ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 102E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
28. April 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   (Mitteilungen)

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

SITZUNGSPERIODE 2003 — 2004

 

Montag, 8. März 2004

2004/C 102E/1

PROTOKOLL

1

ABLAUF DER SITZUNG

Wiederaufnahme der Sitzungsperiode

Erklärungen des Präsidenten

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Zusammensetzung der Ausschüsse

Zusammensetzung des Parlaments

Vorlage von Dokumenten

Mittelübertragungen

Petitionen

Übermittlung von Abkommenstexten durch den Rat

Schriftliche Erklärungen (Artikel 51 GO)

Arbeitsplan

Ausführungen von einer Minute zu Fragen von politischer Bedeutung

Gleichstellung der Geschlechter — Daphne II ***II — Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben — Frauen und Minderheiten in der Union (Aussprache)

Bevölkerung und Entwicklung (Aussprache)

Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ***II (Aussprache)

Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels * (Aussprache)

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen * (Aussprache)

Änderung der Geschäftsordnung: politische Parteien auf europäischer Ebene (Aussprache)

Tagesordnung der nächsten Sitzung

Schluss der Sitzung

Schluss der Sitzungsperiode

ANWESENHEITSLISTE

19

ANLAGE I

20

 

Dienstag, 9. März 2004

2004/C 102E/2

PROTOKOLL

21

ABLAUF DER SITZUNG

Eröffnung der Sitzungsperiode

Eröffnung der Sitzung

Debatte über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (eingereichte Entschließungsanträge)

Vorlage von Dokumenten

Amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen ***I (Aussprache)

Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ***I (Aussprache)

Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds (Aussprache)

Ordnungsgemäße Durchführung des Assoziationsabkommens EG/Israel (mündliche Anfragen mit anschließender Aussprache)

Abstimmungsstunde

Wahl eines Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments

Abfälle ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Frachtschifffahrt ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Teilnahme an Ausschreibungen im Rahmen der EG-Heranführungsprogramme * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Berichtigungshaushaltsplan 1/2004 (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Berichtigungshaushaltsplan 2/2004 (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Erweiterung: Anpassung des finanziellen Bezugsrahmens des Sechsten Euratom-Rahmenprogramms* (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Erweiterung: Anpassung des Finanzrahmens bestimmter Verordnungen ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Erweiterung: Anpassung des Finanzrahmens bestimmter Entscheidungen ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Erweiterung: Anpassung des Finanzrahmens bestimmter Beschlüsse ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bekämpfung des illegalen Drogenhandels auf hoher See * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Illegale Einwanderung und Menschenhandel: kurzfristiger Aufenthaltstitel für kooperationswillige Opfer * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Europol: Statut — Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Abwehrbereitschaft bei Anschlägen mit biologischen und chemischen Kampfstoffen (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Durchführung der Datenschutzrichtlinie (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Rechte von Häftlingen in der Europäischen Union (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Daphne II ***II (Abstimmung)

Änderung der Geschäftsordnung: politische Parteien auf europäischer Ebene (Abstimmung)

Neugliederung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (Abstimmung)

Amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen ***I (Abstimmung)

Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ***I (Abstimmung)

Elektromagnetische Verträglichkeit ***I (Abstimmung)

Schadstoffe aus Fahrzeugmotoren ***I (Abstimmung)

Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels * (Abstimmung)

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen * (Abstimmung)

Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben (Abstimmung)

Frauen und Minderheiten in der Union (Abstimmung)

Bevölkerung und Entwicklung (Abstimmung)

Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds (Abstimmung)

Stimmerklärungen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Zusammensetzung des Parlaments

Häftlinge in Guantanamo: Recht auf ein faires Verfahren (Aussprache)

Europäische Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses * (Aussprache)

Im Jugendbereich tätige Einrichtungen ***II — Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätige Einrichtungen ***II — Kulturelle Einrichtungen ***II (Aussprache)

Allgemeine und berufliche Bildung — Aktive Bürgerschaft (Mitteilungen der Kommission)

Fragestunde (Anfragen an die Kommission)

Luftqualität: Immissionskonzentrationen bestimmter Schadstoffe ***I (Aussprache)

Stützungsregelungen im Agrarsektor * — GMO für Olivenöl und Tafeloliven * (Aussprache)

Tagesordnung der nächsten Sitzung

Schluss der Sitzung

ANWESENHEITSLISTE

44

ANLAGE I

46

ANLAGE II

59

ANGENOMMENE TEXTE

106

P5_TA(2004)0123Abfälle ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle (kodifizierte Fassung) (KOM(2003) 731 — C5-0577/2003 — 2003/0283(COD))

106

P5_TA(2004)0124Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (kodifizierte Fassung) (KOM(2003) 467 — C5-0364/2003 — 2003/0181(COD))

106

P5_TA(2004)0125Frachtschifffahrt ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt (kodifizierte Fassung) (KOM(2003) 732 — C5-0578/2003 — 2003/0285(COD))

107

P5_TA(2004)0126Teilnahme an Ausschreibungen im Rahmen der EG-Heranführungsprogramme *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 555/2000, (EG) Nr. 2500/2001, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 1267/1999 zur Ermöglichung der Teilnahme der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder an Ausschreibungen im Rahmen der Heranführungsprogramme der Gemeinschaft (KOM(2003) 793 — C5-0049/2004 — 2003/0306(CNS))

108

P5_TA(2004)0127Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (KOM(2003) 278 — C5-0312/2003 — 2003/0152(COD))

108

P5_TC1-COD(2003)0152Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2004 im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm Hercule)

109

ANHANG

113

P5_TA(2004)0128Berichtigungshaushaltsplan 1/2004Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2004 für das Haushaltsjahr 2004 — Einzelplan III — Kommission (06696/2004 — C5-0108/2004 — 2004/2009(BUD))

116

P5_TA(2004)0129Berichtigungshaushaltsplan 2/2004Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2004 für das Haushaltsjahr 2004 — Einzelplan VIII B — Europäischer Datenschutzbeauftragter (06699/2004 — C5-0109/2004 — 2004/2010(BUD))

118

P5_TA(2004)0130Erweiterung: Anpassung des finanziellen Bezugsrahmens des Sechsten Euratom-Rahmenprogramms *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2002/668/Euratom im Hinblick auf die Anpassung des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union (KOM(2003) 778 — C5-0031/2004 — 2003/0298(CNS))

120

P5_TA(2004)0131Erweiterung: Anpassung des Finanzrahmens bestimmter Verordnungen ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2236/95 (EG) Nr. 1655/2000, (EG) Nr. 1382/2003 und (EG) Nr. [....]/2004 im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berüsksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union (KOM(2003) 777 — C5-0652/2003 — 2003/0305(COD))

121

P5_TA(2004)0132Erweiterung: Anpassung des Finanzrahmens bestimmter Entscheidungen ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG des Rates und der Entscheidungen 276/1999/EG, 1719/1999/EG, 2850/2000/EG, 507/2001/EG, 2235/2002/EG, 2367/2002/EG, 253/2003/EG, 1230/2003/EG und [....]/2004/EG im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union (KOM(2003) 777 — C5-0651/2003 — 2003/0304(COD))

122

P5_TA(2004)0133Erweiterung: Anpassung des Finanzrahmens bestimmter Beschlüsse ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Beschlüsse Nr. 1720/1999/EG, 253/2000/EG, 508/2000/EG, 1031/2000/EG, 1445/2000/EG, 163/2001/EG, 1411/2001/EG, 50/2002/EG, 466/2002/EG, 1145/2002/EG, 1513/2002/EG, 1786/2002/EG, 291/2003/EG und 20/2004/EG im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union Rechnung zu tragen (KOM(2003) 777 — C5-0650/2003 — 2003/0303(COD))

123

P5_TA(2004)0134Bekämpfung des illegalen Drogenhandels auf hoher See *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf den Erlass eines Rechtsaktes des Rates betreffend die Erstellung — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — des Übereinkommens über die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels auf hoher See durch die Zollverwaltungen (5382/2002 — C5-0249/2003 — 2003/0816(CNS))

124

P5_TA(2004)0135Illegale Einwanderung und Menschenhandel: kurzfristiger Aufenthaltstitel für kooperationswillige Opfer *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Richtlinie des Rates über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (14432/2003 — C5-0557/2003 — 2002/0043(CNS))

135

P5_TA(2004)0136Europol: Statut *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative Irlands im Hinblick auf die Annahme eines Rechtsakts des Rates zur Änderung des Europol-Statuts (5435/2004 — C5-0057/2004 — 2004/0804(CNS))

140

P5_TA(2004)0137Europol: Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative der Republik Irland für den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten (5436/2004 — C5-0058/2004 — 2004/0805(CNS))

141

P5_TA(2004)0138Europol: Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative der Republik Irland für den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Anpassung der Grundgehälter (5438/2004 — C5-0059/2004 — 2004/0806(CNS))

141

P5_TA(2004)0139Kontrolle der Anwendung des GemeinschaftsrechtsEntschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission zur besseren Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (KOM(2002) 725 — C5-0008/2003 — 2003/2008(INI))

142

P5_TA(2004)0140Abwehrbereitschaft bei Anschlägen mit biologischen und chemischen KampfstoffenEmpfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu der Zusammenarbeit in der Europäischen Union zur Abwehrbereitschaft bei Anschlägen mit biologischen und chemischen Kampfstoffen (Gesundheitssicherheit) (2003/2187(INI))

146

P5_TA(2004)0141Durchführung der DatenschutzrichtlinieEntschließung des Europäischen Parlaments zum Ersten Bericht der Kommission über die Durchführung der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) (KOM(2003) 265 — C5-0375/2003 — 2003/2153(INI))

147

P5_TA(2004)0142Rechte von Häftlingen in der Europäischen UnionEmpfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu den Rechten der Häftlinge in der Europäischen Union (2003/2188(INI))

154

P5_TA(2004)0143Daphne II ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II) (13816/1/2003 — C5-0599/2003 — 2003/0025(COD))

159

P5_TC2-COD(2003)0025Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 9. März 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II)

160

ANHANGSPEZIFISCHE ZIELE UND MASSNAHMEN

166

P5_TA(2004)0144Änderung der Geschäftsordnung: Politische Parteien auf europäischer EbeneBeschluss des Europäischen Parlaments über die Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Anschluss an den Erlass der Verordnung über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (2003/2205(REG))

170

P5_TA(2004)0145Neugliederung der Geschäftsordnung des Europäischen ParlamentsBeschluss des Europäischen Parlaments zu der Neugliederung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments aufgrund seines Beschlusses vom 12. Juni 2002 und einige seitdem notwendig gewordene punktuelle Änderungen (2003/2233(REG))

173

P5_TA(2004)0146Futter- und Lebensmittelkontrollen ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen (KOM(2003) 52 — C5-0032/2003 — 2003/0030(COD))

183

P5_TC1-COD(2003)0030Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen

184

ANHANG IGEBIETE IM SINNE DES ARTIKELS 2 NUMMER 15

232

ANHANG IIZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

232

ANHANG IIICHARAKTERISIERUNG VON ANALYSEVERFAHREN

234

ANHANG IVTÄTIGKEITEN UND MINDESTGEBÜHREN BZW. -KOSTENBEITRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT DER AMTLICHEN KONTROLLE VON GEMEINSCHAFTSBETRIEBEN

235

ANHANG VTÄTIGKEITEN UND MINDESTGEBÜHREN BZW. -KOSTENBEITRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT DEN AMTLICHEN KONTROLLEN VON WAREN UND LEBENDEN TIEREN, DIE IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WERDEN

237

ANHANG VIBEI DER BERECHNUNG DER GEBÜHREN ZU BERÜCKSICHTIGENDE KRITERIEN

239

ANHANG VIIGEMEINSCHAFTSREFERENZLABORATORIEN

239

ANHANG VIIIDURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN, DIE NACH ARTIKEL 61 IN KRAFT BLEIBEN

241

P5_TA(2004)0147Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (KOM(2003) 46 — C5-0055/2003 — 2003/0024(COD))

242

P5_TC1-COD(2003)0024Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

243

P5_TA(2004)0148Elektromagnetische Verträglichkeit ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (KOM(2002) 759 — C5-0634/2002 — 2002/0306(COD))

256

P5_TC1-COD(2002)0306Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG

257

ANHANG IGrundlegende Anforderungen

267

ANHANG IIKonformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 7 (interne Herstellungskontrolle)

267

ANHANG IIIKonformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 7

268

ANHANG IVTechnische Unterlagen, EG-Konformitätserklärung

268

ANHANG VCE-Kennzeichnung

269

ANHANG VIVon den Mitgliedstaaten bei der Beurteilung der zu benennenden Stellen anzuwendende Kriterien

270

ANHANG VIIEntsprechungstabelle

270

P5_TA(2004)0149Schadstoffe aus Fahrzeugmotoren ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (KOM(2003) 522 — C5-0456/2003 — 2003/0205(COD))

271

P5_TC1-COD(2003)0205Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (Neufassung)

272

ANHANG IGELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABKÜRZUNGEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EG-TYPGENEHMIGUNG, VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN UND ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

282

ANHANG IIBESCHREIBUNGSBOGEN NR. ... GEMÄSS ANHANG I DER RICHTLINIE 70/156/EWG DES RATES ZUR EG-TYPGENEHMIGUNG

309

ANHANG IIIPRÜFVERFAHREN

329

ANHANG IVTECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFS FÜR DIE GENEHMIGUNGSPRÜFUNGEN UND FÜR DIE NACHPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

422

ANHANG VANALYSE- UND PROBENAHMESYSTEME

425

ANHANG VIEG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

453

ANHANG VIIBEISPIEL FÜR EIN BERECHNUNGSVERFAHREN

455

ANHANG VIIIBESONDERE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR MIT ETHANOL BETRIEBENE DIESELMOTOREN

474

ANHANG IXFRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG DER AUFGEHOBENEN RICHTLINIEN IN NATIONALES RECHT

478

ANHANG XENTSPRECHUNGSTABELLE

478

P5_TA(2004)0150Strafen im Bereich des illegalen Handels mit Drogen *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Handels mit Drogen (15102/2/2003 — C5-0618/2003 — 2001/0114(CNS))

479

P5_TA(2004)0151Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (KOM(2003) 687 — C5-0613/2003 — 2003/0273(CNS))

480

P5_TA(2004)0152Vereinbarkeit von Beruf, Familie und PrivatlebenEntschließung des Europäischen Parlaments zur Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben (2003/2129(INI))

492

P5_TA(2004)0153Frauen und Minderheiten in der UnionEntschließung des Europäischen Parlaments zu der Situation von Frauen, die Minderheiten in der Europäischen Union angehören (2003/2109(INI))

497

P5_TA(2004)0154Bevölkerung und EntwicklungEntschließung des Europäischen Parlaments zu Bevölkerung und Entwicklung: 10 Jahre nach der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (Kairo 1994) (2003/2133(INI))

503

P5_TA(2004)0155Vereinfachung und Verbesserung der gemeinschaftlichen RechtsvorschriftenEntschließung des Europäischen Parlaments zu den Mitteilungen der Kommission über die Vereinfachung und die Verbesserung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (KOM(2001) 726 — C5-0108/2002 — 2002/2052(COS))

512

 

Mittwoch, 10. März 2004

2004/C 102E/3

PROTOKOLL

515

ABLAUF DER SITZUNG

Eröffnung der Sitzung

Vorbereitung des Europäischen Rates (Brüssel, 25. und 26. März 2004) — Follow-up der Regierungskonferenz (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Neue Mitgliedstaaten: umfassender Monitoring-Bericht — Fortschritte Bulgariens auf dem Weg zum Beitritt — Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt (Aussprache)

Unterzeichnung der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1 und Nr. 2 für das Haushaltsjahr 2004

Abstimmungsstunde

Sicherer Schiffsbetrieb innerhalb der Gemeinschaft ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Europäische Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Steuersystem für grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ***II (Abstimmung)

Im Jugendbereich tätige Einrichtungen ***II (Abstimmung)

Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätige Einrichtungen ***II (Abstimmung)

Kulturelle Einrichtungen ***II (Abstimmung)

Stützungsregelungen im Agrarsektor * (Abstimmung)

GMO für Olivenöl und Tafeloliven * (Abstimmung)

Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in den Parlamentarischen Ausschüssen für Zusammenarbeit (Abstimmung)

Gleichstellung der Geschlechter (Abstimmung)

Häftlinge in Guantánamo: Recht auf ein faires Verfahren (Abstimmung)

Stimmerklärungen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Neue Mitgliedstaaten: umfassender Monitoring-Bericht — Fortschritte Bulgariens auf dem Weg zum Beitritt — Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt (Fortsetzung der Aussprache)

Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ***I (Aussprache)

Fragestunde (Anfragen an den Rat)

Übermittlung von Gemeinsamen Standpunkten des Rates

Flugverkehrsdienste: Schutz vor Subventionierung und unlauteren Preisbildungspraktiken ***II — Sicherheit in der Zivilluftfahrt ***I — Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber ***II (Aussprache)

Binnenmarktstrategie 2003-2006 (Aussprache)

Mehrwertsteuer: Dienstleistungen im Postsektor * (Aussprache)

Wissenschaftlich-technisches Abkommen EG/Israel * (Aussprache)

Europaweite elektronische Behördendienste ***II (Aussprache)

Tagesordnung der nächsten Sitzung

Schluss der Sitzung

ANWESENHEITSLISTE

528

ANLAGE I

530

ANLAGE II

536

ANGENOMMENE TEXTE

565

P5_TA(2004)0156Sicherer Schiffsbetrieb innerhalb der Gemeinschaft ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft (KOM(2003) 767 — C5-0627/2003 — 2003/0291(COD))

565

P5_TA(2004)0157Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Vereinbarung über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 durch die Europäische Gemeinschaft (KOM(2003) 696 — C5-0041/2004 — 2003/0269(CNS))

565

P5_TA(2004)0158Europäische Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (KOM(2003) 684 — C5-0574/2003 — 2003/0267(CNS))

566

P5_TA(2004)0159Steuersystem für grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (KOM(2003) 613 — C5-0506/2003 — 2003/0239(CNS))

569

P5_TA(2004)0160Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (13263/3/2003 — C5-0014/2004 — 2001/0111(COD))

571

P5_TA(2004)0161Im Jugendbereich tätige Einrichtungen ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (15327/1/2003 — C5-0021/2004 — 2003/0113(COD))

572

P5_TC2-COD(2003)0113Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 10. März 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen

572

ANHANG

577

P5_TA(2004)0162Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätige Einrichtungen ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (15334/1/2003 — C5-0022/2004 — 2003/0114(COD))

581

P5_TC2-COD(2003)0114Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 10. März 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

581

ANHANG

586

P5_TA(2004)0163Kulturelle Einrichtungen ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (15331/1/2003 — C5-0023/2004 — 2003/0115(COD))

591

P5_TC2-COD(2003)0115Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 10. März 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

592

P5_TA(2004)0164Stützungsregelungen im Agrarsektor *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (KOM(2003) 698 — C5-0597/2003 — 2003/0278(CNS))

601

P5_TA(2004)0165GMO für Olivenöl und Tafeloliven *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (KOM(2003) 698 — C5-0598/2003 — 2003/0279(CNS))

626

P5_TA(2004)0166Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in den Parlamentarischen Ausschüssen für ZusammenarbeitBeschluss des Europäischen Parlaments über die Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in den Parlamentarischen Ausschüssen für Zusammenarbeit

635

P5_TA(2004)0167Gleichstellung der GeschlechterEntschließung des Europäischen Parlaments zur Gleichstellungspolitik der Europäischen Union

638

P5_TA(2004)0168Häftlinge in Guantánamo: Recht auf ein faires VerfahrenEmpfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Recht der Häftlinge in Guantánamo auf ein faires Verfahren (2003/2229(INI))

640

 

Donnerstag, 11. März 2004

2004/C 102E/4

PROTOKOLL

645

ABLAUF DER SITZUNG

Eröffnung der Sitzung

Erklärung des Präsidenten

Vorlage von Dokumenten

Freizügigkeit: Soziale Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige ***I (Aussprache)

Gesundheitsversorgung und Altenpflege (Aussprache)

Abstimmungsstunde

Anpassung der Beitrittsakte infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Flugverkehrsdienste: Schutz vor Subventionierung und unlauteren Preisbildungspraktiken ***II (Abstimmung)

Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber ***II (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Europaweite elektronische Behördendienste ***II (Abstimmung)

Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ***I (Abstimmung)

Sicherheit in der Zivilluftfahrt ***I (Abstimmung)

Begrüßung

Abstimmungsstunde

Freizügigkeit: Soziale Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige ***I (Abstimmung)

Mehrwertsteuer: Dienstleistungen im Postsektor * (Abstimmung)

Wissenschaftlich-technisches Abkommen EG/Israel * (Abstimmung)

Vorbereitung des Europäischen Rates (Brüssel, 25. und 26. März 2004) (Abstimmung)

Fortschritte beim Aufbau des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (2003) (Abstimmung)

Neue Mitgliedstaaten: umfassender Monitoring-Bericht (Abstimmung)

Fortschritte Bulgariens auf dem Weg zum Beitritt (Abstimmung)

Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt (Abstimmung)

Binnenmarktstrategie 2003-2006 (Abstimmung)

Gesundheitsversorgung und Altenpflege (Abstimmung)

Stimmerklärungen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Haiti (Erklärung mit anschließender Aussprache)

Auswirkungen von Aktiv-Niederfrequenzsonaren auf die Meeresumwelt (Erklärung mit anschließender Aussprache)

Ukraine (Aussprache)

Venezuela (Aussprache)

Birma (Verlängerung der Sanktionen im April) (Aussprache)

Abstimmungsstunde

Ukraine (Abstimmung)

Venezuela (Abstimmung)

Birma (Verlängerung der Sanktionen im April) (Abstimmung)

Haiti (Abstimmung)

Prüfung von Mandaten

Zusammensetzung der Ausschüsse und Delegationen

Beschlüsse über bestimmte Dokumente

Schriftliche Erklärungen im Register (Artikel 51 GO)

Übermittlung der in dieser Sitzung angenommenen Texte

Zeitpunkt der nächsten Sitzungen

Unterbrechung der Sitzungsperiode

ANWESENHEITSLISTE

663

ANLAGE I

664

ANLAGE II

682

ANGENOMMENE TEXTE

756

P5_TA(2004)0169Anpassung der Beitrittsakte infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Anpassung der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2003) 643 — C5-0525/2003 — 2003/0253(CNS))

756

P5_TA(2004)0170Flugverkehrsdienste: Schutz vor Subventionierung und unlauteren Preisbildungspraktiken ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind (14141/1/2003 — C5-0018/2004 — 2002/006 (COD))

756

P5_TC2-COD(2002)0067Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 11. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vor Schädigung durch Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind

757

P5_TA(2004)0171Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (13910/1/2003 — C5-0012/2004 — 2002/0234(COD))

767

P5_TC2-COD(2002)0234Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 11. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr...2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

768

P5_TA(2004)0172Europaweite elektronische Behördendienste ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (14816/1/2003 — C5-0017/2004 — 2003/0147(COD))

776

P5_TC2-COD(2003)0147Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 11. März 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC)

776

P5_TA(2004)0173Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des geänderten Vorschlags für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (KOM(2003) 564 — C5-0485/2003 — 2001/0229(COD))

792

P5_TC1-COD(2001)0229Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr.../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (erneute Befassung)

793

ANHANG

801

P5_TA(2004)0174Sicherheit in der Zivilluftfahrt ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (KOM(2003) 566 — C5-0424/2003 — 2003/0222(COD))

804

P5_TA(2004)0175Soziale Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (KOM(2003) 468 — C5-0368/2003 — 2003/0184(COD))

804

P5_TC1-COD(2003)0184Standpunkt des Europäischen Parlaments festglegt in erster Lesung am 11. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

805

P5_TA(2004)0176Mehrwertsteuer: Dienstleistungen im Postsektor *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen im Postsektor (KOM(2003) 234 — C5-0227/2003 — 2003/0091(CNS))

814

P5_TA(2004)0177Wissenschaftlich-technisches Abkommen EG/Israel *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (KOM(2003) 568 — C5-0478/2003 — 2003/0220(CNS))

817

P5_TA(2004)0178Europäischer Rat und RegierungskonferenzEntschließung des Europäischen Parlaments zur Vorbereitung der Tagung des Europäischen Rates vom 25. und 26. März 2004

818

P5_TA(2004)0179Fortschritte beim Aufbau des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (2003)Entschließung des Europäischen Parlaments zu den im Jahr 2003 erzielten Fortschritten bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) (Artikel 2 und 39 EUV)

819

P5_TA(2004)0180Neue Mitgliedstaaten: umfassender Monitoring-BerichtEntschließung des Europäischen Parlaments zu dem umfassenden Monitoring-Bericht der Kommission über den Stand der Beitrittsvorbereitungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (KOM(2003) 675 — C5-0532/2003 — 2003/2201(INI))

829

P5_TA(2004)0181Fortschritte Bulgariens auf dem Weg zum BeitrittEntschließung des Europäischen Parlaments zu den Fortschritten Bulgariens auf dem Weg zum Beitritt (KOM(2003) 676 — C5-0533/2003 — 2003/2202(INI))

846

P5_TA(2004)0182Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum BeitrittEntschließung des Europäischen Parlaments zu den Fortschritten Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt (KOM(2003) 676 — C5-0534/2003 — 2003/2203(INI))

851

P5_TA(2004)0183Binnenmarktstrategie 2003-2006Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission: Binnenmarktstrategie — Vorrangige Aufgaben 2003-2006 (KOM(2003) 238 — C5-0379/2003 — 2003/2149(INI))

857

P5_TA(2004)0184Gesundheitsversorgung und AltenpflegeEntschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Vorschlag für einen Gemeinsamen Bericht Gesundheitsversorgung und Altenpflege: Unterstützung nationaler Strategien zur Sicherung eines hohen Sozialschutzniveaus (KOM(2002) 774 — C5-0408/2003 -—2003/2134(INI))

862

P5_TA(2004)0185UkraineEntschließung des Europäischen Parlaments zur Ukraine

870

P5_TA(2004)0186VenezuelaEntschließung des Europäischen Parlaments zu Venezuela

873

P5_TA(2004)0187Birma (Verlängerung der Sanktionen im April)Entschließung des Europäischen Parlaments zu Birma

874

P5_TA(2004)0188HaitiEntschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Haiti

877

DE

 


I (Mitteilungen)

EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2003 — 2004

Montag, 8. März 2004

28.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 102/1


PROTOKOLL

(2004/C 102 E/01)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Pat COX

Präsident

1.   Wiederaufnahme der Sitzungsperiode

Die Sitzung wird um 17.05 Uhr eröffnet.

2.   Erklärungen des Präsidenten

Der Präsident gibt eine Erklärung ab, in der er im Namen des Parlaments das Attentat vom 2. März 2004 in Bagdad verurteilt, das 170 Opfer und 400 Verletzte gefordert hat. Er teilt mit, dass er den Familien der Opfer sowie den irakischen Behörden im Namen des Hauses sein Beileid übermittelt hat.

Das Parlament legt eine Schweigeminute ein.

Der Präsident gibt anschließend eine Erklärung anlässlich des internationalen Frauentages ab.

Dazu sprechen Lissy Gröner, Monica Frassoni und Pasqualina Napoletano, die vorschlägt, dass eine Studie über die Arbeit von Frauen im Parlament durchgeführt wird (der Präsident antwortet, dass er die zuständigen Dienststellen des Parlaments mit diesem Vorschlag befassen wird), Anna Karamanou, Vorsitzende des FEMM-Ausschusses, María Antonia Avilés Perea, Eija-Riitta Anneli Korhola, Nelly Maes, Freddy Blak, Ilda Figueiredo, María Luisa Bergaz Conesa, Marianne Eriksson, Astrid Lulling und Olle Schmidt.

3.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Jan Mulder hat mitgeteilt, dass er in der Sitzung vom 26. Februar 2004 anwesend war, sein Name in der Anwesenheitsliste jedoch nicht aufgeführt ist.

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

4.   Zusammensetzung der Ausschüsse

Auf Antrag der PSE-Fraktion bestätigt das Parlament die folgende Benennung:

Nichtständiger Ausschuss für die Verbesserung der Sicherheit auf See:

Juan de Dios Izquierdo Collado anstelle von Ewa Hedkvist Petersen.

5.   Zusammensetzung des Parlaments

Die zuständigen polnischen Behörden haben die Benennung von Jozef Kubica an Stelle von Jozef Oleksy als Beobachter im Europäischen Parlament mit Wirkung vom 2. März 2004 bekannt gegeben.

6.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

1)

von Rat und Kommission:

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen (6018/2004 — C5-0078/2004 — 2004/0807(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: AFET

 

mitberatend: BUDG, DEVE

Rechtsgrundlage:

Artikel 181a Absatz 2 EGV

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas (KOM(2004) 126 — C5-0097/2004 — 2004/0040(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: DEVE

 

mitberatend: BUDG, CONT

Rechtsgrundlage:

Artikel 179 Absatz 1 EGV

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (KOM(2004) 127 — C5-0100/2004 — 2004/0045(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: ENVI

 

mitberatend: ITRE

Rechtsgrundlage:

Artikel 95 Absatz 1 EGV

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und Biometrie in Pässen der EU-Bürger (KOM(2004) 116 — C5-0101/2004 — 2004/0039(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

Rechtsgrundlage:

Artikel 62 EGV

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (KOM(2004) 147 — C5-0102/2004 — 2002/0309(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: RETT

 

mitberatend: ENVI

Rechtsgrundlage:

Artikel 71 Absatz 1 EGV

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und der ergänzenden Vereinbarung (KOM(2004) 75 — C5-0103/2004 — 2004/0027(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: ECON

 

mitberatend: JURI

Rechtsgrundlage:

Artikel 94 EGV, Artikel 300 Absatz 2 EGV

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EGVertrags zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien (KOM(2004) 138 — C5-0104/2004 — 2002/0216(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: ENVI

 

mitberatend: ITRE

Rechtsgrundlage:

Artikel 95 EGV

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über einheitliche technische Vorschriften für die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung (5048/2004 — C5-0105/2004 — 2003/0248(AVC))

Ausschussbefassung:

federführend: ITRE

 

mitberatend: RETT

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über einheitliche technische Vorschriften für das Brennverhalten von Werkstoffen für die Innenausstattung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen (5049/2004 — C5-0106/2004 — 2003/0247(AVC))

Ausschussbefassung:

federführend: ITRE

 

mitberatend: ENVI, RETT

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Reifen im Hinblick auf das Abrollgeräusch (5047/2004 — C5-0107/2004 — 2003/0254(AVC))

Ausschussbefassung:

federführend: ITRE

 

mitberatend: ENVI, RETT

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 für das Haushaltsjahr 2004 — Einzelplan III — Kommission (6696/2004 — C5-0108/2004 — 2004/2009(BUD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

 

mitberatend: sämtliche betroffenen Ausschüsse

Rechtsgrundlage:

Artikel 272 EGV, Artikel 177 EURATOM, Artikel 28 EUV

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 für das Haushaltsjahr 2004 — Einzelplan VIII — Teil B: Europäischer Datenschutzbeauftragter (6699/2004 — C5-0109/2004 — 2004/2010(BUD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

 

mitberatend: LIBE, sämtliche betroffenen Ausschüsse

Rechtsgrundlage:

Artikel 272 EGV, Artikel 177 EURATOM

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (KOM(2004) 71 — C5-0110/2004 — 2004/0022(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: ENVI

 

mitberatend: AGRI

Rechtsgrundlage:

Artikel 37 EGV, Artikel 94 EGV

Rat der Europäischen Union: Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Rates über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (6620/2004 — C5-0111/2004 — 2003/0809(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

 

mitberatend: RETT

Rechtsgrundlage:

Artikel 62 Absatz 2 EGV, Artikel 63 Absatz 3 EGV

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC2/2004 — Kommission — Titel 04, 15, 18, 19, 25, 31 — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (SEK(2004) 248 — C5-0112/2004 — 2004/2017(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für die Genehmigung von Leuchten für Abbiegelichter für Kraftfahrzeuge (5925/2004 — C5-0113/2004 — 2003/0188(AVC))

Ausschussbefassung:

federführend: ITRE

 

mitberatend: ENVI, RETT

Rechtsgrundlage:

EGV

2)

von den Ausschüssen:

2.1)

Berichte:

Bericht über die Neugliederung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments aufgrund seines Beschlusses vom 12. Juni 2002 und einige seitdem notwendig gewordene punktuelle Änderungen (2003/2233(REG)) — Ausschuss für konstitutionelle Fragen.

Berichterstatter: Herr Corbett

(A5-0068/2004).

Bericht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Anschluss an den Erlass der Verordnung über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (2003/2205(REG)) — Ausschuss für konstitutionelle Fragen.

Berichterstatter: Herr Dimitrakopoulos

(A5-0071/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (kodifizierte Fassung) (Vereinfachtes Verfahren, Artikel 158 Absatz 1 der Geschäftsordnung) (KOM(2003) 467 — C5-0364/2003 — 2003/0181(COD)) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Herr Gargani

(A5-0085/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt (kodifizierte Fassung) (Vereinfachtes Verfahren, Artikel 158 Absatz 1 der Geschäftsordnung) (KOM(2003) 732 — C5-0578/2003 — 2003/0285(COD)) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Herr Gargani

(A5-0086/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (KOM(2003) 278 — C5-0312/2003 — 2003/0152(COD)) — Ausschuss für Haushaltskontrolle.

Berichterstatter: Herr Bösch

(A5-0087/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 555/2000, (EG) Nr. 2500/2001, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 1267/1999 zur Ermöglichung der Teilnahme der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder an Ausschreibungen im Rahmen der Heranführungsprogramme der Gemeinschaft (Vereinfachtes Verfahren, Artikel 158 Absatz 1 der Geschäftsordnung) (KOM(2003) 793 — C5-0049/2004 — 2003/0306(CNS)) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Herr Berenguer Fuster

(A5-0089/2004).

Bericht über die Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben (Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen — Artikel 162a GO) (2003/2129(INI)) — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit.

Berichterstatterin: Frau Bastos

(A5-0092/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenze (KOM(2003) 687 — C5-0613/2003 — 2003/0273(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Herr von Boetticher

(A5-0093/2004).

Bericht mit einem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu den Rechten der Häftlinge in der Europäischen Union (2003/2188(INI)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Herr Turco

(A5-0094/2004).

* Bericht über den Entwurf eines Rahmenbeschlusses zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Handels mit Drogen (Erneute Konsultation) (15102/2/2003 — C5-0618/2003 — 2001/0114(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Herr Oostlander

(A5-0095/2004).

Bericht mit einem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu der Zusammenarbeit in der Europäischen Union zur Abwehrbereitschaft bei Anschlägen mit biologischen und chemischen Kampfstoffen (Gesundheitssicherheit) (2003/2187(INI)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Herr Schmid

(A5-0097/2004).

Bericht über die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Vorschlag für einen Gemeinsamen Bericht „Gesundheitsversorgung und Altenpflege: Unterstützung nationaler Strategien zur Sicherung eines hohen Sozialschutzniveaus“ (KOM(2002) 774 — C5-0408/2003 — 2003/2134(INI)) — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Frau Jöns

(A5-0098/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (Erneute Konsultation) (14432/2003 — C5-0557/2003 — 2002/0043(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Frau Sörensen

(A5-0099/2004).

* Bericht über die Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf den Erlass eines Rechtsaktes des Rates betreffend die Erstellung — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — des Übereinkommens über die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels auf hoher See durch die Zollverwaltungen (5382/2002 — C5-0249/2003 — 2003/0816(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Frau Matikainen-Kallström

(A5-0100/2004).

Bericht über die Situation von Frauen, die Minderheiten in der Europäischen Union angehören (2003/2109(INI)) — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit.

Berichterstatterin: Frau Valenciano Martìnez-Orozco

(A5-0102/2004).

Bericht über die Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt (KOM(2003) 676 — C5-0534/2003 — 2003/2203(INI)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatterin: Baroness Nicholson of Winterbourne

(A5-0103/2004).

Bericht über den Ersten Bericht der Kommission über die Durchführung der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) (KOM(2003) 265 — C5-0375/2003 — 2003/2153(INI)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Herr Cappato

(A5-0104/2004).

Bericht über die Fortschritte Bulgariens auf dem Weg zum Beitritt (KOM(2003) 676 — C5-0533/2003 — 2003/2202(INI)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Herr Van Orden

(A5-0105/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (KOM(2003) 698 — C5-0598/2003 — 2003/0279(CNS)) — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Herr Lavarra

(A5-0106/2004).

Bericht mit einem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Recht der Häftlinge in Guantánamo auf ein faires Verfahren (2003/2229(INI)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Herr Andreasen

(A5-0107/2004).

* Bericht 1. über die Initiative Irlands für die Annahme eines Rechtsakts des Rates zur Änderung des Europol-Statuts (5435/2004 — C5-0057/2004 — 2004/0804(CNS)), 2. über die Initiative der Republik Irland für den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten (5436/2004 — C5-0058/2004 — 2004/0805(CNS)), 3. über die Initiative Irlands für den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten (5438/2004 — C5-0059/2004 — 2004/0806(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Herr Turco

(A5-0108/2004).

Bericht über die Mitteilung der Kommission zur besseren Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (KOM(2002) 725 — C5-0008/2003 — 2003/2008(INI)) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Herr MacCormick

(A5-0109/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des geänderten Vorschlags für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (Erneute Befassung) (KOM(2003) 564 — C5-0485/2003 — 2001/0229(COD)) — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Herr Bradbourn

(A5-0110/2004).

Bericht über den umfassenden Monitoring-Bericht der Kommission über den Stand der Beitrittsvorbereitungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (KOM(2003) 675 — C5-0532/2003 — 2003/2201(INI)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Herr Brok

(A5-0111/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (KOM(2003) 684 — C5-0574/2003 — 2003/0267(CNS)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Herr J.J. Lagendijk

(A5-0112/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (KOM(2002) 759 — C5-0634/2002 — 2002/0306(COD)) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Herr Berenguer Fuster

(A5-0113/2004).

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (KOM(2003) 568 — C5-0478/2003 — 2003/0220(CNS)) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatterin: Frau Quisthoudt-Rowohl

(A5-0115/2004).

Bericht über die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Binnenmarktstrategie: Vorrangige Aufgaben 2003-2006 (KOM(2003) 238 — C5-0379/2003 — 2003/2149(INI)) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Herr Miller

(A5-0116/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle (kodifizierte Fassung) (Vereinfachtes Verfahren, Artikel 158 Absatz 1 der Geschäftsordnung) (KOM(2003) 731 — C5-0577/2003 — 2003/0283(COD)) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Herr Gargani

(A5-0117/2004).

Dritter Bericht über die Mitteilungen der Kommission über die Vereinfachung und die Verbesserung des Regelungsumfelds (KOM(2001) 726 — C5-0108/2002 — 2002/2052(COS)) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Herr Medina Ortega

(A5-0118/2004).

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedsländern, der Republik Bolivien, der Republik Ecuador, der Republik Kolumbien, der Republik Peru und der Bolivarischen Republik Venezuela andererseits (KOM(2003) 695 — C5-0657/2003 — 2003/0268(CNS)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Herr Salafranca Sánchez-Neyra

(A5-0119/2004).

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama (KOM(2003) 677 — C5-0658/2003 — 2003/0266(CNS)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Herr Obiols i Germa

(A5-0120/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (KOM(2003) 613 — C5-0506/2003 — 2003/0239(CNS)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Herr Karas

(A5-0121/2004).

* Zweiter Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen im Postsektor (KOM(2003) 234 — C5-0227/2003 — 2003/0091(CNS)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Herr Schmidt

(A5-0122/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (KOM(2003) 698 — C5-0597/2003 — 2003/0278(CNS)) — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Herr Daul

(A5-0123/2004).

2.2)

Empfehlungen für die zweite Lesung:

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind (14141/1/2003 — C5-0018/2004 — 2002/0067(COD)) — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Herr Clegg

(A5-0064/2004).

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (13910/1/2003 — C5-0012/2004 — 2002/0234(COD)) — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Herr Nicholson

(A5-0088/2004).

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (13263/3/2003 — C5-0014/2004 — 2001/0111(COD)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Herr Santini

(A5-0090/2004).

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (13421/3/2003 — C5-0015/2004 — 2002/0269(COD)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Frau Villiers

(A5-0114/2004).

3)

von den Abgeordneten:

3.1)

Anfragen zur mündlichen Beantwortung (Artikel 42 GO):

Joost Lagendijk im Namen der Verts/ALE-Fraktion an die Kommission zur ordnungsgemäßen Durchführung des Assoziationsabkommens EG-Israel (B5-0067/2004).

Luisa Morgantini im Namen der Verts/ALE-Fraktion an die Kommission zur ordnungsgemäßen Durchführung des Assoziationsabkommens EG-Israel (B5-0068/2004)

Graham Watson im Namen der Verts/ALE-Fraktion an die Kommission zur ordnungsgemäßen Durchführung des Assoziationsabkommens EG-Israel (B5-0069/2004)

Jannis Sakellariou und Emilio Menéndez del Valle im Namen der PSE-Fraktion an die Kommission zur ordnungsgemäßen Durchführung des Assoziationsabkommens (B5-0070/2004)

3.2)

mündliche Anfragen für die Fragestunde (Artikel 43 GO) (B5-0066/2004):

MacCormick Neil, Morgantini Luisa, Newton Dunn Bill, Flemming Marialiese, Nogueira Román Camilo, Casaca Paulo, Izquierdo Rojo María, Sacconi Guido, Lage Carlos, Howitt Richard, Garriga Polledo Salvador, Ayuso González María del Pilar, Isler Béguin Marie Anne, Bergaz Conesa María Luisa, Alavanos Alexandros, McKenna Patricia, Fitzsimons James (Jim), Evans Robert J.E., Seppänen Esko Olavi, Ferrández Lezaun Juan Manuel, Keppelhoff-Wiechert Hedwig, Lucas Caroline, Bowis John, Cappato Marco, Posselt Bernd, Banotti Mary Elizabeth, Crowley Brian, Sacrédeus Lennart, Ahern Nuala, Trakatellis Antonios, Boudjenah Yasmine, Thors Astrid, Collins Gerard, Miguélez Ramos Rosa, Souladakis Ioannis, Ludford Sarah, Cushnahan John Walls, Riis-Jørgensen Karin, Andrews Niall, Kratsa-Tsagaropoulou Rodi, Nogueira Román Camilo, Martínez Martínez Miguel Angel, Cappato Marco, McKenna Patricia, Posselt Bernd, Morgantini Luisa, Ó Neachtain Seán, Ahern Nuala, Andrews Niall, Fitzsimons James (Jim), Izquierdo Rojo María, Seppänen Esko Olavi, Schmidt Olle, Sacrédeus Lennart, Newton Dunn Bill, O'Toole Barbara, De Rossa Proinsias, Casaca Paulo, Collins Gerard, El Khadraoui Säid, Crowley Brian, Miguélez Ramos Rosa, Souladakis Ioannis, Cushnahan John Walls, Kratsa-Tsagaropoulou Rodi

3.3)

Entschließungsanträge (Artikel 48 GO):

Cristiana Muscardini zur Unantastbarkeit der Menschenwürde und zum Recht auf körperliche Unversehrtheit (B5-0112/2004)

Ausschussbefassung:

federführend: FEMM

 

mitberatend: LIBE, DEVE

Antonio Mussa zur Einrichtung von europäischen Krebsüberwachungsnetzen (B5-0113/2004)

Ausschussbefassung:

federführend: ENVI

Roberta Angelilli zur Einrichtung einer Europäischen Behörde zum Schutz der Sparer (B5-0115/2004)

Ausschussbefassung:

federführend: ECON

 

mitberatend: JURI

Roberta Angelilli zu der Einrichtung eines Europäischen Garantiefonds für die Opfer von Straßenverkehrsunfällen auf Nicht-Gemeinschaftsgebiet bei nicht ausreichendem Versicherungsschutz (B5-0116/2004)

Ausschussbefassung:

federführend: JURI

 

mitberatend: RETT

4)

vom Vermittlungsausschuss:

Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (PE-CONS 3616/2004 — C5-0062/2004 — 2002/0014(COD))

7.   Mittelübertragungen

Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung Nr. DEC 1/2004 (C5-0071/2003 — SEK(2004) 177) geprüft.

Er hat die Mittelübertragung gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 181 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 wie folgt genehmigt:

HERKUNFT DER MITTEL

 

 

Kapitel — 31.01 Reserve für Verwaltungsausgaben

 

 

Artikel — 31.0140 Vorläufig eingesetzte Mittel für Verwaltungsausgaben

 

 

Posten — 17.010403 Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der Verbraucher — Verwaltungsausgaben

NGM

-1 000 000

BESTIMMUNG DER MITTEL

 

 

Kapitel — 17.01 Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

 

 

Artikel — 17.0104 Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

 

 

Posten — 17.010403 — Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der Verbraucher — Verwaltungsausgaben

NGM

1 000 000

8.   Petitionen

Folgende Petitionen, die zu den angegebenen Daten in das Register eingetragen wurden, wurden gemäß Artikel 174 Absatz 5 GO zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss überwiesen:

16.02.2004

Antonio Marín Segovia (Cercle Obert de Benicalap) (Nr. 136/2004)

Jorge Mira Vallet (HazteOir.org, el portal del ciudadano activo) (Nr. 137/2004)

Diego Muñoz Narvaez (Nr. 138/2004)

Antonio Alonso (Nr. 139/2004)

Pedro Muiños Cabanas (Nr. 140/2004)

Pedro Miguel Zubizarreta Lizarraga (Nr. 141/2004)

Jean Brillouet (Nr. 142/2004)

Marc Gouttebel (Nr. 143/2004)

Jean Pierre Gauthier (Nr. 144/2004)

Yasmin von Hohenstaufen (Unione Consumatori Lavoratori Europei) (Nr. 145/2004)

Giovanni Termine (Nr. 146/2004)

Piero Lo Grasso (Nr. 147/2004)

24.02.2004

Wolfgang Rund (Nr. 148/2004)

Ulrich Adolf Kalkstein (Nr. 149/2004)

José Carlos Faria Feijoeiro (Comissão de Ambiente e Defesa da Ribeira dos Milagres) (Nr. 150/2004)

Paulo Jacopino (Nr. 151/2004)

Gert Schlüter (Nr. 152/2004)

Erika Schwenzer (Nr. 153/2004)

Ellen Renate Koesling (Nr. 154/2004)

Petra Messerer (Nr. 155/2004)

Brigitte Michels (Nr. 156/2004)

Hans Schmitz (Nr. 157/2004)

Dimitra Aivaliotou (Nr. 158/2004)

Risto Routti (Nr. 159/2004)

Eugene Rooney (Nr. 160/2004)

Jorma Kero (Nr. 161/2004)

Aso Asad Mohammad (Nr. 162/2004)

Internationaler Bund der Tierversuchsgegner (41 weitere Unterzeichner) (Nr. 163/2004)

Eric Orton (Nr. 164/2004)

Sean Tunctan (Nr. 165/2004)

Kate Harrington (Nr. 166/2004)

Pedro Giffuni (Nr. 167/2004)

John Gleeson (Ballygraigue Road Residents' Association) (Nr. 168/2004)

Susan Palmqvist (Nr. 169/2004)

Ursula Elisabeth Ahmad (Nr. 170/2004)

Andrew Colbear (Nr. 171/2004)

Juan Pablo Vent (Nr. 172/2004)

Barbara Dekker (Nr. 173/2004)

Charan Singh (Schromni Akali dal (Amritsar), Holland) (Nr. 174/2004)

Marijke Ameling (Rk Kerk Joannes de Doper te Boskoop) (Nr. 175/2004)

Herman Nieuwenhuis (4 weitere Unterzeichner) (Nr. 176/2004)

Kjell Edström (Nr. 177/2004)

27.02.2004

Christos Kondylakis (Greek Center for Marine Research) (Nr. 178/2004)

Christos Kondylakis (Greek Center for Marine Research) (Nr. 179/2004)

Christos Kondylakis (Greek Center for Marine Research) (Nr. 180/2004)

Buci Hider (Somatio Alvanon Metanaston Stin Ellada) (Nr. 181/2004)

Elias Rodriguez Lozano (Nr. 182/2004)

Plataforma Antiincineradora de Grefacsa (Nr. 183/2004)

Rosa Estrada Santaularia (Nr. 184/2004)

A. Terrazzoni (Association Contre le Grand Contournement d'Orléans et le massacre de la Sologne) (Nr. 185/2004)

Jacqueline Decroÿ (Fondation Princesse Decroÿ) (Nr. 186/2004)

Paula Boeuf (Nr. 187/2004)

Giuseppe Marchi (Nr. 188/2004)

Artur dos Santos Ferreira (Nr. 189/2004)

Adam Peerally (SPOBARG — Rapresentações e Serviços Tecnológicos, Lda.) (Nr. 190/2004)

04.03.2004

Nicolaos Eleftheriou (Nr. 191/2004)

Theodoros Papoulakos (Nr. 192/2004)

Cristina Ruiz Ordóñez (Nr. 193/2004)

Pedro Fernando Mercado (Nr. 194/2004)

Antonio Martin Garvi (Nr. 195/2004)

Michel Castelin (Nr. 196/2004)

Simone Jarrousse (Nr. 197/2004)

Giuseppe Argernto (Nr. 198/2004)

Giovanna Bensi (Nr. 199/2004)

Nguyen Thanh Son (Nr. 200/2004)

Peter Neitzke (Nr. 201/2004)

Manfred Such (Nr. 202/2004)

Dieter Enger (Nr. 203/2004)

Christa von Bethmann Hollweg (Initiative gegen die Verletzung Ökologischer Kinderrechte) (Nr. 204/2004)

Anna Peters (Nr. 205/2004)

Monika Sieg (Nr. 206/2004)

Hans-Jürgen Gattermann (Nr. 207/2004)

Irene Berti (Nr. 208/2004)

Gerhart Rieck (Nr. 209/2004)

Gavin Barrett (Nr. 210/2004)

Alexander Dakers (11 weitere Unterzeichner) (Nr. 211/2004)

Maria Tsampa (Nr. 212/2004)

Frank Harvey (Nr. 213/2004)

Graham Pearse (Nr. 214/2004)

Christine McPherson (Save Stobhill Campaign) (Nr. 215/2004)

Leo Joki (Nr. 216/2004)

Abdulkadir Sheikh Mao (Nr. 217/2004)

Z. und C. Pekeloma (10 weitere Unterzeichner) (Nr. 218/2004)

H.P.T.M. Willems (Gemeente Heusden) (3 weitere Unterzeichner) (Nr. 219/2004)

9.   Übermittlung von Abkommenstexten durch den Rat

Der Rat hat beglaubigte Abschrift der folgenden Dokumente übermittelt:

Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über Visa für Touristengruppen aus der Volksrepublik China und damit zusammenhängenden Fragen (ADS)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Slowakischen Republik über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft

10.   Schriftliche Erklärungen (Artikel 51 GO)

Die schriftlichen Erklärungen Nr. 28, 29, 30 und 31/2003 haben nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften erhalten und sind somit gemäß Artikel 51 Absatz 5 GO hinfällig.

11.   Arbeitsplan

Nach der Tagesordnung folgt die Festlegung des Arbeitsplans.

Der endgültige Entwurf der Tagesordnung für die Tagung März I ((PE 342.369/PDOJ) ist verteilt worden. Folgende Änderungen wurden beantragt (Artikel 111 GO):

Sitzungen vom 8 bis 11. März 2004

Montag

keine Änderung

Dienstag

Antrag der PPE-DE-Fraktion auf Vertagung der Berichte Obiols i Germà (A5-0120/2004) (Punkt 65 PDOJ) und Salafranca Sanchez-Neyra (A5-0119/2004) (Punkt 66 PDOJ) auf eine spätere Tagung.

Es spricht José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra im Namen der PPE-DE-Fraktion, der den Antrag begründet.

Das Parlament stimmt dem Antrag zu.

Antrag der PSE-Fraktion auf Vertagung der Abstimmung über den Bericht Kronberger (A5-0047/2004) (Punkt 28 PDOJ) auf eine spätere Tagung, wobei die Aussprache wie vorgesehen auf der Tagesordnung vom Dienstag verbleiben soll.

Es sprechen Hans Kronberger, Berichterstatter, der den Antrag begründet, sowie Karl-Heinz Florenz im Namen der PPE-DE-Fraktion und Dagmar Roth-Behrendt im Namen der PSE-Fraktion.

Das Parlament billigt den Antrag durch EA (77 Ja-Stimmen, 56 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen).

Mittwoch

Antrag der Verts/ALE-Fraktion auf Aufnahme von Erklärungen des Rates und der Kommission — Ein Jahr nach dem Irak-Krieg: Lehren daraus und Perspektiven für die Europäische Union mit anschließender Einreichung von Entschließungsanträgen.

Es spricht Daniel Marc Cohn-Bendit im Namen der Verts/ALE-Fraktion, der den Antrag begründet.

Durch NA (39 Ja-Stimmen, 88 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen) lehnt das Parlament den Antrag ab.

(Renzo Imbeni teilt mit, dass er gegen den Antrag stimmen wollte.)

Donnerstag

Antrag der Verts/ALE-Fraktion, die Aussprache über die Erklärung der Kommission — Auswirkungen von Aktiv-Niederfrequenzsonaren auf die Meeresumwelt (Punkt 95 PDOJ) mit der Einreichung von Entschließungsanträgen abzuschließen.

Es spricht Jean Lambert im Namen der Verts/ALE-Fraktion, die den Antrag begründet.

Das Parlament lehnt den Antrag ab.

*

* *

Der Arbeitsplan ist somit festgelegt.

12.   Ausführungen von einer Minute zu Fragen von politischer Bedeutung

Gemäß Artikel 121a GO sprechen die folgenden Abgeordneten, die die Aufmerksamkeit des Parlaments auf Fragen von politischer Bedeutung richten wollen:

Claude Turmes, Antonio Tajani, Phillip Whitehead, Diana Wallis, José Ribeiro e Castro, Renzo Imbeni, Neil MacCormick, Charles Tannock, Joan Vallvé, Olivier Dupuis, Koldo Gorostiaga Atxalandabaso, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Carlos Lage und Nelly Maes.

13.   Gleichstellung der Geschlechter — Daphne II ***II — Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben — Frauen und Minderheiten in der Union (Aussprache)

Mündliche Anfrage von Anna Karamanou im Namen des FEMM-Ausschusses an die Kommission: Gleichstellung der Geschlechter (B5-0065/2004).

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II) [13816/1/2003 — C5-0599/2003 — 2003/0025(COD)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit.

Berichterstatterin: Lissy Gröner

(A5-0083/2004)

Bericht: Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben [2003/2129(INI)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit.

Berichterstatterin: Regina Bastos

(A5-0092/2004)

Verfasser der Stellungnahme (Artikel 162a GO): Herman Schmid, EMPL-Ausschuss

Bericht: Die Situation von Frauen, die Minderheiten in der Europäischen Union angehören [2003/2109(INI)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit.

Berichterstatterin: María Elena Valenciano Martínez-Orozco

(A5-0102/2004)

Anna Karamanou erläutert die mündliche Anfrage.

VORSITZ: Alejo VIDAL-QUADRAS ROCA

Vizepräsident

Lissy Gröner erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung (A5-0083/2004).

Regina Bastos erläutert ihren Bericht (A5-0092/2004).

Anna Karamanou (für die Berichterstatterin) erläutert den Bericht (A5-0102/2004).

Es spricht Margot Wallström (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Herman Schmid (Verfasser der Stellungnahme EMPL), María Antonia Avilés Perea im Namen der PPE-DE-Fraktion, Christa Prets im Namen der PSE-Fraktion und Karin Riis-Jørgensen im Namen der ELDR-Fraktion.

VORSITZ: Alonso José PUERTA

Vizepräsident

Es sprechen Marianne Eriksson im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Nelly Maes im Namen der Verts/ALE-Fraktion, José Ribeiro e Castro im Namen der UEN-Fraktion, Daniela Raschhofer, fraktionslos, Maria Martens, Olga Zrihen, Olle Schmidt, Geneviève Fraisse, Marie-Thérèse Hermange, Joke Swiebel, Anne André-Léonard, Ilda Figueiredo, Christa Klaß, Hans Karlsson, Astrid Lulling, Manuel Pérez Álvarez und Margot Wallström.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 42 Absatz 5 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Lissy Gröner im Namen der PSE-Fraktion, Lone Dybkjær im Namen der ELDR-Fraktion, Patsy Sörensen im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Marianne Eriksson, Geneviève Fraisse und Luisa Morgantini im Namen der GUE/NGL-Fraktion zur Gleichstellungspolitik der Europäischen Union (B5-0121/2004)

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkte 9.20, 9.29 und 9.30 des Protokolls vom 9. März 2004 und Punkt 5.12 des Protokolls vom 10. März 2004.

14.   Bevölkerung und Entwicklung (Aussprache)

Bericht: Bevölkerung und Entwicklung: 10 Jahre nach der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (Kairo 1994) [2003/2133(INI)] — Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit.

Berichterstatterin: Karin Junker

(A5-0055/2004)

Karin Junker erläutert ihren Bericht.

Es spricht Margot Wallström (Mitglied der Kommission).

Es spricht Geneviève Fraisse (Verfasserin der Stellungnahme FEMM).

VORSITZ: Charlotte CEDERSCHIÖLD

Vizepräsidentin

Es sprechen Giacomo Santini im Namen der PPE-DE-Fraktion, Maj Britt Theorin im Namen der PSE-Fraktion, José Ribeiro e Castro im Namen der UEN-Fraktion, Ulla Margrethe Sandbæk im Namen der EDDFraktion, Emma Bonino, fraktionslos, Maria Martens und Linda McAvan.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 9.31 des Protokolls vom 9. März 2004.

15.   Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ***II (Aussprache)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG [13263/3/2003 — C5-0014/2004 — 2001/0111(COD)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Giacomo Santini

(A5-0090/2004)

Giacomo Santini erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung.

Es spricht António Vitorino (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Arie M. Oostlander im Namen der PPE-DE-Fraktion, Robert J.E. Evans im Namen der PSEFraktion, Ole B. Sørensen im Namen der ELDR-Fraktion, Jean Lambert im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Carlos Coelho, Joke Swiebel und António Vitorino.

Es spricht Olle Schmidt, der ausführt, dass er sich eine Verlängerung der für 19.00 Uhr festgesetzten Einreichungsfrist für die Änderungsanträge zu dieser Empfehlung gewünscht hätte, da viele Abgeordnete wegen eines Verkehrsproblems nicht anwesend waren.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.5 des Protokolls vom 10. März 2004.

16.   Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels * (Aussprache)

Bericht: Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Handels mit Drogen (erneute Konsultation) [15102/2/2003 — C5-0618/2003 — 2001/0114(CNS)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Arie M. Oostlander

(A5-0095/2004)

Es spricht António Vitorino (Mitglied der Kommission).

Arie M. Oostlander erläutert seinen Bericht.

Es spricht Robert J.E. Evans im Namen der PSE-Fraktion.

VORSITZ: Catherine LALUMIÈRE

Vizepräsidentin

Es sprechen Olle Schmidt im Namen der ELDR-Fraktion, Charlotte Cederschiöld im Namen der PPE-DEFraktion, Niall Andrews im Namen der UEN-Fraktion, Johannes (Hans) Blokland im Namen der EDD-Fraktion, Marco Cappato, fraktionslos und Carlos Coelho.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 9.27 des Protokolls vom 9. März 2004.

17.   Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen [KOM(2003) 687 — C5-0613/2003 — 2003/0273(CNS)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Christian Ulrik von Boetticher

(A5-0093/2004)

Es spricht António Vitorino (Mitglied der Kommission).

Christian Ulrik von Boetticher erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Carlos Coelho im Namen der PPE-DE-Fraktion, Adeline Hazan im Namen der PSE-Fraktion, Ole B. Sørensen im Namen der ELDR-Fraktion, Ozan Ceyhun, Joan Vallvé und António Vitorino.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 9.28 des Protokolls vom 9. März 2004.

18.   Änderung der Geschäftsordnung: politische Parteien auf europäischer Ebene (Aussprache)

Bericht: Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Anschluss an den Erlass der Verordnung über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung [2003/2205(REG)] — Ausschuss für konstitutionelle Fragen.

Berichterstatter: Giorgos Dimitrakopoulos

(A5-0071/2004)

Giorgos Dimitrakopoulos erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Neil MacCormick im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Philip Claeys, fraktionslos, Othmar Karas im Namen der PPE-DE-Fraktion, Richard Corbett, Neil MacCormick zur vorangegangenen Wortmeldung, Nigel Paul Farage im Namen der EDD-Fraktion, Georges Berthu und Jean-Maurice Dehousse.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 9.21 des Protokolls vom 9. März 2004.

19.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wurde bereits festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 342.369/OJMA).

20.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 22.00 Uhr geschlossen.

21.   Schluss der Sitzungsperiode

Die Sitzungsperiode 2003-2004 des Europäischen Parlaments ist geschlossen.

Gemäß den Bestimmungen des Vertrags tritt das Parlament am folgenden Tag, Dienstag, den 9. März 2004, um 9.00 Uhr zusammen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Gerhard Schmid

Vizepräsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Abitbol, Adam, Nuala Ahern, Ainardi, Almeida Garrett, Andersen, Andersson, Andreasen, André-Léonard, Andrews, Aparicio Sánchez, Arvidsson, Atkins, Auroi, Avilés Perea, Bakopoulos, Balfe, Baltas, Barón Crespo, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Belder, Berend, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Bergaz Conesa, Berger, Berlato, Bernié, Berthu, Bertinotti, Beysen, Bigliardo, Blak, Blokland, Bodrato, Böge, Bösch, von Boetticher, Bonde, Bonino, Boogerd-Quaak, Booth, van den Bos, Boselli, Boudjenah, Boumediene-Thiery, Bourlanges, Bowe, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Breyer, Brok, Buitenweg, Bushill-Matthews, Busk, Butel, Callanan, Calò, Camisón Asensio, Campos, Camre, Cappato, Cardoso, Carrilho, Casaca, Cashman, Caudron, Caullery, Cederschiöld, Celli, Cercas, Ceyhun, Chichester, Claeys, Clegg, Coelho, Cohn-Bendit, Collins, Corbett, Cornillet, Cox, Cushnahan, van Dam, Dary, Daul, Davies, De Clercq, Decourrière, Dehousse, Dell'Alba, Della Vedova, Deprez, De Sarnez, Descamps, Désir, Deva, De Veyrac, Dhaene, Díez González, Di Lello Finuoli, Dillen, Dimitrakopoulos, Dover, Duff, Duhamel, Duin, Dupuis, Duthu, Echerer, Elles, Eriksson, Esclopé, Ettl, Jonathan Evans, Robert J.E. Evans, Färm, Farage, Fava, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiebiger, Figueiredo, Fiori, Fitzsimons, Florenz, Foster, Fourtou, Fraisse, Frassoni, Friedrich, Fruteau, Gahler, Garaud, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garot, Garriga Polledo, de Gaulle, Gebhardt, Gillig, Gil-Robles Gil-Delgado, Glante, Glase, Goebbels, Goepel, Görlach, Gollnisch, Gomolka, Gorostiaga Atxalandabaso, Gouveia, Graefe zu Baringdorf, Graça Moura, Gröner, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hänsch, Hager, Hansenne, Harbour, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herzog, Honeyball, Hortefeux, Howitt, Hudghton, Hughes, Huhne, van Hulten, Hume, Hyland, Iivari, Imbeni, Isler Béguin, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Jové Peres, Junker, Karamanou, Karas, Karlsson, Katiforis, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kindermann, Glenys Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Koukiadis, Koulourianos, Krarup, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kronberger, Kuckelkorn, Kuhne, Kuntz, Lage, Lagendijk, Lalumière, Lamassoure, Lambert, Lang, Langen, Langenhagen, Lannoye, de La Perriere, Lavarra, Lehne, Leinen, Liese, Linkohr, Lisi, Ludford, Lulling, Lund, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McCartin, MacCormick, McKenna, McMillan-Scott, McNally, Maes, Malliori, Malmström, Manders, Manisco, Thomas Mann, Mantovani, Marchiani, Marinho, Marini, Markov, Marques, Martens, David W. Martin, Hans-Peter Martin, Hugues Martin, Martínez Martínez, Mastorakis, Mathieu, Matikainen-Kallström, Hans-Peter Mayer, Xaver Mayer, Medina Ortega, Meijer, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Mennea, Menrad, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Modrow, Mombaur, Monsonís Domingo, Morgan, Morillon, Müller, Mulder, Murphy, Muscardini, Naïr, Napoletano, Napolitano, Naranjo Escobar, Newton Dunn, Nicholson, Niebler, Nogueira Román, Nordmann, Obiols i Germà, Ojeda Sanz, Onesta, Oostlander, Oreja Arburúa, Ortuondo Larrea, O'Toole, Paasilinna, Pacheco Pereira, Paciotti, Pack, Pannella, Parish, Pastorelli, Patakis, Paulsen, Pérez Álvarez, Pérez Royo, Perry, Pesälä, Piecyk, Piscarreta, Plooij-van Gorsel, Podestà, Poettering, Pohjamo, Poignant, Poos, Posselt, Prets, Provan, Puerta, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Randzio-Plath, Rapkay, Raschhofer, Raymond, Read, Redondo Jiménez, Ribeiro, Ribeiro e Castro, Riis-Jørgensen, Ripoll y Martínez de Bedoya, de Roo, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Rousseaux, Rovsing, Rübig, Ruffolo, Rutelli, Sacconi, Sacrédeus, Sakellariou, Salafranca Sánchez-Neyra, Sandberg-Fries, Sandbæk, Sanders-ten Holte, Santer, Santini, dos Santos, Savary, Scallon, Scarbonchi, Schaffner, Scheele, Schierhuber, Schleicher, Gerhard Schmid, Herman Schmid, Olle Schmidt, Schmitt, Schörling, Ilka Schröder, Jürgen Schröder, Schroedter, Schulz, Schwaiger, Segni, Seppänen, Sichrovsky, Simpson, Sjöstedt, Skinner, Smet, Soares, Sörensen, Souchet, Souladakis, Sousa Pinto, Staes, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stockmann, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Swiebel, Swoboda, Sørensen, Tajani, Tannock, Terrón i Cusí, Theato, Theorin, Thomas-Mauro, Thorning-Schmidt, Thyssen, Titley, Torres Marques, Trakatellis, Trentin, Tsatsos, Turco, Turmes, Uca, Väyrynen, Vairinhos, Valdivielso de Cué, Valenciano Martínez-Orozco, Vallvé, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vattimo, Veltroni, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vinci, Virrankoski, Voggenhuber, Volcic, Wachtmeister, Wallis, Walter, Watson, Watts, Weiler, Wenzel-Perillo, Whitehead, Wieland, Wiersma, von Wogau, Wuermeling, Wuori, Wyn, Wynn, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener, Zorba, Zrihen

Beobachter

Bagó, Beneš, Bielan, Kazys Jaunutis Bobelis, Mihael Brejc, Chronowski, Zbigniew Chrzanowski, Cybulski, Demetriou, Filipek, Gadzinowski, Germič, Giertych, Genowefa Grabowska, Gruber, Grzebisz-Nowicka, Grzyb, Horvat, Jerzy Jaskiernia, Kelemen, Klopotek, Klukowski, Kowalska, Kriščiūnas, Daniel Kroupa, Kuzmickas, Kvietkauskas, Lepper, Janusz Lewandowski, Liberadzki, Libicki, Lisak, Litwiniec, Lyżwiński, Macierewicz, Maldeikis, Manninger, Matsakis, Őry, Pasternak, Alojz Peterle, Plokšto, Podgórski, Pospíšil, Janno Reiljan, Sefzig, Siekierski, Smorawiński, Surján, Szájer, Szczyglo, Tomaka, Tomczak, Vaculík, Valys, Vella, Vėsaitė, Wikiński, Winiarczyk-Kossakowska, Wiśniowska, Wittbrodt, Żenkiewicz, Žiak


ANLAGE I

ERGEBNISSE DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

Änderung der Tagesordnung

Irak

Ja-Stimmen: 39

ELDR: Vallvé, Van Hecke

GUE/NGL: Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Puerta, Sjöstedt, Uca

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Turco

PPE-DE: Posselt, Zacharakis

PSE: Duhamel, Gillig, Izquierdo Rojo, Malliori, Miranda de Lage, Poos, Scheele, Souladakis, Swiebel

Verts/ALE: Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Frassoni, Lagendijk, Lambert, MacCormick, Maes, Onesta, de Roo, Staes, Turmes

Nein-Stimmen: 88

EDD: Blokland

ELDR: Andreasen, André-Léonard, van den Bos, Calò, Davies, Paulsen, Riis-Jørgensen, Schmidt, Wallis

NI: Berthu, Beysen, de La Perriere, Souchet

PPE-DE: Avilés Perea, Bastos, Bremmer, Decourrière, Deprez, Descamps, Dover, Elles, Ferber, Fiori, García-Orcoyen Tormo, Glase, Gomolka, Gouveia, Helmer, Hermange, Klaß, Korhola, Liese, Lulling, Martens, Morillon, Oostlander, Oreja Arburúa, Pérez Álvarez, Radwan, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Stenmarck, Stenzel, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Trakatellis, Wachtmeister, von Wogau

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Berger, Corbett, Díez González, Färm, Gebhardt, Gröner, Hänsch, Hedkvist Petersen, Junker, Karamanou, Karlsson, Kindermann, Kreissl-Dörfler, Lalumière, Lange, McAvan, McNally, Mastorakis, Medina Ortega, Müller, Napoletano, Obiols i Germà, Prets, Roth-Behrendt, Rothe, Schulz, Swoboda, Van Lancker, Whitehead, Zrihen

UEN: Marchiani, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 3

PPE-DE: Schierhuber

PSE: Koukiadis, Lage


Dienstag, 9. März 2004

28.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 102/21


PROTOKOLL

(2004/C 102 E/01)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Renzo IMBENI

Vizepräsident

1.   Eröffnung der Sitzungsperiode

Die Sitzungsperiode 2004-2005 des Europäischen Parlaments ist gemäß Artikel 196 Absatz 1 des EG-Vertrags und gemäß Artikel 10 Absatz 2 GO eröffnet.

2.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.00 Uhr eröffnet.

3.   Debatte über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (eingereichte Entschließungsanträge)

Folgende Abgeordnete oder Fraktionen haben gemäß Artikel 50 GO Entschließungsanträge mit Antrag auf eine Debatte eingereicht:

I.

UKRAINE

Marie Anne Isler Béguin und Elisabeth Schroedter im Namen der Verts/ALE-Fraktion zur Ukraine (B5-0129/2004)

Bastiaan Belder im Namen der EDD-Fraktion zur Ukraine (B5-0132/2004)

Bob van den Bos im Namen der ELDR-Fraktion zur Ukraine (B5-0135/2004)

Isabelle Caullery im Namen der UEN-Fraktion zur Ukraine (B5-0137/2004)

Jan Marinus Wiersma und Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion zur Ukraine (B5-0139/2004)

Bernd Posselt, Gabriele Stauner und Charles Tannock im Namen der PPE-DE-Fraktion zur Ukraine (B5-0141/2004)

Luigi Vinci im Namen der GUE/NGL-Fraktion zur Ukraine (B5-0143/2004);

II.

VENEZUELA

Fernando Fernández Martín und José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra im Namen der PPE-DEFraktion zu Venezuela (B5-0123/2004)

Rolf Linkohr, Manuel Medina Ortega, Giovanni Pittella und Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion zur Menschenrechtssituation in Venezuela (B5-0126/2004)

Alima Boumediene-Thiery, Monica Frassoni, Alain Lipietz, Miquel Mayol i Raynal, Camilo Nogueira Román und Josu Ortuondo Larrea im Namen der Verts/ALE-Fraktion zur Menschenrechtssituation in Venezuela (B5-0128/2004)

Anne André-Léonard und Bob van den Bos im Namen der ELDR-Fraktion zu Venezuela (B5-0136/2004)

Fausto Bertinotti, Ilda Figueiredo, Pedro Marset Campos und Francis Wurtz im Namen der GUE/ NGL-Fraktion zu Venezuela (B5-0144/2004)

Cristiana Muscardini und Luís Queiró im Namen der UEN-Fraktion zur Lage in Venezuela (B5-0147/2004)

III.

BURMA

Ulla Margrethe Sandbæk im Namen der EDD-Fraktion zu Burma/Myanmar (Verlängerung der Sanktionen) (B5-0127/2004)

Bob van den Bos im Namen der ELDR-Fraktion zu Burma (B5-0134/2004)

Glenys Kinnock und Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion zu Burma (B5-0138/2004)

Philip Bushill-Matthews, John Walls Cushnahan, Nirj Deva, Thomas Mann, Bernd Posselt und Geoffrey Van Orden im Namen der PPE-DE-Fraktion zu Burma (B5-0140/2004)

Yasmine Boudjenah, Marianne Eriksson und Luisa Morgantini im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu Burma (B5-0145/2004)

Patricia McKenna im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu Burma/Myanmar (Verlängerung der Sanktionen) (B5-0146/2004).

Die Redezeit wird gemäß Artikel 120 GO aufgeteilt.

4.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

1)

vom ITRE-Ausschuss:

***II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernement-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (14816/1/2003 — C5-0017/2004 — 2003/0147(COD) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatterin: Imelda Mary Read

(A5-0124/2004)

2)

von den Abgeordneten:

die schriftliche Erklärung zur Eintragung ins Register (Artikel 51 GO)

Anne E.M. Van Lancker, Jan Dhaene, Saïd El Khadraoui und Nelly Maes zur Lärmbelästigung durch Flughäfen (18/2004)

5.   Amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Futterund Lebensmittelkontrollen [KOM(2003) 52 — C5-0032/2003 — 2003/0030(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Marit Paulsen

(A5-0449/2003)

Es spricht David Byrne (Mitglied der Kommission).

Es spricht Christa Klaß im Namen der PPE-DE-Fraktion, die die Vertagung der Abstimmung beantragt (der Präsident weist darauf hin, dass ein solcher Antrag gemäß Artikel 146 Absatz 4 GO zu Beginn oder während der Abstimmung gestellt werden muss).

Marit Paulsen erläutert ihren Bericht.

Es sprechen Neil Parish (Verfasser der Stellungnahme AGRI), Christa Klaß im Namen der PPE-DE-Fraktion, Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion, Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Liam Hyland im Namen der UEN-Fraktion, Jean-Louis Bernié im Namen der EDD-Fraktion, Robert Goodwill, Phillip Whitehead, Hiltrud Breyer, Patricia McKenna und David Byrne.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 9.23

6.   Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum [KOM(2003) 46 — C5-0055/2003 — 2003/0024(COD)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatterin: Janelly Fourtou

(A5-0468/2003)

Es spricht David Byrne (Mitglied der Kommission).

Janelly Fourtou erläutert ihren Bericht.

Es sprechen Luis Berenguer Fuster (Verfasser der Stellungnahme ITRE), Angelika Niebler im Namen der PPE-DE-Fraktion und Arlene McCarthy im Namen der PSE-Fraktion.

VORSITZ: Giorgos DIMITRAKOPOULOS

Vizepräsident

Es sprechen Toine Manders im Namen der ELDR-Fraktion, Geneviève Fraisse im Namen der GUE/NGLFraktion, Raina A. Mercedes Echerer im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Marco Cappato, fraktionslos, Francesco Fiori, Manuel Medina Ortega, Willy C.E.H. De Clercq, Neil MacCormick, Malcolm Harbour, Reino Paasilinna, Elly Plooij-van Gorsel, Claude Turmes, Paolo Bartolozzi und Marcelino Oreja Arburúa.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 9.24

7.   Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds (Aussprache)

Dritter Bericht: Mitteilungen der Kommission über die Vereinfachung und die Verbesserung des Regelungsumfelds [KOM(2001) 726 — C5-0108/2002 — 2002/2052(COS)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Manuel Medina Ortega

(A5-0118/2004)

Es spricht David Byrne (Mitglied der Kommission)

Manuel Medina Ortega erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Malcolm Harbour im Namen der PPE-DE-Fraktion, Ioannis Koukiadis im Namen der PSE-Fraktion und Giuseppe Gargani.

VORSITZ: Ingo FRIEDRICH

Vizepräsident

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 9.32

8.   Ordnungsgemäße Durchführung des Assoziationsabkommens EG/Israel (mündliche Anfragen mit anschließender Aussprache)

Mündliche Anfrage von Joost Lagendijk im Namen der Verts/ALE-Fraktion an die Kommission zur ordnungsgemäßen Durchführung des Assoziationsabkommens EG-Israel (B5-0067/2004).

Mündliche Anfrage von Luisa Morgantini im Namen der GUE/NGL-Fraktion an die Kommission zur ordnungsgemäßen Durchführung des Assoziationsabkommens EG-Israel (B5-0068/2004).

Mündliche Anfrage von Graham R. Watson im Namen der ELDR-Fraktion an die Kommission zur ordnungsgemäßen Durchführung des Assoziationsabkommens EG-Israel (B5-0069/2004).

Mündliche Anfrage von Jannis Sakellariou und Emilio Menéndez del Valle im Namen der PSE-Fraktion an die Kommission zur ordnungsgemäßen Durchführung des Assoziationsabkommens EG-Israel (B5-0070/2004).

Es sprechen Jannis Sakellariou, der beantragt, die Sitzung bis zur Ankunft von Erkki Liikanen (Mitglied der Kommission) zu unterbrechen, und Ulla Margrethe Sandbæk, die diesen Antrag unterstützt.

Das Parlament billigt den Antrag.

(Die Sitzung wird von 11.05 Uhr bis 11.15 Uhr unterbrochen.)

Joost Lagendijk, Yasmine Boudjenah, Johanna L.A. Boogerd-Quaak und Jannis Sakellariou erläutern die mündlichen Anfragen.

Erkki Liikanen beantwortet die Anfragen.

Es sprechen Armin Laschet im Namen der PPE-DE-Fraktion, Pasqualina Napoletano im Namen der PSEFraktion, Jean-Thomas Nordmann im Namen der ELDR-Fraktion, Franz Turchi im Namen der UEN-Fraktion, Ulla Margrethe Sandbæk im Namen der EDD-Fraktion, Marco Pannella, fraktionslos, Cees Bremmer, Emilio Menéndez del Valle, Caroline Lucas, Marco Pannella zu seiner vorangegangenen Wortmeldung, Bastiaan Belder, Cristina Gutiérrez-Cortines, Nelly Maes und Erkki Liikanen.

Die Aussprache ist geschlossen.

VORSITZ: Pat COX

Präsident

9.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

Es spricht Maurizio Turco, der darauf hinweist, dass im Bericht Matikainen-Kallström (A5-0100/2004) die im LIBE-Ausschuss zum Ausdruck gebrachten Minderheitenansichten nicht enthalten sind (der Präsident antwortet, dass diese Minderheitenansichten, sofern im Ausschuss zum Ausdruck gebracht, in den Bericht aufgenommen werden).

9.1.   Wahl eines Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments

Nach der Tagesordnung folgt die Wahl eines Vizepräsidenten zur Neubesetzung des infolge der Berufung von Joan Colom i Naval an den katalonischen Rechnungshof freigewordenen Amtes (Punkt 7 des Protokolls vom 25. Februar 2004).

Der Präsident teilt mit, dass die PSE-Fraktion die Kandidatur von Raimon Obiols i Germà eingereicht hat.

Da Raimon Obiols i Germà der einzige Kandidat ist, schlägt der Präsident vor, die Wahl gemäß Artikel 13 Absatz 1 GO durch Zuruf vorzunehmen.

Das Parlament wählt Raimon Obiols i Germà durch Zuruf.

Der Präsident stellt fest, dass Raimon Obiols i Germà somit zum Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments gewählt ist, und beglückwünscht ihn zu seiner Benennung.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 GO nimmt Raimon Obiols i Germà in der Rangfolge die Stelle des ausgeschiedenen Vizepräsidenten ein.

9.2.   Abfälle ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle (kodifizierte Fassung) [KOM(2003) 731 — C5-0577/2003 — 2003/0283(COD)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Giuseppe Gargani

(A5-0117/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

VORSCHLAG DER KOMMISSION und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0123)

9.3.   Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (kodifizierte Fassung) [KOM(2003) 467 — C5-0364/2003 — 2003/0181(COD)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Giuseppe Gargani

(A5-0085/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

VORSCHLAG DER KOMMISSION und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0124)

9.4.   Frachtschifffahrt ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt [KOM(2003) 732 — C5-0578/2003 — 2003/0285(COD)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Giuseppe Gargani

(A5-0086/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

VORSCHLAG DER KOMMISSION und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0125)

9.5.   Teilnahme an Ausschreibungen im Rahmen der EG-Heranführungsprogramme * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 555/2000, (EG) Nr. 2500/2001, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 1267/1999 zur Ermöglichung der Teilnahme der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder an Ausschreibungen im Rahmen der Heranführungsprogramme der Gemeinschaft [KOM(2003) 793 — C5-0049/2004 — 2003/0306(CNS)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Luis Berenguer Fuster

(A5-0089/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

VORSCHLAG DER KOMMISSION und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0126)

9.6.   Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft [KOM(2003) 278 — C5-0312/2003 — 2003/0152(COD)] — Ausschuss für Haushaltskontrolle.

Berichterstatter: Herbert Bösch

(A5-0087/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0127)

9.7.   Berichtigungshaushaltsplan 1/2004 (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 — Einzelplan III: Kommission [6696/2004 — C5-0108/2004 — 2004/2009(BUD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Jan Mulder

(A5-0059/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

VORSCHLAG DER KOMMISSION und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0128)

Jan Mulder (Berichterstatter) gibt eine Erklärung gemäß Artikel 110a Absatz 4 GO ab.

9.8.   Berichtigungshaushaltsplan 2/2004 (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 — Einzelplan VIII (B) — Europäischer Datenschutzbeauftragter [6699/2004 — C5-0109/2004 — 2004/2010(BUD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatterin: Neena Gill

(A5-0073/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0129)

9.9.   Erweiterung: Anpassung des finanziellen Bezugsrahmens des Sechsten Euratom-Rahmenprogramms* (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2002/668/Euratom im Hinblick auf die Anpassung des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union [KOM(2003) 778 — C5-0031/2004 — 2003/0298(CNS)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Reimer Böge und Joan Colom i Naval

(A5-0069/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

VORSCHLAG DER KOMMISSION und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0130)

9.10.   Erweiterung: Anpassung des Finanzrahmens bestimmter Verordnungen ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2236/95, (EG) Nr. 1655/2000, (EG) Nr. 1382/2003 und (EG) Nr. [...]/2003 im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union [KOM(2003) 777 — C5-0652/2003 — 2003/0305(COD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Reimer Böge und Joan Colom i Naval

(A5-0066/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

VORSCHLAG DER KOMMISSION und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5.TA-(2004)0131)

9.11.   Erweiterung: Anpassung des Finanzrahmens bestimmter Entscheidungen ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG des Rates und der Entscheidungen 276/1999/EG, 1719/1999/EG, 2850/2000/EG, 507/2001/EG, 2235/2002/EG, 2367/2002/EG, 253/2003/EG, 1230/2003/EG und [...]/2003/EG im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union [KOM(2003) 777 — C5-0651/2003 — 2003/0304(COD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Reimer Böge und Joan Colom i Naval

(A5-0067/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 10)

VORSCHLAG DER KOMMISSION und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0132)

9.12.   Erweiterung: Anpassung des Finanzrahmens bestimmter Beschlüsse ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Beschlüsse Nr. 1720/1999/EG, 253/2000/EG, 508/2000/EG, 1031/2000/EG, 1445/2000/EG, 163/2001/EG, 1411/2001/EG, 50/2002/EG, 466/2002/EG, 1145/2002/EG, 1513/2002/EG, 1786/2002/EG, 291/2003/EG und [...]/2003/EG im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union [KOM(2003) 777 — C5-0650/2003 — 2003/0303(COD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Reimer Böge und Joan Colom i Naval

(A5-0065/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 11)

VORSCHLAG DER KOMMISSION und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0133)

9.13.   Bekämpfung des illegalen Drogenhandels auf hoher See * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf den Erlass eines Rechtsaktes des Rates betreffend die Erstellung — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — des Übereinkommens über die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels auf hoher See durch die Zollverwaltungen [5382/2002 — C5-0249/2003 — 2003/0816(CNS)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Marjo Matikainen-Kallström

(A5-0100/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 12)

INITIATIVE DES KÖNIGREICHS SPANIEN ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0134)

9.14.   Illegale Einwanderung und Menschenhandel: kurzfristiger Aufenthaltstitel für kooperationswillige Opfer * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Erteilung kurzfristiger Aufenthaltstitel für Opfer der Beihilfe zur illegalen Einwanderung und des Menschenhandels, die mit den zuständigen Behörden kooperieren [14432/2003 — C5-0557/2003 — 2002/0043(CNS)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Patsy Sörensen

(A5-0099/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 13)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0135)

9.15.   Europol: Statut — Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: 1. Initiative Irlands im Hinblick auf die

1.

Annahme eines Rechtsakts des Rates zur Änderung des Europol-Statuts

[5435/2004 — C5-0057/2004 — 2004/0804(CNS)]

2.

Initiative Irlands im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten

[5436/2004 — C5-0058/2004 — 2004/0805(CNS)]

3.

Initiative Irlands im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten

[5438/2004 — C5-0059/2004 — 2004/0806(CNS)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten. Berichterstatter: Maurizio Turco (A5-0108/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich) (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 14)

INITIATIVEN IRLANDS

Abgelehnt

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0136, P5_TA(2004)0137 und P5_TA(2004)0138).

Maurizio Turco (Berichterstatter) gibt eine Erklärung gemäß Artikel 110a Absatz 4 GO ab.

Der Berichterstatter beantragt, dass das Parlament die Ablehnung der Initiativen mit der Annahme des Entwurfs einer legislativen Entschließung bestätigt.

9.16.   Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Mitteilung der Kommission zur besseren Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts [KOM(2002) 725 — C5-0008/2003 — 2003/2008(INI)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Neil MacCormick

(A5-0109/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 15)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0139)

Neil MacCormick (Berichterstatter) gibt eine Erklärung gemäß Artikel 110a Absatz 4 GO ab.

9.17.   Abwehrbereitschaft bei Anschlägen mit biologischen und chemischen Kampfstoffen (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu der Zusammenarbeit in der Europäischen Union zur Abwehrbereitschaft bei Anschlägen mit biologischen und chemischen Kampfstoffen (Gesundheitssicherheit) [2003/2187(INI)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Gerhard Schmid

(A5-0097/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 16)

VORSCHLAG FÜR EINE EMPFEHLUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0140)

9.18.   Durchführung der Datenschutzrichtlinie (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Erster Bericht der Kommission über die Durchführung der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) [KOM(2003) 265 — C5-0375/2003 — 2003/2153(INI)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Marco Cappato

(A5-0104/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 17)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0141)

Marco Cappato (Berichterstatter) gibt eine Erklärung gemäß Artikel 110a Absatz 4 GO ab.

9.19.   Rechte von Häftlingen in der Europäischen Union (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu den Rechten der Häftlinge in der Europäischen Union [2003/2188(INI)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Maurizio Turco

(A5-0094/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 18)

VORSCHLAG FÜR EINE EMPFEHLUNG

Es spricht Jorge Salvador Hernández Mollar, der gemäß Artikel 161 Absatz 1 GO auf eine Änderung in der Begründung hinweist.

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0142)

9.20.   Daphne II ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II) [13816/1/2003 — C5-0599/2003 — 2003/0025(COD)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit.

Berichterstatterin: Lissy Gröner

(A5-0083/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 19)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0143)

9.21.   Änderung der Geschäftsordnung: politische Parteien auf europäischer Ebene (Abstimmung)

Bericht: Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Anschluss an den Erlass der Verordnung über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung [2003/2205(REG)] — Ausschuss für konstitutionelle Fragen.

Berichterstatter: Giorgos Dimitrakopoulos

(A5-0071/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 20)

WORTLAUT DER GESCHÄFTSORDNUNG

Angenommene Änderungsanträge (siehe Anlage 1)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0144)

Die neuen Bestimmungen treten am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft.

9.22.   Neugliederung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (Abstimmung)

Bericht: Neugliederung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments aufgrund seines Beschlusses vom 12. Juni 2002 und einige seitdem notwendig gewordene punktuelle Änderungen [2003/2233(REG)] — Ausschuss für konstitutionelle Fragen.

Berichterstatter: Richard Corbett

(A5-0068/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 21)

WORTLAUT DER GESCHÄFTSORDNUNG

Angenommene Änderungsanträge (siehe Anlage 1)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0145)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Richard Corbett (Berichterstatter) vor der Abstimmung und Monica Frassoni zu Änderungsantrag 4.

Die neuen Bestimmungen treten am ersten Tag der ersten Tagung nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2004 in Kraft.

9.23.   Amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Futterund Lebensmittelkontrollen [KOM(2003) 52 — C5-0032/2003 — 2003/0030(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Marit Paulsen

(A5-0449/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 22)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0146)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0146)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Horst Schnellhardt beantragt im Namen der PPE-DE-Fraktion die Vertagung der Abstimmung auf die Abstimmungsstunde am folgenden Tag.

Zu diesem Antrag sprechen Dagmar Roth-Behrendt im Namen der PSE-Fraktion, Marit Paulsen (Berichterstatterin) und Caroline F. Jackson, Vorsitzende des ENVI-Ausschusses.

Das Parlament lehnt den Antrag durch EA (225 Ja-Stimmen, 257 Nein-Stimmen, 10 Enthaltungen) ab.

9.24.   Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum [KOM(2003) 46 — C5-0055/2003 — 2003/0024(COD)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatterin: Janelly Fourtou

(A5-0468/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 23)

Es sprechen Neil MacCormick, der fordert, die Situation der Berichterstatterin zu klären, der verschiedene Zeitungen vorwerfen, ihr persönliches Interesse in dieser Sache nicht erklärt zu haben, und Astrid Thors, die sich diesen Ausführungen anschließt (der Präsident antwortet, dass er das Präsidium mit der Frage befassen wird).

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0147)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0147)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Marco Cappato zur italienischen Fassung von Änderungsantrag 83 (der Präsident antwortet, dass die englische Fassung maßgeblich ist).

Raina A. Mercedes Echerer zur französischen Fassung von Änderungsanträgen 53 und 54, bei denen die englische Fassung maßgeblich ist.

9.25.   Elektromagnetische Verträglichkeit ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit [KOM(2002) 759 — C5-0634/2002 — 2002/0306(COD)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Luis Berenguer Fuster

(A5-0113/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 24)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0148)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0148)

9.26.   Schadstoffe aus Fahrzeugmotoren ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (Neufassung) [KOM(2003) 522 — C5-0456/2003 — 2003/0205(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Bernd Lange

(A5-0057/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 25)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0149)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0149)

9.27.   Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels * (Abstimmung)

Bericht: Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Handels mit Drogen [15102/2/2003 — C5-0618/2003 — 2001/0114(CNS)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Arie M. Oostlander

(A5-0095/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 26)

ENTWURF DES RATES

Gebilligt (P5_TA(2004)0150)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0150)

9.28.   Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen [KOM(2003) 687 — C5-0613/2003 — 2003/0273(CNS)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Christian Ulrik von Boetticher

(A5-0093/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 27)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0151)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0151)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Christian Ulrik von Boetticher (Berichterstatter) spricht vor der Abstimmung über seinen Bericht.

9.29.   Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben (Abstimmung)

Bericht: Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben [2003/2129(INI)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit.

Berichterstatterin: Regina Bastos

(A5-0092/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 28)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0152)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Regina Bastos (Berichterstatterin) spricht zu Änderungsantrag 2.

9.30.   Frauen und Minderheiten in der Union (Abstimmung)

Bericht: Die Situation von Frauen, die Minderheiten in der Europäischen Union angehören [2003/2109(INI)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit.

Berichterstatterin: María Elena Valenciano Martínez-Orozco

(A5-0102/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 29)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0153)

9.31.   Bevölkerung und Entwicklung (Abstimmung)

Bericht: Bevölkerung und Entwicklung: 10 Jahre nach der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (Kairo 1994) [2003/2133(INI)] — Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit.

Berichterstatterin: Karin Junker

(A5-0055/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 30)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0154)

9.32.   Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds (Abstimmung)

Dritter Bericht: Mitteilungen der Kommission über die Vereinfachung und die Verbesserung des Regelungsumfelds [KOM(2001) 726 — C5-0108/2002 — 2002/2052(COS)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Manuel Medina Ortega

(A5-0118/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 31)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0155)

10.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 137 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Bericht Dimitrakopoulos — A5-0071/2004

Daniela Raschhofer

Bericht Corbett — A5-0068/2004

Richard Corbett, Christopher J.P. Beazley zu dieser Wortmeldung und Richard Corbett, der Christopher J.P. Beazley antwortet.

Bericht Paulsen — A5-0449/2003

Horst Schnellhardt zu dem Verfahren bei dieser Abstimmung (der Präsident weist darauf hin, dass das Verfahren der Geschäftsordnung entsprochen hat).

Bericht Fourtou — A5-0468/2003

Astrid Thors, diese auch im Namen von Johanna L.A. Boogerd-Quaak; Daniela Raschhofer und Claude Turmes.

11.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Bericht Sörensen — A5-0099/2004

Einzige Abstimmung

dafür: Juan José Bayona de Perogordo, Christopher J.P. Beazley

Bericht Turco — A5-0108/2004

Initiative

dagegen: Giuseppe Di Lello Finnoli, Fausto Bertinotti, Luigi Vinci

Bericht Cappato — A5-0104/2004

Einzige Abstimmung

dafür: Marie-Hélène Descamps

Empfehlung für die zweite Lesung Gröner — A5-0083/2004

Änderungsantrag 5

dafür: Jean-Louis Bernié, Yves Butel, Alain Esclopé, Véronique Mathieu

Bericht Corbett — A5-0068/2004

Änderungsantrag 4

dafür: Juan José Bayona de Perogordo

Bericht Paulsen — A5-0449/2003

Änderungsantrag 82

dagegen: Pervenche Berès, Eurig Wyn

Enthaltungen: Bruno Gollnisch

Bericht Fourtou — A5-0468/2003

Änderungsantrag 103 und 108 (identisch)

dafür: Gilles Savary

Enthaltungen: Hans-Peter Martin

Änderungsantrag 104S und 109S (identisch)

dafür: Marco Cappato, Gilles Savary

Enthaltungen: Hans-Peter Martin

Änderungsantrag 111

dafür: Gilles Savary

Änderungsantrag 53

dafür: Ursula Stenzel, Gilles Savary

Änderungsantrag 54, 1. Teil

dafür: Ursula Stenzel, Gilles Savary

Bericht Oostlander — A5-0095/2004

Änderungsantrag 1

dagegen: Rijk van Dam

Bericht Bastos — A5-0092/2004

Änderungsantrag 8

dagegen: Anders Wijkman

Enthaltungen: Roy Perry

Änderungsantrag 2S

dagegen: Ewa Hedkvist Petersen, Hans Karlsson, Yvonne Sandberg-Fries, Hans-Peter Martin, Giovanni Procacci

Entschließung (insgesamt)

dagegen: Giovanni Procacci

Bericht Junker — A5-0055/2004

Änderungsanträge 21, 20, 23S, 8, 10, 12, 14

dafür: Giovanni Procacci

Änderungsantrag 30

dafür: Peder Wachtmeister

Änderungsantrag 23S

dagegen: Jean-Louis Bernié, Yves Butel, Alain Esclopé

Änderungsantrag 14

dagegen: Marie-Hélène Gillig

Enschließung (insgesamt)

dagegen: Giovanni Procacci

(Die Sitzung wird von 13.15 Uhr bis 15.05 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Gerhard SCHMID

Vizepräsident

12.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Astrid Thors hat mitgeteilt, dass sie anwesend war, ihr Name in der Anwesenheitsliste jedoch nicht aufgeführt ist.

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

13.   Zusammensetzung des Parlaments

Die zuständigen spanischen Behörden haben die Benennung von Maria del Carmen Ortiz Rivas mit Wirkung vom 8. März 2004 anstelle von Joan Colom i Naval zum Mitglied des Europäischen Parlaments mitgeteilt.

14.   Häftlinge in Guantanamo: Recht auf ein faires Verfahren (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Recht der Häftlinge in Guantanamo auf ein faires Verfahren [2003/2229(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Ole Andreasen

(A5-0107/2004)

Ole Andreasen erläutert seinen Bericht.

Es spricht Christopher Patten (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Sarah Ludford (Verfasserin der Stellungnahme des LIBE-Ausschusses), Cees Bremmer im Namen der PPE-DE-Fraktion, Jacques F. Poos im Namen der PSE-Fraktion, Marianne Eriksson im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Patricia McKenna im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Mogens N.J. Camre im Namen der UEN-Fraktion, Charles Tannock, Michael Cashman, Matti Wuori, Proinsias De Rossa, Jean Lambert und Martine Roure.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.13 des Protokolls vom 10. März 2004.

15.   Europäische Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses [KOM(2003) 684 — C5-0574/2003 — 2003/0267(CNS)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Joost Lagendijk

(A5-0112/2004)

Es spricht Günther Verheugen (Mitglied der Kommission).

Joost Lagendijk erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Doris Pack im Namen der PPE-DE-Fraktion, Johannes (Hannes) Swoboda im Namen der PSEFraktion, Günther Verheugen und Johannes (Hannes) Swoboda zur vorangegangenen Wortmeldung.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.3 des Protokolls vom 10. März 2004.

16.   Im Jugendbereich tätige Einrichtungen ***II — Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätige Einrichtungen ***II — Kulturelle Einrichtungen ***II (Aussprache)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen [15327/1/2003 — C5-0021/2004 — 2003/0113(COD)] — Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport.

Berichterstatterin: Christa Prets

(A5-0075/2004)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung [15334/1/2003 — C5-0022/2004 — 2003/0114(COD)] — Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport.

Berichterstatterin: Doris Pack

(A5-0076/2004)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen [15331/1/2003 — C5-0023/2004 — 2003/0115(COD)] — Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport.

Berichterstatterin: Ulpu Iivari

(A5-0077/2004)

Christa Prets erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung (A5-0075/2004).

Doris Pack erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung (A5-0076/2004).

Ulpu Iivari erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung (A5-0077/2004).

Es spricht Viviane Reding (Mitglied der Kommission).

VORSITZ: José PACHECO PEREIRA

Vizepräsident

Es sprechen Christopher J.P. Beazley im Namen der PPE-DE-Fraktion, Lissy Gröner im Namen der PSEFraktion, Kyösti Tapio Virrankoski im Namen der ELDR-Fraktion, Roy Perry, Eurig Wyn und Theresa Zabell.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkte 5.6, 5.7 und 5.8 des Protokolls vom 10. März 2004.

(Die Sitzung wird um 16.50 Uhr bis zum nächsten Tagesordnungspunkt um 17.00 Uhr unterbrochen.)

17.   Allgemeine und berufliche Bildung — Aktive Bürgerschaft (Mitteilungen der Kommission)

Mitteilung der Kommission — Die neue Generation von Programmen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung nach 2006 (KOM(2004) 156)

Mitteilung der Kommission — Aktive Bürgerschaft konkret verwirklichen: Förderung der europäischen Kultur und Vielfalt durch Programme im Bereich Jugend, Bürgerbeteiligung, Kultur und audiovisuelle Medien (KOM(2004) 154)

Viviane Reding (Mitglied der Kommission) macht die Mitteilungen.

Die Abgeordneten Doris Pack, Christa Prets, Michel Rocard und Lissy Gröner stellen Fragen, die Viviane Reding beantwortet.

Der Punkt ist geschlossen.

VORSITZ: Alonso José PUERTA

Vizepräsident

18.   Fragestunde (Anfragen an die Kommission)

Das Parlament prüft eine Reihe von Anfragen an die Kommission (B5-0066/2004).

Erster Teil

Anfrage 27 von Neil MacCormick: Möglicher Missbrauch einer Machtstellung.

Franz Fischler (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Neil MacCormick und John Purvis.

Anfrage 28 ist hinfällig, da das fragestellende Mitglied nicht anwesend ist.

Anfrage 29 von Bill Newton Dunn: Gleiche Ausgangsbedingungen für Verdächtige, die in der Union unter Anklage stehen.

António Vitorino (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Bill Newton Dunn und Neil MacCormick.

Anfrage 30 ist hinfällig, da das fragestellende Mitglied nicht anwesend ist.

Zweiter Teil

Anfrage 31 von Camilo Nogueira Román: Der Fischereisektor Galiciens und die Europäische Agentur für die Bewirtschaftung der Fischbestände.

Franz Fischler beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Camilo Nogueira Román und Daniel Varela Suanzes-Carpegna.

Anfrage 32 von Paulo Casaca: Sofortmaßnahmen, um die Vergeudung von Fischbeständen in den Gewässern der Azoren zu stoppen.

Franz Fischler beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Paulo Casaca.

Anfrage 33 von María Izquierdo Rojo: Anerkennung der Realität der Produktion Spaniens in der nächsten GMO für Olivenöl.

Franz Fischler beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von María Izquierdo Rojo und Ioannis Patakis.

Anfrage 34 ist hinfällig, da das fragestellende Mitglied nicht anwesend ist.

Anfrage 35 von Carlos Lage: Verwendung bestimmter traditioneller Bezeichnungen für Wein durch Drittländer.

Franz Fischler beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Carlos Lage.

Anfrage 36 von Richard Howitt: Halbzeitbericht über die Zuckerregelung.

Franz Fischler beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Richard Howitt und Agnes Schierhuber.

Die Anfragen 37 und 38 werden schriftlich beantwortet.

Anfrage 39 von Marie Anne Isler Béguin: Gesundheitsprobleme und finanzielle Belastungen infolge der Luftverschmutzung in der erweiterten EU.

Margot Wallström (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Marie Anne Isler Béguin und Piia-Noora Kauppi.

Anfrage 40 von María Luisa Bergaz Conesa: Stromleitung im Naturpark und Naturschutzgebiet von Redes (Asturien, Spanien).

Margot Wallström beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von María Luisa Bergaz Conesa.

Anfrage 41 ist hinfällig, da das fragestellende Mitglied nicht anwesend ist.

Anfrage 42 von Patricia McKenna: Fristsetzungsschreiben in Verbindung mit Umweltfragen.

Margot Wallström beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Patricia McKenna und Caroline Lucas.

Anfrage 43 von James (Jim) Fitzsimons: Konferenz der Vereinten Nationen über den Klimawandel.

Margot Wallström beantwortet die Frage.

Es spricht James (Jim) Fitzsimons

Anfrage 44 von Robert J.E. Evans: Trophäenjagd.

Margot Wallström beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Robert J.E. Evans, Patricia McKenna und Marie Anne Isler Béguin.

Die Anfragen, die aus Zeitgründen nicht behandelt wurden, werden schriftlich beantwortet.

Der Teil der Fragestunde mit Anfragen an die Kommission ist geschlossen.

(Die Sitzung wird von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Ingo FRIEDRICH

Vizepräsident

19.   Luftqualität: Immissionskonzentrationen bestimmter Schadstoffe ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft [KOM(2003) 423 — C5-0331/2003 — 2003/0164(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Hans Kronberger

(A5-0047/2004)

Es spricht Margot Wallström (Mitglied der Kommission).

Hans Kronberger erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Caroline F. Jackson im Namen der PPE-DE-Fraktion, Bernd Lange im Namen der PSE-Fraktion, Hiltrud Breyer im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Johannes (Hans) Blokland im Namen der EDD-Fraktion, Eija-Riitta Anneli Korhola, David Robert Bowe, Alexander de Roo, Riitta Myller und Margot Wallström.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.19 des Protokolls vom 20. April 2004

20.   Stützungsregelungen im Agrarsektor * — GMO für Olivenöl und Tafeloliven * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [KOM(2003) 698 — C5-0597/2003 — 2003/0278(CNS)] — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Joseph Daul

(A5-0123/2004),

Ko-Berichterstatter: Sergio Berlato, Vincenzo Lavarra, Xaver Mayer und María Rodríguez Ramos

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 [KOM(2003) 698 — C5-0598/2003 — 2003/0279(CNS)] — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Vincenzo Lavarra

(A5-0106/2004)

Es spricht Franz Fischler (Mitglied der Kommission).

Joseph Daul (Berichterstatter), Sergio Berlato (Ko-Berichterstatter) und Alejandro Cercas (in Vertretung der Ko-Berichterstatterin María Rodríguez Ramos) erläutern den Bericht (A5-0123/2004).

Vincenzo Lavarra erläutert seinen Bericht (A5-0106/2004).

Es sprechen Xaver Mayer (Ko-Berichterstatter A5-0123/2004), Francesco Fiori im Namen der PPE-DE-Fraktion, Giovanni Procacci im Namen der ELDR-Fraktion, Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion, Salvador Jové Peres im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Luís Queiró im Namen der UEN-Fraktion, Rijk van Dam im Namen der EDD-Fraktion, Dominique F.C. Souchet, fraktionslos, Encarnación Redondo Jiménez, María Izquierdo Rojo, Joan Vallvé, Ilda Figueiredo, Juan Manuel Ferrández Lezaun, Roberta Angelilli, María del Pilar Ayuso González, Gordon J. Adam, Luciana Sbarbati, Ioannis Patakis, Giacomo Santini, Eryl Margaret McNally, Kyösti Tapio Virrankoski und Franz Fischler.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkte 5.9 und 5.10 des Protokolls vom 10. März 2004.

21.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wurde bereits festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 342.370/OJME).

22.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 23.15 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Gérard Onesta

Vizepräsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Aaltonen, Abitbol, Adam, Nuala Ahern, Ainardi, Almeida Garrett, Alyssandrakis, Andersen, Andersson, Andreasen, André-Léonard, Andrews, Angelilli, Aparicio Sánchez, Arvidsson, Atkins, Attwooll, Auroi, Avilés Perea, Ayuso González, Bakopoulos, Balfe, Baltas, Barón Crespo, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Belder, Berend, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Bergaz Conesa, Berger, Berlato, Bernié, Berthu, Bertinotti, Beysen, Bigliardo, Blak, Blokland, Bodrato, Böge, Bösch, von Boetticher, Bonde, Bonino, Boogerd-Quaak, Booth, Borghezio, van den Bos, Boselli, Boudjenah, Boumediene-Thiery, Bouwman, Bowe, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Breyer, Brie, Buitenweg, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Butel, Callanan, Calò, Camisón Asensio, Campos, Camre, Cappato, Cardoso, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Caudron, Caullery, Cederschiöld, Celli, Cercas, Ceyhun, Chichester, Claeys, Clegg, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Collins, Corbett, Corbey, Cornillet, Corrie, Paolo Costa, Cox, Crowley, Cushnahan, van Dam, Daul, Davies, De Clercq, Decourrière, Dehousse, De Keyser, Dell'Alba, Della Vedova, De Mita, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dhaene, Díez González, Di Lello Finuoli, Dillen, Dimitrakopoulos, Di Pietro, Doorn, Dover, Doyle, Duff, Duhamel, Duin, Dupuis, Duthu, Dybkjær, Ebner, Echerer, El Khadraoui, Elles, Eriksson, Esclopé, Ettl, Jillian Evans, Jonathan Evans, Robert J.E. Evans, Färm, Farage, Fatuzzo, Fava, Ferber, Fernández Martín, Ferrández Lezaun, Ferri, Fiebiger, Figueiredo, Fiori, Fitzsimons, Flemming, Flesch, Ford, Formentini, Foster, Fourtou, Frahm, Fraisse, Frassoni, Friedrich, Fruteau, Gahler, Galeote Quecedo, Garaud, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garot, Garriga Polledo, de Gaulle, Gawronski, Gebhardt, Gill, Gillig, Gil-Robles Gil-Delgado, Glante, Glase, Gobbo, Goebbels, Goepel, Görlach, Gollnisch, Gomolka, Goodwill, Gorostiaga Atxalandabaso, Gouveia, Graefe zu Baringdorf, Graça Moura, Gröner, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hänsch, Hager, Hannan, Hansenne, Harbour, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedkvist Petersen, Helmer, Hermange, Herzog, Hieronymi, Honeyball, Hortefeux, Howitt, Hudghton, Hughes, Huhne, van Hulten, Hume, Hyland, Iivari, Ilgenfritz, Imbeni, Inglewood, Isler Béguin, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Jöns, Jonckheer, Jové Peres, Junker, Karamanou, Karas, Karlsson, Kastler, Katiforis, Kaufmann, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kindermann, Glenys Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Koukiadis, Koulourianos, Krarup, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kronberger, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lagendijk, Lalumière, Lamassoure, Lambert, Lange, Langen, Langenhagen, Lannoye, de La Perriere, Laschet, Lavarra, Lechner, Lehne, Leinen, Liese, Linkohr, Lisi, Lombardo, Lucas, Ludford, Lulling, Lund, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McCartin, MacCormick, McKenna, McMillan-Scott, McNally, Maes, Malliori, Malmström, Manders, Manisco, Erika Mann, Thomas Mann, Mantovani, Marchiani, Marinho, Marini, Markov, Marques, Martens, David W. Martin, Hans-Peter Martin, Hugues Martin, Martinez, Martínez Martínez, Mastorakis, Mathieu, Matikainen-Kallström, Mauro, Hans-Peter Mayer, Xaver Mayer, Mayol i Raynal, Medina Ortega, Meijer, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Mennea, Menrad, Messner, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Modrow, Mombaur, Monsonís Domingo, Moraes, Morgan, Morgantini, Morillon, Müller, Mulder, Murphy, Muscardini, Musotto, Mussa, Myller, Naïr, Napoletano, Napolitano, Naranjo Escobar, Nassauer, Newton Dunn, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, Nisticò, Nobilia, Nogueira Román, Nordmann, Obiols i Germà, Ojeda Sanz, Olsson, Ó Neachtain, Onesta, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Ortiz Rivas, Ortuondo Larrea, O'Toole, Paasilinna, Pacheco Pereira, Paciotti, Pack, Paisley, Pannella, Parish, Pasqua, Pastorelli, Patakis, Paulsen, Pérez Álvarez, Pérez Royo, Perry, Pesälä, Piecyk, Pirker, Piscarreta, Plooij-van Gorsel, Podestà, Poettering, Pohjamo, Poignant, Poli Bortone, Pomés Ruiz, Poos, Posselt, Prets, Procacci, Pronk, Provan, Puerta, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Randzio-Plath, Rapkay, Raschhofer, Raymond, Read, Redondo Jiménez, Ribeiro, Ribeiro e Castro, Riis-Jørgensen, Rocard, Rod, de Roo, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Rousseaux, Rovsing, Rübig, Rühle, Ruffolo, Rutelli, Sacconi, Sacrédeus, Saint-Josse, Sakellariou, Salafranca Sánchez-Neyra, Sandberg-Fries, Sandbæk, Sanders-ten Holte, Santer, Santini, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sbarbati, Scallon, Scapagnini, Scarbonchi, Schaffner, Scheele, Schierhuber, Schleicher, Gerhard Schmid, Herman Schmid, Olle Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schörling, Ilka Schröder, Jürgen Schröder, Schroedter, Schulz, Schwaiger, Segni, Seppänen, Sichrovsky, Simpson, Sjöstedt, Skinner, Smet, Soares, Sörensen, Sommer, Sornosa Martínez, Souchet, Souladakis, Sousa Pinto, Speroni, Staes, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stirbois, Stockmann, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Swiebel, Swoboda, Sørensen, Tajani, Tannock, Terrón i Cusí, Theato, Theorin, Thomas-Mauro, Thorning-Schmidt, Thors, Thyssen, Titford, Titley, Torres Marques, Trakatellis, Trentin, Tsatsos, Turchi, Turco, Turmes, Twinn, Uca, Väyrynen, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vallvé, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varaut, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vattimo, Veltroni, van Velzen, Vermeer, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vinci, Virrankoski, Vlasto, Voggenhuber, Volcic, Wachtmeister, Wallis, Walter, Watson, Watts, Weiler, Wenzel-Perillo, Whitehead, Wieland, Wiersma, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Wuori, Wurtz, Wynn, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimeray, Zimmerling, Zissener, Zorba, Zrihen

Beobachter

Bagó, Balsai, Bastys, Beneš, Biela, Bielan, Kazys Jaunutis Bobelis, Mihael Brejc, Chronowski, Zbigniew Chrzanowski, Cybulski, Demetriou, Filipek, Gadzinowski, Galażewski, Germič, Giertych, Genowefa Grabowska, Gruber, Grzebisz-Nowicka, Grzyb, Gurmai, Holáň, Horvat, Ilves, Jerzy Jaskiernia, Kelemen, Klopotek, Klukowski, Konečná, Kósáné Kovács, Kowalska, Kriščiūnas, Daniel Kroupa, Kubica, Kuzmickas, Kvietkauskas, Laar, Lachnit, Lepper, Janusz Lewandowski, Liberadzki, Libicki, Lisak, Litwiniec, Lydeka, Lyżwiński, Macierewicz, Maldeikis, Manninger, Maštálka, Matsakis, Őry, Ouzký, Palečková, Pasternak, Pęczak, Alojz Peterle, Pieniążek, Plokšto, Podgórski, Podobnik, Pospíšil, Protasiewicz, Rouček, Rutkowski, Sefzig, Siekierski, Smorawiński, Surján, Szájer, Szczyglo, Tabajdi, Tomaka, Tomczak, Vaculík, Vadai, Valys, Vastagh, Vella, Vėsaitė, Winiarczyk-Kossakowska, Wiśniowska, Wittbrodt, Żenkiewicz, Žiak


ANLAGE I

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   Abfälle ***I

Bericht: GARGANI (A5-0117/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

2.   Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln ***I

Bericht: GARGANI (A5-0085/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

3.   Frachtschifffahrt ***I

Bericht: GARGANI (A5-0086/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

4.   Teilnahme an Ausschreibungen im Rahmen der EG-Heranführungsprogramme *

Bericht: BERENGUER FUSTER (A5-0089/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

5.   Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ***I

Bericht: BÖSCH (A5-0087/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

Sonstige:

Änderungsantrag 5 des zuständigen Ausschusses bezweckt die Einfügung einer neuen Erwägung 7a.

6.   Berichtigungshaushaltsplan 1/2004

Bericht: MULDER (A5-0059/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

7.   Berichtigungshaushaltsplan 2/2004

Bericht: GILL (A5-0073/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

8.   Erweiterung: Anpassung des finanziellen Bezugsrahmens des Sechsten Euratom-Rahmenprogramms *

Bericht: BÖGE, COLOM I NAVAL (A5-0069/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

9.   Erweiterung: Anpassung des Finanzrahmens bestimmter Verordnungen ***I

Bericht: BÖGE, COLOM I NAVAL (A5-0066/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

10.   Erweiterung: Anpassung des Finanzrahmens bestimmter Entscheidungen ***I

Bericht: BÖGE, COLOM I NAVAL (A5-0067/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

11.   Erweiterung: Anpassung des Finanzrahmens bestimmter Beschlüsse ***I

Bericht: BÖGE, COLOM I NAVAL (A5-0065/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

12.   Bekämpfung des illegalen Drogenhandels auf hoher See *

Bericht: MATIKAINEN-KALLSTRÖM (A5-0100/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

13.   Illegale Einwanderung und Menschenhandel: kurzfristiger Aufenthaltstitel für kooperationswillige Opfer *

Bericht: SØRENSEN (A5-0099/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

NA

+

449,45,7

Anträge auf namentliche Abstimmung:

PPE-DE: einzige Abst. (Art. 110a GO)

14.   Europol: 1. Statut — Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten *

Bericht: TURCO (A5-0108/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: Initiative

NA

54,411,43

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung:

Verts/ALE: Initiative

15.   Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts

Bericht: MacCORMICK (A5-0109/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

16.   Abwehrbereitschaft bei Anschlägen mit biologischen und chemischen Kampfstoffen

Bericht: SCHMID (A5-0097/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

17.   Durchführung der Datenschutzrichtlinie

Bericht: CAPPATO (A5-0104/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

NA

+

439,39,28

Anträge auf namentliche Abstimmung:

Verts/ALE einzige Abst. (Art. 110a GO)

18.   Rechte von Häftlingen in der Europäischen Union

Bericht: TURCO (A5-0094/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

NA

+

439,49,20

Anträge auf namentliche Abstimmung:

PSE, Verts/ALE einzige Abst. (Art. 110a GO)

19.   Daphne II ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: GRÖNER (A5-0083/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-4

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

5

Ausschuss

NA

+

452,7,47

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE Änd. 5

20.   Änderung der Geschäftsordnung: Politische Parteien auf europäischer Ebene

Bericht: DIMITRAKOPOULOS (A5-0071/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

2-3

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

5

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Art. 22

8

UEN

 

 

1

Ausschuss

 

+

 

nach Art. 184

6

EDD + Dell'Alba

 

Z

 

7

EDD + Dell'Alba

 

Z

 

4

Ausschuss

 

+

 

Abstimmung: Vorschlag für einen Beschluss (insgesamt)

 

+

 

Anträge auf getrennte Abstimmung

Verts/ALE

Änd. 5

1. Teil: Text ohne Absatz 5

2. Teil: dieser Absatz

21.   Neugliederung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Bericht: CORBETT (A5-0068/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-3

5-8

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

4

Ausschuss

NA

+

390,78,38

Abstimmung: Vorschlag für einen Beschluss (insgesamt)

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE Änd. 4

22.   Amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen ***I

Bericht: PAULSEN (A5-0449/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

Block 1

139 Änderungsanträge von 4 Fraktionen

EA

+

301,190,10

173

4 Fraktionen

ges.

+

 

206

4 Fraktionen

getr.

 

 

1

+

 

2

 

Block 2

54 Änderungsanträge des Ausschusses

 

 

2

Ausschuss

ges.

 

12

Ausschuss

ges.

 

13

Ausschuss

ges.

 

14

Ausschuss

ges.

 

15

Ausschuss

ges.

 

16

Ausschuss

ges.

 

17

Ausschuss

ges.

 

20

Ausschuss

ges.

 

21

Ausschuss

 

 

28

Ausschuss

ges.

 

31

Ausschuss

ges.

 

33

Ausschuss

ges.

 

35

Ausschuss

ges.

 

37

Ausschuss

ges.

 

45

Ausschuss

ges.

 

53

Ausschuss

ges.

 

66

Ausschuss

ges.

 

67

Ausschuss

ges.

 

68

Ausschuss

 

 

70

Ausschuss

ges.

 

71

Ausschuss

ges.

 

79

Ausschuss

ges.

 

5

Ausschuss

 

+

 

60

Ausschuss

ges.

+

 

Art. 5

147

ELDR + GUE/NGL + PSE + Verts/ALE

 

+

 

82

PPE-DE

NA

204,299,9

Art. 26, nach dem einzigen Absatz

83

PPE-DE

 

 

84

PPE-DE

 

 

85

PPE-DE

 

 

Art. 28

175

ELDR + GUE/NGL + PSE + Verts/ALE

 

+

 

51

Ausschuss

 

 

86

PPE-DE

 

 

Anhang 4

224

ELDR + GUE/NGL + PSE + Verts/ALE

 

+

 

87

PPE-DE

 

 

Erwägung 32

81

PPE-DE

 

 

96

ELDR + GUE/NGL + PSE + Verts/ALE

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

EA

+

289,202,15

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

287,194,23


Block 1

139 Änderungsanträge von 4 Fraktionen (Änderungsanträge 88 bis 95, 97 bis 146, 148 bis 174, 176 bis 223, 225 bis 227, 228/80 [identisch] und 229)

Block 2

76 Änderungsanträge des Umweltausschusses (Änderungsanträge 1 bis 4, 6 bis 50, 52 bis 59 und 61 bis 79)

Block 3

2 Änderungsanträge des Umweltausschusses (Änderungsanträge 5 und 60)

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE Änd. 82

ELDR Schlussabstimmung

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 173 (Block 1)

 

Änd. 2, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 20, 28, 31, 33, 35, 37, 45, 53, 66, 67, 70, 71, 79 (Block 2)

 

Änd. 60 (Block 3)

Anträge auf getrennte Abstimmung

ELDR

Änd. 206 (Block 1)

1. Teil: Text ohne die Worte „und können im Falle von schweren Verstößen Sanktionen im Einklang mit dem einzelstaatlichen Strafrecht umfassen“

2. Teil: diese Worte

23.   Schutz der Rechte am geistigen Eigentum ***I

Bericht: FOURTOU (A5-0468/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

Block 1

4 Fraktionen

 

+

 

Block 2

Ausschuss

 

 

Art. 2

77

PPE + PSE + ELDR + UEN

EA

+

307,185,7

101=

106=

CAPPATO et al.

GUE/NGL

 

 

55

Verts/ALE

 

 

13

Ausschuss

 

 

Art. 5

80

PPE + PSE + ELDR + UEN

 

+

 

19

Ausschuss

 

 

102=

107=

CAPPATO et al.

GUE/NGL

 

 

Art. 7

103=

108=

CAPPATO et al.

GUE/NGL

NA

156,346,8

82

PPE + PSE + ELDR + UEN

EA

+

375,121,3

24-26

Ausschuss

 

 

Art. 8

104 S =

109 S =

CAPPATO et al.

GUE/NGL

NA

137,352,22

83

PPE + PSE + ELDR + UEN

 

+

 

27

Ausschuss

 

 

113

EDD

NA

 

Art. 9

84

PPE + PSE + ELDR + UEN

 

+

 

29

Ausschuss

 

 

105 =

110 =

CAPPATO et al.

GUE/NGL

 

 

Art. 10, nach § 5

111

EDD

NA

165,343,10

Erwägung 13

53

Verts/ALE

NA

193,310,12

58

PPE + PSE + ELDR + UEN

 

+

 

5

Ausschuss

 

 

nach Erwägung 13

54

Verts/ALE

getr./NA

 

 

1

198,305,11

2

 

59

PPE + PSE + ELDR + UEN

 

+

 

nach Erwägung 22

112

EDD

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

NA

+

339,144,38

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

330,151,39


Block 1 =

38 Änderungsanträgen von 4 Fraktionen (Änderungsanträge 56, 57, 60 bis 76, 78, 79, 81, 85 bis 100)

Block 2 =

44 Änderungsanträge des Rechtsausschusses (Änderungsanträge 1 bis 4, 6 bis 12, 14 bis 8, 20 bis 23, 28, 30 bis 52)

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE Änd. 103, 104, 111, 53, 54

Verts/ALE Änd. 53, geänderter Vorschlag und Schlussabstimmung

Anträge auf getrennte Abstimmung

Verts/ALE

Änd. 54

1. Teil: gesamter Text außer „In gewerblichem Ausmaß vorgenommene ... vorgenommen werden“

2. Teil: diese Worte

24.   Elektromagnetische Verträglichkeit ***I

Bericht: BERENGUER FUSTER (A5-0113/004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-15

17-26

30

32-36

38

Ausschuss

 

+

 

Art. 7

39

PSE

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Die Änderungsanträge 16, 27, 28, 29, 31 und 37 wurden annulliert.

25.   Schadstoffe aus Fahrzeugmotoren ***I

Bericht: LANGE (A5-0057/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1

3

6-7

9

11

Ausschuss

 

+

 

Art. 2, nach § 9

13

PSE + PPE-DE + ELDR + Verts/ALE

 

+

 

4

Ausschuss

 

 

Art. 1 § 3 Buchstaben a und b

14

PSE + PPE-DE + ELDR + Verts/ALE

 

+

 

5

Ausschuss

 

 

nach Art. 4

15

PSE + PPE-DE + ELDR + Verts/ALE

 

+

 

8

Ausschuss

 

 

Art. 7, nach § 1

16

PSE + PPE-DE + ELDR + Verts/ALE

 

+

 

10

Ausschuss

 

 

Art. 8

17

PSE + PPE-DE + ELDR + Verts/ALE

 

+

 

nach Erwägung 15

12

PSE + PPE-DE + ELDR + Verts/ALE

 

+

 

2

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

26.   Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels *

Bericht: OOSTLANDER (A5-0095/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

nach § 1

1

Verts/ALE

NA

+

261,242,7

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE Änd. 1

27.   Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen *

Bericht: VON BOETTICHER (A5-0093/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-52

Ausschuss

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

28.   Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben

Bericht: BASTOS (A5-0092/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 3

8

PSE

NA

+

241,222,48

§ 7

 

Originaltext

NA

+

470,20,14

§ 8

9

ELDR

 

 

§ 13

10S

ELDR

 

 

§ 15

11

ELDR

 

 

§ 16

12

ELDR

 

 

§ 17

13

ELDR

 

 

§ 18

14

ELDR

 

 

§ 20

15S

ELDR

 

 

§ 21

4

GUE/NGL

 

 

16

ELDR

 

 

§ 26

17

ELDR

 

 

nach § 29

5

GUE/NGL

NA

169,321,21

§ 30

6

GUE/NGL

 

 

§ 31

18

ELDR

 

 

nach Bezugsvermerk 9

7

PPE-DE + PSE

 

+

 

nach Bezugsvermerk 11

1

UEN

EA

+

305,199,7

Erwägung G

2S

UEN

NA

+

353,143,13

Erwägung K

3

UEN

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

424,51,37

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE Änd. 8, 5, 2, Schlussabstimmung

PSE § 7, Schlussabstimmung

29.   Frauen und Minderheiten in der Union

Bericht: MARTÍNEZ OROZCO (A5-0102/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 13

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 14 Spiegelstrich 1

1

PPE-DE

 

 

§ 14 Spiegelstrich 2

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 14 Spiegelstrich 4

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 14 Spiegelstrich 5

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 14 Spiegelstrich 8

2

PPE-DE

 

 

§ 16

3

PPE-DE

 

 

5

PSE

 

+

 

§ 20

4

PPE-DE

 

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

311,38,156

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE Schlussabstimmung

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE §§ 13, 14 (Spiegelstrich 2), 14 (Spiegelstrich 4), 14 (Spiegelstrich 5)

30.   Bevölkerung und Entwicklung

Bericht: JUNKER (A5-0055/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 4

31

UEN

 

 

nach § 4

28

UEN

 

 

§ 6

15

PPE-DE

 

 

§ 7

16

PPE-DE

 

 

§ 8

17

PPE-DE

 

 

nach § 9

5

PSE

 

+

 

§ 10

 

Originaltext

ges.

+

 

nach § 10

26

GUE/NGL

 

+

 

§ 11

18

PPE-DE

 

 

§ 13

19

PPE-DE

 

+

 

§ 17

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 20

21

PPE-DE

NA

186,305,16

30

UEN

NA

215,285,3

20

PPE-DE

NA

207,281,18

nach § 21

4

PSE

 

+

 

§ 23

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 24

24

Verts/ALE + et al.

 

+

 

§ 25

25

Verts/ALE + et al.

 

+

 

nach § 25

22

PPE-DE

 

+

 

§ 26

23S

PPE-DE

NA

228,277,3

Bezugsvermerk 12

6

PPE-DE

 

 

nach Bezugsvermerk 15

27

UEN

 

 

nach Bezugsvermerk 29

1

PSE

 

+

 

nach Erwägung C

29

UEN

 

 

Erwägung D

 

Originaltext

ges.

+

 

Erwägung E

7

PPE-DE

 

 

Erwägung K

8

PPE-DE

NA

210,283,11

Erwägung L

9

PPE-DE

 

 

Erwägung Q

10

PPE-DE

NA

217,277,11

nach Erwägung R

11

PPE-DE

 

+

 

nach Erwägung Y

12

PPE-DE

NA

210,284,12

Erwägung Z

13

PPE-DE

EA

+

256,173,72

Erwägung AB

14

PPE-DE

NA

210,286,8

Erwägung AC

2

PSE

 

+

 

nach Erwägung AC

3

PSE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

287,196,13

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE Änd. 20, 21, Schlussabstimmung

PSE Änd. 30, 20, 21, 23S, 8, 10, 12, 14, Schlussabstimmung

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE § 10

UEN Erwägung D, §§ 10, 17, 23

31.   Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds

Dritter Bericht: MEDINA ORTEGA (A5-0118/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 


ANLAGE II

ERGEBNISSE DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

Bericht Sörensen A5-0099/2004

Entschließung

Ja-Stimmen: 449

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Kuntz, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Pannella, Raschhofer, Souchet, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Bartolozzi, Bastos, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Boselli, Bowe, van den Burg, Campos, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Camre, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Pasqua, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 45

EDD: Abitbol, Bernié, Booth, Butel, Esclopé, Farage, Mathieu, Saint-Josse, Titford

GUE/NGL: Schröder Ilka

NI: Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Stirbois

PPE-DE: Atkins, Balfe, Beazley, Bradbourn, Bushill-Matthews, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Foster, García-Orcoyen Tormo, Goodwill, Harbour, Helmer, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, McMillan-Scott, Perry, Provan, Purvis, Scallon, Stevenson, Sturdy, Twinn, Villiers

Enthaltungen: 7

NI: Beysen, Borghezio, Mennea, Speroni

UEN: Caullery, Segni, Thomas-Mauro

Bericht Turco A5-0108/2004

Text

Ja-Stimmen: 54

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere

PPE-DE: Ferri, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Naranjo Escobar, Oreja Arburúa, Salafranca Sánchez-Neyra, Vidal-Quadras Roca, Zabell

UEN: Andrews, Camre, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Ribeiro e Castro

Nein-Stimmen: 411

EDD: Andersen, Bonde, Booth, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Kaufmann, Patakis

NI: Beysen, Bonino, Borghezio, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Martin Hans-Peter, Mennea, Pannella, Speroni, Stirbois, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Gargani, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Menrad, Mombaur, Morillon, Nassauer, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Boselli, Bowe, van den Burg, Campos, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Muscardini, Pasqua, Poli Bortone, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 43

EDD: Abitbol, Kuntz

GUE/NGL: Puerta

NI: Berthu, Kronberger, Souchet

PPE-DE: Atkins, Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Perry, Provan, Purvis, Scallon, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sumberg, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

Bericht Cappato A5-0104/2004

Entschließung

Ja-Stimmen: 439

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Kuntz, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Pannella, Raschhofer, Souchet, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zabell, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Boselli, Bowe, van den Burg, Campos, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Camre, Collins, Fitzsimons, Hyland, Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 39

EDD: Belder, Blokland, van Dam

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Descamps, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Perry, Provan, Purvis, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sumberg, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

Enthaltungen: 28

EDD: Bernié, Booth, Butel, Esclopé, Farage, Mathieu, Saint-Josse, Titford

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Beazley

UEN: Berlato, Bigliardo, Caullery, Marchiani, Muscardini, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Bericht Turco A5-0094/2004

Entschließung

Ja-Stimmen: 439

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Garaud, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Mennea, Pannella, Raschhofer, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Boselli, Bowe, van den Burg, Campos, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Collins, Fitzsimons, Hyland, Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 49

EDD: Belder, Blokland, van Dam

NI: Borghezio, Speroni

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Foster, Goodwill, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Perry, Provan, Purvis, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sumberg, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

UEN: Berlato, Bigliardo, Camre, Caullery, Marchiani, Muscardini, Pasqua, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 20

EDD: Bernié, Booth, Butel, Esclopé, Farage, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

NI: Berthu, Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Beazley

UEN: Queiró

Empfehlung Gröner A5-0083/2004

Änderungsantrag 5

Ja-Stimmen: 452

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Kuntz, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Boselli, Bowe, Campos, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 7

EDD: Belder, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Farage, Saint-Josse

Enthaltungen: 47

EDD: Bernié, Booth, Mathieu, Titford

GUE/NGL: Patakis

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Pannella, Turco

PPE-DE: Atkins, Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Perry, Provan, Purvis, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sumberg, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

Bericht Corbett A5-0068/2004

Änderungsantrag 4

Ja-Stimmen: 390

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Caudron, Naïr

NI: Beysen, Borghezio, Mennea, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, McMillan-Scott, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Bösch, Boselli, Bowe, van den Burg, Campos, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Turchi

Nein-Stimmen: 78

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Bergaz Conesa, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Krarup, Manisco, Markov, Patakis, Scarbonchi

NI: Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Pannella, Stirbois, Turco

PPE-DE: Deva, De Veyrac, Goodwill, Maat, Schleicher, Tannock

PSE: Dehousse, Miguélez Ramos

UEN: Marchiani, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 38

EDD: Booth, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Davies

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bertinotti, Blak, Boudjenah, Brie, Eriksson, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Meijer, Modrow, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer, Souchet

PSE: Berger, Dhaene, Mendiluce Pereiro, Scheele

Bericht Paulsen A5-0449/2003

Änderungsantrag 82

Ja-Stimmen: 204

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Fiebiger

NI: Beysen, Borghezio, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Mennea, Raschhofer, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zimmerling, Zissener

PSE: Berès, Görlach, Kindermann, Marinho

UEN: Andrews, Fitzsimons, Hyland, Queiró

Verts/ALE: Wyn

Nein-Stimmen: 299

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Booth, Butel, van Dam, Esclopé, Farage, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Souchet

PPE-DE: Arvidsson, Cederschiöld, Grönfeldt Bergman, Sacrédeus, Stenmarck, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Boselli, Bowe, van den Burg, Campos, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Bigliardo, Camre, Caullery, Collins, Marchiani, Muscardini, Pasqua, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Enthaltungen: 9

NI: Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Pannella, Turco

Bericht Paulsen A5-0449/2003

Entschließung

Ja-Stimmen: 287

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Arvidsson, Cederschiöld, De Sarnez, Dimitrakopoulos, Ebner, Grönfeldt Bergman, Hortefeux, Maat, Oomen-Ruijten, Sacrédeus, Stenmarck, Trakatellis, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Boselli, Bowe, Campos, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Poli Bortone, Segni

Verts/ALE: Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 194

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Booth, Butel, Esclopé, Farage, Mathieu, Saint-Josse, Titford

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Garaud, Hager, de La Perriere, Mennea, Souchet, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, McMillan-Scott, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Goebbels

UEN: Caullery, Marchiani, Queiró

Enthaltungen: 23

EDD: Bonde, Kuntz, Sandbæk

GUE/NGL: Patakis

NI: Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, de Gaulle, Gollnisch, Pannella, Stirbois, Turco

PPE-DE: Flemming

PSE: Dehousse, Görlach, Kindermann

UEN: Camre, Pasqua, Ribeiro e Castro

Bericht Fourtou A5-0468/2003

Änderungsanträge 103 und 108

Ja-Stimmen: 156

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Booth, Butel, Esclopé, Farage, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Boogerd-Quaak, van den Bos, Clegg, Monsonís Domingo, Plooij-van Gorsel, Rutelli, Thors, Vallvé

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Pannella, Raschhofer, Stirbois, Turco

PPE-DE: Korhola, Lulling, Matikainen-Kallström, Suominen, Vatanen, Vlasto, Wijkman

PSE: van den Berg, Berger, van den Burg, Carrilho, Casaca, Dehousse, Dhaene, El Khadraoui, Färm, Fava, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Rojo, Jöns, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Mendiluce Pereiro, Miranda de Lage, Napoletano, Paciotti, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Scheele, Sornosa Martínez, Swiebel, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Wiersma, Zrihen

UEN: Berlato, Bigliardo, Muscardini, Poli Bortone, Queiró, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 346

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Hager, de La Perriere, Mennea, Souchet, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, Bösch, Boselli, Bowe, Campos, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbey, De Keyser, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hume, Iivari, Izquierdo Collado, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Tsatsos, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn, Zimeray, Zorba

UEN: Andrews, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Pasqua, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 8

ELDR: Malmström, Olsson, Paulsen, Schmidt

GUE/NGL: Herzog

NI: Gollnisch

UEN: Camre, Ribeiro e Castro

Bericht Fourtou A5-0468/2003

Änderungsanträge 104 und 109

Ja-Stimmen: 137

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Boogerd-Quaak, van den Bos, Clegg, Monsonís Domingo, Plooij-van Gorsel, Rutelli, Thors, Vallvé

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella, Turco

PPE-DE: Korhola, Lulling, Matikainen-Kallström, Suominen, Vatanen, Wijkman

PSE: van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Carrilho, Casaca, Dehousse, Dhaene, El Khadraoui, Ettl, Fava, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Rojo, Marinho, Mendiluce Pereiro, Napoletano, Paciotti, Prets, Ruffolo, Sacconi, Scheele, Swiebel, Swoboda, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Wiersma, Zrihen

UEN: Berlato, Bigliardo, Muscardini, Poli Bortone, Queiró, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 352

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Hager, Ilgenfritz, de La Perriere, Mennea, Souchet, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Lisi, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, Boselli, Bowe, Campos, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Díez González, Duhamel, Duin, Evans Robert J.E., Färm, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, Hume, Iivari, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Pasqua, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 22

EDD: Bernié, Booth, Butel, Esclopé, Farage, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Malmström, Olsson, Paulsen, Schmidt

GUE/NGL: Herzog

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Kronberger, Raschhofer, Stirbois

PSE: Zimeray

UEN: Camre

Bericht Fourtou A5-0468/2003

Änderungsantrag 111

Ja-Stimmen: 165

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Butel, van Dam, Esclopé, Farage, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Boogerd-Quaak, van den Bos, Clegg, Plooij-van Gorsel, Thors, Vallvé

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Pannella, Raschhofer, Speroni, Turco

PPE-DE: Korhola, Matikainen-Kallström, Suominen, Vatanen

PSE: Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Fava, Fruteau, Garot, Gillig, Guy-Quint, van Hulten, Imbeni, Lalumière, Lavarra, Marinho, Mendiluce Pereiro, Napoletano, Paciotti, Pittella, Poignant, Prets, Rocard, Roure, Ruffolo, Sacconi, Scheele, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Torres Marques, Trentin, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Wiersma, Zimeray, Zrihen

UEN: Berlato, Bigliardo, Muscardini, Nobilia, Poli Bortone, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 343

EDD: Kuntz

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, de La Perriere, Mennea, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Boselli, Bowe, Cashman, Ceyhun, Corbett, Díez González, Duin, Evans Robert J.E., Färm, Gebhardt, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hume, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Poos, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 10

ELDR: Malmström, Olsson, Paulsen, Schmidt

GUE/NGL: Herzog, Puerta

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: Jarzembowski, Lisi

UEN: Camre

Bericht Fourtou A5-0468/2003

Änderungsantrag 53

Ja-Stimmen: 193

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Boogerd-Quaak, van den Bos, Clegg, Plooij-van Gorsel, Thors, Vallvé

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Pannella, Raschhofer, Stirbois, Turco

PPE-DE: Doorn, Ferri, Karas, Korhola, Matikainen-Kallström, Rack, Rübig, Schierhuber, Suominen, Vatanen, Zappalà

PSE: Aparicio Sánchez, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Ceyhun, Corbett, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gillig, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Mendiluce Pereiro, Müller, Napoletano, Napolitano, Paciotti, Piecyk, Pittella, Poignant, Prets, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Trentin, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Zimeray, Zrihen

UEN: Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 310

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Hager, de La Perriere, Mennea, Souchet, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Boselli, Bowe, Cashman, Corbey, Díez González, Evans Robert J.E., Färm, Gill, Glante, Goebbels, Hänsch, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hume, Iivari, Izquierdo Collado, Karamanou, Katiforis, Kinnock, Koukiadis, Lage, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Murphy, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Pérez Royo, Poos, Read, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Watts, Whitehead, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Bigliardo, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 12

EDD: Booth, Farage, Titford

ELDR: Malmström, Olsson, Paulsen, Schmidt

GUE/NGL: Herzog

NI: Martin Hans-Peter

UEN: Camre, Nobilia, Turchi

Bericht Fourtou A5-0468/2003

Änderungsantrag 54, 1. Teil

Ja-Stimmen: 198

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Butel, van Dam, Esclopé, Farage, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Boogerd-Quaak, Clegg, Plooij-van Gorsel, Rutelli, Thors, Vallvé

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Cappato, Claeys, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Pannella, Raschhofer, Stirbois, Turco

PPE-DE: Doorn, Karas, Korhola, Matikainen-Kallström, Pronk, Rack, Rübig, Schierhuber, Vatanen

PSE: Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carraro, Carrilho, Casaca, Ceyhun, Corbett, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Rojo, Junker, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Mastorakis, Mendiluce Pereiro, Miguélez Ramos, Müller, Napoletano, Paasilinna, Paciotti, Piecyk, Pittella, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Swiebel, Swoboda, Trentin, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Zimeray, Zrihen

UEN: Berlato, Muscardini, Poli Bortone, Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 305

EDD: Kuntz

ELDR: Andreasen, van den Bos, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Hager, de La Perriere, Souchet, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Boselli, Bowe, Cashman, Corbey, Díez González, Evans Robert J.E., Färm, Gill, Hänsch, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hume, Iivari, Izquierdo Collado, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kinnock, Koukiadis, Lage, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Murphy, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Pérez Royo, Poos, Rapkay, Read, Rothley, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Watts, Whitehead, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 11

ELDR: Malmström, Olsson, Paulsen, Schmidt

GUE/NGL: Herzog

NI: Martin Hans-Peter, Mennea

UEN: Bigliardo, Camre, Nobilia, Turchi

Bericht Fourtou A5-0468/2003

Vorschlag der Kommission

Ja-Stimmen: 339

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, van den Bos, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Fraisse, Herzog, Jové Peres, Puerta

NI: Beysen, Borghezio, de La Perriere, Mennea, Souchet, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, Boselli, Bowe, Campos, Casaca, Cashman, Cercas, Corbett, Corbey, De Keyser, Díez González, Duhamel, Evans Robert J.E., Färm, Fruteau, Garot, Gill, Glante, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hume, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kinnock, Koukiadis, Lage, Lalumière, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Murphy, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Pérez Royo, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Rothley, Roure, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn, Zimeray, Zorba

UEN: Andrews, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Nein-Stimmen: 144

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Booth, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Boogerd-Quaak, Clegg, Malmström, Olsson, Paulsen, Plooij-van Gorsel, Schmidt, Thors

GUE/NGL: Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Kaufmann, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Pannella, Raschhofer, Turco

PPE-DE: Korhola, Matikainen-Kallström, Schierhuber, Vatanen

PSE: van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Carraro, Carrilho, Ceyhun, Dehousse, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Ettl, Fava, Gebhardt, Goebbels, Görlach, Haug, van Hulten, Imbeni, Junker, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lange, Lavarra, Leinen, Mendiluce Pereiro, Müller, Napoletano, Napolitano, Paciotti, Piecyk, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Rothe, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Scheele, Schulz, Swiebel, Swoboda, Trentin, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Wiersma, Zrihen

UEN: Berlato, Bigliardo, Muscardini, Nobilia, Poli Bortone, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 38

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: André-Léonard, Vallvé, Van Hecke

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bertinotti, Brie, Caudron, Koulourianos, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Scarbonchi, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Martin Hans-Peter, Stirbois

PPE-DE: Lisi, Suominen, Wijkman

PSE: Roth-Behrendt, dos Santos, Savary

UEN: Camre

Bericht Fourtou A5-0468/2003

Entschließung

Ja-Stimmen: 330

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Fraisse, Herzog, Puerta

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, de La Perriere, Mennea, Souchet, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, Boselli, Bowe, Campos, Casaca, Cashman, Cercas, Corbett, Díez González, Duhamel, Evans Robert J.E., Färm, Fruteau, Garot, Gill, Gillig, Glante, Guy-Quint, Hänsch, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hume, Iivari, Izquierdo Collado, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kinnock, Koukiadis, Lage, Lalumière, Lavarra, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Morgan, Murphy, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Pérez Royo, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Rothley, Roure, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Watts, Whitehead, Wynn, Zimeray, Zorba

UEN: Andrews, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Nein-Stimmen: 151

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Booth, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Boogerd-Quaak, Clegg, Malmström, Olsson, Paulsen, Plooij-van Gorsel, Schmidt, Thors

GUE/NGL: Bergaz Conesa, Blak, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Kaufmann, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Pannella, Raschhofer, Turco

PPE-DE: Deva, Florenz, Korhola, Matikainen-Kallström, Schierhuber, Wijkman

PSE: van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Carraro, Carrilho, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Ettl, Fava, Gebhardt, Goebbels, Görlach, Haug, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Rojo, Junker, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lange, Leinen, Mendiluce Pereiro, Moraes, Müller, Napoletano, Paciotti, Piecyk, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Rothe, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Schulz, Soares, Swiebel, Swoboda, Trentin, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Zrihen

UEN: Berlato, Bigliardo, Camre, Muscardini, Nobilia, Poli Bortone, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 39

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: André-Léonard, van den Bos, Vallvé, Van Hecke

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bertinotti, Boudjenah, Brie, Caudron, Jové Peres, Koulourianos, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Scarbonchi, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Martin Hans-Peter, Stirbois

PPE-DE: Lisi, Marini, Suominen

PSE: Gröner, Roth-Behrendt, Sousa Pinto

Bericht Oostlander A5-0095/2004

Änderungsantrag 1

Ja-Stimmen: 261

EDD: Andersen, Bonde, van Dam, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella, Turco

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Evans Jonathan, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, McMillan-Scott, Mantovani, Mauro, Nicholson, Perry, Provan, Purvis, Scallon, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sumberg, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 242

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Butel, Esclopé, Kuntz, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Färm, Hedkvist Petersen, Karlsson, Pérez Royo, Sandberg-Fries, Theorin

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 7

EDD: Booth, Farage, Saint-Josse, Titford

GUE/NGL: Eriksson

PSE: Dehousse, Hänsch

Bericht Bastos A5-0092/2004

Änderungsantrag 8

Ja-Stimmen: 241

ELDR: Plooij-van Gorsel, Sanders-ten Holte

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Berend, von Boetticher, Gutiérrez-Cortines, Mombaur, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Caullery, Marchiani, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 222

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rutelli, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, de La Perriere, Mennea, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bodrato, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Poli Bortone, Segni, Turchi

Enthaltungen: 48

EDD: Bernié, Bonde, Booth, Butel, Esclopé, Farage, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Dupuis, Turco

PPE-DE: Atkins, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Foster, Goodwill, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Provan, Purvis, Scallon, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sumberg, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

PSE: Van Lancker

Bericht Bastos A5-0092/2004

Ziffer 7

Ja-Stimmen: 470

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Booth, Butel, Esclopé, Farage, Kuntz, Mathieu, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Souchet, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Caullery, Marchiani, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Duthu, Echerer, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 20

EDD: Belder, Blokland, van Dam

NI: Garaud, Mennea

PPE-DE: Arvidsson, Cederschiöld, Grönfeldt Bergman, Mantovani, Stenmarck, Wachtmeister

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Poli Bortone, Segni

Enthaltungen: 14

EDD: Saint-Josse

GUE/NGL: Patakis

NI: Bonino, Cappato, Claeys, Della Vedova, Dillen, Dupuis, de Gaulle, Gollnisch, Pannella, Stirbois, Turco

PSE: Dehousse

Bericht Bastos A5-0092/2004

Änderungsantrag 5

Ja-Stimmen: 169

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: McMillan-Scott

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Garot, Gebhardt, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hughes, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, Malliori, Mastorakis, Mendiluce Pereiro, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Murphy, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sakellariou, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Souladakis, Stihler, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 321

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Bowe, Carraro, Carrilho, De Keyser, Dhaene, El Khadraoui, Färm, Fava, Fruteau, Gillig, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Hume, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, McNally, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Morgan, Müller, Paciotti, Poignant, Poos, Read, Rocard, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Soares, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Trentin, Tsatsos, Vattimo, Veltroni, Volcic, Zimeray, Zrihen

UEN: Andrews, Bigliardo, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 21

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Booth, Butel, Esclopé, Farage, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Martin Hans-Peter, Pannella, Turco

PSE: Van Lancker

UEN: Camre

Bericht Bastos A5-0092/2004

Änderungsantrag 2

Ja-Stimmen: 353

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

ELDR: André-Léonard, Rutelli

GUE/NGL: Herzog

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, de La Perriere, Mennea, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Decourrière, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, McMillan-Scott, Mantovani, Marini, Marques, Martin Hugues, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 143

EDD: Andersen, Bonde, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Bremmer, Maat, Martens, Oomen-Ruijten, Thyssen, Wijkman

PSE: Andersson, Dehousse, De Keyser, Dhaene, El Khadraoui, Färm, Gillig, Gröner, Guy-Quint, Junker, Lund, Marinho, Miguélez Ramos, Roure, Swiebel, Theorin, Van Lancker, Zimeray, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 13

EDD: Bernié, Butel, Esclopé

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Martin Hans-Peter, Pannella, Turco

PPE-DE: Matikainen-Kallström, Suominen

Bericht Bastos A5-0092/2004

Entschließung

Ja-Stimmen: 424

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Rutelli

GUE/NGL: Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Raschhofer, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Kastler, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 51

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

PPE-DE: Arvidsson, Cederschiöld, Fatuzzo, Grönfeldt Bergman, Stenmarck, Wachtmeister

PSE: Swiebel

Enthaltungen: 37

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Booth, Farage, Kuntz, Sandbæk, Titford

ELDR: André-Léonard

GUE/NGL: Ainardi, Fiebiger, Krarup, Patakis, Sjöstedt

NI: Berthu, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Pannella, Souchet, Turco

PPE-DE: Callanan, Fiori, Jeggle, Keppelhoff-Wiechert, Lulling, Nicholson, Posselt, Radwan

PSE: Dehousse, Gillig, Guy-Quint, Lund, Zimeray, Zrihen

UEN: Camre

Bericht Valenciano Martinez-Orozco A5-0102/2004

Entschließung

Ja-Stimmen: 311

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: André-Léonard, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Mennea, Pannella, Raschhofer, Speroni, Turco

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bodrato, Bradbourn, Bushill-Matthews, Chichester, Cocilovo, Corrie, Deprez, Deva, Dover, Elles, Ferri, Gargani, Goodwill, Harbour, Inglewood, Jackson, Khanbhai, McMillan-Scott, Perry, Provan, Purvis, Scallon, Stevenson, van Velzen

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Bigliardo, Camre, Collins, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 38

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, Busk, Davies, Riis-Jørgensen, Sørensen

NI: Berthu, de La Perriere, Souchet

PPE-DE: Berend, von Boetticher, Ferber, Florenz, Foster, Goepel, Gomolka, Helmer, Jarzembowski, Klamt, Koch, Langen, Lechner, Mayer Xaver, Menrad, Nassauer, Oostlander, Posselt, Radwan, Redondo Jiménez, Sacrédeus, Schleicher, Schwaiger, Sommer, Wieland, Zimmerling, Zissener

Enthaltungen: 156

EDD: Abitbol, Bernié, Booth, Butel, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

GUE/NGL: Patakis

NI: Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Ebner, Evans Jonathan, Fatuzzo, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà

UEN: Andrews, Caullery, Marchiani, Pasqua, Thomas-Mauro

Bericht Junker A5-0055/2004

Änderungsantrag 21

Ja-Stimmen: 186

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Calò

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, de La Perriere, Mennea, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Atkins, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Sommer, Stauner, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sumberg, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Dehousse, Duin

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Muscardini, Poli Bortone, Turchi

Nein-Stimmen: 305

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Pannella, Raschhofer, Turco

PPE-DE: Balfe, Decourrière, Matikainen-Kallström, Posselt, Schaffner, Smet, Sudre, Thyssen, de Veyrinas, Vlasto, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 16

EDD: Booth, Titford

PPE-DE: Arvidsson, Cederschiöld, Descamps, Grönfeldt Bergman, Hermange, Lamassoure, Martin Hugues, Rack, Rübig, Scallon, Stenmarck, Suominen, Wachtmeister

UEN: Thomas-Mauro

Bericht Junker A5-0055/2004

Änderungsantrag 30

Ja-Stimmen: 215

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Booth, van Dam, Kuntz, Titford

ELDR: Calò

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, de La Perriere, Mennea, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Dehousse, Leinen, Soares

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Camre, Collins, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 285

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Pannella, Raschhofer, Turco

PPE-DE: Jarzembowski, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Schaffner, de Veyrinas, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 3

PPE-DE: Suominen

UEN: Caullery, Pasqua

Bericht Junker A5-0055/2004

Änderungsantrag 20

Ja-Stimmen: 207

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Kuntz, Sandbæk

ELDR: Calò

NI: Beysen, Borghezio, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Mennea, Raschhofer, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Berlato, Bigliardo, Caullery, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 281

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella, Turco

PPE-DE: Matikainen-Kallström

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Collins, Hyland, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 18

EDD: Booth, Titford

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, de La Perriere, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Lamassoure, Posselt, Rack, Rübig, Scallon, Suominen

UEN: Camre

Bericht Junker A5-0055/2004

Änderungsantrag 23

Ja-Stimmen: 228

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Booth, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz

ELDR: Calò

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, de La Perriere, Mennea, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 277

EDD: Andersen, Bonde, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Pannella, Raschhofer, Turco

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 3

EDD: Titford

NI: Souchet

PSE: Dehousse

Bericht Junker A5-0055/2004

Änderungsantrag 8

Ja-Stimmen: 210

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Mennea, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Sumberg, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Miguélez Ramos

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 283

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella, Turco

PPE-DE: Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Schaffner, Suominen, de Veyrinas, Vlasto, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 11

EDD: Booth, Titford

ELDR: Calò

NI: Borghezio, de La Perriere, Raschhofer, Speroni

PPE-DE: Posselt, Rack, Rübig, Scallon

Bericht Junker A5-0055/2004

Änderungsantrag 10

Ja-Stimmen: 217

EDD: Belder, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, de La Perriere, Mennea, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Redondo Jiménez, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Sumberg, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 277

EDD: Andersen, Bonde, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Pannella, Raschhofer, Turco

PPE-DE: Matikainen-Kallström, Suominen, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 11

EDD: Abitbol, Bernié, Booth, Titford

ELDR: Calò

GUE/NGL: Patakis

PPE-DE: Posselt, Rack, Radwan, Rübig, Scallon

Bericht Junker A5-0055/2004

Änderungsantrag 12

Ja-Stimmen: 210

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Mennea, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Redondo Jiménez, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Sumberg, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 284

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Pannella, Raschhofer, Turco

PPE-DE: Matikainen-Kallström, Schaffner, Suominen, de Veyrinas, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Campos, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 12

EDD: Abitbol, Booth, Titford

ELDR: Calò

GUE/NGL: Patakis

NI: de La Perriere

PPE-DE: Martin Hugues, Posselt, Rack, Radwan, Rübig, Scallon

Bericht Junker A5-0055/2004

Änderungsantrag 14

Ja-Stimmen: 210

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, de La Perriere, Mennea, Souchet

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Sumberg, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Gillig

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 286

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Pannella, Raschhofer, Turco

PPE-DE: Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Schaffner, Suominen, de Veyrinas, Vlasto, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 8

EDD: Abitbol, Booth, Titford

ELDR: Calò

PPE-DE: Posselt, Rack, Rübig, Scallon

Bericht Junker A5-0055/2004

Entschließung

Ja-Stimmen: 287

EDD: Andersen, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Pannella, Raschhofer, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Cederschiöld, Gargani, Grönfeldt Bergman, Jackson, Matikainen-Kallström, Nisticò, Schaffner, Stenmarck, Sumberg, Tannock, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 196

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

ELDR: Calò

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, de La Perriere, Mennea, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Decourrière, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mantovani, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenzel, Stevenson, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Marinho

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 13

EDD: Abitbol, Booth, Titford

PPE-DE: Cornillet, De Sarnez, Dimitrakopoulos, Fernández Martín, Grosch, Maat, Oomen-Ruijten, Trakatellis, de Veyrinas, Vlasto


ANGENOMMENE TEXTE

 

P5_TA(2004)0123

Abfälle ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle (kodifizierte Fassung) (KOM(2003) 731 — C5-0577/2003 — 2003/0283(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 731) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0577/2003),

gestützt auf Artikel 67, Artikel 89 und Artikel 158 Absatz 1 der Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0117/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission,

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0124

Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (kodifizierte Fassung) (KOM(2003) 467 — C5-0364/2003 — 2003/0181(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 467) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0364/2003),

gestützt auf die Artikel 67, Artikel 89 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0085/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0125

Frachtschifffahrt ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt (kodifizierte Fassung) (KOM(2003) 732 — C5-0578/2003 — 2003/0285(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 732) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0578/2003),

gestützt auf die Artikel 67, Artikel 89 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0086/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0126

Teilnahme an Ausschreibungen im Rahmen der EG-Heranführungsprogramme *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 555/2000, (EG) Nr. 2500/2001, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 1267/1999 zur Ermöglichung der Teilnahme der am Stabilisierungs-und Assoziierungsprozess beteiligten Länder an Ausschreibungen im Rahmen der Heranführungsprogramme der Gemeinschaft (KOM(2003) 793 — C5-0049/2004 — 2003/0306(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 793) (1),

gestützt auf Artikel 181a Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0049/2004),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0089/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0127

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (KOM(2003) 278 — C5-0312/2003 — 2003/0152(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2003) 278) (1),

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 8/2003 des Europäischen Rechnungshofes (2),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 280 Absatz 4 des EG-Vertrages, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0312/2003),

gestützt auf Artikel 112 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3),

gestützt auf die Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2003 zu den Programmen, die im Mitentscheidungsverfahren angenommen werden (4),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0087/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

ist der Ansicht, dass der Finanzbogen des Vorschlags der Kommission mit den Obergrenzen der Rubriken 3 und 5 der Finanziellen Vorausschau 2000 — 2006 vereinbar ist;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

fordert weiterhin, dass bei einer eventuellen Neuauflage des Aktionsprogramms nach 2006, im Sinne der Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofes, die Ziele des Programms klarer definiert und besser messbar sein müssen, um eine Evaluierung zu erleichtern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 318 vom 30.12.2003, S. 5.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  P5_TA(2003)0588.

P5_TC1-COD(2003)0152

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2004 im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses Nr. ..../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm Hercule)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 280, Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen zu bekämpfen. Um dieses Ziel zu erreichen, gilt es unter Wahrung der gegenwärtigen ausgewogenen Aufgabenverteilung zwischen der einzelstaatlichen Ebene und der Gemeinschaftsebene sämtliche verfügbaren Mittel zu nutzen.

(2)

Maßnahmen, die insbesondere darauf abstellen, den Informationsaustausch zu verbessern, Studien bzw. Schulungen durchzuführen oder technische oder wissenschaftliche Unterstützung auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung zu leisten, tragen spürbar zu einem besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bei.

(3)

Es ist daher zweckmäßig, Maßnahmen in diesem Bereich zu fördern und auf darin tätige Einrichtungen durch die Gewährung von Betriebskostenhilfen zu unterstützen. Die Erfahrung zeigt, dass eine derartige Unterstützung auf Gemeinschaftsebene in Verbindung mit den auf nationaler Ebene durchgeführten Fördermaßnahmen sinnvoll ist.

(4)

Bis zum Jahr 2003 erfolgte die Unterstützung von Einrichtungen und Maßnahmen im Rahmen der Mittel aus den Haushaltslinien A03600 und A03010 („ Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen im Bereich der Verbände der europäischen Juristen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft“) und der Haushaltslinie B5-910 („ Allgemeine Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung“) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

(5)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) sieht in Artikel 112 strenge Bedingungen für eine Finanzhilfe bei bereits begonnenen Maßnahmen, die im Basisrechtsakt festgelegt sind, vor.

(6)

Es ist mithin zweckmäßig, einen solchen Basisrechtsakt zu erlassen, um durch die Annahme dieses Beschlusses zur Auflage eines strukturierten, einschlägigen, fachübergreifenden und auf Dauer angelegten Aktionsprogramms der Gemeinschaft sämtliche bestehenden Unterstützungsmaßnahmen sinnvoll zusammenzufassen und zu vervollständigen.

(7)

Ferner ist es erforderlich, dieses Programm für sämtliche Mitgliedstaaten und Nachbarländer zu öffnen, denn es ist wichtig, über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinaus einen effektiven und gleichwertigen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sicherzustellen.

(8)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich bei der Verabschiedung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein solcher Basisrechtsakt mit dem Haushaltsjahr 2004 in Kraft tritt.

(9)

Im Rahmen der Modalitäten für die Unterstützung gilt es ferner, der Besonderheit der auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft tätigen Einrichtungen Rechnung zu tragen.

(10)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (4) bildet.

(11)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) über die Durchführung dieses Programms und einen Schlussbericht dieses Amtes über die Verwirklichung der Ziele des genannten Programms vorlegen.

(12)

Dieser Beschluss beachtet die Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

(13)

Finanzhilfen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, die im Rahmen von Programmen zur gerichtlichen Verfolgung gewährt werden, werden von diesem Beschluss nicht berührt —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Ziel des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft eingerichtet. Das Programm trägt die Bezeichnung „Hercule“.

(2)   Das Programm soll durch die Förderung von Maßnahmen und die Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe der im Anhang genannten und in den jährlichen Finanzhilfeprogrammen detailliert dargelegten allgemeinen Kriterien zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft beitragen. Es berücksichtigt die grenz- und fachübergreifenden Aspekte. Es stellt vorrangig darauf ab, dass die geförderten Maßnahmen inhaltlich konvergieren, damit auf Grund von Überlegungen über bestmögliche Praktiken ein effektiver und gleichwertiger Schutz gewährleistet wird, der den unterschiedlichen Traditionen der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung trägt.

Artikel 2

Zugang zum Programm

(1)   Um für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Maßnahme zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft in Frage zu kommen, muss der Empfänger dieser Finanzhilfe die im Anhang genannten Bestimmungen erfüllen. Die Maßnahme muss im Einklang mit den Prinzipien stehen, die der Tätigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zugrunde liegen und die spezifischen Kriterien erfüllen, die nach Maßgabe der vorrangigen Ziele des jährlichen Finanzhilfeprogramms in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt werden und die im Anhang genannten allgemeinen Kriterien näher bestimmen.

(2)   Um für die Gewährung einer Betriebskostenhilfe der Gemeinschaft im Rahmen des fortlaufenden Arbeitsprogramms einer Einrichtung, die Ziele von allgemeinem europäischen Interesse auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft verfolgt, in Frage zu kommen, muss die betreffende Einrichtung die im Anhang genannten allgemeinen Kriterien erfüllen.

(3)   Die Anträge auf Gewährung einer Betriebskostenhilfe der Gemeinschaft müssen alle erforderlichen Informationen enthalten, damit die Kommission die Empfänger auswählen kann, und zwar in Bezug auf:

die Art der Einrichtung,

die Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft,

die voraussichtlichen Kosten für die Durchführung der Maßnahmen,

sämtliche Bewertungskriterien nach Nummer 4 des Anhangs.

Artikel 3

Teilnahme von Ländern außerhalb der Gemeinschaft

Neben Antragstellern bzw. Einrichtungen in den Mitgliedstaaten können auch Antragsteller und Einrichtungen Begünstigte dieses Programms sein, wenn sie ansässig sind:

a)

in den beitretenden Ländern, die am 16. April 2003 den Beitrittsvertrag unterzeichnet haben;

b)

in den EFTA- bzw. EWR-Ländern, nach Maßgabe der im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

c)

in Bulgarien oder Rumänien, nach Maßgabe der Bedingungen der Europa-Abkommen, ihren Protokollen und den Beschlüssen der Assoziationsräte;

d)

in der Türkei, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß dem Beschluss 2002/179/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft (5) festzulegen sind.

Artikel 4

Auswahl der Empfänger

(1)   Das Programm betrifft eine Art von Gewährungsverfahren mittels einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für alle Begünstigten.

(2)   Die Auswahl der mit Finanzhilfen für Maßnahmen geförderten Einrichtungen erfolgt auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und nach Maßgabe der vorrangigen Ziele des jährlichen Finanzhilfeprogramms, durch das die im Anhang genannten allgemeinen Kriterien näher bestimmt werden. Die Vergabe einer Finanzhilfe für eine Maßnahme im Rahmen des vorliegenden Programms erfolgt gemäß den im Anhang genannten allgemeinen Kriterien.

(3)   Die Auswahl der mit Betriebskostenhilfen geförderten Einrichtungen erfolgt auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Die Vergabe einer Betriebskostenhilfe im Rahmen des fortlaufenden Arbeitsprogramms einer geförderten Einrichtung erfolgt gemäß den im Anhang genannten allgemeinen Kriterien. Auf der Grundlage des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen stellt die Kommission im Einklang mit Artikel 116 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 die Liste der geförderten Einrichtungen mit den beschlossenen Beträgen auf.

Artikel 5

Gewährung der Finanzhilfe

(1)   Mit der Finanzhilfe für eine Maßnahme darf nicht der Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben finanziert werden. Der Betrag einer im Rahmen des vorliegenden Programms gewährten Finanzhilfe darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a)

50 % der förderfähigen Ausgaben für technische Unterstützung;

b)

80 % der förderfähigen Ausgaben für Schulungsmaßnahmen, für die Förderung des Austauschs von Fachpersonal und die Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen, sofern es sich um die unter Nummer 2 erster Gedankenstrich des Anhangs genannten Empfänger handelt;

c)

90 % der förderfähigen Ausgaben für die Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen und anderes, sofern es sich um die unter Nummer 2 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Empfänger handelt.

(2)   Der Betrag einer im Rahmen des vorliegenden Programms gewährten Betriebskostenhilfe darf 70 % der förderfähigen Ausgaben der Einrichtung in dem Kalenderjahr, für das die Finanzhilfe gewährt wird, nicht überschreiten.

Gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 wird bei wiederholter Gewährung einer Betriebskostenhilfe zugunsten einer Einrichtung deren Betrag degressiv angesetzt. Bei Gewährung einer Betriebskostenhilfe an eine Einrichtung, zu deren Gunsten bereits im Vorjahr eine derartige Finanzhilfe gewährt wurde, ist diese erneute Finanzhilfe der Gemeinschaft um mindestens 10 % geringer als die des Vorjahres.

Artikel 6

Finanzbestimmungen

(1)   Dieses Programm beginnt am 1. Januar 2004 und endet am 31. Dezember 2006.

(2)   Der Finanzrahmen für die Durchführung des vorliegenden Programms wird für den Zeitraum 2004 bis 2006 auf 11 775 000 EUR festgelegt.

(3)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 7

Überwachung und Bewertung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a)

bis zum 30. Juni 2006 einen Bericht des OLAF über die Durchführung des Programms und die Zweckmäßigkeit seiner Fortsetzung;

b)

bis zum 31. Dezember 2007 einen Bericht des OLAF über das Erreichen der Ziele des vorliegenden Programms. In diesem Bericht, der sich auf die von den Finanzhilfeempfängern erzielten Ergebnisse gründet, wird insbesondere bewertet, wie effizient diese im Hinblick auf das Erreichen der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele arbeiten.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 318 vom 30.12.2003, S. 5.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Berichtigt imABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 43.

(4)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(5)  ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 27.

ANHANG

1.   UNTERSTÜTZTE MASSNAHMEN

Das in Artikel 1 festgelegte allgemeine Ziel bezweckt, den Bereich der Prävention und Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten Betrugsdelikten auf Gemeinschaftsebene zu verstärken, indem einschlägige Maßnahmen und in diesem Bereich tätige Einrichtungen gefördert werden.

Bei den Maßnahmen der Einrichtungen, die gemäß Artikel 2 einen Beitrag zur Verstärkung der Gemeinschaftstätigkeit und zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit leisten können, handelt es sich insbesondere um folgende Maßnahmen:

Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen,

Förderung von wissenschaftlichen Studien und Diskussion über die Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft,

Koordinierung von Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft,

Schulung und Sensibilisierung,

Förderung des Austauschs von Fachpersonal,

Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse über die Gemeinschaftstätigkeit,

Entwicklung und Bereitstellung spezieller EDV-Hilfsmittel,

technische Unterstützung,

Förderung und Intensivierung des Datenaustauschs.

2.   DURCHFÜHRUNG DER UNTERSTÜTZTEN MASSNAHMEN

Die Maßnahmen der Einrichtungen, die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Programms in Frage kommen und die Ziele von allgemeinem europäischen Interesse auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft oder Ziele der einschlägigen Politik der Europäischen Union verfolgen, sind insbesondere Teil der Maßnahmen, die auf ein verstärktes Vorgehen der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes ihrer finanziellen Interessen abstellen.

Gemäß Artikel 2 haben folgende Einrichtungen Zugang zum Programm:

nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats oder eines der in Artikel 3 genannten, nicht der Gemeinschaft angehörenden Staaten, die die Verstärkung der Gemeinschaftstätigkeiten auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft fördern;

Forschungs- und Lehranstalten, die seit mindestens einem Jahr Rechtspersönlichkeit besitzen, in einem Mitgliedstaat oder in einem der in Artikel 3 genannten, nicht der Gemeinschaft angehörenden Staaten ansässig und tätig sind und die Verstärkung der Gemeinschaftstätigkeit auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft fördern;

gemeinnützige Einrichtungen, die seit mindestens einem Jahr Rechtspersönlichkeit besitzen und in einem Mitgliedstaat oder in einem der in Artikel 3 genannten, nicht der Gemeinschaft angehörenden Staaten rechtmäßig gegründet sind und die Gemeinschaftstätigkeiten auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft fördern.

Zur Unterstützung der ständigen Tätigkeit derartiger Einrichtungen kann eine jährliche Betriebskostenhilfe gewährt werden.

3.   AUSWAHL DER EMPFÄNGER

Die Auswahl der Empfänger einer Finanzhilfe für eine Maßnahme oder einer Betriebskostenhilfe gemäß Nummer 2 erfolgt auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

4.   BEWERTUNGSKRITERIEN FÜR FINANZHILFEANTRÄGE

Die Finanzhilfeanträge für Maßnahmen sowie gegebenenfalls die Anträge auf Betriebskostenhilfen werden nach Maßgabe folgender Kriterien bewertet:

Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahme mit den Zielen des vorliegenden Programms,

ergänzender Charakter der vorgeschlagenen Maßnahme gegenüber anderen geförderten Maßnahmen,

Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahme (konkrete Möglichkeiten zur Durchführung mit den vorgeschlagenen Mitteln),

Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme,

durch die vorgeschlagene Maßnahme erzielter zusätzlicher Nutzen,

Größe der Zielgruppe der vorgeschlagenen Maßnahme,

grenz- und fachübergreifende Aspekte der vorgeschlagenen Maßnahme,

Größe des durch die vorgeschlagene Maßnahme abgedeckten geografischen Bereichs.

5.   FÖRDERFÄHIGE AUSGABEN

Im Rahmen von Nummer 2 werden bei der Festsetzung der Höhe der Finanzhilfe nur die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme erforderlichen förderfähigen Ausgaben berücksichtigt.

Förderfähig sind ferner die Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme von Vertretern der Balkanländer, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für die Länder Südosteuropas teilnehmen (1), und bestimmter Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (2).

6.   KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN

6.1.   Der Empfänger einer Betriebskostenhilfe hält sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das die Finanzhilfe gewährt worden ist, getätigten Ausgaben, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung zur Verfügung der Kommission. Der Finanzhilfeempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder der Mitglieder befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

6.2.   Die Kommission kann die Verwendung der Finanzhilfe entweder durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

6.3.   Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

6.4.   Der Rechnungshof und das OLAF haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die unter Nummer 6.3 genannten Personen; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

6.5.   Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten nimmt die Kommission im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (3) vor. Gegebenenfalls führt das OLAF Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) durch.

7.   PROGRAMMVERWALTUNG

Die Kommission kann auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse auf Sachverständige zurückgreifen sowie auf alle weiteren Formen der technischen und administrativen Unterstützung (mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand), die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Ferner kann sie Studien finanzieren und Zusammenkünfte von Sachverständigen veranstalten, die dazu geeignet sind, die Durchführung des Programms zu erleichtern, und sie kann Maßnahmen zur Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen, die unmittelbar mit der Verwirklichung des Programmziels verbunden sind.


(1)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Albanien, Serbien und Montenegro, Bosnien und Herzegowina sowie Kroatien.

(2)  Belarus, Republik Moldau, Russische Föderation, Ukraine.

(3)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(4)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

P5_TA(2004)0128

Berichtigungshaushaltsplan 1/2004

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2004 für das Haushaltsjahr 2004 — Einzelplan III — Kommission (06696/2004 — C5-0108/2004 — 2004/2009(BUD))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere deren Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2003 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (2),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (3),

unter Hinweis auf Artikel 28 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (4),

unter Hinweis auf die in den Haushaltskonzertierungssitzungen vom 16. Juli 2003 und vom 24. November 2003 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat angenommenen Erklärungen zum Haushaltsverfahren 2004 (5) und zum Haushaltsplan für die EU-25 (6),

in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, den die Kommission am 3. Februar 2004 vorgelegt hat (SEK(2004) 105),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2004, den der Rat am 26. Februar 2004 aufgestellt hat (06696/2004 — C5-0108/2004),

gestützt auf Artikel 92 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0059/2004),

A.

in der Erwägung, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 gemäß Artikel 28 des Beitrittsvertrags durch einen Berichtigungshaushaltsplan, der am 1. Mai 2004 in Kraft tritt, angepasst wird, um den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen,

B.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Haushaltskonzertierungssitzung vom 16. Juli 2003 vereinbart haben, dass die für die derzeitigen 15 Mitgliedstaaten (EU-15) und für die erweiterte Union (EU-25) in die Haushaltsdokumente aufgenommenen Beträge Bestandteile des Haushaltsverfahrens sind,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission im Vorentwurf des Haushaltsplans 2004 Beträge für die EU-25 vorgeschlagen und zugleich für jede Haushaltslinie den vorgeschlagenen Betrag für die EU-15 ausgewiesen hat,

D.

in der Erwägung, dass der Rat in den Entwurf des Haushaltsplans 2004 formell Beträge für die EU-15 eingesetzt hat und zu einer politischen Einigung über seinen Standpunkt in erster Lesung zu den Beträgen für die EU-25 gelangt ist,

E.

in der Erwägung, dass es in erster Lesung den Entwurf des Haushaltsplans 2004 abgeändert hat, was zu konkreten Beträgen sowohl für die EU-25 als auch für die EU-15 führte,

F.

in der Erwägung, dass die beiden Teile der Haushaltsbehörde in der Konzertierungssitzung vom 24. November 2003 eine Vereinbarung über die Beträge für die EU-15 und die EU-25 erzielten,

G.

in der Erwägung, dass es anschließend den Haushaltsplan 2004 mit Beträgen für die EU-15 festgestellt und gleichzeitig Beträge für die EU-10 angegeben hat,

H.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß der politischen Vereinbarung zu Beginn des Jahres 2004 einen Vorentwurf eines Berichtigungshaushaltsplans zur Einbeziehung der Beträge für die EU-25 in den Haushaltsplan vorbereitet hat,

1.

begrüßt den Umstand, dass die Kommission der Aufforderung des Europäischen Parlaments und des Rates nachgekommen ist, zu Beginn des Jahres 2004 einen Vorentwurf eines Berichtigungshaushaltsplans zur Einbeziehung der Beträge für die EU-25 in den Haushaltsplan vorzulegen;

2.

bestätigt, dass die im Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2004 ausgewiesenen Beträge den Beträgen entsprechen, die das Europäische Parlament im Haushaltsverfahren 2004 angenommen hat;

3.

bekundet seine Genugtuung darüber, dass damit die Beträge für 25 Mitgliedstaaten, wie sie von den beiden Teilen der Haushaltsbehörde vereinbart worden sind, respektiert werden;

4.

stellt fest, dass mit der Annahme des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2004 der Grundsatz der Einheit des Haushaltsplans, wie er in Artikel 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 verankert ist, wiederhergestellt werden wird und dass es dementsprechend nur einen einzigen Haushaltsplan für die künftige Europäische Union mit 25 Mitgliedstaaten geben wird;

5.

billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2004 in unveränderter Form und ersucht die Kommission, den Haushaltsplan für die EU-25 im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002.

(2)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(3)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(4)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(5)  Anlage zur Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2003 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 — Einzelplan III: Kommission, P5_TA(2003)0449.

(6)  Anlage zur Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2003 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 in der vom Rat geänderten Fassung, P5_TA(2003)0588.

P5_TA(2004)0129

Berichtigungshaushaltsplan 2/2004

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2004 für das Haushaltsjahr 2004 — Einzelplan VIII B — Europäischer Datenschutzbeauftragter (06699/2004 — C5-0109/2004 — 2004/2010(BUD))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere deren Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (3),

unter Hinweis auf den Beschluss 2004/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 über die Nominierung für das Amt der unabhängigen Kontrollbehörde gemäß Artikel 286 des EG-Vertrags (Europäischer Datenschutzbeauftragter) (4),

unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2003 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (5),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (6),

in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, den die Kommission am 3. Februar 2004 vorgelegt hat (SEK(2004) 104),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, den der Rat am 26. Februar 2004 aufgestellt hat (06699/2004 — C5-0109/2004),

gestützt auf Artikel 92 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0073/2004),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission Vorentwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen kann, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche und unvorhergesehene Umstände eintreten,

B.

in der Erwägung, dass die Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten bereits erfolgt ist,

C.

in der Erwägung, dass durch den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2004 die erforderlichen Haushaltsmittel für die Aufnahme der Tätigkeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten bereitgestellt werden,

D.

in der Erwägung, dass der Kommissionsvorschlag bei den Ausgaben und beim Stellenplan mit dem 2002 festgestellten Haushaltsplan für Einzelplan VIII (B) identisch ist und die Änderungen bei den Einnahmen technischer Natur sind,

1.

ist der Auffassung, dass der vom Rat aufgestellte Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2004 genügend Mittel für den Europäischen Datenschutzbeauftragten für das Jahr 2004 bereitstellt, damit dieser mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beginnen kann;

2.

ersucht den Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Haushaltsbehörde vor dem 30. September 2004 im Hinblick auf die erste Lesung des Haushaltsplans 2005 im Parlament einen Bericht vorzulegen, in dem die Situation bezüglich des operationellen Bedarfs, der bei der Einrichtung der Verwaltungsstrukturen und den Einstellungsverfahren erzielten Fortschritte, der Kooperationsvereinbarung mit dem Europäischen Parlament sowie der Finanzverwaltung und der Haushaltsführung bewertet wird;

3.

ist der Auffassung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2004 mit der Obergrenze der Rubrik 5 der Finanziellen Vorausschau vereinbar ist, ohne dass andere Tätigkeiten eingeschränkt werden;

4.

billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2004 in unveränderter Form;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 47.

(5)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(6)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

P5_TA(2004)0130

Erweiterung: Anpassung des finanziellen Bezugsrahmens des Sechsten Euratom-Rahmenprogramms *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2002/668/Euratom im Hinblick auf die Anpassung des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union (KOM(2003) 778 — C5-0031/2004 — 2003/0298(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 778) (1),

gestützt auf Artikel 7 des Euratom-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0031/2004),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0069/2004),

1.

vertritt die Auffassung, dass die in dem Vorschlag genannten Beträge mit der Obergrenze von Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau nach ihrer zur Berücksichtigung der Erweiterung erfolgten Anpassung und Änderung in Einklang stehen;

2.

fordert, dass die Haushaltsbehörde in Übereinstimmung mit der seiner Entschließung vom 26. Oktober 2000 zu der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Finanzbögen beigefügten Erklärung zur Finanzplanung (2) stärker an der Festlegung der finanziellen Auswirkungen der Legislativprogramme beteiligt wird;

3.

begrüßt die Vorschläge der Kommission bezüglich der in der Konzertierungssitzung vom 24. November 2003 über die vorläufigen Beträge erzielten Einigung;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 354.

P5_TA(2004)0131

Erweiterung: Anpassung des Finanzrahmens bestimmter Verordnungen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2236/95 (EG) Nr. 1655/2000, (EG) Nr. 1382/2003 und (EG) Nr. [....]/2004 im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berüsksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union (KOM(2003) 777 — C5-0652/2003 — 2003/0305(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 777) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 71 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 156 Absatz 1 und Artikel 175 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0652/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0066/2004),

1.

vertritt die Auffassung, dass die in den Gesetzgebungsvorschlägen genannten Beträge mit der Obergrenze von Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau nach ihrer zur Berücksichtigung der Erweiterung erfolgten Anpassung und Änderung in Einklang stehen;

2.

fordert, dass die Haushaltsbehörde in Übereinstimmung mit der seiner Entschließung vom 26. Oktober 2000 zu der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Finanzbögen beigefügten Erklärung zur Finanzplanung (2) stärker an der Festlegung der finanziellen Auswirkungen der Legislativprogramme beteiligt wird;

3.

begrüßt die Vorschläge der Kommission bezüglich der in der Konzertierungssitzung vom 24. November 2003 über die vorläufigen Beträge erzielten Einigung;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 354.

P5_TA(2004)0132

Erweiterung: Anpassung des Finanzrahmens bestimmter Entscheidungen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG des Rates und der Entscheidungen 276/1999/EG, 1719/1999/EG, 2850/2000/EG, 507/2001/EG, 2235/2002/EG, 2367/2002/EG, 253/2003/EG, 1230/2003/EG und [....]/2004/EG im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union (KOM(2003) 777 — C5-0651/2003 — 2003/0304(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 777) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 95, Artikel 153 Absatz 2, Artikel 156 Absatz 1, Artikel 157 Absatz 3, Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 285 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0651/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0067/2004),

1.

vertritt die Auffassung, dass die in den Gesetzgebungsvorschlägen genannten Beträge mit der Obergrenze von Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau nach ihrer zur Berücksichtigung der Erweiterung erfolgten Anpassung und Änderung in Einklang stehen;

2.

fordert, dass die Haushaltsbehörde in Übereinstimmung mit der seiner Entschließung vom 26. Oktober 2000 zu der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Finanzbögen beigefügten Erklärung zur Finanzplanung (2) stärker an der Festlegung der finanziellen Auswirkungen der Legislativprogramme beteiligt wird;

3.

begrüßt die Vorschläge der Kommission bezüglich der in der Konzertierungssitzung vom 24. November 2003 über die vorläufigen Beträge erzielten Einigung;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 354.

P5_TA(2004)0133

Erweiterung: Anpassung des Finanzrahmens bestimmter Beschlüsse ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Beschlüsse Nr. 1720/1999/EG, 253/2000/EG, 508/2000/EG, 1031/2000/EG, 1445/2000/EG, 163/2001/EG, 1411/2001/EG, 50/2002/EG, 466/2002/EG, 1145/2002/EG, 1513/2002/EG, 1786/2002/EG, 291/2003/EG und 20/2004/EG im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union Rechnung zu tragen (KOM(2003) 777 — C5-0650/2003 — 2003/0303(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 777) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 129, Artikel 137 Absatz 2 und die Artikel 149 und 150 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0650/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0065/2004),

1.

vertritt die Auffassung, dass die in den Gesetzgebungsvorschlägen genannten Beträge mit der Obergrenze von Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau nach ihrer zur Berücksichtigung der Erweiterung erfolgten Anpassung und Änderung in Einklang stehen;

2.

fordert, dass die Haushaltsbehörde in Übereinstimmung mit der seiner Entschließung vom 26. Oktober 2000 zu der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Finanzbögen beigefügten Erklärung zur Finanzplanung (2) stärker an der Festlegung der finanziellen Auswirkungen der Legislativprogramme beteiligt wird;

3.

begrüßt die Vorschläge der Kommission bezüglich der in der Konzertierungssitzung vom 24. November 2003 über die vorläufigen Beträge erzielten Einigung;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 354.

P5_TA(2004)0134

Bekämpfung des illegalen Drogenhandels auf hoher See *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf den Erlass eines Rechtsaktes des Rates betreffend die Erstellung — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — des Übereinkommens über die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels auf hoher See durch die Zollverwaltungen (5382/2002 — C5-0249/2003 — 2003/0816(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Initiative des Königreichs Spanien (5382/2002) (1),

gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 32 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d des EU-Vertrags,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0249/2003),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf die Artikel 106, 67 und 63 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0100/2004),

1.

billigt die Initiative des Königreichs Spanien in der geänderten Fassung;

2.

fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative des Königreichs Spanien entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung des Königreichs Spanien zu übermitteln.

TEXT DER INITIATIVE

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Titel (Rechtsakt des Rates)

Rechtsakt des Rates betreffend die Erstellung — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — des Übereinkommens über die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels auf hoher See durch die Zollverwaltungen

Rechtsakt des Rates betreffend die Erstellung — gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 32 und Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — des Übereinkommens über die operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und gerichtlichen Verfolgung von Straftaten auf hoher See

Abänderung 2

Bezugsvermerk 1 (Rechtsakt des Rates)

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 32 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d,

Abänderung 3

Erwägung 1 (Rechtsakt des Rates)

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten für die Erreichung der Ziele der Union die Zusammenarbeit im Zollwesen als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten, die unter die in Titel VI des Vertrags vorgesehene Zusammenarbeit fällt,

in der Erwägung, dass es für die Erreichung des Ziels der Union, die Union als einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiter zu entwickeln, dringend und unbedingt erforderlich ist, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, um auf hoher See begangene Straftaten zu verhüten, aufzudecken, zu ermitteln und zu bekämpfen und die dafür verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen gerichtlich zu verfolgen,

Abänderung 4

Erwägung 1 (Übereinkommen)

EINGEDENK der Notwendigkeit, die Verpflichtungen auszuweiten, die im Rahmen des am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommens über gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen und des am 18. Dezember 1997 in Brüssel geschlossenen Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen eingegangen wurden,

EINGEDENK der Notwendigkeit, die Verpflichtungen auszuweiten, die im Rahmen des am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommens über gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen und des am 18. Dezember 1997 in Brüssel geschlossenen Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen eingegangen wurden, und eine operative Zusammenarbeit der zuständigen Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer spezialisierter Behörden einzuführen, um Straftaten zu bekämpfen, die auf hoher See an Bord von Schiffen begangen werden, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder keine Staatszugehörigkeit besitzen,

Abänderung 5

Erwägung 2 (Übereinkommen)

IN ANBETRACHT des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay geschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, in dem unter anderem das Recht der Nacheile geregelt wird, und des am 20. Dezember 1988 in Wien geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen,

IN ANBETRACHT des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay geschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, in dessen Artikel 111 das Recht der Nacheile geregelt wird, und des am 20. Dezember 1988 in Wien geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, insbesondere von dessen Artikel 17,

Abänderung 6

Erwägung 3 (Übereinkommen)

IN DER ERWÄGUNG, dass es Aufgabe der Zollverwaltungen ist, im Zollgebiet der Gemeinschaft — einschließlich der zugehörigen Hoheitsgewässer und des Luftraums — und insbesondere an den Einfuhr- und Ausfuhrstellen nicht nur Verstöße gegen die Zollvorschriften der Gemeinschaft, sondern auch gegen nationale Zollvorschriften zu verhindern, zu ermitteln und strafrechtlich zu verfolgen und hierbei insbesondere den Schmuggel unter anderem von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu bekämpfen,

entfällt

Abänderung 7

Erwägung 4 (Übereinkommen)

IN DER ERWÄGUNG, dass es bei der Bekämpfung des Drogenhandels in bestimmten Fällen erforderlich und wirksam ist, Maßnahmen des Zolls außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft insbesondere auf hoher See vorzusehen,

IN DER ERWÄGUNG, dass es bei der Bekämpfung von Straftaten in bestimmten Fällen unerlässlich, erforderlich und wirksam ist, Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf hoher See vorzusehen,

Abänderung 8

Erwägung 5 (Übereinkommen)

IN DER ERWÄGUNG, dass die Zunahme des Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen auf See eine Realität darstellt, durch die die Gesundheit und Sicherheit der Bürger der Europäischen Union ernsthaft bedroht wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Zunahme der Straftaten, die auf hoher See an Bord von Schiffen begangen werden, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder keine Staatszugehörigkeit besitzen, eine Realität darstellt, durch die die Gesundheit und Sicherheit der Bürger der Europäischen Union ernsthaft bedroht wird,

Abänderung 9

Erwägung 6 (Übereinkommen)

IN DER ERWÄGUNG, dass es aufgrund der bereits bestehenden besonderen Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowohl innerhalb der Staaten als auch in den jeweiligen Küstengewässern Beamten eines Mitgliedstaats möglich ist, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in bestimmten Fällen auch ohne vorherige Genehmigung tätig zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass es aufgrund der bereits bestehenden besonderen Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union , die insbesondere im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (2) bezüglich der Landgrenzen sowie im Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (3) bezüglich aller Arten von Grenzen vorgesehen sind, Beamten eines Mitgliedstaats möglich ist, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in bestimmten Fällen auch ohne vorherige Genehmigung tätig zu werden,

Abänderung 10

Erwägung 7 (Übereinkommen)

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen bei der Bekämpfung des Drogenhandels dadurch verstärkt werden muss, dass die für Schiffe der zustän- digen Behörden eines Mitgliedstaats bestehenden Möglichkeiten zum unmittelbaren, ohne vorherige Genehmigung erfolgenden Einschreiten gegen Schiffe eines anderen Mitgliedstaats aus Gründen der Dringlichkeit auf Fälle ausgeweitet werden müssen, in denen ein Handeln ohne vorherige Genehmigung derzeit nicht möglich ist, d.h. außerhalb der Küstengewässer,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Bekämpfung von auf hoher See begangenen Straftaten dadurch verstärkt werden muss, dass die für Schiffe der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bestehenden Möglichkeiten zum unmittelbaren, ohne vorherige Genehmigung erfolgenden Einschreiten gegen Schiffe eines anderen Mitgliedstaats aus Gründen der Dringlichkeit auf Fälle ausgeweitet werden müssen, in denen ein Handeln ohne vorherige Genehmigung derzeit nicht möglich ist, d.h. außerhalb der Küstengewässer,

Abänderung 11

Artikel 1 Buchstabe a (Übereinkommen)

a)

„Schiff“ jede seegehende schwimmende Konstruktion bzw. jedes seegehende schwimmende Verkehrsmittel, das für die Beförderung von Sachen und/oder Personen geeignet ist, einschließlich Luftkissenfahrzeugen, Gleitbooten und Tauchfahrzeugen;

a)

„Schiff“ jede Art von Wasserfahrzeug, jede seegehende schwimmende Konstruktion bzw. jedes seegehende schwimmende Verkehrsmittel, das für die Beförderung von Sachen und/oder Personen geeignet ist, einschließlich Luftkissenfahrzeugen, Gleitbooten und Tauchfahrzeugen;

Abänderung 12

Artikel 1 Buchstabe d (Übereinkommen)

d)

„einschlägige Zuwiderhandlung“ die Zuwiderhandlungen nach Artikel 3 des Übereinkommens;

d)

„Zuwiderhandlungen“ die vorsätzlichen Verhaltensweisen oder Handlungen, die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten oder im Recht der Europäischen Union als Straftaten eingestuft und in Artikel 3 aufgeführt sind ;

Abänderung 13

Artikel 1 Buchstabe e Unterabsatz 1 (Übereinkommen)

e)

„Zollverwaltungen“ die für die Anwendung der Zollvorschriften zuständigen Behörden sowie die übrigen als zuständig für die Durchführung der Vorschriften dieses Übereinkommens benannten Behörden.

e)

„zuständige Behörden“ die für die Durchführung der Vorschriften dieses Übereinkommens benannten Behörden , einschließlich Polizei, Zoll und andere Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten .

Abänderung 14

Artikel 2 (Übereinkommen)

Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union arbeiten bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen auf hoher See im Einklang mit dem Internationalen Seerecht möglichst eng zusammen .

Dieses Übereinkommen dient der Förderung, Erleichterung und Einführung der operativen Zusammenarbeit und Amtshilfe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und gerichtlichen Verfolgung der Straftaten nach Artikel 3, die auf hoher See an Bord von Schiffen begangen werden, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder keine Staatszugehörigkeit besitzen, im Einklang mit dem Internationalen Seerecht und im Rahmen der Befugnisse, die diesen Behörden kraft nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften übertragen sind .

Abänderung 15

Artikel 3 (Übereinkommen)

Jeder Mitgliedstaat ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um Handlungen, die an Bord von Schiffen oder mittels anderer Wasserfahrzeuge oder schwimmender Verkehrsmittel, die nicht nach Artikel 4 vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind, begangen werden, als Zuwiderhandlung gegen sein innerstaatliches Recht einzustufen und unter Strafe zu stellen, wenn es sich bei diesen Handlungen um den Besitz — zum Zwecke der Verteilung, Beförderung, Umladung, Lagerung, Veräußerung, Herstellung oder Verarbeitung — von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen im Sinne der Mitgliedstaaten bindenden internationalen Übereinkünfte handelt .

Jeder Mitgliedstaat ergreift die legislativen und sonstigen Maßnahmen, die erforderlich sind, um vorsätzliche Handlungen, die auf hoher See an Bord von Schiffen oder mittels anderer Wasserfahrzeuge oder schwimmender Verkehrsmittel, die nicht nach Artikel 4 vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind und die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder keine Staatszugehörigkeit besitzen , begangen werden, als strafbare Zuwiderhandlung gegen sein innerstaatliches Recht einzustufen und unter Strafe zu stellen, wenn diese Handlungen im Recht jedes Mitgliedstaats als solche eingestuft und in dem Staat, der die Straftat mit einer Strafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung mit einer Höchstdauer von mindestens drei Jahren verfolgen will, wie ähnliche, in seinem Hoheitsgebiet begangene Handlungen unter Strafe gestellt sind; dabei geht es um folgende Straftaten:

a)

illegaler Handel mit Drogen oder psychotropen Stoffen;

b)

illegaler Handel mit Stoffen, die in Tabelle I und II des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aufgeführt sind und der illegalen Herstellung von Drogen dienen (Vorläuferstoffe);

c)

illegaler Handel mit Waffen, Waffenteilen, Munition und Sprengstoffen;

d)

illegaler Handel mit Kulturgütern einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen;

e)

illegaler Handel mit gefährlichen und giftigen Abfällen;

f)

illegaler Handel mit spaltbarem Material sowie mit Material und Anlagen für die Herstellung atomarer, biologischer und chemischer Waffen;

g)

illegaler grenzüberschreitender Handel mit zollpflichtigen Waren;

h)

Menschenhandel;

i)

illegaler Handel mit Einwanderern;

j)

Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen;

k)

illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe oder mit Hormonen;

l)

Nachahmung und Produktpiraterie;

m)

Entführung, Freiheitsberaubung, illegales Festhalten von Schiffen und Geiselnahme.

Abänderung 16

Artikel 3a (neu) (Übereinkommen)

 

Artikel 3a

Verantwortlichkeit juristischer Personen

1. Alle Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit juristische Personen für die Straftaten nach Artikel 3 zur Verantwortung gezogen werden können, wenn diese Straftaten auf hoher See in ihrem Interesse von einer Person begangen werden, die entweder als Einzelner oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt, und zwar gestützt auf:

a)

eine Vertretungsvollmacht der juristischen Person;

b)

eine Befugnis, Entscheidungen im Namen dieser juristischen Person zu treffen;

c)

eine Befugnis, Kontrolle innerhalb dieser juristischen Person auszuüben.

2. Unbeschadet Absatz 1 ergreifen alle Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit juristische Personen zur Verantwortung gezogen werden können, wenn eine ihnen unterstellte Person infolge mangelnder Überwachung oder Kontrolle seitens einer in Absatz 1 genannten Person eine der Straftaten nach Artikel 3 im Interesse einer juristischen Person begehen kann.

3. Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person gemäß Absatz 1 und 2 gilt unbeschadet der Einleitung strafrechtlicher Verfahren gegen die natürlichen Personen, die Täter, Anstifter oder Gehilfen einer der Straftaten nach Artikel 3 sind.

Abänderung 17

Artikel 4 (Übereinkommen)

Vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind Kriegsschiffe sowie Schiffe, die im Staatsdienst für andere als Handelszwecke genutzt werden.

Vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind Kriegsschiffe , Reserveschiffe der Marine und andere Schiffe, die Eigentum eines Staates sind oder von diesem genutzt werden, sowie Schiffe, die zu diesem Zeitpunkt ausschließlich im Staatsdienst für andere als Handelszwecke genutzt werden , wenn dies auf hoher See erfolgt .

Abänderung 18

Artikel 4a (neu) (Übereinkommen)

 

Artikel 4a

Zuständigkeit

1. Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um ihre Zuständigkeit für die auf hoher See begangenen Straftaten nach Artikel 3 zu begründen, wenn die Straftat

a)

an Bord eines Schiffes begangen wurde, das ihre Flagge führt;

b)

an Bord eines Schiffes von einem ihrer Staatsangehörigen oder einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, oder aber im Interesse einer in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wurde;

c)

an Bord eines Schiffes ohne Staatszugehörigkeit oder einem solchen gleichgestellten Schiffes begangen wurde;

d)

an Bord eines Schiffes begangen wurde, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führt.

In dem in Buchstabe d genannten Fall gilt diese Zuständigkeit nur dann, wenn der Kontrollstaat zuvor die Genehmigung des Flaggenstaats erhalten hat, oder in Ausnahmefällen ohne vorherige Genehmigung, wenn dies wegen der Dringlichkeit der Situation nicht möglich ist, wobei die zuständigen Behörden sofort zu unterrichten sind.

2. Dieses Übereinkommen ermächtigt einen Mitgliedstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Staates die gerichtliche Zuständigkeit oder Funktionen auszuüben, die nach dem nationalen Recht dieses Staates ausschließlich seinen Behörden vorbehalten sind.

Abänderung 19

Artikel 5 Absatz 1 (Übereinkommen)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen besitzt jeder Mitgliedstaat die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit für Handlungen, die in seinen Küstengewässern und seinen inneren Gewässern begangen worden sind, auch wenn die Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet worden sind oder hätten begangen werden sollen.

(1) Unbeschadet der in den geltenden nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fälle besitzt jeder Mitgliedstaat die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit für Handlungen, die in seinen Küstengewässern und seinen inneren Gewässern begangen worden sind, auch wenn die Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet worden sind oder hätten begangen werden sollen.

Abänderung 20

Artikel 6 Absatz 1 (Übereinkommen)

(1) Für den Fall, dass der begründete Verdacht besteht, dass eine der in Artikel 3 genannten Handlungen begangen worden ist, erkennt jeder Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten ein Vertretungsrecht zu, aufgrund dessen die Schiffe oder Luftfahrzeuge der einzelnen Zollverwaltungen gegen Schiffe eines anderen Mitgliedstaats einschreiten dürfen.

(1) Für den Fall, dass der begründete Verdacht besteht, dass eine der in Artikel 3 genannten Handlungen begangen worden ist, erkennt jeder Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten ein Vertretungsrecht zu, aufgrund dessen die Schiffe oder Luftfahrzeuge der einzelnen zuständigen Behörden gegen Schiffe eines anderen Mitgliedstaats auf hoher See einschreiten dürfen.

Abänderung 21

Artikel 6 Absatz 2 (Übereinkommen)

(2) Bei der Ausübung des Vertretungsrechts nach Absatz 1 können die staatlichen Schiffe oder Luftfahrzeuge ein Schiff verfolgen, anhalten und betreten, Dokumente prüfen, Personen, die sich an Bord befinden, identifizieren und festhalten und das Schiff inspizieren sowie, falls sich der Verdacht bestätigt, die Drogen sicherstellen, die Tatverdächtigen festnehmen und das Schiff zum nächsten Hafen oder für den Fall, dass es zurückgegeben werden soll, zu dem für sein Festhalten geeignetsten Hafen geleiten, wobei der Flaggenstaat des Schiffes möglichst vorher oder unmittelbar danach zu unterrichten ist.

(2) Bei der Ausübung des Vertretungsrechts nach Absatz 1 können die staatlichen Schiffe oder Luftfahrzeuge eines Mitgliedstaats, die zur Durchführung dieser Aufgaben ordnungsgemäß ermächtigt sind, ein Schiff verfolgen, anhalten und betreten, Dokumente prüfen, Personen, die sich an Bord befinden, identifizieren und festhalten und das Schiff und seine Fracht inspizieren sowie, falls sich der Verdacht bestätigt, das Corpus delicti sicherstellen, Beweismittel zusammentragen und sichern, die Tatverdächtigen festnehmen und das Schiff zum nächsten Hafen oder für den Fall, dass es zurückgegeben werden soll, zu dem für sein Festhalten geeignetsten Hafen geleiten, wobei der Flaggenstaat des Schiffes möglichst vorher oder unmittelbar danach zu unterrichten ist und ihm unverzüglich eine Übersicht über die Beweise für alle festgestellten Zuwiderhandlungen zu übermitteln ist. Der Flaggenmitgliedstaat bestätigt unverzüglich deren Eingang .

Abänderung 22

Artikel 6 Absatz 3 (Übereinkommen)

(3) Die genannte Zuständigkeit wird im Einklang mit den allgemeinen völkerrechtlichen Vorschriften ausgeübt.

(3) Die genannte Zuständigkeit wird im Einklang mit den allgemeinen völkerrechtlichen Vorschriften , denjenigen der Europäischen Union in diesem Bereich sowie gemäß diesem Übereinkommen ausgeübt.

Abänderung 23

Artikel 7 Absatz 1 (Übereinkommen)

(1) Bei Maßnahmen nach Artikel 6 ist gebührend darauf zu achten, dass die Sicherheit von Menschen auf See sowie des Schiffes und der Ladung nicht gefährdet wird und dass die kommerziellen und rechtlichen Interessen des Flaggenstaates sowie die kommerziellen Interessen von Dritten nicht beeinträchtigt werden.

(1) Bei Maßnahmen nach Artikel 6 hat der jeweilige Kontrollstaat gebührend darauf zu achten, dass die Sicherheit von Menschen auf See sowie des Schiffes und der Ladung nicht gefährdet wird und dass die kommerziellen und rechtlichen Interessen des Flaggenstaates sowie die kommerziellen Interessen von Dritten nicht beeinträchtigt werden.

Abänderung 24

Artikel 7 Absatz 2 (Übereinkommen)

(2) Erfolgt ein Einschreiten , ohne dass hinreichende Verdachtsmomente hierfür vorliegen , so kann auf alle Fälle der Mitgliedstaat, der eingeschritten ist, als für hierdurch entstandene Schäden und Verluste haftbar angesehen werden, außer wenn er auf Ersuchen des Flaggenmitgliedstaats gehandelt hat .

(2) Erfolgt ein Einschreiten in einer Form, die nach diesem Übereinkommen nicht gerechtfertigt ist , so wird der Mitgliedstaat, der eingeschritten ist, als für hierdurch entstandene Schäden und Verluste haftbar angesehen.

Abänderung 25

Artikel 7 Absatz 2a (neu) (Übereinkommen)

 

(2a) Der Kontrollstaat ist verpflichtet, alle Ausfälle, Schäden oder Verluste zu ersetzen, die natürlichen oder juristischen Personen aufgrund der Fahrlässigkeit oder Fehler entstanden sind, die ihm im Verlauf des Einschreitens anzulasten sind.

Abänderung 26

Artikel 7 Absatz 3 (Übereinkommen)

(3) Die Zeitspanne, in der das Schiff festgehalten wird, muss auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt werden, und das Schiff muss so rasch wie möglich dem Flaggenstaat zurückgegeben werden oder wieder ungehindert zur See fahren dürfen.

(3) Die Zeitspanne, in der das Schiff festgehalten wird, muss auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt werden, um die Untersuchung der fraglichen Zuwiderhandlungen abschließen zu können, und das Schiff muss so rasch wie möglich dem Flaggenstaat zurückgegeben werden oder wieder ungehindert zur See fahren dürfen.

Abänderung 27

Artikel 7 Absatz 4 (Übereinkommen)

(4) Die Festgenommenen genießen dieselben Rechte wie eigene Staatsangehörige und insbesondere das Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers und auf anwaltlichen Beistand .

(4) Die Festgenommenen genießen dieselben Rechte wie Staatsangehörige des Staates, der seine gerichtliche Zuständigkeit ausübt, und insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und den Artikeln 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union .

Abänderung 28

Artikel 7 Absatz 5 (Übereinkommen)

(5) Die Festnahme ist innerhalb der in den Rechtsvorschriften des Kontrollmitgliedstaats vorgeschriebenen Fristen gerichtlich zu überprüfen.

(5) Die Festnahme ist innerhalb der in den Rechtsvorschriften des Kontrollmitgliedstaats vorgeschriebenen Fristen gerichtlich zu überprüfen. Personen, die nicht verdächtigt werden, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, werden unverzüglich freigelassen, und Gegenstände, die nicht als Beweis dienen können, werden zurückgegeben.

Abänderung 29

Artikel 8 Titel (Übereinkommen)

Verzicht auf die gerichtliche Zuständigkeit

Bestimmungen über die Wahrnehmung der Zuständigkeit

Abänderung 30

Artikel 8 Absatz 1 (Übereinkommen)

(1) Jeder Mitgliedstaat besitzt die bevorrechtigte gerichtliche Zuständigkeit für seine Schiffe, auf die er jedoch zugunsten des Kontrollstaates verzichten kann.

(1) Jeder Mitgliedstaat besitzt die bevorrechtigte gerichtliche Zuständigkeit für die Schiffe , die seine Flagge führen , auf die er jedoch zugunsten des Kontrollstaates verzichten kann.

Abänderung 31

Artikel 8 Absatz 2 (Übereinkommen)

(2) Der Kontrollstaat übermittelt, nachdem er die ersten Maßnahmen ergriffen hat, dem Flaggenstaat eine Übersicht über das zu allen begangenen einschlägigen Zuwiderhandlungen vorliegende Beweismaterial, wobei er möglichst per Telekopie oder anderswie eine Vorauskopie schickt; der Flaggenstaat teilt daraufhin innerhalb eines Monats mit, ob er von seiner gerichtlichen Zuständigkeit Gebrauch macht oder auf sie verzichtet, wobei er erforderlichenfalls um zusätzliche Informationen nachsuchen kann.

(2) Der Kontrollstaat übermittelt, nachdem er die ersten Maßnahmen ergriffen hat, dem Flaggenstaat eine Übersicht über das zu allen begangenen einschlägigen Zuwiderhandlungen vorliegende Beweismaterial, wobei er möglichst per Telekopie oder anderswie eine Vorauskopie schickt; der Flaggenstaat teilt daraufhin innerhalb eines Monats mit, ob er von seiner bevorrechtigten gerichtlichen Zuständigkeit Gebrauch macht oder auf sie verzichtet, wobei er erforderlichenfalls um zusätzliche Informationen nachsuchen kann.

Abänderung 32

Artikel 8 Absatz 3 (Übereinkommen)

(3) Ist die in Absatz 2 genannte Frist verstrichen, ohne dass eine Entscheidung mitgeteilt worden ist, so wird davon ausgegangen, dass der Flaggenstaat auf seine gerichtliche Zuständigkeit verzichtet.

(3) Ist die in Absatz 2 genannte Frist verstrichen, ohne dass eine Entscheidung mitgeteilt worden ist, so wird davon ausgegangen, dass der Flaggenstaat auf seine bevorrechtigte gerichtliche Zuständigkeit verzichtet.

Abänderung 33

Artikel 8 Absatz 4 (Übereinkommen)

(4) Verzichtet der Flaggenstaat auf seine bevorrechtigte gerichtliche Zuständigkeit, so übermittelt er dem anderen Staat die ihm vorliegenden Informationen und Dokumente. Sollte er beschließen, von seiner gerichtlichen Zuständigkeit Gebrauch zu machen, so überstellt der andere Staat dem bevorrechtigten Staat die zusammengetragenen Dokumente und Beweismittel, das Corpus delicti und die Festgenommenen.

(4) Verzichtet der Flaggenstaat auf seine bevorrechtigte gerichtliche Zuständigkeit, so übermittelt er dem Kontrollstaat die ihm vorliegenden Informationen und Dokumente. Sollte hingegen der Flaggenstaat beschließen, von seiner bevorrechtigten gerichtlichen Zuständigkeit Gebrauch zu machen, so überstellt der Kontrollstaat ihm die zusammengetragenen Dokumente und Beweismittel, das Corpus delicti und die Festgenommenen.

Abänderung 34

Artikel 8 Absatz 6 (Übereinkommen)

(6) Für die Überstellung der Festgenommenen ist kein formelles Auslieferungsverfahren erforderlich, es genügt ein individueller gerichtlicher Haftbefehl oder ein gleichwertiges Dokument, wobei die Grundprinzipien der Rechtsordnung beider Parteien zu berücksichtigen sind. Der Kontrollstaat bescheinigt, wie lange sich die Personen jeweils in Gewahrsam befunden haben.

(6) Für die Überstellung der Festgenommenen ist kein formelles Auslieferungsverfahren erforderlich; es genügt das Original oder eine beglaubigte Kopie eines individuellen Haftbefehls oder ein gleichwertiges Dokument, das von einer Justizbehörde des Flaggenstaats ausgestellt ist, auch wenn gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und über die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (4) vorgegangen wird , wobei die Grundprinzipien der Rechtsordnung beider Parteien zu berücksichtigen sind. Der Kontrollstaat bescheinigt, wie lange sich die Personen jeweils in Gewahrsam befunden haben.

Abänderung 35

Artikel 8 Absatz 8 (Übereinkommen)

(8) Unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeiten der Außenministerien der Mitgliedstaaten erfolgen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mitteilungen im Allgemeinen über die jeweiligen Justizministerien .

(8) Jeder Mitgliedstaat benennt eine dem Justizministerium unterstellte zentrale Stelle, die beauftragt wird, alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mitteilungen zu versenden, entgegenzunehmen oder zu notifizieren, und die das ganze Jahr über 24 Stunden am Tag in Bereitschaft bleibt.

Abänderung 36

Artikel 9 Absatz 1 (Übereinkommen)

(1) Die Mitgliedstaaten kommen überein, Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, einschließlich Streitigkeiten über Entschädigungen, durch direkte Verhandlungen zwischen den jeweiligen Justizund Außenministerien beizulegen.

entfällt

Abänderung 37

Artikel 9 Absatz 2 (Übereinkommen)

(2) Sollte es nicht möglich sein, auf dem in Absatz 1 genannten Weg zu einer Einigung zu gelangen, so ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für jeden Rechtsstreit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zuständig, der die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betrifft, sofern dieser Rechtsstreit nicht vom Rat innerhalb von sechs Monaten, nachdem er von einem seiner Mitglieder hiermit befasst worden ist, beigelegt werden kann.

(2) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für jeden Rechtsstreit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zuständig, der die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betrifft, sofern dieser Rechtsstreit nicht vom Rat innerhalb von sechs Monaten, nachdem er von einem seiner Mitglieder hiermit befasst worden ist, beigelegt werden kann.

Abänderung 38

Artikel 9 Absatz 2a (neu) (Übereinkommen)

 

(2a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für jeden Rechtsstreit zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission zuständig, der die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betrifft.

Abänderung 39

Artikel 9 Absatz 3 (Übereinkommen)

(3) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet unter den in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Bedingungen im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens.

(3) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet unter den in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Bedingungen im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens sowie über die Gültigkeit und Auslegung seiner Durchführungsmaßnahmen .

Abänderung 40

Artikel 10 Absatz 1 (Übereinkommen)

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften offen .

Abänderung 41

Artikel 10 Absatz 2 (Übereinkommen)

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluss der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates den Abschluss der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.

Abänderung 42

Artikel 10 Absatz 3 (Übereinkommen)

(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der Notifikation nach Absatz 2 durch den Staat in Kraft, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als Letzter vornimmt .

(3) Dieses Übereinkommen tritt für die Mitgliedstaaten, die es angenommen haben, 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Notifikation nach Absatz 2 durch den letzten Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgenommen wurde, wenn die Vornahme dieser Förmlichkeit dazu führt, dass das Übereinkommen von mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten angenommen wurde .


(1)  ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 8.

(2)   ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(3)   ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2.

(4)   ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

P5_TA(2004)0135

Illegale Einwanderung und Menschenhandel: kurzfristiger Aufenthaltstitel für kooperationswillige Opfer *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Richtlinie des Rates über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (14432/2003 — C5-0557/2003 — 2002/0043(CNS))

(Verfahren der Konsultation — erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs des Rates (14432/2003) (1),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2002) 71) (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Dezember 2002 (3),

vom Rat gemäß Artikel 67 des EG-Vertrags erneut konsultiert (C5-0557/2003),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 71 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0099/2004),

1.

billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ENTWURF DES RATES

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 1 (neu)

 

(1) Angesichts der Erweiterung sowie der kulturellen Nähe zu den neuen Nachbarstaaten trägt die Europäische Union große Verantwortung für die Bekämpfung des Menschenhandels und für die Unterstützung der Opfer, denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde.

Abänderung 2

Erwägung 2 (neu)

 

(2) Menschenhandel stellt einen schweren Verstoß gegen die Menschenrechte dar und muss aktiv bekämpft werden.

Abänderung 3

Erwägung 3 (neu)

 

(3) Zum Schutz von Drittstaatsangehörigen, die Opfer des Menschenhandels geworden sind, sollten die Mitgliedstaaten die Risiken bewerten, denen solche Personen ausgesetzt sind, unabhängig davon, ob sie sich dafür entscheiden, in ihr Herkunftsland zurückzukehren oder nicht.

Abänderung 4

Erwägung 4 (neu)

 

(4) Damit das Opfer die Abhängigkeit überwinden kann und nicht erneut zu dem kriminellen Netz Kontakt aufnimmt, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Opfer, denen ein solcher Aufenthaltstitel erteilt wird, an Programmen zu ihrer Integration oder zur Vorbereitung auf ihre Rückkehr teilnehmen.

Abänderung 5

Erwägung 5 (neu)

 

(5) Der Rat, die Kommission und das Europäische Parlament sehen die Brüsseler Erklärung über die Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels als das wesentlichste Bezugsdokument für die Weiterentwicklung der Maßnahmen gegen den Menschenhandel auf europäischer Ebene an. Diese Richtlinie fällt in den Anwendungsbereich dieses Dokuments und entspricht seinen Bestrebungen.

Abänderung 6

Artikel 4

 

Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Schutzes, der Flüchtlingen, Personen unter subsidiärem Schutz und Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, im Einklang mit dem internationalen Flüchtlingsrecht gewährt wird, und unbeschadet sonstiger Menschenrechtsinstrumente wie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Abänderung 7

Artikel 6

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Personen günstigere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten.

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Personen günstigere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, auch für Minderjährige, die Opfer des Menschenhandels geworden sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde.

Abänderung 8

Artikel 7

Sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen kann, so unterrichten sie ihn über die im Rahmen dieser Richtlinie gebotenen Möglichkeiten.

Sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen kann, so unterrichten sie ihn in einer ihm verständlichen Sprache über die im Rahmen dieser Richtlinie gebotenen Möglichkeiten.

Abänderung 9

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Die Dauer und der Beginn der im ersten Unterabsatz genannten Bedenkzeit werden nach dem innerstaatlichen Recht festgelegt .

Die Dauer der genannten Bedenkzeit beträgt 30 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem der Drittstaatsangehörige alle Beziehungen zu den mutmaßlichen Tätern der Straftaten gemäß Artikel 2 Buchstaben b und c abbricht .

Abänderung 10

Artikel 8 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Die Bedenkzeit kann in Ausnahmefällen, wie bei physischen oder psychischen Problemen, oder wenn die Sicherheit Dritter betroffen ist, verlängert werden.

Abänderung 11

Artikel 9 Absatz 1

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffenen Drittstaatsangehörigen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, eine Versorgung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Zugang zu dringend notwendiger medizinischer Behandlung erhalten. Sie tragen den speziellen Bedürfnissen besonders schutzbedürftiger Personen Rechnung, einschließlich erforderlichenfalls und sofern in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen psychologischer Hilfe.

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffenen Drittstaatsangehörigen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, eine Versorgung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Zugang zu dringend notwendiger medizinischer Behandlung erhalten. Sie tragen den speziellen Bedürfnissen besonders schutzbedürftiger Personen wie Schwangeren, Behinderten oder Opfern von sexueller Gewalt oder sonstigen Formen von Gewalt und, sofern die Mitgliedstaaten von der in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, Minderjährigen Rechnung, einschließlich erforderlichenfalls psychologischer Hilfe.

Abänderung 12

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2

Die Mitgliedstaaten können den betroffenen Drittstaatsangehörigen, sofern vorgesehen und nach den durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen, unentgeltlich einen Rechtsbeistand zur Verfügung stellen.

Die Mitgliedstaaten stellen den betroffenen Drittstaatsangehörigen nach den durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen unentgeltlich einen Rechtsbeistand zur Verfügung.

Abänderung 13

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2a (neu)

 

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Drittstaatsangehörige für die Dauer des Aufenthaltstitels für eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden tatsächlich zur Verfügung steht.

Abänderung 14

Artikel 10 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels ziehen die Mitgliedstaaten die Erteilung eines auf denselben Zeitraum begrenzten Aufenthaltstitels für Familienangehörige in Betracht, die das Opfer begleiten.

Abänderung 15

Artikel 10 Absatz 2b (neu)

 

(2b) Die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht über Papiere verfügt oder im Besitz gefälschter Papiere ist, steht der Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.

Abänderung 16

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln fest, nach denen den Inhabern eines Aufenthaltstitels der Zugang zum Arbeitsmarkt und zur beruflichen und allgemeinen Bildung genehmigt wird.

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln fest, nach denen den Inhabern eines Aufenthaltstitels der Zugang zum Arbeitsmarkt , zur beruflichen Bildung, zum Sprachunterricht und zur allgemeinen Bildung genehmigt wird.

Abänderung 17

Artikel 13a (neu)

 

Artikel 13a

Gerichtsverfahren

Die Mitgliedstaaten schützen die Privatsphäre und Identität der Personen, die an einem Gerichtsverfahren teilnehmen, und gewährleisten insbesondere den nichtöffentlichen Charakter solcher Verfahren.

Abänderung 18

Artikel 14 Buchstabe ca (neu)

 

ca)

Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass unbegleitete Minderjährige gemäß folgender Rangfolge untergebracht werden:

bei erwachsenen Familienangehörigen;

bei einer Pflegefamilie;

in Einrichtungen, die auf die Unterbringung von Minderjährigen spezialisiert sind;

in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften.

Abänderung 19

Artikel 16 Absatz 1

(1) Der aufgrund dieser Richtlinie erteilte Aufenthaltstitel wird nicht verlängert , wenn die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind oder das entsprechende Verfahren aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörden abgeschlossen wurde .

(1) Der aufgrund dieser Richtlinie erteilte Aufenthaltstitel wird in den folgenden Fällen nicht verlängert:

a)

wenn es für die Ermittlungen oder das Gerichtsverfahren nicht mehr notwendig ist, den Aufenthalt des betroffenen Drittstaatsangehörigen zu verlängern, oder

b)

wenn das Verfahren durch eine Entscheidung der zuständigen Behörden beendet wird.

Abänderung 20

Artikel 16 Absatz 2

(2) Läuft der aufgrund dieser Richtlinie erteilte Aufenthaltstitel ab, so gelangt das allgemeine Ausländerrecht zur Anwendung.

(2) Läuft der aufgrund dieser Richtlinie erteilte Aufenthaltstitel ab, so gelangt das allgemeine Ausländerrecht zur Anwendung. Stellt der betroffene Drittstaatsangehörige einen Antrag auf einen anderweitigen Aufenthaltstitel, so tragen die Mitgliedstaaten unbeschadet der einschlägigen Vorschriften des allgemeinen Ausländerrechts bei der Prüfung des Antrags seiner Kooperationsbereitschaft Rechnung.

Abänderung 21

Artikel 17 Buchstaben a bis e

a)

der Inhaber hat aktiv, aus freien Stücken und aus eigener Initiative den Kontakt zu den mutmaßlichen Tätern wieder aufgenommen ;

a)

es liegen Gründe im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit vor;

b)

nach Einschätzung der zuständigen Behörde beruhen Kooperation oder Klage des Opfers auf Betrug oder Missbrauch ;

b)

das Opfer stellt die Zusammenarbeit ein;

c)

es liegen Gründe im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit vor ;

c)

der Inhaber hat den Kontakt zu den mutmaßlichen Tätern wieder aufgenommen;

d)

das Opfer stellt die Zusammenarbeit ein;

d)

nach Einschätzung der zuständigen Behörde beruhen Zusammenarbeit oder Beschwerde des Opfers auf Betrug oder Missbrauch.

e)

die zuständigen Behörden beschließen, das Verfahren einzustellen .

 

Abänderung 22

Artikel 17 Absatz 1a (neu)

 

Im Fall einer Entscheidung, den Aufenthaltstitel eines Drittstaatsangehörigen nicht zu verlängern oder zu entziehen, bewerten die zuständigen Behörden die Risiken für die Sicherheit dieser Person, unabhängig davon, ob sie freiwillig in ihr Herkunftsland zurückzukehren beabsichtigt oder nicht.

Abänderung 23

Artikel 17 Absatz 1b (neu)

 

Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörden, den Aufenthaltstitel eines Drittstaatsangehörigen nicht zu verlängern oder zu entziehen, kann bei einem Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 126 E vom 28.5.2002, S. 393.

(3)  ABl. C 27 E vom 30.1.2004, S. 140.

P5_TA(2004)0136

Europol: Statut *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative Irlands im Hinblick auf die Annahme eines Rechtsakts des Rates zur Änderung des Europol-Statuts (5435/2004 — C5-0057/2004 — 2004/0804(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Initiative Irlands (5435/2004) (1),

gestützt auf Artikel 30 Absatz 3 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts („Europol-Übereinkommen“) (2),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0057/2004),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 61 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0108/2004),

1.

lehnt die Initiative Irlands ab;

2.

fordert Irland auf, seine Initiative zurückzuziehen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung Irlands zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

P5_TA(2004)0137

Europol: Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative der Republik Irland für den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten (5436/2004 — C5-0058/2004 — 2004/0805(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Initiative Irlands (5436/2004) (1),

unter Hinweis auf Artikel 44 des Rechtsakts des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (2),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0058/2004),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 61 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0108/2004),

1.

lehnt die Initiative Irlands ab;

2.

fordert Irland auf, seine Initiative zurückzuziehen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung Irlands zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23.

P5_TA(2004)0138

Europol: Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative der Republik Irland für den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Anpassung der Grundgehälter (5438/2004 — C5-0059/2004 — 2004/0806(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Initiative Irlands (5438/2004) (1),

unter Hinweis auf Artikel 44 des Rechtsakts des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (2),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0059/2004),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 61 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0108/2004),

1.

lehnt die Initiative Irlands ab;

2.

fordert Irland auf, seine Initiative zurückzuziehen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung Irlands zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23.

