ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 84E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
3. April 2004


Informationsnummer

Inhalt

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I   Mitteilungen

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

SCHRIFTLICHE ANFRAGEN MIT ANTWORT (Teil 1)

2004/C 084E/1

P-0021/03 von Vitaliano Gemelli an die Kommission
Betrifft: Ernennung des Leiters des ärztlichen Dienstes der Kommission

1

2004/C 084E/2

E-0335/03 von Maria Sanders-ten Holte an die Kommission
Betrifft: Eine neue Generation von Söldnern

2

2004/C 084E/3

E-0561/03 von Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Hungerstreik von Hamadi Jebali

3

2004/C 084E/4

E-0646/03 von Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Verleumdungskampagne gegen Herrn Mohammed Charfi

3

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-0561/03 und E-0646/03

2004/C 084E/5

E-0620/03 von Carles-Alfred Gasòliba i Böhm an die Kommission
Betrifft: Niederlassungsfreiheit und Zulassungserteilung für technische Kraftfahrzeugüberwachungsstellen in Deutschland (Ergänzende Antwort)

4

2004/C 084E/6

P-0759/03 von Vitaliano Gemelli an die Kommission
Betrifft: Ärztlicher Dienst der Europäischen Kommission

5

2004/C 084E/7

E-0844/03 von Herbert Bösch an die Kommission
Betrifft: Verträge mit Unternehmensberatern (Ergänzende Antwort)

6

2004/C 084E/8

E-1350/03 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Grenzüberschreitende Investitionen

8

2004/C 084E/9

P-1595/03 von Helena Torres Marques an die Kommission
Betrifft: Grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (Ergänzende Antwort)

9

2004/C 084E/0

E-1728/03 von Adriana Poli Bortone an die Kommission
Betrifft: Bekämpfung der Misshandlung von Menschen und des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen

10

2004/C 084E/1

E-1940/03 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Befreiung von der Stempelsteuer (Stamp Duty)

12

2004/C 084E/2

E-1941/03 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Befreiung von der Stempelsteuer (Stamp Duty)

12

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-1940/03 und E-1941/03

2004/C 084E/3

P-1974/03 von Rodi Kratsa-Tsagaropoulou an die Kommission
Betrifft: Entschädigung der Opfer von Erdbeben in Attika

13

2004/C 084E/4

P-2103/03 von Olle Schmidt an die Kommission
Betrifft: Grenzüberschreitende Investitionen

14

2004/C 084E/5

E-2141/03 von Olle Schmidt an die Kommission
Betrifft: Maut in Deutschland

14

2004/C 084E/6

P-2243/03 von Christoph Konrad an die Kommission
Betrifft: Wettbewerbsverzerrungen durch deutsche Lastwagenmaut

15

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-2141/03 und P-2243/03

2004/C 084E/7

E-2195/03 von Michael Cashman an den Rat
Betrifft: Nachahmung und Produktpiraterie

15

2004/C 084E/8

E-2210/03 von Claude Moraes an den Rat
Betrifft: Fortschritte in Thessaloniki im Bereich Asyl

16

2004/C 084E/9

E-2258/03 von Erik Meijer an den Rat
Betrifft: Fernhalten weiterer Flüchtlinge vom Hoheitsgebiet der EU durch die Errichtung von Auffanglagern in zukünftigen Mitgliedstaaten oder in weit entfernteren Staaten

16

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-2210/03 und E-2258/03

2004/C 084E/0

P-2302/03 von Miguel Martínez Martínez an den Rat
Betrifft: Ermordung der jungen spanischen Entwicklungshelferin Ana Isabel Sánchez Torralba in Äquatorialguinea

17

2004/C 084E/1

P-2373/03 von Francesco Fiori an die Kommission
Betrifft: Bewertung der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Rohtabak

18

2004/C 084E/2

E-2419/03 von Lucio Manisco an den Rat
Betrifft: Al Sahri, von Italien ausgewiesen und in Syrien hingerichtet

20

2004/C 084E/3

E-2433/03 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Quote für die Zuckererzeugung in der Autonomen Region der Azoren

21

2004/C 084E/4

E-2434/03 von Ilda Figueiredo an den Rat
Betrifft: Strafen für portugiesische Landwirte

22

2004/C 084E/5

E-2444/03 von Proinsias De Rossa an den Rat
Betrifft: US-Marínestützpunkt in Guantanamo Bay

23

2004/C 084E/6

E-2449/03 von Georges Berthu an die Kommission
Betrifft: Erhaltung der Hecken

24

2004/C 084E/7

E-2455/03 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Eurostat: Cashflow-Audit und Ermittlung des Preis-Leistungs-Verhältnisses als ergänzende Maßnahmen, um den Ablauf der Dinge aufzuklären und einer Wiederholung vorzubeugen

24

2004/C 084E/8

E-2477/03 von Miet Smet an den Rat
Betrifft: Frauenrechte in Afghanistan

26

2004/C 084E/9

E-2482/03 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna an den Rat
Betrifft: Schutz vor Waldbränden - Verordnung (EWG) Nr. 2158/92

27

2004/C 084E/0

E-2498/03 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Investitionen

28

2004/C 084E/1

E-2515/03 von Herbert Bösch an die Kommission
Betrifft: Stellungnahme des OLAF-Überwachungsausschusses zur Eurostat-Taskforce

28

2004/C 084E/2

E-2516/03 von Herbert Bösch an die Kommission
Betrifft: Eurostat-Taskforce und die Unabhängigkeit von OLAF

29

2004/C 084E/3

P-2530/03 von Gabriele Stauner an die Kommission
Betrifft: Taskforce Eurostat

29

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-2515/03, E-2516/03 und P-2530/03

2004/C 084E/4

E-2562/03 von Maurizio Turco an den Rat
Betrifft: Vereinbarkeit der Gewalttaten des diktatorischen Regimes im Sudan mit dem zwischen der Europäischen Union und dem Sudan paraphierten Abkommen

31

2004/C 084E/5

P-2609/03 von Albert Maat an die Kommission
Betrifft: Erzeugnisse, bei denen die Prämienauszahlung unmittelbar an den ha-Ertrag gekoppelt ist

32

2004/C 084E/6

E-2624/03 von Michel-Ange Scarbonchi an den Rat
Betrifft: Schaffung eines europäischen Zivilschutzorgans

32

2004/C 084E/7

E-2665/03 von Daniel Hannan an die Kommission
Betrifft: Finanzierung der europäischen Bürgerschaft

34

2004/C 084E/8

E-2680/03 von Olivier Dupuis an den Rat
Betrifft: Einsetzung einer provisorischen Verwaltung der Vereinten Nationen für Tschetschenien

35

2004/C 084E/9

E-2735/03 von Glyn Ford an die Kommission
Betrifft: Kosten der Benutzung von Software von Microsoft

36

2004/C 084E/0

E-2760/03 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna an die Kommission
Betrifft: Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) Mexillón de Galicia (Muscheln aus Galicien)

36

2004/C 084E/1

E-2764/03 von Mihail Papayannakis an den Rat
Betrifft: Nationales Grundbuch der Türkei und Grundbesitz auf der Insel Imvros

37

2004/C 084E/2

E-2778/03 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Kriterien für das Kommen, Gehen und Verschwinden von Beamten mit dem Status von Sonderberatern.

38

2004/C 084E/3

E-2808/03 von Albert Maat an die Kommission
Betrifft: Risiken bei Hormontherapien

39

2004/C 084E/4

E-2902/03 von Miet Smet an den Rat
Betrifft: Aussetzung von Kooperationsabkommen und Aussetzung der Unterzeichnung von Kooperationsver-einbarungen

40

2004/C 084E/5

E-2942/03 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna an die Kommission
Betrifft: Mehrjähriges Ausrichtungsprogramm (MAP): Verringerung der EU-Fangflotte

41

2004/C 084E/6

E-2945/03 von Dana Scallon an den Rat
Betrifft: Spezifisches Programm im Bereich der Forschung

42

2004/C 084E/7

E-2952/03 von Maurizio Turco und Marco Cappato an den Rat
Betrifft: Verurteilung zum Tod durch Steinigung in Nigeria

43

2004/C 084E/8

E-3014/03 von Armando Cossutta an die Kommission
Betrifft: Europäischer Markt für Kfz-Versicherungen

43

2004/C 084E/9

E-3015/03 von Armando Cossutta an die Kommission
Betrifft: Autohaftpflicht und neue Straßenverkehrsordnung

44

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-3014/03 und E-3015/03

2004/C 084E/0

P-3036/03 von Niall Andrews an den Rat
Betrifft: Bekämpfung des Hungers in der Welt

44

2004/C 084E/1

E-3041/03 von Stavros Xarchakos an die Kommission
Betrifft: Schwerwiegende Mängel in griechischen Krankenwagen (Ergänzende Antwort)

45

2004/C 084E/2

E-3050/03 von Koenraad Dillen an den Rat
Betrifft: Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

47

2004/C 084E/3

P-3053/03 von María Valenciano Martínez-Orozco an die Kommission
Betrifft: HIV/AIDS in China

48

2004/C 084E/4

E-3060/03 von Philip Claeys an die Kommission
Betrifft: Kosten eines möglichen Beitritts der Türkei

48

2004/C 084E/5

E-3064/03 von Bernd Lange und Wilhelm Piecyk an die Kommission
Betrifft: Abgasverhalten von Fahrzeugen außerhalb des Testzyklusses

49

2004/C 084E/6

E-3104/03 von Marianne Eriksson, Piia-Noora Kauppi und Joke Swiebel an den Rat
Betrifft: Finanzierung von EQUAL-Vorhaben und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung

49

2004/C 084E/7

E-3115/03 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Verbreitung wissenschaftlich falscher Informationen über die Wirksamkeit von Kondomen im Rahmen der Aids-Bekämpfung von Seiten der katholischen Kirche/des Heiligen Stuhls/des Vatikanstaat

50

2004/C 084E/8

E-3116/03 von Maurizio Turco an den Rat
Betrifft: Illegale Einfuhren von Textilerzeugnissen aus China

52

2004/C 084E/9

E-3121/03 von Nelly Maes an den Rat
Betrifft: MwSt-Ermäßigung für Tonträger

53

2004/C 084E/0

E-3127/03 von Jean Lambert an die Kommission
Betrifft: Bankkonten und Freizügigkeit

53

2004/C 084E/1

E-3146/03 von Cristiana Muscardini an die Kommission
Betrifft: Kulturkreuzfahrten Schweiz-Adria

54

2004/C 084E/2

E-3191/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Mutmaßliche Verletzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Gesellschaftsrecht durch Telekom Italia in der Affäre Telekom Serbien

55

2004/C 084E/3

E-3214/03 von Jillian Evans an die Kommission
Betrifft: Flüchtlinge aus Nordkorea

57

2004/C 084E/4

P-3333/03 von Glyn Ford an die Kommission
Betrifft: Nordkoreanische Flüchtlinge in China

57

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-3214/03 und P-3333/03

2004/C 084E/5

E-3234/03 von Salvador Garriga Polledo an die Kommission
Betrifft: Ausfuhr von Lotteriescheinen von einem Land in ein anderes

58

2004/C 084E/6

E-3359/03 von Chris Davies an die Kommission
Betrifft: Beifänge im Zusammenhang mit der Garnelenfischerei

59

2004/C 084E/7

E-3387/03 von Armando Cossutta an die Kommission
Betrifft: Tariferhöhungen bei Kfz-Versicherungen und Bezugsdaten

60

2004/C 084E/8

E-3448/03 von Mihail Papayannakis an die Kommission
Betrifft: Betrieb von Steinbrüchen in einem Naturschutzgebiet

62

2004/C 084E/9

E-3491/03 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Vorschlag für eine Betriebsprämienregelung im Rahmen der Reform der GMO für Olivenöl

63

2004/C 084E/0

E-3504/03 von Hiltrud Breyer an die Kommission
Betrifft: Information zur Höhe der für Rheinland-Pfalz von Januar 1997 bis Dezember 2002 gewährten EU-Fördermittel (Ergänzende Antwort)

65

2004/C 084E/1

E-3524/03 von Giacomo Santini an die Kommission
Betrifft: Ökopunkte-System in Österreich

65

2004/C 084E/2

P-3539/03 von Chris Davies an die Kommission
Betrifft: Windenergieanlagen in den besonderen Schutzgebieten in der EU

66

2004/C 084E/3

P-3563/03 von Monica Frassoni an die Kommission
Betrifft: Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention

67

2004/C 084E/4

P-3594/03 von Wolfgang Kreissl-Dörfler an die Kommission
Betrifft: Novel-Food-verordnung EG Nr. 258/97, Vertrieb von Noni in der EU

68

2004/C 084E/5

E-3597/03 von Glyn Ford an die Kommission
Betrifft: Ausschreibungsverfahren für Entwicklungshilfeprojekte und humanitäre Unterstützung

70

2004/C 084E/6

E-3599/03 von Armando Cossutta an die Kommission
Betrifft: Kostenpflichtiges Internet

71

2004/C 084E/7

P-3619/03 von Miquel Mayol i Raynal an die Kommission
Betrifft: Ausbau des Flughafens Son Sant Joan in Palma de Mallorca (Balearen)

72

2004/C 084E/8

E-3628/03 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Hochgeschwindigkeitsbahnverbindung zwischen Galicien und Portugal im Rahmen der europäischen Wachstumsinitiative

73

2004/C 084E/9

E-3629/03 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Hochgeschwindigkeitsbahnverbindung von Galicien zum übrigen Spanien und zur französischen Grenze.

74

2004/C 084E/0

E-3643/03 von Salvador Jové Peres an die Kommission
Betrifft: Reform der Gemeinsamen Marktorganisation für Olivenöl

75

2004/C 084E/1

P-3653/03 von Jean-Louis Bernié an die Kommission
Betrifft: Leitfaden zur Auslegung der Vogelschutzrichtlinie

76

2004/C 084E/2

E-3655/03 von Ioannis Marínos an die Kommission
Betrifft: Fälschung von Euroscheinen und -münzen

77

2004/C 084E/3

E-3668/03 von María Sornosa Martínez und María Valenciano Martínez-Orozco an die Kommission
Betrifft: Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt durch die Erweiterung des Hafens von Altea

78

2004/C 084E/4

E-3669/03 von María Sornosa Martínez an die Kommission
Betrifft: Affenfarm in Camarles

79

2004/C 084E/5

E-3673/03 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Gemeinschaftsbeihilfen für den multinationalen Konzern Gerry Weber

80

2004/C 084E/6

E-3677/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Prato

81

2004/C 084E/7

E-3678/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Terni

82

2004/C 084E/8

E-3679/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Pesaro

82

2004/C 084E/9

E-3680/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Florenz

82

2004/C 084E/0

E-3681/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Pisa

83

2004/C 084E/1

E-3682/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Ancona

83

2004/C 084E/2

E-3683/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Carrara

83

2004/C 084E/3

E-3684/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Livorno

84

2004/C 084E/4

E-3685/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Macerata

84

2004/C 084E/5

E-3686/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Massa

84

2004/C 084E/6

E-3687/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Pistoia

85

2004/C 084E/7

E-3688/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Perugia

85

2004/C 084E/8

E-3689/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Siena

85

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-3677/03, E-3678/03, E-3679/03, E-3680/03, E-3681/03, E-3682/03, E-3683/03, E-3684/03, E-3685/03, E-3686/03, E-3687/03, E-3688/03 und E-3689/03

2004/C 084E/9

E-3704/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Terni

86

2004/C 084E/0

E-3705/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Ancona

87

2004/C 084E/1

E-3706/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Carrara

87

2004/C 084E/2

E-3707/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Florenz

87

2004/C 084E/3

E-3708/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Livorno

88

2004/C 084E/4

E-3709/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Macerata

88

2004/C 084E/5

E-3710/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Massa

88

2004/C 084E/6

E-3711/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Perugia

89

2004/C 084E/7

E-3712/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Pesaro

89

2004/C 084E/8

E-3713/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Pisa

89

2004/C 084E/9

E-3714/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Prato

90

2004/C 084E/0

E-3715/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Siena

90

2004/C 084E/1

E-3716/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Pistoia

90

2004/C 084E/2

E-3717/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Massa

91

2004/C 084E/3

E-3721/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Carrara

91

2004/C 084E/4

E-3722/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Florenz

91

2004/C 084E/5

E-3723/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Livorno

92

2004/C 084E/6

E-3724/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Macerata

92

2004/C 084E/7

E-3725/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Ancona

92

2004/C 084E/8

E-3726/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Pesaro

93

2004/C 084E/9

E-3727/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Pisa

93

2004/C 084E/0

E-3728/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Pistoia

93

2004/C 084E/1

E-3729/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Prato

94

2004/C 084E/2

E-3730/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Siena

94

2004/C 084E/3

E-3731/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Terni

94

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-3704/03, E-3705/03, E-3706/03, E-3707/03, E-3708/03, E-3709/03, E-3710/03, E-3711/03, E-3712/03, E-3713/03, E-3714/03, E-3715/03, E-3716/03, E-3717/03, E-3721/03, E-3722/03, E-3723/03, E-3724/03, E-3725/03, E-3726/03, E-3727/03, E-3728/03, E-3729/03, E-3730/03 und E-3731/03

2004/C 084E/4

E-3719/03 von Cristiana Muscardini an die Kommission
Betrifft: Bewertung des Zink-Risikos

95

2004/C 084E/5

E-3778/03 von Jürgen Zimmerling an die Kommission
Betrifft: Schutz des Persönlichkeitsrechts

96

2004/C 084E/6

E-3779/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Terni.

97

2004/C 084E/7

E-3780/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Carrara

97

2004/C 084E/8

E-3781/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Florenz

97

2004/C 084E/9

E-3782/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Livorno

98

2004/C 084E/0

E-3783/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Macerata

98

2004/C 084E/1

E-3784/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Massa.

98

2004/C 084E/2

E-3785/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Perugia

99

2004/C 084E/3

E-3786/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Pesaro.

99

2004/C 084E/4

E-3787/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Pisa

99

2004/C 084E/5

E-3788/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Pistoia.

100

2004/C 084E/6

E-3789/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Prato.

100

2004/C 084E/7

E-3790/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Siena.

100

2004/C 084E/8

E-3791/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Ancona

101

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-3779/03, E-3780/03, E-3781/03, E-3782/03, E-3783/03, E-3784/03, E-3785/03, E-3786/03, E-3787/03, E-3788/03, E-3789/03, E-3790/03 und E-3791/03

2004/C 084E/9

E-3817/03 von Stavros Xarchakos an die Kommission
Betrifft: Erhebung einer Maut auf der Attischen Straße in Athen

101

2004/C 084E/0

E-3822/03 von Miquel Mayol i Raynal an die Kommission
Betrifft: Erhebliche Schädigung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung auf der Insel Mallorca

102

2004/C 084E/1

E-3828/03 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Die Werft von Izar de Fene in Galicien und die Möglichkeit, die Genehmigung zum Bau von Handelsschiffen zurückzuerlangen

104

2004/C 084E/2

P-3831/03 von André Brie an die Kommission
Betrifft: Laufende europäisch-amerikanische Verhandlungen zur Nutzbarkeit von Galileo

105

2004/C 084E/3

E-3842/03 von Marco Pannella, Maurizio Turco, Marco Cappato, Gianfranco Dell’Alba, Benedetto Della Vedova und Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Verletzung der Demokratie in Mauretanien

106

2004/C 084E/4

P-3865/03 von Marie Isler Béguin an die Kommission
Betrifft: Straßenbauentwicklungsplan der Balearen

107

2004/C 084E/5

E-3869/03 von María Sornosa Martínez an die Kommission
Betrifft: Auswirkungen bestimmter Urbanisierungsvorhaben auf das EGB ES 5223037

108

2004/C 084E/6

E-3887/03 von Ria Oomen-Ruijten an die Kommission
Betrifft: Bekämpfung der Legionellose (Legionärskrankheit)

109

2004/C 084E/7

E-3895/03 von Paul Rübig an die Kommission
Betrifft: Zielkonflikte zwischen Wasserrahmenrichtlinie, Erneuerbaren-Richtlinie, Emissionshandelsrichtlinie und Zielen der Versorgungssicherheit am Beispiel Österreich

110

2004/C 084E/8

E-3898/03 von Chris Davies an die Kommission
Betrifft: Vorkommen von Ottern in Flüssen des Vereinigten Königreichs

111

2004/C 084E/9

E-3904/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Europäische Satellitenagentur - Galileo-Programm

112

2004/C 084E/0

E-3906/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Einheitliche Währung und Steigerung der Lebenshaltungskosten

114

2004/C 084E/1

P-3909/03 von Francesco Fiori an die Kommission
Betrifft: Rahmenrichtlinie für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

115

2004/C 084E/2

E-3912/03 von Ole Krarup an die Kommission
Betrifft: Erdölgewinnung in der Nordsee

117

2004/C 084E/3

E-3928/03 von Stavros Xarchakos an die Kommission
Betrifft: Wald und Baugenossenschaften in Griechenland

117

2004/C 084E/4

P-3930/03 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Beibehaltung von Privilegien der Griechischen Landwirtschaftsbank

118

2004/C 084E/5

P-3931/03 von Paulo Casaca an die Kommission
Betrifft: Wiederherstellung der Gebiete, die von den Bränden des Sommers 2003 in Portugal verwüstet wurden (Ergänzende Antwort)

119

2004/C 084E/6

E-3934/03 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Amerikanische Visa-Bestimmungen führen dazu, dass Europäer, die in den Vereinigten Staaten einen festen Wohnsitz und einen festen Arbeitsplatz haben, nicht wieder einreisen dürfen

120

2004/C 084E/7

E-3939/03 von Elisabeth Jeggle an die Kommission
Betrifft: Überschreitung von Lenk- und Ruhezeiten durch Müll- und Streufahrzeuglenker in Ausübung hoheitlicher Aufgaben

121

2004/C 084E/8

E-3952/03 von Catherine Stihler an die Kommission
Betrifft: Normen für das Verlegen von Gasleitungen

122

2004/C 084E/9

E-3963/03 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: Öltanker Geroi Sevastopolya - Sicherheit auf See

122

2004/C 084E/0

E-3969/03 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Catania wegen Betrugs zu Lasten der Europäischen Union in Höhe von 5 Millionen Euro

124

2004/C 084E/1

E-3983/03 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Abschluss des multiregionalen operationellen Programms für Wasserressourcen gemäß Ziel 1 für Italien im Rahmen der gemeinschaftlichen Förderkonzepte 1994-1999

125

2004/C 084E/2

E-3985/03 von Caroline Lucas an die Kommission
Betrifft: Herkunft der Hölzer zur Renovierung der Kommissionsgebäude

126

2004/C 084E/3

E-3986/03 von Sebastiano Musumeci an die Kommission
Betrifft: Lagerung radioaktiver Schlacken auf Sizilien

127

2004/C 084E/4

E-3987/03 von Gerhard Schmid an die Kommission
Betrifft: Galileo

127

2004/C 084E/5

P-3990/03 von Diana Wallis an die Kommission
Betrifft: Versendung/Zustellung von Angebotsunterlagen

128

2004/C 084E/6

P-4002/03 von Marco Cappato an die Kommission
Betrifft: Verletzung der Privatsphäre beim Weltgipfel zur Informationsgesellschaft

129

2004/C 084E/7

E-4006/03 von Glyn Ford an die Kommission
Betrifft: Aufenthaltstitel und die Schwierigkeit, sie zu erhalten

130

2004/C 084E/8

E-4015/03 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Mit Giften verseuchte Standorte

131

2004/C 084E/9

E-4021/03 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Beihilfen für die Forschung in Portugal

132

2004/C 084E/0

E-4026/03 von Nicholas Clegg an die Kommission
Betrifft: Richtlinie über Arbeiten aus Edelmetallen

133

2004/C 084E/1

E-4028/03 von Juan Naranjo Escobar an die Kommission
Betrifft: Beurteilung des Euro durch die Bürger

133

2004/C 084E/2

E-4029/03 von Juan Naranjo Escobar an die Kommission
Betrifft: Wechselkurs Euro-Dollar

134

2004/C 084E/3

E-4032/03 von Geoffrey Van Orden an die Kommission
Betrifft: Beitrag des Vereinigten Königreiches zum EU-Haushalt

135

2004/C 084E/4

E-4033/03 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Zensur des Wortes Kondome in der Pressemitteilung der Kommission zum Welt-Aids-Tag auf Veranlassung des Kabinetts von Präsident Prodi

135

2004/C 084E/5

P-4034/03 von Kyösti Virrankoski an die Kommission
Betrifft: Schutz von Menschen und Vieh vor Wölfen und Bären

136

2004/C 084E/6

E-4036/03 von Hiltrud Breyer an die Kommission
Betrifft: Novel-Food-Verordnung (EG) Nr. 258/97, Noni-Produkte

137

2004/C 084E/7

E-4037/03 von Hiltrud Breyer an die Kommission
Betrifft: Gesundheitsreform und Naturheilmittel in Deutschland

139

2004/C 084E/8

E-4057/03 von Elspeth Attwooll an die Kommission
Betrifft: Transeuropäische Telekommunikationsnetze

139

2004/C 084E/9

E-4061/03 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Fluglärm auf dem Flughafen Eleftherios Venizelos

141

2004/C 084E/0

E-4067/03 von Alexander de Roo an die Kommission
Betrifft: Kofinanzierung des Júcar-Vinalopó-Kanals und Umweltauflagen

142

2004/C 084E/1

E-4070/03 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: Übereinkommen, Charta und Verfassung, Kosten

143

2004/C 084E/2

P-0074/04 von Roger Helmer an die Kommission
Betrifft: Europäischer Konvent

144

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-4070/03 und P-0074/04

2004/C 084E/3

E-4075/03 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Verträge von Ärzten bei der staatlichen Stromgesellschaft Griechenlands (DEI)

145

2004/C 084E/4

E-4085/03 von Marianne Thyssen an die Kommission
Betrifft: Probleme der praktischen Anwendung im Zusammenhang mit der Richtlinie 1999/44/EG

145

2004/C 084E/5

E-0009/04 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Schutz der niederländischen Ausfuhren von Detektoren von Geschwindigkeitskontrollen durch Ausnahme dieser Geräte von einem im Inland geltenden Verbot

147

2004/C 084E/6

E-0010/04 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Gemeinschaftliche Anwendung eines niedrigeren Schutzniveaus im Hinblick auf etwaige Einfuhren von BSE-verseuchtem amerikanischen Rindfleisch gegenüber Rindfleisch aus Japan, Russland und anderen Staaten

148

2004/C 084E/7

E-0017/04 von Bartho Pronk an die Kommission
Betrifft: Anpassung der Richtlinie 92/58/EWG betreffend Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung.

150

2004/C 084E/8

P-0019/04 von Juan Ferrández Lezaun an die Kommission
Betrifft: Júcar-Vinalopó-Projekt

151

2004/C 084E/9

E-0020/04 von Fiorella Ghilardotti, Massimo Carraro und Giovanni Fava an die Kommission
Betrifft: Brücke über die Meerenge von Messina

151

2004/C 084E/0

E-0021/04 von Mario Borghezio an die Kommission
Betrifft: Dringende Annahme einer Richtlinie über Flugsicherheit durch Einführung strenger, einheitlicher Kontrollen

153

2004/C 084E/1

P-0038/04 von Juan Izquierdo Collado an die Kommission
Betrifft: Illegale Einfuhr von Delfinen

153

2004/C 084E/2

E-0042/04 von Elspeth Attwooll an die Kommission
Betrifft: Aufhebung von Mittelbindungen für den Strukturfonds in Schottland

154

2004/C 084E/3

E-0062/04 von Giorgio Calò und Antonio Di Pietro an die Kommission
Betrifft: Diskriminierende Behandlung von Doktoranden aus der Gemeinschaft in Deutschland

156

2004/C 084E/4

E-0070/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Ansiedlung einer Galvanisierungsfabrik in Tabacô in Arcos de Valdevez

157

2004/C 084E/5

P-0075/04 von Raffaele Costa an die Kommission
Betrifft: Sicherheitskontrollen im Flugverkehr

157

2004/C 084E/6

E-0078/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Schengener Informationssystem und vermisste Personen

158

2004/C 084E/7

E-0082/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Richtlinie über klinische Prüfungen

159

2004/C 084E/8

P-0084/04 von Avril Doyle an die Kommission
Betrifft: Verbot der Beförderung von Erdöl in Einhüllentankern und der Verwendung von Billigflaggen

160

2004/C 084E/9

E-0088/04 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Wesentlich höhere Prämien, die niederländische Krankenversicherer ihren Versicherten in Nachbarländern zum Ausgleich von Defiziten in den USA berechnen

161

2004/C 084E/0

E-0098/04 von Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Auslieferung von Herrn Sok Yoeun

162

2004/C 084E/1

E-0100/04 von Marianne Thyssen an die Kommission
Betrifft: Sprachenregelung Europa-Website

163

2004/C 084E/2

E-0122/04 von Toine Manders an die Kommission
Betrifft: Verschuldung im europäischen bezahlten Fußball

164

2004/C 084E/3

E-0128/04 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Altersgrenzen bei der Einstellung von Arbeitnehmern mit bereits seit langem bestehenden befristeten Arbeitsverträgen im griechischen öffentlichen Dienst

165

2004/C 084E/4

E-0138/04 von Kathalijne Buitenweg an die Kommission
Betrifft: Verwendung von Passagierdaten zur Erprobung des CAPPS II-Systems

166

2004/C 084E/5

E-0139/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Finanzielle Unterstützung für die Untersee-Glasfaserkabelverbindung zu den Inseln Flores und Corvo

167

2004/C 084E/6

E-0151/04 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Mangel an Intensivstationen in Griechenland (Ergänzende Antwort)

168

2004/C 084E/7

P-0159/04 von Anna Karamanou an die Kommission
Betrifft: Gerichtsverfahren gegen Frauen wegen illegaler Abtreibungen in Portugal

169

2004/C 084E/8

P-0160/04 von Uma Aaltonen an die Kommission
Betrifft: Einsatz von Sprengstoffsuchhunden in EU-Institutionen

169

2004/C 084E/9

E-0179/04 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Nationale Zuwanderungspläne

170

2004/C 084E/0

E-0180/04 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Umsetzung der Richtlinie 2000/78 in Griechenland

171

2004/C 084E/1

P-0192/04 von Philip Bradbourn an die Kommission
Betrifft: Rückzahlungen gemäß der Regel N+2

172

2004/C 084E/2

E-0195/04 von Avril Doyle an die Kommission
Betrifft: Zugang zur medizinischen Versorgung in den Mitgliedstaaten

172

2004/C 084E/3

E-0196/04 von Ward Beysen an die Kommission
Betrifft: Richtlinie über Leiharbeitnehmer

173

2004/C 084E/4

E-0197/04 von Ward Beysen an die Kommission
Betrifft: Verwendung von staatlichen Mitteln zur Senkung von Strompreisen für industrielle Nutzer

174

2004/C 084E/5

E-0200/04 von Ioannis Marínos an die Kommission
Betrifft: Bob-Programm und Verkehrsunfälle

175

2004/C 084E/6

E-0219/04 von Dominique Souchet an die Kommission
Betrifft: Beitritt Maltas und Sicherheit im Seeverkehr

176

2004/C 084E/7

E-0225/04 von Dorette Corbey an die Kommission
Betrifft: Lebensmittelsicherheit und Entwicklungsländer

177

2004/C 084E/8

E-0238/04 von Joachim Wuermeling an die Kommission
Betrifft: Umsetzung der Richtlinie über die Sicherheit von Seilbahnen

178

2004/C 084E/9

E-0242/04 von Cristiana Muscardini an die Kommission
Betrifft: Derzeitige Lage in Bezug auf Morbus Parkinson

179

2004/C 084E/0

P-0244/04 von Joan Colom i Naval an die Kommission
Betrifft: Spanischer Nationaler Wasserwirtschaftsplan (PHN) — Kosten und Preis von Wasser

180

2004/C 084E/1

P-0245/04 von Elly Plooij-van Gorsel an die Kommission
Betrifft: Verträglichkeitsprüfung der Entscheidungen der OPTA

181

2004/C 084E/2

E-0250/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Rentenalter von Fußballschiedsrichtern

182

2004/C 084E/3

E-0251/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Kennzeichnung von Brot

183

2004/C 084E/4

P-0256/04 von María Valenciano Martínez-Orozco an die Kommission
Betrifft: Offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen VP/2002/6 im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005).

