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ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
47. Jahrgang |
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I Mitteilungen |
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Gerichtshof |
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III Bekanntmachungen |
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2004/C 094/4 |
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I Mitteilungen
Gerichtshof
GERICHTSHOF
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/1 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 4. März 2004
in den Rechtssachen C-19/01, C-50/01 und C-84/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Pisa [Italien], des Tribunale Siena [Italien] und der Corte suprema di cassazione [Italien]): Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) gegen Alberto Barsotti u. a., Milena Castellani gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) und Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) gegen Anna Maria Venturi (1)
(Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen - Höchstgrenze für die Garantie der Zahlung - Vom Arbeitgeber geleistete Abschlagszahlungen - Soziale Zweckbestimmung der Richtlinie)
(2004/C 94/01)
Verfahrenssprache: Italienisch
In den verbundenen Rechtssachen C-19/01, C-50/01 und C-84/01 C-218/01 betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale Pisa (Italien), vom Tribunale Siena (Italien) und von der Corte suprema di cassazione (Italien) in den bei diesen anhängigen Rechtsstreitigkeiten Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) gegen Alberto Barsotti u. a. (C-19/01), Milena Castellani gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) (C-50/01) und Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) gegen Anna Maria Venturi (C-84/01) vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Richters V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 4. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Die Artikel 3 Absatz 1 und 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht erlauben, die Zahlungsverpflichtung der Garantieeinrichtungen auf einen Betrag zu begrenzen, der den notwendigen Lebensunterhalt der betroffenen Arbeitnehmer deckt und von dem die Zahlungen abgezogen werden, die der Arbeitgeber während des von der Garantie erfassten Zeitraums geleistet hat.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/1 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 11. März 2004
in der Rechtssache C-182/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf [Deutschland]): Saatgut Treuhandverwaltungs mbH gegen Werner Jäger (1)
(Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 - Organisation von Sortenschutzinhabern - Definition - Verpflichtung der Organisation, nur im Namen ihrer Mitglieder zu handeln - Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte - Verpflichtung, dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes Auskünfte zu erteilen)
(2004/C 94/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-182/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Saatgut Treuhandverwaltungs mbH gegen Werner Jäger vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S.1) sowie der Artikel 3 Absatz 2 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 (ABl. L 173, S.14) hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans und S. von Bahr (Berichterstatter) — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 11. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ist dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine „Vereinigung von Sortenschutzinhabern“ im Sinne dieser Bestimmung sein kann. Eine solche Vereinigung kann die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend machen, die Mitglieder einer anderen Vereinigung sind, wenn diese ihrerseits Mitglied der erstgenannten Vereinigung ist. Hingegen kann eine solche Vereinigung nicht die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend machen, die sie mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegen Entgelt beauftragt haben, ohne Mitglieder dieser Vereinigung oder Mitglieder einer anderen Vereinigung zu sein, die ihrerseits Mitglied der erstgenannten Vereinigung ist. |
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2. |
Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Auskünfte von einem Landwirt zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet hat oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter diesen Schutz fallenden Sorte — außer Hybriden und synthetischen Sorten —, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten gehört, gewonnen hat. |
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/2 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
vom 16. März 2004
in den verbundenen Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofs): AOK Bundesverband, Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK), Bundesverband der Innungskrankenkassen, Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Verband der Angestelltenkrankenkassen e.V., Verband der Arbeiter-Ersatzkassen, Bundesknappschaft und See-Krankenkasse gegen Ichthyol-Gesellschaft Cordes, Hermani & Co. (C-264/01), Mundipharma GmbH (C-306/01), Gödecke GmbH (C-354/01) und Intersan, Institut für pharmazeutische und klinische Forschung GmbH (C-355/01) (1)
(Wettbewerb - Unternehmen - Krankenkassen - Kartelle - Auslegung der Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG - Entscheidungen von Zusammenschlüssen von Krankenkassen, mit denen Höchstbeträge für die Kostenübernahme für Arzneimittel festgesetzt werden)
(2004/C 94/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
In den verbundenen Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01 betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Oberlandesgericht Düsseldorf und vom Bundesgerichtshof in den bei diesen anhängigen Rechtsstreitigkeiten AOK Bundesverband, Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK), Bundesverband der Innungskrankenkassen, Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Verband der Angestelltenkrankenkassen e.V., Verband der Arbeiter-Ersatzkassen, Bundesknappschaft und See-Krankenkasse gegen Ichthyol-Gesellschaft Cordes, Hermani & Co. (C-264/01), Mundipharma GmbH (C-306/01), Gödecke GmbH (C-354/01) und Intersan, Institut für pharmazeutische und klinische Forschung GmbH (C-355/01), vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG hat der Gerichtshof unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, C. Gulmann, J. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie des Richters S. von Bahr (Berichterstatter) — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat — am 16. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Zusammenschlüsse von Krankenkassen wie der AOK Bundesverband, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK), der Bundesverband der Innungskrankenkassen, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, der Verband der Angestelltenkrankenkassen e.V., der Verband der Arbeiter-Ersatzkassen, die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse sind keine Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen im Sinne des Artikels 81 EG, wenn sie Festbeträge festsetzen, bis zu deren Erreichen die Krankenkassen die Kosten von Arzneimitteln übernehmen.
(1) ABl. C 303 vom 27.8.2001 und
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/3 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 4. März 2004
in der Rechtssache C-290/01 (Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de cassation): Receveur principal des douanes Villepinte gegen Derudder & Cie SA (1)
(Freier Warenverkehr - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - Entnahme eines Musters oder einer Probe - Möglichkeit, die Repräsentativität dieses Musters oder dieser Probe zu bestreiten)
(2004/C 94/04)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-290/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der französischen Cour de cassation in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit Receveur principal des douanes Villepinte gegen Derudder & Cie SA, Beteiligte: Tang Frères, vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 70 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. La Pergola und S. von Bahr — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat — am 4. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Die Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, die Richtlinie 82/57/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1981 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 79/695 in der durch die Richtlinie 83/371/EWG der Kommission vom 14. Juli 1983 geänderten Fassung und die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass ein Zollanmelder oder sein Vertreter, der bei der Entnahme eines Musters oder einer Probe eingeführter Waren durch die Zollbehörden anwesend war, ohne geltend zu machen, dass dieses Muster oder diese Probe nicht repräsentativ sei, deren Repräsentativität bestreiten kann, wenn er von den Zollbehörden aufgrund der von ihnen durchgeführten Analysen dieses Musters oder dieser Probe aufgefordert wird, zusätzliche Eingangsabgaben zu zahlen, sofern die betreffenden Waren noch nicht freigegeben wurden oder, wenn sie freigegeben wurden, in keiner Weise verändert wurden, was der Anmelder nachzuweisen hat.
(1) ABl. C 289 vom 13.10.2001.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/3 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Sechste Kammer)
vom 19. Februar 2004
in der Rechtssache C-329/01 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen's Bench Division [Administrative Court] [Vereinigtes Königreich]): The Queen gegen Intervention Board for Agricultural Produce (1)
(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Verordnung [EWG] Nr. 2670/81 - Beweis für die Ausfuhr - Verordnung [EWG] Nr. 3719/88 - Berichtigung einer Ausfuhrlizenz - Offensichtliche Unrichtigkeit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
(2004/C 94/05)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-329/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit The Queen, auf Antrag der British Sugar plc, gegen Intervention Board for Agricultural Produce vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262, S. 14) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 158/96 der Kommission vom 30. Januar 1996 (ABl. L 24, S. 3) sowie über die Auslegung und die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 331, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1199/95 der Kommission vom 29. Mai 1995 (ABl. L 119, S. 4) hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter C. Gulmann und J.-P. Puissochet sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin) — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 19. Februar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 158/96 der Kommission vom 30. Januar 1996 vorgesehene Nachweis ist für eine tatsächlich ausgeführte C-Zuckermenge nicht erbracht, wenn diese Menge die in der Ausfuhrlizenz angegebene Gesamtmenge übersteigt oder wenn die Ausfuhr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz erfolgt. Die Tatsache, dass der betreffende C-Zucker das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen hat, ist insoweit nicht entscheidend. Das Gleiche gilt, wenn die Zollbehörden eine Teillizenz für eine beantragte Menge, die aber nicht die wirklichen Absichten des Herstellers widerspiegelt, entsprechend einer Zollanmeldung, die auf einem berichtigten Formular vorgenommen wurde und mit der tatsächlich ausgeführten Gesamtmenge übereinstimmt, bestätigt haben. |
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2. |
Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1199/95 der Kommission vom 29. Mai 1995 ist dahin auszulegen, dass er der zuständigen Stelle nicht gestattet, eine Berichtigung der auf der Ausfuhrlizenz oder teillizenz angegebenen Tonnage vorzunehmen, wenn diese Dokumente nicht selbst unrichtige Angaben enthalten. |
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3. |
Die Prüfung von Artikel 24 der Verordnung Nr. 3719/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1199/95 hat nichts ergeben, was seine Gültigkeit beeinträchtigen könnte. |
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4. |
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht es weder im Ermessen des nationalen Gerichts noch der zuständigen Stelle, die Höhe des nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 in der Fassung der Verordnung Nr. 158/96 zu erhebenden Betrages nach unten abzuändern. |
|
5. |
Artikel 3 der geänderten Verordnung Nr. 2670/81 ist dahin auszulegen, dass er Anwendung findet, wenn der C-Zucker nach Ablauf der entsprechenden Ausfuhrlizenz ausgeführt wird. |
(1) ABl. C 303 vom 27.10.2001.
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C 94/4 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 4. März 2004
in der Rechtssache C-344/01: Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(EAGFL - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Mutterkuhprämie - Prüfungen der Kommission in einzelnen Bundesländern - Extrapolation der getroffenen Feststellungen auf andere Bundesländer - Beweislast - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)
(2004/C 94/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-344/01, Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: W.-D. Plessing und M. Lumma) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. Niejahr), Zustellungsanschrift in Luxemburg, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/557/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 200, S. 28), soweit darin finanzielle Berichtigungen in Bezug auf Mutterkuhprämien vorgenommen werden, die in den Jahren 1995 und 1996, die den Haushaltsjahren 1996 und 1997 entsprechen, gewährt wurden, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. Rosas und A. La Pergola — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin — am 4. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 317 vom 10.11.2001.
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C 94/4 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 11. März 2004
in der Rechtssache C-396/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Bestimmung der Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden können - Ausweisung gefährdeter Gebiete, die zur Verunreinigung beitragen - Aufstellung von Aktionsprogrammen für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete - Messungen und Überprüfungen)
(2004/C 94/07)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-396/01, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: R. B. Wainwright), Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Irland (Bevollmächtigter: D. J. O'Hagan), Zustellungsanschrift in Luxemburg, wegen Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1) verstoßen hat, dass es unterlassen hat, innerhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Fristen
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— |
vollständig die Gewässer gemäß Artikel 3 Absatz 1 nach den Kriterien des Anhangs I der Richtlinie zu bestimmen und diese Gewässer der Kommission mitzuteilen, |
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— |
gefährdete Gebiete gemäß Artikel 3 Absatz 2 und/oder Absatz 4 auszuweisen, |
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— |
Aktionsprogramme gemäß Artikel 5 der Richtlinie aufzustellen und |
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— |
die Messungen und Überprüfungen in Bezug auf die Gewässer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis c der genannten Richtlinie richtig und vollständig durchzuführen, |
hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter C. W. A. Timmermans und S. von Bahr (Berichterstatter), — Generalanwalt: L. A. Geelhoed, Kanzler: R. Grass — am 11. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen, dass es unterlassen hat, innerhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Fristen
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|
2. |
Irland trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 369 vom 22.12.2001.
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C 94/5 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Sechste Kammer)
vom 11. März 2004
in der Rechtssache C-496/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsrecht - Regelung für Labors für biomedizinische Analysen - Voraussetzungen für die Erteilung der behördlichen Betriebsgenehmigungen - Betriebliche - Niederlassung im französischen Hoheitsgebiet)
(2004/C 94/08)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-496/01, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Patakia), Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: C. Bergeot-Nunes) wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 49 EG verstoßen hat, dass sie
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— |
in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Labors für biomedizinische Analysen die erforderliche Betriebsgenehmigung nur erteilt, wenn sie ihre betriebliche Niederlassung auf französischem Hoheitsgebiet haben, |
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— |
jegliche Erstattung der Kosten für biomedizinische Analysen ausschließt, die von einem Labor für biomedizinische Analysen durchgeführt wurden, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, |
hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) — Generalanwalt: J. Mischo; Kanzler: R. Grass — am 11. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen, dass sie in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Labors für biomedizinische Analysen die erforderliche Betriebsgenehmigung nur erteilt, wenn sie ihre betriebliche Niederlassung auf französischem Hoheitsgebiet haben,
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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C 94/5 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 11. März 2004
in der Rechtssache C-9/02 (Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil d'État): Hughes de Lasteyrie du Saillant gegen Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie (1)
(Niederlassungsfreiheit - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Steuerrecht - Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat - Modalitäten der Besteuerung der Wertsteigerungen von Wertpapieren)
(2004/C 94/09)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-9/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom französischen Conseil d'État in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Hughes de Lasteyrie du Saillant gegen Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. La Pergola und S. von Bahr — Generalanwalt: J. Mischo; Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat — am 11. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Der in Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) verankerte Grundsatz der Niederlassungsfreiheit ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, zur Vorbeugung gegen die Steuerflucht eine Regelung wie die in Artikel 167 bis des französischen Code général des impôts vorgesehene einzuführen, wonach latente Wertsteigerungen besteuert werden, wenn ein Steuerpflichtiger seinen steuerlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt.
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C 94/6 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 4. März 2004
in der Rechtssache C-130/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München [Deutschland]): Krings GmbH gegen Oberfinanzdirektion Nürnberg (1)
(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifposition - Zubereitung auf der Grundlage von Teeauszügen)
(2004/C 94/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-130/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht München (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Krings GmbH gegen Oberfinanzdirektion Nürnberg vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 279, S. 1) und über die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 306/2001 der Kommission vom 12. Februar 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 44, S. 25) hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters A. Rosas (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. La Pergola und S. von Bahr — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 4. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 306/2001 der Kommission vom 12. Februar 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur beeinträchtigen könnte, soweit sie die in den Nummern 2 und 3 der Tabelle in ihrem Anhang beschriebenen Erzeugnisse in die Unterposition 2101 20 92 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif einreiht. |
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2. |
Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Verordnung Nr. 306/2001 vorgenommene Einreihung der in den Nummern 2 und 3 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Waren ist entsprechend auf zwei Mischungen zur Herstellung von Getränken auf der Grundlage von Tee anwendbar, die beide aus 64 % Kristallzucker, 1,9 % Teeauszug und Wasser bestehen, wobei einer der beiden Mischungen 0,8 % Zitronensäure hinzugesetzt ist. |
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C 94/6 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 4. März 2004
in den Rechtssachen C-238/02 und C-246/02 (Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs): Hauptzollamt Hamburg-Stadt gegen Kazimieras Viluckas und Ricardas Jonusas (1)
(Zollkodex der Gemeinschaften - Reichweite der Verpflichtung, die eingetroffenen Waren zu gestellen - Nationale Rechtsvorschriften, die bei der Gestellung eine ausdrückliche Erklärung hinsichtlich versteckter Waren verlangen - Personen, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht haben und sie gestellen müssen - Begriff des Abgabenschuldners)
(2004/C 94/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
In den verbundenen Rechtssachen C-238/02 und C-246/02 betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Hauptzollamt Hamburg-Stadt gegen Kazimieras Viluckas (C-238/02) und Ricardas Jonusas (C-246/02) vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 4 Nummer 19, 40 und 202 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie des Richters J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und der Richterin F. Macken — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass — am 4. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Gestellung von in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren im Sinne des Artikels 4 Nummer 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften betrifft alle Waren, und zwar auch versteckte oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren. Die in Artikel 38 des Zollkodex vorgesehene Gestellungspflicht gilt nach Artikel 40 des Zollkodex für den Fahrer und den Beifahrer eines Lastzuges, die diese Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht haben, auch dann, wenn die Waren ohne ihr Wissen in dem Fahrzeug versteckt oder verheimlicht wurden. |
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2. |
Die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, ohne sie in der Gestellungsmitteilung anzugeben, ist Abgabenschuldner im Sinne des Artikels 202 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Zollkodex. |
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C 94/7 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 11. März 2004
in der Rechtssache C-240/02 (Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Tribunal Supremo): Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia (Asempre) und Asociación Nacional de Empresas de Externalización y Gestión de Envíos y Pequeña Paquetería gegen Entidad Pública Empresarial Correos y Telégrafos und Administración General del Estado (1)
(Postdienste - Richtlinie 97/67/EG - Für die Anbieter des postalischen Universaldienstes reservierte Dienste - Begriff der Eigenbeförderung - Einschluss des Postzahlungsdienstes)
(2004/C 94/12)
Verfahrenssprache: Spanisch
In der Rechtssache C-240/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom spanischen Tribunal Supremo in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia (Asempre) und Asociación Nacional de Empresas de Externalización y Gestión de Envíos y Pequeña Paquetería gegen Entidad Pública Empresarial Correos y Telégrafos und Administración General del Estado vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. 1998, L15, S.14) hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer), unter Mitwirkung des Richters P. Jann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans und S. von Bahr — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin — am 11. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Artikel 7 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist im Licht von deren 21. Begründungserwägung dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, die Eigenbeförderung von den folgenden Voraussetzungen abhängig zu machen:
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2. |
Die Postzahlungsdienste, die darin bestehen, dass Zahlungen an natürliche oder juristische Personen für Rechnung und im Auftrag anderer über das öffentliche Postnetz angeordnet werden, werden nicht durch die Richtlinie 97/67 erfasst. |
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17.4.2004 |
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C 94/7 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 4. März 2004
in der Rechtssache C-264/02 (Vorabentscheidungsersuchen des französischen Tribunal d'instance Vienne): Cofinoga Mérignac SA gegen Sylvain Sachithanathan (1)
(Richtlinien 87/102/EWG und 90/88/EWG - Verbraucherkredit - Verbraucherinformation - Effektiver Jahreszins - Variabler Zinssatz - Verlängerung des Vertrages)
(2004/C 94/13)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-264/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal d'instance Vienne (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Cofinoga Mérignac SA gegen Sylvain Sachithanathan vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48) in der durch die Richtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 (ABl. L 61, S. 14) geänderten Fassung hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters P. Jann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans und S. von Bahr — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin — am 4. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in der durch die Richtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 geänderten Fassung schreibt nicht vor, dass der Kreditgeber, im Falle eines Kreditvertrags mit bestimmter Laufzeit, der in Form der Eröffnung eines mit Kreditkarte in Teilbeträgen abrufbaren Guthabens gewährt wird, in monatlichen Raten rückzahlbar ist und einem variablen Zinssatz unterliegt, vor jeder Verlängerung des Vertrages zu unveränderten Konditionen verpflichtet ist, den Kreditnehmer schriftlich über den geltenden effektiven Jahreszins und über die Bedingungen, unter denen dieser geändert werden kann, zu informieren.
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17.4.2004 |
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C 94/8 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 4. März 2004
in der Rechtssache C-303/02 (Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofes): Peter Haackert gegen Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (1)
(Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit - Je nach Geschlecht unterschiedliches Rentenalter)
(2004/C 94/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-303/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Obersten Gerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Peter Haackert gegen Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Rosas, A. La Pergola (Berichterstatter) und S. von Bahr — Generalanwalt: S. Alber; Kanzler: R. Grass — am 4. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vorgesehene Ausnahme ist auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit anwendbar, für die als Anspruchsvoraussetzung eine für Männer und Frauen unterschiedliche Altersgrenze festgesetzt wurde, da diese Voraussetzung im Sinne der genannten Bestimmung als eine Auswirkung der im nationalen Recht nach dem Geschlecht unterschiedlich festgesetzten Altersgrenze für den Bezug der Altersrente angesehen werden kann.
(1) ABl. C 289 vom 23.11.2002.
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17.4.2004 |
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C 94/8 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 4. März 2004
in der Rechtssache C-334/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Kapitalertragsteuer - Nicht in Frankreich wohnhafter oder niedergelassener Schuldner - Ausschluss des Satzes des der Abgeltung dienenden Steuerabzugs - Nicht konforme nationale Rechtsvorschriften)
(2004/C 94/15)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-334/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: R. Lyal und C. Giolito), Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und P. Boussaroque), wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG und 56 EG verstoßen hat, dass sie die Anwendung des Satzes des der Abgeltung dienenden Steuerabzugs auf Einkünfte aus Anlagen und Verträgen im Sinne der Artikel 125-0 A und 125 A des Code général des impôts, deren Schuldner nicht in Frankreich wohnhaft oder niedergelassen ist, vollständig ausgeschlossen hat, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters P. Jann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans und S. von Bahr — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin — am 4. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG und 56 EG verstoßen, dass sie die Anwendung des Satzes des der Abgeltung dienenden Steuerabzugs auf Einkünfte aus Anlagen und Verträgen im Sinne der Artikel 125-0 A und 125 A des Code général des impôts, deren Schuldner nicht in Frankreich wohnhaft oder niedergelassen ist, vollständig ausgeschlossen hat. |
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2. |
Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 261 vom 26.10.2002.
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C 94/9 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 19. Februar 2004
in der Rechtssache C-310/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 1999/44/EG)
(2004/C 94/16)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-310/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: D. Martin) gegen Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigter: S. Schreiner), wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter), des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass — am 19. Februar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter verstoßen, dass es nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
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2. |
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens. |
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17.4.2004 |
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C 94/9 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 19. Februar 2004
in der Rechtssache C-312/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 1999/44/EG)
(2004/C 94/17)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-312/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: D. Martin) gegen Königreich Belgien (Bevollmächtigte: E. Dominkovits), wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen,, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter), des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass — am 19. Februar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter verstoßen, dass es nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
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2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens. |
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/9 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 9. März 2004
in der Rechtssache C-314/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/52/EG - Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen)
(2004/C 94/18)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-314/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: G. Rozet), Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigter: S. Schreiner) wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 193, S. 75) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie des Richters S. von Bahr (Berichterstatter) und der Richterin R. Silva de Lapuerta — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass — am 9. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26.Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
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2. |
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens. |
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17.4.2004 |
DE |
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C 94/10 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 29. Januar 2004
in der Rechtssache C-253/01 (Vorabentscheidungsersuchen der Arrondissementsrechtbank Rotterdam): S. A. Krüger gegen Directie van de rechtspersoonlijkheid bezittende Dienst Wegverkeer (1)
(Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Freizügigkeit - Richtlinie 91/439/EWG - Führerschein - Gegenseitige Anerkennung - Pflicht zum Umtausch)
(2004/C 94/19)
Verfahrenssprache: Niederländisch
In der Rechtssache C-253/01betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Arrondissementsrechtbank Rotterdam (Niederlande) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit zwischen S. A. Krüger und Directie van de rechtspersoonlijkheid bezittende Dienst Wegverkeer vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung zum einen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABL. L 237, S. 1) in der durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABL. L 235, S. 1) geänderten Fassung und zum anderen der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer), unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass — am 29. Januar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die zu Lasten der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, die sich in diesem niedergelassen haben, unter bestimmten Umständen die Verpflichtung vorsieht, diesen Führerschein gegen einen nationalen Führerschein umzutauschen, weil der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Führerschein, der den in dem Aufnahmemitgliedstaat anwendbaren Vorschriften über die Gültigkeitsdauer nicht entspricht, nicht in das Führerscheinregister dieses Staates eingetragen werden kann.