P5_TA(2004)0139

Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission zur besseren Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (KOM(2002) 725 — C5-0008/2003 — 2003/2008(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2002) 725 — C5-0008/2003),

in Kenntnis des zwanzigsten Jahresberichts der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2002) (KOM(2003) 669),

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2003) 804),

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0109/2004),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission ihm nunmehr seit über zwanzig Jahren jährlich über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts Bericht erstattet,

B.

in der Erwägung, dass die Reihe der Berichte es über einen längeren Zeitraum ermöglicht zu beurteilen, inwieweit die Gemeinschaft wirklich entschlossen ist, das Rechtsstaatsprinzip zu beachten, sowohl durch das Verhalten der Kommission als Hüterin der Verträge als auch durch das Verhalten der Mitgliedstaaten, die letztendlich die Herren dieser Verträge sind,

C.

in der Erwägung, dass diese Berichte insbesondere sowohl die Qualität der Anstrengungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinien widerspiegeln als auch ein Bild des Umfangs vermitteln, in dem sie sich um eine loyale Durchführung der sich daraus für sie ergebenden Verpflichtungen bemühen,

D.

in der Erwägung, dass eine angemessene Kontrolle sowohl

eine qualitative Beurteilung der bei der tatsächlichen Anwendung des Rechts verwendeten Methoden als auch

eine quantitative Berichterstattung über die Zahl der Richtlinien, deren Umsetzung oder effektive Durchführung sich verzögert hat oder auf sonstige Weise unzureichend ist, erfordert,

E.

in der Erwägung, dass ein großer Teil der Tätigkeiten der Kommission im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Durchführung des Gemeinschaftsrechts auf die Beschwerden zurückzuführen ist, die die Bürger bei der Kommission einreichen, wenn sie der Auffassung sind, dass es sich um Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht handelt,

F.

in der Erwägung, dass der jährliche Durchschnitt der von Bürgern eingereichten Beschwerden von 536 im Zeitraum 1983 bis 1989 auf 1 346 im Zeitraum 1999 bis 2002 gestiegen ist,

G.

in der Erwägung, dass die führenden Bereiche, zu denen die Bürger Beschwerden eingereicht haben, während des gesamten Zeitraums folgende waren: Binnenmarkt (36% 1990-98, 27%, 1999-2002); Umwelt (31% 1990-98, 40% 1999-2002); und Landwirtschaft (14% 1990-98, 4% 1999-2002); in der Erwägung, dass Umweltanliegen unter den aktiven Bürgern jetzt an erster Stelle stehen,

H.

in der Erwägung, dass die Zunahme der Zahl der Beschwerden zeigt, dass die aktiven Bürger bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts eine wesentliche Rolle spielen,

I.

in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 3. Juni 2003 zum achtzehnten und neunzehnten Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (1) die Kommission aufgefordert hat, die Beschwerdeführer über den Stand ihrer Beschwerden vollständig zu informieren und den Beschwerdeführern den im Laufe des Beschwerdeverfahrens zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten geführten Schriftverkehr in Kopie zu übermitteln,

J.

in der Erwägung, dass die Kommission offensichtlich generell ein zufriedenstellendes Maß an Wachsamkeit an den Tag legt, bei ihrer Aufgabe, die Rechtsstaatlichkeit in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem zwanzigsten Bericht und dessen Vorläufern zu gewährleisten, wobei diese Berichte an sich ein wesentliches Instrument des Parlaments sind, damit dieses seine Rolle bei der Ausübung der Kontrolle der Tätigkeit der Exekutive erfüllen kann,

K.

in der Erwägung, dass die Zahl der Vorabentscheidungsverfahren ein Ergebnis der Qualität der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ist,

L.

in der Erwägung, dass, wenn es den Gesetzgebern der Gemeinschaft nicht gelingt, qualitativ hochwertige Rechtsvorschriften zu erlassen, dies an sich schädlich für das richtige Verständnis und die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts sein kann, und dass daher eine sorgfältige Einhaltung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2003„Bessere Rechtsetzung“ (2) von sehr großer Bedeutung sein wird und in den künftigen Berichten in dieser Reihe genau verfolgt werden muss,

M.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten regelmäßig einige der Verpflichtungen, die ihre Regierungen als Teilnehmer am Rechtsetzungsprozess der Gemeinschaft freiwillig eingehen, nicht erfüllen oder zumindest nicht rechtzeitig erfüllen, und manchmal eine zynische Missachtung ihrer offenkundigen Verpflichtungen an den Tag legen, indem sie die Erfüllung bis zum letztmöglichen Zeitpunkt im Rahmen der Durchsetzung von Rechtsvorschriften hinauszögern, oder indem sie ihre rechtlichen Verpflichtungen missachten (beispielsweise im Zusammenhang mit dem Wachstums- und Stabilitätspakt) als Mittel, um eine de facto Änderung der Rechtsvorschriften zu erzielen,

N.

in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsorgane die Aufgabe haben, dafür zu sorgen, dass die Bürger Europas ihre Rechte in der Union uneingeschränkt ausüben können, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zum Recht und in Bezug auf die Durchsetzung von Rechten, die nach ordentlichen Verfahren gerichtlich verkündet und bestätigt worden sind,

O.

in der Erwägung, dass die Kommission ein gewisses Maß an Verantwortung übernehmen muss, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, eine rechtzeitige Umsetzung und wirksame Durchführung sowohl auf regionaler und lokaler als auch auf nationaler Ebene zu verwirklichen,

P.

in der Erwägung, dass die Kommission ihr System SOLVIT zur Lösung bestimmter politisch unumstrittener Probleme bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Einzelfall im Wege eines Netzes von Kontaktstellen, die sich in den Mitgliedstaaten befinden, entwickelt hat, und dass dieses System auch den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und ihren Assistenten offen steht,

1.

begrüßt die Verbesserungen in Bezug auf die Kontrolle, die die Kommission in ihrer Mitteilung ankündigt;

2.

begrüßt die Zusagen der Kommission im Anschluss an die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten in Bezug auf ihre Beziehungen zu den Beschwerdeführern (KOM(2002) 141), bedauert jedoch, dass diese Zusagen nicht so weit gehen, dass die Beschwerdeführer über den Stand ihrer Beschwerden vollständig informiert werden und den Beschwerdeführern der im Laufe des Beschwerdeverfahrens zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten geführte Schriftverkehr in Kopie übermittelt wird;

3.

begrüßt die Entschlossenheit der Kommission, festgehalten im oben genannten Arbeitsdokument SEK(2003) 804, insbesondere im Falle der Rechtsvorschriften im Umweltbereich, dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft „durchsetzungsfreundlich“ sind, dass Leitlinien und Auslegungstexte in Abstimmung mit allen Beteiligten ausgearbeitet werden, dass proaktive Kontakte zu den Mitgliedstaaten bestehen (hoffentlich auch mit den zuständigen regionalen Behörden), und dass das inoffizielle IMPEL-Netz der Europäischen Union (Implementing Environmental Law) in Anspruch genommen wird;

4.

unterstützt generell die Anstrengungen der Kommission, Umsetzungsprobleme eher im Vorfeld als im nachhinein zu lösen;

5.

wiederholt seinen Wunsch nach einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Abgeordneten im Europäischen Parlament und in den Parlamenten der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls auch in den betreffenden regionalen oder anderen internen Parlamenten, um eine effiziente Prüfung in europäischen Themenbereichen auf nationaler Ebene zu unterstützen und zu verstärken; erkennt an, dass den Parlamenten auf allen Ebenen bei der Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts eine bedeutende Rolle zukommt, und dass sie so dazu beitragen, die demokratische Legitimität der Union zu stärken und diese den Bürgern näher zu bringen;

6.

wiederholt daher seine Empfehlung an die Kommission, ihre Jahresberichte über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auch den nationalen Parlamenten zu übermitteln, gegebenenfalls auch zur Weiterleitung an die zuständigen regionalen Parlamente;

7.

bedauert, dass es trotz der Anstrengungen der Kommission, eine angemessene Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, immer noch eklatante Beispiele von Fällen gibt, in denen die Mitgliedstaaten es langfristig und hartnäckig versäumen, entsprechend ihren offenkundigen Verpflichtungen zu handeln, und auf diese Weise das Ideal der Union als Rechtsgemeinschaft aushöhlen;

8.

begrüßt die Absicht der Kommission, den Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 228 des EGVertrags Vorrang einzuräumen und alle ihr zur Verfügung stehenden Kapazitäten zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zu kontrollieren, auszubauen;

9.

fordert die Kommission erneut auf, bei Vertragsverletzungsverfahren kurze Fristen für die der Klage vorgeschaltete Verfahrensstufe festzusetzen, und dass diese innerhalb eines vorher festgelegten Zeitraums, der am Anfang des Verfahrens festzulegen ist, abgeschlossen werden muss;

10.

weist darauf hin, dass die Petitionen, die von Einzelpersonen bei der Kommission, dem Bürgerbeauftragten und den zuständigen Ausschüssen des Parlaments eingereicht werden, die Europäische Union in die Lage versetzen, zu beurteilen, wie das Gemeinschaftsrecht auf nationaler und europäischer Ebene ausgeführt wird;

11.

fordert die Kommission erneut auf, alles in ihrer Kraft stehende zu tun, um die relativ lange Zeit, die für die Behandlung von Beschwerden oder Petitionen notwendig ist, zu verkürzen und praktische Lösungen für die vorgelegten Probleme zu finden, indem nach Eingang eines Falles beschlossen wird, ob alternative Methoden, wie Paketsitzungen oder SOLVIT, oder offizielle Verfahren am besten geeignet sind;

12.

bekundet erneut seine Überzeugung, dass eine enge Zusammenarbeit und Kontrollvereinbarungen zwischen der Kommission, dem Rat, dem Bürgerbeauftragten und den zuständigen Ausschüssen des Parlaments von wesentlicher Bedeutung sind, um dafür zu sorgen, dass in allen Fällen, in denen ein Petent zu Recht eine Beschwerde über einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eingereicht hat, effektiv vorgegangen wird;

13.

bedauert zutiefst die Haltung der Kommission gegenüber dem Parlament, insbesondere gegenüber dem zuständigen Ausschuss in dem Fall Lloyd's of London, in dem es eine hartnäckige Weigerung gab, mit dem Parlament ausführlich über alle von ihm aufgeworfenen Fragen zu kommunizieren;

14.

wiederholt die Aufforderung an die Kommission, in ihren Jahresberichten über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts künftig ein Kapitel über die Petitionen, die ihr von den zuständigen Ausschüssen des Parlaments vorgelegt werden, aufzunehmen;

15.

wiederholt die Aufforderung an die Kommission, eine Liste aller Berichte zu erstellen, die sich auf die Anwendung sowohl der allgemeinen als auch der sektoriellen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durch die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums beziehen;

16.

begrüßt die Maßnahmen, die die Kommission zur Kontrolle des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gemäß den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts getroffen hat, und nimmt Kenntnis vom Inhalt des Abschnitts 2.15 des zwanzigsten Berichts der Kommission; wiederholt in diesem Zusammenhang jedoch seine Aufforderung an die Kommission, künftig einen Bericht über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorzulegen, der auch die Angelegenheiten, die unter den zweiten und dritten Pfeiler fallen, umfasst;

17.

merkt an, dass die Gerichte einiger Mitgliedstaaten fast nie Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 234 des EG-Vertrags vorlegen, und wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, die Gründe dafür zu prüfen und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten;

18.

stellt besorgt fest, dass eine unzureichende Kenntnis des Gemeinschaftsrechts seitens der Mitglieder der nationalen Gerichte und der Anwälte eine uneingeschränkte Anwendung des Gemeinschaftsrechts ernsthaft beeinträchtigt;

19.

begrüßt die Initiativen zur Förderung der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, beispielsweise das Europäische Netz für die außergerichtliche Streitbeilegung und das Netz für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten im Bereich Finanzdienstleistungen; fordert die Kommission auf, die weiteren Fortschritte dieser Instanzen sorgfältig zu überwachen und dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse zu berichten, da diese Entwicklung einen weiteren hilfreichen Indikator für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zum Recht liefern wird;

20.

begrüßt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die jüngsten weiteren Entwicklungen des SOLVITNetzes; stellt fest, dass der allgemeine Zugang für die Mitglieder des Parlaments jetzt möglich ist, und dass das Netz allen Mitgliedern des Parlaments und ihren Assistenten systematisch zur Verfügung gestellt werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, es in breiten Kreisen potenziellen Nutzern nahe zu bringen und angemessene Mittel bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass die steigende Zahl der Fälle bewältigt werden kann;

21.

fördert Überlegungen, wie die Rolle der nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten bei der Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ausgebaut werden könnte;

22.

stellt mit Besorgnis fest, dass in der jüngsten Rechtsprechung betreffend das Recht des individuellen Antragstellers, ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einzuleiten, keine einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts gegeben ist, und bedauert, dass sogar der Entwurf der Verfassung nur vorsichtige Schritte zur Verbesserung der Situation in diesem Zusammenhang unternimmt;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Bürgerbeauftragten und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  P5_TA(2003)0231.

(2)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

P5_TA(2004)0140

Abwehrbereitschaft bei Anschlägen mit biologischen und chemischen Kampfstoffen

Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu der Zusammenarbeit in der Europäischen Union zur Abwehrbereitschaft bei Anschlägen mit biologischen und chemischen Kampfstoffen (Gesundheitssicherheit) (2003/2187(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat von Anna Terrón i Cusí und Gerhard Schmid im Namen der PSE-Fraktion zum Umgang mit der möglichen Bedrohung durch Anschläge mit biologischen und chemischen Kampfstoffen (B5-0407/2003),

gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0097/2004),

A.

in der Erwägung, dass die Bedrohung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch terroristische Anschläge mit biologischen und chemischen Kampfstoffen diskutiert wird,

B.

in der Erwägung, dass neben Mechanismen für eine Schnellwarnung der Mitgliedstaaten, Informationsaustausch und gemeinsamer Nutzung von Laborkapazitäten auch eine europäische Bevorratung von Impfstoffen, Antibiotika etc. vorgeschlagen wurde,

C.

in der Erwägung, dass die Mechanismen für eine Schnellwarnung der Mitgliedstaaten, der Informationsaustausch und die gemeinsame Nutzung von Laborkapazitäten sowie eine Bevorratung von Impfstoffen, Antibiotika etc. erhebliche Auswirkungen auf die Haushalte der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten haben sowie gezielte legislative Maßnahmen erfordern könnten,

D.

in der Erwägung, dass budgetäre und rechtliche Schritte nur aufgrund einer klaren Risikoanalyse zu rechtfertigen wären, die dem Einsatz von biologischen und chemischen Waffen in der Europäischen Union durch Terroristen gewisse Wahrscheinlichkeiten zuweist,

E.

in der Erwägung, dass die dafür notwendigen Analysen die Möglichkeiten der Kommission eindeutig übersteigen,

1.

richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

a)

im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit der nationalen Polizeien und unter Einbeziehung von Europol sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste im Bereich der Terrorismusbekämpfung eine realistische Bedrohungsanalyse als Grundlage für ein seriöses Handeln der Europäischen Union erstellen zu lassen;

b)

die allgemeinen und deshalb veröffentlichbaren Erkenntnisse dieser Analyse dem Parlament in geeigneter Form zu übermitteln, damit es für seine möglicherweise anstehenden Haushaltsberatungen eine rationale Grundlage hat;

c)

im Lichte der Ergebnisse der Analyse die notwendigen legislativen Schritte für den Umgang mit Anschlägen mit biologischen und chemischen Kampstoffen einzuleiten;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und, zur Information, der Kommission zu übermitteln.

P5_TA(2004)0141

Durchführung der Datenschutzrichtlinie

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Ersten Bericht der Kommission über die Durchführung der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) (KOM(2003) 265 — C5-0375/2003 — 2003/2153(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Ersten Berichts der Kommission über die Durchführung der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) (KOM(2003) 265 — C5-0375/2003),

unter Hinweis auf die Bestimmungen des internationalen Rechts zum Schutz des Rechts auf die Privatsphäre, insbesondere Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1) (EMRK) vom 4. November 1950, das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (2) vom 28. Januar 1981 und die vom Europarat angenommenen Empfehlungen,

unter Hinweis auf Artikel 6 des EU-Vertrags (Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Europäischen Union) und Artikel 286 des EG-Vertrags sowie die Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Schutz des Rechts auf Privatsphäre und zum Datenschutz, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (4),

unter Hinweis auf weitere Rechtsinstrumente der Europäischen Union zum Datenschutz im Bereich der dritten Säule, insbesondere den Entwurf eines Arbeitsdokuments des griechischen Ratsvorsitzes über gemeinsame Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der dritten Säule, und unter Hinweis auf die Ankündigung von Kommissionsmitglied Vitorino, 2004 hierzu ein Rechtsinstrument vorzuschlagen (5),

in Kenntnis der Stellungnahmen der durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG geschaffenen Datenschutzgruppe (im Folgenden: Artikel-29-Datenschutzgruppe),

in Kenntnis der Dokumente über die Übermittlung personenbezogener Daten der Fluggäste von Transatlantikflügen an die USA, insbesondere der Stellungnahmen der Artikel-29-Datenschutzgruppe, der Mitteilungen der Kommission, der Verpflichtungserklärungen der USA, der Stellungnahme des belgischen Ausschusses für den Schutz der Privatsphäre zu den Beschwerden einiger Fluggäste, der bei der Kommission eingereichten Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (6),

in Kenntnis des Urteils des Gerichtshofes in den Rechtssachen Österreichischer Rundfunk und andere vom 20. Mai 2003 (7),

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt und des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0104/2004),

A.

in der Erwägung, dass das Recht auf Privatsphäre ein grundlegendes Menschenrecht ist, das von allen wichtigen Rechtsinstrumenten, die auf internationaler, europäischer und einzelstaatlicher Ebene die Freiheiten und Rechte der Bürger gewährleisten, anerkannt wird,

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union eine rechtliche Regelung entwickelt hat, mit der die Privatsphäre der Bürger durch einen hohen Datenschutzstandard in den zur ersten Säule gehörenden Bereichen gewährleistet werden soll,

C.

in der Erwägung, dass aufgrund der derzeitigen Säulenstruktur der Europäischen Union zur zweiten und dritten Säule gehörende Tätigkeiten von dieser rechtlichen Regelung ausgeschlossen sind und nur zum Teil fragmentarischen spezifischen Vorschriften unterliegen, dass das Europäische Parlament nur teilweise konsultiert oder unterrichtet wird und dass der Gerichtshof diesbezüglich nur begrenzte Befugnisse besitzt,

D.

in der Erwägung, dass die Kommission in der Richtlinie 95/46/EG beauftragt wird, dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vorzulegen und diesem gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge beizufügen;

E.

in der Erwägung, dass nach den Terrorangriffen vom September 2001 Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit durch den Eingriff in die Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz auf einzelstaatlicher, europäischer und internationaler Ebene beschlossen wurden bzw. geplant sind,

F.

in der Erwägung, dass Datenübermittlungen an Drittstaaten und Drittorganisationen Anlass zur Sorge geben, nicht nur wegen der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, von denen die einen allzu freizügig und andere allzu starr sind, sondern vor allem weil die verbindliche Beurteilung der Angemessenheit des Schutzes, den die Empfänger einem Grundrecht der Unionsbürger zuteil werden lassen, der Kommission als Exekutivorgan und nicht dem Europäischen Parlament vorbehalten ist,

G.

in der Erwägung, dass Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den USA über die Frage der rechtswidrigen Übermittlung von Daten der Fluggäste von Transatlantikflügen an die USA immer noch im Gange sind und dass das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert hat, im Sinne von Artikel 232 des EG-Vertrags tätig zu werden,

H.

in der Erwägung, dass der belgische Ausschuss für den Schutz der Privatsphäre festgestellt hat, dass die personenbezogenen Daten einiger europäischer Fluggäste von Transatlantikflügen — u. a. eines Mitglieds des Europäischen Parlaments — rechtswidrig an die USA übermittelt wurden, da gegen belgisches Recht und gegen die europäischen Richtlinien verstoßen wurde,

I.

in der Erwägung, dass die Artikel-29-Datenschutzgruppe in ihrer Stellungnahme zur Übermittlung von Daten über Fluggäste von Transatlantikflügen an die USA erklärt hat, dass die erzielten Fortschritte „noch keine positive Angemessenheitsentscheidung“ erlauben, und dass zahlreiche weitere Fragen noch zu klären sind, ehe die Kommission zu einer Angemessenheitsentscheidung gelangen kann,

J.

in der Erwägung, dass die Europäische Union, ihre Institutionen und die Mitgliedstaaten die Charta der Grundrechte der Europäischen Union — insbesondere Artikel 8 —, die EMRK sowie die Grundprinzipien des Völkerrechts einhalten müssen und dass sie bei den derzeit betriebenen Strategien der Datenspeicherung und der Datenübermittlung an Drittstaaten Gefahr laufen, schwerwiegend gegen diese Vorschriften zu verstoßen,

K.

in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie die einzelstaatlichen Datenschutzbehörden für die tatsächliche Anwendung der einzelstaatlichen und europäischen Rechtsvorschriften über die Privatsphäre und für die Sanktionen im Falle ihrer Verletzung verantwortlich sind,

L.

in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Frage der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten die einzelstaatlichen und europäischen Rechtsvorschriften im Fall der Übermittlung von personenbezogenen Daten über Fluggäste von Transatlantikflügen an die Strafverfolgungsbehörden in den USA offenkundig verletzt worden sind und dass das Verhalten der Kommission, der Mitgliedstaaten sowie einiger Datenschutzbehörden — insbesondere derjenigen, denen die innerstaatlichen Gesetze die Befugnis zuweisen, die Datenübermittlung zu blockieren — ein gravierender Fall von stillschweigendem Einverständnis mit der Verletzung des Rechts und des Legalitätsgrundsatzes gewesen ist,

M.

in der Erwägung, dass im Kontext der globalen Informationsgesellschaft des Internet Lösungen nicht nur innerhalb der Europäischen Union gefunden werden können,

Notwendigkeit einer umfassenden und säulenübergreifenden europäischen Regelung über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz

1.

kritisiert die erheblichen Verzögerungen, die diesbezüglich bei der Kommission eingetreten sind, und fordert diese eindringlich auf, wie angekündigt im ersten Halbjahr 2004 ein Rechtsinstrument zum Schutz der Privatsphäre im Rahmen der dritten Säule vorzuschlagen; dieses Rechtsinstrument muss verbindlich sein und darauf abzielen, innerhalb der dritten Säule das gleiche Schutzniveau für die Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz zu gewährleisten wie in der ersten Säule; es muss die derzeitigen Vorschriften über Privatsphäre und Datenschutz für Europol, Eurojust und alle anderen Einrichtungen und Aktionen der dritten Säule sowie den Datenaustausch zwischen ihnen und mit Drittstaaten und Drittorganisationen auf diesem hohen Niveau harmonisieren;

2.

ist der Auffassung, dass langfristig die Richtlinie 95/46/EG mit den notwendigen Anpassungen für sämtliche Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union gelten soll, um ein hohes Niveau harmonisierter und gemeinsamer Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz zu gewährleisten;

3.

geht davon aus, dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz durch nationale Kontrollstellen und durch eine gemeinsame Stelle der Europäischen Union, an welche die Bürger Beschwerden richten können, und durch den Gerichtshof gewährleistet werden muss; verlangt ferner, dass das Europäische Parlament zu jedem Vorschlag, der sich auf den Schutz der Privatsphäre in der Europäischen Union bezieht oder auswirkt, beispielsweise internationale Vereinbarungen ihrer Institutionen, Angemessenheitsentscheidungen usw., mit Entscheidungsbefugnissen konsultiert wird;

4.

hält es für notwendig, den Bürgern ab sofort die Wahrnehmung ihrer Rechte auf die Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten (Zugriff auf die Daten, Berichtigung, Änderung, Löschung usw.) durch Schaffung eines einheitlichen Verfahrens bei den innerstaatlichen Datenschutzbehörden in Bezug auf die in den einzelstaatlichen und europäischen Datenbanken der ersten und dritten Säule gespeicherten Daten zu erleichtern;

5.

begrüßt es, dass die Kommission mit allen Betroffenen (Regierungen und Kontrollstellen der Mitgliedstaaten, Organisationen, Unternehmen, Bürgern) online und offline eine offene und eingehende Konsultation und Debatte über die Umsetzung der Richtlinie geführt hat, und nimmt die Ergebnisse dieser Konsultation zur Kenntnis;

Durchführung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG

6.

bedauert, dass einige Mitgliedstaaten die Richtlinie nicht vor Ablauf der für die Umsetzung vorgesehenen Frist am 24. Oktober 1998 umgesetzt haben, wodurch die Kommission gezwungen war, am 11. Januar 2000 gegen Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Deutschland und Irland ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Umsetzung inzwischen in allen Mitgliedstaaten erfolgt ist; fordert Irland auf, die Kommission unverzüglich über sein gerade verabschiedetes Umsetzungsgesetz zu unterrichten; bedauert, dass die verspätete Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten und die nach wie vor bestehenden Unterschiede bei der Anwendung der Richtlinie auf nationaler Ebene die Marktteilnehmer daran gehindert haben, vollen Nutzen daraus zu ziehen, und bestimmte grenzüberschreitende Tätigkeiten in der Europäischen Union behindert haben;

7.

fordert alle Betroffenen — europäische Institutionen, Mitgliedstaaten und Datenschutzbehörden sowie die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Akteure — auf, ihren Beitrag zu leisten und mitzuwirken, um eine ordnungsgemäße Anwendung der durch die Richtlinie geregelten Datenschutzgrundsätze zu ermöglichen;

8.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Richtlinie wegen der Langsamkeit und der noch begrenzten Erfahrung mit ihrer Umsetzung vorläufig — mit Ausnahme der unter Ziffer 16 genannten Aspekte — nicht geändert werden sollte und dass derzeitige Mängel in der Anwendung der Richtlinie durch Maßnahmen überwunden werden sollten, die auf europäischer und innerstaatlicher Ebene von Mitgliedstaaten und Datenschutzbehörden gemäß dem in der Mitteilung der Kommission angekündigten Programm getroffen werden;

9.

verweist darauf, dass die Gewährleistung des Datenschutzes die Vollendung des Binnenmarktes bedingt; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, die Bereiche zu ermitteln, in denen abweichende Auslegungen der Richtlinie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen, und dem Europäischen Parlament darüber Bericht zu erstatten;

10.

teilt die Auffassung der Kommission, dass sie, falls nach einer Frist von sechs Monaten eine solche Zusammenarbeit nicht die erwarteten Ergebnisse zeitigt, diejenigen Mitgliedstaaten, denen die Einhaltung der Richtlinie nicht gelingt oder die sie verweigern, verklagen wird; hält es diesbezüglich für notwendig, dass die Kommission besonders genau und entschlossen auf die tatsächliche Einhaltung der zulässigen Ausnahmen vom Recht auf Privatsphäre sowie auf die Beachtung der EMRK und der einschlägigen Rechtsprechung achtet;

Datenübermittlungen an Drittstaaten oder Drittorganisationen

11.

begrüßt die Absicht der Kommission, den Regelungsrahmen für Unternehmen im Bereich der Anforderungen bei internationalem Datenaustausch zu vereinfachen;

12.

erinnert daran, dass keine Ausnahme von dem Grundsatz zugelassen werden sollte, dass Daten mit Bezug zur ersten Säule nur an Drittstaaten und Drittorganisationen übermittelt werden können, wenn das Datenschutzniveau dem der Europäischen Union ähnlich ist;

13.

weist insbesondere Europol, Eurojust und andere Einrichtungen der dritten Säule darauf hin, dass Daten mit Bezug zur Strafverfolgung nur von Fall zu Fall an Staaten oder Einrichtungen übermittelt werden können, die die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die europäischen Datenschutzstandards wie etwa die in der Empfehlung des Europarats R (87) 15 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich festgestellten Grundsätze für den Datenschutz achten; fordert ferner, angehört zu werden, bevor solche Übermittlungen stattfinden, und dass ihm nach solchen Übermittlungen Berichte unterbreitet werden; fordert Europol und Eurojust dringend auf, die in Bezug auf den Austausch personenbezogener und sonstiger Daten mit Drittstaaten und Drittorganisationen notwendigen Informationen zu klären und den Bürgern und dem Europäischen Parlament zur Verfügung zu stellen;

14.

bekräftigt, dass eine schwerwiegende Verletzung der Datenschutzvorschriften der Europäischen Union vorliegt — wie es im Übrigen durch die Stellungnahme des belgischen Ausschusses für den Schutz der Privatsphäre, die Stellungnahmen der Artikel-29-Datenschutzgruppe und den Bericht des EU-Netzes unabhängiger Sachverständiger für Menschenrechte bestätigt wird —, wenn personenbezogene Daten ohne Unterrichtung und Zustimmung der betroffenen Person übermittelt werden oder von einer Stelle oder Strafverfolgungsbehörde eines Drittstaats direkt und systematisch darauf zugegriffen wird, insbesondere wenn Daten für einen anderen Zweck und ohne gerichtliche Ermächtigung erhoben werden, wie es bei dem Zugriff auf in der Europäischen Union von Fluggesellschaften und elektronischen Buchungssystemen erhobene Daten über Fluggäste von Transatlantikflügen durch US-Behörden der Fall ist;

15.

stimmt mit der Artikel-29-Datenschutzgruppe darin überein, dass die Regelung über die Privatsphäre in den Vereinigten Staaten in ihrer derzeitigen Form und auch in der letzten Fassung der Verpflichtungserklärungen nicht angemessen ist und dass weiterhin einige problematische Aspekte vorliegen, bei denen die im Laufe eines Jahres von Verhandlungen der Kommission mit den US-Behörden erzielten Fortschritte absolut unzureichend sind;

16.

schlägt vor, die Richtlinie in dem Sinne zu ändern, dass die Beurteilung der Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten der Unionsbürger durch einen Drittstaat, an den diese Daten übermittelt werden sollen, nur nach Zustimmung des Europäischen Parlaments angenommen werden kann;

17.

fordert, dass die Vereinbarungen über die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten oder Drittstellen, die derzeit ausgehandelt werden oder bereits ausgehandelt worden sind, ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, und geht davon aus, dass sie in jedem Fall das durch die Richtlinie 95/46/EG gewährleistete Niveau aufrechterhalten müssen;

Ausnahmen von Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre

18.

ist überzeugt, dass die Gesetze der Mitgliedstaaten, die eine umfassende Speicherung von Daten über die Kommunikation der Bürger zu Strafverfolgungszwecken vorsehen, mit der EMRK und der einschlägigen Rechtsprechung nicht völlig im Einklang stehen, da sie einen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre darstellen, der den Erfordernissen einer gerichtlichen Genehmigung im Einzelfall und für begrenzte Dauer, einer Unterscheidung nach Personengruppen, die überwacht werden können, der Wahrung der Vertraulichkeit geschützter Kommunikation (beispielsweise zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten) sowie der Angabe der Art der Straftat oder der Umstände, die einen solchen Eingriff rechtfertigen, nicht genügt; hegt überdies ernsthafte Zweifel an ihrer Notwendigkeit innerhalb einer demokratischen Gesellschaft und — wie in Artikel 15 der Richtlinie 2002/58/EG ausgeführt ist — ihrer Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit;

19.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der EMRK, der einschlägigen Rechtsprechung und der Richtlinien zum Datenschutz ein Dokument über das Recht auf Privatsphäre und die Bedingungen, unter denen Ausnahmen zulässig sind, vorzulegen und fordert die europäischen Institutionen eindringlich auf, eine offene und transparente Debatte auf der Grundlage dieses Dokuments zu eröffnen;

Sonstiges

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der Richtlinie im Interesse einer besseren Rechtsetzung die Grundsätze der rechtlichen Klarheit und der Rechtssicherheit zu befolgen, um jeder unnötigen Belastung der Unternehmen, insbesondere der KMU, vorzubeugen;

21.

betont, dass der freie Verkehr personenbezogener Daten wichtig für die reibungslose Ausübung nahezu aller wirtschaftlichen Tätigkeiten auf Unionsebene ist; ist der Auffassung, dass es deshalb darum geht, schnellstmöglich die unterschiedlichen Auslegungen zu beseitigen, damit die multinationalen Einrichtungen eine gesamteuropäische Datenschutzstrategie entwickeln können;

22.

betont, dass die Mitgliedstaaten und die europäischen Institutionen in Anwendung der Richtlinie 95/46/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) ein gleichwertiges Niveau für den Schutz der Grundrechte und der Rechte des Einzelnen festlegen müssen;

23.

fordert die Kommission auf, einen Ansatz zur Harmonisierung dieser Richtlinie mit den anderen Rechtstexten wie dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit zu beschließen, um Inkohärenzen zwischen diesen Vorschlägen zu vermeiden;

24.

fordert die Mitgliedstaaten und Kontrollstellen auf, für diejenigen, die für die Datenverarbeitung verantwortlich sind, ein weniger kompliziertes und aufwändiges Umfeld zu schaffen, und stimmt mit der Kommission darin überein, dass vermieden werden sollte, Anforderungen zu stellen, auf die verzichtet werden kann, ohne dass das durch die Richtlinie garantierte hohe Schutzniveau Schaden leidet;

25.

betont, dass Datenverwaltung und Datenschutz heutzutage ein entscheidender Erfolgsfaktor für die Unternehmen sind;

26.

stimmt mit der Kommission darin überein, dass Verbesserungen notwendig sind, damit die Wirtschaftsteilnehmer im Datenschutzbereich zwischen mehr Standardvertragsklauseln wählen können, und dass diese so weit wie möglich auf Klauseln beruhen sollten, die von Unternehmensverbänden vorgelegt werden;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Datenschutzbehörden mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet werden, um die in der Richtlinie 95/46/EG vorgesehenen Aufgaben erfüllen zu können, und dass sie gegenüber den nationalen Regierungen unabhängig und autonom sind; fordert, dass die Datenschutzbehörden ihre Effizienz und Effektivität weiterhin steigern und auf innerstaatlicher und europäischer Ebene im Rahmen der Artikel-29-Datenschutzgruppe eine aktivere Rolle spielen, beispielsweise indem sie dazu beitragen, das von der Kommission vorgeschlagene Programm umzusetzen, und für die Anwendung des Rechts sorgen;

28.

bedauert, dass sieben Mitgliedstaaten — Belgien, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und Portugal — die für die Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG gesetzte Frist bis zum 31. Oktober 2003 nicht eingehalten haben, und fordert sie auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen;

29.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die einzelstaatlichen Datenschutzbehörden auf, jährliche Beurteilungen der Einhaltung der innerstaatlichen und europäischen Datenschutzvorschriften unabhängig von der betroffenen Säule vorzunehmen — nötigenfalls mit Vorschlägen zur Änderung der Rechtsvorschriften —, sie den zuständigen — insbesondere parlamentarischen — Gremien zu übermitteln und zu veröffentlichen, insbesondere im Internet;

30.

ist besorgt über die Entwicklungen des SIS und die Pläne des Rates, wonach SIS II die Aufnahme neuer Kategorien von Ausschreibungen sowohl zu Personen als auch zu Sachen sowie die Aufnahme neuer Felder in die Ausschreibungen, die Verknüpfung aller Ausschreibungen, die Änderung der Dauer der Ausschreibungen sowie die Speicherung und Übertragung biometrischer Daten, insbesondere von Lichtbildern und Fingerabdrücken, sowie den Zugriff weiterer Behörden wie insbesondere Europol, Eurojust und nationaler Justizbehörden, bei Bedarf auch zu anderen Zwecken als den Zwecken, die der ursprünglichen Ausschreibung zugrunde lagen, beispielsweise zur Ausschreibung europäischer Haftbefehle, erlauben soll und beklagt die rechtliche Verwirrung, die dadurch entstanden ist, dass das SIS sowohl die erste als auch die dritte Säule betrifft, jedoch mit unterschiedlichen Datenschutzniveaus;

31.

ist besorgt über die allgemeine Haltung, die der Rat zu Vorschlägen eingenommen hat, die auf eine Einbeziehung biometrischer Daten (digitale Lichtbilder und Fingerabdrücke) in Visa und Aufenthaltstitel mittels eines elektronischen Chips abzielen, insbesondere weil die Daten bei Kontrollen leicht in zentrale Datenbanken kopiert werden könnten; ist besorgt darüber, dass neue Entwicklungen im Datenschutzbereich, wie der mögliche Einsatz der Biometrie, an die Kontrollstellen, deren Ressourcen für ihr breites Aufgabenspektrum jetzt schon unzureichend sind (KOM(2003) 265), weitere Anforderungen stellen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, zusätzliche Ressourcen bereitzustellen, damit die Datenschutzbehörden sicherstellen können, dass das System reibungslos funktioniert;

32.

fordert die Mitgliedstaaten und die einzelstaatlichen und europäischen Behörden auf, darauf zu achten, dass die Rechtsvorschriften über die Privatsphäre nicht zu dem Zweck oder mit dem Ergebnis missbraucht werden, das Recht auf Zugang zu den Dokumenten, die Transparenz der Verwaltung und die Öffentlichkeit der Organe zu behindern oder auch die individuelle Wahrnehmung der „Freiheit, bekannt zu sein“ übermäßig zu erschweren; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe einen Bericht über diese Art missbräuchlicher Praktiken vorzulegen sowie Leitlinien und eventuelle Legislativmaßnahmen zur Verhinderung solcher Praktiken vorzuschlagen;

33.

fordert die Kommission auf, die Frage der Videoüberwachung weiter zu beobachten, auch aufgrund der innerstaatlichen Rechtsprechungen, und erwartet, den angekündigten Vorschlag zum Schutz der Privatsphäre in der Arbeitswelt prüfen zu können;

34.

fordert Eurojust dringend auf, zu klären, welche einzelstaatlichen und europäischen Vorschriften es bisher angewandt hat und derzeit anwendet, da diesbezüglich weiterhin große Verwirrung und schwerwiegende Zweifel herrschen;

35.

hält die Selbstregulierung für ein gutes Mittel, um zu detaillierte Rechtsvorschriften zu vermeiden, und fordert die Unternehmen auf, einen europäischen Verhaltenskodex zum Schutz personenbezogener Daten zu schaffen;

36.

fordert auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene zusätzliche Bemühungen um international geltende Regelungen, damit die Umsetzung der OECD-Leitlinien und des Übereinkommens des Europarates verbessert wird;

37.

weist darauf hin, dass der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre Teil eines Lehrplans in Bezug auf Computer und das Internet sein sollte; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Bürger für das Recht auf Datenschutz zu sensibilisieren;

*

* *

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den einzelstaatlichen Datenschutzbehörden, Europol und Eurojust und der Regierung der Vereinigten Staaten zu übermitteln.


(1)  SEV Nr. 005.

(2)  SEV Nr. 108.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(5)  Siehe Ausführlicher Sitzungsbericht vom 19. November 2003.

(6)  ABl. L 220 vom 29.7.1989, S. 1.

(7)  Verbundene Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

P5_TA(2004)0142

Rechte von Häftlingen in der Europäischen Union

Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu den Rechten der Häftlinge in der Europäischen Union (2003/2188(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat von Marco Cappato und Giuseppe Di Lello Finuoli im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu den Rechten von Häftlingen in der Europäischen Union (B5-0362/2003/rev.),

unter Hinweis auf die Texte der Europäischen Union, die den Schutz der Menschenrechte betreffen, und insbesondere die Artikel 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4, und den Entwurf für eine europäische Verfassung, mit dem die Charta bindend wäre,

in Kenntnis der internationalen Instrumente, die die Menschenrechte und das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung betreffen, insbesondere die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Artikel 5), den Internationalen Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte (Artikel 7), die Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und das Fakultativprotokoll zu dieser Konvention über die Einführung eines Systems regelmäßiger Besuche in Haftanstalten durch unabhängige internationale und nationale Gremien,

in Kenntnis der Texte, die auf der Ebene des Europarates die Menschenrechte und das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe betreffen, insbesondere: die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Artikel 3), die dazugehörigen Protokolle und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe 1987, mit dem das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) eingesetzt wurde, sowie die Berichte dieses Komitees,

in Kenntnis der Texte, die speziell die Rechte der Personen betreffen, denen die Freiheit entzogen wurde, insbesondere auf der Ebene der Vereinten Nationen alle Mindestnormen für die Behandlung von Häftlingen und die von der Generalversammlung angenommenen Erklärungen und Grundsätze; auf der Ebene des Europarates die Resolution (73)5 über die Mindestnormen für die Behandlung von Häftlingen, die Empfehlung R(87)3 über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze, die anderen vom Ministerkomitee angenommenen Empfehlungen (1) und die von der Parlamentarischen Versammlung angenommenen Empfehlungen,

in Kenntnis der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 45/113 vom 14. Dezember 1990 angenommen Regeln für den Schutz Jugendlicher im Freiheitsentzug sowie auf die Mindestnormen der Vereinten Nationen für den Jugendstrafvollzug (Peking-Regeln), die die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 40/33 vom 29. November 1985 angenommen hatte,

unter Hinweis auf seine jährlichen Entschließungen zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union, seine Entschließung vom 18. Januar 1996 zu den menschenunwürigen Haftbedingungen in Gefängnissen der Europäischen Union (2) und seine Entschließung vom 17. Dezember 1998 zu den Haftbedingungen in der Europäischen Union: Umwandlungen und Ersatzstrafen (3),

unter Hinweis auf seine wiederholten Aufforderungen an die Kommission und an den Rat, einen Rahmenbeschluss über die Rechte der Häftlinge vorzuschlagen (4),

in Kenntnis der vom Rat angenommene Entschließung zur Behandlung der Drogenabhängigen im Strafvollzug und die Empfehlung des Rates vom 18. Juni 2003 zur Prävention und Reduzierung von Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit (5),

in Kenntnis des Berichts des Netzes der unabhängigen Sachverständigen für Menschenrechte betreffend die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten im Jahr 2002,

gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0094/2004),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union sich als Aufgabe die Entwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt hat, und dass sie gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union die Menschenrechte und die Grundfreiheiten achtet, was positive Verpflichtungen mit sich bringt, um die Erfüllung dieses Engagements effizient zu gewährleisten;

B.

in der Erwägung, dass die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Beschlüsse im Strafrecht und das Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehls zusätzliche dringliche Maßnahmen in den Bereichen des wirksamen Schutzes der Menschenrechte und der Grundfreiheiten erfordern, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zahl der Bürger eines Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat in Haft sind, auf diese Weise zunehmen könnte,

C.

in der Erwägung, dass nach Angaben des Europarates zum 1. September 2002539 436 Personen in der erweiterten Europäischen Union in Haft waren, und dass diese Angaben einen Besorgnis erregenden Rahmen bilden:

Überfüllung;

Zunahme der Zahl der Gefangenen;

Zunahme der Zahl der ausländischen Häftlinge;

Häftlinge, die ihr endgültiges Urteil abwarten;

zahlreiche Todesfälle und Selbstmorde,

D.

in der Erwägung, dass aus den Berichten des Europäisches Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) hervorgeht, dass einige Probleme, wie Misshandlung, unzureichende Infrastruktur in den Vollzugsanstalten, unzureichende Aktivitäten und Behandlung, auf dramatische Weise anhalten,

E.

in der Erwägung, dass Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Mitgliedstaaten nicht nur negative Verpflichtungen auferlegen, indem ihnen untersagt wird, die Häftlinge unmenschlicher und erniedrigender Behandlung auszusetzen, sondern auch positive Verpflichtungen, indem sie aufgefordert werden, zu gewährleisten, dass die Haftbedingungen mit der Menschenwürde vereinbar sind und Verletzungen dieser Rechte gründlich und wirksam untersucht werden,

F.

in der Erwägung, dass der Europarat derzeit seine Vorschriften für den europäischen Strafvollzug überarbeitet, und dass innerhalb der Parlamentarischen Versammlung vom Abgeordneten Michel Hunault, Berichterstatter für die Lage in den Gefängnissen und den Untersuchungsgefängnissen in Europa, eine Initiative zur Ausarbeitung einer Charta im Bereich des Strafvollzugs in Europa in die Wege geleitet wurde,

G.

in der Erwägung, dass das Fakultativprotokoll zur Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nur von acht Mitglied- oder Beitrittsstaaten der Europäischen Union (Österreich, Dänemark, Spanien, Finnland, Italien, Malta, Schweden, Vereinigtes Königreich) unterzeichnet wurde, und dass nur drei Staaten dieses Protokoll ratifiziert haben (Spanien, Malta und das Vereinigte Königreich),

H.

in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten für die nationalen und europäischen Abgeordneten das Recht vorsehen, die Haftanstalten zu besichtigen und zu inspizieren, und dass das Europäische Parlament gefordert hatte, dieses Recht den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im gesamten Hoheitsgebiet der Europäischen Union einzuräumen (6),

I.

in der Erwägung, dass ein Problem, das die Staaten oft erwähnen, die fehlenden Mittel zur Verbesserung der Haftanstalten sind, und dass es sich als notwendig erweisen könnte, einer Haushaltslinie einzusetzen, um sie dazu zu ermuntern, höhere Standards und die Empfehlungen des CPT einzuhalten;

J.

in der Erwägung, dass es weniger Rückfälle geben dürfte, wenn angemessene Haftbedingungen sowie der Zugang zu Vorbereitungsstrukturen für die Resozialisierung gewährleistet sind,

K.

in der Erwägung, dass es rechtmäßig oder de facto spezielle Haftregelungen gibt, und unter Hinweis darauf, dass das CPT in Bezug auf die sogenannte italienische Regelung 41a seine Besorgnis zum Ausdruck gebracht hat, und dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Italien wegen der Verzögerung, mit der das zuständige Gericht die Anträge eines Häftlings geprüft hat, verurteilt hat; ferner, dass das Netz unabhängiger Sachverständiger für Menschenrechte der Europäischen Union in seinem Berichts für das Jahr 2002 bestätigt hat, „angesichts der Tatsache, dass diese Sonderregelung Maßnahmen enthalte, die in keinem Zusammenhang zum Ziel der Sicherheit stünden, sei es gestattet, sich über die Vereinbarkeit dieser Sonderregelung mit der vom CPT empfohlenen Vorgehensweise Gedanken zu machen“,

L.

in der Erwägung, dass die Lage in den so genannten „Auffangzentren für Ausländer“ äußerst beunruhigend ist, was Italien beispielsweise im letzten Bericht von „Ärzte ohne Grenzen“ vorgeworfen wurde, und dass die Rechte von Asylbewerbern auf Rechtsbeistand und medizinische Betreuung verletzt werden,

M.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten sich im Rahmen des Europarates verpflichtet haben, die Ausweitung der Anwendung alternativer Strafen zu Gefängnis und Inhaftierung zu erwägen,

N.

in der Erwägung, dass der Rat Entschließungen und Empfehlungen zu den spezifischen Problemen der Drogensucht und deren Risikominderung, insbesondere zur Behandlung innerhalb oder außerhalb der Haftanstalten angenommen hat, die von den Mitgliedstaaten nicht immer beachtet werden,

O.

in der Erwägung, dass der Rat unter italienischem Vorsitz eine Initiative betreffend die Gefängnisse in die Wege geleitet hat,

1.

richtet folgende Empfehlungen an den Rat,

a)

seine Maßnahmen im Zusammenhang mit Häftlingen fortzusetzen, insbesondere, indem er zu einem gemeinsamen Standpunkt mit den Mitgliedstaaten und den Beitrittsstaaten der Europäischen Union gelangt, und indem er im Europarat eine Überarbeitung der Vorschriften auf dem Gebiet des Strafvollzugs gewährleistet, die auf der Grundlage der vom CPT und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgearbeiteten Grundsätze stärker auf ein höheres Schutzniveau ausgerichtet ist;

b)

auf der Grundlage eines gemeinsamen Beitrags der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Ausarbeitung einer Charta auf dem Gebiet des europäischen Strafvollzugs für alle Mitgliedstaaten des Europarates zu fördern;

c)

darauf hinzuwirken, dass eine solche Charta präzise und bindende Regeln für dieMitgliedstaaten in folgenden Bereichen beinhaltet:

Recht auf Zugang zu einem Anwalt, medizinische Betreuung und das Recht, einen Dritten von seiner Inhaftierung in Kenntnis zu setzen;

Recht auf geistige und körperliche Unversehrtheit, insbesondere Schutz vor Gewalt von Mithäftlingen und Suizidprävention;

Vorschriften über die Haftbedingungen: Hygiene, Unterbringung, Sauberkeit, Belüftung, Beleuchtung, Ernährung;

Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung innerhalb und, wenn nötig außerhalb der Haftanstalt;

Maßnahmen in den Bereichen Umschulung, Ausbildung, Rehabilitation und soziale und berufliche Wiedereingliederung, vor allem Unterrichtung der Häftlinge über die zur Vorbereitung auf ihre Resozialisierung vorhandenen Möglichkeiten;

getrennte Unterbringung der Häftlinge: Minderjährige, Untersuchungshäftlinge, verurteilte Häftlinge;

besondere Maßnahmen für schutzbedürftige Gruppen: Minderjährige, Frauen, Personen mit psychischen oder physischen Problemen oder Krankheiten, ältere oder suizidgefährdete Menschen, Drogenabhängige, Ausländer, Asylbewerber usw.;

besonderer Schutz von Minderjährigen durch:

die Garantie, dass die Haft nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind,

Betreuungspersonal, das für die Herausforderungen ausgebildet ist, die die Arbeit mit dieser Altersgruppe und ihren speziellen Bedürfnissen mit sich bringt,

ein angemessenes multidisziplinäres Aktivitätsprogramm, in dem Sport, Erziehung und technische sowie berufliche Ausbildung kombiniert sind und bei dem Fähigkeiten, die nach der Entlassung die soziale Wiedereingliederung erleichtern, im Vordergrund stehen,

gleiche Behandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu Aktivitäten während ihrer Haft gemäß Regel 26.4 der Mindestnormen der Vereinten Nationen für den Jugendstrafvollzug (Pekingregeln);

Schutz von Frauen durch:

materielle Trennung von Männern,

weibliche Betreuung bzw., falls dies aus praktischen Gründen unmöglich ist, gemischtes Betreuungspersonal als Mindeststandard,

angemessene Berücksichtigung der speziellen Hygiene- und Gesundheitsbedürfnisse von Frauen einschließlich Früherkennung von Brustkrebs und Gebärmutterhalskrebs;

besonderer Schutz von Schwangeren und Müttern von Kleinkindern durch:

angemessene Ernährung während der Schwangerschaft,

gynäkologische Untersuchungen und Geburt ohne Handschellen oder sonstige Fesseln,

Entbindung außerhalb der Gefängnisse,

innerhalb der Gefängnisse Räume für Mütter mit Kleinkindern, in denen keine Gefängnisatmosphäre herrscht und die kindgerecht ausgestattet sind;

Besuchsrecht für Familienangehörige, Freunde und Dritte;

Recht auf Gefühls- und Sexualleben, gewährleistet durch entsprechende Maßnahmen und Räumlichkeiten;

Bereitstellung von Sprechzimmern zur Pflege des Kontakts zu den Familienangehörigen, insbesondere eigene Räume für Aktivitäten von inhaftierten Eltern mit ihren Kindern;

Berufungsrecht für Häftlinge zum Schutz der eigenen Rechte bei Sanktionen oder willkürlicher Behandlung;

Sonderversicherungssysteme;

möglichst oft offener oder halboffener Vollzug, Förderung alternativer Maßnahmen zur Inhaftierung wie insbesondere gemeinnützige Arbeit;

Aufklärung des Gefangenen über seine Rechte, u.a. in schriftlicher Form und in einer ihm verständlichen Sprache;

Schulung von Gefängnispersonal und Ordnungskräften;

d)

zu erklären, dass die Europäische Union, wenn ein solches Unterfangen nicht innerhalb kurzer Zeit zum Erfolg führt, oder wenn das Ergebnis nicht zufriedenstellend ist, eine Charta der Rechte der Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, ausarbeiten wird, die für die Mitgliedstaaten bindend ist und vor dem Gerichtshof geltend gemacht werden kann;

e)

die Mitgliedstaaten und die Beitrittsstaaten aufzufordern, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu ratifizieren, durch das ein System regelmäßiger Besuche in Haftanstalten durch unabhängige internationale und nationale Gremien eingeführt und diesen Gremien u.a. Aufgaben im Zusammenhang mit Kontrolle und Berufungsrecht der Häftlinge übertragen wird, sowie einen öffentlichen Jahresbericht für die einzelnen Parlamente auszuarbeiten und die Europäische Union zu ermuntern, die Forderung, das Protokoll zu unterzeichnen und zu ratifizieren, in ihre Politik mit Drittländern zu integrieren;

f)

Initiativen auf der Ebene der Union zu ergreifen, damit den nationalen Abgeordneten das Recht eingeräumt wird, die Haftanstalten zu besichtigen und zu inspizieren, und dieses Recht ebenfalls den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet der Europäischen Union gewährt wird;

g)

die Mitgliedstaaten aufzufordern, den Selbstmord in den Gefängnissen zu bekämpfen und systematisch objektive Untersuchungen durchzuführen, wenn ein Häftling im Gefängnis verstirbt;

h)

eine Initiative zur Evaluierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einzuleiten, um sich zu vergewissern, dass diese den vom Europarat, dem CPT, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der einschlägigen Rechtsprechung festgelegten Standards sowie den Bemerkungen des Menschenrechtskomitees, der Antifolterkommission und des UN-Sonderberichterstatters für Folter entsprechen, und zu gewährleisten, dass sie effizient angewandt werden;

i)

die Mitgliedstaaten aufzufordern, angemessene Mittel für die Umstrukturierung und die Modernisierung der Haftanstalten vorzusehen sowie der Polizei und dem Strafvollzugspersonal eine Schulung über die Rechte der Häftlinge und den Umgang mit psychisch gestörten Häftlingen zu gewähren und eine gesonderte Haushaltslinie auf EU-Ebene einzusetzen, um diese Projekte zu fördern;

j)

das CPT und den Menschenrechtskommissar des Europarates aufzufordern, eine Reihe von Ad-hoc-Besuchen in den Mitgliedstaaten, die rechtmäßig oder de facto Sonderregelungen, u.a. in Form von Auffangeinrichtungen für Ausländer, eingeführt haben, durchzuführen, und das europäische Sachverständigennetz für Menschenrechte aufzufordern, eine Analyse über die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit den Grundrechten und Grundfreiheiten zu erstellen;

k)

die Mitgliedstaaten an die Verpflichtungen zu erinnern, die sie im Rahmen des Europarates eingegangen sind, um die Anwendung von Alternativen zur Inhaftierung auszuweiten, und sie aufzufordern, ihre Anstrengungen sowohl auf legislativer als auch auf gerichtlicher Ebene zu intensivieren;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, dem für Menschenrechte zuständigen Kommissar des Europarats, dem Europäischen Komitee für die Verhütung der Folter, dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof, der UN-Kommission für Menschenrechte, der UN-Kommission gegen Folter, dem Sonderberichterstatter der UN für Folter und dem UN-Hochkommissar für Menschenrechte zu übermitteln.


(1)  Für eine ausführliche Liste der Empfehlungen und Resolutionen des Europarates im Bereich des Strafvollzugs: http://www.coe.int/T/F/Affaires_juridiques/Coopération_juridique/Emprisonnement_et_alternatives/Instruments_ juridiques/Liste_instruments.asp#TopOfPage

(2)  ABl. C 32 vom 5.2.1996, S. 102.

(3)  ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 299.

(4)  Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 6. November 2003 an den Rat über Mindestnormen im Bereich der Verfahrensgarantien in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union, Ziffer 24: Das EP „fordert den Rat und die Kommission auf, die Untersuchung der Haftbedingungen und der Vollzugsanstalten in der Europäischen Union zu beschleunigen, damit ein Rahmenbeschluss über die Rechte von Häftlingen und gemeinsame Mindestnormen zur Gewährleistung solcher Rechte auf der Grundlage von Artikel 6 angenommen werden kann“ [(P5_TA(2003)0484)]. Ebenso die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2003 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2002), Ziffer 23: Das EP „ist generell der Auffassung, dass es in einem europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts angebracht ist, die europäischen Kapazitäten auch zu mobilisieren, um die Funktionsweise des Polizei- und Gefängnissystems zu verbessern, beispielsweise, . . .indem ein Rahmenbeschluss über Mindeststandards in Bezug auf die Rechte von Häftlingen in der Europäischen Union ausgearbeitet wird“ (P5_TA(2003)0376).

(5)  ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 31.

(6)  siehe beispielsweise Ziffer 41 seiner oben genannten Entschließung vom 17. Dezember 1998: „fordert für die Mitglieder des Europäischen Parlaments das Recht, die Haftanstalten und Flüchtlingslager auf dem Gebiet der Europäischen Union zu besuchen und zu inspizieren“.

P5_TA(2004)0143

Daphne II ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II) (13816/1/2003 — C5-0599/2003 — 2003/0025(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (13816/1/2003 — C5-0599/2003),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 54) (2),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 616) (3),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit für die zweite Lesung (A5-0083/2004),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 3.9.2003, P5_TA(2003)0366.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(2003)0025

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 9. März 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. . . ./2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Körperliche, sexuelle und psychische Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, Nötigung oder willkürliche Freiheitsberaubung, ist ungeachtet dessen, ob sie im öffentlichen oder privaten Bereich verübt wird, eine Verletzung ihres Rechts auf Leben, Sicherheit, Freiheit, Würde und körperliche und emotionale Unversehrtheit sowie eine ernsthafte Bedrohung für die körperliche und psychische Gesundheit der Opfer solcher Gewalt. Die Folgen dieser Gewalt sind in der Gemeinschaft so weit verbreitet, dass sie eine echte Gesundheitsgefährdung darstellen und die Wahrnehmung der Bürgerrechte in Sicherheit, Freiheit und Gerechtigkeit behindern.

(2)

Es ist wichtig und erforderlich anzuerkennen, dass Gewalttaten schwerwiegende sofortige und langfristige Auswirkungen auf die Gesundheit, die psychische und soziale Entwicklung von Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften sowie auf die Chancengleichheit der Betroffenen haben und für die Gesellschaft als Ganzes hohe soziale und wirtschaftliche Kosten mit sich bringen.

(3)

Die Weltgesundheitsorganisation definiert den Begriff Gesundheit als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit oder Gebrechen. Laut einer Resolution, die 1996 von der 49. Weltgesundheitsversammlung in Genf verabschiedet wurde, gehört Gewalt weltweit zu den Hauptproblemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Im Weltbericht Gewalt und Gesundheit, den die Weltgesundheitsorganisation am 3. Oktober 2002 in Brüssel vorlegte, wird empfohlen, dass primäre Präventionsmaßnahmen gefördert, die Maßnahmen für Gewaltopfer verstärkt sowie die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch auf dem Gebiet der Gewaltprävention intensiviert werden sollten.

(4)

Diese Grundsätze werden in zahlreichen Übereinkommen, Erklärungen und Protokollen der wichtigsten internationalen Organisationen und Foren wie der Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsorganisation, der Weltfrauenkonferenz und des Weltkongresses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken anerkannt. Diese wichtigen Arbeiten der internationalen Organisationen sollten durch Maßnahmen der Gemeinschaft ergänzt werden. So sieht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe p des Vertrags vor, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus umfasst.

(5)

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (4) wird unter anderem das Recht auf Menschenwürde, Gleichheit und Solidarität bekräftigt. Sie enthält eine Reihe spezieller Bestimmungen zum Schutz und zur Förderung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit, zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen, zu den Rechten des Kindes und zur Nichtdiskriminierung sowie zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, der Sklaverei und der Zwangsarbeit sowie der Kinderarbeit.

(6)

Das Europäische Parlament hat die Kommission unter anderem in seinen Entschließungen vom 19. Mai 2000 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Frauenhandels“ (5) und vom 20. September 2001 zu Genitalverstümmelungen bei Frauen (6) aufgefordert, Aktionsprogramme zur Bekämpfung dieser Gewalttaten auszuarbeiten und durchzuführen.

(7)

Das Aktionsprogramm, das durch den Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (DAPHNEProgramm) (2000 bis 2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (7) aufgestellt wurde, hat in der Europäischen Union zu einer stärkeren Sensibilisierung für die betreffende Problematik und einer engeren und solideren Zusammenarbeit der Organisationen und Einrichtungen, die in den Mitgliedstaaten im Bereich der Gewaltbekämpfung tätig sind, beigetragen.

(8)

Das Programm DAPHNE ist auf eine überwältigende Resonanz gestoßen und entspricht eindeutig einem akuten Bedarf des gemeinnützigen Sektors. Die finanzierten Projekte haben schon erste Multiplikatoreffekte auf die Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen und entsprechenden Einrichtungen in Europa. Dieses Programm hat bereits entscheidend dazu beigetragen, mit Auswirkungen weit über die Grenzen der Europäischen Union hinaus die EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt, Menschenhandel, sexuellem Missbrauch und Pornografie weiterzuentwickeln, wie auch im Halbzeitbericht über das Programm DAPHNE erwähnt wird.

(9)

In der Entschließung vom 4. September 2002 zur Halbzeitüberprüfung des DAPHNE-Programms (8) weist das Europäische Parlament darauf hin, dass das Programm einem dringenden Bedarf an wirksamen Strategien zur Bekämpfung der Gewalt entspricht und dass es nach 2003 fortgesetzt werden muss; es ersucht die Kommission deshalb, einen Vorschlag für ein neues Aktionsprogramm vorzulegen, das die seit 1997 gesammelten Erfahrungen berücksichtigt und mit angemessenen finanziellen Mitteln ausgestattet wird.

(10)

Es gilt, die Kontinuität der im Rahmen des Programms DAPHNE geförderten Projekte zu gewährleisten, auf den bisherigen Erfahrungen aufzubauen und Möglichkeiten zur Förderung des aus diesen Erfahrungen resultierenden europäischen Mehrwerts zu schaffen; daher ist es erforderlich, dass das Programm eine zweite Phase (nachstehend „Programm DAPHNE II“ genannt) erhält.

(11)

Die Gemeinschaft kann den vorrangig von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, einschließlich des Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung, sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen durch die Verbreitung und den Austausch von Informationen und Erfahrungen, die Förderung eines innovativen Ansatzes, die gemeinsame Festlegung von Prioritäten, gegebenenfalls den Ausbau von Netzen, die Auswahl gemeinschaftsweiter Projekte sowie die Motivierung und Mobilisierung aller Beteiligten einen Mehrwert verleihen. Diese Maßnahmen sollten sich auch auf Kinder und Frauen beziehen, die im Rahmen des Menschenhandels in die Mitgliedstaaten gebracht wurden. Die Gemeinschaft kann außerdem bewährte Praktiken ermitteln und fördern.

(12)

Das Programm DAHNE II kann durch Ermittlung und Unterstützung bewährter Praktiken, durch Förderung von Innovation und durch Austausch einschlägiger Erfahrungen betreffend die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen, einschließlich eines Informationsaustauschs über die verschiedenen Rechtsvorschriften, Sanktionen und bisher erzielten Ergebnisse, einen Mehrwert erbringen. Zur Erreichung der Programmziele und im Interesse eines möglichst effizienten Einsatzes der verfügbaren Ressourcen müssen die Aktionsbereiche sorgfältig bestimmt werden, indem Projekte ausgewählt werden, die einen größeren Mehrwert auf Gemeinschaftsebene bieten und den Weg zur Erprobung und Verbreitung innovativer Ideen im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt im Rahmen eines multidisziplinären Ansatzes aufzeigen.

(13)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, weil es eines koordinierten und multidisziplinären Ansatzes bedarf, der die Schaffung eines transnationalen Rahmens für Schulungs- und Informationsmaßnahmen, Studien, den Austausch bewährter Praktiken und die Auswahl gemeinschaftsweiter Projekte begünstigt, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)

Das Programm DAPHNE II sollte eine Laufzeit von fünf Jahren haben, damit genügend Zeit zur Verfügung steht, um die Maßnahmen so durchzuführen, dass die festgesetzten Ziele erreicht sowie Erkenntnisse und Erfahrungen gesammelt werden und in der gesamten Europäischen Union in bewährte Praktiken Eingang finden können.

(15)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(16)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (10) bildet —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Hiermit wird die zweite Phase des Programms DAPHNE zur Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (nachstehend „Programm DAPHNE II“ genannt) für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 festgelegt; das Programm ist verlängerbar.

Für die Zwecke des Programms DAPHNE II gelten im Einklang mit den internationalen Rechtsakten betreffend die Rechte des Kindes als „Kinder“ auch Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren.

Andererseits werden Projektmaßnahmen, die speziell auf Begünstigtengruppen wie Teenager (13 bis 19 Jahre alt) oder Personen im Alter von 12 bis 25 Jahren ausgerichtet sind, als Maßnahmen für die so genannte Zielgruppe „Jugendliche“ betrachtet.

Artikel 2

Programmziele

(1)   Das Programm DAPHNE II trägt zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels bei, den Bürgern ein hohes Maß an Schutz vor Gewalt, einschließlich des Schutzes der körperlichen und psychischen Gesundheit, zu bieten.

Dieses Programm stellt darauf ab, jegliche Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen ungeachtet dessen, ob sie im öffentlichen oder privaten Bereich verübt wird, durch Präventionsmaßnahmen und durch Unterstützung der Opfer und gefährdeten Gruppen zu verhüten und zu bekämpfen und unter anderem insbesondere zu verhindern, dass diese erneut Gewalt ausgesetzt sind. Es zielt ferner darauf ab, in diesem Bereich tätige Nichtregierungsorganisationen und andere Organisationen zu unterstützen und zu fördern.

(2)   Mit den im Rahmen des Programms DAPHNE II durchzuführenden Maßnahmen, die im Anhang erläutert sind, sollen

a)

grenzübergreifende Maßnahmen gefördert werden, die folgenden Zwecken dienen:

i)

Errichtung multidisziplinärer Netze, insbesondere zum Schutz von Gewaltopfern und gefährdeten Gruppen;

ii)

Erweiterung der Wissensgrundlage, Informationsaustausch sowie Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken, unter anderem durch Schulungsmaßnahmen, Studienbesuche und Personalaustausch;

iii)

Sensibilisierung der Zielgruppen (zum Beispiel Angehörige bestimmter Berufe, zuständige Behörden und bestimmte Kreise der breiten Öffentlichkeit) im Hinblick auf ein besseres Verständnis der Problematik der Gewalt und die Förderung der vollständigen Ächtung der Gewalt, der Unterstützung der Opfer und des Anzeigens von Gewalttaten bei den zuständigen Behörden;

iv)

Untersuchung von Gewaltphänomenen und von Methoden, mit denen Gewalt möglicherweise verhindert werden kann, sowie Erforschung und Bekämpfung der Ursachen von Gewalt auf allen Ebenen der Gesellschaft;

b)

auf Initiative der Kommission ergänzende Maßnahmen durchgeführt werden wie Studien, Festlegung von Indikatoren, Sammlung von Daten, nach Geschlecht und nach Alter aufgeschlüsselte Statistiken, Seminare und Sachverständigensitzungen oder sonstige Aktivitäten zur Festigung der Wissensgrundlage des Programms und zur Verbreitung der im Rahmen des Programms erlangten Informationen.

Artikel 3

Zugang zum Programm

(1)   An dem Programm DAPHNE II beteiligen können sich öffentliche oder private Organisationen und Einrichtungen (lokale Behörden auf der zuständigen Ebene, Hochschulfakultäten und Forschungszentren), die im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von und des Schutzes vor Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen oder im Bereich der Unterstützung von Opfern tätig sind oder mit der Umsetzung gezielter Aktionen betraut sind, durch die die Ablehnung von Gewalt oder eine Änderung der Haltung oder des Verhaltens gegenüber gefährdeten Gruppen oder Gewaltopfern gefördert werden soll.

(2)   Dieses Programm steht ferner folgenden Ländern zur Beteiligung offen:

a)

den Beitrittsstaaten, die am 16. April 2003 den Beitrittsvertrag unterzeichnet haben;

b)

den EFTA/EWR-Ländern gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

c)

Rumänien und Bulgarien, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß dem jeweiligen Europa-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festzulegen sind;

d)

der Türkei, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft (11) festzulegen sind.

(3)   Für eine Förderung im Rahmen dieses Programms kommen ausschließlich Projekte in Betracht, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind, deren Laufzeit höchstens zwei Jahre beträgt und die auf die in Artikel 2 genannten Ziele ausgerichtet sind.

Artikel 4

Programmmaßnahmen

Das Programm DAPHNE II umfasst folgende Kategorien von Maßnahmen:

a)

Ermittlung und Austausch von bewährten Praktiken und Arbeitserfahrungen, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von vorbeugenden Maßnahmen und von Hilfsmaßnahmen für die Opfer;

b)

vergleichende Erhebungen, Studien und Forschungsarbeiten;

c)

Arbeit vor Ort unter Einbeziehung der Begünstigten, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, in allen Phasen der Konzeption, Durchführung und Bewertung des Projekts;

d)

Errichtung langfristig angelegter multidisziplinärer Netze;

e)

Schulungsmaßnahmen und Ausarbeitung von didaktischen Modulen;

f)

Entwicklung und Durchführung von Programmen zur Behandlung von Opfern und gefährdeten Personen einerseits und Tätern andererseits unter Wahrung der Sicherheit von Opfern, sowie Unterstützung dieses Personenkreises;

g)

Entwicklung und Umsetzung von Sensibilisierungsmaßnahmen für bestimmte Personengruppen sowie Konzeption von Material zur Ergänzung des bereits vorhandenen bzw. Anpassung und Nutzung schon bestehenden Materials in anderen geografischen Gebieten oder für andere Zielgruppen;

h)

Verbreitung der im Rahmen der beiden DAPHNE-Programme erzielten Ergebnisse einschließlich ihrer Anpassung, Weiterleitung und Nutzung durch andere Begünstigte oder in anderen geografischen Gebieten;

i)

Auswahl und Entwicklung von Maßnahmen, die dazu beitragen, dass gewaltgefährdete Personen eine positive Behandlung erfahren, dass also ein Ansatz verfolgt wird, bei dem diesen Personen Achtung entgegengebracht, ihr Wohlergehen gefördert und ihnen die Selbstverwirklichung ermöglicht wird.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms DAPHNE II wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 auf 50 Mio. EUR festgesetzt, wovon 29 Mio. EUR auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2006 entfallen.

Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 gilt der Betrag als bestätigt, wenn er für diese Phase mit der Finanziellen Vorausschau für den 2007 beginnenden Zeitraum in Einklang steht.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(3)   Auf der Grundlage der Finanzierungsbeschlüsse werden Finanzhilfevereinbarungen zwischen der Kommission und den Begünstigten der Finanzhilfe geschlossen.

(4)   Die Förderung aus dem Gemeinschaftshaushalt darf 80 % der Gesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigen.

Allerdings können die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b bis zu einem Satz von 100 % finanziert werden, sofern 15 % der gesamten jährlichen Mittelausstattung dieses Programms nicht überschritten werden.

Artikel 6

Programmdurchführung

(1)   Die Kommission ist für die Verwaltung und Durchführung des Programms DAPHNE II verantwortlich und trägt dafür Sorge, dass alle im Rahmen dieses Programms finanzierten Ergebnisse oder Produkte kostenlos und in elektronischer Form zur Verfügung stehen.

(2)   Die Kommission sorgt bei der Programmdurchführung für eine ausgewogene Berücksichtigung der drei Zielgruppen Kinder, Jugendliche und Frauen.

(3)   Die zur Durchführung dieses Beschlusses im Zusammenhang mit dem Jahresarbeitsplan erforderlichen Maßnahmen sind nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genanntenVerwaltungsverfahren zu erlassen.

(4)   Die zur Durchführung dieses Beschlusses im Zusammenhang mit allen anderen Angelegenheiten erforderlichen Maßnahmen sind nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren zu erlassen.

Artikel 7

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Überwachung und Bewertung

(1)   Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung und laufenden Bewertung des Programms DAPHNE II unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele sowie der im Anhang genannten spezifischen Ziele.

(2)   Spätestens zum 1. Juni 2006 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vor, in dem sie die Relevanz, den Nutzen, die langfristige Ausrichtung, die Wirkung und die Effizienz der bisherigen Tätigkeiten im Rahmen des Programms DAPHNE II beurteilt. Dieser Bericht umfasst im Hinblick auf die Unterstützung etwaiger künftiger Maßnahmen eine Ex-ante-Bewertung. Darüber hinaus übermittelt die Kommission der Haushaltsbehörde parallel zur Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans für 2007 das Ergebnis der qualitativen und quantitativen Bewertung der Durchführungsergebnisse im Vergleich zum jährlichen Durchführungsplan.

Im Rahmen des Haushaltsverfahrens für 2007 berichtet die Kommission bis zum 1. Juni 2006 darüber, ob der Betrag für 2007-2008 mit der neuen Finanziellen Vorausschau im Einklang steht. Gegebenenfalls ergreift die Kommission im Rahmen der Haushaltsverfahren für 2007/2008 die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die jährlichen Mittelbeträge mit der neuen Finanziellen Vorausschau im Einklang stehen.

(3)   Nach Abschluss des Programms DAPHNE II legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Schlussbericht vor. Dieser Bericht enthält unter anderem Angaben zu den Arbeiten, die im Rahmen der unter Abschnitt II Buchstabe c des Anhangs genannten Maßnahmen durchgeführt werden und dient als Grundlage für die Bewertung des weiteren politischen Handlungsbedarfs.

(4)   Die Kommission übermittelt ferner die in den Absätzen 2 und 3 genannten Berichte dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 208 vom 3.9.2003, S. 52.

(2)  ABl. C 256 vom 24.10.2003, S. 85.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 1. Dezember 2003 (ABl. C 54 E vom 2.3.2004, S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004.

(4)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(5)  ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 307.

(6)  ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 126.

(7)  ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1.

(8)  ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S. 390.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(11)  ABl. L 61 vom 2.3.2002, S.29.

ANHANG

SPEZIFISCHE ZIELE UND MASSNAHMEN

I.   GRENZÜBERGREIFENDE MASSNAHMEN

1.   ERMITTLUNG UND AUSTAUSCH VON BEWÄHRTEN PRAKTIKEN UND ARBEITSERFAHRUNGEN

Ziel:

Unterstützung und Förderung des Austauschs, der Anpassung und der Nutzung bewährter Praktiken im Hinblick auf ihre Anwendung in anderen Zusammenhängen oder geografischen Gebieten

Anregung und Förderung des Austauschs bewährter Praktiken auf Gemeinschaftsebene zum Schutz und zur Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Frauen — Opfern oder gefährdeten Gruppen — unter besonderer Berücksichtigung folgender Bereiche:

a)

Prävention (allgemein oder auf bestimmte Personengruppen ausgerichtet);

b)

Schutz und Unterstützung von Opfern (psychische, medizinische, soziale und pädagogische Hilfe sowie rechtlicher Beistand, Bereitstellung von Unterkünften, räumliche Distanz und Schutz der Opfer, Schulung sowie gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung);

c)

Mittel und Wege zur Sicherung des Wohls von Kindern, insbesondere von Kindern, die Opfer von Prostitution wurden, Jugendlichen und Frauen, die Opfer von Gewalttaten wurden;

d)

Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen der verschiedenen Arten von Gewalt in Europa auf die Opfer und die Gesellschaft, um in geeigneter Weise reagieren zu können.

2.   VERGLEICHENDE ERHEBUNGEN, STUDIEN UND FORSCHUNGSARBEITEN

Ziel: Untersuchung von Gewaltphänomenen

Unterstützung von Forschungsarbeiten, geschlechts- und altersspezifischer Studien und vergleichenden Erhebungen zur Gewaltproblematik, die unter anderem ausgerichtet sind auf

a)

die Erforschung und Bewertung der verschiedenen Ursachen, Umstände und Mechanismen des Entstehens und der Zunahme von Gewalt, einschließlich der Nötigung, wie etwa zum Betteln oder zum Diebstahl;

b)

die Analyse und den Vergleich der bestehenden Präventions- und Schutzmodelle;

c)

die Entwicklung von Präventions- und Schutzmaßnahmen;

d)

die Bewertung der — unter anderem gesundheitlichen — Auswirkungen von Gewalt für die Opfer und die Gesellschaft insgesamt, einschließlich der wirtschaftlichen Kosten;

e)

die Untersuchung der Möglichkeiten, Filter zu entwickeln, mit denen die Übermittlung pädophilen Materials über das Internet verhindert werden kann;

f)

die Durchführung von Studien über Kinder, die Opfer von Prostitution wurden, damit Kinderprostitution durch ein verbessertes Wissen um die Risikofaktoren verhindert werden kann.

3.   ARBEIT VOR ORT UNTER EINBEZIEHUNG DER BEGÜNSTIGTEN

Ziel: aktive Anwendung bewährter Methoden zur Verhütung von und zum Schutz vor Gewalt

Unterstützung der Umsetzung von Methoden, Schulungsmodulen und Unterstützungsmaßnahmen (psychische, medizinische, soziale und schulische Hilfe sowie rechtlicher Beistand und Hilfe bei der Wiedereingliederung) unter direkter Beteiligung der Begünstigten.

4.   ERRICHTUNG LANGFRISTIG ANGELEGTER MULTIDISZIPLINÄRER NETZE

Ziel:

Unterstützung und Ermutigung zur Zusammenarbeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen Organisationen, einschließlich lokaler Behörden (auf der zuständigen Ebene), die im Bereich der Gewaltbekämpfung tätig sind.

Unterstützung der Errichtung und des Ausbaus multidisziplinärer Netze sowie Unterstützung der und Ermutigung zur Zusammenarbeit zwischen NRO und den verschiedenen Organisationen und öffentlichen Einrichtungen, um zu einem besseren beiderseitigen Kenntnisstand und Verständnis in Bezug auf die jeweiligen Aufgaben beizutragen, und um umfassende multidisziplinäre Hilfe für Opfer von Gewalt und gefährdete Personen bereitzustellen.

Die Netze führen insbesondere Tätigkeiten zur Bewältigung der Gewaltproblematik durch:

a)

Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Analyse von Gewalt, einschließlich der Definition der verschiedenen Arten von Gewalt, der Ursachen von Gewalt und ihrer Auswirkungen sowie für die Umsetzung geeigneter bereichsübergreifender Maßnahmen;

b)

Bewertung der Arten von Maßnahmen und Methoden und ihrer Effizienz zur Verhütung und Aufdekkung von Gewalt sowie zur Unterstützung von Gewaltopfern, um insbesondere sicherzustellen, dass diese nie wieder Gewalt ausgesetzt sind;

c)

Förderung von Tätigkeiten zur Bekämpfung dieses Problems auf internationaler und nationaler Ebene.

5.   SCHULUNGSMASSNAHMEN UND AUSARBEITUNG VON DIDAKTISCHEN MODULEN

Ziel:

Entwicklung von didaktischen Modulen zur Verhütung von Gewalt und zu einer am Wohl des Betroffenen orientierten Behandlung

Ausarbeitung und Erprobung von in Schulen und Erwachsenenbildungseinrichtungen, Vereinen, Unternehmen, öffentlichen Institutionen und NRO einzusetzenden didaktischen Modulen und Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, zu einer am Wohl des Betroffenen orientierten Behandlung sowie zum Konfliktmanagement.

6.   ENTWICKLUNG UND DURCHFÜHRUNG VON BEHANDLUNGSPROGRAMMEN

Ziel:

Entwicklung und Durchführung von Behandlungsprogrammen für Opfer und gefährdete Personen wie Kinder und Jugendliche, die Zeugen häuslicher Gewalt sind, einerseits und für Täter andererseits mit dem Ziel der Gewaltverhütung

Ermittlung möglicher Ursachen, Umstände und Mechanismen des Entstehens und der Zunahme von Gewalt einschließlich der Charaktereigenschaften und Beweggründe von Gewalttätern und Personen, die für die Anwendung von Gewalt zu kommerziellen Zwecken, wie z.B. die sexuelle oder nichtsexuelle Ausbeutung verantwortlich sind;

Entwicklung, Erprobung und Umsetzung von Behandlungsprogrammen auf der Grundlage der so gewonnenen Erkenntnisse.

7.   SENSIBILISIERUNGSMASSNAHMEN FÜR BESTIMMTE PERSONENGRUPPEN

Ziel:

Sensibilisierung und Erzielen eines besseren Verständnisses in Bezug auf die Problematik der Gewalt und der Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen mit dem Ziel der Förderung der vollständigen Ächtung der Gewalt, der Unterstützung von Opfern und gefährdeten Gruppen sowie der Anzeige von Gewalttaten

Förderfähig sind unter anderem folgende Arten von Maßnahmen:

a)

Entwicklung und Durchführung von Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Kinder, Jugendliche und Frauen, insbesondere bezüglich potenzieller Gewaltrisiken und der Möglichkeiten, diese zu vermeiden; weitere Zielgruppen könnten auch bestimmte Berufszweige wie Lehrer, Erzieher, Ärzte, Jugendbetreuer oder Sozialarbeiter, Rechtsanwälte und Polizeibeamte sowie die Medien sein;

b)

Ausbau gemeinschaftsweiter Informationsquellen, um NRO und öffentliche Einrichtungen zu unterstützen und sie über öffentlich zugängliche Informationen über die Gewaltproblematik, die Möglichkeiten zur Verhütung von Gewalt und die Rehabilitation von Opfern zu unterrichten, die von staatlichen Stellen, NRO, Hochschuleinrichtungen und sonstigen Stellen zusammengetragen werden; dadurch dürften die Informationen in alle einschlägigen Informationssysteme einbezogen werden können;

c)

Förderung der Einführung von Maßnahmen und besonderen Diensten zur Erleichterung der Anzeige bei den Behörden von Gewalttaten und der verschiedenen Formen des Handels mit Kindern, Jugendlichen und Frauen zum Zwecke der sexuellen und nichtsexuellen Ausbeutung;

d)

Förderung von Informationskampagnen über die Massenmedien zur Verurteilung von Gewalt und zur Unterstützung der Opfer in Form von psychologischer, moralischer und praktischer Hilfe.

Die Konzeption von Material zur Ergänzung des bereits vorhandenen bzw. dessen Anpassung im Hinblick auf die Nutzung in anderen geografischen Gebieten oder für andere Zielgruppen wird gefördert.

II.   ERGÄNZENDE MASSNAHMEN

Damit gewährleistet ist, dass alle Programmbereiche auch bei Ausbleiben von Vorschlägen — oder von geeigneten Vorschlägen — in einem bestimmten Bereich vollständig abgedeckt werden, wird die Kommission verstärkt proaktive Tätigkeiten durchführen, um etwaige Lücken zu schließen.

Daher werden im Rahmen des Programms auf Initiative der Kommission unter anderem in folgenden Bereichen ergänzende Maßnahmen finanziert:

a)

Ermöglichung der Entwicklung von Gewaltindikatoren, damit die konkreten Auswirkungen von politischen Maßnahmen und von Projekten gemessen werden können. Dabei muss von den vorhandenen Erfahrungen in Bezug auf alle Formen der Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen ausgegangen werden;

b)

Einführung eines Verfahrens für das regelmäßige und langfristig angelegte Sammeln von Daten, vorzugsweise mit Unterstützung von EUROSTAT, damit Gewalt in der Union genauer quantifiziert werden kann;

c)

soweit möglich Identifizierung politischer Weichenstellungen aufgrund der Arbeit im Rahmen der finanzierten Projekte mit dem Ziel, eine gemeinsame Politik zur Bekämpfung von Gewalt auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen und die justiziellen Verfahren zu verstärken;

d)

Analyse und Bewertung der geförderten Projekte zur Vorbereitung eines Europäischen Jahres gegen Gewalt;

e)

Verbreitung bewährter Praktiken, die auf geförderte Projekte zurückgehen, auf europäischer Ebene; dies lässt sich durch folgende Maßnahmen erreichen:

i)

Herstellung und Verbreitung von Schriftmaterial, CD-ROMs, Videofilmen, Erstellung von Websites und Durchführung von Werbekampagnen und Werbespots;

ii)

Entsendung oder Austausch von erfahrenem Personal einer Organisation oder Einrichtung, das einer anderen Organisation bzw. Einrichtung bei der Umsetzung neuer Lösungen oder Verfahren hilft, die sich woanders als wirksam erwiesen haben;

iii)

Befähigung einer NRO, Ergebnisse der beiden DAPHNE-Programme auf einen anderen Bereich der Union oder eine andere Begünstigtengruppe anzuwenden, sie entsprechend anzupassen oder zu übertragen;

iv)

Einrichtung eines „Help-desk“ zur Unterstützung von NRO, insbesondere jenen, die zum ersten Mal teilnehmen, bei der Ausarbeitung ihrer Projekte, der Verbindung mit anderen Partnern und der Nutzung und Inanspruchnahme des Daphne-Besitzstands;

v)

möglichst enge Zusammenarbeit mit den Massenmedien;

f)

Veranstaltung von Seminaren für alle Beteiligten von finanzierten Projekten zur Verbesserung der Management- und Vernetzungsfähigkeiten und zur Förderung des Informationsaustauschs;

g)

Durchführung von Studien und Veranstaltung von Sachverständigensitzungen und Seminaren, die in direktem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Maßnahme stehen, deren Bestandteil sie sind.

Zudem kann die Kommission bei der Durchführung des Programms auf Einrichtungen zur technischen Unterstützung zurückgreifen, deren Finanzierung im Rahmen der gesamten Mittelausstattung des Programms abgedeckt wird; unter denselben Bedingungen kann sie Sachverständige in Anspruch nehmen.

P5_TA(2004)0144

Änderung der Geschäftsordnung: Politische Parteien auf europäischer Ebene

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Anschluss an den Erlass der Verordnung über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (2003/2205(REG))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 191,

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (1),

unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 6. November 2003,

gestützt auf die Artikel 180 und 181 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A5-0071/2004),

1.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.

erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

DERZEITIGER WORTLAUT

NEUER WORTLAUT

Abänderung 1

Artikel 22 Absatz 9a (neu)

 

9a. Das Präsidium legt die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung fest und nimmt im Rahmen ihrer Durchführung die ihm von der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.

Abänderung 2

Kapitel XXVIa Titel (neu)

 

Kapitel XXVIa

Befugnisse bezüglich der politischen Parteien auf europäischer Ebene

Abänderung 3

Artikel 184a (neu)

 

Artikel 184a

Befugnisse des Präsidenten

Der Präsident vertritt das Parlament gemäß Artikel 19 Absatz 4 in seinen Beziehungen zu den politischen Parteien auf europäischer Ebene.

Abänderung 4

Artikel 184b (neu)

 

Artikel 184b

Befugnisse des Präsidiums

1. Das Präsidium beschließt über den von der politischen Partei auf europäischer Ebene eingereichten Antrag auf Finanzierung sowie über die Aufteilung der Mittel zwischen den begünstigten politischen Parteien. Es legt eine Liste der Begünstigten und der zugewiesenen Beträge fest.

2. Das Präsidium beschließt über die etwaige Aussetzung oder Kürzung einer Finanzierung und die etwaige Einziehung der zu Unrecht bezogenen Beträge.

3. Das Präsidium billigt nach Ende des Haushaltsjahres den endgültigen Tätigkeitsbericht und die Endabrechnung der begünstigten politischen Partei.

4. Das Präsidium kann unter den in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bedingungen den politischen Parteien auf europäischer Ebene gemäß ihren Vorschlägen technische Unterstützung gewähren. Das Präsidium kann dem Generalsekretär in bestimmten Fällen die Befugnis zur Beschlussfassung hinsichtlich der Gewährung technischer Unterstützung übertragen.

5. In allen in den vorangegangenen Absätzen genannten Fällen handelt das Präsidium auf der Grundlage eines Vorschlags des Generalsekretärs. Außer in den in den Absätzen 1 und 4 genannten Fällen hört das Präsidium vor der Beschlussfassung die Vertreter der betreffenden politischen Partei. Das Präsidium kann jederzeit die Stellungnahme der Konferenz der Präsidenten einholen.

 

6. Wenn das Parlament nach einer Nachprüfung feststellt, dass eine politische Partei auf europäischer Ebene die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit nicht mehr beachtet, beschließt das Präsidium den Ausschluss dieser politischen Partei von der Finanzierung.

Abänderung 5

Artikel 184c (neu)

 

Artikel 184c

Befugnisse des zuständigen Ausschusses und des Parlaments in Plenarsitzung

1. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Parlaments, die mindestens drei Fraktionen vertreten, fordert der Präsident nach Aussprache in der Konferenz der Präsidenten den zuständigen Ausschuss auf, zu prüfen, ob eine politische Partei auf europäischer Ebene weiterhin, insbesondere in ihrem Programm und in ihrer Tätigkeit, die Grundsätze beachtet, auf denen die Europäische Union beruht, nämlich die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit.

2. Bevor der zuständige Ausschuss dem Parlament einen Vorschlag für einen Beschluss unterbreitet, hört er die Vertreter der betreffenden politischen Partei, holt die Stellungnahme des Ausschusses ein, der sich aus den in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 vorgesehenen unabhängigen Persönlichkeiten zusammensetzt, und prüft sie.

3. Das Parlament nimmt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorschlag für einen Beschluss an, der feststellt, dass die betreffende politische Partei die in Absatz 1 genannten Grundsätze beachtet oder nicht beachtet. Es können keine Änderungsanträge eingereicht werden. Falls der entsprechende Vorschlag für einen Beschluss keine Mehrheit erhält, gilt ein Beschluss mit gegenteiligem Inhalt als angenommen.

4. Der Beschluss des Parlaments erzeugt Rechtswirkung ab dem Tag der Einreichung des in Absatz 1 genannten Antrags.

5. Der Präsident vertritt das Parlament im Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten.

6. Der zuständige Ausschuss arbeitet den in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 vorgesehenen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten aus und unterbreitet ihn dem Plenum.


(1)  ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.

P5_TA(2004)0145

Neugliederung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Beschluss des Europäischen Parlaments zu der Neugliederung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments aufgrund seines Beschlusses vom 12. Juni 2002 und einige seitdem notwendig gewordene punktuelle Änderungen (2003/2233(REG))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Schreiben seines Präsidenten vom 21. Oktober 2003 und 11. Dezember 2003,

gestützt auf Artikel 43 der Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, die am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet wurde,

gestützt auf die Artikel 180 und 181 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A5-0068/2004),

1.

beschließt, seine Geschäftsordnung entsprechend dem nachstehenden Inhaltsverzeichnis neu zu gliedern;

2.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen;

3.

beschließt, dass diese Änderungen am ersten Tag der ersten Tagung nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2004 in Kraft treten;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Wortlaut von Artikel 1 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung insofern an die Erweiterung der Union anzupassen, als die Bezeichnungen der in den zum 1. Mai 2004 beitretenden Mitgliedstaaten in das Europäische Parlament gewählten Abgeordneten in den jeweiligen Amtssprachen hinzugefügt werden;

5.

beschließt, auch das für das Inkrafttreten der neuen Fassung von Artikel 29 Absatz 2 der Geschäftsordnung vorgesehene Datum des 1. Juli 2004 anzupassen, um dem nunmehr bekannten Termin der Erweiterung Rechnung zu tragen, und das Datum für das Inkrafttreten dieser Bestimmung auf den 30. April 2004 festzusetzen; dies erfolgt jedoch unbeschadet des Fortbestehens der derzeitigen Fraktionen bis zum Ende der Wahlperiode;

6.

beauftragt seinen Generalsekretär, das Nötige zu veranlassen, damit die Geschäftsordnung in ihrer neu gegliederten und gemäß Artikel 180 Absatz 8 an die höhere Mitgliederzahl angepassten Fassung unmittelbar nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2004 zur Verfügung steht;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Abänderung 1(Vorschlag zur Neugliederung der Geschäftsordnung)(Die derzeitige Nummerierung der Kapitel und Artikel ist kursiv in Klammern angegeben)

TITEL I

MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN

KAPITEL 1

MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (Kapitel I)

 

Artikel 1:

Das Europäische Parlament (Artikel 1)

 

Artikel 2:

Das freie Mandat (Artikel 2)

 

Artikel 3:

Prüfung der Mandate (Artikel 7)

 

Artikel 4:

Dauer des Mandats (Artikel 8)

 

Artikel 5:

Vorrechte und Befreiungen (Artikel 3)

 

Artikel 6:

Aufhebung der Immunität (Artikel 6)

 

Artikel 7:

Immunitätsverfahren (Artikel 6a)

 

Artikel 8:

Kostenerstattungen und Vergütungen (Artikel 5)

 

Artikel 9:

Verhaltensregeln (Artikel 9)

 

Artikel 10:

Interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (Artikel 9a)

KAPITEL 2

AMTSTRÄGER DES PARLAMENTS (Kapitel III)

 

Artikel 11:

Alterspräsident (Artikel 12)

 

Artikel 12:

Kandidaturen und allgemeine Bestimmungen (Artikel 13)

 

Artikel 13:

Wahl des Präsidenten — Eröffnungsansprache (Artikel 14)

 

Artikel 14:

Wahl der Vizepräsidenten (Artikel 15)

 

Artikel 15:

Wahl der Quästoren (Artikel 16)

 

Artikel 16:

Amtsdauer (Artikel 17)

 

Artikel 17:

Freiwerdende Ämter (Artikel 18)

 

Artikel 18:

Vorzeitige Beendigung der Amtszeit (Artikel 185a)

KAPITEL 3

ORGANE UND AUFGABEN (Kapitel IV)

 

Artikel 19:

Aufgaben des Präsidenten (Artikel 19)

 

Artikel 20:

Aufgaben der Vizepräsidenten (Artikel 20)

 

Artikel 21:

Zusammensetzung des Präsidiums (Artikel 21)

 

Artikel 22:

Aufgaben des Präsidiums (Artikel 22)

 

Artikel 23:

Zusammensetzung der Konferenz der Präsidenten (Artikel 23)

 

Artikel 24:

Aufgaben der Konferenz der Präsidenten (Artikel 24)

 

Artikel 25:

Aufgaben der Quästoren (Artikel 25)

 

Artikel 26:

Konferenz der Ausschussvorsitzenden (Artikel 26)

 

Artikel 27:

Konferenz der Delegationsvorsitzenden (Artikel 27)

 

Artikel 28:

Auskunftspflicht des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten (Artikel 28)

KAPITEL 4

FRAKTIONEN (Kapitel V)

 

Artikel 29:

Bildung der Fraktionen (Artikel 29)

 

Artikel 30:

Tätigkeiten und Rechtsstellung der Fraktionen (Artikel 29a)

 

Artikel 31:

Fraktionslose Mitglieder (Artikel 30)

 

Artikel 32:

Sitzordnung (Artikel 31)

TITEL II

GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN

KAPITEL 1

GESETZGEBUNGSVERFAHREN — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (Kapitel VIII)

 

Artikel 33:

Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission (Artikel 57)

 

Artikel 34:

Prüfung der Einhaltung der Grundrechte, der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie der Rechtsstaatlichkeit und Prüfung der finanziellen Auswirkungen (Artikel 58)

 

Artikel 35:

Prüfung der Rechtsgrundlage (Artikel 63)

 

Artikel 36:

Prüfung der finanziellen Vereinbarkeit (Artikel 63a)

 

Artikel 37:

Information und Zugang des Parlaments zu Dokumenten (Artikel 64)

 

Artikel 38:

Vertretung des Parlaments auf Ratstagungen (Artikel 62a)

 

Artikel 39:

Initiative gemäß Artikel 192 des EG-Vertrags (Artikel 59)

 

Artikel 40:

Prüfung legislativer Dokumente (Artikel 60)

 

Artikel 41:

Konsultation zu Initiativen, die von einem Mitgliedstaat vorgelegt werden (Artikel 61)

KAPITEL 2

VERFAHREN IM AUSSCHUSS

 

Artikel 42:

Legislative Berichte (Artikel 159)

 

Artikel 43:

Vereinfachtes Verfahren (Artikel 158)

 

Artikel 44:

Nichtlegislative Berichte (Artikel 160)

 

Artikel 45:

Initiativberichte (Artikel 163)

 

Artikel 46:

Stellungnahmen der Ausschüsse (Artikel 162)

 

Artikel 47:

Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen (Artikel 162a)

 

Artikel 48:

Ausarbeitung eines Berichts (Artikel 161)

KAPITEL 3

ERSTE LESUNG

 

Prüfung im Ausschuss

 

Artikel 49:

Änderung des Vorschlags der Kommission (Artikel 65)

 

Artikel 50:

Standpunkt der Kommission und des Rates zu den Änderungsanträgen (Artikel 66)

 

Prüfung im Plenum

 

Artikel 51:

Abschluss der ersten Lesung (Artikel 67)

 

Artikel 52:

Ablehnung eines Vorschlags der Kommission (Artikel 68)

 

Artikel 53:

Annahme von Änderungsanträgen zu einem Vorschlag der Kommission (Artikel 69)

 

Weiterbehandlung

 

Artikel 54:

Weiterbehandlung der Stellungnahme des Parlaments (Artikel 70)

 

Artikel 55:

Erneute Befassung des Parlaments (Artikel 71)

Verfahren der Mitentscheidung

Sonstige Verfahren

 

Artikel 56:

Konzertierungsverfahren gemäß der Gemeinsamen Erklärung von 1975 (Artikel 72)

KAPITEL 4

ZWEITE LESUNG

 

Prüfung im Ausschuss

 

Artikel 57:

Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (Artikel 74)

 

Artikel 58:

Verlängerung von Fristen (Artikel 75)

 

Artikel 59:

Überweisung an den zuständigen Ausschuss und Verfahren in diesem Ausschuss (Artikel 76)

 

Prüfung im Plenum

 

Artikel 60:

Abschluss der zweiten Lesung (Artikel 77)

 

Artikel 61:

Ablehnung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (Artikel 79)

 

Artikel 62:

Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt des Rates (Artikel 80)

KAPITEL 5

DRITTE LESUNG

 

Vermittlung

 

Artikel 63:

Einberufung des Vermittlungsausschusses (Artikel 81)

 

Artikel 64:

Delegation im Vermittlungsausschuss (Artikel 82)

 

Prüfung im Plenum

 

Artikel 65:

Gemeinsamer Entwurf (Artikel 83)

KAPITEL 6

ABSCHLUSS DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS

 

Artikel 66:

Einigung in erster Lesung (Artikel 73)

 

Artikel 67:

Einigung in zweiter Lesung (Artikel 78)

 

Artikel 68:

Unterzeichnung angenommener Rechtsakte (Artikel 84)

KAPITEL 7

HAUSHALTSVERFAHREN (Kapitel IX)

 

Artikel 69:

Gesamthaushaltsplan (Artikel 92)

 

Artikel 70:

Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans (Artikel 93)

 

Artikel 71:

Andere Verfahren zur Entlastung (Artikel 93a)

 

Artikel 72:

Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans durch das Parlament (Artikel 94)

KAPITEL 8

INTERNE HAUSHALTSVERFAHREN

 

Artikel 73:

Haushaltsvoranschlag des Parlaments (Artikel 183)

 

Artikel 74:

Eingehen von Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsanweisungen (Artikel 184)

KAPITEL 9

VERFAHREN DER ZUSTIMMUNG

 

Artikel 75:

Verfahren der Zustimmung (Artikel 86)

KAPITEL 10

VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT (Kapitel XIV)

 

Artikel 76:

Verfahren beim Parlament (Artikel 109)

KAPITEL 11

SONSTIGE VERFAHREN

 

Artikel 77:

Verfahren der Stellungnahme gemäß Artikel 122 des EG-Vertrags (Artikel 85)

 

Artikel 78:

Verfahren im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog (Artikel 87)

 

Artikel 79:

Verfahren für die Prüfung freiwilliger Vereinbarungen (Artikel 87a)

 

Artikel 80:

Kodifizierung (Artikel 89)

 

Artikel 81:

Durchführungsmaßnahmen (Artikel 88)

KAPITEL 12

VERTRÄGE UND INTERNATIONALE ABKOMMEN (Kapitel X und Kapitel XI)

 

Artikel 82:

Beitrittsverträge (Artikel 96)

 

Artikel 83:

Internationale Abkommen (Artikel 97)

 

Artikel 84:

Verfahren gemäß Artikel 300 des EG-Vertrags im Fall der vorläufigen Anwendung oder der Aussetzung internationaler Abkommen oder der Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium (Artikel 98)

KAPITEL 13

VERTRETUNG DER UNION NACH AUSSEN UND GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK (Kapitel XI)

 

Artikel 85:

Ernennung des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Artikel 99)

 

Artikel 86:

Benennung von Sonderbeauftragten für die Zwecke der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Artikel 100)

 

Artikel 87:

Erklärungen des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie anderer Sonderbeauftragter (Artikel 101)

 

Artikel 88:

Internationale Vertretung (Artikel 102)

 

Artikel 89:

Konsultation und Unterrichtung des Parlaments im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Artikel 103)

 

Artikel 90:

Empfehlungen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Artikel 104)

 

Artikel 91:

Verletzung der Menschenrechte (Artikel 104a)

KAPITEL 14

POLIZEILICHE UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN (Kapitel XII)

 

Artikel 92:

Unterrichtung des Parlaments in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Artikel 105)

 

Artikel 93:

Konsultation des Parlaments in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Artikel 106)

 

Artikel 94:

Empfehlungen in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Artikel 107)

KAPITEL 15

VERLETZUNG VON WESENTLICHEN GRUNDSÄTZEN DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT (Kapitel XIII)

 

Artikel 95:

Feststellung einer Verletzung (Artikel 108)

TITEL III

TRANSPARENZ DER ARBEITEN (Kapitel XXII)

 

Artikel 96:

Transparenz der Tätigkeiten des Parlaments (Artikel 171)

 

Artikel 97:

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Artikel 172)

TITEL IV

BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN (Kapitel VI)

KAPITEL 1

BENENNUNGEN

 

Artikel 98:

Wahl des Präsidenten der Kommission (Artikel 32)

 

Artikel 99:

Wahl der Kommission (Artikel 33)

 

Artikel 100:

Misstrauensantrag gegen die Kommission (Artikel 34)

 

Artikel 101:

Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs (Artikel 35)

 

Artikel 102:

Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (Artikel 36)

KAPITEL 2

ERKLÄRUNGEN

 

Artikel 103:

Erklärungen der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates (Artikel 37)

 

Artikel 104:

Erläuterung von Beschlüssen der Kommission (Artikel 38)

 

Artikel 105:

Erklärungen des Rechnungshofs (Artikel 39)

 

Artikel 106:

Erklärungen der Europäischen Zentralbank (Artikel 40)

 

Artikel 107:

Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik (Artikel 41)

KAPITEL 3

ANFRAGEN AN DEN RAT, DIE KOMMISSION UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

 

Artikel 108:

Anfragen zur mündlichen Beantwortung mit Aussprache (Artikel 42)

 

Artikel 109:

Fragestunde (Artikel 43)

 

Artikel 110:

Anfragen zur schriftlichen Beantwortung (Artikel 44)

 

Artikel 111:

Anfragen an die Europäische Zentralbank zur schriftlichen Beantwortung (Artikel 40a)

KAPITEL 4

BERICHTE ANDERER ORGANE

 

Artikel 112:

Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe (Artikel 47)

KAPITEL 5

ENTSCHLIESSUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

 

Artikel 113:

Entschließungsanträge (Artikel 48)

 

Artikel 114:

Empfehlungen an den Rat (Artikel 49)

 

Artikel 115:

Debatten über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50)

 

Artikel 116:

Schriftliche Erklärungen (Artikel 51)

 

Artikel 117:

Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (Artikel 52)

 

Artikel 118:

Konsultation des Ausschusses der Regionen (Artikel 53)

KAPITEL 6

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN

 

Artikel 119:

Interinstitutionelle Vereinbarungen (Artikel 54)

KAPITEL 7

ANRUFUNG DES GERICHTSHOFS

 

Artikel 120:

Verfahren vor dem Gerichtshof (Artikel 91)

 

Artikel 121:

Folgen der Untätigkeit des Rates nach der Billigung seines Gemeinsamen Standpunkts im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit (Artikel 90)

TITEL V

BEZIEHUNGEN ZU DEN NATIONALEN PARLAMENTEN (Kapitel VII)

 

Artikel 122:

Informationsaustausch, Kontakte und gegenseitige Bereitstellung von Einrichtungen (Artikel 55)

 

Artikel 123:

Konferenz der Sonderorgane für EU-Angelegenheiten (COSAC) (Artikel 56)

 

Artikel 124:

Konferenz von Parlamenten (Artikel 56a)

TITEL VI

SITZUNGSPERIODEN

KAPITEL 1

SITZUNGSPERIODEN DES PARLAMENTS (Kapitel II)

 

Artikel 125:

Wahlperioden, Sitzungsperioden, Tagungen und Sitzungen (Artikel 10 Absatz 1)

 

Artikel 126:

Einberufung des Parlaments (Artikel 10 übrige Absätze)

 

Artikel 127:

Ort der Sitzungen (Artikel 11)

 

Artikel 128:

Teilnahme der Mitglieder an Sitzungen (Artikel 4)

KAPITEL 2

ARBEITSPLAN DES PARLAMENTS (Kapitel XV)

 

Artikel 129:

Entwurf der Tagesordnung (Artikel 110)

 

Artikel 130:

Verfahren im Plenum ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache (Artikel 110a)

 

Artikel 131:

Annahme und Änderung der Tagesordnung (Artikel 111)

 

Artikel 132:

Außerordentliche Aussprache (Artikel 111a)

 

Artikel 133:

Dringlichkeit (Artikel 112)

 

Artikel 134:

Gemeinsame Aussprache (Artikel 113)

 

Artikel 135:

Fristen (Artikel 115)

KAPITEL 3

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN ABLAUF DER SITZUNGEN (Kapitel XVI)

 

Artikel 136:

Zutritt zum Plenarsaal (Artikel 116)

 

Artikel 137:

Sprachen (Artikel 117)

 

Artikel 138:

Verteilung der Dokumente (Artikel 118)

 

Artikel 139:

Worterteilung und Inhalt der Rede (Artikel 119)

 

Artikel 140:

Aufteilung der Redezeit (Artikel 120)

 

Artikel 141:

Rednerliste (Artikel 121)

 

Artikel 142:

Ausführungen von einer Minute (Artikel 121a)

 

Artikel 143:

Persönliche Bemerkungen (Artikel 122)

 

Artikel 144:

Ordnungsmaßnahmen (Artikel 123)

 

Artikel 145:

Ausschluss von Mitgliedern (Artikel 124)

 

Artikel 146:

Störende Unruhe (Artikel 125)

KAPITEL 4

BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ABSTIMMUNG (Kapitel XVII)

 

Artikel 147:

Beschlussfähigkeit (Artikel 126)

 

Artikel 148:

Einreichung und Begründung von Änderungsanträgen (Artikel 139 außer Absatz 1 Unterabsatz 1)

 

Artikel 149:

Zulässigkeit von Änderungsanträgen (Artikel 140)

 

Artikel 150:

Abstimmungsverfahren (Artikel 127)

 

Artikel 151:

Stimmengleichheit (Artikel 128)

 

Artikel 152:

Grundlagen der Abstimmung (Artikel 129)

 

Artikel 153:

Reihenfolge der Abstimmung über Änderungsanträge (Artikel 130)

 

Artikel 154:

Prüfung von Änderungsanträgen für das Plenum durch den Ausschuss (Artikel 130a)

 

Artikel 155:

Getrennte Abstimmung (Artikel 131)

 

Artikel 156:

Abstimmungsrecht (Artikel 132)

 

Artikel 157:

Abstimmung (Artikel 133)

 

Artikel 158:

Namentliche Abstimmung (Artikel 134)

 

Artikel 159:

Elektronische Abstimmung (Artikel 135)

 

Artikel 160:

Geheime Abstimmung (Artikel 136)

 

Artikel 161:

Erklärungen zur Abstimmung (Artikel 137)

 

Artikel 162:

Streitigkeiten über die Abstimmung (Artikel 138)

KAPITEL 5

WORTMELDUNGEN ZUM VERFAHREN (Kapitel XVIII)

 

Artikel 163:

Anträge zum Verfahren (Artikel 141)

 

Artikel 164:

Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung (Artikel 142)

 

Artikel 165:

Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit (Artikel 143)

 

Artikel 166:

Rücküberweisung an einen Ausschuss (Artikel 144)

 

Artikel 167:

Schluss der Aussprache (Artikel 145)

 

Artikel 168:

Vertagung der Aussprache und Abstimmung (Artikel 146)

 

Artikel 169:

Unterbrechung oder Schluss der Sitzung (Artikel 147)

KAPITEL 6

ÖFFENTLICHKEIT DER ARBEITEN

 

Artikel 170:

Sitzungsprotokoll (Artikel 148)  (1)

 

Artikel 171:

Ausführlicher Sitzungsbericht (Artikel 149)

TITEL VII

AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN

KAPITEL 1

AUSSCHÜSSE — EINSETZUNG UND AUFGABEN (Kapitel XX)

 

Artikel 172:

Einsetzung ständiger Ausschüsse (Artikel 150 Absatz 1)

 

Artikel 173:

Einsetzung nichtständiger Ausschüsse (Artikel 150 Absatz 2)

 

Artikel 174:

Untersuchungsausschüsse (Artikel 151)

 

Artikel 175:

Zusammensetzung der Ausschüsse (Artikel 152)

 

Artikel 176:

Stellvertreter (Artikel 153)

 

Artikel 177:

Aufgaben der Ausschüsse (Artikel 154)

 

Artikel 178:

Mit der Wahlprüfung betrauter Ausschuss (Artikel 155)

 

Artikel 179:

Unterausschüsse (Artikel 156)

 

Artikel 180:

Vorstand (Artikel 157)

KAPITEL 2

AUSSCHÜSSE — ARBEITSWEISE (Kapitel XX)

 

Artikel 181:

Ausschusssitzungen (Artikel 166)

 

Artikel 182:

Ausschussprotokolle (Artikel 167)

 

Artikel 183:

Abstimmung im Ausschuss (Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 165 Absätze 1, 2, 3 und 5)

 

Artikel 184:

Die Plenarsitzung betreffende Bestimmungen, die auch für Ausschusssitzungen gelten (Artikel 165 Absatz 4)

 

Artikel 185:

Fragestunde in den Ausschüssen (Artikel 164)

KAPITEL 3

INTERPARLAMENTARISCHE DELEGATIONEN (Kapitel XXI)

 

Artikel 186:

Einrichtung und Aufgaben der interparlamentarischen Delegationen (Artikel 168)

 

Artikel 187:

Zusammenarbeit mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (Artikel 169)

 

Artikel 188:

Gemischte Parlamentarische Ausschüsse (Artikel 170)

TITEL VIII

PETITIONEN (Kapitel XXIII)

 

Artikel 189:

Petitionsrecht (Artikel 174)

 

Artikel 190:

Prüfung der Petitionen (Artikel 175)

 

Artikel 191:

Bekanntgabe der Petitionen (Artikel 176)

TITEL IX

BÜRGERBEAUFTRAGTER (Kapitel XXIV)

 

Artikel 192:

Ernennung des Bürgerbeauftragten (Artikel 177)

 

Artikel 193:

Tätigkeit des Bürgerbeauftragten (Artikel 179)

 

Artikel 194:

Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten (Artikel 178)

TITEL X

GENERALSEKRETARIAT DES PARLAMENTS

 

Artikel 195:

Generalsekretariat (Artikel 182)

TITEL XI

ANWENDUNG UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG (Kapitel XXV)

 

Artikel 196:

Anwendung der Geschäftsordnung (Artikel 180)

 

Artikel 197:

Änderung der Geschäftsordnung (Artikel 181)

TITEL XII

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN (Kapitel XXVII)

 

Artikel 198:

Unerledigte Gegenstände (Artikel 185)

 

Artikel 199:

Gliederung der Anlagen (Artikel 186)

DERZEITIGER WORTLAUT

NEUER WORTLAUT

Abänderung 2

Artikel 91 Absätze 1 und 2

1. Innerhalb der in den Verträgen und in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Fristen für Klagen der Unionsorgane und von natürlichen oder juristischen Personen überprüft das Parlament die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, um sicherzustellen, dass seine Rechte uneingeschränkt beachtet wurden.

1. Innerhalb der in den Verträgen und in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Fristen für Klagen der Unionsorgane und von natürlichen oder juristischen Personen überprüft das Parlament die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und deren Durchführungsmaßnahmen , um sicherzustellen, dass die Verträge, insbesondere was die Rechte des Parlaments betrifft, uneingeschränkt beachtet wurden.

2. Der zuständige Ausschuss erstattet dem Parlament gegebenenfalls mündlich Bericht, wenn er einen Verstoß gegen die Rechte des Parlaments vermutet.

2. Der zuständige Ausschuss erstattet dem Parlament gegebenenfalls mündlich Bericht, wenn er einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vermutet.

Abänderung 3

Artikel 94 Absatz 1

1. Das Parlament kontrolliert die Ausführung des laufenden Haushaltsplans. Es beauftragt mit dieser Aufgabe seinen für Haushaltskontrolle zuständigen Ausschuss sowie die übrigen betroffenen Ausschüsse.

1. Das Parlament kontrolliert die Ausführung des laufenden Haushaltsplans. Es beauftragt mit dieser Aufgabe seine für den Haushalt und die Haushaltskontrolle zuständigen Ausschüsse sowie die übrigen betroffenen Ausschüsse.

Abänderung 4

Artikel 150 Absatz 2

2. Das Parlament kann jederzeit nichtständige Ausschüsse bilden, deren Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden; die Mandatszeit darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, dass das Parlament die Mandatszeit nach ihrem Ablauf verlängert.

2. Das Parlament kann jederzeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten nichtständige Ausschüsse bilden, deren Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden; die Mandatszeit darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, dass das Parlament die Mandatszeit nach ihrem Ablauf verlängert.

Abänderung 5

Artikel 158 Absatz 3a (neu)

 

3a. Absatz 1 Sätze 1 und 2, Absatz 2 Sätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 3 finden für die Stellungnahmen der Ausschüsse gemäß Artikel 162 entsprechend Anwendung.

Abänderung 6

Artikel 183 Absatz 6a (neu)

 

6a. Die Durchführungsbestimmungen für das Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsvoranschlags des Parlaments werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erlassen und dieser Geschäftordnung als Anlage beigefügt.

Abänderung 7

Anlage IV Artikel 7a (neu)

 

Artikel 7a

Verfahren für die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags des Parlaments

1. In Bezug auf den Haushaltsplan des Parlaments beschließen das Präsidium und der für den Haushalt zuständige Ausschuss in aufeinanderfolgenden Phasen über:

a)

den Stellenplan,

b)

den Vorentwurf und den Entwurf des Haushaltsvoranschlags.

 

2. Die Beschlüsse über den Stellenplan werden nach folgendem Verfahren gefasst:

a)

Das Präsidium stellt den Stellenplan für jedes Haushaltsjahr auf;

b)

gegebenenfalls findet eine Konzertierung zwischen dem Präsidium und dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss statt, falls die Stellungnahme des letzteren von den ersten Beschlüssen des Präsidiums abweicht;

c)

am Ende des Verfahrens obliegt die letzte Entscheidung über den Voranschlag des Stellenplans gemäß Artikel 182 Absatz 3 GO unbeschadet der gemäß Artikel 272 EGV gefassten Beschlüsse dem Präsidium.

3. Hinsichtlich des Haushaltsvoranschlags als solchen beginnt das Aufstellungsverfahren, sobald das Präsidium endgültig den Stellenplan beschlossen hat. Der Ablauf dieses Verfahrens ist in Artikel 183 GO festgelegt und sieht im einzelnen wie folgt aus:

a)

das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags für die Einnahmen und Ausgaben auf (Absatz 1);

b)

der Haushaltsausschuss stellt den Entwurf des Haushaltsvoranschlags für die Einnahmen und Ausgaben auf (Absatz 2);

c)

falls der Standpunkt des für den Haushalt zuständigen Ausschusses erheblich von dem des Präsidiums abweicht, wird eine Konzertierungsphase eingeleitet.

Abänderung 8

Anlage V Artikel 2 Auslegung

Die Änderungsanträge zum Entschließungsantrag, über die im Plenum abgestimmt werden soll, müssen dem federführenden Ausschuss zur Prüfung unterbreitet werden.

entfällt


(1)  Zu den Ausschussprotokollen siehe Artikel 182 (Artikel 167).

P5_TA(2004)0146

Futter- und Lebensmittelkontrollen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen (KOM(2003) 52 — C5-0032/2003 — 2003/0030(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 52) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 37, Artikel 95 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0032/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A5-0449/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0030

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. ..../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 95 sowie Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Futtermittel und Lebensmittel sollten sicher und bekömmlich sein. Das geltende Gemeinschaftsrecht umfasst einen Katalog von Vorschriften zur Erreichung dieses Ziels. Diese Vorschriften betreffen die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln und Lebensmitteln.

(2)

Die grundlegenden Bestimmungen zum Futtermittel- und Lebensmittelrecht sind in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (4) verankert.

(3)

Zusätzlich zu diesen grundlegenden Bestimmungen gelten spezielle Futtermittel- und Lebensmittelvorschriften für Bereiche wie Tierernährung (einschließlich Fütterungsarzneimittel), Futtermittel- und Lebensmittelhygiene, Zoonosen, tierische Nebenprodukte, Rückstände und Kontaminanten, Bekämpfung und Tilgung von Tierkrankheiten mit Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, Futtermittelund Lebensmittelkennzeichnung, Pestizide, Futtermittel- und Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine, Mineralsalze, Spurenelemente und andere Zusatzstoffe, Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Anforderungen an Qualität und Zusammensetzung, Trinkwasser, Ionisation, neuartige Lebensmittel, genetisch veränderte Organismen (GVO) usw.

(4)

Das Futtermittel- und Lebensmittelrecht der Gemeinschaft geht von dem Grundsatz aus, dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in den ihnen unterstehenden Unternehmen sicherstellen, dass Futtermittel- und Lebensmittel die für ihre Tätigkeit relevanten Vorschriften des Futtermittel- und des Lebensmittelrechts erfüllen.

(5)

Tiergesundheit und Tierschutz sind wichtige Faktoren für die Qualität und Sicherheit von Lebensmitteln, für die Verhütung der Ausbreitung von Tierkrankheiten und für eine humane Behandlung von Tieren. Die einschlägigen Bestimmungen sind in verschiedenen Rechtsakten niedergelegt. In diesen Rechtsakten werden die Verpflichtungen natürlicher und juristischer Personen in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz sowie die Aufgaben der zuständigen Behörden festgelegt.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten das Futtermittel- und das Lebensmittelrecht sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz durchsetzen sowie überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen von den Unternehmern auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Zu diesem Zweck sollten amtliche Kontrollen durchgeführt werden.

(7)

Auf Gemeinschaftsebene sollte daher ein einheitlicher Rahmen in Form allgemeiner Vorschriften für die Organisation solcher Kontrollen geschaffen werden. Es empfiehlt sich, vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen zu prüfen, ob ein solcher allgemeiner Rahmen insbesondere im Bereich der Tiergesundheit und des Tierschutzes reibungslos funktioniert. Es ist daher angezeigt, dass die Kommission einen entsprechenden Bericht zusammen mit den erforderlichen Vorschlägen vorlegt.

(8)

Generell sollte dieser Gemeinschaftsrahmen keine amtlichen Kontrollen in Bezug auf Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, da diese Kontrollen bereits in ausreichendem Maße in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (5) vorgesehen sind. Bestimmte Aspekte dieser Verordnung sollten jedoch auch für den Pflanzensektor gelten, insbesondere diejenigen, die die Erstellung mehrjähriger nationaler Kontrollpläne sowie die Inspektionstätigkeit der Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten und Drittländern betreffen. Es ist daher angebracht, die Richtlinie 2000/29/EG entsprechend zu ändern.

(9)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (6), (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (7) und (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (8) enthalten spezifische Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der darin festgelegten Bestimmungen. Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung sollten so flexibel sein, dass die Besonderheiten dieser Bereiche berücksichtigt werden können.

(10)

Für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Kulturpflanzen, Wein, Olivenöl, Obst und Gemüse, Hopfen, Milch und Milchprodukte, Rind- und Kalbfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Honig) bestehen bereits etablierte und spezifische Kontrollsysteme. Diese Verordnung sollte daher nicht für die genannten Bereiche gelten, und dies umso mehr, als die Ziele der Verordnung sich von den Zielen der Kontrollmechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen für Agrarerzeugnisse unterscheiden.

(11)

Die für amtliche Kontrollen zuständigen Behörden sollten eine Reihe operationeller Kriterien erfüllen, damit ihre Unparteilichkeit und Effizienz gewährleistet ist. So sollten sie über ausreichendes und entsprechend qualifiziertes und erfahrenes Personal sowie über adäquate Einrichtungen und Ausrüstungen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

(12)

Die amtlichen Kontrollen sollten unter Anwendung geeigneter, eigens hierfür entwickelter Methoden durchgeführt werden, einschließlich Routinekontrollen, aber auch intensiverer Kontrollen wie Inspektionen, Verifizierungen, Überprüfungen, Entnahme und Untersuchung von Proben. Die ordnungsgemäße Anwendung dieser Techniken setzt eine entsprechende Schulung des die amtlichen Kontrollen durchführenden Personals voraus. Außerdem sind Schulungen erforderlich, damit sichergestellt ist, dass die Kontrollbehörden einheitliche Entscheidungen treffen, insbesondere was die Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) anbelangt.

(13)

Die amtlichen Kontrollen sollten regelmäßig durchgeführt werden, ihre Häufigkeit sollte sich nach der jeweiligen Risikolage unter Berücksichtigung der von den Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern selbst durchgeführten Überprüfungen im Rahmen von Kontrollprogrammen nach dem HACCP-Konzept oder von Qualitätssicherungsprogrammen richten, sofern diese Programme zur Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz bestimmt sind. Bei Verdacht auf Verstöße sollten Ad-hoc-Kontrollen durchgeführt werden. Zusätzlich können aber jederzeit auch Ad-hoc-Kontrollen ohne einen Verdacht auf Verstöße durchgeführt werden.

(14)

Amtliche Kontrollen sollten auf der Grundlage dokumentierter Verfahren durchgeführt werden, damit gewährleistet ist, dass diese Kontrollen einheitlich und auf einem konstant hohen Niveau durchgeführt werden.

(15)

Sind an den amtlichen Kontrollen verschiedene Kontrollstellen beteiligt, so sollten die zuständigen Behörden für die Einrichtung und wirksame Umsetzung geeigneter Koordinierungsverfahren sorgen.

(16)

Die zuständigen Behörden sollten außerdem sicherstellen, dass in Fällen, in denen die Zuständigkeit für die Durchführung amtlicher Kontrollen von der zentralen Ebene an eine regionale oder lokale Ebene delegiert worden ist, zwischen der zentralen Ebene und dieser regionalen oder lokalen Ebene eine wirksame und effiziente Koordinierung stattfindet.

(17)

Die mit der Auswertung amtlicher Proben befassten Laboratorien sollten nach international anerkannten Verfahren oder auf Kriterien beruhenden Leistungsstandards und so weit wie möglich nach validierten Analyseverfahren arbeiten. Sie sollten insbesondere über Ausrüstungen verfügen, die die korrekte Bestimmung von Standards, wie zum Beispiel die im Gemeinschaftsrecht festgeschriebenen Rückstandshöchstgehalte ermöglichen.

(18)

Die Benennung der gemeinschaftlichen und der nationalen Referenzlaboratorien sollte zur Erreichung einer hohen Qualität und Einheitlichkeit der Untersuchungsergebnisse beitragen. Dieses Ziel lässt sich erreichen durch Maßnahmen wie die Anwendung validierter Analysemethoden, die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Referenzmaterialien, die Durchführung vergleichender Tests und die Ausbildung von Labormitarbeitern.

(19)

Die Tätigkeit der Referenzlaboratorien sollte den gesamten Bereich des Futtermittel- und Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit abdecken, insbesondere jene Gebiete, auf denen die Notwendigkeit präziser Analyse- und Diagnoseergebnisse besteht.

(20)

Zu einer Reihe von Aktivitäten, die mit amtlichen Kontrollen zusammenhängen, hat der Europäische Normenausschuss (CEN) Europäische Normen (EN-Normen) entwickelt, die für die Zwecke dieser Verordnung angemessen sind. Diese Normen betreffen insbesondere die Arbeitsweise und Bewertung der Prüflaboratorien sowie die Arbeitsweise und Akkreditierung der Kontrollstellen. Internationale Normen werden auch von der Internationalen Normenorganisation (ISO) und der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC — Internationale Union für reine und angewandte Chemie) ausgearbeitet. Diese Normen könnten in bestimmten, genau definierten Fällen im Sinne dieser Verordnung insofern geeignet sein, als im Futtermittel- und Lebensmittelrecht Leistungskriterien festgelegt sind, die Flexibilität und Kostenwirksamkeit gewährleisten sollen.

(21)

Es empfiehlt sich, die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung spezieller Kontrollaufgaben von der zuständigen Behörde auf eine Kontrollstelle sowie die Bedingungen, unter denen eine solche Übertragung erfolgen kann, zu regeln.

(22)

Für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und mit Behörden anderer Mitgliedstaaten sollten geeignete Verfahren vorgesehen werden, insbesondere wenn bei den amtlichen Kontrollen festgestellt wird, dass Futtermittel- oder Lebensmittelprobleme in mehr als einem Mitgliedstaat auftreten. Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Verbindungsstellen benennen, deren Aufgabe es ist, die Übermittlung und Entgegennahme von Ersuchen um Unterstützung zu koordinieren.

(23)

Liegen einem Mitgliedstaat Informationen über ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit vor, das von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgeht, so ist die Kommission hiervon unverzüglich gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu unterrichten.

(24)

Es ist wichtig, einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Futtermitteln und Lebensmitteln zu schaffen, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass bereits harmonisierte Einfuhrverfahren bestehen für Lebensmittel tierischen Ursprungs im Rahmen der Richtlinie 97/78/EG des Rates (9) sowie für lebende Tiere im Rahmen der Richtlinie 91/496/EWG des Rates (10). Die bestehenden Verfahren funktionieren ordnungsgemäß und sollten beibehalten werden.

(25)

Die in der Richtlinie 97/78/EG genannten Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern beschränken sich auf Veterinäraspekte. Es ist notwendig, diese Prüfungen zu ergänzen durch amtliche Kontrollen in Bereichen, die von veterinärmedizinischen Überprüfungen nicht erfasst werden, so etwa Zusatzstoffe, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit, Bestrahlung von Lebensmitteln sowie Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

(26)

In den Gemeinschaftsvorschriften sind auch Verfahren zur Kontrolle eingeführter Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (11) vorgesehen. In dieser Richtlinie sind die Grundsätze und Verfahren festgelegt, die die Mitgliedstaaten bei der Überführung eingeführter Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr anwenden.

(27)

Es ist angezeigt, Gemeinschaftsregeln festzulegen, um zu gewährleisten, dass Futtermittel und Lebensmittel aus Drittländern vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine amtliche Kontrolle durchlaufen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Einfuhrkontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln gewidmet werden, bei denen möglicherweise eine erhöhte Kontaminationsgefahr besteht.

(28)

Es sollten Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln vorgesehen werden, die nach einem anderen Zollverfahren als dem freien Warenverkehr in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden, und insbesondere derjenigen, die nach einem der in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis f der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (12) genannten Zollverfahren in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder in Freizonen oder Freilager verbracht werden. Dazu gehört auch das Verbringen von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern durch die Passagiere internationaler Beförderungsmittel sowie durch per Post versandte Pakete.

(29)

Für die Zwecke der amtlichen Kontrolle von Futtermitteln und Lebensmitteln muss das Gebiet der Gemeinschaft definiert werden, in dem die Regeln gelten sollen, damit gewährleistet ist, dass Futtermittel und Lebensmittel, die in dieses Gebiet verbracht werden, den durch diese Verordnung vorgeschriebenen Kontrollen unterzogen werden. Dieses Gebiet ist nicht notwendigerweise identisch mit dem in Artikel 299 des Vertrags vorgesehenen oder dem in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 definierten Gebiet.

(30)

Um eine effizientere Abwicklung der amtlichen Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern zu gewährleisten und die Handelsströme zu erleichtern, kann es notwendig sein, bestimmte Orte für die Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern in das Gebiet der Gemeinschaft festzulegen. Ebenso kann es notwendig sein, eine Vorabinformation über das Eintreffen von Waren im Gebiet der Gemeinschaft zu verlangen. Es sollte gewährleistet werden, dass jeder festgelegte Einfuhrort Zugang zu geeigneten Einrichtungen hat, um die Kontrollen innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens durchzuführen.

(31)

Bei der Festlegung von Regeln für amtliche Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern sollte gewährleistet sein, dass die zuständigen Behörden und die Zolldienste zusammenarbeiten, wobei zu berücksichtigen ist, dass entsprechende Regeln bereits in der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (13) enthalten sind.

(32)

Für die Durchführung amtlicher Kontrollen sollten ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden. Daher sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Gebühren oder Kostenbeiträge zur Dekkung der Kosten erheben können, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen. Dabei steht es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten frei, die Gebühren und Kostenbeiträge auf der Grundlage der entstandenen Kosten und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten als Pauschalbeträge festzulegen. Werden die Unternehmer zur Abgabe von Gebühren verpflichtet, so sollten hierfür einheitliche Grundsätze gelten. Es ist daher angezeigt, die Kriterien für die Bestimmung der Höhe von Inspektionsgebühren festzulegen. In Bezug auf Gebühren für Einfuhrkontrollen ist es angebracht, für die wichtigsten Einfuhrgüter unmittelbar Gebührensätze festzulegen, um die einheitliche Anwendung zu gewährleisten und Handelsverzerrungen zu vermeiden.

(33)

Die Registrierung oder Zulassung bestimmter Futtermittel- und Lebensmittelbetriebe durch die zuständige Behörde ist im Futtermittel- und Lebensmittelrecht der Gemeinschaft vorgesehen, und zwar insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Lebensmittelhygiene (14), der Verordnung (EG) Nr. . . ./. . . des Europäischen Parlaments und des Rates vom . . . über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (14), der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (15) sowie der künftigen Verordnung über Futtermittelhygiene. Es sollten Verfahren eingeführt werden, die gewährleisten, dass die Registrierung und Zulassung von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen wirksam und transparent erfolgen.

(34)

Um bei den amtlichen Kontrollen nach einem globalen einheitlichen Konzept vorgehen zu können, sollten die Mitgliedstaaten mehrjährige nationale Kontrollpläne erarbeiten und durchführen, die auf Gemeinschaftsebene festgelegten allgemeinen Leitlinien entsprechen. Diese sollten kohärente einzelstaatliche Strategien fördern und risikobasierte Prioritäten sowie die wirksamsten Kontrollverfahren enthalten. Eine Gemeinschaftsstrategie sollte einen umfassenden, integrierten Ansatz bei der Durchführung von Kontrollen ermöglichen. Angesichts der Unverbindlichkeit bestimmter festzulegender technischer Leitlinien ist es angezeigt, diese nach dem Verfahren des beratenden Ausschusses auszuarbeiten.

(35)

Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne sollten das gesamte Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz abdecken.

(36)

Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne sollten eine tragfähige Grundlage für die von den Inspektionsdiensten der Kommission durchzuführenden Kontrollen in den Mitgliedstaaten bilden. Die Kontrollpläne sollten es den Inspektionsdiensten der Kommission ermöglichen zu überprüfen, ob die amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien durchgeführt werden. Gegebenenfalls und insbesondere dann, wenn die Überprüfung im Mitgliedstaat auf der Grundlage der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne Schwachstellen oder Lücken aufweist, sollten eingehende Inspektionen und Überprüfungen erfolgen.

(37)

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne vorzulegen. Der Bericht sollte die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten amtlichen Kontrollen und Überprüfungen sowie gegebenenfalls eine Aktualisierung des ursprünglichen Kontrollplans nach Maßgabe dieser Ergebnisse enthalten.

(38)

Die Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten sollten es den Kontrolldiensten der Kommission erlauben zu überprüfen, ob das Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz innerhalb der Gemeinschaft einheitlich und korrekt angewandt werden.

(39)

Um die Einhaltung der bzw. die Gleichwertigkeit mit den Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts der Gemeinschaft sowie den Bestimmungen über Tiergesundheit und gegebenenfalls Tierschutz zu verifizieren, sind Kontrollen der Gemeinschaft in Drittländern notwendig. Auch können Drittländer aufgefordert werden, Informationen über ihre Kontrollsysteme vorzulegen. Diese Informationen, die auf gemeinschaftlichen Leitlinien basieren sollten, sollten die Grundlage für spätere Kontrollen bilden, die die Kommission in einem multidisziplinären Rahmen in den für Ausfuhren in die Gemeinschaft relevantesten Sektoren durchführt. Damit sollte eine Vereinfachung der bisherigen Regelung, eine effizientere Zusammenarbeit bei der Kontrolle und entsprechend eine Erleichterung des Warenverkehrs möglich sein.

(40)

Um sicherzustellen, dass eingeführte Waren dem Futtermittel- und Lebensmittelrecht der Gemeinschaft oder gleichwertigen Bestimmungen entsprechen, sind Verfahren erforderlich, nach denen entsprechende Einfuhrbedingungen und Zertifizierungsbestimmungen festgelegt werden können.

(41)

Verstöße gegen das Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie gegen die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz können eine Bedrohung der Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Tierschutzes bedeuten. Solche Verstöße sollten daher auf nationaler Ebene in der gesamten Gemeinschaft Gegenstand wirksamer, abschreckender und angemessener Maßnahmen sein.

(42)

Dazu sollten Verwaltungsmaßnahmen der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten gehören, die hierfür entsprechende Verfahren einführen sollten. Vorteil derartiger Verfahren ist es, dass in Notfällen rasch Abhilfe geschaffen werden kann.

(43)

Unternehmer sollten gegen die Entscheidungen, die die zuständigen Behörden aufgrund der Ergebnisse amtlicher Kontrollen erlassen haben, Rechtsmittel einlegen können und über dieses Recht informiert werden.

(44)

Es ist angezeigt, die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder zu berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen einzuführen. Die Kommission sollte dazu verpflichtet werden, die Entwicklungsländer in Bezug auf die Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit, die für die menschliche Gesundheit und die Entwicklung des Handels von großer Bedeutung ist, zu unterstützen. Diese Unterstützung sollte im Rahmen der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit organisiert werden.

(45)

Die Bestimmungen dieser Verordnung untermauern das integrierte und horizontale Konzept, das für eine kohärente Überwachungspolitik im Bereich der Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit sowie der Tiergesundheit und des Tierschutzes notwendig ist. Es sollte jedoch genügend Spielraum bleiben, damit bei Bedarf spezifische Kontrollvorschriften festgelegt werden können, zum Beispiel in Bezug auf die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Kontaminanten auf Gemeinschaftsebene. Ebenso sollten geltende spezifischere Vorschriften für Kontrollen im Bereich der Futtermittel und Lebensmittel sowie im Bereich der Tiergesundheit und des Tierschutzes beibehalten werden. Dazu zählen insbesondere folgende Rechtsakte: Richtlinie 96/22/EG (16), Richtlinie 96/23/EG (17), Verordnung (EG) Nr. .../... (18), Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (19), Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (20), Richtlinie 86/362/EWG (21), Richtlinie 90/642/EWG (22) und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen, Richtlinie 92/1/EWG (23), Richtlinie 92/2/EWG (24) und die Rechtsakte über die Bekämpfung von Tierkrankheiten wie Maul- und Klauenseuche, Schweinepest usw., sowie die Anforderungen an die amtlichen Tierschutzkontrollen.

(46)

Diese Verordnung behandelt Bereiche, die bereits in bestimmten, noch geltenden Rechtsakten abgedeckt sind. Es ist daher angezeigt, insbesondere die nachstehenden Rechtsakte über die Futter- und Lebensmittelkontrolle aufzuheben und sie durch die Bestimmungen dieser Verordnung zu ersetzen: Richtlinie 70/373/EWG des Rates (25), Richtlinie 85/591/EWG des Rates (26), Richtlinie 89/397/EWG des Rates (27), Richtlinie 93/99/EWG des Rates (28), Entscheidung 93/383/EWG des Rates (29), Richtlinie 95/53/EG des Rates, Richtlinie 96/43/EG des Rates (30), Entscheidung 98/728/EG des Rates (31) und Entscheidung 1999/313/EG des Rates (32).

(47)

Aufgrund der vorliegenden Verordnung sollten die Richtlinie 96/23/EG, die Richtlinie 97/78/EG und die Richtlinie 2000/29/EG geändert werden.

(48)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines harmonisierten Konzepts für amtliche Kontrollen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seiner Komplexität, seines grenzübergreifenden und — im Hinblick auf Futtermittel- und Lebensmitteleinfuhren — internationalen Charakters besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(49)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden (33)

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt, mit denen überprüft werden soll, ob Bestimmungen eingehalten werden, die insbesondere darauf abzielen,

a)

unmittelbar oder über die Umwelt auftretende Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken und

b)

lautere Gepflogenheiten im Futtermittel- und Lebensmittelhandel zu gewährleisten und den Verbraucherschutz, einschließlich der Kennzeichnung von Futtermitteln und Lebensmitteln und sonstiger Formen der Verbraucherinformation, sicherzustellen.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für amtliche Kontrollen zur Verifizierung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisationen für Agrarerzeugnisse.

(3)   Besondere Gemeinschaftsvorschriften für amtliche Kontrollen werden von dieser Verordnung nicht berührt.

(4)   Die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung erfolgt unbeschadet der primären rechtlichen Verantwortung der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer für die Gewährleistung der Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und unbeschadet der zivil- oder strafrechtlichen Haftung aufgrund eines Verstoßes gegen ihre Pflichten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Ferner gelten nachfolgende Begriffsbestimmungen:

1.

„amtliche Kontrolle“: jede Form der Kontrolle, die von der zuständigen Behörde oder der Gemeinschaft zur Verifizierung der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz durchgeführt wird;

2.

„Verifizierung“: die Kontrolle durch Prüfung und Berücksichtigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen erfüllt wurden;

3.

„Futtermittelrecht“: die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Futtermittel im Allgemeinen und die Futtermittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene , wobei alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln sowie die Verwendung von Futtermitteln einbezogen sind;

4.

„zuständige Behörde“: die für die Durchführung amtlicher Kontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede andere amtliche Stelle, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes;

5.

„Kontrollstelle“: eine unabhängige dritte Partei, der die zuständige Behörde bestimmte Kontrollaufgaben übertragen hat;

6.

„Überprüfung“: eine systematische und unabhängige Prüfung, anhand deren festgestellt werden soll, ob Tätigkeiten und damit zusammenhängende Ergebnisse mit geplanten Vereinbarungen übereinstimmen und ob diese Vereinbarungen wirksam umgesetzt werden und zur Erreichung der Ziele geeignet sind;

7.

„Inspektion“: die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel und Lebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um festzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen;

8.

„Beobachtung“: die Durchführung einer planmäßigen Abfolge von Kontrollen oder Messungen, um einen Überblick über den Stand der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz zu erhalten;

9.

„Überwachung“: die sorgfältige Beobachtung eines oder mehrerer Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmen bzw. -unternehmer oder von deren Tätigkeiten;

10.

„Verstoß“: die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz;

11.

„Probenahme für die Analyse“: die Entnahme einer bestimmten Menge eines Futtermittels oder Lebensmittels oder eines anderen Stoffes (auch aus der Umwelt), der für die Erzeugung, die Verarbeitung und den Vertrieb von Futtermitteln oder Lebensmitteln oder für die Tiergesundheit von Bedeutung ist, um im Wege einer Analyse die Einhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts oder der Bestimmungen über Tiergesundheit zu überprüfen;

12.

„amtliches Bescheinigen“: das Verfahren, durch das die zuständige Behörde oder die zuständigen Kontrollstellen mit der entsprechenden Befugnis auf schriftliche, elektronische oder gleichwertige Weise die Einhaltung der Bestimmungen bestätigen;

13.

„amtliche Inverwahrnahme“: das Verfahren, mit dem die zuständige Behörde sicherstellt, dass Futtermittel oder Lebensmittel nicht verbracht oder verändert werden, solange über ihre Bestimmung noch nicht entschieden ist; dies umfasst auch die Lagerung durch Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer nach den Anweisungen der zuständigen Behörde;

14.

„Gleichwertigkeit“: die Eignung unterschiedlicher Systeme oder Maßnahmen zur Verwirklichung derselben Ziele; „gleichwertig“: zur Verwirklichung derselben Ziele geeignet (bezogen auf unterschiedliche Systeme oder Maßnahmen);

15.

„Einfuhr“: die Abfertigung von Futtermitteln oder Lebensmitteln zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Absicht zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in einem der in Anhang I genannten Hoheitsgebiete;

16.

„Verbringen“: die Einfuhr gemäß Nummer 15 sowie die Überführung von Waren in die in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis f der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollverfahren sowie deren Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager;

17.

„Dokumentenprüfung“: die Prüfung der Handelsdokumente und gegebenenfalls der gemäß dem Futtermittel- oder Lebensmittelrecht erforderlichen Dokumente, die der Sendung beiliegen;

18.

„Nämlichkeitskontrolle“: die visuelle Überprüfung auf Übereinstimmung der die Sendung begleitenden Bescheinigungen und anderen Dokumente mit der Etikettierung und dem Inhalt der Sendung;

19.

„Warenuntersuchung“: die Prüfung des Futtermittels oder des Lebensmittels selbst; diese Prüfung kann auch die Kontrolle der Transportmittel, der Verpackung, der Etikettierung und der Temperatur, eine Probenahme zu Analysezwecken und eine Laboranalyse sowie jede weitere Prüfung umfassen, die zur Verifizierung der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts erforderlich ist;

20.

„Kontrollplan“: eine von der zuständigen Behörde erstellte Beschreibung mit allgemeinen Informationen über die Struktur und Organisation ihres amtlichen Kontrollsystems.

TITEL II

AMTLICHE KONTROLLEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL I

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtungen hinsichtlich der Organisation amtlicher Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen durchgeführt werden, damit die Ziele der vorliegenden Verordnung erreicht werden; dabei berücksichtigen sie

a)

festgestellte Risiken, die mit Tieren, Futtermitteln oder Lebensmitteln, Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmen, der Verwendung von Futtermitteln oder Lebensmitteln oder den Prozessen, Materialien, Substanzen, Tätigkeiten oder Vorgängen verbunden sind, die Auswirkungen auf die Futtermittel- oder Lebensmittelsicherheit, die Tiergesundheit oder den Tierschutz haben können;

b)

das bisherige Verhalten der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer hinsichtlich der Einhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts oder der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz;

c)

die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen;

d)

Informationen, die auf einen Verstoß hinweisen könnten.

(2)   Amtliche Kontrollen werden ohne Vorankündigung durchgeführt, außer in Fällen wie Überprüfungen, in denen eine vorherige Unterrichtung des Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers erforderlich ist.

Amtliche Kontrollen können auch auf Ad-hoc-Basis durchgeführt werden.

(3)   Amtliche Kontrollen werden auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln oder Lebensmitteln, Tieren und tierischen Erzeugnissen durchgeführt. Dazu gehören Kontrollen der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, der Verwendung von Futtermitteln und Lebensmitteln, der Lagerung von Futtermitteln und Lebensmitteln, aller Prozesse, Materialien, Substanzen, Tätigkeiten oder Vorgänge — einschließlich Transport — im Zusammenhang mit Futtermitteln oder Lebensmitteln sowie lebender Tiere und Pflanzen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieser Verordnung.

(4)   Die amtlichen Kontrollen werden mit derselben Sorgfalt auf Ausfuhren außerhalb der Gemeinschaft, auf das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft sowie auf Einfuhren aus Drittländern in die in Anhang I genannten Gebiete angewandt.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Erzeugnisse mit derselben Sorgfalt kontrolliert werden wie diejenigen, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden sollen.

(6)   Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann durch nichtdiskriminierende Kontrollen überprüfen, ob die Futtermittel und Lebensmittel den Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts genügen. Soweit dies zur Organisation der amtlichen Kontrollen unbedingt erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten die Unternehmer, denen Waren aus einem anderen Mitgliedstaat geliefert werden, auffordern, die Ankunft der betreffenden Waren zu melden.

(7)   Stellt ein Mitgliedstaat bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder während des Transports oder der Lagerung einen Verstoß fest, so ergreift er geeignete Maßnahmen, zu denen auch die Rücksendung in das Herkunftsland gehören kann.

KAPITEL II

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 4

Benennung der zuständigen Behörden und arbeitstechnische Kriterien

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die für die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke und amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden.

(2)   Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass

a)

die amtlichen Kontrollen von lebenden Tieren, Futtermitteln und Lebensmitteln auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln und Lebensmitteln sowie der Verwendung von Futtermitteln wirksam und angemessen sind;

b)

die Kontrollen von Personen durchgeführt werden, die keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sind;

c)

sie über ausreichende Laborkapazitäten für die Untersuchungen sowie über ausreichendes und entsprechend qualifiziertes und erfahrenes Personal verfügen oder Zugang dazu haben, damit die amtlichen Kontrollen und Kontrollaufgaben effizient und wirksam durchgeführt werden können;

d)

sie über geeignete und ordnungsgemäß gewartete Einrichtungen und Ausrüstungen verfügen, damit das Personal die amtlichen Kontrollen effizient und wirksam durchführen kann;

e)

sie über die rechtlichen Befugnisse für die in dieser Verordnung vorgesehenen amtlichen Kontrollen und Maßnahmen verfügen;

f)

sie über Notfallpläne verfügen und in der Lage sind, diese bei Bedarf auszuführen;

g)

die Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer verpflichtet werden, sich allen Inspektionen gemäß dieser Verordnung zu unterziehen und das Personal der zuständigen Behörde bei ihrer Arbeit zu unterstützen.

(3)   Überträgt ein Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Durchführung amtlicher Kontrollen einer anderen Behörde oder anderen Behörden als der zentralen zuständigen Behörde, insbesondere den auf regionaler oder lokaler Ebene tätigen Behörden, so ist eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen allen beteiligten zuständigen Behörden, gegebenenfalls auch im Bereich des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes, sicherzustellen.

(4)   Die zuständigen Behörden gewährleisten die Unparteilichkeit, die Qualität und die Einheitlichkeit der amtlichen Kontrollen auf allen Ebenen. Jede Behörde, der die Zuständigkeit zur Durchführung amtlicher Kontrollen übertragen wird, muss den in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen ohne Einschränkungen genügen.

(5)   Ist innerhalb einer zuständigen Behörde mehr als eine Einheit für die Durchführung amtlicher Kontrollen zuständig, so ist eine effiziente und wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einheiten sicherzustellen.

(6)   Die zuständigen Behörden führen interne Überprüfungen durch oder können externe Überprüfungen veranlassen und ergreifen unter Berücksichtigung der Ergebnisse die entsprechenden Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie die Ziele dieser Verordnung erreichen. Diese Überprüfungen werden einer unabhängigen Prüfung unterzogen und erfolgen unter transparenten Bedingungen.

(7)   Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

Artikel 5

Übertragung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen

(1)   Die zuständige Behörde kann gemäß den Absätzen 2 bis 4 einer Kontrollstelle oder mehreren Kontrollstellen spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen übertragen.

Ein Verzeichnis der Aufgaben, die übertragen oder nicht übertragen werden dürfen, kann nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren erstellt werden.

Die Aufgaben nach Artikel 54 können jedoch nicht übertragen werden.

(2)   Die zuständige Behörde kann einer bestimmten Kontrollstelle spezifische Aufgaben nur übertragen, wenn

a)

die Aufgaben, welche die Kontrollstelle durchführen darf, und die Bedingungen, unter denen sie diese Aufgaben durchführen darf, genau beschrieben sind;

b)

nachgewiesen ist, dass die Kontrollstelle

i)

die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur besitzt, die zur Durchführung der an sie übertragenen Aufgaben notwendig sind,

ii)

über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügt,

iii)

im Hinblick auf die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt ist;

c)

die Kontrollstelle gemäß der Europäischen Norm EN 45004 „Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“ und/oder gemäß einer anderen Norm — wenn diese einen engeren Bezug zu den betreffenden übertragenen Aufgaben hat — arbeitet und akkreditiert ist;

d)

die Laboratorien gemäß den Normen nach Artikel 12 Absatz 2 betrieben werden;

e)

die Kontrollstelle der zuständigen Behörde regelmäßig bzw. immer, wenn diese darum ersucht, die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen mitteilt. Wird aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen ein Verstoß festgestellt oder vermutet, so unterrichtet die Kontrollstelle unverzüglich die zuständige Behörde;

f)

eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen der übertragenden zuständigen Behörde und der Kontrollstelle besteht.

(3)   Die zuständigen Behörden, die Kontrollstellen besondere Aufgaben übertragen, veranlassen bei Bedarf Überprüfungen oder Inspektionen der Kontrollstellen. Ergibt eine Überprüfung oder Inspektion, dass diese Stellen die ihr übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausführen, so kann die übertragende zuständige Behörde die Übertragung entziehen. Dies geschieht unverzüglich, wenn die Kontrollstelle nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemaßnahmen trifft.

(4)   Mitgliedstaaten, die einer Kontrollstelle eine spezifische Kontrollaufgabe übertragen möchten, teilen dies der Kommission mit. Diese Mitteilung enthält eine detaillierte Beschreibung

a)

der zuständigen Behörde, welche die Aufgabe überträgt;

b)

der Aufgabe, die sie überträgt;

c)

der Kontrollstelle, der sie die Aufgabe überträgt.

Artikel 6

Kontrollpersonal

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das gesamte Kontrollpersonal

a)

eine seinem Aufgabenbereich angemessene Ausbildung bzw. Schulung erhält, die es dazu befähigt, seine Aufgaben fachkundig wahrzunehmen und amtliche Kontrollen sachgerecht durchzuführen. Diese Ausbildung bzw. Schulung deckt die in Anhang II Kapitel I genannten entsprechenden Bereiche ab;

b)

sich in seinem Aufgabenbereich regelmäßig weiterbildet und sich bei Bedarf regelmäßig einer Nachschulung unterzieht;

c)

zu einer multidisziplinären Zusammenarbeit befähigt ist.

Artikel 7

Transparenz und Vertraulichkeit

(1)   Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass sie ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz ausüben. Zu diesem Zweck machen sie die ihnen vorliegenden Informationen der Öffentlichkeit so rasch wie möglich zugänglich.

Generell hat die Öffentlichkeit Zugang zu

a)

Informationen über die Kontrolltätigkeiten der zuständigen Behörden und ihre Wirksamkeit und

b)

Informationen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(2)   Die zuständige Behörde unternimmt entsprechende Schritte, um sicherzustellen, dass die Angehörigen ihres Personals dazu angehalten sind, keine in Wahrnehmung ihrer amtlichen Kontrollaufgaben erworbenen Informationen weiterzugeben, die ihrer Art nach in hinreichend begründeten Fällen der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Geheimhaltungspflicht hindert die zuständigen Behörden nicht daran, Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b zu verbreiten. Die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (34) bleiben unberührt.

(3)   Der Geheimhaltungspflicht unterliegen insbesondere folgende Informationen:

die Vertraulichkeit von Voruntersuchungen oder laufenden rechtlichen Verfahren,

personenbezogene Daten,

die Dokumente, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (35) eine Ausnahmeregelung gilt,

Informationen, die durch einzelstaatliches oder Gemeinschaftsrecht geschützt sind und insbesondere Folgendes betreffen: Geheimhaltungspflicht, Vertraulichkeit von Beratungen, internationale Beziehungen und Landesverteidigung.

Artikel 8

Kontroll- und Verifizierungsverfahren

(1)   Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen anhand von dokumentierten Verfahren durch. Diese Verfahren umfassen Informationen und Anweisungen für das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, unter anderem in Bezug auf die in Anhang II Kapitel II genannten Bereiche.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über die rechtlichen Verfahren verfügen, mit denen dem Personal der zuständigen Behörden im Interesse einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben der Zugang zu den Räumlichkeiten der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer und zu den von diesen geführten Unterlagen gewährleistet wird.

(3)   Die zuständigen Behörden führen Verfahren ein, mit denen

a)

die Wirksamkeit der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen überprüft wird;

b)

sichergestellt wird, dass bei Bedarf Abhilfemaßnahmen ergriffen werden und dass die in Absatz 1 genannten Unterlagen erforderlichenfalls aktualisiert werden.

(4)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren Leitlinien für die amtlichen Kontrollen festlegen.

Diese Leitlinien können insbesondere Empfehlungen enthalten für die amtliche Kontrolle

a)

der Umsetzung der HACCP-Grundsätze,

b)

der Managementsysteme, welche die Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer im Hinblick auf die Erfüllung der Vorschriften des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts anwenden,

c)

der mikrobiologischen, physikalischen und chemischen Unbedenklichkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln.

Artikel 9

Berichte

(1)   Die zuständige Behörde erstellt Berichte über die von ihr durchgeführten amtlichen Kontrollen.

(2)   Diese Berichte umfassen eine Beschreibung des Zwecks der amtlichen Kontrollen, der angewandten Kontrollverfahren, der Kontrollergebnisse und gegebenenfalls der vom betroffenen Unternehmer zu ergreifenden Maßnahmen.

(3)   Die zuständige Behörde stellt dem betroffenen Unternehmer zumindest im Falle eines Verstoßes eine Abschrift des Berichts gemäß Absatz 2 zur Verfügung.

Artikel 10

Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken

(1)   Die Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen werden im Allgemeinen unter Verwendung geeigneter Kontrollmethoden und -techniken, wie Beobachtung, Überwachung, Verifizierung, Überprüfung, Inspektion, Probenahme und Analyse, durchgeführt.

(2)   Amtliche Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln umfassen unter anderem folgende Tätigkeiten:

a)

Prüfung der von den Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern eingesetzten Kontrollsysteme und der erzielten Ergebnisse;

b)

Inspektion

i)

von Anlagen der Rohstoffproduzenten, von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, einschließlich ihrer Umgebung, Räumlichkeiten, Büros, Einrichtungen, Anlagen und ihres Maschinenparks, von Transporten sowie von Futtermitteln und Lebensmitteln selbst;

ii)

von Ausgangsstoffen, Zutaten, Behandlungsstoffen und anderen Produkten, die bei der Zubereitung und Herstellung von Futtermitteln und Lebensmitteln verwendet werden;

iii)

von unfertigen Erzeugnissen;

iv)

von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;

v)

von Reinigungs- und Pflegemitteln und -verfahren sowie Pestiziden;

vi)

der Kennzeichnung und Aufmachung sowie der Werbung;

c)

Hygienekontrolle in Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen;

d)

Bewertung der Verfahren im Rahmen der guten Herstellungspraxis (GMP), der guten Hygienepraxis (GHP) der guten landwirtschaftlichen Praxis sowie des HACCP-Systems, wobei die gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erstellten Leitlinien berücksichtigt werden;

e)

Prüfung schriftlichen Materials und sonstiger Aufzeichnungen, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts zu bewerten;

f)

Gespräche mit den Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern und ihrem Personal;

g)

Ablesen der von den Messgeräten der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen aufgezeichneten Werte;

h)

Kontrollen mit eigenen Geräten der zuständigen Behörde zur Nachprüfung von Messungen der Futtermittel-oder Lebensmittelunternehmer;

i)

alle sonstigen Tätigkeiten, mit denen gewährleistet wird, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.

KAPITEL III

PROBENAHME UND ANALYSE

Artikel 11

Probenahme- und Analyseverfahren

(1)   Die bei den amtlichen Kontrollen verwendeten Probenahme- und Analyseverfahren genügen den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, oder

a)

falls keine solchen Vorschriften bestehen, den international anerkannten Regeln oder Protokollen, zum Beispiel denen, die der Europäische Normenausschuss (CEN) zugelassen hat, oder den nach einzelstaatlichem Recht vereinbarten Regeln oder,

b)

falls keine derartigen Regeln oder Protokolle bestehen, anderen für den Zweck geeigneten oder gemäß wissenschaftlichen Protokollen entwickelten Verfahren.

(2)   Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so kann die Validierung der Analyseverfahren auch in einem einzelnen Labor nach einem international anerkannten Protokoll erfolgen.

(3)   Die Analyseverfahren sind soweit wie möglich durch die entsprechenden Kriterien in Anhang III gekennzeichnet.

(4)   Die folgenden Durchführungsmaßnahmen können nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden:

a)

Probenahme- und Analysemethoden einschließlich der Bestätigungs- oder Referenzmethoden im Streitfall,

b)

Leistungskriterien, Analyseparameter, Messunsicherheit und Verfahren für die Validierung der in Buchstabe a genannten Methoden sowie

c)

Regeln für die Auslegung der Ergebnisse.

(5)   Die zuständigen Behörden legen angemessene Verfahren fest, um das Recht der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer, deren Produkte Gegenstand von Probenahme und Analyse sind, ein zusätzliches Sachverständigengutachten zu beantragen, zu gewährleisten, und zwar unbeschadet der Verpflichtung der zuständigen Behörden, im Notfall Sofortmaßnahmen zu treffen.

(6)   Insbesondere stellen sie sicher, dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer eine ausreichende Zahl von Proben für ein zusätzliches Sachverständigengutachten erhalten können, es sei denn, dies ist nicht möglich, wie im Fall leicht verderblicher Produkte oder wenn nur eine sehr geringe Menge Substrat verfügbar ist.

(7)   Proben sind so zu handhaben und zu kennzeichnen, dass ihre rechtliche und analytische Validität gewährleistet ist.

Artikel 12

Amtliche Laboratorien

(1)   Die zuständige Behörde benennt Laboratorien, welche die bei den amtlichen Kontrollen gezogenen Proben analysieren können.

(2)   Die zuständigen Behörden dürfen jedoch nur Laboratorien benennen, die gemäß den folgenden Europäischen Normen betrieben, bewertet und akkreditiert werden:

a)

EN ISO/IEC 17025 über „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“,

b)

EN 45002 über „Allgemeine Kriterien für die Bewertung von Prüflaboratorien“,

c)

EN 45003 über „Akkreditierungssysteme für Kalibrier- und Prüflaboratorien — Allgemeine Anforderungen für Betrieb und Anerkennung“.

Dabei sind die Kriterien für die im gemeinschaftlichen Futtermittel- und Lebensmittelrecht festgelegten verschiedenen Testmethoden zu berücksichtigen.

(3)   Die Akkreditierung und Bewertung von Prüflaboratorien nach Absatz 2 kann auf Einzelprüfungen oder Prüfungsreihen beruhen.

(4)   Die zuständige Behörde kann die Benennung gemäß Absatz 1 zurückziehen, wenn die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.

KAPITEL IV

KRISENMANAGEMENT

Artikel 13

Notfallpläne für Futtermittel und Lebensmittel

(1)   Für die Durchführung des allgemeinen Plans für das Krisenmanagement gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erstellen die Mitgliedstaaten operative Notfallpläne mit Maßnahmen, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn sich herausstellt, dass Futtermittel oder Lebensmittel ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier — entweder direkt oder über die Umwelt — darstellen.

(2)   In diesen Notfallplänen wird Folgendes spezifiziert:

a)

die Verwaltungsbehörden, die zu beteiligen sind;

b)

ihre Befugnisse und Zuständigkeiten;

c)

Kanäle und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den einschlägigen Akteuren.

(3)   Die Mitgliedstaaten überarbeiten diese Notfallpläne im Bedarfsfall, insbesondere bei organisatorischen Änderungen in der zuständigen Behörde und anhand von Erkenntnissen, die unter anderem aus Simulationsübungen gewonnen wurden.

(4)   Soweit erforderlich können nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen werden. Im Rahmen dieser Maßnahmen werden harmonisierte Regeln für Notfallpläne festgelegt, soweit dies erforderlich ist, damit diese Pläne mit dem in Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten allgemeinen Plan für das Krisenmanagement vereinbar sind. Sie beschreiben darüber hinaus die Rolle der Interessenvertreter bei der Ausarbeitung und Durchführung der Notfallpläne.

KAPITEL V

AMTLICHE KONTROLLEN BEI DER EINFUHR VON FUTTERMITTELN UND LEBENSMITTELN AUS DRITTLÄNDERN

Artikel 14

Amtliche Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischen Ursprungs

(1)   Diese Verordnung berührt nicht die Anforderungen an Veterinärkontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischen Ursprungs gemäß der Richtlinie 97/78/EG. Die gemäß der Richtlinie 97/78/EG benannte zuständige Behörde führt jedoch zusätzlich amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung der Aspekte des Futtermittel- und Lebensmittelrechts zu überprüfen, die nicht unter die genannte Richtlinie fallen, gegebenenfalls einschließlich der in Titel VI Kapitel II dieser Verordnung genannten Aspekte.

(2)   Die allgemeinen Vorschriften der Artikel 18 bis 25 dieser Verordnung gelten auch für amtliche Kontrollen sämtlicher Futtermittel und Lebensmittel, einschließlich Futtermittel und Lebensmittel tierischen Ursprungs.

(3)   Die Tatsache, dass die Ergebnisse der Prüfung von Waren,

a)

die in eines der in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis f der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollverfahren überführt wurden oder

b)

mit denen in Freizonen oder Freilagern gemäß Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 umgegangen werden soll,

zufrieden stellend sind, befreit weder Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer von der Verpflichtung sicherzustellen, dass die Futtermittel und Lebensmittel ab dem Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr dem Futtermittel- und Lebensmittelrecht genügen, noch wird dadurch die Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen der betroffenen Futtermittel oder Lebensmittel berührt.

Artikel 15

Amtliche Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

(1)   Die zuständige Behörde führt regelmäßige amtliche Kontrollen der Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs durch, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/78/EG fallen und in die in Anhang I dieser Verordnung genannten Gebiete eingeführt werden. Sie organisiert diese Kontrollen auf der Grundlage des gemäß den Artikeln 41 bis 43 erstellten mehrjährigen nationalen Kontrollplans unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Aspekte des Futtermittel- und Lebensmittelrechts.

(2)   Diese Kontrollen werden an einem geeigneten Ort durchgeführt, einschließlich des Ortes der Einfuhr der Waren in eines der in Anhang I dieser Verordnung genannten Gebiete, ferner am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, in Lagerhäusern, in den Räumlichkeiten des einführenden Futtermittelund Lebensmittelunternehmers oder an anderen Stellen der Futtermittel- und Lebensmittelkette.

(3)   Diese Kontrollen können auch bei Waren durchgeführt werden, die

a)

in eines der in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis f der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollverfahren überführt wurden oder

b)

in Freizonen oder Freilager gemäß Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 verbracht werden sollen.

(4)   Die Tatsache, dass die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 3 zufrieden stellend sind, befreit weder Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer von der Verpflichtung sicherzustellen, dass die Futtermittel und Lebensmittel ab dem Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr dem Futtermittel- und Lebensmittelrecht genügen, noch wird dadurch die Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen der betroffenen Futtermittel oder Lebensmittel berührt.

(5)   Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren wird eine Liste von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken am Ort der Einfuhr in die in Anhang I genannten Gebiete einer verstärkten amtlichen Kontrolle zu unterziehen sind, erstellt und aktualisiert. Die Häufigkeit und Art dieser Kontrollen werden nach dem gleichen Verfahren festgelegt. Zugleich können die Gebühren für diese Kontrollen nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden.

Artikel 16

Arten der Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

(1)   Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen schließen zumindest eine systematische Dokumentenprüfung, eine stichprobenartige Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls eine Warenuntersuchung mit ein.

(2)   Die Häufigkeit der Warenuntersuchungen richtet sich nach

a)

den Risiken im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Futtermitteln und Lebensmitteln;

b)

der Vorgeschichte hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften bei dem betreffenden Erzeugnis des Drittlandes und dem Herkunftsbetrieb sowie den das Erzeugnis ein- und ausführenden Futtermitteloder Lebensmittelunternehmern;

c)

den Kontrollen, die der einführende Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer durchgeführt hat;

d)

den Garantien, welche die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes gegeben hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Warenuntersuchungen unter geeigneten Bedingungen an einem Ort erfolgen, der Zugang zu entsprechenden Kontrolleinrichtungen hat und an dem die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt, eine dem Risikomanagement angemessene Zahl von Proben entnommen und die Futtermittel und Lebensmittel hygienisch einwandfrei gehandhabt werden können. Mit Proben ist so umzugehen, dass ihre rechtliche und analytische Validität gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Ausrüstungen und Methoden geeignet sind, die in gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerte zu messen.

Artikel 17

Einfuhrorte und Vorabinformation

(1)   Zur Organisation der amtlichen Kontrollen im Sinne des Artikels 15 Absatz 5 verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

Sie legen für die verschiedenen Arten von Futtermitteln und Lebensmitteln bestimmte Orte für die Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet fest, die Zugang zu geeigneten Kontrolleinrichtungen haben, und

sie verlangen von den für die Sendungen verantwortlichen Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern, dass sie die Ankunft und die Art einer Sendung vorab mitteilen.

Die Mitgliedstaaten können die gleiche Verfahrensweise für andere Futtermittel nicht tierischen Ursprungs wählen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über sämtliche Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 1 ergreifen.

Sie gestalten diese Maßnahmen so, dass unnötige Handelsstörungen vermieden werden.

Artikel 18

Maßnahmen im Verdachtsfall

Besteht der Verdacht, dass ein Verstoß vorliegt, oder bestehen Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit oder tatsächlichen Bestimmung der Sendung oder hinsichtlich der Übereinstimmung zwischen der Sendung und den durch Bescheinigungen gegebenen Garantien, so führt die zuständige Behörde amtliche Kontrollen durch, um den Verdacht oder den Zweifel zu bestätigen oder auszuräumen. Die zuständige Behörde nimmt die betreffende Sendung in amtliche Verwahrung, bis ihr die Ergebnisse dieser amtlichen Kontrollen vorliegen.

Artikel 19

Maßnahmen im Anschluss an amtliche Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern

(1)   Die zuständige Behörde nimmt Futtermittel oder Lebensmittel aus Drittländern, die dem Futtermittel-oder Lebensmittelrecht nicht genügen, in amtliche Verwahrung und ergreift in Bezug auf diese Futtermittel oder Lebensmittel nach Anhörung der für die Sendung zuständigen Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer folgende Maßnahmen:

a)

Sie ordnet an, dass diese Futtermittel oder Lebensmittel vernichtet, einer speziellen Behandlung gemäß Artikel 20 unterzogen oder gemäß Artikel 21 wieder aus der Gemeinschaft zurückgesandt werden. Es können auch andere Maßnahmen ergriffen werden, wie zum Beispiel die Verwendung des Futtermittels oder Lebensmittels zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken.

b)

Falls die Futtermittel oder Lebensmittel bereits in Verkehr gebracht wurden, ordnet sie die Beobachtung oder, falls erforderlich, den Rückruf oder die Rücknahme der Erzeugnisse an, bevor sie die oben genannten Maßnahmen ergreift.

c)

Sie überprüft, ob es zutrifft, dass Futtermittel und Lebensmittel während oder bis zur Durchführung der in den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen weder unmittelbar noch über die Umwelt eine schädliche Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier hervorrufen.

(2)   Wenn jedoch

a)

die amtlichen Kontrollen gemäß den Artikeln 14 und 15 erkennen lassen, dass eine Sendung eine schädliche Wirkung auf die Gesundheit von Mensch und Tier hat oder nicht sicher ist, so nimmt die zuständige Behörde die betreffende Sendung bis zu ihrer Vernichtung oder bis zur Durchführung anderer geeigneter Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in amtliche Verwahrung;

b)

Futtermittel oder Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die gemäß Artikel 15 Absatz 5 einer verstärkten Kontrolle unterliegen, nicht zur amtlichen Kontrolle oder nicht gemäß den nach Artikel 17 festgelegten besonderen Anforderungen vorgestellt werden, so ordnet die zuständige Behörde an, dass sie unverzüglich zurückgerufen und in amtliche Verwahrung genommen und anschließend entweder vernichtet oder gemäß Artikel 21 zurückgesandt werden.

(3)   Verweigert die zuständige Behörde die Einfuhr von Futtermitteln oder Lebensmitteln, so teilt sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ihre Erkenntnisse sowie die Identität der betreffenden Erzeugnisse mit und informiert die Zolldienste über ihre Entscheidungen; sie fügt die Informationen über die endgültige Bestimmung der Sendung bei.

(4)   Entscheidungen über Sendungen unterliegen dem Widerspruchsrecht nach Artikel 54 Absatz 3.

Artikel 20

Spezielle Behandlung

(1)   Die spezielle Behandlung im Sinne des Artikels 19 kann Folgendes umfassen:

a)

eine Behandlung oder Verarbeitung zur Anpassung der Futtermittel oder Lebensmittel an die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts oder an die Anforderungen eines Drittlandes, in das sie zurückgesandt werden; dies kann eine Dekontaminierung, nicht jedoch eine Verdünnung beinhalten;

b)

eine in geeigneter Weise erfolgte Verarbeitung für andere Zwecke als zur Verfütterung oder zum menschlichen Verzehr.

(2)   Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die spezielle Behandlung in von ihr oder einem anderen Mitgliedstaat überwachten Betrieben unter Bedingungen erfolgt, die nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden; werden solche Bedingungen nicht festgelegt, gelten die einzelstaatlichen Vorschriften.

Artikel 21

Rücksendung von Sendungen

(1)   Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen nur, wenn

a)

die Bestimmung mit dem für die Sendung verantwortlichen Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer abgesprochen wurde,

b)

der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer als Erstes die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes oder — falls das Bestimmungsdrittland nicht das Ursprungsdrittland ist — des Bestimmungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Futtermittel oder Lebensmittel in der Gemeinschaft entgegenstanden, unterrichtet hat und

c)

die zuständige Behörde des Bestimmungsdrittlandes — falls das Bestimmungsdrittland nicht das Ursprungsdrittland ist — der zuständigen Behörde ihre Bereitschaft, die Sendung entgegenzunehmen, mitgeteilt hat.

(2)   Unbeschadet der einzelstaatlichen Bestimmungen über die Fristen für die Beantragung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens hat die Rücksendung grundsätzlich — wenn keine rechtlichen Schritte eingeleitet wurden — binnen 60 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die zuständige Behörde über die Bestimmung der Sendung befunden hat, zu erfolgen, sofern dies nicht aufgrund der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen ausgeschlossen ist. Wird die Sendung nach Ablauf der 60 Tage nicht zurückgesandt, so ist sie zu vernichten, es sei denn, die Verzögerung ist begründet.

(3)   Bis zur Rücksendung von Sendungen oder der Bestätigung der Gründe für die Zurückweisung nimmt die zuständige Behörde die Sendungen in amtliche Verwahrung.

(4)   Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und gibt ihre Entscheidungen den Zolldiensten bekannt. Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß Titel IV zusammen, wenn weitere Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass ein erneutes Verbringen der zurückgewiesenen Sendungen in die Gemeinschaft unmöglich ist.

Artikel 22

Kosten

Der für eine Sendung verantwortliche Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter trägt die Kosten, die den zuständigen Behörden für die in den Artikeln 18, 19, 20 und 21 genannten Tätigkeiten entstanden sind.

Artikel 23

Genehmigung von Prüfungen durch Drittländer vor der Ausfuhr

(1)   Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können spezifische Prüfungen von Futtermitteln und Lebensmitteln genehmigt werden, mit denen ein Drittland unmittelbar vor der Ausfuhr in die Gemeinschaft verifiziert, dass die ausgeführten Produkte den Anforderungen der Gemeinschaft genügen. Die Genehmigung kann nur für Futtermittel und Lebensmittel mit Herkunft in dem betroffenen Drittland gelten und für ein Erzeugnis oder mehrere Erzeugnisse gewährt werden.

(2)   Wurde eine solche Genehmigung erteilt, so kann die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen für Futtermittel und Lebensmittel entsprechend verringert werden. Die Mitgliedstaaten führen jedoch amtliche Kontrollen von gemäß der Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 eingeführten Futtermitteln und Lebensmitteln durch, um sicherzustellen, dass die in dem Drittland vor der Ausfuhr durchgeführten Prüfungen weiterhin wirksam sind.

(3)   Die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 kann einem Drittland nur dann erteilt werden, wenn

a)

im Rahmen einer Gemeinschaftsüberprüfung nachgewiesen wurde, dass die in die Gemeinschaft ausgeführten Futtermittel oder Lebensmittel den Gemeinschaftsvorschriften oder gleichwertigen Vorschriften genügen;

b)

die in dem Drittland vor der Versendung durchgeführten Kontrollen als ausreichend wirksam und effizient angesehen werden, um die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ganz oder teilweise zu ersetzen.

(4)   In der in Absatz 1 genannten Genehmigung ist die zuständige Behörde des Drittlandes zu nennen, unter deren Verantwortung die Prüfungen vor der Ausfuhr durchgeführt werden, und gegebenenfalls die Kontrollstelle, der diese zuständige Behörde bestimmte Aufgaben übertragen kann. Eine solche Übertragung darf nur genehmigt werden, wenn sie den in Artikel 5 genannten Kriterien oder gleichwertigen Bedingungen genügt.

(5)   Die zuständige Behörde und die in der Genehmigung genannten Kontrollstellen sind für Kontakte mit der Gemeinschaft zuständig.

(6)   Die zuständige Behörde oder Kontrollstelle des Drittlandes stellt sicher, dass für jede Sendung, die vor ihrer Einfuhr in eines der in Anhang I genannten Gebiete geprüft wurde, eine amtliche Bescheinigung vorliegt. Die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 enthält ein Muster dieser Bescheinigung.

(7)   Ergeben amtliche Kontrollen von Einfuhren, für die das Verfahren gemäß Absatz 2 gilt, erhebliche Verstöße, so unterrichten die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sowie die betreffenden Unternehmer nach dem Verfahren gemäß Titel IV dieser Verordnung; die Mitgliedstaaten erhöhen die Zahl der geprüften Sendungen und bewahren, soweit erforderlich, eine ausreichende Zahl von Proben unter geeigneten Lagerungsbedingungen für eine umfassende analytische Prüfung der Situation auf.

(8)   Die verringerte Häufigkeit gemäß Absatz 2 findet keine Anwendung mehr, wenn festgestellt wird, dass bei einer nennenswerten Anzahl von Sendungen die Waren nicht den Angaben in den von der zuständigen Behörde oder Kontrollstelle des Drittlandes ausgestellten Bescheinigungen entsprechen.

Artikel 24

Zuständige Behörden und Zolldienste

(1)   Bei der Organisation der amtlichen Kontrollen gemäß diesem Kapitel arbeiten die zuständigen Behörden eng mit den Zolldiensten zusammen.

(2)   Die Zollbehörden erlauben das Verbringen oder den Umschlag von Sendungen von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischen Ursprungs sowie von in Artikel 15 Absatz 5 genannten Futtermitteln und Lebensmitteln in Freizonen oder Freilagern nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.

(3)   Werden Proben genommen, so informiert die zuständige Behörde die Zolldienste und die betreffenden Unternehmer und gibt an, ob die Waren freigegeben werden können, bevor die Ergebnisse der Analyse der Proben vorliegen, sofern die Rückverfolgbarkeit der Sendung gewährleistet ist.

(4)   Im Falle der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr arbeiten die zuständigen Behörden und Zolldienste gemäß den Artikeln 2 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 zusammen.

Artikel 25

Durchführungsvorschriften

(1)   Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren werden Maßnahmen zur einheitlichen Durchführung der amtlichen Kontrollen beim Verbringen von Futtermitteln und Lebensmitteln festgelegt.

(2)   Einzelvorschriften können insbesondere festgelegt werden für:

a)

Futtermittel und Lebensmittel, die eingeführt oder in eines der in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis f der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollverfahren überführt wurden oder in Freizonen oder Freilagern gemäß Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 umgeschlagen werden sollen;

b)

Lebensmittel zur Versorgung von Besatzung und Passagieren internationaler Beförderungsmittel;

c)

Futtermittel und Lebensmittel, die (zum Beispiel per Post, Telefon oder Internet) fernbestellt und an den Verbraucher geliefert werden;

d)

Futtermittel für Heimtiere oder Pferde und Lebensmittel, die von Passagieren und der Besatzung internationaler Beförderungsmittel mitgeführt werden;

e)

spezifische Bedingungen oder Ausnahmen für bestimmte in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannte Gebiete zur Berücksichtigung der spezifischen natürlichen Beschränkungen dieser Hoheitsgebiete;

f)

die Gewährleistung einheitlicher Entscheidungen der zuständigen Behörden zu Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern im Rahmen des Artikels 19;

g)

Sendungen gemeinschaftlichen Ursprungs, die aus einem Drittland zurückgeschickt worden sind;

h)

Dokumente, die Sendungen beizufügen sind, von denen Proben genommen wurden.

KAPITEL VI

FINANZIERUNG AMTLICHER KONTROLLEN

Artikel 26

Allgemeiner Grundsatz

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen verfügbar sind, und zwar aus beliebigen Mitteln, die sie für angemessen halten, einschließlich einer allgemeinen Besteuerung oder der Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen, damit die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitgestellt werden können.

Artikel 27

Gebühren oder Kostenbeiträge

(1)   Die Mitgliedstaaten können Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten erheben, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen.

(2)   Allerdings sorgen die Mitgliedstaaten bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A genannten Tätigkeiten dafür, dass eine Gebühr erhoben wird.

(3)   Unbeschadet der Absätze 4 und 6 dürfen die Gebühren, die in Verbindung mit den in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A genannten konkreten Tätigkeiten erhoben werden, nicht niedriger sein als die in Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B angegebenen Mindestbeträge. Während eines Übergangszeitraums bis zum 1. Januar 2008 können die Mitgliedstaaten bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A genannten Tätigkeiten jedoch weiterhin die nach der Richtlinie 85/73/EWG geltenden Beträge erheben.

Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B werden insbesondere zur Berücksichtigung der Inflation nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren mindestens alle zwei Jahre auf den neuesten Stand gebracht.

(4)   Die gemäß Absatz 1 oder 2 zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren

a)

dürfen nicht höher sein als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI und

b)

können auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden oder gegebenenfalls den in Anhang IV Abschnitt B bzw. Anhang V Abschnitt B festgelegten Beträgen entsprechen.

(5)   Bei der Festsetzung der Gebühren berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a)

die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren;

b)

die Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz;

c)

die traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs;

d)

die Erfordernisse von Unternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage.

(6)   Zur Berücksichtigung der vom Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmen eingesetzten Systeme für Eigenkontrollen und Rückverfolgung sowie des im Rahmen der amtlichen Kontrollen festgestellten Umfangs der Einhaltung der Vorschriften können die Mitgliedstaaten, wenn die amtlichen Kontrollen für eine bestimmte Art von Futtermitteln oder Lebensmitteln oder von Tätigkeiten mit geringerer Häufigkeit durchgeführt werden oder wenn sie den in Absatz 5 Buchstaben b bis d genannten Kriterien Rechnung tragen wollen, den Beitrag für die amtlichen Kontrollen auf einen Betrag festlegen, der niedriger als die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Mindestbeträge ist, vorausgesetzt der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission einen Bericht, in dem Folgendes angegeben ist:

a)

die Art des betreffenden Futtermittels oder Lebensmittels oder der betreffenden Tätigkeit;

b)

die in den betreffenden Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmen durchgeführten Kontrollen und

c)

die Methode für die Berechnung der Reduzierung der Gebühr.

(7)   Führt die zuständige Behörde in ein und demselben Betrieb verschiedene amtliche Futtermittel- und Lebensmittelkontrollen gleichzeitig durch, so betrachtet sie diese Kontrollen als eine einzige Maßnahme und stellt eine einzige Gebühr in Rechnung.

(8)   Die Gebühren für Einfuhrkontrollen werden vom Unternehmer oder seinem Vertreter an die für die Einfuhrkontrolle zuständige Behörde entrichtet.

(9)   Gebühren werden weder direkt noch indirekt zurückerstattet, es sei denn, sie sind zu Unrecht erhoben worden.

(10)   Abgesehen von den Kosten, die im Zuge der in Artikel 28 genannten Ausgaben anfallen, erheben die Mitgliedstaaten neben den in diesem Artikel genannten Gebühren oder Kostenbeiträgen keine sonstigen Gebühren für die Durchführung dieser Verordnung.

(11)   Die Unternehmer oder anderen betroffenen Unternehmen oder ihre Vertreter erhalten eine Bestätigung über die Zahlung der Gebühren.

(12)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Methode für die Berechnung der Gebühren und geben sie der Kommission bekannt. Die Kommission prüft, ob die Gebühren den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 28

Kosten aufgrund zusätzlicher amtlicher Kontrollen

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde hinausgehen, so stellt die zuständige Behörde den für den Verstoß verantwortlichen Unternehmern, die aufgrund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten in Rechnung; sie kann diese Kosten auch dem Unternehmer in Rechnung stellen, der die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der zusätzlichen amtlichen Kontrollen besitzt oder verwahrt. Normale Kontrolltätigkeiten sind die routinemäßig durchgeführten Kontrolltätigkeiten, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichen Recht erforderlich sind, und insbesondere die in dem Plan gemäß Artikel 41 beschriebenen Tätigkeiten. Tätigkeiten, die über die normalen Kontrolltätigkeiten hinausgehen, sind beispielsweise die Entnahme und Analyse von Proben sowie andere Kontrollen, die erforderlich sind, um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen.

Artikel 29

Umfang der Kosten

Bei der Festsetzung des Umfangs der in Artikel 28 genannten Kosten sind die Grundsätze gemäß Artikel 27 zu berücksichtigen.

KAPITEL VII

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 30

Amtliche Bescheinigung

(1)   Unbeschadet der für Zwecke der Tiergesundheit oder des Tierschutzes festgelegten Anforderungen an die amtliche Bescheinigung können nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren Anforderungen festgelegt werden in Bezug auf

a)

die Umstände, unter denen die amtliche Bescheinigung erforderlich ist;

b)

Musterbescheinigungen;

c)

die Qualifikationen des für Bescheinigungen zuständigen Personals;

d)

die Grundsätze, die zur Gewährleistung einer verlässlichen Bescheinigung, einschließlich der elektronischen Bescheinigung, einzuhalten sind;

e)

die Verfahren für den Widerruf von Bescheinigungen und für Ersatzbescheinigungen;

f)

Sendungen, die in kleinere Sendungen aufgeteilt oder mit anderen Sendungen vermischt werden;

g)

die Dokumente, welche die Waren nach Abschluss der amtlichen Kontrollen begleiten müssen.

(2)   Wird eine amtliche Bescheinigung verlangt, ist dafür zu sorgen, dass

a)

eine Verbindung zwischen der Bescheinigung und der entsprechenden Sendung besteht;

b)

die Angaben in der Bescheinigung präzise und zutreffend sind.

(3)   In einem einheitlichen Bescheinigungsmuster werden gegebenenfalls die Anforderungen betreffend die amtliche Bescheinigung von Futtermitteln und Lebensmitteln und sonstige Anforderungen für amtliche Bescheinigungen zusammengefasst.

Artikel 31

Registrierung/Zulassung von Futtermittel- und Lebensmittelbetrieben

(1)

a)

Die zuständigen Behörden legen die Verfahren fest, welche die Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer bei der Beantragung der Registrierung ihrer Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../... (36) der Richtlinie 95/69/EG oder der künftigen Verordnung über Futtermittelhygiene zu befolgen haben.

b)

Sie erstellen eine Liste der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer, die registriert wurden, und halten sie ständig auf dem neuesten Stand. Liegt eine derartige Liste bereits für andere Zwecke vor, so können sie auch für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

(2)

a)

Die zuständigen Behörden legen die Verfahren fest, welche die Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer bei der Beantragung der Zulassung ihrer Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../... (37), der Verordnung (EG) Nr. .../... (38), der Richtlinie 95/69/EG oder der künftigen Verordnung über Futtermittelhygiene zu befolgen haben.

b)

Reicht ein Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer einen Antrag auf Zulassung ein, so führt die zuständige Behörde eine Besichtigung an Ort und Stelle durch.

c)

Sie erteilt einem Betrieb für die betreffenden Tätigkeiten nur dann die Zulassung, wenn der Futtermittel-oder Lebensmittelunternehmer nachgewiesen hat, dass er die entsprechenden Anforderungen des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts erfüllt.

d)

Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn feststeht, dass der Betrieb alle Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung erfüllt. Die volle Zulassung erteilt sie nur dann, wenn eine erneute amtliche Kontrolle des Betriebs, die innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung vorgenommen wird, ergibt, dass der Betrieb die übrigen einschlägigen Anforderungen des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts erfüllt. Wenn deutliche Fortschritte erzielt worden sind, der Betrieb jedoch noch nicht alle einschlägigen Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

e)

Die zuständige Behörde überprüft im Rahmen der amtlichen Kontrollen die Zulassung von Betrieben. Stellt sie ernsthafte Mängel fest oder muss sie die Erzeugung in einem Betrieb wiederholt stilllegen und ist der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer nicht in der Lage, hinsichtlich der künftigen Erzeugung angemessene Garantien zu bieten, so leitet die zuständige Behörde entsprechende Verfahren ein, um dem Betrieb die Zulassung zu entziehen. Die zuständige Behörde kann jedoch die Zulassung eines Betriebs aussetzen, wenn der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer die Gewähr geben kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt.

f)

Die zuständigen Behörden halten die Listen der zugelassenen Betriebe ständig auf dem neuesten Stand und machen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit nach Modalitäten zugänglich, die nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden können.

TITEL III

REFERENZLABORATORIEN

Artikel 32

Gemeinschaftsreferenzlaboratorien

(1)   Die in Anhang VII genannten Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel und Lebensmittel sind zuständig für

a)

die ausführliche Information nationaler Referenzlaboratorien über Analyseverfahren, einschließlich Referenzverfahren;

b)

die Koordinierung der Anwendung der unter Buchstabe a genannten Verfahren seitens der nationalen Referenzlaboratorien, insbesondere durch die Durchführung vergleichender Tests und die Gewährleistung entsprechender Anschlussmaßnahmen an solche vergleichenden Tests gemäß international anerkannten Protokollen, sofern vorhanden;

c)

die Koordinierung — innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs — der praktischen Regelungen für die Anwendung neuer Analyseverfahren und der Information nationaler Referenzlaboratorien über Fortschritte in diesem Bereich;

d)

die Durchführung von Ausbildungs- und Weiterbildungskursen für das Personal nationaler Referenzlaboratorien sowie für Experten aus Entwicklungsländern;

e)

die wissenschaftliche und technische Unterstützung der Kommission, insbesondere in Fällen, in denen Mitgliedstaaten Widerspruch gegen die Analyseergebnisse einlegen;

f)

die Zusammenarbeit mit Laboratorien, die in Drittländern für die Analyse von Futtermitteln und Lebensmitteln zuständig sind.

(2)   Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich der Tiergesundheit sind für Folgendes zuständig:

a)

Sie koordinieren die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose von Krankheiten;

b)

sie wirken durch die Untersuchung der Isolate des Erregers, die ihnen zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung des Erregers und für Nachforschungen zur Epizootiologie zugehen, aktiv bei der Ermittlung der Herde der betreffenden Krankheit in den Mitgliedstaaten mit;

c)

sie helfen bei der Ausbildung bzw. Weiterbildung von Labordiagnostikern im Hinblick auf eine gemeinschaftsweite Harmonisierung der Diagnosetechniken;

d)

sie arbeiten auf dem Gebiet der Diagnosemethoden bei den in ihre Zuständigkeit fallenden Tierkrankheiten mit den zuständigen Laboratorien der Drittländer zusammen, in denen die betreffenden Krankheiten grassieren;

e)

sie führen Ausbildungs- und Weiterbildungskurse für das Personal nationaler Referenzlaboratorien sowie für Experten aus Entwicklungsländern durch.

(3)   Artikel 12 Absätze 2 und 3 gelten für die Referenzlaboratorien der Gemeinschaft.

(4)   Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien erfüllen folgende Anforderungen: Sie müssen

a)

über ausreichend qualifiziertes Personal mit der entsprechenden Ausbildung in den in ihrem Zuständigkeitsbereich angewandten Diagnose- und Analyseverfahren verfügen;

b)

über die Ausrüstung und die Produkte verfügen, die zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

c)

über eine geeignete Verwaltungsinfrastruktur verfügen;

d)

sicherstellen, dass ihr Personal die Vertraulichkeit bestimmter Vorgänge, Ergebnisse oder Mitteilungen wahrt;

e)

über ausreichende Kenntnis internationaler Normen und Praktiken verfügen;

f)

gegebenenfalls über eine aktualisierte Liste der erhältlichen Referenzsubstanzen und Reagenzien sowie eine aktualisierte Liste der Hersteller und Lieferanten derartiger Substanzen und Reagenzien verfügen;

g)

die Forschung auf nationaler und Gemeinschaftsebene berücksichtigen;

h)

über Fachkräfte verfügen, die in Notfällen in der Gemeinschaft eingesetzt werden können.

(5)   Andere Gemeinschaftsreferenzlaboratorien, die für die in Artikel 1 genannten Bereiche relevant sind, können nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren in den Anhang VII aufgenommen werden. Nach demselben Verfahren kann Anhang VII aktualisiert werden.

(6)   Zusätzliche Zuständigkeiten und Aufgaben für die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien können nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden.

(7)   Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien können einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (39) erhalten.

(8)   In den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien kann die Gemeinschaft Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Stellt sich bei diesen Kontrollen heraus, dass ein Labor diese Anforderungen oder die Aufgaben, die ihm übertragen wurden, nicht erfüllt, so können nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

(9)   Die Absätze 1 bis 7 gelten unbeschadet spezifischerer Bestimmungen und insbesondere des Kapitels VI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und des Artikels 14 der Richtlinie 96/23/EG.

Artikel 33

Nationale Referenzlaboratorien

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für jedes der in Artikel 32 genannten Gemeinschaftsreferenzlaboratorien eines oder mehrere nationale Referenzlaboratorien benannt werden. Es steht den Mitgliedstaaten frei, ein Laboratorium zu benennen, das sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) befindet; ferner kann ein und dasselbe Laboratorium als nationales Referenzlaboratorium für mehr als einen Mitgliedstaat fungieren.

(2)   Diese nationalen Referenzlaboratorien

a)

arbeiten mit dem für ihren Bereich zuständigen Gemeinschaftsreferenzlaboratorium zusammen;

b)

koordinieren in ihrem Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit der amtlichen Laboratorien, die für die Analyse von Proben gemäß Artikel 11 zuständig sind;

c)

führen gegebenenfalls vergleichende Tests zwischen den amtlichen nationalen Laboratorien durch und sorgen dafür, dass im Anschluss an solche vergleichenden Tests entsprechende Folgemaßnahmen ergriffen werden;

d)

stellen sicher, dass die von dem Gemeinschaftsreferenzlaboratorium gelieferten Informationen an die zuständige Behörde und die amtlichen nationalen Laboratorien weitergeleitet werden;

e)

leisten der zuständigen Behörde wissenschaftliche und technische Unterstützung bei der Umsetzung der gemäß Artikel 53 verabschiedeten koordinierten Kontrollpläne;

f)

führen unbeschadet zusätzlicher einzelstaatlicher Aufgaben sonstige spezielle Aufgaben aus, die nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden.

(3)   Artikel 12 Absätze 2 und 3 gelten für die nationalen Referenzlaboratorien.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, dem entsprechenden Gemeinschaftsreferenzlaboratorium sowie den übrigen Mitgliedstaaten Name und Anschrift der einzelnen nationalen Referenzlaboratorien mit.

(5)   Mitgliedstaaten, die je Gemeinschaftsreferenzlaboratorium über mehr als ein nationales Referenzlaboratorium verfügen, sorgen dafür, dass diese Laboratorien eng zusammenarbeiten, damit eine wirksame Koordinierung unter ihnen mit den übrigen nationalen Laboratorien und dem Gemeinschaftsreferenzlaboratorium gewährleistet ist.

(6)   Zusätzliche Zuständigkeiten und Aufgaben für die nationalen Referenzlaboratorien können nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden.

(7)   Die Absätze 1 bis 5 gelten unbeschadet spezifischerer Bestimmungen und insbesondere des Kapitels VI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und des Artikels 14 der Richtlinie 96/23/EG.

TITEL IV

AMTSHILFE UND ZUSAMMENARBEIT IM FUTTERMITTEL- UND LEBENSMITTELBEREICH

Artikel 34

Allgemeine Grundsätze

(1)   Erfordert das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle von Futtermitteln und Lebensmitteln Maßnahmen in mehr als einem Mitgliedstaat, so leisten die zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten einander Amtshilfe.

(2)   Die zuständigen Behörden leisten auf Antrag oder — falls im Rahmen von Ermittlungen erforderlich, von sich aus — Amtshilfe. Die Amtshilfe kann gegebenenfalls auch die Beteiligung an Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats umfassen.

(3)   Die Artikel 35 bis 40 gelten unbeschadet nationaler Bestimmungen bezüglich der Freigabe von Dokumenten, die Gegenstand von Gerichtsverfahren sind oder damit in Zusammenhang stehen, sowie unbeschadet von Bestimmungen zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen natürlicher oder juristischer Personen.

Artikel 35

Verbindungsstellen

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Verbindungsstellen, um den Kontakt zu den Verbindungsstellen der anderen Mitgliedstaaten zu halten. Die Aufgabe der Verbindungsstellen besteht darin, die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zu unterstützen und zu koordinieren sowie insbesondere Anträge auf Amtshilfe zu übermitteln und entgegenzunehmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Näheres über ihre Verbindungsstellen mit und unterrichten sie über etwaige Änderungen.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 schließt die Benennung von Verbindungsstellen direkte Kontakte, Informationsaustausch oder Zusammenarbeit zwischen den Bediensteten der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht aus.

(4)   Die zuständigen Behörden, auf die die Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (40), Anwendung findet, arbeiten gegebenenfalls mit den im Rahmen dieses Titels tätigen Behörden zusammen.

Artikel 36

Unterstützung auf Ersuchen

(1)   Nach Erhalt eines begründeten Ersuchens stellt die zuständige Behörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde, sicher, dass die ersuchende Behörde alle erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält, um die Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts in ihrem Zuständigkeitsbereich überprüfen zu können. Zu diesem Zweck veranlasst die zuständige Behörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde, die Durchführung der zur Einholung derartiger Informationen und Unterlagen erforderlichen amtlichen Untersuchungen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen werden unverzüglich übermittelt. Die Unterlagen können als Originaldokumente oder als Kopien übermittelt werden.

(3)   Nach Absprache zwischen der ersuchenden Behörde und der Behörde, an die das Ersuchen gerichtet war, können von der ersuchenden Behörde benannte Bedienstete bei amtlichen Untersuchungen zugegen sein.

Derartige Untersuchungen werden stets von den Bediensteten der Behörde durchgeführt, an die das Ersuchen gerichtet war.

Die Bediensteten der ersuchenden Behörde können nicht auf eigene Initiative die Befugnisse wahrnehmen, die den Bediensteten der Behörde übertragen wurden, an die das Ersuchen gerichtet war. Sie erhalten jedoch Zugang zu den gleichen Räumlichkeiten und Unterlagen wie Letztere, und zwar durch deren Vermittlung und ausschließlich zum Zweck der laufenden amtlichen Untersuchungen.

(4)   Die Bediensteten der ersuchenden Behörde, die gemäß Absatz 3 in einem anderen Mitgliedstaat zugegen sind, müssen jederzeit schriftlich ihre Identität und ihre amtliche Eigenschaft belegen können.

Artikel 37

Unterstützung ohne Ersuchen

(1)   Erhält eine zuständige Behörde Kenntnis von einem Verstoß, der Auswirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten haben kann, so leitet sie diese Informationen ohne vorausgehendes Ersuchen unverzüglich an den anderen Mitgliedstaat oder die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die solche Informationen erhalten, untersuchen die Angelegenheit und teilen dem Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, die Untersuchungsergebnisse und gegebenenfalls die getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 38

Unterstützung bei Verstößen

(1)   Stellt die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates anlässlich einer amtlichen Kontrolle am Bestimmungsort der Waren oder während ihres Transports fest, dass die Waren dem Futtermitteloder Lebensmittelrecht in einem Maße nicht genügen, dass ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder ein schwerer Verstoß gegen das Futtermittel- oder Lebensmittelrecht gegeben ist, so nimmt sie unverzüglich Kontakt zu der zuständigen Behörde des versendenden Mitgliedstaats auf.

(2)   Die zuständige Behörde des versendenden Mitgliedstaats untersucht die Angelegenheit, trifft alle erforderlichen Vorkehrungen und unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über die Art der durchgeführten Untersuchungen und amtlichen Kontrollen, die getroffenen Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen.

(3)   Hat die Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass diese Vorkehrungen unzulänglich sind, so bemühen sich die zuständigen Behörden beider Mitgliedstaaten gemeinsam, Mittel und Wege zu finden, um die Situation zu bereinigen, gegebenenfalls auch durch eine gemeinsame Inspektion vor Ort, die gemäß Artikel 36 Absätze 3 und 4 durchgeführt wird. Sie unterrichten die Kommission, wenn sie sich nicht auf geeignete Maßnahmen einigen können.

Artikel 39

Beziehungen zu Drittländern

(1)   Erhält eine zuständige Behörde von einem Drittland Informationen über einen Verstoß und/oder ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier, so leitet sie diese Informationen an die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten weiter, wenn sie der Meinung ist, dass sie daran interessiert sein könnten, oder wenn sie darum ersuchen. Sie leitet diese Informationen auch der Kommission zu, sofern sie auf Gemeinschaftsebene von Bedeutung sind.

(2)   Hat sich das Drittland rechtlich verpflichtet, die beantragte Unterstützung zur Erbringung des Nachweises der Unregelmäßigkeit der Transaktionen, die gegen die entsprechenden Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts verstoßen oder vermutlich verstoßen, zu leisten, so können die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen geliefert haben, und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Mitteilung persönlicher Daten an Drittländer diesem Drittland übermittelt werden.

Artikel 40

Koordinierte Unterstützung und Folgemaßnahmen der Kommission

(1)   Die Kommission koordiniert unverzüglich die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wenn sie aufgrund von Informationen aus den Mitgliedstaaten oder aus anderen Quellen Kenntnis von Handlungen erhält, die gegen das Futtermittel- oder Lebensmittelrecht verstoßen oder vermutlich verstoßen und für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind, vor allem, wenn

a)

von diesen Handlungen mit Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind;

b)

davon auszugehen ist, dass ähnliche Handlungen in mehreren Mitgliedstaaten stattgefunden haben oder

c)

die Mitgliedstaaten sich nicht auf ein angemessenes Vorgehen im Hinblick auf den Verstoß einigen können.

(2)   Werden bei den amtlichen Kontrollen am Bestimmungsort wiederholte Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder eine anderweitige Gefährdung der Gesundheit von Mensch, Pflanze oder Tier durch Futtermittel oder Lebensmittel — entweder unmittelbar oder über die Umwelt — festgestellt, so informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten.

(3)   Die Kommission kann

a)

in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein Inspektionsteam zur Durchführung einer amtlichen Vor-Ort-Kontrolle entsenden;

b)

verlangen, dass die zuständige Behörde des versendenden Mitgliedstaates die einschlägigen amtlichen Kontrollen verstärkt und einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorlegt.

(4)   Werden die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf wiederholte Verstöße eines Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmens getroffen, so stellt die zuständige Behörde die durch diese Maßnahmen entstandenen Ausgaben dem betreffenden Unternehmen in Rechnung.

TITEL V

KONTROLLPLÄNE

Artikel 41

Mehrjährige nationale Kontrollpläne

Um die wirksame Umsetzung des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie des Artikels 45 der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, erstellt jeder Mitgliedstaat einen einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplan.

Artikel 42

Grundsätze für die Erstellung von mehrjährigen nationalen Kontrollplänen

(1)   Jeder Mitgliedstaat hat

a)

den Plan gemäß Artikel 41 spätestens am 1. Januar 2007 erstmals umzusetzen,

b)

ihn unter Berücksichtigung der Entwicklungen regelmäßig zu aktualisieren und

c)

der Kommission die neueste Fassung des Plans auf Anfrage zu übermitteln.

(2)   Jeder mehrjährige nationale Kontrollplan enthält allgemeine Informationen über Aufbau und Organisation der Kontrollsysteme in den Bereichen Futtermittel und Lebensmittel sowie Tiergesundheit und Tierschutz in dem betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere über

a)

die strategischen Zielsetzungen des Kontrollplans und die Umsetzung dieser Zielsetzungen in den Prioritäten für die Kontrollen und Mittelzuteilungen;

b)

die Risikokategorisierung der betroffenen Tätigkeiten;

c)

die Benennung zuständiger Behörden und ihre Aufgaben auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene sowie die diesen Behörden zur Verfügung stehenden Mittel;

d)

die allgemeine Organisation und das Management der amtlichen Kontrollen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einschließlich der amtlichen Kontrollen in einzelnen Betrieben;

e)

die Anwendung der Kontrollsysteme in den verschiedenen Sektoren und die Koordinierung zwischen den verschiedenen Stellen der für die amtlichen Kontrollen in diesen Sektoren zuständigen Behörden;

f)

die etwaige Übertragung von Aufgaben an Kontrollstellen;

g)

die Verfahren, anhand deren sichergestellt wird, dass die arbeitstechnischen Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 erfüllt sind;

h)

die Ausbildung von Personal, das die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 durchführt;

i)

die dokumentierten Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 9;

j)

die Erstellung und Umsetzung von Notfallplänen für durch Tiere oder Lebensmittel ausgelöste Seuchenfälle, Futtermittel- und Lebensmittelkontaminationen und andere Risiken für die menschliche Gesundheit;

k)

die Organisation der Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung.

(3)   Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne können während ihrer Durchführung entsprechend angepasst werden. Solche Anpassungen erfolgen unter Berücksichtigung folgender Faktoren:

a)

neue Rechtsvorschriften;

b)

Auftreten neuer Krankheiten oder anderer Gesundheitsrisiken;

c)

wesentliche Veränderungen in Struktur, Management oder Betrieb der zuständigen nationalen Behörden;

d)

Ergebnisse der amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten;

e)

Ergebnisse der gemäß Artikel 45 durchgeführten gemeinschaftlichen Kontrollen;

f)

Änderungen der Leitlinien nach Artikel 43;

g)

neue wissenschaftliche Erkenntnisse;

h)

Ergebnisse der von einem Drittland in einem Mitgliedstaat durchgeführten Überprüfungen.

Artikel 43

Leitlinien für mehrjährige nationale Kontrollpläne

(1)   Die in Artikel 41 genannten mehrjährigen nationalen Kontrollpläne berücksichtigen die Leitlinien, die von der Kommission nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren aufzustellen sind. Diese Leitlinien gewährleisten insbesondere

a)

die Förderung eines einheitlichen, umfassenden und integrierten Ansatzes für die amtlichen Kontrollen im Sinne des Futtermittel- und Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, der alle Sektoren und alle Stufen der Futtermittel- und Lebensmittelkette umfasst, einschließlich Einfuhr und Verbringen;

b)

die Festlegung von risikobasierten Prioritäten und Kriterien für die Risikokategorisierung der betroffenen Tätigkeiten sowie der wirksamsten Kontrollverfahren;

c)

die Festlegung anderer Prioritäten und der wirksamsten Kontrollverfahren;

d)

die Festlegung der Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln und Lebensmitteln, einschließlich der Verwendung von Futtermitteln, auf denen die zuverlässigsten und aussagekräftigsten Informationen über die Einhaltung der Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts zu erhalten sind;

e)

die Förderung vorbildlicher Verfahren auf allen Ebenen des Kontrollsystems;

f)

die Förderung wirksamer Kontrollen der Rückverfolgungssysteme;

g)

die Beratung beim Aufbau von Systemen zur Aufzeichnung der Leistungen und Ergebnisse von Kontrollmaßnahmen;

h)

die Berücksichtigung von Normen und Empfehlungen relevanter internationaler Gremien zur Organisation und zum Betrieb amtlicher Stellen;

i)

die Festlegung von Kriterien für die Durchführung der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Überprüfungen;

j)

die Festlegung von Struktur und inhaltlichen Elementen der Jahresberichte gemäß Artikel 44;

k)

die Angabe der wichtigsten Leistungsindikatoren, die bei der Bewertung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne anzuwenden sind.

(2)   Erforderlichenfalls werden die Leitlinien auf der Grundlage der Analysen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 vorgelegten Jahresberichte oder der gemäß Artikel 45 durchgeführten gemeinschaftlichen Kontrollen angepasst.

Artikel 44

Jahresberichte

(1)   Ein Jahr nach Beginn der Umsetzung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne und danach jedes weitere Jahr legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht vor, der Folgendes umfasst:

a)

Anpassungen der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne zur Berücksichtigung der in Artikel 42 Absatz 3 genannten Faktoren;

b)

die Ergebnisse der im abgelaufenen Jahr nach Maßgabe des mehrjährigen nationalen Kontrollplans durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen;

c)

Art und Zahl der festgestellten Fälle von Verstößen;

d)

Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen und deren Ergebnisse.

(2)   Zur Gewährleistung einer einheitlichen Aufmachung des Berichts und insbesondere der einheitlichen Darstellung der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen sind im Rahmen der Informationen gemäß Absatz 1 die Leitlinien zu berücksichtigen, die von der Kommission nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren aufzustellen sind.

(3)   Diese Berichte werden von den Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Jahres, auf das sie sich beziehen, fertig gestellt und der Kommission übermittelt.

(4)   Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1, der Ergebnisse der gemäß Artikel 45 durchgeführten Gemeinschaftskontrollen und aller anderen sachdienlichen Informationen erstellt die Kommission einen jährlichen Gesamtbericht über die amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten. Dieser Gesamtbericht kann gegebenenfalls Empfehlungen enthalten für

a)

mögliche Verbesserungen des Systems der amtlichen Kontrollen und Überprüfungen in den Mitgliedstaaten, einschließlich Umfang, Management und Durchführung;

b)

spezifische Kontrollmaßnahmen für Sektoren oder Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese durch die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne abgedeckt sind;

c)

koordinierte Pläne zur Berücksichtigung besonders interessanter Aspekte.

(5)   Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne und die entsprechenden Leitlinien werden gegebenenfalls anhand der im Kommissionsbericht enthaltenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen angepasst.

(6)   Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor und macht ihn der Öffentlichkeit zugänglich.

TITEL VI

TÄTIGKEIT DER GEMEINSCHAFT

KAPITEL I

GEMEINSCHAFTSKONTROLLEN

Artikel 45

Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten

(1)   Experten der Kommission führen allgemeine und spezifische Überprüfungen in den Mitgliedstaaten durch. Zur Unterstützung ihrer Experten kann die Kommission Experten der Mitgliedstaaten benennen. Die allgemeinen und spezifischen Überprüfungen werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Überprüfungen erfolgen regelmäßig. Ihr Hauptzweck besteht darin festzustellen, ob generell in den Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen gemäß den in Artikel 41 genannten mehrjährigen nationalen Kontrollplänen und den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durchgeführt werden. Zu diesem Zweck und im Interesse einer wirksamen und effizienten Durchführung der Überprüfungen kann die Kommission vor Durchführung einer derartigen Überprüfung die Mitgliedstaaten ersuchen, so rasch wie möglich aktuelle Exemplare der nationalen Kontrollpläne vorzulegen.

(2)   Spezifische Überprüfungen und Inspektionen können die allgemeinen Überprüfungen in einem oder mehreren spezifischen Bereichen ergänzen. Zweck dieser spezifischen Überprüfungen und Inspektionen ist es vor allem,

a)

die Umsetzung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne, des Futtermittel- und Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz zu überprüfen, gegebenenfalls auch durch Vor-Ort-Inspektionen der amtlichen Stellen und der Einrichtungen des überprüften Sektors;

b)

die Arbeitsweise und Organisation der zuständigen Behörden zu kontrollieren;

c)

größere oder wiederholt auftretende Probleme in den Mitgliedstaaten zu untersuchen,

d)

Notfälle, neu auftretende Probleme oder neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten zu untersuchen.

(3)   Die Kommission erstellt zu jeder Kontrolle einen Ergebnisbericht. Dieser enthält gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine bessere Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Die Kommission macht diese Berichte der Öffentlichkeit zugänglich. Bei Berichten über Kontrollen, die in einem Mitgliedstaat durchgeführt worden sind, legt die Kommission der jeweils zuständigen Behörde den Entwurf des Berichts zur Stellungnahme vor; sie trägt dieser Stellungnahme bei der Erstellung der endgültigen Fassung des Berichts Rechnung und veröffentlicht die Stellungnahme der zuständigen Behörde zusammen mit dem endgültigen Bericht.

(4)   Die Kommission erstellt ein jährliches Kontrollprogramm, übermittelt es den Mitgliedstaaten im Voraus und berichtet über die Ergebnisse dieses Programms. Die Kommission kann das Programm an neue Entwicklungen in den Bereichen Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit anpassen.

(5)   Die Mitgliedstaaten

a)

treffen angemessene Folgemaßnahmen im Sinne der aus den Gemeinschaftskontrollen hervorgegangenen Empfehlungen;

b)

leisten jede notwendige Unterstützung und stellen sämtliche Unterlagen und sonstige technische Hilfe bereit, die die Experten der Kommission anfordern, um ihre Kontrollen effizient und wirksam durchführen zu können;

c)

sorgen dafür, dass die Experten der Kommission zu allen Gebäuden oder Gebäudeteilen und allen Informationen Zugang erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind; dies schließt auch den Zugang zu Datenverarbeitungssystemen ein.

(6)   Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können Einzelvorschriften für die Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten festgelegt oder geändert werden.

Artikel 46

Gemeinschaftskontrollen in Drittländern

(1)   Experten der Kommission können amtliche Kontrollen in Drittländern durchführen, um anhand der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Informationen die Übereinstimmung der Rechtsvorschriften und Systeme der Drittländer mit dem gemeinschaftlichen Futtermittel- und Lebensmittelrecht und den Rechtsvorschriften im Bereich Tiergesundheit bzw. die Gleichwertigkeit dieser Rechtsvorschriften und Systeme zu überprüfen. Zur Unterstützung ihrer Experten kann die Kommission Experten der Mitgliedstaaten benennen. Diese amtlichen Kontrollen richten sich insbesondere auf

a)

die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes;

b)

die Organisation der zuständigen Behörden des Drittlandes, die Befugnisse und Unabhängigkeit dieser Stellen und die Aufsicht, der sie unterliegen, sowie ihre Befugnis, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wirksam durchzusetzen;

c)

die Ausbildung bzw. Schulung des Personals für die Durchführung amtlicher Kontrollen;

d)

die Mittel, einschließlich diagnostischer Möglichkeiten, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen;

e)

Vorhandensein und Anwendung dokumentierter, auf Prioritäten gestützter Kontrollverfahren und Kontrollsysteme;

f)

gegebenenfalls die Lage hinsichtlich Tiergesundheit, einschließlich Zoonosen, und Pflanzengesundheit, sowie die Verfahren zur Unterrichtung der Kommission und einschlägiger internationaler Stellen im Falle eines Ausbruchs einer Tier- oder Pflanzenkrankheit;

g)

Umfang und Durchführung der amtlichen Kontrollen betreffend die Einfuhr von Tieren und Pflanzen sowie tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen;

h)

die Zusicherungen des Drittlandes in Bezug auf die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften oder die Gleichwertigkeit der eigenen Bestimmungen.

(2)   Im Interesse einer effizienten und wirksamen Durchführung der Kontrollen in einem Drittland kann die Kommission vor Durchführung derartiger Kontrollen das betreffende Drittland ersuchen, die Informationen gemäß Artikel 47 Absatz 1 und gegebenenfalls die schriftlichen Aufzeichnungen über die Durchführung derartiger Kontrollen vorzulegen.

(3)   Die Häufigkeit der Gemeinschaftskontrollen in Drittländern ist auf der Grundlage folgender Faktoren festzulegen:

a)

einer Risikobewertung der in die Gemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse;

b)

der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts;

c)

des Umfangs und der Art der Einfuhren aus dem betreffenden Land;

d)

der Ergebnisse der von den Dienststellen der Kommission oder anderen Inspektionsdiensten bereits durchgeführten Kontrollen;

e)

der Ergebnisse der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Einfuhrkontrollen oder anderweitigen Kontrollen;

f)

der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit oder ähnlichen Einrichtungen vorgelegten Informationen;

g)

der Informationen von international anerkannten Stellen wie der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Codex Alimentarius-Kommission und des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) oder aus anderen Quellen;

h)

von Anzeichen für eine Seuche oder andere Umstände, die bewirken könnten, dass von aus einem Drittland eingeführten lebenden Tieren, lebenden Pflanzen, Futtermitteln oder Lebensmitteln Gesundheitsrisiken ausgehen;

i)

der Notwendigkeit, in einzelnen Drittländern Nachforschungen anzustellen oder auf Notsituationen zu reagieren.

Die Kriterien zur Bestimmung der Risiken im Sinne der Risikobewertung gemäß Buchstabe a werden nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

(4)   Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können Verfahren und Einzelvorschriften für die Kontrollen in Drittländern festgelegt oder geändert werden.

Hierzu gehören insbesondere Verfahren und Einzelvorschriften für

a)

Kontrollen in Drittländern im Rahmen eines bilateralen Abkommens,

b)

Kontrollen in anderen Drittländern.

Nach dem gleichen Verfahren können die Kosten für die oben genannten Kontrollen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit festgelegt werden.

(5)   Wird bei einer Gemeinschaftskontrolle ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier festgestellt, so trifft die Kommission umgehend alle erforderlichen Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder den in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen.

(6)   Die Kommission erstattet über die Ergebnisse jeder durchgeführten Gemeinschaftskontrolle Bericht. Der Bericht enthält gegebenenfalls Empfehlungen. Die Kommission macht ihre Berichte der Öffentlichkeit zugänglich.

(7)   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten ihr Programm für Kontrollen in Drittländern im Voraus mit und erstattet über die Ergebnisse Bericht. Die Kommission kann das Programm an neue Entwicklungen in den Bereichen Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit sowie Tier- und Pflanzengesundheit anpassen.

KAPITEL II

EINFUHRBEDINGUNGEN

Artikel 47

Allgemeine Einfuhrbedingungen

(1)   Der Kommission obliegt es, bei Drittländern, die beabsichtigen, Waren in die Gemeinschaft auszuführen, die folgenden genauen und aktuellen Informationen über die allgemeine Organisation und das Management der Kontrollsysteme im Gesundheitsbereich anzufordern:

a)

innerhalb seines Hoheitsgebiets erlassene oder vorgeschlagene gesundheits- oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften;

b)

im Hoheitsgebiet geltende Kontroll- und Inspektionsverfahren, Produktions- und Quarantäneregelungen, Bestimmungen zu Pestizidhöchstwerten und Zulassungsverfahren für Lebensmittel-Zusatzstoffe;

c)

Verfahren zur Risikobewertung, berücksichtigte Faktoren sowie Festlegung eines angemessenen Gesundheitsschutz- oder Pflanzenschutzniveaus;

d)

gegebenenfalls Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen, die nach Kontrollen gemäß Artikel 46 vorgelegt wurden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen im Hinblick auf die Art der Waren angemessen sein und können der besonderen Situation und Struktur des Drittlandes und der Art der in die Gemeinschaft ausgeführten Produkte Rechnung tragen. Sie müssen zumindest die Waren abdecken, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden sollen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen können sich ferner auf Folgendes beziehen:

a)

Ergebnisse der nationalen Kontrollen, die bei für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Waren durchgeführt wurden;

b)

größere Änderungen, die an Struktur und Funktionsweise der einschlägigen Kontrollsysteme, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen oder der Empfehlungen der Gemeinschaft vorgenommen wurden.

(4)   Legt ein Drittland diese Informationen nicht vor oder sind diese Informationen unzureichend, so können nach Konsultationen mit dem betreffenden Drittland nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren von Fall zu Fall streng befristete spezielle Einfuhrbedingungen festgelegt werden.

(5)   Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren werden Leitlinien für die Zusammenstellung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen und deren Übermittlung an die Kommission aufgestellt sowie Übergangsmaßnahmen festgelegt, die den Drittländern eine Frist zur Vorbereitung der Vorlage dieser Informationen einräumen.

Artikel 48

Spezielle Einfuhrbedingungen

(1)   Soweit die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern oder deren Regionen zu beachtenden Bedingungen und detaillierten Verfahren nicht im Gemeinschaftsrecht und insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (41) niedergelegt sind, werden sie nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Bedingungen und detaillierten Verfahren können Folgendes umfassen:

a)

die Erstellung einer Liste von Drittländern, aus denen spezifische Erzeugnisse in eines der in Anhang I genannten Gebiete eingeführt werden dürfen;

b)

die Erarbeitung von Mustern für die Bescheinigungen, die Sendungen begleiten;

c)

spezielle Einfuhrbedingungen je nach Art des Erzeugnisses oder Tierart und den damit zusammenhängenden möglichen Risiken.

(3)   Ein Drittland kann nur dann auf die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Liste gesetzt werden, wenn seine zuständigen Behörden ausreichende Garantien für die Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit der Gemeinschaft oder die Gleichwertigkeit mit diesen Bestimmungen geben.

(4)   Bei der Aufstellung oder Aktualisierung dieser Listen sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a)

die für den betreffenden Sektor geltenden Rechtsvorschriften des Drittlandes;

b)

Aufbau und Organisation der zuständigen Behörde des Drittlandes und seiner Kontrolldienste sowie ihre/deren Befugnisse und die Garantien, die hinsichtlich der Durchführung der betreffenden Vorschriften gegeben werden können;

c)

ausreichende amtliche Kontrollen;

d)

regelmäßige und rasche Informationen des Drittlandes über Risiken bei Futtermitteln und Lebensmitteln sowie bei lebenden Tieren;

e)

die Garantien eines Drittlandes, dass

i)

die Vorschriften für diejenigen Betriebe, aus denen Futtermittel und Lebensmittel in die Gemeinschaft eingeführt werden können, den Gemeinschaftsvorschriften über Futtermittel und Lebensmittel entsprechen oder gleichwertig sind;

ii)

eine Liste solcher Betriebe erstellt und auf dem aktuellen Stand gehalten wird;

iii)

die Liste der Betriebe und ihre aktualisierten Fassungen der Kommission unverzüglich übermittelt werden;

iv)

die Betriebe von der zuständigen Behörde des Drittlandes regelmäßig einer wirksamen Kontrolle unterzogen werden.

(5)   Bei der Festlegung der in Absatz 2 Buchstabe c genannten speziellen Einfuhrbedingungen sind die von den betreffenden Drittländern vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls die Ergebnisse von Gemeinschaftskontrollen in diesen Drittländern zu berücksichtigen. Spezielle Einfuhrbedingungen können für ein einzelnes Erzeugnis oder für eine Erzeugnisgruppe festgelegt werden. Sie können auf ein einzelnes Drittland, auf Regionen eines Drittlandes oder auf eine Gruppe von Drittländern Anwendung finden.

Artikel 49

Gleichwertigkeit

(1)   Nach der Umsetzung eines Gleichwertigkeitsabkommens oder aufgrund eines zufrieden stellenden Ergebnisses einer Überprüfung kann nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren eine Entscheidung getroffen werden, mit der anerkannt wird, dass die von Drittländern oder ihren Regionen getroffenen Maßnahmen in spezifischen Bereichen den in der Gemeinschaft geltenden Garantien gleichwertig sind, sofern die Drittländer entsprechende objektive Nachweise liefern.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Entscheidung enthält die Bedingungen für die Einfuhren aus diesem Drittland oder der Region eines Drittlandes.

Diese Bedingungen können Folgendes umfassen:

a)

Art und Inhalt der Bescheinigungen, die die Erzeugnisse begleiten müssen;

b)

spezifische Anforderungen an die Einfuhr in die Gemeinschaft;

c)

gegebenenfalls Verfahren zur Erstellung und Änderung von Listen von Regionen oder Betrieben, aus denen Einfuhren zugelassen sind.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Entscheidung wird nach demselben Verfahren unverzüglich aufgehoben, sobald eine der Bedingungen für die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung ausgesprochene Anerkennung der Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben ist.

Artikel 50

Unterstützung von Entwicklungsländern

(1)   Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können folgende Maßnahmen beschlossen und so lange aufrechterhalten werden, wie sie eine nachweisbare Wirkung zeigen, um zu gewährleisten, dass Entwicklungsländer die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten können:

a)

stufenweise Einführung der in den Artikeln 47 und 48 genannten Anforderungen für in die Gemeinschaft ausgeführte Erzeugnisse. Die Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen werden bewertet und bei der Entscheidung darüber, ob befristete spezifische Ausnahmen von allen oder bestimmten Anforderungen vorzusehen sind, berücksichtigt. Bei der stufenweisen Einführung werden auch die Fortschritte beim Aufbau der institutionellen Kapazitäten gemäß Absatz 2 berücksichtigt;

b)

Unterstützung bei der Vorlage der in Artikel 47 genannten Informationen, erforderlichenfalls durch Experten der Gemeinschaft;

c)

Förderung gemeinsamer Projekte von Entwicklungsländern und Mitgliedstaaten;

d)

Ausarbeitung von Leitlinien zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Organisation amtlicher Kontrollen der Erzeugnisse, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden;

e)

Entsendung von Experten der Gemeinschaft in Entwicklungsländer zur Unterstützung der Organisation amtlicher Kontrollen;

f)

Teilnahme von Kontrollpersonal aus Entwicklungsländern an der in Artikel 51 genannten Ausbildung bzw. Schulung.

(2)   Die Kommission fördert im Rahmen der Gemeinschaftspolitik der Entwicklungszusammenarbeit die Unterstützung der Entwicklungsländer in Bezug auf die Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit im Allgemeinen und die Einhaltung der Futtermittel- und Lebensmittelnormen im Besonderen, damit in diesen Ländern die institutionellen Kapazitäten aufgebaut werden können, die zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 5, 12, 47 und 48 benötigt werden.

KAPITEL III

AUSBILDUNG UND SCHULUNG DES KONTROLLPERSONALS

Artikel 51

Ausbildung und Schulung des Kontrollpersonals

(1)   Die Kommission kann für das Personal der für die in dieser Verordnung vorgesehenen amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Ausbildungs- bzw. Schulungskurse veranstalten. Diese Kurse dienen dem Aufbau eines harmonisierten Ansatzes für die amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten. Sie können insbesondere folgende Themen umfassen:

a)

Futtermittel- und Lebensmittelrecht der Gemeinschaft einschließlich der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz;

b)

Kontrollverfahren und -methoden, wie zum Beispiel die Überprüfung von Systemen, welche von Unternehmen zur Erfüllung der Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erstellt werden;

c)

Kontrollen, die an den in die Gemeinschaft eingeführten Waren durchzuführen sind;

d)

Verfahren und Methoden für Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Futtermitteln und Lebensmitteln.

(2)   Die Teilnahme an den in Absatz 1 genannten Kursen kann Teilnehmern aus Drittländern, insbesondere Entwicklungsländern, offen stehen.

(3)   Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können Einzelvorschriften für die Veranstaltung von Ausbildungs- bzw. Schulungskursen festgelegt werden.

KAPITEL IV

SONSTIGE TÄTIGKEITEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 52

Kontrollen durch Drittländer in Mitgliedstaaten

(1)   Experten der Kommission können auf Antrag und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten bei den durch Drittländer durchgeführten Kontrollen unterstützen.

(2)   In solchen Fällen unterrichten die Mitgliedstaaten, in denen eine Kontrolle durch ein Drittland durchgeführt werden soll, die Kommission über Planung, Umfang, Dokumentation und alle sonstigen einschlägigen Aspekte, damit die Kommission wirksam an der Kontrolle teilnehmen kann.

(3)   Die Unterstützung durch die Kommission zielt insbesondere darauf ab,

a)

das Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz der Gemeinschaft zu erläutern;

b)

auf Gemeinschaftsebene verfügbare Informationen und Daten bereitzustellen, die für die von dem Drittland durchgeführte Kontrolle nützlich sein können;

c)

die Einheitlichkeit der durch Drittländer durchgeführten Kontrollen zu gewährleisten.

Artikel 53

Koordinierte Kontrollpläne

Die Kommission kann nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren koordinierte Pläne empfehlen. Diese Pläne werden

a)

jährlich auf der Grundlage eines Programms erarbeitet und

b)

gegebenenfalls auf Ad-hoc-Basis gehandhabt, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung von Risiken in Verbindung mit Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren.

TITEL VII

DURCHSETZUNGSMASSNAHMEN

KAPITEL I

NATIONALE DURCHSETZUNGSMASSNAHMEN

Artikel 54

Maßnahmen im Fall eines Verstoßes

(1)   Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß fest, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Sie berücksichtigt dabei die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers mit Blick auf Verstöße.