184

2004/C 084E/5

E-0257/04 von María Valenciano Martínez-Orozco an die Kommission
Betrifft: Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen VP/2002/6 des Aktionsprogramms der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005)

185

2004/C 084E/6

E-0258/04 von Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Kambodscha: Ermordung von Mitgliedern der Opposition

186

2004/C 084E/7

E-0260/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Blauzungenkrankheit, Schutz der Tierhalter in Latium

186

2004/C 084E/8

E-0261/04 von Baroness Sarah Ludford an die Kommission
Betrifft: Angebliches Verbot für Motorräder in Spanien, einen Anhänger mitzuführen

188

2004/C 084E/9

E-0262/04 von Graham Watson an die Kommission
Betrifft: Abwasseraufbereitungsanlagen

189

2004/C 084E/0

P-0263/04 von Matti Wuori an die Kommission
Betrifft: Sicherheitszustand des Kernkraftwerkes Sosnovyj Bor

189

2004/C 084E/1

E-0269/04 von Brice Hortefeux an die Kommission
Betrifft: Verbraucherkredit

190

2004/C 084E/2

E-0278/04 von Elly Plooij-van Gorsel an die Kommission
Betrifft: Probleme bei den Vertragsverhandlungen im Zusammenhang mit dem Sechsten Rahmenprogramm

191

2004/C 084E/3

P-0281/04 von Esko Seppänen an die Kommission
Betrifft: Wärtsilä und Beihilfen des italienischen Staats

192

2004/C 084E/4

E-0287/04 von Caroline Lucas an die Kommission
Betrifft: Falschetikettierung von Robbenöl in der EU

193

2004/C 084E/5

P-0294/04 von Herman Vermeer an die Kommission
Betrifft: Öffentliche Tarifstruktur für das zentraleuropäische Pipelinesystem (Central European Pipeline System)

194

2004/C 084E/6

E-0295/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Diskriminierung aus Altersgründen bei der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen

194

2004/C 084E/7

E-0299/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Preisgestaltung bei Compact Discs in der EU

195

2004/C 084E/8

P-0303/04 von Michael Cashman an die Kommission
Betrifft: Buchung von Tickets für eine Reise in einem anderen Land

196

2004/C 084E/9

P-0304/04 von Pietro-Paolo Mennea an die Kommission
Betrifft: Gefängnisaufseher

196

2004/C 084E/0

E-0315/04 von Michl Ebner an die Kommission
Betrifft: Sprachenprogramm für Minderheitensprachen

197

2004/C 084E/1

E-0316/04 von Michl Ebner an die Kommission
Betrifft: Europäischer Freiwilligen- und Solidaritätsdienst

198

2004/C 084E/2

E-0317/04 von Nicholas Clegg an die Kommission
Betrifft: Nebenprodukte von Schweinefleisch

199

2004/C 084E/3

P-0338/04 von Eluned Morgan an die Kommission
Betrifft: Lebensmittelsicherheit

199

2004/C 084E/4

P-0340/04 von Benedetto Della Vedova an die Kommission
Betrifft: Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 69 vom 3. Februar 1963 mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

200

2004/C 084E/5

P-0342/04 von Dirk Sterckx an die Kommission
Betrifft: Einschränkungen bei der Öffnung des belgischen Eisenbahnmarktes

201

2004/C 084E/6

P-0359/04 von Eija-Riitta Korhola an die Kommission
Betrifft: Auswirkungen fehlender Rechtsvorschriften in der Gesundheitsfürsorge auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Bürger

202

2004/C 084E/7

E-0366/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Rechte der Käufer in Irland gemäß den gemeinschaftlichen Bestimmungen

203

2004/C 084E/8

E-0370/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Arbeitszeitrichtlinie auf ausgenommene Sektoren

204

2004/C 084E/9

P-0376/04 von Luciana Sbarbati an die Kommission
Betrifft: Krise der Stahlindustrie in Terni

204

2004/C 084E/0

P-0388/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Schließung des Thyssen-Krupp-Stahlwerks in Terni

205

2004/C 084E/1

P-0445/04 von Mario Mastella an die Kommission
Betrifft: Krise beim Werk Ast in Terni

206

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen P-0376/04, P-0388/04 und P-0445/04

2004/C 084E/2

E-0381/04 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Funktionieren der Aufnahmeklassen — Zweites Operationelles Programm Bildung und berufliche Grundausbildung

208

2004/C 084E/3

E-0383/04 von John Bowis an die Kommission
Betrifft: Postgebühren

209

2004/C 084E/4

E-0393/04 von Bill Miller an die Kommission
Betrifft: Verordnung über tierische Nebenprodukte

210

2004/C 084E/5

P-0514/04 von Bartho Pronk an die Kommission
Betrifft: Anschlussanfrage (zur schriftlichen Anfrage E-2133/02) zur Diskriminierung international tätiger Fußball-schiedsrichter aus Altersgründen

211

2004/C 084E/6

E-0580/04 von Bill Miller an die Kommission
Betrifft: Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

212

 

SCHRIFTLICHE ANFRAGEN MIT ANTWORT (Teil 2)

2004/C 084E/7

E-0225/03 von Guido Podestà an die Kommission
Betrifft: AIDS in Osteuropa

213

2004/C 084E/8

P-2374/03 von Raffaele Costa an die Kommission
Betrifft: Verträge und Unterverträge über die Erbringung von Dienstleistungen für die Kommission (Ergänzende Antwort)

214

2004/C 084E/9

E-2454/03 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Eurostat: Änderung des Standpunkts der Kommission in Bezug auf die Anerkennung von Betrugsfällen und die entsprechende Vorgehensweise und Folgen für die unabhängige Untersuchung durch das OLAF

214

2004/C 084E/0

E-2573/03 von Maurizio Turco an den Rat
Betrifft: Verletzung der OSZE-Verpflichtungen in Bezug auf die Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit durch Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Russland, Turkmenistan und Usbekistan

215

2004/C 084E/1

E-2688/03 von Toine Manders an die Kommission
Betrifft: Senkung des Mehrwertsteuersatzes für arbeitsintensive Branchen

217

2004/C 084E/2

E-2837/03 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Schaffung einer neuen aus Olympic Airways hervorgehenden Fluggesellschaft (Ergänzende Antwort)

218

2004/C 084E/3

E-3075/03 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Freiheit und Pluralismus in der Information

219

2004/C 084E/4

E-3114/03 von Maurizio Turco an den Rat
Betrifft: Verbreitung wissenschaftlich falscher Informationen über die Wirksamkeit von Kondomen im Rahmen der Aids-Bekämpfung von Seiten der katholischen Kirche/des Heiligen Stuhls/des Vatikanstaat

220

2004/C 084E/5

E-3122/03 von Nelly Maes an die Kommission
Betrifft: MwSt-Ermäßigung für Tonträger

221

2004/C 084E/6

E-3123/03 von Olivier Dupuis an den Rat
Betrifft: Abschiebung von Tschetschenen

222

2004/C 084E/7

E-3139/03 von Peter Liese an den Rat
Betrifft: Abwehrbereitschaft der EU bei Anschlägen mit biologischen Kampfstoffen

223

2004/C 084E/8

E-3148/03 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Unterstützung von Institutionen, die mit Frauen und Jugendlichen, die Opfer der Prostitution wurden, arbeiten

223

2004/C 084E/9

E-3206/03 von Antonio Tajani an den Rat
Betrifft: Durchsuchung der Redaktion der Zeitung Il Giornale in Rom: Verstoß gegen die Pressefreiheit in Italien

224

2004/C 084E/0

E-3242/03 von Jan Wiersma an den Rat
Betrifft: Der Buy American Act im amerikanischen Verteidigungshaushalt

225

2004/C 084E/1

P-3246/03 von Cristiana Muscardini an den Rat
Betrifft: Somalia: innere Lage, Flüchtlinge und Terrorismus

226

2004/C 084E/2

E-3248/03 von Anna Karamanou an den Rat
Betrifft: Möglichkeit der Standortbestimmung über eingeschaltete Mobiltelefone

227

2004/C 084E/3

E-3251/03 von Baroness Sarah Ludford an den Rat
Betrifft: Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

228

2004/C 084E/4

E-3267/03 von Christopher Huhne an den Rat
Betrifft: Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit

228

2004/C 084E/5

P-3282/03 von Anne André-Léonard an den Rat
Betrifft: Vereinheitlichung der europäischen Rechtsvorschriften betreffend die Fahrerlaubnisse für Sportboote

233

2004/C 084E/6

P-3313/03 von Hans-Peter Martin an den Rat
Betrifft: Verhandlungen um den EU-Verfassungsvertrag

233

2004/C 084E/7

E-3349/03 von Koenraad Dillen an den Rat
Betrifft: Eurobarometer-Meinungsumfrage

234

2004/C 084E/8

E-3354/03 von Stavros Xarchakos an den Rat
Betrifft: Minderheitensprachgruppen in Griechenland und offizielle Statistiken

235

2004/C 084E/9

E-3358/03 von Chris Davies an den Rat
Betrifft: Beifänge im Zusammenhang mit der Garnelenfischerei

236

2004/C 084E/0

P-3414/03 von Marianne Eriksson an den Rat
Betrifft: Estland und Richtlinie über die Gleichbehandlung

237

2004/C 084E/1

P-3415/03 von Francesco Rutelli an den Rat
Betrifft: Erklärungen des Vorsitzes anlässlich des Gipfeltreffens Europäische Union-Russland vom 7. November 2003

238

2004/C 084E/2

P-3473/03 von Daniel Cohn-Bendit an den Rat
Betrifft: Erklärungen des Vorsitzes anlässlich des Gipfeltreffens Europäische Union-Russland vom 7. November 2003

238

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen P-3415/03 und E-P-3473/03

2004/C 084E/3

E-3440/03 von Koenraad Dillen an den Rat
Betrifft: Menschenrechte in China

239

2004/C 084E/4

E-3441/03 von Koenraad Dillen an den Rat
Betrifft: Maßnahmen der EU gegen das Gefangenenlager von Guantánamo

240

2004/C 084E/5

E-3451/03 von Ioannis Marínos an den Rat
Betrifft: Eurobarometer-Daten zum Euro und zur Inflation

241

2004/C 084E/6

E-3468/03 von Bart Staes, Phillip Whitehead, Catherine Stihler und Margrietus van den Berg an den Rat
Betrifft: Post-Polio-Syndrom

242

2004/C 084E/7

E-3495/03 von José Ribeiro e Castro an den Rat
Betrifft: Kolumbien - Geiseln der ELN

242

2004/C 084E/8

E-3499/03 von José Ribeiro e Castro an den Rat
Betrifft: Romano Prodi - Manifest

243

2004/C 084E/9

E-3525/03 von Giacomo Santini an die Kommission
Betrifft: Stückgröße von Äpfeln

244

2004/C 084E/0

P-3526/03 von Jens-Peter Bonde an den Rat
Betrifft: Unterschied zwischen Einstimmigkeit und Konsens bei Abstimmungen

245

2004/C 084E/1

E-3531/03 von Rijk van Dam an den Rat
Betrifft: Äußerungen des Präsidenten des Rates der Verkehrsminister nach dem inoffiziellen Treffen des Rates der Verkehrsminister in Verona

246

2004/C 084E/2

E-3533/03 von Christine De Veyrac an den Rat
Betrifft: Europäische Raumfahrtpolitik - Haushalt

246

2004/C 084E/3

E-3572/03 von Graham Watson an die Kommission
Betrifft: Lloyds of London

247

2004/C 084E/4

E-3575/03 von Michl Ebner an den Rat
Betrifft: Behindertenausweis auf EU-Ebene

248

2004/C 084E/5

E-3621/03 von Antonios Trakatellis an die Kommission
Betrifft: Chlophen in Nahrungsmitteln aus verschiedenen Regionen Griechenlands (Ergänzende Antwort)

249

2004/C 084E/6

E-3661/03 von Konrad Schwaiger und Karl von Wogau an die Kommission
Betrifft: Einfuhr von Champignonkonserven aus China

250

2004/C 084E/7

E-3812/03 von Gabriele Stauner an die Kommission
Betrifft: Tempus-Programm in Rumänien

250

2004/C 084E/8

E-3829/03 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Die Situation der Milchquoten nach der Erweiterung: die Galicien zugewiesene Produktionsmenge

251

2004/C 084E/9

E-3854/03 von Samuli Pohjamo an die Kommission
Betrifft: Pläne der Kommission zur Reform der staatlichen Beihilferegelungen

252

2004/C 084E/0

E-3855/03 von Michl Ebner und Paolo Pastorelli an die Kommission
Betrifft: Sicherheit an Flughäfen

253

2004/C 084E/1

E-3856/03 von Raffaele Costa an die Kommission
Betrifft: Verträge im Rahmen des VIII. EEF

254

2004/C 084E/2

E-3858/03 von Raffaele Costa an die Kommission
Betrifft: Invaliditätsrenten in der Europäischen Union

255

2004/C 084E/3

E-3866/03 von Robert Sturdy an die Kommission
Betrifft: Fangen von Vögeln in Zypern

256

2004/C 084E/4

E-3876/03 von Francesco Fiori an die Kommission
Betrifft: Überschreitung der Anbaugrundflächen für Mais im Jahr 2003 und entsprechende Verhängung von Strafen

256

2004/C 084E/5

E-3883/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Alcatel Italien: Gemeinschaftsmittel für Telekommunikationen (Ergänzende Antwort)

257

2004/C 084E/6

E-3885/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Alcatel Italien: Möglichkeiten der Kontrolle über EU-Fördermittel (Ergänzende Antwort)

258

2004/C 084E/7

E-3897/03 von Chris Davies an die Kommission
Betrifft: Beifänge infolge einer nichtnachhaltigen Fischerei

260

2004/C 084E/8

E-3900/03 von Giacomo Santini an die Kommission
Betrifft: Eisenbahnteilstrecke Triest-Divaca

261

2004/C 084E/9

E-3968/03 von Amalia Sartori an die Kommission
Betrifft: Europäisches Verkehrsnetz

261

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-3900/03 und E-3968/03

2004/C 084E/0

E-3905/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Eurostat-Untersuchungen: Auflösung der Task Force OLAF

262

2004/C 084E/1

E-3907/03 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Vorschlag der Europäischen Kommission zum Abbau der Fänge im Jahre 2004, in diesem Fall in den Gewässern Galiciens und allgemein der Iberischen Halbinsel

263

2004/C 084E/2

E-3914/03 von Joan Vallvé an die Kommission
Betrifft: Erweiterung des Flughafens von Palma de Mallorca

265

2004/C 084E/3

E-3921/03 von María Bergaz Conesa an die Kommission
Betrifft: Illegale Praktiken bei der Wassernutzung im Einzugsgebiet des Segura (Murcia, Spanien)

266

2004/C 084E/4

E-3923/03 von Brice Hortefeux an die Kommission
Betrifft: Nachahmung

266

2004/C 084E/5

E-3938/03 von Elisabeth Jeggle an die Kommission
Betrifft: Einsatz öffentlich bestellter Vermessungsbüros bei der Flächenbestimmung im Rahmen der Teilnahme an EU-Flächenstilllegungsprogrammen

268

2004/C 084E/6

E-3940/03 von Daniel Hannan an die Kommission
Betrifft: Verzerrungen im Zuckerhandel

269

2004/C 084E/7

E-3941/03 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Diskriminierung bei der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in Rotterdam

270

2004/C 084E/8

E-3944/03 von Dominique Souchet an die Kommission
Betrifft: Wiederauffüllungspläne für Fischbestände

271

2004/C 084E/9

E-3945/03 von Marco Pannella, Maurizio Turco, Marco Cappato, Gianfranco Dell’Alba, Benedetto Della Vedova und Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Verwendung von EU-Mitteln für terroristische Organisationen und Kontrolle der Mittel für die Palästinensische Autonomiebehörde

271

2004/C 084E/0

E-3947/03 von Michl Ebner an die Kommission
Betrifft: Fördergelder für innovative Solaranlagen

273

2004/C 084E/1

E-3961/03 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: Jules Muis - Funktionsweise der Kommission

274

2004/C 084E/2

E-3962/03 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: Portugal: Mautgebühren und Mehrzweckfahrzeuge (Typ Van)

277

2004/C 084E/3

E-3979/03 von Joan Vallvé an die Kommission
Betrifft: Bauamnestie in Ibiza

278

2004/C 084E/4

E-3988/03 von Gabriele Stauner an die Kommission
Betrifft: Manipulationen beim Informationsfluss zwischen Kommissar Solbes und Eurostat

279

2004/C 084E/5

E-3994/03 von Raffaele Costa an die Kommission
Betrifft: Programm Kultur und Sprachen

280

2004/C 084E/6

E-3995/03 von Raffaele Costa an die Kommission
Betrifft: Projekte zur Informationsgesellschaft

280

2004/C 084E/7

E-3996/03 von Raffaele Costa an die Kommission
Betrifft: Neue Arbeitsmethoden und Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs

281

2004/C 084E/8

E-4003/03 von Hiltrud Breyer an die Kommission
Betrifft: Tauchtiefe im Donauabschnitt Straubing/Vilshofen

281

2004/C 084E/9

E-4007/03 von Paulo Casaca an die Kommission
Betrifft: Prävention des Erdbebenrisikos

282

2004/C 084E/0

E-4017/03 von Salvador Garriga Polledo an die Kommission
Betrifft: Verbreitung von Informationen über die EU bei den sehbehinderten EU-Bürgern

284

2004/C 084E/1

E-4018/03 von Salvador Garriga Polledo an die Kommission
Betrifft: Einheitliche Verwendung der Europaflagge auf Flugzeugen von Fluggesellschaften aus der EU

285

2004/C 084E/2

E-4020/03 von Margrietus van den Berg an die Kommission
Betrifft: Einzugsgebiet des Kongo-Flusses

286

2004/C 084E/3

P-4035/03 von Helena Torres Marques an die Kommission
Betrifft: Anwendung in Portugal der Verordnung über den Vertrieb von Kraftfahrzeugen

287

2004/C 084E/4

E-4045/03 von Joan Colom i Naval an die Kommission
Betrifft: Verschmutzung des Grundwassers in Katalonien

288

2004/C 084E/5

E-4046/03 von Raffaele Costa an die Kommission
Betrifft: Software- und Filtersysteme

289

2004/C 084E/6

E-4047/03 von Raffaele Costa an die Kommission
Betrifft: Sichere Nutzung des Internet

290

2004/C 084E/7

P-4048/03 von Glenys Kinnock an die Kommission
Betrifft: Veranschlagung der EEF-Mittel im Haushalt

291

2004/C 084E/8

E-4054/03 von Elspeth Attwooll an die Kommission
Betrifft: Nationale Gewässer innerhalb der AWZ der EU

292

2004/C 084E/9

E-4065/03 von Glyn Ford an die Kommission
Betrifft: Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC)

292

2004/C 084E/0

E-4078/03 von Chris Davies an die Kommission
Betrifft: Galileo

293

2004/C 084E/1

E-0006/04 von Sebastiano Musumeci an die Kommission
Betrifft: Gewährung ermäßigter Steuersätze für Sizilien

294

2004/C 084E/2

E-0016/04 von Jan Dhaene an die Kommission
Betrifft: Unternehmen Grefacsa und Behandlung von tierischen-Nebenerzeugnissen

295

2004/C 084E/3

E-0031/04 von Astrid Lulling an die Kommission
Betrifft: Praktiken einiger luxemburgischer Versicherungsunternehmen

296

2004/C 084E/4

E-0035/04 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Mangel an Transparenz im Hinblick auf verfügbare Daten über unzureichende Sicherheit bei Luftfahrt-gesellschaften aufgrund wirtschaftlicher Interessen

297

2004/C 084E/5

E-0039/04 von Elspeth Attwooll an die Kommission
Betrifft: Zahl der Rechtsakte der EU

298

2004/C 084E/6

E-0043/04 von Elspeth Attwooll an die Kommission
Betrifft: Auswirkungen des Euro auf den Handel

298

2004/C 084E/7

E-0045/04 von Monica Frassoni an die Kommission
Betrifft: Versäumte Vorprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beim gesamten Immobilienprojekt der Firma Impregilo SpA an der Küste von Sa Sea — Tentizzos, Bosa (NU), Sardinien, Italien

299

2004/C 084E/8

E-0046/04 von Jan Dhaene an die Kommission
Betrifft: Gemeinschaftliche Stellenanzeigen, in denen Englisch als Muttersprache verlangt wird

301

2004/C 084E/9

E-0086/04 von Nelly Maes an die Kommission
Betrifft: In Bezug auf Sprachen gestellte Bedingungen bei Stellenausschreibungen in der EU

301

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-0046/04 und E-0086/04

2004/C 084E/0

E-0051/04 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Konsequenzen des nach dem Scheitern der Regierungskonferenz in Brüssel von sechs Mitgliedstaaten an die Kommission gesandten Briefes

302

2004/C 084E/1

E-0063/04 von Alexander de Roo und Hiltrud Breyer an die Kommission
Betrifft: Verbrennen von Eisenbahnschwellen

303

2004/C 084E/2

P-0066/04 von Antonio Di Pietro an die Kommission
Betrifft: Insolvenz von Parmalat

304

2004/C 084E/3

P-0093/04 von Martin Kastler an die Kommission
Betrifft: Menschenhandel und Prostitution im deutsch-tschechischen Grenzraum

305

2004/C 084E/4

E-0112/04 von Glyn Ford an die Kommission
Betrifft: Delfine

306

2004/C 084E/5

E-0121/04 von Antonio Di Pietro an die Kommission
Betrifft: Integrierte Abfallbeseitigung in der Gemeinde Casale sul Sile (Treviso)

307

2004/C 084E/6

E-0123/04 von Dorette Corbey und Jan Wiersma an die Kommission
Betrifft: Container mit Arsenpentoxid im Seeverkehr

308

2004/C 084E/7

E-0131/04 von Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Tragödie albanischer Auswanderer

309

2004/C 084E/8

E-0132/04 von Marjo Matikainen-Kallström an die Kommission
Betrifft: Verbesserung der Flugsicherheit durch umfassendere Informationsvermittlung

311

2004/C 084E/9

P-0133/04 von Rosa Miguélez Ramos an die Kommission
Betrifft: Kontrollstelle für Fischerei in Vigo

312

2004/C 084E/0

P-0134/04 von Mario Borghezio an die Kommission
Betrifft: Bankrott von Parmalat und unzureichende Kontrollen der Bankitalia

312

2004/C 084E/1

P-0135/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Milchzentrale in Rom: Erhaltung von Arbeitsplätzen und Schutz der Züchter

313

2004/C 084E/2

E-0136/04 von Jillian Evans an die Kommission
Betrifft: Einfuhr genmanipulierter Lebensmittel und Pflanzen

314

2004/C 084E/3

E-0140/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Zugänglichkeit zu den Medien in den Regionen in äußerster Randlage — Azoren und Madeira

315

2004/C 084E/4

E-0141/04 von Cristiana Muscardini an die Kommission
Betrifft: Beschäftigung von Minderjährigen

316

2004/C 084E/5

E-0145/04 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: Internationales Jahr des Reises

317

2004/C 084E/6

P-0149/04 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Verwendung von Einnahmen aus Privatisierungen für die Deckung laufender Ausgaben

319

2004/C 084E/7

E-0153/04 von Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Rückgriff auf den Begriff Tschetschenisches Netz ohne jedwede nachweisliche Beteiligung von Tschetschenen

319

2004/C 084E/8

E-0155/04 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Benachteiligung bestimmter Gruppen von Passagieren durch weitere Reduzierung des Verkaufs von Fahrkarten für Reisen von den Niederlanden nach Zielen anderswo in Europa

320

2004/C 084E/9

P-0156/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Rechnungsführungssysteme der Kommission

321

2004/C 084E/0

E-0161/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Rechnungsführungssysteme der Kommission

322

2004/C 084E/1

E-0162/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Rechnungsführungssysteme der Kommission

322

2004/C 084E/2

E-0163/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Rechnungsführungssysteme der Kommission

322

2004/C 084E/3

E-0164/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Rechnungsführungssysteme der Kommission

323

2004/C 084E/4

E-0165/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Rechnungsführungssysteme der Kommission

323

2004/C 084E/5

E-0166/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Rechnungsführungssysteme der Kommission

323

2004/C 084E/6

E-0167/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Rechnungsführungssysteme der Kommission

324

2004/C 084E/7

E-0168/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Rechnungsführungssysteme der Kommission

324

2004/C 084E/8

E-0169/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Rechnungsführungssysteme der Kommission

324

2004/C 084E/9

E-0170/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Rechnungsführungssysteme der Kommission

325

2004/C 084E/0

E-0171/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Rechnungsführungssysteme der Kommission

325

2004/C 084E/1

E-0172/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Rechnungsführungssysteme der Kommission

325

2004/C 084E/2

E-0173/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Rechnungsführungssysteme der Kommission

325

2004/C 084E/3

E-0174/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Rechnungsführungssysteme der Kommission

326

2004/C 084E/4

E-0175/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Rechnungsführungssysteme der Kommission

326

2004/C 084E/5

E-0176/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Rechnungsführungssysteme der Kommission

326

2004/C 084E/6

E-0177/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Rechnungsführungssysteme der Kommission

326

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen P-0156/04, E-0161/04, E-0162/04, E-0163/04, E-0164/04, E-0165/04, E-0166/04, E-0167/04, E-0168/04, E-0169/04, E-0170/04, E-0171/04, E-0172/04, E-0173/04, E-0174/04, E-0175/04, E-0176/04 und E-0177/04

2004/C 084E/7

E-0184/04 von Avril Doyle an die Kommission
Betrifft: Mietgebühren für Telefonanschlüsse der Eircom in Irland

329

2004/C 084E/8

E-0191/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Finanzieller Zusammenbruch von Parmalat: Schutz der Anleger und Schaffung einer Aufsichtsbehörde

330

2004/C 084E/9

E-0201/04 von Herbert Bösch an die Kommission
Betrifft: Sprachliche Diskriminierung in Stellenausschreibungen

332

2004/C 084E/0

E-0210/04 von Markus Ferber an die Kommission
Betrifft: Sprachliche Diskriminierung in Stellenanzeigen

332

2004/C 084E/1

E-0236/04 von Miet Smet an die Kommission
Betrifft: Stellenausschreibungen für Muttersprachler

332

2004/C 084E/2

E-0241/04 von Johanna Boogerd-Quaak an die Kommission
Betrifft: Sprachdiskriminierung von Muttersprachlern

333

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-0201/04, E-0210/04, E-0236/04 und E-0241/04

2004/C 084E/3

E-0203/04 von Alexander de Roo und Bernd Lange an die Kommission
Betrifft: Spanisches Gesetz über die Qualität von Kraftstoffen — Königliches Dekret 1700/2003

334

2004/C 084E/4

E-0211/04 von Stavros Xarchakos an die Kommission
Betrifft: Beschwerden über die häufige Konfiszierung von Immobilien griechischer Immobiliengenossenschaften

335

2004/C 084E/5

E-0227/04 von Ewa Hedkvist Petersen an die Kommission
Betrifft: Alkohol-Schloss

335

2004/C 084E/6

E-0228/04 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Rechtzeitige Entwicklung und Produktion von Mitteln zur Bekämpfung eines Zusammenwirkens des Vogelgrippevirus H5N1 mit einer beim Menschen auftretenden Influenza A

336

2004/C 084E/7

E-0235/04 von Miet Smet an die Kommission
Betrifft: Verletzung der Menschenrechte der Cacarica-Gemeinden in Kolumbien

338

2004/C 084E/8

E-0237/04 von Miet Smet an die Kommission
Betrifft: Schulgeld bei den Europaschulen

339

2004/C 084E/9

E-0239/04 von Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Verfolgungen von Christen und Buddhisten in der Demokratischen Volksrepublik Laos

340

2004/C 084E/0

E-0240/04 von Mario Borghezio an die Kommission
Betrifft: Der Schuldenerlass der Banken in dreistelliger Millionenhöhe für die italienischen Linksdemokraten (DS) verstößt gegen den Grundsatz des freien Wettbewerbs

341

2004/C 084E/1

E-0243/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Unternehmensverlagerungen und Arbeitslosigkeit (Ergänzende Antwort)

342

2004/C 084E/2

E-0264/04 von Konstantinos Hatzidakis an die Kommission
Betrifft: Gemeinschaftliche Finanzierung des nationalen Grundbuches in Griechenland

344

2004/C 084E/3

E-0265/04 von Stavros Xarchakos an die Kommission
Betrifft: Aus Gemeinschaftsmitteln finanzierte propagandistische Werbung im Wahlkampf in Griechenland

345

2004/C 084E/4

E-0274/04 von Johanna Boogerd-Quaak an die Kommission
Betrifft: Arsensäure

346

2004/C 084E/5

E-0277/04 von Philip Claeys an die Kommission
Betrifft: Beteiligung der EU am Bau einer Veranstaltungshalle Brüssel

348

2004/C 084E/6

E-0279/04 von Elly Plooij-van Gorsel an die Kommission
Betrifft: Forschungen an Embryonen und Stammzellen

349

2004/C 084E/7

P-0280/04 von Rijk van Dam an die Kommission
Betrifft: Vertretung der Kommission in Delhi

350

2004/C 084E/8

P-0282/04 von Paulo Casaca an die Kommission
Betrifft: Bezeichnung der Gebiete in äußerster Randlage auf den offiziellen Karten der Gemeinschaft

351

2004/C 084E/9

P-0283/04 von Caroline Lucas an die Kommission
Betrifft: Öffentliche Beschaffungspolitik bei Holz

352

2004/C 084E/0

E-0285/04 von Alexander de Roo an die Kommission
Betrifft: Abfalldeponie auf Malta

353

2004/C 084E/1

E-0290/04 von Caroline Jackson an die Kommission
Betrifft: Anwendungsbereich der Richtlinie 97/11/EG

354

2004/C 084E/2

E-0291/04 von Raffaele Costa an die Kommission
Betrifft: Verkehrsunfälle in den den Ländern der Europäischen Union

354

2004/C 084E/3

P-0293/04 von María Bergaz Conesa an die Kommission
Betrifft: Gefährdung des Güe-Quellgebiets durch den geplanten Bau des Streckenabschnitts Puente del Arco-El Condado (Asturien, Spanien) der Landstraße AS-17

355

2004/C 084E/4

E-0298/04 von Bob van den Bos an die Kommission
Betrifft: Beziehungen zwischen der EU und Libyen und Menschenrechte in Libyen

356

2004/C 084E/5

E-0307/04 von Caroline Lucas an die Kommission
Betrifft: Genetisch veränderte Kulturpflanzen

357

2004/C 084E/6

E-0308/04 von Esko Seppänen an die Kommission
Betrifft: Die französische Sprache bei der Kommission

358

2004/C 084E/7

E-0311/04 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Aufgabe der Tätigkeiten des Speditionsunternehmens Ikea Rail innerhalb von zwei Jahren und Status des für dieses Versuchsprojekt erhaltenen EU-Zuschusses von 500000 EUR

359

2004/C 084E/8

P-0324/04 von W.G. van Velzen an die Kommission
Betrifft: Neue belgische Abgabe für niederländische und deutsche Stromvertriebsgesellschaften für die Benutzung des belgischen Hochspannungsnetzes bei der Einfuhr von Strom aus Frankreich

360

2004/C 084E/9

E-0325/04 von Willi Piecyk an die Kommission
Betrifft: Umsetzung der Richtlinie 2002/25/EG

361

2004/C 084E/0

E-0329/04 von Jillian Evans und Ian Hudghton an die Kommission
Betrifft: Endometriose

362

2004/C 084E/1

E-0332/04 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Falsche Etikettierung von Arsensäure als Pentoxid wegen Fehler in einer neuen eindeutigen Bezeichnung gefährlicher chemischer Stoffe durch die Niederlande

363

2004/C 084E/2

P-0336/04 von Hiltrud Breyer an die Kommission
Betrifft: Aus dem EU-Haushalt finanzierte Embryonenforschung

364

2004/C 084E/3

P-0339/04 von Jean-Louis Bernié an die Kommission
Betrifft: Windkraftanlagen

365

2004/C 084E/4

E-0344/04 von Gabriele Stauner an die Kommission
Betrifft: Conseillers hors classe

366

2004/C 084E/5

E-0345/04 von Eluned Morgan an die Kommission
Betrifft: Transeuropäische Verkehrsnetze

367

2004/C 084E/6

E-0346/04 von Eluned Morgan an die Kommission
Betrifft: Unterschiedliche Preisgestaltung

368

2004/C 084E/7

E-0349/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Schwerwiegende Unregelmäßigkeiten mit EU-Beteiligung bei der Gründung der privaten Universität Formello (Rom)

369

2004/C 084E/8

E-0353/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Möglichkeit der Finanzierung eines virtuellen Gesundheitsinformationssystems

370

2004/C 084E/9

E-0354/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Gelder für die Errichtung einer Mehrzweckhalle

371

2004/C 084E/0

E-0355/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Gelder für junge Künstler

372

2004/C 084E/1

E-0356/04 von Pasqualina Napoletano, Giorgio Ruffolo, Guido Sacconi und Walter Veltroni an die Kommission
Betrifft: Krise der Stahlindustrie in Terni

372

2004/C 084E/2

E-0390/04 von Francesco Rutelli an die Kommission
Betrifft: Schließung des Betriebszweiges Elektroblech der italienischen Acciai Speciali Terni (AST) in Terni

373

2004/C 084E/3

E-0395/04 von Antonio Tajani an die Kommission
Betrifft: Maßnahmen zur Verhinderung der Schließung der Stahlwerke von Terni

373

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-0356/04, E-0390/04 und E-0395/04

2004/C 084E/4

P-0360/04 von Benedetto Della Vedova an die Kommission
Betrifft: Ausklammern der Auskunftsdienste aus dem obligatorischen Universaldienst

374

2004/C 084E/5

E-0361/04 von Dana Scallon an die Kommission
Betrifft: Fluorierung des Trinkwassers in Irland

375

2004/C 084E/6

E-0363/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Beschwerde P2000/4974

376

2004/C 084E/7

E-0364/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Richtlinie über Verpackungsabfälle und Irland

377

2004/C 084E/8

E-0365/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Richtlinie über die Transparenz der finanziellen Beziehungen

377

2004/C 084E/9

E-0367/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Tierversuche in Irland

378

2004/C 084E/0

E-0368/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Gebühren der irischen Regierung und Seveso II-Richtlinie

379

2004/C 084E/1

E-0369/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Öffentliche Anhörung im Rahmen der Ausarbeitung von Notfallplänen nach der Seveso II-Richtlinie

379

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-0368/04 und E-0369/04

2004/C 084E/2

E-0372/04 von Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Verhör des Verlegers Alexander Podrabinek

380

2004/C 084E/3

P-0375/04 von Martin Kastler an die Kommission
Betrifft: Maßnahmen gegen den Konsum sogenannter Alcopops durch Jugendliche

381

2004/C 084E/4

E-0379/04 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Entlassung einer Schwangeren

382

2004/C 084E/5

E-0380/04 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Auf Vertragsbasis beschäftigte Mitarbeiter der Feuerwehr

383

2004/C 084E/6

P-0385/04 von Theresa Villiers an die Kommission
Betrifft: Kommerzielle Tätigkeit von Ordnance Survey

383

2004/C 084E/7

P-0386/04 von Jean Saint-Josse an die Kommission
Betrifft: Windräder

385

2004/C 084E/8

P-0387/04 von Yves Butel an die Kommission
Betrifft: Windräder

386

2004/C 084E/9

E-0391/04 von Alexander de Roo an die Kommission
Betrifft: Haarfärbemittel und Krebsrisiko

386

2004/C 084E/0

P-0392/04 von Mogens Camre an die Kommission
Betrifft: Kapazität der EU zur weiteren Aufnahme großer Kontingente von Einwanderern aus Ländern der Dritten Welt

388

2004/C 084E/1

E-0405/04 von Jules Maaten an die Kommission
Betrifft: Ausbruch der Vogelgrippe

389

2004/C 084E/2

E-0415/04 von Jonas Sjöstedt an die Kommission
Betrifft: Revision des Beschlusses betreffend Norrmejerier

