ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 87E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
7. April 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   (Mitteilungen)

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

SITZUNGSPERIODE 2003 — 2004

 

Montag, 17. November 2003

2004/C 087E/1

PROTOKOLL

1

ABLAUF DER SITZUNG

Wiederaufnahme der Sitzungsperiode

Mitteilungen des Präsidenten

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Vorlage von Dokumenten

Zusammensetzung des Parlaments

Prüfung von Mandaten

Petitionen

Mittelübertragungen

Arbeitsplan

Ausführungen von einer Minute zu Fragen von politischer Bedeutung

Europäisches Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 (Erklärung mit anschließender Aussprache)

Europäischer Forschungsraum: Finanzierung bestimmter Forschungsprojekte * (Aussprache)

Aktionsplan für Forschungsinvestitionen (Aussprache)

Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze ***I — Europaweite elektronische Behördendienste ***I — Telekommunikationsektor (Aussprache)

Verbrauchsteuern auf Benzin und Dieselkraftstoff * (Aussprache)

Zusammensetzung des Parlaments

Tagesordnung der nächsten Sitzung

Schluss der Sitzung

ANWESENHEITSLISTE

17

 

Dienstag, 18. November 2003

2004/C 087E/2

PROTOKOLL

19

ABLAUF DER SITZUNG

Eröffnung der Sitzung

Mitteilung des Präsidenten

Debatte über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (eingereichte Entschließungsanträge)

Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm für 2004 — Eurostat (Erklärung mit anschließender Aussprache)

ABSTIMMUNGSSTUNDE

GMO für Hopfen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Internationales Pflanzenschutzübereinkommen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Kontrolle hoch radioaktiver Strahlenquellen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Beschilderung an Grenzübergängen an EU-Außengrenzen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Gefälschte Euro-Münzen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Erweiterung: vorübergehende Sondermaßnahmen zur Einstellung von EG-Beamten * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze ***I (Abstimmung)

Europaweite elektronische Behördendienste ***I (Abstimmung)

Verbrauchsteuern auf Benzin und Dieselkraftstoff * (Abstimmung)

Aktionsplan für Forschungsinvestitionen (Abstimmung)

Telekommunikationssektor (Abstimmung)

Stimmerklärungen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

ENDE DER ABSTIMMUNGSSTUNDE

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen *** I (Aussprache)

Marktzugang für Hafendienste *** III (Aussprache)

Fragestunde (Anfragen an die Kommission)

Krebsvorsorge * (Aussprache)

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit ***I (Aussprache)

Verbringung von Abfällen ***I (Aussprache)

Spezifische Bodenschutzstrategie (Aussprache)

Schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen ***III (Aussprache)

Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen * (Aussprache)

Tagesordnung der nächsten Sitzung

Schluss der Sitzung

ANWESENHEITSLISTE

30

ANLAGE 1

32

ANLAGE II

36

ANGENOMMENE TEXTE

40

P5_TA(2003)0487GMO für Hopfen *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (KOM(2003) 562 — C5-0460/2003 — 2003/0216(CNS))

40

P5_TA(2003)0488Internationales Pflanzenschutzübereinkommen *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, revidiert und angenommen auf der 29. Tagung der FAO-Konferenz von November 1997 durch Entschließung Nr. 12/97 (KOM(2003) 470 — C5-0392/2003 — 2003/0178(CNS))

40

P5_TA(2003)0489Kontrolle hoch radioaktiver Strahlenquellen *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen (KOM(2003) 18 — C5-0019/2003 — 2003/0005(CNS))

41

P5_TA(2003)0490Beschilderung an Grenzübergängen an EU-Außengrenzen *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative der Hellenischen Republik im Hinblick auf die Annahme einer Entscheidung des Rates zur Festlegung der Mindestangaben auf Schildern an Grenzübertrittsstellen an Außengrenzen (8830/2003 — C5-0253/2003 — 2003/0815(CNS))

42

P5_TA(2003)0491Gefälschte Euro-Münzen *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen (13203/2003 — C5-0471/2003 — 2003/0158(CNS))

44

P5_TA(2003)0492Erweiterung: Vorübergehende Sondermaßnahmen zur Einstellung von EG-Beamten *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen zur Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (KOM(2003) 351 — C5-0287/2003 — 2003/0123(CNS))

45

P5_TA(2003)0493Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (KOM(2003) 220 — C5-0199/2003 — 2003/0086(COD))

45

P5_TA(2003)0494Europaweite elektronische Behördendienste ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (KOM(2003) 406 — C5-0310/2003 — 2003/0147(COD))

46

P5_TC1-COD(2003)0147Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. November 2003 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDAbc)

46

ANLAGE IPROJEKTE VON GEMEINSAMEM INTERESSE

56

ANLAGE IIHorizontale Maßnahmen

58

P5_TA(2003)0495Aktionsplan für ForschungsinvestitionenEntschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung In die Forschung investieren: Aktionsplan für Europa (KOM(2003) 226 — 2003/2148(INI))

60

P5_TA(2003)0496TelekommunikationssektorEntschließung des Europäischen Parlaments zu dem Achten Bericht der Kommission über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor (KOM(2002) 695 — 2003/2090(INI))

65

 

Mittwoch, 19. November 2003

2004/C 087E/3

PROTOKOLL

70

ABLAUF DER SITZUNG

Eröffnung der Sitzung

Vorlage von Dokumenten

Mittelübertragungen

Finanzvorschriften im Verfassungsentwurf (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Euromed (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

ABSTIMMUNGSSTUNDE

Frauenrechte (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen ***III (Abstimmung)

Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen ***I (Abstimmung)

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit ***I (Abstimmung)

Sicherung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen ***I (Schlussabstimmung)

Krebsvorsorge * (Abstimmung)

Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen * (Abstimmung)

Begrüßung

Mindestvorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen * (Schlussabstimmung)

Verbringung von Abfällen ***I (Abstimmung)

Europäischer Forschungsraum: Finanzierung bestimmter Forschungsprojekte * (Abstimmung)

Spezifische Bodenschutzstrategie (Abstimmung)

Umsetzung der Rahmenrichtlinie über Abfälle (Abstimmung)

Stimmerklärungen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

ENDE DER ABSTIMMUNGSTUNDE

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Ergebnisse des Gipfels EU/Russland (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Beziehungen der Union zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn (Aussprache)

Nördliche Dimension (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Fragestunde (Anfragen an den Rat)

Zusammensetzung des nichtständigen Ausschusses für die Verbesserung der Sicherheit auf See

Antrag auf Konsultation des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Europäische Verteidigungsgüterpolitik (Aussprache)

Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa (Aussprache)

Stabilitätspakt für Südosteuropa (Aussprache)

Schengener Informationssystem — SIS II (Aussprache)

Gipfeltreffen EU/Kanada (Ottawa, 17. Dezember 2003) (Erklärung mit anschließender Aussprache)

Tagesordnung der nächsten Sitzung

Schluss der Sitzung

ANWESENHEITSLISTE

85

ANLAGE I

87

ANLAGE 1

89

ANLAGE III

102

ANGENOMMENE TEXTE

145

P5_TA(2003)0497FrauenrechteEntschließung des Europäischen Parlaments zu der Verletzung der Rechte der Frau und die internationalen Beziehungen der Europäischen Union (2002/2286(INI))

145

P5_TA(2003)0498Schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen ***IIILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (PE-CONS 3665/2003 — C5-0435/2003 — 2001/0257(COD))

149

P5_TA(2003)0499Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (KOM(2003) 229 — C5-0218/2003 — 2003/0089(COD))

150

P5_TC1-COD(2003)0089Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. November 2003 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

150

ANLAGE IÄNDERUNGEN DES ANHANGS DES INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE IN DER JEWEILS GELTENDEN FASSUNG

160

ANLAGE IIINTERNATIONALER CODE FÜR DIE GEFAHRENABWEHR AUF SCHIFFEN UND IN HAFENANLAGEN

169

ANLAGE III

194

P5_TA(2003)0500Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (KOM(2003) 63 — C5-0058/2003 — 2003/0032(COD))

246

P5_TC1-COD(2003)0032Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. November 2003 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit

246

P5_TA(2003)0501Sicherung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen (KOM(2002) 488 — C5-0448/2002 — 2002/0219(COD))

263

P5_TA(2003)0502Krebsvorsorge *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Krebsvorsorge (KOM(2003) 230 — C5-0322/2003 — 2003/0093(CNS))

263

P5_TA(2003)0503Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (KOM(2002) 729 — C5-0027/2003 v 2002/0297(CNS))

269

P5_TA(2003)0504Mindestvorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Aufhebung der Richtlinien 68/414/EWG und 98/93/EG des Rates zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, sowie der Richtlinie 73/238/EWG des Rates über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (KOM(2002) 488 — C5-0489/2002 — 2002/0221(CNS))

280

P5_TA(2003)0505Verbringung von Abfällen ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (KOM(2003) 379 — C5-0365/2003 — 2003/0139(COD))

281

P5_TC1-COD(2003)0139Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. November 2003 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen

281

ANLAGE 1A

325

ANLAGE 1B

328

ANLAGE IIINFORMATIONEN UND DOKUMENTATION FÜR DIE NOTIFIZIERUNG

331

ANLAGE IIILISTE DER ABFÄLLE, FÜR DIE BESTIMMTE INFORMATIONEN ERFORDERLICH SIND (GRÜNE ABFALLLISTE)

332

ANLAGE IVLISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND GENEHMIGUNG UNTERLIEGEN (GELBE ABFALLLISTE)

334

ANLAGE IVAIN DER ANLAGE III AUFGENOMMENE ABFÄLLE, DIE DEM VERFAHREN DER SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND GENEHMIGUNG (ARTIKEL 3 ABSATZ 3) UNTERLIEGEN

336

ANLAGE VABFÄLLE, DIE DEM AUSFUHRVERBOT GEMÄSS ARTIKEL 36 UNTERLIEGEN

336

ANLAGE VIBEGLEITINFORMATIONEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN DIE IN ANLAGE III AUFGEFÜHRT UND ZUR VERWERTUNG BESTIMMT SIND (ARTIKEL 17)

384

ANLAGE VIIIN ANLAGE A, B UND C DES STOCKHOLMER ÜBEREINKOMMENS AUFGELISTETE ABFÄLLE

385

ANLAGE VIIILEITLINIEN FÜR EINEN UMWELTGERECHTEN UMGANG (ARTIKEL 41)

385

ANLAGE IXZUSÄTZLICHER FRAGEBOGEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 53(3)

386

P5_TA(2003)0506Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Entscheidung 2002/834/EG über das spezifische Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (KOM(2003) 390 — C5-0349/2003 — 2003/0151(CNS))

390

P5_TA(2003)0507Spezifische BodenschutzstrategieEntschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie (KOM(2002) 179 — C5-0328/2002 — 2002/2172(COS))

395

P5_TA(2003)0508Umsetzung der Rahmenrichtlinie über AbfälleEntschließung des Europäischen Parlaments zu dem Bericht der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates (Abfallrahmenrichtlinie) (KOM(2003) 250 — 2003/2124(INI))

400

 

Donnerstag, 20. November 2003

2004/C 087E/4

PROTOKOLL

405

ABLAUF DER SITZUNG

Eröffnung der Sitzung

Beziehungen EU/bestimmte nichtindustrialisierte Regionen der Welt * — Bürgerbeteiligung * — Gleichstellung von Frauen und Männern ***I (Aussprache)

Mitteilung des Präsidenten

Begrüßung

ABSTIMMUNGSSTUNDE

Verbesserung der Sicherheit auf See (Benennung der Mitglieder eines nichtständigen Ausschusses) (Abstimmung)

Antrag auf Konsultation des Wirtschafts- und Sozialausschusses zur sozialen Dimension der Kultur (Artikel 52 GO)

Schengener Informationssystem — SIS II (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Marktzugang für Hafendienste ***III (Abstimmung)

Gleichstellung von Frauen und Männern ***I (Abstimmung)

Stabilitätspakt für Südosteuropa * (Abstimmung)

Beziehungen EU/bestimmte nichtindustrialisierte Regionen der Welt * (Abstimmung)

Bürgerbeteiligung * (Abstimmung)

Persistente organische Schadstoffe * (Abstimmung)

Grenzüberschreitende Luftverunreinigung * (Abstimmung)

Finanzvorschriften im Verfassungsentwurf (Abstimmung)

Euromed (Abstimmung)

Ergebnisse des Gipfels EU/Russland (Abstimmung)

Beziehungen der Union zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn (Abstimmung)

Nördliche Dimension (Abstimmung)

Europäische Verteidigungsgüterpolitik (Abstimmung)

Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa (Abstimmung)

Stimmerklärungen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

ENDE DER ABSTIMMUNGSSTUNDE

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Europäische Netzwerke und Infopoints (mündliche Anfrage mit anschließender Aussprache)

DEBATTE ÜBER FÄLLE VON VERLETZUNGEN DER MENSCHENRECHTE, DER DEMOKRATIE UND DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Sri Lanka (Aussprache)

Aceh (Aussprache)

Vietnam: Religionsfreiheit (Aussprache)

ENDE DER DEBATTE ÜBER FÄLLE VON VERLETZUNGEN DER MENSCHENRECHTE, DER DEMOKRATIE UND DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Tagesordnung

ABSTIMMUNGSSTUNDE

Sri Lanka (Abstimmung)

Aceh (Abstimmung)

Vietnam: Religionsfreiheit (Abstimmung)

ENDE DER ABSTIMMUNGSSTUNDE

Vorlage von Dokumenten

Prüfung von Mandaten

Zusammensetzung der Ausschüsse und Delegationen

Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten — Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen

Schriftliche Erklärungen im Register (Artikel 51 GO)

Übermittlung der in dieser Sitzung angenommenen Texte

Zeitpunkt der nächsten Sitzungen

Unterbrechung der Sitzungsperiode

ANWESENHEITSLISTE

421

ANLAGE 1

423

ANLAGE II

436

ANGENOMMENE TEXTE

466

P5_TA(2003)0509Schengener Informationssystem SIS IIEmpfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Schengener Informationssystem (SIS II) der zweiten Generation (2003/2180(INI))

466

P5_TA(2003)0510Marktzugang für Hafendienste ***IIILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Marktzugang für Hafendienste (PE-CONS 3670/2003 — C5-0461/2003 — 2001/0047(COD))

471

P5_TA(2003)0511Gleichstellung von Frauen und Männern ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind (KOM(2003) 279 — C5-0261/2003 — 2003/0109(COD))

471

P5_TC1-COD(2003)0109Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2003 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind

472

ANLAGE

476

P5_TA(2003)0512Stabilitätspakt für Südosteuropa *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR) (KOM(2003) 389 — C5-0325/2003 — 2003/0143(CNS))

478

P5_TA(2003)0513Beziehungen EU/bestimmte nichtindustrialisierte Regionen der Welt *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm für Einrichtungen, die das gegenseitige Verständnis in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und bestimmten nichtindustrialisierten Regionen der Welt fördern (KOM(2003) 280 — C5-0350/2003 — 2003/0110(CNS))

480

P5_TA(2003)0514Bürgerbeteiligung *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (KOM(2003) 276 — C5-0321/2003 — 2003/0116(CNS))

484

P5_TA(2003)0515Persistente organische Schadstoffe *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe im Namen der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2003) 331 — C5-0315/2003 — 2003/0118(CNS))

495

P5_TA(2003)0516Grenzüberschreitende Luftverunreinigung *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe im Namen der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2003) 332 — C5-0318/2003 — 2003/0117(CNS))

497

P5_TA(2003)0517Finanzvorschriften im VerfassungsentwurfEntschließung des Europäischen Parlaments zu den Finanzvorschriften des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa

498

P5_TA(2003)0518EuromedEntschließung des Europäischen Parlaments zu Euromed

500

P5_TA(2003)0519Ergebnisse des Gipfels EU-RusslandEntschließung des Europäischen Parlaments zum 12. Gipfeltreffen EU-Russland vom 6. November 2003 in Rom

503

P5_TA(2003)0520Beziehungen der Union zu ihren östlichen und südlichen NachbarnEntschließung des Europäischen Parlaments zu dem Thema Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn (KOM(2003) 104 — 2003/2018(INI))

506

P5_TA(2003)0521Nördliche DimensionEntschließung des Europäischen Parlaments zur Nördlichen Dimension

515

P5_TA(2003)0522Europäische VerteidigungsgüterpolitikEntschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Verteidigung — Industrie- und Marktaspekte — Auf dem Weg zu einer Verteidigungsgüterpolitik der Europäischen Union (KOM(2003) 113 — 2003/2096(INI))

518

P5_TA(2003)0523Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für SüdosteuropaEntschließung des Europäischen Parlaments zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa: Zweiter Jahresbericht (KOM(2003) 139 — 2003/2094(INI))

521

P5_TA(2003)0524Sri LankaEntschließung des Europäischen Parlaments zu Sri Lanka

527

P5_TA(2003)0525AcehEntschließung des Europäischen Parlaments zu Aceh

528

P5_TA(2003)0526VietnamEntschließung des Europäischen Parlaments zu Vietnam

531

DE

 


I (Mitteilungen)

EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2003 — 2004

Montag, 17. November 2003

7.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/1


PROTOKOLL

(2004/C 87 E/01)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: David W. MARTIN

Vizepräsident

1.   Wiederaufnahme der Sitzungsperiode

Die Sitzung wird um 17.00 Uhr eröffnet.

2.   Mitteilungen des Präsidenten

Der Präsident gedenkt im Namen des Parlaments der Opfer des Unfalls vom Samstag, 15. November 2003, auf der Werft von Saint-Nazaire sowie der Opfer der beiden Attentate vom selben Tag gegen Synagogen in Istanbul. Er spricht den Angehörigen und der türkischen Regierung sein Mitgefühl und sein Beileid aus.

Das Parlament legt eine Schweigeminute ein.

Der Präsident kündigt an, dass der Präsident des Parlaments die morgige Sitzung mit dem Gedenken an die italienischen Opfer des Attentats von Nassirija eröffnen wird.

3.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Giorgio Lisi hat mitgeteilt, dass er in der Sitzung vom 5. November 2003 anwesend war, sein Name in der Anwesenheitsliste jedoch nicht aufgeführt ist.

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

4.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

1)

von Rat und Kommission:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 93/6/EWG und 94/19/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/12/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (KOM(2003) 659 — C5-0520/2003 — 2003/0263(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: ECON

 

mitberatend: AFCO

Rechtsgrundlage:

Artikel 47 Absatz 2 EGV

Stellungnahme des Rates zu dem Vorschlag für eine Mittelübertragung Nr. 29/2003 von Kapitel zu Kapitel im Einzelplan III — Kommission — Teil A — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (C5-0522/2003 — 2003/2185(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Vorschlag für eine Mittelübertragung Nr. 34/2003 von Kapitel zu Kapitel im Einzelplan III — Kommission — Teil B — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (SEK(2003) 256 — C5-0523/2003 — 2003/2198(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Vorschlag für eine Mittelübertragung Nr. 36/2003 von Kapitel zu Kapitel im Einzelplan III — Kommission — Teil B — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (SEK(2003) 257 — C5-0524/2003 — 2003/2199(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Anpassung der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2003) 643 — C5-0525/2003 — 2003/0253(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: AGRI

 

mitberatend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 2 Absatz 3 Beitrittsvertrag, Artikel 23 Beitrittsakte

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2003) 625 — C5-0526/2003 — 2003/0249(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: ENVI

 

mitberatend: LIBE, JURI

Rechtsgrundlage:

Artikel 175 Absatz 1 EGV, Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 EGV

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (KOM(2003) 667 — C5-0527/2003 — 2003/0260(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: ENVI

 

mitberatend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 175 Absatz 1 EGV

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm eLearning) (KOM(2003) 699 — C5-0528/2003 — 2002/0303(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: CULT

 

mitberatend: BUDG, ITRE, FEMM

Rechtsgrundlage:

Artikel 149 Absatz 4 EGV, Artikel 150 Absatz 4 EGV

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittländern (ERASMUS MUNDUS) (2004-2008) (KOM(2003) 694 — C5-0529/2003 — 2002/0165(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: CULT

 

mitberatend: AFET, BUDG, EMPL, FEMM

Rechtsgrundlage:

Artikel 149 EGV

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (KOM(2003) 674 — C5-0537/2003 — 2002/0014(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: RETT

 

mitberatend: BUDG, LIBE, JURI, ENVI

Rechtsgrundlage:

Artikel 80 Absatz 2 EGV

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralien sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (KOM(2003) 671 — C5-0538/2003 — 2003/0262(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: ENVI

 

mitberatend: JURI, ITRE

Rechtsgrundlage:

Artikel 95 EGV

Vorschlag für eine Mittelübertragung Nr. 35/2003 von Kapitel zu Kapitel im Einzelplan III — Kommission — Teil B — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (SEK(2003) 286 — C5-0539/2003 — 2003/2206(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Vorschlag für eine Mittelübertragung Nr. 40/2003 von Kapitel zu Kapitel im Einzelplan III — Kommission — Teil B — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (SEK(2003) 282 — C5-0540/2003 — 2003/2208(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Vorschlag für eine Mittelübertragung Nr. 41/2003 von Kapitel zu Kapitel im Einzelplan III — Kommission — Teil B — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (SEK(2003) 285 — C5-0541/2003 — 2003/2209(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Vorschlag für eine Mittelübertragung Nr. 37/2003 von Kapitel zu Kapitel im Einzelplan III — Kommission — Teil B — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (SEK(2003) 284 — C5-0542/2003 — 2003/2207(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Stellungnahme des Rates zu dem Vorschlag für eine Mittelübertragung Nr. 28/2003 von Kapitel zu Kapitel im Einzelplan III — Kommission — Teil B — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (C5-0543/2003 — 2003/2186(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Verlängerung bis 31. Dezember 2005 der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 und zur Änderung der vorgenannten Verordnung (KOM(2003) 634 — C5-0544/2003 — 2003/0259(ACC))

Ausschussbefassung:

federführend: DEVE

 

mitberatend: ITRE

Rechtsgrundlage:

Artikel 133 EGV

2)

von den Ausschüssen

2.1)

Berichte:

* Bericht über die Initiative der Hellenischen Republik im Hinblick auf die Annahme einer Entscheidung des Rates zur Festlegung der Mindestangaben auf Schildern an Grenzübertrittsstellen an Außengrenzen (8830/2003 — C5-0253/2003 — 2003/0815(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten -

Berichterstatter: Herr Deprez (A5-0366/2003).

Bericht über die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bekämpfung der Korruption: Instrumente und Empfehlungen (KOM(2003) 317 — C5-0374/2003 — 2003/2154(INI)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten

Berichterstatter: Herr Rutelli (A5-0367/2003).

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) — Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen — Artikel 162a (KOM(2003) 276 — C5-0321/2003 — 2003/0116(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten

Berichterstatterin: Frau Rühle (A5-0368/2003).

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Entscheidung 2002/834/EG über das spezifische Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (KOM(2003) 390 — C5-0349/2003 — 2003/0151(CNS)) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

Berichterstatter: Herr Liese (A5-0369/2003).

Zweiter Bericht über die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Verteidigung — Industrie- und Marktaspekte — Auf dem Weg zu einer Verteidigungsgüterpolitik der Europäischen Union — Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen — Artikel 162a (KOM(2003) 113 — C5-0212/2003 — 2003/2096(INI)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik

Berichterstatter: Herr Queiró (A5-0370/2003).

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe im Namen der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2003) 331 — C5-0315/2003 — 2003/0118(CNS)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

Berichterstatterin: Frau Frahm (A5-0371/2003).

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe im Namen der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2003) 332 — C5-0318/2003 — 2003/0117(CNS)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

Berichterstatterin: Frau Frahm (A5-0372/2003).

* Bericht über den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe (KOM(2003) 227 — C5-0244/2003 — 2003/0088(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten

Berichterstatter: Herr Di Lello Finuoli (A5-0373/2003).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95/EG des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (KOM(2003) 220 — C5-0199/2003 — 2003/0086(COD)) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

Berichterstatterin: Frau Read (A5-0374/2003).

*** I Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (KOM(2003) 406 — C5-0310/2003 — 2003/0147(COD)) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

Berichterstatterin: Frau Read (A5-0375/2003).

Bericht über den Achten Bericht der Kommission über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor (KOM(2002) 695 — C5-0208/2003 — 2003/2090(INI)) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie — Berichterstatter: Herr Clegg (A5-0376/2003).

* Bericht über den Entwurf für einen Beschluss des Rates betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen (13203/2/2003 — C5-0471/2003 — 2003/0158(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten

Berichterstatter: Herr Schmid (A5-0377/2003).

Bericht zum Thema Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn (KOM(2003) 104 — C5-0110/2003 — 2003/2018(INI)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik

Berichterstatterin: Frau Napoletano (A5-0378/2003).

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, revidiert und angenommen auf der 29. Tagung der FAO-Konferenz von November 1997 durch Entschließung Nr. 12/97 (KOM(2003) 470 — C5-0392/2003 — 2003/0178(CNS)) — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Berichterstatter: Herr Daul (A5-0379/2003).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen — (Vereinfachtes Verfahren, Artikel 158 Absatz 1 der Geschäftsordnung) (KOM(2003) 562 — C5-0460/2003 — 2003/0216(CNS)) — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Berichterstatter: Herr Daul (A5-0380/2003).

* Bericht über den Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Krebsvorsorge (KOM(2003) 230 — C5-0322/2003 — 2003/0093(CNS)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik — Berichterstatter: Herr Mussa (A5-0381/2003).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen zur Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (KOM(2003) 351 — C5-0287/2003 — 2003/0123(CNS)) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt

Berichterstatter: Herr Medina Ortega (A5-0382/2003).

* Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/81/EWG und der Richtlinie 92/82/EWG zur Schaffung einer Sonderregelung für die Besteuerung von Dieselkraftstoff für gewerbliche Zwecke und zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Benzin und Dieselkraftstoff (KOM(2002) 410 — C5-0409/2002 — 2002/0191(CNS)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Berichterstatterin: Frau Kauppi (A5-0383/2003).

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm für Einrichtungen, die das gegenseitige Verständnis in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und bestimmten nichtindustrialisierten Regionen der Welt fördern — Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen — Artikel 162 a (KOM(2003) 280 — C5-0350/2003 — 2003/0110(CNS)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik — Berichterstatter: Herr Sacrédeus (A5-0384/2003).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen (KOM(2003) 229 — C5-0218/2003 — 2003/0089(COD)) — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatterin: Frau Miguélez Ramos (A5-0385/2003).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (KOM(2002) 729 — C5-0027/2003 — 2002/0297(CNS)) — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Berichterstatter: Herr Adam (A5-0386/2003).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen — Artikel 162a) (KOM(2003) 92 — C5-0076/2003 — 2003/0037(COD)) — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr — Berichterstatter: Herr Pex (A5-0388/2003).

Bericht über die Mitteilung „In die Forschung investieren: Aktionsplan für Europa“ (KOM(2003) 226 — C5-0381/2003 — 2003/2148(INI)) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

Berichterstatter: Herr Linkohr (A5-0389/2003).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR) (KOM(2003) 389 — C5-0325/2003 — 2003/0143(CNS)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik

Berichterstatter: Herr Swoboda (A5-0390/2003).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (KOM(2003) 379 — C5-0365/2003 — 2003/0139(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

Berichterstatter: Herr Blokland (A5-0391/2003).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse (KOM(2003) 14 — C5-0021/2003 — 2003/0002(CNS)) — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Berichterstatterin: Frau Auroi (A5-0392/2003).

Bericht zu dem Bericht der Kommission über die Bewertung der Tätigkeiten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (2002/2237(INI)) — Ausschuss für Haushaltskontrolle

Berichterstatter: Herr Bösch (A5-0393/2003).

Bericht über den Bericht der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie des Rates 75/442/EWG (Abfallrahmenrichtlinie) (KOM(2003) 250 — C5-0409/2003 — 2003/2124(INI)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

Berichterstatter: Herr Blokland (A5-0394/2003).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1734/94 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten (Vereinfachtes Verfahren Artikel 158 Absatz 2 der Geschäftsordnung) (KOM(2003) 523 — C5-0403/2003 — 2003/0204(COD)) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

Berichterstatter: Herr Berenguer Fuster (A5-0395/2003).

*** I Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind (Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen — Artikel 162a) (KOM(2003) 279 — C5-0261/2003 — 2003/0109(COD)) — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit

Berichterstatterin: Frau Kratsa (A5-0396/2003).

Bericht über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa: Zweiter Jahresbericht (KOM(2003) 139 — C5-0211/2003 — 2003/2094(INI)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik

Berichterstatter: Herr J. J. Lagendijk (A5-0397/2003).

Bericht mit einem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Schengener Informationssystem (SIS II) der zweiten Generation — 2003/2180(INI)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten

Berichterstatter: Herr Coelho (A5-0398/2003).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zwecks Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren (KOM(2003) 378 — C5-0290/2003 — 2003/0138(COD)) — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

Berichterstatterin: Frau Jensen (A5-0399/2003).

2.2)

Empfehlungen für die zweite Lesung:

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (10133/3/2003 — C5-0416/2003 — 2002/0128(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

Berichterstatter: Herr Liese (A5-0387/2003).

3)

von den Abgeordneten

3.1)

Anfragen zur mündlichen Beantwortung (Artikel 42 GO):

María Avilés Perea im Namen der PPE-DE-Fraktion an die Kommission zu Eurostat (B5-0415/2003).

3.2)

mündliche Anfragen für die Fragestunde (Artikel 43 GO) (B5-0414/2003)

Purvis John, Flemming Marialiese, Hedkvist Petersen Ewa, Corbett Richard, Nogueira Román Camilo, Moraes Claude, Cushnahan John Walls, Sandbæk Ulla Margrethe, Morgantini Luisa, Poos Jacques F., Dhaene Jan, Boogerd-Quaak Johanna L.A., Pronk Bartho, McKenna Patricia, Kinnock Glenys, Posselt Bernd, Zacharakis Christos, Kratsa-Tsagaropoulou Rodi, Scallon Dana Rosemary, Crowley Brian, Fitzsimons James (Jim), Harbour Malcolm, Hume John, Schroedter Elisabeth, Newton Dunn Bill, Alavanos Alexandros, Ortuondo Larrea Josu, Doyle Avril, Evans Jillian, Karamanou Anna, Sacrédeus Lennart, Folias Christos, Sornosa Martínez María, Jackson Caroline F., Karas Othmar, Medina Ortega Manuel, Gahrton Per, Lage Carlos, Hatzidakis Konstantinos, Ford Glyn, Izquierdo Rojo María, Sjöstedt Jonas, Thors Astrid, Hyland Liam, Ó Neachtain Seán, Dührkop Dührkop Bárbara, Paasilinna Reino, Laguiller Arlette, Trakatellis Antonios, Frahm Pernille, Andrews Niall, Casaca Paulo, Souladakis Ioannis, Patakis Ioannis, Korakas Efstratios, Zorba Myrsini, Rübig Paul, Riis-Jørgensen Karin- Alavanos Alexandros, Turco Maurizio, Martínez Martínez Miguel Angel, Ludford Sarah, Nogueira Román Camilo, Kratsa-Tsagaropoulou Rodi, Ortuondo Larrea Josu, Wyn Eurig, McKenna Patricia, McAvan Linda, Sacrédeus Lennart, Medina Ortega Manuel, Posselt Bernd, Mayol i Raynal Miquel, Ford Glyn, Zacharakis Christos, Izquierdo Rojo María, Sjöstedt Jonas, Crowley Brian, Hyland Liam, Ó Neachtain Seán, Fitzsimons James (Jim), Thors Astrid, Marset Campos Pedro, Andrews Niall, Casaca Paulo, Souladakis Ioannis, Schroedter Elisabeth, Patakis Ioannis, Korakas Efstratios, Alyssandrakis Konstantinos, Trakatellis Antonios

3.3)

Entschließungsanträge (Artikel 48 GO)

Franz Turchi zur Konversion von Atomwaffen in Energieressourcen (B5-0469/2003).

Ausschussbefassung:

federführend: ITRE

Roberto Felice Bigliardo, Cristiana Muscardini, Sebastiano (Nello) Musumeci, Antonio Mussa, Mauro Nobilia und Franz Turchi im Namen der UEN-Fraktion zum Vorschlag zur Errichtung einer Grenzschutzagentur (B5-0470/2003).

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

Mario Borghezio zur Entschädigung für die ehemaligen italienischen Militärinternierten durch Deutschland (B5-0478/2003).

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

 

Rechtsgrundlage: AFED

3.4)

Vorschläge für eine Empfehlung (Artikel 49 GO)

Alexandros Baltas im Namen der PSE-Fraktion zum Antrag Kroatiens auf Beitritt zur EU (B5-0476/2003).

Ausschussbefassung:

federführend: AFET

3.5)

Schriftliche Erklärungen (Artikel 51 GO)

Caroline Lucas, Ulla Margrethe Sandbæk und Pernille Frahm zu Pestizidexpositionen für Anwohner und andere Personen in landwirtschaftlichen Gebieten (Nr. 26/2003)

Marco Cappato und Daniel Marc Cohn-Bendit zum Weltgipfel Informationsgesellschaft (WSIS) in Tunesien (Nr. 27/2003)

4.

Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss

***III Bericht über den vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Marktzugang für Hafendienste (PECONS 3670/2003 — C5-0461/2003 — 2001/0047(COD))

Berichterstatter: Herr Jarzembowski (A5-0364/2003)

***III Bericht über den vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (PE-CONS 3665/2003 — C5-0435/2003 — 2001/0257(COD))

Berichterstatter: Herr Lisi (A5-0365/2003).

5.   Zusammensetzung des Parlaments

Emilia Franziska Müller wurde zum Mitglied der Bayerischen Staatsregierung ernannt.

Da dieses Amt gemäß Artikel 8 Absatz 4 GO und gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar ist, stellt das Parlament gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 jenes Akts das Freiwerden dieses Sitzes mit Wirkung vom 6. November 2003 fest.

6.   Prüfung von Mandaten

Auf Vorschlag des JURI-Ausschusses beschließt das Parlament, die Mandate der Abgeordneten Cees Bremmer, João Gouveia und Säid El Khadraoui für gültig zu erklären.

7.   Petitionen

Folgende Petitionen, die zu den angegebenen Daten in das Register eingetragen wurden, wurden gemäß Artikel 174 Absatz 5 GO zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss überwiesen:

27. Oktober 2003

Jose Cannizzo (Nr. 1071/2003)

César Solveira Rodríguez (Nr. 1072/2003)

Mahrez Chabbi (Nr. 1073/2003)

Gilles Daulphin (Nr. 1074/2003)

Guy Maestrucci (Nr. 1075/2003)

Mensah Adzessi (Nr. 1076/2003)

Marco Petraroia (Nr. 1077/2003)

Laura Fornelli (Nr. 1078/2003)

Carlo Oldani (Coordinamento Comitati NOtangenziale Parco del Ticino e Parco Agricolo Sud Milano) (Nr. 1079/2003)

Sindicato Nacional dos Trabalhodores do Sector Ferroviário (Nr. 1080/2003)

Ingetraud Müller (Bürgerinitiative Rettet die Marienfelder Feldmark) (3 weitere Unterzeichner) (Nr. 1081/2003)

Uwe Engel (6 weitere Unterzeichner) (1082/2003)

Rasim Zukic (Nr. 1083/2003)

Herbert und Monika Kollakowski (Nr. 1084/2003)

Nicole Krabbe (Nr. 1085/2003)

Sabine Hancl (Nr. 1086/2003)

Fintan McCarthy (Green Party-Comhaontas Glas) (2 weitere Unterzeichner) (Nr. 1087/2003)

William Alexander (Nr. 1088/2003)

John Watts (Nr. 1089/2003)

Gareth Thomas (Nr. 1090/2003)

Angel Ariel Mammana (Nr. 1091/2003)

5. November 2003

Frieder Weinhold (Christlicher Hilfsverein Wismar e.V.) (89 weitere Unterzeichner) (Nr. 1092/2003)

Marion Swatschek (Nr. 1093/2003)

Wolfgang Gerber (Nr. 1094/2003)

Karl Heinz Duthel (Nr. 1095/2003)

Michael Ostafijcuk (Nr. 1096/2003)

Paul Midwig (Nr. 1097/2003)

Necip Yilmaz (Nr. 1098/2003)

Hilde Ahrens (BIBA 67) (Nr. 1099/2003)

Franz Rex (Nr. 1100/2003)

Peter Szutrely (Semmelweis Gesellschaft) (2 weitere Unterzeichner) (Nr. 1101/2003)

Rebecca Rhiannon Byrne (Stainton Grove Action Group) (Nr. 1102/2003)

Wolfgang Mundstein (Nr. 1103/2003)

Terence Alan Davis (Nr. 1104/2003)

Jayne Fisk (Nr. 1105/2003)

Guilherme Rodrigues (Nr. 1106/2003)

Maurice Jones (Nr. 1107/2003)

Christopher Nelson (Nr. 1108/2003)

Stuart John Eels (6 weitere Unterzeichner) (Nr. 1109/2003)

Peter Peereboom (Nr. 1110/2003)

Mahsa Fahimnia (Nr. 1111/2003)

Özcan Kaldoyo (ACSA-Assyrian-Chaldean-Syriac-Association) (Nr. 1112/2003)

Kyriakou Stathis (Nr. 1113/2003)

Spyridou Kavvouras Kollias (Nr. 1114/2003)

Carlos Rodríguez Huray (Nr. 1115/2003)

Miguel Ángel Díez Blanco (Nr. 1116/2003)

Xan Duro Fernández (Asociación para a Defensa Ecolóxica de Galiza) (Nr. 1117/2003)

Fernando Cantos Vinals (Nr. 1118/2003)

Dolores Campos (Mujeres de Negro de Valencia — Casa de la Dona) (Nr. 1119/2003)

Martino Nercellas Mendez (Federación Ecoloxista Galega) (Nr. 1120/2003)

Stéphan Bellegy (Nr. 1121/2003)

Michele Giordano (Nr. 1122/2003)

Vangelis Papachristou (Nr. 1123/2003)

Gerard Defort (Nr. 1124/2003)

Antoine Penna (Nr. 1125/2003)

Michel Marechal (SPESF) (Nr. 1126/2003)

Marc Augoy Ard (Collectif d'habitants de la SACVL Plateau Nord) (Nr. 1127/2003)

Hubert Devaux (Les Shih du Val D'Eon) (Nr. 1128/2003)

Ulla Britt Perret Lundberg (Nr. 1129/2003)

Yvon Marais (Association de Défense des Riverains de la Zac de Ballan-Miré) (Nr. 1130/2003)

Luc Schneekloth (Pro Niños Pobres Colombia) (Nr. 1131/2003)

Elena Magni (Nr. 1132/2003)

Paolo Sanviti (Centro Prevenzione Crisi Socioculturali) (Nr. 1133/2003)

Giovanna Della Torre (Perché non possiamo dirci cristiani?) (Nr. 1134/2003)

Fabrizio Torsi (Nr. 1135/2003)

Antonio Agherbino (Nr. 1136/2003)

Luciano Bruno Venusto (Nr. 1137/2003)

César Figueiredo (Nr. 1138/2003)

Francisco José Veiga Trindade Mendes (Nr. 1139/2003)

14. November 2003

Edda Witte (Verein der in der DDR geschiedenen Frauen e.V.) (2 355 weitere Unterzeichner) (Nr. 1140/2003)

Jacob Büns (Nr. 1141/2003)

Joachim Adrian von Mitschke-Collande (Nr. 1142/2003)

Michael Maurer (Nr. 1143/2003)

Peter Alt (Nr. 1144/2003)

Heike Kreutzfeldt (Nr. 1145/2003)

Josef Gerats (Interessenverband ehemaliger Teilnehmer am antifaschistischen Widerstand, Verfolgter des Naziregimes und Hinterbliebener (IV VdN) e.V.) (Nr. 1146/2003)

Paulo Jacopino (Nr. 1147/2003)

María Burgón (248 weitere Unterzeichner) (Nr. 1148/2003)

Robert William Henry (AMP — Against More Pylons) (4 weitere Unterzeichner) (Nr. 1149/2003)

Gilberto Bini (Ricercatori SPS) (Nr. 1150/2003)

Jane Ridsdill (Residents Association) (Nr. 1151/2003)

Matthew Downey (Nr. 1152/2003)

Simon Mansell (Nr. 1153/2003)

Doina Haasdijk-Vasile (Nr. 1154/2003)

Constant Verbraeken (Nr. 1155/2003)

Petros Tatoulis (Nr. 1156/2003)

Carmen Ruigómez Guerra (Asociación Centro-Sur) (Nr. 1157/2003)

Daniel Silberman (Nr. 1158/2003)

Francisco De Miguel Gimeno (Iniciatiova Ciudadana de Solidaridad y Defensa de los Derechos de Palestina) (Nr. 1159/2003)

Luis Mayoral Gázquez (Nr. 1160/2003)

Bernardo Robles Marin (CARALLUMA — Asociación para la Defensa de la Naturaleza y Alternativa) (Nr. 1161/2003)

Marine Lamandé (Association de Défense des Actionnaires Salariés et Retraités de la société Air France (ADASRAF)) (Nr. 1162/2003)

Joel Philipot (Nr. 1163/2003)

Michel Weiss (Nr. 1164/2003)

Sebastien Petrucci (Nr. 1165/2003)

Veronique Noni (Syndicat National des Techniciens Supérieurs des Services du Ministère chargé de l'Agriculture) (Nr. 1166/2003)

Marie Boyer (Nr. 1167/2003)

Natualie Luthold (Nr. 1168/2003)

María Rosita Barone (Nr. 1169/2003)

Giovanni Panunzio (Telefono Antiplagio) (Nr. 1170/2003)

Roberto Marcoccio (Nr. 1171/2003)

Arcangelo Mazza (Nr. 1172/2003)

Lorenzo Spadon (Nr. 1173/2003)

Gianfranco Araldi (Nr. 1174/2003)

Giuseppe Fontana (Nr. 1175/2003)

Fabio Garuglieri (Nr. 1176/2003)

Virgilio Rodrigues Brandao (Civitate-Hospis — Associação Pro Direitos Humanos e Imigração) (Nr. 1177/2003)

8.   Mittelübertragungen

Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung Nr. 29/2003 (C5-0475/2003) — SEK(2003) 1132) geprüft.

Er hat die Mittelübertragung gemäß Artikel 24 Absatz 3 und 181 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 mit der folgenden Aufteilung genehmigt:

HERKUNFT DER MITTEL:

Kapitel A-40 — Bewirtschaftung der Ressourcen

 

 

— Artikel A-402 — Interinstitutionelle Auswahlverfahren

 

 

— Posten A-4021 — Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

NGM

-1 000 000 EUR

Kapitel A-45 — Verwaltungsämter

 

 

Artikel A-451 — Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

NGM

-2 000 000 EUR

— Artikel A-452 — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel

NGM

-5 600 000 EUR

— Artikel A-453 — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

NGM

-2 300 000 EUR

Kapitel A-60 — Ausgaben für Personal und Dienstbetrieb der EG-Delegationen

 

 

— Artikel A-600 — Ausgaben für Personal der EG-Delegationen

 

 

Posten A-6000 — Gehälter, Zulagen, Entschädigungen und Kostenerstattungen für Beamte und Bedienstete auf Zeit

NGM

-2 800 000 EUR

BESTIMMUNG DER MITTEL:

Kapitel A-11 — Personal im aktiven Dienst

 

 

Artikel A-110 — Beamte und Bedienstete auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Stelle innehaben

 

 

— Posten A-1100 — Grundgehälter

NGM

13 700 000 EUR

*

* *

Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung Nr. 30/2003 (C5-0509/2003 — SEK(2003) 1998) geprüft.

Er hat die Mittelübertragung gemäß Artikel 24 Absatz 3 und 181 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 mit der folgenden Aufteilung genehmigt:

HERKUNFT DER MITTEL:

Kapitel B0-40 — Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

— Posten B7-6600 — Externe Kooperationsmaßnahmen

VE

-6 400 000 EUR

— Posten B7-8000 — Internationale Fischereiabkommen

VE

-2 535 050 EUR

Kapitel B7-30 — Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

 

 

Artikel B7-300A — Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien — Verwaltungsausgaben

VE

-1 000 000 EUR

Kapitel B7-31 — Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika

 

 

Artikel — B7-310A — Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika — Verwaltungsausgaben

VE

-2 500 000 EUR

Kapitel B7-52 — Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Zentralasien

 

 

Artikel B7-520 — Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Zentralasien

ZE

-12 070 000 EUR

Artikel B7-520A — Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Zentralasien — Verwaltungsausgaben

VE

- 600 000 EUR

Artikel B7-528 — Makroökonomische Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Zentralasien

VE

-11 500 000 EUR

Kapitel B7-54 — Unterstützung der westlichen Balkanländer

 

 

Artikel B7-541A — Unterstützung der westlichen Balkanländer — Verwaltungsausgaben

VE

-1 400 000 EUR

Kapitel B7-62 — Sektorübergreifende Maßnahmen

 

 

Artikel B7-620A — Umwelt in den Entwicklungsländern, Tropenwälder und Einbeziehung geschlechterspezifischer Fragen in die Entwicklungszusammenarbeit — Verwaltungsausgaben

VE

-1 000 000 EUR

Kapitel B7-63 — Soziale Infrastruktur und Dienstleistungen

 

 

— Artikel 7-631 — Soziale Infrastruktur und Dienstleistungen

 

 

Posten B7-6310A — Soziale Infrastruktur und Dienstleistungen — Verwaltungsausgaben

VE

-1 100 000 EUR

Kapitel B7-80 — Internationales Fischereiabkommen

 

 

— Artikel B7-800 — Internationale Fischereiabkommen

 

 

Posten B7-8000A — Internationale Fischereiabkommen — Verwaltungsausgaben

VE

- 500 000 EUR

Posten B7-8001A — Beiträge zu internationalen Organisationen — Verwaltungsausgaben

VE

- 264 950 EUR

Posten B7-8002 — Vorbereitungsarbeiten für die neuen internationalen Fischereiorganisationen und sonstige nicht obligatorische Beiträge zu internationalen Organisationen

VE

- 200 000 EUR

BESTIMMUNG DER MITTEL:

Kapitel B7-43 — Sonstige Maßnahmen zugunsten der Drittländer im Mittelmeerraum und im mittleren Osten

 

 

Artikel B7-432 — Sonstige Maßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer im Nahen und Mittleren Osten

VE

29 000 000 EUR

 

ZE

12 070 000 EUR

9.   Arbeitsplan

Nach der Tagesordnung folgt die Festlegung des Arbeitsplans.

Der endgültige Entwurf der Tagesordnung für die Tagung November II und Dezember I 2003 ((PE 337.907/PDOJ) ist verteilt worden. Folgende Änderungen wurden beantragt (Artikel 111 GO):

Sitzungen vom 17. bis 20. November 2003

Montag

keine Änderung

Dienstag

Antrag der PPE-DE-Fraktion, ihre mündliche Anfrage an die Kommission zu Eurostat (B5-0414/2003) nach der Erklärung der Kommission zum Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm für 2004 (Punkt 10 PDOJ) auf die Tagesordnung zu setzen.

Es sprechen James E.M. Elles im Namen der PPE-DE-Fraktion, der den Antrag begründet, und Freddy Blak zu dieser Wortmeldung.

Das Parlament billigt den Antrag durch EA (93 Ja-Stimmen, 74 Nein-Stimmen, 23 Enthaltungen).

Mittwoch

keine Änderung

Donnerstag

Debatten über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50):

Antrag der ELDR-Fraktion, den Punkt „Aceh“ durch einen Punkt „Georgien“ zu ersetzen.

Das Parlament lehnt den Antrag ab.

Antrag der Verts/ALE-Fraktion, den Punkt „Vietnam: Religionsfreiheit“ durch einen Punkt „Georgien“ zu ersetzen.

Das Parlament lehnt den Antrag ab.

Sitzungen vom 3. und 4. Dezember 2003

keine Änderung

*

* *

Der Arbeitsplan ist somit festgelegt.

10.   Ausführungen von einer Minute zu Fragen von politischer Bedeutung

Gemäß Artikel 121a GO sprechen die folgenden Abgeordneten, die die Aufmerksamkeit des Parlaments auf Fragen von politischer Bedeutung richten wollen:

Ioannis Patakis, Proinsias De Rossa, Philip Claeys, Jules Maaten, Toine Manders, Roberta Angelilli, Sarah Ludford, Geoffrey Van Orden, Neil MacCormick, Pedro Marset Campos, Konstantinos Alyssandrakis, Glenys Kinnock, Jean Lambert, Jean-Charles Marchiani, Astrid Thors, Christos Zacharakis, Giorgos Katiforis, Ioannis Souladakis, Roy Perry, Charles Tannock, Efstratios Korakas zur vorangegangenen Wortmeldung, Bartho Pronk zur Wortmeldung von Konstantinos Alyssandrakis und Gerard Collins.

11.   Europäisches Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 (Erklärung mit anschließender Aussprache)

Erklärung der Kommission: Europäisches Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003

Anna Diamantopoulou (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Es spricht Mario Mantovani im Namen der PPE-DE-Fraktion.

VORSITZ: Ingo FRIEDRICH

Vizepräsident

Es sprechen Marie-Hélène Gillig im Namen der PSE-Fraktion, Elizabeth Lynne im Namen der ELDRFraktion, Ilda Figueiredo im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Uma Aaltonen im Namen der Verts/ALEFraktion, Bartho Pronk, Barbara Weiler, Efstratios Korakas, Theodorus J.J. Bouwman, Jan Andersson, Ioannis Koukiadis, John Bowis, Claude Moraes, Hans Karlsson, Paulo Casaca und Anna Diamantopoulou.

Die Aussprache ist geschlossen.

12.   Europäischer Forschungsraum: Finanzierung bestimmter Forschungsprojekte * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 2002/834/EG über das spezifische Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) [KOM(2003) 390 — C5-0349/2003 — 2003/0151(CNS)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

Berichterstatter: Peter Liese (A5-0369/2003)

Es spricht Philippe Busquin (Mitglied der Kommission).

Peter Liese erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Giuseppe Gargani (Verfasser der Stellungnahme JURI), Giuseppe Nisticò im Namen der PPE-DE-Fraktion, und David Robert Bowe im Namen der PSE-Fraktion.

VORSITZ: James L.C. PROVAN

Vizepräsident

Es sprechen Elly Plooij-van Gorsel im Namen der ELDR-Fraktion, Gérard Caudron im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Hiltrud Breyer im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Liam Hyland im Namen der UENFraktion, Johannes (Hans) Blokland im Namen der EDD-Fraktion, Marco Cappato, fraktionslos, John Purvis, Eryl Margaret McNally, Astrid Thors, Geneviève Fraisse, Hiltrud Breyer, José Ribeiro e Castro, Marjo Matikainen-Kallström, Carlos Lage, Arlette Laguiller, Luis Berenguer Fuster, Roger Helmer, Marialiese Flemming, Concepció Ferrer, Dana Rosemary Scallon, Francesco Fiori, Peter Liese, Proinsias De Rossa, der die Behauptungen hinsichtlich der irischen Verfassung, die in der Aussprache aufgestellt wurden, bestreitet, Eryl Margaret McNally zur Reihenfolge der Abstimmung über die Änderungsanträge zu diesem Bericht in der kommenden Abstimmungsstunde am Mittwoch, Astrid Thors zur letzten Wortmeldung des Berichterstatters und Philippe Busquin.

VORSITZ: Gérard ONESTA

Vizepräsident

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 16 des Protokolls vom 19. November 2003.

13.   Aktionsplan für Forschungsinvestitionen (Aussprache)

Bericht: Mitteilung der Kommission „In die Forschung investieren: Aktionsplan für Europa“ [KOM(2003) 226 — 2003/2148(INI)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

Berichterstatter: Rolf Linkohr (A5-0389/2003)

Rolf Linkohr erläutert seinen Bericht.

Es spricht Philippe Busquin (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Marjo Matikainen-Kallström im Namen der PPE-DE-Fraktion, Eryl Margaret McNally im Namen der PSE-Fraktion, Elly Plooij-van Gorsel im Namen der ELDR-Fraktion, Konstantinos Alyssandrakis im Namen der GUE/NGL-Fraktion, und Philippe Busquin.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 14 des Protokolls vom 18. November 2003.

14.   Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze ***I — Europaweite elektronische Behördendienste ***I — Telekommunikationsektor (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze [KOM(2003) 220 — C5-0199/2003 — 2003/0086(COD)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

Berichterstatterin: Imelda Mary Read (A5-0374/2003)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) [KOM(2003) 406 — C5-0310/2003 — 2003/0147(COD)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

Berichterstatterin: Imelda Mary Read (A5-0375/2003)

Bericht: Achter Bericht der Kommission über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor [KOM(2002) 695 — 2003/2090(INI)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

Berichterstatter: Nicholas Clegg (A5-0376/2003)

Es spricht Erkki Liikanen (Mitglied der Kommission).

Imelda Mary Read erläutert ihre Berichte (A5-0374/2003 und A5-0375/2003).

Nicholas Clegg erläutert seinen Bericht (A5-0376/2003).

Es sprechen Malcolm Harbour (Verfasser der Stellungnahme JURI), Werner Langen im Namen der PPE-DEFraktion, und Eryl Margaret McNally im Namen der PSE-Fraktion.

VORSITZ: Charlotte CEDERSCHIÖLD

Vizepräsidentin

Es sprechen Carles-Alfred Gasòliba i Böhm im Namen der ELDR-Fraktion, Philippe A.R. Herzog im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Danielle Auroi im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Franz Turchi im Namen der UEN-Fraktion, Paul Rübig, Neena Gill, Ilda Figueiredo, Josu Ortuondo Larrea, Marjo Matikainen-Kallström und Erkki Liikanen.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 11, 12 und 15 des Protokolls vom 18. November 2003.

15.   Verbrauchsteuern auf Benzin und Dieselkraftstoff * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/81/EWG und der Richtlinie 92/82/EWG zur Schaffung einer Sonderregelung für die Besteuerung von Dieselkraftstoff für gewerbliche Zwecke und zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Benzin und Dieselkraftstoff [KOM(2002) 410 — C5-0409/2002 — 2002/0191(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Berichterstatterin: Piia-Noora Kauppi (A5-0383/2003)

Es spricht Frits Bolkestein (Mitglied der Kommission).

Piia-Noora Kauppi erläutert ihren Bericht.

Es sprechen Eija-Riitta Anneli Korhola (Verfasserin der Stellungnahme ENVI), Hans Karlsson (Verfasser der Stellungnahme ITRE), Brigitte Wenzel-Perillo (Verfasserin der Stellungnahme RETT), Othmar Karas im Namen der PPE-DE-Fraktion, Harald Ettl im Namen der PSE-Fraktion, Olle Schmidt im Namen der ELDRFraktion, Pierre Jonckheer im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Johannes (Hans) Blokland im Namen der EDD-Fraktion, Wolfgang Ilgenfritz, fraktionslos, Astrid Lulling, Manuel António dos Santos, Frits Bolkestein, Astrid Lulling und Frits Bolkestein.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 13 des Protokolls vom 18. November 2003.

16.   Zusammensetzung des Parlaments

Die zuständigen deutschen Behörden haben die Benennung von Martin Kastler mit Wirkung vom 14. November 2003 anstelle von Emilia Franziska Müller zum Mitglied des Europäischen Parlaments mitgeteilt.

Die Präsidentin erinnert an die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 5 GO.

17.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wurde bereits festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 337.907/OJMA).

18.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 22.30 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Giorgos Dimitrakopoulos

Vizepräsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Aaltonen, Abitbol, Adam, Ainardi, Almeida Garrett, Alyssandrakis, Andersen, Andersson, Andreasen, André-Léonard, Andrews, Angelilli, Aparicio Sánchez, Arvidsson, Atkins, Attwooll, Auroi, Avilés Perea, Ayuso González, Bakopoulos, Balfe, Baltas, Banotti, Barón Crespo, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Berenguer Fuster, van den Berg, Bergaz Conesa, Berger, Bernié, Berthu, Beysen, Blak, Blokland, Bodrato, Böge, Bösch, von Boetticher, Bonde, Boogerd-Quaak, Booth, Bordes, Bourlanges, Bouwman, Bowe, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Breyer, Buitenweg, van den Burg, Busk, Butel, Callanan, Camisón Asensio, Campos, Camre, Cappato, Cardoso, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Caudron, Caullery, Cauquil, Cederschiöld, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Chichester, Claeys, Clegg, Coelho, Cohn-Bendit, Collins, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Cornillet, Corrie, Raffaele Costa, Coûteaux, Cox, Crowley, Cushnahan, van Dam, Dary, Daul, Davies, De Clercq, Decourrière, Dell'Alba, Della Vedova, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dhaene, Di Lello Finuoli, Dillen, Doorn, Dover, Doyle, Duff, Duhamel, Dupuis, Dybkjær, Ebner, Echerer, El Khadraoui, Elles, Eriksson, Esclopé, Ettl, Robert J.E. Evans, Färm, Fava, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiebiger, Figueiredo, Fiori, Fitzsimons, Flautre, Flemming, Florenz, Folias, Ford, Formentini, Foster, Fourtou, Frahm, Fraisse, Frassoni, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gahrton, Galeote Quecedo, Garaud, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garot, Garriga Polledo, Gasòliba i Böhm, de Gaulle, Gawronski, Gemelli, Ghilardotti, Gill, Gillig, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gobbo, Goebbels, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gorostiaga Atxalandabaso, Gouveia, Graefe zu Baringdorf, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hager, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Haug, Heaton-Harris, Hedkvist Petersen, Helmer, Hermange, Herranz García, Herzog, Honeyball, Hortefeux, Hudghton, Hughes, Hyland, Ilgenfritz, Imbeni, Inglewood, Isler Béguin, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jeggle, Jensen, Jonckheer, Jové Peres, Karamanou, Karas, Karlsson, Kastler, Katiforis, Kaufmann, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Keßler, Khanbhai, Kindermann, Glenys Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korakas, Korhola, Koukiadis, Koulourianos, Krarup, Kratsa-Tsagaropoulou, Kreissl-Dörfler, Kronberger, Kuhne, Kuntz, Lage, Lagendijk, Laguiller, Lalumière, Lamassoure, Lambert, Lange, Langen, Langenhagen, Lannoye, de La Perriere, Laschet, Lavarra, Lehne, Liese, Linkohr, Lisi, Ludford, Lulling, Lund, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McCartin, MacCormick, McKenna, McNally, Maes, Malliori, Manders, Manisco, Thomas Mann, Mantovani, Marchiani, Marinho, Marinos, Markov, Marques, Marset Campos, Martens, David W. Martin, Hans-Peter Martin, Martínez Martínez, Mastorakis, Mathieu, Matikainen-Kallström, Hans-Peter Mayer, Xaver Mayer, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Mennea, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Mombaur, Monsonís Domingo, Moraes, Morgan, Morgantini, Müller, Mulder, Muscardini, Musotto, Mussa, Musumeci, Myller, Naïr, Napoletano, Napolitano, Naranjo Escobar, Nassauer, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nisticò, Nobilia, Nordmann, Ojeda Sanz, Olsson, Onesta, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Ortuondo Larrea, Pacheco Pereira, Paciotti, Pack, Pannella, Parish, Pastorelli, Patakis, Patrie, Paulsen, Pérez Álvarez, Perry, Pesälä, Pex, Piétrasanta, Pirker, Plooij-van Gorsel, Podestà, Pohjamo, Poignant, Poos, Posselt, Prets, Procacci, Pronk, Provan, Puerta, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Rapkay, Raymond, Read, Redondo Jiménez, Ribeiro e Castro, Ries, Riis-Jørgensen, Ripoll y Martínez de Bedoya, de Roo, Roth-Behrendt, Roure, Rovsing, Rübig, Rühle, Sacconi, Sacrédeus, Saint-Josse, Salafranca Sánchez-Neyra, Sandberg-Fries, Sandbæk, Santer, Santini, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scallon, Scarbonchi, Scheele, Schierhuber, Schleicher, Gerhard Schmid, Olle Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schörling, Ilka Schröder, Jürgen Schröder, Schroedter, Schwaiger, Segni, Seppänen, Sichrovsky, Skinner, Smet, Soares, Sörensen, Sornosa Martínez, Souchet, Souladakis, Sousa Pinto, Speroni, Staes, Stenmarck, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Sturdy, Sudre, Suominen, Swiebel, Swoboda, Sørensen, Tajani, Tannock, Terrón i Cusí, Theato, Theorin, Thomas-Mauro, Thorning-Schmidt, Thors, Thyssen, Titford, Titley, Torres Marques, Trakatellis, Trentin, Turchi, Turmes, Uca, Väyrynen, Vairinhos, Valdivielso de Cué, Vallvé, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varaut, Varela Suanzes-Carpegna, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vinci, Virrankoski, Volcic, Wachtmeister, Watts, Weiler, Wenzel-Perillo, Whitehead, Wiersma, Wijkman, von Wogau, Wuori, Wurtz, Wyn, Wynn, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimeray, Zimmerling, Zissener, Zorba, Zrihen.

Beobachter

Bagó Zoltán, Bastys Mindaugas, Bekasovs Martijans, Beneš Miroslav, Beňová Monika, Bielan Adam, Bonnici Josef, Christodoulidis Doros, Chronowski Andrzej, Chrzanowski Zbigniew, Cilevičs Boriss, Cybulski Zygmunt, Demetriou Panayiotis, Didžiokas Gintaras, Ékes József, Filipek Krzysztof, Gałażewski Andrzej, Gawłowski Andrzej, Giertych Maciej, Grabowska Genowefa, Gruber Attila, Grzebisz-Nowicka Zofia, Grzyb Andrzej, Holáň Vilém, Ilves Toomas Hendrik, Jaskiernia Jerzy, Kalisz Ryszard, Kāposts Andis, Klich Bogdan, Kłopotek Eugeniusz, Klukowski Wacław, Konečná Kateřina, Kowalska Bronisława, Kreitzberg Peeter, Kriščiūnas Kęstutis, Kroupa Daniel, Kvietkauskas Vytautas, Laar Mart, Landsbergis Vytautas, Lepper Andrzej, Lisak Janusz, Litwiniec Bogusław, Lydeka Arminas, Łyżwiński Stanisław, Macierewicz Antoni, Maldeikis Eugenijus, Maštálka Jiří, Őry Csaba, Pasternak Agnieszka, Pieniążek Jerzy, Pīks Rihards, Plokšto Artur, Podgórski Bogdan, Protasiewicz Jacek, Pusz Sylwia, Reiljan Janno, Rouček Libor, Sefzig Luděk, Siekierski Czesław, Smoleń Robert, Smorawiński Jerzy, Szczygło Aleksander, Tomczak Witold, Vaculík Josef, Valys Antanas, Vareikis Egidijus, Varnava George, Vella George, Vėsaitė Birutė, Widuch Marek, Wiśniowska Genowefa, Wittbrodt Edmund, Żenkiewicz Marian.


Dienstag, 18. November 2003

7.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/19


PROTOKOLL

(2004/C 87 E/02)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Pat COX

Präsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.05 Uhr eröffnet.

2.   Mitteilung des Präsidenten

Der Präsident macht eine Mitteilung, in der er den Bombenanschlag vom 12. November 2003 in Nassirija, bei dem 19 Italiener und 8 Iraker getötet und zahlreiche Menschen verletzt wurden, nachdrücklich verurteilt.

Er teilt mit, dass er im Namen des Parlaments bereits den Familien der Opfer, dem Präsidenten der Italienischen Republik Carlo Azeglio Ciampi, dem italienischen Ministerpräsidenten Silvio Berlusconi, dem italienischen Verteidigungsminister Antonio Martino, der italienischen Polizei und den Streitkräften sowie dem italienischen Volk sein Beileid übermittelt hat.

Das Parlament legt zum Gedenken an die Opfer eine Schweigeminute ein.

3.   Debatte über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (eingereichte Entschließungsanträge)

Folgende Abgeordnete oder Fraktionen haben gemäß Artikel 50 GO Entschließungsanträge mit Antrag auf eine Debatte eingereicht:

I.

SRI LANKA

John Walls Cushnahan, Geoffrey Van Orden, Thomas Mann, Philip Charles Bradbourn und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion zu Sri Lanka (B5-0490/2003)

Margrietus J. van den Berg und Maria Carrilho im Namen der PSE-Fraktion zur Lage in Sri Lanka (B5-0492/2003)

Gerard Collins im Namen der UEN-Fraktion zur Gefährdung des Friedensprozesses in Sri Lanka (B5-0495/2003)

Ole Andreasen im Namen der ELDR-Fraktion zur politischen Lage in Sri Lanka (B5-0498/2003)

Reinhold Messner und Jean Lambert im Namen der Verts/ALE-Fraktion zum Friedensprozess in Sri Lanka (B5-0505/2003)

Luigi Vinci im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu Sri Lanka (B5-0510/2003)II.

II.

ACEH

Margrietus J. van den Berg und Linda McAvan im Namen der PSE-Fraktion zur Situation in der indonesischen Provinz Atjeh (Aceh) (B5-0491/2003)

Ulla Margrethe Sandbæk im Namen der EDD-Fraktion zur Lage in Aceh (B5-0495/2003)

Ole Andreasen im Namen der ELDR-Fraktion zu Indonesien/Aceh (B5-0497/2003)

John Bowis, Charles Tannock und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion zur Situation in der indonesischen Provinz Aceh (B5-0501/2003)

Matti Wuori, Nelly Maes und Patricia McKenna im Namen der Verts/ALE-Fraktion zur Situation in der indonesischen Provinz Aceh (B5-0507/2003)

Giuseppe Di Lello Finuoli im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu Indonesien/Aceh (B5-0508/2003)

III.

VIETNAM: RELIGIONSFREIHEIT

Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion zur Religionsfreiheit in Vietnam (B5-0493/2003)

Bastiaan Belder im Namen der EDD-Fraktion zur Religionsfreiheit in Vietnam (B5-0494/2003)

Anne André-Léonard im Namen der ELDR-Fraktion zur fehlenden Religionsfreiheit in Vietnam (B5-0499/2003)

Hartmut Nassauer, Bernd Posselt und Thomas Mann im Namen der PPE-DE-Fraktion zur Religionsfreiheit in Vietnam (B5-0502/2003)

Roberta Angelilli im Namen der UEN-Fraktion zur Religionsfreiheit in Vietnam (B5-0503/2003)

Patricia McKenna, Marie Anne Isler Béguin und Monica Frassoni im Namen der Verts/ALE-Fraktion zur fehlenden Religionsfreiheit in Vietnam und der Unterdrückung der Vereinigten Buddhistischen Kirche in Vietnam (UBCV) (B5-0506/2003)

Jonas Sjöstedt im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu den Menschenrechten in Vietnam (B5-0509/2003)

Die Redezeit wird gemäß Artikel 120 GO aufgeteilt.

4.   Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm für 2004 — Eurostat (Erklärung mit anschließender Aussprache)

Erklärung der Kommission: Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm für 2004

Mündliche Anfrage von María Antonia Avilés Perea im Namen der PPE-DE-Fraktion an die Kommission zu Eurostat (B5-0415/2003).

Romano Prodi (Präsident der Kommission) schließt sich zunächst der Mitteilung des Präsidenten des Parlaments an; anschließend gibt er die Erklärung ab und beantwortet die mündliche Anfrage.

Es spricht Roberto Antonione (amtierender Ratsvorsitzender).

Es sprechen Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion, Enrique Barón Crespo im Namen der PSE-Fraktion, Nicholas Clegg im Namen der ELDR-Fraktion, Freddy Blak im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Monica Frassoni im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Mogens N.J. Camre im Namen der UEN-Fraktion, Jens-Peter Bonde im Namen der EDD-Fraktion, Marco Pannella, fraktionslos, und Françoise Grossetête.

VORSITZ: Gerhard SCHMID

Vizepräsident

Es sprechen Johannes (Hannes) Swoboda, Ole B. Sørensen, Theodorus J.J. Bouwman, Roberta Angelilli, Jeffrey William Titford, Francesco Enrico Speroni, James E.M. Elles und Helmut Kuhne.

VORSITZ: José PACHECO PEREIRA

Vizepräsident

Es sprechen Jan Mulder, Nelly Maes, Georges Berthu, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Margrietus J. van den Berg, Giovanni Procacci, María Antonia Avilés Perea, Pervenche Berès, Joseph Daul, Anna Terrón i Cusí, Hartmut Nassauer, Manuel Medina Ortega, Jonathan Evans, Christa Prets, Arie M. Oostlander, Herbert Bösch, Diemut R. Theato, Paulo Casaca, Hubert Pirker, Proinsias De Rossa, Othmar Karas, Konstantinos Hatzidakis, Gabriele Stauner, Christopher Heaton-Harris, Generoso Andria, Juan José Bayona de Perogordo und Romano Prodi.

VORSITZ: Pat COX

Präsident

Es spricht Hans-Gert Poettering zur Wortmeldung von Romano Prodi, Enrique Barón Crespo, Daniel Marc Cohn-Bendit im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Graham R. Watson im Namen der ELDR-Fraktion, Francis Wurtz im Namen der GUE/NGL-Fraktion und Cristiana Muscardini im Namen der UEN-Fraktion zur Wortmeldung von Hans-Gert Poettering.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 17 des Protokolls vom 17. Dezember 2003.

ABSTIMMUNGSSTUNDE

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

5.   GMO für Hopfen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen [KOM(2003) 562 — C5-0460/2003 — 2003/0216(CNS)] — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Berichterstatter: Joseph Daul (A5-0380/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2003)0487)

6.   Internationales Pflanzenschutzübereinkommen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, revidiert und angenommen auf der 29. Tagung der FAO-Konferenz von November 1997 durch Entschließung Nr. 12/97 [KOM(2003) 470 — C5-0392/2003 — 2003/0178(CNS)] — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Berichterstatter: Joseph Daul (A5-0379/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2003)0488)

7.   Kontrolle hoch radioaktiver Strahlenquellen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen [KOM(2003) 18 — C5-0019/2003 — 2003/0005(CNS)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

Berichterstatterin: Françoise Grossetête (A5-0363/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2003)0489)

8.   Beschilderung an Grenzübergängen an EU-Außengrenzen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Initiative der Hellenischen Republik im Hinblick auf die Annahme einer Entscheidung des Rates zur Festlegung der Mindestangaben auf Schildern an Grenzübertrittsstellen an Außengrenzen [8830/2003 — C5-0253/2003 — 2003/0815(CNS)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten

Berichterstatter: Gérard M.J. Deprez (A5-0366/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

INITIATIVE DER HELLENISCHEN REPUBLIK, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2003)0490)

9.   Gefälschte Euro-Münzen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Entwurf für einen Beschluss des Rates betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen [13203/2003 — C5-0471/2003 — 2003/0158(CNS)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten

Berichterstatter: Gerhard Schmid (A5-0377/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2003)0491)

10.   Erweiterung: vorübergehende Sondermaßnahmen zur Einstellung von EG-Beamten * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen zur Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei [KOM(2003) 351 — C5-0287/2003 — 2003/0123(CNS)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt

Berichterstatter: Manuel Medina Ortega (A5-0382/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2003)0492)

11.   Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze [KOM(2003) 220 — C5-0199/2003 — 2003/0086(COD)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

Berichterstatterin: Imelda Mary Read (A5-0374/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

Gebilligt (P5_TA(2003)0493)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2003)0493)

12.   Europaweite elektronische Behördendienste ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) [KOM(2003) 406 — C5-0310/2003 — 2003/0147(COD)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

Berichterstatterin: Imelda Mary Read (A5-0375/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2003)0494)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2003)0494)

13.   Verbrauchsteuern auf Benzin und Dieselkraftstoff * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/81/EWG und der Richtlinie 92/82/EWG zur Schaffung einer Sonderregelung für die Besteuerung von Dieselkraftstoff für gewerbliche Zwecke und zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Benzin und Dieselkraftstoff [KOM(2002) 410 — C5-0409/2002 — 2002/0191(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Berichterstatterin: Piia-Noora Kauppi (A5-0383/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

Abgelehnt.

Gemäß Artikel 68 Absatz 3 GO wird dieser Gegenstand an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Piia-Noora Kauppi, Berichterstatterin, beantragt, dass gemäß dem Entwurf des zuständigen Ausschusses für eine legislative Entschließung zunächst der Vorschlag über die Ablehnung des Vorschlags der Kommission zur Abstimmung gebracht wird. Robert Goebbels unterstützt diesen Antrag. Der Präsident antwortet, dass er diesem Antrag nicht stattgeben kann, da kein Änderungsantrag zur Ablehnung eingereicht wurde und die Abstimmung über die eingereichten Änderungsanträge vorrangig ist. Robert Goebbels führt aus, dass sich der ECON-Ausschuss mit großer Mehrheit für die Ablehnung ausgesprochen hat. Die Berichterstatterin trägt einen mündlichen Änderungsantrag zur Ablehnung des Kommissionsvorschlags vor. Da mehr als 32 Abgeordnete hiergegen Einwände erheben, wird dieser mündliche Änderungsantrag nicht berücksichtigt. Johannes (Hans) Blokland fragt, was aus dem im Ausschuss angenommenen Änderungantrag zur Ablehnung geworden ist. Der Präsident antwortet, dass jedenfalls kein derartiger Änderungsanstrag für das Plenum eingereicht worden ist, und dass er somit gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung (Artikel 130 Absatz 1 GO) gehalten ist, die Änderungsanträge vor dem Kommissionsvorschlag zur Abstimmung zu bringen.

Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission) legt nach der Ablehnung des Vorschlags der Kommission deren Standpunkt dar.

14.   Aktionsplan für Forschungsinvestitionen (Abstimmung)

Bericht: Mitteilung der Kommission „In die Forschung investieren: Aktionsplan für Europa“ [KOM(2003) 226 — 2003/2148(INI)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

Berichterstatter: Rolf Linkohr (A5-0389/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 10)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2003)0495)

15.   Telekommunikationssektor (Abstimmung)

Bericht: Achter Bericht der Kommission über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor [KOM(2002) 695 — 2003/2090(INI)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

Berichterstatter: Nicholas Clegg (A5-0376/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 11)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2003)0496)

16.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 137 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

17.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Bericht Daul — A5-0379/2003

Einzige Abstimmung

dafür: James (Jim) Fitzsimons, Christian Foldberg Rovsing, Joan Colom i Naval, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten

Bericht Linkohr — A5-0389/2003

Absatz 28

dagegen: Isabelle Caullery, Nicole Thomas-Mauro

Bericht Clegg — A5-0376/2003

Entschließung (gesamter Text)

dafür: Robert J.E. Evans, Bernard Poignant

ENDE DER ABSTIMMUNGSSTUNDE

(Die Sitzung wird von 12.55 Uhr bis 15.05 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Giorgos DIMITRAKOPOULOS

Vizepräsident

18.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Es sprechen Ioannis Patakis, der eine Bemerkung zu seiner Wortmeldung vom Vortag zum Anschlag im Irak (Punkt 10) macht, und Efstratios Korakas, der klarstellt, dass seine Wortmeldung zur Situation in den baltischen Ländern (Punkt 10) in keinem Zusammenhang zu der Wortmeldung von Charles Tannock stand.

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

19.   Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen *** I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen [KOM(2003) 229 — C5-0218/2003 — 2003/0089(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatterin: Rosa Miguélez Ramos (A5-0385/2003).

Es spricht Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission).

Rosa Miguélez Ramos erläutert ihren Bericht.

Es sprechen Marcelino Oreja Arburúa (Verfasser der Stellungnahme LIBE), Christos Folias (Verfasser der Stellungnahme ITRE), Georg Jarzembowski im Namen der PPE-DE-Fraktion, Bernard Poignant im Namen der PSE-Fraktion, Herman Vermeer im Namen der ELDR-Fraktion, Josu Ortuondo Larrea im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Dominique F.C. Souchet, fraktionslos, Efstratios Korakas im Namen der GUE/NGLFraktion, Konstantinos Hatzidakis, Samuli Pohjamo, Françoise Grossetête, Carlos Ripoll y Martínez de Bedoya, Sérgio Marques, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Piia-Noora Kauppi und Loyola de Palacio.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8 des Protokolls vom 19. November 2003.

20.   Marktzugang für Hafendienste *** III (Aussprache)

Bericht: Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Marktzugang für Hafendienste [PE-CONS 3670/2003 — C5-0461/2003 — 2001/0047(COD)]

Berichterstatter: Georg Jarzembowski (A5-0364/2003)

Georg Jarzembowski erläutert seinen Bericht.

Es spricht Loyola de Palacio (Vizepräsident der Kommission).

VORSITZ: Alejo VIDAL-QUADRAS ROCA

Vizepräsident

Es sprechen Konstantinos Hatzidakis im Namen der PPE-DE-Fraktion, Wilhelm Ernst Piecyk im Namen der PSE-Fraktion, Herman Vermeer im Namen der ELDR-Fraktion, Erik Meijer im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Theodorus J.J. Bouwman im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Alain Esclopé im Namen der EDD-Fraktion, Koenraad Dillen, fraktionslos, Gilles Savary, Dirk Sterckx, Sylviane H. Ainardi, Nelly Maes, Rijk van Dam, Carlos Ripoll y Martínez de Bedoya, Jan Marinus Wiersma, Samuli Pohjamo, Helmuth Markov, Jan Dhaene, Bent Hindrup Andersen, Brigitte Langenhagen, Juan de Dios Izquierdo Collado, Freddy Blak, Josu Ortuondo Larrea, Peter Pex, Anne E.M. Van Lancker, Ilda Figueiredo, Bart Staes, Marianne L.P. Thyssen, Mark Francis Watts, Arlette Laguiller, Inger Schörling, Luigi Cocilovo, Proinsias De Rossa, Miet Smet und Loyola de Palacio

VORSITZ: Alonso José PUERTA

Vizepräsident

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8 des Protokolls vom 20. November 2003.

21.   Fragestunde (Anfragen an die Kommission)

Das Parlament prüft eine Reihe von Anfragen an die Kommission (B5-0414/2003).

Erster Teil

Anfrage 33 von John Purvis: Internationaler Kodex für die Sicherheit der Hochseeschiffe und der Hafenanlagen (ISPS).

Poul Nielson (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von John Purvis.

Anfrage 34 von Marialiese Flemming: Liberalisierung der Wasserversorgung.

Poul Nielson beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Marialiese Flemming.

Anfrage 35 von Ewa Hedkvist Petersen: Menschenhandel.

António Vitorino (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Ewa Hedkvist Petersen.

Zweiter Teil

Anfrage 36 von Richard Corbett: Wettbewerbspolitik im Diamantensektor.

Mario Monti (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Richard Corbett.

Anfrage 37 ist hinfällig, da das fragestellende Mitglied nicht anwesend ist.

Anfrage 38 von Claude Moraes: Wiederaufbau im Irak.

Poul Nielson beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Claude Moraes und Camilo Nogueira Román.

Anfrage 39 von John Walls Cushnahan: Anwendung des Assoziationsabkommens EG-Israel.

Anfrage 40 von Ulla Margrethe Sandbæk: Anwendung des Assoziationsabkommens EU-Israel.

Anfrage 41 von Luisa Morgantini: Anwendung des Assoziationsabkommens EG-Israel.

Anfrage 42 von Jacques F. Poos: Anwendung des Assoziierungsabkommens EG-Israel.

Anfrage 43 von Jan Dhaene: Anwendung des Assoziierungsabkommens EG-Israel.

Anfrage 44 von Johanna L.A. Boogerd-Quaak: Anwendung des Assoziierungsabkommens EG-Israel.

Anfrage 45 von Bartho Pronk: Anwendung des Assoziierungsabkommens EG/Israel.

Poul Nielson beantwortet die Anfragen sowie die Zusatfragen von John Walls Cushnahan, Ulla Margrethe Sandbæk, Luisa Morgantini, Jacques F. Poos, Jan Dhaene, Johanna L.A. Boogerd-Quaak und Bartho Pronk.

Anfrage 46 von Patricia McKenna: Schuldenerlass für Länder mit niedrigem Einkommensniveau.

Poul Nielson beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Patricia McKenna.

Anfrage 47 von Glenys Kinnock: Ausbau der Möglichkeiten der AKP-Parlamente, an den Beratungen teilzunehmen.

Poul Nielson beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Glenys Kinnock.

Es spricht Bill Newton Dunn zum Ablauf der Fragestunde.

Anfrage 48 von Bernd Posselt: Abtreibung und Bevölkerungsprogramme.

Poul Nielson beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Bernd Posselt, Piia-Noora Kauppi und Paul Rübig.

Anfrage 49 von Christos Zacharakis: Verletzung des demokratischen Verlaufs der Kommunalwahlen in Albanien.

Poul Nielson beantwortet die Frage.

Es spricht Christos Zacharakis.

Es spricht Avril Doyle zum Ablauf der Fragestunde und insbesondere zu dem Umstand, dass die im dritten Teil aufgeführten Anfragen nicht mündlich beantwortet werden. Der Präsident antwortet, dass die Fragestunde gemäß der Geschäftsordnung und den Gepflogenheiten abgehalten wurde.

Die Anfragen, die aus Zeitgründen nicht behandelt wurden, werden schriftlich beantwortet.

Der Teil der Fragestunde mit Anfragen an die Kommission ist geschlossen.

(Die Sitzung wird von 19.05 Uhr bis 21.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Renzo IMBENI

Vizepräsident

22.   Krebsvorsorge * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Krebsvorsorge [KOM(2003) 230 — C5-0322/2003 — 2003/0093(CNS)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Antonio Mussa (A5-0381/2003)

Es spricht David Byrne (Mitglied der Kommission).

Antonio Mussa erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Karin Jöns (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), Ria G.H.C. Oomen-Ruijten im Namen der PPE-DE-Fraktion, Catherine Stihler im Namen der PSE-Fraktion, Frédérique Ries im Namen der ELDR-Fraktion, Didier Rod im Namen der Verts/ALE-Fraktion, John Bowis, Minerva Melpomeni Malliori, Proinsias De Rossa und David Byrne.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 11 des Protokolls vom 19. November 2003.

23.   Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit [KOM(2003) 63 — C5-0058/2003 — 2003/0032(COD)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Reino Paasilinna (A5-0353/2003)

Es spricht Erkki Liikanen (Mitglied der Kommission).

Es spricht Massimo Baldini (amtierender Ratsvorsitzender).

Reino Paasilinna erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Charlotte Cederschiöld (Verfasserin der Stellungnahme LIBE), W.G. van Velzen im Namen der PPE-DE-Fraktion, Erika Mann im Namen der PSE-Fraktion, Elly Plooij-van Gorsel im Namen der ELDRFraktion, Malcolm Harbour, Neena Gill, Erkki Liikanen, W.G. van Velzen, der den Rat um eine Antwort auf seine Frage bittet, und Massimo Baldini, der die Frage beantwortet.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 9 des Protokolls vom 19. November 2003.

24.   Verbringung von Abfällen ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen [KOM(2003) 379 — C5-0365/2003 — 2003/0139(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

Berichterstatter: Johannes (Hans) Blokland (A5-0391/2003)

Es spricht Margot Wallström (Mitglied der Kommission).

Johannes (Hans) Blokland erläutert seinen Bericht.

Es sprechen María del Pilar Ayuso González im Namen der PPE-DE-Fraktion, Proinsias De Rossa im Namen der PSE-Fraktion, Alexander de Roo im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Avril Doyle, Patricia McKenna, Piia-Noora Kauppi und Margot Wallström.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 15 des Protokolls vom 19. November 2003.

25.   Spezifische Bodenschutzstrategie (Aussprache)

Bericht: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie“ [KOM(2002) 179 — C5-0328/2002 — 2002/2172(COS)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

Berichterstatterin: Cristina Gutiérrez-Cortines (A5-0354/2003)

Cristina Gutiérrez-Cortines erläutert ihren Bericht.

Es spricht Margot Wallström (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Rijk van Dam (Verfasser der Stellungnahme RETT), Patricia McKenna im Namen der Verts/ALE-Fraktion, und Jean-Louis Bernié.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 17 des Protokolls vom 19. November 2003.

26.   Schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen ***III (Aussprache)

Bericht: Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen [PE CONS 3665/2003 — C5-0435/2003 — 2001/0257(COD)]

Berichterstatter: Giorgio Lisi (A5-0365/2003)

Giorgio Lisi erläutert seinen Bericht.

Es spricht Margot Wallström (Mitglied der Kommission).

Es spricht Christine De Veyrac im Namen der PPE-DE-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7 des Protokolls vom 19. November 2003.

27.   Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 [KOM(2002) 729 — C5-0027/2003 — 2002/0297(CNS)] — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Berichterstatter: Gordon J. Adam (A5-0386/2003)

Es spricht David Byrne (Mitglied der Kommission).

Gordon J. Adam erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Neil Parish im Namen der PPE-DE-Fraktion, María Rodríguez Ramos im Namen der PSE-Fraktion, Elspeth Attwooll im Namen der ELDR-Fraktion, Eurig Wyn im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Encarnación Redondo Jiménez, Jonathan Evans, James Nicholson, Avril Doyle, David Byrne und Gordon J. Adam

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 12 des Protokolls vom 19. November 2003.

28.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wurde bereits festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 337.907/OJME).

29.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 23.55 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

James L.C. Provan

Vizepräsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Aaltonen, Abitbol, Adam, Nuala Ahern, Ainardi, Alavanos, Almeida Garrett, Alyssandrakis, Andersen, Andersson, Andreasen, André-Léonard, Andrews, Andria, Angelilli, Aparicio Sánchez, Arvidsson, Atkins, Attwooll, Auroi, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Bakopoulos, Balfe, Baltas, Banotti, Barón Crespo, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Bergaz Conesa, Berger, Berlato, Bernié, Berthu, Beysen, Bigliardo, Blak, Blokland, Bodrato, Böge, Bösch, von Boetticher, Bonde, Boogerd-Quaak, Booth, Bordes, Borghezio, Boudjenah, Boumediene-Thiery, Bourlanges, Bouwman, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Breyer, Brunetta, Buitenweg, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Butel, Callanan, Calò, Camisón Asensio, Campos, Camre, Cappato, Cardoso, Carlotti, Carnero González, Carraro, Casaca, Cashman, Caudron, Caullery, Cauquil, Cederschiöld, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Chichester, Claeys, Clegg, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Collins, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Cornillet, Corrie, Raffaele Costa, Coûteaux, Cox, Crowley, Cushnahan, van Dam, Dary, Daul, Davies, De Clercq, Decourrière, Dehousse, De Keyser, Dell'Alba, Della Vedova, De Mita, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deva, De Veyrac, Dhaene, Díez González, Dillen, Dimitrakopoulos, Di Pietro, Doorn, Dover, Doyle, Dührkop Dührkop, Duff, Duhamel, Dupuis, Dybkjær, Ebner, Echerer, El Khadraoui, Elles, Eriksson, Esclopé, Ettl, Jonathan Evans, Robert J.E. Evans, Färm, Fatuzzo, Fava, Ferber, Fernández Martín, Ferrández Lezaun, Ferreira, Ferrer, Ferri, Fiebiger, Figueiredo, Fiori, Fitzsimons, Flautre, Flemming, Flesch, Florenz, Folias, Ford, Formentini, Foster, Fourtou, Frahm, Fraisse, Frassoni, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gahrton, Galeote Quecedo, Garaud, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garot, Garriga Polledo, Gasòliba i Böhm, de Gaulle, Gawronski, Gemelli, Ghilardotti, Gill, Gillig, Gil-Robles Gil-Delgado, Glante, Glase, Gobbo, Goebbels, Goepel, Gollnisch, Gomolka, Goodwill, Gorostiaga Atxalandabaso, Gouveia, Graefe zu Baringdorf, Graça Moura, Gröner, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hager, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedkvist Petersen, Helmer, Hernández Mollar, Herranz García, Herzog, Honeyball, Hortefeux, Howitt, Hudghton, Hughes, Huhne, van Hulten, Hume, Hyland, Iivari, Ilgenfritz, Imbeni, Inglewood, Isler Béguin, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Jensen, Jöns, Jové Peres, Junker, Karamanou, Karas, Karlsson, Kastler, Katiforis, Kaufmann, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Keßler, Khanbhai, Kindermann, Glenys Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korakas, Korhola, Koukiadis, Koulourianos, Krarup, Kratsa-Tsagaropoulou, Kreissl-Dörfler, Kronberger, Kuhne, Kuntz, Lage, Lagendijk, Laguiller, Lalumière, Lamassoure, Lambert, Lang, Lange, Langen, Langenhagen, Lannoye, de La Perriere, Laschet, Lavarra, Lechner, Lehne, Leinen, Liese, Linkohr, Lipietz, Lisi, Lombardo, Ludford, Lulling, Lund, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McCartin, MacCormick, McKenna, McMillan-Scott, McNally, Maes, Malliori, Manders, Manisco, Erika Mann, Thomas Mann, Mantovani, Marchiani, Marinho, Marini, Marinos, Markov, Marques, Marset Campos, Martens, David W. Martin, Hans-Peter Martin, Hugues Martin, Martínez Martínez, Mastorakis, Mathieu, Matikainen-Kallström, Mauro, Hans-Peter Mayer, Xaver Mayer, Mayol i Raynal, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Mennea, Mennitti, Menrad, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Modrow, Mombaur, Monsonís Domingo, Montfort, Moraes, Morgan, Morgantini, Morillon, Müller, Mulder, Murphy, Muscardini, Musotto, Mussa, Musumeci, Myller, Naïr, Napoletano, Napolitano, Naranjo Escobar, Nassauer, Newton Dunn, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, Nisticò, Nobilia, Nogueira Román, Nordmann, Ojeda Sanz, Olsson, Ó Neachtain, Onesta, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Ortuondo Larrea, Paasilinna, Pacheco Pereira, Paciotti, Pack, Pannella, Parish, Pasqua, Pastorelli, Patakis, Patrie, Paulsen, Pérez Álvarez, Perry, Pesälä, Pex, Piecyk, Piétrasanta, Pirker, Pittella, Plooij-van Gorsel, Podestà, Poettering, Pohjamo, Poignant, Pomés Ruiz, Poos, Posselt, Prets, Procacci, Pronk, Provan, Puerta, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rapkay, Raschhofer, Raymond, Read, Redondo Jiménez, Ribeiro e Castro, Ries, Riis-Jørgensen, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rocard, Rod, Rodríguez Ramos, de Roo, Roth-Behrendt, Rothley, Roure, Rovsing, Rübig, Rühle, Ruffolo, Sacconi, Sacrédeus, Saint-Josse, Sakellariou, Salafranca Sánchez-Neyra, Sandberg-Fries, Sandbæk, Sanders-ten Holte, Santer, Santini, dos Santos, Sartori, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scallon, Scarbonchi, Schaffner, Scheele, Schierhuber, Schleicher, Gerhard Schmid, Olle Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schörling, Ilka Schröder, Jürgen Schröder, Schroedter, Schulz, Schwaiger, Segni, Seppänen, Sichrovsky, Sjöstedt, Skinner, Smet, Soares, Sörensen, Sommer, Sornosa Martínez, Souchet, Souladakis, Sousa Pinto, Speroni, Staes, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stirbois, Stockmann, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Swiebel, Swoboda, Sylla, Sørensen, Tajani, Tannock, Terrón i Cusí, Theato, Theorin, Thomas-Mauro, Thorning-Schmidt, Thors, Thyssen, Titford, Titley, Torres Marques, Trakatellis, Trentin, Turchi, Turco, Turmes, Twinn, Uca, Vachetta, Väyrynen, Vairinhos, Valdivielso de Cué, Vallvé, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varaut, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vermeer, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vinci, Virrankoski, Vlasto, Volcic, Wachtmeister, Walter, Watson, Watts, Weiler, Wenzel-Perillo, Whitehead, Wiersma, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Wuori, Wurtz, Wyn, Wynn, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimeray, Zimmerling, Zissener, Zorba, Zrihen.

Beobachter

Bagó Zoltán, Balsai István, Bastys Mindaugas, Bekasovs Martijans, Beneš Miroslav, Beňová Monika, Bielan Adam, Bonnici Josef, Christodoulidis Doros, Chronowski Andrzej, Chrzanowski Zbigniew, Ciemniak Grażyna, Cilevičs Boriss, Cybulski Zygmunt, Demetriou Panayiotis, Didžiokas Gintaras, Ékes József, Figel' Jan, Filipek Krzysztof, Frendo Michael, Gałażewski Andrzej, Gawłowski Andrzej, Giertych Maciej, Grabowska Genowefa, Gruber Attila, Grzebisz-Nowicka Zofia, Grzyb Andrzej, Gyürk András, Heriban Jozef, Holáň Vilém, Ilves Toomas Hendrik, Jaskiernia Jerzy, Kalisz Ryszard, Kāposts Andis, Kelemen András, Klich Bogdan, Kłopotek Eugeniusz, Klukowski Wacław, Konečná Kateřina, Kósa Kovács Magda, Kowalska Bronisława, Kozlík Sergej, Kreitzberg Peeter, Kriščiūnas Kęstutis, Kroupa Daniel, Kuzmickas Kęstutis, Kvietkauskas Vytautas, Laar Mart, Landsbergis Vytautas, Lepper Andrzej, Libicki Marcin, Lisak Janusz, Litwiniec Bogusław, Lydeka Arminas, Łyżwiński Stanisław, Macierewicz Antoni, Maldeikis Eugenijus, Mallotová Helena, Maštálka Jiří, Őry Csaba, Palečková Alena, Pasternak Agnieszka, Pęczak Andrzej, Pieniążek Jerzy, Pīks Rihards, Plokšto Artur, Podgórski Bogdan, Protasiewicz Jacek, Pusz Sylwia, Reiljan Janno, Rouček Libor, Rutkowski Krzysztof, Sefzig Luděk, Ševc Jozef, Siekierski Czesław, Smoleń Robert, Smorawiński Jerzy, Surján László, Szczygło Aleksander, Tabajdi Csaba, Tomczak Witold, Vaculík Josef, Valys Antanas, Vareikis Egidijus, Vastagh Pál, Vella George, Vėsaitė Birutė, Widuch Marek, Wikiński Marek, Wiśniowska Genowefa, Wittbrodt Edmund, Wojciechowski Janusz, Żenkiewicz Marian, Žiak Rudolf.


ANLAGE 1

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   GMO für Hopfen *

Bericht: DAUL (A5-0380/2003)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

2.   Internationales Pflanzenschutzübereinkommen *

Bericht: DAUL (A5-0379/2003)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

NA

+

482, 3, 16

3.   Kontrolle hoch radioaktiver Strahlenquellen *

Bericht: GROSSETÊTE (A5-0363/2003)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

4.   Beschilderung an Grenzübergängen an EU-Außengrenzen *

Bericht: DEPREZ (A5-0366/2003)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

5.   Gefälschte Euro-Münzen *

Bericht: SCHMID (A5-0377/2003)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

6.   Erweiterung: vorübergehende Sondermaßnahmen zur Einstellung von EGBeamten *

Bericht: MEDINA ORTEGA (A5-0382/2003)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

7.   Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze ***I

Bericht: READ (A5-0374/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: Vorschlag für eine Verordnung

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

8.   Europaweite elektronische Behördendienste ***I

Bericht: READ (A5-0375/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-5

Ausschuss

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

9.   Verbrauchsteuern auf Benzin und Dieselkraftstoff *

Bericht: KAUPPI (A5-0383/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Artikel 8c

[Richtlinie 92/81/EWG]

6

ELDR

 

-

 

7

ELDR

 

-

 

Artikel 5a §§ 1 und 2

[Richtlinie 92/82/EWG]

8

ELDR

 

-

 

17

Verts/ALE

 

-

 

Rest von Artikel 5a [Richtlinie 92/82/EWG]

9

ELDR

 

-

 

10

ELDR

 

-

 

11

ELDR

 

-

 

Anhang

12

ELDR

 

-

 

Erwägung 1

1 S

ELDR

 

-

 

Erwägung 11

13

Verts/ALE

 

-

 

nach Erwägung 11

2

ELDR

 

-

 

Erwägung 14

14

Verts/ALE

 

-

 

nach Erwägung 14

15

Verts/ALE

 

-

 

Erwägung 15

16

Verts/ALE

 

-

 

Erwägung 16

3

ELDR

 

-

 

Erwägung 18

4

ELDR

 

-

 

Erwägung 19

5

ELDR

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

-

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

 

Rücküberweisung an den Ausschuss (Artikel 68 § 3 GO)

10.   Aktionsplan für Forschungsinvestitionen

Bericht: LINKOHR (A5-0389/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 5

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 9

 

Originaltext

ges.

+

 

nach § 9

1

PSE

EA

+

311, 193, 2

§ 26

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 27

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 28

 

Originaltext

NA

+

379, 131, 2

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: § 28

Anträge auf gesonderte Abstimmung

Verts/ALE: §§ 9, 26, 27

Anträge auf getrennte Abstimmung

Verts/ALE

§ 5

1. Teil: Text bis „Welt steht“

2. Teil: Rest

11.   Telekommunikationssektor

Bericht: CLEGG (A5-0376/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

429, 31, 36

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung


ANLAGE II

ERGEBNISSE DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

Bericht Daul A5-0379/2003

Entschließung

Ja-Stimmen: 482

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, de La Perriere, Mennea, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Guy-Quint, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 3

EDD: Booth, Titford

UEN: Camre

Enthaltungen: 16

NI: Borghezio, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Lang, Pannella, Speroni, Stirbois, Turco

2.   Bericht Linkohr A5-0389/2003

Ja-Stimmen: 379

EDD: Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Beysen, Borghezio, Gobbo, Hager, Mennea, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, De Rossa, Dührkop Dührkop, Duhamel, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Guy-Quint, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothley, Ruffolo, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Volcic, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba

UEN: Angelilli, Berlato, Bigliardo, Caullery, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 131

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Booth, Coûteaux, Kuntz, Sandbæk, Titford

ELDR: Boogerd-Quaak

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, de La Perriere, Pannella, Stirbois, Turco, Varaut

PSE: Berger, Carraro, Dehousse, De Keyser, Désir, El Khadraoui, Fava, Ghilardotti, Imbeni, Kreissl-Dörfler, Martin Hans-Peter, Napoletano, Poignant, Roure, Sacconi, Savary, Sousa Pinto, Van Lancker, Zrihen

UEN: Andrews, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 2

NI: Berthu, Souchet

3.   Bericht Clegg A5-0376/2003

Ja-Stimmen: 429

EDD: Andersen, Blokland, Bonde, van Dam, Kuntz, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooijvan Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Blak

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gobbo, Hager, Mennea, Pannella, Souchet, Speroni, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Guy-Quint, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, Scheele, Schmid Gerhard, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 31

EDD: Abitbol, Bernié, Booth, Butel, Coûteaux, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Titford

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bordes, Cauquil, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Korakas, Krarup, Laguiller, Morgantini, Naïr, Patakis, Scarbonchi, Vachetta

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Stirbois

Enthaltungen: 36

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Frahm, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Puerta, Schröder Ilka, Seppänen, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Varaut

UEN: Camre, Caullery, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro


ANGENOMMENE TEXTET

 

P5_TA(2003)0487

GMO für Hopfen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (KOM(2003) 562 — C5-0460/2003 — 2003/0216(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 562) (1),

gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0460/2003),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A5-0380/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2003)0488

Internationales Pflanzenschutzübereinkommen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, revidiert und angenommen auf der 29. Tagung der FAO-Konferenz von November 1997 durch Entschließung Nr. 12/97 (KOM(2003) 470 — C5-0392/2003 — 2003/0178(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2003) 470) (1),

gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0392/2003),

gestützt auf Artikel 67, Artikel 97 Absatz 7 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A5-0379/2003),

1.

billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Direktor der FAO zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2003)0489

Kontrolle hoch radioaktiver Strahlenquellen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen (KOM(2003) 18 — C5-0019/2003 — 2003/0005(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 18) (1),

gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32 des Euratom-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0019/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0363/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Artikel 2 Buchstabe a

a)

hoch radioaktive Strahlenquelle oder Strahlenquelle: eine umschlossene Strahlenquelle, die ein Radionuklid enthält, dessen Radioaktivität zum Zeitpunkt der Herstellung oder des ersten Inverkehrbringens mindestens dem in Anhang I hierfür angegebenen Wert entspricht;

a)

hoch radioaktive Strahlenquelle oder Strahlenquelle: eine umschlossene Strahlenquelle, die ein Radionuklid enthält, dessen Radioaktivität zum Zeitpunkt der Herstellung oder des ersten Inverkehrbringens mindestens dem in Anhang I hierfür angegebenen Wert entspricht , d.h. die Strahlungsintensität in einem Meter Entfernung beträgt mehr als 1 mSv/h;

Abänderung 2

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

a)

Vorkehrungen für die sichere Verwaltung der hoch radioaktiven Strahlenquellen getroffen wurden, auch für die Zeit, in der sie nicht mehr verwendet werden;

a)

insbesondere vom Lieferanten Vorkehrungen für die sichere Verwaltung der hoch radioaktiven Strahlenquellen getroffen wurden, auch für die Zeit, in der sie nicht mehr verwendet werden;

Abänderung 3

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Einleitung

b)

finanzielle Vorkehrungen für die sichere Verwaltung ausgedienter hoch radioaktiver Strahlenquellen getroffen wurden. Diese können u.a. in folgenden Maßnahmen bestehen:

b)

insbesondere vom Lieferanten finanzielle Vorkehrungen für die sichere Verwaltung ausgedienter hoch radioaktiver Strahlenquellen getroffen wurden. Diese können u.a. in folgenden Maßnahmen bestehen:

Abänderung 4

Artikel 4 Absatz 1a (neu)

 

Dieses System trägt auch den möglichen Bewegungen zwischen Mitgliedstaaten sowie den Bewegungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Strahlenquellen in die Europäische Union und deren Ausfuhr aus der Europäischen Union Rechnung. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in diesem Falle eine ordnungsgemäße Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.

Abänderung 5

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen für Sanktionen bei Nichteinhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Anwendung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die genannten Bestimmungen spätestens bis zu dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Zeitpunkt. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich eventuelle spätere Änderungen.

Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen für Sanktionen bei Nichteinhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Anwendung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig , abschreckend und nach Möglichkeit zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert sein. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die genannten Bestimmungen spätestens bis zu dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Zeitpunkt. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich eventuelle spätere Änderungen.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2003)0490

Beschilderung an Grenzübergängen an EU-Außengrenzen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative der Hellenischen Republik im Hinblick auf die Annahme einer Entscheidung des Rates zur Festlegung der Mindestangaben auf Schildern an Grenzübertrittsstellen an Außengrenzen (8830/2003 — C5-0253/2003 — 2003/0815(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Initiative der Hellenischen Republik (8830/2003) (1),

gestützt auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0253/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0366/2003),

1.

billigt die Initiative der Hellenischen Republik in der geänderten Fassung;

2.

fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Hellenischen Republik entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Hellenischen Republik zu übermitteln.

TEXT DER INITIATIVE

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Artikel 2 Spiegelstrich 1

Das Symbol der Europäischen Union mit den Buchstaben „EU“ „EEA“ (EWR) und „CH“ innerhalb des Sternenkreises und dem Wort „BÜRGER“ unterhalb des Sternenkreises wie in Anhang I abgebildet .

Das Symbol der Europäischen Union mit den Buchstaben „EU“ innerhalb des Sternenkreises.

Abänderung 2

Artikel 2 Spiegelstrich 2

Die Worte „ALLE NATIONALITÄTEN“ wie in Anhang II abgebildet .

— Die Worte „NON-EU“ .

Abänderung 3

Artikel 2 Absatz 1a (neu)

 

In allen Staaten romanischer Sprache lauten die Kürzel: „UE“ bzw. „NON-UE“.

Abänderung 4

Artikel 2 Absatz 1b (neu)

 

An den Stellen, an denen die Mitgliedstaaten dies für zweckmäßig erachten, können die Worte zusätzlich in einem anderen Alphabet geschrieben sein.

Abänderung 5

Artikel 3 Absatz 1

EU-Bürger, Staatsangehörige von Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzen in der Regel die durch das in Anhang I abgebildete Schild gekennzeichnete Linie bzw. Fahrspur. Alle übrigen Staatsangehörigen von Drittstaaten benutzen die durch das in Anhang II abgebildete Schild gekennzeichnete Linie bzw. Fahrspur.

EU-Bürger, Staatsangehörige von Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzen in der Regel die durch das „EU“-Schild gekennzeichnete Linie bzw. Fahrspur. Sie können auch die durch das „NON-EU“-Schild gekennzeichnete Linie bzw. Fahrspur benutzen. Alle übrigen Staatsangehörigen von Drittstaaten benutzen die durch das „NON-EU“-Schild gekennzeichnete Linie bzw. Fahrspur.

Abänderung 6

Artikel 4 Absatz 1

An Grenzübertrittsstellen für den Landverkehr können die Mitgliedstaaten den Kraftfahrzeugverkehr durch die Verwendung der in Anhang III abgebildeten Schilder auf unterschiedliche Fahrspuren für leichte und schwere Fahrzeuge aufteilen.

An Grenzübertrittsstellen für den Landverkehr und den Seeverkehr können die Mitgliedstaaten den Kraftfahrzeugverkehr durch die Verwendung der in Anhang III abgebildeten Schilder auf unterschiedliche Fahrspuren für leichte und schwere Fahrzeuge aufteilen.

Abänderung 7

Artikel 4 Absatz 1a (neu)

 

Die Mitgliedstaaten können die Hinweise auf diesen Schildern ändern, wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten angebracht ist.


(1)  ABl. C 125 vom 27.5.2003, S. 6.

P5_TA(2003)0491

Gefälschte Euro-Münzen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen (13203/2003 — C5-0471/2003 — 2003/0158(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs des Rates (13203/2003) (1),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0471/2003),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 426) (1),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0377/2003),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

betont, dass unter Anwendung von Artikel 10 des EG-Vertrags über die loyale Zusammenarbeit zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten das Europäische Parlament auch zu dem Legislativvorschlag konsultiert hätte werden müssen, auf den sich der vorliegende Entwurf für einen Beschluss bezieht; stellt fest, dass die Rolle des Parlaments im diesbezüglichen Entscheidungsprozess dadurch gemindert wird, dass ihm der Basistext nur zur Kenntnisnahme unterbreitet wurde;

4.

fordert aus diesem Grunde, zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission konsultiert zu werden;

5.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2003)0492

Erweiterung: Vorübergehende Sondermaßnahmen zur Einstellung von EG-Beamten *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen zur Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (KOM(2003) 351 — C5-0287/2003 — 2003/0123(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 351) (1),

gestützt auf Artikel 283 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0287/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0382/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2003)0493

Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (KOM(2003) 220 — C5-0199/2003 — 2003/0086(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 220) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 156 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0199/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0374/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2003)0494

Europaweite elektronische Behördendienste ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (KOM(2003) 406 — C5-0310/2003 — 2003/0147(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 406) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 156 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0310/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0375/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

ist der Auffassung, dass der Finanzbogen im Vorschlag der Kommission ohne Beeinträchtigung anderer Politikbereiche mit der Obergrenze von Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau vereinbar ist;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0147

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. November 2003 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr..../2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDAbc)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 154 des Vertrags trägt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze bei, um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 14 und 158 des Vertrags zu leisten und den Bürgern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben.

(2)

Die Erleichterung der Mobilität der Unternehmen und Bürger in ganz Europa ist ein unmittelbarer Beitrag zur Abschaffung der Hemmnisse des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sowie der Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates.

(3)

Gemäß Artikel 157 des Vertrags sorgen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dafür, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind.

(4)

Mit der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG (5) und dem Beschluss Nr. 1720/1999/EG (6) nahmen das Europäische Parlament und der Rat eine Reihe von Aktionen, horizontalen Maßnahmen und Leitlinien, einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse, betreffend transeuropäische Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) an. Da diese Rechtsakte am 31. Dezember 2004 auslaufen, muss ein Rahmen für die Weiterverfolgung des durch diese Rechtsakte geschaffenen Programms IDA geschaffen werden.

(5)

Das Programm IDAbc als Nachfolgeprogramm des Programms IDA wird auf den Erfolgen der Vorgängerprogramme aufbauen, die bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen eine Effizienzsteigerung bewirkt haben.

(6)

Bei der Festlegung und Durchführung des Programms IDAbc ist den Ergebnissen des Programms IDA Rechnung zu tragen, und bereits angelaufene Maßnahmen sollten abgeschlossen werden können.

(7)

Die Tätigkeiten im Rahmen des Programms IDAbc bilden voraussichtlich die Grundlage von Folgearbeiten nach Ablauf dieses Programms. Aus diesem Grund und wegen des raschen technologischen Wandels wird es erforderlich sein, das Programm an künftige Entwicklungen anzupassen.

(8)

Der Europäische Rat nahm auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 Schlussfolgerungen an, die bis zum Jahr 2010 den Übergang der Europäischen Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt vorbereiten sollen, einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen.

(9)

Der Europäische Rat wies bei seiner Tagung in Brüssel im März 2003 auf die Bedeutung der Vernetzung Europas hin, durch die der Binnenmarkt gestärkt werden soll, und unterstrich, dass die elektronische Kommunikation ein starker Motor für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in der Europäischen Union sei und dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um diese Stärke zu festigen und zur Verwirklichung der Ziele von Lissabon beizutragen; zu diesem Zweck müssen die öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Institutionen der Gemeinschaft auf elektronischem Wege („Telematiknetze“) auf immer mehr Informationen zugreifen und diese austauschen und verarbeiten können.

(10)

Die Abschaffung von Hindernissen der elektronischen Kommunikation zwischen öffentlichen Verwaltungen aller Ebenen und mit Unternehmen und Bürgern trägt zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für europäische Unternehmen bei und verringert den Verwaltungsaufwand und die bürokratischen Hürden. Die Unternehmen und Bürger der Europäischen Union werden dazu motiviert, die Vorteile der Informationsgesellschaft zu nutzen und mit öffentlichen Verwaltungen elektronisch zu interagieren.

(11)

Verbesserte eGovernment-Dienste ermöglichen es den Unternehmen und Bürgern, mit öffentlichen Verwaltungen zu interagieren, ohne dass sie sich spezielle Kenntnisse in Informationstechnologie (IT) aneignen müssen, beispielsweise eInclusion, oder über Vorkenntnisse der internen funktionellen Organisation einer öffentlichen Verwaltung verfügen müssen.

(12)

Der Einsatz transeuropäischer Telematiknetze für den Austausch von Informationen zwischen öffentlichen Verwaltungen sollte nicht als Endpunkt gesehen werden, sondern als Mittel zur Schaffung interoperabler Informations- und interaktiver eGovernment-Dienste auf europäischer Ebene, die auf den Vorteilen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen in ganz Europa aufbauen und diese an Bürger und Unternehmen weitergeben.

(13)

Europaweite eGovernment-Dienste ermöglichen den öffentlichen Verwaltungen, Unternehmen und Bürgern eine bessere grenzüberschreitende Interaktion mit öffentlichen Verwaltungen. Die Erbringung von solchen Diensten erfordert das Vorhandensein effizienter, wirksamer und interoperabler Informations- und Kommunikationssysteme zwischen öffentlichen Verwaltungen sowie interoperabler administrativer „Front-“ und „Back-office“-Verfahren, damit Informationen des öffentlichen Sektors sicher europaweit ausgetauscht, verstanden und verarbeitet werden können.

(14)

Es ist wichtig, dass die einzelstaatlichen Bemühungen den Prioritäten der Europäischen Union Rechnung tragen.

(15)

Von grundlegender Bedeutung ist, dass die Verwendung von Normen oder öffentlich verfügbaren Spezifikationen oder offenen Spezifikationen für den Informationsaustausch und die Integration der Dienste maximiert wird, um eine reibungslose Interoperabilität zu gewährleisten und damit die Vorteile der europaweiten eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden transeuropäischen Telematiknetze zu erhöhen.

(16)

Der Aufbau europaweiter eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden Telematiknetze, deren Anwender bzw. Nutznießer die Gemeinschaft ist, ist Aufgabe sowohl der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten.

(17)

Die enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie erforderlichenfalls den Gemeinschaftsorganen und den Betroffenen muss unbedingt sichergestellt werden.

(18)

Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene sollten die erfolgreiche Entwicklung von europaweiten eGovernment-Diensten und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unter Berücksichtigung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft fördern.

(19)

Die gegenseitige Bereicherung durch einschlägige nationale, regionale und lokale Initiativen und die Erbringung von eGovernment-Diensten in den Mitgliedstaaten sollten gewährleistet sein.

(20)

Der Aktionsplan eEurope 2005, der vom Europäischen Rat von Sevilla im Juni 2002 gebilligt wurde, insbesondere das Kapitel über eGovernment, unterstreicht die Bedeutung des Programms IDA bei der Förderung der Einrichtung europaweiter eGovernment-Dienste zur Unterstützung grenzüberschreitender Tätigkeiten und ergänzt damit Initiativen in bezug auf eGovernment auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und gibt ihnen einen gemeinsamen Rahmen.

(21)

Um die Finanzmittel der Gemeinschaft sinnvoll einzusetzen, müssen die Kosten der europaweiten eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden Telematiknetze in ausgewogenem Verhältnis auf die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft umgelegt werden.

(22)

Produktivität, Reaktionsgeschwindigkeit und Flexibilität beim Aufbau und Betrieb europaweiter eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden Telematiknetze können am ehesten erreicht werden, wenn ein marktorientierter Ansatz verfolgt wird, sodass die Lieferanten auf wettbewerblicher Grundlage herstellerunabhängig ausgewählt werden können und gegebenenfalls gleichzeitig die operationelle und finanzielle Tragfähigkeit der Maßnahmen sichergestellt wird.

(23)

Europaweite eGovernment-Dienste sollten in Rahmen spezifischer Projekte von gemeinsamem Interesse entwickelt werden; die erforderlichen horizontalen Maßnahmen dagegen sollten eingeführt werden, um die Interoperabilität dieser Dienste durch Errichtung oder Verbesserung von Infrastrukturdiensten zur Unterstützung europaweiter Telematiknetze zu fördern.

(24)

Am Programm IDAbc sollten folglich auch die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Beitrittsländer teilnehmen können, und die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern sollte unterstützt werden. Internationale Stellen können sich auf eigene Kosten an der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und von horizontalen Maßnahmen beteiligen.

(25)

Um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Europäischen Union sicherzustellen und eine unnötige Verbreitung von Ausrüstungen, Duplizierung von Studien und uneinheitliche Vorgehensweisen zu vermeiden, sollte es möglich sein, die im Rahmen des Programms IDAbc entwickelten Infrastrukturdienste für die Zwecke der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der polizielichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gemäß Titel V bzw.VI des Vertrags über die Europäische Union zu nutzen.

(26)

Da das Ziel, europaweite eGovernment-Dienste aufzubauen, von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend realisiert werden kann und deshalb aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene besser zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(27)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (7) bildet -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Ziele

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein Programm über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (nachfolgend „Programm IDAbc“) festgelegt, mit dem der Aufbau europaweiter eGovernment-Dienste und die Entwicklung der zugrunde liegenden interoperablen Telematiknetze gefördert werden soll.

(2)   Mit diesem Beschluss sollen folgende Ziele erreicht werden:

a)

den effizienten, wirksamen und sicheren Informationsaustausch zwischen -nationalen, regionalen oder lokalen — öffentlichen Verwaltungen sowie zwischen solchen Verwaltungen und den Gemeinschaftsorganen oder ggf. anderen Stellen zu ermöglichen, damit die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die in den Artikeln 3 und 4 des Vertrags genannten Gemeinschaftspolitiken und -tätigkeiten durchführen können;

b)

die Vorteile des unter Buchstabe (a) spezifizierten Informationsaustauschs auf Unternehmen und Bürger zu erweitern;

c)

die Kommunikation zwischen den Gemeinschaftsorganen zu erleichtern und den Entscheidungsfindungsprozess der Gemeinschaft zu unterstützen;

d)

die Teilnahme von Bürgern und Unternehmen am Aufbau der Europäischen Union zu fördern;

(e)

Interoperabilität herzustellen, sowohl innerhalb von Verwaltungsbereichen wie auch bereichsübergreifend und gegebenenfalls mit Unternehmen und Bürgern;

f)

die unter den Buchstaben (a), (b) und (c) genannten Netze zu einer gemeinsamen Telematikschnittstelle zusammenzuführen;

g)

deutliche Vorteile für die öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu schaffen, was rationalisierte Abläufe, schnellere Umsetzung, Sicherheit, Effizienz, Transparenz, Dienstleistungskultur und Reaktionsgeschwindigkeit angeht;

h)

die Verbreitung bewährter Verfahren zu fördern und die Entwicklung innovativer Telematiklösungen in öffentlichen Verwaltungen zu ermutigen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

(a)

„Telematiknetz“: ein umfassendes Kommunikationssystem, das nicht nur aus der physischen Infrastruktur und den Verbindungen, sondern auch aus der entsprechenden Dienst- und Anwendungsschicht besteht und so den elektronischen Informationsaustausch zwischen und innerhalb von öffentlichen Verwaltungen sowie zwischen öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen bzw. Bürgern ermöglicht;

b)

„europaweite eGovernment-Dienste“: Informations- und interaktive Dienste des öffentlichen Sektors von öffentlichen Verwaltungen für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen, einschließlich Unternehmensverbänden, und Bürger, einschließlich Bürgervereinigungen, durch interoperable transeuropäische Telematiknetze;

(c)

„Projekt von gemeinsamem Interesse“: ein Projekt, das in Anhang I aufgeführt und aufgrund dieses Beschlusses durch- oder fortgeführt wird, und die Errichtung oder Verbesserung europaweiter eGovernment-Dienste betrifft;

(d)

„Infrastrukturdienste“: Dienste, die den Basisanforderungen der Projekte entsprechen sollen, einschließlich technologischer Lösungen und Softwareanwendungen, einschließlich eines europäischen Rahmens für die Interoperabilität, Sicherheit, Middleware und Netzdienste. Infrastrukturdienste unterstützen die Erbringung europaweiter eGovernment-Dienste;

(e)

„Horizontale Maßnahme“: eine Maßnahme, die in Anhang II aufgeführt und aufgrund dieses Beschlusses getroffen oder fortgeführt wird, und die die Errichtung oder Verbesserung von Infrastrukturdiensten oder strategischen und unterstützenden Maßnahmen betrifft;

(f)

„Interoperabilität“: die Fähigkeit der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und der von ihr unterstützten Geschäftsprozesse, Informationen und Kenntnisse gemeinsam zu nutzen und auszutauschen.

Artikel 3

Prioritäten

Bei der Festlegung des in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Arbeitsprogramms ist denjenigen Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen Vorrang einzuräumen, die durch Auf- oder Ausbau von europaweiten eGovernment-Diensten und der zugrunde liegenden Telematiknetze:

a)

zu den Zielen der Initiative eEurope und der damit zusammenhängenden Aktionspläne, insbesondere den elektronischen Behördendiensten („eGovernment-Dienste“), die Unternehmen und Bürgern zugute kommen sollen, beitragen;

b)

unmittelbar zur Abschaffung oder Verringerung der Behinderungen des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital beitragen;

c)

unmittelbar zur zufriedenstellenden Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion beitragen;

d)

zum Aufbau eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen;

e)

die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen sowie zwischen diesen und nationalen, regionalen und lokalen öffentlichen Verwaltungen einschließlich nationaler und regionaler Parlamente fördern;

f)

zur Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten oder zur Betrugsbekämpfung beitragen;

g)

die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes nach der Erweiterung der Europäischen Union erleichtern;

h)

die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, sowie Unternehmertätigkeit und Innovation fördern;

i)

die Unionsbürgerschaft und die Beteiligung an den Prozessen der politischen Entscheidungsfindung in der Europäischen Union unterstützen, z.B. durch Konsultation der Betroffenen.

Artikel 4

Projekte von gemeinsamem Interesse

Um die in Artikel 1 genannten Ziele zu erreichen, führt die Gemeinschaft zusammen mit den Mitgliedstaaten Projekte von gemeinsamem Interesse durch, die in Anhang I aufgeführt und im Arbeitsprogramm gemäß Artikel 8 Absatz 1 spezifiziert sind und den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Durchführungsgrundsätzen entsprechen.

Die Projekte von gemeinsamem Interesse nutzen soweit möglich die Infrastrukturdienste und liefern den für die Entwicklung dieser Dienste erforderlichen Input gemäß den Projektanforderungen.

Artikel 5

Horizontale Maßnahmen

(1)   Um die in Artikel 1 genannten Ziele zu erreichen, führt die Gemeinschaft zusammen mit den Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Projekte von gemeinsamem Interesse horizontale Maßnahmen durch, die in Anhang II aufgeführt und im Arbeitsprogramm gemäß Artikel 8 Absatz 1 spezifiziert sind und den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Durchführungsgrundsätzen entsprechen.

(2)   Die horizontalen Maßnahmen errichten, warten und fördern Infrastrukturdienste für öffentliche Verwaltungen in der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage einer im Rahmen des Programms IDABC definierten Wartungs- und Zugangspolitik. Sie legen auch strategische und unterstützende Maßnahmen fest, durch die eGovernment-Dienste gefördert, strategische und verwandte Entwicklungen in der Gemeinschaft und in den Mitgliedsländern analysiert und durch die das Programmmanagement und die Verbreitung bewährter Praktiken befördert werden.

(3)   Um die durchzuführenden horizontalen Maßnahmen festlegen zu können, erstellt die Gemeinschaft eine umfassende Beschreibung der Infrastrukturdienste. Die Beschreibung umfasst Aspekte wie das erforderliche Management, Organisation, damit verbundene Zuständigkeiten und Kostenaufteilung sowie eine Strategie, die bei der Entwicklung und Durchführung der Infrastrukturdienste eingesetzt werden soll. Die Strategie soll auf der Bewertung der Projektanforderungen beruhen. Die Beschreibung wird jährlich überarbeitet.

Artikel 6

Durchführungsgrundsätze

(1)   Bei der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen sind die in den Absätzen 2 bis 10 aufgeführten Grundsätze zu beachten.

(2)   Der vorliegende Beschluss bildet die rechtliche Grundlage für die Durchführung horizontaler Maßnahmen.

(3)   Die Durchführung eines Projekts bedarf einer sektoralen rechtlichen Grundlage. Im Sinne dieses Beschlusses wird davon ausgegangen, dass ein Projekt dieser Anforderung entspricht, wenn es die Erbringung europaweiter eGovernment-Dienste an öffentliche Verwaltungen, Unternehmen oder Bürger im Rahmen der Durchführung einer sektoralen rechtlichen Grundlage oder einer anderen relevanten rechtlichen Grundlage fördert.

Unterabsatz 1 gilt nicht auf Projekte von gemeinsamem Interesse, die die Erbringung von eGovernment-Diensten zwischen Gemeinschaftsorganen und Europäischen Agenturen betreffen.

(4)   Die Beteiligung aller Mitgliedstaaten an einem Projekt zur Förderung europaweiter eGovernment-Dienste von öffentlichen Verwaltungen für Unternehmen, einschließlich Unternehmensverbände, oder von öffentlichen Verwaltungen für Bürger, einschließlich Bürgervereinigungen, ist nicht erforderlich.

(5)   Die Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen umfassen alle zur Errichtung oder Verbesserung europaweiter eGovernment-Dienste erforderlichen Maßnahmen, darunter die Einsetzung von Arbeitsgruppen aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und gegebenenfalls die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die Gemeinschaft.

(6)   Die Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen umfassen, sofern angebracht, eine Vorbereitungsphase. Sie umfassen eine Durchführbarkeitsphase, eine Entwicklungs- und Validierungsphase sowie eine Durchführungsphase, die gemäß Artikel 7 durchzuführen sind.

Dieser Absatz gilt nicht für strategische und unterstützende Maßnahmen nach Anhang II Teil B.

(7)   Bei der Festlegung und Durchführung jedes Projekts von gemeinsamem Interesse und jeder horizontalen Maßnahme sind gegebenenfalls Ergebnisse anderer einschlägiger Tätigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zugrunde zu legen, insbesondere die Gemeinschaftsprogramme für Forschung und technologische Entwicklung und andere Gemeinschaftsprogramme wie eTEN, eContent und MODINIS.

(8)   Die Projekte von gemeinsamem Interesse oder horizontalen Maßnahmen sind unter Hinweis auf europäische Normen oder öffentlich verfügbare Spezifikationen oder offene Spezifikationen für Informationsaustausch und Diensteintegration technisch zu spezifizieren und müssen gegebenenfalls mit den Infrastrukturdiensten vereinbar sein, um die Interoperabilität zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft innerhalb einzelner Verwaltungsbereiche und zwischen diesen sowie mit Unternehmen und Bürgern zu gewährleisten.

(9)   Die Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen tragen gegebenenfalls dem europäischen Rahmen für die Interoperabilität Rechnung, der durch das Programm IDABC geschaffen, gewartet und gefördert wird.

(10)   Bei jedem Projekt von gemeinsamem Interesse bzw. jeder horizontalen Maßnahme findet innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Durchführungsphase eine Überprüfung statt.

Im Falle der Projekte von gemeinsamem Interesse in Zusammenarbeit wird die Überprüfung mit den Mitgliedstaaten übereinstimmend mit den sektorpolitischen Regeln durchgeführt und die Ergebnisse dieser Überprüfungen dem zuständigen sektoralen Ausschuss vorgelegt.

Im Falle der horizontalen Maßnahmen wird die Überprüfung im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 11 Absatz 1 vorgenommen.

Jede Überprüfung umfasst eine Kosten-Nutzen-Analyse.

Artikel 7

Weitere Grundsätze

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 6 festgelegten Grundsätzen finden die in den Absätzen 2 bis 8 angeführten Grundsätze Anwendung.

(2)   Die Vorbereitungsphase führt zur Erstellung eines vorbereitenden Berichts mit Angabe von Zielen, Arbeitsbereich und Begründung des Projekts von gemeinsamem Interesse oder der horizontalen Maßnahme, der insbesondere die vorgesehenen Kosten und Nutzen enthält; außerdem wird durch angemessene Anhörung das erforderliche Engagement und Verständnis bei den Teilnehmern hergestellt, wozu auch ein Hinweis auf den für die Durchführung des Projekts oder der Maßnahme zuständigen Ausschuss gehört.

(3)   In der Durchführbarkeitsphase wird ein Gesamtdurchführungsplan erstellt, der die Entwicklungsund Durchführungsphase umfasst und sowohl die Informationen enthält, die im vorbereitenden Bericht aufgeführt werden als auch:

a)

eine Beschreibung der geplanten organisatorischen Entwicklung und, sofern angebracht, der Umstrukturierung der Arbeitsverfahren;

(b)

Ziele, Funktionen, Teilnehmer und technischer Ansatz;

(c)

Maßnahmen zur Erleichterung der mehrsprachigen Kommunikation;

d)

die Aufgaben der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten;

e)

eine detaillierte Beschreibung der voraussichtlichen Kosten und Nutzen mit Bewertungskriterien zur Ermittlung der Ergebnisse nach der Durchführungsphase und eine umfassende Analyse der Investitionsrentabilität sowie der zu erreichenden Abschnitte;

f)

ein Plan, der die ausgewogene Umlegung der Betriebs- und Wartungskosten der europaweiten eGovernment- und Infrastrukturdienste auf die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls andere Stellen nach Abschluss der Durchführungsphase vorsieht;

(4)   In der Entwicklungs- und Validierungsphase kann die vorgeschlagene Lösung erforderlichenfalls erarbeitet, getestet, bewertet und in kleinem Maßstab verfolgt werden. Anhand der Ergebnisse wird der Gesamtdurchführungsplan entsprechend angepasst.

(5)   In der Durchführungsphase sind die betroffenen voll funktionsfähigen Dienste dem Gesamtdurchführungsplan entsprechend aufzubauen.

(6)   Der vorbereitende Bericht und der Gesamtdurchführungsplan werden anhand der Methodiken erstellt, die als Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Programms IDABC erarbeitet werden.

(7)   Die Festlegung und Durchführung eines Projekts von gemeinsamem Interesse oder einer horizontalen Maßnahme, die Definition der einzelnen Phasen und die Erarbeitung der vorbereitenden Berichte und Gesamtdurchführungspläne erfolgt und wird überwacht durch die Kommission, gemäß den Regeln des zuständigen sektoralen Ausschusses.

Gilt bei Projekten von gemeinsamem Interesse kein Ausschussverfahren, so setzen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Sachverständigengruppen ein.

Die Schlussfolgerungen der sektoralen Ausschüsse und gegebenenfalls der Sachverständigengruppen sind von der Kommission an den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss weiterzuleiten.

(8)   Die Festlegung und Durchführung einer horizontalen Maßnahme, die Bestimmung der Phasen und die Erstellung des verbereitenden Berichtes und des Gesamtdurchführungsplans wird von der Kommission entsprechend dem in Absatz 11 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen und kontrolliert.

Artikel 8

Durchführung

(1)   Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm für die gesamte Laufzeit dieses Beschlusses zur Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontaler Maßnahmen.

Die Kommission nimmt das Arbeitsprogramm und seine Änderungen entsprechend dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren an.

(2)   Für jedes Projekt von gemeinsamem Interesse und für jede horizontale Maßnahme enthält das im ersten Absatz genannte Arbeitsprogramm, sofern angebracht:

a)

eine Beschreibung der Ziele, des Umfangs, des Zwecks, der potenziellen Nutzer, der Funktionen und des technischen Ansatzes;

b)

eine Aufgliederung der gemachten Ausgaben und der erreichten Abschnitte sowie der erwarteten Kosten und Nutzen und der zu erreichenden Abschnitte;

c)

eine Spezifikation der zu nutzenden Infrastrukturdienste.

Artikel 9

Haushaltsrechtliche Vorschriften

(1)   Unbeschadet des Artikels 8 gilt das in Artikel 11 Absatz 2 genannte Verfahren für die Angabe der Haushaltsmittel für die einzelnen Projekte von gemeinsamem Interesse bzw. horizontalen Maßnahmen, die vorbehaltlich der geltenden Haushaltsregelungen die gesamte Laufzeit des Arbeitsprogramms umfassen.

(2)   Die Mittel werden freigegeben, wenn die spezifischen Abschnitte erreicht sind, entsprechend dem Verfahren, das bei Projekten für den zuständigen Ausschuss und bei Maßnahmen für den Ausschuss nach Artikel 11 Absatz 1 gilt. Der zu erreichende Abschnitt für das Anlaufen der Vorbereitungsphase ist die Aufnahme des Projekts von gemeinsamem Interesse oder der horizontalen Maßnahme in das Arbeitsprogramm. Der zu erreichende Abschnitt für den Beginn der Durchführbarkeitsphase ist der vorbereitende Bericht. Der zu erreichende Abschnitt für den Beginn der anschließenden Entwicklungs- und Validierungsphase ist der Gesamtdurchführungsplan. Abschnitte, die während der Entwicklungs- und Validierungsphase sowie während der Durchführungsphase zu erreichen sind, werden gemäß Artikel 8 in das Arbeitsprogramm aufgenommen.

(3)   Das in Artikel 11 Absatz 2 genannte Verfahren gilt auch, wenn innerhalb eines Jahres eine Erhöhung der Haushaltsmittel um mehr als EUR 100 000 pro Projekt von gemeinsamem Interesse oder horizontaler Maßnahme vorgeschlagen wird.

(4)   Das Programm wird auf der Grundlage der Regeln der öffentlichen Ausschreibungen durchgeführt. Die technischen Spezifikationen der Ausschreibungen werden bei Auftragswerten in Höhe von mehr als EUR 1 000 000 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des zuständigen sektoralen Ausschusses oder des in Artikel 11 Absatz 1 angeführten Ausschusses festgelegt.

Artikel 10

Finanzbeitrag der Gemeinschaft

(1)   Die Gemeinschaft übernimmt die Kosten der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen proportional zu ihren Interessen.

(2)   Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den einzelnen Projekten von gemeinsamem Interesse oder horizontalen Maßnahmen wird gemäß den Absätzen 3 bis 7 festgelegt.

(3)   Damit ein Projekt von gemeinsamem Interesse oder eine horizontale Maßnahme einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft erhalten kann, müssen konkrete Pläne zur Deckung der Wartungs- und Betriebskosten während der an die Durchführung anschließenden Phase vorgelegt werden, aus denen die Funktionen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten oder anderer Stellen deutlich hervorgehen.

(4)   In der Vorbereitungs- und Durchführbarkeitsphase kann der Beitrag der Gemeinschaft die Kosten der erforderlichen Studien voll decken.

(5)   In der Entwicklungs- und Validierungsphase und in der Durchführungsphase trägt die Gemeinschaft die Kosten für die Aufgaben, die ihr im Gesamtdurchführungsplan für dieses Projekt von gemeinsamem Interesse oder diese horizontale Maßnahme zugeteilt wurden.

(6)   Die Finanzierung eines Projekts von gemeinsamem Interesse oder einer horizontalen Maßnahme betreffend die Bereitstellung und Wartung von Infrastrukturdiensten durch die Gemeinschaft endet grundsätzlich spätestens vier Jahre nach Beginn der Vorbereitungsphase.

(7)   Die entsprechend diesem Beschluss bereitgestellten Finanzmittel werden nicht an Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontale Maßnahmen oder Abschnitte von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen vergeben, die bereits aus anderen Finanzquellen der Gemeinschaft finanziert werden.

(8)   Bis zum ... (8) werden gegebenenfalls Mechanismen zur Sicherstellung der finanziellen und operationellen Tragbarkeit der Infrastrukturdienste definiert und gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Artikel 11

Verwaltungsausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem so genannten „Telematics between Administrations Committee“ (TAC) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse  (9) unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgelegt.

(3)   Der TAC gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Die Kommission berichtet dem TAC jährlich über die Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 12

Bewertung

(1)   Die Kommission führt in Absprache mit den Mitgliedstaaten eine Zwischenbewertung der Durchführung dieses Beschlusses durch, gefolgt von einer Schlussbewertung am Ende des Programms.

(2)   Bei der Bewertung sind der Fortschritt und der aktuelle Stand der in den Anhängen I und II festgelegten Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen zu ermitteln.

Bei der Bewertung werden auch anhand der von der Gemeinschaft übernommenen Ausgaben die Vorteile geprüft, die der Gemeinschaft aus europaweiten eGovernment- und Infrastrukturdiensten für die Förderung gemeinsamer politischer Maßnahmen und der institutionellen Zusammenarbeit in bezug auf öffentliche Verwaltungen, Bürger und Unternehmen erwachsen und Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungen möglich sind und Synergien mit anderen Gemeinschaftstätigkeiten im Bereich der europaweiten eGovernmentund Infrastrukturdienste überprüft.

(3)   Die Kommission leitet die Ergebnisse ihrer quantitativen und qualitativen Bewertung mit einem Vorschlag zur Revision dieses Beschlusses dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Die Ergebnisse werden spätestens mit dem Haushaltsentwurf des Jahres 2008 bzw. 2010 übermittelt.

Artikel 13

Internationale Zusammenarbeit

(1)   Im Rahmen der entsprechenden Abkommen mit der Gemeinschaft können sich die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Beitrittsländer an dem Programm IDABC beteiligen.

(2)   Die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern bei der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen wird gefördert. Vor allem die Zusammenarbeit mit öffentlichen Verwaltungen in Ländern des Mittelmeerraumes, des Balkans und Osteuropas soll unterstützt werden. Besonders berücksichtigt werden soll auch die internationale Kooperation zur Unterstützung der Entwicklung und wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Damit zusammenhängende Kosten werden nicht vom Programm IDABC getragen.

(3)   Internationale Organisationen oder andere internationale Einrichtungen können auf eigene Kosten an der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen teilnehmen.

Artikel 14

Andere Netze

(1)   Was die Errichtung oder Verbesserung anderer Netze angeht, die keine Projekte von gemeinsamem Interesse oder horizontale Maßnahmen darstellen (nachfolgend „andere Netze“), so stellen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinschaftsrechtakte über die Durchführung solcher Netze sicher, dass die Absätze 2 bis 6 eingehalten werden.

(2)   Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 können Infrastrukturdienste, die die Gemeinschaft im Rahmen dieses Beschlusses bereit stellt, auch von anderen Netzen genutzt werden.

(3)   Bei der Festlegung und Durchführung jedes anderen Netzes ist darauf zu achten, dass gegebenenfalls geeignete Ergebnisse anderer einschlägiger Gemeinschaftstätigkeiten zugrunde gelegt werden, insbesondere die Gemeinschaftsprogramme für Forschung und technologische Entwicklung und andere Gemeinschaftsprogramme wie eTEN, eContent und MODINIS.

(4)   Jedes andere Netz ist unter Hinweis auf europäische Normen oder öffentlich verfügbare Spezifikationen oder offene Spezifikationen für Informationsaustausch und Diensteintegration technisch zu spezifizieren, um die Interoperabilität zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft innerhalb einzelner Verwaltungsbereiche und zwischen diesen sowiemit Unternehmen und Bürgern zu gewährleisten.

(5)   Zum 31. Oktober 2005 und danach in jährlichem Abstand übermittelt die Kommission dem Ausschuss nach Artikel 11 Absatz 1 einen Bericht über die Durchführung der Absätze 1 bis 6 des vorliegenden Artikels. In diesem Bericht nennt die Kommission alle einschlägigen Benutzeranforderungen oder andere Gründe, die andere Netze daran hindern, die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Infrastrukturdienste zu nutzen und erörtert die Möglichkeiten zur Verbesserung der Infrastrukturdienste, um ihre Nutzung zu erweitern.

(6)   Die im Rahmen der Gemeinschaft im Zuge der Programme IDA oder IDAbc entwickelten Infrastrukturdienste können vom Rat bei der Errichtung oder Verbesserung von Netzen im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gemäß Titel V bzw. VI des Vertrags über die Europäische Union genutzt werden.

Über die Nutzung solcher Infrastrukturdienste ist entsprechend Titel V bzw. VI des genannten Vertrags zu entscheiden.

Artikel 15

Finanzieller Bezugsrahmen

(1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen gemäß dieses Beschlusses beträgt für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 59,1 Millionen Euro.

(2)   Vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit der künftigen Finanziellen Vorausschau beträgt der Finanzrahmen für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen gemäß diesem Beschluss für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 89,6 Millionen Euro.

(3)   Die jährliche Mittelausstattung für den Zeitraum 2007 bis 2009 wird von der Haushaltsbehörde im Rahmen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009.

Geschehen zu am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C ...

(2)  ABl. C ...

(3)  ABl. C ...

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. November 2003.

(5)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1. Entscheidung geändert durch Entscheidung Nr. 2046/2002/EG (ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 4).

(6)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9. Beschluss geändert durch Beschluss Nr. 2045/2002/EG (ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 1).

(7)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(8)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANLAGE I

PROJEKTE VON GEMEINSAMEM INTERESSE

Projekte von gemeinsamem Interesse im Rahmen des Programms IDABC betreffen insbesondere folgende Bereiche:

A.   ALLGEMEIN

1.

Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen (gemäß Abschnitt B), interinstitutioneller Informationsaustausch (gemäß Abschnitt C), internationale Zusammenarbeit (gemäß Abschnitt D) sowie andere Netze (gemäß Abschnitt E).

2.

Funktionsweise der Europäischen Agenturen und Einrichtungen und zur Unterstützung des Rechtsrahmens, der durch die Schaffung der Agenturen entstanden ist.

3.

Politische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Personen, insbesondere zur Unterstützung der Erbringung gleicher Dienste für Bürger und Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedsländern.

4.

Maßnahmen die im Rahmen der Gemeinschaftspolitiken und -tätigkeiten und unter unvorhersehbaren Umständen dringend erforderlich sind, um die Tätigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu unterstützen.

B.   GEMEINSCHAFTSPOLITIKEN UND -MASSNAHMEN

1.

Wirtschafts- und Währungspolitik.

2.

Konsolidierung des gemeinschaftlichen Besitzstandes nach der Erweiterung der Europäischen Union.

3.

Regional- und Kohäsionspolitik, insbesondere für die leichtere Sammlung, Verwaltung und Verbreitung von Informationen über die Regional- und Kohäsionspolitik unter den zentralen und regionalen öffentlichen Verwaltungen.

4.

Finanzierung durch die Gemeinschaft, insbesondere zur Schaffung einer Schnittstelle zu Kommissionsdatenbaken, um den Zugang europäischer Organisationen, insbesondere der KMU, zu den Finanzquellen der Gemeinschaft zu erleichtern.

5.

Statistiken, insbesondere über die Sammlung und Verbreitung statistischer Daten sowie Statistiken zur Unterstützung von eGovernment-Diensten, um die Interoperabilität zwischen Systemen und ihre Wirksamkeit als Erfolgsmaßnahme zu bewerten.

6.

Veröffentlichung amtlicher Dokumente und Verwaltung amtlicher Informationsdienste.

7.

Landwirtschaft und Fischerei, insbesondere was die Unterstützung der Verwaltung landwirtschaftlicher Märkte und Strukturen angeht, effizientere Haushaltsführung, Austausch von Betriebsbuchhaltungsdaten der Landwirtschaft zwischen nationalen Agenturen und der Kommission und Betrugsbekämpfung.

8.

Industrie und Dienstleistungen, insbesondere Informationsaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen, die für Wettbewerbsfragen zuständig sind und solchen öffentlichen Verwaltungen und Industrieverbänden.

9.

Wettbewerbspolitik, insbesondere durch Durchführung eines verbesserten elektronischen Datenaustauschs mit den einzelstaatlichen öffentlichen Verwaltungen, um Auskunfts- und Konsultationsverfahren zu erleichtern.

10.

Bildung, Kultur und Audiovisuelles, insbesondere im Hinblick auf den Informationsaustausch über inhaltliche Aspekte in offenen Netzen und zur Förderung der Entwicklung und des freien Verkehrs von neuen audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten.

11.

Verkehr, insbesondere zur Förderung des Austauschs von Daten über Fahrer, Fahrzeuge, Schiffe und Verkehrsunternehmen.

12.

Tourismus, Umwelt, Verbraucherschutz, öffentliche Gesundheit und öffentliche Auftragsvergabe.

13.

Forschungspolitik, insbesondere zur Erleichterung der Sammlung, Verwaltung und Verbreitung von Informationen über die Durchführung koordinierter Forschungspolitiken auf der Ebene der einzelstaatlichen öffentlichen Verwaltungen.

14.

Beiträge zu den Zielen der Initiative eEurope und des damit zusammenhängenden Aktionsplans, insbesondere das Kapitel über eGovernment und Sicherheit, die Unternehmen und Bürgern zugute kommen sollen.

15.

Einwanderungspolitik, vor allem durch einen verbesserten elektronischen Datenaustausch mit den einzelstaatlichen öffentlichen Verwaltungen, um Auskunfts- und Konsultationsverfahren zu erleichtern.

16.

Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden.

17.

Informationssysteme, die die Teilnahme der nationalen Parlamente und der Zivilgesellschaft am Gesetzgebungsprozess ermöglichen.

18.

Weiterverfolgung der Durchführung der Gemeinschaftsgesetzgebung in den Mitgliedstaaten und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen.

C.   INTERINSTITUTIONELLER INFORMATIONSAUSTAUSCH

Interinstitutioneller Informationsaustausch, insbesondere:

1.

Unterstützung des gemeinschaftlichen Beschlussfassungsprozesses und parlamentarischer Anfragen;

2.

Aufbau der erforderlichen Telematikverbindungen zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat (einschließlich der Website des amtierenden Vorsitzes der Europäischen Union, der Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten und beteiligter einzelstaatlicher Ministerien) und anderen Gemeinschaftsorganen;

3.

Erleichterung der Mehrsprachigkeit des interinstitutionellen Informationsaustauschs durch Mittel zur Verwaltung des Durchflusses von Übersetzungsaufträgen und übersetzerunterstützende Werkzeuge, Entwicklung und gemeinsame Nutzung mehrsprachiger Ressourcen und die Einrichtung eines gemeinsamen Zugangs zu solchen Ressourcen;

4.

gemeinsame Nutzung von Dokumenten der Europäischen Agenturen und Einrichtungen und der Gemeinschaftsorgane.

D.   INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Erweiterung der Projekte von gemeinsamem Interesse auf Drittländer, einschließlich Beitrittsländer, und internationale Organisationen unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen zur Entwicklung und wirtschaftlichen Zusammenarbeit.

E.   ANDERE NETZE

Die Projekte von gemeinsamem Interesse, die vorher unter dem Programm IDA finanziert wurden und inzwischen eigene Mittel der Gemeinschaft erhalten, fallen dennoch unter „andere Netze“ nach Artikel 14 dieses Beschlusses.

ANLAGE II

Horizontale Maßnahmen

Horizontale Maßnahmen im Rahmen des Programms IDABC sind insbesondere:

A.   ERBRINGUNG UND WARTUNG VON INFRASTRUKTURDIENSTEN

1.

Horizontale Maßnahmen zur Bereitstellung und Wartung von Softwareanwendungen als einsatzbereite Hilfsmittel für die normalen operationellen Erfordernisse öffentlicher Verwaltungen im Rahmen von europaweiten eGovernment-Diensten, z.B.:

(a)

Ein Portal für europaweite mehrsprachige Online-Informations-Dienste und interaktive Dienste für Unternehmen und Bürger

b)

ein einziger Zugang beispielsweise zu juristischen Online-Informationsdiensten in den Mitgliedstaaten

c)

interaktive Anwendung zur Sammlung der Meinungen und Erfahrungen der Betroffenen zu Fragen von öffentlichem Interesse und zur Funktionsweise der Gemeinschaftspolitiken der EU.

d)

gemeinsame Spezifikationen und Infrastrukturdienste zur Erleichterung der elektronischen Beschaffung in ganz Europa

e)

maschinelle Übersetzungssysteme und andere mehrsprachige Hilfsmittel, einschließlich Wörterbücher, Thesauri und Klassifikationen, zur Förderung der Mehrsprachigkeit

(f)

Anwendungen zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen

(g)

Anwendungen zur Unterstützung des Mehrweg-Zugangs zu Dienstleistungen

(h)

Erhebungen über Werkzeuge, die auf Software mit frei zugänglichem Quellcode basieren, und Maßnahmen zur Erleichterung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Verwaltungen und der Annahme von Lösungen durch die öffentlichen Verwaltungen

2.

Horizontale Maßnahmen zur Bereitstellung und Wartung von technischen Lösungen, die spezifische Funktionen im Zusammenhang mit IKT aufweisen, von Kommunikation bis hin zu definierten Standards. Die technischen Lösungen umfassen Netzdienste, Middleware, Sicherheit und Leitlinien, z.B.:

(a)

Eine sichere und zuverlässige Kommunikation für den Datenaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen

b)

ein sicheres und zuverlässiges System zur Verwaltung von Datenflüssen verbunden mit verschiedenen Workflows

c)

gemeinsame Telekommunikationsschnittstellen für transeuropäische Anwendungen

d)

gemeinsames Toolkit für die Verwaltung mehrsprachiger kooperierender Websites und Portale

(e)

Plattform-Akkreditierung für die Bearbeitung von Verschlusssachen

(f)

Ein- und Durchführung einer Authentifizierungspolitik für Netze und Projekte von gemeinsamem Interesse

(g)

Sicherheitsuntersuchungen und Risikoprüfungen zur Unterstützung von Netzen und anderen Infrastrukturdiensten

(h)

Mechanismen zum Vertrauensaufbau zwischen Zertifizierungsstellen, damit die Verwendung elektronischer Zertifikate in Europa zugelassen wird

(i)

„Public key infrastructure“-Dienste (Infrastruktur für öffentliche Schlüssel)

j)

ein gemeinsamer Rahmen für die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Informationen und Kenntnissen zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen und mit Unternehmen und Bürgern, einschließlich Leitlinien für die Architektur

(k)

Entwicklung einer Anwendung basierend auf der Spezifikation von XML-Vokabularen,- Schemata und damit zusammenhängender XML-Vorlagen zur Unterstützung des Datenaustauschs in Netzen

l)

funktionale und nicht-funktionale Musteranforderungen für die Verwaltung elektronischer Unterlagen in öffentlichen Verwaltungen

m)

ein Metadaten-Rahmen für Informationen des öffentlichen Sektors in gesamteuropäischen Anwendungen

(n)

Vergleich offener Standards für den Austausch im Hinblick auf die Einführung einer Politik über offene Formate

B.   STRATEGISCHE UND UNTERSTÜTZENDE MASSNAHMEN

1.

Strategische Massnahmen zur Auswertung und Förderung von europaweiten eGovernment-Diensten, wie zum Beispiel:

(a)

Analyse von eGovernment- und Informationstechnologiestrategien in Europe

(b)

Organisation von Veranstaltung zur Erhöhung des Kenntnisstands, unter Teilnahme der Betroffenen

(c)

Förderung der Einrichtung von europaweiten eGovernment-Diensten, insbesondere solche für Bürger und Unternehmen

2.

Unterstützungstätigkeiten zur Unterstützung des Programmmanagements, ausgerichtet auf die Überwachung und Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz des Programms, z.B.:

(a)

Qualitätssicherung und -kontrolle zur Verbesserung der Spezifikation der Projektziele sowie der Ausführung und Ergebnisse des Projekts

(b)

Programmbewertung und Kosten-/Nutzen-Analyse spezifischer Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontaler Maßnahmen

3.