(2)   Dazu können gegebenenfalls folgende Maßnahmen gehören:

a)

Verhängung von Gesundheitsschutz- oder anderen Maßnahmen, die als notwendig erachtet werden, um die Sicherheit von Futtermitteln oder Lebensmitteln oder die Einhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz zu gewährleisten;

b)

Einschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens und der Ein- oder Ausfuhr von Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren;

c)

Überwachung und, falls erforderlich, Anordnung der Rücknahme, des Rückrufs und/oder der Vernichtung der Futtermittel oder Lebensmittel;

d)

Genehmigung zur Verwendung des Futtermittels oder Lebensmittels für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke;

e)

Betriebsaussetzung oder Schließung des ganzen oder eines Teils des betreffenden Unternehmens für einen angemessenen Zeitraum;

f)

Aussetzung oder Entzug der Zulassung des Betriebs;

g)

Maßnahmen gemäß Artikel 19 in Bezug auf Sendungen aus Drittländern;

h)

sonstige Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde für angemessen erachtet werden.

(3)   Die zuständige Behörde unterrichtet den betreffenden Unternehmer oder einen Vertreter

a)

schriftlich über ihre Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 und die Gründe hierfür;

b)

über sein Widerspruchsrecht gegen derartige Entscheidungen sowie über geltende Verfahren und Fristen.

(4)   Gegebenenfalls teilt die zuständige Behörde ihre Entscheidung auch der zuständigen Behörde des versendenden Mitgliedstaats mit.

(5)   Alle infolge der Durchführung dieses Artikels anfallenden Kosten sind von dem betreffenden Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer zu tragen.

Artikel 55

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen das Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie gegen andere Gemeinschaftsbestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen die bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht anwendbaren Bestimmungen sowie jegliche spätere Änderung unverzüglich der Kommission mit.

KAPITEL II

DURCHSETZUNGSMASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 56

Sicherheitsmaßnahmen

(1)   Es werden Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 getroffen, wenn

a)

der Kommission der Nachweis vorliegt, dass das Kontrollsystem eines Mitgliedstaates schwerwiegende Mängel aufweist, und

b)

diese Mängel ein mögliches weit reichendes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Tierschutz, entweder unmittelbar oder über die Umwelt, darstellen.

(2)   Diese Maßnahmen sind nur zu ergreifen, wenn

a)

anhand von Gemeinschaftskontrollen Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften festgestellt und berichtet wurden und

b)

der betreffende Mitgliedstaat den Missstand auf Ersuchen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist behoben hat.

TITEL VIII

ANPASSUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 57

Änderung der Richtlinie 96/23/EG

Die Richtlinie 96/23/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien sind die in dem entsprechenden Teil des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (42) genannten Laboratorien.

2.

In Artikel 30 Absatz 1 erhält der mit „Werden aufgrund dieser neuen Kontrollen . . .“ beginnende und mit „oder der Verwendung zu anderen Zwecken zu lassen, sofern diese nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zulässig sind, wobei weder eine Entschädigung noch ein Ausgleich geleistet wird“ endende Abschnitt folgenden Wortlaut:

„Werden aufgrund von Kontrollen nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse nachgewiesen oder wurden die Höchstwerte überschritten, so gelten die Bestimmungen der Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EG) Nr. . . ./2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... (43).“

3.

Anhang V wird gestrichen.

Artikel 58

Änderung der Richtlinie 97/78/EG

Die Richtlinie 97/78/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Die Veterinärkontrollen der in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft verbrachten Drittlandserzeugnisse werden von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verordnung (EG) Nr. . . ./2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ..... über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (44) durchgeführt.

2.

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

„Erzeugnis“: Erzeugnis tierischen Ursprungs gemäß den Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (45), gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (46) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs; (47) dies schließt auch die in Artikel 19 genannten Pflanzenprodukte ein;

3.

In Artikel 7 Absatz 3 werden die Worte „die in der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (geändert und kodifiziert) vorgesehenen Kontrollkosten“ ersetzt durch die Worte:

„die in der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (48) vorgesehenen Kontrollkosten“

4.

In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b wird der Satzteil

„oder aus Betrieben, die gemäß der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit zugelassen und einer gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Prüfung unterzogen worden sind,“ gestrichen.

5.

In Artikel 12 wird Absatz 9 gestrichen.

6.

In Artikel 15 wird Absatz 5 gestrichen.

7.

In Artikel 16 wird der folgende Absatz angefügt:

„(4)   Einzelvorschriften für das Verbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Versorgung von Besatzung und Passagieren internationaler Beförderungsmittel und für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die (zum Beispiel per Post, Telefon oder Internet) fernbestellt und an den Verbraucher geliefert werden, werden gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (48) festgelegt.“

8.

Artikel 21 wird gestrichen.

9.

Artikel 23 wird gestrichen.

10.

In Artikel 24 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Worte „gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b“ ersetzt durch die Worte „gemäß Artikel 17“.

Artikel 59

Änderung der Richtlinie 2000/29/EG

In Richtlinie 2000/29/EG wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 27a

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten unbeschadet des Artikels 21 dieser Richtlinie gegebenenfalls die Artikel 41 bis 46 der Verordnung (EG) Nr. . . ./2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. (49)

Artikel 60

Änderung der Verordnung (EG) .../... (50)

Die Verordnung (EG) .../... (50) wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„(1a)   Diese Verordnung gilt zusätzlich zur Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (51).

2.

In Artikel 2

a)

werden in Absatz 1 die Buchstaben a, b, d und e gestrichen;

b)

wird in Absatz 2 folgender Buchstabe hinzugefügt:

„Verordnung (EG) Nr. .../2004 (50)

3.

In Artikel 3

a)

erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden erteilen den Betrieben unter den in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (50) genannten Voraussetzungen “

und nach dem dort beschriebenen Verfahren die Zulassung

b)

werden Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 6 gestrichen.

4.

Artikel 9 wird gestrichen.

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Zum Zwecke einer einheitlichen Anwendung der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und in Titel VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (50) aufgestellten Grundsätze und Bedingungen gelten die in diesem Kapitel festgelegten Verfahren.“

6.

In Artikel 11

a)

erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Drittländer werden in diesen Listen nur aufgeführt, wenn in dem betreffenden Land eine gemeinschaftliche Kontrolle stattgefunden und ergeben hat, dass die zuständige Behörde dieses Landes angemessene Garantien im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (52) bietet. Ein Drittland kann in diesen Listen jedoch ohne Durchführung einer Gemeinschaftskontrolle aufgenommen werden, wenn

a)

das gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. .../ 2004 (52) ermittelte Risiko dies nicht erfordert und

b)

bei der Entscheidung, ein bestimmtes Drittland gemäß Absatz 1 in eine Liste aufzunehmen, festgestellt wird, dass aufgrund anderer Informationen davon auszugehen ist, dass die zuständige Behörde die nötigen Garantien bietet.“

b)

erhält der einleitende Satz in Absatz 4 folgende Fassung:

„(4)   Bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Listen sind insbesondere die in Artikel 46 und Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. .../ 2004 (52) aufgeführten Kriterien zu beachten. Ferner ist Folgendes zu berücksichtigen:“

c)

werden in Absatz 4 die Buchstaben b bis h gestrichen.

7.

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

etwaigen gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. .../ 2004 (52) festgelegten spezifischen Einfuhrbedingungen entsprechen.“

8.

In Artikel 18 werden die Nummern 17 bis 20 gestrichen.

Artikel 61

Aufhebung von Rechtsakten der Gemeinschaft

(1)   Die Richtlinien 70/373/EWG, 85/591/EWG, 89/397/EWG, 93/99/EWG und 95/53/EG sowie die Entscheidungen 93/383/EWG, 98/728/EG und 1999/313/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgehoben. Die Richtlinie 85/73/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

(2)   Die aufgrund der genannten Rechtsakte erlassenen Durchführungsbestimmungen, insbesondere die in Anhang VIII aufgeführten, bleiben jedoch, sofern sie nicht im Widerspruch zur vorliegenden Verordnung stehen, bis zur Annahme der notwendigen Bestimmungen auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung in Kraft.

(3)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte sind als Bezugnahmen auf diese Verordnung aufzufassen.

TITEL IX

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 62

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und in Fragen, die sich hauptsächlich auf die Pflanzengesundheit beziehen, von dem durch den Beschluss 76/894/EWG des Rates (53) eingesetzten Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist beträgt drei Monate.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 63

Durchführungs- und Übergangsmaßnahmen

(1)   Die für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Durchführungs- und Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden.

Dies gilt insbesondere für

a)

die Übertragung von Kontrollaufgaben auf die Kontrollstellen gemäß Artikel 5, sofern diese Kontrollstellen bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Tätigkeit aufgenommen haben;

b)

alle Änderungen in Bezug auf die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Normen;

c)

einen Verstoß, der gemäß Artikel 28 zu Kosten aufgrund zusätzlicher amtlicher Kontrollen führt;

d)

die infolge der Durchführung von Artikel 54 entstehenden Kosten;

e)

die Bestimmungen für mikrobiologische, physikalische und/oder chemische Analysen im Rahmen amtlicher Kontrollen, insbesondere bei Risikoverdacht und einschließlich der Überwachung der Sicherheit von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen;

f)

die Festlegung, welche Futtermittel für die Zwecke dieser Verordnung als Futtermittel tierischen Ursprungs zu betrachten sind.

(2)   Zur Berücksichtigung des besonderen Charakters der Verordnungen (EWG) Nr. 2092/91, (EWG) Nr. 2081/92 und (EWG) Nr. 2082/92 können spezifische Maßnahmen nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen werden, in denen die erforderlichen Abweichungen von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und die erforderlichen Anpassungen an diese Bestimmungen vorgesehen werden.

Artikel 64

Änderung der Anhänge und Verweise auf Europäische Normen

Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können

1.

die Anhänge zu dieser Verordnung, mit Ausnahme der Anhänge I, IV und V unbeschadet des Artikels 27 Absatz 3, insbesondere zur Berücksichtigung von verwaltungstechnischen Änderungen und des wissenschaftlichen und/oder technischen Fortschritts, aktualisiert werden;

2.

die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Europäischen Normen aktualisiert werden, falls das CEN diesbezügliche Änderungen vornimmt.

Artikel 65

Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am ... (54) einen Bericht vor.

(2)   In dem Bericht werden insbesondere die bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen dargelegt und Überlegungen insbesondere zu folgenden Fragen angestellt:

a)

Überprüfung des Anwendungsbereichs in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz;

b)

Sicherstellung des Beitrags anderer Sektoren zur Finanzierung amtlicher Kontrollen durch Ausweitung des Verzeichnisses der Tätigkeiten im Sinne von Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A und unter Berücksichtigung insbesondere der Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Futtermittel- und Lebensmittelhygiene nach deren Annahme;

c)

Festlegung aktualisierter Mindestsätze für Gebühren im Sinne von Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B unter Berücksichtigung besonderer Risikofaktoren.

(3)   Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

Artikel 66

Finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft

(1)   Die Mittelzuweisungen für

a)

Reise- und Aufenthaltskosten, die den gemäß Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 1 von der Kommission zur Unterstützung ihrer Experten benannten Experten der Mitgliedstaaten entstehen,

b)

die Ausbildung und Schulung von Kontrollpersonal gemäß Artikel 51, und

c)

die Finanzierung anderer, zur Gewährleistung der Anwendung dieser Verordnung erforderlicher Maßnahmen

werden jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens genehmigt.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen umfassen insbesondere die Veranstaltung von Konferenzen, die Einrichtung von Datenbanken, die Veröffentlichung von Informationen, die Durchführung von Studien und die Abhaltung von Sitzungen zur Vorbereitung der Sitzungen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

(3)   Im Rahmen der der Kommission zur Verfügung stehenden Human- und Finanzressourcen können zu den in Artikel 50 genannten Tätigkeiten technische Unterstützung und finanzielle Beiträge der Gemeinschaft gewährt werden.

TITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 67

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

Die Artikel 27 und 28 gelten jedoch erst ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu . . ., am . . .

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 234 vom 30.9.2003, S. 25.

(2)  ABl. C 23 vom 27.1.2004, S. 14.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004.

(4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(5)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/31/EG der Kommission (ABl. L 85 vom 23.3.2004, S. 18).

(6)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2004 (ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 1).

(7)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(9)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(10)  Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

(11)  ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).

(12)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(13)  ABl. L 40 vom 17.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(14)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(15)  ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(16)  Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 17).

(17)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(18)  Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] mit Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Hinweis für das Amt für Veröffentlichungen: Angaben zur Verordnung einfügen).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2003 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 28).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).

(21)  Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/2/EG der Kommission (ABl. L 14 vom 21.1.2004, S. 10).

(22)  Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/2/EG der Kommission.

(23)  Richtlinie 92/1/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. L 34 vom 11.2.1992, S. 28).

(24)  Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln (ABl. L 34 vom 11.2.1992, S. 30).

(25)  Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 2). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(26)  Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 50). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(27)  Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 23).

(28)  Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(29)  Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine (ABl. L 166 vom 8.7.1993, S. 31). Geändert durch die Entscheidung 1999/312/EG (ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 37).

(30)  Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

(31)  Entscheidung 98/728/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über eine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittelsektor (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 51).

(32)  Entscheidung 1999/313/EG des Rates vom 29. April 1999 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle bakterieller und viraler Muschelkontamination (ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 40).

(33)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(34)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(35)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(36)  Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Lebensmittelhygiene (ABl. L .. vom .., S. ..).

(37)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(38)  Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 91/67/EWG (ABL. L ... vom ..., S. ...).

(39)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(40)  ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34.

(41)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(42)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.“

(43)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(44)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.“

(45)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 1).

(46)  ABl. L 18 vom 23.01.2003, S. 11.

(47)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.“

(48)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(49)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.“

(50)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(51)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.“

(52)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(53)  ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 25.

(54)  Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

ANHANG I

GEBIETE IM SINNE DES ARTIKELS 2 NUMMER 15

1.

das Gebiet des Königreichs Belgien

2.

das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands

3.

das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

4.

das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme von Ceuta und Melilla

5.

das Gebiet der Hellenischen Republik

6.

das Gebiet der Französischen Republik

7.

das Gebiet Irlands

8.

das Gebiet der Italienischen Republik

9.

das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg

10.

das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa

11.

das Gebiet der Portugiesischen Republik

12.

das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

13.

das Gebiet der Republik Österreich

14.

das Gebiet der Republik Finnland

15.

das Gebiet des Königreichs Schweden

ANHANG II

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Kapitel I: Inhalt der Ausbildung bzw. Schulung des für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zuständigen Personals

1.

Die verschiedenen Überwachungsmethoden, z.B. Überprüfung, Probenahmen und Inspektionen

2.

Kontrollverfahren

3.

Futtermittel- und Lebensmittelrecht

4.

die verschiedenen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie möglicherweise damit verbundene Risiken für die menschliche Gesundheit und gegebenenfalls für die Gesundheit von Tieren und Pflanzen und für die Umwelt

5.

Bewertung von Verstößen gegen das Futtermittel- und Lebensmittelrecht

6.

Gefahren bei der Tier-, Futtermittel- und Lebensmittelproduktion

7.

Bewertung der Anwendung von HACCP-Verfahren

8.

Management-Systeme, wie z.B. Qualitätssicherungsprogramme der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen und ihre Bewertung, sofern diese für die Erfüllung futtermittel- und lebensmittelrechtlicher Anforderungen relevant sind

9.

amtliche Bescheinigungssysteme

10.

Notfallpläne für Notsituationen, einschließlich der Kommunikation zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission

11.

gerichtliche Schritte und rechtliche Aspekte amtlicher Kontrollen

12.

Prüfung schriftlichen Dokumentenmaterials und sonstiger Aufzeichnungen — einschließlich derjenigen zu Leistungstests, Akkreditierung und Risikobewertung —, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung der Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts zu bewerten; dazu können finanzielle Aspekte und Handelsaspekte zählen

13.

alle sonstigen Bereiche, einschließlich Tiergesundheit und Tierschutz, die notwendig sind, um die Durchführung der Kontrollen gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

KAPITEL II: PRÜFFELDER FÜR KONTROLLVERFAHREN

1.

Aufbau der zuständigen Behörde und Beziehung zwischen den zentralen zuständigen Behörden und den Behörden, denen sie die Aufgaben im Hinblick auf die Durchführung amtlicher Kontrollen übertragen haben

2.

Beziehung zwischen den zuständigen Behörden und den Kontrollstellen, denen sie Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen übertragen haben

3.

Beschreibung der zu erreichenden Ziele

4.

Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten der Mitarbeiter

5.

Probenahmeverfahren, Kontrollmethoden und -techniken, Auswertung der Ergebnisse und sich daraus ergebende Entscheidungen

6.

Beobachtungs- und Überwachungsprogramme

7.

gegenseitige Unterstützung für den Fall, dass amtliche Kontrollen die Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten erfordern

8.

Folgemaßnahmen nach amtlichen Kontrollen

9.

Zusammenarbeit mit anderen möglicherweise ebenfalls zuständigen Dienststellen oder Abteilungen

10.

Verifizierung der Eignung von Probenahme-, Analyse- und Testmethoden

11.

sonstige Tätigkeiten oder Informationen zur effizienten Durchführung der amtlichen Kontrollen.

ANHANG III

CHARAKTERISIERUNG VON ANALYSEVERFAHREN

1.

Analyseverfahren sollten durch folgende Kriterien gekennzeichnet sein:

a)

Genauigkeit

b)

Zweckmäßigkeit (Matrix und Konzentrationsbereich)

c)

Nachweisgrenze

d)

Bestimmungsgrenze

e)

Präzision

f)

Wiederholbarkeit

g)

Reproduzierbarkeit

h)

Wiederfindungsrate

i)

Selektivität

j)

Empfindlichkeit

k)

Linearität

l)

Messunsicherheit

m)

sonstige nach Bedarf ausgewählte Kriterien.

2.

Die Präzisionswerte gemäß Nummer 1 Buchstabe e werden entweder aus einer Ringanalyse bestimmt, die nach einem international anerkannten Protokoll für Ringversuche durchgeführt wurde (z. B. ISO 5725:1994 oder IUPAC — International Harmonised Protocol), oder — soweit Leistungskriterien für Analysemethoden festgelegt wurden — durch Tests zur Feststellung der Einhaltung dieser Kriterien. Die Wiederholbarkeits- und Reproduzierbarkeitswerte sind in international anerkannter Form anzugeben (z. B. 95 % Konfidenzbereiche nach ISO 5725:1994 oder IUPAC). Die Ergebnisse aus der Ringanalyse werden veröffentlicht oder frei zur Verfügung gestellt.

3.

Analyseverfahren, die sich einheitlich auf verschiedene Produktgruppen anwenden lassen, sind gegenüber Methoden zu bevorzugen, die nur bei einzelnen Produkten anwendbar sind.

4.

Sind Analyseverfahren nur innerhalb eines einzelnen Labors validierbar, sollten sie beispielsweise nach den IUPAC Harmonised Guidelines validiert werden; wurden Leistungskriterien für Analysemethoden festgelegt, sollten die Verfahren durch Tests zur Feststellung der Einhaltung dieser Kriterien validiert werden.

5.

Im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Analyseverfahren sollten nach dem von der ISO empfohlenen Standardschema editiert werden.

ANHANG IV

TÄTIGKEITEN UND MINDESTGEBÜHREN BZW. -KOSTENBEITRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT DER AMTLICHEN KONTROLLE VON GEMEINSCHAFTSBETRIEBEN

ABSCHNITT A: TÄTIGKEITEN

1.

Die Tätigkeiten, die unter die Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 93/119/EG und 96/23/EG fallen und für die die Mitgliedstaaten derzeit Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG erheben.

2.

Die Zulassung von Futtermittelbetrieben.

ABSCHNITT B: MINDESTBETRÄGE

Die Mitgliedstaaten erheben für Kontrollen im Zusammenhang mit der folgenden Liste von Produkten zumindest die nachstehenden Mindestgebühren bzw. -kostenbeiträge.

KAPITEL I

MINDESTGEBÜHREN BZW. -KOSTENBEITRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT DER FLEISCHUNTERSUCHUNG

a)

Rindfleisch

 

 

— ausgewachsene Rinder:

5 EUR/Tier

 

— Jungrinder:

2 EUR/Tier

b)

Einhufer-/Equidenfleisch:

3 EUR/Tier

c)

Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von

 

 

— weniger als 25 kg:

0,5 EUR/Tier

 

— mindestens 25 kg:

1 EUR/Tier

d)

Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von

 

 

— weniger als 12 kg:

0,15 EUR/Tier

 

— mindestens 12 kg:

0,25 EUR/Tier

e)

Geflügelfleisch

 

 

— Haushuhn und Perlhuhn:

0,005 EUR/Tier

 

— Enten und Gänse:

0,01 EUR/Tier

 

— Truthühner:

0,025 EUR/Tier

 

— Zuchtkaninchen:

0,005 EUR/Tier

KAPITEL II

MINDESTGEBÜHREN BZW. -KOSTENBEITRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT DER KONTROLLE VON ZERLEGUNGSBETRIEBEN

Je Tonne Fleisch:

Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch:

2 EUR

— Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch:

1,5 EUR

— Zuchtwildfleisch und Wildfleisch:

— kleines Federwild und Haarwild:

1,5 EUR

— Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu):

3 EUR

— Eber und Wiederkäuer:

2 EUR

KAPITEL III

MINDESTGEBÜHREN BZW. -KOSTENBEITRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT WILDBEARBEITUNGSBETRIEBEN

a)

kleines Federwild:

0,005 EUR/Tier

b)

kleines Haarwild:

0,01 EUR/Tier

c)

Laufvögel:

0,5 EUR/Tier

d)

Landsäugetiere:

 

 

— Eber:

1,5 EUR/Tier

 

— Wiederkäuer:

0,5 EUR/Tier

KAPITEL IV

MINDESTGEBÜHREN BZW. -KOSTENBEITRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT DER MILCHERZEUGUNG

1 EUR je 30 Tonnen und

danach 0,5 EUR je Tonne.

KAPITEL V

MINDESTGEBÜHREN BZW. -KOSTENBEITRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT DER ERZEUGUNG UND VERMARKTUNG VON FISCHEREIERZEUGNISSEN UND ERZEUGNISSEN DER AQUAKULTUR

a)

Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur:

1 EUR/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat;

danach 0,5 EUR/Tonne.

b)

Erster Verkauf auf dem Fischmarkt:

0,5 EUR/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat;

danach 0,25 EUR/Tonne.

c)

Erster Verkauf im Falle fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 103/76 und Nr. 104/76:

1 EUR/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat;

danach 0,5 EUR/Tonne.

Die Gebühren, die für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission genannten Arten erhoben werden, dürfen 50 EUR je Sendung nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten erheben 0,5 EUR/Tonne für die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur.

ANHANG V

TÄTIGKEITEN UND MINDESTGEBÜHREN BZW. -KOSTENBEITRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT DEN AMTLICHEN KONTROLLEN VON WAREN UND LEBENDEN TIEREN, DIE IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WERDEN

ABSCHNITT A: TÄTIGKEITEN BZW. KONTROLLEN

Die Tätigkeiten, die unter die Richtlinien 97/78/EG und 91/496/EWG fallen und für die die Mitgliedstaaten derzeit Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG erheben.

ABSCHNITT B: GEBÜHREN BZW. KOSTENBEITRÄGE

KAPITEL I

GEBÜHREN FÜR EINGEFÜHRTES FLEISCH

Die Mindestgebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Fleischsendung wird festgelegt auf

55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen, und

9 EUR je Tonne, bis 46 Tonnen, danach, oder

420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.

KAPITEL II

GEBÜHREN FÜR EINGEFÜHRTE FISCHEREIERZEUGNISSE

1.

Die Mindestgebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Fischereierzeugnissen wird festgelegt auf

55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen, und

9 EUR je Tonne, bis 46 Tonnen, danach, oder

420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.

2.

Der vorgenannte Betrag für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Fischereierzeugnissen, die als Stückgüter verschifft werden, liegt bei

600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen bis 500 Tonnen,

1.200 EUR je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen bis 1.000 Tonnen,

2.400 EUR je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen bis 2.000 Tonnen,

3.600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen von mehr als 2.000 Tonnen.

3.

Für Fischereierzeugnisse, die in ihrem natürlichen Lebensraum gefangen und von einem die Flagge eines Drittlands führenden Fischereifahrzeug unmittelbar angelandet werden, gelten die Bestimmungen nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel V Buchstabe a.

KAPITEL III

GEBÜHREN BZW. KOSTENBEITRÄGE FÜR FLEISCHERZEUGNISSE, GEFLÜGELFLEISCH, WILDFLEISCH, KANINCHENFLEISCH, ZUCHTWILDFLEISCH, NEBENERZEUGNISSE UND FUTTERMITTEL TIERISCHEN URSPRUNGS

1.

Die Mindestgebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht in Kapitel I und II aufgeführt sind, einer Sendung von Nebenprodukten tierischen Ursprungs oder einer Futtermittelsendung wird festgelegt auf

55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen, und

9 EUR je Tonne, bis 46 Tonnen, danach, oder

420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.

2.

Der vorgenannte Betrag für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht in Kapitel I und II aufgeführt sind, einer Sendung von Nebenprodukten tierischen Ursprungs oder einer Futtermittelsendung, die als Stückgüter verschifft werden, wird festgelegt auf

600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,

1.200 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 1.000 Tonnen,

2.400 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 2.000 Tonnen,

3.600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2.000 Tonnen.

KAPITEL IV

GEBÜHREN FÜR DIE DURCHFUHR VON WAREN UND LEBENDEN TIEREN DURCH DIE GEMEINSCHAFT

Die Gebühren bzw. Kostenbeiträge für die amtliche Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft wird auf mindestens 30 EUR für den Beginn der Kontrolle und auf 20 EUR je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person festgelegt.

KAPITEL V

GEBÜHREN FÜR EINGEFÜHRTE LEBENDE TIERE

1.

Die Gebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von lebenden Tieren wird wie folgt festgesetzt:

a)

für Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer auf

55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen, und

9 EUR je Tonne, bis 46 Tonnen, danach, oder

420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.

b)

für andere Tierarten: die tatsächlich entstandenen Kosten der Untersuchung, die entweder je eingeführtes Tier oder je eingeführte Tonne berechnet werden, auf

55 EUR je Sendung, bis 46 Tonnen, oder

420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.

Dieser Mindestbetrag gilt nicht für die Einfuhr von Tieren gemäß der Entscheidung 92/432/EWG der Kommission.

2.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats, dem die erforderlichen Belege beigefügt sind, kann für die Einfuhren aus bestimmten Drittländern nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 der Richtlinie 89/662/EWG eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden.

ANHANG VI

BEI DER BERECHNUNG DER GEBÜHREN ZU BERÜCKSICHTIGENDE KRITERIEN

1.

Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,

2.

Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten,

3.

Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung.

ANHANG VII

GEMEINSCHAFTSREFERENZLABORATORIEN

I.

Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel und Lebensmittel

1.

Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Milch und Milcherzeugnisse

AFSSA-LERHQA

94700 Maisons-Alfort

Frankreich

2.

Gemeinschaftsreferenzlaboratorien zur Durchführung von Analysen und Tests auf Zoonosen (Salmonellen)

Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM)

3720 BA Bilthoven

Niederlande

3.

Gemeinschaftsreferenzlaboratorium zur Überwachung von marinen Biotoxinen

Ministerio de Sanidad y Consumo, Vigo, Spanien

4.

Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für die Überwachung von Viren und Bakterien in zweischaligen Weichtieren

Das Laboratorium des Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science, Weymouth, Vereinigtes Königreich

5.

Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Rückstände

a)

Für die in Anhang I Gruppe A Nummern 1, 2, 3 und 4, Gruppe B Nummer 2 Buchstabe d und Gruppe B Nummer 3 Buchstabe d der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände

Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM)

NL-3720 BA Bilthoven, Niederlande

b)

Für die in Anhang I Gruppe B Nummer 1 und Gruppe B Nummer 3 Buchstabe e der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände sowie für Carbadox- und Olaquindox

Laboratoires d'études et de recherche sur les médicaments vétérinaires AFSSA-Site de Fougères

B.P. 90203 Frankreich

c)

Für die in Anhang I Gruppe A Nummer 5 und Gruppe B Nummer 2 Buchstaben a, b und e der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

Postfach 140162

D-53056 Bonn, Deutschland

d)

Für die in Anhang I Gruppe B Nummer 2 Buchstabe c und Gruppe B Nummer 3 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände

Istituto Superiore di Sanità

I-00161 Roma, Italien

6.

Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE)

Das in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannte Laboratorium.

7.

Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung

Das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1) genannte Laboratorium.

8.

Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für genetisch veränderte Organismen (GVO)

Das im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (2) genannte Laboratorium

9.

Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Stoffe, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission

II.

Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tiergesundheit p.m.


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

ANHANG VIII

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN, DIE NACH ARTIKEL 61 IN KRAFT BLEIBEN

1.

Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage der Richtlinie 70/373/EWG über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln

a)

Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission vom 15. Juni 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (1),

b)

Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission vom 18. November 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (2),

c)

Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission vom 27. April 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (3),

d)

Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission vom 5. Dezember 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (4),

e)

Erste Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (5),

f)

Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (6),

g)

Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission vom 15. Juni 1978 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (7),

h)

Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission vom 31. Juli 1981 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (8),

i)

Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission vom 25. Juli 1984 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (9),

j)

Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (10),

k)

Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (11),

l)

Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln (12),

m)

Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (13),

n)

Richtlinie 1999/27/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln (14),

o)

Richtlinie 1999/76/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln (15),

p)

Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln (16),

q)

Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (17).

2.

Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage der Richtlinie 95/53/EG vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen

Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1998 zur Festlegung des in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/53/EG genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft (18).


(1)  ABl. L 155 vom 12.7.1971, S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/27/EG (ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 36).

(2)  ABl. L 279 vom 20.12.1971, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/64/EG (ABl. L 257 vom 19.9.1998, S. 14).

(3)  ABl. L 123 vom 29.5.1972, S. 6. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/79/EG (ABl. L 209 vom 7.8.1999, S. 23).

(4)  ABl. L 83 vom 30.3.1973, S. 21. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/27/EG.

(5)  ABl. L 102 vom 15.4.1976, S. 1.

(6)  ABl. L 102 vom 15.4.1976, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/14/EG (ABl. L 94 vom 13.4.1994, S. 30).

(7)  ABl. L 206 vom 29.7.1978, S. 43. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/4/EWG (ABl. L 15 vom 18.1.1984, S. 28).

(8)  ABl. L 257 vom 10.9.1981, S. 38.

(9)  ABl. L 238 vom 6.9.1984, S. 34.

(10)  ABl. L 234 vom 17.9.1993, S. 17.

(11)  ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 54.

(12)  ABl. L 257 vom 19.9.1998, S. 14.

(13)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 78.

(14)  ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 36.

(15)  ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 13.

(16)  ABl. L 174 vom 13.7.2000, S. 32.

(17)  ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 15.

(18)  ABl. L 261 vom 24.9.1998, S. 32.

P5_TA(2004)0147

Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (KOM(2003) 46 — C5-0055/2003 — 2003/0024(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 46) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0055/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0468/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0024

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/. . ./EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, (1)

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit der Binnenmarkt verwirklicht wird, müssen Beschränkungen des freien Warenverkehrs und Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden, und es muss ein Umfeld geschaffen werden, das Innovationen und Investitionen begünstigt. Vor diesem Hintergrund ist der Schutz geistigen Eigentums ein wesentliches Kriterium für den Erfolg des Binnenmarkts. Der Schutz geistigen Eigentums ist nicht nur für die Förderung von Innovation und kreativem Schaffen wichtig, sondern auch für die Entwicklung des Arbeitsmarkts und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit.

(2)

Der Schutz geistigen Eigentums soll Erfinder oder Schöpfer in die Lage versetzen, einen rechtmäßigen Gewinn aus ihren Erfindungen oder Werkschöpfungen zu ziehen. Er soll auch die weitestgehende Verbreitung der Werke, Ideen und neuen Erkenntnisse ermöglichen. Andererseits soll er weder die freie Meinungsäußerung noch den freien Informationsverkehr, noch den Schutz personenbezogener Daten behindern; dies gilt auch für das Internet.

(3)

Ohne wirksame Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums werden jedoch Innovation und kreatives Schaffen gebremst und Investitionen verhindert. Daher ist darauf zu achten, dass das materielle Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, das heute weitgehend Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands ist, in der Gemeinschaft wirksam angewandt wird. Daher sind die Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung für den Erfolg des Binnenmarkts.

(4)

Auf internationaler Ebene sind alle Mitgliedstaaten — wie auch die Gemeinschaft selbst in Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, — an das durch den Beschluss 94/800/EG des Rates (3) gebilligte Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), das im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, gebunden.

(5)

Das TRIPS-Übereinkommen enthält vornehmlich Bestimmungen über die Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, die gemeinsame, international gültige Normen sind und in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. Diese Richtlinie sollte die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten einschließlich derjenigen aufgrund des TRIPS-Übereinkommens unberührt lassen.

(6)

Es bestehen weitere internationale Übereinkünfte, denen alle Mitgliedstaaten beigetreten sind und die ebenfalls Vorschriften über Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums enthalten. Dazu zählen in erster Linie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und das Rom-Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen.

(7)

Aus den Sondierungen der Kommission zu dieser Frage hat sich ergeben, dass ungeachtet des TRIPSÜbereinkommens weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede bei den Instrumenten zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums bestehen. So gibt es z.B. beträchtliche Diskrepanzen bei den Durchführungsbestimmungen für einstweilige Maßnahmen, die insbesondere zur Sicherung von Beweismitteln verhängt werden, bei der Berechnung von Schadensersatz oder bei den Durchführungsbestimmungen für Verfahren zur Beendigung von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums. In einigen Mitgliedstaaten stehen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe wie das Auskunftsrecht und der Rückruf rechtsverletzender Ware vom Markt auf Kosten des Verletzers nicht zur Verfügung.

(8)

Die Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und verhindern, dass die bestehenden Rechte des geistigen Eigentums überall in der Gemeinschaft in demselben Grad geschützt sind. Diese Situation wirkt sich nachteilig auf die Freizügigkeit im Binnenmarkt aus und behindert die Entstehung eines Umfelds, das einen gesunden Wettbewerb begünstigt.

(9)

Die derzeitigen Unterschiede schwächen außerdem das materielle Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und führen zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes in diesem Bereich. Dies untergräbt das Vertrauen der Wirtschaft in den Binnenmarkt und bremst somit Investitionen in Innovation und geistige Schöpfungen. Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums stehen immer häufiger in Verbindung mit dem organisierten Verbrechen. Die verstärkte Nutzung des Internet ermöglicht einen sofortigen globalen Vertrieb von Raubkopien. Die wirksame Durchsetzung des materiellen Rechts auf dem Gebiet des geistigen Eigentums bedarf eines gezielten Vorgehens auf Gemeinschaftsebene. Die Angleichung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist somit eine notwendige Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes.

(10)

Mit dieser Richtlinie sollen diese Rechtsvorschriften einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten.

(11)

Diese Richtlinie verfolgt weder das Ziel, die Vorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, der gerichtlichen Zuständigkeit oder der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu harmonisieren, noch das Ziel, Fragen des anwendbaren Rechts zu behandeln. Es gibt bereits gemeinschaftliche Instrumente, die diese Angelegenheiten auf allgemeiner Ebene regeln; sie gelten prinzipiell auch für das geistige Eigentum.

(12)

Diese Richtlinie darf die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 81 und 82 des Vertrags, nicht berühren. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb entgegen den Vorschriften des Vertrags unzulässig einzuschränken.

(13)

Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie muss so breit wie möglich gewählt werden, damit er alle Rechte des geistigen Eigentums erfasst, die den diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften und/oder den Rechtsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen. Dieses Erfordernis hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, die Bestimmungen dieser Richtlinie bei Bedarf zu innerstaatlichen Zwecken auf Handlungen auszuweiten, die den unlauteren Wettbewerb einschließlich der Produktpiraterie oder vergleichbare Tätigkeiten betreffen.

(14)

Nur bei in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen müssen die Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 angewandt werden. Unbeschadet davon können die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen auch bei anderen Rechtsverletzungen anwenden. In gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden.

(15)

Diese Richtlinie sollte das materielle Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, nämlich die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4), die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (5) und die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (6) nicht berühren.

(16)

Diese Richtlinie sollte die gemeinschaftlichen Sonderbestimmungen zur Durchsetzung der Rechte und Ausnahmeregelungen auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (7) und der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (8), unberührt lassen.

(17)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe sollten in jedem Einzelfall so bestimmt werden, dass den spezifischen Merkmalen dieses Falles, einschließlich der Sonderaspekte jedes Rechts an geistigem Eigentum und gegebenenfalls des vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Charakters der Rechtsverletzung gebührend Rechnung getragen wird.

(18)

Die Befugnis, die Anwendung dieser Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen, sollte nicht nur den eigentlichen Rechtsinhabern eingeräumt werden, sondern auch Personen, die ein unmittelbares Interesse haben und klagebefugt sind, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht; hierzu können auch Berufsorganisationen gehören, die mit der Verwertung der Rechte oder mit der Wahrnehmung kollektiver und individueller Interessen betraut sind.

(19)

Da das Urheberrecht ab dem Zeitpunkt der Werkschöpfung besteht und nicht förmlich eingetragen werden muss, ist es angezeigt, die in Artikel 15 der Berner Übereinkunft enthaltene Bestimmung zu übernehmen, wonach eine Rechtsvermutung dahin gehend besteht, dass der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst die Person ist, deren Name auf dem Werkstück angegeben ist. Eine entsprechende Rechtsvermutung sollte auf die Inhaber verwandter Rechte Anwendung finden, da die Bemühung, Rechte durchzusetzen und Produktpiraterie zu bekämpfen, häufig von Inhabern verwandter Rechte, etwa den Herstellern von Tonträgern, unternommen wird.

(20)

Da Beweismittel für die Feststellung einer Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung sind, muss sichergestellt werden, dass wirksame Mittel zur Vorlage, zur Erlangung und zur Sicherung von Beweismitteln zur Verfügung stehen. Die Verfahren sollten den Rechten der Verteidigung Rechnung tragen und die erforderlichen Sicherheiten einschließlich des Schutzes vertraulicher Informationen bieten. Bei in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen ist es ferner wichtig, dass die Gerichte gegebenenfalls die Übergabe von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen anordnen können, die sich in der Verfügungsgewalt des angeblichen Verletzers befinden.

(21)

In einigen Mitgliedstaaten gibt es andere Maßnahmen zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus; diese sollten in allen Mitgliedstaaten verfügbar sein. Dies gilt für das Recht auf Auskunft über die Herkunft rechtsverletzender Waren und Dienstleistungen, über die Vertriebswege sowie über die Identität Dritter, die an der Rechtsverletzung beteiligt sind.

(22)

Ferner sind einstweilige Maßnahmen unabdingbar, die unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verhältnismäßigkeit der einstweiligen Maßnahme mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, sowie vorbehaltlich der Sicherheiten, die erforderlich sind, um dem Antragsgegner im Falle eines ungerechtfertigten Antrags den entstandenen Schaden und etwaige Unkosten zu ersetzen, die unverzügliche Beendigung der Verletzung ermöglichen, ohne dass eine Entscheidung in der Sache abgewartet werden muss. Diese Maßnahmen sind vor allem dann gerechtfertigt, wenn jegliche Verzögerung nachweislich einen nicht wieder gutzumachenden Schaden für den Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums mit sich bringen würde.

(23)

Unbeschadet anderer verfügbarer Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe sollten Rechtsinhaber die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen eine Mittelsperson zu beantragen, deren Dienste von einem Dritten dazu genutzt werden, das gewerbliche Schutzrecht des Rechtsinhabers zu verletzen. Die Voraussetzungen und Verfahren für derartige Anordnungen sollten Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bleiben. Was Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte betrifft, so gewährt die Richtlinie 2001/29/EG bereits ein umfassendes Maß an Harmonisierung. Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG sollte daher von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(24)

Je nach Sachlage und sofern es die Umstände rechtfertigen, sollten die zu ergreifenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe Verbotsmaßnahmen beinhalten, die eine erneute Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums verhindern. Darüber hinaus sollten Abhilfemaßnahmen vorgesehen werden, deren Kosten gegebenenfalls dem Verletzer angelastet werden und die beinhalten können, dass Waren, durch die ein Recht verletzt wird, und gegebenenfalls auch die Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben, zurückgerufen, endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Diese Abhilfemaßnahmen sollten den Interessen Dritter, insbesondere der in gutem Glauben handelnden Verbraucher und privaten Parteien, Rechnung tragen.

(25)

In Fällen, in denen eine Rechtsverletzung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt ist und die in dieser Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen oder gerichtlichen Anordnungen unangemessen wären, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen können, dass in geeigneten Fällen als Ersatzmaßnahme die Zahlung einer Abfindung an den Geschädigten angeordnet wird. Wenn jedoch die kommerzielle Nutzung der nachgeahmten Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen andere Rechtsvorschriften als die Vorschriften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums verletzt oder ein möglicher Nachteil für den Verbraucher entsteht, sollte die Nutzung der Ware bzw. die Erbringung der Dienstleistung untersagt bleiben.

(26)

Um den Schaden auszugleichen, den ein Verletzer von Rechten des geistigen Eigentums verursacht hat, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, sollten bei der Festsetzung der Höhe des an den Rechtsinhaber zu zahlenden Schadensersatzes alle einschlägigen Aspekte berücksichtigt werden, wie z.B. Gewinneinbußen des Rechtsinhabers oder zu Unrecht erzielte Gewinne des Verletzers sowie gegebenenfalls der immaterielle Schaden, der dem Rechtsinhaber entstanden ist. Ersatzweise, etwa wenn die Höhe des tatsächlich verursachten Schadens schwierig zu beziffern wäre, kann die Höhe des Schadens aus Kriterien wie z.B. der Vergütung oder den Gebühren, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des besagten Rechts eingeholt hätte, abgeleitet werden. Bezweckt wird dabei nicht die Einführung einer Verpflichtung zu einem als Strafe angelegten Schadensersatz, sondern eine Ausgleichsentschädigung für den Rechtsinhaber auf objektiver Grundlage unter Berücksichtigung der ihm entstandenen Kosten, z.B. im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und ihrer Verursacher.

(27)

Die Entscheidungen in Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums sollten veröffentlicht werden, um künftige Verletzer abzuschrecken und zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit beizutragen.

(28)

Zusätzlich zu den zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, stellen in geeigneten Fällen auch strafrechtliche Sanktionen ein Mittel zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dar.

(29)

Die Industrie sollte sich aktiv am Kampf gegen Produktpiraterie und Nachahmung beteiligen. Die Entwicklung von Verhaltenskodizes in den direkt betroffenen Kreisen ist ein weiteres Mittel zur Ergänzung des Rechtsrahmens. Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit der Kommission die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes im Allgemeinen fördern. Die Kontrolle der Herstellung optischer Speicherplatten, vornehmlich mittels eines Identifikationscodes auf Platten, die in der Gemeinschaft gefertigt werden, trägt zur Eindämmung der Verletzung der Rechte geistigen Eigentums in diesem Wirtschaftszweig bei, der in hohem Maß von Produktpiraterie betroffen ist. Diese technischen Schutzmaßnahmen dürfen jedoch nicht zu dem Zweck missbraucht werden, die Märkte gegeneinander abzuschotten und Parallelimporte zu kontrollieren.

(30)

Um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu erleichtern, empfiehlt es sich, Mechanismen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch vorzusehen, die einerseits die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten untereinander, andererseits zwischen ihnen und der Kommission fördern, insbesondere durch die Schaffung eines Netzes von Korrespondenzstellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, und durch die regelmäßige Erstellung von Berichten, in denen die Umsetzung dieser Richtlinie und die Wirksamkeit der von den verschiedenen einzelstaatlichen Stellen ergriffenen Maßnahmen bewertet wird.

(31)

Da aus den genannten Gründen das Ziel der vorliegenden Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(32)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. In besonderer Weise soll diese Richtlinie im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Charta die uneingeschränkte Achtung geistigen Eigentums sicherstellen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Ziel und Anwendungsbereich

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ auch die gewerblichen Schutzrechte.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 3 auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.

(2)   Diese Richtlinie gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen zur Gewährleistung der Rechte und Ausnahmen, die in der Gemeinschaftsgesetzgebung auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vorgesehen sind, namentlich in der Richtlinie 91/250/EWG, insbesondere in Artikel 7, und der Richtlinie 2001/29/EG, insbesondere in den Artikeln 2 bis 6 und Artikel 8.

(3)   Diese Richtlinie berührt nicht:

a)

die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, die Richtlinie 95/46/EG, die Richtlinie 1999/93/EG und die Richtlinie 2000/31/EG im Allgemeinen und insbesondere deren Artikel 12 bis 15;

b)

die sich aus internationalen Übereinkünften für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen, insbesondere solche aus dem TRIPS-Übereinkommen, einschließlich solcher betreffend strafrechtliche Verfahren und Strafen;

c)

innerstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten betreffend strafrechtliche Verfahren und Strafen bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums.

KAPITEL II

Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtung

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(2)   Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

Artikel 4

Zur Beantragung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen

Die Mitgliedstaaten räumen den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:

a)

den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums im Einklang mit den Bestimmungen des anwendbaren Rechts,

b)

allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht,

c)

Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht,

d)

Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentum, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.

Artikel 5

Urheber- oder Inhabervermutung

Zum Zwecke der Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgendes:

a)

Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist.

b)

Die Bestimmung des Buchstabens a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände.

Abschnitt 2

Beweise

Artikel 6

Beweise

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und die in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine angemessen große Auswahl aus einer erheblichen Anzahl von Kopien eines Werks oder eines anderen geschützten Gegenstands von den zuständigen Gerichten als glaubhafter Nachweis angesehen wird.

(2)   Im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung räumen die Mitgliedstaaten den zuständigen Gerichten unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit ein, in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

Artikel 7

Maßnahmen zur Beweissicherung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, dass ihre Rechte an geistigem Eigentum verletzt worden sind oder verletzt zu werden drohen, vorgelegt hat, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der rechtsverletzenden Ware sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Werkstoffe und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber wahrscheinlich ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde, oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.

Wenn Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung der anderen Partei getroffen wurden, sind die betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach der Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag der betroffenen Parteien findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder bestätigt werden sollen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Beweissicherung an die Stellung einer angemessenen Kaution oder entsprechenden Sicherheit durch den Antragsteller geknüpft werden können, um eine Entschädigung des Antragsgegners wie in Absatz 4 vorgesehen sicherzustellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Beweissicherung auf Antrag des Antragsgegners unbeschadet etwaiger Schadensersatzforderungen aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist — die entweder von dem die Maßnahmen anordnenden Gericht festgelegt wird, sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist, oder, wenn es nicht zu einer solchen Festlegung kommt, 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, nicht überschreitet — bei dem zuständigen Gericht das Verfahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung führt.

(4)   Werden Maßnahmen zur Beweissicherung aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so sind die Gerichte befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zum Schutz der Identität von Zeugen ergreifen.

Abschnitt 3

Recht auf Auskunft

Artikel 8

Recht auf Auskunft

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die

a)

nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,

b)

nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch nahm,

c)

nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte, oder

d)

nach den Angaben einer in Buchstabe a, b oder c genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.

(2)   Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf

a)

die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;

b)

Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die

a)

dem Rechtsinhaber weiter gehende Auskunftsrechte einräumen,

b)

die Verwendung der gemäß diesem Artikel erteilten Auskünfte in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren regeln,

c)

die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,

d)

die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung enger Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder

e)

den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.

Abschnitt 4

Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

Artikel 9

Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers

a)

gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung angeblicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers sicherstellen sollen; eine einstweilige Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden; Anordnungen gegen Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts in Anspruch genommen werden, fallen unter die Richtlinie 2001/29/EG;

b)

die Beschlagnahme oder Herausgabe der Waren, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, anzuordnen, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.

(2)   Im Falle von Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn die geschädigte Partei glaubhaft macht, dass die Erfüllung ihrer Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen anordnen.

(3)   Im Falle der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Gerichte befugt sein, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechtsinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 in geeigneten Fällen ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet werden können, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde. In diesem Fall sind die Parteien spätestens unverzüglich nach der Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen.

Auf Antrag des Antragsgegners findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder bestätigt werden sollen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf Antrag des Antragsgegners aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist — die entweder von dem die Maßnahmen anordnenden Gericht festgelegt wird, sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist, oder, wenn es nicht zu einer solchen Festlegung kommt, 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, nicht überschreitet — bei dem zuständigen Gericht das Verfahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung führt.

(6)   Die zuständigen Gerichte können die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 an die Stellung einer angemessenen Kaution oder die Leistung einer entsprechenden Sicherheit durch den Antragsteller knüpfen, um eine etwaige Entschädigung des Antragsgegners gemäß Absatz 7 sicherzustellen.

(7)   Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so sind die Gerichte befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.

Abschnitt 5

Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung

Artikel 10

Abhilfemaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag des Antragstellers anordnen können, dass in Bezug auf Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, und gegebenenfalls in Bezug auf Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie ohne Entschädigung irgendwelcher Art geeignete Maßnahmen getroffen werden. Zu diesen Maßnahmen gehören

a)

der Rückruf aus den Vertriebswegen,

b)

das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder

c)

die Vernichtung.

(2)   Die Gerichte ordnen an, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.

(3)   Bei der Prüfung eines Antrags auf Anordnung von Abhilfemaßnahmen sind die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemaßnahmen sowie die Interessen Dritter zu berücksichtigen.

Artikel 11

Gerichtliche Anordnungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, werden im Falle einer Missachtung dieser Anordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um die Einhaltung der Anordnung zu gewährleisten. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.

Artikel 12

Ersatzmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Gerichte in entsprechenden Fällen und auf Antrag der Person, der die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der genannten Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.

Abschnitt 6

Schadensersatz und Rechtskosten

Artikel 13

Schadensersatz

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.

Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:

a)

Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber,

oder

b)

sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2)   Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

Artikel 14

Prozesskosten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.

Abschnitt 7

Veröffentlichung

Artikel 15

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichte bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können. Die Mitgliedstaaten können andere, den besonderen Umständen angemessene Zusatzmaßnahmen, einschließlich öffentlichkeitswirksamer Anzeigen, vorsehen.

KAPITEL III

Sanktionen der Mitgliedstaaten

Artikel 16

Sanktionen der Mitgliedstaaten

Unbeschadet der in dieser Richtlinie vorgesehenen zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe können die Mitgliedstaaten in Fällen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums andere angemessene Sanktionen vorsehen.

KAPITEL IV

Verhaltenskodizes und Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 17

Verhaltenskodizes

Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass

a)

die Unternehmens- und Berufsverbände oder -organisationen auf Gemeinschaftsebene Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, insbesondere indem die Anbringung eines Codes auf optischen Speicherplatten empfohlen wird, der den Ort ihrer Herstellung erkennen lässt;

b)

der Kommission die Entwürfe innerstaatlicher oder gemeinschaftsweiter Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.

Artikel 18

Bewertung

(1)   Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission drei Jahre nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 1 genannten Frist einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor.

Anhand dieser Berichte erstellt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen sowie einer Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie auf die Innovation und die Entwicklung der Informationsgesellschaft. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vorgelegt. Soweit erforderlich, legt die Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts zusammen mit dem Bericht Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten lassen der Kommission bei der Erstellung des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Berichts jede benötigte Hilfe und Unterstützung zukommen.

Artikel 19

Informationsaustausch und Korrespondenzstellen

Zur Förderung der Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission benennt jeder Mitgliedstaat mindestens eine nationale Korrespondenzstelle für alle die Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betreffenden Fragen. Jeder Mitgliedstaat teilt die Kontaktadressen seiner Korrespondenzstelle(n) den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

KAPITEL V

Schlussbestimmungen

Artikel 20

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem . . . (9) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 32 vom 5.2.2004, S. 15.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004.

(3)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(6)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 122 vom 17.5.1991, S. 42. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/98/EWG (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S 9).

(8)  ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.

(9)  24 Monate nach dem Tag ihrer Annahme.

P5_TA(2004)0148

Elektromagnetische Verträglichkeit ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (KOM(2002) 759 — C5-0634/2002 — 2002/0306(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 759) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0634/2002),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0113/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2002)0306

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (4) wurde im Rahmen der Initiative zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt (bekannt als SLIM-Initiative) überprüft. Der SLIM-Prozess und eine anschließende eingehende Konsultation haben erkennen lassen, dass der Rahmen der Richtlinie 89/336/EWG erweitert, verbessert und klarer umrissen werden muss.

(2)

Es obliegt den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass Funkdienste, einschließlich Rundfunkempfang und Amateurfunkdienst gemäß den Radioverordnungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetze sowie an diese Netze angeschlossene Geräte gegen elektromagnetische Störungen geschützt werden.

(3)

Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz gegen elektromagnetische Störungen sollten harmonisiert werden, um den freien Verkehr mit elektrischen und elektronischen Geräten zu ermöglichen, ohne dass deshalb gerechtfertigte Schutzniveaus in den Mitgliedstaaten gesenkt werden müssen.

(4)

Zum Schutz gegen elektromagnetische Störungen müssen den verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern Pflichten auferlegt werden. Diese Pflichten sollten gerecht verteilt und so gestaltet sein, dass die Schutzziele erreicht werden.

(5)

Die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln sollte so geregelt werden, dass der Binnenmarkt funktionieren kann, d. h. dass in einem Wirtschaftsraum ohne Binnengrenzen freier Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist.

(6)

Diese Richtlinie sollte sowohl Geräte als auch ortsfeste Anlagen erfassen. Für beide sollten jedoch unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Der Grund dafür ist, dass ein Gerät innerhalb der Gemeinschaft an jeden Ort verbracht werden kann, während eine Anlage eine Gesamtheit von Geräten und anderen Einrichtungen ist, die dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert ist. Solche Anlagen sind in den meisten Fällen nach den spezifischen Bedürfnissen des Betreibers aufgebaut.

(7)

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sollten nicht unter diese Richtlinie fallen, da sie bereits von der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (5) erfasst werden. Die Anforderungen beider Richtlinien an die elektromagnetische Verträglichkeit gewährleisten das gleiche Schutzniveau.

(8)

Luftfahrzeuge und zum Einbau in Luftfahrzeuge bestimmte Geräte sollten nicht von dieser Richtlinie erfasst werden, da für ihre elektromagnetische Verträglichkeit bereits besondere gemeinschaftliche oder internationale Vorschriften bestehen.

(9)

Diese Richtlinie braucht keine Betriebsmittel zu erfassen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit keine elektromagnetischen Störungen verursachen.

(10)

Die Sicherheit von Betriebsmitteln sollte nicht Gegenstand dieser Richtlinie sein, denn sie ist Gegenstand besonderer gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften.

(11)

Wo in dieser Richtlinie Regelungen für Geräte getroffen werden, sollten sie für fertige, handelsübliche Geräte gelten, die erstmalig in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden. Bestimmte Bauteile und Baugruppen sollten unter bestimmten Voraussetzungen als Geräte betrachtet werden, wenn sie für Endnutzer erhältlich sind.

(12)

Diese Richtlinie folgt den in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung (6) formulierten Grundsätzen. Nach diesen Grundsätzen werden an die Konstruktion und Fertigung von Betriebsmitteln Anforderungen hinsichtlich ihrer elektromagnetischen Verträglichkeit gestellt. Diese Anforderungen werden in harmonisierten europäischen Normen konkretisiert, die von den europäischen Normungsgremien CEN (Europäisches Komitee für Normung), Cenelec (Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung) und ETSI (Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen) verabschiedet werden. CEN, Cenelec und ETSI sind in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich zuständig für die Verabschiedung harmonisierter Normen, die sie nach den allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen ihnen und der Kommission und nach dem Verfahren ausarbeiten, das in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (7) festgelegt ist.

(13)

Harmonisierte Normen spiegeln den allgemein anerkannten Stand der Technik hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit in der Europäischen Union wider. Es ist somit im Interesse des Binnenmarktes, wenn die Normen zur elektromagnetischen Verträglichkeit gemeinschaftsweit harmonisiert sind. Ist die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so begründet die Übereinstimmung mit dieser Norm die Vermutung der Konformität mit den von ihr abgedeckten grundlegenden Anforderungen der Richtlinie. Andere Formen des Konformitätsnachweises sollten jedoch zulässig sein. Übereinstimmung mit einer harmonisierten Norm bedeutet, dass die diesbezüglichen Bestimmungen eingehalten werden und dies anhand der Verfahren, die die harmonisierte Norm vorsieht oder auf die sie Bezug nimmt, nachgwiesen wird.

(14)

Betriebsmittel, die zum Anschluss an Netze bestimmt sind, sollten so konstruiert sein, dass sie unter normalen Betriebsbedingungen die Dienstqualität im Netz nicht unzumutbar beeinträchtigen. Netze sollten so konstruiert sein, dass Hersteller von Betriebsmitteln, die zum Anschluss an Netze bestimmt sind, keinen unverhältnismäßig großen Aufwand treiben müssen, um unzumutbaren Beeinträchtigungen der Dienstqualität vorzubeugen. Die europäischen Normungsgremien sollten dieser Forderung (und der kumulativen Wirkung bestimmter elektromagnetischer Erscheinungen) angemessen Rechnung tragen, wenn sie harmonisierte Normen ausarbeiten.

(15)

Geräte sollten nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ihre Hersteller nachgewiesen haben, dass sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. In Verkehr gebrachte Geräte sollten die CE-Kennzeichnung tragen, mit der die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie bescheinigt wird. Wenn auch die Konformitätsbewertung Sache des Herstellers sein und die Einschaltung einer unabhängigen Prüfstelle nicht vorgeschrieben werden sollte, so sollten es den Herstellern doch freigestellt sein, die Dienste einer solchen Stelle in Anspruch zu nehmen.

(16)

Im Rahmen der vorgeschriebenen Konformitätsbewertung sollte der Hersteller verpflichtet sein, anhand einer Untersuchung der maßgebenden Erscheinungen die elektromagnetische Verträglichkeit seines Gerätes zu bewerten, um festzustellen, ob es die Schutzanforderungen dieser Richtlinie erfüllt oder nicht.

(17)

Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so sollte die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, dass das Gerät die Schutzanforderungen in den Konfigurationen erfüllt, die der Hersteller als repräsentativ für den normalen und bestimmungsgemäßen Betrieb vorhersehen kann. In solchen Fällen sollte es genügen, zur Bewertung die Konfiguration heranzuziehen, die voraussichtlich die stärksten Störungen verursacht und am empfindlichsten gegen Störungen ist.

(18)

Ortsfeste Anlagen, u. a. große Maschinen und Netze, können elektromagnetische Störungen verursachen oder gegen solche Störungen empfindlich sein. Es kann Schnittstellen zwischen ortsfesten Anlagen und Geräten geben, und von ortsfesten Anlagen verursachte elektromagnetische Erscheinungen können Geräte stören und umgekehrt. Unter dem Aspekt der elektromagnetischen Verträglichkeit ist es unerheblich, ob eine elektromagnetische Störung von einem Gerät oder einer ortsfesten Anlage verursacht wird. Deshalb sollten für beide ein koherentes und umfassendes System grundlegender Anforderungen gelten. Es sollte möglich sein, für ortsfeste Anlagen harmonisierte Normen anzuwenden, um die Erfüllung der von ihnen abgedeckten grundlegenden Anforderungen nachzuweisen.

(19)

Wegen der besonderen Merkmale ortsfester Anlagen ist für sie keine Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung erforderlich.

(20)

Es ist nicht sinnvoll, eine Konformitätsbewertung für Geräte vorzunehmen, die nur zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage in Verkehr gebracht werden und ansonsten im Handel nicht erhältlich sind. Solche Geräte sollten deshalb von dem in der Regel zu durchlaufenden Konformitätsbewertungsverfahren ausgenommen werden. Es sollte jedoch nicht zugelassen werden, dass solche Geräte die Konformität der ortsfesten Anlage beeinträchtigen, in die sie eingebaut werden. Wird ein Gerät in mehr als einer gleichartigen ortsfesten Anlage eingebaut, so sollte die Angabe der Eigenschaften der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) dieser Anlagen ausreichen, und die Anwendung des Konformitätsbewertungsverfahrens sollte nicht notwendig sein.

(21)

Eine Übergangsfrist ist erforderlich, damit die Hersteller und andere Betroffene sich an die neuen Regelungen anpassen können.

(22)

Die Richtlinie 89/336/EWG sollte deshalb aufgehoben werden.

(23)

Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich das Funktionieren des Binnenmarktes für elektrische Betriebsmittel dadurch zu gewährleisten, dass verbindliche Anforderungen an ihre elektromagnetische Verträglichkeit festgelegt werden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Tragweite der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden kann, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN —

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Gegenstand dieser Richtlinie ist die elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer Betriebsmittel. Sie soll das Funktionieren des Binnenmarktes für solche Betriebsmittel dadurch gewährleisten, dass sie verbindliche Anforderungen an ihre elektromagnetische Verträglichkeit festlegt. Diese Richtlinie gilt für Betriebsmittel gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für:

a)

Betriebsmittel, die von der Richtlinie 1999/5/EG erfasst werden;

b)

luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (8);

c)

von Funkamateuren im Sinne der im Rahmen der Konstitution und Konvention der Internationalen Fermeldeunion (9) erlassenen Vollzugsordnung für den Funkdienst benutzte Funkgeräte , es sei denn, die Geräte sind im Handel erhältlich. Bausätze, die dazu bestimmt sind, von Funkamateuren montiert zu werden, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren für ihre Zwecke verändert wurden , gelten nicht als im Handel erhältliche Betriebsmittel .

(3)   Diese Richtlinie gilt ferner nicht für Betriebsmittel, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften

a)

einen so niedrigen Störpegel haben oder in so geringem Umfang zu Störungen beitragen , dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln möglich ist; und,

b)

unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen bestimmungsgemäß betrieben werden können.

(4)    Sind für ein Betriebsmittel gemäß Absatz 1 die Anforderungen von Anhang I ganz oder teilweise durch andere Gemeinschaftsrichtlinien in spezifischerer Weise geregelt, gilt diese Richtlinie aufgrund dieser Anforderungen ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinien nicht bzw. nicht mehr für dieses Betriebsmittel .

(5)   Die Anwendung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Sicherheit von Betriebsmitteln wird von dieser Richtlinie nicht berührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a)

„Betriebsmittel“ ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage;

b)

„Gerät“ ein fertiger Apparat oder eine als Funktionseinheit in den Handel gebrachte Kombination solcher Apparate, der/die für Endnutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen/deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;

c)

„ortsfeste Anlage“ eine besondere Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden;

d)

„elektromagnetische Verträglichkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in derselben Umgebung arbeitende Betriebsmittel nicht tolerierbar sind;

e)

„elektromagnetische Störung“ jede elektromagnetische Erscheinung, die geeignet ist, die Funktion eines Betriebsmittels zu beeinträchtigen. Eine elektromagnetische Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein.

f)

„Störfestigkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;

g)

„Sicherheitsgründe“ Gründe im Sinne des Schutzes menschlichen Lebens oder von Eigentum;

h)

„Elektromagnetische Umgebung“ die Gesamtheit aller elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden können

(2)   Als Geräte im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) gelten auch:

a)

„Bauteile und Baugruppen“, die dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;

b)

„Bewegliche Anlagen“ im Sinne einer Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte verbracht und dort betrieben zu werden.

Artikel 3

Inverkehrbringen, Inbetriebnahme

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Betriebsmittel nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 4

Freie Verbringung von Betriebsmitteln

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen auf ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Betriebsmitteln, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht aus Gründen der elektromagnetischen Verträglichkeit behindern.

(2)   Ungeachtet der Vorschriften dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten folgende Sonderregelungen für die Inbetriebnahme oder Verwendung eines Betriebsmittels erlassen:

a)

Regelungen um ein bestehendes oder vorhersehbares Problem der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem bestimmten Ort zu lösen ,

b)

aus Sicherheitsgründen zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze oder von Sende- und Empfangsanlagen erlassene Regelungen, sofern diese Sicherheitszwecke einem klar umrissenen Spektrum dienen .

Unbeschadet der Richtlinie 98/34/EG melden die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten diese Regelungen.

Die akzeptierten Sonderregelungen werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen Betriebsmittel gezeigt und/oder vorgeführt werden, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand hinweist und darauf, dass sie erst in Verkehr gebracht und/ oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie gebracht worden sind. Vorführungen dürfen nur stattfinden, sofern die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen ergriffen werden.

Artikel 5

Grundlegende Anforderungen

Die in Artikel 1 genannten Betriebsmittel müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Anforderungen erfüllen.

Artikel 6

Harmonisierte Normen

(1)   „ Harmonisierte Norm “ bedeutet eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten europäischen Normungsgremium aufgrund eines von der Kommission erteilten Auftrags und entsprechend den in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Verfahren ausgearbeitet wurde und die europaweit gültig ist. Die Übereinstimmung mit einer harmonisierten Norm ist nicht zwingend vorgeschrieben.

(2)    Stimmt ein Betriebsmittel mit den einschlägigen harmonisierten Normen überein, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, so führt dies in den Mitgliedstaaten zu der Vermutung, dass es die von diesen Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen in Anhang I dieser Richtlinie erfüllt. Die Vermutung der Konformität beschränkt sich auf den Geltungsbereich der angewandten harmonisierten Norm und die einschlägigen auf dieser harmonisierten Norm beruhenden grundlegenden Anforderungen.

(3)   Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I nicht vollständig Rechnung trägt, so befasst der Mitgliedstaat oder die Kommission den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss (im Folgenden als „der Ausschuss“ bezeichnet) unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuss nimmt dazu umgehend Stellung.

(4)   Nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses trifft die Kommission eine der folgenden Entscheidungen:

a)

Die Fundstelle der harmonisierten Norm wird nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

b)

Die Fundstelle der harmonisierten Norm wird unter Vorbehalt im Amtsblatt veröffentlicht.

c)

Die Fundstelle der harmonisierten Norm wird in der Veröffentlichung nach Absatz 2 belassen.

d)

Die Fundstelle der harmonisierten Norm wird aus der Veröffentlichung nach Absatz 2 gestrichen.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten ihre Entscheidung umgehend mit.

KAPITEL II

GERÄTE

Artikel 7

Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte

Nach dem in Anhang II (interne Fertigungskontrolle) beschriebenen Verfahren ist nachzuweisen, dass Geräte die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 5 erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter kann sich auch dafür entscheiden, das in Anhang III beschriebene Verfahren anzuwenden.

Artikel 8

CE-Kennzeichnung

(1)   Geräte, deren Übereinstimmung mit dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 7 nachgewiesen wurde, sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Sie ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten anzubringen.

Die CE-Kennzeichnung ist wie in Anhang V beschrieben anzubringen.

(2)   Auf dem Gerät, seiner Verpackung oder seiner Gebrauchsanleitung dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, deren Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann.

(3)   Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät, seiner Verpackung oder seiner Gebrauchsanleitung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter unbeschadet des Artikels 10 verpflichtet, das Gerät nach den Anweisungen des betreffenden Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen.

Artikel 9

Sonstige Kennzeichnungen und geeignete Angaben

(1)     Jedes Gerät ist durch die Typbezeichnung, die Bauserie, die Fabriknummer oder durch andere geeignete Angaben zu identifizieren.

(2)     Zu jedem Gerät sind der Name und die Anschrift des Herstellers anzugeben; ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, sind der Name und die Anschrift seines Bevollmächtigten oder der in der Gemeinschaft niedergelassenen Person anzugeben, die für das Inverkehrbringen des Gerätes in der Gemeinschaft verantwortlich ist.

(3)     Der Hersteller muss Angaben über besondere Vorkehrungen machen, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme die Schutzanforderungen von Anhang I Nummer 1 erfüllt.

(4)     Bei Geräten, deren Übereinstimmung mit den Schutzanforderungen in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, ist klar auf die Beschränkung ihres Einsatzes hinzuweisen, gegebenenfalls auch auf der Verpackung.

(5)     Die erforderlichen Angaben, damit das Gerät dem beabsichtigten Zweck gemäß eingesetzt werden kann, müssen in den dem Gerät beiliegenden Anleitungen enthalten sein.

Artikel 10

Schutzklausel

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein mit der CE-Kennzeichnung versehenes Gerät nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, so ergreift er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um das Gerät vom Markt zu nehmen, sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme zu untersagen oder den freien Verkehr mit ihm zu beschränken.

(2)   Der Mitgliedstaat teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten eine solche Maßnahme unverzüglich mit und nennt die Gründe dafür, insbesondere, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist:

a)

auf die Nichterfüllung der in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen, falls das Gerät nicht den in Artikel 6 genannten harmonisierten Normen entspricht;

b)

auf fehlerhafte Anwendung der in Artikel 6 genannten harmonisierten Normen;

c)

auf Mängel der in Artikel 6 genannten harmonisierten Normen.

(3)   Die Kommission hört umgehend die Betroffenen an und teilt anschließend den Mitgliedstaaten mit, ob sie die Maßnahme für gerechtfertigt hält oder nicht.

(4)   Sind Mängel harmonisierter Normen der Grund für die Maßnahme und hält der Mitgliedstaat die Maßnahme aufrecht, so befasst die Kommission nach Anhörung der Beteiligten den Ausschuss und leitet das in Artikel 6 Absätze 3 und 4 vorgesehene Verfahren ein.

(5)    Wurde für das nicht übereinstimmende Gerät das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang III durchgeführt , so ergreift der zuständige Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen gegenüber dem Aussteller der Bescheinigung gemäß Anhang III Nummer 3 und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 11

Verbote und Beschränkungen

(1)   Jede Entscheidung, mit der ein Gerät vom Markt genommen wird oder mit der sein Inverkehrbringen, seine Inbetriebnahme oder der freie Verkehr mit ihm eingeschränkt oder untersagt wird, muss ausführlich begründet werden. Sie ist dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen, und ihm ist mitzuteilen, welche Rechtsmittel ihm nach den jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen diese Rechtsmittel einzulegen sind.

(2)   Wird eine Maßnahme nach Absatz 1 getroffen, ist dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder einer anderen interessierten Stelle vorher Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt darzulegen, es sei denn, die Maßnahme wäre, insbesondere im öffentlichen Interesse, so dringlich, dass eine vorherige Anhörung des Betroffenen nicht möglich ist.

Artikel 12

Benannte Stellen

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Stellen, die sie zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Anhang III benannt haben . Die Mitgliedstaaten ziehen zur Festlegung der zu benennenden Stellen die Kriterien des Anhangs VI heran .

Bei der Meldung einer benannten Stelle ist anzugeben, ob ihr die Wahrnehmung der in Anhang III genannten Aufgaben für alle von dieser Richtlinie erfassten Geräte und/oder die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I obliegt oder ob ihr Zuständigkeitsbereich auf bestimmte Bereiche und/oder bestimmte Arten von Geräten beschränkt ist .

(2)    Erfüllt eine Stelle die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, wird angenommen, dass sie die Kriterien des Anhangs VI erfüllt. Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen dieser harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)   Die Kommission veröffentlicht eine Liste der benannten Stellen im Amtsblatt der Europäischen Union. Sie hält diese Liste auf dem neuesten Stand.

(4)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine benannte Stelle nicht mehr die Kriterien des Anhangs VI erfüllt, unterrichtet er die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon. Die Kommission streicht dann diese Stelle von der in Absatz 4 genannten Liste.

KAPITEL III

ORTSFESTE ANLAGEN

Artikel 13

Ortsfeste Anlagen

(1)   Geräte, die in Verkehr gebracht worden sind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden können, unterliegen allen für Geräte geltenden Vorschriften dieser Richtlinie.

Die Bestimmungen der Artikel 5, 7 , 8 und 9 gelten jedoch nicht zwingend für Geräte, die zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt und im Handel nicht erhältlich sind. In solchen Fällen ist in den technischen Unterlagen die Art der Anlage und ihre EMV-Eigenschaften anzugeben, und es ist anzugeben, welche Vorkehrungen beim Einbau des Gerätes in die Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird. Ferner sind die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 genannten Angaben zu machen.

(2)   Gibt es Anzeichen dafür, dass eine ortsfeste Anlage nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, gibt es insbesondere Beschwerden über von ihr verursachte Störungen, so können die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates den Nachweis ihrer Konformität verlangen und gegebenenfalls eine Überprüfung veranlassen.

Wird festgestellt, dass die Anlage nicht den Anforderungen entspricht, können die zuständigen Behörden Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I anordnen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen Vorschriften für die Benennung der Person oder der Personen, die für die Feststellung der Konformität einer ortsfesten Anlage mit den einschlägigen grundlegenden Anforderungen zuständig sind.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Aufgehobene Rechtsvorschriften

Die Richtlinie 89/336/EWG wird mit Wirkung vom ...  (10) aufgehoben.

Verweise auf die Richtlinie 89/336/EWG gelten als Verweise auf diese Richtlinie und sind anhand der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten dürfen nicht das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Betriebsmitteln behindern, die den Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG entsprechen und vor dem ... (11) in Verkehr gebracht wurden.

Artikel 16

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum ... (12) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab ...  (13) an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich erlassen.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C

(2)  ABl. C 220 vom 16.9.2003, S. 13 .

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004.

(4)  ABl. L 139 vom 23.5.1989, S.19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

(5)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

(7)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EC (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).

(8)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(9)  Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion, verabschiedet von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992) und geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994).

(10)  30 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie.

(11)  54 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie.

(12)  24 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie.

(13)  30 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie.

ANHANG I

Grundlegende Anforderungen

1.   Allgemeine Schutzanforderungen

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass:

a)

die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder andere Betriebsmitteln nicht möglich ist,

b)

sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung arbeiten zu können.

2.     Besondere Anforderungen an ortsfeste Anlagen

Installierung und vorgesehene Verwendung der Komponenten:

Ortsfeste Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren, und im Hinblick auf die Erfüllung der Schutzanforderungen von Nummer 1 sind die Angaben zur vorgesehenen Verwendung der Komponenten zu berücksichtigen. Diese anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren, und der Betreiber hält die entsprechenden Unterlagen für die zuständigen nationalen Behörden solange zu Inspektionszwecken bereit, wie die ortsfeste Anlage in Betrieb ist.

ANHANG II

Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 7 (interne Herstellungskontrolle)

1. Der Hersteller hat anhand einer Untersuchung der maßgebenden Erscheinungen die elektromagnetische Verträglichkeit seines Gerätes zu bewerten, um festzustellen, ob es die Schutzanforderungen von Anhang I Nummer 1 erfüllt. Die sachgerechte Anwendung aller einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, ist der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit gleichwertig.

2. Bei der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit sind alle bei bestimmungsgemäßem Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen. Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, dass es die Schutzanforderungen von Anhang I Nummer 1 in allen Konfigurationen erfüllt, die der Hersteller als repräsentativ für die normale und bestimmungsmäßige Verwendung bezeichnet.

3. Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen nach den Bestimmungen des Anhangs IV, mit denen nachgewiesen wird, dass das Gerät die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

4. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter hat die technischen Unterlagen mindestens zehn Jahre lang nach Fertigung des letzten Gerätes für die zuständigen Behörden zur Einsicht bereit zu halten.

5. Die Übereinstimmung des Gerätes mit allen einschlägigen grundlegenden Anforderungen ist durch eine EG-Konformitätserklärung zu bescheinigen, die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter ausstellt.

6. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter hat die EG-Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Fertigung des letzten Gerätes für die zuständigen Behörden zur Einsicht bereit zu halten.

7. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so hat derjenige die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung zur Einsicht bereit zu halten, der das Gerät in der Gemeinschaft in Verkehr bringt.

8. Der Hersteller ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit beim Herstellungsprozess sichergestellt ist, dass die hergestellten Erzeugnisse den in Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

9. Die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung sind nach den Bestimmungen des Anhangs IV zu erstellen.

ANHANG III

Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 7

1. Bei diesem Verfahren wird Anhang II mit folgender Ergänzung angewandt:

2. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter legt der nach Artikel 12 benannten Stelle die technischen Unterlagen vor und ersucht die benannte Stelle um eine Bewertung. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter gibt der benannten Stelle an, welche Aspekte der grundlegenden Anforderungen durch die benannte Stelle zu prüfen sind.

3. Die benannte Stelle prüft die technischen Unterlagen und beurteilt, ob die technischen Unterlagen ordnungsgemäß nachweisen, dass die Anforderungen der Richtlinien, um deren Prüfung es geht, eingehalten werden. Bestätigt sich, dass das Gerät diesen Anforderungen entspricht, stellt die benannte Stelle dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten eine Bescheinigung aus, in der bestätigt wird, dass das Gerät den Anforderungen entspricht. Die Bescheinigung der benannten Stelle beschränkt sich auf jene Aspekte der grundlegenden Anforderungen, die von der benannten Stelle geprüft wurden.

4. Der Hersteller fügt die Bescheinigung der benannten Stelle den technischen Unterlagen bei.

ANHANG IV

Technische Unterlagen, EG-Konformitätserklärung

1.   Technische Unterlagen

Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Gerätes mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie zu beurteilen. Sie müssen die Konstruktion und die Fertigung des Gerätes beschreiben und insbesondere Folgendes umfassen:

eine allgemeine Beschreibung des Gerätes;

eine Bescheinigung über die Übereinstimmung des Gerätes mit den eventuell, vollständig oder teilweise, angewandten harmonisierten Normen;

falls der Hersteller harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, eine Beschreibung und Erläuterung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie getroffenen Vorkehrungen einschließlich einer Beschreibung der nach Anhang II vorgenommenen Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit, der Entwurfsberechnungen, der durchgeführten Prüfungen, der Prüfberichte usw.;

die Bescheinigung der benannten Stelle, bei der das Verfahren gemäß Anhang III durchgeführt wurde .

2.   EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung muss mindestens Folgendes umfassen:

den Verweis auf diese Richtlinie;

die Identifizierung des Gerätes, für das sie abgegeben wird, nach den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 ;

Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten;

die Fundstellen der Spezifikationen, mit denen das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie erklärt wird;

Datum der Erklärung;

Namen und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

ANHANG V

CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ in folgender Gestalt:

Image

Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung müssen die hier wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

Die CE- Kennzeichnung ist auf dem Gerät oder auf seinem Typenschild anzubringen. Ist das wegen der Beschaffenheit des Gerätes nicht möglich oder nicht sinnvoll, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpakkung, sofern vorhanden, oder auf den Begleitunterlagen anzubringen.

Wird ein Gerät auch von anderen Richtlinien erfasst, die andere Angelegenheiten regeln und ebenfalls die CE-Kennzeichnung vorsehen, so bescheinigt die CE-Kennzeichnung auch die Übereinstimmung mit diesen anderen Richtlinien.

Kann der Hersteller jedoch nach einer oder mehrerer dieser Richtlinien während einer Übergangsfrist wählen, welche der bestehenden Regelungen er anwendet, so bescheinigt die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den vom Hersteller angewandten Richtlinien. In diesem Fall müssen die dem Gerät beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tragen.

ANHANG VI

Von den Mitgliedstaaten bei der Beurteilung der zu benennenden Stellen anzuwendende Kriterien

1.

Die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:

a)

Sie müssen über ausreichend Personal, Mittel und Ausrüstung verfügen.

b)

Ihr Personal muss fachlich kompetent und beruflich zuverlässig sein.

c)

Sie müssen unabhängig sein bei der Durchführung der Prüfungen und der Abfassung der Berichte, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

d)

Ihre Führungskräfte und ihr technisches Personal müssen unabhängig von Stellen, Gruppen oder Personen sein, die ein direktes oder indirektes Interesse am Ergebnis ihrer Tätigkeit haben.

e)

Ihr Personal muss zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sein.

f)

Sie müssen gegen Haftpflicht versichert sein, sofern ihr Haftungsrisiko nicht aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Staat getragen wird.

2.

Die Erfüllung der in Nummer 1 genannten Voraussetzungen wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.

ANHANG VII

Entsprechungstabelle

Richtlinie 89/336/EWG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b), c)

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e)

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f)

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d)

Artikel 1 Absätze 5 und 6

-

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c)

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5 und Anhang I

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 6 Absätze 3 und 4

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10 Absätze 3 und 4

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 7 und Anhang II

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 8

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 7 und Anhang II

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 7 und Anhang II

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 13

Artikel 18

Anhang I Nummer 1

Anhang IV Nummer 2

Anhang I Nummer 2

Anhang V

Anhang II

Anhang VI

Anhang III

P5_TA(2004)0149

Schadstoffe aus Fahrzeugmotoren ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (KOM(2003) 522 — C5-0456/2003 — 2003/0205(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 522) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0456/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0057/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0205

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/. . ./EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (5) ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (6) und wurde mehrmals in wesentlichen Punkten geändert, um schrittweise strengere Grenzwerte für Schadstoffemissionen einzuführen. Da weitere Änderungen notwendig sind, sollte die Richtlinie im Interesse der Klarheit neugefasst werden.

(2)

Mit der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (7), der Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates (8) und der Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 zur Anpassung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt (9) wurden Bestimmungen eingeführt, die zwar autonom, aber mit den Regelungen der Richtlinie 88/77/EWG eng verknüpft sind. Diese autonomen Bestimmungen sollten im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit vollständig in die Neufassung übernommen werden.

(3)

Alle Mitgliedstaaten sollten dieselben Anforderungen stellen, vor allem damit für jeden Fahrzeugtyp das EG-Typgenehmigungssystem, das Gegenstand der Richtlinie 70/156/EWG ist, angewendet werden kann.

(4)

Das Programm der Kommission über Luftqualität, straßenverkehrsbedingte Emissionen, Kraftstoffe und Technologien zur Emissionsminderung (10) (erstes Auto-Öl-Programm) zeigte, dass eine weitere Senkung der Schadstoffemissionen von schweren Nutzfahrzeugen erforderlich war, um die künftigen Normen für die Luftqualität einhalten zu können.

(5)

Eine Herabsetzung der ab dem Jahr 2000 geltenden Grenzwerte um 30 % für Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe insgesamt, Stickoxide und partikelförmige Schadstoffe wird im ersten Auto-Öl-Programm als unerlässlich erachtet, um mittelfristig zufriedenstellende Luftqualitätswerte zu erzielen. Eine Senkung der Abgastrübung um 30 % sollte ebenfalls zur Verringerung von partikelförmigen Schadstoffen beitragen. Eine weitere Herabsetzung der ab dem Jahr 2005 geltenden Grenzwerte um weitere 30 % für Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe insgesamt und Stickoxide sowie um 80 % für partikelförmige Schadstoffe sollten mittel- bis langfristig erheblich zur Verbesserung der Luftqualität beitragen. Der ab 2008 geltende zusätzliche Grenzwert für Stickoxide sollte zu einer weiteren Senkung des Emissionsgrenzwertes für diesen Schadstoff um 43% führen.

(6)

Es werden Typgenehmigungsprüfzyklen für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel sowie Abgastrübung durchgeführt, die eine repräsentativere Bewertung der Emissionsleistung von Dieselmotoren unter Prüfbedingungen gestatten, die in stärkerem Maße den bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen auftretenden Bedingungen entsprechen. Seit dem Jahr 2000 werden konventionelle Selbstzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren, die mit bestimmten emissionsmindernden Einrichtungen ausgerüstet sind, in einem stationären Prüfzyklus und in einem neuen lastabhängigen Fahrzyklus für die Abgastrübung geprüft. Selbstzündungsmotoren, die mit fortschrittlichen emissionsmindernden Einrichtungen ausgerüstet sind, werden darüber hinaus in einem neuen instationären Prüfzyklus getestet. Ab 2005 sollten alle Selbstzündungsmotoren in allen genannten Prüfzyklen getestet werden. Gasmotoren werden lediglich in dem neuen instationären Prüfzyklus getestet.

(7)

In sämtlichen zufällig ausgewählten Lastzuständen innerhalb eines festgelegten Betriebsbereichs dürfen die Grenzwerte nicht um mehr als einen angemessenen Prozentsatz überschritten werden.

(8)

Es ist notwendig, bei der Festlegung der neuen Normen sowie der Prüfverfahren die Auswirkungen der künftigen Verkehrsentwicklung in der Gemeinschaft auf die Luftqualität zu berücksichtigen. Die Arbeit der Kommission in diesem Bereich hat gezeigt, dass die Motorenindustrie in der Gemeinschaft die Technologie wesentlich optimieren konnte, so dass die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel deutlich zurückgegangen ist. Im Interesse des Umweltschutzes und der öffentlichen Gesundheit muss jedoch auf weitere Verbesserungen bei den Emissionsgrenzwerten und sonstigen technischen Anforderungen gedrängt werden. Dabei sollten vor allem die Ergebnisse der Forschungen über die Eigenschaften ultrafeiner Partikel bei künftigen Maßnahmen berücksichtigt werden.

(9)

Darüber hinaus ist auch die Qualität der Motorenkraftstoffe zu verbessern, um eine wirksame und dauerhafte Leistung der in Betrieb befindlichen emissionsmindernden Einrichtungen zu gewährleisten.

(10)

Für On-Board-Diagnose (OBD) sollten ab dem Jahr 2005 neue Bestimmungen eingeführt werden, die es erleichtern, dass eine Wirkungsverschlechterung oder ein Ausfall der emissionsmindernden Einrichtungen sofort erkannt wird. Auf diese Weise sollten Diagnose und Reparatur verbessert und dementsprechend das dauerhaft erreichbare Emissionsschutzniveau von in Betrieb befindlichen schweren Nutzfahrzeugen entscheidend erhöht werden. Da OBD für Dieselmotoren in schweren Nutzfahrzeugen weltweit noch in den Anfängen steckt, sollte sie in zwei Stufen in der Gemeinschaft eingeführt werden, damit die Systeme weiter entwickelt werden können und keine Systeme zum Einsatz kommen, die Falschmeldungen abgeben. Damit die Mitgliedstaaten prüfen können, ob Halter und Betreiber schwerer Nutzfahrzeuge ihrer Pflicht zur Behebung vom OBD-System gemeldeter Fehler nachgekommen sind, sollte im System die Zeitspanne oder die Wegstrecke gespeichert werden, seit der dem Fahrer ein Fehler gemeldet wurde.

(11)

Selbstzündungsmotoren sind konzeptionsbedingt langlebig und können beim gewerblichen Einsatz in schweren Nutzfahrzeugen erwiesenermaßen über große Laufleistungen hinweg ein hohes Emissionsschutzniveau halten. Künftige Emissionsgrenzwerte werden jedoch so niedrig sein, dass sie nur mit dem Motor nachgeschalteten Einrichtungen wie DeNOx-Systemen, Partikelfiltern, Kombinationen aus beiden oder mit anderen noch zu bestimmenden Systemen eingehalten werden können. Daher müssen Dauerhaltbarkeitsanforderungen festgelegt werden, die die Grundlage bilden für Verfahren, mit denen die Übereinstimmung einer emissionsmindernden Einrichtung eines Motors während des Referenzzeitraums gewährleistet werden soll. Bei der Festlegung solcher Anforderungen sollte Folgendes in angemessener Weise berücksichtigt werden: die beträchtliche Kilometerleistung schwerer Nutzfahrzeuge, die Notwendigkeit, geeignete und rechtzeitige Wartungsmaßnahmen vorzusehen sowie die Möglichkeit, Typgenehmigungen für Fahrzeuge der Kategorie N1 auszustellen, entweder gemäß dieser Richtlinie oder gemäß der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (11).

(12)

Es sollte den Mitgliedstaaten erlaubt werden, steuerliche Anreize zu schaffen, um das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Anforderungen entsprechen, zu beschleunigen; diese Anreize müssen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags stehen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit keine Verzerrungen auf dem Binnenmarkt entstehen. Diese Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, Emissionen von Schadstoffen und anderen Stoffen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Kraftfahrzeugsteuern einzubeziehen.

(13)

Steuerliche Anreize, die gemäß Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags staatliche Beihilfen sind, müssten der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags zwecks Überprüfung der Übereinstimmung mit den entsprechenden Kompatibilitätskriterien mitgeteilt werden. Die Mitteilung solcher Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie lässt die Verpflichtung zur Unterrichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags unberührt.

(14)

Um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, sollte die Kommission damit beauftragt werden, Maßnahmen zur Umsetzung der grundlegenden Bestimmungen dieser Richtlinie und zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen.

(15)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie und deren Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 über die Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (12) erlassen werden.

(16)

Die Kommission sollte die Notwendigkeit von Grenzwerten für Schadstoffe prüfen, die bis jetzt noch nicht reguliert sind und die infolge der größeren Verbreitung neuer alternativer Kraftstoffe und neuer emissionsmindernder Einrichtungen auftreten.

(17)

Die Kommission sollte möglichst schnell Vorschläge, die sie für zweckmäßig hält, für eine weitere Stufe von Grenzwerten für NOx- und Partikelemissionen vorlegen.

(18)

Da die Ziele des Vorschlags, vor allem die Verwirklichung des Binnenmarktes mittels der Einführung gemeinsamer technischer Anforderungen für die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel an alle Kraftfahrzeugtypen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)

Die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sollte auf die Bestimmungen begrenzt werden, die wesentliche Änderungen gegenüber früheren Richtlinien darstellen. Die Verpflichtung zur Umsetzung unveränderter Bestimmungen aus früheren Richtlinien bleibt bestehen.

(20)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten unberührt lassen, die sich auf die Umsetzungsfristen und die Anwendung der in Anhang XII Teil B aufgeführten Richtlinien beziehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Ausdruck:

a)

„Fahrzeug“ ein durch einen Selbstzündungs- oder Gasmotor angetriebenes Fahrzeug im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klasse M1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t;

b)

„Selbstzündungs- oder Gasmotor“ die Antriebsquelle eines Fahrzeugs, für die als selbständige technische Einheit im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG eine Typgenehmigung erteilt werden kann;

c)

„besonders umweltfreundliches Fahrzeug (‧EEV‧)“, ein Fahrzeug, das von einem Motor angetrieben wird, der den fakultativen Grenzwerten für die Emission gemäß Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 von Anhang I entspricht.

Artikel 2

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

(1)   Wenn die Anforderungen der Anhänge I bis VIII nicht erfüllt werden, insbesondere wenn die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und verunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die in Zeile A der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I genannten Grenzwerte nicht einhalten, erteilen die Mitgliedstaaten für Selbstzündungs- oder Gasmotortypen und mit einem Selbstzündungs- oder Gasmotor angetriebene Fahrzeugtypen

a)

keine EG-Typgenehmigungen bzw. der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG genannte Betriebserlaubnisbogen wird nicht ausgestellt;

b)

keine nationalen Typgenehmigungen.

(2)   Außer im Fall von Fahrzeugen und Motoren, die in Drittänder ausgeführt werden sollen, und von Motoren, die zum Ersatz von Motoren von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen bestimmt sind, treffen die Mitgliedstaaten, wenn die Anforderungen der Anhänge I bis VIII nicht erfüllt werden, insbesondere wenn die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die in Zeile A der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I genannten Grenzwerte nicht eingehalten werden, folgende Regelung:

a)

nach der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge und neue Motoren werden nicht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie anerkannt;

b)

Zulassung, Vertrieb, Inbetriebnahme und Benutzung neuer mit einem Selbstzündungs- oder Gasmotor angetriebenen Fahrzeuge und Vertrieb und Benutzung neuer Selbstzündungs- oder Gasmotoren werden untersagt.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 treffen die Mitgliedstaaten für Gasmotoren und Fahrzeuge mit Antrieb durch Gasmotor, die die Anforderungen der Anhänge I bis VIII nicht erfüllen, mit Ausnahme der Fahrzeuge und Motoren, die zum Ersatz von Motoren von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen bestimmt sind, folgende Regelung:

a)

nach der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge und neue Motoren werden nicht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie anerkannt;

b)

Zulassung, Vertrieb, Inbetriebnahme und Benutzung von Neufahrzeugen und Vertrieb und Benutzung neuer Motoren werden untersagt.

(4)   Wenn die entsprechenden Anforderungen der Anhänge I bis VIII und der Artikel 3 und 4 erfüllt sind, insbesondere in den Fällen, in denen die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel sowie die Trübung der Abgase eines Motors den in Zeile B1 oder B2 der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I aufgeführten Grenzwerten oder den dort in Zeile C aufgeführten zulässigen Grenzwerten für die Emission genügen, darf kein Mitgliedstaat aus Gründen, die sich auf die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel sowie auf die Trübung der Abgase eines Motors beziehen,

a)

die EG-Typgenehmigung, die Ausstellung des in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Betriebserlaubnisbogens oder die nationale Typzulassung für Fahrzeuge mit Antrieb durch Dieselmotor oder Gasmotor versagen;

b)

Zulassung, Vertrieb, Inbetriebnahme und Benutzung durch Dieselmotor oder Gasmotor angetriebener Fahrzeuge untersagen;

c)

für Dieselmotoren und Gasmotoren die EG-Typgenehmigung versagen;

d)

Vertrieb und Benutzung solcher Dieselmotoren und Gasmotoren untersagen.

(5)   Ab dem 1. Oktober 2005 verweigern die Mitgliedstaaten, wenn die Anforderungen der Anhänge I bis VIII und der Artikel 3 und 4 nicht erfüllt sind, insbesondere wenn die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und verunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die Grenzwerte in Zeile B1 der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I nicht einhalten, für Selbstzündungs- und Gasmotortypen und mit einem Selbstzündungs- oder Gasmotor angetriebene Fahrzeugtypen

a)

die EG-Typgenehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG und

b)

die nationale Typgenehmigung.

(6)   Ab dem 1. Oktober 2006 müssen die Mitgliedstaaten — außer im Fall von Fahrzeugen und Motoren, die in Drittländer ausgeführt werden sollen, und von Motoren, die zum Ersatz von Motoren von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen bestimmt sind wenn die Anforderungen der Anhänge I bis VIII und der Artikel 3 und 4 nicht erfüllt werden, insbesondere wenn die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und verunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die Grenzwerte in Zeile B1 der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I nicht einhalten:

a)

Übereinstimmungsbescheinigungen, mit denen neue Fahrzeuge oder neue Motoren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG zu versehen sind, als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie betrachten und

b)

Zulassung, Vertrieb, Inbetriebnahme oder Benutzung neuer, mit einem Selbstzündungs- oder Gasmotor angetriebener Fahrzeuge und Vertrieb und Benutzung neuer Selbstzündungs- oder Gasmotoren untersagen.

(7)   Ab dem 1. Oktober 2008 verweigern die Mitgliedstaaten, wenn die Anforderungen der Anhänge I bis VIII und der Artikel 3 und 4 nicht erfüllt sind, insbesondere wenn die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und verunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die Grenzwerte in Zeile B2 der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I nicht einhalten, für Selbstzündungs- und Gasmotortypen und mit einem Selbstzündungs- oder Gasmotor angetriebene Fahrzeugtypen

a)

die EG-Typgenehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG und

b)

die nationale Typgenehmigung.

(8)   Ab dem 1. Oktober 2009 müssen die Mitgliedstaaten — außer im Fall von Fahrzeugen und Motoren, die in Drittländer ausgeführt werden sollen, und von Motoren, die zum Ersatz von Motoren von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen bestimmt sind wenn die Anforderungen der Anhänge I bis VIII und der Artikel 3 und 4 nicht erfüllt werden, insbesondere wenn die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und verunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die Grenzwerte in Zeile B2 der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I nicht einhalten:

a)

Übereinstimmungsbescheinigungen, mit denen neue Fahrzeuge oder neue Motoren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG zu versehen sind, als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie betrachten und

b)

Zulassung, Vertrieb, Inbetriebnahme oder Benutzung neuer, mit einem Selbstzündungs- oder Gasmotor ausgerüsteter Fahrzeuge und Vertrieb und Benutzung neuer Selbstzündungs- oder Gasmotoren untersagen.

(9)   Im Einklang mit Absatz 4 wird bei Motoren, die die Anforderungen der Anhänge I bis VIII erfüllen und insbesondere die Grenzwerte gemäß Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1. des Anhangs I einhalten, davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 genügen.

Im Einklang mit Absatz 4 wird bei Motoren, die die Anforderungen der Anhänge I bis VIII und der Artikel 3 und 4 erfüllen und insbesondere die Grenzwerte gemäß Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I, einhalten, davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 sowie 5 bis 8 genügen.

(10)     Für Selbstzündungs- oder Gasmotoren, die im Rahmen der Typzulassung die Grenzwerte nach Anhang I Absatz 6.2.1 einhalten müssen, gilt: In sämtlichen zufällig ausgewählten Lastzuständen innerhalb eines bestimmten Kontrollbereichs und mit Ausnahme spezifizierter Motorbetriebsbedingungen, die einer solchen Vorschrift nicht unterliegen, dürfen die Emissionswerte, die während einer Zeitspanne von nur 30 Sekunden ermittelt werden, die Grenzwerte in den Zeilen B2 und C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I nicht um mehr als 100% überschreiten. Der Kontrollbereich, für den der nicht zu überschreitende Prozentsatz gilt, und die davon ausgenommenen Motor-betriebsbedingungen werden nach dem in Artikel 7 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 3

Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen

(1)   Ab dem 1. Oktober 2005 muss bei Typgenehmigungen für neue Fahrzeugtypen und Motoren und ab dem 1. Oktober 2006 bei Typgenehmigungen für alle Fahrzeugtypen und Motoren der Hersteller eines auf der Grundlage der Grenzwerte in Zeile B1, B2 oder C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I typgenehmigten Selbstzündungsmotors oder Gasmotors nachweisen, dass der Motor diese Grenzwerte während folgender Einsatzdauer nicht überschreitet:

a)

100 000 km oder fünf Jahre, je nach dem, was zuerst eintritt, bei Motoren zum Einbau in Fahrzeuge der Klasse N1 und M2 ;

b)

200 000 km oder sechs Jahre, je nach dem, was zuerst eintritt, bei Motoren zum Einbau in Fahrzeuge der Klassen N2, N3 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 16 Tonnen und M3 Klasse I, Klasse II und Klasse A sowie Klasse B mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7,5 Tonnen ;

c)

500 000 km oder sechs Jahre, je nach dem, was zuerst eintritt, bei Motoren zum Einbau in Fahrzeuge der Klassen N3 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 16 Tonnen und M3 , Klasse III und Klasse B mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 Tonnen .

Ab dem 1. Oktober 2005 muss bei Typgenehmigungen für neue Fahrzeugtypen auch die Funktionstüchtigkeit der emissionsrelevanten Einrichtungen während der normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs unter normalen Betriebsbedingungen bestätigt werden (Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, die ordnungsgemäß gewartet und eingesetzt werden); ab dem 1. Oktober 2006 gilt diese Bestimmung für alle Fahrzeugtypen.

(2)   Die Maßnahmen zur Umsetzung von Absatz 1 werden spätestens bis zum [30. Juni 2004] erlassen.

Artikel 4

On-Board-Diagnosesysteme

(1)   Ab dem 1. Oktober 2005 müssen bei Typgenehmigungen für neue Fahrzeugtypen die gemäß den Emissionsgrenzwerten in Zeile B1 oder Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I typgenehmigten Selbstzündungsmotoren beziehungsweise mit einem solchen Motor angetriebenen Fahrzeuge mit einem On-Board-Diagnose- (OBD) System ausgestattet sein, das dem Fahrer eine Fehlermeldung anzeigt, wenn die in Zeile B1 oder Zeile C der Tabelle in Absatz 3 aufgeführten OBD-Schwellenwerte überschritten werden; ab dem 1. Oktober 2006 gilt diese Bestimmung für alle Typgenehmigungen.

Das OBD-System kann auch größere Funktionsstörungen an folgenden Einrichtungen zur Abgasnachbehandlung melden, soweit sie in Folgendem vorhanden sind:

a)

einem als selbständige Einheit montierten Katalysator, der Teil eines DeNOx-Systems oder eines Diesel-Partikelfilters sein kann oder nicht,

b)

einem DeNOx-System,

c)

einem Diesel-Partikelfilter,

d)

einer Kombination aus DeNOx- System und Partikelfilter.

(2)   Ab dem 1. Oktober 2008 müssen bei Typgenehmigungen für neue Typen Selbstzündungs- oder Gasmotoren, die gemäß den Grenzwerten in Zeile B2 oder Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I typgenehmigt sind, beziehungsweise Fahrzeuge, die mit einem solchen Motor angetrieben werden, mit einem OBD-System ausgestattet sein, das dem Fahrer eine Fehlermeldung anzeigt, wenn die in Zeile B2 oder Zeile C der Tabelle in Absatz 3 aufgeführten OBD-Schwellenwerte überschritten werden. Ab 1. Oktober 2009 gilt diese Bestimmung für alle Typgenehmigungen.

Das OBD-System muss ferner eine Schnittstelle zum elektronischen Motorsteuergerät (EECU) haben sowie zu allen anderen elektrischen oder elektronischen Systemen, die Daten an das EECU übermitteln oder Daten von dort empfangen und die Einfluss auf das ordnungsgemäße Arbeiten der emissionsmindernden Einrichtungen haben, z. B. die Schnittstelle zwischen dem EECU und einem elektronischen Getriebesteuergerät.

(3)   Die OBD-Schwellenwerte lauten:

Zeile

Selbstzündungsmotoren

Ausstoß von Stickstoffoxid

Partikelausstoß

(NOx) g/kWh

(PT) g/kWh

B1 (2005)

7.0

0.1

B2 (2008)

7.0

0.1

C (EEV)

7.0

0.1

(4)     Der uneingeschränkte und einheitliche Zugang zu OBD-Daten für Zwecke der Prüfung, Diagnose, Wartung und Reparatur im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG und Vorschriften für Ersatzteile zur Gewährleistung der Verträglichkeit mit OBD-Systemen muss gewährleistet sein.

(5)   Die Maßnahmen zur Umsetzung der Absätze 1, 2 und 3 werden bis spätestens [30. Juni 2004] erlassen.

Artikel 5

Emissionsmindernde Vorrichtungen, in denen selbstverbrauchende Reagenzien verwendet werden

Bei der Festlegung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Maßnahmen, die zur Durchführung von Artikel 4 notwendig sind, legt die Kommission gegebenenfalls technische Maßnahmen zur Minimierung der Gefahr fest, dass emissionsmindernde Vorrichtungen, in denen selbstverbrauchende Reagenzien verwendet werden, im Betrieb unzulänglich gewartet werden. Zusätzlich werden gegebenenfalls Maßnahmen festgelegt, die sicherstellen, dass Ammoniakemissionen, die sich aus der Verwendung selbstverbrauchender Reagenzien ergeben, minimiert werden.

Artikel 6

Steueranreize

(1)   Die Mitgliedstaaten können steuerliche Anreize nur für Fahrzeuge vorsehen, die dieser Richtlinie entsprechen. Diese Anreize müssen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags und der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels stehen.

(2)   Die Anreize finden auf alle Neufahrzeuge Anwendung, die in einem Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten werden und die in Zeile B1 oder B2 der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I genannten Grenzwerte vorzeitig einhalten.

Sie enden zum Zeitpunkt der verbindlichen Anwendung der Emissionsgrenzwerte in Zeile B1, wie in Artikel 2 Absatz 6 festgelegt beziehungsweise zum Zeitpunkt der verbindlichen Anwendung der Emissionsgrenzwerte in Zeile B2, wie in Artikel 2 Absatz 8 festgelegt.

(3)   Die Anreize finden auf alle Neufahrzeuge Anwendung, die in einem Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten werden und die die in Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I genannten fakultativen Grenzwerte für die Emission einhalten.

(4)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen dürfen die steuerlichen Anreize für jeden Fahrzeugtyp die Mehrkosten der technischen Lösungen, die zum Zwecke der Einhaltung der in Zeile B1 oder B2 der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I genannten Grenzwerte oder der ebenda in Zeile C genannten fakultativen Grenzwerte gewählt werden, einschließlich der Kosten für den Einbau in das Fahrzeug, nicht überschreiten.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission so rechtzeitig über Vorhaben zur Einführung oder Änderung steuerlicher Anreize gemäß diesem Artikel, dass sie dazu Stellung nehmen kann.

Artikel 7

Durchführungsmaßnahmen und Änderungen

(1)   Maßnahmen, die zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 10, Artikel 3 und Artikel 4 dieser Richtlinie notwendig sind, werden von der Kommission, unterstützt von dem in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG eingerichteten Ausschuss nach dem in deren Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

(2)   Änderungen, die zur Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendig sind, werden von der Kommission, unterstützt von dem in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG eingerichteten Ausschuss nach dem in deren Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 8

Überprüfung und Berichte

(1)   Die Kommission prüft die Notwendigkeit zur Einführung neuer Emissionsgrenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge und Motoren für schwere Nutzfahrzeuge im Hinblick auf bis jetzt nicht regulierte Schadstoffe. Diese Überprüfung stützt sich auf die Verbreitung neuer alternativer Kraftstoffe sowie auf die Einführung neuer mit Reagenzien arbeitender emissionsmindernder Einrichtungen, mit denen die künftigen in dieser Richtlinie festgelegten Normen erfüllt werden sollen. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag.

(2)     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Gesetzgebungsvorschläge zur weiteren Begrenzung der NOx- und Partikelemissionen für schwere Nutzfahrzeuge vor.

Falls dies zweckmäßig ist, prüft sie, ob die Festlegung eines zusätzlichen Grenzwerts für Partikelgehalt und -größe nötig ist, den sie gegebenenfalls mit einbezieht.

(3)   Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Stand der Verhandlungen über einen weltweit harmonisierten Prüfzyklus (WHDC).

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anforderungen für den Einsatz eines On-Board-Messsystems (OBM-System) vor. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag für Maßnahmen, die s die technischen Spezifikationen und entsprechenden Anhänge für die Typgenehmigung von OBM-Systemen umfassen, mit denen ein den OBD-Systemen zumindest gleichwertiges Kontrollniveau sichergestellt wird und die mit diesen Systemen kompatibel sind.

Artikel 9

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum ... (13) die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Falls sich die Annahme der Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 7 über den ... (14) hinaus verzögern sollte, kommen die Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung bis zu der in der Richtlinie, die diese Durchführungsmaßnahmen enthält, festgelegten Umsetzungsfrist nach. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und übermitteln ihr eine Tabelle, aus der die Entsprechungen zwischen den von ihnen erlassenen Vorschriften und dieser Richtlinie ersichtlich sind.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem ... (13) an oder, falls sich die Annahme der Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 7 über den ... (14) hinaus verzögern sollte, ab der in der Richtlinie, die diese Durchführungsmaßnahmen enthält, festgelegten Umsetzungsfrist .

Bei dem Erlass der Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie erklären auch, dass in bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltene Bezugnahmen auf die durch diese Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf diese Richtlinie zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich erlassen.

Artikel 10

Aufgehobene Rechtsvorschriften

Die in Anhang IX Teil A genannten Richtlinien werden mit Wirkung vom ... (15) aufgehoben, hiervon unberührt bleibt die Pflicht der Mitgliedstaaten, die in Anhang IX Teil B aufgeführten Richtlinien zu den festgesetzten Daten in innerstaatliches Recht umzusetzen und anzuwenden.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu . . ., am . . .

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C . . .

(2)  ABl. C . . .

(3)  ABl. C . . .

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9.3.2004.

(5)  ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(6)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1; Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36 ).

(7)  ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1.

(8)  ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1.

(9)  ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10.

(10)  KOM(96) 248 endg.

(11)  ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/76/EG der Kommission ( ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29 ).

(12)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(13)  12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(14)  Drei Monate nach dem Datum der Annahme dieser Richtlinie.

(15)  Tag nach dem in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datum.

ANHANG I

GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABKÜRZUNGEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EG-TYPGENEHMIGUNG, VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN UND ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1.   GELTUNGSBEREICH

Diese Richtlinie gilt für die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus allen Kraftfahrzeugen, die mit einem Selbstzündungsmotor ausgerüstet sind, und für die Emission gasförmiger Schadstoffe aus allen Kraftfahrzeugen, die mit einem mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotor ausgestattet sind, und für Selbstzündungs- und Fremdzündungsmotoren im Sinne von Artikel 1, mit Ausnahme der Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und M2, die nach der Richtlinie 70/220/EWG eine Typengenehmigung erhalten haben.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABKÜRZUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

2.1.   „Prüfzyklus“ eine Abfolge von Prüfphasen mit jeweils einer bestimmten Drehzahl und einem bestimmten Drehmoment, die der Motor unter stationären (ESC-Prüfung) bzw. instationären Bedingungen (ETC-, ELR-Prüfung) durchlaufen muss;

2.2.   „Genehmigung eines Motors (einer Motorenfamilie)“ die Genehmigung eines Motortyps (einer Motorenfamilie) hinsichtlich des Niveaus der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel;

2.3.   „Dieselmotor“ einen Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet;

„Gasmotor“ einen Motor, der mit Erdgas (NG) oder Flüssiggas (LPG) betrieben wird;

2.4.   „Motortyp“ eine Kategorie von Motoren, die sich in den Hauptmerkmalen, die in Anhang II dieser Richtlinie festgelegt sind, nicht voneinander unterscheiden;

2.5.   „Motorenfamilie“ die von einem Hersteller festgelegte Gruppe von Motoren mit konstruktionsbedingt ähnlichen Abgas-Emissionseigenschaften gemäß Anhang II Anlage 2 dieser Richtlinie; die einzelnen Motoren der Familie dürfen die geltenden Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten;

2.6.   „Stamm-Motor“ einen innerhalb einer Motorenfamilie ausgewählten Motor, dessen Emissionseigenschaften für die Motorenfamilie repräsentativ sind;

2.7.   „gasförmige Schadstoffe“ Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe (wobei ausgegangen wird von CH1,85 bei Diesel, CH2,525 bei Flüssiggas und CH2,93 bei Erdgas (NMHC)) und einem Molekül von CH3O0,5 bei mit Ethanol betriebenen Dieselmotoren), Methan (wobei ausgegangen wird von CH4 bei Erdgas) und Stickstoffoxide, letztere ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2)-Äquivalent;

„luftverunreinigende Partikel“ Abgasbestandteile, die bei einer Temperatur von höchstens 325 K (52 °C) nach Verdünnung der Abgase mit gefilterter reiner Luft an einem besonderen Filtermedium abgeschieden werden;

2.8.   „Rauchtrübung“ im Abgasstrom eines Dieselmotors schwebende Partikel, die Licht absorbieren, reflektieren oder brechen;

2.9.   „Nutzleistung“ die Leistung in EG-kW, abgenommen auf dem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder ihrem Äquivalent und ermittelt nach dem EG-Verfahren zur Messung der Motorleistung nach der Richtlinie 80/1269/EWG des Rates  (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/99/EG der Kommission (2);

2.10.   „angegebene Höchstleistung (Pmax)“ die vom Hersteller in seinem Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung angegebene Höchstleistung in EG-kW (Nutzleistung);

2.11.   „Teillastverhältnis“ den prozentualen Anteil des höchsten zur Verfügung stehenden Drehmoments bei einer bestimmten Motordrehzahl;

2.12.   „ESC-Prüfung“ einen Prüfzyklus bestehend aus 13 stationären Prüfphasen, der gemäß Abschnitt 6.2 dieses Anhangs durchzuführen ist;

2.13.   „ELR-Prüfung“ einen Prüfzyklus bestehend aus einer Folge von Belastungsschritten bei gleichbleibenden Drehzahlen, der gemäß Abschnitt 6.2 dieses Anhangs durchzuführen ist;

2.14.   „ETC-Prüfung“ einen Prüfzyklus bestehend aus 1 800 instationären, je Sekunde wechselnden Phasen, der gemäß Abschnitt 6.2 dieses Anhangs durchzuführen ist;

2.15.   „Motorbetriebsdrehzahlbereich“ den Motordrehzahlbereich gemäß Anhang III dieser Richtlinie, der während des normalen Motorbetriebs am häufigsten genutzt wird und zwischen der niedrigen und hohen Drehzahl liegt;

2.16.   „niedrige Drehzahl (nlo)“ die niedrigste Motordrehzahl, bei der sich 50 % der angegebenen Höchstleistung einstellen;

2.17.   „hohe Drehzahl (nhi)“ die höchste Motordrehzahl, bei der sich 70 % der angegebenen Höchstleistung einstellen;

2.18.   „Motordrehzahlen A, B und C“ die Prüfdrehzahlen innerhalb des Motorbetriebsdrehzahlbereichs, der bei den ESC- und ELR-Prüfungen gemäß Anhang III Anlage 1 dieser Richtlinie zum Einsatz gelangt;

2.19.   „Kontrollbereich“ den Bereich zwischen den Motordrehzahlen A und C und ein Teillastverhältnis zwischen 25 und 100;

2.20.   „Bezugsdrehzahl (nref)“ 100 Prozent des Drehzahlwerts, der für eine Entnormierung der relativen Drehzahlwerte der ETC-Prüfung gemäß Anhang III Anlage 2 dieser Richtlinie zu verwenden ist;

2.21.   „Trübungsmesser“ ein Gerät zur Messung der Trübung durch Rußpartikel nach dem Prinzip der Lichtschwächung;

2.22.   „NG-Gasgruppe“ entweder Gasgruppe H oder Gasgruppe L gemäß den Begriffsbestimmungen der Europäischen Norm EN 437 vom November 1993;

2.23.   „Selbstanpassungsfähigkeit“ eine Motorvorrichtung, die das Aufrechterhalten eines gleichbleibenden Luft-Kraftstoff-Verhältnisses gestattet;

2.24.   „Nachkalibrierung“ eine Feinabstimmung eines NG-Motors zum Erzielen der gleichen Leistung (Leistung, Kraftstoffverbrauch) in einer anderen Erdgasgruppe;

2.25.   „Wobbe-Index (unterer Index Wl oder oberer Index Wu)“ den Quotienten aus dem Heizwert eines Gases pro Volumeneinheit und der Quadratwurzel der relativen Dichte des Gases unter denselben Bezugsbedingungen:

Formula

2.26.   „λ-Verschiebungsfaktor (Sλ)“ einen Ausdruck, der die erforderliche Flexibilität eines Motorsteuersystems bezüglich einer Änderung des Überschuss-Luft-Verhältnisses beschreibt, wenn der Motor mit einem Gas betrieben wird, das nicht aus reinem Methan besteht (zur Berechnung von Sλ siehe Anhang VII).

2.27.   „Abschalteinrichtung“ eine Einrichtung, die Betriebsgrößen (Fahrzeuggeschwindigkeit, Motordrehzahl, eingelegten Gang, Temperatur, Unterdruck im Ansaugtrakt oder andere) misst oder erfasst, um die Funktion eines beliebigen Teils der emissionsmindernden Einrichtung zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, so dass die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtung unter üblichen Betriebsbedingungen verringert wird, es sei denn, die Bedingungen, unter denen das geschieht, sind in den angewandten Verfahren für die Zertifizierungsprüfung ausdrücklich vorgesehen;

Eine solche Einrichtung gilt nicht als Abschalteinrichtung, wenn

die Notwendigkeit der Einrichtung zum Schutz des Motors gegen zeitweilige Betriebszustände, die zu Beschädigung oder Ausfällen führen könnten, gerechtfertigt ist und für den gleichen Zweck keine anderen Maßnahmen anwendbar sind, durch die die Wirksamkeit der emissionsmindernden Einrichtung nicht verringert wird;

die Einrichtung nur arbeitet, wenn dies zum Anlassen und/oder Warmlaufen des Motors erforderlich ist und für den gleichen Zweck keine anderen Maßnahmen zur Anwendung gelangen, durch die die Wirksamkeit der emissionsmindernden Einrichtung nicht verringert wird.

Abbildung 1

Spezifische Definitionen der Prüfzyklen

Image

2.28.   „Zusatzsteuereinrichtung“ eine Einrichtung, Funktion oder Steuerstrategie am Motor oder am Fahrzeug, die den Motor oder seine Nebenaggregate vor schädlichen Betriebszuständen schützt oder die das Anlassen des Motors erleichtert. Als Zusatzsteuereinrichtung kann auch eine Strategie oder Vorkehrung gelten, die nachweislich keine Abschalteinrichtung ist;

2.29.   „anormale Emissionsminderungsstrategie“ eine Strategie oder Maßnahme, durch die die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtung unter üblichen Betriebsbedingungen auf weniger als das im jeweiligen Emissionsprüfverfahren geforderte Maß verringert wird.

2.30.   Symbole und Abkürzungen

2.30.1.   Symbole für Prüfkennwerte

Symbol

Einheit

Begriff

AP

m2

Querschnittsfläche der isokinetischen Probenahmesonde

AT

m2

Querschnittsfläche des Auspuffrohrs

CEE

Ethan-Wirkungsgrad

CEM

Methan-Wirkungsgrad

C1

C1-äquivalenter Kohlenwasserstoff

conc

ppm/vol-%

Konzentration (mit nachgestellter Bestandteilbezeichnung)

D0

m3/s

Achsabschnitt der PDP-Kalibrierfunktion

DF

Verdünnungsfaktor

D

Bessel-Funktionskonstante

E

Bessel-Funktionskonstante

EZ

g/kWh

Interpolierter NOx-Emissionswert am Regelpunkt

fa

Atmosphärischer Faktor im Labor

fc

s-1

Bessel-Filtergrenzfrequenz

FFH

Kraftstoffspezifischer Faktor für die Berechnung der Feuchtkonzentration anhand der Trockenkonzentration

FS

Stöchiometrischer Faktor

GAIRW

kg/h

Massendurchsatz der Ansaugluft, feucht

GAIRD

kg/h

Massendurchsatz der Ansaugluft, trocken

GDILW

kg/h

Massendurchsatz der Verdünnungsluft, feucht

GEDFW

kg/h

äquivalenter Massendurchsatz des verdünnten Abgases, feucht

GEXHW

kg/h

Massendurchsatz des Abgases, feucht

GFUEL

kg/h

Kraftstoffmassendurchsatz

GTOTW

kg/h

Massendurchsatz des verdünnten Abgases, feucht

H

MJ/m3

Heizwert

HREF

g/kg

Bezugswert der absoluten Feuchtigkeit (10,71 g/kg)

Ha

g/kg

Absolute Feuchtigkeit der Ansaugluft

Hd

g/kg

Absolute Feuchtigkeit der Verdünnungsluft

HTCRAT

mol/mol

Wasserstoff-Kohlenstoff-Verhältnis

i

Unterer Index für eine einzelne Prüfphase

K

Bessel-Konstante

k

m-1

Lichtabsorptionskoeffizient

KH,D

Feuchtigkeitskorrekturfaktor für NOx bei Dieselmotoren

KH,G

Feuchtigkeitskorrekturfaktor für NOx bei Gasmotoren

KV

 

CFV-Kalibrierfunktion

KW,a

Korrekturfaktor für Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand der Ansaugluft

KW,d

Korrekturfaktor für Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand der Verdünnungsluft

KW,e

Korrekturfaktor für Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand des verdünnten Abgases

KW,r

Korrekturfaktor für Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand des Rohabgases

L

%

Prozentuales Drehmoment, bezogen auf das maximale Drehmoment bei Prüfdrehzahl

La

m

Effektive optische Weglänge

m

 

Steigung der PDP-Kalibrierfunktion

mass

g/h oder g

Unterer Index für den Schadstoffmassendurchsatzrate

MDIL

kg

Masse der durch die Partikel-Probenahmefilter geleiteten Probe der verdünnten Luft

Md

mg

Abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse der Verdünnungsluft

Mf

mg

Abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse

Mf,p

mg

Am Hauptfilter abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse

Mf,b

mg

Am Nachfilter abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse

MSAM

 

Masse der durch die Partikel-Probenahmefilter geleiteten Probe der verdünnten Abgase

MSEC

kg

Masse der sekundären Verdünnungsluft

MTOTW

kg

CVS-Masse über den gesamten Zyklus, feucht

MTOTW,i

kg

Momentane CVS-Masse, feucht

N

%

Trübung

NP

PDP-Umdrehungen über den gesamten Zyklus

NP,i

PDP-Umdrehungen während eines Zeitabschnitts

n

min-1

Motordrehzahl

np

s-1

PDP-Drehzahl

nhi

min-1

Hohe Motordrehzahl

nlo

min-1

Niedrige Motordrehzahl

nref

min-1

Bezugsmotordrehzahl für ETC-Prüfung

pa

kPa

Sättigungsdampfdruck der Motoransaugluft

pA

kPa

Absoluter Druck

pB

kPa

Barometrischer Gesamtdruck

pd

kPa

Sättigungsdampfdruck der Verdünnungsluft

ps

kPa

Trockener atmospärischer Druck

p1

kPa

Ansaugunterdruck an der Pumpeneintrittsöffnung

P(a)

kW

Leistungsaufnahme der Hilfseinrichtungen, die für die Prüfung angebracht werden

P(b)

kW

Leistungsaufnahme der Hilfseinrichtungen, die für die Prüfung entfernt werden

P(n)

kW

Nichtkorrigierte Nutzleistung

P(m)

kW

Auf dem Prüfstand gemessene Leistung

Ω

Bessel-Konstante

Qs

m3/s

CVS-Volumendurchsatz

q

Verdünnungsverhältnis

r

Quotient der Querschnittsflächen der isokinetischen Sonde und des Auspuffrohrs

Ra

%

Relative Feuchtigkeit der Ansaugluft

Rd

%

Relative Feuchtigkeit der Verdünnungsluft

Rf

FID-Responsfaktor

ρ

kg/m3

Dichte

S

kW

Einstellwert des Leistungsprüfstands

Si

m-1

Momentaner Rauchwert

Sλ

 

λ-Verschiebungsfaktor

T

K

Absolute Temperatur

Ta

K

Absolute Temperatur der Ansaugluft

t

s

Messzeit

te

s

Elektrische Ansprechzeit

tf

s

Filteransprechzeit für die Besselfunktion

tp

s

Physikalische Ansprechzeit

Δt

s

Zeitabstand zwischen aufeinanderfolgenden Rauchmesswerten

Δti

s

Zeitabstand bei momentaner CFV-Strömung

τ

%

Rauch-Transmissionsgrad

V0

m3/rev

PDP-Volumendurchsatz unter tatsächlichen Bedingungen

W

Wobbeindex

Wact

kWh

Tatsächliche ETC-Zyklusarbeit

Wref

kWh

ETC-Bezugszyklusarbeit

WF

Wichtungsfaktor

WFE

Effektiver Wichtungsfaktor

X0

m3/rev

Kalibrierfunktion des PDP-Volumendurchsatzes

Yi

m-1

gemittelter 1-s-Bessel-Rauchwert

2.30.2.   Symbole für die chemischen Bestandteile

CH4

Methan

C2H6

Ethan

C2H5OH

Ethanol

C3H8

Propan

CO

Kohlenmonoxid

DOP

Dioctylphthalat

CO2

Kohlendioxid

HC

Kohlenwasserstoffe

NMHC

Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe

NOx

Stickstoffoxid

NO

Stickoxid

NO2

Stickstoffdioxid

PT

Partikel

2.30.3.   Abkürzungen

CFV

Venturi-Rohr mit kritischer Strömung

CLD

Chemilumineszenzanalysator

ELR

Europäische Prüfung mit lastabhängigem Fahrzyklus

ESC

Europäische Prüfung mit stationärem Fahrzyklus

ETC

Europäische Prüfung mit instationärem Fahrzyklus

FID

Flammenionisationsdetektor

GC

Gaschromatograph

HCLD

beheizter Chemilumineszenzanalysator

HFID

beheizter Flammenionisationsdetektor

LPG

Flüssiggas

NDIR

nichtdispersiver Infrarot-Resonanzabsorber

NG

Erdgas

NMC

Nicht-Methan-Cutter

3.   ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

3.1   Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie als selbständige technische Einheit

3.1.1.   Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie hinsichtlich des Emissionsniveaus von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln bei Dieselmotoren und hinsichtlich des Emissionsniveaus von gasförmigen Schadstoffen bei Gasmotoren ist vom Motorenhersteller oder einem rechtmäßig bestellten Vertreter einzureichen.

3.1.2.   Dem Antrag sind die unten angegebenen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und Folgendes beizufügen:

3.1.2.1.   eine Beschreibung des Motortyps bzw. der Motorenfamilie, die sämtliche, die Anforderungen der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 70/156/EWG erfüllenden Angaben nach Anhang II dieser Richtlinie enthält;

3.1.3.   ein Motor, der den in Anhang II aufgeführten Merkmalen des Motortyps oder des Stamm-Motors entspricht, ist dem technischen Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen nach Abschnitt 6 zuständig ist, zur Verfügung zu stellen;

3.2.   Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Motors

3.2.1.   Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel durch seinen Dieselmotor oder seine Dieselmotorenfamilie sowie hinsichtlich des Emissionsniveaus von gasförmigen Schadstoffen durch seinen Gasmotor oder seine Gasmotorenfamilie ist vom Fahrzeughersteller oder einem rechtmäßig bestellten Vertreter einzureichen.

3.2.2.   Dem Antrag sind die unten angegebenen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und Folgendes beizufügen:

3.2.2.1.   eine Beschreibung des Fahrzeugtyps, der mit dem Motor verbundenen Fahrzeugteile und des Motortyps bzw. der Motorenfamilie mit den in Anhang II geforderten Angaben und den gemäß Artikel 3 der Richtlinie 70/156/EWG erforderlichen Unterlagen.

3.3.   Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp mit einem genehmigten Motor

3.3.1.   Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel durch seinen genehmigten Dieselmotor oder seine genehmigte Dieselmotorenfamilie und hinsichtlich des Emissionsniveaus von gasförmigen Schadstoffen durch seinen genehmigten Gasmotor oder seine genehmigte Gasmotorenfamilie ist vom Fahrzeughersteller oder einem rechtmäßig bestellten Vertreter einzureichen.

3.3.2.   Dem Antrag sind die unten angegebenen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und Folgendes beizufügen:

3.3.2.1.   eine Beschreibung des Fahrzeugtyps und der mit dem Motor verbundenen Fahrzeugteile mit den in Anhang II geforderten Angaben und ein Exemplar des EG-Typgenehmigungsbogens (Anhang VI) für den Motor bzw. die Motorenfamilie als selbständige technische Einheit, die in den Fahrzeugtyp eingebaut ist, sowie die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 70/156/EWG erforderlichen Unterlagen.

4.   EG-TYPGENEHMIGUNG

4.1.   Erteilung einer EG-Typgenehmigung aufgrund von Vielstofffähigkeit

Eine EG-Typgenehmigung aufgrund von Vielstofffähigkeit wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

4.1.1.   Im Fall von Dieselkraftstoff werden die Anforderungen dieser Richtlinie von dem Stamm-Motor mit dem im Anhang IV beschriebenen Kraftstoff eingehalten.

4.1.2.   Bei Erdgas muss nachgewiesen werden, dass der Stamm-Motor zur Anpassung an jede am Markt möglicherweise angebotene Kraftstoffzusammensetzung in der Lage ist. Bei Erdgas gibt es in der Regel zwei Arten von Kraftstoff: Kraftstoff mit hohem Heizwert (Gasgruppe H) und Kraftstoff mit niedrigem Heizwert (Gasgruppe L). Innerhalb der beiden Gruppen ist die Spannbreite jedoch groß. Erhebliche Unterschiede treten in Bezug auf den mit dem Wobbe-Index ausgedruckten Energiegehalt und den λ-Verschiebungsfaktor (Sλ) auf. Die Formeln für die Berechnung des Wobbe-Index und von Sλ sind unter Nummer 2.25 und 2.26 angegeben. Erdgas mit einem λ-Verschiebungsfaktor zwischen 0,89 und 1,08 (0,89 ≤ Sλ ≤ 1,08) wird der Gasgruppe H zugerechnet, während Erdgas mit einem λ-Verschiebungsfaktor zwischen 1,08 und 1,19 (1,08 ≤ Sλ ≤ 1,19) der Gasgruppe L zugerechnet wird. Die Zusammensetzung der Bezugskraftstoffe trägt der extremen Veränderlichkeit von Sλ Rechnung.

Der Stamm-Motor muss die Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Bezugskraftstoffe GR (Kraftstoff 1 ) und G25 (Kraftstoff 2), gemäß der Beschreibung im Anhang IV, erfüllen, ohne dass zwischen den beiden Prüfungen eine Neueinstellung der Kraftstoffzufuhr erfolgt. Nach dem Kraftstoffwechsel ist jedoch ein Anpassungslauf über einen ETC-Zyklus ohne Messung zulässig. Vor der Prüfung muss der Stamm-Motor gemäß dem in Anhang III Anlage 2 Nummer 3 angegebenen Verfahren eingefahren werden.

4.1.2.1.   Auf Antrag des Herstellers kann der Motor mit einem dritten Kraftstoff (Kraftstoff 3) geprüft werden, wenn der λ-Verschiebungsfaktor (Sλ) zwischen 0,89 (d. h. im unteren Bereich von GR) und 1,19 (d. h. im oberen Bereich von G25) liegt, z. B. wenn Kraftstoff 3 ein handelsüblicher Kraftstoff ist. Die Ergebnisse dieser Prüfung können als Grundlage für die Bewertung der Übereinstimmung der Produktion herangezogen werden.

4.1.3.   Im Fall eines mit Erdgas betriebenen Motors, der sich an die Gasgruppe H einerseits und die Gasgruppe L andererseits selbst anpassen kann, und bei dem die Umschaltung zwischen der Gasgruppe H und der Gasgruppe L mittels eines Schalters erfolgt, ist der Stamm-Motor mit dem jeweiligen in Anhang IV für jede Gasgruppe spezifizierten Bezugskraftstoff bei jeder Schalterstellung zu prüfen: Die Kraftstoffe sind GR (Kraftstoff 1) und G23 (Kraftstoff 3) für die Gasgruppe H und G25 (Kraftstoff 2) und G23 (Kraftstoff 3) für die Gasgruppe L. Der Stamm-Motor muss die Anforderungen dieser Richtlinie in beiden Schalterstellungen erfüllen, ohne dass zwischen den beiden Prüfungen bei jeder Schalterstellung eine Neueinstellung der Kraftstoffzufuhr erfolgt. Nach dem Kraftstoffwechsel ist jedoch ein Anpassungslauf über einen ETC-Zyklus ohne Messung zulässig. Vor der Prüfung muss der Stamm-Motor gemäß dem in Anhang III Anlage 2 Nummer 3 angegebenen Verfahren eingefahren werden.

4.1.3.1.   Auf Antrag des Herstellers kann der Motor statt mit G23 (Kraftstoff 3) mit einem dritten Kraftstoff geprüft werden, wenn der λ-Verschiebungsfaktor (Sλ) zwischen 0,89 (d. h. im unteren Bereich von GR) und 1,19 (d. h. im oberen Bereich von G25), liegt, z. B. wenn Kraftstoff 3 ein handelsüblicher Kraftstoff ist. Die Ergebnisse dieser Prüfung können als Grundlage für die Bewertung der Übereinstimmung der Produktion herangezogen werden.

4.1.4.   Bei Erdgasmotoren ist das Verhältnis der Emissionsmessergebnisse „r“ für jeden Schadstoff wie folgt zu ermitteln:

Formula

oder

Formula

und

Formula

4.1.5.   Bei LPG (Flüssiggas) muss nachgewiesen werden, dass der Stamm-Motor zur Anpassung an jede am Markt möglicherweise angebotene Kraftstoffzusammensetzung in der Lage ist. Bei LPG schwankt die C3/C4-Zusammensetzung. Die Bezugskraftstoffe tragen diesen Schwankungen Rechnung. Der Stamm-Motor muss die Emissionsanforderungen hinsichtlich der Bezugskraftstoffe A und B gemäß der Beschreibung im Anhang IV erfüllen, ohne dass zwischen den beiden Prüfungen eine Neueinstellung der Kraftstoffzufuhr erfolgt. Nach dem Kraftstoffwechsel ist jedoch ein Anpassungslauf über einen ETC-Zyklus ohne Messung zulässig. Vor der Prüfung muss der Stamm-Motor gemäß dem in Anhang III Anlage 2 Nummer 3 angegebenen Verfahren eingefahren werden.

4.1.5.1.   Das Verhältnis der Emissionsmessergebnisse „r“ für jeden Schadstoff ist wie folgt zu ermitteln:

Formula

4.2.   Erteilung einer EG-Typgenehmigung mit Gasgruppeneinschränkung

Eine EG-Typgenehmigung mit Gasgruppeneinschränkung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

4.2.1.   Genehmigung der Abgasemissionen eines Motors, der mit Erdgas betrieben wird und für den Betrieb entweder mit der Gasgruppe H oder mit der Gasgruppe L ausgelegt ist

Der Stamm-Motor ist mit dem entsprechenden Bezugskraftstoff gemäß Anhang IV für die jeweilige Gasgruppe zu prüfen. Die Kraftstoffe sind GR (Kraftstoff 1) und G23 (Kraftstoff 3) für die Gasgruppe H und G25 (Kraftstoff 2) und G23 (Kraftstoff 3) für die Gasgruppe L. Der Stamm-Motor muss die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, ohne dass zwischen den beiden Prüfungen die Kraftstoffzufuhr nachgestellt wird. Nach Wechsel des Kraftstoffs ist es jedoch zulässig, zur Anpassung einen vollständigen ETC-Prüfzyklus ohne Messung zu durchlaufen. Vor der Prüfung muss der Stamm-Motor gemäß dem in Anhang III Anlage 2 Nummer 3 angegebenen Verfahren eingefahren werden.

4.2.1.1.   Auf Antrag des Herstellers kann der Motor statt mit G23 (Kraftstoff 3) mit einem dritten Kraftstoff geprüft werden, wenn der λ-Verschiebungsfaktor (Sλ) zwischen 0,89 (d. h. dem unteren Bereich von GR) und 1,19 (d. h. dem oberen Bereich von G25) liegt, z. B. wenn Kraftstoff 3 ein handelsüblicher Kraftstoff ist. Die Ergebnisse dieser Prüfung können als Grundlage für die Bewertung der Übereinstimmung der Produktion herangezogen werden.

4.2.1.2.   Das Verhältnis der Emissionsmessergebnisse „r“ für jeden Schadstoff ist wie folgt zu ermitteln:

Formula

oder

Formula

und

Formula

4.2.1.3.   Bei Auslieferung an den Kunden muss der Motor mit einem Schild versehen sein (siehe Nummer 5.1.5), auf dem angegeben ist, für welche Gasgruppe der Motor zugelassen ist.

4.2.2.   Genehmigung der Abgasemissionen eines Motors, der mit Erdgas oder LPG betrieben wird und für den Betrieb mit Kraftstoff einer bestimmten Zusammensetzung ausgelegt ist

4.2.2.1.   Der Stamm-Motor muss bei Betrieb mit Erdgas die Emissionsanforderungen für die Bezugskraftstoffe GR und G25 bzw. bei Betrieb mit LPG die Emissionsanforderungen für die Bezugskraftstoffe A und B gemäß Anhang IV erfüllen. Zwischen den Prüfungen ist eine Feinabstimmung des Kraftstoffsystems zulässig. Diese Feinabstimmung besteht in einer Nachkalibrierung der Datenbasis des Kraftstoffsystems, ohne dass es zu einer Änderung der grundlegenden Steuerstrategie oder der grundlegenden Struktur der Datenbasis kommt. Der Austausch von Teilen, die in direktem Bezug zur Höhe des Kraftstoffdurchsatzes stehen (z. B. Einspritzdüsen) ist zulässig.

4.2.2.2.   Auf Wunsch des Herstellers kann der Motor mit den Bezugskraftstoffen GR und G23 oder G25 und G23 geprüft werden. In diesem Fall gilt die Typgenehmigung nur für die Gasgruppe H beziehungsweise L.

4.2.2.3.   Bei Auslieferung an den Kunden muss der Motor mit einem Schild versehen sein (siehe Nummer 5.1.5), auf dem angegeben ist, für welche Kraftstoffzusammensetzung der Motor kalibriert wurde.

4.3.   Genehmigung der Abgasemissionen von Motoren einer Motorenfamilie

4.3.1.   Mit Ausnahme des in Abschnitt 4.3.2 genannten Falls wird die Genehmigung eines Stamm-Motors ohne erneute Prüfung für jede Kraftstoffzusammensetzung innerhalb derselben Gasgruppe, für die die Genehmigung des Stamm-Motors gilt (im Fall von Genehmigungen nach Nummer 4.2.2), oder für dieselben Kraftstoffe, für die die Genehmigung des Stamm-Motors gilt (im Fall von Genehmigungen nach Nummer 4.1 oder 4.2), auf alle Motoren einer Motorenfamilie erweitert.

4.3.2.   Zweitprüfmotor

Stellt der technische Dienst im Fall eines Antrags auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Motor oder für eine Fahrzeug hinsichtlich eines Motors, der zu einer Motorenfamilie gehört, fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stamm-Motors für die in Anhang I Anlage 1 beschriebene Motorenfamilie nicht vollständig repräsentativ ist, so kann der technische Dienst einen anderen und gegebenenfalls einen zusätzlichen Bezugsprüfmotor auswählen und prüfen.

4.4.   Typgenehmigungsbogen

Für die Genehmigung entsprechend Nummer 3.1, 3.2 und 3.3 wird eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang VI ausgestellt.

5.   KENNZEICHNUNG DER MOTOREN

5.1.   Der als technische Einheit zugelassene Motor muss folgende Angaben tragen:

5.1.1.   Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors;

5.1.2.   Handelsbezeichnung des Herstellers;

5.1.3.   die EG-Typgenehmigungsnummer, der der (die) Kennbuchstabe(n) des Landes, das die EG-Typgenehmigung erteilt hat, voranzustellen ist (sind) (3).

5.1.4.   bei einem NG-Motor ist nach der EG-Typgenehmigungsnummer eines der folgenden Kennzeichen anzubringen:

H für den Fall, dass der Motor für die Gasgruppe H genehmigt und kalibriert ist;

L für den Fall, dass der Motor für die Gasgruppe L genehmigt und kalibriert ist;

HL für den Fall, dass der Motor sowohl für die Gasgruppe H als auch für die Gasgruppe L genehmigt und kalibriert ist;

Ht für den Fall, dass der Motor für eine spezielle Gaszusammensetzung der Gasgruppe H genehmigt und kalibriert ist und durch eine Feinabstimmung des Motor-Kraftstoffsystems auf ein anderes spezielles Gas der Gasgruppe H eingestellt werden kann;

Lt für den Fall, dass der Motor für eine spezielle Gaszusammensetzung der Gasgruppe L genehmigt und kalibriert ist und durch eine Feinabstimmung des Motor-Kraftstoffsystems auf ein anderes spezielles Gas der Gasgruppe L eingestellt werden kann;

HLt für den Fall, dass der Motor für eine spezielle Gaszusammensetzung entweder der Gasgruppe H oder der Gasgruppe L genehmigt und kalibriert ist und durch eine Feinabstimmung des Motor-Kraftstoffsystems auf ein anderes spezielles Gas entweder der Gasgruppe H oder der Gasgruppe L eingestellt werden kann.

5.1.5.   Schilder

Für mit Erdgas und LPG betriebene Motoren mit einer Typgenehmigung mit Gasgruppeneinschränkung sind nachstehende Schilder zu verwenden:

5.1.5.1.   Inhalt

Folgende Angaben müssen enthalten sein:

Im Fall von Abschnitt 4.2.1.3 muss auf dem Schild folgendes angegeben sein: „VERWENDUNG NUR MIT ERDGAS DER GASGRUPPE H“. Gegebenenfalls ist „H“ durch „L“ zu ersetzen.

Im Fall von Abschnitt 4.2.2.3 muss auf dem Schild Folgendes angegeben sein: „VERWENDUNG NUR MIT ERDGAS DER SPEZIFIKATION . . .“ oder gegebenenfalls „VERWENDUNG NUR MIT FLÜSSIGGAS DER SPEZIFIKATION . . .“. Es sind sämtliche Angaben aus den entsprechenden Tabellen in Anhang VI sowie die einzelnen, durch den Motorenhersteller spezifizierten Bestandteile und Grenzwerte aufzuführen.

Die Buchstaben und Zahlen müssen eine Mindesthöhe von 4 mm aufweisen.

Anmerkung:

Wenn eine derartige Kennzeichnung wegen Platzmangels nicht möglich ist, kann ein vereinfachter Code verwendet werden. In diesem Fall müssen Erläuterungen mit allen oben genannten Angaben sowohl für Personen, die den Kraftstofftank füllen oder Wartungs- oder Reparaturarbeiten am Motor und seinen Hilfseinrichtungen ausführen, als auch für die zuständigen Behörden leicht zugänglich sein. Die Stelle, an der diese Erläuterungen untergebracht werden, und der Inhalt dieser Erläuterungen werden einvernehmlich zwischen dem Hersteller und der Genehmigungsbehörde festgelegt.

5.1.5.2.   Eigenschaften

Die Schilder müssen eine Haltbarkeit entsprechend der Nutzlebensdauer des Motors haben und deutlich lesbar sein. Die Buchstaben und Zahlen darauf müssen unauslöschbar sein. Darüber hinaus ist die Befestigung der Schilder für die Nutzlebensdauer des Motors auszulegen, und es darf nicht möglich sein, die Schilder ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung zu entfernen.

5.1.5.3.   Anbringung

Die Schilder müssen an einem Motorteil befestigt sein, das für den üblichen Betrieb des Motors notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors keiner Auswechslung bedarf. Zudem müssen sie so angebracht sein, dass sie für den durchschnittlichen Betrachter nach Anbringung aller für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen des Motors gut sichtbar sind.

5.2.   Im Fall eines Antrags auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Motors ist das in Abschnitt 5.1.5 beschriebene Schild auch in der Nähe der Kraftstoffeinfüllöffnung anzubringen.

5.3.   Im Fall eines Antrags auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp mit einem genehmigten Motor ist das in Abschnitt 5.1.5 beschriebene Schild auch in der Nähe der Kraftstoffeinfüllöffnung anzubringen.

6.   VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

6.1.   Allgemeines

6.1.1.   Emissionsmindernde Einrichtungen

6.1.1.1.   Bauteile, die die Emission gasförmiger Schadstoffe und verunreinigender Partikel aus Dieselmotoren und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Gasmotoren beeinflussen können, müssen so konstruiert, gefertigt, montiert und eingebaut sein, dass der Motor im Normalbetrieb die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

6.1.2.   Arbeitsweise der emissionsmindernden Einrichtungen

6.1.2.1.   Die Verwendung einer Abschalteinrichtung oder der Einsatz anormaler Emissionsminderungsstrategien ist untersagt.

6.1.2.2.   Eine Zusatzsteuereinrichtung kann unter einer der folgenden Voraussetzungen in einen Motor oder in ein Fahrzeug eingebaut werden:

Sie arbeitet nicht innerhalb der in Nummer 6.1.2.4 beschriebenen Betriebsparameter.

Sie wird innerhalb der in Nummer 6.1.2.4 beschriebenen Betriebsparameter nur zeitweilig für Zwecke aktiviert wie den Schutz des Motors und der Einrichtungen zur Steuerung des Gasstroms (4), die Begrenzung der Rauchentwicklung (4) oder den Kaltstart und das Warmlaufen.

Sie wird nur durch fahrzeuginterne Signale für Zwecke wie die Wahrung der Betriebssicherheit oder den Notbetrieb aktiviert.

6.1.2.3.   Eine Einrichtung, Funktion oder Vorkehrung zur Motorsteuerung, die unter den in Nummer 6.1.2.4 beschriebenen Betriebsbedingungen aktiv ist und die eine Änderung der Steuerstrategie gegenüber der in den Emissionsprüfzyklen verwendeten Steuerstrategie bewirkt, ist zulässig, wenn entsprechend den Bestimmungen von Nummer 6.1.3 und/oder 6.1.4 einwandfrei nachgewiesen wird, dass sie die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtung nicht beeinträchtigt. Andernfalls gilt sie als Abschalteinrichtung.

6.1.2.4.   Die in Nummer 6.1.2.2 genannten Betriebsparameter unter stationären und instationären Bedingungen (4) sind:

Höhe nicht mehr als 1 000 m über NN (oder Luftdruck nicht unter 90 kPa);

Umgebungstemperatur zwischen 283 und 303 K (10-30 °C),

Motorkühlmitteltemperatur zwischen 343 und 368 K (70-95 °C).

6.1.3.   Besondere Bestimmungen für elektronisch gesteuerte Emissionsminderungseinrichtungen

6.1.3.1.   Erforderliche Dokumentation:

Der Hersteller muss eine Dokumentation vorlegen, die Aufschluss gibt über die Grundkonzeption der Einrichtung und über die Verfahren zur Steuerung der Ausgangsgrößen, unabhängig davon, ob diese direkt oder indirekt gesteuert werden.

Diese Dokumentation ist in zwei Teile zu gliedern:

a)

die förmliche Dokumentation, die dem technischen Dienst bei der Vorführung zur Typgenehmigungsprüfung zu übergeben ist. Sie umfasst eine vollständige Beschreibung der Einrichtung. Die Beschreibung kann knapp gehalten werden, sofern sie erkennen lässt, dass in ihr alle Ausgangsgrößen berücksichtigt sind, die sich aus jeder möglichen Konstellation der verschiedenen Eingangsgrößen ergeben können. Diese Unterlagen sind den in Anhang I Nummer 3 genannten Unterlagen beizufügen;

b)

zusätzliche Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Betriebsparameter von einer eventuell vorhandenen Zusatzsteuereinrichtung verändert werden und innerhalb welcher Grenzen die Zusatzsteuereinrichtung arbeitet. Die zusätzlichen Unterlagen umfassen Angaben zur Logik des Kraftstoffregelsystems, zu den Steuerstrategien und zu den Schaltpunkten bei allen Betriebszuständen.

Die zusätzlichen Unterlagen umfassen ferner eine Begründung für die eventuelle Verwendung einer Zusatzsteuereinrichtung sowie weitere Informationen und Prüfergebnisse, aus denen ersichtlich ist, wie die in den Motor oder in das Fahrzeug eingebaute Zusatzsteuereinrichtung die Schadstoffemissionen beeinflusst.

Diese zusätzlichen Unterlagen werden streng vertraulich behandelt und verbleiben beim Hersteller, sie sind jedoch bei der Typgenehmigungsprüfung und jederzeit während der Gültigkeitsdauer der Typgenehmigung zur Prüfung vorzulegen.

6.1.4.   Um zu prüfen, ob eine Strategie oder Vorkehrung als Abschalteinrichtung im Sinne von Nummer 2.28 oder als anormale Emissionsminderungsstrategie im Sinne von Nummer 2.30 anzusehen ist, kann die Typgenehmigungsbehörde eine zusätzliche NOx-Messung nach dem im ETCPrüfzyklus vorgesehenen Verfahren verlangen; sie kann zusammen mit der Typgenehmigungsprüfung oder der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion vorgenommen werden.

6.1.4.1.   Alternativ zu den Bestimmungen in Anhang III Anlage 4 der Richtlinie 88/77/EWG kann beim ETC-Prüfzyklus die NOx-Probe aus dem Rohabgas entnommen werden; dabei ist nach den Vorschriften der Norm ISO DIS 16183 vom 15. Oktober 2000 zu verfahren.

6.1.4.2.   Bei der Prüfung, ob eine Strategie oder Vorkehrung als Abschalteinrichtung im Sinne von Nummer 2.28 oder als anormale Emissionsminderungsstrategie im Sinne von Nummer 2.30 anzusehen ist, gilt für den jeweils geltenden NOx-Grenzwert eine zusätzliche Toleranz von 10 %.

6.1.5.   Übergangsbestimmungen für die Erweiterung der Typgenehmigung

6.1.5.1.   Die Übergangsbestimmungen für die Erweiterung der Typgenehmigung gelten ausschließlich für neue Dieselmotoren und Neufahrzeuge mit Antrieb durch Dieselmotor, die eine Typgenehmigung nach den Bestimmungen von Anhang I Nummer 6.2.1 Tabellen 1 und 2 Zeile A der Richtlinie 88/77/EWG erhalten haben.

6.1.5.2.   Alternativ zu den Bestimmungen von Nummer 6.1.3 und 6.1.4 kann der Hersteller dem technischen Dienst auch die Ergebnisse einer zusätzlichen NOx-Messung nach dem im ETC-Prüfzyklus vorgesehenen Verfahren vorlegen, die nach den Bestimmungen von Nummer 6.1.4.1 und 6.1.4.2 an einem Motor vorgenommen wurde, der dem in Anhang II beschriebenen Stamm-Motor entspricht. Der Hersteller muss zudem schriftlich erklären, dass in diesem Motor keine Abschalteinrichtung oder anormale Emissionsminderungsstrategie im Sinne von Nummer 2 dieses Anhangs zum Einsatz kommt.

6.1.5.3.   Der Hersteller muss ferner schriftlich erklären, dass die Ergebnisse der NOx-Messung und die Erklärung der Übereinstimmung mit dem Stamm-Motor, die er nach Nummer 6.1.4 vorlegt, auch für alle anderen Motortypen der in Anhang II beschriebenen Motorenfamilie gelten.

6.2.   Vorschriften hinsichtlich der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln und Rauch

Für die Zwecke der Typgenehmigung in bezug auf die Zeile A der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 sind die Emissionen in ESC- und ELR-Prüfungen mit herkömmlichen Dieselmotoren, eingeschlossen solche mit elektronischer Kraftstoffeinspritzung, Abgasrückführung (AGR) und/oder Oxidationskatalysatoren, zu messen. Dieselmotoren, die mit modernen Systemen zur Abgasnachbehandlung, beispielsweise deNOx-Katalysatoren und/oder Partikelfiltern ausgestattet sind, müssen zusätzlich einer ETC-Prüfung unterzogen werden.

Für die Zwecke der Typgenehmigung in bezug auf die Zeile B 1 oder B 2 oder die Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 sind die Emissionen in ESC-, ELR- und ETC-Prüfungen zu messen.

Bei Gasmotoren werden die gasförmigen Emissionen mittels der ETC-Prüfung gemessen.

Die ESC- und ELR-Prüfverfahren werden in Anhang III Anlage 1 und das ETC-Prüfverfahren in Anhang III Anlagen 2 und 3 beschrieben.

Die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel (falls anwendbar) und Rauch (falls anwendbar) aus dem zur Prüfung vorgeführten Motor muss nach den in Anhang III Anlage 4 beschriebenen Verfahren gemessen werden. In Anhang V sind die empfohlenen analytischen Systeme für die gasförmigen Schadstoffe, die empfohlenen Probenahmesysteme und das empfohlene Rauchmess-System dargestellt.

Andere Systeme oder Analysatoren können durch den Technischen Dienst zugelassen werden, wenn mit ihnen bei dem jeweiligen Prüfzyklus erwiesenermaßen gleichwertige Ergebnisse erzielt werden. Die Bestimmung der Gleichwertigkeit der Systeme muss auf der Grundlage einer sieben (oder mehr) Probenpaare umfassenden Korrelationsstudie zwischen dem zu prüfenden System und einem der Bezugssysteme dieser Richtlinie erfolgen. Bei Partikelemissionen ist nur das Vollstrom-Verdünnungsverfahren als Bezugssystem zugelassen. „Ergebnisse“ beziehen sich auf den Emissionswert eines speziellen Zyklus. Die Korrelationsprüfungen sind im selben Labor, in derselben Prüfzelle und mit demselben Motor durchzuführen und finden vorzugsweise gleichzeitig statt. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Mittelwerte der Probenpaare mit einer Toleranz von ± 5 % übereinstimmen. Zur Aufnahme eines neuen Systems in die Richtlinie muss bei der Bestimmung der Gleichwertigkeit die Berechnung der Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit nach ISO 5725 zugrunde gelegt werden.

6.2.1.   Grenzwerte

Die spezifische Masse des Kohlenmonoxids, der gesamten Kohlenwasserstoffe, der Stickstoffoxide und der Partikel, die bei der ESC-Prüfung gemessen wird, und die bei der ELR-Prüfung gemessene Rauchtrübung dürfen die in Tabelle 1 angegebenen Werte nicht überschreiten.

Tabelle 1

Grenzwerte für ESC- und ELR-Prüfung

Zeile

Kohlenmonoxid (CO) g/kWh

Kohlenwasserstoffe (HC) g/kWh

Stickstoffoxide (NOx) g/kWh

Partikel (PT) g/kWh

Rauchtrübung m-1

A (2000)

2,1

0,66

5,0

0,10

0,13 (5)

0,8

B 1 (2005)

1,5

0,46

3,5

0,02

0,5

B 2 (2008)

1,5

0,46

2,0

0,02

0,5

C (EEV)

1,5

0,25

2,0

0,02

0,15

Bei Dieselmotoren, die zusätzlich der ETC-Prüfung unterzogen werden, und insbesondere bei Gasmotoren darf die spezifische Masse des Kohlenmonoxids, der Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe, des Methans (falls anwendbar), der Stickstoffoxide und der Partikel (falls anwendbar) die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht überschreiten.

Tabelle 2

Grenzwerte für ETC-Prüfung

Zeile

Kohlenmonoxid (CO) g/kWh

Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe (NMHC) g/kWh

Methan (CH4) (6) g/kWh

Stickstoffoxide (NOx) g/kWh

Partikel (PT) (7) g/kWh

A (2000)

5,45

0,78

1,6

5,0

0,16

0,21 (8)

B 1 (2005)

4,0

0,55

1,1

3,5

0,03

B 2 (2008)

4,0

0,55

1,1

2,0

0,03

C (EEV)

3,0

0,40

0,65

2,0

0,02

6.2.2.   Kohlenwasserstoffmessung bei Diesel- und Gasmotoren

6.2.2.1.   Ein Hersteller kann nach Wahl die Masse der gesamten Kohlenwasserstoffe (THC) mit der ETCPrüfung ermitteln, statt die Masse der Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe zu messen. In diesem Fall ist der Grenzwert für die Masse der gesamten Kohlenwasserstoffe gleich dem Grenzwert für die Masse der Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe in Tabelle 2.

6.2.3.   Spezielle Anforderungen an Dieselmotoren

6.2.3.1.   Die spezifische Masse der Stickstoffoxide, die an den zufällig gewählten Prüfpunkten innerhalb des Kontrollbereichs der ESC-Prüfung gemessen werden, dürfen die aus den benachbarten Prüfphasen interpolierten Werte um höchstens 10 % überschreiten (siehe Anhang III Anlage 1 Abschnitte 4.6.2 und 4.6.3).

6.2.3.2.   Der Rauchwert bei der zufällig gewählten ELR-Prüfdrehzahl darf den höchsten Rauchwert der beiden benachbarten Prüfdrehzahlen um höchstens 20 % oder — falls dieser höher ist — den Grenzwert um höchstens 5 % überschreiten.

7.   EINBAU DES MOTORS IN DAS FAHRZEUG

7.1.   Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur unter Einhaltung der folgenden Werte erfolgen, die eine Voraussetzung für die Typgenehmigung des Motors bilden:

7.1.1.   Der Ansaugunterdruck darf den in Anhang VI für den genehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.

7.1.2.   Der Abgasgegendruck darf den in Anhang VI für den genehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.

7.1.3.   Das Volumen der Auspuffanlage darf nur um höchstens 40 % von dem in Anhang VI für den genehmigten Motor angegebenen Wert abweichen.

8.   MOTORENFAMILIE

8.1.   Kenndaten für die Festlegung der Motorenfamilie

Die durch den Motorenhersteller festgelegte Motorenfamilie kann anhand grundlegender Kenndaten bestimmt werden, die allen Motoren dieser Familie gemeinsam sind. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten möglich. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt wird, dass einer bestimmten Motorenfamilie nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden.

Motoren können ein und derselben Motorenfamilie zugeordnet werden, wenn sie in den nachfolgend aufgeführten wesentlichen Kenndaten übereinstimmen:

8.1.1.   Arbeitsweise

Zweitakt

Viertakt

8.1.2.   Kühlmittel

Luft

Wasser

Öl

8.1.3.   Gasmotoren und Motoren mit Nachbehandlungseinrichtung:

Zylinderzahl

Andere Dieselmotoren mit weniger Zylindern als der Stamm-Motor können als zur selben Motorenfamilie gehörend angesehen werden, sofern das Kraftstoffsystem den Kraftstoff jedem Zylinder einzeln zumisst).

8.1.4.   Hubraum des einzelnen Zylinders

die Gesamtstreuung darf für die Motoren höchstens 15 % betragen

8.1.5.   Art der Luftansaugung:

Saugmotoren

aufgeladene Motoren

aufgeladene Motoren mit Ladeluftkühlung

8.1.6.   Typ/Beschaffenheit des Brennraums:

Vorkammer

Wirbelkammer

Direkteinspritzung

8.1.7.   Ventil- und Kanalanordnung, Größe und Anzahl:

Zylinderkopf

Zylinderwand

Kurbelgehäuse

8.1.8.   Kraftstoffanlage (Dieselmotor):

Pump-line-Einspritzung

Reiheneinspritzpumpe

Verteilereinspritzpumpe

Einzelelement

Pumpe-Düse-System

8.1.9.   Kraftstoffsystem (Gasmotoren):

Mischer

Zuführung des Gasgemisches (mit einer einzigen zentralen Düse pro Motor, mit einer Düse pro Einlasskanal)

Flüssigkeitseinspritzung (Zentraleinspritzung, Einzeleinspritzung)

8.1.10.   Zündsystem (Gasmotoren)

8.1.11.   Sonstige Merkmale:

Abgasrückführung

Wassereinspritzung/Emulsion

Sekundärluft-Einspeisung

Ladeluftkühlung

8.1.12.   Abgasnachbehandlung:

Dreiwegekatalysator

Oxidationskatalysator

Reduktionskatalysator

Thermoreaktor

Partikelfilter

8.2.   Wahl des Stamm-Motors

8.2.1.   Dieselmotoren

Das Hauptkriterium bei der Auswahl des Stamm-Motors der Motorenfamilie muss die höchste Kraftstofförderung pro Takt bei der angegebenen Drehzahl bei maximalem Drehmoment sein. Stimmen zwei oder mehr Motoren in diesem Hauptkriterium überein, so ist die Auswahl des Stamm-Motors anhand eines zweiten Kriteriums, nämlich der höchsten Kraftstofförderung pro Takt bei Nenndrehzahl, vorzunehmen. Unter Umständen kann die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss gelangen, dass es am günstigsten ist, den schlechtesten Emissionswert der Motorenfamilie durch Überprüfung eines zweiten Motors zu bestimmen. Folglich kann die Genehmigungsbehörde zur Prüfung einen weiteren Motor heranziehen, dessen Merkmale darauf hindeuten, dass er die höchsten Emissionswerte aller Motoren dieser Motorenfamilie aufweist.

Weisen die Motoren innerhalb einer Motorenfamilie weitere veränderliche Leistungsmerkmale auf, bei denen von einer Beeinflussung der Abgasemissionen ausgegangen werden kann, so sind diese Merkmale ebenfalls zu bestimmen und bei der Auswahl des Stamm-Motors zu berücksichtigen.

8.2.2.   Gasmotoren

Das Hauptkriterium bei der Auswahl des Stamm-Motors der Motorenfamilie muss der größte Hubraum sein. Stimmen zwei oder mehr Motoren in diesem Hauptkriterium überein, so ist die Auswahl des Stamm-Motors anhand von sekundären Kriterien in der nachstehend angegebenen Reihenfolge vorzunehmen:

höchste Kraftstofförderung je Takt bei der Nennleistungsdrehzahl;

größte Zündfrühverstellung;

niedrigste AGR-Rate;

keine Luftpumpe oder Pumpe mit dem niedrigsten tatsächlichen Luftdurchsatz.

Unter Umständen kann die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss gelangen, dass es am günstigsten ist, den schlechtesten Emissionswert der Motorenfamilie durch Überprüfung eines zweiten Motors zu bestimmen. Folglich kann die Genehmigungsbehörde aufgrund derjenigen Merkmale einen weiteren Motor zur Prüfung heranziehen, die darauf hindeuten, dass er die höchsten Emissionswerte aller Motoren dieser Motorenfamilie aufweist.

9.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

9.1.   Es sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen. Die Übereinstimmung der Produktion wird anhand der Daten geprüft, die in dem Typgenehmigungsbogen in Anhang VI dieser Richtlinie aufgeführt sind.

Sind die zuständigen Behörden mit dem Prüfverfahren des Herstellers nicht einverstanden, so gelten die Abschnitte 2.4.2 und 2.4.3 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG.

9.1.1.   Sind Schadstoffemissionen an einem Motortyp zu messen, dessen Typgenehmigung eine oder mehrere Erweiterungen erfahren hat, so werden die Prüfungen an dem (den) Motor(en) durchgeführt, der (die) in den Beschreibungsunterlagen der betreffenden Erweiterung beschrieben ist (sind).

9.1.1.1.   Übereinstimmung des Motors bei der Schadstoffprüfung:

Der Hersteller darf an den von der Behörde ausgewählten Motoren keinerlei Einstellung vornehmen.

9.1.1.1.1.   Drei Motoren werden als Stichproben willkürlich aus der Serie entnommen. Motoren, für deren Typgenehmigung in bezug auf die Zeile A der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 nur die ESC- und ELR-Prüfung oder nur die ETC-Prüfung vorgeschrieben ist, werden zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion den jeweils zutreffenden Prüfungen unterzogen. Mit Zustimmung der Behörde werden alle anderen Motoren, deren Typgenehmigung in bezug auf Zeile A, Zeile B 1 oder B 2 oder Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 erfolgt ist, zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion entweder der ESC-und ELR-Prüfung oder der ETC-Prüfung unterzogen. Die Grenzwerte sind in Abschnitt 6.2.1 dieses Anhangs aufgeführt.

9.1.1.1.2.   Ist die zuständige Behörde mit der vom Hersteller angegebenen Standardabweichung der Produktion gemäß Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger einverstanden, so werden die Prüfungen entsprechend der Anlage 1 des vorliegenden Anhangs durchgeführt.

Ist die zuständige Behörde mit der vom Hersteller angegebenen Standardabweichung der Produktion gemäß Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger nicht einverstanden, so werden Prüfungen entsprechend der Anlage 2 des vorliegenden Anhangs durchgeführt.

Auf Antrag des Herstellers können die Prüfungen entsprechend der Anlage 3 dieses Anhangs durchgeführt werden.

9.1.1.1.3.   Die Serienproduktion gilt auf der Grundlage einer Stichprobenprüfung der Motoren als vorschriftsmäßig bzw. nicht vorschriftsmäßig, wenn nach den Prüfkriterien der entsprechenden Anlage eine positive Entscheidung für alle Schadstoffe bzw. eine negative Entscheidung in bezug auf einen Schadstoff gefällt wurde.

Wurde eine positive Entscheidung in bezug auf einen Schadstoff getroffen, so wird diese nicht durch zusätzliche Prüfungen beeinflusst, die zu einer Entscheidung in bezug auf die übrigen Schadstoffe führen sollen.

Wird keine positive Entscheidung in bezug auf sämtliche Schadstoffe und keine negative Entscheidung in bezug auf einen Schadstoff erreicht, so ist die Prüfung an einem anderen Motor durchzuführen (siehe Abbildung 2).

Der Hersteller kann die Prüfung jederzeit unterbrechen, wenn keine Entscheidung erzielt wird. In diesem Fall wird eine negative Entscheidung in das Protokoll aufgenommen.

9.1.1.2.   Die Prüfungen werden an neu gefertigten Motoren durchgeführt. Gasmotoren werden gemäß Anhang III Anlage 2 Abschnitt 3 eingefahren.

9.1.1.2.1.   Auf Antrag des Herstellers können die Prüfungen jedoch an Diesel- oder Gasmotoren durchgeführt werden, die länger als während der Zeitdauer, auf die in Abschnitt 9.1.1.2 Bezug genommen wird, längstens aber 100 Stunden lang, eingefahren wurden. In diesem Fall wird das Einfahrverfahren vom Hersteller durchgeführt. Dieser verpflichtet sich, an den Motoren keinerlei Einstellung vorzunehmen.

9.1.1.2.2.   Beantragt der Hersteller ein Einfahrverfahren gemäß Abschnitt 9.1.1.2.1, so kann sich dieses auf folgende Motoren erstrecken:

auf alle zu prüfenden Motoren

oder

auf den ersten zu prüfenden Motor, wobei auf diesen Motor der wie folgt bestimmte Evolutionskoeffizient angewandt wird:

Die Schadstoffemissionen werden beim ersten geprüften Motor bei Null und „x“ Stunden gemessen.

Der Evolutionskoeffizient der Emissionen zwischen Null und „x“ Stunden wird für jeden Schadstoff wie folgt berechnet:

Emissionen „x“ Stunden/Emissionen null Stunden

Er kann kleiner als 1 sein.

Die übrigen Motoren werden nicht eingefahren; auf ihre Emissionswerte bei null Stunden wird jedoch der Evolutionskoeffizient angewendet.

In diesem Falle sind folgende Werte zu messen:

die Werte bei „x“ Stunden für den ersten Motor,

die Werte bei null Stunden, multipliziert mit dem Evolutionskoeffizienten, für die folgenden Motoren.

9.1.1.2.3.   Bei Dieselmotoren und mit LPG betriebenen Gasmotoren ist für alle diese Prüfungen handelsüblicher Kraftstoff zulässig. Auf Antrag des Herstellers können jedoch die in Anhang IV beschriebenen Bezugskraftstoffe verwendet werden. Dies bedeutet, dass, wie in Abschnitt 4 dieses Anhangs beschrieben, Prüfungen mit mindestens zwei Bezugskraftstoffen für jeden Gasmotor durchzuführen sind.

9.1.1.2.4.   Bei mit Erdgas betriebenen Gasmotoren ist für alle diese Prüfungen folgender handelsüblicher Kraftstoff zulässig:

bei mit H gekennzeichneten Motoren ein handelsüblicher Kraftstoff der Gasgruppe H (0,89 ≤ Sλ ≤ 1,00);

bei mit L gekennzeichneten Motoren ein handelsüblicher Kraftstoff der Gasgruppe L (1,00 ≤ Sλ ≤ 1,19);

bei mit HL gekennzeichneten Motoren ein handelsüblicher Kraftstoff im Extrembereich des λ-Verschiebungsfaktors (0,89 ≤ Sλ ≤ 1,19).

Auf Antrag des Herstellers können jedoch die in Anhang IV beschriebenen Bezugskraftstoffe verwendet werden. Demnach sind die in Nummer 4 dieses Anhangs beschriebenen Prüfungen durchzuführen.

9.1.1.2.5.   Bei Meinungsverschiedenheiten aufgrund der Nichteinhaltung der Grenzwerte durch Gasmotoren bei Betrieb mit handelsüblichem Kraftstoff sind die Prüfungen mit einem Bezugskraftstoff durchzuführen, mit dem der Stamm-Motor geprüft wurde, oder gegebenenfalls mit dem zusätzlichen Kraftstoff 3, auf den in den Abschnitten 4.1.3.1 und 4.2.1.1 Bezug genommen wird und der gegebenenfalls zur Prüfung des Stamm-Motors verwendet wurde. Das Ergebnis ist anschließend durch Anwendung des entsprechenden Faktors bzw. der entsprechenden Faktoren „r“, „ra“ oder „rb“ gemäß den Nummern 4.1.4, 4.1.5.1 und 4.2.1.2 umzurechnen. Falls r, ra oder rb kleiner als 1 sind, ist keine Umrechnung vorzunehmen. Aus den Messergebnissen und den errechneten Ergebnissen muss hervorgehen, dass der Motor die Grenzwerte beim Betrieb mit allen entsprechenden Kraftstoffen (Kraftstoffe 1, 2 und gegebenenfalls 3 bei Erdgasmotoren und Kraftstoffe A und B bei Flüssiggasmotoren) einhält.

9.1.1.2.6.   Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion von Gasmotoren, die für den Betrieb mit einem Kraftstoff einer bestimmten Zusammensetzung ausgelegt sind, sind mit dem Kraftstoff durchzuführen, für den der Motor kalibriert wurde.

Abbildung 2

Schema für die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion

Image


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 46.

(2)   ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 32.

(3)  1 = Deutschland, 2 = Frankreich, 3 = Italien, 4 = Niederlande, 5 = Schweden, 6 = Belgien, 9 = Spanien, 11 = Vereinigtes Königreich, 12 = Österreich, 13 = Luxemburg, 16 = Norwegen, 17 = Finnland, 18 = Dänemark, 21 = Portugal, 23 = Griechenland, FL = Liechtenstein, IS = Island, IRL= Irland

(4)  Von der Kommission bis 31. Dezember 2001 zu überprüfen.

(5)  Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1.

(6)  Nur für Erdgasmotoren.

(7)  Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren in Stufe A und Stufen B 1 und B 2.

(8)  Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1.

Anlage 1

VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION, WENN DIE STANDARDABWEICHUNG ZUFRIEDENSTELLEND AUSFÄLLT

1.

Nachfolgend ist das Verfahren beschrieben, mit dem die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Schadstoffemissionen überprüft wird, wenn die vom Hersteller angegebene Standardabweichung der Produktion zufriedenstellend ausfällt.

2.

Bei einer Stichprobengröße von mindestens drei Motoren beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass ein zu 40 % fehlerhaftes Los eine Prüfung besteht, 0,95 (Herstellerrisiko = 5 %). Hingegen liegt die Wahrscheinlichkeit, dass ein zu 65 % fehlerhaftes Los angenommen wird, bei 0,10 (Verbraucherrisiko = 10 %).

3.

Für alle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 aufgeführten Schadstoffe gilt folgendes Verfahren (siehe Abbildung 2):

Es seien:

L

= natürlicher Logarithmus des Schadstoff-Grenzwertes;

χi

= natürlicher Logarithmus der Messung am i-ten Motor der Stichprobe;

s

= geschätzte Standardabweichung der Produktion (unter Verwendung des natürlichen Logarithmus der Messwerte);

n

= Stichprobengröße.

4.

Der statistische Wert der Stichprobe ist zu ermitteln, indem die Summe der Standardabweichungen vom Grenzwert nach folgender Formel berechnet wird:

Formula

5.

Dann gilt:

Liegt der statistische Prüfwert über dem der Stichprobengröße entsprechenden Wert für eine positive Entscheidung (siehe Tabelle 3), so wird in bezug auf den Schadstoff eine positive Entscheidung getroffen;

Liegt der statistische Prüfwert unter dem der Stichprobengröße entsprechenden Wert für eine negative Entscheidung (siehe Tabelle 3), so wird in bezug auf den Schadstoff eine negative Entscheidung getroffen;

Andernfalls wird ein weiterer Motor gemäß Anhang I Abschnitt 9.1.1.1 geprüft, und das Berechnungsverfahren wird auf die um eine Einheit erweiterte Stichprobe angewendet.

Tabelle 3

Grenzwerte für positive und negative Entscheidungen im Rahmen des Stichprobenplans von Anlage 1

Mindeststichprobengröße: 3

Kumulierte Anzahl der geprüften Motoren (Stichprobengröße)

Grenzwert für positive Entscheidung An

Grenzwert für negative Entscheidung Bn

3

3,327

- 4,724

4

3,261

- 4,790

5

3,195

- 4,856

6

3,129

- 4,922

7

3,063

- 4,988

8

2,997

- 5,054

9

2,931

- 5,120

10

2,865

- 5,185

11

2,799

- 5,251

12

2,733

- 5,317

13

2,667

- 5,383

14

2,601

- 5,449

15

2,535

- 5,515

16

2,469

- 5,581

17

2,403

- 5,647

18

2,337

- 5,713

19

2,271

- 5,779

20

2,205

- 5,845

21

2,139

- 5,911

22

2,073

- 5,977

23

2,007

- 6,043

24

1,941

- 6,109

25

1,875

- 6,175

26

1,809

- 6,241

27

1,743

- 6,307

28

1,677

- 6,373

29

1,611

- 6,439

30

1,545

- 6,505

31

1,479

- 6,571

32

- 2,112

- 2,112

Anlage 2

VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION, WENN DIE STANDARDABWEICHUNG UNZUREICHEND IST ODER KEINE ANGABE VORLIEGT

1.

Nachstehend ist das Verfahren beschrieben, mit dem die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Emission von Schadstoffen überprüft wird, wenn die vom Hersteller angegebene Standardabweichung unzureichend ist oder keine Angabe vorliegt.

2.

Bei einer Stichprobengröße von mindestens drei Motoren wird das Stichprobenverfahren so gewählt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein zu 40 % fehlerhaftes Los eine Prüfung besteht, 0,95 (Herstellerrisiko = 5 %) beträgt. Hingegen liegt die Wahrscheinlichkeit, dass ein zu 65 % fehlerhaftes Los angenommen wird, bei 0,10 (Verbraucherrisiko = 10 %).

3.

Die Messungen der in Anhang I Abschnitt 6.2.1 aufgeführten Schadstoffe gelten als logarithmisch normal verteilt und sollten zunächst durch natürliches Logarithmieren transformiert werden; m0 sei die minimale und m die maximale Stichprobengröße (m0 = 3 und m = 32); n sei die tatsächliche Stichprobengröße.

4.

Wenn χ1, χ2 · χi, die natürlichen Logarithmen der Messungen der Serie sind und L der natürliche Logarithmus des Schadstoffgrenzwertes ist, dann gelten

di = χi - L

und

Formula Formula

5.

Tabelle 4 enthält die Grenzwerte für eine positive (An) und negative (Bn) Entscheidung bei der jeweiligen Stichprobengröße. Der statistische Prüfwert ist der Quotient von (dn)/Vn, anhand dessen die positive oder negative Entscheidung über die Serie nach folgender Regel getroffen wird:

Wenn m0 ≤ n < m:

positive Entscheidung, wenn Formula/vn ≤ Ar

negative Entscheidung, wenn Formula/vn ≥ Bn

eine weitere Messung durchführen, wenn An < Formula/vn < Bn .

6.

Anmerkungen

Die folgenden rekursiven Formeln dienen zur Berechnung der aufeinanderfolgenden statistischen Prüfwerte:

Formula Formula

(n = 2, 3, ... ; (d1)- = d1; V1 = 0)

Tabelle 4

Grenzwerte für positive und negative Entscheidungen im Rahmen des Stichprobenplans von Anlage 2

Mindeststichprobengröße: 3

Kumulierte Anzahl der geprüften Motoren (Stichprobengröße)

Grenzwert für positive Entscheidung An

Grenzwert für negative Entscheidung Bn

3

- 0,80381

16,64743

4

- 0,76339

7,68627

5

- 0,72982

4,67136

6

- 0,69962

3,25573

7

- 0,67129

2,45431

8

- 0,64406

1,94369

9

- 0,61750

1,59105

10

- 0,59135

1,33295

11

- 0,56542

1,13566

12

- 0,53960

0,97970

13

- 0,51379

0,85307

14

- 0,48791

0,74801

15

- 0,46191

0,65928

16

- 0,43573

0,58321

17

- 0,40933

0,51718

18

- 0,38266

0,45922

19

- 0,35570

0,40788

20

- 0,32840

0,36203

21

- 0,30072

0,32078

22

- 0,27263

0,28343

23

- 0,24410

0,24943

24

- 0,21509

0,21831

25

- 0,18557

0,18970

26

- 0,15550

0,16328

27

- 0,12483

0,13880

28

- 0,09354

0,11603

29

- 0,06159

0,09480

30

- 0,02892

0,07493

31

- 0,00449

0,05629

32

0,03876

0,03876

Anlage 3

VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION AUF ANTRAG DES HERSTELLERS

1.

Nachstehend ist das Verfahren beschrieben, mit dem auf Antrag des Herstellers die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Schadstoffemissionen überprüft wird.

2.

Bei einer Stichprobengröße von mindestens drei Motoren beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass ein zu 30 % fehlerhaftes Los eine Prüfung besteht, 0,90 (Herstellerrisiko = 10 %). Hingegen liegt die Wahrscheinlichkeit, dass ein zu 65 % fehlerhaftes Los angenommen wird, bei 0,10 (Verbraucherrisiko = 10 %).

3.

Für jeden der in Anhang I Abschnitt 6.2.1 aufgeführten Schadstoffe gilt folgendes Verfahren (siehe Abbildung 2):

Es seien:

L

=

Grenzwert für den Schadstoff,

xi

=

Messwert für den i-ten Motor der Stichprobe,

n

=

Stichprobengröße.

4.

Der statistische Prüfwert der Stichprobe ist zu ermitteln, indem die Anzahl der nicht vorschriftsmäßigen Motoren ermittelt wird, d.h. xi ≥ L.

5.

Dann gilt:

Liegt der statistische Prüfwert unter dem der Stichprobengröße entsprechenden Wert für eine positive Entscheidung oder ist er gleich diesem (siehe Tabelle 5), so wird in bezug auf den Schadstoff eine positive Entscheidung getroffen;

Liegt der statistische Prüfwert über dem der Stichprobengröße entsprechenden Wert für eine negative Entscheidung oder ist er gleich diesem (siehe Tabelle 5), so wird in bezug auf den Schadstoff eine negative Entscheidung getroffen.

Andernfalls wird ein weiterer Motor gemäß Anhang I Abschnitt 9.1.1.1 geprüft, und das Berechnungsverfahren wird auf die um eine Einheit erweiterte Stichprobe angewendet.

Die Grenzwerte für positive und negative Entscheidungen der Tabelle 5 werden anhand der Internationalen Norm ISO 8422/1991 berechnet.

Tabelle 5

Grenzwerte für positive und negative Entscheidungen im Rahmen des Stichprobenplans von Anlage 3

Mindeststichprobengröße: 3

Kumulierte Anzahl der geprüften Motoren (Stichprobengröße)

Grenzwert für positive Entscheidung

Grenzwert für negative Entscheidung

3

3

4

0

4

5

0

4

6

1

5

7

1

5

8

2

6

9

2

6

10

3

7

11

3

7

12

4

8

13

4

8

14

5

9

15

5

9

16

6

10

17

6

10

18

7

11

19

8

9

ANHANG II

BESCHREIBUNGSBOGEN NR. ...

GEMÄSS ANHANG I DER RICHTLINIE 70/156/EWG DES RATES ZUR EG-TYPGENEHMIGUNG

und betreffend Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen

(Richtlinie 88/77/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG)

Fahrzeugtyp/Stamm-Motor/Motortyp (1): ...

0.

ALLGEMEINES

0.1.

Fabrikmarke (Name des Unternehmens): ...

0.2.

Typ und Handelsbezeichnung (alle Varianten angeben): ...

0.3.

Merkmale zur Typkennung und ihre Anbringungsstelle, sofern am Fahrzeug vorhanden: ...

0.4.

Fahrzeugklasse (falls zutreffend): ...

0.5.

Motorklasse: Diesel/NG-betrieben/LPG-betrieben/Ethanol-betrieben (1) ...

0.6.

Name und Anschrift des Herstellers: ...

0.7.

Lage und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften: ...

0.8.

Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: ...

0.9.

Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n) ...

ANLAGEN

1.

Wesentliche Merkmale des (Stamm-)Motors und Angaben zur Durchführung der Prüfung

2.

Wesentliche Merkmale der Motorenfamilie

3.

Hauptmerkmale des Motorentyps innerhalb der Motorenfamilie

4.

Merkmale der mit dem Motor verbundenen Fahrzeugteile (falls zutreffend)

5.

Fotografien und/oder Zeichnungen des Stamm-Motors/Motortyps und gegebenenfalls des Motorraums

6.

Sonstige Angaben (hier gegebenenfalls weitere Anlagen aufführen)

Datum, Ablagenummer


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 1

WESENTLICHE MERKMALE DES (STAMM-)MOTORS UND ANGABEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG (1)

1.   Beschreibung des Motors

1.1.

Hersteller: ...

1.2.

Baumusterbezeichnung des Herstellers: ...

1.3.

Arbeitsweise: Viertakt / Zweitakt (2):

1.4.

Anzahl und Anordnung der Zylinder: ...

1.4.1.

Bohrung: ... mm

1.4.2.

Hub: ... mm

1.4.3.

Zündfolge: ...

1.5.

Hubvolumen: ... cm3

1.6.

Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (3) ...

1.7.

Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens: ...

1.8.

Mindestquerschnittsfläche der Einlass- und Auslasskanäle: ... cm2

1.9.

Leerlaufdrehzahl: ... min-1

1.10.

Höchste Nutzleistung: ... kW bei ... min-1

1.11.

Höchste zulässige Motordrehzahl: ... min-1

1.12.

Maximales Nettodrehmoment: ... Nm bei ... min-1

1.13.

Verbrennungssystem: Selbstzündung/Fremdzündung (2)

1.14.

Kraftstoff: Diesel/LPG/NG-H/NG-L/NG—HL/Ethanol (2)

1.15.

Kühlsystem

1.15.1.

Flüssigkeitskühlung

1.15.1.1.

Art der Flüssigkeit: ...

1.15.1.2.

Kühlmittelpumpe(n): ja/nein (2)

1.15.1.3.

Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): ...

1.15.1.4.

Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): ...

1.15.2.

Luftkühlung

1.15.2.1.

Gebläse: ja/nein (2)

1.15.2.2.

Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): ...

1.15.2.3.

Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs: ...

1.16.

Vom Hersteller zugelassene Temperatur

1.16.1.

Flüssigkeitskühlung: Höchste Temperatur am Motoraustritt: ... K

1.16.2.

Luftkühlung: ... Bezugspunkt: ...

Höchste Temperatur am Bezugspunkt: ... K

1.16.3.

Höchste Luftaustrittstemperatur am Ansaug-Zwischenkühler (falls zutreffend): ...

1.16.4.

Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen Auspuffsammelrohr(en) und Abgaskrümmer(n) bzw. Turbolader(n): ... K

1.16.5.

Kraftstofftemperatur: mindestens ... K, höchstens ... K

bei Dieselmotoren am Einlass der Einspritzpumpe, bei mit Gas betriebenen Motoren an der Druckregler-Endstufe

1.16.6.

Kraftstoffdruck: mindestens.. ... kPa, höchstens ... kPa

an der Druckregler-Endstufe, nur bei NG- betriebenen Gasmotoren

1.16.7.

Schmiermitteltemperatur: mindestens ... K, höchstens ... K

1.17.

Auflader: ja/nein (4)

1.17.1.

Marke: ...

1.17.2.

Typ: ...

1.17.3.

Beschreibung des Systems (z.B. maximaler Ladedruck, Druckablassventil (wastegate), falls zutreffend): ...

1.17.4.

Zwischenkühler: ja/nein (4)

1.18.

Ansaugsystem

1.18

Höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und Vollast gemäß den Beschreibungen und Betriebsbedingungen der Richtlinie 80/1269/EWG (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/99/EG (6) : ... kPa

1.19

Auspuffanlage

Höchstzulässiger Abgasgegendruck bei Motornenndrehzahl und Vollast gemäß den Beschreibungen und Betriebsbedingungen der Richtlinie 80/1269/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/21/EG (5): ... kPa

Volumen der Auspuffanlage: ... dm3

2.   Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

2.1.

Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase (Beschreibung und Zeichnungen): ...

2.2.

Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt): ...

2.2.1.

Katalysator: ja/nein (7)

2.2.1.1.

Marke(n): ...

2.2.1.2.

Type(en): ...

2.2.1.3.

Anzahl der Katalysatoren und Monolithen: ...

2.2.1.4.

Abmessungen, Form und Volumen des Katalysators (der Katalysatoren): ...

2.2.1.5.

Art der katalytischen Reaktion: ...

2.2.1.6.

Gesamtbeschichtung mit Edelmetallen: ...

2.2.1.7.

Konzentrationsverhältnis der Edelmetalle: ...

2.2.1.8.

Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): ...

2.2.1.9.

Zellendichte: ...

2.2.1.10.

Art des Katalysatorgehäuses: ...

2.2.1.11.

Lage des Katalysators (der Katalysatoren) (Ort und Bezugsentfernung innerhalb der Abgasleitung): ...

2.2.2.

Sauerstoffsonde: ja/nein (7)

2.2.2.1.

Marke(n): ...

2.2.2.2.

Typ: ...

2.2.2.3.

Anordnung: ...

2.2.3.

Lufteinblasung: ja/nein (7)

2.2.3.1.

Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): ...

2.2.4.

Abgasrückführung: ja/nein (7)

2.2.4.1.

Kennwerte (Durchflussmenge usw.): ...

2.2.5.

Partikelfilter: ja/nein (7):

2.2.5.1.

Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters: ...

2.2.5.2.

Typ und Aufbau des Partikelfilters: ...

2.2.5.3.

Lage (Bezugsentfernung innerhalb des Auspuffstranges): ...

2.2.5.4.

Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: ...

2.2.6.

Andere Einrichtungen: ja/nein (7)

2.2.6.1.

Beschreibung und Arbeitsweise: ...

3.   Kraftstoffsystem

3.1.

Dieselmotoren

3.1.1.

Kraftstoffpumpe

Druck (8): ... kPa oder Kennlinie (9): ...

3.1.2.

Einspritzaggregat

3.1.2.1.

Pumpe

3.1.2.1.1.

Marke(n): ...

3.1.2.1.2.

Type(n): ...

3.1.2.1.3.

Einspritzmenge: ... mm3  (8) je Hub bzw. Takt bei einer Motordrehzahl von ... min-1 bei vollständiger Einspritzung oder Kennlinie (8)  (9) ...

Angabe des angewandten Verfahrens: am Motor-/Pumpenprüfstand (9)

Wird eine Ladedruckregelung eingereicht, so sind die charakteristische Kraftstoffzufuhr und der Ladedruck bezogen auf die jeweilige Motordrehzahl anzugeben.

3.1.2.1.4.

Einspritzzeitpunkt

3.1.2.1.4.1.

Verstellkurve des Spritzverstellers (8) ...

3.1.2.1.4.2.

Statischer Einspritzzeitpunkt (8): ...

3.1.2.2.

Einspritzleitungen

3.1.2.2.1.

Länge: ... mm

3.1.2.2.2.

Innendurchmesser: ... mm

3.1.2.3.

Einspritzdüse(n)

3.1.2.3.1.

Marke(n): ...

3.1.2.3.2.

Type(n): ...

3.1.2.3.3.

Öffnungsdruck: ... kPa (8)

oder Kennlinie (8)  (9): ...

3.1.2.4.

Regler

3.1.2.4.1.

Marke(n): ...

3.1.2.4.2.

Type(n): ...

3.1.2.4.3.

Abregeldrehzahl bei Vollast ... min-1

3.1.2.4.4.

Höchstdrehzahl ohne Last: ... min-1

3.1.2.4.5.

Leerlaufdrehzahl: ... min-1

3.1.3.

Kaltstartsystem

3.1.3.1.

Marke(n): ...

3.1.3.2.

Type(n): ...

3.1.3.3.

Beschreibung: ...

3.1.3.4.

Zusätzliche Starthilfe: ...

3.1.3.4.1.

Marke: ...

3.1.3.4.2.

Typ: ...

3.2.

Mit Gas betriebene Motoren (10)

3.2.1.

Kraftstoff: Erdgas / LPG (11)

3.2.2.

Druckregler bzw. Verdampfer / Druckregler (12)

3.2.2.1.

Marke(n): ...

3.2.2.2.

Type(n): ...

3.2.2.3.

Anzahl der Druckminderungsstufen: ...

3.2.2.4.

Druck in der Endstufe: mindestens. ... kPa, höchstens ... kPa

3.2.2.5.

Anzahl der Haupteinstellpunkte:

3.2.2.6.

Anzahl der Leerlaufeinstellpunkte: ...

3.2.2.7.

Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG: ...

3.2.3.

Kraftstoffzufuhr: Mischer / Gaseinblasung / Flüssigkeitseinspritzung / Direkteinspritzung (11)

3.2.3.1.

Gemischregelung: ...

3.2.3.2.

Beschreibung des Systems und/oder Diagramm und Zeichnungen: ...

3.2.3.3.

Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG: ...

3.2.4.

Mischer:

3.2.4.1.

Anzahl: ...

3.2.4.2.

Marke(n): ...

3.2.4.3.

Type(n): ...

3.2.4.4.

Lage: ...

3.2.4.5.

Einstellungen: ...

3.2.4.6.

Nummer der Genehmigung 1999/96/EG: ...

3.2.5.

Motorsaugrohreinspritzung

3.2.5.1.

Einspritzverfahren: Zentraleinspritzung / Einzeleinspritzung (13)

3.2.5.2.

Einspritzverfahren: kontinuierlich / simultan / sequentiell (13)

3.2.5.3.

Einspritzsystem

3.2.5.3.1.

Marke(n): ...

3.2.5.3.2.

Type(n): ...

3.2.5.3.3.

Einstellungen: ...

3.2.5.3.4.

Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG:

3.2.5.4.

Förderpumpe (falls erforderlich):

3.2.5.4.1.

Marke(n): ...

3.2.5.4.2.

Type(n): ...

3.2.5.4.3

Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG: ...

3.2.5.5.

Einspritzdüse(n):

3.2.5.5.1.

Marke(n): ...

3.2.5.5.2.

Type(n): ...

3.2.5.5.3.

Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG: ...

3.2.6.

Direkteinspritzung

3.2.6.1.

Einspritzpumpe / Druckregler (13)

3.2.6.1.1.

Marke(n): ...

3.2.6.1.2.

Type(n): ...

3.2.6.1.3

Einspritzeinstellung: ...

3.2.6.1.4.

Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG: ...

3.2.6.2.

Einspritzdüse(n)

3.2.6.2.1.

Marke(n): ...

3.2.6.2.2.

Type(n): ...

3.2.6.2.3.

Öffnungsdruck oder Kennlinie (14): ...

3.2.6.2.4.

Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG: ...

3.2.7.

Elektronisches Steuergerät (ECU)

3.2.7.1.

Marke(n): ...

3.2.7.2.

Type(n): ...

3.2.7.3.

Einstellungen: ...

3.2.8.

Erdgasspezifische Ausrüstung

3.2.8.1.

Variante 1

(nur im Fall der Genehmigung von Motoren für verschiedene spezifische Kraftstoffzusammensetzungen)

3.2.8.1.1.

Kraftstoffzusammensetzung:

Methan (CH4):

Basis: ... Mol-%

min. ... Mol-%

max. ... Mol-%

Ethan (C2H6):

Basis: ... Mol-%

min. ... Mol-%

max. ... Mol-%

Propan (C3H8):

Basis: ... Mol-%

min. ... Mol-%

max. ... Mol-%

Butan (C4H10):

Basis: ... Mol-%

min. ... Mol-%

max. ... Mol-%

C5/C5+:

Basis: ... Mol-%

min. ... Mol-%

max. ... Mol-%

Sauerstoff (O2):

Basis: ... Mol-%

min. ... Mol-%

max. ... Mol-%

Inertgase (N2, He usw.):

Basis: ... Mol-%

min. ... Mol-%

max. ... Mol-%

3.2.8.1.2.

Einspritzdüse(n)

3.2.8.1.2.1.

Marke(n): ...

3.2.8.1.2.2.

Type(n): ...

3.2.8.1.3.

Andere (falls anwendbar)

3.2.8.2.

Variante 2

(nur im Fall von Genehmigungen für verschiedene spezifische Kraftstoffzusammensetzungen)

4.   Ventileinstellung

4.1.

Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel bezogen auf die Totpunkte gleichwertiger Angaben:

4.2.

Bezugsgrößen und/oder Einstellbereiche (15): ...

5.   Zündung (nur Motoren mit Fremdzündung)

5.1.

Art der Zündung: gemeinsame Spule und Kerzen / einzelne Spule und Kerzen / Spule auf Kerze / andere (näher angeben) (15)

5.2.

Zündsteuergerät

5.2.1.

Marke(n): ...

5.2.2.

Type(n): ...

5.3.

Zündverstellkurve / -verstellkennfeld (15)  (16): ...

5.4.

Zündzeitpunkt (17): ... Grad vor dem oberen Totpunkt bei einer Drehzahl von ... min-1 und einem Ansaugunterdruck von ... kPa

5.5.

Zündkerzen

5.5.1.

Marke(n): ...

5.5.2.

Type(n): ...

5.5.3.

Abstandseinstellung: ... mm

5.6.

Zündspule(n)

5.6.1.

Marke(n): ...

5.6.2.

Type(n): ...

6.   Vom Motor angetriebene Hilfseinrichtungen

Der Motor ist zur Prüfung zusammen mit den Hilfseinrichtungen einzureichen, die gemäß den Beschreibungen und Betriebsbedingungen der Richtlinie 80/1269/EWG (18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/99/EG (19) , Anhang I, Nummer 5.1.1, für den Betrieb des Motors notwendig sind (Lüfter, Wasserpumpe usw.)

6.1.

Hilfseinrichtungen, die für die Prüfung angebracht werden

Ist es nicht möglich oder nicht zweckmäßig, die Hilfseinrichtungen auf dem Prüfstand anzubringen, muss die von ihnen aufgenommene Leistung ermittelt und von der im gesamten Betriebsbereich des Prüfzyklusses (der Prüfzyklen) gemessenen Motorleistung abgezogen werden.

6.2.

Hilfseinrichtungen, die für die Prüfung entfernt werden

Hilfseinrichtungen, die nur für den Betrieb des Fahrzeugs notwendig sind (z.B. Luftverdichter, Klimaanlage), sind für die Prüfung zu entfernen. Ist es nicht möglich, die Hilfseinrichtungen zu entfernen, kann die von ihnen aufgenommene Leistung ermittelt und zu der im gesamten Betriebsbereich des Prüfzyklusses (der Prüfzyklen) gemessenen Motorleistung hinzugerechnet werden.

7.   Zusätzliche Angaben zu den Prüfbedingungen

7.1.

Schmiermittel

7.1.1.

Marke: ...

7.1.2.

Typ: ...

(Wenn das Schmiermittel dem Kraftstoff zugesetzt ist, muss der prozentuale Anteil des Öls in der Mischung angegeben werden): ...

7.2.

Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)

Die durch die Hilfseinrichtungen aufgenommene Leistung ist nur zu ermitteln, wenn

für den Betrieb des Motors notwendige Hilfseinrichtungen nicht am Motor angebracht sind und/oder

für den Betrieb des Motors nicht notwendige Hilfseinrichtungen am Motor angebracht sind.

7.2.1.

Aufzählung und Einzelheiten: ...

7.2.2.

Bei den angegebenen Motordrehzahlen aufgenommene Leistung:

Einrichtung

Leistungaufnahme (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen

Leerlauf

Niedrige Drehzahl

Hohe Drehzahl

Drehzahl A (20)

Drehzahl B (20)

Drehzahl C (20)

Bezugs-drehzahl (21)

P(a)

Für den Betrieb des Motors notwendige Hilfseinrichtungen (von der gemessenen Motorleistung abzuziehen) siehe Abschnitt 6.1

 

 

 

 

 

 

 

P(b)

Für den Betrieb des Motors nicht notwendige Hilfseinrichtungen (zu der gemessenen Motorleistung hinzu zu rechnen) siehe Abschnitt 6.2

 

 

 

 

 

 

 

8.   Motorleistung

8.1.

Motordrehzahlen (22)

Niedrige Drehzahl (nlo): ... min-1

Hohe Drehzahl (nhi): ... min-1

für ESC- und ELR-Zyklen

Leerlauf: ... min-1 Drehzahl A: ... min-1

Drehzahl B: ... min-1

Drehzahl C: ... min-1

für ETC-Zyklus

Bezugsdrehzahl: ... min-1

8.2.

Motorleistung (gemessen entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 80/1269/EWG (23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/99/EG (24) in kW.

 

Motordrehzahl

Leerlauf

Drehzahl A (25)

Drehzahl B (25)

Drehzahl C (25)

Bezugs-drehzahl (26)

P(m)

Auf dem Prüfstand gemessene Leistung

 

 

 

 

 

P(a)

 

 

 

 

 

Leistungsaufnahme der Hilfseinrichtungen, die für die Prüfung angebracht werden (Abschnitt 6.1)

 

 

 

 

 

— angebracht

 

 

 

 

 

— nicht angebracht

0

0

0

0

0

P(b)

Leistungsaufnahme der Hilfseinrichtungen, die für die Prüfung entfernt werden (Abschnitt 6.2)

— angebracht

— nicht angebracht

 

 

 

 

 

P(n)

 

 

 

 

 

Motor-Nutzleistung

 

 

 

 

 

= P(m) — P(a) + P(b)

0

0

0

0

0

8.3

Einstellung des Leistungsprüfstands (kW)

Die Einstellungen des Leistungsprüfstands für die ESC- und ELR-Prüfungen sind auf der Grundlage der Nutzleistung des Motors P(n) von Nummer 8.2 vorzunehmen. Es wird empfohlen, den Motor im Nettozustand auf dem Prüfstand aufzubauen. Dabei stimmen P(m) und P(n) überein. Ist ein Betrieb des Motors im Nettozustand nicht möglich oder zweckmäßig, sind die Einstellungen des Leistungsprüfstands entsprechend der vorstehend angegebenen Formel so zu ändern, dass der Nettozustand hergestellt wird.

8.3.1

ESC- und ELR-Prüfungen

Die Einstellungen des Leistungsprüfstands sind anhand der Formel in Anhang III Anlage 1 Nummer 1.2 zu berechnen

Teillastverhältnis

Motordrehzahl

Leerlauf

Drehzahl A

Drehzahl B

Drehzahl C

10

- - -

 

 

 

25

- - -

 

 

 

50

- - -

 

 

 

75

- - -

 

 

 

100

- - -

 

 

 

8.3.2

ETC-Prüfung

Erfolgt keine Prüfung des Motors im Nettozustand, so ist durch den Hersteller die Korrekturformel zur Umrechnung der gemessenen Leistung bzw. gemessenen Zyklusarbeit gemäß Anhang III Anlage 2 Nummer 2 in Nutzleistung bzw. Netto-Zyklusarbeit für den gesamten Betriebsbereich des Zyklusses vorzulegen und durch den Technischen Dienst zu genehmigen.


(1)  Bei nichtherkömmlichen Motoren und Systemen hat der Hersteller nähere Angaben entsprechend den hier angeführten vorzulegen.

(2)  Nichtzutreffendes streichen.

(3)  Bitte Toleranz angeben.

(4)  Nichtzutreffendes streichen.

(5)  ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 46.

(6)  ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 32.

(7)  Nichtzutreffendes streichen.

(8)  Bitte Toleranz angeben.

(9)  Nichtzutreffendes streichen.

(10)  Bei in anderer Weise ausgelegten Systemen entsprechende Angaben vorlegen (siehe Absatz 3.2).

(11)  Nichtzutreffendes streichen.

(12)  Bitte Toleranz angeben.

(13)  Nichtzutreffendes streichen.

(14)  Bitte Toleranz angeben.

(15)  Nichtzutreffendes streichen.

(16)  Bitte Toleranz angeben.

(17)  Nichtzutreffendes streichen.

(18)  ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 46.

(19)  ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 32.

(20)  ESC-Prüfung

(21)  Nur ETC-Prüfung

(22)  Bitte Toleranz angeben; muß im Bereich von ± 3 % der vom Hersteller angegebenen Werte liegen.

(23)  ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 46.

(24)  ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 32.

(25)  ESC-Prüfung

(26)  Nur ETC-Prüfung

Anlage 2

WESENTLICHE MERKMALE DER MOTORENFAMILIE

1.   Gemeinsame Kenndaten

1.1

Arbeitsweise: ...

1.2

Kühlmittel: ...

1.3

Anzahl der Zylinder (1) ...

1.4

Hubraum des einzelnen Zylinders: ...

1.5

Art der Luftansaugung: ...

1.6

Typ / Beschaffenheit des Brennraums: ...

1.7

Ventile und Schlitzauslegung — Anordnung, Größe und Anzahl: ...

1.8

Kraftstoffanlage: ...

1.9

Zündsystem (Gasmotoren): ...

1.10

Sonstige Merkmale

Ladeluftkühlung (1) ...

Abgasrückführung (1): ...

Wassereinspritzung / Emulsion (1): ...

Lufteinblasung (1): ...

1.11

Abgasnachbehandlung (1): ...

Nachweis des gleichen (oder beim Stamm-Motor des niedrigsten) Verhältnisses: Systemkapazität/Kraftstoff-Fördermenge je Hub gemäß Schaubild(er) Nr.: ...

2.   Aufstellung der Motorenfamilie

2.1

Bezeichnung der Dieselmotorenfamilie: ...

2.1.1

Spezifikation von Motoren dieser Motorenfamilie: ...

 

Stamm-Motor

Motortyp

 

 

 

 

 

Anzahl der Zylinder

 

 

 

 

 

Nenndrehzahl (min-1)

 

 

 

 

 

Kraftstoffördermenge je

Hub (mm3)

 

 

 

 

 

Nennutzleistung (kW)

 

 

 

 

 

Drehzahl bei maximalem Drehmoment (min-1)

 

 

 

 

 

Kraftstoffördermenge

je Hub (mm3)

 

 

 

 

 

Maximales Drehmoment (Nm)

 

 

 

 

 

Niedrige Leerlaufdrehzahl (min-1)

 

 

 

 

 

Zylinderhubraum (% des Stamm-Motors)

 

 

 

 

100

2.2

Bezeichnung der Gasmotorenfamilie:

2.2.1

Spezifikation von Motoren innerhalb dieser Motorenfamilie: ...

 

Stamm-Motor

Motorentyp

 

 

 

 

 

Anzahl der Zylinder

 

 

 

 

 

Nenndrehzahl (min-1)

 

 

 

 

 

Kraftstoffördermenge je Hub (mg)

 

 

 

 

 

Nennutzleistung (kW)

 

 

 

 

 

Drehzahl bei maximalem Drehmoment (min-1)

 

 

 

 

 

Kraftstoffördermenge

je Hub (mm3)

 

 

 

 

 

Maximales Drehmoment (Nm)

 

 

 

 

 

Niedrige Leerlaufdrehzahl (min-1)

 

 

 

 

 

Zylinderhubraum (% des Stamm-Motors)

 

 

 

 

100

Zündzeitpunkt

 

 

 

 

 

AGR-Durchsatz

 

 

 

 

 

Luftpumpe ja / nein

 

 

 

 

 

Luftpumpe, tatsächlicher Förderstrom

 

 

 

 

 


(1)  „n.z.“ für „nicht zutreffend“ angeben.

Anlage 3

HAUPTMERKMALE DES MOTORENTYPS INNERHALB DER MOTORENFAMILIE (1)

1.   Beschreibung des Motors

1.1.

Hersteller: ...

1.2

Baumusterbezeichnung des Herstellers: ...

1.3

Arbeitsweise: Viertakt / Zweitakt (2)

1.4

Anzahl und Anordnung der Zylinder: ...

1.4.1

Bohrung: ... mm

1.4.2

Hub: ... mm

1.4.3

Zündfolge: ...

1.5

Hubvolumen: ... cm3

1.6

Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (3) ...

1.7

Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens: ...

1.8

Mindestquerschnittsfläche der Einlass- und Auslasskanäle: ... cm2

1.9

Leerlaufdrehzahl: ... min-1

1.10

Höchste Nutzleistung: ... kW bei ... min-1

1.11

Höchste zulässige Motordrehzahl: ... min-1

1.12

Maximales Nettodrehmoment: ... Nm bei ... min-1

1.13

Verbrennungssystem: Selbstzündung / Fremdzündung (4)

1.14

Kraftstoff: Diesel / LPG / NG — H / NG — L / NG — HL / Ethanol (4)

1.15

Kühlsystem

1.15.1

Flüssigkeitskühlung

1.15.1.1

Art der Flüssigkeit: ...

1.15.1.2

Kühlmittelpumpe(n): ja / nein (4)

1.15.1.3

Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): ...

1.15.1.4

Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): ...

1.15.2

Luftkühlung

1.15.2.1

Gebläse: ja / nein (4)

1.15.2.2

Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): ...

1.15.2.3

Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs: ...

1.16

Vom Hersteller zugelassene Temperatur

1.16.1

Flüssigkeitskühlung: Höchste Temperatur am Motoraustritt: ... K

1.16.2

Luftkühlung: Bezugspunkt:

... Höchste Temperatur am Bezugspunkt: ... K

1.16.3

Höchste Luftaustrittstemperatur am Ansaug-Zwischenkühler (falls zutreffend): ... K

1.16.4

Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen Auspuffsammelrohr(en) und Abgaskrümmer(n) bzw. Turbolader(n): ... K

1.16.5

Kraftstofftemperatur: mindestens ... K, höchstens ... K

bei Dieselmotoren an der Eintrittsöffnung der Einspritzpumpe, bei mit Erdgas betriebenen Gasmotoren an der Druckregler-Endstufe

1.16.6

Kraftstoffdruck: mindestens ... kPa, höchstens ... kPa

an der Druckregler-Endstufe, nur bei NG-betriebenen Gasmotoren

1.16.7

Schmiermitteltemperatur: mindestens ... K, höchstens ... K

1.17

Auflader: ja / nein (5)

1.17.1.

Marke: ...

1.17.2.

Typ: ...

1.17.3

Beschreibung des Systems (z.B. maximaler Ladedruck, Druckablassventil (wastegate), falls zutreffend): ...

1.17.4

Zwischenkühler: ja / nein (5)

1.18

Ansaugsystem

1.18

Höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und Vollast gemäß den Beschreibungen und Betriebsbedingungen der Richtlinie 80/1269/EWG (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/99/EG (7) ... kPa

1.19

Auspuffanlage

Höchstzulässiger Abgasgegendruck bei Motornenndrehzahl und Vollast gemäß den Beschreibungen und Betriebsbedingungen der Richtlinie 80/1269/EWG (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/99/EG (7) ... kPa

Volumen der Auspuffanlage: ... cm3

2.   Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

2.1

Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase (Beschreibung und Zeichnungen): ...

2.2

Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt): ...

2.2.1

Katalysator: ja / nein (5)

2.2.1.1

Marke(n)

2.2.1.2

Typ(en) ...

2.2.1.3

Anzahl der Katalysatoren und Monolithen: ...

2.2.1.4

Abmessungen, Form und Volumen des Katalysators (der Katalysatoren): ...

2.2.1.5

Art der katalytischen Reaktion: ...

2.2.1.6

Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: ...

2.2.1.7

Konzentrationsverhältnis der Edelmetalle: ...

2.2.1.8

Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): ...

2.2.1.9

Zellendichte: ...

2.2.1.10

Art des Katalysatorgehäuses: ...

2.2.1.11

Lage des Katalysators (der Katalysatoren) (Ort und Bezugsentfernung innerhalb der Abgasleitung): ...

2.2.2

Sauerstoffsonde: ja / nein (8)

2.2.2.1

Marke: ...

2.2.2.2.

Typ ...

2.2.2.3.

Lage ...

2.2.3

Lufteinblasung: ja / nein (8)

2.2.3.1

Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): ...

2.2.4

Abgasrückführung: ja / nein (8)

2.2.4.1

Kennwerte (Durchflussmenge usw.): ...

2.2.5

Partikelfilter: ja / nein (8): ...

2.2.5.1

Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters: ...

2.2.5.2

Typ und Aufbau des Partikelfilters: ...

2.2.5.3

Lage (Bezugsentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): ...

2.2.5.4

Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und / oder Zeichnung: ...

2.2.6

Andere Einrichtungen: ja / nein (8)

2.2.6.1

Beschreibung und Wirkungsweise: ...

3.   Kraftstoffsystem

3.1

Dieselmotoren

3.1.1

Kraftstoffpumpe

Druck (9) ... kPa oder Kennlinie (8): ...

3.1.2

Einspritzaggregat

3.1.2.1

Pumpe

3.1.2.1.1

Marke(n): ...

3.1.2.1.2

Typ(en): ...

3.1.2.1.3

Einspritzmenge: ... mm3  (9) je Hub bzw. Takt bei einer Motordrehzahl von ... min-1 bei vollständiger Einspritzung oder Kennlinie (8)  (9): ...

Angabe des angewandten Verfahrens: am Motor / auf dem Pumpenprüfstand (8)

Wird eine Ladedruckregelung eingereicht, so sind die charakteristische Kraftstoffzufuhr und der Ladedruck bezogen auf die jeweilige Motordrehzahl anzugeben.

3.1.2.1.4

Einspritzzeitpunktverstellung

3.1.2.1.4.1

Verstellkurve des Spritzverstellers (9): ...

3.1.2.1.4.2

Statischer Zündzeitpunkt (9): ...

3.1.2.2

Einspritzleitungen

3.1.2.2.1

Länge: ... mm

3.1.2.2.2

Innendurchmesser: ... mm

3.1.2.3

Einspritzdüse(n)

3.1.2.3.1

Marke(n): ...

3.1.2.3.2

Typ(en): ...

3.1.2.3.3.

Öffnungsdruck ... kPA (10) oder Kennlinie (10)  (11)

3.1.2.4

Regler

3.1.2.4.1

Marke(n): ...

3.1.2.4.2

Typ(en): ...

3.1.2.4.3

Abregeldrehzahl bei Vollast: ... min-1

3.1.2.4.4

Höchste Drehzahl ohne Last: ... min-1

3.1.2.4.5

Leerlaufdrehzahl: ... min-1

3.1.3

Kaltstartsystem

3.1.3.1

Marke(n): ...

3.1.3.2

Typ(en): ...

3.1.3.3

Beschreibung:

3.1.3.4

Zusätzliche Starthilfe: ...

3.1.3.4.1

Marke: ...

3.1.3.4.2

Typ: ...

3.2.

Mit Gas betriebene Motoren  (12)

3.2.1.

Kraftstoff: Erdgas / Flüssiggas (11)

3.2.2

Druckregler bzw. Verdampfer / Druckregler (10)

3.2.2.1.

Marke(n): ...

3.2.2.2.

Typ(en): ...

3.2.2.3

Anzahl der Druckminderungsstufen: ...

3.2.2.4

Druck in der Endstufe: min ... kPa, max ... kPa

3.2.2.5

Anzahl der Haupteinstellpunkte: ...

3.2.2.6

Anzahl der Leerlaufeinstellpunkte: ...

3.2.2.7

Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG: ...

3.2.3

Kraftstoffzufuhr: Mischer / Gaseinblasung / Flüssigkeitseinspritzung / Direkteinspritzung (13)

3.2.3.1

Gemischregelung: ...

3.2.3.2

Beschreibung des Systems und/oder Diagramm und Zeichnungen: ...

3.2.3.3

Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG: ...

3.2.4

Mischer

3.2.4.1

Anzahl: ...

3.2.4.2

Marke(n): ...

3.2.4.3

Typ(en): ...

3.2.4.4

Lage: ...

3.2.4.5

Einstellungen: ...

3.2.4.6

Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG: ...

3.2.5

Motorsaugrohreinspritzung

3.2.5.1

Einspritzverfahren: Zentraleinspritzung / Einzeleinspritzung (13)

3.2.5.2

Einspritzverfahren: kontinuierlich / simultan / sequentiell (13)

3.2.5.3

Einspritzsystem

3.2.5.3.1

Marke(n): ...

3.2.5.3.2

Typ(en): ...

3.2.5.3.3

Einstellungen: ...

3.2.5.3.4

Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG: ...

3.2.5.4

Förderpumpe (falls zutreffend): ...

3.2.5.4.1

Marke(n): ...

3.2.5.4.2

Typ(en): ...

3.2.5.4.3

Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG: ...

3.2.5.5

Einspritzdüse(n): ...

3.2.5.5.1

Marke(n): ...

3.2.5.5.2

Typ(en): ...

3.2.5.5.3

Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG: ...

3.2.6

Direkteinspritzung

3.2.6.1

Einspritzpumpe / Druckregler (13)

3.2.6.1.1

Marke(n): ...

3.2.6.1.2

Typ(en): ...

3.2.6.1.3

Einspritzeinstellung: ...

3.2.6.1.4

Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG: ...

3.2.6.2

Einspritzdüse(n)

3.2.6.2.1

Marke(n): ...

3.2.6.2.2

Typ(en): ...

3.2.6.2.3

Öffnungsdruck oder Kennlinie (14): ...

3.2.6.2.4

Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG: ...

3.2.7

Elektronisches Steuergerät (ECU)

3.2.7.1

Marke(n): ...

3.2.7.2

Typ(en): ...

3.2.7.3

Einstellungen: ...

3.2.8

Erdgasspezifische Ausrüstung

3.2.8.1

Variante 1

(nur im Fall der Genehmigung von Motoren für verschiedene spezifische Kraftstoffzusammensetzungen)

3.2.8.1.1

Kraftstoffzusammensetzung:

Methan (CH4):

Basis: ... Mol-%

min. ... Mol-%

max. ... Mol-%

Ethan (C2H6):

Basis: ... Mol-%

min. ... Mol-%

max. ... Mol-%

Propan (C3H8):

Basis: ... Mol-%

min. ... Mol-%

max. ... Mol-%

Butan (C4H10):

Basis: ... Mol-%

min. ... Mol-%

max. ... Mol-%

C5/C5+:

Basis: ... Mol-%

min. ... Mol-%

max. ... Mol-%

Sauerstoff (O2):

Basis: ... Mol-%

min. ... Mol-%

max. ... Mol-%

Inertgase (N2, He usw.):

Basis: ... Mol-%

min. ... Mol-%

max. ... Mol-%

3.2.8.1.2

Einspritzdüse(n)

3.2.8.1.2.1

Marke(n):

3.2.8.1.2.2

Typ(en):

3.2.8.1.3

Andere (falls anwendbar)

3.2.8.2

Variante 2

(nur im Fall von Genehmigungen für verschiedene spezifische Kraftstoffzusammensetzungen)

4.   Ventileinstellung

4.1

Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel bezogen auf die Totpunkte gleichwertiger Angaben: ...

4.2

Bezugs- und/oder Einstellbereiche (15): ...

5.   Zündanlage (nur Fremdzündungsmotoren)

5.1.

Art der Zündanlage: gemeinsame Spule und Kerzen / einzelne Spule und Kerzen / Spule auf Kerze / andere (näher angeben) (15)

5.2

Zündeinstellvorrichtung

5.2.1

Marke(n): ...

5.2.2

Typ(en): ...

5.3

Zündverstellkurve / Zündverstellkennfeld (15)  (16): ...

5.4

Zündzeitpunkt (15) ... Grad vor dem oberen Totpunkt bei einer Drehzahl von ... min-1 und einem Ansaugunterdruck von... kPa

5.5

Zündkerzen

5.5.1.

Marke(n): ...

5.5.2.

Typ(en): ...

5.5.3.

Abstandseinstellung: ... mm

5.6

Zündspule(n)

5.6.1

Marke(n): ...

5.6.2

Type(n) ...


(1)  Für jeden Motor der Familie einzureichen.

(2)  Nichtzutreffendes streichen.

(3)  Bitte Toleranz angeben.

(4)  Nichtzutreffendes streichen.

(5)  Nichtzutreffendes streichen.

(6)  ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 46.

(7)  ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 32.

(8)  Nichtzutreffendes streichen.

(9)  Bitte Toleranz angeben.

(10)  Bitte Toleranz angeben.

(11)  Nichtzutreffendes streichen.

(12)  Bei in anderer Weise ausgelegten Systemen entsprechende Angaben vorlegen (siehe Absatz 3.2).

(13)  Nichtzutreffendes streichen.

(14)  Bitte Toleranz angeben.

(15)  Nichtzutreffendes streichen.

(16)  Bitte Toleranz angeben.

Anlage 4

MERKMALE DER MIT DEM MOTOR VERBUNDENEN FAHRZEUGTEILE

1.

Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und bei Vollast: ... kPa

2.

Abgasgegendruck bei Motornenndrehzahl und bei Vollast: ... kPa

3.

Volumen der Auspuffanlage: ... cm3

4.

Leistungsaufnahme durch die Hilfseinrichtungen, die gemäß den Beschreibungen und Betriebsbedingungen der Richtlinie 80/1269/EWG (1) zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/99/EG (2) Anhang I Nummer 5.1.1 für den Betrieb des Motors notwendig sind.

Geräte

Leistungsaufnahme (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen

Leerlauf

Niedrige Drehzahl

Hohe Drehzahl

DrehzahlA (3)

Drehzahl B (3)

Drehzahl C (3)

Bezugsdrehzahl (4)

P(a)

Für den Betrieb des Motors notwendige Hilfseinrichtungen (von der gemessenen Motorleistung abzuziehen) siehe Nummer 5.1

 

 

 

 

 

 

 


(1)  ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 46.

(2)  ABl. Nr. L 334 vom 28.12.1999, S. 32.

(3)  ESC-Prüfung

(4)  Nur ETC-Prüfung

ANHANG III

PRÜFVERFAHREN

1.   EINLEITUNG

1.1.   In diesem Anhang sind die Verfahren zur Bestimmung der Emission gasförmiger Schadstoffe, luftverunreinigender Partikel und Rauch aus den zu prüfenden Motoren beschrieben. Es werden drei Prüfzyklen dargestellt, die gemäß den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 6.2 Anwendung finden sollen:

die ESC-Prüfung, bestehend aus dreizehn stationären Prüfphasen,

die ELR-Prüfung, bestehend aus einer Folge von instationären Belastungsschritten bei unterschiedlichen Drehzahlen, die Bestandteil einer Prüfprozedur sind und aufeinanderfolgend durchgeführt werden;

die ETC-Prüfung, bestehend aus einer Abfolge von instationären, je Sekunde wechselnden Prüfphasen.

1.2.   Für die Prüfung ist der Motor auf einer entsprechenden Prüfeinrichtung aufzubauen und an einen Leistungsprüfstand anzuschließen.

1.3.   Messgrundsatz

Die zu messenden Abgasemissionen eines Motors enthalten gasförmige Bestandteile (Kohlenmonoxid, Gesamtkohlenwasserstoffe bei Dieselmotoren nur im ESC-Prüfzyklus; Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe bei Diesel- und Gasmotoren nur im ETC-Prüfzyklus; Methan bei Gasmotoren im ETCPrüfzyklus und Stickstoffoxide), Partikel (nur bei Dieselmotoren) und Rauch (nur bei Dieselmotoren im ELR-Prüfzyklus). Zusätzlich wird Kohlendioxid häufig als Tracergas zur Bestimmung des Verdünnungsverhältnisses von Teilstrom- und Vollstromverdünnungssystemen genutzt. Nach guter Ingenieurpraxis empfiehlt sich die generelle Messung von Kohlendioxid als besonders geeignetes Mittel zur Erkennung von Messproblemen während der Prüfung.

1.3.1.   ESC-Prüfung

Während einer vorgeschriebenen Folge von Betriebszuständen des warmgefahrenen Motors sind die Mengen der oben angeführten Abgasemissionen durch Entnahme einer Probe aus dem Rohabgas kontinuierlich zu messen. Der Prüfzyklus besteht aus mehreren Drehzahl- und Leistungsphasen, die dem Bereich entsprechen, in dem Dieselmotoren normalerweise betrieben werden. Während der einzelnen Phasen sind die Konzentrationswerte sämtlicher gasförmiger Schadstoffe, der Abgasdurchsatz und die Leistungsabgabe zu bestimmen sowie die gemessenen Werte zu gewichten. Die Partikelprobe ist mit konditionierter Umgebungsluft zu verdünnen. Eine Probe ist über das gesamte Prüfverfahren zu entnehmen und an geeigneten Filtern abzuscheiden. Für jeden Schadstoff ist im Sinne von Anlage 1 dieses Anhangs die je Kilowattstunde freigesetzte Menge in Gramm zu errechnen. Darüber hinaus ist an drei vom Technischen Dienst (1) ausgewählten Prüfpunkten innerhalb des Kontrollbereichs das NOx zu messen. Die gemessenen Werte sind mit den Werten zu vergleichen, die aus den Phasen des Prüfzyklus errechnet wurden, die die ausgewählten Prüfpunkte umhüllen. Die NOx-Kontrolluntersuchung dient dazu, die Wirksamkeit der Emissionsminderung des Motors innerhalb des typischen Betriebsbereichs des Motors sicherzustellen.

1.3.2.   ELR-Prüfung

Während einer vorgeschriebenen Belastungsprüfung ist mit Hilfe eines Trübungsmessers der Rauch eines warmgelaufenen Motors zu messen. Dabei wird die Belastung des Motors bei gleichbleibender Fahrgeschwindigkeit und mit drei verschiedenen Motordrehzahlen von einem Teillastverhältnis von 10 auf Vollast erhöht. Zusätzlich wird ein vierter, vom Technischen Dienst (1) gewählter Belastungsschritt durchgeführt und der Wert mit den Werten der vorhergehenden Belastungsschritte verglichen. Mit Hilfe eines Mittelungsalgorithmus ist der Rauchspitzenwert gemäß Anlage 1 dieses Anhangs zu bestimmen.

1.3.3.   ETC-Prüfung

Während eines vorgeschriebenen instationären Zyklus bei betriebswarmem Motor, basierend auf einem Fahrprogramm, das in guter Näherung den Straßenfahrbetrieb von Hochleistungsmotoren in Lastkraftwagen und Bussen beschreibt, sind die vorstehend genannten Schadstoffe nach der Verdünnung des gesamten Abgases mit konditionierter Umgebungsluft zu messen. Anhand der vom Motorprüfstand kommenden Rückführsignale in bezug auf Motordrehmoment und -drehzahl ist die Leistung hinsichtlich der Zyklusdauer, aus der sich die vom Motor während des Zyklus erzeugte Arbeit ergibt, zu integrieren. Durch Integration des Analysatorsignals wird die über den Zyklus aufgetretene NOx- und HC-Konzentration bestimmt. Die CO-, CO2- und NMHC-Konzentration lässt sich durch Integration des Analysatorsignals oder unter Verwendung einer Beutelprobe bestimmen. Bei Partikeln ist an geeigneten Filtern eine verhältnisgleiche Probe abzuscheiden. Zur Berechnung der Massenemissionswerte der Schadstoffe ist der Durchsatz des verdünnten Abgases über den Zyklus zu bestimmen. Die Massenemissionswerte sind in Beziehung zur Motorarbeit zu setzen, um, wie in Anlage 2 dieses Anhangs beschrieben, für die einzelnen Schadstoffe die je Kilowattstunde freigesetzte Menge in Gramm zu errechnen.

2.   PRÜFBEDINGUNGEN

2.1.   Bedingungen für die Prüfung des Motors

2.1.1.   Die absolute Temperatur Ta der Ansaugluft am Motoreinlass und der trockene atmosphärische Druck ps (in kPa) sind zu messen, und die Kennzahl F ist nach folgender Formel zu berechnen:

a)

Bei Dieselmotoren:

Saugmotoren und mechanisch aufgeladene Motoren:

Formula

Turbo-aufgeladene Motoren mit oder ohne Ladeluftkühlung:

Formula

b)

bei Gasmotoren:

Formula

2.1.2.   Gültigkeit der Prüfung

Für die Gültigkeit der Prüfung muss der Parameter F in folgenden Grenzen liegen:

0,96 ≤ F ≤ 1,06

2.2.   Motoren mit Ladeluftkühlung

Die Ladelufttemperatur ist aufzuzeichnen und soll bei der Drehzahl der angegebenen Höchstleistung und Vollast nicht mehr als ± 5 K von der höchsten, in Anhang II Anlage 1 Abschnitt 1.16.3 beschriebenen Ladelufttemperatur abweichen. Die Temperatur des Kühlmittels muss mindestens 293 K (20 °C) betragen.

Bei Verwendung einer Prüfstandanlage oder eines externen Gebläses darf die Ladelufttemperatur bei der Drehzahl der angegebenen Höchstleistung und Vollast höchstens ± 5 K von der höchsten, in Anhang II Anlage 1 Abschnitt 1.16.3 beschriebenen Ladelufttemperatur abweichen. Die Einstellung des Ladeluftkühlers zwecks Einhaltung der vorstehend genannten Bedingung wird nicht geregelt und ist für den gesamten Prüfzyklus anzuwenden.

2.3.   Ansaugsystem des Motors

Es ist ein Motor-Ansaugsystem zu verwenden, dessen Lufteinlasswiderstand höchstens ± 100 Pa von der Obergrenze des Motors abweicht, wenn dieser mit der Drehzahl der angegebenen Höchstleistung und Vollast betrieben wird.