390

2004/C 084E/3

P-0417/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Entlassungen in der Fabrik der Finex-Gruppe (Ergänzende Antwort)

390

2004/C 084E/4

E-0421/04 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna an die Kommission
Betrifft: Aufhebung der zeitlichen Beschränkung für die Verwendung von Fischmehl als Tierfutter

391

2004/C 084E/5

E-0422/04 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnstrecke zwischen Lubián und Orense für den zentralen Zugang zu Galizien

393

2004/C 084E/6

E-0428/04 von Brian Simpson an die Kommission
Betrifft: Die Zukunft der Regionalflughäfen in öffentlichem Eigentum angesichts der jüngsten Entscheidung zum Flughafen Charleroi in Belgien und Ryanair

393

2004/C 084E/7

E-0431/04 von Luigi Vinci an die Kommission
Betrifft: Vorhaben der Europäischen Kommission für ein senkrecht startendes

394

2004/C 084E/8

E-0432/04 von Helle Thorning-Schmidt an die Kommission
Betrifft: Passivrauchen

395

2004/C 084E/9

P-0433/04 von Seán Ó Neachtain an die Kommission
Betrifft: Der Status von Irisch für die Einstellung in die EU-Institutionen

397

2004/C 084E/0

E-0434/04 von Michl Ebner an die Kommission
Betrifft: EURO 0

398

2004/C 084E/1

E-0435/04 von Michl Ebner an die Kommission
Betrifft: EURO 1

398

2004/C 084E/2

E-0436/04 von Michl Ebner an die Kommission
Betrifft: EURO 2

398

2004/C 084E/3

E-0437/04 von Michl Ebner an die Kommission
Betrifft: EURO 5

399

2004/C 084E/4

E-0438/04 von Michl Ebner an die Kommission
Betrifft: EURO 6

399

2004/C 084E/5

E-0439/04 von Michl Ebner an die Kommission
Betrifft: Emissionsgrenzwerte von Stickoxiden

400

2004/C 084E/6

E-0440/04 von Michl Ebner an die Kommission
Betrifft: Emissionsgrenzwerte von Partikeln

400

2004/C 084E/7

E-0441/04 von Michl Ebner an die Kommission
Betrifft: Partikelfilter

400

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-0434/04, E-0435/04, E-0436/04, E-0437/04, E-0438/04, E-0439/04, E-0440/04 und E-0441/04

2004/C 084E/8

E-0453/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Ausbeutung portugiesischer Arbeiter in Frankreich

402

2004/C 084E/9

P-0455/04 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: Illegale Fischerei - Azoren und Madeira

403

2004/C 084E/0

E-0456/04 von Ioannis Marínos an die Kommission
Betrifft: Zunahme der Beschwerden und Anzeigen von Verbrauchern in Griechenland

404

2004/C 084E/1

E-0458/04 von Brian Simpson und Catherine Stihler an die Kommission
Betrifft: Vogelgrippe und Einfuhrverbot für Geflügel aus Thailand

405

2004/C 084E/2

E-0459/04 von Armando Cossutta an die Kommission
Betrifft: Schließung der Niederlassungen von Thyssen Krupp in Terni

406

2004/C 084E/3

E-0460/04 von Bart Staes an die Kommission
Betrifft: Belgien europäischer Spitzenreiter bei Salmonellenverseuchungen — Pasteurisieren von Eiern

407

2004/C 084E/4

E-0464/04 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: Brax - Entlassungen und Standortverlagerung

408

2004/C 084E/5

E-0467/04 von Richard Corbett an die Kommission
Betrifft: Dienstreisekosten

409

2004/C 084E/6

E-0471/04 von Toine Manders an die Kommission
Betrifft: Missbrauch des Europäischen Parkausweises für Behinderte

409

2004/C 084E/7

E-0475/04 von Marianne Thyssen an die Kommission
Betrifft: Sprachliche Diskriminierung bei Stellenausschreibungen

410

2004/C 084E/8

E-0538/04 von Kathalijne Buitenweg an die Kommission
Betrifft: Sprachliche Diskriminierung bei Stellenanzeigen — English mother tongue bzw. native speaker

411

2004/C 084E/9

E-0710/04 von Concepció Ferrer an die Kommission
Betrifft: EU-Ausschreibungen für Bewerber mit Muttersprache Englisch

411

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-0475/04, E-0538/04 und E-0710/04

2004/C 084E/0

P-0476/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Fahrzeuge der Kommission

412

2004/C 084E/1

E-0478/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Kommissionsdienstwagen

412

2004/C 084E/2

E-0480/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Allgemeine Auswahlverfahren der Kommission

413

2004/C 084E/3

P-0490/04 von Harlem Désir an die Kommission
Betrifft: Inhafthaltung des am 14. Dezember 2003 in Karatschi in Begleitung der französischen Journalisten Marc Epstein und Jean-Paul Guilloteau von der französischen Wochenzeitschrift L’Express festgenommenen pakista-nischen Journalisten Khawar Mehdi Rizvi

414

2004/C 084E/4

P-0494/04 von Carlos Carnero González an die Kommission
Betrifft: Befreiung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der M30 von der Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Regierung der Gemeinschaft Madrid

415

2004/C 084E/5

E-0496/04 von María Sornosa Martínez und María Valenciano Martínez-Orozco an die Kommission
Betrifft: Untersuchung betreffend Stipendien des spanischen Arbeitsministeriums

416

2004/C 084E/6

E-0497/04 von María Valenciano Martínez-Orozco an die Kommission
Betrifft: Diskriminierung von Jugendlichen der Gemeinschaft beim Zugang zu Sportverbänden in Spanien

416

2004/C 084E/7

E-0503/04 von Jorge Hernández Mollar an die Kommission
Betrifft: Nationale Hindernisse bei der Anwendung der Richtlinie 98/5/EG

417

2004/C 084E/8

E-0504/04 von Albert Maat an die Kommission
Betrifft: Verbrennung von Tiermehl

418

2004/C 084E/9

E-0505/04 von Jan Mulder an die Kommission
Betrifft: Verwendung von Tiermehl in Tierfutter

419

2004/C 084E/0

E-0507/04 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: Regionen in äußerster Randlage

420

2004/C 084E/1

P-0515/04 von Luís Queiró an die Kommission
Betrifft: Wissenschaftliche und technische Gutachten für das Fischereimanagement der Gemeinschaft

421

2004/C 084E/2

P-0524/04 von Eluned Morgan an die Kommission
Betrifft: Verfassung

421

2004/C 084E/3

E-0530/04 von Bernd Lange, Karin Scheele und Johannes Swoboda an die Kommission
Betrifft: Euronorm-Regelungen und Partikelausstoß von Dieselfahrzeugen

422

2004/C 084E/4

P-0531/04 von Elisabeth Schroedter an die Kommission
Betrifft: Bau eines Solebades und Einleitung der abgebadeten Thermalsole in die Spree ohne UVP

424

2004/C 084E/5

P-0532/04 von Nelly Maes an die Kommission
Betrifft: Atom-U-Boote vor der Insel Santo Stefano (Sardinien)

425

2004/C 084E/6

E-0535/04 von Avril Doyle an die Kommission
Betrifft: Anerkennung des Behindertenstatus in der Europäischen Union

426

2004/C 084E/7

E-0537/04 von Marco Cappato an die Kommission
Betrifft: Die Rolle des Esperanto zum Schutz einer wirksamen Gleichbehandlung der Sprachen

427

2004/C 084E/8

E-0561/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Irland und die Nitrat-Richtlinie

428

2004/C 084E/9

E-0563/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Umsetzung der Nitrat-Richtlinie in Irland

428

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-0561/04 und E-0563/04

2004/C 084E/0

E-0565/04 von Martin Callanan an die Kommission
Betrifft: Klärung des Geltungsbereichs der Sportbootrichtlinie

429

2004/C 084E/1

P-0567/04 von Marie-Arlette Carlotti an die Kommission
Betrifft: Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern

430

2004/C 084E/2

E-0569/04 von Herbert Bösch an die Kommission
Betrifft: Programm Leonardo da Vinci

431

2004/C 084E/3

E-0586/04 von Bill Newton Dunn an die Kommission
Betrifft: Pferdepass

432

2004/C 084E/4

E-0597/04 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Freizügigkeit

433

2004/C 084E/5

E-0601/04 von Avril Doyle an die Kommission
Betrifft: Ausstellung von Waffenscheinen

434

2004/C 084E/6

E-0603/04 von Saïd El Khadraoui an die Kommission
Betrifft: Eilverkäufe von Lebensmitteln

435

2004/C 084E/7

E-0604/04 von Saïd El Khadraoui an die Kommission
Betrifft: Verkauf von Lebensmitteln nach dem Verfallsdatum

435

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-0603/04 und E-0604/04

2004/C 084E/8

E-0605/04 von Albert Maat an die Kommission
Betrifft: Anfrage im Anschluss an die Anfrage E-3005/02 betreffend den Schiffbausektor in der Gemeinschaft

436

2004/C 084E/9

E-0625/04 von Mario Borghezio an die Kommission
Betrifft: Schwerer Verstoß gegen Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union bei Verhinderung der Kandidatur von Jean Marie Le Pen durch den französischen Staat

437

2004/C 084E/0

P-0633/04 von Saïd El Khadraoui an die Kommission
Betrifft: Integration der Kommission in Brüssel

438

2004/C 084E/1

P-0635/04 von W.G. van Velzen an die Kommission
Betrifft: Schaffung einer Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

439

2004/C 084E/2

P-0641/04 von Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf an die Kommission
Betrifft: Ergebnisse der GVO-Tests für Saatgut seit 2000

440

2004/C 084E/3

P-0644/04 von Harald Ettl an die Kommission
Betrifft: Präzisierung zur Anfrage — Übertragbarkeit ergänzender Rentenansprüche

441

2004/C 084E/4

P-0645/04 von Bill Newton Dunn an die Kommission
Betrifft: Sachverständigengutachten im Sektor Justiz und Inneres (JI)

441

2004/C 084E/5

P-0653/04 von Elisabeth Jeggle an die Kommission
Betrifft: Anfrage E-0760/03 — Betriebsbedingungen für Verbrennungsanlagen nach Richtlinie EG Nr. 1774/2002.

442

2004/C 084E/6

E-0656/04 von John Bowis an die Kommission
Betrifft: Mobile Einrichtungen für Kastrationen

443

2004/C 084E/7

P-0704/04 von Guido Sacconi an die Kommission
Betrifft: Transport von Geflügel

443

2004/C 084E/8

P-0709/04 von Pasqualina Napoletano an die Kommission
Betrifft: Krise bei Alcatel (Rieti)

444

2004/C 084E/9

E-0717/04 von Avril Doyle an die Kommission
Betrifft: Paratuberkulose

445

2004/C 084E/0

E-0728/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Ansaldo-Breda: mögliche Kontrollen der von der EU gewährten Finanzierungshilfen

446

2004/C 084E/1

P-0734/04 von Philip Bushill-Matthews an die Kommission
Betrifft: Sicherheit und Standardisierung beim Skilauf

446

2004/C 084E/2

P-0769/04 von Giovanni Pittella an die Kommission
Betrifft: Gewährleistung der Sicherheit von öffentlichen Gebäuden in Gebieten mit hohem Erdbebenrisiko

447

2004/C 084E/3

E-0787/04 von Marianne Thyssen an die Kommission
Betrifft: Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/2/EG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln in nationales Recht

448

2004/C 084E/4

P-0799/04 von Baroness Sarah Ludford an die Kommission
Betrifft: Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG im Vereinigten Königreich

449

2004/C 084E/5

P-0823/04 von Emmanouil Bakopoulos an die Kommission
Betrifft: Anerkennung von Diplomen und Verweigerung der Einstellung

450

2004/C 084E/6

P-0824/04 von Alexander de Roo an die Kommission
Betrifft: Impfung von Hobbytieren

451

2004/C 084E/7

P-0849/04 von Joan Vallvé an die Kommission
Betrifft: Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

452

2004/C 084E/8

E-0865/04 von Miet Smet an die Kommission
Betrifft: Europäische Finanzhilfen für die Flämische Gemeinschaft

453

2004/C 084E/9

E-1064/04 von André Brie an die Kommission
Betrifft: Widersprüchlichkeiten im Hinblick auf den Neubau der Staatsstraße S 282 A im Freistaat Sachsen

454

 

SCHRIFTLICHE ANFRAGEN MIT ANTWORT (Teil 3)

2004/C 084E/0

E-3897/02 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Die Kosten der Erweiterung und die nationalen Beiträge der derzeitigen Mitgliedstaaten

455

2004/C 084E/1

E-0160/03 von Mihail Papayannakis an die Kommission
Betrifft: Technisch bedingte Verzögerungen bei der Anerkennung von Diplomen

456

2004/C 084E/2

E-0162/03 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna an die Kommission
Betrifft: Zölle auf Konserven mit asiatischem Thunfisch

457

2004/C 084E/3

E-0496/03 von Cristiana Muscardini an die Kommission
Betrifft: Palästina: Der Hass erreicht den Fußball

458

2004/C 084E/4

E-0501/03 von Evelyne Gebhardt an die Kommission
Betrifft: Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Memorandum der Kommission an den Rat über Einkommenssteuer und Gleichbehandlung von Männern und Frauen (A2-0055/85)

459

2004/C 084E/5

P-0661/03 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna an die Kommission
Betrifft: Einfuhrzölle für Thunfischkonserven aus Thailand und den Philippinen

460

2004/C 084E/6

E-0806/03 von Konstantinos Hatzidakis an die Kommission
Betrifft: Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht in den Mitgliedstaaten der EU

461

2004/C 084E/7

E-0857/03 von David Bowe an die Kommission
Betrifft: Erwerb von Corus durch Outokumpu

462

2004/C 084E/8

E-0907/03 von Olle Schmidt an die Kommission
Betrifft: Aserbaidschan

462

2004/C 084E/9

E-0911/03 von Mihail Papayannakis an die Kommission
Betrifft: Verzögerung bei der Anerkennung von Studienabschlüssen auf Grund technischer Schwierigkeiten

464

2004/C 084E/0

E-0947/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Vorschriften der italienischen Regierung im Hinblick auf die Belastung durch elektromagnetische Felder

465

2004/C 084E/1

E-1271/03 von Hanja Maij-Weggen an die Kommission
Betrifft: Inhaftierung von Juan Carlos Gonzalez Leiva in Kuba

467

2004/C 084E/2

E-1306/03 von Bernd Lange an die Kommission
Betrifft: Weiterentwicklung europäischer Abgasgesetzgebung für Pkws

467

2004/C 084E/3

E-1367/03 von Jonas Sjöstedt an die Kommission
Betrifft: EU-Agrarbeihilfen und Verdrängung lokaler Produzenten vom Markt

468

2004/C 084E/4

P-1511/03 von Paulo Casaca an die Kommission
Betrifft: Finanzielle Berichtigungen

470

2004/C 084E/5

E-1570/03 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Kritik an der aktiven Rolle der flämischen Regierung im Umweltschutz, die angeblich der Förderung des freien Wettbewerbs zuwiderläuft

471

2004/C 084E/6

E-1571/03 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Lösung der Probleme des flämischen Umweltschutzes ohne stärkere Abhängigkeit von Privatunternehmen

472

2004/C 084E/7

E-1671/03 von Bartho Pronk an die Kommission
Betrifft: Weitere Anfrage zur Anfrage E-3529/02 betreffend die gesetzliche Regelung des Urlaubsgelds

473

2004/C 084E/8

P-1696/03 von Danielle Darras an die Kommission
Betrifft: Europäische Finanzmittel und Vergabe von Aufträgen an Zulieferer

474

2004/C 084E/9

E-1697/03 von Mihail Papayannakis an die Kommission
Betrifft: Züchtung von Katzen als Felllieferanten — Betrug des Verbrauchers

475

2004/C 084E/0

E-1700/03 von Paulo Casaca an die Kommission
Betrifft: Finanzielle Berichtigungen

475

2004/C 084E/1

E-1731/03 von Freddy Blak an die Kommission
Betrifft: Verstoß Dänemarks gegen die Artikel 82 und 86 des Vertrags

476

2004/C 084E/2

E-1736/03 von Jorge Hernández Mollar an die Kommission
Betrifft: Teilnahme eines Vertreters der Kommission an dem Fünften Internationalen Avocado-Kongress

477

2004/C 084E/3

E-1830/03 von Stavros Xarchakos an die Kommission
Betrifft: Schreiben an die griechische Regierung bezüglich der korrekten Verwendung von Gemeinschaftsmitteln sowie der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften (Regionalpolitik)

478

2004/C 084E/4

E-1857/03 von Brian Simpson an die Kommission
Betrifft: Schutz der Start- und Landezeiten (Slots) für regionale Flugstrecken

478

2004/C 084E/5

P-1886/03 von Emmanouil Bakopoulos an die Kommission
Betrifft: Kulturelles Erbe des Irak

479

2004/C 084E/6

E-1936/03 von Anne Jensen an die Kommission
Betrifft: Sicherheit von Häfen

479

2004/C 084E/7

P-2007/03 von Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Vietnam: Fortsetzung des Freiheitsentzugs für den hohen Geistlichen Thich Quang Do

480

2004/C 084E/8

P-2154/03 von Herbert Bösch an die Kommission
Betrifft: Verzögerungen bei der Auszahlung von KMU-Projekten (Ergänzende Antwort)

481

2004/C 084E/9

P-2158/03 von Danielle Darras an die Kommission
Betrifft: Vergabe von Aufträgen an Zulieferer, europäische Finanzmittel und Isbergue

482

2004/C 084E/0

E-2257/03 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Verletzungen der Religionsfreiheit der Evangeliumschristen der Pfingstkirche in Georgien

483

2004/C 084E/1

E-2280/03 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Warnsignale für Züge

484

2004/C 084E/2

E-2297/03 von Esko Seppänen an die Kommission
Betrifft: Rechtsgrundlage der Richtlinie über die Sicherheit kerntechnischer Anlagen

485

2004/C 084E/3

E-2332/03 von Franz Turchi an die Kommission
Betrifft: Nichteinhaltung von Artikel 43 EGV durch die Italienische Republik

486

2004/C 084E/4

P-2341/03 von Stavros Xarchakos an die Kommission
Betrifft: Schreiben an die griechische Regierung bezüglich der korrekten Verwendung von Gemeinschaftsmitteln im Bereich Regionalpolitik

487

2004/C 084E/5

P-2350/03 von Elspeth Attwooll an die Kommission
Betrifft: Schutz der Darwin Mounds

487

2004/C 084E/6

E-2413/03 von Avril Doyle an die Kommission
Betrifft: Zuschuss für den Austausch von Kinderchören

488

2004/C 084E/7

E-2421/03 von Kathleen Van Brempt an die Kommission
Betrifft: Brüllfrösche

489

2004/C 084E/8

E-2431/03 von Marco Cappato an die Kommission
Betrifft: HIV/AIDS-Situation in den zentralasiatischen Ländern

489

2004/C 084E/9

E-2445/03 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Illegale Einfuhr von Fleisch wildlebender Tiere (Bushmeat)

492

2004/C 084E/0

E-2496/03 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Abweichung von der weltweiten Leistungsbilanz

493

2004/C 084E/1

E-2503/03 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Mietwagenfirmen

493

2004/C 084E/2

E-2526/03 von Nicholas Clegg an die Kommission
Betrifft: Eiererzeuger in der EU

494

2004/C 084E/3

E-2572/03 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Verletzung der Religionsfreiheit von Pfingstlern, Baptisten, Katholiken, Orthodoxen und Zeugen Jehovas in Georgien

495

2004/C 084E/4

E-2681/03 von Robert Goebbels an die Kommission
Betrifft: Anerkennung der luxemburgischen Abiturzeugnisse in Belgien

496

2004/C 084E/5

P-2817/03 von Konstantinos Hatzidakis an die Kommission
Betrifft: Neue Olympic Airways

497

2004/C 084E/6

E-2861/03 von Graham Watson an die Kommission
Betrifft: Genetisch veränderte Pflanzen

498

2004/C 084E/7

E-3042/03 von Bill Miller an die Kommission
Betrifft: Aufstellung von Telekommunikationsmasten

499

2004/C 084E/8

P-3109/03 von Phillip Whitehead an die Kommission
Betrifft: Gehärtete Fette

501

2004/C 084E/9

E-3170/03 von Konstantinos Hatzidakis an die Kommission
Betrifft: Probleme beim Bau des Vorstadtzugs in Attika

501

2004/C 084E/0

E-3171/03 von Konstantinos Hatzidakis an die Kommission
Betrifft: Fortschritte beim Bau der Athener Straßenbahn

502

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-3170/03 und E-3171/03

2004/C 084E/1

E-3297/03 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: Angola - Notstandsplan zur Nahrungsmittelzuteilung

503

2004/C 084E/2

E-3330/03 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Einfuhr von mit giftigen Stoffen kontaminierten verpackten Lebensmitteln und Schleichwege, auf denen sie trotz allem in Mitgliedstaaten mit strengsten Kontrollen gelangen

504

2004/C 084E/3

E-3363/03 von Samuli Pohjamo an die Kommission
Betrifft: Sozioökonomische Auswirkungen des Bergbaus in Europa

506

2004/C 084E/4

E-3409/03 von Konstantinos Hatzidakis an die Kommission
Betrifft: Benennung eines Beratungsunternehmens für die Privatisierung der Postbank

507

2004/C 084E/5

E-3512/03 von Konstantinos Hatzidakis an die Kommission
Betrifft: Mögliche Auswirkungen des Streiks der Beschäftigten des Nationalen Statistischen Amts Griechenlands auf die Herausgabe europäischer Indikatoren

508

2004/C 084E/6

E-3586/03 von Mario Borghezio an die Kommission
Betrifft: EU-Finanzbeihilfen für ein mit Romano Prodi in Verbindung stehendes italienisches Unternehmen

508

2004/C 084E/7

E-3852/03 von Roberto Bigliardo an die Kommission
Betrifft: Ernennungen und Transparenz bei der Kommission

509

2004/C 084E/8

E-3884/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Alcatel Italien: mutmaßliche Verletzung der Vorschriften für EU-Fördermittel (Ergänzende Antwort)

510

2004/C 084E/9

P-3930/03 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Beibehaltung von Privilegien der Griechischen Landwirtschaftsbank (Ergänzende Antwort)

511

2004/C 084E/0

E-3955/03 von Heide Rühle an die Kommission
Betrifft: Auslegung der Umweltinformationsrichtlinien

512

2004/C 084E/1

E-3964/03 von Hiltrud Breyer an die Kommission
Betrifft: Endokrine Stoffe im Trinkwasser — zur Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-2565/03

513

2004/C 084E/2

E-3976/03 von Paulo Casaca an die Kommission
Betrifft: Vielschichtigkeit der Vereinfachung des Acquis communautaire

515

2004/C 084E/3

P-3999/03 von Alejo Vidal-Quadras Roca an die Kommission
Betrifft: Interner Kontrollstandard 5 Sensible Aufgaben — Modalitäten für die Einführung des Mobilitätszwangs.

516

2004/C 084E/4

E-4043/03 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Zulässige Gesamtfangmengen (TAC) und Quoten für 2004

517

2004/C 084E/5

E-4069/03 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

519

2004/C 084E/6

E-4071/03 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: Noch ein Mal der Stabilitäts- und Wachstumspakt

520

2004/C 084E/7

E-4076/03 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Verbreitetes Vertrocknen von Kiefern in Griechenland

521

2004/C 084E/8

E-4079/03 von Chris Davies an die Kommission
Betrifft: Vogelfang auf Zypern

522

2004/C 084E/9

P-0001/04 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Erstattungen für Ausfuhren in den Staat Vatikanstadt (Ergänzende Antwort)

522

2004/C 084E/0

E-0011/04 von Cristiana Muscardini an die Kommission
Betrifft: Gipfel von Tunesien und Einwanderungspolitik

525

2004/C 084E/1

E-0015/04 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Apfelplantagen

526

2004/C 084E/2

E-0022/04 von Mario Borghezio an die Kommission
Betrifft: Solidarität mit den demonstrierenden Milchviehhaltern der Po-Ebene

527

2004/C 084E/3

E-0033/04 von Jan Mulder an die Kommission
Betrifft: Wettbewerbsverfälschung durch die Einführung von Regionalbeihilfen

527

2004/C 084E/4

E-0048/04 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Die Europäische Fischereiaufsichtsbehörde. Sitz in Galizien

529

2004/C 084E/5

E-0056/04 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Die Erklärungen Prodis hinsichtlich der Notwendigkeit einer Initiative eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, um angesichts der drohenden Nichtannahme des Verfassungsentwurfes Fortschritte durch verstärkte Zusammenarbeit zu erzielen

529

2004/C 084E/6

E-0059/04 von Hiltrud Breyer an die Kommission
Betrifft: Tierschutzaspekt bei Prämienzahlungen nach der GAP-Reform

530

2004/C 084E/7

E-0079/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Vorschlag zur Begrenzung der Flug- und Dienstzeiten — KOM(2002) 0030

531

2004/C 084E/8

P-0094/04 von Adriana Poli Bortone an die Kommission
Betrifft: Reform der GMO für Tabak

531

2004/C 084E/9

E-0099/04 von Pietro-Paolo Mennea, Marco Cappato, Benedetto Della Vedova, Lucio Manisco, Mario Borghezio, Roberto Bigliardo, Luisa Morgantini, Carlo Fatuzzo, Giovanni Fava, Marco Pannella, Generoso Andria, Vitaliano Gemelli, Gianfranco Dell’Alba, Sebastiano Musumeci, Pasqualina Napoletano, Amalia Sartori, Giovanni Pittella, Mariotto Segni, Luigi Cocilovo, Walter Veltroni, Giorgio Ruffolo, Raffaele Costa, Luigi Cesaro, Paolo Pastorelli, Adriana Poli Bortone, Fiorella Ghilardotti, Giovanni Procacci, Claudio Martelli, Mauro Nobilia, Antonio Mussa, Renato Brunetta und Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Birma

532

2004/C 084E/0

E-0102/04 von Paulo Casaca an die Kommission
Betrifft: Bezahlung von Wasser

533

2004/C 084E/1

E-0103/04 von Paulo Casaca an die Kommission
Betrifft: Trinkwasser

534

2004/C 084E/2

E-0105/04 von Stavros Xarchakos an die Kommission
Betrifft: Fragwürdige Taktiken der griechischen Regierung gegenüber der Börse

535

2004/C 084E/3

P-0111/04 von Minerva Malliori an die Kommission
Betrifft: Dioxine in Zuchtlachs

536

2004/C 084E/4

E-0119/04 von Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Unterdrückung der Lao-Hmong-Bevölkerung in der Zone Saysomboune in Laos

537

2004/C 084E/5

P-0127/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Gemeinschaftshaushalt und Finanzielle Vorausschau

538

2004/C 084E/6

E-0129/04 von Lord Inglewood an die Kommission
Betrifft: Invasive fremde Tierarten

539

2004/C 084E/7

E-0130/04 von Caroline Lucas an die Kommission
Betrifft: Fluorisierung von Trinkwasser

540

2004/C 084E/8

E-0152/04 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Erhebung biometrischer Daten auf dem Flughafen Eleftherios Venizelos, Bearbeitung der Daten durch einen externen Mitarbeiter und Beschluss der griechischen Datenschutzbehörde

541

2004/C 084E/9

E-0186/04 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Verletzung der Religionsfreiheit in Italien, Spanien und Portugal

542

2004/C 084E/0

E-0189/04 von Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Repressives Vorgehen des tunesischen Regimes gegen Menschenrechtsaktivisten

543

2004/C 084E/1

E-0190/04 von Mario Borghezio an die Kommission
Betrifft: Offenlegung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse des Unternehmens Italtrend (RE), das von der Europäischen Kommission Millionenbeträge für seine Beratungstätigkeit erhält

544

2004/C 084E/2

E-0194/04 von Avril Doyle an die Kommission
Betrifft: Beschränkungen der Flug- und Dienstzeit für Piloten bei Luftgesellschaften

546

2004/C 084E/3

P-0198/04 von Sebastiano Musumeci an die Kommission
Betrifft: Schaffung einer gemeinschaftlichen Stelle zur Untersuchung von unbekannten atmosphärischen Erschei-nungen

546

2004/C 084E/4

P-0199/04 von Giacomo Santini an die Kommission
Betrifft: Volkszählung zur Ermittlung der ethnischen Zugehörigkeit

547

2004/C 084E/5

E-0204/04 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Finanzkontrolle

548

2004/C 084E/6

E-0205/04 von Mario Borghezio an die Kommission
Betrifft: Schutz der KMU gegenüber den multinationalen Unternehmen: der Fall der Ford-Vertragshändler in Italien

549

2004/C 084E/7

E-0209/04 von Gabriele Stauner an die Kommission
Betrifft: Auswahlverfahrender Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

550

2004/C 084E/8

E-0212/04 von Simon Murphy an die Kommission
Betrifft: Treibnetze

550

2004/C 084E/9

E-0220/04 von Mario Borghezio an die Kommission
Betrifft: Drohende Nachteile für die Wirtschaft in der Po-Ebene aufgrund des sehr hohen Euro-Kurses gegenüber dem Dollar

552

2004/C 084E/0

P-0222/04 von María Ayuso González an die Kommission
Betrifft: Baumwolle

552

2004/C 084E/1

P-0230/04 von Konstantinos Hatzidakis an die Kommission
Betrifft: Inanspruchnahmerate für Gemeinschaftsmittel in den Mitgliedstaaten zum Jahresende 2003 (Ergänzende Antwort)

553

2004/C 084E/2

E-0232/04 von Roger Helmer an die Kommission
Betrifft: Euro

554

2004/C 084E/3

E-0246/04 von Joan Colom i Naval an die Kommission
Betrifft: Beginn der Arbeiten zur Umleitung des Ebro

555

2004/C 084E/4

E-0247/04 von Elisabeth Jeggle und Peter Liese an die Kommission
Betrifft: Revision der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln.