Unterstützungstätigkeiten zur Unterstützung der Verbreitung bewährter Praktiken bei der Anwendung von Informationstechnologien in öffentlichen Verwaltungen, z.B.:

(a)

Berichte, Websites, Konferenzen und, im Allgemeinen, Initiativen für die breite Öffentlichkeit

(b)

Überwachung, Prüfung und Verbreitung im Internet von Initiativen und bewährten Praktiken im Zusammenhang mit eGovernment-Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft und international

(c)

Förderung der Verbreitung bewährter Praktiken bei der Nutzung z.B. von Software mit frei zugänglichem Quellcode durch öffentliche Verwaltungen.

P5_TA(2003)0495

Aktionsplan für Forschungsinvestitionen

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung „In die Forschung investieren: Aktionsplan für Europa“ (KOM(2003) 226 — 2003/2148(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „In die Forschung investieren: Aktionsplan für Europa“ (KOM(2003) 226),

unter Hinweis auf die Entschließungsanträge von:

a)

Antonio Mussa zur Steuerbefreiung von Mitteln für wissenschaftliche und technologische Forschung (B5-0538/2002),

b)

Antonio Mussa und anderen zur schrittweisen Anhebung der Mittel für die wissenschaftliche und technologische Forschung bis zur Verwirklichung der Zielvorgabe von 3 % des BIP (B5-0017/2003),

c)

Salvador Garriga Polledo zur Einsetzung des Europäischen Rates für Forschung (B5-0408/2003),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Sondertagung des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon und des Europäischen Rates vom 15. und 16. März 2002 in Barcelona,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. März 2000 zur Sondertagung des Europäischen Rates am 23. und 24. März 2000 in Lissabon (1) und vom 20. März 2002 zum Ergebnis der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. März 2002 in Barcelona (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2003 zu dem Grünbuch „Unternehmergeist in Europa“ (3), die sich auch auf den Bericht der Kommission über die Umsetzung der Europäischen Charta für Kleinunternehmen, die Mitteilung der Kommission „Thinking Small“ in einer größer werdenden Union und die Mitteilung der Kommission „Innovationspolitik: Anpassung des Ansatzes der Union im Rahmen der Lissabon-Strategie“ bezieht,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2003 zu der Mitteilung der Kommission „Industriepolitik in einem erweiterten Europa“ (4),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Mehr Forschung für Europa — Hin zu 3 % des BIP“ (KOM(2002) 499), der Mitteilung der Kommission „Der europäische Forschungsraum: ein neuer Schwung, Ausbau, Neuausrichtung, neue Perspektiven“ (KOM(2002) 565) und der Mitteilung der Kommission „Die Rolle der Universitäten im Europa des Wissens“ (KOM(2003) 58),

in Kenntnis des Berichts der Gruppe Unabhängiger Sachverständiger an die Kommission „Intensivierung von F&E in der EU: Verbesserung der Effizienz des Zusammenwirkens von öffentlicher Unterstützung und Mechanismen für private Forschung“ (5),

in Kenntnis des Beschlusses Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (6),

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0389/2003),

A.

in der Überzeugung, dass es für Europas Wettbewerbsfähigkeit und Selbstbehauptung entscheidend ist, die Ausgaben für Forschung und Entwicklung (F&E) beträchtlich zu erhöhen,

B.

in der Überzeugung, dass die europäische Forschungspolitik die Grundlagenforschung verstärkt unterstützen sollte,

C.

in Kenntnis des Beschlusses des Europäischen Rates von Barcelona, die Ausgaben für F&E bis zum Jahre 2010 auf 3% zu erhöhen,

D.

im Wissen darum, dass die F&E-Ausgaben der Europäischen Union um jährlich 8% steigen müssen, um dieses Ziel zu erreichen, und dass gleichzeitig die vorhandenen finanziellen Mittel effektiver genutzt werden müssen,

E.

in Kenntnis des Sapir-Berichts „An Agenda for a Growing Europe“ (7),

F.

im Wissen darum, dass vor allem die privaten Investitionen in F&E erhöht werden müssen, wenn die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt gemacht werden soll, wie der Europäische Rat in Lissabon beschlossen hat,

G.

in dem Bewusstsein, dass die Integration von Frauen in die wissenschaftliche Forschung sowohl in Universitäten als auch in Unternehmen immer noch nicht ausreichend gelungen ist,

1.

schließt sich den Empfehlungen an, die die Kommission in ihrer Mitteilung gegeben hat;

2.

vertritt die Meinung, dass spätestens seit der Renaissance Wissenschaft und Technologie zur Identität Europas gehören;

3.

fordert, dass die Mitgliedstaaten ihre Forschungsausgaben bis 2010 auf 3 % ihres BIP anheben;

4.

kritisiert, dass der Rat seinen Erklärungen keine Taten folgen ließ und die Mitgliedstaaten keine oder nur geringe Anstrengungen machen, um ihre Ausgaben für F&E zu erhöhen, und dass einige Mitgliedstaaten ihre Forschungsausgaben sogar kürzen;

5.

fordert den Rat auf, die Vorschläge der Kommission ernst zu nehmen, damit Europa wieder auf allen relevanten Gebieten der Wissenschaft und Technik an vorderster Stelle in der Welt steht, und fordert deshalb, den Gedanken der wettbewerbsorientierten Forschung stärker als bisher in die europäische Forschungslandschaft zu integrieren;

6.

ist der Auffassung, dass sich der Begriff der Wissensgesellschaft nicht nur nach der Höhe der Forschungsausgaben bemisst, sondern auch nach der wissenschaftlichen Allgemeinbildung;

7.

fordert deshalb die Mitgliedstaaten und die privaten Investoren auf, ihre Ausgaben für F&E zu erhöhen, wobei die öffentlichen Steigerungsraten 6% und die privaten 9 % betragen sollen, so dass im Schnitt 8% erreicht werden, was nötig ist, um bis 2010 insgesamt 3 % des BIP zu erreichen;

8.

fordert, dass in diesem Sinne auch das Europäische Forschungsrahmenprogramm erhöht werden muss, und fordert deshalb für das 7. Forschungsrahmenprogramm eine Erhöhung auf 30 Milliarden Euro für die Gesamtdauer des Programms, auch um die Erweiterung auf 25 und mehr Mitgliedstaaten zu berücksichtigen;

9.

fordert des weiteren, dass die nationalen F&E-Programme stärker aufeinander abgestimmt werden und dass in Zusammenarbeit mit den EU-Programmen visionäre „Technologieplattformen“ (z.B. ITER) gebildet werden, so dass europaweit an einer begrenzten Anzahl großer und ehrgeiziger Themen gearbeitet werden kann, und ist der Auffassung, dass die Technologieplattformen, wie auch die Aktivitäten gemäß Artikel 169 des EG-Vertrags so umgesetzt werden müssen, dass möglichst viele interessierte Kreise unabhängig von ihrer Organisationsform die Möglichkeit erhalten, daran teilzunehmen;

10.

fordert, dass im Rahmen des Sechsten Forschungsrahmenprogramms die Konzepte der „Networks of Excellence“ und der „Integrated Projects“ stärker auf die Leitidee des Europäischen Forschungsraums orientiert werden und dass insbesondere Korrekturen in Bezug auf die Größe der Projekte sowohl im Hinblick auf die Anzahl der Projektpartner als auch die Finanzvolumina erfolgen;

11.

unterstreicht die Bedeutung einer verstärkten Kooperation von Mitgliedstaaten und Beitrittsländern bei der Forschungspolitik und Forschungsinvestitionen; weist darauf hin, dass bereits heute im Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik eine enge und erfolgreiche Kooperation zwischen einzelnen Mitgliedstaaten stattfindet;

12.

ist der Auffassung, dass noch erhebliche Anstrengungen nötig sind, damit in Zukunft genügend Wissenschaftler, Ingenieure und Fachkräfte vorhanden sind, und fordert deshalb, dass die Mitgliedstaaten der wissenschaftlich-technischen Bildung mehr Aufmerksamkeit widmen und dass die Europäische Union ihren Beitrag zur Mobilität der Wissenschaftler, Ingenieure und Fachkräfte weiter erhöht, so dass am Ende tatsächlich ein Europäischer Forschungsraum entsteht;

13.

weist darauf hin, dass dazu auch eine wettbewerbsfähige und ihrer Ausbildung entsprechende Vergütung der Wissenschaftler, die soziale Sicherheit, die Planung der beruflichen Karriere und die Interessen der Familie gehören, wozu sowohl die Finanzierung des Umzugs der Familie, eine unproblematische Bürokratie (Visa, Genehmigungen), Arbeitsmöglichkeiten für den Ehepartner als auch Möglichkeiten der Tagesbetreuung und des Schulbesuchs der Kinder zählen;

14.

hebt die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Förderung des Humankapitals hervor; regt an, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der eine flexible und praxisorientierte Beschäftigung von Forschern und deren Mobilität in der Europäischen Union sicherstellt;

15.

erinnert daran, dass — unabhängig von einer fortlaufenden Abwanderung fertig ausgebildeter Forscher — die demografische Entwicklung und rückläufige Zahlen bei den Studienanfängern in den naturwissenschaftlichen Fächern die Situation beim Forschungsnachwuchs weiter verschärfen werden; regt ferner an, für Forscher Erleichterungen bei der Einreise und Ausübung ihrer Tätigkeit zu schaffen;

16.

ist der Auffassung, dass in Zukunft bestimmte Bevölkerungsgruppen verstärkt für die Forschung gewonnen werden müssen; unterstreicht, dass dazu insbesondere Frauen gehören, deren Anteil in der Forschung trotz aller Bemühungen in den vergangenen Jahren nicht signifikant angestiegen ist;

17.

fordert, dass sich die Europäische Union dem globalen Wettbewerb auch dadurch stellt, dass sie für Wissenschaftler, Ingenieure und Fachkräfte aus der ganzen Welt offen ist, und zwar auch für ihre eigenen Staatstangehörigen, die sich seit einigen Jahren in einem anderen Land aufhalten;

18.

unterstützt das Entstehen regionaler Netzwerke von KMU und fordert die Mitgliedstaaten sowie die Kommission auf, derartige Initiativen vorrangig zu unterstützen;

19.

begrüßt, dass inzwischen viele Regionen Europas die Bedeutung von Wissenschaft und Technik erkannt haben, und regt einen von der Europäischen Union geförderten Wettbewerb zwischen den Wissenschaftsregionen an;

20.

erkennt an, dass viele große Unternehmen beträchtliche Anstrengungen unternehmen, um F&E aus eigenen Mitteln zu betreiben, bedauert aber, dass dies noch nicht für alle großen Unternehmen gilt;

21.

fordert diese letztgenannten Unternehmen auf, mehr als bisher in die Zukunft zu investieren und dies dadurch zu beweisen, dass sie sich verstärkt eigene F&E-Abteilungen zulegen;

22.

sieht eine besondere Stärke Europas — vor allem gegenüber den Vereinigten Staaten — in dem sehr hohen Beitrag der KMU zur wirtschaftlichen Leistung und Beschäftigung;

23.

hält dagegen die mangelhafte Beteiligung von KMU an der Forschung für die Schwäche Europas und sieht vor allem bei ihnen erheblichen Nachholbedarf, da KMU häufig besonders innovativ sind;

24.

ist der festen Überzeugung, dass der größere Beitrag privater Unternehmen an F&E nicht nur von den bereitgestellten Mitteln abhängt, sondern auch und vor allem von einer engeren Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, vor allem KMU, und den öffentlichen wie privaten Forschungseinrichtungen;

25.

erinnert daran, dass wichtige Impulse für die europäischen Volkswirtschaften aus einer anwendungsorientierten Forschung kommen und die gezielte Kooperation zwischen Forschung und Unternehmen unterstützt werden muss; hebt hervor, dass dabei vor allem die Zusammenarbeit mit KMU einen Schwerpunkt bilden muss;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, tragfähige Modelle einer rechtlichen Zusammenarbeit von Forschungseinrichtungen und Unternehmen zu entwickeln;

27.

fordert, dass bei der Handhabung von Urheberrechten in öffentlichen Einrichtungen und öffentlichprivaten Partnerschaften den gewerblichen Interessen privater Unternehmen stärker entgegengekommen wird;

28.

unterstreicht, dass der Schutz des geistigen Eigentums in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle spielt, da eine erfolgreiche wirtschaftliche Nutzung der Schutzrechte den Rückfluss von Kapital sicherstellt und dazu beiträgt, dass sich eine kontinuierliche Forschungstätigkeit entwickeln kann;

29.

hebt besonders hervor, dass Schutzrechte am geistigen Eigentum schnell und kostengünstig zur Verfügung gestellt werden müssen, wobei die Einführung eines Gemeinschaftspatents und die geplante Neuordnung der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen wichtige Schritte sind;

30.

ist der Auffassung, dass der Schwerpunkt der öffentlichen Förderung in zunehmendem Maße auf die KMU verlagert werden muss, und fordert dazu neue unbürokratische Förderinstrumente;

31.

erinnert daran, dass KMU in der Regel nicht über große personelle Reserven verfügen und außerdem zunehmend auf Schwierigkeiten bei der privaten Finanzierung stoßen und deshalb auf einen raschen und unbürokratischen Zugriff auf Forschungsmittel angewiesen sind;

32.

erinnert daran, dass für viele KMU, die sich in forschungssensiblen Bereichen engagieren, erhebliche Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital bestehen und sich die Lage mit Blick auf Basel II kaum verbessern dürfte;

33.

regt für KMU eine marktnahe Forschungsförderung in Verbindung mit privater Finanzierung an; verweist jedoch darauf, dass öffentliche Interventionen, unabhängig davon, ob es sich um Steuererleichterungen oder um direkte Beihilfen handelt, sich nicht darauf auswirken dürfen, welche Formen der Förderung genehmigt werden oder wie hoch die genehmigten Beihilfe ist; vertritt die Auffassung, dass es den Mitgliedstaaten freistehen muss, ihre eigene Politik zu gestalten, ohne durch die wettbewerbspolitischen Regelungen, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, gebunden zu sein;

34.

schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten neben einer direkten Forschungsförderung eine steuerliche Förderung privater Forschungsbemühungen ins Auge fassen sollten, wobei wiederum der Schwerpunkt bei den KMU liegen sollte;

35.

unterstreicht, dass staatliche Finanzinstrumente einen wichtigen Betrag bei der finanziellen Unterstützung der Forschung darstellen, sinnvolle Forschungsanreize aber vor allem durch entsprechende steuerrechtliche Regelungen und forschungsfreundliche Rahmenbedingungen geschaffen werden;

36.

äußert seine Bedenken, dass eine Vielzahl rechtlicher Vorgaben die Forschungstätigkeit innerhalb der Europäischen Union eher bremst als erleichtert; regt an zu prüfen, in welchen Bereichen Bürokratie sowie bürokratische Hürden, die Innovations- und Forschungskraft hemmen, abgebaut werden können und bittet um Vorschläge zum Abbau solcher Hindernisse;

37.

ist der Ansicht, dass der Erfolg und der Wert geleisteter Forschung einer Bewertung unterzogen werden muss; gibt zu bedenken, dass nicht jede Forschungsmaßnahme den erwarteten positiven Effekt auf die europäischen Volkswirtschaften erbringt; empfiehlt daher, ein europaweites System zu etablieren, das Maßstäbe für die Effizienz und den Erfolg der Forschung entwickelt und in dieser Hinsicht bewertet;

38.

ruft einen Vorschlag für eine Europäische Forschungsstiftung in Erinnerung, wie ihn das Europäische Parlament in der Folge der Auflösung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gemacht hat (8), und deren Begründung sich aus dem Bemühen ergibt, private Mittel für die Forschung anzuwerben, ähnlich wie in den Vereinigten Staaten, wo das wissenschaftliche Mäzenatentum eine weit größere Rolle spielt als in Europa;

39.

fordert die Schaffung eines „European Research Council“, dessen Aufgabe es ist, durch die Bereitstellung langfristiger Finanzierungen die Position der in Europa durchgeführten wissenschaftlich hochqualifizierten Grundlagenforschung in der Welt zu stärken; ist der Auffassung, dass gewährleistet werden muss, dass dem „European Research Council“ zusätzlich zu bereits bewilligten Forschungsmitteln ausreichend Mittel zugewiesen werden; er sollte:

a)

seine Tätigkeit in erster Linie auf die Mittelbeschaffung und weniger auf die Beratung ausrichten;

b)

bei den Anregungen für Finanzierungsvorschläge nach dem „Bottom-up“-Ansatz verfahren;

c)

alle Wissenschaftsfelder, einschließlich Natur- und Ingenieurswissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften abdecken und dabei flexibel vorgehen;

d)

seine Beschlüsse auf wissenschaftliche Kriterien stützen und diese einer strengen und transparenten Kontrolle durch ein „Peer Review“-Verfahren unterziehen;

e)

den Geldgebern gegenüber zwar rechenschaftspflichtig, in seiner Arbeit aber unabhängig sein und von hochangesehenen Wissenschaftlern geleitet werden;

f)

sich auf die Finanzierung der akademischen Forschung nach dem „Bottom up“-Prinzip konzentrieren;

40.

spricht sich für eine engere Zusammenarbeit mit den Banken, insbesondere der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung aus, um marktnahe Entwicklungen zu finanzieren;

41.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Strukturfonds stärker für F&E zu nutzen;

42.

hält es angesichts der Globalisierung der Forschung für zwingend, die internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit besonders auf der Ebene der Unternehmen, insbesondere der KMU, zu stärken;

43.

ist der Auffassung, dass es jetzt nicht nur darauf ankommt, neue Vorschläge zu machen, sondern die bereits vorhandenen Vorschläge zügig in die Tat umzusetzen;

44.

unterstreicht mit Nachdruck, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission ebenfalls dafür sorgen müssen, dass KMU und Universitäten in die Regionalpläne zur Förderung von Forschung und Innovation einbezogen werden, und dass sie gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitstellen müssen;

45.

fordert, dass die innovatorische Wirkung von F&E-Programmen durch die Förderung und Unterstützung der Integration von innovationsorientierten Aktivitäten im Zuge von Forschungsprojekten verstärkt wird, verweist jedoch darauf, dass der gemeinschaftliche F&E-Rechtsrahmen stark vereinfacht werden muss;

46.

erachtet es als wichtig, dass die Kommission mehr und genauere Informationen über die diversen Formen der öffentlichen Forschungsförderung veröffentlicht, die den Wettbewerb nicht verzerren;

47.

begrüßt die Bestrebungen der Kommission zur Präzisierung und Verbesserung des System der staatlichen F&E-Beihilfen und der Zuweisungen staatlicher Beihilfen auf horizontale Ziele;

48.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Beitrittsländer zu übermitteln.


(1)  ABl. C 377 vom 29.12.2000, S. 164.

(2)  ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 629.

(3)  P5_TA(2003)0463.

(4)  P5_TA(2003)0464.

(5)  Generaldirektion Forschung der Europäischen Kommission, 2003.

(6)  ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(7)  Bericht einer Hochrangigen Arbeitsgruppe, Europäische Kommission, Juli 2003.

(8)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. Oktober 2001 zu den Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, ABl. C 87 E vom 11.4.2002, S. 51.

P5_TA(2003)0496

Telekommunikationssektor

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Achten Bericht der Kommission über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor (KOM(2002) 695 — 2003/2090(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts der Kommission (KOM(2002) 695),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Elektronische Kommunikation — der Weg zu einer wissensbestimmten Wirtschaft“ (KOM(2003) 65),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und — diensten (Universaldienstrichtlinie) (4),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rats von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 (SN 100/1/00),

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0376/2003),

A.

in der Erwägung, dass jene Länder, die den neuen Rechtsrahmen nicht umsetzen, eine einzigartige Gelegenheit verpassen, die Normen in einem im Aufbau befindlichen Markt festzulegen,

B.

in der Erwägung, dass die Annahme des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze der Europäischen Wettbewerbsfähigkeit einen erheblichen Auftrieb verleiht,

C.

in der Erwägung, dass kontinuierliche Schritte in Richtung auf einen voll wettbewerbsorientierten, offenen Markt dauerhafte Vorteile für die Verbraucher und die Wirtschaft durch Anreize für Investitionen, Innovation und Qualitätsdienstleistungen zu niedrigen Preisen versprechen,

D.

in der Erwägung, dass Verzögerungen bei der rechtzeitigen Umsetzung des neuen Rechtsrahmens den Zielsetzungen der Agenda von Lissabon, die im Jahre 2001 von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde, zuwiderlaufen,

E.

in der Erwägung, dass die „alten“ Probleme in diesem Sektor, wie etwa internationale Roaming-Tarife, Mobile Call Termination-Tarife oder auch Nummernübertragbarkeit noch immer nicht gelöst sind und sich daneben auch neue Probleme ergeben haben, etwa Verzögerungen bei der Weiterentwicklung des 3G-Bereichs und insbesondere bei der Entwicklung neuer Dienste und Anwendungen im 3G-Bereich,

F.

in der Erwägung, dass jede Verzögerung bei der Umsetzung des neuen Rechtsrahmens den Ausbau des Wettbewerbs und dessen Vorteile für die Verbraucher behindern würde,

G.

in der Erwägung, dass jede Verzögerung bei der Umsetzung des neuen Rechtsrahmens bedeutet, dass den nationalen Regulierungsbehörden die rechtlichen Befugnisse vorenthalten werden, um Informationen von den Telekommunikationsbetreibern im Hinblick auf die Erstellung von Marktanalysen einzuholen,

H.

in der Erwägung, dass jede Verzögerung bei Vertragsverletzungsverfahren gegen jene Mitgliedstaaten, die das neue Regelungspaket nicht umsetzen, zu einer erheblichen Störung der Marktentwicklung führen würde,

I.

in der Erwägung, dass zahlreiche Berichte darauf hinweisen, dass einige Segmente des Telekommunikationsmarktes in der Europäischen Union nach wie vor von etablierten Betreibern beherrscht werden,

J.

in der Erwägung, dass die Qualität der den Verbrauchern angebotenen Telekommunikationsdienste noch erheblich verbessert werden könnte, insbesondere in Bezug auf die Übertragbarkeit von Mobiltelefonnummern, die Palette der verfügbaren Dienste, den Kundendienst und die Anschlussfristen,

K.

in der Erwägung, dass Telekommunikationsdiensteanbieter verpflichtet sind, den Belangen behinderter Nutzer im Hinblick auf Auswahl-, Preis- und Qualitätsvorteile von Telekommunikationsdienstleistungen und deren Zugänglichkeit Rechnung zu tragen, und dass ferner von den Regulierungsbehörden verlangt werden kann, bei ihrer Bewertung der Dienstleistung Vertreter der Behinderten zu konsultieren,

L.

in der Erwägung, dass Regulierungsverpflichtungen für Betreiber ausgewogen und verhältnismäßig sein und nur nach einer gründlichen Analyse des jeweiligen Marktes und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der regulatorischen Maßnahme auferlegt werden sollten, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung eines nachhaltigen Infrastrukturwettbewerbs,

M.

in der Erwägung, dass im Mai 2004 zehn neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitreten werden,

N.

in der Erwägung, dass die Beitrittsländer sich dazu verpflichtet haben, bis zu ihrem Beitritt ihre Märkte vollständig zu liberalisieren und das neue Regelungspaket umzusetzen,

O.

in der Erwägung, dass nicht genügend verlässliche und einsehbare Informationen über die Märkte in den Beitrittsländern verfügbar sind,

P.

in der Erwägung, dass die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für die Gewährleistung eines einheitlichen Regulierungsumfelds innerhalb der Europäischen Union von grundlegender Bedeutung ist,

Q.

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für die erfolgreiche Umsetzung der Telekommunikationsvorschriften von entscheidender Bedeutung ist,

R.

in der Erwägung, dass die Kommission letztinstanzlich dafür zuständig ist, zu gewährleisten, dass die EU-Rechtsvorschriften tatsächlich und einheitlich angewendet werden,

S.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Umsetzung der in der Universaldienstrichtlinie dargelegten Grundsätze gemacht haben,

1.

begrüßt, dass die Kommission unmittelbar nach Ablauf der zweimonatigen Frist für die Notifizierung der Kommission Verfahren gegen jene Mitgliedstaaten eingeleitet hat, die das neue Regelungspaket nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt haben;

2.

fordert, dass die gegen diese Mitgliedstaaten eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren so zügig wie möglich abgeschlossen werden;

3.

fordert die Kommission auf, sich bei ihren Maßnahmen gegen die Mitgliedstaaten, die die neuen Richtlinien nicht rechtzeitig umgesetzt haben, nicht auf Vertragsverletzungsverfahren gegen sie zu beschränken, sondern auch von dem ihr zur Verfügung stehenden breiteren Instrumentarium Gebrauch zu machen, etwa von amtlichen Veröffentlichungen und vergleichenden Untersuchungen; fordert die Kommission auf, den Inhalt dieses breiteren Instrumentariums mit dem Europäischen Parlament zu erörtern;

4.

fordert die Kommission und die einzelstaatlichen Mitglieder in der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen auf, die „alten“ Probleme wie die internationalen Roaming-Tarife, die Mobile Call Termination-Tarife und die Nummernübertragbarkeit, endlich zu lösen und sich auch mit neuen Problemen zu befassen, wie der gemeinsamen Marktbeherrschung und der Notwendigkeit der Zusammenarbeit, um 3GAnwendungen und Dienste im Hinblick auf die Wahrung des Wettbewerbs in diesem Sektor zu entwikkeln;

5.

unterstreicht die Bedeutung eines einheitlichen und sicheren Rechtsrahmens in der gesamten erweiterten Union, wenn Markteinsteiger im Kommunikationssektor ermutigt werden sollen; fordert die Mitgliedstaaten und ihre nationalen Regulierungsbehörden auf, der einheitlichen Behandlung von Marktteilnehmern auf der Grundlage klarer wettbewerbsrechtlicher Grundsätze oberste Priorität einzuräumen; fordert die nationalen Regulierungsbehörden auf, einen angemessenen und wettbewerbsrechtlich ausgewogenen Regulierungsdruck auf die Märkte aufrechtzuerhalten;

6.

fordert die Kommission auf, die etwaigen unmittelbaren Auswirkungen der Kernbestimmungen des neuen Rahmens, einschließlich der verfahrensmäßigen und materiell-rechtlichen Bestimmungen zu klären, damit die beteiligten Parteien Klarheit darüber haben, inwieweit auf diese gebaut werden kann und welche Rechte ihnen tatsächlich zur Verfügung stehen;

7.

fordert die nationalen Regulierungsbehörden auf, einzugreifen, wenn kurzfristige Preissenkungen der etablierten Betreiber die Entstehung wettbewerbsfähiger Marktbedingungen langfristig behindern;

8.

fordert die nationalen Regulierungsbehörden auf, stichhaltige Beweise vorzulegen, um die von ihnen verfügten Regulierungsvorschriften zu begründen, einschließlich einer Untersuchung der langfristigen und kurzfristigen Auswirkungen der vorgeschlagenen Regulierungsmaßnahmen;

9.

erinnert daran, dass anlagenbasierter Wettbewerb, bei dem konkurrierende Diensteanbieter in die eigene Infrastruktur investieren, im allgemeinen bessere Ergebnisse für die Verbraucher zeitigt und die Grundlagen für einen nachhaltigen Wettbewerb legt; betont daher, dass der Nachdruck auf zugangsbasiertem Wettbewerb (z.B. Weiterverkauf, Entbündelung des Teilnehmeranschlusses, Bitstrom-Zugang) nicht als Ziel an sich, sondern als ein Weg zu umfassenderem anlagenbasiertem Wettbewerb im Telekommunikationssektor gesehen werden sollte;

10.

erinnert die nationalen Regulierungsbehörden daran, dass sie dem Endnutzermarkt nur dann angemessene Auflagen machen sollten, wenn die Auflagen auf Großkundenebene nicht ausreichen, um auf Endkundenebene Wettbewerb herzustellen (Artikel 17 der Universaldienstrichtlinie), und ist der Auffassung, dass die Einhaltung dieses Regelungsgrundsatzes von der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen und der Kommission genau überwacht werden muss;

11.

fordert die Kommission auf, weiterhin sicherzustellen, dass unternehmenseigene Standards nicht zu Kontrollmechanismen werden, die die Interoperabilität und somit die Verbreitung von Diensten auf dem Binnenmarkt verhindern;

12.

stellt fest, dass der neue Rahmen die Möglichkeit vorsieht, den alten Rechtsrahmen so lange beizubehalten, wie wettbewerbsorientierte Marktbedingungen nicht gegeben sind, was besonders für die Beitrittsländer von Bedeutung ist; unterstreicht jedoch, dass die nationalen Regulierungsbehörden in den Beitrittsländern beim möglichst raschen Übergang von dem einen Rechtsrahmen zum anderen umfassende Hilfe benötigen;

13.

fordert die Kommission auf, über die Lage in den Beitrittsländern und ihre Bereitschaft zur Umsetzung des neuen Rahmens Informationen zu sammeln und es umfassend darüber zu unterrichten; wünscht, dass die Kommission ferner darlegt, welche technische Unterstützung zur leichteren Umsetzung für solche Fälle zur Verfügung gestellt werden soll, in denen Länder den Erfordernissen vermutlich nicht entsprechen werden;

14.

unterstreicht, dass, wie in Erwägung 15 der Empfehlung 2003/311/EG der Kommission vom 11. Februar 2003 (5) über relevante Produkt- und Dienstmärkte dargelegt, neue Märkte, auf denen Marktmacht aufgrund von „Vorreitervorteilen“ bestehen kann, grundsätzlich keiner Vorabregelung unterliegen sollten, auch wenn es nicht immer leicht ist, zu einem Einvernehmen über eine klare Definition dessen zu gelangen, was unter einem neuen Markt zu verstehen ist;

15.

betont, dass die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen ihre völlige Unabhängigkeit bewahren muss und dass keine Ministerien Mitglieder der Gruppe sein dürfen;

16.

fordert, dass die nationalen Regulierungsbehörden vollständig unabhängig sind, dass sie über angemessene Mittel verfügen und mit den nötigen Befugnissen ausgestattet sein müssen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen, und dass sie in der Lage sind, eine aktive Rolle zu übernehmen, damit der Wettbewerb in der Branche angeregt wird;

17.

fordert die Kommission auf, zukunftsweisend und in hohem Maße aktiv darauf einzuwirken, wie die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen ihre Regulierungsaufgaben auslegt;

18.

begrüßt die Bemühungen der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen, die betroffenen Parteien zu konsultieren;

19.

begrüßt die von der gemeinschaftlichen Inclusive Communication Group (INCOM) geleistete Arbeit im Hinblick auf die Vorlage von Empfehlungen dazu, wie die Bestimmungen der Telekommunikationsvorschriften den Zugangsbestimmungen für behinderte Verbraucher entsprechen müssen, und fordert, dass derartige Empfehlungen klare und ehrgeizige Ziele und Fristen für die Umsetzung sowie wirksame Überwachungsinstrumente umfassen;

20.

fordert die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen auf, weitere Schritte zu unternehmen, um alle betroffenen Parteien auf möglichst umfassende und transparente Weise einzubeziehen;

21.

besteht darauf, dass alle Mitgliedstaaten ihre gerichtlichen Verfahrensweisen überprüfen, damit Fälle, die von Privatklägern oder nationalen Regulierungsbehörden nach Maßgabe der neuen Rahmengesetzgebung an sie herangetragen werden, zügig, effizient und sachkundig behandelt werden;

22.

stellt fest, dass sich die Mitgliedschaft und die Mandate der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen und der Gruppe Unabhängiger Regulierungsstellen (Independent Regulators Group) in hohem Maße überschneiden; hält es für unverzichtbar, dass jede Doppelarbeit angesichts der knappen Verwaltungsressourcen vermieden werden sollte; empfiehlt diesbezüglich eine allmähliche Verschmelzung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen und der Gruppe Unabhängiger Regulierungsstellen;

23.

weist auf die Bedeutung einer zügigen Bearbeitung von Berufungen gegen Beschlüsse nationaler Regulierungsbehörden hin; fordert alle Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass sie über wirksame Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten verfügen; weist darauf hin, dass die Kommission die Zeitpläne für die Beilegung von Streitigkeiten überwachen und die Ergebnisse, gemessen an den gesetzten Zielen, in künftigen Umsetzungsberichten aufgreifen sollte;

24.

vertritt die Auffassung, dass zur Förderung einer kohärenten Rechtsprechung in einem komplexen, technologieorientierten Bereich die Gerichte der Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden sollten, durch den Austausch von einzelfallspezifischen Erfahrungen und Informationen zusammenzuarbeiten; fordert die Kommission auf, Maßnahmen in diesem Bereich einschließlich der Möglichkeit eines ausschließlich auf Telekommunikations-Rechtssachen ausgerichteten Informationsnetzes zu prüfen;

25.

erinnert alle Parteien nachdrücklich daran, dass im Falle des Kommunikationssektors „verzögertes Recht verweigertes Recht“ ist, und betont die Notwendigkeit eines raschen Zugangs zu den Gerichten und eines raschen Fortgangs der Gerichtsverfahren;

26.

nimmt zur Kenntnis, dass in den Mitgliedstaaten mit der Annahme der Kernprinzipien gemäß der Universaldienstrichtlinie ein akzeptabler Fortschritt erzielt wurde;

27.

bekundet seine anhaltende Besorgnis über Ungereimtheiten bei der Zuteilung von Mitteln für den Universaldienst;

28.

besteht darauf, dass Mittel für den Universaldienst ordnungsgemäß begründet sein, nicht diskriminierend und mit Hilfe transparenter Ausschreibungsverfahren vergeben werden müssen, nicht zuletzt, um jene Betreiber zu unterstützen, die über die geeignetsten technischen Lösungen zur Bereitstellung von Universaldiensten verfügen;

29.

erinnert die nationalen Regulierungsbehörden daran, dass die zentralfinanzierte Bereitstellung des Universaldienstes für alle Betreiber offen sein muss, nicht nur für etablierte Betreiber, und dass in einigen Regionen Mobilfunk-Diensteanbietern sowie allen anderen relevanten Diensteanbietern erlaubt werden muss, Angebote für die Erbringung des Universaldienstes abzugeben; verweist darauf, dass die neue Richtlinie ausdrücklich alle elektronischen Dienste einschließt;

30.

nimmt mit Bedauern die in einigen Mitgliedstaaten festzustellende schleppende Annahme verbindlicher Rechtsvorschriften in dem neuen Rahmen zur Verbesserung des Zugangs für behinderte und benachteiligte Nutzer und zur Einführung von Maßnahmen zur Gewährleistung transparenterer Gebühren zur Kenntnis;

31.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass sektorspezifische Regulierung anstelle von Wettbewerbsrecht nur dann zur Anwendung kommt, wenn die in der oben genannten Kommissionsempfehlung über relevante Märkte dargelegten Kriterien erfüllt sind;

32.

unterstreicht die Bedeutung der Nummernübertragbarkeit als verbraucherfreundliche Marktöffnungsmaßnahme im Mobilfunksektor; weist darauf hin, dass von den entsprechenden Bestimmungen in einigen Mitgliedstaaten relativ wenig Gebrauch gemacht wird; fordert von den nationalen Regulierungsbehörden, dafür zu sorgen, dass unnötige Verzögerungen oder Kosten für Transfers nicht dazu benutzt werden, die Verbraucher von der Wahrnehmung dieses Rechts abzuhalten;

33.

begrüßt die uneingeschränkte Einbeziehung der betroffenen Parteien und der Kommission in der Arbeitsgruppe für Anruferstandortstandards in der Mobiltelephonie; hofft, dass die Gruppe so rasch wie möglich zu einem Einvernehmen mit den nationalen Regulierungsbehörden und den Betreibern kommt, damit die Verbraucher bald in den Genuss der Vorteile gelangen;

34.

fordert die Kommission auf, bei den Telekommunikationsbetreibern, insbesondere den etablierten Betreibern, nachdrücklich darauf hinzuwirken, dass sie Netze aufbauen, die die Nutzung des gemeinsamen Europäischen Codes ’3883’ durch Verbraucher und Wirtschaft erleichtern;

35.

erinnert die nationalen Regulierungsbehörden an die Bestimmung der Universaldienstrichtlinie über die Transparenz und Veröffentlichung von Tarifen und die Verfügbarkeit vergleichender Informationen für kleine Geschäftskunden; verweist ferner darauf, dass besonders das Recht auf eine kostenlose Einzelauflistung auf den Rechnungen gewahrt werden muss; fordert alle nationalen Regulierungsbehörden auf, die entsprechenden Bestimmungen so rasch wie möglich anzunehmen;

36.

billigt die frühe Entscheidung der Kommission, so bald wie möglich als erste Entscheidung nach dem neuen sektorspezifischen Recht für die Liberalisierung von Mietleitungsdiensten einzutreten, sofern ein wettbewerbsorientiertes Angebot zweckmäßig erscheint;

37.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(2)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(3)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(5)  ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45.


Mittwoch, 19. November 2003

7.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/70


PROTOKOLL

(2004/C 87 E/03)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Pat COX

Präsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.05 Uhr eröffnet.

Es sprechen

Konstantinos Alyssandrakis zum Anschlag vom 16. November 2003 auf den guatemaltekischen Politiker León Regil. Er bittet den Präsidenten, sich zur Klärung der Umstände seines Todes an die guatemaltekischen Behörden zu wenden (der Präsident sichert dies zu);

Marco Cappato, der dagegen protestiert, dass einer Praktikantin zwischen den Tagungen der Zugang zu den Gebäuden des Parlaments in Straßburg mit der Begründung verwehrt worden ist, dass nur die akkreditierten Assistenten hierzu berechtigt sind. Er fordert den Präsidenten auf, diesem Missstand abzuhelfen (der Präsident antwortet, dass er die zuständigen Stellen bitten wird, gemeinsam mit dem Redner nach einer Lösung dieses Problems zu suchen).

2.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

1)

von den Abgeordneten

1.1)

Erklärungen zur Eintragung ins Register (Artikel 51 GO)

Sebastiano (Nello) Musumeci, Cristiana Muscardini, Mauro Nobilia und Adriana Poli Bortone zu der Tragödie der schiffbrüchigen Flüchtlinge aus Drittländern im Mittelmeer (28/2003).

3.   Mittelübertragungen

Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung Nr. 31/2003 (C5-0510/2003 — SEK(2003) 1199) geprüft.

Er hat die Mittelübertragung gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 181 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 mit der folgenden Aufteilung genehmigt:

HERKUNFT DER MITTEL:

Kapitel A-100 — Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

— Artikel A-100 — Vorläufig eingesetzte Mittel

NGM

- 600 000 EUR

BESTIMMUNG DER MITTEL:

Kapitel A-32 — Jugend, Bildung und Städtepartnerschaften

 

 

— Artikel A-328 — Europäische Schulen

 

 

Posten A-3286 — Europäische Schulen: Büro des Vertreters des Obersten Rates (Brüssel)

NGM

600 000 EUR

*

* *

Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung Nr. 32/2003 (C5-0511/2003 — SEK(2003) 1193) geprüft.

Er hat die Mittelübertragung gemäß Artikel 24 Absatz 3 und 181 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 mit der folgenden Aufteilung genehmigt:

HERKUNFT DER MITTEL:

Kapitel B0-40 — Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

Posten B2-7010 — Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs: Subventionen im Rahmen der Titel 1 und 2

VE

- 400 000 EUR

 

ZE

- 892 500 EUR

BESTIMMUNG DER MITTEL:

Kapitel B2-70 — Verkehr

 

 

— Artikel B2-701 — Europäische Agentur für die Sicherheit des

 

 

Posten B2-7010 — Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs: Subventionen im Rahmen der Titel 1 und 2

VE

400 000 EUR

 

ZE

892 500 EUR

*

* *

Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung Nr. 33/2003 (C5-0512/2003 — SEK(2003) 1221) geprüft.

Er hat die Mittelübertragung gemäß Artikel 24 Absatz 3 und 181 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 mit der folgenden Aufteilung genehmigt:

HERKUNFT DER MITTEL:

Kapitel B5-30 — Strategische Aktionen zur

 

 

— Artikel B5-300 — Strategieprogramm für den Binnenmarkt

 

 

Posten B5-3001 — Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

VE

- 350 000

BESTIMMUNG DER MITTEL:

Kapitel B5-80 — Bekämpfung und Diskriminierung, Ausgrenzung und Misshandlung

 

 

— Artikel B5-803 — Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung

VE

350 000

4.   Finanzvorschriften im Verfassungsentwurf (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Erklärung des Rates und der Kommission: Bericht über den Fortgang der Arbeiten der Regierungskonferenz, einschließlich der Haushaltskapitel.

Roberto Antonione (amtierender Ratsvorsitzender) und Günther Verheugen (Mitglied der Kommission) geben die Erklärungen ab.

Es spricht Pervenche Berès zur Beteiligung des Parlaments an der Regierungskonferenz.

Es sprechen Elmar Brok im Namen der PPE-DE-Fraktion, Enrique Barón Crespo im Namen der PSE-Fraktion, Andrew Nicholas Duff im Namen der ELDR-Fraktion, Francis Wurtz im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Kathalijne Maria Buitenweg im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Gerard Collins im Namen der UENFraktion, William Abitbol im Namen der EDD-Fraktion, Georges Berthu, fraktionslos, Antonio Tajani, Ralf Walter, Anne Elisabet Jensen, Nelly Maes, José Ribeiro e Castro, Marco Pannella, Jonathan Evans und Klaus Hänsch.

VORSITZ: Ingo FRIEDRICH

Vizepräsident

Es sprechen Salvador Garriga Polledo, Giorgio Napolitano, Reimer Böge, Anna Terrón i Cusí, Giorgos Katiforis, Roberto Antonione und Günther Verheugen.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 15 des Protokolls vom 20. November 2003.

5.   Euromed (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Erklärung des Rates und der Kommission: Euromed.

Roberto Antonione (amtierender Ratsvorsitzender) und Günther Verheugen (Mitglied der Kommission) geben die Erklärungen ab.

Es sprechen Francesco Fiori im Namen der PPE-DE-Fraktion, Pasqualina Napoletano im Namen der PSEFraktion, Joan Vallvé im Namen der ELDR-Fraktion, Yasmine Boudjenah im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Miquel Mayol i Raynal im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Gerardo Galeote Quecedo, Anna Terrón i Cusí, Carles-Alfred Gasòliba i Böhm, Jorge Salvador Hernández Mollar und Marie-Arlette Carlotti.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 37 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Yasmine Boudjenah, Pedro Marset Campos und Luisa Morgantini im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu der Europa-Mittelmeer-Konferenz der Außenminister in Neapel am 2./3. Dezember 2003 (B5-0471/2003)·

Pasqualina Napoletano im Namen der PSE-Fraktion zur Vorbereitung der 6. Europa-Mittelmeer-Tagung der Außenminister am 2. und 3. Dezember 2003 in Neapel (B5-0475/2003)·

Francesco Fiori im Namen der PPE-DE-Fraktion zur Vorbereitung der 6. Europa-Mittelmeer-Tagung der Außenminister am 2. und 3. Dezember 2003 in Neapel (B5-0481/2003)·

Alima Boumediene-Thiery, Hélène Flautre, Monica Frassoni und Yves Piétrasanta im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu der VI. Europa-Mittelmeer-Konferenz der Außenminister in Neapel am 2./3. Dezember 2003 (B5-0484/2003)·

Joan Vallvé im Namen der ELDR-Fraktion zu EUROMED (B5-0489/2003)·

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 16 des Protokolls vom 20. November 2003.

VORSITZ: Gérard ONESTA

Vizepräsident

Es spricht Miquel Mayol i Raynal, der darauf hinweist, dass er Probleme bei der Reservierung des Pressesaals gehabt hat (der Präsident entzieht ihm das Wort und schlägt ihm vor, sich an die Quästoren zu wenden).

ABSTIMMUNGSSTUNDE

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

6.   Frauenrechte (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Verletzung der Rechte der Frau und die internationalen Beziehungen der Europäischen Union [2002/2286(INI)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit

Berichterstatterin: Miet Smet (A5-0334/2003).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

Es spricht Rodi Kratsa-Tsagaropoulou im Namen der PPE-DE-Fraktion, die aufgrund der verspäteten Übersetzung einiger Teile des Entschließungsantrags und der daraus resultierenden Unmöglichkeit, Änderungsanträge einzureichen, die Vertagung der Abstimmung beantragt, und Anna Karamanou im Namen des FEMM-Ausschusses zu diesem Antrag.

Das Parlament lehnt den Antrag durch EA (186 Ja-Stimmen, 240 Nein-Stimmen, 15 Enthaltungen) ab.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2003)0497)

7.   Schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen ***III (Abstimmung)

Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (PE-CONS 3665/2003 — C5-0435/2003 — 2001/0257(COD)) — Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss

Berichterstatter: Giorgio Lisi (A5-0365/2003).

(Einfache Mehrheit für die Annahme erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

GEMEINSAMER ENTWURF

Angenommen (P5_TA(2003)0498)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

der Berichterstatter weist darauf hin, dass die englische Fassung des ersten Teils von Anhang 1 maßgeblich ist.

8.   Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen [KOM(2003) 229 — C5-0218/2003 — 2003/0089(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatterin: Rosa Miguélez Ramos (A5-0385/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2003)0499)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2003)0499)

9.   Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit [KOM(2003) 63 — C5-0058/2003 — 2003/0032(COD)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

Berichterstatter: Reino Paasilinna (A5-0353/2003).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2003)0500)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2003)0500)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Der Berichterstatter spricht zu den vom ITRE-Ausschuss zurückgezogenen Änderungsanträgen.

*

* *

Der Präsident schlägt angesichts der absehbaren Länge der Abstimmung über die Berichte Blokland (A5-0391/2003) und Liese (A5-0369/2003) vor, über diese erst nach der feierlichen Sitzung abzustimmen.

Das Parlament erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.

10.   Sicherung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen ***I (Schlussabstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen [KOM(2002) 488 — C5-0448/2002 — 2002/0219(COD)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

Berichterstatter: Hans Karlsson (A5-0297/2003).

(Dieser Bericht wurde gemäß Artikel 68 Absatz 1 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (Punkt 14 des Protokolls vom 23. September 2003)).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2003)0501)

Es spricht Günther Verheugen (Mitglied der Kommission).

11.   Krebsvorsorge * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Krebsvorsorge [KOM(2003) 230 — C5-0322/2003 — 2003/0093(CNS)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

Berichterstatter: Antonio Mussa (A5-0381/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2003)0502)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2003)0502)

12.   Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 [KOM(2002) 729 — C5-0027/2003 — 2002/0297(CNS)] — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Berichterstatter: Gordon J. Adam (A5-0386/2003).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2003)0503)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen(P5_TA(2003)0503)

Es spricht der Berichterstatter.

13.   Begrüßung

Der Präsident heißt im Namen des Parlaments die Delegation der Knesset für die Beziehungen zum Europäischen Parlament unter Leitung ihrer Vorsitzenden Naomi Blumenthal willkommen, die auf der Ehrentribüne Platz genommen hat.

14.   Mindestvorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen * (Schlussabstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Aufhebung der Richtlinien 68/414/EWG und 98/93/EG des Rates zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, sowie der Richtlinie 73/238/EWG des Rates über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen [KOM(2002) 488 — C5-0489/2002 — 2002/0221(CNS) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

Berichterstatter: Hans Karlsson (A5-0293/2003).

(Dieser Bericht wurde gemäß Artikel 68 Absatz 1 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (Punkt 15 des Protokolls vom 23. September 2003))

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2003)0504)

Wortmeldungen zur Abstimmung:Es spricht Giles Bryan Chichester, der um eine Präzisierung zur Abstimmung bittet.

*

* *

(Von 12.00 Uhr bis 12.35 Uhr tritt das Parlament unter dem Vorsitz von Pat Cox zu einer feierlichen Sitzung anlässlich des Besuches der Präsidentin der Republik Irland, Mary McAleese, zusammen.)

*

* *

15.   Verbringung von Abfällen ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen [KOM(2003) 379 — C5-0365/2003 — 2003/0139(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

Berichterstatter: Johannes (Hans) Blokland (A5-0391/2003).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2003)0505)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2003)0505)

16.   Europäischer Forschungsraum: Finanzierung bestimmter Forschungsprojekte * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 2002/834/EG über das spezifische Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) [KOM(2003) 390 — C5-0349/2003 — 2003/0151(CNS)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

Berichterstatter: Peter Liese (A5-0369/2003).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 10)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2003)0506)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen(P5_TA(2003)0506)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Der Berichterstatter weist darauf hin, dass der Änderungsantrag 24 in einigen Sprachfassungen, insbesondere der spanischen, fehlerhaft und die englische Fassung maßgeblich ist.

Der Berichterstatter empfiehlt vor der Schlussabstimmung über den Vorschlag der Kommission, diesen abzulehnen.

17.   Spezifische Bodenschutzstrategie (Abstimmung)

Bericht: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie“ [KOM(2002) 179 — C5-0328/2002 — 2002/2172(COS)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

Berichterstatterin: Cristina Gutiérrez-Cortines (A5-0354/2003).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 11)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2003)0507)

18.   Umsetzung der Rahmenrichtlinie über Abfälle (Abstimmung)

Bericht: Bericht der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates (Abfallrahmenrichtlinie) [KOM(2003) 250 — C5-0409/2003 — 2003/2124(INI)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

Berichterstatter: Johannes (Hans) Blokland (A5-0394/2003).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 12)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2003)0508)

19.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 137 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Bericht Rosa Miguélez Ramos: A5-0385/2003

Carlo Fatuzzo

Bericht Giorgio Lisi: A5-0365/2003

Carlo Fatuzzo

Bericht Reino Paasilinna: A5-0353/2003

Carlo Fatuzzo

Antonio Mussa: A5-0381/2003

Carlo Fatuzzo

Bericht Gordon J. Adam: A5-0386/2003

Carlo Fatuzzo

Bericht Johannes (Hans) Blokland: A5-0391/2003

Carlo Fatuzzo

Bericht Peter Liese: A5-0369/2003

Seán Ó Neachtain, Patricia McKenna, Linda McAvan, Daniela Raschhofer und Bernd Posselt

Bericht Cristina Gutiérrez-Cortines: A5-0354/2003

Carlo Fatuzzo

Bericht Blokland — A5-0394/2003

Carlo Fatuzzo

20.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Bericht Miguélez Ramos — A5-0385/2003

Änderungsantrag 44

dafür: Marjo Matikainen-Kallström

dagegen: Paul Rübig

Änderungsantrag 45

dafür: Marjo Matikainen-Kallström

Bericht Blokland — A5-0391/2003

Änderungsantrag 114

dafür: Johanna L.A. Boogerd-Quaak, Georges Berthu und Fodé Sylla

Änderungsantrag 115

dafür: Fodé Sylla, Diana Wallis

dagegen: Colette Flesch

Änderungsantrag 116

dafür: Fodé Sylla

dagegen: Frédérique Ries

Änderungsantrag 117

dafür: Fodé Sylla

dagegen: Frédérique Ries

Änderungsantrag 121

dafür: Fodé Sylla und Mauro Nobilia

Änderungsantrag 83/rev.

dafür: Fodé Sylla

Bericht Liese — A5-0369/2003

identische Änderungsanträge 35, 53

dagegen: Jacques F. Poos, Eurig Wyn und Luisa Morgantini

identische Änderungsanträge 34, 52

dafür: Lone Dybkjær

dagegen: Alonso José Puerta

identische Änderungsanträge 26/rev., 44

dagegen: Eurig Wyn

Änderungsantrag 55

dagegen: Eurig Wyn

Änderungsantrag 64

dagegen: Eurig Wyn

Änderungsantrag 25

dagegen: Eurig Wyn

Änderungsantrag 10

dafür: Eurig Wyn, Carlos Carnero González, Giovanni Pittella, Richard Corbett

dagegen: Marie-Thérèse Hermange

Änderungsantrag 18, 3. Teil

dafür: Avril Doyle

Änderungsantrag 18, 4. Teil

dagegen: Elisabeth Schroedter

identische Änderungsanträge 27, 37, 45

dafür: Othmar Karas

identische Änderungsanträge 28S, 46S, 60S

dafür: Concepció Ferrer

dagegen: Glyn Ford, Othmar Karas und Piia-Noora Kauppi

geänderter Vorschlag

dafür: Bart Staes

dagegen: Christina Gutiérrez-Cortines, María Antonia Avilés Perea, Salvador Garriga Polledo

Enthaltung: Françoise de Veyrinas

legislative Entschließung

identische Änderungsanträge 36, 54

dagegen: Piia-Noora Kauppi, Othmar Karas und Avril Doyle

Entschließung (gesamter Text)

dafür: Proinsias De Rossa

dagegen: Harlem Désir, Marie-Thérèse Hermange, Monica Frassoni, Cristina Gutiérrez-Cortines, María Antonia Avilés Perea, Salvador Garriga Polledo, Johannes Voggenhuber

Enthaltung: Françoise de Veyrinas

ENDE DER ABSTIMMUNGSTUNDE

(Die Sitzung wird von 13.30 Uhr bis 15.05 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: James L.C. PROVAN

Vizepräsident

21.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

22.   Ergebnisse des Gipfels EU/Russland (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Erklärungen des Rates und der Kommission: Ergebnisse des Gipfels EU/Russland

Roberto Antonione (amtierender Ratsvorsitzender) und Günther Verheugen (Mitglied der Kommission) geben die Erklärungen ab.

Es sprechen Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion, Reino Paasilinna im Namen der PSEFraktion, Graham R. Watson im Namen der ELDR-Fraktion, Sylviane H. Ainardi im Namen der GUE/NGLFraktion, Daniel Marc Cohn-Bendit im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Bastiaan Belder im Namen der EDDFraktion, Mario Borghezio, fraktionslos, Antonio Tajani, Giovanni Claudio Fava, Hans Modrow, Olivier Dupuis, Arie M. Oostlander, Bernd Posselt und Roberto Antonione.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 37 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Ilkka Suominen, Arie M. Oostlander und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion zum 12. Gipfeltreffen EU-Russland vom 6. November 2003 in Rom (B5-0479/2003)

Enrique Barón Crespo, Reino Paasilinna und Giovanni Claudio Fava im Namen der PSE-Fraktion zum 12. Gipfeltreffen EU-Russland vom 6. November 2003 in Rom (B5-0483/2003)

Daniel Marc Cohn-Bendit, Monica Frassoni, Elisabeth Schroedter und Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu dem Ergebnis des Gipfeltreffens EU-Russland, das am 6. November 2003 in Rom abgehalten wurde (B5-0485/2003)

Ole Andreasen, Astrid Thors und Paavo Väyrynen im Namen der ELDR-Fraktion zu den Ergebnissen des 12. Gipfeltreffens EU-Russland (Rom, 6. November 2003) (B5-0486/2003)

Francis Wurtz, Pernille Frahm und Luigi Vinci im Namen der GUE/NGL-Fraktion zum Gipfeltreffen EU-Russland (Rom, 6. November 2003) (B5-0487/2003)

Charles Pasqua, Cristiana Muscardini und Roberta Angelilli im Namen der UEN-Fraktion zum 12. Gipfeltreffen EU-Russland vom 6. November 2003 in Rom (B5-0488/2003).

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 17 des Protokolls vom 20. November 2003.

23.   Beziehungen der Union zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn (Aussprache)

Bericht: Das Thema „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ [KOM(2003) 104 — 2003/2018(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik

Berichterstatterin: Pasqualina Napoletano (A5-0378/2003)

Pasqualina Napoletano erläutert ihren Bericht.

Es spricht Roberto Antonione (amtierender Ratsvorsitzender).

Es spricht Günther Verheugen (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Reimer Böge (Verfasser der Stellungnahme BUDG) und Michael Gahler im Namen der PPE-DE-Fraktion.

VORSITZ: David W. MARTIN

Vizepräsident

Es sprechen Jan Marinus Wiersma im Namen der PSE-Fraktion, Joan Vallvé im Namen der ELDR-Fraktion, Alexandros Alavanos im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Elisabeth Schroedter im Namen der Verts/ALEFraktion, Philip Claeys, fraktionslos, Jas Gawronski, Johannes (Hannes) Swoboda, Paavo Väyrynen, Elmar Brok, Ulpu Iivari, Charles Tannock, Ioannis Souladakis, Per-Arne Arvidsson, Jo Leinen, Carlos Carnero González, Proinsias De Rossa, Reino Paasilinna und Günther Verheugen

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 18 des Protokolls vom 20. November 2003.

24.   Nördliche Dimension (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Erklärungen des Rates und der Kommission: Nördliche Dimension

Roberto Antonione (amtierender Ratsvorsitzender) und Günther Verheugen (Mitglied der Kommission) geben die Erklärungen ab.

Es sprechen Ilkka Suominen im Namen der PPE-DE-Fraktion, Riitta Myller im Namen der PSE-Fraktion, Paavo Väyrynen im Namen der ELDR-Fraktion, Esko Olavi Seppänen im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Matti Wuori im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Diana Wallis und Günther Verheugen.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 37 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Esko Olavi Seppänen, Pernille Frahm, Marianne Eriksson und André Brie im Namen der GUE/NGL-Fraktion zur Nördlichen Dimension (B5-0472/2003),

Reino Paasilinna, Riitta Myller und Ulpu Iivari im Namen der PSE-Fraktion zum Zweiten Aktionsplan für die Nördliche Dimension 2004 — 2006 (B5-0473/2003),

Diana Wallis und Paavo Väyrynen im Namen der ELDR-Fraktion und Matti Wuori und Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion zum Aktionsplan für die Nördliche Dimension (B5-0474/2003),

Mogens N.J. Camre im Namen der UEN-Fraktion zur Nördlichen Dimension — Neuer Aktionsplan 2004 — 2006 (B5-0477/2003)

Ilkka Suominen und Arie M. Oostlander im Namen der PPE-DE-Fraktion zum Zweiten Aktionsplan für die Nördliche Dimension 2004 — 2006 (B5-0480/2003).

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 19 des Protokolls vom 20. November 2003.

(Die Sitzung wird von 17.40 Uhr bis zur Fragestunde um 18.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Alonso José PUERTA

Vizepräsident

25.   Fragestunde (Anfragen an den Rat)

Das Parlament prüft eine Reihe von Anfragen an den Rat (B5-0414/2003).

Anfrage 1 von Alexandros Alavanos: Vorschlag für einen Beschluss des Rates und Freiheiten der Bürger.

Roberto Antonione (amtierender Ratsvorsitzender) beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Alexandros Alavanos.

Anfrage 2 von Maurizio Turco: Eurojust.

Roberto Antonione beantwortet die Anfrage.

Es spricht Marco Cappato (in Vertretung).

Anfrage 3 von Miguel Angel Martínez Martínez: Menschenrechte kubanischer Gefangener in den Vereinigten Staaten.

Roberto Antonione beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Miguel Angel Martínez Martínez.

Es spricht Pedro Marset Campos.

Anfrage 4 von Sarah Ludford: Internationaler Strafgerichtshof und Guantanamo Bay.

Roberto Antonione beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Ole Andreasen (in Vertretung).

Anfrage 5 von Camilo Nogueira Román: Die Lage in Palästina und Israel: die Krise des Fahrplans.

Anfrage 6 von Rodi Kratsa-Tsagaropoulou: Abkommen von Genf.

Roberto Antonione beantwortet die Anfragen sowie die Zusatzfragen von Juan Manuel Ferrández Lezaun (der den Verfasser vertritt) und Rodi Kratsa-Tsagaropoulou.

Anfrage 7 von Josu Ortuondo Larrea: Öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung der Fischereiflotte.

Roberto Antonione beantwortet die Frage.

Es spricht Josu Ortuondo Larrea.

Anfrage 8 von Eurig Wyn: Inhaftierung von Gefangenen in Frankreich ohne Gerichtsverfahren.

Roberto Antonione beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Eurig Wyn und Patricia McKenna.

Es spricht Josu Ortuondo Larrea.

Anfrage 9 von Patricia McKenna: Tschetschenien-Konflikt.

Roberto Antonione beantwortet die Frage.

Es spricht Patricia McKenna.

Anfrage 10 von Linda McAvan: Brandschutzausrüstung in Hotels.

Roberto Antonione beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Linda McAvan.

Anfrage 11 von Lennart Sacrédeus: Die EU als „Club von Christen“.

Roberto Antonione beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Lennart Sacrédeus, Paul Rübig und Bernd Posselt.

Anfrage 12 von Manuel Medina Ortega: Neue Regierung von Bolivien.

Roberto Antonione beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Manuel Medina Ortega.

Der Präsident weist darauf hin, dass der amtierende Ratsvorsitzende nicht länger als bis 19 Uhr anwesend sein kann, obwohl die Konferenz der Präsidenten entschieden hat, die ursprünglich in der Tagesordnung festgelegte Dauer der Fragestunde bis 19.30 aufrechtzuerhalten. Er teilt mit, dass das Präsidium sich heute mit der Frage des für die Fragestunde vorgesehenen Zeitraums beschäftigen wird.

Es sprechen die Abgeordneten Bernd Posselt, der vorschlägt, dass die Fragestunde wieder während der Nachtsitzungen abgehalten wird (der Präsident antwortet, dass er diesen Vorschlag an das Präsidium weiterleiten wird), María Izquierdo Rojo, die bedauert, dass der Ratsvorsitzende gehen muss und darauf besteht, eine Zusatzfrage zu Anfrage 17 zu stellen (der Präsident entzieht ihr das Wort), Miquel Mayol i Raynal, der sich den beiden vorangegangenen Wortmeldungen anschließt, und Paul Rübig, der vorschlägt, dass die Anwesenheit der Vertreter des Rates während der Plenartagungen im Laufe des letzten Ratsvorsitzes statistisch erfasst wird (der Präsident nimmt dies zur Kenntnis).

Die Anfragen, die aus Zeitgründen nicht behandelt wurden, werden schriftlich beantwortet.

Der Teil der Fragestunde mit Anfragen an den Rat ist geschlossen.

(Die Sitzung wird von 19.05 Uhr bis 21.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Joan COLOM I NAVAL

Vizepräsident

26.   Zusammensetzung des nichtständigen Ausschusses für die Verbesserung der Sicherheit auf See

Die Konferenz der Präsidenten hat eine Liste der Mitglieder des nichtständigen Ausschusses für die Verbesserung der Sicherheit auf See erstellt (siehe Anlage 2).

Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen: Donnerstag, um 10.00 Uhr

Die Abstimmung findet am Donnerstag statt (Punkt 5 des Protokolls vom 20. November 2003).

27.   Antrag auf Konsultation des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Der Präsident teilt mit, dass er einen schriftlichen Antrag gemäß Artikel 52 GO des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport auf Konsultation des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die soziale Dimension der Kultur“ erhalten hat.

Über diesen Antrag auf Konsultation wird morgen, Donnerstag, um 12.00 Uhr abgestimmt (Punkt 6 des Protokolls vom 20. November 2003).

28.   Europäische Verteidigungsgüterpolitik (Aussprache)

Zweiter Bericht: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Verteidigung — Industrie- und Marktaspekte — Auf dem Weg zu einer Verteidigungsgüterpolitik der Europäischen Union [KOM(2003) 113 — 2003/2096(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Luís Queiró (A5-0370/2003)

Luís Queiró erläutert seinen Bericht.

Es spricht António Vitorino (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Philippe Morillon im Namen der PPE-DE-Fraktion, Catherine Lalumière im Namen der PSEFraktion, Patricia McKenna im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Georges Berthu, fraktionslos, Geoffrey Van Orden, Richard Howitt, Marco Cappato, Stockton, Luís Queiró, dieser zu den Ausführungen von Patricia McKenna, und António Vitorino.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 20 des Protokolls vom 20. November 2003.

29.   Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa (Aussprache)

Bericht: Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa — zweiter Jahresbericht [KOM(2003) 139 — 2003/2094(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik

Berichterstatter: Joost Lagendijk (A5-0397/2003).

Joost Lagendijk erläutert seinen Bericht.

Es spricht António Vitorino (Mitglied der Kommission).

VORSITZ: Catherine LALUMIÈRE

Vizepräsidentin

Es sprechen Myrsini Zorba (Verfasserin der Stellungnahme ITRE), Doris Pack im Namen der PPE-DE-Fraktion, Johannes (Hannes) Swoboda im Namen der PSE-Fraktion, Joan Vallvé im Namen der ELDR-Fraktion, Pedro Marset Campos im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Bastiaan Belder im Namen der EDD-Fraktion, Christos Zacharakis, Ioannis Souladakis und Richard Howitt.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 21 des Protokolls vom 20. November 2003.

30.   Stabilitätspakt für Südosteuropa (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR) [KOM(2003) 389 — C5-0325/2003 — 2003/0143(CNS)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik

Berichterstatter: Johannes (Hannes) Swoboda (A5-0390/2003).

Es spricht António Vitorino (Mitglied der Kommission).

Johannes (Hannes) Swoboda erläutert seinen Bericht.

Es spricht Ursula Stenzel im Namen der PPE-DE-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10 des Protokolls vom 20. November 2003.

31.   Schengener Informationssystem — SIS II (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Schengener Informationssystem (SIS II) der zweiten Generation [2003/2180(INI)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten

Berichterstatter: Carlos Coelho (A5-0398/2003).

Carlos Coelho erläutert seinen Bericht.

Es spricht António Vitorino (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Giacomo Santini im Namen der PPE-DE-Fraktion, Sérgio Sousa Pinto im Namen der PSEFraktion, Ole Krarup im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Marco Cappato, fraktionslos, Chantal Cauquil, Ilka Schröder und António Vitorino.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7 des Protokolls vom 20. November 2003.

32.   Gipfeltreffen EU/Kanada (Ottawa, 17. Dezember 2003) (Erklärung mit anschließender Aussprache)

Erklärung der Kommission: Gipfeltreffen EU/Kanada (Ottawa, 17. Dezember 2003).

António Vitorino (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Es sprechen Jürgen Schröder im Namen der PPE-DE-Fraktion, David W. Martin im Namen der PSE-Fraktion, und Graham R. Watson im Namen der ELDR-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

33.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wurde bereits festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 337.907/OJJE).

34.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 23.30 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Alejo Vidal-Quadras Roca

Vizepräsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Aaltonen, Abitbol, Adam, Nuala Ahern, Ainardi, Alavanos, Almeida Garrett, Alyssandrakis, Andersen, Andersson, Andreasen, André-Léonard, Andrews, Andria, Angelilli, Aparicio Sánchez, Arvidsson, Atkins, Attwooll, Auroi, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Bakopoulos, Balfe, Baltas, Banotti, Barón Crespo, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Belder, Berend, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Bergaz Conesa, Berger, Berlato, Bernié, Berthu, Beysen, Bigliardo, Blak, Blokland, Bodrato, Böge, Bösch, von Boetticher, Bonde, Boogerd-Quaak, Booth, Bordes, Borghezio, Boudjenah, Boumediene-Thiery, Bourlanges, Bouwman, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Breyer, Brok, Brunetta, Buitenweg, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Butel, Callanan, Calò, Camisón Asensio, Campos, Camre, Cappato, Cardoso, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Caudron, Cauquil, Cederschiöld, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Chichester, Claeys, Clegg, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Collins, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Corrie, Raffaele Costa, Coûteaux, Cox, Crowley, Cushnahan, van Dam, Dary, Daul, Davies, Dehousse, De Keyser, Dell'Alba, Della Vedova, De Mita, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deva, De Veyrac, Dhaene, Díez González, Di Lello Finuoli, Dillen, Dimitrakopoulos, Di Pietro, Doorn, Dover, Doyle, Dührkop Dührkop, Duff, Duhamel, Dupuis, Dybkjær, Ebner, Echerer, El Khadraoui, Elles, Eriksson, Esclopé, Ettl, Jonathan Evans, Robert J.E. Evans, Färm, Fatuzzo, Fava, Ferber, Fernández Martín, Ferrández Lezaun, Ferreira, Ferrer, Ferri, Fiebiger, Figueiredo, Fiori, Fitzsimons, Flemming, Flesch, Folias, Ford, Formentini, Foster, Fourtou, Frahm, Fraisse, Frassoni, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gahrton, Galeote Quecedo, Garaud, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garot, Garriga Polledo, Gasòliba i Böhm, de Gaulle, Gawronski, Gebhardt, Gemelli, Ghilardotti, Gill, Gillig, Gil-Robles Gil-Delgado, Glante, Gobbo, Goebbels, Goepel, Gollnisch, Gomolka, Goodwill, Gorostiaga Atxalandabaso, Gouveia, Graefe zu Baringdorf, Graça Moura, Gröner, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hänsch, Hager, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedkvist Petersen, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herzog, Hieronymi, Hoff, Honeyball, Hortefeux, Howitt, Hudghton, Hughes, Huhne, van Hulten, Hume, Hyland, Iivari, Ilgenfritz, Imbeni, Inglewood, Isler Béguin, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Jensen, Jöns, Jonckheer, Jové Peres, Junker, Karamanou, Karas, Karlsson, Kastler, Katiforis, Kaufmann, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Keßler, Khanbhai, Kindermann, Glenys Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korakas, Korhola, Koukiadis, Koulourianos, Krarup, Kratsa-Tsagaropoulou, Kreissl-Dörfler, Kronberger, Kuhne, Kuntz, Lage, Lagendijk, Laguiller, Lalumière, Lamassoure, Lang, Lange, Langen, Langenhagen, Lannoye, de La Perriere, Laschet, Lavarra, Lechner, Lehne, Leinen, Linkohr, Lisi, Lombardo, Ludford, Lulling, Lund, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McCartin, MacCormick, McKenna, McMillan-Scott, McNally, Maes, Manders, Manisco, Erika Mann, Thomas Mann, Marchiani, Marinho, Marini, Marinos, Markov, Marques, Marset Campos, Martens, David W. Martin, Hans-Peter Martin, Hugues Martin, Martinez, Martínez Martínez, Mastella, Mastorakis, Mathieu, Matikainen-Kallström, Mauro, Hans-Peter Mayer, Xaver Mayer, Mayol i Raynal, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Mennea, Mennitti, Menrad, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Modrow, Mombaur, Monsonís Domingo, Montfort, Moraes, Morgan, Morgantini, Morillon, Müller, Mulder, Murphy, Muscardini, Musotto, Mussa, Myller, Naïr, Napoletano, Napolitano, Naranjo Escobar, Nassauer, Newton Dunn, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, Nisticò, Nobilia, Nogueira Román, Nordmann, Ojeda Sanz, Olsson, Ó Neachtain, Onesta, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Ortuondo Larrea, O'Toole, Paasilinna, Pacheco Pereira, Pack, Pannella, Parish, Pasqua, Pastorelli, Patakis, Patrie, Paulsen, Pérez Álvarez, Pérez Royo, Perry, Pesälä, Pex, Piecyk, Piétrasanta, Pirker, Pittella, Plooij-van Gorsel, Podestà, Poettering, Pohjamo, Poignant, Pomés Ruiz, Poos, Posselt, Prets, Procacci, Pronk, Provan, Puerta, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Randzio-Plath, Rapkay, Raschhofer, Raymond, Read, Redondo Jiménez, Ribeiro e Castro, Ries, Riis-Jørgensen, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rocard, Rod, Rodríguez Ramos, de Roo, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Rübig, Rühle, Ruffolo, Sacconi, Sacrédeus, Saint-Josse, Sakellariou, Salafranca Sánchez-Neyra, Sandberg-Fries, Sandbæk, Sanders-ten Holte, Santini, dos Santos, Sartori, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scallon, Scarbonchi, Schaffner, Scheele, Schierhuber, Schleicher, Gerhard Schmid, Olle Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schörling, Ilka Schröder, Jürgen Schröder, Schroedter, Schulz, Schwaiger, Segni, Seppänen, Sjöstedt, Skinner, Smet, Soares, Sörensen, Sommer, Sornosa Martínez, Souchet, Souladakis, Sousa Pinto, Speroni, Staes, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stirbois, Stockmann, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Swiebel, Swoboda, Sylla, Sørensen, Tajani, Tannock, Terrón i Cusí, Theato, Theorin, Thomas-Mauro, Thorning-Schmidt, Thors, Thyssen, Titford, Titley, Torres Marques, Trakatellis, Trentin, Turchi, Turco, Turmes, Twinn, Vachetta, Väyrynen, Vairinhos, Valdivielso de Cué, Valenciano Martínez-Orozco, Vallvé, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varaut, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vinci, Virrankoski, Vlasto, Voggenhuber, Volcic, Wachtmeister, Wallis, Walter, Watson, Weiler, Wenzel-Perillo, Whitehead, Wiersma, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Wuori, Wurtz, Wyn, Wynn, Zacharakis, Zappalà, Zimeray, Zimmerling, Zissener, Zorba, Zrihen.

Beobachter

Bagó Zoltán, Balsai István, Bastys Mindaugas, Bekasovs Martijans, Beneš Miroslav, Beňová Monika, Bonnici Josef, Christodoulidis Doros, Chronowski Andrzej, Chrzanowski Zbigniew, Ciemniak Grażyna, Cilevičs Boriss, Cybulski Zygmunt, Demetriou Panayiotis, Didžiokas Gintaras, Fazakas Szabolcs, Filipek Krzysztof, Frendo Michael, Gałażewski Andrzej, Gawłowski Andrzej, Giertych Maciej, Grabowska Genowefa, Gruber Attila, Grzebisz-Nowicka Zofia, Grzyb Andrzej, Gyürk András, Heriban Jozef, Holáň Vilém, Jaskiernia Jerzy, Kāposts Andis, Kelemen András, Kiršteins Aleksandrs, Klich Bogdan, Kłopotek Eugeniusz, Klukowski Wacław, Kolář Robert, Konečná Kateřina, Kósa Kovács Magda, Kowalska Bronisława, Kozlík Sergej, Kriščiūnas Kęstutis, Kroupa Daniel, Kuzmickas Kęstutis, Kvietkauskas Vytautas, Landsbergis Vytautas, Lepper Andrzej, Libicki Marcin, Lisak Janusz, Lydeka Arminas, Łyżwiński Stanisław, Macierewicz Antoni, Maldeikis Eugenijus, Mallotová Helena, Manninger Jenő, Maštálka Jiří, Matsakis Marios, Mavrou Eleni, Őry Csaba, Palečková Alena, Pasternak Agnieszka, Pęczak Andrzej, Pieniążek Jerzy, Pīks Rihards, Plokšto Artur, Podgórski Bogdan, Protasiewicz Jacek, Pusz Sylwia, Rutkowski Krzysztof, Ševc Jozef, Siekierski Czesław, Surján László, Szczygło Aleksander, Szent-Iványi István, Tabajdi Csaba, Tomaka Jan, Tomczak Witold, Vaculík Josef, Valys Antanas, Vareikis Egidijus, Vastagh Pál, Vella George, Vėsaitė Birutė, Widuch Marek, Wikiński Marek, Wiśniowska Genowefa, Wittbrodt Edmund, Wojciechowski Janusz, Záborská Anna, Żenkiewicz Marian, Žiak Rudolf.


ANLAGE I

CT4

Comisión Temporal sobre el Refuerzo de la Seguridad Marítima

Midlertidigt Udvalg om ØgetSikkerhed til Søs

Nichtständiger Ausschuss für die Verbesserung der Sicherheit auf See

Προσωρινή επιτροπή για τη βελτίωση της ασφάλειας στη θάλασσα

Temporary committee on improving safety at sea

Commission temporaire sur le renforcement de la sécurité maritime

Commissione temporanea sul rafforzamento della sicurezza marittima

Tijdelijke commissie voor de verbetering van de veiligheid op zee

Comissão temporária para o aumento da segurança no mar

Meriturvallisuuden parantamista käsittelevä väliaikainen valiokunta

Tillfälligt utskott för ökad sjösäkerhet

(44 Mitglieder)

Membres titulaires

PPE-DE

BRADBOURN Philip Charles

CARDOSO Raquel

CHICHESTER Giles Bryan

FOSTER Jacqueline

GARCÍA-ORCOYEN TORMO Cristina

GROSSETÊTE Françoise

HATZIDAKIS Konstantinos

JARZEMBOWSKI Georg

LANGENHAGEN Brigitte

MARTIN Hugues

MUSOTTO Francesco

PÉREZ ÁLVAREZ Manuel

PEX Peter

RIPOLL Y MARTÍNEZ DE BEDOYA Carlos

ROVSING Christian Foldberg

VARELA SUANZES-CARPEGNA Daniel

VATANEN Ari

PSE

FAVA Giovanni Claudio

GILLIG Marie-Hélène

HEDKVIST PETERSEN Ewa

KARLSSON Hans

MASTORAKIS Emmanouil

MIGUÉLEZ RAMOS Rosa

MYLLER Riitta

PIECYK Wilhelm Ernst

POIGNANT Bernard

SAVARY Gilles

SCHEELE Karin

SIMPSON Brian

WIERSMA Jan Marinus

ELDR

MONSONÍS DOMINGO Enrique

STERCKX Dirk

THORS Astrid

VERMEER Herman

GUE/NGL

AINARDI Sylviane H.

BAKOPOULOS Emmanouil

BERGAZ CONESA María Luisa

Verts/ALE

ISLER BÉGUIN Marie Anne

NOGUEIRA ROMÁN Camilo

ORTUONDO LARREA Josu

UEN

ANDREWS Niall

EDD

ESCLOPÉ Alain

NI

GOROSTIAGA ATXALANDABASO Koldo

SOUCHET Dominique F.C.


ANLAGE 1

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (...,...,...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (...,...,...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   Frauenrechte

Bericht: SMET (A5-0334/2003)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

2.   Schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen ***III

Bericht: LISI (A5-0365/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: Gemeinsamer Entwurf

 

+

einfache Mehrheit

3.   Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen ***I

Bericht: MIGUÉLEZ RAMOS (A5-0385/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-5

7-14

17-18

20-32

36-39

Ausschuss

 

+

 

Artikel 2

46

PSE

 

+

 

47

PSE

 

+

 

48

PSE

 

+

 

49

PSE

 

+

 

Artikel 3 § 2 Unterabsatz 1

44 S

ELDR

NA

-

68, 425, 7,

15

Ausschuss

 

+

 

Artikel 3 § 2 Unterabsatz 2

45

ELDR

NA

-

71, 433, 6

16

Ausschuss

 

+

 

Artikel 3 §§ 3 und 4

50

PSE

 

+

 

51

PSE

 

+

 

Artikel 3 § 5

52

PSE

 

+

 

Artikel 3, nach § 6

53

PSE

 

+

 

19

Ausschuss

 

 

Artikel 5 § 1

54

PSE

 

+

 

Artikel 5 § 3

55

PSE

 

+

 

Artikel 7 § 3

56

PSE

 

+

 

Artikel 8 § 1 Einleitung

57

PSE

 

+

 

Artikel 8 §§ 2 und 4

58

PSE

 

+

 

59

PSE

 

+

 

60

PSE

 

+

 

Artikel 9 § 2

61

PSE

 

+

 

33

Ausschuss

 

 

Artikel 10 § 2

34

Ausschuss

 

-

 

62

PSE

 

+

 

Artikel 10 § 3

35 S

Ausschuss

 

-

 

63

PSE

 

+

 

Artikel 10 § 3

64

PSE

 

+

 

Artikel 10 § 7

41 S

ELDR

EA

+

300, 216, 2

Artikel 11

65

PSE

 

+

 

42

ELDR

 

Z

 

Artikel 12

43

ELDR

 

+

 

Artikel 13

66

PSE

 

+

 

Artikel 14

67

PSE

 

+

 

Erwägung 15

40

ELDR

EA

+

304, 210, 1

6

Ausschuss

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

ELDR: Änd. 44 und 45

Sonstige

Die ELDR-Fraktion zieht Änderungsantrag 42 zurück.

4.   Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit ***I

Bericht: PAASILINNA (A5-0353/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Kompromiss-Änderungsanträge — Block 1

54-92

94-121

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Block 2

11mod.

12mod.

17-18

24

30-32

Ausschuss

 

+

 

Artikel 5 § 1

126

Verts/ALE + CAPPATO

 

-

 

 

93

Ausschuss

 

+

 

Artikel 25

53

PPE-DE

 

Z

 

Rest des Textes

122

Verts/ALE + CAPPATO

 

-

 

 

123

Verts/ALE + CAPPATO

 

-

 

 

124

Verts/ALE + CAPPATO

 

-

 

 

125

Verts/ALE + CAPPATO

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Der Industrieausschuss zieht die folgenden Änderungsanträge zurück:

Änderungsanträge 1 bis 10

Änderungsantrag 11 [Teil betreffend Artikel -1, Absätze 2 und 3]

Änderungsantrag 12 [Teil betreffend Artikel 1, Absätze 1 und 2]

Änderungsanträge 13 bis 16

Änderungsanträge 19 bis 23

Änderungsanträge 25 bis 29

Änderungsanträge 33 bis 52

Der Ausschuss hat eine Reihe von Änderungsanträgen eingereicht (Änderungsanträge 54 bis 121 inkl.).

Sonstige

Die PPE-DE-Fraktion zieht Änderungsantrag 53 zurück (Änderungsantrag 121wird daher im Rahmen von Block 1 zur Abstimmung gestellt).

5.   Sicherung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen ***I

Bericht: KARLSSON (A5-0297/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: legislative Entschließung

EA

+

367, 151, 6

6.   Krebsvorsorge *

Bericht: MUSSA (A5-0381/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1

4-5

7-14

16-32

Ausschuss

 

+

 

Anhang

33

Ausschuss

EA

+

514, 0, 4

34

PPE-DE

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

528, 0, 6

Die Änderungsanträge 2, 3, 6 und 15 betreffen nicht alle Sprachfassungen und wurden daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf namentliche Abstimmung

UEN: Schlussabstimmung

7.   Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen *

Bericht: ADAM (A5-0386/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-11

13-37

39-40

Ausschuss

 

+

 

Anhang Teil C

41

PPE-DE

 

+

 

38

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

516, 6, 9

Änderungsantrag 12 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wurde daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

8.   Mindestvorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen *

Bericht: KARLSSON (A5-0293/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

9.   Verbringung von Abfällen ***I

Bericht: BLOKLAND (A5-0391/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

2-4

7-8

12

15

19

22

24

28-31

33

35

38

40

42

47-48

50-52

54-59

61-65

68

71-75

77

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

1

Ausschuss

ges.

+

 

5

Ausschuss

ges.

+

 

6

Ausschuss

ges.

+

 

9

Ausschuss

EA

+

255, 170, 4

10

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

11

Ausschuss

ges.

+

 

13

Ausschuss

ges.

+

 

14

Ausschuss

ges.

+

 

17

Ausschuss

ges.

+

 

18

Ausschuss

ges.

+

 

32

Ausschuss

ges.

+

 

34

Ausschuss

ges.

+

 

37

Ausschuss

ges.

+

 

39

Ausschuss

EA

+

267, 208, 10

41

Ausschuss

ges.

+

 

44

Ausschuss

ges.

+

 

45

Ausschuss

ges.

+

 

49

Ausschuss

ges.

+

 

53

Ausschuss

ges.

+

 

66

Ausschuss

ges.

+

 

69

Ausschuss

ges.

+

 

70

Ausschuss

ges.

+

 

76

Ausschuss

ges.

+

 

nicht endgültige Verwertungs- oder Beseitigungs-maßnahmen

21

26

27

85/rev S + 91/rev S

Ausschuss

Ausschuss

EDD + GUE/NGL + Verts/ALE + FLEMMING

EDD + GUE/NGL + Verts/ALE + FLEMMING

ges.

ges.

ges.

+

+

+

+

 

Artikel 1, nach § 6

112

Verts/ALE + BLOKLAND

 

+

 

Artikel 2 § 15

92/rev

EDD + GUE/NGL + Verts/ALE + FLEMMING

 

+

 

Artikel 2 § 17

113

Verts/ALE

 

+

 

 

93

PPE-DE

 

 

Artikel 3 § 1

79

PSE

 

+

 

 

16

Ausschuss

 

 

Artikel 3 § 4

94

PPE-DE

 

-

 

Artikel 3 § 5

114

Verts/ALE

NA

-

92, 424, 10

 

20

Ausschuss

 

+

 

Artikel 4 § 4

95

PPE-DE

EA

-

239, 276, 7

Artikel 4 § 5

84/rev

EDD + GUE + Verts/ALE + FLEMMING

EA

+

276, 232, 4

Artikel 5 § 1

126

EDD

 

+

 

23

Ausschuss

 

 

Artikel 5 § 5

96

PPE-DE

EA

+

281, 239, 6

Artikel 5, nach § 5

122

EDD

 

+

 

 

25

Ausschuss

 

 

Artikel 7 § 2

97

PPE-DE

 

+

 

Artikel 10 § 1

98

PPE-DE

 

-

 

Artikel 10 § 4 und bis nach § 5

86/rev

EDD + GUE/NGL + Verts/ALE + FLEMMING

EA

+

279, 242, 3

87/rev

EDD + GUE/NGL + Verts/ALE + FLEMMING

 

+

 

88/rev

EDD + GUE/NGL + Verts/ALE + FLEMMING

 

+

 

Artikel 12 § 1 vor Buchstabe a

115

Verts/ALE + BLOKLAND

NA

+

309, 212, 10

Artikel 12 § 1, nach Buchstabe d (Haushaltsabfälle)

80

PSE

 

+

 

36

Ausschuss

 

 

Artikel 13 § 1 vor Buchstabe a

116

Verts/ALE + BLOKLAND

NA

+

308, 205, 11

117

Verts/ALE + BLOKLAND

NA

+

273, 238, 12

Artikel 13 § 1, nach Buchstabe d (Haushaltsabfälle)

81

PSE

 

+

 

43

Ausschuss

 

 

Artikel 13 § 1, nach Buchstabe d (Heizwert)

120

Verts/ALE

 

-

 

124

EDD + Verts/ALE

EA

-

227, 286, 5

Artikel 13 § 1, nach Buchstabe d (Verwertung)

90/rev

EDD + GUE/NGL + Verts/ALE + FLEMMING

 

-

 

118

Verts/ALE

 

-

 

123

EDD

getr.

 

 

1

-

 

2

 

Artikel 13 § 1, nach Buchstabe d (Endprodukt)

89/rév

EDD + GUE/NGL + Verts/ALE + FLEMMING

 

-

 

Artikel 13 § 1 Buchstabe e

119

Verts/ALE

 

-

 

82

PSE

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

46

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

Artikel 14, nach § 7

99

PPE-DE

 

+

 

nach Artikel 14

125

EDD

EA

-

237, 273, 11

60

Ausschuss

EA

+

280, 232, 2

Artikel 17 § 1 Buchstabe c

100

PPE-DE

 

+

 

Artikel 19 § 2

105

PPE-DE

 

+

 

Artikel 28

101

PPE-DE

 

+

 

Artikel 30

102

PPE-DE

 

-

 

Artikel 45, nach § 3

121

Verts/ALE + BLOKLAND

NA

+

295, 213, 25

Artikel 61

103

PPE-DE

 

+

 

Artikel 62

104S

PPE-DE

 

-

 

67

Ausschuss

 

+

 

Anhang 3

78 =

106 =

PSE, PPE-DE

 

+

 

Erwägung 1

83/rev

EDD + GUE/NGL + Verts/ALE + FLEMMING

NA

+

286, 236, 17

nach Erwägung 8

107

Verts/ALE + BLOKLAND

 

+

 

108

Verts/ALE + BLOKLAND

 

+

 

110

Verts/ALE + BLOKLAND

 

+

 

Erwägung 9

109

Verts/ALE + BLOKLAND

 

+

 

nach Erwägung 32

111

Verts/ALE + BLOKLAND

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

EA

+

301, 207, 14

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 10

1. Teil: Text ohne die (Artikel) „21, 30, 33“

2. Teil: diese Artikel

Verts/ALE

Änd. 82

1. Teil: Text ohne die Streichung der Worte „wirtschaftlichen und/oder“

2. Teil: diese Streichung

Änd. 46

1. Teil: Text ohne die Streichung der Worte „wirtschaftlichen und/oder“

2. Teil: diese Streichung

EDD, Verts/ALE

Änd. 123

1. Teil: Buchstabe dd Satz 1

2. Teil: Rest

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 114, 115, 116, 117, 121, 83

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 1, 6, 13, 14, 17, 18, 32, 34, 37, 39, 41, 44, 45, 49, 53, 66, 69, 70

PSE: Änd. 9, 11, 13, 14, 21, 26, 27, 34, 41

ELDR: Änd. 9

Verts/ALE: Änd. 5 und 76

EDD: Änd. 5

10.   Europäischer Forschungsraum: Finanzierung bestimmter Forschungsprojekte *

Bericht: LIESE (A5-0369/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Vorschlag zur Ablehnung

35 =

53 =

UEN

EDD

NA

-

90, 444, 6

Anhang 1 Nr. 1.1 §§ 18 bis 22

34 =

52 =

UEN

EDD

NA

-

196, 321, 20

26/rev=

44 =

PPE-DE

DEGARGANI et al.

NA

-

187, 334, 16

55

EDD

NA

-

194, 332, 15

Anhang 1 Nr. 1.1 § 18 Einleitung

24

PPE-DE

getr./NA

 

 

1

-

237, 295, 8

2

-

196, 338, 7

Anhang 1 Nr. 1,1 § 18 Buchstabe b

64

EDD et al.

NA

-

206, 316, 14

25

PPE-DE

NA

-

231, 296, 11

10

Ausschuss

NA

+

291, 235, 12

68

BOWE et al.

 

 

Anhang Nr. 1,1 § 18 Buchstabe d

11 S

Ausschuss

EA

-

251, 276, 3

65

EDD et al.

NA

-

241, 295, 6

Anhang 1 Nr. 1,1 § 18 Buchstabe e

56

Verts/ALE

 

-

 

12

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2 / EA

-

254, 256, 5

Anhang 1 Nr. 1,1 § 18 Buchstabe f

13

Ausschuss

 

+

 

66

EDD et al.

 

-

 

Anhang 1 Nr. 1,1 § 18 Buchstabe g

14

Ausschuss

 

+

 

57

Verts/ALE

 

-

 

Anhang 1 Nr. 1.1, Rest von § 18 und bis nach § 20

15

Ausschuss

ges.

+

 

16

Ausschuss

EA

+

412, 116, 2

17

Ausschuss

ges.

+

 

18

Ausschuss

getr./NA

 

 

1

+

488, 11, 38

2

+

314, 211, 11

3

+

486, 39, 4

4

+

281, 248, 3

Anhang 1 Nr. 1.1 § 21

58

Verts/ALE

 

-

 

Anhang 1 Nr. 1.1 § 22

67

EDD et al.

 

-

 

19

Ausschuss

 

+

 

Erwägung 4

1

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2 / EA

+

299, 205, 6

27 =

37 =

45 =

UEN

GARGANI et al.

EDD

 

 

Erwägung 5

28 S = 46

S = 60 S =

UEN

EDD

EDD et al.

NA

-

112, 419, 11

38

GARGANI et al.

 

-

 

2

Ausschuss

EA

+

365, 143, 9

nach Erwägung 5

3

Ausschuss

ges.

+

 

4

Ausschuss

 

+

 

Erwägung 6

29 =

47 =

UEN

EDD

NA

-

194, 328, 11

39

GARGANI et al.

 

-

 

5

Ausschuss

 

+

 

61

EDD et al.

 

 

59

BOWE et al.

 

 

nach Erwägung 6

6

Ausschuss

 

+

 

7

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Erwägung 7

30 S = 48 S =

UEN

EDD

 

-

 

40

GARGANI et al.

 

-

 

62

EDD et al.

 

-

 

8

Ausschuss

 

+

 

Erwägung 8

31 S = 49 S =

UEN

EDD

 

-

 

41/rev

GARGANI et al.

 

-

 

Erwägung 9

32 S = 42

S = 50 S =

UEN

GARGANI et al.

EDD

 

-

 

Erwägung 10

33 S = 43

S = 51 S =

UEN

GARGANI et al.

EDD

 

-

 

63

EDD et al.

EA

-

237, 278, 7

nach Erwägung 10

9

Ausschuss

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

NA

+

298, 214, 21

Entwurf einer legislativen Entschließung

§ 2

36 =

54 =

UEN

EDD

NA

-

92, 425, 10

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

300, 210, 19

Die Änderungsanträge 20 bis 23 wurden zurückgezogen.

Frau Montfort hat die Änderungsanträge 37 bis 44, inkl. Änderungsantrag 41/rev unterzeichnet.

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 12

1. Teil: Text bis „worden sein“

2. Teil: Rest

Änd. 18

1. Teil: Text bis „Vorrang haben“

2. Teil: Text bis „existierenden Stammzelllinien“

3. Teil: Rest ohne die Worte „oder medizinisch notwendigen“

4. Teil: diese Worte

Änd. 1

1. Teil: Text ohne die Worte „menschlichen Embryonen und“

2. Teil: diese Worte

Änd. 7

1. Teil: Text bis „therapeutischen Zwecken“

2. Teil: Rest

Verts/ALE

Änd. 24

1. Teil: Text bis „nicht finanziert“

2. Teil: Rest

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Änd. 34/52, 26rev/44, 55, 24, 64, 25, 10, geänderter Vorschlag, Schlussabstimmung

ELDR: Änd. 10, 18, Schlussabstimmung

GUE/NGL: Änd. 26/rev, 10, 18

UEN: Änd. 24, 25, 28, 29, 34, 35, 44, Schlussabstimmung

EDD: Änd. 35/53, 34/52, 55, 64, 65, 36/54, geänderter Vorschlag

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 3 und 16

ELDR: Änd. 16

Verts/ALE: Änd. 15, 18, 24

GUE/NGL: Änd. 15, 16, 17, 18

UEN: Änd. 7 und 18

11.   Spezifische Bodenschutzstrategie

Bericht: GUTIÉRREZ-CORTINES (A5-0354/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

nach § 2

1

PSE

 

+

 

§ 16

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2 / EA

-

185, 212, 14

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf getrennte Abstimmung

Verts/ALE

§ 16

1. Teil: Text ohne das Wort „neue“

2. Teil: dieses Wort

12.   Umsetzung der Rahmenrichtlinie über Abfälle

Bericht: BLOKLAND (A5-0394/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 13

§

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 14

2

Verts/ALE

 

-

 

nach § 17

1/rev

EDD + Verts/ALE + GUE/NGL + PSE

NA

-

212, 215, 9

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

§ 13

1. Teil: Text bis „vorhalten müssen“

2. Teil: Rest

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 1/rev


ANLAGE III

ERGEBNISSE DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   Bericht Miguélez Ramos A5-0385/2003

Ja-Stimmen: 68

EDD: Abitbol, Bernié, Booth, Butel, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Watson

NI: Berthu, Borghezio, Garaud, Gobbo, de La Perriere, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Bébéar, Sacrédeus, Wijkman

UEN: Berlato, Camre, Marchiani, Pasqua, Ribeiro e Castro

Nein-Stimmen: 425

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Mennea, Pannella

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Descamps, Deva, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Jonckheer, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 7

ELDR: Boogerd-Quaak

NI: Della Vedova, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Stirbois

PPE-DE: Kauppi

2.   Bericht Miguélez Ramos A5-0385/2003

Ja-Stimmen: 71

EDD: Abitbol, Bernié, Booth, Butel, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

NI: Berthu, Borghezio, Garaud, Gobbo, de La Perriere, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Langenhagen, Sacrédeus

PSE: Ford, Hoff

UEN: Marchiani, Pasqua, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Breyer, Nogueira Román

Nein-Stimmen: 433

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Mennea, Pannella, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Gröner, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 6

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Stirbois

3.   Bericht Mussa A5-0381/2003

Ja-Stimmen: 528

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Pannella, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 6

EDD: Booth, Coûteaux, Titford

GUE/NGL: Sjöstedt

NI: Cappato, Della Vedova

4.   Bericht Adam A5-0386/2003

Ja-Stimmen: 516

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 6

EDD: Andersen, Bonde, Booth, Sandbæk, Titford

PPE-DE: Sacrédeus

Enthaltungen: 9

EDD: Coûteaux

GUE/NGL: Eriksson, Frahm

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Pannella, Turco

5.   Bericht Blokland A5-0391/2003

Ja-Stimmen: 92

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Vallvé

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Borghezio, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Mennea, Raschhofer, Speroni

PPE-DE: Flemming, Karas, Oomen-Ruijten, Schierhuber, Stauner, Stenzel, Wijkman

PSE: Lund

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Lannoye, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 424

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Booth, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Farage, Kuntz, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jean-Pierre, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Bigliardo, Camre, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Jonckheer, Lagendijk, Turmes

Enthaltungen: 10

NI: Berthu, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Pannella, Souchet, Turco

PPE-DE: McMillan-Scott

PSE: Dehousse

6.   Bericht Blokland A5-0391/2003

Ja-Stimmen: 309

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Flemming, Karas, Maat, Oomen-Ruijten, Rübig, Sacrédeus, Schierhuber, Stenzel

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Bigliardo, Camre, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 212

EDD: Booth, Farage, Titford

ELDR: André-Léonard, Dybkjær, Nordmann, Ries, Riis-Jørgensen, Sterckx, Van Hecke, Wallis, Watson

NI: Beysen

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

Enthaltungen: 10

ELDR: Manders

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Pannella, Turco

PSE: Dehousse, Evans Robert J.E., Honeyball

7.   Bericht Blokland A5-0391/2003

Ja-Stimmen: 308

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Flemming, Karas, Rübig, Sacrédeus, Schierhuber, Stenzel, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Bigliardo, Camre, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 205

EDD: Booth, Farage, Titford

ELDR: André-Léonard, Nordmann

NI: Beysen

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

Enthaltungen: 11

EDD: Mathieu, Raymond

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Pannella, Turco

PSE: Evans Robert J.E., Honeyball, Moraes

8.   Bericht Blokland A5-0391/2003

Ja-Stimmen: 273

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Boogerd-Quaak, De Clercq, Pesälä, Pohjamo

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Flemming, Karas, Rübig, Sacrédeus, Schierhuber, Stenzel, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Bigliardo, Camre, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 238

EDD: Booth, Farage, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Calò, Clegg, Davies, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Plooij-van Gorsel, Procacci, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Beysen

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lehne, Liese, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

Enthaltungen: 12

EDD: Mathieu, Raymond

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Pannella, Turco

PSE: Evans Robert J.E., Honeyball, Moraes, Rodríguez Ramos

9.   Bericht Blokland A5-0391/2003

Ja-Stimmen: 295

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Cox, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Ferri, Flemming, Podestà, Sacrédeus, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Berlato, Bigliardo, Crowley, Hyland, Mussa, Ó Neachtain, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 213

EDD: Bernié, Booth, Butel, Esclopé, Farage, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Titford

ELDR: André-Léonard, Flesch, Nordmann, Ries, Sterckx

NI: Beysen

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Whitehead

UEN: Nobilia, Queiró

Enthaltungen: 25

EDD: Abitbol, Coûteaux, Kuntz

NI: Borghezio, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Pannella, Stirbois, Turco

PSE: Evans Robert J.E., Honeyball, Moraes

UEN: Camre, Marchiani, Muscardini, Pasqua, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

10.   Bericht Blokland A5-0391/2003

Ja-Stimmen: 286

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Cox, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Ferri, Flemming, Liese, Oomen-Ruijten, Rübig, Sacrédeus, Schierhuber, Stenzel, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Dhaene, Echerer, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 236

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

ELDR: André-Léonard, Nordmann, Ries, Sterckx

NI: Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Mennea, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Bigliardo, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 17

EDD: Booth, Farage, Titford

NI: Berthu, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gobbo, Pannella, Souchet, Speroni, Turco

PSE: Evans Robert J.E., Honeyball, Moraes

11.   Bericht Liese A5-0369/2003

Ja-Stimmen: 90

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Titford

GUE/NGL: Fiebiger, Herzog, Kaufmann, Markov, Modrow, Morgantini

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Beazley, Deva, Dover, Evans Jonathan, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Heaton-Harris, Mauro, Mennitti, Montfort, Sacrédeus, Santini, Scallon, Vatanen

PSE: Hume, Poos

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Dhaene, Echerer, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lipietz, McKenna, Piétrasanta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Turmes, Voggenhuber

Nein-Stimmen: 444

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Calò, Clegg, Cox, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Mussa

Verts/ALE: Buitenweg, Hudghton, Jonckheer, Lagendijk, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, de Roo, Sörensen, Staes, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 6

ELDR: Boogerd-Quaak

GUE/NGL: Vachetta

PPE-DE: Mombaur

PSE: Rothley

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Frassoni

12.   Bericht Liese A5-0369/2003

Ja-Stimmen: 196

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Dybkjær, Gasòliba i Böhm

GUE/NGL: Dary, Fiebiger, Kaufmann, Manisco, Markov, Modrow, Puerta, Scarbonchi

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Costa Raffaele, De Mita, Deva, Dover, Ebner, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Hansenne, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, Mann Thomas, Marini, Marques, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Nassauer, Niebler, Oostlander, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenzel, Stockton, Tajani, Theato, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Hume

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Echerer, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lipietz, McKenna, Onesta, Piétrasanta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Nein-Stimmen: 321

EDD: Andersen, Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Cox, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Marset Campos, Meijer, Morgantini, Naïr, Patakis, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Balfe, Banotti, Bébéar, Bourlanges, Bowis, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Cushnahan, Daul, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Elles, Folias, Foster, Fourtou, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Inglewood, Kauppi, Knolle, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, McCartin, McMillan-Scott, Marinos, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Pacheco Pereira, Perry, Pex, Pomés Ruiz, Provan, Purvis, Schaffner, Smet, Stenmarck, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Thyssen, Trakatellis, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wijkman, Zabell, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Mussa

Verts/ALE: Buitenweg, Dhaene, Hudghton, Lagendijk, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, de Roo, Sörensen, Staes

Enthaltungen: 20

PPE-DE: Andria, Bradbourn, Cocilovo, Fernández Martín, Hannan, Jean-Pierre, Naranjo Escobar, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pastorelli, Schmitt, Sumberg, Tannock, Twinn

PSE: Rothley

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Frassoni

13.   Bericht Liese A5-0369/2003

Ja-Stimmen: 187

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Gasòliba i Böhm

GUE/NGL: Fiebiger, Kaufmann, Markov, Modrow

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Costa Raffaele, De Mita, Deva, Dover, Ebner, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Hansenne, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, Mann Thomas, Marini, Marques, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Tajani, Theato, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Hume

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lipietz, McKenna, Piétrasanta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Nein-Stimmen: 334

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Cox, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Balfe, Banotti, Bébéar, Bourlanges, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Cushnahan, Daul, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Elles, Folias, Foster, Fourtou, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Inglewood, Jean-Pierre, Karas, Kauppi, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, McCartin, McMillan-Scott, Marinos, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Perry, Pomés Ruiz, Provan, Purvis, Schaffner, Smet, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Thyssen, Trakatellis, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wijkman, Zabell, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Mussa

Verts/ALE: Bouwman, Buitenweg, Dhaene, Frassoni, Hudghton, Lagendijk, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, de Roo, Sörensen, Staes, Wyn

Enthaltungen: 16

PPE-DE: Andria, Bradbourn, Cocilovo, Fernández Martín, Hannan, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Pastorelli, Pex, Stenzel, Tannock, Twinn

PSE: Rothley

Verts/ALE: Cohn-Bendit

14.   Bericht Liese A5-0369/2003

Ja-Stimmen: 194

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Titford

GUE/NGL: Fiebiger, Kaufmann, Markov, Modrow

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bremmer, Brok, Brunetta, Cardoso, Coelho, Costa Raffaele, De Mita, Deva, Dover, Ebner, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Hannan, Hansenne, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Marini, Marques, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenzel, Tajani, Theato, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Hume

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Echerer, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lipietz, McKenna, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Nein-Stimmen: 332

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Cox, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Balfe, Banotti, Bébéar, Bourlanges, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Cushnahan, Daul, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Elles, Folias, Foster, Fourtou, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Inglewood, Jean-Pierre, Kauppi, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, McCartin, McMillan-Scott, Marinos, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Pacheco Pereira, Perry, Pex, Provan, Purvis, Schaffner, Smet, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Thyssen, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wijkman, Zabell, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Mussa

Verts/ALE: Bouwman, Buitenweg, Dhaene, Hudghton, Lagendijk, MacCormick, Maes, de Roo, Sörensen, Staes, Wyn

Enthaltungen: 15

ELDR: Gasòliba i Böhm

PPE-DE: Andria, Bradbourn, Cocilovo, Fernández Martín, Lombardo, Nicholson, Nisticò, Oomen-Ruijten, Schmitt, Tannock, Twinn

PSE: Rothley

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Frassoni

15.   Bericht Liese A5-0369/2003

Ja-Stimmen: 237

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Calò, Gasòliba i Böhm, Procacci

GUE/NGL: Fiebiger, Kaufmann, Markov, Modrow

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Costa Raffaele, Cushnahan, De Mita, Deva, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Hannan, Hansenne, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, Mann Thomas, Marini, Marques, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenzel, Sumberg, Tajani, Tannock, Theato, Twinn, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Ceyhun, Désir, Gebhardt, Gröner, Hänsch, Haug, Hume, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lange, Martínez Martínez, Müller, Piecyk, Rothe, Schmid Gerhard, Stockmann, Walter, Weiler

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Echerer, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lipietz, McKenna, Piétrasanta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 295

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Cox, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Balfe, Bébéar, Bourlanges, Bushill-Matthews, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Daul, Deprez, Descamps, De Veyrac, Elles, Folias, Foster, Fourtou, Garriga Polledo, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Inglewood, Jean-Pierre, Kauppi, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, McCartin, McMillan-Scott, Marinos, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Pacheco Pereira, Perry, Provan, Purvis, Schaffner, Smet, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Thyssen, Trakatellis, Van Orden, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Guy-Quint, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Lage, Lalumière, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Bouwman, Buitenweg, Dhaene, Hudghton, Lagendijk, MacCormick, Maes, Onesta, de Roo, Sörensen, Staes

Enthaltungen: 8

PPE-DE: Bradbourn, Nicholson

PSE: Roth-Behrendt, Rothley

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Frassoni, Mayol i Raynal, Turmes

16.   Bericht Liese A5-0369/2003

Ja-Stimmen: 196

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

ELDR: Calò, Di Pietro, Gasòliba i Böhm, Lynne, Procacci

NI: Borghezio, Gobbo, Mennea, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Descamps, Deva, Doyle, Ebner, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Hannan, Hansenne, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, Mann Thomas, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenzel, Stevenson, Sudre, Sumberg, Tajani, Tannock, Theato, Twinn, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Ceyhun, Désir, Gebhardt, Gröner, Hänsch, Haug, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lange, Müller, Piecyk, Pittella, Rothe, Schmid Gerhard, Stockmann, Walter, Weiler

UEN: Mussa

Verts/ALE: Ahern, Bouwman, Buitenweg, Dhaene, Hudghton, Jonckheer, Lagendijk, MacCormick, Maes, de Roo, Sörensen, Staes

Nein-Stimmen: 338

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Booth, Coûteaux, Farage, Kuntz, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Cox, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Pannella, Raschhofer, Souchet, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Balfe, Bourlanges, Bushill-Matthews, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Deprez, De Veyrac, Doorn, Dover, Elles, Fiori, Folias, Foster, Garriga Polledo, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Inglewood, Jean-Pierre, Kauppi, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, McCartin, McMillan-Scott, Marinos, Matikainen-Kallström, Mauro, Pacheco Pereira, Perry, Pex, Provan, Purvis, Sacrédeus, Scallon, Smet, Stenmarck, Stockton, Sturdy, Suominen, Thyssen, Trakatellis, Van Orden, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Wachtmeister, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Guy-Quint, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Lage, Lalumière, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Echerer, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lipietz, McKenna, Onesta, Piétrasanta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 7

PPE-DE: Nicholson

PSE: Roth-Behrendt, Rothley

UEN: Muscardini

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Frassoni, Turmes

17.   Bericht Liese A5-0369/2003

Ja-Stimmen: 206

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Coûteaux, van Dam, Kuntz

ELDR: Di Pietro, Gasòliba i Böhm

GUE/NGL: Fiebiger, Kaufmann, Markov, Modrow, Schröder Ilka

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Costa Raffaele, De Mita, Dover, Ebner, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Hannan, Hansenne, Hernández Mollar, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, Mann Thomas, Marini, Marques, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenzel, Sumberg, Tajani, Theato, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Désir, Gebhardt, Gröner, Hänsch, Hume, Kreissl-Dörfler, Piecyk, Rothe, Schmid Gerhard

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Echerer, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lannoye, Lipietz, McKenna, Onesta, Piétrasanta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Turmes, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 316

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Cox, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Balfe, Banotti, Bébéar, Bourlanges, Bowis, Bushill-Matthews, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Cushnahan, Daul, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Elles, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Garriga Polledo, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Inglewood, Jean-Pierre, Kauppi, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, McCartin, McMillan-Scott, Marinos, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Menrad, Pacheco Pereira, Perry, Pex, Pronk, Provan, Purvis, Schaffner, Smet, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Thyssen, Trakatellis, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wijkman, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Mussa

Verts/ALE: Bouwman, Buitenweg, Dhaene, Hudghton, Lagendijk, MacCormick, Maes, de Roo, Sörensen, Staes, Voggenhuber

Enthaltungen: 14

EDD: Booth, Farage, Titford

PPE-DE: Bradbourn, Cocilovo, Deva, Heaton-Harris, Nicholson, Nisticò, Schmitt, Tannock, Twinn

PSE: Rothley

Verts/ALE: Cohn-Bendit

18.   Bericht Liese A5-0369/2003

Ja-Stimmen: 231

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Coûteaux, van Dam, Kuntz

ELDR: Calò, Gasòliba i Böhm, Procacci

GUE/NGL: Fiebiger, Kaufmann, Markov, Modrow, Schröder Ilka

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Costa Raffaele, De Mita, Deva, Dover, Ebner, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Hannan, Hansenne, Heaton-Harris, Hernández Mollar, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, Mann Thomas, Marini, Marques, Martens, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenzel, Sumberg, Tajani, Tannock, Theato, Twinn, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Berger, Bösch, Ceyhun, Désir, Ettl, Gebhardt, Glante, Gröner, Hänsch, Haug, Hume, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lange, Leinen, Müller, Piecyk, Prets, Rothe, Scheele, Swoboda, Walter, Weiler

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Breyer, Echerer, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lannoye, Lipietz, McKenna, Onesta, Piétrasanta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Nein-Stimmen: 296

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Cox, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Balfe, Banotti, Beazley, Bébéar, Bourlanges, Bushill-Matthews, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Cushnahan, Daul, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Elles, Folias, Foster, Fourtou, Garriga Polledo, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Inglewood, Jean-Pierre, Kauppi, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, McCartin, McMillan-Scott, Marinos, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Perry, Provan, Purvis, Schaffner, Smet, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Thyssen, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Ghilardotti, Gill, Gillig, Goebbels, Guy-Quint, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Lage, Lalumière, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poos, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schmid Gerhard, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Mussa

Verts/ALE: Bouwman, Buitenweg, Dhaene, Hudghton, Lagendijk, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, de Roo, Sörensen, Staes, Wyn

Enthaltungen: 11

EDD: Booth, Farage, Titford

PPE-DE: Bradbourn, Morillon, Nicholson, Pex

PSE: Roth-Behrendt, Rothley

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Frassoni

19.   Bericht Liese A5-0369/2003

Ja-Stimmen: 291

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Cox, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Morgantini, Patakis, Puerta, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Balfe, Bébéar, Bourlanges, Bowis, Bushill-Matthews, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Cushnahan, Daul, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Elles, Ferri, Folias, Foster, Fourtou, Garriga Polledo, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Inglewood, Jean-Pierre, Kauppi, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, McCartin, McMillan-Scott, Marinos, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Musotto, Oomen-Ruijten, Pacheco Pereira, Perry, Pex, Pronk, Provan, Purvis, Schaffner, Smet, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Thyssen, Trakatellis, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Bowe, Carlotti, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Díez González, Duhamel, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Ghilardotti, Gill, Gillig, Goebbels, Guy-Quint, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Lage, Lalumière, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Poos, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Mussa

Verts/ALE: Bouwman, Buitenweg, Hudghton, Lagendijk, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, de Roo, Sörensen, Staes, Wyn

Nein-Stimmen: 235

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Calò, Di Pietro, Gasòliba i Böhm, Procacci

GUE/NGL: Fiebiger, Kaufmann, Markov, Modrow, Naïr, Scarbonchi, Schröder Ilka

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Costa Raffaele, De Mita, Deva, Dover, Ebner, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Hannan, Hansenne, Heaton-Harris, Hernández Mollar, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Marini, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenzel, Tajani, Theato, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Cercas, Ceyhun, Corbett, Désir, Dührkop Dührkop, Ettl, Gebhardt, Glante, Gröner, Hänsch, Haug, Hume, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lange, Leinen, Malliori, Müller, Piecyk, Pittella, Prets, Rothe, Scheele, Stockmann, Swoboda, Walter, Weiler, Zimeray

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Echerer, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lannoye, Lipietz, McKenna, Onesta, Piétrasanta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Enthaltungen: 12

PPE-DE: Callanan, Cocilovo, Lombardo, Marques, Nicholson, Nisticò, Tannock, Twinn

PSE: Roth-Behrendt, Rothley

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Frassoni

20.   Bericht Liese A5-0369/2003

Ja-Stimmen: 241

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Kuntz, Sandbæk

ELDR: Calò, Di Pietro, Gasòliba i Böhm, Procacci

GUE/NGL: Fiebiger, Kaufmann, Markov, Modrow, Schröder Ilka

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Ebner, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Hannan, Hansenne, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, Mann Thomas, Marini, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stevenson, Stockton, Sudre, Sumberg, Tajani, Tannock, Theato, Twinn, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: van den Burg, Ceyhun, Désir, Gebhardt, Gröner, Hänsch, Haug, Hume, Kreissl-Dörfler, Lange, Müller, Piecyk, Rothe, Stockmann, Weiler

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Echerer, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lannoye, Lipietz, McKenna, Onesta, Piétrasanta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Turmes, Wuori

Nein-Stimmen: 295

EDD: Bernié, Booth, Butel, Esclopé, Farage, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Cox, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Morgantini, Naïr, Puerta, Scarbonchi, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Balfe, Banotti, Bourlanges, Bowis, Bushill-Matthews, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Cushnahan, Deprez, Dover, Doyle, Elles, Fiori, Folias, Foster, Garriga Polledo, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Inglewood, Kauppi, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, McCartin, McMillan-Scott, Marinos, Matikainen-Kallström, Pacheco Pereira, Perry, Pomés Ruiz, Provan, Purvis, Scallon, Smet, Stenmarck, Sturdy, Suominen, Thyssen, Trakatellis, Van Orden, van Velzen, Villiers, Wachtmeister, Wijkman, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Guy-Quint, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Mussa

Verts/ALE: Bouwman, Buitenweg, Dhaene, Frassoni, Hudghton, Lagendijk, MacCormick, Maes, de Roo, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wyn

Enthaltungen: 6

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

PSE: Rothley

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Mayol i Raynal

21.   Bericht Liese A5-0369/2003

Ja-Stimmen: 488

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Cox, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Caudron, Dary, Korakas, Meijer, Naïr, Patakis, Scarbonchi, Sylla

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Gobbo, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 11

EDD: Booth, Farage, Titford

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

UEN: Ribeiro e Castro

Enthaltungen: 38

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Cauquil, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Modrow, Morgantini, Puerta, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Stirbois

UEN: Camre

22.   Bericht Liese A5-0369/2003

Ja-Stimmen: 314

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Cox, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Mennea, Pannella, Speroni, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Balfe, Banotti, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Deprez, Doorn, Doyle, Elles, Ferrer, Folias, Foster, Garriga Polledo, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Inglewood, Kauppi, Kratsa-Tsagaropoulou, McCartin, McMillan-Scott, Marinos, Pacheco Pereira, Perry, Pex, Provan, Purvis, Smet, Stenmarck, Stevenson, Sturdy, Suominen, Trakatellis, Van Orden, van Velzen, Villiers, Wachtmeister, Wijkman, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Bigliardo, Camre, Muscardini, Mussa, Nobilia, Turchi

Verts/ALE: Bouwman, Buitenweg, Dhaene, Hudghton, Jonckheer, MacCormick, Maes, de Roo, Sörensen, Staes, Wyn

Nein-Stimmen: 211

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Calò, Di Pietro

GUE/NGL: Schröder Ilka

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Daul, De Mita, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Hannan, Hansenne, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenzel, Stockton, Sudre, Sumberg, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Twinn, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Hume, Schmid Gerhard, Stockmann

UEN: Andrews, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Echerer, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, McKenna, Onesta, Piétrasanta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Enthaltungen: 11

GUE/NGL: Fiebiger, Kaufmann, Markov, Modrow

NI: Borghezio

PPE-DE: Cocilovo, Nicholson

PSE: Rothley

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Frassoni, Mayol i Raynal

23.   Bericht Liese A5-0369/2003

Ja-Stimmen: 486

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Cox, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Pannella, Raschhofer, Souchet, Speroni, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Bodrato, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 39

EDD: Booth, Farage, Titford

GUE/NGL: Fiebiger, Kaufmann, Markov, Modrow, Schröder Ilka

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Mennea, Stirbois

PPE-DE: Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Deva, Dover, Doyle, Flemming, García-Orcoyen Tormo, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Heaton-Harris, Karas, Mauro, Nicholson, Pomés Ruiz, Provan, Rübig, Scallon, Schierhuber, Stenzel

PSE: Schmid Gerhard

UEN: Ribeiro e Castro

Enthaltungen: 4

NI: Borghezio

PPE-DE: Oomen-Ruijten

PSE: Rothley

Verts/ALE: Mayol i Raynal

24.   Bericht Liese A5-0369/2003

Ja-Stimmen: 281

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Cox, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Speroni, Turco

PPE-DE: Averoff, Cocilovo, Fernández Martín, Folias, Foster, Glase, Goodwill, Grossetête, Hansenne, Hatzidakis, Helmer, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Lulling, Marinos, Matikainen-Kallström, Pacheco Pereira, Smet, Stevenson, Trakatellis, Vidal-Quadras Roca, Wijkman, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Mussa

Verts/ALE: Bouwman, Buitenweg, Dhaene, Frassoni, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, de Roo, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 248

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Sandbæk, Titford

ELDR: Di Pietro

GUE/NGL: Fiebiger, Kaufmann, Markov, Modrow, Schröder Ilka

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Hume, Schmid Gerhard

UEN: Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Echerer, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lipietz, McKenna, Piétrasanta, Rod, Rühle, Schörling, Turmes, Wuori

Enthaltungen: 3

PPE-DE: Bradbourn

PSE: Rothley

Verts/ALE: Cohn-Bendit

25.   Bericht Liese A5-0369/2003

Ja-Stimmen: 112

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Sandbæk, Titford

ELDR: Calò

GUE/NGL: Fiebiger, Kaufmann, Markov, Modrow

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Descamps, Dover, Ferber, Fiori, Gawronski, Gouveia, Graça Moura, Hansenne, Heaton-Harris, Hermange, Kauppi, Lisi, Montfort, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pastorelli, Pérez Álvarez, Sacrédeus, Scallon, Vlasto

PSE: Bösch, Désir, Ford, Gebhardt, Gröner, Hume, Kreissl-Dörfler, Marinho, Müller, Piecyk, Pittella, Rothe, Scheele, Schmid Gerhard

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Echerer, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lipietz, McKenna, Piétrasanta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Nein-Stimmen: 409

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Cox, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bébéar, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Corrie, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Veyrac, Doorn, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nicholson, Niebler, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Ghilardotti, Gill, Gillig, Goebbels, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Mussa

Verts/ALE: Bouwman, Buitenweg, Dhaene, Hudghton, Lagendijk, MacCormick, Maes, Onesta, de Roo, Sörensen, Staes, Wyn

Enthaltungen: 11

PPE-DE: Bradbourn, Hannan, Kastler, Mombaur, Nisticò, Tannock

PSE: Rothley

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Frassoni, Jonckheer, Mayol i Raynal

26.   Bericht Liese A5-0369/2003

Ja-Stimmen: 194

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Di Pietro, Gasòliba i Böhm

GUE/NGL: Fiebiger, Kaufmann, Markov, Modrow

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Deva, Dover, Ebner, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Ferrer, Fiori, Flemming, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Hannan, Hansenne, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Knolle, Koch, Korhola, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, Mann Thomas, Marques, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenzel, Tajani, Tannock, Theato, Twinn, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Hume

UEN: Andrews, Berlato, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Echerer, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lipietz, McKenna, Piétrasanta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Nein-Stimmen: 328

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Cox, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Balfe, Banotti, Bébéar, Bourlanges, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Elles, Fernández Martín, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Garriga Polledo, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Inglewood, Jean-Pierre, Kauppi, Klaß, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, McCartin, McMillan-Scott, Marinos, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Pacheco Pereira, Perry, Pex, Pronk, Provan, Purvis, Schaffner, Smet, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Thyssen, Trakatellis, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Wachtmeister, Wijkman, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Mussa

Verts/ALE: Bouwman, Buitenweg, Dhaene, Lagendijk, MacCormick, Maes, Onesta, de Roo, Sörensen, Staes, Wyn

Enthaltungen: 11

PPE-DE: Bodrato, Bradbourn, Cocilovo, Mombaur, Nicholson

PSE: Rothley, Schmid Gerhard

UEN: Marchiani

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Frassoni, Mayol i Raynal

27.   Bericht Liese A5-0369/2003

Ja-Stimmen: 298

EDD: Andersen, Bonde, Butel, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Cox, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Morgantini, Naïr, Puerta, Scarbonchi, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Balfe, Banotti, Bébéar, Bourlanges, Bowis, Brunetta, Bushill-Matthews, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Cushnahan, Daul, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Elles, Folias, Foster, Fourtou, Garriga Polledo, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Inglewood, Jean-Pierre, Kauppi, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, McCartin, McMillan-Scott, Marinos, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Oomen-Ruijten, Pacheco Pereira, Perry, Pex, Provan, Purvis, Schaffner, Smet, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Van Orden, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Wachtmeister, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Guy-Quint, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Lage, Lalumière, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Mussa

Verts/ALE: Bouwman, Buitenweg, Dhaene, Lagendijk, MacCormick, Maes, de Roo, Sörensen, Wyn

Nein-Stimmen: 214

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Calò, Di Pietro, Gasòliba i Böhm

GUE/NGL: Fiebiger, Kaufmann, Markov, Modrow, Schröder Ilka

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, De Mita, Deva, Dover, Ebner, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Hannan, Hansenne, Heaton-Harris, Hernández Mollar, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, Mann Thomas, Marques, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenzel, Tajani, Theato, Twinn, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Ceyhun, Désir, Gebhardt, Gröner, Hänsch, Haug, Hume, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lange, Müller, Piecyk, Rothe, Sakellariou, Schmid Gerhard, Stockmann, Walter, Weiler

UEN: Andrews, Berlato, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Echerer, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lipietz, McKenna, Onesta, Piétrasanta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Enthaltungen: 21

EDD: Bernié, Esclopé

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

PPE-DE: Andria, Bradbourn, Callanan, Cocilovo, Fernández Martín, Hermange, Nicholson, Rübig, de Veyrinas, Vlasto, Wijkman

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Frassoni, Jonckheer, Mayol i Raynal, Staes

28.   Bericht Liese A5-0369/2003

Ja-Stimmen: 92

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Coûteaux, van Dam, Kuntz

ELDR: Gasòliba i Böhm

GUE/NGL: Fiebiger, Kaufmann, Markov, Modrow, Schröder Ilka

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Bastos, Beazley, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Dover, Evans Jonathan, Ferrer, Garriga Polledo, Gouveia, Graça Moura, Heaton-Harris, Karas, Kauppi, Mombaur, Sacrédeus, Scallon

PSE: Dehousse

UEN: Andrews, Berlato, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Dhaene, Echerer, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Nein-Stimmen: 425

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Booth, Butel, Esclopé, Farage, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Cox, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Pannella, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Maes

Enthaltungen: 10

EDD: Mathieu

PPE-DE: Andria, Fernández Martín, Gawronski, Nicholson, Sumberg

PSE: Schmid Gerhard

Verts/ALE: Cohn-Bendit, MacCormick, Mayol i Raynal

29.   Bericht Liese A5-0369/2003

Ja-Stimmen: 300

EDD: Andersen, Bonde, Butel, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Cox, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Morgantini, Naïr, Puerta, Scarbonchi, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Balfe, Banotti, Bébéar, Bourlanges, Bowis, Brunetta, Bushill-Matthews, Cederschiöld, Chichester, Cushnahan, Daul, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Elles, Folias, Foster, Fourtou, Garriga Polledo, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Inglewood, Jean-Pierre, Kauppi, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, McCartin, McMillan-Scott, Marinos, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Oomen-Ruijten, Pacheco Pereira, Perry, Pex, Provan, Purvis, Schaffner, Smet, Stenmarck, Stevenson, Sturdy, Sudre, Sumberg, Suominen, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Wachtmeister, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Guy-Quint, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Lage, Lalumière, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Mussa

Verts/ALE: Bouwman, Buitenweg, Dhaene, Lagendijk, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, de Roo, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 210

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Calò, Di Pietro, Gasòliba i Böhm

GUE/NGL: Fiebiger, Kaufmann, Markov, Modrow, Schröder Ilka

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, De Mita, Deva, Dover, Ebner, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Hannan, Hansenne, Heaton-Harris, Hernández Mollar, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, Mann Thomas, Marques, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenzel, Tajani, Theato, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Ceyhun, De Rossa, Gebhardt, Gröner, Hänsch, Haug, Hume, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lange, Müller, Piecyk, Rothe, Sakellariou, Schmid Gerhard, Stockmann, Walter, Weiler

UEN: Andrews, Berlato, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Echerer, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lipietz, McKenna, Piétrasanta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Turmes, Wuori

Enthaltungen: 19

EDD: Bernié, Esclopé

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

PPE-DE: Andria, Bradbourn, Callanan, Cocilovo, Corrie, Hermange, Nicholson, Vlasto, Wijkman

PSE: Hoff

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Frassoni, Jonckheer, Onesta

30.   Bericht Blokland A5-0394/2003

Ja-Stimmen: 212

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Boogerd-Quaak, Di Pietro

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Patakis, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Langenhagen

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Gröner, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Pérez Royo, Piecyk, Poos, Prets, Rapkay, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 215

EDD: Booth, Farage, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Beysen, Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Ilgenfritz, Lang, Mennea, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Inglewood, Jean-Pierre, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Lehne, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà

UEN: Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 9

EDD: Mathieu

NI: Berthu, Hager, Kronberger, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Varaut

PPE-DE: Oomen-Ruijten


ANGENOMMENE TEXTE

 

P5_TA(2003)0497

Frauenrechte

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Verletzung der Rechte der Frau und die internationalen Beziehungen der Europäischen Union (2002/2286(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Außenbeziehungen der Europäischen Union, wie sie in den Artikeln 11, 177, 178 und 181 des EG-Vertrags definiert sind,

unter Hinweis auf die Menschenrechtsklausel in den Assoziationsabkommen der Europäischen Union und insbesondere auf Artikel 25 des Abkommens von Cotonou,

unter Hinweis auf die Artikel 4, 5, 6 und 20 sowie Artikel 21 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Europäischen Union zur Menschenrechtslage (12141/2001) und seine diesbezügliche Entschließung vom 25. April 2002 (1),

unter Hinweis auf die Empfehlung 5 (2002) des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten vom 30. April 2002 betreffend den Schutz von Frauen vor Gewalt,

unter Hinweis auf die UN-Resolution 2003/44 zur Integration der Frauenrechte in das UN-System und die Resolution 2003/45 der UN-Menschenrechtskommission zur Gewalt gegen Frauen (2),

unter Hinweis auf die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW) und auf die allgemeinen Empfehlungen Nr. 12, 14 und 19 des CEDAW-Kontrollausschusses (3),

unter Hinweis auf die Erklärung von Wien und das Aktionsprogramm, das am 25. Juni 1993 von der UN-Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurde (4),

unter Hinweis auf das Abschlussdokument über die Nachfolgekonferenz „Peking Plus 5“ betreffend die Folgemaßnahmen zu der Aktionsplattform von Peking (130a) (5),

unter Hinweis auf die Erklärungen des griechischen Ratsvorsitzes, wonach nachhaltige Bemühungen unternommen werden, um die Gleichstellung der Geschlechter zur Querschnittsaufgabe in der Arbeit des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ zu machen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. September 2001 zu Genitalverstümmelungen bei Frauen (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2002 zur Politik der Europäischen Union gegenüber den Mittelmeerpartnerländern hinsichtlich der Förderung der Rechte der Frau und der Chancengleichheit (7),

gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0334/2003),

A.

in der Erwägung, dass gemäß der allgemeinen Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses Gewalt gegen Frauen (8) eine Diskriminierung darstellt, da sie die geistige und körperliche Integrität von Frauen unterminiert und sie in der Wahrnehmung ihrer umfassenden und in den allgemeinen und Europäischen Menschenrechtsinstrumenten festgeschriebenen Grundrechte wie Recht auf Leben, Sicherheit und Unversehrtheit beschneidet,

B.

unter Hinweis darauf, dass gemäß der Erklärung der Wiener Konferenz über Menschenrechte von 1993 die Menschenrechte von Frauen und Mädchen unveräußerliche wesentliche und untrennbare Bestandteile der allgemeinen Menschenrechte sind und dass, wie 1995 in der Erklärung von Peking und der Aktionsplattform festgelegt wurde, Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Gewalt gegen Frauen im öffentlichen und privaten Leben zu beseitigen,

C.

in der Erwägung, dass sowohl Frauen als auch Männer Opfer von Gewalt sind, dass jedoch bei der Durchsetzung der Menschenrechte auf internationaler Ebene in der Regel häufig der Gewalt gegen Frauen weniger Bedeutung beigemessen wird, die zurückzuführen ist auf das Modell ungleicher Beziehungen zwischen Männern und Frauen, das in den meisten Gesellschaften vorherrscht, sowie die nicht annehmbare Berufung auf Kultur und Tradition,

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Union auf der Grundlage ihres Mandats zur Wahrung und zum Schutz der Menschenrechte in der internationalen Politik einen positiven Beitrag in diesem Bereich leisten und Maßnahmen ergreifen sollte, um die Gewalt in allen ihren Erscheinungsformen zu bekämpfen, dass aber, bis dieses endgültige Ziel erreicht ist, die Beseitigung schwerwiegender, entwürdigender und/oder lebensbedrohlicher Formen der Gewalt gegen Frauen der erste wichtige Schritt ist,

E.

in der Erwägung, dass Praktiken wie Genitalverstümmelung, Steinigung, öffentliche Züchtigung, Verbrennung, Vergewaltigung und Verätzung durch Säure, Verbrechen um der Ehre Willen, Zwangsehen, Sklaverei und sexuelle Ausbeutung besonders abscheuliche und inakzeptable Formen der Gewalt gegen Frauen und junge Mädchen darstellen,

F.

unter Hinweis darauf, dass im internationalen Recht die individuellen und die Kollektivrechte der Frauen zwar formell verankert sind, dass aber viele Partnerstaaten der Europäischen Union verschiedene Vorbehalte gegen diese Rechtsvorschriften formuliert haben, so dass die Durchführung eines Großteils dieser Bestimmungen rechtlich unmöglich ist, dass andererseits in den Fällen, in denen wichtige internationale Verträge ohne Vorbehalte unterzeichnet und ratifiziert werden, deren Anwendung erschwert wird durch unzureichende Mechanismen, durch traditionell oder religiös bedingte Klischees, wobei nur selten positive Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Frauen und für ihre Einbeziehung in das wirtschaftliche und soziale Leben getroffen werden,

G.

in der festen Überzeugung, dass solche Praktiken — nicht einmal wenn sie in Traditionen begründet sind — tolerierbar oder zu rechtfertigen sind, und dass keine kulturellen Rahmenbedingungen vorgeschützt oder akzeptiert werden dürfen, wenn es um derart schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen geht,

H.

besorgt darüber, dass Frauen fortgesetzt Opfer verschiedener Formen der Gewalt in verschiedenen Ländern sind, die mit der Europäischen Union über Partnerschafts- oder Entwicklungsabkommen verbunden sind; ist daher der Ansicht, dass ein integrierter Ansatz zur Beseitigung der sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und rechtlichen Faktoren erforderlich ist, die die Frauen dort von den Zentren der Macht ausschließen und in eine untergeordnete soziale und wirtschaftliche Position zwingen,

I.

in der Erwägung, dass der Rat in vielen Entwicklungs- und Handelsabkommen bereits eine Reihe von rechtlichen und politischen Instrumenten eingebaut hat, um die Wahrung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtstaatlichkeit (9) in den Partnerländern zu gewährleisten,

J.

in der Erwägung, dass speziell Frauen Opfer von Armut und Gewalt sind, dass sie aber auch unverzichtbare Akteurinnen der Entwicklung und des sozialen Zusammenhalts ihrer Länder darstellen und diesen beiden Gegebenheiten in der Kooperations- und Entwicklungspolitik der Europäischen Union Rechnung getragen werden muss,

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über das Aktionsprogramm zur Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaufgabe für die Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft (KOM(2001) 295), betont allerdings die Notwendigkeit, direktere und nachdrücklichere Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen zu ergreifen;

2.

begrüßt, dass in das Abkommen von Cotonou mit AKP-Ländern Sonderklauseln aufgenommen wurden betreffend geschlechterspezifische Fragen als Bestandteil des politischen Dialogs (Artikel 8), die Gleichberechtigung von Mann und Frau und die Gleichstellungspolitik als Querschnittsaufgabe (Artikel 31) sowie betreffend Maßnahmen zur Verhütung der Genitalverstümmelung (Artikel 25) (10);

3.

verweist auf seine Initiative, in die einschlägigen Haushaltslinien des Haushaltsplans 2003 eine Klausel einzufügen, der zufolge das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung schwerer Gewalt gegen Frauen (Steinigung, öffentliche Züchtigung, Genitalverstümmelung, Verbrennung oder Vergewaltigung) einen Grund zur Aussetzung der EU-Hilfen darstellt;

4.

begrüßt die Durchführung des neuen, im Januar 2003 angelaufenen EU-Programms über sexuelle und reproduktive Gesundheit der Frauen in 22 AKP-Ländern und fordert eine Ausweitung und Aufstokkung dieses Programms;

5.

fordert eine stärkere Vertretung der Frauen in internationalen Organisationen, offiziellen diplomatischen Missionen und internationalen Initiativen, damit die Erfahrungen, die Sichtweisen und die Bedürfnisse von 50% der Bevölkerung berücksichtigt werden, was zur Bewältigung der Probleme und zur langfristigen Tragfähigkeit von Entscheidungen, die die Frauen betreffen, beitragen wird, denn das Geschlecht ist ein wichtiger Faktor, der in der Außenpolitik vernachlässigt wird;

6.

unterstreicht die Notwendigkeit, gemäß den CEDAW-Leitlinien und denen des Aktionsprogramms von Peking eine umfassende Definition von Gewalt, ob im privaten oder öffentlichen Bereich, in die Handels- und Entwicklungsabkommen aufzunehmen, und fordert die Drittstaaten auf, dieses Instrument zu ratifizieren und in ihre nationale Rechtsordnung zu integrieren;

7.

fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, in ihre künftigen Handels- und Entwicklungsabkommen unabhängig von der Menschenrechtsklausel und in Ergänzung zu dieser eine Sonderklausel vorzusehen, in der Sanktionen und schließlich auch die Aussetzung des Abkommens für den Fall vorgesehen sind, dass schwerwiegende und wiederholte Verletzungen der Rechte von Frauen, d.h. weitverbreitete Gewalthandlungen wie Genitalverstümmelung, Verätzung mit Säure, öffentliche Züchtigung, Verbrennung, Blutfehden, Steinigung, Vergewaltigung und Frauenhandel, Ehrenmorde, Zwangsehen und Sklaverei vorkommen;

8.

ist der Auffassung, dass Sanktionen oder die Aussetzung des jeweiligen Abkommens erfolgen sollten, wenn die Regierung des Partnerlands trotz zunehmender und schwerwiegender Fälle von Gewalt gegen Frauen es weiterhin systematisch unterlässt, positive Maßnahmen zur Unterbindung dieser Vorkommnisse im legislativen, administrativen und juristischen Bereich zu ergreifen, wobei aber die Auswirkungen solcher Sanktionen bzw. der Aussetzung des Abkommens auf die Bevölkerung und insbesondere auf Kinder und Frauen im Einzelfall gründlich zu prüfen und zu evaluieren sind;

9.

ersucht die Kommission, in ihre Aktionen örtliche Frauenorganisationen aus den Partnerländern einzubeziehen, die sich aktiv in der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen engagieren;

10.

fordert die Kommission auf, jeweils günstige und ungünstige Handelsbedingungen für Partnerländer bereitzuhalten und diese nach Maßgabe der von den einzelnen Ländern erwiesenermaßen durchgeführten Aktionen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen anzuwenden und außerdem Anreize für Partnerländer zu schaffen, die tatsächlich Fortschritte im Bereich der Demokratisierung und Gewährleistung des Rechtsstaats gemacht haben;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in ihre Entwicklungshilfeprogramme spezifisch auf die Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und zugunsten der Emanzipation der Frauen ausgerichtete Projekte aufzunehmen; fordert ferner die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen nennenswerten Prozentsatz ihrer Hilfsprojekte ausschließlich zugunsten der Frauen, ihres Wohlergehens und ihrer Entwicklung vorzusehen; unterstreicht, dass an diesen Projekten die Frauen vor Ort aktiv beteiligt werden müssen;

12.

fordert die Kommission dringend auf, den Status von Frauen und die Fortschritte bezüglich der Lage der Frauen im wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und kulturellen Bereich, (insbesondere den Stand der Ratifizierung der CEDAW und ihres Zusatzprotokolls), zu berücksichtigen und Debatten mit den Partnerländern über gewisse sensible Bereiche wie diskriminierende Bestimmungen im Familien- und Strafrecht, häusliche Gewalt, Diskriminierung beim Zugang zu Gesundheitsdiensten, Bildung und Rechtsbeistand anzukurbeln; unterstreicht die Notwendigkeit einer angemessenen Nutzung existierender EU-Mittel zur Finanzierung positiver Maßnahmen in Ländern, in denen in den Machtzentren noch starke Ungleichgewichte zwischen den Geschlechtern bestehen, die die Frauen daran hindern, sich zu emanzipieren und am Gesellschaftsleben und im Bildungsbereich aktiv zu partizipieren, wodurch Frauen einem besonderen Gewaltrisiko ausgesetzt werden;

13.

fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, Frauen und Mädchen, die aufgrund ihres Geschlechts Verfolgungen ausgesetzt waren, das Recht auf Asyl zu gewähren, und diesen Verfolgungen Rechnung zu tragen, wenn sie Anträge auf Gewährung des Flüchtlingsstatus prüfen;

14.

betont die Notwendigkeit, Fragen der Gewalt gegen Frauen voll einzubeziehen, und die Regierung des Iran nachdrücklich darauf hinzuweisen, wie wichtig die Ratifizierung der CEDAW im Rahmen der derzeitigen Verhandlungen über den Abschluss eines Handels- und Kooperationsabkommens ist;

15.

appelliert auch an die Regierungen der Partnerländer:

den notwendigen politischen Willen an den Tag zu legen und die rechtlichen, administrativen und sonstigen Reformen zu beschleunigen, damit die rechtliche Gleichheit von Männern und Frauen verankert und die Geschlechtergleichstellung in all ihre Politiken einbezogen wird, wobei insbesondere die Mitwirkung der Frauen am Entscheidungsprozess zu fördern ist,

Informationskampagnen zu starten und politische Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen einzuleiten, und zwar durch Förderung einer Spezialausbildung für die Mitarbeiter von Polizei und Justiz, durch Förderung der Chancengleichheit in der Bildung (indem insbesondere dem entgegengewirkt wird, dass junge Mädchen und Frauen ihre Ausbildung unterbrechen oder abbrechen) sowie durch Ausbau der Gesundheitsprogramme;

16.

schlägt vor, über die Delegationen der Kommission ständige Kontakte mit den zuständigen lokalen, nationalen und internationalen Einrichtungen und den in den Partnerländern tätigen NRO einzurichten, um so alle verfügbaren und sachdienlichen Daten über geschlechtsspezifische Fragen, die Frage der Gewalt und die Lage der Frauen in Drittländern zu erheben und anschließend jährlich eine Mitteilung über die auf diese Weise erhobenen Daten unter Verwendung der von den Drittländern bereitgestellten allgemeinen Informationen zu veröffentlichen;

17.

fordert, dass die Mitwirkung der Frauen an der Aushandlung von Abkommen mit Drittländern gewährleistet wird, damit die Geschlechterperspektive systematisch einbezogen und den Auswirkungen auf das Leben und die Situation der Frauen Rechnung getragen wird;

18.

fordert die Kommission auf, im Bereich der geschlechtsspezifischen Fragen und des Mainstreaming besonders ausgebildetes Personal einzustellen und fortzubilden, um so die Möglichkeit zu erhalten, in die Länder- und Regional-Strategiepapiere nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten einzubeziehen und die Maßnahmen der Europäischen Union zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen gegebenenfalls zu koordinieren und die Auswirkungen dieser Maßnahmen zu evaluieren;

19.

ersucht die Kommission, auf allen wichtigen internationalen Ebenen, in einschlägigen Konferenzen und Organisationen — so auch in den G8-Treffen und den WTO-Verhandlungsrunden — die Frage der Gewalt gegen Frauen aufzuwerfen und dementsprechend Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt und die Aufnahme spezieller Klauseln in multilaterale Abkommen vorzuschlagen;

20.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle derzeitigen und künftigen EU-Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen uneingeschränkt zu unterstützen, und zwar auf allen Ebenen der Aushandlung und Umsetzung bilateraler und multilateraler Übereinkommen;

21.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gezielt Rechtsvorschriften in ihren Ländern zu verabschieden bzw. bestehende Rechtsvorschriften strikter anzuwenden, die vor allem die Genitalverstümmelung verbieten und unter Strafe stellen, sowie gleichzeitig nationale Präventionsprogramme zur definitiven Ausmerzung der Praxis der Genitalverstümmelung auszuarbeiten;

22.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß seinem Standpunkt vom 12. Juni 2001 zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung des Menschenhandels (11) erneut auf, in Zusammenarbeit mit Europol, Interpol und Eurojust konkrete und koordinierte Maßnahmen gegen den Frauenhandel in Europa einzuleiten und das neue Protokoll der Vereinten Nationen über den Menschenhandel zu ratifizieren;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer sowie den Handels- und Assoziationspartnern der Europäischen Union zu übermitteln.


(1)  ABl. C 131 vom 5.6.2003, S. 138.

(2)  http://www. un. org/.

(3)  http://www. unifem. org/.

(4)  http://www. unhchr. ch/huridoca. nsf/(Symbol/A. CONF.157.23.

(5)  http://www. unifem. org/.

(6)  ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 126.

(7)  ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 337.

(8)  d.h. Gewalt in ihren verschiedenen Formen wie beispielsweise „physische, psychische, sexuelle Leiden oder Schäden oder die Androhung von solchen Handlungen, Nötigung oder Freiheitsberaubung“.

(9)  KOM(95) 216; Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates; Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates.

(10)  http://www. eurosur. org/wide/EU/Cotonou/newcotonou. htm.

(11)  ABl. C 53 E vom 28.2.2002, S. 114.

P5_TA(2003)0498

Schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen ***III

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (PE-CONS 3665/2003 — C5-0435/2003 — 2001/0257(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (PE-CONS 3665/2003 — C5-0435/2003),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 624) (2),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2002) 540) (3),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung (4) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates (5),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2003) 460 — C5-0352/2003) (6),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 83 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A5-0365/2003),

1.

nimmt den gemeinsamen Entwurf an;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 315.

(2)  ABl C 75 E vom 26.3.2002, S. 357.

(3)  ABl. C 20 E vom 28.1.2003, S. 255.

(4)  Angenommene Texte vom 19.6.2003, P5-TA(2003)0285.

(5)  ABl. C 102 E vom 29.4.2003, S. 1.

(6)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5-TA(2003)0499

Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (KOM(2003) 229 — C5-0218/2003 — 2003/0089(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 229) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0218/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten und des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0385/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0089

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. November 2003 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Vorsätzliche rechtswidrige Handlungen und insbesondere der Terrorismus gehören zu den schwersten Bedrohungen der Ideale der Demokratie und der Freiheit und der Werte des Friedens, die das Wesen der Europäischen Union ausmachen.

(2)

Die Gefahrenabwehr für die Schifffahrt der Europäischen Gemeinschaft und die Bürger, die diese nutzen, sowie von der Umwelt sollte angesichts drohender vorsätzlicher rechtswidriger Handlungen, wie z.B. Terrorakten, Piraterie oder anderen Handlungen gleicher Art, jederzeit sichergestellt werden.

(3)

Beim Transport von Gütern, die besonders gefährliche Substanzen enthalten, wie chemische und radioaktive Stoffen, sind die potenziellen Folgen der sich aus vorsätzlichen rechtswidrigen Handlungen für die Unionsbürger und die Umwelt ergebenden Gefahren erheblich.

(4)

Die Diplomatische Konferenz der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat am 12. Dezember 2002 Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) sowie einen Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) verabschiedet. Diese Vorschriften sollen die Gefahrenabwehr auf Schiffen, die im internationalen Handel eingesetzt werden, und der zugehörigen Hafenanlagen verbessern; sie umfassen zwingende Bestimmungen, deren Anwendungsbereich in der Gemeinschaft präzisiert werden sollte, sowie Empfehlungen, von denen einige innerhalb der Gemeinschaft zwingend vorgeschrieben werden sollten.

(5)

Unbeschadet der Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Gefahrenabwehr und der Maßnahmen, die aufgrund des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union getroffen werden können, sollte die Verwirklichung des in Erwägungsgrund 2 genannten Ziels der Gefahrenabwehr durch die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der Schifffahrtspolitik erfolgen, mit denen gemeinsame Normen für die Auslegung, Umsetzung und Überwachung in der Gemeinschaft der von der IMO am 12. Dezember 2002 angenommenen Bestimmungen festgelegt werden. Der Kommission sollten Durchführungskompetenzen zum Erlass detaillierter Durchführungsbestimmungen übertragen werden.

(6)

Diese Verordnung berücksichtigt die grundlegenden Rechte und anerkannten Grundsätze, insbesondere die Grundrechtscharta der Europäischen Union.

(7)

Die Gefahrenabwehr sollte nicht nur für Schiffe, die im internationalen Seeverkehr eingesetzt werden, und für die ihnen dienenden Hafenanlagen erhöht werden, sondern auch für innerhalb der Gemeinschaft im nationalen Seeverkehr eingesetzte Schiffe und für die ihnen dienenden Hafenanlagen; dies gilt angesichts der großen Zahl von Fahrgästen, die dieser Verkehr Gefahren aussetzt, insbesondere für Fahrgastschiffe.

(8)

Teil B des ISPS-Codes umfasst eine Reihe von Empfehlungen, die innerhalb der Gemeinschaft zwingend vorgeschrieben werden sollten, um die Verwirklichung des in Erwägungsgrund 2 genannten Ziels der Gefahrenabwehr auf einheitliche Weise zu erreichen.

(9)

Um zu dem anerkannten und notwendigen Ziel der Förderung des innergemeinschaftlichen Kurzstreckenseeverkehrs beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, im Hinblick auf Regel 11 der besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt des SOLAS-Übereinkommens die Übereinkünfte über Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr in der innergemeinschaftlichen Linienschifffahrt auf festen Strecken unter Nutzung spezifischer zugehöriger Hafenanlagen zu schließen, ohne das allgemein angestrebte Niveau der Gefahrenabwehr zu beeinträchtigen.

(10)

Die ständige Anwendung aller in dieser Verordnung vorgesehenen Regeln zur Gefahrenabwehr könnte bei Hafenanlagen in Häfen, die nur gelegentlich dem internationalen Seeverkehr dienen, unverhältnismäßig sein. Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der von ihnen durchgeführten Risikobewertungen bestimmen, welche Häfen betroffen sind, und die Ersatzmaßnahmen festlegen, die ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung der Vorschriften zur Gefahrenabwehr durch Schiffe, die in einen Hafen der Gemeinschaft einzulaufen beabsichtigen, ungeachtet deren Herkunft, wachsam kontrollieren. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten eine „zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr“ benennen, die mit der Koordinierung, Umsetzung und Überwachung der Anwendung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen betraut ist. Diese Behörde sollte von jedem Schiff, das beabsichtigt, in den Hafen einzulaufen, im Voraus Informationen über sein internationales Zeugnis zur Gefahrenabwehr an Bord und über die Gefahrenstufen, die für seinen Betrieb gelten oder zuvor gegolten haben, sowie alle weiteren praktischen Informationen zur Gefahrenabwehr verlangen.

(12)

Den Mitgliedstaaten sollte gestattet sein, beim innergemeinschaftlichen oder nationalen Liniendienst im Seeverkehr Freistellungen von dem systematischen Erfordernis der Vorlage der in Erwägungsgrund 11 genannten Informationen zu gewähren, sofern die Unternehmen, die diese Dienste betreiben, auf Anfrage der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats in der Lage sind, diese Informationen jederzeit zur Verfügung zu stellen.