Dem Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, der seinen ordentlichen Wohnsitz im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begründet, der von der Möglichkeit des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 91/439 Gebrauch macht, obliegt der Beweis dafür, dass er die durch Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die Erneuerung des Führerscheins aufgestellten Bedingungen erfüllt. Sobald jedoch dieser Beweis erbracht ist, müssen die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats daraus die Konsequenzen ziehen und diesem Führerscheininhaber erlauben, sein Fahrzeug mit seinem ursprünglichen Führerschein zu fahren.
(1) ABl. C 289 vom 13.10.2001.
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17.4.2004 |
DE |
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C 94/11 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 5. Februar 2004
in der Rechtssache C-326/01 P: Telefon & Buch VerlagsgmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben bestehen - Wörter „Universaltelefonbuch“ und „Universalkommunikationsverzeichnis“)
(2004/C 94/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-326/01 P, Telefon & Buch VerlagsgmbH (Bevollmächtigter: H. G. Zeiner, avocat), Zustellungsanschrift in Luxemburg, betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 14. Juni 2001 in den Rechtssachen T-357/99 und T-358/99 (Telefon & Buch/HABM [Universaltelefonbuch und Universalkommunikationsverzeichnis], Slg. 2001, II-1705), mit dem das Gericht die Klagen gegen zwei Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Oktober 1999 abgewiesen hat, mit denen die Eintragung der Wörter „Universaltelefonbuch“ und „Universalkommunikationsverzeichnis“ als Gemeinschaftsmarken abgelehnt wurde (Sachen R 351/1999-3 und R 352/1999-3), wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigte: E. Joly und S. Bonne), hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, des Richters J. P. Puissochet (Berichterstatter) und der Richterin F. Macken, Ä Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer, Kanzler: R. Grass, Ä am 5. Februar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Telefon & Buch VerlagsgmbH trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 317 vom 10.11.2001.
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C 94/11 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER)
vom 27. Januar 2004
in der Rechtssache C-428/01
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Catania): Fratelli Costanzo Spa gegen Elettrica Spa (1)
(Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Fragen, die solchen entsprechen, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat)
(2004/C 94/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
In der Rechtssache C-428/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale Catania (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Fratelli Costanzo Spa gegen Elettrica Spa vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 87 und 88 EG hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter J.-P. Puissochet und K. Lenaerts (Berichterstatter) — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass — am 27. Januar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Eine Übergangsregelung wie die nach Artikel 106 des Gesetzesdekrets Nr. 270 vom 8. Juli 1999 zur Neuregelung der Sonderverwaltung zahlungsunfähiger Unternehmen, mit der die Wirkungen einer neuen Regelung über staatliche Beihilfen, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht gemeldet und für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt wurde, aufrechterhalten werden, stellt eine neue Regelung über staatliche Beihilfen im Sinne der Artikel 87 EG und 88 EG dar. |
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2. |
Die Fragen, die darauf gerichtet sind, vom Gerichtshof die Vereinbarkeit einer Übergangsregelung wie der nach Artikel 106 des Gesetzesdekrets Nr. 270/99 mit dem Gemeinsamen Markt beurteilen zu lassen, sind unzulässig. |
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17.4.2004 |
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C 94/12 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 5. Februar 2004
in der Rechtssache C-150/02 P: Streamserve Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben bestehen - Wort „Streamserve“)
(2004/C 94/22)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-150/02 P, Streamserve Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Kääriäinen), Zustellungsanschrift in Luxemburg, betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-106/00 (Streamserve/HABM [Streamserve], Slg. 2002, II-723) wegen Aufhebung dieses Urteils, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Zweite Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) mit ihrer Entscheidung vom 28. Februar 2000 über die Zurückweisung der Eintragung des Wortes „Streamserve“ als Gemeinschaftsmarke — außer für die Waren der Kategorien „Handbücher“ und „Veröffentlichungen“ — (Sache R 423/1999-2) nicht gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) verstieß, anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: E. Joly), hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, des Richters J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und der Richterin F. Macken, Ä Generalanwalt: F. G. Jacobs, Kanzler: R. Grass, Ä am 5. Februar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
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17.4.2004 |
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C 94/12 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 28. Januar 2004
in der Rechtssache C-164/02: Königreich der Niederlande gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Staatliche Beihilfen - Beihilfe für die Aufbereitung von Klärschlamm - Bei der Kommission angemeldete und von dieser genehmigte Maßnahme - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit)
(2004/C 94/23)
Verfahrenssprache: Niederländisch
In der Rechtssache C-164/02, Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. G. Sevenster) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Di Bucci und H. van Vliet), Zustellungsanschrift in Luxemburg, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung SG (2002) D/228533 der Kommission vom 15. Februar 2002 über die staatliche Beihilfe Nr. N 812/2001 betreffend die „Stimuleringsregeling verwerking baggerspecie“ (Regelung zur Förderung der Aufbereitung von Klärschlamm), soweit die Kommission darin zu dem Ergebnis kommt, dass die den Hafenbehörden aufgrund dieser Regelung gewährten Beiträge staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG darstellen, hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter A. La Pergola und S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass — am 28. Januar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens. |
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17.4.2004 |
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C 94/13 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 10. Dezember 2003
in der Rechtssache C-204/02 P: Colin Joynson gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Rechtsmittel - Vereinbarungen - Formularpachtverträge für Schankbetriebe - Offensichtlich unzulässiges und offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
(2004/C 94/24)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-204/02 P, Colin Joynson, wohnhaft in Manchester (Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigter: S. Ferdinand, Solicitor), betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 21. März 2002 in der Rechtssache T-231/99 (Joynson/Kommission, Slg. 2002, II-2085) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Wiedner im Beistand von N. Khan), Zustellungsanschrift in Luxemburg, und Six Continents plc, früher Bass plc, mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: J. Block und J. Baxter, Solicitors), Zustellungsanschrift in Luxemburg, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und J.-P. Puissochet, — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass — am 10. Dezember 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Der Kläger trägt die Kosten. |
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17.4.2004 |
DE |
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C 94/13 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 15. Januar 2004
in der Rechtssache C-235/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice per le indagnini preliminari des Tribunale Gela): Strafverfahren gegen Marco Antonio Saetti und Andrea Frediani (1)
(Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfallbewirtschaftung - Begriff der „Abfälle“ - Petrolkoks)
(2004/C 94/25)
Verfahrenssprache: Italienisch
In der Rechtssache C-235/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Giudice per le indagnini preliminari des Tribunale Gela (Italien) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen Marco Antonio Saetti und Andrea Frediani vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 1 Buchstaben a und f, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 8, S. 32) hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, des Richters J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und der Richterin F. Macken — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass — am 15. Januar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
Petrolkoks, der absichtlich erzeugt wird oder aus der gleichzeitigen Erzeugung anderer brennbarer Erdölderivate in einer Erdölraffinerie stammt und von dem feststeht, dass er als Brennstoff für den Energiebedarf der Raffinerie und anderer Gewerbetreibender verwendet wird, stellt keinen Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 dar.
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17.4.2004 |
DE |
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C 94/13 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 12. Dezember 2003
in der Rechtssache C-258/02 P: Bactria Industriehygiene-Service Verwaltungs GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Rechtsmittel - Verordnung [EG] Nr. 1896/2000 - Biozid-Produkte - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
(2004/C 94/26)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-258/02 P, Bactria Industriehygiene-Service Verwaltungs GmbH mit Sitz in Kirchheimbolanden (Deutschland), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. van Maldegem und C. Mereu, betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 29. April 2002 in der Rechtssache T-339/00 (Bactria/Kommission, Slg. 2002, II-2287) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: R. B. Wainwright und L. Ström), Zustellungsanschrift in Luxemburg, sowie Eurobrom BV mit Sitz in Rijswijk (Niederlande), Lonza GmbH mit Sitz in Wuppertal (Deutschland), Arch Chemicals SA mit Sitz in Paris (Frankreich) und Troy Chemical Company BV mit Sitz in Maassluis (Niederlande), hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie des Richters A. La Pergola und der Richterin R. Silva de Lapuerta, — Generalanwalt: F. G. Jacobs, Kanzler: R. Grass — am 12. Dezember 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Bactria Industriehygiene-Service Verwaltungs GmbH trägt die Kosten des Verfahrens. |
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17.4.2004 |
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C 94/14 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 27. Januar 2004
in der Rechtssache C-259/02 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Chancery Division): La Mer Technology Inc. gegen Laboratoires Goemar SA (1)
(Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 10 Absatz 1 und 12 Absatz 1 - Verfall der Rechte des Markeninhabers - Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke)
(2004/C 94/27)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-259/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit La Mer Technology Inc. gegen Laboratoires Goemar SA vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 10 Absatz 1 und 12 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Richters J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie des Richters J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und der Richterin F. Macken — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass — am 27. Januar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Artikel 10 Absatz 1 und 12 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass eine Marke „ernsthaft benutzt“ wird, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion — die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren — benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch diese Marke verliehenen Rechte dienen. Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke. Wenn unter den genannten Voraussetzungen eine wirkliche geschäftliche Rechtfertigung vorliegt, kann selbst eine geringfügige Benutzung der Marke oder eine Benutzung, die nur von einem Importeur in dem betroffenen Mitgliedstaat ausgeht, als ausreichend angesehen werden, um das Vorliegen der Ernsthaftigkeit im Sinne dieser Richtlinie zu belegen. |
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2. |
Die Erste Richtlinie 89/104 zieht zwar bei der Beurteilung der „ernsthaften Benutzung“ der Marke nur Umstände in Betracht, die innerhalb des einschlägigen Zeitraums liegen und die der Stellung des Antrags auf Verfallserklärung zeitlich vorausgehen, verbietet es aber nicht, bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit der Benutzung für den einschlägigen Zeitraum gegebenenfalls Umstände zu berücksichtigen, die nach dieser Antragstellung liegen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob solche Umstände den Schluss bestätigen, dass die Benutzung der Marke in dem einschlägigen Zeitraum ernsthaft war, oder ob sie vielmehr einen Willen des Inhabers, diesen Antrag abzuwehren, offenbaren. |
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17.4.2004 |
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C 94/14 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 5. Februar 2004
in der Rechtssache C-357/02 Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo): Fazenda Pública gegen SONAE Distribuição SGPS SA (1)
(Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Abgabe auf die Übertragung von Aktien außerhalb der Börse)
(2004/C 94/28)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
In der Rechtssache C-357/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Fazenda Pública gegen SONAE Distribuição SGPS SA vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 11 und 12 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23) geänderten Fassung hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass — am 5. Februar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
Die Artikel 11 und 12 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung sind so auszulegen, dass sie der Erhebung einer Abgabe auf die Übertragung von Aktien außerhalb der Börse, deren Betrag unmittelbar und unbegrenzt nach Maßgabe des Geschäftswerts steigt, nicht entgegenstehen.
(1) ABl. C 289 vom 23.11.2002.
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17.4.2004 |
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C 94/15 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 29. Januar 2004
in der Rechtssache C-381/02 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel Caen): Association Comité économique régional agricole fruits et légumes de Bretagne (Cerafel) gegen François Faou und das GAEC Kerlidou (1)
(Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Obst und Gemüse - Erzeugerorganisation - Allgemeinverbindlichkeit der Produktions- und Vermarktungsvorschriften - Erhebung von Beiträgen - Nicht angeschlossene Erzeuger)
(2004/C 94/29)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-381/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Cour d'appel Caen (Frankreich) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit Association Comité économique régional agricole fruits et légumes de Bretagne (Cerafel) gegen François Faou und das GAEC Kerlidou vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 15b Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3284/82 des Rates vom 14. November 1983 (ABl. L 325, S. 1) hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas, A. La Pergola, S. von Bahr und K. Lenaerts — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass — am 29. Januar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
Artikel 15b Absätze 1 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3284/83 des Rates vom 14. November 1983 ist wie folgt auszulegen:
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Ein Mitgliedstaat, der in Anwendung des genannten Absatz 1 bestimmte von einer Erzeugerorganisation erlassene Produktions- und Vermarktungsvorschriften für die in deren Wirtschaftsbezirk niedergelassenen und ihr nicht angeschlossenen Erzeuger verbindlich gemacht hat, verstößt gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, wenn er diesen Erzeugern nach Absatz 8 der Vorschrift ganz oder teilweise die Zahlung der von den angeschlossenen Erzeugern entrichteten Beiträge auferlegt, ohne zu ermitteln, ob sich die nicht angeschlossenen Erzeuger in einer Situation befinden, die sich objektiv von der der angeschlossenen Erzeuger unterscheidet. |
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Die nicht angeschlossenen Erzeuger befinden sich in einer Situation, die sich objektiv von der der angeschlossenen Erzeuger unterscheidet, wenn die von dieser Organisation erlassenen Vorschriften nicht oder nur am Rande auf ihre Erzeugnisse Anwendung finden und wenn die von der Organisation entfalteten Aktivitäten nicht oder nur am Rande diesen Erzeugnissen zugute kommen. |
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Es ist Sache der nationalen Gerichte, die hierzu vorgelegten Beweise zu würdigen. |
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17.4.2004 |
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C 94/15 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 3. März 2004
in der Rechtssache C-395/02 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg für den Gerichtsbezirk Antwerpen): NV Transport Service gegen Belgischer Staat und BVBA Bea Cars (1)
((Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Anwendung der Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang - Erhebung)
(2004/C 94/30)
Verfahrenssprache: Niederländisch
In der Rechtssache C-395/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Rechtbank van eerste aanleg für den Gerichtsbezirk Antwerpen (Belgien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit NV Transport Service gegen Belgischer Staat, Beteiligte: BVBA Bea Cars, vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie des Richters S. von Bahr (Berichterstatter) und der Richterin R. Silva de Lapuerta — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass — am 3. März 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, dass ein Mitgliedstaat einen Steuerpflichtigen auf Nachzahlung der Mehrwertsteuer in Anspruch nimmt, der für eine Lieferung von Gegenständen zu Unrecht eine Rechnung unter Befreiung von der Mehrwertsteuer ausgestellt hat. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die auf dem späteren Verkauf der betreffenden Gegenstände an den Endverbraucher lastende Mehrwertsteuer an die Finanzverwaltung abgeführt worden ist oder nicht.
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17.4.2004 |
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C 94/15 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(dritte Kammer)
vom 11. Dezember 2003
in der Rechtssache C-408/02 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation): Strafverfahren gegen José Antonio Da Silva Carvalho (1)
(Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Wohnsitzbedingungen - Erwerb eines Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Inhaber dieses Führerscheins wohnt)
(2004/C 94/31)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-408/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Cour de cassation (Luxemburg) in dem bei diesem Gericht anhängigen Strafverfahren gegen José Antonio Da Silva Carvalho vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 1 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L. 237, S. 1) in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L. 150, S. 41) geänderten Fassung hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric – Generalanwalt: P. Léger, Kanzler: R. Grass – am 11. Dezember 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, dass der Inhaber des fraglichen Führerscheins nach den Informationen, über die der erstgenannte Mitgliedstaat verfügt, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Ausstellung des Führerscheins gehabt habe.
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17.4.2004 |
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C 94/16 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 24. Juli 2003
in der Rechtssache C-44/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Dornbirn): Helmut Horn gegen Karl Schelling (1)
(Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Politische Sanktionen gegen einen Mitgliedstaat)
(2004/C 94/32)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-44/03 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bezirksgericht Dornbirn (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Helmut Horn gegen Karl Schelling vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 7 EU, 12 EG, 49 EG bis 55 EG sowie 81 EG hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter P. Jann und A. Rosas, — Generalanwalt: J. Mischo; Kanzler: R. Grass — am 24. Juli 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
Die mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 vom Bezirksgericht Dornbirn vorgelegten Fragen sind offensichtlich unzulässig.
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17.4.2004 |
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C 94/16 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 8. Januar 2004
in der Rechtssache C-69/03 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'apello Venedig): Caseificio Cooperativo di Cornedo Soc. coop. arl gegen Ministero delle Finanze (1)
(Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Verordnungen [EWG] Nrn. 1079/77 und 1822/77 - Mitverantwortungsabgabe auf Kuhmilch - Begriff „Lieferung an einen Abnehmer“)
(2004/C 94/33)
Verfahrenssprache: Italienisch
In der Rechtssache C-69/03 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Corte d'apello Venedig (Italien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit Caseificio Cooperativo di Cornedo Soc. coop. arl gegen Ministero delle Finanze vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 131, S. 6) und Nr. 1822/77 der Kommission vom 5. August 1977 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 203, S. 1) hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung von V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer, Kanzler: R. Grass — am 8. Januar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und Nr. 1822/77 der Kommission vom 5. August 1977 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sind auf alle Lieferungen von Kuhmilch vom Erzeuger an Dritte anwendbar, unabhängig von der Rechtsnatur der Beziehung, die Anlass für die Lieferungen gewesen ist.
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17.4.2004 |
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C 94/17 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 10. Februar 2004
in der Rechtssache C-85/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Polymeles Protodikeio Athen (Griechenland): Mavrona & Sia OE gegen Delta Etaireia Symmetochon AE (1)
(Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Richtlinie 86/653/EWG - Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter - Anwendbarkeit auf Kommissionäre)
(2004/C 94/34)
Verfahrenssprache: Griechisch
In der Rechtssache C-85/03 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Polymeles Protodikeio Athen (Griechenland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Mavrona & Sia OE gegen Delta Etaireia Symmetochon AE vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382, S. 17) hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter A. La Pergola, S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts — Generalanwalt: L. A. Geelhoed, Kanzler: R. Grass, — am 10. Februar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
Die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass Personen, die für Rechnung eines Unternehmers, aber im eigenen Namen tätig werden, nicht in ihren Anwendungsbereich fallen.
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17.4.2004 |
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C 94/17 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 11. Februar 2004
in der Rechtssache C-180/03 P: Benito Latino gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Rechtsmittel - Beamte - Berufskrankheit - Anerkennung des ursächlichen Zusammenhangs der Arthrosebeschwerden mit der Berufstätigkeit - Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens des Ärzteausschusses - Begrenzung seiner Zuständigkeit und Voraussetzung seiner Unparteilichkeit - Artikel 119 der Verfahrensordnung)
(2004/C 94/35)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-180/03 P, Benito Latino, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Sérignac-Peboudou (Frankreich), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. R. Iturriagagoitia Bassas und K. Delvolvé), betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 26. Februar 2003 in der Rechtssache T-145/01 wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Currall unterstützt durch Rechtsanwalt J.-L. Fagnart), hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, des Richters S. von Bahr und der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) Ä Generalanwalt: M. Poiares Maduro, Kanzler: R. Grass Ä am 11. Februar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten. |
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17.4.2004 |
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C 94/17 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 9. Dezember 2003
in der Rechtssache C-224/03: Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Übergang von der EGKS-Regelung zur EG-Regelung - Feststellungsantrag - Unzuständigkeit des Gerichtshofes)
(2004/C 94/36)
Verfahrenssprache: Italienisch
In der Rechtssache C-224/03, Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von M. Fiorilli), Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: L. Pignataro und A. Whelan), Zustellungsanschrift in Luxemburg, wegen Feststellung, dass gemäß Artikel 97 KS seit dem 24. Juli 2002 die Befugnisse und die Zuständigkeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf den Gebieten, die gemäß dem EGKS-Vertrag der Hohen Behörde zugewiesen waren, mit der Folge erloschen sind, dass jede von dieser auf den genannten Gebieten bereits oder künftig erlassene Maßnahme, die nicht Gegenstand einer neuen Vereinbarung der Vertragsstaaten ist, als null und nichtig anzusehen ist, hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin F. Macken und des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter) — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer, Kanzler: R. Grass — am 9. Dezember 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
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17.4.2004 |
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C 94/18 |
Rechtsmittel des G. Krikorian, der S. Krikorian, geborene Tatoyan, und der Association Euro-Arménie gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-346/03, G. Krikorian u. a. gegen Parlament, Rat und Kommission, sowie gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-346/03 R, G. Krikorian u. a. gegen Parlament, Rat und Kommission, eingelegt am 16. Januar 2004
Rechtssache C-18/04 P
(2004/C 94/37)
G. Krikorian, S. Krikorian, geborene Tatoyan, und die Association Euro-Arménie haben am 16. Januar 2004 ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-346/03, G. Krikorian u. a. gegen Parlament, Rat und Kommission, sowie gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-346/03 R, G. Krikorian u. a. gegen Parlament, Rat und Kommission, eingelegt.
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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1. |
den ihnen mit Einschreiben, erhalten am 6. Januar 2004, zugestellten Beschluss vom 17. Dezember 2003 in vollem Umfang aufzuheben, mit dem das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) in der Rechtssache T-346/03, G. Krikorian u. a. gegen Parlament, Rat und Kommission, die Schadensersatzklage der Rechtsmittelführer nach Artikel 111 seiner Verfahrensordnung mit der Begründung abgewiesen hat, dass dieser offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt; |
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2. |
den ihnen mit Einschreiben, erhalten am 6. Januar 2004, zugestellten Beschluss vom 17. Dezember 2003 in vollem Umfang aufzuheben, mit dem der Präsident des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-346/03 R, G. Krikorian u. a. gegen Parlament, Rat und Kommission, entschieden hat, dass sich der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt hat; |
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3. |
den erstinstanzlichen Anträgen in vollem Umfang stattzugeben und folglich
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hilfsweise,
nach vollständiger Aufhebung der beiden angefochtenen Beschlüsse,
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4. |
die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
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5. |
für Recht zu erkennen, dass das Gericht an die vom Gerichtshof entschiedenen Rechtsfragen gebunden ist, insbesondere hinsichtlich der für die Organe geltenden Rechtsverbindlichkeit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 1987, die bei den Rechtsmittelführern ein berechtigtes Vertrauen darauf entstehen ließ, dass sich die Gemeinschaftsorgane an dieser Entschließung orientieren; |
in jedem Fall
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6. |
den genannten Gemeinschaftsorganen als Gesamtschuldnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
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— |
Verfahrensfehler, die die Interessen der Rechtsmittelführer beeinträchtigt hätten:
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— |
Verletzung des Gemeinschaftsrechts: Indem das Gericht den angefochtenen Beschluss erlassen habe, habe es gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der wohlerworbenen Rechte verstoßen. |
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17.4.2004 |
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C 94/19 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des niederländischen Hoge Raad der Nederlanden vom 30. Januar 2004 in der Rechtssache der steuerlichen Einheit Levob Verzekeringen B. V., OV Bank N.V. u. a. gegen Staatssecretaris van Financiën
Rechtssache C-41/04
(2004/C 94/38)
Der Hoge Raad der Nederlanden ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 30. Januar 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 2. Februar 2004, in der Rechtssache der steuerlichen Einheit Levob Verzekeringen B. V., OV Bank N.V. u. a. gegen Staatssecretaris van Financiën um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
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1. |
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2. |
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17.4.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/19 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses der Corte Suprema di Cassazione (Italien) vom 6. November 2003 in dem Rechtsstreit ARO Tubi Trafilerie SpA gegen Ministero dell' Economia et delle Finanze
(Rechtssache C-46/04)
(2004/C 94/39)
Die Corte Suprema di Cassazione ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 6. November 2003, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 6. Februar 2004, in dem Rechtsstreit ARO Tubi Trafilerie SpA gegen Ministero dell' Economia et delle Finanze um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Ist die Richtlinie 69/335/EWG (1) betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinien 73/80/EWG (2) und 85/303/EWG (3) dahin auszulegen, dass diese der Erhebung der proportionalen Registersteuer auf die Verschmelzung durch Aufnahme einer Gesellschaft in eine andere Gesellschaft, der das gesamte Gesellschaftskapital der erstgenannten gehört, im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf eine Behinderung des freien Kapitalverkehrs, entgegensteht?