556

2004/C 084E/5

E-0252/04 von Raquel Cardoso an die Kommission
Betrifft: Finanzierung des Netzes Natura 2000

557

2004/C 084E/6

E-0255/04 von Joan Vallvé an die Kommission
Betrifft: Straßenplanung auf der Insel Mallorca

557

2004/C 084E/7

E-0259/04 von Giacomo Santini an die Kommission
Betrifft: Einführung einer Maut auf der Valsugana-Staatsstraße 47

559

2004/C 084E/8

E-0271/04 von Brice Hortefeux an die Kommission
Betrifft: Fälschung von Euromünzen und -scheinen

560

2004/C 084E/9

E-0273/04 von Stefano Zappalà an die Kommission
Betrifft: Automar srl - Mercedes-Benz-Vertragshändler

561

2004/C 084E/0

E-0275/04 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Charta der Grundrechte der EU

563

2004/C 084E/1

E-0276/04 von Eluned Morgan an die Kommission
Betrifft: Luftverschmutzung

564

2004/C 084E/2

E-0286/04 von Caroline Lucas an die Kommission
Betrifft: Tierversuche an Affen in der EU

565

2004/C 084E/3

E-0289/04 von Marco Cappato, Marco Pannella, Maurizio Turco, Emma Bonino, Gianfranco Dell’Alba, Benedetto Della Vedova und Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Kultureller Genozid in China

565

2004/C 084E/4

E-0292/04 von Esko Seppänen an die Kommission
Betrifft: Schiffsbau in Italien

567

2004/C 084E/5

E-0296/04 von Theresa Villiers an die Kommission
Betrifft: Übergangsverfahren für staatliche Beihilfen in Beitrittsländern

567

2004/C 084E/6

E-0297/04 von Theodorus Bouwman an die Kommission
Betrifft: Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die spanische Bergbaugesellschaft UMINSA und mögliche Betrügereien

569

2004/C 084E/7

E-0301/04 von Olle Schmidt an die Kommission
Betrifft: Schwedische Kernkraft und der Binnenmarkt

570

2004/C 084E/8

P-0305/04 von Cristiana Muscardini an die Kommission
Betrifft: Antrag auf Registrierung als g.U. für die Reissorte SantAndrea Piemonte

571

2004/C 084E/9

P-0323/04 von Werner Langen an die Kommission
Betrifft: Stand der Überprüfung des Gebietsmonopols der deutschen Schornsteinfeger

572

2004/C 084E/0

E-0327/04 von Dana Scallon an die Kommission
Betrifft: Grafschaft Clare und Ziel I der Strukturfonds

573

2004/C 084E/1

E-0348/04 von Robert Sturdy an die Kommission
Betrifft: Anstößiges Material auf Websites der Mitgliedstaaten

574

2004/C 084E/2

E-0357/04 von Ewa Hedkvist Petersen an die Kommission
Betrifft: Dünn besiedelte Gebiete in der zukünftigen Regionalpolitik

575

2004/C 084E/3

E-0371/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Untätigkeit Irlands im Hinblick auf die Festsetzung von Strafen für die Emission von Stoffen, die die Ozonschicht zerstören

576

2004/C 084E/4

E-0373/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Ansaldo-Breda: Verstoß gegen die Umweltschutzvorschriften

577

2004/C 084E/5

E-0389/04 von Gianfranco Dell’Alba, Olivier Dupuis, Marco Cappato, Benedetto Della Vedova, Marco Pannella, Maurizio Turco und Emma Bonino an die Kommission
Betrifft: Afrikanischer Gerichtshof für die Rechte der Menschen und Völker

579

2004/C 084E/6

E-0394/04 von Francesco Fiori, Giorgio Lisi und Georges Garot an die Kommission
Betrifft: Initiative gegen den Hunger in der EU

580

2004/C 084E/7

E-0398/04 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Organisierte Kindersklaverei

581

2004/C 084E/8

E-0399/04 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Geheime Inhaftierung von Ausländern in den Vereinigten Staaten unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten, weil sie kein ordnungsgemäßes Visum besitzen

582

2004/C 084E/9

E-0402/04 von Concepció Ferrer an die Kommission
Betrifft: Krankenhaus beiderseits der Grenze in La Cerdanya

582

2004/C 084E/0

P-0416/04 von Dorette Corbey an die Kommission
Betrifft: Jagd auf Gänse in Zeeland

583

2004/C 084E/1

E-0420/04 von Brian Simpson an die Kommission
Betrifft: Fluoridierung des Trinkwassers

584

2004/C 084E/2

E-0423/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Schließung des Brax-Werkes in Portugal

585

2004/C 084E/3

E-0424/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Schutz des Weidenflechtergewerbes in der Autonomen Region Madeira

587

2004/C 084E/4

E-0426/04 von Samuli Pohjamo und Mikko Pesälä an die Kommission
Betrifft: Zeitplan für die Bearbeitung von Projekten zur Entwicklung der ländlichen Gebiete

588

2004/C 084E/5

E-0444/04 von Margrietus van den Berg an die Kommission
Betrifft: Einhaltung der Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

590

2004/C 084E/6

E-0451/04 von Raffaele Costa an die Kommission
Betrifft: Programm für Ernährungssicherheit und Nahrungsmittelhilfe

591

2004/C 084E/7

E-0457/04 von Mihail Papayannakis an die Kommission
Betrifft: Belastung zentraler Verkehrsachsen

591

2004/C 084E/8

E-0469/04 von Richard Corbett an die Kommission
Betrifft: Warnung vor Gesundheitsrisiken im Flugverkehr

592

2004/C 084E/9

E-0470/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Milchzentrale in Rom: Klärung der Frage der öffentlichen Mittel

592

2004/C 084E/0

P-0472/04 von Roger Helmer an die Kommission
Betrifft: Gemeinsame Außenzolltarife

594

2004/C 084E/1

E-0473/04 von Cristiana Muscardini an die Kommission
Betrifft: Rentenanpassung

596

2004/C 084E/2

E-0474/04 von Cristiana Muscardini an die Kommission
Betrifft: Schließung der Sprachenzweige an Europäischen Schulen

597

2004/C 084E/3

E-0477/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Bananenhandel

599

2004/C 084E/4

E-0482/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Eurostat

599

2004/C 084E/5

E-0483/04 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna an die Kommission
Betrifft: Ländliche Entwicklung: Junglandwirte

600

2004/C 084E/6

E-0484/04 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna an die Kommission
Betrifft: Ländliche Entwicklung: Benachteiligte Gebiete

601

2004/C 084E/7

E-0485/04 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna an die Kommission
Betrifft: Forststrategie der EU: Forest Focus

602

2004/C 084E/8

E-0486/04 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna an die Kommission
Betrifft: Die neue GAP und die Direktbeihilfen für die Beitrittsländer

603

2004/C 084E/9

E-0488/04 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna an die Kommission
Betrifft: Milchsektor der EU: Milchquoten und Erweiterung

604

2004/C 084E/0

E-0489/04 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Geschlechtsbezogene Gewalt in der EU: Notwendigkeit europäischer Rechtsmaßnahmen

605

2004/C 084E/1

E-0491/04 von Jules Maaten an die Kommission
Betrifft: Gesetz über die Durchführung von Flächennutzungsplänen in Valencia — LRAU

606

2004/C 084E/2

E-0499/04 von Salvador Garriga Polledo an die Kommission
Betrifft: Rückzahlung der für die Ansiedlung von Unternehmen gewährten Beihilfen

607

2004/C 084E/3

E-0509/04 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: Venezuela - der Hunger und die portugiesische Gemeinschaft

608

2004/C 084E/4

E-0512/04 von Sérgio Marques an die Kommission
Betrifft: Programm Daphne

609

2004/C 084E/5

E-0519/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Abkommen zwischen der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit

610

2004/C 084E/6

P-0520/04 von Giovanni Fava an die Kommission
Betrifft: Vorschlag für eine Verordnung über technische Maßnahmen für die Fischerei im Mittelmeer

611

2004/C 084E/7

E-0522/04 von Graham Watson an die Kommission
Betrifft: Betrügerische Ankündigung von Lotteriegewinnen per Post

612

2004/C 084E/8

P-0523/04 von Emmanouil Mastorakis an die Kommission
Betrifft: Zweites und Drittes Gemeinschaftliches Förderkonzept (Ergänzende Antwort)

613

2004/C 084E/9

E-0528/04 von Guido Sacconi, Vincenzo Lavarra und Pasqualina Napoletano an die Kommission
Betrifft: Aktualisierung der Verordnung (EG) 753/2002 der Kommission hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse

614

2004/C 084E/0

E-0529/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Zugang zu den Gewässern der Autonomen Region Azoren

616

2004/C 084E/1

E-0533/04 von Bill Newton Dunn an die Kommission
Betrifft: Pferdepass

617

2004/C 084E/2

E-0540/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Finanzielle Vorausschau nach 2006

617

2004/C 084E/3

E-0543/04 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: GAP: Der sinkende Beitrag aus EU-Mitteln zum Überleben der Kleinlandwirte bei niedrigen Verbraucher-preisen und niedrigen Weltmarktpreisen (Ergänzende Antwort)

618

2004/C 084E/4

E-0544/04 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: GAP: Angestrebte Änderung des Verteilerschlüssels zwischen Groß- und Kleinbetrieben, eine Obergrenze für die Beihilfe je Betrieb und Begrenzung von Nachteilen für Drittländer (Ergänzende Antwort)

620

2004/C 084E/5

E-0546/04 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Beteiligung der EU an einem Entwicklungsprojekt im mexikanischen Bundesstaat Chiapas, das Anlass zur Wiederaufnahme von Kriegshandlungen gibt

621

2004/C 084E/6

E-0547/04 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Beibehaltung einer Steuer in Deutschland, die gemäß einer EU-Richtlinie 2004 nicht mehr erhoben werden dürfte, und die Verwendung des Steueraufkommens

623

2004/C 084E/7

P-0549/04 von Baroness Sarah Ludford an die Kommission
Betrifft: Gleichberechtigung bei Beschäftigung und Einstellung

624

2004/C 084E/8

P-0550/04 von Mario Borghezio an die Kommission
Betrifft: Radikal-islamistischer Ideologe Tariq Ramadan als bezahlter Berater der Kommission

625

2004/C 084E/9

E-0551/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Umsetzung der Richtlinie über die Überprüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in Irland

626

2004/C 084E/0

E-0552/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Recht auf gemeinsame Aktionen

626

2004/C 084E/1

E-0553/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Änderung der Richtlinie über Sicherheit und Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen

627

2004/C 084E/2

E-0554/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Bezahlter Vaterschaftsurlaub

627

2004/C 084E/3

E-0555/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Analphabetentum und soziale Ausgrenzung

627

2004/C 084E/4

E-0556/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Festlegung von Kriterien für die Anerkennung einer Behinderung

627

2004/C 084E/5

E-0557/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Richtlinie über den sozialen Schutz bei neuen Arbeitsformen

628

2004/C 084E/6

E-0558/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Richtlinie zu Einzelentlassungen

628

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-0552/04, E-0553/04, E-0554/04, E-0555/04, E-0556/04, E-0557/04 und E-0558/04

2004/C 084E/7

E-0566/04 von Marco Cappato an die Kommission
Betrifft: Musikzensur in China

629

2004/C 084E/8

E-0570/04 von Herbert Bösch an die Kommission
Betrifft: Beurlaubte Beamte in der Kommission

630

2004/C 084E/9

E-0576/04 von Philip Claeys an die Kommission
Betrifft: Wahlkampfaktivitäten von Romano Prodi

631

2004/C 084E/0

E-0581/04 von Glyn Ford an die Kommission
Betrifft: Beziehungen zwischen den Medien und Tonträgerfirmen

632

2004/C 084E/1

E-0588/04 von Antonio Tajani, Giuseppe Gargani und Stefano Zappalà an die Kommission
Betrifft: Ernennung und Beförderung von hohen Beamten bei der Europäischen Kommission

633

2004/C 084E/2

E-0589/04 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Erweiterung des Flughafens der politischen und administrativen Hauptstadt Spaniens — Verwendung der für den spanischen Staat bestimmten Finanzmittel aus dem Kohäsionsfonds für Infrastrukturen in Madrid

634

2004/C 084E/3

E-0592/04 von Helle Thorning-Schmidt an die Kommission
Betrifft: Beihilfen für Gestüte

635

2004/C 084E/4

E-0610/04 von Graham Watson an die Kommission
Betrifft: Irische Gestüte

635

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-0592/04 und E-0610/04

2004/C 084E/5

E-0607/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Saisonarbeit

636

2004/C 084E/6

E-0612/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Hilfen für Studierende der Masterstudiengänge in Portugal

636

2004/C 084E/7

E-0613/04 von Glenys Kinnock an die Kommission
Betrifft: Birma

637

2004/C 084E/8

E-0614/04 von Harlem Désir an die Kommission
Betrifft: Schließung des DHL-Standortes in Blanc Mesnil in Frankreich, wo 280 Arbeitnehmer beschäftigt sind

637

2004/C 084E/9

E-0619/04 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Schäden durch extreme Wetterbedingungen in Griechenland

639

2004/C 084E/0

E-0622/04 von Karin Riis-Jørgensen an die Kommission
Betrifft: Einreiseverbot nach Russland für eine dänische Journalistin

640

2004/C 084E/1

E-0627/04 von María Sornosa Martínez an die Kommission
Betrifft: Nichteinhaltung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften bei tierärztlichen Kontrollen an der Außengrenze Spaniens

640

2004/C 084E/2

E-0628/04 von María Sornosa Martínez an die Kommission
Betrifft: Unregelmäßigkeiten bei den Unterlagen für die Zulassung von Erzeugnissen aus Drittländern bei den Kontrollen an der Außengrenze Spaniens

641

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-0627/04 und E-0628/04

2004/C 084E/3

E-0632/04 von Marco Cappato an die Kommission
Betrifft: Hungerstreik des tunesischen Journalisten Abdallah Zouari

642

2004/C 084E/4

P-0634/04 von Giovanni Procacci an die Kommission
Betrifft: Mögliche Vertragsverletzung Italiens

643

2004/C 084E/5

E-0636/04 von Cristiana Muscardini an die Kommission
Betrifft: Europa und die Zukunft der Jugendlichen

644

2004/C 084E/6

E-0642/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Gefahren für das Überleben der kleinen italienischen Gemeinden

645

2004/C 084E/7

E-0643/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand in der Frage einer mutmaßlichen Verletzung der Bestimmungen über die Auftragsvergabe durch die ATAC Rom

646

2004/C 084E/8

P-0646/04 von Mario Mauro an die Kommission
Betrifft: Massaker von Lira (Norduganda)

646

2004/C 084E/9

E-0650/04 von Mauro Nobilia an die Kommission
Betrifft: Überwindung der Unterscheidung Verpackungen/Verpackungsabfälle — Waren/Warenabfälle

648

2004/C 084E/0

E-0651/04 von Philip Claeys an die Kommission
Betrifft: Stellenwert der französischen Sprache innerhalb der europäischen Einrichtungen

649

2004/C 084E/1

E-0652/04 von Paulo Casaca an die Kommission
Betrifft: Kommission gegen elementare Vorschriften für die Sicherheit des Seeverkehrs

649

2004/C 084E/2

E-0659/04 von Roger Helmer an die Kommission
Betrifft: Mittel für NRO und die Zivilgesellschaft — Europäischer Konvent

650

2004/C 084E/3

E-0671/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Versäumnis Irlands bei der Berichtserstellung über CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen

651

2004/C 084E/4

E-0672/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen zur Ausübung des Apothekerberufs

651

2004/C 084E/5

E-0673/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Studiengebühren für die Tertiärstufe für EU-Bürger

652

2004/C 084E/6

E-0679/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Buschfleisch - Grenzkontrollen

653

2004/C 084E/7

E-0680/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Buschfleisch - Übertragung von Krankheiten

653

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-0679/04 und E-0680/04

2004/C 084E/8

P-0688/04 von Paulo Casaca an die Kommission
Betrifft: Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1788/2003

654

2004/C 084E/9

E-0691/04 von Dominique Souchet an die Kommission
Betrifft: Systemische Insektizide

655

2004/C 084E/0

E-0696/04 von Stavros Xarchakos an die Kommission
Betrifft: Finanzierung von Büchern bzw. Übersetzungen, die nationalistische Politiker und ihre autoritären Praktiken verherrlichen, durch das Programm Kultur 2000

656

2004/C 084E/1

E-0700/04 von Benedetto Della Vedova an die Kommission
Betrifft: Verwendung der Mittel des Europäischen Sozialfonds für das Vorhaben Edunet

657

2004/C 084E/2

P-0702/04 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna an die Kommission
Betrifft: Wiederaufüllungsplan für Schwarzen Heilbutt: Von der Kommission festzulegende besondere Maßnahmen

658

2004/C 084E/3

P-0703/04 von Helena Torres Marques an die Kommission
Betrifft: Beiträge der Mitgliedstaaten zum Gemeinschaftshaushalt

659

2004/C 084E/4

E-0707/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Errichtung einer Deponie im Naturschutzgebiet Monte Catillo in Tivoli

660

2004/C 084E/5

E-0711/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Besonderheiten der Berggebiete und Gemeinschaftspolitik

661

2004/C 084E/6

E-0716/04 von Luis Berenguer Fuster und Anna Terrón i Cusí an die Kommission
Betrifft: Funkalarme

662

2004/C 084E/7

E-0720/04 von Marjo Matikainen-Kallström an die Kommission
Betrifft: Ausfuhrerstattung für Hafer

663

2004/C 084E/8

P-0722/04 von María Herranz García an die Kommission
Betrifft: GMO für Olivenöl

664

2004/C 084E/9

E-0726/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Vorgesehene Beihilfen für die Organisationen von Fischereierzeugern

665

2004/C 084E/0

E-0727/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Informationen zur Prämienreserve für die Region Latium

665

2004/C 084E/1

E-0735/04 von José García-Margallo y Marfil an die Kommission
Betrifft: Finanzierung von Projekten zur Umleitung von Wasser aus dem Ebrobecken in Gebiete im Osten und Süden Spaniens

666

2004/C 084E/2

E-0736/04 von José García-Margallo y Marfil an die Kommission
Betrifft: Unterstützung der Regionen, die durch den sogenannten statistischen Effekt nicht mehr unter Ziel 1 der Strukturfonds fallen werden

667

2004/C 084E/3

E-0737/04 von José García-Margallo y Marfil an die Kommission
Betrifft: Anzahl der Erasmus-Studenten

667

2004/C 084E/4

E-0739/04 von José García-Margallo y Marfil an die Kommission
Betrifft: Künftige Regionalpolitik der EU für die äußersten Mittelmeerregionen

668

2004/C 084E/5

P-0766/04 von Giorgio Celli an die Kommission
Betrifft: Finanzierung des Kanalisierungsprojekts Llubí-Crestaix-Pollença (Balearen)

669

2004/C 084E/6

P-0768/04 von Ole Sørensen an die Kommission
Betrifft: Auslieferung von Kriegsverbrechern an Dänemark

670

2004/C 084E/7

P-0770/04 von Seán Ó Neachtain an die Kommission
Betrifft: Unionsbürgerschaft

671

2004/C 084E/8

E-0792/04 von Jonas Sjöstedt an die Kommission
Betrifft: Erstattung von Gütern durch die Türkei

672

2004/C 084E/9

E-0796/04 von Michel Hansenne an die Kommission
Betrifft: Sicherheit in Aufzügen

673

2004/C 084E/0

E-0802/04 von Jan Mulder an die Kommission
Betrifft: Unlauterer Wettbewerb durch große Unterschiede bei den Tierkörperbeseitigungsgebühren

673

2004/C 084E/1

E-0803/04 von Markus Ferber an die Kommission
Betrifft: Antrag auf Fördermittel durch Herrn Doriano Cataffo

674

2004/C 084E/2

P-0809/04 von Ian Hudghton an die Kommission
Betrifft: Masten für terrestrischen Bündelfunk (TETRA)

675

2004/C 084E/3

E-0812/04 von María Sornosa Martínez an die Kommission
Betrifft: Verstoß gegen die europäischen Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel im Fall Abac (Valencia)

676

2004/C 084E/4

E-0827/04 von María Sornosa Martínez und Bárbara Dührkop Dührkop an die Kommission
Betrifft: Erweiterung des Flughafens von San Sebastián

678

2004/C 084E/5

P-0836/04 von Regina Bastos an die Kommission
Betrifft: Wettbewerbsverzerrung im Weinsektor

679

2004/C 084E/6

P-0837/04 von Joaquim Piscarreta an die Kommission
Betrifft: Wettbewerbsverzerrung im Weinsektor

680

2004/C 084E/7

P-0838/04 von Raquel Cardoso an die Kommission
Betrifft: Wettbewerbsverzerrung im Weinsektor

680

2004/C 084E/8

P-0839/04 von João Gouveia an die Kommission
Betrifft: Wettbewerbsverzerrung im Weinsektor

681

2004/C 084E/9

P-0840/04 von Sérgio Marques an die Kommission
Betrifft: Wettbewerbsverzerrung im Weinsektor

682

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen P-0836/04, P-0837/04, P-0838/04, P-0839/04 und P-0840/04

2004/C 084E/0

E-0846/04 von Monica Frassoni an die Kommission
Betrifft: Vergemeinschaftung von Artikel 2 des Schengener Übereinkommens

684

2004/C 084E/1

P-0857/04 von Vasco Graça Moura an die Kommission
Betrifft: Wettbewerbsverzerrung im Weinsektor

685

2004/C 084E/2

P-0858/04 von Teresa Almeida Garrett an die Kommission
Betrifft: Wettbewerbsverzerrung im Weinsektor

685

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen P-0857/04 und P-0858/04

2004/C 084E/3

P-0859/04 von Torben Lund an die Kommission
Betrifft: Haarfärbemittel und schwerwiegende Gesundheitsschäden

687

2004/C 084E/4

P-0860/04 von Eluned Morgan an die Kommission
Betrifft: Verfassungsrechtlicher Status und EU-Finanzmittel

688

2004/C 084E/5

P-0870/04 von Wolfgang Ilgenfritz an die Kommission
Betrifft: Arbeitsbewilligung für Leiharbeiter in Italien

689

2004/C 084E/6

P-0871/04 von José Pacheco Pereira an die Kommission
Betrifft: Wettbewerbsverzerrung im Weinsektor

690

2004/C 084E/7

P-0872/04 von Giovanni Pittella an die Kommission
Betrifft: Vorsorgeprinzip

692

2004/C 084E/8

E-0875/04 von Michl Ebner an die Kommission
Betrifft: Menschenrechtsverletzungen im Norden Ugandas

693

2004/C 084E/9

E-0885/04 von Paulo Casaca an die Kommission
Betrifft: Verzeichnis der Tiefseearten, der pelagischen Arten und der Grundfischarten

694

2004/C 084E/0

E-0887/04 von Bob van den Bos an die Kommission
Betrifft: Auswirkungen der Einfuhr von Heimvögeln im Bereich der Gesundheit

694

2004/C 084E/1

P-0892/04 von Véronique De Keyser an die Kommission
Betrifft: Europäischer Superkommissar

695

2004/C 084E/2

E-0900/04 von Glenys Kinnock an die Kommission
Betrifft: Stillen an öffentlichen Orten

696

2004/C 084E/3

P-0928/04 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Gleichbehandlung bei den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/A/3/02, Sachgebiet 2

696

2004/C 084E/4

P-0934/04 von Mogens Camre an die Kommission
Betrifft: Verteilung der EU-Bediensteten der Besoldungsgruppen A-B-C und D

697

2004/C 084E/5

P-0949/04 von Raffaele Costa an die Kommission
Betrifft: Schwierigkeiten für italienische Unternehmen des Gießereisektors

698

2004/C 084E/6

P-0957/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Angekündigte Stilllegung von Werken des Unternehmens Sorefame-Bombardier

699

2004/C 084E/7

P-0966/04 von Hiltrud Breyer an die Kommission
Betrifft: Schornsteinfeger-Monopol

700

2004/C 084E/8

P-0974/04 von Guido Sacconi an die Kommission
Betrifft: Abkommen zwischen der EU und der Schweiz und Anwendung der Rechtssprechung Rönfeldt-Thévenon

702

2004/C 084E/9

P-1040/04 von Enrico Ferri an die Kommission
Betrifft: Erfordernisse für die Eintragung ins Hengstbuch, Umsetzung der Gemeinschaftsregelung

703

2004/C 084E/0

E-1222/04 von Robert Evans an die Kommission
Betrifft: Zugang zu Flüssen

704

 

SCHRIFTLICHE ANFRAGEN MIT ANTWORT (Teil 4)

2004/C 084E/1

E-3150/02 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Anwendung des Stabilitätspakts

705

2004/C 084E/2

P-3201/02 von María Sornosa Martínez an die Kommission
Betrifft: Spanischer Nationaler Wasserwirtschaftsplan: Wasserumleitungsprojekt Júcar-Vinalopó

706

2004/C 084E/3

P-3821/02 von Elena Paciotti an die Kommission
Betrifft: Verletzung des Asylrechts in der Union

707

2004/C 084E/4

P-3826/02 von Giuseppe Di Lello Finuoli an die Kommission
Betrifft: Ausweisung der Familie Al-Shari aus Italien

707

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen P-3821/02 und P-3826/02

2004/C 084E/5

E-3867/02 von Margrietus van den Berg an die Kommission
Betrifft: Bergung der Fähre Le Joola

708

2004/C 084E/6

E-3868/02 von Ria Oomen-Ruijten und Bartho Pronk an die Kommission
Betrifft: Gesetz über die niederländische Studienfinanzierung

709

2004/C 084E/7

E-0797/04 von Ria Oomen-Ruijten an die Kommission
Betrifft: Studienfinanzierung und freier Personenverkehr

710

Zusätzliche Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-3868/02 und E-0797/04

2004/C 084E/8

E-0017/03 von Cristiana Muscardini an die Kommission
Betrifft: Unterstützung für Afghanistan

711

2004/C 084E/9

E-0093/03 von Peter Skinner an die Kommission
Betrifft: Deutsche Kapitalertragssteuer

712

2004/C 084E/0

E-0129/03 von Marco Cappato an die Kommission
Betrifft: Einstellung der Radioprogramme Voice of America und Radio Free Asia in Phnom Penh

712

2004/C 084E/1

E-0182/03 von Miet Smet an die Kommission
Betrifft: Frauenrechte in Iran

713

2004/C 084E/2

E-0199/03 von Margot Keßler an die Kommission
Betrifft: Westsahara — Besuch einer Ad-hoc-Delegation des Europäischen Parlaments — Menschenrechte

714

2004/C 084E/3

E-0243/03 von Nirj Deva an die Kommission
Betrifft: Straßenbauarbeiten in Westlands-St Austins, Kenia

715

2004/C 084E/4

E-0453/03 von Graham Watson an die Kommission
Betrifft: Boris Shikhmuradov

716

2004/C 084E/5

E-0562/03 von Juan Ojeda Sanz an die Kommission
Betrifft: Verhaftung von Reportern in Gibraltar

717

2004/C 084E/6

E-0587/03 von Jan Mulder an die Kommission
Betrifft: Zucker aus dem Balkan

717

2004/C 084E/7

E-1040/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Nutzung der Mittel des Programms Leader+ durch die Gemeinde Perugia

719

2004/C 084E/8

E-1046/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Nutzung der Mittel des Programms Leader+ durch die Gemeinde Terni

719

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-1040/03 und E-1046/03

2004/C 084E/9

E-1163/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Verwendung von Mitteln aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft durch die Gemeinde Terni

720

2004/C 084E/0

P-1396/03 von Margie Sudre an die Kommission
Betrifft: Einheitliche Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes im Gaststättengewerbe

721

2004/C 084E/1

P-1398/03 von Arie Oostlander an die Kommission
Betrifft: Erscheinen des zweiwöchentlichen Informationsblatts Europa van Morgen

722

2004/C 084E/2

P-1437/03 von Armin Laschet an die Kommission
Betrifft: Direkte EU-Haushaltshilfen in Höhe von 10 Mio. Euro monatlich für die Palästinensische Auto-nomiebehörde

723

2004/C 084E/3

E-1457/03 von Hiltrud Breyer an die Kommission
Betrifft: Euratom/Verzerrungen auf dem Elektrizitätsmarkt

724

2004/C 084E/4

E-1500/03 von Florence Kuntz an die Kommission
Betrifft: Schutz des archäologischen Erbes des Irak

724

2004/C 084E/5

P-1509/03 von Lucio Manisco an die Kommission
Betrifft: Plünderung des kulturellen und künstlerischen Erbes des Irak — Rolle der Europäischen Union

725

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-1500/03 und P-1509/03

2004/C 084E/6

P-1510/03 von Franz Turchi an die Kommission
Betrifft: Direkte Finanzhilfe an die Palästinensische Autonomiebehörde

726

2004/C 084E/7

E-1525/03 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Privatisierung von Kunstschätzen als Folge von groß angelegtem Kunstraub aus Museen und unzureichende Kontrolle des internationalen Kunsthandels

726

2004/C 084E/8

E-1939/03 von Giles Chichester an die Kommission
Betrifft: Vierteljährliches Briefing der Kommission und Unternehmerverband Small Business Europe: Teilnahme staatlich finanzierter nationaler Organisationen an Briefings der Kommission

727

2004/C 084E/9

E-1983/03 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Einrichtung einer Schule der Sekundarstufe I (Gymnasio) im Dorf Rizokarpaso im besetzten Teil Zyperns

728

2004/C 084E/0

E-2033/03 von Konstantinos Hatzidakis an die Kommission
Betrifft: Wiedereröffnung des griechischen Gymnasiums in Rizokarpaso

729

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-1983/03 und E-2033/03

2004/C 084E/1

P-2376/03 von Lucio Manisco an die Kommission
Betrifft: Abschiebung von Mohammed Al Sahri aus Italien und Hinrichtung in Syrien

729

2004/C 084E/2

E-2748/03 von Konstantinos Hatzidakis an die Kommission
Betrifft: Volksschule von Rizokarpassos

730

2004/C 084E/3

E-3129/03 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: Guinea-Bissau - Unterstützung durch die Kommission

731

2004/C 084E/4

P-3142/03 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Karrierelaufbahnen von Generaldirektoren

732

2004/C 084E/5

E-3311/03 von Philip Claeys an die Kommission
Betrifft: Rotationsprinzip in den Generaldirektionen

732

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen P-3142/03 und E-3311/03

2004/C 084E/6

P-3154/03 von Michael Cashman an die Kommission
Betrifft: Sicherheit von Mobiltelefonen (Ergänzende Antwort)

733

2004/C 084E/7

E-3325/03 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Ausgaben der Gemeinschaft

734

2004/C 084E/8

E-3464/03 von Catherine Stihler an die Kommission
Betrifft: Einsatz der Tetrapol-Technologie in der EU

735

2004/C 084E/9

E-3470/03 von Catherine Stihler an die Kommission
Betrifft: Nutzung der Tetrapol-Technologie und Gesundheitsrisiken

736

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-3464/03 und E-3470/03

2004/C 084E/0

E-3471/03 von Miquel Mayol i Raynal an die Kommission
Betrifft: Bauvorhaben in Es Trenc-Salobrar de Campos

736

2004/C 084E/1

E-3514/03 von Giovanni Pittella an die Kommission
Betrifft: Aus Strukturfondsmitteln finanzierter Kurs (Ergänzende Antwort)

737

2004/C 084E/2

E-3574/03 von Graham Watson an die Kommission
Betrifft: Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe

738

2004/C 084E/3

E-3625/03 von Charles Tannock an die Kommission
Betrifft: Standardisierung nationaler Ausweisdokumente

738

2004/C 084E/4

E-3748/03 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm LIFE III für die Stadt Prato

739

2004/C 084E/5

E-3832/03 von Nicholas Clegg an die Kommission
Betrifft: Global Drug Facility (GDF)

740

2004/C 084E/6

E-3840/03 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/43/EG

741

2004/C 084E/7

E-3870/03 von Alexander de Roo an die Kommission
Betrifft: Ökologisch erforderliche Durchflussmenge des Júcar und Überleitung Júcar-Vinalopó

741

2004/C 084E/8

P-3924/03 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna an die Kommission
Betrifft: Seetüchtigkeit der Geroi Sevastopolja

742

2004/C 084E/9

E-3948/03 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Bestrafung oder Belohnung europäischer Unternehmen durch die Vereinigten Staaten oder andere Staaten als Mittel, die Folgsamkeit des EU-Niederlassungsstaats zu erzwingen

744

2004/C 084E/0

E-3980/03 von Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Ioukos-Affäre

745

2004/C 084E/1

E-4055/03 von Elspeth Attwooll an die Kommission
Betrifft: Erneuerbare Energie

746

2004/C 084E/2

E-4056/03 von Elspeth Attwooll an die Kommission
Betrifft: Umsetzung des Umweltbesitzstandes

747

2004/C 084E/3

E-4066/03 von Juan Naranjo Escobar an die Kommission
Betrifft: Biometrische Pässe

748

2004/C 084E/4

E-4068/03 von Mario Borghezio an die Kommission
Betrifft: Auf der Autobahn Turin-Mailand erhobene illegale Maut

749

2004/C 084E/5

E-0003/04 von Graham Watson an die Kommission
Betrifft: Handel mit wild lebenden Vögeln

750

2004/C 084E/6

E-0023/04 von Jonas Sjöstedt an die Kommission
Betrifft: Mangelnde Information der Kommission über die Botniabahn

751

2004/C 084E/7

E-0030/04 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Standorte von Deponien und Kiesgruben

752

2004/C 084E/8

E-0044/04 von Monica Frassoni an die Kommission
Betrifft: Val Jumela

752

2004/C 084E/9

E-0050/04 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Der Konflikt zwischen dem Unternehmen zur Herstellung von Papiermasse ENCE in Pontevedra in Galizien und der Bevölkerung und der Stadt Pontevedra aufgrund der durch die Anlage verursachten Verschmutzung

753

2004/C 084E/0

E-0053/04 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Die Einstellung der Tätigkeiten der Werft Izar Fene in Galizien aufgrund des Verbots des Baus von Handelsschiffen. Die Maßnahmen der Kommission und der spanischen Regierung

755

2004/C 084E/1

E-0054/04 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Einhaltung des Kyoto-Protokolls seitens des spanischen Staates

756

2004/C 084E/2

E-0068/04 von Miet Smet an die Kommission
Betrifft: Internationales Übereinkommen über den Schutz aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen

757

2004/C 084E/3

E-0071/04 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Staudamm am Fluss Narla in Lugo, Galicien, im Rahmen des Nationalen Wasserwirtschaftsplans des spanischen Staates, der in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Netz Natura 2000 vorgesehen ist.

758

2004/C 084E/4

E-0077/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Abwasseraufbereitung in Irland

759

2004/C 084E/5

E-0080/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Rheumatismus und Programm Biomed

759

2004/C 084E/6

E-0081/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Umsetzung der IPPC-Richtlinie in Irland

760

2004/C 084E/7

E-0092/04 von Herbert Bösch an die Kommission
Betrifft: Entwicklung der Strompreise, Investitionen im Energiesektor

760

2004/C 084E/8

E-0101/04 von Marjo Matikainen-Kallström an die Kommission
Betrifft: Die Stellung der KMU in der Forschungsfinanzierung der EU

761

2004/C 084E/9

P-0110/04 von Eija-Riitta Korhola an die Kommission
Betrifft: Rechtmäßigkeit mehrerer EU-Beschlüsse bei Außerkraftsetzung des Kyoto-Protokolls

764

2004/C 084E/0

E-0181/04 von Charlotte Cederschiöld an die Kommission
Betrifft: Netz- und Informationssicherheit

765

2004/C 084E/1

E-0182/04 von Charlotte Cederschiöld an die Kommission
Betrifft: Netz- und Informationssicherheit

766

2004/C 084E/2

E-0183/04 von Charlotte Cederschiöld an die Kommission
Betrifft: Netzwerk und Informationssicherheit

766

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-0181/04, E-0182/04 und E-0183/04

2004/C 084E/3

E-0267/04 von Juan Ferrández Lezaun an die Kommission
Betrifft: Alternativprojekte zum spanischen Wasserwirtschaftsplan (PHN)

767

2004/C 084E/4

E-0300/04 von Roberto Bigliardo an die Kommission
Betrifft: Finanzierung des neuen Athener Flughafens (Ergänzende Antwort)

768

2004/C 084E/5

E-0309/04 von Miet Smet an die Kommission
Betrifft: Ausweitung des Tätigkeitsfelds von TAIEX auf den westlichen Balkan

769

2004/C 084E/6

P-0313/04 von Dana Scallon an die Kommission
Betrifft: Verbrennungsanlage in Galway

770

2004/C 084E/7

E-0319/04 von Dana Scallon an die Kommission
Betrifft: Finanzierung von Forschung mit embryonalen Stammzellen

771

2004/C 084E/8

E-0326/04 von Willi Piecyk an die Kommission
Betrifft: Zuschüsse für neue Netze in der Fischerei

772

2004/C 084E/9

E-0328/04 von Marco Cappato, Maurizio Turco, Marco Pannella, Gianfranco Dell’Alba, Benedetto Della Vedova, Olivier Dupuis und Emma Bonino an die Kommission
Betrifft: Chinesische Neujahrsparade in Paris

773

2004/C 084E/0

E-0331/04 von Miet Smet an die Kommission
Betrifft: Einrichtung eines regionalen Koordinierungszentrums für die Sozialpolitik auf dem Balkan

773

2004/C 084E/1

E-0334/04 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Die unveränderte Lage auf dem Gebiet der Menschenrechte und der Demokratie in China und Hongkong, die Drohung gegenüber Taiwan und die Notwendigkeit des Waffenembargos

774

2004/C 084E/2

E-0335/04 von Astrid Thors an die Kommission
Betrifft: Standpunkt der EU-Kommission zur Verlängerung der Betriebserlaubnis für das Kernkraftwerk in Sosnovy Bor

775

2004/C 084E/3

P-0337/04 von Gabriele Stauner an die Kommission
Betrifft: Subventionen für Parmalat-Konzern

776

2004/C 084E/4

E-0347/04 von Glenys Kinnock an die Kommission
Betrifft: Einsatz von ACT bei der Behandlung von Malaria

777

2004/C 084E/5

E-0350/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Reisebüros: Auswirkungen der Alitalia-Krise auf den Arbeitsmarkt

779

2004/C 084E/6

E-0351/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Reisebüros: große Schwierigkeiten für Betreiber und Verbraucher

779

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-0350/04 und E-0351/04

2004/C 084E/7

P-0358/04 von Werner Langen an die Kommission
Betrifft: Verfahren wegen des deutschen Dosenpfandes

781

2004/C 084E/8

P-0377/04 von Antonios Trakatellis an die Kommission
Betrifft: Nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen des Mittelmeeres und Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Fischerei

781

2004/C 084E/9

E-0396/04 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Ein Guantánamo an der Themse?