2.4.   Motorauspuffanlage

Es ist eine Auspuffanlage zu verwenden, deren Abgasgegendruck höchstens ± 1 000 Pa von der Obergrenze des Motors abweicht, wenn dieser bei der Drehzahl der angegebenen Höchstleistung und Vollast betrieben wird und deren Volumen im Bereich von ± 40 % der Herstellerangaben liegt. Eine Prüfstandanlage kann verwendet werden, wenn sie die tatsächlichen Motorbetriebsbedingungen wiedergibt. Die Auspuffanlage muss den Anforderungen für eine Abgasprobenahme gemäß Anhang III Anlage 4 Abschnitt 3.4 und Anhang V Abschnitt 2.2.1, EP und Abschnitt 2.3.1, EP genügen.

Ist der Motor mit einer Abgasnachbehandlungseinrichtung ausgestattet, muss der Durchmesser des Auspuffrohrs genauso groß sein wie er in der Praxis für wenigstens vier Rohrdurchmesser oberhalb des Einlasses am Beginn des die Nachbehandlungseinrichtung enthaltenden Ausdehnungsabschnitts verwendet wird. Der Abstand von der Auspuffkrümmeranschlussstelle bzw. dem Turboladerauslass bis zur Abgasnachbehandlungseinrichtung muss so groß sein wie in der Fahrzeugkonfiguration oder in den Abstandsangaben des Herstellers angegeben. Abgasgegendruck bzw. -widerstand müssen den vorstehend angeführten Kriterien entsprechen und können mittels eines Ventils eingestellt werden. Für Blindprüfungen und die Motorabbildung kann der Behälter der Nachbehandlungseinrichtung entfernt und durch einen gleichartigen Behälter mit inaktivem Katalysatorträger ersetzt werden.

2.5.   Kühlsystem

Es ist ein Motorkühlsystem zu verwenden, mit dem die vom Hersteller vorgegebenen üblichen Betriebstemperaturen des Motors eingehalten werden können.

2.6.   Schmieröl

Die Kenndaten des zur Prüfung verwendeten Schmieröls sind aufzuzeichnen und zusammen mit den Prüfergebnissen gemäß Anhang II Anlage 1 Abschnitt 7.1 vorzulegen.

2.7.   Kraftstoff

Es ist der in Anhang IV beschriebene Bezugskraftstoff zu verwenden.

Kraftstofftemperatur und Messpunkt sind durch den Hersteller innerhalb der in Anhang II Anlage 1 Abschnitt 1.16.5 angegebenen Grenzwerte zu spezifizieren. Die Kraftstofftemperatur muss bei mindestens 306 K (33 °C) liegen und, falls nicht anders angegeben, am Einlass der Einspritzpumpe 311 K ± 5 K (38 °C ± 5 °C) betragen.

Bei mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Motoren müssen Kraftstofftemperatur und Messpunkt innerhalb der in Anhang II Anlage 1 Abschnitt 1.16.5 angegebenen Grenzwerte liegen bzw. im Falle von Nicht-Stamm-Motoren innerhalb der in Anhang II Anlage 3 Abschnitt 1.16.5 angegebenen Grenzwerte.

2.8.   Prüfung der Abgasnachbehandlungssysteme

Ist der Motor mit einem Abgasnachbehandlungssystem ausgestattet, so müssen die bei dem (den) Prüfzyklus (Prüfzyklen) gemessenen Emissionen repräsentativ für die in der Praxis auftretenden Emissionen sein. Kann dies mit einem einzigen Prüfzyklus (z.B. für Partikelfilter mit periodischer Regenerierung) nicht erreicht werden, so werden mehrere Prüfzyklen durchgeführt. Von den Prüfergebnissen werden die Mittelwerte gebildet und/oder sie werden gewichtet. Das genaue Verfahren ist zwischen Motorhersteller und Technischem Dienst nach bestem technischem Ermessen abzustimmen.


(1)  Die Auswahl der Prüfpunkte erfolgt nach zugelassenen statistischen Zufälligkeitsverfahren.

Anlage 1

ESC- UND ELR-PRÜFZYKLEN

1.   EINSTELLUNG DES MOTORS UND DES LEISTUNGSPRÜFSTANDS

1.1   Bestimmung der Motordrehzahlen A, B und C

Für die Angabe der Motordrehzahlen A, B und C durch den Hersteller gelten folgende Bestimmungen:

Die hohe Drehzahl nhi ist durch Berechnen von 70 % der angegebenen höchsten Nutzleistung P(n) gemäß Anhang II Anlage 1 Abschnitt 8.2 zu bestimmen. Die höchste Motordrehzahl, bei der dieser Leistungswert auf der Leistungskurve eintritt, wird mit nhi bezeichnet.

Die niedrige Drehzahl nlo ist durch Berechnen von 50 % der angegebenen höchsten Nutzleistung P(n) gemäß Anhang II Anlage 1 Abschnitt 8.2 zu bestimmen. Die niedrigste Motordrehzahl, bei der dieser Leistungswert auf der Leistungskurve eintritt, wird mit nlo bezeichnet.

Die Motordrehzahlen A, B und C sind wie folgt zu berechnen:

Drehzahl A = nlo + 25% (nhi - nlo)

Drehzahl B = nlo + 50% (nhi - nlo)

Drehzahl C = nlo + 75% (nhi - nlo)

Die Motordrehzahlen A, B und C können mit einer der nachstehenden Methoden überprüft werden:

a)

Während des Genehmigungsverfahrens für die Motorleistung gemäß der Richtlinie 80/1269/EWG sind zur genauen Bestimmung von nhi und nlo zusätzliche Prüfpunkte zu bestimmen. Die Höchstleistung, nhi und nlo werden anhand der Leistungskurve bestimmt, und die Motordrehzahlen A, B und C werden entsprechend den oben angeführten Vorschriften errechnet.

b)

Der Motor ist entlang der Vollastkurve von der Höchstdrehzahl ohne Belastung bis zur Leerlaufdrehzahl unter Verwendung von mindestens fünf Messpunkten pro 1000-min-1-Intervall und Messpunkten im Bereich von ± 50 min-1 der Drehzahl bei angegebener Höchstleistung abzubilden. Die Werte der Höchstleistung nhi und nlo werden anhand dieser Abbildungskurve bestimmt, wobei die Motordrehzahlen A, B und C entsprechend den oben angeführten Vorschriften zu errechnen sind.

Liegt die Abweichung der gemessenen Motordrehzahlen A, B und C von den vom Hersteller angegebenen Motordrehzahlen bei höchstens ± 3 %, so sind die angegebenen Motordrehzahlen für die Emissionsprüfung zu verwenden. Überschreitet eine der Motordrehzahlen diese Toleranz, so sind die gemessenen Motordrehzahlen für die Emissionsprüfung zu verwenden.

1.2.   Bestimmung der Einstellungen des Leistungsprüfstands

Auf experimentellem Weg ist die Drehmomentkurve bei Vollast zu ermitteln, damit die Drehmomentwerte für die genannten Prüfphasen im Nettozustand gemäß Anhang II Anlage 1 Abschnitt 8.2 ermittelt werden können. Nötigenfalls ist die Leistungsaufnahme der von dem Motor angetriebenen Hilfseinrichtungen zu berücksichtigen. Die Einstellung des Leistungsprüfstands für jede Prüfphase ist nach folgender Formel zu berechnen:

s = P(n) × (L/100) falls im Nettozustand geprüft

s = P(n) × (L/100) + (P(a) - P(b)) falls nicht im Nettozustand geprüft

Hierbei sind:

s

= Einstellwert des Leistungsprüfstands, kW

P(n)

= Nutzleistung des Motors gemäß Anhang II Anlage 1 Abschnitt 8.2 (kW)

L

= Teillast gemäß Abschnitt 2.7.1 (%)

P(a)

= Leistungsaufnahme der Hilfseinrichtungen, die gemäß Anhang II Anlage 1 Abschnitt 6.1 angebracht werden

P(b)

= Leistungsaufnahme der Hilfseinrichtungen, die gemäß Anhang II Anlage 1 Abschnitt 6.2 entfernt werden

2.   DURCHFÜHRUNG DER ESC-PRÜFUNG

Auf Antrag des Herstellers kann vor dem Messzyklus eine Blindprüfung durchgeführt werden, um den Motor und die Auspuffanlage zu konditionieren.

2.1.   Vorbereitung der Probenahmefilter

Wenigstens eine Stunde vor der Prüfung ist jedes einzelne Filter(paar) in einer verschlossenen, aber nicht abgedichteten Petrischale zur Stabilisierung in eine Wägekammer zu bringen. Nach der Stabilisierungsphase ist jedes Filter(paar) zu wägen und das Taragewicht aufzuzeichnen. Dann ist das Filter(paar) in einer verschlossenen Petrischale oder einem abgedichteten Filterhalter bis zur Verwendung aufzubewahren. Wird das Filter(paar) nicht binnen acht Stunden nach seiner Entnahme aus der Wägekammer verwendet, so muss es vor seiner Verwendung erneut konditioniert und gewogen werden.

2.2.   Anbringung der Messgeräte

Die Geräte und die Probenahmesonden sind wie vorgeschrieben anzubringen. Wird zur Verdünnung der Auspuffgase ein Vollstromverdünnungssystem verwendet, so ist das Abgasrohr an das System anzuschließen.

2.3.   Inbetriebnahme des Verdünnungssystems und des Motors

Das Verdünnungssystem ist zu starten und der Motor anzulassen, um alle Temperaturen und Drücke bei einer Höchstleistung entsprechend den Herstellerempfehlungen und der guten Ingenieurpraxis zu stabilisieren.

2.4.   Starten des Partikelprobenahmesystems

Das Partikelprobenahmesystem ist zu starten und auf Bypass zu betreiben. Der Partikelhintergrund der Verdünnungsluft kann bestimmt werden, indem Verdünnungsluft durch die Partikelfilter geleitet wird. Bei Verwendung gefilterter Verdünnungsluft kann eine Messung vor oder nach der Prüfung erfolgen. Wird die Verdünnungsluft nicht gefiltert, so können Messungen am Beginn und am Ende des Zyklus vorgenommen und die Mittelwerte berechnet werden.

2.5.   Einstellung des Verdünnungsverhältnisses

Die Verdünnungsluft ist so einzustellen, dass die unmittelbar vor dem Hauptfilter gemessene Temperatur des Abgases in keiner Phase höher ist als 325 K (52 °C). Das Verdünnungsverhältnis (q) darf nicht unter 4 liegen.

Bei Systemen, in denen das Verdünnungsverhältnis mittels der CO2- bzw. NOx-Konzentrationsmessung geregelt wird, ist der CO2- bzw. NOx-Gehalt der Verdünnungsluft zu Beginn und Ende jeder Prüfung zu messen. Die vor der Prüfung gemessene CO2- bzw. NOx-Hintergrundkonzentration der Verdünnungsluft darf von der nach der Prüfung gemessenen Konzentration um höchstens 100 ppm bzw. 5 ppm abweichen.

2.6.   Überprüfung der Analysegeräte

Die Geräte für die Emissionsanalyse sind auf Null zu stellen und der Messbereich ist zu kalibrieren.

2.7.   Prüfzyklus

2.7.1. Die Prüfung des Motors auf dem Leistungsprüfstand ist nach dem folgenden 13-Phasen-Zyklus durchzuführen:

Prüfphase

Motordrehzahl

Teillastverhältnis

Wichtungsfaktor

Dauer der Prüfphase

1

Leerlauf

0,15

4 Minuten

2

A

100

0,08

2 Minuten

3

B

50

0,10

2 Minuten

4

B

75

0,10

2 Minuten

5

A

50

0,05

2 Minuten

6

A

75

0,05

2 Minuten

7

A

25

0,05

2 Minuten

8

B

100

0,09

2 Minuten

9

B

25

0,10

2 Minuten

10

C

100

0,08

2 Minuten

11

C

25

0,05

2 Minuten

12

C

75

0,05

2 Minuten

13

C

50

0,05

2 Minuten

2.7.2.   Prüffolge

Die Prüffolge ist zu beginnen. Die Prüfung ist in der in Abschnitt 2.7.1 angegebenen Reihenfolge der Prüfphasen durchzuführen.

Der Motor läuft in jeder Phase die vorgeschriebene Zeit, wobei Drehzahl und Belastung jeweils in den ersten 20 Sekunden verändert werden. Die vorgegebene Drehzahl muss im Bereich von ± 50 min-1 liegen, und das angegebene Drehmoment darf um höchstens ± 2 % vom höchsten Drehmoment der Prüfdrehzahl abweichen.

Auf Antrag des Herstellers kann die Prüffolge so oft wiederholt werden, bis eine genügend große Partikelmenge am Filter abgeschieden ist. Der Hersteller muss eine eingehende Beschreibung der Verfahren für die Auswertung der Messwerte und für Berechnungen vorlegen. Gasförmige Emissionen werden nur im ersten Zyklus bestimmt.

2.7.3.   Ansprechverhalten der Analysegeräte

Das Ansprechverhalten der Analysatoren ist auf einem Bandschreiber aufzuzeichnen oder mit einem gleichwertigen Datenerfassungssystem zu messen, wobei das Abgas während des gesamten Prüfzyklus durch die Analysatoren strömen muss.

2.7.4.   Partikelprobenahme

Während des gesamten Prüfvorgangs ist ein Filterpaar (Haupt- und Nachfilter, siehe Anhang III Anlage 4) zu verwenden. Die im Prüfzyklusverfahren angegebenen Wichtungsfaktoren sind in der Weise zu berücksichtigen, dass in jeder einzelnen Phase des Zyklus eine Probe proportional zum Massendurchsatz des Abgases genommen wird. Dies lässt sich erreichen, indem Probendurchsatz, Probenahmezeit und/oder Verdünnungsverhältnis entsprechend so eingestellt werden, dass das Kriterium für die effektiven Wichtungsfaktoren von Abschnitt 5.6 erfüllt wird.

Die Probenahme muss je Prüfphase mindestens 4 Sekunden je 0,01 Wichtungsfaktor dauern und innerhalb jeder Phase so spät wie möglich erfolgen. Die Partikelprobenahme darf nicht früher als 5 Sekunden vor dem Ende jeder Phase abgeschlossen sein.

2.7.5.   Motorbedingungen

Motordrehzahl und Last, Ansauglufttemperatur und -unterdruck, Abgastemperatur und -gegendruck, Kraftstoffdurchsatz und Luft- bzw. Abgasdurchsatz, Ladelufttemperatur, Kraftstofftemperatur und Feuchtigkeit sind während jeder Phase aufzuzeichnen, wobei während der Zeit der Partikelprobenahme, zumindest jedoch in der letzten Minute jeder Phase, die Anforderungen hinsichtlich Drehzahl und Belastung des Motors (siehe Abschnitt 2.7.2) erfüllt sein müssen.

Alle zusätzlich für die Berechnung erforderlichen Daten sind aufzuzeichnen (siehe Abschnitte 4 und 5).

2.7.6.   Prüfung auf NOx innerhalb des Kontrollbereichs

Die Prüfung auf NOx innerhalb des Kontrollbereichs ist unmittelbar nach Beendigung von Phase 13 durchzuführen.

In Phase 13 ist der Motor vor Beginn der Messungen für einen Zeitraum von drei Minuten zu konditionieren. An unterschiedlichen, vom Technischen Dienst ausgewählten Punkten innerhalb des Kontrollbereichs werden drei Messungen vorgenommen (1). Die Zeitdauer für jede Messung beträgt 2 Minuten.

Es wird das gleiche Messverfahren angewendet wie bei der NOx-Messung im Dreizehn-Phasen-Zyklus, und die Durchführung erfolgt gemäß den Abschnitten 2.7.3, 2.7.5 und 4.1 dieser Anlage sowie gemäß Anhang III Anlage 4 Abschnitt 3.

Die Berechnung wird gemäß Abschnitt 4 ausgeführt.

2.7.7.   Erneute Überprüfung der Analysegeräte

Nach der Emissionsprüfung werden ein Nullgas und dasselbe Kalibriergas zur erneuten Überprüfung verwendet. Für die Gültigkeit der Prüfung muss die Differenz zwischen den vor der Prüfung und nach der Prüfung ermittelten Ergebnissen unter 2 % des Kalibriergaswertes betragen.

3.   DURCHFÜHRUNG DER ELR-PRÜFUNG

3.1.   Anbringung der Messgeräte

Der Trübungsmesser und gegebenenfalls die Probenahmesonden sind gemäß den allgemeinen Anbringungsvorschriften des Geräteherstellers nach dem Auspufftopf oder, sofern vorhanden, der Nachbehandlungseinrichtung anzubringen. Darüber hinaus sind gegebenenfalls die Anforderungen von Abschnitt 10 der Norm ISO/DIS 11614 einzuhalten.

Vor der Durchführung der Nullpunkt- und Skalenendwertkontrolle ist der Trübungsmesser entsprechend den Empfehlungen des Geräteherstellers anzuwärmen und zu stabilisieren. Falls der Trübungsmesser mit einem Spülluftsystem ausgestattet ist, um die optischen Bauelemente des Geräts von Ruß freizuhalten, so ist dieses System ebenfalls entsprechend den Herstellerempfehlungen in Betrieb zu setzen und einzustellen.

3.2.   Überprüfung des Trübungsmessers

Die Nullpunkt- und Skalenendwertkontrolle ist im Ablesemodus des Trübungsmessers durchzuführen, da die Skala des Trübungsmessers zwei genau definierbare Kalibrierpunkte, die 0 %ige Trübung und die 100 %ige Trübung, aufweist. Wenn das Messgerät wieder auf den k-Ablesemodus zum Prüfen eingestellt ist, wird der Lichtabsorptionskoeffizient auf der Grundlage der gemessenen Trübung und der vom Hersteller des Trübungsmessers angegebenen LA korrekt errechnet.

Ohne Blockierung des Trübungsmesserlichtstrahls ist die Trübungsanzeige auf 0,0 % ± 1,0 % einzustellen. Bei Blockierung des Lichtweges bis zum Empfänger ist die Anzeige auf 100,0 % ± 1,0 % einzustellen.

3.3.   Prüfzyklus

3.3.1.   Konditionierung des Motors

Der Motor und das System sind mit Höchstleistung warmzufahren, um die Motorkennwerte entsprechend den Empfehlungen des Herstellers zu stabilisieren. Mit der Vorkonditionierungsphase soll zudem verhindert werden, dass die aktuelle Messung durch aus einer früheren Prüfung stammende Ablagerungen in der Auspuffanlage beeinflusst wird.

Wenn der Motor stabilisiert ist, muss der Zyklus innerhalb von 20 s ± 2 s nach der Vorkonditionierungsphase begonnen werden. Auf Antrag des Herstellers kann vor dem Messzyklus zur zusätzlichen Konditionierung eine Blindprüfung durchgeführt werden.

3.3.2.   Prüffolge

Die Prüfung besteht aus einer Folge von drei Belastungsschritten bei den drei Motordrehzahlen A (Zyklus 1), B (Zyklus 2) und C (Zyklus 3), die gemäß Anhang III Abschnitt 1.1, bestimmt wurden. Es folgt der Zyklus 4 mit einer Drehzahl, die durch den Technischen Dienst ausgewählt wird und innerhalb des Kontrollbereichs und bei einer Belastung zwischen 10 % und 100 % (2) liegt. Während des Betriebs des Prüfmotors auf dem Prüfstand ist die nachstehend beschriebene Abfolge einzuhalten (siehe Abbildung 3).

Abbildung 3

Abfolge einer ELR-Prüfung

Image

a)

Der Motor ist 20 s ± 2 s lang bei einer Motordrehzahl A und einem Teillastverhältnis von 10 % zu betreiben. Die vorgegebene Drehzahl soll auf ± 20 min-1 und das angegebene Drehmoment soll auf ± 2 % des maximalen Drehmoments bei der Prüfdrehzahl gehalten werden.

b)

Am Ende des vorhergehenden Abschnitts ist die Drehzahlregelstange schnell in die vollständig geöffnete Stellung zu bringen und dort 10 s ± 1 s lang zu halten. Damit die Motordrehzahl während der ersten 3 s um höchstens ± 150 min-1 und während der verbleibenden Zeit des Abschnitts um höchstens ± 20 min-1 schwankt, ist die erforderliche Prüfstandlast anzulegen.

c)

Die unter a und b beschriebene Folge ist zweimal zu wiederholen.

d)

Bei Beendigung des dritten Belastungsschritts ist der Motor innerhalb von 20 s ± 2 s auf die Motordrehzahl B und ein Teillastverhältnis von 10 % einzustellen.

e)

Die Folge a bis c ist mit dem bei der Motordrehzahl B laufenden Motor durchzuführen.

f)

Bei Beendigung des dritten Belastungsschritts ist der Motor innerhalb von 20 s ± 2 s auf die Motordrehzahl C und ein Teillastverhältnis von 10 % einzustellen.

g)

Die Folge a bis c ist mit dem bei der Motordrehzahl C laufenden Motor durchzuführen.

h)

Bei Beendigung des dritten Belastungsschritts ist der Motor innerhalb von 20 s ± 2 s auf eine ausgewählte Motordrehzahl und ein beliebiges Teillastverhältnis über 10 % einzustellen.

i)

Die Folge a bis c ist mit dem bei der ausgewählten Motordrehzahl laufenden Motor durchzuführen.

3.4.   Zyklusvalidierung

Die relative Standardabweichung der mittleren Rauchwerte bei der jeweiligen Prüfdrehzahl (A, B, C) muss unter 15 % des Mittelwertes (entsprechend der Berechnung von SVA, SVB und SVC gemäß Abschnitt 6.3.3 aus den drei aufeinanderfolgenden Belastungsschritten bei jeder Prüfdrehzahl) oder, sofern dieser größer ist, unter 10 % des Grenzwertes von Tabelle 1 in Anhang I liegen. Fällt die Differenz größer aus, ist die Folge zu wiederholen, bis die Validierungskriterien in drei aufeinanderfolgenden Belastungsschritten erfüllt werden.

3.5.   Erneute Überprüfung des Trübungsmessers

Der Wert der Nullpunktdrift des Trübungsmessers nach der Prüfung darf höchstens ± 5,0 % von dem Grenzwert in Anhang I Tabelle 1 abweichen.

4.   BERECHNUNG DER GASFÖRMIGEN EMISSIONEN

4.1.   Auswertung der Messwerte

Zur Bewertung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe ist der Mittelwert aus den Aufzeichnungen der letzten 30 Sekunden jeder Prüfphase zu bilden. Aus den Mittelwerten der Aufzeichnungen und den entsprechenden Kalibrierdaten sind die mittleren Konzentrationen (conc) von HC, CO und NOx während jeder Prüfphase zu bestimmen. Es kann eine andere Art der Aufzeichnung angewandt werden, sofern diese eine gleichwertige Datenerfassung gewährleistet.

Bei der Prüfung auf NOx innerhalb des Kontrollbereichs gelten die vorstehenden Anforderungen nur für NOx.

Der Abgasdurchsatz GEXHW oder wahlweise der verdünnte Abgasdurchsatz GTOTW sind gemäß Anhang III Anlage 4 Abschnitt 2.3 zu berechnen.

4.2.   Umrechnung vom trockenen in den feuchten Bezugszustand

Falls die Messung nicht schon für den feuchten Bezugszustand vorgenommen wurde, ist die gemessene Konzentration nach folgenden Formeln in einen Wert für den feuchten Bezugszustand umzurechnen.

conc (feucht) = Kw x conc (trocken)

Für das Rohabgas:

Formula

und

Formula

Für das verdünnte Abgas:

Formula

oder

Formula

Für die Verdünnungsluft:

Für die Ansaugluft (wenn anders als die Verdünnungsluft):

KW,d = 1 - KW1

KW,a = 1 - KW2

Formula

Formula

Formula

Formula

Hierbei bedeuten:

Ha, Hd

=

= g Wasser je kg trockener Luft

Rd, Ra

=

= relative Feuchtigkeit der Verdünnungs-/Ansaugluft, %

pd, pa

=

= Sättigungsdampfdruck der Verdünnungs-/Ansaugluft, kPa

pB

=

= barometrischer Gesamtdruck, kPa

4.3.   Korrektur der NOx-Konzentration unter Berücksichtigung von Temperatur und Feuchtigkeit

Da die NOx-Emission von den Bedingungen der Umgebungsluft abhängt, ist die NOx-Konzentration unter Berücksichtigung von Temperatur und Feuchtigkeit der Umgebungsluft mit Hilfe der in der folgenden Formel angegebenen Faktoren zu korrigieren.

Formula

Hierbei bedeuten:

A

= 0,309 GFUEL/GAIRD - 0,0266

B

= - 0,209 GFUEL/GAIRD + 0,00954

Ta

= Temperatur der Ansaugluft, K (Temperatur und Feuchtigkeit sind an derselben Stelle zu messen)

Ha

= Feuchtigkeit der Ansaugluft, g Wasser je kg trockener Luft

Ha

= Feuchtigkeit der Ansaugluft, g Wasser je kg trockener Luft

Formula

wobei gilt:

Ra

=

= relative Feuchtigkeit der Ansaugluft, %

pa

=

= Sättigungsdampfdruck der Ansaugluft, kPa

pB

=

= barometrischer Gesamtdruck, kPa

4.4.   Berechnung der Emissionsmassendurchsätze

Ausgehend von einer Abgasdichte von 1,293 kg/m3 bei 273 K (0 °C) und 101,3 kPa sind die Massendurchsätze der Emissionen (g/h) für jede Prüfphase wie folgt zu berechnen:

(1) NOx mass = 0,001587 x NOx conc x KH,D x GEXHW

(2) COx mass = 0,000966 x COconc x GEXHW

(3) HCmass = 0,000479 x HCconc x GEXHW

wobei NOx conc, COconc, HCconc  (3) die mittleren Konzentrationen (ppm) im Rohabgas gemäß Abschnitt 4.1 bedeuten.

Falls die gasförmigen Emissionen wahlweise mit einem Vollstromverdünnungssystem berechnet werden, sind die folgenden Formeln anzuwenden:

(1) NOx mass = 0,001587 x NOx conc x KH,D x GTOTW

(2) COx mass = 0,000966 x COconc x GTOTW

(3) HCmass = 0,000479 x HCconc x GTOTW

wobei NOx conc, COconc, HCconc  (4) die mittleren hintergrundkorrigierten Konzentra-tionen (ppm) jeder Phase im verdünnten Abgas gemäß Anhang III Anlage 2 Abschnitt 4.3.1.1 bedeuten.

4.5.   Berechnung der spezifischen Emissionen

Die Emissionen (g/kWh) sind für die einzelnen Bestandteile folgendermaßen zu berechnen:

Formula

Formula

Formula

Bei der vorstehenden Berechnung werden die Wichtungsfaktoren (WF) gemäß Abschnitt 2.7.1 verwendet.

4.6.   Berechnung der Kontrollbereichswerte

In bezug auf die drei gemäß Abschnitt 2.7.6 ausgewählten Prüfpunkte ist die NOx-Emission zu messen, gemäß Abschnitt 4.6.1 zu berechnen und darüber hinaus durch Interpolation aus den Phasen des Prüfzyklus, die dem jeweiligen Prüfpunkt gemäß Abschnitt 4.6.2 am nächsten liegen, zu bestimmen. Anschließend werden die gemessenen Werte mit den interpolierten Werten gemäß Abschnitt 4.6.3 verglichen.

4.6.1.   Berechnung der spezifischen Emissionen

Die NOx-Emission ist für jeden Prüfpunkt (Z) folgendermaßen zu berechnen:

NOx mass,Z = 0,001587 x NOx conc,Z x KH,D x GEXHW

Formula

4.6.2.   Bestimmung des Emissionswertes aus dem Prüfzyklus

Die NOx-Emission ist für jeden Prüfpunkt aus den vier am nächsten beieinanderliegenden Phasen des Prüfzyklus, die den ausgewählten Prüfpunkt Z einhüllen, zu interpolieren (siehe Abbildung 4). Für diese Phasen (R, S, T, U) gelten die folgenden Definitionen:

Drehzahl (R)

= Drehzahl (T) = nRT

Drehzahl (S)

= Drehzahl (U) = nSU

Teillastverhältnis (R)

= Teillastverhältnis (S)

Teillastverhältnis (T)

= Teillastverhältnis (U)

Die NOx-Emission des ausgewählten Prüfpunkts Z ist wie folgt zu berechnen:

Formula

und:

Formula

Formula

Formula

Formula

Hierbei bedeuten:

ER, ES, ET, EU

= spezifische NOx-Emission der gemäß Abschnitt 4.6.1 berechneten einhüllenden Phasen

MR, MS, MT, MU

= Motordrehmoment der einhüllenden Phasen

Abbildung 4

Interpolation des NOx-Prüfpunkts

Image

4.6.3.   Vergleich der NOx-Emissionswerte

Die gemessene spezifische NOx-Emission des Prüfpunkts Z (NOx,Z) wird dem interpolierten Wert (EZ) wie folgt gegenübergestellt:

Formula

5.   BERECHNUNG DER PARTIKELEMISSIONEN

5.1.   Auswertung der Messwerte

Zur Partikelbewertung ist die Gesamtmasse (MSAM,i) der durch die Filter geleiteten Proben für jede Prüfphase aufzuzeichnen.

Die Filter sind wieder in die Wägekammer zu bringen und wenigstens eine, jedoch höchstens 80 Stunden lang zu konditionieren und dann zu wägen. Das Bruttogewicht der Filter ist aufzuzeichnen und das Taragewicht (siehe Abschnitt 2.1 dieser Anlage) abzuziehen. Die Partikelmasse Mf ist die Summe der an den Haupt- und Nachfiltern abgeschiedenen Partikelmassen.

Bei Anwendung einer Hintergrundkorrektur sind die Masse (MDIL) der durch die Filter geleiteten Verdünnungsluft und die Partikelmasse (Md) aufzuzeichnen. Wurde mehr als eine Messung vorgenommen, so ist der Quotient Md/MDIL für jede einzelne Messung zu berechnen und das Mittel der Werte zu bestimmen.

5.2.   Teilstromverdünnungssystem

Die in das Prüfprotokoll aufzunehmenden Ergebnisse der Prüfung der Partikelemissionen werden in folgenden Schritten ermittelt. Da das Verdünnungsverhältnis auf verschiedene Arten gesteuert werden darf, gelten verschiedene Methoden zur Berechnung des äquivalenten Massendurchsatzes GEDFW. Alle Berechnungen müssen auf den Mittelwerten der einzelnen Prüfphasen während der Probenahmedauer beruhen.

5.2.1.   Isokinetische Systeme

GEDFW,i = GEXHW,i x qI

Formula

wobei r dem Verhältnis der Querschnittsfläche der isokinetischen Sonde und des Auspuffrohrs entspricht:

Formula

5.2.2.   Systeme mit Messung der CO2- oder NOx-Konzentration

GEDF W,i = GEXH W,i × qi

Formula

Hierbei bedeuten:

concE

=

= Konzentration des feuchten Tracergases im unverdünnten Abgas

concD

=

= Konzentration des feuchten Tracergases im verdünnten Abgas

concA

=

= Konzentration des feuchten Tracergases in der Verdünnungsluft

Die auf trockener Basis gemessenen Konzentrationen sind gemäß Abschnitt 4.2 dieser Anlage in Feuchtwerte umzuwandeln.

5.2.3.   Systeme mit CO2-Messung und Kohlenstoffbilanzmethode (5)

Formula

Hierbei bedeuten:

CO2D

= CO2-Konzentration des verdünnten Abgases

CO2A

= CO2-Konzentration der Verdünnungsluft

(Konzentrationen in Vol.- %, feucht)

Diese Gleichung beruht auf der Annahme der Kohlenstoffbilanz (die dem Motor zugeführten Kohlenstoffatome werden als CO2 freigesetzt) und wird in nachstehenden Schritten ermittelt:

GEDFW,i = GEXHW,i x qi

und

Formula

5.2.4.   Systeme mit Durchsatzmessung

GEDF W,i = GEXH W,i × qi

Formula

5.3.   Vollstromverdünnungssystem

Die in das Prüfprotokoll aufzunehmenden Ergebnisse der Prüfung der Partikelemissionen werden in folgenden Schritten ermittelt. Alle Berechnungen müssen auf den Mittelwerten der einzelnen Prüfphasen während der Probenahmedauer beruhen.

GEDFW,i = GTOTW,i

5.4.   Berechnung des Partikelmassendurchsatzes

Der Partikelmassendurchsatz ist wie folgt zu berechnen:

Formula

Hierbei gilt:

Formula

=

Formula

MSAM

=

Formula

i

=

1, ... n

bestimmt über den Prüfzyklus durch Addition der in den einzelnen Prüfphasen während der Probenahmedauer gewonnenen Mittelwerte.

Die Hintergrundkorrektur des Partikelmassendurchsatzes kann wie folgt vorgenommen werden:

Formula

Wird mehr als eine Messung durchgeführt, so ist Formula durch Formula zu ersetzen.

Formula für die einzelnen Phasen,

oder

Formula für die einzelnen Phasen.

5.5.   Berechnung der spezifischen Emissionen

Die Partikelemissionen sind folgendermaßen zu berechnen:

Formula

5.6.   Effektiver Wichtungsfaktor

Der effektive Wichtungsfaktor WFE,i ist für jede Prüfphase folgendermaßen zu berechnen:

Formula

Der Wert der effektiven Wichtungsfaktoren darf von den Werten der in Abschnitt 2.7.1 aufgeführten Wichtungsfaktoren um höchstens ± 0,003 (± 0,005 für die Leerlaufphase) abweichen.

6.   BERECHNUNG DER RAUCHTRÜBUNGSWERTE

6.1.   Bessel-Algorithmus

Der Bessel-Algorithmus ist für die Berechnung des 1-s-Mittelwertes der momentanen, gemäß Abschnitt 6.3.1 umgerechneten Rauchmesswerte zu verwenden. Der Algorithmus emuliert ein Tiefpassfilter zweiter Ordnung, und für seine Anwendung bedarf es iterativer Berechnungen zur Ermittlung der Koeffizienten. Diese Koeffizienten sind eine Funktion der Ansprechzeit des Trübungsmesssystems und der Abtastfrequenz. Aus diesem Grund muss Abschnitt 6.1.1 wiederholt werden, sobald sich die Ansprechzeit und/oder die Abtastfrequenz des Systems ändert.

6.1.1.   Berechnung der Filteransprechzeit und der Bessel-Konstanten

Die erforderliche Bessel-Ansprechzeit (tF) ist eine Funktion der physikalischen und elektrischen Ansprechzeit des Trübungsmesssystems gemäß der Beschreibung in Anhang III Anlage 4 Abschnitt 5.2.4 und berechnet sich mittels der folgenden Gleichung:

Formula

Hierin bedeuten:

tp

=

= physikalische Ansprechzeit, s

te

=

= elektrische Ansprechzeit, s

Die Berechnungen zur Bestimmung der Filter-Grenzfrequenz (fc) basieren auf einem Sprung der Eingangsgröße von 0 auf 1 in ≤ 0,01s (siehe Anhang VII). Die Ansprechzeit ist definiert als die Zeitspanne zwischen dem Moment, an dem die Bessel-Ausgangsgröße 10 % erreicht (t10) und dem Moment, an dem sie 90 % dieser Sprungfunktion erreicht (t90). Hierzu ist eine Näherung durch Iteration an fc bis t90 - t10 ≈ tF durchzuführen. Die erste Iteration an fc erfolgt nach folgender Formel:

Formula

Die Bessel-Konstanten E und K werden mittels folgender Gleichungen berechnet:

Formula

K = 2 × E × (D × Ω2 - 1) - 1

Hierin bedeuten:

D

=

= 0,618034

Δt

=

Formula

Ω

=

Formula

6.1.2   Berechnung des Bessel-Algorithmus

Unter Verwendung der Werte E und K ist der 1-s-Bessel-Mittelwert der Reaktion auf eine Sprungeingangsgröße Si folgendermaßen zu berechnen:

Yi = Yi - 1 + E x (Si + 2 x Si - 1 + Si - 2 - 4 x Yi - 2) + K x (Yi - 1 - Yi - 2)

Hierin bedeuten:

Si-2

=

Si-1 = 0

Si

=

1

Yi-2

=

Yi-1 = 0

Die Zeiten t10 und t90 sind zu interpolieren. Die zeitliche Differenz zwischen t90 und t10 definiert die Ansprechzeit tF für diesen Wert fc. Liegt die Ansprechzeit nicht nahe genug an der geforderten Ansprechzeit, ist die Iteration wie folgt so lange fortzusetzen, bis die tatsächliche Ansprechzeit weniger als 1 % von der geforderten Anwort abweicht:

((t90 - t10) - tF) ≤ 0,01 x tF

6.2.   Auswertung der Messwerte

Die Rauchmesswerte sind mit einer Mindestfrequenz von 20 Hz abzutasten.

6.3.   Rauchmessung

6.3.1.   Umrechnung der Messwerte

Da die Hauptmessgröße aller Trübungsmesser die Durchlässigkeit ist, sind die Rauchwerte vom Transmissionsgrad τ wie folgt in den Lichtabsorptionskoeffizienten K umzurechnen:

Formula

und

N = 100 — τ

Hierbei bedeuten:

k

=

Lichtabsorptionskoeffizient, m-1

LA

=

effektive optische Weglänge nach Angaben des Instrumentenherstellers, m

N

=

Trübung, %

τ

=

Transmissionsgrad, %

Die Konversion muss erfolgen, bevor die Messwerte weiter verarbeitet werden können.

6.3.2   Berechnung des gemittelten Bessel-Rauchwertes

Die erforderliche Filteransprechzeit tF wird durch die eigentliche Grenzfrequenz fc erzeugt. Sobald diese Frequenz mit Hilfe des Iterationsprozesses von Abschnitt 6.1.1 bestimmt worden ist, sind die eigentlichen Bessel-Algorithmuskonstanten E und K zu berechnen. Anschließend ist der Bessel-Algorithmus gemäß der Beschreibung in Abschnitt 6.1.2 auf die Momentrauchkurve (k-Wert) anzuwenden:

Yi = Yi - 1 + E x (Si + 2 x Si - 1 + Si - 2 - 4 x Yi - 2) + K x (Yi - 1 - Yi - 2)

Der Bessel-Algorithmus ist seinem Wesen nach rekursiv. Somit sind für den Beginn des Algorithmus einige Anfangseingangswerte Si-1 und Si-2 und Anfangsausgangswerte Yi-1 und Yi-2 notwendig. Diese können mit 0 angenommen werden.

Für jede Laststufe der drei Drehzahlen A, B und C ist aus den einzelnen Yi-Werten der jeweiligen Rauchkurve der 1-s-Höchstwert Ymax auszuwählen.

6.3.3.   Endergebnis

Die mittleren Rauchwerte (SV) aus jedem Zyklus (Prüfdrehzahl) sind folgendermaßen zu berechnen:

Bei Prüfdrehzahl A:

SVA = (Ymax1,A + Ymax2,A + Ymax3,A) / 3

Bei Prüfdrehzahl B:

SVB = (Ymax1,B + Ymax2,B + Ymax3,B) / 3

Bei Prüfdrehzahl C:

SVC = (Ymax1,C + Ymax2,C + Ymax3,C) / 3

Hierin bedeuten:

Ymax1, Ymax2, Ymax3

= höchster gemittelter 1-s-Bessel-Rauchwert bei jeder der drei Laststufen.

Der Endwert berechnet sich wie folgt:

SV = (0,43 x SVA) + (0,56 x SVB) + (0,01 x SVC)


(1)  Die Auswahl der Prüfpunkte erfolgt nach zugelassenen statistischen Zufälligkeitsverfahren.

(2)  Die Auswahl der Prüfpunkte erfolgt nach zugelassenen statistischen Zufälligkeitsverfahren.

(3)  Bezogen auf das C1-Äquivalent.

(4)  Bezogen auf das C1-Äquivalent.

(5)  Der Wert ist nur gültig für den in Anhang I beschriebenen Bezugskraftstoff.

Anlage 2

ETC-PRÜFZYKLUS

1.   MOTORABBILDUNGSVERFAHREN

1.1.   Bestimmung des Abbildungsdrehzahlbereichs

Zur Einrichtung des ETC in der Prüfzelle muss der Motor vor dem Prüfzyklus abgebildet werden, um die Drehzahl-Drehmoment-Kurve zu bestimmen. Die niedrigste und die höchste Abbildungsdrehzahl ist wie folgt definiert:

Niedrigste Abbildungsdrehzahl

= Leerlaufdrehzahl

Höchste Abbildungsdrehzahl

= nhi x 1,02 oder, sofern niedriger, die Drehzahl, bei der das Vollastdrehmoment auf Null sinkt

1.2.   Erstellen der Motorleistungsabbildung

Der Motor ist bei Höchstleistung warmzufahren, um die Motorkenndaten entsprechend den Herstellerempfehlungen und der guten Ingenieurpraxis zu stabilisieren. Wenn der Motor stabilisiert ist, wird die Motorleistungsabbildung wie folgt erstellt:

a)

Der Motor wird entlastet und bei Leerlaufdrehzahl betrieben.

b)

Der Motor ist bei Vollast/vollständig geöffneter Drosselklappe mit niedrigster Abbildungsdrehzahl zu betreiben.

c)

Die Motordrehzahl ist mit einer mittleren Geschwindigkeit von 8 ± 1 min-1/s von der niedrigsten auf die höchste Abbildungsdrehzahl zu steigern. Motordrehzahl- und -drehmomentpunkte sind bei einer Abtastfrequenz von mindestens einem Punkt pro Sekunde aufzuzeichnen.

1.3.   Erzeugung der Abbildungskurve

Alle gemäß Abschnitt 1.2 aufgezeichneten Messwertpunkte sind mittels linearer Interpolation zwischen den Punkten miteinander zu verbinden. Die resultierende Drehmomentkurve ist die Abbildungskurve. Ihre Verwendung erfolgt gemäß der Beschreibung in Abschnitt 2 für die Umrechnung der normierten Drehmomentwerte des Motorzyklus in tatsächliche Drehmomentwerte für den Prüfzyklus.

1.4.   Andere Abbildungsverfahren

Ist ein Hersteller der Auffassung, dass die oben beschriebenen Abbildungsverfahren für einen bestimmten Motor nicht sicher oder repräsentativ sind, können andere Abbildungstechniken benutzt werden. Diese anderen Techniken müssen dem Zweck der beschriebenen Abbildungsverfahren genügen, der darin besteht, bei allen Motordrehzahlen, die während der Prüfzyklen auftreten, das höchste verfügbare Drehmoment zu bestimmen. Abweichungen von den in diesem Abschnitt beschriebenen Abbildungstechniken aufgrund sicherheitstechnischer Belange oder zugunsten einer besseren Repräsentativität müssen zusammen mit der entsprechenden Begründung durch den Technischen Dienst genehmigt werden. Auf keinen Fall jedoch dürfen kontinuierliche absteigende Änderungen der Motordrehzahl für geregelte oder turbo-aufgeladene Motoren genutzt werden.

1.5.   Wiederholungsprüfungen

Ein Motor muss nicht vor jedem einzelnen Prüfzyklus abgebildet werden. Eine erneute Abbildung ist vor einem Prüfzyklus durchzuführen, wenn:

ein nach technischem Ermessen unangemessen langer Zeitraum seit der letzten Abbildung verstrichen ist,

oder

an dem Motor mechanische Veränderungen oder Nachkalibrierungen vorgenommen wurden, die sich möglicherweise auf die Motorleistung auswirken.

2.   ERSTELLUNG DES BEZUGSPRÜFZYKLUS

In Anlage 3 dieses Anhangs ist der instationäre Prüfzyklus beschrieben. Zwecks Erhalt des Bezugszyklus sind die normierten Werte für Drehmoment und Drehzahl wie nachstehend beschrieben in tatsächliche Werte umzuwandeln.

2.1.   Tatsächliche Drehzahl

Die Drehzahl ist mittels folgender Gleichung zu entnormieren:

Formula

Die Bezugsdrehzahl (nref) entspricht den im Ablaufplan für den Motorprüfstand (siehe Anlage 3) spezifizierten 100-%-Drehzahlwerten. Sie ist folgendermaßen definiert (siehe Anhang I Abbildung 1):

nref = nlo + 95 % x (nhi - nlo)

worin nhi und nlo entweder nach Anhang I Abschnitt 2 spezifiziert sind oder nach Anhang III Anlage 1 Abschnitt 1.1 ermittelt werden.

2.2.   Tatsächliches Drehmoment

Das Drehmoment wird auf das maximale Drehmoment bei der jeweiligen Drehzahl normiert. Anhand der gemäß Abschnitt 1.3 bestimmten Abbildungskurve sind die Drehmomentwerte des Bezugszyklus wie folgt zu entnormieren:

Tatsächliches Drehmoment = (Drehmoment in % x höchstes Drehmoment/100)

für die jeweilige tatsächliche Drehzahl gemäß Abschnitt 2.1.

Zur Einrichtung des Bezugszyklus müssen die negativen Drehmomentwerte der Motorantriebspunkte („ m“, Schubbetrieb) entnormierte Werte annehmen, die nach einem der folgenden Verfahren bestimmt werden:

negative 40 % des beim zugeordneten Drehzahlpunkt verfügbaren positiven Drehmoments;

Abbildung des negativen Drehmoments, das erforderlich ist, um die Abbildungsdrehzahl des Motors vom niedrigsten zum höchsten Wert zu steigern;

Bestimmung des negativen Drehmoments, das erforderlich ist, um den Motor bei der Leerlauf- und der Bezugsdrehzahl anzutreiben, und lineare Interpolation zwischen diesen beiden Punkten.

2.3.   Beispiel eines Entnormierungsverfahrens

Es folgt ein Beispiel, bei dem der folgende Prüfpunkt entnormiert werden soll:

Drehzahl

= 43 %

Drehmoment

= 82 %

Es gelten folgende Werte:

Bezugsdrehzahl

= 2 200 min- 1

Leerlaufdrehzahl

= 600 min- 1

Daraus folgt

Tatsächliche Drehzahl = (43 x (2 200 - 600)/100) + 600 = 1 288 min-1

Tatsächliches Drehmoment = (82 x 700/100) = 574 Nm

wobei das in der Abbildungskurve beobachtete höchste Drehmoment bei 1 288 min- 1 700 Nm beträgt.

3.   DURCHFÜHRUNG DER EMISSIONSPRÜFUNG

Auf Antrag des Herstellers kann vor dem Messzyklus eine Blindprüfung durchgeführt werden, um den Motor und die Auspuffanlage zu konditionieren.

Mit Erdgas und mit LPG betriebene Motoren sind mit dem ETC-Prüfzyklus einzufahren. Der Motor wird für mindestens zwei ETC-Prüfzyklen betrieben, bis der bei einem ETC-Prüfzyklus gemessene CO-Ausstoß den im vorhergehenden ETC-Prüfzyklus gemessenen CO-Ausstoß um nicht mehr als 25 % überschreitet.

3.1.   Vorbereitung der Probenahmefilter (nur für Dieselmotoren)

Wenigstens eine Stunde vor der Prüfung ist jedes einzelne Filter(paar) in einer verschlossenen, aber nicht abgedichteten Petrischale zur Stabilisierung in eine Wägekammer zu bringen. Nach der Stabilisierungsphase ist jedes Filter(paar) zu wägen und das Taragewicht aufzuzeichnen. Dann ist das Filter(paar) in einer verschlossenen Petrischale oder einem abgedichteten Filterhalter bis zur Verwendung aufzubewahren. Wird das Filter(paar) nicht binnen acht Stunden nach seiner Entnahme aus der Wägekammer verwendet, so muss es vor seiner Verwendung erneut konditioniert und gewogen werden.

3.2.   Anbringung der Messgeräte

Die Geräte und Probenahmesonden sind wie vorgeschrieben anzubringen. Das Abgasrohr ist an das Vollstromverdünnungssystem anzuschließen.

3.3.   Inbetriebnahme des Verdünnungssystems und des Motors

Das Verdünnungssystem ist zu starten und der Motor anzulassen, bis alle Temperaturen und Drücke bei Höchstleistung entsprechend den Herstellerempfehlungen und der guten Ingenieurpraxis stabil sind.

3.4.   Inbetriebnahme des Partikelprobenahmesystems (nur für Dieselmotoren)

Das Partikelprobenahmesystem ist zu starten und auf Bypass zu betreiben. Der Partikelhintergrund der Verdünnungsluft kann bestimmt werden, indem Verdünnungsluft durch die Partikelfilter geleitet wird. Bei Verwendung gefilterter Verdünnungsluft kann eine Messung vor oder nach der Prüfung erfolgen. Wird die Verdünnungsluft nicht gefiltert, so können Messungen am Beginn und am Ende des Zyklus vorgenommen und die Mittelwerte berechnet werden.

3.5.   Einstellung des Vollstromverdünnungssystems

Der gesamte verdünnte Abgasstrom ist so einzustellen, dass im System keine Wasserkondensation auftritt und die maximale Filteranströmtemperatur 325 K (52 °C) oder weniger beträgt (siehe Anhang V Nummer 2.3.1, DT).

3.6.   Überprüfung der Analysegeräte

Die Geräte für die Emissionsanalyse sind auf Null zu stellen und der Messbereich ist zu kalibrieren. Sofern Probenahmebeutel zum Einsatz kommen, sind diese luftleer zu machen.

3.7.   Motoranlassverfahren

Der stabilisierte Motor ist entsprechend dem vom Hersteller im Fahrzeughandbuch empfohlenen Anlassverfahren mit Hilfe eines serienmäßigen Anlassmotors oder des Prüfstands zu starten. Wahlweise kann die Prüfung direkt ab der Vorkonditionierungsphase des Motors beginnen, wobei der Motor bei Erreichen der Leerlaufdrehzahl nicht abgestellt wird.

3.8.   Prüfzyklus

3.8.1.   Prüffolge

Die Prüffolge ist zu beginnen, wenn der Motor die Leerlaufdrehzahl erreicht hat. Die Prüfung muss entsprechend dem in Abschnitt 2 dieses Anhangs dargestellten Prüfzyklus durchgeführt werden. Die Motordrehzahl- und Drehmomentführungssollwerte sind mit mindestens 5 Hz (empfohlen 10 Hz) auszugeben. Gemessene Motordrehzahl und -drehmoment sind während des Prüfzyklus wenigstens in Sekundenschritten aufzuzeichnen, und die Signale können elektronisch gefiltert werden.

3.8.2.   Ansprechverhalten der Analysegeräte

Bei Anlassen des Motors oder mit Beginn der Prüffolge unmittelbar aus der Vorkonditionierung heraus sind gleichzeitig folgende Messungen zu starten:

Sammeln oder Analysieren von Verdünnungsluft,

Sammeln oder Analysieren von verdünntem Abgas,

Messen der Menge von verdünntem Abgas (CVS) sowie der erforderlichen Temperaturen und Drücke;

Aufzeichnen der Messwerte von Drehzahl und Drehmoment des Motorprüfstands.

HC und NOx sind im Verdünnungstunnel fortlaufend mit einer Frequenz von 2 Hz zu messen. Durch Integrieren der Analysatorsignale über den Prüfzyklus werden die mittleren Konzentrationen bestimmt. Die Systemansprechzeit darf nicht höher sein als 20 s und muss gegebenenfalls mit den CVS-Durchsatzschwankungen und Probenahmezeit-/Prüfzyklusabweichungen abgestimmt werden. Durch Integration oder durch Analysieren der über den Zyklus im Probenahmebeutel gesammelten Konzentrationen erfolgt die Bestimmung von CO, CO2, NMHC und CH4. Die Konzentrationen der gasförmigen Schadstoffe in der Verdünnungsluft werden durch Integration oder durch Sammeln im Hintergrundbeutel bestimmt. Alle übrigen Werte sind mit mindestens einer Messung je Sekunde (1 Hz) aufzuzeichnen.

3.8.3.   Partikelprobenahme (nur bei Dieselmotoren)

Erfolgt der Beginn des Zyklus mit dem Anlassen des Motors oder dem Beginn der Prüffolge unmittelbar aus der Vorkonditionierung heraus, so ist das Partikelprobenahmesystem von Bypass auf Partikelsammlung umzuschalten.

Gelangt keine Durchflussmengenkompensation zum Einsatz, so ist (sind) die Probenahmepumpe(n) so einzustellen, dass der Durchsatz durch die Partikelprobenahmesonde bzw. das Übertragungsrohr auf ± 5 % des eingestellten Durchsatzwertes konstant bleibt. Wird eine Durchflussmengenkompensation verwendet (d.h. eine Proportionalregelung des Probenstroms), muss bewiesen werden, dass das Verhältnis von Haupttunnelstrom zu Partikelprobenstrom um höchstens ± 5 % seines Sollwertes schwankt (ausgenommen die ersten zehn Sekunden der Probenahme).

Hinweis: Bei Doppelverdünnungsbetrieb ist der Probenstrom die Nettodifferenz zwischen dem Probenfilter-Durchsatz und dem Sekundär-Verdünnungsluftdurchsatz.

Die Mittelwerte von Temperatur und Druck am Einlass des Gasmess- oder Durchflussmessgeräts (der Gasmess- oder Durchflussmessgeräte) sind aufzuzeichnen. Die Prüfung ist ungültig, wenn es wegen einer hohen Partikel-Filterbeladung nicht möglich ist, den eingestellten Durchsatz über den gesamten Zyklus hinweg mit einer Toleranz von ± 5 % aufrechtzuerhalten. Die Prüfung wird mit einem geringeren Durchsatz und/oder einem Filter mit größerem Durchmesser wiederholt.

3.8.4   Abwürgen des Motors

Wird der Motor zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Prüfzyklus abgewürgt, so muss er vorkonditioniert und neu gestartet werden, und die Prüfung ist zu wiederholen. Tritt bei einem der während des Prüfzyklus erforderlichen Messgeräte eine Fehlfunktion auf, ist die Prüfung ungültig.

3.8.5.   Arbeitsgänge im Anschluss an die Prüfung

Zum Abschluss der Prüfung werden die Messung des Volumens des verdünnten Abgases, der Gasstrom in die Sammelbeutel und die Partikelprobenahmepumpe angehalten. Bei einem integrierenden Analysesystem ist die Probenahme fortzusetzen, bis die Systemresponszeiten abgelaufen sind.

Die Konzentrationen in den gegebenenfalls verwendeten Sammelbeuteln sind so rasch wie möglich und keinesfalls später als 20 min nach Beendigung des Prüfzyklus zu analysieren.

Nach der Emissionsprüfung sind die Analysatoren mit Hilfe eines Nullgases und desselben Kalibriergases neu zu überprüfen. Für die Gültigkeit der Prüfung muss die Differenz zwischen den Ergebnissen vor und nach der Prüfung weniger als 2 % des Kalibriergaswertes betragen.

Nur im Falle von Dieselmotoren sind die Partikelfilter bis spätestens eine Stunde nach Prüfungsabschluss wieder in die Wägekammer zu bringen und vor dem Wägen in einer verschlossenen, aber nicht abgedichteten Petrischale wenigstens eine, jedoch nicht mehr als 80 Stunden lang zu konditionieren.

3.9.   Überprüfung des Prüfungsdurchlaufs

3.9.1.   Datenverschiebung

Zur Verringerung der Verzerrungswirkung der Zeitverzögerung zwischen den Messwerten und den Bezugszykluswerten kann die gesamte Motordrehzahl- und -drehmomentmesssignalfolge zeitlich nach vorn oder hinten (bezogen auf die Bezugsdrehzahl und -drehmomentfolge) verschoben werden. Bei einer Verschiebung der Messsignale müssen Drehzahl und Drehmoment um den gleichen Umfang und in die gleiche Richtung verschoben werden.

3.9.2   Berechnung der Zyklusarbeit

Die tatsächliche Zyklusarbeit Wact (kWh) ist unter Verwendung jeweils eines Paares von aufgezeichneten Motordrehzahl- und -drehmomentmesswerten zu berechnen. Dies erfolgt im Anschluss an jede Verschiebung von Messdaten, sofern diese Option gewählt wurde. Die tatsächliche Zyklusarbeit Wact wird für den Vergleich mit der Bezugszyklusarbeit Wref sowie zum Berechnen der bremsspezifischen Emissionen (siehe Abschnitte 4.4 und 5.2) verwendet. Die gleiche Methodik ist beim Integrieren sowohl der Bezugsmotorleistung als auch der tatsächlichen Motorleistung anzuwenden. Sind zwischen benachbarten Bezugswerten oder benachbarten Messwerten Werte zu bestimmen, gelangt die lineare Interpolation zur Anwendung.

Bei der Integration der Bezugszyklusarbeit und der tatsächlichen Zyklusarbeit sind alle negativen Drehmomentwerte auf Null zu setzen und einzuschließen. Findet die Integration bei einer Frequenz von unter 5 Hz statt und verändert sich das Vorzeichen des Drehmomentwertes in einem gegebenen Zeitabschnitt von plus zu minus oder von minus zu plus, so ist der negative Anteil zu berechnen und gleich Null zu setzen. Der positive Anteil ist in den integrierten Wert einzuschließen.

Wact muss zwischen - 15% und +5 % von Wref liegen.

3.9.3.   Validierungsstatistik für den Prüfzyklus

Für Drehzahl, Drehmoment und Leistung sind lineare Regressionen von Messwerten auf die Bezugswerte auszuführen. Dies erfolgt im Anschluss an jede Messdatenverschiebung, sofern diese Option gewählt wurde. Es ist die Fehlerquadratmethode anzuwenden, wobei eine Gleichung der folgenden Form für die beste Anpassung verwendet wird:

y = mx + b

Hierbei bedeuten:

y

=

(tatsächlicher) Messwert von Drehzahl (min-1), Drehmoment (Nm) oder Leistung (kW)

m

=

Steigung der Regressionsgeraden

x

=

Bezugswert von Drehzahl (min-1), Drehmoment (Nm) oder Leistung (kW)

b

=

y-Achsabschnitt der Regressionsgeraden

Die Standardabweichung vom Schätzwert (SE) von y eingetragen über x und der Bestimmungskoeffizient (r2) sind für jede einzelne Regressionsgerade zu berechnen.

Es empfiehlt sich, diese Analyse bei 1 Hz auszuführen. Sämtliche negativen Bezugsdrehmomentwerte und die zugeordneten Messwerte sind aus der Berechnung der Drehmoment und -leistungsvalidierungsstatistik für den Zyklus zu entfernen. Für die Gültigkeit der Prüfung müssen die Kriterien von Tabelle 6 erfüllt sein.

Tabelle 6

Zulässige Abweichung der Regressionsgeraden

 

Drehzahl

Drehmoment

Leistung

Standardabweichung vom Schätzwert (SE) von Y über X

max. 100 min-1

max. 13 % (15 %) (1) des höchsten Motordrehmoments entsprechend Leistungsabbildung

max. 8 % (15 %) (1) der höchsten Motorleistung entsprechend Leistungsabbildung

Steigerung der Regressionsgeraden

0,95 bis 1,03

0,83-1,03

0,89-1,03

(0,83-1,03) (1)

Bestimmungskoeffizienten, r2

min. 0,9700 (min.0,950-0) (1)

min. 0,8800 (min. 0,7500) (1)

min. 0,9100 (min. 0,7500) (1)

Y-Achsabschnitt der Regressionsgeraden b

± 50 min-1

± 20 Nm oder, falls größer ± 2 % des höchsten Drehmoments

(± 20 Nm oder ± 3 %) (1)

± 4 kW oder, falls größer, ± 2 % der höchsten Leistung (± 4 kW oder ± 3 %) (1)

Punktstreichungen aus den Regressionsanalysen sind wie in Tabelle 7 angegeben zulässig.

Tabelle 7

Zulässige Punktstreichungen aus der Regressionsanalyse

Bedingung

Zu streichende Punkte

Vollast/vollständig geöffnete Drosselklappe und Drehmomentmesswert < Drehmomentbezug

Drehmoment und/oder Leistung

Keine Last, kein Leerlaufpunkt und Drehmomentmesswert > Drehmomentbezug

Drehmoment und/oder Leistung

Keine Last/Drosselklappe geschlossen, Leerlaufpunkt und Drehzahl > als Bezugsleerlaufdrehzahl

Drehmoment und/oder Leistung

4.   BERECHNUNG DER GASFÖRMIGEN EMISSIONEN

4.1.   Bestimmung des Durchsatzes des verdünnten Abgases

Der Gesamtdurchsatz des verdünnten Abgases über den gesamten Zyklus (kg/Prüfung) wird aus den Messwerten über den gesamten Zyklus und den entsprechenden Kalibrierdaten des Durchflussmessgerätes errechnet (V0 für PDP oder KV für CFV gemäß Anhang III, Anlage 5, Abschnitt 2). Wird die Temperatur des verdünnten Abgases über den Zyklus mittels eines Wärmeaustauschers konstant gehalten (± 6 K bei PDP-CVS, ± 11 K bei CFV-CVS, siehe Anhang V Abschnitt 2.3), sind die folgenden Formeln anzuwenden

Für das PDP-CVS-System:

MTOTW = 1,293 x V0 x Np x (pB - p1) x 273 / (101,3 x T)

Hierin bedeuten:

MTOTW

=

Masse des verdünnten Abgases auf feuchter Basis über den gesamten Zyklus, kg

V0

=

Volumen je Pumpenumdrehung unter Prüfbedingungen, m3/rev

NP

=

Pumpen-Gesamtumdrehungszahl je Prüfung

pB

=

atmosphärischer Druck in der Prüfzelle, kPa

p1

=

Absenkung des Drucks am Pumpeneinlass unter atmosphärischen Druck, kPa

T

=

mittlere Temperatur des verdünnten Abgases am Pumpeneinlass über den Zyklus, K

Für das CFV-CVS-System:

MTOTW = 1,293 x t x Kv x pA / T0,5

Hierin bedeuten:

MTOTW

=

Masse des verdünnten Abgases auf feuchter Basis über den gesamten Zyklus, kg

t

=

Zyklusdauer, s

Kv

=

Kalibrierkoeffizient des Venturi-Rohres mit kritischer Strömung für Normzustand

pA

=

absoluter Druck am Venturi-Einlass, kPa

T

=

absolute Temperatur am Venturi-Einlass, K

Gelangt ein System mit Durchflussmengenkompensation zum Einsatz (d.h. ohne Wärmeaustauscher), so sind die momentanen Massenemission zu berechnen und über den gesamten Zyklus zu integrieren. In diesem Falle lässt sich die momentane Masse des verdünnten Abgases wie folgt berechnen:

Für das PDP-CVS-System:

MTOTW,i = 1,293 x V0 x Np,i x (pB - p1) x 273 / (101,3 · T)

Hierin bedeuten:

MTOTW,i

=

momentane Masse des verdünnten Abgases auf feuchter Basis, kg

Np,i

=

Pumpen-Gesamtumdrehungen je Zeitintervall

Für das CFV-CVS System:

MTOTW,i = 1,293 x Δti x Kv x pA / T0,5

Hierin bedeuten:

MTOTW,i

=

momentane Masse des verdünnten Abgases auf feuchter Basis, kg

Δti

=

Zeitintervall, s

Beträgt die Probengesamtmasse der Partikel (MSAM) und gasförmigen Schadstoffe mehr als 0,5 % des gesamten CVS-Durchflusses (MTOTW), so ist der CVS-Durchfluss hinsichtlich MSAM zu korrigieren oder der Strom der Partikelprobe ist vor der Durchflussmesseinrichtung (PDP oder CFV) zum CVS zurückzuführen.

4.2.   Korrektur der NOx-Konzentration unter Berücksichtigung der Feuchtigkeit

Da die NOx-Emission von den Bedingungen der Umgebungsluft abhängig ist, muss die NOx-Konzentration unter Berücksichtigung der Feuchtigkeit der Umgebungsluft mit Hilfe der in den folgenden Formeln angegebenen Faktoren korrigiert werden.

a)

Für Dieselmotoren:

Formula

b)

Für Gasmotoren:

Formula

Hierin bedeuten:

Ha

=

Feuchtigkeit der Ansaugluft, Wasser je kg Trockenluft

wobei gilt:

Formula

Ra

=

relative Feuchtigkeit der Ansaugluft, %

pa

=

Sättigungsdampfdruck der Ansaugluft, kPa

pB

=

barometrischer Gesamtdruck, kPa

4.3.   Berechnung des Emissionsmassendurchsatzes

4.3.1.   Systeme mit konstantem Massendurchsatz

Bei Systemen mit Wärmeaustauscher ist die Schadstoffmasse (g/Prüfung) anhand der folgenden Gleichungen zu berechnen:

(1) NOx mass = 0,001587 x NOx conc x KH,D x MTOTW (Dieselmotoren)

(2) NOx mass = 0,001587 x NOx conc x KH,G x MTOTW (Gasmotoren)

(3) COmass = 0,000966 x COconc x MTOTW

(4) HCmass = 0,000479 x HCconc x MTOTW' (Dieselmotoren)

(5) HCmass = 0,000502 x HCconc x MTOTW' (LPG-Motoren)

(6) NMHCmass = 0,000516 x NMHCconc x MTOTW' (NG-Motoren)

(7) CH4 mass = 0,000552 x CH4 conc x MTOTW (NG-Motoren)

Hierin bedeuten:

NOx conc, COconc, HCconc  (2), NMHCconc

= mittlere hintergrundkorrigierte Konzentrationen über den gesamten Zyklus aus Integration (für NOx und HC obligatorisch) oder Beutelmessung, ppm

MTOTW

= Gesamtmasse des verdünnten Abgases über den gesamten Zyklus gemäß Abschnitt 4.1, kg

KH,D

= Feuchtigkeitskorrekturfaktor für Dieselmotoren gemäß Abschnitt 4.2

KH,G

= Feuchtigkeitskorrekturfaktor für Gasmotoren gemäß Abschnitt 4.2

Auf trockener Basis gemessene Konzentrationen sind gemäß Anhang III Anlage 1 Abschnitt 4.2 in einen feuchten Bezugszustand umzurechnen.

Die Bestimmung von NMHCconc ist abhängig von der verwendeten Methode (siehe Anhang III Anlage 4 Abschnitt 3.3.4). In beiden Fällen ist die CH4-Konzentration zu bestimmen und von der HC-Konzentration wie folgt abzuziehen:

a)

GC-Methode

NMHCconc = HCconc - CH4 conc

b)

NMC-Methode

Formula

Hierin bedeuten:

HC (mit Cutter)

=

HC-Konzentration, wobei das Probengas durch den NMC geleitet wird

HC (ohne Cutter)

=

HC-Konzentration, wobei das Probengas um den NMC herum geleitet wird

CEM

=

Methan-Wirkungsgrad gemäß Anhang III Anlage 5 Abschnitt 1.8.4.1.

CEE

=

Ethan-Wirkungsgrad gemäß Anhang III Anlage 5 Abschnitt 1.8.4.2.

4.3.1.1.   Bestimmung der hintergrundkorrigierten Konzentrationen

Um die Nettokonzentration der Schadstoffe zu bestimmen, sind die mittleren Hintergrundkonzentrationen der gasförmigen Schadstoffe in der Verdünnungsluft von den gemessenen Konzentrationen abzuziehen. Die mittleren Werte der Hintergrundkonzentrationen können mit Hilfe der Beutel-Methode oder durch laufende Messungen mit Integration bestimmt werden. Die nachstehende Formel ist zu verwenden:

Formula

Hierin bedeuten:

conc

= Konzentration des jeweiligen Schadstoffs im verdünnten Abgas, korrigiert um die Menge des in der Verdünnungsluft enthaltenen jeweiligen Schadstoffs, ppm

conce

= Konzentration des jeweiligen Schadstoffs, gemessen im verdünnten Abgas, ppm

concd

= Konzentration des jeweiligen Schadstoffs, gemessen in der Verdünnungsluft, ppm

DF

= Verdünnungsfaktor

Der Verdünnungsfaktor berechnet sich wie folgt:

a)

für Dieselmotoren und mit LPG betriebene Gasmotoren

Formula

b)

für mit NG betriebene Gasmotoren

Formula

Hierbei bedeuten:

CO2, conce

=

CO2-Konzentration im verdünnten Abgas, Vol.- %

HCconce

=

HC-Konzentration im verdünnten Abgas, ppm C1

NMHCconce

=

NMHC-Konzentration im verdünnten Abgas, ppm C1

COconce

=

CO-Konzentration im verdünnten Abgas, ppm

FS

=

stöchiometrische Faktoren

Auf trockener Basis gemessene Konzentrationen sind gemäß Anhang III Anlage 1 Abschnitt 4.2 einen feuchten Bezugszustand umzurechnen.

Der stöchiometrische Faktor berechnet sich wie folgt:

FS = 100 x (x/x + (y/2) + 3,76 x (x + (y/4)))

Hierin bedeuten:

x, y

=

Kraftstoffzusammensetzung CxHy

Ist die Kraftstoffzusammensetzung unbekannt, können alternativ folgende stöchiometrische Faktoren verwendet werden:

FS (Diesel)

= 13,4

FS (LPG)

= 11,6

FS (NG)

= 9,5

4.3.2.   Systeme mit Durchflussmengenkompensation

Bei Systemen ohne Wärmeaustauscher ist die Masse der Schadstoffe (g/Prüfung) durch Berechnen der momentanen Masseemissionen und Integrieren der momentanen Werte über den gesamten Zyklus zu bestimmen. Darüber hinaus ist die Hintergrundkorrektur direkt auf den momentanen Konzentrationswert anzuwenden. Hierzu dienen die folgende Formeln:

(1)

Formula

(Dieselmotoren)

(2)

Formula

(Gasmotoren)

(3)

Formula

(4)

Formula

(Dieselmotoren)

(5)

Formula

(LPG-Motoren)

(6)

Formula

(NG-Motoren)

(7)

Formula

(NG-Motoren)

Hierin bedeuten

conce

= Konzentration des jeweiligen Schadstoffs, gemessen im verdünnten Abgas, ppm

concd

= Konzentration des jeweiligen Schadstoffs, gemessen in der Verdünnungsluft, ppm

MTOTW,i

= momentane Masse des verdünnten Abgases (siehe Abschnitt 4.1), kg

MTOTW

= Gesamtmasse des verdünnten Abgases über den gesamten Zyklus (siehe Abschnitt 4.1), kg

KH,D

= Feuchtigkeitskorrekturfaktor für Dieselmotoren gemäß Abschnitt 4.2

KH,G

= Feuchtigkeitskorrekturfaktor für Gasmotoren gemäß Abschnitt 4.2

DF

= Verdünnungsfaktor gemäß Abschnitt 4.3.1.1

4.4.   Berechnung der spezifischen Emissionen

Die Emissionen (g/kWh) sind für die einzelnen Bestandteile folgendermaßen zu berechnen:

Formula (Diesel- und Gasmotoren)

Formula (Diesel- und Gasmotoren)

Formula (Diesel- und mit LPG betriebene Motoren)

Formula (mit NG betriebene Motoren)

Formula (mit NG betriebene Motoren)

Hierin bedeutet:

Wact

=

tatsächliche Zyklusarbeit gemäß Abschnitt 3.9.2, kWh

5.   BERECHNUNG DER PARTIKELEMISSIONEN (NUR FÜR DIESELMOTOREN)

5.1.   Berechnung des Massendurchflusses

Die Partikelmasse (g/Prüfung) berechnet sich wie folgt:

PTmass = (Mf/MSAM) x (MTOTW/1 000)

Hierin bedeuten:

Mf

= über den Zyklus abgeschiedene Partikelprobenahmemasse, mg

MTOTW

= Gesamtmasse des verdünnten Abgases über den gesamten Zyklus gemäß Abschnitt 4.1, kg

MSAM

= Masse des aus dem Verdünnungstunnel zum Abscheiden von Partikeln entnommenen verdünnten Abgases, kg

und

Mf

=

Mf,p + Mf,b, sofern getrennt gewogen, mg

Mf,p

=

am Hauptfilter abgeschiedene Partikelmasse, mg

Mf,b

=

am Nachfilter abgeschiedene Partikelmasse, mg

Bei Verwendung eines Doppelverdünnungssystems ist die Masse der Sekundärverdünnungsluft von der Gesamtmasse des zweifach verdünnten Abgases, das zur Probenahme durch die Partikelfilter geleitet wurde, abzuziehen.

MSAM = MTOT - MSEC

Hierin bedeuten:

MTOT

=

Masse des durch Partikelfilter geleiteten doppelt verdünnten Abgases, kg

MSEC

=

Masse der Sekundärverdünnungsluft, kg

Erfolgt die Bestimmung des Partikelhintergrunds der Verdünnungsluft nach Abschnitt 3.4, kann die Partikelmasse hintergrundkorrigiert werden. In diesem Falle ist die Partikelmasse (g/Prüfung) folgendermaßen zu berechnen:

Formula

Hierin bedeuten:

Mf, MSAM, MTOTW

= siehe oben

MDIL

= Masse der Primärverdünnungsluft, Probenahme mittels Probenentnehmer für Hintergrundpartikel, kg

Md

= abgeschiedene Hintergrundpartikelmasse der Primärverdünnungsluft, mg

DF

= Verdünnungsfaktor gemäß Nummer 4.3.1.1

5.2.   Berechnung der spezifischen Emission

Die Partikelemission (g/kWh) ist folgendermaßen zu berechnen:

Formula

Hierin bedeutet:

Wact

=

= tatsächliche Zyklusarbeit gemäß Nummer 3.9.2, kWh


(1)  Die Zahlen in Klammern können bis Oktober 2005 für die Typgenehmigungsprüfung von Gasmotoren verwendet werden. (Bis 1. Oktober 2004 wird die Kommission über den technischen Fortschritt in der Gasmotorentechnik berichten und aufgrund ihrer Erkenntnisse die in dieser Tabelle für Gasmotoren angegebenen zulässigen Abweichungen der Regressionsgeraden bestätigen oder ändern.)

(2)  Bezogen auf das C1-Äquivalent.

Anlage 3

ETC-ABLAUFPLAN FÜR DEN MOTORLEISTUNGSPRÜFSTAND

Zeit

s

Normale Drehzahl

%

Normales Drehmoment

%

1

0

0

2

0

0

3

0

0

4

0

0

5

0

0

6

0

0

7

0

0

8

0

0

9

0

0

10

0

0

11

0

0

12

0

0

13

0

0

14

0

0

15

0

0

16

0,1

1,5

17

23,1

21,5

18

12,6

28,5

19

21,8

71

20

19,7

76,8

21

54,6

80,9

22

71,3

4,9

23

55,9

18,1

24

72

85,4

25

86,7

61,8

26

51,7

0

27

53,4

48,9

28

34,2

87,6

29

45,5

92,7

30

54,6

99,5

31

64,5

96,8

32

71,7

85,4

33

79,4

54,8

34

89,7

99,4

35

57,4

0

36

59,7

30,6

37

90,1

„m“

38

82,9

„m“

39

51,3

„m“

40

28,5

„m“

41

29,3

„m“

42

26,7

„m“

43

20,4

„m“

44

14,1

0

45

6,5

0

46

0

0

47

0

0

48

0

0

49

0

0

50

0

0

51

0

0

52

0

0

53

0

0

54

0

0

55

0

0

56

0

0

57

0

0

58

0

0

59

0

0

60

0

0

61

0

0

62

25,5

11,1

63

28,5

20,9

64

32

73,9

65

4

82,3

66

34,5

80,4

67

64,1

86

68

58

0

69

50,3

83,4

70

66,4

99,1

71

81,4

99,6

72

88,7

73,4

73

52,5

0

74

46,4

58,5

75

48,6

90,9

76

55,2

99,4

77

62,3

99

78

68,4

91,5

79

74,5

73,7

80

38

0

81

41,8

89,6

82

47,1

99,2

83

52,5

99,8

84

56,9

80,8

85

58,3

11,8

86

56,2

„m“

87

52

„m“

88

43,3

„m“

89

36,1

„m“

90

27,6

„m“

91

21,1

„m“

92

8

0

93

0

0

94

0

0

95

0

0

96

0

0

97

0

0

98

0

0

99

0

0

100

0

0

101

0

0

102

0

0

103

0

0

104

0

0

105

0

0

106

0

0

107

0

0

108

11,6

14,8

109

0

0

110

27,2

74,8

111

17

76,9

112

36

78

113

59,7

86

114

80,8

17,9

115

49,7

0

116

65,6

86

117

78,6

72,2

118

64,9

„m“

119

44,3

„m“

120

51,4

83,4

121

58,1

97

122

69,3

99,3

123

72

20,8

124

72,1

„m“

125

65,3

„m“

126

64

„m“

127

59,7

„m“

128

52,8

„m“

129

45,9

„m“

130

38,7

„m“

131

32,4

„m“

132

27

„m“

133

21,7

„m“

134

19,1

0,4

135

34,7

14

136

16,4

48,6

137

0

11,2

138

1,2

2,1

139

30,1

19,3

140

30

73,9

141

54,4

74,4

142

77,2

55,6

143

58,1

0

144

45

82,1

145

68,7

98,1

146

85,7

67,2

147

60,2

0

148

59,4

98

149

72,7

99,6

150

79,9

45

151

44,3

0

152

41,5

84,4

153

56,2

98,2

154

65,7

99,1

155

74,4

84,7

156

54,4

0

157

47,9

89,7

158

54,5

99,5

159

62,7

96,8

160

62,3

0

161

46,2

54,2

162

44,3

83,2

163

48,2

13,3

164

51

„m“

165

50

„m“

166

49,2

„m“

167

49,3

„m“

168

49,9

„m“

169

51,6

„m“

170

49,7

„m“

171

48,5

„m“

172

50,3

72,5

173

51,1

84,5

174

54,6

64,8

175

56,6

76,5

176

58

„m“

177

53,6

„m“

178

40,8

„m“

179

32,9

„m“

180

26,3

„m“

181

20,9

„m“

182

10

0

183

0

0

184

0

0

185

0

0

186

0

0

187

0

0

188

0

0

189

0

0

190

0

0

191

0

0

192

0

0

193

0

0

194

0

0

195

0

0

196

0

0

197

0

0

198

0

0

199

0

0

200

0

0

201

0

0

202

0

0

203

0

0

204

0

0

205

0

0

206

0

0

207

0

0

208

0

0

209

0

0

210

0

0

211

0

0

212

0

0

213

0

0

214

0

0

215

0

0

216

0

0

217

0

0

218

0

0

219

0

0

220

0

0

221

0

0

222

0

0

223

0

0

224

0

0

225

21,2

62,7

226

30,8

75,1

227

5,9

82,7

228

34,6

80,3

229

59,9

87

230

84,3

86,2

231

68,7

„m“

232

43,6

„m“

233

41,5

85,4

234

49,9

94,3

235

60,8

99

236

70,2

99,4

237

81,1

92,4

238

49,2

0

239

56

86,2

240

56,2

99,3

241

61,7

99

242

69,2

99,3

243

74,1

99,8

244

72,4

8,4

245

71,3

0

246

71,2

9,1

247

67,1

„m“

248

65,5

„m“

249

64,4

„m“

250

62,9

25,6

251

62,2

35,6

252

62,9

24,4

253

58,8

„m“

254

56,9

„m“

255

54,5

„m“

256

51,7

17

257

56,2

78,7

258

59,5

94,7

259

65,5

99,1

260

71,2

99,5

261

76,6

99,9

262

79

0

263

52,9

97,5

264

53,1

99,7

265

59

99,1

266

62,2

99

267

65

99,1

268

69

83,1

269

69,9

28,4

270

70,6

12,5

271

68,9

8,4

272

69,8

9,1

273

69,6

7

274

65,7

„m“

275

67,1

„m“

276

66,7

„m“

277

65,6

„m“

278

64,5

„m“

279

62,9

„m“

280

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0,5

1543

59,3

9,2

1544

59,4

11,2

1545

59,1

26,8

1546

59

11,7

1547

58,8

6,4

1548

58,7

5

1549

57,5

„m“

1550

57,4

„m“

1551

57,1

1,1

1552

57,1

0

1553

57

4,5

1554

57,1

3,7

1555

57,3

3,3

1556

57,3

16,8

1557

58,2

29,3

1558

58,7

12,5

1559

58,3

12,2

1560

58,6

12,7

1561

59

13,6

1562

59,8

21,9

1563

59,3

20,9

1564

59,7

19,2

1565

60,1

15,9

1566

60,7

16,7

1567

60,7

18,1

1568

60,7

40,6

1569

60,7

59,7

1570

61,1

66,8

1571

61,1

58,8

1572

60,8

64,7

1573

60,1

63,6

1574

60,7

83,2

1575

60,4

82,2

1576

60

80,5

1577

59,9

78,7

1578

60,8

67,9

1579

60,4

57,7

1580

60,2

60,6

1581

59,6

72,7

1582

59,9

73,6

1583

59,8

74,1

1584

59,6

84,6

1585

59,4

76,1

1586

60,1

76,9

1587

59,5

84,6

1588

59,8

77,5

1589

60,6

67,9

1590

59,3

47,3

1591

59,3

43,1

1592

59,4

38,3

1593

58,7

38,2

1594

58,8

39,2

1595

59,1

67,9

1596

59,7

60,5

1597

59,5

32,9

1598

59,6

20

1599

59,6

34,4

1600

59,4

23,9

1601

59,6

15,7

1602

59,9

41

1603

60,5

26,3

1604

59,6

14

1605

59,7

21,2

1606

60,9

19,6

1607

60,1

34,3

1608

59,9

27

1609

60,8

25,6

1610

60,6

26,3

1611

60,9

26,1

1612

61,1

38

1613

61,2

31,6

1614

61,4

30,6

1615

61,7

29,6

1616

61,5

28,8

1617

61,7

27,8

1618

62,2

20,3

1619

61,4

19,6

1620

61,8

19,7

1621

61,8

18,7

1622

61,6

17,7

1623

61,7

8,7

1624

61,7

1,4

1625

61,7

5,9

1626

61,2

8,1

1627

61,9

45,8

1628

61,4

31,5

1629

61,7

22,3

1630

62,4

21,7

1631

62,8

21,9

1632

62,2

22,2

1633

62,5

31

1634

62,3

31,3

1635

62,6

31,7

1636

62,3

22,8

1637

62,7

12,6

1638

62,2

15,2

1639

61,9

32,6

1640

62,5

23,1

1641

61,7

19,4

1642

61,7

10,8

1643

61,6

10,2

1644

61,4

„m“

1645

60,8

„m“

1646

60,7

„m“

1647

61

12,4

1648

60,4

5,3

1649

61

13,1

1650

60,7

29,6

1651

60,5

28,9

1652

60,8

27,1

1653

61,2

27,3

1654

60,9

20,6

1655

61,1

13,9

1656

60,7

13,4

1657

61,3

26,1

1658

60,9

23,7

1659

61,4

32,1

1660

61,7

33,5

1661

61,8

34,1

1662

61,7

17

1663

61,7

2,5

1664

61,5

5,9

1665

61,3

14,9

1666

61,5

17,2

1667

61,1

„m“

1668

61,4

„m“

1669

61,4

8,8

1670

61,3

8,8

1671

61

18

1672

61,5

13

1673

61

3,7

1674

60,9

3,1

1675

60,9

4,7

1676

60,6

4,1

1677

60,6

6,7

1678

60,6

12,8

1679

60,7

11,9

1680

60,6

12,4

1681

60,1

12,4

1682

60,5

12

1683

60,4

11,8

1684

59,9

12,4

1685

59,6

12,4

1686

59,6

9,1

1687

59,9

0

1688

59,9

20,4

1689

59,8

4,4

1690

59,4

3,1

1691

59,5

26,3

1692

59,6

20,1

1693

59,4

35

1694

60,9

22,1

1695

60,5

12,2

1696

60,1

11

1697

60,1

8,2

1698

60,5

6,7

1699

60

5,1

1700

60

5,1

1701

60

9

1702

60,1

5,7

1703

59,9

8,5

1704

59,4

6

1705

59,5

5,5

1706

59,5

14,2

1707

59,5

6,2

1708

59,4

10,3

1709

59,6

13,8

1710

59,5

13,9

1711

60,1

18,9

1712

59,4

13,1

1713

59,8

5,4

1714

59,9

2,9

1715

60,1

7,1

1716

59,6

12

1717

59,6

4,9

1718

59,4

22,7

1719

59,6

22

1720

60,1

17,4

1721

60,2

16,6

1722

59,4

28,6

1723

60,3

22,4

1724

59,9

20

1725

60,2

18,6

1726

60,3

11,9

1727

60,4

11,6

1728

60,6

10,6

1729

60,8

16

1730

60,9

17

1731

60,9

16,1

1732

60,7

11,4

1733

60,9

11,3

1734

61,1

11,2

1735

61,1

25,6

1736

61

14,6

1737

61

10,4

1738

60,6

„m“

1739

60,9

„m“

1740

60,8

4,8

1741

59,9

„m“

1742

59,8

„m“

1743

59,1

„m“

1744

58,8

„m“

1745

58,8

„m“

1746

58,2

„m“

1747

58,5

14,3

1748

57,5

4,4

1749

57,9

0

1750

57,8

20,9

1751

58,3

9,2

1752

57,8

8,2

1753

57,5

15,3

1754

58,4

38

1755

58,1

15,4

1756

58,8

11,8

1757

58,3

8,1

1758

58,3

5,5

1759

59

4,1

1760

58,2

4,9

1761

57,9

10,1

1762

58,5

7,5

1763

57,4

7

1764

58,2

6,7

1765

58,2

6,6

1766

57,3

17,3

1767

58

11,4

1768

57,5

47,4

1769

57,4

28,8

1770

58,8

24,3

1771

57,7

25,5

1772

58,4

35,5

1773

58,4

29,3

1774

59

33,8

1775

59

18,7

1776

58,8

9,8

1777

58,8

23,9

1778

59,1

48,2

1779

59,4

37,2

1780

59,6

29,1

1781

50

25

1782

40

20

1783

30

15

1784

20

10

1785

10

5

1786

0

0

1787

0

0

1788

0

0

1789

0

0

1790

0

0

1791

0

0

1792

0

0

1793

0

0

1794

0

0

1795

0

0

1796

0

0

1797

0

0

1798

0

0

1799

0

0

1800

0

0

„m“ = Motorantrieb.

Abbildung 5 zeigt eine graphische Darstellung des ETC-Ablaufplans für den Leistungsprüfstand.

Abbildung 5

ETC-Ablaufplan für den Leistungsprüfstand

Image

Anlage 4

MESS- UND PROBENAHMEVERFAHREN

1.   EINLEITUNG

Die gasförmigen Schadstoffe, Partikelbestandteile sowie der Rauch, die von dem zur Prüfung vorgeführten Motor emittiert werden, sind mit den in Anhang V beschriebenen Methoden zu messen. Die Beschreibung dieser Methoden in Anhang V umfasst auch eine Darstellung der empfohlenen Analysesysteme für die gasförmigen Emissionen (Abschnitt 1) und der empfohlenen Partikelverdünnungs- und -probenahmesysteme (Abschnitt 2) sowie der empfohlenen Trübungsmesser für die Rauchgasmessung (Abschnitt 3).

Beim ESC sind die gasförmigen Bestandteile im unverdünnten Abgas zu bestimmen. Wahlweise können sie im verdünnten Abgas bestimmt werden, wenn ein Vollstromverdünnungssystem für die Partikelbestimmung verwendet wird. Die Partikel sind entweder mit einem Teilstrom- oder mit einem Vollstromverdünnungssystem zu bestimmen.

Beim ETC darf für die Bestimmung der gasförmigen Bestandteile und der Partikel nur ein Vollstromverdünnungssystem verwendet werden, das als Bezugssystem gilt. Der Technische Dienst kann jedoch ein Teilstromverdünnungssystem genehmigen, wenn dessen Gleichwertigkeit nach Anhang I Abschnitt 6.2 nachgewiesen wurde und wenn dem Technischen Dienst eine ausführliche Beschreibung der Verfahren für die Auswertung der Daten und die Berechnung vorgelegt wird.

2.   MOTORPRÜFSTAND UND AUSSTATTUNG DER PRÜFZELLE

Für die Emissionsprüfungen an Motoren auf Motorprüfständen ist folgende technische Ausstattung zu verwenden.

2.1.   Motorprüfstand

Es ist ein Motorprüfstand zu verwenden, der entsprechende Eigenschaften aufweist, um die in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Anhang beschriebenen Prüfzyklen durchzuführen. Die Anzeigegenauigkeit des Systems zur Messung der Drehzahl muss ± 2 % betragen. Das System zur Messung des Drehmoments muss bei > 20 % des Skalenendwerts eine Anzeigegenauigkeit von ± 3 %, bei ≤ 20 % des Skalenendwerts eine Genauigkeit von ± 0,6 % des Skalenendwerts aufweisen.

2.2.   Sonstige Instrumente

Die Messinstrumente für Kraftstoffverbrauch, Luftverbrauch, Kühl- und Schmiermitteltemperatur, Abgasgegendruck und Unterdruck im Einlasskrümmer, Abgastemperatur, Ansauglufttemperatur, atmosphärischen Druck, Luftfeuchtigkeit und Kraftstofftemperatur sind nach Vorschrift zu verwenden. Diese Instrumente müssen den Anforderungen in Tabelle 8 entsprechen:

Tabelle 8

Genauigkeit der Messinstrumente

Messinstrument

Genauigkeit

Kraftstoffverbrauch, Luftverbrauch

± 2 % des Höchstwertes des Motors

Temperaturen ≤ 600 K (327 °C)

± 2 K absolut

Temperaturen > 600 K (327 °C)

± 1 % Anzeigegenauigkeit

Atmosphärischer Druck

± 0,1 kPa absolut

Abgasdruck

± 0,2 kPa absolut

Ansaugunterdruck

± 0,05 kPa absolut

Sonstige Druckwerte

± 0,1 kPa absolut

Relative Luftfeuchtigkeit

± 3 % absolut

Absolute Luftfeuchtigkeit

± 5 % Anzeigegenauigkeit

2.3.   Abgasdurchsatz

Zur Berechnung der Emissionen im Rohabgas muss der Abgasdurchsatz bekannt sein (siehe Anlage 1 Abschnitt 4.4). Der Abgasdurchsatz ist nach einer der folgenden beiden Methoden zu ermitteln:

a)

direkte Messung des Abgasdurchsatzes durch eine Durchflussdüse oder ein gleichwertiges Messsystem;

b)

Messung des Luftdurchsatzes und des Kraftstoffdurchsatzes mittels geeigneter Messsysteme und Berechnung des Abgasdurchsatzes nach folgender Gleichung:

GEXHW = GAIRW + GFUEL(für feuchte Abgasmasse)

Die Anzeigegenauigkeit bei der Bestimmung des Abgasdurchsatzes muss mindestens ± 2,5 % betragen. Andere gleichwertige Methoden können verwendet werden.

2.4.   Durchsatz des verdünnten Abgases

Zur Berechnung der Emissionen im verdünnten Abgas mit Hilfe eines Vollstromverdünnungssystems (bei ETC vorgeschrieben) muss der Durchsatz des verdünnten Abgases bekannt sein (siehe Anlage 2 Abschnitt 4.3). Der gesamte Massendurchsatz des verdünnten Abgases (GTOTW) oder die Gesamtmasse des verdünnten Abgases während des Prüfzyklus' (MTOTW) sind mittels PDP oder CFV (Anhang V Abschnitt 2.3.1) zu messen. Die Anzeigegenauigkeit muss mindestens ± 2 % betragen und ist entsprechend den Bestimmungen von Anhang III Anlage 5 Abschnitt 2.4 zu bestimmen.

3.   BESTIMMUNG DER GASFÖRMIGEN BESTANDTEILE

3.1.   Allgemeine Vorschriften für Analysegeräte

Die Analysegeräte müssen einen Messbereich haben, der den Anforderungen an die Genauigkeit bei der Messung der Konzentrationen der Abgasbestandteile entspricht (Abschnitt 3.1.1). Es wird empfohlen, die Analysegeräte so zu betreiben, dass die gemessene Konzentration zwischen 15 % und 100 % des Skalenendwerts liegt.

Werden Ablesesysteme (Computer, Datenlogger) verwendet, die unterhalb von 15 % des Skalenendwerts ein ausreichendes Mass an Genauigkeit und Auflösung gewährleisten, sind auch Messungen unter 15 % des Skalenendwerts zulässig. In diesem Fall müssen zusätzliche Kalibrierungen an mindestens vier von Null verschiedenen, nominell in gleichem Abstand befindlichen Punkten vorgenommen werden, um die Genauigkeit der Kalibrierkurven zu gewährleisten (Anhang III Anlage 5 Abschnitt 1.5.5.2).

Die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) der Geräte muss so ausgelegt sein, dass zusätzliche Fehler weitestgehend ausgeschlossen sind.

3.1.1.   Messfehler

Der gesamte Messfehler einschließlich der Querempfindlichkeit gegenüber anderen Gasen (siehe Anhang III Anlage 5 Abschnitt 1.9) darf hinsichtlich der Anzeigegenauigkeit ± 5 % bzw. in bezug auf den Skalenendwert ± 3,5 % nicht überschreiten, wobei der jeweils kleinere Wert gilt. Bei Konzentrationen unter 100 ppm darf der Messfehler ± 4 ppm nicht überschreiten.

3.1.2.   Wiederholbarkeit

Die Wiederholbarkeit, definiert als das 2,5fache der Standardabweichung zehn wiederholter Ansprechreaktionen auf ein bestimmtes Kalibriergas, darf für die verwendeten Messbereiche über 155 ppm (oder ppm C) höchstens ± 1 % der Skalenendkonzentration und für die verwendeten Messbereiche unter 155 ppm (oder ppm C) höchstens ± 2 % betragen.

3.1.3.   Rauschen

Das Peak-to-Peak-Ansprechen der Analysatoren auf Null- und Kalibriergase darf während eines Zeitraums von zehn Sekunden 2 % des Skalenendwerts bei allen verwendeten Bereichen nicht überschreiten.

3.1.4.   Nullpunktdrift

Die Nullpunktdrift während eines Zeitraums von einer Stunde muss weniger als 2 % des Skalenendwerts beim niedrigsten verwendeten Bereich betragen. Der Nullpunktwert wird als mittleres Ansprechen (einschließlich Rauschen) auf ein Nullgas in einem Zeitabschnitt von 30 Sekunden definiert.

3.1.5   Messbereichsdrift

Die Messbereichsdrift während eines Zeitraums von einer Stunde muss weniger als 2 % des Skalenendwerts beim niedrigsten verwendeten Bereich betragen. Als Messbereich wird die Differenz zwischen Kalibrierausschlag und Nullpunktwert definiert. Der Messbereichskalibrierausschlag wird definiert als mittlerer Ausschlag (einschließlich Rauschen) auf ein Messbereichskalibriergas in einem Zeitabschnitt von 30 Sekunden.

3.2.   Gastrocknung

Das wahlweise zu verwendende Gastrocknungsgerät muss die Konzentration der gemessenen Gase so gering wie möglich beeinflussen. Die Anwendung chemischer Trockner zur Entfernung von Wasser aus der Probe ist nicht zulässig.

3.3.   Analysegeräte

Die bei der Messung anzuwendenden Grundsätze werden in den Abschnitten 3.3.1 bis 3.3.4 beschrieben. Eine ausführliche Darstellung der Messsysteme ist in Anhang V enthalten. Die zu messenden Gase sind mit den nachfolgend aufgeführten Geräten zu analysieren. Bei nichtlinearen Analysatoren ist die Verwendung von Linearisierungsschaltkreisen zulässig.

3.3.1   Kohlenmonoxid-(CO-)Analyse

Der Kohlenmonoxidanalysator muss ein nichtdispersiver Infrarotabsorptionsanalysator (NDIR) sein.

3.3.2.   Kohlendioxid-(CO2-)Analyse

Der Kohlendioxidanalysator muss ein nichtdispersiver Infrarotabsorptionsanalysator (NDIR) sein.

3.3.3.   Kohlenwasserstoff-(HC-)Analyse

Bei Dieselmotoren muss der Kohlenwasserstoffanalysator ein beheizter Flammenionisationsdetektor (HFID) mit Detektor, Ventilen, Rohrleitungen usw. sein, der so zu beheizen ist, dass die Gastemperatur auf 463 K ± 10 K (190 ± 10 °C) gehalten wird. Bei NG-betriebenen und LPGbetriebenen Gasmotoren kann der Kohlenwasserstoffanalysator in Abhängigkeit von der verwendeten Methode ein nichtbeheizter Flammenionisationsdetektor (FID) sein (siehe Anhang V Abschnitt 1.3).

3.3.4.   Nichtmethan-Kohlenwasserstoff-(NMHC-)Analyse (nur für NG-betriebene Gasmotoren)

Nichtmethan-Kohlenwasserstoff-(NMHC)-Analyse (nur für NG-betriebene Gasmotoren)

3.3.4.1.   Gaschromatographische (GC-)Methode

Zur Bestimmung der Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe ist das mit einem bei 423 K (150 °C) konditioniertem Gaschromatographen (GC) analysierte Methan von den nach Abschnitt 3.3.3 gemessenen Kohlenwasserstoffen zu subtrahieren.

3.3.4.2.   Nicht-Methan-Cutter-(NMC-)Methode

Die Bestimmung der Nichtmethanfraktion erfolgt mittels eines beheizten, mit einem FID in Reihe angeordneten NMC gemäß Abschnitt 3.3.3, indem das Methan von den Kohlenstoffen subtrahiert wird.

3.3.5.   Stickoxid-(NOx-)Analyse

Der Stickoxidanalysator muss ein Chemilumineszenzdetektor (CLD) oder beheizter Chemilumineszenzdetektor (HCLD) mit einem NO2/NO-Konverter sein, wenn die Messung im trockenen Bezugszustand erfolgt. Bei Messung im feuchten Bezugszustand ist ein auf über 328 K (55 °C) gehaltener HCLD mit Konverter zu verwenden, vorausgesetzt, die Prüfung auf Wasserdampf-Querempfindlichkeit (siehe Anhang III Anlage 5 Abschnitt 1.9.2.2) ist erfüllt.

3.4.   Probenahme von Emissionen gasförmiger Schadstoffe

3.4.1.   Rohabgas (nur ESC)

Die Probenahmesonden für gasförmige Emissionen müssen so angebracht sein, dass sie mindestens 0,5 m oder um das Dreifache des Durchmessers des Auspuffrohrs (je nachdem, welcher Wert höher ist) oberhalb vom Austritt der Auspuffanlage — soweit zutreffend — entfernt sind und sich so nahe am Motor befinden, dass eine Abgastemperatur vom mindestens 343 K (70 °C) an der Sonde gewährleistet ist.

Bei einem Mehrzylindermotor mit einem verzweigten Auspuffkrümmer muss der Einlass der Sonde so weit in Strömungsrichtung entfernt sein, dass die Probe für die durchschnittlichen Abgasemissionen aus allen Zylindern repräsentativ ist. Bei einem Mehrzylindermotor mit einzelnen Gruppen von Auspuffkrümmern, wie z.B. bei einem V-Motor, sind die Entnahme individueller Proben von jeder Gruppe und die Mittelwertbildung für die Abgasemission zulässig. Es können auch andere Methoden angewandt werden, die den obigen Methoden nachweislich entsprechen. Bei der Berechnung der Abgasemissionen ist der gesamte Abgasmassendurchsatz des Motors zugrunde zu legen.

Ist der Motor mit einer Anlage zur Abgasnachbehandlung versehen, so muss die Abgasprobe hinter dieser Anlage entnommen werden.

3.4.2.   Verdünntes Abgas (beim ETC vorgeschrieben, beim ESC wahlfrei)

Das Auspuffrohr zwischen dem Motor und dem Vollstromverdünnungssystem muss den Bestimmungen von Anhang V Abschnitt 2.3.1, EP, entsprechen.

Die Sonde(n) für die Entnahme der gasförmigen Emissionen muss (müssen) im Verdünnungstunnel an einer Stelle angebracht sein, wo Verdünnungsluft und Abgas gut vermischt sind, und sich nahe der Partikel-Probenahmesonde befinden.

Beim ETC kann die Probenahme nach zwei Methoden erfolgen:

die Schadstoffproben werden über den gesamten Zyklus hinweg in einen Probenahmebeutel geleitet und nach Abschluss der Prüfung gemessen;

die Schadstoffproben werden über den gesamten Zyklus hinweg fortlaufend entnommen und integriert; für HC und NOx ist diese Methode vorgeschrieben.

4.   PARTIKELBESTIMMUNG

Die Bestimmung der Partikel erfordert ein Verdünnungssystem. Die Verdünnung kann mit einem Teilstrom- (nur ESC) oder Vollstromverdünnungssystem (bei ETC vorgeschrieben) erfolgen. Die Durchflussleistung des Verdünnungssystems muss so groß sein, dass keine Wasserkondensation im Verdünnungs- und Probenahmesystem auftritt und dass die Temperatur des verdünnten Abgases unmittelbar oberhalb der Filterhalter auf oder unter 325 K (52 °C) gehalten werden kann. Bei hoher Luftfeuchtigkeit ist es zulässig, die Verdünnungsluft vor Eintritt in das Verdünnungssystem zu entfeuchten. Die Temperatur der Verdünnungsluft muss 298 K ± 5 K (25 °C ± 5 °C) betragen. Bei einer Umgebungstemperatur von weniger als 293 K (20 °C) wird ein Vorheizen der Verdünnungsluft über den Temperaturgrenzwert von 303 K (30 °C) hinaus empfohlen. Jedoch darf die Temperatur der Verdünnungsluft vor der Einleitung des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52 °C) nicht überschreiten.

Das Teilstromverdünnungssystem muss so beschaffen sein, dass eine Teilung des Abgasstroms erfolgt, wobei der kleinere Teil mit Luft verdünnt und anschließend zur Partikelmessung verwendet wird. Demzufolge ist eine sehr genaue Bestimmung des Verdünnungsverhältnisses erforderlich. Es können verschiedene Teilungsmethoden verwendet werden, wobei die Art der Teilung wesentlichen Einfluss auf die zu verwendenden Probenahmegeräte und -verfahren hat (Anhang V Abschnitt 2.2). Die Partikel-Probenahmesonde muss in der Nähe der Probenahmesonde für die gasförmigen Emissionen sowie entsprechend Abschnitt 3.4.1 angebracht sein.

Zur Bestimmung der Partikelmasse werden ein Partikel-Probenahmesystem, Partikel-Probenahmefilter, eine Mikrogramm-Waage und eine Wägekammer mit kontrollierter Temperatur und Luftfeuchtigkeit benötigt.

Bei der Partikel-Probenahme ist die Einzelfiltermethode anzuwenden, bei der für alle Prüfphasen des Prüfzyklus ein Filterpaar verwendet wird (siehe Abschnitt 4.1.3). Bei der ESC-Prüfung muss während der Probenahmephase der Prüfung stark auf die Sammelzeiten und die Durchsätze geachtet werden.

4.1.   Partikel-Probenahmefilter

4.1.1.   Spezifikation der Filter

Es werden fluorkohlenstoffbeschichtete Glasfaserfilter oder Fluorkohlenstoffmembranfilter benötigt. Bei allen Filtertypen muss der Abscheidegrad von 0,3μm DOP (Dioctylphthalat) bei einer Anströmgeschwindigkeit des Gases zwischen 35 und 80 cm/s mindestens 95 % betragen.

4.1.2.   Filtergröße

Die Partikelfilter müssen einen Mindestdurchmesser von 47 mm haben (37 mm wirksamer Durchmesser). Filter mit größerem Durchmesser sind zulässig (Abschnitt 4.1.5).

4.1.3.   Haupt- und Nachfilter

Die verdünnten Abgase werden während der Prüffolge durch ein hintereinander angeordnetes Filterpaar (Hauptfilter und Nachfilter) geleitet. Das Nachfilter darf nicht weiter als 100 mm hinter dem Hauptfilter liegen und dieses nicht berühren. Die Filter können getrennt oder paarweise — die beaufschlagten Seiten einander zugekehrt — gewogen werden.

4.1.4.   Filteranströmgeschwindigkeit

Es muss eine Gasanströmgeschwindigkeit durch das Filter von 35 bis 80 cm/s erreicht werden. Die Steigerung des Druckabfalls zwischen Beginn und Ende der Prüfung darf 25 kPa nicht überschreiten.

4.1.5.   Filterbeladung

Die empfohlene minimale Filterbeladung beträgt 0,5 mg/1 075 mm2 wirksamer Filterbereich. Die Werte für die gebräuchlichsten Filtergrößen sind in Tabelle 9 enthalten.

Tabelle 9

Empfohlene Filterbeladung

Filterdurchmesser

(mm)

Empfohlener Durchmesser des wirksamen Filterbereichs

(mm)

Empfohlene minimale Filterbeladung

(mg)

47

37

0,5

70

60

1,3

90

80

2,3

110

100

3,6

4.2.   Spezifikation der Wägekammer und der Analysenwaage

4.2.1.   Bedingungen für die Wägekammer

Die Temperatur der Kammer (oder des Raumes), in der (dem) die Partikelfilter konditioniert und gewogen werden, ist während der gesamten Dauer des Konditionierungs- und Wägevorgangs auf 295 K ± 3 K (22 °C ± 3 °C) zu halten. Die Luftfeuchtigkeit ist auf einem Taupunkt von 282,5 K ± 3 K (9,5 °C ± 3 °C) und auf einer relativen Feuchtigkeit von 45 ± 8 % zu halten.

4.2.2.   Vergleichsfilterwägung

Die Umgebungsluft der Wägekammer (oder des Wägeraums) muss frei von jeglichen Schmutzstoffen (beispielsweise Staub) sein, die sich während der Stabilisierung der Partikelfilter auf diesen absetzen könnten. Störungen der in Abschnitt 4.2.1 dargelegten Spezifikationen für den Wägeraum sind zulässig, wenn ihre Dauer 30 Minuten nicht überschreitet. Der Wägeraum soll den vorgeschriebenen Spezifikationen entsprechen, ehe das Personal ihn betritt. Wenigstens zwei unbenutzte Vergleichsfilter oder Vergleichsfilterpaare sind vorzugsweise gleichzeitig mit den Probenahmefiltern (oder Filterpaaren) zu wiegen, höchstens jedoch in einem Abstand von vier Stunden zu diesen. Die Vergleichsfilter müssen dieselbe Größe haben und aus demselben Material bestehen wie die Probenahmefilter.

Wenn sich das Durchschnittsgewicht der Vergleichsfilter(-paare) zwischen den Wägungen der Probenahmefilter um mehr als ± 5 % (± 7,5 % je Filterpaar) der empfohlenen minimalen Filterbeladung (Abschnitt 4.1.5) ändert, sind alle Probenahmefilter zu entfernen, und die Abgasemissionsprüfung ist zu wiederholen.

Wenn die in Abschnitt 4.2.1 angegebenen Stabilitätskriterien für den Wägeraum nicht erfüllt sind, aber bei der Wägung des Vergleichsfilters (-filterpaares) die obigen Kriterien eingehalten wurden, kann der Motorenhersteller entweder die ermittelten Gewichte der Probenahmefilter anerkennen oder die Prüfungen für ungültig erklären, wobei das Kontrollsystem des Wägeraums zu justieren und die Prüfung zu wiederholen ist.

4.2.3.   Analysenwaage

Die zur Bestimmung der Gewichte sämtlicher Filter benutzte Analysenwaage muss eine Genauigkeit (Standardabweichung) von 20μg und eine Auflösung von 10μg (1 Stelle = 10 μg) haben. Bei Filtern mit einem Durchmesser von weniger als 70 mm sind eine Genauigkeit und Auflösung von 2 μg bzw. 1 μg erforderlich.

4.3.   Zusatzbestimmungen für die Partikelmessung

Alle mit den Rohabgasen oder verdünnten Abgasen in Berührung kommenden Teile des Verdünnungssystems und des Probenahmesystems vom Auspuffrohr bis zum Filterhalter sind so auszulegen, dass die Ablagerung der Partikel darauf und die Veränderung der Partikel so gering wie möglich gehalten werden. Alle Teile müssen aus elektrisch leitendem Material bestehen, das mit den Bestandteilen der Abgase nicht reagiert; es muss zur Vermeidung elektrostatischer Effekte geerdet sein.

5.   RAUCHMESSUNG

Im folgenden Abschnitt werden die Spezifikationen für die vorgeschriebenen und die fakultativ einsetzbaren Prüfgeräte beschrieben, die für die ELR-Prüfung zu verwenden sind. Zur Rauchmessung ist ein Trübungsmesser zu verwenden, der über einen Anzeigemodus für die Trübung und den Lichtabsorptionskoeffizienten verfügt. Die Trübungsanzeige ist nur zur Kalibrierung und zur Überprüfung des Trübungsmessers zu verwenden. Die Messung der Rauchwerte im Prüfzyklus erfolgt im Anzeigemodus des Lichtabsorptionskoeffizienten.

5.1.   Allgemeine Vorschriften

Bei der ELR-Prüfung ist die Anwendung eines Systems zur Rauchgasmessung und Datenverarbeitung vorgeschrieben, das aus drei funktionellen Einheiten besteht. Diese Einheiten können zu einem einzigen Bauteil vereint oder miteinander zu einem System verbunden werden. Es handelt sich um folgende drei Einheiten:

einen Trübungsmesser, der den Spezifikationen von Anhang V Abschnitt 3 entspricht;

eine Datenverarbeitungseinheit, die die in Anhang III, Anlage 1 Abschnitt 6 beschriebenen Funktionen ausführen kann;

einen Drucker und/oder ein elektronisches Speichermedium zur Aufzeichnung und Ausgabe der benötigten Rauchwerte nach Anhang III Anlage 1 Abschnitt 6.3.

5.2.   Spezifische Vorschriften

5.2.1.   Linearität

Die Linearität muss ± 2 % Trübung betragen.

5.2.2.   Nullpunktdrift

Die Nullpunktdrift während eines Zeitraums von einer Stunde darf ± 1 % Trübung nicht überschreiten.

5.2.3.   Anzeige und Messbereich des Trübungsmessers

Bei Anzeige der Trübung muss der Messbereich 0-100 % Trübung und die Anzeigegenauigkeit 0,1 % Trübung betragen. Bei Anzeige des Lichtabsorptionskoeffizienten muss der Messbereich 0-30 m-1 Lichtabsorptionskoeffizient und die Anzeigegenauigkeit 0,01 m- 1 Lichtabsorptionskoeffizient betragen.

5.2.4   Ansprechzeit der Instrumente

Die physikalische Ansprechzeit des Trübungsmessers darf 0,2 s nicht überschreiten. Die physikalische Ansprechzeit ist die zeitliche Differenz zwischen dem Erreichen von 10 % und 90 % des Zeigervollausschlags durch den Ausgabewert eines Schnellreaktionsempfängers, wenn sich die Trübung des zu messenden Gases in weniger als 0,1 s ändert.

Die elektrische Ansprechzeit des Trübungsmessers darf 0,05 s nicht überschreiten. Die elektrische Ansprechzeit ist die zeitliche Differenz zwischen dem Erreichen von 10 % und 90 % des Skalenendwerts durch den Ausgabewert des Trübungsmessers, wenn die Lichtquelle in weniger als 0,01 s unterbrochen wird oder völlig verlischt.

5.2.5.   Neutralfilter

Wird bei der Kalibrierung des Trübungsmessers, bei Linearitätsmessungen oder bei der Messbereichseinstellung ein Neutralfilter verwendet, so muss sein Wert mit einer Genauigkeit von 1,0 % der Trübung bekannt sein. Der Nennwert des Filters ist mindestens einmal jährlich auf seine Genauigkeit hin zu überprüfen, wobei ein auf eine nationale oder internationale Norm zurückzuführendes Bezugsfilter zu verwenden ist.

Neutralfilter sind Präzisionsinstrumente, die bei der Verwendung leicht beschädigt werden können. Die Handhabung sollte auf ein Mindestmaß beschränkt werden und, falls sie unumgänglich ist, mit Sorgfalt erfolgen, um Kratzer und Verschmutzungen des Filters zu vermeiden.

Anlage 5

KALIBRIERVERFAHREN

1.   KALIBRIERUNG DER ANALYSEGERÄTE

1.1.   Einleitung

Jedes Analysegerät ist so oft wie nötig zu kalibrieren, damit es den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Genauigkeit entspricht. Das bei den Analysegeräten nach Anhang III Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Anhang V Abschnitt 1 anzuwendende Kalibrierverfahren ist in diesem Abschnitt beschrieben.

1.2.   Kalibriergase

Die Haltbarkeitsdauer aller Kalibriergase ist zu beachten.

Das vom Hersteller angegebene Verfallsdatum der Kalibriergase ist aufzuzeichnen.

1.2.1.   Reine Gase

Die erforderliche Reinheit der Gase ergibt sich aus den untenstehenden Grenzwerten der Verunreinigung. Folgende Gase müssen verfügbar sein:

Gereinigter Stickstoff

(Verunreinigung ≤ 1 ppm C1, ≤ 1 ppm CO, ≤ 400 ppm CO2, ≤ 0,1 ppm NO)

Gereinigter Sauerstoff

(Reinheitsgrad > 99,5 Vol.-% O2)

Wasserstoff-Helium-Gemisch

(40 ± 2 % Wasserstoff, Rest Helium)

(Verunreinigung ≤ 1 ppm C1, ≤ 400 ppm CO2)

Gereinigte synthetische Luft

(Verunreinigung ≤ 1 ppm C1, ≤ 1 ppm CO, ≤ 400 ppm CO2, ≤ 0,1 ppm NO)

(Sauerstoffgehalt 18-21 Vol.-%)

Gereinigtes Propan oder CO bei der CVS-Überprüfung.

1.2.2.   Kalibrier- und Messgase

Gasgemische mit folgender chemischer Zusammensetzung müssen verfügbar sein:

C3H8 und gereinigte synthetische Luft (siehe Nummer 1.2.1);

CO und gereinigter Stickstoff;

NOx und gereinigter Stickstoff (die in diesem Kalibriergas enthaltene NO2-Menge darf 5 % des NO-Gehalts nicht übersteigen);

CO2 und gereinigter Stickstoff

CH4 und gereinigte synthetische Luft,

C2H6 und gereinigte synthetische Luft.

Anmerkung: Andere Gaskombinationen sind zulässig, sofern die Gase nicht miteinander reagieren.

Die tatsächliche Konzentration eines Kalibriergases muss innerhalb von ± 2 % des Nennwerts liegen. Alle Kalibriergaskonzentrationen sind als Volumenanteil auszudrücken (Volumenprozent oder ppm als Volumenanteil).

Die zur Kalibrierung verwendeten Gase können auch mit Hilfe eines Gasteilers, durch Zusatz von gereinigtem N2 oder durch Zusatz von gereinigter synthetischer Luft gewonnen werden. Die Mischvorrichtung muss so ausgelegt sein, dass die Konzentrationen der Kalibriergasgemische mit einer Genauigkeit von ± 2 % bestimmt werden können.

1.3.   Einsatz der Analyse- und Probenahmegeräte

Bei Einsatz der Analysegeräte sind die Anweisungen der Gerätehersteller für die Inbetriebnahme und den Betrieb zu beachten. Die in den Abschnitten 1.4 bis 1.9 angegebenen Mindestanforderungen sind einzuhalten.

1.4.   Dichtheitsprüfung

Das System ist einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Die Sonde ist aus der Abgasanlage zu entfernen, und deren Ende ist zu verschließen. Die Pumpe des Analysegerätes ist einzuschalten. Nach einer vorangegangenen Stabilisierungsphase müssen alle Durchflussmesser Null anzeigen. Ist dies nicht der Fall, so sind die Entnahmeleitungen zu überprüfen, und der Fehler ist zu beheben.

Die maximal zulässige Undichtheitsrate auf der Unterdruckseite beträgt 0,5 % des tatsächlichen Durchsatzes für den geprüften Teil des Systems. Die Analysatoren- und Bypass-Durchsätze können zur Schätzung der tatsächlichen Durchsätze verwendet werden.

Eine weitere Methode ist die Schrittänderung der Konzentration am Anfang der Probenahmeleitung durch Umstellung von Null- auf Kalibriergas. Zeigt der Ablesewert nach einem ausreichend langen Zeitraum eine im Vergleich zur eingeführten Konzentration geringere Konzentration an, so deutet dies auf Probleme mit der Kalibrierung oder Dichtheit hin.

1.5.   Kalibrierverfahren

1.5.1.   Geräteschrank

Sämtliche Geräte sind zu kalibrieren, und die Kalibrierkurven sind mit Hilfe von Kalibriergasen zu überprüfen. Der Gasdurchsatz muss der gleiche wie bei der Probenahme sein.

1.5.2   Aufheizzeit

Die Aufheizzeit richtet sich nach den Empfehlungen des Herstellers. Sind dazu keine Angaben vorhanden, so wird für das Aufheizen der Analysegeräte eine Mindestzeit von zwei Stunden empfohlen.

1.5.3.   NDIR- und HFID-Analysatoren

Der NDIR-Analysator muss erforderlichenfalls abgeglichen und die Flamme des HFID-Analysators optimiert werden (Abschnitt 1.8.1).

1.5.4.   Kalibrierung

Jeder bei normalem Betrieb verwendete Messbereich ist zu kalibrieren.

Die CO-, CO2-, NOx-, und HC-Analysatoren sind unter Verwendung von gereinigter synthetischer Luft (oder Stickstoff) auf Null einzustellen.

Die entsprechenden Kalibriergase sind in die Analysatoren einzuleiten und die Werte aufzuzeichnen, und die Kalibrierkurve ist gemäß Nummer 1.5.5 zu ermitteln.

Die Nulleinstellung ist nochmals zu überprüfen und das Kalibrierverfahren erforderlichenfalls zu wiederholen.

1.5.5   Ermittlung der Kalibrierkurve

1.5.5.1.   Allgemeine Hinweise

Die Kalibrierkurve des Analysegerätes wird mit Hilfe von mindestens fünf Kalibrierpunkten (außer Null) ermittelt, die in möglichst gleichen Abständen angeordnet sein sollen. Der Nennwert der höchsten Konzentration darf nicht weniger als 90 % des Skalenendwerts betragen.

Die Kalibrierkurve wird nach der Fehlerquadratmethode berechnet. Falls der sich ergebende Grad des Polynoms größer als 3 ist, muss die Zahl der Kalibrierpunkte (einschließlich Null) mindestens gleich diesem Grad plus 2 sein.

Die Kalibrierkurve darf höchstens um ± 2 % vom Nennwert jedes Kalibrierpunktes und höchstens um ± 1 % des Skalenendwerts bei Null abweichen.

Anhand der Kalibrierkurve und der Kalibrierpunkte kann festgestellt werden, ob die Kalibrierung richtig durchgeführt wurde. Die verschiedenen Kenndaten des Analysegeräts sind anzugeben, insbesondere

Messbereich

Empfindlichkeit

Datum der Kalibrierung.

1.5.5.2.   Kalibrierung bei weniger als 15 % des Skalenendwerts

Die Kalibrierkurve des Analysegerätes wird mit Hilfe von mindestens vier zusätzlichen, nominell im gleichen Abstand voneinander angeordneten Kalibrierpunkten (außer Null) ermittelt, die unterhalb von 15 % des Skalenendwerts liegen.

Die Kalibrierkurve wird nach der Fehlerquadratmethode berechnet.

Die Kalibrierkurve darf vom Nennwert jedes Kalibrierpunktes höchstens um ± 4 % und vom Skalenendwert bei Null um höchstens ± 1 % abweichen. Diese Bestimmungen gelten nicht bei einem Skalenendwert von bis zu 155 ppm.

1.5.5.3.   Andere Methoden

Wenn nachgewiesen werden kann, dass sich mit anderen Methoden (z. B. Computer, elektronisch gesteuerter Bereichsumschalter) die gleiche Genauigkeit erreichen lässt, so dürfen auch diese benutzt werden.

1.6.   Überprüfung der Kalibrierung

Jeder bei normalem Betrieb verwendete Betriebsbereich ist vor jeder Analyse wie folgt zu überprüfen:

Die Kalibrierung wird unter Verwendung eines Nullgases und eines Kalibriergases überprüft, dessen Nennwert mehr als 80 % des Skalenendwerts des Messbereichs beträgt.

Weicht bei den beiden untersuchten Punkten der ermittelte Wert um höchstens ± 4 % des Skalenendwerts vom angegebenen Bezugswert ab, so können die Einstellparameter geändert werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist eine neue Kalibrierkurve nach den Vorschriften von Abschnitt 1.5.5 zu ermitteln.

1.7.   Prüfung der Wirksamkeit des NOx-Konverters

Der Wirkungsgrad des Konverters, der zur Umwandlung von NO2 in NO verwendet wird, ist gemäß den Abschnitten 1.7.1 bis 1.7.8 zu bestimmen (Abbildung 6).

1.7.1.   Prüfanordnung

Der Wirkungsgrad des Konverters kann mit Hilfe eines Ozongenerators entsprechend der in Abbildung 6 (siehe auch Anhang III Anlage 4 Abschnitt 3.3.5) dargestellten Prüfanordnung nach dem folgenden Verfahren bestimmt werden.

1.7.2.   Kalibrierung

Der CLD und der HCLD sind in dem am meisten verwendeten Messbereich nach den Angaben des Herstellers unter Verwendung von Null- und Kalibriergas (dessen NO-Gehalt ungefähr 80 % des Messbereichs entsprechen muss; die NO2-Konzentration des Gasgemischs muss weniger als 5 % der NO-Konzentration betragen) zu kalibrieren. Der NOx-Analysator muss auf den NO-Betriebszustand eingestellt sein, so dass das Kalibriergas nicht durch den Konverter strömt. Die angezeigte Konzentration ist aufzuzeichnen.

1.7.3   Berechnung

Der Wirkungsgrad des NOx-Konverters wird wie folgt berechnet:

Formula

Hierbei bedeuten:

a

=

NOx-Konzentration nach Abschnitt 1.7.6

b

=

NOx-Konzentration nach Abschnitt 1.7.7

c

=

NO-Konzentration nach Abschnitt 1.7.4

d

=

NO-Konzentration nach Abschnitt 1.7.5

1.7.4.   Zusatz von Sauerstoff

Über ein T-Verbindungsstück wird dem durchströmenden Gas kontinuierlich Sauerstoff oder Nulluft zugesetzt, bis die angezeigte Konzentration ungefähr 20 % niedriger als die angezeigte Kalibrierkonzentration nach Abschnitt 1.7.2 ist. (Der Analysator befindet sich im NO-Betriebszustand.) Die angezeigte Konzentration c ist aufzuzeichnen. Der Ozongenerator bleibt während des gesamten Vorgangs ausgeschaltet.

1.7.5.   Einschalten des Ozongenerators

Anschließend wird der Ozongenerator eingeschaltet, um so viel Ozon zu erzeugen, dass die NOKonzentration auf 20 % (Mindestwert 10 %) der Kalibrierkonzentration nach Abschnitt 1.7.2 zurückgeht. Die angezeigte Konzentration d ist aufzuzeichnen. (Der Analysator befindet sich im NO-Betriebszustand.)

1.7.6.   NOx-Betriebszustand

Der NO-Analysator wird dann auf den NOx-Betriebszustand umgeschaltet, wodurch das Gasgemisch (bestehend aus NO, NO2, O2 und N2) nun durch den Konverter strömt. Die angezeigte Konzentration a ist aufzuzeichnen. (Der Analysator befindet sich im NOx-Betriebszustand.)

1.7.7.   Ausschalten des Ozongenerators

Danach wird der Ozongenerator ausgeschaltet. Das Gasgemisch nach Abschnitt 1.7.6 strömt durch den Konverter in den Messteil. Die angezeigte Konzentration b ist aufzuzeichnen. (Der Analysator befindet sich im NOx-Betriebszustand.)

1.7.8.   NO-Betriebszustand

Wird bei abgeschaltetem Ozongenerator auf den NO-Betriebszustand umgeschaltet, so wird auch der Zustrom von Sauerstoff oder synthetischer Luft abgesperrt. Der am Analysegerät angezeigte NOx-Wert darf dann von dem nach Abschnitt 1.7.2 gemessenen Wert um höchstens ± 5 % abweichen. (Der Analysator befindet sich im NO-Betriebszustand.)

1.7.9.   Prüfabstände

Der Wirkungsgrad des Konverters ist vor jeder Kalibrierung des NOx-Analysators zu bestimmen.

1.7.10.   Vorgeschriebener Wirkungsgrad

Der Wirkungsgrad des Konverters darf nicht geringer als 90 % sein, doch wird ein über 95 % liegender Wirkungsgrad ausdrücklich empfohlen.

Anmerkung: Kann der Ozongenerator bei Einstellung des Analysators auf den am meisten verwendeten Messbereich keinen Rückgang von 80 % auf 20 % gemäß Abschnitt 1.7.5 bewirken, so ist der größte Bereich zu verwenden, mit dem der Rückgang bewirkt werden kann.

Abbildung 6

Schematische Darstellung des Gerätes zur Bestimmung des Wirkungsgrades des NO2-Konverters

Image

1.8.   Einstellung des FID

1.8.1.   Optimierung des Ansprechverhaltens des Detektors

Der HFID ist nach den Angaben des Geräteherstellers einzustellen. Um das Ansprechverhalten zu optimieren, ist in dem am meisten verwendeten Betriebsbereich ein Kalibriergas aus Propan in Luft zu verwenden.

Bei einer Einstellung des Kraftstoff- und Luftdurchsatzes, die den Empfehlungen des Herstellers entspricht, ist ein Kalibriergas von 350 ± 75 ppm C in den Analysator einzuleiten. Das Ansprechverhalten bei einem bestimmten Kraftstoffdurchsatz ist anhand der Differenz zwischen dem Kalibriergas-Ansprechen und dem Nullgas-Ansprechen zu ermitteln. Der Kraftstoffdurchsatz ist inkremental ober- und unterhalb der Herstellerangabe einzustellen. Das Ansprechverhalten des Kalibrier- und des Nullgases bei diesen Kraftstoffdurchsätzen ist aufzuzeichnen. Die Differenz zwischen dem Kalibrier- und dem Nullgas-Ansprechen ist in Kurvenform aufzutragen und der Kraftstoffdurchsatz auf die fette Seite der Kurve einzustellen.

1.8.2.   Responsfaktoren für Kohlenwasserstoffe

Der Analysator ist unter Verwendung von Propan in Luft und gereinigter synthetischer Luft entsprechend Abschnitt 1.5 zu kalibrieren.

Die Responsfaktoren sind bei Inbetriebnahme eines Analysegerätes und später nach wesentlichen Wartungsterminen zu bestimmen. Der Responsfaktor (Rf) für einen bestimmten Kohlenwasserstoff ist das Verhältnis des am FID angezeigten C1-Wertes zur Konzentration in der Gasflasche, ausgedrückt in ppm C1.

Die Konzentration des Prüfgases muss so hoch sein, dass ungefähr 80 % des Skalenendwerts angezeigt werden. Die Konzentration muss mit einer Genauigkeit von ± 2 %, bezogen auf einen gravimetrischen Normwert, ausgedrückt als Volumen, bekannt sein. Außerdem muss die Gasflasche zuvor 24 Stunden lang bei 298 K ± 5 K (25 °C ± 5 °C) konditioniert werden.

Die zu verwendenden Prüfgase und die empfohlenen Responsfaktoren sind bei

Methan und gereinigter synthetischer Luft 1,00 ≤ Rf ≤ 1,15

Propylen und gereinigter synthetischer Luft 0,90 ≤ Rf ≤ 1,10

Toluol und gereinigter synthetischer Luft 0,90 ≤ Rf ≤ 1,10

Diese Werte sind bezogen auf den Responsfaktor (Rf) von 1,00 für Propan und gereinigte synthetische Luft.

1.8.3.   Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit

Die Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit ist bei Inbetriebnahme eines Analysegeräts und nach wesentlichen Wartungsterminen vorzunehmen.

Der Responsfaktor ist in Abschnitt 1.8.2 definiert und dementsprechend zu ermitteln. Das zu verwendende Prüfgas und der empfohlene Responsfaktor sind bei

Propan und Stickstoff 0,95 ≤ Rf ≤ 1,05

Dieser Wert ist bezogen auf einen Responsfaktor (Rf) von 1,00 für Propan und gereinigte synthetische Luft.

Die Sauerstoffkonzentration in der Brennerluft des FID darf von der Sauerstoffkonzentration der Brennerluft, die bei der zuletzt durchgeführten Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit verwendet wurde, höchstens um ± 1 Mol % abweichen. Ist die Differenz größer, muss die Sauerstoffquerempfindlichkeit überprüft und der Analysator gegebenenfalls justiert werden.

1.8.4.   Wirkungsgrad des Nicht-Methan-Cutters (NMC, nur für NG-betriebene Gasmotoren)

Der NMC entfernt die Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe aus der Gasprobe, indem er alle Kohlenwasserstoffe außer Methan oxidiert. Im Idealfall beträgt die Umwandlung bei Methan 0 % und bei den anderen Kohlenwasserstoffen, repräsentiert durch Ethan, 100 %. Um eine genaue Messung der NMHC zu ermöglichen, sind die beiden Wirkungsgrade zu bestimmen und zur Berechnung des Massendurchsatzes der NMHC-Emissionen heranzuziehen (siehe Anhang III Anlage 2 Abschnitt 4.3).

1.8.4.1.   Wirkungsgrad gegenüber Methan

Methan-Kalibriergas ist mit und ohne Umgehung des NMC durch den FID zu leiten, und die beiden Konzentrationen sind aufzuzeichnen. Der Wirkungsgrad ist wie folgt zu ermitteln:

CEM = 1 - (concw/concw/o)

Hierbei bedeuten:

concw

=

HC-Konzentration bei Durchfluss von CH4 durch den NMC

concw/o

=

HC-Konzentration bei Umleitung von CH4 um den NMC

1.8.4.2.   Wirkungsgrad gegenüber Ethan

Ethan-Kalibriergas ist mit und ohne Umgehung des NMC durch den FID zu leiten, und die beiden Konzentrationen sind aufzuzeichnen. Der Wirkungsgrad ist wie folgt zu ermitteln:

Formula

Hierbei bedeuten:

concw

=

HC-Konzentration bei Durchfluss von C2H6 durch den NMC

concw/o

=

HC-Konzentration bei Umleitung von C2H6 um den NMC

1.9.   Querempfindlichkeiten bei CO-, CO2- und NOx-Analysatoren

Die Gase, die neben dem zu analysierenden Gas im Abgas enthalten sind, können den Ablesewert auf verschiedene Weise beeinflussen. Eine positive Querempfindlichkeit ergibt sich bei NDIR-Geräten, wenn das beeinträchtigende Gas dieselbe Wirkung zeigt wie das gemessene Gas, jedoch in geringerem Maße. Eine negative Querempfindlichkeit ergibt sich bei NDIR-Geräten, indem das beeinträchtigende Gas die Absorptionsbande des gemessenen Gases verbreitert, und bei CLD-Geräten, indem das beeinträchtigende Gas die Strahlung unterdrückt. Die Prüfungen der Querempfindlichkeit nach den Abschnitten 1.9.1 und 1.9.2 sind vor der Inbetriebnahme des Analysators und nach wesentlichen Wartungsterminen durchzuführen.

1.9.1.   Kontrolle der Querempfindlichkeit des CO-Analysators

Wasser und CO2 können die Leistung des CO-Analysators beeinträchtigen. Daher lässt man ein bei der Prüfung verwendetes CO2-Kalibriergas mit einer Konzentration von 80 bis 100 % des Skalenendwerts des bei der Prüfung verwendeten maximalen Betriebsbereichs bei Raumtemperatur durch Wasser perlen, wobei das Ansprechverhalten des Analysators aufzuzeichnen ist. Das Ansprechverhalten des Analysators darf bei Bereichen ab 300 ppm höchstens 1 % des Skalenendwerts und bei Bereichen unter 300 ppm höchstens 3 ppm betragen.

1.9.2.   Kontrollen der Querempfindlichkeit beim NOx-Analysator

Zwei Gase, die bei CLD- (und HCLD-) Analysatoren besonderer Berücksichtigung bedürfen, sind CO2 und Wasserdampf. Die Querempfindlichkeit dieser Gase ist ihren Konzentrationen proportional und erfordert daher Prüftechniken zur Bestimmung der Querempfindlichkeit bei den während der Prüfung erwarteten Höchstkonzentrationen.

1.9.2.1.   Kontrolle der CO2 -Querempfindlichkeit

Ein CO2-Kalibriergas mit einer Konzentration von 80 bis 100 % des Skalenendwerts des maximalen Messbereichs ist durch den NDIR-Analysator zu leiten und der CO2-Wert als A aufzuzeichnen. Danach ist das Gas zu etwa 50 % mit NO-Kalibriergas zu verdünnen und durch den NDIR und den (H)CLD zu leiten, wobei der CO2-Wert und der NO-Wert als B bzw. C aufzuzeichnen sind. Das CO2 ist abzusperren und nur das NO-Kalibriergas durch den (H)CLD zu leiten, und der NO-Wert ist als D aufzuzeichnen.

Die Querempfindlichkeit, die nicht größer als 3 % des Skalenendwerts sein darf, wird wie folgt berechnet:

Formula

Hierbei bedeuten:

A

=

die mit dem NDIR gemessene Konzentration des unverdünnten CO2 in %

B

=

die mit dem NDIR gemessene Konzentration des verdünnten CO2 in %

C

=

die mit dem (H)CLD gemessene Konzentration des verdünnten NO in ppm

D

=

die mit dem (H)CLD gemessene Konzentration des unverdünnten NO in ppm

Es können andere Methoden zur Verdünnung und Quantifizierung von CO2- und NO-Kalibriergas wie beispielsweise dynamisches Mischen verwendet werden.

1.9.2.2.   Kontrolle der Wasserdampf-Querempfindlichkeit

Diese Überprüfung gilt nur für Konzentrationsmessungen des feuchten Gases. Bei der Berechnung der Wasserdampf-Querempfindlichkeit ist die Verdünnung des NO-Kalibriergases mit Wasserdampf und die Skalierung der Wasserdampfkonzentration des Gemischs im Vergleich zu der während der Prüfung erwarteten Konzentration zu berücksichtigen.

Ein NO-Kalibriergas mit einer Konzentration von 80 bis 100 % des Skalenendwerts des normalen Betriebsbereichs ist durch den (H)CLD zu leiten und der NO-Wert als D aufzuzeichnen. Das NO-Gas muss bei Raumtemperatur durch Wasser perlen und durch den (H)CLD geleitet werden, und der NO-Wert ist als C aufzuzeichnen. Der absolute Betriebsdruck des Analysators und die Wassertemperatur sind zu bestimmen und als E bzw. F aufzuzeichnen. Der Sättigungsdampfdruck des Gemischs, der der Temperatur des Wassers in der Waschflasche F entspricht, ist zu bestimmen und als G aufzuzeichnen. Die Wasserdampfkonzentration (H, in %) des Gemischs ist wie folgt zu berechnen:

H = 100 x (G/E)

Die erwartete Konzentration (De) des verdünnten NO-Kalibriergases (in Wasserdampf) ist wie folgt zu berechnen:

De = D x (1 - H/100)

Bei Dieselabgasen ist die maximale bei der Prüfung erwartete Wasserdampfkonzentration im Abgas (Hm, in %) anhand der Konzentration des unverdünnten CO2-Kalibriergases (A, wie in Abschnitt 1.9.2.1 gemessen) — ausgehend von einem Atomverhältnis H/C des Kraftstoffs von 1,8 zu 1 — wie folgt zu schätzen:

Hm = 0,9 x A

Die Wasserdampf-Querempfindlichkeit, die nicht größer als 3 % sein darf, ist wie folgt zu berechnen:

% Querempfindlichkeit = 100 x ((De - C)/De) x (Hm/H)

Hierbei bedeuten:

De

=

erwartete Konzentration des verdünnten NO in ppm

C

=

Konzentration des verdünnten NO in ppm

Hm

=

maximale Wasserdampfkonzentration in %

H

=

tatsächliche Wasserdampfkonzentration in %

Anmerkung: Es ist darauf zu achten, dass das NO-Kalibriergas bei dieser Überprüfung eine minimale NO2-Konzentration aufweist, da die Absorption von NO2 in Wasser bei den Querempfindlichkeitsberechnungen nicht berücksichtigt wurde.

1.10.   Abstände zwischen den Kalibrierungen

Die Analysatoren sind mindestens alle drei Monate sowie nach jeder Reparatur des Systems oder Veränderung, die die Kalibrierung beeinflussen könnte, entsprechend Abschnitt 1.5 zu kalibrieren.

2.   KALIBRIERUNG DES CVS-SYSTEMS

2.1.   Allgemeines

Das CVS-System wird mit einem Präzisionsdurchflussmesser, der auf nationale oder internationale Normen zurückzuführen ist, und einem Durchflussregler kalibriert. Der Durchfluss im System wird bei verschiedenen Druckwerten gemessen, ebenso werden die Regelkenngrößen des Systems ermittelt und ins Verhältnis zu den Durchflüssen gesetzt.

Es können mehrere Typen von Durchflussmessern verwendet werden, z.B. kalibriertes Venturi-Rohr, kalibrierter Laminardurchflussmesser, kalibrierter Flügelraddurchflussmesser.

2.2.   Kalibrierung der Verdrängerpumpe (PDP)

Sämtliche Kennwerte der Pumpe werden gleichzeitig mit den Kennwerten des Durchflussmessers gemessen, der mit der Pumpe in Reihe geschaltet ist. Danach kann die Kurve des berechneten Durchflusses (ausgedrückt in m3/min am Pumpeneinlass bei absolutem Druck und absoluter Temperatur) als Korrelationsfunktion aufgezeichnet werden, die einer bestimmten Kombination von Pumpenkennwerten entspricht. Die lineare Gleichung, die das Verhältnis zwischen dem Pumpendurchsatz und der Korrelationsfunktion ausdrückt, wird sodann aufgestellt. Hat die Pumpe des CVS-Systems mehrere Antriebsgeschwindigkeiten, so muss für jede verwendete Geschwindigkeit eine Kalibrierung vorgenommen werden. Während der Kalibrierung ist eine gleichbleibende Temperatur zu gewährleisten.

2.2.1.   Analyse der Ergebnisse

Die Luftdurchflussmenge (Qs) an jeder Drosselstelle (mindestens 6 Drosselstellen) wird nach den Angaben des Herstellers aus den Messwerten des Durchflussmessers in m3/min ermittelt. Die Luftdurchflussmenge wird dann auf den Pumpendurchsatz (V0) in m3 je Umdrehung bei absoluter Temperatur und absolutem Druck am Pumpeneinlass umgerechnet:

Formula

Hierbei bedeuten:

Qs

=

Luftdurchflussmenge bei Normzustand (101,3 kPa, 273 K), m3/s

T

=

Temperatur am Pumpeneinlass, K

pA

=

absoluter Druck am Pumpeneinlass (pB-p1), kPa

n

=

Pumpendrehzahl, min-1

Zur Kompensierung der gegenseitigen Beeinflussung der Druckschwankungen mit der Pumpendrehzahl und der Verlustrate der Pumpe wird die Korrelationsfunktion (X0) zwischen der Pumpendrehzahl, der Druckdifferenz zwischen Ein- und Auslass der Pumpe und dem absoluten Druck am Pumpenauslass wie folgt berechnet:

Formula

Hierbei bedeuten:

Δpp

Druckdifferenz zwischen Pumpeneinlass und Pumpenauslass, kPa

pA

absoluter Druck am Pumpenauslass, kPa

Mit der Methode der kleinsten Quadrate wird eine lineare Anpassung vorgenommen, um nachstehende Kalibriergleichungen zu erhalten:

V0 = D0 - m x (X0)

D0 und m sind die Konstanten für den Achsabschnitt und die Steigung.

Hat das CVS-System mehrere Betriebsgeschwindigkeiten, so muss für jede Pump-Geschwindigkeit eine Kalibrierung vorgenommen werden. Die für diese Geschwindigkeiten erzielten Kalibrierkurven müssen in etwa parallel sein, und die Ordinatenwerte (D0) müssen größer werden, wenn der Durchsatzbereich der Pumpe kleiner wird.

Die mit Hilfe der Gleichung berechneten Werte dürfen nicht mehr als ± 0,5 % vom gemessenen Wert V0 abweichen. Der Wert m ist je nach Pumpe verschieden. Im Laufe der Zeit bewirkt der Partikelzustrom eine Abnahme der Verlustrate der Pumpe, die sich in niedrigeren Werten für m niederschlägt. Daher muss die Kalibrierung bei Inbetriebnahme der Pumpe, nach größeren Wartungsarbeiten sowie dann erfolgen, wenn bei der Überprüfung des Gesamtsystems (Abschnitt 2.4) eine Veränderung der Verlustrate festgestellt wird.

2.3.   Kalibrierung des Venturi-Rohrs mit kritischer Strömung (CFV)

Bei der Kalibrierung des CVF bezieht man sich auf die Durchflussgleichung für ein Venturi-Rohr mit kritischer Strömung. Wie unten dargestellt, ist die Gasdurchflussmenge eine Funktion des Eintrittsdrucks und der Eintrittstemperatur:

Formula

Hierbei bedeuten:

Kv

=

Kalibrierkoeffizient

pA

=

absoluter Druck am Eintritt des Venturi-Rohrs, kPa

T

=

Temperatur am Eintritt des Venturi-Rohrs, K

2.3.1.   Analyse der Ergebnisse

Die Luftdurchflussmenge (Qs) an jede Drosselstelle (mindestens 8 Drosselstellen) wird nach den Angaben des Herstellers aus den Messwerten des Durchflussmessers in m3/min ermittelt. Der Kalibrierkoeffizient ist anhand der Kalibrierdaten für jede Drosselstelle wie folgt zu berechnen:

Formula

Hierbei bedeuten:

Qs

=

Luftdurchflussmenge bei Normzustand (101,3 kPa, 273 K), m3/s

T

=

Temperatur am Eintritt des Venturi-Rohrs, K

pA

=

absoluter Druck am Eintritt des Venturi-Rohrs, kPa

Zur Bestimmung des Bereichs der kritischen Strömung ist eine Kurve Kv in Abhängigkeit vom Druck am Eintritt des Venturi-Rohrs aufzunehmen. Bei kritischer (gedrosselter) Strömung ist Kv relativ konstant. Fällt der Druck (d.h. bei wachsendem Unterdruck), so wird das Venturi-Rohr frei, und Kv nimmt ab; dies ist ein Anzeichen dafür, dass der Betrieb des CFV außerhalb des zulässigen Bereichs erfolgt.

Bei einer Mindestanzahl von 8 Drosselstellen im kritischen Bereich sind der Mittelwert von Kv und die Standardabweichung zu berechnen. Die Standardabweichung darf ± 0,3 % des Mittelwerts von KV nicht überschreiten.

2.4.   Überprüfung des Gesamtsystems

Die Gesamtgenauigkeit des CVS-Entnahmesystems und des Analysesystems wird ermittelt, indem eine bekannte Menge luftverunreinigenden Gases in das System eingeführt wird, wenn dieses normal in Betrieb ist. Der Schadstoff wird analysiert und die Masse nach Anhang III Anlage 2 Abschnitt 4.3. berechnet, allerdings ist anstelle von 0,000479 für HC bei Propan ein Faktor von 0,000472 zu verwenden. Es ist eines der folgenden zwei Verfahren zu verwenden.

2.4.1.   Messung mit einer Messblende für kritische Strömung

Durch eine kalibrierte Messblende für kritische Strömung wird eine bekannte Menge reinen Gases (Kohlenmonoxid oder Propan) in das CVS-System eingeführt. Ist der Eintrittsdruck groß genug, so ist die von der Messblende eingestellte Durchflussmenge unabhängig vom Austrittsdruck der Messblende (Bedingung für kritische Strömung). Das CVS-System wird wie für eine normale Prüfung der Abgasemissionen 5 bis 10 Minuten lang betrieben. Eine Gasprobe wird mit dem normalerweise verwendeten Gerät analysiert (Beutel oder Integrationsmethode) und die Masse des Gases berechnet. Die auf diese Weise ermittelte Masse muss ± 3 % der bekannten Masse des eingespritzten Gases betragen.

2.4.2.   Messung mit einem gravimetrischen Verfahren

Es ist eine kleine mit Kohlenmonoxid oder Propan gefüllte Flasche zu verwenden, deren Masse auf ± 0,01 g zu ermitteln ist. Danach wird das CVS-System 5 bis 10 Minuten lang wie für eine normale Prüfung zur Bestimmung der Abgasemissionen betrieben, wobei Kohlenmonoxid oder Propan in das System eingeführt wird. Die abgegebene Menge reinen Gases wird durch Messung der Massendifferenz ermittelt. Eine Gasprobe wird mit einem normalerweise verwendeten Gerät analysiert (Beutel oder Integrationsmethode) und die Masse des Gases berechnet. Die auf diese Weise ermittelte Masse muss ± 3 % der bekannten Masse des eingespritzten Gases betragen.

3.   KALIBRIERUNG DES PARTIKELMESSYSTEMS

3.1.   Einleitung

Jedes Gerät ist so oft wie nötig zu kalibrieren, damit es den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Genauigkeit entspricht. Das bei den Geräten nach Anhang III Anlage 4 Abschnitt 4 und Anhang V Abschnitt 2 anzuwendende Kalibrierverfahren ist in diesem Abschnitt beschrieben.

3.2.   Messung des Durchsatzes

Die Kalibrierung der Gasdurchsatzmesser oder Durchflussmengenmessgeräte muss auf nationale und/oder internationale Normen zurückzuführen sein. Die Anzeigegenauigkeit für den gemessenen Wert muss ± 2 % betragen.

Wird der Gasdurchsatz durch Differenzdruckmessung bestimmt, so darf der Fehler der Differenz höchstens so groß sein, dass die Genauigkeit von GEDF innerhalb einer Toleranz von ± 4 % liegt (siehe auch Anhang V Abschnitt 1.2.1.1, EGA) liegt. Die Berechnung kann durch Bilden des quadratischen Mittelwerts der Fehler des jeweiligen Geräts erfolgen.

3.3.   Überprüfung der Teilstrombedingungen

Der Bereich der Abgasgeschwindigkeit und der Druckschwankungen ist zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechend den Vorschriften in Anhang V Abschnitt 2.2.1, EP, einzustellen.

3.4.   Abstände zwischen den Kalibrierungen

Die Durchflussmengenmessgeräte sind mindestens alle drei Monate sowie nach Reparaturen und Veränderungen des Systems, die die Kalibrierung beeinflussen könnten, zu kalibrieren.

4.   KALIBRIERUNG DER GERÄTE FÜR DIE RAUCHMESSUNG

4.1.   Einleitung

Der Trübungsmesser ist so oft wie nötig zu kalibrieren, damit er den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Genauigkeit entspricht. Das bei den Geräten nach Anhang III Anlage 4 Abschnitt 5 sowie Anhang V Abschnitt 3 anzuwendende Kalibrierverfahren ist in diesem Abschnitt beschrieben.

4.2.   Kalibrierverfahren

4.2.1   Aufheizzeit

Der Trübungsmesser ist nach den Angaben des Herstellers aufzuheizen und zu stabilisieren. Ist der Trübungsmesser mit einem Spülluftsystem versehen, das die Messkammerfenster von Ruß freihält, so sollte auch dieses System entsprechend den Empfehlungen des Herstellers in Betrieb genommen und justiert werden.

4.2.2.   Ermittlung der Linearität

Die Linearität des Trübungsmessers ist bei eingestellter Trübungsanzeige entsprechend den Empfehlungen des Herstellers zu überprüfen. Drei Neutralfilter mit bekanntem Durchlässigkeitsgrad, die die Anforderungen von Anhang III, Anlage 4 Abschnitt 5.2.5 erfüllen, sind in den Trübungsmesser einzusetzen, und der Wert ist aufzuzeichnen. Die nominelle Trübung der Neutralfilter muss ca. 10 %, 20 % und 40 % betragen.

Die Linearität darf höchstens um ± 2 % Trübung vom Nennwert des Neutralfilters abweichen. Jegliche über den genannten Wert hinausgehende Nichtlinearität muss vor Beginn der Prüfung korrigiert werden.

4.3.   Abstände zwischen den Kalibrierungen

Der Trübungsmesser ist mindestens alle 3 Monate sowie nach Reparaturen oder Veränderungen des Systems, die die Kalibrierung beeinflussen könnten, entsprechend Abschnitt 4.2.2 zu kalibrieren.

ANHANG IV

TECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFS FÜR DIE GENEHMIGUNGSPRÜFUNGEN UND FÜR DIE NACHPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

DIESELKRAFTSTOFF (1)

Parameter

Einheit

Grenzwerte (2)

Prüfverfahren

Veröffentlicht

Mindestwert

Höchstwert

Cetanzahl (3)

 

52,0

54,0

EN-ISO 5165

1998 (4)

Dichte bei 15 °C

kg/m3

833

837

EN-ISO 3675

1995

Siedeverlauf:

 

 

 

 

 

— 50 %

°C

245

EN-ISO 3405

1998

— 95 %

°C

345

350

EN-ISO 3405

1998

— Siedeende

°C

370

EN-ISO 3405

1998

Flammpunkt

°C

55

EN 27719

1993

CFPP

°C

- 5

EN 116

1981

Viskosität bei 40 °C

mm2/s

2,5

3,5

EN-ISO 3104

1996

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

Massen-%

3,0

6,0

IP 391 (7)

1995

Schwefelgehalt (5)

mg/kg

300

pr. EN-ISO/DIS 14596

1998 (4)

Kupferlamellenkorrosion

 

1

EN-ISO 2160

1995

Conradsonzahl (bei 10 % Rückstand)

Massen-%

0,2

EN-ISO 10370

 

Aschegehalt

Massen-%

0,01

EN-ISO 6245

1995

Wassergehalt

Massen-%

0,05

EN-ISO 12937

1995

Säurezahl (starke Säure)

mg KOH/g

0,02

ASTM D 974-95

1998 (4)

Oxidationsbeständigkeit (6)

mg/ml

0,025

EN-ISO 12205

1996

Massen-%

EN 12916

[1997] (4)

ETHANOL FÜR DIESELMOTOREN (8)

Eigenschaft

Einheit

Grenzwerte (9)

Prüfmethode (10)

Minimum

Maximum

Alkohol, Masse

Massen-%

92,4

ASTM D 5501

Sonstiger Alkoholanteil in der Gesamtalkoholmasse außer Ethanol

Massen-%

2

ADTM D 5501

Dichte bei 15 °C

kg/m3

795

815

ASTM D 4052

Aschegehalt

Massen-%

 

0,001

ISO 6245

Flammpunkt

°C

10

 

ISO 2719

Säure, berechnet als Essigsäure

Massen-%

0,0025

ISO 1388-2

Säurezahl (starke Säure)

KOH mg/l

1

 

Farbe

Nach Farbskala

10

ASTM D 1209

Trockenrückstand bei 100 °C

mg/kg

 

15

ISO 759

Wassergehalt

Massen-%

 

6,5

ISO 760

Aldehyde, berechnet als Essigsäure

Massen-%

 

0,0025

ISO 1388-4

Schwefelgehalt

mg/kg

10

ASTM D 5453

Ester, berechnet als Ethylacetat

Massen-%

0,1

ASSTM D 1617

2.   ERDGAS (NG)

Handelsübliche europäische Kraftstoffe sind in zwei Gasgruppen erhältlich:

Gasgruppe H, deren Extremwert die Bezugskraftstoffe GR und G23 verkörpern

Gasgruppe L, deren Extremwerte die Bezugskraftstoffe G23 und G25 verkörpern.

Die Eigenschaften der Bezugskraftstoffe GR, G23 und G25 sind nachstehend zusammengefasst:

Bezugskraftstoff GR

Eigenschaften

Maßeinheit

Basis

Grenzwerte

Prüfverfahren

Minimum

Maximum

Zusammensetzung:

 

 

 

 

 

Methan

 

87

84

89

 

Ethan

 

13

11

15

 

Rest (11)

Mol-%

1

ISO 6974

Schwefelgehalt

mg/m3  (12)

10

ISO 6326-5


Bezugskraftstoff G23

Eigenschaften

Maßeinheit

Basis

Grenzwerte

Prüfverfahren

Minimum

Maximum

Zusammensetzung:

 

 

 

 

 

Methan

 

92,5

91,5

93,5

 

Rest

Mol-%

1

ISO 6974

N2

 

7,5

6,5

8,5

 

Schwefelgehalt

mg/m3  (13)  (14)

10

ISO 6326-5


Bezugskraftstoff G25

Eigenschaften

Maßeinheit

Basis

Grenzwerte

Prüfverfahren

Minimum

Maximum

Zusammensetzung:

 

 

 

 

 

Methan

 

86

84

88

 

Rest (15)

Mol-%

1

ISO 6974

N2

 

14

12

16

 

Schwefelgehalt

mg/m3  (16)

10

ISO 6326-5

3.   FLÜSSIGGAS (LPG)

Parameter

Maßeinheit

Grenzwerte Kraftstoff A

Grenzwerte Kraftstoff B

Prüfverfahren

Minimum

Maximum

Minimum

Maximum

Motoroktanzahl

 

92,5 (**)

 

92,5

 

EN 589 Anhang B

Zusammensetzung:

 

 

 

 

 

 

C3-Gehalt

Vol.-%

48

52

83

87

 

C4-Gehalt

Vol.-%

48

52

13

17

ISO 7941

Olefine

Vol.-%

 

12

 

14

 

Abdampfrückstand

mg/kg

 

50

 

50

NFM 41-015

Gesamtschwefelgehalt

Gew.- ppm (17)

 

50

 

50

EN 24260

Hydrogengensulfid

 

negativ

 

negativ

ISO 8819

Kupferstreifenkorrosion

Einstufung

 

Klasse 1

 

Klasse 1

ISO 6251 (18)

Wasser bei 0 °C

 

 

wasserfrei

 

wasserfrei

Sichtprüfung


(1)  Soll der thermische Wirkungsgrad eines Motors oder eines Fahrzeuges berechnet werden, so kann der Heizwert des Kraftstoffs nach folgender Formel berechnet werden:

Spezifische Energie (Heizwert)(netto) in MJ/kg = (46,423 - 8,792d2 + 3,170d)(1 - (x + y + s)) + 9,420s - 2,499x

Hierbei bedeuten:

d

=

Dichte bei 15 °C

x

=

Wassergehalt in Gewichtsanteilen (%/100)

y

=

Aschegehalt in Gewichtsanteilen (%/100)

s

=

Schwefelgehalt in Gewichtsanteilen (%/100)

(2)  Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen aus dem ISO-Dokument 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test“ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und Mindestwerts beträgt die Mindestdifferenz 4 R (R= Reproduzierbarkeit). Ungeachtet dieser Maßnahme, die aus statistischen Gründen notwendig ist, sollte der Hersteller der Kraftstoffe jedoch einen Nullwert anstreben, wenn der festgesetzte Höchstwert 2 R ist, und einen Mittelwert bei Angaben von Höchst- und Mindestwerten. Falls Zweifel bestehen, ob ein Kraftstoff die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen des Dokuments ISO 4259.

(3)  Die angegebene Spanne für die Cetanzahl entspricht nicht der Anforderung einer Mindestspanne von 4 R. Bei Streitigkeiten zwischen dem Kraftstofflieferanten und dem Verwender können jedoch die Bestimmungen des Dokuments ISO 4259 zur Regelung solcher Streitigkeiten herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in für die notwendige Genauigkeit ausreichender Anzahl vorgenommen werden.

(4)  Der Monat der Veröffentlichung wird zu gegebener Zeit hinzugefügt.

(5)  Es wird der tatsächliche Schwefelgehalt des Kraftstoffs, der für die Prüfung verwendet wird, festgehalten. Zusätzlich wird der Höchstwert für den Schwefelgehalt des Bezugskraftstoffs, der für die Zulassung eines Fahrzeugs oder Motors in bezug auf die in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 aufgeführten Grenzwerte verwendet wird, auf 50 ppm festgesetzt. Die Kommission wird so bald wie möglich, spätestens aber bis 31. Dezember 1999 eine Änderung zu diesem Anhang vorlegen, in der der Marktdurchschnittswert für den Schwefelgehalt von Kraftstoffen hinsichtlich des in Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG bestimmten Kraftstoffs berücksichtigt wird.

(6)  Auch bei überprüfter Oxidationsbeständigkeit ist die Lagerbeständigkeit wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, sich auf Herstellerempfehlungen hinsichtlich Lagerbedingungen und -beständigkeit zu stützen.

(7)  Neues verbessertes Verfahren für polyzyklische Aromaten in Entwicklung

(8)  Dem Ethanolkraftstoff können entsprechend den Herstellerangaben Zündverbesserer beigemischt werden. Die höchstzulässige Menge ist 10 Massen-%.

(9)  Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259, „Mineralölerzeugnisse — Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ angewendet, bei der Festlegung eines Mindestwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchstund Mindestwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung sollte der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(10)  Gleichwertige ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für alle oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind.

(11)  Inertgase +C2+.

(12)  Im Normalzustand (293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa) zu bestimmen

(13)  Inertgase (different from N2) +C2+ +C2+.

(14)  Im Normalzustand (293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa) zu bestimmen

(15)  Inertgase (different from N2) +C2+ +C2+.

(16)  Im Normalzustand (293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa) zu bestimmen

(17)  Im Normalzustand 293,2 K (20 °C) und 101,3°kPa zu bestimmen.

(18)  Mit diesem Verfahren lassen sich korrosive Stoffe möglicherweise nicht zuverlässig nachweisen, wenn die Probe Korrosionshemmer oder andere Stoffe enthält, die die korrodierende Wirkung der Probe auf den Kupferstreifen verringern. Es ist daher untersagt, solche Stoffe eigens zuzusetzen, um das Prüfverfahren zu beeinflussen

ANHANG V

ANALYSE- UND PROBENAHMESYSTEME

1.   BESTIMMUNG DER GASFÖRMIGEN EMISSIONEN

1.1.   Einleitung

Ausführliche Beschreibungen der empfohlenen Probenahme- und Analysesysteme sind in Abschnitt 1.2 sowie in den Abbildungen 7 und 8 enthalten. Da mit verschiedenen Anordnungen gleichwertige Ergebnisse erzielt werden können, ist eine genaue Übereinstimmung mit den Abbildungen 7 und 8 nicht erforderlich. Es können zusätzliche Bauteile wie Instrumente, Ventile, Elektromagnete, Pumpen und Schalter verwendet werden, um weitere Informationen zu erlangen und die Funktionen der Teilsysteme zu koordinieren. Bei einigen Systemen kann auf manche Bauteile, die für die Aufrechterhaltung der Genauigkeit nicht erforderlich sind, verzichtet werden, wenn ihr Wegfall nach bestem technischen Ermessen begründet erscheint.

Abbildung 7

Flussdiagramm des mit Rohabgas arbeitenden Analysesystems für CO, CO2, NOx, HC

(nur ESC)

Image

1.2.   Beschreibung des Analysesystems

Es wird ein Analysesystem für die Bestimmung der gasförmigen Emissionen im Rohabgas (Abbildung 7, nur ESC) oder verdünnten Abgas (Abbildung 8, ETC und ESC) beschrieben, das auf der Verwendung

eines HFID-Analysators für die Messung der Kohlenwasserstoffe;

von NDIR-Analysatoren für die Messung von Kohlenmonoxid und Kohlendioxid;

eines HCLD- oder gleichwertigen Analysators für die Messung der Stickoxide beruht.

Die Probe zur Bestimmung sämtlicher Bestandteile kann mit einer Probenahmesonde oder zwei nahe beieinander befindlichen Probenahmesonden entnommen werden und intern nach den verschiedenen Analysatoren aufgespalten werden. Es ist sorgfältig darauf zu achten, dass sich an keiner Stelle des Analysesystems Kondensate von Abgasbestandteilen (einschließlich Wasser und Schwefelsäure) bilden.

Abbildung 8

Flussdiagramm des mit verdünntem Abgas arbeitenden Analysesystems für CO, CO2, NOx, HC

(ETC, für ESC wahlfrei)

Image

1.2.1.   Beschreibung zu den Abbildungen 7 und 8

EP: Auspuffrohr

SP1: Sonde zur Entnahme von Proben aus dem unverdünnten Abgas (nur Abbildung 7)

Empfohlen wird eine Sonde aus rostfreiem Stahl mit geschlossenem Ende und mehreren Löchern. Der Innendurchmesser darf nicht größer sein als der Innendurchmesser der Probenahmeleitung. Die Wanddicke der Sonde darf nicht größer als 1 mm sein. Erforderlich sind mindestens drei Löcher auf drei verschiedenen radialen Ebenen und von einer solchen Größe, dass sie ungefähr den gleichen Durchfluss entnehmen. Die Sonde muss sich über mindestens 80 % des Auspuffrohr-Querschnitts erstrecken. Es können ein oder zwei Probenahmesonden verwendet werden.

SP2: Sonde zur Entnahme von HC-Proben aus dem verdünnten Abgas (nur Abbildung 8)

Die Sonde muss

die ersten 254 mm bis 762 mm der beheizten Probenahmeleitung HSL1 bilden;

einen Innendurchmesser von mindestens 5 mm haben;

im Verdünnungstunnel DT (siehe Abschnitt 2.3, Abbildung 20) an einer Stelle angebracht sein, an der Verdünnungsluft und Abgase gut vermischt sind (d.h. etwa 10 Tunneldurchmesser stromabwärts von dem Punkt gelegen, an dem die Abgase in den Verdünnungstunnel eintreten);

in ausreichender Entfernung (radial) von anderen Sonden und von der Tunnelwand angebracht werden, um eine Beeinflussung durch Wellen oder Wirbel zu vermeiden;

so beheizt werden, dass die Temperatur des Gasstroms am Sondenauslass auf 463 K ± 10 K (190 °C ± 10 °C) erhöht wird.

SP3: Sonde zur Entnahme von CO-, CO2-, und NOx-Proben aus dem verdünnten Abgas (nur Abbildung 8)

Die Sonde muss

sich auf derselben Ebene wie SP2 befinden;

in ausreichender Entfernung (radial) von anderen Sonden und von der Tunnelwand angebracht werden, um eine Beeinflussung durch Wellen oder Wirbel zu vermeiden;

über ihre gesamte Länge beheizt und so isoliert sein, dass die Mindesttemperatur 328 K (55 °C) beträgt, um eine Kondenswasserbildung zu vermeiden.

HSL1: Beheizte Probenahmeleitung

Die Probenahmeleitung dient der Entnahme von Gasproben von einer einzelnen Sonde bis hin zu dem (den) Aufteilungspunkt(en) und dem HC-Analysator.

Die Probenahmeleitung muss

einen Innendurchmesser von mindestens 5 mm und höchstens 13,5 mm haben;

aus rostfreiem Stahl oder PTFE bestehen;

auf einer Wandtemperatur von 463 K ± 10 K (190 °C ± 10 °C), gemessen an jedem getrennt geregelten beheizten Abschnitt, gehalten werden, wenn die Abgastemperatur an der Probenahmesonde bis einschließlich 463 K (190 °C) beträgt;

auf einer Wandtemperatur von über 453 K (180 °C) gehalten werden, wenn die Abgastemperatur an der Probenahmesonde mehr als 463 K (190 °C) beträgt;

unmittelbar vor dem beheizten Filter F2 und dem HFID ständig eine Gastemperatur von 463 K ± 10 K (190 °C ± 10 °C) aufweisen.

HSL2: Beheizte NOx-Probenahmeleitung

Die Probenahmeleitung muss

bei Verwendung eines Kühlers B bis hin zum Konverter C und bei Nichtverwendung eines Kühlers B bis hin zum Analysator auf einer Wandtemperatur von 328 bis 473 K (55 bis 200 °C) gehalten werden.

aus rostfreiem Stahl oder PTFE bestehen.

SL: Probenahmeleitung für CO und CO2

Die Leitung muss aus PTFE oder rostfreiem Stahl bestehen. Sie kann beheizt oder unbeheizt sein.

BK: Hintergrundbeutel (wahlfrei, nur Abbildung 8)

Zur Messung der Hintergrundkonzentrationen.

BG: Probenahmebeutel (wahlfrei, nur Abbildung 8, CO und CO2)

Zur Messung der Probenkonzentrationen.

F1: Beheiztes Vorfilter (wahlfrei)

Es ist auf der gleichen Temperatur zu halten wie HSL1.

F2: Beheiztes Filter

Dieses Filter muss alle Feststoffteilchen aus der Gasprobe entfernen, bevor diese in den Analysator gelangt. Es muss die gleiche Temperatur aufweisen wie HSL1. Das Filter ist bei Bedarf zu wechseln.

P: Beheizte Probenahmepumpe

Die Pumpe ist auf die Temperatur von HSL1 aufzuheizen.

HC

Beheizter Flammenionisationsdetektor (HFID) zur Bestimmung der Kohlenwasserstoffe. Die Temperatur ist auf 453 bis 473 K (180 bis 200 °C) zu halten.

CO, CO2

NDIR-Analysatoren zur Bestimmung von Kohlenmonoxid und Kohlendioxid (wahlfrei zur Bestimmung des Verdünnungsverhältnisses für PT-Messung).

NO

(H)CLD-Analysator zur Bestimmung der Stickoxide. Wird ein HCLD verwendet, so ist er auf einer Temperatur von 328 bis 473 K (55 bis 200 °C) zu halten.

C: Konverter

Für die katalytische Reduktion von NO2 zu NO vor der Analyse im CLD oder HCLD ist ein Konverter zu verwenden.

B: Kühler (wahlfrei)

Zum Kühlen und Kondensieren von Wasser aus der Abgasprobe. Der Kühler ist durch Eis oder ein Kühlsystem auf einer Temperatur von 273 bis 277 K (0 bis 4 °C) zu halten. Der Kühler ist wahlfrei, wenn der Analysator keine Beeinträchtigung durch Wasserdampf — bestimmt nach Anhang III Anlage 5 Abschnitte 1.9.1 und 1.9.2 — aufweist. Wird das Wasser durch Kondensation entfernt, so ist die Temperatur bzw. der Taupunkt der Gasprobe entweder innerhalb des Wasserabscheiders oder stromabwärts zu überwachen. Die Temperatur bzw. der Taupunkt der Gasprobe dürfen 280 K (7 °C) nicht überschreiten. Die Verwendung chemischer Trockner zur Entfernung von Wasser aus der Probe ist nicht zulässig.

T1, T2, T3: Temperatursensor

Zur Überwachung der Temperatur des Gasstromes.

T4: Temperatursensor

Zur Überwachung der Temperatur des NO2-NO-Konverters.

T5: Temperatursensor

Zur Überwachung der Temperatur des Kühlers.

G1, G2, G3: Druckmesser

Zur Messung des Drucks in den Probenahmeleitungen.

R1, R2: Druckregler

Zur Regelung des Luft- bzw. Kraftstoffdrucks für den HFID.

R3, R4, R5: Druckregler

Zur Regelung des Drucks in den Probenahmeleitungen und des Durchflusses zu den Analysatoren.

FL1, FL2, FL3: Durchflussmesser

Zur Überwachung des Bypass-Durchflusses der Probe.

FL4 bis FL6: Durchflussmesser (wahlfrei)

Zur Überwachung des Durchflusses durch die Analysatoren.

V1 bis V5: Mehrwegeventil

Geeignete Ventile zum wahlweisen Einleiten der Probe, von Kalibriergas oder Nullgas in den Analysator.

V6, V7: Magnetventil

Zur Umgehung des NO2-NO-Konverters.

V8: Nadelventil

Zum Ausgleichen des Durchflusses durch den NO2-NO-Konverter C und den Bypass.

V9, V10: Nadelventil

Zum Regulieren des Durchflusses zu den Analysatoren.

V11, V12: Ablasshahn (wahlfrei)

Zum Ablassen des Kondensats aus dem Kühler B.

1.3.   NMHC-Analyse (nur NG-betriebene Motoren)

1.3.1.   Gaschromatographisches Verfahren (GC, Abbildung 9)

Beim GC-Verfahren wird ein kleines ausgemessenes Probenvolumen in eine Trennsäule gebracht, durch die es mit einem inerten Trägergas transportiert wird. In der Trennsäule werden die verschiedenen Abgaskomponenten entsprechend ihren Siedepunkten getrennt, so dass sie aus der Trennsäule zu verschiedenen Zeiten ausströmen. Diese Gase werden dann einem Detektor zugeführt, dessen Ausgangssignal ein Maß für deren Konzentration ist. Da es sich bei dieser Technik um ein diskontinuierliches Analyseverfahren handelt, kann sie nur zusammen mit der in Anhang III Anlage 4 Abschnitt 3.4.2 beschriebenen Beutel-Probenahme angewendet werden.

Für die NMHC-Analyse ist ein automatisierter GC mit einem FID zu verwenden. Das Abgas wird in einem Beutel gesammelt, dem ein Teil des Gases entnommen und dem GC zugeführt wird. Die Probe wird in einer Porapak-Säule in zwei Teile getrennt (CH4/Luft/CO und NMHC/CO2/H2O). Ein Molekularsieb trennt das CH4 von der Luft und vom CO, ehe es zwecks Konzentrationsmessung zum FID weitergeleitet wird. Ein vollständiger Zyklus von der Einbringung einer Abgasprobe bis zur Einbringung der nächsten kann in 30 s durchgeführt werden. Zur NMHC-Bestimmung wird die CH4-Konzentration vom Gesamtwert für die HC-Konzentration abgezogen (siehe Anhang III Anlage 2 Abschnitt 4.3.1).

Abbildung 9 zeigt einen typischen GC, der zur routinemäßigen Bestimmung von CH4 geeignet ist. Andere GC-Verfahren dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn dies nach bestem technischen Ermessen begründet erscheint.

Abbildung 9

Flussdiagramm für die Methananalyse (GC-Methode)

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Beschreibung zu Abbildung 9

PC: Porapak-Säule

Die zu verwendende Säule Porapak N, 180/300 μm (50/80 Maschenweite), 610 mm Länge × 2,16 mm Innendurchmesser, muss mindestens 12 h vor der ersten Benutzung bei 423 K (150 °C) mit Trägergas konditioniert werden.

MSC: Molekularsieb

Es muss ein Molekularsieb vom Typ 13X, 250/350 μm (45/60 mesh), 1 220 mm Länge × 2,16 mm Innendurchmesser benutzt werden und mindestens 12 h vor der ersten Benutzung bei 423 K (150 °C) mit Trägergas konditioniert werden.

OV: Wärmeofen

Zur Aufrechterhaltung einer stabilen Temperatur der Säulen und Ventile für den Analysenbetrieb und zur Konditionierung der Säulen bei 423 K (150 °C).

SLP: Probenschleife

Ein Rohr aus nichtrostendem Stahl mit genügender Länge, um ein Volumen von etwa 1cm3 aufzunehmen.

P: Pumpe

Zur Einbringung der Probe in den Gaschromatographen.

D: Trockner

Um Wasser und etwaige andere Verunreinigungen zu entfernen, die möglicherweise im Trägergas enthalten sind, muss ein Trockner benutzt werden, der ein Molekularsieb enthält.

HC

Flammenionisationsdetektor (FID) zur Messung der Methankonzentration.

V1: Probengabeventil

Zum Eingeben der Probe, die dem Probenahmebeutel über die SL von Abbildung 8 entnommen wurde. Es muss ein geringes Totvolumen besitzen, gasdicht und bis 423 K (150°C) aufheizbar sein.

V3: Mehrwegeventil

Zur Auswahl des Gases (Kalibriergas, Probe) oder zum Absperren.

V2, V4, V5, V6, V7, V8: Nadelventil

Zur Einstellung der Gasströme für das System.

R1, R2, R3: Druckregler

Zur Regelung der Ströme von Kraftstoff (= Trägergas), Probe bzw. Luft.

FC: Durchflusskapillare

Zur Regelung des Luftstromes zum FID.

G1, G2, G3: Druckanzeiger

Zur Regelung der Ströme von Kraftstoff (= Trägergas), Probe bzw. Luft.

F1, F2, F3, F4, F5: Filter

Filter aus gesintertem Metall, die das Eindringen von Schmutzpartikeln in die Pumpe oder das Gerät verhindern.

FM1

Zur Messung des Probennebenstroms.

1.3.2.   Nicht-Methan-Cutter-Verfahren (NMC, Abbildung 10)

Der Cutter oxidiert alle Kohlenwasserstoffe, ausgenommen CH4, zu CO2 und H2O, so dass beim Durchströmen der Probe durch das NMC-Gerät nur noch CH4 vom FID gemessen wird. Bei Anwendung der Beutelprobenahme muss die SL mit einer Anordnung versehen sein (siehe Abschnitt 1.2, Abbildung 8), mit dem der Gasstrom entweder durch den Cutter geleitet werden kann oder an ihm vorbei, wie im oberen Teil von Abbildung 10 dargestellt. Bei der der NMHC-Messung müssen beide Werte (HC und CH4) am FID-Gerät beobachtet und protokolliert werden. Bei Anwendung der Integrationsmethode ist in der HSL1 parallel zum regulären FID (siehe Abschnitt 1.2, Abbildung 8) ein mit einem zweiten FID in Serie geschalteter NMC anzubringen, wie im unteren Teil von Abbildung 10 dargestellt. Bei der NMHC-Messung müssen die an beiden FID-Geräten angezeigten Werte (HC und CH4) beobachtet und protokolliert werden.

Bei H 2O-Werten, die repräsentativ für das Abgas sind, muss der Einfluss des Cutters auf CH4 und C2H6 bei einer Temperatur von mindestens 600 K (327 °C) vor der Messung bestimmt werden. Der Taupunkt und der O2-Gehalt der entnommenen Abgasprobe müssen bekannt sein. Das relative Ansprechen des FID-Gerätes auf CH4 ist zu protokollieren (siehe Anhang II Anlage 5 Abschnitt 1.8.2).

Abbildung 10

Flussdiagramm für die Methananalyse mit dem Nicht-Methan-Cutter (NMC)

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Beschreibung zu Abbildung 10

NMC: Nicht-Methan-Cutter (NMC)

Zur Oxidation aller Kohlenwasserstoffe mit Ausnahme von Methan.

HC

Beheizter Flammenionisationsdetektor (HFID) zur Messung der HC- und CH4-Konzentrationen. Die Temperatur ist auf 453 bis 473 K (180 bis 200 °C) zu halten.

V1: Mehrwegeventil

Zur Auswahl von Probe, Null- und Kalibriergas. V1 ist identisch mit V2 in Abbildung 8.

V2, V3: Magnetventil

Zur Schaltung des Nebenstroms (Bypass) beim NMC.

V4: Nadelventil

Zum Ausgleichen der Gasströme durch den NMC und den Bypass.

R1: Druckregler

Zur Regelung des Drucks in der Entnahmeleitung und des Gasstromes zum HFID. R1 ist identisch mit R3 in Abbildung 8.

FL1: Durchflussmesser

Zur Messung der Nebenstrommenge der Probe. FL1 ist identisch mit FL1 in Abbildung 8.

2.   ABGASVERDÜNNUNG UND BESTIMMUNG DER PARTIKEL

2.1.   Einleitung

Die Abschnitte 2.2, 2.3 und 2.4 und die Abbildungen 11 bis 22 enthalten ausführliche Beschreibungen der empfohlenen Verdünnungs- und Probenahmesysteme. Da mit verschiedenen Anordnungen gleichwertige Ergebnisse erzielt werden können, ist eine genaue Übereinstimmung mit diesen Abbildungen nicht erforderlich. Es können zusätzliche Bauteile wie Instrumente, Ventile, Elektromagnete, Pumpen und Schalter verwendet werden, um weitere Informationen zu erlangen und die Funktionen der Teilsysteme zu koordinieren. Bei einigen Systemen kann auf manche Bauteile, die für die Aufrechterhaltung der Genauigkeit nicht erforderlich sind, verzichtet werden, wenn ihr Wegfall nach bestem technischen Ermessen begründet erscheint.

2.2.   Teilstrom-Verdünnungssystem

In den Abbildungen 11 bis 19 wird ein Verdünnungssystem beschrieben, das auf der Verdünnung eines Teils der Auspuffabgase beruht. Die Teilung des Abgasstroms und der nachfolgende Verdünnungsprozess können mit verschiedenen Typen von Verdünnungssystemen vorgenommen werden. Zur anschließenden Abscheidung der Partikel kann entweder das gesamte verdünnte Abgas oder nur ein Teil des verdünnten Abgases durch das Partikel-Probenahmesystem geleitet werden (Abschnitt 2.4, Abbildung 21). Die erste Methode wird als Gesamtprobenahme, die zweite als Teilprobenahme bezeichnet.

Die Errechnung des Verdünnungsverhältnisses hängt vom Typ des verwendeten Systems ab. Empfohlen werden folgende Typen:

Isokinetische Systeme (Abbildungen 11 und 12)

Bei diesen Systemen entspricht der in das Übertragungsrohr eingeleitete Strom von der Gasgeschwindigkeit und/oder vom Druck her dem Hauptabgasstrom, so dass ein ungehinderter und gleichmäßiger Abgasstrom an der Probenahmesonde erforderlich ist. Dies wird in der Regel durch Verwendung eines Resonators und eines geraden Rohrs stromaufwärts von der Probenahmestelle erreicht. Das Teilungsverhältnis wird anschließend anhand leicht messbarer Werte, wie z. B. Rohrdurchmesser, berechnet. Es ist zu beachten, dass die Isokinetik lediglich zur Angleichung der Durchflussbedingungen und nicht zur Angleichung der Größenverteilung verwendet wird. Letzteres ist in der Regel nicht erforderlich, da die Partikel so klein sind, dass sie den Stromlinien des Abgases folgen.

Systeme mit Durchflussregelung und Konzentrationsmessung (Abbildungen 13 bis 17)

Bei diesen Systemen wird die Probe dem Hauptabgasstrom durch Einstellung des Verdünnungsluftdurchflusses und des Gesamtdurchflusses des verdünnten Abgases entnommen. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand der Konzentrationen von Tracergasen wie CO2 oder NOx bestimmt, die bereits in den Motorabgasen enthalten sind. Die Konzentrationen im verdünnten Abgas und in der Verdünnungsluft werden gemessen, und die Konzentration im Rohabgas kann entweder direkt gemessen oder bei bekannter Kraftstoffzusammensetzung anhand des Kraftstoffdurchsatzes und der Kohlenstoffbilanz-Gleichung ermittelt werden. Die Systeme können auf der Grundlage des berechneten Verdünnungsverhältnisses (Abbildungen 13 und 14) oder auf der Grundlage des Durchflusses in das Übertragungsrohr (Abbildungen 12, 13 und 14) geregelt werden.

Systeme mit Durchflussregelung und Durchflussmessung (Abbildungen 18 und 19)

Bei diesen Systemen wird die Probe dem Hauptabgasstrom durch Einstellung des Verdünnungsluftdurchflusses und des Gesamtdurchflusses des verdünnten Abgases entnommen. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand der Differenz der beiden Durchsätze bestimmt. Die Durchflussmesser müssen aufeinander bezogen präzise kalibriert sein, da die relative Größe der beiden Durchsätze bei größeren Verdünnungsverhältnissen (ab 15) zu bedeutenden Fehlern führen kann. Die Durchflussregelung erfolgt sehr direkt, indem der Durchsatz des verdünnten Abgases konstant gehalten und der Verdünnungsluftdurchsatz bei Bedarf geändert wird.

Bei der Verwendung von Teilstrom-Verdünnungssystemen ist besondere Aufmerksamkeit auf die Vermeidung von Partikelverlusten im Übertragungsrohr, auf die Gewährleistung der Entnahme einer repräsentativen Probe aus dem Motorabgas und auf die Bestimmung des Teilungsverhältnisses zu richten. Bei den beschriebenen Systemen werden diese kritischen Punkte berücksichtigt.

Abbildung 11

Teilstrom-Verdünnungssystem mit isokinetischer Sonde und Teilprobenahme (SB-Regelung)

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Unverdünntes Abgas wird mit Hilfe der isokinetischen Probenahmesonde ISP aus dem Auspuffrohr EP durch das Übertragungsrohr TT zum Verdünnungstunnel DT geleitet. Der Differenzdruck des Abgases zwischen Auspuffrohr und Sondeneinlass wird mit dem Differenzdruckaufnehmer DPT gemessen. Dieses Signal wird an den Durchflussregler FC1 übermittelt, der das Ansauggebläse SB so regelt, dass am Eintritt der Sonde ein Differenzdruck von Null aufrechterhalten wird. Unter diesen Bedingungen stimmen die Abgasgeschwindigkeiten in EP und ISP überein, und der Durchfluss durch ISP und TT ist ein konstanter Bruchteil des Abgasdurchflusses. Das Teilungsverhältnis wird anhand der Querschnittsflächen von EP und ISP bestimmt. Der Verdünnungsluftdurchsatz wird mit dem Durchflussmessgerät FM1 gemessen. Der Verdünnungsquotient wird anhand des Verdünnungsluftdurchsatzes und des Teilungsverhältnisses berechnet.

Abbildung 12

Abbildung 12 Teilstrom-Verdünnungssystem mit isokinetischer Sonde und Teilprobenahme

(PB-Regelung)

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Unverdünntes Abgas wird mit Hilfe der isokinetischen Probenahmesonde ISP aus dem Auspuffrohr EP durch das Übertragungsrohr TT zum Verdünnungstunnel DT geleitet. Der Differenzdruck des Abgases zwischen Auspuffrohr und Sondeneinlass wird mit dem Differenzdruckaufnehmer DPT gemessen. Dieses Signal wird an den Durchflussregler FC1 übermittelt, der das Druckgebläse PB so regelt, dass am Eintritt der Sonde ein Differenzdruck von Null aufrechterhalten wird. Dazu wird ein kleiner Teil der Verdünnungsluft, deren Durchsatz bereits mit dem Durchflussmessgerät FM1 gemessen wurde, entnommen und mit Hilfe einer pneumatischen Blende in das TT eingeleitet. Unter diesen Bedingungen stimmen die Abgasgeschwindigkeiten in EP und ISP überein, und der Durchfluss durch ISP und TT ist ein konstanter Bruchteil des Abgasdurchflusses. Das Teilungsverhältnis wird anhand der Querschnittsflächen von EP und ISP bestimmt. Die Verdünnungsluft wird vom Ansauggebläse SB durch den DT gesogen und der Durchsatz mittels FM1 am Einlass zum DT gemessen. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand des Verdünnungsluftdurchsatzes und des Teilungsverhältnisses berechnet.

Abbildung 13

Teilstrom-Verdünnungssystem mit Messung von CO2 oder NOx-Konzentration und Teilprobenahme

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Unverdünntes Abgas wird aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT zum Verdünnungstunnel DT geleitet. Die Konzentrationen eines Tracergases (CO2 oder NOx) werden mit dem (den) Abgasanalysator(en) EGA im unverdünnten und verdünnten Abgas sowie in der Verdünnungsluft gemessen. Diese Signale werden an den Durchflussregler FC2 übermittelt, der entweder das Druckgebläse PB oder das Ansauggebläse SB so regelt, dass im DT das gewünschte Teilungs- und Verdünnungsverhältnis des Abgases aufrechterhalten wird. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand der Konzentrationen des Tracergases im unverdünnten Abgas, im verdünnten Abgas und in der Verdünnungsluft berechnet.

Abbildung 14

Teilstrom-Verdünnungssystem mit Messung von CO2-Konzentration, Kohlenstoffbilanz und Gesamtprobenahme

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Unverdünntes Abgas wird aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT zum Verdünnungstunnel DT geleitet. Die CO2-Konzentrationen werden mit dem (den) Abgasanalysator(en) EGA im verdünnten Abgas und in der Verdünnungsluft gemessen. Die Signale über den CO2- und Kraftstoffdurchfluss GFUEL werden entweder an den Durchflussregler FC2 oder an den Durchflussregler FC3 des Partikel-Probenahmesystems übermittelt (siehe Abbildung 21). FC2 regelt das Druckgebläse PB und FC3 die Probenahmepumpe P (siehe Abbildung 21), wodurch die in das System eintretenden und es verlassenden Ströme so eingestellt werden, dass im DT das gewünschte Teilungs- und Verdünnungsverhältnis der Abgase aufrechterhalten wird. Das Verdünnungsverhältnis wird unter Verwendung der Kohlenstoffbilanzmethode anhand der CO2-Konzentrationen und des GFUEL berechnet.

Abbildung 15

Teilstrom-Verdünnungssystem mit Einfach-Venturirohr, Konzentrationsmessung und Teilprobenahme

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Unverdünntes Abgas wird aufgrund des Unterdrucks, den das Venturirohr VN im DT erzeugt, aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT zum Verdünnungstunnel DT geleitet. Der Gasdurchsatz durch das TT hängt vom Impulsaustausch im Venturibereich ab und wird somit von der absoluten Temperatur des Gases am Ausgang des TT beeinflusst. Folglich ist die Abgasteilung bei einem bestimmten Tunneldurchsatz nicht konstant, und das Verdünnungsverhältnis ist bei geringer Last etwas kleiner als bei hoher Last. Die Konzentrationen des Tracergases (CO2 oder NOx) werden mit dem (den) Abgasanalysator(en) EGA im unverdünnten Abgas, im verdünnten Abgas und in der Verdünnungsluft gemessen, und das Verdünnungsverhältnis wird anhand der gemessenen Werte errechnet.

Abbildung 16

Teilstrom-Verdünnungssystem mit Doppel-Venturirohr oder Doppelblende, Konzentrationsmessung und Teilprobenahme

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Unverdünntes Abgas wird aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT zum Verdünnungstunnel DT geleitet, und zwar mittels eines Mengenteilers, der ein Paar Blenden oder Venturi-Rohre enthält. Der erste Mengenteiler (FD1) befindet sich im EP, der zweite (FD2) im TT. Zusätzlich sind zwei Druckregelventile (PCV1 und PCV2) erforderlich, damit durch Regelung des Gegendrucks im EP und des Drucks im DT eine konstante Abgasteilung aufrechterhalten werden kann. PCV1 befindet sich stromabwärts der SP im EP, PCV2 zwischen dem Druckgebläse PB und dem DT. Die Konzentrationen des Tracergases (CO2 oder NOx) werden im unverdünnten Abgas, im verdünnten Abgas und in der Verdünnungsluft mit dem (den) Abgasanalysator( en) EGA gemessen. Sie werden zur Überprüfung der Abgasteilung benötigt und können im Interesse einer präzisen Teilungsregelung zur Einstellung von PCV1 und PCV2 verwendet werden. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand der Tracergaskonzentrationen berechnet.

Abbildung 17

Teilstrom-Verdünnungssystem mit Mehrfachröhrenteilung, Konzentrationsmessung und Teilprobenahme

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Unverdünntes Abgas wird aus dem Auspuffrohr EP durch Übertragungsrohr TT zum Verdünnungstunnel DT geleitet, und zwar mittels eines im EP angebrachten Mengenteilers FD3, der aus einer Reihe von Röhren mit gleichen Abmessungen besteht (Durchmesser, Länge und Biegungshalbmesser gleich). Das durch eine dieser Röhren strömende Abgas wird zum DT geleitet, das durch die übrigen Röhren strömende Abgas wird durch die Dämpfungskammer DC geleitet. Die Abgasteilung wird also durch die Gesamtzahl der Röhren bestimmt. Eine konstante Teilungsregelung setzt zwischen der DC und dem Ausgang des TT einen Differenzdruck von Null voraus, der mit dem Differenzdruckaufnehmer DPT gemessen wird. Ein Differenzdruck von Null wird erreicht, indem in den DT am Ausgang des TT Frischluft eingeblasen wird. Die Konzentrationen des Tracergases (CO2 oder NOx) werden im unverdünnten Abgas, im verdünnten Abgas und in der Verdünnungsluft mit dem (den) Abgasanalysator(en) EGA gemessen. Sie werden zur Überprüfung der Abgasteilung benötigt und können im Interesse einer präzisen Teilungsregelung zur Einstellung des Durchsatzes der eingeblasenen Luft verwendet werden. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand der Tracergaskonzentrationen berechnet.

Abbildung 18

Teilstrom-Verdünnungssystem mit Durchflussregelung und Gesamtprobenahme

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Unverdünntes Abgas wird aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT in den Verdünnungstunnel DT geleitet. Der Gesamtdurchfluss durch den Tunnel wird mit dem Durchflussregler FC3 und der Probenahmepumpe P des Partikel-Probenahmesystems eingestellt (siehe Abbildung 18). Der Verdünnungsluftdurchfluss wird mit dem Durchflussregler FC2 geregelt, der GEXHW, GAIRW oder GFUEL als Steuersignale zur Herbeiführung der gewünschten Abgasteilung verwenden kann. Der Probedurchfluss in den DT ist die Differenz aus dem Gesamtdurchfluss und dem Verdünnungsluftdurchfluss. Der Verdünnungsluftdurchsatz wird mit dem Durchflussmessgerät FM1 und der Gesamtdurchsatz mit dem Durchflussmessgerät FM3 des Partikel-Probenahmesystems gemessen (siehe Abbildung 21). Das Verdünnungsverhältnis wird anhand dieser beiden Durchsätze berechnet.

Abbildung 19

Teilstrom-Verdünnungssystem mit Durchflussregelung und Teilprobenahme

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Unverdünntes Abgas wird aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT in den Verdünnungstunnel DT geleitet. Die Abgasteilung und der Durchfluss in den DT werden mit dem Durchflussregler FC2 geregelt, der die Durchflüsse (oder Drehzahl) des Druckgebläses PB und des Ansauggebläses SB entsprechend einstellt. Dies ist möglich, weil die mit dem Partikel-Probenahmesystem entnommene Probe in den DT zurückgeführt wird. Als Steuersignale für FC2 können GEXHW, GAIRW oder GFUEL verwendet werden. Der Verdünnungsluftdurchsatz wird mit dem Durchflussmessgerät FM1, der Gesamtdurchsatz mit dem Durchflussmessgerät FM2 gemessen. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand dieser beiden Durchsätze berechnet.

2.2.1.   Beschreibung zu den Abbildungen 11 bis 19

EP: Auspuffrohr

Das Auspuffrohr kann isoliert sein. Zur Verringerung der Wärmeträgheit des Auspuffrohrs wird ein Verhältnis Stärke/Durchmesser von 0,015 oder weniger empfohlen. Die Verwendung flexibler Abschnitte ist auf ein Verhältnis Länge/Durchmesser von 12 oder weniger zu begrenzen. Biegungen sind auf ein Mindestmass zu begrenzen, um die Trägheitsablagerungen zu verringern. Gehört zu dem System ein Prüfstand-Schalldämpfer, so kann auch dieser isoliert werden.

Bei einem isokinetischen System muss das Auspuffrohr vom Eintritt der Sonde ab stromaufwärts auf einer Länge von mindestens sechs Rohrdurchmessern und stromabwärts drei Rohrdurchmessern frei von scharfen Krümmungen, Biegungen und plötzlichen Durchmesseränderungen sein. Die Gasgeschwindigkeit muss im Entnahmebereich höher als 10 m/s sein; dies gilt nicht für den Leerlauf. Druckschwankungen der Abgase dürfen im Durchschnitt ± 500 Pa nicht übersteigen. Jede Maßnahme zur Vermeidung der Druckschwankungen, die über die Verwendung einer Fahrzeug-Auspuffanlage (einschließlich Schalldämpfer und Nachbehandlungsanlage) hinausgehen, darf die Motorleistung nicht verändern und zu keiner Partikelablagerung führen.

Bei Systemen ohne isokinetische Sonde wird empfohlen, dass das Auspuffrohr auf einer Länge von sechs Rohrdurchmessern vor dem Eintritt der Sonde und von 3 Rohrdurchmessern hinter diesem Punkt geradlinig verläuft.

SP: Probenahmesonde (Abbildungen 10, 14, 15, 16, 18 und 19)

Der Innendurchmesser muss mindestens 4 mm betragen. Das Verhältnis der Durchmesser von Auspuffrohr und Sonde muss mindestens vier betragen. Die Sonde muss eine offene Röhre sein, die der Strömungsrichtung zugewandt in der Mittellinie des Auspuffrohrs angebracht ist, oder es muss sich um eine Mehrlochsonde — wie unter SP1 in Abschnitt 1.2.1, Abbildung 5 beschrieben — handeln.

ISP: Isokinetische Probenahmesonde (Abbildungen 11 und 12)

Die isokinetische Probenahmesonde ist der Strömungsrichtung zugewandt in der Mittellinie des Auspuffrohrs an einem Punkt anzubringen, an dem die im Abschnitt EP beschriebenen Strömungsbedingungen herrschen; sie ist so auszulegen, dass eine verhältnisgleiche Probenahme aus dem unverdünnten Abgas gewährleistet ist. Der Innendurchmesser muss mindestens 12 mm betragen.

Ein Reglersystem ist erforderlich, damit durch Aufrechterhaltung eines Differenzdrucks von Null zwischen dem EP und der ISP eine isokinetische Abgasteilung erreicht wird. Unter diesen Bedingungen sind die Abgasgeschwindigkeiten im EP und in der ISP gleich, und der Massendurchfluss durch die ISP ist ein konstanter Bruchteil des Abgasstroms. Die ISP muss an einen Differenzdruckaufnehmer DPT angeschlossen werden. Die Regelung, mit der zwischen dem EP und der ISP ein Differenzdruck von Null erreicht wird, erfolgt über den Durchflussregler FC1.

FD1, FD2: Mengenteiler (Abbildung 16)

Ein Paar Venturi-Rohre oder Blenden wird im Auspuffrohr EP bzw. im Übertragungsrohr TT angebracht, damit eine verhältnisgleiche Probenahme aus dem unverdünnten Abgas gewährleistet ist. Das aus den beiden Druckregelventilen PCV1 und PCV2 bestehende Reglersystem wird benötigt, damit eine verhältnisgleiche Aufteilung mittels Regelung der Drücke im EP und DT erfolgen kann.

FD3: Mengenteiler (Abbildung 17)

Ein Satz Röhren (Mehrfachröhreneinheit) wird im Auspuffrohr EP angebracht, damit eine verhältnisgleiche Probenahme aus dem unverdünnten Abgas gewährleistet ist. Eine dieser Röhren leitet Abgas zum Verdünnungstunnel DT, das Abgas aus den übrigen Röhren strömt in eine Dämpfungskammer DC. Die Röhren müssen gleiche Abmessungen aufweisen (Durchmesser, Länge, Biegungshalbmesser gleich); demzufolge ist die Abgasteilung von der Gesamtzahl der Röhren abhängig. Ein Reglersystem wird benötigt, damit durch Aufrechterhaltung eines Differenzdrucks von Null zwischen der Einmündung der Mehrfachröhreneinheit in die DC und dem Ausgang des TT eine verhältnisgleiche Aufteilung erfolgen kann. Unter diesen Bedingungen herrschen im EP und in FD3 proportionale Abgasgeschwindigkeiten, und der Durchfluss im TT ist ein konstanter Bruchteil des Abgasdurchflusses. Die beiden Punkte müssen an ein Differenzdruckaufnehmer DPT angeschlossen sein. Die Regelung zur Herstellung eines Differenzdrucks von Null erfolgt über den Durchflussregler FC1.

EGA: Abgasanalysator (Abbildungen 13, 14, 15, 16 und 17)

Es können CO2- oder NOx-Analysatoren verwendet werden (bei der Kohlenstoffbilanzmethode nur CO2-Analysatoren). Die Analysatoren sind ebenso zu kalibrieren wie die Analysatoren für die Messung der gasförmigen Emissionen. Ein oder mehrere Analysatoren können zur Bestimmung der Konzentrationsunterschiede verwendet werden. Die Messsysteme müssen eine solche Genauigkeit aufweisen, dass die Genauigkeit von GEDFW,i ± 4 % beträgt.

TT: Übertragungsrohr (Abbildungen 11 bis 19)

Das Übertragungsrohr muss

so kurz wie möglich, jedoch nicht länger als 5 m sein;

einen Durchmesser haben, der gleich dem Durchmesser der Sonde oder größer, jedoch nicht größer als 25 mm ist;

den Ausgang in der Mittellinie des Verdünnungstunnels haben und in Strömungsrichtung zeigen.

Rohre von einer Länge bis zu einem Meter sind mit einem Material zu isolieren, dessen maximale Wärmeleitfähigkeit 0,05 W/m × K beträgt, wobei die Stärke der Isolierschicht dem Durchmesser der Sonde entspricht. Rohre von mehr als einem Meter Länge sind zu isolieren und so zu beheizen, dass die Wandtemperatur mindestens 523 K (250 °C) beträgt.

DPT: Differenzdruckaufnehmer (Abbildungen 11, 12 und 17)

Der größte Messbereich des Differenzdruckaufnehmers muss ± 500 Pa betragen.

FC1: Durchflussregler (Abbildungen 11, 12 und 17)

Bei den isokinetischen Systemen (Abbildungen 11 und 12) wird der Durchflussregler zur Aufrechterhaltung eines Differenzdrucks von Null zwischen dem EP und der ISP benötigt. Die Einstellung kann folgendermaßen erfolgen:

a)

durch Regelung der Drehzahl oder des Durchflusses des Ansauggebläses (SB) und Konstanthalten der Drehzahl des Druckgebläses (PB) bei jeder Prüfphase (Abbildung 11),

oder

b)

durch Einstellung des Ansauggebläses (SB) auf einen konstanten Massendurchfluss des verdünnten Abgases und Regelung des Durchflusses des Druckgebläses PB, wodurch der Durchfluss der Abgasprobe in einem Bereich am Ende des Übertragungsrohrs (TT) geregelt wird (Abbildung 12).

Bei Systemen mit geregeltem Druck darf der verbleibende Fehler im Regelkreis ± 3 Pa nicht übersteigen. Die Druckschwankungen im Verdünnungstunnel dürfen im Durchschnitt ± 250 Pa nicht übersteigen.

Bei Mehrfachröhrensystemen (Abbildung 17) wird der Durchflussregler zur Aufrechterhaltung eines Differenzdrucks von Null zwischen dem Auslass der Mehrfachröhreneinheit und dem Ausgang des TT benötigt, damit der Abgasstrom verhältnisgleich aufgeteilt wird. Die Einstellung kann durch Regelung des Durchsatzes der eingeblasenen Luft erfolgen, die am Ausgang des TT in den DT einströmt.

PCV1, PCV2: Druckregelventile (Abbildung 16)

Zwei Druckregelventile werden für das Doppelventuri-/Doppelblenden-System benötigt, damit durch Regelung des Gegendrucks des EP und des Drucks im DT eine verhältnisgleiche Stromteilung erfolgen kann. Die Ventile müssen sich stromabwärts hinter der SP im EP bzw. zwischen PB und DT befinden.

DC: Dämpfungskammer (Abbildung 17)

Am Ausgang des Mehrfachröhrensystems ist eine Dämpfungskammer anzubringen, um die Druckschwankungen im Auspuffrohr EP so gering wie möglich zu halten.

VN: Venturi-Rohr (Abbildung 15)

Ein Venturi-Rohr wird im Verdünnungstunnel DT angebracht, um im Bereich des Ausgangs des Übertragungsrohrs TT einen Unterdruck zu erzeugen. Der Gasdurchsatz im TT wird durch den Impulsaustausch im Venturibereich bestimmt und ist im Grund dem Durchsatz des Druckgebläses PB proportional, so dass ein konstantes Verdünnungsverhältnis erzielt wird. Da der Impulsaustausch von der Temperatur am Ausgang des TT und vom Druckunterschied zwischen dem EP und dem DT beeinflusst wird, ist das tatsächliche Verdünnungsverhältnis bei geringer Last etwas kleiner als bei hoher Last.

FC2: Durchflussregler (Abbildungen 13, 14, 18 und 19; wahlfrei)

Zur Durchflussregelung am Druckgebläse PB und/oder Ansauggebläse SB kann ein Durchflussregler verwendet werden. Er kann an den Abgasstrom-, den Ansaugluftstrom-, den Kraftstoffstrom- und/oder an den CO2- oder NOx-Differenzsignalgeber angeschlossen sein.

Wird ein Druckluftversorgungssystem (Abbildung 18) verwendet, regelt der FC2 unmittelbar den Luftstrom.

FM1: Durchflussmessgerät (Abbildungen 11, 12, 18 und 19)

Gasmessgerät oder sonstiges Durchflussmessgerät zur Messung des Verdünnungsluftdurchflusses. FM1 ist wahlfrei, wenn das PB für die Durchflussmessung kalibriert ist.

FM2: Durchflussmessgerät (Abbildung 19)

Gasmessgerät oder sonstiges Durchflussmessgerät zur Messung des Durchflusses des verdünnten Abgases. FM2 ist wahlfrei, wenn das Ansauggebläse SB für die Durchflussmessung kalibriert ist.

PB: Druckgebläse (Abbildungen 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 19)

Zur Steuerung des Verdünnungsluftdurchsatzes kann das PB an die Durchflussregler FC1 und FC2 angeschlossen sein. Ein PB ist nicht erforderlich, wenn eine Drosselklappe verwendet wird. Ist das PB kalibriert, kann es zur Messung des Verdünnungsluftdurchflusses verwendet werden.

SB: Ansauggebläse (Abbildungen 11, 12, 13, 16, 17 und 19)

Nur für Teilprobenahmesysteme. Ist das SB kalibriert, kann es zur Messung des Durchflusses des verdünnten Abgases verwendet werden.

DAF: Verdünnungsluftfilter (Abbildungen 11 bis 19)

Es wird empfohlen, die Verdünnungsluft zu filtern und durch Aktivkohle zu leiten, damit Hintergrund-Kohlenwasserstoffe entfernt werden. Auf Antrag des Motorherstellers ist nach guter technischer Praxis eine Verdünnungsluftprobe zur Bestimmung des Raumluft-Partikelgehalts zu nehmen, der dann von den in den verdünnten Abgasen gemessenen Werten abgezogen werden kann.

DT: Verdünnungstunnel (Abbildungen 11 bis 19)

Der Verdünnungstunnel

muss so lang sein, dass sich die Abgase bei turbulenten Strömungsbedingungen vollständig mit der Verdünnungsluft mischen können;

muss aus rostfreiem Stahl bestehen und

bei Verdünnungstunneln mit einem Innendurchmesser über 75 mm ein Verhältnis Stärke/Durchmesser von höchstens 0,025 aufweisen;

bei Verdünnungstunneln mit einem Innendurchmesser bis zu 75 mm eine nominelle Wanddicke von mindestens 1,5 mm haben;

muss bei einem Teilprobenahmesystem einen Durchmesser von mindestens 75 mm haben;

sollte bei einem Gesamtprobenahmesystem möglichst einen Durchmesser von mindestens 25 mm haben;

kann durch Direktbeheizung oder durch Vorheizen der Verdünnungsluft bis auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52 °C) beheizt werden, vorausgesetzt, dass die Lufttemperatur vor Eintritt des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52 °C) nicht übersteigt

kann isoliert sein.

Die Motorabgase müssen gründlich mit der Verdünnungsluft vermischt werden. Bei Teilprobenahmesystemen ist die Mischqualität nach Inbetriebnahme bei laufendem Motor mittels eines CO2-Profils des Tunnels zu überprüfen (mindestens vier gleichmäßig verteilte Messpunkte). Bei Bedarf kann eine Mischblende verwendet werden.

Anmerkung: Beträgt die Umgebungstemperatur in der Nähe des Verdünnungstunnels (DT) weniger als 293 K (20 °C), so sollte für eine Vermeidung von Partikelverlusten an den kühlen Wänden des Verdünnungstunnels gesorgt werden. Daher wird eine Beheizung und/oder Isolierung des Tunnels innerhalb der oben angegebenen Grenzwerte empfohlen.

Bei hoher Motorlast kann der Tunnel durch nichtaggresssive Mittel wie beispielsweise einen Umlüfter gekühlt werden, solange die Temperatur des Kühlmittels nicht weniger als 293 K (20 °C) beträgt.

HE: Wärmeaustauscher (Abbildungen 16 und 17)

Die Leistung des Wärmeaustauschers muss ausreichend sein, damit die Temperatur am Einlass zum Ansauggebläse SB von der bei der Prüfung beobachteten durchschnittlichen Betriebstemperatur um höchstens ± 11 K abweicht.

2.3   Vollstrom-Verdünnungssystem

In Abbildung 20 wird ein Verdünnungssystem beschrieben, das unter Verwendung des CVS-Konzepts (Constant Volume Sampling) auf der Verdünnung des gesamten Abgasstroms beruht. Das Gesamtvolumen des Gemischs aus Abgas und Verdünnungsluft muss gemessen werden. Es kann entweder ein PDP- oder ein CFV-System verwendet werden.

Für die anschließende Sammlung der Partikel wird eine Probe des verdünnten Abgases durch das Partikel-Probenahmesystem geleitet (Abschnitt 2.4, Abbildungen 21 und 22). Geschieht dies direkt, spricht man von Einfachverdünnung. Wird die Probe in einem Sekundärverdünnungstunnel erneut verdünnt, spricht man von Doppelverdünnung. Letztere ist dann von Nutzen, wenn die Vorschriften in bezug auf die Filteranströmtemperatur bei Einfachverdünnung nicht eingehalten werden können. Obwohl es sich beim Doppelverdünnungssystem zum Teil um ein Verdünnungssystem handelt, wird es in Abschnitt 2.4, Abbildung 22, als Unterart eines Partikel-Probenahmesystems beschrieben, da es die meisten typischen Bestandteile eines Partikel-Probenahmesystems aufweist.

Abbildung 20

Vollstrom-Verdünnungssystem

— zum Hintergrundfilter

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Die Gesamtmenge des unverdünnten Abgases wird im Verdünnungstunnel DT mit der Verdünnungsluft vermischt. Der Durchsatz des verdünnten Abgases wird entweder mit einer Verdrängerpumpe PDP oder mit einem Venturi-Rohr mit kritischer Strömung CFV gemessen. Ein Wärmeaustauscher HE oder eine elektronische Durchflussmengenkompensation EFC kann für eine verhältnisgleiche Partikel-Probenahme und für die Durchflussbestimmung verwendet werden. Da die Bestimmung der Partikelmasse auf dem Gesamtdurchfluss des verdünnten Abgases beruht, ist die Berechnung des Verdünnungsverhältnisses nicht erforderlich.

2.3.1.   Beschreibung zu Abbildung 20

EP: Auspuffrohr

Die Länge des Auspuffrohrs vom Auslass des Auspuffkrümmers, des Turboladers oder der Nachbehandlungseinrichtung bis zum Verdünnungstunnel darf nicht mehr als 10 m betragen. Überschreitet die Länge des Systems 4 m, sind über diesen Grenzwert hinaus alle Rohre mit Ausnahme eines etwaigen im Auspuffsystem befindlichen Rauchmessgerätes zu isolieren. Die Stärke der Isolierschicht muss mindestens 25 mm betragen. Die Wärmeleitfähigkeit des Isoliermaterials darf, bei 673 K (400 °C) gemessen, höchstens 0,1 W/(m × K) betragen. Um die Wärmeträgheit des Auspuffrohrs zu verringern, wird ein Verhältnis Stärke/Durchmesser von höchstens 0,015 empfohlen. Die Verwendung flexibler Abschnitte ist auf ein Verhältnis Länge/Durchmesser von höchstens 12 zu begrenzen.

PDP: Verdrängerpumpe

Die PDP misst den Gesamtdurchfluss des verdünnten Abgases aus der Anzahl der Pumpenumdrehungen und dem Pumpenkammervolumen. Der Abgasgegendruck darf durch die PDP oder das Verdünnungslufteinlasssystem nicht künstlich gesenkt werden. Der mit laufendem PDP-System gemessene statische Abgasgegendruck muss bei einer Toleranz von ± 1,5 kPa im Bereich des statischen Drucks bleiben, der bei gleicher Motordrehzahl und Belastung ohne Anschluss an die PDP gemessen wurde. Die unmittelbar vor der PDP gemessene Temperatur des Gasgemischs muss bei einer Toleranz von ± 6 K innerhalb des Durchschnittswerts der während der Prüfung ermittelten Betriebstemperatur bleiben, wenn keine Durchflussmengenkompensation erfolgt. Eine Durchflussmengenkompensation darf nur angewendet werden, wenn die Temperatur am Einlass der PDP 323 K (50 °C) nicht überschreitet.

CFV: Venturi-Rohr mit kritischer Strömung

Das CFV wird zur Messung des Gesamtdurchflusses des verdünnten Abgases unter Sättigungsbedingungen (kritische Strömung) benutzt. Der mit laufendem CFV-System gemessene statische Abgasgegendruck muss bei einer Toleranz von ± 1,5 kPa im Bereich des statischen Drucks bleiben, der bei gleicher Motordrehzahl und Belastung ohne Anschluss an das CFV gemessen wurde. Die unmittelbar vor dem CFV gemessene Temperatur des Gasgemischs muss bei einer Toleranz von ± 11 K innerhalb des Durchschnittswerts der während der Prüfung ermittelten Betriebstemperatur bleiben, wenn keine Durchflussmengenkompensation erfolgt.

HE: Wärmeaustauscher (bei Anwendung von EFC wahlfrei)

Die Leistung des Wärmeaustauschers muss ausreichen, um die Temperatur innerhalb der obengenannten Grenzwerte zu halten.

EFC: Elektronische Durchflusskompensation (bei Anwendung eines HE wahlfrei)

Wird die Temperatur an der Einlassöffnung der PDP oder des CFV nicht innerhalb der genannten Grenzwerte gehalten, ist zum Zweck einer kontinuierlichen Messung der Durchflussmenge und zur Regelung der verhältnisgleichen Probenahme im Partikelsystem ein elektronisches Durchflusskompensations-System erforderlich. Daher werden die Signale des kontinuierlich gemessenen Durchsatzes verwendet, um den Probendurchsatz durch die Partikelfilter des Partikel-Probenahmesystems entsprechend zu korrigieren (siehe Abschnitt 2.4, Abbildungen 21 und 22).

DT: Verdünnungstunnel

Der Verdünnungstunnel

muss einen genügend kleinen Durchmesser haben, um eine turbulente Strömung zu erzeugen (Reynoldssche Zahl größer als 4 000) und hinreichend lang sein, damit sich die Abgase mit der Verdünnungsluft vollständig vermischen. Eine Mischblende kann verwendet werden;

muss bei einem System mit Einfachverdünnung einen Durchmesser von mindestens 460 mm haben;

muss bei einem System mit Doppelverdünnung einen Durchmesser von mindestens 210 mm haben;

kann isoliert sein.

Die Motorabgase sind an dem Punkt, an dem sie in den Verdünnungstunnel einströmen, stromabwärts zu richten und vollständig zu mischen.

Bei Einfachverdünnung wird eine Probe aus dem Verdünnungstunnel in das Partikel-Probenahmesystem geleitet (Abschnitt 2.4, Abbildung 21). Die Durchflussleistung der PDP oder des CFV muss ausreichend sein, um die Temperatur des verdünnten Abgasstroms unmittelbar von dem Primärpartikelfilter auf weniger oder gleich 325 K (52 °C) zu halten.

Bei Doppelverdünnung wird eine Probe aus dem Verdünnungstunnel zur weiteren Verdünnung in den Sekundärtunnel und darauf durch die Probenahmefilter geleitet (Abschnitt 2.4, Abbildung 22). Die Durchflussleistung des PDP oder des CFV muss ausreichend sein, um die Temperatur des verdünnten Abgasstroms im DT im Probenahmebereich auf weniger oder gleich 464 K (191 °C) zu halten. Das Sekundärverdünnungssystem muss genug Sekundärverdünnungsluft liefern, damit der doppelt verdünnte Abgasstrom unmittelbar vor dem Primärpartikelfilter auf einer Temperatur von weniger oder gleich 325 K (52 °C) gehalten werden kann.

DAF: Verdünnungsluftfilter

Es wird empfohlen, die Verdünnungsluft zu filtern und durch Aktivkohle zu leiten, damit Hintergrund-Kohlenwasserstoffe entfernt werden. Auf Antrag des Motorherstellers ist nach guter technischer Praxis eine Verdünnungsluftprobe zur Bestimmung des Raumluft-Partikelgehalts zu nehmen, der dann von den in den verdünnten Abgasen gemessenen Werten abgezogen werden kann.

PSP: Partikel-Probenahmesonde

Die Sonde bildet den vordersten Abschnitt des PTT und

muss gegen den Strom gerichtet an einem Punkt angebracht sein, wo die Verdünnungsluft und die Abgase gut vermischt sind, d.h. in der Mittellinie des Verdünnungstunnels (DT) ungefähr 10 Tunneldurchmesser stromabwärts von dem Punkt gelegen, wo die Abgase in den Verdünnungstunnel eintreten;

muss einen Innendurchmesser von mindestens 12 mm haben;

kann durch Direktbeheizung oder durch Vorheizen der Verdünnungsluft bis auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52 °C) beheizt werden, vorausgesetzt, dass die Lufttemperatur vor Eintritt des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52 °C) nicht übersteigt;

kann isoliert sein.

2.4.   Partikel-Probenahmesystem

Das Partikel-Probenahmesystem wird zur Sammlung der Partikel auf dem Partikelfilter benötigt. Im Fall von Teilstrom-Verdünnungssystemen mit Gesamtprobenahme, bei denen die gesamte Probe des verdünnten Abgases durch die Filter geleitet wird, bilden das Verdünnungssystem (Abschnitt 2.2, Abbildungen 14 und 18) und das Probenahmesystem in der Regel eine Einheit. Im Fall von Teilstrom- oder Vollstrom-Verdünnungssystemen mit Teilprobenahme, bei denen nur ein Teil des verdünnten Abgases durch die Filter geleitet wird, sind das Verdünnungssystem (Abschnitt 2.2, Abbildungen 11, 12, 13, 15, 16, 17 und 19; Abschnitt 2.3, Abbildung 20) und das Probenahmesystem in der Regel getrennte Einheiten.

In dieser Richtlinie gilt das Doppelverdünnungssystem (Abbildung 22) eines Vollstrom-Verdünnungssystems als spezifische Unterart eines typischen Partikel-Probenahmesystems, wie es in Abbildung 21 dargestellt ist. Das Doppelverdünnungssystem enthält alle wichtigen Bestandteile eines Partikel-Probenahmesystems, wie beispielsweise Filterhalter und Probenahmepumpe, und darüber hinaus einige Merkmale eines Verdünnungssystems, wie beispielsweise die Verdünnungsluftzufuhr und einen Sekundär-Verdünnungstunnel.

Um eine Beeinflussung der Regelkreise zu vermeiden, wird empfohlen, die Probenahmepumpe während des gesamten Prüfverfahrens in Betrieb zu lassen. Bei der Einfachfiltermethode ist ein Bypass-System zu verwenden, um die Probe zu den gewünschten Zeitpunkten durch die Probenahmefilter zu leiten. Die Beeinflussung der Regelkreise durch den Schaltvorgang ist auf ein Mindestmass zu begrenzen.

Abbildung 21

Partikel-Probenahmesystem

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Eine Probe des verdünnten Abgases wird mit Hilfe der Probenahmepumpe P durch die Partikel-Probenahmesonde PSP und das Partikelübertragungsrohr PTT aus dem Verdünnungstunnel DT eines Teilstrom- oder Vollstrom-Verdünnungssystems entnommen. Die Probe wird durch den (die) Filterhalter FH geleitet, in dem (denen) die Partikel-Probenahmefilter enthalten sind. Der Probendurchsatz wird mit dem Durchflussregler FC3 geregelt. Bei Verwendung der elektronischen Durchfluss-mengenkompensation EFC (siehe Abbildung 20) dient der Durchfluss des verdünnten Abgases als Steuersignal für FC3.

Abbildung 22

Doppelverdünnungssystem (nur Vollstromsystem)

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Eine Probe des verdünnten Abgases wird durch die Partikel-Probenahmesonde PSP und das Partikelübertragungsrohr PTT aus dem Verdünnungstunnel DT eines Vollstrom-Verdünnungssystems in den Sekundärverdünnungstunnel SDT geleitet und dort nochmals verdünnt. Anschließend wird die Probe durch den (die) Filterhalter FH geleitet, in dem (denen) die Partikel-Probenahmefilter enthalten sind. Der Verdünnungsluftdurchsatz ist in der Regel konstant, während der Probendurchsatz mit dem Durchflussregler FC3 geregelt wird. Bei Verwendung der elektronischen Durchflusskompensation EFC (siehe Abbildung 20) dient der Durchfluss des gesamten verdünnten Abgases als Steuersignal für FC3.

2.4.1.   Beschreibung zu den Abbildungen 21 und 22

PTT: Partikelübertragungsrohr (Abbildungen 21 und 22)

Das Partikelübertragungsrohr darf höchstens 1 020 mm lang sein; seine Länge ist so gering wie möglich zu halten. Gegebenenfalls (z.B. bei Teilstrom-Verdünnungssystemen mit Teilprobenahme und bei Vollstrom-Verdünnungssystemen) ist die Länge der Probenahmesonden (SP, ISP bzw. PSP, siehe Abschnitte 2.2 und 2.3) darin einzubeziehen.

Die Abmessungen betreffen

beim Teilstrom-Verdünnungssystem mit Teilprobenahme und beim Vollstrom-Einfachverdünnungssystem den Teil vom Sondeneintritt (SP, ISP bzw. PSP) bis zum Filterhalter,

beim Teilstrom-Verdünnungssystem mit Gesamtprobenahme den Teil vom Ende des Verdünnungstunnels bis zum Filterhalter,

beim Vollstrom-Doppelverdünnungssystem den Teil vom Sondeneintritt (PSP) bis zum Sekundärverdünnungstunnel. Das Übertragungsrohr

Das Übertragungsrohr

kann durch Direktbeheizung oder durch Vorheizen der Verdünnungsluft bis auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52 °C) beheizt werden, vorausgesetzt, dass die Lufttemperatur vor Eintritt des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52 °C) nicht übersteigt;

kann isoliert sein.

SDT: Sekundärverdünnungstunnel (Abbildung 22)

Der Sekundärverdünnungstunnel sollte einen Durchmesser von mindestens 75 mm haben und so lang sein, dass die doppelt verdünnte Probe mindestens 0,25 Sekunden in ihm verweilt. Die Halterung des Hauptfilters FH darf sich in nicht mehr als 300 mm Abstand vom Ausgang des SDT befinden.

Der Sekundärverdünnungstunnel

kann durch Direktbeheizung oder durch Vorheizen der Verdünnungsluft bis auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52 °C) beheizt werden, vorausgesetzt, dass die Lufttemperatur vor Eintritt des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52 °C) nicht übersteigt;

kann isoliert sein.

FH: Filterhalter (Abbildungen 21 und 22)

Für die Haupt- und Nachfilter dürfen entweder ein einziger Filterhalter oder separate Filterhalter verwendet werden. Die Vorschriften von Anhang III Anlage 4 Abschnitt 4.1.3 müssen eingehalten werden.

Der (die) Filterhalter

kann (können) durch Direktbeheizung oder durch Vorheizen der Verdünnungsluft bis auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52 °C) beheizt werden, vorausgesetzt, dass die Lufttemperatur vor Eintritt des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52 °C) nicht übersteigt,

kann (können) isoliert sein.

P: Probenahmepumpe (Abbildungen 21 und 22)

Die Partikel-Probenahmepumpe muss so weit vom Tunnel entfernt sein, dass die Temperatur der einströmenden Gase konstant gehalten wird (± 3 K), wenn keine Durchflusskorrektur mittels FC3 erfolgt.

DP: Verdünnungsluftpumpe (Abbildung 22)

Die Verdünnungsluftpumpe ist so anzuordnen, dass die sekundäre Verdünnungsluft mit einer Temperatur von 298 K ± 5 K (25 °C ± 5 °C) zugeführt wird, wenn die Verdünnungsluft nicht vorgeheizt wird.

FC3: Durchflussregler (Abbildungen 21 und 22)

Um eine Kompensation des Durchsatzes der Partikelprobe für Temperatur- und Gegendruckschwankungen im Probenweg zu erreichen, ist, falls keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, ein Durchflussregler zu verwenden. Bei Anwendung der elektronischen Durchflusskompensation EFC (siehe Abbildung 20) ist der Durchflussregler Vorschrift.

FM3: Durchflussmessgerät (Abbildungen 21 und 22)

Das Gasmess- oder Durchflussmessgerät für die Partikelprobe muss so weit von der Probenahmepumpe P entfernt sein, dass die Temperatur des einströmenden Gases konstant bleibt (± 3 K), wenn keine Durchflusskorrektur durch FC3 erfolgt.

FM4: Durchflussmessgerät (Abbildung 22)

Das Gasmess- oder Durchflussmessgerät für die Verdünnungsluft muss so angeordnet sein, dass die Temperatur des einströmenden Gases bei 298 K ± 5 K (25 °C ± 5 °C) bleibt.

BV: Kugelventil (wahlfrei)

Der Durchmesser des Kugelventils darf nicht geringer als der Innendurchmesser des Partikelübertragungsrohrs PTT, und seine Schaltzeit muss weniger als 0,5 Sekunden betragen.

Anmerkung: Beträgt die Umgebungstemperatur in der Nähe von PSP, PTT, SDT und FH weniger als 239 K (20 °C), so ist für eine Vermeidung von Partikelverlusten an den kühlen Wänden dieser Teile zu sorgen. Es wird daher empfohlen, diese Teile innerhalb der in den entsprechenden Beschreibungen angegebenen Grenzwerte aufzuheizen und/oder zu isolieren. Ferner wird empfohlen, die Filteranströmtemperatur während der Probenahme nicht unter 293 K (20 °C) absinken zu lassen.

Bei hoher Motorlast können die obengenannten Teile durch nichtaggressive Mittel, wie z.B. einen Umlüfter, gekühlt werden, solange die Temperatur des Kühlmittels nicht weniger als 293 K (20 °C) beträgt.

3.   RAUCHGASMESSUNG

3.1.   Einleitung

Ausführliche Beschreibungen der empfohlenen Systeme zur Trübungsmessung sind in den Abschnitten 3.2 und 3.3 sowie in den Abbildungen 23 und 24 enthalten. Da mit verschiedenen Anordnungen gleichwertige Ergebnisse erzielt werden können, ist eine genaue Übereinstimmung mit den Abbildungen 23 und 24 nicht erforderlich. Es können zusätzliche Bauteile wie Instrumente, Ventile, Elektromagnete, Pumpen und Schalter verwendet werden, um weitere Informationen zu erlangen und die Funktionen der Teilsysteme zu koordinieren. Bei einigen Systemen kann auf manche Bauteile, die für die Aufrechterhaltung der Genauigkeit nicht erforderlich sind, verzichtet werden, wenn ihr Wegfall nach bestem technischen Ermessen begründet erscheint.

Das Prinzip der Messung besteht darin, einen Lichtstrahl über eine spezifische Strecke hinweg durch das zu messende Rauchgas zu leiten und die vom Medium verursachte Lichtschwächung anhand des Anteils des auffallenden Lichts zu ermitteln, das bei einem Empfänger eintrifft. Die Rauchmessung kann je nach Beschaffenheit des Gerätes im Auspuffrohr (zwischengeschalteter Vollstrom-Trübungsmesser), am Ende des Auspuffrohrs (nachgeschalteter Vollstrom-Trübungsmesser) oder durch Entnahme einer Probe aus dem Auspuffrohr (Teilstrom-Trübungsmesser) erfolgen. Damit der Absorptionskoeffizient anhand des Trübungssignals bestimmt werden kann, ist die Angabe der optischen Weglänge des Instruments durch den Hersteller erforderlich.