(13)

Die Kontrollen zur Gefahrenabwehr im Hafen können von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Gefahrenabwehr vorgenommen werden, hinsichtlich des internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes jedoch auch von Inspektoren im Rahmen der Hafenstaatkontrolle gemäß der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (3). Sofern unterschiedliche Behörden beteiligt sind, ist daher vorzusehen, dass sich diese gegenseitig ergänzen.

(14)

Angesichts der Tatsache, dass an der Umsetzung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf nationaler Ebene unterschiedliche Stellen beteiligt sind, sollte jeder Mitgliedstaat eine einzige zuständige Behörde benennen, die auf nationaler Ebene mit der Koordinierung und Überwachung der Anwendung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt betraut ist. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Mittel bereitstellen und einen nationalen Plan für die Durchführung dieser Verordnung aufstellen, um das in Erwägungsgrund 2 genannte Ziel der Gefahrenabwehr zu erreichen, insbesondere einen Zeitplan für die vorgezogene Durchführung bestimmter Maßnahmen gemäß der am 12. Dezember 2002 angenommenen Entschließung Nr. 6 der Diplomatischen Konferenz der IMO. Die Wirksamkeit der Kontrollen der Durchführung jedes nationalen Systems sollte Gegenstand von Inspektionen sein, die von der Kommission überwacht werden.

(15)

Die wirksame und einheitliche Anwendung der Maßnahmen dieser Politik wirft wichtige Fragen zu ihrer Finanzierung auf. Die Finanzierung der Kosten bestimmter zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. In diesem Sinne sollte die Kommission unverzüglich eine Studie durchführen (insbesondere zur Klärung der Frage der Aufteilung der Finanzierung zwischen den öffentlichen Behörden und den Betreibern unbeschadet der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft) und dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls die Ergebnisse sowie eventuelle Vorschläge übermitteln.

(16)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden. Dazu sollte ein Verfahren zur Anpassung dieser Verordnung vorgesehen werden, um der Weiterentwicklung der internationalen Instrumente Rechnung zu tragen und anderen Bestimmungen von Teil B des ISPS-Codes, die von dieser Verordnung nicht bereits jetzt verbindlich vorgeschrieben werden, im Lichte der gewonnenen Erfahrungen verbindlich zu machen.

(17)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen im Bereich der Seeverkehrspolitik, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der europäischen Dimension dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

(1)   Hauptziel dieser Verordnung ist die Einführung und Umsetzung gemeinschaftlicher Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen im internationalen Seehandel und im nationalen Verkehr sowie zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in den ihnen dienenden Hafenanlagen angesichts der Bedrohung durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen.

(2)   Die Verordnung dient außerdem als Grundlage für die harmonisierte Auslegung und Umsetzung sowie die gemeinschaftliche Kontrolle der besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die von der Diplomatischen Konferenz der IMO am 12. Dezember 2002 zur Änderung des Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) sowie zur Einführung des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) angenommen wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

1.

„Besondere Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt“ die in Anhang I dieser Verordnung genannten Änderungen, durch die Kapitel XI-2 in den Anhang des SOLAS-Übereinkommens der IMO eingefügt wird, in ihrer geltenden Fassung;

2.

„ISPS-Code“ den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen der IMO in seiner geltenden Fassung;

3.

„Teil A des ISPS-Codes“ die Präambel und die verbindlichen Vorschriften, die den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Teil A des ISPS-Codes bilden und die Bestimmungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens in seiner geltenden Fassung betreffen;

4.

„Teil B des ISPS-Codes“ die Hinweise, die den in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Teil B des ISPS-Codes bilden und die Bestimmungen des Kapitels XI-2 des Anhangs des SOLAS-Übereinkommen in seiner geltenden Fassung sowie des Teils A des ISPS-Codes in seiner geltenden Fassung betreffen;

5.

„Gefahrenabwehr in der Schifffahrt“ die Kombination vorbeugender Maßnahmen zum Schutz des Seeverkehrs und von Hafenanlagen vor einer Bedrohung durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen;

6.

„Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr“ die von jedem Mitgliedstaat benannte Stelle, die als Kontaktstelle für die Kommission und andere Mitgliedstaaten dient, um die Anwendung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr nach dieser Verordnung zu vereinfachen, weiterzuverfolgen und über sie Auskünfte zu erteilen;

7.

„zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr“ eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde, die die Anwendung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bezüglich der Schiffe und/oder einer oder mehrerer Hafenanlagen koordiniert, umsetzt und überwacht. Die Zuständigkeiten dieser Behörden können je nach Aufgabenstellung variieren;

8.

„internationaler Seeverkehr“ jede Seeverkehrsverbindung von einer Hafenanlage eines Mitgliedstaat zu einer Hafenanlage außerhalb dieses Mitgliedstaats oder umgekehrt;

9.

„nationaler Seeverkehr“ jede Verkehrsverbindung über See zwischen einer Hafenanlage eines Mitgliedstaats und derselben Hafenanlage oder einer anderen Hafenanlage dieses Mitgliedstaats;

10.

„Liniendienst“ eine Abfolge von Überfahrten, die so organisiert ist, dass eine Verbindung zwischen zwei oder mehr Hafenanlagen

a)

entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan,

b)

oder mit einer solchen Regelmäßigkeit oder Häufigkeit, dass sie eine erkennbare systematische Abfolge bildet, sichergestellt wird.

11.

„Hafenanlage“ eine Örtlichkeit, in der das Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet; sie umfasst gegebenenfalls Bereiche wie Reeden, Warteplätze und seewärtige Hafenzufahrten;

12.

„Zusammenwirken von Schiff und Hafen“ die Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit dem Erbringen von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen;

13.

„vorsätzliche rechtswidrige Handlung“ eine vorsätzliche Handlung, die durch die Art ihrer Begehung oder die jeweiligen Umstände die im internationalen oder nationalen Seeverkehr eingesetzten Schiffe, ihre Fahrgäste oder ihre Fracht sowie die ihnen dienenden Hafenanlagen schädigen kann.

Artikel 3

Gemeinsame Maßnahmen und Anwendungsbereich

(1)   Im internationalen Seeverkehr wenden die Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2004 die besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und Teil A des ISPS-Codes gemäß den Bedingungen und für die Schiffe, Unternehmen und Hafenanlagen an, die in diesen Vorschriften genannt sind.

(2)   Im nationalen Seeverkehr wenden die Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2005 die besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt sowie Teil A des ISPS-Codes auf Fahrgastschiffe an, die für einen nationalen Verkehrsdienst eingesetzt werden und der Klasse A im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (5) angehören, sowie auf ihre Unternehmen im Sinne der Regel IX/1 des SOLAS-Übereinkommens und auf die ihnen dienenden Hafenanlagen.

(3)   Nach einer obligatorischen Bewertung der Sicherheitsrisiken beschließen die Mitgliedstaaten, inwieweit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Juli 2007 für andere als die in Absatz 2 genannten Kategorien von Schiffen, die für nationale Verkehrsdienste eingesetzt werden, ihre Unternehmen und die ihnen dienenden Hafenanlagen gelten sollen. Das allgemeine Sicherheitsniveau sollte durch einen solchen Beschluss nicht beeinträchtigt werden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in diesem Sinne angenommenen Beschlüsse und die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung, die mindestens alle fünf Jahre erfolgen muss.

(4)   Bei der Umsetzung der Bestimmungen, die sich aus den Absätzen 1, 2 und 3 ergeben, tragen die Mitgliedstaaten den Hinweisen in Teil B des ISPS-Codes umfassend Rechnung.

(5)   Die Mitgliedstaaten halten folgende Absätze des Teils B des ISPS-Codes ein, als wenn diese verbindlich wären:

1.

1.12. (Überprüfung der Pläne zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff),

2.

1.16. (Risikobewertung für Hafenanlagen),

3.

4.1. (Schutz der Vertraulichkeit von Plänen zur Gefahrenabwehr und Risikobewertungen),

4.

4.4. (anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr),

5.

4.5. (Mindestkompetenz der anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr),

6.

4.8. (Festlegung der Gefahrenstufe),

7.

4.14., 4.15., 4.16. (Kontaktstelle und Angaben über Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage),

8.

4.18. (Ausweisdokumente),

9.

4.24. (Anwendung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die der Staat vorsieht, dessen Küstenmeere befahren werden, durch die betreffenden Schiffe),

10.

4.28. (Besatzungsstärke von Schiffen),

11.

4.41. (gegenseitige Unterrichtung über die Ausweisung aus einem Hafen oder das Verwehren der Einfahrt in einen Hafen),

12.

4.45. (Schiffe eines Staates, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist),

13.

6.1. (Pflicht des Unternehmens, dem Kapitän Informationen über die Schiffsbetreiber bereitzustellen),

14.

8.3. bis 8.10. (Mindeststandards für die Risikobewertung für das Schiff),

15.

9.2. (Mindeststandards für Pläne zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff),

16.

9.4. (Unabhängigkeit der anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr),

17.

13.6. und 13.7. (Häufigkeit von Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr für Schiffsbesatzungen sowie für die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und auf dem Schiff),

18.

15.3. bis 15.4. (Mindeststandards für die Risikobewertung für die Hafenanlage),

19.

16.3. und 16.8. (Mindeststandards für den Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage),

20.

18.5. und 18.6. (Häufigkeit von Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen sowie für die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage),

(6)   Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 15.4 des Teils A des ISPS-Codes wird die regelmäßige Überprüfung der Risikobewertungen für Hafenanlagen nach Absatz 1.16 des Teils B des ISPS-Codes spätestens fünf Jahre nach Erstellung der Bewertungen oder ihrer letzten Überprüfung durchgeführt.

(7)   Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe und Truppentransportschiffe, Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 Registertonnen, Schiffe ohne Maschinenantrieb, Holzschiffe einfacher Bauart, Fischereifahrzeuge oder Schiffe, die keinen Handelszwecken dienen.

(8)   Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 stellen die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Annahme von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und Plänen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sicher, dass diese Pläne geeignete Bestimmungen enthalten, um zu gewährleisten, dass der Schutz der Schiffe, für die diese Verordnung gilt, durch kein anderes Schiff, kein Zusammenwirken von Schiff und Hafen oder keine Schiff-zu-Schiff-Tätigkeit unter Beteiligung eines Schiffs, das dieser Verordnung nicht unterliegt, beeinträchtigt wird.

Artikel 4

Übermittlung von Angaben

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der IMO, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die gemäß der Regel 13 (Übermittlung von Angaben) der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt erforderlichen Informationen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Kontaktangaben von Regierungsbeauftragten nach Absatz 4.16 des Teils B des ISPS-Codes und die Angaben nach Absatz 4.41 des Teils B des ISPS-Codes, wenn ein Schiff aus dem Hafen ausgewiesen oder ihm die Einfahrt in einen Hafen verwehrt wird.

(3)   Jeder Mitgliedstaat erstellt auf der Grundlage der durchgeführten Risikobewertungen für die Hafenanlage die Liste der betreffenden Hafenanlagen sowie den Umfang der getroffenen Vorkehrungen für die Anwendung der Bestimmungen der Regel 2 Absatz 2 (Umfang der Anwendung auf Hafenanlagen, die gelegentlich auf internationalen Fahrten genutzt werden) der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission diese Liste spätestens bis zum 1. Juli 2004. Die Kommission und alle betroffenen Mitgliedstaaten werden auch über genügend Einzelheiten der getroffenen Vorkehrungen unterrichtet.

Artikel 5

Vereinbarungen über andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder gleichwertige Vorkehrungen für die Gefahrenabwehr

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung kann die Regel 11 (Vereinbarungen über andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr) der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt auch auf den innergemeinschaftlichen Linienseeverkehr angewendet werden, der auf festen Strecken unter Nutzung zugehöriger Hafenanlagen durchgeführt wird.

(2)   Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten untereinander jeweils bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte schließen, die in der genannten Regel vorgesehen sind. Die Mitgliedstaaten können insbesondere solche Übereinkünfte zur Förderung des innergemeinschaftlichen Kurzstreckenseeverkehrs in Betracht ziehen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Übereinkünfte und geben genügend Einzelheiten der Maßnahmen an, damit die Kommission prüfen kann, ob die Übereinkünfte das Sicherheitsniveau anderer, nicht von diesen Übereinkünften erfasster Schiffe oder Hafenanlagen gefährden. Einzelheiten der Maßnahmen, die unmittelbar die nationale Sicherheit betreffen, können gegebenenfalls von der Notifizierung der Kommission ausgenommen werden.

Die Kommission prüft, ob die Übereinkünfte ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen der Regel 11 Absatz 2, und mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen. Entsprechen die Übereinkünfte nicht diesen Kriterien, so trifft die Kommission innerhalb von vier Monaten eine Entscheidung nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren; in einem solchen Fall heben die betroffenen Mitgliedstaaten die Übereinkünfte auf oder ändern sie entsprechend.

(3)   Der Zeitabstand für die Überprüfung dieser Übereinkünfte nach der Regel 11 Absatz 4 der besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt darf fünf Jahre nicht überschreiten.

(4)   Die Mitgliedstaaten können für den nationalen Seeverkehr und die Hafenanlagen, die unter Artikel 3 Absätze 2 und 3 fallen, gleichwertige Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr gemäß Regel 12 (gleichwertige Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr) der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt treffen, sofern diese Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr mindestens so wirksam sind wie diejenigen, die in Kapitel XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und den einschlägigen verbindlichen Vorschriften des ISPS-Codes vorgeschrieben sind.

Spätestens fünf Jahre, nachdem diese Vorkehrungen getroffen oder letztmals überprüft wurden, teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission, wenn sie getroffen werden, genügend Einzelheiten über diese Vorkehrungen sowie über ihre regelmäßigen Überprüfungen mit.

Die Bedingungen zur Anwendung dieser Vorkehrungen sind Gegenstand von Inspektionen der Kommission gemäß Artikel 9 Absätze 4, 5 und 6 nach den dort genannten Verfahren.

Artikel 6

Bereitstellung sicherheitsrelevanter Angaben vor dem Einlaufen in einen Hafen eines Mitgliedstaates

(1)   Bekundet ein Schiff, das den Bestimmungen der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und dem ISPS-Code oder Artikel 3 der vorliegenden Verordnung unterliegt, die Absicht, in den Hafen eines Mitgliedstaats einzulaufen, so verlangt die für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die in Regel 9 Absatz 2.1 (Schiffe, die in einen Hafen einer anderen Vertragspartei einzulaufen beabsichtigen) der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt genannten Angaben. Die Behörde prüft soweit erforderlich die bereitgestellten Angaben und wendet erforderlichenfalls die in Absatz 2 der genannten Regel vorgesehenen Verfahren an.

(2)   Die Angaben nach Absatz 1 sind bereitzustellen

a)

mindestens vierundzwanzig Stunden im Voraus oder

b)

spätestens beim Auslaufen des Schiffs aus dem vorhergehenden Hafen, wenn die Dauer der Fahrt weniger als vierundzwanzig Stunden beträgt, oder

c)

falls nicht bekannt ist, welcher Hafen angelaufen wird oder sich dies während der Fahrt ändert, sobald bekannt wird, welcher Hafen angelaufen werden soll.

(3)   Für jedes Schiff, das einem akuten sicherheitsrelevanten Ereignis im Sinne der Regel 1 Absatz 1.13 (Definitionen) der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt ausgesetzt ist, wird ein Bericht über das Vorgehen aufbewahrt.

Artikel 7

Freistellungen von der Pflicht zur Bereitstellung sicherheitsrelevanter Angaben vor dem Einlaufen in einen Hafen

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Liniendienste zwischen Hafenanlagen in ihrem Hoheitsgebiet von dem Erfordernis des Artikels 6 freistellen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Unternehmen, das die genannten Liniendienste betreibt, stellt ein Verzeichnis der betreffenden Schiffe auf, das ständig aktualisiert wird, und übermittelt es der für den betreffenden Hafen zuständigen Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr.

b)

Für jede durchgeführte Fahrt werden der zuständigen Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr die in Regel 9 Absatz 2.1 der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt vorgesehenen Angaben zur Verfügung gehalten. Das Unternehmen muss ein internes System errichten, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Angaben der zuständigen Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr auf Anforderung rund um die Uhr und unverzüglich übermittelt werden können.

(2)   Wird ein internationaler Liniendienst zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten durchgeführt, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten um die Freistellung dieses Dienstes ersuchen.

(3)   Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, dass die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind. Ist mindestens eine dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt, so entziehen die Mitgliedstaaten dem betreffenden Unternehmen unverzüglich die Freistellung.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen die Liste der in Anwendung dieses Artikels freigestellten Unternehmen und Schiffe auf und halten sie auf aktuellem Stand. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Angaben der Kommission und jedem betroffenen Mitgliedstaat.

(5)   Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat aus Gründen der Gefahrenabwehr und von Fall zu Fall vor dem Einlaufen in einen Hafen die Übermittlung der in der Regel 9 Absatz 2.1 der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt genannten Angaben beantragen.

Artikel 8

Kontrollen zur Gefahrenabwehr in den Häfen eines Mitgliedstaats

(1)   Die Kontrolle des Zeugnisses gemäß der Regel 9 Absatz 1.1 (Kontrolle von Schiffen in Häfen) der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt wird im Hafen entweder von der zuständigen Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr nach Artikel 2 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung oder von den Besichtigern gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 95/21/EG vorgenommen.

(2)   Hat der Bedienstete, der die in Absatz 1 genannte Kontrolle des Zeugnisses durchführt, ernsthafte Gründe für die Annahme, dass das Schiff den Bestimmungen der besonderen Maßnahmen des SOLASÜbereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und des ISPS-Codes nicht entspricht und gehört er keiner Behörde an, die in diesem Mitgliedstaat für die Durchführung der in der Regel 9 Absätze 1.2 und 1.3 der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt vorgesehenen Maßnahmen verantwortlich ist, so verweist er die Angelegenheit unverzüglich an die genannte Behörde.

Artikel 9

Durchführung und Kontrolle der Einhaltung

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben wahr, die sich aus den Bestimmungen der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und des ISPS-Code ergeben. Sie stellen sicher, dass alle notwendigen Mittel zur Durchführung dieser Verordnung zugewiesen und wirksam bereitgestellt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen bis zum 1. Juli 2004 eine Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr.

(3)   Jeder Mitgliedstaat verabschiedet ein nationales Programm zur Durchführung dieser Verordnung.

(4)   Sechs Monate nach dem Datum der Anwendung der in Artikel 3 genannten Maßnahmen beginnt die Kommission in Zusammenarbeit mit der in Absatz 2 genannten Kontaktstelle mit Inspektionen zur Überwachung der Anwendung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten, einschließlich der Kontrolle einer repräsentativen Auswahl von Hafenanlagen und der betreffenden Unternehmen. Bei diesen Inspektionen werden die von der in Absatz 2 genannten Kontaktstelle vorgelegten Informationen, einschließlich Kontrollberichten, berücksichtigt. Die Verfahren für die Durchführung dieser Inspektionen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(5)   Die Bediensteten, die von der Kommission mit der Durchführung der Inspektionen nach Absatz 4 beauftragt werden, legen vor Beginn der Inspektion eine schriftliche Bestätigung der Kommission vor, in der Art und Zweck der Inspektion sowie das vorgesehene Datum des Inspektionsbeginns angegeben sind. Die Kommission informiert die von der Inspektion betroffenen Mitgliedstaaten rechtzeitig vor den Inspektionen.

Der betroffene Mitgliedstaat unterzieht sich diesen Inspektionen und stellt sicher, dass die betroffenen Organisationen oder Personen sich ihnen ebenfalls unterziehen.

(6)   Die Kommission übermittelt dem betroffenen Mitgliedstaat die Inspektionsberichte, der innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt ausreichende Einzelheiten über die Maßnahmen mitteilt, die er zur Abstellung etwaiger Mängel getroffen hat. Der Bericht und die Liste der getroffenen Maßnahmen werden dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss übermittelt.

Artikel 10

Übernahme von Änderungen internationaler Instrumente

(1)   Die in Artikel 2 genannten geltenden internationalen Instrumente, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 angewandt werden, sind diejenigen, die in Kraft getreten sind, einschließlich der jüngsten Änderungen hierzu, hiervon ausgenommen sind Änderungen, die aufgrund des Konformitätsprüfungsverfahrens nach Absatz 5 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wurden.

(2)   Die Einbeziehung von Änderungen der in Artikel 2 genannten internationalen Instrumente für Schiffe, die im nationalen Seeverkehr eingesetzt werden, und die ihnen dienenden Hafenanlagen, auf die diese Verordnung anwendbar ist, wird nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen, sofern diese Änderungen eine technische Aktualisierung der Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes darstellen. Das in Absatz 5 genannte Konformitätsprüfungsverfahren findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(3)   Nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren können Bestimmungen für die harmonisierte Anwendung der obligatorischen Bestimmungen des ISPS-Codes erlassen werden, ohne den Geltungsbereich dieser Verordnung zu erweitern.

(4)   Für die Zwecke dieser Verordnung und um das Risiko einer Kollision zwischen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr und internationalen Instrumenten zu verringern, arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen von Koordinierungssitzungen und/oder auf andere angemessene Weise zusammen, um gegebenenfalls einen gemeinsamen Standpunkt oder eine gemeinsame Vorgehensweise in den zuständigen internationalen Gremien festzulegen.

(5)   Es wird ein Konformitätsprüfungsverfahren zu dem Zwecke eingerichtet, Änderungen internationaler Instrumente vom Anwendungsbereich dieser Verordnung nur dann auszunehmen, wenn aufgrund einer Untersuchung der Kommission die offenkundige Gefahr besteht, dass durch diese Änderung das Niveau der Sicherheit im Seeverkehr verringert wird oder diese Änderung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist.

Die Konformitätsprüfungsverfahren darf nur dazu benutzt werden, um Änderungen dieser Verordnung in den Bereichen vorzunehmen, für die ausdrücklich das in Artikel 11 Absatz 2 genannte Verfahren gilt, und dies ausschließlich im Rahmen der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse.

(6)   In den Fällen des Absatzes 5 wird das Konformitätsprüfungsverfahren von der Kommission eingeleitet, die gegebenenfalls auf Verlangen eines Mitgliedstaats tätig werden kann.

Die Kommission legt dem in Artikel 11 Absatz genannten Ausschuss unverzüglich nach Annahme einer Änderung eines internationalen Instruments einen Vorschlag für Maßnahmen vor, der darauf abzielt, die betreffende Änderung vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

Das Konformitätsprüfungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich der Verfahren nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG, wird mindestens einen Monat vor Ablauf der Frist, die für die stillschweigende Zustimmung zu der betreffenden Änderung international festgelegt wurde, oder einen Monat vor dem geplanten Termin für das Inkrafttreten der genannten Änderung abgeschlossen.

(7)   Besteht die in Absatz 5 Unterabsatz 1 beschriebene Gefahr, so verzichten die Mitgliedstaaten während der Dauer des Konformitätsprüfungsverfahrens darauf, Initiativen zu ergreifen, die auf die Übernahme der Änderung in nationales Recht oder auf die Anwendung der Änderung des betreffenden internationalen Instruments abzielen.

(8)   Alle einschlägigen Änderungen internationaler Instrumente, die gemäß den Absätzen 5 und 6 in die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr übernommen werden, werden zur Information im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Zeiträume nach Artikel 6 Buchstaben b und c des Beschlusses 1999/468/EG werden auf jeweils einen Monat festgesetzt.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

Geheimhaltung

Bei der Anwendung dieser Verordnung stellt die Kommission gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (6) durch geeignete Maßnahmen sicher, dass geheimhaltungsbedürftige Informationen, zu denen sie Zugang hat oder die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, geschützt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen gleichwertige Maßnahmen im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht.

Für alle Mitarbeiter, die sicherheitsrelevante Inspektionen durchführen oder mit der Behandlung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung befasst sind, muss eine geeignete Sicherheitsüberprüfung durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Mitarbeiter hat, vorliegen.

Artikel 13

Verbreitung von Informationen

(1)   Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (7) sind die Inspektionsberichte und die Antworten der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 4 Absatz 3, 5 Absätze 2 und 4 sowie 9 Absatz 6 geheim und werden nicht veröffentlicht. Diese werden nur den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt, die sie gemäß den einschlägigen nationalen Regeln für die Verbreitung sensibler Informationen nur den interessierten Parteien weitergeben, die diese benötigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten behandeln so weit wie möglich und gemäß dem anwendbaren nationalen Recht Informationen als vertraulich, die sich aus Inspektionsberichten und Antworten der Mitgliedstaaten ergeben, wenn diese andere Mitgliedstaaten betreffen.

(3)   Wenn nicht klar ist, ob die Inspektionsberichte und Antworten veröffentlicht werden oder nicht, konsultieren die Mitgliedstaaten oder die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat.

Artikel 14

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen ergriffen werden.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie findet ab dem 1. Juli 2004 Anwendung, mit Ausnahme der Artikel 3 Absätze 2 und 3 und 9 Absatz 4, die zu den dort genannten Daten in Kraft treten und anwendbar sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 32 vom 5.2.2004, S. 21.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. November 2003.

(3)  ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

(4)  ABl. L 184 vom 17.1.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 144 vom 15. Mai 1998, S. 1. Zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/75/EG der Kommission vom 29.7.2003 (ABl. L 190 vom 30.7.2003, S.6).

(6)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 145 vom 31.5.2003, S. 43.

ANLAGE I

ÄNDERUNGEN DES ANHANGS DES INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE IN DER JEWEILS GELTENDEN FASSUNG

KAPITEL XI-2

BESONDERE MASSNAHMEN ZUR ERHÖHUNG DER GEFAHRENABWEHR IN DER SCHIFFFAHRT

Regel 1

Begriffsbestimmungen

1.

1 Im Sinne dieses Kapitels haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1.

Der Ausdruck „Massengutschiff“ bezeichnet ein Massengutschiff im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel IX/1.6.

2.

Der Ausdruck „Chemikalientankschiff“ bezeichnet ein Chemikalientankschiff im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel VII/8.2.

3.

Der Ausdruck „Gastankschiff“ bezeichnet ein Gastankschiff im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel VII/11.2.

4.

Der Ausdruck „Hochgeschwindigkeitsfahrzeug“ bezeichnet ein Fahrzeug im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel X/1.2.

5.

Der Ausdruck „bewegliche Offshore-Bohreinheit“ bezeichnet eine bewegliche Offshore-Bohreinheit mit mechanischem Antrieb im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel IX/1, die sich nicht an ihrem Einsatzort befindet.

6.

Der Ausdruck „Öltankschiff“ bezeichnet ein Öltankschiff im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel II-1/2.12.

7.

Der Ausdruck „Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel IX/1.

8.

Der Ausdruck „Zusammenwirken von Schiff und Hafen“ bezeichnet die Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit dem Erbringen von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen.

9.

Der Ausdruck „Hafenanlage“ bezeichnet eine von der Vertragsregierung oder von der zuständigen Behörde bestimmte Örtlichkeit, in der das Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet. Dieser Ausdruck schließt je nach Fall Reeden, Warteplätze und seewärtige Hafenzufahrten ein.

10.

Der Ausdruck „Tätigkeit von Schiff zu Schiff“ bezeichnet alle nicht in Verbindung mit einer Hafenanlage stehenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern oder Personen von einem Schiff zum anderen.

11.

Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bezeichnet die Stelle(n) oder Verwaltung(en) innerhalb der Vertragsregierung, die aus der Perspektive der Hafenanlage für die Sicherstellung der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels über die Gefahrenabwehr in Hafenanlagen und das Zusammenwirken von Schiff und Hafen zuständig ist/sind.

12.

Der Ausdruck „Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPSCode)“ bezeichnet den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, der aus dem Teil A (der verbindlichen Charakter hat) und dem Teil B (der empfehlenden Charakter hat) besteht, in der am 12. Dezember 2002 durch Entschließung 2 der Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See beschlossenen und gegebenenfalls von der Organisation geänderten Fassung, sofern

1.

Änderungen des Teils A des Codes nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen und in Kraft gesetzt worden und wirksam geworden sind und

2.

Änderungen des Teils B des Codes vom Schiffssicherheitsausschuss nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung beschlossen worden sind.

13.

Der Ausdruck „sicherheitsrelevantes Ereignis“ bezeichnet alle verdächtigen Vorgänge oder Umstände, durch welche die Sicherheit eines Schiffes, einschließlich beweglicher Offshore-Bohreinheiten und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, einer Hafenanlage, des Zusammenwirkens von Schiff und Hafen oder einer Tätigkeit von Schiff zu Schiff bedroht wird.

14.

Der Ausdruck „Gefahrenstufe“ bezeichnet den Grad des Risikos, dass ein sicherheitsrelevantes Ereignis eintritt oder dass ein Versuch in diese Richtung unternommen wird.

15.

Der Ausdruck „Sicherheitserklärung“ bezeichnet eine Vereinbarung zwischen einem Schiff einerseits und einer Hafenanlage oder einem anderen Schiff andererseits, mit der beziehungsweise mit dem ein Zusammenwirken stattfindet; in der Vereinbarung ist dargelegt, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr jede Partei umsetzen wird.

16.

Der Ausdruck „anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr“ bezeichnet eine Stelle mit einschlägigem Fachwissen in Sicherheitsangelegenheiten und einschlägigen Kenntnissen über betriebliche Vorgänge auf Schiffen und in Häfen, die ermächtigt ist, eine nach diesem Kapitel oder nach Teil A des ISPS-Codes vorgeschriebene Bewertung, Überprüfung, Genehmigung oder Zeugniserteilung durchzuführen.

2.

Der Ausdruck „Schiff“ schließt bei Verwendung in den Regeln 3 bis 13 bewegliche Offshore-Bohreinheiten und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge ein.

3.

Der Ausdruck „alle Schiffe“ bezeichnet bei Verwendung in diesem Kapitel jedes Schiff, auf das dieses Kapitel Anwendung findet.

4.

Der Ausdruck „Vertragsregierung“ schließt bei Verwendung in den Regeln 3, 4, 7 und 10 bis 13 eine Bezugnahme auf die „zuständige Behörde“ ein.

Regel 2

Anwendung

1.

Dieses Kapitel findet Anwendung auf

1.

die folgenden Arten von Schiffen, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind:

1.1.

Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen;

1.2.

Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber, einschließlich Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, und

1.3.

bewegliche Offshore-Bohreinheiten;

2.

Hafenanlagen, in denen die genannten auf Auslandfahrten eingesetzten Schiffe abgefertigt werden.

2.

Unbeschadet des Absatzes 1.2 entscheiden die Vertragsregierungen über den Umfang der Anwendung dieses Kapitels und der einschlägigen Abschnitte des Teils A des ISPS-Codes auf diejenigen Hafenanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, die trotz hauptsächlicher Verwendung durch Schiffe, die nicht in der Auslandfahrt eingesetzt sind, gelegentlich Schiffe abfertigen müssen, die von einer Auslandfahrt einlaufen oder zu einer Auslandfahrt auslaufen.

2.1.

Die Vertragsregierungen müssen ihre Entscheidungen nach Absatz 2 auf der Grundlage einer nach Maßgabe des Teils A des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung für die Hafenanlage treffen.

2.2.

Durch eine Entscheidung, die eine Vertragsregierung nach Absatz 2 trifft, darf das Niveau der Sicherheit nicht beeinträchtigt werden, das durch dieses Kapitel oder durch Teil A des ISPS-Codes erreicht werden soll.

3.

Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einer Vertragsregierung gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.

4.

Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte oder Pflichten von Staaten nach dem Völkerrecht.

Regel 3

Verpflichtungen der Vertragsregierungen im Hinblick auf die Gefahrenabwehr

1.

Die Verwaltungen legen Gefahrenstufen fest und stellen sicher, dass Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, Angaben über die Gefahrenstufen zur Verfügung gestellt werden. Treten bei den Gefahrenstufen Änderungen ein, so sind die Angaben über die Gefahrenstufen so zu aktualisieren, wie die Umstände dies erfordern.

2.

Die Vertragsregierungen legen Gefahrenstufen fest und stellen sicher, dass Hafenanlagen in ihrem Hoheitsgebiet sowie Schiffen vor deren Einlaufen in einen Hafen oder während ihres Aufenthalts in einem Hafen in ihrem Hoheitsgebiet Angaben über die Gefahrenstufen zur Verfügung gestellt werden. Treten bei den Gefahrenstufen Änderungen ein, so sind die Angaben über die Gefahrenstufen so zu aktualisieren, wie die Umstände dies erfordern.

Regel 4

Vorschriften für Unternehmen und Schiffe

1.

Unternehmen haben die einschlägigen Vorschriften dieses Kapitels und des Teils A des ISPS-Codes unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B des ISPS-Codes einzuhalten.

2.

Schiffe haben die einschlägigen Vorschriften dieses Kapitels und des Teils A des ISPS-Codes unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B des ISPS-Codes einzuhalten; dies wird nach den Bestimmungen des Teils A des ISPS-Codes überprüft und durch ein diesbezügliches Zeugnis bescheinigt.

3.

Vor dem Einlaufen in einen Hafen oder während des Aufenthalts in einem Hafen im Hoheitsgebiet einer Vertragsregierung hat ein Schiff die Vorschriften für die von dieser Vertragsregierung festgelegte Gefahrenstufe einzuhalten, sofern diese Gefahrenstufe höher ist als die von der Verwaltung für dieses Schiff festgelegte Gefahrenstufe.

4.

Schiffe haben unverzüglich auf jede Erhöhung der Gefahrenstufe zu reagieren.

5.

Hält ein Schiff die Vorschriften dieses Kapitels oder des Teils A des ISPS-Codes nicht ein oder kann es die Vorschriften der durch die Verwaltung oder durch eine andere Vertragsregierung festgelegten Gefahrenstufe, die auf dieses Schiff anzuwenden sind, nicht einhalten, so hat das Schiff die entsprechende zuständige Behörde hierüber zu unterrichten, bevor ein Zusammenwirken von Schiff und Hafen oder das Einlaufen in den Hafen erfolgt, je nachdem, welches Ereignis früher stattfindet.

Regel 5

Besondere Verantwortung von Unternehmen

Das Unternehmen muss sicherstellen, dass der Kapitän zu jeder Zeit an Bord über Angaben verfügt, mit deren Hilfe von einer Regierung ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete feststellen können,

1.

wer dafür zuständig ist, dass Besatzungsmitglieder oder sonstige zu dem betreffenden Zeitpunkt an Bord angestellte oder beschäftigte Personen in irgendeine betriebliche Funktion eingesetzt werden;

2.

wer für die Entscheidung über den Einsatz des Schiffes zuständig ist und

3.

in Fällen, in denen das Schiff nach Maßgabe eines Chartervertrags oder mehrerer Charterverträge eingesetzt ist — wer die Vertragspartner dieses Chartervertrags oder dieser Charterverträge sind.

Regel 6

Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff

1.

Alle Schiffe müssen wie im Folgenden erläutert mit einem Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ausgerüstet sein:

1.

am oder nach dem 1. Juli 2004 gebaute Schiffe;

2.

vor dem 1. Juli 2004 gebaute Fahrgastschiffe, einschließlich Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, spätestens bei der ersten Besichtigung ihrer Funkanlage nach dem 1. Juli 2004;

3.

vor dem 1. Juli 2004 gebaute Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe, Gastankschiffe, Massengutschiffe und Fracht-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber spätestens bei der ersten Besichtigung ihrer Funkanlage nach dem 1. Juli 2004 und

4.

sonstige vor dem 1. Juli 2004 gebaute Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber sowie bewegliche Offshore-Bohreinheiten spätestens bei der ersten Besichtigung ihrer Funkanlage nach dem 1. Juli 2006.

2.

Ist das Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff aktiviert, so

1.

muss es einen Alarm auslösen und eine Alarmmeldung an eine von der Verwaltung bezeichnete zuständige Stelle an Land (das kann ausnahmsweise auch das Unternehmen sein) übermitteln und dabei das Schiff benennen sowie seine Position und die Tatsache mitteilen, dass die Gefahrenabwehr auf dem Schiff bedroht ist;

2.

darf es die Alarmmeldung an kein anderes Schiff senden;

3.

darf es keinen Alarm an Bord des Schiffes selbst auslösen und

4.

muss es den Alarm so lange aufrechterhalten, bis es deaktiviert und/oder neu eingestellt worden ist.

3.

Das Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff muss

1.

von der Kommandobrücke und von mindestens einer weiteren Örtlichkeit aus aktiviert werden können und

2.

Leistungsanforderungen genügen, die nicht niedriger als die von der Organisation beschlossenen sind.

4.

Die Bedienungselemente zum Auslösen des Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff müssen so konzipiert sein, dass ein unbeabsichtigtes Auslösen des Alarms verhindert wird.

5.

Der Pflicht zur Ausrüstung mit einem Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff kann durch Verwendung der zur Erfüllung der Vorschriften des Kapitels IV eingebauten Funkanlage Genüge getan werden, sofern alle Vorschriften dieser Regel eingehalten werden.

6.

Geht bei einer Verwaltung eine Alarmmeldung zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ein, so unterrichtet diese Verwaltung den Staat beziehungsweise die Staaten, in dessen beziehungsweise deren Nähe das Schiff zu dem betreffenden Zeitpunkt eingesetzt wird, unverzüglich.

7.

Geht bei einer Vertragsregierung eine Alarmmeldung zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff von Bord eines Schiffes ein, das nicht ihre Flagge zu führen berechtigt ist, so unterrichtet diese Vertragsregierung die zuständige Verwaltung und gegebenenfalls den Staat oder die Staaten, in dessen beziehungsweise deren Nähe das Schiff zu dem betreffenden Zeitpunkt eingesetzt ist, unverzüglich.

Regel 7

Drohungen gegen Schiffe

1.

Die Vertragsregierungen legen Gefahrenstufen fest und stellen sicher, dass Schiffen, die in ihrem Küstenmeer eingesetzt sind oder die ihre Absicht mitgeteilt haben, in ihr Küstenmeer einzulaufen, Angaben über die Gefahrenstufen zur Verfügung gestellt werden.

2.

Die Vertragsregierungen benennen eine Kontaktstelle, über welche diese Schiffe um Rat oder Unterstützung ersuchen können und an die sie über etwaige Sicherheitsbedenken in Bezug auf andere Schiffe, Bewegungen oder den Nachrichtenverkehr berichten können.

3.

Ist festgestellt worden, dass ein Angriff droht, so unterrichtet die betreffende Vertragsregierung die betroffenen Schiffe und deren Verwaltungen über

1.

die momentan geltende Gefahrenstufe;

2.

alle Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die von den betroffenen Schiffen nach Maßgabe des Teils A des ISPS-Codes zum Schutz vor Angriffen getroffen werden sollen und

3.

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die der Küstenstaat gegebenenfalls zu treffen beschlossen hat.

Regel 8

Ermessen des Kapitäns in Angelegenheiten der nautischen Schiffssicherheit und der Gefahrenabwehr auf dem Schiff

1.

Der Kapitän darf vom Unternehmen, vom Charterer oder von einer sonstigen Person nicht daran gehindert werden, eine Entscheidung zu treffen oder umzusetzen, die nach seinem fachmännischen Urteil zur Erhaltung der nautischen Schiffssicherheit und der Gefahrenabwehr auf dem Schiff erforderlich ist. Dazu gehören die Verweigerung der Anbordnahme von Personen (mit Ausnahme solcher Personen, die sich als von einer Vertragsregierung ordnungsgemäß ermächtigt ausweisen können) oder ihrer Habe und die Weigerung, Ladung einschließlich Container oder sonstiger geschlossener Transportbehälter an Bord zu nehmen.

2.

Ergibt sich nach dem fachmännischen Urteil des Kapitäns während des Schiffsbetriebs ein Konflikt zwischen den für das Schiff geltenden Vorschriften über die nautische Schiffssicherheit und denen für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, so muss der Kapitän den Vorschriften Wirksamkeit verleihen, die für die Aufrechterhaltung der nautischen Schiffssicherheit notwendig sind. In solchen Fällen kann der Kapitän einstweilige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen, worüber er die Verwaltung und gegebenenfalls die Vertragsregierung, in deren Hafen das Schiff eingesetzt ist oder einzulaufen beabsichtigt, unverzüglich zu unterrichten hat. Alle diese einstweiligen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund dieser Regel müssen im höchstmöglichen Maße in einem angemessenen Verhältnis zu der geltenden Gefahrenstufe stehen. Wird ein solcher Fall festgestellt, so hat die Verwaltung sicherzustellen, dass der Konflikt gelöst und die Möglichkeit einer Wiederholung weitest möglich verringert wird.

Regel 9

Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften

1.

Kontrolle von Schiffen in Häfen

1.1.

Für die Zwecke dieses Kapitels unterliegt jedes Schiff, auf das dieses Kapitel Anwendung findet und das sich in einem Hafen einer anderen Vertragsregierung aufhält, der Kontrolle durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Regierung; diese können dieselben Bediensteten sein, welche die in Regel I/19 vorgesehenen Aufgaben erfüllen. Eine solche Kontrolle ist darauf beschränkt, dass überprüft wird, ob ein nach Maßgabe des Teils A des ISPS-Codes ausgestelltes und noch gültiges internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes oder ein vorläufiges internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes mitgeführt wird; diese Zeugnisse sind, wenn sie gültig sind, anzuerkennen, sofern nicht ein triftiger Grund für die Annahme besteht, dass das Schiff nicht den Vorschriften dieses Kapitels oder des Teils A des ISPS-Codes entspricht.

1.2.

Liegt solch ein triftiger Grund vor oder wird auf Verlangen kein gültiges Zeugnis vorgelegt, so verhängen die von der Vertragsregierung ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten in Bezug auf dieses Schiff eine oder mehrere der in Absatz 1.3 vorgesehenen Kontrollmaßnahmen. Alle verhängten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, wobei die in Teil B des ISPS-Codes gegebenen Hinweise zu berücksichtigen sind.

1.3.

Diese Kontrollmaßnahmen bestehen in der Überprüfung des Schiffes, dem Auf- oder Festhalten des Schiffes, Beschränkungen des Schiffsbetriebs, insbesondere der Bewegungsfreiheit innerhalb des Hafens, oder der Ausweisung des Schiffes aus dem Hafen. Zusätzlich zu diesen Kontrollmaßnahmen oder an ihrer Stelle können auch andere, minderschwere verwaltungs- oder ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.

2.

Schiffe, die in einen Hafen einer anderen Vertragsregierung einzulaufen beabsichtigen

2.1.

Für die Zwecke dieses Kapitels kann eine Vertragsregierung vorschreiben, dass für ein Schiff, das in einen ihrer Häfen einzulaufen beabsichtigt, an ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Regierung die nachstehenden Angaben zu liefern sind, damit vor dem Einlaufen des Schiffes in den Hafen die Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels sichergestellt ist und so die Notwendigkeit vermieden wird, Kontrollmaßnahmen zu verhängen oder sonstige Schritte zu ergreifen:

1.

die Angabe, dass das Schiff ein gültiges Zeugnis besitzt, sowie den Namen der ausstellenden Behörde;

2.

die Gefahrenstufe, die zu dem betreffenden Zeitpunkt an Bord des Schiffes gilt;

3.

die Gefahrenstufe, die für das Schiff in einem vorher angelaufenen Hafen gegolten hat, wo innerhalb des in Absatz 2.3 bezeichneten Zeitraums ein Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattgefunden hat;

4.

Angaben über etwaige besondere oder zusätzliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die seitens des Schiffes in einem vorher angelaufenen Hafen getroffen worden waren, wo innerhalb des in Absatz 2.3 bezeichneten Zeitraums ein Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattgefunden hat;

5.

eine Aussage darüber, ob während aller Tätigkeiten von Schiff zu Schiff innerhalb des in Absatz 2.3 bezeichneten Zeitraums die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes getroffen worden sind, oder

6.

sonstige praktische Angaben in Bezug auf die Gefahrenabwehr (jedoch keine Einzelheiten des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff), wobei die in Teil B des ISPS-Codes gegebenen Hinweise zu berücksichtigen sind.

Auf Ersuchen einer Vertragsregierung muss das Schiff oder das Unternehmen eine für diese Vertragsregierung annehmbare Bestätigung der in den vorstehenden Absätzen vorgeschriebenen Angaben liefern.

2.2.

Jedes Schiff, auf das dieses Kapitel Anwendung findet und das in den Hafen einer anderen Vertragsregierung einzulaufen beabsichtigt, muss auf Ersuchen der von dieser Regierung ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten die in Absatz 2.1 genannten Angaben liefern. Der Kapitän kann sich weigern, solche Angaben zu liefern, wobei es als vereinbart gilt, dass ihm als Ergebnis einer solchen Weigerung das Einlaufen in den Hafen verweigert werden kann.

2.3.

Das Schiff muss über die in Absatz 2.1 genannten Angaben für die letzten 10 Fälle des Anlaufens von Hafenanlagen Aufzeichnungen führen.

2.4.

Haben nach Erhalt der in Absatz 2.1 genannten Angaben die von der Vertragsregierung, in deren Hafen das Schiff einzulaufen beabsichtigt, ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten einen triftigen Grund für die Annahme, dass das Schiff nicht den Vorschriften dieses Kapitels oder des Teils A des ISPS-Codes entspricht, so müssen sie versuchen, mit dem Schiff sowie zwischen dem Schiff und der Verwaltung einen Nachrichtenverkehr mit dem Ziel herbeizuführen, den Zustand der Nichteinhaltung der besagten Vorschriften zu korrigieren. Führt dieser Nachrichtenverkehr nicht zu einer Zustandskorrektur oder haben die Bediensteten einen anderweitigen triftigen Grund für die Annahme, dass das Schiff nicht den Vorschriften dieses Kapitels oder des Teils A des ISPS-Codes entspricht, so können sie in Bezug auf das Schiff Maßnahmen treffen, wie sie in Absatz 2.5 vorgesehen sind. Alle derartigen Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, wobei die in Teil B des ISPS-Codes gegebenen Hinweise zu berücksichtigen sind.

2.5.

Es handelt sich hierbei um die folgenden Schritte:

1.

das Verlangen nach Korrektur des Zustandes der Nichteinhaltung;

2.

das Verlangen, dass sich das Schiff an eine genau bezeichnete Stelle im Küstenmeer oder in den inneren Gewässern der betreffenden Vertragsregierung begibt;

3.

eine Untersuchung des Schiffes, falls es sich im Küstenmeer der Vertragsregierung aufhält, in deren Hafen es einzulaufen beabsichtigt, oder

4.

die Verweigerung der Erlaubnis, in den Hafen einzulaufen.

Vor dem Einleiten solcher Schritte ist das Schiff durch die Vertragsregierung über deren Absichten zu unterrichten. Der Kapitän kann daraufhin davon Abstand nehmen, in den betreffenden Hafen einzulaufen. In solchen Fällen ist diese Regel nicht anzuwenden.

3.

Zusätzliche Bestimmungen

3.1.

Wird

1.

eine Kontrollmaßnahme verhängt, bei der es sich nicht um eine minderschwere verwaltungs- oder ordnungsrechtliche Maßnahme im Sinne des Absatzes 1.3 handelt, oder

2.

einer der Schritte im Sinne des Absatzes 2.5 ergriffen, so hat ein von der Vertragsregierung ordnungsgemäß ermächtigter Bediensteter die Verwaltung unverzüglich davon schriftlich zu unterrichten, wobei unter Angabe der Gründe mitzuteilen ist, welche Kontrollmaßnahmen verhängt oder sonstige Schritte ergriffen worden sind. Die Vertragsregierung, welche die Kontrollmaßnahmen verhängt oder die Schritte ergreift, muss auch die anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr, die das Zeugnis für das betroffene Schiff ausgestellt hat, und die Organisation unterrichten, wenn solche Kontrollmaßnahmen verhängt oder solche Schritte ergriffen worden sind.

3.2.

Wird einem Schiff die Erlaubnis zum Einlaufen in einen Hafen verweigert oder wird ein Schiff aus einem Hafen ausgewiesen, so sollen die Behörden des Hafenstaats die geeigneten Tatsachen den Behörden des Staates des nächsten in Betracht kommenden Anlaufhafens — sofern dieser bekannt ist — und sonstigen in Betracht kommenden Küstenstaaten mitteilen, wobei die von der Organisation noch auszuarbeitenden Richtlinien zu berücksichtigen sind. Die Vertraulichkeit und die gesicherte Übermittlung solcher Mitteilungen sind sicherzustellen.

3.3.

Die Verweigerung der Erlaubnis zum Einlaufen in den Hafen nach den Absätzen 2.4 und 2.5 oder die Ausweisung aus einem Hafen nach den Absätzen 1.1 bis 1.3 dürfen nur in Fällen angeordnet werden, in denen die von der Vertragsregierung ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten einen triftigen Grund für die Annahme haben, dass das Schiff eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit von Personen, Schiffen oder sonstigen materiellen Gütern darstellt und dass es keine anderen geeigneten Mittel zur Beseitigung dieser Bedrohung gibt.

3.4.

Die in Absatz 1.3 genannten Kontrollmaßnahmen und die in Absatz 2.5 genannten Schritte dürfen nach dieser Regel nur verhängt beziehungsweise ergriffen werden, bis der Zustand der Nichteinhaltung der genannten Vorschriften, der zu diesen Kontrollmaßnahmen beziehungsweise Schritten geführt hat, zur Zufriedenheit der Verwaltung korrigiert worden ist, wobei die gegebenenfalls vom Schiff oder von der Verwaltung vorgeschlagenen Maßnahmen zu berücksichtigen sind.

3.5.

Führen Vertragsregierungen eine Kontrolle nach Absatz 1 durch oder ergreifen sie Schritte nach Absatz 2,

1.

so sind alle möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um ein unangemessenes Fest-oder Aufhalten des Schiffes zu verhindern. Wird ein Schiff dadurch in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten, so hat es Anspruch auf Schadensersatz;

2.

so darf der erforderliche Zugang zum Schiff in Notfällen oder aus humanitären Gründen sowie für Zwecke der Gefahrenabwehr nicht verhindert werden.

Regel 10

Vorschriften für Hafenanlagen

1.

Hafenanlagen müssen die einschlägigen Vorschriften dieses Kapitels und des Teils A des ISPS-Codes unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B des ISPS-Codes erfüllen.

2.

Vertragsregierungen mit Hafenanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, auf die diese Regel Anwendung findet, müssen sicherstellen,

1.

dass Risikobewertungen für die Hafenanlage nach Maßgabe des Teils A des ISPS-Codes durchgeführt, überprüft und genehmigt werden und

2.

dass Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach Maßgabe des Teils A des ISPS-Codes ausgearbeitet, überprüft, genehmigt und umgesetzt werden.

3.

Vertragsregierungen müssen die Maßnahmen, die für die einzelnen Gefahrenstufen in einen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage aufzunehmen sind, genau bezeichnen und mitteilen; dies gilt auch dann, wenn die Abgabe einer Sicherheitserklärung vorgeschrieben wird.

Regel 11

Abweichende Vereinbarungen zur Gefahrenabwehr

1.

Die Vertragsregierungen können bei der Durchführung dieses Kapitels und des Teils A des ISPS-Codes mit anderen Vertragsregierungen in schriftlicher Form zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen über abweichende Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr betreffend beschränkte Auslandfahrten auf festgelegten Seewegen zwischen Hafenanlagen schließen, die sich in ihren Hoheitsgebieten befinden.

2.

Eine solche Vereinbarung darf das Niveau der Sicherheit anderer Schiffe oder von Hafenanlagen nicht beeinträchtigen, die nicht unter die Vereinbarung fallen.

3.

Ein Schiff, das unter eine solche Vereinbarung fällt, darf mit einem Schiff, das nicht unter die Vereinbarung fällt, keine Tätigkeiten von Schiff zu Schiff durchführen.

4.

Solche Vereinbarungen sind in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen, wobei sowohl die zwischenzeitlichen Erfahrungen als auch etwaige Änderungen der Umstände des Einzelfalls oder der Bewertung der Bedrohungssituationen der Schiffe, Hafenanlagen oder Seewege, die unter die betreffende Vereinbarung fallen, zu berücksichtigen sind.

Regel 12

Gleichwertige Vorkehrungen für die Gefahrenabwehr

1.

Eine Verwaltung kann einem bestimmten Schiff oder einer Gruppe von Schiffen, das/die ihre Flagge zu führen berechtigt ist/sind, erlauben, andere, jedoch den in diesem Kapitel oder in Teil A des ISPS-Codes vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gleichwertige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuwenden, sofern diese mindestens so wirksam sind wie die in diesem Kapitel oder in Teil A des ISPS-Codes vorgeschriebenen. Gestattet eine Verwaltung solche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, so hat sie der Organisation darüber Einzelheiten mitzuteilen.

2.

Bei der Durchführung dieses Kapitels und des Teils A des ISPS-Codes kann eine Vertragsregierung einer bestimmten Hafenanlage oder einer Gruppe von Hafenanlagen, die in ihrem Hoheitsgebiet gelegen ist/sind — sofern es sich nicht um Hafenanlagen handelt, die unter eine nach Regel 11 geschlossene Vereinbarung fallen — gestatten, andere, jedoch den in diesem Kapitel oder in Teil A des ISPS-Codes vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gleichwertige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuwenden, sofern diese mindestens so wirksam sind wie die in diesem Kapitel oder in Teil A des ISPS-Codes vorgeschriebenen. Gestattet eine Vertragsregierung solche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, so hat sie der Organisation darüber Einzelheiten mitzuteilen.

Regel 13

Übermittlung von Angaben

1.

Die Vertragsregierungen übermitteln der Organisation spätestens am 1. Juli 2004 folgende Angaben und stellen diese Angaben für die Unterrichtung von Unternehmen und Schiffen zur Verfügung:

1.

die Namen ihrer für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen zuständigen innerstaatlichen Behörde(n) und die entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesen;

2.

die Örtlichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet, die unter die genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage fallen;

3.

die Namen der Stellen, die benannt worden sind, um zu jeder Zeit für die Entgegennahme von und die Reaktion auf Alarmmeldungen zur Gefahrenabwehr von Schiff zu Land im Sinne der Regel 6.2.1 zur Verfügung zu stehen, und die entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesen;

4.

die Namen der Stellen, die benannt worden sind, um zu jeder Zeit für die Entgegennahme von und die Reaktion auf Mitteilungen von Vertragsregierungen zur Verfügung zu stehen, die Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften im Sinne der Regel 9.3.1 durchführen, und die entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesen sowie

5.

die Namen der Stellen, die benannt worden sind, um zu jeder Zeit im Sinne der Regel 7.2 für die Erteilung von Rat oder die Gewährung von Unterstützung an Schiffe zur Verfügung zu stehen und denen Schiffe über etwaige Sicherheitsbedenken berichten können; in der Folge werden diese Angaben ständig aktualisiert, sobald diesbezügliche Änderungen eintreten. Die Organisation leitet diese Einzelheiten an die anderen Vertragsregierungen zur Unterrichtung von deren Bediensteten weiter.

2.

Die Vertragsregierungen übermitteln der Organisation spätestens am 1. Juli 2004 die Namen aller anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr, die ermächtigt sind, in ihrem Namen zu handeln, sowie die entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesen; dabei sind auch genaue Angaben über die besonderen Zuständigkeiten und die Bedingungen zu übermitteln, unter denen diesen Stellen diese Ermächtigung erteilt worden ist. Diese Angaben werden ständig aktualisiert, sobald diesbezügliche Änderungen eintreten. Die Organisation leitet diese Einzelheiten an die anderen Vertragsregierungen zur Unterrichtung von deren Bediensteten weiter.

3.

Die Vertragsregierungen übermitteln der Organisation spätestens am 1. Juli 2004 eine Zusammenstellung, aus der die genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage für diejenigen Hafenanlagen ersichtlich sind, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gelegen sind; dabei sind auch Angaben über die Örtlichkeiten zu übermitteln, die unter die einzelnen genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage fallen, sowie das jeweilige Genehmigungsdatum; in der Folge teilen es die Vertragsregierungen mit, wenn eine der nachstehend aufgeführten Änderungen eintritt:

1.

Bei den Örtlichkeiten, die unter einen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage fallen, sollen Änderungen eingeführt werden oder solche Änderungen sind bereits eingeführt worden. In solchen Fällen muss aus den zu übermittelnden Angaben hervorgehen, welche Änderungen bei den unter den Plan fallenden Orten wann eingeführt werden sollen beziehungsweise eingeführt worden sind;

2.

ein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage, der früher in der der Organisation übermittelten Liste enthalten war, soll aus dieser Liste gestrichen werden oder ist bereits gestrichen worden. In solchen Fällen muss aus den zu übermittelnden Angaben das Datum hervorgehen, an dem die Streichung wirksam werden wird beziehungsweise durchgeführt worden ist. In solchen Fällen ist der Organisation die Mitteilung so früh wie praktisch möglich zu übermitteln;

3.

zu der Liste der genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen Einträge hinzugefügt werden. In solchen Fällen müssen aus den zu übermittelnden Angaben die unter den Plan fallenden Örtlichkeiten und das jeweilige Genehmigungsdatum hervorgehen.

4.

Die Vertragsregierungen übermitteln der Organisation ab dem 1. Juli 2004 in Zeitabständen von fünf Jahren jeweils eine überprüfte und aktualisierte Fassung der Liste, aus der alle genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage für diejenigen Hafenanlagen ersichtlich sind, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gelegen sind; dabei sind auch Angaben über die Örtlichkeiten zu übermitteln, die unter die einzelnen genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage fallen, sowie das jeweilige Genehmigungsdatum (samt der Genehmigungsdaten aller Änderungen dieser Pläne); die jeweilige Neufassung ersetzt alle im Verlaufe der vorangegangenen fünf Jahre nach Absatz 3 an die Organisation übermittelten Angaben.

5.

Die Vertragsregierungen übermitteln der Organisation Angaben über nach Regel 11 geschlossene Vereinbarungen. Zu diesen Angaben gehören

1.

die Namen der Vertragsregierungen, welche die Vereinbarung geschlossen haben;

2.

die Hafenanlagen und die festgelegten Seewege, die unter die Vereinbarung fallen;

3.

der Zeitabstand, in dem die Vereinbarung überprüft wird;

4.

das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung und

5.

Angaben zu etwaigen Konsultationen, die mit anderen Vertragsregierungen stattgefunden haben; danach teilen es die Vertragsregierungen der Organisation so bald wie praktisch möglich mit, wenn die Vereinbarung geändert worden oder außer Kraft getreten ist.

6.

Jede Vertragsregierung, die nach Regel 12 einem Schiff, das ihre Flagge zu führen berechtigt ist, oder einer in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Hafenanlage die Anwendung gleichwertiger Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr erlaubt, teilt der Organisation so bald wie praktisch möglich Einzelheiten hierüber mit.

7.

Die Organisation stellt die nach Absatz 3 übermittelten Angaben anderen Vertragsregierungen auf Ersuchen zur Verfügung.

ANLAGE II

INTERNATIONALER CODE FÜR DIE GEFAHRENABWEHR AUF SCHIFFEN UND IN HAFENANLAGEN

PRÄAMBEL

1. Die im Dezember 2002 in London abgehaltene Diplomatische Konferenz über die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt beschloss zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt neue Bestimmungen zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie diesen Code. Diese neuen Vorschriften stellen den internationalen Rahmen dar, innerhalb dessen Schiffe und Hafenanlagen zusammenarbeiten können, um die Sicherheit des Seeverkehrs bedrohende Handlungen aufzudecken und vor der Begehung solcher Handlungen abzuschrecken.

2. Nach den tragischen Ereignissen des 11. September 2001 wurde auf der zweiundzwanzigsten Tagung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation („Organisation“) im November 2001 der einstimmige Beschluss gefasst, neue Maßnahmen bezüglich der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen auszuarbeiten und sie von einer Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (bekannt als Diplomatische Konferenz über die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt) im Dezember 2002 beschließen zu lassen. Die Vorbereitung dieser Diplomatischen Konferenz auf der Grundlage von Vorlagen von Mitgliedstaaten, zwischenstaatlichen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen mit Beraterstatus bei der Organisation wurde dem Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Organisation übertragen.

3. Der MSC richtete auf seiner ersten außerordentlichen Tagung, die ebenfalls im November 2001 stattfand, eine zwischen den Tagungen zusammentretende Arbeitsgruppe des MSC über die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (MSC Intersessional Working Group on Maritime Security) ein, um die Ausarbeitung und Annahme der entsprechenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu beschleunigen. Die erste Sitzung der MSC Intersessional Working Group on Maritime Security fand im Februar 2002 statt; das Beratungsergebnis wurde im Mai 2002 bei der fünfundsiebzigsten Tagung des MSC vorgetragen und geprüft; bei dieser Gelegenheit wurde eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur weiteren Ausarbeitung der unterbreiteten Vorschläge eingerichtet. Der MSC prüfte auf seiner fünfundsiebzigsten Tagung den Bericht dieser Ad-hoc-Arbeitsgruppe und empfahl, die Arbeit mit Hilfe einer weiteren MSC Intersessional Working Group fortzuführen, die im September 2002 zusammenkam. Der MSC erörterte auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung das Ergebnis der Tagung der MSC Intersessional Working Group vom September 2002 und die weiteren Arbeiten der MSC-Arbeitsgruppe, die zusammen mit der sechsundsiebzigsten Tagung des Ausschusses im Dezember 2002 unmittelbar vor der Diplomatischen Konferenz stattfand, und einigte sich auf die Endfassung der von der Diplomatischen Konferenz zu beratenden Textvorschläge.

4. Die Diplomatische Konferenz (9. bis 13. Dezember 2002) beschloss darüber hinaus Änderungen der geltenden Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74), mit denen die Umsetzung der Vorschrift betreffend den Einbau automatischer Schiffsidentifizierungssysteme beschleunigt werden soll, sowie neue Regeln zu Kapitel XI-1 von SOLAS 74, mit denen das Aufbringen der Schiffsidentifikationsnummer und das Mitführen einer lückenlosen Stammdatendokumentation geregelt wird. Die Diplomatische Konferenz nahm auch eine Reihe von Konferenz-Entschließungen an, unter anderem über die Durchführung und Änderung dieses Codes, die technische Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit der Internationalen Arbeitsorganisation und der Weltzollorganisation. Es wurde anerkannt, dass nach Abschluss der Arbeiten dieser beiden Organisationen eine Überprüfung und Änderung mancher der neuen Bestimmungen über die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt notwendig sein können.

5. Kapitel XI-2 von SOLAS 74 und dieser Code finden auf Schiffe und auf Hafenanlagen Anwendung. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs von SOLAS 74 auf Hafenanlagen wurde deswegen vereinbart, weil durch SOLAS 74 am schnellsten sichergestellt werden kann, dass die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr rasch in Kraft treten und wirksam werden können. Man vereinbarte jedoch ebenfalls, dass sich die Bestimmungen über die Hafenanlagen nur auf das Zusammenwirken von Schiff und Hafen beziehen sollen. Das weiter reichende Thema der Gefahrenabwehr in Hafengebieten wird bei weiteren gemeinsamen Arbeiten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden. Es wurde auch vereinbart, dass der Regelungsinhalt dieser Bestimmungen nicht auf die konkreten Reaktionen auf Angriffe oder auf notwendige Aufräumarbeiten nach einem solchen Angriff ausgedehnt werden soll.

6. Bei der Abfassung der neuen Bestimmungen wurde darauf geachtet, deren Vereinbarkeit mit dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in seiner jeweils geltenden Fassung, mit dem Internationalen Code für sichere Schiffsbetriebsführung (ISM-Code) und dem Harmonisierten System der Besichtigung und Zeugniserteilung sicherzustellen.

7. Die Bestimmungen stellen eine wesentliche Änderung in der Herangehensweise der internationalen Seeverkehrswirtschaft an das Thema der Gefahrenabwehr im Seeverkehr dar. Es wird nicht verkannt, dass durch diese Bestimmungen auf manche Vertragsregierungen erhebliche zusätzliche Belastungen zukommen können. Die Bedeutung der technischen Zusammenarbeit bei der Unterstützung von Vertragsregierungen bei der Durchführung der Bestimmungen wird in vollem Umfang anerkannt.

8. Die Durchführung der Bestimmungen wird eine kontinuierliche und wirksame Zusammenarbeit und Verständigung zwischen allen erfordern, die einen Bezug zu Schiffen und Hafenanlagen haben oder diese benutzen, also insbesondere Schiffsbesatzungen, Beschäftigte in Häfen, Fahrgäste, Ladungsbeteiligte, die Betreiber von Schiffen und von Häfen sowie die Bediensteten von nationalen und örtlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden. Bestehende Praktiken und Verfahren werden überprüft und geändert werden müssen, wenn sie kein angemessenes Niveau der Sicherheit bieten. Im Interesse einer erhöhten Gefahrenabwehr in der Schifffahrt werden Schifffahrt und Hafenwirtschaft sowie nationale und örtliche Behörden zusätzliche Verantwortung übernehmen müssen.

9. Die in Teil B dieses Codes gegebenen Hinweise sollen bei der Durchführung der in Kapitel XI-2 von SOLAS 74 und in Teil A dieses Codes enthaltenen Bestimmungen über die Gefahrenabwehr berücksichtigt werden. Es versteht sich jedoch von selbst, dass der Umfang, in dem die Hinweise Anwendung finden, in Abhängigkeit von der Art der Hafenanlage und des Schiffes, seines Fahrtgebiets und/oder seiner Ladung unterschiedlich sein kann.

10. 10 Dieser Code darf nicht in einer Weise ausgelegt oder angewendet werden, die unvereinbar ist mit der gebührenden Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten, wie sie in internationalen Instrumenten niedergelegt sind, vor allem in denen, die sich auf Seeleute und auf Flüchtlinge beziehen; hierzu gehört die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit sowie für die internationalen Normen betreffend Arbeitnehmer auf Schiffen und in Häfen.

11. In der Erkenntnis, dass das Übereinkommen von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs in seiner jeweils geltenden Fassung vorsieht, dass der Landgang ausländischer Besatzungsmitglieder während der Liegezeit des Schiffes, mit dem sie angekommen sind, im Hafen von den Behörden zuzulassen ist, sofern die Formalitäten bei der Ankunft des Schiffes erfüllt worden sind und die Behörden keinen Anlass zur Verweigerung des Anlandgehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung haben, sollen die Vertragsregierungen bei der Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und in der Hafenanlage in angemessener Weise berücksichtigen, dass Mitglieder der Schiffsbesatzung Menschen sind, die auf einem Schiff leben und arbeiten und die Möglichkeit zum Landgang sowie Zugang zu den landgestützten Wohlfahrtseinrichtungen für Seeleute einschließlich der Gesundheitsfürsorge haben müssen.

TEIL A

VERBINDLICHE VORSCHRIFTEN BETREFFEND KAPITEL XI-2 DER ANLAGE DES INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE IN DER JEWEILS GELTENDEN FASSUNG

1.   ALLGEMEINES

1.1.   Einführung

Dieser Teil des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen enthält verbindliche Bestimmungen, auf die in Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen wird.

1.2.   Ziele

Der Code hat folgende Ziele:

1.

die Schaffung eines internationalen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen Vertragsregierungen, staatlichen Stellen und örtlichen Verwaltungen einerseits und der Schifffahrt und der Hafenwirtschaft andererseits bei der Aufdeckung von Sicherheitsrisiken und bei der Einleitung von Vorsorgemaßnahmen gegen sicherheitsrelevante Ereignisse, die im internationalen Handel eingesetzte Schiffe oder Hafenanlagen beeinträchtigen;

2.

die Festlegung der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten von Vertragsregierungen, staatlichen Stellen und örtlichen Verwaltungen sowie der Schifffahrt und der Hafenwirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene zur Sicherstellung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt;

3.

die Sicherstellung des frühzeitigen und wirkungsvollen Sammelns und Austauschs sicherheitsbezogener Angaben;

4.

die Bereitstellung einer Methode für Risikobewertungen im Hinblick auf die Aufstellung von Plänen und Verfahren zur Reaktion auf wechselnde Gefahrenstufen;

5.

die Bildung von Vertrauen in das Vorhandensein angemessener und verhältnismäßiger Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt.

1.3.   Materiell wirksame Vorschriften

Für das Erreichen seiner Ziele enthält dieser Code eine Reihe materiell wirksamer Vorschriften. Diese umfassen unter anderem

1.

das Sammeln und Bewerten von Angaben betreffend Bedrohungssituationen und den Austausch solcher Angaben mit den in Betracht kommenden Vertragsregierungen;

2.

die Erstellung von Protokollen über den Nachrichtenverkehr für Schiffe und Hafenanlagen;

3.

die Verhinderung des unerlaubten Zugangs zu Schiffen und Hafenanlagen und zu den Bereichen auf Schiffen und in Hafenanlagen mit Zugangsbeschränkung;

4.

die Verhinderung des Anbordschaffens unerlaubter Waffen, Brandsätze oder Explosivstoffe auf Schiffe beziehungsweise des Einbringens dieser Gegenstände in Hafenanlagen;

5.

das Bereitstellen von Mitteln zur Alarmauslösung als Reaktion auf Bedrohungssituationen oder sicherheitsrelevante Ereignisse;

6.

das Erstellen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und in der Hafenanlage auf der Grundlage von Risikobewertungen;

7.

das Abhalten von Ausbildungsmaßnahmen, Schulungen und Übungen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Beteiligten mit den Plänen und Verfahren zur Gefahrenabwehr vertraut sind.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.   In diesem Teil haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1.

Der Ausdruck „Übereinkommen“ bezeichnet das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung.

2.

Der Ausdruck „Regel“ bezeichnet eine Regel des Übereinkommens.

3.

Der Ausdruck „Kapitel“ bezeichnet ein Kapitel des Übereinkommens.

4.

Der Ausdruck „Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff“ bezeichnet einen Plan, der ausgearbeitet worden ist, um die Anwendung von Maßnahmen an Bord des Schiffes sicherzustellen, die dazu bestimmt sind, Personen an Bord, Ladung, Beförderungseinheiten, Schiffsvorräte oder das Schiff selbst vor den Gefahren eines sicherheitsrelevanten Ereignisses zu schützen.

5.

Der Ausdruck „Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage“ bezeichnet einen Plan, der ausgearbeitet worden ist, um die Anwendung von Maßnahmen sicherzustellen, die dazu bestimmt sind, die Hafenanlage sowie Schiffe, Personen, Ladung, Beförderungseinheiten und Schiffsvorräte innerhalb der Hafenanlage vor den Gefahren eines sicherheitsrelevanten Ereignisses zu schützen.

6.

Der Ausdruck „Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff“ bezeichnet diejenige dem Kapitän rechenschaftspflichtige Person an Bord des Schiffes, die vom Unternehmen als verantwortlich für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff benannt worden ist; zu ihren Aufgaben gehört die Umsetzung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und die Pflege von Kontakten mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage.

7.

Der Ausdruck „Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen“ bezeichnet diejenige Person, die vom Unternehmen als verantwortlich dafür benannt worden ist, dass eine Risikobewertung für das Schiff durchgeführt wird und ein Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ausgearbeitet, zur Genehmigung vorgelegt sowie danach umgesetzt und fortgeschrieben wird; zu ihren Aufgaben gehört die Pflege von Kontakten mit den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.

8.

Der Ausdruck „Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage“ bezeichnet diejenige Person, die als verantwortlich für die Ausarbeitung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage benannt worden ist; zu ihren Aufgaben gehört die Pflege von Kontakten mit den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und im Unternehmen.

9.

Der Ausdruck „Gefahrenstufe 1“ bezeichnet die Stufe, bei der zu jeder Zeit ein Mindestmaß an zweckmäßigen Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten ist.

10.

Der Ausdruck „Gefahrenstufe 2“ bezeichnet die Stufe, bei der aufgrund des erhöhten Risikos eines sicherheitsrelevanten Ereignisses für einen bestimmten Zeitraum zusätzliche zweckmäßige Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind.

11.

Der Ausdruck „Gefahrenstufe 3“ bezeichnet die Stufe, bei der für einen begrenzten Zeitraum weitere spezielle Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind; diese Stufe gilt, wenn ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht, auch wenn das genaue Ziel unter Umständen nicht bekannt ist.

2.2.   Der Ausdruck „Schiff“ schließt bei Verwendung in diesem Code bewegliche Offshore-Bohreinheiten und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach der Begriffsbestimmung in Regel XI-2/1 ein.

2.3.   Der Ausdruck „Vertragsregierung“ schließt in Verbindung mit einer Bezugnahme auf eine Hafenanlage und bei Verwendung in den Abschnitten 14 bis 18 eine Bezugnahme auf die „zuständige Behörde“ ein.

2.4.   Begriffe, die in diesem Teil nicht anderweitig näher bestimmt sind, haben dieselbe Bedeutung wie sie ihnen in den Kapiteln I und XI-2 zugewiesen worden sind.

3.   ANWENDUNG

3.1.   Dieser Code findet Anwendung auf

1.

die folgenden Arten von Schiffen, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind:

1.

Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen;

2.

Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen;

3.

bewegliche Offshore-Bohreinheiten;

2.

Hafenanlagen, in denen die genannten in der Auslandfahrt eingesetzten Schiffe abgefertigt werden.

3.2.   Unbeschadet des Abschnitts 3.1.2 entscheiden die Vertragsregierungen über den Umfang der Anwendung dieses Teils des Codes auf diejenigen Hafenanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, die trotz hauptsächlicher Verwendung durch Schiffe, die nicht in der Auslandfahrt eingesetzt sind, gelegentlich Schiffe abfertigen müssen, die von einer Auslandfahrt einlaufen oder zu einer Auslandfahrt auslaufen.

3.2.1.   Die Vertragsregierungen müssen ihre Entscheidungen nach Abschnitt 3.2 auf der Grundlage einer nach Maßgabe dieses Teils des Codes durchgeführten Risikobewertung für die Hafenanlage treffen.

3.2.2.   Durch eine Entscheidung, die eine Vertragsregierung nach Abschnitt 3.2 trifft, darf das Niveau der Sicherheit nicht beeinträchtigt werden, das durch Kapitel XI-2 oder durch diesen Teil des Codes erreicht werden soll.

3.3.   Dieser Code findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einer Vertragsregierung gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.

3.4.   Die Abschnitte 5 bis 13 und 19 dieses Teils finden auf Unternehmen und Schiffe im Sinne der Regel XI-2/4 Anwendung.

3.5.   Die Abschnitte 5 und 14 bis 18 dieses Teils finden auf Hafenanlagen im Sinne der Regel I-2/10 Anwendung.

3.6.   Dieser Code berührt nicht die Rechte oder Pflichten von Staaten nach dem Völkerrecht.

4.   ZUSTÄNDIGKEITEN VON VERTRAGSREGIERUNGEN

4.1.   Nach Maßgabe der Regeln XI-2/3 und XI-2/7 legen die Vertragsregierungen Gefahrenstufen fest und geben Hinweise zum Schutz vor sicherheitsrelevanten Ereignissen. Je höher die Gefahrenstufe ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem sicherheitsrelevanten Ereignis kommt. Zu den bei der Festlegung der angemessenen Gefahrenstufe zu berücksichtigenden Faktoren gehören

1.

die Glaubwürdigkeit der Informationen über die Bedrohung;

2.

die Plausibilität der Informationen über die Bedrohung;

3.

die Präzision der Informationen über die Bedrohung beziehungsweise das Ausmaß der unmittelbar bevorstehenden Bedrohung;

4.

die möglichen Folgen eines solchen sicherheitsrelevanten Ereignisses.

4.2.   Legt eine Vertragsregierung Gefahrenstufe 3 fest, so gibt sie den Schiffen und Hafenanlagen, die betroffen sein können, bei Bedarf geeignete Anweisungen und stellt ihnen sicherheitsbezogene Angaben zur Verfügung.

4.3.   Die Vertragsregierungen können bestimmte ihnen nach Kapitel XI-2 und nach diesem Teil des Codes obliegende sicherheitsbezogene Aufgaben einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr übertragen; hiervon ausgenommen sind

1.

die Festlegung der anwendbaren Gefahrenstufe;

2.

die Genehmigung einer Risikobewertung für die Hafenanlage und spätere Änderungen einer genehmigten Bewertung;

3.

die Festlegung, welchen Hafenanlagen vorgeschrieben wird, einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu benennen;

4.

die Genehmigung eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und spätere Änderungen eines genehmigten Plans;

5.

die Durchführung von Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften nach Regel XI-2/9;

6.

die Festlegung der Voraussetzungen für eine Sicherheitserklärung.

4.4.   Die Vertragsregierungen müssen in einem Umfang, den sie für angemessen halten, die Wirksamkeit der Pläne zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder in der Hafenanlage beziehungsweise von Änderungen solcher Pläne prüfen, die sie entweder selbst genehmigt haben oder die im Falle von Schiffen in ihrem Auftrag genehmigt worden sind.

5.   SICHERHEITSERKLÄRUNG

5.1.   Die Vertragsregierungen legen fest, wann eine Sicherheitserklärung erforderlich ist; dabei berücksichtigen sie, welchen Risiken Personen, materielle Güter oder die Umwelt durch das Zusammenwirken von Schiff und Hafen beziehungsweise Tätigkeiten von Schiff zu Schiff ausgesetzt sind.

5.2.   Ein Schiff kann um die Erstellung einer Sicherheitserklärung ersuchen,

1.

wenn für den Betrieb dieses Schiffes eine höhere Gefahrenstufe gilt als für die Hafenanlage beziehungsweise für ein anderes Schiff, mit der beziehungsweise mit dem ein Zusammenwirken stattfindet;

2.

wenn zwischen Vertragsregierungen eine Vereinbarung über eine Sicherheitserklärung besteht, die bestimmte Auslandfahrten oder bestimmte Schiffe auf solchen Fahrten erfasst;

3.

wenn es eine Bedrohungssituation oder ein sicherheitsrelevantes Ereignis gegeben hat, an der/dem das Schiff beteiligt war beziehungsweise in die/das die Hafenanlage einbezogen war;

4.

wenn sich das Schiff in einem Hafen aufhält, der nicht der Verpflichtung unterliegt, einen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu haben und umzusetzen;

5.

wenn das Schiff Tätigkeiten von Schiff zu Schiff mit einem anderen Schiff durchführt, das nicht der Verpflichtung unterliegt, einen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff zu haben und umzusetzen.

5.3.   Der Eingang eines Ersuchens um Erstellung einer Sicherheitserklärung nach diesem Abschnitt ist von der betreffenden Hafenanlage beziehungsweise von dem betreffenden Schiff zu bestätigen.

5.4.   Die Sicherheitserklärung ist wie folgt zu erstellen:

1.

vom Kapitän oder vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Namen des betreffenden Schiffes beziehungsweise der betreffenden Schiffe und gegebenenfalls

2.

vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder, sofern die Vertragsregierung etwas anderes bestimmt, von einer anderen, für die Gefahrenabwehr an Land zuständigen Stelle im Namen der Hafenanlage.

5.5.   In der Sicherheitserklärung sind die Vorschriften über die Gefahrenabwehr anzugeben, die für die jeweilige Hafenanlage und das jeweilige Schiff (beziehungsweise für die jeweiligen Schiffe) gemeinsam gelten können; außerdem ist die Zuständigkeit eines/einer jeden anzugeben.

5.6.   Die Vertragsregierungen müssen unter Berücksichtigung der Regel XI-2/9.2.3 den Mindestzeitraum festlegen, währenddessen die Hafenanlagen in ihrem Hoheitsgebiet Sicherheitserklärungen aufbewahren müssen.

5.7.   Die Verwaltungen müssen unter Berücksichtigung der Regel XI-2/9.2.3 den Mindestzeitraum festlegen, währenddessen Schiffe, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, Sicherheitserklärungen aufbewahren müssen.

6.   PFLICHTEN DES UNTERNEHMENS

6.1.   Das Unternehmen muss sicherstellen, dass der Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff eine deutliche Aussage enthält, welche die Befehlsgewalt des Kapitäns betont. Das Unternehmen muss im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff klarstellen, dass der Kapitän die höchste Befehlsgewalt und Zuständigkeit dafür hat, Entscheidungen hinsichtlich der nautischen Schiffssicherheit und der Gefahrenabwehr auf dem Schiff zu treffen und bei Bedarf die Unterstützung des Unternehmens oder jeder beliebigen Vertragsregierung anzufordern.

6.2.   Das Unternehmen muss sicherstellen, dass der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, der Kapitän und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff die erforderliche Unterstützung erhalten, um ihre Aufgaben und Zuständigkeiten nach Kapitel XI-2 und diesem Teil des Codes wahrzunehmen.

7.   GEFAHRENABWEHR AUF DEM SCHIFF

7.1.   Ein Schiff ist gehalten, sich nach den von den Vertragsregierungen festgelegten Gefahrenstufen zu richten, wie dies im Folgenden erläutert ist.

7.2.   Bei Gefahrenstufe 1 sind durch geeignete Maßnahmen und unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes auf allen Schiffen die nachstehenden Tätigkeiten wahrzunehmen, um sicherheitsrelevante Ereignisse zu erkennen und Vorsorgemaßnehmen gegen sie einzuleiten:

1.

Es ist sicherzustellen, dass alle Aufgaben zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff wahrgenommen werden;

2.

der Zugang zum Schiff ist zu kontrollieren;

3.

das Einschiffen von Personen und die Anbordnahme ihres Gepäcks ist zu kontrollieren;

4.

die Bereiche mit Zugangsbeschränkung sind zu überwachen, um sicherzustellen, dass nur Personen mit Zugangsberechtigung Zugang erhalten;

5.

die Deckflächen und die Umgebung des Schiffes sind zu überwachen;

6.

der Umschlag von Ladung und Schiffsvorräten ist zu beaufsichtigen;

7.

es ist sicherzustellen, dass die Vorrichtungen für den sicherheitsbezogenen Nachrichtenverkehr jederzeit verfügbar sind.

7.3.   Bei Gefahrenstufe 2 sind unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes für jede in Abschnitt 7.2 genannte Tätigkeit zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff aufgeführt sind.

7.4.   Bei Gefahrenstufe 3 sind unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes für jede in Abschnitt 7.2 genannte Tätigkeit die im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff aufgeführten weiteren speziellen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

7.5.   Wird von der Verwaltung Gefahrenstufe 2 oder 3 festgelegt, so hat das Schiff den Erhalt der Unterrichtung über die Änderung der Gefahrenstufe zu bestätigen.

7.6.   Vor dem Einlaufen in einen Hafen oder bei Aufenthalt in einem Hafen im Hoheitsgebiet einer Vertragsregierung, die Gefahrenstufe 2 oder 3 festgelegt hat, hat das Schiff den Erhalt der Unterrichtung darüber zu bestätigen und gegenüber dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage den Beginn der Durchführung der im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff — sowie bei Gefahrenstufe 3 in den von der Vertragsregierung, die Gefahrenstufe 3 festgelegt hat, gegebenen Anweisungen — dargelegten geeigneten Maßnahmen und Verfahrensweisen zu bestätigen. Das Schiff muss etwaige Schwierigkeiten bei der Durchführung melden. In solchen Fällen nehmen der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff miteinander Kontakt auf und koordinieren die geeigneten Maßnahmen.

7.7.   Wird ein Schiff von der Verwaltung aufgefordert, für sich eine höhere Gefahrenstufe festzulegen, oder gilt für das Schiff bereits eine höhere Gefahrenstufe, als sie für den Hafen festgelegt ist, in den das Schiff einzulaufen beabsichtigt oder in dem es sich aufhält, so hat das Schiff unverzüglich die zuständige Behörde der Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist, und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage von dieser Situation zu unterrichten.

7.7.1.   In solchen Fällen nehmen der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage miteinander Kontakt auf und koordinieren erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen.

7.8.   Fordert eine Verwaltung Schiffe, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, auf, in einem Hafen einer anderen Vertragsregierung für sich Gefahrenstufe 2 oder 3 festzulegen, so unterrichtet sie diese Vertragsregierung unverzüglich darüber.

7.9.   Legen Vertragsregierungen eine Gefahrenstufe fest und stellen sie sicher, dass Schiffen, die in ihrem Küstenmeer eingesetzt sind oder die ihre Absicht mitgeteilt haben, in ihr Küstenmeer einzulaufen, Angaben über die Gefahrenstufe zur Verfügung gestellt werden, so sind die betreffenden Schiffe darüber zu belehren, dass sie Wachsamkeit zu üben haben und ihrer Verwaltung sowie etwaigen benachbarten Küstenstaaten sämtliche ihnen zur Kenntnis gelangende Angaben melden müssen, welche die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt in dem betreffenden Gebiet beeinträchtigen könnten.

7.9.1.   Bei der Unterrichtung dieser Schiffe über die geltende Gefahrenstufe muss eine Vertragsregierung die Schiffe unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes auch darüber belehren, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sie ergreifen sollen und welche Maßnahmen zum Schutz vor der Bedrohung gegebenenfalls von der Vertragsregierung ergriffen worden sind.

8.   RISIKOBEWERTUNG FÜR DAS SCHIFF

8.1.   Die Risikobewertung für das Schiff ist ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens der Ausarbeitung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff.

8.2.   Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen muss sicherstellen, dass die Risikobewertung für das Schiff von Personen mit einschlägiger Erfahrung in der Beurteilung der Gefährdungslage eines Schiffes nach Maßgabe dieses Abschnitts und unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes durchgeführt wird.

8.3.   Vorbehaltlich des Abschnitts 9.2.1 kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr die Risikobewertung für das Schiff für ein bestimmtes Schiff durchführen.

8.4.   Zur Risikobewertung für das Schiff gehören eine Bestandsaufnahme zur Gefahrenabwehr vor Ort sowie mindestens die folgenden Bestandteile:

1.

die Ermittlung der vorhandenen Maßnahmen, Verfahren und betrieblichen Vorgänge zur Gefahrenabwehr;

2.

die Ermittlung und Beurteilung wichtiger betrieblicher Vorgänge an Bord eines Schiffes, deren Schutz wichtig ist;

3.

die Ermittlung des möglichen Risikos von Bedrohungen wichtiger betrieblicher Vorgänge an Bord eines Schiffes sowie der Wahrscheinlichkeit des Auftretens solcher Bedrohungen zum Zweck der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Bestimmung ihrer Rangfolge;

4.

die Ermittlung von Schwachstellen, einschließlich Schwachstellen im Bereich „menschliches Versagen“, bei der Infrastruktur sowie bei Herangehens- und Verfahrensweisen.

8.5   Die Risikobewertung für das Schiff ist vom Unternehmen zu dokumentieren, zu überprüfen, zu genehmigen und aufzubewahren.

9.   PLAN ZUR GEFAHRFENABWEHR AUF DEM SCHIFF

9.1.   Jedes Schiff muss an Bord einen von der Verwaltung genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff mitführen. In diesem Plan müssen Bestimmungen für die drei Gefahrenstufen im Sinne der Begriffsbestimmung in diesem Teil des Codes enthalten sein.

9.1.1.   Vorbehaltlich des Abschnitts 9.2.1 kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr den Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff für ein bestimmtes Schiff erstellen.

9.2.   Die Verwaltung kann die Überprüfung und Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder von Änderungen bereits früher genehmigter Pläne anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr übertragen.

9.2.1.   In solchen Fällen darf die anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr, welche die Überprüfung und Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder seiner Änderungen für ein bestimmtes Schiff durchführt, nicht mit der Durchführung der Risikobewertung für das Schiff, des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder der Änderungen des Plans, die zur Überprüfung anstehen, befasst gewesen sein.

9.3.   Bei der zur Genehmigung erfolgenden Vorlage eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder von Änderungen eines bereits früher genehmigten Plans ist die Risikobewertung, auf deren Grundlage der Plan beziehungsweise die Änderungen ausgearbeitet worden sind, beizufügen.

9.4.   Solche Pläne sind unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes in der Arbeitssprache beziehungsweise den Arbeitssprachen des Schiffes abzufassen. Gehört Englisch, Französisch oder Spanisch nicht zu den benutzten Sprachen, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizugeben. In dem Plan sind mindestens die nachstehend aufgeführten Punkte zu behandeln:

1.

Maßnahmen, die geeignet sind, zu verhindern, dass Waffen, gefährliche Stoffe und Vorrichtungen, die zur Verwendung gegen Menschen, Schiffe oder Häfen vorgesehen sind und deren Mitführen nicht genehmigt ist, an Bord gebracht werden;

2.

Benennung der Bereiche mit Zugangsbeschränkung und Maßnahmen zur Verhinderung des unerlaubten Zugangs zu ihnen;

3.

Maßnahmen zur Verhinderung des unerlaubten Zugangs zum Schiff;

4.

Verfahren zur Reaktion auf Bedrohungssituationen oder auf Beeinträchtigungen der Gefahrenabwehr einschließlich Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung wichtiger betrieblicher Vorgänge auf dem Schiff oder beim Zusammenwirken von Schiff und Hafen;

5.

Verfahren zur Reaktion auf sicherheitsbezogene Anweisungen, die eine Vertragsregierung bei Gefahrenstufe 3 geben kann;

6.

Verfahren für die Evakuierung bei Bedrohungssituationen oder bei Beeinträchtigungen der Gefahrenabwehr;

7.

Aufgaben des Schiffspersonals, dem im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr Zuständigkeiten zugewiesen worden sind, und sonstigen Schiffspersonals betreffend Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr;

8.

Verfahren zur Qualitätsprüfung (Audit) der Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr;

9.

Verfahren für Ausbildungsmaßnahmen, Schulungen und Übungen im Zusammenhang mit dem Plan;

10.

Verfahren für das Zusammenwirken mit Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;

11.

Verfahren für die regelmäßige Überprüfung des Plans und für seine Aktualisierung;

12.

Verfahren für die Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse;

13.

namentliche Benennung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff;

14.

namentliche Benennung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen einschließlich der entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesem rund um die Uhr;

15.

Verfahren für die Sicherstellung von Überprüfung, Probebetrieb, Kalibrierung und Instandhaltung sämtlicher Ausrüstungsgegenstände für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff;

16.

Angabe der Frequenz für Probebetrieb und/oder Kalibrierung sämtlicher Ausrüstungsgegenstände für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff;

17.

Benennung der Örtlichkeiten, in denen sich die Bedienungselemente zum Auslösen des Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff befinden;

18.

Verfahren, Anweisungen und Hinweise für die Benutzung des Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, insbesondere für Probebetrieb, Aktivierung, Deaktivierung und Neueinstellung sowie für die Eingrenzung von Fehlalarmen.

9.4.1.   Das Personal, das interne Qualitätsprüfungen der im Plan dargestellten Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr durchführt oder die Umsetzung des Plans beurteilt, darf in keiner Beziehung zu den zu überprüfenden Tätigkeiten stehen, es sei denn, dies ist aufgrund der Größe und Art des Unternehmens oder des Schiffes praktisch nicht durchführbar.

9.5.   Die Verwaltung legt fest, welche Änderungen eines genehmigten Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder der in einem genehmigten Plan aufgeführten Ausrüstung für die Gefahrenabwehr nicht durchgeführt werden dürfen, sofern nicht die einschlägigen Änderungen des Plans von der Verwaltung genehmigt sind. Alle derartigen Änderungen müssen mindestens ebenso wirksam sein wie die in Kapitel XI-2 und in diesem Teil des Codes vorgeschriebenen Maßnahmen.

9.5.1.   Die Art der Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder an der Ausrüstung für die Gefahrenabwehr, die von der Verwaltung nach Maßgabe des Abschnitts 9.5 besonders genehmigt worden sind, sind so zu dokumentieren, dass die entsprechende Genehmigung deutlich daraus hervorgeht. Diese Genehmigung ist an Bord verfügbar zu halten und zusammen mit dem internationalen Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes (oder dem vorläufigen internationalen Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes) vorzulegen. Sind die betreffenden Änderungen nur vorübergehender Natur, so brauchen diese Unterlagen nicht mehr aufbewahrt zu werden, sobald die ursprünglich genehmigten Maßnahmen wieder in Kraft sind oder die ursprünglich genehmigte Ausrüstung wieder zum Einsatz bereitsteht.

9.6.   Der Plan darf in elektronischer Form vorliegen. In einem solchen Fall ist er durch Maßnahmen zu schützen, durch die seine ungenehmigte Löschung, Zerstörung oder Änderung verhindert werden kann.

9.7.   Der Plan ist vor ungenehmigtem Zugriff oder ungenehmigter Offenlegung zu schützen.

9.8.   Pläne zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff unterliegen nicht der Überprüfung durch die von einer Vertragsregierung zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften im Sinne der Regel XI-2/9 ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten; hiervon ausgenommen sind die in Abschnitt 9.8.1 dargestellten Umstände.

9.8.1.   Haben die von einer Vertragsregierung ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten triftige Gründe für die Annahme, dass das Schiff den Vorschriften des Kapitels XI-2 oder des Teils A dieses Codes nicht entspricht, und stellt die Überprüfung der einschlägigen Vorschriften des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die einzige Möglichkeit dar, diesen Zustand festzustellen oder zu korrigieren, so ist ein begrenzter Zugriff auf die spezifischen Abschnitte des Plans über die Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften ausnahmsweise gestattet, jedoch nur mit Zustimmung der Vertragsregierung oder des Kapitäns des betreffenden Schiffes. Unbeschadet dieser Regelung gelten die Bestimmungen im Plan, die sich auf die Abschnitte 9.4.2, 9.4.4, 9.4.5, 9.4.7, 9.4.15, 9.4.17 und 9.4.18 dieses Teils des Codes beziehen, als vertrauliche Angaben und können nicht der Überprüfung unterzogen werden, sofern nicht von den betreffenden Vertragsregierungen etwas anderes vereinbart worden ist.

10.   AUFZEICHNUNGEN

10.1.   Aufzeichnungen über die folgenden im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff genannten Tätigkeiten sind unter Berücksichtigung der Regel XI-2/9.2.3 zumindest für die von der Verwaltung festgelegte Mindestaufbewahrungsfrist an Bord mitzuführen:

1.

Ausbildungsmaßnahmen, Schulungen und Übungen;

2.

Bedrohungssituationen und sicherheitsrelevante Ereignisse;

3.

Beeinträchtigungen der Gefahrenabwehr;

4.

Änderungen der Gefahrenstufe;

5.

Mitteilungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Gefahrenabwehr auf dem Schiff, beispielsweise gezielt gegen das Schiff oder gegen Hafenanlagen, in denen sich das Schiff aufhält oder aufgehalten hat, gerichtete Drohungen;

6.

interne Qualitätsprüfungen und Überprüfungen von Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr;

7.

regelmäßige Überprüfung der Risikobewertung für das Schiff;

8.

regelmäßige Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff;

9.

Durchführung etwaiger Änderungen des Plans;

10.

Instandhaltung, Kalibrierung und Probebetrieb sämtlicher an Bord vorgesehener Ausrüstungsgegenstände für die Gefahrenabwehr einschließlich des Probebetriebs des Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff.

10.2.   Die Aufzeichnungen sind in der Arbeitssprache beziehungsweise den Arbeitssprachen des Schiffes abzufassen. Gehört Englisch, Französisch oder Spanisch nicht zu den benutzten Sprachen, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizugeben.

10.3.   Die Aufzeichnungen dürfen in elektronischer Form vorliegen. In einem solchen Fall sind sie durch Verfahren zu schützen, durch die ihre ungenehmigte Löschung, Zerstörung oder Änderung verhindert werden kann.

10.4.   Die Aufzeichnungen sind vor ungenehmigtem Zugriff oder ungenehmigter Offenlegung zu schützen.

11.   BEAUFTRAGTER FÜR DIE GEFAHRENABWEHR IM UNTERNEHMEN

11.1.   Das Unternehmen hat einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen zu benennen. In Abhängigkeit von der Anzahl beziehungsweise der Art der Schiffe, die von dem Unternehmen betrieben werden, kann eine als Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen benannte Person in dieser Funktion für ein Schiff oder für mehrere Schiffe tätig sein, sofern eindeutig festgelegt worden ist, für welche Schiffe diese Person zuständig ist. In Abhängigkeit von der Anzahl beziehungsweise der Art der Schiffe, die von dem Unternehmen betrieben werden, kann das Unternehmen auch mehrere Personen als Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen benennen, sofern eindeutig festgelegt worden ist, für welche Schiffe jede Person zuständig ist.

11.2.   Zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesem Teil des Codes erläuterten Aufgaben und Zuständigkeiten des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gehören unter anderem die im Folgenden genannten zu seinen Aufgaben und Zuständigkeiten:

1.

Er gibt unter Nutzung geeigneter Risikobewertungen und sonstiger einschlägiger Angaben Rat über das Ausmaß der Bedrohung, dem das Schiff wahrscheinlich ausgesetzt ist;

2.

er stellt die Durchführung von Risikobewertungen für das Schiff sicher;

3.

er stellt die Ausarbeitung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, dessen Vorlage zur Genehmigung und danach dessen Umsetzung und Fortschreibung sicher;

4.

er stellt zur Korrektur von Mängeln und zur Erfüllung der für das jeweilige Schiff geltenden Vorschriften über die Gefahrenabwehr die entsprechende Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sicher;

5.

er trifft Vorkehrungen für interne Qualitätsprüfungen und Überprüfungen der Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr;

6.

er trifft Vorkehrungen für die Erst- und für Folgeüberprüfungen des Schiffes durch die Verwaltung oder die anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr;

7.

er stellt sicher, dass die bei internen Qualitätsprüfungen, regelmäßigen Überprüfungen, Überprüfungen der Sicherheitsmaßnahmen sowie Überprüfungen der Einhaltung der Vorschriften festgestellten Mängel und Fälle der Nichteinhaltung der Vorschriften sofort aufgegriffen und behandelt werden;

8.

er stärkt das Bewusstsein und die Wachsamkeit in Bezug auf die Gefahrenabwehr;

9.

er stellt geeignete Ausbildungsmaßnahmen für das Personal sicher, das für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff zuständig ist;

10.

er stellt eine wirksame Verständigung und Zusammenarbeit zwischen dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und den entsprechenden Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sicher;

11.

er stellt sicher, dass die Vorschriften über die nautische Schiffssicherheit und diejenigen über die Gefahrenabwehr auf dem Schiff miteinander vereinbar sind;

12.

sofern Pläne zur Gefahrenabwehr verwendet werden, die für Schwesterschiffe oder für die gesamte Flotte des Unternehmens gelten, stellt er sicher, dass der Plan für jedes einzelne Schiff die schiffsspezifischen Angaben genau wiedergibt;

13.

er stellt sicher, dass sämtliche für ein bestimmtes Schiff oder für eine bestimmte Gruppe von Schiffen genehmigten abweichenden oder gleichwertigen Vorkehrungen umgesetzt und aufrechterhalten werden.

12.   BEAUFTRAGTER FÜR DIE GEFAHRENABWEHR AUF DEM SCHIFF

12.1.   Auf jedem Schiff ist ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff zu benennen.

12.2.   Zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesem Teil des Codes erläuterten Aufgaben und Zuständigkeiten des Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff gehören unter anderem die im Folgenden genannten zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff:

1.

Er führt regelmäßige Überprüfungen der Sicherheitsmaßnahmen des Schiffes durch, um sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angewandt werden;

2.

er schreibt den Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, einschließlich etwaiger Änderungen dieses Plans, fort und überwacht die Umsetzung;

3.

er koordiniert die sicherheitsbezogenen Aspekte des Umschlags von Ladung und Schiffsvorräten mit anderen Mitgliedern der Schiffsbesatzung und mit den entsprechenden Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;

4.

er schlägt Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff vor;

5.

er meldet dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen etwaige bei internen Qualitätsprüfungen, regelmäßigen Überprüfungen, Überprüfungen der Sicherheitsmaßnahmen sowie Überprüfungen der Einhaltung der Vorschriften festgestellten Mängel und Fälle der Nichteinhaltung der Vorschriften und ergreift Maßnahmen zu deren Korrektur;

6.

er stärkt das Bewusstsein und die Wachsamkeit in Bezug auf die Gefahrenabwehr an Bord;

7.

er stellt sicher, dass die Schiffsbesatzung gegebenenfalls eine einschlägige Ausbildung erhalten hat;

8.

er meldet alle sicherheitsrelevanten Ereignisse;

9.

er koordiniert die Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und dem entsprechenden Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;

10.

er stellt sicher, dass Ausrüstungsgegenstände für die Gefahrenabwehr gegebenenfalls ordnungsgemäß betrieben, getestet, kalibriert und instandgehalten werden.

13.   AUSBILDUNGSMAßNAHMEN, SCHULUNGEN UND ÜBUNGEN ZUR GEFAHRENABWEHR AUF DEM SCHIFF

13.1.   Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und die zuständigen Beschäftigten an Land müssen über Fachkenntnisse verfügen und eine Ausbildung erhalten haben; hierbei sind die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen.

13.2   Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff muss über Fachkenntnisse verfügen und eine Ausbildung erhalten haben; hierbei sind die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen.

13.3.   Die Schiffsbesatzung, die spezielle Aufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr hat, muss ihre Zuständigkeiten in Bezug auf die Gefahrenabwehr auf dem Schiff entsprechend der Beschreibung im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff verstehen und über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen zu können; hierbei sind die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen.

13.4.   Zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sind in geeigneten Zeitabständen Schulungen abzuhalten, wobei die Art des Schiffes, Änderungen in der Zusammensetzung der Schiffsbesatzung, die anzulaufenden Hafenanlagen und sonstige einschlägige Umstände sowie die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen sind.

13.5.   Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen stellt die wirksame Koordinierung und Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sicher, indem er in angemessenen Zeitabständen an Übungen teilnimmt; hierbei sind die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen.

14.   GEFAHRENABWEHR IN DER HAFENANLAGE

14.1.   In Hafenanlagen ist entsprechend den Gefahrenstufen zu handeln, die von der Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet sie gelegen sind, festgelegt worden sind. Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr müssen in der Hafenanlage so angewendet werden, dass nur ein Mindestmaß an Störungen oder Verzögerungen bei Fahrgästen, Schiffen, der Schiffsbesatzung, Besuchern, Gütern und Dienstleistungen verursacht wird.

14.2.   Bei Gefahrenstufe 1 sind durch geeignete Maßnahmen und unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes in allen Hafenanlagen die nachstehenden Tätigkeiten wahrzunehmen, um sicherheitsrelevante Ereignisse zu erkennen und Vorsorgemaßnahmen gegen sie einzuleiten:

1.

Es ist sicherzustellen, dass alle Aufgaben zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage wahrgenommen werden;

2.

der Zugang zur Hafenanlage ist zu kontrollieren;

3.

die Hafenanlage ist zu überwachen, einschließlich der Anker- und Liegeplätze;

4.

die Bereiche mit Zugangsbeschränkung sind zu überwachen, um sicherzustellen, dass nur Personen mit Zugangsberechtigung Zugang erhalten;

5.

der Ladungsumschlag ist zu beaufsichtigen;

6.

der Umschlag von Schiffsvorräten ist zu beaufsichtigen;

7.

es ist sicherzustellen, dass die Vorrichtungen für den sicherheitsbezogenen Nachrichtenverkehr jederzeit verfügbar sind.

14.3.   Bei Gefahrenstufe 2 sind unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes für jede in Abschnitt 14.2 genannte Tätigkeit die im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage aufgeführten zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

14.4.   Bei Gefahrenstufe 3 sind unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes für jede in Abschnitt 14.2 genannte Tätigkeit die im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage aufgeführten weiteren speziellen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

14.4.1.   Bei Gefahrenstufe 3 sind die Hafenanlagen außerdem verpflichtet, auf alle sicherheitsbezogenen Anweisungen zu reagieren, die von der Vertragsregierung gegeben werden, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist, und diese Anweisungen zu befolgen.

14.5.   Erlangt ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage davon Kenntnis, dass ein Schiff bei der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels XI-2 oder dieses Teils des Codes oder bei der Durchführung der geeigneten im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff dargelegten Maßnahmen und Verfahrensweisen — sowie bei Gefahrenstufe 3 beim Befolgen der von der Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist, gegebenen Anweisungen — auf Schwierigkeiten stößt, so nehmen der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff miteinander Kontakt auf und koordinieren die geeigneten Maßnahmen.

14.6.   Erlangt ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage davon Kenntnis, dass für ein Schiff eine Gefahrenstufe gilt, die höher ist als die für die Hafenanlage geltende, so hat er dies der zuständigen Behörde zu melden, mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff Kontakt aufzunehmen und bei Bedarf die geeigneten Maßnahmen zu koordinieren.

15.   RISIKOBEWERTUNG FÜR DIE HAFENANLAGE

15.1.   Die Risikobewertung für die Hafenanlage ist ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens der Ausarbeitung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage.

15.2.   Die Risikobewertung für die Hafenanlage ist von der Vertragsregierung durchzuführen, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist. Eine Vertragsregierung kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr dazu ermächtigen, die Risikobewertung für die Hafenanlage für eine bestimmte in ihrem Hoheitsgebiet gelegene Hafenanlage durchzuführen.

15.2.1.   Ist die Risikobewertung für die Hafenanlage von einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr durchgeführt worden, so ist die Risikobewertung von der Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist, daraufhin zu überprüfen, ob sie mit den Bestimmungen dieses Abschnitts übereinstimmt, und zu genehmigen.

15.3.   Die Personen, welche die Bewertung durchführen, müssen über einschlägige Erfahrung in der Beurteilung der Gefährdungslage einer Hafenanlage nach Maßgabe dieses Abschnitts und unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes verfügen.

15.4.   Risikobewertungen für Hafenanlagen sind unter Berücksichtigung veränderter Bedrohungssituationen und/oder bei kleineren Veränderungen in oder an der betreffenden Hafenanlage in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu aktualisieren; bei größeren Veränderungen in oder an der betreffenden Hafenanlage sind sie stets zu überprüfen und zu aktualisieren.

15.5.   Zu einer Risikobewertung für die Hafenanlage gehören mindestens die folgenden Bestandteile:

1.

die Ermittlung und Beurteilung wichtiger Einzelobjekte und Bestandteile der Infrastruktur, deren Schutz wichtig ist;

2.

die Ermittlung des möglichen Risikos von Bedrohungen wichtiger Einzelobjekte und Bestandteile der Infrastruktur sowie der Wahrscheinlichkeit des Auftretens solcher Bedrohungen zum Zweck der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Bestimmung ihrer Rangfolge;

3.

die Feststellung, Auswahl und Bestimmung der Rangfolge von Gegenmaßnahmen und Verfahrensänderungen sowie ihr Wirksamkeitsgrad bei der Verringerung der Schwachstellen;

4.

die Ermittlung von Schwachstellen, einschließlich Schwachstellen im Bereich „menschliches Versagen“, bei der Infrastruktur sowie bei Herangehens- und Verfahrensweisen.

15.6.   Eine Vertragsregierung kann gestatten, dass eine Risikobewertung für mehr als nur eine Hafenanlage gilt, wenn Betreiber, Örtlichkeit, Betrieb, Ausrüstung und Bauweise der betreffenden Hafenanlagen Ähnlichkeiten aufweisen. Gestattet eine Vertragsregierung eine solche Regelung, so hat sie der Organisation darüber Einzelheiten mitzuteilen.

15.7.   Nach Abschluss der Risikobewertung für die Hafenanlage ist ein Bericht zu erstellen, der Folgendes enthalten muss: eine Kurzdarstellung der Art und Weise, wie die Risikobewertung durchgeführt worden ist, eine Beschreibung jeder einzelnen bei der Risikobewertung entdeckten Schwachstelle und eine Beschreibung der Gegenmaßnahmen, die zur Behebung jeder einzelnen Schwachstelle eingesetzt werden können. Der Bericht ist vor ungenehmigtem Zugriff oder ungenehmigter Offenlegung zu schützen.

16.   PLAN ZUR GEFAHRENABWEHR IN DER HAFENANLAGE

16.1.   Auf der Grundlage einer für jede Hafenanlage durchgeführten Risikobewertung für die Hafenanlage ist ein auf das Zusammenwirken von Schiff und Hafen zugeschnittener Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage auszuarbeiten und fortzuschreiben. In diesem Plan müssen Regelungen für die drei Gefahrenstufen im Sinne der Begriffsbestimmung in diesem Teil des Codes enthalten sein.

16.1.1.   Vorbehaltlich des Abschnitts 16.2 kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr den Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage für eine bestimmte Hafenanlage erstellen.

16.2.   Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ist von der Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist, zu genehmigen.

16.3.   Ein solcher Plan ist unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes in der Arbeitssprache der Hafenanlage abzufassen. In dem Plan sind mindestens die nachstehend aufgeführten Punkte zu behandeln:

1.

Maßnahmen, die geeignet sind, zu verhindern, dass Waffen oder andere gefährliche Stoffe und Vorrichtungen, die zur Verwendung gegen Menschen, Schiffe oder Häfen vorgesehen sind und deren Mitführen nicht genehmigt ist, in die Hafenanlage oder an Bord eines Schiffes gebracht werden;

2.

Maßnahmen zur Verhinderung des unerlaubten Zugangs zur Hafenanlage, zu Schiffen, die in oder an der Hafenanlage festgemacht haben, und zu Bereichen innerhalb der Hafenanlage, für die Zugangsbeschränkungen gelten;

3.

Verfahren zur Reaktion auf Bedrohungssituationen oder auf Beeinträchtigungen der Gefahrenabwehr einschließlich Verfahren zur Aufrechterhaltung wichtiger betrieblicher Vorgänge in der Hafenanlage oder beim Zusammenwirken von Schiff und Hafen;

4.

Verfahren zur Reaktion auf sicherheitsbezogene Anweisungen, welche die Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist, bei Gefahrenstufe 3 geben kann;

5.

Verfahren für die Evakuierung bei Bedrohungssituationen oder bei Beeinträchtigungen der Gefahrenabwehr;

6.

Aufgaben der in der Hafenanlage Beschäftigten, denen im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr Zuständigkeiten zugewiesen worden sind, und sonstiger Beschäftigter in der Anlage betreffend Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr;

7.

Verfahren für das Zusammenwirken mit den Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr auf Schiffen;

8.

Verfahren für die regelmäßige Überprüfung des Plans und für seine Aktualisierung;

9.

Verfahren zur Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse;

10.

namentliche Benennung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage einschließlich der entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesem rund um die Uhr;

11.

Maßnahmen zur Sicherstellung des Geheimschutzes der in dem Plan enthaltenen Angaben;

12.

Maßnahmen zum wirksamen Schutz von Ladung und Umschlagsgerät in der Hafenanlage;

13.

Verfahren zur Qualitätsprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;

14.

Verfahren zur Reaktion auf die Auslösung des Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, das sich in oder an der Hafenanlage befindet;

15.

Verfahren zur Erleichterung des Landgangs und des Auswechselns von Mitgliedern der Schiffsbesatzung sowie des Zugangs von Besuchern auf das Schiff, einschließlich Vertretern von Wohlfahrts- und Gewerkschaftsorganisationen für Seeleute.

16.4.   Das Personal, das interne Qualitätsprüfungen der im Plan dargestellten Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr durchführt oder die Umsetzung des Plans beurteilt, darf in keiner Beziehung zu den zu überprüfenden Tätigkeiten stehen, es sei denn, dies ist aufgrund der Größe und Art der Hafenanlage praktisch nicht durchführbar.

16.5.   Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage können mit Plänen zur Gefahrenabwehr für Häfen oder anderen Notfallplänen für Häfen kombiniert werden oder Teile solcher Pläne sein.

16.6.   Die Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die Hafenanlage gelegen ist, legt fest, welche Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht durchgeführt werden dürfen, sofern nicht die einschlägigen Änderungen des Plans von ihr genehmigt sind.

16.7.   Der Plan darf in elektronischer Form vorliegen. In einem solchen Fall ist er durch Verfahren zu schützen, durch die seine ungenehmigte Löschung, Zerstörung oder Änderung verhindert werden kann.

16.8.   Der Plan ist vor ungenehmigtem Zugriff oder ungenehmigter Offenlegung zu schützen.

16.9.   Eine Vertragsregierung kann gestatten, dass ein Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage für mehr als nur eine Hafenanlage gilt, falls Betreiber, Örtlichkeit, Betrieb, Ausrüstung und Bauweise der betreffenden Hafenanlagen Ähnlichkeiten aufweisen. Gestattet eine Vertragsregierung eine solche abweichende Regelung, so hat sie der Organisation darüber Einzelheiten mitzuteilen.

17.   BEAUFTRAGTER FÜR DIE GEFAHRENABWEHR IN DER HAFENANLAGE

17.1.   Für jede Hafenanlage ist ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu benennen.

17.2.   Zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesem Teil des Codes erläuterten Aufgaben und Zuständigkeiten des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gehören unter anderem die im Folgenden genannten zu seinen Aufgaben und Zuständigkeiten:

1.

Er führt unter Berücksichtigung der entsprechenden Risikobewertung für die Hafenanlage eine erste umfassende Bestandsaufnahme zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage durch;

2.

er stellt die Ausarbeitung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sicher;

3.

er setzt den Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage um und hält damit zusammenhängende Übungen ab;

4.

er führt regelmäßige Überprüfungen der Sicherheitsmaßnahmen der Hafenanlage durch, um sicherzustellen, dass weiterhin geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angewandt werden;

5.

er empfiehlt Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und arbeitet diese Änderungen gegebenenfalls in den Plan ein, um so Mängel zu korrigieren und den Plan so zu aktualisieren, dass die entsprechenden Veränderungen in oder an der Hafenanlage berücksichtigt werden;

6.

er stärkt das Bewusstsein für die Gefahrenabwehr und die Wachsamkeit der in der Hafenanlage Beschäftigten;

7.

er stellt sicher, dass das Personal, das für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zuständig ist, eine einschlägige Ausbildung erhalten hat;

8.

er meldet an die einschlägigen Behörden alle Vorkommnisse, welche die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage bedrohen, und führt über solche Vorkommnisse Aufzeichnungen;

9.

er koordiniert die Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage mit dem/n zuständigen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und dem/den zuständigen Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff;

10.

er stimmt sein Vorgehen gegebenenfalls mit Sicherheitsunternehmen ab;

11.

er stellt sicher, dass die für Personal mit Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage geltenden Normen eingehalten werden;

12.

er stellt sicher, dass Ausrüstungsgegenstände für die Gefahrenabwehr gegebenenfalls ordnungsgemäß betrieben, getestet, kalibriert und instand gehalten werden;

13.

er unterstützt die Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff auf deren Ersuchen bei der Feststellung der Identität von Personen, die versuchen, an Bord zu gelangen.

17.3.   Dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ist die Unterstützung zu gewähren, die für die Erfüllung der ihm durch Kapitel XI-2 und diesen Teil des Codes übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten erforderlich ist.

18.   AUSBILDUNGSMAßNAHMEN, SCHULUNGEN UND ÜBUNGEN ZUR GEFAHRENABWEHR IN DER HAFENANLAGE

18.1.   Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und die in der Hafenanlage für die Gefahrenabwehr zuständigen Beschäftigten müssen über Fachkenntnisse verfügen und eine Ausbildung erhalten haben; hierbei sind die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen.

18.2.   Die in der Hafenanlage Beschäftigten, die spezielle Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr haben, müssen ihre Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf die Gefahrenabwehr auf dem Schiff entsprechend der Beschreibung im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verstehen und über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen zu können; hierbei sind die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen.

18.3.   Zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sind in geeigneten Zeitabständen Schulungen abzuhalten, wobei die Arten des Betriebs der Hafenanlage, Änderungen in der Zusammensetzung der in der Hafenanlage Beschäftigten, die Schiffstypen, die in der Hafenanlage abgefertigt werden, und sonstige einschlägige Umstände sowie die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen sind.

18.4.   Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage stellt die wirksame Koordinierung und Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sicher, indem er in angemessenen Zeitabständen an Übungen teilnimmt; hierbei sind die Hinweise in Teil B dieses Codes zu berücksichtigen.

19.   ÜBERPRÜFUNG VON SCHIFFEN UND ZEUGNISERTEILUNG AN SCHIFFE

19.1.   Überprüfungen

19.1.1.   Jedes Schiff, auf das dieser Teil des Codes Anwendung findet, unterliegt den nachstehend bezeichneten Überprüfungen:

1.

einer Erstüberprüfung vor Indienststellung des Schiffes beziehungsweise vor der erstmaligen Ausstellung des nach Abschnitt 19.2 vorgeschriebenen Zeugnisses; zu dieser Überprüfung gehört eine vollständige Überprüfung seines Systems und sämtlicher zugehöriger Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels XI-2, dieses Teils des Codes und des genehmigten Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff. Durch diese Überprüfung soll sichergestellt werden, dass das System und sämtliche zugehörige Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr des Schiffes den anwendbaren Vorschriften des Kapitels XI-2 und dieses Teils des Codes in vollem Umfang entsprechen, sich in einem zufrieden stellenden Zustand befinden und für den vorgesehenen Einsatz des Schiffes geeignet sind;

2.

einer Folgeüberprüfung in Zeitabständen, die von der Verwaltung festgelegt werden, jedoch — außer in Fällen der Anwendbarkeit des Abschnitts 19.3 — fünf Jahre nicht überschreiten dürfen. Durch diese Überprüfung soll sichergestellt werden, dass das System und sämtliche zugehörige Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr des Schiffes den anwendbaren Vorschriften des Kapitels XI-2, dieses Teils des Codes und des genehmigten Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff in vollem Umfang entsprechen, sich in einem zufrieden stellenden Zustand befinden und für den vorgesehenen Einsatz des Schiffes geeignet sind;

3.

mindestens einer Zwischenüberprüfung. Wird nur eine einzige Zwischenüberprüfung durchgeführt, so muss diese zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrestag der Ausstellung des Zeugnisses im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel I/2 Buchstabe n stattfinden. Zu einer Zwischenüberprüfung gehört eine Überprüfung des Systems und sämtlicher zugehöriger Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr des Schiffes, durch die sichergestellt wird, dass das System und die Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr für den vorgesehenen Einsatz des Schiffes geeignet sind. Über jede Zwischenüberprüfung ist auf dem Zeugnis ein entsprechender Vermerk anzubringen;

4.

etwaigen von der Verwaltung angeordneten zusätzlichen Überprüfungen.

19.1.2.   Die Überprüfungen der Schiffe sind von Bediensteten der Verwaltung durchzuführen. Die Verwaltung kann jedoch die Durchführung der Überprüfungen einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr im Sinne der Regel XI-2/1 übertragen.

19.1.3.   In jedem Fall übernimmt die betreffende Verwaltung die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Effizienz der Überprüfung und verpflichtet sich, für die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung dieser Pflicht zu sorgen.

19.1.4.   Nach der Überprüfung sind das System und sämtliche zugehörige Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr des Schiffes in einem Zustand zu erhalten, der den Regeln XI-2/4.2 und XI-2/6, diesem Teil des Codes und dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff entspricht. Nach Abschluss einer Überprüfung nach Abschnitt 19.1.1 dürfen an dem System und an sämtlichen zugehörigen Ausrüstungsgegenständen zur Gefahrenabwehr des Schiffes oder an dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ohne Billigung der Verwaltung keine Änderungen vorgenommen werden.

19.2.   Ausstellung des Zeugnisses beziehungsweise Anbringen von Vermerken auf dem Zeugnis

19.2.1.   Ein internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes ist nach der Erstüberprüfung oder der Folgeüberprüfung nach Abschnitt 19.1 auszustellen.

19.2.2.   Ein solches Zeugnis ist entweder von der Verwaltung oder von einer im Namen der Verwaltung tätigen anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr auszustellen; dasselbe gilt für das Anbringen von Vermerken in solchen Zeugnissen.

19.2.3.   Auf Ersuchen der Verwaltung kann eine andere Vertragsregierung die Überprüfung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Maßgabe dieses Codes ein internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes ausstellen oder dessen Ausstellung genehmigen beziehungsweise in einem solchen Zeugnis einen Vermerk anbringen oder das Anbringen eines Vermerkes genehmigen, wenn sie sich vergewissert hat, dass die Bestimmungen des Abschnitts 19.1.1 eingehalten worden sind.

19.2.3.1.   Der ersuchenden Verwaltung ist so bald wie möglich eine Abschrift des Zeugnisses und eine Abschrift des Überprüfungsberichts zu übermitteln.

19.2.3.2.   Ein auf diese Weise ausgestelltes Zeugnis muss die Feststellung enthalten, dass es auf Ersuchen der Verwaltung ausgestellt wurde; es hat die gleiche Gültigkeit wie ein nach Abschnitt 19.2.2 ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt.

19.2.4.   Das internationale Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes wird auf einem Formular erstellt, das dem im Anhang dieses Codes wiedergegebenen Mustervordruck entspricht. Gehört Englisch, Französisch oder Spanisch nicht zu den benutzten Sprachen, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizugeben.

19.3.   Geltungsdauer und Gültigkeit des Zeugnisses

19.3.1.   Ein internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes wird für einen von der Verwaltung festgelegten Zeitraum ausgestellt, der fünf Jahre nicht überschreiten darf.

19.3.2.   Wird die Folgeüberprüfung innerhalb von drei Monaten vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses abgeschlossen, so gilt das neue Zeugnis ab dem Tag des Abschlusses der Folgeüberprüfung bis zu einem Datum, das nicht später liegen darf als fünf Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses.

19.3.2.1   Wird die Folgeüberprüfung nach dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses abgeschlossen, so gilt das neue Zeugnis ab dem Tag des Abschlusses der Folgeüberprüfung bis zu einem Datum, das nicht später liegen darf als fünf Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses.

19.3.2.2.   Wird die Folgeüberprüfung früher als drei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses abgeschlossen, so gilt das neue Zeugnis ab dem Tag des Abschlusses der Folgeüberprüfung bis zu einem Datum, das nicht später liegen darf als fünf Jahre nach dem Abschluss der Folgeüberprüfung.

19.3.3   Wird das Zeugnis für einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren ausgestellt, so kann die Verwaltung die Geltungsdauer des Zeugnisses über das Ablaufdatum hinaus bis zu der Höchstdauer nach Abschnitt 19.3.1 verlängern, sofern die Überprüfungen nach Abschnitt 19.1.1 in der Art und Weise durchgeführt werden, wie es vorgeschrieben ist, wenn ein Zeugnis für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt wird.

19.3.4.   Ist eine Folgeüberprüfung abgeschlossen und kann ein neues Zeugnis nicht vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses ausgestellt oder an Bord gebracht werden, so kann die Verwaltung oder die im Namen der Verwaltung tätige anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr im bisherigen Zeugnis einen entsprechenden Vermerk anbringen; ein solches Zeugnis ist für einen weiteren Zeitraum von nicht mehr als fünf Monaten nach dem Ablauf der Geltungsdauer als gültig anzuerkennen.

19.3.5.   Befindet sich ein Schiff bei Ablauf der Geltungsdauer eines Zeugnisses nicht in einem Hafen, in dem es überprüft werden soll, so kann die Verwaltung die Geltungsdauer des Zeugnisses verlängern; eine solche Verlängerung wird jedoch lediglich zu dem Zweck gewährt, dass das Schiff seine Fahrt bis zu dem Hafen fortsetzen kann, in dem es überprüft werden soll, und dies auch nur, wenn eine solche Handlungsweise zweckmäßig und vertretbar erscheint. Ein Zeugnis wird nicht für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten verlängert; ein Schiff, dem eine Verlängerung gewährt wurde, ist aufgrund dieser Verlängerung bei Ankunft in dem Hafen, in dem es überprüft werden soll, nicht berechtigt, diesen Hafen zu verlassen, ohne ein neues Zeugnis erhalten zu haben. Ist die Folgeüberprüfung abgeschlossen, so gilt das neue Zeugnis bis zu einem Datum, das nicht später liegen darf als fünf Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses vor Gewährung der Verlängerung.

19.3.6.   Ein für ein Schiff in der beschränkten Fahrt ausgestelltes und nicht nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts verlängertes Zeugnis kann von der Verwaltung für eine Nachfrist von bis zu einem Monat nach dem auf dem Zeugnis angegebenen Ablaufdatum verlängert werden. Ist die Folgeüberprüfung abgeschlossen, so gilt das neue Zeugnis bis zu einem Datum, das nicht später liegen darf als fünf Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses vor Gewährung der Verlängerung.

19.3.7.   Wird eine Zwischenüberprüfung vor dem in Abschnitt 19.1.1 angegebenen Zeitraum abgeschlossen, so gilt folgende Regelung:

1.

Das auf dem Zeugnis angegebene Ablaufdatum wird durch Anbringen eines Vermerks in ein Datum geändert, das nicht später als drei Jahre nach dem Datum liegen darf, an dem die Zwischenüberprüfung abgeschlossen wurde;

2.

das Ablaufdatum kann unverändert bleiben, sofern eine oder mehrere zusätzliche Überprüfungen durchgeführt werden, so dass die nach Abschnitt 19.1.1 vorgeschriebenen höchstzulässigen Zeiträume zwischen den Überprüfungen nicht überschritten werden.

19.3.8.   Ein nach Abschnitt 19.2 ausgestelltes Zeugnis verliert in jedem der nachstehend aufgeführten Fälle seine Gültigkeit:

1.

Die einschlägigen Überprüfungen werden nicht in den in Abschnitt 19.1.1 genannten Zeiträumen abgeschlossen;

2.

das Zeugnis wurde nicht nach den Abschnitten 19.1.1.3 und 19.3.7.1, sofern diese anwendbar sind, mit einem entsprechenden Vermerk versehen;

3.

die Verantwortung für den Betrieb eines Schiffes wird von einem Unternehmen übernommen, das dieses Schiff bisher nicht betrieben hat;

4.

das Schiff wechselt unter die Flagge eines anderen Staates.

19.3.9.   Für den Fall, dass

1.

ein Wechsel eines Schiffes unter die Flagge einer anderen Vertragsregierung stattfindet, übermittelt die Vertragsregierung, deren Flagge das Schiff früher zu führen berechtigt war, der aufnehmenden Verwaltung so bald wie möglich Abschriften des von diesem Schiff vor dem Flaggenwechsel geführten internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes beziehungsweise sämtliche Angaben in diesem Zusammenhang sowie Abschriften verfügbarer Überprüfungsberichte oder

2.

ein Unternehmen, das ein Schiff bisher nicht betrieben hat, die Verantwortung für den Betrieb dieses Schiffes übernimmt, übermittelt das frühere Unternehmen dem aufnehmenden Unternehmen so bald wie möglich Abschriften sämtlicher Angaben im Zusammenhang mit dem internationalen Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes oder es erleichtert die in Abschnitt 19.4.2 beschriebenen Überprüfungen.

19.4.   Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses

19.4.1.   Zeugnisse nach Abschnitt 19.2 dürfen nur ausgestellt werden, wenn sich die das Zeugnis ausstellende Verwaltung in vollem Umfang vergewissert hat, dass das Schiff die Vorschriften des Abschnitts 19.1 einhält. Jedoch kann die Verwaltung nach dem 1. Juli 2004

1.

für ein Schiff ohne Zeugnis bei seiner Ablieferung oder vor seiner erstmaligen oder erneuten Indienststellung,

2.

beim Wechsel eines Schiffes von der Flagge einer Vertragsregierung unter die Flagge einer anderen Vertragsregierung,

3.

beim Wechsel eines Schiffes von einem Staat, der keine Vertragsregierung ist, unter die Flagge einer Vertragsregierung oder

4.

für ein Unternehmen, das die Verantwortung für den Betrieb eines Schiffes übernimmt, das bisher nicht von ihm betrieben wurde,

bis zur Ausstellung des in Abschnitt 19.2 genannten Zeugnisses die Ausstellung eines vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes auf einem Formular veranlassen, das dem im Anhang zu diesem Teil des Codes wiedergegebenen Mustervordruck entspricht.

19.4.2.   Ein vorläufiges internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes darf nur ausgestellt werden, wenn die Verwaltung oder im Namen der Verwaltung eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr überprüft hat,

1.

ob die nach diesem Teil des Codes vorgeschriebene Risikobewertung für das Schiff abgeschlossen ist;

2.

ob eine Abschrift des den Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes entsprechenden Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff an Bord vorhanden ist, zur Überprüfung und Genehmigung vorgelegt worden ist und auf dem Schiff umgesetzt wird;

3.

ob das Schiff mit einem den Vorschriften der Regel XI-2/6 entsprechenden Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ausgerüstet ist, sofern ein solches erforderlich ist;

4.

ob der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen

1.

sichergestellt hat,

dass eine Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick darauf stattgefunden hat, dass er diesem Teil des Codes entspricht;

dass der Plan zur Genehmigung vorgelegt worden ist;

dass der Plan auf dem Schiff umgesetzt wird;

2.

die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, einschließlich Vorkehrungen für Schulungen, Übungen und interne Qualitätsprüfungen, um sichergehen zu können, dass das Schiff die vorgeschriebene Überprüfung nach Abschnitt 19.1.1.1 innerhalb von 6 Monaten erfolgreich abschließen wird;

5.

ob Vorkehrungen für die Durchführung der vorgeschriebenen Überprüfungen nach Abschnitt 19.1.1.1 getroffen worden sind;

6.

ob der Kapitän, der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und sonstige Mitglieder der Schiffsbesatzung mit speziellen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr mit ihren jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten entsprechend der Darstellung in diesem Teil des Codes sowie mit den einschlägigen Bestimmungen des an Bord mitgeführten Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff vertraut sind und ob sie mit den einschlägigen Angaben in der Arbeitssprache der Schiffsbesatzung oder in Sprachen, die sie verstehen, versorgt worden sind;

7.

ob der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Vorschriften dieses Teils des Codes erfüllt.

19.4.3.   Ein vorläufiges internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes kann entweder von der Verwaltung oder von einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr, die zum Tätigwerden im Namen der Verwaltung ermächtigt ist, ausgestellt werden.

19.4.4.   Ein vorläufiges internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes ist 6 Monate lang oder bis zur Ausstellung des nach Abschnitt 19.2 vorgeschriebenen Zeugnisses gültig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt und kann nicht verlängert werden.

19.4.5.   Eine Vertragsregierung darf nicht die Ausstellung eines unmittelbar an die Geltungsdauer eines vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes anschließenden, weiteren vorläufigen Zeugnisses für ein Schiff veranlassen, wenn es nach dem Urteil der Verwaltung oder der anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr einer der Gründe des Schiffes oder des Unternehmens für das Ersuchen um die Ausstellung eines solchen Zeugnisses ist, die vollständige Einhaltung des Kapitels XI-2 und dieses Teils des Codes über die Geltungsdauer des ersten vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nach Abschnitt 19.4.4 hinaus zu umgehen.

19.4.6.   Für die Zwecke der Regel XI-2/9 können Vertragsregierungen vor der Anerkennung eines vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes als gültiges Zeugnis sicherstellen, dass die Vorschriften der Abschnitte 19.4.2.4 bis 19.4.2.6 eingehalten worden sind.

ANLAGE ZU TEIL A

ANLAGE 1

Mustervordruck des internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes

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ANLAGE 2

Mustervordruck des vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes

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ANLAGE III

TEIL B

HINWEISE ZU KAPITEL XI-2 DER ANLAGE DES INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE, IN DER JEWEILS GELTENDEN FASSUNG UND DES TEILS A DIESES CODES

1.   EINFÜHRUNG

Allgemeines

1.1.   In der Präambel dieses Codes wird erläutert, dass Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes den neuen internationalen Rahmen für Maßnahmen darstellen, durch welche die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt erhöht wird und Schiffe und Hafenanlagen zusammenarbeiten können, um die Sicherheit des Seeverkehrs bedrohende Handlungen aufzudecken und vor der Begehung solcher Handlungen abzuschrecken.

1.2.   In dieser Einführung werden in knapper Form die Verfahren umrissen, die für Beschluss und Umsetzung der Maßnahmen und Vereinbarungen ins Auge gefasst sind, welche benötigt werden, um die Einhaltung des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes zu erreichen und beizubehalten; außerdem werden in ihr die wichtigsten Elemente benannt, zu denen Hinweise gegeben werden. Die Hinweise sind in den Absätzen 2 bis 19 enthalten. Darüber hinaus werden wesentliche Erwägungen dargelegt, die bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Hinweise in Bezug auf Schiffe und Hafenanlagen berücksichtigt werden sollen.

1.3.   Lesern, deren Interesse allein Schiffen gilt, wird dringend empfohlen, diesen Teil des Codes dennoch als Gesamtheit zu lesen, insbesondere die Absätze, die sich auf Hafenanlagen beziehen. Gleiches gilt für all jene, deren Hauptinteresse den Hafenanlagen gilt; sie sollen ebenfalls die Absätze lesen, die sich auf Schiffe beziehen.

1.4.   Die in den folgenden Absätzen gegebenen Hinweise beziehen sich hauptsächlich auf den Schutz von Schiffen, die sich in einer Hafenanlage befinden. Dennoch sind Situationen vorstellbar, in denen ein Schiff eine Bedrohung für die Hafenanlage darstellen kann, beispielsweise, wenn es innerhalb der Hafenanlage als Basis benutzt wird, von der aus ein Angriff gestartet wird. Bei der Prüfung der geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr als Reaktion auf von Schiffen ausgehende Bedrohungen sollen die für den Abschluss der Risikobewertung für die Hafenanlage oder die Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verantwortlichen Stellen geeignete Anpassungen an die in den folgenden Absätzen gegebenen Hinweise in Betracht ziehen.

1.5.   Der Leser wird darauf hingewiesen, dass dieser Teil des Codes nicht als mit Bestimmungen des Kapitels XI-2 oder des Teils A dieses Codes kollidierend zu lesen beziehungsweise auszulegen ist und dass die oben erwähnten Bestimmungen jederzeit maßgebend sind und Vorrang haben, sollten sich aus diesem Teil des Codes unbeabsichtigterweise Unvereinbarkeiten ergeben. Die in diesem Teil des Codes gegebenen Hinweise sollen immer in einer Weise gelesen, ausgelegt und angewendet werden, die mit den Zielen, Absichten und Grundsätzen in Einklang steht, wie sie in Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes niedergelegt sind.

Verantwortlichkeiten der Vertragsregierungen

1.6.   In den Verantwortungsbereich der Vertragsregierungen fallen nach Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes unter anderem folgende Aufgaben:

die Festlegung der anzuwendenden Gefahrenstufe;

die Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und der entsprechenden Änderungen eines zuvor genehmigten Planes;

die Überprüfung, ob die Schiffe Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes einhalten, und die Ausstellung des internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes;

die Entscheidung darüber, welche in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Hafenanlagen einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ernennen müssen, der für die Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verantwortlich ist;

die Sicherstellung, dass die Risikobewertung für die Hafenanlage und etwaige spätere Änderungen einer zuvor genehmigten Bewertung abgeschlossen und genehmigt werden;

die Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und etwaiger späterer Änderungen eines zuvor genehmigten Plans;

die Durchführung von Kontrollmaßnahmen und von Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften;

die Überprüfung genehmigter Pläne;

die Weitergabe von Informationen an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation und an die Schifffahrt und Hafenwirtschaft.

1.7.   Die Vertragsregierungen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Gefahrenabwehr in Bezug auf Hafenanlagen nach Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes zuständige Behörden innerhalb der Regierung ernennen oder einrichten und die Durchführung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Hafenanlagen anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr überlassen; die endgültige Entscheidung über Annahme und Genehmigung dieser Arbeit soll jedoch bei der Vertragsregierung beziehungsweise der zuständigen Behörde liegen. Die Verwaltungen können zudem die Durchführung bestimmter Aufgaben zur Gefahrenabwehr in Bezug auf Schiffe auf anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr übertragen. Die folgenden Aufgaben beziehungsweise Tätigkeiten dürfen nicht auf eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr übertragen werden:

die Festlegung der anzuwendenden Gefahrenstufe;

die Entscheidung darüber, welche im Hoheitsgebiet einer Vertragsregierung liegenden Hafenanlagen einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ernennen und einen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage erstellen müssen;

die Genehmigung einer Risikobewertung für die Hafenanlage oder etwaiger späterer Änderungen einer zuvor genehmigten Bewertung;

die Genehmigung eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder etwaiger späterer Änderungen eines zuvor genehmigten Plans;

die Durchführung von Kontrollmaßnahmen und von Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften;

die Festlegung der Anforderungen für eine Sicherheitserklärung.

Festlegung der Gefahrenstufe

1.8.   Die Festlegung der Gefahrenstufe für einen bestimmten Zeitpunkt liegt im Verantwortungsbereich der Vertragsregierungen und kann sich auf Schiffe und Hafenanlagen beziehen. In Teil A dieses Codes werden die folgenden drei Gefahrenstufen für den internationalen Gebrauch festgelegt:

Gefahrenstufe 1, normal; die Stufe, auf der Schiffe und Hafenanlagen normalerweise betrieben werden;

Gefahrenstufe 2, erhöht; die Stufe, die Anwendung findet, solange ein erhöhtes Risiko eines sicherheitsrelevanten Ereignisses besteht;

Gefahrenstufe 3, Ausnahme; die Stufe, die für den Zeitraum Anwendung findet, in dem ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht.

Das Unternehmen und das Schiff

1.9.   Jedes Unternehmen, das Schiffe betreibt, für die Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes gelten, muss für das Unternehmen einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und für jedes seiner Schiffe einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff ernennen. Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Ausbildungsvoraussetzungen dieser Beauftragten sowie die Vorschriften bezüglich Schulungen und Übungen sind in Teil A dieses Codes festgelegt.

1.10.   Zu den Verantwortlichkeiten des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gehört es — kurz gefasst — unter anderem, dafür zu sorgen, dass eine Risikobewertung für das Schiff ordnungsgemäß durchgeführt wird, dass ein Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff erstellt und zur Genehmigung durch die beziehungsweise im Namen der Verwaltung vorgelegt wird und daraufhin auf jedem Schiff hinterlegt wird, für das Teil A dieses Codes gilt und für das diese Person als Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen ernannt worden ist.

1.11.   In dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die betrieblichen und baulichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angegeben sein, die seitens des Schiffes ergriffen werden sollen, damit es jederzeit bei Gefahrenstufe 1 betrieben wird. In dem Plan sollen auch die zusätzlichen beziehungsweise verstärkten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angegeben sein, die seitens des Schiffes ergriffen werden können, damit es auf entsprechende Anweisung auf Gefahrenstufe 2 wechseln und dabei betrieben werden kann. Darüber hinaus sollen in dem Plan die möglichen vorbereitenden Maßnahmen angegeben sein, die seitens des Schiffes ergriffen werden können, damit eine schnelle Reaktion auf die Anweisungen erfolgen kann, die an das Schiff gegebenenfalls von den Stellen erteilt werden, die bei Gefahrenstufe 3 auf ein sicherheitsrelevantes Ereignis oder ein drohendes sicherheitsrelevantes Ereignis reagieren.

1.12.   Die Schiffe, für die die Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes gelten, müssen einen von oder im Namen der Verwaltung genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff mitführen und im Einklang mit diesem betrieben werden. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die fortdauernde Anwendbarkeit und Wirksamkeit des Planes überwachen, wozu auch die Durchführung interner Qualitätsprüfungen gehört. Änderungen von Teilen eines genehmigten Planes, die gemäß Beschluss der Verwaltung genehmigungspflichtig sind, müssen vor ihrer Aufnahme in den genehmigten Plan und vor ihrer Umsetzung durch das Schiff zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden.

1.13.   Das Schiff muss ein internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes mit sich führen, aus dem hervorgeht, dass es die Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes erfüllt. Zu Teil A dieses Codes gehören Bestimmungen über die Überprüfung und Bescheinigung der Einhaltung der Vorschriften durch das Schiff auf der Grundlage von Erst-, Folge- und Zwischenüberprüfungen.

1.14.   Wenn ein Schiff in einem Hafen einer Vertragsregierung liegt oder diesen ansteuert, ist die Vertragsregierung nach Regel XI-2/9 berechtigt, verschiedene Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf das Schiff durchzuführen. Das Schiff unterliegt Kontrollbesichtigungen durch den Hafenstaat, allerdings gehört zu diesen Kontrollen normalerweise nicht die Prüfung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff selbst, ausgenommen unter besonderen Umständen. Darüber hinaus kann das Schiff zusätzlichen Kontrollmaßnahmen unterliegen, wenn die Vertragsregierung, der die Durchführung der Kontrollmaßnahmen und der Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften unterliegt, Grund zu der Annahme hat, dass die Gefahrenabwehr des Schiffes oder der von diesem bereits angelaufenen Hafenanlagen beeinträchtigt ist.

1.15.   Zusätzlich müssen sich an Bord des Schiffes Angaben befinden, die den Vertragsregierungen auf Verlangen vorzulegen sind und aus denen hervorgeht, wer für die Einstellung der Schiffsbesatzung und für Entscheidungen über verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Verwendung des Schiffes verantwortlich ist.

Die Hafenanlage

1.16.   Jede Vertragsregierung muss sicherstellen, dass für alle in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Hafenanlagen, in denen in der Auslandfahrt eingesetzte Schiffe abgefertigt werden, eine Risikobewertung für die Hafenanlage abgeschlossen wird. Diese Bewertung kann von der Vertragsregierung, einer zuständigen Behörde oder einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden. Die abgeschlossene Risikobewertung für die Hafenanlage muss durch die betreffende Vertragsregierung oder die betreffende zuständige Behörde genehmigt werden. Das Erteilen dieser Genehmigung darf nicht auf Dritte übertragen werden. Risikobewertungen für die Hafenanlage sollen in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

1.17.   Bei der Risikobewertung für die Hafenanlage handelt es sich im Grunde um eine Risikoanalyse aller Aspekte des Betriebs einer Hafenanlage mit dem Ziel der Feststellung, bei welchem/n Teil(en) davon eine höhere Anfälligkeit und/oder Wahrscheinlichkeit besteht, Ziel eines Angriffs zu sein. Das Sicherheitsrisiko ist eine funktionale Beziehung aus der Bedrohung durch einen Angriff gekoppelt mit den Schwachpunkten des Zieles und den Folgen eines Angriffs.

Die Bewertung muss die folgenden Bestandteile enthalten:

die Feststellung der empfundenen Bedrohung, der die Hafenanlagen und die Hafeninfrastruktur ausgesetzt sind;

die Feststellung der möglichen Schwachstellen;

die Berechnung der Folgen der Ereignisse.

Nach Abschluss der Analyse ist es möglich, eine allgemeine Bewertung des Ausmaßes der Bedrohung abzugeben. Die Risikobewertung für die Hafenanlage erleichtert die Entscheidung, welche Hafenanlagen einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ernennen und einen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage erarbeiten müssen.

1.18.   Die Hafenanlagen, welche die Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes erfüllen müssen, müssen einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ernennen. Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Ausbildungsvoraussetzungen dieser Beauftragten sowie die Vorschriften bezüglich Schulungen und Übungen sind in Teil A dieses Codes festgelegt.

1.19.   In dem Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die betrieblichen und baulichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angegeben sein, die seitens der Hafenanlage ergriffen werden sollen, damit sie jederzeit bei Gefahrenstufe 1 betrieben wird. In dem Plan sollen auch die zusätzlichen beziehungsweise verstärkten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angegeben sein, die seitens der Hafenanlage ergriffen werden können, damit sie auf entsprechende Anweisung auf Gefahrenstufe 2 wechseln und dabei betrieben werden kann. Darüber hinaus sollen in dem Plan die möglichen vorbereitenden Maßnahmen angegeben sein, die seitens der Hafenanlage ergriffen werden können, damit eine schnelle Reaktion auf die Anweisungen erfolgen kann, die an die Hafenanlage gegebenenfalls von den Stellen erteilt werden, die bei Gefahrenstufe 3 auf ein sicherheitsrelevantes Ereignis oder ein drohendes sicherheitsrelevantes Ereignis reagieren.

1.20.   Die Hafenanlagen, welche die Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes erfüllen müssen, müssen über einen von der betreffenden Vertragsregierung beziehungsweise der betreffenden zuständigen Behörde genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verfügen und im Einklang mit diesem betrieben werden. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll dessen Bestimmungen umsetzen und die fortdauernde Anwendbarkeit und Wirksamkeit des Planes überwachen, wozu auch die Vergabe von Aufträgen zur Durchführung interner Qualitätsprüfungen der Anwendung des Planes gehört. Änderungen von Teilen eines genehmigten Planes, die gemäß Beschluss der betreffenden Vertragsregierung oder der betreffenden zuständigen Behörde genehmigungspflichtig sind, müssen vor ihrer Aufnahme in den genehmigten Plan und vor ihrer Umsetzung in der Hafenanlage zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Die Vertragsregierung beziehungsweise die zuständige Behörde ist berechtigt, die Wirksamkeit des Planes zu überprüfen. Die Risikobewertung für die Hafenanlage, die für die Hafenanlage durchgeführt wurde beziehungsweise auf deren Grundlage der Plan entwickelt wurde, sollen regelmäßig nachgeprüft werden. Alle diese Tätigkeiten können zu einer Änderung des genehmigten Planes führen. Änderungen bestimmter Teile eines genehmigten Planes müssen der betreffenden Vertragsregierung oder der betreffenden zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden.

1.21.   Schiffe, die Hafenanlagen nutzen, können Kontrollbesichtigungen durch den Hafenstaat und zusätzlichen Kontrollmaßnahmen nach Regel XI-2/9 unterliegen. Die einschlägigen Behörden können vor Einfahrt des Schiffes in den Hafen Angaben über das Schiff, seine Ladung, seine Fahrgäste und seine Besatzung verlangen. Unter bestimmten Umständen kann die Einfahrt in den Hafen verweigert werden.

Information und Kommunikation

1.22.   Nach Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes müssen die Vertragsregierungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation bestimmte Informationen zur Verfügung stellen; darüber hinaus müssen sie Informationen zugänglich machen, die eine wirksame Kommunikation zwischen den Vertragsregierungen und zwischen den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen/Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ermöglichen.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.   Zu den in Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes enthaltenen Begriffsbestimmungen werden keine Hinweise gegeben.

2.2.   Im Sinne dieses Teils des Codes

1.

„bezeichnet“ Abschnitt einen Abschnitt des Teils A des Codes und wird als „Abschnitt A/<gefolgt von der Nummer des Abschnitts>“ angegeben;

2.

„bezeichnet “ Absatz einen Absatz dieses Teils des Codes und wird als „Absatz <gefolgt von der Nummer des Absatzes>“ angegeben;

3.

bezeichnet „Vertragsregierung“ bei Verwendung in den Absätzen 14 bis 18 die „Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die Hafenanlage gelegen ist“, und schließt einen Verweis auf die zuständige Behörde mit ein.

3.   ANWENDUNG

Allgemeines

3.1.   Die in diesem Teil des Codes gegebenen Hinweise sollen bei der Anwendung der Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes berücksichtigt werden.

3.2.   Jedoch soll bedacht werden, dass der Umfang, in dem die Hinweise zu Schiffen Anwendung finden, abhängig ist von der Art des Schiffes, von seiner Ladung und/oder seinen Fahrgästen, seinem Einsatzmuster und von den Eigenschaften der Hafenanlagen, die das Schiff ansteuert.

3.3.   Entsprechend ist der Umfang, in dem die Hinweise zu Hafenanlagen Anwendung finden, abhängig von den Hafenanlagen, den die Hafenanlage nutzenden Schiffen, den Arten von Ladung und/oder den Fahrgästen und den Einsatzmustern der die Hafenanlage nutzenden Schiffe.

3.4.   Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes sollen nicht auf Hafenanlagen Anwendung finden, die hauptsächlich für militärische Zwecke ausgelegt sind und genutzt werden.

4.   VERANTWORTLICHKEITEN DER VERTRAGSREGIERUNGEN

Sicherheit der Bewertungen und der Pläne

4.1.   Die Vertragsregierungen sollen sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen getroffen sind, um die unerlaubte Preisgabe von oder den unerlaubten Zugriff auf sicherheitsempfindliches Material zu verhindern, das mit Risikobewertungen für das Schiff, Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, Risikobewertungen für die Hafenanlage, Plänen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und mit einzelnen Bewertungen oder Plänen in Zusammenhang steht.

Zuständige Behörden

4.2.   Die Vertragsregierungen können eine zuständige Behörde innerhalb der Regierung ernennen, die ihre Aufgaben zur Gefahrenabwehr in Bezug auf Hafenanlagen nach Kapitel XI-2 oder Teil A dieses Codes erfüllt.

Anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr

4.3.   Die Vertragsregierungen können eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) zur Durchführung bestimmter sicherheitsbezogener Tätigkeiten ermächtigen; dazu gehören

1.

die Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff beziehungsweise deren Änderungen im Namen der Verwaltung;

2.

die Überprüfung und Bescheinigung der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes durch Schiffe im Namen der Verwaltung;

3.

die Durchführung von Risikobewertungen für die Hafenanlage im Auftrag der Vertragsregierung.

4.4.   Darüber hinaus kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr für Unternehmen oder Hafenanlagen beratend oder unterstützend in Fragen der Gefahrenabwehr — einschließlich Risikobewertungen für das Schiff, Pläne zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, Risikobewertungen für die Hafenanlage und Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage — tätig werden. Dazu kann auch die Erstellung einer Risikobewertung für das Schiff, eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, einer Risikobewertung für die Hafenanlage oder eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gehören. Hat eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr dies bei einer Risikobewertung beziehungsweise einem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff getan, so soll diese anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nicht zur Genehmigung dieses Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff berechtigt sein.

4.5.   Bei der Ermächtigung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr soll die Vertragsregierung auf die Kompetenz dieser Stelle achten. Eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr soll Folgendes vorweisen können:

1.