783

2004/C 084E/0

E-0397/04 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Legalisierung eingewanderter Arbeitnehmer ohne Aufenthaltserlaubnis in der Union

783

2004/C 084E/1

P-0407/04 von Hugues Martin an die Kommission
Betrifft: Gemeinschaftsprogramme CRAFT

784

2004/C 084E/2

P-0408/04 von Alexander de Roo an die Kommission
Betrifft: Umsetzung der Umgebungslärm-Richtlinie in den Niederlanden

786

2004/C 084E/3

E-0410/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Aer Rianta

787

2004/C 084E/4

E-0412/04 von Charles Tannock an die Kommission
Betrifft: Die Regulierung von Holzexporten aus Indonesien

787

2004/C 084E/5

E-0414/04 von Charles Tannock an die Kommission
Betrifft: Behandlung nordkoreanischer Flüchtlinge in der Volkrepublik China

788

2004/C 084E/6

E-0418/04 von Gerhard Schmid an die Kommission
Betrifft: Sicherheit von EC-Karten

789

2004/C 084E/7

E-0447/04 von Michl Ebner an die Kommission
Betrifft: Torfexporte nach Italien

790

2004/C 084E/8

E-0448/04 von Charles Tannock an die Kommission
Betrifft: Forschung an nicht-menschlichen Primaten in Münster

791

2004/C 084E/9

E-0450/04 von Raffaele Costa an die Kommission
Betrifft: Gefälschte Banknoten

792

2004/C 084E/0

E-0452/04 von Raffaele Costa an die Kommission
Betrifft: Programm Info 2000

793

2004/C 084E/1

E-0462/04 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: Guinea-Bissau - Unterstützung durch die Kommission

794

2004/C 084E/2

E-0463/04 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: Terrorismus in Europa

795

2004/C 084E/3

E-0468/04 von Richard Corbett an die Kommission
Betrifft: Wettbewerb im Glassektor

797

2004/C 084E/4

E-0479/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Allgemeine Auswahlverfahren der Kommission

798

2004/C 084E/5

E-0481/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Blue Dragon

800

2004/C 084E/6

E-0487/04 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna an die Kommission
Betrifft: EU-Milchsektor: Argentinien und die WTO-Friedensklausel

800

2004/C 084E/7

E-0498/04 von Salvador Garriga Polledo an die Kommission
Betrifft: Bekanntgabe der Gemeinschaft zur spanischen Produktivität

801

2004/C 084E/8

E-0508/04 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: Portugal - nukleare Abfälle

802

2004/C 084E/9

E-0511/04 von Sérgio Marques an die Kommission
Betrifft: Durchführung der Hilfe für Südafrika

804

2004/C 084E/0

P-0525/04 von Ian Hudghton an die Kommission
Betrifft: Kartoffelringfäule

805

2004/C 084E/1

E-0541/04 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Mitwirkung an amerikanischem Druck auf Luftverkehrsgesellschaften, im Vorgriff auf ein mögliches Abkommen unbeschränkt Passagierdaten zu übermitteln

806

2004/C 084E/2

E-0548/04 von Jan Mulder an die Kommission
Betrifft: Stallhaltungspflicht für Geflügel

808

2004/C 084E/3

E-0562/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Auftreten des Blue-baby-Syndroms in den EU-Mitgliedstaaten

809

2004/C 084E/4

E-0564/04 von Caroline Jackson an die Kommission
Betrifft: Umladung von Erdöl von Schiff auf Schiff

810

2004/C 084E/5

P-0568/04 von Herbert Bösch an die Kommission
Betrifft: Abschlussbericht zu Eurostat

811

2004/C 084E/6

E-0573/04 von Michl Ebner an die Kommission
Betrifft: Baubeginn für den Brennerbasistunnel

811

2004/C 084E/7

E-0575/04 von Philip Claeys an die Kommission
Betrifft: Wahlkampfaktivitäten von Frau Diamantopoulou

812

2004/C 084E/8

E-0579/04 von Mihail Papayannakis an die Kommission
Betrifft: Lagune Vasova

813

2004/C 084E/9

E-0582/04 von Richard Corbett an die Kommission
Betrifft: Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes IAS 32 auf Genossenschaften

814

2004/C 084E/0

E-0595/04 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Preise bei Pferderennen in Griechenland

815

2004/C 084E/1

P-0600/04 von Generoso Andria an die Kommission
Betrifft: Vergütungen an Funktionäre im Bereich Amateurfußball

816

2004/C 084E/2

E-0602/04 von María Bergaz Conesa an die Kommission
Betrifft: Gesamtbewertung des Großprojekts der Ebro-Umleitung

817

2004/C 084E/3

P-0608/04 von Patricia McKenna an die Kommission
Betrifft: Die politischen Absichten der Kommission hinsichtlich GVO

818

2004/C 084E/4

E-0611/04 von Mario Borghezio an die Kommission
Betrifft: Terrorismus: Ausarbeitung einer Europäischen Richtlinie, in der die Anwesenheit von Flugbegleitern (Sky Marshals) in Flugzeugen vorgesehen wird

819

2004/C 084E/5

P-0615/04 von Jules Maaten an die Kommission
Betrifft: Die Rolle von Ursprungszeugnissen

820

2004/C 084E/6

E-0618/04 von Anna Karamanou an die Kommission
Betrifft: Beschluss des holländischen Parlaments betreffend die Ausweisung Tausender von Einwanderern

822

2004/C 084E/7

P-0621/04 von Karin Riis-Jørgensen an die Kommission
Betrifft: Überarbeitung der Transeuropäischen Netze - Verkehr

822

2004/C 084E/8

E-0623/04 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Flüge von Luftfahrtgesellschaften aus Drittländern

823

2004/C 084E/9

E-0629/04 von Willi Piecyk, Gerhard Schmid und Johannes Swoboda an die Kommission
Betrifft: Transeuropäische Verkehrsnetze - Ausbau der Donau

824

2004/C 084E/0

E-0630/04 von Antonios Trakatellis an die Kommission
Betrifft: Öffentliche Entwicklungshilfe der Union: Mittel der Mitgliedstaaten, Maßnahmen auf dem Balkan und Anwendung des Konditionalitätsprinzips sowie der gemeinschaftlichen Regeln

825

2004/C 084E/1

E-0631/04 von Ioannis Marínos an die Kommission
Betrifft: Abschaffung der Zinsvergütung für Grenzregionen in Griechenland

826

2004/C 084E/2

E-0637/04 von Toine Manders an die Kommission
Betrifft: Widersprüche im Zollkodex der Gemeinschaften

827

2004/C 084E/3

E-0639/04 von Camilo Nogueira Román an die Kommission
Betrifft: Die Stromschnellen von Mácara im Fluss Ulla (Galizien): Gefahr der Zerstörung von drei Wasserfällen von außergewöhnlicher Bedeutung — Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse — durch einen Staudamm

829

2004/C 084E/4

E-0647/04 von María Bergaz Conesa an die Kommission
Betrifft: Abwasserbehandlung in Benidorm (Alicante, Spanien)

830

2004/C 084E/5

E-0648/04 von María Bergaz Conesa an die Kommission
Betrifft: Mangelhafte Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG in nationales Recht in Spanien

831

2004/C 084E/6

P-0654/04 von Reinhold Messner an die Kommission
Betrifft: Brennerachse

832

2004/C 084E/7

E-0655/04 von Robert Evans an die Kommission
Betrifft: Menschenrechte in Algerien

833

2004/C 084E/8

E-0657/04 von Chris Davies an die Kommission
Betrifft: Falschbetankung von Kraftfahrzeugen

834

2004/C 084E/9

E-0662/04 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Angestrebte einheitliche und transparente Regelungen für die Wertfeststellung bei Vermögenswerten von Finanzinstituten und Widerstand des EFR gegen das IASB

835

2004/C 084E/0

P-0663/04 von Samuli Pohjamo an die Kommission
Betrifft: Maßnahmen gegen die steigende Zahl von Wölfen in Finnland

837

2004/C 084E/1

P-0664/04 von Encarnación Redondo Jiménez an die Kommission
Betrifft: Rechtsvorschriften für Joghurt

838

2004/C 084E/2

E-0668/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Fehlende Kooperationsbereitschaft der irischen Regierung im Zusammenhang mit den Ermittlungen zur Wasserqualität in Lough Ree

839

2004/C 084E/3

E-0683/04 von Christopher Heaton-Harris an die Kommission
Betrifft: Ärztliche Atteste

840

2004/C 084E/4

E-0685/04 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Diskrepanz zwischen einer gemeinsamen Außenpolitik und der Ungleichbehandlung von EU-Mitglied-staaten durch Drittländer wie die USA und Russland

840

2004/C 084E/5

E-0689/04 von Harald Ettl an die Kommission
Betrifft: Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG, Kompetenz der Mitgliedsstaaten bei der Definition der betrieblichen Altersvorsorge

842

2004/C 084E/6

E-0690/04 von Stavros Xarchakos an die Kommission
Betrifft: Verstoß gegen das Eigentumsrecht von Baugenossenschaften in Griechenland

843

2004/C 084E/7

E-0692/04 von Marco Cappato an die Kommission
Betrifft: Verletzung der Privatsphäre beim Weltgipfel zur Informationsgesellschaft (WSIS)

844

2004/C 084E/8

E-0693/04 von Johanna Boogerd-Quaak, Ieke van den Burg und Joke Swiebel an die Kommission
Betrifft: Vorschlag KOM(2003) 657 und Richtlinie 86/378/EG

845

2004/C 084E/9

E-0694/04 von Paulo Casaca an die Kommission
Betrifft: Audit für externe Maßnahmen der Kommission

846

2004/C 084E/0

E-0697/04 von Bill Miller an die Kommission
Betrifft: Staatliche Beihilfen für Kreditgenossenschaften

846

2004/C 084E/1

E-0698/04 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna an die Kommission
Betrifft: Konserven und Olivenöl

847

2004/C 084E/2

E-0699/04 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna an die Kommission
Betrifft: Konserven und Olivenöl

848

2004/C 084E/3

E-0701/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Verwendung der Begriffe vintage und tawny durch Drittländer

848

2004/C 084E/4

P-0705/04 von Sebastiano Musumeci an die Kommission
Betrifft: Einrichtung einer Beobachtungsstelle für organisierte Mafia- oder mafiaähnliche Kriminalität in der Europäischen Union

850

2004/C 084E/5

E-0706/04 von Jaime Valdivielso de Cué an die Kommission
Betrifft: Wein

852

2004/C 084E/6

E-0712/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Erhöhung der Zucker-Jahresquote für Portugal

854

2004/C 084E/7

P-0713/04 von Catherine Stihler an die Kommission
Betrifft: Durchführung des Verfahrens der Risikobewertung für Zink

855

2004/C 084E/8

P-0714/04 von Antonio Di Pietro an die Kommission
Betrifft: Umrüstung des ENEL-Kraftwerks Valdaliga Nord in Civitavecchia

856

2004/C 084E/9

E-0719/04 von Ieke van den Burg an die Kommission
Betrifft: Einsatz der Ausbildungs- und Entwicklungsfonds in den Niederlanden im Rahmen der Lissabonner Strategie

857

2004/C 084E/0

E-0729/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Anerkennung der Ordnungskräfte auf beruflicher Ebene

859

2004/C 084E/1

E-0731/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Familiäre und soziale Hilfen für die Ordnungskräfte

860

2004/C 084E/2

E-0732/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Bau von Staudämmen am internationalen Teilstück des Flusses Minho

861

2004/C 084E/3

E-0738/04 von José García-Margallo y Marfil an die Kommission
Betrifft: Regionen, die aus Ziel 1 der Strukturfonds herausfallen

861

2004/C 084E/4

E-0741/04 von José García-Margallo y Marfil an die Kommission
Betrifft: Steuerliche Anreize für Beschäftigung

862

2004/C 084E/5

E-0743/04 von José García-Margallo y Marfil an die Kommission
Betrifft: MEDA-Programm und Regionen

863

2004/C 084E/6

E-0745/04 von José García-Margallo y Marfil an die Kommission
Betrifft: Verstärkter Zugang von KMU zu Risikokapitalfonds

864

2004/C 084E/7

E-0746/04 von José García-Margallo y Marfil an die Kommission
Betrifft: Reform zu Obst und Gemüse

865

2004/C 084E/8

E-0748/04 von José García-Margallo y Marfil an die Kommission
Betrifft: Synergie der europäischen Finanzierungspläne

866

2004/C 084E/9

E-0750/04 von José García-Margallo y Marfil an die Kommission
Betrifft: Mögliche Registrierung von Rating-Agenturen in Europa

867

2004/C 084E/0

E-0751/04 von José García-Margallo y Marfil an die Kommission
Betrifft: Rationalisierte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten durch die Europäische Kommission

868

2004/C 084E/1

E-0752/04 von José García-Margallo y Marfil an die Kommission
Betrifft: Verbesserung des Erscheinungsbildes des Euro und der Europäischen Union gegenüber Drittländern

868

2004/C 084E/2

E-0753/04 von José García-Margallo y Marfil an die Kommission
Betrifft: Förderung der internationalen Rolle des Euro bei Transaktionen der Länder des Eurogebietes mit Drittländern

869

2004/C 084E/3

E-0754/04 von José García-Margallo y Marfil an die Kommission
Betrifft: Schaffung eines etwaigen europäischen Rechtsrahmens für Hedgefonds

870

2004/C 084E/4

E-0755/04 von José García-Margallo y Marfil an die Kommission
Betrifft: Statistische Angaben zum harmonisierten Index der Verbraucherpreise in Europa

871

2004/C 084E/5

E-0757/04 von José García-Margallo y Marfil an die Kommission
Betrifft: Stärkung der Rolle der Marktteilnehmer im Prozess der Integration der europäischen Finanzmärkte

872

2004/C 084E/6

E-0758/04 von José García-Margallo y Marfil an die Kommission
Betrifft: Vertrauensverlust bei den Sparern infolge der jüngsten Finanzskandale

873

2004/C 084E/7

E-0759/04 von José García-Margallo y Marfil an die Kommission
Betrifft: Allgemeiner Rahmen zur Gewährleistung der Stabilität der europäischen Finanzmärkte

874

2004/C 084E/8

E-0761/04 von José García-Margallo y Marfil an die Kommission
Betrifft: Europa-Pass und Verkauf von Finanzprodukten in Europa

874

2004/C 084E/9

P-0767/04 von Brian Crowley an die Kommission
Betrifft: Aktionsplan eEurope 2005

875

2004/C 084E/0

P-0771/04 von Caroline Lucas an die Kommission
Betrifft: Staudamm La Breña II - Ausgleichmaßnahmen

876

2004/C 084E/1

E-0780/04 von Maurizio Turco an die Kommission
Betrifft: Verletzung der Religionsfreiheit im Vereinigten Königreich

877

2004/C 084E/2

E-0781/04 von Michl Ebner an die Kommission
Betrifft: Liberalisierung des Strommarktes — Konzessionen für Wasserableitungen

878

2004/C 084E/3

E-0782/04 von Michl Ebner an die Kommission
Betrifft: Liberalisierung des Strommarktes — Besondere Schutzbestimmungen

879

2004/C 084E/4

E-0785/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Ausweisung von Eltern von irischen/EU-Bürgern

880

2004/C 084E/5

E-0791/04 von Alexander de Roo an die Kommission
Betrifft: Eingriffe in den Naturpark Ria Formosa (Natura 2000)

881

2004/C 084E/6

E-0807/04 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Das Ungültigwerden einer Fluglizenz für den Zivilluftverkehr bei Benutzung in einem anderen Mitgliedstaat bzw. nach der Erneuerung der Vorschriften für ATPL-Lizenzen

882

2004/C 084E/7

E-0816/04 von Stefano Zappalà an die Kommission
Betrifft: Anerkennung eines Diploms

883

2004/C 084E/8

E-0818/04 von Alexander de Roo an die Kommission
Betrifft: Verfüllung von Schlamm in die Ingensche Waarden

884

2004/C 084E/9

E-0819/04 von Paulo Casaca an die Kommission
Betrifft: Die Europaschule in Amsterdam

886

2004/C 084E/0

P-0825/04 von Paulo Casaca an die Kommission
Betrifft: Von der Europäischen Kommission in Frage gestelltes Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates

886

2004/C 084E/1

E-0829/04 von Mario Mauro an die Kommission
Betrifft: Parmatour: Touristikunternehmen im Besitz der in den Parmalat-Crash verwickelten Familie Tanzi

888

2004/C 084E/2

E-0831/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Errichtung der Radarstation am Pico do Areeiro — Umweltverträglichkeitsprüfung

889

2004/C 084E/3

E-0832/04 von Anne Ferreira, Ioannis Souladakis und Catherine Stihler an die Kommission
Betrifft: Gebärdendolmetscher für Theateraufführungen und Zuschauer mit Gehörproblemen

889

2004/C 084E/4

E-0834/04 von Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: 9 Jahre Gefängnis für die Abgabe von 0,5 g Methadon in Russland

890

2004/C 084E/5

P-0842/04 von Daniela Raschhofer an die Kommission
Betrifft: Grundlage Wirtschaftswachstum

891

2004/C 084E/6

P-0843/04 von Luigi Vinci an die Kommission
Betrifft: Befürwortende Stellungnahme der Region Friaul-Julisch Venetien zum Bau einer Hochgeschwindigkeits-bahntrasse zwischen Ronchi Süd und Triest in Korridor V

892

2004/C 084E/7

P-0844/04 von Ulpu Iivari an die Kommission
Betrifft: Gegen EU-Rechtsvorschriften verstoßende Werftbeihilfen

894

2004/C 084E/8

P-0851/04 von Gianni Vattimo an die Kommission
Betrifft: Artgerechte Tierhaltung

895

2004/C 084E/9

E-0855/04 von Jean-Maurice Dehousse an die Kommission
Betrifft: Sicherheit in Brüssel

896

2004/C 084E/0

E-0856/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Schutz traditioneller Industrien

896

2004/C 084E/1

E-0866/04 von Miet Smet an die Kommission
Betrifft: Europäische Subventionen zugunsten der Flämischen Gemeinschaft

897

2004/C 084E/2

E-0869/04 von Esko Seppänen an die Kommission
Betrifft: ECHO und Tschetschenien

898

2004/C 084E/3

E-0879/04 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: Romano Prodi - Neue Partei der Mitte

899

2004/C 084E/4

E-0880/04 von Paulo Casaca an die Kommission
Betrifft: Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003

900

2004/C 084E/5

E-0886/04 von Piia-Noora Kauppi an die Kommission
Betrifft: Straßennutzungsgebühren

901

2004/C 084E/6

E-0888/04 von Bob van den Bos an die Kommission
Betrifft: Schlachthöfe in Griechenland

901

2004/C 084E/7

E-0890/04 von Margrietus van den Berg an die Kommission
Betrifft: Unterrichtsbefugnis für Fluglehrer

902

2004/C 084E/8

E-0891/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Schließung der Fabrik der Gruppe Valeo in Portugal

903

2004/C 084E/9

E-0893/04 von Werner Langen an die Kommission
Betrifft: Kosten bei grenzüberschreitenden Überweisungen

904

2004/C 084E/00

P-0895/04 von Jan Andersson an die Kommission
Betrifft: Meinungsverschiedenheiten betreffend Gebühren des Hafens Helsingborg

905

2004/C 084E/01

E-0897/04 von Monica Frassoni, Caroline Lucas, Jean Lambert, Patricia McKenna, Giorgio Celli, Kathalijne Buitenweg, Pasqualina Napoletano, Marco Cappato, Giovanni Procacci und Chris Davies an die Kommission
Betrifft: Mangelhafte Umsetzung der Richtlinien 1999/74/EG und 2002/4/EG zum Schutz von Legehennen in Italien

906

2004/C 084E/02

E-0898/04 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Einschüchterung von Israelis, die öffentlich ihre Gewissensbedenken gegen die Besetzung palästinensischer Gebiete bekennen, durch lange und wiederholte Haftstrafen

907

2004/C 084E/03

P-0903/04 von Ingo Friedrich an die Kommission
Betrifft: Beendigung des Vorzugsabonnements des Amtsblatts der EG/EU (Druckausgabe) durch die Europäischen Dokumentationszentren (EDZ)

908

2004/C 084E/04

E-0906/04 von Graham Watson an die Kommission
Betrifft: Höhere Besoldung für britische Lehrer an Europaschulen

909

2004/C 084E/05

E-0907/04 von Franz Turchi an die Kommission
Betrifft: Schutz des Berufs des Optometristen

910

2004/C 084E/06

E-0909/04 von Margrietus van den Berg an die Kommission
Betrifft: Das Unternehmen To Serve and Protect und die Niederländische Eisenbahn

911

2004/C 084E/07

E-0910/04 von Ingo Friedrich an die Kommission
Betrifft: Bezuschussung von Oliven, Marktordnung für Oliven

911

2004/C 084E/08

E-0912/04 von John Bowis an die Kommission
Betrifft: Richtlinie 2001/83/EG und Erfordernisse in Bezug auf eine Kennzeichnung in Brailleschrift

912

2004/C 084E/09

E-0915/04 von John Bowis an die Kommission
Betrifft: Richtlinie 2001/83/EG und Grenzprodukte

913

2004/C 084E/10

E-0923/04 von Roger Helmer an die Kommission
Betrifft: Regelung für den Handel mit Treibhausgasemissionen

914

2004/C 084E/11

E-0925/04 von Franz Turchi an die Kommission
Betrifft: Ärztliche Behandlung von Bluterkranken

914

2004/C 084E/12

E-0926/04 von Claude Turmes an die Kommission
Betrifft: Sicherheit und Gesundheitsschutz in den europäischen Institutionen

915

2004/C 084E/13

E-0927/04 von Claude Turmes an die Kommission
Betrifft: Praxis des Prototyps beim Amt für amtliche Veröffentlichungen

916

2004/C 084E/14

E-0931/04 von Cristiana Muscardini an die Kommission
Betrifft: Vorschriften für tragbare Flüssigsauerstoffgeräte

918

2004/C 084E/15

E-0932/04 von Graham Watson an die Kommission
Betrifft: Beitrag der Fischerei zur Wirtschaft der EU

919

2004/C 084E/16

P-0936/04 von Jens-Peter Bonde an die Kommission
Betrifft: Finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für positive Publicity

919

2004/C 084E/17

E-0944/04 von Paulo Casaca an die Kommission
Betrifft: Kleine Teile in Lebensmitteln

920

2004/C 084E/18

E-0951/04 von Angelika Niebler an die Kommission
Betrifft: Interpretationsnoten zur Umsetzung des Elektrizitäts- und Gasmarktes in der Europäischen Union

921

2004/C 084E/19

E-0952/04 von Benedetto Della Vedova an die Kommission
Betrifft: Verfahren gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88

922

2004/C 084E/20

E-0953/04 von Cristiana Muscardini an die Kommission
Betrifft: Diskriminierende Praktiken Rumäniens

923

2004/C 084E/21

E-0960/04 von Jules Maaten an die Kommission
Betrifft: Diskriminierung aufgrund der Sprache bei der Einstellung von Mitarbeitern für die europäischen Organe.

924

2004/C 084E/22

E-0962/04 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Die zunehmenden Gefahren für Volksgesundheit und Umwelt aufgrund verstärkter Emissionen kleiner Rußteilchen durch Automotoren

925

2004/C 084E/23

E-0963/04 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Beschränkungen aufgrund der Euro-4-Normen für den Einbau von Rußfiltern gegen Emissionen kleiner Rußteilchen durch Automotoren aufgrund der Euro-4-Normen

925

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-0962/04 und E-0963/04

2004/C 084E/24

E-0968/04 von Christopher Huhne an die Kommission
Betrifft: Norm zur elektromagnetischen Verträglichkeit

927

2004/C 084E/25

P-1001/04 von Ulla Sandbæk an die Kommission
Betrifft: Kritischer Dialog mit dem theokratischen Regime des Iran über Minderheiten

928

2004/C 084E/26

E-1011/04 von Olivier Dupuis an die Kommission
Betrifft: Äußerst besorgniserregende Situation der Menschenrechte in Vietnam und Laos

929

2004/C 084E/27

E-1020/04 von Cristiana Muscardini an die Kommission
Betrifft: Notstand auf dem Markt für Eisenmetalle

929

2004/C 084E/28

E-1024/04 von Alexandros Alavanos an die Kommission
Betrifft: Olympic Airways

930

2004/C 084E/29

P-1026/04 von Joachim Wuermeling an die Kommission
Betrifft: Achsverwiegung von LKW an der deutsch-tschechischen Grenze

931

2004/C 084E/30

E-1033/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Appell zur Verteidigung der öffentlichen Ausleihe in portugiesischen Bibliotheken

932

2004/C 084E/31

E-1034/04 von Ilda Figueiredo an die Kommission
Betrifft: Unregelmäßigkeiten bei den von der Europäischen Kommission organisierten Auswahlverfahren

933

2004/C 084E/32

P-1041/04 von W. G. van Velzen an die Kommission
Betrifft: Nummernübertragbarkeit bei Mobiltelefonen

934

2004/C 084E/33

E-1042/04 von Roger Helmer und Charles Tannock an die Kommission
Betrifft: Altersversorgung: Diskriminierung der privaten Altersversorgung

935

2004/C 084E/34

E-1057/04 von María Sornosa Martínez an die Kommission
Betrifft: Folgen bestimmter Handelspraktiken Chinas für die gemeinschaftliche Textilindustrie

936

2004/C 084E/35

P-1062/04 von Christine De Veyrac an die Kommission
Betrifft: Auswirkungen der Erweiterung der Europäischen Union auf die Migrationsströme und die Wirtschaft

937

2004/C 084E/36

P-1063/04 von Marie-Françoise Duthu an die Kommission
Betrifft: Russisch-tschetschenischer Konflikt — Vermittlung der Europäischen Union zwischen den Regierungen von Wladimir Putin und Aslan Maschkadow

938

2004/C 084E/37

E-1072/04 von Roberta Angelilli an die Kommission
Betrifft: Historische Erinnerung an die erste lebende Krippe in Greccio

939

2004/C 084E/38

P-1082/04 von Adeline Hazan an die Kommission
Betrifft: Beschluss der Niederlande, mehr als 26000 abgelehnte Asylbewerber auszuweisen

940

2004/C 084E/39

P-1084/04 von Richard Howitt an die Kommission
Betrifft: Etwaiger Verstoß gegen die Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats im Zusammenhang mit den angekündigten Entlassungen bei FLS Aerospace

941

2004/C 084E/40

P-1088/04 von Arlene McCarthy an die Kommission
Betrifft: Etwaiger Verstoß gegen die Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats im Zusammenhang mit den angekündigten Entlassungen bei FLS Aerospace

941

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen P-1084/04 und P-1088/04

2004/C 084E/41

P-1085/04 von Paul Lannoye an die Kommission
Betrifft: Bewertung der Pflanzenschutzmittel gemäß Richtlinie 91/414/EWG

942

2004/C 084E/42

P-1087/04 von Kyösti Virrankoski an die Kommission
Betrifft: Natura 2000 in Finnland — Unklarheiten hinsichtlich des Netzes

944

2004/C 084E/43

P-1093/04 von Armin Laschet an die Kommission
Betrifft: Austragung von internationalen Spielen des deutschen Fussballvereins TSV Alemannia Aachen im Stadion von Kerkrade, Niederlande

944

2004/C 084E/44

P-1106/04 von Sebastiano Musumeci an die Kommission
Betrifft: Impfstoff gegen Bluetongue

945

2004/C 084E/45

P-1107/04 von Dirk Sterckx an die Kommission
Betrifft: Verwaltungsaufwand für die Erstellung eines Subventionsantrags

946

2004/C 084E/46

P-1108/04 von Dorette Corbey an die Kommission
Betrifft: Gasbohrungen im Wattenmeer

947

2004/C 084E/47

E-1109/04 von Paul Rübig an die Kommission
Betrifft: Einschränkung von Steuerabsetzbeträgen bei Auslandseinkünften

948

2004/C 084E/48

E-1115/04 von Proinsias De Rossa an die Kommission
Betrifft: Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG über die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in Irland

949

2004/C 084E/49

P-1116/04 von Uma Aaltonen an die Kommission
Betrifft: Sexuelle Aufklärung für Kinder und Jugendliche in der sich erweiternden Union

950

2004/C 084E/50

P-1127/04 von Alexander de Roo an die Kommission
Betrifft: Erdgasbohrungen — eine erhebliche Bedrohung des Wattenmeers

951

2004/C 084E/51

E-1136/04 von Erik Meijer an die Kommission
Betrifft: Einschränkung des Wahlrechts für die Wahlen zum Europäischen Parlament in Nordirland um bislang 16,5 % infolge einer komplizierten jährlichen Registrierung jedes Wählers

952

2004/C 084E/52

P-1151/04 von Elizabeth Lynne an die Kommission
Betrifft: Genehmigung für medizinische Behandlung im Ausland

952

2004/C 084E/53

P-1167/04 von José Ribeiro e Castro an die Kommission
Betrifft: Verordnung 1954/2003: Fischereitätigkeiten in der AWZ der Azoren

953

2004/C 084E/54

P-1170/04 von Manuel dos Santos an die Kommission
Betrifft: Bau des Amoreiras-Tunnels in Lissabon

955

2004/C 084E/55

P-1203/04 von Gianfranco Dell’Alba an die Kommission
Betrifft: Angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung von für das Projekt 8-AKP/Papua-Neuguinea-003 bestimmten Mitteln aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)

956

DE

 


I Mitteilungen

EUROPÄISCHES PARLAMENT

SCHRIFTLICHE ANFRAGEN MIT ANTWORT (Teil 1)

3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/1


(2004/C 84 E/0001)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0021/03

von Vitaliano Gemelli (PPE-DE) an die Kommission

(13. Januar 2003)

Betrifft:   Ernennung des Leiters des ärztlichen Dienstes der Kommission

In der Empfehlung 112 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1959 über die betriebsärztlichen Dienste in den Arbeitsstätten wird als Voraussetzung für diese Tätigkeit, mit der ein Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmern und Betriebsarzt sichergestellt werden soll, u.a. festgelegt, dass „den Betriebsärzten … völlige fachliche und moralische Unabhängigkeit“ von allen Beteiligten garantiert werden muss.

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 1. Juli 1960 zur Betriebssicherheit und Arbeitshygiene ausdrücklich anerkannt, dass die Arbeitsmedizin im betriebsärztlichen Dienst und in der arbeitsmedizinischen Tätigkeit konkrete Gestalt annimmt.

In der Empfehlung vom 20. Juli 1962 betreffend die betriebsärztlichen Dienste in den Arbeitsstätten (1) fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, die Arbeitsmedizin im Unternehmen offiziell anzuerkennen, und unterstreicht dabei unter anderem, dass „die betriebsärztlichen Dienste nach Möglichkeit unter der Leitung hauptberuflich tätiger Betriebsärzte stehen“ sollten.

Kann die Kommission angeben, weshalb sie sich weder an die wesentlichen Grundsätze der Empfehlung der IAO und der Entschließung des Europäischen Parlaments noch an ihre eigene Empfehlung an die Mitgliedstaaten gehalten hat, als sie einen Beamten zum Leiter des ärztlichen Dienstes berufen hat, der über keinerlei medizinische Kenntnisse verfügt?

Ist der Kommission klar, dass derartige Beschlüsse ihrer Glaubwürdigkeit bei Institutionen und bei den europäischen Bürgern schweren Schaden zufügen?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(14. Februar 2003)

Anders als der Herr Abgeordnete offensichtlich auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen meint, missachtet der Kommission keine ihrer Empfehlungen an die Mitgliedstaaten über die Bedeutung der betriebsärztlichen Dienste.

Nachdem der frühere Leiter des Ärztlichen Dienstes in den Ruhestand gegangen war, traf die Kommission im Jahre 2002 die Entscheidung, zwei Bedienstete auf leitende Stellen des Ärztlichen Dienstes in Brüssel zu ernennen, und zwar eben deswegen, um den Dienst durch größere Beachtung der Managementaspekte zu stärken. Mit der Stelle des Referatsleiters wurde ein Verwaltungsrat mit nachgewiesener Managementerfahrung betraut, und es wurde die neue Funktion eines ärztlichen Beraters geschaffen, der uneingeschränkt für die medizinischen Aspekte des Dienstes verantwortlich ist. Diese Stelle erhielt ein Arzt mit anerkannter Fachkenntnis und langjähriger Erfahrung im betriebsärztlichen Bereich. Der ärztliche Berater ist weder nach Besoldungsgruppe noch nach dienstlicher Stellung niedriger eingestuft als irgendeine andere Person im Ärztlichen Dienst.

Bei der betreffenden Entscheidung stützte sich die Kommission auf Kenntnisse über die Organisation der Krankenhausverwaltung in einigen Mitgliedstaaten.

Sicherlich wird der Herr Abgeordnete den in seiner Anfrage erweckten unzutreffenden Eindruck korrigieren wollen, die Kommission habe „einen Beamten zum Leiter des Ärztlichen Dienstes berufen (…), der über keinerlei medizinische kenntnisse“ verfüge, und damit gegen empfehlungen der IAO verstoßen.


(1)  ABl. Β 80 vom 31.8.1962, S. 2181.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/2


(2004/C 84 E/0002)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0335/03

von Maria Sanders-ten Holte (ELDR) an die Kommission

(10. Februar 2003)

Betrifft:   Eine neue Generation von Söldnern

Es gibt weiterhin Söldner alten Stils, doch daneben entsteht in den Konflikten auf dem afrikanischen Kontinent eine neue Art von Söldnern. Diese Soldaten bieten militärische Dienste an, u.a. sogar für Operationen im Rahmen friedenserhaltender Maßnahmen oder zur Kontrolle der Einhaltung von Waffenstillständen. Die wichtigste Entwicklung ist hier das Entstehen kleiner militärischer Gruppen, die ihre Dienste Regierungen und Wirtschaftsunternehmen anbieten.