(1) ABl. L 249 vom 3.10.1969, S. 25.
(2) ABl. L 103 vom 18.4.1973, S. 15.
(3) ABl. L 156 vom 15.6.1985, S. 23.
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17.4.2004 |
DE |
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C 94/19 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande, eingereicht am 9. Februar 2004
Rechtssache C-49/04
(2004/C 94/40)
(Verfahrenssprache: Niederländisch)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 9. Februar 2004 eine Klage gegen das Königreich der Niederlande beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Karen Banks und Wouter Wils.
Die Klägerin beantragt,
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1. |
festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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2. |
dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 22. Dezember 2002 abgelaufen.
(1) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
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17.4.2004 |
DE |
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C 94/20 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses vom 17. Dezember 2003 des Bundesverwaltungsgerichts in dem Rechtsstreit Personalrat der Feuerwehr Hamburg gegen den Leiter der Feuerwehr Hamburg
(Rechtssache C-52/04)
(2004/C 94/41)
Das Bundesverwaltungsgericht ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 17. Dezember 2003, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 10. Februar 2004, in dem Rechtsstreit Personalrat der Feuerwehr Hamburg gegen den Leiter der Feuerwehr Hamburg, um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Ist Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/104/EG (1) des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie des Rates 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989 (ABl. L 183, S. 1) dahin auszulegen, dass erstere auf die Arbeitszeit der Einsatzkräfte einer staatlichen Feuerwehr keine Anwendung findet?
(1) ABl. L 307, S. 18.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/20 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 13. Februar 2004
(Rechtssache C-64/04)
(2004/C 94/42)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 13. Februar 2004 eine Klage gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind T. van Rijn und B. Doherty, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen (1) verstoßen hat, dass es nicht die Fanglizenzen der Fischereifahrzeuge CLEOPATRA und OCEAN QUEST nach deren dauerhafter Verbringung nach Argentinien entzogen hat; |
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— |
dem Vereinigten Königreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das Vereinigte Königreich habe es versäumt, nach der Verbringung von zwei Fischereifahrzeugen nach Argentinien die Fanglizenzen für diese Fahrzeuge zu entziehen. Diese Fanglizenzen seien für andere Fischereifahrzeuge wieder verwendet worden.
Nach Ansicht der Kommission ist die dauerhafte Verbringung eines Fischereifahrzeugs nach Argentinien der dauerhaften Stilllegung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung Nr. 3690/93 gleichzusetzen. Sie vertritt daher die Auffassung, dass das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtung aus der genannten Vorschrift verstoßen habe, die Fanglizenzen von Fischereifahrzeugen, die endgültig stillgelegt werden, zu entziehen.
(1) ABl. L 341, S. 93.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/20 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 13. Februar 2004
(Rechtssache C-65/04)
(2004/C 94/43)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 13. Februar 2004 eine Klage gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist L. Ström, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (1) verstoßen hat, dass es die Bevölkerung, die bei einer radiologischen Notstandssituation betroffen sein könnte, nicht vorher von dem bestehenden örtlichen Notstandsplan unterrichtet hat; |
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— |
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie sehe in Bezug auf die vorherige Unterrichtung der Bevölkerung, die bei einer radiologischen Notstandssituation betroffen sein könnte, vor, dass die relevanten Informationen dieser Bevölkerungsgruppe unaufgefordert zu übermitteln seien.
Die Umstände, die Anlass zu den Erkundigungen der Kommission gegeben hätten (Reparaturmaßnahmen an dem Nuklear-U-Boot „Tireless“), hätten deutlich gemacht, dass keine vorherige Unterrichtung der Bevölkerung Gibraltars, die bei einer radiologischen Notstandssituation betroffen sein könnte, stattgefunden habe. Die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie seien nicht schon dadurch erfüllt, dass das Gibraltar Public Safety Scheme (GIBPUBSAFE, Plan für die öffentliche Sicherheit Gibraltars) in der öffentlichen Bibliothek für jedermann zugänglich gewesen sei, da nach dieser Vorschrift die aktive Übermittlung der entsprechenden Informationen erforderlich sei.
(1) ABl. 1989 L 357, S. 31.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/21 |
Klage des Vereinigten Königreichs gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 16. Februar 2004
(Rechtssache C-66/04)
(2004/C 94/44)
Das Vereinigte Königreich hat am 16. Februar 2004 eine Klage gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers sind Rosemary Caudwell als Bevollmächtigte, Lord Goldsmith QC, Attorney-General Ihrer Majestät, Nicholas Paines QC und Tim Ward, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
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1. |
festzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (1) ungültig ist; |
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2. |
dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Vereinigten Königreichs aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die angefochtene Verordnung wurde auf der Grundlage von Artikel 95 EG erlassen, der das Parlament und den Rat ermächtigt, Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu erlassen, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.
Das Vereinigte Königreich hat keine Einwände gegen den materiellen Inhalt der Verordnung, macht aber geltend, Artikel 95 EG biete keine ordnungsgemäße rechtliche Grundlage für ihren Erlass. Die Verordnung gleiche das nationale Recht nicht an, sondern führe auf Gemeinschaftsebene ein Verfahren für die Zulassung von Raucharomen in Lebensmitteln ein; sie schreibe vor, dass solche Raucharomen nur dann auf den Markt gebracht werden dürften, wenn sie durch weitere Verordnungen zugelassen seien, die die Kommission zukünftig auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: Behörde) über ihre Sicherheit erlasse.
Diese Bestimmungen stünden im Mittelpunkt der Verordnung; sie führe keine harmonisierten Normen ins nationale Recht ein, sondern bezwecke, die Aufgabe der Erstellung einer Liste zugelassener Raucharomen vollständig der Kommission und der Behörde zu übertragen.
Die in Artikel 95 EG verliehene Rechtsetzungsbefugnis sei eine Befugnis zur Angleichung des nationalen Rechts; sie ermächtige weder zur Errichtung von Gemeinschaftseinrichtungen oder zur Übertragung von Aufgaben auf solche Gemeinschaftseinrichtungen noch zur Einführung von Verfahren, nach denen die Kommission aufgrund einer Abschätzung durch eine Gemeinschaftsbehörde Listen zugelassener Erzeugnisse erstelle. Die Übertragung von Aufgaben auf Gemeinschaftseinrichtungen oder auf die Kommission sei eine Materie außerhalb des nationalen Rechts und könne nicht als Angleichung des nationalen Rechts im Sinne von Artikel 95 EG angesehen werden.
Die Bestimmungen der Verordnung lägen daher außerhalb der dem Parlament und dem Rat in Artikel 95 verliehenen Angleichungsbefugnis; die einzig passende Rechtsgrundlage für eine solche Maßnahme könnte Artikel 308 EG sein.
(1) ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/21 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 13. Februar 2004
(Rechtssache C-67/04)
(2004/C 94/45)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 13. Februar 2004 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Gregorio Valero Jordana und Minas Konstantinidis, Juristischer Dienst.
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (1) verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen oder jedenfalls dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung sei am 27. November 2002 abgelaufen.
(1) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.
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17.4.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/22 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 13. Februar 2004
(Rechtssache C-68/04)
(2004/C 94/46)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 13. Februar 2004 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Gregorio Valero Jordana und Minas Konstantinidis, Juristischer Dienst.
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (1) verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen oder jedenfalls dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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— |
der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung sei am 27. November 2002 abgelaufen.
(1) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/22 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Civitavecchia (Italien) vom 12. Januar 2004 in dem Rechtsstreit Konkursverwaltung der LIGABUE Gate Gourmet Roma spa in Liquidation gegen LSG Sky Chefs spa u. a.
(Rechtssache C-69/04)
(2004/C 94/47)
Das Tribunale Civitavecchia (Italien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 12. Januar 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. Februar 2004, in dem Rechtsstreit Konkursverwaltung der LIGABUE Gate Gourmet Roma spa in Liquidation gegen LSG Sky Chefs spa u. a. um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Steht Artikel 18 der Richtlinie 96/67/EG des Rates (1) vom 15. Oktober 1996 in Verbindung mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Artikels 49 (früher 59) EG der Anwendung von Artikel 14 des Decreto legislativo Nr. 18 vom 13. Januar 1999 entgegen, der dem Flughafendienstleistungen erbringenden Unternehmen Verpflichtungen zur Übernahme von Personal auferlegt und so für dieses die Möglichkeit einschränkt, die unternehmerischen Strategien im Hinblick auf Auswahl, Anzahl und Bezahlung der eigenen Beschäftigten festzulegen?
(1) EG L 272 vom 25. Oktober 1996, S. 36.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/22 |
Klage der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 16. Februar 2004.
(Rechtssache C-70/04)
(2004/C 94/48)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat am 16. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigte sind Herren Rechtsanwälte Simon Hirsbrunner und Ulrich Soltész, Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Rue Guimard 7, B-1040 Brüssel.
Die Klagepartei beantragt:
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1. |
Gemäß Artikel 231 Absatz 1 EG die Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2003 (Sache TREN/AMA/11/03 — Deutsche Massnahmen bezüglich An-/Abflügen zum/vom Flughafen Zürich) (1) für nichtig zu erklären. |
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2. |
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kommission dazu zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Die angefochtene Entscheidung der Europäischen Kommission ist aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären:
Die Kommission irrt, wenn sie in ihrer Entscheidung vom 5. Dezember 2003 davon ausgeht, dass das Abkommen über den Luftverkehr, das am 21. Juni 1999 von der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnet wurde, lediglich einen Austausch von Verkehrsrechten vorsieht. Vielmehr dehnt das Abkommen den Luftverkehrsbinnenmarkt auf die Schweizerische Eidgenossenschaft aus mit dem Ergebnis, dass die Fluggesellschaften der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union einen gleichberechtigten Zugang zum Markt haben. Das bedeutet insbesondere auch, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft und die schweizerischen Unternehmen, die sich im Schutzbereich des Abkommens befinden, auf die Dienstleistungsfreiheit im Luftverkehrsbereich berufen können.
Die Kommission hat zu Unrecht einen Verstoss gegen die Dienstleistungsfreiheit verneint. Entgegen der Entscheidung der Kommission greift die Zweihundertdreizehnte Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in die Dienstleistungsfreiheit der Fluggesellschaft Swiss International Air Lines (i. F. auch „SWISS“) ein, weil sie die Durchführung von Flügen von und nach Zürich behindert.
Die Kommission hat zu Unrecht eine Diskriminierung schweizerischer Unternehmen durch die Zweihundertdreizehnte Durchführungsverordnung verneint. Die schweizerische Fluggesellschaft SWISS wird im Wettbewerb benachteiligt, weil sie beim Betrieb ihres Verkehrsdrehkreuzes in Zürich strengeren Beschränkungen unterworfen ist, als dies für die unmittelbare Wettbewerberin Lufthansa beim Betrieb der Verkehrsdrehkreuze Frankfurt a.M. und München der Fall ist. Die SWISS wird auch im Vergleich zu den anderen Fluggesellschaften, die den Flughafen Zürich anfliegen, härter getroffen, weil sie als „home carrier“ und Betreiberin des Luftverkehrsdrehkreuzes Zürich besonders verletzlich gegen Beschränkungen des Betriebs des Flughafens Zürich ist. Die deutschen Massnahmen diskriminieren darüber hinaus den von der UNIQUE Flughafen Zürich AG betriebenen internationalen Grossflughafen Zürich gegenüber vergleichbaren Flughäfen in Deutschland, an denen keine auch nur annähernd einschneidenden Flugbeschränkungen gelten oder eingeführt werden dürfen.
Diese Beschränkungen sind entgegen dem Dafürhalten der Kommission am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu messen. Dieser Grundsatz ist im Zusammenhang mit dem Luftverkehrsabkommen anwendbar. Er wird durch die deutsche Zweihundertdreizehnte Durchführungsverordnung verletzt. Diese Verordnung beruht auf keinem zwingenden Allgemeininteresse und die in ihr enthaltenen Beschränkungen sind weder erforderlich noch angemessen. Die Bundesrepublik verfügt entgegen der Auffassung der Kommission über alternative Mittel, um die von ihr gesetzten Ziele zu erreichen.
Die Kommission hat zu Unrecht einen Verstoss gegen die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit verneint.
Die Kommission hat ausserdem im Verfahren den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie ist von vorgefassten Meinungen ausgegangen, ohne sich mit den Argumenten der Schweizerischen Eidgenossenschaft unvoreingenommen auseinander zu setzen und den Sachverhalt aufzuklären. Dadurch ist das Fairnessgebot verletzt worden. Die Begründung der Entscheidung genügt nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung zu erfüllen sind.
(1) ABl L 004, S. 13
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/23 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunal Supremo, Sala de lo Contencioso-Administrativo, Dritte Kammer, vom 22. Dezember 2003, später berichtigt durch Beschluss vom 22. Januar 2004, in dem Rechtsstreit Administración del Estado gegen Xunta de Galicia
(Rechtssache C-71/04)
(2004/C 94/49)
Das Tribunal Supremo, Sala de lo Contencioso-Administrativo, Dritte Kammer, ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 22. Dezember 2003, später berichtigt durch Beschluss vom 22. Januar 2004 und bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. Februar 2004, in dem Rechtsstreit Adminstración del Estado gegen Xunta de Galicia um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Erlauben Artikel 87 (früher Artikel 92) Absätze 1 und 3 Buchstaben c und d und Artikel 88 (früher Artikel 93) Absatz 3 EG in Verbindung mit der Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau den Erlass einer nationalen Regelung — wie sie im Dekret Nr. 217/1994 vom 23. Juni 1994 der Xunta de Galicia enthalten ist —, die eine „neue Beihilferegelung“ für einen spezifischen Sektor des Schiffbaus und des Schiffsumbaus, genauer für den Sektor, der wegen der Bruttoraumzahl, der Leistung und sonstiger Werte der betroffenen Schiffe nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 90/684 (1) erfasst wird, ohne vorherige Unterrichtung der Europäischen Kommission?
(1) ABl. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 27.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/23 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 17. Februar 2004
(Rechtssache C-72/04)
(2004/C 94/50)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 17. Februar 2004 eine Klage gegen die Republik Finnland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind G. Zavvos und M. Huttunen, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
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1. |
festzustellen, dass die Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG und 93/22/EWG des Rates im Hinblick auf den Informationsaustausch mit Drittländern (1) verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese der Kommission zumindest nicht mitgeteilt hat, |
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2. |
der Republik Finnland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 17. November 2002 abgelaufen.
(1) ABl. L 290, S. 27.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/24 |
Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-208/01, Volkswagen AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 16. Februar 2004.
(Rechtssache C-74/04 P)
(2004/C 94/51)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 16. Februar 2004 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-208/01, Volkswagen AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Bevollmächtigter der Rechtsmittelführerin ist Herr Walter Mölls, im Beistand von Rechtsanwalt Dr. Heinz-Joachim Freund, Frankfurt, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Rechtsmittelführerin beantragt, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften möge
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1. |
das Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-208/01 (1) aufheben; |
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2. |
den Rechtsstreit an das Gericht zurückverweisen; |
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3. |
die Kosten der Rechtsmittelgegnerin auferlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente:
In dem oben genannten Urteil hat das Gericht erster Instanz die Entscheidung 2001/711/EG der Kommission vom 29.6.2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/F-2/36.693 — Volkswagen) (2) für nichtig erklärt. Dort hatte die Kommission festgestellt, dass Volkswagen zwischen Juni 1996 und September 1999 unter Verstoß gegen Artikel 81 mit ihren deutschen Vertragshändlern eine Festsetzung der Wiederverkaufspreise vereinbart hatte. Die Entscheidung erlegte Volkswagen eine Geldbuße von EUR 30.96 Mio auf.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Aufforderungen der Volkswagen AG an ihre deutschen Händler nicht Bestandteil des Händlervertrages geworden sind, da sie rechtswidrig seien. Es lägen einseitige Maßnahmen vor, die von Artikel 81 EG nicht erfasst würden.
Mit dieser Schlussfolgerung hat das Gericht den Begriff der Vereinbarung im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG verkannt und diese Bestimmung somit verletzt.
Nach Ansicht der Kommission stellt das Gericht zu hohe Anforderungen an die Kenntnis, die die Parteien einer selektiven Vertriebsvereinbarung von deren Anwendung und Entwicklung in der Praxis haben müssen. Gleichzeitig vermengt es diese Anforderungen mit jenen, die für die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung maßgeblich sind.
In diesem Zusammenhang übersieht das Gericht insbesondere die Besonderheiten selektiver Vertriebssysteme, die nämlich einer ausfüllungs- und konkretisierungs-bedürftigen Rahmenvereinbarung unterliegen. Dass eine derartige Vereinbarung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht selbst rechtswidrig ist, schließt nicht aus, dass sie es im weiteren Verlauf werden kann. Was insbesondere die Händler angeht, so haben diese in aller Regel ein Interesse daran, ihre Stellung als Mitglieder des Vertriebssystems zu wahren. Man kann nicht annehmen, dass sie systematisch jede spätere Aufforderung schon bei Vertragsschluss — gewissermaßen präventiv — zurückweisen, die sich als rechtswidrig herausstellen könnte. Dies gilt umso mehr, als je nach Lage des Falles die Abgrenzung zwischen rechtmäßigen und recht swidrigen Maßnahmen schwierig sein kann.
Die Schlussfolgerungen der Kommission werden durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, die das Gericht unrichtig interpretiert. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Verhalten der Beteiligten (Herstelller und Händler) klar erkennen ließ, dass die Aufforderungen von ihnen als Bestandteil des Händlervertrages angesehen wurden. Diese Tatsachenelemente belegen ebenfalls, dass die These des Gerichts unrichtig ist. Soweit das Gericht sie als unbeachtlich angesehen hat (im Falle des Herstellers) beziehungsweise vollständig übergangen hat (im Falle der Händler), so beruht dies auf dem oben genannten Irrtum hinsichtlich des Begriffs der Vereinbarung.
(1) Noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht.
(2) Abl. Nr. L 262, S. 14
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/24 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Hof van Beroep Antwerpen (Belgien) vom 11. Februar 2004 in dem Strafverfahren 1...., 2. Hendrik Hanssens, 3. Rudi Verhoeven, 4. World Wide Shipping and Forwarding, 5. …
(Rechtssache C-75/04)
(2004/C 94/52)
Der Hof van Beroep Antwerpen (Belgien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 11. Februar 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. Februar 2004, in der Strafsache Finanzministerium gegen 1...., 2. Hendrik Hanssens, 3. Rudi Verhoeven, 4. World Wide Shipping and Forwarding, 5. …, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
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1. |
Muss für die Berechnung der Zollschuld gemäß den Artikeln 201 ff. des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (1) bei der Nichterledigung von T1-Versandscheinen, die für die Ausfuhr einer Sendung von im Durchfuhrverkehr befindlichen Nichtgemeinschaftswaren (hier Textilien/T-Shirts) in verschiedene Länder ausgestellt wurden, wobei die Nichterledigung die Folge davon ist, dass die Ware zuvor der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde, der erste Verstoß berücksichtigt werden, nämlich die Entziehung von der Durchfuhr, oder aber der chronologisch nachfolgende Verstoß, der in der Nichterledigung der entsprechenden T1-Versandscheine besteht? Mit anderen Worten: Entsteht die Zollschuld des gutgläubigen Hauptverpflichteten für die Nichterledigung von T1-Versandscheinen infolge einer vorangegangenen Entziehung bei der Durchfuhr (an der der Hauptverpflichtete nicht beteiligt ist) aufgrund der Artikel 203 Absatz 1 und 215 Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften oder aber aufgrund der Artikel 204 Absatz 1 und 215 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften? |
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2. |
Kann sich der Hauptverpflichtete noch auf die Garantien des Artikels 222 des Zollkodex der Gemeinschaften berufen, wenn die Artikel 204 Absatz 1 und 215 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften anwendbar sind, falls er mit einer Nichterledigung von durch ihn ausgestellten T1-Versandscheinen infolge einer vorangegangenen betrügerischen Entziehung von Nichtgemeinschaftswaren (hier Textilien) bei der Durchfuhr, an der er nicht beteiligt ist, konfrontiert wird? Mit anderen Worten: Ist Artikel 222 des Zollkodex der Gemeinschaften, der u. a. auf die allgemeine Regelung des Artikels 203 des Zollkodex der Gemeinschaften verweist, von der Artikel 204 des Zollkodex der Gemeinschaften eine speziellere Durchführungsvorschrift darstellt, im Zusammenhang mit den Artikeln 204 Absatz 1 und 215 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften anwendbar? |
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/25 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande, eingereicht am 17. Februar 2004
(Rechtssache C-76/04)
(2004/C 94/53)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 17. Februar 2004 eine Klage gegen das Königreich der Niederlande beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind E. Traversa und W. Wils.
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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— |
dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 20. April 2003 abgelaufen.
(1) ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/25 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 18. Februar 2004.
(Rechtssache C-78/04)
(2004/C 94/54)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am18. Februar 2004 eine Klage gegen die Republik Österreich beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Herren Prof. Dr. Ulrich Wölker und Minas Konstantinidis, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klagepartei beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:
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1. |
Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Nr. 4, Art. 9 Abs. 3 bis 5, Anhang IV sowie aus Art. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1.1. und Nr. 6.6. der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen (1), indem
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2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Obwohl die Umsetzungsfrist seit dem 30. Oktober 1999 abgelaufen ist, hat die Republik Österreich noch immer einige Bestimmungen der Richtlinie (Art. 2 Nr. 4, Art. 9 Abs. 3 bis 5, Anhang IV sowie Art. 1 i.V.m. Anhang I Nr. 1.1. und Nr. 6.6.) gar nicht oder nur unzureichend umgesetzt.
(1) Abl. Nr. L 257, S. 26.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/25 |
Rechtsmittel der DLD Trading Company gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-146/01, DLD Trading Co. gegen Rat der Europäischen Union, unterstützt durch Republik Österreich, Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Republik Finnland, eingelegt am 18. Februar 2004.
(Rechtssache C-80/04 P)
(2004/C 94/55)
Die DLD Trading Company hat am 18. Februar 2004 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-146/01, DLD Trading Co. gegen Rat der Europäischen Union, unterstützt durch Republik Österreich, Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Republik Finnland, eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind Rechtsanwälte Dr. J. Hintermayr, Dr. F. Haunschmidt, Dr. G. Minichmayr, LLM, Dr. P. Burgstaller, LLM und Mag. Georg J. Tusek, Marienstr. 4, A-4020 Linz..