3.2.   Vollstrom-Trübungsmesser

Es können zwei Grundtypen des Vollstrom-Trübungsmessers verwendet werden (Abbildung 23). Beim zwischengeschalteten Trübungsmesser wird die Trübung des vollen Abgasstroms innerhalb des Auspuffrohrs gemessen. Bei diesem Instrumententyp ist die effektive optische Weglänge von der Beschaffenheit des Trübungsmessers abhängig.

Beim nachgeschalteten Trübungsmesser wird die Trübung des vollen Abgasstroms bei dessen Austritt aus dem Auspuffrohr gemessen. Bei diesem Instrumententyp ist die effektive optische Weglänge von der Beschaffenheit des Auspuffrohrs und der Entfernung zwischen dem Ende des Auspuffrohrs und dem Trübungsmesser abhängig.

Abbildung 23

Vollstrom-Trübungsmesser

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3.2.1.   Beschreibung zu Abbildung 23

EP: Auspuffrohr

Bei Verwendung eines zwischengeschalteten Trübungsmessers muss das Auspuffrohr auf einer Länge von drei Auspuffrohrdurchmessern vor und nach der Messzone frei von Durchmesseränderungen sein. Ist der Durchmesser der Messzone größer als der Durchmesser des Auspuffrohrs, wird ein Rohr empfohlen, das sich vor der Messzone allmählich verjüngt.

Bei Verwendung eines nachgeschalteten Trübungsmessers müsen die letzten 0,6 m des Auspuffrohrs einen kreisrunden Querschnitt aufweisen und frei von Krümmun-gen und Biegungen sein. Das Ende des Auspuffrohrs ist gerade abzutrennen. Der Trübungsmesser ist mittig zum Abgasstrom in einem Abstand von höchstens 25 ± 5 mm vom Ende des Auspuffrohrs anzubringen.

OPL: Optische Weglänge

Länge des vom Rauchgas getrübten Lichtweges zwischen der Lichtquelle des Trübungsmessers und dem Empfänger, wobei Korrekturen aufgrund einer durch Dichtegradienten und Saumeffekt hervorgerufenen Ungleichmäßigkeit erforderlich sein können. Die optische Weglänge ist vom Hersteller des Instruments anzugeben, wobei eventuelle Maßnahmen zum Freihalten von Ruß (z.B. Spülluft) zu berücksichtigen sind. Ist die optische Weglänge nicht angegeben, muss sie gemäß ISO DIS 11614, 11.6.5, bestimmt werden. Für die korrekte Bestimmung der optischen Weglänge ist eine Mindestabgasgeschwindigkeit von 20 m/s erforderlich.

LS: Lichtquelle

Die Lichtquelle muss aus einer Glühlampe mit einer Farbtemperatur von 2 800 bis 3 250 K oder einer grünen Luminiszenzdiode (LED) mit einer spektralen Höchstempfindlichkeit von 550 bis 570 nm bestehen. Die zur Freihaltung der Lichtquelle von Ruß verwendeten Maßnahmen dürfen die optische Weglänge nur innerhalb der vom Hersteller angegebenen Grenzwerte verändern.

LD: Lichtdetektor

Der Detektor muss aus einer Photozelle oder einer Photodiode (erforderlichenfalls mit Filter) bestehen. Ist die Lichtquelle eine Glühlampe, so muss der Empfänger eine spektrale Höchstempfindlichkeit aufweisen, die der Hellempfindlichkeitskurve des menschlichen Auges angepasst ist (Höchstempfindlichkeit im Bereich von 550-570 nm, weniger als 4 % dieser Höchstempfindlichkeit unter 430 nm und über 680 nm). Die zur Freihaltung des Lichtdetektors von Ruß verwendeten Maßnahmen dürfen die optische Weglänge nur innerhalb der vom Hersteller angegebenen Grenzwerte verändern.

CL: Kollimatorlinse

Das ausgesandte Licht ist zu einem Strahl mit einem Höchstdurchmesser von 30 mm zu kollimieren. Die einzelnen Strahlen des Lichtstrahls müssen mit einer Toleranz von 3° parallel zur optischen Achse verlaufen.

T1: Temperatursensor (wahlfrei)

Auf Wunsch kann die Abgastemperatur während des Prüfverlaufs überwacht werden.

3.3.   Teilstrom-Trübungsmesser

Beim Teilstrom-Trübungsmesser (Abbildung 24) wird eine repräsentative Abgasprobe aus dem Auspuffrohr entnommen und durch eine Übertragungsleitung zur Messkammer geleitet. Bei diesem Instrumententyp ist die effektive optische Weglänge von der Beschaffenheit des Trübungsmessers abhängig. Die im folgenden Abschnitt genannten Ansprechzeiten gelten für den vom Instrumentenhersteller angegebenen Mindestdurchfluss des Trübungsmessers.

Abbildung 24

Teilstrom-Trübungsmesser

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3.3.1.   Beschreibung zu Abbildung 24

EP: Auspuffrohr

Das Auspuffrohr muss auf einer Länge von mindestens sechs Rohrdurchmessern in Strömungsrichtung vor dem Eintritt der Sonde und von mindestens drei Rohrdurchmessern hinter diesem Punkt geradlinig sein.

SP: Probenahmesonde

Die Probenahmesonde muss aus einem offenen Rohr bestehen, das in etwa in der Achse des Auspuffrohrs angebracht und der Strömungsrichtung zugewandt ist. Der Abstand zur Wand des Auspuffrohrs muss mindestens 5 mm betragen. Die Sonde muss einen Durchmesser haben, der eine repräsentative Probenahme und einen ausreichenden Durchfluss durch den Trübungsmesser gewährleistet.

TT: Übertragungsrohr

Das Übertragungsrohr muss

so kurz wie möglich sein, und am Eingang der Messkammer muss eine Abgastemperatur von 373 ± 30 K (100 °C ± 30 °C) gewährleistet sein;

eine Wandtemperatur haben, die so weit über dem Taupunkt des Abgases liegt, dass eine Kondensation verhindert wird;

über die gesamte Länge hinweg denselben Durchmesser haben wie die Probenahmesonde;

bei Mindestdurchfluss durch das Instrument eine Ansprechzeit von weniger als 0,05 s haben, wobei die Bestimmung gemäß Anhang III Anlage 4 Abschnitt 5.2.4 angegeben erfolgen muss;

darf keinen nennenswerten Einfluss auf den Rauchspitzenwert haben.

FM: Durchflussmessgerät

Instrument zur Überwachung eines korrekten Durchflusses in die Messkammer. Der Mindest- und Höchstdurchfluss ist vom Hersteller des Instruments anzugeben, wobei gewährleistet sein muss, dass die Anforderungen an die Ansprechzeit des TT und die optische Weglänge erfüllt werden. Wird eine Probenahmepumpe P verwendet, kann das Durchflussmessgerät in ihrer Nähe angebracht werden.

MC: Messkammer

Die Messkammer muss im Innern eine nichtreflektierende Oberfläche aufweisen oder von gleichwertiger optischer Beschaffenheit sein. Das auf den Detektor fallende Streulicht, das von inneren Reflektionen oder von Lichtstreuung herrührt, muss auf ein Mindestmaß beschränkt sein.

Der Druck der Abgase in der Messkammer darf vom atmosphärischen Druck höchstens um 0,75 kPa abweichen. Ist dies aus Konstruktionsgründen nicht möglich, so ist der Ablesewert des Trübungsmessers auf atmosphärischen Druck umzurechnen.

Die Wandtemperatur der Messkammer muss zwischen 343 K (70°C) und 373 K (100°C) bei einer Toleranz von ± 5 K betragen, in jedem Falle jedoch ausreichend über dem Taupunkt des Abgases liegen, um eine Kondensation zu vermeiden. Die Messkammer muss mit geeigneten Geräten für die Temperaturmessung versehen sein.

OPL: Optische Weglänge

Länge des vom Rauchgas getrübten Lichtweges zwischen der Lichtquelle des Trübungsmessers und dem Empfänger, wobei Korrekturen aufgrund einer durch Dichtegradienten und Saumeffekt hervorgerufenen Ungleichmäßigkeit erforderlich sein können. Die optische Weglänge ist vom Hersteller des Instruments anzugeben, wobei eventuelle Maßnahmen zum Freihalten von Ruß (z.B. Spülluft) zu berücksichtigen sind. Ist die optische Weglänge nicht angegeben, muss sie gemäß ISO DIS 11614, 11.6.5, bestimmt werden.

LS: Lichtquelle

Die Lichtquelle muss aus einer Glühlampe mit einer Farbtemperatur von 2 800 bis 3 250 K oder einer grünen Luminiszenzdiode (LED) mit einer spektralen Höchstempfindlichkeit von 550 bis 570 nm bestehen. Die zur Freihaltung der Lichtquelle von Ruß verwendeten Maßnahmen dürfen die Länge der Lichtabsorptionsstrecke nur innerhalb der vom Hersteller angegebenen Grenzwerte verändern.

LD: Lichtdetektor

Der Detektor muss aus einer Photozelle oder einer Photodiode (erforderlichenfalls mit Filter) bestehen. Ist die Lichtquelle eine Glühlampe, so muss der Empfänger eine spektrale Höchstempfindlichkeit aufweisen, die der Hellempfindlichkeitskurve des menschlichen Auges angepasst ist (Höchstempfindlichkeit im Bereich von 550-570 nm, weniger als 4 % dieser Höchstempfindlichkeit unter 430 nm und über 680 nm). Die zur Freihaltung des Lichtdetektors von Ruß verwendeten Maßnahmen dürfen die Länge der Lichtabsorptionsstrecke nur innerhalb der vom Hersteller angegebenen Grenzwerte verändern.

CL: Kollimatorlinse

Das ausgesandte Licht ist zu einem Strahl mit einem Höchstdurchmesser von 30 mm zu kollimieren. Die einzelnen Strahlen des Lichtstrahls müssen mit einer Toleranz von 3° parallel zur optischen Achse verlaufen.

T1: Temperatursensor

Zur Überwachung der Abgastemperatur am Eingang der Messkammer.

P: Probenahmepumpe (wahlfrei)

Es kann eine in Strömungsrichtung hinter der Messkammer befindliche Probenahmepumpe verwendet werden, um die Gasprobe durch die Messkammer zu leiten.

ANHANG VI

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Benachrichtigung über:

die Erteilung der Typgenehmigung (1)

die Erweiterung der Typgenehmigung (1)

für einen Fahrzeugtyp/eine selbständige technische Einheit (Motortyp/Motorenfamilie)/ein Bauteil (1) gemäß Richtlinie 88/77/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/27/EC.

Nr. der EG-Typgenehmigung: ... Nr. der Erweiterung: ...

ABSCHNITT I

0

Allgemeines

0.1

Fabrikmarke des Fahrzeugs/der selbständigen technischen Einheit/des Bauteils (1) ...

0.2

Herstellerseitige Bezeichnung für den Fahrzeugtyp/die selbständige technische Einheit (Motortyp/Motorenfamilie)/das Bauteil (1): ...

0.3

Herstellerseitige Typenkodierung, mit der das Fahrzeug/die selbständige technische Einheit (Motortyp/Motorenfamilie)/das Bauteil (1) gekennzeichnet ist: ...

0.4

Fahrzeugklasse: ...

0.5

Motorklasse: Diesel / NG-betrieben / LPG-betrieben / Ethanol-betrieben (1) ...

0.6

Name und Anschrift des Herstellers: ...

0.

7 (Gegebenenfalls) Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ...

ABSCHNITT II

1

(Gegebenenfalls) Kurzbeschreibung: siehe Anhang I ...

2

Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger Technischer Dienst: ...

3

Datum des Prüfberichts: ...

4

Nummer des Prüfberichts: ...

5

(Falls sachdienlich) Grund bzw. Gründe für die Erweiterung der Typgenehmigung: ...

6

(Gegebenenfalls) Anmerkungen: siehe Anhang I: ...

7

Ort: ...

8

Datum: ...

9

Unterschrift: ...

10

Das Inhaltsverzeichnis der bei der zuständigen Behörde hinterlegten Typgenehmigungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.


(1)  Nichtzutreffendes streichen

Anlage

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. ... betreffend die Typgenehmigung für ein Fahrzeug/eine selbständige technische Einheit/ein Bauteil (1)

1

Kurzbeschreibung

1.1

Anzugebende Einzelheiten im Zusammenhang mit der Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit eingebautem Motor: ...

1.1.1

Fabrikmarke (Firmenname): ...

1.1.2

Typ und Handelsbezeichnung (bitte alle Varianten aufführen): ...

1.1.3

Herstellerseitige Kodierung, mit der der Motor gekennzeichnet ist: ...

1.1.4

(Gegebenenfalls) Fahrzeugklasse: ...

1.1.5

Motorklasse: Diesel / NG-betrieben / LPG-betrieben / Ethanol-betrieben (1) ...

1.1.6

Name und Anschrift des Herstellers:

1.1.7

(Gegebenenfalls) Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ...

1.2

Wenn der in 1.1 genannte Motor eine Typgenehmigung als selbständige technische Einheit erhalten hat:

1.2.1

Nummer der Typgenehmigung für den Motor /die Motorenfamilie (1): ...

1.3

Anzugebende Einzelheiten im Zusammenhang mit der Typgenehmigung für einen Motor /eine Motorenfamilie (1) als selbständige technische Einheit (beim Einbau des Motors in ein Fahrzeug einzuhaltende Vorschriften):

1.3.1

Höchster und/oder niedrigster Ansaugunterdruck: kPa

1.3.2

Maximal zulässiger Abgasgegendruck: kPa

1.3.3

Volumen der Auspuffanlage: cm3

1.3.4

Leistungsaufnahme der vom Motor angetriebenen Hilfseinrichtungen:

1.3.4.1

Leerlauf: ... kW; Niedrige Drehzahl: ... kW; Hohe Drehzahl: ... kW

Drehzahl A: ... kW; Drehzahl B: ... kW; Drehzahl C: ... kW;

Bezugsdrehzahl:.kW

1.3.5

(Gegebenenfalls) Nutzungsbeschränkungen: ...

1.4

Emissionswerte des Motors/Stamm-Motors (1):

1.4.1

ESC-Test (falls zutreffend):

CO: ... g/kWh

THC: ... g/kWh

NOx: ... g/kWh

PT: ... g/kWh

1.4.2

ELR-Test (falls zutreffend):

Rauchwert ...m-1

1.4.3

ETC-Test (falls zutreffend):

CO:

g/kWh

THC:

g/kWh (2)

NMHC:

g/kWh (2)

CH4:

g/kWh (2)

NOx:

g/kWh

PT:

g/kWh (2)


(1)  Nichtzutreffendes streichen

(2)  Nichtzutreffendes streichen

ANHANG VII

BEISPIEL FÜR EIN BERECHNUNGSVERFAHREN

1.   ESC-PRÜFUNG

1.1.   Gasförmige Emissionen

Die für die Berechnung der Ergebnisse der einzelnen Prüfphasen benötigten Messdaten sind nachfolgend angegeben. Bei diesem Beispiel werden CO und NOx auf trockener und HC auf feuchter Basis gemessen. Die HC-Konzentration wird als Propanäquivalent (C3) ausgedrückt und muss zur Ermittlung des C1-Äquivalents mit 3 multipliziert werden. Diese Berechnungsmethode gilt für alle Prüfphasen.

P

Ta

Ha

GEXH

GAIRW

GFUEL

HC

CO

NOx

(kW)

(K)

(g/kg)

(kg)

(kg)

(kg)

(ppm)

(ppm)

(ppm)

82,9

294,8

7,81

563,38

545,29

18,09

6,3

41,2

495

Berechnung des Feuchtekorrekturfaktors trocken/feucht KW,r (Anhang III Anlage 1 Abschnitt 4.2):

Formula und Formula

Formula

Berechnung der feuchten Konzentrationswerte:

CO = 41,2 x 0,9239 = 38,1 ppm

NOx = 495 x 0,9239 = 457 ppm

Berechnung des NOx -Feuchtekorrekturfaktors KH,D (Anhang III Anlage 1 Abschnitt 4.3):

A = 0,309 x 18,09/541,06 - 0,0266 = -0,0163

B = - 0,209 x 18,09/541,06 + 0,00954 = 0,0026

Formula

Berechnung der Emissionsmassenströme (Anhang III Anlage 1 Abschnitt 4.4):

NOx = 0,001587 x 457 x 0,9625 x 563,38 = 393,27 g/h

CO = 0,000966 x 38,1 x 563,38 = 20,735 g/h

HC = 0,000479 x 6,3 x 3 x 563,38 = 5,100 g/h

Berechnung der spezifischen Emissionen (Anhang III Anlage 1 Abschnitt 4.5):

Die folgende Beispielrechnung bezieht sich auf CO, doch gilt diese Berechnungsmethode auch für die anderen Bestandteile.

Die Emissionsmassenströme für die einzelnen Prüfphasen werden mit den entsprechenden Wichtungsfaktoren nach Anhang III Anlage 1 Abschnitt 2.7.1 multipliziert und zur Berechnung des mittleren Emissionsmassendurchsatzes für den Prüfzyklus addiert:

CO

= (6,7 x 0,15) + (24,6 x 0,08) + (20,5 x 0,10) + (20,7 x 0,10) + (20,6 x 0,05) + (15,0 x 0,05) + (19,7 x 0,05) + (74,5 x 0,09) + (31,5 x 0,10) + (81,9 x 0,08) + (34,8 x 0,05) + (30,8 x 0,05) + (27,3 x 0,05)

 

= 30,91 g/h

Die Motorleistung in den einzelnen Prüfphasen wird mit den entsprechenden Wichtungsfaktoren nach Anhang III Anlage 1 Abschnitt 2.7.1 multipliziert und zur Berechnung der mittleren Leistung für den Prüfzyklus addiert:

P(n)

= (0,1 x 0,15) + (96,8 x 0,08) + (55,2 x 0,10) + (82,9 x 0,10) + (46,8 x 0,05) + (70,1 x 0,05) + (23,0 x 0,05) + (114,3 x 0,09) + (27,0 x 0,10) + (122,0 x 0,08) + (28,6 x 0,05) + (87,4 x 0,05) + (57,9 x 0,05)

 

= 60,006 kW

Formula

Berechnung der spezifischen NOx-Emission am zufällig gewählten Prüfpunkt (Anhang III Anlage I Abschnitt 4.6.1):

Es seien die folgenden Werte am zufällig ausgewählten Punkt gemessen worden:

nZ

=

1 600 min-1

MZ

=

495 Nm

NOx mass.Z

=

487,9 g/h (nach den vorstehenden Formeln berechnet)

P(n)Z

=

83 kW

NOx,Z

=

487,9/83 = 5,878 g/kWh

Bestimmung des Emissionswertes im Prüfzyklus (Anhang III Anlage 1 Abschnitt 4.6.2):

Die Werte der vier den Prüfpunkt einhüllenden Phasen beim ESC seien:

nRT

nSU

ER

ES

ET

EU

MR

MS

MT

MU

1368

1785

5,943

5,565

5,889

4,973

515

460

681

610

ETU = 5,889 + (4,973 - 5,889) x (1 600 - 1 368) / (1 785 - 1 368) = 5,377 g/kWh

ERS = 5,943 + (5,565 - 5,943) x (1 600 - 1 368) / (1 785 - 1 368) = 5,732 g/kWh

MTU = 681 + (601 - 681) x (1 600 - 1 368) / (1 785 - 1 368) = 641,3 Nm

MRS = 515 + (460 - 515) x (1 600 - 1 368) / (1 785 - 1 368) = 484,3 Nm

EZ = 5,732 + (5,377 - 5,732) x (495 - 484,3) / (641,3 - 484,3) = 5,708 g/kWh

Vergleich der NOx -Emissionswerte (Anhang III Anlage 1 Abschnitt 4.6.3):

NOx diff = 100 x (5,878 - 5,708) / 5,708 = 2,98 %

1.2.   Partikelemissionen

Die Partikelbestimmung erfolgt nach dem Grundsatz, dass Partikelproben über den gesamten Zyklus hinweg entnommen werden, der Proben- und der Massendurchsatz (MSAM und GEDF) jedoch während der einzelnen Prüfphasen bestimmt werden. Die Berechnung von GEDF ist von dem verwendeten System abhängig. Den folgenden Beispielen liegt ein System mit CO2-Messung und Kohlenstoffbilanz und ein System mit Durchflussmessung zugrunde. Bei Verwendung eines Vollstromverdünnungssystems erfolgt eine direkte Messung von GEDF durch die CVS-Einrichtung.

Berechnung von GEDF (Anhang III Anlage 1 Abschnitt E 5.2.3 und 5.2.4):

Für Phase 4 seien die folgenden Werte gemessen worden. Die Berechnungsmethode gilt auch für die übrigen Phasen.

GEXH

GFUEL

GDILW

GTOTW

CO2D

CO2A

(kg/h)

(kg/h)

(kg/h)

(kg/h)

(%)

(%)

334,02

10,76

5,4435

6,0

0,657

0,040

a)

Kohlenstoffbilanz

Formula

b)

Durchflussmessung

Formula

GEDFW = 334,02 x 10,78 = 360 0,7 kg/h

Berechnung des Abgasmassendurchsatzes (Anhang III Anlage 1 Abschnitt 5.4):

Die Durchsätze GEDFW der einzelnen Phasen werden mit den jeweiligen Wichtungsfaktoren nach Anhang III Anlage 1 Abschnitt 2.7.1 multipliziert und dann zur Ermittlung des mittleren GEDF für den Gesamtzyklus addiert. Der Gesamtprobenstrom MSAM wird durch Addition der Probendurchsätze der einzelnen Phasen errechnet.

Formula

= (3 567 x 0,15) + (3 592 x 0,08) + (3 611 x 0,10) + (3 600 x 0,10) + (3 618 x 0,05) + (3 600 × 0,05) + (3 640 x 0,05) + (3 614 x 0,09) + (3 620 x 0,10) + (3 601 x 0,08) + (3 639 x 0,05) + (3 582 x 0,05) + (3 635 x 0,05)

 

= 3 604,6 kg/h

MSAM

= 0,226 + 0,122 + 0,151 + 0,152 + 0,076 + 0,076 + 0,076 + 0,136 + 0,151 + 0,121 + 0,076 + 0,076 + 0,075

 

= 1,515 kg

Die Partikelmasse auf den Filtern sei 2,5 mg, somit ist

Formula

Hintergrundkorrektur (nicht obligatorisch)

Es sei eine Hintergrundmessung durchgeführt worden, die folgende Werte ergab. Die Berechnung des Verdünnungsfaktors DF ist identisch mit der Berechnung in Abschnitt 3.1 dieses Anhangs und wird hier nicht dargestellt.

Md = 0,1 mg; MDIL = 1,5 kg

Summe des DF

= [(1-1/119,15) x 0,15] + [(1-1/8,89) x 0,08] + [(1-1/14,75) x 0,10] + [(1-1/10,10) x 0,10] + [(1-1/18,02) x 0,05] + [(1-1/12,33) x 0,05] + [(1-1/32,18) x 0,05] + [(1-1/6,94) x 0,09] + [(1-1/25,19) x 0,10] + [(1-1/6,12) x 0,08] + [(1-1/20,87) x 0,05] + [(1-1/8,77) x 0,05] + [(1-1/12,59) x 0,05]

 

= 0,923

Formula

Berechnung der spezifischen Emission (Anhang III Anlage 1 Abschnitt 5.5):

P(n)

= (0,1 x 0,15) + (96,8 x 0,08) + (55,2 x 0,10) + (82,9 x 0,10) + (46,8 x 0,05) + (70,1 x 0,05) + (23,0 x 0,05) + (114,3 x 0,09) + (27,0 x 0,10) + (122,0 x 0,08) + (28,6 x 0,05) + (87,4 x 0,05) + (57,9 x 0,05)

 

= 60,006 kW

Formula

(PT) = (5,726/60,006) = 0,095 g/kWh, bei Hintergrundkorrektur

Berechnung des spezifischen Wichtungsfaktors (Anhang III Anlage 1 Abschnitt 5.6)

Bei Zugrundelegung der oben errechneten Werte für Phase 4 ist

WFE,i = (0,152 x 360 4,6/1,515 x 360 0,7) = 0,1004

Dieser Wert entspricht der Anforderung von 0,10 ± 0,003.

2.   ELR-PRÜFUNG

Da die Bessel-Filterung ein in den europäischen Abgasvorschriften völlig neues Mittelungsverfahren darstellt, folgen an dieser Stelle eine Erläuterung des Bessel-Filters, ein Beispiel für den Entwurf eines Bessel-Algorithmus und ein Beispiel für die Berechnung des endgültigen Rauchwertes. Die Konstanten des Bessel-Algorithmus sind lediglich von der Beschaffenheit des Trübungsmessers und der Abtastfrequenz des Datenerfassungssystems abhängig. Es wird empfohlen, dass die endgültigen Bessel-Filter-Konstanten für verschiedene Abtastfrequenzen vom Hersteller des Trübungsmessgerätes angegeben werden und der Benutzer diese Daten zur Erstellung des Bessel-Algorithmus und zur Berechnung der Rauchwerte verwendet.

2.1.   Allgemeine Anmerkungen zum Bessel-Filter

Infolge von Störeinflüssen im Hochfrequenzbereich weist die Kurve des unverarbeiteten Trübungssignals in der Regel eine starke Streuung auf. Um solche Hochfrequenz-Störungen zu vermeiden, wird beim ELR-Test ein Bessel-Filter benötigt. Dabei handelt es sich um ein rekursives Tiefpassfilter zweiter Ordnung, das einen schnellen Signalanstieg ohne Überschwingen gewährleistet.

Ein zugrunde gelegter Echtzeit-Abgasstrahl im Auspuffrohr erscheint in der Trübungskurve mit zeitlicher Verzögerung und wird von jedem Trübungsmessgerät unterschiedlich gemessen. Diese Verzögerung und der Verlauf der gemessenen Trübungskurve sind von der Geometrie der Messkammer des Trübungsmessers sowie von der Beschaffenheit der Abgasentnahmeleitung abhängig, aber auch von der Zeit, die die Elektronik des Trübungsmessers zur Verarbeitung des Signals benötigt. Die Werte, in denen sich diese beiden Effekte ausdrücken, werden als physikalische und elektrische Ansprechzeit bezeichnet; diese stellen für jeden Trübungsmesser-Typ ein individuelles Filter dar.

Ziel des Bessel-Filters ist es nun, einen einheitlichen Gesamtfilterkennwert für das gesamte Trübungsmesser- System zu erreichen, der sich aus folgenden Werten zusammensetzt:

physikalische Ansprechzeit des Trübungsmessers (tp),

elektrische Ansprechzeit des Trübungsmessers (te),

Filteransprechzeit des angewandten Bessel-Filters (tF).

Die Gesamtansprechzeit des Systems tAver wird wie folgt berechnet

Formula

und muss für alle Trübungsmesser-Typen gleich sein, wenn sich ein und derselbe Rauchwert ergeben soll. Daher wird ein Bessel-Filter benötigt, der so beschaffen ist, dass anhand der Filteransprechzeit (tF) sowie der physikalischen (tp) und der elektrischen Ansprechzeit (te) des jeweiligen Trübungsmessers die geforderte Gesamtansprechzeit (tAver) ermittelt werden kann. Da die Werte tp und te für jeden Trübungsmesser bereits vorgegeben sind und tAver in der vorliegenden Richtlinie laut Definition 1,0 s beträgt, lässt sich tF wie folgt berechnen:

Formula

Die Filteransprechzeit tF ist definitionsgemäß die Anstiegszeit eines gefilterten Ausgangssignals zwischen den Werten 10 % und 90 % des Sprungeingangssignals. Daher muss die Grenzfrequenz des Bessel-Filters so iteriert werden, dass sich die Ansprechzeit des Bessel-Filters der geforderten Anstiegszeit anpasst.

Abbildung a

Kurven eines Sprungeingangssignals und des gefilterten Ausgangssignals

Image

In Abbildung a sind die Kurven eines Sprungeingangssignals und des Bessel-gefilterten Ausgangssignals sowie die Ansprechzeit des Bessel-Filters (tF) dargestellt.

Der Aufbau des endgültigen Bessel-Filteralgorithmus ist ein mehrstufiger Prozess, der mehrere Iterationszyklen erfordert. Nachfolgend ist ein Diagramm des Iterationsverfahrens dargestellt.

Image

2.2.   Berechnung des Bessel-Algorithmus

Bei diesem Beispiel wird ein Bessel-Algorithmus in mehreren Schritten entsprechend dem obigen Iterationsverfahren entworfen, das auf Anhang III Anlage 1 Abschnitt 6.1 beruht.

Die Kennwerte des Trübungsmessers und des Datenerfassungssystems seien:

physikalische Ansprechzeit tp: 0,15 s

elektrische Ansprechzeit te: 0,05 s

Gesamtansprechzeit tAver: 1,00 s (gemäß Definition in dieser Richtlinie)

Abtastfrequenz: 150 Hz

1. Schritt Geforderte Ansprechzeit des Bessel-Filters tF :

Formula

2. Schritt Ermittlung der Grenzfrequenz und Berechnung der Bessel-Konstanten E, K für die erste Iteration:

Formula

Δt = 1/150 = 0,006667 s

Formula

Formula

K = 2 x 7,07948 E - 5 x (0,618034 x 150,0766442 - 1) - 1 = 0,970783

Daraus ergibt sich der Bessel-Algorithmus:

Yi = Yi - 1 + 7,07948 E - 5 x (Si + 2 x Si - 1 + Si - 2 - 4 x Yi - 2) + 0,970783 x (Yi - 1 - Yi - 2)

wobei Si für den Wert des Sprungeingangssignals (entweder „0“ oder „1“) und Yi für die gefilterten Werte des Ausgangssignals steht.

3. Schritt Anwendung des Bessel-Filters auf das Sprungeingangssignal:

Die Ansprechzeit des Bessel-Filters tF wird definiert als die Anstiegszeit des gefilterten Ausgangssignals zwischen den Werten 10 % und 90 % eines Sprungeingangssignals. Zur Bestimmung der Zeiten der Werte 10 % (t10) und 90 % (t90) des Ausgangssignals muss auf den Sprungeingang ein Bessel-Filter unter Verwendung der obigen Werte für fc, E und K angewandt werden.

Die Indexziffern, die Zeit und die Werte eines Sprungeingangssignals und die sich daraus ergebenden Werte des gefilterten Ausgangssignals für die erste und die zweite Iteration sind aus Tabelle B ersichtlich. Die an t10 und t90 angrenzenden Punkte sind durch Fettschrift hervorgehoben.

In Tabelle B, erste Iteration, tritt der 10 %-Wert zwischen den Indexziffern 30 und 31 und der 90 %-Wert zwischen den Indexziffern 191 und 192 auf. Zur Berechnung von tF,iter werden die genauen Werte von t10 und t90 durch lineare Interpolation zwischen den angrenzenden Messpunkten wie folgt bestimmt:

t10 = tlower + Δt x (0,1 - outlower)/(outupper - outlower)

t90 = tlower + Δt x (0,9 - outlower)/(outupper - outlower)

Dabei sind outupper bzw. outlower die an das Bessel-gefilterte Ausgangssignal angrenzenden Punkte, und tlower ist die in Tabelle B angegebene Zeit für den angrenzenden Punkt.

t10 = 0,200000 + 0,006667 x (0,1 - 0,099208)/(0,104794 - 0,099208) = 0,200945 s

t90 = 0,273333 + 0,006667 x (0,9 - 0,899147)/(0,901168 - 0,899147) = 1,276147 s

4. Schritt Filteransprechzeit des ersten Iterationszyklus:

tF,iter = 1,276147 - 0,200945 = 1,075202 s

5. Schritt Differenz zwischen geforderter und erzielter Filteransprechzeit beim ersten Iterationszyklus:

Δ = (1,075202 - 0,987421)/0,987421 = 0,081641

6. Schritt Überprüfung des Iterationskriteriums:

Gefordert ist |Δ| ≤ 0,01. Da 0,081641 > 0,01, ist das Iterationskriterium nicht erfüllt, und es muss ein weiterer Iterationszyklus eingeleitet werden. Für diesen Iterationszyklus wird anhand von fc und Δ eine neue Grenzfrequenz wie folgt berechnet:

fc,new = 0,318152 x (1 + 0,081641) = 0,344126 Hz

Diese neue Grenzfrequenz wird im zweiten Iterationszyklus verwendet, der mit dem 2. Schritt beginnt. Die Iteration ist zu wiederholen, bis die Iterationskriterien erfüllt sind. Die Ergebnisse der ersten und zweiten Iteration sind in Tabelle A zusammengefasst.

Tabelle A

Werte der ersten und zweiten Iteration

Parameter

1. Iteration

2. Iteration

fc

(Hz)

0,318152

0,344126

E

(-)

7,07948 E-5

8,272777 E-5

K

(-)

0,970783

0,968410

t10

(s)

0,200945

0,185523

t90

(s)

1,276147

1,179562

tF,iter

(s)

1,075202

0,994039

Δ

(-)

0,081641

0,006657

fc,new

(Hz)

0,344126

0,346417

7. Schritt Endgültiger Bessel-Algorithmus:

Sobald die Iterationskriterien erfüllt sind, werden gemäß Schritt 2 die endgültigen Bessel-Filter-Konstanten und der endgültige Bessel-Algorithmus berechnet. Bei diesem Beispiel wurde das Iterationskriterium nach der zweiten Iteration erfüllt (Δ = 0,006657 ≤ 0,01). Der endgültige Algorithmus wird anschließend zur Bestimmung der gemittelten Rauchwerte verwendet (siehe Abschnitt 2.3).

Yi = Yi - 1 + 8,272777 E - 5 x (Si + 2 x Si - 1 + Si - 2 - 4 x Yi - 2) + 0,968410 x (Yi - 1 - Yi - 2)

Tabelle B

Werte des Sprungeingangssignals und des Bessel-gefilterten Ausgangssignals beim ersten und zweiten Iterationszyklus

Index i

Zeit

Sprungeingangssignal Si

Gefiltertes Ausgangssignal Yi

[-]

[s]

[-]

[-]

1. Iteration

2. Iteration

- 2

- 0,013333

0

0,000000

0,000000

- 1

- 0,006667

0

0,000000

0,000000

0

0,000000

1

0,000071

0,000083

1

0,006667

1

0,000352

0,000411

2

0,013333

1

0,000908

0,001060

3

0,020000

1

0,001731

0,002019

4

0,026667

1

0,002813

0,003278

5

0,033333

1

0,004145

0,004828

~

~

~

~

~

24

0,160000

1

0,067877

0,077876

25

0,166667

1

0,072816

0,083476

26

0,173333

1

0,077874

0,089205

27

0,180000

1

0,083047

0,095056

28

0,186667

1

0,088331

0,101024

29

0,193333

1

0,093719

0,107102

30

0,200000

1

0,099208

0,113286

31

0,206667

1

0,104794

0,119570

32

0,213333

1

0,110471

0,125949

33

0,220000

1

0,116236

0,132418

34

0,226667

1

0,122085

0,138972

35

0,233333

1

0,128013

0,145605

36

0,240000

1

0,134016

0,152314

37

0,246667

1

0,140091

0,159094

~

~

~

~

~

175

1,166667

1

0,862416

0,895701

176

1,173333

1

0,864968

0,897941

177

1,180000

1

0,867484

0,900145

178

1,186667

1

0,869964

0,902312

179

1,193333

1

0,872410

0,904445

180

1,200000

1

0,874821

0,906542

181

1,206667

1

0,877197

0,908605

182

1,213333

1

0,879540

0,910633

183

1,220000

1

0,881849

0,912628

184

1,226667

1

0,884125

0,914589

185

1,233333

1

0,886367

0,916517

186

1,240000

1

0,888577

0,918412

187

1,246667

1

0,890755

0,920276

188

1,253333

1

0,892900

0,922107

189

1,260000

1

0,895014

0,923907

190

1,266667

1

0,897096

0,925676

191

1,273333

1

0,899147

0,927414

192

1,280000

1

0,901168

0,929121

193

1,286667

1

0,903158

0,930799

194

1,293333

1

0,905117

0,932448

195

1,300000

1

0,907047

0,934067

~

~

~

~

~

2.3.   Berechnung der Rauchwerte

Im nachstehenden Schaubild wird das allgemeine Verfahren zur Bestimmung des endgültigen Rauchwertes dargestellt.

Image

In Abbildung b sind die Kurven des gemessenen unverarbeiteten Trübungssignals sowie des ungefilterten und gefilterten Lichtabsorptionskoeffizienten (k-Wert) der ersten Belastungsstufe in der ELR-Prüfung dargestellt, und der Höchstwert Ymax1,A (Spitze) der Kurve des gefilterten k ist angezeigt. Tabelle C enthält die dazugehörigen Zahlenwerte für den Index i, die Zeit (Abtastfrequenz 150 Hz), die unverarbeitete Trübung, den ungefilterten k-Wert und den gefilterten k-Wert. Die Filterung erfolgte unter Verwendung der Konstanten des in Abschnitt 2.2 dieses Anhangs entworfenen Bessel-Algorithmus. Aufgrund des umfangreichen Datenmaterials wurde die Rauchkurve in der Tabelle nur gegen Anfang und um den Spitzenwert herum erfasst.

Abbildung b

Kurven der gemessenen Trübung N, des ungefilterten k-Rauchwerts und des gefilterten k-Rauchwerts

Image

Der Spitzenwert (i = 272) wird unter Zugrundelegung der folgenden Daten aus Tabelle C berechnet. Alle anderen einzelnen Rauchwerte werden auf dieselbe Weise berechnet. Zu Beginn des Algorithmus werden S-1, S-2, Y-1 und Y-2 auf Null gesetzt.

LA (m)

0,430

Index i

272

N ( %)

16,783

S271 (m-1)

0,427392

S270 (m-1)

0,427532

Y271 (m-1)

0,542383

Y270 (m-1)

0,542337

Berechnung des k-Wertes (Anhang III Anlage 1 Abschnitt 6.3.1):

k = - (1/0,430) x ln (1 - (16,783/100)) = 0,427252 m- 1

Dieser Wert entspricht S272 in der folgenden Gleichung.

Berechnung des Bessel-gemittelten Rauchwertes (Anhang III Anlage 1 Abschnitt 6.3.2):

In den folgenden Gleichungen werden die Bessel-Konstanten aus Nummer 2.2 verwendet. Der oben berechnete tatsächliche ungefilterte k-Wert entspricht S272 (Si). S271 (Si-1) und S270 (Si-2) sind die beiden vorhergehenden ungefilterten k-Werte, Y271 (Yi-1) und Y270 (Yi-2) die beiden vorhergehenden gefilterten k-Werte.

Y272

= 0,542383 + 8,272777 E - 5 x (0,427252 + 2 x 0,427392 + 0,427532 - 4 x 0,542337) + 0,968410 x (0,542383 - 0,542337)

 

= 0,542389 m-1

Dieser Wert entspricht Ymax1,A in der folgenden Gleichung.

Berechnung des endgültigen Rauchwertes (Anhang III Anlage 1 Abschnitt 6.3.3):

Der höchste gefilterte k-Wert jeder Kurve wird für die weiteren Berechnungen verwendet. Es seien:

Drehzahl

Ymax (m-1)

Zyklus 1

Zyklus 2

Zyklus 3

A

0,5424

0,5435

0,5587

B

0,5596

0,5400

0,5389

C

0,4912

0,5207

0,5177

RWA = (0,5424 + 0,5435 + 0,5587) / 3 = 0,5482 m- 1

RWB = (0,5596 + 0,5400 + 0,5389) / 3 = 0,5462 m- 1

RWC = (0,4912 + 0,5207 + 0,5177) / 3 = 0,5099 m- 1

RW = (0,43 x 0,5482) + (0,56 x 0,5462) + (0,01 x 0,5099) = 0,5467 m- 1

Zyklusvalidierung (Anhang III Anlage 1 Nummer 3.4)

Vor der Berechnung des RW muss der Zyklus validiert werden; dazu werden die relativen Standardabweichungen des Rauchwertes der drei Zyklen für jede Drehzahl berechnet.

Drehzahl

Mittlerer RW

(m-1)

Absolute Standardabweichung

(m-1)

Relative Standardabweichung

( %)

A

0,5482

0,0091

1,7

B

0,5462

0,0116

2,1

C

0,5099

0,0162

3,2

Bei diesem Beispiel wird das Validierungskriterium von 15 % für jede Drehzahl erfüllt.

Tabelle C

Trübungswert N, gefilterter und ungefilterter k-Wert zu Beginn des Belastungsschrittes

Index i

Zeit

Trübung N

Ungefilterter k-Wert

Gefilterter k-Wert

[-]

[s]

[%]

[m-1]

[m-1]

- 2

0,000000

0,000000

0,000000

0,000000

- 1

0,000000

0,000000

0,000000

0,000000

0

0,000000

0,000000

0,000000

0,000000

1

0,006667

0,020000

0,000465

0,000000

2

0,013333

0,020000

0,000465

0,000000

3

0,020000

0,020000

0,000465

0,000000

4

0,026667

0,020000

0,000465

0,000001

5

0,033333

0,020000

0,000465

0,000002

6

0,040000

0,020000

0,000465

0,000002

7

0,046667

0,020000

0,000465

0,000003

8

0,053333

0,020000

0,000465

0,000004

9

0,060000

0,020000

0,000465

0,000005

10

0,066667

0,020000

0,000465

0,000006

11

0,073333

0,020000

0,000465

0,000008

12

0,080000

0,020000

0,000465

0,000009

13

0,086667

0,020000

0,000465

0,000011

14

0,093333

0,020000

0,000465

0,000012

15

0,100000

0,192000

0,004469

0,000014

16

0,106667

0,212000

0,004935

0,000018

17

0,113333

0,212000

0,004935

0,000022

18

0,120000

0,212000

0,004935

0,000028

19

0,126667

0,343000

0,007990

0,000036

20

0,133333

0,566000

0,013200

0,000047

21

0,140000

0,889000

0,020767

0,000061

22

0,146667

0,929000

0,021706

0,000082

23

0,153333

0,929000

0,021706

0,000109

24

0,160000

1,263000

0,029559

0,000143

25

0,166667

1,455000

0,034086

0,000185

26

0,173333

1,697000

0,039804

0,000237

27

0,180000

2,030000

0,047695

0,000301

28

0,186667

2,081000

0,048906

0,000378

29

0,193333

2,081000

0,048906

0,000469

30

0,200000

2,424000

0,057067

0,000573

31

0,206667

2,475000

0,058282

0,000693

32

0,213333

2,475000

0,058282

0,000827

33

0,220000

2,808000

0,066237

0,000977

34

0,226667

3,010000

0,071075

0,001144

35

0,233333

3,253000

0,076909

0,001328

36

0,240000

3,606000

0,085410

0,001533

37

0,246667

3,960000

0,093966

0,001758

38

0,253333

4,455000

0,105983

0,002007

39

0,260000

4,818000

0,114836

0,002283

40

0,266667

5,020000

0,119776

0,002587

~

~

~

~

~


Trübungswert N, ungefilterter und gefilterter k-Wert um Ymax1,A (= Spitzenwert, durch Fettschrift hervorgehoben)

Index i

Zeit

Trübung N

Ungefilterter k-Wert

Gefilterter k-Wert

[-]

[s]

[%]

[m-1]

[m-1]

~

~

~

~

~

259

1,726667

17,182000

0,438429

0,538856

260

1,733333

16,949000

0,431896

0,539423

261

1,740000

16,788000

0,427392

0,539936

262

1,746667

16,798000

0,427671

0,540396

263

1,753333

16,788000

0,427392

0,540805

264

1,760000

16,798000

0,427671

0,541163

265

1,766667

16,798000

0,427671

0,541473

266

1,773333

16,788000

0,427392

0,541735

267

1,780000

16,788000

0,427392

0,541951

268

1,786667

16,798000

0,427671

0,542123

269

1,793333

16,798000

0,427671

0,542251

270

1,800000

16,793000

0,427532

0,542337

271

1,806667

16,788000

0,427392

0,542383

272

1,813333

16,783000

0,427252

0,542389

273

1,820000

16,780000

0,427168

0,542357

274

1,826667

16,798000

0,427671

0,542288

275

1,833333

16,778000

0,427112

0,542183

276

1,840000

16,808000

0,427951

0,542043

277

1,846667

16,768000

0,426833

0,541870

278

1,853333

16,010000

0,405750

0,541662

279

1,860000

16,010000

0,405750

0,541418

280

1,866667

16,000000

0,405473

0,541136

281

1,873333

16,010000

0,405750

0,540819

282

1,880000

16,000000

0,405473

0,540466

283

1,886667

16,010000

0,405750

0,540080

284

1,893333

16,394000

0,416406

0,539663

285

1,900000

16,394000

0,416406

0,539216

286

1,906667

16,404000

0,416685

0,538744

287

1,913333

16,394000

0,416406

0,538245

288

1,920000

16,394000

0,416406

0,537722

289

1,926667

16,384000

0,416128

0,537175

290

1,933333

16,010000

0,405750

0,536604

291

1,940000

16,010000

0,405750

0,536009

292

1,946667

16,000000

0,405473

0,535389

293

1,953333

16,010000

0,405750

0,534745

294

1,960000

16,212000

0,411349

0,534079

295

1,966667

16,394000

0,416406

0,533394

296

1,973333

16,394000

0,416406

0,532691

297

1,980000

16,192000

0,410794

0,531971

298

1,986667

16,000000

0,405473

0,531233

299

1,993333

16,000000

0,405473

0,530477

300

2,000000

16,000000

0,405473

0,529704

~

~

~

~

~

3.   ETC-PRÜFUNG

3.1.   Gasförmige Emissionen (Dieselmotor)

Mit einem PDP-CVS-System seien folgende Prüfergebnisse erzielt worden:

V0 (m3/rev)

0,1776

Np (rev)

23073

pB (kPa)

98,0

p1 (kPa)

2,3

T (K)

322,5

Ha (g/kg)

12,8

NOx conce (ppm)

53,7

NOx concd (ppm)

0,4

COconce (ppm)

38,9

COconcd (ppm)

1,0

HCconce (ppm)

9,00

HCconcd (ppm)

3,02

CO2,conce ( %)

0,723

Wact (kWh)

62,72

Berechnung des Durchsatzes des verdünnten Abgases (Anhang III Anlage 2 Abschnitt 4.1):

MTOTW

= 1,293 x 0,1776 x 23 073 x (98,0 - 2,3) x 273 / (101,3 x 322,5)

 

= 423 7,2 kg

Berechnung des NOx -Korrekturfaktors (Anhang III Anlage 2 Abschnitt 4.2):

Formula

Berechnung der hintergrundkorrigierten Konzentrationen (Anhang III Anlage 2 Abschnitt 4.3.1.1):

Es sei ein Dieselkraftstoff mit der Zusammensetzung C1H1,8 zugrunde gelegt:

Formula

Formula

NOx conc = 53,7 - 0,4 x (1 - (1/18,69)) = 53,3 ppm

COconc = 38,9 - 1,0 x (1 - (1/18,69)) = 37,9 ppm

HCconc = 9,00 - 3,02 x (1 - (1/18,69)) = 6,14 ppm

Berechnung des Emissionsmassendurchsatzes (Anhang III Anlage 2 Abschnitt 4.3.1):

NOx mass = 0,001587 x 53,3 x 1,039 x 423 7,2 = 372,391 g

COmass = 0,000966 x 37,9 x 423 7,2 = 155,129 g

HCmass = 0,000479 x 6,14 x 423 7,2 = 12,462 g

Berechnung der spezifischen Emissionen (Anhang III Anlage 2 Abschnitt 4.4):

Formula

Formula

Formula

3.2.   Partikelemissionen (Dieselmotor)

Mit einem PDP-CVS-System mit Doppelverdünnung seien folgende Prüfergebnisse erzielt worden:

MTOTW (kg)

4237,2

Mf,p (mg)

3,030

Mf,b (mg)

0,044

MTOT (kg)

2,159

MSEC (kg)

0,909

Md (mg)

0,341

MDIL (kg)

1,245

DF

18,69

Wact (kWh)

62,72

Berechnung der Masseemission (Anhang III Anlage 2 Abschnitt 5.1):

Mf = 3,030 + 0,044 = 3,074 mg

MSAM = 2,159 - 0,909 = 1,250 kg

Formula

Berechnung der hintergrundkorrigierten Masseemission (Anhang III Anlage 2 Abschnitt 5.1):

Formula

Berechnung der spezifischen Emission (Anhang III Anlage 2 Abschnitt 5.2):

Formula

Formula, bei Hintergrundkorrektur

3.3.   Gasförmige Emissionen (CNG-Motor)

Mit einem PDP-CVS-System mit Doppelverdünnung seien folgende Prüfergebnisse erzielt worden:

MTOTW (kg)

4237,2

Ha (g/kg)

12,8

NOx conce (ppm)

17,2

NOx concd (ppm)

0,4

COconce (ppm)

44,3

COconcd (ppm)

1,0

HCconce (ppm)

27,0

HCconcd (ppm)

3,02

CH4 conce (ppm)

18,0

CH4 concd (ppm)

1,7

CO2,conce ( %)

0,723

Wact (kWh)

62,72

Berechnung des NOx -Korrekturfaktors (Anhang III Anlage 2 Abschnitt 4.2);

Formula

Berechnung der NMHC-Konzentration (Anhang III Anlage 2 Abschnitt 4.3.1);

a)

GC-Verfahren

NMHCconce = 27,0 - 18,0 = 9,0 ppm

b)

NMC-Verfahren

Der Methan-Wirkungsgrad sei 0,04 und der Ethan-Wirkungsgrad 0,98 ( siehe Anhang III Anlage 5 Abschnitt 1.8.4)

Formula

Berechnung der hintergrundkorrigierten Konzentrationen (Anhang III Anlage 2 Abschnitt 4.3.1.1):

Der Bezugskraftstoff sei G20 (100 % Methan) mit der Zusammensetzung C1H4:

Formula

Formula

Bei den NMHC ist die Hintergrundkonzentration die Differenz zwischen HCconcd und CH4 concd:

NOx conc = 17,2 - 0,4 x (1 - (1/13,01)) = 16,8 ppm

COconc = 44,3 - 1,0 x (1 - (1/13,01)) = 43,4 ppm

NMHCconc = 8,4 - 1,32 x (1 - (1/13,01)) = 7,2 ppm

CH4 conc = 18,0 - 1,7 x (1 - (1/13,01)) = 16,4 ppm

Berechnung des Emissionsmassendurchsatzes (Anhang III Anlage 2 Abschnitt 4.3.1):

NOx mass = 0,001587 x 16,8 x 1,074 x 423 7,2 = 121,330 g

COmass = 0,000966 x 43,4 x 423 7,2 = 177,642 g

NMHCmass = 0,000502 x 7,2 x 423 7,2 = 15,315 g

CH4 mass = 0,000554 x 16,4 x 423 7,2 = 38,498 g

Berechnung der spezifischen Emissionen (Anhang III Anlage 2 Abschnitt 4.4)

Formula

Formula

Formula

Formula

4.   λ -VERSCHIEBUNGSFAKTOR (Sλ)

4.1.   Berechnung des λ Verschiebungsfaktors (Sλ) (1)

Formula

mit:

Sλ:

λ-Verschiebungsfaktor

inert %:

Vol.- % der Inertgase im Kraftstoff (d. h. N2, CO2, He usw.)

O2 *:

Vol.- % des ursprünglichen Sauerstoffs im Kraftstoff

n und m

beziehen sich auf durchschnittliche CnHm-Werte, die den Kohlenwasserstoffgehalt des Kraftstoffs repräsentieren, d. h.

Formula

Formula

mit:

CH4:

Vol.- % Methan im Kraftstoff

C2:

Vol.- % aller C2-Kohlenwasserstoffe (z. B.: C2H6, C2H4 usw.) im Kraftstoff

C3:

Vol.- % aller C3-Kohlenwasserstoffe (z. B.: C3H8, C3H6 usw.) im Kraftstoff

C4:

Vol.- % aller C3-Kohlenwasserstoffe (z. B.: C3H8, C3H6 usw.) im Kraftstoff

C5:

Vol.- % aller C4-Kohlenwasserstoffe (z. B.: C4H10, C4H8 usw.) im Kraftstoff

diluent:

Vol.- % der Verdünnungsgase im Kraftstoff (d. h. O2 *, N2, CO2, He usw.)

4.2.   Beispiele für die Berechnung des λ-Verschiebungsfaktors Sλ

Beispiel 1: G25: CH4 = 86%, N2 = 14 % (Vol.-%)

Formula

Formula

Formula

Beispiel 2: GR: CH4 = 87%, C2H6 = 13 % (Vol.-%)

Formula

Formula

Formula

Beispiel 3: USA: CH4 = 89%, C2H6 = 4,5 %, C3H8 = 2,3 %, C6H14 = 0,2 %, O2 = 0,6 %, N2 = 4%

Formula

Formula

Formula


(1)  Stoichiometric Air/Fuel ratios of automotive fuels — SAE J1829, Juni 1987. John B. Heywood, Internal Combustion Engine Fundamentals, McGraw-Hill, 1988, Kapitel 3.4 „Combustion stoichiometry“ (S. 68-72).

ANHANG VIII

BESONDERE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR MIT ETHANOL BETRIEBENE DIESELMOTOREN

Bei mit Ethanol betriebenen Dieselmotoren gelten für die in Anhang III dieser Richtlinie festgelegten Prüfverfahren die folgenden Änderungen der entsprechenden Textteile, Gleichungen und Faktoren.

Anfhang III Anlage 1:

4.2.   Umrechnung vom trockenen in den feuchten Bezugszustand

Formula

4.3.   Korrektur der NOx-Konzentration unter Berücksichtigung von Temperatur und Feuchtigkeit

Formula

Hierbei gilt:

A

=

0,181 GFUEL/GAIRD — 0,0266.

B

=

— 0,123 GFUEL/GAIRD + 0,00954.

Ta

=

Lufttemperatur, K.

Ha

=

Feuchtigkeit der Ansaugluft, g Wasser je kg trockener Luft.

4.4.   Berechnung der Emissionsmassendurchsätze

Ausgehend von einer Abgasdichte von 1,272 kg/m3 bei 273 K (0 °C) und 101,3 kPa sind die Massendurchsätze der Emissionen (g/h) für jede Prüfphase wie folgt zu berechnen:

(1) NOx mass = 0,001613 × NOx conc × KH,D × GEXH W

(2) COx mass = 0,000982 × COconc × GEXH W

(3) HCmass = 0,000809 × HCconc × KH,D × GEXH W

wobei

NOx conc, COconc, HCconc  (1) die mittleren Konzentrationen (ppm) im Rohabgas gemäß Nummer 4.1 bedeuten.

Da die gasförmigen Emissionen wahlweise mit einem Vollstromverdünnungssystem berechnet werden können, sind die folgenden Formeln anzuwenden:

(1) NOx mass = 0,001587 × NOx conc × KH,D × GTOT W

(2) COx mass = 0,000982 × COconc × GEXH W

(3) HCmass = 0,000809 × HCconc × KH,D × GEXH W

wobei

NOx conc, COconc, HCconc  (1) die mittleren hintergrundkorrigierten Konzentrationen (ppm) jeder Phase im verdünnten Abgas gemäß Anhang III Anlage 2 Nummer 4.3.1.1, bedeuten.

Anhang III Anlage 2:

Die Nummern 3.1, 3.4, 3.8.3 und 5 der Anlage 2 gelten nicht nur für Dieselmotoren, sondern auch für mit Ethanol betriebene Dieselmotoren.

4.2.   Die Prüfbedingungen sollten so beschaffen sein, dass die Temperatur und die Feuchtigkeit der am Motor gemessenen Ansaugluft den Standardbedingungen während des Probelaufs entsprechen. Der Standard sollte 6 ± 0,5 g Wasser je kg Trockenluft bei einer Temperatur von 298 ± 3 K betragen. Innerhalb dieser Grenzwerte dürfen keine weiteren NOx-Korrekturen vorgenommen werden. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, ist die Prüfung ungültig.

4.3.   Berechnung des Emissionsmassendurchsatzes

4.3.1.   Systeme mit konstantem Massendurchsatz

Bei Systemen mit Wärmetauscher ist die Schadstoffmasse (g/Prüfung) anhand der folgenden Gleichungen zu berechnen:

(1) NOx mass = 0,001587 × NOx conc × KH,D × MTOT W (mit Ethanol betriebene Dieselmotoren)

(2) COx mass = 0,000966 × COconc × MTOT W (mit Ethanol betriebene Dieselmotoren)

(3) HCmass = 0,000794 × HCconc × MTOT W (mit Ethanol betriebene Dieselmotoren)

Hierbei bedeutet:

NOx conc, COconc, HCconc  (2), NMHCconc = mittlere hintergrundkorrigierte Konzentrationen über den gesamten Zyklus aus Integration (für NOx und HC) oder Beutelmessung, ppm;

MTOTW = Gesamtmasse des verdünnten Abgases über den gesamten Zyklus gemäß Nummer 4.1, kg.

4.3.1.1.   Bestimmung der hintergrundkorrigierten Konzentrationen

Um die Nettokonzentration der Schadstoffe zu bestimmen, sind die mittleren Hintergrundkonzentrationen der gasförmigen Schadstoffe in der Verdünnungsluft von den gemessenen Konzentrationen abzuziehen. Die mittleren Werte der Hintergrundkonzentrationen können mit Hilfe der Beutel-Methode oder durch laufende Messungen mit Integration bestimmt werden. Die nachstehende Formel ist zu verwenden.

Formula

Hierbei bedeutet:

conc

= Konzentration des jeweiligen Schadstoffs im verdünnten Abgas, korrigiert um die Menge des in der Verdünnungsluft enthaltenen jeweiligen Schadstoffs, ppm;

conce

= Konzentration des jeweiligen Schadstoffs, gemessen im verdünnten Abgas, ppm;

concd

= Konzentration des jeweiligen Schadstoffs, gemessen in der Verdünnungsluft, ppm;

DF

= Verdünnungsfaktor.

Der Verdünnungsfaktor errechnet sich wie folgt:

Formula

Hierbei bedeutet:

CO2 conce

CO2 - Konzentration im verdünnten Abgas, Vol.-%;

HCconce

HC-Konzentration im verdünnten Abgas, ppm C1;

COconce

CO-Konzentration im verdünnten Abgas, ppm;

FS

stöchiometrischer Faktor.

Auf trockener Basis gemessene Konzentrationen sind gemäß Anhang III Anlage 1 Nummer 4.2 in einen feuchten Bezugszustand umzurechnen.

Der stöchiometrische Faktor errechnet sich für die allgemeine Kraftstoffzusammensetzung CHα-OβNγ, wie folgt:

Formula

Ist die Kraftstoffzusammensetzung unbekannt, können alternativ folgende stöchiometrische Faktoren verwendet werden:

FS (Ethanol) = 12,3.

4.3.2.   Systeme mit Durchflussmengenkompensation

Bei Systemen ohne Wärmeaustauscher ist die Masse der Schadstoffe (g/Prüfung) durch Berechnen der momentanen Masseemissionen und Integrieren der momentanen Werte über den gesamten Zyklus zu bestimmen. Darüber hinaus ist die Hintergrundkorrektur direkt auf den momentanen Konzentrationswert anzuwenden. Hierzu dienen die folgenden Formeln:

(1)

Formula

(2)

Formula

(3)

Formula

Hierbei bedeutet:

conce

= Konzentration des jeweiligen Schadstoffs, gemessen im verdünnten Abgas, ppm;

concd

= Konzentration des jeweiligen Schadstoffs, gemessen in der Verdünnungsluft, ppm;

MTOTW,i

= momentane Masse des verdünnten Abgases (siehe Nummer 4.1), kg;

MTOTW

= Gesamtmasse des verdünnten Abgases über den gesamten Zyklus (siehe Nummer 4.1), kg;

DF

= Verdünnungsfaktor gemäß Nummer 4.3.1.1.

4.4.   Berechnung der spezifischen Emissionen

Die Emissionen (g/kWh) sind für die einzelnen Bestandteile folgendermaßen zu berechnen:

Formula

Formula

Formula

Hierbei bedeutet:

Wact

=

tatsächliche Zyklusarbeit gemäß Nummer 3.9.2, kWh.


(1)  Bezogen auf das C1-Äquivalent.

(2)  Bezogen auf das C1-Äquivalent.

ANHANG IX

FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG DER AUFGEHOBENEN RICHTLINIEN IN NATIONALES RECHT

gemäß Artikel 10

Teil A

Aufgehobene Richtlinien

Richtlinien

Amtsblatt

Richtlinie 88/77/EWG

L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

Richtlinie 91/542/EWG

L 81 vom 28.3.1978, S. 1.

Richtlinie 96/1/EG

L 168 vom 26.6.1978, S. 39 -1.

Richtlinie 1999/96/EG

L 375 vom 31.12.1980, S. 34 -1.

Richtlinie 2001/27/EG

L 192 vom 11.7.1987, S. 51.

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht

Richtlinie

Fristen für die Umsetzung

Beginn der Anwendung

Richtlinie 88/77/EWG

1. Juli 1988

 

Richtlinie 91/542/EWG

1. Januar 1992

 

Richtlinie 96/1/EG

1. Juli 1996

 

Richtlinie 1999/96/EG

1. Juli 2000

 

Richtlinie 2001/27/EG

1. Oktober 2001

1. Oktober 2001

ANHANG X

ENTSPRECHUNGSTABELLE

(gemäß Artikel 10 Absatz 2)

Richtlinie 88/77/EWG

Richtlinie 91/542/EWG

Richtlinie 1999/96/EG

Richtlinie 2001/27/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

-

 

-

Artikel 1

Artikel 2(1)

Artikel 2(1)

Artikel 2(1)

Artikel 2(1)

Artikel 2(4)

Artikel 2(2)

Artikel 2(2)

Artikel 2(2)

Artikel 2(2)

Artikel 2(1)

-

Artikel 2(3)

-

-

-

Artikel 2(3)

-

-

-

-

Artikel 2(4)

Artikel 2(4)

Artikel 2(3)

Artikel 2(3)

Artikel 2(2)

-

-

-

Artikel 2(4)

Artikel 2(3)

-

-

-

Artikel 2(5)

-

-

-

Artikel 2(4)

-

Artikel 2(5)

-

-

Artikel 2(5)

-

Artikel 2(6)

-

-

Artikel 2(6)

-

Artikel 2(7)

-

-

Artikel 2(7)

-

Artikel 2(8)

-

-

Artikel 2(8)

-

Artikel 2(9)

Artikel 3

-

-

-

-

-

-

Artikel 5 und 6

-

Artikel 3

-

-

Artikel 4

-

Artikel 4

-

Artikel 3(1)

Artikel 3(1)

-

Artikel 6(1)

-

Artikel 3(1)(a)

Artikel 3(1)(a)

-

Artikel 6(2)

-

Artikel 3(1)(b)

Artikel 3(1)(b)

-

Artikel 6(3)

-

Artikel 3(2)

Artikel 3(2)

-

Artikel 6(4)

-

Artikel 3(3)

Artikel 3(3)

-

Artikel 6(5)

Artikel 4

-

-

-

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 5 und 6

Artikel 7

-

Artikel 8

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 8

Artikel 3

Artikel 9

-

-

-

-

Artikel 10

-

-

Artikel 9

Artikel 4

Artikel 11

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 10

Artikel 5

Artikel 12

Anhänge I bis VII

-

-

-

Anhänge I bis VII

-

-

-

Anhang VIII

Anhang VIII

-

-

-

-

Anhang IX

-

-

-

-

Anhang X

P5_TA(2004)0150

Strafen im Bereich des illegalen Handels mit Drogen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Handels mit Drogen (15102/2/2003 — C5-0618/2003 — 2001/0114(CNS))

(Verfahren der Konsultation — erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs des Rates (15102/2/2003) (1),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(2001) 259) (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 25. April 2002 (3),

gestützt auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0618/2003),

gestützt auf Artikel 106, Artikel 67 und Artikel 71 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0095/2004),

1.

billigt den Entwurf des Rates für einen Rahmenbeschluss in der geänderten Fassung;

2.

fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ENTWURF DES RATES

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Artikel 1a (neu)

 

Artikel 1a

Anwendungsbereich

Dieser Rahmenbeschluss bezieht sich auf die Bekämpfung schwerwiegender und/oder internationaler Formen des illegalen Drogenhandels.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 144.

(3)  ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 98.

P5_TA(2004)0151

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (KOM(2003) 687 — C5-0613/2003 — 2003/0273(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 687) (1),

gestützt auf Artikel 66 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0613/2003),

unter Hinweis auf das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik und des Haushaltsausschusses (A5-0093/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

ist der Ansicht, dass der Finanzbogen zu dem Kommissionsvorschlag mit der Obergrenze der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau vereinbar ist, ohne dass andere Politikbereiche beschränkt werden;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

4.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 1

(1) Die Gemeinschaftspolitik im Bereich der Außengrenzen der EU bezweckt einen integrierten Grenzschutz, der ein einheitliches und hohes Niveau der Kontrolle und Überwachung gewährleistet. Dies stellt eine notwendige Ergänzung des freien Personenverkehrs innerhalb der Europäischen Union und ein wesentliches Element eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts dar. Daher ist die Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Kontrolle der Außengrenzen vorgesehen.

(1) Die Gemeinschaftspolitik im Bereich der Außengrenzen der EU bezweckt einen integrierten Grenzschutz, der ein einheitliches und hohes Niveau der Kontrolle und Überwachung gewährleistet. Dies stellt eine Präventivmaßnahme gegen den Menschenhandel, eine notwendige Ergänzung des freien Personenverkehrs innerhalb der Europäischen Union und ein wesentliches Element eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts dar. Daher ist die Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Kontrolle der Außengrenzen vorgesehen.

Abänderung 2

Erwägung 6

(6) Die Agentur sollte Ausbildung auf europäischer Ebene für nationale Ausbilder von Grenzschutzbeamten und zusätzlich Schulung und Seminare über die Kontrolle und Überwachung an den Außengrenzen und die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhalten, für Beamte der zuständigen nationalen Dienste bereitstellen.

(6) Die Agentur sollte Ausbildung auf europäischer Ebene für nationale Ausbilder von Grenzschutzbeamten und zusätzlich Schulung und Seminare über die Kontrolle und Überwachung an den Außengrenzen bereitstellen.

Abänderung 3

Erwägung 7a (neu)

 

(7a) Bei der Durchführung der oben genannten Tätigkeiten handelt die Agentur im Einklang mit den Zielen und Prioritäten, die von der Kommission gemäß Artikel 12 der Entscheidung 2002/463/EG (2) festgelegt wurden.

Abänderung 4

Erwägung 9

(9) Die Agentur sollte Mitgliedstaaten unterstützen, die sich einer Situation gegenübersehen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert.

(9) Die Agentur sollte Mitgliedstaaten unterstützen, die sich einer Ausnahmesituation gegenübersehen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert.

Abänderung 5

Erwägung 10

(10) In den meisten Mitgliedstaaten obliegen die operativen Aspekte der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhalten, jenen Behörden, die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig sind. Da die Durchführung dieser Aufgaben auf europäischer Ebene einen deutlichen Mehrwert bietet, sollte die Agentur nach Maßgabe der Rückführungspolitik der Gemeinschaft Rückführungsaktionen von Mitgliedstaaten koordinieren und optimale Verfahren für den Erhalt von Reisedokumenten und die Rückführung von Drittstaatsangehörigen aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entwickeln.

entfällt

Abänderung 6

Erwägung 12

(12) Die Agentur kann gestützt auf die Erfahrungen der Gemeinsamen Instanz von Praktikern für die Außengrenzen und der von den Mitgliedstaaten errichteten Fachzentren für die verschiedenen Aspekte der Kontrolle und Überwachung der Land-, Luft- und Seegrenzen selbst Fachaußenstellen einrichten, die sich mit den Land-, Luft- und Seegrenzen befassen.

entfällt

Abänderung 7

Erwägung 16a (neu)

 

(16a) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur Anwendung.

Abänderung 8

Erwägung 17

(17) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in einem Verwaltungsrat die Tätigkeit der Agentur wirkungsvoll leiten. Der Verwaltungsrat sollte mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet werden, damit er den Haushalt erstellen, seine Durchführung überprüfen, die Finanzregelung annehmen, transparente Arbeitsverfahren für die Entscheidungsfindung der Agentur erstellen und den Exekutivdirektor der Agentur ernennen kann.

(17) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in einem Verwaltungsrat vertreten sein, um die Tätigkeit der Agentur wirkungsvoll zu kontrollieren. Der Verwaltungsrat sollte mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet werden, damit er den Haushalt erstellen, seine Durchführung überprüfen, die Finanzregelung annehmen und transparente Arbeitsverfahren für die Entscheidungsfindung der Agentur erstellen kann.

Abänderung 9

Erwägung 18a (neu)

 

(18a) Die Kontrolle der nationalen Grenzen gehört weiterhin zu den Hoheitsbefugnissen der Mitgliedstaaten.

Abänderung 10

Erwägung 19

(19) Angesichts der Tatsache, dass sich die Herausforderungen an einen wirksamen Schutz der Außengrenzen ständig ändern, sollte die Möglichkeit einer schrittweisen Erweiterung des Tätigkeitsbereichs der Agentur vorgesehen werden. Dieser erweiterte Tätigkeitsbereich könnte etwa in der Durchführung von Inspektionen an den Außengrenzen und der Erleichterung der operativen Zusammenarbeit mit maßgeblichen Drittstaaten und internationalen Organisationen bestehen, wobei der institutionelle Rahmen der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen ist. Diese Verordnung sollte sich auf der Grundlage eines künftigen Vorschlags nach Maßgabe des EG-Vertrags auch auf andere Bereiche im Zusammenhang mit dem Schutz der Außengrenzen erstrecken.

entfällt

Abänderung 11

Erwägung 20

(20) Die wirksame Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen ist für die Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer geographischen Lage außerordentlich wichtig. Es ist daher erforderlich, die Solidarität zwischen Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen zu stärken. Die Errichtung der Agentur zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der operativen Aspekte des Schutzes der Außengrenzen einschließlich der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhalten, stellt einen wichtigen Schritt in diese Richtung dar.

(20) Die wirksame Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen ist für die Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer geographischen Lage außerordentlich wichtig. Es ist daher erforderlich, die Solidarität zwischen Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen zu stärken. Die Errichtung der Agentur zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der operativen Aspekte des Schutzes der Außengrenzen stellt einen wichtigen Schritt in diese Richtung dar.

Abänderung 12

Erwägung 26

(26) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 Absatz 2 EU-Vertrag anerkannt wurden und sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergeben.

(26) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 Absatz 2 EU-Vertrag anerkannt wurden und sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union , insbesondere aus Artikel 19, ergeben.

Abänderung 13

Artikel 1 Absatz 2

(2) Die Agentur erleichtert die Anwendung bestehender und künftiger Maßnahmen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Schutz der Außengrenzen, indem sie die Koordinierung der Aktionen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Maßnahmen sicherstellt. Damit trägt sie zu einem wirksamen, hohen und einheitlichen Niveau der Personenkontrollen und der Überwachung der Außengrenzen der Europäischen Union bei.

(2) Die Agentur erleichtert innerhalb ihres Aufgabenbereichs nach Artikel 2 die Anwendung von Maßnahmen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Schutz der Außengrenzen, indem sie die Koordinierung der Aktionen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Maßnahmen sicherstellt. Damit trägt sie zu einem wirksamen, hohen und einheitlichen Niveau der Personenkontrollen und der Überwachung der Außengrenzen der Europäischen Union bei.

Abänderung 14

Artikel 2 Buchstabe ba (neu)

 

ba) Durchführung von Inspektionen an den Außengrenzen;

Abänderung 15

Artikel 2 Buchstabe da (neu)

 

da)

Prüfung von Maßnahmen, um die Kompatibilität der technischen Ausrüstungen zu gewährleisten;

Abänderung 16

Artikel 2 Buchstabe f

f)

Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhalten.

entfällt

Abänderung 17

Artikel 2 Buchstabe fa (neu)

 

fa)

Prüfung der Frage, ob die Schaffung einer Europäischen Grenzschutzeinheit notwendig und möglich ist;

Abänderung 18

Artikel 2 Buchstabe fb (neu)

 

fb)

Aufbau und Koordinierung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Migrationsfragen.

Abänderung 19

Artikel 3 Absatz 2

(2) Die Agentur kann sich für die praktische Organisation gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte ihrer Fachaußenstellen nach Artikel 13 bedienen.

entfällt

Abänderung 20

Artikel 3 Absatz 4

(4) Die Agentur kann beschließen, eine Kofinanzierung der Aktionen und Projekte nach Absatz 1 mit Zuschüssen aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der Finanzregelung der Agentur zu gewähren.

entfällt

Abänderung 21

Artikel 4 Absatz 2

Die Agentur erstellt allgemeine und spezifische Risikoanalysen, die dem Rat und der Kommission übermittelt werden.

Die Agentur erstellt allgemeine und spezifische Risikoanalysen, die dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt werden.

Abänderung 22

Artikel 5 Absatz 2

Die Agentur bietet auch zusätzliche Kurse und Seminare über Themen im Zusammenhang mit der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen und der Rückführung von Drittstaatsangehörigen für Bedienstete der zuständigen nationalen Dienste der Mitgliedstaaten an.

Die Agentur bietet auch zusätzliche Kurse und Seminare über Themen im Zusammenhang mit der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen für Bedienstete der zuständigen nationalen Dienste der Mitgliedstaaten an.

Abänderung 23

Artikel 5 Absatz 2a (neu)

 

Die Agentur kann ferner auf Antrag der Behörden der Mitgliedstaaten Ausbildungsseminare über die Einwanderungspolitik der Europäischen Union und die von den zuständigen Organen beschlossenen Verfahren abhalten.

Abänderung 24

Artikel 6

Die Agentur verfolgt die Entwicklungen in der Forschung, die für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen maßgeblich sind, und leitet diese Informationen an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

Die Agentur verfolgt die Entwicklungen in der Forschung, die für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen maßgeblich sind, und leitet diese Informationen an das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

Abänderung 25

Artikel 9

Artikel 9

Zusammenarbeit bei der Rückführung

(1) Die Agentur koordiniert oder organisiert gemeinsame Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Rückführungspolitik der Gemeinschaft. Die Agentur kann Finanzmittel der Gemeinschaft nutzen, die im Bereich der Rückführung zu Verfügung stehen.

(2) Die Agentur bezeichnet optimale Verfahren in Bezug auf den Erhalt von Reisedokumenten und die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

entfällt

Abänderung 26

Artikel 13

Artikel 13

Fachaußenstellen

Die Agentur bewertet den Bedarf an Fachaußenstellen und entscheidet über deren Errichtung in den Mitgliedstaaten.

Die Fachaußenstellen der Agentur entwickeln optimale Verfahren in Bezug auf die einzelnen Arten der Außengrenzen, für die sie zuständig sind. Die Agentur gewährleistet die Kohärenz und Einheitlichkeit dieser optimalen Verfahren.

Jede Fachaußenstelle übermittelt einen umfassenden Jahresbericht über ihre Tätigkeit und alle anderen Informationen, die für die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit maßgeblich sind.

entfällt

Abänderung 27

Artikel 14 Absatz 3

(3) Das Personal der Agentur besteht aus einer streng begrenzten Zahl von Beamten und nationalen Sachverständigen im Bereich der Kontrolle und Überwachung an den Außengrenzen, die von den Mitgliedstaaten für leitende Funktionen abgeordnet werden. Das übrige Personal besteht aus anderen Bediensteten, die die Agentur entsprechend ihrem Bedarf einstellt.

(3) Das Personal der Agentur besteht aus einer streng begrenzten Zahl von Beamten , die von der Kommission abgeordnet werden, und nationalen Sachverständigen im Bereich der Kontrolle und Überwachung an den Außengrenzen, die von den Mitgliedstaaten für leitende Funktionen abgeordnet werden. Das übrige Personal besteht aus anderen Bediensteten, die die Agentur entsprechend ihrem Bedarf einstellt.

Abänderung 28

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a

a)

ernennt den Exekutivdirektor auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 23;

entfällt

Abänderung 29

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c

c)

legt nach Stellungnahme der Kommission vor dem 30. September jeden Jahres mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission; das Arbeitsprogramm wird gemäß dem jährlichen Haushaltsverfahren der Gemeinschaft und ihrem Gesetzgebungsprogramm in den einschlägigen Bereichen des Schutzes der Außengrenzen festgelegt ;

c)

legt nach Stellungnahme der Kommission vor dem 31. Januar jeden Jahres mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder den Entwurf des Arbeitsprogramms der Agentur für das betreffende Jahr fest und übermittelt ihn an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission; das Arbeitsprogramm wird unter Berücksichtigung des Ergebnisses des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft abschließend festgelegt. In dem Arbeitsprogramm wird dem Gesetzgebungsprogramm der Gemeinschaft in den einschlägigen Bereichen des Schutzes der Außengrenzen gebührend Rechnung getragen;

Abänderung 30

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe ha (neu)

 

ha)

unterzeichnet Vereinbarungen mit der Europäischen Polizeiakademie, der Europäischen Rüstungsagentur, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und anderen Stellen, die im Tätigkeitsbereich der Agentur tätig sind, über eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten, um Doppelarbeit zu vermeiden.

Abänderung 31

Artikel 18 Absatz 1

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus zwölf Mitgliedern und zwei Vertretern der Kommission zusammen. Der Rat benennt die Mitglieder sowie ihre Stellvertreter, die die Mitglieder in deren Abwesenheit vertreten. Die Kommission benennt ihre Vertreter und deren Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist einmal zulässig.

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen. Der Rat und die Kommission benennen jeweils sechs Mitglieder sowie ihre Stellvertreter, die die Mitglieder in deren Abwesenheit vertreten. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist einmal zulässig.

Abänderung 32

Artikel 18 Absatz 1a (neu)

 

(1a)

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden aufgrund ihrer Erfahrung auf dem Gebiet des Grenzschutzes ernannt.

Abänderung 33

Artikel 19

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Verwaltungsrat .

(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden endet, wenn der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört. Unbeschadet dieser Bestimmung beträgt die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden zwei Jahre. Wiederwahl ist einmal zulässig.

 

Abänderung 34

Artikel 22 Absatz 1

(1) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrates darf der Exekutivdirektor Anweisungen von Regierungen oder einer sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.

(1) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Der Exekutivdirektor darf Anweisungen von Regierungen oder einer sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.

Abänderung 35

Artikel 22 Absatz 2

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor der Agentur auffordern , über die Ausführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(2) Das Europäische Parlament gemäß Artikel 23a oder der Rat fordern den Exekutivdirektor der Agentur auf , über die Ausführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

Abänderung 36

Artikel 23 Absatz 1

(1) Die Kommission wird für die Funktion des Exekutivdirektors Kandidaten auf der Basis einer Liste vorschlagen , die nach Veröffentlichung des Postens im Amtsblatt und anderer geeigneter Presseorgane oder Internetseiten erstellt wird.

(1) Die Kommission ernennt den Exekutivdirektor auf der Basis einer Liste, die nach Veröffentlichung des Postens im Amtsblatt und anderer geeigneter Presseorgane oder Internetseiten erstellt wird.

Abänderung 37

Artikel 23 Absatz 1a (neu)

 

(1a)

Das Europäische Parlament kann die Kandidaten vor ihrer Ernennung anhören und eine Stellungnahme abgeben.

Abänderung 38

Artikel 23 Absatz 2

(2) Der Exekutivdirektor der Agentur wird vom Verwaltungsrat aufgrund seiner Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Managementkenntnisse sowie seiner/ihrer entsprechenden Erfahrung auf dem Gebiet der Leitung der Außengrenzen ernannt. Der Verwaltungsrat wird seine Entscheidung mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder fällen.

(2) Der Exekutivdirektor der Agentur wird von der Kommission aufgrund seiner Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Managementkenntnisse sowie seiner/ihrer entsprechenden Erfahrung auf dem Gebiet der Leitung der Außengrenzen ernannt.

Die Befugnis, den Exekutivdirektor nach dem gleichen Verfahren entlassen zu können, steht dem Verwaltungsrat zu.

Die Befugnis, den Exekutivdirektor entlassen zu können, steht der Kommission zu.

Abänderung 39

Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5

(3) Der Exekutivdirektor wird vom einem stellvertretenden Exekutivdirektor unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt der stellvertretende Exekutivdirektor seine Aufgaben wahr.

 

(4) Der stellvertretende Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors aufgrund seiner Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Managementkenntnisse sowie seiner/ihrer entsprechenden Erfahrung auf dem Gebiet der Leitung der Außengrenzen ernannt. Der Verwaltungsrat wird seine Entscheidung mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder fällen.

 

Die Befugnis, den stellvertretenden Exekutivdirektor nach dem gleichen Verfahren entlassen zu können, steht dem Verwaltungsrat zu.

 

(5) Die Amtszeit des Exekutivdirektors und seines Stellvertreters beträgt fünf Jahre. Sie kann durch den Verwaltungsrat einmalig für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren verlängert werden.

(5) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann durch die Kommission einmalig für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren verlängert werden.

Abänderung 40

Artikel 23a (neu)

 

Artikel 23a

Anhörung des Exekutivdirektors durch das Europäische Parlament

Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament jährlich einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Agentur und stellt ihn vor. Das Europäische Parlament kann darüber hinaus jederzeit eine Anhörung des Exekutivdirektors zu einem Thema im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Agentur verlangen.

Abänderung 41

Artikel 24a (neu)

 

Artikel 24a

Arbeitssprachen

Die Agentur legt ihre internen Arbeitssprachen fest.

Abänderung 42

Artikel 25a (neu)

 

Artikel 25a

Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur Anwendung.

 

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt der Verwaltungsrat die praktischen Einzelheiten für die Anwendung von Absatz 1 fest.

Abänderung 43

Artikel 26 Absatz 1 Spiegelstrich 4a (neu)

 

— einem Beitrag des Mitgliedstaats, in dem die Agentur ihren Sitz hat.

Abänderung 44

Artikel 26 Absatz 3

(3) Der Exekutivdirektor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das kommende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem Stellenplan dem Verwaltungsrat zu.

(3) Der Exekutivdirektor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das kommende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu.

Abänderung 45

Artikel 26 Absatz 6

(6) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“ genannt).

(6) Die Kommission übermittelt den Voranschlag und den vorläufigen Stellenplan zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“ genannt).

Abänderung 46

Artikel 26 Absatz 11 Unterabsatz 2

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Die Haushaltsbehörde teilt der Agentur mit, ob sie eine Stellungnahme abgeben will. Sie übermittelt diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben. Der Verwaltungsrat stellt die Durchführung des betreffenden Vorhabens bis zur Abgabe der Stellungnahme zurück.

Abänderung 47

Artikel 29 Absatz 1

(1) Der Verwaltungsrat gibt vor Ablauf von drei Jahren nach der Aufnahme der Tätigkeit durch die Agentur und danach alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in Auftrag.

(1) Der Verwaltungsrat gibt vor Ablauf von zwei Jahren nach der Aufnahme der Tätigkeit durch die Agentur und danach alle zwei Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in Auftrag , wobei der Achtung der Grundrechte besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird .

Abänderung 48

Artikel 29 Absatz 1a (neu)

 

(1a)

Die erste Bewertung umfasst auch die Schlussfolgerungen der Agentur zu der Frage, ob die Schaffung einer Europäischen Grenzschutzeinheit notwendig und möglich ist.

Abänderung 49

Artikel 29 Absatz 2

(2) Im Rahmen der Bewertung ist zu prüfen, wie effizient die Agentur ihren Auftrag erfüllt. Desgleichen sind die Auswirkungen der Agentur und ihre Arbeitsweise zu beurteilen. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der beteiligten Kreise auf europäischer und auf nationaler Ebene berücksichtigt.

(2) Im Rahmen der Bewertung ist zu prüfen, wie effizient die Agentur ihren Auftrag erfüllt. Desgleichen sind die Auswirkungen der Agentur , ihr zusätzlicher Nutzen und ihre Arbeitsweise zu beurteilen. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der beteiligten Kreise auf europäischer und auf nationaler Ebene berücksichtigt.

Abänderung 50

Artikel 29 Absatz 3

(3) Die Ergebnisse der Bewertung werden dem Verwaltungsrat übermittelt; dieser legt der Kommission Empfehlungen für Änderungen dieser Verordnung, der Agentur und deren Arbeitsweise vor, die die Kommission zusammen mit ihrer Stellungnahme und geeigneten Vorschlägen dem Rat übermitteln kann . Gegebenenfalls ist ein Aktionsplan mit Zeitplan beizufügen. Die Ergebnisse und die Empfehlungen der Bewertung sind zu veröffentlichen.

(3) Die Ergebnisse der Bewertung werden dem Verwaltungsrat übermittelt; dieser legt der Kommission Empfehlungen für Änderungen dieser Verordnung, der Agentur und deren Arbeitsweise vor, die die Kommission zusammen mit ihrer Stellungnahme und geeigneten Vorschlägen dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt . Gegebenenfalls ist ein Aktionsplan mit Zeitplan beizufügen. Die Ergebnisse und die Empfehlungen der Bewertung sind zu veröffentlichen.

Abänderung 51

Artikel 30

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat. Die Haushaltsbehörde wird von einer solchen Abweichung ordnungsgemäß unterrichtet.

Abänderung 52

Artikel 31

Diese Verordnung tritt am [...]. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung tritt in Kraft , sobald der Sitz der Agentur endgültig festgelegt ist .

Die Agentur nimmt ihre Tätigkeit am 1. Januar 2005 auf.

Der Beschluss über den Sitz wird nach einem Verfahren getroffen, in dem die Mitgliedstaaten, die an dem Sitz der Agentur interessiert sind, ein Angebot darüber abgeben, welchen Beitrag sie zugunsten der Agentur zu leisten bereit sind. Darin teilen sie unter anderem mit, ob sie bereit sind, ein Gebäude bereitzustellen, welche andere Unterstützung geleistet werden könnte und inwieweit in dem betreffenden Mitgliedstaat Fachwissen in Bezug auf das Tätigkeitsgebiet der Agentur vorhanden ist.

Spätestens am 31. Dezember 2004 fasst der Rat einen Beschluss über den Sitz der Agentur. Der Mitgliedstaat, der als Standort für die Agentur bestimmt wird, leistet einen finanziellen Beitrag zu ihrer Errichtung.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   Entscheidung 2002/463/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über ein Aktionsprogramm für Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung (ARGOProgramm) (ABl. L 161 vom 19.6.2002, S. 11):

(3)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

P5_TA(2004)0152

Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben (2003/2129(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 1983 zur Familienpolitik in der EWG (1),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten, für Familienfragen zuständigen Minister vom 29. September 1989 zur Familienpolitik (2),

in Kenntnis der Empfehlung 92/241/EWG des Rates vom 31. März 1992 zur Kinderbetreuung (3),

in Kenntnis der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 1994 zum Schutz der Familie und familienähnlichen Formen des Zusammenlebens zum Abschluss des Internationalen Jahres der Familie (5),

in Kenntnis der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Januar 1999 zum Schutz der Familie und des Kindes (7),

in Kenntnis der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Beschäftigung und Sozialpolitik vom 29. Juni 2000 über eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufsund Familienleben (8),

in Kenntnis der vom Europäischen Rat im Jahr 2000 angenommenen Indikatoren für die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben,

unter Hinweis auf Artikel 9 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

in Kenntnis des gemeinsamen Berichts des Rates und der Kommission vom März 2003 über die Unterstützung der nationalen Strategien für die Zukunft des Gesundheitswesens und der Altenpflege,

unter Hinweis auf die Erklärung des Jahres 2004 zum Internationalen Jahr der Familie,

unter Hinweis auf den 2004 zu feiernden 10. Jahrestag der Ausrufung des 15. Mai zum „Internationalen Tag der Familie“ durch die Vollversammlung der Vereinten Nationen, der seitdem alljährlich begangen wird,

unter Hinweis auf Artikel 136, Artikel 137 Absatz 1 und Artikel 141 Absatz 3 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0092/2004),

A.

in der Erwägung, dass eines der Ziele der Europäischen Gemeinschaft die Förderung der Beschäftigung und die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen ist,

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft zur Verwirklichung der Ziele von Artikel 136 des EG-Vertrags die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, insbesondere auf dem Gebiet der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und hinsichtlich der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,

C.

in der Erwägung, dass es in Anbetracht des Artikels 141 Absatz 3 des EG-Vertrags wichtig ist, sowohl männliche als auch weibliche Arbeitnehmer, die Rechte im Rahmen der Vaterschaft, der Mutterschaft oder der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben wahrnehmen, zu schützen,

D.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung im März 2000 in Lissabon feststellte, dass es wichtig ist, die Chancengleichheit in allen in ihren Aspekten, insbesondere durch die Erleichterung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, zu fördern, und dass diese Maßnahmen dazu beitragen müssten, die Frauenerwerbsquote bis 2010 auf über 60% anzuheben,

E.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom März 2002 in Barcelona vereinbarte, dass die Mitgliedstaaten Hemmnisse, die Frauen von einer Beteiligung am Erwerbsleben abhalten, beseitigen sollten, und bis 2010 für mindestens 90% der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33% der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung stellen sollten, die sowohl in den Städten als auch im ländlichen Raum gleichermaßen vertreten sein müssen,

F.

in Erwägung der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtung, Männern und Frauen zu ermöglichen, familiäre und berufliche Pflichten miteinander zu vereinbaren, wie dies im Pekinger Aktionsprogramm vorgesehen ist,

G.

in der Erwägung, dass die Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zur vollen Entfaltung von Männern und Frauen beiträgt, die Erhöhung der Frauenerwerbsquote und folglich der Gesamtbeschäftigungsquote sowie die Stützung der Geburtenrate begünstigt,

H.

in der Erwägung, dass die Berücksichtigung der Vereinbarkeit der verschiedenen Lebensabschnitte durch die Unternehmen nicht einen Kostenfaktor, sondern eine sinnvolle und zweckdienliche Investition zur Förderung des langfristigen Wachstums darstellt,

I.

in der Erwägung, dass Frauen die Möglichkeit haben müssen, zu wählen, ob sie, selbst wenn sie Kinder haben, arbeiten oder zu Hause bleiben möchten,

J.

in der Erwägung, dass die Rechte der Kinder eine Hauptsache der Familienpolitik bilden müssen,

K.

in der Erwägung, dass in der Europäischen Union 17% der Bevölkerung unter 15 Jahre und 16% der Bevölkerung über 65 Jahre alt ist, der Anteil der Menschen mit Behinderungen 10-12% der Bevölkerung ausmacht und außerdem mindestens 15% der Kinder in unterschiedlichem Ausmaß unter spezifischen Lernstörungen leiden (Dyslexie, Dyspraxie, Dyskalkulie, Aufmerksamkeitsstörungen),

1.

betont, dass die europäische Beschäftigungsstrategie ebenso wie die Lissabonner Strategie darauf abzielt, die Beschäftigungsquoten für Frauen und Männer zu erhöhen und den dafür erforderlichen sozialen Wandel zu fördern; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Leitlinien für die Beschäftigung zu präzisieren, indem sie die Lesbarkeit der Aktionsprogramme für die Ko-Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit, die auf den nationalen Arbeitsmärkten ergriffen werden sollen, verbessert;

2.

erinnert daran, dass entsprechende Politiken und Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben auch entscheidend dazu beitragen werden, das demografische Problem zu lösen, das sich heute in den meisten Mitgliedstaaten stellt;

3.

ist der Auffassung, dass die Familienpolitik die Voraussetzungen dafür schaffen muss, dass Eltern mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen können, und dass eine bessere zeitliche Aufteilung zwischen dem Erwerbsleben und der Sorge für das eigene Kind in jedem Fall auch zu einem besseren Verhältnis zwischen Eltern und Kindern beitragen und sich positiv auf die Förderung der Familienbande und stabiler Familienverhältnisse auswirken würde, und ist der Ansicht, dass eine generelle Verkürzung der täglichen Arbeitszeit der beste Weg ist, Berufs- und Familienleben miteinander zu verbinden;

4.

ist davon überzeugt, dass das beträchtliche Lohngefälle zwischen Männern und Frauen einerseits eine Hauptursache der derzeitigen ungerechten Aufteilung und Gewichtung der Arbeit von Männern und Frauen ist und andererseits aber auch dadurch mit verursacht wird;

5.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der vom Europäischen Rat im Jahr 2000 angenommenen Indikatoren für die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben einen Folgebericht über die Situation in den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern auszuarbeiten, und ermuntert die Mitgliedstaaten ferner, verschiedene Formen der Zusammenarbeit sowie Netze für den Austausch bewährter Verfahren zu entwickeln, um genauere Kenntnis der tatsächlichen Situation zu erlangen;

6.

fordert die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer auf, ihre nationalen Datenerfassungssysteme zu überprüfen und schrittweise zu aktualisieren, damit die Statistiken in Bezug auf die vom Europäischen Rat im Jahr 2000 angenommenen neun Indikatoren jährlich vorgelegt werden können; fordert die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer ferner auf, Internetseiten mit Datenbanken über die vorhandenen unterstützenden Strukturen aufzubauen;

7.

ermuntert die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer, eine Analyse der Auswirkungen ihrer Familienpolitik („ family mainstreaming“) durchzuführen; fordert sie gleichzeitig auf, „gender mainstreaming“ und „family mainstreaming“ zu trennen; fordert die Kommission ferner auf, im Rahmen ihrer Mitteilung über Folgenabschätzung (KOM(2002) 276), die unterschiedlichen Dimensionen und Definitionen von Familie zu berücksichtigen, um die sozialen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen festzustellen;

8.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die erforderlichen Maßnahmen für die Ausarbeitung einer Rahmenrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vereinbarkeit von Berufs-, Familienund Privatleben im Hinblick auf die Umsetzung der Ad hoc-Entschließung des Rates vom 29. Juni 2000 und der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Barcelona zu treffen;

9.

fordert die EU-Institutionen auf, die Möglichkeiten ihrer Arbeitnehmer für die Kombination von Berufs-, Familien- und Privatleben — mit einer lebenslangen Perspektive — durch innovative Arbeitszeitund Arbeitsorganisationsmodelle zu fördern und dabei zu berücksichtigen, dass beide Geschlechter die gleichen Möglichkeiten und Pflichten haben müssen und dass sich der sozialpolitische Besitzstand der Union zumindest in den Arbeitsbedingungen aller ihrer Bediensteten widerspiegeln sollte;

10.

fordert die Kommission auf, zusammen mit den europäischen Sozialpartnern, den Mitgliedstaaten, den NRO und Vertretern der zuständigen Fachausschüsse des Europäischen Parlaments eine jährliche Konferenz zum Thema „Vereinbarung von Berufs- und Familienleben“ zu organisieren, um die erzielten Fortschritte festzuschreiben und Lösungen für noch anstehende und zu analysierende Probleme zu finden;

11.

empfiehlt der Kommission, Anstrengungen im Hinblick auf eine Sensibilisierung und die Durchführung von Pilotaktionen zu unternehmen, die eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und Familienleben ermöglichen;

12.

fordert die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer nachdrücklich auf, Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu fördern, um auf die Einstellung hinsichtlich einer besseren Aufteilung der Familienpflichten sowohl in den Familien, in der Bevölkerung insgesamt als auch bei bestimmten Zielgruppen einzuwirken;

13.

stellt fest, dass auch der private Haushalt einen qualifizierten Arbeitsplatz im Bereich Hauswirtschaft, Kindererziehung und Pflege zur Verfügung stellen kann, und fordert die Mitgliedsstaaten auf, das Berufsbild Hauswirtschaft zu fördern;

14.

schlägt vor, in jedem Mitgliedstaat und in jedem Beitrittsland eine Informations- und Sensibilisierungsbroschüre für die Sozialpartner, die Unternehmensleiter, die Personaldirektoren sowie die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu erstellen, die Beispiele für bewährte Praktiken enthält, die eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben ermöglichen;

15.

stellt fest, dass parallel zu der Unterstützung der Eltern für die Betreuung ihrer Kinder und pflegebedürftiger Personen in Form regelmäßiger Beihilfen, Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen, ein neuer Weg gesucht werden muss, der den Eltern eine größere Wahlfreiheit bietet, insbesondere in Form von Geldzuwendungen und Gutscheinen (Betreuungs- und Erziehungsschecks, Beschäftigungs- und Dienstleistungsschecks für die Einstellung von Hausangestellten, Dienstleistungsgutscheine oder -coupons); ist ferner der Ansicht, dass diejenigen, die sich für Familienarbeit und Kindererziehung entscheiden, im Alter die selbe soziale Absicherung wie ehemals Erwerbstätige haben müssen;

16.

empfiehlt die Annahme einer die Familie nicht diskriminierenden Steuerpolitik, die Familien nicht aufgrund der Zahl ihrer Mitglieder benachteiligt; begrüßt die von einigen Mitgliedstaaten sowie Regionalund Kommunalbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse bereits mit Erfolg durchgeführten Politiken mit einer sozialen Ausrichtung; ist unbeschadet der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes der Auffassung, dass, sollte es im Bereich der Politik für Steuern, steuerähnliche Abgaben und Gebühren eine Diskriminierung geben, dann sollte sich diese zugunsten der Familie und ihres Integrationscharakters auswirken und kinderreiche Familien positiv diskriminieren;

17.

hebt außerdem die Notwendigkeit hervor, spezifische Beihilfen in allen Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern zu entwickeln, insbesondere im Fall behinderter Kinder, kinderreicher Familien oder von Mehrlingsgeburten und zur Unterstützung von einkommensschwachen Familien, die mindestens drei Kinder zu versorgen haben;

18.

stellt die spezifischen Erfordernisse der aus einem Elternteil, hauptsächlich den Frauen, bestehenden Familien fest, und fordert daher die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer auf, ihre Beihilfen für diese Familien zu erhöhen, eine höhere Anrechnung von Kindererziehungszeiten zu garantieren und die Individualisierung der Sozialversicherungsansprüche zu gewährleisten;

19.

fordert die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer auf, im Rahmen eines „Audit für eine familienfreundliche Arbeitswelt“ Unternehmen zu einer familienorientierten Personalpolitik zu ermutigen;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Betracht zu ziehen, dass ein Teil der Ausgaben der Unternehmen für ihre Arbeitnehmer mit familiären Verpflichtungen vom Staat übernommen werden könnte; weist darauf hin, dass durch die für die Steuererleichterung in Betracht kommenden Maßnahmen beispielsweise die Teilzeitarbeit, die Beteiligung des Unternehmens an den Kinderbetreuungskosten, die Einstellung einer Vertretung während des Mutterschafts-, Vaterschafts-, Elternurlaubs usw. gefördert werden könnten;

21.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Barcelona, wonach die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert werden, Hemmnisse zu beseitigen, die Frauen von einer Beteiligung am Erwerbsleben abhalten, und bis 2010 für mindestens 90% der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33% der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen; hebt jedoch hervor, dass es zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, dass die nationalen, regionalen oder lokalen Behörden einen höheren finanziellen Beitrag zur Einrichtung und/oder zum Betrieb von für die Eltern erschwinglichen und qualitativ hochwertigen Kinderbetreuungseinrichtungen leisten;

22.

ist ernsthaft besorgt über die Situation hinsichtlich der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben in den neuen Mitgliedstaaten, in denen die früheren Infrastrukturen im Bereich der Kinderbetreuung weitgehend abgeschafft wurden;

23.

fordert die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer auf, Flexibilität und Vielfalt der Betreuungseinrichtungen für Kinder, ältere Menschen und sonstige Pflegebedürftige zu fördern, um mehr Wahlmöglichkeiten zu bieten sowie den Präferenzen, Bedürfnissen und der spezifischen Situation von Kindern und ihren Eltern (insbesondere für Kinder mit besonderen Bedürfnissen) zu entsprechen, was auch beinhaltet, dass diese Einrichtungen in allen Gebieten und Regionen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer zur Verfügung stehen;

24.

ermutigt außerdem die nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, die Sozialpartner, die Unternehmen und die sonstigen zuständigen Stellen, die Einrichtung von Mini-Kinderkrippen in Betrieben oder Gruppen von Betrieben sowie die Harmonisierung der Arbeits- und Schulzeiten (einschließlich der außerschulischen Aktivitäten und der Hausaufgabenaufsicht) sowie der Zeitordnung der Städte (insbesondere der Öffnungszeiten von Diensten und Geschäften, der Fahrpläne, usw.) zu erleichtern;

25.

empfiehlt den Mitgliedstaaten sowie den Regional- und Kommunalbehörden, unbeschadet der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse familienfreundliche Wohn- und Stadtplanungspolitiken zu definieren und durchzuführen, die integrierte und menschlichere Städte mit Gemeinschaftscharakter entstehen lassen, die Raum für die Deckung der Grundbedürfnisse der sich aus mehreren Generationen zusammensetzenden Familien unter günstigen Bedingungen für eine bestmögliche Vereinbarkeit von Schul- bzw. Berufs-, Familien- und Privatleben bieten;

26.

fordert die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer nachdrücklich auf, den Zugang zu bezahltem Elternurlaub mit einem nicht übertragbaren Teil unter Wahrung der Unabhängigkeit der Entscheidung der Eltern zu erleichtern sowie auch den Zugang zu anderen längeren Abwesenheitszeiten, insbesondere Berufspausen sowie kurzen Sonderurlauben (Urlaub für stillende Mütter, Urlaub wegen Erkrankung eines Familienmitglieds) zu verbessern und dabei eine gewisse Flexibilität bei der Organisation der Abwesenheitszeiten vorzusehen, um die Rückkehr von Arbeitssuchenden auf den Arbeitsmarkt zu erleichtern;

27.

fordert die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer auf, die Richtlinie 75/117/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (9) vollständig umzusetzen, damit diese die Entscheidung für Elternurlaub und sonstige Abwesenheitszeiten unter anderem auf der Grundlage des gleichen Entgelts treffen;

28.

fordert, flankierende Maßnahmen und Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu verstärken, die darauf abzielen, die Eingliederung von Arbeitssuchenden und den Wiedereinstieg nach Abwesenheitszeit in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten, wobei besonders darauf geachtet werden muss, dass Angebote für berufliche Weiterbildung während des Elternurlaubes in Anspruch genommen werden können;

29.

weist darauf hin, dass die Verwirklichung der Weiterbildung während des gesamten Berufslebens und der Zugang von Frauen zur Informationsgesellschaft nur möglich sind, wenn Bildungsurlaub finanziell erschwinglich ist, d.h. entweder durch öffentliche finanzielle Unterstützung oder durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber;

30.

hebt außerdem die Bedeutung flexibler Arbeitszeiten und der Telearbeit dort, wo dies möglich ist, hervor, die es Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ermöglichen, ihren beruflichen, familiären und erzieherischen Pflichten nachzukommen und bei denen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen in ausgewogener Weise berücksichtigt werden;

31.

ist der Auffassung, dass der Förderung qualitativ hochwertiger Teilzeitarbeit sowohl für Männer als auch für Frauen wesentliche Bedeutung zukommt; hebt jedoch hervor, dass Teilzeitarbeit nur dann ein wirksames Mittel darstellen wird, um Familie und Berufstätigkeit miteinander in Einklang zu bringen und die Chancengleichheit zu fördern, wenn Teilzeitarbeit für alle Qualifikationsniveaus angeboten wird, die berufliche Entwicklung auf lange Sicht nicht beeinträchtigt wird, das gebotene Niveau des sozialen Schutzes angemessen und die Arbeitsbelastung adäquat ist;

32.

beanstandet, dass der Fürsorge für hochbetagte Menschen nicht die gebührende Aufmerksamkeit gilt, und ermuntert die Mitgliedstaaten, ein angemessenes Angebot an qualitativ hochwertiger Pflege für ältere Menschen anzustreben, einschließlich häuslicher Pflege durch angemessen ausgebildetes Personal;

33.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer zu übermitteln.


(1)  ABl. C 184 vom 11.7.1983, S. 116.

(2)  ABl. C 277 vom 31.10.1989, S. 2.

(3)  ABl. L 123 vom 8.5.1992, S. 16.

(4)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.

(5)  ABl. C 18 vom 23.1.1995, S. 96.

(6)  ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4.

(7)  ABl. C 128 vom 7.5.1999, S. 79.

(8)  ABl. C 218 vom 31.7.2000, S. 5.

(9)  ABl. L 45 vom 19.2.1975, S. 19.

P5_TA(2004)0153

Frauen und Minderheiten in der Union

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Situation von Frauen, die Minderheiten in der Europäischen Union angehören (2003/2109(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den EG-Vertrag und insbesondere Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und die Artikel 6 und 13 sowie Artikel 141 Absatz 4,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, den Pakt der UN über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt der UN über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden und in denen anerkannt wird, dass die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierung ein allgemeines Menschenrecht ist,

unter Hinweis auf die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) von 1979 und die Pekinger Erklärung und Aktionsplattform von 1995, in denen die geschlechtsspezifische Dimension der ethnischen Diskriminierung anerkannt werden,

unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation, das die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet,

unter Hinweis auf die Artikel 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (3),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (DAPHNE-Programm) (2000-2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. April 2000 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative EQUAL über die transnationale Zusammenarbeit bei der Förderung neuer Methoden zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten jeglicher Art im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt (5),

unter Hinweis auf den Beschluss 2000/750/EG des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) (6),

unter Hinweis auf die Entscheidung 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) (7),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 10. Oktober 2001 — Entwurf zum Bericht über die soziale Eingliederung (KOM(2001) 565),

unter Hinweis auf den Beschluss 2001/903/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 (8),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (9),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 24. Januar 2003 — Auf dem Weg zu einem rechtsverbindlichen Instrument der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen (KOM(2003) 16),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 6. Februar 2003 über soziale Integration durch sozialen Dialog und Partnerschaft (10),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 15. Juli 2003 über die Förderung der Beschäftigung und der sozialen Eingliederung der Menschen mit Behinderungen (11),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. Oktober 2003 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein europäischer Aktionsplan (KOM(2003) 650),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 1. und 2. Dezember 2003 zur Förderung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen,

in Kenntnis der Empfehlungen der Arbeitsgruppe des Europarats zu Diskriminierungen in Bezug auf Frauen mit Behinderungen,

gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0102/2004),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union gemäß Artikel 6 des EU-Vertrags auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit beruht; in der Erwägung, dass diese Grundsätze die Achtung der Vielfalt der Kulturen, Sprachen und ethnischen Herkunft der der Europäischen Union angehörenden Völker sowie die Achtung und Berücksichtigung der Interessen und Anliegen aller Gruppen und Minderheiten umfassen müssten,

B.

in Erwägung des Gemeinschaftsrechts, das jede Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft in Bereichen wie Beschäftigung, Bildung, Berufsausbildung, sozialer Schutz und soziale Sicherheit, Gesundheitswesen, Sozialleistungen, Zugang zu Gütern und Dienstleistungen und Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen verbietet,

C.

in der Erwägung, dass sich die Kopenhagener Kriterien für den Beitritt der Bewerberländer zur Europäischen Union auch auf den Schutz von Minderheiten beziehen,

D.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 Absatz 2 des EG-Vertrags die Gemeinschaft darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, da Frauen häufig Opfer vielfältiger Formen von Diskriminierung sind,

E.

in der Erwägung, dass die NRO der Frauen und die Netze dieser NRO in erheblichem Maße zum Schutz der Rechte der Frauen und zur Bekämpfung von Diskriminierungen von Frauen beitragen,

F.

in Erwägung des Gemeinschaftsrechts, das jede Diskriminierung aus Gründen einer Behinderung in Beschäftigung und Beruf verbietet,

G.

in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen gegenüber Männern mit Behinderungen Diskriminierungen gleicher Art wie Frauen gegenüber Männern im Allgemeinen und auch gegenüber nicht behinderten Frauen erfahren; in der Erwägung, dass sie außerdem alle sich aus der Behinderung ergebenden Nachteile haben, wobei diese je nach Art und Schwere der Behinderung differieren,

H.

in der Erwägung, dass es von größter Wichtigkeit ist, politische Maßnahmen durchzuführen, die darauf abzielen, Frauen mit Behinderungen zu ermöglichen, ein eigenständiges Leben zu führen, durch Arbeit, wenn dies möglich ist, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ihr Privat-, Berufs- oder Familienleben betreffende Entscheidungen zu treffen, Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen und privaten Einrichtungen zu haben und ihre Erfahrungen, Fähigkeiten und Talente der gesamten Gesellschaft zugute kommen zu lassen; in der Erwägung, dass politische Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel konzipiert, angenommen und bewertet werden müssen, die Gleichbehandlung von Frauen mit Behinderungen zu gewährleisten,

I.

in der Erwägung, dass die entscheidenden Bereiche zur Verbesserung der Stellung von Frauen mit Behinderungen die Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung, die Beschäftigung, die Sozialpolitik, die Beteiligung an den Entscheidungsprozessen, die Teilhabe und Integration in das soziale und kulturelle Leben, das Recht auf Sexualität, Gesundheit und Mutterschaft und das Recht auf Gründung einer Familie, der Schutz vor Gewalt und sexuellem Missbrauch, die Stärkung des Selbstwertgefühls, die Förderung von Netzen und Organisationen von Frauen mit Behinderungen und deren Beteiligung an den Entscheidungsprozessen sowie die Verbesserung des Ansehens von Frauen mit Behinderungen in den Medien sind,

J.

in der Erwägung, dass Migrantinnen durchschnittlich 50% der Einwanderer in der Europäischen Union ausmachen und dass diese in wirtschaftlicher Hinsicht einen entscheidenden Beitrag zum Überleben ihrer Familien und zur wirtschaftlichen Stabilität ihrer Herkunftsländer leisten; in der Erwägung, dass diese Frauen sehr oft doppelt oder mehrfach diskriminiert werden, und zwar als Frauen innerhalb ihrer Gemeinschaft und aufgrund ihrer ethnischen Herkunft,

K.

in der Erwägung, dass Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung, die Migrantinnen erfahren, in der gesamten Europäischen Union vorkommen; ferner in der Erwägung, dass dadurch Armut und soziale Ausgrenzung begünstigt werden und folglich der Zugang zu den Ressourcen und den sozialen Grunddiensten erschwert wird, wie Gesundheitsversorgung, Wohnung, Sozialhilfe- und soziale Sicherungsleistungen, Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildung, Ausbildung und beruflicher und sozialer Aufstieg, Lohn- und Sozialversicherungssätze,

L.

in der Erwägung, dass Migrantinnen aufgrund ihres niedrigen Bildungsniveaus und der Unterschiede der Kulturen und Sprachen besonders anfällig sind für Armut und soziale Ausgrenzung; ferner in der Erwägung, dass sie oft Opfer von Menschenhandel und anderen Formen der Gewalt sind, wie häusliche Gewalt, Prostitution, Zwangsehen und Genitalverstümmelungen,

M.

in der Erwägung, dass Frauen, die ihrem Ehegatten im Rahmen der Politik der Familienzusammenführung nachgezogen sind, keine individuellen Rechte besitzen und von der rechtlichen Stellung ihres Ehegatten abhängen; in der Erwägung ferner, dass diesen Frauen bei Scheidung oder Tod ihres Ehegatten die Ausweisung droht und dass sie oft nicht in der Lage sind, die Gewalt anzuzeigen, deren Opfer sie sind,

N.

in der Erwägung, dass bei der künftigen Erweiterung der Europäischen Union, in deren Rahmen insbesondere fünf Länder — Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Bulgarien, Rumänien —, die die bedeutendsten Roma-Gemeinschaften aufweisen, beitreten, die Roma die größte ethnische Minderheit in der Europäischen Union sein werden und dass daher Armut, Ausgrenzung und wirtschaftliche, soziale und politische Diskriminierung, mit denen die Roma konfrontiert sind, eine Herausforderung und ein wichtiges Anliegen für die Europäische Union darstellen werden,

O.

in der Erwägung, dass Roma-Frauen Opfer vielfältiger Formen von Diskriminierung sind, da sie in der Gesellschaft aufgrund ihres Status einer ethnischen Minderheit diskriminiert und marginalisiert und innerhalb ihrer Gemeinschaft aufgrund ihres Geschlechts unterdrückt werden; ferner in der Erwägung, dass diese Frauen daher gleichzeitig mit Rassismus, Sexismus, Armut, Ausgrenzung und Verletzung ihrer Menschenrechte konfrontiert sind, was in folgenden Problemen seinen Ausdruck findet: einer eingeschränkten Lebenserwartung und einer hohen Sterblichkeitsrate, Analphabetentum aufgrund des begrenzten Zugangs zur Bildung, hartnäckigen sexuellen Vorurteilen, begrenztem Zugang zur reproduktiven und sexuellen Gesundheitsversorgung, sehr früher Mutterschaft und/oder Zwangsehen, Entführung, Menschenhandel, Zwangsprostitution, sexuellem Missbrauch und häuslicher Gewalt, Nichtteilhabe am Erwerbsleben und Nichtbeteiligung an den Entscheidungsprozessen in ihrer Gemeinschaft,

Frauen mit Behinderungen

1.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Grundrechte von Frauen mit Behinderungen zu stärken und insbesondere die schnellstmögliche Umsetzung und Durchführung der Richtlinie 2000/78/EG zu gewährleisten;

2.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Interessen und Bedürfnisse von Frauen mit Behinderungen in allen einschlägigen Politiken, Programmen und Instrumenten der Gemeinschaft zu berücksichtigen, wie dem Europäischen Sozialfonds, der Initiative EQUAL, der Gesetzgebung und dem Aktionsprogramm zur Bekämpfung von Diskriminierungen, dem Aktionsprogramm für die Gleichstellung von Frauen und Männern, dem Aktionsprogramm zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, den Programmen in den Bereichen Gesundheit und Kultur, dem Programm Daphne, den Initiativen in den Bereichen Informationsgesellschaft, Forschung, usw.;

3.

begrüßt den Aktionsplan (2004-2010) der Kommission zugunsten von Menschen mit Behinderungen; fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung der Prioritäten dieses Plans und seiner Durchführung geschlechtsspezifische Aspekte zu berücksichtigen; weist in diesem Rahmen auf die Notwendigkeit hin, Informationen über die Situation von Frauen mit Behinderungen in die künftigen Berichte der Kommission über die Situation von Menschen mit Behinderungen in einem erweiterten Europa aufzunehmen;

4.

ruft die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, nach Geschlecht aufgeschlüsselte statistische Daten über die Situation von Menschen mit Behinderungen zu entwickeln und Studien über Frauen mit Behinderungen zu erstellen;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu Bildung, Ausbildung und Beschäftigung von Frauen mit Behinderungen im normalen Umfeld zu fördern, um deren tatsächliche Integration in die Gesellschaft und die Entwicklung ihrer Eigenständigkeit, Selbstachtung und Selbstverteidigung zu fördern, um die negativen Auswirkungen übertriebener Schutzmaßnahmen zu vermeiden;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die berufliche Wiedereingliederung von Frauen mit Behinderungen zu fördern, sei es auf der Ebene des Ausbildungsangebots oder durch die Möglichkeit, Ausbildung und familiäre Pflichten miteinander zu vereinbaren, wie beispielsweise durch Ausbildungsplätze, Versorgung betreuungsbedürftiger Personen, flexible Arbeitszeiten, Teilzeitarbeit, Infrastruktur und Transportmittel, persönliche Begleitung oder Kontakt mit der Familie; fordert die Sozialpartner auf, die Chancengleichheit und den Zugang zur Beschäftigung und Ausbildung von Frauen mit Behinderungen einschließlich der Migrantinnen durch ihre Maßnahmen und Tarifverträge zu fördern;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bildung von Netzwerken von Frauen mit Behinderungen und Selbsthilfegruppen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene mit dem Ziel zu fördern, insbesondere die Ausdrucksmöglichkeiten und die Teilhabe am sozialen und politischen Leben von Frauen mit Behinderungen zu verbessern, sowie ihnen Räumlichkeiten und finanzielle Mittel, Transportmittel und Möglichkeiten zur Kinderbetreuung oder Versorgung sonstiger betreuungsbedürftiger Personen zur Verfügung zu stellen;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu treffen, um die Beteiligung von Frauen mit Behinderungen am politischen Leben und an den Entscheidungsprozessen zu erhöhen;

9.

fordert alle betroffenen Akteure einschließlich der Medien auf, Initiativen zu ergreifen, um die Einstellung und das Verhalten gegenüber Frauen mit Behinderungen zu ändern, indem diese an der Ausarbeitung und Durchführung der Initiativen beteiligt werden;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, energische Maßnahmen gegen alle Formen von Gewalt gegenüber Mädchen und Frauen mit Behinderungen, insbesondere wenn diese in Heimen leben, zu ergreifen und spezifische Untersuchungen über Gewalt gegenüber Frauen mit Behinderungen durchzuführen, um den Ursprung und das Ausmaß dieser Form von Gewalt festzustellen sowie die zu ergreifenden Maßnahmen gezielter auszurichten;

Migrantinnen

11.

begrüßt die Rechtsvorschriften und das Aktionsprogramm, die zur Bekämpfung von Diskriminierungen angenommen wurden, weist jedoch darauf hin, dass der Aspekt der Gleichstellung von Frauen und Männern nicht in diese Maßnahmen einbezogen wurde; fordert, dass in Anbetracht der vielfältigen Formen von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts der Aspekt der Gleichstellung von Frauen und Männern in die Politiken, Programme und Aktionen zur Bekämpfung von Rassismus, Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung eingebunden wird;

12.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alles daran zu setzen, um die tatsächliche Anwendung der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und das dazugehörige Fakultativprotokoll sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung zu gewährleisten;

13.

ist der Auffassung, dass die latente Spannung in den in immer stärkerem Maße multiethnischen und multikulturellen Gesellschaften der Europäischen Union durch die Teilung des Arbeitsmarktes und das Nebeneinanderbestehen der Kulturen bedingt ist; ist der Auffassung, dass von dieser zu Rassismus und Rassendiskriminierungen führenden Situation vor allem die Frauen aufgrund ihres Geschlechts und ihrer ethnischen Zugehörigkeit betroffen sind, wodurch ihre soziale Ausgrenzung, ihre prekäre rechtliche Stellung, Gewalt in all ihren Formen, die Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, die Unterbewertung ihres Beitrags zu der Gesellschaft des Gastlandes und das Fortbestehen von Klischees, wonach Migrantinnen willige, flexible und billige Arbeitskräfte darstellen, gefördert werden;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der Kommission eine Strategie und Maßnahmen auszuarbeiten, die auf die Förderung der Integration von Migrantinnen in die Gastländer abzielen, und zwar durch:

die Organisation erschwinglicher Sprachkurse und allgemeinbildender Kurse über das Gastland,

die Schaffung von Gesundheitsberatungsstellen, Rechtshilfeeinrichtungen, Berufsausbildungseinrichtungen zur Vorbereitung auf die Arbeitsplatzsuche und Einrichtungen, die Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt sind, Schutz und Zuflucht bieten,

die Einrichtung von Zentren für Erziehungshilfe,

die Bereitstellung von qualitativ hochwertigen und erschwinglichen Kinderbetreuungseinrichtungen,

die Sensibilisierung der Mitarbeiter im öffentlichen Dienst für die kulturelle Vielfalt und Gleichstellungsfragen,

die Förderung von Sensibilisierungsaktionen zur Bekämpfung von Rassismus und die Förderung des interkulturellen Dialogs im Bildungsbereich,

die Förderung von Sensibilisierungskampagnen für die Migranten über die Bedeutung der Bildung von Frauen und Mädchen,

die Beteiligung von Migrantinnen am politischen Leben und an den Entscheidungsprozessen,

die Förderung geschlechtsspezifischer Studien, Forschungsarbeiten und Statistiken;

15.

empfiehlt den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsinstanzen, insbesondere die Situation moslemischer Frauen in der Europäischen Union zu berücksichtigen und Maßnahmen durchzuführen, die darauf abzielen, diese Frauen vor der Verletzung ihrer Menschenrechte innerhalb der religiösen Gemeinschaften und vor Praktiken zu schützen, die der Bildung, Ausbildung, Beschäftigung, dem beruflichen und sozialen Aufstieg und vor allem der Integration der Frauen in das Gastland entgegenstehen; fordert, dass Maßnahmen zur Bekämpfung von Genitalverstümmelungen bei Frauen und Zwangsehen sowie Maßnahmen ergriffen werden, durch die diese Formen von Verfolgung als rechtmäßige Gründe für einen Asylantrag anerkannt werden;

16.

ist der Auffassung, dass Migranten, darunter auch den Frauen, die im Besitz eines langfristigen Aufenthaltstitels in einem Mitgliedstaat sind, dort Rechte und Pflichten verliehen werden müssen, die denjenigen der Bürger der Europäischen Union vergleichbar sind, da dies das einzige geeignete Mittel zur Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung und zur Verwirklichung einer integrativen Gesellschaft ist;

Roma-Frauen

17.

begrüßt die aktive Unterstützung, die die Europäische Union durch Politiken, Programme und Projekte zur Bekämpfung von Diskriminierung, Armut und sozialer Ausgrenzung zu den Anstrengungen der öffentlichen Behörden, der NRO und anderer Akteure leistet, die sich für eine Verbesserung der Integration der Roma und der Situation der Roma-Frauen in den Mitgliedstaaten sowie den Beitritts- und Bewerberländern einsetzen;

18.

weist jedoch die Kommission und die betroffenen Regierungen auf die Notwendigkeit hin, insbesondere Folgendes sicherzustellen: a) die tatsächliche Anwendung der auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene verfolgten Politiken, durch die die wirtschaftliche, soziale und politische Situation der Roma-Frauen, ihre Beteiligung am Entscheidungsprozess und der Schutz ihrer Menschenrechte verbessert werden können; b) die Einbeziehung der die Roma im Allgemeinen betreffenden Probleme und die Gleichbehandlung und Chancengleichheit für Roma-Frauen im Besonderen in alle einschlägigen Politiken und Programme im Zusammenhang mit der Beschäftigungspolitik und der Politik der sozialen Eingliederung, dem Europäischen Sozialfonds, der Initiative EQUAL, den Bildungs- und Ausbildungsprogrammen, dem Programm Daphne sowie den Rechtsvorschriften und dem Aktionsprogramm zur Bekämpfung von Diskriminierungen; c) die Anhörung der Roma-Frauen bei der Ausarbeitung aller Programme und Projekte, die sie betreffen könnten, und die Anwendung spezifischer positiver Maßnahmen;

19.

ist der Auffassung, dass das Fehlen ausreichender Daten und Statistiken in den Mitgliedstaaten und den Beitritts- und Bewerberländern das Verständnis des Ausmaßes der Diskriminierung der Roma und insbesondere der Roma-Frauen erschwert und die Ausarbeitung effizienter Politiken und die Bewertung der Auswirkungen bereits durchgeführter politischer Maßnahmen behindert;

20.

fordert die betroffenen Regierungen auf, Maßnahmen für einen besseren Schutz der reproduktiven und sexuellen Gesundheit von Roma-Frauen zu ergreifen, Zwangssterilisationen zu verhindern und abzuschaffen sowie Familienplanung, Alternativen zu Frühehen und Sexualerziehung zu fördern;

*

* *

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitritts- und Bewerberländer zu übermitteln.


(1)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(3)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(4)  ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1.

(5)  ABl. C 127 vom 5.5.2000, S. 2.

(6)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 23.

(7)  ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22.

(8)  ABl. L 335 vom 19.12.2001, S. 15.

(9)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1.

(10)  ABl. C 39 vom 18.2.2003, S. 1.

(11)  ABl. C 175 vom 24.7.2003, S. 1.

P5_TA(2004)0154

Bevölkerung und Entwicklung

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Bevölkerung und Entwicklung: 10 Jahre nach der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (Kairo 1994) (2003/2133(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung vom 5. bis 13. September 1994 in Kairo, das von 179 teilnehmenden Staaten angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Schlüsselmaßnahmen zur weiteren Umsetzung des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung, angenommen von der 21. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die vom 30. Juni bis 2. Juli 1999 in New York stattfand,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die in Artikel 25 Absatz 1 Gesundheit zu den Menschenrechten zählt,

unter Hinweis auf die strategischen Gesundheitsziele, wie sie 1995 auf der Weltfrauenkonferenz in Peking angenommen und bei der 23. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen „Frauen 2000: Gleichstellung, Entwicklung und Frieden für das 21. Jahrhundert“ (Peking + 5) vom 5. bis 9. Juni 2000 in New York bestätigt wurden,

unter Hinweis auf die Millennium-Entwicklungsziele, angenommen auf dem Millenniumsgipfel der Vereinten Nationen, der vom 6. bis 8. September 2000 tagte,

unter Hinweis auf den Monterrey-Konsens, der auf der Konferenz für Entwicklungsfinanzierung am 22. März 2002 angenommen wurde,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung der Frau (CEDAW) vom 7. November 1967,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der Wiener Menschenrechtskonferenz von 1993, die Frauenrechte ausdrücklich als Menschenrechte anerkannt und die Verletzungen des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der Frau, die im Namen von Kultur und Tradition begangen werden, verurteilt hat,

unter Hinweis auf die Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung, angenommen am 4. September 2002 von der Konferenz über nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europarats zu den Auswirkungen der „Mexico-City-Politik“ auf die freie Entscheidung für Empfängnisverhütung in Europa (Entschließung 1347 (2003),

unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, angenommen und zu Unterzeichnung, Ratifizierung und Beitritt freigegeben durch die Resolution 44/25 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. November 1989,

unter Hinweis auf das Europäische Bevölkerungsforum, das vom 12. bis 14. Januar 2004 beim Wirtschaftsausschuss der Vereinten Nationen für Europa stattfand und das für Europa, Nordamerika und Nachfolgestaaten der Sowjetunion drängenden Fragen der Demographie, der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und die damit verbundenen Rechte diskutierte und darüber hinaus insbesondere die Umsetzung des Kairoer Aktionsprogramms in den Entwicklungsländern durch die Geberländer thematisierte,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1567/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1568/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria) in Entwicklungsländern (2),

unter Hinweis auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und d und Artikel 31 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou im Juni 2000 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 1996 zu den Folgemaßnahmen zur Internationalen Konferenz von Kairo über Bevölkerung und Entwicklung (4),

unter Hinweis auf die Entschließung zur Bedeutung der UN-Weltkonferenzen von 1990 bis 1996 für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten im Rahmen des Lomé-Abkommens, angenommen von der Paritätischen Versammlung AKP-EU am 29. Oktober 1997 in Togo (5),

unter Hinweis auf die Entschließung zu den Folgemaßnahmen der 4. Weltfrauenkonferenz (Peking, 1995), angenommen von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU am 23. März 2000 in Abuja (Nigeria) (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2000 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Aktionsplattform von Peking (7),

unter Hinweis auf die Entschließung zu den Ergebnissen der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 5. bis 9. Juni 2000 zu dem Thema „Frauen 2000: Gleichstellung, Entwicklung und Frieden für das 21. Jahrhundert“, angenommen von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU am 12. Oktober 2000 in Brüssel (Belgien) (8),

unter Hinweis auf die Entschließung zur Einfuhr und lokalen Produktion von Generika, angenommen von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU am 22. März 2001 in Libreville (Gabun) (9),

unter Hinweis auf die Entschließungen zur Lage im Bereich HIV/AIDS, angenommen von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU am 23. März 2000 in Abuja (Nigeria) (10) sowie am 1. November 2001 in Brüssel (Belgien) (11),

unter Hinweis auf die Entschließung zu den Rechten behinderter oder älterer Menschen in den AKPLändern, angenommen von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP- EU am 1. November 2001 in Brüssel (Belgien) (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2002 zu der Politik der Europäischen Union gegenüber den Mittelmeerpartnerländern hinsichtlich der Förderung der Rechte der Frau und der Chancengleichheit (13),

unter Hinweis auf die Entschließung zu den Auswirkungen von übertragbaren Krankheiten auf die Gesundheit, die Jugend, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, angenommen von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU am 21. März 2002 in Kapstadt (Südafrika) (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. April 2002 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum Aktionsprogramm für die Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaufgabe für die Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. September 2001 zu Genitalverstümmelungen bei Frauen (16) sowie auf seine Entschließung vom 3. Juli 2002 zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und Rechten (17),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 13. Februar 2003 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern (18),

unter Hinweis auf die Entschließung zu den Rechten von Kindern und insbesondere von Kindersoldaten, angenommen von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU am 15. Oktober 2003 in Rom (Italien) (19),

unter Hinweis auf die Entschließung der unter dem irischen Ratsvorsitz organisierten HIV/Aids-Konferenz in Dublin vom 23. und 24. Februar 2004,

gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0055/2004),

A.

in der Erwägung, dass das von 179 Staaten angenommene Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 1994 in Kairo und der damit erreichte Konsens fünf Jahre später bei der Überprüfung des Aktionsprogramms erneut bestätigt wurden,

B.

in der Erwägung, dass vor allem Frauen und Kinder unter der Armutsgrenze leben, wobei vor allem Frauen und Mädchen der Zugang zu Bildung vorenthalten wird — 57% der Kinder, die keine Grundschule besuchen, sind Mädchen —, so dass weibliche Jugendliche und Frauen auch beim Zugang zu Familienplanungsmaßnahmen erheblich benachteiligt sind,

C.

in der Erwägung, dass die Kairoer Konferenz einen Schwerpunkt auf eine Reihe von Bevölkerungsund Entwicklungszielen, insbesondere nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Armutsbeseitigung, Bildung, Gleichstellung von Frauen und Männern, Verringerung der Säuglings-, Kinder- und Müttersterblichkeit und, zum ersten Mal, die Bedürfnisse und Rechte einzelner Frauen und Männer legte, statt abstrakte demographische Zielvorgaben zu machen,

D.

in der Bekräftigung, dass jeder das Recht auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit hat, dass Programme für die Gesundheitsvorsorge im reproduktiven Bereich die größtmögliche Palette an Dienstleistungen ohne jeglichen Zwang vorsehen sollten und dass alle Paare und Einzelpersonen das Grundrecht haben, frei und in eigener Verantwortung über die Anzahl ihrer Kinder und den Zeitpunkt der Elternschaft zu entscheiden und Zugang zu Informationen über Geburtenplanung, Aufklärung über Verhütung sowie den Mitteln dazu haben müssen (20),

E.

in der Erwägung, dass Sexualerziehung und Familienplanungsdienste auch ausdrücklich die Verantwortlichkeit von Männern für die reproduktive Gesundheit ihrer Partnerinnen und eine familiengerechte Geburtenplanung einbeziehen müssen,

F.

in der Erwägung, dass gemäß dem Aktionsprogramm „reproduktive Gesundheit allen Menschen im geeigneten Alter baldmöglichst und spätestens bis zum Jahr 2015 über das System der gesundheitlichen Grundversorgung“ ermöglicht werden soll (21),

G.

in der Erwägung, dass die Umsetzung des Aktionsprogramms zur Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele auch zur Gewährleistung der reproduktiven Gesundheit unerlässlich ist, da drei der Millennium-Entwicklungsziele in direkter Verbindung mit reproduktiver Gesundheit stehen (Reduzierung der Kindersterblichkeit, Verbesserung der Müttergesundheit, Bekämpfung von HIV/Aids, Malaria und anderen Krankheiten), wobei die Zusammenhänge zwischen Armutsbekämpfung, Zugang von Frauen zu Bildung und Ausbildung und sexueller und reproduktiver Gesundheit weithin akzeptiert und dem entsprechende Investitionen besonders lohnend sind,

H.

im Bedauern, dass im Jahr 2000 die Gesamtausgaben (einschließlich Krediten und Zahlungen der Vereinten Nationen) jedoch lediglich 45,6 Prozent des für dieses Jahr im Aktionsprogramm vorgegebenen Ziels ausmachten, wobei die Geberländer lediglich 45 Prozent ihres im Kairoer Aktionsprogramm zugesagten Anteils an Finanzmitteln erbracht haben, während die Entwicklungsländer bis zu 76 Prozent erreicht haben,

I.

in der Erwägung, dass die Geberländer sich nicht alle im gleichen Maß dem Thema verpflichtet fühlen und daher eine massive Finanzierungslücke für den Bereich sexueller und reproduktiver Gesundheit besteht, obwohl die Europäische Union sowohl bei der kurzfristigen Bereitstellung von Mitteln als auch bei der Unterstützung des Aktionsprogramms durch legislative Maßnahmen eine Schlüsselrolle gespielt hat,

J.

unter Hinweis darauf, dass Parlamentarier sich auf der Internationalen Parlamentarierkonferenz zur Umsetzung des Kairoer Aktionsprogramms in Ottawa 2002 dazu verpflichtet haben, sich dafür einzusetzen, dass fünf bis zehn Prozent der nationalen Budgets für Bevölkerung und sexuelle und reproduktive Gesundheit aufgewandt werden sollen,

K.

in der Erwägung, dass das Europäische Bevölkerungsforum auf Anregung des Wirtschaftsausschusses der Vereinten Nationen für Europa unter Einbeziehung zahlreicher Parlamentsabgeordneten und Nichtregierungsorganisationen das Kairoer Aktionsprogramm ausdrücklich als gemeinsame Handlungsgrundlage für den Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie der damit verbundenen Rechte bestätigt hat,

L.

in der Erwägung, dass im Rahmen der sogenannten „Mexico-City-Politik“ ausländische Organisationen, die mit nicht aus den Vereinigten Staaten stammenden Finanzmitteln Schwangerschaftsabbrüche durchführen bzw. vermitteln, zu dem Thema beraten oder einen Schwangerschaftsabbruch befürworten, keine US-Entwicklungshilfe erhalten, unabhängig davon, ob in dem betreffenden Land der Schwangerschaftsabbruch legal ist oder nicht; in der Erwägung, dass sich durch die „Mexico-City-Politik“ die Probleme, die damit gelöst werden sollten, noch verschärft haben: da Kliniken schließen und der Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der reproduktiven Gesundheit schwieriger wird, können sich weltweit weniger arme Frauen Empfängnisverhütung leisten, was zu einer steigenden Zahl von ungewollten Schwangerschaften — und damit Schwangerschaftsabbrüchen, von denen viele unsachgemäß vorgenommen werden — führt, wodurch wiederum die Müttersterblichkeitsrate steigt,

M.

in der Erwägung, dass die Notwendigkeit, die Gleichstellung der Geschlechter zu gewährleisten, nicht mehr nur eine Frage von Rechten und „good governance“, sondern zunehmend auch ein Aspekt wirtschaftlicher Effizienz ist, da sich Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter oft positiv auf die gesamtgesellschaftliche Wohlfahrt auswirken,

N.

in der Besorgnis, dass in einigen Regionen der Welt der Irrglaube, dass Männern Frauen überlegen sind, dazu führt, dass es zu geschlechtsselektiven Zwangsabtreibungen kommt oder neu geborene Mädchen getötet werden, so dass z.B. in China bei der Volkszählung des Jahres 2000 auf 100 Geburten von Mädchen rund 120 Geburten von Jungen entfielen, weshalb es nach Schätzungen von Unicef in einigen Jahren 50 Millionen Männer geben wird, die keine Frau finden können,

O.

in der Erwägung, dass der kulturelle, religiöse, soziale und wirtschaftliche Hintergrund sowie die Lage der Menschenrechte häufig Faktoren darstellen, die der Emanzipation und der Selbstbestimmung der Frauen nicht förderlich sind,

P.

im Bewusstsein, dass Mädchen und Frauen weltweit Opfer von gesellschaftlich-struktureller Gewalt, insbesondere — männlicher — häuslicher oder militärischer Gewalt werden, durch Vergewaltigungen in Kriegs- und Krisenzeiten, erzwungene Schwangerschaften, sexuellen Missbrauch und Zwangsprostitution von Frauen und Mädchen jeden Alters, Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung, Aussetzung oder Verkauf weiblicher Säuglinge, usw., wodurch in jedem Fall gegen die universalen Menschenrechte und das Recht der sexuellen Selbstbestimmung verstoßen und die reproduktive ebenso wie die psychische Gesundheit von Frauen erheblich gefährdet wird,

Q.

in Kenntnis der Tatsache, dass laut Untersuchungen der UNO weltweit jede dritte Schwangerschaft ungewollt oder ungeplant ist und über 300 Millionen Paare keinen Zugang zu Verhütungsmitteln haben, was vielfach dazu führt, dass Frauen Abtreibungen unter unsicheren Bedingungen vornehmen lassen, oft mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen bis zum Verlust des Lebens,

R.

in der Erwägung, dass jährlich über 500 000 Frauen während der Schwangerschaft bzw. bei der Entbindung sterben und dass das Millennium-Entwicklungsziel Nr. 5 darin besteht, die Müttersterblichkeitsrate um 75% zu senken; in der Erwägung, dass der unzureichende Zugang zu einer Basisgesundheitsversorgung, zu Dienstleistungen im Bereich der reproduktiven Gesundheit und Aufklärung, z.B. pränatale Betreuung, dazu beiträgt, dass eine Schwangerschaft noch immer eine der Hauptursachen für Tod und Behinderung von Frauen in Entwicklungsländern ist,

S.

unter erneutem Hinweis darauf, dass die Familie gemäß dem Aktionsprogramm die Kernzelle der Gesellschaft ist und Anspruch auf umfassenden Schutz und Unterstützung hat,

T.

in der Erwägung, dass weniger als 1% der Frauen in den von HIV am stärksten betroffenen Ländern Zugang zu Dienstleistungen zur Prävention der Mutter-Kind-Übertragung hat und 3,2 Millionen Kinder unter 15 Jahren mit dem HIV-Virus infiziert sind; in der Erwägung, dass die Hälfte aller neuen HIV-Infektionen Jugendliche betrifft, darunter Mädchen und junge Frauen mit besonders hohem Risiko, was die Notwendigkeit spezieller HIV-Präventionsprogramme für Jugendliche deutlich erkennen lässt,

U.

in der Erwägung, dass derzeit eine Milliarde Heranwachsender in die reproduktive Lebensphase eintritt und die Hälfte aller neuen HIV-Infektionen Jugendliche betrifft, darunter Mädchen und junge Frauen mit besonders hohem Risiko,

V.

in der Besorgnis, dass ein großer Teil von HIV/AIDS-Infektionen durch verunreinigte Spritzen verursacht wird, da laut Angaben der WHO 75 Prozent aller Injektionen weltweit nicht mit sterilen Spritzen durchgeführt werden, und in Kenntnis der Tatsache, dass in sieben chinesischen Provinzen schätzungsweise 370 000 Menschen durch mangelhafte Hygiene beim Blutspenden mit HIV infiziert wurden,

W.

in Anbetracht der besorgniserregenden Ausbreitung sexuell übertragbarer Krankheiten einschließlich HIV/AIDS, die mit sich bringt, dass Programme zur Prävention von sexuell übertragbaren Krankheiten/ HIV zum festen Bestandteil der Programme für sexuelle und reproduktive Gesundheit werden müssen,

X.

in der Erwägung, dass derzeit 80 Prozent aller Flüchtlinge weltweit Frauen und Kinder sind und in Fluchtsituationen die Müttersterblichkeit aufgrund schlechter Ernährung und schnell aufeinander folgender Schwangerschaften oftmals höher ist und dass durch ungeschützte sexuelle Aktivität und geschlechtsspezifische Gewaltsituationen sexuell übertragbare Krankheiten vermehrt auftreten,

Y.

in der Erwägung, dass der Plan der WHO, Zehntausende von „Barfuß-Doktoren“ zu schulen, um die Gesundheitsversorgung auch in ländlichen und armen Gegenden zu ermöglichen, ein Schritt in die richtige Richtung ist,

Z.

im Bedauern darüber, dass konservative Kreise bewirkt haben, dass die Mittel für Familienplanung und Aufklärung eingeschränkt oder sogar gekürzt werden, so dass z.B. die Vereinigten Staaten durch die Wiedereinführung der sogenannten „Mexico-City-Politik“ ab 2002 ihre Zusagen für den Weltbevölkerungsfonds (UNFPA) und in diesem Bereich tätige NRO eingefroren haben; in diesem Zusammenhang erfreut über die Initiative der Kommission, die auf eine Schließung der Finanzlücke abzielt,

AA.

unter Würdigung des oft sehr schwierigen Einsatzes der zuständigen Organisationen wie UNFPA, für die eine umfassendere Unterstützung zu gewährleisten ist, unter anderem in Kooperation mit den Dienststellen der Europäischen Union und dem Auswärtigen Dienst der Mitgliedsstaaten, um die Gesundheitsversorgung zu verbessern, Entscheidungsmöglichkeiten anzubieten und dem vermeidbaren Tod von Frauen in der Blüte ihres Lebens zu vorzubeugen,

AB.

unter Hinweis darauf, dass Maßnahmen wie Basisgesundheitsdienste oder Grundbildungsprogramme von den Industrie- und den Entwicklungsländern auch dann nicht in die Aufwendungen für Bevölkerungspolitik eingerechnet werden dürfen, wenn sie einen Bezug dazu haben,

AC.

in der Erwägung, dass es mit sehr hohen Kosten und schwerwiegenden sozialen Folgen verbunden wäre, wenn man den Bedürfnissen der bisher zahlenmäßig größten Generation junger Menschen, 1,2 Milliarden, die demnächst das gebärfähige Alter erreichen, im Bereich der reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte nicht angemessen entsprechen würde, da es in dieser Altersgruppe schon jetzt eine unverhältnismäßig hohe Zahl von HIV/AIDS-Infektionen und ungewollten Schwangerschaften gibt,

AD.

in der Erwägung, dass bei der Umsetzung des Aktionsprogramms der Zivilgesellschaft eine wichtige und komplementäre Rolle zukommt und die Kommission, insbesondere im Hinblick auf die Länderstrategiepapiere, enger mit Gruppen der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten sollte, insbesondere mit Frauengruppen , Frauenverbänden, Organisationen für Familienplanung, sozialen Bewegungen sowie Wohltätigkeits- und Entwicklungsorganisationen, aber auch mit privaten Unternehmen,

AE.

in der Erwägung, dass vor allem den Medien im Bereich der Bewusstseinsschaffung und Aufklärung eine wichtige Rolle zukommt,

1.

erwartet eine lückenlose Übersicht über den Stand der Erfüllung des Aktionsprogramms von Kairo anlässlich des zehnten Jahrestages der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) im Jahr 2004 von allen verantwortlichen Stellen der Vereinten Nationen, insbesondere aber auch von den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten, der Kommission und den AKP-Institutionen sowie den einschlägigen Nichtregierungsorganisationen;

2.

begrüßt die Veranstaltung des Rundtischgesprächs zum Thema „10 Jahre nach der ICPD“, bei dem die erzielten Fortschritte und die verbleibenden Herausforderungen mit Blick auf die Durchführung des Kairoer Aktionsprogramms überprüft und bewertet werden sollen, und gratuliert der Kommission zu ihrer Unterstützung dieser Initiative;

3.

ruft die Union auf, eine Bilanz der bisher eingeleiteten Initiativen zu veröffentlichen, und ersucht die Mitgliedstaaten, entsprechend den von ihnen eingegangenen Verpflichtungen für öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) mehr Mittel für den Schutz der reproduktiven Gesundheit bereitzustellen;

4.

ruft die Union, ihre Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer auf, ihren Verpflichtungen, die sie im Hinblick auf die Durchführung und Finanzierung des Kairoer Aktionsprogramms eingegangen sind, in vollem Umfang gerecht zu werden, auch im Hinblick auf Grundbildung, höhere Schulbildung und Hochschulbildung sowie Ausbildung, insbesondere für Mädchen und Frauen, Basisgesundheitsdienste und den leichten und erschwinglichen Zugang aller Jugendlichen, Frauen und Männer während ihrer gesamten reproduktiven Lebensphase zu hochwertigen Gesundheitsdiensten zur Wahrung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und des Rechts auf gleichberechtigte, freie und verantwortliche Entscheidungen in diesem Bereich;

5.

fordert die Kommission auf, zu diesem Zweck das Aktionsprogramm in ihrer Zusammenarbeit mit Drittstaaten und auf internationalen Foren zu einem Schlüsselthema zu machen und Strategien für dessen gemeinsame Umsetzung zu entwickeln;

6.

ruft die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in ihre Entwicklungspolitiken zu integrieren und in diesem Rahmen auf eine Verringerung von Säuglings-, Kinder- und Müttersterblichkeit hinzuwirken;

7.

ruft die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, mit den Vereinigten Staaten in einen fundierten Dialog über die weltweiten Auswirkungen der Wiedereinführung der „Mexico-City-Politik“ einzutreten, wobei Präsident George W. Bush ermutigt werden soll, diese wieder rückgängig zu machen;

8.

fordert, dass ein größerer Anteil der humanitären Hilfe und Notfallhilfe der reproduktiven Gesundheit von Menschen in Notsituationen zugute kommen muss;

9.

hält es für unabdingbar, dass beispielsweise durch gezielte Intervention in der Gestaltung der Programme die Ärmsten der Armen in den betroffenen Ländern als Hauptzielgruppe definiert werden, da sie am meisten unter mangelndem Zugang zu Maßnahmen zugunsten reproduktiver Gesundheit zu leiden haben;

10.

ruft die Europäische Union und die Entwicklungsländer, insbesondere die AKP-Staaten auf, der Not einer großen Anzahl insbesondere junger Frauen in ländlichen Gebieten in Entwicklungsländern (schätzungsweise 0,3 Prozent aller Schwangerschaften), die an einer Scheidenfistel leiden, besondere Aufmerksamkeit zu schenken und alle Anstrengungen zu unternehmen, um diese Erkrankung zu vermeiden und eine adäquate Behandlung zu gewährleisten;

11.

betont, dass ein Schwangerschaftsabbruch nicht als Methode der Geburtenplanung angesehen werden darf, spricht sich jedoch dafür aus, dass für Frauen, die keinen anderen Ausweg aus der Not sehen, zum Schutz ihrer reproduktiven und psychischen Gesundheit ein straffreier und medizinisch sicherer Eingriff möglich sein muss, was in Entwicklungsländern einen Rückgang der Müttersterblichkeit bedeuten würde, da 14 Prozent der Mütter, die die Entbindung nicht überleben, Opfer von unsachgemäß vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüchen sind;

12.

appelliert an die Staaten, diejenigen Frauen, die illegal abtreiben ließen, nicht strafrechtlich zu verfolgen;

13.

ruft die Union und ihre Mitgliedstaaten dazu auf, sich innerhalb der Gebergemeinschaft besser zu koordinieren und mehr Mittel für Programme im Bereich sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte bereitzustellen, um den internationalen Verpflichtungen, wie sie 1994 in Kairo eingegangen wurden, gerecht zu werden;

14.

ruft die Union und die gesamte internationale Gemeinschaft auf, in Ermangelung eines Heilverfahrens für Aids die Mittel und entsprechende Zusagen für die internationale Forschung und die Entwicklung eines Aids-Impfstoffes sowie umfassende klinische Tests, insbesondere in den Entwicklungsländern, zu verstärken;

15.

hält es für sinnvoll, dass den Entwicklungsländern Budgethilfe für den Gesundheitsbereich zur Verfügung gestellt wird; fordert jedoch sicherzustellen, dass diese Hilfe auch für den Erhalt oder die Wiederherstellung der reproduktiven Gesundheit verwendet wird;

16.

betont die Notwendigkeit, den Zugang von Frauen zu Ausbildung, wirtschaftlicher Unabhängigkeit und Entscheidungsprozessen als wesentliche Rechte und Voraussetzungen für Entwicklung zu verbessern und so die geschlechtsbezogenen Ungleichheiten und die Armut durch das Empowerment von Frauen zu verringern;

17.

betont die Bedeutung einer zweckdienlichen und aktiven Beteiligung junger Menschen an allen Projekten, Programmen und Maßnahmen, die sich positiv auf ihr Leben auswirken können;

18.

fordert die Kommission auf, ein Rahmenabkommen auszuarbeiten, das geeignet ist, die Verwirklichung der Ziele von Kairo bis zum Jahr 2015 voranzutreiben und die Anstrengungen im Bereich der finanziellen Zusammenarbeit der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und der anderen institutionellen Geber zu koordinieren, damit die vereinbarten Ziele bezüglich der Gesamtressourcen für Programme in den Bereichen Bevölkerung und reproduktive Gesundheit einschließlich HIV/Aids noch erreicht werden können;

19.

ruft die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Forschungsbemühungen zu unterstützen, um Mittel zum Schutz gegen sexuell übertragbare Krankheiten und HIV/Aids sowie von den Frauen einfach zu handhabende Methoden zur Verhütung unerwünschter Schwangerschaften zu entwickeln;

20.

hält die Sensibilisierung der Mitglieder der Kommissionsdelegationen für die in Kairo festgelegten Ziele und ihre Weiterbildung in geschlechterspezifischen Fragen für notwendig, um die Verwirklichung der in den Bereichen Gesundheit und Bevölkerung festgelegten Ziele voranzutreiben;

21.

erwartet von der WHO und allen anderen Verantwortungsträgern, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um HIV-Infektionen mit verunreinigten Spritzen durch geeignete Hygienemaßnahmen zu unterbinden, um die Beeinträchtigung der reproduktiven Gesundheit durch Umstände einzudämmen, auf die der Einzelne keinen Einfluss hat und die auch bei „safer sex“ zu einer lebensbedrohlichen Infektion führen können;

22.

ruft die Union und ihre Mitgliedstaaten sowie die Regierungen und Institutionen der mit diesen Ländern zusammenarbeitenden Entwicklungsländer auf, breit angelegte Informations- und Beratungskampagnen sowie andere geeignete Maßnahmen in Entwicklungsländern durchzuführen, die Folgendes zum Ziel haben:

Sexualaufklärung und -erziehung in alters- und geschlechtsgerechter Form schon für Kinder und Jugendliche vorzunehmen, die ihren Fähigkeiten und Lebensumständen entsprechen muss,

sexuelle Ausbeutung und Unterdrückung zu vermindern bzw. Opfern von sexueller Ausbeutung und Unterdrückung beizustehen,

die Achtung zu betonen, die jeder Mensch unabhängig von seiner sexuellen Orientierung verdient,

das sexuelle Selbstbestimmungsrecht eines jeden Individuums zu betonen,

ausreichend erschwingliche Verhütungsmittel zugänglich zu machen,

die Gesundheitsversorgung insgesamt zu verbessern und u.a. einen Zugang zu erschwinglichen Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu ermöglichen,

ausreichend bezahlbare Medikamente zur Behandlung von sexuell übertragbaren Krankheiten, insbesondere HIV/Aids, zur Verfügung zu stellen, und dabei auch die Pharmaindustrie in die Pflicht zu nehmen und die Versorgung mit Generika zu ermöglichen sowie spezielle Forschungsarbeiten über antiretrovirale Therapie, vor allem für Kinder, durchzuführen,

verstärkte Bereitstellung von integrierten Dienstleistungen zur Prävention der Mutter-Kind-Übertragung,

medizinisch sichere Schwangerschaftsabbrüche zu ermöglichen,

Informationen anzubieten, um eine sichere Schwangerschaft und Mutterschaft zu gewährleisten;

23.

fordert die Kommission und den AKP-Ministerrat auf, dem Schutz der reproduktiven Gesundheit im Rahmen der AKP-Zusammenarbeit einen hohen Stellenwert einzuräumen und die dafür erforderlichen Maßnahmen in die Länderstrategiepapiere aufzunehmen;

24.

ruft die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer sowie die AKP-Länder auf, die zivilgesellschaftlichen Organisationen einschließlich privater Unternehmen und insbesondere die Medien bei der Umsetzung ihrer Ziele mit einzubeziehen;

25.

fordert die Entwicklungsländer auf, ihrerseits zugesagte Mittel für Gesundheitsversorgung bereitzustellen;

26.

betont, dass der Zugang zu Verhütungsmitteln, insbesondere Kondomen, vor allem in den ärmsten Ländern für die ärmsten Bevölkerungsschichten deutlich verbessert werden muss;

27.

fordert alle Regierungen auf, schädliche Traditionen und Praktiken, wie z.B. weibliche Genitalverstümmelung, zu verbieten und durch diesbezügliche Informationskampagnen darüber aufzuklären, dass dies eine nicht vertretbare Verletzung der körperlichen Unversehrtheit für Frauen mit erheblicher Gesundheitsgefährdung bis hin zur Todesfolge bedeutet; fordert hierzu die Regierungen auf, in ihre Politik die Ziele und Instrumente zu übernehmen, die in der „Erklärung von Kairo“ aufgeführt sind, welche auf der im Rahmen der internationalen Kampagne „STOP FGM!“ veranstalteten Kairoer Konferenz von 2003 von den teilnehmenden Regierungen und nichtstaatlichen Organisationen verabschiedet wurde;

28.

begrüßt, dass fünfzehn afrikanische Staaten die Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen gesetzlich verboten haben; erwartet, dass die Gesetze auch entsprechend angewandt werden, was in letzter Konsequenz der reproduktiven Gesundheit von Frauen durch Vermeidung von gefährlichen Infektionen und Komplikationen bei Schwangerschaften und Geburten nützt; fordert die übrigen afrikanischen Staaten, in denen Genitalverstümmelung praktiziert wird, auf, ebenfalls gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen; fordert insbesondere die afrikanischen Staaten auf, zunächst das Zusatzprotokoll zur Afrikanischen Charta der Rechte des Menschen, der Person und der Frau in Afrika (Protokoll von Maputo) zu ratifizieren, das im Juli 2003 in der Hauptstadt von Mosambik von der Afrikanischen Union verabschiedet wurde, das das Verbot und die Missbilligung all der schädlichen Praktiken vorsieht, die die Rechte der Frau verletzen, und in dem die Regierungen aufgefordert werden, alle notwendigen Rechtsetzungs-, Informations- und Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, die für die Beendigung der jeweiligen Praktik erforderlich sind; verlangt insbesondere, alle diesbezüglichen Initiativen anzukurbeln und zu unterstützen;

29.

fordert die Kommission auf, mit den Entwicklungsländern zusammenzuarbeiten, um bei Mädchen und jungen Frauen Fistelprobleme bei der Entbindung zu vermeiden, insbesondere im Falle einer frühen Heirat;

30.

verpflichtet sich dazu, im Rahmen seiner künftigen jährlichen Berichte über die Menschenrechte in der Welt und in der Europäischen Union, der Gleichstellung der Geschlechter und den sexuellen und reproduktiven Rechten besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

31.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem AKP-EU-Rat, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) und dem Gemeinsamen HIV/AIDS-Programm der Vereinten Nationen (UNAIDS) zu übermitteln.


(1)  ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 7.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(4)  ABl. C 211 vom 22.7.1996, S. 31.

(5)  ABl. C 96 vom 30.3.1998, S. 19.

(6)  ABl. C 263 vom 13.9.2000, S 41.

(7)  ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 258.

(8)  ABl. C 64 vom 28.2.2001, S. 49.

(9)  ABl. C 265 vom 20.9.2001, S. 24.

(10)  ABl. C 263 vom 13.9.2000, S. 44.

(11)  ABl. C 78 vom 2.4.2002, S. 66.

(12)  ABl. C 78 vom 2.4.2002, S. 64.

(13)  ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 337.

(14)  ABl. C 231 vom 27.9.2002, S. 57.

(15)  ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 153.

(16)  ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 126.

(17)  ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 369.

(18)  ABl. C 43 E vom 19.2.2004, S. 342.

(19)  ABl. C 26 vom 29.1.2004, S. 17.

(20)  Kairoer Aktionsprogramm, Absatz 8.

(21)  Kairoer Aktionsprogramm, Absatz 7.6.

P5_TA(2004)0155

Vereinfachung und Verbesserung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Mitteilungen der Kommission über die Vereinfachung und die Verbesserung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (KOM(2001) 726 — C5-0108/2002 — 2002/2052(COS))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds“ (KOM(2001) 726 — C5-0108/2002),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Europäisches Regieren: Bessere Rechtsetzung“ (KOM(2002) 275),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über Folgenabschätzung (KOM(2002) 276),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Konsultationsdokument: Hin zu einer verstärkten Kultur der Konsultation und des Dialogs — Vorschlag für allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien durch die Kommission“ (KOM(2002) 277),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Aktionsplan Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds“ (KOM(2002) 278),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Umweltvereinbarungen auf Gemeinschaftsebene im Rahmen des Aktionsplans Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds“ (KOM(2002) 412),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire“ (KOM(2003) 71),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Erster Bericht über die Durchführung der Maßnahmen des Aktionsrahmens Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire“ (KOM(2003) 623),

in Kenntnis des Zwischenberichts der Kommission an den Europäischen Rat von Stockholm „Verbesserung und Vereinfachung der Rahmenbedingungen für die Rechtsetzung“ (KOM(2001) 130),

in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission „Europäisches Regieren“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 1996 (2) zum Bericht der Gruppe unabhängiger Experten über die Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft („ Deregulierung“),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Mai 1997 (3) zu den Berichten der Kommission an den Europäischen Rat mit dem Titel „Eine bessere Rechtsetzung“, zur Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, zur Vereinfachung und Kodifikation aus den Jahren 1994 bis 1996, sowie auf seine Entschließungen vom 18. Dezember 1998 (4) und 26. Oktober 2000 (5) zu den Berichten der Kommission an den Europäischen Rat „Eine bessere Rechtsetzung“ aus den Jahren 1997 bis 1999,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Dezember 1998 über gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 2001 zum Weißbuch der Kommission „Europäisches Regieren“ (7),

in Kenntnis des Abschlussberichts, den die hochrangige Beratergruppe für bessere Rechtsetzung unter dem Vorsitz von Dieudonné Mandelkern am 13. November 2001 vorgelegt hat,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2002 zur Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen (8),

unter Hinweis auf den Bericht der Generaldirektion Wissenschaft des Europäischen Parlaments über die „Regulatory Impact Analysis“: die Entwicklungen und derzeitigen Methoden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in der Europäischen Union und in bestimmten Drittländern, der auf Antrag des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt verfasst wurde (IV/JURI 106),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 9. Oktober 2003 über den Abschluss einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über „bessere Rechtsetzung“ (9),

in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (10),

in Kenntnis der Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen (CDR 0263/2002),

gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Petitionsausschusses (A5-0443/2002),

in Kenntnis des zweiten Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0235/2003),

in Kenntnis des dritten Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0118/2004),

A.

in der Erwägung, dass die Qualität und Verständlichkeit der gemeinschaftlichen Rechtsetzung unmittelbare Auswirkungen auf das Wohl der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen der Gemeinschaft hat,

B.

in der Erwägung, dass es sich deshalb empfiehlt, ein klares und präzises Regelungsumfeld zu schaffen, das den Entscheidungsprozess vereinfacht und transparenter macht,

C.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament bereits die vorstehend genannte interinstitutionelle Vereinbarung mit dem Rat und der Kommission über gemeinsame Leitlinien für die Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterzeichnet hat,

D.

in der Erwägung, dass es außerdem eine interinstitutionelle Vereinbarung mit dem Rat und der Kommission über „bessere Rechtsetzung“ unterzeichnet hat (11),

1.

begrüßt nachdrücklich die Interinstitutionelle Vereinbarung über „bessere Rechtsetzung“;

2.

hält einen ständigen interinstitutionellen Dialog zwischen den Gemeinschaftsorganen über die Verbesserung der Rechtsetzungsqualität für wünschenswert;

3.

erinnert daran, dass dieser interinstitutionelle Dialog nicht nur die Bereiche betrifft, die unter die Interinstitutionelle Vereinbarung über „bessere Rechtsetzung“ fallen, sondern auch alle anderen Bereiche, in denen Gemeinschaftsrechtsakte angenommen werden;

4.

betont, dass jeder künftige interinstitutionelle Dialog zwischen den Organen im Bereich der Rechtsetzung den Grundsatz der demokratischen Legitimität gebührend achten muss, für den das Parlament Garant ist;

5.

verlangt, dass die Kommission stets die Rechtsetzungsbehörde konsultiert, wenn sie eine Selbstregulierung für zweckmäßig hält;

6.

hebt das Recht des Parlaments hervor, die Kommission aufzufordern, einen Vorschlag für einen Rechtsakt im Rahmen der Prüfung der Praktiken der Selbstregulierung durch die Kommission vorzulegen;

7.

betont das Recht des Parlaments, sich gegen die Anwendung jeder Praxis der Selbstregulierung zu wenden;

8.

verteidigt das Recht des Parlaments, das Inkrafttreten eines Entwurfs einer freiwilligen Vereinbarung im Rahmen der Ko-Regulierung abzulehnen;

9.

misst der Tatsache grundlegende Bedeutung bei, dass sich die Kommission nicht über die vom Europäischen Parlament und vom Rat eindeutig geäußerte Ablehnung jeder freiwilligen Praxis im Rahmen der Selbstregulierung und der Ko-Regulierung hinwegsetzen kann;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 287 vom 12.10.2001, S. 1.

(2)  ABl. C 211 vom 22.7.1996, S. 23.

(3)  ABl. C 167 vom 2.6.1997, S. 34.

(4)  ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 500.

(5)  ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 433.

(6)  ABl. C 73 vom 17.3.1999, S. 1.

(7)  ABl. C 153 E vom 27.6.2002, S. 314.

(8)  ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 115.

(9)  P5_TA(2003)0426.

(10)  ABl. C 125 vom 27.5.2002, S. 105; ABl. C 61 vom 14.3.2003, S. 142 und ABl. C 133 vom 6.6.2003, S. 5.

(11)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


Mittwoch, 10. März 2004

28.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 102/515


PROTOKOLL

(2004/C 102 E/01)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Pat COX

Präsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.00 Uhr eröffnet.

2.   Vorbereitung des Europäischen Rates (Brüssel, 25. und 26. März 2004) — Follow-up der Regierungskonferenz (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Erklärungen des Rates und der Kommission: Vorbereitung des Europäischen Rates (Brüssel, 25. und 26. März 2004) — Follow-up der Regierungskonferenz.

Dick Roche (amtierender Ratsvorsitzender) und Neil Kinnock (Vizepräsident der Kommission) geben die Erklärungen ab.

Es sprechen Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion, Enrique Barón Crespo im Namen der PSE-Fraktion, Graham R. Watson im Namen der ELDR-Fraktion, Francis Wurtz im Namen der GUE/NGLFraktion, Johannes Voggenhuber im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Gerard Collins im Namen der UENFraktion, Jens-Peter Bonde im Namen der EDD-Fraktion, Georges Berthu, fraktionslos, Elmar Brok, Giorgio Napolitano, Andrew Nicholas Duff, Ilda Figueiredo, Nelly Maes, José Ribeiro e Castro, Emma Bonino, Avril Doyle, Margrietus J. van den Berg, Gérard Caudron, Camilo Nogueira Román, Hans-Peter Martin, Daniela Raschhofer, Françoise Grossetête, Antonio Tajani, Markus Ferber, Othmar Karas, Margie Sudre, Marjo Matikainen-Kallström, Jonathan Evans, Guido Bodrato, Dick Roche, Neil Kinnock, Avril Doyle, die sich nach den Gründen für die Abwesenheit des Kommissionspräsidenten erkundigt, und Neil Kinnock, der antwortet, dass Romano Prodi wegen beruflicher Verpflichtungen verhindert ist.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 37 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Monica Frassoni, Neil MacCormick und Johannes Voggenhuber im Namen der Verts/ALE-Fraktion zur Vorbereitung der Tagung des Europäischen Rates am 25./26. März 2004 (B5-0117/2004)

Enrique Barón Crespo, Richard Corbett, Klaus Hänsch und Giorgio Napolitano im Namen der PSEFraktion zur Vorbereitung der Tagung des Europäischen Rates am 25./26. März 2004 in Brüssel (B5-0118/2004)

Elmar Brok und Íñigo Méndez de Vigo im Namen der PPE-DE-Fraktion zur Vorbereitung der Tagung des Europäischen Rates am 25./26. März 2004 in Brüssel (B5-0119/2004)

Andrew Nicholas Duff im Namen der ELDR-Fraktion zur Vorbereitung der Tagung des Europäischen Rates am 25./26. März 2004 (B5-0120/2004)

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8.4 des Protokolls vom 11. März 2004.

3.   Neue Mitgliedstaaten: umfassender Monitoring-Bericht — Fortschritte Bulgariens auf dem Weg zum Beitritt — Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt (Aussprache)

Bericht: Umfassender Monitoring-Bericht der Kommission über den Stand der Beitrittsvorbereitungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei [KOM(2003) 675 — C5-0532/2003 — 2003/2201(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Elmar Brok

(A5-0111/2004)

(Ko-Berichterstatter: Jürgen Schröder, Michael Gahler, Jacques F. Poos, Elisabeth Schroedter, Ioannis Souladakis, Luís Queiró, Ursula Stenzel, Jas Gawronski, Demetrio Volcic und Jan Marinus Wiersma)

Bericht: Bericht der Kommission über die Fortschritte Bulgariens auf dem Weg zum Beitritt [KOM(2003) 676 — C5-0533/2003 — 2003/2202(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Geoffrey Van Orden

(A5-0105/2004)

Bericht: Bericht der Kommission über die Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt [KOM(2003) 676 — C5-0534/2003 — 2003/2203(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatterin: Nicholson of Winterbourne

(A5-0103/2004)

Elmar Brok erläutert seinen Bericht (A5-0111/2004).

Geoffrey Van Orden erläutert seinen Bericht (A5-0105/2004).

Nicholson of Winterbourne erläutert ihren Bericht (A5-0103/2004).

Es sprechen Dick Roche (amtierender Ratsvorsitzender) und Günther Verheugen (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion, Gary Titley im Namen der PSE-Fraktion, Cecilia Malmström im Namen der ELDR-Fraktion, Pernille Frahm im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Joost Lagendijk im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Bastiaan Belder im Namen der EDD-Fraktion und Philip Claeys, fraktionslos.

Da es Zeit für die Abstimmungsstunde ist, wird die Aussprache an dieser Stelle unterbrochen.

Sie wird um 15.00 Uhr fortgesetzt (Punkt 9).

4.   Unterzeichnung der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1 und Nr. 2 für das Haushaltsjahr 2004

Der Präsident ersucht die Berichterstatter Jan Mulder und Neena Gill, den Vorsitzenden des Haushaltsausschusses Terence Wynn, Günther Verheugen (Mitglied der Kommission) und den amtierenden Ratsvorsitzenden Dick Roche, sich ihm anzuschließen, und unterzeichnet anschließend die Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1 und Nr. 2 für das Haushaltsjahr 2004, die am Vortag festgestellt worden sind (Punkt 9.7 und Punkt 9.8 des Protokolls vom 9. März 2004).

5.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

5.1.   Sicherer Schiffsbetrieb innerhalb der Gemeinschaft ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft [KOM(2003) 767 — C5-0627/2003 — 2003/0291(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Paolo Costa

(A5-0074/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

VORSCHLAG DER KOMMISSION und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0156)

5.2.   Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Vereinbarung über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 durch die Europäische Gemeinschaft [KOM(2003) 696 — C5-0041/2004 — 2003/0269(CNS)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Paolo Costa

(A5-0070/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

VORSCHLAG DER KOMMISSION und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0157)

5.3.   Europäische Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses [KOM(2003) 684 — C5-0574/2003 — 2003/0267(CNS)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Joost Lagendijk

(A5-0112/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0158)

5.4.   Steuersystem für grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen [KOM(2003) 613 — C5-0506/2003 — 2003/0239(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Othmar Karas

(A5-0121/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0159)

5.5.   Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG [13263/3/2003 — C5-0014/2004 — 2001/0111(COD)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Giacomo Santini

(A5-0090/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0160)

5.6.   Im Jugendbereich tätige Einrichtungen ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen [15327/1/2003 — C5-0021/2004 — 2003/0113(COD)] — Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport.

Berichterstatterin: Christa Prets

(A5-0075/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0161)

5.7.   Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätige Einrichtungen ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung [15334/1/2003 — C5-0022/2004 — 2003/0114(COD)] — Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport.

Berichterstatterin: Doris Pack

(A5-0076/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0162)

5.8.   Kulturelle Einrichtungen ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen [15331/1/2003 — C5-0023/2004 — 2003/0115(COD)] — Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport.

Berichterstatterin: Ulpu Iivari

(A5-0077/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0163)

5.9.   Stützungsregelungen im Agrarsektor * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [KOM(2003) 698 — C5-0597/2003 — 2003/0278(CNS)] — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Joseph Daul

(A5-0123/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0164)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0164)

5.10.   GMO für Olivenöl und Tafeloliven * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 [KOM(2003) 698 — C5-0598/2003 — 2003/0279(CNS)] — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Vincenzo Lavarra

(A5-0106/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 10)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0165)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0165)

5.11.   Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in den Parlamentarischen Ausschüssen für Zusammenarbeit (Abstimmung)

Vorschlag für einen Beschluss der Konferenz der Präsidenten über die Zahl der interparlamentarischen Delegationen, Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und Delegationen in den Parlamentarischen Ausschüssen für Zusammenarbeit (B5-0114/2004/rev.)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 11)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0166)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra präzisiert Änderungsantrag 1.

5.12.   Gleichstellung der Geschlechter (Abstimmung)

Entschließungsantrag B5-0121/2004

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 12)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0167)

5.13.   Häftlinge in Guantánamo: Recht auf ein faires Verfahren (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Recht der Häftlinge in Guantanamo auf ein faires Verfahren [2003/2229(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Ole Andreasen

(A5-0107/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 13)

VORSCHLAG FÜR EINE EMPFEHLUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0168)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Der Berichterstatter trägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungantrag 2 vor.

6.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 137 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Bericht Daul — A5-0123/2004

Jean-Claude Martinez, Agnes Schierhuber, Catherine Stihler

Bericht Andreasen — A5-0107/2004

Konstantinos Alyssandrakis

7.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Empfehlung für die zweite Lesung: Santini — A5-0090/2004

Änderungsantrag 1

dafür: Helle Thorning-Schmidt

Änderungsantrag 4

dafür: Claude Turmes

Bericht Daul — A5-0123/2004

Block 1 (Tabak)

dafür: Luciana Sbarbati, William Abitbol, Giorgio Calò, Antonio Di Pietro

dagegen: Johanna L.A. Boogerd-Quaak, Eija-Riitta Anneli Korhola, Dorette Corbey, Monica Frassoni, Avril Doyle

Block 2 (Baumwolle)

dafür: Giorgio Calò, Antonio Di Pietro

dagegen: Johanna L.A. Boogerd-Quaak

Änderungsantrag 50

dafür: Luís Queiró, Paul Rübig

dagegen: Franz Turchi, Roberta Angelilli, Walter Veltroni

Änderungsantrag 87

dafür: Luís Queiró

dagegen: Rodi Kratsa-Tsagaropoulou

Änderungsantrag 90

dagegen: Martin Schulz

Änderungsantrag 91

dafür: Eurig Wyn, Jillian Evans, Luís Queiró

dagegen: Catherine Stihler, Brian Simpson

Änderungsantrag 95

dafür: Luís Queiró

Änderungsantrag 96

dafür: Hans-Peter Martin, Jean Saint-Josse

Änderungsantrag 97

dafür: Luís Queiró

geänderter Vorschlag

dafür: Alexander Radwan, Paul Rübig, Reinhard Rack, Alejandro Cercas, Luciana Sbarbati, Giorgio Calò, Antonio Di Pietro

dagegen: Johan Van Hecke, Patricia McKenna

legislative Entschließung

dafür: Alexander Radwan, Paul Rübig, Reinhard Rack, Giorgio Calò

(Die Sitzung wird von 12.35 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Gérard ONESTA

Vizepräsident

8.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

James Nicholson hat mitgeteilt, dass er in der Sitzung vom 12. Februar 2004 weder an der einzigen Abstimmung über den Bericht Gianni Vattimo (A5-0027/2004) noch an der Abstimmung über die Gemeinsame Entschließung zu den politischen Morden in Kambodscha (RC-B5-0079/2004) teilgenommen hat.

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

9.   Neue Mitgliedstaaten: umfassender Monitoring-Bericht — Fortschritte Bulgariens auf dem Weg zum Beitritt — Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt (Fortsetzung der Aussprache)

Es sprechen Jürgen Schröder (Ko-Berichterstatter), Michael Gahler (Ko-Berichterstatter), Jacques F. Poos (Ko-Berichterstatter), Elisabeth Schroedter (Ko-Berichterstatterin), Ioannis Souladakis (Ko-Berichterstatter), Luís Queiró (Ko-Berichterstatter), Ursula Stenzel (Ko-Berichterstatterin), Jas Gawronski (Ko-Berichterstatter), Demetrio Volcic (Ko-Berichterstatter), Jan Marinus Wiersma (Ko-Berichterstatter), Ioannis Koukiadis (Verfasser der Stellungnahme JURI), W.G. van Velzen (Verfasser der Stellungnahme ITRE), Miet Smet (Verfasserin der Stellungnahme EMPL), Harald Ettl (Verfasser der Stellungnahme EMPL), Karl Erik Olsson (Verfasser der Stellungnahme AGRI), Brigitte Wenzel-Perillo (Verfasserin der Stellungnahme RETT), Rijk van Dam (Verfasser der Stellungnahme RETT), Emmanouil Mastorakis (Verfasser der Stellungnahme RETT), Astrid Lulling (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), Guido Podestà, Reino Paasilinna, Ole Andreasen, Hans Modrow, Nelly Maes, Véronique Mathieu und Gianfranco Dell'Alba.

VORSITZ: James L.C. PROVAN

Vizepräsident

Es sprechen Gerardo Galeote Quecedo, Johannes (Hannes) Swoboda, Joan Vallvé, Mario Borghezio, Arie M. Oostlander, Jo Leinen, Jean-Thomas Nordmann, Philippe Morillon, Catherine Lalumière, Lennart Sacrédeus, Richard Howitt, Armin Laschet, Mechtild Rothe, Alfred Gomolka, Michael Gahler, Charles Tannock, Dick Roche (amtierender Ratsvorsitzender) und Günther Verheugen (Mitglied der Kommission).

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkte 8.6, 8.7 und 8.8 des Protokolls vom 11. März 2004.

10.   Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ***I (Aussprache)

Bericht: Gänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes [KOM(2003) 564 — C5-0485/2003 — 2001/0229(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Philip Charles Bradbourn

(A5-0110/2004)

Es spricht Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission).

Philip Charles Bradbourn erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Georg Jarzembowski im Namen der PPE-DE-Fraktion und Gilles Savary im Namen der PSEFraktion.

VORSITZ: Alejo VIDAL-QUADRAS ROCA

Vizepräsident

Es sprechen Paolo Costa im Namen der ELDR-Fraktion, Erik Meijer im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Elisabeth Schroedter im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Adriana Poli Bortone im Namen der UEN-Fraktion, Rijk van Dam im Namen der EDD-Fraktion, Reinhard Rack, Wilhelm Ernst Piecyk, Samuli Pohjamo, Josu Ortuondo Larrea, Felipe Camisón Asensio, Johannes (Hannes) Swoboda, Juan Manuel Ferrández Lezaun, Ewa Hedkvist Petersen, Juan de Dios Izquierdo Collado, Giovanni Claudio Fava und Loyola de Palacio.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.5 des Protokolls vom 11. März 2004.

11.   Fragestunde (Anfragen an den Rat)

Das Parlament prüft eine Reihe von Anfragen an den Rat (B5-0066/2004).

Anfrage 1 von Camilo Nogueira Román: Gefahr einer Europäischen Union der zwei Geschwindigkeiten.

Dick Roche (amtierender Ratsvorsitzender) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Josu Ortuondo Larrea und Piia-Noora Kauppi.

Anfrage 2 von Miguel Angel Martínez Martínez: Buchmesse auf Kuba.

Dick Roche beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Miguel Angel Martínez Martínez, Josu Ortuondo Larrea und Patsy Sörensen.

Anfrage 3 von Marco Cappato: CAPPS-II-Testphase und Verletzung von EU-Datenschutzbestimmungen.

Dick Roche beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Marco Cappato, Johanna L.A. Boogerd-Quaak und Patricia McKenna.

Anfrage 4 von Patricia McKenna: Festhalten am EU-Waffenembargo gegen China.

Dick Roche beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Patricia McKenna.

Anfrage 5 von Bernd Posselt: Menschenhandel und Zwangsprostitution.

Dick Roche beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Bernd Posselt, Robert J.E. Evans und Lennart Sacrédeus.

Anfrage 6 von Luisa Morgantini: Beschränkungen beim Zugang zu den palästinensischen Gebieten.

Dick Roche beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Luisa Morgantini, Olle Schmidt und Nuala Ahern.

Es spricht Christopher J.P. Beazley, der im Anschluss an die von Luisa Morgantini und Nuala Ahern gestellten Zusatzfragen ebenfalls eine Zusatzfrage stellen möchte (der Präsident lehnt dies ab und verweist auf die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung).

Anfrage 7 von Seán Ó Neachtain: Status einer Amtssprache für Irisch (Gaeilge).

Dick Roche beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Brian Crowley (in Vertretung), Ian R.K. Paisley und Christopher J.P. Beazley.

Anfrage 8 von Nuala Ahern: Export von Kernmaterial/Kernwaffen nach Pakistan.

Dick Roche beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Nuala Ahern.

Die Anfragen, die aus Zeitgründen nicht behandelt wurden, werden schriftlich beantwortet.

Der Teil der Fragestunde mit Anfragen an den Rat ist geschlossen.

(Die Sitzung wird von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: David W. MARTIN

Vizepräsident

12.   Übermittlung von Gemeinsamen Standpunkten des Rates

Der Präsident teilt gemäß Artikel 74 Absatz 1 GO mit, dass der folgende Gemeinsame Standpunkt des Rates, die dazugehörige Begründung und der Standpunkt der Kommission eingegangen sind:

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (C5-0118/2004 — 2002/0309(COD) — 5238/1/2004 — KOM(2004) 164)

Ausschussbefassung:

federführend: RETT

 

in 1. Lesung mitberatend: ENVI

Die Dreimonatsfrist, über die das Parlament verfügt, beginnt somit am folgenden Tag, 11. März 2004.

13.   Flugverkehrsdienste: Schutz vor Subventionierung und unlauteren Preisbildungspraktiken ***II — Sicherheit in der Zivilluftfahrt ***I — Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber ***II (Aussprache)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind [14141/1/2003 — C5-0018/2004 — 2002/0067(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Nicholas Clegg

(A5-0064/2004)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt [KOM(2003) 566 — C5-0424/2003 — 2003/0222(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Jan Dhaene

(A5-0061/2004)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber [13910/1/2003 — C5-0012/2004 — 2002/0234(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: James Nicholson

(A5-0088/2004)

Nicholas Clegg erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung (A5-0064/2004).

Jan Dhaene erläutert seinen Bericht (A5-0061/2004).

James Nicholson erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung (A5-0088/2004).

Es spricht Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission).

Es sprechen Georg Jarzembowski im Namen der PPE-DE-Fraktion und Herman Vermeer im Namen der ELDR-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkte 6.2, 6.3 und 6.6. vom 11. März 2004.

14.   Binnenmarktstrategie 2003-2006 (Aussprache)

Bericht: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Binnenmarktstrategie — Vorrangige Aufgaben 2003-2006 [KOM(2003) 238 — C5-0379/2003 — 2003/2149(INI)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Bill Miller

(A5-0116/2004)

Bill Miller erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Malcolm Harbour (Verfasser der Stellungnahme ITRE), Ieke van den Burg (Verfasserin der Stellungnahme EMPL), Frits Bolkestein (Mitglied der Kommission), Piia-Noora Kauppi im Namen der PPEDE-Fraktion, Ioannis Koukiadis im Namen der PSE-Fraktion, Philippe A.R. Herzog im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Neil MacCormick im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Benedetto Della Vedova, fraktionslos, Evelyne Gebhardt, Frits Bolkestein und Neil MacCormick zu seiner vorangegangenen Wortmeldung.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8.9 des Protokolls vom 11. März 2004.

15.   Mehrwertsteuer: Dienstleistungen im Postsektor * (Aussprache)

Zweiter Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen im Postsektor [KOM(2003) 234 — C5-0227/2003 — 2003/0091(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Olle Schmidt

(A5-0122/2004)

Es spricht Frits Bolkestein (Mitglied der Kommission).

Olle Schmidt erläutert den Bericht.

Es sprechen Astrid Lulling im Namen der PPE-DE-Fraktion, Robert Goebbels im Namen der PSE-Fraktion, Philippe A.R. Herzog im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Johannes (Hans) Blokland im Namen der EDDFraktion, Proinsias De Rossa und Frits Bolkestein.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8.2 des Protokolls vom 11. März 2004.

16.   Wissenschaftlich-technisches Abkommen EG/Israel * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel [KOM(2003) 568 — C5-0478/2003 — 2003/0220(CNS)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatterin: Godelieve Quisthoudt-Rowohl

(A5-0115/2004).

Es spricht Frits Bolkestein (Mitglied der Kommission).

Godelieve Quisthoudt-Rowohl erläutert ihren Bericht.

Es sprechen Eryl Margaret McNally im Namen der PSE-Fraktion, Nuala Ahern im Namen der Verts/ALEFraktion, Emilio Menéndez del Valle, Erika Mann und Frits Bolkestein.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8.3 des Protokolls vom 11. März 2004.

17.   Europaweite elektronische Behördendienste ***II (Aussprache)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) [14816/1/2003 — C5-0017/2004 — 2003/0147(COD)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatterin: Imelda Mary Read

(A5-0124/2004)

Imelda Mary Read erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung.

Es spricht Frits Bolkestein (Mitglied der Kommission).

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.4 des Protokolls vom 11. März 2004.

18.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wurde bereits festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 342.369/OJJE).

19.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 23.05 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Gérard Onesta

Vizepräsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Aaltonen, Abitbol, Adam, Nuala Ahern, Ainardi, Alavanos, Almeida Garrett, Alyssandrakis, Andersen, Andersson, Andreasen, André-Léonard, Andrews, Angelilli, Aparicio Sánchez, Arvidsson, Atkins, Attwooll, Auroi, Avilés Perea, Ayuso González, Bakopoulos, Balfe, Baltas, Banotti, Barón Crespo, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Belder, Berend, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Bergaz Conesa, Berger, Berlato, Bernié, Berthu, Beysen, Bigliardo, Blak, Blokland, Bodrato, Böge, Bösch, von Boetticher, Bonde, Bonino, Boogerd-Quaak, Booth, Borghezio, van den Bos, Boumediene-Thiery, Bouwman, Bowe, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Breyer, Brie, Brok, Brunetta, Buitenweg, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Butel, Callanan, Calò, Camisón Asensio, Campos, Camre, Cappato, Cardoso, Carnero González, Carraro, Casaca, Cashman, Caudron, Caullery, Cederschiöld, Celli, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Chichester, Claeys, Clegg, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Collins, Corbey, Cornillet, Corrie, Paolo Costa, Coûteaux, Cox, Crowley, van Dam, Daul, Davies, De Clercq, Dehousse, De Keyser, Dell'Alba, Della Vedova, De Mita, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deva, De Veyrac, Dhaene, Di Lello Finuoli, Dillen, Dimitrakopoulos, Di Pietro, Doorn, Dover, Doyle, Duff, Duhamel, Duin, Dupuis, Duthu, Dybkjær, Ebner, Echerer, El Khadraoui, Elles, Eriksson, Esclopé, Ettl, Jillian Evans, Jonathan Evans, Robert J.E. Evans, Färm, Farage, Fatuzzo, Fava, Ferber, Fernández Martín, Ferrández Lezaun, Ferrer, Ferri, Fiebiger, Figueiredo, Fiori, Fitzsimons, Flautre, Flemming, Flesch, Florenz, Ford, Formentini, Foster, Fourtou, Frahm, Fraisse, Frassoni, Friedrich, Fruteau, Gahler, Galeote Quecedo, Garaud, García-Orcoyen Tormo, Garot, Garriga Polledo, de Gaulle, Gawronski, Gebhardt, Gill, Gillig, Gil-Robles Gil-Delgado, Glante, Glase, Gobbo, Goebbels, Goepel, Görlach, Gomolka, Goodwill, Gorostiaga Atxalandabaso, Gouveia, Graefe zu Baringdorf, Graça Moura, Gröner, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hänsch, Hager, Hannan, Hansenne, Harbour, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedkvist Petersen, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herzog, Hieronymi, Honeyball, Hortefeux, Howitt, Hudghton, Hughes, Huhne, Hume, Hyland, Iivari, Ilgenfritz, Imbeni, Inglewood, Isler Béguin, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Jöns, Jonckheer, Jové Peres, Junker, Karamanou, Karas, Karlsson, Kastler, Katiforis, Kaufmann, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Keßler, Khanbhai, Kindermann, Glenys Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korakas, Korhola, Koukiadis, Koulourianos, Krarup, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kronberger, Kuckelkorn, Kuhne, Kuntz, Lage, Lagendijk, Lalumière, Lamassoure, Lambert, Lange, Langen, Langenhagen, Lannoye, de La Perriere, Laschet, Lavarra, Lechner, Leinen, Liese, Linkohr, Lisi, Lombardo, Lucas, Lulling, Lund, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McCartin, MacCormick, McKenna, McMillan-Scott, McNally, Maes, Malliori, Malmström, Manders, Manisco, Erika Mann, Thomas Mann, Marchiani, Marinho, Marini, Marques, Martens, David W. Martin, Hans-Peter Martin, Hugues Martin, Martinez, Martínez Martínez, Mastorakis, Mathieu, Matikainen-Kallström, Mauro, Hans-Peter Mayer, Xaver Mayer, Mayol i Raynal, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Mennea, Mennitti, Menrad, Messner, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Modrow, Mombaur, Monsonís Domingo, Montfort, Moraes, Morgan, Morgantini, Morillon, Müller, Mulder, Murphy, Muscardini, Musotto, Mussa, Musumeci, Napoletano, Napolitano, Naranjo Escobar, Nassauer, Newton Dunn, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, Nisticò, Nogueira Román, Nordmann, Obiols i Germà, Ojeda Sanz, Olsson, Onesta, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Ortiz Rivas, Ortuondo Larrea, O'Toole, Paasilinna, Pacheco Pereira, Paciotti, Pack, Paisley, Pannella, Parish, Pasqua, Pastorelli, Patakis, Patrie, Paulsen, Pérez Álvarez, Pérez Royo, Perry, Pesälä, Piecyk, Pirker, Piscarreta, Pittella, Plooij-van Gorsel, Podestà, Poettering, Pohjamo, Poignant, Poli Bortone, Pomés Ruiz, Poos, Posselt, Prets, Procacci, Pronk, Provan, Puerta, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Randzio-Plath, Rapkay, Raschhofer, Read, Redondo Jiménez, Ribeiro, Ribeiro e Castro, Riis-Jørgensen, Rocard, Rod, de Roo, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Rousseaux, Rovsing, Rübig, Rühle, Ruffolo, Sacconi, Sacrédeus, Saint-Josse, Sakellariou, Salafranca Sánchez-Neyra, Sandberg-Fries, Sandbæk, Santer, Santini, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sbarbati, Scallon, Scapagnini, Scarbonchi, Schaffner, Scheele, Schierhuber, Schleicher, Gerhard Schmid, Herman Schmid, Olle Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schörling, Ilka Schröder, Jürgen Schröder, Schroedter, Schulz, Schwaiger, Segni, Seppänen, Simpson, Sjöstedt, Skinner, Smet, Soares, Sörensen, Sommer, Souchet, Souladakis, Sousa Pinto, Speroni, Staes, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stirbois, Stockmann, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Swiebel, Swoboda, Sørensen, Tajani, Tannock, Terrón i Cusí, Theato, Theorin, Thomas-Mauro, Thorning-Schmidt, Thors, Thyssen, Titford, Titley, Torres Marques, Trakatellis, Trentin, Tsatsos, Turchi, Turco, Turmes, Twinn, Uca, Väyrynen, Vairinhos, Valdivielso de Cué, Valenciano Martínez-Orozco, Vallvé, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varaut, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vattimo, Veltroni, van Velzen, Vermeer, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Virrankoski, Vlasto, Voggenhuber, Volcic, Wachtmeister, Wallis, Walter, Watson, Watts, Weiler, Wenzel-Perillo, Whitehead, Wieland, Wiersma, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Wuori, Wurtz, Wyn, Wynn, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener, Zorba, Zrihen

Beobachter

Bagó, Balsai, Bastys, Beneš, Biela, Kazys Jaunutis Bobelis, Mihael Brejc, Chronowski, Zbigniew Chrzanowski, Cybulski, Czinege, Demetriou, DrzêŸla, Ékes, Fazakas, Gala¿ewski, Germiè, Genowefa Grabowska, Gruber, Grzebisz-Nowicka, Grzyb, Gurmai, Holáò, Horvat, Ilves, Jerzy Jaskiernia, Kelemen, Kiršteins, Klopotek, Klukowski, Koneèná, Kósáné Kovács, Kriščiūnas, Daniel Kroupa, Kuzmickas, Kvietkauskas, Laar, Lachnit, Lepper, Liberadzki, Libicki, Lisak, Litwiniec, Lydeka, Maldeikis, Manninger, Maštálka, Matsakis, Õry, Paleèková, Pasternak, Pêczak, Pieniążek, Plokšto, Podobnik, Pospíšil, Protasiewicz, Janno Reiljan, Rouèek, Rutkowski, Sefzig, Siekierski, Smorawiñski, Surján, Szabó, Szájer, Szczyglo, Szent-Iványi, Tabajdi, Tomaka, Tomczak, Vaculík, Vadai, Valys, Vastagh, Vella, Vėsaitė, Wiœniowska, Wittbrodt, Żenkiewicz


ANLAGE I

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   Sicherer Schiffsbetrieb innerhalb der Gemeinschaft ***I

Bericht: COSTA (A5-0074/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

NA

+

473,3,5

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE einzige Abst. (Art. 110a GO)

2.   Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahmverkehr *

Bericht: COSTA (A5-0070/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

3.   Europäische Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses *

Bericht: LAGENDIJK (A5-0112/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

4.   Steuersystem für grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen *

Bericht: KARAS (A5-0121/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

 

+

 

5.   Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: SANTINI (A5-0090/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

1

GUE/NGL

NA

93,412,1

2

GUE/NGL

 

 

3

GUE/NGL

 

 

4

GUE/NGL

NA

86,427,3

Anträge auf namentliche Abstimmung

GUE/NGL Änd. 1 und 4

6.   Im Jugendbereich tätige Einrichtungen ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: PRETS (A5-0075/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

1

Ausschuss

 

+

 

7.   Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätige Einrichtungen ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: PACK (A5-0076/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-3

Ausschuss

 

+

 

8.   Kulturelle Einrichtungen ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: IIVARI (A5-0077/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-5

Ausschuss

 

+

 

9.   Stützungsregelungen im Agrarsektor *

Bericht: DAUL (A5-0123/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-4

7-19

21-24

35-36

39-43

49

51-61

72-82

84

86

Ausschuss

 

+

 

Block 1 — Tabak

25-34

37-38

62-69

71

85

Ausschuss

NA

+

290,210,14

Block 2 — Baumwolle

5

6

44-48

70

83

Ausschuss

NA

+

290,198,19

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

50

Ausschuss

NA

164,331,10

 

87

Ausschuss

NA

146,370,6

Art. 1

90

GUE/NGL

NA

49,437,27

Art. 60

91

GUE/NGL

NA

192,310,26

Titel 4 Kapitel 14 bis 17

92

GUE/NGL

NA

42,463,24

Artikel 143i

93

GUE/NGL

 

 

 

96

Verts/ALE

NA

87,422,15

Artikel 143k

88

PPE-DE

 

Z

 

Art. 153

94

GUE/NGL

NA

42,470,17

Anhang 7 Abschnitt H

95

GUE/NGL

NA

89,424,12

 

97

Verts/ALE

NA

61,446,18

Erwägung 13

89

GUE/NGL

 

 

 

20

Ausschuss

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

NA

+

269,215,43

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

271,216,36

Die Änderungsanträge 98 bis 104 wurden zurückgezogen.

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE Blöcke und gesonderte Abstimmungen

PSE Änd. 87 + Schlussabstimmung

Verts/ALE Änd. 96, 97

GUE/NGL Änd. 90, 91, 92, 94, 95, geänderter Vorschlag und Schlussabstimmung

UEN Änd. 87

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE Änd. 50, 87

ELDR Änd. 25-34, 37-38, 62-69, 71, 85 (Tabak) = Block 1 + Änd. 5, 6, 44-48, 70, 83 (Baumwolle) = Block 2

Verts/ALE Änd. 25-34, 37-38, 62-69, 71, 85 (Tabak) = Block 1

Sonstige

Die PPE-DE-Fraktion zieht Änderungsantrag 88 zurück.

10.   GMO für Olivenöl und Tafeloliven *

Bericht: LAVARRA (A5-0106/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-28

30-39

Ausschuss

 

+

 

Abschnitt 3a, nach Artikel 9

44

32 Abgeordnete

 

+

 

 

29

Ausschuss

 

 

 

42

GUE/NGL

NA

71,423,35

Art. 21

43

GUE/NGL

EA

+

272,226,22

Erwägung 1

40

GUE/NGL

 

 

Erwägung 3

41

GUE/NGL

EA

248,257,18

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

GUE/NGL Änd. 42

11.   Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in den Parlamentarischen Ausschüssen für Zusammenarbeit

Vorschlag für einen Beschluss B5-0114/2004/rev.

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Vorschlag für einen Beschluss B5-0114/2004/rev.

(Konferenz der Präsidenten)

§ 1 Buchstabe a

9

GUE/NGL

 

 

 

3

ELDR

 

 

§ 1 Buchstabe b

10

PSE

 

 

Art. 1, nach Buchstabe b

2

PPE-DE

EA

+

257,216,32

§ 1 Buchstabe c

11

PSE

 

+

 

 

7=

12=

PPE-DEPSE

 

+

 

 

4

ELDR

 

 

§ 1 Buchstabe d

8

PPE-DE

 

 

 

1=

13=

PPE-DEPSE

 

+

 

§ 1 Buchstabe g

14

PSE

EA

+

285,213,10

 

5

PPE-DE

 

 

§ 5

6S

PPE-DE

 

+

 

Abstimmung: Vorschlag für einen Beschluss (insgesamt)

 

+

 

12.   Gleichstellung der Geschlechter

Entschließungsantrag: B5-0121/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Entschließungsantrag B5-0121/2004(PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE , GUE/NGL)

§ 7

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 8

 

Originaltext

ges./EA

+

273,196,32

§ 9

 

Originaltext

ges.

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE §§ 7, 8, 9

13.   Häftlinge in Guantanamo: Recht auf ein faires Verfahren

Bericht: ANDREASEN (A5-0107/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 1 Buchstabe a

4

Verts/ALE

EA

+

278,205,10

nach Erwägung A

1

Verts/ALE

 

 

nach Erwägung B

2

Verts/ALE

 

+

mündlich geändert

nach Erwägung C

3

Verts/ALE

 

 

Abstimmung: Empfehlung (insgesamt)

NA

+

425,62,29

Anträge auf namentliche Abstimmung

GUE/NGL Schlussabstimmung

Der Berichterstatter trägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 2 vor, wonach die Worte „Invasion der Vereinigten Staaten in Afghanistan“ durch die Worte „Konflikt in Afghanistan“ ersetzt werden sollen.Der Präsident stellt fest, dass gegen die Berücksichtigung dieses mündlichen Änderungsantrags keine Einwände erhoben wurden.


ANLAGE II

ERGEBNISSE DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

Bericht Costa A5-0074/2004

Entschließung

Ja-Stimmen: 478

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Meijer, Modrow, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Garaud, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Paisley, Pannella, Raschhofer, Souchet, Speroni, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Ayuso González, Balfe, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbey, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Fruteau, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Camre, Caullery, Collins, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 3

EDD: Booth, Farage, Titford

Enthaltungen: 5

GUE/NGL: Krarup

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Martinez

Empfehlung Santini A5-0090/2004

Änderungsantrag 1

Ja-Stimmen: 93

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Wurtz

NI: Cappato, Dell'Alba, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella, Turco

PPE-DE: Fatuzzo, Ferri

PSE: Dhaene, El Khadraoui, Linkohr, Lund, Mendiluce Pereiro, Savary, Van Lancker

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 412

EDD: Belder, Blokland, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Martinez, Mennea, Paisley, Raschhofer, Souchet, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Ayuso González, Balfe, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Kastler, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Camre, Caullery, Collins, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 1

PSE: Swiebel

Empfehlung Santini A5-0090/2004

Änderungsantrag 4

Ja-Stimmen: 86

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Wurtz

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella, Turco

PPE-DE: Cornillet

PSE: Keßler, Mendiluce Pereiro, Savary, Scheele

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 427

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Martinez, Mennea, Paisley, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Ayuso González, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Corrie, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Camre, Caullery, Collins, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 3

EDD: Booth, Farage, Titford

Bericht Daul A5-0123/2004

Block 1

Ja-Stimmen: 290

EDD: Bernié, Butel, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Boogerd-Quaak, Costa Paolo, Formentini, Monsonís Domingo, Procacci

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Jové Peres, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Uca, Wurtz

NI: Berthu, Bonino, Borghezio, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Martinez, Mennea, Pannella, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Graça Moura, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenzel, Sudre, Tajani, Theato, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, Berger, Carnero González, Carraro, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbey, Désir, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Keßler, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Mann Erika, Martínez Martínez, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schulz, Soares, Sousa Pinto, Terrón i Cusí, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter

UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Caullery, Collins, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Ferrández Lezaun, Mayol i Raynal

Nein-Stimmen: 210

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Plooijvan Gorsel, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Eriksson, Frahm, Korakas, Koulourianos, Krarup, Patakis, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Deva, Dimitrakopoulos, Dover, Elles, Evans Jonathan, Florenz, Foster, Goepel, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Kauppi, Khanbhai, Kirkhope, Maat, Matikainen-Kallström, Nicholson, Parish, Perry, Pronk, Purvis, Sacrédeus, Smet, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sumberg, Suominen, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Vatanen, van Velzen, Villiers, Wachtmeister, Wijkman, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Baltas, van den Berg, Bösch, Bowe, Campos, Casaca, Cashman, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Ford, Gill, Hänsch, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Mastorakis, Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Myller, O'Toole, Paasilinna, Read, Sandberg-Fries, Scheele, Simpson, Skinner, Souladakis, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Tsatsos, Van Lancker, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 14

ELDR: Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Vallvé

GUE/NGL: Kaufmann

NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere

PPE-DE: Ebner, Scallon

PSE: Aparicio Sánchez, Iivari, Roth-Behrendt, Schmid Gerhard

Bericht Daul A5-0123/2004

Block 2

Ja-Stimmen: 290

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: André-Léonard, Costa Paolo, Formentini, Monsonís Domingo, Procacci, Sbarbati

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Scarbonchi, Uca, Wurtz

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Martinez, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Fourtou, Friedrich, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pirker, Podestà, Poettering, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aparicio Sánchez, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, Berger, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Dehousse, Désir, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Keßler, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Marinho, Martínez Martínez, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schulz, Soares, Sousa Pinto, Torres Marques, Trentin, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter

UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Caullery, Collins, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Ferrández Lezaun, Mayol i Raynal, Nogueira Román

Nein-Stimmen: 198

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Booth, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, Attwooll, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Plooij-van Gorsel, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sterckx, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Eriksson, Frahm, Korakas, Koulourianos, Krarup, Patakis, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt

NI: Martin Hans-Peter, Paisley

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Deva, Dimitrakopoulos, Dover, Evans Jonathan, Foster, Gahler, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, Kratsa-Tsagaropoulou, Nicholson, Parish, Perry, Pronk, Purvis, Sacrédeus, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sumberg, Tannock, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Villiers, Wachtmeister, Wijkman, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Baltas, van den Berg, Bowe, van den Burg, Campos, Cashman, Corbey, De Keyser, De Rossa, Dhaene, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Ford, Gill, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kinnock, Koukiadis, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Miller, Moraes, Morgan, Murphy, O'Toole, Rapkay, Read, Sandberg-Fries, Scheele, Simpson, Skinner, Souladakis, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 19

ELDR: van den Bos, Pesälä, Pohjamo, Virrankoski

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Pannella, Turco

PPE-DE: Corrie, Hansenne, Maat, Smet, Thyssen, van Velzen

PSE: Bösch, Myller, Schmid Gerhard

Bericht Daul A5-0123/2004

Änderungsantrag 50

Ja-Stimmen: 164

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: André-Léonard, Monsonís Domingo, Nordmann

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Martinez, Raschhofer, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Duhamel, Lage, Veltroni

UEN: Andrews, Hyland

Verts/ALE: Mayol i Raynal

Nein-Stimmen: 331

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, Attwooll, van den Bos, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Wurtz

NI: Berthu, Borghezio, Garaud, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Paisley, Souchet, Speroni

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Corrie, De Mita, Deva, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Evans Jonathan, Ferber, Foster, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, Kratsa-Tsagaropoulou, Nicholson, Parish, Perry, Pronk, Purvis, Sacrédeus, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Villiers, Wachtmeister, Wijkman, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Collins, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 10

ELDR: Virrankoski

NI: Beysen, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Pannella, Turco

PSE: Myller, Rothley

Bericht Daul A5-0123/2004

Änderungsantrag 87

Ja-Stimmen: 146

ELDR: Nordmann

GUE/NGL: Bergaz Conesa, Jové Peres

NI: Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Martinez, Raschhofer, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Ayuso González, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cornillet, Daul, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Ebner, Ferber, Fernández Martín, Flemming, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grossetête, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pirker, Piscarreta, Poettering, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenzel, Sudre, Suominen, Theato, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Berenguer Fuster, Carnero González, Cercas, Cerdeira Morterero, Dührkop Dührkop, Izquierdo Collado, Martínez Martínez, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, Pérez Royo, Randzio-Plath, Sauquillo Pérez del Arco, Valenciano Martínez-Orozco

UEN: Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Ferrández Lezaun, Mayol i Raynal, Nogueira Román

Nein-Stimmen: 370

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Farage, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Plooij-van Gorsel, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Wurtz

NI: Berthu, Bonino, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Paisley, Pannella, Souchet, Speroni, Turco, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Beazley, Bodrato, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Corrie, De Mita, Deprez, Deva, Dover, Doyle, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferri, Fiori, Florenz, Foster, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Kastler, Khanbhai, Kirkhope, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, Martens, Mauro, Montfort, Nicholson, Nisticò, Oomen-Ruijten, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Podestà, Pomés Ruiz, Pronk, Purvis, Sacrédeus, Santini, Scallon, Scapagnini, Smet, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sumberg, Tajani, Tannock, Thyssen, Twinn, van Velzen, Villiers, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Baltas, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Miller, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Camre, Caullery, Collins, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 6

ELDR: Pesälä, Pohjamo

NI: Beysen

PSE: Aparicio Sánchez, Rothley, Schmid Gerhard

Bericht Daul A5-0123/2004

Änderungsantrag 90

Ja-Stimmen: 49

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Meijer, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Uca, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Ayuso González, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, Fernández Martín, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Hernández Mollar, Kastler, Langenhagen, Liese, Lisi, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Varela Suanzes-Carpegna, Vidal-Quadras Roca, Zabell

PSE: Dehousse, Pérez Royo, Schulz, Torres Marques, Vairinhos

UEN: Fitzsimons

Verts/ALE: Mayol i Raynal

Nein-Stimmen: 437

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Eriksson, Frahm, Krarup, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Mennea, Paisley, Raschhofer, Souchet

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Cornillet, Corrie, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Gawronski, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Laschet, Lechner, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mombaur, Morillon, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Trentin, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Caullery, Collins, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Messner, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 27

EDD: Booth, Farage, Titford

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Bonino, Borghezio, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gobbo, de La Perriere, Martinez, Pannella, Speroni, Stirbois, Turco, Varaut

PSE: Miranda de Lage, Ortiz Rivas, Scheele

Bericht Daul A5-0123/2004

Änderungsantrag 91

Ja-Stimmen: 192

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Coûteaux, Kuntz, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sbarbati, Sterckx, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Scarbonchi, Uca, Wurtz

NI: Claeys, Dell'Alba, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Martinez, Stirbois

PPE-DE: Ayuso González, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, Dimitrakopoulos, Fernández Martín, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Hernández Mollar, Kratsa-Tsagaropoulou, Liese, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vidal-Quadras Roca, Zabell, Zacharakis

PSE: Baltas, Berès, Cashman, Dehousse, Dhaene, Ford, Howitt, Karamanou, Koukiadis, Lage, Lavarra, McCarthy, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Morgan, Paciotti, Poos, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Savary, Schmid Gerhard, Simpson, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Vattimo, Veltroni, Volcic, Whitehead, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori

Nein-Stimmen: 310

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Booth, Butel, van Dam, Esclopé, Farage, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Malmström, Nordmann, Paulsen, Schmidt

GUE/NGL: Eriksson, Frahm, Krarup, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt

NI: Beysen, Borghezio, Gobbo, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Mennea, Paisley, Raschhofer, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Gawronski, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carraro, Carrilho, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Mann Erika, Miguélez Ramos, Miller, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Ortiz Rivas, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Piecyk, Pittella, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sakellariou, Sandberg-Fries, Scheele, Schulz, Skinner, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Walter, Watts, Weiler

UEN: Camre, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Evans Jillian, Wyn

Enthaltungen: 26

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Berthu, Bonino, Cappato, Della Vedova, Dupuis, de La Perriere, Pannella, Souchet, Turco

PSE: Aparicio Sánchez, Berenguer Fuster, Carnero González, Cercas, Dührkop Dührkop, Izquierdo Collado, Katiforis, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Obiols i Germà, Pérez Royo, Rothley, Sauquillo Pérez del Arco

Bericht Daul A5-0123/2004

Änderungsantrag 92

Ja-Stimmen: 42

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Scarbonchi, Uca, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Ayuso González, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, Fernández Martín, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Hernández Mollar, Klamt, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Varela Suanzes-Carpegna, Vidal-Quadras Roca, Zabell

PSE: Dehousse, Vairinhos

Verts/ALE: Mayol i Raynal

Nein-Stimmen: 463

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Eriksson, Frahm, Krarup, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Gobbo, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Paisley, Raschhofer, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Cornillet, Corrie, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Gawronski, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Messner, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 24

EDD: Booth, Farage, Titford

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis, Schröder Ilka

NI: Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Martinez, Pannella, Stirbois, Turco

PPE-DE: Bastos, Cardoso, Coelho, Graça Moura

Bericht Daul A5-0123/2004

Änderungsantrag 96

Ja-Stimmen: 87

EDD: Bernié, Butel, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Vallvé, Virrankoski

GUE/NGL: Di Lello Finuoli, Eriksson, Frahm, Krarup, Meijer, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, de La Perriere, Martinez, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Dimitrakopoulos, Kratsa-Tsagaropoulou, Ojeda Sanz, Trakatellis, Wijkman, Zacharakis

PSE: Aparicio Sánchez, Berenguer Fuster, Carnero González, Cercas, Cerdeira Morterero, Dehousse, Dührkop Dührkop, Haug, Izquierdo Collado, Marinho, Martínez Martínez, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, Randzio-Plath, Sauquillo Pérez del Arco, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Zrihen

UEN: Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 422

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Manisco, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Uca, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Gobbo, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Mennea, Paisley, Raschhofer, Souchet, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Ayuso González, Balfe, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Cornillet, Corrie, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Baltas, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Ceyhun, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Miller, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Hudghton, MacCormick, Mayol i Raynal

Enthaltungen: 15

EDD: Esclopé

GUE/NGL: Schröder Ilka

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

PPE-DE: Bastos, Cardoso, Coelho, Gouveia, Graça Moura

Bericht Daul A5-0123/2004

Änderungsantrag 94

Ja-Stimmen: 42

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Scarbonchi, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Ayuso González, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, Fernández Martín, Florenz, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Gutiérrez-Cortines, Naranjo Escobar, Oreja Arburúa, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vidal-Quadras Roca, Zabell

PSE: Dehousse, Vairinhos

Verts/ALE: Ahern, Mayol i Raynal

Nein-Stimmen: 470

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Farage, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Eriksson, Frahm, Krarup, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Gobbo, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Paisley, Raschhofer, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Gawronski, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Messner, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 17

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis, Schröder Ilka

NI: Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Martinez, Pannella, Stirbois, Turco

Bericht Daul A5-0123/2004

Änderungsantrag 95

Ja-Stimmen: 89

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Scarbonchi, Uca, Wurtz

NI: Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Martinez, Stirbois

PPE-DE: Ayuso González, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gutiérrez-Cortines, Hernández Mollar, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Zabell

PSE: Dehousse, Paasilinna, Vairinhos, Zrihen

UEN: Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 424

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Booth, Butel, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Eriksson, Frahm, Krarup, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Gobbo, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Mennea, Paisley, Raschhofer, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, O'Toole, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Hudghton, MacCormick

Enthaltungen: 12

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis, Schröder Ilka

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Pannella

Bericht Daul A5-0123/2004

Änderungsantrag 97

Ja-Stimmen: 61

ELDR: Vallvé

GUE/NGL: Brie, Eriksson, Frahm, Meijer, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Martin Hans-Peter, Martinez, Stirbois

PPE-DE: Dimitrakopoulos, Kratsa-Tsagaropoulou, Trakatellis, Wijkman, Zacharakis

PSE: Dehousse, Goebbels, Vairinhos, Zrihen

UEN: Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Messner, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 446

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Farage, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Scarbonchi, Uca, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Gobbo, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Mennea, Paisley, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Ayuso González, Balfe, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Cornillet, Corrie, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Glase, Gomolka, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lombardo, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Camre, Caullery, Collins, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Hudghton, MacCormick, Mayol i Raynal

Enthaltungen: 18

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Krarup, Patakis, Schröder Ilka

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

PPE-DE: Bastos, Cardoso, Coelho, Gouveia, Graça Moura

Bericht Daul A5-0123/2004

Vorschlag der Kommission

Ja-Stimmen: 269

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: André-Léonard, Costa Paolo, Formentini, Monsonís Domingo, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Vallvé, Virrankoski

NI: Berthu, Gobbo, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Redondo Jiménez, Rovsing, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aparicio Sánchez, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, Berger, Bullmann, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Désir, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hazan, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Keßler, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Martínez Martínez, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Soares, Sousa Pinto, Terrón i Cusí, Torres Marques, Trentin, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler

UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: McKenna, Nogueira Román

Nein-Stimmen: 215

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Plooij-van Gorsel, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Väyrynen, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Wurtz

NI: Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gorostiaga Atxalandabaso, Martinez, Paisley, Stirbois

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Deva, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Elles, Evans Jonathan, Foster, Friedrich, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, Kratsa-Tsagaropoulou, Maat, Martens, Nicholson, Parish, Perry, Pronk, Purvis, Radwan, Rübig, Sacrédeus, Smet, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sumberg, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, Villiers, Wachtmeister, Wijkman, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Baltas, van den Berg, Bowe, van den Burg, Campos, Carraro, Cashman, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Ford, Gill, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kinnock, Koukiadis, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Miller, Moraes, Morgan, Murphy, O'Toole, Pérez Royo, Read, Sandberg-Fries, Savary, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Souladakis, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Isler Béguin, Lagendijk, de Roo, Schörling, Staes, Wuori

Enthaltungen: 43

EDD: Coûteaux

ELDR: Thors

GUE/NGL: Koulourianos

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Martin Hans-Peter, Pannella, Turco

PPE-DE: Gouveia, Grosch, Nisticò

PSE: Bösch, Roth-Behrendt

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Jonckheer, Lambert, Lucas, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Onesta, Rod, Rühle, Schroedter, Sörensen, Turmes, Wyn

Bericht Daul A5-0123/2004

Entschließung

Ja-Stimmen: 271

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: André-Léonard, Costa Paolo, Di Pietro, Formentini, Monsonís Domingo, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Sbarbati, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski

NI: Berthu, Borghezio, Gobbo, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenzel, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aparicio Sánchez, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berger, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Désir, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Junker, Keßler, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Marinho, Martínez Martínez, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schulz, Soares, Terrón i Cusí, Torres Marques, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler

UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Caullery, Collins, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Nogueira Román

Nein-Stimmen: 216

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Plooij-van Gorsel, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sterckx, Väyrynen, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Wurtz

NI: Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gorostiaga Atxalandabaso, Martinez, Paisley, Stirbois

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Deva, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Evans Jonathan, Foster, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, Kratsa-Tsagaropoulou, Maat, Martens, Nicholson, Parish, Perry, Pronk, Purvis, Sacrédeus, Smet, Stenmarck, Stevenson, Sturdy, Sumberg, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, Villiers, Wachtmeister, Wijkman, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Baltas, van den Berg, Bowe, van den Burg, Campos, Carraro, Cashman, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Ford, Gill, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kinnock, Koukiadis, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Miller, Moraes, Morgan, Murphy, O'Toole, Read, Sandberg-Fries, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Frassoni, Hudghton, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, MacCormick, McKenna, Maes, Onesta, Rod, de Roo, Sörensen, Staes, Wuori

Enthaltungen: 36

ELDR: Thors

GUE/NGL: Koulourianos

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Martin Hans-Peter, Pannella, Turco

PPE-DE: Gouveia, Grosch

PSE: Bösch, Bullmann, Myller, Roth-Behrendt

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Bouwman, Breyer, Celli, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lucas, Mayol i Raynal, Messner, Rühle, Schörling, Schroedter, Turmes, Wyn

Bericht Lavarra A5-0106/2004

Änderungsantrag 42

Ja-Stimmen: 71

ELDR: Vallvé

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Scarbonchi, Uca, Wurtz

NI: Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Martinez, Stirbois

PSE: Dehousse, Izquierdo Rojo, Randzio-Plath, Vairinhos

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 423

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Farage, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Eriksson, Frahm, Krarup, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Gobbo, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Mennea, Paisley, Raschhofer, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Bartolozzi, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Cornillet, Corrie, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Ferri, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Gawronski, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Hudghton, MacCormick

Enthaltungen: 35

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis, Schröder Ilka

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Pannella, Turco

PPE-DE: Ayuso González, Bastos, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Fernández Martín, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Gouveia, Graça Moura, Gutiérrez-Cortines, Hernández Mollar, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Varela Suanzes-Carpegna, Vidal-Quadras Roca, Zabell

UEN: Hyland

Bericht Andreasen A5-0107/2004

Empfehlung

Ja-Stimmen: 425

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Kuntz, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Wurtz

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, de Gaulle, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Mennea, Pannella, Raschhofer, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Ayuso González, Balfe, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Daul, De Mita, Deprez, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hernández Mollar, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Collins

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 62

EDD: Belder, Blokland, van Dam

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de La Perriere, Martinez, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Bradbourn, Callanan, Chichester, Corrie, Dover, Elles, Evans Jonathan, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, Lisi, Lombardo, McMillan-Scott, Nicholson, Parish, Santini, Scapagnini, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sumberg, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Caullery, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Poli Bortone, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 29

EDD: Bernié, Booth, Coûteaux, Esclopé, Farage, Mathieu, Saint-Josse, Titford

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Borghezio, Paisley

PPE-DE: Atkins, Bartolozzi, Bushill-Matthews, Descamps, Gomolka, Hermange, Martin Hugues, Montfort, Perry, Scallon, Schaffner, Schröder Jürgen, de Veyrinas, Vlasto, Zimmerling

PSE: Ceyhun


ANGENOMMENE TEXTE

 

P5_TA(2004)0156

Sicherer Schiffsbetrieb innerhalb der Gemeinschaft ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft (KOM(2003) 767 — C5-0627/2003 — 2003/0291(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 767) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0627/2003),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5-0074/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission,

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0157

Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Vereinbarung über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 durch die Europäische Gemeinschaft (KOM(2003) 696 — C5-0041/2004 — 2003/0269(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 696) (1),

gestützt auf Artikel 71 und Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C5-0041/2004),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5-0070/2004),

1.

billigt den Abschluss der Vereinbarung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0158

Europäische Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (KOM(2003) 684 — C5-0574/2003 — 2003/0267(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 684) (1),

gestützt auf Artikel 181a Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0574/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik (A5-0112/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 5

(5) Die Europäischen Partnerschaften für die westlichen Balkanländer bestimmen die vorrangigen Maßnahmen, die im Hinblick auf die Annäherung an die Europäische Union zu ergreifen sind, und dienen als Prüfliste für die erzielten Fortschritte. Sie werden den besonderen Bedürfnissen und dem jeweiligen Stand der Vorbereitung in den Ländern sowie den Besonderheiten des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses einschließlich der regionalen Zusammenarbeit angepasst. Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess ist weiterhin der allgemeine Orientierungsrahmen für die Länder des westlichen Balkans bis zu ihrem Beitritt.

(5) Die Europäischen Partnerschaften für die westlichen Balkanländer bestimmen die vorrangigen Maßnahmen, die im Hinblick auf die Annäherung an die Europäische Union zu ergreifen sind, und dienen als Prüfliste für die erzielten Fortschritte. Sie werden den besonderen Bedürfnissen und dem jeweiligen Stand der Vorbereitung in den Ländern sowie den Besonderheiten des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses einschließlich der regionalen Zusammenarbeit angepasst. Die Europäischen Partnerschaften werden nach Anhörung der Behörden in den betreffenden Ländern erarbeitet. Der Stabilisierungsund Assoziierungsprozess ist weiterhin der allgemeine Orientierungsrahmen für die Länder des westlichen Balkans bis zu ihrem Beitritt.

Abänderung 2

Erwägung 8

(8) Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Stabilisierungsund Assoziierungsprozesses für die westlichen Balkanländer wird durch die einschlägigen Finanzinstrumente, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates, geleistet. Dementsprechend hat diese Verordnung keine finanziellen Auswirkungen.

(8) Die Gemeinschaftshilfe für die westlichen Balkanländer im Rahmen der laufenden Finanziellen Vorausschau wird weiterhin durch die einschlägigen Finanzinstrumente, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates, geleistet.

Abänderung 3

Erwägung 9

(9) Die Programmierung der finanziellen Mittel der Gemeinschaftshilfe sollte auf den Prioritäten der Europäischen Partnerschaften beruhen und im Einklang mit den in den einschlägigen Finanzinstrumenten festgelegten Verfahren beschlossen werden .

(9) Die Programmierung der finanziellen Mittel der Gemeinschaftshilfe beruht auf den Prioritäten der Europäischen Partnerschaften und wird im Einklang mit den in den einschlägigen Finanzinstrumenten festgelegten Verfahren beschlossen.

Abänderung 4

Artikel 1

Europäische Partnerschaften werden für die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 (nachstehend „die Partnerländer“ genannt) gegründet. Die Europäischen Partnerschaften bilden den Rahmen für die aufgrund der Analyse der Lage in den jeweiligen Partnerländern ermittelten Prioritäten, auf die sich die Vorbereitungen für eine weitere Integration in die Europäischen Union unter Berücksichtigung der vom Europäischen Rat festgelegten Kriterien sowie der bei der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, gegebenenfalls einschließlich der Assoziierungsabkommen, und insbesondere der regionalen Zusammenarbeit, erzielten Fortschritte konzentrieren müssen.

Europäische Partnerschaften werden für die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 (nachstehend „die Partnerländer“ genannt) gegründet. Sie stellen einen weiteren sichtbaren Schritt in der Vorbereitung auf die volle Integration dieser Länder in die Europäische Union dar. Die Europäischen Partnerschaften bilden den Rahmen für die aufgrund der Analyse der Lage in den jeweiligen Partnerländern ermittelten Prioritäten, auf die sich die Vorbereitungen für eine weitere Integration in die Europäische Union unter Berücksichtigung der vom Europäischen Rat festgelegten Kriterien sowie der bei der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, gegebenenfalls einschließlich der Assoziierungsabkommen, und insbesondere der regionalen Zusammenarbeit, erzielten Fortschritte konzentrieren müssen. Die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (CARDS-Verordnung) bleibt Rechtsgrundlage für die Finanzhilfe. Die Europäischen Partnerschaften enthalten jedoch einen Hinweis auf die Finanzmittel, die zur Unterstützung des jeweiligen Landes bei der Durchführung der ermittelten vorrangigen Maßnahmen und Ziele zur Verfügung stehen.

Abänderung 5

Artikel 2

Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaften sowie über spätere Anpassungen.

Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaften sowie über spätere Anpassungen. Die Konditionalität, die im Rahmen des Stabilisierungsund Assoziierungsprozesses umgesetzt und auf die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 verwiesen wird, findet weiterhin Anwendung. Werden die entsprechenden Grundsätze nicht eingehalten, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf die Unterstützung treffen.

Abänderung 6

Artikel 2a (neu)

 

Artikel 2a

Der Rat ändert auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 ab, falls die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen, die die Europäischen Partnerschaften enthalten, im Rahmen jener Verordnung nicht finanziert werden können.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0159

Steuersystem für grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (KOM(2003) 613 — C5-0506/2003 — 2003/0239(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 613) (1),

gestützt auf Artikel 94 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0506/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0121/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 1 Buchstabe b (Richtlinie 90/434/EWG)

b)

Europäische Gesellschaften (Societas Europaea — SE), geschaffen mit der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates, und Europäische Genossenschaften (SCE), geschaffen mit der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates, wenn diese ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verlegen .

b)

die Verlegung des Sitzes Europäischer Gesellschaften (Societas Europaea — SE), geschaffen mit der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates (2), und Europäischer Genossenschaften (SCE), geschaffen mit der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates (3), von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat.

Abänderung 2

ARTIKEL 1 NUMMER 6

Artikel 8 Absatz 11a (neu) (Richtlinie 90/434/EWG)

 

(11a) Zur Vermeidung eines möglichen Missbrauchs im Zusammenhang mit dem raschen Austausch von Anteilen wenden die Mitgliedstaaten eine Bestimmung zur Missbrauchsbekämpfung an, die auf die Festlegung einer Mindesteigentumsdauer von einem Jahr abzielt, wobei für die einzelnen Mitgliedstaaten die Möglichkeit besteht, diese auf zwei Jahre zu verlängern.

Abänderung 3

ARTIKEL 1 NUMMER 6

Artikel 8 Absatz 11b (neu) (Richtlinie 90/434/EWG)

 

(11b) In Fällen einer eindeutigen Doppelbesteuerung infolge des Austauschs von Anteilen haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dem Problem nach Rücksprache mit der Kommission durch die Anwendung von Lösungen zu begegnen, die als gleichwertige Alternative zu den Bestimmungen dieser Richtlinie angesehen werden können.

Abänderung 4

ARTIKEL 1 NUMMER 6

Artikel 8 Absatz 12 (Richtlinie 90/434/EWG)

(12) Die Tatsache, dass eine Gesellschaft eine Beteiligung an der erworbenen Gesellschaft von Gesellschaftern erwirbt, die für Steuerzwecke außerhalb der Gemeinschaft ansässig sind, steht der Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen steuerlichen Entlastung nicht entgegen.

(12) Die Tatsache, dass eine Gesellschaft eine Beteiligung an der erworbenen Gesellschaft von Gesellschaftern erwirbt, die für Steuerzwecke außerhalb der Gemeinschaft ansässig sind, steht der Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen steuerlichen Entlastung nicht entgegen , soweit nicht erheblich in die Besteuerungsrechte der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesellschafter aus Drittstaaten eingegriffen wird.