1.

Verfügt die Kommission über Daten über die Aktivitäten ausländischer Soldaten in afrikanischen Konflikten?

2.

Kann die Kommission insbesondere mitteilen, welche Rolle derartige Soldaten bei den Grenzkriegen in Westafrika spielen?

3.

Inwiefern trägt die EU diesem neuen Phänomen in ihren Strategien zur Friedensschaffung und Konfliktvermeidung in Afrika Rechnung?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(19. März 2003)

1.

Der Kommission sind die Zeitungsberichte und die Gerüchte unter den in Afrika lebenden Ausländern über Söldner und ihre Beteiligung an Konflikten auf dem afrikanischen Kontinent bekannt. Die Kommission liegen auch vereinzelte Informationen darüber vor, dass in bestimmten Fällen diese Söldner Regierungen und Wirtschaftsunternehmen ihre Dienste anbieten. Von nachrichtendienstlichen Erkenntnissen dieser Art erfährt die Kommission jedoch nur auf Ad-hoc-Basis.

2.

Gerüchten und unbestätigten Augenzeugenberichten zufolge haben sich ehemalige Soldaten aus Sierra Leone den in Liberia und dem westlichen Teil von Côte d'Ivoire aktiven Rebellen angeschlossen.

3.

Die Kommission unterstützt die Bemühungen im Rahmen der internationalen Kontaktgruppe für Liberia und des in Rabat eingeleiteten Friedenprozesses für die Länder der Mano-River-Union um einen Waffenstillstand und Friedensgespräche zwischen der Regierung von Liberia und den im Nordwesten des Landes operierenden Rebellen. Außerdem fördert die Kommission die gesellschaftliche Wiedereingliederung ehemaliger Soldaten in Sierra Leone.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/3


(2004/C 84 E/0003)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0561/03

von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(27. Februar 2003)

Betrifft:   Hungerstreik von Hamadi Jebali

Hamadi Jebali, ehemaliger Herausgeber der tunesischen Wochenzeitung „Al Fajr“, befindet sich seit dem 13. Januar 2003 — das heißt seit 36 Tagen — in einem Hungerstreik. Nach Informationen der Internationalen Hilfsorganisation für politische Gefangene soll er am 12. Februar in die Notaufnahme eines Krankenhauses in Bizerte eingeliefert worden sein. Trotz zahlreicher Aufrufe zur Freilassung von Hamadi Jebali, die in Tunesien und weltweit gestartet wurden, haben die tunesischen Behörden bisher nicht reagiert. Ein Mitglied von „Reporter ohne Grenzen“, das beantragt hatte, Jebali im Gefängnis von Nador, Bizerte (im Norden Tunesiens) zu besuchen, wurde am 6. Februar von der Generaldirektion des Gefängnisses abschlägig beschieden. Der Anwalt Jebalis, Mohamed Nouri, sowie die Ehefrau von Herrn Jebali haben darüber hinaus mitgeteilt, dass er von Mitgliedern der tunesischen Staatssicherheit erheblich unter Druck gesetzt worden sei, damit er seinen Hungerstreik beende. Der Ehefrau und den Töchtern des Reporters — deren Wohnsitz überwacht wird — wurden mittlerweile die Pässe abgenommen. Jebali war 1992 vom Militärgericht Tunis wegen „Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation“ zu 16 Jahren Haft verurteilt worden. Damals hatte er gerade er eine einjährige Haftstrafe wegen Veröffentlichung eines Artikels verbüßt, in dem er das System der Militärgerichte kritisierte.

Welche Schritte hat die Kommission unternommen, um Hamadi Jebali zu helfen? Konnte sich die Kommission über ihre Delegation in Tunis ein Bild von den Haftbedingungen und dem Gesundheitszustand Jebalis nach einem Monat Hungerstreik machen? Hat die Kommission die Frage einer Generalamnestie für Meinungsdelikte, die in den 80er und 90er Jahren wegen begangen wurden, angesprochen und, falls ja, wie haben die tunesischen Behörden reagiert?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/3


(2004/C 84 E/0004)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0646/03

von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(4. März 2003)

Betrifft:   Verleumdungskampagne gegen Herrn Mohammed Charfi

Mohammed Charfi, ein verdienter Professor für Privatrecht und ehemaliger Vorsitzender der Tunesischen Liga für Menschenrechte (1988-1989), ist in letzter Zeit vom Imam von Kairouan, Abdehrrame Khlif, der zwischen 1989 und 1994 Abgeordneter der tunesischen Regierungspartei war, verbal bedroht worden. Die Drohungen wurden während einer fanatischen Predigt im Juni 2002 ausgesprochen und sind Gegenstand einer Videoaufzeichnung, die seit einigen Tagen in Umlauf ist. Sie basieren auf einer grotesken Verdrehung der Äußerungen Chafis und stellen einen regelrechten Aufruf zur Aggression dar. Mohammed Charfi war zwischen 1989 und 1994 tunesischer Bildungsminister, er wurde von der Unesco mit einem Preis geehrt und ist unter anderem Autor des 1998 in Frankreich veröffentlichten und anfangs in Tunesien verbotenen Essays „Islam et Liberté“. Seit der Aufhebung des Verbotes seiner Schriften im letzen Jahr ist Mohammed Charfi Opfer einer Verleumdungs- und Verunglimpfungskampagne seitens der regierungsnahen Presse.

Ist die Kommission über die Lage, in der sich Mohammed Charfi befindet, unterrichtet und hat sie die tunesischen Behörden angesichts der fortgesetzten öffentlichen Verleumdungs- und Hetzkampagne, deren Opfer Mohammed Charfi ist, um Erklärungen ersucht? Während das Vorgehen gegen die islamistische Bewegung Al-Nahdha Präsident Ben Ali als Vorwand dient, um die systematischen Verletzungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen, hat die duldsame Haltung der Regierung die Verbreitung der intoleranten, fundamentalistischen Hetzreden des Imam von Kairouan möglich gemacht. Kann die Kommission all dem gegenüber untätig bleiben? Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass sie im Namen der demokratischen Werte, die Grundlage des Assoziationsabkommens zwischen der EU und Tunesien sind, den zunehmend repressiven Tendenzen des tunesischen Regimes mit allen zur Verfügung stehenden politischen und diplomatischen Mitteln offen entgegentreten muss?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Patten im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-0561/03 und E-0646/03

(21. März 2003)

Die Kommission verfolgt mit großer Sorge den Hungerstreik von Herrn Hamadi Jebali und anderer Häftlinge in der gleichen Situation. Dem Herrn Abgeordneten sind die Auffassungen der Union und vor allem der Kommission zu den Haftbedingungen in Tunesien sowie unsere Instrumente zur Verbesserung der Situation von insbesondere den politischen Häftlingen bekannt. (Siehe die Antworten der Kommission auf die schriftlichen Anfragen des Herrn Abgeordneten E-0250/03 und E-0263/03 (1), E-3031/02 (2) und E-2526/02, E-2597/02 und E-2629/02 (3)).

Die Union verfolgt über ihre Leiter der Delegation in Tunis weiterhin die Hungerstreik-Bewegung in den tunesischen Gefängnissen, auch den Hungerstreik von Herrn Jebali.

Die Frage einer Generalamnestie für Meinungsdelikte, die zwischen 1980 und 1990 begangen wurden, wurde von der Kommission bei den tunesischen Behörden nicht zur Sprache gebracht.

Der Kommission sind die Sachverhalte nicht bekannt, die der Herr Abgeordnete über Mohammed Charfi berichtet. Sie ist demzufolge nicht über die Handlungen oder Aussagen informiert, die den religiösen Behörden in Kairouan zugeschrieben werden, wird sich jedoch über ihre Delegation in Tunis entsprechend informieren.

Die demokratischen Werte stellen einen wichtigen Aspekt des Assoziationsabkommens dar, und die Unionspräsidentschaft setzt zusammen mit der Kommission, die mit ihr in den diesbezüglichen Angelegenheiten zusammenarbeitet, ihren Dialog mit der tunesischen Regierung zwecks konkreter Umsetzung dieser Werte in Tunesien fort.


(1)  ABl. C 161 E vom 10.7.2003, S. 202.

(2)  ABl. C 192 E vom 14.8.2003, S. 90.

(3)  ABl. C 155 E vom 3.7.2003, S. 26.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/4


(2004/C 84 E/0005)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0620/03

von Carles-Alfred Gasòliba i Böhm (ELDR) an die Kommission

(3. März 2003)

Betrifft:   Niederlassungsfreiheit und Zulassungserteilung für technische Kraftfahrzeugüberwachungsstellen in Deutschland

Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind laut Artikel 43 des EG-Vertrags, abgesehen aus Gründen des Allgemeininteresses, die einer freien Niederlassung entgegenstehen, verboten. Als derartige Beschränkungen sind vom Europäischen Gerichtshof auch Maßnahmen oder Normen ausgelegt worden, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit Anwendung finden, welche aber de facto die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat behindern oder es für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten weniger reizvoll machen, sich in einem anderen Staat als demjenigen, dem sie angehören, niederzulassen.

Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 28. September 1988 legt die Bedingungen fest, die erfüllt werden müssen, um in Deutschland die vorherige Zulassung als anerkannte Kraftfahrzeugüberwachungsstelle vom jeweiligen Bundesland zu erhalten. Dann müssen für die Zulassung durch die entsprechende Verwaltungsbehörde eine Reihe von Dokumenten vorgelegt werden. Ferner muss der Beweis erbracht werden, dass bestimmte Bedingungen auch tatsächlich erfüllt werden, unter anderem, dass die Stelle, welche die Zulassung beantragt, aus mindestens 60 unabhängigen Sachverständigen besteht und von diesen betrieben wird, und dass eine Mindestanzahl der Sachverständigen ihren Firmensitz in dem Hoheitsgebiet hat, für das die Zulassung beantragt wird.

Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die geforderte Erfüllung dieser materiellen Voraussetzungen vor der Zulassung die Freiheit der Niederlassung erschwert, für die immerhin vorher unternehmerische Risiken eingegangen und getätigt werden müssen? Praktisch wird es dadurch für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten weniger reizvoll, in Deutschland eine technische Kraftfahrzeugüberwachungsstelle zu gründen.

Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die von der deutschen Gesetzgebung abverlangten Voraussetzungen die Niederlassungsfreiheit unverhältnismäßig einschränken? Können diese Beschränkungen mit dem Allgemeininteresse begründet werden?

Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die einschlägige deutsche Gesetzgebung gegen die Prinzipien und Ziele der Richtlinie 96/96/EG des Rates (1) vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger verstößt?

Ergänzende Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(10. März 2004)

Auf die schriftliche Anfrage 620/03 (2) des Herrn Abgeordneten bezüglich der Niederlassungsbedingungen für Kraftfahrzeugüberwachungsstellen in Deutschland sowie die den gleichen Gegenstand betreffenden mündlichen Anfragen 150/03 (3) und 153/03 (3) der Herren Abgeordneten Valdivielso de Cué und Vidal-Quadras Roca hin hat die Kommission eine Untersuchung hinsichtlich der Bestimmungen in Anlage VIII b der StVZO vom 28. September 1998 in die Wege geleitet.

Aus dieser Untersuchung geht hervor, dass jene juristischen Personen, die in Deutschland Kraftfahrzeugkontrollen durchzuführen beabsichtigen, eine Zulassung von den einzelnen Bundesländern benötigen und eine Reihe von Bedingungen erfüllen müssen, vor allem hinsichtlich der Gründung der Stelle und ihrer Leitung durch eine Anzahl von mindestens 60 Sachverständigen, einschließlich einer ausreichenden Anzahl von Überwachungsingenieuren, die ihre Niederlassung in dem jeweiligen Zulassungsbereich haben.

Gemäß Artikel 43 EG-Vertrag sind alle Maßnahmen, die die Niederlassungsfreiheit auf unverhältnismäßige Weise einschränken, untersagt. Der Rechtsprechung zufolge richtet sich Artikel 43 EG-Vertrag somit nicht nur gegen Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (4) sowie gegen alle versteckten Formen der Diskriminierung (5), sondern auch gegen „jede nationale Regelung (…), die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch den EWG-Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten durch die Gemeinschaftsangehörigen einschließlich der Staatsangehörigen des Mitgliedsstaats, der die Regelung erlassen hat, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.“ (6) Einschränkungen könnten aber dennoch mit dem EG-Vertrag vereinbar sein, sollten sie „aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (…) (in diesem Sinn Urteil vom 28. April 1977 in der Rechtssache 71/76, Thieffry, Randnrn. 12 und 15)“ gerechtfertigt werden können. „In einem solchen Fall müsste jedoch darüber hinaus die Anwendung der fraglichen nationalen Regelung geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und sie dürfte nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist.“ (6)

Den von den deutschen Behörden gelieferten Informationen zufolge zielen die in der StVZO festgelegten Bestimmungen darauf ab, die Unabhängigkeit und Effizienz der für die technische Überwachung zuständigen Einrichtungen zu garantieren und zu gewährleisten, dass die Einrichtung über eine leistungsfähige und transparente innere Struktur innerhalb des Hoheitsgebiets verfügt, für das die Zulassung gilt.

Obwohl es durchaus gerechtfertigt ist, dass die Mitgliedstaaten jede notwendige Maßnahme im Hinblick auf die Qualität und die Modalitäten der technischen Überwachung von Fahrzeugen ergreifen, um die Sicherheit auf den Straßen zu gewährleisten, müssen sie gleichwohl dafür sorgen, dass die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt bleibt. Allerdings hegt die Kommission Zweifel, was die Verhältnismäßigkeit der Bestimmungen der StVZO angeht. Die vorliegende schriftliche Anfrage wird somit als Beschwerde im Rahmen des in Artikel 226 EG-Vertrag festgelegten Verfahrens registriert.


(1)  ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1.

(2)  ABl. C 222 E vom 18.9.2003.

(3)  April-Tagung 2003.

(4)  EuGH, 30. März 1993, Konstantidinis, 168/91, Randnr. 12.

(5)  EuGH, 13. Juli 1993, Commerzbank, C-330/91, Randnr. 14.

(6)  EuGH, 31. März 1993, Kraus, C-19/92, Randnr. 32.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/5


(2004/C 84 E/0006)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0759/03

von Vitaliano Gemelli (PPE-DE) an die Kommission

(6. März 2003)

Betrifft:   Ärztlicher Dienst der Europäischen Kommission

Aus der Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage P-0021/03 (1) geht hervor, dass für die Ernennung des Leiters des ärztlichen Dienstes unbegreiflicherweise die Krankenhausverwaltung in einigen Mitgliedstaaten als Bezugsrahmen diente. Es ist unsinnig, die Präventions- und Kontrollaufgaben eines betriebsärztlichen Dienstes mit den überwiegend auf Heilung ausgerichteten Aufgaben einer Krankenhausstruktur gleichsetzen zu wollen.

Die Kommission und die übrigen Gemeinschaftsinstitutionen, denen diese Besonderheit sehr wohl bewusst war, haben die ärztlichen Dienste von Anfang an der Leitung eines Arbeitsmediziners unterstellt und damit sowohl Geist und Buchstaben der Empfehlungen der IAO als auch der Kommission selbst entsprochen.

Ist die Kommission angesichts dieses Sachverhalts nicht der Auffassung, dass die Umstrukturierung ihres ärztlichen Dienstes, in deren Zusammenhang unverständlich bleibt, welche nicht „rein medizinischen“ Aspekte die Präsenz eines Verwaltungsbeamten an der Spitze rechtfertigen sollen, unvereinbar mit dem Gebot einer umsichtigen Mittelverwaltung ist und den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zu verletzen droht, von dem Verhältnis zwischen der Institution und ihrer Beamten stets geprägt sein sollte?

Kann die Kommission angeben, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um zu verhindern, dass der Leiter des Dienstes — der über keinerlei medizinische Kenntnisse verfügt —, und sei es auch nur versehentlich, Details aus den vom ärztlichen Dienst bearbeiteten Patientendossiers erfährt und ob diese Maßnahmen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (2) des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Dezember 2000 dem europäischen Datenschutzbeauftragten übermittelt wurden?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(8. April 2003)

Die Kommission möchte, wie in der Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. P-0021/03 (3) des Herrn Abgeordneten bereits dargelegt wurde, nochmals bekräftigen, dass die medizinischen Aspekte des Ärztlichen Dienstes vollständig in die Zuständigkeit des Ärztlichen Beraters fallen, an dessen betriebsärztlicher Fachkenntnis und Erfahrung nicht der geringste Zweifel besteht.

Der Verwaltungsrat, dessen Ernennung zum Leiter des Dienstes der Herr Abgeordnete kritisiert, hat seinerseits keinen Zugang zu medizinischen Daten. Die Kommission möchte des Weiteren darauf hinweisen, dass der Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten durch Artikel 17 des Statuts der Beamten, auf den Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (4) Bezug nimmt, garantiert wird. Hierdurch ist gewährleistet, dass das Sekretariatspersonal des Ärztlichen Dienstes, das gegebenfalls Einsicht in medizinische Daten hat, an eine strikte Vertraulichkeitspflicht gebunden ist.

Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 schreibt zudem vor, dass die Verarbeitung solcher Daten durch dem Berufsgeheimnis unterliegendes ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgen muss, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Darüber hinaus müssen gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung jegliche Verarbeitungen, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen beinhalten können, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten gemeldet werden, sobald dieser demnächst sein Amt angetreten hat.

Der Verweis auf die Krankenhausverwaltung in der Antwort auf die frühere Anfrage war keineswegs „unsinnig“, sollte allerdings dem Herrn Abgeordneten lediglich die Bedeutung der Managementaspekte in großen Organisationen veranschaulichen. Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen sind, wie der Herr Abgeordnete richtig festgestellt hat, „überwiegend auf die Heilung ausgerichtet“, sie müssen aber auch als Organisationen wirtschaftlich effizient geführt werden. Indem ein Verwaltungsrat die Leitung des Dienstes wahrnimmt, kann sich der Ärztliche Berater ausschließlich auf die überaus wichtigen medizinischen Aufgaben des Ärztlichen Dienstes konzentrieren.


(1)  Siehe Seite 1.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  Siehe Seite 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. L 8 vom 12.1.2001.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/6


(2004/C 84 E/0007)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0844/03

von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission

(18. März 2003)

Betrifft:   Verträge mit Unternehmensberatern

Unternehmensberater wie Andersen Consulting oder Ernst & Young sind in letzter Zeit wegen angeblich mangelhafter Beratungsleistungen in die Schlagzeilen geraten. Andersen geriet im Zuge des Enron-Skandals in das Kreuzfeuer der Kritik; Ernst & Young sieht sich wegen angeblich mangelhafter Leistungen bei der Genfer Kantonalbank nun mit einer Forderung von 3 Mrd. CHF konfrontiert, die die Genfer Regierung gestellt hat.

Aus Anlass dieser Vorfälle ergeben sich folgende Fragen:

Wieviele Verträge hat die Kommission im Jahr 2002 mit Unternehmensberatern abgeschlossen und welchen Gesamtwert hatten diese Verträge?

Hat die Kommission jemals feststellen müssen, dass ein Beratungsdienst mangelhaft durchgeführt wurde? Welche Kriterien verwendet die Kommission bei der Beurteilung der Beratungsleistungen?

Ist der Kommission jemals ein Schaden aus dem Vertrag mit einem Consultant entstanden?

Wenn ja, wie hoch war der Schaden, wurde Schadenersatz gefordert und wenn nein, warum nicht?

Warum werden statt Beamten der Kommission Beratungsunternehmen für einzelne Leistungen herangezogen?

Ergänzende Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(3. Februar 2004)

1.

Der von der Kommission verwendete Musterdienstleistungsvertrag umfasst mehr als zehn Klauseln, welche die Aspekte der Bewertung und Qualitätskontrolle bei Beratungsleistungen regeln. Die wichtigste dieser Klauseln definiert den Auftragsgegenstand: sie nimmt Bezug auf die technischen Bestimmungen in der Ausschreibung und in der Leistungsbeschreibung für den zu vergebenden Auftrag und erlegt dem Auftragnehmer die Verpflichtung auf, bei der Wahrnehmung der ihm anvertrauten Aufgaben höchste professionelle Standards einzuhalten. Um diese Verpflichtungen praktisch durchzusetzen, wird in der genannten Vertragsklausel außerdem ein verbindlicher Zeitplan für die Vorlage von Zwischenberichten und die Durchführung von Kontrollen festgelegt. Zwischen- und Abschlusszahlungen können demnach jeweils erst nach Einreichung und Billigung der entsprechenden technischen Berichte getätigt werden.

Die Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen hat für den Auftragnehmer anteilige Kürzungen der ihm zustehenden Zahlungen, die Auferlegung von Sanktionen und ggf. sogar die Kündigung des Vertrags zur Folge. Der Auftragnehmer darf Unteraufträge nur mit ausdrücklicher Zustimmung vergeben, muss fachlich nicht den Anforderungen entsprechendes Personal unverzüglich ersetzen und hat alle ihm zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen absolut vertraulich zu behandeln. Des Weiteren ist er zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei deren Kontrollen und Prüfungen verpflichtet.

2.

Für die Verwaltung der Verträge ist die lokale Vertragsverwaltungsstelle auf Ebene jeder General-direktion zuständig. Dieses dezentralisierte Konzept hat sich als die effizienteste Verfahrensform erwiesen, da die Vertragsverwalter vor Ort am besten über die Umstände und Sachzwänge der konkreten Ausführung der einzelnen Verträge Bescheid wissen.

Wie dem Herrn Abgeordneten bekannt sein dürfte, hat die derzeitige Kommission unter Präsident Prodi die Einrichtung einer zentralen Vertrags- und Auftragnehmerdatenbank („Interactive Contracts Network Database“, kurz ICON-DB) beschlossen, bei deren Entwicklung bereits gute Fortschritte zu verzeichnen sind. Anhand dieser Datenbank können entsprechende zentrale Statistiken erstellt werden. In Umsetzung der Maßnahme 74 des Weißbuchs zur „Reform der Kommission“ (1) sollen in diese Datenbank auch detaillierte Informationen über Bewerber und Bieter aufgenommen werden, auf die einer oder mehrere der Umstände gemäß Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung zutreffen. Auf diese Weise dürften sich rascher als bisher nach Kommissionsdienststellen aufschlüsselte, zentralisierte und anschließend konsolidierte statistische Angaben ermitteln lassen.

Die Kommission kann jedoch bereits jetzt anhand einer Analyse ihrer Rechnungen zentrale Statistiken zur Verfügung stellen. Ihre Zahlungen an die fünf wichtigsten internationalen Beraterfirmen für erbrachte Leistungen (einschließlich Unternehmensberatung, aber nicht nur in diesem Bereich) beliefen sich im Haushaltsjahr 2002 auf rund 31 Mio. EUR.

Zwei Übersichtstabellen, die im Einzelnen Aufschluss über alle von den genannten fünf Beraterfirmen für die Kommission erbrachten Dienstleistungen geben, werden dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt zugesandt.

3.

Mangelhafte Beratungsleistungen stellen eine „ernsthafte Vertragsverletzung“ und damit einen Ausschlussgrund gemäß Artikel 93 Buchstabe f) der Haushaltsordnung dar, was entsprechend in der ICON-Datenbank zu vermerken wäre. Derzeit ist keine der genannten fünf Firmen im Frühwarnsystem (FWS) der Kommission erfasst.

4.

Eine Einziehungsanordnung wird ausgestellt, wenn eine anweisungsbefugte Dienststelle zu dem Schluss gekommen ist, dass gegenüber einem Schuldner der Kommission eine einredefreie, auf Geld gehende und effektiv fällige Forderung geltend gemacht werden kann. Eine Einziehungsanordnung bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen mangelhaft nachgekommen ist. Es kann sich dabei z.B. um die Einziehung eines Vorschusses (Vorfinanzierung) handeln, der für eine ursprünglich geplante, letztendlich jedoch nicht erbrachte Leistung gezahlt worden war.

Einziehungsanordnungen wurden gegen folgende Firmen ausgestellt:

Coopers and Lybrand (Vereinigtes Königreich) über einen Betrag von 43 892,66 EUR, der auf anderweitige Forderungen angerechnet wurde (Anordnung Nr. 3240014022 aus dem Jahr 1997, angerechnet im Jahr 1999);

Deloitte and Touche (Griechenland) über einen Betrag von 26145,53 EUR (Anordnung Nr. 3240402821 von 2003), der ebenfalls im Wege der Anrechnung beglichen werden soll;

Ernst and Young (Vereinigtes Königreich) über einen Betrag von 103 346,41 EUR (Anordnung Nr. 3240016239 von 1999), der beglichen worden ist.

5.

Die Zuziehung von ausgewählten Unternehmensberaterfirmen gestattet es, sich der Dienste hochrangiger Fachleute mit umfassender Erfahrung zu versichern, die aller Wahrscheinlichkeit nach bereits vergleichbare Aufgaben in anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeführt haben. Dank ihrer spezifischen Sachkenntnisse eröffnen solche Berater teilweise völlig neue Perspektiven, die sich bei der Bearbeitung bestimmter Dossiers als äußerst nützlich und zweckdienlich erweisen können.

Als Mitglied des Ausschusses für Haushaltskontrolle des Parlaments dürfte dem Herrn Abgeordneten überdies die notorische Personalknappheit bei der Kommission nichts Neues sein.


(1)  Im Weißbuch zur Reform (Maßnahme 74 „Vertragsdatenbank“) [Teil II von KOM(2000) 200 endg.] heißt es wie folgt: „In einer zentralen Datenbank werden alle von der Kommission abgeschlossenen Verträge und Finanzvereinbarungen erfasst. Vorbedingung jedes Vorschlags für Mittelbindungen ist, dass die Daten über den voraussichtlichen Vertragsnehmer in die Datenbank eingegeben wurden. Die Datenbank enthält alle relevanten Informationen über den Vertragsgegenstand, den Vertragsnehmer, die Empfänger (einschließlich der größeren indirekten Empfänger) und die Durchführung.“.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/8


(2004/C 84 E/0008)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1350/03

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(10. April 2003)

Betrifft:   Grenzüberschreitende Investitionen

Ist die Kommission der Auffassung, dass die Einführung des Euro die grenzüberschreitenden Investitionen der am Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten angekurbelt hat? Wird sie die Zahlen aktualisieren, die sie mir als Antwort auf frühere parlamentarische Anfragen genannt hat und die eine deutliche Zunahme der grenzüberschreitenden Investitionen in der Euro-Zone gezeigt haben, die größer war als die Zunahme für die nicht am Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU? Kann sie für die fünf größten Mitgliedstaaten der EU diese Angaben auch getrennt nach Land machen?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(22. Mai 2003)

Angaben über das nach EU-15 geflossene Direktinvestitionskapital, aufgegliedert nach Eurozone und EU-15/nicht zur Eurozone gehörenden Ländern, sowie über den Anteil der einzelnen Ländergruppen am EU-15-Gesamtwert gehen dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt zu. Angaben für die Eurozone liegen ab 1997 vor. Die Daten enthalten auch Informationen über die jährlichen Veränderungsraten (erster Satz von Tabellen).

Ferner werden Angaben für die fünf größeren Mitgliedstaaten vorgelegt, und zwar über die Di-Zuflüsse, den Anteil des Vereinigten Königreichs am EU-15-Gesamtwert und die jährlichen Veränderungsraten (zweiter Satz von Tabellen).

Aus den vorhandenen Daten über die Direktinvestitionen (DI) geht hervor, dass sich die Einführung des Euro für die Länder der Eurozone positiv auf die grenzüberschreitenden Investitionen ausgewirkt hat.

Die von Eurostat erstellten DI-Daten lassen erkennen, dass die Di-Zuflüsse in die Eurozone 1999 und 2000 wesentlich stärker zugenommen haben als die Di-Zuflüsse in die übrigen Mitgliedstaaten. Dies kann als Beweis dafür interpretiert werden, dass sich die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) positiv auf die grenzüberschreitenden Direktinvestitionen ausgewirkt hat. Dennoch darf nicht vergessen werden, dass die WWU nur einer der Faktoren ist, die die Di-Ströme in der Eurozone in den letzten Jahren beeinflusst haben. So haben sich in den letzten beiden Jahren Konjunkturfaktoren eindeutig am stärksten auf die Entwicklung der Direktinvestitionen ausgewirkt. Ein Rückgang der Unternehmenszusammenschlüsse und die schlechte Wirtschaftslage hatten 2001 einen drastischen Rückgang der Di-Zuflüsse in die Eurozone und in die übrigen Mitgliedstaaten zur Folge.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/9


(2004/C 84 E/0009)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1595/03

von Helena Torres Marques (PSE) an die Kommission

(6. Mai 2003)

Betrifft:   Grenzüberschreitende Zahlungen in Euro

Im Anschluss an meine Anfrage vom 31. Januar dieses Jahres (P-0327/03 (1)), auf die die Kommission nicht eindeutig geantwortet hat, bitte ich erneut, mir darzulegen, ob elektronische Karten, die in Portugal gleichzeitig Debit- und Kreditkarten sind, in den übrigen Ländern der Eurozone lediglich als Kreditkarten benutzt werden können.

Kann konkret eine Karte, die in Portugal die Abhebung von Euro an Geldausgabeautomaten ohne jegliche Gebühren ermöglicht, in den anderen Ländern der Eurozone zwar die gleiche Dienstleistung erbringen, wobei aber eine solche Abhebung ohne vorherige Ankündigung als ein „cash advance“ mit den entsprechenden Gebühren gilt?

Kann mir die Kommission im gleichen Zusammenhang mitteilen, was sie unter „Termindebetkarten“ versteht, die in Erwägung 23 der Entscheidung der Kommission (2002/914/EG (2)) vom 24. Juli 2002 erwähnt werden, und welchen Vorteil diese Möglichkeit für den Verbraucher hat?

Ergänzende Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(18. Juli 2003)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (3) sollten für Euro-Abhebungen an einem Geldautomat eines anderen Mitgliedstaats seit dem 1. Juli 2002 die gleichen Gebühren erhoben werden wie für eine entsprechende Abhebung im Land des Kartenemittenten.

Laut Artikel 3 der Verordnung gilt der Grundsatz der Gebührengleichheit für „entsprechende Zahlungs-vorgänge“.

Für Zahlungskarten mit kombinierter Debit- und Kreditfunktion (die so genannten Multifunktions-karten) (4), bedeutet dies Folgendes:

wird die Debitfunktion innerhalb der Union für Euro-Abhebungen an einem Geldautomat außerhalb des Land des Kartenemittenten verwendet, so sollten dafür die gleichen Gebühren erhoben werden wie für einen entsprechenden Vorgang im Land des Kartenemittenten (5);

auch bei Inanspruchnahme der Kreditfunktion (6) sollten die gleichen Gebühren erhoben werden wie für einen entsprechenden Vorgang im Land des Kartenemittenten.

In der Anfrage der Frau Abgeordneten geht es um eine in Portugal ausgegebene Multifunktionskarte.

Nach Prüfung der von mehreren Einrichtungen gelieferten Informationen stellt sich die Lage nach Auffassung der Kommission wie folgt dar:

Solange diese Karten in Portugal verwendet werden, können die Inhaber bei Abhebungen am Geldautomat zwischen der Debitfunktion (unmittelbare Belastung des Kontos, keine Gebühren) und der Kreditfunktion (Geldvorschuss, Belastung des Kontos zu einem späteren Zeitpunkt bei Gebühren von durchschnittlich 4 %) wählen.

Wird eine solche in Portugal ausgegebene Multifunktionskarte in einem anderen Mitgliedstaat benutzt, steht die Debitfunktion nicht zur Verfügung, sondern muss für Abhebungen am Geldautomat auf die Kreditfunktion zurückgegriffen werden. Die Gebühren sind in diesem Fall die gleichen wie bei Nutzung der Kreditfunktion in Portugal.

Die Kommission zieht daraus folgende Schlüsse:

Bei Geldabhebungen mit der Kreditfunktion werden für grenzübergreifende und nationale Transaktionen gleichhohe Gebühren erhoben, da es sich dabei um „entsprechende Zahlungsvorgänge“ handelt.

Zwar sind mit den genannten Karten Geldabhebungen im Ausland möglich, doch kann außerhalb Portugals nicht auf die Debitfunktion zurückgegriffen werden. Damit sind die in Portugal ausgegebenen Multifunktionskarten in anderen Mitgliedstaaten nicht in vollem Umfang und unter den gleichen Bedingungen einsetzbar wie in Portugal selbst. Daraus kann insbesondere geschlossen werden, dass für Abhebungen in Euro inner- und außerhalb Portugals nicht die gleichen Bedingungen gelten. Diese Unterscheidung scheint prima facie nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 vereinbar.

Den Angaben portugiesischer Banken zufolge existieren neben den oben beschriebenen Zahlungskarten mit kombinierter Debit- und Kreditfunktion auch „reine“ Debitkarten (d.h. Karten, bei denen die Abhebung unmittelbar belastet wird), mit denen die Karteninhaber in Portugal und anderen Mitgliedstaaten gebührenfrei Euro-Bargeld abheben können. Die Kommission wird die portugiesischen Behörden um Angaben darüber bitten, wie hoch der Anteil der Multifunktionskarten gegenüber dem der reinen Debitkarten ist, um die Ausmaße des Problems zu bewerten.

Auch sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 Karteninhaber vorab über die für grenzüberschreitende Zahlungen und Zahlungen innerhalb ihres Mitgliedstaats zu entrichtenden Gebühren informiert werden müssen. Zusätzlich dazu müssen nach Artikel 3 Absatz 3 der Kommissionsempfehlung 97/489/EG vom 30. Juli 1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente) (7) die Bedingungen des Vertrags zwischen einem Karteninhaber und seiner Bank mindestens „eine Beschreibung des elektronischen Zahlungsinstruments […] sowie die Art und Weise der Verwendung des Zahlungsinstruments, einschließlich gegebenenfalls vorhandener Finanzobergrenzen“ enthalten. Damit sollten Karteninhaber, die ihre Multifunktionskarte außerhalb Portugals verwenden, über die angebotenen Dienstleistungen und ihren Preis unterrichtet werden.

Die Kommission wird mit den portugiesischen Behörden in Verbindung bleiben, um zu bestimmen, ob die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 einschließlich ihrer Informationsanforderungen von den portugiesischen Banken ordnungsgemäß umgesetzt wird.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004, S. 354.