Die Rechtsmittelführerin beantragt, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften möge
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1. |
das Rechtsmittel zulassen und
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2. |
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften möge der Beklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente:
Als Rechtsmittelgrund wird die Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht erster Instanz geltend gemacht, und zwar in folgenden Punkten:
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— |
Unrichtige Beurteilung des Kausalitätszusammenhanges zwischen der Rückwirkung der Verordnung Nr. 2744/98 und dem der Rechtsmittelwerberin entstandenen Schaden. Der im gegenständlichen Verfahren geltend gemachte Schaden trat nämlich nicht ab dem 01.01.1998 ein, sondern durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2744/98 am 14.12.1998 mit Wirkung 01.01.1998. Ursächlich für den Schaden war nicht der von der Republik Österreich festgesetzte Freibetrag in Höhe von 75.- ECU, sondern das Verhalten des Rates der EU. Das Schadensereignis war das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2744/98 am 14.12.1998. Aus diesen Gründen ist die Erlassung der Verordnung Nr. 2744/98 durch den Rat der EU vom 14.12.1998 unmittelbar ursächlich für den Verlust des Forderungsrechts der Rechtsmittelwerberin gegen die Republik Österreich. |
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— |
Nicht Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschränkungen des gemeinschaftlichen Systems der Zollbefreiungen (Verordnung Nr. 918/83 in der ergänzten Fassung) durch die Verordnungen Nr. 3316/94 und 2744/98 auf den Schutz der grenznahen Wirtschaft („grenznahe Unternehmungen“) in Hinblick auf Österreich abzielen. Die zitierten Verordnungen reduzieren den Zollfreibetrag dessen ungeachtet aber geografisch unbeschränkt — die Beschränkungen des Zollfreibetrages gemäß den Verordnungen Nr. 3316/94 und 2744/98 sind daher nicht notwendig, überschießend sowie unverhältnis- mäßig und damit rechtswidrig. |
(1) Noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/26 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 20. Februar 2004
(Rechtssache C-84/04)
(2004/C 94/56)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 20. Februar 2004 eine Klage gegen die Portugiesische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist A. M. Alves Vieira, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (1) und Artikel 10 EG verstoßen hat, dass sie die Einführung eines Verfahrens zur Gewährung von finanziellen Zuschüssen der Strukturfonds der Gemeinschaft durch den IFADAP erlaubt und die Beibehaltung dieses Verfahrens zugelassen hat, das wesentliche, mit der Zahlung von Gebühren verbundene Formalitäten vorsieht, die weder freiwillig noch fakultativ sind, noch ein Entgelt für eine Dienstleistung darstellen, sondern vielmehr der Finanzierung von Aufgaben dienen, die insbesondere nach dem Gemeinschaftsrecht dem portugiesischen Staat obliegen; |
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der Portugiesischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die portugiesischen Behörden verlangten von den Empfängern von Leistungen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung „Ausrichtung“, die Zahlung der Kosten der öffentlichen Aufgaben, die den Mitgliedstaaten bei der „mittelbaren“ Verwaltung der Finanzinstrumente oblägen, d. h. bei der Verwaltung, bei der es Sache der betreffenden Mitgliedstaaten sei, die Projekte auszuwählen, die förderungswürdigen Kosten auszulegen und sie gegenüber der Kommission anzugeben.
Artikel 21 Absatz 5 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 verpflichte eindeutig die betreffenden Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Empfänger die Vorschüsse und Zahlungen erhielten, und von Einbehaltungen oder Abzügen von den Zahlungen an die Empfänger abzusehen. Die Begriffe „Einbehaltungen“ und „Abzüge“ seien im Lichte des entscheidenden Gesichtspunkts, nämlich ihrer Auswirkungen, weit auszulegen.
Die Verknüpfung und Abhängigkeit, die dem Entwurf des privatrechtlichen Dienstleistungsvertrags, den die Empfänger mit dem IFADAP (Institut für die Finanzierung und Unterstützung der Entwicklung der Landwirtschaft und der Fischerei) schlössen, und dem Formular bestünden, das dem „Vertrag über die Zuteilung der Beihilfe“ beigefügt sei und mit dem die Empfänger eine Abbuchung von ihrem Konto zugunsten des IFADAP für die von diesem im Rahmen des Beihilfevertrags geleisteten Dienste genehmigten, ließen kaum Raum für Zweifel daran, dass der Empfänger keine Wahlfreiheit habe, vor allem, wenn man berücksichtige, dass der Empfänger wisse, dass der IFADAP das Begleit- und Kontrollorgan für die ordnungsgemäße Durchführung des Investitionsprojekts sei.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/26 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Raad van State (Niederlande) vom 18. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Mediakabel B.V. gegen Commissariaat voor de Media
(Rechtssache C-89/04)
(2004/C 94/57)
Der Raad van State (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 18. Februar 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. Februar 2004, in der Rechtssache Mediakabel B.V. gegen Commissariaat voor de Media um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
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1a |
Ist der Begriff „Fernsehdienst“ im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/552/EWG (1) dahin auszulegen, dass ein „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG (2) in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG (3) nicht darunter fällt, dass darunter wohl aber Dienste fallen wie die in der Beispielliste in Anhang V der Richtlinie 98/34/EG, insbesondere in Nummer 3 („einschließlich zeitversetzter Video-Abruf“), beschriebenen Dienste, die nicht unter Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG fallen und folglich keine „Dienste der Informationsgesellschaft“ sind? |
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1b |
Falls die Frage 1a verneint wird: Wie ist der Begriff „Fernsehdienst“ im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/552/EWG von dem dort ebenfalls genannten Begriff „Kommunikationsdienste, die auf individuellen Abruf Informationen oder andere Inhalte übermitteln“ abzugrenzen? |
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2a |
Anhand welcher Kriterien ist festzustellen, ob ein Dienst wie der in Rede stehende, bei dem verschlüsselte Signale eines vom Anbieter ausgewählten Angebots an Filmen, die vom Abonnenten gegen gesonderte Bezahlung pro Film mit Hilfe eines vom Anbieter auf individuellen Abruf zugesandten Schlüssels entschlüsselt und zu verschiedenen, vom Anbieter bestimmten Zeitpunkten gesehen werden können, über ein Netz verbreitet werden und der Elemente eines (individuellen) Dienstes der Informationsgesellschaft und zugleich Elemente eines Fernsehdienstes umfasst, ein Fernsehdienst oder ein Dienst der Informationsgesellschaft ist? |
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2b |
Ist dabei der Sichtweise des Abonnenten oder derjenigen des Anbieters des Dienstes besondere Bedeutung beizumessen? Ist es von Belang, mit welcher Art von Diensten der fragliche Dienst im Wettbewerb steht? |
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3. |
Ist es in diesem Zusammenhang relevant, dass
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(1) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.
(2) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
(3) ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/27 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 23. Februar 2004.
(Rechtssache C-90/04)
(2004/C 94/58)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 23. Februar 2004 eine Klage gegen die Republik Österreich beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Herren Josef Christian Schieferer und Gregorio Valero Jordana, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klagepartei beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:
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1. |
Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (1) verstoßen, indem sie es bisher unterlassen hat, den nach Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie bis 30. Juni 2002 vorzulegenden Bericht für das Jahr 2001 der Kommission zu übermitteln. |
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2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 1999/32/EG legen die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Probennahmen und Analysen gemäß Artikel 6 jährlich bis zum 30. Juni einen Kurzbericht über den Schwefelgehalt der flüssigen Kraft- und Brennstoffe vor, die unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und während des vorausgegangenen Kalenderjahres in ihrem Hoheitsgebiet verwendet wurden.
Demnach hätte die Republik Österreich den ersten Bericht für das Jahr 2001 bis zum 30. Juni 2002 vorlegen müssen. Die Republik Österreich ist bis zur Klageerhebung dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und hat daher gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 1999/32/EG verstoßen.
(1) Abl. Nr. L 121, S. 13.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/27 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Schweden, eingereicht am 25. Februar 2004
(Rechtssache C-91/04)
(2004/C 94/59)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 25. Februar 2004 eine Klage gegen das Königreich Schweden beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind K. Banks und K. Simonsson, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission beantragt,
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1. |
festzustellen, dass Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/29/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, und |
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2. |
Schweden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist am 22. Dezember 2002 abgelaufen.
(1) ABl. L. 167 vom 22.6.2001, S. 10.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/28 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 24. Februar 2004
(Rechtssache C-92/04)
(2004/C 94/60)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 24. Februar 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist C. Cattabriga.
Die Kommission beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2001/102/EG (1) des Rates vom 27. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 1999/29/EG (2) des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
|
— |
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Juli 2002 abgelaufen.
(1) ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 45.
(2) ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/28 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 24. Februar 2004
(Rechtssache C-93/04)
(2004/C 94/61)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 24. Februar 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist C. Cattabriga.
Die Kommission beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG (1) des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
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— |
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 31. Oktober 2002 abgelaufen.
(1) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.
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17.4.2004 |
DE |
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C 94/28 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses der Corte d'Appello Turin (Italien) vom 4. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Federico Cipolla gegen Rosaria Portolese in Fazari
(Rechtssache C-94/04)
(2004/C 94/62)
Die Corte d'Appello Turin ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 4. Februar 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 25. Februar 2004, in dem Rechtsstreit Federico Cipolla gegen Rosaria Portolese in Fazari um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
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— |
Findet der gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsgrundsatz nach den Artikeln 10, 81 und 82 EG auch auf das Angebot von Dienstleistungen von Rechtsanwälten Anwendung? |
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— |
Enthält dieser Grundsatz die Befugnis der Parteien, die Vergütung des Rechtsanwalts mit bindender Wirkung zu vereinbaren? |
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— |
Steht dieser Grundsatz somit der absoluten Unabdingbarkeit der Vergütungen für Rechtsanwälte entgegen? |
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/28 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 26. Februar 2004
(Rechtssache C-97/04)
(2004/C 94/63)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 26. Februar 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind M. Konstantinidis und R. Amorosi.
Die Kommission beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 21 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
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— |
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 28. Dezember 2002 abgelaufen.
(1) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/29 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 26. Februar 2004
(Rechtssache C-99/04)
(2004/C 94/64)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 26. Februar 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind G. Valero Jordana und R. Amorosi.
Die Kommission beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
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— |
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 27. November 2003 abgelaufen.
(1) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/29 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 26. Februar 2004
(Rechtssache C-100/04)
(2004/C 94/65)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 26. Februar 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind G. Valero Jordana und R. Amorosi.
Die Kommission beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
|
— |
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 27. November 2002 abgelaufen.
(1) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22.
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17.4.2004 |
DE |
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C 94/29 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Arbeidsrechtbank Gent vom 17. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Roger Notemboom gegen Rijksdienst voor Pensioenen
Rechtssache C-101/04
(2004/C 94/66)
Die Arbeidsrechtbank Gent ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 17. Februar 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 26. Februar 2004, in dem Rechtsstreit Roger Noteboom gegen Rijksdienst voor Pensioenen um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
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1. |
Fällt das Urlaubsgeld im Sinne von Artikel 22 der Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 und Artikel 56 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 (1) und, genauer, gehört es zu den „Leistungen bei Alter“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71? |
|
2. |
Ist Artikel 45 Absätze 1 und 6 der Verordnung Nr. 1408/71dahin auszulegen, dass die Beklagte als zuständige Stelle bei der Feststellung des Anspruchs auf Urlaubsgeld in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten berücksichtigen muss? |
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3. |
Falls die zweite Frage verneint wird: Gilt die Bestimmung in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71, dass Leistungen an Grenzgänger nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgestellt werden, in dessen Gebiet sie wohnen, „als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gegolten hätten“, nur für Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder auch für andere Leistungen, wie insbesondere das Urlaubsgeld im Sinne von Artikel 22 der Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 und Artikel 56 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967? |
(1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2-50.
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17.4.2004 |
DE |
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C 94/30 |
Klage des Königreichs der Niederlande gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. März 2004
(Rechtssache C-103/04)
(2004/C 94/67)
Das Königreich der Niederlande hat am 1. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers sind H. G. Sevenster und J. G. M. van Bakel.
Der Kläger beantragt,
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1. |
die Entscheidung 2004/1/EG (1) für nichtig zu erklären, soweit diese Entscheidung die Schlussfolgerung der Kommission enthält, dass für die Aufrechterhaltung der niederländischen Regelung für die Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine, die nicht in der Richtlinie 2002/45/EG (2) aufgeführt sind, die Genehmigung der Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG notwendig ist; |
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2. |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die niederländische Regierung ist der Ansicht, dass die Kommission gegen Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG in Verbindung mit der Richtlinie 2002/45/EG verstoßen habe, indem sie die Beibehaltung der nationalen Maßnahmen, die im Besluit gechloreerde paraffines WMS (Verordnung über gechlorte Paraffine WMS) niedergelegt seien, nur dann zulasse, wenn die betreffenden Maßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG bei ihr angemeldet und gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG von ihr genehmigt worden seien.
Wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 95 Absatz 4 ergebe, unterliege die Beibehaltung nationaler Maßnahmen nur dann der Genehmigung durch die Kommission, wenn und soweit es ein Mitgliedstaat für erforderlich halte, nationale Bestimmungen beizubehalten. Eine solche Genehmigung sei jedoch für die Beibehaltung nationaler Maßnahmen nicht erforderlich, die sich auf einen Gegenstand (oder wie im vorliegenden Fall auf Anwendungen) bezögen, die nicht von der betreffenden Gemeinschaftsregelung erfasst würden oder die ein anderes Ziel anstrebten.
Die niederländische Regierung ist der Ansicht, dass die Maßnahmen zur Durchführung des PARCOM-Beschlusses 95/1 im Besluit gechloreerde paraffines WMS, soweit sie eine andere Verwendung als die in der Richtlinie 2002/45/EG genannten beträfen, nicht in den Geltungsbereich der Richtline 2002/45/EG fielen, so dass die Genehmigung der Kommission im Sinne von Artikel 95 Absatz 6 EG keine Voraussetzung für die Beibehaltung sei.
Die Richtlinie 2002/45/EG beziehe sich ausschließlich auf die Beschränkung des Inverkehrbringens von SCCP in einer höheren Konzentration als 1 % zur Verwendung als Stoff oder als Bestandteil anderer Stoffe und Zubereitungen bei der Metallbearbeitung und für das „Fetten“ von Leder.
In der Richtlinie 2002/45/EG sei ausdrücklich nicht von anderen Verwendungen die Rede. Maßnahmen im Hinblick auf Weichmacher und feuerhemmende Materialien würden daher von den erwähnten Bestimmungen in der Richtlinie nicht berührt. Es stehe den Mitgliedstaaten frei, in Bezug auf diese Gebiete selbständig Maßnahmen zu erlassen, die nicht gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG bei der Kommission anzumelden seien. Das Inverkehrbringen von SCCP als Stoff oder Bestandteil für andere Verwendungen als die in der Richtlinie 2002/45/EG genannten falle daher nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/45/EG.
(1) ABl. L 1 vom 3. Januar 2004, S. 20 – 36.
(2) ABl. L 177 vom 6. Juli 2002, S. 21 – 22.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/30 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 1. März 2004
(Rechtssache C-104/04)
(2004/C 94/68)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 1. März 2004 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind J.-F. Pasquier und M. Shotter; Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
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1. |
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Artikeln 3 Absatz 2 und 8 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang dieser Richtlinie nachzukommen; |
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2. |
der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Durch die Änderungen des französischen Code des Postes et Télécommunications entfalle die Rüge nicht, dass der obligatorische Beitrag zur Forschung und zur Entwicklung mit den Vorschriften der Richtlinie nicht vereinbar sei. Durch dieses Gesetzbuch würden die betroffenen Betreiber nämlich verpflichtet, einen Beitrag zu Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf dem Gebiet der Telekommunikation in der Europäischen Gemeinschaft in Höhe eines 5 % ihrer Investitionen entsprechenden jährlichen Mindestbetrags zu leisten. Diese Verpflichtung sei aber in der abschließenden Liste der Auflagen, die mit den Genehmigungen verknüpft werden könnten, nicht enthalten und falle unter keine der Auflagenkategorien, die im Anhang der Richtlinie wiedergegeben seien.
(1) Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 15).
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/31 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 1. März 2004
(Rechtssache C-106/04)
(2004/C 94/69)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 1. März 2004 eine Klage gegen das Königreich Belgien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind G. Valero Jordana und B. Stromsky; Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
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1. |
festzustellen, dass das Königreich Belgien, was die Region Flandern angeht, dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 18 der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen oder jedenfalls dadurch, dass es diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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2. |
dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Die für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzte Frist sei am 27. November 2002 abgelaufen.
(1) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.
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17.4.2004 |
DE |
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C 94/31 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunal Supremo, Sala Tercera de lo Contencioso-Administrativo, Sección Cuarta, vom 1. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Comité Andaluz de Agricultura Ecológica gegen Administración del Estado, unterstützt durch Comité Aragonés de Agricultura Ecológica
Rechtssache C-107/04
(2004/C 94/70)
Das Tribunal Supremo, Sala Tercera de lo Contencioso-Administrativo, Sección Cuarta, ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 1. Dezember 2003, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 1. März 2004, in dem Rechtsstreit Comité Andaluz de Agricultura Ecológica gegen Administración del Estado, unterstützt durch Comité Aragonés de Agricultura Ecológica, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
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1. |
Sieht die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 (2), die Begriffe „Biológico“ und „Ecológico“ und ihre Vorsilben „Bio“ und „Eco“ in allen Mitgliedstaaten als Angaben an, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis oder seine Bestandteile nach den Regeln der ökologischen Wirtschaftsweise gewonnen wurden? |
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2. |
Behält die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999, die Begriffe „Biológico“ und „Ecológico“ und ihre Vorsilben „Bio“ und „Eco“ notwendigerweise in allen Mitgliedstaaten den Erzeugnissen vor, die nach den Regeln gewonnen wurden, die in dieser Verordnung für die ökologische Wirtschaftsweise festgelegt wurden? |
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3. |
Beschränkt Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999, im Spanischen das Vorbehalten des Begriffes „Ecológico“ und seiner Vorsilbe „Eco“ für Erzeugnisse, die nach den Regeln gewonnen wurden, die in dieser Verordnung für die ökologische Wirtschaftsweise festgelegt wurden, in der Weise, dass das Gemeinschaftsrecht dem Gebrauch des Begriffes „Biológico“ und seiner Vorsilbe „Bio“ für nicht ökologische Erzeugnisse in Spanien nicht entgegensteht, wenn die Verwendung dieses Begriffes und dieser Vorsilbe sie zu Gattungsbegriffen und -vorsilben gemacht hat, die in Spanien nicht zur Bezeichnung von Lebensmittelerzeugnissen mit bestimmten, mit der ökologischen Wirtschaftsweise verbundenen Eigenschaften dienen? |
(1) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.
(2) ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 1.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/31 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses der Sala de lo Social des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien) vom 19. Januar 2004 in der Rechtssache Divina Cortiñas Yáñez gegen Instituto Nacional de Seguridad Social und Tesorería General de la Seguridad Social
Rechtssache C-108/04
(2004/C 94/71)
Die Sala de lo Social des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 19. Januar 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 1. März 2004, in der Rechtssache Divina Cortiñas Yáñez gegen Instituto Nacional de Seguridad Social und Tesorería General de la Seguridad Social um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
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1. |
Verstößt eine innerstaatliche Vorschrift, nach der für die Möglichkeit der Aufnahme in ein Sondersystem der sozialen Sicherheit für landwirtschaftliche Arbeitskräfte dann, wenn die Arbeitskraft verheiratet ist, außer der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen verlangt wird, dass die Einkünfte aus der in dieses System einbezogenen Tätigkeit die Haupteinkünfte dieser Familie in dem Sinne sind, dass es sich um die höchsten Einkünfte handelt, gegen die Richtlinie 79/7/EWG (1) vom 19. Dezember 1978 und insbesondere gegen deren Artikel 4? |
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2. |
Verstößt eine innerstaatliche Vorschrift, nach der die landwirtschaftliche Arbeitskraft allein deshalb, weil ihr Ehegatte einem anderen System der sozialen Sicherheit angehört, als beweispflichtig dafür gilt, dass die Einkünfte, die mit der unter das Régimen Especial de Trabajadores Agrarios de la Seguridad Social fallenden Tätigkeit erzielt werden, höher als die ihres Ehegatten sind, so dass bei fehlendem Nachweis die Vermutung gilt, dass sie nicht höher sind, gegen die Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 und insbesondere gegen deren Artikel 4? |
(1) ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/32 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 4. März 2004
(Rechtssache C-115/04)
(2004/C 94/72)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 4. März 2004 eine Klage gegen die Republik Finnland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind E. Traversa und M. Huttunen, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
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1. |
festzustellen, dass die Republik Finnlnd gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (1) verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese der Kommission zumindest nicht mitgeteilt hat, |
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2. |
der Republik Finnland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie sei am 20. April 2003 abgelaufen.
(1) ABl. L 110 vom 20. 4. 2001, S. 28.
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17.4.2004 |
DE |
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C 94/32 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 5. März 2004
(Rechtssache C-122/04)
(2004/C 94/73)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 5. März 2004 eine Klage gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind C.-F. Durand und M. van Beek, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
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— |
Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (1) für nichtig zu erklären, soweit diese Bestimmung den Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung des Forest Focus-Programms dem Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG (2) des Rates vom 28. Juni 1999 unterwirft; |
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— |
die Wirkungen der erwähnten Verordnung bis zu ihrer Änderung, die binnen kürzester Frist nach dem Urteil des Gerichtshofes zur erfolgen hat, aufrechtzuerhalten; |
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— |
den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EWG des Rates, zweiter Komitologiebeschluss, der die Kriterien für die Wahl einer bestimmten Art Ausschuss (Verwaltungsausschuss, Regelungsausschuss, Beratender Ausschuss) im Bestreben nach größtmöglicher Kohärenz und Vorhersehbarkeit festlege. Die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien seien im vorliegenden Fall nicht beachtet worden. Denn sofern nicht dargetan werde, dass die beabsichtigten Durchführungsmaßnahmen keine Maßnahmen zur Verwaltung eines Programms seien, sei grundsätzlich nur das Verwaltungsverfahren oder gegebenenfalls das Beratungsverfahren auf die Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen anwendbar.
Im vorliegenden Fall seien die nach der Forest Focus-Verordnung zu ergreifenden Durchführungsmaßnahmen Verwaltungsmaßnahmen für ein Aktionsprogramm, das nur einen relativen Einfluss auf den Haushalt habe. Daher sei die Wahlmöglichkeit des Gesetzgebers auf einen Verwaltungsausschuss oder einen beratenden Ausschuss beschränkt, ein Regelungsausschuss sei ausgeschlossen. Die angefochtene Entscheidung unterwerfe jedoch den Erlass von Maßnahmen zur Durchführung des Forest Focus-Programms dem Regelungsverfahren. Wenn der Gesetzgeber von derTypeneinteilung in Artikel 2 des zweiten Komitologiebeschlusses abweiche, müsse er den Rechtsakt zum einen mit einer ordnungsgemäßen Begründung versehen, die den Umständen des konkreten Falles entspreche, und zum anderen ausreichend die besondere Gründe erläutern, aus denen von den festgelegten Kriterien abgewichen werden müsse. Das Europäische Parlament und der Rat hätten ihre Pflichten, anzugeben, welches die Besonderheiten des vorliegenden Falles seien, und die besonderen Gründe darzulegen, die der Notwendigkeit, auf das Regelungsverfahren zurückzugreifen, zugrunde gelegen hätten, nicht erfüllt.
(1) ABl. L 324, S. 1.
(2) ABl. L 184, S. 23, Beschluss zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/33 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 17. März 2004
(Rechtssache C-143/04)
(2004/C 94/74)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 17. März 2004 eine Klage gegen das Königreich Belgien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist K. Banks, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
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1. |
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 13 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
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2. |
dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 22. Dezember 2002 abgelaufen.
(1) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/33 |
Streichung der Rechtssache C-225/01 (1)
(2004/C 94/75)
Mit Beschluss vom 22. Januar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-225/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Civile Genova [Italien]) Off-Road Action sas und Model Toys di Luca Luperini gegen Prefetto di Genova angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/33 |
Streichung der Rechtssache C-246/01 (1)
(2004/C 94/76)
Mit Beschluss vom 20. Januar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-246/01 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/33 |
Streichung der Rechtssache C-298/01 (1)
(2004/C 94/77)
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-298/01 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland angeordnet.