Abänderung 5

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 9 Absatz 2a (neu) (Richtlinie 90/434/EWG)

 

(2a) Zur Vermeidung eines möglichen Missbrauchs im Zusammenhang mit dem raschen Wiederverkauf von Unternehmensteilen wenden die Mitgliedstaaten eine Bestimmung zur Missbrauchsbekämpfung an, die auf die Festlegung einer Mindesteigentumsdauer von einem Jahr abzielt, wobei die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese auf zwei Jahre zu verlängern.

Abänderung 6

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 9 Absatz 2b (neu) (Richtlinie 90/434/EWG)

 

(2b) In Fällen einer eindeutigen Doppelbesteuerung infolge der Einbringung von Unternehmensteilen haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dem Problem nach Rücksprache mit der Kommission durch die Anwendung von Lösungen zu begegnen, die als gleichwertige Alternative zu den Bestimmungen dieser Richtlinie angesehen werden können.

Abänderung 7

ANHANG

Anhang Buchstabe c (Richtlinie 90/434/EWG)

c)

die Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „bergrechtliche Gewerkschaft“;

c)

die Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „bergrechtliche Gewerkschaft“ , „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ ;


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1.

P5_TA(2004)0160

Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (13263/3/2003 — C5-0014/2004 — 2001/0111(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (13263/3/2003 — C5-0014/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 257) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 199) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten für die zweite Lesung (A5-0090/2004),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 43 E vom 19.2.2004, S. 42.

(3)  ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 150.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0161

Im Jugendbereich tätige Einrichtungen ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (15327/1/2003 — C5-0021/2004 — 2003/0113(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15327/1/2003 — C5-0021/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 272) (3),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission betreffend den Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2004) 5),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport für die zweite Lesung (A5-0075/2004),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Angenommene Texte vom 6.11.2003, P5_TA(2003)0474.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(2003)0113

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 10. März 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Vertrag ist die Unionsbürgerschaft festgeschrieben; ferner sieht der Vertrag vor, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend unter anderem das Ziel hat, den Ausbau des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer zu fördern.

(2)

In der Erklärung von Laeken im Anhang zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 wird bekräftigt, dass eine der grundlegenden von der Europäischen Union zu bewältigenden Herausforderungen darin besteht, eine Antwort auf die Frage zu finden, wie dem Bürger, vor allem der Jugend, das europäische Projekt und die europäischen Organe näher gebracht werden können. Internationale nichtstaatliche Jugendorganisationen ermöglichen es jungen Menschen, zu aktiven Bürgern zu werden und einen Sinn für Verantwortung zu entwickeln, ihrer Meinung und ihren Werten Ausdruck zu verleihen und sich untereinander über nationale Grenzen hinweg auszutauschen; sie tragen somit dazu bei, den jungen Bürgern Europa näher zu bringen.

(3)

In dem am 21. November 2001 vorgelegten Weißbuch „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Partizipation der Jugendlichen gefördert werden muss; sie fordert insbesondere den Ausbau der Strukturen, über die Jugendliche ihre Meinung zum Ausdruck bringen können. Außerdem betrachtet sie die Information der Jugendlichen als unerlässliche Voraussetzung für die Entwicklung einer aktiven Bürgerbeteiligung. Auch das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung zu dem Weißbuch (3) die wichtige Rolle internationaler und europäischer Jugendorganisationen betont, wenn es darum geht, Jugendlichen eine dauerhafte Beteiligung am demokratischen Leben in Europa zu ermöglichen.

(4)

Im Weißbuch zum Europäischen Regieren (4) fordert die Kommission allgemeine Offenheit und die Konsultation der Akteure der Zivilgesellschaft und ihre Einbindung in die Gestaltung der Politik der Europäischen Union. Sie erkennt die Rolle der nichtstaatlichen Organisationen an, die den Belangen der Bürger eine Stimme verleihen.

(5)

In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (5) werden die im Weißbuch über die Jugend Europas vorgeschlagenen thematischen Prioritäten, insbesondere Partizipation und Information, gebilligt, um besonders die Partizipation der Jugendlichen im Hinblick auf die aktive Wahrnehmung ihrer Rolle als mündige Bürger zu fördern; außerdem werden in der Entschließung Mechanismen für die Anwendung der offenen Koordinierungsmethode vorgeschlagen, darunter die Konsultation der Jugendlichen sowohl auf nationaler Ebene mittels geeigneter Verfahren als auch auf europäischer Ebene über das Europäische Jugendforum.

(6)

Das Europäische Jugendforum vertritt die Jugendlichen gegenüber der Europäischen Union und anderen internationalen Institutionen. Es hat eine bedeutende Funktion sowohl aufseiten der europäischen Organe — als Mittler und Koordinator für Stellungnahmen nichtstaatlicher Jugendorganisationen — als auch aufseiten dieser Organisationen, die es über die europäischen Angelegenheiten, die für sie von Interesse sind, auf dem Laufenden hält. Internationale nichtstaatliche Jugendorganisationen bieten jungen Menschen nicht-formale und informelle Bildung, Ausbildung und Informationen an; sie bilden Netzwerke, die gemeinnützige Organisationen vertreten, die in den Mitgliedstaaten und in anderen europäischen Ländern tätig sind.

(7)

Die Haushaltslinien A-3023 und A-3029 im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 ebenso wie in den Haushaltsplänen der vorhergehenden Jahre dienen der Unterstützung des Europäischen Jugendforums bzw. internationaler nichtstaatlicher Jugendorganisationen.

(8)

Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) muss für solche bestehenden Fördermaßnahmen ein Basisrechtsakt erlassen werden.

(9)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich bei der Verabschiedung der Haushaltsordnung dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein solcher Basisrechtsakt mit dem Haushaltsjahr 2004 in Kraft tritt.

(10)

Der Geltungsbereich des Programms sollte sich auch auf die Beitrittsstaaten und — für bestimmte Aktionen — gegebenenfalls auf sämtliche europäischen Länder erstrecken, da der Ausbau der Beziehungen zwischen der erweiterten Union und ihren Nachbarstaaten auf dem europäischen Kontinent von großer Bedeutung ist.

(11)

Für finanzielle Unterstützung, die nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt, sondern aus staatlichen Mitteln bereitgestellt wird, sollten die Artikel 87 und 88 des Vertrags gelten.

(12)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (7) bildet.

(13)

Die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen dieses Beschlusses sollte unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erfolgen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Ziel des Programms und geförderte Tätigkeiten

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, nachstehend „Programm“ genannt, festgelegt.

(2)   Das allgemeine Ziel des Programms ist die Förderung der Tätigkeiten solcher Einrichtungen. Diese Tätigkeiten ergeben sich aus dem fortlaufenden Arbeitsprogramm der Einrichtungen, die Ziele verfolgen müssen, die im Bereich Jugend von allgemeinem europäischen Interesse oder die Teil der Jugendpolitik der Europäischen Union sind. Insbesondere müssen diese Tätigkeiten zur aktiven Teilnahme junger Bürger am öffentlichen Leben und der Gesellschaft und zur Entwicklung und Umsetzung gemeinschaftlicher Kooperationsmaßnahmen im Bereich Jugend im weiteren Sinne beitragen bzw. hierauf ausgerichtet sein. Die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Jugendforum entspricht insofern diesem allgemeinen Ziel, als das Europäische Jugendforum Repräsentations- und Koordinierungsaufgaben für nichtstaatliche Jugendorganisationen wahrnimmt und gegenüber den europäischen Organen als Mittler für Informationen über die Jugend fungiert.

(3)   Das Programm wird im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 durchgeführt.

Artikel 2

Zugang zum Programm

Einer Einrichtung kann ein Betriebskostenzuschuss gewährt werden, wenn sie die Anforderungen des Anhangs erfüllt und folgende Merkmale aufweist:

a)

Ihre Tätigkeiten stehen mit den Grundsätzen der Jugendpolitik der Gemeinschaft im Einklang und tragen den im Anhang genannten Prioritäten Rechnung.

b)

Es handelt sich um eine seit über einem Jahr rechtmäßig konstituierte Einrichtung.

c)

Sie geht ihrer Tätigkeit — entweder eigenständig oder in Form eines Zusammenschlusses mehrerer Vereinigungen — auf europäischer Ebene nach und ihre Struktur sowie ihre Tätigkeiten sind so konzipiert, dass sie potenziell auf die gesamte Union ausstrahlen oder sich auf mindestens acht der in Artikel 3 genannten Länder, einschließlich der Mitgliedstaaten, erstrecken.

Artikel 3

Teilnahme von Drittländern

(1)   Einige Aktionen des Programms können für die Teilnahme von Einrichtungen mit Sitz in folgenden Ländern geöffnet werden:

a)

den Beitrittsstaaten, die am 16. April 2003 den Beitrittsvertrag unterzeichnet haben,

b)

den EFTA-EWR-Ländern gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen,

c)

Rumänien und Bulgarien, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß den Europa-Abkommen, deren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festzulegen sind, und

d)

der Türkei, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei vom 26. Februar 2002 über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft (8) festzulegen sind.

(2)   Das Programm kann ferner für die Teilnahme von Einrichtungen mit Sitz in den am Stabilisierungsund Assoziierungsprozess für Südosteuropa beteiligten Balkanländern (9) und Einrichtungen mit Sitz in bestimmten Ländern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten nach den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Bedingungen und Verfahren geöffnet werden. (10)

Artikel 4

Auswahl der Zuschussempfänger

Das Programm betrifft zwei Arten von Begünstigten:

a)

Gruppe 1: Betriebskostenzuschüsse werden den Begünstigten gemäß Nummer 2.1 des Anhangs direkt gewährt;

b)

Gruppe 2: Betriebskostenzuschüsse werden unter Berücksichtigung der im Anhang aufgeführten allgemeinen Kriterien nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für dauerhafte Tätigkeiten einer Einrichtung gewährt, die Ziele verfolgt, die von allgemeinem europäischen Interesse im Bereich der Jugend sind.

Artikel 5

Gewährung des Zuschusses

Zuschüsse im Rahmen der verschiedenen Aktionen des Programms werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs gewährt.

Artikel 6

Finanzvorschriften

(1)   Der Finanzrahmen zur Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Zeitraum auf 13 Mio. EUR festgelegt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 7

Durchführung

Die Kommission ist für die Durchführung des Programms gemäß den Bestimmungen des Anhangs zuständig und informiert das Europäische Parlament, den Rat und die Mitgliedstaaten regelmäßig darüber.

Artikel 8

Begleitung und Evaluierung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele des Programms vor. Dieser Bericht stützt sich unter anderem auf einen externen Evaluierungsbericht, der spätestens Ende 2006 verfügbar sein muss und in dem zumindest die allgemeine Relevanz und Kohärenz des Programms, die Effizienz seiner Umsetzung (Vorbereitung, Auswahl und Durchführung der Aktionen) und die allgemeine Effizienz der einzelnen Aktionen im Hinblick auf die in Erreichung der in Artikel 1 und im Anhang festgelegten Ziele beurteilt werden.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 10 vom 14.1.2004, S. 18.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Dezember 2003 (ABl. C 72 E vom 23.3.2004, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2004.

(3)  ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 145.

(4)  ABl. C 287 vom 12.10.2001, S. 1.

(5)  ABl. C 168 vom 13.7.2002, S. 2.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(8)  ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29.

(9)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Albanien, Serbien und Montenegro, Bosnien und Herzegowina sowie Kroatien.

(10)  Belarus, Republik Moldau, Russische Föderation, Ukraine.

ANHANG

1.   FÖRDERFÄHIGE TÄTIGKEITEN

Nach Artikel 1 besteht das allgemeine Ziel darin, die Jugendpolitik der Gemeinschaft durch die Förderung der im Jugendbereich tätigen Einrichtungen zu stärken und die Wirksamkeit dieser Politik zu verbessern.

1.1.   Diese Jugendeinrichtungen tragen insbesondere durch folgende Tätigkeiten zur Stärkung der Jugendpolitik der Gemeinschaft und zur Verbesserung der Wirksamkeit dieser Politik bei:

Vertretung der Ansichten und Interessen junger Menschen in ihrer ganzen Vielfalt auf Gemeinschaftsebene;

Jugendaustausch und Freiwilligendienste;

Maßnahmen der informellen und nicht formalen Bildung und Arbeitsprogramme;

Förderung von interkulturellem Lernen und interkultureller Verständigung;

Diskussion über europäische Themen und die Politik der Europäischen Union oder die Jugendpolitik;

Verbreitung von Informationen über die Gemeinschaftspolitik;

Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme und der Initiative junger Bürger.

1.2.   Das Tätigkeitsspektrum des Europäischen Jugendforums umfasst insbesondere Folgendes:

die Vertretung der Jugendlichen gegenüber der Europäischen Union;

die Koordinierung der Positionen seiner Mitgliedsorganisationen gegenüber der Europäischen Union;

die Weiterleitung von Informationen über die Jugend an die europäischen Organe;

die Weiterleitung von Informationen über die Europäische Union an die nationalen Jugendräte und Nichtregierungsorganisationen;

die Förderung und Erleichterung der Partizipation junger Menschen am demokratischen Leben;

Beiträge zum beschlossenen neuen Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit auf Ebene der Europäischen Union;

Beiträge zur Entwicklung der Jugendpolitik, der Jugendarbeit und der Bildungsmöglichkeiten sowie Mitwirkung an der Weitergabe von die jungen Menschen betreffenden Informationen und an der Entwicklung von Vertretungsstrukturen für junge Menschen in ganz Europa;

Anstoßen von Diskussionen und Überlegungen über die Jugend in Europa und anderen Teilen der Welt und über die jugendpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union.

2.   DURCHFÜHRUNG DER FÖRDERFÄHIGEN TÄTIGKEITEN

Im Rahmen des Programms kann die Gemeinschaft Fördermittel an Einrichtungen vergeben, deren Tätigkeiten einem der folgenden Aktionsbereiche entsprechen:

2.1.   Aktionsbereich 1: Unterstützung für das Europäische Jugendforum

2.1.1.   Im Rahmen dieses Aktionsbereichs können Zuschüsse zur Unterstützung der ständigen Tätigkeiten des Europäischen Jugendforums gewährt werden, einer Einrichtung mit Zielen von allgemeinem europäischen Interesse, deren Mitglieder die nationalen Jugendräte und internationale nichtstaatliche Jugendorganisationen sind, wobei folgende Grundsätze zu berücksichtigen sind:

die Unabhängigkeit des Europäischen Jugendforums bei der Auswahl seiner Mitglieder, um eine Vertretung der verschiedenen Arten von Jugendorganisationen auf möglichst breiter Basis sicher zu stellen;

die Unabhängigkeit des Europäischen Jugendforums bei der genauen Festlegung seiner Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Abschnitts 1.2.;

die möglichst breite Einbeziehung von Jugendorganisationen, die nicht Mitglieder des Europäischen Jugendforums sind, und von Jugendlichen, die keinen Einrichtungen angehören, in die Tätigkeiten des Europäischen Jugendforums;

aktive Beiträge des Europäischen Jugendforums zu den für die Jugend relevanten politischen Prozessen auf europäischer Ebene, insbesondere die Beteiligung an von den europäischen Organen veranlassten Konsultationen der Zivilgesellschaft und Information der Mitgliedsorganisationen über die Standpunkte dieser Organe;

die geografische Abdeckung der in Artikel 3 genannten Länder durch die Mitgliedsstruktur des Jugendforums.

2.1.2.   Im Rahmen von Aktionsbereich 1 sind sowohl die Betriebskosten des Europäischen Jugendforums als auch die für die Durchführung seiner Tätigkeiten erforderlichen Ausgaben zuschussfähig.

2.1.3.   Mit dem Zuschuss für das Europäische Jugendforum können nicht dessen gesamte zuschussfähige Ausgaben finanziert werden, die innerhalb des Kalenderjahrs anfallen, für das der Zuschuss gewährt wird. Das Forum muss über eine nicht aus Gemeinschaftsmitteln stammende Kofinanzierung in Höhe von mindestens 20% seines Budgets verfügen. Diese Kofinanzierung kann teilweise oder ganz auch in Form von Sachleistungen erbracht werden, sofern der Wert dieser Sachleistungen entweder die tatsächlich entstandenen, in den Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten oder die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten nicht übersteigt.

2.1.4.   Da das Europäische Jugendforum eine Einrichtung mit Zielen von allgemeinem europäischen Interesse ist, wird der in Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung vorgesehene Degressivitätsgrundsatz auf die dem Jugendforum gewährten Betriebskostenzuschüsse nicht angewandt.

2.1.5.   Im Interesse der Kontinuität der Arbeit des Europäischen Jugendforums wird bei der Zuweisung der Programmmittel der Grundsatz berücksichtigt, dass die für den Aktionsbereich 1 des Programms bereitgestellten Mittel nicht weniger als 2 Millionen EUR betragen dürfen.

2.1.6.   Die Zuschüsse können dem Jugendforum gegen Vorlage eines geeigneten Arbeits- und Finanzplans gewährt werden. Sie können im Rahmen einer mit der Kommission geschlossenen Partnerschaftsvereinbarung jährlich gewährt werden.

2.2.   Aktionsbereich 2: Förderung der ständigen Tätigkeiten von Einrichtungen, die Ziele verfolgen, die im Bereich Jugend von allgemeinem europäischen Interesse sind oder Teil der Jugendpolitik der Europäischen Union sind.

2.2.1.   Im Rahmen dieses Programms können Zuschüsse zu den Betriebs- und Verwaltungskosten der vorstehend genannten Einrichtungen gewährt werden. Dafür kommen in Frage:

a)

Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die ihre Tätigkeiten ausschließlich auf Jugendliche ausrichten, oder Einrichtungen mit einem breiteren Aktivitätsspektrum, die einen Teil ihrer Tätigkeiten ausschließlich auf Jugendliche ausrichten; in beiden Fällen müssen die Jugendlichen in die Gestaltung/Organisation der auf sie ausgerichteten Aktivitäten einbezogen sein;

b)

europäische Netzwerke, die Jugendorganisationen ohne Erwerbszweck vertreten und die die Jugendlichen in ihre Tätigkeiten einbinden.

Diesen Einrichtungen kann ein jährlicher Betriebskostenzuschuss gewährt werden, um die Umsetzung ihrer fortlaufenden Arbeitsprogramme zu unterstützen.

2.2.2.   Im Rahmen von Aktionsbereich 2 werden bei der Festlegung der Höhe des gewährten Betriebskostenzuschusses nur die für die ordnungsgemäße Durchführung der regulären Tätigkeiten der Einrichtung erforderlichen Betriebskosten berücksichtigt, d.h. insbesondere Personalkosten, Gemeinkosten (Miete, andere mit Immobilien verbundene Kosten, Ausrüstungsgegenstände, Bürobedarf, Telekommunikations- und Portokosten usw.), Kosten interner Zusammenkünfte und Kosten der Weitergabe, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen.

2.2.3.   Mit dem im Rahmen des Aktionsbereichs 2 vergebenen Betriebskostenzuschuss können nicht die gesamten zuschussfähigen Ausgaben einer Einrichtung finanziert werden, die innerhalb des Kalenderjahrs anfallen, für das der Zuschuss gewährt wird. Die unter diesen Aktionsbereich fallenden Einrichtungen müssen über eine nicht aus Gemeinschaftsmitteln stammende Kofinanzierung in Höhe von mindestens 20 % ihres Budgets verfügen. Der Kofinanzierungsanteil wird in der jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt. Diese Kofinanzierung kann teilweise oder ganz auch in Form von Sachleistungen erfolgen, sofern der Wert dieser Sachleistungen entweder die tatsächlich entstandenen, in den Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten oder die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten nicht übersteigt.

2.2.4.   Gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung wird der Betrag dieser Zuschüsse bei wiederholter Gewährung degressiv angesetzt. Diese Degression wird ab dem dritten Jahr angewandt und beträgt 2,5 % pro Jahr. Zur Einhaltung dieser Regel, die unbeschadet der oben genannten Kofinanzierungsregel gilt, wird der prozentuale Kofinanzierungsanteil, den der Zuschuss der Gemeinschaft im betreffenden Haushaltsjahr ausmacht, gegenüber dem Kofinanzierungsanteil durch den Zuschuss der Gemeinschaft im vorhergehenden Haushaltsjahr um mindestens 2,5 Prozentpunkte vermindert.

2.2.5.   Die Vergabe der Betriebskostenzuschüsse im Rahmen von Aktionsbereich 2 erfolgt auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

Mit den auf diese Weise ausgewählten Einrichtungen können Partnerschaftsrahmenvereinbarungen geschlossen werden. Die Gewährung spezifischer Zuschüsse auf der Grundlage solcher Rahmenvereinbarungen erfolgt nach den in diesen Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren.

Die Rahmenvereinbarungen schließen allerdings jährliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für zusätzliche Zuschussempfänger nicht aus.

2.3   Übergangsbestimmungen

2.3.1   Für die im Jahr 2004 gewährten Zuschüsse gilt, dass der Zeitraum der Förderfähigkeit am 1. Januar 2004 beginnen kann, vorausgesetzt, dass die betreffenden Ausgaben weder vor dem Tag der Einreichung des Zuschussantrags noch vor Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers getätigt werden.

2.3.2   Bei denjenigen Zuschussempfängern, deren Rechnungsjahr vor dem 1. März des laufenden Jahres beginnt, kann im Jahr 2004 von der in Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung enthaltenen Verpflichtung zur Unterzeichnung der Fördervereinbarung innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahres abgewichen werden. In diesem Fall sollte die Fördervereinbarung bis spätestens 30. Juni 2004 unterzeichnet werden.

3.   KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER ZUSCHUSSANTRÄGE

3.1.   Die Zuschussanträge werden anhand folgender Kriterien bewertet:

Übereinstimmung mit den Zielen des Programms;

Qualität der vorgeschlagenen Tätigkeiten;

potenzieller Multiplikatoreffekt dieser Tätigkeiten bei den Jugendlichen;

geografische Ausstrahlung der durchgeführten Tätigkeiten;

Einbeziehung junger Menschen in die Strukturen der betreffenden Einrichtungen.

3.2.   Die Kommission gibt den Antragstellern die Gelegenheit, formale Fehler innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums nach Einreichen des Antrags zu korrigieren.

4.   TRANSPARENZ

Der Empfänger eines Zuschusses, der im Rahmen einer Aktion des Programms gewährt wird, weist an herausragender Stelle, zum Beispiel auf einer Internet-Homepage oder in einem Jahresbericht, darauf hin, dass er mit Mitteln aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union unterstützt wird.

5.   VERWALTUNG DES PROGRAMMS

Die Kommission kann auf Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse beschließen, in Übereinstimmung mit Artikel 55 der Haushaltsordnung die gesamten oder einen Teil der mit dem Programm verbundenen Verwaltungsaufgaben einer Exekutivagentur zu übertragen. Im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen kann die Kommission außerdem auf Experten zurückgreifen und sonstige Ausgaben für technische und administrative Unterstützung tätigen, sofern die betreffenden Aufgaben nicht die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfassen. Ferner kann sie Studien finanzieren und Expertensitzungen ausrichten, sofern dies der Umsetzung des Programms förderlich ist, und sie kann direkt mit der Verwirklichung der Programmziele verbundene Maßnahmen zur Weitergabe, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen durchführen.

6.   KONTROLLEN UND ÜBERPRÜFUNGEN

6.1.   Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hält sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigten Ausgaben, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung zur Verfügung der Kommission. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

6.2.   Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

6.3.   Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

6.4.   Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

6.5.   Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, im Rahmen des Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (1) vorzunehmen. Gegebenenfalls werden Untersuchungen von dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) durchgeführt.

6.6   Ist in diesem Basisrechtsakt keine spezifische Verordnung angegeben, finden die Haushaltsordnung und ihre Durchführungsvorschriften Anwendung.


(1)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(2)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

P5_TA(2004)0162

Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätige Einrichtungen ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (15334/1/2003 — C5-0022/2004 — 2003/0114(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15334/1/2003 — C5-0022/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 273) (3),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission betreffend den Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2004) 4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport für die zweite Lesung (A5-0076/2004),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Angenommene Texte vom 6.11.2003, P5_TA(2003)0475.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(2003)0114

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 10. März 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4 und 150 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Vertrag heißt es, dass die Gemeinschaft zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch beiträgt, dass sie die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, dass sie eine Politik der beruflichen Bildung führt, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, und dass sie die Zusammenarbeit mit dritten Ländern fördert.

(2)

In der Erklärung von Laeken im Anhang zu den Schlussfolgerungen zur Tagung des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 wird bekräftigt, dass eine der grundlegenden von der Europäischen Union zu bewältigenden Herausforderungen darin besteht, den Bürgern das europäische Projekt und die europäischen Organe näher zu bringen.

(3)

Im detaillierten Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (3), das vom Rat am 14. Juni 2002 angenommen wurde, ist ein Programm von Aktivitäten dargelegt, für das eine Unterstützung auf Gemeinschaftsebene benötigt wird.

(4)

In der Erklärung anlässlich des 50. Jahrestages der Annahme der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die die Europäische Union am 10. Dezember 1998 in Wien abgegeben hat, heißt es, dass die Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte, beispielsweise bei Bildungs- und Schulungsmaßnahmen, in Abstimmung mit anderen einschlägigen Organisationen weiterentwickelt und dafür Sorge getragen werden soll, dass das von 15 europäischen Universitäten getragene „European Masters“-Programm auf dem Gebiet der Menschenrechte weitergeführt werden kann.

(5)

In den Schlussfolgerungen zur Tagung des Europäischen Rates in Köln vom 4. Juni 1999 heißt es, dass „der Frage der Budgetsicherheit weiter nachgegangen“ werden sollte, wenn bessere Voraussetzungen für die Tragbarkeit und Fortdauer des „European Masters“-Programms im Bereich der Menschenrechte und der Demokratisierung geschaffen werden sollen.

(6)

Die Haushaltslinien A-3010, A-3011, A-3012, A-3013, A-3014, A-3017, A-3022, A-3027, A-3044, B3-1000 und B3-304 im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 ebenso wie in den Haushaltsplänen der vorhergehenden Jahre haben ihre Wirksamkeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung bereits unter Beweis gestellt.

(7)

Die nachstehenden Einrichtungen verfolgen Ziele von allgemeinem europäischem Interesse: Das Europakolleg bietet ein Postgraduiertenstudium im Bereich der europäischen Dimension der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, der politischen Wissenschaften sowie der Sozial- und Humanwissenschaften, das Europäische Hochschulinstitut trägt zur Entwicklung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes Europas durch Hochschulbildung und Forschung bei, das Europäische Institut für öffentliche Verwaltung schult einzelstaatliche und europäische Beamte auf dem Gebiet der europäischen Integration, die Europäische Rechtsakademie in Trier bildet Fachkräfte und Benutzer auf Hochschulebene im Bereich Europarecht weiter, das European Inter-University Centre for Human Rights and Democratisation verleiht einen European Masters Degree in Human Rights and Democratisation (europäischer Master-Grad auf dem Gebiet Menschenrechte und Demokratisierung) und bietet ein Advanced Internship Programme (Praktikums-Programm) sowie sonstige Bildungs-, Berufsbildungs- und Forschungstätigkeiten zur Förderung von Menschenrechten und Demokratisierung, die Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Forschung bemüht sich um die Verbesserung der Bildungsangebote für Schüler mit besonderem Förderbedarf und den Aufbau einer nachhaltigen europäischen Zusammenarbeit in diesem Bereich und das Internationale Zentrum für europäische Bildung bietet Lehre, Ausbildung und Forschung zu Fragen der Europäisierung, der Globalisierung, des Föderalismus, des Regionalismus und des Wandels bei den Strukturen der modernen Gesellschaft.

(8)

Es wird zunehmend notwendig, Richter aus den einzelnen Staaten in der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu schulen und für eine entsprechende Schulung Fördermittel der Gemeinschaft zu gewähren, vor allem nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (4), durch die die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten für die Anwendung der genannten Vertragsbestimmungen ausgeweitet wird.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) muss für solche bestehenden Fördermaßnahmen ein Basisrechtsakt erlassen werden.

(10)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich bei der Verabschiedung der Haushaltsordnung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein solcher Basisrechtsakt mit dem Haushaltsjahr 2004 in Kraft tritt; die Kommission hat zugesagt, die Erläuterungen zum Haushaltsplan im Rahmen der Durchführung zu berücksichtigen.

(11)

Es muss gewährleistet werden, dass in Bezug auf Einrichtungen, denen die Gemeinschaft in den vorhergehenden Jahren eine Förderung gewährte, für eine angemessene Stabilität und Kontinuität der Fördermittel gesorgt ist und dass sie der Haushaltsordnung und deren Durchführungsvorschriften entsprechen.

(12)

Der geografische Geltungsbereich des Programms sollte sich auf die beitretenden Staaten und — für bestimmte Aktionen — gegebenenfalls auf die EFTA/EWR-Länder und die Bewerberländer erstrecken.

(13)

Für finanzielle Unterstützung, die nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt, sondern von den beteiligten Ländern bereitgestellt wird, sollten die Artikel 87 und 88 des Vertrags gelten.

(14)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens bildet (6).

(15)

Die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen dieses Beschlusses sollte unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erfolgen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Ziel des Programms und geförderte Tätigkeiten

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (nachstehend „Programm“ genannt) zur Förderung von Einrichtungen und von Tätigkeiten festgelegt, die das Wissen über das europäische Aufbauwerk erweitern und vertiefen oder zur Verwirklichung der gemeinsamen politischen Ziele im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft beitragen wollen.

(2)   Das allgemeine Ziel des Programms ist die Förderung der Tätigkeiten von Einrichtungen im Bereich der allgemeinen oder der beruflichen Bildung.

Förderfähig im Rahmen des Programms ist

a)

das fortlaufende Arbeitsprogramm einer auf europäischer oder weltweiter Ebene tätigen Einrichtung, deren Ziele im Bereich der allgemeinen und der beruflichen Bildung von allgemeinem europäischem Interesse oder Bestandteil der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich sind,

b)

eine punktuelle Maßnahme zur Förderung der Tätigkeit der Europäischen Union in diesem Bereich, zur Information über die europäische Integration und über die Ziele, welche die Union im Rahmen ihrer internationalen Beziehungen verfolgt, oder zur Unterstützung der Aktion der Gemeinschaft und ihrer Schnittstellen auf nationaler Ebene.

Insbesondere müssen diese Tätigkeiten zur Entwicklung und Umsetzung der Kooperationspolitik und der Kooperationsmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen bzw. hierauf ausgerichtet sein.

(3)   Das Programm wird im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 durchgeführt.

Artikel 2

Zugang zum Programm

Einer Einrichtung kann ein Zuschuss gewährt werden, wenn sie die Anforderungen des Anhangs erfüllt und folgende Merkmale aufweist:

a)

Es handelt sich um eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbszweck, die in erster Linie im Bereich der allgemeinen oder der beruflichen Bildung tätig ist und auf das öffentliche Interesse ausgerichtete Ziele verfolgt.

b)

Es handelt sich um eine seit mehr als zwei Jahren rechtmäßig konstituierte Einrichtung, und ihre Rechnungsabschlüsse für die beiden vorangehenden Jahre sind von einem zugelassenen Rechnungsprüfer geprüft worden.

c)

Ihre Tätigkeiten stehen insbesondere mit den Grundsätzen für die Gemeinschaftsaktion im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie mit den im Anhang genannten Prioritäten in Einklang.

In Ausnahmefällen kann die Kommission eine Abweichung von den Anforderungen in Absatz 1 Buchstabe b gewähren, sofern dies nicht dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zuwiderläuft.

Artikel 3

Teilnahme von Drittländern

1.   Die Aktionen des vorliegenden Programms können für die Teilnahme von Einrichtungen mit Sitz in folgenden Ländern geöffnet werden:

a)

den Beitrittsstaaten, die am 16. April 2003 den Beitrittsvertrag unterzeichnet haben,

b)

den EFTA-EWR-Ländern gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen,

c)

Rumänien und Bulgarien, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß den Europa-Abkommen, deren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festzulegen sind und

d)

der Türkei, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei vom 26. Februar 2002 über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft festzulegen sind (7).

Artikel 4

Auswahl der Zuschussempfänger

Das Programm betrifft zwei Arten von Zuschussempfängern:

a)

Gruppe 1: Betriebskostenzuschüsse, die den in Nummer 2 des Anhangs namentlich genannten Zuschussempfängern direkt gewährt werden;

b)

Gruppe 2: Zuschüsse für europäische Vereinigungen, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind, Zuschüsse für Tätigkeiten im Bereich der höheren Bildung in Bezug auf die europäische Integration, einschließlich von Jean-Monnet-Lehrstühlen, Zuschüsse für Tätigkeiten, die zur Erreichung der künftigen Ziele von Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa beitragen, sowie Zuschüsse für die berufliche Bildung von nationalen Richtern im Bereich des europäischen Rechts und für Organisationen der justiziellen Zusammenarbeit. Die Zuschussempfänger werden durch Aufforderung zur Erreichung von Vorschlägen nach den im Anhang aufgeführten allgemeinen Kriterien ausgewählt.

Artikel 5

Gewährung des Zuschusses

Zuschüsse im Rahmen der verschiedenen Aktionen des Programms werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs gewährt.

Artikel 6

Finanzvorschriften

(1)   Der Finanzrahmen zur Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Zeitraum auf 77 Millionen EUR festgelegt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 7

Durchführung

Die Kommission wird beauftragt, das vorliegende Programm gemäß den Bestimmungen des Anhangs durchzuführen.

Artikel 8

Begleitung und Evaluierung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele des Programms vor.

Dieser Bericht stützt sich unter anderem auf einen externen Evaluierungsbericht, der spätestens Ende 2006 verfügbar sein muss und in dem zumindest die allgemeine Relevanz und Kohärenz des Programms, die Effizienz seiner Umsetzung (Vorbereitung, Auswahl und Durchführung der Aktionen), die allgemeine Effizienz sowie die Effizienz der einzelnen Aktionen im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 und im Anhang festgelegten Ziele beurteilt werden.

Ferner legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal im Jahr einen Bericht über die Durchführung des Programms vor.

(2)   Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf der Grundlage des Vertrags über eine eventuelle Fortsetzung des Programms ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 32 vom 5.2.2004, S. 52.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Dezember 2003 (ABl. C 72 E vom 23.3.2004, S. 19) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2004.

(3)  ABl. C 142 vom 14.6.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(7)  ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29.

ANHANG

1.   EINLEITUNG

Die Ziele von Artikel 1 sind mit Hilfe der in diesem Anhang dargelegten Aktionen zu verwirklichen.

Der Anhang umfasst zwei Hauptarten von Aktionen:

Im Rahmen der ersten Art von Aktion, der Aktionen 1 und 2, sollen bestimmte Einrichtungen oder ausgewählte Verbände gefördert werden, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung auf europäischer Ebene tätig sind.

Im Rahmen der zweiten Art von Aktion, Aktion 3, sollen bestimmte Tätigkeiten oder Projekte, die auf die europäische Integration gerichtet sind (Aktion 3A), oder Strategien der Europäischen Union im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung außerhalb der einschlägigen Gemeinschaftsprogramme (Aktion 3B) oder aber die Ausbildung im Bereich Europarecht, insbesondere für Richter aus den einzelnen Staaten, gefördert werden (Aktion 3C).

2.   DURCHFÜHRUNG DER FÖRDERFÄHIGEN TÄTIGKEITEN

Im Rahmen des Programms können Zuschüsse der Gemeinschaft an Einrichtungen vergeben werden, um Tätigkeiten zu fördern, die einem der folgenden Aktionsbereiche entsprechen:

Aktion 1: Förderung bestimmter Einrichtungen, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind

Im Rahmen dieser Programmaktion können Zuschüsse für bestimmte Betriebs- und Verwaltungskosten der folgenden Einrichtungen gewährt werden, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen und in den folgenden Bereichen tätig sind:

Europakolleg (Campus von Brügge und von Natolin): Postgraduiertenstudium im Bereich der europäischen Dimension der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, der politischen Wissenschaften sowie der Sozial- und Humanwissenschaften,

Europäisches Hochschulinstitut Florenz: Beitrag zur Entwicklung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes Europas durch Hochschulbildung und Forschung,

Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht: Schulung einzelstaatlicher und europäischer Beamter, um es ihnen zu ermöglichen, ihre Zuständigkeiten im Bereich der europäischen Integration wahrzunehmen,

Europäische Rechtsakademie Trier: Weiterbildung auf Hochschulebene im Bereich Europarecht, für Fachkräfte und Benutzer,

European Inter-University Centre for Human Rights and Democratisation: Weiterführung des Programms European Masters Degree in Human Rights and Democratisation (europäischer Master-Grad auf dem Gebiet Menschenrechte und Demokratisierung), Advanced Internship Programme (Praktika-Programm) und sonstige Bildungs-, Berufsbildungs- und Forschungstätigkeiten zur Förderung von Menschenrechten und Demokratisierung,

Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung: Verbesserung der Bildungsangebote für Schüler mit besonderem Förderbedarf und Aufbau einer umfassenden und langfristigen europäischen Zusammenarbeit in diesem Bereich und

Internationales Zentrum für europäische Bildung: Studium, Lehre, Ausbildung und Forschung zu Fragen der Europäisierung und Globalisierung, des Föderalismus, des Regionalismus und des Wandels bei den Strukturen der modernen Gesellschaft (globale föderalistische Perspektive).

Die Kommission kann den vorstehend aufgeführten Einrichtungen die Zuschüsse gegen Vorlage eines geeigneten Arbeits- und Finanzplans gewähren. Die Zuschüsse können innerhalb einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Kommission jährlich gewährt werden; die Bewilligung kann verlängert werden.

Die im Rahmen dieser Aktion gewährten Zuschüsse unterliegen nicht dem Degressivitätsgrundsatz nach Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung.

Die Tätigkeiten der mit dieser Aktion geförderten Einrichtungen können innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden.

Die im Rahmen von Aktion 1 zu bindenden Mittel betragen höchstens 65 % und mindestens 58 % des für dieses Programm verfügbaren Gesamtbudgets.

Aktion 2: Förderung europäischer Verbände, die im Bereich der allgemeinen oder beruflichen Bildung tätig sind

Im Rahmen dieser Programmaktion können Zuschüsse für bestimmte Betriebs- und Verwaltungskosten europäischer Verbände gewährt werden, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind und folgenden Mindestkriterien entsprechen:

Sie sind Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse gemäß Artikel 162 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (1) verfolgen,

sie sind im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung auf europäischer Ebene tätig und verfolgen klare und genau umrissene Ziele, die in ihren offiziellen Satzungen festgelegt sind,

sie haben Mitglieder in mindestens zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

sie bestehen aus nationalen, regionalen oder lokalen Verbänden,

sie haben ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und besitzen dort Rechtsstatus und

sie üben ihre Tätigkeit überwiegend in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Ländern, die zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, und/oder Bewerberländern aus.

Die Zuschüsse im Rahmen dieser Aktion werden nach der Auswahl der Vorschläge gewährt, die nach Veröffentlichung einer oder mehrerer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht wurden. Der Zuschuss der Gemeinschaft deckt höchstens 75 % der im genehmigten Arbeitsplan für den Verband aufgeführten zuschussfähigen Kosten ab. Die Zuschüsse können innerhalb einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Kommission jährlich gewährt werden; die Bewilligung kann verlängert werden.

Die im Rahmen dieser Aktion gewährten Zuschüsse unterliegen nicht dem Degressivitätsgrundsatz nach Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung.

Die im Rahmen von Aktion 2 zu bindenden Mittel betragen höchstens 4 % des für dieses Programm verfügbaren Gesamtbudgets.

Aktion 3A: Förderung von Tätigkeiten im Bereich der Hochschulbildung zur Thematik der europäischen Integration, einschließlich der Jean-Monnet-Lehrstühle

Unter diese Programmaktion fallen Tätigkeiten zur Förderung der Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Hochschulbildung, zur Sensibilisierung der Hochschulkreise für die europäische Integration und die von der Union im Rahmen ihrer internationalen Beziehungen verfolgten Ziele oder zur Unterstützung der Gemeinschaftsmaßnahmen und zur Schaffung von Schnittstellen zwischen den Gemeinschaftsmaßnahmen und der nationalen Ebene.

Die Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Aktion gefördert werden, können in Ländern innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden.

Dazu gehören gemäß Artikel 2 des Beschlusses insbesondere:

Durchführung von Lehrveranstaltungen zur europäischen Integration an den Universitäten.

Einrichtung und Unterstützung nationaler Verbände von Lehrkräften, die sich auf die Thematik der europäischen Integration spezialisiert haben.

Förderung von Überlegungen und Diskussionen über den Prozess der europäischen Integration.

Förderung der akademischen Forschung zu prioritären Themen der EU, beispielsweise zur Zukunft Europas oder zum Dialog der Völker und Kulturen, einschließlich der Forschungstätigkeit junger Akademiker.

Die Zuschüsse im Rahmen dieser Aktion werden nach der Auswahl der Vorschläge gewährt, die nach Veröffentlichung einer oder mehrerer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht wurden. Der Zuschuss der Gemeinschaft deckt höchstens 75 % der zuschussfähigen Kosten der entsprechenden für die Bezuschussung ausgewählten Tätigkeiten ab.

Die im Rahmen von Aktion 3A zu bindenden Mittel betragen höchstens 24 % und mindestens 20 % des für dieses Programm verfügbaren Gesamtbudgets.

Aktion 3B: Förderung von Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa beitragen

Unter die Aktion 3B fallen Unterstützungs-, Durchführungs-, Sensibilisierungs- und Fördermaßnahmen zur Umsetzung der vom Europäischen Rat für 2010 vereinbarten drei Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (2):

Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Europäischen Union,

Erleichterung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung für alle,

Öffnung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gegenüber der Welt

und der zugehörigen 13 Teilziele. Diese Maßnahmen können prospektive Ansätze für den Zeitraum bis 2010 umfassen und sowohl innereuropäische Aspekte als auch den Platz Europas in der Welt behandeln.

Die im Rahmen dieser Aktion zu fördernden Tätigkeiten wenden die offene Koordinierungsmethode im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung an, besonders mittels Peerreviews, Austausch vorbildlicher Praktiken, Austausch von Informationen und Festlegung von Indikatoren und Benchmarks.

Dazu gehören insbesondere:

Förderung von Studien, Untersuchungen und Forschungsmaßnahmen in Verbindung mit der Verwirklichung der konkreten künftigen Ziele,

Expertensitzungen, Seminare, Konferenzen und Studienaufenthalte zur Förderung der Durchführung des detaillierten Arbeitsprogramms zu den Zielen,

Vorbereitung und Durchführung von Informationsmaßnahmen und von Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätigen Personen, einschließlich der Personen, die die Förderung der Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung gewährleisten und die Qualität, den Zugang aller und die Öffnung der europäischen Bildungs- und Berufsbildungssysteme gegenüber der Welt verbessern sollen und

verschiedene Tätigkeiten zur Unterstützung der Gemeinschaftsmaßnahmen durch Einbindung der Akteure der Bürgergesellschaft, die auf nationaler oder europäischer Ebene im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind.

Die Zuschüsse im Rahmen dieser Aktion werden nach der Auswahl der Vorschläge gewährt, die nach Veröffentlichung einer oder mehrerer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht wurden.

Die Zuschüsse können Einrichtungen gewährt werden, die ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Ländern, die zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, oder in den Bewerberländern haben. Für Tätigkeiten, die das dritte Ziel betreffen (Öffnung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gegenüber der Welt) können Zuschüsse in Ausnahmefällen auch Einrichtungen gewährt werden, die ihren Sitz in anderen Drittländern haben.

Der Zuschuss der Gemeinschaft deckt normalerweise höchstens 75 % der zuschussfähigen Kosten der ausgewählten Vorschläge ab.

Die im Rahmen von Aktion 3B zu bindenden Mittel betragen höchstens 14 % und mindestens 9 % des für dieses Programm verfügbaren Gesamtbudgets.

Aktion 3C: Förderung der Schulung von Richtern aus den einzelnen Staaten im Bereich Europarecht

Im Rahmen dieser Aktion können Zuschüsse zur Unterstützung von Maßnahmen von Organisationen für die justizielle Zusammenarbeit und sonstiger Maßnahmen zur Förderung der Schulung im Bereich Europarecht, insbesondere für Richter aus den einzelnen Staaten, gewährt werden.

Die förderfähigen Tätigkeiten können in den Mitgliedstaaten, den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Bewerberländern durchgeführt werden.

Die Zuschüsse im Rahmen der Aktion werden nach der Auswahl der Vorschläge gewährt, die nach Veröffentlichung einer oder mehrerer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht wurden. Der Zuschuss der Gemeinschaft deckt normalerweise höchstens 75 % der zuschussfähigen Kosten der in einem genehmigten Arbeitsplan dargelegten Tätigkeit ab.

Die im Rahmen von Aktion 3C zu bindenden Mittel betragen höchstens 4 % des für dieses Programm verfügbaren Gesamtbudgets.

3.   TRANSPARENZ

Der Empfänger eines Zuschusses, der im Rahmen einer Aktion des Programms gewährt wird, weist an herausragender Stelle, z.B. auf einer Internet-Homepage oder in einem Jahresbericht, darauf hin, dass er mit Mitteln aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union unterstützt wird.

4.   KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER ZUSCHUSSANTRÄGE

Die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin eingereichten Zuschussanträge werden anhand folgender Kriterien bewertet:

Relevanz für die Ziele des Programms und der betreffenden Aktion;

Relevanz für eventuelle Prioritäten oder sonstige Kriterien, die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen dargelegt sind;

Qualität des Vorschlags;

wahrscheinliche Auswirkung des Vorschlags auf die allgemeine und/oder berufliche Bildung auf europäischer Ebene.

5.   ZULÄSSIGE AUSGABEN

Bei der Bestimmung des Zuschussbetrags, der für eine Aktion des Programms gewährt wird, kann die Kommission auf Pauschalfinanzierungen auf der Grundlage veröffentlichter Stückkostensätze zurückgreifen.

Für die im Jahr 2004 gewährten Zuschüsse gilt, dass der Zeitraum der Förderfähigkeit am 1. Januar 2004 beginnen kann, vorausgesetzt, dass die betreffenden Ausgaben weder vor dem Tag der Einreichung des Zuschussantrags noch vor Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers getätigt werden.

Bei denjenigen Zuschussempfängern, deren Rechnungsjahr vor dem 1. März des laufenden Jahres beginnt, kann im Jahr 2004 von der in Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung enthaltenen Verpflichtung zur Unterzeichnung der Fördervereinbarung innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers abgewichen werden. In diesem Fall sollte die Fördervereinbarung bis spätestens 30. Juni 2004 unterzeichnet werden.

6.   VERWALTUNG DES PROGRAMMS

Die Kommission kann auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse beschließen, in Übereinstimmung mit Artikel 55 der Haushaltsordnung die gesamten oder einen Teil der mit dem Programm verbundenen Verwaltungsaufgaben einer Exekutivagentur zu übertragen. Im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen kann die Kommission außerdem auf Experten zurückgreifen und sonstige Ausgaben für technische und administrative Unterstützung tätigen, sofern die betreffenden Aufgaben nicht die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfassen. Ferner kann sie Studien finanzieren und Expertensitzungen ausrichten, sofern dies der Umsetzung des Programms förderlich ist, und sie kann direkt mit der Verwirklichung der Programmziele verbundene Maßnahmen zur Weitergabe, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen durchführen.

7.   KONTROLLEN UND ÜBERPRÜFUNGEN

7.1.   Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hält sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigten Ausgaben, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung zur Verfügung der Kommission. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

7.2.   Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

7.3.   Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

7.4.   Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

7.5.   Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, im Rahmen des Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (3) vorzunehmen. Gegebenenfalls werden Untersuchungen vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt (4).


(1)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(2)  Detailliertes Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (ABl. C 142 vom 14.6.2002, S. 1).

(3)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(4)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

P5_TA(2004)0163

Kulturelle Einrichtungen ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (15331/1/2003 — C5-0023/2004 — 2003/0115(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15331/1/2003 — C5-0023/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 275) (3),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission betreffend den Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2004) 3),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport für die zweite Lesung (A5-0077/2004),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Angenommene Texte vom 6.11.2003, P5_TA(2003)0476.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(2003)0115

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 10. März 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Vertrag hat die Gemeinschaft die Aufgabe, einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu verwirklichen sowie einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt bei gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten.

(2)

In der Erklärung von Laeken im Anhang zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 wird bekräftigt, dass eine der grundlegenden von der Europäischen Union zu bewältigenden Herausforderungen darin besteht, dem Bürger das europäische Projekt und die europäischen Organe näher zu bringen.

(3)

In der Entschließung vom 14. November 1991 über Europäische Kulturnetzwerke (2) haben der Rat und die im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen die Bedeutung der Netzwerke kultureller Organisationen für die kulturelle Zusammenarbeit in Europa unterstrichen und sind übereingekommen, die aktive Teilnahme der kulturellen Organisationen ihrer Länder an der nichtstaatlichen Zusammenarbeit im europäischen Rahmen zu fördern.

(4)

Der Rat hat in seiner Entschließung vom 19. Dezember 2002 (3) aufgezeigt, wie der europäische Mehrwert von Maßnahmen im Kulturbereich bestimmt und bewertet werden kann.

(5)

Die Haushaltslinie A-3042 im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 wie für die vorhergehenden Haushaltsjahre dient zur Unterstützung von Organisationen von europäischem kulturellem Interesse.

(6)

Gemäß den Entschließungen des Europäischen Parlaments zu den Regionalsprachen und -kulturen hat die Europäische Union eine Aktion zur Förderung und zum Schutz der Sprachenvielfalt in der Union aufgelegt, um die Sprachen als Teil des lebendigen Kulturerbes Europas zu erhalten.

(7)

Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments unterstützt die Kommission seit 1982 eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, das Europäische Büro für weniger verbreitete Sprachen (European Bureau for Lesser Used Languages — EBLUL), das als Netz von in den Mitgliedstaaten tätigen nationalen Ausschüssen aufgebaut ist, und seit 1987 das Informations- und Dokumentationsnetz Mercator. Diese Einrichtungen verfolgen Ziele von allgemeinem europäischem Interesse: Das Europäische Büro für weniger verbreitete Sprachen vertritt sämtliche Sprachgemeinschaften in der Europäischen Union mit einer Regional- oder Minderheitensprache und sorgt für die Verbreitung europabezogener Informationen in diesen Sprachgemeinschaften; das Informations- und Dokumentationsnetz Mercator sammelt und verbreitet auf europäischer Ebene Informationen zu drei wesentlichen Aspekten für die Förderung der Regional- und Minderheitensprachen: Bildung, Gesetzgebung und Medien.

(8)

Die Haushaltslinie A-3015 im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 wie für die vorhergehenden Haushaltsjahre dient zur Unterstützung dieser beiden Einrichtungen.

(9)

Das Europäische Parlament hat am 11. Februar 1993 eine Entschließung zum europäischen und internationalen Schutz der Stätten der von den Nationalsozialisten errichteten Konzentrationslager als historische Mahnmale (4) angenommen.

(10)

Die Haushaltslinie A-3035 im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 wie für die vorhergehenden Haushaltsjahre dient zur Unterstützung für die Erhaltung der Stätten der von den Nationalsozialisten errichteten Konzentrationslager als historische Mahnmale.

(11)

Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) muss für solche bestehenden Fördermaßnahmen ein Basisrechtsakt erlassen werden. Die Kommission hat sich verpflichtet, die Erläuterungen im Haushaltsplan im Rahmen der Durchführung zu berücksichtigen.

(12)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich bei der Verabschiedung der Haushaltsordnung dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein solcher Basisrechtsakt mit dem Haushaltsjahr 2004 in Kraft tritt.

(13)

Im Rahmen der Haushaltsordnung ist für Einrichtungen, denen die Gemeinschaft in den vorhergehenden Jahren Förderung gewährt hat, eine angemessene Stabilität und Kontinuität der Fördermittel sicherzustellen.

(14)

Für die Jahre 2004 und 2005 werden Übergangsregelungen für notwendig erachtet, damit Fördermittel im Rahmen von Aktionsbereich 2 dieses Gemeinschaftsprogramms vergeben werden können. Es sollte von der Ausnahmeregelung in Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (6) Gebrauch gemacht werden, wonach an Einrichtungen, die in einem Basisrechtsakt als Empfänger genannt sind, Fördermittel auch ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden können.

(15)

Für finanzielle Unterstützung, die nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt, sondern von den beteiligten Ländern bereitgestellt wird, sollten die Artikel 87 und 88 des Vertrags gelten.

(16)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (7) bildet.

(17)

Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(18)

Der Inhalt von Maßnahmen, und insbesondere der europäische Mehrwert der von den förderfähigen Zuschussempfängern geplanten Tätigkeiten, muss bewertet werden; eine solche Bewertung ist am besten durch einen Verwaltungsausschuss vorzunehmen.

(19)

Die Gewährung von Fördermitteln im Rahmen dieses Beschlusses sollte unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erfolgen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Ziel des Programms und geförderte Tätigkeiten

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen festgelegt, nachstehend „Programm“ genannt.

(2)   Allgemeines Ziel des Programms ist die Förderung der Tätigkeiten solcher Einrichtungen.

Förderfähig im Rahmen dieses Programms ist

a)

das fortlaufende Arbeitsprogramm einer Einrichtung, deren Ziele im Bereich Kultur von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil der Kulturpolitik der Europäischen Union sind,

b)

eine punktuelle Maßnahme in diesem Bereich.

Diese Tätigkeiten müssen zur Entwicklung und Umsetzung der Kooperationspolitik und -maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Kultur beitragen bzw. hierauf ausgerichtet sein.

(3)   Das Programm wird im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 durchgeführt.

Artikel 2

Zugang zum Programm

Einer Einrichtung kann ein Zuschuss gewährt werden, wenn sie die Anforderungen des Anhangs I erfüllt und folgende Merkmale aufweist:

a)

Es handelt sich um eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbszweck, die in erster Linie im kulturellen Bereich tätig ist und ein auf das öffentliche Interesse ausgerichtetes Ziel verfolgt.

b)

Es handelt sich um eine seit mehr als zwei Jahren rechtmäßig konstituierte Einrichtung und ihre Rechnungsabschlüsse für die beiden vorangehenden Jahre sind von einem zugelassenen Rechnungsprüfer geprüft worden.

c)

Ihre Tätigkeiten stehen insbesondere mit den Grundsätzen für die Gemeinschaftsaktion im Bereich Kultur und mit den in Anhang I genannten Prioritäten im Einklang.

Artikel 3

Auswahl der Zuschussempfänger

(1)   Für die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für das fortlaufende Arbeitsprogramm einer Einrichtung, deren Anliegen im Bereich Kultur von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil der Kulturpolitik der Europäischen Union sind, gelten die in Anhang I festgelegten allgemeinen Kriterien.

(2)   Ein Zuschuss für eine in dem Programm vorgesehene Maßnahme wird unter Berücksichtigung der in Anhang I aufgeführten allgemeinen Kriterien gewährt. Die Auswahl der Maßnahmen erfolgt nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

Artikel 4

Gewährung des Zuschusses

Zuschüsse im Rahmen der verschiedenen Aktionen des Programms werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs I gewährt.

Artikel 5

Finanzbestimmungen

(1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Zeitraum auf 19 Millionen EUR festgelegt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 6

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen:

a)

jährlicher Arbeitsplan einschließlich der Ziele, Prioritäten, Auswahlkriterien und -verfahren,

b)

finanzielle Förderung vonseiten der Gemeinschaft in den Aktionsbereichen 2 und 3 des Anhangs I (Beträge, Laufzeit und Empfänger) und allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms,

c)

Jahreshaushaltsplan und Aufschlüsselung der Mittel nach den verschiedenen Programmaktionen,

d)

Modalitäten für die Begleitung und Bewertung des Programms sowie für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse.

(2)   Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf andere als die vorstehend genannten Sachbereiche werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 7

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem im Beschluss Nr. 508/2000/EG (9) genannten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Begleitung und Bewertung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

1.

spätestens am 31. Dezember 2005 einen Bericht über die Durchführung des Programms, über die Erreichung seiner Ziele und über ein etwaiges künftiges Nachfolgeprogramm;

ferner berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr über die Durchführung des Programms;

2.

spätestens am 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieses Programms; dieser Bericht stützt sich vor allem auf die Ergebnisse der externen Evaluierung und umfasst eine Prüfung der von den Zuschussempfängern erzielten Ergebnisse, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Wirksamkeit, Effizienz und Inhalt der von den Zuschussempfängern durchgeführten Maßnahmen (global und individuell gesehen) im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 und in Anhang I genannten Ziele.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Dezember 2003 (ABl. C 72 E vom 23.3.2004, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2004.

(2)  ABl. C 314 vom 5.12.1991, S. 1.

(3)  ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 5.

(4)  ABl. C 72 vom 15.3.1993, S. 118.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

(7)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1.

ANHANG I

1.   FÖRDERFÄHIGE TÄTIGKEITEN

Nach Artikel 1 besteht das allgemeine Ziel darin, im Bereich der Kultur tätige Einrichtungen zu fördern, um die kulturpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft zu intensivieren und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu verbessern.

Diese Förderung umfasst zwei Arten von Zuschüssen, und zwar

Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem fortlaufenden Arbeitsprogramm einer Einrichtung, deren Ziele im Bereich Kultur von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil der Kulturpolitik der Europäischen Union sind (Aktionsbereiche 1 und 2),

Zuschüsse zur Kofinanzierung einer punktuellen Maßnahme in diesem Bereich (Aktionsbereich 3).

Die genannten Einrichtungen tragen insbesondere durch folgende Tätigkeiten zur Stärkung der Gemeinschaftsmaßnahmen und zur Verbesserung ihrer Wirksamkeit bei:

Vertretung ihrer Mitglieder auf Gemeinschaftsebene;

Verbreitung von Informationen über die Gemeinschaftspolitik;

Vernetzung von im kulturellen Bereich tätigen Einrichtungen;

Vertretung und Information der Regional- und Minderheiten-Sprachgemeinschaften der Europäischen Union;

Informationsbeschaffung und -verbreitung in den Bereichen Gesetzgebung, Bildung und Medien;

Ausübung der Rolle eines „Kulturbotschafters“, Förderung der Wahrnehmung des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas;

Erhaltung der wichtigsten mit der Deportation in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion — symbolisiert durch die an den Stätten der ehemaligen Lager sowie an anderen Orten des Leidens und der Auslöschung ganzer Bevölkerungsgruppen errichteten Denkmäler — und Bewahrung des Gedenkens an die Opfer an diesen Stätten.

2.   DURCHFÜHRUNG DER FÖRDERFÄHIGEN TÄTIGKEITEN

Im Rahmen des Programms können Zuschüsse an Einrichtungen vergeben werden, um Tätigkeiten in einem der folgenden Aktionsbereiche zu fördern:

2.1.   Aktionsbereich 1: Ständige Tätigkeiten folgender Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse im kulturellen Bereich verfolgen:

Europäisches Büro für weniger verbreitete Sprachen;

Zentren des Mercator-Netzes.

2.2.   Aktionsbereich 2: Ständige Tätigkeiten anderer Einrichtungen, deren Ziele im Bereich Kultur von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil der Kulturpolitik der Europäischen Union sind.

Organisationen und Netze, die sich für die europäische Kultur und die Zusammenarbeit im kulturellen Sektor einsetzen und einen Beitrag zum kulturellen Leben und zum Kulturmanagement leisten, können zur Umsetzung ihrer fortlaufenden Arbeitsprogramme jährliche Betriebskostenzuschüsse erhalten.

2.3.   Aktionsbereich 3: Tätigkeiten zur Erhaltung der wichtigsten mit der Deportation in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion — symbolisiert durch die an den Stätten der ehemaligen Lager sowie an anderen Orten des Leidens und der Auslöschung ganzer Bevölkerungsgruppen errichteten Denkmäler — und Bewahrung des Gedenkens an die Opfer an diesen Stätten.

3.   AUSWAHL DER ZUSCHUSSEMPFÄNGER

Aktionsbereich 1: Zuschüsse im Rahmen dieses Aktionsbereichs können dem Europäischen Büro für weniger verbreitete Sprachen und den Zentren des Mercator-Netzes gewährt werden.

Die Kommission kann diese Zuschüsse gegen Vorlage eines geeigneten Arbeits- und Finanzplans gewähren.

Aktionsbereich 2:

1.

Für die Vergabe der Zuschüsse im Rahmen dieses Aktionsbereichs des Programms veröffentlicht die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

2.

Im Jahr 2004 und 2005 können jedoch abweichend von Nummer 1 den in Anhang II aufgeführten Organisationen Zuschüsse gewährt werden.

3.

In jedem Fall finden alle Bestimmungen der Haushaltsordnung, deren Durchführungsbestimmungen und der Basisrechtsakt Anwendung.

Aktionsbereich 3: Die im Rahmen dieses Aktionsbereichs unterstützten Tätigkeiten werden auf Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt.

4.   KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER ZUSCHUSSANTRÄGE

Die Anträge auf Betriebskostenzuschüsse werden anhand folgender Kriterien bewertet:

Austausch von Erfahrungen zur Förderung größerer kultureller Vielfalt,

Mobilität von Kunst und Künstlern,

Qualität der vorgeschlagenen Tätigkeiten,

europäischer Mehrwert der vorgeschlagenen Tätigkeiten,

Dauerhaftigkeit der vorgeschlagenen Tätigkeiten,

Öffentlichkeitswirkung der vorgeschlagenen Tätigkeiten,

repräsentativer Charakter der Einrichtungen.

Die Zuschüsse werden auf der Grundlage eines von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramms gewährt.

Der Empfänger eines Zuschusses, der im Rahmen einer Aktion des Programms gewährt wird, weist an herausragender Stelle, zum Beispiel auf einer Internet-Homepage oder in einem Jahresbericht, darauf hin, dass er mit Mitteln aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union unterstützt wird.

5.   FINANZIERUNG UND ZULÄSSIGE AUSGABEN

5.1.   Im Rahmen von Aktionsbereich 1 sind sowohl die Betriebskosten des Europäischen Büros für weniger verbreitete Sprachen und der Zentren des Mercator-Netzes als auch die für die Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Ausgaben zuschussfähig.

5.2.   Mit dem Zuschuss für das Europäische Büro für weniger verbreitete Sprachen und die Zentren des Mercator-Netzes können nicht deren gesamte zuschussfähige Ausgaben finanziert werden, die innerhalb des Kalenderjahrs anfallen, für das der Zuschuss gewährt wird: Diese Einrichtungen müssen eine nicht aus Gemeinschaftsmitteln stammende Kofinanzierung in Höhe von mindestens 20 % ihres Budgets erhalten.

5.3.   Das Europäische Büro für weniger verbreitete Sprachen und die Zentren des Mercator-Netzes sind Einrichtungen mit Zielen von allgemeinem europäischem Interesse, weshalb der in Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung vorgesehene Degressivitätsgrundsatz auf die ihnen gewährten Betriebskostenzuschüsse nicht angewandt wird.

5.4.   Im Rahmen von Aktionsbereich 2 werden bei der Festlegung der Höhe der gewährten Betriebskostenzuschüsse nur die für die ordnungsgemäße Durchführung der regulären Tätigkeiten der Einrichtungen erforderlichen Betriebskosten berücksichtigt. Dabei handelt es sich insbesondere um Personalkosten, Gemeinkosten (Miete, sonstige mit Immobilien verbundene Kosten, Ausrüstungsgegenstände, Bürobedarf, Telekommunikations- und Portokosten usw.), Kosten interner Zusammenkünfte, Kosten der Veröffentlichung, Weitergabe und Verbreitung von Informationen sowie Kosten in direktem Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Einrichtung.

5.5.   Mit dem im Rahmen von Aktionsbereich 2 dieses Anhangs vergebenen Betriebskostenzuschuss können nicht die gesamten zuschussfähigen Ausgaben einer Einrichtung finanziert werden, die innerhalb des Kalenderjahrs anfallen, für das der Zuschuss gewährt wird. Die unter diesen Aktionsbereich fallenden Einrichtungen müssen über eine nicht aus Gemeinschaftsmitteln stammende Kofinanzierung in Höhe von mindestens 20 % ihres Budgets verfügen. Diese Kofinanzierung kann teilweise auch über Sachleistungen erfolgen, sofern deren Wert nicht höher veranschlagt wird als die tatsächlich entstandenen, in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten oder die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten.

5.6.   Gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung wird der Betrag dieser Zuschüsse bei wiederholter Gewährung degressiv angesetzt. Diese Degression wird ab dem dritten Jahr angewandt und beträgt 2,5 % pro Jahr. Zur Einhaltung dieser Regel, die unbeschadet der oben genannten Kofinanzierungsregel gilt, wird der prozentuale Kofinanzierungsanteil, den der Zuschuss der Gemeinschaft im betreffenden Haushaltsjahr ausmacht, gegenüber dem Kofinanzierungsanteil durch den Zuschuss der Gemeinschaft im vorhergehenden Haushaltsjahr um mindestens 2,5 Prozentpunkte vermindert.

5.7.   Der im Rahmen von Aktionsbereich 3 dieses Anhangs gewährte Zuschuss darf nicht mehr als 75 % der zuschussfähigen Ausgaben der betreffenden Maßnahmen ausmachen.

5.8.   Für die im Jahr 2004 gewährten Zuschüsse gilt, dass der Zeitraum der Förderfähigkeit am 1. Januar 2004 beginnen kann, vorausgesetzt, dass dürfen die betreffenden Ausgaben weder vor dem Tag der Einreichung des Zuschussantrags noch vor Beginn des Rechnungsjahres des Zuschussempfängers getätigt werden.

5.9.   Bei denjenigen Zuschussempfängern, deren Rechnungsjahr vor dem 1. März des laufenden Jahres beginnt, kann im Jahr 2004 von der in Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung enthaltenen Verpflichtung zur Unterzeichnung der Fördervereinbarung innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahres abgewichen werden. In diesem Fall sollte die Fördervereinbarung bis spätestens 30. Juni 2004 unterzeichnet werden.

6.   VERWALTUNG DES PROGRAMMS

Die Kommission kann auf Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse beschließen, in Übereinstimmung mit Artikel 55 der Haushaltsordnung die gesamten oder einen Teil der mit dem Programm verbundenen Verwaltungsaufgaben einer Exekutivagentur zu übertragen. Im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen kann die Kommission außerdem auf Experten zurückgreifen und sonstige Ausgaben für technische und administrative Unterstützung tätigen, sofern die betreffenden Aufgaben nicht die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfassen. Ferner kann sie Studien finanzieren und Expertensitzungen ausrichten, sofern dies der Umsetzung des Programms förderlich ist, und sie kann direkt mit der Verwirklichung der Programmziele verbundene Maßnahmen zur Weitergabe, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen durchführen.

7.   KONTROLLEN UND ÜBERPRÜFUNGEN

7.1.   Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hält sämtliche Belege über die Ausgaben im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, unter anderem die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung zur Verfügung der Kommission. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

7.2.   Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

7.3.   Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

7.4.   Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

7.5.   Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, im Rahmen des Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (1) vorzunehmen. Gegebenenfalls werden Untersuchungen vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) durchgeführt.


(1)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(2)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

ANHANG II

Organisationen im Sinne des Anhangs I Abschnitt 3 Aktionsbereich 2 Nummer 2

Jugendorchester der Europäischen Union

Barockorchester der Europäischen Union (EUBO)

Philharmonie der Nationen

Europäische Akademie für Chorgesang

Europäische Föderation der Chöre der Union

Chöre der Europäischen Union

Europa Cantat (Europäische Föderation der Jugendchöre)

Europäisches Opernzentrum in Manchester

Jazz-Jugendorchester der Europäischen Union („Swinging Europe“)

Internationale Yehudi-Menuhin-Stiftung

Europäisches Kammerorchester

Europäische Vereinigung der Konservatorien, Musikakademien und Musikhochschulen (AEC)

Stiftung Europäische Akademie Yuste

Europäischer Künstlerrat (ECA)

Europäisches Forum für die Künste und das künstlerische Erbe (EFAH)

Informelles Europäisches Theatertreffen (IETM)

Europäische Theaterkonvention

Union Europäischer Theater

Europäischer Theaterpreis

Europa-Preis (für das beste Fernseh- und Radioprogramm)

Europa Nostra

Europäischer Schriftstellerkongress (EWC)

Europäisches Netz der Kunstorganisationen für Kinder und Jugendliche (EU-NET ART)

Europäische Vereinigung der Künstlerdörfer (Euro Art)

Europäisches Netz der Ausbildungsstätten für Kulturverwaltung (ENCATC)

Europäische Liga der Kunstinstitute (ELIA)

Netz Europäischer Museumsorganisationen (NEMO)

Momentum Europa

Europaweites Öffentliches Netz für Kinder (Pan-European Public Children's Network)

Kulturvereinigung europäischer Städte und Regionen „Les Rencontres“

Europalia

Euroballet

„International Festivals and Events Association Europe“

Pegasus-Stiftung

„Hors-les-Murs“

Haus Doorn (Niederlande)

Europäisches Musikfestival

„Tuning Educational Structures in Europe“

Stiftung St.-Bonifatius-Gedächtnisjahr 2004

Europäische Vereinigung der historischen Schützengilden

P5_TA(2004)0164

Stützungsregelungen im Agrarsektor *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (KOM(2003) 698 — C5-0597/2003 — 2003/0278(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 698) (1),

gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0597/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0123/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

ist der Meinung, dass der Finanzbogen des Kommissionsvorschlags eine Anpassung der Obergrenzen in Rubrik 1a und Rubrik 1b der derzeitigen Finanziellen Vorausschau erfordert; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag mit den erforderlichen Änderungen der Finanziellen Vorausschau zu übermitteln;

3.

fordert, erneut konsultiert zu werden, sobald der Rahmen der künftigen Finanziellen Vorausschau von der Haushaltsbehörde formell beschlossen ist;

4.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

5.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung -1 (neu)

 

(-1) Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinsame Agrarpolitik unter anderem das Ziel verfolgt, die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern, indem der technische Fortschritt gefördert wird, die rationelle Entwicklung der Agrarproduktion sowie der bestmögliche Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, gewährleistet werden und so eine angemessene Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung sichergestellt wird, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen.

Abänderung 2

Erwägung -1a (neu)

 

(-1a) Die im Juni 2003 über die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik erzielte Übereinkunft von Luxemburg legt fest, dass die Anwendung der Betriebsprämie so beschaffen sein muss, dass sie nicht zur Aufgabe der Erzeugung führt. In den Vorschlägen für die Reform der Gemeinsamen Marktorganisationen für Olivenöl, Tabak und Baumwolle hat die Kommission sich verpflichtet, eine langfristige politische Perspektive für diese Sektoren vorzulegen.

Abänderung 3

Erwägung 1

(1) Die Entkoppelung der Direktbeihilfe für die Erzeuger und die Einführung der Betriebsprämienregelung sind entscheidende Elemente bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik mit dem Ziel, Preisstützung und produktionsabhängige Förderung auf eine Politik der Stützung der landwirtschaftlichen Einkommen umzustellen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates sind diese Elemente für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt worden .

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates wurden die Entkoppelung der Direktbeihilfe für die Erzeuger und eine Betriebsprämienregelung für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt.

Abänderung 4

Erwägung 2

(2) Um die zentralen Ziele der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, sollte die Stützung für Baumwolle, Olivenöl und Rohtabak in großem Maße entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Hopfen dagegen sollte vollständig in die Regelung einbezogen werden.

(2) Um die zentralen Ziele der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, sollte die Stützung für Baumwolle, Olivenöl und Rohtabak durch spezifische Formeln entkoppelt werden , mit denen gewährleistet wird, dass alle in der Landwirtschaft beschäftigten Arbeitskräfte ihr Einkommensniveau halten können und das gesamte soziale Gefüge auf dem Lande erhalten bleibt. Hopfen dagegen sollte vollständig in die Regelung einbezogen werden.

Abänderung 5

Erwägung 2a (neu)

 

(2a) Der Baumwollanbau erfolgt hauptsächlich in Gebieten, deren BIP zu den niedrigsten in der Europäischen Union zählt, mit einer Wirtschaft, die eng mit der landwirtschaftlichen Betätigung verbunden ist. In diesen Gebieten stellen der Baumwollanbau und die ihn unterstützende Baumwollentkörnungsindustrie Einnahme- und Beschäftigungsquellen ersten Ranges dar, denn in einigen Fällen sorgen sie für über 80 % der Beschäftigung in dem Gebiet, in dem sie sich befinden. Zusätzlich machen in einigen Gebieten unter agronomischen Gesichtspunkten die Bodenverhältnisse Alternativkulturen kurzfristig unmöglich.

Abänderung 6

Erwägung 2b (neu)

 

(2b) Die geltende Stützungsregelung für Baumwolle wird durch ihren spezifischen Charakter gekennzeichnet. Sie beruht auf den Beitrittsverträgen von Griechenland, Spanien und Portugal und zählt zu ihren Zielen die Förderung der Baumwollerzeugung in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft, die heute von dieser Kultur abhängig sind, die Gewährleistung eines gerechten Einkommens für die betroffenen Erzeuger und die Stabilisierung des Marktes.

Abänderung 7

Erwägung 2c (neu)

 

(2c) Im Falle der freiwilligen oder vorübergehenden Anwendung und zum Schutz der legitimen Erwartungen der Landwirte sollte eine Frist für die Annahme des Beschlusses zur Anwendung der Betriebsprämienregelung durch die Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Ausserdem sollten zur Gewährleistung der Fortführung der derzeitigen Regelungen bestimmte Bedingungen, um in den Genuss der Beihilfe zu kommen, festgesetzt werden, wobei es der Kommission obliegt, die Durchführungsvorschriften zu erlassen.

Abänderung 8

Erwägung 2d (neu)

 

(2d) Um besonderen Situationen mit angemessener Flexibilität begegnen zu können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ein gewisses Gleichgewicht zwischen den individuellen Ansprüchen auf Beihilfe und den regionalen bzw. nationalen Durchschnitten sowie zwischen den derzeitigen Zahlungen und den Betriebsprämien herzustellen. Andererseits sollte, um den spezifischen landwirtschaftlichen Gegebenheiten eines Mitgliedstaats Rechnung zu tragen, die Möglichkeit vorgesehen werden, dass dieser eine Übergangsfrist für die Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragt, ohne dabei die für die Betriebsprämienregelung festgelegten Mittelobergrenzen zu überschreiten. Im Falle einer schwerwiegenden Verzerrung des Wettbewerbs während der Übergangszeit und zur Gewährleistung der Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um mit diesen Situationen fertig zu werden.

Abänderung 9

Erwägung 3

(3) Während des Bezugszeitraums 2000—2002 gab es keine direkte Erzeugerbeihilfe für Baumwolle. Die Gemeinschaftsunterstützung kam den Erzeugern auf indirektem Wege über eine Beihilfe an die Entkörnungsbetriebe zugute. Die Unterstützung kann geschätzt werden, indem der Teil, der nicht an die Erzeuger weitergegeben werden musste, aus den Zahlungen an die Entkörnungsbetriebe herausgenommen wird.

(3) Während des Bezugszeitraums 2000—2002 gab es keine direkte Erzeugerbeihilfe für Baumwolle. Die Gemeinschaftsunterstützung kam den Erzeugern auf indirektem Wege über eine Beihilfe an die Entkörnungsbetriebe zugute.

Abänderung 10

Erwägung 4

(4) Die vollständige Einbeziehung der derzeitigen Stützungsregelung für Baumwolle in die Betriebsprämienregelung würde eine erhebliche Gefahr von Produktionsstörungen in den Baumwolle erzeugenden Gebieten der Gemeinschaft mit sich bringen. Ein Teil der Unterstützung sollte daher weiterhin durch eine kulturspezifische Zahlung je beihilfefähigen Hektar mit dem Baumwollanbau verbunden sein. Seine Höhe sollte so berechnet werden, dass wirtschaftliche Bedingungen gewährleistet werden, die in den für diese Kultur geeigneten Regionen eine Fortsetzung des Baumwollanbaus ermöglichen, so dass Baumwolle nicht durch andere Kulturen verdrängt wird. Um dieses Ziel zu erreichen , ist es gerechtfertigt, dass die gesamte verfügbare Hektarbeihilfe je Mitgliedstaat auf 40 % des nationalen Anteils der Beihilfe festgesetzt wird , die den Erzeugern indirekt zugute kam.

(4) Die vollständige Einbeziehung der derzeitigen Stützungsregelung für Baumwolle in die Betriebsprämienregelung würde eine erhebliche Gefahr von Produktionsstörungen in den Baumwolle erzeugenden Gebieten der Gemeinschaft mit sich bringen. Ein erheblicher Teil der Unterstützung sollte daher weiterhin durch eine kulturspezifische Zahlung je beihilfefähigen Hektar mit dem Baumwollanbau verbunden sein. Seine Höhe sollte so berechnet werden, dass wirtschaftliche Bedingungen gewährleistet werden, die in den für diese Kultur geeigneten Regionen eine Fortsetzung des Baumwollanbaus ermöglichen, so dass Baumwolle nicht durch andere Kulturen verdrängt wird. Um bei der Verwirklichung dieses Ziels besonderen Situationen mit der angemessenen Flexibilität begegnen zu können , ist es gerechtfertigt, dass die gesamte verfügbare Hektarbeihilfe so festgelegt wird, dass jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, den nationalen Anteil der Beihilfe, die den Erzeugern indirekt zugute kam , auf bis zu 80 % festzusetzen .

Abänderung 11

Erwägung 5

(5) Die restlichen 60 % des nationalen Anteils der Beihilfe, die den Erzeugern indirekt zugute kam, sollten für die Betriebsprämienregelung verfügbar sein.

(5) Die restlichen 20 % des nationalen Anteils der Beihilfe, die den Erzeugern indirekt zugute kam, sollten für die Betriebsprämienregelung verfügbar sein.

Abänderung 12

Erwägung 6

(6) Aus Gründen des Umweltschutzes ist eine Grundfläche festzusetzen, um die Baumwollanbauflächen zu begrenzen. Die Kürzungen je Mitgliedstaat sollten der Überschreitung der durchschnittlichen garantierten nationalen Mengen seit deren Einführung entsprechen. Außerdem sollten die beihilfefähigen Flächen auf die von den Mitgliedstaaten genehmigten Flächen beschränkt werden.

(6) Aus Gründen des Umweltschutzes und des Marktgleichgewichts ist eine Grundfläche festzusetzen, wobei die traditionellen Anbauflächen zu bevorzugen sind, was wiederum den Fortbestand der Baumwolle in den Gebieten gewährleisten soll, wo diese Produktion von besonderer Bedeutung für ihre Agrarwirtschaften ist, und die eine angemessene Nutzung des Wassers zur Bewässerung sowie Fruchtfolgen und umweltfreundliche Anpflanzungsmethoden und insbesondere die Erhaltung des Bodenzustands der Anbauflächen ermöglichen soll. Im Hinblick auf diese Ziele sollten die beihilfefähigen Flächen auf die von den Mitgliedstaaten genehmigten Flächen beschränkt werden.

Abänderung 13

Erwägung 7

(7) Damit die Erzeuger und die Entkörnungsbetriebe die Baumwollqualität verbessern können, ist die Gründung von Branchenverbänden zu fördern, die von den Mitgliedstaaten zugelassen werden müssen. Diese Verbände sollten durch ihre Mitglieder finanziert werden. Die Gemeinschaft sollte indirekt zur Tätigkeit dieser Verbände beitragen, indem sie den Betriebsinhabern, die Mitglied eines solchen Verbands sind, eine höhere Beihilfe gewährt.

(7) Damit die Erzeuger und die Entkörnungsbetriebe die Baumwollqualität verbessern können, ist die Gründung von Erzeugerorganisationen zu fördern, die von den Mitgliedstaaten zugelassen werden müssen. Diese Verbände sollten durch ihre Mitglieder finanziert werden. Die Gemeinschaft sollte indirekt zur Tätigkeit dieser Verbände beitragen, indem sie den Betriebsinhabern, die Mitglied eines solchen Verbands sind, eine höhere Beihilfe gewährt.

Abänderung 14

Erwägung 8

(8) Um die Lieferung von hochwertigen Erzeugnissen an die Industrie zu fördern, ist den zugelassenen Verbänden zu gestatten, die Beihilfe, auf die ihre Erzeuger- Mitglieder Anspruch haben, anhand einer vom Verband festgelegten Skala zu staffeln. Bei der von den Mitgliedstaaten genehmigten Skala sind noch festzulegende Kriterien zu berücksichtigen.

(8) Um die Lieferung von hochwertigen Erzeugnissen an die Industrie zu fördern, ist eine zusätzliche Beihilfe über die Erzeugerorganisationen einzuführen , auf die ihre Mitglieder Anspruch haben, und anhand einer vom Verband festgelegten Skala zu staffeln. Bei der von den Mitgliedstaaten genehmigten Skala sind noch festzulegende Kriterien zu berücksichtigen.

Abänderung 15

Erwägung 9

(9) Angesichts der jüngsten internationalen Entwicklungen, insbesondere aufgrund der Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), sollte von der Möglichkeit, die Einbeziehung von Baumwolle in die Betriebsprämienregelung zu verschieben, kein Gebrauch gemacht werden.

entfällt

Abänderung 16

Erwägung 10

(10) Eine vollständige Einbeziehung der derzeitigen produktionsabhängigen Stützungsregelung im Olivensektor in die Betriebsprämienregelung könnte in bestimmten traditionellen Anbaugebieten der Gemeinschaft zu Problemen führen. Hier besteht die große Gefahr, dass es bei der Pflege der Olivenbäume weitflächig zu Störungen kommt, wodurch wiederum die Böden und damit die Landschaft geschädigt würden oder nachteilige soziale Auswirkungen eintreten könnten. Ein Teil der Stützung sollte daher mit der Erhaltung von ökologisch oder sozial wichtigen Olivenhainen verbunden sein.

(10) Eine vollständige Einbeziehung der derzeitigen produktionsabhängigen Stützungsregelung im Olivensektor in die Betriebsprämienregelung könnte in bestimmten traditionellen Anbaugebieten der Gemeinschaft zu Problemen führen. Hier besteht die große Gefahr, dass es bei der Pflege der Olivenbäume weitflächig zu Störungen kommt, wodurch wiederum die Böden und damit die Landschaft geschädigt würden oder nachteilige soziale Auswirkungen eintreten könnten. Ein Teil der Stützung sollte daher mit der Erhaltung von ökologisch , sozioökonomisch oder ästhetisch wichtigen Olivenhainen und/oder mit auf die Qualität und die Marktstabilisierung ausgerichteten Maßnahmen verbunden sein , die den Olivenhainen unmittelbar zugute und den Erwartungen der Verbraucher entgegenkommen . Es soll auch der Fortbestand der Olivenhaine in den Regionen in Randlage oder in Gebieten mit geringen Erträgen gewährleistet werden, indem die Kosten ihrer Erhaltung im Wesentlichen abgedeckt werden und die Bevölkerung in dünn besiedelten Gebieten gehalten wird.

Abänderung 17

Erwägung 11

(11) Deshalb sollten 60 % der im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 geleisteten durchschnittlichen Produktionsbeihilfezahlungen im Olivensektor in Ansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung umgewandet werden . Betriebe mit einer Anbaufläche von weniger als 0,3 Oliven-GIS-ha , die mit Hilfe des geografischen Informationssystems für den Olivenanbau ermittelt werden, sollten jedoch aus Billigkeitsgründen vollständig in die Regelung einbezogen werden.

(11) Deshalb sollten die Mitgliedstaaten ab einem gemeinsamen Mindestprozentsatz von 60 % die im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 geleisteten durchschnittlichen Produktionsbeihilfezahlungen im Olivensektor in Ansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung umwandeln . Die Anhebung des Prozentsatzes auf mehr als 60 % erfolgt erst, nachdem die Mitgliedstaaten geprüft haben, dass eine derartige Maßnahme nicht das Risiko der Stilllegung oder Rodung der Bäume erhöht. Bei Olivenhainen, die vor dem 1. Mai 1998 angelegt wurden und bei Olivenhainen, die später im Rahmen eines von der Kommission genehmigten Programms angelegt wurden und die im Bezugszeitraum noch nicht getragen haben, wird der Betrag der entkoppelten Betriebsprämie unter Bezug auf den durchschnittlichen Ertrag vergleichbarer Gebiete festgesetzt, zu denen auch die betreffenden Olivenhaine gehören. Betriebe mit einer Anbaufläche von weniger als 0,5 Oliven-GIS-ha , die mit Hilfe des geografischen Informationssystems für den Olivenanbau ermittelt werden, sollten jedoch aus Billigkeitsgründen vollständig in die Regelung einbezogen werden.

Abänderung 18

Erwägung 12a (neu)

 

(12a) Angesichts der außerordentlichen Besonderheit der agronomischen Praktiken bei Baumkulturen erscheint es zweckmäßig, die Tabelle der Praktiken einzubeziehen, die die Landwirte einzuhalten haben, damit sie die entkoppelte Festbeihilfe weiter erhalten, sofern sie den Anspruch auf die Beihilfe auf Grund von Baumkulturen erworben haben.

Abänderung 19

Erwägung 12b (neu)

 

(12b) Analog zum Verbot des Wechsels vom Anbau von Ackerkulturen auf den Anbau von Baumkulturen oder Obst und Gemüse sollte das Verbot eingeführt werden, dass Landwirte, die eine entkoppelte Beihilfe für Baumkulturen erhalten, auf Ackerkulturen umstellen.

Abänderung 20

Erwägung 13

(13) Die restlichen 40 % der Produktionsbeihilfezahlungen im Olivensektor während des Bezugszeitraums sollten den Mitgliedstaaten als nationaler Mittelrahmen für die Gewährung einer Beihilfe an die Betriebsinhaber als Beitrag zur Erhaltung von ökologisch oder sozial wichtigen Olivenhainen, auch unter Berücksichtigung von örtlicher Tradition oder Kultur insbesondere in Randgebieten, zur Verfügung stehen. Betriebe mit weniger als 0,3 Oliven-GIS-ha sollten ebenfalls für eine Beihilfe in Betracht kommen. Aus Gründen der Vereinfachung sollten die Zahlungen im Rahmen dieser Regelung 50 EUR nicht unterschreiten.

(13) Die restlichen 40 % der Produktionsbeihilfezahlungen im Olivensektor während des Bezugszeitraums sollten den Mitgliedstaaten als nationaler Mittelrahmen für die Gewährung einer Beihilfe an die Betriebsinhaber als Beitrag zur Erhaltung von ökologisch oder sozial wichtigen Olivenhainen, auch unter Berücksichtigung von örtlicher Tradition oder Kultur insbesondere in Randgebieten, zur Verfügung stehen. Betriebe mit weniger als 0,5 Oliven-GIS-ha sollten ebenfalls für eine Beihilfe in Betracht kommen. Aus Gründen der Vereinfachung sollten die Zahlungen im Rahmen dieser Regelung 50 EUR nicht unterschreiten.

Abänderung 21

Erwägung 13a (neu)

 

(13a) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, innerhalb des nationalen Mittelrahmens eine „nationale Reserve“ für die von Junglandwirten bewirtschafteten Betriebe und für den Einsatz der nicht genutzten Anrechte und für die Neubepflanzung gerodeter Olivenhaine im Rahmen der beim GIS registrierten Olivenanbauflächen zu schaffen.

Abänderung 22

Erwägung 14

(14) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, einen bestimmten Prozentsatz der Olivenhainbeihilfe einzubehalten, um Maßnahmen zur Förderung der Produktqualität und der Überwachung sowie Informationsmaßnahmen zu finanzieren, die im Rahmen von Arbeitsprogrammen zugelassener Marktteilnehmerorganisationen durchgeführt werden.

(14) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, einen bestimmten Prozentsatz der Olivenhainbeihilfe einzubehalten, um Maßnahmen zur Förderung der Produktqualität und der Überwachung sowie Informationsmaßnahmen zu finanzieren, die im Rahmen von Arbeitsprogrammen zugelassener Erzeugerorganisationen und Branchenverbände durchgeführt werden.

Abänderung 23

Erwägung 15a (neu)

 

(15a) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 (2) wurde eine Übergangsregelung beschlossen, bis zuverlässige Angaben über die in der Europäischen Union erzeugten Mengen vorliegen, bevor dann eine endgültige Reform des Sektors vorgenommen wird. Bei dieser Verordnung muss dafür gesorgt werden, dass die Diskriminierungen, die als Ergebnis der Festlegung von Erzeugungsanteilen auf der Grundlage von vorläufigen Schätzungen im Jahr 1998 möglicherweise aufgetreten sind, nicht fortgeschrieben werden.

Abänderung 24

Erwägung 16

(16) Die derzeitige Stützungsregelung für Olivenöl läuft am Ende des Wirtschaftsjahres 2003/04 ab. Es muss für eine harmonische Fortsetzung der Einkommensstützungszahlungen an die Olivenerzeuger gesorgt werden, weshalb von der Möglichkeit, die Einführung der Betriebsprämienregelung zu verschieben, kein Gebrauch gemacht werden sollte.

entfällt

Abänderung 25

Erwägung 16a (neu)

 

(16a) Die Kommission hat die mangelnde Verknüpfung zwischen der europäischen Tabakerzeugung und der Nikotinsucht- Bekämpfungspolitik der Europäischen Union eingeräumt, wie anderseits auch den Umstand, dass im Zusammenhang mit Rohtabak Arbeitsplätze unter geringerem Einsatz von Beihilfen pro betroffener Person als bei jedem anderen landwirtschaftlichen Erzeugnis geschaffen werden.

Abänderung 26

Erwägung 17

(17) Damit Produktionsstörungen und Störungen in der lokalen Wirtschaft vermieden werden und sich der Marktpreis an die neuen Bedingungen anpassen kann, sollte die derzeitige Stützungsregelung für Rohtabakerzeuger schrittweise entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Die nach der neuen Regelung bestehenden Zahlungsansprüche je Hektar sollten daher in drei Stufen festgesetzt werden, beginnend mit dem Kalenderjahr 2005, und zu Beginn des Kalenderjahres 2007 abgeschlossen sein.

(17) Damit Produktionsstörungen und Störungen in der lokalen Wirtschaft vermieden werden , der Marktpreis sich an die neuen Bedingungen anpassen kann und Arbeitsplätze erhalten werden können , sollte die derzeitige Stützungsregelung für Rohtabakerzeuger teilweise entkoppelt werden. Um besonderen Situationen mit der angemessenen Flexibilität begegnen zu können, sollten 30 % der Zahlungen in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden.

Abänderung 27

Erwägung 17a (neu)

 

(17a) Mit Blick auf die möglichen sozioökonomischen Schwierigkeiten infolge des Inkrafttretens der neuen Regelung in bestimmten Gebieten, die in hohem Maße vom Tabakanbau abhängig sind, sollte vorgesehen werden, dass mit einem Teil der Mittel aus der Modulation spezifische Maßnahmen finanziert werden.

Abänderung 28

Erwägung 17b (neu)

 

(17b) Es muss gebührend berücksichtigt werden, dass der Tabakanbau in bestimmten benachteiligten Gebieten eine Wirtschaftstätigkeit darstellt, die der Bevölkerung auf dem Land und insbesondere einer großen Zahl von Frauen Arbeitsplätze sicherstellt und so den Familien Mindesteinkünfte gewährleistet, was von großer wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung ist.

Abänderung 29

Erwägung 17c (neu)

 

(17c) Es ist äußerst schwierig, wirtschaftliche Alternativen zu finden, die entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen, wie sie der Tabakanbau bietet.

Abänderung 30

Erwägung 17d (neu)

 

(17d) Die Tabakerzeugung ist eine unverzichtbare Beschäftigungs- und Einkommensquelle in Gebieten, die häufig zu den problematischsten und in der Entwicklung am meisten zurückstehenden Gebieten Europas zählen. Die Bedeutung der Beschäftigungsniveaus beruht nicht nur auf der landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Tabakanbau, sondern auch auf der Erstverarbeitungsindustrie und der spezifischen Zulieferindustrie, die in einigen lokalen Wirtschaftsgefügen die einzige bestehende industrielle Tätigkeit darstellen. Außerdem haben die bedeutenden Investitionen in den gesamten Sektor dazu geführt, dass der europäische Tabak auf dem gesamten Weltmarkt sehr geschätzt wird.

Abänderung 31

Erwägung 18

(18) Die derzeitige Einkommensstützung für Tabakerzeuger wird in Form einer Prämie auf der Grundlage der erzeugten Tabakmengen gezahlt. Zur Feststellung des Zahlungsanspruchs erfolgt die Berechnung des Referenzbetrags für drei Mengengruppen, für die im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 eine Tabakprämie gewährt wurde. Für die ersten 3,5 Tonnen sollte der Betrag vollkommen in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Für die Menge von über 3,5 Tonnen bis 10 Tonnen sollten 75 % des Betrags in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Für die 10 Tonnen überschreitende Menge sollten 1/6 des Betrags im Jahr 2005, 1/3 des Betrags im Jahr 2006 und 45 % des Betrags ab dem Jahr 2007 umgeschichtet werden.

entfällt

Abänderung 32

Erwägung 19

(19) Somit dürften die Kleinerzeuger von Anfang einen Großteil ihres Einkommens in Form einer Betriebsprämie erhalten. Für größere Tabakunternehmen sollte ein Teil der Beihilfe während einer Übergangszeit an die Produktion gekoppelt bleiben .

(19) Angesichts der Unterschiede zwischen den Erzeugermitgliedstaaten und zwischen den Erzeugerregionen muss der Teil der Beihilfe, der nicht unter die Betriebsprämie fällt, von den Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Erhaltung der Erzeugung in den Gebieten verwendet werden, in denen die Erhaltung der Erzeugung aus objektiven wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gründen unabdingbar ist. Ferner können die Mitgliedstaaten einen Betrag von bis zu 10 % des Teils der Beihilfe, der nicht unter die Betriebsprämie fällt, für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Anbaus durch die zugelassenen Erzeugerverbände sowie für Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung des Sektors verwenden.

Abänderung 33

Erwägung 20

(20) Die Möglichkeit, die Einbeziehung der Tabakprämie in die Betriebsprämienregelung zu verschieben, ist mit der Konzeption und den Grundsätzen der neuen Regelung des stufenweisen Vorgehens unvereinbar und sollte deshalb nicht zur Anwendung kommen.

entfällt

Abänderung 34

Erwägung 22

(22) Von der Prämie, die in den Erntejahren 2005 und 2006 noch für die Tabakerzeugung gewährt wird, sollten im ersten Jahr 4 % und im zweiten Jahr 5 % an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds übertragen werden, um Informationsmaßnahmen zu finanzieren, mit denen die Öffentlichkeit besser über die schädlichen Folgen des Tabakkonsums aufgeklärt werden soll.

entfällt

Abänderung 35

Erwägung 23

(23) Die vollständige Einbeziehung von Hopfen in die Betriebsprämienregelung sichert den Hopfenerzeugern ein stabiles Einkommen. Beschließt der Betriebsinhaber zum Beispiel wegen der Marktbedingungen oder aus strukturellen Gründen, den Anbau und die Ernte von Hopfen aufzugeben, so kann er dies tun, ohne auf sein Einkommen verzichten zu müssen.

(23) Die vollständige Einbeziehung von Hopfen in die Betriebsprämienregelung sichert den Hopfenerzeugern ein stabiles Einkommen. Beschließt der Betriebsinhaber zum Beispiel wegen der Marktbedingungen oder aus strukturellen Gründen, den Anbau und die Ernte von Hopfen aufzugeben, so kann er dies tun, ohne auf sein Einkommen verzichten zu müssen. Der wirtschaftliche Weiterbetrieb des Hopfenanbaus hängt allerdings in vielen Fällen davon ab, dass die Leistungen der anerkannten Erzeugergemeinschaften weiter erbracht werden. Die Finanzierung der anerkannten Erzeugergemeinschaften sollte deshalb im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung möglich sein.

Abänderung 36

Erwägung 24

(24) Um besonderen Marktsituationen oder regionalen Auswirkungen begegnen zu können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen bestimmten Prozentsatz der entkoppelten Beihilfe einzubehalten, um die Hopfenerzeugung über eine Flächenbeihilfe zu unterstützen.

(24) Um besonderen Marktsituationen oder regionalen Auswirkungen begegnen zu können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen bestimmten Prozentsatz der entkoppelten Beihilfe einzubehalten. Die Mitgliedstaaten können in diesem Fall die einbehaltenen Mittel entweder den anerkannten Erzeugergemeinschaften ganz oder teilweise zuweisen, um die Erfüllung der in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 (3) über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen genannten Aufgaben zu gewährleisten, oder den Betriebsinhabern zuweisen, um die Hopfenerzeugung über eine Flächenbeihilfe zu unterstützen.

Abänderung 37

Erwägung 25

(25) Die von den Erzeugern nicht in Anspruch genommenen gekoppelten Beihilfen für Tabak sollten für zusätzliche gemeinschaftliche Stützung für die betroffenen Erzeugerregionen durch eine Übertragung von Mitteln von Rubrik 1(a) auf Rubrik 1(b) der Finanziellen Vorausschau bereit gestellt werden. Diese zusätzliche Stützung sollte wie in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) vorgesehen verwendet werden.

(25) Was den Tabakanbau anbelangt, so sollten die von den Erzeugern nicht in Anspruch genommenen gekoppelten Beihilfen endgültig für den nationalen Mittelrahmen der Mitgliedstaaten bestimmt sein. Die Mitgliedstaaten müssen diese Beträge für spezifische mehrjährige Programme zur Umstrukturierung und Umstellung des Sektors zugunsten der betroffenen Erzeugerregionen verwenden, um die Arbeitsplätze zu erhalten. Jeder Mitgliedstaat kann jedoch die Übertragung entsprechender Beträge von Rubrik 1a auf Rubrik 1b der Finanziellen Vorausschau beschließen. In diesem Fall muss diese zusätzliche Stützung wie in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) vorgesehen in denselben Regionen verwendet werden.

Abänderung 38

ARTIKEL 1 NUMMER 1a (neu)

Artikel 10 Absatz 4a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

 

1a.

In Artikel 10 wird folgender Absatz eingefügt:

(4a)     Eine Ausnahmeregelung zu Absatz 3 Unterabsatz 2 gilt ferner für Tabak. Diese Ausnahmeregelung wird angewandt, wenn in einem bestimmten Erzeugungsgebiet gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 die Tabakerzeugung mindestens 20 % der absetzbaren Bruttoerzeugung an Industriepflanzen im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 ausmacht. In diesem Fall werden die einbehaltenen Beträge, die aufgrund der Modulation in dem betreffenden Mitgliedstaat bis 2013 verfügbar sind, zumindest zu 90 % diesem Mitgliedstaat wieder zugewiesen.

In diesem Fall werden unbeschadet der gegebenen Möglichkeit gemäß in Artikel 69 mindestens 10 % des dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen Betrags für Maßnahmen zur Verfügung gestellt, die speziell auf die Erhaltung der Arbeitsplätze und die hierfür erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen im Tabaksektor in den Tabakerzeugungsgebieten abzielen.

Abänderung 39

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Diese Datenbank ermöglicht insbesondere über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000 und für die gemäß Titel IV Kapitel 15 gewährte Beihilfe ab dem 1. Mai 1998.

Diese Datenbank ermöglicht insbesondere über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000 und für die gemäß Titel IV Kapitel 15 gewährte Beihilfe ab dem 1. Mai 1998 , wobei diese Bestimmungen bereits einen Mechanismus zur Unterscheidung zwischen förderwürdigen und nicht förderwürdigen Bäumen vorsehen .

Abänderung 40

ARTIKEL 1 NUMMER 4a (neu)

Artikel 25 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

 

4a.

Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)     Die Mitgliedstaaten überprüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Olivenbauern ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen und greifen dabei im Olivensektor auf die zugelassenen Erzeugerorganisationen und ihre Verbände zurück.

Abänderung 41

ARTIKEL 1 NUMMER 9

Artikel 51 Buchstabe ca (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

 

ca)

Ackerkulturen, wenn die Landwirte Anspruch auf die entkoppelte Beihilfe für Baumkulturen haben.

Abänderung 42

ARTIKEL 1 NUMMER 11

Artikel 69a (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Bei den Zahlungen für Hopfen können die Mitgliedstaaten bis zu 25 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf die in Anhang VI genannten Zahlungen für die Hopfenanbaufläche und die Beihilfe für die vorübergehende Stilllegung entfällt, einbehalten.

(1) Bei den Zahlungen für Hopfen können die Mitgliedstaaten bis zu 25 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf die in Anhang VI genannten Zahlungen für die Hopfenanbaufläche und die Beihilfe für die vorübergehende Stilllegung und Rodung entfällt, einbehalten.

 

(2) Die Mitgliedstaaten können in diesem Fall

 

a)

entweder den in Absatz 1 genannten Anteil (Einbehalt) den anerkannten Erzeugergemeinschaften ganz oder teilweise zuweisen, um die Erfüllung der in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen genannten Aufgaben zu gewährleisten oder

In diesem Fall gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

b)

den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung gewähren .

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Hopfen erzeugen, je Hektar in einer Höhe von bis zu 25 % der nach Maßgabe von Titel IV Kapitel 17 zu leistenden und in Anhang VI genannten hektarbezogenen Zahlungen gewährt.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Hopfen erzeugen, je Hektar in einer Höhe von bis zu 25 % der nach Maßgabe von Titel IV Kapitel 17 zu leistenden und in Anhang VI genannten hektarbezogenen Zahlungen gewährt.

Abänderung 43

ARTIKEL 1 NUMMER 12 BUCHSTABE a

Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Die Übergangszeit gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Baumwolle, Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak.

entfällt

Abänderung 44

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143b Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

(1) Die Beihilfe wird je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt. Beihilfefähig sind nur Flächen, die zu landwirtschaftlichen Flächen gehören, auf denen der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit zugelassenen Sorten eingesät sind und die zumindest bis zur Öffnung der Samenkapseln unter normalen Wachstumsbedingungen gepflegt werden .

(1) Die Beihilfe wird je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt. Beihilfefähig sind nur Flächen, die zu landwirtschaftlichen Flächen gehören, auf denen der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit zugelassenen Sorten eingesät sind , und es muss nachgewiesen werden, dass die erzeugte Rohbaumwolle an einen Entkörnungsbetrieb unter den vom Mitgliedstaat festgelegten Qualitäts- und Quantitätsbedingungen geliefert wurde .

Erreicht die Baumwolle das Stadium der Öffnung der Samenkapseln aufgrund außergewöhnlicher, vom Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht, so bleiben ganzflächig mit Baumwolle eingesäte Flächen weiterhin beihilfefähig, sofern sie bis zu diesem Stadium nicht zu anderen Zwecken als zum Baumwollanbau genutzt wurden.

 

Abänderung 45

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143c Absätze 1 und 2 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

(1) Die Beihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche wird wie folgt festgesetzt:

(1) Die Beihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche wird wie folgt festgesetzt:

— Griechenland: 594 EUR

— Griechenland: 1 303 EUR

— Spanien: 898 EUR

— Spanien: 2 082 EUR

— Portugal: 556 EUR.

— Portugal: 1 555 EUR.

(2) Für folgende Länder wird eine nationale Grundfläche festgesetzt:

(2) Für folgende Länder wird eine nationale Grundfläche festgesetzt:

— Griechenland: 340 000 ha

— Griechenland: 380 000 ha

— Spanien: 85 000 ha

— Spanien: 90 000 ha

— Portugal: 360 ha.

— Portugal: 360 ha.

Abänderung 46

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143c Absatz 3a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

 

(3a) Die Kommission legt spätestens im Januar 2006 dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Untersuchung über die Auswirkungen vor, der gegebenenfalls ein Vorschlag für die Anpassung des Prozentsatzes für die in Absatz 1 festgesetzte Hektarbeihilfe beigefügt ist.

Abänderung 47

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143d Titel (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Anerkannte Branchenverbände

Anerkannte Erzeugerorganisationen

Abänderung 48

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143d (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

(1) Im Sinne dieses Kapitels ist ein anerkannter Branchenverband “ eine rechtliche Einheit, der Baumwolle erzeugende Betriebsinhaber und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören und deren Ziel insbesondere darin besteht, den Entkörnungsbetrieb mit nicht entkörnter Baumwolle geeigneter Qualität zu versorgen. Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennen die Verbände an, die die nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 festzulegenden Kriterien einhalten.

(1) Im Sinne dieses Kapitels ist eine anerkannte Erzeugerorganisation “ eine rechtliche Einheit, der Baumwolle erzeugende Betriebsinhaber angehören und deren Ziel insbesondere darin besteht, einen oder mehrere Entkörnungsbetriebe mit nicht entkörnter Baumwolle geeigneter Qualität zu versorgen. Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennen die Verbände an, die die nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 festzulegenden Kriterien einhalten.

(2) Der anerkannte Branchenverband wird von seinen Mitgliedern finanziert.

(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation wird von ihren Mitgliedern finanziert.

Abänderung 49

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143e Titel (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Staffelung der Beihilfe durch die anerkannten Branchenverbände

Staffelung der Beihilfe durch die anerkannten Erzeugerorganisationen

Abänderung 51

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143f Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

(2) Den Betriebsinhabern, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbands sind, wird eine Beihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche gemäß Artikel 143c, erhöht um 10 EUR gewährt. Im Falle einer Staffelung wird die Beihilfe jedoch je Hektar beihilfefähige Fläche gemäß Artikel 143c, angepasst gemäß Artikel 143e Absatz 1, gewährt. Der angepasste Betrag wird um 10 EUR erhöht.

(2) Den Betriebsinhabern, die Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, wird eine Beihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche gemäß Artikel 143c, erhöht um 10 EUR gewährt. Im Falle einer Staffelung wird die Beihilfe jedoch je Hektar beihilfefähige Fläche gemäß Artikel 143c, angepasst gemäß Artikel 143e Absatz 1, gewährt. Der angepasste Betrag wird um 10 EUR erhöht.

Abänderung 52

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Kapitel 15 Überschrift (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

BEIHILFE FÜR OLIVENHAINE

BEIHILFE FÜR OLIVENHAINE UND FÜR DIE FÖRDERUNG DER QUALITÄT

Abänderung 53

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143g (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Den Betriebsinhabern wird als Beitrag zur Erhaltung von ökologisch oder sozial wichtigen Olivenhainen unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt.

Den Betriebsinhabern wird als Beitrag zur Erhaltung von ökologisch oder sozioökonomisch wichtigen Olivenhainen unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe für Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung gewährt. Auf operativer Ebene wird diese Beihilfe von den Erzeugerorganisationen, Erzeugergemeinschaften oder Branchenverbänden verwaltet.

Abänderung 54

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143h Buchstaben c und d (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

c)

die Anzahl Ölbäume im Olivenhain darf nicht um mehr als 10 % von der am 1. Januar 2005 im geografischen Informationssystem gemäß Artikel 20 Absatz 2 erfassten Anzahl abweichen ;

c)

die Anzahl Ölbäume im Olivenhain darf nicht weniger als 80 % der am 1. Januar 2005 im geografischen Informationssystem gemäß Artikel 20 Absatz 2 erfassten Anzahl betragen ;

d)

der Olivenhain muss den Merkmalen der Olivenhainkategorie entsprechen, für die die Beihilfe beantragt wird;

d)

der Olivenhain muss den Merkmalen der Olivenhainkategorie entsprechen, für die die Beihilfe beantragt wird und/oder Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung durchgeführt werden ;

Abänderung 55

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143ha (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

 

Artikel 143ha

Gute landwirtschaftliche Praxis

Angesichts der Besonderheit der Baumkultur sind die Mitgliedstaaten gehalten, angemessene Anbaupraktiken auszuarbeiten, die gemäß den Bestimmungen von Anhang IV eingehalten werden müssen.

Abänderung 56

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143i Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

(2) Im Rahmen der Höchstbeträge gemäß Absatz 3 und nach Abzug des gemäß Absatz 4 einbehaltenen Betrags setzten die Mitgliedstaaten eine Beihilfe je Oliven-GIS-ha von höchstens fünf Kategorien von Olivenhaingebieten fest. Diese Kategorien werden anhand einer gemeinsamen Rahmenregelung ökologischer und sozialer Kriterien, auch unter Berücksichtigung landschaftlicher Aspekte und der sozialen Tradition, bestimmt, die nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist besonders auf die Erhaltung der Olivenhaine in Randgebieten zu achten.

(2) Im Rahmen der Höchstbeträge gemäß Absatz 3 und nach Abzug des gemäß Absatz 4 einbehaltenen Betrags setzten die Mitgliedstaaten eine Beihilfe je Oliven-GIS-ha von höchstens fünf Kategorien von Olivenhaingebieten fest. Diese Kategorien werden anhand einer gemeinsamen Rahmenregelung der Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung (AOC, g.g.A., biologischer Anbau, manuelle Ernte) und ökologischer und sozioökonomischer Kriterien, auch unter Berücksichtigung landschaftlicher Aspekte und der sozialen Tradition, bestimmt, die nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist besonders auf die Erhaltung der Olivenhaine in Randgebieten , in Gebieten, in denen der Olivenanbau eine besondere wirtschaftliche Bedeutung hat, und in Berg- oder Hanglage zu achten.

Abänderung 57

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143i Absatz 3 Unterabsatz 1 Tabelle (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Mio. EUR

Frankreich

1,20

Griechenland

208,14

Italien

272,05

Spanien

404,45

Portugal

15,46

Mio. EUR

Frankreich

p.m.

Griechenland

p.m.

Italien

p.m.

Spanien

p.m.

Portugal

p.m.

Abänderung 58

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143i Absatz 3 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Die Mitgliedstaaten teilen den Höchstbetrag nach Maßgabe objektiver Kriterien und in nichtdiskriminierender Weise auf die verschiedenen Kategorien auf. Für jede Kategorie darf die Beihilfe je Oliven-GIS-ha höchstens der Höhe Erhaltungskosten ohne die Erntekosten entsprechen, sie aber nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten teilen den Höchstbetrag nach Maßgabe objektiver Kriterien und in nichtdiskriminierender Weise auf die verschiedenen Kategorien auf. Für jede Kategorie darf die Beihilfe je Oliven-GIS-ha höchstens der Höhe Erhaltungskosten ohne die Erntekosten entsprechen, sie aber nicht überschreiten (außer bei manueller Ernte) . Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls diese nationalen Obergrenzen auf die einzelnen Regionen aufteilen. Dabei ziehen sie die in der jeweiligen Region während des vorhergehenden Zeitraums erhaltenen Beihilfen als Berechnungsgrundlage heran. In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten wird die operative Verwaltung dieser Beihilfen den Erzeugerorganisationen, den Erzeugergemeinschaften oder den Branchenverbänden übertragen. Mit diesen Mitteln können auch Maßnahmen zur Marktstabilisierung und zur Wertsteigerung der Produktion durchgeführt werden.

Abänderung 59

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143i Absatz 3 Unterabsatz 2a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

 

Die gesamten Mittel im Rahmen der nationalen Obergrenze für die produktionsgekoppelte Beihilfe für Olivenhaine sind unter die Olivenerzeuger aufzuteilen, die den ökologischen, sozioökonomischen und Qualitätsentwicklungskriterien gerecht werden, und auf Maßnahmen zur Marktstabilisierung, auch wenn die Beihilfe für Einzelne höher ausfällt als die früher erhaltene Beihilfe in Höhe von 40 % der gesamten Zuwendungen im Bezugszeitraum.

Abänderung 60

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143i Absatz 4 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

(4) Die Mitgliedstaaten können bis zu 10 % der in Absatz 3 festgesetzten Beträge einbehalten, um die Finanzierung der von zugelassenen Marktteilnehmerorganisationen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. ..../.... des Rates [über die GMO für Olivenöl und Tafeloliven] ausgearbeiteten Programmen durch die Gemeinschaft zu gewährleisten .

(4) Durch diese Maßnahme wird die Finanzierung der von zugelassenen Erzeugerorganisationen, Erzeugergemeinschaften oder Branchenverbänden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. ..../.... des Rates [über die GMO für Olivenöl und Tafeloliven] ausgearbeiteten Arbeitsprogramme durch die Gemeinschaft gewährleistet .

Abänderung 61

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143i Absatz 4a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

 

(4a) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der nationalen Obergrenze eine Rücklage schaffen, die zur Förderung der Junglandwirte bestimmt ist, die die Tätigkeit erst aufnehmen und die aufgrund dessen im Bezugszeitraum keine Ansprüche erworben haben.

Abänderung 62

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Kapitel 16 Überschrift (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

TABAKPRÄMIE

BEIHILFE FÜR TABAK

Abänderung 63

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143j (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Für die Erntejahre 2005 und 2006 wird den Betriebsinhabern, die Rohtabak des KN-Codes 2401 erzeugen, unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt.

Den Landwirten wird eine Beihilfe in Form eines den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittelrahmens gewährt, der für die Gewährleistung der Erhaltung und die Umstrukturierung der Tabakerzeugung in all jenen Gebieten bestimmt ist, in denen die Beibehaltung des Anbaus zur Sicherstellung der Erhaltung des ländlichen Gefüges und aus wirtschaftlichen, sozialen und Umweltgründen unabdingbar ist.

Abänderung 64

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143k Einleitung (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Im Rahmen der Höchstbeträge gemäß Artikel 143l Absatz 1 wird jedem Betriebsinhaber für die Menge, die die Durchschnittsmenge von 10 Tonnen, für die er in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002 eine Tabakprämie erhalten hat, übersteigt, eine Beihilfe gewährt. Für die Gewährung der Beihilfe gelten folgende Voraussetzungen:

Im Rahmen der Höchstbeträge gemäß Artikel 143l Absatz 1 wird jedem Betriebsinhaber unter Berücksichtigung der in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002 zugeteilten mittleren Quote und im Einklang mit den Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 660/1999 (4) eine Beihilfe gewährt. Für die Gewährung der Beihilfe gelten folgende Voraussetzungen:

Abänderung 65

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143k Buchstaben ca und cb (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

 

ca)

es besteht ein Anbauvertrag zwischen einem zugelassenen Verarbeitungsunternehmen und einer anerkannten Erzeugergemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2848/98; die Lieferung des Erzeugnisses und die vollständige Ausführung des Vertrags erfolgen gemäß den in der genannten Verordnung vorgesehenen Kriterien;

 

cb)

die Qualität der Tabakerzeugung wird verbessert, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, auch auf der Grundlage und unter Einhaltung von Branchenvereinbarungen und der Annahme von Vorschriften über Produktionsverfahren.

Abänderung 66

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143k Unterabsätze 1a und 1b (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

 

Wenn einige Sortengruppen besonders nachteilige Marktbedingungen haben oder Marktstörungen auftreten, auch für derzeit marktsensible Sorten, so ist der Mitgliedstaat ermächtigt, ein „Quotenrückkaufprogramm“ anzuwenden, um eine spätere Umstellung der Erzeuger zu begünstigen, die als Einzelerzeuger aus freien Stücken die Tätigkeit in diesem Sektor aufgeben wollen. Der für jeden einzelnen Erzeuger in diesem Artikel vorgesehene Beihilfebetrag wird ab dem Jahr der Teilnahme des Erzeugers am Quotenrückkaufprogramm bis zum 31. Dezember 2013, höchstens jedoch fünf Jahre lang, gewährt.

 

Die Mitgliedstaaten behalten 10 % dieser Beträge ein, um die Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung des Sektors zu finanzieren, die der Erhaltung der Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen Sektor in den betroffenen Gebieten dienen.

Abänderung 67

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143l Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

(1) Der Höchstbetrag der Gesamtbeihilfe , einschließlich der an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 143m zu übertragenden Beträge, wird wie folgt festgesetzt:

(1) Der Höchstbetrag der Gesamtbeihilfe wird wie folgt festgesetzt:

Mio. EUR

 

2005

2006

Belgien

0,171

0,085

Deutschland

11,620

5,810

Griechenland

1,383

0,692

Spanien

38,141

19,070

Frankreich

8,594

4,297

Italien

109,350

54,675

Österreich

0

0

Portugal

8,458

4,229

Mio. EUR

Belgien

2,77

Deutschland

24,88

Griechenland

259,41

Spanien

80,29

Frankreich

56,25

Italien

232,28

Österreich

0,71

Portugal

11,77

Abänderung 68

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143l Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

(2) Der dem Betriebsinhaber gewährte Beihilfebetrag wird berechnet, indem die der Begriffsbestimmung von Artikel 143k entsprechende beihilfefähige Tabakmenge in Kilogramm mit den durchschnittlichen, in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 gewährten Tabakprämien je Kilogramm multipliziert wird. Auf den errechneten Betrag wird für das Erntejahr 2005 der Koeffizient 2/3 und für das Erntejahr 2006 der Koeffizient 1/3 angewendet und er wird anschließend um den entsprechenden Betrag gemäß Artikel 143m gekürzt.

(2) Die Mitgliedstaaten können einen Anteil der Beihilfebeträge von höchstens 10 % einbehalten, um Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung der Erzeugung sowie Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung des Tabakanbaus in den betroffenen Regionen zu ergreifen.

 

Die Kriterien für diese Einbehaltung werden nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

 

Ab 2006 soll auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ein allgemeines und mehrjähriges Programm zur Umstrukturierung und Umstellung des Tabakanbaus in den Erzeugerregionen, die gemeinschaftliche Beihilfen erhalten, umgesetzt werden. Dieses Programm wird im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2006-2013 aus dem neuen Strukturfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert, den die Kommission vorgeschlagen hat. Die Finanzierung dieses Programms erfolgt zusätzlich zur Finanzierung der GMO für Tabak, die in den tabakerzeugenden Regionen der Europäischen Union weitergeführt wird.

Abänderung 69

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 143m (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Artikel 143m

Übertragung an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds

Mit einem Betrag, der sich für das Kalenderjahr 2005 auf 4% und für das Kalenderjahr 2006 auf 5% der gemäß diesem Kapitel gewährten Beihilfe beläuft, werden Informationsmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 finanziert.

entfällt

Abänderung 70

ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 143p (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Artikel 143p

Mittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Baumwollregionen

Ab dem Jahr 2006 steht ein Betrag von 103 Millionen EUR, der sich aus den durchschnittlichen Ausgaben für Baumwolle in den Jahren 2000, 2001 und 2002 ergibt, als zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen in Baumwolle erzeugenden Gebieten im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert wird.

entfällt

Abänderung 71

ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 143q (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Ab dem Jahr 2006 steht ein Betrag , der sich aus dem durchschnittlichen Gesamtbeihilfebetrag während des Bezugszeitraums von drei Jahren für den bezuschussten Tabak ergibt, als zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen in Tabak erzeugenden Gebieten im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung , die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert wird. Es handelt sich um folgenden Betrag:

Der Betrag der von den Erzeugern nicht beantragten gekoppelten Beihilfe für Tabak ist endgültig für den nationalen Mittelrahmen der Mitgliedstaaten bestimmt. Diese müssen die betreffenden Beträge für spezifische mehrjährige Programme zur Umstrukturierung und Umstellung des Sektors zugunsten der Anbauregionen verwenden, um die Arbeitsplätze zu erhalten. Jeder Mitgliedstaat kann jedoch die Übertragung entsprechender Beträge von Rubrik 1a auf Rubrik 1b der Finanziellen Vorausschau beschließen. In diesem Fall muss die zusätzliche Gemeinschaftshilfe in denselben Regionen für Maßnahmen in Tabak erzeugenden Gebieten im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums verwendet werden , die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert wird.

98 Mio. EUR für das Kalenderjahr 2005;

147 Mio. EUR für das Kalenderjahr 2006;

205 Mio. EUR für das Kalenderjahr 2007 und folgende.

 

Abänderung 72

ARTIKEL 1 NUMMER 15

Artikel 145 Buchstabe r Spiegelstrich 2 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

die anerkannten Branchenverbände , insbesondere ihre Finanzierung sowie eine Kontroll- und Sanktionsregelung;

die anerkannten Erzeugerorganisationen , insbesondere die Errichtung einer Kontroll- und Sanktionsregelung;

Abänderung 73

ARTIKEL 1 NUMMER 15

Artikel 145 Buchstabe s (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

s)

etwaige Änderungen der Beträge gemäß Artikel 143q, die notwendig sein könnten, um Haushaltsentwicklungen infolge der in Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 bestehenden Rechte zu berücksichtigen.

entfällt

Abänderung 74

ARTIKEL 1 NUMMER 17

Artikel 153 Absatz 4a (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

(4a) Die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch für das Wirtschaftsjahr 2004/05 weiterhin gültig.

(4a) Die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und gegebenenfalls während der Übergangszeit gemäß Artikel 71 Absatz 1 weiterhin gültig.

Abänderung 75

ARTIKEL 1 NUMMER 18

Artikel 155a (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

18.

Folgender Artikel 155a wird eingefügt:

Artikel 155a

Die Kommission legt dem Rat vor dem 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung hinsichtlich von Baumwolle, Olivenöl, Tafeloliven und Olivenhainen, Tabak sowie Hopfen vor, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen für Rechtsvorschriften.

entfällt

Abänderung 76

ARTIKEL 1 NUMMER 19

Artikel 156 Absatz 2 Buchstabe g (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

g)

Titel IV Kapitel 14 findet ab dem 1. Januar 2005 auf ab diesem Zeitpunkt gesäte Baumwolle Anwendung.

g)

Titel IV Kapitel 14 findet ab dem 1. Januar 2007 auf ab diesem Zeitpunkt gesäte Baumwolle Anwendung.

Abänderung 77

ARTIKEL 1 NUMMER 19

Artikel 156 Absatz 2 Buchstabe h (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

h)

Titel IV Kapitel 15 findet ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05 Anwendung.

h)

Titel IV Kapitel 15 findet ab dem ersten Wirtschaftsjahr , in dem die Betriebsprämienregelung in jedem Mitgliedstaat gilt, Anwendung.

Abänderung 78

ARTIKEL 1 NUMMER 19

Artikel 156 Absatz 2 Buchstabe i (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

i)

Titel IV Kapitel 16 findet vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 Anwendung.

i)

Titel IV Kapitel 16 findet ab dem ersten Wirtschaftjahr, in dem die Betriebsprämienregelung in jedem Mitgliedstaat gilt, Anwendung.

Abänderung 79

Artikel 1a (neu)

 

Artikel 1a

Fakultative Übergangszeit

Ein Mitgliedstaat kann bis zum 1. August 2004 beschließen, die Betriebsprämienregelung für Olivenöl, Tafeloliven, Baumwolle und Tabak erst nach einer entweder am 31. Dezember 2005 oder am 31. Dezember 2006 endenden Übergangszeit anzuwenden, sofern in der Landwirtschaft besondere Bedingungen vorliegen, die einen solchen Beschluss rechtfertigen.

Beschließt der betreffende Mitgliedstaat, die Betriebsprämienregelung vor Ablauf der Übergangszeit anzuwenden, so fasst er einen entsprechenden Beschluss spätestens am 1. August des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr, für das die Betriebsprämienregelung angewendet werden soll, vorausgeht.

Abänderung 80

ANHANG NUMMER 1

Anhang I Asterisk 1 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

(*)

Beginn 1. Januar 2005 oder später bei Anwendung des Artikels 71. Für das Jahr 2004 oder später bei Anwendung des Artikels 71 werden die in Anhang VI aufgeführten Direktzahlungen mit Ausnahme von Trockenfutter und Baumwolle in Anhang I übernommen.

(*)

Beginn 1. Januar 2005 oder später bei Anwendung des Artikels 71. Für das Jahr 2004 oder später bei Anwendung des Artikels 71 werden die in Anhang VI aufgeführten Direktzahlungen mit Ausnahme von Trockenfutter und Baumwolle in Anhang I übernommen. Für Baumwolle: Beginn 1. Januar 2007 gemäß Artikel 156 Absatz 2 Buchstabe g.

Abänderung 81

ANHANG NUMMER 2

Anhang II Tabelle, Reihen Griechenland, Spanien und Portugal (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

Griechenland

45,4

60,6

75,7

75,7

75,7

75,7

75,7

75,7

Spanien

56,9

76,5

95,5

95,5

95,5

95,5

95,5

95,5

Portugal

10,8

14,6

18,2

18,2

18,2

18,2

18,2

18,2

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

Griechenland

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Spanien

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Portugal

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Abänderung 82

ANHANG NUMMER 4

Anhang VI Reihe „Hopfen“(Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Hopfen

Hopfen

Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71

Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71

Flächenbezogene Beihilfe

Flächenbezogene Beihilfe

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1098/98

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1098/98

Beihilfe für die vorübergehende Stilllegung

Beihilfe für die vorübergehende Stilllegung und/oder Rodung

Abänderung 83

ANHANG NUMMER 5

Anhang VII Abschnitt G (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

G. Hat ein Betriebsinhaber die mit Baumwolle eingesäten Flächen gemeldet, so berechnen die Mitgliedstaaten den in den Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag, indem sie die auf zwei Dezimalstellen gerundete Anzahl Hektar, auf der Baumwolle erzeugt wurde, für die gemäß Absatz 3 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle in jedem Jahr des Bezugszeitraums eine Beihilfe gewährt wurde, mit folgenden Beträgen je Hektar multiplizieren:

795 EUR für Griechenland,

1 286 EUR für Spanien,

1 022 EUR für Portugal.

G. Hat ein Betriebsinhaber die mit Baumwolle eingesäten Flächen gemeldet, so berechnen die Mitgliedstaaten den in den Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag, indem sie die auf zwei Dezimalstellen gerundete Anzahl Hektar, auf der Baumwolle erzeugt wurde, für die gemäß Absatz 3 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle in jedem Jahr des Bezugszeitraums eine Beihilfe gewährt wurde, mit Beträgen je Hektar multiplizieren , die dieser Mitgliedstaat aufgrund der flächengebundenen Beihilfe bestimmt, die er aufgrund von Artikel 143c Absatz 1 festlegt :

326 EUR für Griechenland ,

520 EUR für Spanien,

389 EUR für Portugal.

Abänderung 84

ANHANG NUMMER 5

Anhang VII Abschnitt H Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Hat ein Betriebsinhaber eine Produktionsbeihilfe für Olivenöl erhalten, so wird der Betrag berechnet, indem die Anzahl Tonnen, für die eine solche Zahlung im Bezugszeitraum (d. h. in den einzelnem Wirtschaftsjahren 2000/01, 2001/02 und 2002/03) gewährt wurde, mit dem entsprechenden Einheitsbetrag der Beihilfe, ausgedrückt in EUR/t, der in den Verordnungen (EG) Nr. 1271/2002, (EG) Nr. 1221/2003 und (EG) Nr. 1794/2003 der Kommission festgesetzt wurde, und dem Koeffizienten 0,6 multipliziert wird.

Hat ein Betriebsinhaber eine Produktionsbeihilfe für Olivenöl erhalten, so wird der einzelne Betrag anhand zweier möglicher Optionen berechnet, zwischen denen die Mitgliedstaaten wählen können und die je nach den nationalen Besonderheiten festgesetzt werden:

 

a)

indem die Anzahl Tonnen, für die eine solche Zahlung im vierjährigen Bezugszeitraum (d. h. in den einzelnem Wirtschaftsjahren 1999/2000, 2000/01, 2001/02 und 2002/03) gewährt wurde, mit dem entsprechenden Einheitsbetrag der Beihilfe, ausgedrückt in EUR/t, der in den Verordnungen (EG) Nr. 1271/2002, (EG) Nr. 1221/2003 und (EG) Nr. 1794/2003 der Kommission festgesetzt wurde, und dem Koeffizienten 0,6 multipliziert wird (wobei dieser Koeffizient auf nationaler Ebene noch angehoben werden kann);

 

b)

indem der Gesamtbetrag der in einem homogenen Gebiet (bezogen auf die im Vierjahres-Zeitraum 1999-2002 erzielten mittleren Beträge in Tonnen) erhaltenen Beihilfe durch die GIS-ha-Zahl des einzelnen Olivenerzeugers (zum 1. Mai 1998), wie auf der Grundlage dieser Verordnung festgelegt, geteilt und schließlich mit dem Koeffizienten 0,6 multipliziert (wobei dieser Koeffizient auf nationaler Ebene noch angehoben werden kann).

Dieser Koeffizient wird nicht auf die Betriebsinhaber angewendet, deren durchschnittliche Anzahl Oliven-GIS-ha während des Bezugszeitraums, ausschließlich der Anzahl Oliven-GIS-ha, die nach dem 1. Mai 1998 außerhalb einer genehmigten Anpflanzung mit zusätzlichen Ölbäumen bepflanzt wurden, weniger als 0,3 beträgt. Die Anzahl Oliven-GIS-ha wird nach einer gemeinsamen Methode berechnet, die nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 und auf der Grundlage von Daten aus dem geografischen Informationssystem für den Olivenanbau festzulegen ist.

Dieser Koeffizient wird nicht auf die Betriebsinhaber angewendet, deren durchschnittliche Anzahl Oliven-GIS-ha während des Bezugszeitraums, ausschließlich der Anzahl Oliven-GIS-ha, die nach dem 1. Mai 1998 außerhalb einer genehmigten Anpflanzung mit zusätzlichen Ölbäumen bepflanzt wurden, weniger als 0,5 beträgt. Die Anzahl Oliven-GIS-ha wird nach einer gemeinsamen Methode berechnet, die nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 und auf der Grundlage von Daten aus dem geografischen Informationssystem für den Olivenanbau festzulegen ist.

 

Im Fall der vor dem 1. Mai 1998 gepflanzten Olivenbaumbestände und der später im Rahmen eines von der Kommission genehmigten Programms gepflanzten Olivenbaumbestände, die im Bezugszeitraum noch keine Erträge erbracht haben, wird die Höhe der entkoppelten Betriebsprämie unter Bezugnahme auf die mittleren Erträge der homogenen Zonen, in denen sich die genannten Olivenhaine befinden, festgelegt.

Abänderung 85

ANHANG NUMMER 5

Anhang VII Abschnitt I Absätze 1 bis 3 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Hat ein Betriebsinhaber eine Tabakprämie erhalten, so wird der Referenzbetrag folgendermaßen berechnet :

Zur Anwendung der Betriebsprämienregelung wird der Referenzbetrag ermittelt, indem die Menge in Kilogramm für die jeweilige Sortengruppe mit dem gewichteten mittleren Betrag der im Laufe des Dreijahres-Bezugszeitraums gewährten Beihilfe pro Kilogramm unter Berücksichtigung der Gesamtmenge an Rohtabak aller Sorten multipliziert wird. Diese Zahl wird dann mit dem Koeffizienten 0,3 multipliziert.

Der Dreijahresdurchschnitt der Gesamtanzahl Kilogramm Rohtabak, für die während des Bezugszeitraums eine solche Prämie gewährt wurde, wird in die drei folgenden Mengengruppen unterteilt:

Mengen bis zu 3,5 Tonnen;

Mengen von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen;

Mengen von mehr als 10 Tonnen.

 

Der in den Referenzbetrag einzubeziehende Betrag ist die Summe der drei Beträge, die sich aus der Multiplizierung der in jede Mengengruppe fallenden Anzahl Kilogramm mit dem gewichteten Dreijahresdurchschnitt der gewährten Beihilfe je Kilogramm unter Berücksichtigung der Gesamtmenge Rohtabak aller Sortengruppen ergibt. Jeder dieser drei Beträge wird, bevor sie addiert werden, anhand des für die jeweilige Mengengruppe in folgender Höhe festgesetzten Koeffizienten angepasst:

für die Mengen bis zu 3,5 Tonnen: Koeffizient 1,0;

für die Mengen von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen: Koeffizient 0,75;

für die Mengen von mehr als 10 Tonnen: für das Kalenderjahr 2005: Koeffizient 1/6; für das Kalenderjahr 2006: Koeffizient 1/3 und für das Kalenderjahr 2007 und folgende: Koeffizient 45 %.

 

Abänderung 86

ANHANG NUMMER 5

Anhang VII Abschnitt J (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

J. Hat ein Betriebsinhaber eine Flächenbeihilfe für Hopfen oder eine Beihilfe für die vorübergehende Stilllegung und erhalten, so berechnen die Mitgliedstaaten den in den Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag, indem sie die auf zwei Dezimalstellen gerundete Anzahl Hektar, für die in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums eine Zahlung gewährt wurde, mit einem Betrag von 480 EUR je Hektar multiplizieren.

J. Hat ein Betriebsinhaber eine Flächenbeihilfe für Hopfen oder eine Beihilfe für die vorübergehende Stilllegung und/oder Rodung erhalten, so berechnen die Mitgliedstaaten den in den Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag, indem sie die auf zwei Dezimalstellen gerundete Anzahl Hektar, für die in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums eine Zahlung gewährt wurde, mit einem Betrag von 480 EUR je Hektar multiplizieren.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.

(3)   ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1.

(4)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 10.

P5_TA(2004)0165

GMO für Olivenöl und Tafeloliven *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (KOM(2003) 698 — C5-0598/2003 — 2003/0279(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 698) (1),

gestützt auf Artikel 36 und Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C5-0598/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0106/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 4

(4) Das Wirtschaftsjahr muss auf den Produktionszyklus sämtlicher Olivensorten abgestimmt sein und sollte zum Zwecke der Harmonisierung und Vereinfachung an das Wirtschaftsjahr für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse angeglichen werden.

entfällt

Abänderung 2

Erwägung 5a (neu)

 

(5a) Ebenso wichtig für das Gleichgewicht und die Transparenz des Markts sind das Verbot von Mischungen aus Olivenöl und anderen Ölen sowie die obligatorische Ursprungsbezeichnung des Öls, die auf der Grundlage der Herkunft der Pflanze und des Ortes der Ernte der Oliven festgelegt wird.

Abänderung 3

Erwägung 6a (neu)

 

(6a) Zur Gewährleistung von Verbraucherschutz und Markttransparenz sollte es verboten sein, den Begriff „Olivenöl“ und andere Benennungen oder Bilder, die an dieses Produkt, an Oliven oder an ihre Bestandteile erinnern, auf den Etiketten oder in den Hinweisen für die Verbraucher auf allen Fetten einschließlich Streichfetten zu verwenden, die andere Fette als aus Oliven gewonnene enthalten.

Abänderung 4

Erwägung 9

(9) Die Beihilferegelung für private Lagerhaltungsverträge gilt als ein wirksames Instrument zur Regulierung des Olivenölangebots, das bei größeren Marktstörungen als Sicherheitsmechanismus funktioniert.

(9) Die automatische Beihilferegelung für private Lagerhaltungsverträge gilt als ein wirksames Instrument zur Regulierung des Olivenölangebots, das bei größeren Marktstörungen als Sicherheitsmechanismus funktioniert.

Abänderung 5

Erwägung 9a (neu)

 

(9a) Die Erstattungen für Olivenöl, das für die Herstellung bestimmter Konserven verwendet wird, gelten als ein wirksames Instrument zur Regulierung des Olivenölmarkts, das den Mechanismus der privaten Lagerhaltung ergänzt, und werden zur Förderung des Verkaufs von Olivenöl an die Konservenindustrie gewährt.

Abänderung 6

Erwägung 10

(10) Im Rahmen einer Gemeinschaftsregelung sollte die Mitwirkung der Marktteilnehmer des Sektors Olivenöl und Tafeloliven an der Verbesserung und Sicherstellung der Qualität der betreffenden Erzeugnisse und somit ihr Beitrag zur Förderung des Verbraucherinteresses und zur Sicherung des Marktgleichgewichts gefördert und kanalisiert werden.

(10) Im Rahmen einer Gemeinschaftsregelung sollte die Mitwirkung der Erzeuger des Sektors Olivenöl und Tafeloliven an der Verbesserung und Sicherstellung der Qualität der betreffenden Erzeugnisse und somit ihr Beitrag zur Förderung des Verbraucherinteresses und zur Sicherung des Marktgleichgewichts gefördert und kanalisiert werden.

Abänderung 7

Erwägung 11

(11) Eine Gemeinschaftsfinanzierung, die dem Prozentsatz der Direktbeihilfe entspricht, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 143i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehalten können, sollte den anerkannten Organisationen der Marktteilnehmer Anreize bieten, Aktionsprogramme zur Verbesserung der Erzeugungsqualität von Olivenöl und Tafeloliven aufzustellen. Die Zuweisung der Gemeinschaftsmittel sollte nach Maßgabe der Priorität der Maßnahmen im Rahmen der betreffenden Aktionsprogramme erfolgen.

(11) Eine Gemeinschaftsfinanzierung, die dem Prozentsatz der Direktbeihilfe entspricht, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 143i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehalten können, sollte den anerkannten Organisationen der Erzeuger Anreize bieten, Aktionsprogramme zur Verbesserung der Erzeugungsqualität von Olivenöl und Tafeloliven sowie zur Förderung dieser Erzeugung und zur Stabilisierung des Marktes aufzustellen. Die Zuweisung der Gemeinschaftsmittel sollte nach Maßgabe der Priorität der Maßnahmen im Rahmen der betreffenden Aktionsprogramme erfolgen.

Abänderung 8

Erwägung 11a (neu)

 

(11a) Die Kontrolle über die Gewährung von Beihilfen, die Übereinstimmung zwischen den Angaben auf dem Etikett und dem Inhalt der Flasche, die Einfuhrkontrolle, die Bekämpfung von Betrug und Fälschung sowie alle weiteren Kontrolltätigkeiten müssen weiterhin in die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten in Abstimmung mit den gemeinschaftlichen Einrichtungen fallen.

Abänderung 9

Erwägung 14

(14) Die Zollsätze, die entsprechend den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuwenden sind, sind größtenteils im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Um eine angemessene Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit Olivenöl sicherzustellen, sollte die Kommission jedoch die Möglichkeit haben, die Anwendung dieser Zölle ganz oder teilweise auszusetzen.

(14) Die Zollsätze, die entsprechend den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuwenden sind, sind größtenteils im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt.

Abänderung 10

Erwägung 15

(15) Soweit dies für das reibungslose Funktionieren der Regelung erforderlich ist, sollte vorgesehen werden, dass die Inanspruchnahme des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs reglementiert und, sofern es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.

entfällt

Abänderung 11

Erwägung 19

(19) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.

entfällt

Abänderung 12

Erwägung 20

(20) Die Kommission sollte ermächtigt werden, in dringenden Fällen die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um praktische und spezielle Probleme lösen zu können.

entfällt

Abänderung 13

Artikel 2

Das Wirtschaftsjahr beginnt für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. Das Wirtschaftsjahr 2004/2005 beginnt jedoch am 1. November 2004 .

Das Wirtschaftsjahr beginnt für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse am 1. November und endet am 31. Oktober des folgenden Jahres.

Abänderung 14

Artikel 4a (neu)

 

Artikel 4a

Es ist verboten, Mischungen aus Fetten und Olivenöl herzustellen und zu vermarkten.

Abänderung 15

Artikel 4b (neu)

 

Artikel 4b

Es ist verboten, den Begriff „Olivenöl“ und andere Benennungen oder Bilder, die an dieses Produkt, an Oliven oder an ihre Bestandteile erinnern, auf den Etiketten oder in den Hinweisen für die Verbraucher auf Erzeugnissen zu verwenden, die aus einer Mischung pflanzlicher Fette gewonnen werden, einschließlich Streichfetten, die andere Fette als aus Oliven gewonnene enthalten.

Abänderung 16

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2a (neu)

 

Bei nativem Olivenöl und nativem Olivenöl extra muss der Ursprung auf dem Etikett angegeben werden. Als Ursprung gilt das Land, in dem die zur Pressung verwendeten Oliven geerntet wurden.

Abänderung 17

Abschnitt 2 Titel

Marktstörung

Marktbezogene Maßnahmen

Abänderung 18

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

(1) Im Falle einer schwerwiegenden Marktstörung in bestimmten Regionen der Gemeinschaft kann nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zur Marktsteuerung beschlossen werden , von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen, die hinreichende Garantien bieten, zum Abschluss von Verträgen über die Lagerhaltung für das von ihnen vermarktete Olivenöl zu ermächtigen .

(1) Im Falle einer schwerwiegenden Marktstörung in bestimmten Regionen der Gemeinschaft können die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Einrichtungen, die hinreichende Garantien bieten, beschließen, Verträge über die Lagerhaltung für das von ihnen vermarktete Olivenöl abzuschließen .

Abänderung 19

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können unter anderem durchgeführt werden, wenn der festgestellte durchschnittliche Marktpreis während eines repräsentativen Zeitraums weniger beträgt als

1 779 EUR/t bei nativem Olivenöl extra oder

1 710 EUR/t bei nativem Olivenöl oder

1 487 EUR/t bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 3 Grad, abzüglich 36,70 EUR/t für jeden weiteren Säuregrad.

Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden durchgeführt, wenn der festgestellte durchschnittliche Marktpreis während eines repräsentativen Zeitraums weniger beträgt als

2 000 EUR/t bei nativem Olivenöl extra oder

1 931 EUR/t bei nativem Olivenöl oder

1 744,70 EUR/t bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 3 Grad, abzüglich 36,70 EUR/t für jeden weiteren Säuregrad.

Abänderung 20

Artikel 6 Absatz 2

(2) Eine Beihilfe für die Durchführung der Verträge gemäß Absatz 1 kann im Wege der Ausschreibung gewährt werden .

(2) Eine Beihilfe für die Durchführung der Verträge gemäß Absatz 1 wird im Wege der Ausschreibung gewährt.

Abänderung 21

Artikel 6a (neu)

 

Artikel 6a

(1) Für Olivenöl, das zur Herstellung von Fischkonserven des KN-Codes 1604, mit Ausnahme der Unterposition 1604 30, von Krebs- und Weichtierkonserven des KN-Codes 1605 und von Gemüsekonserven der KN-Codes 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 verwendet wird, gilt eine Erzeugererstattungsregelung.

(2) Der Erstattungsbetrag wird auf der Grundlage der Differenz zwischen den auf dem Weltmarkt angewandten und den auf dem Gemeinschaftsmarkt angewandten Preisen festgesetzt. Hierzu wird Folgendes berücksichtigt:

die Einfuhrbelastung für Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00 während eines Bezugsraums;

die Faktoren, die bei der Festlegung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00 während eines Bezugszeitraums zugrunde gelegt wurden.

(3) Die vorher festgesetzte Erstattung wird beibehalten, wenn die Differenz zwischen dieser Erstattung und der neuen Erstattung einen noch festzulegenden Betrag nicht übersteigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung wird zu dem Zeitpunkt erworben, zu dem das Öl bei der Konservenherstellung verwendet wird. Die Mitgliedstaaten stellen mit Hilfe einer Überwachungsregelung sicher, dass die Erstattung nur für Olivenöl gewährt wird, das für die Herstellung von Konserven im Sinne von Absatz 1 verwendet wird.

(5) Die Erzeugererstattung wird alle zwei Monate von der Kommission festgesetzt.

(6) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere zu der in Absatz 4 genannten Überwachungsregelung, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.

Abänderung 22

Artikel 7 Absatz 1

(1) Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff „Marktteilnehmerorganisationen“ anerkannte Erzeugerorganisationen, anerkannte Branchenverbände und andere anerkannte Organisationen der Marktteilnehmer des Olivenölsektors oder deren Vereinigungen .

(1) Der Begriff „Erzeugerorganisationen und -vereinigungen“ umfasst anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Branchenverbände.

Abänderung 23

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

a)

die Betreuung und administrative Verwaltung des Olivenöl- und Tafelolivensektors und -marktes;

a)

die Stabilisierung des Binnenmarkts durch geeignete Maßnahmen und die administrative Verwaltung des Olivenöl- und Tafelolivensektors und -marktes unter Berücksichtigung des Einflusses der Änderungen der Produktionsniveaus und des Angebots auf dem Weltmarkt ;

Abänderung 24

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d

d)

das Rückverfolgbarkeitssystem, die Zertifizierung und der Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität , insbesondere Überwachung der Qualität des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls, unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Verwaltungen ;

d)

das Rückverfolgbarkeitssystem, die Zertifizierung und der Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität;

Abänderung 25

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe ea (neu)

 

ea)

operationelle Pläne für die Umstrukturierung der Ölgewinnungsanlagen;

Abänderung 26

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe eb (neu)

 

eb)

die Durchführung von Fördermaßnahmen für Olivenöl und Tafeloliven.

Abänderung 27

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Spiegelstrich 3

bei Aktionsprogrammen, die in mindestens drei Nichterzeugermitgliedstaaten oder Drittländern von anerkannten Marktteilnehmerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben d) und e) durchgeführt werden, bis zu 75% bei den anderen Tätigkeiten in diesen Bereichen bis zu 50% .

bei Aktionsprogrammen, die in mindestens drei Nichterzeugermitgliedstaaten oder Drittländern von anerkannten Marktteilnehmerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben d) und e) durchgeführt werden, bis zu 100% .

Abänderung 28

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Spiegelstrich 3a (neu)

 

50 % im Fall von Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe ea.

Abänderung 44

Abschnitt 3a Artikel 9a (neu)

 

ABSCHNITT 3a

KONTROLLEN

Artikel 9a

Die verwaltungsmäßige Kontrolle der Gewährung von Beihilfen für die Olivenanbauer, die Überwachung des Marktes, die Prüfung des Verbots von Mischungen, die Betrugsbekämpfung und die Prüfung der Übereinstimmung zwischen den Angaben auf dem Etikett und dem Inhalt verbleibt in der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Kontrollstellen, die derzeit im Olivenölsektor tätig sind, in enger Abstimmung zwischen ihnen und den zuständigen Gemeinschaftsbehörden.

Die genannten Kontrollstellen können jedoch auf Aufforderung der Kommission und/oder der Verwaltungsbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats zusätzliche Aufgaben bzw. Tätigkeiten im Ernährungs- und Agrarbereich durchführen, auch in anderen Bereichen als dem Olivenölsektor. Die Kommission beteiligt sich nicht an der Finanzierung der Ausgaben der Kontrollstellen für die Durchführung solcher zusätzlicher Aufgaben bzw. Tätigkeiten, es sei denn, sie selbst hat diese den Kontrollstellen übertragen.

Zu den Tätigkeiten der einzelstaatlichen Kontrollstellen zählt auch die Überwachung der Aktionsprogramme der Erzeugerorganisationen des Olivenölsektors.

Abänderung 30

Artikel 11 Absatz 2

(2) Falls der Marktpreis für Olivenöl in der Gemeinschaft mindestens drei Monate lang die durchschnittlichen Preise gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 um das 1,6-fache übersteigt, kann, um eine angemessene Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit Olivenöl durch Einfuhren aus Drittländern zu ermöglichen, nach dem Verfahren von Artikel 18 Absatz 2 beschlossen werden, abweichend von Absatz 1

die Anwendung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für Olivenöl ganz oder teilweise auszusetzen und die Modalitäten dieser Aussetzung festzulegen,

ein zollermäßigtes Einfuhrkontingent für Olivenöl zu eröffnen und dessen Verwaltung zu regeln.

Diese Maßnahmen werden allein für die erforderliche Mindestdauer, längstens jedoch bis zum Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres angewandt.

entfällt

Abänderung 31

Artikel 13

Artikel 13

Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven erforderlich ist, kann nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

entfällt

Abänderung 32

Artikel 19

Artikel 19

Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen auf praktische und spezielle Probleme zu reagieren, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.

Diese Maßnahmen können von einigen Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.

entfällt

Abänderungen 43 und 33

Artikel 21

(1) Die Verordnungen Nr. 136/66/EWG, (EWG) Nr. 154/75, (EWG) Nr. 2754/78, (EWG) Nr. 3519/83, (EWG) Nr. 2261/84, (EWG) Nr. 2262/84, (EWG) Nr. 3067/85, (EWG) Nr. 1332/92, (EWG) Nr. 2159/92, (EWG) Nr. 3815/92, (EG) Nr. 1255/96, (EG) Nr. 1414/97, (EG) Nr. 1638/98 und (EG) Nr. 1873/2002 werden aufgehoben.

(1) Die Verordnungen Nr. 136/66/EWG, (EWG) Nr. 154/75, (EWG) Nr. 2754/78, (EWG) Nr. 3519/83, (EWG) Nr. 2261/84, (EWG) Nr. 3067/85, (EWG) Nr. 1332/92, (EWG) Nr. 2159/92, (EWG) Nr. 3815/92, (EG) Nr. 1255/96, (EG) Nr. 1414/97, (EG) Nr. 1638/98 und (EG) Nr. 1873/2002 werden aufgehoben.

Die Vorschriften für die Verwaltung und Kontrolle der Erzeugungsbeihilfe gelten jedoch weiterhin für die im Rahmen der Wirtschaftsjahre bis zum Wirtschaftsjahr 2003/04 gewährte Erzeugungsbeihilfe .

Sie werden jedoch gegebenenfalls während des in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Übergangszeitraums noch angewandt .

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können Übergangsmaßnahmen erlassen werden.

(2) Die Verordnung Nr. 136/66/EWG wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 4 Absatz 2 wird die Angabe „Für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2003/2004“ durch die Angabe „Bis zum Ende des in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Übergangszeitraums“ ersetzt.

b)

In Artikel 5 Absatz 2 wird die Angabe „Für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2003/2004“ durch die Angabe „Bis zum Ende des in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Übergangszeitraums“ ersetzt.

c)

In Artikel 5 Absatz 9 Unterabsatz 2 wird die Angabe „Für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2003/2004“ durch die Angabe „Bis zum Ende des in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Übergangszeitraums“ ersetzt.

d)

In Artikel 20d Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe „Für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04“ durch die Angabe „Bis zum Ende des in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Übergangszeitraums“ ersetzt.

Abänderung 34

Artikel 22a (neu)

 

Artikel 22a

Die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2:

a)

wird in Absatz 1 die Angabe „den Wirtschaftsjahren 1998/99 - 2003/04“ durch die Angabe „den Wirtschaftsjahren 1998/99 und folgende“ ersetzt,

b)

wird in Absatz 2 Unterabsatz 2 die Angabe „den Wirtschaftsjahren 1998/99 - 2003/04“ ersetzt durch „den Wirtschaftsjahren 1998/99 und folgende“.

c)

wird in Absatz 4 die Angabe „die Wirtschaftsjahre 1998/99 - 2003/04“ durch die Angabe „die Wirtschaftsjahre 1998/99 und folgende“ ersetzt.

2. In Artikel 3 Absatz 2 wird die Angabe „um ab dem 1. November 2004 die durch die Verordnung Nr. 136/66/EWG errichtete Marktorganisation abzulösen“ gestrichen.

3. In Artikel 5 Absatz 1 wird die Angabe „1. November 2004“ durch die Angabe „bis zum Ende des in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Übergangszeitraums“ ersetzt.

Abänderung 35

Artikel 22b (neu)

 

Artikel 22b

Die Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 5 wird die Angabe „während eines ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 beginnenden Zeitraums von sechs Jahren“ durch die Angabe „bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2006/07“ ersetzt.

Abänderung 36

Artikel 23 Absatz 2

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05 .

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 .

Abänderung 37

Anhang 1 Nummer 1 Absatz 1

Öle, die aus der Frucht des Olivenbaumes ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel, durch chemische oder biochemische Hilfsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art.

Öle, die aus der Frucht des Olivenbaumes ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel, durch chemische oder biochemische Hilfsmittel (mit Ausnahme der natürlicherweise in Oliven vorkommenden Enzyme) oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art.

Abänderung 38

Anhang I Nummer 2 Titel

RAFFINIERTES OLIVENÖL

REKTIFIZIERTES OLIVENÖL

Abänderung 39

Anhang I Nummer 3 Titel

OLIVENÖL — BESTEHEND AUS RAFFINIERTEN OLIVENÖLEN UND NATIVEN OLIVENÖLEN

OLIVENÖL — BESTEHEND AUS REKTIFIZIERTEN OLIVENÖLEN UND NATIVEN OLIVENÖLEN


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0166

Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in den Parlamentarischen Ausschüssen für Zusammenarbeit

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in den Parlamentarischen Ausschüssen für Zusammenarbeit

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 168 und 170 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Ziele des Vertrags über die Europäische Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik,

unter Hinweis auf die Assoziierungs- und Kooperationsabkommen sowie die weiteren Abkommen, die die Union mit Drittländern geschlossen hat,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen AKP-EU, das am 1. April 2003 in Kraft getreten ist,

in Kenntnis der auf der Tagung der Parlamentarischen Konferenz am 12. September 2003 in Cancún angenommenen Erklärung zur WTO,

in Kenntnis der am 2. Dezember 2003 in Neapel angenommenen Empfehlung des Parlamentarischen Forums Europa-Mittelmeer zur Einsetzung einer Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer,

im Bestreben, durch einen kontinuierlichen interparlamentarischen Dialog zur Stärkung der parlamentarischen Demokratie beizutragen,

1.

legt die Anzahl der Delegationen und ihre regionale Zuordnung wie folgt fest:

a)

Europa, Westlicher Balkan und Mittelmeerraum

Delegationen im

Gemischten Parlamentarischen Ausschuss Europäische Union-Rumänien,

Gemischten Parlamentarischen Ausschuss Europäische Union-Bulgarien,

Gemischten Parlamentarischen Ausschuss Europäische Union-Kroatien,

Gemischten Parlamentarischen Ausschuss Europäische Union-Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien,

Gemischten Parlamentarischen Ausschuss Europäische Union-Türkei,

Delegation für die Beziehungen zu der Schweiz, Island und Norwegen sowie zum Gemischten Parlamentarischen Ausschuss Europäischer Wirtschaftsraum (EWR),

Delegation für die Beziehungen zu Albanien, Bosnien-Herzegowina sowie Serbien und Montenegro (einschließlich Kosovo),

b)

Gemeinschaft Unabhängiger Staaten und Mongolei

Delegation im Parlamentarischen Ausschuss für die Zusammenarbeit EU-Russland,

Delegation im Parlamentarischen Ausschuss für die Zusammenarbeit EU-Ukraine,

Delegation im Parlamentarischen Ausschuss für die Zusammenarbeit EU-Moldawien,

Delegation für die Beziehungen zu Belarus,

Delegation in den Parlamentarischen Ausschüssen für die Zusammenarbeit EU-Kasachstan, EU-Kirgistan und EU-Usbekistan sowie für die Beziehungen zu Tadschikistan, Turkmenistan und der Mongolei,

c)

Südkaukasus

Delegation in den Parlamentarischen Ausschüssen für die Zusammenarbeit EU-Armenien, EU-Aserbaidschan und EU-Georgien

d)

Maghreb, Maschrik, Israel, Palästina, Iran und Golfstaaten, einschließlich Jemen

Delegationen für die Beziehungen zu

Israel,

dem Palästinensischen Legislativrat,

den Mahgreb-Ländern und der Union des Arabischen Maghreb (einschließlich Libyen),

den Maschrik-Ländern,

den Golfstaaten, einschließlich Jemen,

Iran (1),

e)

Amerika

Delegationen für die Beziehungen zu

den Vereinigten Staaten,

Kanada,

den Ländern Mittelamerikas,

Delegation im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Mexiko,

Delegationen für die Beziehungen zu

den Ländern der Anden-Gemeinschaft,

dem Mercosur,

Delegation im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Chile,

f)

Asien  (2) /Pazifik

Delegationen für die Beziehungen zu

Japan,

der Volksrepublik China,

den Ländern Südasiens und der Südasiatischen Vereinigung für regionale Zusammenarbeit (SAARC),

den Ländern Südostasiens und der Vereinigung südostasiatischer Nationen (ASEAN),

der Koreanischen Halbinsel,

Australien und Neuseeland,

g)

Afrika

Delegation für die Beziehungen zu Südafrika,

h)

Internationale parlamentarische Organisationen

Delegation in der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU,

Delegation in der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer;

Delegation für die Beziehungen zur Parlamentarischen Versammlung der NATO (3)

2.

beschließt, dass die Vorstände der Delegationen, die der gleichen Region zuzuordnen sind, als Koordinierungsorgane gemeinsam zusammentreten, damit politische Probleme und die Themen, die für eine ganze Region relevant sind, transnational und kohärent behandelt werden können, und dass für Fragen von gegenseitigem Interesse der Vorstand der Delegation für die Beziehungen zu Südafrika gemeinsam mit dem Vorstand der Delegation in der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU tagt;

3.

beschließt in Anbetracht der in der Erklärung von Barcelona genannten Ziele und des am 2. Dezember 2003 in Neapel gefassten Beschlusses zur Einsetzung einer Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer, dass Mitglieder der für den Mittelmeerraum zuständigen Delegationen und Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse gemeinsame Sitzungen zusammen mit der Delegation des Parlaments in der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer abhalten; wenn die Fraktionen die Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer vorschlagen, berücksichtigen sie die Zusammensetzung der Vorstände der Delegationen für die Beziehungen zu den Maghreb-Ländern, den Maschrik-Ländern, der Türkei, Israel, dem Palätinensischen Legislativrat, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Albanien, Bosnien-Herzegowina sowie Serbien und Montenegro;

4.

beschließt, dass für die parlamentarische Dimension der WTO der Ausschuss für Internationalen Handel zuständig sein wird;

5.

beschließt, dass die Konferenz der Delegationsvorsitzenden einen Entwurf für einen jährlichen Zeitplan ausarbeitet, der von der Konferenz der Präsidenten nach Konsultation des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie des Ausschusses für Entwicklung angenommen wird, wobei jedoch die Konferenz der Präsidenten beschließen kann, dass als Reaktion auf politische Ereignisse zusätzliche Sitzungen stattfinden müssen;

6.

beschließt, dass die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder für jede Art von Delegation ständige Stellvertreter benennen können, deren Zahl nicht höher sein darf als die der ordentlichen Mitglieder, die sie vertreten;

7.

beschließt, die Zusammenarbeit mit den von der Arbeit der Delegationen betroffenen Ausschüssen und die Konsultation dieser Ausschüsse durch die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen dieser Gremien an seinen üblichen Arbeitsorten zu verstärken;

8.

wird sich darum bemühen, dass in der Praxis ein Berichterstatter oder mehrere Berichterstatter von Ausschüssen an den Arbeiten der Delegationen, Parlamentarischen Ausschüssen für Zusammenarbeit und Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen beteiligt werden, und beschließt, dass der Präsident auf gemeinsamen Antrag der Vorsitzenden der betroffenen Delegationen und Ausschüsse entsprechende Reisen genehmigt;

9.

beauftragt die Konferenz der Präsidenten, die Durchführungsbestimmungen für die Tätigkeit der Delegationen und Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse auf Vorschlag der Konferenz der Delegationsvorsitzenden anzupassen (gegenwärtiger Artikel 168 Absatz 5 der Geschäftsordnung) und dabei zu berücksichtigen, dass aufgrund der gegebenen Haushaltszwänge der jeweilige Delegationsvorsitzende auf der Grundlage einer zuvor festgelegten Höchstzahl die Zahl von Mitgliedern festlegen wird, die mit jeder Delegation oder Arbeitsgruppe reisen werden, wobei die Tätigkeitsbereiche jedes Delegationsmitglieds sowie der Umfang ihrer Unterstützung, die Regelmäßigkeit ihrer Teilnahme, das bekundete Interesse usw. berücksichtigt werden;

10.

beschließt, dass dieser Beschluss am ersten Tag der ersten Tagung der sechsten Wahlperiode des Parlaments in Kraft tritt;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


(1)  In Bezug auf Iran wird die Delegation eingesetzt, ihre bilaterale Tätigkeit aber erst nach einem weiteren Grundsatzbeschluss der Konferenz der Präsidenten aufnehmen.

(2)  In Bezug auf Irak und Afghanistan wird der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten Vorschläge für die Entsendung von Ad hoc-Delegationen unterbreiten, wenn dies zweckmäßig ist. Das Europäische Parlament wird die Einrichtung ständiger Delegationen für die Beziehungen zu Irak und Afghanistan prüfen, sobald parlamentarische Strukturen bestehen.

(3)  Die Delegation besteht vorrangig aus Mitgliedern des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und seines Unterausschusses für Sicherheit und Verteidigung.;

P5_TA(2004)0167

Gleichstellung der Geschlechter

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Gleichstellungspolitik der Europäischen Union

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 42 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis darauf, dass am 8. März der Weltfrauentag begangen wird,

1.

zeigt sich insbesondere am Weltfrauentag, solidarisch mit all denjenigen Frauen, die immer noch nicht ihre Grundrechte als Frauen wahrnehmen können, die immer noch unter Unterdrückung innerhalb und außerhalb der Familie leiden, die ihrer Würde als menschliche Wesen beraubt sind und die in größerem Maße als Männer Opfer von Gewalt, Vergewaltigung, sexueller Verstümmelung, Menschenhandel und sexueller Ausbeutung und anderer schwerwiegender Formen von Diskriminierung sind;

2.

unterstützt alle Gruppen von Frauen und Einzelpersonen, die — häufig von Verfolgung bedroht — Frauenrechte in all ihren Formen fördern, und fordert sie auf, ihren Kampf für eine bessere und humanere Welt und für die umfassende Gleichheit aller Menschen fortzusetzen;

3.

erkennt an, dass die Europäische Union in den letzten 30 Jahren eine zentrale Rolle bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gespielt und auf diese Weise anderen Ländern ein Beispiel gegeben hat; fordert deshalb den Rat auf, auf UNO-Ebene eine Initiative zu ergreifen, um eine Peking + 10 Konferenz zu veranstalten;

4.

bedauert, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten, nachdem sie sämtliche geschlechterpolitischen Richtlinien in ihre jeweilige Rechtsordnung einbezogen haben, zögern, die notwendigen flankierenden Maßnahmen einzuführen, um eine wirkliche Gleichstellung von Frauen und Männern im Alltag zu erreichen, wie dies in dem ersten Jahresbericht der Kommission über geschlechtsspezifische Ungleichgewichte betont wird, in dem die immer noch vorhandenen Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern bestätigt werden;

5.

ist enttäuscht, dass die Mitgliedstaaten den Empfehlungen des Rates zur Gleichstellung der Geschlechter nicht gebührend Folge leisten und dass die auf den Ratstagungen von Lissabon und Barcelona gefassten Beschlüsse über eine höhere Frauenerwerbsquote und über die Qualität und Quantität der Kinderbetreuung keine angemessenen politischen Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene nach sich gezogen haben;

6.

fordert den Rat auf, zu dem auf der Tagung des Europäischen Rates in Nizza vom 7. bis 10. Dezember 2000 gefassten Beschluss zu stehen, dass eine neue Richtlinie auf der Grundlage von Artikel 13 des EG-Vertrags erforderlich ist, die die Diskriminierung auf Grund des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt und der Berufsbildung abdeckt, und unverzüglich eine solche Richtlinie unter umfassender Berücksichtigung der Stellungnahme des Parlaments zu verabschieden;

7.

ruft dazu auf, dass nach dem 1. Mai 2004 alle 25 Mitgliedstaaten eine Liste von drei Kandidaten beider Geschlechter für die Ernennung zum Kommissionsmitglied vorlegen, wie dies der Europäische Konvent beschlossen hat;

8.

weist darauf hin, dass in der Geschichte der Europäischen Union niemals eine Frau das Amt des Kommissionspräsidenten inne hatte; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich bei ihrer Suche nach einem Präsidenten dieses Organs gerade jetzt, da die Europäische Union ein neues und historisches Kapitel ihrer Existenz aufschlägt, aktiv nach Bewerberinnen für diesen Posten umzusehen;

9.

fordert den zu nominierenden Präsidenten der Kommission, selbst wenn es ein Mann sein sollte, auf, einem der Kommissionsmitglieder Frauenrechte und Chancengleichheit als ihre oder seine Hauptaufgabe zu übertragen und dafür zu sorgen, dass dieses Kommissionsmitglied angemessene personelle und finanzielle Mittel erhält, um ihre/seine Aufgabe vorzugsweise in Form einer neu zu gründenden Generaldirektion Frauenrechte wahrzunehmen;

10.

fordert den Rat auf, im Rahmen seiner Außen- und Entwicklungshilfepolitik dafür Sorge zu tragen, dass Frauenrechte insbesondere in solchen Ländern geachtet werden, in denen ein verfassungsrechtlicher Umbau stattfindet, wie in Afghanistan und im Irak;

11.

ersucht die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten, Frauenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter ganz oben auf ihre politische Tagesordnung zu setzen, und weist darauf hin, dass in den neuen Mitgliedstaaten besondere Anstrengungen unternommen werden sollten, um den derzeitigen Trend einer zurückgehenden Teilhabe von Frauen am sozialen, politischen und wirtschaftlichen Leben umzukehren;

12.

richtet im Hinblick auf die bevorstehenden Europawahlen einen letzten Appell an die Führer der politischen Parteien der Europäischen Union und der Beitrittsländer, die Gleichstellung der Geschlechter zu beachten und paritätisch besetzte Listen für das nächste Parlament aufzustellen;

13.

fordert die Kommission auf, die Anstrengungen zu verstärken, die zur Gründung eines europäischen Instituts für Genderfragen führen sollen, wie dies vom Parlament gefordert wurde;

14.

fordert den Rat und die Kommission auf, das Jahr 2006 zum Europäischen Jahr gegen Gewalt gegen Frauen zu erklären;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer zu übermitteln.

P5_TA(2004)0168

Häftlinge in Guantánamo: Recht auf ein faires Verfahren

Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Recht der Häftlinge in Guantánamo auf ein faires Verfahren (2003/2229(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des von Sarah Ludford im Namen der ELDR-Fraktion, Anna Terrón i Cusí im Namen der PSE-Fraktion, Monika Frassoni im Namen der Verts/ALE-Fraktion und Marianne Eriksson im Namen der GUE/NGL-Fraktion eingereichten Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat (B5-0426/2003),

in Kenntnis des vom Europäischen Konvent ausgearbeiteten und am 18. Juli 2003 vorgelegten Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa,

unter Hinweis auf die 1990 abgegebene Transatlantische Erklärung zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika und die Neue Transatlantische Agenda (NTA) von 1995,

unter Hinweis auf die den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 12. Dezember 2003 beigefügte Erklärung des Europäischen Rates zu den transatlantischen Beziehungen,

unter Hinweis auf die auf der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates in Brüssel vom 21. September 2001 angenommenen Schlussfolgerungen und den dazugehörigen Aktionsplan (1) sowie die auf der informellen Tagung des Europäischen Rates in Gent vom 19. Oktober 2001 von den Staats- bzw. Regierungschefs der Europäischen Union und dem Präsidenten der Kommission abgegebene Erklärung zu den Anschlägen vom 11. September 2001 und zum Kampf gegen den Terrorismus (2),

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Folter und zur Todesstrafe sowie die vom Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ im Dezember 2003 angenommenen Leitlinien der Europäischen Union zu Kindern in bewaffneten Konflikten,

unter Hinweis auf die folgenden Resolutionen des UN-Sicherheitsrates: Resolution Nr. 1368 (2001), die vom Sicherheitsrat auf seiner 4370. Tagung am 12. September 2001 angenommen wurde (3), Resolution Nr. 1269 (1999), die vom Sicherheitsrat auf seiner 4053. Tagung am 19. Oktober 1999 angenommen wurde (4) und in der alle terroristischen Akte ungeachtet ihrer Beweggründe, gleichviel wo und von wem sie begangen werden, verurteilt werden und in der bekräftigt wird, dass die Unterdrückung des internationalen Terrorismus — einschließlich des Terrorismus, an dem Staaten beteiligt sind — einen wesentlichen Beitrag zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und Resolution Nr. 1373 (2001), die vom Sicherheitsrat auf seiner 4385. Tagung am 28. September 2001 (5) angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die mit der Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (6), angenommen und verkündet wurde, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (7) und die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (8),

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966,

unter Hinweis auf die Dritte Genfer Konvention über die Behandlung der Kriegsgefangenen sowie auf die Vierte Genfer Konvention zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, die beide am 12. August 1949 angenommen wurden, und unter Hinweis auf das am 8. Juni 1977 angenommenen Erste Zusatzprotokoll zur Genfer Konvention vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte,

unter Hinweis auf das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963,

unter Hinweis auf die Mindestnormen für die Behandlung der Gefangenen, angenommen vom Ersten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger 1955 in Genf, und gebilligt durch den Wirtschafts- und Sozialrat mit seinen Resolutionen 663 C vom 31. Juli 1957 und 2076 vom 13. Mai 1977,

unter Hinweis auf den UN-Grundsatzkatalog vom 9. Dezember 1988 für den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder Gefangenschaft unterworfenen Personen,

unter Hinweis auf die von der UN-Generalversammlung im November 1989 angenommene Konvention über die Rechte des Kindes und das von der UN-Generalversammlung im Mai 2000 angenommene Fakultativprotokoll zur Konvention über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,

unter Hinweis auf die Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, die die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1984 angenommen hat,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 17. Mai 2001 zum Stand des transatlantischen Dialogs (9), vom 13. Dezember 2001 zur justiziellen Zusammenarbeit der Europäischen Union mit den Vereinigten Staaten bei der Terrorismusbekämpfung (10), vom 7. Februar 2002 zu den Häftlingen in Guantánamo Bay (11), vom 15. Mai 2002 zur Mitteilung der Kommission an den Rat: Stärkung der transatlantischen Beziehungen: Mehr Strategie und Ergebnisorientiertheit (12), vom 4. September 2003 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (13), vom 19. Juni 2003 zu einer Erneuerung der transatlantischen Beziehungen mit Blick auf das dritte Jahrtausend (14) und vom 4. Dezember 2003 zu der Vorbereitung der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel am 12. und 13. Dezember 2003 (15) sowie seine Empfehlung vom 3. Juni 2003 an den Rat zu den Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Auslieferung (16),

unter Hinweis auf die Ergebnisse der Anhörung zu Guantánamo und dem Recht auf ein faires Verfahren, die am 30. September 2003 in Brüssel stattfand,

gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 und Artikel 104 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0107/2004),

A.

in der Erwägung, dass sowohl die Vereinigten Staaten von Amerika als auch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union wiederholt ihre Verpflichtung auf die demokratischen Werte bekräftigt haben, die die Grundlage der transatlantischen Gemeinschaft und der transatlantischen Solidarität bilden: Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte,

B.

in der Erwägung, dass die amerikanische Militäroperation in Afghanistan eine Folge der terroristischen Anschläge vom 11. September 2001 war und dass diese Operation in der internationalen Gesellschaft breite Unterstützung fand,

C.

in der Erwägung, dass die meisten Gefangenen in Guantánamo Bay im Zusammenhang mit dem Konflikt in Afghanistan festgenommen wurden, jedoch auch eine unbekannte Anzahl von Häftlingen auf den Marinestützpunkt verbracht wurde, die nichts mit dem Konflikt in Afghanistan zu tun haben, beispielsweise aus Bosnien-Herzegowina und aus dem Irak,

D.

in der Erwägung, dass seit Januar 2002 etwa 660 Gefangene aus etwa 40 Ländern zunächst nach Camp X-Ray und anschließend nach Camp Delta auf dem Marinestützpunkt Guantánamo Bay verbracht wurden und ihnen in beiden Fällen der Zugang zur Justiz verwehrt wurde,

E.

in der Erwägung, dass es sich bei etwa zwanzig der Gefangenen in Guantánamo Bay um Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats handelt und sie somit Anspruch auf konsularischen Schutz durch den Staat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, während sich mehrere andere langfristig und rechtmäßig in der Europäischen Union aufgehalten haben, so dass sie Anspruch auf konsularische Unterstützung haben,

F.

in der Erwägung, dass die europäischen Gefangenen auch die Unionsbürgerschaft besitzen, was ihnen gemäß Artikel 20 des EG-Vertrags Anspruch auf konsularischen Schutz durch jeden Mitgliedstaat verleiht,

G.

in der Erwägung, dass sich die Regierung der Vereinigten Staaten weigert, den auf der Marinebasis Guantánamo Bay inhaftierten Gefangenen Zugang zu amerikanischen Gerichten zu gewähren, und dass die Frage, ob die Marinebasis Guantánamo Bay Teil des Hoheitsgebiets der Vereinigten Staaten ist und ob die Häftlinge genau wie die Bürger der USA in den Genuss der in der amerikanischen Verfassung verankerten Garantien kommen, derzeit dem Obersten Gerichtshof der USA zur Prüfung vorliegt; ferner in der Erwägung, dass den auf Guantánamo Bay festgehaltenen Gefangenen die Garantien der internationalen Menschenrechtsstandards und des humanitären Völkerrechts vorenthalten werden,

H.

in der Erwägung, dass die Institutionen der Europäischen Union, die Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit in zunehmendem Maße über die Haftbedingungen auf dem Marinestützpunkt Guantánamo Bay sowie den physischen und psychischen Zustand der Häftlinge besorgt sind und gefordert haben, dass die Gefangenen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder Herkunft nach rechtsstaatlichen Grundsätzen behandelt werden,

I.

in der Erwägung, dass bei der Bekämpfung des Terrorismus die gemeinsamen grundlegenden Werte wie Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit geachtet werden müssen,

J.

in der Erwägung, dass sowohl die USA als auch die Mitgliedstaaten Vertragsparteien der Dritten Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen und der Vierten Genfer Konvention zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten sind, und dass das Erste Zusatzprotokoll zur Genfer Konvention über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte Teil des Völkergewohnheitsrechts ist, und das die USA Vertragspartei des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sind, die den einschlägigen Rechtsrahmen bilden, auf dessen Grundlage festzustellen ist, ob die Festhaltung der Gefangenen in Guantánamo Bay als willkürlich bezeichnet werden könnte oder nicht,

K.

in der Erwägung, dass weder die von Präsident Bush am 13. November 2001 erlassene militärische Anordnung zur Inhaftierung, Behandlung und Aburteilung von bestimmten Nichtbürgern im Krieg gegen den Terrorismus noch die anschließend vom Verteidigungsminister erlassenen Verfügungen über den Einsatz von Militärkommissionen als geeigneter Rahmen für die Umsetzung der im Völkerrecht festgeschriebenen Erfordernisse eines ordentlichen und fairen Verfahrens angesehen werden sollten,

L.

in der Erwägung, dass jeder Gefangene Anspruch auf eine faire und öffentliche Verhandlung hat, die ohne ungebührende Verzögerung von einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht durchgeführt wird,

1.

richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

hinsichtlich der rechtlichen Einstufung der in Guantánamo Bay festgehaltenen Gefangenen

a)

die Behörden der USA aufzufordern, unverzüglich den gegenwärtigen rechtlichen Schwebezustand zu überwinden, in dem sich die Gefangenen in Guantánamo Bay seit ihrer Ankunft befinden, und einen unmittelbaren Zugang zur Justiz zu gewähren, um den Status jedes einzelnen Gefangenen im Einzelfall zu bestimmen, entweder durch Erhebung einer Anklage gemäß den Bestimmungen der Dritten und Vierten Genfer Konvention und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (insbesondere deren Artikel 9 und 14) oder durch unverzügliche Freilassung, und denjenigen, denen Kriegsverbrechen zur Last gelegt werden, ein faires Verfahren nach dem humanitären Völkerrecht und unter uneingeschränkter Einhaltung der internationalen Menschenrechtsübereinkommen sicherzustellen;

b)

sein Bedauern zum Ausdruck zu bringen, dass der UN-Sicherheitsrat noch nicht ad-hoc ein Internationales Strafgericht eingesetzt hat, was die zweckdienlichste Vorgangsweise in dem vorliegenden Fall wäre;

c)

die Regierungsstellen der USA aufzufordern, zu bestätigen, dass die aufgrund der obengenannten militärischen Anordnung vom 13. November 2001 eingesetzten „ad-hoc-Militärkommissionen“ und die anschließend vom Verteidigungsminister als der „zuständigen Gerichtsinstanz“ erlassenen Verfügungen über den Einsatz von Militärkommissionen sämtliche Standards des Völkerrechts im Sinne von Artikel 5 der Dritten Genfer Konvention und Artikel 14 des im Rahmen der Vereinten Nationen abgeschlossenen Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte genügen;

d)

deshalb die Auffassung zu vertreten, dass jedes Verfahren, das nicht den Standards des Internationalen Pakts über die bürgerlichen und politischen Rechte in Bezug auf ein ordentliches Verfahren entspricht, eine direkte Verletzung des Völkerrechts darstellen würde;

e)

die Regierungsstellen der USA aufzufordern, offiziellen Vertretern von Staaten, den zuständigen internationalen Institutionen, Familienangehörigen und unabhängigen Beobachtern angemessenen Zugang zu den Orten der Inhaftierung zu gewähren, ihnen ungehinderte Kommunikation mit den Gefangenen in Übereinstimmung mit einem ordentlichen Verfahren zu gestatten und ihnen zu genehmigen, bei allen Verfahren von Militärkommissionen gegen Häftlinge als Beobachter anwesend zu sein;

f)

alle Staaten aufzufordern, deren Staatsangehörige in Guantánamo Bay festgehalten werden, angemessene Maßnahmen entsprechend der Genfer Konvention zu ergreifen;

g)

die Mitgliedstaaten und die Kommission aufzufordern, Maßnahmen der Europäischen Union durchzuführen und dazu ein konzertiertes Vorgehen der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission (Artikel 20 des EU-Vertrags) in die Wege zu leiten, um auf höchster Ebene Kontakt zu den Regierungsstellen der USA aufzunehmen;

h)

das Versäumnis des Rates nachzuholen und die Übermittlung eines „amicus curiae“-Schriftsatzes im Namen der Europäischen Union an den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten, in dem für eine Auslegung des Rechts der USA für sämtliche 660 Häftlinge im Sinne von Artikel 9 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte plädiert wird, zu erörtern oder darüber zu beschließen;

i)

darauf zu bestehen, dass die amerikanische Regierung die richterliche Kontrolle des Freiheitsentzugs („habeas corpus“) und ein ordentliches Verfahren für alle Häftlinge gestattet, die — wo auch immer — unter angeblichen Exekutivbefugnissen festgehalten werden, und die Namen ihren Familienangehörigen und Rechtsvertretern mitteilt;

j)

zu begrüßen, dass die amerikanischen Behörden einen spanischen Gefangenen von Guantánamo entlassen haben, der nun in Spanien vor Gericht steht; die Hoffnung zum Ausdruck zu bringen, dass dies ein Zeichen für eine Änderung der Politik der amerikanischen Behörden gegenüber allen Häftlingen darstellt;

hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Partnerschaft EU-USA

k)

die Auffassung zu teilen, dass die transatlantischen Beziehungen unverzichtbar und unersetzlich sind und nur dann eine außerordentliche Kraft für das Gute in der Welt — wie dies vom Europäischen Rat postuliert wurde — sein könnten, wenn die grundlegenden Menschenrechte — wie das Recht auf ein faires Verfahren und das Verbot einer willkürlichen Inhaftierung — eindeutig als universell und nicht verhandelbar respektiert werden und weiterhin den Kern der Werte und des gemeinsamen Interesses der Europäischen Union und der USA bilden;

l)

darauf zu verweisen, dass die Sicherheit ein allumfassendes kollektives Konzept ist, das eine multilaterale Vorgehensweise erfordert, und dass internationale Verträge die Grundelemente sind, auf denen der Grundstein eines solchen multilateralen Rahmens für die Sicherheit der Menschen und eine erneuerte transatlantische Partnerschaft gelegt werden muss;

m)

seinen Appell an den Ratsvorsitz zu bekräftigen, die Frage des Rechts der Häftlinge von Gunatánamo Bay auf ein faires Verfahren bei der Regierung der USA anzusprechen und das Thema auf die Tagesordnung des nächsten Gipfeltreffens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten zu setzen;

n)

mit Unterstützung der Kommission vor dem Gipfel EU-USA im Juni 2004 eine konzertierte Strategie festzulegen, die aus einem gemeinsamen Standpunkt (Artikel 15 des EU-Vertrags) und den notwendigen gemeinsamen Aktionen (Artikel 14 des EU-Vertrags) der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten besteht und auch die vom Europäischen Parlament vertretenen Ansichten berücksichtigt;

o)

dem bevorstehenden Gipfel EU-USA die Schaffung eines langfristigen Kooperationsrahmens und die Entwicklung eines gemeinsamen Aktionsplans zur Bekämpfung des Terrorismus zu empfehlen und darauf hinzuweisen, dass der internationale Terrorismus nicht nur mit militärischen Mitteln, sondern auch durch ein Herangehen an die Wurzeln der ungeheuren politischen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Probleme der heutigen Welt entschieden bekämpft werden muss;

p)

die USA aufzufordern, ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht uneingeschränkt nachzukommen, was die angemessene Bestimmung des Status von Kombattanten, die Behandlung von Kindern, die Abschaffung der Todesstrafe und die Behandlung von Kriegsgefangenen im Anschluss an die jüngsten Konflikte betrifft; fordert die USA insbesondere erneut mit Nachdruck auf, die Todesstrafe abzuschaffen und dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs beizutreten;

q)

die USA aufzufordern, ihren Verpflichtungen nach dem obengenannten Übereinkommen gegen Folter und sonstige grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Strafe nachzukommen, dessen Artikel 3 die Ausweisung, Rückführung („refoulement“) bzw. Auslieferung einer Person in Länder untersagt, von denen mit berechtigtem Grund angenommen werden kann, dass der oder die Betroffene dort der Folter unterzogen würde;

*

* *

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und zur Information der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten und dem Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.


(1)  http://ue.eu.int/pressData/en/ec/140.en.pdf.

(2)  http://ue.eu.int/pressData/en/ec/ACF7BE.pdf.

(3)  http://www.un.org/Docs/scres/2001/res1368e.pdf.

(4)  http://www.un.org/Docs/scres/1999/99sc1269.htm.

(5)  http://www.un.org/Docs/scres/2001/res1373e.pdf.

(6)  http://www.un.org/Overview/rights.html.

(7)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(8)  http://conventions.coe.int/treaty.

(9)  ABl. C 34 E vom 7.2.2002, S. 359.

(10)  ABl. C 177 E vom 25.7.2002, S. 288.

(11)  ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 353.

(12)  ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 392.

(13)  P5_TA(2003)0376.

(14)  P5_TA(2003)0291.

(15)  P5_TA(2003)0548.

(16)  P5_TA(2003)0239.


Donnerstag, 11. März 2004

28.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 102/645


PROTOKOLL

(2004/C 102 E/01)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Pat COX

Präsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 10.05 Uhr eröffnet.

2.   Erklärung des Präsidenten

Der Präsident gibt eine Erklärung ab, in der er mit Nachdruck das terroristische Attentat verurteilt, das heute Morgen in Madrid in drei Bahnhöfen verübt wurde, und das über 60 Opfer und zahlreiche Verletzte gefordert hat. Er drückt den Angehörigen der Opfer und S. M. dem König von Spanien als Repräsentant des spanischen Volkes sowie den Madrider Behörden im Namen des Parlaments sein Beileid aus. Er teilt mit, dass er angeordnet hat, die spanische und die europäische Flagge auf halbmast setzen zu lassen.

Das Parlament legt eine Schweigeminute ein.

VORSITZ: Catherine LALUMIÈRE

Vizepräsidentin

3.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

1)

von Rat und Kommission:

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC3/2004 — Kommission — Titel 04, 15, 31 — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (SEK(2004) 286 — C5-0119/2004 — 2004/2018(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC4/2004 — Kommission — Titel 07, 09, 31 — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (SEK(2004) 256 — C5-0120/2004 — 2004/2019(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Stellungnahme des Rates zu dem Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC1/2004 — Kommission — Titel 17 — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (C5-0121/2004 — 2004/2014(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (KOM(2004) 104 — C5-0122/2004 — 2004/0038(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

 

mitberatend: BUDG, LIBE, JURI

Rechtsgrundlage:

Artikel 203 EURATOM

Geänderter Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (KOM(2004) 172 — C5-0123/2004 — 2003/0139(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: ENVI

Rechtsgrundlage:

Artikel 175 Absatz 1 EGV

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC5/2004 — Kommission — Titel 01, 03, 05, 13, 25, 27 — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (SEK(2004) 302 — C5-0125/2004 — 2004/2024(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

2)

vom Vermittlungsausschuss:

Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (PE-CONS 3622/2004 — C5-0079/2004 — 2002/0021(COD))

4.   Freizügigkeit: Soziale Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 [KOM(2003) 468 — C5-0368/2003 — 2003/0184(COD)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Marie-Hélène Gillig

(A5-0058/2004)

Es spricht Pedro Solbes Mira (Mitglied der Kommission).

Marie-Hélène Gillig erläutert ihren Bericht.

Es sprechen Miet Smet im Namen der PPE-DE-Fraktion, Johanna L.A. Boogerd-Quaak im Namen der ELDR-Fraktion, Barbara Weiler im Namen der PSE-Fraktion, Jean Lambert im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Marie-Thérèse Hermange, Anne E.M. Van Lancker, Olle Schmidt, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten, Ieke van den Burg, Avril Doyle, Jan Andersson, Manuel Pérez Álvarez und Pedro Solbes Mira.

VORSITZ: Renzo IMBENI

Vizepräsident

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8.1.

5.   Gesundheitsversorgung und Altenpflege (Aussprache)

Bericht: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vorschlag für einen Gemeinsamen Bericht — Gesundheitsversorgung und Altenpflege: Unterstützung nationaler Strategien zur Sicherung eines hohen Sozialschutzniveaus [KOM(2002) 774 — C5-0408/2003 — 2003/2134(INI)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Karin Jöns

(A5-0098/2004)

Karin Jöns erläutert ihren Bericht.

Es spricht Pedro Solbes Mira (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Giacomo Santini im Namen der PPE-DE-Fraktion, Harald Ettl im Namen der PSE-Fraktion, Elizabeth Lynne im Namen der ELDR-Fraktion, Herman Schmid im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Johannes (Hans) Blokland im Namen der EDD-Fraktion, Othmar Karas, Ieke van den Burg, Gérard Caudron, Catherine Stihler, Ilda Figueiredo, Philip Bushill-Matthews, Erik Meijer, Manuel Pérez Álvarez und Pedro Solbes Mira.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8.10.

VORSITZ: David W. MARTIN

Vizepräsident

Es sprechen Johannes (Hannes) Swoboda, der darauf hinweist, dass in Deutschland in Presseartikeln über Unregelmäßigkeiten in den zur Erstellung der Anwesenheitslisten geführten Unterschriftenlisten berichtet wird; er fordert, dass diese Vorgänge vollständig aufgeklärt und die Abgeordneten anschließend hierüber informiert werden (der Präsident antwortet, dass die Quästoren mit der Durchführung einer umfassenden Untersuchung beauftragt worden sind, deren Ergebnisse jedermann zugänglich sein werden); Othmar Karas und Hartmut Nassauer, die diese Wortmeldung unterstützen, wobei letzterer darauf hinweist, dass er im Übrigen wissen möchte, wie die Journalisten in den Besitz bestimmter Dokumente gelangt sind.

6.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

6.1.   Anpassung der Beitrittsakte infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Anpassung der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik [KOM(2003) 643 — C5-0525/2003 — 2003/0253(CNS)] — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Lutz Goepel

(A5-0084/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

VORSCHLAG DER KOMMISSION und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0169)

6.2.   Flugverkehrsdienste: Schutz vor Subventionierung und unlauteren Preisbildungspraktiken ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind [14141/1/2003 — C5-0018/2004 — 2002/0067(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Nicholas Clegg

(A5-0064/2004).

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt. (P5_TA(2004)0170)

6.3.   Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber ***II (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber [13910/1/2003 — C5-0012/2004 — 2002/0234(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: James Nicholson

(A5-0088/2004).

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt. (P5_TA(2004)0171)

6.4.   Europaweite elektronische Behördendienste ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über die interoperabile Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) [14816/1/2003 — C5-0017/2004 — 2003/0147(COD)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatterin: Imelda Mary Read

(A5-0124/2004).

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt. (P5_TA(2004)0172)

6.5.   Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ***I (Abstimmung)

Bericht: Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes [KOM(2003) 564 — C5-0485/2003 — 2001/0229(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Philip Charles Bradbourn

(A5-0110/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0173)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0173)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Gerard Collins trägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 22 vor.

6.6.   Sicherheit in der Zivilluftfahrt ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnug des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt [KOM(2003) 566 — C5-0424/2003 — 2003/0222(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Jan Dhaene

(A5-0061/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

Gebilligt (P5_TA(2004)0174)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0174)

7.   Begrüßung

Der Präsident heißt im Namen des Parlaments eine Delegation des Usbekischen Parlaments unter der Leitung von Erkin Vakhidov, Vorsitzender des Ausschusses für internationale Angelegenheiten und die interparlamentarischen Beziehungen des Usbekischen Parlaments, willkommen, die auf der Ehrentribüne Platz genommen hat.

8.   Abstimmungsstunde

(Fortsetzung)

8.1.   Freizügigkeit: Soziale Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 [KOM(2003) 468 — C5-0368/2003 — 2003/0184(COD)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Marie-Hélène Gillig

(A5-0058/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0175)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0175)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Ria G.H.C. Oomen-Ruijten trägt im Namen der PPE-DE-Fraktion einen mündlichen Änderungsantrag zu den Änderungsanträgen 5/7 vor, der nicht berücksichtigt wird, da mehr als 32 Abgeordnete hiergegen Einwände erheben.

Die Berichterstatterin trägt einen mündlichen Änderungsantrag vor, wonach eine neue Erwägung 6a in den Vorschlag der Kommission eingefügt werden soll. Pedro Solbes Mira (Mitglied der Kommission) teilt den Standpunkt der Kommission zu diesem mündlichen Änderungsantrag mit.

8.2.   Mehrwertsteuer: Dienstleistungen im Postsektor * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen im Postsektor [KOM(2003) 234 — C5-0227/2003 — 2003/0091(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Olle Schmidt

(A5-0122/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0176)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0176)

8.3.   Wissenschaftlich-technisches Abkommen EG/Israel * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich- technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel [KOM(2003) 568 — C5-0478/2003 — 2003/0220(CNS)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatterin: Godelieve Quisthoudt-Rowohl

(A5-0115/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0177)

8.4.   Vorbereitung des Europäischen Rates (Brüssel, 25. und 26. März 2004) (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0117/2004, B5-0118/2004, B5-0119/2004 und B5-0120/2004

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 10)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B5-0117/2004

Abgelehnt.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0118/2004

(ersetzt B5-0118/2004, B5-0119/2004 und B5-0120/2004):

eingereicht von den Abgeordneten:

Elmar Brok und Othmar Karas im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Enrique Barón Crespo, Klaus Hänsch, Giorgio Napolitano und Richard Corbett im Namen der PSE-Fraktion,

Andrew Nicholas Duff im Namen der ELDR-Fraktion

Angenommen (P5_TA(2004)0178)

8.5.   Fortschritte beim Aufbau des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (2003) (Abstimmung)

Entschließungsantrag von José Ribeiro e Castro im Namen des LIBE-Ausschusses zu den im Jahr 2003 erzielten Fortschritten bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) (Artikel 2 und 39 EUV) (B5-0148/2004)

Die Aussprache hat am Mittwoch, 11. Februar 2004 stattgefunden (Punkt 2 des Protokolls vom 11. Februar 2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 11)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0179)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Jorge Salvador Hernández Mollar im Namen der PPE-DE-Fraktion und José Ribeiro e Castro, Verfasser des Entschließungsantrags im Namen des LIBE-Ausschusses, tragen einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 4 vor. Marco Cappato, Anna Terrón i Cusí und José Ribeiro e Castro sprechen anschließend zu diesen mündlichen Änderungsantrag.

8.6.   Neue Mitgliedstaaten: umfassender Monitoring-Bericht (Abstimmung)

Bericht: Umfassender Monitoring-Bericht der Kommission über den Stand der Beitrittsvorbereitungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei [KOM(2003) 675 — C5-0532/2003 — 2003/2201(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Elmar Brok

(A5-0111/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 12)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0180)

8.7.   Fortschritte Bulgariens auf dem Weg zum Beitritt (Abstimmung)

Bericht: Bericht der Kommission über die Fortschritte Bulgariens auf dem Weg zum Beitritt [KOM(2003) 676 — C5-0533/2003 — 2003/2202(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Geoffrey Van Orden

(A5-0105/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 13)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0181)

8.8.   Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt (Abstimmung)

Bericht: Bericht der Kommission über die Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt [KOM(2003) 676 — C5-0534/2003 — 2003/2203(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatterin: Nicholson of Winterbourne

(A5-0103/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 14)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0182)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Die Berichterstatterin empfiehlt, den ersten Teil der Ziffer 11 abzulehnen, worauf Jo Leinen im Namen der PSE-Fraktion den Änderungantrag 2 zurückzieht. Guido Podestà hält im Namen der PPE-DE-Fraktion Änderungsantrag 13 aufrecht.

8.9.   Binnenmarktstrategie 2003-2006 (Abstimmung)

Bericht: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Binnenmarktstrategie — Vorrangige Aufgaben 2003-2006 [KOM(2003) 238 — C5-0379/2003 — 2003/2149(INI)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Bill Miller

(A5-0116/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 15)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0183)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Neil MacCormick zieht Änderungsantrag 14, den er im Namen der Verts/ALE-Fraktion eingereicht hat, zurück; die PSE-Fraktion übernimmt diesen Änderungsantrag.

Toine Manders beantragt im Namen der ELDR-Fraktion, dass Änderungsantrag 12 als Zusatz zu Ziffer 33 behandelt wird, wogegen sich der Berichterstatter ausspricht.

8.10.   Gesundheitsversorgung und Altenpflege (Abstimmung)

Bericht: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vorschlag für einen Gemeinsamen Bericht — Gesundheitsversorgung und Altenpflege: Unterstützung nationaler Strategien zur Sicherung eines hohen Sozialschutzniveaus [KOM(2002) 774 — C5-0408/2003 — 2003/2134(INI)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Karin Jöns

(A5-0098/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 16)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0184)

9.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 137 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Bericht Gillig — A5-0058/2004

Ria G.H.C. Oomen-Ruijten

10.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Bericht Bradbourn — A5-0110/2004

Änderungsantrag 20, 1. Teil

dafür: Charlotte Cederschiöld

dagegen: Herman Vermeer

Änderungsantrag 20, 2. Teil

dafür: Francis Wurtz, Sylviane H. Ainardi

Änderungsantrag 39

dagegen: Giuseppe Procacci

Bericht Gillig — A5-0058/2004

Änderungsantrag 4S/8S

dagegen: Johan Van Hecke

Änderungsantrag 5S/7S

dagegen: Johan Van Hecke, Avril Doyle

Enthaltung: Hans-Peter Martin

Bericht Olle Schmidt — A5-0122/2004

Änderungsantrag 12

dafür: Claude Turmes

dagegen: Béatrice Patrie, Olga Zrihen

Bericht Quisthoudt-Rowohl — A5-0115/2004

Änderungsantrag 2

dagegen: Erika Mann, Marco Cappato

Europäischer Rat und Regierungskonferenz

B5-0117/2004

Enthaltung: Hans-Peter Martin

RC-B5-0118/2004

Erwägung A

Enthaltung: Martin Schulz

Änderungsantrag 3

dafür: Glyn Ford

Fortschritte beim Aufbau des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (2003) — B5-0148/2004

Absatz/Ziffer 4

dafür: José María Gil-Robles Gil-Delgado, Ilka Schröder

Bericht Brok — A5-0111/2004

Absatz/Ziffer 64, 1. Teil

dafür: Avril Doyle, Véronique Mathieu, Yves Butel

Absatz/Ziffer 64, 2. Teil

dagegen: Véronique Mathieu, Yves Butel, Elizabeth Montfort, Isabelle Caullery, Jean Saint-Josse, Alain Esclopé

Entschließung (gesamter Text)

dafür: Alexander Radwan

Bericht Van Orden — A5-0105/2004

Änderungsantrag 2

dafür: Paul Rübig

Bericht Miller — A5-0116/2004

Änderungsantrag 2

dafür: Bent Hindrup Andersen, Ulla Margrethe Sandbæk, Jens-Peter Bonde

dagegen: Piia-Noora Kauppi

Änderungsantrag 9, 1. Teil

dafür: Rainer Wieland

Änderungsantrag 16, 2. Teil

dagegen: Bent Hindrup Andersen, Ulla Margrethe Sandbæk, Jens-Peter Bonde

Absatz/Ziffer 10, 3. Teil

dagegen: Nicole Thomas-Mauro,

Änderungsantrag 12

dafür: Claude Turmes

Absatz/Ziffer 30

dafür: Neil MacCormick

Entschließung (gesamter Text)

dafür: Christine De Veyrac, Hans Udo Bullmann, José Ribeiro e Castro,

Bericht Jöns — A5-0098/2004

Änderungsantrag 2S/5S

dafür: Claude Turmes

dagegen: Marie-Hélène Descamps

(Die Sitzung wird von 13.40 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Gérard ONESTA

Vizepräsident

11.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Es spricht Glyn Ford, der dagegen protestiert, dass der Präsident mit Schreiben vom 9. März seine schriftliche Erklärung bezüglich Ferrer für unzulässig erklärt hat. Er beantragt, dass der zuständige Ausschuss mit dieser Angelegenheit befasst wird (der Präsident nimmt diesen Antrag zur Kenntnis).

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

12.   Haiti (Erklärung mit anschließender Aussprache)

Erklärung der Kommission: Haiti

Pedro Solbes Mira (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Es sprechen John Bowis im Namen der PPE-DE-Fraktion, Bastiaan Belder im Namen der EDD-Fraktion, Georges Berthu, fraktionslos und Pedro Solbes Mira.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 37 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Charles Pasqua und Luís Queiró im Namen der UEN-Fraktion zur Lage in Haiti (B5-0122/2004)

John Alexander Corrie im Namen der PPE-DE-Fraktion zu Haiti (B5-0124/2004)

Margrietus J. van den Berg und Karin Junker im Namen der PSE-Fraktion zur Lage in Haiti (B5-0125/2004)

Marie Anne Isler Béguin, Didier Rod, Inger Schörling und Nelly Maes im Namen der Verts/ALE-Fraktion zur Lage in Haiti (B5-0130/2004)

Yasmine Boudjenah und Pedro Marset Campos im Namen der GUE/NGL-Fraktion zur Lage in Haiti (B5-0131/2004)

Bob van den Bos im Namen der ELDR-Fraktion zu Haiti (B5-0133/2004)

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 17.4

13.   Auswirkungen von Aktiv-Niederfrequenzsonaren auf die Meeresumwelt (Erklärung mit anschließender Aussprache)

Erklärung der Kommission: Auswirkungen von Aktiv-Niederfrequenzsonaren auf die Meeresumwelt

Pedro Solbes Mira (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Es sprechen Eija-Riitta Anneli Korhola im Namen der PPE-DE-Fraktion, Manuel Medina Ortega im Namen der PSE-Fraktion, Marie-Françoise Duthu im Namen der Verts/ALE-Fraktion und Pedro Solbes Mira.

Die Aussprache ist geschlossen.

DEBATTE ÜBER FÄLLE VON VERLETZUNGEN DER MENSCHENRECHTE, DER DEMOKRATIE UND DER RECHTSSTAATLICHKEIT

(Titel und Verfasser der Entschließungsanträge: siehe Punkt 3 des Protokolls vom Dienstag, 9. Februar 2004)

14.   Ukraine (Aussprache)

Entschließungsanträge B5-0129/2004, B5-0132/2004, B5-0135/2004, B5-0137/2004, B5-0139/2004, B5-0141/2004 und B5-0143/2004

Charles Tannock, Marie Anne Isler Béguin, Bastiaan Belder und Glyn Ford (für den Verfasser) erläutern die Entschließungsanträge.

Es sprechen Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion und Lennart Sacrédeus.

Samuli Pohjamo erläutert einen Entschließungsantrag.

Es spricht Pedro Solbes Mira (Mitglied der Kommission).

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 17.1.

15.   Venezuela (Aussprache)

Entschließungsanträge B5-0123/2004, B5-0126/2004, B5-0128/2004, B5-0136/2004 und B5-0147/2004

José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Manuel Medina Ortega und Erik Meijer (für den Verfasser) erläutern die Entschließungsanträge.

Es sprechen Glyn Ford im Namen der PSE-Fraktion, Ioannis Patakis im Namen der GUE/NGL-Fraktion und Pedro Solbes Mira (Mitglied der Kommission).

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 17.2.

16.   Birma (Verlängerung der Sanktionen im April) (Aussprache)

Entschließungsanträge B5-0127/2004, B5-0134/2004, B5-0138/2004, B5-0140/2004 und B5-0146/2004

Ulla Margrethe Sandbæk, Glyn Ford (für den Verfasser), Nirj Deva und Marie Anne Isler Béguin (für den Verfasser) erläutern die Entschließungsanträge.

Es spricht Pedro Solbes Mira (Mitglied der Kommission).

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 17.3.

ENDE DER DEBATTE ÜBER FÄLLE VON VERLETZUNGEN DER MENSCHENRECHTE, DER DEMOKRATIE UND DER RECHTSSTAATLICHKEIT

17.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

17.1.   Ukraine (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0129/2004, B5-0132/2004, B5-0135/2004, B5-0137/2004, B5-0141/2004 und B5-0143/2004

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 17)

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0129/2004

(ersetzt B5-0129/2004, B5-0132/2004, B5-0135/2004, B5-0139/2004 und B5-0141/2004):

eingereicht von den Abgeordneten:

Charles Tannock, Gabriele Stauner und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Margrietus J. van den Berg und Jan Marinus Wiersma im Namen der PSE-Fraktion,

Bob van den Bos, Paavo Väyrynen und Samuli Pohjamo im Namen der ELDR-Fraktion,

Elisabeth Schroedter und Marie Anne Isler Béguin im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Luigi Vinci im Namen der GUE/NGL-Fraktion sowie

Bastiaan Belder im Namen der EDD-Fraktion.

Angenommen (P5_TA(2004)0185)

(Der Entschließungsantrag B5-0137/2004 ist hinfällig.)

17.2.   Venezuela (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0123/2004, B5-0126/2004, B5-0128/2004, B5-0136/2004, B5-0144/2004 und B5-0147/2004

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 18)

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0123/2004

(ersetzt B5-0123/2004, B5-0126/2004 und B5-0147/2004)

eingereicht von den Abgeordneten:

José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra und Fernando Fernández Martín im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Rolf Linkohr, Manuel Medina Ortega und Giovanni Pittella im Namen der PSE-Fraktion sowie

Luís Queiró im Namen der UEN-Fraktion.

Angenommen(P5_TA(2004)0186)

(Die Entschließungsanträge B5-0128/2004, B5-0136/2004 und B5-0144/2004 sind hinfällig.)

17.3.   Birma (Verlängerung der Sanktionen im April) (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0127/2004, B5-0134/2004, B5-0138/2004, B5-0140/2004, B5-0145/2004 und B5-0146/2004

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 19)

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0127/2004

(ersetzt B5-0127/2004, B5-0134/2004, B5-0138/2004, B5-0140/2004, B5-0145/2004 und B5-0146/2004)

eingereicht von den Abgeordneten:

Geoffrey Van Orden, Philip Bushill-Matthews, Bernd Posselt, Thomas Mann, John Walls Cushnahan und Cees Bremmer im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Glenys Kinnock und Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion,

Bob van den Bos im Namen der ELDR-Fraktion,

Patricia McKenna im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Luisa Morgantini und Marianne Eriksson im Namen der GUE/NGL-Fraktion sowie

Ulla Margrethe Sandbæk im Namen der EDD-Fraktion.

Angenommen (P5_TA(2004)0187)

17.4.   Haiti (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0122/2004, B5-0124/2004, B5-0125/2004, B5-0130/2004, B5-0131/2004 und B5-0133/2004

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 20)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0122/2004

(ersetzt B5-0122/2004, B5-0124/2004, B5-0125/2004, B5-0130/2004, B5-0131/2004 und B5-0133/2004)

eingereicht von den Abgeordneten:

John Bowis und John Alexander Corrie im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Margrietus J. van den Berg und Karin Junker im Namen der PSE-Fraktion,

Bob van den Bos im Namen der ELDR-Fraktion,

Marie Anne Isler Béguin, Didier Rod, Inger Schörling und Nelly Maes im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Yasmine Boudjenah im Namen der GUE/NGL-Fraktion sowie

Charles Pasqua und Luís Queiró im Namen der UEN-Fraktion

Angenommen (P5_TA(2004)0188)

18.   Prüfung von Mandaten

Auf Vorschlag des JURI-Ausschusses beschließt das Parlament, das Mandat von Sérgio Ribeiro für gültig zu erklären.

19.   Zusammensetzung der Ausschüsse und Delegationen

Auf Antrag der PSE-Fraktion bestätigt das Parlament die folgenden Benennungen:

BUDG-Ausschuss: María del Carmen Ortiz Rivas

Delegation für die Beziehungen zu der Volksrepublik China: María del Carmen Ortiz Rivas

20.   Beschlüsse über bestimmte Dokumente

Aussschussbefassung

Der BUDG-Ausschuss wird mitberatend befasst:

Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt: Strukturfonds nach 2005 (KOM(2004) 107 — C5-0092/2004 — 2004/2005(INI))

(federführend: RETT)

Der ITRE-Ausschuss wird mitberatend befasst:

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (KOM(2003) 424 — C5-0329/2003 — 2003/0165(COD))

(federführend: ENVI)

Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen

Artikel 162a GO wird auf folgende Berichte angewandt:

FEMM-Ausschuss:

Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (KOM(2003) 657 — C5-0654/2003 — 2003/0265(CNS))

Verfahren gemäß Artikel 162a GO zwischen FEMM und JURI

(Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 4. März 2004)

CULT-Ausschuss:

Einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (KOM(2003) 796 — C5-0648/2003 — 2003/0307(COD))

Verfahren gemäß Artikel 162a GO zwischen CULT und EMPL

(Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 4. März 2004)

Beschluss zur Ausarbeitung eines Berichts (Artikel 47 Absatz 1 GO)

ECON-Ausschuss:

Empfehlung der Kommission zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft für 2004 (2004/2020(INI))

(Mitberatend: EMPL)

(Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 11. März 2004)

Beschluss, einen Entschließungsantrag einzureichen (Artikel 88 Absatz 2 GO)

LIBE-Ausschuss:

Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch die Vereinigten Staaten, die in den Fluggastdatensätzen (PNR) enthalten sind (I5-0001/2004 — C5-0124/2004 — 2004/2011(INI))

Änderung des Titels eines von der Konferenz der Präsidenten genehmigten Berichts

BUDG-Ausschuss:

„Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen: Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union — 2007-2013“ (KOM(2004) 101 — C5-0089/2004 — 2004/2006(INI))

(Protokoll vom 29. Januar 2004)

(Ehemaliger Titel: Allgemeiner politischer Rahmen für die nächste Finanzielle Vorausschau nach 2006)

21.   Schriftliche Erklärungen im Register (Artikel 51 GO)

Anzahl der Unterschriften, die folgende in das Register eingetragene schriftliche Erklärungen erhalten haben (Artikel 51 Absatz 3 GO):

Nr. Dokument

Verfasser

Unterzeichner

1/2004

Richard Howitt, Mario Mantovani, Elizabeth Lynne, Patricia McKenna und Ilda Figueiredo

240

2/2004

Marie Anne Isler Béguin

29

3/2004

Philip Claeys und Koenraad Dillen

17

4/2004

Hiltrud Breyer, Alexander de Roo, Marie Anne Isler Béguin, Paul A.A.J.G. Lannoye und Caroline Lucas

33

5/2004

Claude Moraes, Stephen Hughes, Imelda Mary Read, Marie-Hélène Gillig und Alejandro Cercas

43

6/2004

Piia-Noora Kauppi, Sarah Ludford, Johannes (Hannes) Swoboda und Nelly Maes

38

7/2004

Ward Beysen

6

8/2004

Philip Claeys, Koenraad Dillen, Bruno Gollnisch und Mario Borghezio

9

9/2004

Marie Anne Isler Béguin und Jean Lambert

17

10/2004

Mario Borghezio

5

11/2004

Marie-Thérèse Hermange, Marie-Hélène Gillig, Joseph Daul, Giorgio Lisi und Georges Garot

73

12/2004

Thierry Cornillet, Monica Frassoni, Jo Leinen, Mariotto Segni und Diana Wallis

107

13/2004

Gary Titley, Richard Corbett, Martin Schulz und Olivier Duhamel

31

14/2004

Robert J.E. Evans, Alima Boumediene-Thiery, Neena Gill und Olle Schmidt

30

15/2004

Philip Bushill-Matthews, Bashir Khanbhai und Nirj Deva

15

17/2004

Glenys Kinnock, Michael Gahler, Johan Van Hecke, Nelly Maes und Pernille Frahm

36

18/2004

Anne E.M. Van Lancker, Jan Dhaene, Saïd El Khadraoui und Nelly Maes

16

22.   Übermittlung der in dieser Sitzung angenommenen Texte

Das Protokoll dieser Sitzung wird dem Parlament gemäß Artikel 148 Absatz 2 GO zu Beginn der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.

Mit Zustimmung des Parlaments werden die angenommenen Texte umgehend den Adressaten übermittelt.

23.   Zeitpunkt der nächsten Sitzungen

Die nächsten Sitzungen finden vom 29. März 2004 bis zum 1. April 2004 statt.

24.   Unterbrechung der Sitzungsperiode

Die Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments ist unterbrochen.

Die Sitzung wird um 16.35 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Pat Cox

Präsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Aaltonen, Abitbol, Adam, Nuala Ahern, Ainardi, Almeida Garrett, Alyssandrakis, Andersen, Andersson, Andreasen, André-Léonard, Andrews, Aparicio Sánchez, Arvidsson, Atkins, Attwooll, Avilés Perea, Ayuso González, Bakopoulos, Baltas, Banotti, Barón Crespo, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Belder, Berend, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Berlato, Bernié, Berthu, Beysen, Blak, Blokland, Böge, Bösch, von Boetticher, Bonde, Bonino, Boogerd-Quaak, van den Bos, Boumediene-Thiery, Bouwman, Bowe, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Breyer, Brunetta, Buitenweg, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Butel, Callanan, Calò, Camisón Asensio, Campos, Camre, Candal, Cappato, Cardoso, Carnero González, Carrilho, Casaca, Caudron, Caullery, Cederschiöld, Celli, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Chichester, Claeys, Clegg, Coelho, Cohn-Bendit, Collins, Corbett, Corbey, Cornillet, Corrie, Paolo Costa, Cox, Crowley, van Dam, Dary, Daul, Davies, Dehousse, De Keyser, Dell'Alba, Della Vedova, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deva, De Veyrac, Dhaene, Di Lello Finuoli, Dillen, Di Pietro, Dover, Doyle, Dührkop Dührkop, Duff, Duhamel, Duin, Dupuis, Duthu, Dybkjær, Ebner, Echerer, El Khadraoui, Elles, Esclopé, Ettl, Jillian Evans, Jonathan Evans, Robert J.E. Evans, Färm, Fatuzzo, Fava, Ferber, Fernández Martín, Ferrández Lezaun, Fiebiger, Figueiredo, Fiori, Fitzsimons, Flautre, Flesch, Ford, Foster, Fourtou, Fraisse, Frassoni, Fruteau, Gahler, Galeote Quecedo, Garaud, Garot, Gawronski, Gebhardt, Gill, Gillig, Gil-Robles Gil-Delgado, Glante, Glase, Goebbels, Goepel, Görlach, Gomolka, Goodwill, Gorostiaga Atxalandabaso, Gouveia, Graça Moura, Gröner, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hänsch, Hager, Hannan, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedkvist Petersen, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herzog, Hieronymi, Honeyball, Hortefeux, Howitt, Hudghton, Hughes, Hume, Hyland, Iivari, Imbeni, Inglewood, Isler Béguin, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jackson, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Jöns, Karamanou, Karas, Karlsson, Kastler, Katiforis, Kaufmann, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kindermann, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Koukiadis, Koulourianos, Krarup, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kronberger, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lagendijk, Lalumière, Lamassoure, Lambert, Lange, Langen, Langenhagen, de La Perriere, Laschet, Lavarra, Lechner, Leinen, Liese, Linkohr, Lisi, Lulling, Lynne, Maaten, McAvan, McCartin, MacCormick, McKenna, McMillan-Scott, McNally, Maes, Malliori, Manders, Manisco, Erika Mann, Thomas Mann, Marques, Martens, David W. Martin, Hans-Peter Martin, Martinez, Martínez Martínez, Mastorakis, Mathieu, Matikainen-Kallström, Mauro, Hans-Peter Mayer, Xaver Mayer, Mayol i Raynal, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Mennitti, Menrad, Messner, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Modrow, Mombaur, Monsonís Domingo, Montfort, Moraes, Morgantini, Morillon, Müller, Mulder, Murphy, Muscardini, Musotto, Mussa, Myller, Napoletano, Napolitano, Naranjo Escobar, Nassauer, Newton Dunn, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, Nisticò, Nobilia, Nordmann, Obiols i Germà, Ojeda Sanz, Onesta, Oomen-Ruijten, Oostlander, Ortiz Rivas, Ortuondo Larrea, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pack, Paisley, Pannella, Parish, Pastorelli, Patakis, Patrie, Paulsen, Pérez Álvarez, Pérez Royo, Perry, Pesälä, Piecyk, Pirker, Piscarreta, Pittella, Plooij-van Gorsel, Podestà, Poettering, Pohjamo, Poignant, Poli Bortone, Pomés Ruiz, Poos, Posselt, Prets, Procacci, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Randzio-Plath, Rapkay, Raschhofer, Raymond, Read, Ribeiro, Ribeiro e Castro, Riis-Jørgensen, Rocard, Rod, de Roo, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Rousseaux, Rovsing, Rübig, Rühle, Sacconi, Sacrédeus, Saint-Josse, Salafranca Sánchez-Neyra, Sandberg-Fries, Sandbæk, Sanders-ten Holte, Santer, Santini, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scallon, Schaffner, Scheele, Schierhuber, Schleicher, Gerhard Schmid, Herman Schmid, Olle Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schörling, Ilka Schröder, Jürgen Schröder, Schroedter, Schulz, Schwaiger, Seppänen, Simpson, Sjöstedt, Skinner, Smet, Soares, Sörensen, Sommer, Souchet, Souladakis, Sousa Pinto, Staes, Stenmarck, Stenzel, Stihler, Stockmann, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Swiebel, Swoboda, Sørensen, Tannock, Terrón i Cusí, Theato, Theorin, Thomas-Mauro, Thors, Thyssen, Titley, Torres Marques, Trakatellis, Trentin, Turchi, Turco, Turmes, Twinn, Väyrynen, Vairinhos, Valdivielso de Cué, Vallvé, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varaut, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vermeer, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Virrankoski, Vlasto, Voggenhuber, Volcic, Wachtmeister, Wallis, Walter, Watson, Watts, Weiler, Wenzel-Perillo, Whitehead, Wieland, Wiersma, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Wuori, Wurtz, Wyn, Wynn, Zacharakis, Zimmerling, Zissener, Zorba, Zrihen

Beobachter

Bagó, Bastys, Biela, Chronowski, Cybulski, Czinege, Drzęźla, Ékes, Fazakas, Galażewski, Germič, Genowefa Grabowska, Grzyb, Holáň, Ilves, Kelemen, Klopotek, Klukowski, Konečná, Kriščiūnas, Daniel Kroupa, Kuzmickas, Kvietkauskas, Laar, Lachnit, Litwiniec, Lydeka, Maldeikis, Manninger, Matsakis, Őry, Palečková, Pasternak, Alojz Peterle, Pieniążek, Plokšto, Pospíšil, Janno Reiljan, Sefzig, Surján, Szabó, Szájer, Szczyglo, Szent-Iványi, Tabajdi, Tomczak, Vaculík, Valys, Vastagh, Vella, Vėsaitė, Wittbrodt, Żenkiewicz


ANLAGE I

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   Anpassung der Beitragsakte infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik *

Bericht: GOEPEL (A5-0084/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Art. 110a GO)

NA

+

345,7,29

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE einzige Abst. (Art. 110a GO)

2.   Flugverkehrsdienste: Schutz vor Subventionierung und unlauteren Preisbildungspraktiken ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: CLEGG (A5-0064/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

1

Ausschuss

 

+

 

3.   Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: NICHOLSON (A5-0088/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Art. 2

2

PPE-DE

 

+

 

1

Ausschuss

 

 

4.   Europaweite elektronische Behördendienste ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: READ (A5-0124/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-3

Ausschuss

 

+

 

5.   Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ***I

Bericht: BRADBOURN (A5-0110/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

2-5

9-10

12-13

15-17

25

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

1

Ausschuss

ges.

+

 

6

Ausschuss

ges./EA

+

218,184,5

8

Ausschuss

ges.

+

 

11

Ausschuss

ges.

+

 

14

Ausschuss

ges./EA

+

264,154,1

18

Ausschuss

ges.

+

 

19

Ausschuss

getr./NA

 

 

1

+

406,20,8

2

+

338,70,17

3

209,221,5

21

Ausschuss

ges.

+

 

22

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

mündlich geändert

2

+

 

3

+

 

24

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

3

+

 

26

Ausschuss

ges./EA

+

237,187,3

Art. 3

35

Verts/ALE

 

 

Art. 12a Abs. 1 bis 4

7

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2 / EA

+

232,198,2

3

+

 

4

 

5

+

 

6 / EA

+

225,208,3

7

+

 

46 entspr.

PSE

 

Datum

46 entspr.

PSE

 

Zusatz

Art. 12a Abs. 5

28

Verts/ALE

 

 

Art. 17a Abs. 4 Buchstabe a

36

Verts/ALE

EA

102,318,7

Art. 18

29

Verts/ALE

 

 

Art. 19 § 1 Buchst. f

37 =

44 =

Verts+GUE+ et al.

PSE

 

+

 

Art. 19 Abs. 1, nach Buchstabe f

38

Verts/ALE

 

+

 

Art. 19, nach § 2

30

Verts/ALE

 

 

Anhang 3, Vorhaben Nr. 1

39/rev. S45

S=

Verts+GUE+ et al.

PSE

NA

+

231,198,17

Anhang 3, Vorhaben Nr. 7

40 S

Verts/ALE

NA

74,354,7

Anhang 3, Vorhaben Nr. 12

47

PSE

 

 

Anhang 3, Vorhaben Nr. 16

27

CAMISÓN et al.

 

Z

 

20

Ausschuss

getr./NA

 

 

1

+

348,72,8

2

184,238,11

Anhang 3, Vorhaben Nr. 21

32

Verts/ALE

NA

49,373,16

Anhang 3, Vorhaben Nr. 25

41

Verts/ALE

NA

52,385,2

23

Ausschuss

 

+

 

nach Erwägung 4

31

Verts/ALE

 

 

Erwägung 8

33/rev =

42 =

Verts/ALE + GUE + et al.

PSE

 

+

 

nach Erwägung 9

34=

43 =

Verts/ALE + GUE PSE

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Änderungsantrag 27 wurde zurückgezogen.

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE Änd. 19, 20, 39/45

Verts/ALE Änd. 32, 39/45, 40, 41

GUE/NGL Änd. 32

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 19

1. Teil:„Einleitung + Spiegelstriche 1 und 2“

2. Teil:„Spiegelstrich 3“

Änd. 20

1. Teil:„Einleitung + Spiegelstrich 1“

2. Teil:„Spiegelstrich 2“

Änd. 24

1. Teil: Einleitung und Spiegelstriche 1 und 2 ohne die Worte „schwarzes Meer“

2. Teil: die Worte „schwarzes Meer“

3. Teil: Spiegelstrich 3

PSE

Änd. 7

1. Teil: Absatz 1

2. Teil: Absatz 2

3. Teil: Absatz 2a

4. Teil: Absatz 3

5. Teil: Absatz 3a

6. Teil: Absatz 4

7. Teil: Absatz 4a

ELDR

Änd. 19

1. Teil:

Text ohne die Worte „Maribor-Graz“ (2x) und ohne Spiegelstrich 3 [„Eisenbahnachse Marseille-Turin ...(2015)“]

2. Teil:„Maribor-Graz“ (2x)

3. Teil: Spiegelstrich 3 [„Eisenbahnachse Marseille-Turin ...(2015)“

UEN

Änd. 22

1. Teil: Text ohne die Spiegelstriche 2 und 3

2. Teil: Spiegelstrich 2

3. Teil: Spiegelstrich 3

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE Änd 14, 18, 26

PSE Änd. 6, 8

ELDR Änd 20, 21, 26

Verts/ALE Änd. 1, 11

Sonstige

Gerard Collins trägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 22 Spiegelstrich 2 vor, wonach die Worte „Irischen See“ angefügt werden sollen.

6.   Sicherheit in der Zivilluftfahrt *

Bericht: DHAENE (A5-0061/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: Legislativvorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

7.   Freizügigkeit: Soziale Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige ***I

Bericht: GILLIG (A5-0058/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Erwägung 6a

 

Berichterstatterin

 

+

mündlicher Änderungsantrag

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-3

Ausschuss

 

+

 

Anhang IIa — Niederlande — Buchstabe a

4 S=8 S=

PPE-DE+ELDR

NA

45,374,19

Anhang IIa — Niederlande — Buchstabe b

5 S=7 S=

PPE-DE+ELDR

NA

48,369,22

Anhang IIa — Schweden

9

ELDR

 

 

10

ELDR

 

 

11

ELDR

 

 

12

ELDR

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Änderungsantrag 6 wurde annulliert.

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE Änd. 4S/8S, 5S/7S

Sonstige

Die PPE-DE-Fraktion schlägt einen mündlichen Änderungsantrag zu den Änderungsanträgen 5S/7S vor.

Die Berichterstatterin trägt einen mündlichen Änderungsantrag vor, wonach folgende Erwägung 6a in den Vorschlag der Kommission eingefügt werden soll: „(6a) Die Kommission könnte die Mitgliedstaaten, für die bestimmte Versicherte in ihren Rechten eingeschränkt werden könnten, ersuchen, bilaterale Lösungen zu erwägen und eine Übergangsfrist vorzuschlagen.“

8.   Mehrwertsteuer: Dienstleistungen im Postsektor *

Zweiter Bericht: Olle SCHMIDT (A5-0122/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Vorschlag zur Ablehnung

12

PSE

NA

184,240,12

gesamter Text

2-5

8

ELDR + PPE-DE

EA

+

286,127,8

1

ELDR + PPE-DE

ges.

+

 

6

ELDR + PPE-DE

ges.

+

 

7

ELDR + PPE-DE

ges.

+

 

9

ELDR + PPE-DE

ges.

+

 

10

ELDR + PPE-DE

ges.

+

 

11

ELDR + PPE-DE

ges.

+

 

Erwägung 7

13

PPE-DE

EA

+

232,160,26

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE Änd. 12

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE Änderungsanträge 1, 6, 7, 9, 10, 11

9.   Wissenschaftlich-technisches Abkommen EG/Israel *

Bericht: QUISTHOUDT-ROWOHL (A5-0115/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

1

Verts/ALE + et al.

EA

189,223,12

2

Verts/ALE + et al.

NA

56,358,14

Abstimmung: legislative Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Dieser Änderungsantrag ist gemäß den Bestimmungen von Artikel 97 Absatz 7 und 140 Absatz 3 GO unzulässig.

Anträge auf namentliche Abstimmung

GUE/NGL Änd. 2

10.   Europäischer Rat und Regierungskonferenz

Entschließungsanträge: B5-0117, B5-0118,B5- 0119, B5-0120/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Entschließungsantrag der Fraktionen

B5-0117/2004

 

Verts/ALE

NA

56,363,2

gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0118/2004

(PPE-DE, PSE, ELDR)

§ 1

 

Originaltext

NA

+

354,70,17

§ 3

1

PSE

 

Z

 

§

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2 / EA

92,326,8

nach § 3

3

BERÈS et al.