Fachkenntnisse von einschlägigen Aspekten der Gefahrenabwehr;

2.

geeignete Kenntnisse von den betrieblichen Abläufen auf Schiffen und in Hafenanlagen; hierzu gehören Kenntnisse von Planung und Bau von Schiffen, wenn Dienstleistungen in Bezug auf Schiffe erbracht werden, und Kenntnisse von Planung und Bau von Hafenanlagen, wenn Dienstleistungen in Bezug auf Hafenanlagen erbracht werden;

3.

die Fähigkeit, wahrscheinliche Sicherheitsrisiken einzuschätzen, die sich beim Betrieb von Schiffen und Hafenanlagen und auch beim Zusammenwirken von Schiff und Hafen ergeben können, sowie die Fähigkeit, solche Sicherheitsrisiken auf ein Mindestmaß zu beschränken;

4.

die Fähigkeit, die Fachkenntnisse ihres Personals aufrechtzuerhalten und auszubauen;

5.

die Fähigkeit, die fortdauernde Vertrauenswürdigkeit ihres Personals zu überwachen;

6.

die Fähigkeit, geeignete Maßnahmen beizubehalten, um die unerlaubte Preisgabe von und den unerlaubten Zugang zu sicherheitsempfindlichem Material zu verhindern;

7.

Kenntnisse von den Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes sowie von den einschlägigen nationalen und internationalen Rechts- und Sicherheitsvorschriften;

8.

Kenntnisse von aktuellen Bedrohungssituationen und -mustern;

9.

Kenntnisse in Bezug auf das Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Stoffen und Vorrichtungen;

10.

Kenntnisse in Bezug auf das nichtdiskriminierende Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;

11.

Kenntnisse von Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen;

12.

Kenntnisse von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Überwachung und Gefahrenabwehr und von den Grenzen des Einsatzes dieser Gegenstände und Systeme.

Bei der Übertragung bestimmter Aufgaben an eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr sollen Vertragsregierungen und Verwaltungen sicherstellen, dass die anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr über die für die Übernahme der Aufgabe erforderlichen Kompetenzen verfügt.

4.6.   Eine anerkannte Stelle nach Regel I/6, welche die Vorschriften der Regel XI-1/1 erfüllt, kann als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr benannt werden, wenn sie über das in Absatz 4.5 aufgeführte sicherheitsbezogene Fachwissen verfügt.

4.7.   Eine Hafenbehörde beziehungsweise ein Hafenanlagenbetreiber kann zu einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr ernannt werden, wenn sie/er über das in Absatz 4.5 aufgeführte sicherheitsbezogene Fachwissen verfügt.

Festlegung der Gefahrenstufe

4.8.   Bei der Festlegung der Gefahrenstufe sollen die Vertragsregierungen allgemeine und besondere Informationen über Bedrohungen berücksichtigen. Die Vertragsregierungen sollen als Gefahrenstufe für Schiffe oder Hafenanlagen eine von drei Stufen festlegen:

Gefahrenstufe 1, normal; die Stufe, auf der Schiffe und Hafenanlagen normalerweise betrieben werden;

Gefahrenstufe 2, erhöht; die Stufe, die Anwendung findet, solange ein erhöhtes Risiko eines sicherheitsrelevanten Ereignisses besteht;

Gefahrenstufe 3, Ausnahme; die Stufe, die für den Zeitraum Anwendung findet, in dem ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht.

4.9.   Die Festlegung auf Gefahrenstufe 3 soll eine Ausnahmemaßnahme bleiben, die nur angewendet wird, wenn glaubhafte Informationen vorliegen, wonach ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht. Gefahrenstufe 3 soll nur für die Dauer der festgestellten Bedrohungssituation oder des tatsächlichen sicherheitsrelevanten Ereignisses festgelegt werden. Während die Gefahrenstufen von Stufe 1 über Stufe 2 auf Stufe 3 wechseln können, ist auch ein direkter Wechsel von Gefahrenstufe 1 auf Gefahrenstufe 3 möglich.

4.10.   Für die nautische Schiffssicherheit und die Gefahrenabwehr auf dem Schiff ist in letzter Konsequenz jederzeit der Kapitän verantwortlich. Selbst bei Gefahrenstufe 3 ist ein Kapitän berechtigt, um Klärung beziehungsweise Änderung von Anweisungen zu ersuchen, die von den Stellen erteilt wurden, die auf ein sicherheitsrelevantes Ereignis oder ein drohendes sicherheitsrelevantes Ereignis reagieren, wenn es Gründe zu der Annahme gibt, dass das Befolgen einer Anordnung zu einer Gefährdung der nautischen Sicherheit des Schiffes führen kann.

4.11.   Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll sich so früh wie möglich mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage derjenigen Hafenanlage in Verbindung setzen, die das Schiff ansteuert, um die für das Schiff in der Hafenanlage geltende Gefahrenstufe zu ermitteln. Nach der Kontaktaufnahme mit einem Schiff soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage das Schiff auf etwaige spätere Änderungen der Gefahrenstufe der Hafenanlage aufmerksam machen und es mit allen einschlägigen sicherheitsbezogenen Angaben versorgen.

4.12.   Es kann unter Umständen vorkommen, dass ein einzelnes Schiff bei einer höheren Gefahrenstufe betrieben wird als die von ihm angesteuerte Hafenanlage; es kann jedoch nicht vorkommen, dass für ein Schiff eine niedrigere Gefahrenstufe gilt als für die von ihm angesteuerte Hafenanlage. Gilt für ein Schiff eine höhere Gefahrenstufe als für die Hafenanlage, die es zu nutzen beabsichtigt, so soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage unverzüglich darüber informieren. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll in Abstimmung mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff eine Bewertung der besonderen Situation durchführen und sich mit dem Schiff auf geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einigen, wozu die Erstellung und Unterzeichnung einer Sicherheitserklärung gehören kann.

4.13.   Die Vertragsregierungen sollen Überlegungen anstellen, wie Informationen über Änderungen der Gefahrenstufen schnell bekannt gegeben werden können. Die Verwaltungen wollen sich unter Umständen der Nachrichtenübermittlung per NAVTEX oder den Nachrichten für Seefahrer (Notices to Mariners) bedienen, um das Schiff, den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff von solchen Änderungen der Gefahrenstufen zu unterrichten. Oder sie möchten gegebenenfalls andere Kommunikationsmethoden mit gleichen oder besseren Eigenschaften in Bezug auf Schnelligkeit und Verbreitung in Erwägung ziehen. Die Vertragsregierungen sollen die Voraussetzungen schaffen, um die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage von Änderungen der Gefahrenstufen zu unterrichten. Die Vertragsregierungen sollen eine Liste mit den Daten für die Kontaktaufnahme mit denjenigen Stellen zusammenstellen und weiterführen, die von Änderungen der Gefahrenstufen unterrichtet werden müssen. Während die Gefahrenstufe an sich nicht als besonders sicherheitsempfindlich zu betrachten ist, können die zugrunde liegenden Informationen über die Bedrohung hochgradig sicherheitsempfindlich sein. Die Vertragsregierungen sollen die Art und die Ausführlichkeit der zu übermittelnden Angaben sowie die Wege der Übermittlung an die Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sorgfältig prüfen.

Kontaktstellen und Angaben über Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

4.14.   Verfügt eine Hafenanlage über einen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage, so ist die Organisation davon zu unterrichten; den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff ist diese Information ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Dabei darf nur veröffentlicht werden, dass ein Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage besteht, ohne dass weitere Einzelheiten genannt werden. Die Vertragsregierungen sollen erwägen, zentrale oder regionale Kontaktstellen einzurichten oder andere Möglichkeiten zu schaffen, um aktuelle Informationen über die Örtlichkeiten zur Verfügung zu stellen, in denen Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage bestehen; hierzu gehören Daten für die Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage. Das Bestehen solcher Kontaktstellen soll bekannt gegeben werden. Darüber hinaus könnten sie Angaben über die anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr zur Verfügung stellen, die zum Handeln im Namen der Vertragsregierung ernannt sind; hierzu gehören Einzelheiten über die besonderen Verantwortlichkeiten und Bedingungen, unter denen Befugnisse auf solche anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr übertragen wurden.

4.15.   Verfügt ein Hafen über keinen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage (und folglich auch über keinen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage), so soll die zentrale beziehungsweise regionale Kontaktstelle eine entsprechend qualifizierte Person an Land ermitteln können, die notwendigenfalls dafür sorgen kann, dass für die Dauer des Aufenthalts des Schiffes geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen sind.

4.16.   Die Vertragsregierungen sollen darüber hinaus die Daten für die Kontaktaufnahme mit Bediensteten der Regierung zur Verfügung stellen, denen ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage Sicherheitsbedenken melden können. Diese Regierungsbediensteten sollen diese Meldungen bewerten, bevor sie geeignete Maßnahmen ergreifen. Diese gemeldeten Bedenken können Auswirkungen auf die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr haben, die in die Zuständigkeit einer anderen Vertragsregierung fallen. In diesem Fall sollen die Vertragsregierungen erwägen, mit den entsprechenden Stellen in der anderen Vertragsregierung in Kontakt zu treten, um zu erörtern, ob Gegenmaßnahmen angemessen sind. Zu diesem Zweck sollen die Daten zur Kontaktaufnahme mit den Regierungsbediensteten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation übermittelt werden.

4.17.   Die Vertragsregierungen sollen die in den Absätzen 4.14 bis 4.16 genannten Angaben auf Verlangen auch anderen Vertragsregierungen zur Verfügung stellen.

Ausweisdokumente

4.18.   Die Vertragsregierungen werden ermutigt, den Regierungsbediensteten, die in Ausübung ihrer offiziellen Pflichten zum Betreten von Schiffen oder Hafenanlagen berechtigt sind, entsprechende Ausweisdokumente auszustellen und Verfahren festzulegen, anhand derer die Echtheit dieser Dokumente überprüft werden kann.

Feste und schwimmende Plattformen und bewegliche Offshore-Bohreinheiten am Einsatzort

4.19.   Die Vertragsregierungen sollen die Einführung geeigneter Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für feste und schwimmende Plattformen und bewegliche Offshore-Bohreinheiten am Einsatzort erwägen, um eine Interaktion mit Schiffen zu ermöglichen, welche Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes einhalten müssen.

Schiffe, die Teil A dieses Codes nicht einhalten müssen

4.20.   Die Vertragsregierungen sollen die Einführung geeigneter Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erwägen, um die Gefahrenabwehr bei Schiffen zu erhöhen, auf die Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes nicht Anwendung finden, und um dafür zu sorgen, dass für diese Schiffe geltende Sicherheitsbestimmungen eine Interaktion mit Schiffen erlauben, auf die Teil A dieses Codes Anwendung findet.

Bedrohung von Schiffen und andere Ereignisse auf See

4.21.   Die Vertragsregierungen sollen allgemeine Hinweise zu den Maßnahmen zur Verfügung stellen, die als geeignet angesehen werden, das Sicherheitsrisiko von Schiffen zu verringern, die auf See ihre Flagge führen. Sie sollen besondere Anweisungen zu den nach den Gefahrenstufen 1 bis 3 zu ergreifenden Maßnahmen zur Verfügung stellen, wenn

1.

sich die für das Schiff geltende Gefahrenstufe auf See ändert, z.B. aufgrund der geographischen Lage, in der es eingesetzt ist, oder aus Gründen, die sich auf das Schiff selbst beziehen, und

2.

das Schiff auf See in ein sicherheitsrelevantes Ereignis verwickelt ist oder ihm ein solches droht.

Die Vertragsregierungen sollen die für diese Zwecke am besten geeigneten Methoden und Verfahren festlegen. Im Fall eines bevorstehenden Angriffs soll sich das Schiff um eine direkte Kontaktaufnahme mit den im Flaggenstaat für die Reaktion auf sicherheitsrelevante Ereignisse verantwortlichen Stellen bemühen.

4.22   Die Vertragsregierungen sollen darüber hinaus eine Kontaktstelle für Beratung in Sicherheitsfragen einrichten, und zwar für jedes Schiff,

1.

das zum Führen ihrer Flagge berechtigt ist, oder

2.

das in ihrem Küstenmeer eingesetzt ist beziehungsweise die Absicht mitgeteilt hat, in ihr Küstenmeer einzufahren.

4.23.   Die Vertragsregierungen sollen Beratung für Schiffe anbieten, die in ihrem Küstenmeer eingesetzt sind oder die Absicht mitgeteilt haben, in ihr Küstenmeer einzufahren; hierzu könnte Folgendes gehören:

1.

der Rat, die beabsichtigte Fahrt zu ändern oder zu verschieben;

2.

der Rat, einem bestimmten Kurs zu folgen oder ein bestimmtes Ziel anzusteuern;

3.

Informationen über die Verfügbarkeit von Personal oder Gerät, das eventuell auf das Schiff verlegt werden kann;

4.

der Rat, die Fahrt, die Hafenankunft oder die -ausfahrt zu koordinieren, um die Begleitung durch Patrouillenboote oder Luftfahrzeuge (Flugzeug oder Helikopter) zu ermöglichen.

Die Vertragsregierungen sollen Schiffe, die in ihrem Küstenmeer eingesetzt sind oder die Absicht mitgeteilt haben, in ihr Küstenmeer einzufahren, an vorübergehende Beschränkungsgebiete, die sie bekannt gemacht haben, erinnern.

4.24.   Die Vertragsregierungen sollen Schiffen, die in ihrem Küstenmeer eingesetzt sind oder die Absicht mitgeteilt haben, in ihr Küstenmeer einzufahren, empfehlen, zum Schutz des Schiffes und zum Schutz anderer Schiffe in der Umgebung etwaige von der Vertragsregierung empfohlene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr rasch umzusetzen.

4.25.   Die von den Vertragsregierungen erstellten Pläne für die in Absatz 4.22 genannten Zwecke sollen Angaben über eine rund um die Uhr erreichbare geeignete Kontaktstelle innerhalb der Vertragsregierung einschließlich der Verwaltung enthalten. Diese Pläne sollen darüber hinaus Angaben darüber enthalten, unter welchen Umständen die Verwaltung ein Ersuchen um Hilfe durch nahe gelegene Küstenstaaten für nötig hält, sowie ein Verfahren für die Kontaktaufnahme zwischen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.

Abweichende Vereinbarungen zur Gefahrenabwehr

4.26.   Bei der Prüfung, wie Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes durchzuführen sind, können die Vertragsregierungen mit einer oder mehreren Vertragsregierungen eine oder mehrere Vereinbarungen schließen. Der Geltungsbereich einer Vereinbarung ist eingegrenzt auf beschränkte Auslandfahrten auf festgelegten Seewegen zwischen Hafenanlagen, die sich im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien der Vereinbarung befinden. Bei Abschluss einer Vereinbarung und danach sollen die Vertragsregierungen andere Vertragsregierungen und Verwaltungen, die ein Interesse an den Auswirkungen der Vereinbarung haben, konsultieren. Schiffe, die die Flagge eines Staates führen, der keine Vertragspartei der Vereinbarung ist, sollen nur dann auf den von der Vereinbarung erfassten festgelegten Seewegen eingesetzt werden dürfen, wenn ihre Verwaltung damit einverstanden ist, dass das Schiff die Vereinbarung einhält, und wenn sie das Schiff zu dieser Einhaltung auffordert. Eine solche Vereinbarung darf das Niveau der Sicherheit von Hafenanlagen und anderen Schiffen, die nicht unter die Vereinbarung fallen, nicht beeinträchtigen; insbesondere darf kein Schiff, das unter eine solche Vereinbarung fällt, mit einem Schiff, das nicht unter die Vereinbarung fällt, Tätigkeiten von Schiff zu Schiff durchführen. Jegliches betriebliche Zusammenwirken zwischen Schiffen, die unter die Vereinbarung fallen, soll durch die Vereinbarung erfasst sein. Die Wirkungsweise jeder Vereinbarung muss ständig überwacht und bei Bedarf geändert, in jedem Fall aber alle fünf Jahre überprüft werden.

Gleichwertige Vorkehrungen für Hafenanlagen

4.27.   Bei bestimmten Hafenanlagen mit beschränktem oder spezialisiertem Betrieb, aber mit mehr als gelegentlichem Verkehr, kann es angemessen sein, die Einhaltung durch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sicherzustellen, die den in Kapitel XI-2 und in Teil A dieses Codes vorgeschriebenen Maßnahmen entsprechen. Dies kann insbesondere bei Umschlagstellen der Fall sein, die Fabriken angegliedert sind, oder bei nicht häufig genutzten Kais.

Besatzungsstärke

4.28.   Bei der Festlegung der Mindestbesatzung eines Schiffes soll die Verwaltung berücksichtigen, dass die in Regel V/14 festgelegte Mindestbesatzung sich nur auf den sicheren Betrieb des Schiffes bezieht. Zudem soll die Verwaltung eventuelle zusätzliche Arbeitsbelastungen berücksichtigen, die sich aus der Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ergeben, und sicherstellen, dass das Schiff ausreichend und wirksam bemannt ist. Dabei soll die Verwaltung dafür sorgen, dass im Rahmen aller den verschiedenen Arten von Schiffsbesatzung auferlegten Pflichten an Bord die Ruhezeiten und anderen Maßnahmen gegen Übermüdung auf den Schiffen umgesetzt werden können, die durch nationales Recht vorgeschrieben sind.

Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften

Allgemeines

4.29.   In Regel XI-2/9 werden die Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften beschrieben, die nach Kapitel XI-2 auf Schiffe anzuwenden sind. Sie ist in drei unterschiedliche Abschnitte eingeteilt: Kontrolle von bereits in einem Hafen befindlichen Schiffen, Kontrolle von Schiffen, die in einen Hafen einer anderen Vertragsregierung einzulaufen beabsichtigen, und zusätzliche Bestimmungen für beide Situationen.

4.30.   Regel XI-2/9.1 — Kontrolle von Schiffen in Häfen — dient der Umsetzung eines Systems zur Kontrolle von Schiffen, während sie sich in einem Hafen im Ausland befinden, wo ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete der Vertragsregierung („ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete“) berechtigt sind, an Bord des Schiffes zu kommen, um zu prüfen, ob die erforderlichen Zeugnisse den Vorschriften entsprechen. Ergeben sich hierbei triftige Gründe für die Annahme, dass das Schiff die Vorschriften nicht einhält, so können Kontrollmaßnahmen wie zusätzliche Überprüfungen oder das Festhalten des Schiffes ergriffen werden. Dies steht im Einklang mit derzeit gültigen Kontrollsystemen. Regel XI-2/9.1 baut auf diesen Systemen auf und gestattet zusätzliche Maßnahmen (wozu auch die Ausweisung eines Schiffes aus dem Hafen als Kontrollmaßnahme zählt), wenn ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete triftige Gründe für die Annahme haben, dass ein Schiff die Vorschriften des Kapitels XI-2 oder des Teils A dieses Codes nicht einhält. In Regel XI-2/9.3 werden die Schutzmaßnahmen beschrieben, die eine faire und verhältnismäßige Durchführung dieser zusätzlichen Maßnahmen sicherstellen.

4.31.   Regel XI-2/9.2 wendet Kontrollmaßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften auf Schiffe an, die in einen Hafen einer anderen Vertragsregierung einzulaufen beabsichtigen, und führt ein völlig anderes Kontrollkonzept innerhalb von Kapitel XI-2 ein, das sich nur auf die Gefahrenabwehr bezieht. Nach dieser Regel ist es möglich, bereits vor Einfahrt des Schiffes in den Hafen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahrenabwehr besser zu gewährleisten. Wie in Regel XI-2/9.1 basiert dieses zusätzliche Kontrollsystem auf dem Begriff der triftigen Gründe für die Annahme, dass das Schiff die Vorschriften des Kapitels XI-2 oder des Teils A dieses Codes nicht einhält, und enthält wichtige Schutzmaßnahmen in den Regeln XI-2/9.2.2 und XI-2/9.2.5 sowie in Regel XI-2/9.3.

4.32.   Der Ausdruck „triftige Gründe für die Annahme, dass das Schiff die Vorschriften nicht einhält“, bedeutet, dass Beweise oder zuverlässige Informationen vorliegen, dass das Schiff nicht den Vorschriften des Kapitels XI-2 oder des Teils A dieses Codes entspricht, wobei die in diesem Teil des Codes gegebenen Hinweise zu berücksichtigen sind. Solche Beweise oder zuverlässige Informationen können sich aus der fachmännischen Beurteilung durch den ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten ergeben, auf Beobachtungen beruhen, die bei der Überprüfung des nach Teil A dieses Codes („Zeugnis“) ausgestellten internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes beziehungsweise des nach denselben Bestimmungen ausgestellten vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes gemacht wurden, oder aus anderen Quellen stammen. Selbst wenn sich ein gültiges Zeugnis an Bord des Schiffes befindet, können die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten triftige Gründe für die Annahme haben, dass das Schiff nach ihrem fachmännischen Urteil die Vorschriften nicht einhält.

4.33.   Triftige Gründe nach den Regeln XI-2/9.1 und XI-2/9.2 können beispielsweise vorliegen

1.

bei im Rahmen der Überprüfung des Zeugnisses gefundenen Beweisen, dass dieses nicht gültig oder abgelaufen ist;

2.

bei Beweisen oder zuverlässigen Informationen, wonach bei der Ausrüstung, der Dokumentation und den Vorkehrungen für die Gefahrenabwehr, wie sie in Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes vorgeschrieben sind, erhebliche Mängel vorliegen;

3.

bei Empfang eines Berichts oder einer Beschwerde, worin nach dem fachmännischen Urteil des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten zuverlässige Informationen enthalten sind, die eindeutig zeigen, dass das Schiff die Vorschriften des Kapitels XI-2 oder des Teils A dieses Codes nicht einhält;

4.

bei Vorliegen von Beweisen oder Beobachtungen, die ein ordnungsgemäß ermächtigter Bediensteter mithilfe seines fachmännischen Urteils erlangt hat, wonach der Kapitän oder die Schiffsbesatzung mit wesentlichen Verfahren zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nicht vertraut ist oder die Übungen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nicht durchführen kann oder wonach Verfahren oder Übungen gar nicht durchgeführt worden sind;

5.

bei Vorliegen von Beweisen oder Beobachtungen, die ein ordnungsgemäß ermächtigter Bediensteter mithilfe seines fachmännischen Urteils erlangt hat, wonach Mitglieder der Schiffsbesatzung in Schlüsselpositionen nicht in der Lage sind, sich mit anderen Mitgliedern der Schiffsbesatzung in Schlüsselpositionen mit Aufgaben zur Gefahrenabwehr an Bord des Schiffes ordnungsgemäß zu verständigen;

6.

bei Beweisen oder zuverlässigen Informationen, wonach das Schiff in einer Hafenanlage oder von einem anderen Schiff Personen, Vorräte oder Güter übernommen hat, wobei die Hafenanlage oder das andere Schiff gegen Kapitel XI-2 oder Teil A dieses Codes verstoßen hat, und das betreffende Schiff weder eine Sicherheitserklärung erstellt noch geeignete, besondere oder zusätzliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen oder geeignete Verfahren zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff angewendet hat;

7.

bei Beweisen oder zuverlässigen Informationen, wonach das Schiff in einer Hafenanlage oder von einer anderen Quelle (z.B. anderes Schiff oder per Hubschrauber) Personen, Vorräte oder Güter übernommen hat — wobei die Hafenanlage oder die andere Quelle nicht zur Einhaltung des Kapitels XI-2 oder des Teils A dieses Codes verpflichtet ist — und das Schiff weder geeignete, besondere oder zusätzliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen noch geeignete Verfahren zur Gefahrenabwehr angewendet hat;

8.

wenn das Schiff über ein unmittelbar an die Geltungsdauer eines vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes anschließendes, weiteres vorläufiges Zeugnis im Sinne des Abschnitts A/19.4 verfügt und wenn nach dem fachmännischen Urteil eines ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten einer der Gründe des Schiffes oder des Unternehmens für das Ersuchen um die Ausstellung eines solchen Zeugnisses ist, die vollständige Einhaltung des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes über die Geltungsdauer des ersten vorläufigen Zeugnisses nach Abschnitt A/19.4.4 hinaus zu umgehen.

4.34.   Besonders relevant sind die Auswirkungen der Regel XI-2/9 auf internationales Recht; bei der Durchführung der Regel soll Regel XI-2/2.4 berücksichtigt werden, da die Möglichkeit besteht, dass entweder Maßnahmen getroffen werden, die nicht in den Geltungsbereich des Kapitels XI-2 fallen, oder dass Rechte von betroffenen Schiffen außerhalb des Kapitels XI-2 zu berücksichtigen sind. In Fällen, in denen ein Schiff trotz Einhaltung des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes noch immer als Sicherheitsrisiko angesehen wird, ist die Vertragsregierung durch Regel XI-2/9 nicht in ihrem Recht beeinträchtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die auf internationalem Recht beruhen und mit diesem in Einklang stehen, um die Sicherheit beziehungsweise Gefahrenabwehr in Bezug auf Personen, Schiffe, Hafenanlagen und anderes Eigentum zu gewährleisten.

4.35.   Wenn eine Vertragsregierung Kontrollmaßnahmen über ein Schiff verhängt, sollen der Verwaltung unverzüglich ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit diese sich vollständig mit der Vertragsregierung in Verbindung setzen kann.

Kontrolle von Schiffen in Häfen

4.36.   Wenn die Nichteinhaltung entweder mit einem defekten Ausrüstungsgegenstand oder mit fehlerhafter Dokumentation zusammenhängt und zum Festhalten des Schiffes führt und wenn die Nichteinhaltung im Überprüfungshafen nicht behoben werden kann, kann die Vertragsregierung es dem Schiff gestatten, einen anderen Hafen anzufahren, wenn alle zwischen den Hafenstaaten und der Verwaltung oder dem Kapitän vereinbarten Bedingungen erfüllt werden.

Schiffe, die in den Hafen einer anderen Vertragsregierung einzulaufen beabsichtigen

4.37.   In Regel XI-2/9.2.1 sind die Angaben aufgeführt, die Vertragsregierungen von einem Schiff als Bedingung für die Einfahrt in den Hafen verlangen können. Eine der aufgeführten Angaben ist die Bestätigung aller besonderen oder zusätzlichen Maßnahmen, die von dem Schiff während der letzten zehn Aufenthalte in einer Hafenanlage ergriffen worden sind. Dazu gehören beispielsweise

1.

Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die während des Aufenthalts in einer Hafenanlage ergriffen wurden, die im Hoheitsgebiet eines Staates gelegen ist, der keine Vertragsregierung ist, insbesondere Aufzeichnungen über diejenigen Maßnahmen, die normalerweise von Hafenanlagen durchgeführt worden wären, die im Hoheitsgebiet von Vertragsregierungen gelegen sind;

2.

alle gegenüber Hafenanlagen oder anderen Schiffen abgegebenen Sicherheitserklärungen.

4.38.   Zu den aufgeführten Angaben, die als Bedingung für die Einfahrt in einen Hafen verlangt werden können, gehört auch die Bestätigung, dass bei Tätigkeiten von Schiff zu Schiff während der letzten 10 Aufenthalte in einer Hafenanlage geeignete Verfahren zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff angewendet worden sind. Nicht gefordert wird normalerweise die Übergabe von Aufzeichnungen über die Beförderung von Lotsen, Zoll-, Einwanderungs- oder Sicherheitsbeamten oder über das Bunkern, Leichtern, Verladen von Vorräten und die Abfallentsorgung per Schiff innerhalb der Hafenanlagen, da diese normalerweise in den Geltungsbereich des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gehören. Zu den Angaben, die möglicherweise übergeben werden müssen, gehören

1.

Aufzeichnungen über die während einer Tätigkeit von Schiff zu Schiff mit einem Schiff durchgeführten Maßnahmen, das die Flagge eines Staates führt, der nicht zu den Vertragsregierungen gehört, insbesondere Aufzeichnungen über diejenigen Maßnahmen, die normalerweise von Schiffen durchgeführt worden wären, die die Flagge einer Vertragsregierung führen;

2.

Aufzeichnungen über die während einer Tätigkeit von Schiff zu Schiff mit einem Schiff durchgeführten Maßnahmen, das die Flagge einer Vertragsregierung führt, aber nicht zur Einhaltung der Bestimmungen des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes verpflichtet ist, etwa Abschriften aller diesem Schiff im Rahmen anderer Bestimmungen ausgestellten Zeugnisse über die Gefahrenabwehr;

3.

für den Fall, dass sich an Bord aus Seenot gerettete Personen oder Güter befinden, alle bekannten Angaben über diese Personen oder Güter, einschließlich ihrer Identität — soweit bekannt — und der Ergebnisse etwaiger im Namen des Schiffes durchgeführter Überprüfungen zur Feststellung des Sicherheitsstatus der Geretteten. Es ist nicht Zweck des Kapitels XI-2 oder des Teils A dieses Codes, die Beförderung von in Seenot Befindlichen an einen sicheren Ort zu verzögern oder zu verhindern. In Kapitel XI-2 und Teil A dieses Codes geht es allein darum, den Staaten genügend geeignete Angaben zur Verfügung zu stellen, damit ihre Sicherheitsinteressen nicht verletzt werden.

4.39.   Zu den Beispielen für andere praktische, sicherheitsbezogene Angaben, die als Bedingung für die Einfahrt in den Hafen verlangt werden können, um die Sicherheit beziehungsweise Gefahrenabwehr in Bezug auf Personen, Hafenanlagen, Schiffe und anderes Eigentum zu gewährleisten, gehören auch

1.

Angaben aus der lückenlosen Stammdatendokumentation (Continuous Synopsis Record);

2.

Position des Schiffes zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts;

3.

voraussichtliche Ankunftszeit des Schiffes im Hafen;

4.

Besatzungsverzeichnis;

5.

allgemeine Beschreibung der an Bord befindlichen Ladung;

6.

Fahrgastliste;

7.

Angaben, die nach Regel XI-2/5 mitzuführen sind.

4.40.   Nach Regel XI-2/9.2.5 ist es dem Kapitän eines Schiffes gestattet, davon Abstand zu nehmen, mit dem Schiff in einen Hafen einzulaufen, wenn er darüber informiert wird, dass der Küstenbeziehungsweise Hafenstaat die Durchführung von Kontrollmaßnahmen nach Regel XI-2/9.2 beabsichtigt. Nimmt der Kapitän hiervon Abstand, so findet Regel XI-2/9 nicht mehr Anwendung und alle anderen Schritte müssen auf internationalem Recht basieren und mit diesem in Einklang stehen.

Zusatzbestimmungen

4.41.   In allen Fällen, in denen einem Schiff die Einfahrt in einen Hafen verwehrt wird beziehungsweise in denen es aus dem Hafen ausgewiesen wird, sollen alle bekannten Tatsachen den Behörden der betroffenen Staaten mitgeteilt werden. Mitgeteilt werden sollen — soweit bekannt-:

1.

Name und Flagge des Schiffes, seine Identifizierungsnummer, Rufzeichen, Schiffstyp und Ladung;

2.

Grund für das Verwehren der Einfahrt beziehungsweise für die Ausweisung aus dem Hafen oder den Hafenbereichen;

3.

falls relevant, Art einer etwaigen Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften;

4.

falls relevant, Einzelheiten über Versuche, etwaige Fälle von Nichteinhaltung zu korrigieren, einschließlich aller Bedingungen, die dem Schiff für die Reise auferlegt wurden;

5.

letzte/r Anlaufhafen/-häfen und nächster angegebener Anlaufhafen;

6.

Auslaufzeit aus und wahrscheinliche geschätzte Ankunftszeit in diesen Häfen;

7.

alle dem Schiff erteilten Anweisungen, z.B. Berichte über seine zurückgelegte Strecke;

8.

verfügbare Angaben über die aktuell für das Schiff geltende Gefahrenstufe;

9.

Angaben über den gesamten Nachrichtenverkehr zwischen dem Hafenstaat und der Verwaltung;

10.

Kontaktstelle innerhalb des Hafenstaats, die den Bericht zwecks Erhalts weiterer Angaben abfasst;

11.

Besatzungsliste;

12.

alle anderen relevanten Angaben.

4.42.   Zu den betroffenen Staaten, zu denen Kontakt aufgenommen werden soll, gehören die Staaten, die an dem vom Schiff beabsichtigten Kurs zu dessen nächstem Anlaufhafen liegen, insbesondere dann, wenn das Schiff die Einfahrt in das Küstenmeer dieses Küstenstaats beabsichtigt. Darüber hinaus könnten zu den betroffenen Staaten vorherige Anlaufhäfen gehören, so dass unter Umständen weitere Angaben erhalten und Sicherheitsfragen bezüglich der vorher angelaufenen Häfen geklärt werden können.

4.43.   Bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften sollen die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten sicherstellen, dass alle Maßnahmen oder Schritte verhältnismäßig sind. Solche Maßnahmen oder Schritte sollen angemessen und nur so streng sein und so lange dauern, wie dies für die Behebung beziehungsweise Milderung der Nichteinhaltung nötig ist.

4.44.   Der Begriff „Aufhalten“ in Regel XI-2/9.3.5.1 gilt auch für Situationen, in denen einem Schiff im Rahmen von in dieser Regel vorgesehenen Maßnahmen in unangemessener Weise die Einfahrt in den Hafen verwehrt wird oder das Schiff in unangemessener Weise aus dem Hafen ausgewiesen wird.

Schiffe von Nichtvertragsparteien und Schiffe, die kleiner sind als diejenigen, die unter das Übereinkommen fallen

4.45.   Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der keine Vertragsregierung des Übereinkommens und keine Vertragspartei des SOLAS-Protokolls von 1988 (1) ist, sollen die Vertragsregierungen keine günstigere Behandlung gewähren. Entsprechend sollen die Vorschriften der Regel XI-2/9 und die in diesem Teil des Codes gegebenen Hinweise auf diese Schiffe angewendet werden.

4.46.   Für Schiffe, die kleiner sind als diejenigen, die unter das Übereinkommen fallen, gelten Maßnahmen der Staaten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit. Diese Maßnahmen sollen unter gebührender Berücksichtigung der Vorschriften in Kapitel XI-2 und der in diesem Teil des Codes gegebenen Hinweise durchgeführt werden.

5.   SICHERHEITSERKLÄRUNG

Allgemeines

5.1   Eine Sicherheitserklärung (Declaration of Security) soll erstellt werden, wenn die Vertragsregierung einer Hafenanlage oder ein Schiff dies für nötig hält.

5.1.1.   Die Notwendigkeit einer Sicherheitserklärung kann sich aus den Ergebnissen der Risikobewertung für die Hafenanlage ergeben, und die Gründe und Umstände, derentwegen eine Sicherheitserklärung benötigt wird, sollen in dem Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage aufgeführt sein.

5.1.2.   Die Notwendigkeit einer Sicherheitserklärung kann durch eine Verwaltung angezeigt werden bei Schiffen, die ihre Flagge führen, oder sich aus einer Risikobewertung für das Schiff ergeben; sie soll in dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff aufgeführt sein.

5.2.   Es ist wahrscheinlich, dass eine Sicherheitserklärung bei höheren Gefahrenstufen verlangt wird, wenn für ein Schiff eine höhere Gefahrenstufe gilt als für die Hafenanlage oder für ein anderes Schiff, mit dem ein Zusammenwirken stattfindet; ebenso gilt dies für das Zusammenwirken von Schiff und Hafen oder Tätigkeiten von Schiff zu Schiff, die aus speziell für dieses Schiff mitsamt seiner Ladung beziehungsweise seinen Fahrgästen geltenden Gründen oder aufgrund der Bedingungen in der Hafenanlage oder aufgrund einer Kombination dieser Faktoren ein höheres Risiko für Personen, Eigentum oder die Umwelt darstellen.

5.2.1.   Wenn ein Schiff oder eine Verwaltung im Namen von Schiffen, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, um die Erstellung einer Sicherheitserklärung ersucht, soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff das Ersuchen bestätigen und entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erörtern.

5.3.   Ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann vor dem Zusammenwirken von Schiff und Hafen, das in der genehmigten Risikobewertung für die Hafenanlage als besonders problematisch eingestuft wird, auch eine Sicherheitserklärung einleiten. Beispiele hierfür könnten Fahrgäste sein, die an oder von Bord gehen, sowie die Verbringung, das Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern und Stoffen. In der Risikobewertung für die Hafenanlage können auch in oder nahe dicht bevölkerten Gebieten gelegene Anlagen oder wirtschaftlich bedeutende Operationen genannt sein, die eine Sicherheitserklärung rechtfertigen.

5.4.   Der Hauptzweck einer Sicherheitserklärung liegt darin, dass zwischen dem Schiff und der Hafenanlage oder anderen Schiffen, mit denen ein Zusammenwirken stattfindet, Einvernehmen besteht über die jeweils zu ergreifenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einklang mit den Anforderungen ihrer jeweiligen genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr.

5.4.1.   Die vereinbarte Sicherheitserklärung soll von der Hafenanlage und dem Schiff beziehungsweise den Schiffen unterschrieben und datiert werden, um die Einhaltung des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes zu dokumentieren; darüber hinaus sollen in ihr die Dauer, die gültige/n Gefahrenstufe/n und die wichtigen Angaben für die Kontaktaufnahme angegeben sein.

5.4.2.   Bei einer Änderung der Gefahrenstufe kann die Erstellung einer neuen oder geänderten Sicherheitserklärung nötig werden.

5.5.   Die Sicherheitserklärung soll in englischer, französischer oder spanischer Sprache erstellt werden oder in einer anderen, der Hafenanlage und dem Schiff beziehungsweise den Schiffen geläufigen Sprache.

5.6.   Ein Muster einer Sicherheitserklärung befindet sich in Anhang 1 dieses Teils des Codes. Dieses Muster ist für eine Sicherheitserklärung zwischen einem Schiff und einer Hafenanlage bestimmt. Soll sich diese Sicherheitserklärung auf zwei Schiffe beziehen, so soll das Muster entsprechend angepasst werden.

6.   PFLICHTEN DES UNTERNEHMENS

Allgemeines

6.1.   Regel XI-2/5 verpflichtet das Unternehmen, den Kapitän des Schiffes mit Informationen zu versorgen, um die Pflichten des Unternehmens nach dieser Regel zu erfüllen. Zu diesen Angaben sollen z.B. folgende Punkte gehören:

1.

Beteiligte, die für die Benennung der Schiffsbesatzung verantwortlich sind, z.B. Reedereien, Besetzungsagenturen, Submittenten, Konzessionsinhaber wie z.B. Einzelhandels-Verkaufsstellen, Kasinos usw.;

2.

Beteiligte, die für die Verwendung des Schiffes verantwortlich sind, einschließlich Zeit-Charterer und Bareboat-Charterer oder andere in dieser Funktion auftretende Stellen;

3.

in Fällen, in denen das Schiff zu den Bedingungen eines Chartervertrags eingesetzt wird, die Angaben zur Kontaktaufnahme mit diesen Beteiligten einschließlich Zeit- oder Reise-Charterern.

6.2.   Nach Regel XI-2/5 ist das Unternehmen verpflichtet, diese Angaben ständig zu aktualisieren und auf dem neuesten Stand zu halten, sobald Änderungen eintreten.

6.3.   Diese Angaben sollen in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein.

6.4.   Bei Schiffen, die vor dem 1. Juli 2004 fertiggestellt wurden, sollen diese Angaben den tatsächlichen Zustand an diesem Datum wiedergeben.

6.5.   Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Juli 2004 fertiggestellt wurden, und bei Schiffen, die vor dem 1. Juli 2004 fertiggestellt wurden, aber am 1. Juli 2004 nicht in Betrieb waren, sollen diese Angaben mit dem Datum der Inbetriebnahme des Schiffes vorgelegt werden und den tatsächlichen Zustand an diesem Datum wiedergeben.

6.6.   Wenn nach dem 1. Juli 2004 ein Schiff außer Betrieb genommen wird, sollen die Angaben mit dem Datum der Wiederinbetriebnahme des Schiffes vorgelegt werden und den tatsächlichen Zustand an diesem Datum wiedergeben.

6.7.   Vorher vorgelegte Angaben, die sich nicht auf den tatsächlichen Zustand an diesem Datum beziehen, müssen nicht an Bord aufbewahrt werden.

6.8.   Wenn ein anderes Unternehmen die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernimmt, müssen die Angaben über das Unternehmen, das das Schiff vorher betrieben hat, nicht an Bord aufbewahrt werden.

Zusätzliche einschlägige Hinweise finden sich in den Abschnitten8, 9 und, 10. Anmerkung d. Übers.: Nach den Begriffsbestimmungen in Absatz 2.2.2 der Hinweise ist das in diesem Teil (Teil B) des Codes zu verwendende Gliederungssymbol der Absatz (E: paragraph), nicht der Abschnitt (E: section). Letzterer findet nur in Teil A des Codes Anwendung (s. a. Absatz 2.2.1 der Begriffsbestimmungen). Insofern dürfte es sich an dieser Stelle bereits im englischen Ausgangstext um eine Ungenauigkeit handeln.

7.   GEFAHRENABWEHR AUF DEM SCHIFF.

Einschlägige Hinweise finden sich in den Abschnitten 8, 9 und 13.

8.   RISIKOBEWERTUNG FÜR DAS SCHIFF

Risikobewertung

8.1.   Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen ist dafür verantwortlich, dass für jedes seiner Verantwortung unterliegende Schiff in der Flotte des Unternehmens, das den Bestimmungen des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes entsprechen muss, eine Risikobewertung für das Schiff durchgeführt wird. Obwohl der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen nicht notwendigerweise alle mit der Funktion verbundenen Aufgaben persönlich erfüllen muss, liegt die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Erfüllung letztlich bei dem einzelnen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen.

8.2.   Bevor mit der Risikobewertung für das Schiff begonnen wird, soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen sicherstellen, dass Informationen genutzt werden, die über die Bewertung der Bedrohung von Häfen vorliegen, die von dem Schiff angelaufen werden oder in denen Fahrgäste an oder von Bord gehen, sowie über die Hafenanlagen und ihre Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Frühere Berichte über ähnliche Sicherheitserfordernisse soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen studieren. Soweit möglich soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen mit den entsprechenden Personen auf dem Schiff und in der Hafenanlage zusammentreffen, um den Zweck und die Vorgehensweise bei der Bewertung zu erörtern. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen soll alle von den Vertragsregierungen angebotenen besonderen Hinweise berücksichtigen.

8.3.   Eine Risikobewertung für das Schiff soll folgende Elemente auf beziehungsweise in dem Schiff einschließen:

1.

bauliche Sicherheit;

2.

bauliche Widerstandsfähigkeit;

3.

Personalschutzsysteme;

4.

Verfahrensgrundsätze;

5.

Funk- und Telekommunikationssysteme einschließlich Computersysteme und Netzwerke;

6.

andere Bereiche, die bei Beschädigung oder Nutzung für unerlaubte Beobachtung ein Risiko für Menschen, Eigentum oder für Betriebsabläufe an Bord oder in der Hafenanlage darstellen können.

8.4.   Die mit der Durchführung einer Risikobewertung für das Schiff befassten Personen sollen sich in folgenden Bereichen auf die Mitarbeit von Fachleuten stützen können:

1.

Kenntnisse von aktuellen Bedrohungssituationen und -mustern;

2.

Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Stoffen und Vorrichtungen;

3.

nichtdiskriminierendes Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;

4.

Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen;

5.

Methoden, die zur Herbeiführung eines sicherheitsrelevanten Ereignisses genutzt werden;

6.

Auswirkung von Sprengstoffen auf den Schiffskörper und die Ausrüstung des Schiffes;

7.

Gefahrenabwehr des Schiffes;

8.

Geschäftspraktiken beim Zusammenwirken von Schiff und Hafen;

9.

Katastrophenplanung, Notfallvorsorge und Notfallreaktion;

10.

bauliche Sicherheit;

11.

Funk- und Telekommunikationssysteme einschließlich Computersysteme und Netzwerke;

12.

schifffahrtsbezogene Technik;

13.

Betriebsabläufe auf Schiffen und in Häfen.

8.5.   Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen soll die für die Durchführung einer Bewertung erforderlichen Angaben erhalten und festhalten; dazu gehören

1.

die allgemeine Bauweise des Schiffes;

2.

die Lage von Bereichen, die nur beschränkt zugänglich sein sollen, z.B. Kommandobrücke, Maschinenräume der Klasse A und andere Kontrollstationen nach Kapitel II-2 usw.;

3.

die Lage und Funktion aller tatsächlichen oder potentiellen Zugangspunkte zum Schiff;

4.

Wechsel der Gezeiten, die einen Einfluss auf die Verwundbarkeit oder Gefahrenabwehr des Schiffes haben können;

5.

die Laderäume und Stauungsvorkehrungen;

6.

die Orte, an denen die Schiffsvorräte und wichtige Wartungsausrüstung gelagert werden;

7.

die Orte, an denen unbegleitetes Gepäck gelagert wird;

8.

die Notfall- und Reserveausrüstung für die Aufrechterhaltung wesentlicher Dienste;

9.

die Stärke der Schiffsbesatzung, alle bestehenden Aufgaben zur Gefahrenabwehr und alle in dem Unternehmen angewandten Praktiken bezüglich der Ausbildungsanforderungen;

10.

vorhandene Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr und vorhandene Sicherheitsausrüstung zum Schutz von Fahrgästen und Schiffsbesatzung;

11.

Flucht- und Evakuierungswege und Sammelpunkte, die beibehalten werden müssen, um im Notfall die geordnete und sichere Evakuierung des Schiffes gewährleisten zu können;

12.

bestehende Vereinbarungen mit privaten Sicherheitsunternehmen, die auf dem Schiff/Wasser Sicherheitsdienstleistungen erbringen;

13.

bestehende und wirksame Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr einschließlich Prüf- und Kontrollverfahren, Identifizierungssysteme, Überwachungs- und Kontrollausrüstung, Ausweisunterlagen der Besatzung sowie Kommunikations-, Alarm-, Beleuchtungs-, Zugangskontroll- und andere geeignete Systeme.

8.6.   Im Rahmen der Risikobewertung für das Schiff soll jeder festgestellte Zugangspunkt einschließlich offener Wetterdecks untersucht und dahin gehend bewertet werden, ob er sich für die Benutzung durch Personen eignet, die einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften beabsichtigen könnten. Hierzu gehören Zugangspunkte, derer sich sowohl Personen mit Zugangserlaubnis bedienen können als auch Personen, die sich unerlaubten Zugang verschaffen wollen.

8.7.   Im Rahmen der Risikobewertung für das Schiff soll die fortdauernde Anwendbarkeit der bestehenden Maßnahmen und Hinweise, Verfahren und Abläufe zur Gefahrenabwehr unter normalen und Notfallbedingungen geprüft und Sicherheitshinweise festgelegt werden, namentlich in Bezug auf

1.

die Bereiche mit Zugangsbeschränkung;

2.

die Verfahren zur Reaktion auf Feuer und andere Notfallsituationen;

3.

die Gründlichkeit der Überwachung von Schiffsbesatzung, Fahrgästen, Besuchern, Lieferanten, Reparaturtechnikern, Hafenarbeitern usw.;

4.

die Häufigkeit und Wirksamkeit von Sicherheitsstreifen;

5.

die Zugangskontrollsysteme einschließlich der Identifizierungssysteme;

6.

die Systeme und Verfahren für den sicherheitsbezogenen Nachrichtenverkehr;

7.

die Sicherheitstüren, -absperrungen und -beleuchtungsmittel und

8.

die Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr und Überwachung, soweit vorhanden.

8.8.   Im Rahmen der Risikobewertung für das Schiff soll geprüft werden, welche Personen, Tätigkeiten, Dienste und Betriebsabläufe unbedingt geschützt werden müssen. Hierzu zählen

1.

die Schiffsbesatzung;

2.

Fahrgäste, Besucher, Lieferanten, Reparaturtechniker, Hafenanlagen-Personal usw.;

3.

die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebs des Schiffes und der Reaktion auf Notfälle;

4.

die Ladung, insbesondere gefährliche Güter und Stoffe;

5.

die Schiffsvorräte;

6.

die Ausrüstung und die Systeme für den sicherheitsbezogenen Nachrichtenverkehr des Schiffes, soweit vorhanden;

7.

die Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr und Überwachung des Schiffes, soweit vorhanden.

8.9.   Im Rahmen der Risikobewertung für das Schiff sollen alle möglichen Bedrohungen berücksichtigt werden, wozu die folgenden Arten von sicherheitsrelevanten Ereignissen zählen können:

1.

Beschädigung oder Zerstörung des Schiffes oder einer Hafenanlage, z.B. durch Sprengmittel, Brandstiftung, Sabotage oder Vandalismus;

2.

Entführung oder Inbesitznahme des Schiffes beziehungsweise Entführung oder Gefangennahme der an Bord befindlichen Personen;

3.

Manipulationen an Ladung, wichtiger Schiffsausrüstung, wichtigen Schiffssystemen oder den Schiffsvorräten;

4.

unerlaubter Zutritt beziehungsweise unerlaubte Verwendung, einschließlich Anwesenheit blinder Passagiere;

5.

Schmuggel von Waffen oder Gerät, einschließlich Massenvernichtungswaffen;

6.

Verwendung des Schiffes zur Beförderung von Personen, die ein sicherheitsrelevantes Ereignis herbeiführen wollen, und/oder ihrer Ausrüstung;

7.

Verwendung des Schiffes selbst als Waffe oder als ein Mittel zur Beschädigung oder Zerstörung;

8.

Angriffe von seewärts auf das festgemachte oder vor Anker liegende Schiff;

9.

Angriffe auf See.

8.10.   Im Rahmen der Risikobewertung für das Schiff sollen alle möglichen Schwachstellen berücksichtigt werden; hierzu können gehören

1.

Kollision zwischen Maßnahmen der nautischen Schiffssicherheit und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff;

2.

Kollision zwischen schiffsinternen Pflichten und Aufgaben zur Gefahrenabwehr;

3.

Wachaufgaben, Stärke der Schiffsbesatzung, insbesondere mit Auswirkung auf Ermüdung, Wachsamkeit und Leistungsfähigkeit der Mannschaft;

4.

alle festgestellten Mängel bei der Ausbildung zur Gefahrenabwehr;

5.

alle Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr, einschließlich der Kommunikationssysteme.

8.11.   Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen immer die Auswirkungen berücksichtigen, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf die Schiffsbesatzung haben können, die über längere Zeiträume an Bord des Schiffes bleibt. Bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sollen der Bequemlichkeit, dem Komfort und der Privatsphäre der Mitglieder der Schiffsbesatzung sowie ihrer Fähigkeit zur Aufrechterhaltung ihrer Leistungsfähigkeit über längere Zeiträume besondere Bedeutung beigemessen werden.

8.12.   Nach Abschluss der Risikobewertung für das Schiff soll ein Bericht abgefasst werden, der aus einer Zusammenfassung der Vorgehensweise bei der Bewertung, einer Beschreibung jeder bei der Bewertung entdeckten Schwachstelle und einer Beschreibung von Gegenmaßnahmen zur Beseitigung jeder Schwachstelle bestehen soll. Der Bericht ist vor unerlaubtem Zugriff oder unerlaubter Preisgabe zu schützen.

8.13.   Ist die Risikobewertung für das Schiff nicht von dem Unternehmen durchgeführt worden, so soll der Bericht über die Risikobewertung für das Schiff durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen geprüft und anerkannt werden.

Bestandsaufnahme zur Gefahrenabwehr vor Ort

8.14.   Die Bestandsaufnahme zur Gefahrenabwehr vor Ort ist ein wesentlicher Bestandteil jeder Risikobewertung für das Schiff. In der Bestandsaufnahme zur Gefahrenabwehr vor Ort sollen schiffsseitig bestehende Schutzmaßnahmen, Verfahren und Abläufe untersucht und bewertet werden, deren Zweck es ist,

1.

die Wahrnehmung aller Aufgaben zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sicherzustellen;

2.

Bereiche mit Zugangsbeschränkung zu überwachen, damit nur Personen mit Zugangsberechtigung Zutritt erhalten können;

3.

den Zugang zum Schiff zu kontrollieren, einschließlich aller Identifizierungssysteme;

4.

Deckflächen und die Umgebung des Schiffes zu überwachen;

5.

das Einschiffen von Personen und die Anbordnahme ihrer Habe (begleitetes und unbegleitetes Gepäck und persönliche Habe der Mitglieder der Schiffsbesatzung) zu kontrollieren;

6.

den Ladungsumschlag und die Anlieferung der Schiffsvorräte zu beaufsichtigen;

7.

sicherzustellen, dass schiffssicherheitsbezogene Kommunikation, Information und Ausrüstung jederzeit zur Verfügung stehen.

9.   PLAN ZUR GEFAHRENABWEHR AUF DEM SCHIFF

Allgemeines

9.1.   Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen ist dafür verantwortlich, dass ein Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff erstellt und zur Genehmigung vorgelegt wird. Der Inhalt jedes einzelnen Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll je nach dem Schiff, für das er gilt, unterschiedlich sein. In der Risikobewertung für das Schiff sind die besonderen Merkmale des Schiffes sowie die potentiellen Bedrohungen und Schwachstellen aufgezeigt. Bei der Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff müssen diese Merkmale im Einzelnen behandelt werden. Die Verwaltungen können Ratschläge zur Erstellung und zum Inhalt eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff geben.

9.2.   In allen Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff

1.

soll die Organisationsstruktur zur Gefahrenabwehr für das Schiff im Einzelnen aufgeführt sein;

2.

soll die Beziehung des Schiffes zum Unternehmen, zu Hafenanlagen, anderen Schiffen und einschlägigen Behörden mit Verantwortung für die Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein;

3.

sollen die Kommunikationssysteme, die eine wirksame ständige Kommunikation innerhalb des Schiffes und zwischen dem Schiff und Dritten einschließlich Hafenanlagen ermöglichen, im Einzelnen aufgeführt sein;

4.

sollen die grundlegenden betrieblichen und baulichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für Gefahrenstufe 1, die immer getroffen sind, im Einzelnen aufgeführt sein;

5.

sollen die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, durch die das Schiff unverzüglich auf Gefahrenstufe 2 und nötigenfalls auf Gefahrenstufe 3 wechseln kann, im Einzelnen aufgeführt sein;

6.

sollen regelmäßige Überprüfungen oder Qualitätsprüfungen des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sowie seine Änderung als Reaktion auf Erfahrungen oder geänderte Umstände vorgesehen sein;

7.

sollen Verfahren zur Berichterstattung an die jeweiligen Kontaktstellen der Vertragsregierungen im Einzelnen aufgeführt sein.

9.3.   Die Erstellung eines wirksamen Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll auf einer gründlichen Bewertung aller mit der Gefahrenabwehr auf dem Schiff verbundenen Fragen beruhen; hierzu gehört insbesondere auch eine gründliche Bewertung der baulichen und betrieblichen Eigenschaften einschließlich des Reiseverlaufs des einzelnen Schiffes.

9.4.   Alle Pläne zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen von oder im Namen der Verwaltung genehmigt werden. Bedient sich eine Verwaltung zur Prüfung oder Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr, so soll diese anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nicht mit einer anderen anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr verbunden sein, die den Plan erstellt beziehungsweise bei seiner Erstellung mitgewirkt hat.

9.5.   Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und die Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen Verfahren entwickeln zur

1.

Bewertung der fortdauernden Wirksamkeit des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und

2.

Ausarbeitung von Änderungen des Plans nach dessen Genehmigung.

9.6.   Die im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff enthaltenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sollen getroffen sein, wenn die Erstüberprüfung auf Einhaltung der Vorschriften des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes durchgeführt wird. Andernfalls kann das Verfahren zur Ausstellung des erforderlichen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nicht durchgeführt werden. Kommt es in der Folge zu einem Ausfall der Ausrüstung oder der Systeme zur Gefahrenabwehr oder aus irgendeinem Grund zu einer Aussetzung einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr, so sollen gleichwertige vorübergehende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen, der Verwaltung mitgeteilt und von dieser genehmigt werden.

Organisation und Durchführung von Aufgaben zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff

9.7.   Zusätzlich zu den Hinweisen in Absatz 9.2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die folgenden, auf alle Gefahrenstufen bezogenen Punkte angeführt sein:

1.

die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der gesamten Schiffsbesatzung mit Funktionen im Bereich der Gefahrenabwehr;

2.

die Verfahren beziehungsweise Schutzmaßnahmen, die für die Aufrechterhaltung des ständigen Nachrichtenverkehrs zu jeder Zeit nötig sind;

3.

die Verfahren, die für eine Bewertung der fortdauernden Wirksamkeit von Verfahren zur Gefahrenabwehr und von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr und Überwachung benötigt werden, einschließlich Verfahren zur Erkennung von und zur Reaktion auf den Ausfall oder die Störung von Ausrüstungsgegenständen oder Systemen;

4.

die Verfahren und Praktiken zum Schutz von in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegenden sicherheitsempfindlichen Angaben;

5.

falls vorhanden, die Art der Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr und Überwachung sowie die Anforderungen bezüglich ihrer Wartung;

6.

die Verfahren, um sicherzustellen, dass Berichte über mögliche Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften oder über Sicherheitsbedenken rechtzeitig eingereicht und bewertet werden;

7.

Verfahren zur Erstellung, Aufrechterhaltung und Aktualisierung eines Verzeichnisses aller an Bord mitgeführten gefährlichen Güter und Stoffe einschließlich ihres Standorts.

9.8.   Der Rest des Abschnitts 9 befasst sich besonders mit den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die auf allen Gefahrenstufen ergriffen werden könnten; hierzu zählen

1.

der Zugang zum Schiff für Mitglieder der Schiffsbesatzung, Fahrgäste, Besucher usw.;

2.

die Bereiche mit Zugangsbeschränkung auf dem Schiff;

3.

der Ladungsumschlag;

4.

die Lieferung von Schiffsvorräten;

5.

der Umgang mit unbegleitetem Gepäck;

6.

die Überwachung der Gefahrenabwehr auf dem Schiff.

Zugang zum Schiff

9.9.   Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für alle in der Risikobewertung für das Schiff festgestellten Möglichkeiten des Zugangs zum Schiff festgelegt sein. Hierzu gehören alle

1.

Leitern;

2.

Gangways;

3.

Rampen;

4.

Zugangstüren, Seitenluken, Fenster und Pforten;

5.

Festmachleinen und Ankerketten;

6.

Krane und Hebezeuge.

9.10.   Für alle diese Zugangsmöglichkeiten sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff für jede Gefahrenstufe die entsprechenden Örtlichkeiten festgelegt werden, in denen Zugangsbeschränkungen beziehungsweise -verbote angewendet werden sollen. Für jede Gefahrenstufe soll im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Art der Beschränkung beziehungsweise des Verbots festgelegt sein, die anzuwenden sind, sowie die Mittel zu deren Durchsetzung.

9.11.   Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll für jede Gefahrenstufe festgelegt sein, welcher Identitätsnachweis zum Betreten des Schiffes berechtigt und es Personen gestattet, sich unbehelligt auf dem Schiff aufzuhalten; hierzu kann die Entwicklung eines geeigneten Identifizierungssystems gehören, mit dem permanente und vorübergehende Identitätsnachweise für Mitglieder der Schiffsbesatzung beziehungsweise Besucher ermöglicht werden. Jedes Schiffsidentifizierungssystem soll wenn möglich mit dem System koordiniert werden, das für die Hafenanlage gilt. Fahrgäste sollen in der Lage sein, ihre Identität mittels Bordkarten, Fahrscheinen usw. nachzuweisen, sie sollen aber unbeaufsichtigt keinen Zugang zu Bereichen mit Zugangsbeschränkung erhalten. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen Bestimmungen festgelegt sein, die sicherstellen, dass die Identifizierungssysteme regelmäßig aktualisiert werden und dass der Missbrauch von Verfahren disziplinarisch geahndet wird.

9.12.   Wer keinen Identitätsnachweis erbringen will oder kann und/oder den Zweck seines Besuchs auf Verlangen nicht belegt, soll keinen Zugang zum Schiff erhalten; der Versuch, Zugang zu erhalten, soll je nach Lage dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und den nationalen oder örtlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden gemeldet werden.

9.13.   Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll die Häufigkeit der Anwendung von Zugangskontrollen festgelegt sein, insbesondere dann, wenn sie stichprobenartig beziehungsweise gelegentlich durchzuführen sind.

Gefahrenstufe 1

9.14.   Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, mit denen der Zugang zum Schiff kontrolliert wird; folgende Maßnahmen können angewendet werden:

1.

die Überprüfung der Identität aller Personen, die an Bord des Schiffes gehen wollen, und ihrer Gründe hierfür durch Überprüfung z.B. der Einfindungsorder, der Fahrscheine, Bordkarten, Arbeitsaufträge usw.;

2.

in Absprache mit der Hafenanlage soll seitens des Schiffes sichergestellt werden, dass ausgewiesene sichere Bereiche eingerichtet werden, in denen Überprüfungen und Durchsuchungen von Personen, Gepäck (einschließlich Handgepäck), persönlicher Habe, Fahrzeugen und deren Inhalt durchgeführt werden können;

3.

in Absprache mit der Hafenanlage soll seitens des Schiffes sichergestellt werden, dass zum Verladen auf Autotransportschiffe, Ro-Ro-Fahrgastschiffe und andere Fahrgastschiffe bestimmte Fahrzeuge vor dem Verladen entsprechend der im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff geforderten Häufigkeit einer Durchsuchung unterzogen werden;

4.

die Trennung von bereits überprüften Personen und ihrer persönlichen Habe von noch nicht überprüften Personen und ihrer persönlichen Habe;

5.

die Trennung von an Bord gehenden Fahrgästen von an Land gehenden Fahrgästen;

6.

die Festlegung von Zugangspunkten, die gesichert beziehungsweise beaufsichtigt werden sollen, um unerlaubten Zugang zu verhindern;

7.

die Sicherung des Zugangs zu unbeaufsichtigten Räumen, die an Bereiche grenzen, zu denen Fahrgäste und Besucher Zugang haben, durch Verschließen oder andere Mittel;

8.

die Erteilung von Sicherheitsunterweisungen an die gesamte Schiffsbesatzung über mögliche Bedrohungen, die Verfahren zur Meldung verdächtiger Personen, Gegenstände oder Tätigkeiten und über die Notwendigkeit von Wachsamkeit.

9.15.   Bei Gefahrenstufe 1 sollen alle Personen, die an Bord gehen wollen, durchsucht werden können. Die Häufigkeit dieser Durchsuchungen, einschließlich stichprobenartiger Durchsuchungen, soll in dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff festgelegt sein und ausdrücklich von der Verwaltung genehmigt werden. Solche Durchsuchungen werden am besten durch die Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit dem Schiff und in dessen Nähe durchgeführt. Mitglieder der Schiffsbesatzung sollen nicht zur Durchsuchung ihrer Kollegen oder deren persönlicher Habe aufgefordert werden, außer wenn hierfür triftige Sicherheitsgründe vorliegen. Alle Durchsuchungen sollen in einer Weise durchgeführt werden, die den Menschenrechten des Einzelnen Rechnung trägt und seine grundlegende Menschenwürde wahrt.

Gefahrenstufe 2

9.16.   Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die zum Schutz vor einem erhöhten Risiko eines sicherheitsrelevanten Ereignisses anzuwenden sind, um eine erhöhte Wachsamkeit und gründlichere Kontrollen sicherzustellen; hierzu können gehören

1.

die Einteilung von zusätzlichem Personal für Streifengänge in Deckbereichen während der Ruhezeiten, um vor unerlaubtem Zugang abzuschrecken;

2.

die Beschränkung der Anzahl von Zugangspunkten zum Schiff, die Festlegung der zu schließenden Zugangspunkte und der Mittel zu deren angemessener Sicherung;

3.

die Abschreckung vor dem Zugang zum Schiff von der Wasserseite her, einschließlich z.B. Einsatz von Bootsstreifen in Absprache mit der Hafenanlage;

4.

die Einrichtung eines Bereichs mit Zugangsbeschränkung auf der Landseite des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit der Hafenanlage;

5.

die Erhöhung der Häufigkeit und Gründlichkeit der Durchsuchungen von Personen, persönlicher Habe und von Fahrzeugen, die an Bord gebracht oder verladen werden;

6.

die Begleitung von Besuchern auf dem Schiff;

7.

das Abhalten von zusätzlichen besonderen Sicherheitsunterweisungen für die gesamte Schiffsbesatzung über festgestellte Bedrohungen, das nochmalige Hinweisen auf die Verfahren zur Meldung verdächtiger Personen, Gegenstände oder Tätigkeiten und die Betonung der Notwendigkeit erhöhter Wachsamkeit;

8.

die Durchführung einer vollständigen oder teilweisen Durchsuchung des Schiffes.

Gefahrenstufe 3

9.17.   Bei Gefahrenstufe 3 soll das Schiff die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und der Hafenanlage ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

1.

die Beschränkung der Zugangsmöglichkeit auf einen einzigen kontrollierten Zugangspunkt;

2.

die Gewährung des Zugangs ausschließlich an die auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen;

3.

Anweisungen an an Bord befindliche Personen;

4.

die Aussetzung des Ein- und Ausschiffens;

5.

die Aussetzung des Ladungsumschlagsbetriebs, von Lieferungen usw.;

6.

die Evakuierung des Schiffes;

7.

die Verlegung des Schiffes;

8.

die Vorbereitung einer vollständigen oder teilweisen Durchsuchung des Schiffes.

Bereiche mit Zugangsbeschränkung auf dem Schiff

9.18.   Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die auf dem Schiff einzurichtenden Bereiche mit Zugangsbeschränkung sowie ihre Ausdehnung, Anwendungsdauer und die für die Kontrolle des Zugangs zu ihnen und für die Kontrolle von Tätigkeiten in ihnen zu ergreifenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein. Zweck der Einrichtung von Bereichen mit Zugangsbeschränkung ist

1.

die Vermeidung des unbefugten Zugangs;

2.

der Schutz der Fahrgäste, der Schiffsbesatzung und des Personals von Hafenanlagen oder andere zum Aufenthalt an Bord berechtigter Stellen;

3.

der Schutz sicherheitsempfindlicher Bereiche innerhalb des Schiffes;

4.

der Schutz der Ladung und der Schiffsvorräte vor Manipulation.

9.19.   Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll sichergestellt sein, dass es eindeutige Verhaltensregeln und Praktiken zur Kontrolle des Zugangs zu allen Bereichen mit Zugangsbeschränkung gibt.

9.20.   Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll dafür gesorgt sein, dass alle Bereiche mit Zugangsbeschränkung eindeutig mit dem Hinweis gekennzeichnet sind, dass der Zugang zu dem Bereich beschränkt ist und dass der unbefugte Aufenthalt in dem Bereich einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften darstellt.

9.21.   Zu den Bereichen mit Zugangsbeschränkung können gehören

1.

die Kommandobrücke, die Maschinenräume der Klasse A und andere Kontrollstationen nach Kapitel II-2;

2.

die Räume, in denen sich Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr und Überwachung und deren Steuerungen sowie Steuerungen des Beleuchtungssystems befinden;

3.

die Lüftungs- und Klimasysteme und andere ähnliche Räume;

4.

die Räume mit Zugang zu Trinkwassertanks, Pumpen oder Verteilern;

5.

die Räume, in denen sich gefährliche Güter und Stoffe befinden;

6.

die Räume, in denen sich Ladepumpen und deren Steuerungen befinden;

7.

die Laderäume und die Räume, in denen sich Schiffsvorräte befinden;

8.

die Mannschaftsräume;

9.

alle anderen vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen im Rahmen der Risikobewertung für das Schiff festgelegten Bereiche, zu denen der Zugang zur Aufrechterhaltung der Gefahrenabwehr auf dem Schiff beschränkt werden muss.

Gefahrenstufe 1

9.22.   Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die auf Bereiche mit Zugangsbeschränkung anzuwenden sind; hierzu können gehören

1.

das Verschließen beziehungsweise das Sichern von Zugangspunkten;

2.

die Überwachung der Bereiche mittels Überwachungsausrüstung;

3.

der Einsatz von Wachen oder Streifen;

4.

die Verwendung von automatischen Intrusionsmeldegeräten zur Meldung des Zutritts durch Unbefugte an die Schiffsbesatzung.

Gefahrenstufe 2

9.23.   Bei Gefahrenstufe 2 soll die Häufigkeit und Gründlichkeit der Überwachung und der Zugangskontrolle der Bereiche mit Zugangsbeschränkung erhöht werden, um sicherzustellen, dass nur befugte Personen Zugang haben. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die zusätzlich anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein; hierzu können gehören

1.

die Einrichtung von Bereichen mit Zugangsbeschränkung, die an Zugangspunkte angrenzen;

2.

die ständige Überwachung mit Überwachungsanlagen;

3.

der Einsatz von zusätzlichem Personal als Wachen und Streifen für Bereiche mit Zugangsbeschränkung.

Gefahrenstufe 3

9.24.   Bei Gefahrenstufe 3 soll das Schiff die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und der Hafenanlage ergriffen werden können; hierzu können gehören:

1.

die Einrichtung zusätzlicher Bereiche mit Zugangsbeschränkung auf dem Schiff in der Nähe des sicherheitsrelevanten Ereignisses beziehungsweise der vermuteten Stelle der Bedrohung, zu denen der Zugang verweigert wird;

2.

die Durchsuchung von Bereichen mit Zugangsbeschränkung im Rahmen einer Durchsuchung des Schiffes.

Ladungsumschlag

9.25.   Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr betreffend den Ladungsumschlag sollen

1.

Manipulationen verhindern und

2.

verhindern, dass Ladung, die nicht für die Beförderung vorgesehen ist, angenommen und an Bord gelagert wird.

9.26.   Zu den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, von denen einige unter Umständen in Verbindung mit der Hafenanlage angewendet werden müssen, sollen Verfahren zur Bestandskontrolle an den Zugangspunkten zum Schiff gehören. Sobald Ladung an Bord ist, soll erkennbar sein, dass sie zum Verladen auf dem Schiff freigegeben ist. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr entwickelt werden, die sicherstellen, dass an Bord befindliche Ladung nicht manipuliert wird.

Gefahrenstufe 1

9.27.   Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die beim Ladungsumschlag anzuwenden sind; hierzu können gehören

1.

die routinemäßige Überprüfung von Ladung, Ladungstransporteinheiten und Laderäumen vor und während des Ladungsumschlagsbetriebs;

2.

Überprüfungen, um sicherzustellen, dass die verladene Ladung mit den Ladungsunterlagen übereinstimmt;

3.

in Absprache mit der Hafenanlage die Sicherstellung, dass auf Autotransportschiffe, Ro-Ro-Fahrgastschiffe und andere Fahrgastschiffe zu verladende Fahrzeuge vor dem Verladen entsprechend der im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff geforderten Häufigkeit einer Durchsuchung unterzogen werden;

4.

die Überprüfung von Siegeln oder anderen Methoden zur Vermeidung von Manipulationen.

9.28.   Die Überprüfung der Ladung kann mit folgenden Mitteln erfolgen:

1.

durch Sicht- und Zustandsprüfung;

2.

durch den Einsatz von Durchleuchtungsgeräten/Detektoren, mechanischen Vorrichtungen oder Hunden.

9.29.   Finden regelmäßige oder wiederholte Ladungsbewegungen statt, so kann der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff in Absprache mit der Hafenanlage Vereinbarungen mit Verladern oder anderen für diese Ladung verantwortlichen Personen treffen, die Überprüfungen an anderer Stelle, Versiegelung, Terminplanung und Begleitunterlagen usw. umfassen. Diese Vereinbarungen sollen dem betroffenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage mitgeteilt und von diesem genehmigt werden.

Gefahrenstufe 2

9.30.   Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die beim Ladungsumschlag anzuwenden sind; hierzu können gehören

1.

die gründliche Überprüfung von Ladung, Ladungstransporteinheiten und Laderäumen;

2.

verstärkte Überprüfungen, um sicherzustellen, dass nur die vorgesehene Ladung verladen wird;

3.

die verstärkte Durchsuchung von auf Autoladungsschiffe, Ro-Ro-Fahrgastschiffe und andere Fahrgastschiffe zu verladenden Fahrzeugen;

4.

die erhöhte Häufigkeit und Gründlichkeit bei der Überprüfung von Siegeln oder anderen Methoden zur Vermeidung von Manipulationen.

9.31   Die gründliche Überprüfung der Ladung kann mit folgenden Mitteln erfolgen:

1.

durch die Erhöhung von Häufigkeit und Gründlichkeit bei der Sicht- und Zustandsprüfung;

2.

durch die Erhöhung der Häufigkeit des Einsatzes von Durchleuchtungsgeräten/Detektoren, mechanischen Vorrichtungen oder Hunden;

3.

durch die Abstimmung von verstärkten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr mit dem Verlader oder anderen Verantwortlichen im Einklang mit feststehenden Vereinbarungen und Verfahren.

Gefahrenstufe 3

9.32.   Bei Gefahrenstufe 3 soll das Schiff die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und der Hafenanlage ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

1.

die Aussetzung des Verladens oder des Löschens der Ladung;

2.

die Prüfung des Verzeichnisses von gefährlichen Gütern und Stoffen an Bord, soweit vorhanden, und deren Standort.

Lieferung von Schiffsvorräten

9.33.   Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit der Lieferung von Schiffsvorräten sollen

1.

sicherstellen, dass die Schiffsvorräte und die Unversehrtheit der Verpackung überprüft werden;

2.

verhindern, dass Schiffsvorräte ohne Prüfung angenommen werden;

3.

verhindern, dass es zu Manipulationen kommt;

4.

verhindern, dass nicht bestellte Schiffsvorräte angenommen werden.

9.34.   Bei Schiffen, die die Hafenanlage regelmäßig anlaufen, ist es gegebenenfalls angebracht, zwischen dem Schiff, seinen Lieferanten und der Hafenanlage Verfahren bezüglich Benachrichtigung und Planung von Lieferungen und deren Begleitunterlagen festzulegen. Es soll immer eine Möglichkeit vorhanden sein, um zu bestätigen, dass angelieferten Vorräten Belege beigefügt sind, aus denen hervorgeht, dass sie von dem Schiff bestellt worden sind.

Gefahrenstufe 1

9.35.   Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die bei der Anlieferung von Schiffsvorräten anzuwenden sind; hierzu können gehören

1.

die Überprüfung der Vorräte auf Übereinstimmung mit der Bestellung vor dem Verladen an Bord;

2.

die Sicherstellung, dass Schiffsvorräte unverzüglich sicher verstaut werden.

Gefahrenstufe 2

9.36.   Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die bei der Anlieferung von Schiffsvorräten mittels Durchführung von Prüfungen vor der Annahme von Vorräten an Bord und mittels Intensivierung von Überprüfungen zu ergreifen sind.

Gefahrenstufe 3

9.37.   Bei Gefahrenstufe 3 soll das Schiff die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und der Hafenanlage ergriffen werden können; hierzu können gehören

1.

die verstärkte Überprüfung der Schiffsvorräte;

2.

die Vorbereitung auf Beschränkung beziehungsweise Aussetzung der Bearbeitung von Schiffsvorräten;

3.

die Verweigerung der Annahme von Schiffsvorräten an Bord des Schiffes.

Umgang mit unbegleitetem Gepäck

9.38.   Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass unbegleitetes Gepäck (d.h. alle Gepäckstücke, einschließlich persönlicher Habe, die sich am Ort der Überprüfung beziehungsweise Durchsuchung nicht in der Obhut eines Fahrgasts oder eines Mitglieds der Schiffsbesatzung befinden) identifiziert und einer geeigneten Durchleuchtung einschließlich einer Durchsuchung unterzogen wird, bevor es an Bord genommen wird. Ein Durchleuchten solcher Gepäckstücke sowohl durch das Schiff als auch durch die Hafenanlage ist nicht vorgesehen; in Fällen, in denen beide über die entsprechende Ausrüstung verfügen, soll die Hafenanlage für das Durchleuchten verantwortlich sein. Eine enge Zusammenarbeit mit der Hafenanlage ist wichtig, und es sollen Schritte unternommen werden, die sicherstellen, dass unbegleitetes Gepäck nach der Durchleuchtung sicher behandelt wird.

Gefahrenstufe 1

9.39.   Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die beim Umgang mit unbegleitetem Gepäck anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass bis zu 100 Prozent der unbegleiteten Gepäckstücke durchleuchtet oder durchsucht werden, wozu auch die Durchleuchtung mit Röntgenstrahlen gehören kann.

Gefahrenstufe 2

9.40.   Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die bei dem Umgang mit unbegleitetem Gepäck zusätzlich anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, wozu eine Röntgendurchleuchtung von 100 Prozent aller unbegleiteten Gepäckstücke gehören soll.

Gefahrenstufe 3

9.41.   Bei Gefahrenstufe 3 soll das Schiff die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und der Hafenanlage ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

1.

das gründlichere Durchleuchten dieser Gepäckstücke, zum Beispiel mit Röntgenstrahlen aus mindestens zwei verschiedenen Winkeln;

2.

die Vorbereitung auf die Beschränkung oder Aussetzung des Umgangs mit unbegleitetem Gepäck;

3.

die Verweigerung der Annahme von unbegleitetem Gepäck an Bord des Schiffes.

Überwachung der Gefahrenabwehr auf dem Schiff

9.42.   Auf dem Schiff soll es möglich sein, das Schiff, die Bereiche mit Zugangsbeschränkung an Bord und Bereiche in der Umgebung des Schiffes zu überwachen. Zu diesen Möglichkeiten der Überwachung kann Folgendes gehören:

1.

der Einsatz von Beleuchtungsmitteln;

2.

der Einsatz von Wachposten, Sicherheitswachen und Deckwachen einschließlich Streifen;

3.

die Verwendung von automatischen Intrusionsmeldegeräten und Überwachungsgeräten.

9.43.   Werden automatische Intrusionsmeldegeräte eingesetzt, so sollen diese einen akustischen und/oder optischen Alarm an einer Stelle auslösen, die ständig besetzt ist oder überwacht wird.

9.44.   Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die bei jeder Gefahrenstufe benötigten Verfahren und Ausrüstungen sowie die Mittel festgelegt sein, mit denen sichergestellt wird, dass die Überwachungsausrüstung durchgehend funktioniert, wobei auch die möglichen Auswirkungen von Wetterverhältnissen oder Stromausfällen zu berücksichtigen sind.

Gefahrenstufe 1

9.45.   Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die aus einer Kombination aus Beleuchtungsmitteln, Wachposten, Sicherheitswachen oder dem Einsatz von Ausrüstungsgegenständen zur Gefahrenabwehr und Überwachung bestehen können, so dass das Sicherheitspersonal des Schiffes das Schiff im Allgemeinen sowie Absperrungen und Bereiche mit Zugangsbeschränkungen im Besonderen beobachten kann.

9.46.   Während des Zusammenwirkens von Schiff und Hafen oder wenn sich das Schiff in einer Hafenanlage oder vor Anker befindet, sollen das Schiffsdeck und die Zugangspunkte bei Dunkelheit und schlechter Sicht erforderlichenfalls beleuchtet sein. Soweit mit sicherer Seefahrt vereinbar und unter Beachtung der geltenden Bestimmungen der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sollen in Fahrt befindliche Schiffe erforderlichenfalls so hell wie möglich beleuchtet werden. Die folgenden Aspekte sollen bei der Festlegung der angemessenen Stärke und Ausrichtung der Beleuchtung berücksichtigt werden:

1.

die Schiffsbesatzung soll in der Lage sein, Tätigkeiten außerhalb des Schiffes sowohl auf der Wasserseite als auch auf der Landseite zu erkennen;

2.

die Ausleuchtung soll den Bereich an Bord und um das Schiff herum umfassen;

3.

die Ausleuchtung soll das Identifizieren von Besatzungsmitgliedern an den Zugangspunkten erleichtern;

4.

die Ausleuchtung kann durch Koordinierung mit der Hafenanlage bereitgestellt werden.

Gefahrenstufe 2

9.47.   Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die zusätzlich anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zur Verbesserung der Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten festgelegt sein; hierzu können gehören

1.

die Erhöhung der Häufigkeit und Gründlichkeit von Sicherheitsstreifen;

2.

die Erhöhung der Ausleuchtung und der Lichtstärke oder der Einsatz von Ausrüstungsgegenständen zur Gefahrenabwehr und Überwachung;

3.

die Einteilung von zusätzlichem Personal als Sicherheitswachposten;

4.

die Sicherstellung der Koordinierung mit wasserseitigen Bootsstreifen und landseitigen Fußoder Fahrzeugstreifen, sofern vorhanden.

9.48.   Zusätzliche Beleuchtung kann zum Schutz vor einem erhöhten Risiko von sicherheitsrelevanten Ereignissen nötig sein. Erforderlichenfalls kann den zusätzlichen Beleuchtungsanforderungen durch Koordinierung mit der Hafenanlage durch zusätzliche Beleuchtung von der Landseite her entsprochen werden.

Gefahrenstufe 3

9.49.   Bei Gefahrenstufe 3 soll das Schiff die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und der Hafenanlage ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

1.

das Einschalten der gesamten Beleuchtung auf dem Schiff oder das Beleuchten seiner Umgebung;

2.

das Einschalten der gesamten an Bord befindlichen Überwachungsausrüstung, die zur Registrierung von Tätigkeiten auf dem Schiff oder in seiner Umgebung geeignet ist;

3.

die Maximierung der mit dieser Überwachungsausrüstung möglichen Registrierungsdauer;

4.

die Vorbereitung der Unterwasserüberprüfung des Schiffskörpers;

5.

die Einleitung von Maßnahmen zur Abschreckung vor dem Zugang des Schiffskörpers unter Wasser, einschließlich langsamer Drehung der Schiffsschrauben, soweit dies machbar ist.

Unterschiedliche Gefahrenstufen

9.50.   Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Einzelheiten der Verfahren und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die vom Schiff angewendet werden könnten, wenn für das Schiff eine höhere Gefahrenstufe gilt als für eine Hafenanlage.

Nicht unter den Code fallende Tätigkeiten

9.51.   Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Einzelheiten der Verfahren und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die das Schiff anwenden soll, wenn

1.

es sich in einem Hafen eines Staates befindet, der nicht Vertragsregierung ist;

2.

ein Zusammenwirken mit einem Schiff stattfindet, für das dieser Code nicht gilt;

3.

ein Zusammenwirken mit festen oder schwimmenden Plattformen oder einer beweglichen Bohreinheit am Einsatzort stattfindet;

4.

ein Zusammenwirken mit einem Hafen oder einer Hafenanlage stattfindet, der beziehungsweise die nicht zur Einhaltung des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes verpflichtet ist.

Sicherheitserklärungen

9.52.   Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll im Einzelnen ausgeführt sein, wie Ersuchen einer Hafenanlage um Sicherheitserklärungen behandelt werden und unter welchen Umständen das Schiff selbst um eine Sicherheitserklärung ersuchen soll.

Qualitätsprüfung und Überprüfung

9.53.   Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll festgelegt sein, wie der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff die fortdauernde Wirksamkeit des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sowie das Verfahren, nach dem Überprüfung, Aktualisierung und Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ablaufen sollen, zu prüfen beabsichtigen.

10.   AUFZEICHNUNGEN

Allgemeines

10.1   Aufzeichnungen sollen den ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten von Vertragsregierungen zur Verfügung stehen, damit sie die Umsetzung der Pläne zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff überprüfen können.

10.2.   Aufzeichnungen können in jedem Format aufbewahrt werden, sollen jedoch vor unerlaubtem Zugriff oder unerlaubter Preisgabe geschützt werden.

11.   BEAUFTRAGTER FÜR DIE GEFAHRENABWEHR IM UNTERNEHMEN

Hinweise hierzu finden sich in den Abschnitten 8, 9 und 13.

12.   BEAUFTRAGTER FÜR DIE GEFAHRENABWEHR AUF DEM SCHIFF

Hinweise hierzu finden sich in den Abschnitten 8, 9 und 13.

13.   AUSBILDUNGSMASSNAHMEN, SCHULUNGEN UND ÜBUNGEN ZUR GEFAHRENABWEHR AUF DEM SCHIFF

Ausbildungsmaßnahmen

13.1.   Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, zuständige Unternehmensangehörige an Land sowie der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen je nach Sachlage in einigen der folgenden Bereiche oder in allen folgenden Bereichen Kenntnisse besitzen und Ausbildungsmaßnahmen durchlaufen:

1.

Sicherheitsverwaltung;

2.

einschlägige internationale Übereinkünfte, Codes und Empfehlungen;

3.

einschlägige nationale Gesetze und sonstige Vorschriften;

4.

Verantwortlichkeiten und Aufgaben anderer Stellen zur Gefahrenabwehr;

5.

Methodik der Risikobewertung für das Schiff;

6.

Methoden der Bestandsaufnahme und der Besichtigungen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen;

7.

Betriebsabläufe und Bedingungen auf Schiffen und in Häfen;

8.

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen;

9.

Notfallvorsorge, Reaktion auf Notfälle und Katastrophenplanung;

10.

Unterweisungstechniken für Aus- und Fortbildung im Bereich der Gefahrenabwehr, einschließlich Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr;

11.

Umgang mit empfindlichen sicherheitsbezogenen Angaben und sicherheitsbezogenem Nachrichtenverkehr;

12.

Kenntnisse von aktuellen Bedrohungssituationen und -mustern;

13.

Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Stoffen und Vorrichtungen;

14.

nichtdiskriminierendes Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;

15.

Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen;

16.

Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr und deren Einsatzbeschränkungen;

17.

Methoden der Durchführung von Qualitätsprüfungen, Besichtigungen, Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen;

18.

Methoden der Durchsuchung von Personen und der unaufdringlichen Besichtigung;

Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr, einschließlich Schulungen und Übungen mit Hafenanlagen;

20.

Bewertung von Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr.

13.2.   Zusätzlich soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff je nach Sachlage in einigen der folgenden Bereiche oder in allen folgenden Bereichen angemessene Kenntnisse besitzen und Ausbildungsmaßnahmen durchlaufen:

1.

Bauweise des Schiffes;

2.

Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und damit verbundene Verfahren (einschließlich Reaktionsübungen anhand von Szenarien);

3.

Techniken des Umgangs mit und der Kontrolle von Menschenmassen;

4.

Einsatzweisen von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr;

5.

Probebetrieb, Kalibrierung und — auf See — Instandhaltung von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr.

13.3.   Mitglieder der Schiffsbesatzung mit besonderen Aufgaben zur Gefahrenabwehr sollen über die für die Ausübung der ihnen zugewiesenen Pflichten ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen; hierzu kann gegebenenfalls Folgendes gehören:

1.

Kenntnisse von aktuellen Bedrohungssituationen und -mustern;

2.

Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Stoffen und Vorrichtungen;

3.

Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;

4.

Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen;

5.

Techniken des Umgangs mit und der Kontrolle von Menschenmassen;

6.

sicherheitsbezogener Nachrichtenverkehr;

7.

Kenntnisse von Notfallverfahren und Katastrophenplänen;

8.

Einsatzweisen von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr;

9.

Probebetrieb, Kalibrierung und — auf See — Instandhaltung von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr;

10.

Besichtigungs-, Kontroll- und Überwachungstechniken;

11.

Methoden der Durchsuchung von Personen, persönlicher Habe, Gepäck, Ladung und Schiffsvorräten.

13.4.   Alle anderen Mitglieder der Schiffsbesatzung sollen über ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff verfügen und mit ihnen vertraut sein; hierzu gehören:

1.

die Bedeutung der verschiedenen Gefahrenstufen und die sich daraus ergebenden Anforderungen;

2.

Kenntnisse von Notfallverfahren und Katastrophenplänen;

3.

Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Stoffen und Vorrichtungen;

4.

nichtdiskriminierendes Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;

5.

Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen.

Schulungen und Übungen

13.5.   Das Ziel von Schulungen und Übungen besteht darin, sicherzustellen, dass die Mitglieder der Schiffsbesatzung geübt sind in allen ihnen zugewiesenen Aufgaben zur Gefahrenabwehr bei allen Gefahrenstufen und in der Feststellung etwaiger sicherheitsbezogener Mängel, die behoben werden müssen.

13.6.   Um die wirksame Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sicherzustellen, sollen mindestens einmal vierteljährlich Schulungen durchgeführt werden. Darüber hinaus soll in Fällen, in denen mehr als ein Viertel der Schiffsbesatzung gleichzeitig durch Personal ersetzt wird, das auf dem betreffenden Schiff in den vergangenen drei Monaten an keiner Schulung teilgenommen hat, eine Schulung spätestens eine Woche nach dem Austausch durchgeführt werden. In diesen Schulungen sollen einzelne Elemente des Plans überprüft werden, z.B. die in Absatz 8.9 aufgeführten Bedrohungen.

13.7.   Mindestens einmal pro Kalenderjahr sollen verschiedene Arten von Übungen durchgeführt werden, an denen die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage, einschlägige Behörden von Vertragsregierungen sowie gegebenenfalls die Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff teilnehmen können und deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. In diesen Übungen sollen der Nachrichtenverkehr, die Koordination, die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln und die Reaktion überprüft werden. Diese Übungen können wie folgt durchgeführt werden:

1.

in Form von Großübungen oder praktischen Übungen unter realen Bedingungen,

2.

in Form von Simulationen an Modellen oder Seminaren oder

3.

in Kombination mit anderen Übungen wie z.B. Such- und Rettungsübungen oder Notfallreaktionsübungen.

13.8.   Die Teilnahme eines Unternehmens an einer Übung mit einer anderen Vertragsregierung soll von der Verwaltung anerkannt werden.

14.   GEFAHRENABWEHR IN DER HAFENANLAGE

Einschlägige Hinweise hierzu finden sich in den Abschnitten 15, 16 und 18.

15.   RISIKOBEWERTUNG FÜR DIE HAFENANLAGE

Allgemeines

15.1.   Die Risikobewertung für die Hafenanlage kann von einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden. Die Genehmigung einer abgeschlossenen Risikobewertung für die Hafenanlage soll jedoch nur von der entsprechenden Vertragsregierung erteilt werden.

15.2.   Bedient sich eine Vertragsregierung zur Überprüfung der Einhaltung der Risikobewertung für die Hafenanlage einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr, so soll diese anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nicht mit einer anderen anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr verbunden sein, welche die Bewertung durchgeführt oder bei ihrer Durchführung mitgewirkt hat.

15.3.   Eine Risikobewertung für die Hafenanlage soll folgende Elemente innerhalb einer Hafenanlage einschließen:

1.

bauliche Sicherheit;

2.

bauliche Widerstandsfähigkeit;

3.

Personalschutzsysteme;

4.

Verfahrensgrundsätze;

5.

Funk- und Telekommunikationssysteme einschließlich Computersysteme und Netzwerke;

6.

einschlägige Transport-Infrastruktur;

7.

Versorgungseinrichtungen;

8.

andere Bereiche, die bei Beschädigung oder Nutzung für unerlaubte Beobachtung ein Risiko für Menschen, Eigentum oder für Betriebsabläufe innerhalb der Hafenanlage darstellen können.

15.4.   Die mit einer Risikobewertung für die Hafenanlage befassten Personen sollen sich in folgenden Bereichen auf die Mitarbeit von Fachleuten stützen können:

1.

Kenntnis von aktuellen Bedrohungssituationen und -mustern;

2.

Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Stoffen und Vorrichtungen;

3.

nichtdiskriminierendes Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;

4.

Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen;

5.

Methoden, die zur Herbeiführung eines sicherheitsrelevanten Ereignisses genutzt werden;

6.

Auswirkungen von Sprengstoffen auf Gebäude und Dienste der Hafenanlage;

7.

Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;

8.

Geschäftspraktiken im Hafen;

9.

Katastrophenplanung, Notfallvorsorge und Notfallreaktion;

10.

Maßnahmen zur baulichen Sicherheit, z.B. Zäune;

11.

Funk- und Telekommunikationssysteme einschließlich Computersysteme und Netzwerke;

12.

Transport- und Bauwesen;

13.

Betriebsabläufe auf Schiffen und in Häfen.

Feststellung und Bewertung wichtigen Vermögens und wichtiger Infrastruktur, deren Schutz von Bedeutung ist

15.5.   Die Feststellung und Bewertung wichtigen Vermögens und wichtiger Infrastruktur ist ein Vorgang, durch den die relative Bedeutung von Gebäuden und Einrichtungen für das Funktionieren der Hafenanlage festgelegt werden kann. Dieser Vorgang der Feststellung und Bewertung ist insofern wichtig, als er eine Grundlage bietet für die Konzentrierung von Abwehrstrategien auf diejenigen Vermögenswerte und Gebäude, deren Schutz vor einem sicherheitsrelevanten Ereignis von großer Bedeutung ist. In dieses Verfahren sollen ein möglicher Verlust von Menschenleben, die wirtschaftliche Bedeutung des Hafens, der symbolische Wert sowie das Vorhandensein von staatlichen Einrichtungen einbezogen werden.

15.6.   Die Feststellung und Bewertung von Vermögen und Infrastruktur soll herangezogen werden bei der Bestimmung des relativen Stellenwerts, den sie im Hinblick auf ihre Schutzbedürftigkeit einnehmen. Das Hauptaugenmerk soll auf der Vermeidung von Todesfällen oder Verletzungen liegen. Wichtig ist auch die Überlegung, ob die Hafenanlage, das Gebäude oder die Einrichtung auch ohne den Vermögenswert weiter funktionieren kann und in welchem Umfang eine schnelle Wiederherstellung der normalen Funktionsweise möglich ist.

15.7.   Zu Vermögen und zur Infrastruktur, deren Schutz als von Bedeutung einzustufen ist, können gehören

1.

Zugänge, Eingänge, Zuwege sowie Ankerplätze und Manövrier- und Liegebereiche;

2.

Ladungseinrichtungen, Terminals, Lagerbereiche und Ladevorrichtungen;

3.

Systeme wie Stromverteilungssysteme, Funk- und Telekommunikationssysteme sowie Computersysteme und Netzwerke;

4.

Systeme zur Verkehrslenkung von Hafenfahrzeugen und Navigationshilfen;

5.

Kraftwerke, Rohrsysteme zur Ladungsbeförderung und Wasserversorgung;

6.

Brücken, Schienen, Straßen;

7.

Hafendienstfahrzeuge, einschließlich Lotsenbooten, Schleppern, Leichtern usw.;

8.

Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr und Überwachung;

9.

die an die Hafenanlage angrenzenden Gewässer.

15.8.   Die eindeutige Feststellung von Vermögenswerten und Infrastruktur ist wesentlich für die Bewertung der Vorschriften über die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage, die Bestimmung der Rangfolge von Schutzmaßnahmen und die Entscheidung über Zuteilung von Mitteln zur Verbesserung des Schutzes der Hafenanlage.

Der Vorgang kann eine Rücksprache mit den einschlägigen Behörden bezüglich der an die Hafenanlage angrenzenden Gebäude nötig machen durch die Schäden innerhalb der Anlage verursacht werden könnten oder die zum Zweck der Beschädigung der Anlage, für die unerlaubte Beobachtung der Anlage oder zur Ablenkung der Aufmerksamkeit verwendet werden könnten.

Feststellung möglicher Bedrohungen von Vermögen und Infrastruktur sowie der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zum Zweck der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Bestimmung ihrer Rangfolge

15.9.   Mögliche Handlungen, die die Sicherheit von Vermögen und Infrastruktur bedrohen könnten, sowie die Methoden zur Durchführung solcher Handlungen sollen festgestellt werden, um die Verwundbarkeit eines bestimmten Vermögenswerts oder eine Örtlichkeit durch ein sicherheitsrelevantes Ereignis einzuschätzen und um zur Planung und Mittelverteilung Vorschriften über die Gefahrenabwehr festzulegen und ihre Rangfolge zu bestimmen. Die Feststellung und Bewertung jeder potentiellen Handlung und ihrer Methode soll auf verschiedenen Faktoren beruhen, einschließlich Bewertungen von Bedrohungssituationen durch staatliche Stellen. Indem die mit der Durchführung der Bewertung befassten Stellen Bedrohungssituationen feststellen und bewerten, ist es für sie nicht erforderlich, sich bei der Planung und Mittelzuteilung auf Szenarien mit den ungünstigsten Bedingungen zu stützen.

15.10.   In der Risikobewertung für die Hafenanlage soll eine in Absprache mit den einschlägigen nationalen Stellen zur Gefahrenabwehr durchgeführte Bewertung enthalten sein zur Bestimmung

1.

etwaiger besonderer Aspekte der Hafenanlage einschließlich des die Anlage nutzenden Fahrzeugverkehrs, durch die sie zu einem wahrscheinlichen Angriffsziel wird;

2.

der wahrscheinlichen Folgen eines Angriffs auf die Hafenanlage oder auf dem Gelände der Hafenanlage in Form von Todesopfern, Sachschäden und Unterbrechung der Wirtschaftstätigkeit einschließlich Unterbrechung von Transportsystemen;

3..3

der Fähigkeiten und Absichten der wahrscheinlichen Urheber eines solchen Angriffs;

4.

der möglichen Angriffsart oder -arten

zur Erstellung einer Gesamtbewertung des Ausmaßes der Bedrohung, gegen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu entwickeln sind.

15.11.   Im Rahmen der Risikobewertung für die Hafenanlage sollen alle möglichen Bedrohungen berücksichtigt werden, wozu die folgenden Arten von sicherheitsrelevanten Ereignissen zählen können:

1.

Beschädigung oder Zerstörung der Hafenanlage oder des Schiffes, z.B. durch Sprengmittel, Brandstiftung, Sabotage oder Vandalismus;

2.

Entführung oder Inbesitznahme des Schiffes beziehungsweise Entführung oder Gefangennahme der an Bord befindlichen Personen;

3.

Manipulationen an Ladung, wichtiger Schiffsausrüstung, wichtigen Schiffssystemen oder den Schiffsvorräten;

4.

unerlaubter Zutritt beziehungsweise unerlaubte Verwendung, einschließlich Anwesenheit blinder Passagiere;

5.

Schmuggeln von Waffen oder Gerät, einschließlich Massenvernichtungswaffen;

6.

Verwendung des Schiffes zur Beförderung von Personen, die ein sicherheitsrelevantes Ereignis herbeiführen wollen, und ihrer Ausrüstung;

7.

Verwendung des Schiffes selbst als Waffe oder als ein Mittel zur Beschädigung oder Zerstörung;

8.

Versperrung von Hafeneinfahrten, Schleusen, Zufahrten usw.;

9.

nukleare, biologische und chemische Angriffe.

15.12.   Der Vorgang soll eine Rücksprache mit den einschlägigen Behörden bezüglich der an die Hafenanlage angrenzenden Gebäude beinhalten durch die Schäden innerhalb der Anlage verursacht werden könnten oder die zum Zweck der Beschädigung der Anlage, für die unerlaubte Beobachtung der Anlage oder zur Ablenkung der Aufmerksamkeit verwendet werden könnten.

Feststellung, Auswahl und Bestimmung der Rangfolge von Gegenmaßnahmen und Verfahrensänderungen und deren Wirksamkeitsgrad bei der Verringerung der Schwachstellen

15.13.   Zweck der Feststellung und Bestimmung der Rangfolge von Gegenmaßnahmen ist es, sicherzustellen, dass zur Verringerung der Schwachstellen einer Hafenanlage oder beim Zusammenwirken von Schiff und Hafen durch mögliche Bedrohungen die wirksamsten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen werden.

15.14.   Zu den Faktoren, auf deren Grundlage Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ausgewählt werden, gehört z.B. die Frage, ob sie die Wahrscheinlichkeit eines Angriffs verringern; zu ihrer Beurteilung sollen u.a. folgende Angaben herangezogen werden:

1.

Bestandsaufnahmen, Besichtigungen und Qualitätsprüfungen zur Gefahrenabwehr;

2.

Rücksprache mit Besitzern und Betreibern von Hafenanlagen und gegebenenfalls mit Besitzern/Betreibern von angrenzenden Gebäuden;

3.

Angaben über frühere sicherheitsrelevante Ereignisse;

4.

Betriebsabläufe innerhalb der Hafenanlage.

Feststellung von Schwachstellen

15.15.   Die Feststellung von Schwachstellen an Gebäuden, Personalschutzsystemen, Verfahren und anderen Bereichen, die zu einem sicherheitsrelevanten Ereignis führen können, kann dazu dienen, Möglichkeiten der Behebung oder Verringerung solcher Schwachstellen festzulegen. Beispielsweise könnte eine Analyse Schwachstellen an Systemen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder an ungeschützter Infrastruktur wie Wasserversorgung, Brücken usw. aufzeigen, die durch bauliche Maßnahmen wie dauerhafte Absperrungen, Alarmeinrichtungen, Überwachungsausrüstung usw. behoben werden könnten.

15.16.   Bei der Feststellung von Schwachstellen soll Folgendes geprüft werden:

1.

Zugang zur Hafenanlage und zu in der Anlage festgemachten Schiffen vom Wasser und vom Land her;

2.

bauliche Widerstandsfähigkeit der Piers, Anlagen und anliegenden Gebäude;

3.

bestehende Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr, einschließlich Identifizierungssysteme;

4.

bestehende Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr in Bezug auf Hafendienste und Versorgungseinrichtungen;

5.

Maßnahmen zum Schutz von Funk- und Telekommunikationsausrüstung, Hafendiensten und Versorgungseinrichtungen, einschließlich Computersysteme und Netzwerke;

6.

angrenzende Bereiche, die zum Zweck oder für die Dauer eines Angriffs genutzt werden können;

7.

bestehende Vereinbarungen mit privaten Sicherheitsunternehmen, die zu Wasser oder an Land Sicherheitsdienstleistungen erbringen;

8.

kollidierende Grundsätze in Bezug auf Maßnahmen und Verfahren der nautischen Schiffssicherheit und Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr;

9.

Kollisionen zwischen den Aufgaben der Hafenanlage und deren Aufgaben zur Gefahrenabwehr;

10.

Einschränkungen bei Durchsetzung und Personal;

11.

festgestellte Mängel bei Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen;

12.

im Alltagsbetrieb nach Ereignissen oder Alarmmeldungen, im Bericht über Sicherheitsbedenken, bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen, bei Qualitätsprüfungen usw. festgestellte Mängel.

16.   PLAN ZUR GEFAHRENABWEHR IN DER HAFENANLAGE

Allgemeines

16.1.   Verantwortlich für die Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ist der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage. Obwohl der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht notwendigerweise alle mit der Funktion verbundenen Aufgaben persönlich erfüllen muss, liegt die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Erfüllung letztlich bei dem einzelnen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage.

16.2.   Der Inhalt jedes einzelnen Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll je nach den besonderen Umständen der Hafenanlage/n, für die er gilt, unterschiedlich sein. In der Risikobewertung für die Hafenanlage sind die besonderen Merkmale der Hafenanlage und der potentiellen Sicherheitsrisiken aufgezeigt, die zur Notwendigkeit der Ernennung eines Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und der Erstellung eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage geführt haben. Bei der Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage müssen diese Merkmale und andere örtliche oder nationale Erwägungen zur Gefahrenabwehr behandelt und geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt werden, um die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Sicherheitsvorschriften und die Folgen potentieller Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Vertragsregierungen können Ratschläge zur Erstellung und zum Inhalt eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage geben.

16.3.   In allen Plänen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

1.

soll die Stelle zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage im Einzelnen aufgeführt sein;

2.

sollen die Verbindungen der Stelle zu anderen einschlägigen Behörden und die für den wirksamen fortlaufenden Betrieb der Stelle notwendigen Kommunikationssysteme sowie ihre Verbindungen zu Dritten einschließlich im Hafen befindlicher Schiffe im Einzelnen aufgeführt sein;

3.

sollen die grundlegenden betrieblichen und baulichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für Gefahrenstufe 1, die getroffen sein werden, im Einzelnen aufgeführt sein;

4.

sollen die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, durch die die Hafenanlage unverzüglich auf Gefahrenstufe 2 und nötigenfalls auf Gefahrenstufe 3 wechseln kann, im Einzelnen aufgeführt sein;

5.

sollen regelmäßige Überprüfungen oder Qualitätsprüfungen des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sowie seine Änderungen als Reaktion auf Erfahrungen oder geänderte Umstände vorgesehen sein;

6.

sollen Verfahren zur Berichterstattung an die jeweiligen Kontaktstellen der Vertragsregierungen im Einzelnen aufgeführt sein.

16.4.   Die Erstellung eines wirksamen Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage beruht auf einer gründlichen Bewertung aller mit der Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verbundenen Fragen; hierzu gehört insbesondere auch eine gründliche Bewertung der baulichen und betrieblichen Eigenschaften der einzelnen Hafenanlage.

16.5.   Die Genehmigung der Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll durch die Vertragsregierungen erfolgen, in deren Hoheitsbereich sich die Hafenanlagen befinden. Die Vertragsregierungen sollen Verfahren zur Bewertung der fortdauernden Wirksamkeit jedes Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage entwickeln und können vor der erstmaligen Genehmigung und nach der Genehmigung Änderungen am Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verlangen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll die Aufbewahrung von Aufzeichnungen über sicherheitsrelevante Ereignisse und Bedrohungssituationen, Überprüfungen, Qualitätsprüfungen, Ausbildungsmaßnahmen, Schulungen und Übungen als Nachweis der Einhaltung dieser Vorschriften vorgesehen sein.

16.6.   Die im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage enthaltenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sollen innerhalb einer angemessenen Frist nach Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage getroffen sein; im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll festgelegt sein, wann jede Maßnahme getroffen sein wird. Kommt es bei ihrer Bereitstellung wahrscheinlich zu Verzögerungen, so sollen in dieser Angelegenheit mit der für die Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verantwortlichen Vertragsregierung Beratungen stattfinden und zufrieden stellende alternative einstweilige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vereinbart werden, die ein gleichwertiges Niveau der Sicherheit bieten und für eine Übergangszeit gelten.

16.7.   Die Verwendung von Feuerwaffen auf oder in der Nähe von Schiffen und in Hafenanlagen kann besondere und erhebliche Sicherheitsrisiken bergen, insbesondere in Verbindung mit bestimmten gefährlichen Stoffen, und soll daher sehr sorgfältig geprüft werden. Beschließt eine Vertragsregierung, dass der Einsatz bewaffneten Personals in diesen Bereichen nötig ist, so soll diese Vertragsregierung sicherstellen, dass dieses Personal für die Verwendung seiner Waffen ordnungsgemäß ermächtigt und ausgebildet ist und sich der besonderen Sicherheitsrisiken in diesen Bereichen bewusst ist. Erlaubt eine Vertragsregierung den Gebrauch von Feuerwaffen, so soll sie besondere Sicherheitsrichtlinien zu deren Verwendung erlassen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen besondere Hinweise zu dieser Frage enthalten sein, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Anwendung auf Schiffe, die gefährliche Güter oder Stoffe befördern.

Organisation und Erfüllung der Aufgaben zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

16.8.   Zusätzlich zu den Hinweisen in Absatz 16.3 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die folgenden, auf alle Gefahrenstufen bezogenen Punkte aufgeführt sein:

1.

die Rolle und der Aufbau der Stelle zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;

2.

die Aufgaben, Zuständigkeiten und Ausbildungsanforderungen aller Bediensteten der Hafenanlage mit Funktionen im Bereich der Gefahrenabwehr sowie die für die Beurteilung ihrer individuellen Leistung erforderlichen Maßstäbe;

3.

die Verbindungen der Stelle zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu anderen nationalen oder örtlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden;

4.

die zur Verfügung gestellten Kommunikationssysteme, die eine wirksame und ständige Kommunikation zwischen dem Personal zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und im Hafen befindlichen Schiffen und gegebenenfalls mit nationalen oder örtlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden ermöglichen;

5.

die Verfahren beziehungsweise Schutzmaßnahmen, die für die Aufrechterhaltung der ständigen Kommunikation zu jeder Zeit nötig sind;

6.

die Verfahren und Praktiken zum Schutz von in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegenden sicherheitsempfindlichen Angaben;

7.

die Verfahren zur Bewertung der fortdauernden Wirksamkeit von Maßnahmen, Verfahren und Ausrüstungsgegenständen zur Gefahrenabwehr, einschließlich Erkennung von und Reaktion auf Ausfall oder Störung der Ausrüstungsgegenstände;

8.

die Verfahren, die das Einreichen und Bewerten von Berichten über mögliche Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften oder über Sicherheitsbedenken ermöglichen;

9.

Verfahren betreffend den Ladungsumschlag;

10.

Verfahren betreffend die Lieferung von Schiffsvorräten;

11.

die Verfahren zur Aufrechterhaltung und Aktualisierung von Aufzeichnungen über gefährliche Güter und Stoffe und deren Standort innerhalb der Hafenanlage;

12.

die Mittel zur Alarmierung von Wasserstreifen und speziellen Suchtrupps und zur Inanspruchnahme ihrer Leistungen, einschließlich Aufspüren von Bomben und Suchaktionen unter Wasser;

13.

die Verfahren, mit denen auf Verlangen des Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff bei der Feststellung der Identität von Personen Hilfestellung geleistet wird, die das Schiff betreten wollen;

14.

die Verfahren zur Erleichterung des Landgangs und des Auswechselns von Mitgliedern der Schiffsbesatzung sowie des Zugangs von Besuchern auf das Schiff, einschließlich Vertretern von Wohlfahrts- und Gewerkschaftsorganisationen für Seeleute.

16.9.   Der Rest des Abschnitts 16 befasst sich besonders mit den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die auf allen Gefahrenstufen ergriffen werden könnten; hierzu zählen

1.

der Zugang zur Hafenanlage;

2.

die Bereiche mit Zugangsbeschränkung innerhalb der Hafenanlage;

3.

der Ladungsumschlag;

4.

die Lieferung von Schiffsvorräten;

5.

der Umgang mit unbegleitetem Gepäck;

6.

die Überwachung der Gefahrenabwehr in der Hafenanlage.

Zugang zur Hafenanlage

16.10.   Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für alle in der Risikobewertung für die Hafenanlage festgestellten Möglichkeiten des Zugangs zur Hafenanlage festgelegt sein.

16.11.   Für alle diese Zugangsmöglichkeiten sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage für jede Gefahrenstufe die entsprechenden Örtlichkeiten festgelegt sein, in denen Zugangsbeschränkungen beziehungsweise -verbote angewendet werden sollen. Für jede Gefahrenstufe soll im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Art der Beschränkung beziehungsweise des Verbots festgelegt sein, die anzuwenden sind, sowie die Mittel zu deren Durchsetzung.

16.12.   Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll für jede Gefahrenstufe festgelegt sein, welcher Identitätsnachweis zum Betreten der Hafenanlage berechtigt und es Personen gestattet, sich unbehelligt innerhalb der Hafenanlage aufzuhalten; hierzu kann die Entwicklung eines geeigneten Identifizierungssystems gehören, mit dem permanente und vorübergehende Identitätsnachweise für Bedienstete der Hafenanlage beziehungsweise Besucher ermöglicht werden. Jedes Hafenanlagen-Identifizierungssystem soll wenn möglich mit dem System koordiniert werden, das für die Schiffe gilt, von denen die Hafenanlage regelmäßig angefahren wird. Fahrgäste sollen in der Lage sein, ihre Identität mittels Bordkarten, Fahrscheinen usw. nachzuweisen, sie sollen aber unbeaufsichtigt keinen Zugang zu Bereichen mit Zugangsbeschränkung erhalten. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen Bestimmungen festgelegt sein, die sicherstellen, dass die Identifizierungssysteme regelmäßig aktualisiert werden und dass der Missbrauch von Verfahren disziplinarisch geahndet wird.

16.13.   Wer keinen Identitätsnachweis erbringen will oder kann und/oder den Zweck seines Besuchs auf Verlangen nicht belegt, soll keinen Zugang zur Hafenanlage erhalten; der Versuch, Zugang zu erhalten, soll dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und den nationalen oder örtlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden gemeldet werden.

16.14.   Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Örtlichkeiten festgelegt sein, in denen Durchsuchungen von Personen, persönlicher Habe und Fahrzeugen vorzunehmen sind. Diese Örtlichkeiten sollen überdacht sein, damit ein fortdauernder Betrieb unabhängig von den vorherrschenden Wetterverhältnissen und entsprechend der im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage festgelegten Häufigkeit erleichtert wird. Nach der Durchsuchung sollen die Personen, die persönlichen Habe und die Fahrzeuge unmittelbar zu den zugangsbeschränkten Warteräumen, Ladebereichen und Fahrzeug-Auffahrrampen weitergeleitet werden.

16.15.   Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen voneinander getrennte Örtlichkeiten für bereits überprüfte und noch nicht überprüfte Personen und deren Habe sowie nach Möglichkeit getrennte Bereiche für an Bord/an Land gehende Fahrgäste, Mitglieder der Schiffsbesatzung und deren Habe eingerichtet werden, damit sichergestellt ist, dass nicht überprüfte Personen nicht mit überprüften Personen in Kontakt kommen können.

16.16.   Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll die Häufigkeit der Anwendung von Zugangskontrollen festgelegt sein, insbesondere dann, wenn sie stichprobenartig beziehungsweise gelegentlich durchzuführen sind.

Gefahrenstufe 1

16.17.   Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Kontrollpunkte festgelegt sein, an denen die folgenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen werden können:

1.

Bereiche mit Zugangsbeschränkung, die durch Zäune oder andere Hindernisse mit einem Wirkungsgrad abgegrenzt werden sollen, der von der Vertragsregierung genehmigt werden soll;

2.

die Überprüfung der Identität aller Personen, einschließlich Fahrgäste, Schiffsbesatzung und Besucher, die im Zusammenhang mit einem Schiff Zugang zur Hafenanlage begehren, und ihrer Gründe für das Zugangsbegehren durch Überprüfung z.B. der Einfindungsorder, der Fahrscheine, Bordkarten, Arbeitsaufträge usw.;

3.

die Überprüfung von Fahrzeugen, die von den Personen benutzt werden, die im Zusammenhang mit einem Schiff Zugang zur Hafenanlage begehren;

4.

die Überprüfung der Identität des Personals der Hafenanlage und der in der Hafenanlage Beschäftigten sowie ihrer Fahrzeuge;

5.

die Beschränkung des Zugangs mit dem Ziel des Ausschlusses solcher Personen, die nicht in der Hafenanlage beschäftigt sind oder in ihr arbeiten, wenn sie sich nicht ausweisen können;

6.

die Durchsuchung von Personen, persönlicher Habe, von Fahrzeugen und deren Inhalt;

7.

die Festlegung von Zugangspunkten, die nicht regelmäßig genutzt werden und dauerhaft geschlossen und verriegelt werden sollen.

16.18.   Bei Gefahrenstufe 1 sollen alle Personen, die Zugang zur Hafenanlage begehren, durchsucht werden können. Die Häufigkeit dieser Durchsuchungen, einschließlich stichprobenartiger Durchsuchungen, soll in dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage festgelegt sein und ausdrücklich von der Vertragsregierung genehmigt werden. Mitglieder der Schiffsbesatzung sollen nicht zur Durchsuchung ihrer Kollegen oder deren persönlicher Habe aufgefordert werden, außer wenn hierfür triftige Sicherheitsgründe vorliegen. Alle Durchsuchungen sollen in einer Weise durchgeführt werden, die den Menschenrechten des Einzelnen Rechnung trägt und seine grundlegende Menschenwürde wahrt.

Gefahrenstufe 2

16.19.   Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die zusätzlich zu ergreifenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein; hierzu können gehören

1.

die Einteilung von zusätzlichem Personal zur Bewachung von Zugangspunkten und für Streifengänge entlang der Absperrungen;

2.

die Beschränkung der Anzahl von Zugangspunkten zur Hafenanlage und die Festlegung der zu schließenden Zugangspunkte und der Mittel zu deren angemessener Sicherung;

3.

die Bereitstellung von Mitteln zur Behinderung von Bewegungen durch die verbleibenden Zugangspunkte, z.B. Sicherheitssperren;

4.

die Erhöhung der Häufigkeit der Durchsuchungen von Personen, persönlicher Habe und von Fahrzeugen;

5.

die Verweigerung des Zugangs gegenüber Besuchern, die keine nachprüfbare Begründung für ihr Begehren um Zugang zur Hafenanlage liefern können;

6.

der Einsatz von Patrouillenfahrzeugen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf der Wasserseite.

Gefahrenstufe 3

16.20.   Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

1.

die Aussetzung des Zugangs zur Hafenanlage oder zu einem Teil derselben;

2.

die Gewährung des Zugangs ausschließlich an die auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen;

3.

die Aussetzung der Bewegungsfreiheit für Fußgänger oder Fahrzeuge in der gesamten Hafenanlage oder in einem Teil derselben;

4.

gegebenenfalls die Verstärkung der Sicherheitsstreifen innerhalb der Hafenanlage;

5.

die Aussetzung des Hafenbetriebs in der gesamten Hafenanlage oder in einem Teil derselben;

6.

die Lenkung von Schiffsbewegungen im Zusammenhang mit der gesamten Hafenanlage oder einem Teil derselben;

7.

die Evakuierung der gesamten Hafenanlage oder eines Teils derselben.

Bereiche mit Zugangsbeschränkung innerhalb der Hafenanlage

16.21.   Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die in der Hafenanlage einzurichtenden Bereiche mit Zugangsbeschränkung sowie ihre Ausdehnung, Anwendungsdauer und die für die Kontrolle des Zugangs zu ihnen und für die Kontrolle von Tätigkeiten in ihnen zu ergreifenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein. Hierzu sollen unter gegebenen Umständen auch Maßnahmen gehören, die sicherstellen, dass zeitlich befristete Bereiche mit Zugangsbeschränkung sowohl vor als auch nach Einrichtung des Bereichs auf Sicherheitsmängel geprüft werden. Zweck der Einrichtung von Bereichen mit Zugangsbeschränkung ist

1.

der Schutz der Fahrgäste, der Schiffsbesatzung, des Personals der Hafenanlage und der Besucher einschließlich der Besucher im Zusammenhang mit einem Schiff;

2.

der Schutz der Hafenanlage;

3.

der Schutz von Schiffen, die die Hafenanlage nutzen oder anlaufen;

4.

der Schutz sicherheitsempfindlicher Örtlichkeiten und Bereiche innerhalb der Hafenanlage;

5.

der Schutz von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr und Überwachung;

6.

der Schutz der Ladung und der Schiffsvorräte vor Manipulation.

16.22.   Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll sichergestellt sein, dass für alle Bereiche mit Zugangsbeschränkung eindeutig festgelegte Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bestehen für die Kontrolle

1.

des Zugangs von Einzelpersonen;

2.

der Einfahrt, des Abstellens, Verladens und Entladens von Fahrzeugen;

3.

der Bewegung und Lagerung von Ladung und Schiffsvorräten,

4.

von unbegleitetem Gepäck oder persönlicher Habe.

16.23.   Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll dafür gesorgt sein, dass alle Bereiche mit Zugangsbeschränkung eindeutig mit dem Hinweis gekennzeichnet sind, dass der Zugang zu dem Bereich beschränkt ist und dass der unbefugte Aufenthalt in dem Bereich einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften darstellt.

16.24.   Sind automatische Intrusionsmeldegeräte installiert, so sollen diese eine Überwachungszentrale alarmieren, die dann auf das Auslösen des Alarms reagieren kann.

16.25.   Zu den Bereichen mit Zugangsbeschränkung können gehören

1.

land- und wasserseitige unmittelbar an das Schiff angrenzende Bereiche;

2.

Be- und Entladebereiche, Wartezonen für Fahrgäste und Schiffsbesatzung und Abfertigungsbereiche einschließlich Durchsuchungsstellen;

3.

Bereiche, in denen Ladung und Vorräte geladen, entladen oder gelagert werden;

4.

Örtlichkeiten, in denen sicherheitsempfindliche Angaben einschließlich Ladungsunterlagen aufbewahrt werden;

5.

Bereiche, in denen gefährliche Güter und Stoffe aufbewahrt werden;

6.

Kontrollräume des Schiffsverkehrsleitsystems, Navigationshilfen und Gebäude der Hafenüberwachung einschließlich der Kontrollräume zur Gefahrenabwehr und Überwachung;

7.

Bereiche, in denen sich Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr und Überwachung befinden beziehungsweise in denen diese gelagert werden;

8.

wichtige Strom-, Funk-, Telekommunikations-, Wasser- und andere Versorgungseinrichtungen;

9.

andere Örtlichkeiten in der Hafenanlage, in denen der Zugang durch Schiffe, Fahrzeuge und Personen beschränkt werden soll.

16.26.   Mit Zustimmung der einschlägigen Behörden können sich die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bis auf die Beschränkung von unbefugtem Zugang zu Gebäuden erstrecken, von denen aus die Hafenanlage beobachtet werden kann.

Gefahrenstufe 1

16.27.   Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die auf Bereiche mit Zugangsbeschränkung anzuwenden sind; hierzu können gehören

1.

die dauerhafte oder vorübergehende Aufstellung von Absperrungen um den Bereich mit Zugangsbeschränkung, deren Wirkungsgrad von der Vertragsregierung genehmigt werden soll;

2.

die Einrichtung von Zugangspunkten, an denen der Zugang von Sicherheitswachen kontrolliert werden kann, wenn sie in Betrieb sind, und die sich wirksam verschließen beziehungsweise sperren lassen, wenn sie außer Betrieb sind;

3.

die Bereitstellung von Ausweisen, die von Personen zur Feststellung ihrer Berechtigung zum Aufenthalt in dem Bereich mit Zugangsbeschränkung vorgezeigt werden müssen;

4.

die eindeutige Kennzeichnung von Fahrzeugen, die Bereiche mit Zugangsbeschränkung befahren dürfen;

5.

die Bereitstellung von Wachen und Streifen;

6.

die Bereitstellung von automatischen Intrusionsmeldegeräten oder von Ausrüstungsgegenständen oder Systemen zur Überwachung, um unbefugten Zugang zu beziehungsweise Bewegung innerhalb von Bereichen mit Zugangsbeschränkung zu erkennen;

7.

Kontrolle von Schiffsbewegungen in der Umgebung von Schiffen, die die Hafenanlage nutzen.

Gefahrenstufe 2

16.28.   Bei Gefahrenstufe 2 soll der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage eine Erhöhung der Häufigkeit und Gründlichkeit der Überwachung und der Zugangskontrolle zu Bereichen mit Zugangsbeschränkung festlegen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein; hierzu können gehören

1.

die Steigerung der Wirksamkeit der Sperren und Zäune um die Bereiche mit Zugangsbeschränkung, einschließlich des Einsatzes von Streifen oder automatischen Intrusionsmeldegeräten;

2.

die Verringerung der Anzahl von Zugangspunkten zu Bereichen mit Zugangsbeschränkung und die Verstärkung der Kontrollen an den verbleibenden Zugängen;

3.

die Beschränkung des Parkens in der Nähe von festgemachten Schiffen;

4.

die weitere Beschränkung des Zugang zu den Bereichen mit Zugangsbeschränkung sowie der Bewegungsfreiheit und der Lagerung in diesen Bereichen;

5.

die Verwendung von ständig überwachter und aufzeichnender Überwachungsausrüstung;

6.

die Erhöhung der Anzahl und der Häufigkeit von Streifen einschließlich wasserseitiger Streifen entlang der Grenzen der Bereiche mit Zugangsbeschränkung und innerhalb der Bereiche;

7.

die Festlegung von Bereichen, die an Bereiche mit Zugangsbeschränkung angrenzen, und die Beschränkung des Zugangs zu diesen;

8.

die Durchsetzung von Beschränkungen des Zugangs durch unbefugte Wasserfahrzeuge zu den Gewässern, die an Schiffe angrenzen, von denen die Hafenanlage genutzt wird.

Gefahrenstufe 3

16.29.   Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

1.

die Einrichtung zusätzlicher Bereiche mit Zugangsbeschränkung innerhalb der Hafenanlage in der Nähe des sicherheitsrelevanten Ereignisses beziehungsweise der vermuteten Stelle der Bedrohung, zu denen der Zugang verweigert wird;

2.

die Vorbereitung der Durchsuchung von Bereichen mit Zugangsbeschränkung im Rahmen einer Durchsuchung der Gesamtheit oder eines Teils der Hafenanlage.

Ladungsumschlag

16.30.   Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr betreffend den Ladungsumschlag sollen

1.

Manipulationen verhindern;

2.

verhindern, dass Ladung, die nicht für die Beförderung vorgesehen ist, angenommen und innerhalb der Hafenanlage gelagert wird.

16.31.   Zu den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sollen Verfahren zur Bestandskontrolle an den Zugangspunkten zur Hafenanlage gehören. Sobald Ladung in der Hafenanlage ist, soll erkennbar sein, dass sie zum Verladen auf ein Schiff oder dass sie bis zum Verladen zur vorübergehenden Lagerung in einem Bereich mit Zugangsbeschränkung überprüft und freigegeben ist. Es kann zweckmäßig sein, das Einführen von Ladung in die Hafenanlage zu beschränken, für die kein bestätigtes Verladedatum vorliegt.

Gefahrenstufe 1

16.32.   Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die beim Ladungsumschlag anzuwenden sind; hierzu können gehören

1.

die routinemäßige Überprüfung von Ladung, Ladungstransporteinheiten und Ladungsbereichen in der Hafenanlage vor und während des Ladungsumschlagsbetriebs;

2.

Überprüfungen, um sicherzustellen, dass die in die Hafenanlage eingeführte Ladung mit dem Lieferschein beziehungsweise den entsprechenden Ladungsunterlagen übereinstimmt;

3.

Durchsuchungen von Fahrzeugen;

4.

die Überprüfung von Siegeln und andere Methoden zur Vermeidung von Manipulationen bei Einführung in die Hafenanlage und bei der Lagerung innerhalb der Hafenanlage.

16.33.   Die Überprüfung der Ladung kann mit einigen der folgenden Mittel oder mit allen folgenden Mitteln erfolgen:

1.

durch Sicht- und Zustandsprüfung;

2.

durch den Einsatz von Durchleuchtungsgeräten/Detektoren, mechanischen Vorrichtungen oder Hunden.

16.34.   Finden regelmäßige oder wiederholte Ladungsbewegungen statt, so kann der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff in Absprache mit der Hafenanlage Vereinbarungen mit Verladern oder anderen für diese Ladung verantwortlichen Personen treffen, die Überprüfungen an anderer Stelle, Versiegelung, Terminplanung und Begleitunterlagen usw. umfassen. Diese Vereinbarungen sollen dem betroffenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage mitgeteilt und von diesem genehmigt werden.

Gefahrenstufe 2

16.35.   Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die zur Verbesserung der Kontrolle beim Ladungsumschlag anzuwenden sind; hierzu können gehören

1.

die gründliche Überprüfung von Ladung, Ladungstransporteinheiten und Ladungsbereichen innerhalb der Hafenanlage;

2.

gegebenenfalls gründlichere Überprüfungen, um sicherzustellen, dass nur die Ladung in die Hafenanlage eingeführt, dort vorübergehend gelagert und dann auf das Schiff verladen wird, für die entsprechende Unterlagen vorliegen;

3.

die gründlichere Durchsuchung von Fahrzeugen;

4.

die erhöhte Häufigkeit und Gründlichkeit bei der Überprüfung von Siegeln und bei anderen Methoden zur Vermeidung von Manipulationen.

16.36.   Die gründliche Überprüfung der Ladung kann mit einigen der folgenden Mittel oder mit allen folgenden Mitteln erfolgen:

1.

durch die Erhöhung von Häufigkeit und Gründlichkeit bei der Überprüfung von Ladung, Ladungstransporteinheiten und Ladungsbereichen innerhalb der Hafenanlage (Sicht- und Zustandsprüfung);

2.

durch die Erhöhung der Häufigkeit des Einsatzes von Durchleuchtungsgeräten/Detektoren, mechanischen Vorrichtungen oder Hunden;

3.

3 durch die Abstimmung von verstärkten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr mit dem Verlader oder anderen Verantwortlichen zusätzlich zu feststehenden Vereinbarungen und Verfahren.

Gefahrenstufe 3

16.37.   Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

1.

die Beschränkung oder Aussetzung von Ladungsbewegungen oder Betriebsabläufen in der Gesamtheit oder einem Teil der Hafenanlage oder bestimmten Schiffen;

2.

die Prüfung des Verzeichnisses von in der Hafenanlage aufbewahrten gefährlichen Gütern und Stoffen und deren Standort.

Lieferung von Schiffsvorräten

16.38.   Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit der Lieferung von Schiffsvorräten sollen

1.

sicherstellen, dass Schiffsvorräte und Unversehrtheit der Verpackung überprüft werden;

2.

verhindern, dass Schiffsvorräte ohne Prüfung angenommen werden;

3.

verhindern, dass es zu Manipulationen kommt;

4.

verhindern, dass nicht bestellte Schiffsvorräte angenommen werden;

5.

sicherstellen, dass das Lieferfahrzeug durchsucht wird;

6.

sicherstellen, dass Lieferfahrzeuge innerhalb der Hafenanlage begleitet werden.

16.39.   Bei Schiffen, die die Hafenanlage regelmäßig anlaufen, ist es gegebenenfalls angebracht, zwischen dem Schiff, seinen Lieferanten und der Hafenanlage Verfahren bezüglich Benachrichtigung und Planung von Lieferungen und deren Begleitunterlagen festzulegen. Es soll immer eine Möglichkeit vorhanden sein, um zu bestätigen, dass angelieferten Vorräten Belege beigefügt sind, aus denen hervorgeht, dass sie von dem Schiff bestellt worden sind.

Gefahrenstufe 1

16.40.   Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die zur Kontrolle der Anlieferung von Schiffsvorräten anzuwenden sind; hierzu können gehören

1.

die Überprüfung der Schiffsvorräte;

2.

die Vorankündigung über die Zusammensetzung der Ladung, die Angaben zum Fahrer und die Fahrzeugzulassung;

3.

die Durchsuchung des Lieferfahrzeugs.

16.41.   Die Überprüfung der Schiffsvorräte kann mit einigen der folgenden Mittel oder mit allen folgenden Mitteln erfolgen:

1.

durch Sicht- und Zustandsprüfung;

2.

durch den Einsatz von Durchleuchtungsgeräten/Detektoren, mechanischen Vorrichtungen oder Hunden.

Gefahrenstufe 2

16.42.   Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die zur Verbesserung der Kontrolle bei der Lieferung von Schiffsvorräten anzuwenden sind; hierzu können gehören:

1.

die gründliche Überprüfung der Schiffsvorräte;

2.

die gründliche Durchsuchung der Lieferfahrzeuge;

3.

die Koordinierung mit der Schiffsbesatzung im Hinblick auf den Abgleich der Bestellung mit dem Lieferschein vor Einführung in die Hafenanlage;

4.

die Begleitung des Lieferfahrzeugs innerhalb der Hafenanlage.

16.43.   Die gründliche Überprüfung der Schiffsvorräte kann mit einigen der folgenden Mittel oder mit allen folgenden Mitteln erfolgen:

1.

durch die Erhöhung von Häufigkeit und Gründlichkeit bei Durchsuchungen der Lieferfahrzeuge;

2.

durch den verstärkten Einsatz von Durchleuchtungsgeräten/Detektoren, mechanischen Vorrichtungen oder Hunden;

3.

durch die Beschränkung oder das Verbot der Einfuhr von Vorräten, die die Hafenanlage nicht innerhalb einer festgelegten Frist wieder verlassen.

Gefahrenstufe 3

16.44.   Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu kann die Vorbereitung auf die Beschränkung beziehungsweise Aussetzung der Lieferung von Schiffsvorräten in der Gesamtheit oder einem Teil der Hafenanlage gehören.

Umgang mit unbegleitetem Gepäck

16.45.   Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass unbegleitetes Gepäck (d.h. alle Gepäckstücke, einschließlich persönlicher Habe, die sich am Ort der Überprüfung beziehungsweise Durchsuchung nicht in der Obhut eines Fahrgasts oder eines Mitglieds der Schiffsbesatzung befinden) identifiziert und einer geeigneten Durchleuchtung einschließlich einer Durchsuchung unterzogen wird, bevor es in die Hafenanlage eingeführt werden darf und — je nach den Vorkehrungen für die Lagerung — bevor es zwischen der Hafenanlage und dem Schiff befördert werden darf. Ein Durchleuchten solcher Gepäckstücke sowohl durch das Schiff als auch durch die Hafenanlage ist nicht vorgesehen; in Fällen, in denen beide über die entsprechende Ausrüstung verfügen, soll die Hafenanlage für das Durchleuchten verantwortlich sein. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Schiff ist wichtig, und es sollen Schritte unternommen werden, die sicherstellen, dass unbegleitetes Gepäck nach der Durchleuchtung sicher behandelt wird.

Gefahrenstufe 1

16.46.   Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die beim Umgang mit unbegleitetem Gepäck anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass bis zu 100 Prozent der unbegleiteten Gepäckstücke durchleuchtet oder durchsucht werden, wozu auch die Durchleuchtung mit Röntgenstrahlen gehören kann.

Gefahrenstufe 2

16.47.   Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die bei dem Umgang mit unbegleitetem Gepäck zusätzlich anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, wozu eine Röntgendurchleuchtung von 100 Prozent aller unbegleiteten Gepäckstücke gehören soll.

Gefahrenstufe 3

16.48.   Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

1.

das gründlichere Durchleuchten dieser Gepäckstücke, zum Beispiel mit Röntgenstrahlen aus mindestens zwei verschiedenen Winkeln;

2.

die Vorbereitung auf die Beschränkung oder Aussetzung der Behandlung von unbegleitetem Gepäck;

3.

die Verweigerung der Annahme von unbegleitetem Gepäck in der Hafenanlage.

Überwachung der Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

16.49.   Die Stelle zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll in der Lage sein, die Hafenanlage und die in ihrer Nähe gelegenen Zuwege zu Land und zu Wasser jederzeit, auch bei Nacht und bei schlechter Sicht, sowie die Bereiche mit Zugangsbeschränkung innerhalb der Hafenanlage, die in der Hafenanlage befindlichen Schiffe und die die Schiffe umgebenden Bereiche zu überwachen. Zu dieser Überwachung kann Folgendes gehören:

1.

der Einsatz von Beleuchtungsmitteln;

2.

Sicherheitswachen, einschließlich Streifen zu Fuß, in Fahrzeugen und zu Wasser;

3.

die Verwendung von automatischen Intrusionsmeldegeräten und Überwachungsgeräten.

16.50.   Werden automatische Intrusionsmeldegeräte eingesetzt, so sollen diese einen akustischen und/oder optischen Alarm an einer Stelle auslösen, die ständig besetzt ist oder überwacht wird.

16.51.   Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die bei jeder Gefahrenstufe benötigten Verfahren und Ausrüstungen sowie die Mittel festgelegt sein, mit denen sichergestellt wird, dass die Überwachungsausrüstung durchgehend funktioniert, wobei auch die möglichen Auswirkungen von Wetterverhältnissen oder Stromausfällen zu berücksichtigen sind.

Gefahrenstufe 1

16.52.   Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die aus einer Kombination aus Beleuchtungsmitteln, Sicherheitswachen oder dem Einsatz von Ausrüstungsgegenständen zur Gefahrenabwehr und Überwachung bestehen können, so dass das Sicherheitspersonal der Hafenanlage in der Lage ist,

1.

den allgemeinen Bereich der Hafenanlage, einschließlich seiner wasser- und landseitigen Zugänge, zu beobachten;

2.

Zugangspunkte, Sperren und Bereiche mit Zugangsbeschränkung zu beobachten;

3.

Bereiche und Bewegungen zu beobachten, die an in der Hafenanlage befindliche Schiffe angrenzen, sowie auf eine Verstärkung der vom Schiff selbst bereitgestellten Beleuchtung hinzuwirken.

Gefahrenstufe 2

16.53.   Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die zusätzlich anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zur Verbesserung der Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten festgelegt sein; hierzu können gehören

1.

die Erhöhung der Ausleuchtung und der Intensität der Beleuchtungs- und Überwachungsausrüstung, einschließlich der Bereitstellung zusätzlicher Beleuchtung und Überwachung;

2.

die Erhöhung der Häufigkeit von Streifen zu Fuß, in Fahrzeugen und zu Wasser;

3.

die Einteilung von zusätzlichem Sicherheitspersonal für Überwachung und Streifen.

Gefahrenstufe 3

16.54.   Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

1.

das Einschalten der gesamten Beleuchtung in der Hafenanlage oder das Beleuchten ihrer Umgebung;

2.

das Einschalten der gesamten zum Aufzeichnen von Tätigkeiten in der Hafenanlage oder in ihrer Umgebung geeigneten Überwachungsausrüstung;

3.

die Maximierung der mit dieser Überwachungsausrüstung möglichen Registrierungsdauer.

Unterschiedliche Gefahrenstufen

16.55.   Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Einzelheiten der Verfahren und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die von der Hafenanlage angewendet werden könnten, wenn für die Hafenanlage eine niedrigere Gefahrenstufe gilt als für ein Schiff.

Nicht unter den Code fallende Tätigkeiten

16.56.   Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen Einzelheiten der Verfahren und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die die Hafenanlage anwenden soll, wenn

1.

ein Zusammenwirken mit einem Schiff stattfindet, das von einem Hafen eines Staates kommt, der nicht Vertragsregierung ist;

2.

ein Zusammenwirken mit einem Schiff stattfindet, für das dieser Code nicht gilt;

3.

ein Zusammenwirken mit festen oder schwimmenden Plattformen oder mit beweglichen Offshore-Bohreinheiten am Einsatzort stattfindet.

Sicherheitserklärungen

16.57.   Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Vorgehensweisen festgelegt sein, die zu beachten sind, wenn der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage auf Anweisung der Vertragsregierung eine Sicherheitserklärung verlangt oder wenn eine Sicherheitserklärung von einem Schiff verlangt wird.

Qualitätsprüfung, Überprüfung und Änderung

16.58.   Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll festgelegt sein, wie der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die fortdauernde Wirksamkeit des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sowie das Verfahren, nach dem Überprüfung, Aktualisierung und Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ablaufen sollen, zu prüfen beabsichtigt.

16.59.   Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll nach dem Ermessen des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage überprüft werden. Zusätzlich soll überprüft werden,

1.

wenn die die Hafenanlage betreffende Risikobewertung für die Hafenanlage geändert wird;

2.

wenn bei einer unabhängigen Qualitätsprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder bei einer Überprüfung der Stelle zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage durch die Vertragsregierung Mängel bei der Stelle festgestellt werden oder die fortdauernde Anwendbarkeit wesentlicher Teile des genehmigten Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage in Frage gestellt wird;

3.

nach sicherheitsrelevanten Ereignissen oder drohenden sicherheitsrelevanten Ereignissen im Zusammenhang mit der Hafenanlage;

4.

nach Änderungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse oder die Betriebsleitung der Hafenanlage.

16.60.   Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann nach Überprüfung des Plans geeignete Änderungen des genehmigten Plans empfehlen. Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage betreffend

1.

vorgeschlagene Änderungen, die eine grundlegende Änderung der für die Aufrechterhaltung der Gefahrenabwehr in der Hafenanlage angewandten Verfahrensweise bewirken könnten,

2.

das Entfernen, Ändern oder Ersetzen von ständigen Absperrungen sowie Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr und Überwachung usw., die zuvor als für die Aufrechterhaltung der Gefahrenabwehr in der Hafenanlage wesentlich erachtet wurden,

sollen zur Beratung und Genehmigung der Vertragsregierung vorgelegt werden, die den ursprünglichen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage genehmigt hat. Diese Genehmigung kann durch die oder im Namen der Vertragsregierung mit oder ohne Änderungen der vorgeschlagenen Änderungen erteilt werden. Bei der Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll die Vertragsregierung angeben, welche verfahrens- oder inhaltsbezogenen Änderungen ihr zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.

Genehmigung der Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

16.61.   Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage müssen von der betreffenden Vertragsregierung genehmigt werden, die geeignete Verfahren festlegen soll zur Sicherstellung

1.

der Vorlage der Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage an sie;

2.

der Beratung über Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;

3.

der Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage mit oder ohne Änderungen;

4.

der Beratung über nach der Genehmigung vorgelegte Änderungen;

5.

von Verfahren zur Kontrolle oder Qualitätsprüfung der fortdauernden Anwendbarkeit des genehmigten Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage.

In allen Phasen sollen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der Inhalt des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage vertraulich bleibt.

Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch die Hafenanlage

16.62.   Die Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet eine Hafenanlage liegt, kann eine entsprechende Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch die Hafenanlage ausstellen, in der Folgendes angegeben ist:

1.

die Hafenanlage;

2.

die Tatsache, dass die Hafenanlage Kapitel XI-2 und Teil A des Codes einhält;

3.

die Geltungsdauer der Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch die Hafenanlage, die von den Vertragsregierungen festgelegt werden soll, ohne fünf Jahre zu überschreiten;

4.

die von der Vertragsregierung festgelegten Vorkehrungen für spätere Überprüfungen sowie eine Bestätigung, wenn diese durchgeführt werden.

16.63.   Die Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch die Hafenanlage soll auf einem Formular abgegeben werden, das dem im Anhang dieses Teils des Codes enthaltenen Mustervordruck entspricht. Gehört Spanisch, Französisch oder Englisch nicht zu den benutzten Sprachen, so kann die Vertragsregierung auch eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigeben, wenn sie dies für angemessen hält.

17.   BEAUFTRAGTER FÜR DIE GEFAHRENABWEHR IN DER HAFENANLAGE

Allgemeines

17.1.   In den Ausnahmefällen, in denen der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff Fragen bezüglich der Gültigkeit von Ausweisdokumenten der Personen hat, die für offizielle Zwecke Zugang zum Schiff begehren, soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage Hilfestellung leisten.

17.2.   Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll nicht für die routinemäßige Bestätigung der Identität der Personen verantwortlich sein, die Zugang zum Schiff begehren.

Zusätzliche einschlägige Hinweise finden sich in den Abschnitten 15, 16 und 18.

18.   AUSBILDUNGSMASSNAHMEN, SCHULUNGEN UND ÜBUNGEN ZUR GEFAHRENABWEHR IN DER HAFENANLAGE

Ausbildung

18.1.   Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll je nach Sachlage in einigen der folgenden Bereiche oder in allen folgenden Bereichen Kenntnisse besitzen und Ausbildungsmaßnahmen durchlaufen:

1.

Sicherheitsverwaltung;

2.

einschlägige internationale Übereinkünfte, Codes und Empfehlungen;

3.

einschlägige nationale Gesetze und sonstige Vorschriften;

4.

Verantwortlichkeiten und Aufgaben anderer Stellen zur Gefahrenabwehr;

5.

Methodik der Risikobewertung für die Hafenanlage;

6.

Methoden der Bestandsaufnahme und der Besichtigungen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen;

7.

Betriebsabläufe und Bedingungen auf Schiffen und in Häfen;

8.

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen;

9.

Notfallvorsorge, Reaktion auf Notfälle und Katastrophenplanung;

10.

Unterweisungstechniken für Aus- und Fortbildung im Bereich der Gefahrenabwehr einschließlich Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr;

11.

Umgang mit empfindlichen sicherheitsbezogenen Angaben und sicherheitsbezogenem Nachrichtenverkehr;

12.

Kenntnisse von aktuellen Bedrohungssituationen und -mustern;

13.

Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Substanzen und Vorrichtungen;

14.

nichtdiskriminierendes Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;

15.

Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen;

16.

Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr und deren Einsatzbeschränkungen;

17.

Methoden der Durchführung von Qualitätsprüfungen, Besichtigungen, Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen;

18.

Methoden der Durchsuchung von Personen und der unaufdringlichen Besichtigung;

19.

Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr, einschließlich Schulungen und Übungen mit Schiffen;

20.

Bewertung von Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr.

18.2.   Personal von Hafenanlagen mit besonderen Aufgaben zur Gefahrenabwehr soll je nach Sachlage in einigen der folgenden Bereiche oder in allen folgenden Bereichen Kenntnisse besitzen und Ausbildungsmaßnahmen durchlaufen:

1.

Kenntnisse von aktuellen Bedrohungssituationen und -mustern;

2.

Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Substanzen und Vorrichtungen;

3.

Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;

4.

Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen;

5.

Techniken des Umgangs mit und der Kontrolle von Menschenmassen;

6.

sicherheitsbezogener Nachrichtenverkehr;

7.

Einsatzweisen von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr;

8.

Probebetrieb, Kalibrierung und Instandhaltung von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr;

9.

Besichtigungs-, Kontroll- und Überwachungstechniken;

10.

Methoden der Durchsuchung von Personen, persönlicher Habe, Gepäck, Ladung und Schiffsvorräten.

18.3.   Alle anderen Mitglieder des Personals der Hafenanlage sollen je nach Sachlage in einigen der folgenden Bereiche oder in allen folgenden Bereichen über Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verfügen und mit ihnen vertraut sein:

1.

die Bedeutung der verschiedenen Gefahrenstufen und die sich daraus ergebenden Anforderungen;

2.

Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Substanzen und Vorrichtungen;

3.

Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;

4.

Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen.

Schulungen und Übungen

18.4.   Das Ziel von Schulungen und Übungen besteht darin, sicherzustellen, dass das Personal der Hafenanlage geübt ist in allen ihm zugewiesenen Aufgaben zur Gefahrenabwehr bei allen Gefahrenstufen und in der Feststellung etwaiger sicherheitsbezogener Mängel, die behoben werden müssen.

18.5.   Um die wirksame Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sicherzustellen, sollen mindestens einmal vierteljährlich Schulungen durchgeführt werden, soweit die besonderen Umstände nicht etwas anderes erforderlich machen. In diesen Schulungen sollen einzelne Elemente des Plans überprüft werden, z.B. die in Absatz 15.11 aufgeführten Bedrohungen.

18.6.   Mindestens einmal pro Kalenderjahr sollen verschiedene Arten von Übungen durchgeführt werden, an denen die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zusammen mit den einschlägigen Behörden von Vertragsregierungen, die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder gegebenenfalls die Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff teilnehmen können und deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. Ersuchen um die Teilnahme der Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff an gemeinsamen Übungen sollen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr und die Arbeit auf dem Schiff gestellt werden. In diesen Übungen sollen der Nachrichtenverkehr, die Koordination, die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln und die Reaktion überprüft werden. Diese Übungen können wie folgt durchgeführt werden:

1.

in Form von Großübungen oder praktischen Übungen unter realen Bedingungen,

2.

in Form von Simulationen an Modellen oder Seminaren oder

3.

in Kombination mit anderen Übungen wie z.B. Notfallreaktionsübungen oder anderen durch die Hafenstaatbehörden durchgeführten Übungen.

19.   ÜBERPRÜFUNG VON SCHIFFEN UND ZEUGNISERTEILUNG AN SCHIFFE

Keine zusätzlichen Hinweise.

Anlage zu TEIL B

ANLAGE 1

Mustervordruck einer Sicherheitserklärung zwischen einem Schiff und einer Hafenanlage (2)

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ANLAGE 2

Mustervordruck einer Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch die Hafenanlage

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(1)  Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See.

(2)  Das Formular einer Sicherheitserklärung ist zur Nutzung zwischen einem Schiff und einer Hafenanlage bestimmt. Soll die Sicherheitserklärung für zwei Schiffe gelten, so ist dieses Muster entsprechend zu ändern.

P5_TA(2003)0500

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (KOM(2003) 63 — C5-0058/2003 — 2003/0032(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 63) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 95 und Artikel 156 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0058/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt und des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0353/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0032

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. November 2003 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr..../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kommunikationsnetze und Informationssysteme sind zu einem wesentlichen Faktor der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung geworden. Computer und Kommunikationsnetze werden wie Elektrizitäts- und Wasserversorgung zu unentbehrlichen Einrichtungen des täglichen Lebens. Daher gewinnt die Sicherheit, vor allem aber die Verfügbarkeit von Kommunikationsnetzen und Informationssystemen, für die Gesellschaft mehr und mehr an Bedeutung; dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil sich aufgrund der Systemkomplexität sowie aufgrund von Unfällen, Bedienungsfehlern und unbefugten Eingriffen bei wichtigen Informationssystemen Probleme ergeben könnten, die sich auf die technische Infrastruktur von Diensten, die für das Wohlergehen der EU-Bürger von maßgeblicher Bedeutung sind, auswirken können.

(2)

Die zunehmende Zahl von Sicherheitsverletzungen hat bereits erheblichen finanziellen Schaden verursacht, das Vertrauen der Nutzer untergraben und die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs beeinträchtigt. Einzelne Nutzer, Behörden und Unternehmen haben darauf mit Sicherheitstechnologien und Verfahren für das Sicherheitsmanagement reagiert. Die Mitgliedstaaten haben verschiedene flankierende Maßnahmen in Form von Informationskampagnen und Forschungsprojekten getroffen, um die Netz- und Informationssicherheit in der Gesellschaft zu erhöhen.

(3)

Die technische Komplexität von Netzen und Informationssystemen, die Vielfalt der zusammengeschalteten Produkte und Dienste und die Vielzahl eigenverantwortlicher privater und öffentlicher Akteure könnten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gefährden.

(4)

Die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (3) regelt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden; diese sollen unter anderem untereinander und mit der Kommission in transparenter Weise zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis sicherzustellen, zur Gewährleistung eines hohes Datenschutzniveaus beitragen und die Integrität und Sicherheit der öffentlichen Kommunikationsnetze gewährleisten.

(5)

Zu den derzeitigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gehören ferner die Richtlinie 2002/20/EG (4), die Richtlinie 2002/22/EG (5), die Richtlinie 2002/19/EG (6), die Richtlinie 2002/58/EG (7), die Richtlinie 1999/93/EG (8) sowie die Richtlinie 2000/31/EG (9); zu nennen ist ferner die Entschließung des Rates vom 18. Februar 2003 über die Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005 (10).