(1) ABl. C 289 vom 13.10.2001.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/33 |
Streichung der Rechtssache C-373/01 (1)
(2004/C 94/78)
Mit Beschluss vom 28. Januar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-373/01 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland angeordnet.
(1) ABl. C 331 vom 24.11.2001.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/33 |
Streichung der Rechtssache C-374/01 (1)
(2004/C 94/79)
Mit Beschluss vom 28. Januar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-374/01 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland — angeordnet.
(1) ABl. C 317 vom 10.11.2001.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/33 |
Streichung der Rechtssache C-459/01 (1)
(2004/C 94/80)
Mit Beschluss vom 27. Januar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-459/01 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/34 |
Streichung der Rechtssache C-52/02 (1)
(2004/C 94/81)
Mit Beschluss vom 28. Januar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-52/02 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/34 |
Streichung der Rechtssache C-54/02 (1)
(2004/C 94/82)
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-54/02 — Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/34 |
Streichung der Rechtssache C-169/02 (1)
(2004/C 94/83)
Mit Beschluss vom 6. November 2003 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-169/02 (Vorabentscheidunsgersuchen des Østre Landsret) — Dansk Postordreforening gegen Skatteministeriet — angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/34 |
Streichung der Rechtssache C-199/02 (1)
(2004/C 94/84)
Mit Beschluss vom 18. Februar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-199/02 — Europäisches Parlament gegen Chubb Insurance Company of Europe SA u. a. — angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/34 |
Streichung der Rechtssache C-210/02 (1)
(2004/C 94/85)
Mit Beschluss vom 28. November 2003 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-210/02 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland — angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/34 |
Streichung der Rechtssache C-261/02 (1)
(2004/C 94/86)
Mit Beschluss vom 18. Februar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-261/02 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik — angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/34 |
Streichung der Rechtssache C-305/02 (1)
(2004/C 94/87)
Mit Beschluss vom 28. Januar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-305/02 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland angeordnet.
(1) ABl. C 247 vom 12.10.2002.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/34 |
Streichung der Rechtssache C-310/02 (1)
(2004/C 94/88)
Mit Beschluss vom 28. Januar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-310/02 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland angeordnet.
(1) ABl. C 247 vom 12.10.2002.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/35 |
Streichung der Rechtssache C-316/02 P (1)
(2004/C 94/89)
Mit Beschluss vom 16. Februar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-316/02 P — Hijos de Andrés Molina SA (HAMSA) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/35 |
Streichung der Rechtssache C-359/02 (1)
(2004/C 94/90)
Mit Beschluss vom 26. Januar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-359/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Modena [Italien], Amt des Ermittlungsrichters) Christian Lanzotti angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/35 |
Streichung der Rechtssache C-374/02 (1)
(2004/C 94/91)
Mit Beschluss vom 19. Januar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-374/02 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/35 |
Streichung der Rechtssache C-390/02 (1)
(2004/C 94/92)
Mit Beschluss vom 18. November 2003 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-390/02 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik — angeordnet.
(1) ABl. C 323 vom 21.12.2002.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/35 |
Streichung der Rechtssache C-405/02 (1)
(2004/C 94/93)
Mit Beschluss vom 13. Februar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-405/02 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland — angeordnet.
(1) ABl. C 323 vom 21.12.2002.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/35 |
Streichung der Rechtssache C-430/02 (1)
(2004/C 94/94)
Mit Beschluss vom 23. Dezember 2003 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-430/02 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/35 |
Streichung der Rechtssache C-432/02 (1)
(2004/C 94/95)
Mit Beschluss vom 29. Januar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-432/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Ufficio del Giudice di Pace Lendinara) Lucio Trombin gegen Insight World Education Systems Ltd angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/35 |
Streichung der Rechtssache C-436/02 (1)
(2004/C 94/96)
Mit Beschluss vom 22. Januar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-436/02 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/36 |
Streichung der Rechtssache C-14/03 (1)
(2004/C 94/97)
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2003 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-14/03 —Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich —angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/36 |
Streichung der Rechtssache C-43/03 (1)
(2004/C 94/98)
Mit Beschluss vom 6. Januar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-43/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/36 |
Streichung der Rechtssache C-93/03 (1)
(2004/C 94/99)
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-93/03 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik — angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/36 |
Streichung der Rechtssache C-120/03 (1)
(2004/C 94/100)
Mit Beschluss vom 14. November 2003 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-120/03 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien — angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/36 |
Streichung der Rechtssache C-130/03 (1)
(2004/C 94/101)
Mit Beschluss vom 28. Januar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-130/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/36 |
Streichung der Rechtssache C-137/03 (1)
(2004/C 94/102)
Mit Beschluss vom 19. Januar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-137/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/36 |
Streichung der Rechtssache C-167/03 (1)
(2004/C 94/103)
Mit Beschluss vom 19. Januar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-167/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/36 |
Streichung der Rechtssache C-241/03 (1)
(2004/C 94/104)
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2003 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-241/03 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande — angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/36 |
Streichung der Rechtssache C-271/03 (1)
(2004/C 94/105)
Mit Beschluss vom 4. Februar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-271/03 Irland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften angeordnet.
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17.4.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/37 |
Streichung der Rechtssache C-273/03 (1)
(2004/C 94/106)
Mit Beschluss vom 17. Februar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-273/03 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg — angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/37 |
Streichung der Rechtssache C-303/03 (1)
(2004/C 94/107)
Mit Beschluss vom 6. Januar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-303/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik angeordnet.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/37 |
Streichung der Rechtssache C-309/03 (1)
(2004/C 94/108)
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-309/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Nr. 33) — Ana Isabel López Gil gegen Instituto Nacional de Empleo —
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17.4.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/37 |
Streichung der Rechtssache C-413/03 (1)
(2004/C 94/109)
Mit Beschluss vom 28. Januar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-413/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland angeordnet.
(1) ABl. C 275 vom 15.11.2003.
GERICHT ERSTER INSTANZ
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/38 |
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
10. Februar 2004
in den verbundenen Rechtssachen T-64/01 und T-65/01: Afrikanische Frucht-Compagnie GmbH und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert & Co. gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhr aus AKP-Staaten und Drittländern - Referenzmenge - Verordnungen [EG] Nrn. 1924/95 und 2362/98 - Schadensersatzklage)
(2004/C 94/110)
Verfahrenssprache: Deutsch
In den verbundenen Rechtssachen T-64/01 und T-65/01, Afrikanische Frucht-Compagnie GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland) und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert & Co. mit Sitz in Hamburg, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Schohe, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: S. Marquardt und J. P. Hix) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Braun und M. Niejahr), wegen Ersatzes des Schadens, den die Klägerinnen im Zusammenhang mit der Festsetzung ihrer Referenzmenge für das Jahr 1999 erlitten zu haben behaupten, hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke, Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin, am 10. Februar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
|
2. |
Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates und der Kommission. |
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/38 |
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 28. Januar 2004
in den verbundenen Rechtssachen T-142/01 und T-283/01: Organización de Productores de Túnidos Congelados (OPTUC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Fischerei - Gemeinsame Marktorganisation - Ausgleichsentschädigung für Thunfisch für die Verarbeitungsindustrie - Aufteilung unter den Erzeugerorganisationen - Änderung der Mitgliedschaft von Erzeugern - Auswirkung auf die Aufteilung der Entschädigung - Rechtsgrundlage - Grundsatz des Vertrauensschutzes)
(2004/C 94/111)
Verfahrenssprache: Spanisch
In den verbundenen Rechtssachen T-142/01 und T-283/01, Organización de Productores de Túnidos Congelados (OPTUC), Bermeo (Spanien) (Prozessbevollmächtigte in der Rechtssache T-142/01: Rechtsanwälte J.-R. García-Gallardo Gil-Fournier und M. Moya Díaz, und in der Rechtssache T-283/01: Rechtsanwälte García-Gallardo Gil-Fournier und J. Guillem Carrau) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtige: S. Pardo Quintillán, in der Rechtssache T-142/01 außerdem durch L. Visaggio), unterstützt durch Organización de Productores Asociados de Grandes Atuneros Congeladores (Opagac), Madrid (Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Casas Robla und V. Arrastia de Sierra) in der Rechtssache T-142/01, wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 584/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1103/2000 und (EG) Nr. 1926/2000 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Juli bis 30. September 1999 und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1999 (ABl. 86, S. 4) sowie Nichtigerklärung des Artikels 2 Absatz 2 und des jeweiligen Anhangs der Verordnungen (EG) der Kommission Nrn. 585/2001 vom 26. März 2001, 808/2001 vom 26. April 2001, 1163/2001 vom 14. Juni 2001 und 1670/2001 vom 20. August 2001 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Januar bis 31. März 2000, 1. April bis 30. Juni 2000, 1. Juli bis 30. September 2000 bzw. 1. Oktober bis 31. Dezember 2000 (ABl. L 86, S. 8, L 118, S. 12, L 159, S. 10, und L 224, S. 4), hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras — Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat — am 28. Januar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1) |
Die Klagen werden abgewiesen. |
|
2) |
Die Klägerin trägt die Kosten der Beklagten. |
|
3) |
Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 245 vom 1.9.2001 und C 44 vom 16.2.2002.
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17.4.2004 |
DE |
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C 94/39 |
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 28. Januar 2004
in den verbundenen Rechtssachen T-146/02 bis T-153/02: Deutsche SiSi-Werke GmbH & Co. Betriebs KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke - Form einer Getränkeverpackung - Standbeutel - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Freihaltebedürfnis für das Zeichen)
(2004/C 94/112)
Verfahrenssprache: Deutsch
In den verbundenen Rechtssachen T-146/02 bis T-153/02, Deutsche SiSi-Werke GmbH & Co. Betriebs KG mit Sitz in Eppelheim (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Franke) gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: G. Schneider) wegen Aufhebung der Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Februar 2002 (Sachen R 719/1999-2 bis R 724/1999-2, R 747/1999-2 und R 748/1999-2) über die Eintragung dreidimensionaler Marken (Standbeutel), hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij — Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin — am 28. Januar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1) |
Die Klagen werden abgewiesen. |
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2) |
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
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17.4.2004 |
DE |
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C 94/39 |
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 28. Januar 2004
in der Rechtssache T-180/01: Euroagri Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Artikel 24 und 25 der Verordnung [EWG] Nr. 4253/88)
(2004/C 94/113)
Verfahrenssprache: Italienisch
In der Rechtssache T-180/01, Euroagri Srl mit Sitz in Monte Vidon Combatte (Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Massucci) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst durch L. Visaggio, dann durch C. Cattabriga und M. Moretto) wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2001) 1274 der Kommission vom 6. Juni 2001 über die Streichung des Zuschusses, der Euroagri Srl mit Entscheidung C (92) 3214 der Kommission vom 3. Dezember 1992 über die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, nach der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374, S. 25), im Rahmen des Vorhabens Nr. 92.IT.06.069 „Pilot- und Demonstrationsvorhaben für den Einsatz der neuen Technologie ‚Endovena‘ [intravenös] bei Obstbäumen“ gewährt worden war, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij - Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat - am 28. Januar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1) |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2) |
Die Klägerin trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. |
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/39 |
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 10. Februar 2004
in den verbundenen Rechtssachen T-215/01, T-220/01 und T-221/01, Calberson GE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Verordnung (EG) Nr. 11/1999 - Nahrungsmittelhilfe für Russland - Verordnung (EG) Nr. 1799/1999 - Lieferung von Rindfleisch - Verordnung (EG) Nr. 1815/1999 - Lieferung von Magermilchpulver - Vergabe der Beförderungsleistung - Vertragsverhältnis - Schiedsklausel - Vertragliche Haftung - Ausservertragliche Haftung - Zulässigkeit)
(2004/C 94/114)
Verfahrenssprache: Französisch
In den verbundenen Rechtssachen T-215/01, T-220/01 und T-221/01, Calberson GE mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Gallois, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: G. Berscheid) wegen
|
— |
in der Rechtssache T-215/01 Verurteilung der Kommission, an die Klägerin 14 290,61 Euro und 57 859,56 USD zuzüglich der gesetzlichen Zinsen als Ersatz des geltendgemachten Schadens zu zahlen, |
|
— |
in der Rechtssache T-220/01 Verurteilung der Kommission, an die Klägerin 106 901,96 DM zuzüglich der gesetzlichen Zinsen als Ersatz des geltend gemachten Schadens zu zahlen, und |
|
— |
in der Rechtssache T-221/01 Verurteilung der Kommission, an die Klägerin 23 115,49 Euro und 25 761,11 USD zuzüglich der gesetzlichen Zinsen als Ersatz des geltend gemachten Schaden zu zahlen, |
alle drei Klagen gestützt auf Artikel 238 EG und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates über ein Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, hilfweise gestützt auf Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirung und A. W. H. Meij – Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat – am 10. Februar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
|
1. |
In der Rechtssache T-215/01 wird die Kommission verurteilt, an die Klägerin 7 194,24 Euro und 23 072,89 USD, beide Beträge zuzüglich Verzugszinsen vom 16. Mai 2001 an bis zur vollständigen Zahlung, zu zahlen. Der anzuwendende Zinssatz berechnet sich auf der Grundlage des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank während des genannten Zeitraums für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzt worden ist und der um zwei Prozentpunkte erhöht wird. |
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2. |
Im übrigen wird die Klage in der Rechtssache T-215/01 abgewiesen. |
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3. |
Die Klägerin trägt in der Rechtssache T-215/01 ein Dritttel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Kommission; Letztere trägt zwei Drittel ihrer eigenen und zwei Drittel der Kosten der Klägerin. |
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4. |
Die Klage in der Rechtssache T-220/01 wird abgewiesen. |
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5. |
Die Klägerin wird in der Rechtssache T-220/01 verurteil,t sämtliche Kosten zu tragen. |
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6. |
In der Rechtssache T-221/01 wird die Kommission verurteilt, an die Klägerin 25 761,11 USD zuzüglich Verzugszinsen vom 3. August 2001 bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen. Der anzuwendende Zinssatz berechnet sich auf der Grundlage des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank während des genannten Zeitraums für die Hauprefinanzierungsgeschäfte festgesetzt worden ist und der um zwei Prozentpunkte erhöht wird. |
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7. |
Die Klägerin trägt in der Rechtssache T-221/01 ein Viertel ihrer eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Kommission; Letztere trägt drei Viertel ihrer eigenen und drei Viertel der Kosten der Klägerin. |
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17.4.2004 |
DE |
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C 94/40 |
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
11. Februar 2004
in der Rechtssache T-259/01: Nutrinveste Comércio Internacional SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 - Nahrungsmittelhilfe - Gefahrübergang - Kürzung der Zahlungen)
(2004/C 94/115)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
In der Rechtssache T-259/01, Nutrinveste – Comércio Internacional SA mit Sitz in Algés (Portugal), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Vasconcelos, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Berscheid, A. Alves Vieira und N. Castro Marques), wegen Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 61 226 Euro für eine Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras, Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat, am 11. Februar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
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17.4.2004 |
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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
12. Februar 2004
in der Rechtssache T-282/01: Aslantrans AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Zollrecht - Erstattung von Einfuhrabgaben - Während des Transports gestohlene Zigarettenladung - Begriff des besonderen Falles im Sinne des Artikels 905 der Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Fristwahrung)
(2004/C 94/116)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache T-282/01, Aslantrans AG mit Sitz in Rickenbach bei Wil (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Weigell, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst R. Tricot und S. Fries, sodann X. Lewis und S. Fries), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung REM 19/00 der Kommission vom 18. Juli 2001, mit der der Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Erstattung der Einfuhrabgaben an die Klägerin abgelehnt wurde, hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke, Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat, am 12. Februar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
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17.4.2004 |
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BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 16. Januar 2004
in der Rechtssache T-113/02: Gustaaf van Dyck gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Öffentlicher Dienst - Anfechtungsklage - Beschwerende Maßnahme - Unzulässigkeit)
(2004/C 94/117)
Verfahrenssprache: Niederländisch
In der Rechtssache T-113/02, Gustaaf van Dyck, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Wuustwezel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: S. Corbanie Rechtsanwalt, und A. E. Bywater, Solicitor, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart und H. M. H. Speyart) wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 2002 über die Zurückweisung der Beschwerde vom 14. August 2001, der Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2001 über die Zurückweisung der Beschwerde und der angeblichen Entscheidung der Kommission unbekannten Datums über die Überprüfung der Beurteilung des Klägers, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras Ä Kanzler: H. Jung Ä am 16. Januar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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BESCHLUSS DES GERICHS ERSTER INSTANZ
vom 14. Januar 2004
in der Rechtssache T-202/02, Makedoniko Metro und Michaniki AE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Öffentliche Bauaufträge - Unterbleiben der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Artikel 3 der Richtlinie 89/665/EWG - Schadensersatzklage - Unzulässigkeit)
(2004/C 94/118)
Verfahrenssprache: griechisch
In der Rechtssache T-202/02, Makedoniko Metro mit Sitz in Saloniki (Griechenland) und Michaniki AE mit Sitz in Maroussi Attikis (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Gonis, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. Konstantinidis) wegen Ersatz des den Klägerinnen angeblich aufgrund der Entscheidung der Kommission, das Verfahren über ihre Beschwerde Nr. 97/4188/P, eingereicht am 23. Januar 1997, betreffend die Ausschreibung eines öffentlichen Bauauftrags über die Planung, den Bau, die Selbstfinanzierung und den Betrieb der U-Bahn von Saloniki (Griechenland) durch den griechischen Staat, einzustellen, entstanden ist, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras — Kanzler: H. Jung — am 14. Januar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. |
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BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 26. Januar 2004
in der Rechtssache T-386/02 Lamprecht AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)
(Erledigung der Hauptsache)
(2004/C 94/119)
Verfahrenssprache: Spanisch
In der Rechtssache T-386/02, Lamprecht AG mit Sitz in Zürich (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Castán P'rez-Gómez, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: S. Laitinen und J. García Murillo), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle): Clickview Ltd (ehemals J.Tricot & Sons Ltd) mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), betreffend eine Klage der Inhaberin der nationalen Wortmarke „Emoswiss“ für Waren der Klassen 10, 24 und 25 auf Aufhebung der Entscheidung R 275/2001-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Juli 2002 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, mit der der Widerspruch der Klägerin gegen die Anmeldung des Wortzeichens „Emos“ als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klasse 25 zurückgewiesen wurde, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood — Kanzler: H. Jung — am 26. Januar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
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1) |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2) |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 21. Januar 2004
in der Rechtssache T-217/03 R, Fédération nationale de la coopération bétail et viande (FNCBV) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Teilweise und bedingte Aussetzung)
(2004/C 94/120)
(Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache T-217/03 R, Fédération nationale de la coopération bétail et viande (FNCBV) mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Collin und M. Ponsard, Zustellungsanschrift in Luxemburg, unterstützt durch Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und F. Million), gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: P. Oliver und O. Beynet) wegen Befreiung von der Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen, um die Beitreibung der Geldbuße in Höhe von 480 000 Euro zu vermeiden, die mit der Entscheidung 2003/600/EG der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 — Viandes bovines françaises) (ABl. L 209, S. 12) verhängt worden ist, hat der Präsident des Gerichts am 21. Januar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Obliegenheit der Klägerin, zugunsten der Kommission eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der nach Artikel 3 der Entscheidung 2003/600/EG der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 — Viandes bovines françaises) gegen sie verhängten Geldbuße zu vermeiden, wird für einen Zeitraum von zwei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses unter der Bedingung ausgesetzt, dass die Klägerin binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses 140 000 Euro an die Kommission zahlt und zu deren Gunsten eine Bürgschaft in Höhe von 60 000 Euro stellt oder stattdessen eine Bankbürgschaft zugunsten der Kommission in Höhe von 200 000 Euro stellt. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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17.4.2004 |
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BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 21. Januar 2004
in der Rechtssache T-245/03 R, Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles (FNSEA) u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Teilweise und bedingte Aussetzung)
(2004/C 94/121)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache T-245/03 R, Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles (FNSEA) mit Sitz in Paris (Frankreich), Fédération nationale bovine (FNB) mit Sitz in Paris, Fédération nationale des producteurs de lait (FNPL) mit Sitz in Paris, Jeunes agriculteurs (JA) mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Néouze und V. Ledoux, Zustellungsanschrift in Luxemburg, unterstützt durch Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und F. Million), gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: P. Oliver und A. Bouquet) wegen vollständiger oder teilweiser Befreiung von der Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen, um die Beitreibung von Geldbußen zu vermeiden, die mit der Entscheidung 2003/600/EG der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 – Viandes bovines françaises) (ABl. L 209, S. 12) verhängt worden sind, hat der Präsident des Gerichts am 21. Januar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Obliegenheit der Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles, zugunsten der Kommission eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der nach Artikel 3 der Entscheidung 2003/600/EG der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 — Viandes bovines françaises) gegen sie verhängten Geldbuße zu vermeiden, wird unter folgenden Bedingungen ausgesetzt:
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2. |
Die Obliegenheit der Fédération nationale bovine, zugunsten der Kommission eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der nach Artikel 3 der Entscheidung 2003/600 gegen sie verhängten Geldbuße zu vermeiden, wird unter folgenden Bedingungen ausgesetzt:
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3. |
Die Obliegenheit der Jeunes agriculteurs, zugunsten der Kommission eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der nach Artikel 3 der Entscheidung 2003/600 gegen sie verhängten Geldbuße zu vermeiden, wird unter folgenden Bedingungen ausgesetzt:
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4. |
Die in den Nummern 2 und 3 des Tenors dieses Beschlusses gewährte Aussetzung verliert ihre Wirkung, wenn die Kläger der Kommission nicht binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses die von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von internationalem Ruf geprüften und bestätigten Jahresabschlüsse der Fédération nationale bovine und der Jeunes agriculteurs für die Wirtschaftsjahre 2001 und 2002 übermitteln. |
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5. |
Bis zur Stellung der Bankbürgschaften einschließlich Zinsen teilen die Kläger der Kommission mit:
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6. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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17.4.2004 |
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C 94/43 |
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 21. Januar 2004
in der Rechtssache T-252/03 R, Fédération nationale de l'industrie et des commerces en gros des viandes (FNICGV) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Zulässigkeit - Keine Dringlichkeit)
(2004/C 94/122)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache T-252/03 R, Fédération nationale de l'industrie et des commerces en gros des viandes (FNICGV) mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Abegg, Zustellungsanschrift in Luxemburg, unterstützt durch Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und F. Million), gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: P. Oliver und F. Lelièvre) wegen Aussetzung zum einen des Vollzugs der Entscheidung 2003/600/EG der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 — Viandes bovines françaises) (ABl. L 209, S. 12), soweit damit eine Geldbuße in Höhe von 720 000 Euro gegen die Klägerin verhängt wird, und zum anderen der Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zur Abwendung der Beitreibung dieser Geldbuße zu stellen, hat der Präsident des Gerichts am 21. Januar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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C 94/43 |
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 10. Februar 2004
in der Rechtssache T-394/03 R: Flavia Angeletti gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Fehlende Dringlichkeit)
(2004/C 94/123)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache T-394/03 R, Flavia Angeletti, ehemalige Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. R. Iturriagagoitia und Rechtsanwältin K. Delvolvé, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und H. Kraemer), wegen eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2003 in der berichtigten Fassung vom 27. Oktober 2003, hat der Präsident des Gerichts am 10. Februar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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17.4.2004 |
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C 94/43 |
Klage der Mast-Jägermeister AG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 19. März 2003
(Rechtssache T-103/03)
(2004/C 94/124)
Verfahrenssprache zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch
Die Mast-Jägermeister AG, Wolfenbüttel (Deutschland), hat am 19. März 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Chr. Drzymalla. Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Licorera Zacapaneca S.A., Zacapa (Guatemala).