NA

139,251,45

§ 4

2

PSE

 

Z

 

§

Originaltext

ges./EA

115,208,98

Erwägung A

 

Originaltext

NA

+

341,77,14

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

341,78,12

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0118/2004

 

PSE

 

 

B5-0119/2004

 

PPE-DE

 

 

B5-0120/2004

 

ELDR

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

ELDR Schlussabstimmung über den gemeinsamen Entschließungsantrag

Verts/ALE Schlussabstimmung über B5-0117/2004

M. HEATON-HARRIS et al. Erw. A Absatz 1 des Gemeinsamen Entschließungsantrags

BÉRES et al. Änd. 3

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE § 4

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

§ 3

1. Teil: bis „Gleichgewicht zu ändern“

2. Teil: Rest

11.   Fortschritte beim Aufbau des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (2003)

Entschließungsantrag: B5-0148/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Entschließungsantrag B5-0148/2004

(LIBE-Ausschuss)

nach § 2

1

GUE/NGL

EA

+

241,183,3

2

GUE/NGL

EA

+

228,191,1

§ 4

 

Originaltext

NA

+

mündlich geändert

381,15,28

§ 7

3

GUE/NGL

EA

195,230,1

7

PSE

 

 

§ 13

4 S

GUE/NGL

 

 

§

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

 

§ 14

14

PSE

EA

+

219,201,5

§ 16

8

PSE

EA

208,208,7

§ 18

5 S

GUE/NGL

 

+

 

§ 21

9

PSE

 

+

 

§ 24

6 S

GUE/NGL

 

 

nach § 24

10

PSE

 

+

 

11

PSE

 

+

 

§ 32

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 37

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 41

12

PSE

 

+

 

§ 48

13

PSE

 

+

 

§ 63

 

Originaltext

ges.

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

326,83,21

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE § 63

PSE § 63

Verts/ALE §§ 32, 37

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE Schlussabstimmung

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE, ELDR

§ 13

1. Teil: bis „ergänzen“

2. Teil: Rest

Sonstige

Salvador Hernandez Mollar (PPE-DE) und José Ribeiro e Castro (Verfasser des Entschließungsantrag im Namen des LIBE-Ausschusses) tragen einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 4 vor, wonach das Datum „11. September“ durch „11. März“ ersetzt werden soll.

12.   Neue Mitgliedstaaten: umfassender Monitoring-Bericht

Bericht: BROK (A5-0111/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

nach § 10

21

ELDR

NA

99,311,10

§ 16

27

ELDR

NA

+

282,136,7

nach § 23

13

Verts/ALE

 

Z

 

§ 33

14

Verts/ALE

 

+

 

§ 36

11

PPE-DE

 

 

§ 40

6

PPE-DE

EA

+

221,194,4

§ 59

22S

ELDR

 

 

§ 60

23

ELDR

 

+

 

§ 61

24

ELDR

getr.

 

 

1

 

2

 

3

 

§ 63

25

ELDR

getr.

 

 

1

 

2

 

§ 64

 

Originaltext

getr./NA

 

 

1

+

403,9,8

2

+

351,24,29

§ 65

1

PPE-DE

 

+

 

§ 74

9

PPE-DE

EA

179,228,12

§ 100

28/rev

UEN

 

+

 

§ 103

7

PPE-DE

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

nach § 109

16

Verts/ALE

 

+

 

nach § 111

15

Verts/ALE + GUE/NGL

NA

199,214,7

§ 112

26

ELDR

EA

181,226,5

§ 113

2

PPE-DE

 

+

 

§ 120

3

PPE-DE

 

+

 

§ 126

12S

EDD

NA

185,233,3

4

PPE-DE

 

 

§

Originaltext

ges.

+

 

nach § 126

17

Verts/ALE

getr./NA

 

 

1

195,215,6

2

188,218,7

18

Verts/ALE

 

Z

 

§ 127

5

PPE-DE

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 139

19

Verts/ALE

 

+

 

10

PSE

 

+

 

nach § 139

20

Verts/ALE

EA

112,294,8

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

382,17,14

Änderungsantrag 8 wurde annulliert.

Anträge auf namentliche Abstimmung

ELDR Änd. 21, 27

Verts/ALE Änd 15, 17, 18

UEN Änd. 12S

EDD Ziffer 64 [Teile 1 und 2], Schlussabstimmung

Anträge auf gesonderte Abstimmung

UEN § 126

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE

Änd. 17

1. Teil: bis „erzielt werden sollen“

2. Teil: Rest

Änd. 7

1. Teil: Text ohne die Worte „und ist der Auffassung ... zuwiderläuft“

2. Teil: diese Worte

ELDR

Änd. 5

1. Teil: Text ohne die Reserve

2. Teil: ohne die Streichung

Verts/ALE

Änd. 24

1. Teil: bis „deutlich wurde“ 2003 (Streichung)

2. Teil: bis „zu zeigen“

3. Teil: Rest

Änd. 25

1. Teil: bis „einsehen“

2. Teil:„(Streichung)“

EDD

§ 64

1. Teil: gesamter Text ohne die Worte „und Türkisch als Amtssprache einzuführen“

2. Teil: diese Worte

Sonstige

Die Verts/ALE-Fraktion zieht die Änderungsanträge 13 und 18 zurück.

13.   Fortschritte Bulgariens auf dem Weg zum Beitritt

Bericht: VAN ORDEN (A5-0105/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

nach § 19

1

Verts/ALE

EA

+

222,178,4

§ 30

2

Verts/ALE

NA

+

237,168,10

§

Originaltext

 

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE Änd. 2

14.   Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt

Bericht: NICHOLSON OF WINTERBOURNE (A5-0103/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 1

1

PSE

 

+

 

12

PPE-DE

 

 

9S

Verts/ALE

 

+

 

§ 8

4

PPE-DE

 

+

 

§ 10

10

Verts/ALE

 

+

 

§ 11

2S

PSEPPE-DE

 

Z

 

13S

PSEPPE-DE

EA

+

181,111,105

§

Originaltext

getr.

 

 

 

 

 

 

§ 17

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2 / EA

194,202,4

§ 18

 

Originaltext

ges./EA

+

230,168,3

§ 19

3

PSE

 

+

 

nach § 20

11

Verts/ALE

 

+

 

§ 30

5

EDD

 

+

 

§ 31

6

EDD

 

+

 

§ 32

7

EDD

 

+

 

nach § 34

8

EDD

 

+

 

§ 40

14

PPE-DE

EA

+

219,171,10

§ 41

15

PPE-DE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

374,10,29

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE Schlussabstimmung

ELDR Schlussabstimmung

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE § 18

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE

§ 17

1. Teil: bis „zu lösen“

2. Teil: Rest

ELDR

§ 11

1. Teil: gesamter Text bis auf die Worte „sowohl die Gemeinschaftsinstitutionen ... Beweise, dass“

2. Teil: diese Worte

15.   Binnenmarktstrategie 2003 — 2006

Bericht: MILLER (A5-0116/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

vor § 1

2

PSE

NA

197,202,5

§ 1

17

GUE/NGL

 

 

nach § 2

9

PSE

getr.

 

 

1/NA

+

241,158,6

2/NA

+

356,32,14

nach § 3

3

PSE

NA

191,203,16

16

GUE/NGL

getr.

 

 

1/NA

+

201,161,46

2/NA

125,228,47

§ 4

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 5

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 8

8

PSE

NA

+

201,195,8

§

Originaltext

NA

 

§ 9

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

nach § 9

4

PSE

NA

192,201,12

§ 10

14S

Verts/ALE

NA

195,199,3

7

PSE

NA

197,202,2

18

GUE/NGL

NA

188,209,5

§

Originaltext

getr.

 

 

1 / EA

+

202,187,4

2/NA

+

196,189,4

3/NA

20,376,1

nach § 10

1

PPE-DE

NA

 

13

Verts/ALE

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

20

GUE/NGL

NA

191,196,8

§ 19

15

Verts/ALE

 

+

 

§ 22

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 27

21

GUE/NGL

NA

183,205,4

§ 30

 

Originaltext

NA

+

358,10,25

§ 33

12

PSE

NA

177,199,9

§

Originaltext

ges./EA

+

201,174,4

§ 35

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 38

22

GUE/NGL

 

 

§ 40

19

GUE/NGL

EA

64,305,3

Erwägung D

5

PSE

 

+

 

Erwägung G

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

3

+

 

Erwägung H

6

PSE

 

 

nach Erwägung H

10

PSE

NA

169,192,12

11

PSE

NA

179,196,2

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

265,68,48

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE Änd. 1, 2, 3, 4, 8, 9, 10, 11, 12, 16

Verts/ALE Ziffern 8, 10, 30, Änd. 1, 7, 9, 21

GUE/NGL Ziffer 10 [Teile 2 und 3], Änd. 14S, 18, 20, Änd. 16, Schlussabstimmung

EDD Ziffer 10 [Teil 3]

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE §§ 4, 5

Verts/ALE § 33

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 13

1. Teil: bis „ergeben“

2. Teil: Rest

ELDR

Änd. 9

1. Teil: bis „des Binnenmarkts werden“

2. Teil: Rest

Verts/ALE

§ 9

1. Teil: Text ohne die Worte „die soziale Dimension ... im Gegenzug“

2. Teil: diese Worte

§ 22

1. Teil: bis „rasch umgesetzt werden“

2. Teil: Rest

§ 35

1. Teil: Text ohne die Worte „verweist auf die Bedeutung ...geistigen Eigentum“

2. Teil: diese Worte

GUE/NGL, EDD

Änd. 16

1. Teil: bis „darstellt“

2. Teil: Rest

PPE-DE, PSE

Erwägung G

1. Teil: bis „Sozialpartner“

2. Teil: bis „einbeziehen muss“

3. Teil: Rest

PPE-DE, PSE, ELDR, GUE/NGL, EDD

§ 10

1. Teil: bis „Preisen“

2. Teil: Rest ohne die Klammer „(insbesondere Wasserversorgung und Postdienste)“

3. Teil: die Worte in Klammern

Sonstige

Die ELDR-Fraktion beantragt, Änderungsantrag 12 als Zusatz zu Ziffer 33 zu behandeln.

16.   Gesundheitsversorgung und Altenpflege

Bericht: JÖNS (A5-0098/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 11

4

GUE/NGL

 

 

§ 23

2 S=5 S=

Verts/ALEGUE/NGL

NA

65,257,3

6

GUE/NGL

NA

61,271,3

nach § 23

1

Verts/ALE

 

 

§ 37

3 S

PPE-DE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Änderungsantrag 7 wurde annulliert.

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE Änd. 2S

GUE/NGL Änd. 2S/5S, 6

17.   Ukraine

Entschließungsanträge: B5-0129, 0132, 0135, 0137, 0139, 0141 und 0143/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0129/2004

(PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE, GUE/NGL, EDD)

nach § 5

2

PPE-DE

 

+

 

§ 7

1

UEN

EA

+

32,20,8 Zusatz

nach § 10

3

PPE-DE

EA

+

38,22,0

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

59,0,2

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0129/2004

 

Verts/ALE

 

 

B5-0132/2004

 

EDD

 

 

B5-0135/2004

 

ELDR

 

 

B5-0137/2004

 

UEN

 

 

B5-0139/2004

 

PSE

 

 

B5-0141/2004

 

PPE-DE

 

 

B5-0143/2004

 

GUE/NGL

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE Schlussabstimmung über den gemeinsamen Entschließungsantrag

Sonstige:

Die PPE-DE-Fraktion schlägt im Einvernehmen mit dem Verfasser vor, Änderungsantrag 1 als Zusatz zu behandeln.

18.   Venezuela

Entschließungsanträge: B5-0123, 0126, 0128, 0136, 0144 und 0147/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0123/2004(PPE-DE, PSE, UEN)

§ 1

5

GUE/NGL Verts/ALE

 

 

§ 2

6

GUE/NGL Verts/ALE

 

 

nach § 2

7

GUE/NGL Verts/ALE

NA

15,45,1

§ 3

8

GUE/NGL Verts/ALE

 

 

§ 5

9

GUE/NGL Verts/ALE

 

 

nach § 5

10

GUE/NGL Verts/ALE

 

 

11

GUE/NGL Verts/ALE

 

 

14

ELDR

 

 

15

ELDR

 

 

§ 6

12

GUE/NGL Verts/ALE

 

 

nach Bezugsvermerk 4

1

GUE/NGL Verts/ALE

 

 

Erwägung B

2

GUE/NGL+ Verts/ALE

 

 

Erwägung D

3

GUE/NGL+ Verts/ALE

 

 

Erwägung E

4

GUE/NGL Verts/ALE

 

 

nach Erwägung E

13

ELDR

 

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0123/2004

 

PPE-DE

 

 

B5-0126/2004

 

PSE

 

 

B5-0128/2004

 

Verts/ALE

 

 

B5-0136/2004

 

ELDR

 

 

B5-0144/2004

 

GUE/NGL

 

 

B5-0147/2004

 

UEN

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

GUE/NGL Änd. 7

19.   Birma

Entschließungsanträge: B5-0127, 0134, 0138, 0140, 0145 und 0146/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0127/2004

(PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE, GUE/NGL, EDD)

§ 9

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2/NA

20,42,1

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0127/2004

 

EDD

 

 

B5-0134/2004

 

ELDR

 

 

B5-0138/2004

 

PSE

 

 

B5-0140/2004

 

PPE-DE

 

 

B5-0145/2004

 

GUE/NGL

 

 

B5-0146/2004

 

Verts/ALE

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE § 9 [2. Teil] des gemeinsamen Entschließungsantrags

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE, UEN

§ 9 des gemeinsamen Entschließungsantrags

1. Teil: bis „Holz“

2. Teil: Rest

20.   Haiti

Entschließungsanträge: B5-0122, 0124, 0125, 0130, 0131 und 0133/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0122/2004

(PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE, GUE/NGL, UEN)

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0122/2004

 

UEN

 

 

B5-0124/2004

 

PPE-DE

 

 

B5-0125/2004

 

PSE

 

 

B5-0130/2004

 

Verts/ALE

 

 

B5-0131/2004

 

GUE/NGL

 

 

B5-0133/2004

 

ELDR

 

 


ANLAGE II

ERGEBNISSE DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

Bericht Goepel A5-0084/2004

Entschließung

Ja-Stimmen: 345

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Meijer, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Beysen, Hager, Kronberger

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cerdeira Morterero, Corbett, Dehousse, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Ortiz Rivas, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Caullery, Fitzsimons, Hyland, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 7

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Fiebiger, Figueiredo, Ribeiro

NI: Garaud

Enthaltungen: 29

EDD: Abitbol

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Manisco, Modrow, Morgantini, Patakis, Schröder Ilka, Wurtz

NI: Berthu, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, de La Perriere, Pannella, Souchet, Turco

UEN: Camre

Verts/ALE: Schörling

Bericht Bradbourn A5-0110/2004

Änderungsantrag 19, 1. Teil

Ja-Stimmen: 406

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Pannella, Souchet, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, McCartin, Mann Thomas, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Caullery, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 20

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

PPE-DE: Lulling, Oomen-Ruijten

UEN: Berlato, Collins, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Turchi

Verts/ALE: Celli

Enthaltungen: 8

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Martinez

PSE: Lund

Bericht Bradbourn A5-0110/2004

Änderungsantrag 19, 2. Teil

Ja-Stimmen: 338

ELDR: Flesch

GUE/NGL: Blak, Caudron, Dary, Fraisse, Herzog

NI: Beysen, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Hager, Kronberger, Pannella, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pirker, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lavarra, Leinen, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 70

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Figueiredo, Koulourianos, Krarup, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Varaut

PPE-DE: Vatanen

UEN: Berlato, Collins, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Turchi

Enthaltungen: 17

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Fiebiger

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Martinez, Souchet

PSE: Lund

Bericht Bradbourn A5-0110/2004

Änderungsantrag 19, 3. Teil

Ja-Stimmen: 209

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Costa Paolo, Di Pietro, Flesch, Procacci

GUE/NGL: Ainardi, Caudron, Dary, Fraisse, Herzog, Ribeiro, Wurtz

NI: Berthu, Garaud, de La Perriere, Souchet, Varaut

PPE-DE: Bartolozzi, Bourlanges, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fiori, Fourtou, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Grosch, Grossetête, Hermange, Karas, Lamassoure, Langenhagen, Lisi, Lulling, Mauro, Mennitti, Menrad, Musotto, Nisticò, Oomen-Ruijten, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Rack, Rübig, Santini, Schierhuber, Smet, Stenzel, Sudre, Thyssen, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carnero González, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Caullery, Fitzsimons, Hyland, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Cohn-Bendit

Nein-Stimmen: 221

EDD: Abitbol

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Lynne, Maaten, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Koulourianos, Krarup, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt

NI: Beysen, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Martin Hans-Peter, Pannella, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Corrie, Deva, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fernández Martín, Ferrer, Foster, Gahler, Galeote Quecedo, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Laschet, Lechner, Liese, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mombaur, Montfort, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oostlander, Pack, Parish, Perry, Poettering, Pomés Ruiz, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Berlato, Camre, Collins, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 5

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

NI: Borghezio

PSE: Lund

Bericht Bradbourn A5-0110/2004

Änderungsanträge 39/rev.+45

Ja-Stimmen: 231

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, Di Pietro, Duff, Lynne, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Plooij-van Gorsel, Schmidt, Thors, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Bonino, Cappato, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Martin Hans-Peter, Turco

PPE-DE: Bowis, Bremmer, Grosch, Sacrédeus

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 198

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Costa Paolo, De Clercq, Dybkjær, Flesch, Maaten, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Hager, de La Perriere, Souchet

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Goebbels

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 17

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Monsonís Domingo, Rousseaux

NI: Borghezio, Claeys, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Martinez, Pannella

PPE-DE: Jean-Pierre

PSE: Lund

Bericht Bradbourn A5-0110/2004

Änderungsantrag 40

Ja-Stimmen: 74

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Attwooll, Clegg, Davies, Duff, Lynne, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Plooij-van Gorsel, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Wijkman

PSE: Marinho

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Messner, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 354

EDD: Abitbol

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Costa Paolo, De Clercq, Dybkjær, Flesch, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Blak, Manisco, Patakis

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Cappato, Della Vedova, Garaud, Hager, de La Perriere, Pannella, Souchet, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jean-Pierre, Karas, Kastler, Kauppi, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pirker, Piscarreta, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Hyland, Muscardini, Mussa, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 7

GUE/NGL: Herzog

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Dupuis, Martinez

PSE: Lund

Bericht Bradbourn A5-0110/2004

Änderungsantrag 20, 1. Teil

Ja-Stimmen: 348

ELDR: Väyrynen, Van Hecke, Vermeer

GUE/NGL: Dary, Fraisse, Herzog

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Garaud, Hager, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Pannella, Souchet, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Caullery, Fitzsimons, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 72

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Vallvé, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Koulourianos, Krarup, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Oomen-Ruijten, Pronk, Vidal-Quadras Roca

UEN: Collins, Crowley, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Turchi

Enthaltungen: 8

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

NI: Claeys, Dillen, Martinez

PSE: Lund

UEN: Camre

Bericht Bradbourn A5-0110/2004

Änderungsantrag 20, 2. Teil

Ja-Stimmen: 184

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Dary, Fraisse, Herzog

NI: Berthu, Garaud, Kronberger, de La Perriere, Souchet, Varaut

PPE-DE: Avilés Perea, Ayuso González, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Brunetta, Camisón Asensio, Fatuzzo, Ferrer, Fiori, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Hermange, Hernández Mollar, Karas, Lisi, Mauro, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Pérez Álvarez, Pirker, Podestà, Pomés Ruiz, Posselt, Rack, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Schierhuber, Stenzel, Varela Suanzes-Carpegna, Vidal-Quadras Roca

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, O'Toole, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Evans Jillian, Hudghton, MacCormick, Wyn

Nein-Stimmen: 238

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Koulourianos, Krarup, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Beysen, Bonino, Cappato, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Martin Hans-Peter, Pannella, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Banotti, Bastos, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Foster, Fourtou, Gahler, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jean-Pierre, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Poettering, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Sacrédeus, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Vatanen, van Velzen, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Ferrández Lezaun, Isler Béguin, Lagendijk, Maes, Messner, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Enthaltungen: 11

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

NI: Borghezio, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Martinez

PSE: Lund

UEN: Camre

Bericht Bradbourn A5-0110/2004

Änderungsantrag 32

Ja-Stimmen: 49

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Di Pietro

GUE/NGL: Herzog, Krarup, Meijer, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: De Veyrac, Hortefeux, Jean-Pierre, Wijkman

PSE: Goebbels, Marinho, Read

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 373

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Blak, Manisco, Morgantini

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Hager, Kronberger, de La Perriere, Martinez, Pannella, Souchet, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 16

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Koulourianos, Modrow, Patakis, Ribeiro, Schröder Ilka, Wurtz

NI: Borghezio

Bericht Bradbourn A5-0110/2004

Änderungsantrag 41

Ja-Stimmen: 52

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Di Pietro

GUE/NGL: Krarup, Meijer, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: Wijkman

PSE: Goebbels

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 385

EDD: Abitbol

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Manisco, Modrow, Morgantini, Patakis, Schröder Ilka, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Cappato, Claeys, Dillen, Garaud, Hager, Kronberger, de La Perriere, Martinez, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Ortiz Rivas, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 2

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PSE: Lund

Bericht Gillig A5-0058/2004

Änderungsanträge 4 und 8

Ja-Stimmen: 45

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, Duff, Dybkjær, Flesch, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Borghezio

PPE-DE: Bartolozzi, Ebner, Fatuzzo, Konrad, Mann Thomas, Marques, Mayer Hans-Peter, Mennitti, Menrad, Musotto, Oomen-Ruijten, Pronk, van Velzen

PSE: O'Toole, Randzio-Plath

Nein-Stimmen: 374

EDD: Abitbol

ELDR: Andreasen, André-Léonard, De Clercq, Di Pietro, Maaten, Manders, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Plooij-van Gorsel, Procacci, Riis-Jørgensen, Sørensen, Thors, Vermeer

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, de La Perriere, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Xaver, Mombaur, Montfort, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 19

EDD: Bernié, Butel, Mathieu, Saint-Josse

NI: Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Martinez, Pannella, Turco

PPE-DE: Hortefeux, Jean-Pierre

PSE: Goebbels, Schmid Gerhard

Bericht Gillig A5-0058/2004

Änderungsanträge 5 und 7

Ja-Stimmen: 48

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, Duff, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Rousseaux, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Borghezio, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Doyle, Fatuzzo, Liese, Mann Thomas, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pronk, Schleicher, Schwaiger, van Velzen

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Lagendijk, Maes, Onesta, Ortuondo Larrea, Rühle, Turmes

Nein-Stimmen: 369

EDD: Abitbol

ELDR: Andreasen, André-Léonard, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Maaten, Manders, Mulder, Plooij-van Gorsel, Procacci, Riis-Jørgensen, Sørensen, Vermeer

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, de La Perriere, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lisi, Lulling, McCartin, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Smet, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, MacCormick, Messner, Rod, de Roo, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 22

EDD: Bernié, Butel, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Dybkjær, Paulsen, Schmidt

NI: Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Martinez, Pannella, Turco

PPE-DE: Schröder Jürgen, Sommer

PSE: Goebbels

Verts/ALE: Ferrández Lezaun

2. Bericht Schmidt A5-0122/2004

Änderungsantrag 12

Ja-Stimmen: 184

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Lynne

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Koulourianos, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Claeys, Dillen, Gorostiaga Atxalandabaso, Martinez

PPE-DE: Atkins, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Foster, Goodwill, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hortefeux, Inglewood, Kirkhope, Nicholson, Parish, Perry, Purvis, Scallon, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Villiers

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Rossa, Duhamel, Duin, Ettl, Fava, Ford, Gebhardt, Gill, Glante, Goebbels, Gröner, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Sacconi, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland

Verts/ALE: Ahern, Evans Jillian, Hudghton, MacCormick, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 240

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Costa Paolo, De Clercq, Di Pietro, Dybkjær, Flesch, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Fraisse, Herzog

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Garaud, Hager, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Pannella, Souchet, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Berès, De Keyser, Désir, Dhaene, El Khadraoui, Färm, Fruteau, Garot, Gillig, Guy-Quint, Hazan, Karlsson, Lalumière, Poignant, Rocard, Roure, Sandberg-Fries, Savary, Theorin, Van Lancker

UEN: Berlato, Caullery, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Ferrández Lezaun, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, Maes, Messner, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori

Enthaltungen: 12

ELDR: Attwooll, Clegg, Davies, Duff, Newton Dunn, Wallis, Watson

GUE/NGL: Krarup

NI: Borghezio, Kronberger

PPE-DE: Konrad

Verts/ALE: Flautre

Bericht Quisthoudt-Rowohl A5-0115/2004

Änderungsantrag 2

Ja-Stimmen: 56

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Koulourianos, Krarup, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Banotti, McCartin

PSE: De Rossa, Dhaene, Ford, Guy-Quint, Lund, Marinho, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Poos

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Buitenweg, Celli, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 358

EDD: Belder, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Caudron, Dary, Fraisse, Herzog, Schröder Ilka

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Della Vedova, Garaud, Hager, Kronberger, de La Perriere, Martinez, Pannella, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, McAvan, McNally, Malliori, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Miller, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Breyer, Cohn-Bendit, Rühle, Voggenhuber

Enthaltungen: 14

EDD: Bernié, Saint-Josse

NI: Cappato, Claeys, Dillen, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Doyle

PSE: Dehousse, El Khadraoui, Mann Erika, Schmid Gerhard, Van Lancker

Verts/ALE: Onesta, Schörling

B5-0117/2004 — Europäischer Rat

Entschließung

Ja-Stimmen: 56

ELDR: Virrankoski

GUE/NGL: Fraisse, Morgantini

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: Hieronymi

PSE: Berès, Campos, De Keyser, Désir, Duhamel, Fruteau, Garot, Gillig, Guy-Quint, Hazan, Izquierdo Collado, Lalumière, Marinho, Napolitano, Patrie, Poignant, Rocard, Roure, Savary

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 363

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Koulourianos, Krarup, Manisco, Meijer, Modrow, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, de La Perriere, Martinez, Pannella, Souchet, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Carnero González, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Rossa, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Gebhardt, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 2

PSE: Dehousse, Myller

B5-0118/2004 — RC — Europäischer Rat

Ziffer 1

Ja-Stimmen: 354

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Fraisse

NI: Beysen, Bonino, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Hager, Kronberger, Pannella, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 70

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Monsonís Domingo

GUE/NGL: Alyssandrakis, Fiebiger, Krarup, Manisco, Meijer, Morgantini, Patakis, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt

NI: Claeys, Dillen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Martinez

PPE-DE: Atkins, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Elles, Evans Jonathan, Foster, Goodwill, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Kirkhope, Konrad, Nicholson, Niebler, Parish, Perry, Purvis, Scallon, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Villiers

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 17

ELDR: Väyrynen

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Figueiredo, Herzog, Koulourianos, Modrow, Ribeiro, Wurtz

NI: Berthu, Martin Hans-Peter, Souchet

PSE: Dehousse

Verts/ALE: Schörling

B5-0118/2004 — RC — Europäischer Rat

Änderungsantrag 3

Ja-Stimmen: 139

GUE/NGL: Caudron, Dary, Fraisse, Herzog

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Kronberger, Martin Hans-Peter, Pannella, Turco

PPE-DE: Grosch, Wijkman

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lavarra, Leinen, Malliori, Mann Erika, Marinho, Mastorakis, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, dos Santos, Savary, Schulz, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Terrón i Cusí, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Walter, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, Maes, Messner, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 251

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Krarup, Manisco, Meijer, Patakis, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Hager, de La Perriere, Martinez, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Corbett, Ford, Hänsch, Lund, Martin David W., Poos, Theorin

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 45

EDD: Esclopé

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Koulourianos, Modrow, Ribeiro, Wurtz

NI: Bonino, Gorostiaga Atxalandabaso

PSE: Andersson, Bösch, Bowe, Färm, Gill, Goebbels, Honeyball, Howitt, Lage, McAvan, McNally, Medina Ortega, Miller, Moraes, Murphy, O'Toole, Roth-Behrendt, Sacconi, Sandberg-Fries, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Stihler, Swoboda, Titley, Volcic, Watts, Whitehead, Wynn

Verts/ALE: MacCormick

B5-0118/2004 — RC — Europäischer Rat

Erwägung A

Ja-Stimmen: 341

ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Fraisse, Herzog

NI: Beysen, Bonino, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager, Kronberger, Pannella, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Nobilia, Poli Bortone

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Ortuondo Larrea, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 77

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Väyrynen

GUE/NGL: Alyssandrakis, Caudron, Dary, Fiebiger, Figueiredo, Krarup, Manisco, Meijer, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, de La Perriere, Martinez, Souchet

PPE-DE: Atkins, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Foster, Goodwill, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Kirkhope, Nicholson, Parish, Perry, Purvis, Scallon, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Villiers

PSE: Dehousse, Theorin

UEN: Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 14

ELDR: Thors

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Di Lello Finuoli, Koulourianos, Modrow, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PSE: Lund

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Rod, Turmes

B5-0118/2004 — RC — Europäischer Rat

Entschließung

Ja-Stimmen: 341

ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Fraisse, Herzog

NI: Beysen, Borghezio, Hager, Kronberger

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Celli, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Ortuondo Larrea, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 78

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Väyrynen

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Koulourianos, Krarup, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Martinez, Souchet, Varaut

PPE-DE: Atkins, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Corrie, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Foster, Goodwill, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Kirkhope, Nicholson, Parish, Perry, Purvis, Scallon, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Villiers

PSE: Dehousse, Lund, Theorin

UEN: Camre, Caullery, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Duthu

Enthaltungen: 12

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Rod, Schörling, Turmes

B5-0148/2004 — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Ziffer 4, 2. Teil

Ja-Stimmen: 381

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Fraisse

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Dell'Alba, Hager, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Gawronski, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Miller, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Celli, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Hudghton, Lagendijk, MacCormick, Ortuondo Larrea, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 15

GUE/NGL: Ainardi, Manisco, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Schröder Ilka, Wurtz

NI: Claeys, Dillen, Martinez, Souchet

PPE-DE: Mayer Hans-Peter

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Frassoni

Enthaltungen: 28

EDD: Butel, Esclopé

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Koulourianos, Krarup, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Dupuis, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella

PPE-DE: Posselt

PSE: Dehousse

Verts/ALE: Maes, Messner, Onesta, Rod, Turmes

B5-0148/2004 — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Entschließung

Ja-Stimmen: 326

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Caudron, Dary, Fraisse, Herzog, Meijer

NI: Beysen, Borghezio, Hager, Kronberger

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Turchi

Verts/ALE: Ahern, Breyer, Celli, Ferrández Lezaun, Sörensen

Nein-Stimmen: 83

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Alyssandrakis, Krarup, Patakis, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, de La Perriere, Martinez, Pannella, Souchet, Turco, Varaut

PPE-DE: Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Foster, Goodwill, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Kirkhope, Nicholson, Parish, Perry, Purvis, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Villiers

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 21

EDD: Belder, Blokland, van Dam

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Koulourianos, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Wurtz

NI: Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Sacrédeus

PSE: Lund

UEN: Thomas-Mauro

Verts/ALE: Bouwman

Bericht Brok A5-0111/2004

Änderungsantrag 21

Ja-Stimmen: 99

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Meijer, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

PPE-DE: Grosch, Vatanen

PSE: Ford

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Ortuondo Larrea, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 311

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Hager, Kronberger, de La Perriere, Martinez, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Turchi

Enthaltungen: 10

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Alyssandrakis, Krarup, Patakis

NI: Martin Hans-Peter

PSE: Ceyhun, Schmid Gerhard

Verts/ALE: Schörling

Bericht Brok A5-0111/2004

Änderungsantrag 27

Ja-Stimmen: 282

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Berthu, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, de La Perriere, Pannella, Souchet, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 136

NI: Borghezio

PPE-DE: De Veyrac, Mennitti, Rübig

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Crowley

Enthaltungen: 7

NI: Beysen, Claeys, Dillen, Martin Hans-Peter, Martinez

PSE: Ceyhun, Schmid Gerhard

Bericht Brok A5-0111/2004

Ziffer 64, 1. Teil

Ja-Stimmen: 403

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Martinez, Pannella, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 9

EDD: Bernié

NI: Beysen, Borghezio, Hager, de La Perriere, Varaut

PPE-DE: Pomés Ruiz

PSE: Marinho

UEN: Poli Bortone

Enthaltungen: 8

EDD: Abitbol, Butel, Mathieu

GUE/NGL: Alyssandrakis, Patakis

NI: Berthu, Martin Hans-Peter, Souchet

Bericht Brok A5-0111/2004

Ziffer 64, 2. Teil

Ja-Stimmen: 351

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Dary, Patakis

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager, Kronberger, Pannella, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland

Verts/ALE: Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 24

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Saint-Josse

GUE/NGL: Krarup, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Garaud, de La Perriere, Souchet, Varaut

PSE: Marinho

UEN: Camre, Muscardini, Mussa, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 29

EDD: Butel, Esclopé, Mathieu

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Meijer, Modrow, Ribeiro, Schröder Ilka, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Callanan, Foster, Heaton-Harris, Helmer, Nicholson, Parish, Purvis, Stockton, Sturdy, Tannock

Verts/ALE: Maes

Bericht Brok A5-0111/2004

Änderungsantrag 15

Ja-Stimmen: 199

EDD: Belder, Blokland, Butel, Esclopé, Mathieu

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Bonino, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Pannella, Turco

PPE-DE: Sacrédeus, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 214

EDD: Abitbol

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Hager, de La Perriere, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 7

EDD: Bernié

NI: Claeys, Dillen, Garaud, Martin Hans-Peter, Martinez

PSE: Ceyhun

Bericht Brok A5-0111/2004

Änderungsantrag 12

Ja-Stimmen: 185

EDD: Belder, Blokland, van Dam

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Hager, Kronberger, de La Perriere, Martinez, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Campos, Ford, Junker, Leinen, Marinho

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 233

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

PPE-DE: Kauppi, Laschet, Matikainen-Kallström, Pomés Ruiz, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 3

NI: Beysen, Martin Hans-Peter

PSE: Dehousse

Bericht Brok A5-0111/2004

Änderungsantrag 17, 1. Teil

Ja-Stimmen: 195

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Thors, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Kronberger, Pannella, Turco

PPE-DE: Bayona de Perogordo, Deprez

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 215

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Hager, de La Perriere, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Cercas

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 6

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Martinez

Bericht Brok A5-0111/2004

Änderungsantrag 17, 2. Teil

Ja-Stimmen: 188

EDD: Andersen, Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: van den Bos, Thors

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Kronberger, Pannella, Turco

PPE-DE: McCartin, Pronk

PSE: Andersson, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Scheele, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 218

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Beysen, Hager, de La Perriere, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Cercas, Cerdeira Morterero, Fruteau, Honeyball, Kindermann, Poignant, Rothley, Savary, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 7

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Martinez

Bericht Brok A5-0111/2004

Entschließung

Ja-Stimmen: 382

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Meijer, Modrow, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager, Kronberger, Pannella, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Wiersma, Zorba

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 17

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Alyssandrakis, Patakis

NI: Claeys, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Martinez, Varaut

PPE-DE: Hortefeux, Posselt, Radwan

UEN: Fitzsimons

Enthaltungen: 14

ELDR: Duff

GUE/NGL: Ainardi, Krarup, Schröder Ilka, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Helmer, Rübig

PSE: Dehousse, Zrihen

Verts/ALE: Rod

Bericht Van Orden A5-0105/2004

Änderungsantrag 2

Ja-Stimmen: 237

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Borghezio, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Martin Hans-Peter, Martinez, Pannella, Turco

PPE-DE: Banotti, Doyle, Karas, Kratsa-Tsagaropoulou, Rübig, Schierhuber, Stenzel, Trakatellis, Wijkman, Zacharakis

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 168

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Saint-Josse

ELDR: Nordmann

GUE/NGL: Herzog

NI: Beysen, Garaud, Hager

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Dehousse

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 10

EDD: Abitbol, Bernié

GUE/NGL: Alyssandrakis, Caudron, Patakis, Wurtz

NI: de La Perriere, Varaut

PSE: Miller, Watts

Bericht Nicholson of Winterbourne A5-0103/2004

Entschließung

Ja-Stimmen: 374

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Herzog, Meijer, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Bonino, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager, Kronberger, Pannella, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Poli Bortone, Ribeiro e Castro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Onesta, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 10

EDD: Abitbol, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Alyssandrakis, Fiebiger, Patakis

UEN: Camre

Verts/ALE: Messner

Enthaltungen: 29

EDD: Bernié

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Di Lello Finuoli, Fraisse, Koulourianos, Krarup, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Schröder Ilka, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Martinez, Varaut

PPE-DE: Podestà

PSE: Casaca

UEN: Berlato, Caullery, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Rod

Bericht Miller A5-0116/2004

Änderungsantrag 2

Ja-Stimmen: 197

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Procacci, Vallvé, Van Hecke

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Kronberger, Martinez

PPE-DE: Bourlanges, Cornillet, Deprez, De Sarnez, Grosch, Kauppi, Lamassoure, Lulling

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Muscardini, Mussa, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 202

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Butel, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager, de La Perriere, Pannella, Turco, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Daul, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 5

NI: Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Sacrédeus, Wijkman

Bericht Miller A5-0116/2004

Änderungsantrag 9, 1. Teil

Ja-Stimmen: 241

EDD: Andersen, Bonde, Butel, Sandbæk

ELDR: Van Hecke

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Borghezio, Garaud

PPE-DE: Bartolozzi, Böge, von Boetticher, Bremmer, Brunetta, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fiori, Gahler, Glase, Grosch, Hieronymi, Karas, Kastler, Klaß, Koch, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Mann Thomas, Martens, Mayer Hans-Peter, Mennitti, Menrad, Musotto, Nassauer, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Podestà, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rübig, Sacrédeus, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schnellhardt, van Velzen, Wuermeling, Zimmerling

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Muscardini, Mussa, Poli Bortone, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 158

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, de La Perriere, Pannella, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bourlanges, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fernández Martín, Ferrer, Foster, Fourtou, Galeote Quecedo, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hernández Mollar, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Knolle, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lulling, McCartin, Marques, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mombaur, Montfort, Naranjo Escobar, Nicholson, Ojeda Sanz, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Poettering, Pomés Ruiz, Purvis, Rovsing, Salafranca Sánchez-Neyra, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Zacharakis, Zissener

UEN: Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 6

NI: Claeys, Dillen, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Martinez

PPE-DE: Wijkman

Bericht Miller A5-0116/2004

Änderungsantrag 9, 2. Teil

Ja-Stimmen: 356

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Meijer, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Wurtz

NI: Beysen, Borghezio, Hager, Kronberger

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Muscardini, Mussa, Turchi

Verts/ALE: Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 32

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu

GUE/NGL: Krarup, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, de La Perriere, Pannella, Turco, Varaut

PPE-DE: Camisón Asensio, Grönfeldt Bergman, van Velzen, Wachtmeister

UEN: Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 14

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Alyssandrakis, Patakis, Schröder Ilka

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Martinez

Bericht Miller A5-0116/2004

Änderungsantrag 3

Ja-Stimmen: 191

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Davies, Di Pietro

GUE/NGL: Dary, Fraisse, Herzog, Krarup, Meijer, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Borghezio, Kronberger

PPE-DE: Fiori, Grosch, Karas, Pomés Ruiz, Rübig, Sacrédeus, Schierhuber, Schleicher, Thyssen, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 203

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Hager, de La Perriere, Martinez, Pannella, Turco, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Camre, Caullery, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 16

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Koulourianos, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schröder Ilka, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

Bericht Miller A5-0116/2004

Änderungsantrag 16, 1. Teil

Ja-Stimmen: 201

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Di Pietro

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Martinez

PPE-DE: Sacrédeus, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Muscardini, Mussa, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 161

ELDR: Manders, Plooij-van Gorsel

NI: Beysen, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager, de La Perriere

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Camre

Enthaltungen: 46

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Garaud, Martin Hans-Peter, Varaut

PPE-DE: Grosch

UEN: Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Bericht Miller A5-0116/2004

Änderungsantrag 16, 2. Teil

Ja-Stimmen: 125

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Di Pietro

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bowe, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, El Khadraoui, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gill, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miller, Moraes, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Poignant, Poos, Randzio-Plath, Read, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Savary, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Flautre, Rod, Turmes

Nein-Stimmen: 228

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Alyssandrakis, Patakis, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Hager, de La Perriere, Martinez, Pannella, Turco, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Bösch, Ceyhun, Duin, Ettl, Gebhardt, Gillig, Görlach, Haug, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Mann Erika, Miranda de Lage, Müller, Piecyk, Prets, Rapkay, Roth-Behrendt, Scheele, Stockmann

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Bouwman, Breyer, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Isler Béguin, MacCormick, Messner, Onesta, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 47

EDD: Abitbol

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Schmid Herman, Schröder Ilka

NI: Borghezio, Kronberger, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Wijkman

PSE: Mendiluce Pereiro, Schmid Gerhard

UEN: Fitzsimons, Hyland

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Voggenhuber

Bericht Miller A5-0116/2004

Änderungsantrag 8

Ja-Stimmen: 201

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Di Pietro, Van Hecke

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Claeys, Dillen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Martinez

PPE-DE: Bartolozzi, Brunetta, Fatuzzo, Oomen-Ruijten, Santini, Stenmarck

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Savary, Scheele, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 195

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager, de La Perriere, Pannella, Turco, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 8

EDD: Abitbol

NI: Borghezio, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Sacrédeus, Wijkman

UEN: Berlato, Mussa, Turchi

Bericht Miller A5-0116/2004

Änderungsantrag 4

Ja-Stimmen: 192

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Di Pietro, Van Hecke

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Borghezio, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger

PPE-DE: Camisón Asensio, Grosch, Lamassoure, Oomen-Ruijten, Thyssen

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 201

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager, de La Perriere, Pannella, Turco, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Ribeiro e Castro

Enthaltungen: 12

EDD: Abitbol

GUE/NGL: Alyssandrakis, Morgantini, Patakis

NI: Claeys, Dillen, Martin Hans-Peter, Martinez

UEN: Berlato, Mussa, Thomas-Mauro, Turchi

Bericht Miller A5-0116/2004

Änderungsantrag 14

Ja-Stimmen: 195

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Di Pietro, Van Hecke

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Martinez

PPE-DE: Galeote Quecedo, Grosch, Thyssen

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Poignant, Poos, Prets, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 199

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager, de La Perriere, Pannella, Turco, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 3

EDD: Abitbol

NI: Martin Hans-Peter

UEN: Berlato

Bericht Miller A5-0116/2004

Änderungsantrag 7

Ja-Stimmen: 197

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Di Pietro

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Claeys, Dillen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger

PPE-DE: Brunetta, Ebner, Fatuzzo, Fiori, Grosch, Karas, Lisi, Pronk, Santini, Thyssen

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 202

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Patakis

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager, de La Perriere, Pannella, Turco, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 2

ELDR: Van Hecke

NI: Martin Hans-Peter

Bericht Miller A5-0116/2004

Änderungsantrag 18

Ja-Stimmen: 188

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Di Pietro

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Claeys, Dillen, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Martinez

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 209

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager, de La Perriere, Pannella, Turco, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Rapkay

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Turchi

Enthaltungen: 5

EDD: Abitbol

NI: Borghezio, Garaud, Martin Hans-Peter

UEN: Thomas-Mauro

Bericht Miller A5-0116/2004

Ziffer 10, 2. Teil

Ja-Stimmen: 196

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, Clegg, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager, de La Perriere, Pannella, Turco, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Marinho

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 189

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Martinez

PPE-DE: Grosch, Lamassoure, Oomen-Ruijten, Pronk, Thyssen

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 4

NI: Claeys, Dillen, Garaud, Martin Hans-Peter

Bericht Miller A5-0116/2004

Ziffer 10, 3. Teil

Ja-Stimmen: 20

ELDR: Van Hecke

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Pannella, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Cederschiöld, Grönfeldt Bergman, Podestà, Stenmarck, Wachtmeister

PSE: Cercas, Marinho

UEN: Berlato, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Nein-Stimmen: 376

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, de La Perriere, Martinez, Varaut

PPE-DE: Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stockton, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Turchi

Verts/ALE: Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 1

NI: Martin Hans-Peter

Bericht Miller A5-0116/2004

Änderungsantrag 20

Ja-Stimmen: 191

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Di Pietro, Van Hecke

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Martinez

PPE-DE: Lamassoure, Lulling, Vatanen

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Turchi

Verts/ALE: Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 196

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Garaud, Hager, de La Perriere

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 8

NI: Claeys, Dillen, Dupuis, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Sacrédeus, Wijkman

UEN: Berlato, Mussa

Bericht Miller A5-0116/2004

Änderungsantrag 21

Ja-Stimmen: 183

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Di Pietro

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso, Martinez

PPE-DE: Lulling

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 205

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager, Kronberger, de La Perriere, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 4

NI: Claeys, Dillen, Garaud, Martin Hans-Peter

Bericht Miller A5-0116/2004

Ziffer 30

Ja-Stimmen: 358

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Beysen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, Martinez

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 10

EDD: Belder, Blokland, van Dam

PPE-DE: Bourlanges, Zimmerling, Zissener

UEN: Camre, Crowley

Verts/ALE: Evans Jillian, MacCormick

Enthaltungen: 25

EDD: Abitbol, Mathieu

GUE/NGL: Alyssandrakis, Patakis

NI: Berthu, Borghezio, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Turco

UEN: Berlato, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Bericht Miller A5-0116/2004

Änderungsantrag 12

Ja-Stimmen: 177

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Di Pietro

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Lulling, Sacrédeus

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 199

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Garaud, Hager, Kronberger, de La Perriere, Martinez, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 9

ELDR: van den Bos, Paulsen, Schmidt

GUE/NGL: Alyssandrakis, Patakis

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Martin Hans-Peter

Bericht Miller A5-0116/2004

Änderungsantrag 10

Ja-Stimmen: 169

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: Di Pietro

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Ahern, Bouwman, Buitenweg, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 192

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager, de La Perriere, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling

UEN: Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Breyer

Enthaltungen: 12

EDD: Bonde, Sandbæk

ELDR: Thors, Van Hecke

GUE/NGL: Alyssandrakis, Patakis

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Martin Hans-Peter, Martinez

Bericht Miller A5-0116/2004

Änderungsantrag 11

Ja-Stimmen: 179

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Di Pietro, Van Hecke

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger

PPE-DE: Grosch, Thyssen

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 196

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Garaud, Hager, de La Perriere, Martinez, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stockton, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling

PSE: Krehl

UEN: Camre, Caullery, Collins, Crowley, Hyland, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 2

EDD: Mathieu

NI: Martin Hans-Peter

Bericht Miller A5-0116/2004

Entschließung

Ja-Stimmen: 265

EDD: Belder, Blokland

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bowe, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, De Rossa, Ford, Gill, Gröner, Haug, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuhne, Lage, Lavarra, Leinen, McAvan, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, O'Toole, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Prets, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothley, dos Santos, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Thomas-Mauro

Nein-Stimmen: 68

EDD: Abitbol, Mathieu

GUE/NGL: Alyssandrakis, Fiebiger, Krarup, Meijer, Morgantini, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Borghezio, Dillen, Garaud, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Martinez

PPE-DE: De Veyrac, Hortefeux, Podestà

PSE: Bullmann, Ceyhun, Dehousse, Duin, Gillig, Görlach, Guy-Quint, Hazan, Imbeni, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lund, Paciotti, Poos, Roure, Sacconi, Vairinhos, Volcic, Zrihen

UEN: Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Enthaltungen: 48

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Di Pietro, Monsonís Domingo

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Modrow, Wurtz

NI: Berthu, Claeys, Gorostiaga Atxalandabaso

PSE: Andersson, Berès, Bösch, van den Burg, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fruteau, Garot, Goebbels, Hedkvist Petersen, Lalumière, Mann Erika, Mendiluce Pereiro, Myller, Patrie, Poignant, Rothe, Savary, Scheele, Van Lancker

Verts/ALE: Evans Jillian, MacCormick, Maes, Wyn

Bericht Jöns A5-0098/2004

Änderungsanträge 2 und 5

Ja-Stimmen: 65

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Nordmann

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Koulourianos, Krarup, Meijer, Modrow, Patakis, Ribeiro, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Claeys, Dillen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Martinez

PPE-DE: Descamps, Fatuzzo

PSE: Andersson, Cercas, Färm, Lund, Myller, Paciotti

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 257

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Calò, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Hager, de La Perriere

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Karas, Kauppi, Kirkhope, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling

PSE: Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Ford, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Prets, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Sacconi, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Watts, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Staes

Enthaltungen: 3

NI: Cappato

PSE: Dehousse

Verts/ALE: Schörling

Bericht Jöns A5-0098/2004

Änderungsantrag 6

Ja-Stimmen: 61

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Koulourianos, Meijer, Modrow, Patakis, Ribeiro, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Claeys, Dillen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Martinez

PPE-DE: Ebner, Fatuzzo, Marques

PSE: Aparicio Sánchez, Cercas, Dehousse, Lund, Mendiluce Pereiro

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Maes, Messner, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 271

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Hager, de La Perriere

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Poettering, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling

PSE: Andersson, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuhne, Lage, Lalumière, Leinen, McAvan, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Prets, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 3

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: Thyssen

UEN: Camre

B5-0129/2004 — RC — Ukraine

Entschließung

Ja-Stimmen: 59

EDD: Belder, van Dam, Sandbæk

ELDR: Manders, Newton Dunn, Pohjamo

GUE/NGL: Bakopoulos, Caudron, Koulourianos, Meijer

NI: Berthu, Beysen

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Bowis, Camisón Asensio, Daul, Deva, Fourtou, Gahler, Goepel, Grossetête, Karas, Langen, Mayer Hans-Peter, Menrad, Nassauer, Ojeda Sanz, Oostlander, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Posselt, Purvis, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Schröder Jürgen, Schwaiger, Stenmarck, Tannock, Zimmerling

PSE: Carnero González, Ettl, Ford, Gillig, Katiforis, Kindermann, Lage, McNally, Mastorakis, Medina Ortega

UEN: Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Breyer, Duthu, Ferrández Lezaun, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Onesta

Enthaltungen: 2

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PSE: Dehousse

B5-0123/2004 — RC — Venezuela

Änderungsantrag 7

Ja-Stimmen: 15

EDD: Sandbæk

ELDR: Newton Dunn, Pohjamo

GUE/NGL: Bakopoulos, Caudron, Koulourianos, Meijer, Patakis

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

Verts/ALE: Breyer, Duthu, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Onesta

Nein-Stimmen: 45

EDD: Belder, van Dam

NI: Berthu, Beysen

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Bowis, Camisón Asensio, Daul, Deva, Fourtou, Gahler, Goepel, Grossetête, Karas, Langen, Mayer Hans-Peter, Menrad, Ojeda Sanz, Oostlander, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Posselt, Purvis, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Schröder Jürgen, Schwaiger, Stenmarck, Tannock, Zimmerling

PSE: Carnero González, Dehousse, Ettl, Ford, Gillig, Katiforis, Kindermann, Lage, McNally, Mastorakis, Medina Ortega

UEN: Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Ferrández Lezaun

Enthaltungen: 1

ELDR: Manders

B5-0127/2004 — RC — Birma

Ziffer 9, 2. Teil

Ja-Stimmen: 20

EDD: Belder, van Dam

GUE/NGL: Bakopoulos, Caudron, Koulourianos, Meijer, Patakis

PPE-DE: Posselt, Sacrédeus

PSE: Carnero González, Dehousse, Ettl, Ford, Gillig, Katiforis, Kindermann, Lage, McNally, Mastorakis, Medina Ortega

Nein-Stimmen: 42

EDD: Sandbæk

ELDR: Manders, Newton Dunn, Pohjamo

NI: Berthu, Beysen

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Bowis, Camisón Asensio, Daul, Deva, Fourtou, Gahler, Goepel, Grossetête, Karas, Langen, Mayer Hans-Peter, Menrad, Nassauer, Ojeda Sanz, Oostlander, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Purvis, Salafranca Sánchez-Neyra, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Tannock, Zimmerling

UEN: Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Breyer, Duthu, Ferrández Lezaun, Isler Béguin, Lagendijk, MacCormick, Onesta

Enthaltungen: 1

NI: Gorostiaga Atxalandabaso


ANGENOMMENE TEXTE

 

P5_TA(2004)0169

Anpassung der Beitrittsakte infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Anpassung der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2003) 643 — C5-0525/2003 — 2003/0253(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 643) (1),

gestützt auf Artikel 23 der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0525/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0084/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0170

Flugverkehrsdienste: Schutz vor Subventionierung und unlauteren Preisbildungspraktiken ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind (14141/1/2003 — C5-0018/2004 — 2002/0067(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (14141/1/2003 — C5-0018/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 110) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags (KOM(2003) 228) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A5-0064/2004),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 75.

(3)  ABl. C 151 E vom 25.6.2002, S. 285.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(2002)0067

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 11. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. ../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vor Schädigung durch Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Wettbewerbsstellung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft könnte bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten nach der, über die oder von der Gemeinschaft durch unlautere und diskriminierende Praktiken von gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen, die gleichartige Flugverkehrsdienste erbringen, beeinträchtigt werden.

(2)

Solche unlauteren und diskriminierenden Praktiken können sich aus einer Subventionierung oder anderen Beihilfeformen ergeben, die die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere öffentliche Einrichtung eines der Gemeinschaft nicht angehörenden Staates gewährt, oder aus bestimmten Preisbildungspraktiken durch ein gemeinschaftsfremdes Luftfahrtunternehmen, dem ein nichtkommerzieller Vorteil eingeräumt wurde.

(3)

Es muss festgelegt werden, welche Abhilfemaßnahmen gegen solche unlauteren Praktiken zu ergreifen sind.

(4)

Innerhalb der Gemeinschaft gelten strenge Regeln für die Gewährung staatlicher Beihilfen an Luftfahrtunternehmen; damit den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft keine Wettbewerbsnachteile erwachsen und sie keine Schädigung erleiden, muss ein Instrument geschaffen werden, das Schutz bietet vor gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen, die subventioniert sind oder denen von ihren Regierungen andere Vorteile eingeräumt werden.

(5)

Diese Verordnung soll keine Luftverkehrsabkommen mit Drittländern ersetzen, die für ein wirksames Vorgehen gegen die von ihr erfassten Praktiken genutzt werden können. In Fällen, in denen auf einzelstaatlicher Ebene ein Rechtsinstrument existiert, das eine befriedigende Reaktion innerhalb eines angemessenen Zeitraums ermöglicht, hat dieses Rechtsinstrument für den betreffenden Zeitraum daher Vorrang vor dieser Verordnung.

(6)

Die Gemeinschaft sollte in der Lage sein, Abhilfemaßnahmen hinsichtlich solcher unlauteren Praktiken zu ergreifen, die dadurch ermöglicht werden, dass die Regierung eines der Gemeinschaft nicht angehörenden Staates Subventionen gewährt; die Gemeinschaft sollte auch in der Lage sein, gegen unlautere Preisbildungspraktiken vorzugehen.

(7)

Es sollte bestimmt werden, wann vom Vorliegen einer Subvention auszugehen ist und nach welchen Grundsätzen sie anfechtbar ist, insbesondere ob die Subvention gezielt für bestimmte Unternehmen oder Sektoren gewährt wird oder davon abhängig ist, dass Flugverkehrsdienste nach Drittländern durchgeführt werden.

(8)

Für die Feststellung des Vorliegens einer Subvention ist nachzuweisen, dass eine finanzielle Zuwendung durch eine Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere öffentliche Einrichtung durch den Transfer von Mitteln erfolgt ist oder die Regierung auf Forderungen jedweder Art im Zusammenhang mit normalerweise zu entrichtenden Abgaben verzichtet oder diese nicht geltend macht und dem Empfängerunternehmen dadurch ein Vorteil erwachsen ist.

(9)

Es sollte bestimmt werden, wann vom Vorliegen unlauterer Preisbildungspraktiken auszugehen ist. Die Prüfung der Preisbildungspraktiken eines Luftfahrtunternehmens eines Drittlandes sollte auf die begrenzte Anzahl von Fällen beschränkt werden, in denen diesem Luftfahrtunternehmen ein nichtkommerzieller Vorteil eingeräumt wurde, der nicht eindeutig als Subvention erkennbar ist.

(10)

Es sollte klargestellt werden, dass nur dann vom Vorliegen unlauterer Preisbildungspraktiken auszugehen ist, wenn diese Praktiken eindeutig von üblichen wettbewerbsorientierten Preisbildungspraktiken zu unterscheiden sind. Die Kommission sollte eine detaillierte Methode entwickeln, mit der festgestellt wird, ob unlautere Preisbildungspraktiken vorliegen.

(11)

Es ist ferner angezeigt, eindeutige und detaillierte Leitlinien hinsichtlich der Faktoren festzulegen, die für die Feststellung von Bedeutung sein können, ob die subventionierten oder zu unlauteren Preisen angebotenen Flugverkehrsdienste, die von gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen erbracht wurden, eine Schädigung verursacht haben oder eine Schädigung zu verursachen drohen. Als Nachweis, dass die Preisbildungspraktiken im Zusammenhang mit den angebotenen Flugverkehrsdiensten dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Schaden verursachen, sollten auch die Auswirkungen anderer Faktoren berücksichtigt werden, wobei allen einschlägigen bekannten Faktoren und wirtschaftlichen Kennzahlen, die für die Lage des Wirtschaftszweigs maßgebend sind, Rechnung zu tragen ist, besonders den in der Gemeinschaft herrschenden Marktbedingungen.

(12)

Es ist unbedingt erforderlich, die Begriffe „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“, „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ und „gleichartiger Flugverkehrsdienst“ zu definieren.

(13)

Es ist notwendig zu spezifizieren, wer eine Beschwerde einlegen kann und welche Informationen die Beschwerde enthalten sollte. Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn eine Schädigung nicht ausreichend erwiesen ist.

(14)

Es sollte festgelegt werden, welches Verfahren bei der Untersuchung unlauterer Praktiken seitens gemeinschaftsfremder Luftfahrtunternehmen anzuwenden ist. Dieses Verfahren sollte zeitlich befristet sein.

(15)

Es ist festzulegen, auf welche Weise Betroffenen mitzuteilen ist, welche Informationen die Behörden benötigen. Die Betroffenen sollten umfassend Gelegenheit haben, alle einschlägigen Beweise vorzulegen und ihre Interessen zu vertreten. Es ist ebenfalls angezeigt, die Regeln und Verfahren festzulegen, die bei einer Untersuchung zu befolgen sind, insbesondere die Regeln, nach denen sich Betroffene innerhalb bestimmter Fristen melden, ihre Auffassungen darlegen und Informationen vorlegen sollen, damit diese Auffassungen und Informationen berücksichtigt werden können. Unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses sollte den Betroffenen Zugang zu sämtlichen zu den Ermittlungen gehörenden Informationen gewährt werden, die für die Darlegung ihres Falles relevant sind. Es ist vorzusehen, dass bei Betroffenen, die nicht ausreichend mitwirken, andere Informationen für die Sachaufklärung herangezogen werden können und derartige Informationen für die Betroffenen weniger günstig sein können, als wenn sie mitgewirkt hätten.

(16)

Es ist notwendig, die Bedingungen festzulegen, unter denen vorläufige Maßnahmen auferlegt werden können. Solche Maßnahmen dürfen von der Kommission in jedem Fall nur für eine Dauer von sechs Monaten auferlegt werden.

(17)

Eine Untersuchung oder ein Verfahren sollte eingestellt werden, wenn das Ergreifen von Maßnahmen unbegründet wäre, beispielsweise wenn die Höhe der Subvention, das Ausmaß der unlauteren Preisbildung oder die Schädigung geringfügig ist. Ein Verfahren sollte nur dann eingestellt werden, wenn die entsprechende Entscheidung mit einer Begründung der Einstellung versehen ist. Maßnahmen sollten über einen geringeren Betrag als die anfechtbaren Subventionen oder das Ausmaß der unlauteren Preisbildung verhängt werden, wenn der Schädigung durch den geringeren Betrag abgeholfen wird.

(18)

Es ist vorzusehen, dass das Ausmaß der Maßnahmen den Wert der Subventionen oder der eingeräumten nichtkommerziellen Vorteile oder den der entstandenen Schädigung entsprechenden Betrag, falls dieser niedriger ist, nicht überschreiten.

(19)

Es ist vorzusehen, dass Maßnahmen nur so lange in Kraft bleiben, wie dies notwendig ist, um die schädigenden Subventionen oder unlauteren Preisbildungspraktiken unwirksam zu machen.

(20)

Bei der Auferlegung von Maßnahmen sollte Abgaben Vorrang gegeben werden. Sollten sich solche Abgaben nicht als angemessen erweisen, können andere Maßnahmen in Betracht gezogen werden.

(21)

Es ist notwendig, Verfahren für die Annahme von Verpflichtungen festzulegen, durch die die anfechtbaren Subventionen und die Schädigung beseitigt oder ausgeglichen werden, anstatt dass vorläufige oder endgültige Maßnahmen auferlegt werden. Es ist außerdem angezeigt, die Auswirkungen einer Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen festzulegen.

(22)

Es ist notwendig, in Fällen, in denen ausreichende Nachweise bezüglich einer Änderung der Umstände vorgelegt werden, eine Überprüfung der auferlegten Maßnahmen vorzusehen.

(23)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(24)

Art und Umfang der Maßnahmen und deren Durchsetzung sollten in einer Verordnung, die diese Maßnahmen festlegt, im Einzelnen dargelegt werden.

(25)

Es muss sichergestellt werden, dass alle aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsinteresse völlig im Einklang stehen. Bei der Bewertung des Gemeinschaftsinteresses muss geprüft werden, ob zwingende Gründe vorliegen, die eindeutig zu dem Schluss führen würden, dass das Ergreifen von Maßnahmen nicht im Gemeinschaftsinteresse liegen würde. Zu derartigen zwingenden Gründen könnten beispielsweise Fälle gehören, in denen die Nachteile für die Verbraucher oder für andere Betroffene eindeutig unverhältnismäßig groß wären gegenüber den Vorteilen, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Auferlegung von Maßnahmen entstünden.

(26)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich der Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, auf Ebene der Mitgliedstaaten möglicherweise nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Verfahren zum Schutz vor Subventionierung und unlauteren Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, für den Fall festgelegt, dass dadurch eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bewirkt wird.

(2)   Diese Verordnung steht der vorrangigen Anwendung spezieller Vorschriften von Luftverkehrsübereinkünften zwischen Mitgliedstaaten und Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, nicht entgegen.

(3)   Diese Verordnung steht der Anwendung spezieller Vorschriften in Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft und Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, nicht entgegen.

Artikel 2

Grundsätze

Eine Abhilfemaßnahme kann auferlegt werden zum Ausgleich

1.

unmittelbar oder mittelbar einem gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen gewährter Subventionen oder

2.

unlauterer Preisbildungspraktiken durch gemeinschaftsfremde

Luftfahrtunternehmen bezüglich der Erbringung von Flugverkehrsdiensten auf einer oder mehreren Strecken nach und von der Gemeinschaft, die eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bewirken.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Schädigung“eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft oder eine drohende bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die gemäß Artikel 6 festgestellt wird;

b)

„Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“die Gesamtheit der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die gleichartige Flugverkehrsdienste durchführen, oder diejenigen dieser Luftfahrtunternehmen, deren zusammengefasster Anteil einen Großteil des gesamten Gemeinschaftsangebots solcher Flugverkehrsdienste ausmacht;

c)

„Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates von 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (5) ausgestellt wurde;

d)

„gleichartiger Flugverkehrsdienst“einen Flugverkehrsdienst, der auf denselben Strecken wie die in Frage stehenden Flugverkehrsdienste durchgeführt wird oder der auf Strecken durchgeführt wird, die den Strecken stark ähneln, auf denen die in Frage stehenden Flugverkehrsdienste durchgeführt werden.

Artikel 4

Subventionierung

(1)   Von dem Vorliegen einer Subvention wird ausgegangen, wenn

a)

die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere öffentliche Einrichtung eines Landes, das nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, eine finanzielle Beihilfe leistet, das heißt, wenn

i)

eine Praktik der Regierung, einer regionalen Stelle oder einer anderen öffentlichen Einrichtung einen direkten Transfer von Geldern wie Zuschüsse, Darlehen oder Kapitalzufuhren, potenzielle direkte Transfers von Geldern an das Unternehmen oder die Übernahme von Verbindlichkeiten des Unternehmens wie Darlehensbürgschaften beinhaltet;

ii)

die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere öffentliche Einrichtung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt;

iii)

die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere öffentliche Einrichtung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren oder Dienstleistungen kauft;

iv)

die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere öffentliche Einrichtung Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung von Aufgaben der unter den Ziffern i, ii, und iii genannten Art, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden,

b)

und dadurch ein Vorteil gewährt wird.

(2)   Subventionen unterliegen Abhilfemaßnahmen nur dann, wenn sie rechtlich oder faktisch auf ein Unternehmen oder eine Branche oder eine Gruppe von Unternehmen oder Branchen beschränkt sind, die der rechtlichen Kontrolle der gewährenden Stelle unterliegen.

Artikel 5

Unlautere Preisbildungspraktiken

(1)   Von dem Vorliegen unlauterer Preisbildungspraktiken auf einem bestimmten Flugverkehrsdienst nach oder von der Gemeinschaft wird ausgegangen, wenn

gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen ein nichtkommerzieller Vorteil eingeräumt wurde und

gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen Flugpreise anbieten, die weit genug unter denjenigen konkurrierender Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft liegen, um eine Schädigung zu bewirken.

Diese Praktiken müssen von üblichen wettbewerbsorientierten Preisbildungspraktiken klar zu unterscheiden sein.

(2)   Beim Vergleich von Flugpreisen sind folgende Indizien zu berücksichtigen:

a)

der tatsächliche Preis, zu dem die Flugscheine zum Verkauf angeboten werden;

b)

die Zahl der Plätze, die im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Flugzeug verfügbaren Plätze zu einem angeblich unlauteren Preis angeboten werden;

c)

die Beschränkungen und Bedingungen, die mit den zu einem angeblich unlauteren Preis verkauften Flugscheinen verknüpft sind;

d)

das Leistungsniveau, das von allen Luftfahrtunternehmen, die einen gleichartigen Flugverkehrsdienst betreiben, angeboten wird;

e)

die tatsächlichen Kosten des gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmens, das die Flugverkehrsdienste anbietet, zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne und

f)

die Situation auf vergleichbaren Strecken in Bezug auf die Buchstaben a bis e.

(3)   Die Kommission entwickelt nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren eine detaillierte Methode, mit der festgestellt wird, ob unlautere Preisbildungspraktiken vorliegen. In dieser Methode wird unter anderem festgelegt, auf welche Weise übliche wettbewerbsorientierte Preisbildungspraktiken, tatsächliche Kosten und angemessene Gewinnspannen im spezifischen Kontext des Luftfahrtsektors bewertet werden.

Artikel 6

Feststellung der Schädigung

(1)   Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a)

sowohl des Flugpreisniveaus der in Frage stehenden Flugverkehrsdienste und der Auswirkungen solcher Flugverkehrsdienste auf die Flugpreise von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft als auch

b)

der Folgewirkungen dieser Flugverkehrsdienste auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie sie aus der Entwicklung einer Reihe wirtschaftlicher Kennzahlen hervorgehen wie Zahl der Flüge, Kapazitätsauslastung, Fluggastbuchungen, Marktanteile, Gewinne, Rentabilität, Investitionen und Beschäftigung.

Ein einzelner oder mehrere dieser Faktoren sind für sich genommen nicht notwendigerweise ausschlaggebend.

(2)   Es ist anhand der in Bezug auf Absatz 1 vorgelegten eindeutigen Beweise zu belegen, dass die in Frage stehenden Flugverkehrsdienste eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung bewirken.

(3)   Abgesehen von den in Frage stehenden Flugverkehrsdiensten sind bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gleichfalls schädigen, ebenso zu prüfen, um sicherzustellen, dass die von diesen anderen Faktoren bewirkte Schädigung nicht den in Frage stehenden Flugverkehrsdiensten zuzurechnen ist.

(4)   Die Feststellung, dass eine Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.

Artikel 7

Einleitung des Verfahrens

(1)   Eine Untersuchung gemäß dieser Verordnung wird auf eine im Namen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgebrachte schriftliche Beschwerde einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung oder von der Kommission von Amts wegen eingeleitet, wenn ausreichende Beweise für das Vorliegen anfechtbarer Subventionen (wenn möglich einschließlich ihrer Höhe) oder unlauterer Preisbildungspraktiken im Sinne dieser Verordnung sowie für eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich subventionierten oder von unlauterer Preisbildung begünstigten Flugverkehrsdiensten und der behaupteten Schädigung vorliegen.

(2)   Ist offenbar, dass ausreichende Beweise vorliegen, die die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen, so leitet die Kommission das Verfahren nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren innerhalb von 45 Tagen nach Einlegung der Beschwerde ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Wird die betreffende Angelegenheit im Rahmen eines bilateralen Abkommens von dem betreffenden Mitgliedstaat erörtert, so wird diese Frist von 45 Tagen auf Antrag des Mitgliedstaates um bis zu 30 Tage verlängert. Etwaige weitere Fristverlängerungen sind von der Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren zu beschließen.

Sind die Beweise unzureichend, so informiert die Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren den Beschwerdeführer innerhalb von 45 Tagen nach Einlegung der Beschwerde.

(3)   In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens wird die Einleitung einer Untersuchung bekannt gegeben, zusammen mit Angaben zum Umfang der Untersuchung, zu den Flugverkehrsdiensten auf den betroffenen Strecken, zu den Ländern, deren Regierung angeblich Subventionen gewährt hat oder Luftfahrtunternehmen Lizenzen erteilt, die angeblich eine unlautere Preisbildung praktizieren; ebenso wird die Frist angegeben, innerhalb deren sich Betroffene melden, ihre Auffassungen schriftlich darlegen und Informationen vorlegen müssen, wenn diese in der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Ferner wird in der Bekanntmachung die Frist angegeben, innerhalb deren Betroffene ihre Anhörung durch die Kommission beantragen können.

(4)   Die Kommission setzt die Luftfahrtunternehmen, die die in Frage stehenden Flugverkehrsdienste durchführen, die betreffende Regierung und die Beschwerdeführer von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis.

(5)   Die Kommission kann die betreffende Drittlandsregierung jederzeit zu Konsultationen mit dem Ziel einladen, die Situation hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Angelegenheiten zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Gegebenenfalls zieht die Kommission betroffene Mitgliedstaaten zu diesen Konsultationen hinzu. In Fällen, in denen die Konsultationen zwischen einem Mitgliedstaat und der betreffenden Drittlandsregierung bereits eingeleitet wurden, setzt sich die Kommission im Voraus mit dem betreffenden Mitgliedstaat in Verbindung.

Artikel 8

Untersuchung

(1)   Nach Einleitung des Verfahrens beginnt die Kommission eine Untersuchung über die Subventionierung oder unlautere Preisbildungspraktiken bei Flugverkehrsdiensten von gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen auf bestimmten Strecken sowie über Schädigungen. Diese Untersuchung muss unverzüglich erfolgen und in der Regel innerhalb von neun Monaten nach der Einleitung des Verfahrens abgeschlossen sein, es sei denn, es liegt einer der nachfolgenden Umstände vor, die eine Fristverlängerung rechtfertigen:

Verhandlungen mit der betreffenden Drittlandsregierung sind so weit fortgeschritten, dass eine zufrieden stellende Lösung des Beschwerdefalls offenbar unmittelbar bevorsteht, oder

es wird zusätzliche Zeit benötigt, um eine im Gemeinschaftsinteresse liegende Lösung herbeizuführen.

(2)   Die Betroffenen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung genannten Frist gemeldet haben, werden angehört, wenn sie dies beantragt und dargelegt haben, dass sich der Ausgang des Verfahrens auf sie als Betroffene wahrscheinlich auswirkt und besondere Gründe für ihre Anhörung vorliegen.

(3)   In Fällen, in denen ein Betroffener den fristgerechten Zugang zu erforderlichen Informationen verweigert oder auf sonstige Weise nicht ermöglicht oder die Untersuchung maßgeblich behindert, können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage verfügbarer Fakten getroffen werden. Stellt sich heraus, dass der Betroffene unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat, so sind die Angaben nicht zu berücksichtigen, und es können die verfügbaren Tatsachen herangezogen werden.

Artikel 9

Abhilfemaßnahmen

Vorläufige oder endgültige Abhilfemaßnahmen erfolgen vorzugsweise in Form von Abgaben, die dem betreffenden gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen auferlegt werden.

Artikel 10

Vorläufige Maßnahmen

(1)   Vorläufige Maßnahmen können auferlegt werden, falls eine vorläufige positive Feststellung getroffen wurde, dass den betreffenden gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen Subventionen zugute kommen oder sie unlautere Preisbildung praktizieren und dass die daraus folgende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen zur weiteren Verhinderung einer solchen Schädigung erfordern.

(2)   Vorläufige Maßnahmen können nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren ergriffen werden. Solche Maßnahmen werden für längstens sechs Monate auferlegt.

Artikel 11

Verfahrenseinstellung ohne Maßnahmen

(1)   Wird die Beschwerde zurückgezogen oder wurde im Rahmen eines Luftverkehrsabkommens eines Mitgliedstaates mit dem betreffenden Drittstaat eine befriedigende Abhilfe erzielt, so kann das Verfahren von der Kommission eingestellt werden, sofern eine solche Einstellung nicht dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft.

(2)   Sind Abhilfemaßnahmen unnötig, so wird das Verfahren nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren eingestellt. Entscheidungen zur Einstellung des Verfahrens sind mit einer Begründung der Einstellung zu versehen.

Artikel 12

Endgültige Maßnahmen

(1)   Belegen die endgültigen Tatsachenfeststellungen, dass Subventionen oder unlautere Preisbildungspraktiken und dadurch verursachte Schädigungen vorliegen, und erfordert das Gemeinschaftsinteresse gemäß Artikel 16 ein Eingreifen, so werden endgültige Maßnahmen nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren auferlegt.

(2)   Die zum Ausgleich von Subventionen auferlegten Maßnahmen übersteigen in ihrer Höhe nicht den Betrag der den gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen nachweislich zugute gekommenen Subventionen, der anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet wird, und sollten unter dem Gesamtbetrag der Subventionen liegen, sofern eine solche niedrigere Höhe ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

(3)   Die zum Ausgleich unlauterer Preisbildungspraktiken, denen ein nichtkommerzieller Vorteil zugute kommt, auferlegten Maßnahmen übersteigen in ihrer Höhe nicht den Unterschied zwischen den Flugpreisen, die von dem betreffenden gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen angeboten werden, und den Flugpreisen der betreffenden konkurrierenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, sollten aber darunter liegen, sofern eine solche niedrigere Höhe ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. In jedem Fall sollte die Maßnahme in ihrer Höhe nicht den Wert des nichtkommerziellen Vorteils überschreiten, der dem gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen eingeräumt wird.

(4)   Eine Maßnahme ist den Flugverkehrsdiensten aller gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen, denen auf den betreffenden Strecken nachweislich Subventionen zugute gekommen sind oder die eine unlautere Preisbildung praktiziert haben, jeweils in der angemessenen Höhe auf nichtdiskriminierender Grundlage aufzuerlegen, ausgenommen denjenigen Flugverkehrsdiensten von gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen, für die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung angenommen wurden.

(5)   Eine Maßnahme bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die Subventionen oder unlauteren Preisbildungspraktiken, die Schädigungen bewirken, auszugleichen.

Artikel 13

Verpflichtungen

(1)   Untersuchungen können ohne Auferlegung vorläufiger oder endgültiger Maßnahmen nach Erhalt einer zufrieden stellenden freiwilligen Verpflichtung eingestellt werden, wonach

a)

die Regierung, die die Subventionen oder nichtkommerziellen Vorteile gewährt hat, einwilligt, die Subventionen oder nichtkommerziellen Vorteile zu streichen oder zu begrenzen oder andere Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirkung zu treffen, oder

b)

sich das gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Durchführung von Flugverkehrsdiensten in das in Frage stehende Gebiet einzustellen, so dass die schädigende Wirkung der Subventionen oder nichtkommerziellen Vorteile beseitigt wird.

(2)   Verpflichtungen werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

(3)   Im Fall der Verletzung oder Rücknahme einer Verpflichtung durch eine Partei werden endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 12 auferlegt, die sich auf die Tatsachen stützen, die im Zusammenhang mit der zu der Verpflichtung führenden Untersuchung ermittelt wurden, sofern die Untersuchung mit der endgültigen Feststellung einer Subventionierung abgeschlossen wurde und, außer bei Rücknahme der Verpflichtung durch das gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen oder der die Subvention gewährenden Regierung, dem betreffenden gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen oder der Regierung die Möglichkeit zur Äußerung gegeben wurde.

Artikel 14

Überprüfung

(1)   Die Notwendigkeit einer fortdauernden Auferlegung von Maßnahmen in ihrer ursprünglichen Form kann gegebenenfalls von der Kommission auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Antrag eines gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmens, dem Maßnahmen auferlegt wurden, oder auf Antrag von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft überprüft werden, sofern eine Zeitspanne von mindestens zwei aufeinander folgenden IATA-Flugplanperioden seit Auferlegung der endgültigen Maßnahme vergangen ist.

(2)   Die Überprüfung nach Absatz 1 wird von der Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren eingeleitet. Die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 7 und 8 finden auf die Überprüfung nach Absatz 1 Anwendung. Im Rahmen der Überprüfung ist zu beurteilen, ob weiterhin Subventionen oder unlautere Preisbildungspraktiken vorliegen und/oder welche Schädigung durch sie verursacht wird, und es ist erneut festzustellen, ob das Gemeinschaftsinteresse ein weiteres Eingreifen erfordert. Gegebenenfalls werden Maßnahmen aufgrund der Überprüfung gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren aufgehoben, geändert oder beibehalten.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Luftverkehrs (6) eingesetzten Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 16

Gemeinschaftsinteresse

Die Feststellung nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1, ob das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert, bzw. die Feststellung, ob gemäß Artikel 14 Absatz 2 Maßnahmen beibehalten werden, stützt sich auf eine Bewertung aller unterschiedlichen Interessen in ihrer Gesamtheit. Die Anwendung von Maßnahmen kann entfallen, wenn der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass dies nicht im Gemeinschaftsinteresse liegt.

Artikel 17

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Vorläufige oder endgültige Abhilfemaßnahmen werden durch eine Verordnung auferlegt und von den Mitgliedstaaten in der Form und Höhe sowie gemäß den sonstigen Kriterien durchgeführt, die in der zur Auferlegung dieser Maßnahmen erlassenen Verordnung festgelegt sind. Werden anstelle von Ausgleichabgaben andere Maßnahmen auferlegt, so wird die Form dieser Maßnahmen in der entsprechenden Verordnung gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung im Einzelnen festgelegt.

(2)   Verordnungen zur Auferlegung vorläufiger oder endgültiger Ausgleichsmaßnahmen und Verordnungen oder Entscheidungen zur Annahme von Verpflichtungen oder zur Aussetzung oder Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 151 E vom 25.6.2002 , S. 285.

(2)  ABl. C 61 vom 14.3.2003, S. 29.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2003 (ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 75), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Dezember 2003 (ABl. C 66 E vom 16.3.2004, S. 14), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2004.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(6)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

P5_TA(2004)0171

Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (13910/1/2003 — C5-0012/2004 — 2002/0234(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (13910/1/2003 — C5-0012/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 521) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 454) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A5-0088/2004)

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Angenommene Texte vom 13.5.2003, P5_TA(2003)0203.

(3)  ABl. C 20 E vom 28.1.2003, S. 193.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(2002)0234

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 11. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. ...2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2) ,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik und zur Förderung des Verbraucherschutzes muss ein angemessener Mindestversicherungsschutz für die Haftung der Luftfahrtunternehmen in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte gewährleistet werden.

(2)

Auf dem Luftverkehrsmarkt der Gemeinschaft besteht keine Unterscheidung zwischen Inlands- und Auslandsflügen mehr; dies gibt Veranlassung, für die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Mindestversicherungsanforderungen festzulegen.

(3)

Es sind gemeinsame Maßnahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen auch für Luftfahrtunternehmen aus Drittländern gelten, damit die Wettbewerbsbedingungen dieselben wie für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind.

(4)

In der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 über die Folgen der Attentate in den Vereinigten Staaten für die Luftverkehrsbranche kündigte die Kommission an, sie werde Deckungshöhe und Bedingungen der für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung durch die Mitgliedstaaten erforderlichen Versicherungen überprüfen, um ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten. In der Mitteilung vom 2. Juli 2002 über die Versicherung im Luftverkehr nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA gab die Kommission zudem ihre Absicht bekannt, die Entwicklungen auf dem Luftfahrtversicherungsmarkt hinsichtlich der Deckungshöhen und Bedingungen von für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen durch die Mitgliedstaaten erforderlichen Versicherungen weiter zu beobachten.

(5)

Mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (4) hat die Gemeinschaft das am 28. Mai 1999 in Montreal vereinbarte Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) abgeschlossen, das in Bezug auf die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern im internationalen Luftverkehr neue Haftungsvorschriften festlegt. Diese Vorschriften sollen die Bestimmungen des Warschauer Abkommens aus dem Jahre 1929 und seiner nachfolgenden Änderungen ersetzen.

(6)

Nach Artikel 50 des Übereinkommens von Montreal müssen die Vertragsstaaten Luftfahrtunternehmen verpflichten, sich zur Deckung ihrer Haftung nach diesem Übereinkommen angemessen zu versichern. Das Warschauer Abkommen von 1929 und die nachfolgenden Änderungen bestehen auf unbegrenzte Zeit neben dem Übereinkommen von Montreal weiter. Beide Übereinkünfte sehen die Möglichkeit unbegrenzter Haftung vor.

(7)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (5) muss ein Luftfahrtunternehmen gegen die im Rahmen seiner Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die insbesondere Fluggästen, an Gepäck, an Fracht, an Post und Dritten durch Unfälle entstehen können, versichert sein, wobei jedoch keine Mindesthöhen und Bedingungen für die Versicherung vorgeschrieben sind.

(8)

Der von der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz am 13. Dezember 2000 verabschiedeten Entschließung ECAC/25-1 über den Mindestversicherungsschutz zur Deckung der Haftung gegenüber Reisenden und Dritten, die am 27. November 2002 geändert wurde, sollte Rechnung getragen werden.

(9)

Mindestversicherungsanforderungen zur Deckung der Haftung in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte müssen für Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber festgelegt werden, die innerhalb des Hoheitsgebiets, in das Hoheitsgebiet, aus dem Hoheitgebiet oder über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, einschließlich seiner Hoheitsgewässer fliegen.

(10)

Der Versicherungspflicht sollten Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, und im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, mit einer gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilten Betriebsgenehmigung, unterliegen. Unternehmen, die keine Betriebsgenehmigung besitzen oder deren Betriebsgenehmigung erloschen ist, sind nicht von dieser Pflicht entbunden.

(11)

Während das Übereinkommen von Montreal spezielle Vorschriften für die Haftung in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck und Güter enthält, sollte die Haftung für Postsendungen gemäß Artikel 2 jenes Übereinkommens den „auf die Beziehungen zwischen Luftfrachtführern und Postverwaltungen anwendbaren Vorschriften“ unterliegen. In der Gemeinschaft ist der Versicherungsschutz für diese Haftung durch Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 ausreichend geregelt.

(12)

Für Staatsluftfahrzeuge und bestimmte andere Luftfahrzeugarten sollte keine Versicherungspflicht bestehen.

(13)

Für Situationen, in denen ein Luftfahrtunternehmen oder ein Luftfahrzeugbetreiber gemäß den Bestimmungen internationaler Übereinkommen, des Gemeinschaftsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte haftet, sollte ein Mindestversicherungsschutz vorgesehen werden, ohne dass in diese Bestimmungen eingegriffen wird.

(14)

Die Versicherung sollte die luftverkehrsspezifische Haftung in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte decken. Für den Fluggast sollte die Versicherung den Tod und Personenschäden durch Unfall sowie für Reisegepäck und Güter Verlust, Zerstörung oder Beschädigung decken. Für Dritte sollte die Versicherung den Tod, Personenschäden und Sachschäden durch Unfall decken.

(15)

Diese Verordnung sollte nicht dahin ausgelegt werden, dass sie eine Doppelversicherung erfordert. Soweit der vertragliche und der ausführende Luftfrachtführer im Sinne von Artikel 39 des Übereinkommens von Montreal für denselben Schaden haftbar gemacht werden können, können die Mitgliedstaaten besondere Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelversicherung vorsehen.

(16)

Wenngleich Kumulierungen eine Marktpraxis darstellen, die die Versicherbarkeit — insbesondere in Bezug auf die Risiken von Krieg und Terrorismus — begünstigen kann, da die Versicherer so ihre Verpflichtungen besser überschauen können, werden die Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber durch diese Praxis nicht von der Pflicht entbunden, die Mindestversicherungsanforderungen auch dann zu erfüllen, wenn die durch ihren Versicherungsvertrag festgelegte kumulierte Deckungssumme erschöpft ist.

(17)

Die Luftfahrtunternehmen müssen nachweisen können, dass sie jederzeit die zur Haftungsdeckung nach dieser Verordnung erforderlichen Mindestversicherungsanforderungen erfüllen. Für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrzeugbetreiber, die in der Gemeinschaft eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, sollte die Hinterlegung eines Versicherungsnachweises in einem Mitgliedstaat für alle Mitgliedstaaten ausreichen, wobei die Versicherung von einem Unternehmen vorzunehmen ist, das nach anwendbarem Recht dazu berechtigt ist.

(18)

Überfliegen gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen oder in Drittländern eingetragene Luftfahrzeuge das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, ohne dass hierbei ein Start oder eine Landung in einem der Mitgliedstaaten erfolgt, so können die Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet überflogen wird, im Einklang mit dem Völkerrecht fordern, dass ein Nachweis dafür erbracht wird, dass die in dieser Verordnung aufgestellten Versicherungsanforderungen eingehalten werden, zum Beispiel, indem sie Stichprobenkontrollen durchführen.

(19)

Die Mindestversicherungsanforderungen sollten nach einem gewissen Zeitraum einer Überprüfung unterzogen werden.

(20)

Die Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung dieser Mindestversicherungsanforderungen sollten transparent und nichtdiskriminierend sein und den freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr nicht behindern.

(21)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(22)

Sollten weitere Vorschriften erforderlich sein, um eine angemessene Versicherungsdeckung für die luftverkehrsspezifische Haftung in Punkten sicherzustellen, die von dieser Verordnung nicht geregelt werden, so sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, entsprechende Vorschriften zu erlassen.

(23)

Am 2. Dezember 1987 haben das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich in London in einer gemeinsamen Erklärung ihrer Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit bei der Benutzung des Flughafens Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam.

(24)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung von Mindestversicherungsanforderungen, die durch die Verringerung von Wettbewerbsverfälschungen zum Erreichen der Ziele des Luftverkehrsbinnenmarktes beitragen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

(1)   Diese Verordnung bezweckt die Festlegung von Mindestversicherungsanforderungen für Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte.

(2)   Für die Beförderung von Postsendungen gelten die Versicherungsanforderungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 und in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sind.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für alle Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, die innerhalb des Hoheitsgebiets, in das Hoheitsgebiet, aus dem Hoheitsgebiet oder über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats fliegen, für das der Vertrag gilt.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Staatsluftfahrzeuge im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt;

b)

Modellflugzeuge mit einem für den Abflug zugelassenen Höchstgewicht (MTOM) von weniger als 20 kg;

c)

Fußgestartete Flugmaschinen (einschließlich motorisierter Hänge- und Paragleiter);

d)

Fesselballons;

e)

Drachen;

f)

Fallschirme (einschließlich Parascending-Schirme);

g)

Luftfahrzeuge, einschließlich Segelflugzeuge, mit einem MTOM von weniger als 500 kg und Ultraleicht-Flugzeuge, die

für nichtgewerbliche Zwecke oder

für lokale Flugeinweisungen ohne Überflug internationaler Grenzen

genutzt werden, soweit Versicherungspflichten nach dieser Verordnung für die Risiken von Krieg und Terrorismus betroffen sind.

(3)   Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet.

(4)   Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Luftfahrtunternehmen“ ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;

b)

„Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilten gültigen Betriebsgenehmigung;

c)

„Luftfahrzeugbetreiber“ die Person oder Rechtspersönlichkeit, die ständige Verfügungsgewalt über die Nutzung oder den Betrieb eines Luftfahrzeugs hat, jedoch kein Luftfahrtunternehmen ist; die als Eigentümer des Luftfahrzeugs eingetragene natürliche oder juristische Person gilt als Betreiber, es sei denn, sie kann nachweisen, dass eine andere Person das Luftfahrzeug betreibt;

d)

„Flug“

in Bezug auf Fluggäste und nicht aufgegebenes Reisegepäck die Dauer der Beförderung der Fluggäste mit dem Luftfahrzeug einschließlich des Ein- und Aussteigens;

in Bezug auf Güter und aufgegebenes Reisegepäck die Dauer der Beförderung von Reisegepäck und Gütern ab dem Zeitpunkt der Übergabe an das Luftfahrtunternehmen bis zum Zeitpunkt der Aushändigung an den Empfangsberechtigten;

in Bezug auf Dritte die Nutzung eines Luftfahrzeugs ab dem Zeitpunkt, zu dem seine Triebwerke für das Rollen oder den tatsächlichen Abflug angelassen werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es gelandet ist und seine Triebwerke zum völligen Stillstand gekommen sind; „Flug“ bezeichnet außerdem das Bewegen eines Luftfahrzeugs durch Schlepp- und Schubfahrzeuge oder durch Kräfte, die für den An- und Auftrieb von Luftfahrzeugen typisch sind, insbesondere Luftströmungen;

e)

„SZR“ ein Sonderziehungsrecht gemäß der Definition des Internationalen Währungsfonds;

f)

„MTOM“ das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht (Maximum Take-Off Mass), bei dem es sich um einen für den jeweiligen Luftfahrzeugtyp spezifischen und im Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeugs angegebenen Wert handelt;

g)

„Fluggast“ jede Person, die sich mit Zustimmung des Luftfahrtunternehmens oder des Luftfahrzeugbetreibers auf einem Flug befindet, mit Ausnahme der Dienst habenden Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder;

h)

„Dritter“ jede juristische oder natürliche Person mit Ausnahme der Fluggäste und der Dienst habenden Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder;

i)

„gewerblicher Flug“ einen Flug, der zu gewerblichen Zwecken durchgeführt wird.

Artikel 4

Versicherungsgrundsätze

(1)   Die in Artikel 2 genannten Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber müssen gemäß dieser Verordnung hinsichtlich ihrer luftverkehrsspezifischen Haftung in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte versichert sein. Die versicherten Risiken müssen Kriegshandlungen, Terrorakte, Entführungen, Sabotage, die unrechtmäßige Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und Aufruhr einschließen.

(2)   Die Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber gewährleisten, dass für jeden einzelnen Flug Versicherungsschutz besteht, ungeachtet dessen, ob ihnen das betriebene Luftfahrzeug als Eigentum oder durch eine Leasing-Vereinbarung gleich welcher Art oder im Rahmen eines Gemeinschafts- oder Franchise-Betriebs, eines Code-Sharing oder einer anderen gleichartigen Vereinbarung zur Verfügung steht.

(3)   Diese Verordnung lässt die Vorschriften über die Haftung aufgrund

internationaler Übereinkommen, deren Vertragspartei die Mitgliedstaaten und/oder die Gemeinschaft sind,

des Gemeinschaftsrechts und

der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unberührt.

Artikel 5

Einhaltung der Bestimmungen

(1)   Die in Artikel 2 genannten Luftfahrtunternehmen und auf Verlangen auch Luftfahrzeugbetreiber weisen die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgestellten Versicherungsanforderungen nach, indem sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein Versicherungszertifikat oder einen anderweitigen Nachweis der gültigen Versicherungsdeckung hinterlegen.

(2)   Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „der betreffende Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der dem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Betriebsgenehmigung erteilt hat, oder den Mitgliedstaat, in dem das Luftfahrzeug des Luftfahrzeugbetreibers eingetragen ist. Für gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, die in Drittländern eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, bezeichnet der Ausdruck „der betreffende Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet hinein oder aus dessen Hoheitsgebiet die Flüge durchgeführt werden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, die überflogen werden, von den in Artikel 2 genannten Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreibern Nachweise für eine dieser Verordnung entsprechende gültige Versicherung verlangen.

(4)   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 Absatz 6 ist für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrzeugbetreiber, die in der Gemeinschaft eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, die Hinterlegung eines Versicherungsnachweises in dem in Absatz 2 genannten Mitgliedstaat für alle Mitgliedstaaten ausreichend.

(5)   Kommt es ausnahmsweise zu einem Zusammenbruch des Versicherungsmarktes, so kann die Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren geeignete Maßnahmen zur Anwendung von Absatz 1 treffen.

Artikel 6

Versicherung für die Haftung in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck und Güter

(1)   Hinsichtlich der Haftung für Fluggäste beträgt die Mindestversicherungssumme 250 000 SZR je Fluggast. Bei nicht-gewerblichen Flügen, die mit Luftfahrzeugen mit einem MTOM von bis zu 2 700 kg durchgeführt werden, können die Mitgliedstaaten jedoch eine niedrigere Mindestversicherungssumme festsetzen, die aber mindestens 100 000 SZR je Fluggast betragen muss.

(2)   Hinsichtlich der Haftung für Reisegepäck beträgt die Mindestversicherungssumme 1 000 SZR je Fluggast bei gewerblichen Flügen.

(3)   Hinsichtlich der Haftung für Güter beträgt die Mindestversicherungssumme 17 SZR je Kilogramm bei gewerblichen Flügen.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Flüge über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die von gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen und von Luftfahrzeugbetreibern, die in Drittländern eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, durchgeführt werden und bei denen keine Starts oder Landungen in diesem Gebiet erfolgen.

(5)   Die in diesem Artikel genannten Beträge können gegebenenfalls nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, wenn Änderungen in den einschlägigen internationalen Verträgen dies als notwendig erscheinen lassen.

Artikel 7

Versicherung für die Haftung in Bezug auf Dritte

(1)   Für die Haftung in Bezug auf Dritte beträgt die Mindestversicherungssumme pro Schadensfall für jedes einzelne Luftfahrzeug:

Kategorie

MTOM

Mindestversicherungssumme

(in Millionen SZR)

1

< 500

0,75

2

< 1 000

1,5

3

< 2 700

3

4

< 6 000

7

5

< 12 000

18

6

< 25 000

80

7

< 50 000

150

8

< 200 000

300

9

< 500 000

500

10

≥ 500 000

700

Kann ein Luftfahrtunternehmen oder ein Luftfahrzeugbetreiber zu irgendeinem Zeitpunkt keine Versicherungsdeckung für jeden einzelnen Unfall für die Haftung gegenüber Dritten aus Schäden durch Kriegsoder Terrorrisiken erlangen, so kann dieses Luftfahrtunternehmen oder dieser Luftfahrzeugbetreiber seiner Pflicht, diese Risiken zu versichern, durch eine Versicherung über eine Gesamthaftungssumme nachkommen. Die Kommission verfolgt die Anwendung dieser Bestimmung aufmerksam, damit sichergestellt ist, dass diese Gesamthaftungssumme mindestens den in der Tabelle festgelegten Beträgen entspricht.

(2)   Die in diesem Artikel genannten Werte können gegebenenfalls nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, wenn Änderungen in den einschlägigen internationalen Verträgen dies als notwendig erscheinen lassen.

Artikel 8

Durchsetzung und Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 genannten Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber diese Verordnung einhalten.

(2)   Im Sinne von Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 7 kann ein Mitgliedstaat in Bezug auf das Überfliegen durch gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen oder durch in Drittländern eingetragene Luftfahrzeuge ohne Landung oder Start in einem Mitgliedstaat wie auch in Bezug auf Landungen solcher Luftfahrzeuge in einem Mitgliedstaat zu anderen Zwecken als der Beförderung den Nachweis verlangen, dass die Versicherungsanforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.

(3)   Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten weitere Nachweise von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen, Luftfahrzeugbetreiber oder Versicherungsunternehmen verlangen.

(4)   Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung müssen wirksam, verhältnismäßig und abschrekkend sein.

(5)   Für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft können diese Sanktionen — vorbehaltlich und unter Wahrung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts — den Entzug der Betriebsgenehmigung einschließen.

(6)   Für gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen und für Luftfahrzeugbetreiber, die in Drittländern eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, können die Sanktionen die Verweigerung der Landeerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließen.

(7)   Können die Mitgliedstaaten nicht feststellen, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind, so untersagen sie den Start eines Luftfahrzeugs so lange, bis das betreffende Luftfahrtunternehmen oder der betreffende Luftfahrzeugbetreiber den Nachweis eines angemessenen Versicherungsschutzes entsprechend dieser Verordnung erbracht hat.

Artikel 9

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (7) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Im Übrigen kann der Ausschuss von der Kommission zu jeder anderen Frage gehört werden, die die Anwendung dieser Verordnung betrifft.

Artikel 10

Bericht und Zusammenarbeit

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ... (8) einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission auf Antrag Informationen über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 20 E vom 28.1.2003, S. 193.

(2)  ABl. C 95 vom 23.4.2003, S. 16.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 5. Dezember 2003 (ABl. C 54 E vom 2.3.2004, S. 40), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2004.

(4)  ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 38.

(5)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  Drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

P5_TA(2004)0172

Europaweite elektronische Behördendienste ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (14816/1/2003 — C5-0017/2004 — 2003/0147(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (14816/1/2003 — C5-0017/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 406) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2004) 13) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A5-0124/2004)

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Angenommene Texte vom 18.11.2003, P5_TA(2003)0494.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(2003)0147

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 11. März 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 154 des Vertrags trägt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze bei, um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 14 und 158 zu leisten und den Bürgern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben.

(2)

Die Erleichterung der Mobilität der Unternehmen und Bürger über europäische Grenzen hinweg ist ein unmittelbarer Beitrag zur Beseitigung der Hindernisse für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital und für die Niederlassungsfreiheit für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates.

(3)

Gemäß Artikel 157 des Vertrags sorgen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dafür, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind.

(4)

Mit der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG (4) und dem Beschluss Nr. 1720/1999/EG (5) haben das Europäische Parlament und der Rat eine Reihe von Aktionen, horizontalen Maßnahmen und Leitlinien, einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse, für transeuropäische Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) angenommen. Da die Geltungsdauer dieser Rechtsakte am 31. Dezember 2004 abläuft, muss ein Rahmen für die Weiterverfolgung des durch sie eingerichteten Programms IDA geschaffen werden.

(5)

Das Programm IDABC wird auf den Erfolgen der vorausgegangenen IDA-Programme aufbauen, die eine Effizienzsteigerung bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen bewirkt haben.

(6)

Bei der Festlegung und Durchführung des Programms IDABC als Nachfolgeprogramm der vorausgegangenen IDA-Programme ist den Ergebnissen dieser Programme gebührend Rechnung zu tragen.

(7)

Die im Rahmen des Programms IDABC abgeschlossenen Arbeiten werden voraussichtlich die Grundlage für weitere Arbeiten bilden. Aus diesem Grund und wegen des raschen technologischen Wandels wird es erforderlich sein, das Programm an künftige Entwicklungen anzupassen.

(8)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 in seinen Schlussfolgerungen den Grundstein dafür gelegt, die Europäische Union bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen.

(9)

Auf seiner Tagung in Brüssel im März 2003 hat der Europäische Rat auf die Bedeutung der Vernetzung Europas hingewiesen, durch die der Binnenmarkt gestärkt werden soll, und unterstrichen, dass die elektronische Kommunikation ein gewaltiges Potenzial für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätze in der Europäischen Union birgt und dass Schritte erforderlich sind, um hierfür eine solide Grundlage zu schaffen und zur Verwirklichung der Lissabonner Ziele beizutragen. Zu diesem Zweck sollte die Entwicklung und Einrichtung europaweiter eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden Telematiknetze unterstützt und gefördert werden.

(10)

Die Beseitigung von Hindernissen für die elektronische Kommunikation zwischen öffentlichen Verwaltungen aller Ebenen und mit Unternehmen und Bürgern trägt zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für europäische Unternehmen bei und verringert den Verwaltungsaufwand und die bürokratischen Hürden. Dies kann die Unternehmen und Bürger der Europäischen Union auch dazu motivieren, die Vorteile der Informationsgesellschaft zu nutzen und den Geschäftsverkehr mit öffentlichen Verwaltungen elektronisch abzuwickeln.

(11)

Verbesserte eGovernment-Dienste ermöglichen den Unternehmen und Bürgern einen direkten Zugang zu Behörden, ohne dass sie über spezielle IT-Kenntnisse oder Vorkenntnisse des internen Funktionsaufbaus einer öffentlichen Verwaltung verfügen müssen.

(12)

Der Einsatz transeuropäischer Telematiknetze für den Austausch von Informationen zwischen öffentlichen Verwaltungen, Gemeinschaftsorganen und anderen Stellen, wie europäischen Agenturen, Einrichtungen und Organisationen, die sich für die Interessen der Gemeinschaft einsetzen, sollte nicht als Endpunkt gesehen werden, sondern als Mittel zur Schaffung interoperabler Informationsdienste und interaktiver eGovernment-Dienste auf europäischer Ebene, die auf den Vorteilen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen in ganz Europa aufbauen und diese an Bürger und Unternehmen weitergeben.

(13)

Im Rahmen einer Studie, die alle einschlägigen Sektoren erfasst und deren Schwerpunkt auf den Bedürfnissen von Bürgern und Unternehmen sowie dem Nutzen für diese liegt, führt die Kommission eine umfassende Anhörung unter Einbeziehung aller Betroffenen durch und aktualisiert sie gegebenenfalls, um auf diese Weise eine Liste der erforderlichen und nützlichen europaweiten eGovernment-Dienste auszuarbeiten, die während der gesamten Laufzeit dieses Beschlusses eingeführt werden könnten.

(14)

Europaweite eGovernment-Dienste ermöglichen den öffentlichen Verwaltungen, Unternehmen und Bürgern eine bessere grenzüberschreitende Abwicklung von Behördengeschäften. Die Erbringung von solchen Diensten setzt effiziente, wirksame und interoperable Informations- und Kommunikationssysteme zwischen öffentlichen Verwaltungen sowie interoperable administrative „Front-Office“ und „Back-Office“-Verfahren voraus, damit Informationen des öffentlichen Sektors europaweit sicher ausgetauscht, verstanden und verarbeitet werden können.

(15)

Bei der Erbringung europaweiter eGovernment-Dienste müssen insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (7) berücksichtigt werden.

(16)

Es ist wichtig, dass im Rahmen der einzelstaatlichen Bemühungen zur Unterstützung von eGovernment-Diensten den Prioritäten der Europäischen Union hinreichend Rechnung getragen wird.

(17)

Von grundlegender Bedeutung ist die weitest mögliche Verwendung von Normen oder öffentlich verfügbaren Spezifikationen oder offenen Spezifikationen für den Informationsaustausch und die Diensteintegration, um eine durchgehende Interoperabilität zu gewährleisten und auf diese Weise den Nutzen der europaweiten eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden transeuropäischen Telematiknetze zu erhöhen.

(18)

Der Aufbau europaweiter eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden Telematiknetze, deren Anwender bzw. Nutznießer die Gemeinschaft ist, ist Aufgabe sowohl der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten.

(19)

Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie erforderlichenfalls den Gemeinschaftsorganen und den Betroffenen muss unbedingt sichergestellt werden.

(20)

Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene sollten die erfolgreiche Entwicklung von europaweiten eGovernment-Diensten fördern und die damit zusammenhängenden erforderlichen Maßnahmen auf allen einschlägigen Ebenen begünstigen, wobei der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft gebührend Rechnung zu tragen ist.

(21)

Es sollte zwar auf die Teilnahme aller Mitgliedstaaten an Maßnahmen zur Unterstützung europaweiter eGovernment-Dienste der öffentlichen Verwaltungen für Unternehmen und Bürger hingewirkt werden, aber es können auch Maßnahmen eingeleitet werden, an denen nur einige Mitgliedstaaten teilnehmen, wobei die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten dazu ermutigt werden sollten, sich zu einem späteren Zeitpunkt anzuschließen

(22)

Die gegenseitige Bereicherung durch einschlägige nationale, regionale und lokale Initiativen und die Erbringung von eGovernment-Diensten in den Mitgliedstaaten sollten gewährleistet sein.

(23)

Der Aktionsplan eEurope 2005, der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Sevilla im Juni 2002 gebilligt wurde, insbesondere das Kapitel über eGovernment, unterstreicht die Bedeutung des Programms IDA bei der Förderung der Einrichtung europaweiter eGovernment-Dienste zur Unterstützung grenzüberschreitender Tätigkeiten und ergänzt damit eGovernment-Initiativen auf allen einschlägigen Ebenen und gibt ihnen einen gemeinsamen Rahmen.

(24)

Um die Finanzmittel der Gemeinschaft effizient einzusetzen, müssen die Kosten der europaweiten eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden Telematiknetze in ausgewogenem Verhältnis auf die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft umgelegt werden.

(25)

Produktivität, Reaktionsschnelligkeit und Flexibilität beim Aufbau und Betrieb europaweiter eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden Telematiknetze lassen sich am besten durch ein marktorientiertes Konzept erreichen, damit Anbieter in einem wettbewerbsorientierten Umfeld mit mehreren Anbietern ausgewählt werden können und gegebenenfalls gleichzeitig die operationelle und finanzielle Tragfähigkeit der Maßnahmen sichergestellt wird.

(26)

Europaweite eGovernment-Dienste sollten im Rahmen spezifischer Projekte von gemeinsamem Interesse und spezifischer horizontaler Maßnahmen entwickelt werden. Mit anderen horizontalen Maßnahmen sollte die interoperable Erbringung dieser Dienste durch die Einrichtung oder Verbesserung von Infrastrukturdiensten gefördert werden.

(27)

Am Programm IDABC sollten folglich auch die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und die Bewerberländer teilnehmen können, außerdem sollte die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern gefördert werden. Internationale Einrichtungen können sich auf eigene Kosten an der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und von horizontalen Maßnahmen beteiligen.

(28)

Um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Europäischen Union sicherzustellen und eine unnötige Vielzahl von Anlagen, wiederholte Studien und abweichende Konzepte zu vermeiden, sollte es möglich sein, die im Rahmen des Programms IDA oder des Programms IDABC entwickelten Dienste für die Zwecke der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union zu nutzen.

(29)

Da das Ziel, europaweite eGovernment-Dienste aufzubauen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend den in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(30)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(31)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (9) bildet —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Mit diesem Beschluss wird ein Programm für den Zeitraum 2005-2009 zur interoperablen Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste („eGovernment-Dienste“) für europäische öffentliche Verwaltungen, die Organe der Gemeinschaft und andere Stellen sowie europäische Unternehmen und Bürger (nachfolgend „Programm IDABC“ genannt) festgelegt.

Artikel 2

Ziel

(1)   Ziel des Programms IDABC ist es, die Entwicklung und den Aufbau europaweiter eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden interoperablen Telematiknetze abzustecken, zu unterstützen und zu fördern und damit gleichzeitig die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen bei der Durchführung gemeinschaftlicher Politik und gemeinschaftlicher Maßnahmen zu unterstützen und so wesentliche Vorteile für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger zu erzielen.

(2)   Das Programm zielt außerdem darauf ab,

a)

den effizienten, wirksamen und sicheren Informationsaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen auf allen geeigneten Ebenen sowie zwischen diesen Verwaltungen und den Gemeinschaftsorganen oder gegebenenfalls anderen Stellen zu ermöglichen;

b)

die Vorteile des in Buchstabe a genannten Informationsaustauschs auszudehnen, um die Erbringung von Dienstleistungen an Unternehmen und Bürger unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse zu erleichtern;

c)

den Beschlussfassungsprozess der Gemeinschaft zu unterstützen und die Kommunikation zwischen den Gemeinschaftsorganen zu erleichtern, indem ein entsprechender europaweiter strategischer Rahmen entwickelt wird;

d)

Interoperabilität sowohl innerhalb der verschiedenen Politikbereiche als auch bereichsübergreifend und gegebenenfalls mit Unternehmen und Bürgern herzustellen, und zwar auf der Grundlage eines europäischen Interoperabilitätsrahmens;

e)

die Bemühungen der öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in Form von rationalisierten Abläufen, schnellerer Umsetzung, Sicherheit, Effizienz, Transparenz, Dienstleistungskultur und Reaktionsgeschwindigkeit zu unterstützen;

f)

die Verbreitung bewährter Verfahren und die Entwicklung innovativer Telematiklösungen in öffentlichen Verwaltungen zu fördern.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Telematiknetz“ ein umfassendes Datenkommunikationssystem, das nicht nur aus der physischen Infrastruktur und den Verbindungen, sondern auch aus der entsprechenden Dienst- und Anwendungsschicht besteht und so den elektronischen Informationsaustausch zwischen und innerhalb von öffentlichen Verwaltungen sowie zwischen öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen bzw. Bürgern ermöglicht;

b)

„europaweite eGovernment-Dienste“ entweder sektorbezogene oder horizontale, d.h. sektorübergreifende, grenzüberschreitende Informationsdienste und interaktive Dienste des öffentlichen Sektors, die von europäischen öffentlichen Verwaltungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen, einschließlich Unternehmensverbänden, und Bürger, einschließlich Bürgervereinigungen, über interoperable transeuropäische Telematiknetze erbracht werden;

c)

„Projekt von gemeinsamem Interesse“ ein Projekt in den in Anhang I aufgeführten Politikbereichen, das aufgrund dieses Beschlusses durch- oder fortgeführt wird und die Einrichtung oder Verbesserung europaweiter eGovernment-Dienste betrifft;

d)

„Infrastrukturdienste“ Dienste, die der Erfüllung von Basisanforderungen dienen und technologische Lösungen und Software-Lösungen umfassen; einbezogen sind ein europäischer Interoperabilitätsrahmen, Sicherheit, Middleware und Netzdienste. Infrastrukturdienste unterstützen die Erbringung europaweiter eGovernment-Dienste;

e)

„horizontale Maßnahme“ eine Maßnahme gemäß Anhang II, die aufgrund dieses Beschlusses durchoder fortgeführt wird und die Einrichtung oder Verbesserung von horizontalen europaweiten eGovernment-Diensten, Infrastrukturdiensten oder strategischen und flankierenden Maßnahmen betrifft;

f)

„Interoperabilität“ die Fähigkeit von IKT-Systemen (Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie) und der von ihnen unterstützten Geschäftsanwendungen, Daten auszutauschen und die gemeinsame Nutzung von Informationen und Kenntnissen zu ermöglichen.

Artikel 4

Projekte von gemeinsamem Interesse

Um die in Artikel 2 genannten Ziele zu erreichen, führt die Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Einhaltung der in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Grundsätze die im fortlaufenden Arbeitsprogramm nach Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten Projekte von gemeinsamem Interesse durch.

Die Projekte von gemeinsamem Interesse nutzen soweit möglich die horizontalen europaweiten eGovernment-Dienste und Infrastrukturdienste und tragen zur Weiterentwicklung dieser Dienste bei.

Artikel 5

Horizontale Maßnahmen

(1)   Um die in Artikel 2 genannten Ziele zu erreichen, führt die Gemeinschaft zur Unterstützung der Projekte von gemeinsamem Interesse in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Einhaltung der in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Grundsätze die in Anhang II ausgewiesenen und im fortlaufenden Arbeitsprogramm nach Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten horizontalen Maßnahmen durch.

(2)   Die horizontalen Maßnahmen bezwecken die Einrichtung, Wartung und Förderung von Infrastrukturdiensten für öffentliche Verwaltungen in der Gemeinschaft auf der Grundlage einer im Rahmen des Programms IDABC definierten Wartungs- und Zugangspolitik. Sie beinhalten auch die Verwaltung von horizontalen europaweiten eGovernment-Diensten sowie strategische und flankierende Maßnahmen, in deren Rahmen eGovernment-Dienste gefördert, strategische Analysen verwandter Entwicklungen in der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durchgeführt und das Programmmanagement und die Verbreitung bewährter Verfahren gewährleistet werden.

(3)   Um die durchzuführenden horizontalen Maßnahmen festlegen zu können, erstellt die Gemeinschaft eine Beschreibung der horizontalen europaweiten eGovernment-Dienste und der Infrastrukturdienste. Diese Beschreibung umfasst Aspekte wie erforderliches Management, Organisation, damit verbundene Zuständigkeiten und Kostenumlage sowie eine Strategie für die Entwicklung und Realisierung der horizontalen europaweiten eGovernment-Dienste und der Infrastrukturdienste. Die Strategie stützt sich auf die Bewertung der Projektanforderungen. Die Beschreibung wird jährlich überarbeitet.

Artikel 6

Durchführungsgrundsätze

(1)   Bei der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen finden die in den Absätzen 2 bis 10 aufgeführten Grundsätze Anwendung.

(2)   Dieser Beschluss bildet die rechtliche Grundlage für die Durchführung horizontaler Maßnahmen.

(3)   Die Durchführung eines Projekts bedarf einer sektorbezogenen rechtlichen Grundlage. Für die Zwecke dieses Beschlusses wird davon ausgegangen, dass ein Projekt diese Anforderung dann erfüllt, wenn es die Erbringung europaweiter eGovernment-Dienste für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen oder Bürger im Rahmen der Durchführung einer sektorbezogenen rechtlichen Grundlage oder einer anderen relevanten rechtlichen Grundlage fördert.

Dieser Absatz gilt nicht für Projekte von gemeinsamem Interesse, die die Erbringung von eGovernment-Diensten zwischen Gemeinschaftsorganen und europäischen Agenturen unterstützen.

(4)   Auf die Beteiligung einer größtmöglichen Anzahl von Mitgliedstaaten an einem Projekt zur Förderung europaweiter eGovernment-Dienste von öffentlichen Verwaltungen für Unternehmen, einschließlich Unternehmensverbänden, oder von öffentlichen Verwaltungen für Bürger, einschließlich Bürgervereinigungen, ist hinzuwirken.

(5)   Die Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen umfassen alle zur Einrichtung oder Verbesserung europaweiter eGovernment-Dienste erforderlichen Maßnahmen.

(6)   Die Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen beinhalten gegebenenfalls eine Vorbereitungsphase. Sie umfassen ferner eine Durchführbarkeitsphase, eine Entwicklungs- und Validierungsphase sowie eine Durchführungsphase; für die Durchführung der einzelnen Phasen gilt Artikel 7.

Dieser Absatz gilt nicht für strategische und flankierende Maßnahmen nach Anhang II Teil C.

(7)   Die Ergebnisse anderer einschlägiger Tätigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, insbesondere der Gemeinschaftsprogramme für Forschung und technologische Entwicklung sowie anderer Programme und Maßnahmen der Gemeinschaft wie eTEN (10), eContent (11), eInclusion (12), eLearning (13) und MODINIS (14) sind gegebenenfalls bei der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen zu berücksichtigen, um Doppelarbeit zu vermeiden und die Entwicklung von eGovernment-Diensten schneller voranzubringen. Auch Projekte, die sich in der Planungs- oder in der Entwicklungsphase befinden, sind zu berücksichtigen.

(8)   Die Projekte von gemeinsamem Interesse oder horizontalen Maßnahmen sind in technischer Hinsicht unter Bezugnahme auf europäische Normen oder öffentlich verfügbare Spezifikationen oder offene Spezifikationen für den Informationsaustausch und die Diensteintegration zu spezifizieren; sie müssen gegebenenfalls mit den Infrastrukturdiensten vereinbar sein, um Interoperabilität und Zugänglichkeit zwischen den nationalen und den Gemeinschaftssystemen innerhalb einzelner Verwaltungsbereiche und zwischen diesen sowie mit Unternehmen und Bürgern zu gewährleisten.

(9)   Die Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen tragen gegebenenfalls dem europäischen Interoperabilitätsrahmen gebührend Rechnung, der durch das Programm IDABC geschaffen, weiterentwickelt und gefördert wird.

(10)   Bei jedem Projekt von gemeinsamem Interesse bzw. jeder horizontalen Maßnahme findet innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Durchführungsphase eine Nachüberprüfung statt.

Jede Nachüberprüfung umfasst eine Kosten-Nutzen-Analyse.

Im Falle der Projekte von gemeinsamem Interesse wird die Nachüberprüfung in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten gemäß den sektorpolitischen Regeln durchgeführt; die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden dem zuständigen 'bereichsspezifischen Ausschuss vorgelegt.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen, die sich aus der Nachüberprüfung der Projekte von gemeinsamem Interesse ergeben, werden dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss zur Kenntnisnahme vorgelegt.

Im Falle der horizontalen Maßnahmen wird die Nachüberprüfung im Rahmen des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschusses vorgenommen.

Artikel 7

Weitere Grundsätze

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 6 festgelegten Grundsätzen finden die in den Absätzen 2 bis 8 aufgeführten Grundsätze Anwendung.

(2)   Die Vorbereitungsphase führt zur Erstellung eines vorbereitenden Berichts mit Angabe von Zielen, Umfang und Zweck des Projekts von gemeinsamem Interesse oder der horizontalen Maßnahme sowie insbesondere der voraussichtlichen Kosten und des voraussichtlichen Nutzens; außerdem wird durch angemessene Anhörung das erforderliche Engagement und Verständnis bei den Teilnehmern hergestellt, wozu auch ein Hinweis auf den für die Begleitung der Durchführung des Projekts oder der Maßnahme zuständigen Ausschuss gehört.

(3)   In der Durchführbarkeitsphase wird ein Gesamtdurchführungsplan erstellt, der die Entwicklungsund Durchführungsphase umfasst und die Angaben des vorbereitenden Berichts sowie folgende Angaben enthält:

a)

eine Beschreibung der geplanten organisatorischen Entwicklung und gegebenenfalls der Umstrukturierung der Arbeitsverfahren;

b)

Ziele, Funktionen, Teilnehmer und technischer Ansatz;

c)

Maßnahmen zur Erleichterung der mehrsprachigen Kommunikation;

d)

Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Datenschutzes;

e)

Aufgabenverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten;

f)

eine detaillierte Aufstellung der voraussichtlichen Kosten und eine Beschreibung des voraussichtlichen Nutzens mit Bewertungskriterien zur Ermittlung dieses Nutzens nach der Durchführungsphase und eine umfassende Analyse der Rentabilität sowie der zu erreichenden Zwischenziele;

g)

einen Plan zur ausgewogenen Umlegung der Betriebs- und Wartungskosten der europaweiten eGovernment-Dienste und Infrastrukturdienste auf die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls andere Stellen bei Abschluss der Durchführungsphase.

(4)   In der Entwicklungs- und Validierungsphase kann die vorgeschlagene Lösung erforderlichenfalls in kleinem Maßstab erarbeitet, getestet, bewertet und fortlaufend kontrolliert werden; der Gesamtdurchführungsplan wird anhand der Ergebnisse entsprechend angepasst.

(5)   In der Durchführungsphase werden die betroffenen voll funktionsfähigen Dienste dem Gesamtdurchführungsplan entsprechend aufgebaut.

(6)   Der vorbereitende Bericht und der Gesamtdurchführungsplan werden anhand der methodischen Konzepte erstellt, die als flankierende Maßnahme im Rahmen der Programms IDABC erarbeitet werden.

(7)   Die Festlegung und Durchführung eines Projekts von gemeinsamem Interesse , die Definition der einzelnen Phasen und die Erstellung der vorbereitenden Berichte und Gesamtdurchführungspläne werden von der Kommission nach den Verfahren des zuständigen bereichsspezifischen Ausschusses vorgenommen und überwacht.

Ist kein bereichsspezifisches Ausschussverfahren anwendbar, so setzen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Sachverständigengruppen ein, die alle relevanten Fragen prüfen.

Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der bereichsspezifischen Ausschüsse und gegebenenfalls der Sachverständigengruppen dem Ausschuss nach Artikel 11 Absatz 1.

(8)   Die Festlegung und Durchführung einer horizontalen Maßnahme, die Definition der einzelnen Phasen und die Erstellung der vorbereitenden Berichte und Gesamtdurchführungspläne werden von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen und überwacht.

Artikel 8

Durchführungsverfahren

(1)   Die Kommission erstellt ein fortlaufendes Arbeitsprogramm für die gesamte Laufzeit dieses Beschlusses zur Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen. Die Kommission nimmt das Arbeitsprogramm an und genehmigt mindestens einmal jährlich etwaige Änderungen dieses Arbeitsprogramms, wobei sie gegebenenfalls die Aufteilung der Haushaltsmittel auf die einzelnen Projekte von gemeinsamem Interesse und die horizontalen Maßnahmen berücksichtigt.

Das in Artikel 11 Absatz 2 genannte Verfahren gilt für die Genehmigung des fortlaufenden Arbeitsprogramms und jeder Änderung des laufenden Arbeitsprogramms durch die Kommission.

(2)   Für jedes Projekt von gemeinsamem Interesse und für jede horizontale Maßnahme enthält das in Absatz 1 genannte Arbeitsprogramm, sofern angebracht,

a)

eine Beschreibung der Ziele, des Umfangs, des Zwecks, der potenziellen Nutznießer, der Funktionen und des technischen Ansatzes;

b)

eine Aufgliederung der bisherigen Ausgaben und der erreichten Zwischenziele sowie der erwarteten Kosten und des voraussichtlichen Nutzens und der noch zu erreichenden Zwischenziele;

c)

eine Spezifikation der zu nutzenden horizontalen europaweiten eGovernment-Dienste und Infrastrukturdienste.

Artikel 9

Haushaltsvorschriften

(1)   Unbeschadet des Artikels 8 gilt das in Artikel 11 Absatz 2 genannte Verfahren für die Zustimmung der Kommission zu den erforderlichen Haushaltsmitteln für die einzelnen Projekte von gemeinsamem Interesse bzw. horizontalen Maßnahmen, die sich vorbehaltlich der geltenden Haushaltsregelungen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 auf das fortlaufende Arbeitsprogramm sowie auf alle Änderungen dieses Programms beziehen.

(2)   Die Mittel werden freigegeben, wenn die spezifischen Zwischenziele erreicht sind, und zwar nach dem Verfahren, das bei Projekten von gemeinsamem Interesse für den zuständigen bereichsspezifischen Ausschuss und bei horizontalen Maßnahmen für den Ausschuss nach Artikel 11 Absatz 1 gilt. Das zu erreichende Zwischenziel für den Beginn der Vorbereitungsphase ist die Aufnahme des Projekts von gemeinsamem Interesse oder der horizontalen Maßnahme in das fortlaufende Arbeitsprogramm. Das zu erreichende Zwischenziel für den Beginn der Durchführbarkeitsphase ist der vorbereitende Bericht. Das zu erreichende Zwischenziel für den Beginn der anschließenden Entwicklungs- und Validierungsphase ist der Gesamtdurchführungsplan. Zwischenziele, die während der Entwicklungs- und Validierungsphase sowie während der Durchführungsphase zu erreichen sind, werden gemäß Artikel 8 in das fortlaufende Arbeitsprogramm aufgenommen.

(3)   Das in Artikel 11 Absatz 2 genannte Verfahren gilt auch, wenn innerhalb eines Jahres eine Aufstokkung der Haushaltsmittel um mehr als 100 000 EUR pro Projekt von gemeinsamem Interesse oder pro horizontaler Maßnahme vorgeschlagen wird.

(4)   Das Programm wird auf der Grundlage der Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen durchgeführt. Die technischen Spezifikationen der Ausschreibungen werden bei Auftragswerten von mehr als 500 000 EUR in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des zuständigen bereichsspezifischen Ausschusses oder des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschusses festgelegt.

Artikel 10

Finanzbeitrag der Gemeinschaft

(1)   Die Gemeinschaft übernimmt die Kosten der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen im Verhältnis zu ihrem Interesse.

(2)   Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den einzelnen Projekten von gemeinsamem Interesse oder horizontalen Maßnahmen wird gemäß den Absätzen 3 bis 7 festgelegt.

(3)   Damit ein Projekt von gemeinsamem Interesse oder eine horizontale Maßnahme einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft erhalten kann, müssen konkrete Pläne zur Deckung der Wartungs- und Betriebskosten während der an die Durchführung anschließenden Phase vorgelegt werden, aus denen die Aufgaben der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten oder anderer Stellen deutlich hervorgehen.

(4)   In der Vorbereitungs- und Durchführbarkeitsphase kann der Beitrag der Gemeinschaft die Kosten der erforderlichen Studien in voller Höhe decken.

(5)   In der Entwicklungs- und Validierungsphase und in der Durchführungsphase trägt die Gemeinschaft die Kosten für die Aufgaben, die ihr im Gesamtdurchführungsplan für das betreffende Projekt von gemeinsamem Interesse oder die betreffende horizontale Maßnahme zugeteilt sind.

(6)   Die Finanzierung eines Projekts von gemeinsamem Interesse oder einer horizontalen Maßnahme betreffend die Bereitstellung und Wartung von Infrastrukturdiensten durch die Gemeinschaft endet grundsätzlich spätestens vier Jahre nach Beginn der Vorbereitungsphase.

(7)   Die im Rahmen dieses Beschlusses bereitgestellten Finanzmittel werden nicht für Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontale Maßnahmen oder Teilabschnitte von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen vergeben, die bereits aus anderen Quellen Gemeinschaftsmittel erhalten.

(8)   Bis zum 31. Dezember 2006 werden gegebenenfalls Mechanismen zur Sicherstellung der finanziellen und operationellen Tragfähigkeit der Infrastrukturdienste bestimmt und nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für europaweite eGovernment- Dienste“ (PEGSCO — Pan-European eGovernment Services Committee) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der PEGSCO gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

Jahresbericht

Die Kommission berichtet dem PEGSCO jährlich über die Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 13

Bewertung

(1)   Die Kommission führt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten am Ende des Programms eine abschließende Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses durch.

(2)   Ferner führt die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten bis spätestens Mitte 2006 eine Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses durch. Bei dieser Bewertung, die auch eine qualitative und quantitative Bewertung der Leistungsbilanz im Vergleich zum Arbeitsprogramm enthält, werden ferner unter anderem die Wirksamkeit und die Effizienz der IDABC-Tätigkeiten bewertet. Im Rahmen dieser Bewertung berichtet die Kommission darüber, ob der Betrag für den Zeitraum 2007-2009 mit der Finanziellen Vorausschau in Einklang steht. Gegebenenfalls ergreift die Kommission im Rahmen der Haushaltsverfahren für 2007-2009 die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die jährlichen Mittelbeträge mit der Finanziellen Vorausschau in Einklang stehen.

(3)   Bei den Bewertungen sind der Fortschritt und der aktuelle Stand der in den Anhängen I und II festgelegten Projekte von gemeinsamem Interesse bzw. horizontalen Maßnahmen zu ermitteln und es ist insbesondere der Stand der Entwicklung, Einführung und Nutzung der geplanten eGovernment-Dienste zu untersuchen.

Bei den Bewertungen wird anhand der von der Gemeinschaft getragenen Ausgaben auch geprüft, welche Vorteile der Gemeinschaft aus den europaweiten eGovernment-Diensten und Infrastrukturdiensten für die Förderung gemeinsamer politischer Maßnahmen und der institutionellen Zusammenarbeit in Bezug auf öffentliche Verwaltungen, Bürger und Unternehmen erwachsen; ferner werden die Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungen möglich sind, und Synergien mit anderen Gemeinschaftstätigkeiten im Bereich der europaweiten eGovernment-Dienste und Infrastrukturdienste überprüft.

(4)   Die Kommission übermittelt die Ergebnisse ihrer quantitativen und qualitativen Bewertungen dem Europäischen Parlament und dem Rat und fügt gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieses Beschlusses bei. Die Ergebnisse werden vor der Vorlage des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr 2007 bzw. 2010 übermittelt.

Artikel 14

Internationale Zusammenarbeit

(1)   Im Rahmen der entsprechenden Abkommen mit der Gemeinschaft können sich die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Bewerberländer an dem Programm IDABC beteiligen.

(2)   Die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern bei der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen wird gefördert; dies gilt insbesondere für die Zusammenarbeit mit öffentlichen Verwaltungen in Ländern des Mittelmeerraumes, der Balkanregion und Osteuropas. Besondere Aufmerksamkeit kommt ferner der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung der Entwicklung und wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu. Damit verbundene Kosten werden nicht vom Programm IDABC getragen.

(3)   Internationale Organisationen oder andere internationale Einrichtungen können auf eigene Kosten an der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen teilnehmen.

Artikel 15

Andere Netze

(1)   Hinsichtlich der Errichtung oder Verbesserung anderer Netze, die keine Projekte von gemeinsamem Interesse oder horizontale Maßnahmen darstellen (nachstehend „andere Netze“ genannt), stellen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Verwirklichung solcher Netze sicher, dass die Absätze 2 bis 5 eingehalten werden.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 können horizontale europaweite eGovernment-Dienste und Infrastrukturdienste, die die Gemeinschaft im Rahmen dieses Beschlusses bereitstellt, auch von anderen Netzen genutzt werden.

(3)   Jedes andere Netz ist in technischer Hinsicht unter Bezugnahme auf europäische Normen oder öffentlich verfügbare Spezifikationen oder offene Spezifikationen für den Informationsaustausch und die Diensteintegration zu spezifizieren, um die Interoperabilität zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft innerhalb einzelner Verwaltungsbereiche und zwischen diesen sowie mit Unternehmen und Bürgern zu gewährleisten.

(4)   Bis zum 31. Oktober 2005 und danach in jährlichen Abständen übermittelt die Kommission dem PEGSCO einen Bericht über die Durchführung der Absätze 1 bis 5. In diesem Bericht nennt die Kommission alle einschlägigen Benutzeranforderungen oder alle anderen Gründe, die verhindern, dass andere Netze die in Absatz 2 genannten Dienste nutzen können, und erörtert die Möglichkeiten zur Verbesserung dieser Dienste, um ihre Nutzung zu erweitern.

(5)   Die im Rahmen der Gemeinschaft im Zuge der Programme IDA oder IDABC entwickelten horizontalen europaweiten eGovernment-Dienste und Infrastrukturdienste können vom Rat bei der Einführung oder Weiterentwicklung von Tätigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union genutzt werden.

Die Entscheidung über die Nutzung solcher Dienste und deren Finanzierung erfolgt gemäß den Titeln V und VI des genannten Vertrags.

Artikel 16

Finanzrahmen

(1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen gemäß diesem Beschluss wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 auf 148,7 Mio. EUR festgesetzt; hiervon sind 59,1 Mio. EUR für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 vorgesehen.

Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 gilt der Betrag als bestätigt, wenn er für diese Phase mit der für den Zeitraum ab 2007 geltenden Finanziellen Vorausschau in Einklang steht.

(2)   Die jährlichen Mittel für den Zeitraum 2005 bis 2009 werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 83.

(2)  ABl. C 73 vom 23.3.2004, S. 72.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Dezember 2003 (ABl. C 66 E vom 16.3.2004, S. 22), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2004.

(4)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2046/2002/EG (ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 4).

(5)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9. Geändert durch den Beschluss Nr. 2045/2002/EG (ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 1).

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(10)  ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12.

(11)  ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32.

(12)  ABl. L ...

(13)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9.

(14)  ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1.

ANHANG I

Politikbereiche für Projekte von gemeinsamem Interesse

Projekte von gemeinsamem Interesse im Rahmen des Programms IDABC betreffen insbesondere folgende Bereiche:

A.   ALLGEMEIN

1.

Gemeinschaftspolitik und gemeinschaftliche Maßnahmen (gemäß Abschnitt B), interinstitutioneller Informationsaustausch (gemäß Abschnitt C), internationale Zusammenarbeit (gemäß Abschnitt D) sowie andere Netze (gemäß Abschnitt E).

2.

Funktionsweise der europäischen Agenturen und Einrichtungen und Unterstützung des Rechtsrahmens, der durch die Schaffung der europäischen Agenturen entstanden ist.

3.

Politische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Personen, insbesondere zur Unterstützung der Erbringung gleicher Dienste für Bürger und Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten.

4.

Maßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik und gemeinschaftlicher Maßnahmen unter unvorhersehbaren Umständen dringend erforderlich sind, um die Tätigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu unterstützen.

B.   GEMEINSCHAFTSPOLITIK UND GEMEINSCHAFTLICHE MASSNAHMEN

1.

Wirtschafts- und Währungspolitik.

2.

Konsolidierung des gemeinschaftlichen Besitzstands nach der Erweiterung der Europäischen Union.

3.

Regional- und Kohäsionspolitik: insbesondere zur Erleichterung der Erhebung, Verwaltung und Verbreitung von Informationen über die Regional- und Kohäsionspolitik auf Ebene der zentralen und regionalen öffentlichen Verwaltungen.

4.

Gemeinschaftsfinanzierung: insbesondere zur Schaffung einer Schnittstelle zu bestehenden Datenbanken der Kommission, um den Zugang europäischer Organisationen und insbesondere der KMU zu den Finanzquellen der Gemeinschaft zu erleichtern.

5.

Statistiken: insbesondere zur Erhebung und Verbreitung statistischer Daten sowie Statistiken zur Unterstützung von eGovernment-Diensten im Hinblick auf die Bewertung der Interoperabilität zwischen Systemen und ihrer Effizienz als Maßstab des Erfolgs.

6.

Veröffentlichung amtlicher Dokumente und Verwaltung amtlicher Informationsdienste.

7.

Landwirtschaft und Fischerei: insbesondere zur Unterstützung in den Bereichen Verwaltung landwirtschaftlicher Märkte und Strukturen, effizientere Mittelverwaltung, Austausch von Buchhaltungsdaten landwirtschaftlicher Betriebe zwischen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission sowie Betrugsbekämpfung.

8.

Industrie und Dienstleistungen: insbesondere Informationsaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen, die für Fragen der Wettbewerbsfähigkeit zuständig sind, sowie zwischen diesen öffentlichen Verwaltungen und Industrieverbänden.

9.

Wettbewerbspolitik: insbesondere Verbesserung des elektronischen Datenaustauschs mit den einzelstaatlichen öffentlichen Verwaltungen, um Auskunfts- und Konsultationsverfahren zu erleichtern.

10.

Bildung, Kultur und audiovisuelle Medien: insbesondere im Hinblick auf den Informationsaustausch über inhaltliche Aspekte in offenen Netzen und zur Förderung der Entwicklung und der freien Erbringung von neuen audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten.

11.

Verkehr: insbesondere zur Unterstützung des Austauschs von Daten über Fahrer, Fahrzeuge, Schiffe und Verkehrsunternehmen.

12.

Tourismus, Umwelt, Verbraucherschutz, Gesundheitswesen und öffentliches Beschaffungswesen.

13.

Forschungspolitik: insbesondere zur Erleichterung der Erhebung, Verwaltung und Verbreitung von Informationen über die Durchführung koordinierter forschungspolitischer Maßnahmen auf der Ebene der einzelstaatlichen öffentlichen Verwaltungen.

14.

Beiträge zu den Zielen der Initiative eEurope und des damit zusammenhängenden Aktionsplans, insbesondere des Kapitels über eGovernment und Sicherheit, die Unternehmen und Bürgern zugute kommen sollen.

15.

Einwanderungspolitik: insbesondere Verbesserung des elektronischen Datenaustauschs mit den einzelstaatlichen öffentlichen Verwaltungen, um Auskunfts- und Konsultationsverfahren zu erleichtern.

16.

Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden.

17.

Informationssysteme, die die Teilnahme der nationalen Parlamente und der Zivilgesellschaft am Gesetzgebungsprozess ermöglichen.

18.

Verfolgung der Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen.

C.   INTERINSTITUTIONELLER INFORMATIONSAUSTAUSCH

Interinstitutioneller Informationsaustausch, insbesondere zu folgendem Zweck:

1.

Unterstützung des gemeinschaftlichen Beschlussfassungsprozesses und parlamentarischer Anfragen;

2.

Aufbau der erforderlichen Telematikverbindungen zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat (einschließlich der Website des amtierenden Vorsitzes der Europäischen Union, der Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten und beteiligter einzelstaatlicher Ministerien) und anderen Gemeinschaftsorganen;

3.

Erleichterung der Mehrsprachigkeit im interinstitutionellen Informationsaustausch durch Übersetzungsauftragsmanagement und durch Hilfsmittel für die Übersetzung, Entwicklung und gemeinsame Nutzung mehrsprachiger Ressourcen und Einrichtung eines gemeinsamen Zugangs zu solchen Ressourcen;

4.

gemeinsame Nutzung von Dokumenten durch die europäischen Agenturen und Einrichtungen und die Gemeinschaftsorgane.

D.   INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Ausdehnung der Projekte von gemeinsamem Interesse auf Drittländer, einschließlich Beitrittsländer, und internationale Organisationen unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen zur Entwicklung und wirtschaftlichen Zusammenarbeit.

E.   ANDERE NETZE

Die Projekte von gemeinsamem Interesse, die früher im Rahmen des Programms IDA finanziert wurden und für die nunmehr eigene gemeinschaftliche Finanzmittel bereitstehen, fallen dennoch unter die Gruppe der „anderen Netze“ nach Artikel 14 dieses Beschlusses.

ANHANG II

Horizontale Maßnahmen

Horizontale Maßnahmen im Rahmen des Programms IDABC sind insbesondere:

A.   HORIZONTALE EUROPAWEITE eGOVERNMENT-DIENSTE

Horizontale Maßnahmen, mit denen die Erbringung europaweiter eGovernment-Dienste angeregt, ermöglicht und gesteuert werden soll, einschließlich der die Organisation und die Koordination betreffenden Aspekte, wie z.B.:

a)

ein Portal für den Zugang zu europaweiten mehrsprachigen Online-Informationsdiensten und interaktiven Diensten für Unternehmen und Bürger;

b)

ein einziger zentraler Zugang beispielsweise zu juristischen Online-Informationsdiensten in den Mitgliedstaaten;

c)

interaktive Anwendung zur Einholung von Stellungnahmen und Erfahrungen der Betroffenen zu Fragen von öffentlichem Interesse und zur Funktionsweise der Gemeinschaftspolitik.

B.   INFRASTRUKTURDIENSTE

Horizontale Maßnahmen zur Bereitstellung und Wartung von technischen Lösungen und Software-Lösungen, die spezifische IKT-bezogene Funktionen aufweisen, von Kommunikationsverbindungen bis hin zu definierten Standards. Die technischen Lösungen und die Software-Lösungen erstrecken sich auf Netzdienste, Middleware, Sicherheit und Leitlinien, wie z.B.:

a)

sichere und zuverlässige Kommunikationsplattform für den Datenaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen;

b)

sicheres und zuverlässiges System zur Verwaltung von Datenströmen im Zusammenhang mit verschiedenen Arbeitsabläufen;

c)

gemeinsames Toolkit für die Verwaltung mehrsprachiger kooperierender Websites und Portale;

d)

Plattform-Akkreditierung für die Bearbeitung von Verschlusssachen;

e)

Ein- und Durchführung einer Authentifizierungspolitik für Netze und Projekte von gemeinsamem Interesse;

f)

Sicherheitsuntersuchungen und Risikoanalysen zur Unterstützung von Netzen und anderen Infrastrukturdiensten;

g)

Mechanismen zum Vertrauensaufbau zwischen Zertifizierungsstellen, um die Verwendung elektronischer Zertifikate bei europaweiten eGovernment-Diensten zu ermöglichen;

h)

Identifizierungs-, Autorisierungs-, Authentifizierungs- und Non-Repudiations-Dienste für Projekte von gemeinsamem Interesse;

i)

gemeinsamer Rahmen für die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Informationen und Kenntnissen zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen und mit Unternehmen und Bürgern, einschließlich Leitlinien für die Architektur;

j)

Spezifikation von XML-Vokabularen, -Schemata und damit zusammenhängenden XML-Vorgaben zur Unterstützung des Datenaustauschs in Netzen;

k)

funktionale und nicht-funktionale Musteranforderungen für die Verwaltung elektronischer Akten in öffentlichen Verwaltungen;

l)

Metadaten-Rahmen für Informationen des öffentlichen Sektors in europaweiten Anwendungen;

m)

Vergleich offener Standards für den Datenaustausch im Hinblick auf die Einführung einer Politik für offene Formate;

n)

gemeinsame Spezifikationen und Infrastrukturdienste zur Erleichterung der europaweiten elektronischen Beschaffung;

o)

maschinelle Übersetzungssysteme und andere mehrsprachige Hilfsmittel, einschließlich Wörterbücher, Thesauri und Klassifikationen, zur Förderung der Mehrsprachigkeit;

p)

Anwendungen zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen;

q)

Anwendungen zur Unterstützung des Mehrweg-Zugangs zu Dienstleistungen;

r)

Werkzeuge, die auf quelloffener Software basieren, und Maßnahmen zur Erleichterung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Verwaltungen und der Übernahme bestimmter Lösungen durch die öffentlichen Verwaltungen.

C.   STRATEGISCHE UND FLANKIERENDE MASSNAHMEN

1.

Strategische Maßnahmen zur Auswertung und Förderung von europaweiten eGovernment-Diensten, wie z.B.:

a)

Analyse von eGovernment-Strategien und von Strategien des Informationsmanagements (IM) in Europa;

b)

Organisation von Aufklärungsveranstaltungen unter Teilnahme der Betroffenen;

c)

Förderung der Einrichtung von europaweiten eGovernment-Diensten unter besonderer Berücksichtigung von Diensten für Bürger und Unternehmen;

2.

Flankierende Maßnahmen zur Unterstützung des Programmmanagements mit dem Ziel der fortlaufenden Begleitung und der Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz des Programms, wie z.B.:

a)

Qualitätssicherung und -kontrolle zur Verbesserung der Spezifikation der Projektziele sowie der Durchführung und der Ergebnisse des Projekts;

b)

Programmbewertung und Kosten-Nutzen-Analyse spezifischer Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontaler Maßnahmen.

3.

Flankierende Maßnahmen zur Unterstützung der Verbreitung bewährter Verfahren beim Einsatz von Informationstechnologien in öffentlichen Verwaltungen, wie z.B.:

a)

Berichte, Websites, Konferenzen und generell Initiativen für die breite Öffentlichkeit;

b)

Begleitung, Analyse und Internet-Veröffentlichung zu Initiativen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit eGovernment-Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie auf internationaler Ebene;

c)

Förderung der Verbreitung bewährter Verfahren bei der Nutzung z.B. von quelloffener Software durch öffentliche Verwaltungen.

P5_TA(2004)0173

Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des geänderten Vorschlags für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (KOM(2003) 564 — C5-0485/2003 — 2001/0229(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung — erneute Befassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags zur Änderung des geänderten Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 564) (1),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 544) (2),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 542) (3),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung vom 30. Mai 2002 (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 156 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0485/2003),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 71 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5-0110/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 362 E vom 18.12.2001, S. 205.

(3)  ABl. C 20 E vom 28.1.2003, S. 274.

(4)  ABl. C 187 E vom 7.8.2003, S. 130.

P5_TC1-COD(2001)0229

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (erneute Befassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung Nr. 1692/96/EG  (5) wurden die gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes festgelegt; dabei wurden die Vorhaben von gemeinsamem Interesse festgehalten, deren Verwirklichung zum Ausbau des Netzes beitragen soll, und in Anhang III die spezifischen Vorhaben aufgeführt, denen der Europäische Rat bei seinen Tagungen in Essen 1994 und Dublin 1996 besondere Bedeutung beimaß.

(2)

Angesichts der bevorstehenden Erweiterung der Union und des angestrebten Ziels, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Verkehrsträgern zu erreichen und ein Infrastrukturnetz zu verwirklichen, das dem zunehmenden Bedarf gerecht werden kann, sowie der Tatsache, dass die Verwirklichung bestimmter vorrangiger Vorhaben mehr als zehn Jahre in Anspruch nehmen kann, ist es erforderlich, die Liste der Vorhaben in Anhang III der Entscheidung Nr. 1692/96/EG zu überprüfen.

(3)

Die Kommission hat am 2. Oktober 2001 vorgeschlagen, die Entscheidung Nr. 1692/96/EG zu ändern und deren Anhang III durch eine Liste vorrangiger Vorhaben zu ersetzen, die die noch nicht abgeschlossenen spezifischen Vorhaben, denen der Europäische Rat bei seinen Tagungen in Essen 1994 und in Dublin 1996 besondere Bedeutung beimaß, sowie sechs neue Vorhaben enthält.

(4)

In ihrem Bericht an die Kommission vom 30. Juni 2003hat die hochrangige Gruppe für das transeuropäische Verkehrsnetz (nachstehend„hochrangige Gruppe“genannt) eine begrenzte Zahl vorrangiger Vorhaben anhand eines Verfahrens bestimmt, bei dem insbesondere die potenzielle wirtschaftliche Tragfähigkeit der Vorhaben und die Bereitschaft der betroffenen Mitgliedstaaten zur Einhaltung eines im Voraus festgelegten Zeitplans sowie die zu erwartenden Auswirkungen auf die Mobilität von Gütern und Personen zwischen den Mitgliedstaaten, den territorialen Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung berücksichtigt wurden. Die von der hochrangigen Gruppe festgelegten Vorhaben umfassen die von der Kommission am 2. Oktober 2001 vorgeschlagenen Vorhaben sowie neue Vorhaben, darunter auch solche in den neuen Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beitreten werden.

(5)

Es ist erforderlich, die Liste der vorrangigen Vorhaben in begrenztem Maße zu erweitern, für diese Vorhaben ein europäisches Interesse zu erklären und Instrumente einzuführen, die die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten fördern, um den Abschluss dieser Vorhaben innerhalb der gewünschten Zeitpläne zu erleichtern.

(6)

Die Gemeinschaft sollte ihre Ressourcen hauptsächlich zum Ausbau der Basisinfrastrukturen verwenden, bevor mit der Verwirklichung großer Infrastrukturvorhaben begonnen wird, die erhebliche wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen mit sich bringen.

(7)

Es sind Verfahren zur Förderung von Meeresautobahnen zwischen Mitgliedstaaten einzuführen, um die Straßen zu entlasten und die Anbindung von Staaten in Rand- oder Insellage zu verbessern. Derartige Verfahren, die unter anderem auch Ausschreibungen beinhalten, sollten transparent und auf den Bedarf ausgerichtet sein und sollten die gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften oder den Vorschriften über das öffentliche Vergabewesen in keiner Weise berühren.

(8)

Für die Finanzierung vorrangiger Vorhaben, die den territorialen Zusammenhalt stärken, ist es erforderlich, auch die Verwendung der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) vorzusehen.

(9)

Die Koordinierung zwischen den Staaten, die an Vorhaben an der gleichen Achse beteiligt sind, muss in eigener Verantwortung der Mitgliedstaaten verbessert werden, um die Rentabilität der Investitionen zu erhöhen und die zeitliche Abstimmung und Finanzierung zu erleichtern.

(10)

Die Förderung von Meeresautobahnen sollte als Ergänzung zu der Bereitstellung von Gemeinschaftsbeihilfen betrachtet werden, die als Anreiz für die Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (6) geschaffenen Programms „Marco Polo“ vorgesehen sind. Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft im Rahmen der beiden Instrumente sollte jedoch nicht kumulierbar sein.

(11)

Die Entwicklung vorrangiger Vorhaben unterliegt der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (7) und ist voll und ganz mit den Erfordernissen der einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vereinbar, einschließlich der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (8), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (9) und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (10). Es sollte eine Methode zur Kosten-Nutzen-Analyse für die transeuropäischen Verkehrsnetze vereinbart und für alle Vorhaben durchgeführt werden, die in Anhang III der Entscheidung Nr. 1692/96/EG aufgenommen werden sollen. Eine nachträgliche Bewertung der vorrangigen Vorhaben wird künftige Änderungen der Leitlinien und der Liste der vorrangigen Vorhaben vereinfachen und dazu beitragen, die von den Mitgliedstaaten vor der Verwirklichung eines Vorhabens angewandten Bewertungsmethoden zu verbessern.

(12)

Im Hinblick auf die grenzüberschreitende Dimension von Vorhaben, für die ein europäisches Interesse erklärt wurde, kann es sich als unzweckmäßig erweisen, dass die einzelstaatlichen Verfahren zur Prüfung der ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen eines Vorhabens von den einzelnen Mitgliedstaaten gesondert durchgeführt werden. Um hier Abhilfe zu schaffen, sollten neben den gemeinsamen Bewertungsmethoden auch koordinierte Prüf- und Konsultationsverfahren oder grenzüberschreitende Planfeststellungsverfahren für die betroffenen Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden, die sowohl die sozioökonomischen als auch die ökologischen Aspekte abdecken. Diese koordinierten oder grenzüberschreitenden Verfahren sollten die Verpflichtungen berühren, die sich aus den Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft ergeben.

(13)

Die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG sollte für alle TEN-Projekte in allen Ländern durchgeführt werden, bevor sie von der Gemeinschaft finanziert werden.

(14)

Die Kommission hat die von der hochrangigen Gruppe ausgesprochenen Empfehlungen einer Folgenabschätzung unterzogen. Die Ergebnisse zeigen, dass die Verwirklichung der von der Gruppe festgelegten Vorhaben in Verbindung mit einer Reihe von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik, zum Beispiel der Erhebung von Entgelten für die Infrastrukturnutzung und einer Liberalisierung des Schienengüterverkehrs, erhebliche Vorteile hätte, indem die Fahrtzeiten verkürzt, die Emissionen und die Verkehrsüberlastung verringert, die Verkehrsanbindung der Rand- sowie der neuen Mitgliedstaaten verbessert und der gemeinsame Wohlstand gesteigert würden.

(15)

Die Entscheidung Nr. 1692/96/EG sollte daher entsprechend geändert werden

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung Nr. 1692/96/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird die Jahreszahl „2010“ ersetzt durch „2020“.

2.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Verkehrsinfrastruktur umfasst Straßen-, Eisenbahn- und Wasserstraßennetze, Meeresautobahnen, See- und Binnenhäfen, Flughäfen sowie andere verkehrsträgerübergreifende Knotenpunkte.“

3.

Folgender Artikel 12a wird eingefügt:

„Artikel 12a

Meeresautobahnen

(1)   Ziel des transeuropäischen Meeresautobahnennetzes ist es, den Güterstrom auf bestimmten Seeverkehrsstrecken so zu konzentrieren, dass neue lebensfähige, regelmäßige und häufige Verbindungen für den Frachtverkehr zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen werden, damit die Überlastung der Straßen verringert und die Anbindung der Regionen und Staaten in Rand- und Insellage verbessert wird.

(2)   Das transeuropäische Meeresautobahnennetz besteht aus den allgemeinen Infrastrukturmaßnahmen mindestens zweier Häfen, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Diese allgemeinen Infrastrukturmaßnahmen umfassen ferner die Hafenausrüstung, die elektronischen Logistiksysteme, die Verwaltungs- und Zollverfahren sowie die Infrastruktur für den direkten, auch im Winter nutzbaren Hafenzugang zu Land und zu Wasser, die für die in Absatz 1 genannten Verbindungen eingesetzt werden.

(3)     Wasserstraßen oder Kanäle, die zwei europäische Meeresautobahnen verbinden und maßgeblich zur Verkürzung von Seewegen sowie zur Effizienzgewinnen und Zeitersparnis im Seeverkehr beitragen, sind Bestandteil des transeuropäischen Meeresautobahnnetzes.

(4)   Die Vorhaben von gemeinsamem Interesse für das transeuropäische Meeresautobahnnetz werden von mindestens zwei Mitgliedstaaten vorgeschlagen. Im Rahmen der vorgeschlagenen Vorhaben werden der öffentliche und der private Sektor nach Modalitäten eingebunden, die es gestatten, dass vor der Bereitstellung von Zuschüssen aus den nationalen Haushalten, gegebenenfalls ergänzt durch Gemeinschaftsmittel, eine Ausschreibung durchgeführt wird, und zwar entweder:

a)

eine öffentliche Ausschreibung, die die beteiligten Mitgliedstaaten gemeinsam durchführen und die sich auf die Entwicklung neuer Verbindungen ab einem der Häfen der Kategorie A gemäß Artikel 12 Absatz 2 bezieht, die zuvor in den einzelnen Seegebieten gemäß Vorhaben Nr. 21 des Anhangs III ausgewählt wurden, oder

b)

sofern die geografische Lage der Häfen vergleichbar ist, durch eine öffentliche Ausschreibung, die die beteiligten Mitgliedstaaten gemeinsam durchführen und die an Konsortien gerichtet ist, in denen zumindest Seeverkehrsgesellschaften und Hafenbetreiber aus einem der Seegebiete gemäß Vorhaben Nr. 21 des Anhangs III vertreten sind;

(5)     Die Vorhaben von gemeinsamen Interesse der transeuropäischen Netze für Meeresautobahnen können auch Tätigkeiten umfassen, die einen umfassenderen Nutzen haben und nicht mit bestimmten Häfen verbunden sind, wie z.B. die Tätigkeit des Eisbrechens, Ausbaggerns sowie Informationssysteme, einschließlich Verkehrslenkungs- und elektronische Meldesysteme.

(6)   Die Vorhaben von gemeinsamem Interesse beziehen sich auf die allgemeinen Infrastrukturmaßnahmen des Meeresautobahnennetzes und können gegebenenfalls eine Anschubfinanzierung gemäß den Kriterien des Programms „Marco Polo“ umfassen .

(7)     Die Kommission veröffentlicht einen detaillierten finanziellen Interventionsrahmen im Anhang zu den gemeinschaftlichen Leitlinien, in der die Art der förderungswürdigen Ausgaben für Ausrüstung, Infrastrukturen, Starthilfen sowie die Interventionsmodalitäten der verschiedenen gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen (TEN-Haushalt, EFRE und Kohäsionsfonds), genau festgelegt werden.

(8)   Die Vorhaben von gemeinsamem Interesse werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt.“

4.

Folgender Abschnitt 10a wird eingefügt:

„ABSCHNITT 10a

KOORDINIERUNG ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 17a

Europäischer Koordinator

(1)   Die Kommission kann auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten und nach Anhörung des Europäischen Parlaments eine Person zum „europäischen Koordinator“ ernennen, um die koordinierte Durchführung bestimmter Vorhaben oder Teile davon, für die gemäß Artikel 19a ein europäisches Interesse erklärt wurde, zu unterstützen. Der Koordinator handelt im Namen und auf Rechnung der Kommission. Sein Auftrag bezieht sich in der Regel auf ein Vorhaben, kann aber erforderlichenfalls auf andere Vorhaben, die dieselbe Verkehrsachse betreffen, ausgeweitet werden.

(2)   Der europäische Koordinator wird insbesondere aufgrund seiner Erfahrung mit den europäischen Organen und seiner Kenntnisse ausgewählt, die er im Bereich der Finanzierung und der Bewertung der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen von Großprojekten besitzt.

(3)   Im Beschluss der Kommission zur Ernennung des europäischen Koordinators werden die Modalitäten der Ausübung seiner Aufgaben festgelegt.

(4)   Der europäische Koordinator

a)

fördert die Anwendung gemeinsamer Projektbewertungsverfahren, berät die Projektträger in Bezug auf das Finanzierungssystem der Vorhaben, spricht potenzielle Privatinvestoren an und kann zu Fragen des Netzbetriebs Stellung nehmen;

b)

erstellt für das Europäische Parlament und die Kommission einen jährlichen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Vorhaben, mit denen er betraut ist, über neue Vorschriften oder sonstige Entwicklungen mit möglichen Auswirkungen auf die Merkmale der Vorhaben sowie über eventuelle Schwierigkeiten und Hindernisse, die bezüglich der in Anhang III genannten Termine zu erheblichen Verzögerungen führen könnten;

c)

fördert in enger Zusammenarbeit mit den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der in dieser Hinsicht nach nationalem Recht anwendbaren Verfahren den Dialog, insbesondere zwischen den regionalen und kommunalen Behörden sowie den Betreibern, den Nutzern sowie den Vertretern der Zivilgesellschaft, um im Hinblick auf eine optimale Nutzung der geförderten Infrastrukturen den Bedarf an Verkehrsdiensten und deren Parameter sowie mögliche Hindernisse besser in Erfahrung zu bringen.

(5)   Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten mit dem europäischen Koordinator zusammen und stellen ihm die Informationen zur Verfügung, die zur Erfüllung der in Absatz 4 genannten Aufgaben notwendig sind.

(6)   Die Kommission kann den europäischen Koordinator bei der Bearbeitung von Anträgen auf Gemeinschaftsförderung, die sich auf Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben beziehen, mit denen er betraut ist, um Stellungnahme bitten.“

5.

Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen zur Entwicklung des transeuropäischen Verkehrsnetzes erstellten einzelstaatlichen Pläne und Programme mit, insbesondere in Bezug auf die in Artikel 19a genannten Vorhaben, für die ein europäisches Interesse erklärt wurde, und die auf einzelstaatlicher Ebene verabschiedeten Pläne und Programme. Nach Verabschiedung der einzelstaatlichen Pläne und Programme übermitteln die Mitgliedstaaten diese informationshalber der Kommission.“

6.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Vorrangige Vorhaben

(1)   Die Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 7 gelten als vorrangig, wenn die Prüfung ergibt, dass sie

a)

der Beseitigung von Verkehrsengpässen oder der Vervollständigung transeuropäischer Hauptverkehrsachsen dienen, insbesondere Vorhaben zur Überwindung natürlicher Hindernisse;

b)

von solcher Tragweite sind, dass eine langfristige, auf europäischer Ebene durchgeführte Planung einen erheblichen Nutzen mit sich bringt;

c)

bezogen auf das Gesamtvorhaben eine potenzielle sozioökonomische Rentabilität sowie weitere sozioökonomische Vorteile versprechen und die betroffenen Mitgliedstaaten bereit sind, die jeweiligen Studien und Evaluierungen rechtzeitig durchzuführen, um die Arbeiten bis zu einem im Voraus festgelegten Termin abzuschließen;

d)

im Hinblick auf eine Förderung der Mobilität von Gütern und Personen zwischen den Mitgliedstaaten, unter anderem durch ihren Beitrag zur Interoperabilität der nationalen Verkehrsnetze, einen zusätzlichen Nutzen darstellen;

e)

durch die Integration der Verkehrsnetze der neuen Mitgliedstaaten und eine Verbesserung der Anbindung von Regionen in Rand- und Insellage, insbesondere durch die Einbeziehung der regionalen Flughäfen und der Zusatzdienste, zum territorialen Zusammenhalt der Europäischen Union beitragen;

f)

zu einer nachhaltigen Verkehrsentwicklung durch Verbesserung der Sicherheit und Verringerung der verkehrsbedingten Umweltbeeinträchtigungen beitragen, indem insbesondere der Schienenverkehr, die Binnenschifffahrt und der Seeverkehr als alternative Verkehrsträger sowie der intermodale Verkehr gefördert werden , sofern die Vorhaben voll und ganz mit den Anforderungen der Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft vereinbar sind;

g)

die Entwicklung der nachhaltigen Binnenschifffahrt entsprechend den Anforderungen der einschlägigen Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (11) fördern und international entwickelte Leitlinien für eine nachhaltige Schifffahrt einhalten.

(2)   Die vorrangigen Vorhaben, mit denen vor 2010 begonnen werden soll, ihre Teilabschnitte sowie die vorgesehenen Fertigstellungstermine gemäß Absatz 1 Buchstabe c) sind in Anhang III aufgeführt.

(3)    Alle drei Jahre ab dem Inkrafttreten der Entscheidung Nr. .../2004/EG erstellt die Kommission eine Bilanz über den Stand der Durchführung der vorrangigen Vorhaben und über die Höhe des Engagements der verschiedenen beteiligten Finanzpartner. Sie schlägt gegebenenfalls eine Änderung der Liste der in Anhang III aufgeführten vorrangigen Vorhaben entsprechend Absatz 1 vor und legt diesen Vorschlag dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags vor.

7.

Folgender Artikel 19a wird eingefügt:

„Artikel 19a

Erklärung eines europäischen Interesses

(1)   Für die in Anhang III aufgeführten vorrangigen Vorhaben wird ein europäisches Interesse erklärt. Die Kommission räumt bei der Planung ihres Finanzbedarfs den Projekten mit erklärtem europäischen Interesse Vorrang ein. In den infrastrukturell zu schlecht ausgestatteten Gebieten kann die Kommission den Vorschlag machen, ein europäisches Interesse auch für die Eisenbahninfrastrukturen zu erklären, die hinsichtlich der in Anhang III genannten vorrangigen Vorhaben eine Zubringerfunktion erfüllen. Diese Erklärung erfolgt allein nach dem im Vertrag und den darauf basierenden Rechtsakten festgelegten Verfahren. Eine willkürliche Prioritätensetzung hinsichtlich der aufgeführten vorrangigen Vorhaben innerhalb des Anhangs III sollte unzulässig sein .

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94  (12) Vorhaben für den Kohäsionsfonds vorschlagen, geben sie den Vorhaben angemessenen Vorrang, für die ein europäisches Interesse erklärt wurde.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2236/95  (13) Vorhaben für die Finanzierung aus dem Haushalt für die transeuropäischen Netze vorschlagen, geben sie den Vorhaben angemessenen Vorrang, für die ein europäisches Interesse erklärt wurde.

(4)   Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten dazu, den Vorhaben für die ein europäisches Interesse erklärt wurde, Rechnung zu tragen, wenn sie die Programmierung der Strukturfonds planen, insbesondere was Ziel 1-Regionen angeht.

(5)   Die Kommission achtet darauf, dass die Länder, die das strukturpolitische Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt in Anspruch nehmen können, wenn sie ihre Vorhaben für dieses Instrument vorschlagen, gemäß den Artikeln 2 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999  (14) den Vorhaben angemessenen Vorrang einräumen, für die ein europäisches Interesse erklärt wurde.

(6)     Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat vorschlagen, vorrangig einen Teil der Vorhaben in Anhang III voranzutreiben, um die Ziele im Zusammenhang mit der Förderung des Wachstums und der Unterstützung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie der Intermodalität innerhalb der Europäischen Union zu verfolgen. Diese Vorhaben können sodann im Rahmen der gemeinschaftlichen Finanzierungsinstrumente eine vorrangige Behandlung erfahren.

(7)   Wird deutlich, dass sich der Beginn der Arbeiten eines Vorhabens, für das ein europäisches Interesse erklärt wurde, gegenüber dem vorgesehenen Termin 2010 beträchtlich verzögert oder verzögern wird, fordert die Kommission von den betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten eine Begründung für diese Verzögerung. Nachdem sie die Antwort der betroffenen Mitgliedstaaten erhalten und geprüft hat, kann die Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und zur Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschließen, die Erklärung eines europäischen Interesses zurückzunehmen.

(8)   Fünf Jahre nach Fertigstellung eines Vorhabens, für das ein europäisches Interesse erklärt wurde, oder eines seiner Teilabschnitte nehmen die betroffenen Mitgliedstaaten eine Bestandsaufnahme vor, in der seine sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf den Handel und den freien Personen- und Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, den territorialen Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung untersucht werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Ergebnisse dieser Bestandsaufnahme.

(9)   Wird für ein Vorhaben ein europäisches Interesse erklärt, führen die betroffenen Mitgliedstaaten für jeden Teil des betreffenden Vorhabens vor Erteilung einer Baugenehmigung koordinierte Prüf- und Konsultationsverfahren durch.

(10)   Umfasst ein Vorhaben, für das ein europäisches Interesse erklärt wurde, einen grenzübergreifenden Abschnitt, der unter technischen und finanziellen Aspekten nicht aufgeteilt werden kann, führen die beiden betroffenen Mitgliedstaaten vor Erteilung einer Baugenehmigung ein grenzübergreifendes Prüf- und Konsultationsverfahren zur Evaluierung dieses grenzübergreifenden Abschnitts durch.

(11)   Die koordinierten beziehungsweise grenzüberschreitenden Untersuchungen gemäß den Absätzen 9 und 10 berühren nicht die Verpflichtungen, die sich aus den Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft ergeben, insbesondere hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten das Europäische Parlament und die Kommission von der Einleitung und den Ergebnissen dieser koordinierten beziehungsweise grenzübergreifenden Verfahren.

(12)     Ergibt sich bei den Prüf- und Konsultationsverfahren gemäß den Absätzen 9, 10 und 11, dass das betreffende oder die betreffenden Vorhaben wahrscheinlich unerwünschte soziale, wirtschaftliche oder ökologische Auswirkungen haben, konsultieren die Mitgliedstaaten die Kommission im Hinblick auf eine Milderung solcher Auswirkungen, einschließlich der Option der Streichung des Vorhabens oder der Vorhaben von der Prioritätenliste.

8.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel wird ersetzt durch den Titel„Liste der vor 2010 zu beginnenden Vorhaben“.

b)

Der Inhalt wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2004.

(5)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1346/2001/EG (ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1).

(6)  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

(8)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(9)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(10)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(11)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).“

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 62).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1).

ANHANG

Die Liste der vorrangigen Vorhaben enthält neben den im Vorschlag der Kommission vom Oktober 2001 (1) enthaltenen vorrangigen Vorhaben, die vom Europäischen Parlament in erster Lesung am 30. Mai 2002 genehmigt wurden, folgende neue vorrangige Vorhaben :

Erweiterung des Vorhabens Nr. 3: Hochgeschwindigkeitszug Südwesteuropa

Lisboa/Porto-Madrid (2011)

Dax-Bordeaux (2020)

Bordeaux-Tours (2015)

Erweiterung des Vorhabens Nr. 6: Eisenbahnverbindung Lyon-Triest-Divaca /Koper-Ljubljana- Maribor-Graz- Budapest-ukrainische Grenze (2)

Venedig Ronchi-Süd—Triest/Koper—Divaca— Ljubljana (2015)

Ljubljana- Maribor-Graz- Budapest (2015)

Erweiterung des Vorhabens Nr. 7: Autobahn Igoumenitsa/Patra-Athina-Sofia-Budapest

Autobahn Sofia-Kulata-griechisch/bulgarische Grenze (2010), mit grenzübergreifendem Abschnitt Promahon-Kulata

Autobahn Nadlac-Sibiu-(Verbindung nach Bucuresti und Constanta) (2007)

Erweiterung des Vorhabens Nr. 16: Eisenbahnverbindung für den Güterverkehr Sines /Algeciras -Madrid-Paris

Eisenbahnverbindung Sines-Badajoz /Algeciras—Bobadilla (2010)

Erweiterung des Vorhabens Nr. 17 auf der Eisenbahnverbindung Paris-Strasbourg-Stuttgart-Wien-Bratislava

Strasbourg-Stuttgart (2015) mit der Rheinbrücke Kehl als grenzübergreifendem Abschnitt

Wien-Bratislava (2010), grenzübergreifender Abschnitt

Erweiterung des Vorhabens Nr. 18: Binnenwasserstraße Rhein-Main-Donau (3)

Rhein-Meuse (2019) mit der Lanay-Schleuse als grenzübergreifendem Abschnitt

Maßnahmen, die die Schiffbarkeit zwischen Straubing und Vilshofen verbessern (2013)

Wien-Bratislava (2015), grenzübergreifender Abschnitt

Palkovicovo-Mohàcs (2014)

Verkehrsengpässe in Rumänien und Bulgarien (2011)

Erweiterung des Vorhabens Nr. 20 auf der Eisenbahnstrecke über den Fehmarnbelt

Zulaufstrecke in Dänemark vom Öresund aus (2015)

Zulaufstrecke in Deutschland ab Hannover (2015)

Eisenbahnverbindung Hannover-Hamburg/Bremen (2015)

Vorhaben Nr. 21: Meeresautobahnen

Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 12a, die eine der folgenden Meeresautobahnen betreffen:

Meeresautobahn Ostsee (Anbindung der Mitgliedstaaten innerhalb des Ostseeraums sowie an die Mitgliedstaaten in Mittel- und Westeuropa einschließlich der Route durch den Nord-Ostsee-Kanal ) (2010)

Meeresautobahn — Nordsee — Irische See (2010)

Meeresautobahn — Atlantik (2010)

Meeresautobahn Südosteuropa (Verbindung Adria/Ionisches Meer/östliches Mittelmeer zur Anbindung Zyperns) (2010)

Meeresautobahn Südwesteuropa (westliches Mittelmeer) zwischen Spanien, Frankreich, Italien und Malta mit Anbindung an die Meeresautobahn Südosteuropa (2010) (4)

Die Kommission erstellt und veröffentlicht binnen einem Jahr eine Liste spezifischer Vorhaben für jedes dieser Meere, die innerhalb des laufenden Planungszeitraums in Angriff genommen werden können.

Vorhaben Nr. 22: Eisenbahnverbindung Athina-Sofia-Budapest-Wien-Praha-Nürnberg/Dresden (5)

Eisenbahnverbindung griechisch/bulgarische Grenze-Kulata-Sofia-Vidin/Calafat (2015)

Eisenbahnverbindung Curtici-Brasov (nach Bucuresti und Constanta) (2010)

Eisenbahnverbindung Budapest-Wien (2010), grenzübergreifender Abschnitt

Eisenbahnverbindung Brno-Praha-Nürnberg (2010), mit Nürnberg-Praha als grenzübergreifenden Abschnitt

Vorhaben Nr. 23: Eisenbahnverbindung Gdansk-Warszawa-Brno/Bratislava-Wien (6)

Eisenbahnverbindung Gdansk-Warszawa-Katowice (2015)

Eisenbahnverbindung Katowice-Brno-Breclav (2010)

Eisenbahnverbindung Katowice-Zilina-Nove Mesto n.V. (2010)

Vorhaben Nr. 24: Eisenbahnverbindung Lyon/Genf-Basel-Duisburg-Rotterdam/Antwerpen

Lyon-Mulhouse-Mülheim (7), mit Mulhouse-Mülheim als grenzübergreifendem Abschnitt (2018)

Genova-Milano/Novara — Schweizer Grenze (2013)

Basel-Karlsruhe (2015)

Frankfurt-Mannheim (2012)

Duisburg-Emmerich (2009) (8)

„Eiserner Rhein“ Rheidt-Antwerp (2010)

Vorhaben Nr. 25: Autobahn Gdansk-Brno/Bratislava-Wien (9)

Autobahn Gdansk-Katowice (2010)

Katowice-Brno- Wien-Bratislava / Zilina-Budapest-Ivandarda

Autobahn Brno-Wien (2009), grenzübergreifender Abschnitt

Vorhaben Nr. 26: Schienen-/Straßenverbindung Irland/Vereinigtes Königreich/europäisches Festland

Schienen-/Straßenkorridor von Dublin in den Norden (Belfast-Larne) und den Süden (Cork) (2010) (10)

Schienen-/Straßenkorridor Hull-Liverpool (2015)

Eisenbahnverbindung Felixstowe-Nuneaton (2011)

Eisenbahnverbindung Crewe-Holyhead (2008)

Vorhaben Nr. 27: „Rail Baltica“: Eisenbahnverbindung Warszawa — Kaunas — Riga — Tallinn

Warszawa — Kaunas (2010)

Kaunas — Riga (2014)

Riga — Tallinn (2016)

Vorhaben Nr. 28: „Eurocaprail“ auf der Eisenbahnverbindung Bruxelles-Luxembourg-Strasbourg

Bruxelles-Luxembourg-Strasbourg (2012)

Vorhaben Nr. 29: Eisenbahnverbindung des Intermodalen Korridors Ionisches Meer/Adria /Schwarzes Meer („Korridor VIII“)

Kozani-Kalambaka-Igoumenitsa (2012)

Ioannina-Antirrio-Rio-Kalamata (2014)

Bari-Durazzo-Sofia-Varna/Burgas (Schwarzes Meer) (2020)

In Klammern steht jeweils das im Voraus vereinbarte Fertigstellungsdatum. Die Termine für die Fertigstellung der Vorhaben Nr. 1 bis 20 sowie die Angaben zu den einzelnen Streckenabschnitten stammen aus dem Bericht der Hochrangigen Gruppe, in dem diese Angaben festgelegt wurden.

Vorhaben Nr. 30: Binnenwasserstraße Seine-Schelde

Verbesserung der Schiffbarkeit Deulemont-Gent (2012)

Kanal Compiègne—Cambrai (2012)

Vorhaben Nr. 31: Eisenbahnverbindung Prag-Linz-Ljubljana

Eisenbahnverbindung Prag-České Budějovice (2010)-Linz (2016)

Eisenbahnverbindung Linz-Graz-Ljubljana-Zagreb (2016)

Eisenbahnverbindung Wien-Graz-Ljubljana/Villach-Koper/Triest (2018)


(1)  KOM(2001) 544.

(2)  Diese Verkehrsachse deckt sich zum Teil mit dem gesamteuropäischen Korridor V.

(3)  Ein Teil dieser Verkehrsachse entspricht der Definition des gesamteuropäischen Korridors VII.

(4)  Einschließlich einer Verbindung zum Schwarzen Meer.

(5)  Diese Hauptverkehrsachse entspricht in weiten Teilen der Definition des gesamteuropäischen Korridors IV.

(6)  Diese Hauptverkehrsachse entspricht in weiten Teilen der Definition des gesamteuropäischen Korridors VI.

(7)  Dies umfasst den „TGV Rhein-Rhône“ ohne den westlichen Streckenteil.

(8)  Das Vorhaben Nr. 5 (Betuwe-Strecke) verbindet Rotterdam und Emmerich.

(9)  Diese Hauptverkehrsachse entspricht in weiten Teilen der Definition des gesamteuropäischen Korridors VI.

(10)  Einschließlich des Essener Vorhabens Nr. 13: Straßenverbindung Irland/Vereinigtes Königreich/Benelux.

P5_TA(2004)0174

Sicherheit in der Zivilluftfahrt ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (KOM(2003) 566 — C5-0424/2003 — 2003/0222(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 566) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0424/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5-0061/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0175

Soziale Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (KOM(2003) 468 — C5-0368/2003 — 2003/0184(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 468) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 42 und 308 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0368/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0058/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0184

Standpunkt des Europäischen Parlaments festglegt in erster Lesung am 11. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (4) und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (5) sollten mit Rücksicht auf die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft, zwecks Erleichterung der Anwendung dieser Verordnungen und zwecks Berücksichtigung von Änderungen an den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit geändert werden.

(2)

Was die Berücksichtigung der Entwicklung in der Rechtsprechung anbelangt, so sind Konsequenzen insbesondere aus den Urteilen in der Rechtssache Johann Franz Duchon/Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (6) und in der Rechtssache Office national de l'emploi/Calogero Spataro (7) zu ziehen.

(3)

In Anbetracht der Urteile in den Rechtssachen Friedrich Jauch/Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und Ghislain Leclere und Alina Deaconescu/Caisse nationale des prestations familiales (8), in denen es um die Qualifizierung von beitragsunabhängigen Sonderleistungen in bar ging, ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine Präzisierung der beiden kumulativ zu berücksichtigenden Kriterien erforderlich, damit derartige Leistungen rechtsgültig in Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aufgeführt werden können. Auf dieser Grundlage ist der Anhang zu überarbeiten, und zwar auch unter Berücksichtung erfolgter Änderungen an den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen die Gewährung dieser Art von Leistungen geregelt ist, die als Mischleistungen Gegenstand einer speziellen Koordinierung sind. Ferner ist zur Wahrung der Ansprüche der Berechtigten eine Übergangsregelung für die Leistungen erforderlich, die Gegenstand des vorgenannten Urteils Jauch waren.

(4)

Ausgehend von der Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen der Verordnung und den Bestimmungen bilateraler Abkommen über die soziale Sicherheit, wie sie insbesondere im Urteil Rönfeldt (9) ihren Ausdruck gefunden hat, erweist sich eine Überarbeitung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 als notwendig. Die Einträge in Teil A des Anhangs III sind nämlich nur in zwei Fällen gerechtfertigt, d. h. wenn die betreffenden Bestimmungen für Wanderarbeitnehmer günstiger sind oder wenn sie spezielle Ausnahmesituationen betreffen, die meist historisch bedingt sind. Außerdem sollten Einträge in Teil B nur dann vorgenommen werden, wenn objektive Ausnahmesituationen eine Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung und von den Artikeln 12, 39 und 42 des Vertrages rechtfertigen (10).

(5)

Zwecks Erleichterung der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sollten einige Bestimmungen zum einen für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen und zum anderen für Mitglieder des fahrenden oder fliegenden Personals von Unternehmen, die Personen oder Güter im Schienen-, Straßen-, Luft- oder Binnenschifffahrtsverkehr befördern, vorgesehen und auch die Modalitäten der Bestimmung des nach Artikel 23 jener Verordnung zu berücksichtigenden Durchschnittsbetrags präzisiert werden.

(6)

Damit auf Antrag der Mitgliedstaaten, deren Träger für die Gewährung von Leistungen bei Krankheit zuständig sind, wieder ein Parallelismus bei der Behandlung von Rentnern, die früher Wanderarbeitnehmer waren, und Rentnern, die nur im Inland gearbeitet haben und denen ihre gesamten Bezüge von Trägern ihres Wohnstaats ausgezahlt werden, hergestellt werden kann, ist es angebracht, den Wortlaut von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu präzisieren und klarzustellen, dass die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Krankenversicherung unter Berücksichtigung aller den Sozialversicherten gezahlten Renten erfolgen kann, wenn die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats dies vorsehen. Bei dieser Berechnung wird jedoch nur auf die von den Trägern anderer Mitgliedstaaten effektiv gezahlten Renten — also die Nettobeträge — abgestellt, bei denen alle Beiträge bereits berücksichtigt sind, die von der betreffenden Rente schon im Mitgliedstaat des Trägers, der die Rente zahlt, abgezogen wurden.

(7)

Die Kommission könnte die Mitgliedstaaten, für die bestimmte Versicherte in ihren Rechten eingeschränkt werden könnten, ersuchen, bilaterale Lösungen zu erwägen und eine Übergangsfrist vorzuschlagen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„(2a)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für beitragsunabhängige Sonderleistungen in bar, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden^, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Voraussetzungen für den Leistungsanspruch sowohl Merkmale der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit als auch der Sozialhilfe aufweisen.

Beitragsunabhängige Sonderleistungen in bar sind Leistungen,

a)

die entweder

i)

in Versicherungsfällen, die den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Zweigen der sozialen Sicherheit entsprechen, ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich gewährt werden und die den betreffenden Personen ein Einkommen sichern sollen, mit dem sie einen in Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen im betreffenden Mitgliedstaat ausreichenden Lebensunterhalt bestreiten können;

ii)

allein zum besonderen Schutz der Behinderten bestimmt und eng an das soziale Umfeld dieser Personen im jeweiligen Mitgliedstaat gebunden sind,

und

b)

die ausschließlich aus Pflichtabgaben zur Deckung der allgemeinen Ausgaben der öffentlichen Hand finanziert werden und bei denen die Gewährung und Berechnung der Leistungen nicht davon abhängt, ob der Berechtigte Beiträge gezahlt hat, wobei jedoch Leistungen, die zur Ergänzung einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen anzusehen sind,

und

c)

die in Anhang IIa aufgeführt sind.“

2.

Artikel 9a erhält folgende Fassung:

„Artikel 9a

Verlängerung des Rahmenzeitraums

Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf Leistungen davon abhängig, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige in einem festgelegten Zeitraum (Rahmenzeitraum) vor Eintritt des Versicherungsfalles eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt hat, und sehen diese Rechtsvorschriften vor, dass Zeiten, in denen Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt wurden, oder Zeiten der Kindererziehung im Gebiet dieses Mitgliedstaats diesen Rahmenzeitraum verlängern, dann verlängert sich dieser Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gezahlt wurden, und durch Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats.“

3.

Artikel 10a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bestimmungen des Artikels 10 und des Titels III gelten nicht für die in Artikel 4 Absatz 2a genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen in bar. Die Personen, für die diese Verordnung gilt, erhalten diese Leistungen nur im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen, und nach den Rechtsvorschriften dieses Staats, soweit diese Leistungen in Anhang IIa aufgeführt sind. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnortes und zu dessen Lasten gewährt.“

4.

In Artikel 23 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

„(2a)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass die vom zuständigen Träger angewandten Rechtsvorschriften einen bestimmten Bezugszeitraum vorsehen und dass dieser Zeitraum gegebenenfalls ganz oder teilweise den Zeiten entspricht, die der Betreffende nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.“

5.

Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)   Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zu Lasten dieses Trägers gehenden Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese nach den von ihm oder einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Renten berechneten Beiträge von der dem Rentner geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten. Dieser Träger berücksichtigt dabei die effektiven Beträge der von anderen Mitgliedstaaten gezahlten Renten.“

6.

Artikel 35 Absatz 2 wird gestrichen.

7.

Artikel 69 Absatz 4 wird gestrichen.

8.

Die folgenden Artikel 95f und 95g werden eingefügt:

„Artikel 95f

Übergangsvorschriften in Bezug auf Anhang II Teil I Abschnitt „C. DEUTSCHLAND“

(1)   Anhang II Teil I Abschnitt „C. DEUTSCHLAND“ in der durch die Verordnung...[vorliegende Verordnung] geänderten Fassung begründet keine Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2004.

(2)   Für die Feststellung der Ansprüche auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Tätigkeit und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Januar 2004 zurückgelegt worden sind.

(3)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach dieser Verordnung auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Januar 2004 liegen.

(4)   Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person ab dem 1. Januar 2004 festgestellt oder wiedergewährt, es sei denn, dass früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind.

(5)   Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 1. Januar 2004 festgestellt worden ist, können auf deren Antrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung neu festgestellt werden. Dies gilt auch für andere Leistungen nach Artikel 78.

(6)   Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2004 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschluss- oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

(7)   Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2004 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche — vorbehaltlich günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tag der Antragstellung an erworben.

Artikel 95g

Übergangsvorschriften in Bezug auf die Streichung des österreichischen Pflegegelds aus Anhang IIa

Für Anträge auf Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz, die bis spätestens am 8. März 2001 auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 3 dieser Verordnung gestellt wurden, ist diese Bestimmung der Verordnung anzuwenden, solange der Wohnort in Österreich nach dem 8. März 2001 beibehalten wird.“

9.

Die Anhänge II, IIa, III, IV und VI werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 11 wird gestrichen.

2.

Der folgende Artikel 10c wird eingefügt:

„Artikel 10c

Formvorschriften für die Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung in Bezug auf Beamte und ihnen gleichgestellte Personen

Zur Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d stellt der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, bezeichnete Träger eine Bescheinigung darüber aus, dass der Beamte oder die einem Beamten gleichgestellte Person den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt.“

3.

Artikel 12a wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift des Artikels 12a erhält folgende Fassung:

„Vorschriften für die in Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 14a Absätze 2 bis 4 und Artikel 14c der Verordnung genannten Personen, die eine Beschäftigung und/oder selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben“

b)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Für die Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3, des Artikels 14a Absätze 2, 3 und 4 und des Artikels 14c der Verordnung gilt Folgendes:“

c)

Der folgende Absatz 1a wird angefügt:

„(1a)   Unterliegt gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung eine Person, die als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern durchführt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich je nach dem Einzelfall entweder der Sitz, die Zweigstelle oder die ständige Vertretung des Unternehmens, das sie beschäftigt, oder aber der Ort befindet, an dem sie wohnt und vorwiegend beschäftigt ist, so stellt der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Träger dieser Person eine Bescheinigung darüber aus, dass sie den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt“.

4.

Artikel 32a wird gestrichen.

5.

Die Anhänge werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 8 dieser Verordnung betreffend Artikel 95f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt ab dem1. Januar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C vom ..., S. ...

(2)   ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 118.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2004.

(4)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 (ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1) aktualisiert und zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1) geändert.

(5)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 aktualisiert und zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 geändert.

(6)  Urteil vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-290/00 (Johann Franz Duchon/ Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Slg. 2002, I-3567).

(7)  Urteil vom 13. Juni 1996 in der Rechtssache C-170/95 (Office national de l'emploi/Calogero Spataro, Slg. 1996, I-2921).

(8)  Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-215/99 (Jauch, Slg. 2001, I-1901) und vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-43/99 (Leclere und Deaconescu, Slg. 2001, I-4265).

(9)  Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Ludwig Rönfeldt, Slg. 1991, I-323). Der darin entwickelte Grundsatz wurden in der Folge immer wieder aufgegriffen, so insbesondere in den Urteilen vom 9. November 1995 in der Rechtssache C- 475/93 (Jean-Louis Thévenon, Slg. 1995, I-3813), vom 9. November 2000 in der Rechtssache C-75/99 (Edmund Thelen, Slg. 2000, I-9399) und vom 5. Februar 2002 in der Rechtssache C-277/99 (Doris Kaske, Slg. I-1261).

(10)

Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-214/94 (Ingrid Boukalfa, Slg. 1996, I-2253);

Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-214/94 (Ingrid Boukalfa, Slg. 1996, I-2253);

Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/96 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097) und

(10)

Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-214/94 (Ingrid Boukalfa, Slg. 1996, I-2253);

Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/96 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097) und

Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-214/94 (Ingrid Boukalfa, Slg. 1996, I-2253);

Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/96 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097) und

Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/2000 (Elide Gottardo, Slg. 2002, I-413).

(10)  

Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-214/94 (Ingrid Boukalfa, Slg. 1996, I-2253);

Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/96 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097) und

Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/2000 (Elide Gottardo, Slg. 2002, I-413).

ANHANG I

Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Teil I Abschnitt „C. DEUTSCHLAND“ erhält folgende Fassung: „Gegenstandslos“.

b)

Teil II wird wie folgt geändert:

i)

Im Abschnitt „D. SPANIEN“ wird „Keine“ ersetzt durch:

„Geburtsbeihilfen (Geldleistungen in Form einer Einmalzahlung bei Geburt des dritten und jedes weiteren Kindes sowie Geldleistungen in Form einer Einmalzahlung bei Mehrfachgeburten).“

ii)

Abschnitt „M. FINNLAND“ erhält folgende Fassung:

„Die Mutterschaftsbeihilfen insgesamt, die pauschale Mutterschaftsbeihilfe und die Beihilfe in Form einer Pauschale zum Ausgleich der Kosten einer internationalen Adoption gemäß Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.“

c)

In Teil III Abschnitt „C. DEUTSCHLAND“ wird Buchstabe b gestrichen.

2.

Anhang IIa erhält folgende Fassung:

„Anhang IIa

BEITRAGSUNABHÄNGIGE SONDERLEISTUNGEN IN BAR

(Artikel 10a)

A.   BELGIEN

a)

Einkommensersatzbeihilfe (Gesetz vom 27. Februar 1987).

b)

Garantiertes Einkommen für ältere Personen (Gesetz vom 1. April 1969).

B.   DÄNEMARK

Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung, durch das Gesetz Nr. 204 vom 29. März 1995 kodifizierte Fassung).

C.   DEUTSCHLAND

Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

D.   SPANIEN

a)

Garantiertes Mindesteinkommen (Gesetz Nr. 13/82 vom 7. April 1982).

b)

Hilfeleistungen in bar für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden (Königlicher Erlass Nr. 2620/81 vom 24. Juli 1981).

c)

Beitragsunabhängige Invaliden- und Altersrenten nach Artikel 38 Absatz 1 der durch Königliches Gesetzesdekret Nr. 1/1994 vom 20. Juni 1994 geänderten Fassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit.

d)

Mobilitätsbeihilfe zum Ausgleich der Beförderungskosten.

E.   FRANKREICH

a)

Zusatzbeihilfe des „Fonds national de solidarité“ (Nationaler Solidaritätsfonds) (Gesetz vom 30. Juni 1956).

b)

Beihilfe für erwachsene Behinderte (Gesetz vom 30. Juni 1975).

c)

Sonderbeihilfe (Gesetz vom 10. Juli 1952).

F.   GRIECHENLAND

Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz 1296/82).

G.   IRLAND

a)

Arbeitslosenhilfe (Social Welfare (Consolidation) Act von 1993, Teil 3 Kapitel 2).

b)

(Beitragsunabhängige) Altersrente (Social Welfare (Consolidation) Act 1993, Teil 3 Kapitel 4).

c)

(Beitragsunabhängige) Witwen- und Witwerrente (Social Welfare (Consolidation) Act 1993, Teil 3 Kapitel 6 in der durch den 5. Teil des Social Welfare Act 1997 geänderten Fassung).

d)

Invaliditätsbeihilfe (Social Welfare Act 1996, Teil 4).

e)

Mobilitätsbeihilfe (Mobility allowance).

H.   ITALIEN

a)

Sozialrenten für Pensionen ohne Einkommen (Gesetz Nr. 153 vom 30. April 1969).

b)

Leistungen, Beihilfen und Zulagen für Zivilversehrte oder -invaliden (Gesetze Nr. 118 vom 30. März 1974, Nr. 18 vom 11. Februar 1980 und Nr. 508 vom 23. November 1988).

c)

Taubstummenrenten und -zulagen (Gesetze Nr. 381 vom 26. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988).

d)

Blindenrenten und -zulagen (Gesetze Nr. 382 vom 27. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988).

e)

Ergänzungsleistungen zum Mindestruhegehalt (Gesetze Nr. 218 vom 4. April 1952, Nr. 638 vom 11. November 1983 und Nr. 407 vom 29. Dezember 1990).

f)

Ergänzungsleistungen zu den Invaliditätsbeihilfen (Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984).

g)

Sozialbeihilfe (Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995).

h)

Sozialaufschlag.

I.   LUXEMBURG

Keine.

J.   NIEDERLANDE

a)

Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit für junge Behinderte (Gesetz vom 24. April 1997).

b)

Leistungen nach dem Gesetz vom 6. November 1986 zur Gewährung von Zulagen zur Aufstockung auf das maßgebliche Mindestsozialeinkommen an Empfänger von Leistungen nach dem Gesetz über die Arbeitslosigkeitskeitsversicherung, dem Gesetz über die Krankenversicherung, dem Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung der Selbständigen, dem Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsfürsorge von Frühbehinderten und dem Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversorgung von Soldaten.

K.   ÖSTERREICH

Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung — ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen — GSVG, und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen — BSVG).

L.   PORTUGAL

a)

Beitragsunabhängige Alters- und Invaliditätsrente (Gesetzeserlass Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980).

b)

Beitragsunabhängiges Witwengeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981).

M.   FINNLAND

a)

Behindertenbeihilfe (Gesetz über die Behindertenbeihilfe, 124/88).

b)

Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 591/78).

c)

Unterstützungsleistung des Arbeitsmarkts (Gesetz über das Unterstützungssystem des Arbeitsmarkts, 1542/93).

N.   SCHWEDEN

a)

Wohngeld an Rentner (Gesetz 1994: 308);

b)

Unterhaltsbeihilfe für ältere Menschen (Gesetz 2001:853).

O.   VEREINIGTES KÖNIGREICH

a)

Rentenbeihilfe.

b)

Einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act 1995 vom 28. Juni 1995 Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe d Ziffer ii und Nummer 3, sowie Jobseekers (Nothern Ireland), Order 1995 vom 18. Oktober 1995, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 5).

c)

Einkommensbeihilfe (Income support).

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A werden die folgenden Nummern gestrichen:

Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 22, 23, 24, 27, 29 Buchstaben a und b, 30 Buchstaben a und c, 31, 32, 35 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 50, 51, 52, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 152 und 153.

b)

In Teil B werden alle Einträge gestrichen.

4.

In Anhang IV wird Teil B wie folgt geändert:

a)

Abschnitt „C. DEUTSCHLAND“ erhält folgende Fassung:

„Alterssicherung der Landwirte“

b)

„Abschnitt ‚H. ITALIEN‘ erhält folgende Fassung:

Rentenversicherung für (Assicurazione pensioni per):

Ärzte (medici)

Apotheker (farmacisti)

Tierärzte (veterinari)

Krankenpfleger, medizinisches Hilfspersonal, Kinderkrankenschwestern (infermieri, assistenti sanitari, vigilatrici infanzia)

Ingenieure und Architekten (ingegneri ed architetti)

Vermesser (geometri)

Rechtsanwälte (avvocati)

Diplomkaufleute (dottori commercialisti)

Buch- und Wirtschaftsprüfer (ragionieri e periti commerciali)

Sozialrechtsberater (consulenti del lavoro)

Notare (notai)

Zollagenten (spedizionieri doganali)

Biologen (biologi)

Agrartechnologen und staatlich geprüfte Landwirte (agrotecnici e periti agrari)

Reiseagenten und Handelsvertreter (agenti e rappresentanti di commercio)

Journalisten (giornalisti)

Industriesachverständige (periti industriali)

Versicherungswirtschaftler, Chemiker, Diplomlandwirte, Diplomforstwirte, Geologen (attuari, chimici, dottori agronomi, dottori forestali, geologi).“

5.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Im Abschnitt „B. DÄNEMARK“ Nummer 6 wird Buchstabe b gestrichen.

b)

Im Abschnitt „C. DEUTSCHLAND“ werden die Nummern 3, 11 und 17 gestrichen.

c)

Im Abschnitt „E. FRANKREICH“ Nummer 7 werden die Worte „und Erziehungsbeihilfen“ gestrichen.

d)

Im Abschnitt „G. IRLAND“ werden die Nummern 5 und 11 gestrichen.

e)

Der Abschnitt „O. VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird wie folgt geändert:

i)

In Nummer 2 Buchstabe b erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:

„i)

von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von

einer verheirateten Frau oder

einer Person, deren Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde,

oder

ii)

von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von

einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze kein Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter bezieht, oder

einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze kein Witwengeld für verwitwete Mütter, kein Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder keine Witwenrente bezieht, oder die nur eine nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht; in diesem Sinne ist unter „altersbezogener Witwenrente“ eine Witwenrente zu verstehen, die gemäß Abschnitt 39 (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Sozialversicherungsbeitrags-und Leistungsgesetz) von 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird.

ii)

Nummer 22 wird gestrichen.“

ANHANG II

Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang 4 wird im Abschnitt „C. DEUTSCHLAND“ die folgende Nummer 9 angefügt:

„9. Versicherungs- und Versorgungswerke:

Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen, Köln“

2.

Anhang 11 wird gestrichen.

P5_TA(2004)0176

Mehrwertsteuer: Dienstleistungen im Postsektor *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen im Postsektor (KOM(2003) 234 — C5-0227/2003 — 2003/0091(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 234) (1),

gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0227/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5-0467/2003),

in Kenntnis des zweiten Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0122/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags ensprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ERWÄGUNG 5a (neu)

 

(5a) Um Preiserhöhungen zu vermeiden oder zumindest auf ein Minimum zu begrenzen, wenden die Mitgliedstaaten auf Postdienstleistungen ermäßigte Steuersätze an.

Abänderung 3

ERWÄGUNG 5b (neu)

 

(5b) Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2003 auf eine Gruppe von Gegenständen und Dienstleistungen einen stark ermäßigten Satz angewandt haben, können diesen stark ermäßigten Satz auch auf Postdienstleistungen anwenden.

Abänderung 2

ERWÄGUNG 5c (neu)

 

(5c) Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, beispielsweise durch die Verabschiedung von Sonderbestimmungen wie Erstattungsmechanismen, damit karitative Vereinigungen und Verbände durch diese Richtlinie nicht zusätzlichen finanziellen Belastungen ausgesetzt sind.

Abänderung 13

ERWÄGUNG 7

(7) Im Interesse einer größeren Effizienz eines vereinfachten Aufzeichnungssystems für Postdienstleister sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Postwertzeichen als Gegenstände zu behandeln, sie aber steuerlich zu ignorieren, wenn sie zum Zweck des Erwerbs einer Postdienstleistung geliefert werden.

(7) Im Interesse einer größeren Effizienz eines vereinfachten Aufzeichnungssystems für Postdienstleister sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Postwertzeichen als Gegenstände zu behandeln, sie aber steuerlich zu ignorieren, wenn sie zum Zweck des Erwerbs einer Postdienstleistung geliefert werden. Die gleiche Regelung gilt für die Lieferung von Postwertzeichen zu Sammlerzwecken, sofern diese Postwertzeichen auch als Beleg für die Vorauszahlung von Postdienstleistungen verwendet werden können.

Abänderung 4

ERWÄGUNG 9a (neu)

 

(9a) Damit die Posteinrichtungen ihre Systeme anpassen können, wird den Mitgliedstaaten genug Zeit gegeben, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Abänderung 5

ERWÄGUNG 10a (neu)

 

(10a) Die Kommission prüft das Funktionieren und die Auswirkungen des ermäßigten Satzes in den Studien, die gemäß Artikel 7 und Artikel 23 der Richtlinie 97/67/EG in der Fassung der Richtlinie 2002/39/EG vorgesehen sind.

Abänderung 6

ARTIKEL 1 NUMMER 1

Artikel 9 Absatz 2a Unterabsatz 1 (Richtlinie 77/388/EWG)

Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b gelten Standardpostdienstleistungen in Bezug auf adressierte Umschläge oder Pakete, die gewöhnliche Briefe, Direktwerbung, Bücher, Kataloge und Zeitungen enthalten, mit einem Einzelgewicht von höchstens 2 kg je Sendung als in dem Land erbracht, in dem die Beförderung beginnt; werden Abholung und Zustellung jedoch vom Empfänger bezahlt, so gilt als Ort der Dienstleistung der Ort der Zustellung.

Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b gelten Standardpostdienstleistungen in Bezug auf adressierte Umschläge oder Pakete, die gewöhnliche Briefe, Direktwerbung, Bücher, Kataloge und Zeitungen enthalten, mit einem Einzelgewicht von höchstens 10 kg je Sendung als in dem Land erbracht, in dem die Beförderung beginnt; werden Abholung und Zustellung jedoch vom Empfänger bezahlt, so gilt als Ort der Dienstleistung der Ort der Zustellung.

Abänderung 7

ARTIKEL 1 NUMMER 1a (neu)

Artikel 12 Absatz 3a (neu) (Richtlinie 77/388/EWG)

 

1a. In Artikel 12 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

(3a)     Die Mitgliedstaaten wenden auf Postdienstleistungen ermäßigte Sätze an.“

Abänderung 8

ARTIKEL 1 NUMMER 1b (neu)

Artikel 12 Absatz 4a (neu) (Richtlinie 77/388/EWG)

 

1b. In Artikel 12 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

(4a)     Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2003 auf eine Gruppe von Gegenständen und Dienstleistungen einen stark ermäßigten Satz angewandt haben, können diesen stark ermäßigten Satz auch auf Postdienstleistungen anwenden.“

Abänderung 9

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 15 Nummer 13 (Richtlinie 77/388/EWG)

13. Dienstleistungen, einschließlich Beförderungsleistungen und dazugehöriger Leistungen — jedoch mit Ausnahme der nach Artikel 13 von der Steuer befreiten Dienstleistungen und der Standardpostdienstleistungen in Bezug auf adressierte Umschläge und Pakete, die gewöhnliche Briefe, Direktwerbung, Bücher, Kataloge und Zeitungen enthalten, mit einem Einzelgewicht von höchstens 2 kg je Sendung — wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen stehen, für die Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 1 Teil A gelten.

13. Dienstleistungen, einschließlich Beförderungsleistungen und dazugehöriger Leistungen — jedoch mit Ausnahme der nach Artikel 13 von der Steuer befreiten Dienstleistungen und der Standardpostdienstleistungen in Bezug auf adressierte Umschläge und Pakete, die gewöhnliche Briefe, Direktwerbung, Bücher, Kataloge und Zeitungen enthalten, mit einem Einzelgewicht von höchstens 10 kg je Sendung — wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen stehen, für die Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 1 Teil A gelten.

Abänderung 10

ARTIKEL 1 NUMMER 6

Anhang H Nummer 18 (Richtlinie 77/388/EWG)

18. Standardpostdienstleistungen in Bezug auf adressierte Umschläge und Pakete, die gewöhnliche Briefe, Direktwerbung, Bücher, Kataloge und Zeitungen enthalten, mit einem Einzelgewicht von höchstens 2 kg je Sendung; dieses Höchstgewicht gilt für Zwecke der Ausübung dieser Option.

18. Standardpostdienstleistungen in Bezug auf adressierte Umschläge und Pakete, die gewöhnliche Briefe, Direktwerbung, Bücher, Kataloge und Zeitungen enthalten, mit einem Einzelgewicht von höchstens 10 kg je Sendung; dieses Höchstgewicht gilt für Zwecke der Ausübung dieser Option.

Abänderung 11

ARTIKEL 2 ABSATZ 1

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens bis [...] in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens bis 1. Januar 2007 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0177

Wissenschaftlich-technisches Abkommen EG/Israel *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (KOM(2003) 568 — C5-0478/2003 — 2003/0220(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2003) 568) (1),

gestützt auf Artikel 170 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0478/2003),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0115/2004),

1.

billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates und billigt den Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Staat Israel zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0178

Europäischer Rat und Regierungskonferenz

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Vorbereitung der Tagung des Europäischen Rates vom 25. und 26. März 2004

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den vom Europäischen Konvent ausgearbeiteten Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa (1),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 24. September 2003 (2), 4. Dezember 2003 (3), 18. Dezember 2003 (4) und 29. Januar 2004 (5),

unter Hinweis auf die Tagung des Europäischen Rates vom 25. und 26. März 2004 und auf die Wahlen zum Europäischen Parlament vom 10. bis 13. Juni 2004,

gestützt auf Artikel 37 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass bei der Regierungskonferenz bereits eine weitgehende Einigung über den Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents erzielt wurde,

1.

fordert jedes Mitglied des Europäischen Rates auf, die nötige Flexibilität an den Tag zu legen, um einen Stillstand der Regierungskonferenz zu vermeiden;

2.

gibt warnend zu bedenken, dass eine Einigung über bei der Regierungskonferenz noch ungelöste Fragen zu einem späteren Zeitpunkt nicht leichter erzielt werden dürfte als jetzt;

3.

fordert den Europäischen Rat eindringlich auf, bei seiner Tagung vom 25. und 26. März 2004 die unverzügliche Wiederaufnahme der Regierungskonferenz zu beschließen, so dass vor dem 1. Mai 2004 auf der Grundlage des vom Europäischen Konvent vorgelegten Vertragsentwurfs endgültig eine Verfassung angenommen werden kann, ohne deren grundlegendes Gleichgewicht zu ändern;

4.

fordert den irischen Vorsitz auf, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die derzeitige Pattsituation zu überwinden, und unterstützt uneingeschränkt jedwede Initiative, die einen positiven Abschluss der Regierungskonferenz ermöglicht;

5.

ist der Ansicht, dass ein Nichtzustandekommen einer Einigung über die Verfassung den Integrationsprozess beeinträchtigen, Erwägungen der Union im Hinblick auf eine nächste Erweiterung unmöglich machen und zu einem verheerenden Solidaritäts- und Legitimationsverlust führen würde;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten und Beitrittsländer zu übermitteln.


(1)  ABl. C 169 vom 18.7.2003, S. 1.

(2)  P5_TA(2003)0407.

(3)  P5_TA(2003)0549.

(4)  P5_TA(2003)0593.

(5)  P5_TA(2004)0052.

P5_TA(2004)0179

Fortschritte beim Aufbau des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (2003)

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den im Jahr 2003 erzielten Fortschritten bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) (Artikel 2 und 39 EUV)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und insbesondere Artikel 2 vierter Spiegelstrich, in dem die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts als eines seiner vorrangigen Ziele genannt wird und in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen der Union in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität der freie Personenverkehr gewährleistet ist; ferner unter Hinweis auf Artikel 39 Absatz 3 des EU-Vertrags, in dem eine jährliche Aussprache über die bei der Verwirklichung dieses Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erzielten Fortschritte vorgesehen ist,

unter Hinweis auf Artikel 61 Buchstabe a des EG-Vetrags, in dem ein Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam für Maßnahmen zur vollständigen Verwirklichung des freien Personenverkehrs in Verbindung mit unmittelbar damit zusammenhängenden flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung festgelegt und darüber hinaus eine direkte Verbindung hergestellt wird zwischen den für seine Schaffung notwendigen und den Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität nach Artikel 31 Buchstabe e des EU-Vertrags,

unter Hinweis auf Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Artikel 19 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (unter der Bezeichnung „Wiener Aktionsplan“ bekannt) (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Außerordentlichen Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, die mit Blick auf den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union durchgeführt wurde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 11. und 12. Dezember 1998 in Wien, vom 19. und 20. Juni 2000 in Santa Maria da Feira, vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza, vom 14. und 15. Dezember 2001 in Laeken, vom 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla, vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki und vom 16. und 17. Oktober 2003 in Brüssel,

unter Berücksichtigung der neuen Bestimmungen des Vertrags von Nizza,

unter Hinweis auf die mit den zehn neuen Mitgliedstaaten abgeschlossenen und am 16. April 2003 in Athen unterzeichneten Verträge über den Beitritt zur Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 in Kraft treten und durch die der gemeinschaftliche Besitzstand und insbesondere der Teil akzeptiert wird, der sich gemäß den jeweiligen Kapiteln 24 auf den Bereich Justiz und Inneres bezieht,

unter Hinweis auf den vom Europäischen Konvent erarbeiteten Entwurf eines Verfassungsvertrags und auf den im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erreichten Fortschritt,

unter Hinweis auf den jüngsten „Anzeiger“ der Kommission vom 30. Dezember 2003, in dem die Fortschritte bei der Annahme der notwendigen Maßnahmen und die Einhaltung der durch den Vertrag von Amsterdam, den Wiener Aktionsplan und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere für den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union vorgegebenen Fristen geprüft werden,

in Kenntnis der Erklärungen des Ratsvorsitzes und der Kommission, die im Rahmen der Debatte, die auf der Plenartagung vom Februar 2004 durchgeführt wurde, als Antwort auf die mündlichen Anfragen des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten abgegeben wurden,

gestützt auf Artikel 42 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

angesichts der Tatsache, dass am 1. Mai 2004 der Fünfjahreszeitraum abläuft, der im Vertrag von Amsterdam für die Schaffung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) in der Union festgelegt wurde, und dass darüber hinaus zum gleichen Zeitpunkt die Verträge über den Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten sowie einige Bestimmungen des Vertrags von Nizza, durch die die Zuständigkeiten der Union mit Blick auf den Aufbau besagten Raums ausgeweitet werden, in Kraft treten,

B.

unter Hinweis auf den Text des vom Europäischen Konvent erarbeiteten Entwurfs eines Verfassungsvertrags, der inhaltlich eine wichtige Festigung des RFSR enthält und an den deshalb verschiedene Erwartungen für die nahe Zukunft geknüpft werden,

C.

unter Hinweis darauf, dass deshalb seiner Ansicht nach eine allgemeine Bewertung der Maßnahmen vorgenommen werden muss, die während des gesamten Zeitraums zwischen Mai 1999 bis heute ergriffen wurden, um zu überprüfen, inwieweit die im Vertrag von Amsterdam festgelegten Fristen und die in Tampere gesteckten und auf den folgenden Tagungen des Europäischen Rats aktualisierten Ziele beim Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union eingehalten wurden, wobei nicht versäumt werden darf, die im Jahr 2003 erreichten Fortschritte ausdrücklich zu erwähnen, und dass darüber hinaus in Erwägung gezogen werden sollte, ein neues Fünfjahresprogramm vorzubereiten, bei dem die neuen Herausforderungen der Union berücksichtigt werden,

I.   BEWERTUNG DER SCHAFFUNG DES RFSR IM BEREICH DES AUFBAUS EINES RAUMS OHNE BINNENGRENZEN AUF DER GRUNDLAGE DER ACHTUNG DER MENSCHENRECHTE

a)   hinsichtlich des Schutzes der Grundrechte, der Achtung der Privatsphäre und insbesondere des Schutzes personenbezogener Daten sowie der Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung

1.

bedauert, dass der Rat nicht in der Lage war, eine Einigung über die Annahme einheitlicher Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Bereich des dritten Pfeilers zu erzielen, durch die Garantien gewährt werden, die denjenigen der Richtlinie 95/46/EG (2), soweit der erste Pfeiler der Union betroffen ist, entsprechen; fordert die Kommission auf, ein Rechtsinstrument in diesem Sinne vorzuschlagen, und fordert den Rat auf, besagtes Rechtsinstrument vorrangig und dringend anzunehmen;

2.

betont erneut, dass der Schutz personenbezogener Daten ein Grundrecht der europäischen Bürger im Sinne von Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt, und bedauert, dass die Kommission die Übermittlung personenbezogener Daten europäischer Bürger, die in die USA reisen, an die amerikanischen Sicherheitsbehörden gestattet hat, ohne dass die Einhaltung des Grundrechts der Bürger auf Vertraulichkeit dieser Daten in angemessener Weise gewährleistet ist;

3.

äußert seine Besorgnis über die enorme Gefährdung der Grundrechte, die aus der Aufnahme biometrischer Daten in Identitätsnachweise erwächst, und fordert, dass jegliche Weiterentwicklung des SIS in vollem Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG erfolgt;

4.

bedauert die Einigung zwischen den Vereinigten Staaten und der Kommission bezüglich der Weitergabe von personenbezogenen Daten von Fluggästen;

5.

erinnert den Rat daran, dass es notwendig ist, den Vorschlag der Kommission vom November 2001 für einen Rahmenbeschluss über den Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit anzunehmen, zu dem das Europäische Parlament seinen Standpunkt am 4. Juli 2002 (3);

6.

erklärt seine Unterstützung und seine Solidarität mit den Opfern des Terrorismus und ihren Angehörigen sowie mit den Organisationen und Gruppen, die sich um sie kümmern; empfiehlt deshalb, dass die Europäische Union die Initiative auf globaler Ebene zur Einrichtung eines internationalen Tags der Opfer von Terrorismus ergreift, und fordert in diesem Sinne die Kommission auf, dem Rat (Justiz und Inneres) unverzüglich einen Vorschlag zur Einrichtung eines Europäischen Tags vorzuschlagen, zum Gedenken und in Erinnerung an die Opfer des Terrorismus, und schlägt hierfür als Datum den 11. März vor;

7.

fordert, dass jeder Ausbau des SIS unter vollständiger Achtung der Richtlinie 95/46/EG erfolgt;

b)   hinsichtlich der Freizügigkeit der Bürger in einem Binnenraum ohne Grenzen

8.

hält den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, für sehr bedeutsam, der erstmals von der Kommission am 23. Mai 2001 mit dem Ziel vorgelegt wurde, die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs in das Gemeinschaftsrecht zu übernehmen sowie das Recht der Bürger der Europäischen Union auf Einreise und auf Aufenthalt in einem einzigen Text zu verankern, das derzeit in zwei Verordnungen und neun Richtlinien geregelt ist, die ein komplexes Rechtsgefüge bilden; nimmt den Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Kenntnis und fordert die Annahme der Richtlinie unter Berücksichtigung der vom Europäischen Parlament abgegebenen Stellungnahmen;

c)   hinsichtlich des Schutzes der Außengrenzen

9.

fordert die Kommission auf, Vorschläge mit dem Ziel zu unterbreiten, eine gemeinsame Politik zum integrierten Schutz der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union zu schaffen, die durch Gemeinschaftsmittel finanziert wird, und fordert entsprechend den Rat auf, sie möglichst bald anzunehmen;

10.

begrüßt die am 27. November 2003 erzielte Einigung im Ministerrat (Justiz und Inneres) über den Entwurf der Schlussfolgerungen des Rates zu den Hauptelementen des von der Kommission vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen, was vom Europäischen Rat auf seinen Tagungen 1999 in Tampere, 2001 in Laeken, 2001 in Sevilla, 2003 in Thessaloniki und im Oktober 2003 in Brüssel gefordert wurde, wenn auch die Kontrolle der Einreise von Bürgern, die aus Drittstaaten einreisen, und die eigentliche Kontrolle der Außengrenzen der Union weiterhin in die Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats fallen;

II.   BEWERTUNG DES RFSR IM BEREICH DER ASYL- UND EINWANDERUNGSPOLITIK

d)   hinsichtlich der Asylpolitik

11.

beglückwünscht die Kommission dazu, dass sie in den hierfür festgesetzten Fristen alle notwendigen Legislativvorschläge für die Anwendung der ersten Phase einer gemeinsamen Asylpolitik vorgelegt hat, was zur Einrichtung eines Systems des vorübergehenden Schutzes, der Schaffung eines Flüchtlingsfonds, der Annahme einer Richtlinie über die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern, die Annahme einer Verordnung, durch die das Dubliner Übereinkommen ersetzt werden soll und in der festgelegt wird, welcher Staat für die Prüfung von Asylanträgen zuständig ist, sowie schließlich zur Einrichtung des Eurodac-Systems, nach dem Asylbewerber durch Vergleich von Fingerabdrücken identifiziert werden, mittels Annahme einer Verordnung geführt hat;

12.

bedauert die wiederholten Verzögerungen, die vor allem durch den Rat verursacht wurden, und bedauert die Überschreitung der festgesetzten Fristen für die Durchführung der ersten Phase eines gemeinsamen europäischen Asylsystems, wie sie sich aus dem Vertrag von Amsterdam und den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates von 1999 in Tampere ergeben und auf den Tagungen des Europäischen Rates von 2001 in Laeken, von 2002 in Sevilla und von 2003 in Thessaloniki bekräftigt wurden;

13.

fordert den Rat auf, dringend die beiden wesentlichen Teile anzunehmen, die zur Vervollständigung der ersten Phase des gemeinsamen europäischen Asylsystems noch fehlen, wobei der Standpunkt des Europäischen Parlaments zu dieser Frage zu berücksichtigen ist:

i)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;

ii)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über von den Mitgliedstaaten einzuhaltende Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen;

14.

fordert, jede Kollektivausweisung für unzulässig zu erklären;

15.

fordert die Kommission und den Rat auf, besondere Aufmerksamkeit den externen Aspekten der Asylpolitik zu widmen, wobei der jüngsten Entwicklung der Schutzsysteme auf globaler Ebene Rechnung zu tragen ist, weswegen es neue Ansätze für erforderlich hält, die die derzeitigen Asylsysteme mittels der Annahme von geeigneten Rechtsinstrumenten ergänzen;

16.

fordert, dass diese Entwürfe eine anspruchsvolle Rechtssetzung darstellen und einen europäischen Mehrwert sowohl im Bereich der Effizienz als auch der Achtung der einschlägigen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bieten;

17.

begrüßt die Absicht der Kommission, den Europäischen Flüchtlingsfonds auch nach 2004 mit einem Haushalt von 670 Mio. EUR für den Zeitraum 2005 — 2010 fortzuführen;

e)   hinsichtlich der Einwanderungspolitik

18.

bedauert, dass der Rat nicht in der Lage ist, eine kohärente Linie für eine umfassende Einwanderungspolitik festzulegen, die den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts gerecht wird und bestimmte Modalitäten der Zuwanderung, Maßnahmen zur Integration der Einwanderer und verstärkte Beziehungen zu den Drittländern vorsieht, damit die Einwanderung zu einem positiven Faktor sowohl für die Herkunftsländer als auch für die Zielländer wird; begrüßt die Annahme der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (4), durch die ihre Integration als ausschlaggebendes Element des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts vereinfacht wird, sowie der Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, die die ersten von der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der legalen Einwanderung angenommenen Rechtsvorschriften darstellen, wenn es sich auch gewünscht hätte, dass ihr Inhalt nicht so eingeschränkt gewesen wäre, wie das als Ergebnis der Verhandlungen innerhalb des Rates der Fall ist; bedauert ferner, dass der Rat nicht einmal die Maßnahmen annehmen konnte, die im Bereich Einreise und Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zur Aufnahme eines Studiums und einer Berufsbildung bereits vorgeschlagen wurden;

19.

fordert den Rat auf, zur Schaffung einer gemeinsamen Politik im Bereich der Einwanderung seine Arbeiten zu beschleunigen und den Standpunkt des Europäischen Parlaments zu dieser Frage zu berücksichtigen, um die derzeit blockierten Vorschläge anzunehmen, die die Kommission gemäß Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a des EG-Vertrags vorgelegt hat und die sich beziehen auf:

i)

die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer selbstständigen oder abhängigen Erwerbstätigkeit;

ii)

die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsausbildung oder eines Freiwilligendienstes;

iii)

die Kriterien und praktischen Modalitäten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (5);

f)   hinsichtlich der Maßnahmen zur harmonischen Integration legaler Zuwanderer in die Gesellschaften der Europäischen Union und der gerechten Behandlung von Drittstaatsangehörigen

20.

erinnert an die Notwendigkeit, auf der Ebene der Europäischen Union eine globale und multidimensionale Politik der Integration von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, zu konzipieren und sie mit dem Ziel anzuerkennen, ihnen Rechte und Pflichten zu verleihen, die denjenigen der Bürger der Europäischen Union vergleichbar sind, wie das in den Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates in Tampere und Thessaloniki erwähnt wurde, wobei der Beteiligung am politischen Leben auf lokaler Ebene Vorrang eingeräumt werden muss;

21.

fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, die jeweiligen Integrationspolitiken innerhalb eines kohärenten gemeinschaftlichen Rahmens zu aktualisieren und darüber hinaus diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um das Verständnis darüber zu fördern, dass die Zuwanderung und die Integration positive Faktoren für die Wirtschaft und das Wirtschaftswachstum sowie Elemente der kulturellen Bereicherung sind;

g)   hinsichtlich der Zusammenarbeit und Partnerschaft mit den Ursprungs- und Transitländern der Zuwanderer und der Rücknahmeabkommen

22.

ruft die Europäische Union auf, im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates in Tampere, Sevilla und Thessaloniki der Prüfung der Einwanderungsphänomene mit einem umfassenden, globalen und ausgewogenen Ansatz Priorität einzuräumen, wobei Differenzierungen hinsichtlich der festgestellten Lage in den verschiedenen Regionen in jedem assoziierten Land in den Bereichen Wirtschaft, Politik und Gesellschaft sowie Wahrung der Menschenrechte vorgenommen werden müssen, um den Versuch zu unternehmen, die tieferliegenden Gründe für die Zuwanderung durch die Steigerung des kommerziellen Warenaustauschs, die Entwicklungshilfe und die Verhütung von Konflikten zu beseitigen, und schließlich die Politik der Migrationsströme in die Außenpolitik der Europäischen Union aufzunehmen;

23.

fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Prioritäten einer gemeinsamen Politik im Rahmen der Rückübernahme von illegalen Einwanderern sowie über die Maßnahmen vorzulegen, die zur Sicherstellung des Erfolgs dieser Politik notwendig sind, um zu gewährleisten, dass eine Person nicht in eine gefährliche Situation zurückgeschickt wird;

24.

beglückwünscht die Kommission zur Vorlage eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Unterstützung von Drittländern im Bereich Asyl und Zuwanderung im Juni 2003, in dem unter der Haushaltslinie B7-667 ein Mehrjahresprogramm von fünfjähriger Dauer (2004-2008) mit einer Mittelausstattung von 250 Mio. EUR vorgesehen ist, mit dem spezifische und ergänzende Lösungen für Probleme gefunden werden sollen, die in den Herkunfts- und Transitländern bei ihren Bemühungen aufgetreten sind, die Migrationsströme in allen ihren Aspekten und Dimensionen, einschließlich denjenigen, die sich auf den internationalen Schutz beziehen, besser zu steuern;

25.

unterstützt den Abschluss der Rückübernahmeabkommen mit Hongkong, Macau und Sri Lanka und fordert von der Gemeinschaft die Beschleunigung und Vereinfachung der laufenden Verhandlungen für Rückübernahmeabkommen mit Albanien, Russland, Marokko, der Ukraine, der Türkei, China, Pakistan und Algerien;

h)   hinsichtlich der Bekämpfung des Menschenhandels

26.

weist nachdrücklich darauf hin, wie wichtig es ist, dass die im Rahmen der Brüsseler Erklärung von der Europäischen Konferenz über Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels angenommenen Maßnahmen rasch umgesetzt werden;

III.   BEWERTUNG DES RFSR IM BEREICH JUSTIZIELLER FRAGEN IN ZIVILSACHEN

i)   hinsichtlich der Annahme von Regelungen im Bereich der Zuständigkeit, der Anerkennung, der Vollstreckung von Entscheidungen, der Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisions- und Zuständigkeitsnormen sowie der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften für das Zivilverfahren

27.