(6)

Aufgrund der Richtlinie 2002/20/EG können die Mitgliedstaaten die Erteilung von Allgemeingenehmigungen mit Auflagen zum Schutz öffentlicher Netze gegen unbefugten Zugang gemäß der Richtlinie 97/66/EG (11) verknüpfen.

(7)

Aufgrund der Richtlinie 2002/22/EG müssen die Mitgliedstaaten die gebotenen Maßnahmen treffen, um die Integrität und Verfügbarkeit öffentlicher Telefonfestnetze sicherzustellen, und sie müssen dafür sorgen, dass Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste an festen Standorten bereitstellen, alle angemessenen Maßnahmen zur Gewährleistung des ununterbrochenen Zugangs zu Notdiensten treffen.

(8)

Gemäß der Richtlinie 2002/58/EG müssen Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit ihrer Dienste zu gewährleisten; ferner ist die Vertraulichkeit der Kommunikation und derdamit verbundenen Verkehrsdaten sicherzustellen. Aufgrund der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (12) müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen durchführt, die für den Schutz gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust, unberechtigte Änderung, unberechtigte Weitergabe oder unberechtigten Zugang — insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz übertragen werden — und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sind.

(9)

Die Richtlinie 2002/21/EG und die Richtlinie 1999/93/EG enthalten Bestimmungen über Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind. Die Mitgliedstaaten verwenden ferner Normen internationaler Einrichtungen sowie von der Industrie weltweit entwickelte De-facto-Normen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen verfolgen können, welche Normen den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechen.

(10)

Diese Binnenmarktmaßnahmen erfordern unterschiedliche Formen der technischen und organisatorischen Durchführung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission. Dabei handelt es sich um technisch komplexe Aufgaben, für die es keine Patentlösungen gibt. Die heterogene Umsetzung dieser Anforderungen kann zu ineffizienten Lösungen und Hindernissen für den Binnenmarkt führen. Daher bedarf es eines Fachzentrums auf europäischer Ebene, das im Rahmen seiner Ziele Orientierungshilfen, Beratung und auf Anfrage Unterstützung anbietet und vom Europäischen Parlament und von der Kommission oder von den in den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Stellen in Anspruch genommen werden kann. Die nationalen Regulierungsbehörden nach der Richtlinie 2002/21/EG können von einem Mitgliedstaat als zuständige Stelle benannt werden.

(11)

Die Errichtung einer Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, nachstehend „Agentur“ genannt, würde diesem Bedarf gerecht; sie würde als Bezugspunkt fungieren und dank ihrer Unabhängigkeit, der Qualität ihrer Beratungsleistungen und der verbreiteten Informationen, der Transparenz ihrer Verfahren und Arbeitsmethoden sowie der Sorgfalt, die sie bei der Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben walten lässt, Vertrauen schaffen. Die Agentur sollte aufbauend auf einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Anstrengungen ihre Aufgaben in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wahrnehmen und für Kontakte zur Industrie und zu anderen beteiligten Kreisen offen stehen. Da sich elektronische Netze weitgehend in privater Hand befinden, sollte sich die Agentur auf Beiträge und die Kooperation des Privatsektors stützen.

(12)

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur sollten die Zuständigkeiten der nachstehend genannten Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden, und hinsichtlich der diesen Einrichtungen übertragenen einschlägigen Befugnisse und Aufgaben sollte es nicht zu Vorgriffen, Behinderungen oder Überschneidungen kommen:

nationale Regulierungsbehörden gemäß den Richtlinien über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie die durch den Beschluss 2002/627/EG der Kommission (13) eingesetzte Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und der Kommunikationsausschuss nach der Richtlinie 2002/21/EG;

europäische Normungsgremien, nationale Normungsgremien und Ständiger Ausschuss gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (14);

Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Datenverkehr.

(13)

Für ein besseres Verständnis der Herausforderungen an die Netz- und Informationssicherheit muss die Agentur die derzeitigen und absehbaren Risiken analysieren; die Agentur kann für diesen Zweck geeignete Informationen insbesondere anhand von Fragenkatalogen erheben, ohne dem Privatsektor oder den Mitgliedstaaten neue Verpflichtungen zur Datengenerierung aufzuerlegen. Unter absehbaren Risiken sollten alle Aspekte verstanden werden, die bereits als mögliche künftige Risiken für die Netzund Informationssicherheit erkennbar sind.

(14)

Vertrauen in Netze und Informationssysteme setzt voraus, dass die einzelnen Nutzer, die Unternehmen und die Behörden in Fragen der Netz- und Informationssicherheit hinreichend informiert, unterwiesen und geschult sind. Es gehört zu den Aufgaben der Behörden, einen Beitrag zur Aufklärungsarbeit zu leisten, indem sie die breite Öffentlichkeit, kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmensgesellschaften, öffentliche Verwaltungen, Schulen und Hochschulen entsprechend informieren. Diese Maßnahmen sind weiterzuentwickeln. Ein verstärkter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten wird derartige Sensibilisierungsmaßnahmen erleichtern. Die Agentur sollte im Hinblick auf vorbildliche Konzepte und Verfahren bei Aufklärung, Schulung und Unterweisung beratend tätig werden.

(15)

Die Agentur sollte die Aufgabe haben, zu einer hohen Netz- und Informationssicherheit innerhalb der Gemeinschaft beizutragen und eine Kultur der Netz- und Informationssicherheit zum Nutzen der Bürger, der Verbraucher, der Wirtschaft und der Organisationen des öffentlichen Sektors in der Europäischen Union zu entwickeln und auf diese Weise zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.

(16)

Effiziente Sicherheitsmaßnahmen sollten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor auf sorgfältig entwickelten Risikobewertungsmethoden beruhen. Risikobewertungsmethoden und -verfahren werden auf verschiedenen Ebenen angewandt, ohne dass es ein einheitliches System gibt, das ihren effizienten Einsatz gewährleistet. Durch Förderung und Entwicklung empfehlenswerter Verfahren zur Risikobewertung und interoperabler Lösungen für das Risikomanagement innerhalb von Organisationen des öffentlichen und des privaten Sektors wird das Sicherheitsniveau von Netzen und Informationssystemen in Europa erhöht.

(17)

Die Agentur sollte die Ergebnisse laufender Forschungs-, Entwicklungs- und Technologiebewertungsarbeiten nutzen, insbesondere solche, die sich im Rahmen der verschiedenen Forschungsinitiativen der Gemeinschaft ergeben.

(18)

Die Agentur könnte, sofern dies im Hinblick auf ihre Zuständigkeiten, Ziele und Aufgaben zweckmäßig und nützlich ist, mit den nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen und Agenturen, die sich mit Netz- und Informationssicherheit befassen, Erfahrungen und allgemeine Informationen austauschen.

(19)

Die Probleme der Netz- und Informationssicherheit stellen sich weltweit. Es bedarf einer engeren weltweiten Zusammenarbeit, um die Sicherheitsstandards und die Informationsvermittlung zu verbessern und ein gemeinsames Gesamtkonzept für Fragen der Netz- und Informationssicherheit zu fördern, wodurch zur Entwicklung einer Kultur der Netz- und Informationssicherheit beigetragen wird. Eine effiziente Zusammenarbeit mit Drittländern und mit der Weltgemeinschaft ist eine Aufgabe, die sich nun auch auf europäischer Ebene stellt. Daher sollte die Agentur einen Beitrag zu den Bemühungen der Gemeinschaft um eine Zusammenarbeit mit Drittländern und gegebenenfalls mit internationalen Organisationen leisten.

(20)

Die Agentur sollte bei ihrer Tätigkeit auf kleine und mittlere Unternehmen eingehen.

(21)

Um die Erfüllung der Aufgaben der Agentur effektiv sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der über die erforderlichen Befugnisse verfügt, den Haushaltsplan zu erstellen und seine Ausführung zu überprüfen, entsprechende Finanzvorschriften und transparente Verfahren für die Entscheidungsfindung der Agentur festzulegen, das Arbeitsprogramm der Agentur anzunehmen, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die internen Verfahrensvorschriften der Agentur festzulegen und den Direktor zu ernennen und des Amtes zu entheben. Der Verwaltungsrat sollte dafür sorgen, dass die Agentur ihre Aufgaben unter Bedingungen wahrnimmt, die es ihr ermöglichen, den Vorgaben dieser Verordnung gerecht zu werden.

(22)

Für einen regelmäßigen Dialog mit dem Privatsektor, den Verbraucherorganisationen und anderen interessierten Kreisen wäre eine Ständige Gruppe der Interessenvertreter hilfreich. Die Ständige Gruppe der Interessenvertreter, die vom Direktor eingesetzt wird und deren Vorsitz der Direktor führt, sollte hauptsächlich Fragen behandeln, die alle Beteiligten betreffen, und den Direktor damit befassen. Nach Maßgabe der Tagesordnung für die jeweilige Sitzung kann der Direktor gegebenenfalls Vertreter des Europäischen Parlaments und anderer einschlägiger Einrichtungen zu den Sitzungen der Gruppe einladen.

(23)

Damit die Agentur einwandfrei funktioniert, ist ihr Direktor aufgrund von Leistung und nachgewiesenen Verwaltungs- und Managementfähigkeiten zu ernennen; der Direktor muss über einschlägigen Sachverstand und Erfahrungen auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit verfügen und seine Aufgaben hinsichtlich der Organisation der internen Arbeitsweise der Agentur völlig unabhängig und flexibel wahrnehmen. Dazu sollte er nach Anhörung der Kommission und der Ständigen Gruppe der Interessenvertreter einen Vorschlag für das Arbeitsprogramm der Agentur ausarbeiten und alle erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur ergreifen, jährlich einen Entwurf des Tätigkeitsberichts erstellen, der dem Verwaltungsrat vorzulegen ist, den Entwurf eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben erstellen und den Haushaltsplan ausführen.

(24)

Der Direktor sollte die Möglichkeit haben, Ad-hoc-Arbeitsgruppen einzusetzen, die sich insbesondere mit wissenschaftlichen und technischen Fragen befassen sollen. Bei der Einsetzung dieser Arbeitsgruppen sollte sich der Direktor um eine Mitwirkung von Experten aus dem Privatsektor bemühen. Die Ad-hoc-Arbeitsgruppen sollten der Agentur den Zugang zu den neuesten verfügbaren Informationen ermöglichen, damit die Agentur auf die sicherheitsspezifischen Herausforderungen, die sich im Zuge der Entwicklung der Informationsgesellschaft stellen, reagieren kann. Die Agentur sollte dafür Sorge tragen, dass die von ihr gebildeten Ad-hoc-Arbeitsgruppen fachkundig und repräsentativ sind und dass in ihnen je nach fachlicher Zuständigkeit gegebenenfalls die öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten, der Privatsektor einschließlich der Industrie, Nutzer und wissenschaftliche Sachverständige für Netz- und Informationssicherheit vertreten sind. Die Agentur kann bei Bedarf die Arbeitsgruppen um unabhängige Experten, die in dem betreffenden Bereich als sachkundig anerkannt sind, erweitern. Die Experten, die an den von der Agentur eingesetzten Ad-hoc-Arbeitsgruppen teilnehmen, sollten nicht zum Personal der Agentur gehören. Ihre Ausgaben sollten von der Agentur gemäß ihren internen Vorschriften und gemäß den geltenden Finanzvorschriften getragen werden.

(25)

Die Agentur sollte das einschlägige Gemeinschaftsrecht betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (15) und den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (16) anwenden.

(26)

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Ziele und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollte die Agentur insbesondere die für den Umgang mit sensiblen Dokumenten für die Gemeinschaftsorgane geltenden Bestimmungen sowie die entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften befolgen.

(27)

Damit die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Agentur gewährleistet ist, muss diese über einen eigenständigen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen von der Gemeinschaft finanziert wird. Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union unterliegen dem Haushaltsverfahren der Gemeinschaft. Im Übrigen ist die Rechnungsprüfung vom Rechnungshof vorzunehmen.

(28)

Gegebenenfalls kann die Agentur auf der Grundlage zu schließender Vereinbarungen Dolmetscherdienstleistungen der Generaldirektion für Dolmetscherdienste der Kommission oder der Dolmetscherdienste anderer Gemeinschaftsorgane in Anspruch nehmen.

(29)

Die Agentur sollte zunächst für einen begrenzten Zeitraum errichtet werden; durch eine Bewertung ihrer Tätigkeit sollte festgestellt werden, ob sie fortbestehen soll -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH, ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 1

Zuständigkeitsbereich

(1)   Zur Gewährleistung einer hohen und effektiven Netz- und Informationssicherheit innerhalb der Gemeinschaft und der Entwicklung einer Kultur der Netz- und Informationssicherheit, die den Bürgern, Verbrauchern, Unternehmen und Organisationen des öffentlichen Sektors der Europäischen Union Nutzen bringt und damit zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beiträgt, wird eine Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit, nachstehend „Agentur“ genannt, errichtet.

(2)   Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten und arbeitet folglich mit der Wirtschaft zusammen, um diesen dabei zu helfen, die Anforderungen an die Netz- und Informationssicherheit — einschließlich der in geltenden und künftigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wie beispielsweise in der Richtlinie 2002/21/EG niedergelegten Anforderungen — zu erfüllen und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

(3)   Von den Zielen und Aufgaben der Agentur unberührt bleiben die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Netz- und Informationssicherheit, die nicht in den Anwendungsbereich des EGVertrags fallen, beispielsweise Zuständigkeiten gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union, und auf jeden Fall Tätigkeiten betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung und die Sicherheit des Staates (einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die Tätigkeit die Sicherheit des Staates berührt) und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich.

Artikel 2

Ziele

(1)   Die Agentur verbessert die Fähigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten und folglich der Wirtschaft, Probleme im Bereich der Netz- und Informationssicherheit zu zu verhüten, zu bewältigen und zu beheben.

(2)   Die Agentur unterstützt und berät die Kommission und die Mitgliedstaaten in Fragen der Netz- und Informationssicherheit, die gemäß dieser Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen.

(3)   Aufbauend auf einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Anstrengungen arbeitet die Agentur auf ein hohes Niveau fachlicher Kompetenz hin. Die Agentur nutzt diese Fachkompetenz, um Anstöße zu einer umfassenden Zusammenarbeit zwischen den Akteuren des öffentlichen und des privaten Sektors zu geben.

(4)   Auf Aufforderung unterstützt die Agentur die Kommission bei den technischen Vorarbeiten für die Aktualisierung und Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Netz- und Informationssicherheit.

Artikel 3

Aufgaben

Um zu gewährleisten, dass dem Zuständigkeitsbereich und den Zielen gemäß den Artikeln 1 und 2 entsprochen wird, nimmt die Agentur folgende Aufgaben wahr:

a)

Erhebung geeigneter Informationen zur Analyse der derzeitigen und absehbaren Risiken sowie — insbesondere auf europäischer Ebene — der Risiken, die sich auf die Belastbarkeit und die Verfügbarkeit elektronischer Kommunikationsnetze und auf die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der auf diesem Weg abgerufenen und übertragenen Informationen auswirken könnten, sowie Bereitstellung der Analyseergebnisse für die Mitgliedstaaten und die Kommission;

b)

im Rahmen ihrer Ziele Beratung und — auf Verlangen — Unterstützung des Europäischen Parlaments, der Kommission, europäischer Stellen und Einrichtungen oder der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Stellen;

c)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren im Bereich der Netz- und Informationssicherheit, unter anderem durch regelmäßige Anhörung der Industrie, der Hochschulen sowie anderer betroffener Sektoren und durch den Aufbau von Kontaktnetzen für gemeinschaftliche Stellen sowie für die von den Mitgliedstaaten benannten öffentlichen Stellen und für Organisationen des Privatsektors und Verbraucherorganisationen;

d)

Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Verhütung, Bewältigung und Behebung von Problemen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit;

e)

Beitrag zur Sensibilisierung und zur frühzeitigen, objektiven und umfassenden Informationsvermittlung in Fragen der Netz- und Informationssicherheit für alle Nutzer, unter anderem durch Förderung des Austauschs der jeweils besten Verfahren, einschließlich der Verfahren zur Warnung der Nutzer, sowie durch Nutzung der Synergieeffekte zwischen Initiativen des öffentlichen und des privaten Sektors;

f)

Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten in ihrem Dialog mit der Industrie, um sicherheitsrelevante Probleme bei Hardware- und Softwareprodukten anzugehen;

g)

Verfolgen der Entwicklung von Standards für Produkte und Dienstleistungen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit;

h)

Beratung der Kommission in Bezug auf Forschungsarbeiten im Bereich der Netz- und Informationssicherheit sowie hinsichtlich des effizienten Einsatzes von Technologien zur Risikovermeidung;

i)

Förderung von Risikobewertungsmaßnahmen und interoperablen Lösungen für das Risikomanagement sowie von Studien über Lösungen für das Präventionsmanagement innerhalb von Organisationen des öffentlichen und des privaten Sektors;

j)

Beitrag zu den Bemühungen der Gemeinschaft um eine Zusammenarbeit mit Drittländern und gegebenenfalls mit internationalen Organisationen zur Förderung eines gemeinsamen Gesamtkonzepts für Fragen der Netz- und Informationssicherheit, wodurch zur Entwicklung einer Kultur der Netz- und Informationssicherheit beigetragen wird;

k)

unabhängige Formulierung eigener Schlussfolgerungen, Leitlinien und Ratschläge zu Fragen innerhalb ihrer Zuständigkeiten und Ziele.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Netz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die eine Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen; hierzu gehören Satellitennetze, feste (leitungs- oder paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;

b)

„Informationssystem“ Computer und elektronische Kommunikationsnetze sowie elektronische Daten, die durch bzw. über diese Medien zu deren Betrieb, Verwendung, Schutz und Pflege gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder übertragen werden;

c)

„Netz- und Informationssicherheit“ die Fähigkeit eines Netzes oder Informationssystems, bei einem bestimmten Vertrauensniveau Störungen und rechtswidrige oder böswillige Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter Daten und entsprechender Dienste beeinträchtigen, die über dieses Netz oder Informationssystem angeboten werden bzw. zugänglich sind;

d)

„Verfügbarkeit“ die Zugänglichkeit der Daten und die Einsatzfähigkeit der Dienste;

e)

„Authentifizierung“ die Bestätigung der behaupteten Identität von Körperschaften oder Nutzern;

f)

„Datenintegrität“ die Bestätigung der Vollständigkeit und unveränderten Form der Daten, die übermittelt, empfangen oder gespeichert werden;

g)

„Vertraulichkeit der Daten“ den Schutz des Kommunikationsverkehrs (oder: Datenverkehrs) oder von gespeicherten Daten, so dass sie von unbefugten Personen nicht abgefangen und gelesen werden können;

h)

„Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass eine Schwachstelle des Systems die Authentifizierung oder Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit der verarbeiteten oder übertragenen Daten beeinflusst, und die Schwere dieser Folgen infolge der absichtlichen oder unabsichtlichen Nutzung einer solchen Schwachstelle;

i)

„Risikobewertung“ einen wissenschaftlich und technisch untermauerten Vorgang mit den folgenden vier Stufen: Ermittlung von Bedrohungen, Beschreibung der Bedrohungen, Expositionsabschätzung und Risikobeschreibung;

j)

„Risikomanagement“ den von der Risikobewertung getrennten Vorgang des Abwägens strategischer Alternativen in Abstimmung mit den Beteiligten unter Berücksichtigung der Risikobewertung und weiterer begründeter Faktoren und gegebenenfalls der Wahl geeigneter Vorbeugungs- und Kontrollmöglichkeiten;

k)

„Kultur der Netz- und Informationssicherheit“ denselben Begriffsinhalt wie in den OECD-Leitlinien zur Sicherheit von Informationssystemen und -netzen vom 25. Juli 2002 und in der Entschließung des Rates vom 18. Februar 2003 zu einem europäischen Ansatz für eine Sicherheitskultur im Bereich der Netz- und Informationssicherheit (17).

KAPITEL 2

ORGANISATION

Artikel 5

Zusammensetzung der Agentur

Die Agentur besteht aus

a)

einem Verwaltungsrat,

b)

einem Direktor und

c)

einer Ständigen Gruppe der Interessenvertreter.

Artikel 6

Verwaltungsrat

(1)   Dem Verwaltungsrat gehören je ein Vertreter jedes Mitgliedstaats, drei von der Kommission ernannte Vertreter sowie drei weitere Personen ohne Stimmrecht an, die von der Kommission vorgeschlagen und vom Rat ernannt werden und jeweils eine der folgenden Gruppen vertreten:

a)

die Informations- und Kommunikationstechnologie-Industrie;

b)

Verbrauchergruppen;

c)

wissenschaftliche Sachverständige für die Netz- und Informationssicherheit.

(2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung und ihres Fachwissens auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit ernannt. Die Mitglieder können durch Stellvertreter vertreten werden, die zum gleichen Zeitpunkt ernannt werden.

(3)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zweieinhalb Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

(4)   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

Für die Annahme der Geschäftsordnung, der internen Verfahrensvorschriften, des Haushaltsplans und des jährlichen Arbeitsprogramms und sowie für die Ernennung oder Amtsenthebung des Direktors ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(5)   Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dessen Vorsitzendem einberufen. Zweimal jährlich findet eine ordentliche Sitzung des Verwaltungsrats statt. Auf Veranlassung des Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner stimmberechtigten Mitglieder tritt er darüber hinaus zu außerordentlichen Sitzungen zusammen. Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil und nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.

(6)   Der Verwaltungsrat legt die internen Verfahrensvorschriften der Agentur auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission fest. Die Vorschriften sind zu veröffentlichen.

(7)   Der Verwaltungsrat legt die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur fest. Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Agentur bei ihrer Arbeit die in den Artikeln 12 bis 14 und in Artikel 23 niedergelegten Grundsätze beachtet. Er sorgt zudem für eine Abstimmung der Arbeit der Agentur mit den Tätigkeiten, die von den Mitgliedstaaten und auf Ebene der Gemeinschaft durchgeführt werden.

(8)   Vor dem 30. November eines jeden Jahres nimmt der Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission das Arbeitsprogramm der Agentur für das folgende Jahr an. Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass das Arbeitsprogramm dem Zuständigkeitsbereich, den Zielen und den Aufgaben der Agentur sowie den legislativen und politischen Prioritäten der Gemeinschaft im Bereich der Netz- und Informationssicherheit entspricht.

(9)   Vor dem 31. März eines jeden Jahres billigt der Verwaltungsrat den Gesamtbericht über die Tätigkeiten der Agentur für das vorangegangene Jahr.

(10)   Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (18) nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.

Artikel 7

Direktor

(1)   Die Agentur wird von ihrem Direktor geleitet, der bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig ist.

(2)   Der Direktor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer Bewerberliste ernannt, die von der Kommission im Anschluss an ein allgemeines Auswahlverfahren vorgeschlagen wird, nachdem im Amtsblatt der Europäischen Union und an anderer Stelle eine Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht wurde. Kriterien für die Ernennung sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie für Netz- und Informationssicherheit relevante Befähigung und Erfahrung. Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat benannte Kandidat unverzüglich aufgefordert, vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung abzugeben und Fragen der Abgeordneten zu beantworten. Ferner können das Europäische Parlament oder der Rat den Direktor jederzeit zu jedem Thema im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Agentur befragen. Der Direktor kann vom Verwaltungsrat des Amtes enthoben werden.

(3)   Die Amtszeit des Direktors beträgt höchstens fünf Jahre.

(4)   Der Direktor ist verantwortlich für

a)

die laufende Verwaltung der Agentur,

b)

die Erstellung eines Vorschlags für die Arbeitsprogramme der Agentur nach Anhörung der Kommission und der Ständigen Gruppe der Interessenvertreter,

c)

die Umsetzung der Arbeitsprogramme und der vom Verwaltungsrat angenommenen Beschlüsse,

d)

die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Nutzer ihrer Dienste, insbesondere in Bezug auf die Zweckmäßigkeit der erbrachten Dienstleistungen,

e)

die Erstellung des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben und die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur,

f)

sämtliche Personalfragen,

g)

die Aufnahme und Pflege von Kontakten zum Europäischen Parlament und die Sicherstellung eines regelmäßigen Dialogs mit dessen zuständigen Ausschüssen,

h)

die Aufnahme und Pflege von Kontakten zur Wirtschaft und zu Verbraucherorganisationen im Hinblick auf einen regelmäßigen Dialog mit interessierten Kreisen,

i)

die Übernahme des Vorsitzes der Ständigen Gruppe der Interessenvertreter.

(5)   Der Direktor legt dem Verwaltungsrat jährlich folgende Unterlagen zur Genehmigung vor:

a)

den Entwurf des Gesamtberichts über die Tätigkeiten der Agentur für das vorangegangene Jahr,

b)

den Entwurf des Arbeitsprogramms.

(6)   Der Direktor übermittelt das Arbeitsprogramm nach dessen Annahme durch den Verwaltungsrat dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten und veranlasst dessen Veröffentlichung.

(7)   Der Direktor übermittelt den Gesamtbericht der Agentur nach dessen Genehmigung durch den Verwaltungsrat dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen und veranlasst dessen Veröffentlichung.

(8)   Soweit erforderlich kann der Direktor im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs, der Ziele und der Aufgaben der Agentur sowie in Absprache mit der Ständigen Gruppe der Interessenvertreter Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, die sich aus Sachverständigen zusammensetzen. Der Verwaltungsrat wird davon ordnungsgemäß unterrichtet. Die Verfahren, die insbesondere die Zusammensetzung dieser Gruppen, die Bestellung der Sachverständigen durch den Direktor und die Arbeitsweise der Ad-hoc-Arbeitsgruppen betreffen, werden in den internen Verfahrensvorschriften der Agentur festgelegt.

Die Ad-hoc-Arbeitsgruppen befassen sich insbesondere mit technischen und wissenschaftlichen Fragen.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht den Ad-hoc-Arbeitsgruppen angehören. Vertreter der Kommission können an den Sitzungen der Arbeitsgruppen teilnehmen.

Artikel 8

Ständige Gruppe der Interessenvertreter

(1)   Der Direktor setzt eine Ständige Gruppe der Interessenvertreter ein, die sich aus Sachverständigen der interessierten Kreise, wie Informations- und Kommunikationstechnologie-Industrie, Verbrauchergruppen und wissenschaftliche Sachverständige für Netz- und Informationssicherheit, zusammensetzt.

(2)   Die Verfahren, die insbesondere die Anzahl, die Zusammensetzung, die Ernennung der Mitglieder durch den Direktor und die Arbeitweise der Gruppe betreffen, werden in den internen Verfahrensvorschriften der Agentur festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(3)   Den Vorsitz der Gruppe führt der Direktor. Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe beträgt zweieinhalb Jahre. Mitglieder der Gruppe dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören.

(4)   Vertreter der Kommission können an den Sitzungen teilnehmen und an der Arbeit der Gruppe mitwirken.

(5)   Die Gruppe kann den Direktor bei der Wahrnehmung seiner in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben, bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für das Arbeitsprogramm der Agentur sowie bei der Pflege der Kontakte zu den interessierten Kreisen in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm beraten.

KAPITEL 3

ARBEITSWEISE

Artikel 9

Arbeitsprogramm

Grundlage der Arbeit der Agentur ist das gemäß Artikel 6 Absatz 8 angenommene Arbeitsprogramm. Das Arbeitsprogramm schließt jedoch nicht aus, dass die Agentur im Rahmen ihrer Haushaltsmittel auch unvorhergesehene Tätigkeiten durchführt, die ihrem Zuständigkeitsbereich und ihren Zielen entsprechen.

Artikel 10

Ersuchen

(1)   Ersuchen um Beratung und Unterstützung, die dem Zuständigkeitsbereich, den Zielen und den Aufgaben der Agentur entsprechen, sind zusammen mit erläuternden Hintergrundinformationen an den Direktor zu richten. Der Direktor unterrichtet die Kommission über die eingegangenen Ersuchen. Lehnt die Agentur ein Ersuchen ab, so muss sie dies begründen.

(2)   Ersuchen gemäß Absatz 1 können gestellt werden

a)

vom Europäischen Parlament,

b)

von der Kommission,

c)

von einer von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle, wie zum Beispiel einer einzelstaatlichen Regulierungsbehörde im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2002/21/EG.

(3)   Der Verwaltungsrat legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Absätze 1 und 2, insbesondere bezüglich der Vorlage von Ersuchen, der Festlegung ihrer Rangfolge, des weiteren Vorgehens sowie der Unterrichtung des Verwaltungsrates über die an die Agentur gerichteten Ersuchen in den internen Verfahrensvorschriften der Agentur fest.

Artikel 11

Interessenerklärung

(1)   Der Direktor und die von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Diese Erklärungen sind schriftlich abzugeben.

(2)   Externe Sachverständige, die in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen mitwirken, geben in jeder Sitzung eine Erklärung über alle Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf die Tagesordnungspunkte beeinträchtigen könnten.

Artikel 12

Transparenz

(1)   Die Agentur gewährleistet, dass sie ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz und gemäß den Artikeln 13 und 14 ausübt.

(2)   Die Agentur gewährleistet einen problemlosen Zugang der Öffentlichkeit und interessierter Kreise zu objektiven und zuverlässigen Informationen, insbesondere, sofern angemessen, zu ihren etwaigen eigenen Arbeitsergebnissen. Ferner veröffentlicht sie die Interessenerklärungen des Direktors und der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten sowie die Interessenerklärungen der Sachverständigen in Bezug auf die Tagesordnungspunkte der Sitzungen der Ad-hoc-Arbeitsgruppen.

(3)   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Direktors gestatten, dass interessierte Kreise als Beobachter an bestimmten Arbeiten der Agentur teilnehmen.

(4)   Die Agentur legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Transparenzregeln nach den Absätzen 1 und 2 in ihren internen Verfahrensvorschriften fest.

Artikel 13

Vertraulichkeit

(1)   Unbeschadet des Artikels 14 gibt die Agentur Informationen, die bei ihr eingehen oder von ihr verarbeitet werden und um deren vertrauliche Behandlung ersucht wurde, nicht an Dritte weiter.

(2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor, die Mitglieder der Ständigen Gruppe der Interessenvertreter, die externen Sachverständigen der Ad-hoc-Arbeitsgruppen sowie das Personal der Agentur einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß Artikel 287des Vertrags.

(3)   Die Agentur legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vertraulichkeitsregelungen in ihren internen Verfahrensvorschriften fest.

Artikel 14

Zugang zu Dokumenten

(1)   Für die im Besitz der Agentur befindlichen Unterlagen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)   Der Verwaltungsrat legt innerhalb von sechs Monaten nach Errichtung der Agentur Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3)   Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.

KAPITEL 4

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 15

Feststellung des Haushalts

(1)   Die Einnahmen der Agentur bestehen aus einem Beitrag der Gemeinschaft und etwaigen Beiträgen von Drittländern, die sich gemäß Artikel 24 an der Arbeit der Agentur beteiligen.

(2)   Die Ausgaben der Agentur umfassen Aufwendungen für Personal, Verwaltung, technische Unterstützung, Infrastruktur, Betriebskosten und Ausgaben, die sich aus Verträgen mit Dritten ergeben.

(3)   Spätestens bis zum 1. März eines jeden Jahres erstellt der Direktor den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zusammen mit dem Entwurf des Stellenplans vor.

(4)   Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.

(5)   Der Verwaltungsrat erstellt alljährlich auf der Grundlage des vom Direktor erstellten Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr.

(6)   Dieser Voranschlag, der auch den Entwurf des Stellenplans und das vorläufige Arbeitsprogramm umfasst, wird der Kommission und den Staaten, mit denen die Gemeinschaft Abkommen gemäß Artikel 24 geschlossen hat, bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet.

(7)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (beide nachstehend „Haushaltsbehörde“ genannt).

(8)   Die Kommission setzt aufgrund dieses Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

(9)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur.

Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan für die Agentur.

(10)   Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Der Haushaltsplan der Agentur wird gegebenenfalls entsprechend angepasst. Der Verwaltungsrat übermittelt den Haushaltsplan unverzüglich der Kommission und der Haushaltsbehörde.

(11)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 16

Betrugsbekämpfung

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (19) ohne Einschränkung Anwendung.

(2)   Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (20) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten.

Artikel 17

Ausführung des Haushaltsplans

(1)   Der Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2)   Der interne Rechnungsprüfer der Kommission übt gegenüber der Agentur dieselben Befugnisse aus wie gegenüber den Kommissionsdienststellen.

(3)   Spätestensam 1. März des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (21) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt).

(4)   Spätestens am 31. März des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch der Haushaltsbehörde zu.

(5)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Agentur auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(6)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss der Agentur ab.

(7)   Der Direktor leitet diesen endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats spätestens am 1. Juli des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(8)   Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(9)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

(10)   Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(11)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres N + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

KAPITEL 5

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 18

Rechtsstellung

(1)   Die Agentur ist eine Einrichtung der Gemeinschaft. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Die Agentur wird von ihrem Direktor vertreten.

Artikel 19

Personal

(1)   Das Personal der Agentur, einschließlich ihres Direktors, unterliegt den für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Regeln und Verordnungen.

(2)   Unbeschadet von Artikel 6 übt die Agentur gegenüber ihrem Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der zum Abschluss von Verträgen ermächtigten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten übertragen wurden.

Die Agentur kann auch von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordnete Beamte für höchstens fünf Jahre einstellen.

Artikel 20

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung.

Artikel 21

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

(2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch sie selbst oder durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

In Streitsachen über den Schadensersatz ist der Gerichtshof zuständig.

(3)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 22

Sprachenregelung

(1)   Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (22) gelten für die Agentur. Die Mitgliedstaaten und die anderen von ihnen benannten Einrichtungen können sich an die Agentur in der Gemeinschaftssprache ihrer Wahl wenden und erhalten eine Antwort in dieser Sprache.

(2)   Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (23) übernommen.

Artikel 23

Schutz personenbezogener Daten

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten für die Agentur die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 24

Beteiligung von Drittländern

(1)   Die Agentur steht der Beteiligung von Ländern offen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen sie Gemeinschaftsvorschriften in dem dieser Verordnung unterliegenden Bereich übernommen haben und anwenden.

(2)   Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur festlegen; hierzu zählen auch Bestimmungen über die Mitwirkung in den von der Agentur durchgeführten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal.

KAPITEL 6

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Überprüfungsklausel

(1)   Bis zum ... (24) führt die Kommission unter Anhörung aller Beteiligten eine Bewertung anhand der mit dem Verwaltungsrat abgestimmten Vorgaben durch. Mit der Bewertung der Kommission soll insbesondere festgestellt werden, ob die Agentur über den in Artikel 27 genannten Zeitraum hinaus fortbestehen soll.

(2)   In der Bewertung werden der Einfluss der Agentur bezüglich des Erreichens ihrer Ziele und der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie ihre Arbeitsweise untersucht und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge erwogen.

(3)   Der Verwaltungsrat erhält einen Bericht über die Bewertung und gibt der Kommission Empfehlungen für etwaige Änderungen dieser Verordnung. Sowohl die Ergebnisse der Bewertung als auch die Empfehlungen werden von der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt; sie werden veröffentlicht.

Artikel 26

Verwaltungskontrolle

Die Tätigkeit der Agentur unterliegt der Aufsicht des Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 des Vertrags.

Artikel 27

Dauer des Bestehens

Die Agentur wird zum ... (25) für einen Zeitraum von fünf Jahren errichtet.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 220 vom 16.9.2003, S. 33.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. November 2003.

(3)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(4)  Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).

(5)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).

(6)  Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).

(7)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(8)  Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).

(9)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(10)  ABl. C 48 vom 28.2.2003, S. 2.

(11)  Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1). Aufgehoben und ersetzt duch die Richtlinie 2002/58/EG.

(12)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(13)  ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38.

(14)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(17)  ABl. C 48 vom 28.2.2003, S. 1.

(18)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(19)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(20)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(21)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(22)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(23)  Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).

(24)  Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(25)  Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

P5_TA(2003)0501

Sicherung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen (KOM(2002) 488 — C5-0448/2002 — 2002/0219(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 488) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0448/2002),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0297/2003),

1.

lehnt den Vorschlag der Kommission ab;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 249.

P5_TA(2003)0502

Krebsvorsorge *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Krebsvorsorge (KOM(2003) 230 — C5-0322/2003 — 2003/0093(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 230) (1),

gestützt auf Artikel 152 Absatz 4 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0322/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0381/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 1

(1) Gemäß Artikel 152 EG-Vertrag ergänzt die Tätigkeit der Gemeinschaft die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit gerichtet.

(1) Gemäß Artikel 152 des Vertrags ergänzt die Tätigkeit der Gemeinschaft die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit gerichtet. In Artikel 152 heißt es ferner: „Sie umfasst die Bekämpfung der weitverbreiteten schweren Krankheiten; dabei werden die Erforschung der Ursachen, der Übertragung und der Verhütung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung gefördert.“

Abänderung 4

Erwägung 4

(4) Vorsorgeuntersuchungen ermöglichen die Krebsdiagnose bereits im Vor- oder Frühstadium der Erkrankung. Einige Läsionen können dann wirksamer behandelt werden und die Patienten haben bessere Überlebenschancen. Hauptindikator für die Effektivität der Vorsorgeuntersuchungen ist der Rückgang der krankheitsspezifischen Mortalität bzw. fortgeschrittener Krankheitsstadien.

(4) Vorsorgeuntersuchungen ermöglichen die Krebsdiagnose im Früh- oder möglicherweise bereits im Vorstadium der Erkrankung. Einige Läsionen können dann wirksamer behandelt werden und die Patienten haben bessere Überlebenschancen. Hauptindikator für die Effektivität der Vorsorgeuntersuchungen ist der Rückgang der krankheitsspezifischen Mortalität bzw. fortgeschrittener Krankheitsstadien.

Abänderung 5

Erwägung 5a (neu)

 

(5a) Zu den potenziell erfolgversprechenden Vorsorgeuntersuchungen, die derzeit evaluiert werden, gehören auch der Test auf das prostataspezifische Antigen (PSA) zur Früherkennung von Prostatakrebs, die Mammografievorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen in der Altersgruppe von 40-49 Jahren, der immunologische Test auf okkultes Blut im Stuhl (FOBT) zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms (Darmkrebs) und die flexible Koloskopie zur Früherkennung von Darmkrebs.

Abänderung 7

Erwägung 9

(9) Dies erfordert eine Organisation mit wiederholter Aufforderung zum Vorstellungstermin und Qualitätssicherung auf allen Ebenen sowie leistungsfähige Diagnose- und Therapieeinrichtungen.

(9) Dies erfordert eine Organisation mit wiederholter Aufforderung zum Vorstellungstermin und Qualitätssicherung auf allen Ebenen sowie leistungsfähige Diagnose- , Therapie- und Nachsorgeeinrichtungen, die auf nachweisorientierten Leitlinien basieren .

Abänderung 8

Erwägung 10a (neu)

 

(10a) Eine Vernetzung der Krebsvorsorge spielt eine entscheidende Rolle beim Informations- und Wissensaustausch.

Abänderung 9

Erwägung 13

(13) Diese Analyse wird erleichtert, wenn die Vorsorge-Datenbank mit einem Krebsregister verknüpft ist.

(13) Diese Analyse wird erleichtert, wenn die Vorsorge-Datenbank mit einem Krebsregister verknüpft ist. Krebsregister spielen eine wichtige Rolle bei der Überwachung der Auswirkungen der Vorsorge auf die Bevölkerung. Veränderungen der Inzidenz, der Überlebens- und der Mortalitätszahlen sollten ständig überwacht werden.

Abänderung 10

Erwägung 16

(16) Vor der Entscheidung über die Durchführung von Vorsorgeprogrammen sind ethische, rechtliche, soziale, medizinische, organisatorische und wirtschaftliche Gesichtspunkte zu beachten.

(16) Es sind ethische, kulturelle, rechtliche, soziale, medizinische, organisatorische und wirtschaftliche Gesichtspunkte zu beachten. Besonderes Augenmerk ist auf die Beitrittsländer zu richten, um dort die Durchführung von Vorsorgeprogrammen zu fördern .

Abänderung 11

Erwägung 17

(17) Eine adäquate Organisation und Qualitätskontrolle setzt voraus, dass entsprechende personelle und finanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen.

(17) Eine adäquate Organisation und Qualitätskontrolle setzt voraus, dass für alle Mitgliedstaaten entsprechende personelle und finanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen.

Abänderung 12

Erwägung 18

(18) Da die Krebsvorsorge den einzelnen sozioökonomischen Gruppen vielfach nicht gleichermaßen zugänglich ist, sollte durch entsprechende Maßnahmen für einen gleichen Zugang gesorgt werden.

(18) Da die Krebsvorsorge den einzelnen sozioökonomischen Gruppen vielfach nicht gleichermaßen zugänglich ist, sollte durch entsprechende Maßnahmen gleicher Zugang gewährleistet werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten verstärkt mobile Krebsvorsorgekampagnen durchgeführt werden.

Abänderung 13

Erwägung 18a (neu)

 

(18a) Die Krebsvorsorgepolitik muss auf die unterschiedlichen gesundheitlichen Anforderungen und Bedürfnisse von Männern und Frauen im Hinblick auf die Gesundheit eingehen. Da die Vorsorgeuntersuchung auf Darmkrebs die erste Krebsvorsorgeuntersuchung für Männer ist, sind Informationen darüber, wie Männer diese Vorsorge annehmen und zu welchen Ergebnissen sie führt, besonders wichtig. Da Prostatakrebs bei Männern inzwischen häufiger vorkommt als Lungenkrebs, sollte die Sensibilisierung für die Symptome weiter fortgesetzt werden und etwaige Fortschritte in der Forschung und technologischen Entwicklung im Bereich der Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von Prostatakrebs sollten fortlaufend beobachtet werden.

Abänderung 14

Erwägung 19

(19) Es ist eine ethische, rechtliche und soziale Voraussetzung, dass Vorsorgeuntersuchungen gesunden Menschen nur dann angeboten werden, wenn sie nachweislich die krankheitsspezifische Mortalität oder die Inzidenz fortgeschrittener Erkrankung senken, ihre Vorteile und Risiken bekannt sind und ihre Kosteneffektivität akzeptabel ist.

(19) Aus ethischer, rechtlicher und sozialer Sicht ist es unerlässlich, dass Vorsorgeuntersuchungen symptomlosen, vollständig informierten Menschen nur dann angeboten werden, wenn sie nachweislich die krankheitsspezifische Mortalität oder die Inzidenz fortgeschrittener Erkrankung senken, ihre Vorteile und Risiken bekannt sind und ihre Kosteneffektivität akzeptabel ist.

Abänderung 16

Erwägung 24a (neu)

 

(24a) Die Vernetzung der europäischen Zusammenarbeit ermöglicht durch die Bereitstellung europäischer Leitlinien über bewährte Verfahren und spezifischer Empfehlungen für die Umsetzung der nationalen Krebsvorsorgeprogramme eine qualitativ hochwertige Krebsvorsorge.

EMPFEHLUNGEN AN DIE MITGLIEDSTAATEN

Abänderung 17

Empfehlung 1 Buchstabe a

a)

Eine nachweisorientierte Krebsvorsorge nach einem systematischen populationsbasierten Konzept mit Qualitätssicherung auf allen Stufen anzubieten. Die Untersuchungsverfahren im Anhang erfüllen diese Anforderungen.

a)

Eine nachweisorientierte Krebsvorsorge nach einem systematischen populationsbasierten Konzept mit Qualitätssicherung und gleichem Zugang auf allen Stufen anzubieten. Die Untersuchungsverfahren im Anhang erfüllen derzeit diese Anforderungen.

Abänderung 18

Empfehlung 1 Buchstabe b

b)

Vorsorgeprogramme nach Europäischen Leitlinien für bewährte Verfahren durchzuführen und die Weiterentwicklung solcher Verfahren für hochwertige Krebsvorsorgeprogramme auf nationaler Ebene zu fördern.

b)

Vorsorgeprogramme nach Europäischen Leitlinien für bewährte Verfahren durchzuführen und die Weiterentwicklung solcher Verfahren für hochwertige Krebsvorsorgeprogramme auf nationaler Eben sowie die Einführung neuer Verfahren zu fördern.

Abänderung 19

Empfehlung 1 Buchstabe d

d)

Dafür zu sorgen, dass adäquate ergänzende Diagnostikverfahren und bei positivem Testergebnis entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

d)

Dafür zu sorgen, dass adäquate ergänzende Diagnostikverfahren und bei positivem Testergebnis entsprechende Behandlungsmöglichkeiten , psychologische Betreuung sowie Nachsorge zur Verfügung stehen , die auf evidenzbasierten Leitlinien beruhen .

Abänderung 20

Empfehlung 1 Buchstabe da (neu)

 

da)

Dafür zu sorgen, dass für alle Arbeitnehmer, die erbgutverändernden oder krebserregenden Stoffen ausgesetzt sind, angemessene Tests zur Verfügung stehen.

Abänderung 21

Empfehlung 1 Buchstabe fa (neu)

 

fa)

Den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten durch europäische Netzwerke zu ermöglichen.

Abänderung 22

Empfehlung 1 Buchstabe g

g)

Ein systematisches Aufforderungs- und Nachbetreuungssystem und Qualitätssicherung auf allen Stufen sowie einen leistungsfähigen Diagnostik- und Therapiedienst einzurichten.

g)

Ein systematisches Aufforderungs- und Nachbetreuungssystem und Qualitätssicherung auf allen Stufen sowie einen leistungsfähigen Diagnostik-, Therapie— und Nachsorgedienst einzurichten , der auf evidenzbasierten Leitlinien beruht .

Abänderung 23

Empfehlung 1 Buchstabe ga (neu)

 

ga)

Ein Modell der einmaligen Aufforderung zu einer mehrphasigen Krebsvorsorge für die Personen der Altersgruppe einzuführen, der in dieser Empfehlung zur Vorsorge geraten wird.

Abänderung 24

Empfehlung 2 Buchstabe aa (neu)

 

aa)

Die europäische Forschung über neue Methoden der Krebsvorsorge und der Nachbetreuung anzuregen und zu unterstützen, um neue evidenzbasierte Leitlinien zu entwickeln oder die bestehenden Leitlinien zu verbessern.

Abänderung 25

Empfehlung 2 Buchstabe da (neu)

 

da)

Einen Rechtsrahmen zu schaffen, um die notwendigen Verknüpfungen zwischen den entsprechend der Richtlinie 95/46/EG und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Datenschutz möglichen Datenbanken mit Vorsorge-, Krebs- und Sterblichkeitsregistern herzustellen.

Abänderung 26

Empfehlung 3 Buchstabe ca (neu)

 

ca)

Regelmäßig die Inzidenz sowie die Überlebens-, Mortalitäts- und Morbiditätsindikatoren in den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend den Normen des Europäischen Netzes der Krebsregister zu überwachen, um festzulegen, welche spezifischen Tests gegenüber anderen Vorrang haben.

Abänderung 27

Empfehlung 5 Buchstabe aa (neu)

 

aa)

Den Arbeitnehmern für die Krebsvorsorgeuntersuchung das Recht auf Urlaub zu sichern.

Abänderung 28

Empfehlung 6 Buchstabe b

b)

Zusätzlich zu den Untersuchungen über vorsorgespezifische Parameter und Mortalität, Untersuchungen über anschließende Therapieverfahren, klinische Ergebnisse, Nebenwirkungen, Morbidität und Lebensqualität durchzuführen.

b)

Zusätzlich zu den Untersuchungen über vorsorgespezifische Parameter und Mortalität, Erhebungen über die klinischen Ergebnisse, Nebenwirkungen, Morbidität und Lebensqualität durchzuführen.

Abänderung 29

Empfehlung 6 Buchstabe da (neu)

 

da)

Mehr Mittel in die Erforschung neuer Tests, auch Genomtests, sowie in die Validierung fortgeschrittener Technologieinstrumente zu investieren.

AUFFORDERUNGEN AN DIE KOMMISSION

Abänderung 30

Ziffer 2

2.

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Austausch bewährter Verfahren in der Krebsvorsorge im Hinblick auf die Entwicklung neuer oder die Verbesserung bestehender Vorsorgemethoden zu fördern.

2.

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Austausch bewährter Verfahren in der Krebsvorsorge im Hinblick auf die Entwicklung neuer oder die Verbesserung bestehender Vorsorgemethoden zu fördern , wobei eine Vernetzung der Krebsvorsorge von entscheidender Bedeutung ist .

Abänderung 31

Ziffer 2a (neu)

 

2a.

Informationskampagnen zu fördern, mit denen die Öffentlichkeit sensibilisiert und besser darüber informiert werden soll, welche Vorteile eine Krebsvorsorgeuntersuchung in Bezug auf die Krebsfrüherkennung bietet und welche Risiken sie birgt.

Abänderung 32

Ziffer 2b (neu)

 

2b.

Die Mitgliedstaaten zu ermuntern, die europäische Forschung über Krebsvorsorge zu unterstützen, einschließlich der Ausarbeitung neuer Leitlinien zur Aktualisierung der bestehenden Leitlinien für die Krebsvorsorge.

Abänderung 33

Anhang Ia (neu)

 

Anhang Ia

Erfolgversprechende Vorsorgeuntersuchungen, die zurzeit in randomisierten kontrollierten Versuchsreihen bewertet werden, könnten die Krebsmortalität möglicherweise verringern. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse sollten von europäischen Experten bewertet und ständig auf den neuesten Stand gebracht werden, um evidenzbasierte Anwendungen vorzuschlagen, die Leitlinien anzupassen und die Bürger, die Gesundheitsbehörden und interessierten Kreise über die Vorteile, Gefahren und Kosten zu informieren. Zu diesen Untersuchungen gehören:

die mammografische Brustkrebsvorsorge bei Frauen zwischen dem 40. und 49. Lebensjahr,

verbesserte immunologische Tests auf okkultes Blut in Stuhlproben (FOBT) zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms,

flexible Koloskopie zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms,

Tests auf Risikoinfektion durch humanes Papillomavirus (HPV) zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs,

verbesserte Methoden für die Präparation (Flüssig-Zervixzytologie) oder Auswertung von Zervixproben,

Tests auf prostataspezifisches Antigen (PSA) zur Früherkennung von Prostatakrebs.

Ist die Effizienz neuer Vorsorgemethoden nachgewiesen, kann die Evaluierung modifizierter Testverfahren oder alternativer Anwendungen auf andere epidemiologisch validierte Surrogat-Endpunkte gestützt werden, wenn der positive Vorhersagewert der Endpunkte feststeht.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2003)0503

Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (KOM(2002) 729 — C5-0027/2003 — 2002/0297(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2002) 729) (1),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0027/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A5-0386/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 4

(4) 1998 hat die Kommission einen Großversuch zur elektronischen Kennzeichnung von Tieren (IDEA) gestartet. Der Schlussbericht lag am 30. April 2002 vor. Das Vorhaben hat gezeigt, dass die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mittels elektronischer Kennzeichen spürbar verbessert werden kann, sofern hinsichtlich der Begleitmaßnahmen bestimmte Anforderungen erfüllt sind.

(4) 1998 hat die Kommission einen Großversuch zur elektronischen Kennzeichnung von Tieren (IDEA) gestartet. Der Schlussbericht lag am 30. April 2002 vor. Das Vorhaben hat gezeigt, dass eine zuverlässige Registrierung und Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mittels elektronischer Kennzeichen erreicht werden kann, sofern hinsichtlich der Begleitmaßnahmen bestimmte Anforderungen erfüllt sind.

Abänderung 2

Erwägung 4a (neu)

 

(4a) Die Kommission sollte alle erdenklichen Anstrengungen im Hinblick auf eine umfassende Anhörung aller möglichen Hersteller unternehmen, um vorrangig eine kosteneffiziente und praktische elektronische Kennzeichnung zu entwickeln.

Abänderung 3

Erwägung 5

(5) Die elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen ist technisch mittlerweile so weit fortgeschritten, dass sie angewandt werden kann. Bis die zur gemeinschaftsweiten Anwendung dieses Kennzeichnungssystems erforderlichen Durchführungsvorschriften vorliegen, sollte mit einem effizienten Kennzeichnungs- und Registriersystem, das künftigen Entwicklungen auf dem Gebiet der gemeinschaftsweiten elektronischen Kennzeichnung Rechnung trägt, sichergestellt werden, so dass Tiere einzeln gekennzeichnet und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können.

(5) Die elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen ist technisch mittlerweile so weit fortgeschritten, dass sie bei allen Schafhaltungssystemen in allen Mitgliedstaaten in der Praxis getestet werden kann. Bis die zur kosteneffizienten, freiwilligen Anwendung von Kennzeichnungssystemen erforderlichen Durchführungsvorschriften vorliegen, sollte ein effizientes gemeinschaftsweites Kennzeichnungs- und Registriersystem, das auf harmonisierten Mindeststandards beruht, eingeführt werden, womit Tiere einzeln gekennzeichnet und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können.

Abänderung 4

Erwägung 5a (neu)

 

(5a) Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission sollte vor allem in folgenden Bereichen die dazu erforderlichen technischen Weisungen, Definitionen und Verfahrensvorschriften liefern: technische Merkmale der Transponder und Lesegeräte; Testmethoden; Akzeptanzkriterien und Zertifizierungsmodell für zugelassene Testlaboratorien; Beschaffung geeigneter Transponder und Lesegeräte; Anbringung, Ablesen und Entnahme von Transpondern; Codierung von Transpondern; gemeinsames Glossar, Datenwörterbuch und Kommunikationsstandards.

Abänderung 5

Erwägung 5b (neu)

 

(5b) Die Gesamtkosten für die Anwendung des neuen elektronischen Kennzeichnungssystems werden teilweise dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union angelastet, da es sich um eine Maßnahme im Rahmen der Lebensmittelsicherheit und -kontrolle handelt, die Auswirkungen auf die gesamte Produktionskette hat, während die Erzeuger für die Inbetriebnahme und Verwaltung dieses Systems verantwortlich sind.

Abänderung 6

Erwägung 6

(6) Um künftigen Entwicklungen auf dem Gebiet der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen und insbesondere der Erfahrung mit ihrer praktischen Anwendung Rechnung zu tragen, sollte die Kommission dem Rat einen Bericht über die künftige Einführung eines gemeinschaftsweiten Systems der elektronischen Kennzeichnung vorlegen.

(6) Um künftigen Entwicklungen auf dem Gebiet der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen und insbesondere der Erfahrung mit ihrer praktischen Anwendung Rechnung zu tragen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die von der Gemeinsamen Forschungsstelle und den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte hinsichtlich der künftigen Einführung eines gemeinschaftsweiten Systems der elektronischen Kennzeichnung vorlegen.

Abänderung 7

Erwägung 7

(7) Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission wird vor allem in folgenden Bereichen die dazu erforderlichen technischen Weisungen, Definitionen und Verfahrensvorschriften liefern: technische Merkmale der Transponder und Lesegeräte; Testmethoden; Akzeptanzkriterien und Zertifizierungsmodell für zugelassene Testlaboratorien; Beschaffung geeigneter Transponder und Lesegeräte; Anbringung, Ablesen und Entnahme von Transpondern; Codierung von Transpondern; gemeinsames Glossar, Datenwörterbuch und Kommunikationsstandards.

entfällt

Abänderung 8

Erwägung 10

(10) Jeder Mitgliedstaat sollte alle unter diese Verordnung fallenden und in seinem Hoheitsgebiet liegenden Haltungsbetriebe in einem zentralen Register erfassen, das stets auf dem neuesten Stand zu halten ist und das Angaben über Art und Anzahl der gehaltenen Tiere, die Tierhalter und die Produktionsrichtung enthält.

entfällt

Abänderung 9

Erwägung 11

(11) Zur schnellen und zuverlässigen Ermittlung von Tierverbringungen sollten die einzelnen Mitgliedstaaten eine elektronische Datenbank anlegen, in der alle in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen Betriebe und alle Tierverbringungen erfasst sind.

(11) Zur schnellen und zuverlässigen Ermittlung von Tierverbringungen sollten die einzelnen Mitgliedstaaten eine elektronische Datenbank anlegen, in der alle in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen Betriebe und alle Tierverbringungen erfasst sind. Die Vorschriften hinsichtlich der Daten, die von jedem Tierhalter an die Datenbank zu übermitteln sind, sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Die Datenbank sollte auch aktuelle Daten über alle unter diese Verordnung fallenden und in dem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen Haltungsbetriebe sowie Angaben über Art und Anzahl der gehaltenen Tiere, die Tierhalter und die Produktionsrichtung enthalten.

Abänderung 10

Erwägung 11a (neu)

 

(11a) Bis jeder Mitgliedstaat in der Lage ist, eine elektronische Datenbank einzurichten, sollte ein zentrales Register angelegt werden, das ein aktuelles Verzeichnis aller unter diese Verordnung fallenden und in dem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen Haltungsbetriebe sowie Angaben über Art und Anzahl der gehaltenen Tiere, die Tierhalter und die Produktionsrichtung enthält.

Abänderung 11

Erwägung 13

(13) Tierhändler sollten über ihre Transaktionen Aufzeichnungen führen , die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind .

(13) Tierhändler sollten über ihre Transaktionen Aufzeichnungen führen und diese an die Datenbank oder das zentrale Betriebsregister übermitteln.

Abänderung 13

Erwägung 17a (neu)

 

(17a) Da der Schaf- und Ziegensektor zahlreiche spezialisierte Arbeitskräfte benötigt, bei denen eine rasche Überalterung festzustellen ist, und die Rentabilität sehr gering ist, könnte ein Kostenanstieg, der von den Erzeugern getragen werden muss, zu einer verstärkten Aufgabe dieser Tätigkeit beitragen. Daher sollte die Europäische Union die gesamten Kosten der Anwendung des Einzelkennzeichnungssystems tragen.

Abänderung 14

Artikel 2 Buchstabe c

c)

„Tierhalter“: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist;

c)

„Tierhalter“: jede natürliche oder juristische Person, mit Ausnahme des Transporteurs, die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist;

Abänderung 15

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

d) ein zentrales Betriebsregister;

d)

eine elektronische Datenbank oder ein zentrales Betriebsregister;

Abänderung 16

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

e) eine elektronische Datenbank.

entfällt

Abänderung 17

Artikel 4 Absatz 1

(1) Alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 1. Juli 2003 geboren sind oder die nach dem 1. Juli 2003 in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen sollen, werden innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist ab dem Geburtsdatum des Tieres, zumindest jedoch, bevor das Tier seinen Geburtsbetrieb verlässt, gemäß Abschnitt A des Anhangs gekennzeichnet. Die genannte Frist darf einen Monat nicht überschreiten.

(1) Alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 1. Juli 2005 geboren sind oder die nach dem 1. Juli 2005 in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen sollen, werden innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist ab dem Geburtsdatum des Tieres, zumindest jedoch, bevor das Tier seinen Geburtsbetrieb verlässt, gemäß Abschnitt A des Anhangs gekennzeichnet. Die genannte Frist darf sechs Monate nicht überschreiten.

Abweichend können die Mitgliedstaaten diese Frist für Tiere in extensiven Haltungssystemen oder in Freilandhaltung auf sechs Monate verlängern. Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn von dieser Abweichung Gebrauch gemacht wird. Erforderlichenfalls können nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 Durchführungsvorschriften festgelegt werden.

Abweichend können die Mitgliedstaaten diese Frist für Tiere in extensiven Haltungssystemen oder in Freilandhaltung auf neun Monate verlängern. Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn von dieser Abweichung Gebrauch gemacht wird. Erforderlichenfalls können nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 Durchführungsvorschriften festgelegt werden.

Abänderung 18

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1

(3) Nach dem 1. Juli 2003 aus Drittländern eingeführte Tiere, die gemäß der Richtlinie 91/496/EWG kontrolliert wurden und die im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft verbleiben, werden innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist von höchstens 14 Tagen nach der Durchführung dieser Kontrollen, in jedem Fall jedoch vor Verlassen des Betriebs, im Bestimmungsbetrieb gemäß Abschnitt A des Anhangs gekennzeichnet.

(3) Nach dem 1. Juli 2005 aus Drittländern eingeführte Tiere, die gemäß der Richtlinie 91/496/EWG kontrolliert wurden und die im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft verbleiben, werden innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist von höchstens 14 Tagen nach der Durchführung dieser Kontrollen, in jedem Fall jedoch vor Verlassen des Betriebs, im Bestimmungsbetrieb gemäß Abschnitt A des Anhangs gekennzeichnet.

Abänderung 19

Artikel 4 Absatz 5

(5) Kennzeichen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt oder ersetzt werden. Bei Unleserlichkeit oder Verlust eines Kennzeichens wird gemäß diesem Artikel ein Ersatzkennzeichen mit identischem Kenncode angebracht. Das Ersatzkennzeichen kann zusätzlich zum Kenncode mit einer Seriennummer markiert sein, die sich jedoch vom Kenncode unterscheiden muss.

(5) Kennzeichen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt oder ersetzt werden. Bei Unleserlichkeit oder Verlust eines Kennzeichens wird gemäß diesem Artikel ein Ersatzkennzeichen angebracht. Das Ersatzkennzeichen kann zusätzlich zum Kenncode mit einer Seriennummer markiert sein, die sich jedoch vom Kenncode unterscheiden muss.

Abänderung 20

Artikel 4 Absatz 6a (neu)

 

(6a) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels können die Mitgliedstaaten die zusätzliche Kennzeichnung von Tieren zulassen. Zusätzliche Kennzeichen können vorrübergehend oder auf Dauer angebracht werden. Die Verwendung zusätzlicher Kennzeichen muss der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemeldet werden.

Abänderung 21

Artikel 4 Absatz 7a (neu)

 

(7a) Vor der Durchführung der Verordnung führt die Kommission ein umfassendes Programm mit Tests und Feldversuchen für Bestände sowohl in Flachland- als auch in Bergregionen durch und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Versuche, bevor mit der Durchführung begonnen wird.

Abänderung 22

Artikel 5 Absatz 1

(1) Tierhalter führen ein stets auf dem neuesten Stand zu haltendes Bestandsregister im Sinne von Abschnitt B des Anhangs.

(1) Tierhalter führen ein stets auf dem neuesten Stand zu haltendes Bestandsregister und übermitteln der zuständigen Behörde Angaben im Sinne von Abschnitt B des Anhangs.

Abänderung 23

Artikel 6 Absatz 1

(1) Ab 1. Juli 2003 müssen Tiere bei jeder Verbringung von einem von der zuständigen Behörde ausgestellten und vom Tierhalter gemäß Abschnitt C des Anhangs ausgefüllten Verkehrsschein begleitet sein.

(1) Spätestens ab 1. Juli 2005 müssen Tiere bei jeder Verbringung von einem von der zuständigen Behörde ausgestellten und vom Tierhalter gemäß Abschnitt C des Anhangs ausgefüllten Verkehrsschein begleitet sein.

Abänderung 24

Artikel 6 Absatz 2

(2) Der Verkehrsschein wird vom Tierhalter des Bestimmungsbetriebs während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraums von mindestens drei Jahren verwahrt.

(2) Der Verkehrsschein wird vom Tierhalter des Bestimmungsbetriebs während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraums von mindestens drei Jahren verwahrt. Der Tierhalter übermittelt der zuständigen Behörde eine Kopie des Verkehrsscheins oder der elektronischen Aufzeichnung. Die zuständige Behörde erfasst die in Absatz 1 genannten Verbringungen in der gemäß Artikel 8 errichteten elektronischen Datenbank oder in dem zentralen Betriebsregister.

Abänderung 25

Artikel 7

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Tierhaltungsbetriebe in einem von der zuständigen Behörde geführten zentralen Register erfasst sind.

Dieses Register enthält Angaben über den Kenncode des Betriebs, Art und Zahl der gehaltenen Tiere, die Tierhalter und die Produktionsrichtung. Die Bestandszahlen sind regelmäßig zu aktualisieren. Betriebe werden so lange im zentralen Register geführt, bis während drei aufeinanderfolgender Jahre keine Tiere mehr gehalten wurden.

entfällt

Abänderung 26

Artikel 8 Absatz 1a (neu)

 

Bis jeder Mitgliedstaat in der Lage ist, eine elektronische Datenbank einzurichten, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Tierhaltungsbetriebe in einem von der zuständigen Behörde geführten zentralen Betriebsregister erfasst sind. Dieses Register enthält Angaben über den Kenncode des Betriebs, Art und Zahl der gehaltenen Tiere, die Tierhalter und die Produktionsrichtung. Die Bestandszahlen sind regelmäßig zu aktualisieren. Betriebe werden solange im zentralen Betriebsregister oder der elektronischen Datenbank geführt, bis während drei aufeinanderfolgender Jahre keine Tiere mehr gehalten wurden.

Abänderung 27

Artikel 9

(1) Weitere Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 erlassen.

(1) Die Kommission legt spätestens am 31. Dezember 2006 einen neuen Legislativvorschlag vor, der auf die allgemeine Einführung der elektronischen Kennzeichnung zum 1. Juli 2007 gerichtet ist.

(2) Die Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden erlassen, um die allgemeine elektronische Kennzeichnung ab 1. Juli 2006 anzuwenden . Erforderlichenfalls legt die Kommission dem Rat bis 31. Dezember 2005 einen Bericht über die bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung der elektronischen Kennzeichnung vor ; diesem Bericht liegen geeignete Vorschläge bei, mit denen der Termin für die allgemeine Anwendung der elektronischen Kennzeichnung gegebenenfalls geändert wird.

(2) Um die elektronische Kennzeichnung gemeinschaftsweit anzuwenden , legt die Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Juli 2006 einen Bericht über die bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung der elektronischen Kennzeichnung vor.

 

(2a) Der in Absatz 2 genannte Bericht enthält eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse des vorgeschlagenen Systems, einschließlich der finanziellen Auswirkungen und der den Tierschutz betreffenden Folgen. In dem Bericht werden die Leitlinien und Verfahren für die allgemeine Anwendung des Systems festgelegt, einschließlich Vorschlägen für eine finanzielle Unterstützung seitens der Europäischen Union.

Abänderung 28

Artikel 12 Absatz 2

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstoß gegen diese Verordnung verhängt werden , und tragen dafür Sorge, dass sie ordnungsgemäß angewendet werden. Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstoß gegen diese Verordnung verhängt werden . Diese nationalen Vorschriften werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt, die dafür Sorge trägt, dass unterschiedliche nationale Sanktionsregelungen nicht zu Störungen des Binnenmarkts führen. Die Mitgliedstaaten tragen außerdem dafür Sorge, dass die Sanktionen ordnungsgemäß angewendet werden. Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen.

Abänderung 29

Artikel 14a (neu)

 

Artikel 14a

Die Kommission legt innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Vorschlag für die Finanzierung der Einführung der Einzelkennzeichnung von Schafen und Ziegen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union vor.

Abänderung 30

Anhang Abschnitt A Nummer 1

1. Die Tiere werden mit einer visuellen Ohrmarke gekennzeichnet, die an beiden Ohren angebracht wird und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass die zweite Ohrmarke durch ein elektronisches Kennzeichen ersetzt wird, sofern dieses von der zuständigen Behörde zugelassen wurde und die technischen Normen gemäß Nummer 5 erfüllt. Ab dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Zeitpunkt muss die zweite Ohrmarke durch ein elektronisches Kennzeichen ersetzt werden. Beide visuellen Ohrmarken bzw. die visuelle Ohrmarke und das elektronische Kennzeichen enthalten ein und denselben Kenncode, mit dem sich Tier und Geburtsbetrieb identifizieren lassen.

1. Die Tiere werden mit einer visuellen Ohrmarke oder einem Brandmal gekennzeichnet, die bzw. das an einem oder an beiden Ohren angebracht wird und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass ein elektronisches Kennzeichen verwendet wird, sofern dieses von der zuständigen Behörde zugelassen wurde und die technischen Normen gemäß Nummer 5 erfüllt. Das Tier wird mit wenigstens einer visuellen Ohrmarke ausgestattet, die auch das elektronische Kennzeichen enthalten kann. Die visuelle Ohrmarke oder das elektronische Kennzeichen enthält einen einmaligen Kenncode, mit dem sich Tier und Geburtsbetrieb identifizieren lassen.

Abänderung 31

Anhang Abschnitt A Nummer 2

2. Die Ohrmarken werden so angebracht, dass sie aus Entfernung sichtbar sind.

entfällt

Abänderung 32

Anhang Abschnitt A Nummer 3 Einleitung und Spiegelstrich 1

3. Ohrmarken und elektronisches Kennzeichen tragen einen Code, der es ermöglicht, zumindest Namen, Kenncode oder Emblem der zuständigen Behörde oder der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats, von dem die Ohrmarke und das elektronische Kennzeichen zugeteilt wurden , festzustellen, sowie einen alphanumerischen Code, der sich wie folgt zusammensetzt:

die ersten Positionen dienen zur Identifizierung des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb liegt, in dem das Tier zum ersten Mal gekennzeichnet wurde . Zu diesem Zweck werden die aus zwei Buchstaben oder drei Ziffern bestehenden Landescodes gemäß ISO 3166 verwendet ;

3. Die Ohrmarke kann einen Code tragen , der es ermöglicht, zumindest Namen, Kenncode oder Emblem der zuständigen Behörde oder der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats, von dem die Ohrmarke zugeteilt wurde , festzustellen, und sie muss einen alphanumerischen Code tragen , der sich wie folgt zusammensetzt:

die ersten Positionen dienen zur Identifizierung des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb liegt, in dem das Tier zum ersten Mal gekennzeichnet wurde; der Code auf dem elektronischen Kennzeichen entspricht der ISO-Norm 11784;

Abänderung 33

Anhang Abschnitt A Nummer 3a (neu)

 

3a. In den in Artikel 4 Absatz 5 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten die Verwendung einer besonderen Ersatzmarke genehmigen. Ersatzmarken sollten wenigstens die Kennnummer des Tierhaltungsbetriebs tragen.

Abänderung 34

Anhang Abschnitt A Nummer 4

4. Die Ohrmarken bestehen aus biegsamem und fälschungssicherem Kunststoff mit dauerhafter, gut leserlicher Beschriftung, und sind so konzipiert, dass sie permanent am Tier befestigt bleiben , ohne ihm jedoch Schaden zuzufügen. Sie sind nicht wiederverwendbar. Sie bestehen aus zwei Teilen (Steckund Steckerteil), und die darauf eingestanzten Angaben gemäß Nummer 3 sind unauslöschlich.

4. Die Ohrmarke besteht aus Metall oder biegsamem und fälschungssicherem Kunststoff mit dauerhafter, gut leserlicher Beschriftung, und ist so konzipiert, dass sie permanent am Tier befestigt bleibt , ohne ihm jedoch Schaden zuzufügen. Sie ist nicht wiederverwendbar. Sie besteht aus einem Teil oder aus zwei Teilen (Steck- und Steckerteil), und die darauf eingestanzten Angaben gemäß Nummer 3 sind unauslöschlich.

Abänderung 35

Anhang Abschnitt A Nummer 6

6. Für weniger als sechs Monate alte Schlachttiere kann die zuständige Behörde jedoch auch folgenden Kennzeichnungsmethode genehmigen:

Die Tiere werden mit visuellen Ohrmarken gekennzeichnet, die an beiden Ohren angebracht werden, von der zuständigen Behörde genehmigt wurden und dieselben Angaben aufweisen;

die Ohrmarken bestehen aus biegsamem und fälschungssicherem Kunststoff mit gut leserlicher Beschriftung, und sind so konzipiert, dass sie permanent am Tier befestigt bleiben, ohne ihm jedoch Schaden zuzufügen. Sie sind nicht wiederverwendbar, und die darauf eingestanzten Angaben sind unauslöschlich;

die Ohrmarken umfassen zumindest den in zwei Buchstaben ausgedrückten Ländercode, den Kenncode des Geburtsbetriebs und den Geburtsmonat des Tieres.

Mitgliedstaaten, die diese Methode anwenden, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 1 mit.

Werden gemäß dieser Nummer gekennzeichnete Tiere über das Alter von sechs Monaten hinaus gehalten oder sind sie für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer bestimmt, so müssen sie gemäß den Nummern 1 bis 4 gekennzeichnet werden.

6. Alle für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer bestimmten Tiere müssen gemäß den Nummern 1 bis 4 gekennzeichnet werden.

Abänderung 36

Anhang Abschnitt B Nummer 2

2. zu den einzelnen Tieren:

2. zu den einzelnen Tieren oder Tierpartien die folgenden aktuellen Angaben :

 

a) zu den einzelnen Tieren:

— Kenncode des Tieres,

— Kenncode des Tieres,

— Geburtsmonat und Geburtsjahr,

— Geburtsmonat und Geburtsjahr,

— Geschlecht,

— Geschlecht,

— Rasse und Genotyp (soweit bekannt),

— Rasse und Genotyp (soweit bekannt),

Kenncode des Bestimmungsbetriebs bzw. — soweit Tiere zu einem Schlachthof verbracht werden — Kenncode des Schlachthofs,

Kenncode des Bestimmungsbetriebs bzw. — soweit Tiere zu einem Schlachthof verbracht werden — Kenncode des Schlachthofs,

— das Todesdatum, soweit das Tier im Betrieb gestorben ist,

das Todesdatum, soweit das Tier im Betrieb gestorben ist,

Ersetzung von Ohrmarken und elektronischen Kennzeichen,

Ersetzung von Ohrmarken und elektronischen Kennzeichen,

im Falle von abgehenden Tieren: Kenncode des Bestimmungsbetriebs und Verbringungsdatum,

im Falle von abgehenden Tieren: Kenncode des Bestimmungsbetriebs und Verbringungsdatum,

im Falle von zugehenden Tieren: Kenncode des Herkunftsbetriebs und Ankunftsdatum.

im Falle von zugehenden Tieren: Kenncode des Herkunftsbetriebs und Ankunftsdatum,

 

oder

b)

zu den einzelnen Tierpartien:

Kenncode des Herkunftsbetriebs,

Anzahl der Tiere in der Tierpartie,

im Falle von abgehenden Tieren: Kenncode oder Anschrift des Bestimmungsbetriebs der Tierpartie und Verbringungsdatum oder — soweit Tiere zur Schlachtung verbracht werden — Kenncode des Schlachthofs,

im Falle von zugehenden Tieren: Kenncode oder Anschrift des Herkunftsbetriebs der Tierpartie und Ankunftsdatum,

Verbringungsdatum,

Transportmittel und Transporteur.

Für gemäß Abschnitt A Nummer 6 gekennzeichnete Tiere muss das Register jedoch für jede Partie Tiere mit derselben Kennzeichnung die Angaben gemäß Nummer 2 dieses Abschnitts umfassen, einschließlich der Anzahl Tiere;

 

Abänderung 37

Anhang Abschnitt C Nummer 1

1. Der Verkehrsschein wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und enthält zumindest folgende Angaben :

Namen der Ausstellungsbehörde;

Ausstellungsdatum;

Kenncode des Betriebs;

Namen und Anschrift des Tierhalters.

1. Der Verkehrsschein wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und enthält zumindest den Namen der Ausstellungsbehörde.

Abänderung 41

Anhang Abschnitt C Nummer 2

2. Über die Angaben gemäß Nummer 1 hinaus muss der Halter für jedes aus seinem Betrieb zu verbringende Tier in die entsprechende Rubrik zumindest folgende Angaben eintragen:

2. Der von der zuständigen Behörde ausgestellte Verkehrsschein ermöglicht es den Tierhaltern, Verbringungen einzel- ner Tiere oder von Tierpartien zu erfassen und enthält zumindest folgende Angaben , die der Halter für jedes aus seinem Betrieb zu verbringende Tier in die entsprechende Rubrik eintragen muss :

Datum,

Kenncode des Betriebs,

Namen und Anschrift des Tierhalters,

a)

für jedes Tier:

Kenncode,

Geburtsmonat und Geburtsjahr,

Geschlecht,

Rasse und Genotyp (soweit bekannt),

Kenncode des Bestimmungsbetriebs bzw. — soweit Tiere zu einem Schlachthof verbracht werden — Kenncode des Schlachthofs,

Verbringungsdatum,

Transportmittel und Transporteur;

a)

zur Erfassung von Verbringungen einzelner Tiere:

Kenncode,

Geburtsmonat und Geburtsjahr,

Geschlecht,

Rasse und Genotyp (soweit bekannt),

Kenncode des Bestimmungsbetriebs bzw. — soweit Tiere zu einem Schlachthof verbracht werden — Kenncode des Schlachthofs,

Verbringungsdatum,

Transportmittel und Transporteur;

 

oder

b) Unterschrift des Tierhalters .

b)

zur Erfassung von Verbringungen von Tierpartien:

Kenncode des Betriebs, von dem aus die Tierpartie vebracht wird,

Anzahl Tiere,

Kenncode des Bestimmungsbetriebs bzw. — soweit Tiere zu einem Schlachthof verbracht werden — Kenncode des Schlachthofs,

Verbringungsdatum,

Transportmittel und Transporteur.

Für gemäß Abschnitt A Nummer 6 gekennzeichnete Tiere enthält der Verkehrsschein jedoch zumindest folgende Angaben, die der Halter für jedes aus seinem Betrieb zu verbringende Tier in die entsprechende Rubrik eintragen muss:

a)

für jede Tierpartie:

Kenncode des Geburts betriebs,

Geburtsmonat,

Anzahl Tiere,

Kenncode des Bestimmungsbetriebs bzw. — soweit Tiere zu einem Schlachthof verbracht werden — Kenncode des Schlachthofs,

Verbringungsdatum,

Transportmittel und Transporteur;

b)

Unterschrift des Tierhalters .

Die Verkehrsscheine müssen von dem für die Verbringung einzelner Tiere oder Tierpartien verantwortlichen Tierhalter unterzeichnet werden.

Abänderung 39

Anhang Abschnitt D Nummer 1 Einleitung

1. Ab 1. Juli 2004 enthält die elektronische Datenbank für jeden Betrieb zumindest folgende Angaben:

1. Ab 1. Juli 2005 enthält die elektronische Datenbank für jeden Betrieb zumindest folgende Angaben:

Abänderung 40

Anhang Abschnitt D Nummer 2

2. Ab 1. Juli 2005 wird in der Datenbank jede einzelne Tierverbringung zumindest mit folgenden Angaben erfasst:

Zahl der verbrachten Tiere,

Kenncode des Herkunftsbetriebs,

Verbringungsdatum,

Kenncode des Bestimmungsbetriebs,

Ankunftsdatum.

2. Spätestens ab 1. Juli 2005 wird in der Datenbank jede einzelne Tierverbringung zumindest mit folgenden Angaben erfasst:

Zahl der verbrachten Tiere,

Kenncode des Herkunftsbetriebs,

Verbringungsdatum,

Kenncode des Bestimmungsbetriebs bzw. — soweit Tiere zu einem Schlachthof verbracht werden — Kenncode des Schlachthofs,

Ankunftsdatum.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2003)0504

Mindestvorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Aufhebung der Richtlinien 68/414/EWG und 98/93/EG des Rates zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, sowie der Richtlinie 73/238/EWG des Rates über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (KOM(2002) 488 — C5-0489/2002 — 2002/0221(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2002) 488) (1),

gestützt auf Artikel 100 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0489/2002),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0293/2003),

1.

lehnt den Vorschlag der Kommission ab;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 279.

P5_TA(2003)0505

Verbringung von Abfällen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (KOM(2003) 379 — C5-0365/2003 — 2003/0139(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 379) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0365/2003),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zur vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 67 und 63 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0391/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0139

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. November 2003 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des EuropäischenWirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

nach dem Verfahren von Artikel 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel dieser Verordnung ist der Umweltschutz; Rechtsgrundlage ist daher Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags .

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (5) wurde bereits mehrfach in erheblichem Umfang geändert und bedarf einer erneuten Änderung. Es ist insbesondere notwendig, den Inhalt der Entscheidung 94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (6) sowie der Entscheidung 1999/412/EG der Kommission vom 3. Juni 1999 über einen Fragebogen für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (7) in diese Verordnung einzubeziehen. Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 sollte deshalb im Interesse der Klarheit ersetzt werden.

(3)

Der Beschluss 93/98/EWG des Rates (8) betraf den Abschluss — im Namen der Gemeinschaft — des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung, dessen Vertragspartei die Gemeinschaft seit 1994 ist. Im Zuge der Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 hat der Rat Regeln zur Beschränkung und Kontrolle solcher Verbringungen erstellt, die unter anderem darauf abzielen, das bestehende Gemeinschaftssystem für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen mit den Vorschriften des Basler Übereinkommens in Einklang zubringen.

(4)

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 14. November 1996 zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft (9) gefordert, „zu betonen, dass Abfälle, die wiederzuverwenden oder zu rezyklieren sind, eine Ware ganz besonderer Art sind und dass die Freizügigkeit für diese Ware nur möglich ist, wenn sie dem Ziel dient, eine Form der Abfallbehandlung einzusetzen, mit der die Umwelt besser geschützt wird“ und „Abfalltourismus zu vermeiden“.

(5)

Der Rat hat in seiner Entschließung vom 24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung (10) seine Besorgnis zum Ausdruck gebracht „angesichts der Tatsache, dass zum Zweck der Verbrennung — mit oder ohne Energierückgewinnung — Abfall in großem Maßstab innerhalb der Gemeinschaft transportiert wird“ und hat die Mitgliedstaaten ermutigt, „zur Erreichung der Ziele ihrer Abfallpolitik ein breites Spektrum an Instrumenten, und zwar gegebenenfalls auch Wirtschaftsinstrumenten, auf möglichst kohärente Weise einzusetzen“.

(6)

Der Beschluss 97/640/EG des Rates vom 22. September 1997 (11) betraf die Genehmigung — im Namen der Gemeinschaft — der Änderung des Basler Übereinkommens gemäß der Entscheidung III/1 der Konferenz der Vertragsparteien. Durch diese Änderung wird jegliche Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter gefährlicher Abfällen aus in Anhang VII des Übereinkommens genannten Staaten in dort nicht genannte Staaten verboten, wie seit 1. Januar 1998 jegliche derartige Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens genannten gefährlichen Abfällen zur Verwertung verboten war. Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wurde entsprechend geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/97 des Rates (12) .

(7)

Die Gemeinschaft hat das in Entscheidung V/29 der Konferenz der Vertragsparteien enthaltene Protokoll über Haftung und Schadenersatz des Basler Übereinkommens noch nicht unterzeichnet.

(8)

Da die Gemeinschaft den Beschluss C(2001)107 des OECD-Rates vom 14. Juni 2001 zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung (nachstehend „OECD-Beschluss“) gebilligt hat, um Listen und bestimmte andere Vorschriften mit dem Basler Übereinkommen in Einklang zu bringen, muss der Inhalt jenes Beschlusses in das Gemeinschaftsrecht übernommen werden.

(9)

Die Gemeinschaft hat das Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe unterzeichnet.

(10)

Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen müssen so organisiert und geregelt werden, dass der Notwendigkeit, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern, Rechnung getragen und die gemeinschaftsweit einheitlichere Anwendung der Verordnung gefördert wird.

(11)

Es ist wichtig zu beachten, dass das Basler Übereinkommen bei Verboten und Kontrollen grenzüberschreitender Verbringung danach unterscheidet, ob die Abfälle gefährlich sind oder nicht, und nicht danach, ob sie der Verwertung oder der endgültigen Beseitigung zugeführt werden.

(12)

Es ist wichtig zu beachten, dass gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Basler Übereinkommens jede Vertragspartei das Recht hat, die Einfuhr von gefährlichen Abfällen oder von Abfällen des Anhangs II des Basler Übereinkommens zu verbieten.

(13)

Die in Artikel 4 Absatz 9 Buchstabe a des Basler Übereinkommens enthaltene Bestimmung, dass eine grenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen Abfällen und von Abfällen des Anhangs II des Übereinkommens nur zugelassen wird, wenn der Ausfuhrstaat nicht über die technischen Möglichkeiten und die notwendigen Anlagen, die Mittel oder die geeigneten Deponien verfügt, um die fraglichen Abfälle umweltverträglich und wirksam zu entsorgen, ist zu beachten.

(14)

Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, b und d des Basler Übereinkommens begründeten Verpflichtungen, die Erzeugung gefährlicher Abfälle von jeder Vertragspartei auf ein Mindestmaß zu beschränken, die Verfügbarkeit geeigneter Entsorgungsanlagen für eine umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle sicherzustellen, die sich nach Möglichkeit im Inland befinden sollen, und die Verbringung gefährlicher Abfälle auf ein Mindestmaß zu beschränken, das mit der umweltverträglichen und wirksamen Behandlung solcher Abfälle vereinbar ist, müssen beachtet werden.

(15)

Verfahrensredundanz muss durch Berücksichtigung anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zu Abfällen tierischer Herkunft vermieden werden, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (13) mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (14) mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, die bereits analoge Bestimmungen zu allen Aspekten der Versendung und Verbringung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung und Nutzung oder Beseitigung, Aufzeichnungen, Begleitpapiere und Rückverfolgbarkeit) von Nebenprodukten tierischen Ursprungs in der, in die und aus der Gemeinschaft enthalten, um auszuschließen, dass davon Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt ausgehen.

(16)

Daneben ist der in der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle  (15) enthaltenen Vorschrift Rechnung zu tragen, wonach die Mitgliedstaaten ein angemessenes und integriertes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten haben, das es der Gemeinschaft insgesamt erlaubt, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglicht, diese Autarkie anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden.

(17)

Zu beachten sind ferner die durch die Richtlinie 75/442/EWG begründete Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen, sowie die durch diese Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Verbringen von Abfällen, das ihren Abfallbewirtschaftungsplänen nicht entspricht, unter der Voraussetzung zu unterbinden, dass sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen mitteilen.

(18)

Die Anhänge der Richtlinie 75/442/EWG stellen wegen der jüngsten Urteile des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-228/00 (16) und C-458/00 (17) keine klare Anwendungsbestimmung mehr für die Mitgliedstaaten dar. Die Kommission muss diese Anhänge ändern, damit die Mitgliedstaaten über angemessene und klare Bestimmungen verfügen.

(19)

Es muss gewährleistet werden, dass die innergemeinschaftliche Verbringung von Abfällen und deren Einfuhr in die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit der Richtlinie 75/442/EWG und anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle so erfolgt, dass während ihrer gesamten Dauer und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und keine potenziell umweltschädlichen Verfahren oder Methoden angewandt werden. Bei der Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft muss während der gesamten Verbringung einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat deren umweltverträgliche Behandlung gewährleistet werden.

(20)

Wenngleich die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats in dessen Zuständigkeitsbereich fällt, sollten die einzelstaatlichen Regelungen für die Verbringung von Abfällen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit ein hohes Schutzniveau für Umwelt und menschliche Gesundheit gewährleistet ist.

(21)

In Bezug auf die Verbringung gefährlicher Abfälle ist es zweckmäßig, ein Höchstmaß an Überwachung und Kontrolle zu gewährleisten, indem die vorherige schriftliche Genehmigung solcher Verbringungen vorgeschrieben wird. Ein entsprechendes Genehmigungsverfahren bedingt seinerseits die vorherige Notifizierung, damit die zuständigen Behörden angemessen informiert sind, so dass sie alle zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt notwendigen Maßnahmen treffen können. Außerdem sollte es die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, begründete Einwände gegen eine derartige Verbringung zu erheben.

(22)

In Bezug auf die Verbringung nicht gefährlicher Abfälle ist es zweckmäßig, ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle zu gewährleisten, indem vorgeschrieben wird, dass bei solchen Verbringungen bestimmte Informationen mitzuführen sind.

(23)

Angesichts der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung der Verordnung und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts muss im Interesse der Effizienz vorgeschrieben werden, dass Notifizierungen über die zuständige Behörde am Versandort abzuwickeln sind.

(24)

Ferner sollte geklärt werden, nach welchem System finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheiten zu leisten sind.

(25)

In Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Verordnung und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes ist es notwendig, Verfahrensgarantien für den Notifizierenden zu schaffen.

(26)

Bei der Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, das Prinzip der Nähe, den Vorrang für die Verwertung und den Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene gemäß der Richtlinie 75/442/EWG zur Anwendung zu bringen. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten . Daneben sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die geänderte Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (18) fallen, die besten verfügbaren Techniken im Sinne dieser Richtlinie anwenden, und dass die Abfälle in Übereinstimmung mit den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Abfallbeseitigung behandelt werden.

(27)

Daneben sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, die besten verfügbaren Techniken im Sinne dieser Richtlinie anwenden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein sicherzustellen, dass die Verwertung unter Umweltschutzgesichtspunkten gerechtfertigt ist, dass die Abfälle in Übereinstimmung mit den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Abfallverwertung und im Einklang mit Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt werden, die gemäß der Richtlinie 75/442/EWG erstellt wurden, um die Einhaltung verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf Verwertung und Recycling zu gewährleisten.

(28)

Der Umstand, dass auf Ebene der EU verbindliche Vorschriften für die Abfallbehandlung und entsprechende Einrichtungen fehlen, behindert die Verwirklichung eines gemeinschaftsweit hohen Maßes an Umweltschutz und die Konsolidierung eines wirtschaftlich lebensfähigen Binnenmarktes für die Abfallverwertung. Es ist von größter Dringlichkeit, diese Lücke zu schließen und auf die Schaffung gemeinschaftsweit einheitlicher Bedingungen für die Abfallverwertung hinzuarbeiten.

(29)

Es sollte vorgeschrieben werden, dass gefährliche ebenso wie nicht gefährliche Abfälle, deren Verbringung nicht planmäßig durchgeführt werden kann, vom Versandstaat zurückzunehmen sind oder auf andere Weise beseitigt oder verwertet werden müssen.

(30)

Außerdem sollte verbindlich vorgeschrieben werden, dass eine für die widerrechtliche Verbringung von Abfällen — also eine Verbringung unter Verstoß gegen diese Verordnung oder gegen völkerrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Vorschriften — verantwortliche Person die betreffenden Abfälle zurücknehmen oder auf andere Weise beseitigen oder verwerten sollte; unterbleibt dies, so sollten die zuständigen Behörden des Herkunfts- oder Bestimmungsorts selbst tätig werden.

(31)

Der Geltungsbereich des in Übereinstimmung mit dem Basler Übereinkommen zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten verhängten Verbots der Ausfuhr aus der Gemeinschaft von Abfällen, die zur Beseitigung in einem Drittland bestimmt sind, das kein EFTA-Staat ist, muss geklärt werden.

(32)

Auch der Geltungsbereich des ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Basler Übereinkommen zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten verhängten Verbots der Ausfuhr von gefährlichen Abfällen, die zur Verwertung in einem Land bestimmt sind, für das der OECD-Beschluss nicht gilt, muss geklärt werden. Insbesondere müssen Unklarheiten in Bezug auf die Liste der gefährlichen Abfälle, für die dieses Ausfuhrverbot gilt, ausgeräumt werden und es muss sichergestellt werden, dass diese auch die in Anlage II bis Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle — nämlich Haushaltsabfälle und Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen — umfasst.

(33)

Spezielle Regelungen für die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle, die zur Verwertung in Staaten bestimmt sind, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, sollten beibehalten werden; deren Straffung zu einem späteren Zeitpunkt ist vorzusehen. Ein strenges und zugleich einfaches Verfahren zur Regelung der Verbringung ungefährlicher Abfälle auf internationaler Ebene und zur Minimierung ihrer Mengen wird im Rahmen des Basler Übereinkommens befürwortet und verabschiedet werden.

(34)

Bei der nicht verbotenen Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft sollte während der gesamten Verbringung einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat deren umweltverträgliche Behandlung gewährleistet werden. Die empfangende Anlage sollte gemäß solchen arbeitsmedizinischen Normen und Umweltschutznormen betrieben werden, die den Normen in der Europäischen Union gleichwertig sind. Es sollte eine Liste nicht verbindlicher Leitlinien erstellt werden , die eine Anleitung für umweltverträgliche Abfallbehandlung bietet .

(35)

Die Einfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft sollte erlaubt sein, sofern der Ausfuhrstaat Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. Die Einfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft sollte erlaubt sein, sofern der OECD-Beschluss für den Ausfuhrstaat gilt oder dieser Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. In anderen Fällen sollte die Einfuhr jedoch nur erlaubt sein, falls der Ausfuhrstaat an bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Übereinkommen gebunden ist, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens in Einklang stehen.

(36)

Die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle kann nur durch eine wirksame internationale Zusammenarbeit bei der Überwachung von Abfallverbringungen gewährleistet werden. Der Informationsaustausch, die gemeinsame Übernahme von Verantwortung und Initiativen zur Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten sollten gefördert werden, um eine verträgliche Abfallbehandlung sicherzustellen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen Entwicklungsländern und Schwellenländern rechtzeitig geeignete technische Hilfe bereit, um sie unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Erfordernisse bei der Entwicklung und dem Ausbau ihrer institutionellen und nichtinstitutionellen Abfallbehandlungskapazitäten, bei der Überwachung und Kontrolle der Einfuhr von Abfällen und Chemikalien sowie bei der Bekämpfung widerrechtlicher Verbringungen zu unterstützen.

(37)

Diese Verordnung sollte die im Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (19) enthaltenen Vorschriften zur Ein- und Ausfuhr von Abfällen in bzw. aus überseeische(n) Länder(n) und Gebiete(n) widerspiegeln.

(38)

Es muss gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG sichergestellt werden, dass die Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft erfolgt, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden angewandt werden, welche die Umwelt schädigen können, wobei während der gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle einzuhalten sind.

(39)

Es müssen Leitlinien aufgestellt werden, wann ein Schiff oder ein Fahrzeug als Abfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG zu gelten hat, um zu verhindern, dass die Ziele dieser Verordnung umgangen werden.

(40)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission durch die dem Sekretariat des Basler Übereinkommens übermittelten Berichte sowie auf der Grundlage eines separaten Fragebogens über die Umsetzung dieser Verordnung unterrichten.

(41)

Anhänge zu dieser Verordnung sind nach dem in Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG vorgesehenen Verfahren anzunehmen.

(42)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse  (20) erlassen werden.

(43)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahmen, nämlich die Gewährleistung des Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von deren Ursprung, Bestimmung, Transportweg, Art und Behandlung am Bestimmungsort abhängen.

(2)   Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Abfällen

a)

zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft oder mit Durchfuhr durch Drittstaaten;

b)

aus Drittstaaten in die Gemeinschaft;

c)

aus der Gemeinschaft in Drittstaaten;

d)

aus einem Drittstaat durch das Gemeinschaftsgebiet in einen anderen Drittstaat.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

die Ablagerung von Abfällen aus dem normalen Betrieb von Schiffen und Offshore-Bohrinseln, einschließlich Abwässer und Rückständen, an Land, sofern diese Abfälle unter das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 in der durch das diesbezügliche Protokoll von 1978 geänderten Fassung (Marpol 73/78) oder eine andere bindende internationale Übereinkunft fallen;

b)

die Verbringung von Abfällen, die an Bord ziviler Luftfahrzeuge beim Flug anfallen, für die Dauer des Fluges bis zur Landung;

c)

die Verbringung radioaktiver Abfälle im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 92/3/EURATOM des Rates vom3. Februar 1992 (21);

d)

die Verbringung von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 75/442/EWG genannten Abfällen, sofern für diese bereits andere einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften mit ähnlichen Bestimmungen gelten;

e)

die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis in die Gemeinschaft und im Einklang mit dem Protokoll zum Antarktis-Vertrag betreffend den Umweltschutz;

f)

die direkte Verbringung von Abfällen, die im internationalen Rahmen bei einem „Out-of-area“- Einsatz eines Teils der Streitkräfte eines Mitgliedstaats entstanden sind, aus dem betreffenden Gebiet in den betreffenden Mitgliedstaat.

(4)   Für die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis mit Durchfuhr durch die Gemeinschaft gilt Folgendes:

Die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis in Staaten außerhalb der Gemeinschaft unterliegt den Bestimmungen der Artikel 18 und 20.

(5)   Für in Anhang III aufgeführte Abfälle gilt Folgendes:

Die Verbringung von in Anhang III aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, unterliegt lediglich den Bestimmungen der Artikel 3 Absätze 2 und 3, 17, 19, 20, 21 Absatz 2, 22, 23 24, 25, 28, 32, 33 Absatz 2, 36, 37, 38, 41 und 48 .

(6)     Innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission nach dem in Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren Leitlinien fest, wann ein Schiff oder ein Fahrzeug gemäß Artikel 1 Buchstabe a) dieser Richtlinie als Abfall zu gelten hat.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Abfälle“ Abfälle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG;

2.

„gefährliche Abfälle“ Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991  (22);

3.

„Abfallgemenge“ aus der absichtlichen oder zufälligen Vermischung zweier oder mehrerer verschiedener Abfälle, wobei für das Gemenge kein Einzeleintrag besteht. Eine einzelne Verbringung von Abfällen, die zwei oder mehrere voneinander getrennte Abfälle umfasst, ist kein Abfallgemenge;

4.

„Beseitigung“ die endgültige Beseitigung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e) der Richtlinie 75/442/EWG; Vermischung, Rekonditionierung, Umladung, Lagerung oder sonstige Maßnahmen, die nicht als endgültige Beseitigung gelten, fallen nicht unter die Definition des Begriffs „Beseitigung“;

5.

„Verwertung“ die endgültige Verwertung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Richtlinie 75/442/EWG; Vermischung, Rekonditionierung, Umladung, Lagerung oder sonstige Maßnahmen, die nicht als endgültige Beseitigung gelten, fallen nicht unter die Definition des Begriffs „Verwertung“;

6.

„umweltverträgliche Entsorgung“ das Ergreifen aller praktisch durchführbaren Maßnahmen, die sicherstellen, dass Abfälle so behandelt werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, gewährleistet ist;

7.

„Notifizierender“ ist:

i)

im Fall einer Verbringung, die in einem Mitgliedstaat ihren Anfang nimmt, eine natürliche oder juristische Person, die der Gerichtsbarkeit dieses Staates untersteht und beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen, und zur Notifizierung verpflichtet ist, d.h. eine der nachfolgend aufgeführten Personen oder Institutionen in der Rangfolge ihrer Nennung:

a)

die Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind;

b)

die Person, die mit einer entsprechenden Genehmigung die Vorbehandlung, Vermischung oder andere Maßnahmen durchführt, wodurch die Art oder Zusammensetzung von Abfällen vor der Verbringung verändert wird;

c)

ein zugelassener Einsammler, der aus verschiedenen kleinen Mengen derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen eine Sendung zusammengestellt hat;

d)

wenn die unter Buchstabe a), b) und c) genannten Personen unbekannt, insolvent oder aus anderen Gründen nicht verfügbar sind, ein zugelassener Einsammler oder ein eingetragener Händler oder Makler;

e)

wenn die unter Buchstabe d) genannte Person unbekannt, insolvent oder aus anderen Gründen nicht verfügbar ist, der Besitzer;

ii)

im Fall der Einfuhr von nicht aus einem Mitgliedstaat stammenden Abfällen in die Gemeinschaft oder ihrer Durchfuhr durch die Gemeinschaft eine der Gerichtsbarkeit des betreffenden Herkunftsstaats unterstehende natürliche oder juristische Person, die eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen beabsichtigt oder hat durchführen lassen, d.h. eine der nachfolgend aufgeführten Personen:

a)

die von den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats bestimmte(n) Person(en), oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung;

b)

die Person(en), die im Besitz der Abfälle ist (sind) oder darüber verfügt (verfügen) oder zum Zeitpunkt der Ausfuhr in deren Besitz war(en) oder darüber verfügte(n) (Besitzer);

8.

„Erzeuger“ jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen („Ersterzeuger“), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken („Neuerzeuger“) sowie Erzeuger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der Richtlinie 75/442/EWG;

9.

„Besitzer“ den Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden, sowie „Besitzer“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c) der Richtlinie 75/442/EWG;

10.

„Einsammler“ jede Person, die Abfälle im Hinblick auf ihre Beförderung einsammelt, sortiert und/oder zusammenstellt oder Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe g) der Richtlinie 75/442/EWG ausübt;

11.

„Empfänger“ die Person oder das Unternehmen im Zuständigkeitsbereich des Empfängerstaats, zu der bzw. dem die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung verbracht werden;

12.

„zuständige Behörde“

i)

in einem Mitgliedstaat die von diesem gemäß Artikel 56 bestimmte Stelle;

ii)

in einem Nichtmitgliedstaat, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, die von diesem für die Zwecke dieses Übereinkommens gemäß Artikel 5 desselben als zuständige Behörde bestimmte Stelle;

iii)

in allen anderen Fällen die Stelle, die vom betreffenden Staat oder der betreffenden Region als zuständige Behörde bestimmt wurde oder, in Ermangelung einer solchen Bestimmung, diejenige Behörde des Staates bzw. der Region, die für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu Verwertung, zur Beseitigung oder zur Durchfuhr zuständig ist;

13.

„zuständige Behörde am Versandort“ die Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, von dem aus die Verbringung ihren Anfang nehmen soll oder nimmt;

14.

„zuständige Behörde am Bestimmungsort“ die Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, in das die Verbringung erfolgen soll oder erfolgt oder in dem Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung in einem Gebiet, das nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterliegt, verladen werden;

15.

„für die Durchfuhr zuständige Behörde“ die Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, durch das die Verbringung erfolgen soll oder erfolgt;

6.

„Versandstaat“ jeden Staat, von dem aus eine Verbringung von Abfällen ihren Anfang nehmen soll oder nimmt; im Fall von abzuwrackenden Schiffen können „Versandstaaten“ auch Hafenstaaten, Flaggenstaaten und/oder Staaten mit Rechtshoheit über Eigentümer oder Besitzer sein;

17.

„Empfängerstaat“ jeden Staat, in den Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung oder zur Verladung für die Beseitigung oder Verwertung in einem Gebiet, das nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterliegt, verbracht werden sollen oder verbracht werden;

18.

„Durchfuhrstaat“ jeden Staat mit Ausnahme des Versand- und des Empfängerstaats, durch dessen Hoheitsgebiet bzw. Hoheitsgewässer Abfälle befördert werden sollen oder befördert werden;

19.

„überseeische Länder und Gebiete“ die 20 in Anhang 1A des Beschlusses 2001/822/EG;

20.

„Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft“ die Zollstelle im Sinne von Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates  (23);

21.

„Ausgangszollstelle der Gemeinschaft“ die Zollstelle im Sinne von Artikel 793 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission  (24);

22.

„Eingangszollstelle der Gemeinschaft“ die Zollstelle im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

23.

„Gemeinschaft“ das Gemeinschaftsgebiet;

24.

„Einfuhr“ jede Aufnahme von Abfällen in das Gemeinschaftsgebiet;

25.

„grenzüberschreitende Verbringung“

jede Verbringung von Abfällen zwischen zwei Staaten;

jede Verbringung von Abfällen zwischen einem Staat und überseeischen Ländern und Gebieten oder anderen Gebieten, die unter dessen Schutz stehen;

jede Verbringung von Abfällen zwischen einem Staat und einem Landgebiet, das völkerrechtlich keinem Staat angehört;

jede Verbringung von Abfällen zwischen einem Staat und den Antarktisgebieten;

jede Verbringung von Abfällen aus einem Staat, die durch eines der oben beschriebenen Gebiete erfolgen soll oder erfolgt;

jede Verbringung von Abfällen innerhalb eines Staats, die durch ein anderes der oben beschriebenen Gebiete erfolgen soll oder erfolgt;

jede Verbringung von Abfällen, die in einem geografischen Gebiet erfolgen soll oder erfolgt, das nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterliegt, in einen Staat.

TITEL II

VERBRINGUNG ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT MIT DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN

KAPITEL 1

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 3

Allgemeiner Verfahrensrahmen

(1)   Die Verbringung folgender Abfälle unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung im Sinne der Bestimmungen dieses Titels:

(a)

Falls zur Beseitigung bestimmt —

i)

alle Abfälle

(b)

Falls zur Verwertung bestimmt —

i)

in Anhang IV aufgeführte Abfälle;

ii)

in Anhang IV A aufgeführte Abfälle;

iii)

nicht in einem Einzeleintrag in Anhang III, IV oder IV A eingestufte Abfälle;

iv)

nicht in einem Einzeleintrag in Anhang III, IV oder IV A eingestufte Abfallgemenge;

v)

gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushalten (Anhang V Teil 2 Abfallschlüssel 20 03 01).

(2)   Die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle unterliegt der allgemeinen Pflicht zur vorherigen schriftlichen Notifizierung an die zuständigen Behörden und der Pflicht zum Mitführen bestimmter Informationen gemäß Artikel 17 in Abschnitt 3 dieses Titels:

In Anhang III aufgeführte Abfälle.

(3)   In Ausnahmefällen gilt Folgendes:

Auf die in Anhang III aufgeführten Abfälle werden die einschlägigen Bestimmungen so angewandt, als wären sie in Anhang IV aufgeführt, wenn sie eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen.

Diese Abfälle werden nach dem in Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren ermittelt. Derartige Abfälle werden in den Anhängen IV A und V aufgeführt.

(4)   Die Verbringung von Abfällen, die ausdrücklich zur Laboranalyse oder zu Versuchszwecken bestimmt sind, um entweder ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung zur Verwertung oder Beseitigung zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung gemäß Absatz 1, sofern die verbrachte Menge 25 kg nicht überschreitet.

Stattdessen gelten die Verfahrensvorschriften der Artikel 17 und 18, wobei allerdings lediglich die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) und f) genannten Angaben zu machen sind.

Die von der Ausnahme gedeckte Menge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, sie überschreitet jedoch nicht 25 kg.

(5)   Die Verbringung von Abfällen, die aus den in Anhang A, B und C des geänderten Stockholmer Übereinkommens vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP) (nachfolgend „Stockholmer Übereinkommen“) und in Anhang VIII aufgelisteten Chemikalien bestehen, diese enthalten oder damit kontaminiert sind, unterliegt den gleichen Bestimmungen wie die Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle.

Grenzwerte für die in Anhang VII aufgeführten Chemikalien werden bis zum 31. Dezember 2005 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG festgelegt.

(6)     Verbringungen von Abfällen, die zu Vermischung, Rekonditionierung, Umladung, Lagerung oder anderen nicht als endgültige Beseitigung oder endgültige Verwertung geltenden Maßnahmen bestimmt sind, werden nicht zugelassen.

KAPITEL 2

VORHERIGE SCHRIFTLICHE NOTIFIZIERUNG UND GENEHMIGUNG

Artikel 4

Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung

(1)   Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat und/oder deren Durchfuhr durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten, so muss er bei der zuständigen Behörde am Versandort und über dieselbe eine vorherige schriftliche Notifizierung vornehmen.

(2)    Eine Verbringung darf aufgenommen werden, wenn der Notifizierende folgende Unterlagen erhalten hat:

a)

schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde am Versandort;

b)

schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort;

c)

schriftliche Genehmigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde; nach Ablauf der in Artikel 10 Absatz 1 genannten 30-tägigen Frist kann die stillschweigende Genehmigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde vorausgesetzt werden.

(3)   Die Verbringung darf nur innerhalb des in Artikel 10 Absätze 4 und 5 geregelten Gültigkeitszeitraums der Genehmigungen aller zuständigen Behörden aufgenommen und muss innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden.

Unter dem Abschluss der Verbringung ist zu verstehen, dass sämtliche betroffenen Abfälle im Einfuhrstaat endgültig beseitigt oder endgültig verwertet worden sind.

(4)   Kopien der Notifizierungs- und Versandformulare sowie Kopien der von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen sind bei jeder Verbringung mitzuführen.

Artikel 5

Notifizierungsvorschriften

Für die Vornahme einer Notifizierung gilt Folgendes:

1.

Notifizierungs- und Versandformulare:

Die Notifizierung mittels folgender Unterlagen:

(a)

Notifizierungsformular gemäß Anhang I A;

(b)

Versandformular gemäß Anhang I B.

Bei einer Notifizierung füllt der Notifizierende das Notifizierungsformular und das Versandformular aus.

Das Notifizierungsformular und das Versandformular werden dem Notifizierenden von der zuständigen Behörde am Versandort ausgestellt oder werden aufgrund spezieller Rechtsvorschriften ausgestellt, die von und in dem Mitgliedstaat, der Versandstaat ist, eingeführt wurden .

2.

Angaben und Unterlagen im Notifizierungs- und Versandformular:

Der Notifizierende stellt als Anlage zum Notifizierungs- und Versandformular die in Anhang II Teil 1 bzw. Teil 2 aufgeführten Angaben und Unterlagen bereit.

Eine Notifizierung wird als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachtet, wenn das Notifizierungs- und das Versandformular ausgefüllt und die in Anhang II Teil 1 bzw. Teil 2 aufgeführten Angaben und Unterlagen vom Notifizierenden bereitgestellt wurden.

3.

Zusätzliche Angaben und Unterlagen:

Verlangt eine der zuständigen Behörden (am Versandort, für die Durchfuhr oder am Bestimmungsort) nach Erhalt eines ordnungsgemäß ausgefüllten Notifizierungaformulars zusätzliche Angaben, übermittelt der Notifizierende zusätzliche Angaben und Unterlagen. Zusätzliche Angaben müssen von den zuständigen Behörden binnen 5 Tagen nach Absendung des ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars (Behörde am Versandort) oder nach Erhalt dieses Formulars (für die Durchfuhr zuständige Behörde oder Behörde am Bestimmungsort) angefordert werden.

In Anhang II Teil 3 werden die zusätzlichen Angaben und Unterlagen aufgeführt, die verlangt werden können.

Eine Notifizierung wird als ordnungsgemäß durchgeführt betrachtet, wenn das Notifizierungs- und das Versandformular ausgefüllt und die in Anhang II Teil 1 bzw. Teil 2 aufgeführten Angaben und Unterlagen sowie etwaige nach diesem Absatz verlangte zusätzliche Angaben und Unterlagen gemäß Anhang II Teil 3 vom Notifizierenden bereitgestellt wurden.

4.

Abschluss eines Vertrages zwischen Notifizierendem und Empfänger:

Der Notifizierende schließt mit dem Empfänger gemäß Artikel 6 einen Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle.

Zum Zeitpunkt der Notifizierung muss der Vertrag abgeschlossen und rechtsverbindlich sein.

Bei der Notifizierung ist gegenüber den beteiligten zuständigen Behörden der Nachweis über den Abschluss dieses Vertrages zu erbringen.

Eine Kopie dieses Vertrages ist der betreffenden zuständigen Behörde auf Verlangen vom Notifizierenden oder vom Empfänger zuzustellen.

5.

Leistung einer finanziellen oder gleichwertigen anderen Sicherheit:

Der Notifizierende leistet gemäß Artikel 7 eine finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit.

Die finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit muss für die notifizierte Verbringung gültig sein , vor Beginn der Verbringung geleistet werden und rechtsverbindlich sein .

Vor Beginn der Verbringung muss der Notifizierende gegenüber den beteiligten zuständigen Behörden den Nachweis über die Leistung dieser finanziellen oder gleichwertigen anderen Sicherheit erbringen.

Erfolgt die Verbringung von Abfällen durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, an deren Bonität und Solvenz keine Zweifel bestehen, können die beteiligten zuständigen Behörden von der Leistung einer Sicherheit absehen.

6.

Geltungsbereich der Notifizierung:

Die Notifizierung muss alle Phasen der Verbringung einschließlich etwaiger Zwischenschritte vom ersten Versandort bis zum endgültigen Bestimmungsort für die Verwertung und/oder Beseitigung umfassen.

Eine Notifizierung darf sich nur auf einen Abfalleintrag beziehen.

Artikel 6

Vertrag

(1)   Jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen muss Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle sein.

(2)   Der Vertrag muss zum Zeitpunkt der Notifizierung abgeschlossen und rechtsverbindlich sein.

(3)   Der Vertrag umfasst die Verpflichtung

des Notifizierenden zur Zurücknahme der Abfälle gemäß Artikel 22 und Artikel 24, falls die Verbringung nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt wurde oder falls bei dieser Verbringung gegen die vorliegende Verordnung verstoßen wurde;

des Empfängers zur Vorlage einer Bescheinigung gemäß Artikel 15 Buchstabe e) über die endgültige Verwertung oder Beseitigung gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften dieser Verordnung.

(4)    Erfolgt die Beförderung zwischen zwei Einrichtungen, die derselben juristischen Person unterstehen, so kann der genannte Vertrag durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden, in der diese sich zur Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle verpflichtet.

Artikel 7

Finanzielle Sicherheit

(1)   Jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen unterliegt der Pflicht zur Leistung finanzieller oder gleichwertiger anderer Sicherheit(en), die Folgendes abdeckt/abdecken:

a)

Transportkosten;

b)

Kosten der endgültigen Beseitigung oder Verwertung;

c)

Lagerkosten.

Ferner müssen die Kosten gedeckt sein, die anfallen

a)

wenn eine Verbringung nicht in der beabsichtigten Weise vollendet werden kann (vgl. Artikel 22);

b)

wenn eine Verbringung widerrechtlich ist (vgl. Artikel 24).

(2)   Die finanzielle(n) oder gleichwertige(n) andere(n) Sicherheit(en) muss/müssen für die notifizierte Verbringung gültig sein , vor Beginn der Verbringung geleistet werden und rechtsverbindlich sein .

(3)   Die finanzielle(n) oder gleichwertige(n) andere(n) Sicherheit(en) muss/müssen für die gesamte Dauer der notifizierten Verbringung einschließlich der Durchführung der endgültigen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gelten und diese abdecken.

(4)   Die Deckungshöhe der finanziellen oder gleichwertigen anderen Sicherheit(en) ist von der zuständigen Behörde am Versandort zu genehmigen.

Bei der Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft ist die Deckungshöhe hingegen von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft zu genehmigen.

(5)   Alle betreffenden zuständigen Behörden haben Zugriff auf die finanzielle(n) oder gleichwertige(n) andere(n) Sicherheit(en).

(6)   Die finanzielle(n) oder gleichwertige(n) andere(n) Sicherheit(en) sind zu erstatten, wenn der Notifizierende den Nachweis darüber erbracht hat, dass die Abfälle am Bestimmungsort eingetroffen und auf umweltverträgliche Weise endgültig beseitigt oder verwertet worden sind.

Dieser Nachweis wird mittels der Bescheinigung über die endgültige Beseitigung oder Verwertung gemäß Artikel 15 Buchstabe e) erbracht.

(7)   Bei einer Sammelnotifizierung gemäß Artikel 14 können an Stelle einer Sicherheit für deren Gesamtheit mehrere einzelne finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheiten für Teile der Sammelnotifizierung geleistet werden.

In derartigen Fällen müssen die finanzielle(n) oder gleichwertige(n) andere(n) Sicherheit(en) spätestens bei Aufnahme der abgedeckten Verbringung gelten.

Die finanzielle(n) oder gleichwertige(n) andere(n) Sicherheit(en) sind zu erstatten, wenn der Notifizierende den Nachweis darüber erbracht hat, dass die jeweils darunter fallenden Abfälle am Bestimmungsort eingetroffen und auf umweltverträgliche Weise endgültig beseitigt oder verwertet worden sind. Dieser Nachweis kann mittels der in Artikel 15 Buchstabe e) genannten Bescheinigung über die endgültige Verwertung oder Beseitigung erbracht werden.

(8)   Eine einfache Methode zur Berechnung der finanziellen oder gleichwertigen anderen Sicherheit(en) wird vor dem 1. Januar 2005 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG festgelegt.

(9)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die von ihm nach diesem Artikel festgelegten nationalen Rechtsvorschriften.

Artikel 8

Weiterleitung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort

(1)   Bei Erhalt einer ordnungsgemäß ausgefüllten Notifizierung gemäß Artikel 5 Absatz 2 übermittelt die zuständige Behörde am Versandort den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger Kopien der Notifizierung und setzt den Notifizierenden darüber in Kenntnis.

Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Notifizierung erfolgen.

(2)   Falls die Notifizierung nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, hat die zuständige Behörde am Versandort den Notifizierenden gemäß Artikel 5 Absatz 2 um weitere Angaben und Unterlagen zu ersuchen.

Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Notifizierung erfolgen.

In entsprechenden Fällen wird die dreitägige Frist nach Absatz 1 ausgesetzt bis die zuständige Behörde am Versandort die angeforderten Angaben und Unterlagen erhalten hat.

(3)     Soweit die Notifizierung auch nach Erhalt der angeforderten Angaben und Unterlagen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, hat die zuständige Behörde am Versandort den Notifizierenden hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(4)   Die zuständige Behörde am Versandort kann beschließen, dass sie keine Notifizierung vornimmt, falls sie selbst unmittelbar gemäß Artikel 12 und 13 Einwände gegen die Verbringung zu erheben hat.

Sie unterrichtet den Notifizierenden unverzüglich von diesen Einwänden.

(5)   Hat die zuständige Behörde am Versandort die Notifizierung nicht gemäß Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt derselben weitergeleitet, so hat sie auf Ersuchen des Notifizierenden innerhalb von drei Tagen eine begründete Erklärung abzugeben.

Den übrigen betroffenen zuständigen Behörden sind Kopien aller derartigen begründeten Erklärungen zu übermitteln.

Artikel 9

Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort

(1)   Die zuständige Behörde am Bestimmungsort übermittelt dem Notifizierenden bei Erhalt einer ordnungsgemäß durchgeführten Notifizierung eine Empfangsbestätigung; den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger übersendet die Behörde eine Kopie derselben.

Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Notifizierung erfolgen.

(2)   Falls die Notifizierung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, hat die zuständige Behörde am Bestimmungsort den Notifizierenden gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 um weitere Angaben und Unterlagen zu ersuchen.

Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Notifizierung erfolgen.

In entsprechenden Fällen wird die dreitägige Frist nach Absatz 1 ausgesetzt bis die zuständige Behörde am Bestimmungsort die angeforderten Angaben und Unterlagen erhalten hat.

(3)     Soweit die Notifizierung auch nach Erhalt der angeforderten Angaben und Unterlagen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, hat die zuständige Behörde am Bestimmungsort den Notifizierenden hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(4)   Die zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichtet den Notifizierenden und die anderen betroffenen zuständigen Behörden von dieser Aussetzung.

(5)   Hat die zuständige Behörde am Bestimmungsort den Erhalt der Notifizierung nicht gemäß Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt derselben bestätigt, so hat sie auf Ersuchen des Notifizierenden innerhalb von drei Tagen eine begründete Erklärung abzugeben.

Den übrigen betroffenen zuständigen Behörden sind Kopien aller derartigen begründeten Erklärungen zu übermitteln.

Artikel 10

Genehmigung durch die an Versand- und Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr jeweils zuständige Behörde

(1)   Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde verfügen nach der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 über eine Frist von 30 Tagen, um in Bezug auf die notifizierte Verbringung schriftlich eine der folgenden begründeten Entscheidungen zu treffen:

Genehmigung ohne Auflagen;

mit Auflagen verbundene Genehmigung gemäß Artikel 11;

Erhebung von Einwänden gemäß Artikel 12 und 13.

Von der stillschweigenden Genehmigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde kann ausgegangen werden, falls diese nicht innerhalb der genannten 30-tägigen Frist Einwand erhoben hat.

(2)   Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständige Behörde teilen dem Notifizierenden ihre Entscheidung und die Gründe dafür innerhalb der 30-tägigen Frist schriftlich mit; eine Kopie der Schreiben wird den anderen betroffenen zuständigen Behörden übersandt.

(3)   Die zuständige Behörde am Versandort erteilt ihre schriftliche Genehmigung durch entsprechendes Abstempeln, Unterzeichnen und Datieren des Notifizierungsformulars. Die am Bestimmungsort und für die Durchfuhr zuständigen Behörden erteilen ihre schriftliche Genehmigung durch Übermittlung einer schriftlichen Entscheidung an die übrigen zuständigen Behörden und den Notifizierenden.

(4)   Die schriftliche Genehmigung einer geplanten Verbringung erlischt nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Datum der Genehmigung gemäß Absatz 1, es sei denn, dass von den betroffenen zuständigen Behörden ein kürzerer Zeitraum angegeben wird.

(5)   Die stillschweigende Genehmigung erlischt 180 Tage nach Ablauf der 30-tägigen Frist, die sich an die Absendung der Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 anschließt.

(6)     Spätestens bei Ablauf der in Absatz 4 bzw. Absatz 5 genannten Frist ist die betreffende Verbringung vollzogen und sind sämtliche Abfälle dieser Verbringung im Einfuhrstaat endgültig beseitigt oder endgültig verwertet.

Artikel 11

Mit Auflagen verbundene Verbringung

(1)   Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde verfügen nach der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 über eine Frist von 30 Tagen, um ihre Genehmigung der notifizierten Verbringung mit Auflagen zu verbinden.

Diese Auflagen können sich, je nachdem, ob die verbrachten Abfälle zur Beseitigung oder zu Verwertung bestimmt sind, auf einen oder mehrere der in Artikel 12 oder Artikel 13 aufgeführten Gründe stützen.

(2)   Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde können daneben binnen 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung Auflagen für die Beförderung der Abfälle in ihrem Zuständigkeitsbereich festlegen.

Diese Beförderungsauflagen dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für ähnliche Verbringungen, die ausschließlich im Zuständigkeitsbereich dieser Behörden durchgeführt werden, und müssen geltenden Vereinbarungen, insbesondere einschlägigen internationalen Übereinkommen, angemessen Rechnung tragen.

(3)   Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde können innerhalb der in Absatz 1 genannten 30-tägigen Frist die Bedingung stellen, dass die schriftliche Genehmigung als zurückgezogen zu betrachten ist, falls die finanzielle(n) oder gleichwertige(n) andere(n) Sicherheit(en) nicht gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2 spätestens bei der Aufnahme der Verbringung gültig ist (sind).

(4)   Auflagen werden dem Notifizierenden von der zuständigen Behörde, die diese verfügt, schriftlich mitgeteilt; die übrigen betroffenen zuständigen Behörden erhalten Kopien des Schreibens.

Die betreffende zuständige Behörde vermerkt Auflagen im Notifizierungsformular oder fügt diesem eine Aufstellung derselben als Anlage bei.

(5)     Die Anlage, die die Abfälle erhält, stellt eine Eingangs- und Ausgangsbilanz für jede spezifische Behandlungslinie und für jeden Unterabschnitt dieser Behandlungslinien auf.

(6)     Die zuständigen Behörden am Versand- und am Bestimmungsort können den Empfänger verpflichten, in regelmäßigen Abständen einen Bericht vorzulegen, in dem alle Abfallbehandlungsvorgänge aufgeführt werden.

In diesem Bericht müssen alle Eingänge und Ausgänge von Abfällen für jede einzelne der Behandlungsmethoden aufgeführt werden, damit die Behörden jederzeit überprüfen können, ob die Verbringung von Abfällen entsprechend der Notifizierung vorgenommen wird.

Artikel 12

Einwände gegen die Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle

(1)   Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle verfügen die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort nach der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 über eine Frist von 30 Tagen, um unter Berufung auf einen oder sämtliche der nachfolgend genannten Gründe sowie gemäß dem Vertrag Einwände zu erheben:

a)

Der Staat möchte sein Recht gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Basler Übereinkommens wahrnehmen, die Einfuhr von gefährlichen Abfällen oder von Abfällen des Anhangs II des Basler Übereinkommens zu verbieten.

b)

Die Verbringung stünde nicht im Einklang mit Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder gegen jede Verbringung Einwand zu erheben und so die Prinzipien der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene gemäß der Richtlinie 75/442/EWG zur Anwendung zu bringen.

c)

Die betreffenden Abfälle sind zur Vermischung, zur Rekonditionierung, zur Umladung, zur Lagerung oder zu sonstigen Maßnahmen bestimmt, die keine endgültige Beseitigung einschließen.

d)

Die Verbringung entspräche nicht den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit. Dabei kann auch die zuständige Behörde am Versandort ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt gegen geplante Verbringungen einwenden.

e)

Der Notifizierende oder der Empfänger wurden in der Vergangenheit wegen widerrechtlicher Transporte oder anderer Verstöße gegen Rechtsvorschriften zum Umweltschutz verurteilt. In diesem Fall können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort jede Verbringung mit Beteiligung der betreffenden Person nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ablehnen.

f)

Die Verbringung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) oder die Gemeinschaft geschlossen hat (haben).

g)

Es handelt sich um gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushalten (Anhang V Teil 2 Abfallschlüssel 20 03 01).

h)

Unter Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten oder der Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten — wenn die geplante Verbringung nicht gemäß der geänderten Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere den Artikeln 5 und 7, erfolgt,

i)

um den Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf einzelstaatlicher Ebene anzuwenden;

ii)

wenn die Beseitigungsanlage zur Beseitigung von Abfällen benötigt wird, die an einem näher gelegenen Ort angefallen sind, und wenn die zuständige Behörde solchen Abfällen Vorrang einräumt;

iii)

um sicherzustellen, dass die Verbringung im Einklang mit den Abfallbewirtschaftungsplänen steht.

i)

Die Abfälle werden in einer Einrichtung behandelt, die von der Richtlinie 96/61/EG erfasst wird, aber nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 dieser Richtlinie anwendet.

j)

Um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle im Einklang mit verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards in Bezug auf die Beseitigung behandelt werden.

k)

Um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle nach Abfallbewirtschaftungsplänen im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 75/442/EWG behandelt werden, sodass die Einhaltung verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Beseitigung gewährleistet ist; in den Fällen, in denen keine gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Beseitigung bestehen, haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, auf der Grundlage dieser Verordnung ihre eigenen einschlägigen Verpflichtungen aufzuerlegen, sofern der betreffende Mitgliedstaat auch selbst diese Verpflichtungen in Bezug auf die Beseitigung einhält.

(2)   Die für die Durchfuhr zuständige Behörde verfügt nach der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 über eine Frist von 30 Tagen, um gestützt auf Absatz 1 Buchstaben d) bis f) — nicht jedoch Buchstaben a) bis c) und g) bis k) — begründete Einwände zu erheben.

(3)    Wird in einem Mitgliedstaat, der Versandstaat ist, eine bestimmte Art gefährlicher Abfälle in so geringen jährlichen Gesamtmengen erzeugt, dass die Einrichtung neuer spezialisierter Beseitigungseinrichtungen in diesem Staat unwirtschaftlich wäre, so gilt Absatz 1 Buchstabe b) nicht.

3. Die zuständige Behörde am Bestimmungsort arbeitet mit der zuständigen Behörde am Versandort, der zufolge dieser Absatz und nicht Absatz 1 Buchstabe b) Anwendung findet, zusammen, um das Problem bilateral zu lösen.

Wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so können die Mitgliedstaaten die Angelegenheit an die Kommission verweisen. Die Kommission wird dann nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG entscheiden.

Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, innerhalb der 30-tägigen Frist nach Artikel 10 Absatz 1 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden gelöst, so unterrichten diese den Notifizierenden unverzüglich schriftlich darüber und senden eine Kopie des Schreibens an den Empfänger sowie die anderen betroffenen zuständigen Behörden.

(5)   Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, nicht innerhalb der 30-tägigen Frist nach Artikel 10 Absatz 1 gelöst, so wird die Notifizierung ungültig und es ist eine erneute Notifizierung vorzunehmen.

(6)   Falls ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Maßnahmen ergreift, um die Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle allgemein oder teilweise zu verbieten oder gegen jede Verbringung solcher Abfälle Einwand zu erheben, so hat er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.

(1) Artikel 13

Einwände gegen die Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle

Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle verfügen die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort nach der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 über eine Frist von 30 Tagen, um unter Berufung auf einen oder sämtliche der nachfolgend genannten Gründe sowie gemäß dem Vertrag Einwände zu erheben:

a)

Der Staat möchte sein Recht gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Basler Übereinkommens wahrnehmen, die Einfuhr von gefährlichen Abfällen oder von Abfällen des Anhangs II des Basler Übereinkommens zu verbieten.

b)

Der Versandstaat verfügt über die technische Fähigkeit und die notwendigen Anlagen für eine umweltgerechte Verwertung seiner gefährlichen Abfälle oder Abfälle des Anhangs II des Basler Übereinkommens, die der beabsichtigten Verwertung im Bestimmungsland zumindest gleichwertig ist.

c)

Die Verbringung wäre nicht mit der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere Artikel 3, 4 und 7 vereinbar.

d)

Die betreffenden Abfälle sind zur Vermischung, zur Rekonditionierung, zur Umladung, zur Lagerung oder zu sonstigen Maßnahmen bestimmt, die keine endgültige Verwertung einschließen.

e)

Die Verbringung entspräche nicht den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit. Dabei kann auch die zuständige Behörde am Versandort ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt gegen geplante Verbringungen einwenden.

f)

Der Notifizierende oder der Empfänger wurden in der Vergangenheit wegen widerrechtlicher Transporte oder anderer Verstöße gegen Rechtsvorschriften zum Umweltschutz verurteilt. In diesem Fall können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort jede Verbringung mit Beteiligung der betreffenden Person nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ablehnen.

g)

Die Verbringung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) oder die Gemeinschaft geschlossen hat (haben).

h)

Es handelt sich um gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushalten (Anhang V Teil 2 Abfallschlüssel 20 03 01).

i)

Unter Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten oder der Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten — wenn die geplante Verbringung nicht gemäß der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere den Artikeln 5 und 7, erfolgt — geht es darum,

i)

den Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf einzelstaatlicher Ebene anzuwenden;

ii)

dass die Beseitigungsanlage zur Beseitigung von Abfällen benötigt wird, die an einem näher gelegenen Ort angefallen sind, und wenn die zuständige Behörde solchen Abfällen Vorrang einräumt;

iii)

sicherzustellen, dass die Verbringung im Einklang mit den Abfallbewirtschaftungsplänen steht.

j)

Die Verbringung der Abfälle ist nicht zur Verwertung, sondern zur Beseitigung bestimmt.

k)

Der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe, die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils, der Heizwert der Abfälle, die Vermischung mit anderen Abfällen, der Schadstoffgehalt der Abfälle oder die mit der Ausschleusung von Schadstoffen in Produkte verbundenen Gefahren rechtfertigen eine Verwertung unter wirtschaftlichen und/oder ökologischen Gesichtspunkten nicht. Leitlinien dafür werden vor dem 1. Januar 2005 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG aufgestellt.

l)

Die Abfälle werden in einer Einrichtung behandelt, die von der Richtlinie 96/61/EG erfasst wird, aber nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 dieser Richtlinie anwendet.

m)

Um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle im Einklang mit verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards in Bezug auf die Verwertung oder verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Verwertung oder Recycling behandelt werden.

n)

Um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle im Einklang mit verbindlichen einzelstaatlichen Umweltnormen in Bezug auf die Verwertung oder verbindlichen einzelstaatlichen Verpflichtungen in Bezug auf Verwertung oder Recycling behandelt werden, sofern es keine verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltnormen oder -verpflichtungen gibt und die einzelstaatlichen Regelungen im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 75/442/EWG stehen.

o)

Um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle nach Abfallbewirtschaftungsplänen im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG behandelt werden, so dass die Einhaltung verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf Verwertung und Recycling gewährleistet ist. In den Fällen, in denen keine gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften mit Verpflichtungen in Bezug auf Verwertung und Recycling bestehen, haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, auf der Grundlage dieser Verordnung ihre eigenen einschlägigen Verpflichtungen aufzuerlegen, sofern der betreffende Mitgliedstaat auch selbst diese Verpflichtungen in Bezug auf Verwertung und Recycling einhält.

p)

Der Heizwert der Abfälle, der Schadstoffgehalt der Abfälle oder die Vermischung mit anderen Abfällen rechtfertigen eine Verwertung unter ökologischen Gesichtspunkten nicht.

(2) Die für die Durchfuhr zuständigen Behörden verfügen nach der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 über eine Frist von 30 Tagen, um gestützt auf Absatz 1 Buchstaben e) bis g) — nicht jedoch Buchstaben a) bis d) und h) bis p) — begründete Einwände gegen die geplante Verbringung zu erheben.

(3) Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, innerhalb der 30-tägigen Frist nach Artikel 10 Absatz 1 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden gelöst, so unterrichten diese den Notifizierenden unverzüglich schriftlich darüber und senden eine Kopie des Schreibens an den Empfänger sowie die anderen betroffenen zuständigen Behörden.

(4) Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, nicht innerhalb der 30-tägigen Frist nach Artikel 10 Absatz 1 gelöst, so wird die Notifizierung ungültig und es ist eine erneute Notifizierung vorzunehmen .

Artikel 14

Sammelnotifizierung

(1)   Der Notifizierende kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen abdeckt, einreichen, falls für jede einzelne Verbringung Folgendes gilt:

a)

die Abfälle weisen die gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften auf;

b)

die Abfälle werden zum gleichen Empfänger und zur gleichen Einrichtung verbracht;

c)

im Notifizierungsformular und im Versandformular ist der gleiche Transportweg angegeben.

(2)     Im Rahmen eines Sammelnotifizierungsverfahrens kann eine einzelne Notifizierung für mehr als eine Abfallverbringung während höchstens eines Kalenderjahrs gelten. Der betreffende Zeitraum kann im Einvernehmen zwischen den beteiligten zuständigen Behörden verkürzt werden.

Die übrigen Fristen im Rahmen eines Sammelnotifizierungsverfahrens sind die Fristen des Artikels 10.

(3)     Für eine Sammelnotifizierung gelten die gleichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 bis 16.

(4)   Kann aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht der gleiche Transportweg eingehalten werden, so teilt der Notifizierende dies den betroffenen zuständigen Behörden möglichst rasch und nach Möglichkeit vor Beginn der Verbringung mit, falls die Notwendigkeit einer Änderung bereits bekannt ist.

Ist die Änderung des Transportwegs vor Beginn der Verbringung bekannt und sind andere als die an der Sammelnotifizierung beteiligten zuständigen Behörden davon betroffen, so darf keine Sammelnotifizierung erfolgen, und es ist eine neue Notifizierung vorzunehmen.

(5)   Die betroffenen zuständigen Behörden können ihre Zustimmung zu diesem Verfahren der Sammelnotifizierung von der späteren Vorlage zusätzlicher Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 abhängig machen.

(6)   Die zuständigen Behörden widerrufen ihre Genehmigung dieses Verfahrens, falls

a)

die Zusammensetzung der Abfälle nicht der Notifizierung entspricht;

b)

die mit der Verbringung verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden;

c)

die Abfälle nicht entsprechend der Genehmigung für die Einrichtung, in der die betreffende Maßnahme durchgeführt wird, verwertet werden;

d)

die Abfälle in einer Weise verbracht werden oder wurden, die nicht den im Notifizierungsformular oder dessen Anlagen gemachten Angaben entspricht.

(7)   Jeder Widerruf einer Genehmigung erfolgt mittels einer förmlichen Nachricht an den Notifizierenden, wovon den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger eine Kopie übermittelt wird.

(8)   Bei jeder Verbringung von Abfällen sind Kopien des Sammelnotifizierungs- und Versandformulars sowie Kopien der von den betroffenen zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen der Sammelnotifizierung mitzuführen.

(9)   Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle von diesem Artikel erfassten geplanten Verbringungen mit der Änderung von Absatz 1.

(10)     Im Fall der freiwilligen Rücknahme von Abfällen durch einen Hersteller gilt Folgendes:

a)

Die Sammelnotifizierung bezieht sich auf einen Abfallschlüssel, alle Abfallerzeuger im jeweils beantragten Mitgliedstaat sowie auf höchstens 250 t Abfall pro Jahr und Abfallerzeuger.

b)

Der Hersteller weist eine allgemeine Durchfahrtsgenehmigung durch alle Durchfuhrländer nach.

c)

Der Hersteller legt eine jährliche Bilanz mit einer Liste aller Abfallerzeuger den zuständigen Behörden vor.

d)

Die zuständige Behörde am Bestimmungsort überwacht die ordnungsgemäße Entsorgung der freiwillig zurückgenommenen Abfälle.

e)

Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 4 kann der Hersteller auch den zwischen ihm und dem Abfallerzeuger geschlossenen Liefervertrag der betreffenden zuständigen Behörde auf Verlangen zustellen.

Artikel 15

Nach der Genehmigung einer Verbringung greifende Vorschriften

Nach der Genehmigung einer notifizierten Verbringung durch die betroffenen zuständigen Behörden gilt Folgendes:

a)

Ausfüllen des Versandformulars durch alle Beteiligten: Alle beteiligten Unternehmen füllen das Versandformular an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen es und behalten selbst eine Kopie davon.

b)

Ausfüllen des Versandformulars durch den Notifizierenden: Sobald der Notifizierende die Genehmigung der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie der für die Durchfuhr zuständigen Behörde erhalten hat bzw. die stillschweigende Genehmigung der Letzteren voraussetzen kann, trägt er das Datum der Verbringung sowie die anderen notwendigen Angaben in das Versandformular ein.

Der Notifizierende übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden Kopien des ausgefüllten Versandformulars.

c)

Vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung: Der Notifizierende übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden und dem Empfänger mindestens drei Werktage vor Aufnahme der Verbringung Kopien des dann gemäß Buchstabe b) vollständig ausgefüllten Versandformulars.

Änderungen bezüglich der geplanten Quantität, des Zeitpunkts der Verbringung oder des Spediteurs werden den zuständigen Behörden und dem Empfänger vor Beginn der Verbringung mitgeteilt.

d)

Schriftliche Bestätigung des Erhalts der Abfälle durch den Empfänger: Der Empfänger bestätigt die Entgegennahme der Abfälle schriftlich innerhalb von drei Werktagen nach deren Erhalt.

Diese Bestätigung ist in das Versandformular aufzunehmen oder diesem beizufügen.

Der Empfänger übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden Kopien des um diese Bestätigung ergänzten Versandformulars

(e)

Bescheinigung der endgültigen Beseitigung oder Verwertung durch den Empfänger: Der Empfänger bescheinigt die endgültige Verwertung oder Beseitigung der Abfälle unter seiner Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 7 Werktage nach Vollendung der Verwertung oder Beseitigung und nicht später als 180 Tage nach der beiderseitigen schriftlichen Genehmigung der Notifizierung .

Diese Bescheinigung ist in das Versandformular aufzunehmen oder diesem beizufügen.

Der Empfänger übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden Kopien des um diese Bescheinigung ergänzten Versandformulars.

Artikel 16

Änderungen in Bezug auf eine Verbringung nach deren Genehmigung

(1)   Im Falle erheblicher Änderungen von Einzelheiten und/oder Bedingungen einer genehmigten Verbringung unterrichtet der Notifizierende die betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich.

(2)   In solchen Fällen muss eine erneute Notifizierung vorgenommen werden, sofern nicht alle beteiligten zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass die beabsichtigten Änderungen keine erneute Notifizierung erforderlich machen.

(3)   Falls derartige Änderungen andere zuständige Behörden als die von der ursprünglichen Notifizierung betroffenen berührt, so ist eine erneute Notifizierung vorzunehmen.

KAPITEL 3

ALLGEMEINE INFORMATIONSPFLICHTEN

Artikel 17

Abfälle, bei deren Verbringung bestimmte Informationen mitzuführen sind

(1)   Die beabsichtigte Verbringung von Abfällen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Absatz 4 von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat und/oder deren Durchfuhr durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten unterliegt folgenden Verfahrensvorschriften:

Damit die Verbringung solcher Abfälle besser verfolgt werden kann, informiert die Person, die die Verbringung der Abfälle beabsichtigt, die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort 10 Arbeitstage vor der geplanten Verbringung. Derjenige unter der Hoheitsgewalt des Versandstaats, der die Verbringung veranlasst, hat sicherzustellen, dass dabei folgende Informationen mitgeführt werden:

a)

Name und Anschrift des Abfallerzeugers, des Neuerzeugers oder Einsammlers, der Person, die die Verbringung veranlasst, des Empfängers oder des (der) Besitzer(s);

b)

Abfallidentifizierungscode unter Verwendung des OECD-Codes in Anhang III der Verordnung und des Europäischen Abfalllistencodes in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (25);

c)

handelsübliche Bezeichnung der Abfälle;

d)

Abfallmenge;

e)

Art der Verwertung gemäß der Liste in Anhang II der Richtlinie 75/442/EWG einschließlich der weiteren und endgültigen Verwertung nach Austausch oder Lagerung gemäß der Liste in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG;

f)

Zeitpunkt der Verbringung;

g)

Nachweis über den Abschluss eines Vertrages zwischen demjenigen, der die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger über die Verwertung der verbrachten Abfälle, der bei Aufnahme der Verbringung rechtsverbindlich sein muss.

Die bei der Verbringung mitgeführten Informationen müssen von demjenigen, der die Verbringung veranlasst, vor Durchführung derselben und von dem (den) Besitzer(n) und dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden Abfälle unterzeichnet werden.

(2)   Der in Absatz 1 Buchstabe g) erwähnte Vertrag muss bei Aufnahme der Verbringung rechtsverbindlich sein und für denjenigen, der die Verbringung veranlasst, die Verpflichtung enthalten, die Abfälle zurückzunehmen, falls die Verbringung nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt wurde oder falls bei dieser Verbringung gegen die vorliegende Verordnung verstoßen wurde.

(3)   Die erforderlichen Angaben werden von demjenigen, der die Verbringung veranlasst, unter Verwendung des in Anhang VI vorgesehenen Formulars gemacht.

(4)   Für solche Abfälle gelten alle Bestimmungen der Richtlinie 75/442/EWG. Insbesondere gilt:

die Verbringung erfolgt nur zu Anlagen, die nach den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 75/442/EWG vorschriftsmäßig genehmigt worden sind;

diese Abfälle unterliegen die Bestimmungen der Artikel 8, 12, 13 und 14 der Richtlinie 75/442/EWG.

(5)   Die Mitgliedstaaten können zum Zwecke der Inspektion, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung nach einzelstaatlichem Recht Informationen über Verbringungen anfordern, die diesem Artikel unterliegen.

(6)   Die nach Absatz 1 gemachten Angaben sind gemäß den bestehenden gemeinschaftsrechtlichen und einzelstaatlichen Vorschriften vertraulich zu behandeln.

Artikel 18

Abfälle, die der Vorabinformationspflicht unterliegen

(1)    Gefährliche Abfälle gemäß Artikel 3 Absatz 4 unterliegen neben der in Artikel 17 beschriebenen Informationspflicht folgenden Verfahrensvorschriften:

Die betroffenen zuständigen Behörden sind von demjenigen, der die Verbringung veranlasst, drei Werktage vor deren Aufnahme zu unterrichten.

(2)   Dazu sind die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) und f) aufgeführten Informationen unter Verwendung des in Anhang VI vorgesehenen Formulars bereitzustellen.

KAPITEL 4

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 19

Verbot der Vermischung von Abfällen bei der Verbringung

(1)   Während der Verbringung und vor der Verwertung oder Beseitigung laut Angabe im Notifizierungsformular dürfen Abfälle weder mit Abfällen, die Gegenstand einer anderen Notifizierung sind, noch mit Abfällen, die Gegenstand keiner Notifizierung sind, gemischt werden.

(2)   Absatz 1 gilt auch für Abfälle, die zur Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind.

Artikel 20

Umweltschutz innerhalb der Gemeinschaft

Der Erzeuger und/oder der Notifizierende in der Gemeinschaft müssen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG sicherstellen, dass die von ihnen innerhalb der Gemeinschaft verbrachten Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, wobei ferner während der gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle einzuhalten sind.

Artikel 21

Aufbewahrung von Unterlagen und Angaben

(1)   Alle in Bezug auf eine notifizierte Verbringung an die zuständigen Behörden gerichteten oder von diesen verschickten Unterlagen sind innerhalb der Gemeinschaft von den zuständigen Behörden, vom Notifizierenden und vom Empfänger mindestens drei Jahre lang, gerechnet ab Aufnahme der Verbringung, aufzubewahren.

(2)   Gemäß Artikel 17 Absatz 1 gemachte Angaben sind innerhalb der Gemeinschaft von demjenigen, der die Verbringung veranlasst, und vom Empfänger mindestens drei Jahre lang, gerechnet ab Aufnahme der Verbringung, aufzubewahren.

KAPITEL 5

RÜCKNAHMEVERPFLICHTUNGEN

Artikel 22

Rücknahme bei Undurchführbarkeit einer planmäßigen Verbringung

(1)   Kann eine Verbringung von Abfällen, die von den betroffenen zuständigen Behörden genehmigt wurde, nicht so zum Abschluss gebracht werden, wie dies in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Notifizierungs- und des Beförderungsformulars und/oder des in Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 sowie Artikel 17 genannten Vertrages vorgesehen ist, so unterrichtet die zuständige Behörde am Bestimmungsort beziehungsweise die für die Durchfuhr zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort.

(2)   Die zuständige Behörde am Versandort stellt sicher, dass die betreffenden Abfälle vom Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde selbst auf das Gebiet ihrer Zuständigkeit oder ein anderes Gebiet im Versandstaat zurückgeholt werden.

Die Rücknahme erfolgt innerhalb von 90 Tagen, nachdem sie von der Undurchführbarkeit der Verbringung und den Gründen hierfür Kenntnis erhalten hat oder schriftlich darüber unterrichtet wurde. Entsprechende Informationen können unter anderem durch die übrigen zuständigen Behörden übermittelt werden.

(3)   Die Rücknahmepflicht gemäß Absatz 2 gilt nicht, falls die zuständige Behörde am Versandort darin einwilligt, dass die Abfälle auf andere Weise im Empfängerstaat oder andernorts vom Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde selbst beseitigt oder verwertet werden.

(4)   Im Falle der Rücknahme gemäß Absatz 2 ist eine erneute Notifizierung vorzunehmen, sofern nicht alle beteiligten zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass ein angemessen begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreichend ist.

Eine etwaige erneute Notifizierung ist vom Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort vorzunehmen.

Die zuständigen Behörden dürfen sich der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung nicht zum Abschluss gebracht werden kann, nicht widersetzen.

(5)   Im Falle alternativer Vorkehrungen außerhalb des ursprünglichen Empfängerstaats gemäß Absatz 3 ist vom Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort eine erneute Notifizierung vorzunehmen.

Bei einer solchen erneuten Notifizierung gelten die Bestimmungen in Bezug auf die betroffenen zuständigen Behörden auch für die zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat.

(6)   Im Falle alternativer Vorkehrungen im ursprünglichen Empfängerstaat gemäß Absatz 3 bedarf es keiner erneuten Notifizierung, und ein angemessen begründeter Antrag des ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ist ausreichend.

(7)   Die Verpflichtung des Notifizierenden und die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats zur Rücknahme der Abfälle oder zur Bewerkstelligung einer alternativen Verwertung oder Beseitigung enden, wenn der Empfänger die in Artikel 15 Buchstabe e) genannte Bescheinigung über die endgültige Beseitigung oder Verwertung ausgestellt hat.

(8)   Befinden sich in einem Mitgliedstaat Abfälle aus einer Verbringung, die nicht zum Abschluss gebracht werden kann, so obliegt es der für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde, die sichere Lagerung der Abfälle bis zu deren Rückfuhr oder alternativen endgültigen Beseitigung oder Verwertung gemäß den Bestimmungen dieses Artikels zu veranlassen.

(9)   Die Bestimmungen der Absätze 1, 2, 3, 7 und 8 gelten auch für Verbringungen von Abfällen, die gemäß Artikel 17 der Pflicht zum Mitführen bestimmter Informationen unterliegen.

In diesen Fällen unterliegt derjenige, der die Verbringung veranlasst, den gleichen in diesem Artikel begründeten Pflichten wie der Notifizierende.

Artikel 23

Kosten der Rücknahme bei Undurchführbarkeit einer Verbringung

(1)   Die Kosten der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung nicht zum Abschluss gebracht werden kann, einschließlich der Kosten ihrer Verbringung, endgültigen Beseitigung oder Verwertung gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder Absatz 3, sowie die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 22 Absatz 8 werden folgendermaßen angelastet:

i)

dem Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist,

ii)

der zuständigen Behörde am Versandort oder, falls dies nicht möglich ist,

iii)

nach anderweitiger Vereinbarung der Beteiligten und der betroffenen zuständigen Behörden.

(2)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Verbringungen von Abfällen, die gemäß Artikel 17 der Pflicht zum Mitführen bestimmter Informationen unterliegen.

In diesen Fällen unterliegt derjenige, der die Verbringung veranlasst, den gleichen in diesem Artikel begründeten Pflichten wie der Notifizierende.

(3)   Haftungsrechtliche Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft werden von diesem Artikel nicht berührt.

Artikel 24

Rücknahme von Abfällen bei widerrechtlicher Verbringung

(1)   Wird eine zuständige Behörde auf eine Verbringung aufmerksam, die nach ihrer Auffassung gegen diese Verordnung oder gegen völkerrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Vorschriften verstößt (nachfolgend „widerrechtliche Verbringung“), so unterrichtet sie unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden; sie kann die Rückfuhr einer solchen Verbringung veranlassen.