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Januar 2003 (Sache R 407/2002-1) aufzuheben; |
|
— |
dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
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Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Licorera Zacapaneca S.A. |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Die Bildmarke „VENADO“ für Waren der Klassen 32 und 33 (u.a. Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Rum, Liköre auf Rumbasis, Weinbrand) – Anmeldung Nr. 986976 |
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Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: |
Die Klägerin |
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Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: |
Die Bildmarke eines Hirschkopfes mit einem Kreuz für Waren der Klassen 18, 25, 32 et 33 (u.a. Regenschirme, Bekleidung, alkoholfreie Getränke, soweit in Klasse 32 enthalten, Weine und Spirituosen) – Marke Nr. 337337 |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung der Anmeldung |
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Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Der Beschwerde der Anmelderin wurde stattgegeben und der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen |
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Klagegründe: |
Missachtung des Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94; fehlerhafte Anwendung des Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94; unzutreffende Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken; keine Berücksichtigung der zugrundegelegten Bekanntheit der Widerspruchsmarke. |
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/44 |
Klage des Herrn Angelo Wille gegen das Europäische Parlament, eingereicht am 16. Dezember 2003
(Rechtssache T-412/03)
(2004/C 94/125)
Verfahrenssprache: Deutsch
Herr Angelo Wille, Brüssel, hat am 16. Dezember 2003 eine Klage gegen das Europäische Parlament beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt D. Rogalla.
Der Kläger beantragt,
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— |
die Bescheide des Beklagten vom 24.2.2003, vom 28.4.2003, vom 20.5.2003 und vom 17.9.2003 für nichtig zu erklären; |
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— |
den Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidungen des Parlaments, mit welchen die Zulassung des Klägers zum Auswahlverfahren EUR/A/167/02 abgelehnt wurde. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass der Kläger nicht über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nach Abschluss der geforderten Ausbildung als Volljurist verfüge.
Der Kläger macht geltend, dass die Ablehnung rechtswidrig sei, da der Kläger sich frist- und formgerecht beworben habe und auch im übrigen alle allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfülle. Er habe eine Ausbildung als Volljurist sowie die erforderliche Berufserfahrung. Die Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidungen beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung der Ausschreibungsbedingungen durch den Beklagten. Die Gleichsetzung von Hochschulabschluss und Zweitem Juristischen Staatsexamen widerspreche dem Wortlaut der Ausschreibung und dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 12 EG. An deutsche Juristen dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als an Absolventen aus den anderen Mitgliedstaaten.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/44 |
Klage der Frau Ulrike Eppe gegen das Europäische Parlament, eingereicht am 29. Dezember 2003
(Rechtssache T-439/03)
(2004/C 94/126)
Verfahrenssprache: Deutsch
Frau Ulrike Eppe, Hannover (Deutschland), hat am 29. Dezember 2003 eine Klage gegen das Europäische Parlament beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt D. Rogalla.
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Bescheide des Beklagten vom 24.2.2003, vom 28.4.2003 und vom 17.9.2003 für nichtig zu erklären; |
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— |
den Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Die Klagegründe und Argumente entsprechen denen, die in der Rechtssache T-412/03 (Wille/Parlament, noch nicht veröffentlicht) geltend gemacht werden.
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17.4.2004 |
DE |
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C 94/45 |
Klage der Reemark Gesellschaft für Markenkooperation mbH gegen das Harmoniserungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 21. Januar 2004
((Rechtssache T-22/04))
(2004/C 94/127)
Die Verfahrenssprache ist nach Artikel 131 Absatz 2 der Verfahrensordnung zu bestimmen — Sprache, in der die Klage eingereicht worden ist: Englisch
Die Reemark Gesellschaft für Markenkooperation mbH, Hamburg (Deutschland), hat am 21. Januar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin P. Koch Moreno.
Weitere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer war die Bluenet Limited.
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. November 2003, mit der der Beschwerde der Bluenet Limited gegen die Entscheidung Nr. 106/2002 vom 25. Januar 2002 stattgegeben und demgemäß der gegen die Anmeldung Nr. 1 169 085 der Gemeinschaftsmarke „Westlife“ für Waren der Klassen 9, 16, 25 und 41 erhobene Widerspruch zurückgewiesen wurde, gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke verstößt; |
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— |
festzustellen, dass bei der Anmeldung Nr. 1 169 085 der Gemeinschaftsmarke „Westlife“ für Waren der Klassen 9, 16, 25 und 41 die Gefahr einer Verwechslung mit der unter der Nr. 397 43 603 angemeldeten deutschen Marke „West“ besteht, die identische Waren und Dienstleistungen derselben Klassen 9, 16, 25 und 41 schützt; |
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— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Bluenet Limited. |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Wortmarke „Westlife“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25 und 41 (u. a. bespielte Tonträger, bespielte Bildträger, bespielte Datenträger; Druckereierzeugnisse; Bekleidung; Unterhaltung durch eine Musikgruppe) (Anmeldung Nr. 1169085) |
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Inhaber der im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Marke: |
Reemark Gesellschaft für Markenkooperation mbH |
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Entgegenstehende Marke oder entgegenstehende Zeichen: |
Internationale und nationale Wortmarke „West“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 13, 15 bis 31 und 35 bis 41 (u. a. Aufzeichnungsgeräte; Druckereierzeugnisse; Bekleidung; Bildung und Unterhaltung) |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung der Anmeldung der Wortmarke „Westlife“ für die beanstandeten Waren und Dienstleistungen |
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Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit damit dem Widerspruch der Reemark Gesellschaft für Markenkooperation mbH stattgegeben wurde |
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Klagegründe: |
Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (1) |
(1) Regolamento (CE) del Consiglio 20 dicembre 1993, n. 40/94, sul marchio comunitario (GU L 11, pag. 1).
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17.4.2004 |
DE |
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C 94/45 |
Klage des João Andrade Sena gegen die Europäische Agentur für Flugsicherheit, eingereicht am 28. Januar 2004
((Rechtssache T-30/04))
(2004/C 94/128)
Verfahrenssprache: Französisch
João Andrade Sena, wohnhaft in Rhode St. Genèse (Belgien), hat am 28. Januar 2004 eine Klage gegen die Europäische Agentur für Flugsicherheit beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Georges Vandersanden, Laure Levi und Aurore Finchelstein.
Der Kläger beantragt,
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— |
die Entscheidung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) vom 11. Juli 2003 aufzuheben, mit der eine andere Person auf die Stelle des Exekutivdirektors ernannt und seine Bewerbung für diese Stelle abgelehnt wurde; |
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— |
ihm nach billigem Ermessen 2 Euro Schadenersatz zuzusprechen; |
|
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA), mit der die Bewerbung des Klägers für die Stelle des Exekutivdirektors abgelehnt und eine andere Person auf diese Stelle ernannt wurde.
Die Informationen, die er und seine Rechtsvertreter auf Anfrage erhalten hätten, hätten sich als fragmentarisch erwiesen und hätten es ihm Kläger nicht ermöglicht, einen klaren und transparenten Einblick in das durchgeführte Verfahren zu gewinnen.
Zur Begründung seiner Anträge macht er geltend:
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— |
eine Verletzung der Begründungspflicht, des Fürsorgeprinzips und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung; |
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— |
einen Mangel an Information, der objektiv und begründetermaßen die Vermutung zulasse, dass die Grundsätze der Unparteilichkeit, der Objektivität und der Nichtdiskriminierung nicht beachtet worden seien, sowie einen Verstoß gegen die Verfahrensregeln und die Stellenausschreibung; |
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— |
eine Missachtung des dienstlichen Interesses und einen Verstoß gegen Artikel 12 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, da der Vergleich der Verdienste der ernannten Person nach der von der Kommission übermittelten Kurzbiographie mit denen des Klägers ergebe, dass dessen Verdienste offensichtlich höher seien. |
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/46 |
Klage des Herrn Roderich Weißenfels gegen das Europäische Parlament, eingereicht am 2. Februar 2004
(Rechtssache T-33/04)
(2004/C 94/129)
Verfahrenssprache: Deutsch
Herr Roderich Weißenfels, Bereldingen (Luxemburg), hat am 2. Februar 2004 eine Klage gegen das Europäische Parlament beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt H. Arend, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der beklagten Partei vom 26. Juni 2003, mit der dem Kläger von der doppelten Kinderzulage nach Artikel 67 Absatz 3 des Statuts eine zu Gunsten seines Sohnes anderweitig gezahlte Leistung abgezogen wird, sowie die diesbezügliche Beschwerdeentscheidung der beklagten Partei vom 10. November 2003 aufzuheben; |
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die beklagte Partei zu verpflichten, dem Kläger sämtliche ohne rechtlichen Grund einbehaltenen Teile seiner Dienstbezüge zuzüglich gesetzlicher Zinsen nachzuzahlen; |
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der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Klägers aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Der Kläger erhält seit etlichen Jahren eine doppelte Kinderzulage nach Artikel 67 Absatz 3 des Statuts. Seit Dezember 1998 bezieht der schwerbehinderte Sohn des Klägers von einem luxemburgischen Fonds eine monatliche Behindertenhilfe. 1999 hat der Kläger diese Zahlung vorsorglich gemeldet. Dies hatte zur Folge, dass die den Betrag der doppelten Kinderzulage regelmäßig übersteigende Leistung des Fonds von dieser Familienzulage abgezogen wurde, diese für die vergangene Zeit seit Gewährung der luxemburgischen Sonderzuwendung zurückgefordert wurde und seither nicht mehr zur Auszahlung kam.
Der Kläger macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach Artikel 67 Absatz 2 des Statuts nicht vorliegen. Nach der Definition in Artikel 67 Absatz 3 diene diese doppelte Kinderzulage der Entlastung des Beamten, der wegen der schweren Behinderung seines Kindes „mit erheblichen Ausgaben“ belastet werde. Dagegen sei die Leistung des Fonds nach deren eigener Definition eine „Sonderzuwendung an schwerbehinderte Personen“. Sie stelle eine eigenständige Leistung dar, die auch nicht dem Kläger, sondern dem Behinderten selbst gewährt werde, auch wenn diese wegen der Unmündigkeit des Anspruchsberechtigten zu Händen seines gesetzlichen Vertreters gezahlt wird. Daraus ergebe sich, dass diese Leistung weder eine „Zulage“ noch „gleicher Art“ sei. Ein Abzug gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts sei deshalb rechtswidrig. Weiterhin sei der Abzug von Anfang an wider besseren rechtlichen Wissen erfolgt.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/46 |
Klage der Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia A.V.E.E. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 30. Januar 2004
(Rechtssache T-35/04)
(2004/C 94/130)
Die Verfahrenssprache ist nach Artikel 131 Absatz 2 der Verfahrensordnung zu bestimmen — Sprache, in der die Klage eingereicht worden ist: Englisch
Die Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia A.V.E.E. mit Sitz in Pikermi, Attika (Griechenland), hat am 30. Januar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt C. Chrissanthis.
Weitere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer war die Ferrero oHG mbH.
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben und/oder sie dahin gehend abzuändern, dass der erhobene Widerspruch zurückgewiesen und die Eintragung der unter der Nummer 1 010 099 angemeldeten fraglichen Gemeinschaftsmarke angeordnet wird; |
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den Widerspruch gegen die angemeldete Marke hinsichtlich aller Klassen, hinsichtlich deren er mit Erfolg erhoben wurde, endgültig und in vollem Umfang zurückzuweisen; |
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dem Harmonisierungsamt und dem Widersprechenden die Kosten einschließlich der Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Klägerin |
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Angemeldete Gemeinschafltsmarke: |
Bildmarke „Ferró“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 42, angemeldet unter der Nummer 1 010 099 |
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Inhaber der im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Marke: |
Ferrero oHG mbH |
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Entgegenstehende Marke oder entgegenstehendes Zeichen: |
Wortmarke „FERRERO“ (in Deutschland unter der Nummer 956 671 angemeldete nationale Marke) für Waren der Klassen 5, 29, 30, 32 und 33 |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Teilweise Stattgabe des Widerspruchs für folgende Waren der Klasse 30: „Kaffee, Tee, Zucker, Kaffee-Ersatzmittel, Mehl und Getreidepräparate, Brot, Zwieback (Kekse), Süßwaren, Konditorwaren, Speiseeis, Sirup, Teig, Mehl für die Zubereitung von Teig, Brotwaren aller Art, Honig, Melassesirup“ |
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Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde |
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Klagegründe: |
Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 44/94 des Rates |
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/47 |
Klage der Autonomen Region Azoren gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 2. Februar 2004
(Rechtssache T-37/04)
(2004/C 94/131)
Verfahrenssprache: Englisch
Die Autonome Region Azoren (Portugal) hat am 2. Februar 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind M. Renouf, S. Crosby und C. Bryant, Solicitors.
Die Klägerin beantragt,
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die Artikel 3 und 11 sowie den Anhang der Verordnung Nr. 1954/2003 des Rates für nichtig zu erklären, soweit a) der Fischereiaufwand nach dieser Verordnung nur anhand der Zielarten und des ICES-Gebietes bzw. COPACE-Bereiches und nicht auch anhand des verwendeten Fanggeräts, und zwar danach, ob stationäres Fanggerät oder Schleppgerät, festgelegt wird, und b) vom Geltungsbereich der Artikel 3 und 11 Grundfischarten im Sinne der Verordnung Nr. 2347/2002 ausgeschlossen werden; |
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Artikel 15 der Verordnung Nr. 1954/2003 des Rates für nichtig zu erklären, soweit die Aufhebung der Verordnungen Nrn. 685/95 und 2027/95 des Rates a) die Befugnis der Gemeinschaft beseitigt, den Fischereiaufwand nicht nur anhand der Zielarten und des ICES-Gebietes bzw. des COPACE-Bereiches, sondern auch anhand der Art des verwendeten Fanggeräts festzulegen (Artikel 3 Absatz 1, 6 und Anhang 1 der Verordnung Nr. 685/95 sowie Artikel 2 und Anhang der Verordnung Nr. 2027/95), und deren Festlegung, die nach der Verordnung Nr. 2027/95 getroffen worden ist, aufhebt; b) die Befugnis aufgehoben wird, einen höchstzulässigen jährlichen Fangaufwand je Bereich für die von der Verordnung Nr. 2347/2002 erfassten Grundfischarten festzulegen, und dessen Festlegung, die nach der Verordnung Nr. 2027/95 erfolgt ist, aufhebt; c) den Ausschluss spanischer Fischereifahrzeuge vom Zugang zu den Inselgewässern unter portugiesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des ICES-Gebietes X und des COPACE-Gebietes für den Tunfischfang (Anhang III, Nr. 3 der Verordnung Nr. 685/95) aufhebt; d) am 1. August 2004 unabhängig davon in Kraft treten kann, ob eine Verordnung nach den Artikeln 11 Absätze 2 oder 3 der Verordnung Nr. 1954/2003 in Kraft getreten ist; |
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Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1954/2003 des Rates für nichtig zu erklären, soweit damit der Ausschluss spanischer Fischereifahrzeuge vom Zugang zu Inselgewässern unter portugiesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit im ICES-Gebiet X und im COPACE-Gebiet für den Tunfischfang nicht beibehalten wird; |
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Artikel 13 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1954/2003 des Rates für nichtig zu erklären, soweit damit die Artikel 19a Absatz 3, 19b, 19c, 18d und 19e Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 von der Anwendung in den Gewässern unter portugiesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit um die Azoren herum ausgenommen wird; |
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dem Rat die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1954/2003 (1), die die Fischereiregelung für die Fischerei auf den Azoren ersetzt. Sie rügt eine Reihe von Verfahrensfehlern beim Erlass der Verordnung, die deren Nichtigerklärung im von ihr beantragten Umfang rechtfertigten. Diese Verfahrensfehler sind das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Anhörung des Europäischen Parlaments, die Nichtberücksichtigung von Beweismitteln wirtschaftlicher, technischer, wissenschaftlicher und umweltbezogener Art, sowie die Nichtabgabe einer angemessenen Begründung für den erlassenen Rechtsakt.
Die Klägerin rügt weiter eine Reihe wesentlicher Formverletzungen durch die beanstandete Verordnung, nämlich:
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Verstoß gegen den Grundsatz der relativen Stabilität und damit zusammenhängender Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere Artikel 33 EG und die Verordnung Nr. 2371/2002 (2) (ABl. L 358, vom 31.12.2002, S. 59); |
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Verstoß gegen Artikel 299 Absatz 2 EG; |
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Verstoß gegen die Artikel 6 und 174 EG und die Grundsätze des Umweltrechts, nämlich den Vorsorgegrundsatz, den Grundsatz des vorbeugenden Tätigwerdens, den Grundsatz der Behebung von Schäden an der Quelle und den Grundsatz, dass der Verschmutzer zu zahlen habe; |
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Verstoß gegen grundlegende Ziele des Vertrages, Artikel 158 EG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; |
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Verstoß gegen zwingende Erfordernisse des Völkerrechts und damit Artikel 300 Absatz 7 (EG); |
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Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1275/94 (3) (ABl. L 140 vom 3.6.1994, S. 1), die erlassen worden sei, um Spanien und Portugal in das allgemeine System der gemeinsamen Fischereipolitik zu integrieren. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1275/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über die Anpassungen der in den Kapiteln „Fischerei“ der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Regelung.
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17.4.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/48 |
Klage der Sunplus Technology Co. Ltd gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)(HABM), eingereicht am 4. Februar 2004
((Rechtssache T-38/04))
(2004/C 94/132)
Verfahrenssprache zu bestimmen nach Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung – Sprache, in der die Klage eingereicht worden ist: Englisch
Die Sunplus Technology Co. Ltd, Hsin-Chu, Taiwan, hat am 4. Februar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)(HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte H. Eichmann, G. Barth, U. Blumenröder, C. Niklas-Falter, M. Kinkeldey, K. Brandt, A. Franke, U. Stephani, B. Allekotte, E. Pfrang, K. Lochner, B. Ertle, Christine Neuhierl und Sabine Prückner.
Die Sun Microsystems, Inc., war ebenfalls Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer.
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Oktober 2003 in der Sache R 642/2000-4 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelder der Gemeinschaftsmarke: |
Sunplus Technology Co. Ltd |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Bildmarke „SUNPLUS“ für bestimmte Waren der Klasse 9 (Chips; Halbleiter; Mikroprozessor-Chips; Programmkarten; …) (Markenanmeldung Nr. 214346) |
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Inhaber der Marke oder des Kennzeichenrechts, die im Widerspruchsverfahren genannt worden sind: |
Sun Microsystems Inc. |
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Marke oder Kennzeichenrecht, die entgegengehalten werden: |
Die nationalen Wort- und Bildmarken „SUN“ für Waren der Klasse 9 (Computer; magnetische und elektronische Datenträger; …) |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung der Anmeldung der Marke |
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Entscheidung der Beschwerdekammer (1): |
Zurückweisung der Beschwerde der Anmelderin |
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Klagegründe: |
Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (2), da keine Verwechslungsgefahr bestehe |
(1) Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Oktober 2003 in der Sache R 642/2000-4.
(2) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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17.4.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/49 |
Klage der Emma Bonino und sieben weiterer Kläger gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 6. Februar 2004
(Rechtssache T-40/04)
(2004/C 94/133)
Verfahrenssprache: Französisch
Emma Bonino u. a. haben am 6. Februar 2004 eine Klage gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind Rechtsanwalt Georges Vandersanden und Rechtsanwältin Laure Levi.
Die Kläger beantragen,
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die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung für nichtig zu erklären; |
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über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In diesem Verfahren ist der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, derselbe wie in den Rechtssachen T-13/04, Donde u. a. gegen Europäisches Parlament und Rat, und T-17/04, Front National u. a. gegen Europäisches Parlament und Rat; die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind ähnlich wie die in diesen Rechtssachen.
Die Kläger machen außerdem geltend, dass die angefochtene Verordnung dadurch gegen den EG-Vertrag verstoße, dass sie die kumulierte Zuständigkeit des Europäischen Parlaments als Mitgesetzgeber und als Exekutive vorsehe.
Sie berufen sich ferner darauf, dass das Demokratieprinzip dadurch verletzt werde, dass sie sich in einer Lage befänden, in der sie, obwohl sie aufgrund freier und demokratischer Wahlen einen Sitz im Europäischen Parlament hätten, wegen ihrer Nichtanerkennung als politische Partei auf europäischer Ebene von der Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt der Union ausgeschlossen seien.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/49 |
Klage des Orlando Perez-Diaz gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. Februar 2004
(Rechtssache T-41/04)
(2004/C 94/134)
Verfahrenssprache: Französisch
Orlando Perez-Diaz, wohnhaft in Brüssel, hat am 2. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Marc-Albert Lucas.
Der Kläger beantragt,
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die ihm vom Leiter des Personalreferats der Generaldirektion Forschung der Kommission mit Schreiben vom 21. Januar 2003 im Namen des Vorsitzenden des Ausleseausschusses mitgeteilte Entscheidung des Ausleseausschusses COM/R/A/01/1999 aufzuheben, ihn nicht in die Reserveliste dieses Ausleseverfahrens aufzunehmen; |
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die Kommission zu verurteilen, ihm für die immateriellen und seine Laufbahn betreffenden Schäden, die sich für ihn aus der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben, Schadensersatz zu leisten, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger im vorliegenden Verfahren ist derselbe wie in den Rechtssachen T102/01 (1) und T-156/03 (2) (Orlando Perez-Diaz/Kommission).
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T156/03.
(1) Urteil des Gerichts vom 24. September 2002 (Slg. ÖD 2002 I-A-165 , II-871).
(2) ABl. C 171 vom 19.7.2003, S. 37.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/49 |
Klage des Mohammad Reza Fardoom und der Marie José Reinard gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Februar 2004
(Rechtssache T-43/04)
(2004/C 94/135)
Verfahrenssprache: Französisch
Mohammad Reza Fardoom und Marie José Reinard, wohnhaft in Luxemburg, haben am 9. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Gilles Bounéou und Frédéric Frabetti; Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kläger beantragen,
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die Beurteilung 2001/2002 aufzuheben, soweit sie davon betroffen sind; |
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hilfsweise, die Beurteilung ihrer Laufbahnentwicklung (REC/CDR) für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 aufzuheben; |
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über die Kosten, Auslagen und Honorare zu entscheiden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu deren Zahlung zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger, die Beamte der Kommission sind, fechten die Beurteilung 2001/2002, hilfsweise die Beurteilung ihrer Laufbahnentwicklung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 an.
Die Kläger rügen einen Verstoß gegen Artikel 26 des Statuts. Sie machen geltend, dass die Erstellung der auf Datenverarbeitung gestützten Formulare, die unmittelbar am Bildschirm ausgefüllt und in dem neuen Datensystem zur Personalverwaltung gespeichert würden, mit der Erstellung paralleler Personalakten gleichzusetzen sei.
Ferner machen sie einen Verstoß gegen Artikel 43 des Statuts geltend. Die Festsetzung eines Zieldurchschnitts und das Verfahren der kommunizierenden Röhren engten die Beurteiler ein und beschränkten daher deren Beurteilungsfreiheit bei der Bewertung der Leistungen der Beamten.
Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger außerdem geltend:
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einen Verstoß gegen den Beschluss der Kommission über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts; |
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einen Verstoß gegen die Leitlinien für die Beurteilung und gegen die besonderen Leitlinien für die Beurteilung des Personals (2001/2002); |
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einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung; |
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eine Verletzung des Verbots des willkürlichen Verfahrens, der Begründungspflicht und des Verbots des Ermessensmissbrauchs; |
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eine Verletzung des Vertrauensschutzes und der Regel „patere legem quam ipse fecisti“; |
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einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. |
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/50 |
Klage des Eugene Emile Marie Kimman gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. Februar 2004
(Rechtssache T44/04)
(2004/C 94/136)
Verfahrenssprache: Französisch
Eugene Emile Marie Kimman, wohnhaft in Overijse (Belgien), hat am 3. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Nicolas Lhoëst, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 20. Dezember 2002 aufzuheben, mit der die erste Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 5 bestätigt wird; |
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soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 1. Oktober 2003 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers aufzuheben; |
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der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung sei die bei der Einstellung erfolgte Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 5 bestätigt und daher sein Antrag auf Neueinstufung abgelehnt worden, den er gestellt habe, nachdem die Kommission infolge des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T17/95 (1) eine Änderung der Vorschriften über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung vorgenommen habe.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, dass die Kommission ihren Beschluss vom 6. Juni 1973 und nicht den von 1983 für seine Einstufung bei der Einstellung hätte anwenden müssen, da dieser damals noch nicht erlassen gewesen sei.
Er beruft sich außerdem auf eine fehlende Begründung der angefochtenen Entscheidung, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und eine angebliche Diskriminierung zwischen ihm selbst, dessen Antrag auf Neueinstufung abgelehnt worden sei, und anderen Beamten, die eine ebenso lange Berufserfahrung aufgewiesen hätten wie er und neu eingestuft worden seien.
(1) Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Oktober 1995 (siehe ABl. C 315 vom 25.11.1995, S. 14).
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/50 |
Klage der Marie Tzirani gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. Februar 2004
(Rechtssache T-45/04)
(2004/C 94/137)
Verfahrenssprache: Französisch
Marie Tzirani, wohnhaft in Brüssel, hat am 11. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Eric Boigelot.
Die Klägerin beantragt,
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die am 11. Februar 2003 von der Kommission getroffene Entscheidung aufzuheben, ihre Bewerbung für eine A2-Planstelle eines Direktors der „Direktion Statut: Politik, Verwaltung und Beratung“ abzulehnen; |
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der Beklagten nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Weigerung der Kommission, ihre Bewerbung für eine A2-Planstelle eines Direktors der „Direktion Statut: Politik, Verwaltung und Beratung“ zu berücksichtigen.
Zur Begründung ihres Klagebegehrens macht sie geltend:
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einen Verstoß gegen die Artikel 7, 14, 29 Absatz 1 Buchstabe a und 45 des Statuts und gegen die Bestimmungen über die Ernennung der Beamten in den Besoldungsgruppen A1 und A2; |
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einen Ermessensmissbrauch; |
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einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Anstellungsbehörde; |
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einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Anwartschaft auf eine Laufbahn und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen. |
Die Klägerin betont insbesondere die Eignung ihres Berufsbildes für die in Rede stehende Planstelle nach deren Beschreibung in der Stellenausschreibung im Gegensatz zu dem Berufsbild der ernannten Person, die keine Kabinettserfahrung für sich in Anspruch nehmen könne.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/51 |
Klage des Alex Milbert und sieben weiterer Kläger gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. Februar 2004
(Rechtssache T-47/04)
(2004/C 94/138)
Verfahrenssprache: Französisch
Alex Milbert und sieben weitere Kläger, wohnhaft in Luxemburg und Belgien, haben am 11. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Gilles Bounéou und Frédéric Frabetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kläger beantragen,
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die Beurteilung 2001/2002, soweit sie davon betroffen sind, aufzuheben; |
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hilfsweise, die Beurteilung der Laufbahnentwicklung (REC/CDR) für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 aufzuheben; |
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über die Auslagen, Kosten und Honorare zu entscheiden und die Europäische Kommission zur Zahlung dieser Beträge zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen ihre Klage auf einen Verstoß gegen die Artikel 26 und 43 des Statuts, die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts, die Leitlinien für die Beurteilung und die besonderen Leitlinien für die Beurteilung des Personals (2001/2002).
Sie berufen sich ferner auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und das Willkürverbot, eine Verletzung der Begründungspflicht, einen Missbrauch von Befugnissen sowie einen Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz, die Regel „patere legem quam ipse fecisti“ und die Fürsorgepflicht.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/51 |
Klage der Qualcomm Wireless Business Solutions Europe B.V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Februar 2004
(Rechtssache T-48/04)
(2004/C 94/139)
Verfahrenssprache: Englisch
Die Qualcomm Wireless Business Solutions Europe B.V., Waalre, Niederlande, hat am 10. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwalt Dr. G. Berrisch und D. Hull, Solicitor.
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin liefert europaweit ein satellitengestütztes Flottenmanagementsystem für Lastkraftwagen mit der Bezeichnung EutelTRACS. Sie begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 (1). Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Übernahme der gemeinsamen Kontrolle an einem gemeinsamen Unternehmen, der Toll Collect GmbH, durch die Firmen DaimlerChrysler Services und Deutsche Telekom AG für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWRAbkommen vereinbar erklärt.
Die Klägerin trägt vor, die Firma Toll Collect sei gegründet worden, nachdem ein aus den Firmen DaimlerChrysler Services, Deutsche Telekom AG und Compagnie Financière et Industrielle des Autoroutes S.A. bestehendes Konsortium von der deutschen Regierung den Zuschlag für einen Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Systems für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung deutscher Autobahnen durch schwere Nutzfahrzeuge erhalten habe. In der angefochtenen Entscheidung sei es nicht um die Gebührenerhebungstätigkeit der Firma Toll Collect, sondern um die Frage gegangen, ob die Partner über die Firma Toll Collect Telematikdienstleistungen anbieten könnten. Die Kommission habe festgestellt, dass die Partner eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Verkehrstelematiksysteme für Transport- und Logistikunternehmen erlangen würden, sei aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die gemachten Zusagen ausreichend sein würden.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Kommission habe, als sie festgestellt habe, dass die Zusagen ausreichend sein würden, um zu verhindern, dass die Onboardunit der Firma Toll Collect zur beherrschenden Plattform für das Angebot von Telematikleistungen werde, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, den Sachverhalt unzutreffend festgestellt und sich in Widerspruch zu ihrer eigenen wettbewerbsrechtlichen Beurteilung gesetzt. Durch die Zusagen werde den wettbewerbsrechtlichen Bedenken, die die Kommission festgestellt habe, nicht abgeholfen, dass nämlich die Onboardunit der Firma Toll Collect, die alle wesentlichen Telematikleistungen biete, kostenlos zur Verfügung gestellt werde und dass Betreiber von Lastkraftwagen für alternative Systeme nicht zahlen würden, wenn sie Telematikleistungen über die Onboardunit der Firma Toll Collect erhalten könnten. Außerdem sei die angefochtene Entscheidung nicht auf eine ausreichende Begründung gestützt.
(1) 2003/792/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWRAbkommen (Sache Nr. COMP/M.2903 – DaimlerChrysler/Deutsche Telekom/JV) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1409) (ABl. L 300, S. 62).
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/52 |
Klage des Faraj Hassan gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. Februar 2004
(Rechtssache T-49/04)
(2004/C 94/140)
Verfahrenssprache: Englisch
Faraj Hassan, wohnhaft in London, Vereinigtes Königreich, hat am 12. Februar 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind E. Grieves, Barrister, und H. Miller, Solicitor.
Der Kläger beantragt,
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— |
die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2049/2003 der Kommission vom 20. November 2003 geänderten Fassung und/oder die Verordnung (EG) Nr. 2049/2003 der Kommission insgesamt und/oder, soweit sie sich auf den Kläger beziehen, für nichtig zu erklären; |
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— |
oder die vorstehend genannten Verordnungen, soweit sie sich auf den Kläger beziehen, für unanwendbar zu erklären; |
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— |
dem Rat die Kosten des Klägers im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen; |
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den Rat zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Verordnung Nr. 881/2002 (1) enthalte Bestimmungen über das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der in ihrem Anhang I aufgeführten Personen. Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung ermächtige die Kommission, Anhang I auf der Grundlage der Entscheidungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses zu ändern oder zu ergänzen. Im November 2003 habe der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen den Kläger in die Liste der Personen aufgenommen, deren Gelder und Vermögenswerte eingefroren werden sollten. Die Kommission habe durch die Verordnung Nr. 2049/2003 (2) Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 insoweit geändert, als sie darin den Namen des Klägers hinzugefügt habe.
Der Kläger wendet sich unter Berufung auf eine Verletzung grundlegender Menschenrechte gegen diese Maßnahmen. Er macht geltend, die angefochtenen Maßnahmen hinderten ihn unter Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zu dieser Konvention am friedlichen Genuss seines Eigentums sowie seines Privat- und Familienlebens. Außerdem hätten die Beklagten ihn weder vor noch nach dem Erlass der Entscheidung ordnungsgemäß angehört oder ihm einen wirksamen Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt, mit dem er gegen die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachenbehauptungen hätte vorgehen können. Das verstoße gegen Artikel 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Schließlich verstießen die angefochtenen Maßnahmen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
(1) Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2049/2003 der Kommission vom 20. November 2003 zur fünfundzwanzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. L 303 vom 21.11.2003, S. 20).
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/52 |
Klage des Emmanuel Micha gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. Februar 2004
(Rechtssache T-50/04)
(2004/C 94/141)
Verfahrenssprache: Französisch
Emmanuel Micha, wohnhaft in Roeser (Luxemburg), hat am 6. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal; Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung vom 4. April 2003 über seine endgültige Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 aufzuheben; |
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn den symbolischen Betrag von einem Euro als Ersatz des Schadens zu zahlen, den er aufgrund der verspäteten Erstellung seiner Beurteilung und der Beeinträchtigung seiner Anwartschaft auf eine Laufbahn erlitten hat; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger wendet sich gegen den Akt zur Erstellung seiner Beurteilung für den Zeitraum von 1999 bis 2001.
Zur Begründung seiner Anträge macht er geltend:
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einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und den mangelnden Zusammenhang zwischen den allgemeinen und den analytischen Bewertungen, da der Beurteiler den für die Besoldungsgruppe des Klägers bestehenden Bezugsrahmen nicht berücksichtigt habe. Der Kläger habe Funktionen ausgeübt, die zu einer höheren Besoldungsgruppe als der seinen gehört hätten; |
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einen Verstoß gegen die Begründungspflicht; |
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einen Verstoß gegen die Pflicht, die Beurteilung innerhalb einer angemessenen Frist zu erstellen, was seine Anwartschaft auf eine Laufbahn beeinträchtigt habe. |
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/53 |
Klage von Carlos Leite Mateus gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Februar 2004
(Rechtssache T-51/04)
(2004/C 94/142)
Verfahrenssprache: Französisch
Carlos Leite Mateus, wohnhaft in Zaventem (Belgien), hat am 9. Februar 2004 eine Klage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind Rechtsanwälte Sébastian Orlandi, Albert Coolen, JeanNoël Louis und Étienne Marchal; Zustellungsanschrift ist in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung vom 14. März 2003 über die Überprüfung der Laufbahnentwicklung des Klägers für den Zeitraum 2001–2002 aufzuheben; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger ficht seine Überprüfung der Laufbahnentwicklung für den Zeitraum 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 an.
Dazu macht er geltend:
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Verstoß gegen die Begründungspflicht; |
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Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers; |
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Verstoß gegen die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Beamtenstatuts, soweit zum einen der Berufungsbeurteilende bei seiner Entscheidung, die Fähigkeiten des Klägers niedriger zu bewerten, unzutreffend auf Aufgaben abgestellt habe, die weder zum Aufgabenbereich des Klägers noch zu den Anforderungen seiner Planstelle gehörten, und zum anderen die abgegebenen Kommentare nicht mit den vergebenen Noten vereinbar seien. |
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/53 |
Klage des Luis Escobar Guerrero gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. Februar 2004
(Rechtssache T-52/04)
(2004/C 94/143)
Verfahrenssprache: Französisch
Luis Escobar Guerrero, wohnhaft in Luxemburg, hat am 12. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Kommission, den Kläger im Beförderungsjahr 2002 in die Besoldungsgruppe A 5 zu befördern, aufzuheben, soweit als Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens der 1. Mai 2003 festgelegt worden ist; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger habe auf die Entscheidung der Kommission hin, ihn in die Besoldungsgruppe A 5 zu befördern, seine Klage in der Rechtssache T-92/03 gegen die Entscheidung, ihn im Beförderungsjahr 2002 nicht zu befördern, zurückgenommen. In der vorliegenden Rechtssache macht der Kläger geltend, die Kommission hätte ihn ebenso wie die anderen im Beförderungsjahr 2002 in die Besoldungsgruppe A 5 beförderten Beamten mit Wirkung vom 1. April 2002 in diese Besoldungsgruppe befördern müssen.
Er stützt seine Klage auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn sowie darauf, dass die Entscheidung der Kommission, seiner in der Rechtssache T-92/02 streitigen Beschwerde nachzukommen, nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/54 |
Klage der Budějovický Budvar národní podnik gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 9. Februar 2004
(Rechtssache T-53/04)
(2004/C 94/144)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Budějovický Budvar národní podnik mit Sitz in České Budějovice (Tschechische Republik) hat am 9. Februar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Fabienne Fajgenbaum.
Andere Beteiligte am Verfahren vor der Zweiten Beschwerdekammer: Anheuser-Busch Incorporated.
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 3. Dezember 2003 aufzuheben; |
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die von Anheuser-Busch am 1. April 1996 eingereichte Anmeldung der Marke BUDWEISER für Klasse 25 zurückzuweisen; |
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— |
Anheuser-Busch die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Anheuser-Busch Incorporated. |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Wortmarke „BUDWEISER“ — Anmeldung Nr. 24620 für Waren der Klasse 25 (Bekleidungsstücke usw.). |
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Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
Die Klägerin. |
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Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
Ursprungsbezeichnungen „Budweiser Bier“, „Budweiser Bier-Budvar“, „Budweiser Budvar“. |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs. |
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Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
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Klagegründe: |
Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1). Die Klägerin sei Inhaberin der genannten Ursprungsbezeichnungen in Frankreich. Nach französischem Recht könne sie diese der Markenanmeldung entgegenhalten, ohne beweisen zu müssen, dass die fraglichen Ursprungsbezeichnungen im französischen Hoheitsgebiet bekannt seien, und ohne dass geprüft zu werden brauche, ob durch die Verwendung der angegriffenen Marke die Bekanntheit der Ursprungsbezeichnungen ausgenutzt oder geschwächt würde. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/54 |
Klage der Budějovický Budvar národní podnik gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 10. Februar 2004
((Rechtssache T-54/04))
(2004/C 94/145)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Budějovický Budvar národní podnik mit Sitz in České Budějovice (Tschechische Republik) hat am 10. Februar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Fabienne Fajgenbaum.
Andere Beteiligte am Verfahren vor der Zweiten Beschwerdekammer: Anheuser-Busch Incorporated.
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 3. Dezember 2003 aufzuheben; |
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die von Anheuser-Busch am 1. April 1996 eingereichte Anmeldung der Marke BUDWEISER für Klasse 16 zurückzuweisen; |
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— |
Anheuser-Busch die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Anheuser-Busch Incorporated. |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Wortmarke „BUDWEISER“ — Anmeldung Nr. 24612 für Waren der Klasse 16 (Papier usw.). |
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Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
Die Klägerin. |
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Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
Ursprungsbezeichnungen „Budweiser Bier“, „Budweiser Bier-Budvar“, „Budweiser Budvar“. |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs. |
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Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
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Klagegründe: |
Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1). Die Klägerin sei Inhaberin der genannten Ursprungsbezeichnungen in Frankreich. Nach französischem Recht könne sie diese der Markenanmeldung entgegenhalten, ohne beweisen zu müssen, dass die fraglichen Ursprungsbezeichnungen im französischen Hoheitsgebiet bekannt seien, und ohne dass geprüft zu werden brauche, ob durch die Verwendung der angegriffenen Marke die Bekanntheit der Ursprungsbezeichnungen ausgenutzt oder geschwächt würde. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/55 |
Klage der Budějovický Budvar národní podnik gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 10. Februar 2004
(Rechtssache T-55/04)
(2004/C 94/146)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Budějovický Budvar národní podnik mit Sitz in České Budějovice (Tschechische Republik) hat am 10. Februar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Fabienne Fajgenbaum.
Andere Beteiligte am Verfahren vor der Zweiten Beschwerdekammer: Anheuser-Busch Incorporated.
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 3. Dezember 2003 aufzuheben; |
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die von Anheuser-Busch am 1. April 1996 eingereichte Anmeldung der Marke BUDWEISER für die Klassen 29 und 30 zurückzuweisen; |
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Anheuser-Busch die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Anheuser-Busch Incorporated. |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Wortmarke „BUDWEISER“ — Anmeldung Nr. 24638 für Waren der Klassen 29 und 30 (Obst usw.). |
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Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
Die Klägerin. |
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Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
Ursprungsbezeichnungen „Budweiser Bier“, „Budweiser Bier-Budvar“, „Budweiser Budvar“. |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs. |
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Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
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Klagegründe: |
Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1). Die Klägerin sei Inhaberin der genannten Ursprungsbezeichnungen in Frankreich. Nach französischem Recht könne sie diese der Markenanmeldung entgegenhalten, ohne beweisen zu müssen, dass die fraglichen Ursprungsbezeichnungen im französischen Hoheitsgebiet bekannt seien, und ohne dass geprüft zu werden brauche, ob durch die Verwendung der angegriffenen Marke die Bekanntheit der Ursprungsbezeichnungen ausgenutzt oder geschwächt würde. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/56 |
Klage der Budějovický Budvar národní podnik gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 10. Februar 2004
((Rechtssache T-56/04))
(2004/C 94/147)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Budějovický Budvar národní podnik mit Sitz in České Budějovice (Tschechische Republik) hat am 10. Februar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Fabienne Fajgenbaum.
Andere Beteiligte am Verfahren vor der Zweiten Beschwerdekammer: Anheuser-Busch Incorporated.
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 3. Dezember 2003 aufzuheben; |
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— |
die von Anheuser-Busch am 1. April 1996 eingereichte Anmeldung der Marke BUDWEISER für Klasse 21 zurückzuweisen; |
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— |
Anheuser-Busch die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Anheuser-Busch Incorporated. |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Wortmarke „BUDWEISER“ – Anmeldung Nr. 24661 für Waren der Klasse 21 (Haushaltsgeräte und –waren usw.). |
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Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
Die Klägerin. |
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Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
Ursprungsbezeichnungen „Budweiser Bier“, „Budweiser Bier-Budvar“, „Budweiser Budvar“. |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs. |
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Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
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Klagegründe: |
Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1). Die Klägerin sei Inhaberin der genannten Ursprungsbezeichnungen in Frankreich. Nach französischem Recht könne sie diese der Markenanmeldung entgegenhalten, ohne beweisen zu müssen, dass die fraglichen Ursprungsbezeichnungen im französischen Hoheitsgebiet bekannt seien, und ohne dass geprüft zu werden brauche, ob durch die Verwendung der angegriffenen Marke die Bekanntheit der Ursprungsbezeichnungen ausgenutzt oder geschwächt würde. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/56 |
Klage der Budějovický Budvar národní podnik gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 10. Februar 2004
(Rechtssache T-57/04)
(2004/C 94/148)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Budějovický Budvar národní podnik mit Sitz in České Budějovice (Tschechische Republik) hat am 10. Februar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Fabienne Fajgenbaum.
Andere Beteiligte am Verfahren vor der Zweiten Beschwerdekammer: Anheuser-Busch Incorporated.
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 3. Dezember 2003 aufzuheben; |
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die von Anheuser-Busch am 1. April 1996 eingereichte Anmeldung der Marke BUDWEISER für die Klassen 16, 21, 25, 30 und 32 zurückzuweisen; |
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— |
Anheuser-Busch die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Anheuser-Busch Incorporated. |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Bildmarke „BUDWEISER“ – Anmeldung Nr. 33183 für Waren der Klassen 16, 21, 25, 30 und 32. |
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Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
Die Klägerin. |
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Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
Ursprungsbezeichnungen „Budweiser Bier“, „Budweiser Bier-Budvar“, „Budweiser Budvar“. |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs. |
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Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
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Klagegründe: |
Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1). Die Klägerin sei Inhaberin der genannten Ursprungsbezeichnungen in Frankreich. Nach französischem Recht könne sie diese der Markenanmeldung entgegenhalten, ohne beweisen zu müssen, dass die fraglichen Ursprungsbezeichnungen im französischen Hoheitsgebiet bekannt seien, und ohne dass geprüft zu werden brauche, ob durch die Verwendung der angegriffenen Marke die Bekanntheit der Ursprungsbezeichnungen ausgenutzt oder geschwächt würde. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/57 |
Klage der Budějovický Budvar národní podnik gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 10. Februar 2004
(Rechtssache T-58/04)
(2004/C 94/149)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Budějovický Budvar národní podnik mit Sitz in České Budějovice (Tschechische Republik) hat am 10. Februar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Fabienne Fajgenbaum.
Andere Beteiligte am Verfahren vor der Zweiten Beschwerdekammer: Anheuser-Busch Incorporated.
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 3. Dezember 2003 aufzuheben; |
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— |
die von Anheuser-Busch am 1. April 1996 eingereichte Anmeldung der Marke BUDWEISER für die Klassen 9 und 14 zurückzuweisen; |
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— |
Anheuser-Busch die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Anheuser-Busch Incorporated. |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Wortmarke „BUDWEISER“ — Anmeldung Nr. 739177 für Waren der Klassen 9 (wissenschaftliche Geräte usw.) und 14 (Juwelierwaren usw.). |
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Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
Die Klägerin. |
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Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
Ursprungsbezeichnungen „Budweiser Bier“, „Budweiser Bier-Budvar“, „Budweiser Budvar“. |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs. |
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Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
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Klagegründe: |
Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1). Die Klägerin sei Inhaberin der genannten Ursprungsbezeichnungen in Frankreich. Nach französischem Recht könne sie diese der Markenanmeldung entgegenhalten, ohne beweisen zu müssen, dass die fraglichen Ursprungsbezeichnungen im französischen Hoheitsgebiet bekannt seien, und ohne dass geprüft zu werden brauche, ob durch die Verwendung der angegriffenen Marke die Bekanntheit der Ursprungsbezeichnungen ausgenutzt oder geschwächt würde. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/58 |
Klage der Budějovický Budvar národní podnik gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 10. Februar 2004
(Rechtssache T-59/04)
(2004/C 94/150)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Budějovický Budvar národní podnik mit Sitz in České Budějovice (Tschechische Republik) hat am 10. Februar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Fabienne Fajgenbaum.
Andere Beteiligte am Verfahren vor der Zweiten Beschwerdekammer: Anheuser-Busch Incorporated.
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 3. Dezember 2003 aufzuheben; |
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— |
die von Anheuser-Busch am 1. April 1996 eingereichte Anmeldung der Marke BUDWEISER für die Klassen 35, 38, 41 und 42 zurückzuweisen; |
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— |
Anheuser-Busch die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Anheuser-Busch Incorporated. |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Wortmarke „BUDWEISER“ — Anmeldung Nr. 927533 für Waren der Klassen 35, 38, 41 und 42. |
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Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
Die Klägerin. |
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Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
Ursprungsbezeichnungen „Budweiser Bier“, „Budweiser Bier-Budvar“, „Budweiser Budvar“. |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs. |
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Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
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Klagegründe: |
Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1). Die Klägerin sei Inhaberin der genannten Ursprungsbezeichnungen in Frankreich. Nach französischem Recht könne sie diese der Markenanmeldung entgegenhalten, ohne beweisen zu müssen, dass die fraglichen Ursprungsbezeichnungen im französischen Hoheitsgebiet bekannt seien, und ohne dass geprüft zu werden brauche, ob durch die Verwendung der angegriffenen Marke die Bekanntheit der Ursprungsbezeichnungen ausgenutzt oder geschwächt würde. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/58 |
Klage der Budějovický Budvar národní podnik gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 10. Februar 2004
(Rechtssache T-60/04)
(2004/C 94/151)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Budějovický Budvar národní podnik mit Sitz in České Budějovice (Tschechische Republik) hat am 10. Februar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Fabienne Fajgenbaum.