äußert sich erfreut über die Tatsache, dass bis zum heutigen Tag seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam sechs Verordnungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen angenommen wurden, die mit denjenigen Themen in Zusammenhang stehen, die gemäß Artikel 65 des EG-Vertrags grenzüberschreitende Bezüge aufweisen; konkret handelt es sich um den Bereich der Insolvenzverfahren, den Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit und der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (früher „Brüssel I“), den Bereich der elterlichen Verantwortung für minderjährige Kinder (früher „Brüssel II“), den Bereich der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, den Bereich der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten sowie den Bereich der elterlichen Verantwortung und Ehesachen;

28.

beglückwünscht die Mitgliedstaaten der Union dazu, dass sie das Haager Übereinkommen von 1996 über die elterliche Verantwortung ratifiziert haben;

29.

fordert den Rat nachdrücklich auf, dringend den Vorschlag für eine Richtlinie über Mindeststandards für die Entschädigung für Opfer von Straftaten anzunehmen, durch die ihnen Schadensersatz gewährt wird;

30.

ruft die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, bei ihrer gesetzgeberischen Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit darauf zu lenken, dass die Gefahr einer potenziellen Unvereinbarkeit vermieden wird, die auftreten kann, wenn unterschiedliche Rechtssysteme geschaffen werden, eines für die Union in den Fällen, in denen es grenzüberschreitende Bezüge gibt, und ein anderes, das aus unterschiedlichen einzelstaatlichen Regelungen besteht, die auf nationale Fälle Anwendung finden, bei denen keine grenzüberschreitenden Bezüge bestehen;

31.

tritt dafür ein, dass die Europäische Gemeinschaft die Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten im Bereich der alternativen Verfahren zur Streitbeilegung in Zivil- und Handelsrecht mittels außergerichtlicher Verfahren zur Streitbeilegung in Angriff nimmt, die von einem Mediator als unparteiischem Verantwortlichen durchgeführt werden;

IV.   BEWERTUNG DES RFSR IM BEREICH DER JUSTIZIELLEN FRAGEN IN STRAFSACHEN UND DER POLIZEILICHEN ZUSAMMENARBEIT

j)   hinsichtlich der Verbrechensbekämpfung und der Angleichung des materiellen Strafrechts

32.

erkennt den Fortschritt an, der bei der Angleichung des materiellen Strafrechts der Mitgliedstaaten erreicht wurde, und äußert sich erfreut über die Annahme durch die Europäische Union von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen Geldwäsche, Schutz des Euro gegen Fälschung und Schutz gegen die Fälschung von Zahlungsmitteln, Terrorismus, Menschenhandel, Schutz der Umwelt durch das Strafrecht, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie, Korruption im Privatsektor, Einziehung von Erträgen aus Straftaten sowie Cyberkriminalität;

33.

bedauert das Stocken des Verfahrens zur Annahme des Rahmenbeschlusses zur Verhütung und Bekämpfung des Handels mit menschlichen Organen und Geweben im Rat, der auf eine Initiative der Hellenischen Republik zurückgeht und zu dem das Europäische Parlament seinen Standpunkt am 23. Oktober 2003 (6) angenommen hat; empfiehlt seine möglichst baldige endgültige Annahme angesichts der Bedeutung und der Wichtigkeit dieses Themas;

34.

empfiehlt eine engere Abstimmung im Bereich der Drogenpolitik, einschließlich fortlaufender Fortschritte bei der Annahme gemeinsamer Mindestpositionen in der gesamten Europäischen Union und im gesamten Schengen-Raum, auf der Linie des Rahmenbeschlusses zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels, auf den sich der Rat (Justiz und Inneres) am 26. November 2003 geeinigt hat, und eine effizientere Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Drogenhandels;

k)   hinsichtlich des Schutzes der Rechte des Einzelnen, der Annäherung der Strafprozessbestimmungen, des Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung

35.

stellt fest, dass die Europäische Union im Bereich des Strafprozessrechts nur zwei Rahmenbeschlüsse in diesem Bereich angenommen hat: einen über die Stellung des Opfers im Strafprozess und einen weiteren über die Einziehung von Erträgen aus Straftaten;

36.

begrüßt die Annahme des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Union (7), der einen sehr wichtigen Fortschritt darstellt, da er die 15 Auslieferungsverfahren ersetzt; bedauert, dass sieben Mitgliedstaaten die Frist zur Umsetzung, die gemäß Artikel 34 Absatz 1 jenes Rahmenbeschlusses am 31. Dezember 2003 abgelaufen ist, nicht eingehalten haben; bedauert die Verzögerung seines Inkrafttretens in sieben Mitgliedstaaten; nimmt mit Befriedigung die Erklärung der Kommission und des Rates zur Kenntnis, nach der diese Verzögerung bis zum 31. März 2004 bei den derzeitigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang überwunden sein wird, und dass sich alle zehn Beitrittsländer ebenfalls in den gleichen Rahmen ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts, d.h. ab dem 1. Mai 2004, einfügen werden, und besteht darauf, dass sie ihn rasch umsetzen sollten;

37.

weist darauf hin, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der richterlichen Entscheidungen das wichtigste Element der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt; wünscht, dass weitere Maßnahmen betreffend die gegenseitige Anerkennung angenommen werden — beispielsweise die Europäische Beweisanordnung —, mit denen die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen erleichtert wird, die zur Verbrechensverhütung und -bekämpfung in einem Raum ohne Binnengrenzen unerlässlich ist;

38.

empfiehlt, dass mit Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehls weder die Verfahrensgarantien im Strafverfahren noch der Schutz der Rechte von Verdächtigen und Angeklagten vernachlässigt werden;

39.

erinnert daran, dass alle Mitgliedstaaten bis zum Januar 2003 bzw. Januar 2004 die europäische Definition der Straftat des Terrorismus mit ihren entsprechenden Strafen sowie den Europäischen Haftbefehl in ihre Rechtsordnungen hätten aufgenommen haben müssen; fordert deshalb diejenigen Mitgliedstaaten auf, die dies noch nicht getan haben, die Rechtsvorschriften zu erlassen, die notwendig sind, damit beide Schlüsselinstrumente im Kampf gegen den Terrorismus unverzüglich Anwendung finden;

40.

fordert den Rat auf, die Verhandlungen zur Annahme eines Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes „ne bis in idem“ zu beschleunigen;

41.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über Verfahrensgarantien für Personen vorzulegen, die in der Europäischen Union einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder die wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt werden, wodurch die Achtung und der Schutz der Rechte des Einzelnen sichergestellt und das notwendige gegenseitige Vertrauen in die verschiedenen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten geschaffen werden kann;

42.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit ihrer Loyalitätspflicht zu verhindern, dass die Rahmenbeschlüsse verspätet, unvollständig oder unrichtig in ihr nationales Recht übernommen werden, und fordert sie darüber hinaus dazu auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die es den innerhalb der Union geschaffenen Mechanismen und Einrichtungen ermöglichen, ihre Aufgaben effizient zu erfüllen; andernfalls ergäben sich Unterschiede, die die Anwendung des Rechts infrage stellen, Ungleichheiten zwischen den Häftlingen und Verurteilten schaffen sowie den Begriff RFSR und die Eigendynamik des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung infrage stellen könnten;

l)   hinsichtlich Europol und der polizeilichen Zusammenarbeit in Europa

43.

begrüßt die Aufnahme des Schengen-Besitzstands in die Verträge und seine „Vergemeinschaftung“, was eine bessere Abstimmung zwischen den Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten bei ihrem Kampf gegen die organisierte Kriminalität ermöglicht, und fordert die Europäische Union auf, rasch das neue Schengen-Informationssystem („SIS II“) voranzubringen, wobei das Recht der europäischen Bürgerinnen und Bürger auf den Schutz personenbezogener Daten gewährt werden muss;

44.

hat keinerlei Zweifel daran, dass es auf der Ebene der Europäischen Union notwendig ist, neue legislative und nichtlegislative Maßnahmen zu ergreifen, die den derzeitigen gemeinsamen Rahmen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit mit dem Ziel stärken, die Effizienz der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten im Bereich der Verhütung der schweren Kriminalität und des Terrorismus sowie im Kampf gegen diese Phänomene zu steigern;

45.

ruft die Europäische Union nachdrücklich auf, ein dem derzeitigen Entwicklungsstand der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit entsprechendes Rechtsinstrument anzunehmen, durch das das Europol-Übereinkommen ganz oder teilweise ersetzt wird, das problemlos an neue Gegebenheiten nach einem weniger komplexen und langwierigen juristischen Verfahren angepasst werden kann, und das eine justizielle und demokratische Kontrolle auf Unionsebene vorsieht;

m)   hinsichtlich Eurojust

46.

begrüßt die Annahme des Beschlusses, durch den das Referat für die Zusammenarbeit der Justizbehörden Eurojust errichtet wurde, durch den Rat am 28. Februar 2002 und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass bei ihren Richtern und Staatsanwälten die Notwendigkeit eingesehen wird, die Dienste von Eurojust in den entsprechenden Fällen, die in ihre Zuständigkeit fallen, regelmäßig in Anspruch zu nehmen;

47.

bedauert, dass das Europäische Parlament über den Entwurf einer Vereinbarung zwischen Europol und Eurojust nicht einmal informiert wurde, und unterstreicht die Bedeutung von Fortschritten in diesen Bereichen auf dem Weg zu einem angemessenen Schutz der Rechte der Bürger durch den Gerichtshof zu einer gewissenhafteren Achtung des Demokratieprinzips und zu einer Vergemeinschaftung von Europol und Eurojust;

V.   DIE AUSSERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION LIEGENDEN PRIORITÄTEN IM BEREICH DES RFSR

48.

begrüßt die Annahme des vom Rat und von der Kommission erarbeiteten Berichts über die außenpolitischen Prioritäten der Europäischen Union im Bereich Justiz und Inneres (Santa Maria da Feira, 19. und 20. Juni 2000), die in die globale Strategie der Union integriert werden müssen;

49.

fordert die Kommission und den Rat auf, bei der Fortentwicklung der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit den Staaten der Westlichen Balkanregion in den Bereichen Kampf gegen die organisierte Kriminalität, Justiz, Drogenbekämpfung, Grenzkontrollen und Einwanderung nicht nachzulassen;

50.

fordert die Kommission und den Rat auf, bei der Entwicklung der Dimension „Justiz und Inneres“ in ihren Außenbeziehungen nicht nachzulassen;

51.

stellt fest und unterstützt die Tatsache, dass sich die Tätigkeit der Europäischen Union auf internationaler Ebene eng an die der Vereinten Nationen, des Europarats und der Haager Konferenz über das internationale Privatrecht angelehnt hat, was die Unterzeichnung der UN-Konvention gegen grenzüberschreitendes organisiertes Verbrechen (und ihrer drei Zusatzprotokolle über den Menschenhandel, den illegalen Handel mit Einwanderern und den illegalen Handel mit Schusswaffen) sowie die Beteiligung an der Verabschiedung der UN-Konvention gegen Korruption und des Europarat-Abkommens über die Bekämpfung der Cyberkriminalität ermöglicht hat;

VI.   PERSPEKTIVEN FÜR DIE ENTWICKLUNG DES RFSR

n)   allgemein

52.

stellt fest, dass zwar sehr bemerkenswerte Fortschritte bei der Schaffung einiger Bereiche des RFSR allgemein erreicht wurden, dass aber bei einigen nicht die in Tampere festgesetzten Fristen eingehalten werden konnten und dass andere bereits festgelegte Ziele noch verwirklicht werden müssen; nimmt zur Kenntnis, dass die bedeutendsten Ergebnisse in hohem Maß auf den Druck der öffentlichen Meinung und die Terroranschläge des 11. September 2001 zurückzuführen sind;

53.

empfiehlt dem Rat, schon unter dem niederländischen Vorsitz im zweiten Halbjahr 2004 oder spätestens unter dem luxemburgischen Vorsitz im ersten Halbjahr 2005 einen neuerlichen Europäischen Rat, der der Schaffung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gewidmet ist, („Tampere II“) zu fördern; dieser neuerliche Europäische Rat Tampere II muss dazu dienen,

a)

ernsthaft und transparent eine politische Bilanz des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Zeitraum 1999-2004 zu ziehen, indem eine Bestandsaufnahme der Erfolge und Fortschritte, aber auch der Verzögerungen und Fehlschläge bei seiner Schaffung erfolgt,

b)

die noch zu behandelnden Themen voranzubringen und

c)

eine neue Agenda, die den in der Europäischen Union noch bestehenden Erfordernissen in diesem Bereicht entspricht, zu erarbeiten, indem mit politischer Wahrhaftigkeit und strategischem Geschick ein neues mittelfristiges realistisches Programm (2005-2009) festgelegt wird;

54.

misst der Vertiefung des regelmäßigen Dialogs mit den nationalen Parlamenten über Themen, die erörtert, und Vorschläge, die geprüft werden, höchste Bedeutung für eine bessere und intensivere Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bei; empfiehlt, dass sein Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ab der nächsten Wahlperiode ein Verfahren der regelmäßigen Anhörung und Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten annimmt, das demjenigen gleicht, das bereits derzeit vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen erarbeitet wird;

55.

bedauert, dass es weiterhin ein unvertretbar geringes Maß an demokratischer Legitimität insofern gibt, als das Parlament bei den Rechtsvorschriften betreffend Maßnahmen auf dem Gebiet Justiz und Inneres lediglich konsultiert wird, und dass der Rat zwar technisch die vertragliche Verpflichtung zur Konsultation des Europäischen Parlaments erfüllt, er jedoch oft so vorgeht, dass das Parlament lediglich aufgefordert wird, bereits erzielte politische Vereinbarungen „abzusegnen“;

o)   hinsichtlich der Informationspolitik

56.

fordert die Kommission und den Rat auf, Informationskampagnen durchzuführen und „mehrsprachige Informationsbroschüren und -blätter“ über die justizielle Zusammenarbeit innerhalb der Union zu veröffentlichen, die sowohl an die allgemeine Öffentlichkeit als auch an Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte sowie spezialisierte Beamte und Bedienstete gerichtet sind;

57.

fordert die Kommission auf, die Systeme der ständigen Unterrichtung mittels spezialisierten Internetseiten auszubauen und zu verbessern, die Informationen über alle wichtigen Aspekte im Zusammenhang mit dem Aufbau des RFSR sowohl auf der Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf der Ebene der Union und international enthalten, und zwar in allen Gemeinschaftssprachen; ist der Auffassung, dass dies als Priorität im Bereich der Programme und der Aktionspläne eEuropa betrachtet werden muss;

p)   hinsichtlich der Erweiterung der Union

58.

fordert, dass die Bereiche Justiz und Inneres rasch in die anderen Politikbereiche der Union einbezogen werden und dass die Verwirklichung des RFSR abgeschlossen wird, wie der Europäische Rat dies auf seiner Tagung in Tampere gefordert hat, insbesondere mit dem Ziel, eine optimale Nutzung durch die zehn neuen Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen;

59.

fordert die Kommission auf, die Anwendung des Acquis in den Beitrittsländern, insbesondere im Bereich Justiz und Inneres und der Schengen-Fazilität, sowie des Acquis zur Kontrolle der Außengrenzen zu begleiten;

60.

begrüßt den Fortschritt bei den Verhandlungen über das Kapitel 24 (Justiz und Inneres) mit Bulgarien und Rumänien sowie die Festigung der Beziehungen zur Türkei und zu Kroatien in diesem Bereich;

q)   hinsichtlich der Festigung der erreichten Erfolge beim Aufbau des RFSR

61.

empfiehlt, bis Ende 2004 alle überfälligen Maßnahmen, für die die Ziele und Zeitpläne bereits festgelegt wurden, zu ergreifen;

62.

ist der Überzeugung, dass der Aufbau und die Festigung von echtem gegenseitigen Vertrauen in die nationalen Justizsysteme von der Existenz und Effizienz eines Systems im Rahmen der Europäischen Union abhängt, das Gewähr für die einwandfreie Anwendung des Gemeinschaftsrechts in der Praxis durch die Behörden der Mitgliedstaaten bietet, und dass die nationale Praxis in vollständiger Übereinstimmung mit den beschlossenen gemeinsamen Normen steht;

63.

hält es für zweckmäßig, geeignete juristische Instrumente zu schaffen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihre Pflichten im Bereich des RFSR auch im Hinblick auf die unter dem Titel VI des EU-Vertrags angenommenen Rechtsvorschriften erfüllen und diese Bestimmungen in ihr nationales Recht übernehmen und anwenden; erinnert daran, dass derzeit im Bereich der Themen des ersten Pfeilers (Titel IV des EG-Vertrags) die in den Artikeln 226 und 227 des EG-Vertrags vorgesehenen Vertragsverletzungsverfahren Anwendung finden;

64.

ist der Überzeugung, dass zur Überwindung des Defizits bei Recht, Freiheit und Sicherheit eine Kultur und ein Prozess der Beurteilung durch Peer-Groups und der gegenseitigen Überwachung, an der alle Mitgliedstaaten beteiligt sind, eingerichtet werden muss;

65.

ist der Überzeugung, dass die Schaffung und die Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts als Raum ohne Binnengrenzen auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte eine grundlegende Konkretisierung der Europäischen Union als „Raum der Bürger“ und nicht nur der Institutionen und Systeme sowie ein geeigneter Ausdruck der Unionsbürgerschaft im Sinne der Artikel 17 und folgende des EG-Vertrags ist;

r)   hinsichtlich der notwendigen normativen und institutionellen Neubestimmung des RFSR und der Annahme des Verfassungsvertrags

66.

bedauert die Situation, in der sich die Europäische Union nach dem Europäischen Rat vom 13. Dezember 2003 in Brüssel befindet, auf dem die Annahme eines Verfassungsvertrags auf der Grundlage des vom Europäischen Konvent ausgearbeiteten Entwurfs, in dem Entwicklungen von höchster Bedeutung im Bereich des RFSR vorgesehen waren, unterbrochen wurden;

67.

erachtet es für den Aufbau des RFSR als notwendig, dass der Entwurf eines Verfassungsvertrags angenommen wird, namentlich mit Blick auf folgende Hauptaspekte:

i)

Aufnahme der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den Verfassungsvertrag, um die Achtung der Grundrechte in allen Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union sicherzustellen;

ii)

Abschaffung der Pfeilerstruktur;

iii)

Ausweitung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit und in einem System der Mitentscheidung zusammen mit dem Europäischen Parlament als unverzichtbarem Element der Stärkung der demokratischen Legitimation der Beschlüsse, die im Bereich des RFSR so viele und so einschneidende Auswirkungen auf das Leben und die Rechte der Bürger haben;

iv)

Stärkung des Initiativrechts der Kommission, wobei das Recht der Mitgliedstaaten in den Bereichen polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen unangetastet bleibt;

v)

Ausweitung der Gemeinschaftsmethode auch auf die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und dadurch demokratischere und wirkungsvollere Gestaltung der Beschlussfassung in diesem Bereich;

vi)

die Einrichtung des Amts des Europäischen Staatsanwalts zur Bekämpfung des Betrugs auf Gemeinschaftsebene und anderer schwerer grenzüberschreitender Verbrechen;

vii)

Stärkung der Rolle und der Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente insbesondere an der Kontrolle der Achtung des Subsidiaritätsprinzips, der gegenseitigen Bewertung der Durchführung der Politiken der Europäischen Union und der parlamentarischen Kontrolle von Europol und von Eurojust;

viii)

Erweiterung der Zuständigkeiten des Gerichtshofs;

ix)

Klarstellung und Bestimmung des Systems der Grundrechte der Europäischen Union, auch in Bezug auf die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

68.

tritt dafür ein, dass diese Ziele durch die Wiederaufnahme des Verfassungsentwurfs erreicht werden; erinnert aber daran, dass die geltenden Verträge bereits Bestimmungen enthalten, die eine Fortentwicklung in vielen dieser wesentlichen Bereiche ermöglichen, und besteht darauf, dass sie erforderlichenfalls in besagtem Sinne eingesetzt werden;

s)   hinsichtlich der Haushaltsfrage

69.

missbilligt die bedauerliche Initiative Deutschlands, Österreichs, Frankreichs, der Niederlande, Schwedens und des Vereinigten Königreichs, die vor kurzem ein Schreiben an die Kommission gerichtet haben, in dem sie eine beträchtliche Kürzung des Gemeinschaftshaushalts in der nächsten Finanziellen Vorausschau der Europäischen Union für den Zeitraum von 2007-2013 gefordert haben; erinnert an die Warnung des Präsidenten der Kommission, Romano Prodi, der darauf hinwies, dass die Kommission, falls dies geschehe, ihre Arbeit im Bereich Justiz und Inneres und anderen wichtigen Politik- und Zuständigkeitsbereichen nicht leisten könnte;

*

* *

70.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

(2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(3)  ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 558. angenommen hat

(4)  ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.

(5)  ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.

(6)  P5_TA(2003)0457.

(7)  ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

P5_TA(2004)0180

Neue Mitgliedstaaten: umfassender Monitoring-Bericht

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem umfassenden Monitoring-Bericht der Kommission über den Stand der Beitrittsvorbereitungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (KOM(2003) 675 — C5-0532/2003 — 2003/2201(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Anträge der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union,

in Kenntnis des umfassenden Monitoring-Berichts der Kommission über den Stand der Beitrittsvorbereitungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (KOM(2003) 675 — C5-0532/2003),

unter Hinweis auf alle seine vorherigen Entschließungen und Berichte seit dem Beginn des Erweiterungsprozesses und der regelmäßigen Berichte der Kommission,

gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten, des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0111/2004),

A.

in der Erwägung, dass die von den beitretenden mittel- und osteuropäischen Staaten im Laufe des Umstellungsprozesses erzielten Fortschritte weitergehen müssen, damit diese Länder aus dem Beitritt Nutzen ziehen können,

B.

in der Erwägung, dass seit dem 1. Mai 2003 die Vertreter der Parlamente der neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament als aktive Beobachter vertreten sind;

C.

in der Erwägung, dass die neuen Mitgliedstaaten bereits uneingeschränkt am Europäischen Konvent teilgenommen haben und an der Regierungskonferenz teilnehmen,

Die zehn beitretenden Länder

1.

begrüßt die Unterzeichnung des Beitrittsvertrags und den am 1. Mai 2004 anstehenden Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten; fordert die Parlamente der betreffenden derzeitigen und künftigen Mitgliedstaaten auf, den Beitrittsvertrag möglichst bald zu ratifizieren;

2.

begrüßt die in einigen Fällen überwältigende Unterstützung der Öffentlichkeit für den Beitritt, die im Ergebnis der Volksabstimmungen in den neuen Mitgliedstaaten zum Ausdruck kam;

3.

betont, dass die Bemühungen um einen Verfassungsvertrag darauf ausgerichtet waren und sind, einen Rahmen zu schaffen, der eine effiziente Arbeitsweise der erweiterten Union gewährleistet und letztlich zur Festigung von Frieden und Demokratie beiträgt; ist besorgt über das Scheitern des Europäischen Rates von Brüssel und ruft die derzeitigen und künftigen Mitgliedstaaten auf, den Weg zur Verabschiedung der Verfassung auf der Grundlage des Entwurfs des Europäischen Konvents vor dem 1. Mai 2004 frei zu machen;

4.

besteht darauf, dass die Union der Fünfundzwanzig versuchen muss, in der Weltpolitik angesichts der weltweiten Herausforderungen mit einer Stimme zu sprechen;

5.

ruft die neuen und alten Mitgliedstaaten auf, die Gelegenheit der Erweiterung zu nutzen, um das Gefühl gemeinsamer Verantwortung für die Gestaltung der derzeitigen und der künftigen Union, in der das allgemeine Interesse stets Vorrang vor den nationalen Belangen eines einzelnen Mitgliedstaats haben sollte, zu verstärken;

6.

nimmt wahr, dass die Aussicht auf den Beitritt zur Europäischen Union, die mit der Notwendigkeit einhergeht, politische und wirtschaftliche Anforderungen zu erfüllen, eine in allen im Mai 2004 beitretenden Staaten als mächtige Antriebskraft zur Veränderung gewirkt und die politischen und wirtschaftlichen Akteure dazu bewegt hat, Reformen in einem nachhaltig beeindruckenden Ausmaß durchzuführen; ruft die künftigen Mitgliedstaaten auf, in ihren Bemühungen, die europäischen Standards in den als besonders sensibel geltenden Bereichen (z. B. Roma) zum Beitrittstermin restlos zu erfüllen, nicht nachzulassen;

7.

ist zuversichtlich, dass die künftigen Mitgliedstaaten gewillt und in der Lage sind, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen und die verbleibenden Mängel, die die Kommission in ihren Monitoring-Berichten genannt hat, zu beheben; erkennt an, dass die Kommission nur in 3% des legislativen Prozesses auf gravierende Probleme hingewiesen hat und dass die neuen Mitgliedstaaten in allen anderen Bereichen den Besitzstand am Tag des Beitritts ordnungsgemäß umgesetzt haben werden, wobei jedoch bei der Anwendung und Durchsetzung in wichtigen Bereichen noch eine große Lücke besteht;

8.

ist besorgt darüber, dass einige der Beitrittsländer große Probleme mit der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Programms SAPARD hatten, sodass die Auszahlung von Mitteln verzögert wurde und in einigen Fällen vor 2003 wegen Verwaltungsmängeln überhaupt nicht anlaufen konnte; vertritt die Auffassung, dass es während eines Übergangszeitraums möglich sein sollte, Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums, die im Haushaltsjahr nicht verwendet wurden, auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragen;

9.

hofft, dass die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten an der gemeinsamen Agrarpolitik eine positive Entwicklung der ländlichen Gebiete gewährleisten wird, die zur Förderung von Wohlstand und Lebensqualität beiträgt; fordert die Kommission auf, Schritte zu unternehmen, die darauf abzielen, soziale Störungen in Form der Abwanderung aus ländlichen Gebieten und vermehrter Arbeitslosigkeit zu verhindern; unterstreicht die Bedeutung der Semisubsistenzlandwirtschaft und die Notwendigkeit, diese Betriebe zu unterstützen;

10.

vertraut darauf, dass die Kommission als Hüterin der Verträge bei den alten und neuen Mitgliedstaaten weiterhin darauf drängen wird, dass sie sich auch nach dem Beitritt nach dem Rechtsumfeld der Europäischen Union richten; unterstreicht, dass in einer auf gemeinsamen Werten und den in der Charta der Grundrechte verankerten Rechten basierenden Europäischen Union die Gewährleistung der bürgerlichen Freiheiten ein gemeinsames Anliegen darstellt;

11.

fordert den Schutz des einzigartigen ökologischen Erbes der Beitrittsländer durch vollständige und rechtzeitige Umsetzung des Umweltrechts der Europäischen Union und die Einbeziehung der Umweltaspekte in alle Sektorpolitiken der Europäischen Union; bekräftigt, dass die Verwendung von Mitteln der Europäischen Union für die Infrastrukturentwicklung in den beitretenden Ländern mit dem Umweltrecht der Europäischen Union vereinbar sein muss;

12.

betont die Wichtigkeit der Einhaltung bestehender Umweltvorschriften, insbesondere der Umweltverträglichkeitsprüfung für die vorgeschlagenen transeuropäischen Verkehrsnetze;

13.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Bereichen der öffentlichen Auftragsvergabe, der staatlichen Beihilfen und des Umweltschutzes eine grundlegende Voraussetzung für die Gewährung von Strukturfondsmitteln ist und weist darauf hin, dass die Bewerberländer die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Programmplanungsdokument durchführen und die Kompatibilität mit Natura 2000 gewährleisten müssen;

14.

stellt fest, dass die Verbraucher in den derzeitigen EU-Mitgliedstaaten insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der aus den neuen Mitgliedstaaten in den Binnenmarkt importierten Nahrungsmittel Bedenken haben, verweist auf anhaltende Mängel bei den tierärztlichen Kontrollen in manchen Ländern und macht darauf aufmerksam, dass die Kommission verpflichtet ist, im Falle einer Gefährdung der Nahrungsmittelsicherheit Maßnahmen zur Suspendierung des Verkaufs oder Exports von Nahrungsmittelerzeugnissen aus einer bestimmten Region oder einem bestimmten Mitgliedstaat zu treffen;

15.

fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit einführen, auf, die real nach der Erweiterung auftretenden Wanderungsbewegungen genau zu prüfen und diese Beschränkungen so bald wie möglich aufzuheben;

16.

betont erneut, dass es möglich ist, bestehende Schutzmaßnahmen sowie neue, im Beitrittsvertrag verankerte Schutzklauseln anzuwenden, die das Funktionieren des Binnenmarkts und den Schutz der Bürger der Europäischen Union gewährleisten sollen; unterstreicht, dass die „Schutzklauseln“ als Instrument zur Begrenzung einer möglichen Gefahr einer Zerrüttung des Binnenmarkts und nicht als Zeichen des Misstrauens gegenüber künftigen Mitgliedern zu verstehen sind; erneuert seine Forderung, an dem Verfahren zur Anwendung der „Schutzklauseln“, die mit qualifizierter Mehrheit des Rates und mit Zustimmung des Europäischen Parlaments beschlossen werden sollte, in vollem Umfang beteiligt zu werden; fordert die Kommission auf, es vor dem Beitritt am 1. Mai 2004 über die Schutzklauseln zu unterrichten, deren Anwendung sie vorschlagen wird;

17.

erinnert daran, dass die reibungslose Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands der Europäischen Union, gestützt durch eine angemessene Verwaltung und eine effiziente und unabhängige Justiz, für eine uneingeschränkte Nutzung der aus dem Beitritt zur Europäischen Union erwachsenden Vorteile unabdingbare Voraussetzungen sind; unterstreicht die Bedeutung gut funktionierender Systeme zur Gewährleistung der Vergabe von EU-Mitteln und gibt zu bedenken, dass einige Staaten noch nicht alle notwendigen Schritte vollzogen haben;

18.

stellt mit Bedauern fest, dass es noch immer große ungelöste Probleme gibt; ist diesbezüglich besorgt darüber, dass die Zentralverwaltung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung in mehreren Beitrittsländern noch nicht in der Lage sind, eine korrekte Durchführung des Rechts der Europäischen Union sicherzustellen, etwa bei der Auszahlung der Agrarbeihilfen; vertritt die Ansicht, dass die weit verbreitete Korruption im öffentlichen Sektor in diesem Zusammenhang zu ernsthafter Besorgnis Anlass gibt;

19.

ist besorgt über die geringen Fortschritte, die einige Staaten im Hinblick auf das Veterinärrecht, insbesondere auf die BSE-Risikoprävention und die Entsorgung tierischer Abfälle, erzielt haben; betont nachdrücklich die dringende Notwendigkeit von Fortschritten im Bereich der Lebensmittelsicherheit; fordert die Kommission auf, in den alten und neuen Mitgliedstaaten bei Hygienevorschriften für die direkte oder lokale Vermarktung und die traditionelle Verarbeitung von Nahrungsmitteln das gleiche Maß an Flexibilität anzuwenden, zwischen Hygieneanforderungen, die den öffentlichen Gesundheitsschutz verbessern, und infrastrukturellen Anforderungen der gewerblichen Lebensmittelverarbeitung zu unterscheiden und die lokalen und regionalen Märkte, die Beschäftigung und die bevorzugten Nahrungsgewohnheiten der Erzeuger und Verbraucher in den jeweiligen Regionen zu berücksichtigen;

20.

fordert die neuen Mitgliedstaaten auf, die Bürgergesellschaft immer stärker in das politische und sozioökonomische Leben einzubinden, da dies ein wesentlicher Faktor für das vollständige Erreichen demokratischer Reife ist;

21.

stellt fest, dass einige neue Mitgliedstaaten parallel zu ihren beeindruckenden wirtschaftlichen Errungenschaften auch einen erheblichen Anstieg der Arbeitslosigkeit, Ungleichheit und gesellschaftlichen Ausgrenzung erlebt haben; besteht darauf, dass an diesen Problemen weiter gearbeitet wird und dass sich die Lage durch anhaltende Investitionen in die Sozial- und Wirtschaftspolitik, die Bildung und das Gesundheitswesen allmählich verbessern müsste;

22.

betont die Bedeutung wirksamer Systeme zur Prüfung der tatsächlichen Umsetzung des derzeitigen Besitzstandes, insbesondere im Bereich des Arbeitsmarktes und der Sicherheit am Arbeitsplatz; unterstützt die Rolle der Sozialpartner bei der Konkretisierung einer wirksamen Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen;

23.

fordert die neuen Mitgliedstaaten auf, der zunehmenden Segmentierung ihres Arbeitsmarktes, die sich durch einen starken Fachkräftemangel, durch Fehlentsprechungen und wachsendes Ungleichgewicht beim Arbeitsmarkterfolg von Hoch- bzw. Niedrigqualifizierten bemerkbar macht, zu begegnen;

24.

fordert weitere Investitionen zur Verbesserung der Qualität und der Anpassungsfähigkeit der beruflichen Bildung sowie der Ausbildungssysteme auf den Bedarf von Unternehmen und Bürgern; fordert eine Ausweitung des Zugangs zu lebenslangen Fortbildungsmöglichkeiten für alle, insbesondere durch eine Förderung der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz und durch gezielte Eingriffe zur Förderung der Vermittelbarkeit der Gruppen, die in besonderem Maße mit der Gefahr eines Ausschlusses aus dem Arbeitsmarkt konfrontiert sind;

25.

fordert die neuen Mitgliedstaaten auf, im Aufbau einer gesamteuropäischen Infrastruktur (Verkehr, Energie etc.) nicht nur einen wesentlichen Beitrag zur eigenen Entwicklung, sondern auch eine wesentliche Unterstützung der gesamteuropäischen Kohäsion zu sehen;

26.

bekräftigt, dass in neuen und alten Mitgliedstaaten zusätzliche Anstrengungen erforderlich sind, damit alle Menschen in den Genuss der Vorteile der verschiedenen Dimensionen der Mitgliedschaft in der Europäischen Union kommen können; fordert die neuen Mitgliedstaaten auf, umgehend gegen die zunehmenden regionalen Unterschiede in ihren Staatsgebieten anzugehen;

27.

fordert die Bürger der neuen Mitgliedstaaten auf, sich aktiv an den anstehenden Wahlen zum Europäischen Parlament zu beteiligen, die die ersten gemeinsamen Wahlen in der Geschichte der neu erweiterten Union sein werden; fordert die staatlichen Stellen der neuen Mitgliedstaaten auf, einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union übereinstimmt, und der allen Bürgern das gleiche Recht auf Beteiligung an diesen Wahlen gewährleistet; fordert die Institutionen der Europäischen Union und die Behörden der neuen Mitgliedstaaten auf, für eine ausreichende und sachgerechte Information der Bürger sowie eine entsprechende Kommunikation mit ihnen zu sorgen, um die demokratische Legitimierung der Europäischen Union zu stärken; fordert die neuen Mitgliedstaaten auf, diese Gelegenheit auch zu ergreifen, um die öffentliche Debatte über die künftige Gestalt der erweiterten Union und die Rolle ihrer neuen Mitglieder neu zu beleben;

28.

unterstützt die Regierungen aller betreffenden Staaten darin, dass sie weiterhin eine langfristig angelegte und intensive Strategie zur Bewältigung der Probleme der Minderheiten (insbesondere der Roma) mit dem Ziel ihrer gesellschaftlichen Integration verfolgen; fordert die Kommission auf, vermehrt organisatorische und finanzielle Anstrengungen zu unternehmen, um die diesbezüglichen Bemühungen der alten und neuen Mitgliedstaaten zu verstärken und die Integration der Roma zu einem der wesentlichen Ziele der europäischen Minderheitenpolitik der nächsten Jahre zu machen;

29.

fordert alle neuen Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Besitzstand der Europäischen Union im Bereich der Nichtdiskriminierung in ihrem Recht vollständig umgesetzt und angewandt wird, einschließlich der vollständigen und korrekten Umsetzung der Bestimmungen über eine angemessene Unterbringung behinderter Menschen gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichberechtigung in Beschäftigung und Beruf (1), und sicherzustellen, dass diskriminierende, z.B. gegen Homosexuelle gerichtete, Gesetze aufgehoben werden;

30.

fordert die Beitrittsländer auf, ihre Anstrengungen im Bereich der sozialen Sicherheit fortzusetzen, insbesondere unter Berücksichtigung der atypischen Arbeitsverhältnisse und der unterschiedlichen Formen der Diskriminierung und sozialen Ausgrenzung von Frauen: Migrantinnen, Frauen aus ethnischen Minderheiten, Frauen aus ländlichen oder entlegenen Gebieten und Alleinerziehenden;

31.

unterstützt die neuen Mitgliedstaaten in ihrem Kampf gegen die Korruption und weist sie alle darauf hin, dass die Korruption die Gesellschaften um die Vorteile einer effizienten Zuweisung der oft knappen, aber stets begrenzten öffentlichen Mittel betrügt und das Vertrauen in die öffentliche Verwaltung untergräbt;

32.

fordert den Rechnungshof auf, den neuen Mitgliedstaaten bei seiner Arbeit im Bereich der Systeme für die Berechnung, Übermittlung und Kontrolle der drei Eigenmittelkategorien des Gemeinschaftshaushalts besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

33.

besteht darauf, dass die Sicherheit der Außengrenzen der erweiterten Union durch effiziente Bekämpfung von illegalem Handel und organisiertem Verbrechen weiter verbessert und als Voraussetzung für die Freizügigkeit die rasche Verwirklichung der Schengen-Standards vorbereitet werden muss; besteht ferner darauf, dass gleichzeitig die wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen den Grenzbevölkerungen, die traditionell über Ländergrenzen hinweg bestehen, gebührend berücksichtigt werden und dass die uneingeschränkte Einhaltung der Asylverfahren gemäß dem Genfer Übereinkommen und seiner Protokolle zu gewährleisten ist;

34.

betont die Bedeutung der umfassenden Strategie der Europäischen Union „Größeres Europa — Nachbarschaft“ für die Länder, die außerhalb der erweiterten Union bleiben, und zählt auf die neuen Mitgliedstaaten, dass sie tatkräftig dazu beitragen, Brücken zu bauen und wechselseitiges Verständnis und Zusammenarbeit anzustreben; betont die Bedeutung der Nördlichen Dimension in den nördlichen Regionen;

35.

stellt fest, dass die Beziehungen zwischen Lettland, Estland und Russland trotz vieler begrüßenswerter Veränderungen immer noch von Spannungen geprägt sind, und dass der Grenzvertrag als wesentlicher Bestandteil normalisierter Beziehungen aufgrund der Weigerung Russlands noch nicht unterzeichnet worden ist; erwartet, dass Lettland und Estland als neue Mitglieder der Europäischen Union bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in vielerlei Bereichen einschließlich der zwischenmenschlichen Kontakte im Geiste gegenseitigen Verständnisses gutnachbarliche Beziehungen mit Russland pflegen werden; bekräftigt, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Russland unterschiedslos für alle Mitgliedstaaten einschließlich der neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beitreten, gelten muss, und erwartet, dass die erforderlichen technischen Anpassungen rechtzeitig erfolgen;

36.

erinnert daran, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Russland (PKA) auf die zehn neuen Mitgliedstaaten ausgeweitet werden muss; fordert die Kommission auf, die Verhandlungen mit Russland in diesem Sinne weiterzuführen und das Europäische Parlament regelmäßig über alle Entwicklungen in diesem Bereich zu unterrichten; gibt seiner Besorgnis angesichts ungelöster Grenzprobleme zwischen einigen Beitrittsländern und Russland Ausdruck, die auf die Weigerung Russlands, die Grenzverträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren, zurückzuführen sind;

Tschechische Republik

37.

erkennt die Leistung der Tschechischen Republik bei der Umgestaltung ihrer Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in den letzten Jahren an, die schließlich die Beitrittsfähigkeit zur Europäischen Union geschaffen hat;

38.

begrüßt die gute gesamtwirtschaftliche Leistung der Tschechischen Republik, insbesondere deren reales BIP-Wachstum von 2,0% im Jahre 2002 und 2,1% in der ersten Hälfte des Jahres 2003, sowie den leichten Rückgang der Arbeitslosigkeit von 8,0% im Jahre 2001 auf 7,6% in der ersten Hälfte des Jahres 2003;

39.

unterstützt die Regierung in ihren Anstrengungen, die Lebensbedingungen für die Roma zu verbessern und gegen deren soziale Ausgrenzung und die Diskriminierung in allen Bereichen zu kämpfen; betont, dass diese Anstrengungen noch für viele Jahre aufrechterhalten werden müssen; ruft die Verwaltung auf, alle von der Europäischen Union angebotenen Mittel für dieses Ziel auch auszunützen;

40.

ist besorgt angesichts des Menschen- und insbesondere des mutmaßlichen Kinderhandels an der tschechisch-deutschen Grenze; fordert die tschechische Regierung auf, Programme zur besonderen Unterstützung der Opfer und zur Schaffung von Schutzeinrichtungen sowie Schulungsprogramme für Polizei und Grenzschutz zur Sensibilisierung für das Thema Menschenhandel zu fördern; fordert die betroffenen Länder auf, ihre grenzübergreifende Zusammenarbeit auf der Grundlage von Interreg zu verstärken, um gemeinsame Vorbeugungsprogramme zu fördern und soziale Aktionspläne weiter zu entwickeln;

41.

appelliert an das tschechische Parlament, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs zu ratifizieren, da es sich hierbei um ein gemeinsames Merkmal der Rechtskultur der Europäischen Union handelt;

42.

begrüßt, dass die Tschechische Republik im Großen und Ganzen die Rechtssetzung so weit vollzogen hat, dass sie den Besitzstand der Europäischen Union ab dem Beitrittsdatum anwenden kann; ruft die Tschechische Republik jedoch dazu auf, in einigen Bereichen, wie insbesondere bei der Freizügigkeit von Gütern bei Lebensmitteln und bei Maßnahmen gegen die Geldwäsche, die notwendigen weiteren Angleichungen vorzunehmen;

43.

fordert die Tschechische Republik eindringlich auf, im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen im Gesundheitssektor sowie im Bereich der Finanzkontrolle in den Regional- und Strukturfonds unverzüglich die notwendigen Rechtsangleichungen vorzunehmen; sieht mit Sorge, dass sich der Mangel an Ausbildung vor allem der lokalen Akteure in der Tschechischen Republik in der Qualität der Projektentwicklung niederschlägt; begrüßt, dass die Gesetzesnovellierung zum öffentlichen Auftragswesen verabschiedet worden ist;

44.

ist besorgt über das Urteil der Kommission, dass die Tschechische Republik im Landwirtschaftsbereich bei den Standards in Lebensmittel verarbeitenden Betrieben noch nicht in der Lage ist, den Rechtsbestand voll umzusetzen und fordert Tschechien auf, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, um die europäischen Verbraucher nicht zu gefährden;

45.

wiederholt seine Forderung nach vollständiger Information durch die Kommission über die Durchführung des Übereinkommens von Melk vom 29. November 2001 über das Atomkraftwerk Temelin;

46.

fordert die Tschechische Republik angesichts der Erfahrungen im Zusammenhang mit den Überschwemmungen im Sommer 2002 auf, ihre Staudammpläne für den Oberlauf der Elbe zu überdenken; unterstützt die Kommission in ihrer Forderung, dass für dieses Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen und spartenübergreifende Alternativen ausgearbeitet werden sollten;

Estland

47.

weist nachdrücklich auf die Entschlossenheit und Kontinuität hin, mit denen die staatlichen Stellen Estlands in der gesamten Umstellungsphase, die nun nahezu abgeschlossen ist, die Vorbereitungen auf den Beitritt betrieben haben, um es Estland zu ermöglichen, ab dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union zu werden; unterstützt die im Monitoring-Bericht der Kommission enthaltenen Empfehlungen, die verbleibenden Mängel insbesondere in Bereichen wie gegenseitige Anerkennung von Berufsbefähigungsnachweisen, Arbeitsrecht und Gleichbehandlung von Frauen und Männern dringend zu beheben;

48.

beglückwünscht Estland zu dem guten Ergebnis seiner Volksabstimmung zum über den Beitritt zur Europäischen Union vom 14. September 2003, dem zu entnehmen ist, dass die Mitgliedschaft trotz verbreiteter Sorgen über mögliche daraus erwachsende Nachteile in der Öffentlichkeit deutliche Unterstützung genießt; ist der Auffassung, dass diese Rückendeckung für die auf die Europäische Union ausgerichtete Politik eine wesentliche Voraussetzung für weitere Anstrengungen ist, einen gleichen Lebensstandard wie in den derzeitigen Mitgliedstaaten zu erreichen und die Vorteile der wirtschaftlichen Entwicklung allen Sektoren der Gesellschaft zugute kommen zu lassen;

49.

fordert die staatlichen Stellen Estlands auf, das Recht der Europäischen Union im Bereich der Gleichbehandlung von Frauen und Männern unverzüglich umzusetzen und für seine tatsächliche Anwendung zu sorgen, damit dieses wichtige Thema behandelt wird; weist darauf hin, dass die Gleichstellung der Geschlechter als Frage demokratischen Prinzips im politischen, staatsbürgerlichen und wirtschaftlichen Leben auf örtlicher, regionaler und gesamtstaatlicher Ebene betrachtet werden sollte und als Teil der Charta der Grundrechte der Europäischen Union von allen Mitgliedstaaten zu beachten ist;

50.

beglückwünscht Estland zu seiner starken Wirtschaftsleistung, die von stetigen hohen Wachstumsraten (6% des BIP im Jahre 2002) mit guten mittelfristigen Prognosen, beträchtlichen ausländischen Direktinvestitionen und einer relativ niedrigen Inflationsrate geprägt ist; geht davon aus, dass das derzeitige Leistungsbilanzdefizit Anlass zur Sorge gibt, ist aber zuversichtlich, dass die staatlichen Stellen Estlands dieses Problem mit geeigneten Maßnahmen wie etwa einer restriktiveren Steuerpolitik angehen werden;

51.

unterstützt die wichtigen transeuropäischen Infrastrukturprojekte wie Rail Baltica, die erheblich zu Estlands weiterer Modernisierung beitragen und seine Integration in den Binnenmarkt erleichtern würden; nimmt die Bereitschaft der Kommission zur Kenntnis, finanzielle und technische Unterstützung zu gewähren, um Estland bei der Ausführung dieses Vorhabens zu helfen, sobald die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind;

52.

begrüßt die Maßnahmen, die die Kommission parallel zum Beitrittsprozess im Rahmen des Europa-Abkommens getroffen hat, um mit Blick auf eine leichtere Integration Estlands in den Binnenmarkt den Handel in so wichtigen Bereichen wie den Agrar- und Fischereierzeugnissen sowie verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu liberalisieren;

53.

fordert die staatlichen Stellen Estlands auf, die politischen Rahmenbedingungen für die regionale Entwicklung zu verbessern und diese Maßnahmen mit effektiven Instrumenten auf regionaler Ebene zu flankieren, um die bestehenden regionalen Ungleichgewichte (z.B. Region Ida-Viru) zu verringern; geht davon aus, dass Erfolg auf diesem Gebiet wichtig ist, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu bewahren und nachhaltige Entwicklung zu fördern;

54.

stellt fest, dass das staatliche Programm zur Integration von Minderheiten in die estnische Gesellschaft konkrete Ergebnisse zeitigt, merkt jedoch an, dass die Zahl der Staatenlosen (etwa 165 000 nach Angaben der estnischen Behörde für Staatsbürgerschaft und Wanderungsbewegungen) immer noch weitere Anstrengungen und Ermutigung durch die estnischen Stellen sowie gesteigertes Interesse und Motivation seitens der Staatenlosen erfordert;

55.

stellt fest, dass im Energiesektor die Versorgungssicherheit in Bezug auf Ölvorräte anscheinend gemäß dem Besitzstand gewährleistet ist, betont die Anstrengungen, die mit der Umstrukturierung des Ölschiefersektors vollbracht wurden, erkennt aber auch, dass Estland allgemein im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit des Energiemarktes weitere Anstrengungen unternehmen muss, um die Liberalisierung der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft gemäß der Übergangsregelung zur Umsetzung der Marktöffnungsvorschriften der Richtlinie 2003/54/CE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2) bis Ende 2008 zu gewährleisten;

56.

erwartet, dass Estland eine tragende Rolle bei Maßnahmen der Europäischen Unio im Rahmen der Strategie „Größeres Europa — Nachbarschaft“ spielen wird, so dass die Europäische Union in den Beziehungen zur Russischen Föderation, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus Nutzen aus dem Verständnis und der Erfahrung Estlands ziehen kann; hält es für die politische Stabilität der Region für äußerst wichtig, neue Teilungen in Europa nach der Erweiterung zu vermeiden und die regionale Zusammenarbeit im Geiste echter Partnerschaft zu verstärken;

Zypern

57.

nimmt zur Kenntnis, dass nach dem am 16. April 2003 in Athen unterzeichneten Beitrittsvertrag die ganze Insel Zypern am 1. Mai 2004 Mitglied der Union wird, dass jedoch die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Nordteil der Insel ausgesetzt wird, solange keine politische Lösung gefunden wird;

58.

bekräftigt, dass das Ziel der Europäischen Union ist, den Beitritt der ganzen Insel zu gewährleisten; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Verhandlungen am 10. Februar 2004 in New York unter der Ägide des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wiederaufgenommen wurden und dass dieser für beide Seiten einen rigorosen Zeitplan festgelegt hat, damit bis zum 1. Mai 2004 eine endgültige Lösung gefunden wird;

59.

erinnert daran, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Juli 2003 dem Oberhaupt der türkischen Zyprer, Rauf Denktas, die Verantwortung für das Scheitern der unter der Ägide der Vereinten Nationen geführten Verhandlungen zugeschrieben hat; stellt fest, dass die unnachgiebige Haltung von Rauf Denktas von bestimmten türkischen Kreisen geteilt wird, während andere sich bereit erklärt haben, den „Annan-Plan“ als Verhandlungsgrundlage zu akzeptieren;

60.

fordert die griechischen Zyprer, die kurz vor dem Beitritt zur Europäischen Union stehen, auf, ihre Aufrichtigkeit zu beweisen (entsprechend den auch für die zyprische Regierung geltenden Forderungen im Rahmen der Balladur-Initiative) und fordert den Führer der türkischen Zyprer auf, sich uneingeschränkt an den Verhandlungen auf der vereinbarten Grundlage des von Generalsekretär Annan unterbreiteten Plans der Vereinten Nationen zu beteiligen, um vor Zyperns Beitritt zur Europäischen Union zu einer endgültigen Lösung der Zypernfrage zu gelangen, die gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen die Bildung eines Bundesstaats vorsieht, der sich aus zwei Bestandteilen zusammensetzt und mit einer einheitlichen internationalen Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist;

61.

unterstreicht, dass die Haltung von Herrn Denktaş von der großen Mehrheit der ursprünglichen türkisch-zyprischen Bevölkerung nicht geteilt wird, die sich für den Beitritt eines wiedervereinigten Zypern zur Europäischen Union ausspricht; geht davon aus, dass sich bei den Wahlen vom 14. Dezember 2003 die Mehrheit der Wähler für die Parteien der Opposition ausgesprochen hat, selbst wenn sich ihr Sieg aufgrund des Wahlsystems und der raschen Gewährung der Staatsbürgerschaft für Siedler aus der Türkei nicht in einer Mehrheit der Sitze niederschlägt; ruft die Türkei auf, diese Chance zu nutzen und sich uneingeschränkt für eine Einigung vor dem Beitritt einzusetzen;

62.

ist besorgt über Berichte über die Einschüchterung der Presse im Norden der Insel und fordert die betreffenden Stellen auf, die physische Sicherheit der Journalisten sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Grundsätze des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechtsstaats insbesondere während der Wahlperiode gewahrt werden; verpflichtet sich, seine Kontakte zu den politischen Parteien, der Zivilgesellschaft und den Medien des türkischen Teils Zyperns zu vertiefen;

63.

teilt uneingeschränkt die politische Einschätzung der Kommission, dass das Ausbleiben einer Einigung über Zypern für die europäischen Bestrebungen der Türkei ein ernsthaftes Hindernis darstellen könnte; unterstreicht, dass die Lösung der Zypernfrage der Türkei zwar nicht zur Bedingung für den Beitritt gemacht worden ist, wohl aber ein schweres Hindernis darstellt und zur politischen Nagelprobe für den europäischen Willen der Türkei wird; hofft, dass die politische Verantwortlichen in der Türkei die ganze Tragweite dieses Problems einsehen; erachtet es als schwer vorstellbar, dass die Türkei der Union beitreten kann, wenn sie von deren Mitgliedstaaten einen nicht anerkennt, von dessen Staatsgebiet sie einen Teil militärisch besetzt hält, dessen Schiffe boykottiert und ihm die Benutzung ihres Luftraums untersagt;

64.

stellt fest, dass die Europäische Union im Falle einer Aufhebung der Teilung der Insel bereit ist, eine internationale Geberkonferenz in die Wege zu leiten, selbst zusätzliche Mittel in Höhe von über 300 Mio. EUR zur Verfügung zu stellen und Türkisch als Amtssprache einzuführen; hofft, dass rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament, die im Nordteil der Insel am 10. bis 13. Juni 2004 stattfinden würden, eine Einigung erzielt wird;

65.

fordert die Kommission auf, den Verhandlungsprozess genau zu beobachten und die laufenden intensiven Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Kofi Annan, eine gangbare und tragfähige Lösung zu finden, aktiv zu unterstützen;

66.

fordert die Regierung und die Abgeordnetenkammer der Republik Zypern auf, sich unverzüglich mit zwei Problemen im Bereich der Landwirtschaft zu befassen: der Einrichtung einer Zahlstelle sowie der Anwendung der Mechanismen für den Außenhandel; unterstreicht, dass es mit Blick auf die Zahlstelle ganz in Zyperns Interesse liegt, über ein einsatzfähiges System zu verfügen, um den Bauern zum Zeitpunkt des Beitritts Gelder auszahlen zu können;

67.

fordert Zypern auf, in der Verkehrspolitik seine Bemühungen um die Überwachung der Sicherheit des Seeverkehrs fortzusetzen;

68.

stellt im Übrigen mit Zufriedenheit fest, dass die Kommission bestätigt, „dass Zypern in den meisten Politikbereichen ein hohes Maß an Rechtsangleichung erreicht hat“, und möchte die betreffenden Stellen anspornen, in ihren Bemühungen um die Vorbereitung des Beitritts nicht nachzulassen;

Lettland

69.

begrüßt die derzeit von den staatlichen Stellen Lettlands durchgeführten Reformen, die seine Verwaltung umstrukturieren und deren Leistungsfähigkeit verstärken und so die Koordinierung, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei administrativen Maßnahmen verbessern sollen; geht jedoch davon aus, dass die öffentliche Verwaltung unbedingt weiter gestärkt werden muss, insbesondere durch Schaffung eines neuen Gehältersystems, damit die Arbeitsentgelte im öffentlichen Dienst wettbewerbsfähig werden; weist auch darauf hin, dass die Umsetzung der 1998 begonnenen administrativen Gebietsreform beschleunigt werden muss;

70.

ist besorgt über das anhaltend hohe Ausmaß der Korruption, die das Erscheinungsbild des Landes im Ausland und das Vertrauen im Inland weiterhin trübt; unterstützt daher uneingeschränkt das starke Engagement der derzeitigen Regierung, die Effizienz der Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, auch im öffentlichen Beschaffungswesen, durch eine neue Strategie zu erhöhen, die von dem neu geschaffenen Amt für Korruptionsbekämpfung zusammen mit staatlichen Organen und nichtstaatlichen Organisationen ausgearbeitet wird; erachtet die Arbeit des Amts für Korruptionsbekämpfung als einen begrüßenswerten Schritt, insbesondere seine ersten Ermittlungen in Fällen von Korruption auf hoher Ebene einschließlich Verstößen gegen das Parteienfinanzierungsgesetz; ist jedoch besorgt über den Mangel an demokratischer Kontrolle über dieses Amt, das der Aufsicht des Ministerpräsidenten untersteht; geht davon aus, dass die Korruptionsbekämpfung, um effektiv zu sein, mit Anstrengungen zum Aufbau einer guten Kultur im öffentlichen Dienst einhergehen muss, so dass die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften von Menschen getragen wird, die in der täglichen Praxis nach ethischen Verhaltensregeln vorgehen;

71.

begrüßt die Reform der Justizverwaltung zur Klärung rechtlicher Zuständigkeiten sowie zur Vereinfachung gerichtlicher Verfahren; betont insbesondere die erhebliche Verbesserung der Haftbedingungen minderjähriger Straftäter; hält die Qualifikationsanforderungen, das Gehältersystem und die sozialen Garantien bei Richtern für einen Schritt in die richtige Richtung; erachtet die Verbesserung des Zugangs der Bürger zu Rechtsbeistand sowie dessen Förderung als äußerst wichtig; ist besorgt über die ausgeweiteten Untersuchungsverfahren, die überfüllten Gefängnisse und die niedrige Priorität von Ermittlungen gegen Menschenhandel; begrüßt daher die zum 1. November 2003 abgeschlossene Ausarbeitung der landesweiten Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels und fordert den Ministerrat auf, sie unverzüglich zu beschließen;

72.

ist besorgt über die Lage der von Armut und gesellschaftlicher Ausgrenzung betroffenen Menschen in Lettland, die zwar schon seit langem Einwohner des Landes sind, aber aufgrund von Veränderungen im Staatsbürgerschaftsrecht keinen eindeutigen Status besitzen und ohne jeden Zugang zu kostenlosem Rechtsbeistand in der gefängnisähnlichen Verwahrungsanstalt Olaine gehalten werden; fordert daher die staatlichen Stellen Lettlands nachdrücklich auf, diesen Menschen unverzüglich einen Aufenthaltsstatus zu erteilen und Anstrengungen zu unternehmen, um sie in die lettische Gesellschaft zu integrieren; fordert die lettischen Stellen auf, im Bereich der Asyl- und Einwanderungspolitik humane Entscheidungen zu treffen, die sich auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union stützen;

73.

erkennt an, dass der rechtliche Rahmen der Staatsbürgerschafts-, Sprachen- und Bildungspolitik mit internationalen Standards in Einklang gebracht worden ist; fordert die lettischen Stellen jedoch auf, eine zweisprachige Bildung bis zum Ende des Schulalters einschließlich der Abschlussprüfungen gemäß den derzeitigen Regeln zu gewährleisten, die 60% des Unterrichts in der Staatssprache und 40% in der Minderheitssprache vorsehen, und betont, dass weiterhin ein angemessener Raum für Unterricht in der Minderheitssprache beibehalten werden muss; ist der Auffassung, dass eine flexible Handhabung des Bildungsgesetztes zu einer sozialen und wirtschaftlichen Integration der russischsprachigen Minderheit in die lettische Gesellschaft beitragen, den Dialog fördern und so Spannungen im Verhältnis zu dieser Minderheit, die einen erheblichen Teil der Bevölkerung ausmacht, abbauen würde;

74.

begrüßt den Anstieg der Einbürgerungsquote im Jahr 2003, der in erster Linie auf die Kampagne im Vorfeld des Referendums über den Beitritt zur Europäischen Union zurück zu führen ist, wenngleich der Prozess der Einbürgerung des nichtstaatsangehörigen Teils der Gesellschaft weiterhin zu langsam voranschreitet; fordert daher die lettischen Behörden auf, den Einbürgerungsprozess zu fördern und ist der Ansicht, dass minimale sprachliche Anforderungen für ältere Menschen hierzu beitragen würden; spornt die lettischen Stellen an, die bestehende gesellschaftliche Spaltung zu überwinden und die echte Integration der so genannten Nichtstaatsangehörigen zu begünstigen, indem sie im Wettbewerb um Bildung und Arbeit Chancengleichheit schaffen; schlägt den lettischen Behörden vor, zu erwägen, ob den seit langem ansässigen Nichtstaatsangehörigen die Teilnahme an Wahlen örtlicher Selbstverwaltungen angeboten werden kann; begrüßt den ständigen Dialog zwischen Vertretern der Regierung und der Bürgergesellschaft über die Ratifizierung des Rahmenübereinkommens des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Bildung eines speziellen Unterausschusses zur gesellschaftlichen Integration im Menschenrechtsausschuss der Saeima; empfiehlt den Organen Lettlands, dieses Rahmenübereinkommen rasch zu ratifizieren;

75.

erkennt die beträchtlichen Anstrengungen an, die das Landwirtschaftsministerium auf sich genommen hat, um die verbleibenden Lücken bis zum Beitritt zu schließen; fordert die lettischen Stellen jedoch auf, alles Notwendige zu veranlassen, um die innerstaatlichen Verfahren abzuschließen, damit eine Zahlstelle für die Durchführung der von der Europäischen Union finanzierten Projekte zur ländlichen Entwicklung uneingeschränkt einsatzfähig ist;

76.

fordert die zuständigen Stellen Lettlands auf, den politischen Rahmen für die regionale Entwicklung zu verbessern und diese Maßnahmen mit wirksamen Instrumenten auf gesamtstaatlicher und regionaler Ebene zu flankieren, da Erfolg auf diesem Gebiet für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung von entscheidender Bedeutung ist; legt Wert darauf, dass die Vorbereitung auf die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds sowie aller Strukturfonds ernsthaft berücksichtigt wird; geht davon aus, dass es sinnvoll wäre, bevor diese Maßnahmen Früchte tragen und Mittel zugewiesen werden, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten in den weniger entwickelten ländlichen Gebieten und hemaligen Industrieregionen zu schaffen und Umverteilungsmechanismen einzusetzen, um einem zunehmenden Einkommensgefälle vorzubeugen; betont, dass weiterhin Schulungen für lokale und regionale, Sozialund Umweltorganisationen veranstaltet werden müssen, um diese besser für die Teilnahme am begleitenden Ausschuss zur Ausführung der Strukturfonds zu qualifizieren;

77.

nimmt zur Kenntnis, dass insbesondere in ländlichen Gegenden die Arbeitslosenquote sehr hoch bleibt und bedauert, dass in den von Lettland für das Ziel 1 unterbreiteten Statistiken der Kommission Lettland als Ganzes gezählt und das gravierende regionale Gefälle in der Arbeitslosigkeit nicht wiedergegeben wird; fordert, da das Hauptproblem in den Regionen der Mangel an Arbeitsmöglichkeiten ist, die Kommission auf, den am stärksten benachteiligten Regionen wie Latgale besondere Aufmerksamkeit zu schenken und die lettische Regierung zu ermutigen, sich im Rahmen des einzigen Programmplanungsdokuments in den Strukturfonds auf Maßnahmen gegen Arbeitslosigkeit, gesellschaftliche Ausgrenzung, Armut und Ungleichheit zu konzentrieren; hält Investitionen in soziale Fürsorgeprojekte für notwendig, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu erhalten und es den ärmsten Teilen der lettischen Gesellschaft zu ermöglichen, von der wirtschaftlichen Entwicklung zu profitieren;

78.

fordert Lettland auf, mehr für die Integration der ethnischen Minderheiten zu tun; bedauert die Unzulänglichkeiten im Hinblick auf den eigenständigen bilateralen sozialen Dialog zwischen Arbeitgeberund Arbeitnehmervertretern sowie das Fehlen von Tarifabkommen; fordert Lettland auf, die Arbeitszeitverordnungen in einigen Sektoren umzusetzen;

79.

betont, dass der Besitzstand an Lebensmittelhygienevorschriften lediglich dazu dienen, die Verbraucher zu schützen und eine gute Lebensmittelqualität zu gewährleisten; sie sollten nicht etwa zu einer absichtlichen strukturellen Konzentration im Bereich der Lebensmittel verarbeitenden Industrie führen, die zusätzliche Arbeitslosigkeit in ländlichen Regionen bewirken könnte; lädt die lettische Regierung ein, die Programme zur ländlichen Entwicklung zu nutzen, um die Produktion zu diversifizieren und eine dezentralisierte, qualitativ hochwertige Lebensmittelproduktion zu fördern;

80.

begrüßt den Beschluss der Kommission, die Infrastrukturvorhaben, wie etwa Rail Baltica, in die „Prioritätenliste“ aufzunehmen, was der weiteren Modernisierung Lettlands dienlich wäre;

81.

erinnert daran, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung aller Bürger und insbesondere der Abgeordneten über jeden Verdacht hinaus in allen Kandidatenländern gewährleistet werden muss und dass die Abgeordneten vor jeglichen Repressalien aufgrund von Meinungen geschützt sein müssen, die sie im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben geäußert haben; unterstreicht in diesem Zusammenhang seine Besorgnis über den vor kurzem erfolgten Versuch des lettischen Parlaments, einem seiner Mitglieder das Mandat als Beobachter beim EP zu entziehen;

Litauen

82.

begrüßt die überwältigende Unterstützung der Öffentlichkeit in der Volksabstimmung über den Beitritt (91% Ja-Stimmen bei einer Beteiligung von 64%), die die Attraktivität des europäischen Projekts für die litauische Gesellschaft bestätigt und von deren Bereitschaft zeugt, zu seiner weiteren Entwicklung beizutragen;

83.

erkennt mit Freude an, dass Litauen in den letzten drei Jahren im wirtschaftlichen Bereich enorme Fortschritte erzielt hat; ursprünglich noch einer der Beitrittskandidaten mit der langsamsten Entwicklung, wuchs Litauen zu einer der dynamischsten europäischen Wirtschaften mit einer sehr hohen Wachstumsrate (9,4% des BIP im ersten Quartal 2003), niedriger Inflationsrate und einem erheblichen Volumen an ausländischen Direktinvestitionen heran;

84.

stellt fest, dass Litauen dem Monitoring-Bericht zufolge in den meisten Politikbereichen ein hohes Maß an Übereinstimmung mit dem Besitzstand erreicht und es weitgehend geschafft hat, seinen Verpflichtungen nachzukommen, womit es unter den zehn beitretenden Ländern an der Spitze steht; ist zuversichtlich, dass das Land die Anforderungen der Europäischen Union in den verbleibenden Bereichen vor dem Beitrittstermin erfüllen wird; weist daher darauf hin, dass besondere Aufmerksamkeit den im Monitoring-Bericht genannten ungelösten Problemen geschenkt werden sollte (u. a. in Bezug auf Überwachung und Kontrolle in der Bestandsbewirtschaftung und im Flottenmanagement im Kapitel Fischerei sowie bei der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise);

85.

geht davon aus, dass der Korruptionsbekämpfung weiterhin Vorrang eingeräumt werden sollte; erkennt an, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen und die institutionelle Infrastruktur konsolidiert werden, hält aber weitere Bemühungen für nötig, um die Korruption systematisch und wirksam zu bekämpfen, für eine angemessene Prävention zu sorgen und unter den wirtschaftlichen und politischen Akteuren das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein zu verstärken;

86.

spornt die Organe Litauens an, das Problem der hohen und anhaltenden Arbeitslosigkeit weiter zu bekämpfen, indem sie eine aktive Arbeitsmarktpolitik betreiben, Reformen des Rentensystems und des Gesundheitswesen vorzunehmen, und zu versuchen, dem Defizit der Sozialversicherung abzuhelfen, da diese Bereiche für den Wohlstand der litauischen Bürger besonders wichtig sind;

87.

nimmt den befriedigen Stand der Integration von Minderheiten in Litauen zur Kenntnis, die für gesellschaftlichen Zusammenhalt und politische Stabilität einen wichtigen Faktor darstellt;

88.

betont den Stellenwert angemessener Vorbereitung auf den effektiven Einsatz der Strukturfonds, die das litauische Wirtschaftswachstum zusätzlich ankurbeln würden, zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beitrügen und sowohl den Unternehmen als auch den einzelnen Menschen zugute kämen (allgemeine und berufliche Bildung usw.); begrüßt das fortgeschrittene Stadium der Vorbereitung des einzigen Programmplanungsdokuments, was dazu beitrüge, eine Anhäufung von Verzögerungen bei der Durchführung der Strukturfonds im ersten Jahr nach dem Beitritt zu vermeiden;

89.

begrüßt die gutnachbarlichen Beziehungen zu Russland und die Ratifizierung des Grenzabkommens zwischen Russland und Litauen von 1997 sowie das jüngst geschlossene Rücknahmeabkommen; stellt fest, dass der Personentransit von und nach Kaliningrad durch das Staatsgebiet Litauens reibungslos funktioniert;

90.

betont, dass es wichtig ist, für Sicherheit an den litauischen Grenzen zu sorgen, die zur Außengrenze der erweiterten Europäischen Union werden; fordert die litauischen Stellen auf, ihren Kampf gegen illegalen Handel und organisiertes Verbrechen fortzusetzen, indem sie mit entschlossenen Maßnahmen Verbrechen aufklären und die Täter bestrafen; fordert dazu auf, besonders auf die Grenze zwischen Kaliningrad und Litauen zu achten, wo die Lage besonders instabil ist, wie sich an dem jüngsten Korruptionsfall erweist, in den einige hochrangige Zoll- und Grenzschutzbeamte verwickelt sind;

91.

ist sich der litauischen Sorge um die Ölförderung in der Ostsee (Ölfeld Krawzowskoje) nur 22 Kilometer von der in der UNESCO-Liste des Weltnaturerbes aufgeführten Kurischen Nehrung durch das russische Unternehmen Lukoil bewusst; fordert daher die Beteiligten auf, sich gemeinsam dafür einzusetzen, die Sicherheit des Betriebs zu gewährleisten und die Gefahr einer Verschmutzung dieses besonders gefährdeten Gebiets auf ein Minimum zu beschränken;

92.

unterstützt die wichtigen Infrastrukturprojekte Rail Baltica und Stromnetz Litauen-Polen, die erheblich zur weiteren Modernisierung Litauens beitragen könnten und die Einbindung Litauens in das europäische Energiesystem erleichtern würden; begrüßt die Entscheidung der Kommission, sie in die Prioritätenliste aufzunehmen, und fordert die Kommission auf, Litauen mit technischer und finanzieller Hilfe bei der Ausführung dieser Vorhaben zu unterstützen, sofern im Vorfeld alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind;

93.

nimmt die jüngsten Fortschritte zur Kenntnis, die Litauen in verschiedenen Bereichen der nuklearen Sicherheit erzielt hat, u. a. seine Vorbereitung auf die Schließung und Stilllegung des Atomkraftwerks Ignalina, Verbesserungen im Sicherheitsbereich und das neue Gesetz über soziale Garantien; erinnert an die auf Ersuchen der Europäischen Union abgegebene Zusage Litauens, mit finanzieller Hilfe der Europäischen Union Block 1 des Kraftwerks Ignalina vor 2005 und Block 2 bis 2009 zu schließen; erwartet diesbezüglich von der Kommission, dass sie ihrer Verpflichtung gegenüber Litauen auf beide Seiten zufrieden stellende Weise nachkommt;

94.

begrüßt Litauens aktiven und konkreten Einsatz für die Verstärkung der Zusammenarbeit mit den osteuropäischen Nachbarn der erweiterten Union und somit zugunsten der Strategie der Europäischen Union „Größeres Europa — Nachbarschaft“, die besonders wichtig ist, um die bestehenden wirtschaftlichen und kulturellen Verbindungen zwischen Nachbarländern aufrechtzuerhalten und die Stabilität der gesamten Region zu sichern; nimmt verschiedene Initiativen Litauens im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit und seine Bereitschaft zur Kenntnis, durch Austausch von Erfahrungen und Errungenschaften in wirtschaftlichen, politischen und sicherheitstechnischen Bereichen eng mit den Staaten des südlichen Kaukasus zusammenzuarbeiten;

Ungarn

95.

begrüßt die Kontinuität und die Dynamik der Vorbereitungen auf den Beitritt zur Europäischen Union und nimmt die Entschlossenheit der staatlichen Stellen Ungarns, allen Verpflichtungen rechtzeitig nachzukommen, zur Kenntnis; teilt die Schlussfolgerungen des Monitoring-Berichts der Kommission in Bezug auf die Probleme, die vor dem 1. Mai 2004 noch gelöst werden müssen, und beharrt vor allem darauf, dass dringend die Mängel im Bereich der Landwirtschaft hinsichtlich der Einrichtung einer Zahlstelle, des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) und der Maßnahmen für die ländliche Entwicklung behoben und die Pflanzengesundheitsstandards in den Betrieben der Nahrungsmittelproduktion sichergestellt werden müssen;

96.

stellt fest, dass die Leistung der ungarischen Wirtschaft, die während der gesamten Übergangsphase zu den dynamischsten der Region zählte, sich im Laufe des letzten Jahres leicht abgeschwächt hat (Wachstumsrate von etwa 2,9% im dritten Quartal 2003 im Vergleich zu 3,3% im Jahr 2002), wobei die Haushalts- und Außenhandelsdefizite behoben werden müssen; nimmt mit Befriedigung den Entwurf des Haushaltsplans zur Kenntnis, der einen straffen Budgetkurs mit erheblichen Verringerungen der Verwaltungsausgaben (Verschlankung des öffentlichen Dienstes) und neue steuerliche Maßnahmen vorsieht;

97.

weist auf die Maßnahmen hin, die von den ungarischen Organen getroffen wurden, um die Kapazitäten der Justiz zu verstärken, und fordert sie auf, für angemessene Finanzmittel und die Schaffung von Auswahlverfahren für Richter nach standardisierten und eindeutigen Kriterien zu sorgen, um so das Höchstmaß an Transparenz zu gewährleisten, das unverzichtbar ist, wenn es darum geht, die Schaffung des Berufsstands der Richter zu fördern; begrüßt die Verabschiedung eines Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsbeistands am 20. Oktober 2003;

98.

weist auf die am 23. Juni 2003 angenommene Änderung des Gesetzes vom 19. Juni 2001 zur Förderung der Auslandsungarn hin, mit der die von Rumänien und der Slowakei als diskriminierend, strittig und nicht hinnehmbar angesehenen ursprünglichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der extraterritorialen Auswirkungen dieses Gesetzes, gelockert werden; begrüßt die bereits erzielte Einigung und spornt die Beteiligten an, den Dialog zu intensivieren, um sämtliche verbleibenden Fragen zu klären, so dass demnächst das umfassende Übereinkommen zwischen Ungarn und seinen Nachbarn unterzeichnet werden kann; fordert die ungarischen Behörden auf, darauf zu achten, dass die abgeleiteten Rechtsvorschriften ordnungsgemäß umgesetzt werden; betont, dass die gutnachbarlichen Beziehungen zu Ungarns Nachbarn erhalten und gefestigt werden müssen, denn dies stellt einen wesentlichen Faktor für die Stabilität in der Region dar;

99.

begrüßt die Annahme des Antidiskriminierungsgesetzes und die Ernennung des für diese Fragen zuständigen Ministers; geht davon aus, dass der Kampf gegen Diskriminierung, Intoleranz und Ausgrenzung (insbesondere der Minderheit der Roma) nur effektiv sein kann, wenn er mit der Anwendung der vom Europäischen Parlament bereits vorgeschlagenen Methode einhergeht, im allgemeinen Rahmen der Sozial- und Entwicklungspolitik die jeweiligen Zielgruppen in die Planung, Durchführung und Auswertung der konkreten Projekte und Maßnahmen zu ihrer Integration immer stärker einzubinden;

100.

hofft, dass die Reform des Gesundheitswesens das Bestreben um höhere Effizienz und bessere Führung der Gesundheitsdienste mit den berechtigten Erwartungen der Bürger, Zugang zu einer angemessenen Gesundheitspflege zu erhalten, vereinbaren lässt; nimmt die zahlreichen Maßnahmen zur Kenntnis, die zwischenzeitlich im Bereich der Betreuung zu Hause und der Behandlung ambulanter Patienten sowie zur Förderung privater Krankenversicherungen und von Pflegeregelungen getroffen worden sind;

101.

weist auf die ungarische Haltung zugunsten einer Verstärkung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik hin; ist zuversichtlich, dass Ungarn aktiv zu deren Entwicklung beitragen wird; geht davon aus, dass sich die Erfahrung Ungarns in den Beziehungen zu den Balkanstaaten im Hinblick auf die Anbindung dieser Region an die Europäischen Union als besonders nützlich erweisen wird;

102.

nimmt die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Wirtschaftsdelikte, die Fortschritte bei der Bekämpfung der Geldwäsche sowie die Schaffung des Programms zur Korruptionsbekämpfung und einer ganzen Reihe weiterer Maßnahmen (unter anderem des im April 2003 angenommenen Programms „Gläserne Westentasche“) zur Kenntnis, die in der Verwaltung öffentlicher Gelder für mehr Transparenz und Kontrolle sorgen sollen; unterstreicht jedoch die Schwere der Korruption, die in die Veruntreuung öffentlicher Gelder mündet, und hofft, dass die zuständigen Stellen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um Ermittlungen durchzuführen und diese Machenschaften ans Licht zu bringen;

103.

fordert die ungarischen Bürger auf, sich aktiv an den Wahlen zum Europäischen Parlament zu beteiligen, mit denen Ungarn zum ersten Mal seine Vertreter in dieser Versammlung wählen wird; äußert seine Bedenken gegen den vor kurzem gemachten Vorschlag, für die Europawahlen eine gemeinsame Wahlliste der Parlamentsparteien zu bilden, und ist der Auffassung, dass dies dem Grundsatz der demokratischen Wahl des Europäischen Parlaments und dem Recht der europäischen Bürgerinnen und Bürger auf eine Direktwahl ihrer Vertreterinnen und Vertreter zuwiderläuft; spornt die ungarischen Stellen an, auf dem sehr positiven Beitrag Ungarns und seiner Vertreter zum Verfassungsprozess im Konvent und zu der Debatte über die Zukunft Europas aufzubauen, um die Bürger in den europäischen politischen Prozess einzubinden;

Malta

104.

begrüßt, dass nach dem eindeutigen Ausgang des Referendums und der Parlamentswahlen nunmehr alle Parteien die Mitgliedschaft Maltas in der Europäischen Union vorbehaltlos unterstützen; geht davon aus, dass ein politisch so geeintes Malta die Integration in die Europäische Union zu einem Erfolg für alle Beteiligten führen kann;

105.

begrüßt die Tatsache, dass es der maltesischen Regierung unter schwierigen politischen Bedingungen gelungen ist, den Rechtsbestand in beinahe allen Rechtsbereichen an den der Union anzugleichen;

106.

spornt Malta an, in seinen Bemühungen durchzuhalten, um zum Zeitpunkt des Beitritts voll und ganz auf die Wahrnehmung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten vorbereitet zu sein;

107.

stellt fest, dass Malta die meisten Vorbereitungen im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen abgeschlossen hat;

108.

begrüßt, dass Malta im Bereich der Staatsbeihilfen die meisten seiner Vertragsverpflichtungen erfüllt, und unterstützt die Regierung dabei, auch bezüglich der Umstrukturierung der Werften rasche Aktivitäten zu entfalten, damit die übrigen Verpflichtungen beim Beitritt erfüllt werden können;

109.

unterstützt die maltesische Regierung bei ihren Anstrengungen, in der Landwirtschaftspolitik die Vertragserfordernisse zu erfüllen, insbesondere im Bereich des öffentlichen Gesundheitsschutzes in Lebensmittel verarbeitenden Betrieben, bei der Auszahlungsagentur und beim Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS);

110.

fordert die maltesische Regierung auf, die Prüfung von Asylanträgen zu beschleunigen und damit dem Besitzstand zu entsprechen; fordert ferner die Kommission auf, Malta bis zum Beitritt und darüber hinaus im Rahmen der Übergangsfazilität bei seinen Bemühungen um die Stärkung seiner Verwaltungskapazität, einschließlich des Personals, das mit Asylverfahren befasst ist, weiter zu unterstützen;

111.

begrüßt, dass Malta die überwiegende Mehrheit der Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes erfüllt und setzt darauf, dass die Reformen im Bereich des Müllmanagements, des Naturschutzes sowie der Wasser- und Luftqualität fortgesetzt werden;

112.

erwartet, dass nach einem Beitritt insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (3) im Sinne des europäischen Artenschutzes unbeschadet bestimmter Übergangsregeln vollständig umgesetzt und angewendet werden;

113.

wiederholt seine Empfehlung, dass Malta sechs Sitze im Europäischen Parlament zugesprochen werden sollten, was anteilmäßig der Bevölkerung des Landes entspräche;

Polen

114.

nimmt den Willen und die Entschlossenheit der polnischen Regierung zur Kenntnis, sich mit allen Kräften um die Behebung der im umfassenden Monitoring-Bericht genannten Mängel zu bemühen, um den in den Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen und für den Beitritt am 1. Mai 2004 bereit zu sein; stellt fest, dass die Verzögerungen in bestimmten Bereichen (z. B. audiovisuelle Medien) in Anbetracht der seit dem Abschluss des Berichts der Kommission erzielten Fortschritte kurzfristig aufgeholt werden können;

115.

erachtet die Fortsetzung des Sanierungs- und Modernisierungsprozesses für unerlässlich; erkennt jedoch an, dass die politischen Entscheidungsträger vor schwierigen Entscheidungen stehen, wenn sie die Forderungen der vom Arbeitsplatzverlust durch Umstrukturierungen und Unternehmensschließungen bedrohten Arbeitnehmer mit der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit von so sensiblen Sektoren wie der Stahlindustrie oder dem Bergbau vereinbaren sollen;

116.

erwartet sich auch ein höheres Ausmaß an Sicherheit für ausländische Investoren;

117.

fordert die staatlichen Stellen Polens auf, sorgfältig vorzugehen, um die verbleibenden Bestandteile des Besitzstands, die die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen betreffen, unverzüglich umzusetzen und so die legislative Angleichung im Bereich der Freizügigkeit zu ermöglichen, denn dies ist notwendig, damit die Vertreter dieser Berufe Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem europäischen Markt nutzen können;

118.

nimmt die wichtige Reform der öffentlichen Finanzen zur Kenntnis, die sich als notwendig erwies, um das Defizit zu verringern und das Haushaltswesen durch Rationalisierung der öffentlichen Ausgaben und der Steuern zu sanieren und die öffentlichen Finanzen auf den Beitritt vorzubereiten; erkennt diesbezüglich die gesteigerten Anstrengungen der besonders schwachen Schichten der polnischen Gesellschaft an, die die unmittelbaren Folgen dieser Reform auf die Sozialleistungen (Altersversorgung, Renten, Beihilfen) tragen müssen;

119.

stellt mit Zufriedenheit eine deutliche Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Indikatoren im zweiten Halbjahr 2003 im Vergleich zu den beiden Vorjahren fest, wobei die Wachstumsrate durch den enormen Anstieg der Ausfuhren und eine gewisse Erholung der Inlandsnachfrage auf 3,8% des BNP anstieg, und hofft, dass dieser Aufschwung, sobald er sich gefestigt hat, dazu beitragen wird, die Arbeitslosigkeit zu verringern, die immer noch Besorgnis erregt, und anhaltende und gemeinsame Anstrengungen seitens der Regierung, der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und sämtlicher wirtschaftlicher und sozialer Akteure erfordert; sieht mit Sorge, dass gerade in den ärmeren Gegenden Polens zu wenig Kofinanzierungsmittel auf lokaler Ebene zur Verfügung stehen, um mit der notwendigen Intensivität nachhaltige Entwicklungskonzepte zu verwirklichen;

120.

ist besorgt über die Verzögerungen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Zahlstellen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS), deren ordnungsgemäßes Funktionieren eine unabdingbare Voraussetzung ist, um die Direktzahlungen an die Landwirte zu gewährleisten; stellt fest, dass die Verfahren so komplex sind, dass sie eine verstärkte technische Unterstützung seitens der Kommission zusammen mit Anstrengungen der polnischen Stellen erfordern, die gemäß dem Beschluss der Regierung vom 6. November 2003 die Zahl und das Qualifikationsniveau der in diesem Bereich Beschäftigten erheblich erhöhen werden; betont nachdrücklich, dass die Informationspolitik und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Maßnahmen für die ländliche Entwicklung erheblich verbessert werden muss, um die ländliche Wirtschaft zu stabilisieren und ein Fortschreiten der Massenarbeitslosigkeit in ländlichen Gebieten zu vermeiden; fordert die polnische Regierung dringend auf, die Umweltschutzmaßnahmen im landwirtschaftlichen Bereich vollständig umzusetzen und die örtlichen Aktionsgruppen vom Typ LEADER in ihrem Bestreben um eine integrierte ländliche Entwicklung zu unterstützen;

121.

begrüßt die Maßnahmen, die Polen ergriffen hat, um die Sicherheit an der Ostgrenze durch eine personelle Verstärkung, die Verbesserung der Ressourcen im Abwicklungs- und Kontrollbereich sowie die Einhaltung von Visabestimmungen gegenüber seinen östlichen Nachbarn seit 1. Juli 2003 in einer Weise, die ein vereinfachtes Verfahren für Einwohner der Grenzregionen ermöglicht, zu erhöhen; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die polnische Diplomatie weiterhin Initiativen ergreifen sollte, um die gutnachbarlichen Beziehungen und die wirtschaftlichen und kulturellen Bindungen zu den Nachbarn im Osten zu erhalten, die von der Europäischen Union unterstützt werden sollten; betont daher die Notwendigkeit der Einführung eines grenzübergreifenden Programms im Rahmen der Reform von TACIS und im Rahmen der Nachbarschaftsinstrumente; lenkt ferner die Aufmerksamkeit auf die Notwendigkeit einer Dezentralisierung des INTERREG-Programms in Richtung von grenzüberschreitenden Regionen;

122.

begrüßt die zwischen der polnischen und der ukrainischen Regierung erzielte Einigung zur Unterstützung des Vorhabens, die Erdölpipeline, die von Odessa nach Brody führt, bis nach Polen zu verlängern;

123.

stellt mit Sorge fest, dass in den verschiedenen wirtschaftlichen und politischen Tätigkeitsbereichen sowohl auf gesamtstaatlicher als auch auf lokaler Ebene das Phänomen der Korruption fortbesteht, das einen Prestigeverlust der politischen Klasse und ein erhebliches soziales Unbehagen hervorruft; ist der Auffassung, dass die Korruptionsbekämpfung, die zu den Prioritäten der polnischen Regierung gehört, entschlossen, unter Achtung des Gesetzes und mit geeigneten Mitteln fortgesetzt werden muss;

124.

hält es für wichtig, die Effizienz des Justizapparats zu verbessern; begrüßt diesbezüglich die Verabschiedung der Gesetze zur Änderung der Straf- und Zivilprozessordnung (die am 1. Juli 2003 bzw. am 14. August 2003 in Kraft traten), mit denen die Verfahren zum einen vereinfacht und beschleunigt werden sollen, wodurch es möglich werden dürfte, den Rückstand anhängiger Rechtssachen aufzuholen, und zum anderen eine befriedigende Vollstreckung der Urteile sichergestellt werden soll; fordert nachdrücklich, die Rechtshilfe für die Bürger zu verbessern;

125.

erneuert seine Empfehlung hinsichtlich der tatsächlichen Schaffung einer professionellen und effizienten öffentlichen Verwaltung im Dienste der Bürger, die in der Lage ist, die Aufgaben zu bewältigen, die der modernen öffentlichen Verwaltung obliegen, und eine reibungslose ressortübergreifende Koordinierung zu gewährleisten; stellt fest, dass die Zahl der über Auswahlverfahren eingestellten Beamten weiterhin sehr niedrig liegt (etwa 1% der Gesamtzahl der Mitarbeiter) und dass das 1999 verabschiedete Gesetz über die Beamten, das den Vorschriften der Europäischen Union entspricht, nicht in ausreichendem Maße angewandt wird; spornt die polnischen Organe an, horizontale Rechtsvorschriften zu erlassen, die es ermöglichen, alle Aspekte der Arbeitsweise des öffentlichen Dienstes zu harmonisieren;

126.

nimmt das Vorhaben zur Reform des Gesundheitssystems zur Kenntnis, dessen Funktionsweise im Laufe der letzten Jahre in der polnischen Gesellschaft zu heftigen Kritiken und Besorgnissen Anlass gab; hofft, dass es mit der neuen Reform möglich wird, das angemessene Niveau der Gesundheitspflege im Interesse der Patienten mit den Anforderungen der Wirtschaftlichkeit zu vereinbaren;

127.

begrüßt die Initiative für einen Gesetzentwurf über Fortpflanzungsrechte; betont ferner die Bedeutung der neu vorgeschlagenen Bestimmungen über registrierte Partnerschaften als Schritt zur Überwindung der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Ausrichtung;

128.

nimmt das Wahlgesetz für die Wahlen zum Europäischen Parlament zur Kenntnis, den der Präsident am 13. Februar 2004 unterzeichnet hat; spornt die staatlichen Stellen und nichtstaatlichen Organisationen an, die Kampagne zur Aufklärung und Mobilisierung der polnischen Wähler wiederzubeleben, um diese historische erste Wahl nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union optimal vorzubereiten;

Slowenien

129.

begrüßt die deutlichen wirtschaftlichen Fortschritte Sloweniens und insbesondere das reale BIPWachstum um 3,2 % im Jahr 2002 und 2,6% im Jahr 2003; ist besorgt über den Anstieg der Arbeitslosenquote von 6,0% im Jahr 2002 auf 6,8% im Jahr 2003; stellt fest, dass die Marktwirtschaft funktioniert und dass Slowenien die Beschränkungen für ausländische Direktinvestitionen abgebaut hat; ist der Auffassung, dass die Regierung einige strukturelle Reformen vornehmen und den Finanzsektor einschließlich der Versicherungsanstalten privatisieren sollte, um die Wirtschaft wettbewerbsfähig zu machen; weist darauf hin, dass Slowenien nach den von der Europäischen Kommission zusammengestellten Informationen unter den zehn beitretenden Ländern dasjenige ist, das die wenigsten Mängel aufweist;;

130.

freut sich darüber, dass Slowenien fast sein gesamtes Recht so angepasst hat, dass es bis zum Zeitpunkt des Beitritts dem Besitzstand der Union genügt; weist Slowenien darauf hin, dass es die Einhaltung der europäischen Vergabevorschriften gewährleisten muss, ehe es alle Vorteile nutzen kann, die aus den europäischen und regionalen Strukturfonds erwachsen; stellt fest, dass die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen im Kapitel der Freizügigkeit in bestimmten Sektoren schneller vorankommen muss, äußert seine Genugtuung darüber, dass in jüngster Zeit die Gesetze zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen im Gesundheitssektor verabschiedet wurden;

131.

berücksichtigt, dass das slowenische Parlament Änderungen in Bereichen erörtert, die noch nicht in der Debatte über die Verfassungsänderungen angepasst sind, und dass zu den fraglichen Themen auch die Altersversorgung, die Chancengleichheit, die territoriale Gliederung und ergänzende Maßnahmen im Justizbereich gehören;

132.

weist darauf hin, dass das Gesetz über die Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung erst vor wenigen Monaten in Kraft getreten ist und dass es noch zu früh ist, um positive Auswirkungen wahrzunehmen; begrüßt die Tatsache, dass darin vorgesehen ist, die Zahl der aus politischen Gründen ernannten Beamten zu verringern und dass ein aus zwölf Mitgliedern bestehender Verwaltungsrat für den öffentlichen Dienst die politisch unparteiische Auswahl der hohen Beamten gewährleistet; unterstützt Slowenien in seinen Bemühungen um eine Verstärkung der Kapazitäten der Justiz auch mit dem Ziel, den Rückstand von Rechtssachen bei zahlreichen Gerichten entgegenzuwirken;

133.

stellt fest, dass sich amtlichen Untersuchungen zufolge der Durchschnittsbürger nicht an korrupten Praktiken beteiligt, dass jedoch das Phänomen auf hohen Ebenen erheblicher ist; betont, dass der Privatisierungsprozess einige schwer lösbare Fragen aufgeworfen hat und dass Slowenien dem Gesellschaftsprofil der entwickelten Länder näher steht als der Korruption, die in den Ländern, die sich im Übergangsstadium befinden, recht verbreitet ist;

134.

stellt fest, dass die Inflation weiterhin eine der größten Sorgen der Regierung darstellt, dass sie jedoch von 7,2% im Jahr 2002 auf 5,6% im Jahr 2003 gesunken ist; begrüßt die Tatsache, dass sich die Regierung zum Ziel gesetzt hat, sie so weit abzusenken, dass das Land der Eurozone beitreten kann; weist darauf hin, dass Slowenien zur Angleichung an die Länder der Europäischen Union einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft bedarf, die nur zu erreichen ist, wenn die Privatisierung wieder angekurbelt wird und die durch den europäischen Besitzstand definierten Reformen uneingeschränkt umgesetzt werden;

135.

fordert dazu auf, sich weiter um das Gesetz über den Eisenbahnverkehr einschließlich der transeuropäischen Netze zu bemühen; fordert ferner, dass das Land im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der bestehenden Strukturen am Dialog teilnimmt und sich den Erklärungen, Sanktionen und restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union anschließt;

136.

stellt fest, dass eines der wichtigsten Probleme im Verhältnis zu Kroatien darin besteht, dass Kroatien einseitig eine Naturschutzzone in der Adria ausgerufen hat, was der Haltung der Europäischen Kommission zuwider läuft; hält es für notwendig, zunächst eine Einigung über alle Fragen mit allen betroffenen Ländern herbeizuführen, bevor eine solche Zone ausgerufen wird; stellt fest, dass es im Interesse aller Parteien liegt, eine für alle akzeptable Lösung zu finden;

Slowakei

137.

begrüßt die noch andauernde Justizreform und unterstützt deren Hauptziele, nämlich die große Arbeitsbelastung der Richter durch Einstellung höherer Justizbeamter, Managementsysteme für Gerichtsverfahren, intensivere Fortbildung und Bekämpfung der Korruption im Justizwesen zu verringern; erkennt die ersten konkreten Ergebnisse dieser langfristig angelegten Reform; unterstützt die Auffassung, dass die effektive Umsetzung des rechtlichen und administrativen Rahmens der Europäischen Union noch mehrere Jahre lang weitere Anstrengungen erfordern wird;

138.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit das slowakische Gesetz über die Registrierung religiöser Gemeinschaften im Widerspruch zu den internationalen Übereinkommen über die Grundfreiheiten steht;

139.

verweist auf die jüngsten Berichte von „Transparency International“ und fordert die Regierung auf, als eine ihrer Prioritäten den Kampf gegen die Korruption fortzusetzen; begrüßt es, dass die in jüngster Zeit erlassenen Rechtsvorschriften zu einer Reihe aufsehenerregender Fälle geführt haben, die weitere Bestrebungen zur Bekämpfung der Korruption erleichtern dürften; ist erfreut über die rasche Verabschiedung von Gesetzen über illegal erworbenes Eigentums und über Interessenkonflikte, die beide derzeit im Parlament ausgearbeitet werden;

140.

fordert die Regierung auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der Roma rasch und nachhaltig zu verbessern und dafür zu kämpfen, ihre gesellschaftliche Ausgrenzung im Hinblick auf Bildung, Beschäftigung und den Zugang zu öffentlichen Versorgungsleistungen sowie Diskriminierungen allgemein zu überwinden; stellt fest, dass alle Verwaltungsebenen Anstrengungen unternehmen müssen, um die Strategien und Aktionspläne umzusetzen; betont, dass diese Anstrengungen noch mehrere Jahre fortgesetzt werden müssen; fordert die Verwaltung auf, sich darum zu bemühen, dass alle von der Europäischen Union bereitgestellten Mittel vollständig verwendet werden; dringt darauf, dass die Regierung die Umsetzung der dem Europäischen Parlament vorgelegten Pläne verstärkt; unterstützt die Empfehlungen des Menschenrechtskommissars des Europarats im Hinblick auf bestimmte rechtliche und praktische Aspekte im Zusammenhang mit der Sterilisierung von Frauen in der Slowakischen Republik; begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen zu den Rechtsvorschriften über Sterilisation;

141.

begrüßt die konstruktive Zusammenarbeit zwischen der politischen Vertretung der ungarischen Minderheit und deren Partnern in der Regierungskoalition, die zu Verbesserungen der Lage der ungarischen Minderheit geführt hat, so wurde etwa der seitens der ungarischen Minderheit erhobenen Forderung nach einer eigenen Hochschule durch die Gründung der ungarischsprachigen János-Selye-Universität in der Stadt Komárno nachgekommen;

142.

begrüßt die sich stetig verbessernde gesamtwirtschaftliche Leistung der Slowakei, insbesondere das reale BIP-Wachstum um 4,4% im Jahr 2002 und um 3,9% in den ersten drei Quartalen 2003 sowie den leichten Rückgang der Arbeitslosigkeit von 18,6% im Jahr 2002 auf 17,5% in den ersten drei Quartalen 2003; beharrt darauf, dass das Wirtschaftswachstum der gesamten Bevölkerung zugute kommen muss, und fordert die slowakische Regierung auf, den Kampf gegen die Arbeitslosigkeit und die Bemühungen um eine Verringerung der regionalen Gefälle fortzusetzen; fordert die Regierung auf, dafür zu sorgen, dass nicht die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft die Last der Reform tragen müssen;

143.

begrüßt die fortlaufende Reform der öffentlichen Verwaltung in der Slowakei und fordert die Regierung auf, sie möglichst rasch umzusetzen;

144.

begrüßt es, dass die Slowakei im Wesentlichen alle Rechtsvorschriften verabschiedet hat, um vom Zeitpunkt des Beitritts an den EU-Besitzstand anzuwenden; ist jedoch besorgt über die vier von der Kommission herausgestellten Problembereiche und fordert die Regierung nachdrücklich auf, diese vor dem 1. Mai 2004 zu regeln;

145.

fordert die Slowakei auf, dafür zu sorgen, dass sie die von ihr in den Beitrittsverhandlungen akzeptierten Bedingungen erfüllt, um während eines Übergangszeitraums einem bestimmten Unternehmen der Stahlindustrie bis spätestens 2009 staatliche Beihilfen gewähren zu dürfen; merkt an, dass die damit verknüpfte Bedingung Produktionseinschränkungen betrifft, und erinnert die slowakische Regierung daran, dass die Stahlindustrie für die Produzenten in anderen Ländern ein besonders sensibler Sektor ist;

146.

begrüßt, dass die Rechtsgrundlage für die Zahlstelle für die Landwirtschaftsfonds verabschiedet worden ist, und fordert die Slowakei auf, dafür zu sorgen, dass die Stelle möglichst bald einsatzfähig ist und ihren vollen Betrieb aufnimmt; ist der Auffassung, dass insbesondere wenn es nicht gelingt, dass die Stelle zum Zeitpunkt des Beitritts ihren Betrieb aufnimmt, die slowakischen Landwirte womöglich erhebliche Einbußen hinnehmen müssen; fordert die Slowakei auf, das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) einzuführen und den öffentlichen Gesundheitsschutz in der Nahrungsmittelindustrie zu verbessern, der für die Europäische Union — wie auch in anderen neuen Mitgliedstaaten — eine ernste Sorge darstellt;

147.

erinnert die Slowakei daran, dass noch gravierende Probleme im Bereich der Maßnahmen im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds zu bewältigen sind, insbesondere bei der Zuweisung von Aufgaben und der Koordinierung institutioneller Strukturen auf gesamtstaatlicher und regionaler Ebene und im Bereich der Finanzverwaltung und -kontrolle; sollten die erforderlichen Standards nicht erreicht werden, so wäre die Kommission gezwungen, für die Slowakei bestimmte Mittel einzubehalten;

148.

begrüßt die Maßnahmen der slowakischen Regierung zur Verbesserung des Schutzes der slowakischen Ostgrenze und fordert eine weitere Verstärkung der Sicherheit an der slowakisch-ukrainischen Grenze als Schlüssel für die erfolgreiche Integration der Slowakei in das Schengener Übereinkommen;

*

* *

149.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der künftigen neuen Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(2)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.

(3)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

P5_TA(2004)0181

Fortschritte Bulgariens auf dem Weg zum Beitritt

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Fortschritten Bulgariens auf dem Weg zum Beitritt (KOM(2003) 676 — C5-0533/2003 — 2003/2202(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Strategiepapiers des Berichts der Kommission 2003 über die Fortschritte Bulgariens auf dem Weg zum Beitritt und des Strategiepapiers (KOM(2003) 676 — C5-0533/2003),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Kopenhagen vom 12. und 13. Dezember 2002, des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 sowie des Europäischen Rates von Brüssel vom 12. Dezember 2003,

unter Hinweis auf alle seine Entschließungen seit Beginn des Beitrittsprozesses,

gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0105/2004),

A.

in der Erwägung, dass Bulgarien Teil des derzeitigen umfassenden und unumkehrbaren Erweiterungsprozesses ist,

B.

in der Erwägung, dass Bulgarien auf seinem Weg zum Beitritt zur Europäischen Union bereits beträchtliche Fortschritte erzielt hat und somit auf Kurs ist, um sein Ziel zu erreichen, die Verhandlungen 2004 im Hinblick auf seinen Beitritt im Jahr 2007 abzuschließen,

C.

in der Erwägung, dass nach wie vor eine Reihe von wichtigen Themen angesprochen und Reformen durchgeführt werden müssen,

D.

in der Erwägung, dass dem Beitrittsprozess der Grundsatz der „eigenen Verdienste“ zugrunde liegen muss,

E.

in der Erwägung, dass die geringe Wahlbeteiligung und das Ergebnis der Kommunalwahlen vom 26. Oktober 2003 in 263 Städten in ganz Bulgarien keine durchschlagende Unterstützung für eine bestimmte Partei erkennen lassen,

Politische Lage und Kriterien

1.

beglückwünscht Bulgarien dazu, dass 26 der 31 Verhandlungskapitel vorläufig geschlossen werden konnten; fordert zeitgerechte Vorschläge der Kommission, der Präsidentschaft und der Mitgliedstaaten, damit Bulgarien die Verhandlungen zeitig im Jahr 2004 abschließen kann; erwartet, dass die Europäische Union und Bulgarien eine gerechte Lösung für die Finanzfragen finden werden, die bei drei noch offenen Kapiteln das Hauptproblem bilden; stellt fest, dass Diskussionen über künftige Reformen der Politik oder über die neue Finanzielle Vorausschau weder die Durchführung und den Abschluss der Verhandlungen mit Bulgarien behindern noch von diesen abhängig gemacht werden sollten; unterstreicht die symbolische Bedeutung des Abschlusses der Verhandlungen gleichzeitig mit dem Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union;

2.

begrüßt insbesondere die Verfassungsreform, die ein wichtiger Katalysator für eine grundlegende Verwaltungs-und Justizreform ist; unterstützt die Regierung dabei, alle erforderlichen rechtlichen und administrativen Maßnahmen zu treffen, um eine Verbesserung in diesen Bereichen zu beschleunigen; verweist nachdrücklich darauf, dass dies zu einem effizienten System führen muss, das faire und zuverlässige Urteile hervorbringt; erinnert Bulgarien daran, dass ein effizientes und vertrauenswürdiges Justiz- und Verwaltungssystem auch dem wirtschaftlichen Fortschritt dienen und ausländische Direktinvestitionen fördern wird;

3.

hebt die positiven Schritte hervor, die zur Annahme von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Korruption unternommen wurden; fordert noch systematischere Maßnahmen gegen Betrug und Bestechung und erwartet, bei der Umsetzung und Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption mehr Fortschritte zu sehen;

4.

begrüßt den verbesserten rechtlichen Rahmen für den Schutz von Kindern in Bulgarien, erwartet jedoch wesentliche Verbesserungen der Lebensbedingungen von Kindern in Heimen; unterstützt die Ausweitung alternativer Formen der Kinderfürsorge, wie die Unterbringung bei Pflegeeltern; unterstützt daher den Plan zur Deinstitutionalisierung; begrüßt den Schwerpunkt der neuen Politik, der darauf liegt, Familien zu helfen, ihre Kinder zu behalten, sowie die Ergänzung der bestehenden Riege von Sozialarbeitern um in Gemeinschaftsarbeit ausgebildete Personen;

5.

ist besorgt darüber, dass die Staatliche Agentur für Kinderschutz im Frühjahr 2004 wieder geschlossen werden soll, und vertraut darauf, dass ihr Aufgabenbereich vom zuständigen Ministerium weitergeführt und ausgebaut wird;

6.

ist besorgt über die große Zahl von Kindern, die zur internationalen Adoption angeboten werden und von denen 90% der Volksgruppe der Roma angehören; besteht darauf, dass eine internationale Adoption nur als letztes Mittel eingesetzt werden darf und dass nicht der finanzielle Gewinn für eine Familie, ein Heim oder einen Vermittler, sondern das Wohlergehen der Kinder an erster Stelle zu stehen hat; besteht darauf, dass die bulgarische Regierung dringend Maßnahmen ergreifen muss, um in dieser Situation Abhilfe zu schaffen;

7.

erkennt an, dass ein großer Teil der in Pflege befindlichen Kinder aus der Gemeinschaft der Roma kommt und dass effizientere und konkretere Maßnahmen erforderlich sind, um die Barrieren zwischen der Gemeinschaft der Roma und der Gesellschaft im weiteren Sinne zu überwinden; erkennt an, dass dies mehr ist als eine Frage der Diskriminierung und dass es sich um einen in beide Richtungen verlaufenden Prozess handelt; erkennt daher den neuen Roma-Aktionsplan der Regierung an, der nennenswerte finanzielle Mittel vorsieht; ermutigt die Regierung, an ihrer Politik zur Förderung der Integration der Gemeinschaft der Roma in die bulgarische Gemeinschaft im weiteren Sinne festzuhalten; fordert die bulgarischen Behörden und die Kommission eindringlich auf, ihre Anstrengungen auf praktische Maßnahmen zu konzentrieren, die eine wesentliche Besserung herbeiführen können, insbesondere in Bezug auf die Unterweisung der Roma-Frauen in Familienplanung und Problemstellungen betreffend die Fürsorge für Kinder wie auch in Bezug auf die Beherrschung der bulgarischen Sprache innerhalb der Gemeinschaft der Roma; begrüßt die vor kurzem begonnene Praxis, Roma als Polizeikräfte zu rekrutieren, und fordert die Regierung auf, diese Bemühungen fortzusetzen; fordert gleichzeitig die Vertreter der Gemeinschaft der Roma auf, soziale und strukturelle Probleme in der Lebensart in der Gemeinschaft der Roma zu lokalisieren und an der Durchführung von Maßnahmen mitzuwirken, um innerhalb der Gemeinschaft der Roma Veränderungen herbeizuführen, die die Integration der Roma in die bulgarische Gesellschaft im weiteren Sinne erleichtern werden;

8.

fordert die Regierung auf, die Betreuung von Personen mit geistigen und anderen Behinderungen weiter zu verbessern; stellt fest, dass die finanzielle Lage von Personen mit Behinderungen aufgrund der Zuteilung eines garantierten Mindesteinkommens begonnen hat, sich zu verbessern; ist besorgt darüber, dass behinderte Kinder nach dem Besuch spezialisierter Schulen nur schlecht für ein Leben in der Mehrheitsgesellschaft gerüstet sind; fordert mehr berufsorientierte Ausbildung auf einer Ebene, die für Kinder mit unterschiedlichen Fähigkeiten geeignet ist, die ihnen später bei der Beschäftigungssuche helfen wird; ist sich dessen bewusst, dass eine Verbesserung der Situation an der Basis höhere finanzielle Zuwendungen erfordern kann;

9.

begrüßt, dass Bulgarien umfassende Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung verabschiedet hat, um den gemeinschaftlichen Besitzstand an Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung umzusetzen, einschließlich Bestimmungen über die gleiche Behandlung von Männern und Frauen und über das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;

10.

ist bedrückt darüber, dass Menschenhandel weiterhin ein Problem darstellt; erkennt das neue Gesetz vom Mai 2003 über die Bekämpfung des illegalen Menschenhandels an und fordert seinen rigorosen Vollzug im gesamten Land;

11.

ist besorgt über einige empirische Untersuchungen, die ergeben haben, dass in einer großen Zahl von Strafverfahren in erster Instanz kein Rechtsbeistand des Beschuldigten vorhanden war, obwohl jedermann Zugang zu Rechtshilfe haben sollte; fordert dringend eine Verbesserung des Systems des Rechtsbeistands;

12.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob das Konfessionsgesetz (seit dem 1. Januar 2003 in Kraft) gegen internationale Übereinkommen über Grundfreiheiten verstößt;

Wirtschaftsfragen

13.

lobt Bulgarien für seine funktionierende Marktwirtschaft; ermutigt die Regierung, ihr Wirtschaftsreformprogramm fortzusetzen, das unter schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen für makroökonomische Stabilität sorgt; begrüßt die zunehmende Bedeutung des Privatsektors als wichtigsten Wachstumsmotor; ist besorgt darüber, dass eine Verschiebung oder eine Einstellung von strategischen Privatisierungsverfahren zu einer Verringerung der ausländischen Direktinvestitionen in Bulgarien führen könnte; erkennt an, dass Bulgarien bei seinen Strukturreformen gute Fortschritte gemacht hat und seinen steten Fortschritt fortführen muss, um in Kürze dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standhalten zu können;

14.

begrüßt das fortgesetzte Wachstum des realen BIP von 4,8% im Jahr 2002 trotz der negativen globalen Wirtschaftsbedingungen; begrüßt ferner den fortlaufenden Rückgang der Inflation von 7,4% im Jahr 2001 auf 5,8% im Jahr 2002; hat die Hoffnung, dass das starke Wachstum in und um Sofia das gesamte Land erfassen wird; ist beeindruckt von der straffen Finanzpolitik Bulgariens, die das Land in die Lage versetzt hat, eine Verschlechterung des Leistungsbilanzdefizits zu vermeiden und weitere Fortschritte bei der Schuldensenkung zu erzielen;

15.

begrüßt die Ergebnisse, die Bulgarien bei der Modernisierung seiner Finanzverwaltung erzielt hat; ist erfreut darüber, dass die Arbeitslosenrate beträchtlich gesunken ist, auf 12,9% im Oktober 2003, und Prognosen zufolge auch weiterhin zurückgehen soll; empfiehlt der Regierung, ihre Anstrengungen auf Berufsausbildung und auf umfassende Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu konzentrieren und dafür zu sorgen, dass die bulgarische Bevölkerung greifbare Vorteile aus der sich verbessernden Wirtschaftslage zieht und dass regionale Unterschiede verringert werden;

16.

nimmt mit Besorgnis die fortgesetzte Verringerung der Bevölkerungszahl in Bulgarien durch Auswanderung zur Kenntnis, insbesondere durch die Auswanderung junger Bulgaren mit Berufsausbildung; betont, dass das Vorhandensein einer gebildeten und flexiblen Erwerbsbevölkerung für Bulgarien der beste Weg ist, um auf seinem derzeitigen Wirtschaftswachstum aufzubauen; fordert die Verwaltung eindringlich auf, sich mit der nur langsamen Verbesserung des allgemeinen Lebensstandards zu befassen und andere spezifische Anreize in Erwägung zu ziehen, um junge Menschen mit Berufsausbildung im Land zu halten;

Kriterien des gemeinschaftlichen Besitzstands

17.

begrüßt die kontinuierlichen Fortschritte Bulgariens bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands; nimmt die Beurteilung der Kommission zur Kenntnis, dass bei den verbleibenden Kapiteln des gemeinsamen Besitzstands stete Fortschritte erzielt werden;

18.

fordert Bulgarien als Teil der Umsetzung des Kapitels „freier Dienstleistungsverkehr“, auf, nicht länger vorzuschreiben, dass Staatsangehörige aus der Europäischen Union im Besitz einer ständigen Aufenthaltsgenehmigung sein müssen, um in Bulgarien wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben zu können; nimmt zur Kenntnis, dass die bulgarische Regierung dem Parlament einen Gesetzesentwurf unterbreitet hat, um diese Frage zu lösen;

19.

begrüßt die Anstrengungen der Regierung, die Verwaltung zu stärken, insbesondere die Annahme der jüngsten Novellen zum Staatsbeamtengesetz; erinnert Bulgarien daran, dass eine reformierte und gestärkte Verwaltung nicht nur die Fähigkeit verbessern wird, den gemeinsamen Besitzstand umzusetzen und Gemeinschaftsmittel effizient zu verwalten, sondern auch die Verwaltungskapazität und die Erfahrung im Bereich der staatlichen Beihilfen stärken, die Qualität der Beschlüsse über staatliche Beihilfen verbessern und eine bessere proaktive Zusammenarbeit zwischen der Kommission für Wettbewerbsschutz und dem Finanzministerium bewirken sowie dazu beitragen wird, das öffentliche Vertrauen insgesamt in die Tätigkeit der Regierung zu stärken;

20.

weist erneut darauf hin, dass Bulgarien das einzige Beitrittsland ist, das nicht über Durchführungsmechanismen im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter verfügt, und dass diese institutionellen Mechanismen weiterhin eine conditio sine qua non für die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes der Europäischen Union darstellen; erwartet, dass Bulgarien aufmerksam die besondere Lage der Roma-Frauen verfolgt, die unter einer doppelten Diskriminierung leiden: aus Gründen des Geschlechts und der Zugehörigkeit zu einer Minderheit; fordert die Kommission auf, diese Tatsachen in ihre Analyse der politischen Kriterien einzubeziehen;

21.

fordert, dass die Effizienz der Behörden für Seeverkehrssicherheit weiterhin ein vorrangiges Ziel ist und darauf hin gearbeitet wird, dass Bulgarien sein Ziel erreicht, von der Schwarzen Liste nach der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle 1982 gestrichen zu werden;

22.

begrüßt den Abschluss der meisten nicht finanziellen Fragen des Kapitels Landwirtschaft; unterstützt die Regierung in ihrer Reformpolitik im Bereich der Landwirtschaft; betont, dass der Aufbau des gesamten Systems der Mechanismen zur Unterstützung der Agrarpolitik, wie die Gemeinsame Marktorganisation, weiter vorangetrieben werden muss; erkennt an, dass konkrete Fortschritte erzielt werden müssen, um diesen arbeitsintensiven Wirtschaftszweig umzustrukturieren, indem die Mittel für die ländliche Entwicklung, die im Rahmen von SAPARD zur Verfügung stehen werden und Programme vorbereitet werden, die nach dem Beitritt aus dem Ausrichtungsteil des EAGFL finanziert werden können, voll ausgeschöpft; ist ferner besorgt, ob Kleinbauern Unterstützung, einschließlich grundlegender Möglichkeiten zur Tätigung von Bankgeschäften und Ausbildung, angeboten bzw. diese Unterstützung verbessert wird;

23.

hebt hervor, dass im Rahmen des Programms PHARE Bulgarien 1,5 Milliarden Euro für den Zeitraum von 1992 bis 2003 zugewiesen wurden und für 2004 Zuweisungen in Höhe von 257,3 Millionen Euro vorgesehen sind; im Rahmen des Programms SAPARD wurden Bulgarien 56,1 Millionen zugewiesen und für 2004 sind 58,3 Millionen vorgesehen; im Rahmen des Programms ISPA wurden 110 Millionen zugewiesen und 2004 werden 451,2 Millionen auf Bulgarien und Rumänien verteilt; ist besorgt, dass ein Großteil dieser Mittel zur Unterstützung der Beitrittvorbereitungen verloren geht, wenn die Abrufungsrate nicht beachtlich gesteigert werden kann, insbesondere für das Programm SAPARD, bei dem 2003 die Mittel nur zu 33 Prozent ausgeführt wurden; begrüßt, dass Verbesserungen der Verwaltungskapazitäten des Landes zur Planung, Verwaltung und Kontrolle der Gemeinschaftsmittel zur Beitrittsvorbereitung vorgenommen wurden; unterstreicht die Notwendigkeit ständiger weiterer Anstrengungen;

24.

ist der Auffassung, dass sich die Bemühungen um die Durchführung der Regelungen und Normen im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit sowie der Nahrungsmittelsicherheit positiv entwickelt haben; sieht jedoch mit Sorge die festgestellten Mängel im Bereich der Überwachung auf TSE und von tierischen Nebenprodukten;

25.

ist besorgt darüber, dass die Regeln betreffend Tiertransporte nicht den gemeinschaftlichen Normen entsprechen; appelliert an Bulgarien, zügig wirksame Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Qualen für die Tiere zu verringern;

26.

erkennt an, dass beim Kapitel über Regionalpolitik auf zentraler und auf lokaler Ebene nach wie vor beträchtliche Anstrengungen erforderlich sind, insbesondere um die Strukturen zu stärken und ihre Zuständigkeitsbereiche klar zu definieren;

27.

fordert Bulgarien auf, für eine wirksame Umsetzung und Durchführung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Umweltbereich zu sorgen; fordert die Kommission auf, die Betonung verstärkt auf den Auf- und Ausbau der Kapazität im Umweltbereich zu legen;

28.

erwartet, dass die Kommission sicherstellt, dass mit Hilfe der Europäischen Union finanzierte prioritäre Infrastrukturprojekte der bulgarischen Regierung die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Umweltbereich sowie das Berner Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume in allen Punkten erfüllen; ermutigt die bulgarischen Behörden außerdem, beim Bau der Struma-Autobahn ernsthaft eine Alternative in Erwägung zu ziehen, bei der das Gebiet der Kresna-Schlucht erhalten bliebe;

29.

begrüßt den vorläufigen Abschluss des Kapitels über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres als Anerkennung der Erfolge Bulgariens in diesen Bereichen und fordert Bulgarien eindringlich auf, seine Bemühungen fortzusetzen, um ein effizientes und vertrauenswürdiges Justizsystem zu gewährleisten;

30.

begrüßt die Stärkung des strukturierten politischen Dialogs zwischen der Europäischen Union und Bulgarien während des Zeitraums vor dem Beitritt Bulgariens; unterstreicht die Bedeutung der weiteren Zusammenarbeit zwischen dem bulgarischen Parlament und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten;

31.

unterstreicht die Bedeutung hoher Sicherheitsstandards bei Atomkraftwerken und geht davon aus, dass Atomreaktoren stillgelegt werden müssen, wenn die Sicherheit nicht den Anforderungen entspricht; begrüßt die hohen Investitionen in die Erhöhung der Sicherheitsstandards im Kernkraftwerk Kosloduj; ist der Auffassung, dass der Rat und die Kommission den Bericht über die am 16. bis 19. November 2003 vorgenommene Sicherheitsprüfung des Rates (gegenseitige Prüfung) von Kosloduj 3 und 4 durcharbeiten sollten; fordert Bulgarien auf, seine Verpflichtungen im Hinblick auf die nukleare Sicherheit einzuhalten, insbesondere was seine Zusagen bezüglich der Stilllegung des Atomkraftwerks Kosloduj betrifft; erwartet vom Rat und von der Kommission, dass sie mögliche weitere Finanzhilfen zur Unterstützung der Schließung und Stilllegung der betroffenen Blöcke prüfen; fordert Maßnahmen, um die Beibehaltung und Entwicklung der Energieressourcen zu gewährleisten, so dass Bulgarien seinen künftigen Bedarf decken kann;

32.

begrüßt den voraussichtlichen Beitritt Bulgariens zur Allianz der NATO bis Mitte 2004 und den bulgarischen amtierenden Vorsitz in der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa im Jahre 2004; betrachtet Bulgarien als wichtige Säule der Stabilität in Südosteuropa;

33.

stellt fest, dass die Beitrittsverhandlungen mit Bulgarien ohne größere Probleme und im Einklang mit dem festgelegten Zeitplan verlaufen; besteht darauf, dass der Zeitpunkt für Bulgariens EU-Beitritt nicht notwendigerweise an denjenigen für den Beitritt eines anderen Bewerberlandes gekoppelt werden sollte;

*

* *

34.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Bulgariens zu übermitteln.

P5_TA(2004)0182

Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Fortschritten Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt (KOM(2003) 676 — C5-0534/2003 — 2003/2203(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Strategiepapiers und des Berichts der Kommission über die Fortschritte Rumäniens auf dem Weg zum Beitritt „die Erweiterung fortsetzen“ (KOM(2003) 676 — C5-0534/2003),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen und vom 12. Dezember 2003 in Brüssel,

unter Hinweis auf alle seine Entschließungen seit dem Beginn des Beitrittsprozesses,

gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0103/2004),

A.

in der Erwägung, dass Rumänien auf dem Weg zum Beitritt in die Europäische Union begrüßenswerte Anstrengungen unternommen hat,

B.

in der Erwägung, dass sich die Bewertung Rumäniens streng an den Kriterien von Kopenhagen und den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 10. und 11. Dezember 1999 in Helsinki sowie am Grundsatz der Differenzierung orientiert,

C.

in der Erwägung, dass Rumänien kooperativ zur Arbeit des Europäischen Konvents beigetragen und sich an der Regierungskonferenz beteiligt hat,

Politische Lage und Kriterien

1.

ist der Auffassung, dass trotz der Fortschritte in einer Reihe von Bereichen Rumänien derzeit ernste Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Anforderungen der Kriterien von Kopenhagen hat; hält fest, dass der Abschluss der Beitrittsverhandlungen Ende 2004 und der Beitritt 2007 unmöglich wäre, wenn Rumänien folgende Maßnahmen nicht uneingeschränkt durchführt:

Antikorruptionsmaßnahmen, insbesondere Bekämpfung der Korruption auf politischer Ebene und Durchführung der Antikorruptionsgesetze,

Unabhängigkeit und Funktionieren der Justiz, insbesondere durch Beschränkung der Befugnisse des Justizministeriums und Ausstattung der Justiz mit mehr Ressourcen,

Freiheit der Medien, vor allem durch Einleitung durchgreifender Maßnahmen gegen das Schikanieren und Einschüchtern von Journalisten und Verringerung der wirtschaftlichen Kontrolle der Medien, die zur Selbstzensur geführt hat,

Maßnahmen zur Beseitigung von Misshandlungen in Polizeistationen auf der Grundlage des Berichts, den das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter im Jahr 2002 über die Bedingungen in Polizeistationen veröffentlicht hat;

2.

fordert die Kommission gemeinsam mit der rumänischen Regierung auf, Aktionspläne auszuarbeiten, die von klaren Richtwerten für diese Reformen begleitet werden, um die erzielten Fortschritte besser beurteilen zu können;

3.

nimmt die Verfassungsreform und insbesondere die Änderungen zur Kenntnis, die die Rolle des Parlaments im Gesetzgebungsprozess wahrscheinlich stärken werden; fordert, dass die Regierung von Notverordnungen Abstand nimmt und die normalen Rechtsetzungskanäle über das Parlament nutzt, die dafür gedacht sind, Konsultationen, angemessene Aussprachen und eine wirksame parlamentarische Kontrolle zu gewährleisten; fordert das rumänische Parlament auf, finanzielle Mittel zu nutzen, um ausreichend Mitarbeiter mit Rechtskenntnissen für die parlamentarische Referententätigkeit und Mitarbeiter zur Unterstützung parlamentarischer Parteien einzustellen, damit der Qualität der Rechtsetzung mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden kann;

4.

begrüßt, dass die Exekutive rechtliche Schritte eingeleitet hat, um die Transparenz des Prozesses zur Ausgestaltung der Politik zu verbessern und interessierte gesellschaftliche Kräfte in den Prozess einzubeziehen; fordert jedoch die Regierung auf, diese Rechtsvorschriften tatsächlich umzusetzen und ihre Arbeitsprozesse zu öffnen;

5.

begrüßt die Reformstrategie der rumänischen Regierung für das Justizsystem und den angenommenen Aktionsplan und fordert Rumänien auf, ausreichend Humanressourcen und finanzielle Mittel zu deren wirksamen Umsetzung zu verabschieden; fordert weiterhin die Stärkung der Unabhängigkeit und der Professionalität der Justiz, deren Mitarbeitern ausreichend Fortbildungsangebote angeboten werden sollten; fordert die Regierung dringend auf, den Obersten Rat der Richter zu stärken und das Recht des Generalstaatsanwalts, außerordentliche Berufungsverfahren in Strafsachen zu veranlassen, aufzuheben und stattdessen ein kohärentes System für mögliche Berufungsverfahren formell zu bekräftigen;

6.

begrüßt die Stärkung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Rechnungshofs, die durch eine Verfassungsänderung im Oktober 2003 erreicht worden ist; begrüßt die Aufstockung des Personals des Rechnungshofs; fordert geeignete Schulungsmaßnahmen für das Personal des Rechnungshofs zur Vermittlung international anerkannter Prüfstandards und des gemeinschaftlichen Besitzstands; empfiehlt dem rumänischen Parlament, ein formelles Verfahren für die Behandlung der Prüfergebnisse des Rechnungshofs einzuführen; fordert die Kommission auf, die Entwicklung des Rechnungshofs zu einer unabhängigen, externen Rechnungskontrollbehörde zu beobachten und gegebenenfalls mit verwaltungstechnischer Unterstützung zu begleiten;

7.

unterstützt die Bestrebungen Rumäniens, den hohen Grad an Korruption in Staat und Gesellschaft auszumerzen; fordert die rumänische Regierung mit Nachdruck auf, das Kooperationsabkommen, das am 13. Mai 2003 zwischen dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und der rumänischen Regierung geschlossen wurde, dafür zu nutzen, die Korruptionsbekämpfung wirksamer zu gestalten; betrachtetet den Rücktritt von drei Ministern am 20. Oktober 2003 als ein Zeichen dafür, dass dieses Thema durch die höchsten Regierungsebenen ernst genommen wird; ist jedoch besorgt, dass allgemein die für Korruption in der Verwaltung zuständigen Dienste zu passiv bei der Untersuchung derartiger Fälle zu sein scheinen; erkennt an, dass der Rechtsrahmen für die Korruptionsbekämpfung geschaffen worden ist und fordert die rumänischen Behörden auf, die Aufmerksamkeit auf die Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften zu konzentrieren; fordert in diesem Zusammenhang die Regierung auf, das Personal in der Nationalen Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Korruption (NAPO) weiter zu verstärken und allen Staatsanwälten einen permanenten Status zu geben, anstatt sie von anderen Regierungsstellen zu entsenden; fordert die Regierung auf, für alle Mitarbeiter Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten sowie die operationelle Unabhängigkeit dieser Staatsanwaltschaft insbesondere durch die Aufhebung der Zuständigkeit von politisch Berufenen und Politikern für den Beschluss über die Einleitung von Antikorruptionsuntersuchungen zu stärken; weist darauf hin, dass zuförderst der politische Wille vorhanden sein muss, die Korruption auszumerzen, denn nur dies wird zu einer Änderung des Verhaltens führen;

8.

ruft die rumänische Regierung auf, die Unabhängigkeit der Medien zu garantieren und sich dafür einzusetzen, dass diejenigen, die tätliche Angriffe auf Journalisten verüben, aufgespürt werden; unterstützt die Initiative zur Gründung eines Verbandes der Journalistengewerkschaften;

9.

fordert die Kommission auf, eine Studie über die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit von Journalisten in Rumänien durchzuführen, um den Grad an Pressefreiheit beurteilen zu können;

10.

begrüßt die von Rumänien eingeleiteten Schritte zur Verbesserung der physischen Lage in den Heimen sowie die Umsetzung der nationale Strategie zum Schutz der Kinder, und fordert, die weitere Entwicklung alternativer Unterstützungsdienste, für Kinder mit besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen wird; erachtet die Verwirklichung eines effektiven Kinderschutzsystems für vorrangig, das die Rechte der Kinder schützt, dem nur die Interessen der Kinder am Herzen liegen und das dabei der Korruption nicht erliegt; fordert die rumänische Regierung auf, den Reformprozess entsprechend den Leitlinien der Kommission fortzuführen; erkennt das Recht der von dem Moratorium betroffenen Familien an, eine Antwort auf ihren Antrag zu erhalten; ist der Auffassung, dass dieses Ausbleiben einer Erwiderung über drei Jahre hinweg die elementarsten Menschenrechte verletzt;

11.

stellt fest, dass gleichzeitig dem Bereich der gemeinnützigen Dienste für behinderte Erwachsene zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet worden ist; fordert die rumänischen Behörden auf, die Vorbereitung von Behinderten auf ein unabhängiges Leben in der Gemeinschaft und die Gewährleistung einer angemessenen Unterstützung zur Förderung der sozialen Integration von Behinderten und der Förderung einer kohärenten Politik zur sozialen und beruflichen Eingliederung von Personen mit Behinderungen in enger Partnerschaft mit repräsentativen Organisationen von Behinderten stärker zu berücksichtigen;

12.

begrüßt die Entscheidung Rumäniens, das bilaterale Übereinkommen mit den USA über die Nichtauslieferung von US-Bürgern an den Internationalen Strafgerichtshof nicht zu ratifizieren sowie die Entscheidung des rumänischen Parlaments, eine gemeinsame Lösung zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika abzuwarten, bevor es weitere Maßnahmen ergreift;

13.

stellt fest, dass die rumänische Regierung der Veröffentlichung eines Berichts des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarats zugestimmt hat; fordert die Regierung auf, entschlossen hinsichtlich der Hauptaussagen dieses Berichts zu handeln, dass Häftlinge in Polizeigewahrsam oft schlecht über ihre Rechte informiert sind, Schwierigkeiten haben, Rechtsbeistand zu erhalten, und oft Opfer unterschiedlichster Formen von Misshandlungen sind; fordert die Regierung auf, unverzüglich die Veröffentlichung von zwei Berichten des Europarats über Kinder in staatlichem Gewahrsam und über Polizeistationen, Gefängnisse und Nervenheilanstalten zu genehmigen;

14.

hofft, dass sich der Heranführungsprozess an die Mitgliedschaft als vorteilhaft für die unteren Gesellschaftsschichten in Rumänien beweisen wird, wo in vielen Bereichen grundlegenden Errungenschaften der Zivilisation wie fließendes Wasser und Kanalisation fehlen; fordert die Kommission auf, sorgfältig die Gesundheitsstatistiken der Vereinten Nationen und der WHO zu analysieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen in Rumänien zu unterstützen;

15.

unterstützt die rumänische Regierung bei der Umsetzung der Roma-Strategie und fordert dazu auf, die erreichten Ergebnisse regelmäßig zu kontrollieren und diese Erkenntnisse für weitere resolute Schritte im Rahmen der Strategie zu nutzen, um die Probleme der Roma angehen zu können, insbesondere ihre offensichtlich fehlende Integration in die Gesellschaft und die oft schrecklichen Lebensbedingungen, unter denen sie leiden;

16.

betont die Bedeutung der friedlichen Koexistenz mit Minderheiten und fordert die Regierung deshalb auf, Fragen im Zusammenhang mit Eigentumsrechten der Kirchen zu lösen;

17.

hofft, dass die Regierung Maßnahmen ergreift, damit die ungarische Minderheit in Rumänien ihre eigene Sprache in den Schulen sowie an der Universität benutzen kann;

18.

verweist auf die Fälle von Kinderehen, insbesondere innerhalb der Roma-Minderheit, die offensichtlich nicht mit dem modernen Verständnis von Menschenrechten und sozialen Normen vereinbar sind; appelliert an die rumänischen Behörden, sich weiter mit dem Problem der organisierten Kriminalität und besonders des Frauen- und Kinderhandels zur sexuellen Ausbeutung zu befassen, und fordert die EU-Mitgliedstaaten, Rumänien und die Länder Südosteuropas auf, ausgehend von den bereits laufenden regionalen Initiativen ihre Rechtsvorschriften und polizeilichen Maßnahmen zur Eindämmung des illegalen Handels so zu koordinieren, dass den Tätern überall die gleiche Strafe droht, unabhängig davon, in welchem Staat sie gefasst werden; bittet die Regierung um die Prüfung weiterer Maßnahmen zur Erhöhung der Effizienz der Polizei und zur Bekämpfung unangemessener polizeilicher Gewaltanwendung gegenüber Verdächtigen;

19.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass in Rumänien nach wie vor ein ernsthaftes Problem im Zusammenhang mit dem Menschenhandel besteht und dass das Land Ausgangspunkt, Transitland und Zielland von Menschenhandel ist, obwohl seit 2001 ein Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels existiert, durch das Menschenhandel unter Strafe gestellt wird und den Opfern Hilfe und Schutz eingeräumt werden; stellt einen Mangel an ausreichenden Mitteln und Personal im Justizsystem fest und fordert die Behörden auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission und den nichtstaatlichen Organisationen verstärkt Informationskampagnen durchzuführen, die sich vorrangig an potentielle Opfer des Menschenhandels richten;

20.

ist besorgt über das Gesetz über politische Parteien, das ein echtes Hindernis für kleine und regionale Parteien darstellt; ist der Auffassung, dass die Vereinigungsfreiheit ebenfalls Teil der Kopenhagener Kriterien ist;

Wirtschaftliche Kriterien

21.

beglückwünscht Rumänien zu den Fortschritten bei der Erreichung einer makrowirtschaftlichen Stabilität im Rahmen eines beachtlichen BIP-Wachstums 2002 und im ersten Halbjahr 2003; erwartet, dass diese Gewinne in die anhaltende Modernisierung der Wirtschaft investiert werden, um die Wettbewerbsfähigkeit Rumäniens und seine Fähigkeit, dem Druck des Binnenmarktes standzuhalten, zu verbessern; ist jedoch besorgt, dass die regionalen Einkommensunterschiede weiter zunehmen, wobei das BIP pro Einwohner in Bukarest etwa dreimal höher ist als in der ärmsten Region; fordert die Regierung auf, besondere Aufmerksamkeit auf wirtschaftlich rückständige Regionen zu richten;

22.

verweist darauf, dass die Armut ein erhebliches Problem in Rumänien darstellt (bis zu 30 % sind davon betroffen) und dass das Sozialschutzsystem bei Familien mit drei und mehr Kindern vollständig versagt; ist fest davon überzeugt, dass unverzüglich eine nationale integrierte Strategie zur Förderung der sozialen Integration entwickelt werden sollte; fordert die rumänische Regierung auf, bis dahin die Finanzierung lokaler Strategien und Initiativen sicherzustellen; bedauert, dass bei der Reform des Rentensystems nur geringe Forschritte zu verzeichnen sind;

23.

begrüßt, dass die Wirtschaft Rumäniens sich dem Status einer funktionierenden Marktwirtschaft annähert, und fordert Rumänien auf, sein Strukturreformprogramm mit noch größerem Schwung durchzuführen, damit es bald in der Lage ist, dem Wettbewerbsdruck in der Union standzuhalten;

24.

unterstützt die rumänischen Behörden in ihren Bemühungen zur vollständigen Erfüllung ihres Privatisierungsprogramms; fordert die rumänische Regierung auf, indem Rückstände im Budget- und Energieversorgungsbereich nicht länger toleriert werden, die Finanzdisziplin der Unternehmen zu festigen; ist besorgt, dass vielen nicht lebensfähigen Unternehmen die weitere Existenz ermöglicht wird und das Wirken der Marktmechanismen unterbunden wird; fordert die Regierung auf, die Umstrukturierung oder Schließung solcher Unternehmen fortzusetzen; hofft, dass die Strategie zur Justizreform die wirkliche Rechtssicherheit für Investoren erhöhen und das allgemeine Geschäftsklima verbessern wird;

25.

beglückwünscht Rumänien zum erfolgreichen Abschluss der Bereitschaftskreditvereinbarung mit dem Internationalen Währungsfonds und begrüßt die Bestrebungen Rumäniens zur Erreichung einer „vorsorglichen Bereitschaftskreditvereinbarung“ mit dem Internationalen Währungsfonds als Form einer andauernden Zusammenarbeit;

26.

ist der Auffassung, dass trotz der Fortschritte, die die rumänischen Behörden dabei erzielt haben, 22 von 31 Kapiteln der Beitrittsverhandlungen vorläufig abzuschließen, gemeinsame Anstrengungen nötig sind, um zwei umfassende strukturelle Probleme anzugehen: die Ausrottung der Korruption, die alle Aspekte der Gesellschaft betrifft, und die konsequente Umsetzung der Strukturreform;

27.

ist der Auffassung, dass Rumäniens Weg zum Beitritt nicht leicht ist, zum Teil weil die Privatisierung und die Umstrukturierung der öffentlichen Unternehmen erst spät in Angriff genommen wurden, zum Teil aber auch, weil das Unternehmensumfeld nicht dazu angetan ist, die Entstehung einheimischer Unternehmen zu begünstigen oder ausländische Direktinvestitionen anzuziehen; unterstreicht, dass in diesem Zusammenhang dringend zwei Prioritäten gesetzt werden müssen: Umstrukturierung von Schlüsselsektoren wie Energie, Bergbau und Verkehr und Einführung eines Preisbildungsmechanismus für Erdgas, der den kurz- und langfristigen Kosten Rechnung trägt;

Kriterien des gemeinschaftlichen Besitzstands

28.

begrüßt, dass Rumänien allgemein substanzielle Fortschritte bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in den meisten Bereichen erreicht und bereits 22 Kapitel vorläufig geschlossen hat; fordert die rumänische Regierung jedoch auf, darauf zu achten, dass die Rechtstexte in allen Fällen zu einer weiteren Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands beitragen; fordert Rumänien auf, seine Anstrengungen zur Rechtsangleichung insbesondere auf die Bereiche freier Dienstleistungsverkehr, Wettbewerbspolitik, Fischerei, Steuer- und Regionalpolitik zu konzentrieren;

29.

fordert die rumänische Regierung auf, die Angleichung im Bereich der Landwirtschaft fortzusetzen, Strukturreformen in der Landwirtschaft zu ihrer Priorität zu machen und sich zu bemühen, eine Politik der ländlichen Entwicklung umzusetzen, die dazu beiträgt, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten für die vielen kleinen Subsistenzlandwirte anzubieten;

30.

hebt hervor, dass im Rahmen des Programms PHARE Rumänien 2,286 Milliarden Euro für den Zeitraum von 1992 bis 2003 zugewiesen wurden und für 2004 Zuweisungen in Höhe von 356,9 Millionen Euro vorgesehen sind; im Rahmen des Programms SAPARD wurden 2003 Rumänien 162.2 Millionen zugewiesen und für 2004 sind 168,4 Millionen vorgesehen; im Rahmen des Programms ISPA wurden 255,1 Millionen im Jahr 2003 zugewiesen und 2004 werden 451,2 Millionen auf Bulgarien und Rumänien verteilt; ist besorgt, dass ein Großteil dieser Mittel zur Unterstützung der Beitrittvorbereitungen verloren geht, wenn die Abrufungsrate nicht beachtlich gesteigert werden kann, dies gilt insbesondere für das Programm SAPARD, bei dem 2003 die Mittel nur zu 33 Prozent ausgeführt wurden; begrüßt, dass Verbesserungen der Verwaltungskapazität des Landes zur Planung, Verwaltung und Kontrolle der Gemeinschaftsmittel für die Beitrittsvorbereitungen vorgenommen wurden; unterstreicht die Notwendigkeit ständiger weiterer Anstrengungen , um eine Verbesserung der Planung, der Durchführung sowie der Verwaltung und Kontrolle der Finanzmittel der europäischen Fonds zu erreichen;

31.

erinnert Rumänien daran, dass die Glaubwürdigkeit der in den Verhandlungen abgegebenen Verpflichtungen besonders von einer umfassenden Verwaltungsreform abhängig ist; fordert deshalb die rumänische Regierung auf, ihre Anstrengungen zum Aufbau der Verwaltungskapazitäten in allen Rechtsbereichen zu erhöhen; fordert insbesondere den Ministerpräsidenten auf, in diesem Bereich eine starke politische Führungsrolle zu übernehmen, damit Rumänien darauf vorbereitet ist, die Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen, dies sollte insbesondere zu einer Klarstellung der Rolle der regionalen Verwaltungsebenen und zu einer Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Ministerien führen; fordert die rumänische Regierung auf, besondere Aufmerksamkeit auf die Verbesserung der Umsetzung und Durchführung in den Bereichen Wettbewerb, Gesellschaftsrecht, Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr sowie Justiz und Inneres zu richten;

32.

fordert Rumänien auf, seine Rechtsangleichung in den Bereichen Regionalpolitik und Strukturinstrumente wesentlich zu verstärken und mehr Anstrengungen zu unternehmen, um auf allen Ebenen die geeignete administrative Infrastruktur zur Umsetzung der Regional- und Strukturfonds zu schaffen; erinnert Rumänien daran, dass diese Instrumente für Rumänien unentbehrlich sind, um aus den beachtlichen Mitteln nach dem Beitritt, aber auch vor dem Beitritt aus den Heranführungshilfen Nutzen ziehen zu können;

33.

bedauert die mangelnden Fortschritte bei der Umsetzung der horizontalen Rechtsvorschriften im Umweltbereich; fordert die rumänischen Behörden dringend auf, dafür zu sorgen, dass der Umweltschutz in alle relevanten Bereiche einbezogen wird, wodurch das Niveau der öffentlichen Gesundheit und der Lebensqualität verbessert wird;

34.

ist besorgt über Berichte, dass ein Vertrag für den Bau einer Autobahn durch die rumänische Regierung unter Verletzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes bezüglich öffentlicher Ausschreibungen und der marktwirtschaftlichen Grundsätze ohne eine öffentliche Ausschreibung vergeben wurde; fordert die Kommission auf, diese Frage umfassend zu untersuchen und dem Parlament einen entsprechenden Bericht zu übermitteln;

35.

bekräftigt, dass die Verbesserung der Leistung der für die Sicherheit des Seeverkehrs zuständigen Verwaltungseinrichtungen weiterhin eine Priorität darstellen muss und dass Rumänien nicht in seinen Bemühungen nachlassen darf, damit sichergestellt wird, dass das Land sein Ziel erreicht und bis zum Zeitpunkt seines Beitritts von der Pariser Schwarzen Liste für Schiffe gestrichen wird;

36.

fordert Rumänien auf, die Verwaltungskapazität im Umweltbereich, in dem die Rechtsangleichung recht gut vorangeschritten, die Durchsetzung jedoch weiterhin unzureichend ist, substanziell zu verbessern; weist vor allem auf das geplante Goldminen-Projekt in Rosia Montana hin und fordert, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen sorgfältig durchgeführt werden, um die damit verbundenen Risiken insbesondere im Hinblick auf die potentielle Zyanidverseuchung und die Sanierung nach der Schließung abzuschätzen;

37.

erwartet, dass von den rumänischen Behörden vor dem Beitritt eingeleitete Projekte die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Umweltbereich nach dem Beitritt Rumäniens in die Europäische Union nicht beeinträchtigen;

38.

nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass der allgemeine Stand der Gesundheit in dem Land auch weiterhin im Großen und Ganzen unter dem EU-Durchschnitt liegt, und dies trotz der im Zusammenhang mit dem bestehenden Regelwerk auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit erzielten Fortschritte; fordert die Kommission auf, ihre Vorbereitungsarbeit zu intensivieren und verbesserte Standards, Ausbildungs- und Laborkapazitäten zu verlangen;

39.

hält die Lage im Veterinärbereich und in der Lebensmittelsicherheit generell für alarmierend; ist besonders besorgt über mangelhafte bzw. nicht durchgeführte pathologische Untersuchungen an verendeten Tieren und die unzulängliche Anpassung von Verarbeitungsunternehmen an EU-Standards;

40.

stellt fest, dass eine leichte Verbesserung bezüglich der Abrufungsrate der Heranführungshilfen während des Berichtszeitraums zu verzeichnen ist, dass jedoch die Gesamtkapazität für Programmplanung, operationelle Verwaltung und Finanzkontrolle weiterhin unzureichend ist; ist deshalb besorgt, weil Rumänien in den kommenden Jahren der Heranführungsstrategie ständig wachsende Mittel sowie nach dem Beitritt erhebliche Mittel zu verwalten haben wird; betont ferner die Notwendigkeit weiterer Verbesserungen in diesem Bereich; weist darauf hin, dass bei nicht ausreichender nachgewiesener Aufnahmekapazität ein Teil der Finanzhilfen der Europäischen Union verloren gehen könnte;

41.

nimmt den Briefwechsel zwischen dem rumänischen Ministerpräsidenten und der Kommission zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, eine detaillierte Analyse der in der vorliegenden Entschließung genannten Fragen anzufertigen und diese ständig zu beobachten sowie dem Parlament darüber zu berichten; empfiehlt deshalb der Kommission und dem Rat, die Beitrittsstrategie mit Rumänien im Rahmen des Zeitplans, den der Europäische Rat im Dezember 2003 aufgestellt hat, neu auszurichten, um dieses Land bei der uneingeschränkten Einführung der Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen, die das wichtigste der politischen Kriterien von Kopenhagen darstellt; fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Plan für eine stärkere und wirkungsvolle Überwachung der Durchführung der bereits von Rumänien übernommenen Teile des Besitzstandes, insbesondere im Bereich Justiz und Inneres, festzulegen, der durch eindeutige Richtwerte, die Einführung von regelmäßigen Berichtszeiträumen und die Unterstützung der Korruptionsbekämpfung ergänzt wird; fordert ferner die rumänische Regierung auf, strikt die Menschenrechte zu achten;

42.

erinnert die rumänische Regierung daran, dass gemäß Artikel 49 des EU-Vertrags die Zustimmung des Europäischen Parlaments eine Voraussetzung für den Beitritt Rumäniens ist;

*

* *

43.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Rumäniens zu übermitteln.

P5_TA(2004)0183

Binnenmarktstrategie 2003-2006

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission: Binnenmarktstrategie — Vorrangige Aufgaben 2003-2006 (KOM(2003) 238 — C5-0379/2003 — 2003/2149(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Binnenmarktstrategie: Vorrangige Aufgaben 2003-2006 (KOM(2003) 238— C5-0379/2003),

in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Funktionsweise der Richtlinie 98/34/EG in den Jahren 1999 bis 2001 (KOM(2003) 200),

in Kenntnis des Arbeitspapiers der Dienststellen der Kommission zum Binnenmarktanzeiger (Internal Market Scoreboard) (SEK(2003) 224),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2003 zu der Mitteilung der Kommission: Überprüfung der Binnenmarktstrategie im Jahr 2002 — Zeit, die Versprechen einzulösen (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

unter Hinweis auf Artikel 14 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0116/2004),

A.

in der Erwägung, dass die Notwendigkeit, Menschen mit einer Behinderung bei der Entwicklung der Binnenmarktvorschriften zu berücksichtigen, in Erklärung 22 zum Vertrag von Amsterdam verankert ist und dass eine wachsende Zahl von Rechtsvorschriften und Bestimmungen auf nationaler und europäischer Ebene Zugänglichkeit und „Design für alle“-Anforderungen vorschreiben und dass ein koordiniertes und strukturiertes Vorgehen in diesem Bereich erforderlich ist,

B.

in der Erwägung, dass auf dem Europäischen Rat vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon das Ziel gesetzt wurde, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu machen, einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen, und dass die Ziele im Jahr 2000 ausgearbeitet wurden, so dass es an der Zeit ist, die Fortschritte zu betrachten und zu entscheiden, ob diese Ziele auf den neuesten Stand gebracht und neu bewertet werden sollten,

C.

in der Erwägung, dass die Vollendung des Binnenmarkts vom Europäischen Rat als Priorität für die Verwirklichung der Ziele von Lissabon herausgestellt wurde,

D.

in der Erwägung, dass auch auf die Förderung der sozialen Integration verwiesen wurde, die die Verbesserung der Fähigkeiten, die Förderung des Zugangs zu Wissen und Chancen, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und die Ausarbeitung vorrangiger Maßnahmen zugunsten von Minderheitengruppen, Kindern, älteren Menschen und Behinderten umfasst,

E.

in der Erwägung, dass die Vollendung des Binnenmarkts eindeutig einen wichtigen Beitrag dazu leisten wird, die Union in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung zu schaffen,

F.

in der Erwägung, dass mit Hilfe des Binnenmarktprogramms in den ersten zehn Jahren seines Bestehens nach Schätzungen der Kommission 2,5 Millionen zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen und 900 Milliarden Euro zusätzliches Einkommen erzielt wurden; in der Erwägung, dass das Aktionsprogramm 2003-2006 weitere günstige Entwicklungen im Bereich der Arbeitsplatzschaffung und der Wohlstandsverbesserung verspricht, vorausgesetzt, dass flankierende Maßnahmen in der Sozial- und Beschäftigungspolitik durchgeführt werden,

G.

in der Erwägung, dass der Aktionsplan für den Binnenmarkt durch die Europäische Beschäftigungsstrategie für die Strukturreform auf den Arbeitsmärkten untermauert werden muss, die eine wesentliche Grundlage für die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen darstellt und die Sozialpartner, d. h. die Arbeitnehmer und die Gewerkschaften, einbeziehen muss,

H.

in der Erwägung, dass das langsame Tempo der Liberalisierung und der Strukturreform die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union nach Aussage der Kommission aushöhlt, da der innergemeinschaftliche Handel stagniert, die Preiskonvergenz zum Stillstand kommt und die ausländischen Direktinvestitionen zurückgehen,

1.

unterstützt nachdrücklich die Prioritäten für die Binnenmarktstrategie 2003-2006 wie von der Kommission dargestellt; befürwortet den vorgeschlagenen Politikrahmen als ausgewogen und erreichbar; unterstützt die Betonung einer Stärkung der grundlegenden Elemente des Binnenmarktes;

2.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass sich viele der Vorschläge, die es in seinem letzten Bericht über die Binnenmarktstrategie unterbreitet hat, in dieser Strategie niedergeschlagen haben;

3.

lehnt ab, dass die Wasser- und Abfalldienste Gegenstand sektoraler Richtlinien des Binnenmarktes werden; vertritt die Auffassung, dass die Wasserversorgung (einschließlich der Abwasserbeseitigung) angesichts der unterschiedlichen regionalen Besonderheiten dieses Sektors und der örtlichen Zuständigkeit für die Bereitstellung von Trinkwasser sowie verschiedener anderer Voraussetzungen in Bezug auf Trinkwasser nicht liberalisiert werden sollte; fordert jedoch, ohne einer Liberalisierung das Wort zu reden, eine „Modernisierung“, wobei wirtschaftliche Grundsätze mit Qualitäts- und Umweltstandards sowie mit der erforderlichen Effizienz im Einklang stehen müssen;

4.

begrüßt es, dass die Kommission der Stärkung der „Grundlagen“ des Binnenmarktes hohe Priorität einräumt, und unterstützt nachdrücklich das Paket von Maßnahmen gegen die mangelhafte Umsetzung und Durchsetzung vieler Binnenmarktrichtlinien durch die Mitgliedstaaten; begrüßt neue Initiativen wie das Solvit-Projekt;

5.

ist der Auffassung, dass die Bewirtschaftung der Wasserressourcen nicht den Regeln des Binnenmarkts unterliegen darf, da Wasser ein gemeinsames Gut der Menschheit darstellt;

6.

pflichtet der Ansicht der Kommission bei, dass die gegenseitige Anerkennung eine tragende Säule des Binnenmarktes ist und Maßnahmen benötigt werden, um die Transparenz in Fällen zu verbessern, in denen die gegenseitige Anerkennung strittig ist; ist der Auffassung, dass eine neue Verordnung, in der die wichtigsten Grundsätze festgeschrieben werden, eine bedeutsame Rolle für den Abbau der Frustrationen spielen könnte, die viele Unternehmen, insbesondere KMU, geäußert haben;

7.

ist der Auffassung, dass die Entwicklung von Richtlinien im Rahmen des „neuen Konzepts“ einen großen Erfolg für die Entwicklung des Binnenmarktes darstellt; unterstützt Reformen zur Verbesserung von Kohärenz, Umsetzung, Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren;

8.

betont, dass die Gemeinschaftsmarke konsequent und ordnungsgemäß angewendet werden muss, um den Verbrauchern bei ihren Kaufentscheidungen die nötige Sicherheit zu geben; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gegen eine betrügerische Verwendung zu verstärken;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeit des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ nach besten Kräften zu unterstützen, indem sie die Hemmnisse für eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit überprüfen und die Vollendung des Binnenmarkts in den Mittelpunkt ihrer Arbeit stellen;

10.

stellt angesichts der Erfahrungen mit der Liberalisierung der Energieversorgung und der Eisenbahnen sowie unter Berücksichtigung der Verlangsamung des Wirtschaftswachstums infrage, ob dieses Experiment in Ermangelung von nachweislichen Vorteilen, insbesondere in den Bereichen Wasserversorgung und aufbereitung überhaupt weitergeführt werden soll, da es eher von den eigentlichen Problemen ablenkt und die Versorgungssicherheit gefährden könnte;

11.

betont, dass die soziale Dimension der Binnenmarktstrategie mit der Vorstellung entwickelt werden sollte, dass sie das tatsächliche und wirksame Funktionieren des Binnenmarktes nicht behindern, sondern verbessern soll, und dass der Binnenmarkt im Gegenzug durch die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen, Wohlstand und sozialem Zusammenhalt die soziale Dimension stärken sollte;

12.

stellt fest, dass die Marktöffnung in den Netzwerkindustrien erhebliche Vorteile für Verbraucher und Unternehmen mit sich gebracht hat, und zwar in Form von verstärkten Wettbewerb, größerer Auswahl, verstärkter technologischer Innovation und niedrigeren Preisen; begrüßt die Vorschläge für eine Fortsetzung der Liberalisierung und eine Marktöffnung in weiteren Sektoren, allerdings unter Einhaltung der Verpflichtungen im Bereich der Universaldienstleistungen;

13.

weist nachdrücklich darauf hin, dass die Liberalisierung der Dienstleistungen nur in einem sinnvollen und flexiblen Maß erfolgen sollte, wobei die Gegebenheiten beispielsweise in Gebieten in Randlage der Union gebührend berücksichtigt werden; begrüßt das Potenzial für Flexibilität in Bezug auf die lokalen Transportdienstleistungen, die sich aus dem kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache Altmark ergeben; bedauert, dass die Kommission im Hinblick auf den Binnenfährverkehr in einem Mitgliedstaat, für den als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gelten, nicht ausreichend flexibel ist;

14.

begrüßt die Fortsetzung des Benchmarking der liberalisierten Dienstleistungen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Maßnahmen im Bereich des Benchmarking auf einem breiten Fächer von Kriterien beruhen, einschließlich des Schutzes unterschiedlicher Verbrauchergruppen, Konzentration von Marktmacht sowie direkten und indirekten Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Umwelt; fordert die Kommission auf, die in diesem Bereich tätigen Sozial- und Umweltschutzorganisationen und Verbrauchergruppen sowie die Sozialpartner auf dem Weg über die sektoralen EU-Ausschüsse, die in Bereichen wie Telekommunikation, Postdienste, Stromversorgung und Verkehrsarten bestehen, bei der Ausarbeitung ihrer Benchmarkkriterien aktiv zu konsultieren;

15.

hält Gruppendruck, Strategiewettbewerb und Benchmarking für wirksame Instrumente zur weiteren Vollendung des Binnenmarkts und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union auf dem Weltmarkt;

16.

fügt hinzu, dass das ständige Versagen der Mitgliedstaaten, bei der Erfüllung ihrer Binnenmarktverpflichtungen die derzeitigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten verschärft und für die Enttäuschung von Geschäftsleuten und Bürgern über die Europäische Union verantwortlich ist;

17.

kritisiert die Mitgliedstaaten heftig, weil erneute Verzögerungen bei der Umsetzung der Bestimmungen in nationales Recht aufgetreten sind; ist der Auffassung, dass die öffentliche Anprangerung („naming und shaming“) im Rahmen des Binnenmarktanzeigers sich als unzureichend erwiesen hat, und fordert die Kommission auf, neue Pläne vorzulegen, um zügig und wirksam gegen Verstöße vorzugehen, insbesondere im Rahmen eines systematischen Ansatzes in Bezug auf Geldstrafen für Mitgliedstaaten, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, sowie durch die Einführung eines beschleunigten Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verstöße gegen den Binnenmarkt bis 2006 um mindestens 50% zu senken; begrüßt Vorschläge für eine konsequentere, zügigere Umsetzung der Binnenmarktbestimmungen; empfiehlt den Parlamenten der Mitgliedstaaten, sich gezielter mit den Problemen der übergenauen Durchführung („gold-plating“) zu beschäftigen;

19.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, die die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verspätet umsetzen und gegen die Regeln der Gemeinschaft verstoßen, den anderen Mitgliedstaaten wirtschaftlichen Schaden zufügen und damit die Beschäftigungsaussichten beeinträchtigen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, zwingendere Instrumente zu entwickeln, die schwerere und raschere Bußen für Mitgliedstaaten vorsehen, die sich in diesem Bereich nicht an die Regeln halten;

20.

stellt fest, dass inkonsequente nationale Rechtsvorschriften gemeinsam mit der Nichteinhaltung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ein wesentliches Problem für die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen über die Grenzen hinaus darstellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, verstärkt bereit zu sein, auf Verwaltungsebene zusammenzuarbeiten, um dieses Problem zu beseitigen;

21.

bekundet in diesem Zusammenhang seine nachdrückliche Unterstützung des Programms Solvit, bedauert jedoch, dass die Mitgliedstaaten nicht in der Lage waren, angemessene Mittel für dieses nützliche Instrument bereitzustellen;

22.

betont angesichts der kürzlichen Annahme des Maßnahmenpakets für die öffentliche Auftragsvergabe durch das Parlament erneut die Bedeutung der unverzüglichen Einführung dieser Reformen, so dass die Vorteile eines effizienteren Beschaffungswesens den Bürgern in Form des besten Preis-Leistungsverhältnisses zu Gute kommen können;

23.

fordert die Kommission auf, Durchführungsleitlinien und Instrumente für die Anwendung der neuen Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe auszuarbeiten, insbesondere was die Einbeziehung sozial- und umweltpolitischer Erwägungen anbelangt;

24.

fordert die derzeitigen und künftigen Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um das Informationsdefizit zu beseitigen, um allen Bürgern der Union geeignete Informationen zukommen zu lassen, damit sie in der Lage sind, die Vorteile des Binnenmarktes voll zu nutzen, und dabei insbesondere die nachhaltige Integration junger Arbeitnehmer zu fördern;

25.

weist darauf hin, dass Kommission, Parlament und Mitgliedstaaten gemeinsam für die Vollendung des Binnenmarktes verantwortlich sind; appelliert an die Mitgliedstaaten, den Problemen des Binnenmarktes im Rahmen ihrer nationalen politischen Debatten und Entscheidungen eine höhere Priorität einzuräumen; ist der Ansicht, dass alle Mitgliedstaaten ein klar definiertes „Binnenmarktbüro“ haben sollten, bei dem all ihre Binnenmarktaktivitäten zusammenlaufen;

26.

betont die Bedeutung einer Ausweitung der Vorteile des Binnenmarkts auf die Beitrittsländer; weist auf das potentielle Risiko einer Zersplitterung des Marktes hin, wenn die Binnenmarktbestimmungen nicht rasch umgesetzt werden; begrüßt die Vorschläge für eine Unterstützung der Beitrittsländer bei der Umsetzung und Anwendung des Binnenmarktbesitzstandes;

27.

billigt die nachdrückliche Forderung der Kommission nach administrativer Zusammenarbeit zwischen alten und neuen Mitgliedstaaten und fordert die Kommission und die alten und neuen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese Zusammenarbeit zu verstärken, um eine vollständige und durchgängige Verwirklichung des Binnenmarkts zu gewährleisten;

28.

fordert ferner Koordinierung und Kooperation auch innerhalb der Kommission, um dafür zu sorgen, dass weitere betroffene Generaldirektionen einbezogen werden und dass Sozial-, Umwelt- und Verbraucherschutz im Rahmen von Vorschlägen dieser Generaldirektionen zum Binnenmarkt einbezogen werden;

29.

begrüßt die Betonung der Notwendigkeit, Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes für die Durchführung und Überwachung der Binnenmarktvorschriften auszubilden;

30.

ist der Auffassung, dass das Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten zusammen mit den Verbrauchern, den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften zusammenarbeiten sollten, um die Vorteile des Binnenmarktes zu propagieren und die Unternehmen zu ermutigen, die Möglichkeiten, die der Binnenmarkt bietet, zu nutzen;

31.

begrüßt die Vorschläge der Kommission im Bereich der Normierung und gegenseitigen Anerkennung und fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Normungseinrichtungen und interessierten Parteien gemeinsame Standards für die Einbeziehung der Beschreibung aller Anforderungen, die den Zugang für Menschen mit Behinderungen erleichtern, in das Produktdesign zu entwickeln;

32.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, zu untersuchen, inwieweit die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu komplex und zu weitgehend sind und unnötiger bürokratischer Aufwand und Verwaltungsaufwand betrieben werden und fordert die Kommission ebenfalls auf, die Kosten aufgrund der Nichtanwendung der gegenseitigen Anerkennung und der Auflagen für lokale Prüfverfahren und Zertifizierung zu untersuchen; unterstreicht, dass eine europäische Impaktstudie eine wichtige Rolle beim Abbau des Verwaltungsaufwands spielen kann, der durch die europäischen Rechtsvorschriften entstanden ist,

33.

fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der öffentlich-privaten Partnerschaften auf die demokratische Rechenschaftsfähigkeit der Behörden für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sowie die langfristigen Perspektiven öffentlich-privater Partnerschaften zu bewerten, die sozialen Auswirkungen für Arbeitnehmer und Nutzer einzuschätzen und die relevanten gesellschaftlichen Organisationen, einschließlich der Sozialpartner, in sektorenübergreifenden und sektoralen sozialen Dialogen zu konsultieren;

34.

begrüßt, dass der Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen ein hoher Stellenwert eingeräumt wurde, insbesondere was die Reform des ordnungspolitischen Rahmens betrifft; begrüßt die Absicht der Kommission, den Vorschlag des Parlaments für Tests auf Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt („Binnenmarkttest“) anzunehmen; unterstützt die neuen Vorschläge, Indikatoren zu entwickeln, um erfassen zu können, welche qualitativen Fortschritte im ordnungspolitischen Umfeld erzielt werden;

35.

wiederholt seine Forderung an die Kommission, das aufwendige Mehrwertsteuersystem so rasch wie möglich zu vereinfachen und zu gewährleisten, dass die realen Auswirkungen auf die Unternehmen, insbesondere auf die KMU, gründlicher bewertet werden, wenn neue Rechtsvorschriften vorgeschlagen werden;

36.

betont, dass Deregulierung und die Verringerung der administrativen Belastung durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften sowie eine exakte Kosten-Nutzen-Analyse der Rechtsvorschriften eine Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der Ziele von Lissabon sind; nimmt zur Kenntnis, dass die Bewertung der Auswirkungen der EU-Rechtsvorschriften auf Unternehmen sowie der wirtschaftlichen Aspekte der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gegenwärtig nicht zufriedenstellend ist; fordert die Kommission auf, eine unabhängige beratende Gruppe zu schaffen, um die Auswirkungen der EU-Rechtsvorschriften auf die Unternehmen zu bewerten;

37.

betont, dass ein besserer Rechtsrahmen für die Rechte an geistigem Eigentum im Binnenmarkt geschaffen werden muss; ist besorgt darüber, dass das Gemeinschaftspatent noch immer nicht in der Praxis existiert und dass die Unsicherheit für Investoren, die digitale Geräte entwickeln, anhält; erwartet die angekündigte Mitteilung zur Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten; weist die Kommission auf den kürzlich vom Parlament vorgelegten Bericht zu diesem Thema hin;

38.

begrüßt die Absicht der Kommission, den Binnenmarkt international aufzuwerten und Partnerschafts-, Kooperations- und Assoziierungsabkommen mit anderen Ländern zu schließen; verweist auf die Bedeutung einer sehr engen Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten, insbesondere im Bereich der Finanzmärkte, der Unternehmensführung, des Datenschutzes und der Rechte am geistigen Eigentum, erkennt jedoch an, dass es im Rahmen der internationalen Aufwertung des Binnenmarktes wichtig ist, das Europäische Sozialmodell zu fördern;

39.

ist besorgt über die unzulängliche Kenntnis der mit dem Binnenmarkt verbundenen Rechte, die, wie Binnenmarktstudien ergeben, bei Bürgern und Unternehmen festzustellen ist; fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zur Förderung des Binnenmarktes zu verstärken und eng mit den Unternehmerorganisationen zusammenzuarbeiten, insbesondere mit denjenigen, die die KMU vertreten;

40.

weist darauf hin, dass inkohärente Datenschutzgesetze und Beschränkungen bei der Datenübermittlung die Entwicklung des Binnenmarktes nach wie vor massiv behindern; appelliert an die Kommissionund die Mitgliedstaaten, sich auf einen Mustervertrag für Datenübermittlung und die Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) zu einigen;

41.

stellt fest, dass von den vier Freiheiten des Binnenmarkts die Freizügigkeit der Arbeitnehmer am wenigsten entwickelt ist und dass wenig Ehrgeiz besteht, in einer erweiterten Europäischen Union unter den Bedingungen einer guten Qualität die Mobilität der Arbeitnehmer zu erhöhen, obwohl dies eine grundlegende Antwort auf das Altern der europäischen Bevölkerung darstellt;

42.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die EURES-Netze auszubauen, sie zu einem echten grenzübergreifenden Beschäftigungsdienst zu organisieren, eine klare Verbindung zum leicht zugänglichen und schnell arbeitenden Mechanismus zur Problemlösung, Solvit, für Bürger und Unternehmen zu fördern und die Tätigkeiten von Solvit im Bereich der Probleme im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Mobilität der Arbeitnehmer (z.B. bei Qualifikationen oder sozialer Sicherheit) anzuregen;

43.

stimmt darin überein, dass die vollständige und fristgerechte Umsetzung der Richtlinie über Pensionsfonds äußerst wünschenswert ist, da durch die Möglichkeit für internationale Unternehmen, EU-weit einen einzigen Pensionsfonds zu betreiben, die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitnehmer erleichtert und somit ein wesentlicher Teil der sozialen Dimension gestärkt wird;

44.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  P5_TA(2003)0058.

(2)  ABl. C 234 vom 30.9.2003, S. 55.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

P5_TA(2004)0184

Gesundheitsversorgung und Altenpflege

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Vorschlag für einen Gemeinsamen Bericht „Gesundheitsversorgung und Altenpflege: Unterstützung nationaler Strategien zur Sicherung eines hohen Sozialschutzniveaus“ (KOM(2002) 774 — C5-0408/2003 -—2003/2134(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2002) 774 — C5-0408/2003),

in Kenntnis des Gemeinsamen Berichts der Kommission und des Rates über die Unterstützung nationaler Strategien für die Zukunft der Gesundheitsversorgung und der Altenpflege, der sowohl vom Rat „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ sowie vom Rat „Wirtschaft und Finanzen“ auf den Tagungen vom 6./7. März 2003 gebilligt wurde,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 20./21. März 2003 in Brüssel sowie der vorhergehenden, die Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege betreffenden Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates in Lissabon, Göteborg und Barcelona,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2003 zur Mitteilung der Kommission „Zukunft des Gesundheitswesens und der Altenpflege: Zugänglichkeit, Qualität und langfristige Finanzierbarkeit sichern“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2000 zur Mitteilung der Kommission „Eine konzertierte Strategie zur Modernisierung des Sozialschutzes“ (2),

in Kenntnis der Empfehlung 92/442/EWG des Rates vom 27. Juli 1992 über die Annäherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2000 zur Mitteilung der Kommission „Ein Europa für alle Altersgruppen — Wohlstand und Solidarität zwischen den Generationen“ (4),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Die Reaktion Europas auf die Alterung der Weltbevölkerung — wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt in einer alternden Welt“ — Beitrag der Europäischen Kommission zur 2. Weltkonferenz über das Altern (KOM(2002) 143),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 1999 zu dem Bericht der Kommission „Die gesundheitliche Situation der Frauen in der Europäischen Gemeinschaft“ (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2000 zu der Zusatzkrankenversicherung (6),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 19. Juli 2002 über die Freizügigkeit von Patienten und die Entwicklung der Gesundheitsversorgung in der Europäischen Union (7) und des Berichts des Reflektionsprozesses auf hoher Ebene über die Patientenmobilität und die Entwicklungen der gesundheitlichen Versorgung in der Europäischen Union vom 8. Dezember 2003,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Stärkung der sozialen Dimension der Lissabonner Strategie: Straffung der offenen Koordinierung im Bereich Sozialschutz“ (KOM(2003) 261),

in Kenntnis der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (8), und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (9) mit den einschlägigen Durchführungsbestimmungen, die derzeit reformiert werden,

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (10),

unter Hinweis auf die Europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 7 des Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte und die Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0098/2004),

A.

in der Erwägung, dass die Gesundheitssysteme in der Union auf den Grundsätzen Solidarität, Gerechtigkeit und Universalität beruhen, um jeder Person im Krankheits- oder Pflegefall unabhängig von Einkommen, Vermögen und Alter eine angemessene und qualitativ hochwertige Versorgung zu gewährleisten,

B.

in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen, kulturellen und Arbeitsleben anerkennt sowie das Recht jeder Person auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge sowie auf ärztliche Versorgung,

C.

in der Erwägung, dass die Vorsorge ein zentrales Element einer umfassenden Gesundheitspolitik darstellt und systematische Vorsorgemaßnahmen die Lebenserwartung verlängern, die sozialen Unterschiede bei den Wartezeiten im Gesundheitswesen verringern, die Ausbreitung chronischer Krankheiten verhindern und damit Einsparungen bei den Behandlungskosten ermöglichen,

D.

in der Erwägung, dass die Gesundheitssysteme in der Union aufgrund des medizinisch-technischen Fortschritts, der demographischen Entwicklung sowie der steigenden Nachfrage nach Gesundheitsdienstleistungen und medizinischen Produkten vor gemeinsamen Herausforderungen stehen,

E.

in der Erwägung, dass die Strategie der Europäischen Gemeinschaft und das Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) einen integrierten Ansatz zur Gesundheitspolitik und zur Gesundheitsversorgung vorsehen, der unter anderem auf der Gesundheitsförderung und Verhütung von Krankheiten, der Abwendung von Gefahrenquellen für die Gesundheit, der Berücksichtigung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus bei Festlegung und Durchführung aller sektorbezogenen Politiken und der Bekämpfung sozialer Ungleichheiten als Quelle von gesundheitlichen Problemen beruht,

F.

in der Erwägung dass, auch wenn Organisation und Finanzierung der Gesundheitssysteme unverändert in der Verantwortung der Mitgliedstaaten verbleiben, die Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege dringend zu verstärken ist, um die Mitgliedstaaten durch einen strukturierten Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren bei ihren Reformanstrengungen wirksam zu unterstützen,

G.

in der Erwägung, dass es nicht zuletzt im Zuge der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu einer vermehrten Mobilität bei den Patienten und der Inanspruchnahme grenzüberschreitender Leistungen kommen wird und diese Entwicklung, zusammen mit einer Vertiefung des Binnenmarktes, immer größere Auswirkungen auf die nationalen Gesundheitssysteme haben wird, deren Grundsätze und Ziele hierdurch nicht gefährdet werden dürfen,

H.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof mehrfach den Anspruch von Patienten auf Erstattung von Kosten für die ärztliche Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt hat, wobei er jedoch zwischen einer Behandlung im Krankenhaus und außerhalb unterschieden hat, und damit die Wahrnehmung dieses Anspruchs an bestimmte Bedingungen geknüpft hat, die insbesondere für finanzielle Ausgewogenheit und soziale Sicherheit sorgen sollen, stets mit dem Ziel, einen hohen Standard beim Gesundheitsschutz zu gewährleisten (11),

I.

in der Erwägung, dass die Förderung eines hohen Sozialschutzniveaus beständiges Ziel der Union ist und eine effektivere Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege zur nachhaltigen Modernisierung des europäischen Sozialmodells und zu größerem sozialen Zusammenhalt beiträgt,

J.

in der Erwägung, dass es sich bei der Gesundheitsversorgung und der Langzeitpflege um Leistungen der Daseinsvorsorge handelt, bei denen dem Grundsatz der Solidarität Vorrang einzuräumen ist,

K.

in der Erwägung, dass aufgrund des Älterwerdens der Bevölkerung mit einer sehr viel höheren Zahl älterer Menschen zu rechnen ist und es hierdurch zu einer starken Zunahme chronischer Krankheiten wie Alzheimer oder anderer Demenzformen kommen wird, die nicht unbedingt eine intensive medizinische Versorgung, aber eine Langzeitpflege erfordern; unter Hinweis darauf, dass in Zukunft daher auch die Palliativmedizin an Bedeutung gewinnen wird,

L.

in der Erwägung, dass die Langzeitpflege ein erhebliches soziales Risiko für den Pflegebedürftigen bzw. dessen Angehörige darstellt und die diesbezüglichen Sozialschutzmechanismen in vielen Mitgliedstaaten noch relativ neu oder erst im Aufbau befindlich sind,

M.

in der Erwägung, dass häusliche Pflege durch einen professionellen mobilen Pflegedienst, einen Familienangehörigen oder eine andere Person den Vorteil hat, dass der Pflegebedürftige von einer vertrauten Person betreut wird und in seiner gewohnten Umgebung bleiben kann und dass diese Form der Langzeitpflege verhältnismäßig kostengünstig ist, wobei neben dem Vorhandensein mobiler Pflegedienste auch eine angemessene soziale, finanzielle und psychologische Unterstützung und Ausbildung der pflegenden Familienangehörigen und Nachbarn, sowie eine Ablösung bei der Wahrnehmung der Pflegeaufgaben gewährleistet sein muss,

N.

in der Erwägung, dass berufstätige Frauen durch die Ausübung ihres Berufs und Pflege- und Betreuungstätigkeit für ihre Angehörigen oft doppelt belastet sind und dass die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen mit Belastungen körperlicher und psychischer Natur verbunden sind,

O.

in der Erwägung, dass Frauen in der Europäischen Union laut einer Studie aus dem Jahr 2000 in der Altersgruppe 75-84 Jahre einen Anteil von 63% und in der Altergruppe der über 85-Jährigen 72% erreichen, weshalb besonders Frauen als Pflegepersonen und Pflegeempfängerinnen langfristig von den Problemen der Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege betroffen sein werden,

P.

in Anerkennung der Tatsache, dass auf Grund von Änderungen in der Zusammensetzung der Haushalte die Pflege in der Familie in Zukunft weniger als bisher eine mögliche Alternative sein wird,

Q.

in der Erwägung, dass die Bereitstellung professioneller Pflegedienste wichtiger wird, weil Pflegebedürftige in Zukunft weniger Angehörige haben werden und diese oft weiter entfernt leben bzw. oft im Berufsleben stehen,

R.

in der Erwägung, dass der Gesundheits- und Pflegesektor einer der wichtigsten und stark wachsenden Wirtschaftszweige in der Europäischen Union ist,

S.

in der Erwägung, dass der Einsatz von Gitterbetten in psychiatrischen Einrichtungen und Pflegeheimen als direkter Verstoß gegen internationale Normen betreffend die Betreuung von Menschen mit Problemen im Bereich der geistigen Gesundheit und/oder einer geistigen Behinderung gilt,

T.

in der Erwägung, dass sich das Problem möglicherweise akuter in ländlichen Gegenden und Berggebieten stellt, wo es unter Umständen mehr ältere Menschen vorziehen, zu leben,

1.

begrüßt die eingeleitete Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege; bekräftigt seine Zustimmung für die drei grundsätzlichen Ziele — allgemeiner Zugang unabhängig von Einkommen oder Vermögen, hochwertige Qualität und langfristige Finanzierbarkeit;

2.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Festlegung der gemeinschaftlichen Ziele und Indikatoren der Bedeutung von Prävention und Gesundheitsförderung stärker Rechnung zu tragen;

3.

betont, dass diese „big killers“ (Erkrankungen mit hoher Letalität, z.B. Krebserkrankungen, kardiovaskuläre Krankheiten) ebenso wie die „big cripplers“ (Krankheiten, die die Betroffenen zu Dauerpatienten machen, z.B. muskuloskeletale Erkrankungen und andere mit der Arbeit zusammenhängende chronische Leiden, gesundheitliche Probleme insbesondere aufgrund einer ungesunden Ernährung, Drogen, einer Verschlechterung der Umwelt und geringer körperlicher Betätigung) durch allgemeine sektorübergreifende präventive Maßnahmen und eine Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz beträchtlich reduziert werden könnten;

4.

weist darauf hin, dass angesichts der stetigen Zunahme der Volkskrankheiten Prävention und Gesundheitsförderung einen gleichrangigen Stellenwert wie Behandlung und Rehabilitation erhalten müssen, da die kurative Medizin ohne den Ausbau von Prävention und Gesundheitsförderung nicht in der Lage sein wird, die zunehmende Krankenlast zu bewältigen; ist der Auffassung, dass mit Blick auf die langfristige Finanzierbarkeit das enorme Kostensenkungspotential von Präventionsstrategien voll ausgeschöpft werden muss, anstatt dass lediglich in den Mitgliedstaaten Kürzungen bei den Gesundheitsleistungen vorgenommen werden; fordert den Ausbau von Präventionsangeboten für Schulen, Betriebe und für die gesamte Bevölkerung sowie die Einführung nationaler Präventionsprogramme zu den großen Volkskrankheiten;

5.

begrüßt die Stärkung der sozialen Dimension im Lissabon-Prozess; sieht in der Schaffung eines integrierten Rahmens und einer Straffung der Koordinierung im Bereich Sozialschutz die Möglichkeit, die eigenständige sozioökonomische Bedeutung der sozialen Dimension des Sozialschutzes gegenüber den wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Koordinierungen hervorzuheben;

6.

fordert die Mitgliedstaaten und die Beitrittsstaaten auf, ihre öffentlichen und privaten Gesundheitsund Pflegeeinrichtungen durch Nutzung des gesamten verfügbaren Angebots im eigenen Staat zu stärken, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass trotz der zunehmenden Mobilität der Menschen und damit auch der Patientinnen und Patienten innerhalb der Europäischen Union, breite Schichten der Bevölkerung in den einzelnen Mitgliedstaaten aus wirtschaftlichen, physischen und generationsbedingten Gründen ausschließlich auf die Verfügbarkeit und Effizienz der Systeme im eigenen Land angewiesen sind;

7.

begrüßt es, dass der Rat im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Langzeitpflege eine verstärkte Zusammenarbeit, den Austausch von Informationen und Erfahrungen und die Feststellung der besten nationalen Praktiken beschlossen hat; fordert, dass die Kommission im Frühjahr 2004 Vorschläge für das weitere Vorgehen unterbreitet, dass der Rat auf dem Europäischen Rat im Juni 2004 grundsätzlich die Anwendung der offenen Koordinierungsmethode und einen konkreten Zeitplan beschließt und dass die Mitgliedstaaten bis zum Europäischen Rat im Frühjahr 2006 gemeinsame Ziele und Indikatoren festlegen; ersucht die Kommission, den Rat und den Ausschuss für Sozialschutz, das Europäische Parlament über ihre Vorschläge zu unterrichten;

8.

appelliert an Mitgliedstaaten und Kommission, die Beseitigung von Ungleichheiten beim Gesundheitszustand als ein langfristiges Ziel zu betrachten, das sowohl die Behandlung der sozioökonomischen, geschlechts- oder altersspezifischen Ungleichheit beim Gesundheitszustand als auch den gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege einschließt; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die entsprechenden Maßnahmen auf die Politik zur Bekämpfung von Diskriminierungen, zu der sich im Jahre 2000 verpflichtet haben, abzustimmen, insbesondere in Bezug auf die Diskriminierung aus Altersgründen beim Zugang zur Gesundheit;

9.

betont die Notwendigkeit, Forschungsprojekte betreffend bestimmte Krankheiten und Leiden durchzuführen und die entsprechenden Informationen in der gesamten Europäischen Union zu verbreiten; fordert die Kommission auf, den Austausch von Informationen aus Forschungsarbeiten im Gesundheitsbereich zu verstärken;

10.

betont, dass Gesundheit und Pflege soziale Ziele und Dienstleistungen für Menschen in Not darstellen und deshalb nicht mit einer zum Verkauf angebotenen Ware verglichen werden können;

11.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten den vom Patienten zu tragenden Eigenanteil an den Gesundheitskosten erhöhen, und fordert, dass ein solches System den benachteiligten Gruppen weiterhin Zugang zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung bietet;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Vorkehrungen zu treffen, damit ein schlechter Gesundheitszustand nicht zur Verarmung führt und ein niedriges Einkommen nicht den Zugang zur Gesundheitsversorgung einschränkt;

13.

unterstreicht die Notwendigkeit einer räumlich ausgewogenen Verteilung geeigneter Einrichtungen zur Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege zwischen städtischen und ländlichen sowie wohlhabenden und ärmeren Regionen; fordert Kommission und Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass insbesondere in Ziel 1-Gebieten Strukturfondsmittel und andere geeignete gemeinschaftliche Förderinstrumente künftig in stärkerem Maße für Investitionen in die Infrastruktur der Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sowie für die Aus- und Weiterbildung in Gesundheits- und Pflegeberufen bereitgestellt werden;

14.

zeigt sich besorgt, dass in allen Mitgliedstaaten — wenn auch in unterschiedlicher Dimension — ein zunehmender Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, medizinischem und pflegerischem Personal besteht; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gezielte Anstrengungen zu unternehmen, um die Arbeitsqualität zu verbessern, diese Berufe attraktiver zu machen und die bestehenden Personalengpässe zu beseitigen; betont die Notwendigkeit der Förderung von Aus- und Weiterbildung der Freiwilligen sowie der bereits qualifizierten Beschäftigten in diesem Bereich; betont in diesem Zusammenhang, dass die derzeitigen Mitgliedstaaten bei der Einstellung von medizinischem und Pflegepersonal aus den neuen Mitgliedstaaten die gleichen Maßstäbe in Bezug auf Qualität der Arbeit, berufliche Qualifikation und Arbeitsentgelt gelten lassen und bestrebt sein sollten, die Einstellung von Personal aus weniger wohlhabenden Drittländern zu begrenzen, damit sich deren Situation nicht verschlechtert;

15.

weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass bei der Durchführung ihrer Politiken für den Sozialschutz und die soziale Eingliederung die Verantwortung von Arbeitnehmern für pflegebedürftige ältere Menschen in gleicher Weise anerkannt werden sollte wie die für unterhaltsberechtigte Kinder;

16.

zeigt sich besorgt, dass in einer größeren Zahl von Mitgliedstaaten unangemessen lange Wartezeiten für bestimmte akute und nicht akute Behandlungen bestehen; fordert diese Mitgliedstaaten auf, gezielte Anstrengungen zu einer Reduzierung der Wartezeiten zu unternehmen;

17.

weist darauf hin, dass ein solidarisch finanziertes Gesundheitsfürsorgesystem durch Qualität, Vielfalt und Wahlfreiheit gekennzeichnet sein sollte;

18.

weist auf die Gefahr hin, dass das Ziel der langfristigen Finanzierbarkeit im Vergleich zu den Kosten der Zugänglichkeit und der Qualität überbewertet wird; hebt hervor, dass Voraussagen über den voraussichtlichen Kostenanstieg sehr kompliziert sind und stark von den jeweils aufgestellten Annahmen abhängen;

19.

betont, dass bei der Verbesserung der Qualität und Transparenz der Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege alle Glieder der „Gesundheitskette“ von der Gesundheitsförderung über die Prävention und die medizinische Behandlung bis hin zur Pflege und Rehabilitation berücksichtigt werden sollten;

20.

betont, dass die nachhaltige Sicherung der Finanzierbarkeit eine optimale Nutzung der vorhandenen Ressourcen voraussetzt; unterstreicht, dass dieses Ziel nur erreicht werden kann, wenn die Qualität der Gesundheitsversorgung stärker als bisher transparent gemacht wird, wenn die Mitgliedstaaten systematische Programme zur Qualitätssicherung und evidenzbasierte Behandlungsleitlinien einführen und wenn sie öffentliche Mittel nur noch für medizinische Produkte und Technologien mit nachgewiesenem Nutzen einsetzen;

21.

fordert die Kommission auf, einen Erfahrungsaustausch über die Frage von Patienteninformationen und -rechten zu organisieren, zwischen den Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zu vereinbaren und sich auf eine Europäische Charta der Patientenrechte zu verständigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ein Patientengesetz oder eine Patientencharta zu verabschieden, die den Patienten u.a. die folgenden Rechte zuerkennt:

das Recht auf angemessene und qualifizierte medizinische Versorgung durch qualifiziertes medizinisches Personal,

das Recht auf verständliche, sachkundige und angemessene Information und Beratung durch den Arzt,

das Recht auf Selbstbestimmung nach umfassender Aufklärung,

das Recht auf die Dokumentation der Behandlung und auf Einsicht der Dokumentation durch den Patienten,

das Recht auf Vertraulichkeit und Datenschutz,

das Recht auf Einreichung einer Beschwerde;

die Garantie, dass sie ohne ihre vorherige Genehmigung keiner Beobachtung und keinen medizinischen Experimenten unterzogen werden;

22.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Patientenorganisationen stärker als bisher an gesundheitspolitischen Entscheidungen zu beteiligen und deren Arbeit angemessen zu unterstützen;

23.

ist der Ansicht, dass die Erreichung der Ziele Nachhaltigkeit, Zugänglichkeit und Qualität der Gesundheitsdienste u.a. die Schaffung eines Binnenmarktes für Gesundheitsdienste und Heil- und Pflegemittel voraussetzt, der in erster Linie zugängliche und nachhaltig finanzierte Gesundheitsleistungen von hoher Qualität für alle bietet, und zwar unter Berücksichtigung der Rentabilität und finanziellen Kapazität der Systeme in den Mitgliedstaaten, der außerdem die Freizügigkeit der Bürger und den Zugang zu den Diensten in allen Mitgliedstaaten der Union garantiert und überdies mit den oben erwähnten Grundsätzen der nationalen Gesundheitssysteme vereinbar ist und die gesundheitspolitischen Ziele der Mitgliedstaaten nicht konterkariert;

24.

appelliert an die Mitgliedstaaten, den Ausbau der Kapazitäten und die Sicherstellung der Qualität in der Langzeitpflege zu einer Priorität zu machen; fordert die Mitgliedstaaten auf:

a)

durch die direkte Bereitstellung von häuslicher Pflege — einschließlich eines Systems, mit dem Angehörige vorübergehend von der Pflege abgelöst werden können — oder Pflege in geeigneten Einrichtungen oder über solidarische Versicherungsmechanismen für eine breitere Risikoverteilung bei der Langzeitpflege zu sorgen;

b)

älteren Menschen den Zugang zu Präventivkuren, Physiotherapie, Rehabilitation und anderen Dienstleistungen zu gewähren, die geeignet sind, ihnen so lange wie möglich Unabhängigkeit zu garantieren, ihre Lebensqualität zu verbessern und Krankheiten vorzubeugen; das Recht auf Selbstbestimmung älterer Menschen in der Behandlung zu beachten, da dies erwiesenermaßen auch für die mentale Rehabilitation von großer Bedeutung ist;

c)

Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege für ältere Menschen besser miteinander zu verzahnen; die Forschung im Bereich der Gerontologie zu verstärken, um den unterschiedlichen Niveaus in den Mitgliedsstaaten entgegenzuwirken; geriatrische oder postakute Rehabilitationseinrichtungen außerhalb der Krankenhäuser zu schaffen; gezielte Maßnahmen zur Förderung der häuslichen Pflege zu treffen und Gesundheitsdienste einzurichten, die speziell auf altersbedingte Krankheitsmuster eingestellt sind;

d)

angemessene Pflegestandards für die häusliche Pflege und Langzeitpflegeeinrichtungen festzulegen und in ausreichendem Maße Qualitätskontrollen durchzuführen;

e)

eigene Programme zur Förderung der Forschung im Bereich der Palliativmedizin zu schaffen;

f)

den von ihnen im Rahmen von internationalen Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Betreuung von Menschen mit Problemen im Bereich der geistigen Gesundheit und/oder einer geistigen Behinderung nachzukommen; weiterhin auf ein Verbot des Einsatzes von Gitterbetten als eine bewegungseinschränkende Maßnahme, als eine Form der Bestrafung oder zu einem anderen Zweck hinzuarbeiten;

25.

betont, dass bei der Bildung von Indikatoren und der Interpretation der Ergebnisse sehr sorgfältig vorzugehen ist und die bestehenden Unterschiede zwischen den Gesundheitssystemen zu beachten sind; drängt vielmehr auf die Ausarbeitung von Indikatoren zur Messung eines gerechten Zugangs, von Versorgungsqualität und Effizienz;

26.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, insbesondere mit Hilfe des Gesundheitsaktionsprogramms für eine Angleichung der Datenerhebung und eine Verbesserung der Datenlage zu sorgen sowie Bürgern und Leistungserbringern über das im Aufbau befindliche EU-Gesundheitsportal den Zugang zu Informationen über die Gesundheitsversorgung und Gesundheitspolitik anderer Mitgliedstaaten zu ermöglichen;

27.

zeigt sich besorgt über die beträchtlichen Unterschiede, die zwischen den derzeitigen und der Mehrzahl der neuen Mitgliedstaaten beim Gesundheitsstatus der Bevölkerung sowie bei Zugang, Qualität und eingesetzten Ressourcen im Bereich Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege bestehen; fordert Kommission und Mitgliedstaaten auf, mit Hilfe des Gesundheitsaktionsprogramms und anderer geeigneter Instrumente die neuen Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege zu unterstützen;

28.

begrüßt den Abschlussbericht des Reflexionsprozesses auf hoher Ebene über die Patientenmobilität und die Entwicklung der gesundheitlichen Versorgung in der Europäischen Union; fordert, dass die Kommission auf der Grundlage der vorgelegten 19 Empfehlungen für ein gemeinsames Vorgehen auf EU-Ebene konkretere Vorschläge und einen Zeitplan zu deren Umsetzung vorlegt;

29.

fordert die Kommission auf, eine allgemeine Bestandsaufnahme über die Mobilität von Patienten vorzunehmen und eine Studie über die bisher in den Grenzregionen gemachten Erfahrungen vorzulegen;

30.

fordert die Kommission auf, in Beratung mit den Mitgliedstaaten zu prüfen, wie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Rechtssicherheit von Patienten hinsichtlich des Rechts, Leistungen der Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen zu können, verstärkt werden kann, und hierzu geeignete Vorschläge zu unterbreiten;

31.

befürwortet die Schaffung eines Netzes von Europäischen Referenzzentren für Krankheiten, in denen eine besondere Bündelung von Ressourcen oder Fachwissen erforderlich ist; fordert die Kommission auf, eine Bestandsaufnahme potentieller Referenzzentren vorzunehmen und einen Vorschlag zu Zugang, Akkreditierung und Finanzierung künftiger EU-Referenzzentren zu unterbreiten;

32.

ist der Ansicht, dass die Kommission zur besseren gemeinsamen Nutzung freier Kapazitäten in den Grenzregionen oder bei Kapazitätsengpässen den Austausch der hierzu nötigen Informationen ermöglichen sowie einen klaren und transparenten Rahmen für den grenzüberschreitenden Kauf von Leistungen der Gesundheitsversorgung vorschlagen sollte, der Regelungen zu Fragen des Zugangs, der Qualität und der Kosten enthält;

33.

betont, dass die Telematik einen erheblichen Beitrag zur Effizienz- und Qualitätsverbesserung leisten kann; stellt fest, dass das Nutzenpotential in den Mitgliedstaaten bisher erst in Ansätzen ausgeschöpft ist; fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren und für eine bessere Koordinierung der bestehenden Initiativen und Programme zu sorgen;

34.

unterstreicht die Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten den medizinischen und medizintechnischen Fortschritt in stärkerem Maße auf Wirksamkeit, Nutzen und Wirtschaftlichkeit hin überprüfen; fordert, dass die Kommission die Möglichkeit einer Vernetzung und Koordinierung der in den Mitgliedstaaten vorgenommenen Evaluierung von Gesundheitstechnologie und medizinischen Leitlinien prüft;

35.

fordert Kommission und die Mitgliedstaaten auf, frauenspezifische Aspekte bei allen gesundheitsbezogenen Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, einen neuen Bericht zur gesundheitlichen Situation der Frauen in der Europäischen Union vorzulegen;

36.

fordert die Mitgliedstaaten auf, immer dann, wenn lange Wartelisten existieren und eine gleichwertige oder gleich effiziente Behandlung für die Patientinnen und Patienten im Inland nicht rechtzeitig erfolgen kann (auch bei Krankenhausbehandlungen), eng zusammenzuarbeiten, um zumindest, unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und der Ausgewogenheit der nationalen Systeme und eines finanziellen Gleichgewichts, ein hohes Niveau beim Gesundheitsschutz und der sozialen Sicherheit sämtlicher Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sicherzustellen;

37.

warnt vor einem ausschließlich individuellen Konzept für die Mobilität der Patienten und die Bereitstellung der Gesundheitsversorgung über die Grenzen, wie es jetzt aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs in die Vorschläge der Kommission für eine Richtlinie für einen Dienstleistungsbinnenmarkt aufgenommen wird; ersucht die Kommission, umfassendere und ausgewogenere Vorschläge vorzulegen, um die nationalen Gesundheitssysteme besser gegenüber möglichen negativen Auswirkungen der Regelungen des Binnenmarkts zu schützen, sodass der soziale und solidarische Charakter der Systeme der Gesundheitsversorgung nicht weiter beeinträchtigt wird;

38.

ist der Ansicht, dass zum besseren Schutz der Rechte der Patienten europäische klare Kriterien festgelegt werden sollten, um die Qualität, die Zugänglichkeit und die Bezahlbarkeit der Gesundheitsversorgung sicherzustellen;

39.

stellt fest, dass die Nachfrage nach grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung möglicherweise in ihrem Umfang begrenzt ist, für einige Gruppen und Regionen jedoch immer wichtiger wird; appelliert an die Mitgliedstaaten, gemeinsam mit Krankenversicherungen, Mitarbeitern im Bereich der Gesundheitsversorgung, Patientenorganisationen und anderen Beteiligten praktische Vereinbarungen zu treffen, damit ein gewisses Maß an Freiheit zur Realisierung regionenspezifischer Lösungen ermöglicht wird;

40.

appelliert in Anlehnung an den Schlussbericht „des Reflexionsprozesses auf hoher Ebene über die Patientenmobilität und die Entwicklung der gesundheitlichen Versorgung in der Europäischen Union“ an die Kommission, die Auswirkungen der Regelungen des europäischen Binnenmarkts auf die Politik der Gesundheitsversorgung der Mitgliedstaaten eingehend zu prüfen; appelliert an die Kommission, einen ständigen Mechanismus auf EU-Ebene zu formulieren, um die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung zu unterstützen und die Auswirkungen von EU-Regelungen für die nationalen Systeme der Gesundheitsversorgung zu überwachen;

41.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss für Sozialschutz sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 269.

(2)  ABl. C 339 vom 29.11.2000, S. 154.

(3)  ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 49.

(4)  ABl. C 232 vom 17.8.2001, S. 381.

(5)  ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 68.

(6)  ABl. C 223 vom 8.8.2001, S. 339.

(7)  ABl. C 183 vom 1.8.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 (ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1).

(9)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

(10)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1.

(11)  Im Urteil Müller-Fauré-van Riet, Rechtssache C-385/99 vom 13.5.2003, Slg. 2003, I-4509 hat sich der Gerichtshof zur Frage der Genehmigung der Erstattung bei Behandlungen geäußert, die in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt sind. Dieses Urteil ist das letzte einer Reihe von Urteilen, die der Gerichtshof in dieser Frage seit 1998 gefällt hat (siehe unten). Es sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof sich dazu erneut in der Rechtssache Inizan geäußert hat.

Das Urteil Kohll, Rechtssache C-158/96, vom 28.4.1998, Slg. 1998, I-1931, Urteil Decker, Rechtssache C-120/95, vom 28.4.1998, Slg. 1998, I-1831, Urteil Smits und Peerbooms, Rechtssache C-157/99, vom 12.7.2001, Slg. 2001, I-5473, Urteil Vanbraekel, Rechtssache C-368/98, vom 12.7.2001, Slg. 2001, I-5363. Die Rechtssache C-56/01 Patricia Inizan/Caisse Primaire d'Assurance Maladie des Hauts de Seine, Urteil vom 23.10.2003 (noch nicht veröffentlicht). Die an die Kommission gerichteten Forderungen sind im Lichte dieser Rechtsprechung zu sehen.

P5_TA(2004)0185

Ukraine

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Ukraine

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Ukraine,

unter Hinweis auf das Abkommen über Partnerschaft- und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Ukraine andererseits (1), das am 1. März 1998 in Kraft getreten ist,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Strategie 1999/877/GASP des Europäischen Rates für die Ukraine (2), die am 11. Dezember 1999 vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Helsinki angenommen wurde,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Gipfels EU-Ukraine vom 7. Oktober 2003,

unter Hinweis auf die Erklärung des Ratesvorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 29. Januar 2004 zu den Vorschlägen für Verfassungsänderungen in der Ukraine,

unter Hinweis auf die Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zur politischen Krise in der Ukraine, die am 29. Januar 2004 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Schlusserklärung und die Empfehlungen des Parlamentarischen Ausschusses für die Zusammenarbeit EU-Ukraine vom 16./17. Februar 2004,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2003 zum Thema „Größeres Europa — Nachbarschaft“ (3),

gestützt auf Artikel 50 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass im Rahmen der Politik der Europäischen Union „Größeres Europa — Nachbarschaft“ die Bedeutung der Ukraine als Land mit langjährigen historischen, kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt wird,

B.

in der Erwägung, dass derzeit ein Aktionsplan der Kommission vorbereitet wird, der im Frühjahr 2004 vorliegen und der Vorschläge umfassen soll, die auf die Förderung der politischen und institutionellen Reformen ausgerichtet sind, die es der Ukraine ermöglichen, schrittweise in die Maßnahmen und Programme der Europäischen Union integriert zu werden,

C.

in der Erwägung, dass sich eine echte und ausgewogene Partnerschaft nur auf der Grundlage gemeinsamer Werte entwickeln kann, insbesondere im Hinblick auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschen- und Bürgerrechte,

D.

in der Erwägung, dass die schlechten Haftbedingungen in den Gefängnissen, willkürliche Festnahmen und die übermäßig lange Dauer der Untersuchungshaft in der Ukraine nach wie vor ernste Probleme darstellen,

E.

in der Erwägung, dass die Meinungsfreiheit in der Ukraine weiter bedroht ist und dass die Zahl der erheblichen Verstöße gegen die Unabhängigkeit der Medien und der Journalisten zunimmt, wie direkter Druck und Einmischung staatlicher Stellen gegenüber bestimmten Medien, willkürliche Verwaltungs- und Justizmaßnahmen gegen Fernsehsender und andere Medien sowie Schikanen und Gewalt gegenüber Journalisten,

F.

in der Erwägung, dass die Ausstrahlung von Sendungen von Radio Liberty vor kurzem von der neuen Leitung des privaten Radiosenders Dovira gestoppt wurde, dass die größte Zeitung der Opposition „Silski Visti“ gerichtlich verfolgt wird und dass die Regierung eine Kampagne gegen den Fernsehsender „Kanal 5“ gestartet hat, was die Befürchtungen der Opposition im Hinblick auf eine weitere Beschneidung der Pressefreiheit durch die Regierung nährt,

G.

in der Erwägung, dass die jüngsten Verfassungsänderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die demokratischen Institutionen in der Ukraine haben, durch das ukrainische Parlament zum Teil abgeändert wurden, nachdem die Opposition die Annullierung einer früheren Parlamentsabstimmung gefordert hatte, die nicht regelgerecht erfolgt war,

H.

in der Erwägung, dass Urteile des Verfassungsgerichts zu den jüngsten Verfassungsreformen bewiesen haben, wie gefährdet die Unabhängigkeit der Justiz in der Ukraine ist,

1.

fordert die ukrainische Regierung auf, die Haftbedingungen in den Gefängnissen zu verbessern, willkürliche Festnahmen einzustellen und die übermäßig lange Dauer der Untersuchungshaft zu verkürzen;

2.

fordert die Regierung der Ukraine auf, die Meinungsfreiheit zu respektieren und nachhaltige und wirksame Maßnahmen einzuleiten, um die Beeinträchtigung freier und unabhängiger Medien, willkürliche Verwaltungs- und Justizmaßnahmen gegen Fernsehsender und andere Medien sowie Schikanen und Gewalt gegenüber Journalisten zu verhindern und zu bestrafen;

3.

äußert seine Besorgnis über die kürzliche Schließung der Zeitung „Silski Visti“, die Einstellung der Sendungen von Radio Liberty sowie die Kampagne gegen „Kanal 5“;

4.

fordert die Regierung der Ukraine auf, allen Vorwürfen nachzugehen, wonach ihr Geheimdienst beauftragt worden sei, Journalisten und ukrainische sowie ausländische Politiker in ihren jeweiligen Heimatländern zu überwachen, um sie gegebenenfalls davon abzuhalten, sich weiterhin für die Menschenrechte in der Ukraine einzusetzen;

5.

fordert die ukrainische Regierung auf, alle denkbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die zweifelhaften Umstände des Todes des Journalisten Juri Tschetschik sowie anderer bekannter Journalisten, die bei Autounfällen oder unter fragwürdigen Umständen ums Leben kamen, aufzuklären;

6.

fordert die Regierung der Ukraine auf, den behaupteten Schmuggel mit menschlichen Organen, Organteilen und Geweben zu bekämpfen, aber auch den Menschenhandel, besonders den Kinderhandel;

7.

nimmt zur Kenntnis, dass das ukrainische Parlament einen Teil der Gesetzesvorlage zur Änderung der Verfassung der Ukraine abgelehnt hat; nimmt die diesbezüglichen Bemühungen der Opposition zur Kenntnis;

8.

ist der Auffassung, dass die Legitimität der Verfassungsänderung nur bei einer tatsächlichen Unterstützung der Öffentlichkeit für deren Ziele gegeben ist, und legt der Ukraine nahe, positiv auf das Angebot der Kommission für Demokratie durch Recht (Kommission von Venedig) im Hinblick auf eine weitere Zusammenarbeit im Bereich der Verfassungsreformen zu reagieren;

9.

weist darauf hin, dass die Staatsorgane der Ukraine — ebenso wie die entsprechenden Organe irgendeines Mitgliedstaats der Europäischen Union — das souveräne Recht haben, der Volksvertretung eine Verfassungsreform vorzuschlagen, die den geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht und dem Ziel dient, die staatlichen Behörden rationell und transparent zu machen, vorausgesetzt, dass die mögliche Verabschiedung dieser Reform nicht die praktische Konsequenz hat, jeden konkreten Wechsel an der Spitze des Staates und der Regierung auszuschließen;

10.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die TACIS-Demokratieprogramme auszubauen, um die Bürgergesellschaft und die unabhängigen Medien zu stärken und die Festigung der demokratischen Institutionen zu unterstützen;

11.

fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, die Lage in der Ukraine aufmerksam zu verfolgen, im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen im kommenden Herbst aktiv zu werden und eine gemeinsame Maßnahme mit der OSZE/dem ODHIR und dem Europarat zu unterstützen;

12.

fordert die ukrainische Regierung auf, sich förmlich zu verpflichten, die nächsten Präsidentschaftswahlen im Oktober 2004 mit größtmöglicher Transparenz abzuhalten;

13.

erinnert an die offene Einladung zur Beobachtung der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2004, die der Präsident der Ukraine persönlich gegenüber Mitgliedern des Europäischen Parlaments ausgesprochen hat, die vor kurzem an der Sitzung der Delegation für die Beziehungen zur Ukraine in Kiew teilnahmen;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär des Europarates, dem Generalsekretär der OSZE/des ODHIR sowie der Regierung und dem Parlament der Ukraine zu übermitteln.


(1)  ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3.

(2)  ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 1.

(3)  P5_TA(2003)0520.

P5_TA(2004)0186

Venezuela

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Venezuela

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Venezuela und insbesondere seine Entschließung vom 13. Februar 2003 (1) sowie seine Entschließung vom 15. Mai 2002 zum zweiten Gipfeltreffen Europäische Union-Lateinamerika und Karibik (2),

in Kenntnis der Erklärungen des Ratsvorsitzes vom 23. Februar und vom 4. März 2004,

in Kenntnis des Beschlusses Nr. 040302/131 des Nationalen Wahlrats Venezuelas,

in Kenntnis der von der OAS-Mission herausgegebenen Mitteilung zu dem vorläufigen Bericht über den Prozess der Überprüfung von Unterschriften,

gestützt auf Artikel 50 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

angesichts des Beschlusses des Nationalen Wahlrats, 143 930 Unterschriften wegen Unvereinbarkeit mit dem Wahlregister abzulehnen, 233 573 wegen angeblicher Fehler beim Einsammeln, Einwände gegen 876 017 zu erheben, weil das Schriftbild ähnlich war, und nur 1 832 493 der 3 086 013 für ein nationales Amtsenthebungsreferendum eingereichten Unterschriften als gültig anzuerkennen,

B.

in der Erwägung, dass das Quorum der Unterschriften, um ein solches Referendum zu veranstalten, bei 2 436 083 Unterschriften liegt, was weit unter der Gesamtzahl der eingereichten Unterschriften liegt,

C.

in der Erwägung, dass dieser Beschluss in den letzten Tagen in Venezuela eine Welle von Protesten und Unruhen ausgelöst hat, dass er mehreren Bürgern das Leben gekostet und zu zahlreichen Verletzten geführt hat,

D.

ferner in Erwägung der Verzögerungen bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterschriftssammlung, die zunächst für den 13. Februar vorgesehen war, dann vertagt und noch weiter bis zum 29. Februar verzögert wurde, und dass überdies diese Veröffentlichung nur in vorläufiger Form stattfinden konnte, da beschlossen worden war, eine bestimmte Zahl von Unterschriften zu „reparieren“,

E.

in der Erwägung, dass die Beobachtermission der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) und die Beobachter des Carter-Zentrums den mit knapper Mehrheit im Nationalen Wahlrat gefassten Beschluss nicht mittragen,

F.

in der Erwägung, dass sich die Beschlüsse des Nationalen Wahlrats an den Geist der Vereinbarung vom 29. Mai 2003 orientieren müssen, die mit Unterstützung des Generalsekretärs der OAS in Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 833 des Ständigen Rates dieser Organisation zwischen der Regierung und der Coordinadora Democratica erreicht wurde, und auf jeden Fall die in der Verfassung der Bolivarischen Republik Venezuela verankerten Bürgerrechte achten müssen,

1.

lehnt die angewendete Gewalt entschieden ab, bedauert zutiefst den Verlust von Menschenleben und drückt den Angehörigen der Opfer sein Beileid aus;

2.

fordert zu Ruhe und Mäßigung auf; anerkennt das Demonstrationsrecht der Bürger innerhalb der verfassungsmäßigen Legalität und ersucht die Behörden, ihre Maßnahmen aufrechtzuerhalten, um die Ordnung im Rahmen der Achtung der Menschenrechte und des Rechtsstaats wieder herzustellen;

3.

fordert den Nationalen Wahlrat auf, die von der OAS-Beobachtermission und dem Carter-Zentrum zu dem vorläufigen Bericht über das Verfahren zur Überprüfung der Unterschriften ausgesprochenen Empfehlungen unverzüglich zu akzeptieren und zu befolgen;

4.

bekräftigt erneut seine Unterstützung der zwischen der Regierung und der Coordinadora Democratica in den Vereinbarungen vom 29. Mai 2003 erzielten Kompromisse, die eine friedliche, auf dem Dialog beruhende, demokratische, verfassungsmäßige und die Wahlergebnisse achtende Beilegung der Krise ermöglichen würden, und weist auf die uneingeschränkte Gültigkeit dieser Vereinbarungen hin;

5.

zeigt sich besorgt angesichts der Tatsache, dass sich die derzeitige Situation, weit davon entfernt, sich in der von den genannten Vereinbarungen gewiesenen Richtung zu entwickeln, von diesen selbst und auf jeden Fall von der Lösung entfernt, die von den Verhandlungsführern und von der Gruppe der befreundeten Länder sowie von der internationalen Dreierkommission befürwortet wurde;

6.

unterstützt vorbehaltlos den Wortlaut der Erklärungen des irischen Ratsvorsitzes vom 23. Februar und vom 4. März 2004 zu Venezuela und weist darauf hin, dass Venezuela viele Einwanderergruppen aufgenommen hat, von denen einige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen;

7.

fordert die Kommission, die umfangreiche Hilfsleistungen für die technische Unterstützung zur Umsetzung der Vereinbarungen leistet, nachdrücklich auf, in Absprache mit der OAS-Mission und den Beobachtern des Carter-Zentrums auf die ordnungsgemäße Umsetzung der genannten Vereinbarungen und die vollkommene Transparenz ihrer Verfahren zu achten;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Gruppe der befreundeten Länder und dem Generalsekretär der OAS zu übermitteln.


(1)  ABl. C 43 E vom 19.2.2004, S. 368.

(2)  ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 389.

P5_TA(2004)0187

Birma (Verlängerung der Sanktionen im April)

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Birma

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Birma, insbesondere diejenigen vom 11. April 2002 (1), 13. März 2003 (2), 5. Juni 2003 (3) und 4. September 2003 (4),

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts 96/635/GASP vom 28. Oktober 1996 — vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt — betreffend Birma/Myanmar (5) und seiner Erneuerung und Verlängerung durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/297/GASP des Rates vom 28. April 2003 betreffend Birma/Myanmar (6),

unter Hinweis auf die Tagung des Rates „Außenbeziehungen“ vom 16. Juni 2003, auf der das Inkrafttreten der verschärften Sanktionen vorgezogen wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 20. Januar 2004 zum aktualisierten Personenverzeichnis der Europäischen Union für Visumverbote und das Einfrieren von Geldern,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Union Myanmar (7),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über das Verbot des Verkaufs, der Lieferung und der Ausfuhr nach Birma/Myanmar von Ausrüstungen, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können, und über das Einfrieren der Gelder bestimmter, mit wichtigen Regierungsfunktionen verbundener Personen in diesem Land (8),

gestützt auf Artikel 50 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die gezielten Sanktionen der Europäischen Union gegen die Militärregierung in Birma (Staatsrat für Frieden und Entwicklung — SPDC) bis 29. April 2004 überprüft und erneuert werden müssen,

B.

in der Erwägung, dass der Vorsitz am 20. Januar 2004 bekannt gab, die Europäische Union habe nach einer Regierungsumbildung das gegen den SPDC gerichtete Personenverzeichnis für Visumverbote und das Einfrieren von Geldern aktualisiert,

C.

in der Erwägung, dass der Rat am 16. Juni 2003 beschloss, im Anschluss an die Festnahme von Aung San Suu Kyi und weiteren führenden Persönlichkeiten der Nationalen Liga für Demokratie (NLD) das ursprünglich erst für Oktober 2003 geplante Inkrafttreten der verschärften Sanktionen gegen den SPDC vorzuziehen, sowie in der Erwägung, dass der Rat ferner übereinkam, die weitere Entwicklung der Lage in Birma/Myanmar aufmerksam zu beobachten, und erneut seine Bereitschaft bekräftigte, angemessen auf künftige Entwicklungen zu reagieren,

D.

in der Erwägung, dass Aung San Suu Kyi bis September 2003 inhaftiert war, anschließend aber unter Hausarrest gestellt wurde, der weiterhin Bestand hat und in dessen Rahmen ihr Telefongespräche untersagt sind und Besucher eine Genehmigung der Regierung benötigen, um sie zu sehen,

E.

in der Erwägung, dass weitere 1350 politische Häftlinge nach wie vor in Birma inhaftiert sind und dass die Regierung von Birma Gefangenen weiterhin eine angemessene medizinische Versorgung während ihrer Inhaftierung verweigert,

F.

in der Erwägung, dass General Khin Nyunt, Premierminister von Birma, am 30. August 2003 einen sieben Punkte umfassenden Fahrplan ankündigte, wonach ein Verfassungskonvent zu freien und fairen Wahlen führen soll,

G.

in der Erwägung, dass Razali Ismail, UN-Sonderbeauftragter für Birma, vergangene Woche in Birma mit Aung San Suu Kyi, General Khin Nyunt sowie führenden Persönlichkeiten der ethnischen Gruppen zusammentraf,

H.

unter Hinweis auf die von Amnesty International am 22. Dezember 2003 abgegebene offizielle Erklärung zu Birma,

I.

unter Hinweis auf den am 5. Januar 2004 vom Sonderberichterstatter der UN-Menschenrechtskommission vorgelegten Bericht zur Menschenrechtssituation in Birma,

J.

in der Erwägung, dass Razali Ismail bei seiner Rückkehr nach Kuala Lumpur erklärte, die Freilassung von Aung San Suu Kyi und anderen inhaftierten führenden Persönlichkeiten der NLD sei eine wesentliche Voraussetzung für jeglichen sinnvollen Dialog mit dem Regime,

K.

in der Erwägung, dass Razali Ismail im Februar 2004 in Thailand mit führenden Persönlichkeiten des SPDC zusammentraf, wobei ihm Außenminister Win Aung versicherte, der SPDC werde die Mehrparteiengespräche in diesem Jahr wieder aufnehmen,

L.

in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der UN-Menschenrechtskommission im Januar 2004 zur Menschenrechtssituation in Myanmar berichtete, die dringendsten Erfordernisse seien derzeit die Aufhebung aller verbleibenden Restriktionen in Bezug auf Meinungs-, Bewegungs-, Informations-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Widerrufung der damit zusammenhängenden „Sicherheits“- Rechtsvorschriften und die Öffnung bzw. Wiedereröffnung aller Büros von politischen Parteien im ganzen Land,

M.

in der Erwägung, dass die Menschen in Birma Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind, die von Zwangsarbeit, Verfolgung von Dissidenten, Einberufung von Kindersoldaten, Vergewaltigungen von ethnischen Minderheiten angehörenden Frauen und Kindern durch Regierungstruppen bis zu Zwangsumsiedlung reichen,

N.

in der Erwägung, dass die NLD die Verhängung von Investitionen betreffenden Sanktionen gegen Birma gefordert hat,

O.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten für Birma weiterhin zu den bedeutendsten Investoren und Handelspartnern gehören,

P.

in der Erwägung, dass Informationen kursieren, wonach führende Persönlichkeiten des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN), dessen Mitglied Birma ist und in dem es 2006 den Vorsitz übernehmen soll, die Teilnahme Birmas am Asien-Europa-Treffen (ASEM) der Außenminister im April 2004 in Irland und am ASEM-Gipfeltreffen im Oktober 2004 in Vietnam gefordert haben,

1.

fordert, dass Aung San Suu Kyi sowie alle weiteren Personen, die seit Mai 2003 verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, unverzüglich und ohne Bedingungen freigelassen werden, und vertritt die Auffassung, dass die Freilassung aller politischen Gefangenen ein bedeutender Schritt im Hinblick auf die Wiederherstellung der Demokratie in Birma wäre;

2.

verlangt, dass alle im Mai 2003 geschlossenen Büros der NLD unverzüglich wieder geöffnet werden;

3.

fordert nachdrücklich, dass der SPDC seine alleinige Machtausübung aufgibt und dass die Ergebnisse der letzten Wahlen uneingeschränkt respektiert werden;

4.

fordert den SPDC auf, unverzüglich einen sinnvollen Dialog mit der NLD und den ethnischen Gruppen zu initiieren, um eine Rückkehr zur Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, darunter auch der Rechte der ethnischen Minderheiten, in Birma zu erreichen;

5.

verlangt, dass der vorgeschlagene Fahrplan unter internationaler Kontrolle geändert wird, um sicherzustellen, dass jeglicher Verfassungskonvent auf demokratischen Grundsätzen basiert und dass die Ergebnisse der letzten Wahlen im Rahmen dieses Prozesses uneingeschränkt respektiert werden;

6.

fordert nachdrücklich, dass die Empfehlungen aus dem Bericht des UN-Sonderberichterstatters umgesetzt werden;

7.

bekräftigt erneut sein entschiedenes Engagement sowie seine umfassende Unterstützung für einen demokratischen, justiziellen und politischen Wandel in Birma;

8.

fordert den Rat und die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen ihre Bereitschaft zu zeigen, einen Beitrag zur Erleichterung der nationalen Aussöhnung in Birma zu leisten;

9.

fordert nachdrücklich, dass der Gemeinsame Standpunkt der Europäischen Union zu Birma gestärkt werden sollte, um in der Folge in Kraft zu treten, falls das Regime keine konkreten Schritte im Hinblick auf die Wiederherstellung der Demokratie in Birma unternimmt, wobei folgende Maßnahmen zur Anwendung gelangen sollten: Verhinderung von Investitionen von Seiten der Unternehmen und Bürger aus der Europäischen Union in Birma, Importverbot für Güter und Dienstleistungen von Unternehmen im Besitz des Militärs, militärischen Personals und ihrer Verbündeten, Einfuhrverbot für strategisch wichtige Güter aus einem Monopol unterliegenden Wirtschaftssektoren, darunter Edelsteine und Holz;

10.

empfiehlt, diese Maßnahmen in den Gemeinsamen Standpunkt einzubeziehen, wenn er im April 2004 überprüft wird, wobei der Rat die Lage im Juni 2004 allerdings erneut prüfen und diese Maßnahmen in Kraft setzen sollte, wenn der Dreiparteiendialog zwischen der NLD, den führenden Persönlichkeiten der ethnischen Minderheiten und der Regierung von Birma oder andere konkrete Schritte im Hinblick auf einen politischen Wandel nicht realisiert wurden;

11.

betont, wie wichtig ein entschiedener Gemeinsamer Standpunkt zu Birma nach der Erweiterung der Europäischen Union ist;

12.

fordert alle Mitgliedstaaten dringend auf, die beschlossenen Sanktionen unverzüglich und uneingeschränkt anzuwenden;

13.

fordert die Vereinten Nationen auf, gezielte Sanktionen gegen Birma zu verhängen; fordert den UNSicherheitsrat auf, sich dringend mit der Lage in Birma zu befassen;

14.

fordert die ASEAN-Staaten auf, größeren Druck auf den SPDC dahingehend auszuüben, Aung San Suu Kyi und die anderen inhaftierten NLD-Mitglieder unverzüglich freizulassen, und sinnvolle Schritte einzuleiten, um ihren Einfluss auf das Regime in Birma geltend zu machen, um einen demokratischen Wandel in Birma zu erreichen, sowie Birma den ASEAN-Vorsitz 2006 zu verweigern;

15.

fordert nachdrücklich, dass Birma nicht an dem im April 2004 in der Republik Irland geplanten ASEM-Treffen teilnimmt und dass Birma erst dann ASEM-Mitglied wird, wenn in diesem Land ein unumkehrbarer politischer Wandel hin zur Demokratie erfolgt ist;

16.

bedauert, dass die Regierung der Republik Irland am 10. Februar 2004, unmittelbar nach Beginn ihrer Übernahme des Vorsitzes beschloss, mittels eines auswärts residierenden Botschafters diplomatische Beziehungen zu Birma aufzunehmen;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der ASEAN- und ASEM-Mitgliedstaaten, Aung San Suu Kyi und der NLD, den führenden Persönlichkeiten der ethnischen Minderheiten, dem UN-Generalsekretär, dem SPDC und Razali Ismail, UN-Sonderbeauftragter, zu übermitteln.


(1)  ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 681.

(2)  ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 420.

(3)  P5_TA(2003)0272.

(4)  P5_TA(2003)0385.

(5)  ABl. L 287 vom 8.11.1996, S. 1.

(6)  ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 36.

(7)  ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 8.

(8)  ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 29.

P5_TA(2004)0188

Haiti

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Haiti

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Resolution 1529, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einstimmig angenommen hat und mit der die Dislozierung einer Interimstruppe bis zur Entsendung einer Stabilisierungstruppe („Blauhelme“) drei Monate später beschlossen wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung der Regierungschefs der Karibischen Staatengemeinschaft (CARICOM) vom 3. März 2004 zum Abschluss einer Dringlichkeitssitzung zur Lage in Haiti,

unter Hinweis darauf, dass die teilweise Aussetzung der EU-Zusammenarbeit mit Haiti im Januar 2003 verlängert wurde,

unter Hinweis auf seine früheren diesbezüglichen Entschließungen,

gestützt auf Artikel 37 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die gegen die Regierung gerichteten Proteste stetig zugenommen haben, immer gewalttätiger geworden sind und dazu geführt haben, dass bewaffnete Rebellen das gesamte Land unter ihre Kontrolle gebracht haben, wobei Hunderte Zivilisten verwundet oder getötet wurden,

B.

in der Erwägung, dass die zweite Amtszeit von Präsident Aristide von Krisen überschattet war, einschließlich eines Putschversuchs im Juli 2001, und dass die politische Opposition als Bedingung für ihre Teilnahme an den Parlamentswahlen seinen Rücktritt gefordert hat,

C.

der Erwägung, dass der Aufstand zum erzwungenen Rücktritt von Präsident Aristide geführt hat,

D.

in der Erwägung, dass der Präsident des Obersten Gerichtshofs, Boniface Alexandre, gemäß der haitianischen Verfassung als Übergangspräsident fungiert,

E.

in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat beschlossen hat, die Bereitstellung einer multinationalen Interimstruppe für Haiti für einen Zeitraum von drei Monaten zu genehmigen, um zu einem sicheren und stabilen Umfeld beizutragen, die Bereitstellung humanitärer Hilfe zu erleichtern und die haitianische Polizei und die haitianische Küstenwache bei der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und dem Schutz der Menschenrechte zu unterstützen,

F.

in der Erwägung, dass der Sturz und die Flucht von Präsident Aristide aus Haiti zu einer gewissen Unsicherheit geführt haben, wie insbesondere die Vorbehalte der CARICOM bezüglich der Bedingungen der erzwungenen Flucht von Präsident Aristide beweisen,

G.

in der Erwägung, dass der Aktionsplan der CARICOM, der von der Europäischen Union gebilligt wurde, auf dem Grundsatz geteilter Regierungsverantwortung beruhte und sowohl für Präsident Aristide als auch für die rechtmäßige Opposition bestimmte Verpflichtungen beinhaltete,

H.

in der Erwägung, dass die Wahl von Präsident Aristide im Oktober 2000 ohne die Beteiligung der politischen Opposition erfolgte, die gegen die Stimmenauszählung bei den Parlamentswahlen im Mai 2000 protestiert hatte, und dass die politische Lage seitdem trotz verschiedener Vermittlungsversuche ausweglos war,

I.

in der Erwägung, dass die nationale Polizei und das Justizwesen nicht in der Lage waren, dafür zu sorgen, dass die Rechtsstaatlichkeit geachtet wurde,

J.

in der Erwägung, dass nach der Flucht von Präsident Aristide ein Dreierrat zur Vorbereitung der Übergangsregierung eingesetzt wurde,

K.

in der Erwägung, dass ein „Rat der sieben Weisen“ eingesetzt wurde, der dem haitianischen Interimspräsidenten einen neuen Ministerpräsidenten vorschlagen und bei der Auswahl der Mitglieder der künftigen Übergangsregierung konsultiert werden soll,

L.

in der Erwägung, dass alle Rebellen und Milizen entwaffnet werden müssen, um die weitverbreiteten Plünderungen und Rachemorde zu stoppen,

1.

bedauert, dass die aktiven Kräfte des Landes keine politische und friedliche Lösung auf dem Verhandlungsweg erzielen konnten, weil alle Parteien unfähig waren, den Konflikt im Hinblick auf die Parlamentswahlen 2000 friedlich, demokratisch und unter Wahrung des Rechtsstaates zu lösen;

2.

bedauert, dass die internationalen Kräfte nicht früher eingegriffen haben, wie es die CARICOM gefordert hatte, um der Spirale der Gewalt ein Ende zu setzen;

3.

begrüßt die Einsetzung des Dreierrates zur Vorbereitung der Übergangsregierung sowie des „Rates der sieben Weisen“, die die haitianische Gesellschaft in all ihrer Vielfalt vertreten, die dazu dienen soll, die Krise, die das Land gegenwärtig erschüttert, friedlich beizulegen;

4.

fordert die Schaffung einer auf breiter Grundlage stehenden Übergangsregierung der nationalen Einheit;

5.

ruft zur nationalen Aussöhnung auf und fordert von den Übergangsorganen, die Einberufung einer „nationalen Konferenz“ in Betracht zu ziehen, auf der die Zukunft des Landes erörtert und ein Konsens für künftige Maßnahmen angestrebt werden sollte;

6.

fordert die Übergangsorgane auf, eine unabhängige und repräsentative „Wahlkommission“ einzurichten;

7.

fordert, dass alle Konfliktparteien in Haiti die Gewalt einstellen, und bekräftigt, dass alle Seiten das Völkerrecht respektieren müssen, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und des Grundsatzes, dass Personen, die dagegen verstoßen, individuell zur Rechenschaft gezogen werden und nicht straflos ausgehen;

8.

fordert die Übergangsorgane auf, mit Hilfe der internationalen Truppen alle bewaffneten verfassungswidrigen Vereinigungen aufzulösen, sie zur Übergabe ihrer Waffen zu zwingen, der Korruption ein Ende zu setzen und den Kampf gegen den Drogenhandel mit Unterstützung der internationalen Sonderorganisationen zu intensivieren;

9.

fordert, dass die Vorwürfe im Hinblick auf Menschenrechtsverstöße unvoreingenommen geprüft werden und dass wegen Menschenrechtsverstößen verurteilte Personen der Justiz überstellt werden; fordert in diesem Zusammenhang die Einsetzung einer Wahrheits- und Versöhnungskommission;

10.

schlägt die Schaffung des Amtes eines „Hohen Kommissars für Menschenrechte“ vor, der die Aufgabe hat, in unabhängiger Weise dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte eingehalten werden;

11.

fordert, dass die aus französischen, amerikanischen und kanadischen Truppen bestehende multinationale Interimstruppe an dem vom Sicherheitsrat vorgesehenen Termin durch die Blauhelme der Vereinten Nationen abgelöst wird;

12.

begrüßt die Soforthilfe der Kommission in Höhe von 1,8 Mio. Euro, fordert jedoch eine Aufstokkung der Unterstützung der Europäischen Union und der internationalen Gemeinschaft, um die humanitären Bedürfnisse zu decken; fordert jedoch auch eine langfristige Hilfe für den Wiederaufbau des Justizsystems und der nationalen Polizei- und Sicherheitskräfte auf der Grundlage der Einhaltung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit;

13.

bedauert und verurteilt das Andauern der Gewalt, die neue Opfer gefordert hat, insbesondere den spanischen Journalisten Ricardo Ortega, der in Ausübung seines Berufs als Pressephotograph zu Tode kam;

14.

fordert die Kommission auf, ihre Hilfe im humanitären Bereich und im Gesundheitsbereich zu verstärken, insbesondere indem sie den Appellen des Internationalen Roten Kreuzes Folge leistet und den Opfern von Gewalttaten gezielte Hilfe zukommen lässt;

15.

wünscht die Wiederaufnahme der uneingeschränkten und umfassenden Zusammenarbeit mit Haiti, sobald die Bedingungen hierfür wiederhergestellt sind;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem AKP-Rat, den Kopräsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Organisation Amerikanischer Staaten, der CARICOM sowie dem Interimspräsidenten und dem Dreierrat in Haiti zu übermitteln.