(2)   Hat der Notifizierende die widerrechtliche Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort dafür, dass die betreffenden Abfälle

a)

vom Notifizierenden de facto zurückgenommen wird oder, falls keine Notifizierung vorgenommen wurde,

b)

vom Notifizierenden de iure gemäß der Rangfolge in Artikel 2 Nummer 7 zurückgenommen wird oder, falls dies nicht möglich ist,

c)

von einer der in Artikel 2 Nummer 7 genannten, für die widerrechtliche Verbringung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen zurückgenommen wird oder, falls dies nicht möglich ist,

d)

von der zuständigen Behörde selbst zurückgenommen wird oder, falls dies nicht möglich ist,

e)

von der zuständigen Behörde selbst im Empfängerstaat oder im Versandstaat auf andere Weise beseitigt oder verwertet wird oder, falls dies nicht möglich ist,

f)

mit dem Einverständnis aller betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde selbst in einem anderen Staat auf andere Weise beseitigt oder verwertet wird.

Die Rücknahme erfolgt innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie von der widerrechtlichen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder schriftlich darüber unterrichtet wurde, oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums. Entsprechende Informationen können unter anderem durch die anderen zuständigen Behörden übermittelt werden.

Im Falle der Rücknahme gemäß Buchstaben a) bis d) ist eine erneute Notifizierung vorzunehmen, sofern nicht alle beteiligten zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass ein angemessen begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreichend ist.

Eine etwaige erneute Notifizierung ist von den in Buchstabe a), b), c) oder d) genannten natürlichen oder juristischen Personen gemäß dieser Rangfolge vorzunehmen.

Die zuständigen Behörden dürfen sich der Rückfuhr von widerrechtlich verbrachten Abfällen nicht widersetzen.

Im Falle alternativer Vorkehrungen gemäß Buchstaben e) und f) durch die zuständige Behörde am Versandort nimmt die ursprünglich zuständige Behörde am Versandort eine erneute Notifizierung vor, sofern nicht alle beteiligten zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass ein angemessen begründeter Antrag derselben ausreichend ist.

(3)   Hat der Empfänger die widerrechtliche Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Bestimmungsort dafür, dass die betreffenden Abfälle

a)

vom Empfänger auf umweltverträgliche Weise beseitigt oder verwertet werden oder, falls dies nicht möglich ist,

b)

von der zuständigen Behörde selbst auf umweltverträgliche Weise beseitigt oder verwertet werden.

Die Beseitigung oder Verwertung erfolgt innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie von der widerrechtlichen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder schriftlich darüber unterrichtet wurde, oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums. Entsprechende Informationen können unter anderem durch die anderen zuständigen Behörden übermittelt werden.

Diese Behörden arbeiten dabei in dem Bemühen um die Beseitigung oder Verwertung der Abfälle je nach den Erfordernissen zusammen.

(4)    Insbesondere wenn weder der Notifizierende noch der Empfänger für die illegale Verbringung verantwortlich gemacht werden kann , arbeiten die zuständigen Behörden gemeinsam darauf hin, dass die betreffenden Abfälle beseitigt oder verwertet werden.

(5)   Befinden sich in einem Mitgliedstaat Abfälle aus einer widerrechtlichen Verbringung, so obliegt es der für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde, die sichere Lagerung der Abfälle bis zu deren Rückfuhr oder alternativen endgültigen Beseitigung oder Verwertung zu veranlassen.

(6)   Für die Rückfuhr widerrechtlich verbrachter Abfälle in einen Versandstaat, der unter die in den Artikeln 34 und 36 enthaltenen Verbote fällt, gelten die Bestimmungen dieser Artikel nicht.

(7)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Verbringungen von Abfällen, die gemäß Artikel 17 der Pflicht zum Mitführen bestimmter Informationen unterliegen.

In diesen Fällen unterliegt derjenige, der die Verbringung veranlasst, den gleichen in diesem Artikel begründeten Pflichten wie der Notifizierende.

(8)   Haftungsrechtliche Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft werden von diesem Artikel nicht berührt.

(9)   Leitlinien für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden im Falle widerrechtlicher Verbringungen können nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG festgelegt werden.

Artikel 25

Kosten der Rücknahme von Abfällen bei widerrechtlicher Verbringung

(1)   Die Kosten der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung gegen diese Verordnung oder gegen völkerrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Vorschriften verstößt, einschließlich der Kosten ihrer Verbringung, endgültigen Beseitigung oder Verwertung gemäß Artikel 24 Absatz 2 sowie die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 5 werden folgenden Beteiligten angelastet:

a)

dem Notifizierenden de facto oder, falls keine Notifizierung vorgenommen wurde;

b)

dem Notifizierenden de iure gemäß der Rangfolge in Artikel 2 Nummer 7 oder, falls dies nicht möglich ist;

c)

einer der in Artikel 2 Nummer 7 genannten, für die widerrechtliche Verbringung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht möglich ist;

d)

der zuständigen Behörde am Versandort.

(2)   Die Kosten der endgültigen Beseitigung oder Verwertung widerrechtlich verbrachter Abfälle gemäß Artikel 24 Absatz 3, sowie die Kosten ihrer Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 5 werden folgenden Beteiligten angelastet:

a)

dem Empfänger oder, falls dies nicht möglich ist,

b)

der zuständigen Behörde am Bestimmungsort.

(3)   Die Kosten der endgültigen Beseitigung oder Verwertung widerrechtlich verbrachter Abfälle gemäß Artikel 24 Absatz 4 einschließlich ihrer etwaigen Verbringung und Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 5 werden folgenden Beteiligten angelastet:

a)

dem Notifizierenden und/oder dem Empfänger nach Maßgabe der Entscheidung der beteiligten zuständigen Behörden oder, falls dies nicht möglich ist,

b)

den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort.

(4)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Verbringungen von Abfällen, die gemäß Artikel 17 der Pflicht zum Mitführen bestimmter Informationen unterliegen.

In diesen Fällen unterliegt derjenige, der die Verbringung veranlasst, den gleichen in diesem Artikel begründeten Pflichten wie der Notifizierende.

(5)   Haftungsrechtliche Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft werden von diesem Artikel nicht berührt.

KAPITEL 6

ALLGEMEINE VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

Artikel 26

Benachrichtigung

(1)   Die in Absatz 3 aufgeführten Unterlagen und Informationen können auf folgende Weise übermittelt werden:

a)

auf dem Postweg;

b)

per Telefax;

c)

per E-Mail mit digitaler Unterschrift;

d)

per E-Mail ohne digitale Unterschrift mit nachträglicher Einsendung per Post.

(2)   Die in Absatz 3 aufgeführten Unterlagen und Informationen können mit Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden per elektronischem Datenaustausch mit elektronischer Signatur und elektronischer Authentifizierung gemäß der geänderten Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) oder mit einem vergleichbaren elektronischen Authentifizierungssystem, das das gleiche Sicherheitsniveau bietet, eingereicht werden.

In diesem Fall können die zuständige Behörde am Versandort und die zuständige Behörde am Bestimmungsort in Abstimmung mit den anderen betroffenen zuständigen Behörden entscheiden, die Versendung und den Empfang der in Absatz 3 aufgeführten Unterlagen und Informationen zu übernehmen und auszuführen.

Der elektronische Datenaustausch vom und zum Notifizierenden erfolgt in diesem Fall über die Behörde am Versandort, der elektronische Datenaustausch vom und zum Empfänger erfolgt über die Behörde am Bestimmungsort.

(3)   Unterlagen und Informationen im Sinne von Absatz 1 sind

a)

die Notifizierung einer beabsichtigten Verbringung gemäß Artikel 4 und 14;

b)

ein Ersuchen um Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 5, 8 und 9;

c)

die Übermittlung von Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 5, 8 und 9;

d)

die schriftliche Genehmigung einer notifizierten Verbringung gemäß Artikel 10;

e)

Auflagen für eine Verbringung gemäß Artikel 11;

f)

Einwände gegen eine Verbringung gemäß Artikel 12 und 13 ;

g)

Vorabinformationen zur tatsächlichen Aufnahme einer Verbringung gemäß Artikel 15;

h)

die schriftliche Bestätigung des Erhalts von Abfällen gemäß Artikel 15;

i)

die Bescheinigung über die endgültige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen gemäß Artikel 15.

j)

Informationen über Änderungen in Bezug auf eine Verbringung nach deren Genehmigung gemäß Artikel 16.

(4)     Für die Einreichung von Unterlagen und Informationen per elektronischem Datenaustausch gemäß Absatz 2 können die technischen Vorschriften für die praktische Umsetzung des elektronischen Datenaustauschs und alle erforderlichen Änderungen, insbesondere bezüglich der Berechnung von Fristen und der erforderlichen Transaktionen zwischen Teilnehmern am elektronischen Datenaustausch, gemäß dem in Artikel 18 genannten Verfahren der Richtlinie 75/442/EWG festgelegt werden.

Artikel 27

Sprache

(1)   Alle gemäß den Bestimmungen dieses Titels übermittelten Notifizierungen, Angaben, Unterlagen oder sonstigen Nachrichten sind in einer Sprache bereitzustellen, die für die betroffenen zuständigen Behörden annehmbar ist.

(2)   Auf Verlangen der betroffenen zuständigen Behörden hat der Notifizierende beglaubigte Übersetzungen in eine Sprache vorzulegen, die für diese Behörden annehmbar ist.

(3)   Weitere Leitlinien zur Verwendung von Sprachen können nach dem in Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 28

Differenzen bezüglich der Einstufung

(1)   Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob ein Stoff als Abfall einzustufen ist oder nicht, so wird der betreffende Stoff als Abfall betrachtet.

(2)   Können die zuständigen Behörde am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob notifizierte Abfälle als in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführte Abfälle einzustufen sind, so werden die betreffenden Abfälle als in Anhang IV aufgeführte Abfälle eingestuft.

(3)   Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob eine Abfallbehandlung als Beseitigung oder als Verwertung einzustufen ist, so gelten die Bestimmungen für die Beseitigung.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für die Zwecke dieser Verordnung, und die Rechte der Beteiligten zur gerichtlichen Klärung etwaiger diesbezüglicher Streitigkeiten werden in keiner Weise berührt.

Artikel 29

Verwaltungskosten

Dem Notifizierenden können angemessene und verhältnismäßige Verwaltungskosten für die Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens sowie übliche Kosten angemessener Analysen und Kontrollen auferlegt werden. Die Kommission kann beschließen, für diese Kosten einen Höchstbetrag festzulegen.

Artikel 30

Grenzbereich-Abkommen

In Ausnahmefällen, wenn die spezielle geografische Situation es erfordert, können die betroffenen Mitgliedstaaten bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung von notifizierungspflichtigen, im Grenzbereich zwischen diesen Mitgliedstaaten anfallenden Abfällen zu den nächsten geeigneten Anlagen, die sich im Grenzbereich zwischen diesen Mitgliedstaaten befinden, bilaterale Abkommen über Erleichterungen beim Notifizierungsverfahren bei der Verbringung von spezifischen Abfallströmen abschließen.

Diese Übereinkünfte werden der Kommission vor Beginn der Anwendung dieser Übereinkünfte mitgeteilt.

KAPITEL 7

VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT UND MIT DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN

Artikel 31

Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle

(1)   Bei der Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten hat die zuständige Behörde am Versandort bei der zuständigen Behörde der Drittstaaten anzufragen, ob sie ihre schriftliche Genehmigung der geplanten Verbringung erteilen möchte, und zwar innerhalb folgender Fristen:

a)

für Vertragsparteien des Basler Übereinkommens innerhalb von 60 Tagen, sofern sie auf dieses Recht nicht nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens verzichtet haben, oder

b)

für Länder, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, innerhalb eines zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums.

(2)   Bei der Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle zwischen Orten im selben Mitgliedstaat mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten gilt die Bestimmung in Absatz 1.

(3)   Die in Abschnitt 3 dieses Titels enthaltenen Bestimmungen werden von diesem Artikel nicht berührt.

Artikel 32

Verbringung von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind

(1)   Bei einer innergemeinschaftlichen Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle mit Durchfuhr durch ein oder mehrere Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, findet Artikel 31 Anwendung.

(2)   Bei einer innergemeinschaftlichen Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle mit Durchfuhr durch ein oder mehrere Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt, findet Artikel 31 Absatz 1 keine Anwendung.

In derartigen Fällen kann die in Artikel 10 genannte Genehmigung stillschweigend erteilt werden, und die Verbringung kann 30 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung aufgenommen werden, sofern keine Einwände erhoben oder Auflagen erteilt wurden.

(3)   Bei der Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle zwischen Orten in denselben Mitgliedstaaten mit Durchfuhr durch ein oder mehrere Drittstaaten gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2.

(4)   Die in Abschnitt 3 dieses Titels enthaltenen Bestimmungen werden von diesem Artikel nicht berührt.

TITEL III

VERBRINGUNG INNERHALB VON MITGLIEDSTAATEN

Artikel 33

Anwendung dieser Verordnung auf Verbringungen innerhalb von Mitgliedstaaten

(1)   Die Bestimmungen in Titel II (innergemeinschaftliche Verbringung) und Titel VII (sonstige Bestimmungen) gelten nicht für die Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen jedoch eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Hierbei sollte der erforderlichen Kohärenz zwischen dieser Regelung und der gemeinschaftlichen Regelung nach dieser Verordnung Rechnung getragen werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die von ihnen festgelegten Regelungen für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen mit.

(4)   Die Mitgliedstaaten können die Regelung nach den Titeln II und VII in ihrem Zuständigkeitsbereich anwenden.

TITEL IV

AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT IN DRITTSTAATEN

KAPITEL 1

ZUR BESEITIGUNG BESTIMMTE ABFÄLLE

Artikel 34

Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten

(1)   Jegliche Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle aus der Gemeinschaft ist verboten.

(2)   Das Ausfuhrverbot von Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind.

(3)   Die Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle in EFTA-Länder, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, ist allerdings dennoch verboten,

a)

falls der betreffende EFTA-Staat die Einfuhr der betreffenden Abfälle verbietet;

b)

falls die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im betreffenden Empfängerstaat nicht auf umweltverträgliche Weise behandelt werden.

(4)   Die Rücknahmeverpflichtungen gemäß Artikel 22 und 24 werden von dieser Bestimmung nicht berührt.

Artikel 35

Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten

(1)   Bei der Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle aus der Gemeinschaft in EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, gelten die Bestimmungen von Titel I mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Änderungen und Ergänzungen.

(2)   Es gelten die folgenden Änderungen:

a)

Die für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Gemeinschaft verfügt nach Absendung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um Auflagen zu erteilen und zusätzliche Informationen zu der notifizierten Verbringung anzufordern;

b)

die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft trifft ihre Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung für die Verbringung gemäß Artikel 10 erst, nachdem sie die schriftliche Genehmigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde und der zuständigen Behörde am Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft erhalten hat, frühestens jedoch 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort.

(3)   Es gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:

a)

Die für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft bestätigt dem Notifizierenden den Empfang der Notifizierung.

b)

Die zuständige Behörden am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft übersenden der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidungen zur Genehmigung der betreffenden Verbringung.

c)

Der Transporteur legt der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie des Versandformulars vor.

d)

Sobald die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft der zuständigen Behörde am Versandort in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Versandformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben.

e)

Hat die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft 42 Tage, nachdem die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben, vom Empfänger noch keine Nachricht über den Eingang der Abfälle erhalten, so teilt sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit.

f)

Der in Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 genannte Vertrag muss folgende Bestimmungen enthalten:

Stellt der Empfänger eine unrichtige Bescheinigung über die Beseitigung aus, in deren Folge die finanzielle Sicherheit freigegeben wird, so trägt er die Kosten, die sich aus der Verpflichtung zur Rückverbringung der Abfälle in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde am Versandort und der Beseitigung oder Verwertung der Abfälle auf eine andere, umweltverträgliche Weise ergeben.

Innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der zur Beseitigung bestimmten Abfälle übermittelt der Empfänger dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden Kopien des vervollständigten Beförderungsformulars, abgesehen von der unter dem dritten Spiegelstrich genannten Bescheinigung über die endgültige Beseitigung.

Der Empfänger bescheinigt die endgültige Beseitigung der Abfälle unter seiner Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Vollendung der Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, und übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden Kopien des Versandformulars, die diese Bescheinigung enthalten.

(4)   Die Verbringung darf erst aufgenommen werden, wenn

a)

der Notifizierende eine schriftliche Genehmigung der am Versand- und Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr jeweils zuständigen Behörden erhalten hat und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

b)

gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 ein Vertrag zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde, der rechtsverbindlich ist;

c)

eine finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 sowie nach den Vorschriften der zuständigen Behörde am Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft oder eines etwaigen Durchfuhrstaats, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, geleistet wurde, die rechtsverbindlich und gültig ist;

d)

die umweltverträgliche Behandlung gemäß Artikel 41 gewährleistet ist.

(5)   Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Beseitigung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.

(6)   Wird eine Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft oder eine Ausgangszollstelle der Gemeinschaft auf eine Verbringung aufmerksam, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, so

a)

unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft;

b)

stellt sie sicher, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der Zollstelle schriftlich mitgeteilt hat.

KAPITEL 2

ZUR VERWERTUNG BESTIMMTE ABFÄLLE

AUSFUHR IN STAATEN, FÜR DIE DER OECD-BESCHLUSS NICHT GILT

Artikel 36

Verbot der Ausfuhr von in Anhang V aufgeführten Abfällen

(1)   Die Ausfuhr folgender Abfälle aus der Gemeinschaft zur Verwertung in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist verboten:

a)

gefährliche Abfälle gemäß Anhang V;

b)

gefährliche Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft sind;

c)

Gemenge gefährlicher Abfälle sowie Gemenge gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft sind;

d)

Abfälle, die vom Empfängerstaat gemäß Artikel 3 des Basler Übereinkommens als gefährlich notifiziert worden sind;

e)

Abfälle, deren Einfuhr der Empfängerstaat verbietet;

f)

Abfälle, die nach begründeter Annahme der zuständigen Behörde am Versandort im betreffenden Empfängerstaat nicht auf umweltverträgliche Weise behandelt werden.

(2)   Die Rücknahmeverpflichtungen gemäß Artikel 22 und 24 werden von dieser Bestimmung nicht berührt.

Artikel 37

Verfahren bei der Ausfuhr von in Anhang III aufgelisteten Abfällen

(1)   In Bezug auf Abfälle, die in Anhang III aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß Artikel 36 verboten ist, ersucht die Kommission schriftlich innerhalb von 20 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung jeden Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, um die schriftliche Bestätigung, dass die betreffenden Abfälle zur Verwertung in diesem Land aus der Gemeinschaft ausgeführt werden können, sowie um Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde.

Die Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, können zwischen folgenden Optionen wählen:

a)

Verbot;

b)

Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung gemäß Artikel 35;

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat.

(2)   Vor dem Datum der Anwendung dieser Verordnung legt die Kommission eine Verordnung vor, die allen gemäß Absatz 1 eingegangenen Reaktionen Rechnung trägt, und unterrichtet den gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss.

Hat ein Staat keine Bestätigung gemäß Absatz 1 übermittelt oder wurde ein Staat aus irgendwelchen Gründen nicht kontaktiert, so gilt Absatz 1 Buchstabe b).

Die Kommission aktualisiert die verabschiedete Verordnung regelmäßig.

(3)   Gibt ein Staat an, dass die Verbringung bestimmter Abfälle keinerlei Kontrolle unterliegt, so gilt Artikel 17 mutatis mutandis für entsprechende Verbringungen.

(4)   Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.

Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt

Artikel 38

Ausfuhr von in den Anhängen III, IV und IV A aufgelisteten Abfällen

(1)   Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III, IV und IV A aufgeführten Abfällen aus der Gemeinschaft zur Verwertung in oder durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten die Bestimmungen von Titel II mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Änderungen und Ergänzungen.

Es gelten die folgenden Änderungen:

Die gemäß Artikel 10 notwendige Genehmigung kann von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft stillschweigend erteilt werden.

(2)   Für die Ausfuhr von in Anhang III, IV und IV A aufgelisteten Abfällen gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

a)

Die zuständige Behörde am Bestimmungsort übermittelt der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidung zur Genehmigung der betreffenden Verbringung.

b)

Die zuständige Behörden am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft übermitteln der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidung zur Genehmigung der betreffenden Verbringung.

c)

Der Transporteur legt der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie des Beförderungsformulars vor.

d)

Sobald die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft der zuständigen Behörde am Versandort in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Versandformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben.

e)

Hat die zuständige Behörde am Versandort 42 Tage, nachdem die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben, vom Empfänger noch keine Nachricht über den Eingang der Abfälle erhalten, so teilt sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit.

f)

Der in Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 genannte Vertrag muss folgende Bestimmungen enthalten:

Stellt der Empfänger eine unrichtige Bescheinigung über die Verwertung aus, in deren Folge die finanzielle Sicherheit freigegeben wird, so trägt er die Kosten, die sich aus der Verpflichtung zur Rückverbringung der Abfälle in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde am Versandort und der Beseitigung oder Verwertung der Abfälle auf eine andere, umweltverträgliche Weise ergeben.

Innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der zur Verwertung bestimmten Abfälle übermittelt der Empfänger dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden Kopien des vervollständigten Beförderungsformulars, abgesehen von der unter dem dritten Spiegelstrich genannten Bescheinigung über die endgültige Verwertung.

Der Empfänger bescheinigt die endgültige Beseitigung der Abfälle unter seiner Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Vollendung der Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, und übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden Kopien des Versandformulars, die diese Bescheinigung enthalten.

(3)   Die Verbringung darf erst aufgenommen werden, wenn

a)

der Notifizierende eine schriftliche Genehmigung der am Versand- und Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr jeweils zuständigen Behörde erhalten hat oder die stillschweigende Genehmigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft erteilt wurde und vorausgesetzt werden kann und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

b)

gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 ein Vertrag zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde, der rechtsverbindlich ist;

c)

eine finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 sowie nach den Vorschriften der zuständigen Behörde am Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft oder eines etwaigen Durchfuhrstaats, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, geleistet wurde, die rechtsverbindlich und gültig ist;

d)

die umweltverträgliche Behandlung gemäß Artikel 41 gewährleistet ist.

(4)   Beinhaltet die in Absatz 1 beschriebene Ausfuhr von in den Anhängen IV und IV A aufgelisteten Abfällen die Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, so gelten folgende Änderungen:

a)

Die für die Durchfuhr zuständige Behörde des Staates, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, verfügt nach Absendung ihrer Empfangsbestätigung über eine Frist von 60 Tagen, um Auflagen zu erteilen und zusätzliche Informationen zu der notifizierten Verbringung anzufordern.

b)

Die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft trifft ihre Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung für die Verbringung gemäß Artikel 10 erst, nachdem sie die schriftliche Genehmigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde des Staates, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, erhalten hat, frühestens jedoch 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort.

(5)   Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.

(6)   Wird eine Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft oder eine Ausgangszollstelle der Gemeinschaft auf eine Verbringung aufmerksam, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, so

a)

unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft;

b)

stellt sie sicher, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der Zollstelle schriftlich mitgeteilt hat.

KAPITEL 3

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 39

Ausfuhren in die Antarktis

Jegliche Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft in die Antarktis ist verboten.

Artikel 40

Ausfuhr in überseeische Staaten und Gebiete

(1)   Jegliche Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle aus der Gemeinschaft in überseeische Staaten und Gebiete ist verboten.

(2)   Für Ausfuhren zur Verwertung bestimmter Abfälle in überseeische Staaten und Gebiete gilt das in Artikel 36 verhängte Verbot mutatis mutandis.

(3)   Für Ausfuhren zur Verwertung bestimmter Abfälle in überseeische Staaten und Gebiete, die nicht unter das in Absatz 2 genannte Verbot fallen, gelten die Bestimmungen von Titel II mutatis mutandis.

Artikel 41

Gewährleistung der umweltverträglichen Behandlung in Drittländern

(1)   Der Erzeuger, der Notifizierende und andere an der Verbringung beteiligte Unternehmen treffen alle notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass alle verbrachten Abfälle während der gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat in umweltverträglicher Weise behandelt werden.

(2)   Die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft ordnet an und stellt sicher, dass alle ausgeführten Abfälle während der gesamten Verbringung einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat umweltverträglich behandelt werden.

(3)   Die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft untersagt die Ausfuhr von Abfällen in Drittstaaten, falls sie Grund zu der Annahme hat, dass diese nicht während der gesamten Verbringung einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat umweltverträglich behandelt werden.

(4)   Bei einem bestimmten Abfallstrom und einer bestimmten Verwertungsmaßnahme kann eine umweltverträgliche Behandlung unter anderem dann angenommen werden, wenn der Empfängerstaat nachweisen kann, dass die empfangende Anlage mindestens gemäß solchen arbeitsmedizinischen Normen und Umweltschutznormen betrieben wird, die den Normen der Europäischen Union gleichwertig sind.

Gleichwohl greift diese Annahme der Gesamtbewertung der umweltverträglichen Behandlung während der Verbringung einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat nicht vor.

Als Anhaltspunkte für umweltverträglichen Umgang mit Abfällen können die in Anhang VIII aufgeführten Leitlinien herangezogen werden.

Dieser Artikel gilt nicht für Abfallexporte, die unter Artikel 34 oder 36 fallen.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die in den Absätzen 1 bis 3 begründeten Verpflichtungen erfüllt werden.

TITEL V

EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DRITTSTAATEN

KAPITEL 1

EINFUHR ZUR BESEITIGUNG BESTIMMTER ABFÄLLE

Artikel 42

Einfuhrverbot unter Ausnahme von EFTA-Staaten und Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens sowie bei Bestehen einer Übereinkunft

(1)   Die Einfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft ist verboten; hiervon ausgenommen sind Einfuhren aus

a)

Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind oder

b)

anderen Staaten, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Übereinkommen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, oder

c)

anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Abkommen schließen, oder

d)

anderen Gebieten in den Fällen, in denen ausnahmsweise während Krisen bzw. Kriegsfällen kein bilaterales Abkommen oder Übereinkommen gemäß Buchstabe b) oder c) geschlossen werden kann oder zuständige Behörden des Versandlandes nicht handlungsfähig sind.

(2)   Einzelne Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen zum Zwecke der Beseitigung besonderer Abfälle bilaterale Abkommen schließen, wenn die Entsorgung dieser Abfälle im Versandstaat nicht in umweltverträglicher Weise erfolgen würde.

Diese müssen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens in Einklang stehen.

Sie müssen gewährleisten, dass die Beseitigung in einer genehmigten Anlage durchgeführt wird und den Anforderungen hinsichtlich einer umweltverträglichen Abfallentsorgung genügt.

Sie gewährleisten ferner, dass die Abfälle im Versandstaat erzeugt werden und die Beseitigung ausschließlich in dem Mitgliedstaat erfolgt, der das Abkommen geschlossen hat.

Diese Abkommen sind der Kommission vor Abschluss zu notifizieren. In Notfällen können sie allerdings bis spätestens einen Monat nach Abschluss notifiziert werden.

(3)   Den gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) geschlossenen bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkommen ist das Kontrollverfahren nach Artikel 43 zugrunde zu legen.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis c) genannten Staaten werden ersucht, zuvor der zuständigen Behörde des Empfängermitgliedstaats in der Gemeinschaft einen angemessen begründeten Antrag zu unterbreiten, der sich darauf stützt, dass sie die technische Kapazität und die erforderlichen Anlagen für die umweltverträgliche Beseitigung der Abfälle nicht besitzen und billigerweise nicht erwerben können.

Artikel 43

Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr aus EFTA-Staaten und Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens

(1)   Bei der Einfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft aus Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, gelten die Bestimmungen von Titel II mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Änderungen und Ergänzungen.

(2)    Es gelten die folgenden Änderungen:

a)

Die Notifizierung erfolgt über die zuständige Behörde am Versandort an die zuständige Behörde am Bestimmungsort unter Verwendung eines von der zuständigen Behörde am Versandort ausgestellten Notifizierungsformulars; der Empfänger und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten Kopien.

b)

Die für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Gemeinschaft verfügt nach Absendung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um Auflagen zu erteilen und zusätzliche Informationen zu der notifizierten Verbringung anzufordern.

c)

In den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Krisen- bzw. Kriegsfällen ist eine Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort nicht erforderlich.

(3)   Es gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:

a)

Die für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft bestätigt dem Notifizierenden den Empfang der Notifizierung; die betroffenen zuständigen Behörden erhalten Kopien.

b)

Die am Versandort und für die Durchfuhr in der Gemeinschaft zuständigen Behörden übermitteln der Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidungen zur Genehmigung der betreffenden Verbringung.

c)

Der Transporteur legt der Eingangszollstelle der Gemeinschaft ein Exemplar des Versandformulars vor.

d)

Sobald die Abfälle auf Gemeinschaftsgebiet gelangen, übermittelt die Eingangszollstelle der Gemeinschaft den am Bestimmungsort und für die Durchfuhr in der Gemeinschaft zuständigen Behörden eine abgestempelte Kopie des Versandformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle auf Gemeinschaftsgebiet verbracht wurden.

e)

Bei jeder Verbringung ist eine Kopie des Beförderungsformulars oder, auf Ersuchen der zuständigen Behörden, eine Kopie des Notifizierungsformulars mit dem Genehmigungsstempel der am Versandort, am Bestimmungsort und für die Durchfuhr zuständigen Behörden mitzuführen.

(4)   Die Verbringung darf erst aufgenommen werden, wenn

a)

der Notifizierende eine schriftliche Genehmigung der am Versand- und Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

b)

gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 ein Vertrag zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde, der rechtsverbindlich ist;

c)

eine finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 sowie nach den Vorschriften der zuständigen Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft oder eines etwaigen Durchfuhrstaats, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, geleistet wurde, die rechtsverbindlich und gültig ist;

d)

der Umweltschutz innerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 48 gewährleistet ist.

(5)   Wird eine Eingangszollstelle der Gemeinschaft auf eine Verbringung aufmerksam, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, so

a)

unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft, die ihrerseits die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft unterrichtet;

b)

stellt sie sicher, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der Zollstelle schriftlich mitgeteilt hat.

KAPITEL 2

EINFUHR ZUR VERWERTUNG BESTIMMTER ABFÄLLE

Artikel 44

Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, EFTA-Staaten und Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens sowie bei Bestehen einer Übereinkunft

(1)   Die Einfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft ist verboten; hiervon ausgenommen sind Einfuhren aus

a)

Ländern, für die der OECD-Beschluss gilt;

b)

anderen Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind;

c)

anderen Staaten, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Übereinkommen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben;

d)

anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Abkommen schließen;

e)

anderen Gebieten in den Fällen, in denen ausnahmsweise während Krisen- bzw. Kriegsfällen kein bilaterales Abkommen oder Übereinkommen gemäß Buchstabe c) oder d) geschlossen werden kann oder zuständige Behörden des Versandlandes nicht handlungsfähig sind.

(2)   Einzelne Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen zum Zwecke der Verwertung besonderer Abfälle bilaterale Abkommen schließen, wenn die Entsorgung dieser Abfälle im Versandstaat nicht in umweltverträglicher Weise erfolgen würde.

In solchen Fällen gelten die Bestimmungen von Artikel 42 Absatz 2.

(3)   Den gemäß Absatz 1 Buchstaben c) und d) geschlossenen bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkommen ist das Kontrollverfahren nach Artikel 43 bzw. Artikel 45 zugrunde zu legen.

(4)     Für gefährliche Abfälle oder Abfälle des Anhangs II des Basler Übereinkommens müssen die in Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Länder zuvor einen gebührend begründeten Antrag an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats in der Gemeinschaft stellen und darin glaubhaft darlegen, dass sie nicht über die technischen Möglichkeiten und die notwendigen Anlagen verfügen, um die fraglichen Abfälle umweltverträglich zu verwerten, und diese nicht zu vertretbaren Bedingungen erwerben können.

Artikel 45

Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr aus Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt

(1)   Bei der Einfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft

aus Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, und/oder

durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt,

gelten die Bestimmungen von Titel II mit bestimmten Änderungen und Ergänzungen, die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführt werden.

(2)    Es gelten die folgenden Änderungen:

a)

Die gemäß Artikel 10 notwendige Genehmigung kann von der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft stillschweigend erteilt werden.

b)

In den in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e) genannten Krisen- bzw. Kriegsfällen ist eine Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort nicht erforderlich.

(3)   Es gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:

a)

Die für die Einfuhr und für die Durchfuhr in der Gemeinschaft zuständigen Behörden übermitteln der Eingangszollstelle der Gemeinschaft abgestempelte Kopien ihrer Entscheidungen zur Genehmigung der betreffenden Verbringung.

b)

Der Transporteur legt der Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie des Versandformulars vor.

c)

Sobald die Abfälle auf Gemeinschaftsgebiet gelangen, übermittelt die Eingangszollstelle der Gemeinschaft den am Bestimmungsort und für die Durchfuhr in der Gemeinschaft zuständigen Behörden eine abgestempelte Kopie des Versandformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle auf Gemeinschaftsgebiet verbracht wurden.

(4)   Die Verbringung darf erst durchgeführt werden, wenn

a)

der Notifizierende eine schriftliche Genehmigung der am Versand- und Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr jeweils zuständigen Behörde erhalten hat oder die stillschweigende Genehmigung der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft erteilt wurde und vorausgesetzt werden kann und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

b)

gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 ein Vertrag zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde, der rechtsverbindlich ist;

c)

eine finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 sowie nach den Vorschriften der zuständigen Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft oder eines etwaigen Durchfuhrstaats, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, geleistet wurde, die rechtsverbindlich und gültig ist;

d)

der Umweltschutz innerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 48 gewährleistet ist.

(5)   Wird eine Eingangszollstelle der Gemeinschaft auf eine Verbringung aufmerksam, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entspricht, so

a)

unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft, die ihrerseits die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft unterrichtet;

b)

stellt sie sicher, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der Zollstelle schriftlich mitgeteilt hat.

Artikel 46

Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr aus Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und die Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens sind

Bei der Einfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft

aus Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, und/oder

durch Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und die Vertragspartei des Basler Übereinkommens sind,

gelten die Bestimmungen von Artikel 43 mutatis mutandis.

KAPITEL 3

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 47

Einfuhr aus überseeischen Staaten und Gebieten

(1)   Für Einfuhren von Abfällen aus überseeischen Staaten und Gebieten gelten die Bestimmungen von Titel II mutatis mutandis.

(2)   Überseeische Staaten und Gebiete und die Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind, können auf Verbringungen aus diesen überseeischen Staaten und Gebieten in den betreffenden Mitgliedstaat einzelstaatliche Verfahren anwenden.

(3)   Mitgliedstaaten, die von der in Absatz 2 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission über die angewandten nationalen Verfahren.

Artikel 48

Umweltschutz innerhalb der Gemeinschaft

(1)   Der Erzeuger, der Notifizierende und andere an einer Verbringung beteiligte Unternehmen stellen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG sicher, dass alle von ihnen verbrachten Abfälle behandelt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden angewandt werden, welche die Umwelt schädigen können; während der gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle einzuhalten.

(2)   Die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft verlangt und gewährleistet, dass alle auf das Gebiet ihrer Zuständigkeit verbrachten Abfälle während der gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Verwendung von Verfahren oder Methoden, die die Umwelt schädigen können, sowie in Übereinstimmung mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle behandelt werden.

(3)   Die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft verbietet die Einfuhr von Abfällen aus Drittstaaten, falls sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle nicht während der gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Verwendung von Verfahren oder Methoden, die die Umwelt schädigen können, sowie in Übereinstimmung mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle behandelt werden.

TITEL VI

DURCHFUHR DURCH DIE GEMEINSCHAFT IN UND AUS DRITTSTAATEN

KAPITEL 1

ZUR BESEITIGUNG BESTIMMTE ABFÄLLE

Artikel 49

Durchfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle durch die Gemeinschaft

(1)   Für die Durchfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle durch einen Mitgliedstaat in und aus Drittstaaten gelten die Bestimmungen von Artikel 43 mutatis mutandis, nämlich mit den in Absatz 2 angegebenen Änderungen.

(2)   Es gelten die folgenden Änderungen:

a)

Der Notifizierende übermittelt auch der Eingangs- und Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie der Notifizierung.

b)

Die erste bzw. die letzte für die Durchfuhr in der Gemeinschaft zuständige Behörde übermitteln der Eingangs- bzw. der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidung zur Genehmigung der betreffenden Verbringung.

c)

Sobald die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft den für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Versandformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben.

KAPITEL 2

ZUR VERWERTUNG BESTIMMTE ABFÄLLE

Artikel 50

Durchfuhr von Abfällen aus und/oder in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, durch die Gemeinschaft

Für die Durchfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle durch einen Mitgliedstaat in und aus Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, gilt Artikel 49 mutatis mutandis.

Artikel 51

Durchfuhr von Abfällen aus und/oder in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, durch die Gemeinschaft

(1)   Für die Durchfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle durch einen Mitgliedstaat in und aus Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten die Bestimmungen von Artikel 45 mutatis mutandis, nämlich mit den in Absatz 2 angegebenen Änderungen.

(2)   Es gelten die folgenden Änderungen:

a)

Der Notifizierende übermittelt auch der Eingangs- und Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie der Notifizierung.

b)

Die erste bzw. die letzte für die Durchfuhr in der Gemeinschaft zuständige Behörde übermitteln der Eingangs- bzw. der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidungen zur Genehmigung der betreffenden Verbringung.

c)

Sobald die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft den für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Versandformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben.

TITEL VII

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE MITGLIEDSTAATEN

Artikel 52

Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten rechtlichen Maßnahmen, um widerrechtliche Verbringungen zu verhindern und zu ermitteln, und belegen diese mit Strafe. Die Kommission ist über die entsprechenden Maßnahmen zu unterrichten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können im Zuge der Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnung unter anderem Überprüfungen von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/442/EWG und die stichprobenartige Überprüfung von Verbringungen vorsehen.

(3)   Die Überprüfung von Verbringungen kann insbesondere folgendermaßen vorgenommen werden:

a)

am Herkunftsort zusammen mit Erzeuger, Besitzer oder Notifizierendem;

b)

am Bestimmungsort zusammen mit dem Endempfänger;

c)

an den Außengrenzen der Gemeinschaft; und/oder

d)

während der Durchfuhr durch die Gemeinschaft.

(4)   Die Überprüfungen können die Einsichtnahme in Unterlagen, Identitätsprüfungen und gegebenenfalls die Prüfung der Beschaffenheit von Abfällen umfassen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können die Verhinderung und Ermittlung widerrechtlicher Verbringungen durch bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit erleichtern.

(6)   Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates kann ein Mitgliedstaat Durchsetzungsmassnahmen gegen Personen ergreifen, die der widerrechtlichen Verbringung von Abfällen verdächtig sind und sich in diesem Mitgliedstaat befinden.

Artikel 53

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1)     Die zuständige Behörde des exportierenden oder importierenden Mitgliedstaats stellt spätestens 7 Tage nach Erteilung der Genehmigung sämtliche Notifizierungen von Verbringungen, für die sie die Genehmigung erteilt hat, und alle damit zusammenhängenden Unterlagen mit geeigneten Mitteln, wie dem Internet, öffentlich zur Verfügung.

(2)   Zum Ende jedes Kalenderjahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Kopie des Berichts für das vorhergehende Kalenderjahr, der gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Basler Übereinkommens erstellt und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens übermittelt wurde.

(3)   Daneben erstellen die Mitgliedstaaten zum Ende jedes Kalenderjahres einen auf den zusätzlichen Fragebogen in Anhang IX gestützten Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr, den sie der Kommission übermitteln.

(4)   Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 und 3 erstellten Berichte werden der Kommission sowohl in elektronischer Form als auch auf Papier vorgelegt.

(5)   Die Kommission erstellt anhand dieser Berichte alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten. Sie kann zu diesem Zweck zusätzliche Angaben gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG anfordern.

Artikel 54

Internationale Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten arbeiten — soweit angemessen und erforderlich im Benehmen mit der Kommission — mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, indem sie insbesondere Informationen austauschen und/oder gemeinsam nutzen, neue umweltverträgliche Techniken fördern und entsprechende Verhaltenskodizes entwickeln.

Artikel 55

Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft

Die Mitgliedstaaten können Eingangs- und Ausgangszollstellen für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft bestimmen.

Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Bestimmung von Zollstellen gemäß Absatz 1, so dürfen Abfallverbringungen weder beim Eingang noch beim Verlassen der Gemeinschaft andere Grenzübergangsstellen in einem Mitgliedstaat passieren.

Artikel 56

Benennung der zuständigen Behörde

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n). Für die Durchfuhr bestimmt jeder Mitgliedstaat nur eine einzige zuständige Behörde.

Artikel 57

Benennung von Anlaufstellen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils eine Anlaufstelle, welche Personen oder Unternehmen, die um Auskunft ersuchen, informiert und berät. Die Anlaufstelle der Kommission leitet alle an sie gerichteten Anfragen, die die Anlaufstellen der Mitgliedstaaten betreffen, an diese weiter; dasselbe gilt in umgekehrter Richtung.

Artikel 58

Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß Artikel 55, 56 und 57 vorgenommenen Benennungen von Eingangs- und Ausgangszollstellen für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft, von zuständigen Behörden sowie von Anlaufstellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Informationen in Bezug auf diese Benennungen:

Name(n);

Anschrift(en);

E-Mail-Adresse(n);

Telefonnummer(n);

Telefaxnummer(n).

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich Änderungen dieser Angaben mit.

(4)   Diese Angaben sowie alle Änderungen derselben werden der Kommission sowohl in elektronischer Form als auch auf Papier übermittelt.

(5)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite Listen der benannten Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft, zuständigen Behörden und Anlaufstellen und aktualisiert diese erforderlichenfalls.

KAPITEL 2

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 59

Zusammenkünfte von Vertretern der Anlaufstellen

Die Kommission hält auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder wenn anderweitig Bedarf hierfür besteht, regelmäßig Versammlungen von Vertretern dieser Anlaufstellen ab, um mit ihnen die Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern.

Artikel 60

Änderung von Anhängen

(1)   Die Anhänge dieser Verordnung werden von der Kommission durch Verordnungen der Kommission sowie nach dem in Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren geändert, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ansupassen.

(2)   Änderungen der Anhänge III, IV und V tragen den im Rahmen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses vereinbarten Änderungen Rechnung.

(3)   Änderungen von Anhang V müssen jedoch auch vereinbarten Änderungen des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG widerspiegeln.

(4)   Änderungen von Anhang VIII müssen den einschlägigen internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen Rechnung tragen.

Artikel 61

Zusätzliche Maßnahmen

(1)   Die Kommission kann zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf die Durchführung, Anwendung, Verwaltung und Durchsetzung dieser Verordnung und die Bestimmungen des Vertrags von 2003 über den Beitritt zur Europäischen Union, die Abfallverbringungen betreffen, annehmen.

(2)   Solche Maßnahmen sind in Übereinstimmung mit dem in Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG sowie mit dem in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG genannten Verfahren zu beschließen.

(3)   Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist beträgt 30 Tage.

Artikel 62

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen und die Entscheidung 94/774/EG über den einheitlichen Begleitschein werden mit Wirkung ab dem Datum der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben.

(2)   Die Entscheidung 1999/412/EG über einen Fragebogen für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wird mit Wirkung vom auf den Beginn der Anwendung dieser Verordnung folgenden 31. Dezember aufgehoben.

Artikel 63

Übergangsbestimmungen

(1)   Jede Verbringung von Abfällen, die der zuständigen Behörde am Versandort notifiziert und vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgenommen wurde, unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93.

(2)   Verbringungen, die von den betroffenen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 genehmigt wurden, sind spätestens ein Jahr nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung abzuschließen.

(3)   Die Berichterstattung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und Artikel 53 dieser Verordnung erfolgt in dem Jahr, ab dem diese Verordnung angewandt wird, auf der Grundlage des in der Entscheidung 1999/412/EG vorgesehenen Fragebogens.

Artikel 64

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gelangt 10 Monate nach ihrer Veröffentlichung zur Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C vom, S.

(2)  ABl. C ...

(3)  ABl. C ...

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. November 2003.

(5)  ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1).

(6)  ABl. L 310 vom 3.12.1994, S. 70.

(7)  ABl. L 156 vom 23.6.1999, S. 37.

(8)  ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1.

(9)  ABl. C 362 vom 2.12.1996, S. 241.

(10)  ABl. C 76 vom 11.3.1997, S. 1.

(11)   ABl. L 272 vom 4.10.1997, S. 45.

(12)  ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 14.

(13)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 1).

(14)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1915/2003 (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 29).

(15)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(16)  Slg. 2003, I-1439.

(17)  Slg. 2003, I-1553.

(18)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(19)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(20)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(21)  ABl. L 35 vom 12.2.1992, S. 24.

(22)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

(23)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(24)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 16).

(25)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

(26)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

ANLAGE 1A

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ANLAGE 1B

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ANLAGE II

INFORMATIONEN UND DOKUMENTATION FÜR DIE NOTIFIZIERUNG

1.   Dem Notifizierungsbogen beizufügende Informationen:

1.

Fortlaufende Nummer oder andere anerkannte Identifizierung des Notifizierungsbogens

2.

Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email und Kontaktperson des Notifizierers

3.

Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email, angewandte Techniken.

Ist die Beseitigungs- oder Verwertungseinrichtung in Anhang I, Kategorie 5 der Richtlinie 96/61/EG aufgelistet, so ist eine gültige Genehmigung im Sinne von Artikel 4 und 5 dieser Richtlinie vorzulegen.

4.

Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email vom Empfänger

5.

Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email des/der vorgesehenen Abfallbeförderers und/oder von dessen/deren Beauftragten

6.

Ausfuhrstaat, zuständige Behörde

7.

Durchfuhrstaaten, zuständige Behörden

8.

Empfängerstaat, zuständige Behörde

9.

Einzelnotifizierung oder allgemeine Notifizierung. Bei allgemeiner Notifizierung Angabe der Gültigkeitsdauer

10.

Voraussichtliche(r) Versandtermin(e) der Verbringung(en)

11.

Beförderungsart, Grenzübertritt (Ein- und Ausfuhrorte in und aus jedem Land, einschließlich Zollstellen für den Aus- und Eingang in die Europäische Gemeinschaft) sowie Strecke (Strecke zwischen den Ein- und Ausfuhrorten), einschließlich möglicher Alternativen

12.

Nachweis der Registrierung des Transportunternehmers für die Abfallverbringung

13.

Angabe der Abfallart auf der entsprechenden Liste, Quelle(n), Beschreibung, Menge(n), Zusammensetzung und jegliche gefährlichen Merkmale. Bei Abfällen aus verschiedenen Quellen auch ein detailliertes Abfallverzeichnis.

14.

Spezifizierung der Verwertungs- oder Beseitigungstätigkeit(en) gemäß Anhang IIA und B der Richtlinie 75/442/EWG.

15.

Wenn der Abfall zur Verwertung bestimmt ist:

a)

die geplante Methode zur Beseitigung der Restabfälle nach der Verwertung

b)

die Menge verwerteten Materials in Bezug zum Restabfall und dem nicht verwertbaren Abfall

c)

der geschätzte Wert des verwerteten Materials

d)

die Kosten der Verwertung und der Beseitigung des Restabfalls

16.

Versicherungsnachweis für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten

17.

Nachweis der Haftpflichtversicherung für die Transportfahrzeuge

18.

Nachweis für einen Vertrag zwischen Notifizierer und Empfänger über die Behandlung des Abfalls, der gemäß der Forderung der Artikel 5 Absatz 4 und 6 bei der Notifizierung festgelegt und rechtsverbindlich wird

19.

Nachweis für finanzielle Garantien oder gleichwertige Versicherungen, die gemäß der Forderung der Artikel 5 Absatz 5 und 7 bei der Notifizierung festgelegt und rechtsverbindlich werden und ab Beginn der Lieferungen laufen

20.

Erklärung des Notifizierers, dass die Angaben nach seinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen

21.

Für Eingang und/oder Ausgang und/oder Ausfuhr zuständige Zollstellen.

2.   Dem Versandformular beizufügende Informationen:

Neben sämtlichen unter Teil 1 aufgelisteten Informationen sind folgende Angaben erforderlich:

1.

Datum des Beginns der Verbringung

2.

Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email vom Transportunternehmen

3.

Geplante Art der Verpackung

4.

Sämtliche vom Transportunternehmen zu treffenden speziellen Vorsichtsmaßnahmen

5.

Erklärung des Notifizierers, dass keine zuständige Behörde eines betroffenen Landes Einwände vorgebracht hat. Diese Erklärung ist vom Notifizierer zu unterschreiben.

6.

Entsprechende Unterschriften für jede Abfallübergabe

3.   Zusätzliche Informationen und Dokumentation, die von den zuständigen Behörden verlangt werden können:

1.

Ist der Notifizierer nicht gleichzeitig Abfallerzeuger, Identität des/der ursprünglichen Abfallerzeuger(s)

2.

Art und Gültigkeitsdauer der Genehmigung der Behandlungsanlage

3.

Informationen über Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Verbringung erforderlich sind

4.

Transportentfernung zwischen Notifizierer und Empfänger, einschließlich möglicher alternativer Strecken

5.

Chemische Analyse der Zusammensetzung des Abfalls

6.

Beschreibung des Prozesses der Abfallerzeugung

7.

Beschreibung des Behandlungsprozesses in der in Empfang nehmenden Anlage

8.

Informationen über die Berechnung der in Artikel 5 Absatz 5 und 7 geforderten finanziellen Garantie oder gleichwertigen Versicherung.

ANLAGE III

LISTE DER ABFÄLLE, FÜR DIE BESTIMMTE INFORMATIONEN ERFORDERLICH SIND („GRÜNE ABFALLLISTE“) (1)

Unabhängig davon, ob Abfälle in diese Liste aufgenommen sind oder nicht, können sie für das Kontrollverfahren, wofür bestimmte Informationen mitzuführen sind, nicht in Frage kommen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien (a) die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so stark erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlicher Notifizierung und Genehmigung angemessen erscheint, oder (b) die Verwertung der Abfälle in einer umweltgerechten Art nicht mehr möglich ist.

TEIL I

In Anhang IX des Basler Übereinkommens aufgelistete Abfälle (2).

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Verweise auf Liste A des Anhangs IX des Basler Übereinkommens sind als Verweis auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen.

b)

Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff „in massiver, bearbeiteter Form“ umfasst alle metallischen nicht dispersiblen (3) Formen des darin aufgeführten Schrotts.

c)

Der Teil des Basler Eintrags B1100 mit Bezug auf „Schlacken aus der Kupferproduktion“ usw. gilt nicht. Stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II.

d)

Der Basler Eintrag B1110 gilt nicht; stattdessen gelten in Teil II die OECD-Einträge GC010 und GC020.

e)

Der Basler Eintrag B2050 kommt nicht zur Anwendung; stattdessen gilt in Teil II der OECD-Eintrag GG040.

f)

Der Verweis im Basler Eintrag B3010 auf fluorierte Polymerabfälle umfasst Polymere und Copolymere fluorierten Äthylens (PTFE).

g)

Die Einträge B1200 und B1210 des Basler Übereinkommens kommen nicht zur Anwendung, sofern die Schlacken spezifisch zur Einhaltung sowohl der einzelstaatlichen als auch der einschlägigen internationalen Anforderungen und Normen hergestellt wurden.

TEIL II:

Für folgende Abfälle sind ebenfalls bestimmte Informationen erforderlich:

Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen (ohne Dispersionsrisiko)

GA300

ex 811220

Abfälle und Schrott, aus Chrom

Metallhaltige Abfälle, die beim Giessen, Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallen

GB040

7112

262030

262090

Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Wiederverwendung

Sonstige metallhaltige Abfälle

GC010

 

Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile

GC020

 

Abfälle aus elektronischen Geräten und Bauteilen (z.B. gedruckte Schaltungen auf Platten, Draht usw.) und wiederverwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen

GC030

ex 890800

Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken, ohne Ladung und andere in dem Schiff auftretende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten

GC040

ex 8701-05

ex 8709-11

Fahrzeugwracks nach Entfernung aller darin enthaltenen Flüssigkeiten

GC050

 

Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fließbett (z.B. Aluminiumoxid, Zeolithe)

Abfälle aus folgenden Metallen und ihren Legierungen in metallischer dispersibler Form:

GC090

 

Molybdän

GC100

 

Wolfram

GC110

 

Tantal

GC120

 

Titan

GC130

 

Niob

GC140

 

Rhenium

Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko

GE020

ex 7001

ex 701939

Glasfaserabfälle

Keramikabfälle ohne Dispersionsrisiko

GF010

 

Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnisse (vor und nach Verwendung)

Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können

GG030

ex 2621

Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken

GG040

ex 2621

Flugasche aus Kohlekraftwerken

GG160

 

Bituminöses teerfreies Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -unterhaltung

Kunststoffabfälle in fester Form

GH013

391530

ex 390410-40

Vinylchloridpolymere

Textilabfälle

GJ140

ex 6310

Teppichboden- und Teppichabfälle

Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie

GM140

ex 1500

Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z.B. Frittieröl)

Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle

GN010

ex 050200

Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln

GN020

ex 050300

Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

GN030

ex 050590

Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt


(1)  Diese Liste stammt aus dem OECD-Beschluss, Anlage 3.

(2)  Anhang IX des Basler Übereinkommens ist in Anhang V, Teil 1, Liste B dieser Verordnung aufgenommen.

(3)  „Nicht dispersibel“ umfasst nicht Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder festen Gegenständen, die eingeschlossene gefährliche flüssige Abfälle enthalten.

ANLAGE IV

LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND GENEHMIGUNG UNTERLIEGEN („GELBE ABFALLLISTE“) (1)

TEIL I:

In Anhang II und VIII des Basler Übereinkommens aufgelistete Abfälle (2).

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)

Verweise auf Liste B des Anhangs VIII des Basler Übereinkommens sind als Verweis auf Anhang III dieser Verordnung zu verstehen.

(b)

Im Eintrag A1010 des Basler Übereinkommens sind die Worte „ausgenommen der in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle“ als Verweis auf den Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens und auf die Anmerkung zum Eintrag B1020 in Anhang III dieser Verordnung, Teil I (b) zu verstehen.

(c)

Die Einträge A1180 und A2060 des Basler Übereinkommens gelten nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010, GC020 und GG040 in Anhang III, Teil II, sofern zutreffend.

(d)

Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese Y33 anorganische Cyanide enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen Teil II des Eintrags AB120 zugeordnet, da sie Y32 anorganische Fluorverbindungen außer Kalziumfluorid enthalten.

TEIL II:

Folgende Abfälle werden ebenfalls dem Verfahren der schriftlichen Notifizierung und Genehmigung unterzogen:

Metallhaltige Abfälle

AA010

261900

Schlacken, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (3)

AA060

262050

Vanadiumhaltige Aschen und Rückstände

AA190

810420

ex 8/10430

Brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren

Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen

AB030

 

Andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen

AB070

 

Gießereisand

AB120

ex 281290

ex 3824

Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene anorganische Halogenidverbindungen

AB130

 

Sandstrahlrückstände

AB150

ex 382490

Nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

Vorwiegend organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen

AC020

 

Bituminöses, anderweitig nicht angegebenes oder einbezogenes Material (Asphaltabfall)

AC060

ex 381900

Hydraulikflüssigkeit

AC070

ex 381900

Bremsflüssigkeit

AC080

ex 382000

Frostschutzmittel

AC150

 

Fluorchlorkohlenwasserstoffe

AC160

 

Halone

AC170

ex 440310

Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz

AC250

 

Grenzflächenaktive Stoffe

AC260

ex 3101

Flüssiger Schweinemist; Fäkalien

AC270

 

Abwasserschlamm

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können

AD090

ex 382490

Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprographischen oder photographischen Materialien

AD100

 

Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen

AD120

ex 391400

ex 3915

Ionenaustauschharze

AD150

 

Als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z.B. Biofilter)

Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen

RB020

ex 6815

Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest


(1)  Diese Liste stammt aus dem OECD-Beschluss, Anlage 4.

(2)  Anhang VIII des Basler Übereinkommens ist in Anhang V, Teil 1, Liste A dieser Verordnung aufgenommen.

(3)  Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Aschen, Rückständen, Schlacken, Abschöpfgut, Zunder, Stäuben, Schlämmen und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich genannt sind.

ANLAGE IV A

IN DER ANLAGE III AUFGENOMMENE ABFÄLLE, DIE DEM VERFAHREN DER SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND GENEHMIGUNG (ARTIKEL 3 ABSATZ 3) UNTERLIEGEN

 

ANLAGE V

ABFÄLLE, DIE DEM AUSFUHRVERBOT GEMÄSS ARTIKEL 36 UNTERLIEGEN

EINLEITENDE BEMERKUNGEN

1.

Anhang V gilt unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG und der Richtlinie 91/689/EWG.

2.

Dieser Anhang besteht aus drei Teilen, wobei die Teile 2 und 3 nur gelten, wenn Teil1 Liste A keine Anwendung findet. Um festzustellen, ob ein Abfall unter Anhang V dieser Verordnung fällt, muss daher zuerst geprüft werden, ob er in Teil 1 Liste A des Anhangs V aufgeführt ist, wenn das nicht der Fall ist, ob er in Teil 2 erfasst ist, und wenn das nicht zutrifft, ob er in Teil 3 erfasst ist.

Teil 1 ist in zwei Abschnitte unterteilt. Liste A enthält Abfälle, die im Sinne des Basler Übereinkommens als gefährlich gelten ; Liste B enthält Abfälle, die nicht als gefährlich gelten.

Ist ein Abfall in Teil 1 Liste A erfasst, fällt er unter das Ausfuhrverbot. Ist ein Abfall nicht in Teil 1 Liste A erfasst, jedoch in Teil 2 oder Teil 3, fällt er ebenfalls unter das Ausfuhrverbot.

3.

Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf der Grundlage einer vom Besitzer der Abfälle vorzulegenden Bescheinigung festlegen, dass ein bestimmter in diesem Anhang aufgeführter Abfall von dem Ausfuhrverbot gemäß Artikel 37 dieser Verordnung auszunehmen ist, wenn er keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigenschaften aufweist, wobei hinsichtlich der Nummern H3 bis H8, H10 und H11 des genannten Anhangs die Grenzwerte der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission in ihrer geänderten Fassung zu berücksichtigen sind.

In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat vor seiner Entscheidung das vorgesehene Einfuhrland. Die Mitgliedstaaten teilen derartige Fälle außerdem der Kommission vor Ende jeden Kalenderjahres mit. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiter. Aufgrund dieser Informationen kann die Kommission Stellung nehmen und gegebenenfalls dem Ausschuss nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG Vorschläge im Hinblick auf eine Anpassung von Anhang V dieser Verordnung unterbreiten.

4.

Auch wenn ein Abfall nicht in diesem Anhang als gefährlicher Abfall aufgeführt ist, kann er unter besonderen Voraussetzungen als gefährlich eingestuft werden und unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 36 dieser Verordnung fallen, wenn er eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG beschriebenen Eigenschaften aufweist, wobei für H3 bis H8, H10 und H11 des genannten Anhangs die Grenzwerte der Entscheidung 2000/532/EG zu berücksichtigen sind, wie in Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG und in der Überschrift von Anhang III dieser Verordnung vorgesehen.

In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat vor seiner Entscheidung das vorgesehene Einfuhrland. Die Mitgliedstaaten teilen derartige Fälle außerdem der Kommission vor Ende jeden Kalenderjahres mit. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiter. Aufgrund dieser Informationen kann die Kommission Stellung nehmen und gegebenenfalls dem Ausschuss nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG Vorschläge im Hinblick auf eine Anpassung von Anhang V dieser Verordnung unterbreiten.

TEIL 1

Liste A (Anlage VIII des Basler Übereinkommens)

A1

METALLE UND METALLHALTIGE ABFÄLLE

A1010

Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:

Antimon

Arsen

Beryllium

Cadmium

Blei

Quecksilber

Selen

Tellur

Thallium

jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle.

A1020

Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:

Antimon; Antimonverbindungen

Beryllium; Berylliumverbindungen

Cadmium; Cadmiumverbindungen

Blei; Bleiverbindungen

Selen; Selenverbindungen

Tellur; Tellurverbindungen

A1030

Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:

Arsen; Arsenverbindungen

Quecksilber; Quecksilberverbindungen

Thallium; Thalliumverbindungen

A1040

Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:

Metallcarbonyle

Chrom(VI)-verbindungen

A1050

Galvanikschlämme

A1060

Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle

A1070

Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.

A1080

Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

A1090

Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht

A1100

Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen

A1110

Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1120

Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1130

Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen

A1140

Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren

A1150

Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B (1) aufgeführt sind

A1160

Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert

A1170

Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden

A1180

Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten (2), die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (z.B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B1110)] (3)

A2

ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN

A2010

Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern

A2020

Abfälle von anorganischen — flüssigen oder schlammförmigen — Fluorverbindungen, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A2030

Abfälle von Katalysatoren, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A2040

Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2080)]

A2050

Asbestabfälle (Staub und Fasern)

A2060

Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2050)]

A3

ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN

A3010

Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen

A3020

Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind

A3030

Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind

A3040

Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten

A3050

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen /Klebstoffen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B4020)]

A3060

Nitrocelluloseabfälle

A3070

Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen

A3080

Etherabfälle, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A3090

Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B3100)]

A3100

Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B3090)]

A3110

Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B3110)]

A3120

FLUFF: Shredderleichtfraktion

A3130

Abfälle von phosphororganischen Verbindungen

A3140

Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A3150

Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln

A3160

Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln

A3170

Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)

A3180

Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von >50 mg/kg (4)

A3190

Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)

A4

ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS ORGANISCHE BESTANDTEILE ENTHALTEN KÖNNEN

A4010

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A4020

Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d.h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen

A4030

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten ist (5) oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind

A4040

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel (6)

A4050

Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:

anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide

organische Cyanide

A4060

Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen

A4070

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B4010)]

A4080

Abfälle explosiver Art (ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle)

A4090

Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen der in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2120)]

A4100

Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A4110

Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:

alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen

alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen

A4120

Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind

A4130

Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

A4140

Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum (7) überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind

A4150

Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind

A4160

In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2060)].

Liste B (Anlage IX des Basler Übereinkommens)

B1

METALLE UND METALLHALTIGE ABFÄLLE

B1010

Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Wolframschrott

Molybdänschrott

Tantalschrott

Magnesiumschrott

Cobaltschrott

Bismutschrott

Titanschrott

Zirconiumschrott

Manganschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

B1020

Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott, einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):

Antimonschrott

Berylliumschrott

Cadmiumschrott

Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

Selenschrott

Tellurschrott

B1030

Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)

B1040

Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden

B1050

Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften (8) aufweisen

B1060

Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form, einschließlich Pulver

B1070

Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen

B1080

Zinkaschen und -rückstände, einschließlich Rückständen von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (9)

B1090

Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien

B1100

Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:

Hartzinkabfälle

zinkhaltige Oberflächenschlacke:

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92% Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85% Zn)

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92% Zn)

Zinkkrätze

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

Zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

Zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

Tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5%

B1110

Elektrische und elektronische Geräte

Nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte

Abfälle oder Schrott (10) von elektrischen und elektronischen Geräten (einschließlich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder andere in Liste A enthaltene Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren, sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I genannte Bestandteile (z.B. Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder Verunreinigungen soweit befreit wurden, dass sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A1180)]

Zur unmittelbaren Wiederverwendung (11), jedoch nicht zur Verwertung oder Beseitigung (12) bestimmte elektrische und elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten)

B1120

Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten:

Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A:

Scandium, Vanadium, Mangan, Cobalt, Kupfer, Yttrium, Niobium, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirconium, Molybdän, Tantal, Rhenium

Lanthanoide (Seltenerdmetalle):

Lanthan, Praseodym, Samarium, Gadolinium, Dysprosium, Erbium, Ytterbium, Cer, Neodym, Europium, Terbium, Holmium, Thulium, Lutetium

B1130

Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren

B1140

Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten

B1150

Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung

B1160

Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A1150)]

B1170

Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von photographischen Filmen

B1180

Abfälle von photographischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

B1190

Photopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

B1200

Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1210

Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solcher, die zur Herstellung von Titan und Vanadium verwendet wird

B1220

Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (> 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe

B1230

Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1240

Kupferoxid-Walzzunder

B2

ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN

B2010

Abfälle aus dem Bergbau in Form:

Abfälle von natürlichem Graphit

Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt

Glimmerabfall

Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

Feldspatabfälle

Flussspatabfälle

Feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden

B2020

Glasabfälle in nichtdisperser Form

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern

B2030

Keramikabfälle in nichtdisperser Form

Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

Unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

B2040

Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen

Teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

Beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

Chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

Fester Schwefel

Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH<9)

Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

Carborundum (Siliciumcarbid)

Betonbruchstücke

Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

B2050

Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A2060)]

B2060

Verbrauchte Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4160)]

B2070

Calciumfluoridschlamm

B2080

In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A2040)]

B2090

Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)

B2100

Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden

B2110

Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH<11,5)

B2120

Nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH >2 und <11,5 [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4090)]

B3

ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN

B3010

Feste Kunststoffabfälle

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf, folgende Stoffe: (13)

Ethylen

Styrol

Polypropylen

Polyethylenterephthalat

Acrylnitril

Butadien

Polyacetale

Polyamide

Polybutylenterephthalat

Polycarbonate

Polyether

Polyphenylsulfide

Acrylpolymere

Alkane (C10-C13) (Weichmacher)

Polyurethane (FCKW-frei)

Polysiloxane

Polymethylmethacrylat

Polyvinylalkohol

Polyvinylbutyral

Polyvinylacetat

Ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:

Harnstoff-Formaldehyd-Harze

Phenol-Formaldehyd-Harze

Melamin-Formaldehyd-Harze

Epoxidharze

Alkydharze

Polyamide

Folgende fluorierte Polymerabfälle (14):

Perfluorethylen/Propylene (FEP)

Perfluoralkoxyalkan (PFA)

Perfluoralkoxyalkan (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

B3020

Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

Ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

Hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

Hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf: i) Pappe (Karton); ii) nicht sortierter Ausschuss

B3030

Textilabfälle

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbarer Kokons, Garnabfällen und Reißspinnstoff)

weder gekrempelt noch gekämmt

andere

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfällen, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

Abfälle von groben Tierhaaren

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff)

Garnabfälle

Reißspinnstoff

andere

Flachswerg und -abfälle

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Kokos

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfällen und Reißspinnstoff)

aus synthetischen Chemiefasern

aus künstlichen Chemiefasern

Altwaren

Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

sortiert

andere

B3040

Gummiabfälle

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z.B. Ebonit)

andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

B3050

Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz

Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst

Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten

B3060

Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

Weintrub

Getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

Fischabfälle

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

Andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

B3070

Folgende Abfälle:

Abfälle von Menschenhaar

Strohabfälle

Bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

B3080

Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen

B3090

Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3100)]

B3100

Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3090)]

B3110

Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiösen Stoffe enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3110)]

B3120

Abfälle von Lebensmittelfarben

B3130

Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können

B3140

Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind

B4

ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH ORGANISCHE BESTANDTEILE ENTHALTEN KÖNNEN

B4010

Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4070)]

B4020

Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3050)]

B4030

Gebrauchte Einwegfotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien

TEIL 2

In der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (geänderte Fassung) aufgeführte Abfälle. Mit einem Sternchen gekennzeichnete Abfälle gelten als gefährliche Abfälle im Sinne der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (15).

01

ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN

01 01

Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen

01 01 01

Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen

01 01 02

Abfälle aus dem Abbau von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

01 03

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

01 03 04*

Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz

01 03 05*

andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten

01 03 06

Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen

01 03 07*

andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

01 03 08

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen

01 03 09

Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt

01 03 99

Abfälle a. n. g.

01 04

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

01 04 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

01 04 08

Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 09

Abfälle von Sand und Ton

01 04 10

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 11

Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 12

Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen

01 04 13

Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 99

Abfälle a. n. g.

01 05

Bohrschlämme und andere Bohrabfälle

01 05 04

Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen

01 05 05*

ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle

01 05 06*

Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

01 05 07

barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

01 05 08

chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

01 05 99

Abfälle a. n. g.

02

ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN

02 01

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

02 01 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

02 01 02

Abfälle aus tierischem Gewebe

02 01 03

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

02 01 04

Kunststoffabfälle (außer Verpackungen)

02 01 06

tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt

02 01 07

Abfälle aus der Forstwirtschaft

02 01 08*

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten

02 01 09

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen

02 01 10

Metallabfälle

02 01 99

Abfälle a. n. g.

02 02

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

02 02 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

02 02 02

Abfälle aus tierischem Gewebe

02 02 03

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 02 04

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 02 99

Abfälle a. n. g.

02 03

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefeund Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

02 03 01

Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen

02 03 02

Abfälle von Konservierungsstoffen

02 03 03

Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

02 03 04

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 03 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 03 99

Abfälle a. n. g.

02 04

Abfälle aus der Zuckerherstellung

02 04 01

Rübenerde

02 04 02

nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm

02 04 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 04 99

Abfälle a. n. g.

02 05

Abfälle aus der Milchverarbeitung

02 05 01

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 05 02

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 05 99

Abfälle a. n. g.

02 06

Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren

02 06 01

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 06 02

Abfälle von Konservierungsstoffen

02 06 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 06 99

Abfälle a. n. g.

02 07

Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (außer Kaffee, Tee und Kakao)

02 07 01

Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials

02 07 02

Abfälle aus der Alkoholdestillation

02 07 03

Abfälle aus der chemischen Behandlung

02 07 04

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 07 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 07 99

Abfälle a. n. g.

03

ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE

03 01

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln

03 01 01

Rinden- und Korkabfälle

03 01 04*

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten

03 01 05

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen

03 01 99

Abfälle a. n. g.

03 02

Abfälle aus der Holzkonservierung

03 02 01*

halogenfreie organische Holzschutzmittel

03 02 02*

chlororganische Holzschutzmittel

03 02 03*

metallorganische Holzschutzmittel

03 02 04*

anorganische Holzschutzmittel

03 02 05*

andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

03 02 99

Holzschutzmittel a. n. g.

03 03

Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe

03 03 01

Rinden- und Holzabfälle

03 03 02

Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)

03 03 05

De-inking-schlämme aus dem Papierrecycling

03 03 07

mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen

03 03 08

Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling

03 03 09

Kalkschlammabfälle

03 03 10

Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung

03 03 11

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen

03 03 99

Abfälle a. n. g.

04

ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE

04 01

Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie

04 01 01

Fleischabschabungen und Häuteabfälle

04 01 02

geäschertes Leimleder

04 01 03*

Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase

04 01 04

chromhaltige Gerbereibrühe

04 01 05

chromfreie Gerbereibrühe

04 01 06

chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

04 01 07

chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

04 01 08

chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)

04 01 09

Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

04 01 99

Abfälle a. n. g.

04 02

Abfälle aus der Textilindustrie

04 02 09

Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)

04 02 10

organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)

04 02 14*

Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten

04 02 15

Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen

04 02 16*

Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten

04 02 17

Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen

04 02 19*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

04 02 20

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen

04 02 21

Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

04 02 22

Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

04 02 99

Abfälle a. n. g.

05

ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE

05 01

Abfälle aus der Erdölraffination

05 01 02*

Entsalzungsschlämme

05 01 03*

Bodenschlämme aus Tanks

05 01 04*

saure Alkylschlämme

05 01 05*

verschüttetes Öl

05 01 06*

ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung

05 01 07*

Säureteere

05 01 08*

andere Teere

05 01 09*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

05 01 10

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen

05 01 11*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

05 01 12*

säurehaltige Öle

05 01 13

Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung

05 01 14

Abfälle aus Kühlkolonnen

05 01 15*

gebrauchte Filtertone

05 01 16

schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung

05 01 17

Bitumen

05 01 99

Abfälle a. n. g.

05 06

Abfälle aus der Kohlepyrolyse

05 06 01*

Säureteere

05 06 03*

andere Teere

05 06 04

Abfälle aus Kühlkolonnen

05 06 99

Abfälle a. n. g.

05 07

Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport

05 07 01*

quecksilberhaltige Abfälle

05 07 02

schwefelhaltige Abfälle

05 07 99

Abfälle a. n. g.

06

ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

06 01

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren

06 01 01*

Schwefelsäure und schweflige Säure

06 01 02*

Salzsäure

06 01 03*

Flusssäure

06 01 04*

Phosphorsäure und phosphorige Säure

06 01 05*

Salpetersäure und salpetrige Säure

06 01 06*

andere Säuren

06 01 99

Abfälle a. n. g.

06 02

Abfälle aus HZVA von Basen

06 02 01*

Calciumhydroxid

06 02 03*

Ammoniumhydroxid

06 02 04*

Natrium- und Kaliumhydroxid

06 02 05*

andere Basen

06 02 99

Abfälle a. n. g.

06 03

Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden

06 03 11*

feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten

06 03 13*

feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten

06 03 14

feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen

06 03 15*

Metalloxide, die Schwermetalle enthalten

06 03 16

Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen

06 03 99

Abfälle a. n. g.

06 04

Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen

06 04 03*

arsenhaltige Abfälle

06 04 04*

quecksilberhaltige Abfälle

06 04 05*

Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten

06 04 99

Abfälle a. n. g.

06 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

06 05 02*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

06 05 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen

06 06

Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen

06 06 02*

Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten

06 06 03

sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen

06 06 99

Abfälle a. n. g.

06 07

Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie

06 07 01*

asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse

06 07 02*

Aktivkohle aus der Chlorherstellung

06 07 03*

quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme

06 07 04*

Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure

06 07 99

Abfälle a. n. g.

06 08

Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen

06 08 02*

gefährliche Chlorsinale enthaltende Abfälle

06 08 99

Abfälle a. n. g.

06 09

Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie

06 09 02

phosphorhaltige Schlacke

06 09 03*

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten

06 09 04

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen

06 09 99

Abfälle a. n. g.

06 10

Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln

06 10 02*

Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

06 10 99

Abfälle a. n. g.

06 11

Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern

06 11 01

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Titandioxidherstellung

06 11 99

Abfälle a. n. g.

06 13

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.

06 13 01*

anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide

06 13 02*

gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)

06 13 03

Industrieruß

06 13 04*

Abfälle aus der Asbestverarbeitung

06 13 05*

Ofen- und Kaminruß

06 13 99

Abfälle a. n. g.

07

ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

07 01

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien

07 01 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 01 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 01 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 01 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 01 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 01 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen

07 01 99

Abfälle a. n. g.

07 02

Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern

07 02 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 02 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 02 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 02 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 02 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 02 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen

07 02 13

Kunststoffabfälle

07 02 14*

Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten

07 02 15

Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen

07 02 16*

gefährliche Silicone enthaltende Abfälle

07 02 17

siliconhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 16 fallen

07 02 99

Abfälle a. n. g.

07 03

Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)

07 03 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 03 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 03 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 03 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 03 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 03 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen

07 03 99

Abfälle a. n. g.

07 04

Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden

07 04 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 04 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 04 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 04 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 04 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 04 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen

07 04 13*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

07 04 99

Abfälle a. n. g.

07 05

Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika

07 05 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 05 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 05 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 05 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 05 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 05 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen

07 05 13*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

07 05 14

feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen

07 05 99

Abfälle a. n. g.

07 06

Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

07 06 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 06 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 06 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 06 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 06 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 06 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen

07 06 99

Abfälle a. n. g.

07 07

Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.

07 07 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 07 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 07 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 07 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 07 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 07 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen

07 07 99

Abfälle a. n. g.

08

ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN

08 01

Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken

08 01 11*

Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 12

Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen

08 01 13*

Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 14

Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

08 01 15*

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 01 16

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen

08 01 17*

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 18

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen

08 01 19*

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 01 20

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen

08 01 21*

Farb- oder Lackentfernerabfälle

08 01 99

Abfälle a. n. g.

08 02

Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)

08 02 01

Abfälle von Beschichtungspulver

08 02 02

wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten

08 02 03

wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten

08 02 99

Abfälle a. n. g.

08 03

Abfälle aus HZVA von Druckfarben

08 03 07

wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten

08 03 08

wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten

08 03 12*

Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 13

Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen

08 03 14*

Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 15

Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen

08 03 16*

Abfälle von Ätzlösungen

08 03 17*

Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 18

Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen

08 03 19*

Dispersionsöl

08 03 99

Abfälle a. n. g.

08 04

Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)

08 04 09*

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 04 10

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen

08 04 11*

Klebstoff- und Dichtmassenschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 04 12

Klebstoff- und Dichtmassenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen

08 04 13*

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 04 14

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

08 04 15*

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 04 16

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen

08 04 17*

Harzöle

08 04 99

Abfälle a. n. g.

08 05

Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle

08 05 01*

Isocyanatabfälle

09

ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE

09 01

Abfälle aus der fotografischen Industrie

09 01 01*

Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis

09 01 02*

Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis

09 01 03*

Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis

09 01 04*

Fixierbäder

09 01 05*

Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder

09 01 06*

silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle

09 01 07

Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten

09 01 08

Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten

09 01 10

Einwegkameras ohne Batterien

09 01 11*

Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen

09 01 12

Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen

09 01 13*

wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen

09 01 99

Abfälle a. n. g.

10

ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN

10 01

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

10 01 01

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

10 01 02

Filterstäube aus Kohlefeuerung

10 01 03

Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz

10 01 04*

Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

10 01 05

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form

10 01 07

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen

10 01 09*

Schwefelsäure

10 01 13*

Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen

10 01 14*

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 15

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 04 fallen

10 01 16*

Filterstäube aus der Mitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthält

10 01 17

Filterstäube aus der Mitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen

10 01 18*

Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 19

Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen

10 01 20*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 21

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen

10 01 22*

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 23

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen

10 01 24

Wirbelbettsand

10 01 25

Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke

10 01 26

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 01 99

Abfälle a. n. g.

10 02

Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

10 02 01

Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke

10 02 02

unverarbeitete Schlacke

10 02 07*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02 08

Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen

10 02 10

Walzzunder

10 02 11*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 02 12

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen

10 02 13*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02 14

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen

10 02 15

andere Schlämme und Filterkuchen

10 02 99

Abfälle a. n. g.

10 03

Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie

10 03 02

Anodenschrott

10 03 04*

Schlacken aus der Erstschmelze

10 03 05

Aluminiumoxidabfälle

10 03 08*

Salzschlacken aus der Zweitschmelze

10 03 09*

schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

10 03 15*

Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt

10 03 16

Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt

10 03 17*

Teer, der Abfälle aus der Anodenherstellung enthält

10 03 18

Kohlenstoffe, die Abfälle aus der Anodenherstellung enthalten, mit Ausnahme der Kohlenstoffe, die unter 10 03 17 fallen

10 03 19*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 03 20

Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt

10 03 21*

andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 22

Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen

10 03 23*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 24

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen

10 03 25*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 26

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 25 fallen

10 03 27*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 03 28

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen

10 03 29*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

10 03 30

Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen

10 03 99

Abfälle a. n. g.

10 04

Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

10 04 01*

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 02*

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 03*

Calciumarsenat

10 04 04*

Filterstaub

10 04 05*

andere Teilchen und Staub

10 04 06*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 04 07*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 04 09*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 04 10

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen

10 04 99

Abfälle a. n. g.

10 05

Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie

10 05 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 05 03*

Filterstaub

10 05 04

andere Teilchen und Staub

10 05 05*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 05 06*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 05 08*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 05 09

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen

10 05 10*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

10 05 11

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen

10 05 99

Abfälle a. n. g.

10 06

Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

10 06 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 06 02

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 06 03*

Filterstaub

10 06 04

andere Teilchen und Staub

10 06 06*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 06 07*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 06 09*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 06 10

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen

10 06 99

Abfälle a. n. g.

10 07

Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie

10 07 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 07 02

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 07 03

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 07 04

andere Teilchen und Staub

10 07 05

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 07 07*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 07 08

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen

10 07 99

Abfälle a. n. g.

10 08

Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

10 08 04

Teilchen und Staub

10 08 08*

Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 08 09

andere Schlacken

10 08 10*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

10 08 11

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen

10 08 12*

Teer, der Abfälle aus der Anodenherstellung enthält

10 08 13

Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen

10 08 14

Anodenschrott

10 08 15*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 08 16

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt

10 08 17*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 08 18

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen

10 08 19*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 08 20

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen

10 08 99

Abfälle a. n. g.

10 09

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

10 09 03

Ofenschlacke

10 09 05*

Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

10 09 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen

10 09 07*

Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

10 09 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen

10 09 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 09 10

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt

10 09 11*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 12

andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen

10 09 13*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 14

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen

10 09 15*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 16

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen

10 09 99

Abfälle a. n. g.

10 10

Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen

10 10 03

Ofenschlacke

10 10 05*

Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

10 10 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen

10 10 07*

Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

10 10 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen

10 10 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 10 10

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt

10 10 11*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 12

andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen

10 10 13*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 14

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen

10 10 15*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 16

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen

10 10 99

Abfälle a. n. g.

10 11

Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen

10 11 03

Glasfaserabfall

10 11 05

Teilchen und Staub

10 11 09*

Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen

10 11 10

Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt

10 11 11*

Altglas in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren)

10 11 12

Altglas mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt

10 11 13*

Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 14

Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen

10 11 15*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 16

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen

10 11 17*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 18

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen

10 11 19*

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 20

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen

10 11 99

Abfälle a. n. g.

10 12

Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug

10 12 01

Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

10 12 03

Teilchen und Staub

10 12 05

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 12 06

Verworfene Formen

10 12 08

Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)

10 12 09*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 12 10

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen

10 12 11*

Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten

10 12 12

Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen

10 12 13

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

10 12 99

Abfälle a. n. g.

10 13

Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen

10 13 01

Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

10 13 04

Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk

10 13 06

Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)

10 13 07

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 13 09*

Asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement

10 13 10

Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen

10 13 11

Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen

10 13 12*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 13 13

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen

10 13 14

Betonabfälle und Betonschlämme

10 13 99

Abfälle a. n. g.

10 14

Abfälle aus Krematorien

10 14 01*

Quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung

11

ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISEN-HYDROMETALLURGIE

11 01

Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)

11 01 05*

saure Beizlösungen

11 01 06*

Säuren a. n. g.

11 01 07*

alkalische Beizlösungen

11 01 08*

Phosphatierschlämme

11 01 09*

Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 10

Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen

11 01 11*

wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 12

wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen

11 01 13*

Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 14

Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen

11 01 15*

Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 16*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

11 01 98*

sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 99

Abfälle a. n. g.

11 02

Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie

11 02 02*

Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)

11 02 03

Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse

11 02 05*

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten

11 02 06

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen

11 02 07*

sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

11 02 99

Abfälle a. n. g.

11 03

Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen

11 03 01*

Cyanidhaltige Abfälle

11 03 02*

andere Abfälle

11 05

Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung

11 05 01

Hartzink

11 05 02

Zinkasche

11 05 03*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

11 05 04*

Gebrauchte Flussmittel

11 05 99

Abfälleang.

12

ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN

12 01

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

12 01 01

Eisenfeil- und -drehspäne

12 01 02

Eisenstaub und -teile

12 01 03

Metallfeil- und -drehspäne

12 01 04

NE-Metallstaub und -teilchen

12 01 05

Kunststoffspäne und -drehspäne

12 01 06*

Halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

12 01 07*

Halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

12 01 08*

Halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

12 01 09*

Halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

12 01 10*

Synthetische Bearbeitungsöle

12 01 12*

Gebrauchte Wachse und Fette

12 01 13

Schweißabfälle

12 01 14*

Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 15

Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen

12 01 16*

Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 17

Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen

12 01 18*

ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)

12 01 19*

Biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle

12 01 20*

Gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 21

Gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen

12 01 99

Abfälle a. n. g.

12 03

Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)

12 03 01*

wässrige Waschflüssigkeiten

12 03 02*

Abfälle aus der Dampfentfettung

13

ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUSSER SPEISEÖLE UND ÖLABFÄLLE, DIE UNTER DIE KAPITEL 05, 12 UND 19 FALLEN)

13 01

Abfälle von Hydraulikölen

13 01 01*

Hydrauliköle, die PCB enthalten (16)

13 01 04*

chlorierte Emulsionen

13 01 05*

Nichtchlorierte Emulsionen

13 01 09*

chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

13 01 10*

Nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

13 01 11*

Synthetische Hydrauliköle

13 01 12*

Biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle

13 01 13*

andere Hydrauliköle

13 02

Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen

13 02 04*

chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 02 05*

Nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 02 06*

Synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 02 07*

Biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 02 08*

andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 03

Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen

13 03 01*

Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten

13 03 06*

Chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen

13 03 07*

Nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis

13 03 08*

Synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 09*

Biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 10*

andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 04

Bilgenöle

13 04 01*

Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

13 04 02*

Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

13 04 03*

Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

13 05

Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern

13 05 01*

feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

13 05 02*

Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 03*

Schlämme aus Einlaufschächten

13 05 06*

Öle aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 07*

öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 08*

Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

13 07

Abfälle aus flüssigen Brennstoffen

13 07 01*

Heizöl und Diesel

13 07 02*

Benzin

13 07 03*

andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)

13 08

Ölabfälle a. n. g.

13 08 01*

Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern

13 08 02*

andere Emulsionen

13 08 99*

Abfälle a. n. g.

14

ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (AUSSER 07 UND 08)

14 06

Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen

14 06 01*

Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW

14 06 02*

andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische

14 06 03*

andere Lösemittel und Lösemittelgemische

14 06 04*

Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten

14 06 05*

Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten

15

VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (a. n. g.)

15 01

Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)

15 01 01

Verpackungen aus Papier und Pappe

15 01 02

Verpackungen aus Kunststoff

15 01 03

Verpackungen aus Holz

15 01 04

Verpackungen aus Metall

15 01 05

Verbundverpackungen

15 01 06

gemischte Verpackungen

15 01 07

Verpackungen aus Glas

15 01 09

Verpackungen aus Textilien

15 01 10*

Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

15 01 11*

Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse

15 02

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

15 02 02*

Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

15 02 03

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

16

ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND

16 01

Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen sowie Wasserfahrzeuge und Flugzeuge ) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)

16 01 03

Altreifen

16 01 04*

Altfahrzeuge

16 01 04*

a Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken, ohne Ladung und andere in dem Schiff auftretende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten

16 01 06

Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten

16 01 06

a Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken, ohne Ladung und andere in dem Schiff auftretende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten

16 01 07*

Ölfilter

16 01 08*

Quecksilberhaltige Bestandteile

16 01 09*

Bestandteile, die PCB enthalten

16 01 10*

Explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)

16 01 11*

Asbesthaltige Bremsbeläge

16 01 12

Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen

16 01 13*

Bremsflüssigkeiten

16 01 14*

Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

16 01 15

Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen

16 01 16

Flüssiggasbehälter

16 01 17

Eisenmetalle

16 01 18

Nichteisenmetalle

16 01 19

Kunststoff

16 01 20

Glas

16 01 21*

Gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen

16 01 22

Bauteile a. n. g.

16 01 99

Abfälle a. n. g.

16 02

Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten

16 02 09*

Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten

16 02 10*

Gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen

16 02 11*

Gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

16 02 12*

Gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten

16 02 13*

Gefährliche Bestandteile (17) enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen

16 02 14

Gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen

16 02 15*

aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile

16 02 16

aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen

16 03

Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse

16 03 03*

Anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 03 04

Anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 03 fallen

16 03 05*

Organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 03 06

Organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 05 fallen

16 04

Explosivabfälle

16 04 01*

Munition

16 04 02*

Feuerwerkskörperabfälle

16 04 03*

andere Explosivabfälle

16 05

Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien

16 05 04*

Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)

16 05 05

Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 01 10 und 16 05 04 fallen

16 05 06*

Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien

16 05 07*

Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

16 05 08*

Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

16 05 09

Gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen

16 06

Batterien und Akkumulatoren

16 06 01*

Bleibatterien

16 06 02*

Ni-Cd-Batterien

16 06 03*

Quecksilber enthaltende Batterien

16 06 04

Alkalibatterien (außer 16 06 03)

16 06 05

andere Batterien und Akkumulatoren

16 06 06*

getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren

16 07

Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)

16 07 08*

ölhaltige Abfälle

16 07 09*

Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten

16 07 99

Abfälle a. n. g.

16 08

Gebrauchte Katalysatoren

16 08 01

Gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)

16 08 02*

Gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle (18) oder deren Verbindungen enthalten

16 08 03

Gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.

16 08 04

Gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)

16 08 05*

Gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten

16 08 06*

Gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden

16 08 07*

Gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

16 09

Oxidierende Stoffe

16 09 01*

Permanganate, z.B. Kaliumpermanganat

16 09 02*

Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat

16 09 03*

Peroxide, z.B. Wasserstoffperoxid

16 09 04*

Oxidierende Stoffe a. n. g.

16 10

Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung

16 10 01*

wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 10 02

wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen

16 10 03*

wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten

16 10 04

wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen

16 11

Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

16 11 01*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 02

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen

16 11 03*

andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 04

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen

16 11 05*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 06

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen

17

BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)

17 01

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

17 01 01

Beton

17 01 02

Ziegel

17 01 03

Fliesen und Keramik

17 01 06*

Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

17 01 07

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

17 02

Holz, Glas und Kunststoff

17 02 01

Holz

17 02 02

Glas

17 02 03

Kunststoff

17 02 04*

Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 03

Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

17 03 01*

Kohlenteerhaltige Bitumengemische

17 03 02

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

17 03 03*

Kohlenteer und teerhaltige Produkte

17 04

Metalle (einschließlich Legierungen)

17 04 01

Kupfer, Bronze, Messing

17 04 02

Aluminium

17 04 03

Blei

17 04 04

Zink

17 04 05

Eisen und Stahl

17 04 06

Zinn

17 04 07

gemischte Metalle

17 04 09*

Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 04 10*

Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten

17 04 11

Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen

17 05

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

17 05 03*

Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

17 05 04

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

17 05 05*

Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält

17 05 06

Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt

17 05 07*

Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält

17 05 08

Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt

17 06

Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

17 06 01*

Asbesthaltiges Dämmmaterial

17 06 03*

anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

17 06 04

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

17 06 05*

Asbesthaltige Baustoffe

17 08

Baustoffe auf Gipsbasis

17 08 01*

Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 08 02

Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

17 09

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

17 09 01*

Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten

17 09 02*

Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)

17 09 03*

sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

17 09 04

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

18

ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN)

18 01

Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen

18 01 01

spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)

18 01 02

Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)

18 01 03*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

18 01 04

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

18 01 06*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

18 01 07

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen

18 01 08*

Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

18 01 09

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen

18 01 10*

Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

18 02

Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren

18 02 01

spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 02 02)

18 02 02*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

18 02 03

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besondere Anforderungen gestellt werden

18 02 05*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

18 02 06

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen

18 02 07*

Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

18 02 08

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen

19

ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE

19 01

Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

19 01 02

Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt

19 01 05*

Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

19 01 06*

wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle

19 01 07*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 01 10*

Gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung

19 01 11*

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 12

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen

19 01 13*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 14

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, die unter 19 01 13 fällt

19 01 15*

Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 16

Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt

19 01 17*

Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 18

Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen

19 01 19

Wirbelbettsand

19 01 99

Abfälle a. n. g.

19 02

Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)

19 02 03

Vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen

19 02 04*

Vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfallstoff enthalten

19 02 05*

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 06

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen

19 02 07*

Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen

19 02 08*

flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 09*

feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 10

brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen

19 02 11*

sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 99

Abfälle a. n. g.

19 03

Stabilisierte und verfestigte Abfälle (19)

19 03 04*

als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte (20) Abfälle

19 03 05

Stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen

19 03 06*

als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle

19 03 07

Stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen

19 04

Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung

19 04 01

verglaste Abfälle

19 04 02*

Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 04 03*

nicht verglaste Festphase

19 04 04

wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern

19 05

Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen

19 05 01

nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen

19 05 02

nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 05 03

nicht spezifikationsgerechter Kompost

19 05 99

Abfälle a. n. g.

19 06

Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen

19 06 03

Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

19 06 04

Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

19 06 05

Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 06 06

Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 06 99

Abfälle a. n. g.

19 07

Deponiesickerwasser

19 07 02*

Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält

19 07 03

Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt

19 08

Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.

19 08 01

Sieb- und Rechenrückstände

19 08 02

Sandfangrückstände

19 08 05

Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

19 08 06*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

19 08 07*

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

19 08 08*

Schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen

19 08 09

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten

19 08 10*

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen

19 08 11*

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 08 12

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen

19 08 13*

Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten

19 08 14

Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen

19 08 99

Abfälle a. n. g.

19 09

Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser

19 09 01

feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände

19 09 02

Schlämme aus der Wasserklärung

19 09 03

Schlämme aus der Dekarbonatisierung

19 09 04

Gebrauchte Aktivkohle

19 09 05

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

19 09 06

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

19 09 99

Abfälle a. n. g.

19 10

Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen

19 10 01

Eisen und Stahlabfälle

19 10 02

NE-Metall-Abfälle

19 10 03*

Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten

19 10 04

Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen

19 10 05*

Staub und andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten

19 10 06

Staub und andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen

19 11

Abfälle aus der Altölaufbereitung

19 11 01*

Gebrauchte Filtertone

19 11 02*

Säureteere

19 11 03*

wässrige flüssige Abfälle

19 11 04*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

19 11 05*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

19 11 06

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen

19 11 07*

Abfälle aus der Abgasreinigung

19 11 99

Abfälle a. n. g.

19 12

Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.

19 12 01

Papier und Pappe/Karton

19 12 02

Eisenmetalle

19 12 03

Nichteisenmetalle

19 12 04

Kunststoff und Gummi

19 12 05

Glas

19 12 06*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

19 12 07

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt

19 12 08

Textilien

19 12 09

Mineralien (z.B. Sand, Steine)

19 12 10

brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)

19 12 11*

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

19 12 12

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen

19 13

Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser

19 13 01*

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 02

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen

19 13 03*

Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 04

Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen

19 13 05*

Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 06

Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen

19 13 07*

wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 08

wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen

20

SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN

20 01

Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

20 01 01

Papier und Pappe/Karton

20 01 02

Glas

20 01 08

Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

20 01 10

Bekleidung

20 01 11

Textilien

20 01 13*

Lösemittel

20 01 14*

Säuren

20 01 15*

Laugen

20 01 17*

Fotochemikalien

20 01 19*

Pestizide

20 01 21*

Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

20 01 23*

Gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

20 01 25

Speiseöle und -fette

20 01 26*

Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen

20 01 27*

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten

20 01 28

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen

20 01 29*

Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

20 01 30

Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen

20 01 31*

Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

20 01 32

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen

20 01 33*

Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten

20 01 34

Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen

20 01 35*

Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile (21) enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen

20 01 36

Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35

20 01 37*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

20 01 38

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt

20 01 39

Kunststoffe

20 01 40

Metalle

20 01 41

Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen

20 01 99

sonstige Fraktionen a. n. g.

20 02

Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfällen)

20 02 01

Kompostierbare Abfälle

20 02 02

Boden und Steine

20 02 03

andere nicht kompostierbare Abfälle

20 03

Andere Siedlungsabfälle

20 03 01

gemischte Siedlungsabfälle

20 03 02

Marktabfälle

20 03 03

Straßenkehricht

20 03 04

Fäkalschlamm

20 03 06

Abfälle aus der Kanalisationsreinigung

20 03 07

Sperrmüll

20 03 99

Siedlungsabfälle a. n. g.

TEIL 3

Liste A (Anlage II des Basler Übereinkommens)

Abfälle von Anhang 4, Teil I des OECD-Beschlusses.

Y46

Haushaltsabfälle

Y47

Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen

Liste B

Abfälle von Anhang 4, Teil II des OECD-Beschlusses. Die unter den Einträgen AB 130, AC 250, AC 260 und AC 270 aufgeführten Abfälle wurden gestrichen, da sie gemäß dem Verfahren nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG als nicht gefährlich eingestuft wurden und damit nicht unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 36 fallen.

Metallhaltige Abfälle

AA 010

261900

Schlacken, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (22)

AA 060

262050

Vanadiumhaltige Aschen und Rückstände

AA 190

810420

ex 810430

Brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren

Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen

AB 030

 

Andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen

AB 070

 

Gießereisand

AB 120

ex 281290

ex 3824

Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene anorganische Halogenidverbin-dungen

AB 150

ex 382490

Nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

Vorwiegend organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen

AC 020

 

Bituminöses, anderweitig nicht angegebenes oder einbezogenes Material (Asphaltabfall)

AC 060

ex 381900

Hydraulikflüssigkeit

AC 070

ex 381900

Bremsflüssigkeit

AC 080

ex 382000

Frostschutzmittel

AC 150

 

Fluorchlorkohlenwasserstoffe

AC 160

 

Halone

AC 170

ex 440310

Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können

AD 090

ex 382490

Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprographischen oder photographischen Materialien

AD 100

 

Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen

AD 120

ex 391400

ex 3915

Ionenaustauschharze

AD 150

 

Als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z.B. Biofilter)

Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen

RB 020

ex 6815

Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest


(1)  Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.

(2)  Dieser Eintrag umfasst nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.

(3)  PCB mit einer Konzentration von > 50mg/kg.

(4)  Der Grenzwert von 50mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z.B. 20 mg/kg).

(5)  „Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

(6)  Dieser Eintrag schließt nicht mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz ein.

(7)  „Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

(8)  Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anhang I genannten Stoffen spätere Prozesse, einschließlich der Verwertung solcher Abfälle, dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.

(9)  Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.

(10)  Dieser Eintrag umfasst nicht den Schrott aus der Produktion von elektrischem Strom.

(11)  Die Wiederverwendung umfasst beispielsweise die Reparatur, Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht größeren Zusammenbau.

(12)  In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall eingestuft.

(13)  Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert betrachtet.

(14)

Beim Endverbraucher anfallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag.

Beim Endverbraucher anfallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag.

Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein.

(14)

Beim Endverbraucher anfallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag.

Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein.

Beim Endverbraucher anfallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag.

Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein.

Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.

(14)  

Beim Endverbraucher anfallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag.

Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein.

Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.

(15)  Bei der Identifizierung von Abfällen in der nachstehenden Liste ist die Einleitung des Anhangs der Entscheidung 2000/532/EG relevant.

(16)  Für PCB gilt in dieser Abfallliste die Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/59/EG.

(17)  Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.

(18)  Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind.

(19)  Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z.B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu berühren.

(20)  Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nicht gefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden könnten.

(21)  Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Akkumulatoren und Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.

(22)  Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Aschen, Rückständen, Schlacken, Abschöpfgut, Zunder, Stäuben, Schlämmen und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich genannt sind.

ANLAGE VI

BEGLEITINFORMATIONEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN DIE IN ANLAGE III AUFGEFÜHRT UND ZUR VERWERTUNG BESTIMMT SIND (ARTIKEL 17)

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ANLAGE VII

IN ANLAGE A, B UND C DES STOCKHOLMER ÜBEREINKOMMENS AUFGELISTETE ABFÄLLE

Aldrin

CAS Nr.: 309-00-2

Chlordan

CAS-Nr.: 57-74-9

Dieldrin

CAS-Nr.: 60-57-1

Endrin

CAS-Nr.: 72-20-8

Heptachlor

CAS-Nr.: 76-44-8

Hexachlorbenzol

(HCB) CAS-Nr.: 118-74-1

Mirex

CAS-Nr.: 2385-85-5

Toxaphen

CAS-Nr.: 8001-35-2

DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan)

CAS-Nr.: 50-29-3

polychlorierte Biphenyle (PCB)

 

polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD)

 

polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)

 

(PCB, Dioxine und Durane haben keine eigene CAS-Nummer, da sie „Molekülfamilien“ sind. Es gibt 209 verschiedene Arten von PCB, rund 175 Dioxine und rund 100 Furane).

ANLAGE VIII

LEITLINIEN FÜR EINEN UMWELTGERECHTEN UMGANG (ARTIKEL 41)

I.   Auf der Konferenz der Vertragsparteien des geänderten Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung verabschiedete Leitlinien; (1):

1.

Technische Leitlinien für den umweltgerechten Umgang mit Abfällen aus der Biomedizin und der Krankenpflege (Y1; Y3) (2).

2.

Technische Leitlinien für den umweltgerechten Umgang mit Abfällen aus Bleiakkumulatoren (2).

3.

Technische Leitlinien für den umweltgerechten Umgang mit Abfällen aus der vollständigen und teilweisen Demontage von Schiffen (2).

II.    Leitlinien, die auf der regulären Tagung der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation verabschiedet wurden:

1.

Leitlinien für das Recycling von Schiffen (3) .

III.    Vom OECD-Rat verabschiedete Leitlinien:

1.

Technische Anleitung für den umweltverträglichen Umgang mit gebrauchten und zu verschrottenden Personal Computers (4) .

IV.    Auf dem IAO-Treffen verabschiedete Leitlinien:

1.

Leitlinien über Sicherheit und Gesundheit beim Abwracken von Schiffen (5) .


(1)   Diese Leitlinien gelten nur für Abfallverbringungen in OECD-Staaten oder Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung in Nicht-OECD-Staaten.

(2)  Verabschiedet auf der 6. Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

(3)  Verabschiedet von der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation auf ihrer 23. regulären Tagung vom 24. November bis 5. Dezember 2003.

(4)  ENV/EPOC/WGWPR(2001)3/FINAL.

(5)  Verabschiedet auf einem IAO-Expertentreffen vom 7. bis 14. Oktober 2003.

ANLAGE IX

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P5_TA(2003)0506

Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Entscheidung 2002/834/EG über das spezifische Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (KOM(2003) 390 — C5-0349/2003 — 2003/0151(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 390) (1),

gestützt auf Artikel 166 Absatz 4 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0349/2003),

in Kenntnis des Beschlusses Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (2),

in Kenntnis der Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (3),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0369/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ERWÄGUNG 4

(4) Zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen große Unterschiede hinsichtlich der ethischen Akzeptanz verschiedener Forschungsgebiete, was sich — im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip — in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften niederschlägt. Die Forschung an menschlichen Embryonen und humanen embryonalen Stammzellen wird in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten völlig unterschiedlich behandelt. Im spezifischen Programm ist bereits festgelegt, dass hier die einzelstaatlichen Bestimmungen gelten und Forschungsarbeiten einer Rechtsperson, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem diese verboten sind, von der Gemeinschaft nicht finanziell unterstützt werden.

(4) Zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen große Unterschiede hinsichtlich der ethischen Akzeptanz verschiedener Forschungsgebiete, was sich — im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip — in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften niederschlägt. Die Forschung an menschlichen Embryonen , die zum Zwecke der In-vitro-Fertilisation erzeugt wurden und hierfür nicht mehr verwendet werden (d.h. überzählige Embryonen), und humanen embryonalen Stammzellen wird in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten völlig unterschiedlich behandelt. Deshalb berührt diese Entscheidung in keiner Weise die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über embryonale Stammzellen. Es wird allerdings davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten, die die mit EU-Mitteln finanzierte Forschung an menschlichen Embryonen und humanen embryonalen Stammzellen zulassen, wirksame Vorschriften erlassen haben.

Abänderung 2

ERWÄGUNG 5

(5) Beim derzeitigen Kenntnisstand über humane embryonale Stammzellen werden neue humane embryonale Stammzelllinien, die von überzähligen Embryonen gewonnen werden, benötigt .

(5) Die Zuständigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Forschung ist in Artikel 163 des Vertrags geregelt, in dem festgelegt ist, dass die Gemeinschaft die Maßnahmen der Mitgliedstaaten mit dem Ziel ergänzen kann, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen. Die Nutzung von humanen embryonalen Stammzellen zu Forschungszwecken sollte stark begrenzt werden.

Abänderung 3

ERWÄGUNG 5a (neu)

 

(5a) Für die Vernichtung von Embryonen zur Herstellung von humanen embryonalen Stammzelllinien sollte das Einverständnis der Eltern vorausgesetzt werden.

Abänderung 4

ERWÄGUNG 5b (neu)

 

(5b) Die Ziele der Stammzellforschung, insbesondere die Linderung und Heilung von Krankheiten, die bislang nicht oder nur unzureichend behandelt werden können, sollten unterstützt werden.

Abänderung 5

ERWÄGUNG 6

(6) Diese Entscheidung gilt für die Gemeinschaftsfinanzierung von Forschungsaktivitäten, bei denen Stammzellen aus menschlichen Embryonen gewonnen werden, die vor dem 27. Juni 2002 in Folge einer medizinisch unterstützten in-vitro-Fertilisation mit dem Ziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt wurden und nicht mehr zu diesem Zweck verwendet werden (überzählige Embryonen). Diese Entscheidung ändert das spezifische Programm, indem es Bedingungen für die Entscheidungen über die Finanzierung derartiger Forschungstätigkeiten einführt.

(6) Diese Entscheidung gilt für die Gemeinschaftsfinanzierung von Forschungsaktivitäten, bei denen Stammzellen verwendet werden, die aus menschlichen Embryonen gewonnen wurden , die in Folge einer medizinisch unterstützten in-vitro-Fertilisation mit dem Ziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt wurden und nicht mehr zu diesem Zweck verwendet werden (überzählige Embryonen). Diese Entscheidung ändert das spezifische Programm, indem es Bedingungen für die Entscheidungen über die Finanzierung derartiger Forschungstätigkeiten einführt.

Abänderung 6

ERWÄGUNG 6a (neu)

 

(6a) Nach Ansicht der überwiegenden Mehrheit der Wissenschaftler ist die Übertragung humaner embryonaler Stammzellen auf Patienten während der Laufzeit des Sechsten Forschungsrahmenprogramms (bis Ende 2006) aus rein wissenschaftlichen Gründen nicht machbar, weil dieser Ansatz sich hauptsächlich noch im Stadium der Grundlagenforschung befindet und eine Übertragung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu nicht kalkulierbaren Risiken für die Empfänger führen würde.

Abänderung 7

ERWÄGUNG 6b (neu)

 

(6b) Diese Entscheidung betrifft die Verwendung menschlicher Embryonen allein zum Zwecke der Forschung und nicht zu therapeutischen Zwecken. Die Forschung an humanen embryonalen Stammzellen ist im Hinblick auf die Entwicklung innovativer Behandlungen und insbesondere die Entwicklung von Behandlungen unter Verwendung von adulten Stammzellen wünschenswert.

Abänderung 8

ERWÄGUNG 7

(7) Die vorliegenden Bedingungen stützen sich auf die Prinzipien der Europäischen Beratungsgruppe für Ethik, insbesondere auf die grundlegenden ethischen Prinzipien der Stellungnahme Nr. 15, nämlich die Achtung der Menschenwürde (es müssen Garantien gegenüber dem Risiko willkürlicher Experimente gegeben sein); die Autonomie des Betreffenden (Einwilligung nach Aufklärung, Vertraulichkeit personenbezogener Daten); Gerechtigkeit und Benefizienz (insbesondere was die Verbesserung der Gesundheit und den Gesundheitsschutz anbelangt); Freiheit der Forschung (die gegen andere wesentliche Grundsätze abgewogen werden muss) und Verhältnismäßigkeit (es stehen keine geeigneten alternativen Methoden im Hinblick auf das Erreichen der wissenschaftlichen Ziele zur Verfügung).

(7) Die vorliegenden Bedingungen stützen sich auf die Prinzipien der Europäischen Beratungsgruppe für Ethik, insbesondere auf die grundlegenden ethischen Prinzipien der Stellungnahme Nr. 15, nämlich die Achtung der Menschenwürde (es müssen Garantien gegenüber dem Risiko willkürlicher Experimente gegeben sein); die Autonomie des Betreffenden (Einwilligung nach Aufklärung, Vertraulichkeit personenbezogener Daten); Gerechtigkeit und Benefizienz (insbesondere was die Verbesserung der Gesundheit und den Gesundheitsschutz anbelangt); Freiheit der Forschung (die gegen andere wesentliche Grundsätze abgewogen werden muss) und Verhältnismäßigkeit (es stehen keine geeigneten alternativen Methoden im Hinblick auf das Erreichen der wissenschaftlichen Ziele zur Verfügung). Außerdem ist die Erfahrung anderer Wissenschaftsräume zu nutzen.

Abänderung 9

ERWÄGUNG 10a (neu)

 

(10a) Die Existenz sogenannter überzähliger Embryonen nach einer künstlichen Fertilisation stellt ein ethisches Dilemma dar, da die Übertragung solcher Embryonen auf andere als die genetischen Eltern (Embryoadoption) ebenso wie das einfache „Absterben lassen“ dieser Embryonen und ihre Bereitstellung für wissenschaftliche Zwecke mit ethischen Problemen verbunden ist. Folglich sollte man sich in Zukunft um die zahlenmäßige Verringerung überzähliger Embryonen bemühen; die Verantwortung hierfür liegt bei den Mitgliedstaaten.

Abänderung 10

ANLAGE

Anhang I Nummer 1.1 Absatz 18 Buchstabe b (Entscheidung 2002/834/EG)

(b)

Die menschlichen Embryonen, aus denen Stammzellen gewonnen werden sollen, müssen vor dem 27. Juni 2002 in Folge einer medizinisch unterstützten in-vitro-Fertilisation mit dem Ziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt worden sein und nicht mehr zu diesem Zweck verwendet werden .

(b)

Bei den menschlichen Embryonen, aus denen Stammzellen gewonnen werden sollen, muss es sich um überzählige menschliche Embryos im Frühstadium handeln (d.h. bis zu vierzehn Tagen alte Embryos, die zur Behandlung von Unfruchtbarkeit erzeugt wurden, um die Erfolgsrate bei in-vitro-Fertilisationen zu erhöhen, die aber für diesen Zweck nicht mehr benötigt werden). Diese Forschung kann finanziert werden, sofern sie in den Mitgliedstaaten rechtlich zulässig ist, in denen sie unter der Kontrolle und strikten Aufsicht der zuständigen Behörden durchgeführt wird.

Abänderung 12

ANLAGE

Anhang I Nummer 1.1 Absatz 18 Buchstabe e (Entscheidung 2002/834/EG)

(e)

Im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften ist vor Beginn der Forschungstätigkeiten eine aus freien Stücken, ausdrückliche, schriftliche und nach Aufklärung erteilte Einwilligung des Spenders bzw. der Spender vorzulegen .

(e)

Im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften muss vor der Gewinnung der Zellen eine aus freien Stücken, ausdrückliche, schriftliche und nach Aufklärung erteilte Einwilligung des Spenders bzw. der Spender vorgelegt worden sein .

Abänderung 13

ANLAGE

Anhang I Nummer 1.1 Absatz 18 Buchstabe f (Entscheidung 2002/834/EG)

(f)

Für die Spende darf keine finanzielle Leistung oder Sachleistung gewährt bzw. versprochen werden.

(f)

Für die Spende von zur Stammzellengewinnung genutzten Embryonen darf keine finanzielle Leistung , Sachleistung oder sonstige Vergünstigung gewährt bzw. versprochen werden.

Abänderung 14

ANLAGE

Anlage I Nummer 1.1 Absatz 18 Buchstabe g (Entscheidung 2002/834/EG)

(g)

Der Schutz der personenbezogenen Daten, einschließlich genetischer Daten, der Spender muss gewährleistet sein.

(g)

Der Schutz der personenbezogenen Daten, einschließlich genetischer Daten, der Spender muss während der Gewinnung gewährleistet worden sein.

Abänderung 15

ANLAGE

Anlage I Nummer 1.1 Absatz 18 Buchstabe ga (neu) (Entscheidung 2002/834/EG)

 

(ga)

Um diese Bedingungen zu überwachen, richtet die Kommission ein Europäisches Register für embryonale Stammzellen ein und stützt sich dabei auf die Erfahrung der NIH (National Institutes of Health).

Abänderung 16

ANLAGE

Anlage I Nummer 1.1 Absatz 19 (Entscheidung 2002/834/EG)

Bei der von der Kommission organisierten wissenschaftlichen Prüfung und der ethischen Prüfung der Forschungsvorschläge ist auch zu überprüfen, ob diese Bedingungen erfüllt sind. Die Einhaltung der Bedingungen unter (c) und (d) wird im Rahmen der wissenschaftlichen Begutachtung beurteilt.

Bei der von der Kommission organisierten wissenschaftlichen Prüfung und der ethischen Prüfung der Forschungsvorschläge ist auch zu überprüfen, ob diese Bedingungen erfüllt sind. Die Einhaltung der Bedingungen unter (c) wird von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium beurteilt , das zu diesem Zweck eingesetzt wird und dem auch Mitglieder angehören, die in anderen Bereichen der Zellforschung tätig sind .

Abänderung 17

ANLAGE

Anlage I Nummer 1.1 Absatz20neu (Entscheidung 2002/834/EG)

 

Forschungsprojekte an adulten somatischen Stammzellen und Nabelschnurblutzellen sollten für Forschungsarbeiten gefördert werden, die andere Arten von Stammzellen verwenden, ohne vergleichende Studien auszuschließen.

Abänderung 18

ANLAGE

Anhang I Nummer 1.1 Absatz 20a (neu) (Entscheidung 2002/834/EG)

 

Forschung im Bereich der Nutzung humaner Stammzellen kann abhängig sowohl vom Inhalt der wissenschaftlichen Anträge als auch von den Rechtvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten finanziert werden; Forschungsvorhaben unter Verwendung adulter Stammzellen und neu programmierter adulter Zellen sollten Vorrang haben. Es gibt keine Beschränkungen für die Forschung an bereits in wissenschaftlichen Laboratorien existierenden Stammzelllinien. Außerdem kann die Forschung mit Stammzellen von Embryos oder Föten, die aus spontanen oder medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbrüchen gewonnen werden, finanziert werden.

Abänderung 19

ANLAGE

Anhang I Nummer 1.1 Absatz 22 (Entscheidung 2002/834/EG)

Die Kommission wird jährlich eine Liste der Forschungsprojekte veröffentlichen, bei denen humane embryonale Stammzellen jedweder Art verwendet werden und die im Rahmen des Sechsten Forschungsrahmenprogramms finanziert werden.

Die Kommission wird jährlich eine Liste der Forschungsprojekte veröffentlichen, bei denen humane adulte oder embryonale Stammzellen jedweder Art verwendet werden und die im Rahmen des Sechsten Forschungsrahmenprogramms finanziert werden. Im Falle der Forschungsprojekte mit embryonalen Stammzellen muss diese Veröffentlichung mit der Begründung, weshalb andere Verfahren nicht anwendbar waren, verbunden sein.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.

P5_TA(2003)0507

Spezifische Bodenschutzstrategie

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission „Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie“ (KOM(2002) 179 — C5-0328/2002 — 2002/2172(COS))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2002) 179),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (1),

unter Hinweis auf die Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG (2) („Habitat-Richtlinie“), der Richtlinie 79/409/EWG (3) („Vogelschutz-Richtlinie“), der Richtlinie 85/337/EWG (4) über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Richtlinie 2000/60/EG (5) („Gewässerrahmenrichtlinie“) in Bezug auf den Schutz der Ökosysteme und ihren unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bodenschutz,

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5-0354/2003),

A.

in der Erwägung, dass der Boden ein wesentlicher Bestandteil der terrestrischen Umwelt ist, an dem die Hydrosphäre, die Atmosphäre und die auf der Erde lebenden Organismen zusammentreffen, dass er die natürlichen Material- und Energiekreisläufe regelt, stark vom Klimawandel und von den historischen und anthropogenen Tätigkeiten beeinflusst wird und seine Struktur und seine Merkmale deshalb das Ergebnis eines Jahrhunderte langen Prozesses sind, sowie in der Erwägung, dass der Boden daher keine erneuerbare Ressource darstellt,

B.

in der Erwägung, dass der Boden die menschlichen Ansiedlungen, ihre Wirtschaftstätigkeiten und die Infrastrukturen trägt, weshalb es dringend geboten ist, die Bodennutzung zu regeln und die Auswirkungen externer Tätigkeiten zu bewerten und abzuschwächen,

C.

in der Erwägung, dass bestimmte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten (Erhaltung von Terrassen, kontrollierte Beweidung in bestimmten Gebieten, Anlage von Kulturmosaiken) entscheidenden Einfluss auf die Erhaltung des Bodens bekommen haben und dass die Aufgabe dieser Tätigkeiten daher erhebliche Probleme im Zusammenhang mit dem Bodenverlust verursacht hat,

D.

in der Erwägung, dass das Verhältnis von Ursache und Wirkung, die anthropogenen bzw. klimatischen Auswirkungen, die Hauptursachen für die Erosion und den Bodenschwund, die Verseuchung, der saure Regen, die Wüstenbildung und Versalzung, die Bodenversiegelung und -verdichtung, die Überschwemmungen und Erdrutsche bei dieser spezifischen Strategie zu berücksichtigen sind, damit eine Reihe integrierter Maßnahmen vorgeschlagen werden kann, mit denen eine effiziente Bewirtschaftung des Bodens gefördert werden kann,

E.

in der Erwägung, dass durch Auswüchse bei der Urbanisierung und durch den Bau wenig umweltverträglicher Infrastrukturen dem Bodenverbrauch Vorschub geleistet wurde und große verdichtete Flächen entstanden sind, die das Verhältnis der Bürger zur natürlichen Umgebung beeinträchtigen, zur Bodenzersplitterung und zur Umleitung von Wasserläufen geführt und die Gefahr von Überschwemmungen vergrößert haben, sowie in der Erkenntnis, dass dieser Prozess in vielen europäischen Küstengebieten untragbar geworden ist,

F.

in der Erwägung, dass ein Rückgang des Pestizid-Einsatzes sowie eine allmähliche Abschaffung bestimmter gefährlicher Stoffe in Pestiziden notwendig sind, um die Probleme im Zusammenhang mit der Qualität landwirtschaftlicher Böden möglichst gering zu halten,

G.

in der Erwägung, dass der Rückgang der Artenvielfalt, die durch die Erosion bedingte Verschlechterung der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Bodens, die Wüstenbildung, die Verseuchung und der Verlust organischer Substanz bei der Festlegung der Prioritäten einer Bodenpolitik zu berücksichtigen sind,

H.

unter Hinweis auf die Vielfältigkeit der Bodenproblematik in den einzelnen Mitgliedstaaten bzw. Beitrittsländern sowie unter Hinweis auf die Unterschiede zwischen ihnen hin und darauf, dass die Bodenverschmutzung in erheblich geringerem Maße als die Luft- und Wasserverschmutzung grenzüberschreitenden Charakter hat; in der Erwägung, dass der Mehrwert eines gemeinschaftlichen Ansatzes insbesondere auf der Ebene des Austauschs von Informationen, Wissen und „bewährter Praxis“ liegt,

I.

in der Erwägung, dass der Bodenschutz eine Voraussetzung dafür ist, dass u.a. die Ziele der Richtlinie 2000/60/EG in Bezug auf die Verhütung einer diffusen Kontamination, der Richtlinie 92/43/EWG in Bezug auf die Artenvielfalt des Bodens und des Kyoto-Protokolls in Bezug auf die Fähigkeit des Bodens und des Unterbodens zur Bindung von CO2 erreicht werden,

J.

in der Erwägung, dass die Ursachen für die Verschlechterung der Böden unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes europäischen Gebiets untersucht werden müssen, insbesondere die Problematik der Böden im Mittelmeerraum, die stark unter Waldbränden oder Wüstenbildung leiden,

1.

fordert die Kommission auf, bis Juli 2004 eine spezifische Bodenschutzstrategie vorzulegen, die sich auf die Stärkung der derzeitigen Politiken stützt, in einem integrierten Ansatz die Probleme benennt und die qualitativen und quantitativen Ziele und die zielführenden Maßnahmen, Zeitpläne und allgemeine Kriterien für die Bewertung und Folgemaßnahmen mit folgender Ausrichtung festlegt:

Beendigung der Anreicherung von umwelt- und gesundheitsgefährdenden Stoffen im Boden;

Umkehr der alarmierenden Trends von Erosion, Verdichtung und Versiegelung, Beseitigung und Verunreinigung von Böden;

Schutz der Böden in ihrer Rolle bei der Speicherung von CO2, Sicherung der Wasserressourcen und Erhaltung der Artenvielfalt;

Schutz der Böden für eine nachhaltige Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen;

2.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den zuständigen Regionalbehörden bis zum Jahr 2007 einen wissenschaftlichen Bodenkatalog auszuarbeiten, der folgende Punkte umfasst: Art des Bodens, seine Biografie, Gesundheit und Anfälligkeit, Erosionsprozesse und Verschlechterung der Bodenqualität und verseuchte Flächen, wobei davon auszugehen ist, dass es Böden gibt, die unter landwirtschaftlichen, geologischen, ökologischen, historischen Aspekten bzw. unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsbilds von großem Wert sind, und dass Empfehlungen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung des Bodens notwendig sind; betont die Bedeutung einer Harmonisierung der Analyseverfahren, um vergleichbare Bodendaten zu erhalten; ist ferner der Auffassung, dass der Zugang zu den vorliegenden Daten verbessert werden muss, da dies eine wichtige Voraussetzung für den nötigen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ist;

3.

fordert die Kommission in diesem Sinne auf, bei der Ausarbeitung des wissenschaftlichen Bodenkatalogs darauf zu achten, dass der Bodenschutz im Zusammenhang mit der Bodennutzung gesehen wird, da jegliche wissenschaftliche Klassifizierung und Einstufung der Böden, so interessant sie auch sein mag, weniger wirksam wäre, wenn nicht gleichzeitig Mechanismen für eine ständige Überwachung der Bodennutzung eingeführt würden (Überwachung des Anstiegs der Bewässerung, Neueinstufung geschützter Zonen, Siedlungsbau auf Feuchtgebieten, Aufbau von Infrastrukturen auf fruchtbarem Boden usw.); ist der Auffassung, dass diese Mechanismen zur Überwachung der Bodennutzung unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingerichtet werden sollten;

4.

fordert die Kommission auf, an die Mitgliedstaaten und die zuständigen Regionalbehörden gerichtete Leitlinien für die Verhütung, Überwachung und Eindämmung der Bodenverseuchung auszuarbeiten;

5.

unterstützt die Kommission bei der Sammlung und Vervollständigung der bestehenden Datenbanken und der Vervollständigung der Kartografien, um ein Georeferenzsystem anzulegen; spricht sich für die Einführung eines digitalen geografischen Informationssystems aus, mit dem die bisher unzusammenhängenden Informationen nach geeigneten Kriterien zusammenfasst werden und das öffentlich zugänglich ist;

6.

fordert, dass die Kommission im Einklang mit dem FAO-Bericht SOVEUR (6) eine Prüfung im Hinblick auf eine methodologische und kartografische Evaluierung des Bodens in Europa unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines spezifischen Ansatzes vornimmt, der auf drei Grundprinzipien beruht: Vorsorge, Vorausschau und Vorbeugung; stellt fest, dass diese Prinzipien im Sinne der Weltbodencharta der FAO auf eine Prävention von Bodenerosion und Wüstenbildung gerichtet sein müssen;

7.

schlägt der Kommission vor, die europäischen Böden nach der Erarbeitung der Kataloge und der Vorlage der Befunde jeweils nach geografischen, klimatischen und typologischen Kriterien in Gebiete einzuteilen und dabei auch die Bodennutzung und die Gefahren für den Boden zu berücksichtigen sowie ihre Vorschläge für eine durchführbare Überwachung auf der jeweils geeigneten Ebene einzubeziehen;

8.

fordert die Kommission auf, die mögliche Einführung eines Systems spezifischer Bodenindikatoren zu prüfen, mit dem, ausgehend von einer ersten Diagnose, die Entwicklung des Bodenzustands entsprechend den jeweils getroffenen Maßnahmen festgestellt werden kann; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass von der Europäischen Umweltagentur und der OECD bereits Systeme vorgeschlagen wurden (Belastung/Zustand/Reaktion), die im Rahmen der spezifischen Strategie angenommen werden könnten;

9.

hält eine bessere Integration des Bodenschutzes in die Gemeinschaftspolitik für notwendig , wobei der Bodenschutz insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bei von der Europäischen Union mitfinanzierten (regionalen) Infrastrukturvorhaben im Rahmen der transeuropäischen Netze und bei der Gewährung von Mitteln aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds und von Vorbeitrittshilfen berücksichtigt werden muss;

10.

fordert die Kommission auf, für alle Zahlungen im Rahmen der GAP die Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen (cross compliance) zwingend vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte des Bodenschutzes in der Definition „guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand“ abgedeckt sind, einschließlich obligatorischer Bodenbewirtschaftungspläne, und allen Landwirten, die sowohl Ackerbau als auch Weidewirtschaft betreiben, unentgeltlich objektive Daten und Beratung zur Verfügung zu stellen;

11.

unterstützt die Initiative der Kommission, einen Legislativvorschlag zur Schaffung eines Systems der Bodenbeobachtung und -überwachung und der möglichen Verdichtungen auszuarbeiten, dessen Regelungstiefe in der spezifischen Strategie festzulegen ist;

12.

fordert die Kommission auf, das geltende Recht hinsichtlich einer besseren Integration des Bodenschutzes zu überprüfen und durch ergänzende Vorschläge dabei insbesondere eine stärkere Berücksichtigung des Bodenschutzes in den Richtlinien zur integrierten Verminderung und Vermeidung von Umweltverschmutzung und zur strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung zu gewährleisten;

13.

fordert die Kommission auf, bei den legislativen Initiativen, die sich aus ihrer spezifischen Strategie ergeben werden, der Rolle, welche die Landwirtschaft bei der Revitalisierung der Böden spielt, und der Bedeutung der Beibehaltung der landwirtschaftlichen Tätigkeit vor allem in den Regionen, in denen die Gefahr der Entvölkerung am größten ist, Rechnung zu tragen; betont, dass angemessene Arten der Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen, des Grünlands oder der Wälder für deren Erhaltung von grundlegender Bedeutung sind;

14.

hält es für notwendig, eine formale Definition der in der Europäischen Union nebeneinander existierenden Agrarmodelle und Anbauformen (nachhaltiger Ökolandbau mit minimaler Bodenbearbeitung, Trocken- und Bewässerungskulturen, Weideland, bodenunabhängiger Landbau, Berg- und Trockenweiden, usw.) und ihrer unterschiedlichen Auswirkungen auf den Boden vorzunehmen, damit die Umweltmaßnahmen je nach den charakteristischen Merkmalen der Landwirtschaft und ihres jeweiligen Nutzens für den Boden diversifiziert werden;

15.

fordert die Kommission auf, über die flankierenden Umweltprogramme der GAP Anreize für Praktiken zu bieten, die auf die Erhaltung des Bodens gerichtet sind, und ferner durch eine angemessene Unterstützung aus dem EAGFL die Anbau- und Nutzungsarten zu fördern, die für die Merkmale des Bodens und die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen am geeignetsten sind; hebt in diesem Zusammenhang die Rolle hervor, die die Hülsenfrüchte bei der Erhaltung des Pflanzenwuchses und des Reichtums der Tierwelt in bestimmten Regionen spielen könnten, weil die Stickstoffbindung durch diese Anbauarten einen geringeren Einsatz von Düngemitteln ermöglicht;

16.

fordert die Kommission auf, festzustellen, wie sich die Reform der GAP vor Ort auf die Bodengesundheit ausgewirkt hat; fordert, dass in diesem Bericht auch das Thema Landflucht (einschließlich der sozioökonomischen und ökologischen Folgen), die Verlagerung der Beihilfen und die Liberalisierung der Märkte behandelt werden; fordert ferner, dass in die Umweltmaßnahmen der GAP auch die Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Böden und der Wasserressourcen einbezogen werden, einschließlich spezifischer Maßnahmen mit finanzieller Unterstützung;

17.

hält es ungeachtet der Tatsache, dass es Salzböden von hohem Eigenwert gibt, für notwendig, die erforderlichen Mechanismen für die Kontrolle der Versalzungsprozesse festzulegen und Bewässerungssysteme zu bewerten, die sich negativ auf Flüsse oder unterirdische Wasserläufe auswirken können; empfiehlt ferner, Leitlinien für die gute landwirtschaftliche Praxis auszuarbeiten und die Kapazitäten und die Verantwortung der regionalen und lokalen Behörden zu stärken;

18.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Richtlinie 86/278/EWG (7) über die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft zu revidieren und eine Richtlinie über Kompost auszuarbeiten; unterstreicht, dass es notwendig ist, die Forschung in diesem Bereich zu intensivieren, um Anreize für die Sanierung von Böden mit ungenügender organischer Substanz durch Kompost zu schaffen und die Abfallbewirtschaftung, den Bodenschutz und die Anreicherung von Boden miteinander in Einklang zu bringen;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sowohl bei der spezifischen Strategie für die städtische Umwelt als auch bei den Instrumenten der Raumordnung religiöse Kultstätten, Flussufer, Wälder mit altem Baumbestand, Feuchtgebiete und Salzseen von einer eventuellen Urbanisierung, Verdichtung oder Nutzung auszuklammern, wobei Flächen mit kontaminierten Böden unter Berücksichtigung belastungsspezifischer Anforderungen an die Sanierung oder Sicherung bestimmten planungsrechtlich zulässigen Nutzungen zugeführt werden können;

20.

fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Sanierung kontaminierter Böden in städtischen Gebieten und im Umland auszuarbeiten, die u.a. Folgendes vorsehen: eine angemessene Definition der Bodentypen, mit denen eine mögliche Nutzung skizziert wird, die Festlegung ausreichender Fristen für die Sanierung, eine Prüfung, ob einfachere und wirksamere Systeme und experimentelle Verfahren zur biologischen Behandlung angewandt werden können, und eine Biografie der Böden;

21.

fordert, dass die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der Auswirkungen von unterirdischen und oberirdischen Infrastrukturen sowie beim Bau von Wohngebieten die Auswirkungen auf den natürlichen Lauf von Oberflächen- und Untergrundgewässern berücksichtigen, einschließlich Maßnahmen zur Erhaltung der Bodendurchlässigkeit und unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Fragmentierung natürlicher Wasserläufe, Räume und Habitate bei der Planung; fordert ferner, dass bei der Entwicklung der spezifischen Strategie für den Städtebau und die Raumplanung die Richtlinien über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die strategische Umweltbewertung angewandt werden;

22.

unterstreicht, dass die Ziele des Bodenschutzes in die Raumplanungsstrategien einbezogen werden müssen, und die Verpflichtung eingegangen wird, die Europäische Raumentwicklungsperspektive weiter zu entwickeln; fordert, dass die Kommission im Rahmen der für 2003 vorgesehenen Miteilung „Raumordnung und Umwelt: territoriale Dimension“ Maßnahmen prüft, mit denen bei der Ausweisung neuer Flächen für die Bebauung oder für Infrastrukturen einer Versiegelung von Böden vorgebeugt werden kann; fordert, dass Rechtsvorschriften eingeführt werden, die eine Anpassung der Bodennutzung an die Bodenmerkmale unter Berücksichtigung der sozialen Werte vorsehen und der willkürlichen Bodenversiegelung ein Ende setzen;

23.

ist der Auffassung, dass bei einer nachhaltigen städtebaulichen Erschließung die Topografie, die Struktur und das natürliche Relief des Geländes berücksichtigt werden müssen; hält es ferner für notwendig, dass die Versiegelung des Bodens und die Einflussnahme auf die natürliche Morphologie und das Landschaftsrelief eingeschränkt werden, dass außerdem der Bodenschwund stärker eingedämmt wird und die negativen Folgen des großflächigen Abbaus von Sand, Schotter und Kies auf die Umwelt und das Landschaftsbild verhindert werden;

24.

stellt im Hinblick auf den Verkehrssektor fest, dass insbesondere die Straßeninfrastruktur und in geringerem Umfang die Bahninfrastruktur durch Bodenversiegelung und Bodenverdichtung (infolge des Drucks durch schwere Fahrzeuge) sowie durch Teilung von Ökosystemen eine Gefahr für den Boden darstellen können; weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Beförderung auf dem Wasser hin, wie sie auch in dem Weißbuch zum Verkehr betont wird, sowie auf die Notwendigkeit, für Vorhaben im Rahmen der transeuropäischen Netze eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG (8) durchzuführen; fordert die Kommission auf, den Einsatz innovativer nachhaltiger Technologien und Produkte im Straßenbau, wie etwa den Einsatz von Dränasphalt, zu fördern;

25.

hält es für notwendig, die Kenntnisse über die Funktionen der im Boden lebenden Arten, den Nährstoffzyklus und den Wasserzyklus zu vertiefen; hält es für wesentlich, das Vorsorgeprinzip anzuwenden, um sicherzustellen, dass das Sechste Umweltaktionsprogramm und die EU-Umweltvorschriften, wie beispielsweise die Habitat-Richtlinie, die Vogelschutz-Richtlinie und die Wasserrahmenrichtlinie, vollständig eingehalten werden; ist ferner der Auffassung, dass die Gemeinschaftspolitik erforderlichenfalls überarbeitet werden sollte, um das natürliche Gleichgewicht besser zu schützen, indem der Rückgang der Artenvielfalt verhindert wird;

26.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, als integralen Bestandteil der spezifischen Bodenschutzstrategie ein System auszuarbeiten, mit dem die Kosten und die ökonomischen Auswirkungen der Verschlechterung des Bodens in verlässlicher Form und anhand aktualisierter Daten geschätzt werden können;

27.

ist der Auffassung, dass einige Gemeinschaftsinstitutionen nicht hinreichend auf die Wüstenbildung, die sich in einigen Regionen der Union vollzieht, und ihre sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen reagiert haben; fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich eine Mitteilung über die Wüstenbildung vorzulegen; fordert die Kommission deshalb auf, darin ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft einzubeziehen, in dem die Regionen, die unter der Wüstenbildung leiden oder womöglich von ihr betroffen sein werden, genau umrissen und die Ursachen und sozioökonomischen Auswirkungen in den Gebieten sowie die Folgen für die Menschen, die Umwelt und den Wasserkreislauf gründlich analysiert werden, und festzustellen, mit welchen angemessenen Gemeinschaftsaktionen die negativen Auswirkungen dieses Prozesses begrenzt werden können;

28.

pflichtet der Darstellung der Kommission bei, dass die Erosion ein EU-weites Problem ist, und fordert sie auf, ein Aktionsprogramm auf Gemeinschaftsebene auszuarbeiten, in dem auch die Küstenerosion, die sowohl Siedlungsgebiete als auch Infrastruktur und Kulturwerte bedroht, gebührend berücksichtigt wird;

29.

fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Klimaänderung im Zusammenhang mit Erosion und Wüstenbildung zu untersuchen und Vorschläge für die Mitgliedstaaten zu erarbeiten, um die Auswirkungen zu mildern;

30.

fordert die Kommission auf, die Beihilfen für die Verhütung von Waldbränden beizuhalten und neue zu befürworten, da Waldbrände ein wesentlicher Faktor für die Bodenerosion sind und besonders schlimm in den Mittelmeerländern wüten; hält es deshalb für notwendig, dass zusätzlich zu den Beihilfen für die Verhütung von Waldbränden auch die Mittel für die traditionelle Bewirtschaftung der Böden aufgestockt werden, die sich für die Erhaltung der Böden als sinnvoll erwiesen haben;

31.

unterstreicht die Bedeutung der nachhaltigen Forstwirtschaft für den Bodenschutz und fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Besiedlung von verbrannten Waldflächen zu verbieten und dafür sorgen, dass eine Sanierung dieser Flächen mit geeigneten Arten erfolgt, die sich nicht nachteilig auf das ökologische und hydrologische Gleichgewicht der Region auswirken;

32.

empfiehlt, die Bodenforschung zu überprüfen und die Erforschung des Verhältnisses zwischen Landwirtschaft und Böden, Anbaumethoden bei Wassermangel und andere Maßnahmen gegen die Wüstenbildung zu fördern; stellt fest, dass zugleich die Erforschung der Auswirkungen von Kunstdüngern und Pflanzenschutzmitteln auf die Artenvielfalt des Bodens gefördert und der interdisziplinären Forschung Vorrang eingeräumt werden sollte; hält es für notwendig, Forschungsarbeiten über die Verstädterung und die Auswirkungen der Bodenversiegelung durchzuführen;

33.

fordert mit Nachdruck, dass jedwede Strategie zur Planung und Erhaltung der Böden auch auf eine Umwelterziehung abzielt, die sich an diejenigen Sektoren und Akteure richtet, die mit ihren untragbaren Praktiken zu einer Verschlechterung der Böden beitragen (Landwirte, Nahrungsmittelindustrie, landwirtschaftliche Betriebe mit hohem Jaucheaufkommen, Sektor Holzgewinnung usw.);

34.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer zu übermitteln.


(1)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(3)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

(4)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

(5)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(6)  G. W. Van Lyndon, 2000, Bodenverschlechterung in Mittel- und Osteuropa — Bewertung des Stands anthropogener Bodenverschlechterung, FAO-ISRIC, Rom.

(7)  ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6.

(8)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

P5_TA(2003)0508

Umsetzung der Rahmenrichtlinie über Abfälle

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Bericht der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates (Abfallrahmenrichtlinie) (KOM(2003) 250 — 2003/2124(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Abfälle im Zeitraum 1998-2000 (KOM(2003) 250),

in Kenntnis der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 1996 zu der Mitteilung der Kommission zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft und dem Entwurf einer Entschließung des Rates zur Politik der Abfallbewirtschaftung (2) und die Entschließung des Rates vom 24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 1998 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinien über die Abfallbewirtschaftung (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. April 2001 zu dem Grünbuch der Kommission zur Umweltproblematik von PVC (5),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (6), insbesondere auf Artikel 8,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-203/96, C-365/97, C-209/98, C-418/99, C-419/99, C-228/00 und C-458/00,

unter Hinweis auf die Artikel 2 und 6 des EG-Vertrags, die vorsehen, dass die Erfordernisse des Umweltschutzes in die verschiedenen Bereiche der Gemeinschaftspolitik einbezogen werden müssen im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen umweltpolitisch wirtschaftlichen Entwicklung,

unter Hinweis auf Artikel 175 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Petitionsausschusses (A5-0394/2003),

A.

in der Erwägung, dass sämtliche Mitgliedstaaten ihre Berichte verspätet eingereicht haben, Portugal und Irland sogar mehr als ein Jahr nach Fristablauf, und dass bei mehreren Mitgliedstaaten — obwohl diese von der Kommission darauf hingewiesen worden waren — erhebliche Mängel bestehen bleiben,

B.

in der Erwägung, dass Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG den Mitgliedstaaten vorschreibt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um in erster Linie die Vermeidung bzw. die Einschränkung der Abfallbildung und der Schädlichkeit der Abfälle zu fördern,

C.

in der Erwägung, dass Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG den Mitgliedstaaten vorschreibt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden und ohne Verfahren oder Methoden einzusetzen, die die Umwelt schädigen können,

D.

in der Erwägung, dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten vorschreibt, so bald wie möglich einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen, um die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Ziele eines umweltgerechten Umgangs mit Abfällen zu erreichen und den Grundsätzen der Nähe und der Autarkie Genüge zu tun,

E.

unter Hinweis darauf, dass Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft unter anderem folgende Ziele vorsieht:

deutliche Verringerung des Gesamtabfallvolumens durch Initiativen zur Abfallvermeidung, höhere Ressourceneffizienz und Übergang zu nachhaltigeren Produktions- und Konsummustern,

deutliche Verringerung der Menge an Abfällen, die beseitigt werden, sowie der Mengen gefährlicher Abfälle unter Vermeidung einer Zunahme von Emissionen in die Luft, die Gewässer und den Boden,

Förderung der Wiederverwendung, wobei für die dann noch erzeugten Abfälle gilt: Ihr Gefährlichkeitsgrad sollte reduziert werden, und sie sollten möglichst geringe Gefahren verursachen; Verwertung und insbesondere Recycling sollten Vorrang genießen; die Menge der zu beseitigenden Abfälle sollte auf ein Minimum reduziert und die Abfälle sollten sicher beseitigt werden; die zu beseitigenden Abfälle sollten so nah wie möglich am Erzeugungsort behandelt werden, sofern dies nicht zu Lasten der Effizienz der Abfallbehandlung geht,

F.

in der Erwägung, dass Artikel 8 Absatz 2 Ziffer ii des Beschlusses über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft folgende vorrangige Aktionen zur Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung vorsieht:

Entwicklung einer Reihe von quantitativen und qualitativen Reduktionszielen für alle wesentlichen Abfälle, die auf Gemeinschaftsebene bis 2010 erreicht werden sollen, wobei die Kommission ersucht wird, bis 2002 einen Vorschlag für derartige Ziele auszuarbeiten;

Entwicklung operationeller Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung, z.B. durch Anreize für die Wiederverwendung und Verwertung sowie das Auslaufenlassen bestimmter Stoffe und Materialien durch produktbezogene Maßnahmen,

G.

in der Erwägung, dass laut Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iv des Beschlusses über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft die Ziele unter anderem durch Maßnahmen zu verfolgen sind, die auf Folgendes abzielen:

Ausarbeitung oder Überarbeitung von Rechtsvorschriften für Abfälle,

Klärung des Unterschieds zwischen Abfall und Nicht-Abfall,

Ausarbeitung angemessener Kriterien für eine detaillierte Ausgestaltung der Anhänge IIA (Beseitigung) und IIB (Verwertung) der Richtlinie 75/442/EWG,

H.

in der Erwägung, dass die Definition des Begriffs „Abfall“ in vielen Mitgliedstaaten nicht der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 75/442/EWG entspricht, obgleich die Verpflichtung dazu bereits seit 1993 besteht, und dass dadurch inakzeptable Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen (7),

I.

in der Erwägung, dass auch in Anbetracht der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über den Umfang des Abfallbegriffs eine neue Definition dieses Begriffs nicht mehr Klarheit herbeiführen wird,

J.

in der Erwägung, dass gegenüber der vorherigen Berichterstattung zwar Fortschritte bei der Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen erzielt worden sind, dass aber diese Pläne in einigen Teilen der Europäischen Union noch immer nicht zufriedenstellend ausfallen und dass der Gerichtshof im Jahr 2002 bestätigt hat, dass Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich keine Abfallbewirtschaftungspläne eingeführt haben,

K.

unter Hinweis darauf, dass die meisten Mitgliedstaaten nicht gemeldet haben, was sie seit 1997 für Abfallvermeidung und Abfallverwertung unternommen haben, und dass die durchschnittliche Menge an Hausmüll pro Kopf in der Europäischen Union gegenüber dem vorigen Berichtszeitraum (1995-1997) von rund 400 auf rund 500 kg gestiegen ist sowie unter Hinweis darauf, dass die verursachten Mengen an gefährlichen Abfällen in vielen Ländern noch immer zunehmen und dass die fortdauernde Zunahme der Abfallmengen die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG erheblich in Frage stellt,

L.

unter Hinweis darauf, dass die Prozentanteile der stofflichen Verwertung von Haushaltsabfällen in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich divergieren: fünf Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Deutschland, Niederlande und Schweden) liegen über 40 %, fünf Mitgliedstaaten (Frankreich, Griechenland, Irland, Italien und VK) liegen unter 10 %,

M.

in der Erwägung, dass die häufigste Methode der Abfallbeseitigung noch immer die Deponierung ist und der Wert dafür bei fünf Mitgliedstaaten sogar über 60% liegt, und dass die Abfallverbrennung mit Energierückgewinnung unter den Beseitigungsmethoden an zweiter Stelle liegt, obwohl Abfallverbrennung in Irland und Griechenland überhaupt nicht praktiziert wird,

N.

unter Hinweis darauf, dass die meisten Mitgliedstaaten die Beseitigung von Abfällen fast vollständig selbst übernehmen,

O.

unter Hinweis darauf, dass in Griechenland 59,6% der Abfälle an Standorten beseitigt werden, die nicht dem geltenden Recht genügen,

P.

unter Hinweis darauf, dass die Kommission Verstoßverfahren gegen Griechenland, Italien und Frankreich wegen illegaler Deponien eingeleitet hat,

Q.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof in der Rechtssache C-209/98 bestätigt hat, dass ein Mitgliedstaat Maßnahmen in Bezug auf die Verbringung von Abfällen treffen darf, wenn die Verbringung nicht im Einklang mit seinem Abfallbewirtschaftungsplan steht, vorausgesetzt, dass der Plan mit den Bestimmungen des EG-Vertrags und der Richtlinie 75/442/EWG in Einklang steht,

R.

unter Hinweis darauf, dass in der Europäischen Union unterschiedliche Marktverhältnisse gegeben sind, dass es beispielsweise in Belgien (Wallonien), Griechenland, Irland, Italien, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich keine Deponieverbote gibt, dass die Deponieabgaben in den Mitgliedstaaten unterschiedlich hoch sind und dass in Deutschland, Griechenland, Irland, Portugal und Spanien keine Deponieabgaben erhoben werden,

S.

unter Hinweis darauf, dass Urteile des Gerichtshofs aus jüngster Zeit, die den Unterschied zwischen verschiedenen Verfahren der stofflichen Verwertung und der Entsorgung betreffen, zu Unsicherheiten bei der Kategorisierung der Begriffe „Verwertung“ und „Beseitigung“ im Sinn des Anhangs II der Richtlinie 75/442/EWG geführt haben,

T.

in der Erwägung, dass Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG den Erlass von besonderen Vorschriften über die Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen durch Einzelrichtlinien vorsieht,

1.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten allgemein die Berichterstattung an die Kommission nicht ausreichend ernst nehmen;

2.

ersucht die Kommission, Verfahren gemäß Artikel 226 des Vertrags gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, bei denen die Berichterstattung noch immer erhebliche Mängel aufweist;

3.

stellt fest, dass wegen der unzulänglichen Berichterstattung der Mitgliedstaaten nicht ausreichend Aufschluss über den Umfang besteht, in dem die Richtlinie 75/442/EWG umgesetzt worden ist und die darin genannten Ziele erreicht worden sind; stellt im Übrigen fest, dass die Mitgliedstaaten der Kommission nicht gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG die Maßnahmen melden, die sie zum Erreichen der Ziele der Richtlinie treffen;

4.

fordert die Kommission auf, ihre Befugnisse auszuüben, damit die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG gemeldet werden;

5.

sieht davon ab, die gegenwärtige Definition des Abfallbegriffs zur Diskussion zu stellen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, durchweg die Definition des Begriffs „Abfall“ aus Artikel 1 der Richtlinie 75/442/EWG in ihr einzelstaatliches Recht zu übernehmen; stellt fest, dass die Kommission nötigenfalls von ihren Befugnissen Gebrauch machen muss, um die betreffenden Mitgliedstaaten dazu zu zwingen;

6.

legt den Mitgliedstaaten dringend nahe, Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen oder die bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne zu verbessern, wobei Maßnahmen zur Förderung der Vermeidung oder Einschränkung des Entstehens von Abfällen als erste Option aufzustellen sind; vertritt die Auffassung, dass die Kommission die Ausarbeitung und Durchführung einzelstaatlicher Abfallbewirtschaftungspläne überwachen sollte, damit sie mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen;

7.

stellt fest, dass das Ziel des Fünften Umweltaktionsprogramms — Stabilisierung des Abfallaufkommens im Jahr 2000 bei dem Wert von 300 kg pro Kopf aus dem Jahr 1985 — nicht erreicht wird; weist die Mitgliedstaaten nachdrücklich darauf hin, dass viel größere Anstrengungen nötig sind, um die Vermeidung von Abfällen und die Verringerung ihrer Mengen zu erreichen, insbesondere bei gefährlichen Abfällen, wobei Maßnahmen zur Förderung der Vermeidung oder Einschränkung des Entstehens von Abfällen als erste Option ihrer Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen sind;

8.

bedauert, dass die Kommission noch keine Vorschläge zur Festlegung von quantitativen und qualitativen Verringerungszielvorgaben für alle einschlägigen Abfälle verabschiedet hat, die bis 2010 auf Gemeinschaftsebene erreicht werden müssen; vertritt die Auffassung, dass das aktuelle statistische Material, auch wenn es zum Teil noch unzulänglich ist, als Ausgangspunkt für die Festlegung von Verringerungszielvorgaben dienen kann und muss, wenn das für 2010 gesetzte Ziel erreicht werden soll, weil das erste harmonisierte statistische Material erst frühestens 2006 verfügbar wird; wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, einen solchen Vorschlag spätestens vor dem Ablauf ihrer Amtszeit vorzulegen;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Methoden zur Förderung der getrennten Einsammlung verwertbarer Abfälle zu erkunden, weil hier ein wesentliches Hemmnis für das Erreichen höherer Verwertungsanteile festgestellt worden ist;

10.

fordert die Mitgliedstaaten, die die Abfallrichtlinie nicht zufriedenstellend bzw. mit Verzögerung umsetzen, auf, die Umsetzung zu vollziehen; legt der Kommission nahe, ihre Befugnisse, mit denen sie darauf hinwirken kann, voll auszuschöpfen;

11.

fordert die Kommission auf, Verfahren aufgrund von Artikel 226 des Vertrags wegen Verletzung der Richtlinie 75/442/EWG gegen alle Mitgliedstaaten einzuleiten, in denen es illegale oder unkontrollierte Abfalldeponien gibt, und zwar unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-365/97;

12.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, durch die die Mitgliedstaaten Autarkie bei der Abfallbeseitigung erreichen oder aufrecht erhalten können, wobei der Grundsatz der Nähe in angemessener Weise anzuwenden ist;

13.

vertritt die Auffassung, dass alle Mitgliedstaaten ausreichend Kapazitäten zur Verwertung und stofflichen Verwertung von Haushaltsabfällen mit Energierückgewinnung vorhalten müssen und dass die zur Verbrennung bestimmten Haushaltsabfälle nicht in andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten exportiert werden dürfen;

14.

vertritt die Auffassung, dass alle Mitgliedstaaten ausreichend Kapazität zur Verbrennung von Haushaltsabfällen mit Energierückgewinnung bei solchen Abfallanteilen vorhalten müssen, für die es keine in der EU-Abfallhierarchie höher angesiedelten alternativen Abfallbehandlungsmöglichkeiten wie Wiederverwendung und stoffliche Verwertung gibt;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Störungen infolge unvollständiger Umsetzung von EU-Richtlinien in dem Umfang zu beseitigen, in dem ein offener Markt für Abfallbewirtschaftung in der Europäischen Gemeinschaft gegeben ist;

16.

fordert die Kommission auf darüber zu wachen, dass die Abfallrichtlinien in der Weise umgesetzt werden, dass unlauterer Wettbewerb als Folge von Kostengefälle verhindert wird, sodass eine Abwanderung der Abfallströme zu unter dem Aspekt des Umweltschutzes schlechteren Behandlungsmaßnahmen vermieden wird;

17.

fordert die Kommission auf, die Richtlinie 75/442/EWG zu dem Zweck zu überarbeiten, klare und durchsetzbare Bedingungen für die Definition der Tätigkeiten zur Abfallbeseitigung und -verwertung aufzustellen, und deren ordnungsgemäße Umsetzung tatkräftig zu überwachen, wobei diese Bedingungen auf Mindestqualitätskriterien beruhen sollten wie:

Heizwert der zu verbrennenden Abfälle,

Einbringung von Schadstoffen in Luft, Gewässer und Boden,

getrennte Abfallströme,

Energieeffizienz der Verbrennungsanlage bzw. der Anlage für gemeinsame Verbrennung,

Potenzial zur Vernichtung organischer Bestandteile,

Potenzial zur Konzentration anorganischer Bestandteile bzw. zur wesentlichen Verringerung des Volumens,

keine gefährlichen Stoffe im Endprodukt einer gemeinsamen Verbrennung;

18.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen ständigen Lenkungs- und Beratungsausschuss für Abfälle nach dem Muster der bestehenden Strukturen bei der Strategie „Clean Air For Europe“ einzusetzen, durch den eine gründliche und konsequente Überwachung und Koordinierung der Durchführung des geltenden Abfallrechts und eine Konsultation der beteiligten Kreise zu allen Abfallrechtsvorschriften möglich wird;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. C 362 vom 2.12.1996, S. 241.