(2)  ABl. L 318 vom 22.11.2002, S. 17.

(3)  ABl. L 344 vom 28.12.2001.

(4)  Bei der in Europa üblichen Kreditkarte handelt es sich eher um eine Debitkarte mit späterer Belastung, d.h., der Karteninhaber kann sein Konto bis zu einer autorisierten Obergrenze belasten. Eine solche Karte ermöglicht dem Karteninhaber Einkäufe, bietet aber keinen erweiterten Kreditrahmen, da der geschuldete Betrag nach Ablauf einer vorab festgelegten Frist in voller Höhe zurückzuzahlen ist. Werden solche Karten für Geldabhebungen verwendet („cash advance“), so werden auch diese Beträge am Ende des oben genannten Zeitraums vom Konto des Karteninhabers abgebucht.

(5)  Wird bei Abhebungen am Geldautomat von der Debitfunktion einer Karte Gebrauch gemacht, so werden die Beträge unmittelbar vom Konto des Karteninhabers abgebucht.

(6)  Wird bei Abhebungen am Geldautomat von der Kreditfunktion einer Karte Gebrauch gemacht, so werden die Beträge am Ende eines bestimmten Zeitraums vom Konto des Karteninhabers abgebucht.

(7)  ABl. L 208 vom 2.8.1997.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/10


(2004/C 84 E/0010)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1728/03

von Adriana Poli Bortone (UEN) an die Kommission

(23. Mai 2003)

Betrifft:   Bekämpfung der Misshandlung von Menschen und des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen

In den vergangenen Tagen sind durch die Carabinieri und die italienische Justiz wichtige Ermittlungen zu Ende gebracht worden: So wurde ein durch eine ukrainische Vereinigung betriebener besorgniserregender Handel mit Prostituierten und Kindern, die zu pädophilen Zwecken sowie für den Organhandel missbraucht wurden, aufgedeckt. Ferner wurde ein ranghohes Mitglied der Kurie von Lecce des Sextourismus bezichtigt.

Was kann die Kommission über die im Zuge der Gemeinsamen Aktion 97/154/JI geplanten Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern berichten?

Was kann die Kommission über die Ergebnisse der Programme DAPHNE (2000-2003) und STOP (1996-2000) mitteilen?

Im Programm AGIS 2003 ist lediglich als fünftes Ziel die Entwicklung bereichsübergreifender Strategien in den oben genannten Bereichen genannt, wofür eine finanzielle Dotierung von nur 0,8 Mio. EUR vorgesehen ist. Stellt dies nicht faktisch ein „Nachlassen der Alarmbereitschaft“ gegenüber Phänomenen wie Pädophilie, Menschenhandel zu sexuellen Zwecken und Organhandel dar? Diese Phänomene haben, auch da es keinerlei Regelungen für das Internet gibt, sogar noch zugenommen.

Beabsichtigt die Kommission, energischer und strenger gegen die Misshandlung von Menschen und den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen vorzugehen, indem sie genaue Untersuchungen in allen Ländern durchführt, die in verschiedener Form Beziehungen zur EU unterhalten, um sie gegebenenfalls mit Sanktionen zu belegen oder sogar die Beitrittsprozesse auszusetzen?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(23. Juni 2003)

Auf der Grundlage des Vertrags von Maastricht nahm der Rat im Februar 1997 eine gemeinsame Maßnahme betreffend die Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern (97/154/JI). Durch die gemeinsame Maßnahme verpflichteten sich die Mitgliedstaaten, ihre Rechtsvorschriften zu überprüfen und Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter Strafe zu stellen.

Trotz gewisser Verbesserungen, die die Mitgliedstaaten daraufhin bei ihrem praktischen Vorgehen und in ihren Rechtsvorschriften vornahmen, erschwerte der damalige Rechtsrahmen die Entwicklung einer wirkungsvollen Zusammenarbeit der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden. In ihrer Mitteilung vom 21. Dezember 2000 an den Rat und das Europäische Parlament zu den Problemen des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie stellte die Kommission den Bedarf an weiteren Legislativmaßnahmen fest. Auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission (1) nahm der Rat am 19. Juli 2002 den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Menschenhandels an und erzielte am 15. Oktober 2002 eine politische Einigung über einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie. Dieser Rechtsakt wird angenommen, sobald die Mitgliedstaaten, die parlamentarische Vorbehalte angemeldet haben, diese zurückziehen.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung des Menschenhandels erforderlichen Maßnahmen vor dem 1. August 2004 zu ergreifen. Der Rat wird bis spätestens 1. August 2005 den Stand der Umsetzung bewerten. Dazu muss die Kommission vorab dem Rat einen Bericht übermitteln, den sie anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen erstellt. Ein ähnliches Vorgehen ist hinsichtlich der Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie vorgesehen.

Beide Rahmenbeschlüsse werden Teil des EU-Rechtsbestands und sind von den Beitrittsländern zu übernehmen. Darüber hinaus bildet die Brüsseler Erklärung die Agenda der Kommission zur Bekämpfung des Menschenhandels in nächster Zeit. Mit der geplanten Einsetzung einer Sachverständigengruppe in Sachen Menschenhandel (2) und regelmäßigen Workshops zur Problematik des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung im Rahmen des Europäischen Forums zur Verhütung der organisierten Kriminalität unterstreicht die Kommission ihr Engagement zur kontinuierlichen Bekämpfung dieser Formen von Straftaten.

Programm Daphne

Das Programm Daphne (2000-2003) ist auf die Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Kinder, junge Menschen und Frauen ausgerichtet. Der Kampf gegen den Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder jeder anderen Ausbeutung, wie Zwangsarbeit, fällt unter diese Zielsetzung und wurde in Form entsprechender Projekte bereits mehrfach finanziell unterstützt. Die Projekts wurden in mehreren europäischen Ländern, teilweise unter Einbeziehung von Partnern aus mittel- und osteuropäischen Ländern, aus denen Opfer stammen, durchgeführt. In ihrem Bericht zum Programm Daphne (3) nimmt die Kommission eine detaillierte Zwischenbewertung vor. Bis Ende 2003 wird sie die Wirkungen des Programms insgesamt umfassend analysieren.

Programme STOP und AGIS

Am 29. November 1996 nahm der Rat ein Förder- und Austauschprogramm für Personen, die für die Bekämpfung des Menschenhandels und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind (STOP), das die Finanzierung u.a. von Schulungsmaßnahmen, Austauschprogrammen, disziplinübergreifenden Treffen und Seminaren, Studien und Forschungsarbeiten sowie der Informationsverbreitung vorsieht. Eine zweite Programmphase für die Jahre 2001 und 2002, in der ein besonderes Augenmerk auf die Beteiligung der Bewerberländer gerichtet wurde, schloss sich an.

Tabellen mit ausführlicheren Informationen über die Programme STOP und STOP II gehen der Frau Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments unmittelbar zu.

Am 22. Juli 2002 nahm der Rat das Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS) an. Das Programm dient u.a. zur Unterstützung von Projekten zur Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern. Die Projekte werden jedoch gegebenenfalls unter anderen Zielen des Jahresprogramms ausgeführt (Schulung von Polizeibeamten und Untersuchungs-richtern, auf Drittländer gerichtete Präventivmaßnahmen, Studien und Informationsaustausch-Systeme sowie Erhebung einschlägiger Daten). Deshalb ist die finanzielle Unterstützung dieser Projekte 2003 nicht genau auf 800 000 EUR begrenzt. Der Beitrag richtet sich im Endeffekt auch nach der Art und Qualität der Projektvorschläge.


(1)  ABl. C 62 E vom 27.2.2001.

(2)  ABl. L 79 vom 26.3.2003.

(3)  KOM(2002) 169.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/12


(2004/C 84 E/0011)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1940/03

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(13. Juni 2003)

Betrifft:   Befreiung von der Stempelsteuer (Stamp Duty)

Wie am 21. Januar 2003 (DN; PP/03/8.9) bekannt gegeben wurde, hat die Kommission das britische System zur Stempelsteuerbefreiung für benachteiligte Gebiete genehmigt. Kann die Kommission mitteilen, warum sie Wahlkreise, die mehr als ein Fünftel der Bevölkerung des Vereinigten Königreichs umfassen, als „kleine Gebiete mit erheblicher Benachteiligung“ einstuft? Welche Verpflichtungen obliegen den britischen Behörden hinsichtlich der Berichterstattung über die Auswirkungen der Befreiung auf die Entwicklung der Gebiete, die Anspruch auf die Befreiung haben, und welcher Zeitrahmen ist für die Berichterstattung vorgesehen?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/12


(2004/C 84 E/0012)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1941/03

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(13. Juni 2003)

Betrifft:   Befreiung von der Stempelsteuer (Stamp Duty)

1.

Wird die Kommission das Schreiben der britischen Behörden vom 21. Dezember 2001 veröffentlichen, das am 9. Januar 2002 von der Kommission registriert wurde?

2.

Welche Unterlagen und Beweise haben die britischen Behörden vorgelegt, um auf die von der Kommission geäußerten und am 27. April 2002 im Amtsblatt dargelegten Zweifel bezüglich der Frage zu reagieren, ob die Liste der „ausgewählten benachteiligten Gebiete“ zu einer Vergrößerung der Fördergebiets-karte des Vereinigten Königreichs führen würde? Was hat die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Frage ausgeräumt, ob der Verkauf von gewerblichem Eigentum und der Abschluss neuer Pachtverträge für solches Eigentum — wie in den Leitlinien festgelegt — in allen Fällen „Erstinvestitionen“ darstellen, ob die Beihilfeintensität 4 % übersteigen würde und ob die im Gemeinschaftsrahmen für benachteiligte Stadtviertel für kleine Unternehmen vorgesehenen Beihilfen auf solche Beihilfeempfänger beschränkt würden, die ihre wirtschaftliche Haupttätigkeit in dem als benachteiligtes Stadtviertel bezeichneten Gebiet fortführen und mindestens 20 % der neuen Arbeitsplätze Personen vorbehalten, die ihren Wohnsitz in dem benachteiligten Gebiet haben?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Monti im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-1940/03 und E-1941/03

(14. Juli 2003)

Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten auf ihre im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Entscheidung zur Beihilferegelung „Stempelsteuerbefreiung für gewerbliches Eigentum in benachteiligten Gebieten“ (1), in der die beiden erwähnten schriftlichen Anfragen ausführlich beantwortet werden.

Was die Anmeldung der Regelung durch die britischen Behörden anbelangt, die am 21. Dezember 2001 erfolgte, so weist die Kommission den Herrn Abgeordneten darauf hin, dass in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (jetzt Artikel 88) des EG-Vertrags (2) die Veröffentlichung von Anmeldungen im Amtsblatt der Europäischen Union nicht vorgesehen ist. Eine Beschreibung des in der Anmeldung dargelegten Sachverhalts findet sich insbesondere in Abschnitt II (Beschreibung der Beihilfe) der Entscheidung der Kommission zur Beihilferegelung „Stempelsteuerbefreiung für gewerbliches Eigentum in benachteiligten Gebieten“.


(1)  ABl. L 149 vom 17.6.2003.

(2)  ABl. L 83 vom 27.3.1999.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/13


(2004/C 84 E/0013)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1974/03

von Rodi Kratsa-Tsagaropoulou (PPE-DE) an die Kommission

(5. Juni 2003)

Betrifft:   Entschädigung der Opfer von Erdbeben in Attika

In den Gebieten Attikas, die 1999 von Erdbeben heimgesucht wurden, treten erhebliche soziale Probleme auf, hauptsächlich Wohnungs- und Beschäftigungsprobleme. Der griechische Aktionsplan zur sozialen Eingliederung umfasst Umschulungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Beschäftigung von Erdbebenopfern, die arbeitslos waren oder infolge der Schäden nach dem Erdbeben von 1999 ihren Arbeitsplatz verloren haben, zu fördern. Außerdem haben die arbeitslosen Erdbebenopfer Anspruch auf erhöhte Zuwendungen aus dem Programm für neue Arbeitsplätze.

Wie hoch liegt die Mittelverwendungsrate bei diesen Programmen, und welche Ergebnisse haben die Maßnahmen erbracht? Ist der Kommission bekannt, wie viele von den umgeschulten Personen anschließend einen Arbeitsplatz finden konnten? Hält die Kommission die von der griechischen Regierung geführte Politik für zufriedenstellend?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(4. Juli 2003)

Der nationale Aktionsplan zur sozialen Eingliederung wird alle zwei Jahre von den Mitgliedstaaten im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode ausgearbeitet. Sein Ziel ist es, alle Maßnahmen in eine Gesamtstrategie einzubinden, die die soziale Ausgrenzung auf ein Mindestmaß beschränken und die Eingliederung benachteiligter Personen fördern soll.

Daher stellt dieser Aktionsplan kein Programm im Sinne der Strukturfonds dar und wird nicht von der Union kofinanziert, obwohl bestimmte in diesem Plan vorgesehene Aktionen kofinanziert werden können, wenn sie in einem Programm des gemeinschaftlichen Förderkonzepts (GFK), das gerade erstellt wird, enthalten sind.

Die Maßnahmen zur Berufsausbildung und Beschäftigungsförderung von Opfern des Erdbebens im Jahre 1999 in Athen, die über den Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanziert werden, wurde in das Programm „Soziale Ausgrenzung“ des zweiten gemeinschaftlichen Förderkonzepts (GFK II) 1994 bis 1999 aufgenommen. Dieses Programm wurde mit einer Absorptionsquote von 97,77 % abgeschlossen.

Eine Ex-post-Bewertung wird gerade durchgeführt. Sie soll ermitteln, ob die festgelegten Ziele erreicht worden sind und inwiefern die finanzierten Maßnahmen erfolgreich waren.

Sobald die Ergebnisse dieser Bewertung vorliegen, wird die Kommission den Herrn Abgeordneten unverzüglich unterrichten.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/14


(2004/C 84 E/0014)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2103/03

von Olle Schmidt (ELDR) an die Kommission

(18. Juni 2003)

Betrifft:   Grenzüberschreitende Investitionen

Hat die Einführung des Euro nach Ansicht der Kommission für die teilnehmenden Staaten zu einer Ankurbelung der grenzüberschreitenden Investitionen geführt? Könnte die Kommission auch die Zahlen für Schweden mitteilen?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(2. Juli 2003)

Wie in der Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-1350/03 des Herrn Abgeordneten festgestellt (1), geht aus den vorhandenen Daten über die ausländischen Direktinvestitionen (ADI) hervor, dass sich die Einführung des Euro für die teilnehmenden Länder positiv auf die grenzüberschreitenden Investitionen ausgewirkt hat. Die von Eurostat ermittelten ADI-Daten lassen erkennen, dass die Zuflüsse ausländischer Direktinvestitionen in der Eurozone 1999 und 2000 wesentlich stärker zugenommen haben als in den übrigen Mitgliedstaaten. Allem Anschein nach hat sich die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) also positiv auf die grenzüberschreitenden Direktinvestitionen ausgewirkt. Dennoch darf nicht vergessen werden, dass die WWU nur einer der Faktoren ist, die die ADI-Ströme in die Eurozone in den letzten Jahren beeinflusst haben. Die rückläufige Fusionstätigkeit und die schlechte Wirtschaftslage hatten 2001 einen drastischen Rückgang der Zuflüsse ausländischer Direktinvestitionen in die Eurozone und die übrigen Mitgliedstaaten zur Folge.

Zahlen zu den ausländischen Direktinvestitione (2) in Schweden:

(In Mio. EUR)

 

1999 (3)

2000

2001

aus EU-15-Ländern

45185

12061

8 646

aus Euro-Ländern

8839

8496

7 090

aus Nicht-Euro-Ländern

36 346

3 565

1 556

aus Nicht-EU-15-Ländern

5 370

8 280

2715


(1)  Siehe Seite 8.

(2)  Ohne reinvestierte Gewinne.

(3)  Infolge der Fusion zwischen Astra und Zeneca sowie der Übernahme von Volvo Personvagnar durch Ford nahmen die Zuflüsse ausländischer Direktinvestitionen nach Schweden 1999 um rund 34 062 Mio.EUR (300 Mrd. SEK) zu.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/14


(2004/C 84 E/0015)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2141/03

von Olle Schmidt (ELDR) an die Kommission

(26. Juni 2003)

Betrifft:   Maut in Deutschland

Zum dem 1. September führt Deutschland eine Autobahnmaut von 1,145 SEK pro km für schwere Lkw ein. Diese Maut hat unter anderem auch Auswirkungen auf Schweden und Dänemark, da sich die Wettbewerbsituation dieser Länder im europäischen Vergleich verschlechtert.

Die Maut verstößt offenbar gegen die EU-Wettbewerbsregeln. Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um dieses Problem zu lösen?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/15


(2004/C 84 E/0016)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2243/03

von Christoph Konrad (PPE-DE) an die Kommission

(30. Juni 2003)

Betrifft:   Wettbewerbsverzerrungen durch deutsche Lastwagenmaut

1.

Ist die Kommission der Ansicht, dass die Bemessung der ab Ende August in Deutschland geltenden Lastwagenmaut tatsächlich dem notwendigen Volumen der Investitionen im Straßenbau entspricht?

2.

Wie reagiert die Kommission auf die Wettbewerbsverzerrungen für das deutsche Transportgewerbe (und auch anderer Wirtschaftszweige) durch die deutliche Erhöhung der Transportkosten durch diese neue LKW-Maut?

3.

Bleibt die Kommission bei ihrer Ablehnung des Vorhabens der Bundesregierung, die Belastung der LKW-Maut für deutsche Transportunternehmen durch eine Anrechnung au die Mineralölsteuer zu kompensieren?

4.

Sieht die Kommission Probleme hinsichtlich einer sofortigen Senkung der Kfz-Steuer für LKW in Deutschland auf den EU-Mindeststeuersatz?

5.

Sieht die Kommission vor dem Hintergrund der neuen Mautregelung eine Benachteiligung nichtdeutscher Transportunternehmen bei dem Transit durch Deutschland?

Gemeinsame Antwort

von Frau de Palacio im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-2141/03 und P-2243/03

(6. August 2003)

Deutschland hat die Kommission über seine Absicht unterrichtet, begleitend zur Erhebung strek-kenbezogener Gebühren für die Benutzung der Bundesautobahnen durch schwere Nutzfahrzeuge ein Mauterstattungssystem einzuführen. In diesem Zusammenhang seien die Herren Abgeordneten auf den Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2003 verwiesen, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/15


(2004/C 84 E/0017)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2195/03

von Michael Cashman (PSE) an den Rat

(2. Juli 2003)

Betrifft:   Nachahmung und Produktpiraterie

Schätzungen zufolge kosten Nachahmung und Produktpiraterie die international tätigen Unternehmen der EU im Binnenmarkt zwischen 400 bis 800 Mio. EUR und außerhalb des Binnenmarkts 2 Mrd. EUR jährlich. Außerdem entstehen den Mitgliedstaaten gewaltige Einnahmenausfälle durch das Schmuggeln verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Kann der Rat die Zusage geben, dass die Frage der Zusammenarbeit zur Lösung dieses Problems auf den nächsten Tagungen der für Justiz und Inneres und für den Binnenmarkt zuständigen Minister erörtert werden wird?

Antwort

(8. März 2004)

Der Rat und das Europäische Parlament sind im Februar 2003 mit einem Vorschlag für eine Richtlinie über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (2003/0024 (COD)) befasst worden.

Dieser Vorschlag wird gegenwärtig in den Gremien des Rates eingehend geprüft in Erwartung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments im Rahmen der (für Anfang November 2003 vorgesehenen) ersten Lesung. Der Rat kann Ihnen versichern, dass er diesen Vorschlag mit der ihm gebührenden Priorität weiterprüfen wird.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Rat ferner am 22. Juli 2003 eine Verordnung erlassen hat über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (1). Diese Verordnung ist Bestandteil des allgemeineren Rahmens für die Zusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Zollverwaltungen in der Gemeinschaft.


(1)  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/16


(2004/C 84 E/0018)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2210/03

von Claude Moraes (PSE) an den Rat

(2. Juli 2003)

Betrifft:   Fortschritte in Thessaloniki im Bereich Asyl

Kann der Rat seinen Standpunkt zu den Fortschritten darlegen, die auf dem Gipfeltreffen von Thessaloniki im Bereich Asyl erzielt wurden, insbesondere mit Bezug auf den Vorschlag des Vereinigten Königreichs zur Schaffung von sogenannten „Schutzzonen“ zur Behandlung von Asylanträgen an den oder in die Nähe der Grenzen von Ländern, aus denen Flüchtlinge kommen?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/16


(2004/C 84 E/0019)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2258/03

von Erik Meijer (GUE/NGL) an den Rat

(8. Juli 2003)

Betrifft:   Fernhalten weiterer Flüchtlinge vom Hoheitsgebiet der EU durch die Errichtung von Auffanglagern in zukünftigen Mitgliedstaaten oder in weit entfernteren Staaten

1.

Kann der Rat bestätigen, dass auf der ehemaligen Militärbasis in der Nähe des Dorfes Trstenik in Kroatien bereits vor dem Beschluss am 20. Juni 2003 in Porto Carras bei Thessaloniki, einigen EU-Mitgliedstaaten probeweise die Unterbringung von Asylsuchenden außerhalb des EU-Hoheitsgebiets zu ermöglichen, mit Arbeiten für den Anschluss von 13 Baracken an das Strom-, Wasser- und Abwassernetz begonnen wurde?

2.

Beschränkt sich die Unterbringung in Trstenik nach Ansicht des Rats auf die vorübergehende Beherbergung von 800 Asylsuchenden, die sich in Großbritannien niederlassen wollen, und geht es ausschließlich um den Transport dorthin von aus den Balkanstaaten kommenden Menschen, die in Häfen oder Flughäfen des Vereinigten Königreichs Asyl beantragen?

3.

Bestehen ähnliche Vereinbarungen der EU oder ihrer einzelnen Mitgliedstaaten für die Errichtung von Flüchtlingslagern in Russland, Belarus, Rumänien, Bulgarien, Ukraine und Albanien und gibt es Pläne für Lager in größerer Entfernung vom EU-Hoheitsgebiet in einem Ring um die Herkunftsländer in Südwestasien und Nordostafrika?

4.

Ist beabsichtigt, die Flüchtlinge dauerhaft vom Hoheitsgebiet der EU fernzuhalten? Bedeutet dies, dass derartige Auffanglager mit den darin lebenden Bewohnern zu dem Moment verlegt werden, da Rumänien, Bulgarien und Kroatien der EU beitreten?

5.

Wie wird verhindert, dass sich Menschenhändler dadurch bereichern, dass sie diese Menschen noch im Nachhinein auf gefährliche Weise von den Lagern in die EU einschleusen?

6.

Wie ist dies mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europarat) und der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 vereinbar? Müssen diese Verträge dem Urteil des Rats nach geändert werden um zu ermöglichen, dass Asylsuchenden auf der Basis von Vereinbarungen mit Staaten, die (noch) kein Mitglied der EU sind, das Recht, ihr Verfahren innerhalb der EU abzuwarten, verwehrt wird?

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-2210/03 und E-2258/03

(8. März 2004)

Der Europäische Rat hat die Kommission auf seiner Tagung vom 19./20. Juni 2003 in Thessaloniki aufgefordert, alle Parameter auszuloten, mit denen eine geordnetere und kontrolliertere Einreise von Personen, die internationalen Schutz benötigen, in die EU gewährleistet werden kann, und Mittel und Wege zu prüfen, wie die Schutzkapazität von Herkunftsregionen erhöht werden kann, sowie dem Rat vor Juni 2004 einen umfassenden Bericht hierüber mit Vorschlägen für Maßnahmen, einschließlich deren rechtlicher Auswirkungen, vorzulegen.

Der Europäische Rat stellte außerdem fest, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten beabsichtigt, als Teil dieses Prozesses gemeinsam mit dem UNHCR die Möglichkeiten für einen verbesserten Schutz der Flüchtlinge in ihrer Herkunftsregion zu untersuchen. Seines Erachtens sollte diese Arbeit auf der Grundlage von Empfehlungen des UNHCR in uneingeschränkter Partnerschaft mit den betreffenden Ländern durchgeführt werden.

Zwischen dem Rat und den beitretenden Ländern oder Drittländern wurden in dieser Angelegenheit keinerlei Vereinbarungen getroffen. Was eventuelle Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten anbelangt, so ersucht der Rat die Herren Abgeordneten, sich direkt an diese Mitgliedstaaten zu wenden.

Vorerst konzentriert der Rat seine Arbeit auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es sei daran erinnert, dass der Europäische Rat gleichfalls betont hat, dass beide Vorschläge unbedingt vor Ende des Jahres 2003 angenommen werden sollten.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/17


(2004/C 84 E/0020)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2302/03

von Miguel Martínez Martínez (PSE) an den Rat

(8. Juli 2003)

Betrifft:   Ermordung der jungen spanischen Entwicklungshelferin Ana Isabel Sánchez Torralba in Äquatorialguinea

Von einigen Entwicklungshelfern, die in Äquatorialguinea tätig sind, haben wir die traurige Nachricht vom Tod einer jungen Spanierin in diesem Land erhalten, die unter dramatischen Umständen einer äquatorial-guineischen Militäraktion zum Opfer gefallen ist. Ana Isabel Sánchez Torralba war 22 Jahre alt und stammte aus Ocaña in Castilla-La Mancha und war erst seit einigen Tagen in Afrika wo sie im Rahmen der Solidaraktion der piaristischen Missionarinnen arbeitete. Unerklärlicherweise wurde sie, als sie mit anderen Bürgern und einigen Mitschwestern in einem zivilen Autobus in die Ortschaft Aconibe fuhr, von Armeeangehörigen erschossen, als das Fahrzeug eine Kontrollstelle passierte.

Angesichts dieser schwerwiegenden Vorfälle und weil der Fragesteller ein Landsmann der jungen Ermordeten ist, weshalb er den Schmerz und die Empörung ihrer Familie und ihrer Freunde teilt, wird der Rat gebeten, in seiner schriftlichen Antwort folgende Fragen zu beantworten:

Ist dem Rat der obenerwähnte Sachverhalt bekannt bzw. hat er die Absicht, sich über diesen Vorfall genau zu informieren?

Hat der Rat die Absicht, auf die Ermordung dieser beispielhaften jungen Europäerin zu reagieren, indem er die äquatorial-guineischen Behörden auffordert zu ermitteln, wer diese Tat begangen hat?

Wird der Rat im Rahmen des Partnerschaftsabkommens der Europäischen Union mit den AKP-Ländern, zu dessen Unterzeichnerstaaten Äquatorialguinea zählt, Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die in diesem Vertrag vorgesehenen Sanktionen gegen die Regierung dieses Landes verhängt werden, die die Menschenrechte und die Rechts Staatlichkeit dermaßen mit Füßen tritt?

Antwort

(8. März 2004)

Der Rat nimmt die Informationen über die Ermordung der spanischen Staatsbürgerin Ana Isabel Sánchez Torralba in Äquatorialguinea zur Kenntnis. Er bringt sein Bedauern über alle Gewaltakte und Verbrechen zum Ausdruck; diese sollten nicht nur in Bezug auf Vorfälle zur Sprache gebracht werden, die EU-Bürger betreffen, sondern auch ganz allgemein.

Die EU ist tief besorgt über die Verschlechterung der innenpolitischen Lage in Äquatorialguinea, was die Menschenrechte und die Demokratisierung betrifft. Nach den Wahlen im vergangenen Jahr (Dezember 2002) hat die EU ihrer Sorge über die politische Entwicklung in dem Land und insbesondere über die zunehmende Anzahl von Menschenrechtsverletzungen Ausdruck verliehen. Sie hat an die Regierung und die politische Opposition appelliert, einen alle Beteiligten einschließenden politischen Dialog über den Prozess der Demokratisierung und über Garantien für die Wahrung der Menschenrechte zu führen. Sie wird dies auch weiterhin tun und bei ihren Kontakten mit den zuständigen Behörden alles daran setzen, dass Vorkommnisse, wie sie der Herr Abgeordnete in seiner Anfrage beschrieben hat, verhindert und aufgeklärt werden.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/18


(2004/C 84 E/0021)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2373/03

von Francesco Fiori (PPE-DE) an die Kommission

(16. Juli 2003)

Betrifft:   Bewertung der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Rohtabak

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/98 (1) wird Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 (2) über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak wie folgt geändert: „Vor dem 1. April 2002 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak vor.“

Im Februar 2002 beauftragte die Kommission die Gesellschaft Cogea im Wege einer Ausschreibung mit der Durchführung der obengenannten „Bewertung der GMO Rohtabak“. Der Auftrag, der bis Oktober 2002 beendet sein sollte, ist noch immer nicht abgeschlossen.

Die Gesellschaft Cogea hat bereits — wenn auch erst im Dezember 2002 — einen vollständigen Entwurf des in Auftrag gegebenen Dokuments abgeliefert.

Die Kommission wird daher um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

1.

Welche Gründe gibt es für die gravierenden Verzögerungen gegenüber dem in der Verordnung festgelegten Termin bei der Zusendung der Dokumente an das Parlament, und für welchen Termin ist die Vorlage des Schlussdokuments vorgesehen?

2.

Ist die Kommission der Auffassung, dass sie mit der Entsendung ihres Dokuments vom 8. November 2002 den Bestimmungen der Verordnung entsprochen hat, und wenn ja, weshalb hat sie einen externen Berater mit einer weiteren Studie, der sie große Bedeutung beimisst, beauftragt?

3.

Aufgrund welcher Kompetenzen und Erfahrungen im Tabaksektor hat die Cogea den Zuschlag erhalten, und auf welchen Betrag beläuft sich der Auftrag?

4.

Wer gehört dem Lenkungsausschuss an, der die Arbeit der Cogea verfolgt hat? Trifft es zu, dass unter seinen Mitgliedern auch Beamte des Referats Tabak der Generaldirektion Landwirtschaft sind, da gemäß der Vergabebekanntmachung auch deren Arbeit Gegenstand der Bewertung ist. Trifft es zu, dass dieser Ausschuss, außer zu überprüfen, dass die Arbeit der Cogea fristgerecht und in Übereinstimmung mit der Bekanntmachung erfolgt, auch erhebliche Änderungen an dem Text gefordert hat, wodurch die Unabhängigkeit des externen Bewerters eingeschränkt wird?

5.

Kann die Kommission außerdem in Erwartung der Zusendung einer Kopie des Schlussdokuments und in Anbetracht der knappen Fristen dem Parlament bereits die vorläufigen Dokumente des Lenkungs-ausschusses und den im Dezember 2002 vorgelegten ersten Entwurf des Dokuments der Cogea mit den späteren Aktualisierungen übermitteln?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(17. September 2003)

Wie bereits von dem Herrn Abgeordneten angemerkt, wurde am 6. November 2002 der Bericht SEC(2002) 1183 der Kommission an das Parlament und den Rat veröffentlicht. Es handelt sich um eine Bestandsaufnahme gemäß der Verordnung, die einen Bericht über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Rohtabak vorsah. Parallel zu diesem von ihren Dienststellen erarbeiteten Bericht hat die Kommission eine Bewertung der GMO für Rohtabak in Auftrag gegeben. Mit dieser Studie wurde im Februar 2002 die Gesellschaft COGEA beauftragt, die im Dezember 2002 einen entsprechenden Berichtsentwurf vorgelegt hat.

Zu den Fragen des Herrn Abgeordneten möchte die Kommission wie folgt Stellung nehmen.

Der von der Gesellschaft COGEA im Dezember 2002 vorgelegte Bericht wurde von der zuständigen Lenkungsgruppe nicht angenommen. Nach zweimaliger Überarbeitung wurden die geänderten Fassungen am 1. April bzw. 1. Juli 2003 vorgelegt.

Einer der wichtigsten Unterschiede zwischen diesen beiden Fassungen besteht darin, dass in der neueren Fassung die Daten zur Ernte 2001 berücksichtigt sind, wodurch sich die Berichtszeit seit der Reform der GMO im Jahre 1998 von zwei auf drei Jahre verlängert hat. Diese Daten wurden, sobald sie Ende 2002 vorlagen, COGEA übermittelt. Ihre Einbeziehung war nicht Bestandteil des ursprünglichen Lastenhefts, wurde aber zwischen Auftragnehmer und Lenkungsgruppe einvernehmlich vereinbart, weil die Analyse hierdurch deutlich verbessert werden konnte.

Die Fassung vom 1. Juli 2003 stellt die Endfassung dar und wurde am 25. Juli 2003 mit offiziellem Schreiben angenommen, die Bezahlung und Verteilung sind bereits in die Wege geleitet. Dem Parlament wird selbstverständlich eine Kopie dieses Berichts übermittelt. Außerdem möchte die Lenkungsgruppe vorschlagen, dass dieses Dokument gegebenenfalls im September 2003 im Internet veröffentlicht wird.

Bei dem vom Herrn Abgeordneten angesprochenen, dem Rat und dem Parlament vorgelegten Dokument der Kommission handelt es sich um den am 6. November 2002 unter der Nummer SEC(2002) 1183 veröffentlichten Bericht. Dieser Bericht entspricht, wie schon oben erklärt, den Verordnungsbestimmungen. Er beschränkt sich aber im Wesentlichen auf eine Wiedergabe der Fakten.

Mit der Bewertung durch COGEA wurden andere Zielsetzungen verfolgt: Neben der Durchführung betrafen die in dem Lastenheft aufgeführten Fragen zur Bewertung insbesondere die Erzeugereinkommen, die Auswirkungen auf die örtliche Wirtschaft oder die Folgen der GMO für Gesundheit und Umwelt. Außerdem ist diese Studie Teil der von der Kommission und der GD Landwirtschaft vorgenommenen Bewertung, bei der alle GMO nach und nach einer solchen Untersuchung unterzogen werden. Für nähere Angaben verweisen wir den Herrn Abgeordneten auf das genannte Lastenheft. Eine Kopie davon wird ihm und dem Generalsekretariat des Parlaments direkt übermittelt.