Andere Beteiligte am Verfahren vor der Zweiten Beschwerdekammer: Anheuser-Busch Incorporated.
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 3. Dezember 2003 aufzuheben; |
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— |
die von Anheuser-Busch am 1. April 1996 eingereichte Anmeldung der Marke BUD für die Klassen 9 und 14 zurückzuweisen; |
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— |
Anheuser-Busch die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Anheuser-Busch Incorporated. |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Wortmarke „BUD“ – Anmeldung Nr. 739102 für Waren der Klassen 9 und 14. |
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Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
Die Klägerin. |
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Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
Ursprungsbezeichnungen „Bud“. |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs. |
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Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
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Klagegründe: |
Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1). Die Klägerin sei Inhaberin der genannten Ursprungsbezeichnungen in Frankreich. Nach französischem Recht könne sie diese der Markenanmeldung entgegenhalten, ohne beweisen zu müssen, dass die fraglichen Ursprungsbezeichnungen im französischen Hoheitsgebiet bekannt seien, und ohne dass geprüft zu werden brauche, ob durch die Verwendung der angegriffenen Marke die Bekanntheit der Ursprungsbezeichnungen ausgenutzt oder geschwächt würde. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/59 |
Klage der Budějovický Budvar národní podnik gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 10. Februar 2004
(Rechtssache T-61/04)
(2004/C 94/152)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Budějovický Budvar národní podnik mit Sitz in České Budějovice (Tschechische Republik) hat am 10. Februar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Fabienne Fajgenbaum.
Andere Beteiligte am Verfahren vor der Zweiten Beschwerdekammer: Anheuser-Busch Incorporated.
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 3. Dezember 2003 aufzuheben; |
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— |
die von Anheuser-Busch am 1. April 1996 eingereichte Anmeldung der Marke BUD für Klasse 21 zurückzuweisen; |
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— |
Anheuser-Busch die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Anheuser-Busch Incorporated. |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Wortmarke „BUD“ — Anmeldung Nr. 24737 für Waren der Klasse 21. |
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Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
Die Klägerin. |
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Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
Ursprungsbezeichnungen „Bud“. |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs. |
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Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
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Klagegründe: |
Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1). Die Klägerin sei Inhaberin der genannten Ursprungsbezeichnungen in Frankreich. Nach französischem Recht könne sie diese der Markenanmeldung entgegenhalten, ohne beweisen zu müssen, dass die fraglichen Ursprungsbezeichnungen im französischen Hoheitsgebiet bekannt seien, und ohne dass geprüft zu werden brauche, ob durch die Verwendung der angegriffenen Marke die Bekanntheit der Ursprungsbezeichnungen ausgenutzt oder geschwächt würde. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/60 |
Klage der Budějovický Budvar národní podnik gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 10. Februar 2004
(Rechtssache T-62/04)
(2004/C 94/153)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Budějovický Budvar národní podnik mit Sitz in České Budějovice (Tschechische Republik) hat am 10. Februar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Fabienne Fajgenbaum.
Andere Beteiligte am Verfahren vor der Zweiten Beschwerdekammer: Anheuser-Busch Incorporated.
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 3. Dezember 2003 aufzuheben; |
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— |
die von Anheuser-Busch am 1. April 1996 eingereichte Anmeldung der Marke BUD für die Klassen 29 und 30 zurückzuweisen; |
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— |
Anheuser-Busch die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Anheuser-Busch Incorporated. |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Wortmarke „BUD“ – Anmeldung Nr. 24679 für Waren der Klassen 29 und 30. |
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Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
Die Klägerin. |
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Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
Ursprungsbezeichnung „Bud“. |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs. |
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Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
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Klagegründe: |
Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/941 (1). Die Klägerin sei Inhaberin der genannten Ursprungsbezeichnungen in Frankreich. Nach französischem Recht könne sie diese der Markenanmeldung entgegenhalten, ohne beweisen zu müssen, dass die fraglichen Ursprungsbezeichnungen im französischen Hoheitsgebiet bekannt seien, und ohne dass geprüft zu werden brauche, ob durch die Verwendung der angegriffenen Marke die Bekanntheit der Ursprungsbezeichnungen ausgenutzt oder geschwächt würde. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/60 |
Klage der Budějovický Budvar národní podnik gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 10. Februar 2004
((Rechtssache T-63/04))
(2004/C 94/154)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Budějovický Budvar národní podnik mit Sitz in České Budějovice (Tschechische Republik) hat am 10. Februar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Fabienne Fajgenbaum.
Andere Beteiligte am Verfahren vor der Zweiten Beschwerdekammer: Anheuser-Busch Incorporated.
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 3. Dezember 2003 aufzuheben; |
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— |
die von Anheuser-Busch am 1. April 1996 eingereichte Anmeldung der Marke BUD für Klasse 25 zurückzuweisen; |
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— |
Anheuser-Busch die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Anheuser-Busch Incorporated. |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Wortmarke „BUD“ — Anmeldung Nr. 24695 für Waren der Klasse 25 (Bekleidungsstücke usw.). |
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Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
Die Klägerin. |
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Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
Ursprungsbezeichnungen „Bud“. |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs. |
|
Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
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Klagegründe: |
Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1). Die Klägerin sei Inhaberin der genannten Ursprungsbezeichnungen in Frankreich. Nach französischem Recht könne sie diese der Markenanmeldung entgegenhalten, ohne beweisen zu müssen, dass die fraglichen Ursprungsbezeichnungen im französischen Hoheitsgebiet bekannt seien, und ohne dass geprüft zu werden brauche, ob durch die Verwendung der angegriffenen Marke die Bekanntheit der Ursprungsbezeichnungen ausgenutzt oder geschwächt würde. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/61 |
Klage der Budějovický Budvar národní podnik gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 11. Februar 2004
(Rechtssache T-64/04)
(2004/C 94/155)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Budějovický Budvar národní podnikmit Sitz in České Budějovice (Tschechische Republik) hat am 11. Februar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Fabienne Fajgenbaum.
Andere Beteiligte am Verfahren vor der Zweiten Beschwerdekammer: Anheuser-Busch Incorporated.
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 3. Dezember 2003 aufzuheben; |
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die von Anheuser-Busch am 1. April 1996 eingereichte Anmeldung der Marke BUD für Klasse 16 zurückzuweisen; |
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Anheuser-Busch die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Anheuser-Busch Incorporated. |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Wortmarke „BUD“ – Anmeldung Nr. 24729 für Waren der Klasse 16 (Papier usw.). |
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Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
Die Klägerin. |
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Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
Ursprungsbezeichnungen „Bud“. |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs. |
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Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
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Klagegründe: |
Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1). Die Klägerin sei Inhaberin der genannten Ursprungsbezeichnungen in Frankreich. Nach französischem Recht könne sie diese der Markenanmeldung entgegenhalten, ohne beweisen zu müssen, dass die fraglichen Ursprungsbezeichnungen im französischen Hoheitsgebiet bekannt seien, und ohne dass geprüft zu werden brauche, ob durch die Verwendung der angegriffenen Marke die Bekanntheit der Ursprungsbezeichnungen ausgenutzt oder geschwächt würde. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/62 |
Klage des Christos Gogos gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. Februar 2004
((Rechtssache T-66/04))
(2004/C 94/156)
Verfahrenssprache: Griechisch
Christos Gogos, wohnhaft in Waterloo, Belgien, hat am 18. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Charis Tagaras.
Der Kläger beantragt,
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— |
die angefochtenen Handlungen aufzuheben, d. h. die Entscheidung über die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A7 nach dem Erfolg des Klägers im internen Auswahlverfahren KOM/A/17/96 sowie die Zurückweisung vom 24. November 2003 der Verwaltungsbeschwerde des Klägers mit der Nummer R/323/03 durch die Beklagte; |
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— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Im Jahr 1997 nahm der Kläger, der Beamter der Kommission ist, an einem internen Auswahlverfahren für den Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A teil, scheiterte jedoch in der mündlichen Prüfung. Nach der Klage, die er beim Gericht erster Instanz erhoben hatte (1), wurde die Entscheidung, mit der er abgelehnt worden war, aufgehoben, und der Kläger wurde erneut zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung einberufen, scheiterte jedoch erneut. Er erhob eine neue Klage gegen diese zweite ablehnende Entscheidung (2). Im Rahmen jener Rechtssache einigten sich die Parteien gütlich darauf, den Kläger zu einer neuen (dritten) mündlichen Prüfung einzuberufen, in der er auch Erfolg hatte und daraufhin in die Reserveliste aufgenommen wurde. Der Kläger bewarb sich um eine freie Stelle der Laufbahngruppe A und wurde dafür ausgewählt. Am 31. März 2003 wurde er davon unterrichtet, dass er bei seiner Ernennung in die Besoldungsgruppe A7 eingestuft worden sei.
Der Kläger wendet sich gegen diese seine Einstufung und macht geltend, er müsste in die Besoldungsgruppe A6 eingestuft werden. Er beruft sich zunächst darauf, dass die richtige Anwendung des Artikels 233 EG und der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Billigkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Laufbahnentwicklung gebiete, dass dem Kläger alle die Rechte zuerkannt würden, über die er verfügen würde, wenn er von Anfang an in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufgenommen worden wäre, ohne dass seine beiden früheren Klagen vorausgegangen wären. Ferner beruft er sich darauf, dass er sowohl nach dem Beschluss der Kommission vom September 1983 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung in der 1996 nach dem Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-17/95 (3) geänderten Fassung als auch nach dem Verwaltungsleitfaden der Kommission für dieselbe Materie von Anfang an in die Besoldungsgruppe A6 hätte eingestuft werden müssen.
(1) Rechtssache T-95/98, ABl. C 258 vom 15. 8. 1998, S. 38.
(2) Rechtssache T-97/01, ABl. C 186 vom 30. 6. 2001, S. 17.
(3) Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Oktober 1995, ABl. C 315 vom 25. November 1995, S. 14.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/62 |
Klage der SA Spa Monopole gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 12. Februar 2004
(Rechtssache T-67/04)
(2004/C 94/157)
Verfahrenssprache: Zu bestimmen nach Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung – Sprache der Klageschrift: Englisch
Die SA Spa Monopole mit Sitz in Spa (Belgien) hat am 12. Februar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte L. de Brouwer, E. Cornu, E. De Gryse und D. Moreau.
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Spa-Finders Travel Arrangements Ltd.
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 10. Dezember 2003 aufzuheben; |
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dem Amt die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Spa-Finders Travel Arrangements Ltd |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Wortmarke „Spa-Finder“ – Anmeldung Nr. 354597 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 (Druckerzeugnisse usw.) und 39 (Dienstleistungen des Reisegewerbes usw.). |
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Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
SA Spa Monopole. |
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Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
Wortmarken „Spa“ und „Les Thermes de Spa“ für Waren der Klassen 3, 32 und 42. |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs. |
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Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
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Klagegründe: |
Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1). |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/63 |
Klage des Yves Franchet und des Daniel Byk gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. Februar 2004
(Rechtssache T-70/04)
(2004/C 94/158)
Verfahrenssprache: Französisch
Yves Franchet und Daniel Byk, wohnhaft in Luxemburg, haben am 19. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Georges Vandersanden und Laure Levi.
Die Kläger beantragen,
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— |
die stillschweigende Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der ihr Antrag auf Zugang zu verschiedenen im Besitz dieses Organs befindlichen Dokumenten abgelehnt wurde, sowie die Entscheidung vom 19. Dezember 2003, mit der ihr am 2. Dezember 2003 eingereichter Zweitantrag abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären; |
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— |
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger wenden sich gegen die Weigerung der Beklagten, ihnen Zugang zu bestimmten Dokumenten in der Sache EUROSTAT zu gewähren. Es handele sich im Einzelnen um den Abschlussbericht des Internen Auditdienstes (IAD) und die Anlagen zum Bericht des IAD vom 7. Juli 2003.
Die Beklagte begründe ihre Ablehnung mit der Ausnahmebestimmung in Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1), die den Schutz des Zweckes von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten regele.
Zur Begründung ihres Begehrens machen die Kläger geltend:
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— |
einen Verstoß gegen die Artikel 2 und 4 der genannten Verordnung und eine Verletzung des Grundrechts auf Zugang zu Dokumenten und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; |
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— |
einen offensichtlichen Ermessensfehler; |
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einen Verstoß gegen die Begründungspflicht. |
Sie sind insoweit der Auffassung, dass die Beklagte
|
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die von ihr herangezogenen Ausnahmebestimmungen zu weit auslege; |
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— |
die Umstände des Falles offensichtlich falsch gewürdigt habe; |
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— |
es versäumt habe, die Anträge auf Zugang im Licht des Inhalts der Dokumente konkret anhand der geltend gemachten Ausnahmebestimmungen zu würdigen, sofern diese Ausnahmebestimmungen denn einschlägig seien, und außerdem die Gründe nicht ausgeführt habe, aus denen ein teilweiser Zugang nicht in Betracht komme; |
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— |
es versäumt habe, die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen. |
(1) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/63 |
Klage der Anheuser-Busch Incorporated gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 20. Februar 2004
(Rechtssache T-71/04)
(2004/C 94/159)
Verfahrenssprache: Zu bestimmen nach Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung – Sprache der Klageschrift: Englisch
Die Anheuser-Busch Incorporated mit Sitz in St. Louis, Missouri (Vereinigte Staaten von Amerika), hat am 20. Februar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck und A. Pohlmann.
Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Budejovicky Budvar narodni podnik.
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung R 1000/2001-2 der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. Dezember 2003 aufzuheben, soweit darin die angefochtene Marke „AB GENUINE BUDWEISER KING OF BEERS“ für Waren in Klasse 32 zurückgewiesen wurde; |
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— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Anheuser-Busch Inc. |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Bildmarke „AB GENUINE BUDWEISER KING OF BEERS“ für Waren der Klasse 32 (Bier usw.). |
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Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
Budejovicky Budvar. |
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Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
Nationale Wortmarke „Budweiser“. |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung der Anmeldung. |
|
Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
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Klagegründe: |
Verstoß gegen Artikel 42 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 (1). Im Zusammenhang mit diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die von der Widerspruchsführerin vorgelegten Benutzungsnachweise unzureichend seien, um wirkliche Benutzung zu belegen. Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94. Die Klägerin macht weiter geltend, dass zwischen den in Frage stehenden Marken keine Verwechslungsgefahr besteht. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/64 |
Klage der Sonja Hosman-Chevalier gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Februar 2004
(Rechtssache T-72/04)
(2004/C 94/160)
Verfahrenssprache: Französisch
Sonja Hosman-Chevalier, wohnhaft in Brüssel (Belgien), hat am 13. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Ramón García-Gallardo Gil-Fournier und Ellen Wouters; Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
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die ablehnende Entscheidung der Kommission aufzuheben; |
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— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission, mit der diese ihr die Gewährung der in Artikel 4 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Auslandszulage mit der Begründung verweigert hat, dass ihre beruflichen Tätigkeiten in Brüssel nicht als Dienstleistungen für einen Mitgliedstaat hätten angesehen werden können.
Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass die Kommission den Sachverhalt und ihre tatsächliche Lage falsch beurteilt habe. Ihr Hauptwohnsitz und Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sei Österreich.
Außerdem habe die Kommission rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin arbeite für die Interessenvertretung und im Dienst der Verbindungsstelle der Bundesländer sowie für das Büro des Österreichischen Gewerkschaftsbunds und nicht für einen Mitgliedstaat. Diese Behauptung zeuge von einer Unkenntnis der Struktur des österreichischen Staates.
Schließlich macht sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend, weil die Auslandszulage anderen Beamten, die sich in der gleichen Situation befunden hätten, gewährt worden sei.
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/64 |
Klage der Société des Produits Nestlé SA gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 18. Februar 2004
(Rechtssache T-74/04)
(2004/C 94/161)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Société des Produits Nestlé SA mit Sitz in Vevey (Schweiz) hat am 18. Februar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt JeanJo Evrard.
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Zweiten Beschwerdekammer: Quick Restaurants SA.
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 17. Dezember 2003 aufzuheben; |
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— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Société des Produits Nestlé SA |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Bildmarke „Quicky“ – Anmeldung Nr. 467 746 für Waren der Klassen 29 (Fleisch usw.), 30 (Kaffee usw.) und 32 (Mineralwässer usw.). |
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Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
Quick Restaurants, Aktiengesellschaft des belgischen Rechts. |
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Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
Nationale und internationale Wort- und Bildmarken „Quick“ und „Quickies“. |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung der Anmeldung. |
|
Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
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Klagegründe: |
Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1). Die in Frage stehenden Marken seien klanglich und begrifflich nicht ähnlich. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/65 |
Klage des Jean-Pierre Castets gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. Februar 2004
(Rechtssache T-80/04)
(2004/C 94/162)
Verfahrenssprache: Französisch
Jean-Pierre Castets, wohnhaft in Saint Victor Des Oules (Frankreich), hat am 19. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Grégory Crétin.
Der Kläger beantragt,
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— |
die Entscheidung vom 9. Dezember 2003 aufzuheben, mit der die Anstellungsbehörde seine Beschwerde Nr. R/456/03 vom 29. Juli 2003 zurückgewiesen hat; |
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dem Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Europäischen Kommission aufzugeben, die Anzahl der von ihm am Tag seines Ausscheidens aus dem Dienst nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubstage neu zu berechnen und die Vergütung der 31 nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage für das Jahr 2002 gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V des Statuts, zuzüglich der Zinsen zum geltenden Satz, zu berichtigen; |
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— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger, der mit Wirkung vom 1. Mai 2003 unter Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, wendet sich gegen die Festsetzung der Anzahl der Urlaubstage, die ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst vergütet wurden.
Zur Begründung macht er geltend, aus den anwendbaren Statutsbestimmungen ergebe sich,
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dass der Beschluss der Verwaltungschefs Nr. 53 A/70 vom 9. Januar 1970, der die jährliche Übertragung von Urlaubstagen auch im Fall langdauernder Krankheit auf 12 Arbeitstage begrenze, nicht anwendbar sei, weil er gegen die einschlägigen Bestimmungen des Statuts verstoße; |
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dass ein krankgeschriebener Beamter keinen Antrag auf Übertragung von Jahresurlaub stellen könne, da ein solcher Antrag eine dienstliche Handlung sei, von deren Vornahme der krankgeschriebene Beamte befreit sei; |
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dass ein Beamter, der bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen habe, ohne Einschränkung Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs für den gesamten Jahresurlaub habe, den er aus dienstlichen Gründen nicht habe nehmen können; |
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dass der Umstand, während eines vollen Kalenderjahres krankgeschrieben zu sein, offensichtlich einen dienstlichen Grund darstelle, der eine Übertragung von Urlaubsansprüchen im Umfang von mehr als 12 Tagen rechtfertige. |
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17.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/66 |
Klage der Åsa Sundholm gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. März 2004
(Rechtssache T-86/04)
(2004/C 94/163)
Verfahrenssprache: Französisch
Åsa Sundholm, wohnhaft in Brüssel, hat am 1. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung vom 10. April 2003, mit der die Beurteilung ihrer Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 festgelegt wurde, aufzuheben; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, die angefochtene Beurteilung verweise auf ihre Zeiträume begründeter Abwesenheit und ihren Gesundheitszustand und verstoße damit gegen Artikel 7 Absatz 2 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts. Es liege ferner ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor, da die Bemerkungen und die Einzelbewertungen, die ihr in der Beurteilung erteilt worden seien, nicht übereinstimmten. Schließlich sei die streitige Beurteilung nicht hinreichend begründet, zumal sie von den Empfehlungen des paritätischen Evaluierungsausschusses abweiche und nach Artikel 8 Absatz 7 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts mit einer stichhaltigen Begründung versehen sein müsse.
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17.4.2004 |
DE |
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C 94/66 |
Streichung der Rechtssache T-281/97 (1)
(2004/C 94/164)
Verfahrenssprache: Englisch
Mit Beschluss vom 30. Januar 2004 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T281/97 — Milk Products Holdings (Europe) Limited u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.
(1) ABl. C 387 vom 20.12.1997.
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17.4.2004 |
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C 94/66 |
Streichung der Rechtssache T252/99 (1)
(2004/C 94/165)
(Verfahrenssprache: Niederländisch)
Mit Beschluss vom 22. Januar 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T252/99 — Total Nederland N.V. und Fina Nederland B.V. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.
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17.4.2004 |
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C 94/66 |
Streichung der Rechtssache T296/99 (1)
(2004/C 94/166)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Mit Beschluss vom 22. Januar 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T296/99 — Driessen Oosterbeek B.V. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.
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17.4.2004 |
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C 94/66 |
Streichung der Rechtssache T298/99 (1)
(2004/C 94/167)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Mit Beschluss vom 22. Januar 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T298/99 — Firma Erkens Servicestation en Verhuurbedrijf V.O.F. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.
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17.4.2004 |
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C 94/67 |
Streichung der Rechtssache T300/99 (1)
(2004/C 94/168)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Mit Beschluss vom 22. Januar 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T300/99 — Firma Reuvekamp V.O.F. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.
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C 94/67 |
Streichung der Rechtssache T301/99 (1)
(2004/C 94/169)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Mit Beschluss vom 22. Januar 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T301/99 — Dirk Adrianus Gaikhorst gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.
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17.4.2004 |
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C 94/67 |
Streichung der Rechtssache T318/02 (1)
(2004/C 94/170)
Verfahrenssprache: Englisch
Mit Beschluss vom 14. November 2003 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T318/02 — H.O. Sports, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) — angeordnet.
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C 94/67 |
Streichung der Rechtssache T213/03 (1)
(2004/C 94/171)
Verfahrenssprache: Französisch
Mit Beschluss vom 20. Januar 2004 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T213/03 — Francesco Contesso gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.
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C 94/67 |
Streichung der Rechtssache T-270/03 (1)
(2004/C 94/172)
Verfahrenssprache: Italienisch
Mit Beschluss vom 9. Februar 2004 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-270/03 — Ghiotto srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.
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17.4.2004 |
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C 94/67 |
Streichung der Rechtssache T321/03 (1)
(2004/C 94/173)
Verfahrenssprache: Französisch
Mit Beschluss vom 19. Januar 2004 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Namen der Klägerinnen Arrivé SA, Lambey Moulin des Près SA, Prisma, Jim Peet (Agriculture), Scotts Feeds Ltd, Società Italiana Werisan SpA, Newline Farm Partnerships Ltd, Muratori Srl, Mole Valley Farmers Ltd, Dugdale Nutrition, Hibramer SA, Deshayes Guy, Favre Michel et fils SA, Talian SA, Nutec Ireland, Magic SpA, Progeo SCRL, Acorn Feed Products Ltd, Biomar Ltd, Ferrari Mangimi Srl und Piensos A-90 SA aus der Liste der Namen der Klägerinnen in der Rechtssache T321/03 — Juchem GmbH u. a gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union — angeordnet.
(1) ABl. C 275 vom 15.11.2003.
III Bekanntmachungen
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C 94/68 |
(2004/C 94/174)
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
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