(3)  ABl. C 76 vom 11.3.1997, S. 1.

(4)  ABl. C 313 vom 12.10.1998, S. 99.

(5)  ABl. C 21 E vom 24.1.2002, S. 112.

(6)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(7)  Italien verwendet keine Artikel 1 entsprechende Definition — siehe Urteile des Gerichtshofs; Luxemburg hat den Europäischen Abfallkatalog (EAK) nicht umgesetzt, Österreich und das Vereinigte Königreich verwenden ebenfalls eine abweichende Definition.


Donnerstag, 20. November 2003

7.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/405


PROTOKOLL

(2004/C 87 E/04)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: James L.C. PROVAN

Vizepräsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 10.05 Uhr eröffnet.

Es sprechen:

Roy Perry, der sich darüber beschwert, dass die Kommission trotz Fristsetzung bis zum 15. November 2003 die Informationen zu Lloyd's in London immer noch nicht übersandt hat (der Präsident schlägt ihm vor, die Konferenz der Präsidenten mit dieser Frage zu befassen).

Ilda Figueiredo zum 14. Jahrestag der Verabschiedung der Kinderrechtskonvention durch die UN-Vollversammlung

2.   Beziehungen EU/bestimmte nichtindustrialisierte Regionen der Welt * — Bürgerbeteiligung * — Gleichstellung von Frauen und Männern ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm für Einrichtungen, die das gegenseitige Verständnis in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und bestimmten nichtindustrialisierten Regionen der Welt fördern [KOM(2003) 280 — C5-0350/2003 — 2003/0110(CNS)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik

Berichterstatter: Lennart Sacrédeus (A5-0384/2003)

Verfasserin der Stellungnahme (Artikel 162a GO): Bárbara Dührkop Dührkop, BUDG-Ausschuss

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) [KOM(2003) 276 — C5-0321/2003 — 2003/0116(CNS)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten

Berichterstatterin: Heide Rühle (A5-0368/2003)

Verfasserin der Stellungnahme (Artikel 162a GO): Bárbara Dührkop Dührkop, BUDG-Ausschuss

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind [KOM(2003) 279 — C5-0261/2003 — 2003/0109(COD)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit

Berichterstatterin: Rodi Kratsa-Tsagaropoulou (A5-0396/2003)

Verfasserin der Stellungnahme (Artikel 162a GO): Bárbara Dührkop Dührkop, BUDG-Ausschuss

Es spricht Neil Kinnock (Vizepräsident der Kommission).

Lennart Sacrédeus erläutert seinen Bericht (A5-0384/2003).

Heide Rühle erläutert ihren Bericht (A5-0368/2003).

Rodi Kratsa-Tsagaropoulou erläutert ihren Bericht (A5-0396/2003).

Es sprechen Bárbara Dührkop Dührkop (Verfasserin der Stellungnahme BUDG), Juan Ojeda Sanz (Verfasser der Stellungnahme CULT), Carlos Coelho im Namen der PPE-DE-Fraktion und Véronique De Keyser im Namen der PSE-Fraktion.

VORSITZ: Alonso José PUERTA

Vizepräsident

Es sprechen Lone Dybkjær im Namen der ELDR-Fraktion, Geneviève Fraisse im Namen der GUE/NGLFraktion, Alima Boumediene-Thiery im Namen der Verts/ALE-Fraktion, José Ribeiro e Castro im Namen der UEN-Fraktion, Georges Berthu, fraktionslos, Astrid Lulling, Adeline Hazan, Olle Schmidt, Ilda Figueiredo, Regina Bastos, María Elena Valenciano Martínez-Orozco, Armonia Bordes, Dana Rosemary Scallon, Lissy Gröner, Carlo Fatuzzo, Christa Prets, Eija-Riitta Anneli Korhola, Ruth Hieronymi und Neil Kinnock.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkte 9, 11 und 12.

VORSITZ: Pat COX

Präsident

3.   Mitteilung des Präsidenten

Der Präsident berichtet, dass es heute morgen in Istanbul mehrere Anschläge gegeben hat, die u.a. gegen mehrere britische Einrichtungen gerichtet waren, darunter das Konsulat des Vereinigten Königreichs. Er teilt mit, dass er den Familien der Opfer im Namen des Parlaments seine Anteilnahme und sein Beileid bekundet hat und bringt seine Solidarität mit den türkischen Behörden und den Einwohnern Istanbuls zum Ausdruck.

Das Parlament legt eine Schweigeminute ein.

*

* *

VORSITZ: Guido PODESTÀ

Vizepräsident

Es spricht John Bowis, der dem Präsidenten des Parlaments für seine Worte der Anteilnahme im Namen der britischen Abgeordneten des Parlaments dankt und sich seinen Ausführungen anschließt (der Präsident antwortet ihm, dass er dem Präsidenten des Parlaments seinen Dank übermitteln wird).

4.   Begrüßung

Der Präsident heißt im Namen des Parlaments eine Delegation des Parlaments der Republik Kirgisistan unter der Leitung seines Vizepräsidenten Sooronbay Jeenbekov willkommen, die auf der Ehrentribüne Platz genommen hat.

ABSTIMMUNGSSTUNDE

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

Es spricht Cristiana Muscardini, die im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B5-0479/2003 über die Ergebnisse des Gipfels EU/Russland auf Divergenzen zwischen bestimmten Sprachfassungen hinweist und beantragt, die Abstimmung über diesen Entschließungsantrag auf die nächste Tagung zu vertagen (der Präsident lehnt dies unter Hinweis darauf, dass die verschiedenen Fassungen auf der Grundlage des insoweit maßgeblichen englischen Textes angeglichen werden, ab).

5.   Verbesserung der Sicherheit auf See (Benennung der Mitglieder eines nichtständigen Ausschusses) (Abstimmung)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

ZUSAMMENSETZUNG DES NICHTSTÄNDIGEN AUSSCHUSSES FÜR DIE VERBESSERUNG DER SICHERHEIT AUF SEE

Liste der von der Konferenz der Präsidenten vorgeschlagenen Mitglieder (Punkt 26 des Protokolls vom 19. November 2003))

Gebilligt

6.   Antrag auf Konsultation des Wirtschafts- und Sozialausschusses zur sozialen Dimension der Kultur (Artikel 52 GO)

Antrag auf Konsultation des Wirtschafts- und Sozialausschusses — Die soziale Dimension der Kultur

Gebilligt.

7.   Schengener Informationssystem — SIS II (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Schengener Informationssystem (SIS II) der zweiten Generation [2003/2180(INI)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten

Berichterstatter: Carlos Coelho (A5-0398/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

VORSCHLAG FÜR EINE EMPFEHLUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2003)0509)

8.   Marktzugang für Hafendienste ***III (Abstimmung)

Bericht: Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Marktzugang für Hafendienste [PE-CONS 3670/2003 — C5-0461/2003 — 2001/0047(COD)] — Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss

Berichterstatter: — A5-0364/2003

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

GEMEINSAMER ENTWURF

Abgelehnt. (P5_TA(2003)0510)

Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Renzo Imbeni, Vorsitzender der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss, gibt eine Erklärung zum gemeinsamen Entwurf ab und der Berichterstatter dankt ihm für seine Tätigkeit.

9.   Gleichstellung von Frauen und Männern ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind [KOM(2003) 279 — C5-0261/2003 — 2003/0109(COD)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit

Berichterstatterin: Rodi Kratsa-Tsagaropoulou (A5-0396/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2003)0511)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2003)0511)

10.   Stabilitätspakt für Südosteuropa * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR) [KOM(2003) 389 — C5-0325/2003 — 2003/0143(CNS)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik

Berichterstatter: Johannes (Hannes) Swoboda (A5-0390/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2003)00512)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2003)0512)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Der Berichterstatter empfiehlt vor der Abstimmung die Billigung des Kommissionsvorschlags.

11.   Beziehungen EU/bestimmte nichtindustrialisierte Regionen der Welt * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm für Einrichtungen, die das gegenseitige Verständnis in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und bestimmten nichtindustrialisierten Regionen der Welt fördern [KOM(2003) 280 — C5-0350/2003 — 2003/0110(CNS)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik

Berichterstatter: Lennart Sacrédeus (A5-0384/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2003)0513)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen(P5_TA(2003)0513)

12.   Bürgerbeteiligung * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) [KOM(2003) 276 — C5-0321/2003 — 2003/0116(CNS)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten

Berichterstatterin: Heide Rühle (A5-0368/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2003)0514)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2003)0514)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Doris Pack trägt mit Einverständnis der Berichterstatterin einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 37 vor, gegen den weniger als 32 Abgeordnete Einwände erheben, und der somit berücksichtigt wird.

13.   Persistente organische Schadstoffe * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe im Namen der Europäischen Gemeinschaft [KOM(2003) 331 — C5-0315/2003 — 2003/0118(CNS)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

Berichterstatterin: Pernille Frahm (A5-0371/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2003)0515)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2003)0515)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Die Berichterstatterin spricht vor der Abstimmung.

14.   Grenzüberschreitende Luftverunreinigung * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe im Namen der Europäischen Gemeinschaft [KOM(2003) 332 — C5-0318/2003 — 2003/0117(CNS)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

Berichterstatterin: Pernille Frahm (A5-0372/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2003)0516)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2003)0516)

15.   Finanzvorschriften im Verfassungsentwurf (Abstimmung)

Entschließungsantrag B5-0482/2003

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2003)0517)

16.   Euromed (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0471, 0475, 0481, 0484, 0489 und 0511/2003

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 10)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B5-0471/2003

Abgelehnt.

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0475/2003

(ersetzt B5-0475, 0481, 0484, 0489 und 0511/2003):

eingereicht von den Abgeordneten:

Francesco Fiori und Philippe Morillon im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Pasqualina Napoletano im Namen der PSE-Fraktion,

Joan Vallvé im Namen der ELDR-Fraktion,

Hélène Flautre und Monica Frassoni im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Luís Queiró und Cristiana Muscardini im Namen der UEN-Fraktion

Angenommen (P5_TA(2003)0518)

17.   Ergebnisse des Gipfels EU/Russland (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0479, 0483, 0485, 0486, 0487 und 0488/2003

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 11)

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0479/2003

(ersetzt B5-0479, 0483, 0485, 0486 und 0487/2003):

eingereicht von den Abgeordneten:

Ilkka Suominen, Arie M. Oostlander und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Enrique Barón Crespo, Reino Paasilinna und Giovanni Claudio Fava im Namen der PSE-Fraktion,

Daniel Marc Cohn-Bendit, Monica Frassoni, Elisabeth Schroedter und Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Ole Andreasen, Astrid Thors und Paavo Väyrynen im Namen der ELDR-Fraktion,

Helmuth Markov im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Gerard Collins

Angenommen (P5_TA(2003)0519)

(Der Entschließungsantrag B5-0488/2003 ist hinfällig.)

18.   Beziehungen der Union zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn (Abstimmung)

Bericht: Das Thema „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ [KOM(2003) 104 — 2003/2018(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik

Berichterstatterin: Pasqualina Napoletano (A5-0378/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 12)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2003)0520)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Die Berichterstatterin trägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 10 vor und spricht zu Änderungantrag 17.

19.   Nördliche Dimension (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0472, 0473, 0474, 0477 und 0480/2003

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 13)

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0472/2003

(ersetzt B5-0472, 0473, 0474, 0477 und 0480/2003):

eingereicht von den Abgeordneten:

Ilkka Suominen und Arie M. Oostlander im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Reino Paasilinna, Riitta Myller und Ulpu Iivari im Namen der PSE-Fraktion,

Paavo Väyrynen im Namen der ELDR-Fraktion,

Matti Wuori, Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Mogens N.J. Camre im Namen der UEN-Fraktion,

Esko Olavi Seppänen, Pernille Frahm, Marianne Eriksson und André Brie im Namen der GUE/NGLFraktion

Angenommen (P5_TA(2003)0521)

20.   Europäische Verteidigungsgüterpolitik (Abstimmung)

Zweiter Beicht: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Verteidigung — Industrie- und Marktaspekte — Auf dem Weg zu einer Verteidigungsgüterpolitik der Europäischen Union [KOM(2003) 113 — 2003/2096(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik

Berichterstatter: Luís Queiró (A5-0370/2003).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 14)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2003)0522)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Johannes (Hannes) Swoboda trägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 2 vor. Der Berichterstatter spricht zu diesem mündlichen Änderungsantrag, der nicht berücksichtigt wird, da mehr als 32 Abgeordnete dagegen Einwände erheben.

21.   Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa (Abstimmung)

Bericht: Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa — zweiter Jahresbericht [KOM(2003) 139 — 2003/2094(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik

Berichterstatter: Joost Lagendijk (A5-0397/2003)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 15)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2003)0523)

22.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 137 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Bericht Rühle — A5-0368/2003

Ward Beysen

Bericht Queiró — A5-0370/2003

Patricia McKenna

Bericht Kratsa-Tsagaropoulou — A5-0396/2003

Rodi Kratsa-Tsagaropoulou

Entschließung B5-0482/2003

Richard Corbett

23.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Bericht Coelho — A5-0398/2003

dafür: Ursula Stenzel

dagegen: Georges Berthu

Bericht Jarzembowski — A5-0364/2003

dafür: Jean-Louis Bourlanges, José Ribeiro e Castro, Seán Ó Neachtain, James (Jim) Fitzsimons, Elmar Brok, Diemut R. Theato, Bashir Khanbhai, Liam Hyland, Neil Parish

dagegen: Phillip Whitehead

Enthaltung: Renate Sommer

Bericht Kratsa-Tsagaropoulou — A5-0396/2003

geänderter Vorschlag

dafür: Gérard Onesta

Bericht Rühle — A5-0368/2003

legislative Entschließung

dafür: José Ribeiro e Castro, Seán Ó Neachtain, Liam Hyland, James (Jim) Fitzsimons

Finanzvorschriften im Verfassungsentwurf B5-0482/2003

Änderungsantrag 1

dafür: Georges Berthu, Isabelle Caullery

dagegen: Renzo Imbeni

Entschließung (gesamter Text)

dagegen: Georges Berthu

Euromed RC-B5-0475/2003

Änderungsantrag 4 + 5

dafür: Nelly Maes

Entschließung (gesamter Text)

dafür: Nelly Maes

Ergebnisse des Gipfels EU/Russland RC-B5-0479/2003

Änderungsantrag 1

dafür: Othmar Karas, Paul Rübig, die österreichischen Mitglieder der PPE-DE-Fraktion, Dana Rosemary Scallon

Bericht Queiró — A5-0370/2003

Änderungsantrag 3

dagegen: Othmar Karas

Enthaltung: Hans-Peter Martin

Ziffer 12

dafür: Othmar Karas, Arlene McCarthy,

Enthaltung: Hans-Peter Martin

Erwägung G

dagegen: Harald Ettl

Arlette Laguiller, Armonia Bordes und Chantal Cauquil waren anwesend, haben aber an der Abstimmung über Änderungsantrag 1 und den gesamten Entschließungsantrag B5-0482/033 zu den Finanzvorschriften im Verfassungsentwurf nicht teilgenommen.

ENDE DER ABSTIMMUNGSSTUNDE

(Die Sitzung wird von 13.15 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Alejo VIDAL-QUADRAS ROCA

Vizepräsident

24.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

25.   Europäische Netzwerke und Infopoints (mündliche Anfrage mit anschließender Aussprache)

Mündliche Anfrage von Michel Rocard im Namen des CULT-Ausschusses an die Kommission: Europäische Netzwerke und Infopoints

Christa Prets (in Vertretung) erläutert die mündliche Anfrage.

Neil Kinnock (Vizepräsident der Kommission) beantwortet die mündliche Anfrage.

Es sprechen Juan José Bayona de Perogordo im Namen der PPE-DE-Fraktion, Olga Zrihen im Namen der PSE-Fraktion, Anne André-Léonard im Namen der ELDR-Fraktion, Jan Dhaene im Namen der Verts/ALEFraktion, Roy Perry, Catherine Guy-Quint, Michl Ebner, Reino Paasilinna, Giacomo Santini, Eija-Riitta Anneli Korhola und Neil Kinnock.

Die Aussprache ist geschlossen.

DEBATTE ÜBER FÄLLE VON VERLETZUNGEN DER MENSCHENRECHTE, DER DEMOKRATIE UND DER RECHTSSTAATLICHKEIT

(Titel und Verfasser der Entschließungsanträge: siehe Punkt 3 des Protokolls vom Dienstag, 18. November 2003)

26.   Sri Lanka (Aussprache)

Nach der Tagesordnung folgt die gemeinsame Aussprache über sechs Entschließungsanträge (B5-0490, 0492, 0495, 0498, 0505 und 0510/2003).

John Walls Cushnahan, Anne André-Léonard, Didier Rod und Erik Meijer erläutern die Entschließungsanträge.

Es sprechen Thomas Mann im Namen der PPE-DE-Fraktion, Véronique De Keyser im Namen der PSE-Fraktion und Neil Kinnock (Vizepräsident der Kommission).

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 30.

27.   Aceh (Aussprache)

Nach der Tagesordnung folgt die gemeinsame Aussprache über sechs Entschließungsanträge (B5-0491, 0496, 0497, 0501, 0507 und 0508/2003).

Linda McAvan, Ulla Margrethe Sandbæk, Anne André-Léonard, John Bowis, Didier Rod und Erik Meijer erläutern die Entschließungsanträge.

Es spricht Neil Kinnock (Vizepräsident der Kommission).

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 31.

28.   Vietnam: Religionsfreiheit (Aussprache)

Nach der Tagesordnung folgt die gemeinsame Aussprache über sieben Entschließungsanträge (B5-0493, 0494, 0499, 0502, 0503, 0506 und 0509/2003).

Bastiaan Belder erläutert den Entschließungsantrag B5-0494/2003.

VORSITZ: Ingo FRIEDRICH

Vizepräsident

Anne André-Léonard und Thomas Mann erläutern Entschließungsanträge.

Es sprechen Eija-Riitta Anneli Korhola im Namen der PPE-DE-Fraktion, Paulo Casaca im Namen der PSEFraktion, Olivier Dupuis, fraktionslos, Bernd Posselt, Neil Kinnock (Vizepräsident der Kommission), Olivier Dupuis zur vorangegangenen Wortmeldung und Neil Kinnock.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 32.

ENDE DER DEBATTE ÜBER FÄLLE VON VERLETZUNGEN DER MENSCHENRECHTE, DER DEMOKRATIE UND DER RECHTSSTAATLICHKEIT

29.   Tagesordnung

Nach der heutigen Sitzung der Konferenz der Präsidenten schlägt der Präisdent folgende Änderungen der Tagesordnung für die nächste Tagung am 3. und 4. Dezember vor:

Mittwoch, 3. Dezember

1.

Die Erklärungen des Rates und der Kommission

zur Vorbereitung des Europäischen Rates einschließlich des Sozialgipfels, und

zum Bericht über die Fortschritte der Arbeiten der Regierungskonferenz

sind Gegenstand einer gemeinsamen Diskussion.

Es wurden folgende Einreichungsfristen festgesetzt:

Europäischer Rat und Sozialgipfel:

Entschließungsanträge: Donnerstag, 27. November, 12.00 Uhr

Änderungsanträge und Gemeinsame Entschließungsanträge: Mittwoch, 3. Dezember, 12.00 Uhr

Regierungskonferenz:

Entschließungsanträge: Montag, 1. Dezember, 18.00 Uhr

Änderungsanträge und Gemeinsame Entschließungsanträge: Mittwoch, 3. Dezember, 12.00 Uhr

2.

Was die Erklärungen des Rates und der Kommission zur Rolle der Union bei der Vorbeugung von Konflikten in Afrika betrifft, werden die Fristen zur Einreichung der Texte wie folgt verlängert:

Entschließungsanträge: Donnerstag, 27. November, 12.00 Uhr

Änderungsanträge und Gemeinsame Entschließungsanträge: Montag, 1. Dezember, 12.00 Uhr

3.

Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen zum Bericht (A5-0401/2003) über dreiseitige Zielverträge wird auf Donnerstag, 27. November, 12.00 Uhr festgesetzt.

4.

Folgende Berichte werden in die Tagesordnung von Mittwoch nach dem letzten Tagesordnungspunkt aufgenommen:

* Christa Randzio-Plath (ECON-Ausschuss) über ermäßigte Mehrwertsteuersätze; die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird auf Montag, 1. Dezember, 12.00 Uhr, festgesetzt

Zwei Berichte Göran Färm (BUDG-Ausschuss) über die Berichtigungshaushaltspläne Nr. 7 und 8/2003 betreffend die Strukturfonds (laufendes Verfahren) und die Zuweisung von Haushaltsmitteln (Frontloading).

Die Einreichungsfristen werden wie folgt festgelegt:

Änderungsanträge zu den Berichtigungshaushaltsplänen: Montag, 24. November, 12.00 Uhr

Änderungsanträge zu den Entschließungsanträgen in den Berichten Göran Färm: Dienstag, 2. Dezember, 12.00 Uhr

Donnerstag, 4. Dezember

Folgende Berichte werden in die Abstimmungsstunde aufgenommen:

Gemäß Artikel 158 Absatz 1 GO:

* Luis Berenguer Fuster (A5-0403/2003) über ein Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit EG/Marokko

* Luis Berenguer Fuster (A5-0404/2003) über ein Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit EG/Tunesien

Gemäß Artikel 158 Absatz 2 GO:

***I Luis Berenguer Fuster (A5-0395/2003) über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten

Gemäß Artikel 110a GO:

***I Giacomo Santini (A5-0405/2003) über die technische und finanzielle Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich; die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird auf Donnerstag, 27. November, 12.00 Uhr festgesetzt.

Das Parlament erklärt sich mit diesen Änderungen einverstanden.

ABSTIMMUNGSSTUNDE

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

30.   Sri Lanka (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0490, 0492, 0495, 0498, 0505 und 0510/2003

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 16)

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0490/2003

(ersetzt B5-0490, 0492, 0495, 0498, 0505 und 0510/2003):

eingereicht von den Abgeordneten:

John Walls Cushnahan, Geoffrey Van Orden, Thomas Mann, Philip Charles Bradbourn und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Margrietus J. van den Berg und Maria Carrilho im Namen der PSE-Fraktion,

Ole Andreasen im Namen der ELDR-Fraktion,

Didier Rod, Reinhold Messner und Jean Lambert im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Luigi Vinci im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Gerard Collins im Namen der UEN-Fraktion

Angenommen (P5_TA(2003)0524)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

John Walls Cushnahan trägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 1 vor, der berücksichtigt wird.

31.   Aceh (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0491, 0496, 0497, 0501, 0507 und 0508/2003

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 17)

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0491/2003

(ersetzt B5-0491, 0496, 0497, 0501, 0507 und 0508/2003):

eingereicht von den Abgeordneten:

John Bowis und Charles Tannock im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Margrietus J. van den Berg und Linda McAvan im Namen der PSE-Fraktion,

Ole Andreasen im Namen der ELDR-Fraktion,

Didier Rod, Matti Wuori, Nelly Maes und Patricia McKenna im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Giuseppe Di Lello Finuoli im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Ulla Margrethe Sandbæk im Namen der EDD-Fraktion

Angenommen (P5_TA(2003)0525)

32.   Vietnam: Religionsfreiheit (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0493, 0494, 0499, 0502, 0503, 0506 und 0509/2003

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 18)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0493/2003

(ersetzt B5-0493, 0494, 0499, 0502, 0503, 0506 und 0509/2003):

eingereicht von den Abgeordneten:

Hartmut Nassauer, Bernd Posselt und Thomas Mann im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion,

Anne André-Léonard im Namen der ELDR-Fraktion,

Patricia McKenna im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Luisa Morgantini im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Cristiana Muscardini und Roberta Angelilli im Namen der UEN-Fraktion,

Bastiaan Belder im Namen der EDD-Fraktion,

Emma Bonino, Marco Cappato, Gianfranco Dell'Alba, Benedetto Della Vedova, Olivier Dupuis, Marco Pannella und Maurizio Turco

Angenommen(P5_TA(2003)0526)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Ioannis Patakis spricht zum Ergebnis der Abstimmung.

ENDE DER ABSTIMMUNGSSTUNDE

33.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

von Rat und Kommission:

Vorschlag für eine Mittelübertragung A.II.1/2003 von Kapitel zu Kapitel im Einzelplan III — Kommission — Teil A — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (SEK(2003) 322 — C5-0545/2003 — 2003/2220(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Vorschlag für eine Mittelübertragung Nr. 39/2003 von Kapitel zu Kapitel im Einzelplan III — Kommission — Teil B — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (SEK(2003) 323 — C5-0546/2003 — 2003/2219(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (KOM(2003) 658 — C5-0547/2003 — 2003/0261(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: PECH

 

mitberatend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 36 EGV, Artikel 37 EGV

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 (KOM(2003) 700 — C5-0548/2003 — 2003/0274(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: CULT

Rechtsgrundlage:

Artikel 151 Absatz 5 EGV

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (KOM(2003) 689 — C5-0549/2003 — 2003/0272(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: ENVI

 

mitberatend: JURI, ITRE, AGRI

Rechtsgrundlage:

Artikel 95 EGV

Vorschlag für eine Mittelübertragung Nr. 42/2003 von Kapitel zu Kapitel im Einzelplan III — Kommission — Teil B — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (SEK(2003) 324 — C5-0552/2003 — 2003/2223(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Vorschlag für eine Mittelübertragung Nr. 43/2003 von Kapitel zu Kapitel im Einzelplan III — Kommission — Teil B — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (SEK(2003) 337 — C5-0553/2003 — 2003/2224(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Stellungnahme des Rates zu dem Vorschlag für eine Mittelübertragung Nr. 31/2003 von Kapitel zu Kapitel im Einzelplan III — Kommission — Teil A — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (C5-0554/2003 — 2003/2192(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Stellungnahme des Rates zu dem Vorschlag für eine Mittelübertragung Nr. 32/2003 von Kapitel zu Kapitel im Einzelplan III — Kommission — Teil B — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (C5-0555/2003 — 2003/2193(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Stellungnahme des Rates zu dem Vorschlag für eine Mittelübertragung Nr. 33/2003 von Kapitel zu Kapitel im Einzelplan III — Kommission — Teil B — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (C5-0556/2003 — 2003/2194(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Erteilung kurzfristiger Aufenthaltstitel für Opfer der Beihilfe zur illegalen Einwanderung und des Menschenhandels, die mit den zuständigen Behörden kooperieren (14432/2003 — C5-0557/2003 — 2002/0043(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

 

mitberatend: JURI, FEMM

Rechtsgrundlage:

Artikel 63 Absatz 1 EGV

34.   Prüfung von Mandaten

Auf Vorschlag des JURI-Ausschusses beschließt das Parlament, die Mandate der Abgeordneten María Luisa Bergaz Conesa, Giorgio Calò, Raquel Cardoso, Juan Manuel Ferrández Lezaun und Ian Twinn für gültig zu erklären.

35.   Zusammensetzung der Ausschüsse und Delegationen

Auf Antrag der PPE-DE-und PSE-Fraktionen bestätigt das Parlament die folgenden Benennungen:

CONT-Ausschuss: Eluned Morgan anstelle von Arlene McCarthy

LIBE-Ausschuss: Ian Twinn

36.   Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten — Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen

Ausarbeitung von Initiativberichten gemäß Artikel 49 GO

AFET-Ausschuss

Politik der Europäischen Union gegenüber des südlichen Kaukasus (B5-0429/2003 — 2003/2225 (INI))

Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland (B5-0438/2003 — 2003/2230(INI))

Recht der Gefangenen in Guantanamo auf eine faires Verfahren (B5-0426/2003 — 2003/2229(INI))

Zusammenarbeit zwischen des Ausschüssen

Artikel 162 GO wird auf folgenden Bericht angewandt:

des ENVI-Ausschusses:

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Änderung der Richtlinie 2000/13/EG) (KOM(2003) 424 — C5-0329/2003 — 2003/0165(COD))

Verfahren gemäß Artikel 162 GO zwischen ENVI und JURI

(Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 13. November 2003)

Beschluss über die Erstellung eines Berichts gemäß Artikel 181 GO

AFCO-Ausschuss:

Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Fianzierung (Änderung der Geschäftsordnung) (2003/2205(REG))(Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 23. Oktober 2003)

37.   Schriftliche Erklärungen im Register (Artikel 51 GO)

Anzahl der Unterschriften, die folgende in das Register eingetragene schriftliche Erklärungen erhalten haben (Artikel 51 Absatz 3 GO):

Dokument Nr.

Verfasser

Unterzeichner

16/2003

Othmar Karas

58

17/2003

Struan Stevenson, Bob van den Bos, Nelly Maes, Mihail Papayannakis und Phillip Whitehead

213

18/2003

André Brie, Willi Görlach, Joost Lagendijk und Philippe Morillon

42

19/2003

Marie Anne Isler Béguin und Alexander de Roo

34

20/2003

Philip Claeys und Koenraad Dillen

12

21/2003

María Sornosa Martínez

26

22/2003

Jean-Claude Martinez, Carl Lang, Bruno Gollnisch und Marie-France Stirbois

6

23/2003

Mark Francis Watts, Catherine Stihler und Phillip Whitehead

60

24/2003

Cristiana Muscardini

45

25/2003

Marie Anne Isler Béguin, Inger Schörling, Paul A.A.J.G. Lannoye, Gérard Onesta und Yves Piétrasanta

15

26/2003

Caroline Lucas, Ulla Margrethe Sandbæk und Pernille Frahm

20

27/2003

Marco Cappato und Daniel Marc Cohn-Bendit

36

28/2003

Sebastiano (Nello) Musumeci, Cristiana Muscardini, Mauro Nobilia und Adriana Poli Bortone

10

38.   Übermittlung der in dieser Sitzung angenommenen Texte

Das Protokoll dieser Sitzung wird dem Parlament gemäß Artikel 148 Absatz 2 GO zu Beginn der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.

Mit Zustimmung des Parlaments werden die angenommenen Texte umgehend den Adressaten übermittelt.

39.   Zeitpunkt der nächsten Sitzungen

Die nächsten Sitzungen finden am 3. und 4. Dezember 2003 statt.

40.   Unterbrechung der Sitzungsperiode

Die Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments ist unterbrochen.

Die Sitzung wird um 17.20 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

David W. Martin

Vizepräsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Aaltonen, Abitbol, Adam, Nuala Ahern, Ainardi, Almeida Garrett, Alyssandrakis, Andersen, Andersson, Andreasen, André-Léonard, Andria, Aparicio Sánchez, Arvidsson, Atkins, Attwooll, Auroi, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Bakopoulos, Balfe, Baltas, Banotti, Barón Crespo, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Belder, Berend, Berenguer Fuster, van den Berg, Bergaz Conesa, Berger, Berlato, Bernié, Berthu, Beysen, Blokland, Böge, Bösch, von Boetticher, Bonde, Bordes, Borghezio, Boudjenah, Boumediene-Thiery, Bourlanges, Bouwman, Bowe, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Breyer, Brok, Buitenweg, Bullmann, Bushill-Matthews, Busk, Butel, Callanan, Calò, Camisón Asensio, Campos, Camre, Cappato, Cardoso, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Caudron, Caullery, Cauquil, Cederschiöld, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Chichester, Claeys, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Collins, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Cornillet, Corrie, Cox, Crowley, Cushnahan, van Dam, Dary, Daul, Davies, De Clercq, Dehousse, De Keyser, Dell'Alba, De Mita, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deva, De Veyrac, Dhaene, Díez González, Di Lello Finuoli, Dillen, Dimitrakopoulos, Di Pietro, Doorn, Dover, Doyle, Dührkop Dührkop, Duff, Duhamel, Duin, Dupuis, Dybkjær, Ebner, El Khadraoui, Elles, Esclopé, Ettl, Färm, Farage, Fava, Ferber, Fernández Martín, Ferrández Lezaun, Ferreira, Figueiredo, Fiori, Fitzsimons, Flautre, Flemming, Flesch, Florenz, Folias, Ford, Formentini, Foster, Fourtou, Frahm, Fraisse, Frassoni, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gahrton, Garaud, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garot, Garriga Polledo, Gasòliba i Böhm, de Gaulle, Gebhardt, Gemelli, Ghilardotti, Gill, Gillig, Gil-Robles Gil-Delgado, Glante, Glase, Gobbo, Goepel, Görlach, Gollnisch, Gomolka, Goodwill, Gorostiaga Atxalandabaso, Gouveia, Graça Moura, Gröner, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Guy-Quint, Hänsch, Hager, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedkvist Petersen, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herzog, Hieronymi, Honeyball, Hortefeux, Howitt, Hudghton, Hughes, Huhne, van Hulten, Hyland, Iivari, Ilgenfritz, Imbeni, Inglewood, Isler Béguin, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jarzembowski, Jeggle, Jöns, Jonckheer, Jové Peres, Junker, Karas, Karlsson, Kastler, Katiforis, Kaufmann, Keppelhoff-Wiechert, Keßler, Khanbhai, Kindermann, Glenys Kinnock, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Koukiadis, Koulourianos, Krarup, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kronberger, Kuhne, Lage, Lagendijk, Laguiller, Lalumière, Lamassoure, Lang, Lange, Langen, Langenhagen, Lannoye, de La Perriere, Laschet, Lechner, Lehne, Leinen, Liese, Linkohr, Lipietz, Lisi, Lulling, Lund, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McCartin, MacCormick, McKenna, McMillan-Scott, McNally, Maes, Malliori, Manders, Manisco, Erika Mann, Thomas Mann, Marinho, Markov, Marset Campos, David W. Martin, Hans-Peter Martin, Hugues Martin, Martinez, Martínez Martínez, Mastorakis, Mathieu, Matikainen-Kallström, Mauro, Hans-Peter Mayer, Xaver Mayer, Medina Ortega, Meijer, Menéndez del Valle, Mennitti, Menrad, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Modrow, Mombaur, Monsonís Domingo, Montfort, Moraes, Morgantini, Morillon, Müller, Mulder, Murphy, Muscardini, Myller, Naïr, Napoletano, Napolitano, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, Nisticò, Nobilia, Nordmann, Ojeda Sanz, Ó Neachtain, Onesta, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Ortuondo Larrea, O'Toole, Paasilinna, Pannella, Parish, Pasqua, Pastorelli, Patakis, Patrie, Pérez Álvarez, Pérez Royo, Perry, Pesälä, Piecyk, Piétrasanta, Pirker, Pittella, Plooij-van Gorsel, Poettering, Pohjamo, Poignant, Pomés Ruiz, Poos, Posselt, Prets, Pronk, Provan, Puerta, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Randzio-Plath, Rapkay, Raschhofer, Raymond, Read, Ribeiro e Castro, Ries, Riis-Jørgensen, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rocard, Rod, Rodríguez Ramos, de Roo, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Rübig, Rühle, Ruffolo, Sacconi, Sacrédeus, Saint-Josse, Sakellariou, Salafranca Sánchez-Neyra, Sandbæk, Santini, dos Santos, Sartori, Sauquillo Pérez del Arco, Scallon, Scarbonchi, Schaffner, Scheele, Schierhuber, Schleicher, Gerhard Schmid, Olle Schmidt, Schmitt, Schörling, Ilka Schröder, Jürgen Schröder, Schroedter, Schulz, Schwaiger, Seppänen, Sjöstedt, Skinner, Smet, Soares, Sörensen, Sommer, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Staes, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stockmann, Stockton, Sudre, Sumberg, Suominen, Swiebel, Swoboda, Sørensen, Tajani, Tannock, Theato, Theorin, Thomas-Mauro, Thorning-Schmidt, Thyssen, Titley, Trakatellis, Trentin, Turchi, Turmes, Twinn, Vachetta, Väyrynen, Vairinhos, Valdivielso de Cué, Valenciano Martínez-Orozco, Vallvé, Van Lancker, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Virrankoski, Vlasto, Voggenhuber, Volcic, Wachtmeister, Wallis, Walter, Watson, Watts, Weiler, Wenzel-Perillo, Whitehead, Wiersma, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Wuori, Wurtz, Wyn, Wynn, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimeray, Zimmerling, Zissener, Zorba, Zrihen.

Beobachter

Bagó Zoltán, Bastys Mindaugas, Chronowski Andrzej, Ciemniak Grażyna, Cilevičs Boriss, Demetriou Panayiotis, Fazakas Szabolcs, Filipek Krzysztof, Gałażewski Andrzej, Gawłowski Andrzej, Giertych Maciej, Grabowska Genowefa, Gruber Attila, Grzebisz-Nowicka Zofia, Gyürk András, Heriban Jozef, Holáň Vilém, Jaskiernia Jerzy, Kelemen András, Kiršteins Aleksandrs, Klukowski Wacław, Kolář Robert, Kowalska Bronisława, Kriščiūnas Kęstutis, Kroupa Daniel, Kuzmickas Kęstutis, Kvietkauskas Vytautas, Landsbergis Vytautas, Lepper Andrzej, Libicki Marcin, Lisak Janusz, Lydeka Arminas, Łyżwiński Stanisław, Maldeikis Eugenijus, Mallotová Helena, Manninger Jenő, Matsakis Marios, Mavrou Eleni, Őry Csaba, Palečková Alena, Pasternak Agnieszka, Pęczak Andrzej, Pieniążek Jerzy, Plokšto Artur, Podgórski Bogdan, Protasiewicz Jacek, Pusz Sylwia, Surján László, Szczygło Aleksander, Szent-Iványi István, Tabajdi Csaba, Tomaka Jan, Tomczak Witold, Vaculík Josef, Valys Antanas, Vareikis Egidijus, Vastagh Pál, Vella George, Vėsaitė Birutė, Widuch Marek, Wikiński Marek, Wiśniowska Genowefa, Wittbrodt Edmund, Záborská Anna, Żenkiewicz Marian.


ANLAGE 1

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (...,...,...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (...,...,...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl. antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl. antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   Schengener Informationssystem SIS II

Bericht: COELHO (A5-0398/2003)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA – Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

NA

+

354, 56, 28

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

2.   Marktzugang für Hafendienste

Bericht: JARZEMBOWSKI (A5-0364/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA – Bemerkungen

Abstimmung: Gemeinsamer Entwurf

NA

209, 229, 16

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE, VertsALE, GUE/NGL, EDD Schlussabstimmung

3.   Gleichstellung von Frauen und Männern ***I

Bericht: KRATSA-TSAGAROPOULOU (A5-0396/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA – Bemerkungen

Zuschuss zu Betriebskosten

22

PPE-DE

ges.

+

 

24

PPE-DE

ges.

 

26

PPE-DE

ges.

 

29

PPE-DE

ges.

 

37

PPE-DE

ges.

 

38

PPE-DE

ges.

 

39

PPE-DE

ges.

 

1

Ausschuss

ges.

 

5

Ausschuss

EA

+

235, 201, 9

Europäische Frauenlobby – Übertragung in den Anhang

23

PPE-DE

ges.

 

25

PPE-DE

ges.

 

28

PPE-DE

ges.

 

30

PPE-DE

ges.

 

31

PPE-DE

ges.

 

2

Ausschuss

ges.

+

 

4

Ausschuss

ges.

+

 

6

Ausschuss

NA

+

264, 178, 18

7

Ausschuss

NA

+

239, 205, 14

Tätigkeitsbereiche der Organisationen

32

PPE-DE

ges.

 

33

PPE-DE

ges.

 

34

PPE-DE

ges.

 

35

PPE-DE

ges.

 

17

Ausschuss

ges.

+

 

18

Ausschuss

ges.

+

 

Programmdauer und Haushaltsmittel

8

Ausschuss

ges.

+

 

9

Ausschuss

EA

+

237, 213, 4

10

Ausschuss

ges.

+

 

11

Ausschuss

ges.

+

 

 

19

Ausschuss

EA

+

239, 200, 7

Rest des Textes

3

Ausschuss

ges.

+

 

12

Ausschuss

ges.

+

 

13

Ausschuss

ges.

+

 

14

Ausschuss

ges.

+

 

16

Ausschuss

ges.

+

 

20

Ausschuss

ges.

+

 

21

PPE-DE

ges.

 

27

PPE-DE

EA

+

253, 176, 25

36

PPE-DE

ges.

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

NA

+

243, 79, 139

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Änderungsantrag 15 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wurde daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Block 1 = Änd. 22, 24, 26, 29, 37, 38 und 39

Block 2 = Änd. 23, 25, 28, 30 und 31

Block 3 = Änd. 32, 33, 34, und 35

Block 4 = Änd. 8, 9, 10, und 11

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Änd. 6, 7, geänderter Vorschlag

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: sämtliche Änderungsanträge

Verts/ALE: Änd. 7, 23, 25, 28, 30, 31

4.   Stabilitätspakt für Südosteuropa *

Bericht: SWOBODA (A5-0390/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA – Bemerkungen

Änderungsantrag des zuständigen Ausschusses

1

Ausschuss

 

+

 

nach Artikel 1

4 =

6 =

Ausschuss

PSE

 

+

 

2

Ausschuss

 

Z

 

5 =

7 =

Ausschuss

PSE

 

+

 

3

Ausschuss

 

Z

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

5.   Beziehungen EU/bestimmte nichtindustrialisierte Regionen der Welt *

Bericht: SACRÉDEUS (A5-0384/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA – Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung — en bloc

1-8

10-13

15

Ausschuss

 

+

 

Artikel 4, nach § 1

16

PPE-DE

 

+

 

9

Ausschuss

 

 

Artikel 4 § 2

17

PPE-DE

 

+

 

Artikel 8

18 S

PPE-DE

 

Z

 

14

Ausschuss

 

+

 

Anhang Nummer 3

19

PPE-DE

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

6.   Bürgerbeteiligung *

Bericht: RÜHLE (A5-0368/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA – Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-6

8-17

19-50

Ausschuss

 

+

 

nach Erwägung 10

51

PSE

 

+

 

7

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

371, 62, 10

Änderungsantrag 18 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wurde daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

Frau Pack trägt im Namen der PPE-DE-Fraktion einen mündlichen Änderungsantrag vor, wonach in Änderungsantrag 37 die Worte „Netzwerk der Europa-Häuser“ eingefügt werden sollen.

Der Präsident stellt fest, dass es keine Einwände gegen die Berücksichtigung dieses mündlichen Änderungsantrags gibt.

7.   Persistente organische Schadstoffe *

Bericht: FRAHM (A5-0371/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA – Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung — en bloc

1-2

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

3

Ausschuss

ges.

+

 

4

Ausschuss

ges.

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 3 und 4

8.   Grenzüberschreitende Luftverunreinigung *

Bericht: FRAHM (A5-0372/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA – Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung — en bloc

1-2

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

3

Ausschuss

ges.

+

 

4

Ausschuss

ges.

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 3 und 4

9.   Finanzvorschriften im Verfassungsentwurf

Entschließungsantrag: B5-0482/2003

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA – Bemerkungen

Entschließungsantrag B5-0482/2003

§ 1

2

PPE-DE

EA

188, 250, 9

Erwägung D

1

EVANS et al.

NA

123, 306, 7

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

360, 70, 14

Anträge auf namentliche Abstimmung

ELDR: Schlussabstimmung

EVANS et al. Änd. 1

10.   Euromed

Entschließungsanträge: B5-0471, 0475, 0481, 0484, 0489, 0511/2003

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA – Bemerkungen

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0471/2003

 

GUE/NGL

 

 

gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0475/2003

(PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE, UEN)

§ 10

 

Originaltext

getr./NA

 

 

1

+

430, 7, 10

2

+

235, 196, 14

§ 11

 

Originaltext

NA

+

244, 173, 34

nach § 12

1

GUE/NGL

NA

103, 342, 9

§ 13

2

GUE/NGL

NA

70, 369, 13

6

Verts/ALE

NA

95, 345, 13

3

PSE

getr.

 

 

1 / EA

194, 242, 7

2 / EA

+

285, 155, 6

3 / EA

+

218, 212, 9

§

Originaltext

getr./NA

 

 

1

+

345, 90, 15

2

 

3

 

§ 14

 

Originaltext

ges.

+

 

nach § 21

4 =

5 =

PSEGUE/NGL

NA

+

273, 158, 13

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

414, 9, 22

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0475/2003

PSE

 

 

B5-0481/2003

PPE-DE

 

 

B5-0484/2003

Verts/ALE

 

 

B5-0489/2003

ELDR

 

 

B5-0511/2003

UEN

 

 

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

§ 10

1. Teil: Text bis „Weg gestellt werden“

2. Teil: Rest

PSE, Verts/ALE

§ 13

1. Teil: Text bis „abspielen“

2. Teil: Rest

GUE/NGL

§ 13 und Änd. 3

1. Teil: Text bis „Rechnung zu tragen ist“

2. Teil: Text bis „abspielen“

3. Teil: Rest

Anträge auf gesonderte Abstimmung

GUE/NGL: §§ 13, 14

PPE-DE: § 11

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 6, § 13, Schlussabstimmung

GUE/NGL: Änd. 1, 2, 4/5, §§ 10, 11

UEN: §§ 10, 11

11.   Ergebnisse des Gipfels EU/Russland

Entschließungsanträge: B5-0479, 0483, 0485, 0486, 0487 und 0488/2003

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA – Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0479/2003

(PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE, GUE/NGL, Collins)

§ 7

1

Verts/ALE

NA

120, 302, 16

§ 9

2

GUE/NGL

 

 

nach § 9

3

GUE/NGL

 

 

4

GUE/NGL

 

 

§ 13

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 17

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 19

 

Originaltext

ges.

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0479/2003

 

PPE-DE

 

 

B5-0483/2003

 

PSE

 

 

B5-0485/2003

 

Verts/ALE

 

 

B5-0486/2003

 

ELDR

 

 

B5-0487/2003

 

GUE/NGL

 

 

B5-0488/2003

 

UEN

 

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE, UEN: § 13

Verts/ALE: §§ 17, 19

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 1

12.   Beziehungen der Union zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn

Bericht: NAPOLETANO (A5-0378/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA – Bemerkungen

§ 2

15

ELDR

 

 

§ 3

16

ELDR

 

 

§ 6

21

PPE-DE

 

+

als Zusatz

§ 10

20

ELDR

EA

+

215, 163, 7

§ 11

17

ELDR

 

+

Zusatz zu § 13

§ 12

4 S

Verts/ALE

 

 

§ 13

18

ELDR

 

 

§ 14

19

ELDR

 

 

§ 15

22

PSE

 

Z

 

24

PSE

 

+

 

§ 17

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 18, nach Spíegelstrich 2

23

PSE

getr.

 

 

1

+

 

2

 

§ 18 Spiegelstrich 3

27

PSE

 

+

 

§ 18, nach Spíegelstrich 4

5

Verts/ALE

 

 

§ 19, nach Spíegelstrich 2

25

PSE

 

+

 

§ 22

29

Verts/ALE

 

 

6

Verts/ALE

 

 

§ 23

7

Verts/ALE

EA

+

209, 172, 4

nach § 23

26

PSE

 

+

 

§ 26

8

Verts/ALE

 

 

§ 28

9

Verts/ALE

 

 

§ 29

10

Verts/ALE

 

+

mündlich geändert

§ 35

11

Verts/ALE

 

 

§ 40

28

PSE

 

+

 

§ 47

12

Verts/ALE

 

 

§ 48

13

Verts/ALE

 

 

§ 49 Spiegelstrich 4

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 50

 

Originaltext

ges.

 

§ 51

14

Verts/ALE

 

+

 

Erwägung A

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Erwägung C

1

Verts/ALE

 

+

 

Erwägung D

2

Verts/ALE

 

+

 

Erwägung I

3S

Verts/ALE

EA

+

203, 164, 9

Erwägung J

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE

Änd. 23

1. Teil: Text bis „aufgefordert wird“

2. Teil: Rest

§ 17

1. Teil: Text bis „regionaler Zusammenarbeit bestehen sollte“

2. Teil: Rest

Verts/ALE

Erwägung A

1. Teil: Text bis „ausbauen lassen“

2. Teil: Rest

Erwägung J

1. Teil: Text bis „Sicherheitsstrategie sein müssen“

2. Teil: Rest

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: § 50

PSE: § 50

Verts/ALE: §§ 49 Spiegelstrich 4, 50

Sonstige

Text von Änderungsantrag 20: „EWR“ soll durch „EFTA“ ersetzt werden.

Der Präsident teilt mit, dass Änderungsantrag 21 als Zusatz betrachtet werden soll.

Die PSE-Fraktion zieht Änderungsantrag 22 zurück.

Die Berichterstatterin trägt im Namen der PSE-Fraktion einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 10, der wie folgt lauten soll: „weist ferner darauf hin, dass eines der letztendlichen Ziele des Barcelona-Prozesses die Schaffung einer gerechten Freihandelszone im Mittelmeerraum ist und hebt hervor, dass die Nachbarschaftspolitik nicht zuletzt darauf abzielt, die Armut zu verringern und ein Gebiet gemeinsamen Wohlstands zu schaffen;“ Der Präsident stellt fest, dass es keine Einwände gegen die Berücksichtigung dieses mündlichen Änderungsantrags gibt.

Die Berichterstatterin schlägt vor, Änderungsantrag 17 an Ziffer 13 anzufügen. Das Parlament erklärt sich hiermit einverstanden.

13.   Nördliche Dimension

Entschließungsanträge: B5-0472, 0473, 0474, 0477, 0480/2003

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA – Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0472/2003

(PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE + GUE/NGL)

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0472/2003

 

GUE/NGL

 

 

B5-0473/2003

 

PSE

 

 

B5-0474/2003

 

ELDR + Verts/ALE

 

 

B5-0477/2003

 

UEN

 

 

B5-0480/2003

 

PPE-DE

 

 

14.   Europäische Verteidigungsgüterpolitik

Bericht: QUEIRÓ (A5-0370/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA – Bemerkungen

§ 2

 

Originaltext

ges.

+

 

nach § 4

6

PPE-DE+UEN

 

+

 

§ 5

3

Verts/ALE

NA

71, 281, 30

§ 6

 

Originaltext

ges.

+

 

nach § 11

4

Verts/ALE

 

 

§ 12

 

Originaltext

NA

+

270, 79, 34

§ 14

7

PPE-DE+UEN

 

+

 

§

Originaltext

ges.

 

§ 15

1S

UEN

 

 

Erwägung B

2

PSE

 

 

§

Originaltext

EA

+

190, 182, 5

Erwägung G

 

Originaltext

NA

+

280, 92, 8

nach Erwägung N

5

Verts/ALE

 

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Erwäg. G, § 12, Änd. 3

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: § 6

PSE: Erwäg. B, G, §§ 2, 12, 14

Sonstige

Änderungsantrag 7 soll Ziffer 14 ersetzen.

M. Herr Swoboda trägt im Namen der PSE-Fraktion einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 2 vor: „in der Erwägung, dass über die verstärkte Zusammenarbeit und Interoperabilität hinaus, die die Prioritäten auf dem Gebiet der europäischen Verteidigung sind , auch eine Erhöhung von finanziellen Mitteln erforderlich sein kann,“

Der Berichterstatter spricht sich gegen diesen mündlichen Änderungsantrag aus.

Da sich mehr als 32 Abgeordnete gegen die Berücksichtigung dieses mündlichen Änderungsantrags aussprechen, wird dieser nicht berücksichtigt.

15.   Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa

Bericht: LAGENDIJK (A5-0397/2003)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA – Bemerkungen

§ 2

9

PSE

NA

143, 216, 11

§

Originaltext

NA

+

189, 165, 13

nach § 4

4

Verts/ALE

 

+

 

nach § 5

5

Verts/ALE

 

 

§ 33

1

ELDR

 

+

 

§ 39

6

Verts/ALE

 

 

§ 40

7

Verts/ALE

 

+

 

nach § 43

8

Verts/ALE

 

+

 

§ 52

2

ELDR

EA

116, 169, 1

§ 53

3

ELDR

EA

113, 162, 1

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

UEN: § 2, Änd. 9

16.   Sri Lanka

Entschließungsanträge: B5-0490, 0492, 0495, 0498, 0505, 0510/2003

Gegenstand

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA – Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0490/2003

(PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE, GUE/NGL, UEN)

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

73, 0, 0

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0490/2003

PPE-DE

 

 

B5-0492/2003

PSE

 

 

B5-0495/2003

UEN

 

 

B5-0498/2003

ELDR

 

 

B5-0505/2003

Verts/ALE

 

 

B5-0510/2003

GUE/NGL

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung über den gemeinsamen Entschließungsantrag

Sonstige

M. Herr Cushnahan trägt im Namen der PPE-DE-Fraktion einen mündlichen Änderungsantrag vor, wonach folgender Text an Ziffer 1 angefügt werden soll: „auf der Grundlage der Erklärung von Oslo von Dezember 2002, in der die Regierung von Sri Lanka und die LTTE vereinbarten, eine Lösung zu suchen, die auf einer föderalen Struktur innerhalb eines vereinigten Sri Lanka basiert“. Der Präsident stellt fest, dass es keine Einwände gegen die Berücksichtigung dieses mündlichen Änderungsantrags gibt.

17.   Aceh

Entschließungsanträge: B5-0491, 0496, 0497,0501, 0507, 0508/2003

Gegenstand

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA – Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0491/2003

(PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE, GUE/NGL, EDD)

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0491/2003

PSE

 

 

B5-0496/2003

EDD

 

 

B5-0497/2003

ELDR

 

 

B5-0501/2003

PPE-DE

 

 

B5-0507/2003

Verts/ALE

 

 

B5-0508/2003

GUE/NGL

 

 

18.   Vietnam

Entschließungsanträge: B5-0493, 0494, 0499, 0502, 0503, 0506, 0509/2003

Gegenstand

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA – Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0493/2003

(PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE, GUE/NGL, UEN, EDD, Dupuis, Pannella, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Turco)

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0493/2003

PSE

 

 

B5-0494/2003

EDD

 

 

B5-0499/2003

ELDR

 

 

B5-0502/2003

PPE-DE

 

 

B5-0503/2003

UEN

 

 

B5-0506/2003

Verts/ALE

 

 

B5-0509/2003

GUE/NGL

 

 


ANLAGE II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   Bericht Coelho A5-0398/2003

Ja-Stimmen: 354

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Koulourianos

NI: Beysen, Hager, Ilgenfritz, Kronberger

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, Garriga Polledo, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mennitti, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pirker, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Patrie, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, Maes, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Wuori

Nein-Stimmen: 56

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Farage, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Kaufmann, Krarup, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Wurtz

NI: Cappato, Claeys, Dillen, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, de La Perriere, Martinez, Pannella

PPE-DE: Schaffner

PSE: Paasilinna

Verts/ALE: Gahrton

Enthaltungen: 28

GUE/NGL: Jové Peres

NI: Borghezio

PPE-DE: Atkins, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Chichester, Deva, Elles, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Khanbhai, Nicholson, Parish, Purvis, Tannock, Van Orden, Villiers, Vlasto

UEN: Camre

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Mayol i Raynal

2.   Bericht Jarzembowski A5-0364/2003

Ja-Stimmen: 209

ELDR: Andreasen, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vermeer, Wallis, Watson

NI: Beysen, Hager, Ilgenfritz, Kronberger

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mennitti, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pirker, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Díez González, Fava, Ghilardotti, Medina Ortega, Napoletano, Napolitano, Pittella, Ruffolo, Sacconi, Trentin

UEN: Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Muscardini, Nobilia, Pasqua, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 229

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Farage, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: André-Léonard, Ries, Sterckx, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Wurtz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Martinez

PPE-DE: Beazley, Bourlanges, Perry, Smet, Sommer, Theato, Thyssen, Van Orden

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Van Lancker, Walter, Watts, Weiler, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 16

NI: Berthu, Cappato, Dell'Alba, Dupuis, de La Perriere, Pannella

PPE-DE: Deva, Grosch, Hansenne, Klamt, Mayer Hans-Peter, Nicholson, Vlasto

PSE: Imbeni, Poos, Volcic

3.   Bericht Kratsa-Tsagaropoulou A5-0396/2003

Ja-Stimmen: 264

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Wurtz

PPE-DE: Atkins, Balfe, Banotti, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Florenz, Foster, Goodwill, Grosch, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Khanbhai, Marques, Nicholson, Parish, Purvis, Smet, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Trentin, Vairinhos, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Dhaene, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 178

EDD: Farage

NI: Beysen, Garaud, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pirker, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Baltas, Karamanou, Katiforis, Koukiadis, Malliori, Mastorakis, Souladakis, Zorba

UEN: Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 18

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

GUE/NGL: Alyssandrakis, Patakis

NI: Berthu, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella

PPE-DE: Wijkman

UEN: Ribeiro e Castro

4.   Bericht Kratsa-Tsagaropoulou A5-0396/2003

Ja-Stimmen: 239

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Farage, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Wurtz

NI: Berthu, de La Perriere

PPE-DE: Banotti, Corrie, Doyle, Goepel

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Trentin, Vairinhos, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 205

NI: Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, Martinez

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Ayuso González, Balfe, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gemelli, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pirker, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Baltas, Karamanou, Katiforis, Koukiadis, Malliori, Mastorakis, Souladakis, Zimeray, Zorba

UEN: Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 14

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Raymond

GUE/NGL: Alyssandrakis, Patakis

NI: Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella

PPE-DE: Wijkman

UEN: Ribeiro e Castro

5.   Bericht Kratsa-Tsagaropoulou A5-0396/2003

Ja-Stimmen: 243

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Banotti, Bourlanges, Cocilovo, De Mita, Deprez, De Veyrac, Doyle, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Trentin, Vairinhos, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Ortuondo Larrea, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 79

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Farage

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Lang, de La Perriere, Martinez

PPE-DE: Atkins, Balfe, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Fiori, Foster, Gahler, Glase, Goodwill, Graça Moura, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Kastler, Khanbhai, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Langen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Mauro, Montfort, Nicholson, Niebler, Parish, Pastorelli, Perry, Posselt, Purvis, Sacrédeus, Scallon, Schleicher, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Tannock, Twinn, Van Orden, Vatanen, van Velzen, Villiers

PSE: Marinho

UEN: Crowley, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro

Enthaltungen: 139

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

GUE/NGL: Alyssandrakis, Patakis

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Dupuis, Kronberger, Pannella

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Bébéar, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, De Sarnez, Descamps, Dimitrakopoulos, Doorn, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Flemming, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Gouveia, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jeggle, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Knolle, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Lehne, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pirker, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schmitt, Smet, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Berlato, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Thomas-Mauro, Turchi

6.   Bericht Rühle A5-0368/2003

Ja-Stimmen: 371

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Markov, Marset Campos, Modrow, Morgantini, Naïr, Puerta, Scarbonchi, Vachetta, Wurtz

NI: Beysen, Kronberger

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pirker, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenzel, Sudre, Suominen, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Muscardini, Nobilia, Queiró, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Dhaene, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 62

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Farage, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Alyssandrakis, Krarup, Meijer, Patakis, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Borghezio, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Pannella

PPE-DE: Atkins, Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Khanbhai, Nicholson, Parish, Purvis, Scallon, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

UEN: Camre, Pasqua

Enthaltungen: 10

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Laguiller

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Arvidsson, Cederschiöld, Grönfeldt Bergman, Montfort, Stenmarck, Wachtmeister

7.   B5-0482/2003 — Finanzvorschriften im Verfassungsentwurf

Ja-Stimmen: 123

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Maaten, Mulder, Nordmann, Plooij-van Gorsel

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Patakis, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Wurtz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez

PPE-DE: Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Descamps, Deva, Dover, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Nicholson, Parish, Perry, Pomés Ruiz, Purvis, Sacrédeus, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

PSE: Campos, Imbeni, Krehl, Lund

UEN: Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Onesta, Ortuondo Larrea, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Sörensen, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 306

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Farage

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Monsonís Domingo, Nicholson of Winterbourne, Pesälä, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Wallis

NI: Beysen

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jeggle, Karas, Kastler, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Thorning-Schmidt, Titley, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Weiler, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Caullery, Nobilia, Turchi

Enthaltungen: 7

ELDR: Manders

GUE/NGL: Puerta

NI: Berthu, Cappato, Dell'Alba, Dupuis, Pannella

8.   B5-0482/2003 — Finanzvorschriften im Verfassungsentwurf

Ja-Stimmen: 360

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Maaten, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Plooij-van Gorsel, Ries, Riis-Jørgensen, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Vallvé, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bakopoulos, Bergaz Conesa, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Markov, Marset Campos, Modrow, Naïr, Puerta, Scarbonchi

NI: Beysen, Cappato, Dell'Alba, Dupuis, Hager, Kronberger, Pannella

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Thorning-Schmidt, Titley, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Ferrández Lezaun, Flautre, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, Maes, Onesta, Ortuondo Larrea, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 70

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Farage, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Pesälä, Pohjamo, Väyrynen, Virrankoski

GUE/NGL: Figueiredo, Frahm, Krarup, Meijer, Seppänen, Sjöstedt

NI: Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez

PPE-DE: Arvidsson, Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Deva, Dover, Foster, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Khanbhai, Nicholson, Parish, Perry, Purvis, Sacrédeus, Stenmarck, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers, Wachtmeister

PSE: Karlsson, Lund, Marinho

UEN: Camre, Caullery, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Auroi, McKenna

Enthaltungen: 14

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Manders

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Boudjenah, Patakis, Vachetta, Wurtz

NI: Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Montfort

Verts/ALE: Gahrton

9.   B5-0475/2003 RC — Euromed

Ja-Stimmen: 430

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, de La Perriere, Pannella

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Thorning-Schmidt, Titley, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Dhaene, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 7

EDD: Abitbol

NI: Garaud

PSE: Marinho

UEN: Camre, Caullery, Pasqua, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 10

EDD: Bernié, Farage, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Martinez

10.   B5-0475/2003 RC — Euromed

Ja-Stimmen: 235

EDD: Andersen, Bonde, Esclopé, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Cauquil, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Patakis, Puerta, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Wurtz

NI: Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, Doyle, Florenz, Pronk

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Thorning-Schmidt, Titley, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Dhaene, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 196

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Nordmann

GUE/NGL: Dary, Naïr, Scarbonchi

NI: Beysen, Garaud, Hager, de La Perriere

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Sakellariou

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 14

EDD: Bernié, Butel, Farage, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Gollnisch, Kronberger, Lang, Martinez

PPE-DE: Cocilovo

11.   B5-0475/2003 RC — Euromed

Ja-Stimmen: 244

EDD: Andersen, Bonde, Butel, Esclopé, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Maaten, Manders, Mulder, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Cauquil, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Patakis, Puerta, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Wurtz

NI: Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Pannella

PPE-DE: Nicholson, Parish, Tannock, Van Orden, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Thorning-Schmidt, Titley, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Ó Neachtain

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Isler Béguin, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 173

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Monsonís Domingo, Nicholson of Winterbourne, Nordmann

GUE/NGL: Dary, Naïr, Scarbonchi

NI: Berthu, Beysen, Hager, de La Perriere

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Sakellariou, Walter

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Muscardini, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 34

EDD: Bernié, Farage, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

NI: Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, Martinez

PPE-DE: Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Cocilovo, Deva, Dover, Elles, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Khanbhai, Perry, Purvis, Twinn, Villiers

12.   B5-0475/2003 RC — Euromed

Ja-Stimmen: 103

EDD: Andersen, Bonde, Esclopé, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Schmidt

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Wurtz

NI: Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella

PSE: Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, De Keyser, Désir, Duhamel, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gillig, Görlach, Guy-Quint, Hazan, Hedkvist Petersen, Lalumière, Leinen, Linkohr, Marinho, Martin Hans-Peter, Miguélez Ramos, Patrie, Poignant, Rocard, Roure, Scheele, Sousa Pinto, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Sörensen, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 342

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam

ELDR: André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Gröner, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lange, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Thorning-Schmidt, Trentin, Van Lancker, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 9

EDD: Bernié, Butel, Farage, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

PSE: Dehousse, Titley, Vairinhos

13.   B5-0475/2003 RC — Euromed

Ja-Stimmen: 70

EDD: Esclopé

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Wurtz

NI: Cappato, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella

PPE-DE: Bremmer

PSE: Marinho, Wiersma

UEN: Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 369

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Thorning-Schmidt, Titley, Trentin, Van Lancker, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 13

EDD: Bernié, Farage, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

GUE/NGL: Alyssandrakis, Patakis

NI: Kronberger

PSE: Dehousse, Désir, Fava, Ferreira, Vairinhos

14.   B5-0475/2003 RC — Euromed

Ja-Stimmen: 95

EDD: Esclopé

ELDR: Schmidt

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Wurtz

NI: Cappato, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella

PPE-DE: Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Deva, Dover, Elles, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Khanbhai, Nicholson, Parish, Perry, Purvis, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

PSE: De Keyser, Marinho

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 345

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ford, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Thorning-Schmidt, Titley, Trentin, Van Lancker, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 13

EDD: Bernié, Butel, Farage, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

GUE/NGL: Krarup

NI: Kronberger

PSE: Dehousse, Désir, Ferreira, Fruteau, Vairinhos

15.   B5-0475/2003 RC — Euromed

Ja-Stimmen: 345

EDD: Belder, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Dupuis, Kronberger, de La Perriere, Pannella

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Thorning-Schmidt, Titley, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Ferrández Lezaun, MacCormick, Ortuondo Larrea, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 90

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Scarbonchi, Schröder Ilka, Vachetta, Wurtz

NI: Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager

PPE-DE: Balfe, Beazley, Böge, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Elles, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Khanbhai, Nicholson, Parish, Perry, Purvis, Sacrédeus, Scallon, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Flautre, Gahrton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lipietz, McKenna, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Sörensen, Staes

Enthaltungen: 15

EDD: Abitbol, Bernié, Farage, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

GUE/NGL: Puerta

NI: Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, Martinez

PSE: Désir, Martin Hans-Peter

16.   B5-0475/2003 RC — Euromed

Ja-Stimmen: 273

EDD: Andersen, Bonde, Esclopé, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Laguiller, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Wurtz

NI: Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Pannella

PPE-DE: Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Cushnahan, Deva, Dover, Elles, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Khanbhai, Mayer Xaver, Nicholson, Parish, Perry, Purvis, Scallon, Schmitt, Tannock, Twinn, Van Orden

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Thorning-Schmidt, Titley, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Ó Neachtain, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, McKenna, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 158

EDD: Belder, Blokland, van Dam

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Gollnisch, Hager, de La Perriere

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Berlato, Camre, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Turchi

Enthaltungen: 13

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Farage, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

NI: Claeys, Dillen, Lang, Martinez

PSE: Dehousse, Martin Hans-Peter

17.   B5-0475/2003 RC — Euromed

Ja-Stimmen: 414

EDD: Belder, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Di Lello Finuoli, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Naïr, Puerta, Scarbonchi, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, de La Perriere, Pannella

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Thorning-Schmidt, Titley, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, McKenna, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Piétrasanta, de Roo, Rühle, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 9

GUE/NGL: Alyssandrakis, Patakis, Schröder Ilka

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Martinez

Enthaltungen: 22

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Farage, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Figueiredo, Frahm, Krarup, Laguiller, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Garaud

PPE-DE: Böge

UEN: Camre

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Rod

18.   B5-0479/2003 RC — Ergebnisse des Gipfels EU/Russland

Ja-Stimmen: 120

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Laguiller, Marset Campos, Meijer, Morgantini, Naïr, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Lang, Martinez, Pannella

PPE-DE: Arvidsson, Cederschiöld, Grönfeldt Bergman, Pomés Ruiz, Stenmarck, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Corbett, Hedkvist Petersen, Lund, Marinho, Poos, Roure, Scheele

UEN: Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Ó Neachtain

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 302

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Esclopé

NI: Berthu, Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, de La Perriere

PPE-DE: Andria, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mennitti, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Podestà, Poettering, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Thorning-Schmidt, Titley, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Caullery, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 16

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Farage, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

GUE/NGL: Alyssandrakis, Patakis

NI: Claeys, Dillen

PPE-DE: Posselt

UEN: Berlato, Muscardini, Nobilia, Turchi

19.   Bericht Queiró A5-0370/2003

Ja-Stimmen: 71

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Maaten, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bergaz Conesa, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Marset Campos, Vachetta

PPE-DE: Korhola

PSE: El Khadraoui, Lund, Marinho, Paasilinna, Schmid Gerhard, Van Lancker

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Isler Béguin, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 281

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Farage

GUE/NGL: Caudron, Naïr, Schröder Ilka

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Hager, de La Perriere

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Balfe, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Karas, Kastler, Khanbhai, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, Dehousse, De Keyser, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Patrie, Pérez Royo, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Schulz, Skinner, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Titley, Trentin, Vairinhos, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Muscardini, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Sörensen

Enthaltungen: 30

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bordes, Boudjenah, Cauquil, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Frahm, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Laguiller, Meijer, Modrow, Patakis, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Cappato, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Martinez

PPE-DE: Banotti

PSE: De Rossa, Désir, Ferreira

UEN: Crowley, Fitzsimons, Ó Neachtain

20.   Bericht Queiró A5-0370/2003

Ja-Stimmen: 270

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Maaten, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Caudron

NI: Berthu, Beysen, Hager, de La Perriere

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hatzidakis, Hieronymi, Jeggle, Karas, Kastler, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Sudre, Suominen, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Dehousse, De Keyser, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hazan, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Leinen, Linkohr, Lund, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Trentin, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Sörensen

Nein-Stimmen: 79

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Farage, Sandbæk

ELDR: Schmidt

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Cauquil, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Laguiller, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Patakis, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Wurtz

NI: Cappato, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Sacrédeus

PSE: Adam, Andersson, Bowe, Corbett, El Khadraoui, Ford, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Karlsson, McAvan, McCarthy, Vairinhos, Van Lancker

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Dhaene, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 34

ELDR: Dybkjær

NI: Claeys, Dillen, Lang, Martinez

PPE-DE: Balfe, Banotti, Beazley, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Elles, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Khanbhai, Nicholson, Parish, Perry, Purvis, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

PSE: De Rossa, Lange

UEN: Camre

21.   Bericht Queiró A5-0370/2003

Ja-Stimmen: 280

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Lynne, Maaten, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Naïr

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Balfe, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Karas, Kastler, Khanbhai, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lulling, Maat, Mann Thomas, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Bowe, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Colom i Naval, Corbett, Dehousse, De Keyser, Díez González, Duhamel, Ettl, Ford, Ghilardotti, Glante, Gröner, Hänsch, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Jöns, Junker, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Pérez Royo, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Rodríguez Ramos, Rothe, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Titley, Trentin, Vairinhos, Volcic, Walter, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Muscardini, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Jonckheer, MacCormick, Sörensen

Nein-Stimmen: 92

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Schmidt

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Laguiller, Marset Campos, Meijer, Modrow, Patakis, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Korhola, Pronk, Sacrédeus

PSE: Andersson, Berger, Bösch, Bullmann, Carlotti, Ceyhun, Désir, Duin, El Khadraoui, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Görlach, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Martin Hans-Peter, Paasilinna, Patrie, Poignant, Read, Roth-Behrendt, Van Lancker, Weiler

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Isler Béguin, Lagendijk, Lipietz, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 8

NI: Cappato

PPE-DE: Banotti

PSE: De Rossa, Guy-Quint

UEN: Collins, Crowley, Fitzsimons, Ó Neachtain

22.   Bericht Lagendijk A5-0397/2003

Ja-Stimmen: 143

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Nicholson of Winterbourne

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Wuermeling

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Titley, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Walter, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Auroi, Boumediene-Thiery, Cohn-Bendit, Ferrández Lezaun, Isler Béguin, Lipietz, Piétrasanta, Rod

Nein-Stimmen: 216

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Maaten, Monsonís Domingo, Mulder, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Claeys, Dillen, Hager, de La Perriere

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Böge, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Karas, Kastler, Khanbhai, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lulling, Maat, Mann Thomas, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Breyer, Buitenweg, Dhaene, Flautre, Gahrton, Lagendijk, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, de Roo, Rühle, Sörensen, Staes, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 11

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bordes, Cauquil, Krarup, Laguiller, Patakis, Schröder Ilka, Vachetta

NI: Martinez

PSE: Dehousse, Martin Hans-Peter

23.   Bericht Lagendijk A5-0397/2003

Ja-Stimmen: 189

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Lynne, Maaten, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Ries, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Kaufmann, Koulourianos, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Seppänen, Sjöstedt, Wurtz

NI: Cappato, Gorostiaga Atxalandabaso

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Ceyhun, Colom i Naval, Corbett, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Titley, Trentin, Vairinhos, Van Lancker, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Isler Béguin, Lagendijk, Lipietz, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Sörensen, Staes, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 165

ELDR: André-Léonard

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Hager, de La Perriere, Martinez

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Karas, Kastler, Khanbhai, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lulling, Maat, Mann Thomas, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 13

EDD: Belder, Blokland, van Dam

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bordes, Cauquil, Krarup, Laguiller, Patakis, Schröder Ilka, Vachetta

PSE: Dehousse, Martin Hans-Peter

24.   B5-0490/2003 Sri Lanka

Ja-Stimmen: 73

EDD: Andersen, Belder, van Dam, Sandbæk

ELDR: André-Léonard, Lynne

GUE/NGL: Bakopoulos, Koulourianos, Markov, Meijer

NI: Berthu, Beysen, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Bowis, Camisón Asensio, Chichester, Cushnahan, Daul, Deva, Flemming, Fourtou, Friedrich, García-Margallo y Marfil, Goepel, Gomolka, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hatzidakis, Karas, Kastler, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, McCartin, Mann Thomas, Mayer Hans-Peter, Menrad, Mombaur, Nicholson, Ojeda Sanz, Perry, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Schröder Jürgen, Sommer, Stenmarck, Sudre, Zimmerling

PSE: Baltas, Berger, Casaca, De Keyser, Ettl, Kindermann, McAvan, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Myller, Scheele, Souladakis

Verts/ALE: Auroi, Buitenweg, Lagendijk, MacCormick, Onesta, Rod


ANGENOMMENE TEXTE

 

P5_TA(2003)0509

Schengener Informationssystem SIS II

Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Schengener Informationssystem (SIS II) der zweiten Generation (2003/2180(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags von Carlos Coelho im Namen der PPE-ED-Fraktion für eine Empfehlung an den Rat zu dem Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (B5-0268/2003),

unter Hinweis auf die bevorstehende Erweiterung der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Dezember 2002 zu der Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Rates über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, insbesondere im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki, insbesondere Ziffer 11,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Justiz und Inneres“ vom 5. und 6. Juni 2003, insbesondere bezüglich der Funktionen des SIS und des Aufbaus von SIS II,

unter Hinweis auf die Diskussionen im Rat über die beiden spanischen Initiativen im Hinblick auf die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, insbesondere im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung,

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission für die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) — Fortschrittsbericht 2002 (SEK(2003) 206),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Dienststellen zum Schengener Informationssystem (KOM(2003) 510),

unter Hinweis auf den fünften Jahresbericht der Gemeinsamen Kontrollinstanz von Schengen,

unter Hinweis auf die Arbeitsdokumente betreffend die gemeinsamen Regeln zum Schutz der personbezogenen Daten im Rahmen des dritten Pfeilers, und insbesondere die Aufzeichnung des griechischen Vorsitzes vom 3. Juni 2003,

gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 und auf Artikel 107 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und Innere Angelegenheiten (A5-0398/2003),

Das Schengener Informationssystem II

A.

in der Erwägung, dass das Schengener Informationssystem (SIS) als Ausgleichsmaßnahme geschaffen wurde, um die Freizügigkeit zu ermöglichen,

B.

in der Erwägung, dass das SIS im Laufe der Jahre nicht mehr als Ausgleichsmaßnahme gesehen wurde, sondern eher als nützliches und effizientes Instrument für die polizeiliche Zusammenarbeit, dessen Daten zu anderen Zwecken als ursprünglich vorgesehen genutzt werden können (2),

C.

in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union auch die Notwendigkeit entsteht, ein SIS der zweiten Generation zu entwickeln,

D.

in der Erwägung, dass der Beschluss gefasst wurde, SIS II bis zum Jahr 2006 zu entwickeln,

E.

in der Erwägung, dass bislang weder in Anwendung von Artikel 30 des Vertrags über die Europäische Union ein klarer Rechtsrahmen für die Grundsätze zur Regelung der polizeilichen Zusammenarbeit festgelegt noch eine klare Politik zum Grenzschutz formuliert wurde,

Neue Funktionen

F.

in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 5. und 6. Juni 2003 grundsätzlich übereinkam, dass im neuen SIS die Aufnahme neuer Kategorien von Ausschreibungen (sowohl zu Personen als auch zu Sachen) und neuer Felder vorgesehen sein sollte, sowie die Verknüpfung von Ausschreibungen, die Änderung der Dauer der Ausschreibungen und die Speicherung, die Übermittlung und den möglichen Abruf biometrischer Daten, insbesondere von Lichtbildern und Fingerabdrükken,

G.

in der Erwägung, dass der Rat zu konkreten Fragen wie der Aufnahme neuer Kategorien von Sachen oder Personen noch keinen Beschluss gefasst hat,

H.

in der Erwägung, dass die Diskussion im Rat über die beiden spanischen Initiativen im Hinblick auf die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, insbesondere im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung, zu einer Vereinbarung über bestimmte neue Sachen, wie beispielsweise bestimmte Fahrzeuge oder Dokumente geführt hat,

Der Europäische Haftbefehl

I.

in der Erwägung, dass der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (3) in Artikel 9 bei der Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls die Verwendung von SIS vorsieht,

Neue Nutzer

J.

in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 5. und 6. Juni 2003 grundsätzlich übereinkam, dass das SIS II so entwickelt werden sollte, dass die Möglichkeit besteht, neuen Behörden Zugang zum System zu gewähren (erforderlichenfalls einschließlich der Möglichkeit, eingeschränkten Zugang zu erteilen oder Zugang zu einem anderen als dem ursprünglichen in den Ausschreibungen festgelegten Zweck), während noch keine endgültige Einigung darüber erzielt wurde, welche Behörden Zugang erhalten sollen,

K.

in der Erwägung, dass der Rat offenbar einige der vorher vom Parlament in Bezug auf den Zugang von Europol zu SIS festgelegten Bedingungen akzeptiert hat (4), andere wichtige Anforderungen jedoch nicht, wie beispielsweise die Anforderung, dass Europol die Datenschutzbestimmungen in Artikel 117 des Schengener Übereinkommens erfüllt, dass es nur Daten für die Zwecke abrufen darf, für die sie zur Verfügung gestellt wurden, dass es keine Daten, auf die es Zugriff hat, an einen Drittstaat oder eine Drittstelle übermittelt, und dass die Rolle der Gemeinsamen Kontrollinstanz verstärkt wird,

L.

in der Erwägung, dass das Gleiche auf den Zugang für nationale Mitglieder von Eurojust zutrifft, für die der Rat die Anforderungen des Parlaments nicht akzeptierte, dass Eurojust keine Daten, auf die es Zugriff hat, an einen Drittstaat oder an eine Drittstelle weiterleitet, und dass es nur Daten für die Zwecke abrufen darf, für die sie zur Verfügung gestellt wurden,

M.

in der Erwägung, dass in den Entwürfen des Rates zu den spanischen Initiativen die Möglichkeit vorgesehen ist, dass die nationalen Justizbehörden bei der Ausübung ihrer Aufgaben entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Zugang erhalten; in der Erwägung, dass die Gemeinsame Kontrollinstanz der Auffassung ist, dass der Zugang auf die Zwecke der Ausschreibungen im SIS eingeschränkt werden muss und nicht auf Aufgaben im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften ausgeweitet werden darf (5),

N.

in der Erwägung, dass die Kommission ihm und dem Rat vor kurzem in ihrem Verordnungsvorschlag den Zugang für Kraftfahrzeugregistrierungsstellen vorgeschlagen hat,

O.

in der Erwägung, dass der Zugang für eine Reihe anderer Behörden (nichtstaatliche Stellen, wie beispielsweise Kreditinstitute, ausgeweiteter Zugang für Behörden, die Aufenthaltstitel erteilen; Zugang für Asylbehörden für Daten gemäß Artikel 96, Sicherheits- und Nachrichtendienste, für Leistungsstellen für Daten gemäß Artikel 100, für Behörden, die für die Grenzkontrollen zuständig sind, ausgeweiteter Zugang für Vertretungen der Mitgliedstaaten im Ausland) zur Zeit in Arbeitsgruppen des Rates erörtert wird (6),

P.

in der Erwägung, dass der Zugang für neue Nutzer die Verwendung der Daten zu neuen Zwecken bedeutet,

Datenschutz

Q.

in der Erwägung, dass das SIS die größte Datenbank Europas ist,

R.

in der Erwägung, dass die Datenschutzregelung für das SIS derzeit nicht nur durch das Schengener Übereinkommen geregelt und von der Gemeinsamen Kontrollinstanz kontrolliert wird, sondern ebenfalls einer verwirrenden Zahl von Datenschutzvorschriften und Kontrollorganen im Rahmen des ersten und des dritten Pfeilers unterliegt,

S.

in der Erwägung, dass alle erörterten Änderungen am SIS sich auf den Datenschutz auswirken werden,

T.

in der Erwägung, dass Artikel 50 des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa ein allgemeines europäisches Datenschutzgesetz und eine unabhängige Kontrollbehörde vorsieht; in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ebenfalls den Schutz personenbezogener Daten einschließt (Artikel 8),

Außenbeziehungen und das SIS

U.

in der Erwägung, dass die Umsetzung der Schengen-Vorschriften in Bezug auf die Außengrenzen durch die neuen Mitgliedstaaten zu neuen Grenzen in Europa führen wird,

V.

in der Erwägung, dass der Datenaustausch mit Drittländern die Gefahr der Verletzung der Datenschutzstandards der Europäischen Union birgt,

Verwaltung des SIS

W.

in der Erwägung, dass seine Forderung, das Schengener Informationssystem von einer aus dem EUHaushalt finanzierten gesonderten Agentur zu handhaben und der Kontrolle des Europäischen Parlaments zu unterstellen (7), zur Zeit als eine mögliche Lösung erörtert wird; in der Erwägung, dass bisher kein Konsens in dieser Frage erzielt wurde,

Sitz des SIS

X.

in der Erwägung, dass offenbar ein Konsens unter den Mitgliedstaaten besteht, Straßburg vorübergehend für die operationelle Verwaltung des SIS beizubehalten und ein Kontingenzsystem an einem anderen Ort vorzusehen,

Synergie mit dem Visa-Informationssystem (VIS)

Y.

in der Erwägung, dass der Rat die Kommission in seinen am 5. und 6. Juni 2003 angenommenen Schlussfolgerungen über die Entwicklung des VIS auffordert, ihre vorbereitenden Arbeiten für die Entwicklung des VIS-Informationssystems fortzusetzen, und zwar ausgehend vom Konzept einer zentralisierten Systemarchitektur sowie unter Berücksichtigung der Option einer mit dem SIS II gemeinsamen technischen Plattform und ohne Verzögerungen bei der Entwicklung von SIS II zu bewirken; in der Erwägung, dass der Rat spätestens im Dezember 2003 die notwendigen politischen Leitlinien über die grundlegenden Bestandteile des VIS, einschließlich der Architektur, der Funktionalitäten, der Wahl der biometrischen Identifikatoren und der Vorgehensweise bei der Umsetzung des Systems vorlegen wird, damit das VIS als mögliche Option bei der Ausschreibung für SIS II miteinbezogen werden kann; unter Hinweis darauf, dass die Kommission zwei Vorschläge zur Änderung der Verordnungen über eine einheitliche Visagestaltung und für eine einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vorgelegt hat, in denen die obligatorische Speicherung des Gesichtsbildes und von Fingerabdrücken als biometrische Identifikatoren vorgesehen wird (KOM(2003) 558),

Haushalt für SIS und VIS

Z.

in der Erwägung, dass die Entwicklung des SIS II schätzungsweise 14,45 Mio. Euro mehr als ursprünglich geplant kosten wird; in der Erwägung, dass die Rechtsgrundlage lediglich die Kosten für die Entwicklung von SIS II deckt, nicht aber die Betriebskosten; in der Erwägung, dass die Mittel für die Entwicklung von SIS II nichtobligatorische Ausgaben sind, die deshalb nicht im Rahmen der Mitentscheidung beschlossen werden,

AA.

in der Erwägung, dass die Entwicklung des VIS schätzungsweise 157 Mio. Euro kosten wird (mit jährlichen Betriebskosten in Höhe von 35 Mio. Euro); in der Erwägung, dass die Kommission derzeit einen Rechtsakt vorbereitet, damit die notwendigen Mittel für die Entwicklung des VIS gemäß Artikel 66 des EG-Vertrags, der die Konsultation des Europäischen Parlaments vorsieht, in den Haushaltsplan eingesetzt werden können; in der Erwägung, dass die sehr hohen voraussichtlichen Kosten für die Entwicklung und den für den Betrieb des VIS einen breiten vorherigen politischen Konsens über die Notwendigkeit des VIS und dessen Funktionalitäten erfordern,

1.

richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

a)

es soll eine öffentliche Debatte gefördert werden über die politischen Ziele, die mit dem SIS II verfolgt werden sollen, sowie über die Art des SIS; fordert ebenfalls eine klare Festlegung dieser Ziele;

b)

die Entwicklung eines neuen SIS soll künftig auf transparente und demokratische Weise stattfindet, wobei u.a. zu vermeiden ist, dem Parlament erst dann Legislativvorschläge vorzulegen, wenn im Rat bereits eine politische Einigung erzielt wurde;

c)

es soll eine ausführliche Studie darüber durchgeführt werden, ob bestehende oder künftige Datenbanken (SIS, Europol, Eurodac, VIS, Eurojust usw.) auf der Grundlage einer einheitlichen technischen Plattform für ein „Informationssystem der Union“ zusammengeführt werden können, das sich dahingehend entwickeln sollte, dass der künftige Bedarf für Systeme in allen relevanten Bereichen berücksichtigt wird; bekräftigt seine Forderung, soweit wie möglich Synergien zwischen den einzelnen Datenbanken zu entwickeln, mit dem Ziel, die Systeme wieder zu kombinieren, um die Ressourcen zu optimieren, Überschneidungen und Lücken zu vermeiden und eine kohärente Datenschutzregelung zu gewährleisten;

d)

es soll eine jährliche Bewertung der betrieblichen Verwendung, der Effizienz und der Achtung der Grundrechte, entsprechende der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, die von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, durchgeführt werden;

e)

jeder Vorschlag zur Erteilung des vollen oder partiellen Zugangs für neue Behörden ist gründlich zu prüfen, und zwar was den spezifischen Zweck anbelangt, für den diese Behörden den Zugang zum SIS benötigen, zu welchen Daten ihnen der Zugang gestattet werden soll, wie der Zugang stattfinden soll (direkt oder indirekt) und wie die Einhaltung der Datenschutzauflagen von Artikel 118 des Schengener Übereinkommens gewährleistet werden kann; bemerkt, dass insbesondere der Stellung von Privatpersonen (d.h. im Falle der Kraftfahrzeugregistrierung) besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

f)

es soll so bald wie möglich beschlossen werden, dass die strategische Verwaltung des SIS und anderer großer IT-Systeme in die Hände einer europäischen Agentur gelegt wird, die von einem Verwaltungsrat geleitet wird, der sich aus Vertretern der europäischen Institutionen und der Mitgliedstaaten zusammensetzt und vollständig aus EU-Mitteln finanziert und daher vom Europäischen Parlament kontrolliert wird;

g)

es oll ebenfalls rasch ein endgültiger Standort für den Kernbereich des SIS II festgelegt werden; fordert, dass keine Aufgaben im Zusammenhang mit der Leistung des SIS an eine private Gesellschaft übertragen werden dürfen;

h)

es ist zu gewährleisten, dass jede Ausweitung des SIS mit den höchsten Datenschutzstandards einhergeht, dass immer danach gestrebt wird, das richtige Gleichgewicht zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und Sicherheit zu finden; auch ist den Folgen und Gefahren für die Menschenrechte besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die mit der Aufnahme biometrischer Daten verbunden sind; ist der Auffassung, dass der wichtigste Grundsatz die Nutzung von Daten ausschließlich zu den Zwecken gestattet, die im Voraus ausdrücklich festgelegt wurden; fordert die Einhaltung dieses Grundsatzes; spricht sich daher gegen jede Ausnahme von diesem Grundsatz aus, wie beispielsweise die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. und 6. Juni 2003, in denen gefordert wird, zu prüfen, ob „bestimmte Behörden SIS-Daten zu anderen Zwecken als denen verwenden dürfen, zu denen die betreffenden Daten ursprünglich im SIS gespeichert wurden“;

i)

eine sehr enge Einbeziehung der Gemeinsamen Kontrollinstanz und der nationalen Datenschutzbehörden bei der Entwicklung des SIS II ist wünschenswert;

j)

es ist eine bessere finanzielle und personelle Ausstattung vorzusehen, damit die Gemeinsame Kontrollinstanz ihre Arbeit aufnehmen kann; wiederholt seine Forderung nach einem gesonderten Einzelplan „Gemeinsame Kontrollinstanz“ des Haushaltsplans, unabhängig vom Einzelplan „Rat“ (8);

k)

die Gemeinsame Kontrollinstanz soll ermutigt werden, so eng wie möglich mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammenzuarbeiten, dessen Bennenung durch das Europäische Parlament und den Rat im Gang ist;

l)

der Prozess der Harmonisierung der Vorschriften für den Zugang zu Daten und Datenschutz, insbesondere im Rahmen des dritten Pfeilers, ist unverzüglich einzuleiten; fordert mit Nachdruck, dass sich eine solche Harmonisierung auf die Formulierung grundlegender Prinzipien stützen soll, die ausnahmslos einzuhalten sind;

m)

die auf dem Europäischen Rat von Kopenhagen vereinbarte Schengen-Fazilität sollte ebenfalls für die nationale Vorbereitung der neuen Mitgliedstaaten für die Inanspruchnahme des SIS genutzt werden; besondere Aufmerksamkeit ist darauf zu verwenden, dass die Aufrechterhaltung durchweg hoher Datenschutz- und Effizienzstandards bei den nationalen und zentralen Bestandteilen des SIS gewährleistet ist, und zwar insbesondere in Anbetracht jeglicher Unterschiede in Struktur und Technologie;

n)

die Bürger sollten besser über das SIS informiert werden; verweist auf den Grundsatz, dass erfasste Bürger ein Recht auf Zugriff und Rektifizierung ihrer persönlichen Daten haben und dass, wenn das Recht auf Zugriff nicht vollständig oder teilweise eingehalten werden kann, die Betroffenen von ihrem Recht in Kenntnis gesetzt werden müssen, die zuständige Behörde anzurufen; fordert ein Beschwerderecht auf europäischer Ebene beim Bürgerbeauftragten und/oder bei Datenschutzbeauftragten;

o)

die Kommission soll ermutigt werden, sich bei ihrem Vorschlag für einen Rechtsakt zur Einsetzung der erforderlichen Mittel für die Entwicklung des VIS in den Haushaltsplan der Union nicht nur auf Artikel 66 EGV zu stützen, sondern ebenfalls auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iv [Bestimmungen über ein einheitliches Visum] des Vertrags, der die Mitentscheidung ab 1. Mai 2004 vorsieht; wünscht, bei dieser Gelegenheit, aber auch fortlaufend, vom Rat umfassend über das VIS informiert zu werden, auch über das Ergebnis der Durchführbarkeitsstudie, die Einbeziehung biometrischer Daten, die externen Aspekte, die Entwicklung des VIS und die Datenschutzbestimmungen;

p)

das Parlament soll regelmäßig über die Entwicklungen des SIS II informiert werden;

q)

seine oben dargelegten Standpunkte sollten vom Rat berücksichtigt werden;

*

* *

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und der Kommission sowie der Gemeinsamen Kontrollinstanz von Schengen zur Information zu übermitteln.


(1)  P5_TA(2002)0611.

(2)  Aufzeichnung des Vorsitzes zu den Anforderungen an das SIS, Dok. 5968/02 vom 5.2.2002.

(3)  ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

(4)  Jüngste verfügbare Dokumente: Dok. 10054/03 und 10055/03.

(5)  SCHAC 2513/02, S. 3.

(6)  Dok. 5033/2003.

(7)  Ziffer 19 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. September 2001 zum Überschreiten der Außengrenzen und zur Entwicklung der Schengen-Kooperation (ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 141).

(8)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. September 2000 zur Initiative der Portugiesischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurden (ABl. C 146 vom 17.5.2001, S. 83).

P5_TA(2003)0510

Marktzugang für Hafendienste ***III

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Marktzugang für Hafendienste (PE-CONS 3670/2003 — C5-0461/2003 — 2001/0047(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezüglichen Erklärung der Kommission (PE-CONS 3670/2003 — C5-0461/2003),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 35) (2),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2002) 101) (3),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung (4) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates (5),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2003) 208 — C5-0182/2003) (6),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 83 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A5-0364/2003),

1.

lehnt den gemeinsamen Entwurf ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 283.

(2)  ABl C 154 E vom 29.5.2001, S. 290.

(3)  ABl. C 181 E vom 30.7.2002, S. 160.

(4)  Angenommene Texte vom 11.3.2003, P5_TA(2003)0078.

(5)  ABl. C 299 E vom 3.12.2002, S. 1.

(6)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2003)0511

Gleichstellung von Frauen und Männern ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind (KOM(2003) 279 — C5-0261/2003 — 2003/0109(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 279) (1),

gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 251 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0261/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0396/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

ist der Ansicht, dass der Finanzbogen unter Berücksichtigung der Änderungen mit der Obergrenze von Rubrik 5 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 vereinbar ist;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0109

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2003 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts gemäß Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Laut Vertrag stellt die Gleichstellung von Frauen und Männern eine besondere „Aufgabe“ und eine Zielsetzung der Gemeinschaft dar. Dieser hat die Verpflichtung, sie bei allen ihren Tätigkeiten zu fördern.

(2)

Artikel 13 des Vertrags verleiht dem Rat die Befugnis, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, die zur Bekämpfung von Diskriminierungen aller Art geeignet sind, insbesondere derjenigen, die auf dem Geschlecht beruhen. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, wenn er gemeinschaftliche Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Maßnahmen annimmt, die die Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirklichung dieses Ziels beizutragen.

(3)

In Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts untersagt und der Grundsatz der Gleichheit von Frauen und Männern für sämtliche Bereiche niedergelegt.

(4)

Die mit Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Praxis verschiedene Faktoren, vor allem legislative Instrumente und konkrete Aktionen, die sich gegenseitig verstärken, miteinander kombiniert werden müssen.

(5)

Das Weißbuch der Kommission zum Thema Europäisches Regieren propagiert den Grundsatz einer Beteiligung der Bürger von der Ausarbeitung bis zur Durchsetzung der Maßnahmen, eine Einbindung der Zivilgesellschaft und ihrer organisatorischen Bestandteile sowie eine effektivere und transparentere Konsultation der betroffenen Parteien.

(6)

Auf der Vierten Weltfrauenkonferenz vom 15. September 1995 in Peking wurden eine Erklärung und ein Aktionsprogramm verabschiedet, mit denen die Regierungen, die internationale Gemeinschaft und die Zivilgesellschaft aufgerufen wurden, strategische Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen sowie der Hindernisse für die Gleichstellung von Frauen und Männern zu ergreifen.

(7)

Durch seine Entscheidung 2001/51/EG vom 20. Dezember 2000  (3) hat der Rat das Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern aufgestellt, dessen Maßnahmen durch eine Unterstützungsaktion in den betroffenen Kreisen zu ergänzen sind.

(8)

Mit Hilfe der Haushaltslinien A-3037 (Nr. ABB 040503) und A-3046 (Nr. ABB 040501) im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2003 und in den vorangegangenen Haushaltsjahre sollen die Europäische Frauenlobby und europäische Frauenorganisationen unterstützt werden, die im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind.

(9)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) verlangt, dass die vorhandenen Unterstützungsaktionen auf einen Basisrechtsakt gestützt werden müssen.

(10)

Die Aktivitäten bestimmter Organisationen finden insbesondere im Rahmen von Gemeinschaftsaktionen statt, die speziell für Frauen im Hinblick auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern konzipiert sind.

(11)

Insbesondere die Europäische Frauenlobby, der die meisten Frauenorganisationen der fünfzehn Mitgliedstaaten angehören und die über dreitausend Mitglieder zählt, übt eine grundlegende Förderungs-, Begleitungs- und Verbreitungstätigkeit auf dem Gebiet der Gemeinschaftsaktionen für Frauen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen aus. Ihre Arbeit ist von allgemeinem europäischen Interesse.

(12)

Daher ist es angezeigt, ein strukturiertes Programm zu beschließen, mit dem diesen Organisationen eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zu Betriebskosten für Aktivitäten gewährt wird , die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern verfolgen oder ein Ziel, das einen Bestandteil der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich bildet.

(13)

Dieses Programm weist eine umfassende geografische Abdeckung auf, da das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) im Bereich Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation andererseits vorsieht. In dem EWR-Abkommen sind die Verfahren für eine Teilnahme der dem EWR angehörigen EFTA-Länder an den einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen festgelegt. Auch den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas sollte gemäß den in den Europa-Abkommen, deren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegten Bedingungen die Möglichkeit einer Teilnahme an diesem Programm eröffnet werden, wie auch der Türkei, gemäß den Bedingungen des Rahmenabkommens vom 17. Dezember 2001 über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft (5).

(14)

Der besonderen Natur der auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätigen Organisationen ist bei den Unterstützungsmodalitäten Rechnung zu tragen.

(15)

Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (6) bildet.

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Zielsetzung des Programms

(1)    Dieser Beschluss legt ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung der Europäischen Frauenlobby und zur Förderung anderer Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind, fest .

(2)   Die allgemeine Zielsetzung dieses Programms besteht darin, die Aktivitäten dieser Organisationen zu unterstützen, die mit ihrem fortlaufenden Arbeitsprogramm oder einer Einzelaktion ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern verfolgen oder ein Ziel, das einen Bestandteil der einschlägigen Politik der Europäischen Union bildet.

Artikel 2

Zugang zum Programm

(1)   Der Europäischen Frauenlobby, sofern sie die Bestimmungen des Anhangs einhält, wird ein Betriebskostenzuschuss gewährt, der es ihr ermöglicht, ihre Aktivitäten zur Vertretung und Koordinierung nichtstaatlicher Frauenorganisationen und zur Weiterverbreitung von Informationen über Frauen bei europäischen Organen und Nichtregierungsorganisationen auszuüben.

(2)   Um in den Genuss eines Zuschusses zu kommen, muss eine auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätige Organisation die Bestimmungen des Anhangs einhalten und die folgenden Merkmale aufweisen:

a)

ihre Aktivitäten tragen dazu bei, gemeinschaftliche Aktionen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu konzipieren und umzusetzen;

b)

ihre Aktivitäten müssen den Grundsätzen und Rechtsvorschriften entsprechen, die die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern regeln ;

c)

ihre Aktivitäten müssen ein transnationales Verbreitungspotenzial aufweisen;

d)

es muss sich um eine seit über einem Jahr rechtmäßig konstituierte Organisation handeln, die allein oder in Form von mehreren koordinierten Vereinigungen tätig ist.

Artikel 3

Beteiligung von Ländern außerhalb der Gemeinschaft

Neben den Organisationen mit Sitz in den Mitgliedstaaten steht die Teilnahme an dem Programm auch auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätigen Organisationen mit Sitz in den folgenden Ländern offen:

a)

in den Beitrittsländern, die den Beitrittsvertrag von 2003 unterzeichnet haben ;

b)

in den EFTA/EWR-Ländern gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

c)

in Rumänien und Bulgarien, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß den Europa-Abkommen, deren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festzulegen sind;

d)

in der Türkei, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß dem vorstehend genannten Rahmenabkommen vom 17. Dezember 2001 über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft festzulegen sind.

Artikel 4

Auswahl der Zuschussempfänger

(1)   Die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses erfolgt unmittelbar an die unter Ziffer 2.1 des Anhangs aufgeführten Begünstigten.

(2)   Für die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses im Rahmen eines fortlaufenden Arbeitsprogramms oder eines Zuschusses für eine Einzelaktion einer Organisation, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgt , das einen Bestandteil der Politik der Europäischen Union im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern bildet, gelten die unter den Ziffern 2.2 und 2.3 des Anhangs festgelegten allgemeinen Kriterien. Der Auswahl der Organisationen, die derartige Zuschüsse empfangen, liegt eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu Grunde.

Artikel 5

Gewährung eines Zuschusses

Die Grundsätze der Degressivität in realen Zahlen und bei der Kofinanzierung gelten für alle Begünstigten folgendermaßen:

Organisationen, die in einem Basisrechtsakt genannt sind: wenigstens 10% Kofinanzierung, auch in Form von Sacheinlagen, und keine Degressivität;

Organisationen, die aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden: wenigstens 20% Kofinanzierung, auch in Form von Sacheinlagen, und Degressivität in realen Zahlen in Höhe von 2,5% ab dem dritten Jahr.

Artikel 6

Finanzierung

(1)   Das vorliegende Programm beginnt am 1. Januar 2004 und endet am 31. Dezember 2008.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum 2004- 2008 auf 5,5 Mio. Euro.

(3)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der finanziellen Vorausschau bewilligt.

(4)     Die für die Zeit nach 2006 vorgesehenen Haushaltsmittel unterliegen der Zustimmung der Haushaltsbehörde zur Finanziellen Vorausschau über 2006 hinaus.

Artikel 7

Begleitung und Evaluierung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Umsetzung der Ziele dieses Programms vor. Dieser Bericht beruht auf den von den Zuschussempfängern erreichten Ergebnissen und bewertet insbesondere deren Effizienz bei der Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele.

Dieser Bericht stützt sich im wesentlichen auf einen externen Evaluierungsbericht, der spätestens Ende 2006 vorliegen muss, in dem zumindest die globale Dauerhaftigkeit und Kohärenz des Programms, seine wirksame Durchführung (Vorbereitung, Auswahl und praktische Umsetzung der Aktionen) sowie die globale und individuelle Wirksamkeit der verschiedenen Aktionen in Verbindung mit der Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele geprüft werden.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu am ...493

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C ...

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2003.

(3)  ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29 .

(6)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

ANLAGE

1.   Unterstützte Maßnahmen

Die in Artikel 1 festgelegte allgemeine Zielsetzung besteht darin, die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Wirksamkeit dieser Tätigkeit zu verstärken, wozu die Europäische Frauenlobby und andere auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätige Organisationen finanziell unterstützt werden.

1.1. Die Europäische Frauenlobby unternimmt hauptsächlich Folgendes:

sie begleitet die Umsetzung der Aktionsplattform von Peking (Vereinte Nationen);

sie setzt sich ein für eine Verbesserung der europäischen Rechtsvorschriften zur Gleichstellung von Frauen und Männern und für die Berücksichtigung von Frauen in sämtlichen politischen Tätigkeitsbereichen;

sie leistet einen Beitrag zu Sitzungen und Konferenzen im Bereich Gleichstellung von Männern und Frauen;

sie wird tätig, um die Einbeziehung der Auffassungen und Interessen von Frauen in die einzelstaatlichen und europäischen Politikbereiche sicherzustellen, wobei sie insbesondere ihre Mitwirkung am Entscheidungsprozess ermutigt;

sie bemüht sich darum, die Dimension der Gleichstellung von Frauen und Männern im Prozess der EU-Erweiterung zu verstärken und die Zusammenarbeit mit den Frauenorganisationen der neuen Mitgliedstaaten zu entwickeln.

1.2. Bei den Aktivitäten der im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätigen Organisationen, die geeignet sind, zur Verstärkung und Wirksamkeit der Tätigkeit der Gemeinschaft beizutragen, handelt es sich vorzugsweise um Folgende:

Vertretung von betroffenen Kreisen auf Gemeinschaftsebene;

Sensibilisierungsaktionen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, insbesondere durch Studien, Kampagnen, Seminare usw.;

Verbreitung von Informationen über die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern;

Aktionen, die insbesondere die Verbindung von Beruf und Familie, die Mitwirkung von Frauen am Entscheidungsprozess, die Bekämpfung von allen Formen der Gewalt gegen Frauen sowie den Kampf gegen geschlechtsspezifische Rollenklischees und gegen Diskriminierungen am Arbeitsplatz und die Integration der Dimension der Gleichstellung von Frauen und Männern im Bereich der Bildung, des Sports, der Gesundheit und des sozialen Schutzes fördern;

Aktionen zur Förderung der Zusammenarbeit mit den Frauenorganisationen von Drittländern und der Sensibilisierung für die Situation der Frauen weltweit.

2.   Durchführung der unterstützten Maßnahmen

Die Aktivitäten der Organisationen, die für die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses im Rahmen des Programms in Frage kommen, fallen in einen der folgenden Aktionsbereiche:

2.1. Aktionsbereich 1: Fortlaufende Aktivitäten der Europäischen Frauenlobby, deren Mitglieder unter anderem Frauenorganisationen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, unter Beachtung der folgenden Grundsätze:

Auswahl der Mitglieder durch die Europäische Frauenlobby ohne jede Einflussnahme von außen;

weit gehende Selbständigkeit der Europäischen Frauenlobby bei ihren Aktivitäten unter Beachtung von Ziffer 1.1 .

2.2 Aktionsbereich 2: Fortlaufende Aktivitäten einer gemeinnützigen Organisation, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern verfolgt .

Gemäß Artikel 2 geht es hier um gemeinnützige Organisationen, die ihre Aktivitäten ausschließlich im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern ausüben, unter anderem durch die Bekämpfung der Gewalt als Hindernis für die Gleichstellung.

Es kann ein jährlicher Betriebskostenzuschuss gewährt werden, um die Durchführung des fortlaufenden Arbeitsprogramms derartiger Organisationen zu unterstützen.

2.3 Aktionsbereich 3: Einzelaktionen einer Organisation, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern oder ein Ziel verfolgt, das einen Bestandteil der einschlägigen Politik der Europäischen Union bildet.

3.   Auswahl der Zuschussempfänger

3.1 Der Betriebskostenzuschuss wird der Europäischen Frauenlobby gemäß Aktionsbereich 1 des Programms unmittelbar gewährt.

3.2 Die Organisationen, denen ein Betriebskostenzuschuss gemäß Aktionsbereich 2 des Programms gewährt wird, werden anhand von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt.

3.3 Die Organisationen, denen ein Zuschuss für eine Aktion gemäß Aktionsbereich 3 des Programms gewährt wird, werden anhand von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt.

Die prioritären Themen und Arten von Tätigkeiten der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden dem Europäischen Parlament vor deren Veröffentlichung mitgeteilt.

4.   Kontrollen und Prüfungen

4.1 Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hält sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigten Ausgaben, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, 5 Jahre ab der Schlusszahlung der Kommission zu deren Verfügung. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

4.2 Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

4.3 Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

4.4 Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

4.5 Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates (1) vorzunehmen. Gegebenenfalls werden Untersuchungen von OLAF gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) durchgeführt.


(1)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(2)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

P5_TA(2003)0512

Stabilitätspakt für Südosteuropa *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR) (KOM(2003) 389 — C5-0325/2003 — 2003/0143(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 389) (1),

gestützt auf Artikel 181a Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0325/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0390/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 1 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1080/2000)

(2) Diese Finanzierung erfolgt in Form eines Zuschusses zum Haushalt der UNMIK, des OHR und des SP.

(2) Diese Finanzierung erfolgt in Form eines Zuschusses zum Haushalt der UNMIK, des OHR und des SP. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich nach den Beiträgen aus den Mitgliedstaaten und wird Gegenstand des jährlichen Haushaltsverfahrens sein.

Abänderungen 4 und 6

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 1a (Verordnung (EG) Nr. 1080/2000)

Die Kommission ernennt den Sonderkoordinator für den Stabilitätspakt nach Konsultationen mit dem amtierenden OSZE-Vorsitzenden und anderen Beteiligten und Bestätigung durch den amtierenden OSZE-Vorsitzenden.

Der Rat ernennt auf Vorschlag der Kommission jährlich den Sonderkoordinator für den Stabilitätspakt für Südosteuropa nach Konsultationen mit dem amtierenden OSZE-Vorsitzenden und anderen Beteiligten und Bestätigung durch den amtierenden OSZE-Vorsitzenden , wie in der Übereinkunft von Köln vom Juni 1999 über die Schaffung eines Stabilitätspakts für Südosteuropa vorgesehen .

Die Kommission unterrichtet innerhalb eines angemessenen Zeitraums den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments über ihren Vorschlag.

Abänderungen 5 und 7

ARTIKEL 1 NUMMER 3a (neu)

Artikel 1b (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1080/2000)

 

3a.

Der folgende Artikel 1b wird eingefügt:

Artikel 1b

Der von der Kommission vorgeschlagene Kandidat wird aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben.

Anhand des Ergebnisses dieser Anhörung spricht der Ausschuss eine Empfehlung an die Kommission und den Rat aus.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2003)0513

Beziehungen EU/bestimmte nichtindustrialisierte Regionen der Welt *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm für Einrichtungen, die das gegenseitige Verständnis in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und bestimmten nichtindustrialisierten Regionen der Welt fördern (KOM(2003) 280 — C5-0350/2003 — 2003/0110(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 280) (1),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0350/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0384/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

ist der Ansicht, dass der Finanzbogen des Vorschlags der Kommission mit der Obergrenze von Rubrik 5 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 vereinbar ist;

6.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 3

(3) Besondere Aufmerksamkeit ist der regionalen Dimension der Gemeinschaftshilfe zu widmen, wobei die unterschiedlichen Bedürfnisse und Prioritäten der wichtigsten Regionen, die unter die genannten Verordnungen fallen, zu berücksichtigen sind und ihr Ausbau zu fördern ist.

(3) Besondere Aufmerksamkeit ist der regionalen Dimension der Gemeinschaftshilfe zu widmen, wobei die unterschiedlichen Bedürfnisse und Prioritäten der wichtigsten Regionen, die unter die genannten Verordnungen fallen, zu berücksichtigen sind und ihr Ausbau auf ausgewogene und koordinierte Weise zu fördern ist.

Abänderung 2

Erwägung 4

(4) Die Vertiefung der Kenntnisse sollte gefördert werden , welche die Europäische Union und die von ihr unterstützten Partner voneinander haben.

(4) Die Vertiefung der Kenntnisse, welche die Europäische Union und die von ihr unterstützten Partner voneinander haben und das gegenseitige Verständnis sollten ebenso wie ihre Sichtbarkeit gefördert werden .

Abänderung 3

Erwägung 5

(5) Zur Vertiefung der gegenseitigen Kenntnisse der Union und ihrer Partner trägt die Tätigkeit von Einrichtungen bei, die auf die Analyse der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den betreffenden Regionen spezialisiert sind.

(5) Zur Vertiefung der gegenseitigen Kenntnisse und des gegenseitigen Verständnisses der Union und ihrer Partner trägt die Tätigkeit von Einrichtungen bei, die auf die Analyse der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den betreffenden Regionen spezialisiert sind und über den erforderlichen kulturellen Hintergrund verfügen .

Abänderung 4

Erwägung 7a (neu)

 

(7a) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich bei der Verabschiedung der Haushaltsordnung dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein solcher Basisrechtsakt mit dem Haushaltsjahr 2004 in Kraft tritt .

Abänderung 5

Artikel 1 Absatz 1

(1) Es wird ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm eingerichtet, um Zentren, Institute oder Netzwerke, die sich auf die Analyse der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Regionen spezialisiert haben, zu fördern.

(1) Es wird ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm eingerichtet, um Zentren, Institute oder Netzwerke, die sich auf die Analyse der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Regionen spezialisiert haben, zu fördern , wodurch der Dialog der Kulturen und Zivilisationen und der universelle Wert der Menschenrechte unterstützt wird.

Abänderung 6

Artikel 1 Absatz 2

(2) Das allgemeine Ziel des vorliegenden Programms besteht in der Unterstützung dieser Einrichtungen bei ihren Aktivitäten. Die Aktivitäten sind im jährlichen Arbeitsprogramm des Zentrums, Instituts bzw. Netzwerks niedergelegt und müssen den im Anhang beschriebenen Aktivitäten entsprechen. Die geförderten Aktivitäten müssen dazu beitragen, das Verständnis und den Dialog zwischen der Europäischen Union und den Regionen, die unter die Verordnungen ALA, MEDA, TACIS und CARDS fallen, und den Kandidatenländern zu verbessern.

(2) Das allgemeine Ziel des vorliegenden Programms besteht in der Unterstützung dieser Einrichtungen bei ihren Aktivitäten. Die Aktivitäten sind im jährlichen Arbeitsprogramm des Zentrums, Instituts bzw. Netzwerks niedergelegt und müssen den im Anhang beschriebenen Aktivitäten entsprechen. Die geförderten Aktivitäten müssen dazu beitragen, das Verständnis und den Dialog zwischen der Europäischen Union und den Regionen, die unter die Verordnungen ALA, MEDA, TACIS und CARDS fallen, und den Kandidatenländern zu verbessern und die soziale, kulturelle und menschliche Partnerschaft zu stärken .

Abänderung 8

Artikel 2 Absatz 1 Spiegelstrich 1

Es muss sich um eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbszweck handeln, deren Haupttätigkeitsbereich die Förderung des Verständnisses in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den betreffenden Regionen ist und deren Zielsetzung von öffentlichem Interesse ist;

Es muss sich um eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbszweck handeln, deren Haupttätigkeitsbereich die Förderung des Verständnisses in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den betreffenden Regionen ist und deren Zielsetzung von öffentlichem Interesse ist und der Würde des Menschen dient ;

Abänderung 7

Artikel 2 Absatz 1 Spiegelstrich 3

ihre Tätigkeit muss den Prinzipien, die den Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Außenbeziehungen zugrunde liegen, entsprechen und den in Artikel 5 genannten Prioritäten Rechnung tragen.

ihre Tätigkeit muss den Prinzipien, die den Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Außenbeziehungen zugrunde liegen, entsprechen und den in Nummer 5 des Anhangs genannten Prioritäten Rechnung tragen.

Abänderung 16

Artikel 4 Absatz 1a (neu)

 

(1a) Im Rahmen dieser Maßnahme des Programms können Zuschüsse zur Unterstützung bestimmter operationeller und administrativer Kosten von Einrichtungen gewährt werden, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen und dabei in verschiedenen geographischen Bereichen tätig sind.

Zur Gewährung der Zuschüsse veröffentlicht die Kommission Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen. Die Kommission kann diese Zuschüsse allerdings ohne Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen gewähren, wenn im Titel der Haushaltslinie ein Empfänger ausdrücklich genannt wird. Sie kann in derselben Weise verfahren, wenn im Haushaltsplan die Begünstigten und die ihnen jeweils zugeteilten Beträge genannt werden, sofern der Gesamtbetrag der betreffenden Haushaltslinie vollständig von der Haushaltsbehörde festgelegt wurde. In beiden Fällen gelten alle sonstigen Bestimmungen der Haushaltsordnung, ihre Durchführungsbestimmungen sowie der Basisrechtsakt.

Die Kommission kann den betreffenden Einrichtungen nach Erhalt eines geeigneten Arbeits- und Haushaltsplans Zuschüsse gewähren. Zuschüsse können jährlich oder auf erneuerbarer Grundlage gemäß einem Rahmenpartnerschaftsabkommen mit der Kommission gewährt werden.

Im Rahmen dieser Maßnahme gewährte Zuschüsse unterliegen nicht dem Grundsatz der Degressivität, der in Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegt ist.

Abänderung 17

Artikel 4 Absatz 2

(2) Die Auswahl der Einrichtungen, die derartige Betriebskostenzuschüsse erhalten, erfolgt aufgrund eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen für die gesamte Laufzeit dieses Programms, damit sich eine partnerschaftliche Beziehung zwischen diesen Einrichtungen und der Europäischen Union entwickeln kann.

Auf der Grundlage des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen stellt die Kommission im Einklang mit Artikel 116 der Haushaltsordnung die Liste der Empfänger mit den beschlossenen Beträgen auf.

entfällt

Abänderung 10

Artikel 5

(1) Mit den im Rahmen dieses Programms gewährten Betriebskostenzuschüssen dürfen im Kalenderjahr, für das der Zuschuss gewährt wird, nicht die gesamten förderfähigen Ausgaben der Einrichtung finanziert werden.

(1) Mit den im Rahmen dieses Programms gewährten Betriebskostenzuschüssen dürfen im Kalenderjahr, für das der Zuschuss gewährt wird, nicht die gesamten förderfähigen Ausgaben der Einrichtung finanziert werden. Die Grundsätze der Degressivität in realen Zahlen und bei der Kofinanzierung gelten für alle Begünstigten folgendermaßen:

(2) Der Betriebskostenzuschuss beläuft sich auf höchstens 70% der förderfähigen Ausgaben der Einrichtung in dem Kalenderjahr, für das der Zuschuss gewährt wird.

(2) Der Betriebskostenzuschuss im Rahmen des Programms beläuft sich auf höchstens 80% der förderfähigen Ausgaben der Einrichtung in dem Kalenderjahr, für das der Zuschuss gewährt wird.

(3) Gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 wird bei wiederholter Gewährung einer als Betriebkostenzuschuss dienenden Finanzhilfe deren Betrag degressiv angesetzt. Bei Gewährung eines Betriebskostenzuschusses an eine Einrichtung, die bereits im Vorjahr eine derartige Finanzhilfe erhalten hat, liegt der gemeinschaftliche Kofinanzierungsanteil um mindestens 10 Prozentpunkte unter dem Gemeinschaftsanteil des Vorjahres .

(3) Gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 wird bei wiederholter Gewährung einer als Betriebkostenzuschuss dienenden Finanzhilfe deren Betrag in realen Zahlen degressiv angesetzt. Bei Gewährung eines Betriebskostenzuschusses an eine Einrichtung, die bereits im Vorjahr eine derartige Finanzhilfe erhalten hat, kommt eine Degressivität in Höhe von 2,5% ab dem dritten Jahr zur Anwendung .

Abänderung 11

Artikel 6 Absatz 1

(1) Dieses Programms beginnt am 1. Januar 2004 und endet am 31. Dezember 2006 .

(1) Dieses Programms beginnt am 1. Januar 2004 und endet am 31. Dezember 2008 .

Abänderung 12

Artikel 6 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Die für die Zeit nach 2006 vorgesehenen Haushaltsmittel unterliegen der Zustimmung der Haushaltsbehörde zur Finanziellen Vorausschau nach 2006.

Abänderung 13

Artikel 7

Die Kommission legt dem Rat spätestens bis 31. Dezember 2005 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieses Programms vor. In diesem Evaluierungsbericht stützt sie sich auf die Ergebnisse der Empfänger und bewertet insbesondere, in welchem Maße die Empfänger bei der Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele auf Relevanz, Effizienz und Zweckmäßigkeit geachtet haben.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieses Programms vor. In diesem Evaluierungsbericht stützt sie sich auf die Ergebnisse der Empfänger und bewertet insbesondere, in welchem Maße die Empfänger bei der Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele auf Relevanz, Effizienz und Zweckmäßigkeit geachtet haben.

Abänderung 14

Artikel 8

Die Degressivität des Gemeinschaftsanteils an der Kofinanzierung bei wiederholter Gewährung eines Betriebskostenzuschusses im Sinne von Artikel 5 gilt im Falle von Einrichtungen, die für das Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses und für die beiden Vorjahre einen Betriebskostenzuschuss für die gleichen Aktivitäten erhalten haben, erst ab dem dritten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses.

Die Degressivität des Gemeinschaftsanteils an der Kofinanzierung bei wiederholter Gewährung eines Betriebskostenzuschusses im Sinne von Artikel 5 gilt im Falle von Einrichtungen, die für das Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses und für die beiden Vorjahre einen Betriebskostenzuschuss für die gleichen Aktivitäten erhalten haben, erst ab dem dritten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses , sofern diese Einrichtungen alle Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung erfüllt haben .

Abänderung 19

Anhang Nummer 3

Die Einrichtungen, denen ein Betriebskostenzuschuss gewährt wird, werden im Einklang mit der Haushaltsordnung anhand von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Der Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen ergeht jeweils zu Beginn des Programms und dient der Auswahl der Partner, mit denen die Europäische Union das Programm durchführen will.

Zur Gewährung der Zuschüsse veröffentlicht die Kommission Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen. Die Kommission kann diese Zuschüsse allerdings ohne Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen gewähren, wenn im Titel der Haushaltslinie ein Empfänger ausdrücklich genannt wird. Sie kann in derselben Weise verfahren, wenn im Haushaltsplan die Begünstigten und die ihnen jeweils zugeteilten Beträge genannt werden, sofern der Gesamtbetrag der betreffenden Haushaltslinie vollständig von der Haushaltsbehörde festgelegt wurde. In beiden Fällen gelten alle sonstigen Bestimmungen der Haushaltsordnung, ihre Durchführungsbestimmungen sowie der Basisrechtsakt.

Abänderung 15

Anhang Nummer 3 Absatz 1a (neu)

 

Vor der Durchführung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird das Europäische Parlament von den prioritären Themen und Arten von Aktivitäten dieser Aufforderungen in Kenntnis gesetzt.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2003)0514

Bürgerbeteiligung *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (KOM(2003) 276 — C5-0321/2003 — 2003/0116(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 276) (1),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0321/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport (A5-0368/2003),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

ist der Ansicht, dass der Finanzbogen des Vorschlags der Kommission mit der Obergrenze der Rubriken 3 und 5 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 vereinbar ist;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

4.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 1

(1) Der Vertrag führt eine Unionsbürgerschaft ein, die die nationale Staatsbürgerschaft ergänzt, aber nicht ersetzt und deren Förderung unter Wahrung der Subsidiarität erfolgt.

(1) Der Vertrag führt eine Unionsbürgerschaft ein, die die nationale Staatsbürgerschaft nicht ersetzt , sondern sie im Gegenteil ergänzt und erweitert, indem sie allen europäischen Bürgern eine Anzahl gemeinsamer Rechte zugesteht, und deren Förderung unter Wahrung der Subsidiarität erfolgt.

Abänderung 2

Erwägung 1a (neu)

 

(1a) Die Einführung der Unionsbürgerschaft entspricht der von den Mitgliedern dieser neuen Gemeinschaft von Bürgern empfundenen Notwendigkeit, über gemeinsame und gleiche demokratische Werte zu verfügen und sich als Teil des Integrationsprozesses der Europäischen Union wahrzunehmen.

Abänderung 3

Erwägung 2

(2) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen vor allem die Ziele der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und der Bekämpfung von Ausgrenzungen.

(2) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen vor allem die Ziele der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf die Vollbeschäftigung und der Bekämpfung von Ausgrenzungen.

Abänderung 4

Erwägung 3

(3) Die tatsächliche und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts stellt eine neue, für das gute Funktionieren des Binnenmarktes unerlässliche Priorität dar. Bürger, Verbraucher und Unternehmen können die ihnen aufgrund der Gemeinschaftsrechtsordnung zustehenden Rechte vor den einzelstaatlichen Gerichten nur geltend machen, wenn die Richter in ausreichendem Maße dafür ausgebildet und informiert sind. Eine gemeinsame Politik im Bereich der Anwendung des europäischen Rechts und der Jurisprudenz stellt ein vorrangiges Element des Ziels der Europäischen Union dar, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen.

(3) Die tatsächliche und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts stellt eine neue, für das gute Funktionieren eines Raums ohne Binnengrenzen unerlässliche Priorität dar. Bürger, Verbraucher und Unternehmen können die ihnen aufgrund der Gemeinschaftsrechtsordnung zustehenden Rechte vor den einzelstaatlichen Gerichten nur geltend machen, wenn die Mitglieder der Judikative in ausreichendem Maße dafür ausgebildet und informiert sind. Eine gemeinsame Politik im Bereich der Anwendung des europäischen Rechts und der Jurisprudenz stellt ein vorrangiges Element des Ziels der Europäischen Union dar, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen.

Abänderung 5

Erwägung 8a (neu)

 

(8a) Der Grundsatz der Demokratie ist einer der Eckpfeiler des gemeinschaftlichen Aufbauwerks. Der Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa sieht ein Kapitel über das demokratische Leben der Union vor. Nach Artikel 46 dieses Vertragsentwurfs pflegen die Organe einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.

Abänderung 6

Erwägung 10a (neu)

 

(10a) Die Internationale Europäische Bewegung, die aus mehr als 30 nationalen Sektionen und einer großen Zahl von Vereinigungen der Zivilgesellschaft besteht, bemüht sich seit 1948 aktiv um die europäische Integration. Sie dient somit seit 55 Jahren ununterbrochen einem allgemeinen europäischen Interesse.

Abänderung 51

Erwägung 10b (neu)

 

(10b) Der Rat hat seine Überzeugung bekräftigt, dass es notwendig ist, Städtepartnerschaften angesichts der wichtigen Rolle, die sie bei der Stärkung der Bürgeridentität und des Verständnisses der europäischen Völker füreinander spielen können, weiterhin zu fördern. Im Rahmen des Mehrjahresprogramms sollte eine angemessene finanzielle Ausstattung und kontinuierliche Förderung von Städtepartnerschaften gewährleistet werden, wie sie vom Europäischen Parlament alljährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens eingefordert wurde. Eine bürgernahe und verständliche Gestaltung des Antragsverfahrens und der Verwaltung der Förderung von Städtepartnerschaften ist unverzichtbar. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass bis zum Inkrafttreten dieses Beschlusses die laufenden Programme — wie zum Beispiel die Unterstützung von Städtepartnerschaften in der Europäischen Union — durch die rechtzeitige Ausschreibung von Projektvorschlägen gesichert sind.

Abänderung 8

Erwägung 13

(13) Der Dialog in der Zivilgesellschaft spielt eine sehr wichtige Rolle für die Förderung der Zusammenarbeit mit den verschiedenen Kreisen der Zivilgesellschaft im sozialen Bereich , und er wurde bis 2001 aus Mitteln der Haushaltslinie B3-4101 gefördert; auch wenn die Aktivitäten der Plattform der europäischen Nichtregierungsorganisationen des sozialen Sektors 2001-2002 aus Mitteln der Haushaltslinie B3-4105 über vorbereitende Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung der sozialen Ausgrenzung und 2003 über eine gemeinsame Finanzierung aus den Haushaltslinien B3-4105 und B5-803 finanziert wurden, so gehen sie doch weit über den Rahmen dieser Programme hinaus und tragen zur Umsetzung der von der in Nizza angenommenen Europäischen Sozialagenda empfohlenen neuen Form des Regierens bei.

(13) Der Dialog in der Zivilgesellschaft , insbesondere auch mit den Wohlfahrtsverbänden, spielt eine sehr wichtige Rolle für die Förderung der Zusammenarbeit mit den verschiedenen Kreisen der Zivilgesellschaft im sozialen Bereich . In der Erklärung Nr. 23 zur Schlussakte des Vertrags von Maastricht hat die Gemeinschaft die besondere Bedeutung der Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden zur Erreichung der Ziele des Artikels 136 des EG-Vertrags anerkannt. Auch wenn die Aktivitäten der Plattform der europäischen Nichtregierungsorganisationen des sozialen Sektors 2001-2002 und der Wohlfahrtsverbände aus Mitteln der Haushaltslinien B3-410 und insbesondere B3-4105 über vorbereitende Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung der sozialen Ausgrenzung und 2003 über eine gemeinsame Finanzierung aus den Haushaltslinien B3-4105 und B5-803 finanziert wurden, so gehen sie doch weit über den Rahmen dieser Programme hinaus und tragen zur Umsetzung der von der in Nizza angenommenen Europäischen Sozialagenda empfohlenen neuen Form des Regierens bei.

Abänderung 9

Erwägung 15

(15) Die Haushaltslinie A-3016 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2003 und die vorangegangenen Haushaltsjahre ist bestimmt zur Unterstützung der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union. Ihr Auftrag ist der Gedanken- und Erfahrungsaustausch über Fragen der Jurisprudenz, der Organisation und der Arbeitsweise ihrer Mitglieder in Ausübung ihrer Funktionen, seien sie gerichtlicher oder beratender Rat. Ihr Wirken ist unerlässlich, wenn es darum geht, die Rechtsgutachten der Staatsräte zum Gemeinschaftsrecht zu koordinieren und den Bürgern zu vermitteln und die gemeinsame Anwendung von Verfahren zur Umsetzung und Durchführung des europäischen Rechts auf nationaler Ebene zu fördern.

(15) Die Haushaltslinie A-3016 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 und die vorangegangenen Haushaltsjahre ist bestimmt zur Unterstützung der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union. Ihr Auftrag ist der Gedankenund Erfahrungsaustausch über Fragen der Jurisprudenz, der Organisation und der Arbeitsweise ihrer Mitglieder in Ausübung ihrer Funktionen, seien sie gerichtlicher oder beratender Art. Ihr Wirken ist unerlässlich, wenn es darum geht, die Koordinierung der rechtlichen Entscheidungen der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte zum Gemeinschaftsrecht zu fördern und den Bürgern zu vermitteln und die gemeinsame Anwendung von Verfahren zur Umsetzung und Durchführung des europäischen Rechts auf nationaler Ebene zu fördern.

Abänderung 10

Erwägung 15a (neu)

 

(15a) Die Haushaltslinie B3-4002 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 und die vorangegangenen Haushaltsjahre ist bestimmt zur Finanzierung von Informations- und Bildungsmaßnahmen, die sich aus der Durchführung von Gemeinschaftsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Entwicklung der sozialen Dimension des Binnenmarktes ergeben, tragen damit wesentlich zur Verwirklichung und Umsetzung der Europäischen Sozialagenda bei und wecken das Interesse der Bürger für die soziale Dimension des Europäischen Binnenmarktes.

Abänderung 11

Erwägung 17

(17) Das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission haben sich bei der Verabschiedung der Haushaltsordnung dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein solcher Basisrechtsakt mit dem Haushaltsjahr 2004 in Kraft tritt.

(17) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich bei der Verabschiedung der Haushaltsordnung dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein solcher Basisrechtsakt mit dem Haushaltsjahr 2004 in Kraft tritt , wobei die Bemerkungen zum Haushaltsplan im Rahmen der Durchführung zu berücksichtigen sind .

Abänderung 12

Erwägung 17a (neu)

 

(17a) Die neuen Mitgliedstaaten können an dem gesamten Programm uneingeschränkt teilnehmen.

Abänderung 13

Erwägung 18

(18) Der Geltungsbereich dieses Programms sollte sich auf die Mitgliedstaaten und — für bestimmte Aktionen — gegebenenfalls auch auf die Kandidatenländer sowie die EFTA/EWR-Länder erstrecken.

(18) Der Geltungsbereich dieses Programms sollte sich auf die Mitgliedstaaten und auf die neuen Mitgliedstaaten sowie — für bestimmte Aktionen — gegebenenfalls auch auf die Kandidatenländer sowie die EFTA/EWR-Länder erstrecken.

Abänderung 14

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Einleitung

(1) Mit diesem Beschluss wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung der im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft tätigen Einrichtungen und zur Förderung von Aktionen in diesem Bereich festgelegt.

Mit diesem Programm sollen:

(1) Mit diesem Beschluss wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung der im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft tätigen Einrichtungen und zur Förderung von Aktionen in diesem Bereich festgelegt. Das allgemeine Ziel dieses Programms ist die Verringerung des Demokratiedefizits in der Europäischen Union bei gleichzeitiger Erhöhung der Transparenz.

Mit diesem Programm sollen insbesondere :

Abänderung 15

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a

a)

die Werte und Ziele der Europäischen Union gefördert werden,

a)

die Werte und Ziele der Europäischen Union gefördert und vermittelt werden,

Abänderung 16

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c

c)

die Bürger eng in die Nachdenkprozesse und Debatten über den Aufbau der Europäischen Union eingebunden werden,

c)

die Bürger im Rahmen der Tätigkeit von „Think Tanks“, Forschungseinrichtungen und akademischen Einrichtungen, die die Entwicklung der europäischen Integration aktiv fördern und einer konstruktiven kritischen Bewertung unterziehen, eng in die Nachdenkprozesse und Debatten über den Aufbau der Europäischen Union eingebunden werden,

Abänderung 17

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe ea (neu)

 

ea)

die Strukturen, die eine Verbindung zwischen den Bürgern und der Europäischen Union und ihren Institutionen herstellen, wie Vereinigungen und Verbände von europäischem Interesse, Städtepartnerschaftsprogramme, NRO und Gewerkschaftsorganisationen, Hochschulen und Bildungseinrichtungen, gestärkt werden,

Abänderung 19

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe eb (neu)

 

eb)

der Grundsatz der partizipativen Demokratie, einschließlich der Beteiligung von Frauen am Entscheidungsprozess, gefördert werden.

Abänderung 20

Artikel 1 Absatz 2

(2) Die mit dem vorliegenden Programm unterstützten Aktivitäten zielen darauf ab, die Arbeit der Einrichtungen, die im Sinne der Zielsetzungen dieses Programms tätig sind, entsprechend den im Anhang festgelegten Kriterien zu unterstützen und ihre Aktionen zu fördern.

(2) Die mit dem vorliegenden Programm unterstützten Aktivitäten zielen darauf ab, die Arbeit der Einrichtungen, die im Sinne der Zielsetzungen dieses Programms tätig sind, entsprechend den in Artikel 8a festgelegten Kriterien zu unterstützen und ihre Aktionen zu fördern.

Abänderung 21

Artikel 2 Absatz 1

Einrichtungen, die die im Anhang genannten Bedingungen erfüllen, können für eine Aktion eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten.

Einrichtungen, die die in Artikel 8a genannten Bedingungen erfüllen, können für eine Aktion eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten.

Abänderung 22

Artikel 2 Absatz 3

Um einen Betriebskostenzuschuss aufgrund des ständigen Arbeitsprogramms einer Einrichtung zu erhalten, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft oder Ziele im Rahmen der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich verfolgt, muss diese Einrichtung die Bestimmungen des Anhangs einhalten und eine Struktur aufweisen, die die Durchführung von Aktionen mit potenzieller Ausstrahlung auf die gesamte Europäische Union ermöglicht.

Um einen Betriebskostenzuschuss aufgrund des ständigen Arbeitsprogramms einer Einrichtung zu erhalten, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft oder Ziele im Rahmen der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich verfolgt, muss diese Einrichtung die Bestimmungen von Artikel 8a einhalten und eine Struktur aufweisen, die die Durchführung von Aktionen mit potenzieller Ausstrahlung auf die gesamte Europäische Union ermöglicht.

Abänderung 23

Artikel 4

 

Das Programm erfasst drei Arten von Begünstigten:

(1) Für die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses aufgrund des ständigen Arbeitsprogramms einer Einrichtung, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft oder Ziele im Rahmen der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich verfolgt, gelten die im Anhang aufgeführten allgemeinen Kriterien.

Gruppe 1: Betriebskostenzuschüsse werden Begünstigten gemäß Artikel 8a Nummer 2.1.1 unmittelbar gewährt, wobei Einrichtungen nicht auf der Grundlage subjektiver Kriterien oder aufgrund einer kritischen, doch konstruktiven Einstellung gegenüber der Politik der Union ausgeschlossen werden dürfen;

 

Gruppe 2: Betriebskostenzuschüsse werden Begünstigten gemäß Artikel 8a Nummer 2.1.2 auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt, und Betriebskostenzuschüsse werden Begünstigten gewährt, die ausdrücklich in Haushaltslinien genannt werden, deren Betrag im Voraus von der Haushaltsbehörde vollständig festgelegt wurde;

(2) Für die Gewährung einer Finanzhilfe für eine im Programm vorgesehenen Aktion gelten die im Anhang aufgeführten allgemeinen Kriterien. Grundlage für die Auswahl der Aktionen bildet eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

Gruppe 3: Finanzhilfe für im Programm gemäß Artikel 8a Nummer 2.1.3 vorgesehene Aktionen wird auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt .

Abänderung 24

Artikel 5

Die Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen der verschiedenen Aktionen dieses Programms erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs .

(1) Die Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen der verschiedenen Aktionen dieses Programms erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 8a .

 

(1a) Die Grundsätze der Degressivität in realen Zahlen und bei der Kofinanzierung gelten für alle Begünstigten folgendermaßen:

Einrichtungen, die in einem Basisrechtsakt genannt sind: wenigstens 10% der Kofinanzierung, auch in Form von Sacheinlagen, und keine Degressivität;

Einrichtungen, die in den Haushaltslinien ausdrücklich genannt sind, und Einrichtungen, die aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden: wenigstens 20% der Kofinanzierung, auch in Form von Sacheinlagen, und Degressivität in Höhe von 2,5% ab dem dritten Jahr.

Abänderung 25

Artikel 6

 

(1) Der finanzielle Rahmen für die Durchführung des Programms in der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Laufzeit beträgt 149 192 300 EUR.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

 

(3) Als Ausgangspunkt hierfür muss der Haushaltsplan 2004 dienen. Die Auswirkungen der Erweiterung müssen berücksichtigt werden.

 

(4) Die für die Zeit nach 2006 vorgesehenen Haushaltsmittel unterliegen der Zustimmung der Haushaltsbehörde zur Finanziellen Vorausschau nach 2006.

Abänderung 26

Artikel 7 Absatz - 1 (neu)

 

(- 1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen jedes Jahr einen kurzen Bericht über die Durchführung des Programms.

Abänderung 27

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieses Programms und gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungen im Hinblick auf eine eventuelle Fortsetzung des Programms vor.

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament , dem Rat und den nationalen Parlamenten spätestens am 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieses Programms und gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungen im Hinblick auf eine eventuelle Fortsetzung des Programms vor.

Abänderung 28

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Dieser Bericht stützt sich vor allem auf einen externen Evaluierungsbericht, der spätestens Ende 2006 verfügbar sein muss und in dem zumindest die allgemeine Relevanz und Kohärenz des Programms, die Effizienz seiner Umsetzung (Vorbereitung, Auswahl und Durchführung der Aktionen), die allgemeine Effizienz sowie die Effizienz der einzelnen Aktionen (im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang festgelegten Ziele) beurteilt werden.

Dieser Bericht stützt sich unter anderem auf eine Konsultation der durch dieses Programm unterstützten Einrichtungen und auf einen externen Evaluierungsbericht, der spätestens Ende 2006 verfügbar sein muss und in dem zumindest die allgemeine Relevanz und Kohärenz des Programms, die Effizienz seiner Umsetzung (Vorbereitung, Auswahl und Durchführung der Aktionen), die allgemeine Effizienz sowie die Effizienz der einzelnen Aktionen (im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 und in Artikel 8a festgelegten Ziele) beurteilt werden. Die Kommission übermittelt den externen Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Abänderung 29

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieses Programms vor. Dieser Bericht stützt sich vor allem auf die Ergebnisse der externen Evaluierung und umfasst eine Prüfung der von den Begünstigten erzielten Ergebnisse, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit und Effizienz der von den Begünstigten durchgeführten Aktionen (global und individuell gesehen) im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieses Programms vor. Dieser Bericht stützt sich vor allem auf die Ergebnisse der externen Evaluierung und umfasst eine Prüfung der von den Begünstigten erzielten Ergebnisse, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit und Effizienz der von den Begünstigten durchgeführten Aktionen (global und individuell gesehen) im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 und Artikel 8a genannten Ziele.

Abänderung 30

Anlage Titel

ANLAGE

Artikel 8a

Abänderung 31

Anhang Nummer 1 Absatz 6

Ziel der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union ist es, die Rechtsgutachten der Staatsräte zum Gemeinschaftsrecht zu koordinieren und den Bürgern zu vermitteln und die gemeinsame Anwendung von Verfahren zur Umsetzung und Durchführung des europäischen Rechts auf nationaler Ebene zu fördern.

Ziel der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union ist es, die Koordinierung der rechtlichen Entscheidungen der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte zum Gemeinschaftsrecht zu fördern und den Bürgern zu vermitteln und die gemeinsame Anwendung von Verfahren zur Umsetzung und Durchführung des europäischen Rechts auf nationaler Ebene zu fördern.

Abänderung 32

Anhang Nummer 2.1.1. Einleitung

2.1.1. Aktionsbereich 1: Ständiges Arbeitsprogramm der folgenden Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse im Bereich der aktiven Unionsbürgerschaft verfolgen:

2.1.1. Aktionsbereich 1: Ständiges Arbeitsprogramm der Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse im Bereich der aktiven Unionsbürgerschaft verfolgen und die in einer — nicht erschöpfenden — Liste aufgeführt sind, unter anderen :

Abänderung 33

Anhang Nummer 2.1.1. Spiegelstrich 6a (neu)

 

— Rat der Gemeinden und Regionen Europas (CEMR)

Abänderung 34

Anhang Nummer 2.1.1. Spiegelstrich 6b (neu)

 

— Internationale Europäische Bewegung

Abänderung 35

Anhang Nummer 2.1.1. Spiegelstrich 6c (neu)

 

„Venedig-Kommission“ (Europarat): Förderung von Initiativen zur Vertiefung der Beziehungen zwischen Verfassungsgerichten und europäischen Gerichten (Seminare und Förderung der Interoperabilität der Datenbanken und Dokumentationszentren, die die Rechtsprechung im Bereich des Verfassungsrechts betreffen, die für die Europäische Union von Interesse ist);

Abänderung 36

Anhang Nummer 2.1.1. Spiegelstrich 6d (neu)

 

Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europa-Angelegenheiten (COSAC) — Schaffung einer Internet-Seite „AGORA — parlamentarische Zusammenarbeit“

Abänderung 37

Anhang Nummer 2.1.1. Spiegelstriche 6e und 6f (neu)

 

Europäisches Netz für justizielle Ausbildung;

Netzwerk der Europa-Häuser;

Abänderung 38

Anhang Nummer 2.1.1a. (neu)

 

2.1.1a. Die Einrichtungen unterliegen einer periodischen Überprüfung.

Abänderung 39

Anhang Nummer 2.1.2. Spiegelstrich 2

ein europäisches Multiplikatorennetz aus gemeinnützigen Einrichtungen , die in den Teilnehmerländern tätig sind und sich für die unter das Programmziel fallenden Grundsätze und Politiken einsetzen,

gemeinnützige Einrichtungen mit Multiplikatoreffekt , die in den Teilnehmerländern tätig sind und sich für die unter das Programmziel fallenden Grundsätze und Politiken einsetzen,

Abänderung 40

Anhang Nummer 2.1.3. Buchstabe a

a)

Aktionen im Bereich der aktiven Unionsbürgerschaft, durchgeführt vor allem von Nichtregierungsorganisationen, Vereinen und Verbänden von europäischem Interesse; in Abweichung von Artikel 114 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 kommen die am europäischen sozialen Dialog beteiligten branchenübergreifenden Gewerkschaftsorganisationen für eine Förderung im Rahmen dieses Aktionsbereichs auch dann in Frage, wenn sie nicht den Status einer juristischen Person haben.

a)

Aktionen im Bereich der aktiven Unionsbürgerschaft, durchgeführt vor allem von Nichtregierungsorganisationen, den Medien, Vereinen und Verbänden von europäischem Interesse; in Abweichung von Artikel 114 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 kommen die am europäischen sozialen Dialog beteiligten branchenübergreifenden Gewerkschaftsorganisationen für eine Förderung im Rahmen dieses Aktionsbereichs auch dann in Frage, wenn sie nicht den Status einer juristischen Person haben.

Abänderung 41

Anhang Nummer 2.1.3a. (neu)

 

2.1.3a. Aktionsbereich 4: Innovative Maßnahmen

Jegliche innovative Maßnahme zur Förderung des Konzepts der Bürgerbeteiligung im weiteren Sinne, die nicht aus anderen Aktionsbereichen des Programms finanziert werden kann.

Abänderung 42

Anhang Nummer 2.1.3b. (neu)

 

2.1.3b. Aktionsbereich 5: INFO-POINTs EUROPA (IPE) und Carrefours: ständiges Arbeitsprogramm der INFO-POINTs EUROPA (IPE) und der Carrefours

Der INFO-POINT EUROPA und das Carrefour sind jeweils eine EU-Informationsstelle. Ihr Ziel besteht darin, der breiten Öffentlichkeit im Sinne größerer Bürgernähe Informationen über die EU zugänglich zu machen und die Bürger stärker in das europäische Aufbauwerk einzubeziehen. Die besondere Ausrichtung der Carrefours besteht darin, dass ein Carrefour im ländlichen Raum angesiedelt ist und die Entwicklung ländlicher Räume besonders berücksichtigt.

Der IPE/Das Carrefour wird bei einem Träger errichtet, der allein oder in Partnerschaft für den Betrieb verantwortlich ist.

Auftrag des IPE/Carrefours:

Der IPE/Das Carrefour hat einen vierfachen Auftrag zu erfüllen:

1. Er/Es vermittelt dem Publikum Basisinformationen über die Europäische Union, ihre Politiken und ihre Programme;

2. Er/Es hilft bei der Informationsvermittlung (Beantwortung von Fragen) und ermöglicht die Einsichtnahme in offizielle Schriftstücke (Dokumente und/oder Veröffentlichungen der EU-Organe);

3. Er/Es verweist gegebenenfalls auf andere, geeignetere Informationsquellen. Dazu arbeitet er/es mit den anderen EU-Verbindungsstellen auf regionaler Ebene eng zusammen und wertet dadurch ihre Arbeit auf;

4. Er/Es nimmt durch die Organisation von Seminaren, Treffen, Debatten usw. (in Verbindung mit anderen europäischen Verbindungsstellen und Informationsnetzen der Region) an der Diskussion über die Europäische Union teil.

Abänderung 43

Anhang Nummer 2.2. Spiegelstrich 2a (neu)

 

die Fördermittel für den Aktionsbereich 4 belaufen sich auf mindestens 5 % des für dieses Programm verfügbaren Jahresbudgets;

Abänderung 44

Anhang Nummer 3.1a. (neu)

 

3.1a. Die Kommission setzt das Europäische Parlament von ihrer Absicht in Kenntnis, eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durchzuführen, und gibt dabei gegebenenfalls ihre Prioritäten in Bezug auf Themen und Arten der geplanten Aktivitäten an.

Abänderung 45

Anhang Nummer 3.2.

3.2. Die Einrichtungen, die im Rahmen von Aktionsbereich 3 des Programms eine Finanzhilfe erhalten, werden auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Im Falle der am europäischen sozialen Dialog teilnehmenden branchenübergreifenden Gewerkschaftsorganisationen kann die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form einer beschränkten Ausschreibung erfolgen.

3.2. Die Einrichtungen, die im Rahmen der Aktionsbereiche 3 , 4 und 5 des Programms eine Finanzhilfe erhalten, werden auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Die Kommission sorgt dafür, dass die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen „kundenfreundlich“ ist und kein unüberwindbares bürokratisches Hindernis darstellt. Wann immer dies möglich ist, wird die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in zwei Schritten abgehalten; dabei erfordert der erste Schritt nur die Einreichung einer begrenzten Zahl an Unterlagen, die für die Bewertung des Vorschlags unbedingt erforderlich sind. Im Falle der am europäischen sozialen Dialog teilnehmenden branchenübergreifenden Gewerkschaftsorganisationen kann die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form einer beschränkten Ausschreibung erfolgen.

Abänderung 46

Anhang Nummer 6

Die Kommission kann auf Grundlage einer Kosten-Wirksamkeits-Analyse beschließen, in Übereinstimmung mit Artikel 55 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushalts-plan der Europäischen Gemeinschaften die gesamten oder einen Teil der mit dem Programm verbundenen Verwaltungsaufgaben einer Exekutivagentur zu übertragen; im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen kann die Kommission außerdem auf Experten und — zur technischen bzw. administrativen Unterstützung — auf sonstige Stellen zurückgreifen, sofern die betreffenden Aufgaben nicht die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfassen. Ferner kann sie Studien finanzieren und Expertensitzungen ausrichten, sofern dies der Umsetzung des Programms förderlich ist, und sie kann direkt mit der Verwirklichung der Programmziele verbundene Maßnahmen zur Weitergabe, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen durchführen.

entfällt

Abänderung 47

Anhang Nummer 6 Absatz 1a (neu)

 

Die Kommission hält mit Vertretern der derzeitigen und potenziellen Begünstigten des Aktionsprogramms regelmäßige Aussprachen über die Gestaltung, Durchführung und Weiterverfolgung des Programms ab.

Abänderung 48

Anhang Nummer 6a (neu)

 

6a. Hinweis auf die Finanzhilfe

Für jede Einrichtung oder Tätigkeit, die im Rahmen dieses Programms eine Finanzhilfe erhält, ist auf die Unterstützung durch die Europäische Union hinzuweisen. Zu diesem Zweck erlässt die Kommission ausführliche Leitlinien für die Sichtbarkeit.

Abänderung 49

Anhang Nummer 6b (neu)

 

6b. Verbreitung der Ergebnisse

Um die Verbreitung der Ergebnisse zu erleichtern, werden so viele Produkte wie möglich, die im Rahmen dieses Programms finanziert werden, kostenlos elektronisch zugänglich gemacht.

Abänderung 50

Anhang Nummer 7.5a. (neu)

 

7.5a. Einrichtungen, denen im Rahmen dieses Beschlusses ein Betriebskostenzuschuss gewährt wird, können an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für andere Programme und Projekte teilnehmen. Sie erhalten allerdings keine Vorzugsbehandlung gegenüber Organisationen, die nicht aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2003)0515

Persistente organische Schadstoffe *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe im Namen der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2003) 331 — C5-0315/2003 — 2003/0118(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2003) 331) (1),

in Kenntnis des Abschlusses des Stockholmer Übereinkommens über perstistente organische Schadstoffe im Namen der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Artikel 95 Absatz 1, Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0315/2003),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf die Artikel 63 und 67 sowie Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0371/2003),

1.

billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und den Abschluss des Übereinkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Bezugsvermerk 1

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Satz des ersten Unterabsatzes sowie Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Satz des ersten Unterabsatzes sowie Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz,

Abänderung 2

Erwägung 8

(8) Das Übereinkommen dient in erster Linie dem Umweltschutz , aber verschiedene Bestimmungen über die Kontrolle der absichtlichen Herstellung und der Verwendung von Chemikalien haben auch Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes . Deshalb sollten als Rechtsgrundlage Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 95 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 dienen.

(8) Die meisten Bestimmungen des Übereinkommens dienen dem Umweltschutz und dem Schutz der menschlichen Gesundheit . Deshalb sollte als Rechtsgrundlage Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 dienen.

Abänderung 3

Erwägung 10

(10) Im Übereinkommen ist vorgesehen, dass Vertragsparteien dem Sekretariat des Übereinkommens Vorschläge zur Aufnahme zusätzlicher Stoffe in die Anlagen A, B oder C vorlegen. Da diese Vorschläge sich auf einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auswirken können und gewährleistet werden muss, dass Vorschläge begründet sind und in der Gemeinschaft ausreichende Unterstützung genießen, sollten dem Sekretariat ausschließlich gemeinsame Vorschläge der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Bei der Erstellung von Entwürfen für Vorschläge ist der Anlage D des Stockholmer Übereinkommens in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

entfällt

Abänderung 4

Artikel 2

Artikel 2

Vorschläge zur Änderung der Anlagen A, B und C des Übereinkommens werden von der Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Anschluss an einen Beschluss des Rates vorgelegt, den dieser auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit angenommen hat.

entfällt


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2003)0516

Grenzüberschreitende Luftverunreinigung *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe im Namen der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2003) 332 — C5-0318/2003 — 2003/0117(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2003) 332) (1),

in Kenntnis des Abschlusses des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe im Namen der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Artikel 95 Absatz 1, Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0318/2003),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf die Artikel 63 und 67 sowie Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0372/2003),

1.

billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und den Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Bezugsvermerk 1

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Satz des ersten Unterabsatzes und Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Satz des ersten Unterabsatzes und Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz,

Abänderung 2

Erwägung 6

(6) Das Protokoll dient in erster Linie dem Umweltschutz, aber verschiedene Bestimmungen über die Begrenzung der absichtlichen Herstellung und der Verwendung von Chemikalien haben auch Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes . Deshalb sollten als Rechtsgrundlage Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 95 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 dienen.

(6) Die meisten Bestimmungen des Protokolls dienen in erster Linie dem Umweltschutz und dem Schutz der menschlichen Gesundheit . Deshalb sollte als Rechtsgrundlage Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 dienen.

Abänderung 3

Erwägung 8

(8) Im Protokoll ist vorgesehen, dass die Vertragsparteien dem Sekretariat des Protokolls Vorschläge zur Aufnahme zusätzlicher Stoffe in Anhang I, II oder III vorlegen. Da diese Vorschläge sich auf einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auswirken können und gewährleistet werden muss, dass Vorschläge begründet sind und in der Gemeinschaft ausreichende Unterstützung genießen, sollten dem Sekretariat ausschließlich gemeinsame Vorschläge der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Bei der Erstellung von Entwürfen für Vorschläge ist dem Beschluss 1998/2 des Exekutivorgans des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

entfällt

Abänderung 4

Artikel 3

Artikel 3

Vorschläge zur Änderung der Anhänge I, II und III des Protokolls werden von der Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Anschluss an einen Beschluss des Rates vorgelegt, den dieser auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit angenommen hat.

entfällt


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2003)0517

Finanzvorschriften im Verfassungsentwurf

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Finanzvorschriften des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vertrags von 1975 zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften („Brüsseler Vertrag“),

gestützt auf den Fünften Teil Titel II des EG-Vertrags, insbesondere auf die Artikel 269 und 272,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (1),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 11. März 2003 zur Reform des Haushaltsverfahrens (2)und vom 24. September 2003 zur Europäischen Verfassung und Regierungskonferenz (3),

in Kenntnis des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa vom 18. Juli 2003 (4), insbesondere von dessen Finanzvorschriften,

gestützt auf die Artikel 37 und 42 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die der Europäischen Union durch den EG-Vertrag übertragenen Haushaltsbefugnisse seit dem Inkrafttreten des Brüsseler Vertrags von 1975 auf einem institutionellen Gleichgewicht zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat beruhen, das gewährleistet, dass sich die Interessen der europäischen Bürger und auch der Regierungen der Mitgliedstaaten im Haushalt widerspiegeln,

B.

in der Erwägung, dass dieses 1975 geschaffene duale System und die Einführung der Finanziellen Vorausschau 1988 zusammen mit der Haushaltsdisziplin die Finanzierung der Tätigkeiten der Union durch die Annahme jährlicher Haushaltspläne sichergestellt haben, die weiterhin weit unter der Obergrenze der Eigenmittel liegen,

C.

in der Erwägung, dass die Eigenmittelobergrenze von 1,24% des Bruttonationaleinkommens im Jahre 2003 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 118,8 Milliarden Euro ermöglichen würde und dass das Europäische Parlament im Rahmen des Haushaltsplans 2003 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 97,5 Milliarden Euro festgestellt und somit die Eigenmittelobergrenze um 21,3 Milliarden Euro unterschritten hat,

D.

in der Erwägung, dass der Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa das Ergebnis eines langen und demokratischen Prozesses ist, der eingeleitet wurde, um ein Funktionieren der erweiterten Union mit dem Erbe der Vergangenheit zu ermöglichen, und an dem sowohl die Regierungen als auch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente beteiligt waren,

1.

begrüßt die im Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa vom 18. Juli 2003 festgelegten Finanzvorschriften, auch wenn es sich darüber im Klaren ist, dass darin das derzeitige Gleichgewicht der Befugnisse zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat als den beiden Teilen der Haushaltsbehörde, das die demokratische Kontrolle über die Genehmigung der Ausgaben sicherstellt, nicht aufrechterhalten wird;

2.

vertritt die Auffassung, dass nach dem vom Europäischen Konvent erarbeiteten Konsens die letzte Entscheidung über die Eigenmittel bei den Mitgliedstaaten bleibt, der Rat nach Konzertierung mit dem Europäischen Parlament und dessen Zustimmung die letzte Entscheidung über den nunmehr in den Vertrag aufgenommenen mehrjährigen Finanzrahmen trifft, das Parlament endgültig über den Jahreshaushaltsplan entscheidet und schließlich das Haushaltsverfahren vereinfacht wird;

3.

erinnert an die erheblichen Zugeständnisse, die es hingenommen hat, insbesondere dass der neue mehrjährige Finanzrahmen in den Vertrag aufgenommen wird und die endgültige Entscheidung über Eigenmittel vollständig den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten überlassen bleibt;

4.

verurteilt nachdrücklich die Vorschläge zu Änderungen an den im Entwurf der Vertrags über die Verfassung für Europa enthaltenen Finanzvorschriften, die auf der informellen Tagung des ECOFIN-Rates in Stresa und auf der Regierungskonferenz erörtert wurden;

5.

unterstreicht, dass diese Vorschläge einen erheblichen und nicht hinnehmbaren Rückschritt nicht nur gegenüber dem Vertragsentwurf, sondern sogar im Vergleich zur derzeitigen Situation bedeuten und das globale institutionelle Gleichgewicht radikal verändern würden, indem eine Verlagerung der Haushaltsbefugnisse zugunsten des Rates vorgenommen wird;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf zu bedenken, dass jeder Versuch, die Haushaltsbefugnisse des Parlaments als Teil der Haushaltsbehörde einzuschränken, ein schwerwiegendes demokratisches Defizit in der Funktionsweise der Union bewirken würde;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem italienischen Ratsvorsitz, dem Rat, der Kommission, den nationalen Parlamenten und der Regierungskonferenz zu übermitteln.


(1)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(2)  P5_TA(2003)0081.

(3)  P5_TA(2003)0407.

(4)  ABl. C 169 vom 18.7.2003, S. 1.

P5_TA(2003)0518

Euromed

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Euromed

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Erklärung von Barcelona sowie des auf dieser Konferenz beschlossenen Arbeitsprogramms vom 28. November 1995,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Mittelmeerpolitik, insbesondere seine Entschließung vom 11. April 2002 zur Europa-Mittelmeer-Tagung der Außenminister in Valencia vom 22. und 23. April 2002, (1)

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Vorbereitung der 6. Europa-Mittelmeer-Konferenz der Außenminister am 2. und 3. Dezember 2003 in Neapel (KOM(2003) 610),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 11. März 2003: „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der Europäischen Union zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ (KOM(2003) 104),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2003 zu Frieden und Würde im Nahen Osten (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2003 (3) zu der oben genannten Mitteilung vom 11. März 2003,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003 an den Rat und das Europäische Parlament „Intensivierung der EU-Maßnahmen für die Mittelmeer-Partnerländer in den Bereichen Menschenrechte und Demokratisierung — Strategische Leitlinien“ (KOM(2003) 294),

gestützt auf Artikel 37 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die neue Nachbarschaftspolitik insbesondere dazu beitragen wird, die Beziehungen der Europäischen Union zu den Mittelmeerländern zu verstärken, während sich die Union auf die Erweiterung um zehn neue Mitgliedstaaten vorbereitet,

B.

in der Erwägung, dass die Tatsache, dass es immer noch keine Lösung für den israelisch-palästinensischen Konflikt gibt, die Entwicklung des Barcelona-Prozesses weiterhin negativ beeinflussen wird,

C.

in der Erwägung, dass der parlamentarische Dialog Europa-Mittelmeer in seiner ersten Stufe die Form eines parlamentarischen Forums angenommen hat, in dem die Parlamentarier der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Partnerländer im Mittelmeerraum zusammentreten, und dass die Umwandlung dieses Forums in eine parlamentarische Versammlung (PVEM) auf dem Programm der 6. Europa-Mittelmeer-Tagung der Außenminister am 2. und 3. Dezember 2003 in Neapel steht,

D.

in der Erwägung, dass der Prozess einerseits einen Wendepunkt des Vorgehens der Europäischen Union in der Region darstellt, dass aber andererseits bei einer Gesamtbeurteilung der bisherigen EUPolitik im Mittelmeerraum Mängel festzustellen sind, was die Förderung der Zivilgesellschaft, die Achtung der Menschenrechte, die Schaffung gemeinsamer Sicherheitsmechanismen und die Entwicklung des Freihandels anbelangt,

E.

in der Erwägung, dass die aktive Teilnahme der Frauen am sozialen und politischen Leben in mehreren Partnerländern leider noch keine Tatsache ist,

1.

bekräftigt die Notwendigkeit, mit Blick auf die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie, die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung in der Region und die Erhaltung des Friedens durch den Dialog gegenseitiges Kennenlernen und Verständnis für eine wirklich faire Zusammenarbeit im Gebiet Europa-Mittelmeerraum sicherzustellen;

2.

bekundet nachdrücklich seinen Wunsch nach Vertiefung der parlamentarischen Zusammenarbeit und appelliert an alle Mitgliedstaaten, zur Entwicklung des parlamentarischen Dialogs Europa-Mittelmeer beizutragen; spricht sich für die Schaffung der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer als geeignetstes Instrument zu diesem Zweck aus und fordert, dass die Außenministerkonferenz in Neapel die Umwandlung des parlamentarischen Forums Europa-Mittelmeer in eine parlamentarische Versammlung mit beratender Funktion billigt;

3.

vertritt die Auffassung, dass eine der Aufgaben dieser künftigen Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer darin besteht, das gute Funktionieren der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft zu überwachen und zu bewerten, die ordnungsgemäße Anwendung der zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern im Mittelmeerraum geschlossenen Assoziierungsabkommen sicher zu stellen sowie im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft Empfehlungen anzunehmen und an die Ministerkonferenz zu richten; unterstreicht die Notwendigkeit einer Verstärkung des politischen Dialogs;

4.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Teufelskreis der Gewalt, unter dem der Nahe Osten leidet, durch die wirksame Umsetzung der „road map“ und die Verwirklichung des Ziels „Zwei Völker — Zwei Staaten“ unbedingt durchbrochen werden muss; bekräftigt seine Unterstützung für die Kräfte, die sich in Israel und in Palästina für eine gerechte Lösung des Konflikts einsetzen, sowie für die Koalition für den Frieden, die die Urheberin der Vereinbarungen von Genf ist; misst der Schaffung eines Klimas des Vertrauens zwischen Israelis, Palästinensern und den übrigen arabischen Ländern größte Bedeutung für die Europa-Mittelmeer-Beziehungen bei;

5.

bekräftigt, dass sich jede der am Prozess von Barcelona beteiligten Parteien in erster Linie für die Förderung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Einhaltung der Menschenrechte, insbesondere der Rechte der Frau, einsetzen muss; besteht insbesondere auf der Einhaltung der in den Assoziierungsabkommen Europa-Mittelmeer enthaltenen Demokratieklauseln;

6.

hofft, dass die „neue Nachbarschaftspolitik“ und die Mitteilung zum Thema „EU-Mittelmeerregion: Menschenrechte und Demokratie“ diesbezüglich die notwendige Klarheit bringen können, und fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen ihrer Aktionspläne klare Vergleichswerte zu definieren, um einen konkreten und konstruktiven Dialog mit den Partnerländern in diesem Bereich zu beginnen;

7.

fordert Kommission, Rat und Partnerländer auf, diesen Themen auf den Tagungen der Assoziierungsräte Vorrang zu geben, um nach Maßgabe der jährlichen Länderberichte echte Fortschritte zu erzielen;

8.

bekräftigt die Notwendigkeit, die Zivilgesellschaft in den Mittelpunkt der Partnerschaft zu stellen, und fordert die Umsetzung von politischen Maßnahmen zur Schaffung eines förderlichen sozialen Gefüges;

9.

bekräftigt erneut seine Ablehnung der Todesstrafe und appelliert an die assoziierten Länder des Mittelmeerraums, ein Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe auszurufen, und fordert ferner die Kommission auf, Initiativen zu ergreifen, um die Kampagnen zur Ausrufung eines Moratoriums für die Todesstrafe zu unterstützen;

10.

bedauert die Hindernisse, die der Unabhängigkeit der Justiz und der Medienfreiheit in mehreren Partnerländern in den Weg gestellt werden; bekundet diesbezüglich seine Solidarität vor allem mit Rechtsanwalt Radhia Nasraoui, der sich seit dem 15. Oktober 2003 im Hungerstreik befindet, und Ali Lmrabet, der wegen freier Meinungsäußerung seit Juli 2003 in Haft ist, und fordert die betroffenen Behörden auf, deren Fälle wohlwollend zu prüfen;

11.

weist darauf hin, dass die den NRO im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte zur Verfügung gestellten Finanzmittel in die alleinige Zuständigkeit der Kommission fallen, und ist in dieser Hinsicht besorgt, dass die tunesischen Behörden unter Verletzung des Assoziierungsabkommens EU-Tunesien beschlossen haben, die von der Kommission für die Tunesische Menschenrechtsliga bereitgestellten Mittel einzufrieren;

12.

bekräftigt die Notwendigkeit einer solidarischen Zusammenarbeit auf beiden Seiten des Mittelmeers im Kampf gegen den weltweiten Terrorismus und die weltweite organisierte Kriminalität, weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass dies nicht dazu führen darf, dass die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte nicht respektiert werden;

13.

ermahnt die Aufnahmeländer, strukturierte Maßnahmen für die Integration zu schaffen, die in der Lage sind, ein starkes Band zwischen der Einwanderungspolitik und der Politik der Zusammenarbeit und der Entwicklungshilfepolitik entstehen zu lassen; bekräftigt, dass dem Kampf gegen die illegale Einwanderung und die dieser Vorschub leistenden Mafiaorganisationen Vorrang eingeräumt werden muss, wobei dem Grundsatz der solidarischen Mitverantwortung zwischen den Partnerländern im Mittelmeerraum stets Rechnung zu tragen ist; äußert in diesem Zusammenhang seine Besorgnis angesichts der Tragödien, die sich fast täglich im südlichen Mittelmeerraum, insbesondere in der Küstenregion Andalusiens (Spanien) und in bestimmten Gebieten entlang der süditalienischen Küste, abspielen; ist der Auffassung, dass im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft die Steuerung der Migrationsströme und die Kontrolle der Grenzen verbessert und die Anstrengungen hinsichtlich der Rückübernahme in die Herkunfts- und Transitländer sowie die notwendige technische und finanzielle Unterstützung gefördert werden müssen;

14.

fordert, die Partnerschaft Europa-Mittelmeer auf die Verwirklichung einer Politik der wirtschaftlichen Öffnung und der internen Liberalisierung in den Partnerländern auszurichten, flankiert von einer dauerhaften Politik der inneren Entwicklung, die den Bedürfnissen der Länder des Mittelmeerraums Rechnung trägt;

15.

bekräftigt, dass die Verallgemeinerung von Prozessen der Süd-Süd-Zusammenarbeit nach dem Vorbild des Abkommens von Agadir gefördert werden muss, weil dies das einzige Mittel ist, damit eine echte Freihandelszone entstehen kann; weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der grenzübergreifenden Projekte für die Verbesserung und Stärkung der regionalen Zusammenarbeit hin;

16.

fordert, den Bereich der Europäischen Investitionsbank, der dem Mittelmeer und dem Nahen Osten gewidmet ist, so auszubauen, dass er in der Lage ist, mit der finanziellen Unterstützung anderer Länder des Mittelmeerraums die in der neuen Strategie festgelegten Ziele zu erreichen;

17.

fordert den Rat auf, zu gewährleisten, dass die auf der Außenministertagung von Valencia gefassten Beschlüsse über die Schaffung einer Europa-Mittelmeer-Stiftung für Kultur und Dialog zwischen den Zivilisationen tatsächlich umgesetzt und Thema einer operationellen Entscheidung auf der Ministertagung von Neapel werden und dass die erforderlichen Finanzmittel dafür bereitgestellt werden;

18.

wünscht, dass durch die Vereinfachung der Verfahren der neuen MEDA-Verordnung die Durchführung der Vorhaben sichergestellt wird, die Dezentralisierung gestärkt und der Zugang der lokalen Partner zu den Mitteln erleichtert wird; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die vorgenommene Überarbeitung den tatsächlichen Erfordernissen gerecht wird;

19.

wünscht eine Beschleunigung der Ratifizierung der zwischen Mittelmeerstaaten und der Europäischen Union unterzeichneten Assoziierungsabkommen und tritt für einen möglichst raschen Abschluss des Abkommens mit Syrien ein; weist die staatlichen syrischen Stellen auf die Notwendigkeit hin, innenund außenpolitische Reformen einzuleiten; bekräftigt den Willen der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments, voll und ganz an der Ausarbeitung der Ziele und an der Bewertung dieser Abkommen beteiligt zu werden;

20.

begrüßt die jüngsten positiven Schritte Libyens im Sinne von Entschädigungsleistungen und Zusammenarbeit im Kampf gegen den Terrorismus, was zur Aufhebung von UN-Sanktionen geführt hat; wünscht nachdrücklich, dass Libyen und Mauretanien unter der Voraussetzung, dass sie die Grundsätze akzeptieren, voll am Prozess von Barcelona beteiligt werden, und appelliert an die assoziierten Mittelmeerländer, die sich bislang nicht am interparlamentarischen Dialog beteiligt haben, ihre Haltung zu überdenken; fordert die Kommission auf, die Durchführung von Kooperationsprojekten in Libyen ins Auge zu fassen, sobald Libyen die Grundsätze des Barcelona-Prozesses übernommen hat;

21.

fordert die Kommission und den Rat auf, eine Sondierungsdebatte über eine Europa-Mittelmeer-Landwirtschaft zu eröffnen, die mehrere Dimensionen umfasst und die die gegenseitige Ergänzung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die nachhaltige Entwicklung und den Umweltschutz fördert;

22.

fordert die Außenminister Europas und der Mittelmeerländer auf, sich aktiv für die Lösung des Konflikts in der Westsahara durch die Umsetzung des Friedensplans der Vereinten Nationen einzusetzen;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Partnerstaaten im Mittelmeerraum, die die Erklärung von Barcelona unterzeichnet haben, zu übermitteln.


(1)  ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 644.

(2)  P5_TA(2003)0462.

(3)  P5_TA-PROV(2003)0520.

P5_TA(2003)0519

Ergebnisse des Gipfels EU-Russland

Entschließung des Europäischen Parlaments zum 12. Gipfeltreffen EU-Russland vom 6. November 2003 in Rom

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland,

in Kenntnis des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und Russland, das am 1. Dezember 1997 in Kraft trat,

in Kenntnis der Gemeinsamen Strategie der Europäischen Union für Russland vom 4. Juni 1999, deren Geltungsdauer bis zum 24. Juni 2004 verlängert wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. April 2002 (1), 16. Januar 2003 (2) und 3. Juli 2003 (3) zu Tschetschenien,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Mai 2003 zum Gipfeltreffen EU/Russland (4),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2003 an den Rat und das Europäische Parlament „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ (KOM(2003) 104),

unter Hinweis auf das Sechste Treffen des Kooperationsrates EU-Russland vom 15. April 2003,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des 12. Gipfeltreffens EU-Russland, das am 6. November 2003 in Rom stattfand,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2003 (5) zu der oben genannten Mitteilung vom 11. März 2003,

in Kenntnis der Erklärung des Ratsvorsitzes vom 8. Oktober 2003 und der Erklärung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 17. November 2003,

A.

in der Erwägung, dass eine verstärkte und umfassende Zusammenarbeit mit Russland strategische Bedeutung für die Verwirklichung von Stabilität und Sicherheit in ganz Europa hat,

B.

in der Erwägung, dass sich durch die Erweiterung die Grenzen der Europäischen Union mit Russland verlängern werden, wodurch die Bindungen zwischen den beiden Seiten noch enger werden und die Notwendigkeit gutnachbarschaftlicher Beziehungen noch dringlicher wird,

C.

in der Erwägung, dass die Grundlagen der Russland-Politik der Union, insbesondere das Partnerschaftsund Kooperationsabkommen, die Gemeinsame Strategie und das Programm TACIS, bereits vor einigen Jahren geschaffen wurden und aktualisiert werden müssen,

D.

in der Erwägung, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, insbesondere von der russischen Seite, noch zu wenig genutzt wird und langwierige Beschlussfassungsverfahren bezüglich der Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der russischen Regierung die optimale Ausnutzung seiner Möglichkeiten beeinträchtigen,

E.

in der Erwägung, dass die Weiterentwicklung des demokratischen Prozesses in Russland, vor allem im Bereich freier und fairer Wahlen, der Informationsfreiheit, der Freiheit der Medien und der Rechtsstaatlichkeit, und die Einbeziehung Russlands in umfassendere politische, wirtschaftliche, wissenschaftliche und sicherheitspolitische Strukturen miteinander verknüpfte Prozesse sind,

F.

in der Erwägung, dass die Krise in Tschetschenien noch nicht beigelegt ist und weiterhin Verstöße gegen die Menschenrechte bei den russischen Sicherheitskräften und Truppen, die angeblich unter der Kontrolle des neugewählten tschetschenischen Präsidenten stehen, begangen werden, die sich zunehmend auf die Nachbarrepublik Inguschetien ausweiten; in der Erwägung, dass auch weiterhin angeblich von tschetschenischen Kämpfern begangene Angriffe gegen russische Truppen, gegen Mitglieder der tschetschenischen Verwaltung, gegen die unbewaffnete Zivilbevölkerung und gegen Personen im Umfeld von Präsident Achmad Kadyrow erfolgen,

G.

in der Erwägung, dass die Union ihrer Verantwortung, eine vorrangige Rolle in der Weltpolitik zu spielen, nicht gerecht wird, wenn sie gegenüber diesem Konflikt die Augen verschließt,

H.

unter Hinweis auf die jüngsten nicht transparenten Maßnahmen der russischen Justiz, z.B. in Bezug auf „Yukos“ und das Institut „Offene Gesellschaft“,

1.

nimmt die auf dem Gipfeltreffen erzielte Vereinbarung zur Kenntnis, die strategische Partnerschaft zwischen der Union und Russland auf der Grundlage gemeinsamer Werte und mit dem Ziel, Stabilität, Sicherheit und Wohlstand in einem Europa ohne Trennlinien zu konsolidieren, zu verstärken; unterstreicht jedoch im Hinblick auf die zweigleisige Politik gegenüber Russland, dass das Verständnis und die Definition dieser gemeinsamen Werte verbessert werden sollten;

2.

begrüßt das Engagement, eine weitere Annäherung und umfassende Integration der sozialen und wirtschaftlichen Strukturen der erweiterten Europäischen Union und Russlands zu fördern, „gemeinsame Räume“ zwischen beiden Seiten zu schaffen und dafür zu sorgen, dass der Ständige Partnerschaftsrat EURussland seine Tätigkeit aufnimmt;

3.

begrüßt insbesondere die Unterstützung des Konzepts eines Gemeinsamen Europäischen Wirtschaftsraums, das einen Plan für die wirtschaftliche Integration bietet, und fordert beide Seiten auf, diese Arbeit fortzusetzen und Vorschläge zu unterbreiten, wie Handel und Investitionen gefördert und so rasch wie möglich greifbare Ergebnisse erzielt werden können;

4.

erkennt an, dass es wünschenswert ist, die langfristigen Beziehungen zwischen der Union und Russland auf dem Energiesektor zu stärken, um die gegenseitige Energiesicherheit zu gewährleisten, und begrüßt die Fortschritte, die im Rahmen des laufenden Energiedialogs erzielt wurden, der darauf ausgerichtet ist, eine Energiepartnerschaft zwischen Russland und der Union als Bestandteil des Gemeinsamen Europäischen Wirtschaftsraums zu begründen; unterstreicht die wichtige Rolle Russlands als Energielieferant der Union sowie die Bedeutung der Union für Investitionen in diesem Bereich, insbesondere für dringende Wartungsarbeiten und Investitionen in neue, ökologisch verlässlichere Techniken;

5.

begrüßt die Vereinbarung, die Arbeiten zur Schaffung eines gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auszuweiten, wobei der Schwerpunkt auf gemeinsamen demokratischen Werten, insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, liegt; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Rechtsvorschriften von den russischen Behörden und insbesondere der Justiz fair, transparent, nichtdiskriminierend und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit angewandt werden müssen; ist der Auffassung, dass Angeklagte ein faires Verfahren erhalten müssen, damit sie die Möglichkeit haben, sich zu verteidigen;

6.

fordert den Rat und die Kommission in diesem Zusammenhang auf, den demokratischen Prozess und vor allem die Durchführung von Justizreformen in Russland weiterhin zu unterstützen, da die Nichtachtung dieser Schlüsselgrundsätze nicht nur die Fortschritte untergraben würde, die Russland bei der Schaffung eines positiven Umfelds für die Entwicklung von Handel und Investitionen durch russische und ausländische Unternehmen erzielt hat, sondern auch die Integration Russlands in den Gemeinsamen Europäischen Wirtschaftsraum verzögern könnte;

7.

begrüßt die Erneuerung des Abkommens über Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie sowie die russische Beteiligung am Bologna-Prozess, der die gegenseitige Anerkennung von Diplomen vorsieht; weist insbesondere darauf hin, dass dieses Abkommen die Beteiligung russischer Wissenschaftler am Sechsten EG-Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung ermöglicht; ruft beide Seiten auf, spezifische Programme zur Förderung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Spitzentechnologie und wissenschaftliche Forschung, einschließlich Flugzeugbau, Weltraumforschung, Kernenergie, Telekommunikation und gesamteuropäisches Verkehrssystem, zu verabschieden;

8.

begrüßt die Schaffung eines gemeinsamen Raums der äußeren Sicherheit sowie den hohen Grad an Einvernehmen in Bezug auf eine Reihe von aktuellen internationalen Themen und die zentrale Rolle der Vereinten Nationen bei internationalen Fragen; schließt sich beiden Seiten bei der Verurteilung aller Terrorakte und bei der Hervorhebung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus in all seinen Formen an;

9.

äußert sich in diesem Zusammenhang tief besorgt über anhaltende Berichte über schwere Verstöße gegen die Menschenrechte in Tschetschenien und fordert die russischen Behörden nachdrücklich auf, eine ungehinderte Beobachtung der Achtung der Menschenrechte durch internationale Organisationen in Tschetschenien zuzulassen, unverzüglich den russischen Behörden, die versuchen, innerhalb des Landes vertriebene Tschetschenen und tschetschenische Flüchtlinge zu einer Rückkehr zu zwingen, solange Einhalt zu gebieten, bis sie freiwillig in Sicherheit und Würde an ihren Herkunftsort oder den Ort ihrer Wahl zurückkehren können, und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um jene Personen vor Gericht zu stellen, die für die schweren Verstöße während des Konflikts in Tschetschenien verantwortlich sind, sowie konkrete Informationen über alle strafrechtlichen Untersuchungen mutmaßlicher Verbrechen zur Verfügung zu stellen, die sich als Verletzung der Menschenrechte oder des humanitären Rechts erweisen können;

10.

fordert den Rat und die Kommission ferner auf, erneut ihre Besorgnis über die Entführung des niederländischen Mitarbeiters von „Ärzte ohne Grenzen“, Arjan Erkel, zum Ausdruck zu bringen;

11.

begrüßt den Beschluss des britischen Gerichts, die von den russischen Behörden beantragte Auslieferung des tschetschenischen Führers Achmed Sachajew abzulehnen;

12.

unterstützt die Erklärung seines Präsidenten zur unzureichenden Behandlung der Themen Tschetschenien und Kyoto in der Gemeinsamen Erklärung des Gipfeltreffens;

13.

bedauert die Erklärungen des amtierenden EU-Ratsvorsitzenden zum Abschluss des Gipfeltreffens EU-Russland, in denen er seine Unterstützung für die Haltung der russischen Regierung im Zusammenhang mit der Menschenrechtssituation in Tschetschenien und dem Zustand der Demokratie in der Russischen Föderation äußerte;

14.

fordert den Rat und die Kommission mit Nachdruck auf, die Tschetschenien-Frage als separaten Punkt im Rahmen der Beziehungen EU-Russland weiterhin vorrangig zu behandeln und die russischen Behörden erneut aufzufordern, die Verhandlungen mit allen Parteien wiederaufzunehmen, um eine sofortige politische Lösung des Konflikts zu erreichen, der nicht allein als Element der Terrorismusbekämpfung angesehen werden kann, wobei deutlich gemacht werden sollte, dass die Union bereit ist, als Vermittler tätig zu werden;

15.

weist darauf hin, dass die politische Lösung der Transnistrien-Frage nur in Kombination mit dem vollständigen Abzug der russischen Truppen aus der Republik Moldau möglich ist, und fordert Russland dringend auf, seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen und seine Truppen innerhalb der auf den OSZE-Tagungen in Istanbul und Porto vorgegebenen Frist zurückzuziehen;

16.

begrüßt die Übereinkunft, den Dialog über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, Abrüstung, Rüstungskontrolle und Koordinierung von Maßnahmen im Rahmen der bestehenden internationalen Verträge zu verstärken; weist erneut darauf hin, wie wichtig die Abrüstung bei Atom- und Chemiewaffen für das Nichtverbreitungssystem ist, und fordert Russland und die EU-Mitgliedstaaten auf, in diesen Bereichen eine führende Rolle zu übernehmen;

17.

begrüßt die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Russischen Föderation und Europol und drängt Russland, die Verhandlungen über ein Rückführungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Russland zügig zum Abschluss zu bringen, schärfer gegen das organisierte Verbrechen vorzugehen und die Zusammenarbeit im Bereich der Grenzverwaltung zu fördern;

18.

nimmt mit Befriedigung das Engagement zur Kenntnis, das Kaliningrad-Paket, einschließlich der Einleitung einer Durchführbarkeitsstudie für eine Hochgeschwindigkeitszugverbindung vor Ende 2003 und ihrer fristgerechten Fertigstellung, so rasch wie möglich und vollständig umzusetzen; begrüßt das Inkrafttreten der Grenzvereinbarung zwischen Russland und Litauen und fordert Russland auf, seine Grenzvereinbarung mit Estland und Lettland zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

19.

ist weiterhin davon überzeugt, dass es möglich und erstrebenswert ist, auf einen raschen Beitritt Russlands zur WTO hinzuarbeiten, und ruft beide Seiten auf, ihre Anstrengungen zu verstärken und die noch ungelösten Fragen zum Abschluss der Verhandlungen über den bilateralen Marktzugang und den Schutz ausländischer Direktinvestitionen im Zusammenhang mit dem Beitritt Russlands zur WTO zu regeln und dabei für beide Seiten akzeptable und wirtschaftlich tragfähige Bedingungen zu gewährleisten;

20.

bedauert, dass die Umweltprobleme, für die die Union und Russland gemeinsam Verantwortung tragen, auf dem Gipfel nicht erörtert wurden; weist darauf hin, dass die bedrohte Umwelt in der Ostseeregion zu den Fragen gehört, denen hohe Priorität hätte beigemessen werden müssen;

21.

betont, dass Russland die ESPO-Konvention über Umweltverträglichkeitsprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen ratifizieren und beachten muss, um wirksame Umweltschutzmaßnahmen für die Ostsee durchzusetzen; weist darauf hin, dass die gesamte Ölförderung im Bereich der Ostsee unabhängig vom Förderstandort einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen werden muss; weist darauf hin, dass diese UVP im Einklang mit internationalen Normen durchgeführt werden, allen anderen Ländern zugänglich sein und auch für den Bau neuer Großraumhäfen bzw. die Verlängerung der Betriebszeit von Kernkraftwerken gelten muss;

22.

erwartet von Russland konkrete und rasche Maßnahmen zu dem EU-Vorschlag, die Ausmusterung von Einhüllentankern zu beschleunigen;

23.

fordert die Duma auf, ihre Verpflichtungen einzuhalten und möglichst rasch das Kyoto-Protokoll als ein Schlüsselelement für die Ausweitung des Multilateralismus zu ratifizieren;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer sowie dem Präsidenten, dem Parlament und der Regierung der Russischen Föderation zu übermitteln.


(1)  ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 585.

(2)  P5_TA(2003)0025.

(3)  P5_TA(2003)0335.

(4)  P5_TA(2003)0219.

(5)  P5_TA-PROV(2003)0520.

P5_TA(2003)0520

Beziehungen der Union zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Thema „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ (KOM(2003) 104 — 2003/2018(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ (KOM(2003) 104),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Schaffung der Voraussetzungen für ein neues Nachbarschaftsinstrument“ (KOM(2003) 393),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Intensivierung der EU-Maßnahmen für die Mittelmeer-Partnerländer in den Bereichen Menschenrechte und Demokratisierung — Strategische Leitlinien“ (KOM(2003) 294),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten (KOM(2003) 502),

in Kenntnis des vom Hohen Vertreter für die GASP erstellten Dokuments „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“, das im Juni 2003 in Thessaloniki vom Europäischen Rat gebilligt wurde,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2003 zum Thema „Größeres Europa — Nachbarschaft“,

in Kenntnis des Zweiten Aktionsplans für die Nördliche Dimension, der vom Europäischen Rat im Oktober 2003 in Brüssel gebilligt wurde,

in Kenntnis des vom UNDP (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen) veröffentlichten „Arab Human Development Report“ (Bericht über die menschliche Entwicklung in der arabischen Welt) für das Jahr 2002,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2002 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Union des Arabischen Maghreb: Umsetzung einer privilegierten Partnerschaft (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2003 zur Nördlichen Dimension — Neuer Aktionsplan 2004-2006 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2003 zu den Mitteilungen der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Offener Koordinierungsmechanismus für die Migrationspolitik der Gemeinschaft und Einbeziehung von Migrationsbelangen in die Beziehungen der Europäischen Union zu Drittländern (3),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Nachbarländern und -regionen der sich erweiternden Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0378/2003),

A.

in der Erwägung, dass die erweiterte Europäische Union auf keinen Fall abgeschottete Außengrenzen haben darf und unbedingt eine Strategie für die Beziehungen zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn festlegen muss, mit deren Hilfe sich in einem weiten gemeinsamen Raum Frieden, Stabilität, Sicherheit, Wahrung der Menschenrechte, Demokratie und Wohlstand teilen und ausbauen lassen, um somit aktiv zum Aufbau einer auf Multilateralismus gestützten neuen Weltordnung beizutragen,

B.

in der Erwägung, dass der Union nach den positiven Erfahrungen in den mittel- und osteuropäischen Beitrittsländern sehr viel daran liegt, dass der Aufbau einer Gesellschaft in den osteuropäischen Ländern, die demokratisch ist, sicher auf dem Rechtsstaatprinzip beruht und effiziente und nachhaltige Marktwirtschaftssysteme, Sozialsysteme und Umweltschutzmaßnahmen entwickelt; in der Erwägung, dass die Union daher auf allen geeigneten Ebenen Anreize und Unterstützung bereitstellen sollte, wobei den Anforderungen in Bezug auf die neuen Schengen-Grenzen in Osteuropa Rechnung zu tragen ist,

C.

in der Erwägung, dass sämtliche Länder an der neuen östlichen Außengrenze der Union zwar ähnliche strukturelle Probleme zu bewältigen haben, aber eine spezifische Analyse pro Land unumgänglich erscheint, um zum Beispiel der Konfliktbewältigung in Tschetschenien, den demokratischen Defiziten von Belarus, den regionalen Konflikten um Berg-Karabach bzw. Abchasien bzw. Süd-Ossetien und den Problemen der Republik Moldau aufgrund der Situation in Transnistrien gerecht zu werden, die den allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Fortschritt schwieriger gestalten,

D.

in der Erwägung, dass eine der Herausforderungen der Strategie „Größeres Europa — Nachbarschaft“ sein wird, den betreffenden Ländern neuen Schwung zu verschaffen, um mit der Union die Werte Sicherheit, Demokratie und eine stabile Marktwirtschaft zu teilen, und dass eine Perspektive auf ein Assoziierungsabkommen als möglicher künftiger Rahmen für die Beziehungen zur Union hier einen bedeutenden Anreiz für Länder, mit denen die Union derzeit noch keine Assoziierungsabkommen abgeschlossen hat, darstellen könnte,

E.

in der Erwägung, dass die initiierte Strategie „Größeres Europa — Nachbarschaft“ sicherlich der wichtigsten Aufgabe der Union entspricht, zu Frieden, Sicherheit, Demokratie und wirtschaftlicher Stabilität beizutragen, wo es ihr nur möglich ist; ferner in der Erwägung, dass diese Strategie daher vermeiden soll, dass eine neue Trennlinie zu unseren östlichen Nachbarn innerhalb Europas entsteht,

F.

in der Erwägung, dass in dieser Hinsicht das Signal, das von der gemeinsamen Erklärung Russlands, der Ukraine, von Belarus und Kasachstan Ende September 2003 über die Bildung eines Gemeinsamen Wirtschaftsraums ausgeht, mit in die Überlegungen zur Ausgestaltung der Initiative „Größeres Europa — Nachbarschaft“ einbezogen werden sollte,

G.

in der Erwägung, dass die gutnachbarlichen Beziehungen beiderseits der Seegrenze des Mittelmeerraums für das erweiterte Europa um so wichtiger sind; in der Erwägung, dass die Union parallel zu ihrer derzeitigen Erweiterung im Osten des europäischen Kontinents auch ihre Verbindungen zu ihren Nachbarn im Mittelmeerraum und im Nahen Osten neu beleben und festigen muss,

H.

in der Erwägung, dass die unterschiedlichen Gegebenheiten in unseren östlichen und unseren südlichen Nachbarstaaten zunächst zu gleich gewichtigen, aber unterschiedlichen Ansätzen führen müssen, damit später ein Raum gemeinsamen Wohlstands und gemeinsamer Werte auf der Grundlage vertiefter wirtschaftlicher Integration, intensiverer politischer und kultureller Beziehungen und engerer grenzübergreifender Zusammenarbeit geschaffen werden kann,

I.

in der Erwägung, dass die Konfliktprävention, die friedliche Beilegung der bestehenden Streitigkeiten und der Kampf gegen den Terrorismus der Ausgangspunkt der europäischen Sicherheitsstrategie sein müssen, wofür das vom Hohen Vertreter für die GASP dem Europäischen Rat von Thessaloniki vorgelegte Dokument wertvolle erste Leitlinien enthält,

J.

in der Erwägung, dass auch Mittel entwickelt werden müssen, mit denen so genannte „weiche“ Sicherheitsprobleme wie nukleare Risiken, starke Umweltverschmutzung, Waffenschmuggel und Tätigkeiten internationaler krimineller Netze und der organisierten Kriminalität, insbesondere der schweren Verbrechen des Drogenhandels, des Handels mit illegalen Einwanderern sowie des Handels mit Frauen und Kindern zur sexuellen Ausbeutung effektiver zu bewältigen sind,

K.

in der Erwägung, dass die bestehenden Politiken und Abkommen der Union im Rahmen der Politik „Größeres Europa — Nachbarschaft“ bewertet werden müssen, um ungeachtet und ohne Widerspruch zu aktuellen und künftigen Bestrebungen einiger der betreffenden Länder, langfristig Mitglied der Union zu werden oder besondere vertragliche Beziehungen einzugehen, einen Schritt nach vorne darzustellen,

L.

in der Erwägung, dass sich die Mitteilung der Kommission „Größeres Europa — Nachbarschaft“ mit den Beziehungen zu Russland, den westlichen Neuen Unabhängigen Staaten sowie den Nachbarländern im Mittelmeerraum befasst, und dass alle Haushaltsauswirkungen daher Rubrik 4 des Gesamthaushalts der Union (externe Politikbereiche) betreffen würden,

M.

in der Erwägung, dass der empfohlene neue Rahmen noch nicht vollständig in konkrete Maßnahmen umgesetzt ist oder ausreichend definierte Elemente enthält, als dass die Haushaltsbehörde seine endgültigen Haushaltsauswirkungen bewerten könnte, sowie in der Erwägung, dass die Kommission mitteilt, dass diese sich in Haushaltsvorschlägen für die kommenden Jahre widerspiegeln werden,

1.

erklärt, dass die neue Grenze der erweiterten Union als positiver Anlass für diejenigen Staaten und Regionen, die direkt betroffen sind, betrachtet werden sollte, um ein engeres Beziehungsnetz aufzubauen; vertritt die Ansicht, dass es daher Aufgabe der Union sein sollte, mit diesen Staaten und Regionen ein umfassendes und wirksames Nachbarschaftskonzept zu entwickeln, das in der Lage ist, die Suche nach wirksameren Lösungen der durch die wechselseitige Abhängigkeit und die Globalisierung entstehenden Probleme zu erleichtern;

2.

hält es dazu für erforderlich, ein kohärentes System von Beziehungen zwischen den 25 Staaten der erweiterten Union, denjenigen Staaten, mit denen bisher schon diverse Vereinbarungen über einen künftigen Beitritt getroffen wurden, und denjenigen, bei denen noch nicht feststeht, ob sie der Union beitreten können, sowie allen anderen Nachbarn der Union festzulegen, das sich auf die Menschenrechte und die Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaats, des Dialogs zwischen den Kulturen und Religionen und der gemeinsamen Entwicklung durch konvergierende politische Strategien stützt, wobei den verschiedenen subregionalen Gegebenheiten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte;

3.

geht davon aus, dass die Politik „Größeres Europa — Nachbarschaft“ und das Instrument der neuen Nachbarschaft in seinen Beziehungen zu allen seinen Nachbarn umgesetzt werden müssen, und dass die geografische Dimension der „Nachbarschaft“ alle Bereiche berücksichtigen muss, die entscheidend sind, um tatsächliche territoriale Kontinuität und eine politische Nachhaltigkeit der Strategie der Union zu gewährleisten, wobei gleichzeitig eindeutig zwischen den in Betracht gezogenen Regionen und Ländern differenziert werden muss, insbesondere auf der Grundlage der zu erwartenden Herausforderungen, des Maßes der Wahrung der Demokratie, der Menschenrechte und der Freiheiten des Einzelnen sowie ihres Interesses und ihrer Fähigkeit, sich an einer engeren Zusammenarbeit zu beteiligen;

4.

weist darauf hin, dass zu diesem Zwecke einerseits die schon bestehenden Vereinbarungen, wirtschaftlichen Kontakte sowie kulturellen Bindungen geeignete Ausgangspunkte zur Vertiefung der bewährten Strukturen bieten, dass allerdings andererseits den prinzipiell unterschiedlichen Gegebenheiten zwischen den östlichen und den südlichen Nachbarn Rechnung getragen wird;

5.

weist ausdrücklich auf die schon existierenden Instrumente hin (Assoziierungsabkommen, Gemeinschaftsinititative und die Programme Interreg, PHARE, TACIS, CARDS, MEDA sowie Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und Freihandelsabkommen) und betont, dass kein Drittstaat in seinen individuellen Fortschritten durch Defizite anderer Drittstaaten in dem betreffenden Bereich behindert werden darf;

6.

bekräftigt, dass die Analyse der neuen Bedrohungen der weltweiten Sicherheit, die durch Terrorismus, regionale Konflikte, ethnisch-religiöse Konflikte und extremistische Fundamentalismen aufkommen, sowie von Gewalt, die im Namen der Religion ausgeübt wird, ausgehen, eine noch größere Fähigkeit erfordern, integrierende Politiken zu entwickeln, die sich auf einen effektiven und demokratischen Multilateralismus stützen;

7.

befürwortet, dass die Politik „Größeres Europa — Nachbarschaft“ als eines der Instrumente zur Weiterentwicklung der Partnerschaft EU-Russland genutzt wird; glaubt aber, dass aus Gründen, die mit Russlands Größe, seinen Ressourcen und seinen eigenen Ambitionen zusammenhängen, die Beziehungen zwischen der Union und Russland außerhalb des Rahmens dieser Politik weiterhin sehr wichtig sein werden; betont jedoch, dass hinsichtlich der Beachtung, die der Einhaltung der Menschenrechte geschenkt wird, kein Unterschied gemacht werden darf, und erwartet, dass Russland konkrete Schritte in diesem Bereich unternimmt; bekräftigt, dass die gegenwärtige Lage in Tschetschenien und die Lage der Demokratie derzeit dem uneingeschränkten Ausbau der Partnerschaft zwischen der Union und Russland im Wege stehen;

8.

fordert die Kommission und den Rat auf, im Rahmen der Politik „Größeres Europa — Nachbarschaft“ eine spezielle Strategie für die Länder des südlichen Kaukasus mit besonderer Berücksichtigung der Konfliktprävention zu entwickeln;

9.

fordert ferner, dass in den Beziehungen zum Mittelmeerraum neben den Ländern, die bereits an der Partnerschaft Europa-Mittelmeer beteiligt sind, auch Libyen und Mauretanien, die daran als Beobachter teilnehmen und die vor allem der im Entstehen begriffenen Union des Arabischen Maghreb angehören, Berücksichtigung finden;

10.

fordert schließlich, den Ländern der EFTA, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, und jenen Ländern des europäischen Kontinents besondere Aufmerksamkeit zu schenken, die wegen ihrer Größe und aus eigener Entscheidung nicht am Erweiterungsprozess der Union teilgenommen haben (Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstaat), die jedoch bereits in unterschiedlicher Weise in die europäischen Strukturen integriert sind und daher aktiv zur Vertiefung dieses Prozesses beitragen können;

11.

betont, dass der Start der Politik „Größeres Europa — Nachbarschaft“ weder den Status Bulgariens und Rumäniens (mit dem Ziel des Beitritts 2007) und der Türkei (Beschluss des Europäischen Rats, im Dezember 2004 zu entscheiden, ob Beitrittsverhandlungen eröffnet werden, und wenn ja, wann) als Beitrittskandidaten noch den Status der westlichen Balkanstaaten als potenzielle Beitrittskandidaten (Endziel des EU-Beitritts vom Europäischen Rat im März und Juni 2003 bestätigt) noch die Zulassungskriterien für die EU-Mitgliedschaft in irgendeiner Weise beeinträchtigen darf;

12.

ist der Auffassung, dass unabhängig von der Frage einer möglichen zukünftigen Mitgliedschaft auch die Türkei in die Politik „Größeres Europa — Nachbarschaft“ einbezogen werden sollte,

13.

ist der Auffassung, dass die Einbeziehung der westlichen Balkanstaaten in eine neue umfassende Politik „Größeres Europa — Nachbarschaft“ auch über ihre Beteiligung an der Partnerschaft Europa-Mittelmeerraum erfolgen kann und dass dabei auf jeden Fall der subregionalen Integration dieses Gebiets als ein wesentlicher Schritt zur weiteren Integration in die europäischen Strukturen Priorität eingeräumt werden muss; betont, dass die volle Zusammenarbeit seitens der vom Internationalen Strafgerichtshof für Jugoslawien betroffenen Länder weiterhin ein wichtiger Faktor im Rahmen dieser Beteiligung ist, da er eine Grundlage für die Versöhnung und die Entwicklung gegenseitigen Vertrauens zwischen den Völkern darstellt;

14.

geht davon aus, dass die Politik „Größeres Europa — Nachbarschaft“ dem Bestreben einiger europäischer Nachbarstaaten um einen EU-Beitritt oder um unterschiedliche vertragliche Beziehungen keinesfalls entgegensteht, sondern dass sie — auch wenn sie mit der Erweiterungspolitik nicht deckungsgleich ist — ein wichtiges Instrument darstellen kann, um diese Länder in die Lage zu versetzen, auf der Basis der bis dahin erzielten Fortschritte einen Beitrittsantrag nach Artikel 49 des EU-Vertrags zu stellen; vertritt ferner die Ansicht, dass die Politik „Größeres Europa — Nachbarschaft“ auch Formen der Assoziation zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausschließen sollte;

15.

betont einstweilen, dass nach Artikel 49 des EU-Vertrags jeder europäische Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet, beantragen kann, Mitglied der Union zu werden, und dass die klare Anerkennung des Rechts derjenigen Länder, die, wie die Ukraine und die Republik Moldau, deutlich ihren Bestrebungen Ausdruck verleihen, Mitglied der Union zu werden, sobald sie alle erforderlichen politischen und wirtschaftlichen Kriterien erfüllen, ein starker Anreiz für ihre Beteiligung im Rahmen der Initiative „Größeres Europa — Nachbarschaft“ sein sollte;

16.

ist der Auffassung, dass für jene Länder, die danach streben, schließlich Mitglied der Union zu werden, das Instrument des Screening, mit dem die Kommission die Annäherung an die Rechtsvorschriften der Union überprüft und das für die beitrittswilligen Länder geschaffen wurde, verfügbar gemacht werden sollte;

17.

geht davon aus, dass die Politik „Größeres Europa — Nachbarschaft“, wenn sie maximale Wirkung haben soll, eine große gesamteuropäische und mediterrane Region umfassen sollte, die in bilaterale, subregionale und regionale Dimensionen gegliedert ist (einschließlich der nördlichen Dimension und der Zusammenarbeit in den Regionen des Schwarzen Meeres und des Mittelmeers); weist auf die geopolitischen Unterschiede zwischen den östlichen und den südlichen Nachbarn hin und glaubt, dass zwar im Süden ein erheblicher Raum für den Ausbau subregionaler und regionaler Zusammenarbeit bestehen sollte, für die Nachbarstaaten im Osten ein bilateraler Ansatz aber erfolgversprechender ist, da eine regionale Zusammenarbeit angesichts der Unterschiede kaum möglich erscheint;

18.

in Bezug auf die neuen Nachbarn Osteuropas:

erkennt an, dass die Lösung des Transnistrien-Konflikts die Bedingungen für wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt in der Republik Moldau um ein Wesentliches verbessern und Europa von einer Quelle der Instabilität befreien würde; nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass im Rat Überlegungen zur Entsendung einer zivilen oder militärischen Mission der Union angestellt werden;

stellt fest, dass die Union der Republik Moldau Zahlungsbilanzhilfe leistet und dass diese Hilfe nicht zuletzt auch aufgrund der Handelsschranken der Union gegen Exporterzeugnisse der Republik Moldau erforderlich ist; bedauert diese Inkohärenz zwischen verschiedenen die Republik Moldau betreffenden Politiken der Union und fordert die Kommission auf, sich mit dieser Frage zu befassen;

begrüßt die gemeinsame Initiative aller Parteien des Parlaments, mit der zur Unterstützung des Wunschs der Republik Moldau nach Integration in die Union, der in zunehmendem Maße zum verbindenden Element in dem Land wird, aufgefordert wird;

stellt fest, dass es aufgrund der politischen Bedingungen in Belarus, dem einzigen in Europa noch verbliebenen Land mit einer diktatorischen Regierung, weiterhin nicht angebracht ist, eine umfassende Zusammenarbeit mit diesem Land einzugehen; fordert jedoch, die Unterstützung der Bürgergesellschaft und der demokratischen Opposition durch die Union zu intensivieren und alle bestehenden Möglichkeiten in diesem Bereich zu nutzen; betont, dass es wichtig ist, zu diesem Zweck einen Aktionsplan auszuarbeiten, um die Voraussetzungen für eine Beziehung der Union auch zu diesem Land zu schaffen;

vertritt die Ansicht, dass die Ukraine aufgrund ihrer Größe, geografischen Lage, tief-verwurzelten historischen, kulturellen, wirtschaftlichen und sonstigen Verbindungen zu Mittel- und Westeuropa und zu Russland sowie in Anbetracht ihres Potentials, in wichtigen Bereichen zu einem immer wertvolleren Partner der Union zu werden, besonders bedeutende Aufgaben im Rahmen der Politik „Größeres Europa — Nachbarschaft“ erhalten muss; befürwortet den Wunsch der Ukraine nach einer Integration in die Union sowie die derzeitige Schwerpunktsetzung des Rates und der Kommission auf die Ausarbeitung eines Aktionsplans für die Ukraine;

stellt fest, dass die weitere Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der Union durch die geplante Schaffung eines Gemeinsamen Wirtschaftsraums mit Russland, Belarus und Kasachstan behindert werden könnte; vertritt die Ansicht, dass nur eine völlig demokratische und unabhängige Ukraine, in der sich eine offene, mit den neuen EU-Mitgliedstaaten vergleichbare Gesellschaft entwickelt hat, über die endgültige Ausrichtung des Landes entscheiden kann; fordert eine genaue Überwachung der Lage der Demokratie im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2004; ist ferner der Auffassung, dass die Union die Tür zur Mitgliedschaft offen halten sollte, um die Kreise zu unterstützen, die den Reformprozess vorantreiben möchten;

19.

in Bezug auf den Mittelmeerraum und den Nahen Osten:

hält es für zweckmäßig, die derzeitige Partnerschaft Europa-Mittelmeerraum durch bilaterale und multilaterale sektorbezogene Initiativen und die Gründung einer Stiftung für den Dialog zwischen den Kulturen umzugestalten, indem man sie in den weiteren Rahmen der Politik „Größeres Europa — Nachbarschaft“ einordnet; bekräftigt das vorrangige Bestreben um einen verstärkten Ausbau der subregionalen Beziehungen zum Maghreb und zum Maschrik, der im Übrigen das letztendliche Ziel der Assoziationsabkommen darstellt, die bilateral abgeschlossen wurden, aber weiterentwickelt werden und zu einer stärkeren regionalen Integration beitragen sollen; bekräftigt, dass die Union in diesen Regionen öffentlichkeitswirksame Programme durchführen muss, in die die Bürgergesellschaften der betreffenden Länder uneingeschränkt einbezogen werden sollten;

weist darauf hin, dass eine multilaterale, kohärente und wirksame Partnerschaft Europa-Mittelmeerraum neben der sozialen und der wirtschaftlichen Dimension ohne Einschränkung auch die Wahrung und Förderung der Menschenrechte sowie die Bildung und den Kampf gegen Ausgrenzung und Armut umfassen muss; fordert, diese Grundprinzipien in den Beziehungen der Union zu den Partnern im Mittelmeerraum und ganz besonders im Rahmen der MEDA-Programme und der derzeitigen und künftigen Assoziationsabkommen entschlossen und beharrlich umzusetzen;

wünscht in diesem Zusammenhang die Umwandlung der bilateralen Assoziationsabkommen in multilaterale Abkommen mit allen Partnerstaaten des Prozesses von Barcelona;

20.

ist der Auffassung, dass die Politik „Größeres Europa — Nachbarschaft“ eine Zusammenarbeit in drei Bereichen ermöglichen könnte:

erster Bereich — politisch, menschlich, bürgerrechtlich und kulturell,

zweiter Bereich — (innere und äußere) Sicherheit,

dritter Bereich — gemeinsame nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung;

ist ferner der Auffassung, dass in jedem dieser Bereiche eine gewisse Anzahl gemeinsamer Politiken entwikkelt werden könnte;

21.

geht davon aus, dass das Konzept „Größeres Europa — Nachbarschaft“ eine gemeinsame Politik für Menschenrechte, Bürgerrechte, Demokratie und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit sowie eine gemeinsame Politik für den Aufbau der Bürgergesellschaft , die ihr Augenmerk insbesondere auf glaubwürdige Medien und die Wahrung des Pluralismus richten muss, für Bildung, Forschung, Kultur und Gesundheitsfürsorge umfassen muss; begrüßt diesbezüglich die jüngste Mitteilung der Kommission zu den EU-Maßnahmen mit den Mittelmeer-Partnerländern in diesem Bereich und unterstreicht, dass die darin enthaltenen Empfehlungen unbedingt systematisch, entschlossen und kohärent umgesetzt werden müssen, insbesondere durch eindeutige und öffentlich gemachte Ziele und Maßstäbe für die einzelnen Aktionspläne, in die insbesondere die Beachtung der internationalen Regelungen über die Menschenrechte einbezogen werden muss; bekräftigt, dass die Förderung und der Schutz der Rechte der Frauen uneingeschränkt in diese Praktiken einbezogen werden müssen; hält es für wichtig, alle Arten des Dialogs zwischen den Kulturen zu verstärken, um es den Völkern des europäischen Mittelmeerraums zu ermöglichen, die gegenseitige Achtung, das Verständnis und die Toleranz zu festigen; weist auf die aktive und entscheidende Rolle hin, die das Europäische Parlament in diesen Bereichen gespielt hat, und bekräftigt, dass es für die Gewährleistung jeder demokratischen Legitimität einer verschärften parlamentarischen Kontrolle dieser Prozesse bedarf;

22.

geht davon aus, dass die Politik „Größeres Europa — Nachbarschaft“ gemeinsame Anstrengungen in den Bereichen illegale Einwanderung, Terrorismusbekämpfung, illegaler Handel, Bemühung um die internationale Rechtsordnung, Korruptionsbekämpfung sowie Konfliktprävention und -beilegung umfassen muss; ist der Auffassung, dass in allen diesen Bereichen die rechtsstaatlichen Grundsätze der Union gewahrt bleiben müssen;

23.

vertritt die Ansicht, dass unter Berücksichtigung des Ziels der Entwicklung eines Klimas des Vertrauens und der verstärkten Zusammenarbeit mit den Nachbarländern sowie einer regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit die Sicherung der Außengrenzen der Union in Bezug auf Drogenschmuggel, Subventionsbetrug, illegale Einwanderung, Menschenhandel, Terrorismusbekämpfung sowie Veterinär- und Lebensmittelkontrollen in enger Zusammenarbeit mit den neuen Nachbarländern erfolgen sollte und dass in die Überwachung der Außengrenzen auch das Navigationssystem Galileo und das Satellitenbeobachtungssystem GMES einbezogen werden müssen; stellt ferner fest, dass die technologische Ausrüstung der Zollbehörden vereinheitlicht werden sollte;

24.

unterstützt insbesondere den Vorschlag, eine Agentur für die Verwaltung und operative Koordinierung der Grenzkontrollen zu schaffen, die vor allem den Auftrag hat, eine angemessene Beobachtung der Wanderungsströme aus dem Osten und aus dem Süden zu gewährleisten, auch um gegenüber den Nachbarstaaten das notwendige Klima des Vertrauens und der Zusammenarbeit aufzubauen;

25.

geht davon aus, dass die Politik „Größeres Europa — Nachbarschaft“ eine Politik zur Erleichterung des freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs, eine den sozialen Zusammenhalt bewahrende Gesamtwirtschafts- und Währungspolitik, eine Einzelwirtschafts- und Beschäftigungspolitik mit der Einleitung spezieller Programme für technische und finanzielle Unterstützung sowie eine Politik für Infrastrukturen und Netze umfassen muss; hält diesbezüglich den Energiefaktor für besonders wichtig, zu dem konvergierende politische Strategien der Union und ihrer über Energiequellen verfügenden Nachbarn entwickelt werden sollten; hält es schließlich für notwendig, eine Umweltpolitik und eine Sozialpolitik zu entwickeln, die eng mit den vorstehend genannten Wirtschaftspolitiken verknüpft sind;

26.

weist die Kommission auf die Gesundheits- und Umweltsituation in Belarus und der Ukraine nach der Tschernobyl-Katastrophe hin; fordert in Anbetracht der heiklen finanziellen und materiellen Lage dieser Staaten die Entwicklung eines ärztlichen Hilfsprogramms und Lieferungen von Krankenhausausrüstung;

27.

stellt fest, dass jedem der drei genannten Räume und den zugehörigen gemeinsamen Politiken eine angemessene Mittelausstattung zugewiesen werden muss, und dass die EBWE in diesem Rahmen eine zentrale Rolle spielen muss und der EIB ein Mandat und angemessene Mittel zugewiesen werden müssen, um die Darlehen auf ganz Osteuropa, einschließlich der Republik Moldau und der Ukraine auszuweiten, während die derzeitige EIB-Filiale für den Mittelmeerraum und den Nahen Osten zu einer Zweigstelle werden muss, die in der Lage ist, die künftigen Anforderungen der neuen Strategie — auch durch finanzielle Beiträge anderer Mittelmeerländer — zu erfüllen;

28.

vertritt die Auffassung, dass durch den Aufbau der drei Räume vor allem die allgemeinen Voraussetzungen geschaffen werden sollten, um allmählich mit allen betroffenen Staaten gemeinsame Werte und Grundsätze zu teilen; hält es gleichzeitig für nötig, vor allem für die Politik hinsichtlich des Wirtschaftsund Sozialraums die verschiedenen regionalen und subregionalen Dimensionen aufzubauen, um den spezifischen Merkmalen der einzelnen Gebiete und Länder Rechnung zu tragen;

29.

vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass als eine neue Option die Schaffung einer Freihandelszone zwischen der Union und ihren europäischen Nachbarn in Betracht gezogen werden könnte, die Aspekte des Binnenmarktes wie auch der inneren und äußeren Sicherheit („Europäischer Wirtschaftsraum Plus“) umfassen könnte, ohne eine künftige Mitgliedschaft dieser Staaten auszuschließen;

30.

weist ferner darauf hin, dass eines der letztendlichen Ziele des Barcelona-Prozesses die Schaffung einer gerechten Freihandelszone im Mittelmeerraum ist und hebt hervor, dass die Nachbarschaftspolitik nicht zuletzt darauf abzielt, die Armut zu verringern und ein Gebiet gemeinsamen Wohlstands zu schaffen;

31.

weist die Kommission darauf hin, dass es zwischen den neuen Mitgliedstaaten und den neuen Nachbarn Ökologische Euro-Regionen gibt, beispielsweise die Nationalparks von Biaowiea (Polen/Belarus), Niemen (Polen/Litauen/Belarus) und Polesie (Ukraine/Belarus/Polen), die für den europäischen Kontinent von größter Bedeutung sind;

32.

begrüßt die allgemeine Ausrichtung der Initiative „Größeres Europa — Nachbarschaft“ für ein größeres Europa, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die Regionen, die sie angeht, bereits durch bedeutende geographische Kooperationsprogramme der Union abgedeckt sind, und stellt fest, dass die Mitteilung keine klaren Angaben enthält, wie selbige gestrafft und effektiver gestaltet werden und welchen Beitrag sie schlussendlich leisten sollen, um die ehrgeizigen Ziele der neuen Initiative zu verwirklichen;

33.

vermerkt, dass in der Mitteilung ausdrücklich eine „höhere Finanzhilfe“ erwähnt wird; vertritt, obwohl es die Bedeutung der Beziehungen zu den Nachbarländern der Union voll und ganz akzeptiert, die Auffassung, dass die im Rahmen der derzeitigen Finanziellen Vorausschau verbleibenden Margen nicht erlaubt haben, dass die Finanzierung der neuen Erfordernisse ohne negative Auswirkungen auf andere Bereiche erfolgt; unterstreicht, dass finanzielle Beträge ein wichtiges Element in den Verhandlungen über die neue Finanzielle Vorausschau für 2007 und darüber hinaus sein sollten;

34.

vertritt die Auffassung, dass die neue verstärkte Partnerschaft mit den Nachbarländern der Union über das hinaus geht, was traditionell als „externe Maßnahmen“ für Drittländer betrachtet wurde, und eine neue Dimension für die Partnerschaft schafft; ist deshalb der Meinung, dass die Möglichkeit einer Öffnung der Rubrik 7 der Finanziellen Vorausschau (Heranführungsstrategie) oder einer anderen Anpassung der derzeitigen Rubriken mit angemessenen Finanzmitteln nach 2006 erwogen werden könnte;

35.

ist der Ansicht, dass zumindest der CARDS-Finanzierungsanteil im Rahmen eines Nachbarschaftsinstruments aus Rubrik 7 (Heranführungsstrategie) finanziert werden könnte, und zwar im Einklang mit der Empfehlung, die Beziehungen der Union zu den Balkanländern aus Rubrik 4 (externe Politikbereiche) auf diese Rubrik zu übertragen;

36.

begrüßt den Aufruf des Rates in seinen Schlussfolgerungen vom 16. Juni 2003 und dem Gipfeltreffen EU-Ukraine vom 7. Oktober 2003 an die Kommission, durch die Ausarbeitung von Aktionsplänen die Voraussetzungen für eine Vertiefung der bilateralen Beziehungen zur Ukraine, zur Republik Moldau und zu den Partnern des südlichen Mittelmeerraums zu schaffen; hält es jedoch für notwendig, die Politik „Größeres Europa — Nachbarschaft“ insgesamt mit kohärenten Aktionsplänen auszustatten;

37.

fordert nachdrücklich, dass die vorgeschlagene Funktionsweise dieser Aktionspläne Legislativ- und Haushaltsvorrechte des Parlaments uneingeschränkt respektiert, und lehnt jeglichen Vorschlag ab, der dem Rat eine Vorherrschaft in Fragen hinsichtlich der Politiken einräumen würde; betont, dass Fragen bezüglich der Politiken im Rahmen der etablierten Verfahren behandelt und dabei die Rechte der beiden Teile der Legislativ- und Haushaltsbehörden respektiert werden müssen;

38.

bekräftigt, dass die Aktionspläne in die gemeinsamen Bereiche der Zusammenarbeit einbezogen werden sollten; zieht es daher vor, dass Maßnahmen der Zusammenarbeit und der Integrationsebenen soweit wie möglich einander angepasst werden, was auch zu mehr Transparenz und dazu beiträgt, die administrative Belastung der Kommission in Grenzen zu halten; fordert insbesondere, einen klaren Mechanismus für die Durchführung der Maßnahmen betreffend Demokratie und Menschenrechte festzulegen, der in die Aktionspläne einbezogen wird, um einer Ineffizienz der derzeitigen Menschenrechtsklauseln vorzubeugen;

39.

hebt hervor, dass es besonders wichtig ist, dass als Ausgangspunkt der Politik „Größeres Europa — Nachbarschaft“ die Beurteilung der derzeit bestehenden Abkommen und Finanzinstrumente, die die neuen Nachbarn der Union betreffen, herangezogen wird und dass dieser Beurteilung durch die Ausarbeitung von länderspezifischen und regionalen Aktionsplänen Rechnung getragen wird; fordert, im Wege eines Jahresberichts eng an der Beurteilung der Durchführung der Aktionspläne beteiligt, und so in die Politik „Größeres Europa — Nachbarschaft“ einbezogen zu werden;

40.

ist der Auffassung, dass die Union in erster Linie die Anträge der Nachbarländer auf Beitritt zur WTO unterstützen muss, die noch nicht Mitglied der WTO sind, wozu einige wichtige Schritte zur Anpassung an das in den Mitgliedstaaten geltende Recht erforderlich sind;

41.

unterstützt den Vorschlag der Kommission in ihrer Mitteilung zu einem neuen Nachbarschaftsinstrument, Nachbarschaftsprogramme als vorläufige Lösungen der althergebrachten bürokratischen Probleme einzuführen, die die Unterstützung einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit durch die Union erheblich erschweren; fordert, diese Programme schnellstens einzuführen; bedauert, dass die Forderung des Parlaments nach Maßnahmen in diesem Bereich nicht viel früher Gehör fand und dass der Start des neuen Nachbarschaftsinstruments durch die Starrheit der finanziellen Vorausschau bis 2007 hinausgezögert wird; fordert, dass das vorgeschlagene Instrument neben der grenzübergreifenden Dimension an einigen Teilen der Grenze als Pilotprojekt eingesetzt wird und sich von jetzt an insbesondere gemäß dem Beispiel der Mechanismen von Interreg III B der staatenübergreifenden Zusammenarbeit dient; hebt hervor, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit auch die Regionen und Länder umfassen muss, die gemeinsame Seegrenzen haben;

42.

betont, dass die grenzüberschreitende und die interregionale Zusammenarbeit ein Schlüsselelement für den Ausbau der Beziehungen zu den Nachbarstaaten darstellt, und fordert die Anwendung eines Instruments mit den Mechanismen von Interreg III A und C, das auch die Beteiligung der regionalen und der lokalen Behörden umfasst;

43.

begrüßt den Vorschlag im Rahmen der Initiative „Größeres Europa — Nachbarschaft“, ein neues Nachbarschaftsinstrument einzurichten, um die grenzübergreifenden Maßnahmen zu fördern und die derzeit nicht zufriedenstellende Situation aufgrund der gegenwärtig genutzten unterschiedlichen Finanzinstrumente (Interreg für den Anteil der Mitgliedstaaten an Projekten und TACIS, PHARE für die Anteile der Nachbarländer) zu verbessern; stellt ferner fest, dass MEDA und CARDS durch die Initiative abgedeckt werden sollten;

44.

ist der Auffassung, dass das neue Nachbarschaftsinstrument für die Außengrenzen der erweiterten Union mit den außenpolitischen Programmen und Prozessen verknüpft werden muss, wobei die verschiedenen bestehenden regionalen Prioritäten zu berücksichtigen sind; ist der Auffassung, dass dieses Instrument Ziele umfassen muss, die sowohl die Außenpolitik als auch den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt betreffen; weist nachdrücklich darauf hin, dass dieses Instrument auf den Lehren aufbauen muss, die zuvor aus der Schaffung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gezogen wurden;

45.

weist bei der Festlegung von Programmen und künftigen Instrumenten im Bereich der neuen Nachbarschaft auf die verschiedenen Probleme in Bezug auf Länder hin, die eine Landgrenze zur erweiterten Union oder eine gemeinsame Seegrenze mit der Union haben; ist diesbezüglich davon überzeugt, dass das Schengener Übereinkommen kleine und örtlich begrenzte Grenzbewegungen der Bevölkerung ermöglichen und auf diese Weise traditionelle grenzüberschreitende Beziehungen erhalten und vertiefen sollte;

46.

weist darauf hin, dass die Programme und Instrumente im Bereich der neuen Nachbarschaft für regionale und kommunale Gemeinschaften leicht zugänglich sein müssen, die auch in ihre Verwaltung direkt einbezogen werden müssen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, in Grenzregionen mit der Schaffung einer konsularischen Infrastruktur der Union zu beginnen, um die erforderliche Vereinfachung der Visaverfahren durchzuführen und eine dezentralisierte Durchführung der Programme zu erleichtern;

47.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zum kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten und betrachtet diesen Vorschlag als wichtigen Schritt dahin, dass die neuen Schengen-Grenzen nicht zu einer Schranke für Handel, gesellschaftlichen und kulturellen Austausch oder regionale Zusammenarbeit werden; stellt allerdings fest, dass solche Risiken in Bezug auf nicht unmittelbar angrenzende Regionen der entsprechenden Nachbarländer weiterbestehen und dass daher soweit möglich weitere Maßnahmen getroffen werden sollten;

48.

weist in diesem Zusammenhang noch einmal ausdrücklich auf die wichtige Rolle der neuen Mitgliedstaaten hin, verstärkt an ihren Grenzen durch nationale Aktionspläne und die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf den politischen Dialog und das schrittweise Aufbauen einer Freihandelszone hinzuarbeiten;

49.

ist überzeugt, dass die Tatsache, dass die in dieser Entschließung berücksichtigten Staaten mehreren verschiedenen Institutionen angehören, einen positiven Ausgangspunkt dafür darstellt, dass die Strategie der Union eine multilaterale institutionelle Dimension erhält und gemeinsame politische Strategien verfolgt werden; weist darauf hin, dass der politische Dialog und die beteiligten Institutionen die verschiedenen Ebenen — Regierungen, Parlamente, dezentrale Einrichtungen und organisierte Bürgergesellschaft — berücksichtigen müssen;

50.

tritt im Zusammenhang mit der Initiative „Größeres Europa — Nachbarschaft“ dafür ein, dass

das gemeinschaftliche Auftreten der Union in bestehenden internationalen Organisationen (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa — OSZE, Europarat) gestärkt wird;

die Zusammenarbeit mit dem Europarat, insbesondere wegen dessen Erfahrung mit der Konsolidierung demokratischer Prozesse und dem Aufbau des Rechtsstaats enger gestaltet wird;

die mögliche Erweiterung der OSZE auf die Staaten des Mittelmeerraums und des Nahen Ostens oder zumindest der Aufbau von Prozessen der Zusammenarbeit mit diesen Staaten in Erwägung gezogen wird;

die Europäische Konferenz als ein Instrument der Zusammenarbeit im Rahmen der Politik „Größeres Europa — Nachbarschaft“ neu in Gang gebracht wird, wobei daran auch die Staaten des südlichen Kaukasus als vollwertige Mitglieder teilnehmen können;

die Parlamentarische Versammlung Europa-Mittelmeer während des italienischen Ratsvorsitzes ins Leben gerufen wird, um dem Barcelona-Prozess eine stabile parlamentarische Dimension zu verleihen, und diese künftig auf weitere Staaten der Mittelmeerregion und des Nahen Ostens erweitert wird;

51.

fordert die in die Politik „Größeres Europa — Nachbarschaft“ einbezogenen Staaten, die dies noch nicht vollzogen haben, auf, sämtliche geltenden internationalen Verträge über Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung unter vollständiger Achtung der UN-Charta zu unterzeichnen, zu ratifizieren und strikt anzuwenden; fordert gleichzeitig die Schaffung eines Netzes von Kontakten, die den Austausch von Informationen und Zusammenarbeit im Kampf gegen den Terrorismus ermöglichen;

52.

befürwortet die Schaffung unabhängiger Institutionen in den betreffenden Ländern, mit denen eine wirksame Umsetzung der Rechte gemäß den von ihnen unterzeichneten bilateralen und multilateralen Übereinkommen gewährleistet würde, mit dem Ziel, die Achtung der Menschenrechte im Mittelmeerraum zu stärken; fordert alle betroffenen Länder, die dies noch nicht getan haben, auf, sich dem Vorschlag für die Aussetzung der Todesstrafe anzuschließen und dem Internationalen Strafgerichtshof beizutreten;

53.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer, den Vereinten Nationen, dem Europarat, der OSZE und den Regierungen der in dieser Entschließung genannten Staaten zu übermitteln.


(1)  P5_TA(2002)0296.

(2)  P5_TA(2003)0020.

(3)  P5_TA(2003)0292.

P5_TA(2003)0521

Nördliche Dimension

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Nördlichen Dimension

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Zweiten Aktionsplans für die Nördliche Dimension 2004-2006, wie er vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 16. und 17. Oktober 2003 in Brüssel gebilligt wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2003 zur Nördlichen Dimension — Neuer Aktionsplan (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2003 an den Rat und das Europäische Parlament „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der Europäischen Union zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ (KOM(2003) 104),

gestützt auf Artikel 37 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Nördliche Dimension seit ihrer Schaffung 1999 ein großes Potenzial bewiesen, jedoch das angestrebte Niveau der Entwicklung der nördlichen Gebiete unseres Kontinents und der Arktis noch nicht erreicht hat,

B.

in der Erwägung, dass die Kommission im März 2003 ihr erstes Konzept „Größeres Europa — Nachbarschaftspolitik“ veröffentlicht hat und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. Juni 2003 jetzt als Grundlage für die weitere Arbeit der Kommission dienen; in der Erwägung, dass diese Politik die Beziehungen zu den jetzigen und künftigen Nachbarn der erweiterten Union erneut in den Vordergrund rückt und die Nördliche Dimension ein integraler Bestandteil davon ist,

C.

in der Erwägung, dass sich die künftige Politik im Bereich der Nördlichen Dimension in erster Linie auf die Möglichkeiten und Herausforderungen richten muss, die sich aus der Erweiterung ergeben, durch die die Grenze der Europäischen Union zu Russland verlängert wird und Belarus sowie die Ukraine neue Nachbarländer der Europäischen Union werden, und in der Erwägung, dass mehrere Partnerländer in der Nördlichen Dimension Mitglieder der Europäischen Union werden, wodurch sich die Bedeutung der internen Aspekte der Nördlichen Dimension erhöht,

D.

in der Erwägung, dass die neuen Grenzregionen über umfangreiche Humanressourcen und ein großes wirtschaftliches Potenzial verfügen und es daher wichtig ist, die Bemühungen um eine Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des Wirtschaftswachstums zu verstärken, die Ströme von Menschen und Waren über die Grenzen hinweg zu erleichtern und dabei eng zusammenzuarbeiten, um das organisierte Verbrechen zu bekämpfen, Armut und soziale Ungleichgewichte zu verringern, die Gesundheit und das soziale Wohlergehen der Bevölkerung zu verbessern und eine produktive Beschäftigung sowie den sozialen und kulturellen Austausch zu fördern, wobei die Stärkung von Demokratie und Stabilität in der Region das übergeordnete Ziel ist,

E.

in der Erwägung, dass die Sicherheit des Seeverkehrs ein wichtiges Thema bleibt, vor allem in Bezug auf die Ostsee, wo der Transport von Erdöl mit Tankschiffen rasch zunimmt; in der Erwägung, dass die Ostsee bereits sehr stark verschmutzt und, da es sich hier um ein Binnenmeer handelt, besonders gefährdet ist,

F.

in der Erwägung, dass der globale Klimawandel in den nördlichen und arktischen Regionen dramatische Auswirkungen haben könnte,

G.

in der Erwägung, dass die Nördliche Dimension viel mehr umfasst als das nordwestliche Russland, nämlich auch die gesamte Arktis und das Ostseebecken,

H.

in der Erwägung, dass ein verstärktes Zusammenwirken auf allen Ebenen zwischen Russland und der Europäischen Union im Kontext der Nördlichen Dimension für das Erreichen dieser übergreifenden Ziele von wesentlicher Bedeutung ist und als Katalysator für engere Verbindungen Russlands zur Europäischen Union wirken wird,

I.

in der Erwägung, dass auf der Tagung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 9. April 2001 in Luxemburg beschlossen wurde, ein Forum für die Nördliche Dimension einzusetzen, dieser Beschluss jedoch noch nicht umgesetzt worden ist,

1.

begrüßt den Zweiten Aktionsplan für die Nördliche Dimension als wichtigen Teil der Entwicklung der Politik im Bereich der Nördlichen Dimension und als wichtigen Beitrag für die betroffene Region;

2.

unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass der wichtigste Zweck des vorliegenden Aktionsplans darin besteht, einen klaren operativen Rahmen für alle an der Nördlichen Dimension Beteiligten zu schaffen sowie strategische Ziele und Prioritäten festzulegen;

3.

unterstreicht, dass der bevorstehende Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten die Bedeutung der Nördlichen Dimension weiter erhöhen wird, wie dies auch durch die Weiterentwicklung und Umsetzung der Politik der Union im Bereich „Größeres Europa — Neue Nachbarschaftspolitik“ geschehen wird; ist der Auffassung, dass die Neue Nachbarschaftspolitik und das Neue Nachbarschaftsinstrument in den Beziehungen zu allen EU-Nachbarn umgesetzt werden müssen, womit die Finanzierung der Politik im Bereich der Nördlichen Dimension aufgestockt wird;

4.

unterstützt die in dem vorliegenden Aktionsplan erwähnten spezifischen Maßnahmen, die alle vom Europäischen Parlament in seinen früheren Entschließungen genannten wesentlichen Punkte berücksichtigen und sechs große prioritäre Bereiche abdecken:

Wirtschaft, Unternehmen und Infrastruktur auf dem neuesten Stand,

Humanressourcen, Bildung, wissenschaftliche Forschung und Gesundheit sowie soziale Fragen,

Zusammenarbeit im Energiesektor,

Umwelt, nukleare Sicherheit und natürliche Ressourcen,

grenzüberschreitende Zusammenarbeit und regionale Entwicklung,

Justiz und Inneres,

sowie Regionen mit speziellen Bedürfnissen wie Kaliningrad und der arktischen Region besondere Beachtung schenken;

5.

begrüßt die in den Aktionsplänen berücksichtigten ökologischen Aspekte, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit des Seeverkehrs in der Ostsee, den Beschluss, innerhalb der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation die Einstufung der Ostsee als besonders empfindlichen Bereich vorzuschlagen, sowie die umfassende Betonung der nachhaltigen Entwicklung und des nachhaltigen Einsatzes natürlicher Ressourcen, und unterstützt insbesondere das Ziel einer verstärkten Überwachung der Schadstoffe und einer wirksameren Abwasserbewirtschaftung;

6.

zeigt sich besorgt über die Tendenz, die Nutzung fossiler Brennstoffe zu stark zu betonen und die wichtige Rolle, die erneuerbare Energiequellen in der Region spielen könnten, zu vernachlässigen;

7.

begrüßt insbesondere das in der Umweltpartnerschaft der Nördlichen Dimension (NDEP) verfolgte Konzept, einschließlich des NDEP-Förderfonds; begrüßt daher die am 27. Oktober 2003 in Oslo erfolgte Einrichtung einer Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension;

8.

begrüßt die am 21. Mai 2003 erfolgte Unterzeichnung des Multilateralen Programms für Umwelt und nukleare Sicherheit in der Russischen Föderation (MNEPR) als wichtigen Schritt auf dem Wege zu größerer Transparenz, Effizienz und Geschwindigkeit im Rahmen international finanzierter Programme für die Sanierung und Stilllegung von Kernkraftanlagen in Russland; ermutigt Russland, diese Vereinbarung unverzüglich zu ratifizieren; unterstreicht die Bedeutung von Umweltimpakt- und Risikostudien bei der Ausführung der Projekte;

9.

bedauert die mangelnde Koordinierung zwischen den bestehenden internationalen Programmen in den Bereichen Umwelt, nukleare Sicherheit und Nichtverbreitung; ersucht die Europäische Union, die Initiative zu ergreifen und die Einrichtung einer internationalen Umwelt- und Nichtverbreitungs-Kontrollagentur zu prüfen, um die Bemühungen zu koordinieren, Russland bei der Bewältigung der gravierenden Umweltprobleme durch radioaktive Abfälle zu unterstützen;

10.

begrüßt die besondere Betonung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres, insbesondere bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, im Bereich des Menschenhandels und in der Zusammenarbeit bei der Überwachung der Grenzen sowie im Zivilschutz;

11.

begrüßt die Aufmerksamkeit, die der Frage des Frauenhandels gezollt wird, und unterstützt die im Aktionsplan vorgeschlagenen Projekte, durch die die Lage von Opfern und potenziellen Opfern verbessert und die Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen von Frauen und Kindern eingedämmt werden soll;

12.

erkennt die besondere Rolle an, die das nordwestliche Russland im Rahmen der Politik im Bereich der Nördlichen Dimension spielt, weist jedoch darauf hin, dass sowohl die Entwicklung des Arktischen Fensters als auch die Notwendigkeit einer verstärkten politischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit Kanada und den Vereinigten Staaten im Aktionsplan nicht angesprochen werden;

13.

fordert eine Verbesserung der Koordinierung zwischen der Europäischen Union, dem Arktischen Rat, dem Rat der Ostseestaaten, dem Nordischen Rat, dem Euro-arktischen Barents-Rat und anderen in der Arktis tätigen Organisationen und regionalen Einrichtungen einerseits sowie eine klare Aufgabenteilung zwischen allen beteiligten öffentlichen Stellen in der Europäischen Union andererseits;

14.

bedauert die Tatsache, dass es keine konkreten Vorschläge gibt, die ausdrücklich auf die indigenen Völker in der Region zugeschnitten sind, insbesondere im Hinblick auf die Sámi, deren politische Vertretung gestärkt werden sollte;

15.

ist der Auffassung, dass eine stärkere Verknüpfung zwischen der Politik im Bereich der Nördlichen Dimension und dem EU-Haushalt erforderlich ist, und fordert eine angemessene Finanzierung dieser Politik;

16.

ist besorgt über die Schwierigkeiten, die bei der Verwendung der Haushaltsmittel für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen von TACIS aufgetreten sind; unterstreicht die Notwendigkeit einer Verbesserung des Regelungs- und Haushaltsrahmens für die Umsetzung des grenzüberschreitenden Programms im Rahmen von TACIS entsprechend den Empfehlungen für das Neue Nachbarschaftsinstrument und wird Vorschläge zur Ausweitung der Darlehensfazilitäten für die TACIS-Länder genau prüfen; betont ferner die Bedeutung der Koordinierung zwischen Interreg- und TACIS-Maßnahmen und erwartet, dass einige Pilotvorhaben in Teilen der Grenzregion noch vor der Einführung des Neuen Nachbarschaftsinstruments durchgeführt werden könnten;

17.

ersucht alle Beteiligten, aktiv daran mitzuwirken, die Energie-, Verkehrs- und Informationsnetze der Europäischen Union und Russlands miteinander zu verknüpfen, was ein stärkeres Engagement der Europäischen Investitionsbank erfordert; fordert den Rat auf, so bald wie möglich ein umfassenderes Mandat für die EIB zu beschließen, damit sie sich in Russland noch stärker engagieren kann;

18.

unterstreicht die Bedeutung einer Einbeziehung von Vorhaben mit Nördlicher Dimension in das von der Kommission vorgeschlagene TEN-Paket; erinnert daran, dass beim Ausbau der Verkehrsinfrastruktur in der Region der Nördlichen Dimension der ökologischen Nachhaltigkeit vorgeschlagener Lösungen besonderes Augenmerk zu widmen ist, wobei dem Schienen- und dem Seeverkehr Priorität eingeräumt werden sollte;

19.

fordert eine weitergehende Beteiligung gewählter Vertreter auf allen Ebenen an der Umsetzung und Evaluierung des Aktionsplans; bedauert, dass diese demokratische Dimension fehlt;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der zehn neuen Mitgliedstaaten sowie von Russland, Belarus, Kanada und den Vereinigten Staaten zu übermitteln.


(1)  P5_TA(2003)0020.

P5_TA(2003)0522

Europäische Verteidigungsgüterpolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Verteidigung — Industrie- und Marktaspekte — Auf dem Weg zu einer Verteidigungsgüterpolitik der Europäischen Union (KOM(2003) 113 — 2003/2096(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2003) 113) und der vorhergehenden Mitteilungen der Kommission (KOM(1996) 10) und (KOM(1997) 583),

unter Hinweis auf seine diesbezüglichen Entschließungen vom 11. April 1984 (1), 13. Juli 1990 (2), 17. September 1992 (3), 19. Januar 1995 (4), 15. Mai 1997 (5), 14. Mai 1998 (6), 30. November 2000 (7), 10. April 2002 (8), 15. Mai 2002 (9) und 10. April 2003 (10),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes der verschiedenen Europäischen Räte zu diesem Thema, insbesondere der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Köln (3. und 4. Juni 1999) sowie des Europäischen Rates von Helsinki (10. und 11. Dezember 1999) zu einer verstärkten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, sowie der Berichte des Vorsitzes über die Entwicklung der Fähigkeit der Union zur militärischen und nichtmilitärischen Krisenbewältigung,

unter Hinweis auf die Absichtserklärung zur Flankierung der industriellen Umstrukturierung im Verteidigungsbereich, die am 6. Juli 1998 in London von den Verteidigungsministern Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, des Vereinigten Königreichs und Schwedens unterzeichnet wurde und in der die Ziele und Grundsätze präzisiert werden, an denen sich die Regierungen orientieren wollen, um die Schaffung und effiziente Tätigkeit transnationaler Unternehmen im Bereich der Verteidigungsgüter in Europa voranzutreiben,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Verteidigungsminister dieser Staaten vom 20. April 1998, worin diese übereingekommen sind, den Bemühungen um eine Harmonisierung des Bedarfs ihrer Streitkräfte Vorrang einzuräumen, um Überschneidungen in den Bereichen Beschaffungswesen, Forschung und technologische Entwicklung zu vermeiden,

unter Hinweis auf die auf dem informellen Treffen der Außenminister der Europäischen Union vom 7. Mai 2000 auf den Azoren erzielte Vereinbarung, die Schaffung gemeinsamer Arbeitsgruppen der Europäischen Union und der NATO zu unterstützen, die Sicherheitsfragen, militärische Kapazitäten, Regelungen für die Nutzung militärischer Mittel der NATO durch die Union und die Ausarbeitung von mehr auf Dauer angelegten Vereinbarungen zwischen der Union und der NATO prüfen sollen,

unter Hinweis auf die Konferenz über die militärischen und die polizeilichen Fähigkeiten und den entsprechenden europäischen Aktionsplan vom 19. November 2001,

in Kenntnis der Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Nordatlantischen Bündnisses vom 21. November 2002 auf dem Gipfel in Prag,

unter Hinweis auf das Ministertreffen des Nordatlantischen Rates und das Ministertreffen NATO-EU vom 3. Juni 2003 in Madrid,

unter Hinweis auf Artikel 17 des EU-Vertrags, insbesondere Absatz 1 Unterabsatz 3 zur rüstungspolitischen Zusammenarbeit, sowie Artikel 296 des EG-Vertrags zur Wahrung der nationalen Sicherheitsinteressen,

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0342/2003),

in Kenntnis des zweiten Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik (A5-0370/2003),

A.

in der Erwägung, dass durch die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) unbeschadet der spezifischen Ziele der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten die Möglichkeit geschaffen wurde, Operationen zur nichtmilitärischen und auch der militärischen Krisenbewältigung unter der Führung der Union in Gang zu setzen und durchzuführen,

B.

in der Erwägung, dass die beharrliche Weigerung vieler europäischer Staaten, mehr für Verteidigung und die Verbesserung ihrer militärischen Fähigkeiten und die Interoperabilität mit ihren Verbündeten auszugeben, den Zusammenhalt innerhalb der NATO gefährden kann,

C.

angesichts der Tatsache, dass die EU-Mitgliedstaaten etwa 50% des Verteidigungsbudgets der USA ausgeben, ihre militärischen Kapazitäten aber nur 10% von denen der USA entsprechen,

D.

in der Erwägung, dass sich beide Gesellschaften auf dieselben Werte der Freiheit, der Demokratie, des Rechtsstaats und der Menschenrechte gründen und deshalb eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen erforderlich ist,

E.

in der Erwägung, dass das Konzept einer europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität von allen Parteien des Atlantischen Bündnisses auf der Juni-Tagung 1996 in Berlin akzeptiert und anerkannt wurde,

F.

in der Erwägung, dass die Vereinbarung einer strategischen Partnerschaft vom 16. Dezember 2002 und der Abschluss und die Umsetzung der ständigen Vereinbarungen zwischen der Union und der NATO, insbesondere der „Berlin-Plus“-Vereinbarungen, es der Union ermöglichen, die operationellen militärischen Planungskapazitäten der NATO sowie ihre Kommandostrukturen zur Durchführung von Operationen der Union zu nutzen, was eine verstärkte Kompatibilität der Verteidigungsgüter erfordert,

G.

in der Erwägung, dass das Ende des Kalten Kriegs zu einer Verminderung der Bestellungen von Militärgütern geführt hat, weswegen es notwendig ist, diesen Sektor wieder zu stärken, nicht nur um ihm wirtschaftlich und sozial wieder Bedeutung zu verleihen, sondern vor allem, um eine sicherere Welt zu fördern,

H.

in der Erwägung, dass die laufenden Umstrukturierungen in den nationalen Rüstungsindustrien zum Aufbau verschiedenartiger Abstimmungsmechanismen geführt haben, was seinen Niederschlag beispielsweise in der Absichtserklärung und der entsprechenden Rahmenvereinbarung sowie der Schaffung des Gemeinsamen Gremiums für die Rüstungszusammenarbeit gefunden hat,

I.

in der Erkenntnis, dass die innere Sicherheit der Union nach den Ereignissen des 11. September 2001 einen höheren Stellenwert bekommen hat, und dass denjenigen Mitgliedstaaten eine gesteigerte Verantwortung zukommt, denen der Schutz der Außengrenzen der Union obliegt,

J.

angesichts der Tatsache, dass die Zuständigkeiten im Bereich der parlamentarischen Kontrolle der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der ESVP geteilt sind zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten, und dass Letztere weiterhin wesentliche Befugnisse im Bereich der Rüstungsausgaben sowie bei operativen Fragen im Zusammenhang mit den Streitkräften haben,

K.

angesichts der Erweiterung der NATO nach Osten parallel zur Erweiterung der Europäischen Union und der daraus folgenden Notwendigkeit einer stärkeren Koordinierung zwischen allen Mitgliedstaaten,

L.

in der Erwägung, dass die europäische Rüstungsindustrie für die Europäische Union von grundlegender wirtschaftlicher und politischer Bedeutung ist,

M.

in der Erwägung, dass es keinen Binnenmarkt für die Rüstungsbeschaffung gibt und die voneinander getrennten nationalen Beschaffungsmaßnahmen und unterschiedlichen Ausfuhrregulierungen eine Entwicklung in diese Richtung hemmen,

N.

unter Hinweis auf den potenziellen Nutzen für KMU und den Bedarf, der in der Rüstungsindustrie an einer koordinierten Verteidigungsgüterpolitik besteht,

1.

nimmt die Mitteilung der Kommission zur Kenntnis, die auf einen Wunsch des Europäischen Parlaments zurückgeht und durch die den Mitgliedstaaten ein angemessener Rahmen zur Verfügung gestellt wird, innerhalb dessen Überlegungen über eine verstärkte und wirkungsvollere Zusammenarbeit im Rüstungsbereich angestellt werden können;

2.

ist davon überzeugt, dass die Union über militärische Fähigkeiten verfügen muss, die die Glaubwürdigkeit der Zielsetzung ihrer Außen- und Verteidigungspolitik untermauern; ist sich der Tatsache bewusst, dass der Erfolg dieses Prozesses davon abhängt, dass sich die Mitgliedstaaten bereit erklären, langfristig entsprechend ihrer jeweiligen Verteidigungsverpflichtungen ihre Rüstungsausgaben zu bestreiten, und erwartet die Fertigstellung des Grünbuchs der Kommission 2004 mit Normen, die allgemein beim Ankauf von Verteidigungsgütern angewandt werden;

3.

drückt seine Überzeugung aus, dass die NATO nicht nur eine grundlegende Gewähr für die Stabilität und die Sicherheit im euro-atlantischen Raum bleibt, sondern auch der maßgebliche Rahmen für gemeinsame Operationen, weshalb es auch im gemeinsamen Interesse liegt, die Interoperabilität der innereuropäischen und der transatlantischen Verteidigungsgüter zu stärken;

4.

erkennt in diesem Rahmen die Notwendigkeit an, günstige Bedingungen für die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und profitablen europäischen Verteidigungsgüterindustrie zu schaffen; unterstützt nachdrücklich die Absicht der Kommission, die Situation der Rüstungsindustrie in der Union durch die Erhebung von Daten festzustellen; fordert die Erarbeitung eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms zur Verbesserung der Fähigkeiten der Union im Bereich der Verteidigung; unterstreicht darüber hinaus die Notwendigkeit, Modell- und Demonstrationsvorhaben auf Gemeinschaftsebene zu unterstützen, um die europäischen Fähigkeiten in den Spitzentechnologiebereichen zu entwickeln;

5.

betont nachdrücklich, dass bei der Entwicklung eines europäischen Verteidigungsbeitrags keine Schattenhaushalte geschaffen werden sollten, und fordert dringend, dass die parlamentarische Kontrolle sichergestellt wird; weist darauf hin, dass diese Kontrolle derzeit größtenteils von den nationalen Parlamenten ausgeübt werden muss;

6.

ermuntert die Mitgliedstaaten, den Sektor der Verteidigungsgüterindustrien umzustrukturieren und das Prinzip der wechselseitigen industriellen und technologischen Abhängigkeit in dem Sektor zu akzeptieren, damit die öffentlichen Mittel im Bereich der Verteidigung besser genutzt und Doppelarbeiten vermieden werden;

7.

tritt zu diesem Zweck für eine innereuropäische Zusammenarbeit, die Wettbewerbsfähigkeit und den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz ein, ohne dass die Zusammenarbeit mit Drittstaaten oder die Beschaffung von Verteidigungsgütern außerhalb des europäischen Raums durch die Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden sollte, wenn die gebotenen Lieferbedingungen wirtschaftlich günstiger sind, als diejenigen, die innerhalb der Europäischen Union erzielt werden können, und wenn dies mit der Durchführung eines europäischen Projekts vereinbar ist;

8.

fordert, dass die Erwartungen der Beitrittsländer im Bereich nationale Sicherheit und Stabilität in vollem Umfang berücksichtigt werden, weswegen diese Länder in den Umstrukturierungsprozess der Rüstungsindustrie eingebunden werden müssen;

9.

ist der Auffassung, dass die verstärkte Öffnung der Märkte für Rüstungsgüter darauf gerichtet sein muss, die sichere Versorgung auf nationaler und europäischer Ebene zu gewährleisten; tritt in diesem Sinn für die Verminderung der Kontrollen bei der innergemeinschaftlichen Versendung von Verteidigungsgütern, die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und die Angleichung der nationalen Genehmigungssysteme ein, wenn auch die Komplexität und die politische Sensibilität dieses Sektors anerkannt wird;

10.

erinnert an seinen Standpunkt, dass schrittweise ein europäischer Rüstungsmarkt geschaffen werden muss, was die Festlegung und Anwendung gemeinsamer Regelungen in diesem Bereich bedingt; fordert die Kommission auf, transparente Verfahren und Vereinfachungsmaßnahmen in diesem Bereich vorzuschlagen;

11.

weist darauf hin, dass die Normeninstitute der Union einer wichtigen Beitrag zur Interoperabilität der Rüstungsgüter leisten sollten, insbesondere bei den Produkten, die sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich verwendet werden;

12.

weist erneut darauf hin, dass die interne Öffnung militärischer Märkte durch eine weitere Stärkung der Waffenexportkontrollen an den Außengrenzen der Europäischen Union begleitet werden sollte; unterstreicht insofern die Bedeutung der vollständigen Umsetzung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten aller Empfehlungen des Parlaments zur Umsetzung des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren;

13.

schlägt vor, dass im Rahmen der Verhandlungen über die nächste Finanzielle Vorausschau gemeinschaftliche Programme zur Unterstützung der Neuausrüstung zu Verteidigungszwecken geschaffen werden; schlägt insbesondere vor, dass ein Programm geschaffen wird, das ausschließlich dem Ausbau der Einrichtungen zum Schutz der Außengrenzen der Union dient, damit sie den Erfordernissen des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus und das organisierte Verbrechen, die illegale Einwanderung, den Waffen-, Drogen- und Menschenhandel sowie der Bekämpfung von Straftaten auf See gerecht werden können;

14.

weist auf die Entscheidung des Europäischen Rates von Thessaloniki hin, im Jahr 2004 eine zwischenstaatliche Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung zu schaffen, die dem Rat unterstellt sein und allen Mitgliedstaaten zur Teilnahme offen stehen wird; weist aber auch darauf hin, dass vorab und genau die Aktivitäten bestimmt werden müssen, die die künftige Agentur entwickeln wird, damit dieser ein Mehrwert verliehen werden kann; fordert, dass diese Festlegung und die praktischen Einzelheiten der Funktionsweise in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament erarbeitet werden;

15.

vertritt die Auffassung, dass sich die Agentur zunächst und vor allem mit der Ausrüstung und Bewaffnung der europäischen Eingreiftruppe befassen sollte, insbesondere mit deren Kompatibilität; ist außerdem der Ansicht, dass die Agentur ein langfristiges Konzept in Bezug auf Kapazitätserfordernisse entwickeln sollte; vertritt die Auffassung, dass die Agentur analysieren sollte, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Bereich ein neuer Bedarf entstehen wird und welche technischen Möglichkeiten zu diesem Zeitpunkt existieren werden, um den entsprechenden Bedarf zu decken; ist außerdem der Ansicht, dass die Agentur über ihren eigenen Haushalt verfügen sollte, wobei der Schwerpunkt auf Forschung und Entwicklung bei neuen Technologien gelegt werden sollte;

16.

erwartet die Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens, wenn Entscheidungen im Bereich der Industriepolitik zu treffen sind;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 127 vom 14.5.1984, S. 70.

(2)  ABl. C 231 vom 17.9.1990, S. 209.

(3)  ABl. C 284 vom 2.11.1992, S. 138.

(4)  ABl. C 43 vom 20.2.1995, S. 89.

(5)  ABl. C 167 vom 2.6.1997, S. 137.

(6)  ABl. C 167 vom 1.6.1998, S. 190.

(7)  ABl. C 228 vom 13.8.2001, S. 173.

(8)  ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 582.

(9)  ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 392.

(10)  P5_TA(2003)0188.

P5_TA(2003)0523

Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa: Zweiter Jahresbericht (KOM(2003) 139 — 2003/2094(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des zweiten Jahresberichts der Kommission über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa (KOM(2003) 139),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Vierten Parlamentarischen Konferenz EU-Stabilitätspaktländer vom 21. Mai 2003,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. Juni 2003 zu dem Treffen der Troika und der am Stabilitätspakt für Südosteuropa teilnehmenden Länder (1) und vom 3. Juli 2003 zu der Tagung des Europäischen Rates vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Gipfels EU-Westliche Balkanstaaten von Thessaloniki vom 21. Juni 2003 und der auf diesem Gipfeltreffen angenommenen Gemeinsamen Erklärung der Westlichen Balkanstaaten,

unter Hinweis auf die Resolutionen 1244 (1999) des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999 zum Kosovo, 1503 (2003) vom 28. August 2003, soweit sie die Beziehungen und die Tätigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für das Ehemalige Jugoslawien (ICTY) betrifft, 1491 (2003) vom 11. Juli 2003 zu Bosnien und Herzegowina, den Bericht des UN-Generalsekretärs vom 26. Juni 2003 über die VN-Übergangsverwaltung in Kosovo und seine Entschließungen vom 28. Februar 2002 (3), 26. September 2002 (4) und 24. Oktober 2002 (5) zum Internationalen Strafgerichtshof,

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0397/2003),

Allgemeine und horizontale Bereiche

1.

bekräftigt die Überzeugung, die es in Ziffer 3 seiner Entschließung vom 7. November 2002 zu dem Bericht der Kommission „Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa — Erster Jahresbericht“ (6) zum Ausdruck gebracht hat, wonach es nur eine europäische Perspektive geben kann, wenn die Länder die Kopenhagener Kriterien erfüllen, und fordert den Rat und die Kommission auf, Hilfe für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens beteiligten Länder (SAP-Länder) und die mögliche Einleitung der nächsten Phase des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses von den folgenden Bedingungen abhängig zu machen:

Zusammenarbeit mit dem ICTY;

Umsetzung von Maßnahmen zur Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen;

Umsetzung aktiver Maßnahmen gegen Korruption, organisiertes Verbrechen und den Menschen-, Drogen- und Waffenhandel;

2.

hält es für nicht wünschenswert, dass in Zukunft ein SAP-Land Mitglied der Europäischen Union wird, wenn es ein bilaterales Abkommen mit den Vereinigten Staaten geschlossen hat, welches der uneingeschränkten Effizienz des IStGH zuwiderläuft;

3.

weist darauf hin, dass der erfolgreiche Abschluss der Arbeit der Anklagebehörde beim ICTY von einer vollständigen und reibungslosen Zusammenarbeit mit allen Regierungen der SAP-Länder abhängt, insbesondere mit denjenigen, von denen die Überstellung flüchtiger Personen gefordert wird (die Regierung von Kroatien, die Regierung von Serbien und Montenegro und die bosnisch-serbischen staatlichen Stellen);

4.

ruft die Kommission und den Rat dazu auf, ihre volle Unterstützung der Anklägerin des ICTY bei der Durchsetzung ihrer Prioritäten für die nächsten vier Jahre zu geben, wie sie vom UN-Sicherheitsrat festgelegt wurden: Abschluss der Ermittlungen bis 2004, Erreichung der Überstellung aller verbleibender flüchtigen Personen und Beendigung der Verfahren im Jahr 2008 sowie der Berufungsverfahren im Jahr 2010;

5.

stellt fest, dass die SAP-Länder mit inländischen Gerichtsverfahren gegen Personen, denen Kriegsverbrechen vorgeworfen werden, einen Anfang gemacht haben; betont, dass Gerichtsverfahren gegen Verdächtige ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit eingeleitet werden sollten;

6.

wiederholt die in Ziffer 35 seiner oben genannten Entschließung vom 3. Juli 2003 formulierte Aufforderung an den Rat und die Kommission, einen nachhaltigen Finanzrahmen für die SAP-Länder unter der umstrukturierten Haushaltslinie 7 der Finanziellen Vorausschau vorzulegen;

7.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, mit den Vorbereitungen für den wahrscheinlichen Rückzug der US-Truppen vom UN-Kontingent in Südosteuropa zu beginnen und zu gegebener Zeit ihre Ersetzung durch EU-geführte Friedenerhaltungstruppen zu planen;

8.

fordert die SAP-Länder auf, sich ernsthaft mit der Diskriminierung der Roma-Bevölkerung zu befassen, auch durch die Verabschiedung wirksamer Antidiskriminierungsgesetze und die systematische Überwachung des Zugangs von Roma zu Bildung, Wohnraum, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und sozialen Diensten;

9.

bekräftigt den in Ziffer 4 seiner oben genannten Entschließung vom 7. November 2002 formulierten Vorschlag, dass die künftige Entwicklung der derzeitigen institutionellen Rahmen und der Status staatenähnlicher Einheiten im Rahmen der einschlägigen UN-Resolutionen gründlich überdacht werden sollten;

10.

stellt fest, dass es für Staaten, in denen in der Praxis die Rechte von Bürgern von ihrer ethnischen Zugehörigkeit abhängen, keine Perspektive für den Beitritt zur Europäischen Union gibt;

11.

weist darauf hin, dass das derzeitige Visumsystem zwischen der Europäischen Union und den SAP-Ländern die europäische Perspektive dieser Länder untergräbt und beeinträchtigt, und dass es mittlerweile von den Bürgern als Demütigung empfunden wird; fordert den Rat und die Kommission auf, klare Benchmarks dafür aufzustellen, wie die Visumverfahren mit den SAP-Ländern schrittweise entwickelt und gelokkert werden können, während die Länder die notwendigen Reformen durchführen; ist der Auffassung, dass dies ein aussagekräftiges Signal dafür sein wird, dass sich die Europäische Union auf die Bürger der SAPLänder zu bewegt;

12.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Schaffung von Räumen zu fördern, in denen die Bewegungsfreiheit zwischen benachbarten Regionen erleichtert wird, was dem Ausbau von grenzüberschreitender und regionaler Zusammenarbeit zuträglich sein wird;

13.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Schaffung von „Twinning“-Programmen auf allen Ebenen zu fördern und zu unterstützen und alle Maßnahmen zu unterstützen, die die Vernetzung der verschiedenen Akteure in der Europäischen Union und den SAP-Ländern erleichtern;

14.

fordert die Kommission auf, die Einrichtung einer effizienten Verwaltung zu vereinfachen, indem die staatlichen Strukturen, aber auch diejenigen der regionalen und kommunalen Verwaltungen in den SAP-Ländern gestärkt und die Gemeinden bei der Programmplanung wirtschaftlicher Entwicklungsmaßnahmen unterstützt werden und ihnen Hilfestellung geleistet wird;

15.

ermuntert die Bürger, sich an der örtlichen Verwaltung zu beteiligen, was den Gemeinschaftsgeist stärkt; ruft die Kommission und die Europäische Agentur für Wiederaufbau auf, die örtlichen Behörden bei der Verabschiedung von partizipativen Haushalten und bei der Förderung der kommunalen Raumplanung zu unterstützen;

16.

fordert die Kommission auf, die Arbeit an Vorschlägen zur Umsetzung der Zusagen des Europäischen Rates von Thessaloniki aufzunehmen, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu gemeinschaftlichen Programmen wie etwa Sokrates; ermuntert die SAP-Länder, sich als Teil der EU-Heranführungsstrategie an Gemeinschaftsprogrammen zur Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen zu beteiligen;

17.

ruft die SAP-Länder auf, rasch die bereits unterzeichneten Freihandelsabkommen umzusetzen; weist darauf hin, dass die Nichtumsetzung dieser Abkommen ein Hindernis für die Entwicklung des SAP und von nachhaltigen regionalen Märkten ist, was die wirtschaftliche Lage verschlimmern würde;

18.

fordert die Kommission auf, die Tatsache gebührend zu berücksichtigen, dass eine verstärkte Hilfe beim Institutionenaufbau eine Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Entwicklung des SAP ist, und dies mit dem Einsatz aller Hilfekapazitäten für den Aufbau einer funktionsfähigen Infrastruktur zu begleiten;

19.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, innerhalb des CARDS die Regierungen auf Ortsebene bei der Auswahl von Produktionssektoren zu unterstützen, in denen die Gründung von kleinen und mittleren Unternehmen vereinfacht wird, wobei traditionelle heimische Wirtschaftszweige bevorzugt werden, sowie die Förderung von Kleinkrediten und eines lokalen Finanzsystems als einer konkreten Hilfe für die Wirtschaft und Erziehung zu verantwortungsbewusstem Handeln zu unterstützen;

20.

weist deshalb nachdrücklich darauf hin, dass strukturellen und wirtschaftlichen Reformen, die zu funktionierenden Marktwirtschaften führen und mit denen eine nachhaltige Entwicklung erzielt werden kann, im Rahmen des bevorstehenden Aktionsplans Priorität eingeräumt werden muss;

21.

fordert angesichts der Tatsache, dass der Frauen- und Kinderhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (insbesondere in Albanien und Bosnien-Herzegowina) unvermindert fortgeführt wird, die Staaten in der Region auf, sowohl auf innerstaatlicher als auch auf regionaler Ebene in Zusammenarbeit mit den „Bestimmungsländern“ aktiv zu werden, wobei den Bereichen Opferhilfe, Ausbildungsprogramme für die zuständigen Behörden sowie Vorbeugung durch Sensibilisierung und Information der Öffentlichkeit höchste Priorität einzuräumen ist;

Albanien

22.

erinnert daran, dass es für die Beschleunigung der Umsetzung von Reformen von ausschlaggebender Bedeutung sein wird, dass das reibungslose Funktionieren von Demokratie sichergestellt und politische Stabilität angestrebt wird; bedauert die offensichtlich unbefriedigende Durchführung der letzten Kommunalwahl;

23.

legt den albanischen Regierungsstellen nahe, ihre Entschlossenheit zu bekräftigen, die eingeleiteten Reformen voranzutreiben, denn der erfolgreiche Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens wird von ihrer Fähigkeit abhängen, die verabschiedeten Rechtsvorschriften umzusetzen und die notwendigen Reformen durchzuführen;

24.

empfiehlt konkrete Maßnahmen zur Bereitstellung der Mittel, die für den Kampf gegen Korruption, organisiertes Verbrechen, Menschen-, Waffen- und Drogenhandel, das Funktionieren eines unabhängigen und effizienten Justizwesens, die Verbesserung der Verwaltungskapazitäten Albaniens, insbesondere die Grenzsicherung, den Aufbau eines freien und unabhängigen Mediensektors und die Förderung und Gewährleistung der Achtung der Menschen- und Minderheitenrechte erforderlich sind;

25.

besteht darauf, dass es notwendig ist, vor Ende 2003 eine realistische Einschätzung der Größe nationaler Minderheiten vorzulegen, um in der Lage zu sein, die nationalen Rechtsvorschriften über Minderheiten und die Übereinkommen des Europarats im ganzen Land ordnungsgemäß umzusetzen; fordert die staatlichen Stellen auf, die Strukturen der für den Schutz der Minderheiten zuständigen Behörden zu stärken;

Bosnien und Herzegowina

26.

erkennt die wichtige und schwierige Arbeit des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR) und des EU-Sonderbeauftragten bei der Umsetzung seiner „Reformagenda“ an; ist der Auffassung, dass die internationalen Bemühungen schrittweise zu Überwachung, Vereinfachung und Lenkung übergehen sollten, um den Grundsatz der Eigenverantwortung umzusetzen;

27.

beglückwünscht die Regierung und das Parlament von Bosnien und Herzegowina dazu, dass sie die Streitkräfte der Teilstaaten unter ein Oberkommando gestellt haben;

28.

begrüßt die Einrichtung einer Direktion für die Europäische Integration und die Einsetzung eines Ausschusses beider Kammern für europäische Angelegenheiten; ermuntert das bosnische Parlament, bald eine Entscheidung über das Gesetz über eine gemeinsame Mehrwertsteuer und eine gemeinsame Zollreform zu treffen;

29.

hebt die Widersprüchlichkeit einiger politischer Kräfte in Bosnien und Herzegowina hervor, die öffentlich für die europäische Integration eintreten, aber die für einen funktionierenden Staat unverzichtbaren Reformen behindern; weist darauf hin, dass Bosnien und Herzegowina die Verantwortung für seine eigene Entwicklung zu übernehmen hat und weniger auf die internationale Gemeinschaft bauen darf;

30.

erinnert die bosnischen Regierungsstellen daran, dass der Aufbau staatlicher Strukturen eine Vorbedingung für eine Annäherung an die Europäische Union ist; fordert alle politischen und gesellschaftlichen Akteure nachdrücklich auf, eine gründliche Bewertung der bestehenden Institutionen, die auf das Abkommen von Dayton zurückgehen, einzuleiten, um sie funktionsfähig und effizient zu machen, und erforderlichenfalls über Dayton hinauszugehen und Mechanismen zu schaffen, die den Aufbau staatlicher Strukturen fördern; begrüßt in diesem Sinne die Einführung längerer Amtszeiten für die Exekutivorgane, was zu einer wirkungsvolleren Regierungsarbeit führen wird;

31.

begrüßt die Rückkehr von Flüchtlingen zu ihren Heimatorten in Teilen des Landes, was, wenn es auch langsam geschieht, Beweis dafür ist, dass sich das allgemeine Klima stetig verbessert; fordert die staatlichen Stellen aller Ebenen in der Republika Srpska nachdrücklich auf, sich endlich entschlossen dafür einzusetzen, dass die Flüchtlinge zurückkehren können, insbesondere in die Region Posavina und nach Banja Luka;

32.

weist besonders darauf hin, dass die ernstesten Probleme weiterhin die anhaltende Straffreiheit erwiesener Kriegsverbrecher und die Probleme mit ihrer Auslieferung sind, was ein Hindernis für die Aus-sÖhnung und das Entstehen gegenseitigen Vertrauens zwischen den VÖlkern darstellt; fordert die bosnischen staatlichen Stellen auf, uneingeschränkt mit dem ICTY zusammenarbeiten; fordert die bosnischen staatlichen Stellen aller Ebenen, die Zivilgesellschaft und alle übrigen verantwortlichen Akteure auf, alles zu unternehmen, um Karadzić und Mladić vor dieses Gericht zu bringen;

33.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Durchführbarkeitsstudie für die Möglichkeit der Einleitung von Verhandlungen über das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vor Ende 2003 abzuschließen;

Kroatien

34.

bekräftigt die in Ziffer 31 seiner oben genannten Entschließung vom 7. November 2002 zum Ausdruck gebrachte feste Überzeugung, dass ein intensiver Dialog und diplomatische Instrumente weiterhin das geeignetste Verfahren für die Erreichung einer Grenzregelung sind; bedauert, dass die kroatischen Regierungsstellen beschlossen haben, die Fischerei- und Umweltschutzzone ohne geeigneten Dialog und ordnungsgemäße Abstimmung mit allen Ländern des Adriatischen Beckens festzulegen; erwartet, dass nach der für den 25. und 26. November 2003 in Venedig geplanten Konferenz eine Einigung über die weiteren Schritte erreicht wird;

35.

begrüßt das neue Minderheitenschutzgesetz;

36.

beglückwünscht Kroatien zu seiner Entscheidung, trotz des Verlustes umfassender finanzieller Unterstützung durch die Vereinigten Staaten, kein bilaterales Abkommen mit den Vereinigten Staaten bezüglich des Internationalen Strafgerichtshofs abzuschließen;

37.

begrüßt den Antrag Kroatiens auf Beitritt zur Europäischen Union und fordert die Kommission auf, ihre Stellungnahme zu diesem Antrag bis Ende März 2004 abzugeben;

38.

erinnert die kroatischen Regierungsstellen daran, dass es in ihrem Interesse liegt, wesentliche Verbesserungen vor der Annahme der Stellungnahme der Kommission zu Kroatiens Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union in folgenden Bereichen zu erreichen:

vollständige Umsetzung aller Bestimmungen des kürzlich verabschiedeten Gesetzes über nationale Minderheiten, speziell die Vertretung von Minderheiten in Justiz- und Polizeiorganen und der Bestimmungen über Wohnraum für rückkehrende Flüchtlinge, was sich direkt auf die Praktiken der Kommunalbehörden auswirken und die ungehinderten Rückkehr aller Flüchtlinge gewährleisten wird;

Kampf gegen Korruption;

uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem ICTY als eine notwendige Grundlage für eine Aussöhnung;

Unabhängigkeit und Freiheit der Medien (besonders entsprechend internationalen oder gemeinschaftlichen Empfehlungen zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz und Unabhängigkeit dieses Bereichs und seiner Regulierungsbehörden);

Umsetzung der Strategie für die 2002 beschlossene Reform des Justizsystems;

Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

39.

begrüßt die vorgeschlagene Polizeimission nach der Operation Concordia, erwartet jedoch auch, dass die militärische Präsenz der Europäischen Union so lange wie notwendig aufrecht erhalten wird;

40.

fordert weitere Anstrengungen zur vollständigen Entwaffnung der Albanischen Nationalen Befreiungsarmee (NLA); bekräftigt, dass der regionalen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit mit der Europäischen Union eine Schlüsselrolle bei dem Bemühen zukommt, dem Waffenhandel ein Ende zu setzen;

41.

fordert dringend die Beschleunigung der Umsetzung des Ohrid-Abkommens, insbesondere hinsichtlich der Reform der Polizei- und Streitkräfte der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie des Amnestiegesetzes für ehemalige NLA-Kämpfer und der Reform der Gebietskörperschaften;

42.

unterstreicht die Dringlichkeit entschlossenerer Maßnahmen gegen Korruption und organisiertes Verbrechen; fordert aller politischen Parteien auf, die Anwendung von Gewalt zu verurteilen und dagegen vorzugehen;

Serbien und Montenegro

43.

äußert seine Auffassung, dass die Europäische Union bereit sein sollte, Serbien und Montenegro bei der Erarbeitung einer dauerhaften Regelung zu unterstützen, und sich gegenüber der Frage neutral zu verhalten, in welcher Form diese Beziehung geregelt werden sollte;

44.

unterstreicht die Notwendigkeit, die technische Unterstützung im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und -abkommens der beiden Republiken auf praktische Fragen zu konzentrieren, die gelöst werden müssen, unabhängig von der Form, die ihre Beziehung schlussendlich haben wird;

45.

nimmt die anhaltenden Schwierigkeiten der serbischen Regierung zur Kenntnis, eine parlamentarische Mehrheit zu erreichen; äußert seine Besorgnis über die daraus resultierende Blockade politischer und wirtschaftlicher Reformen;

46.

ermuntert die serbische Regierung, die laufende Reform der Streitkräfte entschlossen voranzutreiben, um sie bald und wirkungsvoll abzuschließen;

47.

weist darauf hin, dass in Serbien und Montenegro weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens erforderlich sind; fordert die Kommission auf und ersucht die OSZE und den Europarat, als Angelegenheit von äußerster Dringlichkeit die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, von mangelnder Unabhängigkeit der Justiz und von wachsender staatlicher Einflussnahme auf die Medien zu untersuchen;

48.

fordert die Kommission auf, Wege zu finden, um in enger Zusammenarbeit mit dem Regionalen Zentrum in Bukarest ein europäisches Netzwerk von Organisationen für den Kampf gegen organisierte Kriminalität, Menschen-, Waffen- und Drogenhandel aufzubauen;

49.

fordert die staatlichen Stellen der Republik Serbien und der Union Serbien und Montenegro auf, uneingeschränkt mit dem ICTY zusammenzuarbeiten;

50.

äußert seine ernste Besorgnis über das derzeitige Ruhen der Tätigkeit des Parlaments der Republik Montenegro; fordert beide Parteien auf, die Gespräche wieder aufzunehmen, um eine nachhaltige Lösung zu finden;

51.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Durchführbarkeitsstudie für die Möglichkeit der Einleitung von Verhandlungen über das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vor Ende 2003 abzuschließen;

Kosovo

52.

begrüßt den Beginn des „SAP Tracking Mechanism“ für Kosovo, der als technischer, nichtpolitischer Prozess Kosovo in die Lage versetzen wird, die durch den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess eröffneten Möglichkeiten zu nutzen; glaubt aber dennoch, dass ohne die Festlegung des endgültigen Status von Kosovo zahlreiche nachgeordnete Probleme nicht wirksam gelöst werden können;

53.

begrüßt den Beginn direkter Gespräche zwischen den Regierungsstellen in Belgrad und Pristina, deren Schwerpunkt praktische Fragen von gemeinsamem Interesse ist; sieht der Fortsetzung dieser Gespräche erwartungsvoll entgegen;

54.

schlägt vor, dass die Europäische Union in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen eine aktivere Rolle bei der Aufstellung eines Fahrplans und eines zeitlichen Rahmens mit dem Ziel spielt, eine Entscheidung über den endgültigen Status von Kosovo so schnell wie möglich und vorzugsweise innerhalb der nächsten zwei Jahre zu erreichen;

55.

ist der Auffassung, dass staatlichen Stellen von Kosovo unabhängig von der Form des endgültigen Status — weiterreichende Autonomie oder Unabhängigkeit — ihre Anstrengungen für eine tolerante Gesellschaft mit gegenseitiger Anerkennung aller ethnischen Gruppen entsprechend den europäischen Standards festigen und verstärken müssen; fordert deshalb die staatlichen Stellen von Kosovo auf, sich streng an die Grundsätze einer multiethnischen, multikulturellen und multireligiösen Gesellschaft zu halten und aktiv mit der UNMIK zusammenzuarbeiten, damit die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen, insbesondere Minderheiten, verbessert wird;

56.

fordert die Vereinten Nationen nachdrücklich auf, den Prozess der Rückgabe von Machtbefugnissen an die vorläufige Selbstverwaltung, mit Ausnahme in den vereinbarten reservierten Gebieten, zu beschleunigen;

*

* *

57.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Regierungen und Parlamenten der SAP-Länder und dem Sonderkoordinator des Stabilitätspakts zu übermitteln.


(1)  P5_TA(2003)0264.

(2)  P5_TA(2003)0320.

(3)  ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 88.

(4)  ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 291.

(5)  P5_TA(2002)0521.

(6)  P5_TA(2002)0534.

P5_TA(2003)0524

Sri Lanka

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Sri Lanka

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 18. Mai 2000 (1) und vom 14. März 2002 (2) zu Sri Lanka,

unter Hinweis auf das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Regierung von Sri Lanka und den Befreiungstigern von Tamil Eelam (LTTE), das am 23. Februar 2002 in Kraft getreten ist,

in Kenntnis der Osloer Erklärung vom Dezember 2002, in der die Regierung von Sri Lanka und die LTTE übereinkamen, eine Lösung auf der Grundlage einer föderalen Struktur innerhalb eines vereinigten Sri Lanka anzustreben,

unter Hinweis auf die Unterstützung, die die Europäische Union und die Völkergemeinschaft im weiteren Sinne für den Friedensprozess zum Ausdruck gebracht haben, wie auf der Konferenz von Tokio vom 9. und 10. Juni 2003 über den Wiederaufbau und die Entwicklung von Sri Lanka deutlich wurde, auf der 4,5 Mrd. US-Dollar für die nächsten vier Jahre zur Unterstützung dieses Prozesses zugesagt wurden und die von den Geberländern zugesagte Hilfe an wesentliche und gleichzeitige Fortschritte im Friedensprozess geknüpft wurde,

A.

in der Erwägung, dass das Waffenstillstandsabkommen nunmehr seit 21 Monaten in Kraft ist, länger als jemals zuvor, und Anlass zu der großen Hoffnung bietet, dass der zwanzig Jahre dauernde Bürgerkrieg, der mehr als 60 000 Todesopfer gefordert und die Entwicklungschancen des Landes behindert hat, beendet werden kann,

B.

in der Erwägung, dass die politische Stabilität für die Suche nach einer langfristigen Lösung mit den LTTE unerlässlich ist,

C.

in der Erwägung, dass die 2001 gewählte Regierung von Ministerpräsident Ranil Wickremesinghe die Beilegung des Konflikts als ihre wichtigste Priorität genannt hat,

D.

in der Erwägung, dass die von Präsidentin Kumaratunga Anfang November 2003 getroffene Entscheidung, drei Minister zu entlassen und das Parlament zu suspendieren, während sich Ministerpräsident Wickremesinghe außerhalb des Landes aufhielt, eine Bedrohung für den Friedensprozess darstellt und mehr denn je die Notwendigkeit deutlich macht, ein wirklich von beiden Seiten getragenes Engagement zur Gewährleistung einer politischen Lösung in Sri Lanka unter Beteiligung der wichtigsten Parteien zu erreichen,

E.

in der Erwägung, dass Norwegen eine Schlüsselrolle in den Vermittlungsgesprächen gespielt, seine Beteiligung am Friedensprozess jedoch bis zur Beilegung der politischen Krise innerhalb der Regierung unterbrochen hat,

F.

in der Erwägung, dass der bislang erreichte Frieden vor dem 4. November 2003 bereits erhebliche Veränderungen im Alltag der Bürger von Sri Lanka und auch in der gesamten Wirtschaft bewirkt hatte, was daran deutlich wurde, dass die Börse von Colombo nach neun Jahren einen Höchststand zu verzeichnen hatte, das BIP des Landes eine Wachstumsrate von 5,6 %, verglichen mit 1,5 % im Jahr 2001, aufwies und darüber hinaus die Zahl der das Land besuchenden Touristen stark zugenommen hat,

G.

in der Erwägung, dass die Erwartungen nach wie vor hoch sind, dass das Ende des militärischen Konflikts die problematische Menschenrechtssituation in Sri Lanka verbessern könnte, was in dem in diesem Monat angenommenen vierten periodischen Bericht der UN-Menschenrechtskommission zu Sri Lanka erneut dokumentiert wurde,

1.

würdigt die von der Regierung von Sri Lanka und den LTTE unternommenen weitreichenden Schritte zur Schaffung der Voraussetzungen, unter denen Verhandlungen zu einer politischen Lösung und einem dauerhaften Frieden führen können, auf der Grundlage der Erklärung von Oslo von Dezember 2002, in der die Regierung von Sri Lanka und die LTTE vereinbarten, eine Lösung zu suchen, die auf einer föderalen Struktur innerhalb eines vereinigten Sri Lanka basiert;

2.

begrüßt daher die Veröffentlichung der Vorschläge der Regierung von Sri Lanka für eine provisorische Verwaltungsstruktur und der Vorschläge der LTTE für eine autonome Interimsbehörde;

3.

würdigt den Beitrag der norwegischen Regierung, der die laufenden Verhandlungen mit der Regierung von Sri Lanka und den LTTE erleichtert hat, und bedauert zutiefst, dass die derzeitige politische Krise und die fehlende Klarheit darüber, wer über die politische Autorität verfügt, die Regierung von Norwegen gezwungen haben, ihre Vermittlungsbemühungen zu unterbrechen;

4.

würdigt ferner den Beitrag der Sri Lanka-Überwachungsmission, insbesondere die Fortsetzung ihrer Arbeit trotz jüngster Rückschläge;

5.

äußert sich tief besorgt über die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka, die den von internationaler Seite unterstützten Friedensprozess bedrohen, insbesondere die Entscheidungen von Präsidentin Kumaratunga, die drei Minister für Verteidigung, Inneres und Information zu entlassen und das Parlament von Sri Lanka zu suspendieren;

6.

bedauert ferner die Kommentare von Präsidentin Kumaratunga zur Gültigkeit des von Ministerpräsident Ranil Wickremesinghe mit den LTTE geschlossenen Waffenstillstandsabkommens;

7.

hält es für äußerst wichtig, dass die politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden wichtigsten Parteien im Süden unverzüglich beigelegt werden; ist ferner der Auffassung, dass dies am besten durch die vollständige und sofortige Wiederherstellung der Funktionen von Parlament und Regierung erreicht werden kann;

8.

fordert die Präsidentin nachdrücklich auf, im nationalen Interesse mit der demokratisch gewählten Regierung und ihrem Ministerpräsidenten zusammenzuarbeiten; begrüßt daher die kürzlich erfolgte Einsetzung eines Ausschusses von Beamten, der die Details eines künftigen Arbeitsrahmens ausarbeiten soll, der es der Präsidentin und dem Ministerpräsidenten ermöglicht, in diesen wichtigen Fragen zusammenzuarbeiten;

9.

begrüßt die von allen Seiten, einschließlich der LTTE, gegebenen Zusagen, das Waffenstillstandsabkommen einzuhalten und den Friedensprozess zu respektieren, und drängt auf eine strikte Achtung der Menschenrechte durch die Streitkräfte und die LTTE;

10.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch weiterhin die Fortschritte bei der Suche nach einer dauerhaften und gerechten politischen Lösung auf der Grundlage der Achtung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, durch die die Interessen aller Völker und Volksgruppen auf der Grundlage einer föderalen Struktur innerhalb eines vereinigten Sri Lanka gewahrt werden, zu überwachen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten, der Präsidentin, dem Ministerpräsidenten und dem Parlament von Sri Lanka, den LTTE, der norwegischen Regierung und den anderen Ko-Vorsitzenden der Geberkonferenz von Tokio sowie der UN-Menschenrechtskommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 278.

(2)  ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 613.

P5_TA(2003)0525

Aceh

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Aceh

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des jüngsten Aufrufs des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Kofi Annan, die Provinz Aceh für Menschenrechtsorganisationen und humanitäre Hilfsorganisationen zu öffnen,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Indonesien, insbesondere seine Entschließung vom 5. Juni 2003 zur Lage in Indonesien, insbesondere in der Provinz Aceh (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2000 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Intensivierung der Beziehungen zwischen Indonesien und der Europäischen Union“ (2),

in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Union, Japans und der USA, die am 6. November 2003 nach dem Beschluss Djakartas abgegeben wurde, das Kriegsrecht in Aceh um weitere sechs Monate zu verlängern,

A.

in der Erwägung, dass die indonesische Regierung das Kriegsrecht in der Provinz Aceh um weitere sechs Monate verlängert hat,

B.

in der Erwägung, dass die Provinz für nationale und internationale Mitarbeiter humanitärer Hilfs- und Menschenrechtsorganisationen, für die Presse und Rechtsbeobachter effektiv gesperrt ist,

C.

tief besorgt über die Tatsache, dass Hunderte von Kämpfern und Zivilisten ums Leben gekommen sind, seit das harte Durchgreifen im Mai 2003 begonnen hat,

D.

unter Hinweis darauf, dass gemäß dem Präsidentendekret Nr. 28/2003 ein demokratischer Anhörungsprozess unter Beteiligung des Abgeordnetenhauses (DPR) sowie eine sachgemäße Beurteilung der Verlängerung des Kriegsrechts am 19. November 2003 hätten vorangehen müssen,

E.

unter Hinweis darauf, dass das indonesische Militär- und Polizeipersonal in Aceh auf 45 000 Mann geschätzt wird, während sich die Anzahl der Rebellen auf 5 000 beläuft, von denen gemäß offiziellen Angaben 2 000 während der vergangenen sechs Monate getötet, verwundet oder gefangengenommen wurden,

F.

unter Hinweis darauf, dass GAM-Unterhändler, die nach den gescheiterten Friedensgesprächen im Mai 2003 verhaftet wurden, wegen Terrorismus und Rebellion zu Haftstrafen von 11 bis 15 Jahren verurteilt wurden, wobei gegen einen gefangengenommenen GAM-Führer am 5. November 2003 die Todesstrafe beantragt wurde,

G.

in der Erwägung, dass Soldaten, die der Folter für schuldig befunden wurden, nur zu geringfügigen Gefängnisstrafen verurteilt wurden,

H.

unter Hinweis darauf, dass etwa 12 000 Zivilisten aus Aceh während des 26-jährigen Kriegs ums Leben kamen und dass das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten (COHA), das am 9. Dezember 2002 zwischen der Bewegung Freies Aceh (GAM) und der Regierung Indonesiens unterzeichnet wurde, ein Versuch war, die Provinz zu befrieden,

I.

unter Hinweis darauf, dass die ersten sechs Monate der erneuten Militärkampagne in Aceh die Ernährungs- und Gesundheitssicherheit der Einheimischen gestört, zur Zerstörung der Infrastruktur und von mindestens 600 Schulen sowie dazu geführt haben, dass Zehntausende freiwillig gegangen oder gewaltsam intern vertrieben wurden und keine Hilfe erhalten, die diesen Namen verdient,

J.

unter Hinweis darauf, dass die Verteilung von humanitärer Hilfe durch das Militär nach internationalen Normen nicht akzeptabel ist,

K.

in der Erwägung, dass nach Angaben des Gouverneurs von Nanggroe Aceh Darussalam, Abdullah Puteh, Arbeitslosigkeit und Armut alarmierende Ausmaße angenommen haben,

L.

in der Erwägung, dass die Zerschlagung der Komnas HAM (Komisi Nasional Hak Asasi Manusia, Nationale Menschenrechtskommission), die mit der Ausbildung für die Überwachung der Menschenrechte in Banda Aceh tätig war, durch die Polizei am 20. Oktober 2003 die Schwierigkeiten illustriert, mit denen Menschenrechtsaktivisten in der Provinz konfrontiert werden,

M.

unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission, Indonesien eine Beihilfe von 8,5 Millionen Euro zu gewähren, um den wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbau des Landes zu unterstützen,

1.

ist zutiefst besorgt über die Verlängerung des Kriegsrechts und der militärischen Einsätze in Aceh sowie über die anhaltende Gewalt, einschließlich der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Entführungen, Morde und anderen Gewaltakte, insbesondere außerhalb der großen Städte von Aceh;

2.

fordert die indonesische Regierung auf, die Offensive zu beenden und die Gespräche mit der Freien Bewegung Aceh wiederaufzunehmen sowie die Zivilgesellschaft — und insbesondere die Frauen von Aceh — an ihrem Dialog und am Friedensprozess voll zu beteiligen;

3.

äußert sich besorgt über den Angriff von Militär und Polizei vom 19. Oktober 2003 in der Provinz Aceh auf ein Trainingslager zur Überwachung der Menschenrechte, das von einem Regierungsorgan, der Nationalen Menschenrechtskommission (Komnas Ham) organisiert wird;

4.

fordert den Rat und die Kommission auf, Indonesien zu helfen, um die Gespräche mit der GAM wiederaufzunehmen;

5.

fordert die GAM auf der Grundlage des Genfer Übereinkommens auf, ihre Sache durch den demokratischen Prozess weiterzuverfolgen und ihre Waffen abzugeben, und fordert die indonesische Armee auf, sich zurückzuziehen;

6.

fordert die gewählten politischen Behörden auf, eine strenge Kontrolle der militärischen Aktivitäten in der Provinz durchzuführen, insbesondere um die Einhaltung der internationalen Gesetze über den Schutz von Zivilpersonen zu überwachen;

7.

fordert die indonesische Regierung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass das internationale humanitäre Recht und die Menschenrechte während der Operationen der Sicherheitskräfte respektiert werden;

8.

fordert die indonesische Regierung dringend auf, allen humanitären Organisationen, unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern, diplomatischen Vertretern (einschließlich denen von der Tokio-Gruppe), Journalisten und anderen Parteien mit einem legitimen Interesse sofortigen und ungehinderten Zugang in ganz Aceh zu verschaffen;

9.

fordert die Gol auf, den gesetzlich vorgesehenen Evaluierungsprozess transparent und verantwortungsbewusst durchzuführen, einschließlich der Legislativorgane, der Komnas Ham, politischer Parteien und der Menschenrechtsgemeinde, damit im Namen des Evaluierungsprozesses auch geprüft wird, ob das Kriegsrecht humanitäre Helfer in die Lage versetzt, den Opfern des Konflikts zu helfen, und welches die Auswirkungen auf die soziale Struktur von Aceh sind;

10.

fordert die indonesische Regierung auf, diejenigen, die für Menschenrechtsverletzungen in Aceh sowie in anderen Teilen des Landes verantwortlich sind, zur Rechenschaft zu ziehen, ganz gleich ob sie von Zivilisten, Separatistengruppen, Milizen, paramilitärischen Gruppen oder vom Militär begangen wurden;

11.

fordert die indonesische Regierung auf, UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, die beim Schutz von Zivilisten, insbesondere Vertriebenen, helfen können, Zugang zu verschaffen;

12.

fordert die indonesische Regierung auf, UN-Beobachter die Provinz besuchen zu lassen, insbesondere den Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Menschenrechtler, den UN-Sonderberichterstatter für außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, den UN-Sonderbeauftragten für intern Vertriebene und den UN-Sonderberichterstatter für Folter;

13.

fordert die indonesische Regierung auf zu gewährleisten, dass das Internationale Komitee vom Roten Kreuz umfassenden Zugang zu Häftlingen hat, die sich im Gewahrsam der Polizei und des Militärs befinden;

14.

ersucht die indonesische Regierung, die humanitäre Hilfe direkt an die Bedürftigen liefern zu lassen, anstatt jegliche Hilfe über die Behörden zu leiten;

15.

fordert die indonesischen Behörden auf, mit anderen Parteien zusammenzuarbeiten und bessere Kapazitäten bereitzustellen, um humanitäre Bedürfnisse zu befriedigen und für intern Vertriebene zu sorgen;

16.

appelliert an die indonesische Regierung, gemäß ihrer Verantwortung im Rahmen der UN-Erklärung über Menschenrechtler vom 9. Dezember 1998, Überfälle auf humanitäre Organisationen und ihre Mitarbeiter zu verhindern und geeignete Maßnahmen gegen die an solchen Überfällen Beteiligten zu ergreifen;

17.

fordert die indonesische Regierung auf, das Recht auf einen fairen Prozess und auf Verteidigung zu gewährleisten und die Justiz zu reformieren und zu stärken, damit das Gesetz Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten kann;

18.

fordert Religionsfreiheit und verurteilt die Einschränkung der Pressefreiheit unter dem Kriegsrecht;

19.

fordert, dass die Kommission der indonesischen Regierung in ihren Bemühungen hilft, die UN-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, die Empfehlungen des Komitees gegen Folter und die Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters über die Unabhängigkeit von Richtern und Rechtsanwälten umzusetzen;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, der Regierung und dem Parlament von Indonesien, dem Gouverneur und dem regionalen Abgeordnetenhaus (DPRD) von Aceh, der indonesischen Nationalen Menschenrechtskommission (Komnas HAM), den Ständigen Mitgliedern des Sekretariats der Vorbereitungskonferenz von Tokio zu Frieden und Wiederaufbau in Aceh, dem Henri-Dunant-Zentrum für humanitären Dialog, dem UNO-Generalsekretär, dem UN-Hochkommissar für Menschenrechte und dem Sekretariat von ASEAN zu übermitteln.


(1)  P5_TA(2003)0271.

(2)  ABl. C 232 vom 17.8.2001, S. 186.

P5_TA(2003)0526

Vietnam

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Vietnam

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Vietnam, insbesondere die vom 16. November 2000 (1), vom 5. Juli 2001 (2) und vom 15. Mai 2003 (3),

unter Hinweis auf Artikel 1 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam vom 17. Juli 1995, in dem die Wahrung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze als Grundlage für diese Kooperation festgelegt wird,

in Kenntnis der Artikel 69 und 70 der vietnamesischen Verfassung, die die Freiheit, sich zu einer Religion zu bekennen oder nicht, gewährleistet,

in Kenntnis des Artikels 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, der von Vietnam unterzeichnet wurde und das die Religionsfreiheit gewährleistet,

in Kenntnis des 1985 zwischen der Europäischen Union und Vietnam unterzeichneten Kooperationsabkommens,

unter Hinweis auf seinen Bericht über die Situation der Menschenrechte in der Welt im Jahre 2002,

in Kenntnis des EG-Vietnam-Strategiepapiers 2002-2006,

gestützt auf Artikel 50 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Religionsfreiheit eine der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten und durch verschiedene internationale Übereinkommen, die von Vietnam unterzeichnet wurden, gewährleisteten Freiheiten ist,

B.

in der Erwägung, dass das Kooperationsabkommen EU-Vietnam sich ausdrücklich auf die Wahrung der Grundrechte, wie sie in diesen Übereinkommen verankert sind, gründet,

C.

in der Erwägung, dass die Situation hinsichtlich der Grundfreiheiten in Vietnam, insbesondere hinsichtlich der Religionsfreiheit, trotz der wiederholten Erklärungen der vietnamesischen Behörden äußerst besorgniserregend bleibt,

D.

unter Hinweis auf den multiethnischen, multikulturellen und multireligiösen Charakter dieses Landes,

E.

vor dem Hintergrund der Hoffnungen, die das Treffen zwischen Premierminister Phan Van Khai und Thich Huyen Quang, dem 86-jährigen Patriarch der Vereinigten Buddhistischen Kirche Vietnams (VBKV), der 21 Jahre im Gefängnis verbracht hat, geweckt hat,

F.

in tiefem Bedauern darüber, dass nach dem unerwarteten und stark in die Öffentlichkeit gerückten Treffen am 2. April 2003 zwischen Premierminister Phan Van Khai und Patriarch Thich Huyen Quang die Unterdrückung dieser Organisation fortgesetzt und verstärkt wurde, sowie darüber, dass andere nicht anerkannte Konfessionen wie die protestantischen Kirchen der Montagnards und die buddhistische Hoa Hao-Glaubensgemeinschaft weiterhin verfolgt werden,

G.

im Bedauern über den Beschluss, den Patriarchen Thich Huyen Quang und den ehrwürdigen Thich Quang Do unter Hausarrest zu stellen, und über die sofortige Verurteilung der Würdenträger Thich Tue Sy, Thich Thanh Huyen und Thich Nguyen Ly sowie des persönlichen Assistenten des Patriarchen, Thich Dong Tho, zu zwei Jahren Verwaltungshaft auf schriftlichen Befehl des Volkskomitees von Ho Chi Minh-Stadt und über die Verurteilung vier weiterer Mönche, Thich Thien Hanh, Thich Vien Dinh, Thich Thai Hoa und Thich Nguyen Vuong zu zwei Jahren Verwaltungshaft auf Anweisung der Behörden von Hue und Ho Chi Minh-Stadt,

H.

in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte eines der grundlegenden Elemente des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und Vietnam darstellt,

I.

in Kenntnis des Treffens des Gemischten Ausschusses EU-Vietnam im Rahmen des Kooperationsabkommens,

J.

unter Hinweis auf die Verurteilung des Priesters Nguyen Van Ly und drei seiner Verwandten sowie auf die ständigen Unterdrückungsmaßnahmen, die die christlichen Montagnards und die buddhistische Hoa Hao-Glaubensgemeinschaft erleiden,

K.

unter Hinweis darauf, dass trotz der Gewährleistung der Religions- und Glaubensfreiheit für die Bürger in der vietnamesischen Verfassung weitere Glaubensgemeinschaften ebenfalls unter Regierungsüberwachung stehen,

1.

verurteilt mit Nachdruck die neue und noch massivere Welle der Unterdrückung der religiösen Freiheit der VBKV und der christlichen Montagnards in Vietnam und die vorsätzliche Politik der vietnamesischen Regierung, die nicht anerkannten Glaubensgemeinschaften, insbesondere die VBKV, auszumerzen;

2.

fordert die vietnamesischen Behörden auf, die Politik der Unterdrückung der VBKV, der Katholischen Kirche, der christlichen Montagnards-Gruppen und der Hoa Hao-Buddhisten sofort einzustellen und unverzüglich alle erforderlichen Reformen vorzunehmen, um all diesen Gruppen einen legalen Status zuzusichern;

3.

fordert die vietnamesische Regierung auf, unverzüglich alle vietnamesischen Bürger freizulassen, die wegen ihres Glaubens, der Ausübung ihrer Religion oder einfach ihres Eintretens für die Religionsfreiheit in Haft sind, und zwar in erster Linie Patriarch Thich Huyen Quang und Thich Quang Do, seinen Stellvertreter;

4.

fordert die vietnamesischen Behörden auf, die Religionsfreiheit aller Religionsgemeinschaften zu respektieren und das Recht aller Vietnamesen, die Religion ihrer Wahl auszuüben, einschließlich der Freiheit der Abhaltung von Gottesdiensten und der Versammlungsfreiheit, zu gewährleisten, und fordert die Schaffung eines regierungsunabhängigen Gerichtssystems;

5.

fordert die Kommission auf, die Frage der Religionsfreiheit in Vietnam an oberster Stelle auf die Tagesordnung der Sitzung des Gemischten Ausschusses EU-Vietnam zu setzen, die am 21. November 2003 in Brüssel stattfindet;

6.

fordert den Rat und die Kommission auf, alle politischen und diplomatischen Mittel einzusetzen, um darauf hinzuwirken, dass die Religionsfreiheit in Vietnam endlich Wirklichkeit wird;

7.

fordert die Kommission und den Rat auf sicherzustellen, dass die Menschenrechtsklauseln in den Abkommen und Verträgen strikt eingehalten werden;

8.

fordert die diplomatischen Vertretungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Vietnam auf, den Fall der Würdenträger der VBKV, die sich in Haft befinden oder unter Hausarrest stehen, zu verfolgen, der Situation der Religionsfreiheit in dem Land besondere Beachtung zu schenken und ihre Bemühungen zur Förderung dieser Freiheit in konkreter Weise zu koordinieren;

9.

empfiehlt, eine Delegation des Europäischen Parlaments zu benennen, die nach Vietnam entsandt wird, um die Situation bezüglich der Religionsfreiheit zu beurteilen, insbesondere die der VBKV, und sich mit ihren führenden Persönlichkeiten zu treffen, und zwar an erster Stelle mit dem Patriarchen Thich Huyen Quang und dem ehrwürdigen Thich Quang Do;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Präsidenten, dem Premierminister und dem Präsidenten der Volksversammlung von Vietnam, dem Patriarchen der VBKV und seinem Stellvertreter, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Religionsfreiheit zu übermitteln.


(1)  ABl. C 223 vom 8.8.2001, S. 337.

(2)  ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 369.

(3)  P5_TA(2003)0225.