Nach den Bedingungen des Lastenhefts galten für die Auswahl der Auftragnehmer verschiedene, in Ausschluss-, Auswahl- und Vergabekriterien unterteilte Kriterien. Was die Auswahlkriterien betrifft, so musste der Bieter Erfahrung bei der Bewertung politischer Maßnahmen und bei der Analyse in den Bereichen Wirtschaft und Landwirtschaft nachweisen. Erfahrungen im Bereich Tabak waren zwar erwünscht, aber nicht Bedingung. Folgende Vergabekriterien waren ausschlaggebend: Qualität des Angebots (Erfassung der Aufgabe und ihres Umfelds, Organisation der Arbeit im Team, Arbeitszeitaufteilung und Verteilung der Aufgaben auf die Teammitglieder, Zusammensetzung des Teams), fachlicher Wert des Angebots (für die Ausführung der Aufgabe vorgeschlagenes Konzept, methodische und technische Vorschläge zur Bearbeitung der fünf Themenschwerpunkte) sowie der Preis.

Nach Prüfung durch ein siebenköpfiges Auswahlgremium wurde das Angebot von COGEA unter Berücksichtigung der Lastenheftkriterien als das vorteilhafteste befunden. Das Auswahlgremium bestand aus Vertretern der GD Haushalt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Landwirtschaft (Referate Tabak, Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) und Bewertung). Vor Unterzeichnung des Vertrags wurde das Vergabeverfahren vom Vergabebeirat der GD Haushalt gebilligt.

Der Auftrag wurde an COGEA vergeben, in dem Angebot waren für die Fertigstellung 455 Arbeitstage und einem Gesamtbetrag von 310 250 EUR angesetzt. Für weitere Informationen verweisen wir den Herrn Abgeordneten auf die Mitteilung über die Vergabe des Auftrags, die am 8. Mai 2002 unter der Nummer 69716-2002 im Amtsblatt S 89 der Europäischen Union (3) veröffentlicht wurde.

In der Lenkungsgruppe für die Bewertung der Tabak-GMO sind die GD Haushalt (Referate GAP und Bewertung), Wettbewerb, Wirtschaft und Finanzen, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie Landwirtschaft vertreten, bei der GD Landwirtschaft handelt es sich dabei um die Referate Sonderkulturen (einschließlich GMO für Rohtabak), Analyse und Gesamtkonzept, Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen, Haushalt, Audit und Kontrolle sowie Bewertung. Den Vorsitzenden und den Schriftführer stellt das Referat Bewertung der GD Landwirtschaft, das einer horizontalen, von den Marktverwaltungsreferaten unabhängigen Direktion zugeordnet ist. Mit der Einrichtung der Lenkungsgruppe wird das Ziel verfolgt, Personen zusammenzuführen, die ein Dossier aus verschiedenen Blickwinkeln betrachten, so dass jeder mit seinen speziellen Kompetenzen und Bemerkungen zur Arbeit der Gruppe beiträgt. Das für die Verwaltung der Tabak-GMO zuständige Referat ist in der Gruppe wegen seiner Sachkunde und seiner Kenntnis der Marktdaten vertreten, befindet sich aber in der Lenkungsgruppe in der Minderheit. Durch diese Zusammensetzung kommen unterschiedliche Auffassungen zum Ausdruck, was zur Unabhängigkeit des Auftragnehmers beiträgt. Die Lenkungsgruppe teilt aber nicht unbedingt die von der Beratungsfirma vertretenen Meinungen. Der Bewertungsbericht ist ein Arbeitspapier, dass nur den Verfasser verpflichtet.

Nähere Informationen über die Lenkungsverfahren bei den Marktbewertungsstudien der GD Landwirtschaft findet der Herr Abgeordnete auf folgender Internet-Adresse: (http://europa.eu.int/comm/agriculture/eval/guide/cmo_en.pdf).

Die Lenkungsgruppe hat, wie bereits oben angemerkt, den Bericht vom Dezember 2002 nicht angenommen und mehrere ergänzende Analysen angefordert. Die am 1. Juli 2003 vorgelegte Endfassung wurde offiziell am 25. Juli 2003 angenommen. Sobald das interne Eintragungs- und Verteilungsverfahren abgeschlossen ist, erhält das Parlament eine Kopie dieses Berichts. Die Lenkungsgruppe möchte auch vorschlagen, dass dieses Dokument veröffentlicht wird. Er dürfte ab September 2003 allgemein zugänglich sein.

Eine Übermittlung der zwischenzeitlich vorgelegten Dokumente und einer unvollständigen Fassung des Berichts ist nicht mehr notwendig, zumal diese nicht zum besseren Verständnis der laufenden Diskussionen beitragen dürften.


(1)  ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 23.

(2)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70.

(3)  Vgl. http://ted.publications.eu.int


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/20


(2004/C 84 E/0022)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2419/03

von Lucio Manisco (GUE/NGL) an den Rat

(21. Juli 2003)

Betrifft:   Al Sahri, von Italien ausgewiesen und in Syrien hingerichtet

Am 23. November 2002 kam Mohamad Al Sahri, der von der syrischen Justiz zum Tode verurteilt worden war und seit 1983 im Exil lebte, am Flughafen Malpensa in Mailand an. Fünf Tage später wurde das neue Bossi-Fini-Gesetz umgesetzt und wurde er gegen seinen Willen nach Syrien abgeschoben. Am 9. Juli 2003 teilte Christopher Hein, Vorsitzender des italienischen Flüchtlingsrates mit, dass Al Shari am 28. Februar 2003 in Syrien hingerichtet worden sei. Entgegen aller Glaubwürdigkeit haben die italienischen Einwanderungsbehörden erklärt, Al Shari habe, als man ihn aufforderte, sich zwischen einer Abschiebung nach Jordanien oder Syrien zu entscheiden, erklärt, er ziehe letzteres Land vor, wo er zum Tode verurteilt worden war.

Ist der Rat der Auffassung, dass die italienische Regierung im vorliegenden Fall nicht nur gegen die eigene Verfassung verstoßen hat, sondern ebenfalls gegen Artikel 19 der Charta der Grundrechte sowie gegen Buchstaben und Geist aller Richtlinien der EU über politisches Asyl und gegen die Ausweisung von ausländischen Bürgern in Länder, in denen ihnen die Todesstrafe droht?

Welche Maßnahmen beabsichtigt der Rat wegen eines derart eklatanten Verstoßes gegen die Menschenrechte und gegen die fundamentalsten rechtlichen und humanitären Grundsätze der Europäischen Union gegen die italienischen Behörden zu ergreifen?

Antwort

(8. März 2004)

Der Herr Abgeordnete wird auf die gemeinsame Antwort des Rates auf die schriftlichen Anfragen P-3822/02 und E-3843/02 verwiesen. Ferner erinnert der Rat daran, dass er keine Möglichkeit hat, in Einzelfällen in die Behandlung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat einzugreifen.

Allerdings kann dem Herrn Abgeordneten mitgeteilt werden, dass der Rat unlängst Informationen über eine am 13. Oktober 2003 erfolgte bedingte Haftentlassung von Herrn Al Sahri erhalten hat.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/21


(2004/C 84 E/0023)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2433/03

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(22. Juli 2003)

Betrifft:   Quote für die Zuckererzeugung in der Autonomen Region der Azoren

Die Sinaga, Sociedade de indústrias agrícolas açorianas SA (Gesellschaft der Agrarindustrie der Azoren, SA), die auf den Azoren, Region in äußerster Randlage, Zuckerrüben anbaut, macht in Anbetracht der wachsenden Schwierigkeiten durch die Verringerung der Produktionsquote von Seiten der Verwaltung eine schwierige Zeit durch. Im Beitrittsvertrag Portugals zur Europäischen Union wurde die Zuckererzeugung für die Azoren auf 20 000 t (A- und B-Quote) festgelegt, und zwar sowohl für die Verarbeitung von Zuckerrüben als auch für die Raffination, wobei festgelegt wurde, dass der Rest „eine in Weißzucker ausgedrückte Höchstmenge von Rübenrohzucker ist, die dem Unterschied der im Rahmen der A- und der B-Quote tatsächlich erzeugten Menge und der Menge von 20 0001 entspricht“.

Inzwischen wurden die Azoren durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/95 (1) des Rates ausgeschlossen, sie verloren das Recht auf die Verarbeitung von 20 000 t Zucker und dürfen nur noch 10 000 t erzeugen. Jetzt beabsichtigt der Sinaga zufolge die Europäische Kommission, auf dem Verwaltungsweg erneut die Raffination von Weißzucker zu verringern, wobei diese für die Autonome Region der Azoren auf 6500 t/Jahr festgelegt wurde, wohingegen die Zuckererzeugung aus Zuckerrüben nicht ausreicht, um die 100001 Weißzucker zu erreichen, wie es Poseima festlegt, was, sofern dies eintritt, die Lebensfähigkeit des Unternehmens gefährdet. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Sinaga Rohzucker von Deutschland kauft (Zucker der C-Quote).

Die Kommission wird daher um folgende Angaben gebeten:

1.

Welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um das Funktionieren der Sinaga in Anbetracht der Bedeutung, die das Unternehmen für die Entwicklung der weitabgelegenen Region der Azoren hat, zu gewährleisten?

2.

Wie steht es um die Anerkennung des Rechts der Autonomen Region der Azoren, Weißzucker bis zu einer Menge von 10000 t/Jahr zu erzeugen, wie es Poseima vorsieht, und des weiteren um die Genehmigung zur Einfuhr von 2 500 t Rohzucker zusätzlich dieses Jahr, da die Zuckerrübenerzeugung lediglich 1 000 t umfassen wird?

3.

Hat die Autonome Region der Azoren die Möglichkeit, ihre Produktion auf den traditionellen Märkten zu verkaufen, das heißt, etwa 4 000 t Weißzucker zu exportieren?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(17. September 2003)

1.

Die Kommission betrachtet das Weiterbestehen der Zuckerwirtschaft der Azoren als wesentlich. Die Zuckerrübenerzeugung hat auf der Inselgruppe Tradition und das Vorhandensein von Anlagen zur Verarbeitung von Zuckerrüben ist eine Voraussetzung für deren Absatz.

Die Kommission hat daher sowohl von sich aus als auch mittels Vorschlägen an den Rat besondere Maßnahmen ergriffen, um den Weiterbestand der Zuckerrüben- und Zuckererzeugung auf den Azoren zu sichern:

1997 hat sie die für Sinaga bestimmte Unterstützung der Zuckererzeugung aus den Zuckerrüben der Azoren von 100 auf 270 EUR/t erhöht;

2000 hat sie dem Rat die Erhöhung der Unterstützung für die Zuckerrübenanbauflächen um 66 %, d.h. von 500 auf 800 EUR/ha vorgeschlagen; der Rat hat dem Vorschlag der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 (2) Rechnung getragen.

2.

Die Kommission fördert den Zuckersektor der Azoren mit im Vergleich zu den im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Zucker in der übrigen Gemeinschaft vorherrschenden Mechanismen außergewöhnlichen Maßnahmen. Das heißt, die Zuckerrübenanbauer und die Zuckerfabrik der Azoren können bis zu 9 953t Zucker pro Jahr aus heimischen Zuckerrüben erzeugen bzw. im Rahmen des Bedarfs der Inselgruppe, der derzeit auf 6 500 t pro Jahr geschätzt wird, Rohzucker aus Zuckerrüben raffinieren, die gemäß der besonderen Versorgungsregelung mit Erstattung oder auf dem Weltmarkt gekauft werden.

Die Kommission bedauert, dass trotz ihrer Bemühungen in diesem Sektor die Zuckererzeugung aus den Zuckerrüben der Azoren im Jahr 2002 nicht über 700 t hinausging.

3.

Der aus den Zuckerrüben der Azoren gewonnene Zucker kann frei auf den Märkten außerhalb der Inselgruppe abgesetzt werden.

Der auf den Azoren raffinierte Zucker, mit dem Sinaga gemäß der besonderen Versorgungsregelung beliefert wurde, ist hingegen für den Bedarf der Inselgruppe bestimmt und darf, mit Ausnahme der traditionellen Mengen, weder ausgeführt noch aus dem Archipel versendet werden. Der Gerichtshof hat sich kürzlich im Rahmen der Rechtssache C-282/00 über den Begriff „traditionelle Mengen“ ausgesprochen; er hat die Richtigkeit des Ansatzes der Kommission bestätigt, den Durchschnitt des Handels in den drei Jahren vor Inkrafttreten der Poseima-Regelung im Jahr 1992, d.h. 1989, 1990 und 1991, als traditionelle Lieferungen oder Ausfuhren zu betrachten. Der Gerichtshof hat erkannt, dass die Lieferungen „bei der Ausführung des Poseima-Programms“ … gegenwärtig, regelmäßig und erheblich" sein müssen, und darauf hingewiesen, dass „gelegentliche und unbedeutende Versandvorgänge, die in der Vergangenheit stattgefunden haben, diese Voraussetzungen nicht erfüllen können“.

Was die künftige Entwicklung des Zuckersektors der Gemeinschaft betrifft, so wird die Kommission im letzten Quartal 2003 eine Mitteilung zur Reform der GMO des Sektors vorlegen. Sie wird die besondere Situation der Zuckererzeugung in den Regionen in äußerster Randlage berücksichtigen, damit das neue Erzeugungs- und Versorgungsgleichgewicht der Union keine Beeinträchtigungen für die betreffenden Gebiete zur Folge hat.

Die Unterstützung der Verarbeitungsbetriebe in den Gebieten in äußerster Randlage, zu denen auch die Azoren gehören, wird im Rahmen des von der Kommission vor Ende 2003 vorzulegenden Berichts über eine globale Strategie für die Regionen in äußerster Randlage eingehend geprüft.


(1)  ABl. L 110 vom 17.5.1995, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima), ABl. L 198 vom 21.7.2001.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/22


(2004/C 84 E/0024)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2434/03

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an den Rat

(22. Juli 2003)

Betrifft:   Strafen für portugiesische Landwirte

Auf einem jüngsten Treffen mit Milcherzeugern aus Nordportugal wurde über die Ungerechtigkeit berichtet, die im Zusammenhang mit den portugiesischen Landwirten besteht, die ihre Milchquote bis Ende März 2003 überschritten.

Es wurden Strafen gegen sie verhängt, wohingegen in Italien vor kurzem bekannt gegeben wurde, dass eine Vereinbarung gebilligt wurde, die das Problem der italienischen Landwirte in der entsprechenden Situation löst.

Der Rat wird daher gebeten, die besonderen Bedingungen der italienischen Vereinbarung und der Maßnahmen mitzuteilen, die vorgesehen sind beziehungsweise getroffen werden, um diese Ungerechtigkeit, die in Bezug auf die portugiesischen Landwirte besteht, zu beenden.

Antwort

(8. März 2004)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse wurde eine Zusatzabgabenregelung für diesen Sektor eingeführt. Diese Regelung wurde mehrmals verlängert, insbesondere mit der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe in diesem Sektor. Alle Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre jeweilige Referenzmenge einzuhalten, und müssen der Gemeinschaft im Rahmen der Zusatzabgabe einen Betrag zahlen, der den erzeugten Mengen entspricht, die diese Referenzmenge überschreiten.

Die spezifischen Bedingungen der Entscheidung des Rates vom 16. Juli 2003 über die Vereinbarkeit der von der Italienischen Republik zugunsten ihrer Milcherzeuger geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sind im Wortlaut dieser Entscheidung, die veröffentlicht wurde (1), niedergelegt; es handelt sich insbesondere um folgende Bedingungen:

Vorschussleistung der italienischen Regierung für die Beträge, die die italienischen Milcherzeuger der Gemeinschaft aufgrund der Zusatzabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse für den Zeitraum 1995/1996 bis 2001/2002 schulden,

zinsloser Zahlungsaufschub über mehrere Jahre hinweg, wobei die Begleichung der Schulden in gleich bleibenden Jahresraten in einem Zeitraum, der 14 Jahre nicht überschreiten darf, erfolgt.

Diese spezifische Entscheidung, die sich auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EG-Vertrags stützt, wurde von den Mitgliedern des Rates einstimmig angenommen, wobei der Rat den Ausnahmecharakter der Umstände der Maßnahme, die die italienische Regierung beantragt hatte, abgewogen hat. Eine Anwendung der Maßnahme in anderen Fällen, die als ähnlich angesehen werden könnten, müsste deshalb ad hoc vom Rat geprüft werden.

Der Rat verweist die Frau Abgeordnete ferner auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Brüssel) vom 16./17. Oktober 2003, in denen der Europäische Rat unter Nummer 38 den Vorschlag der Kommission begrüßt, die Maßnahmen zur Regelung der Probleme im Zusammenhang mit der Milcherzeugung auf den Azoren zu verlängern, und den Rat auffordert, diesen Vorschlag so rasch wie möglich zu prüfen.


(1)  ABl. L 184 vom 23.7.2003.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/23


(2004/C 84 E/0025)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2444/03

von Proinsias De Rossa (PSE) an den Rat

(22. Juli 2003)

Betrifft:   US-Marinestützpunkt in Guantanamo Bay

Könnte der Rat unter Bezugnahme auf die Mündliche Anfrage H-0036/02 (1) betreffend die Bedingungen, unter denen Gefangene aus dem Afghanistan-Krieg von den USA in Guantanamo Bay festgehalten werden, alle Bürger aus Mitgliedstaaten auflisten, die dort gefangen gehalten werden? Kann der Rat klarstellen, ob die Bedingungen, unter denen diese Gefangenen festgehalten werden, sowie die Dauer ihrer Inhaftierung mit den Bestimmungen der Genfer Konvention über Kriegsgefangene im Einklang stehen? Könnte der Rat erläutern, auf welcher Grundlage die von den USA vorgeschlagenen Kriegsgerichte mit den international anerkannten Standards für ein faires Verfahren vereinbar sind? Kann der Rat mitteilen, welche Maßnahmen er trifft, um zu gewährleisten, dass die Vereinigten Staaten die Genfer Konvention voll umfassend erfüllen, und wie die Behörden der USA darauf reagieren?

Antwort

(8. März 2004)

Der Rat ist nicht in der Lage, Angaben zu Namen, Haftbedingungen oder der Dauer der Inhaftierung von in Guantanamo Bay festgehaltenen Bürgern der Mitgliedstaaten zu machen. Wie der Rat in seiner Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1420/03 festgestellt hat, ist der Schutz der Rechte und Interessen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im Ausland gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen Sache der einzelnen Mitgliedstaaten. Demnach obliegt es den jeweiligen Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zu treffen, die ihnen erforderlich erscheinen, um die Rechte ihrer Bürger zu wahren. Die Regierung der Vereinigten Staaten hat zu gewährleisten, dass die Haftbedingungen für die Betroffenen völkerrechtskonform sind und dass jedes von ihr eingesetzte Gericht den international anerkannten Standards für ein gerechtes Verfahren und dem Völkerrecht entspricht.


(1)  Schriftliche Antwort vom 6.2.2002.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/24


(2004/C 84 E/0026)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2449/03

von Georges Berthu (NI) an die Kommission

(23. Juli 2003)

Betrifft:   Erhaltung der Hecken

Die Erhaltung der Hecken scheint sehr oft im allgemeinem Interesse zu liegen, da sie die Biovielfalt schützen, das Abfließen von Wasser und die Bodenerosion verhindern usw. In Frankreich gewähren bestimmte Departements jetzt Beihilfen für ihre Neuanpflanzung.

Über die Anpflanzung hinaus stellt sich jedoch die Frage nach der Pflege, was heute in gewisser Weise eine kostenlose Dienstleistung ist, die der Landwirt der Gemeinschaft erbringt.

Hält die Kommission es für möglich, diese Belastung durch Beihilfen für die jährliche Pflege der Hecken auszugleichen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(12. September 2003)

Zu den im nationalen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum in Frankreich vorgesehenen Maßnahmen zählen die Agrarumweltmaßnahmen. Unter dieser Rubrik enthält der Plan Maßnahmen, die von den Regionen, die ihre Umsetzung wünschen, entsprechend angepasst werden können. Das Anpflanzen, Sanieren und Pflegen von Hecken ist im Katalog der Maßnahmen, die aus den europäischen Fonds gefördert werden können, bereits vorgesehen. Es gibt also schon Beihilfen zur Pflege der Hecken.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/24


(2004/C 84 E/0027)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2455/03

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(23. Juli 2003)

Betrifft:   Eurostat: „Cashflow-Audit“ und Ermittlung des Preis-Leistungs-Verhältnisses als ergänzende Maßnahmen, um den Ablauf der Dinge aufzuklären und einer Wiederholung vorzubeugen

1.

Tritt die unter der Leitung der Kommission stattfindende Untersuchung auf mögliche Betrugsfälle bei Eurostat durch den internen Auditdienst an die Stelle der unabhängigen OLAF-Untersuchung oder wird die erste Untersuchung vollständig auf die ursprünglich vorgesehene Art abgeschlossen? Welchen Rang nehmen die angekündigte Untersuchung des internen Auditdienstes und diejenige des OLAF im Vergleich zueinander ein? Inwieweit können sie einander ergänzen?

2.

Wird die Untersuchung des internen Auditdienstes Beschränkungen unterworfen? Enthält sie auch eine Untersuchung des Preis-Leistungs-Verhältnisses? Was darf gegebenenfalls nicht untersucht werden? Ist die Kommission bereit, sämtliche durch diese Untersuchung zutage getretenen Informationen dem Europäischen Parlament zur Verfügung zu stellen?

3.

Hätte sich mit einem „Cashflow-Audit“, wie es von der ehemaligen leitenden Rechnungsführerin Andreasen vorgeschlagen, aber von Generaldirektor Mingasson verworfen wurde, nicht schon viel früher das Bestehen schwarzer Kassen nachweisen lassen? Steht die Einführung eines solchen Audits mittlerweile bevor?

4.

Haben sich die untersuchten Personen seit ihrer Versetzung regelmäßig in ihr Büro begeben und haben sie möglicherweise nach ihrer Versetzung Dokumente vernichtet oder beseitigt, weil ihnen der Zugang zu Eurostat-Gebäuden nicht verwehrt wird? Warum behielten sie den freien Zugang, wo doch der ehemaligen leitenden Rechnungsführerin ein Hausverbot für Kommissionsgebäude erteilt wurde? Ist das mögliche endgültige Verschwinden von Dokumenten ein Grund, nun rasch einzuschreiten? Hätte dies aus den genannten Gründen in Anbetracht des der Kommission nun bekannten Sachverhalts nicht viel früher geschehen müssen?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(30. September 2003)

Sowohl in der Entschließung des Parlaments zur Betrugsbekämpfung als auch in seinem Beschluss zur Entlastung 2001 wird die Kommission aufgefordert, eine Prüfung betreffend Eurostat durchzuführen. Am 11. Juni 2003 beauftragte die Kommission den Internen Auditdienst (IAD) mit der Untersuchung einer nach einem vereinbarten Verfahren ausgewählten Stichprobe von maximal 400 Aufträgen und Zuschüssen. Diese Untersuchung tritt keineswegs an die Stelle der unabhängigen Untersuchung, die gegenwärtig vom Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführt wird. Wie im Kommissionsbeschluss dargelegt, soll die oben genannte Untersuchung in erster Linie feststellen, ob die zwischen 1999 und 2002 vergebenen Aufträge rechtmäßig waren und den Vorschriften entsprachen. Sie dient als solches nicht der Untersuchung möglicher Betrugsfälle; dies fällt in die Zuständigkeit von OLAF. Das heißt, die beiden Untersuchungen ergänzen einander.

Der Kommissionsbeschluss, den IAD mit der Untersuchung einer Stichprobe von Aufträgen und Zuschüssen statt mit einer umfassenden Prüfung der internen Kontrollen bei Eurostat zu beauftragen, ergab sich aus zeitlichen und ressourcenbedingten Zwängen. Auf Anfrage des IAD bestätigte Vizepräsident Kinnock, dass der Kommissionsbeschluss eine Beurteilung der Ausführung von Aufträgen und Zuschüssen nicht ausschließt. Falls die Voruntersuchung des IAD gute Gründe für eine Überprüfung der Ausführung von Aufträgen und Zuschüssen liefert, sollte der Interne Prüfer hierüber nach Rücksprache mit dem Generalsekretär der Kommission entscheiden, der als Koordinator aller von der Kommission zu treffenden Maßnahmen in Verbindung mit der bei Eurostat durchgeführten Prüfung fungiert. Die allseits anerkannten Haushaltszwänge und die Notwendigkeit für den IAD, die ihm übertragene Aufgabe innerhalb einer unbedingt einzuhaltenden Frist zu erfüllen, bringen es jedoch mit sich, dass eine Prüfung der Ausführung bei allen unter die ausgewählte Stichprobe fallenden Aufträgen und Zuschüssen nicht möglich wäre.

Wie der Konferenz der Präsidenten im Juli 2003 mitgeteilt wurde, befasst sich der erste interne Prüfbericht des IAD sowohl mit den Vergabeverfahren als auch mit der Ausführung von Aufträgen.

Ein „Cashflow-Audit“ ist nicht Bestandteil der laufenden IAD-Untersuchung; die schwarzen Konten wären durch ein derartiges Audit der Haushaltsmittel auch nicht aufgedeckt worden.

Die Kommission ist stets bestrebt sicherzustellen, dass die vom Parlament angeforderten Prüfunterlagen erstellt und fristgerecht geliefert werden.

Darüber hinaus hat die Kommission am 8. Juli 2003 als Vorsichtsmaßnahme Schritte zur Sicherung bestimmter Archive in den Eurostat-Gebäuden unternommen.

Der Herr Abgeordnete wird ferner auf die Antwort auf die Schriftliche Anfrage E-2204/03 von Frau Stauner (1) verwiesen.


(1)  ABl. C 33 E vom 6.2.2004, S. 234.


3.4.2004   

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CE 84/26


(2004/C 84 E/0028)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2477/03

von Miet Smet (PPE-DE) an den Rat

(24. Juli 2003)

Betrifft:   Frauenrechte in Afghanistan

Die Machtübernahme der Taliban im Jahre 1996 ging mit einer dramatischen Verschlechterung der Lage der afghanischen Frauen einher. Frauen wurden einer extremen psychischen und körperlichen Unterdrük-kung unterworfen, indem ihnen ärztliche Betreuung, Ausbildung, Möglichkeiten zum Verdienen des Lebensunterhalts und die Bewegungsfreiheit teilweise oder ganz verwehrt wurden.

Viele hatten gehofft, dass das Ende der Taliban-Ära ein neues Zeitalter für die afghanischen Frauen einläuten würde. In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. September 2002 (1) unterstrichen die Mitglieder des Parlaments, dass die Lage der Frauen in Afghanistan absolute Priorität erhalten muss. Außerdem forderten sie, dass eine neue afghanische Regierung effektive Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Frauen annimmt und durchführt. Die Europäische Union will selbst daran mitarbeiten und plant, einen Teil der europäischen Unterstützung für Afghanistan direkt für spezifische Frauenprojekte zweckzubestimmen.

Doch anderthalb Jahre nach der Konferenz von Bonn ist die Bilanz für die Frauen wenig positiv. Auf dem Lande, wo drei Viertel der Afghanen leben, hat sich für die Frauen noch nichts geändert. Dies wird von Mitgliedern des Parlaments bestätigt, die an der Reise einer EP-Delegation nach Afghanistan teilnahmen. Seit dem Fall der Taliban sind die Rechte der Frauen nur in Kabul ausgeweitet worden, und im ganzen Land besuchen nur 30 % der Mädchen eine Schule.

Wie reagiert die EU auf die anhaltenden Verletzungen der Rechte von Frauen? Welche frauenspezifischen Projekte werden von der Europäischen Union in Afghanistan finanziert? Ergreift die EU — abgesehen von der Unterstützung frauenspezifischer Projekte — noch andere Maßnahmen, um die Lage der Frauen zu verbessern? Welcher Teil der europäischen Haushaltsmittel für Afghanistan kommt uneingeschränkt den Frauen zugute?

Antwort

(8. März 2004)

1.

Die Einhaltung der Menschenrechte für Frauen in Afghanistan wird von der EU aufmerksam verfolgt. Im Rahmen ihrer Kontakte zur afghanischen Übergangsregierung betont die EU regelmäßig auf allen Ebenen, dass die Rechte der afghanischen Frauen und die Förderung ihrer uneingeschränkten und gleichberechtigten Mitwirkung in allen Bereichen des öffentlichen Lebens wichtige Gradmesser bei der Bewertung der Erfolgsbilanz der afghanischen Übergangsregierung und bei der Festlegung der EU-Politik gegenüber Afghanistan sind.

2.

Die EU hat die Mitglieder der afghanischen Verfassungskommission nachdrücklich dazu aufgefordert, in der künftigen Verfassung, die in wenigen Monaten von der verfassungsmäßigen Loya Dschirga verabschiedet werden soll, die Gleichstellung der Geschlechter gemäß den internationalen Normen festzuschreiben. Die EU wird alles in ihren Kräften Stehende tun, um auch sicherzustellen, dass die neue Verfassung eine Bestimmung enthält, wonach internationales Recht, insbesondere die UN-Menschenrechtskonventionen, Vorrang vor nationalem Recht, einschließlich der Scharia, haben.

3.

Am 14. April 2003 hat der Rat Schlussfolgerungen verabschiedet, worin er unter anderem unterstreicht, dass er der generellen Einbeziehung der Geschlechterperspektive in die Politik der afghanischen Übergangsregierung große Bedeutung beimisst, und nachdrücklich dazu auffordert, eine Verfassungsordnung zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere derer von Frauen und Mädchen, zu schaffen. Der Rat hat ferner unterstrichen, dass das Eintreten für die Gleichstellung der Geschlechter zum Programm einer bis Juni 2004 im Rahmen freier und fairer Wahlen zu bestimmenden Regierung gehören sollte. Diese Schlussfolgerungen wurden auch dem afghanischen Außenminister Dr. Abdullah mitgeteilt, der am gleichen Tag mit den EU-Ministern zusammentraf. Geschlechterspezifische Fragen bilden auch einen Schwerpunkt im Programm der für Oktober geplanten Reise der EU-Troika nach Afghanistan.

4.

Seit dem Sturz der Taliban gibt es einige Anzeichen für eine Besserung der Lage: Mädchen besuchen in wachsender Zahl die Schule und in den größeren Städten sogar Hochschulen; Frauen werden in Ministerien angestellt und viele gehen generell wieder einer Beschäftigung außerhalb ihres Heimes nach. Ein sehr positiver Schritt war die Ratifizierung des VN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau am 5. März 2003.

Gleichwohl ist der Rat wie die Frau Abgeordnete der Meinung, dass die Lage der Frauen im Hinblick auf Bildungs- und Beschäftigungschancen, ihren Rechtschutz sowie ihre uneingeschränkte und gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen Leben nach wie vor unannehmbar ist. Zudem sind Frauen bevorzugte Opfer der unsicheren Verhältnisse, die ihr Leben und ihre Würde bedrohen. Vieles bleibt noch zu tun, und hierfür ist die Zuweisung ausreichender Mittel erforderlich.

5.

Nähere Auskünfte über spezielle Gleichstellungsprogramme kann die Frau Abgeordnete bei der Kommission und den zuständigen Ministerien der Mitgliedstaaten anfordern.


(1)  P5-TA(2002) 0407.


3.4.2004   

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CE 84/27


(2004/C 84 E/0029)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2482/03

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an den Rat

(24. Juli 2003)

Betrifft:   Schutz vor Waldbränden - Verordnung (EWG) Nr. 2158/92

Die Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 (1), in deren Rahmen die Finanzierung der Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände festgelegt wurde, lief am 31. Dezember 2002 aus. In den vergangenen zehn Jahren wurde umfassend nachgewiesen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 einen Anreiz für die regionale und nationale Politik in Bezug auf den Schutz vor Bränden bietet. In dieser Zeit ging die durchschnittlich während eines Brandes verbrannte Baumfläche in Südfrankreich, Spanien und Portugal zurück. Zweifelsohne stellen der neue Vorschlag der Kommission für die Verordnung Forest Focus sowie die Neuregelung der ländlichen Entwicklung eine Renationalisierung der Politik des Schutzes vor Waldbränden dar, die das Verschwinden des gemeinschaftlichen Finanzierungsinstruments für den Schutz vor Waldbränden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 mit sich bringt. Ferner entspricht dieser Vorschlag nicht dem Grundsatz des Europäischen Gerichtshofs, dem zufolge die Politik des Schutzes vor Waldbränden eine Gemeinschaftspolitik im Rahmen der Umweltpolitik ist und aus dem Haushalt der EU finanziert werden soll.

Angesichts dieser Tatsachen stellen sich folgende Fragen:

1.

Ist dem Rat bewusst, dass der Vorschlag der Kommission für die Verordnung Forest Focus nicht mit der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang steht, der sich gegen die Renationalisierung der Brandschutzpolitik ausgesprochen hat und für deren Umsetzung im Miteint-scheidungsverfahren mit dem EP eintritt? Wie lässt sich die Ablehnung aller Abänderungen, die das EP in erster Lesung eingereicht hat und die im Einklang mit der Haltung des Europäischen Gerichtshofs auf die Wiedereinführung des Brandschutzes als Teil der gemeinschaftlichen Umweltpolitik abzielten, durch den Rat rechtfertigen?

2.

Ist sich der Rat der eventuellen nachteiligen Auswirkungen des Vorschlags für die Verordnung Forest Focus auf die Bekämpfung von Waldbränden auf gemeinschaftlicher Ebene bewusst?

3.

Beabsichtigt der Rat, seinen Standpunkt abzuändern und den diesbezüglichen Forderungen des EP in zweiter Lesung zu entsprechen, insbesondere im Hinblick auf die Wiedereinführung spezifischer Finanzmittel, die ausschließlich für Arbeiten zum Schutz vor Bränden sowie für die Forstverwaltung bestimmt sind?

Antwort

(8. März 2004)

Der Rat verweist den Herrn Abgeordneten auf die öffentliche Aussprache im Rahmen der Ratstagung vom 6. November dieses Jahres über den Entwurf für die Verordnung „Forest Focus“ und auf die Schlussfolgerungen, die sich aus dieser Aussprache ergeben haben. Der Rat hat demzufolge die Abänderungen gebilligt, die das Europäische Parlament in zweiter Lesung an dem Vorschlag für eine Verordnung für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft angenommen hatte. Da die Abänderungen des EP einer vom Rat erzielten Kompromissvereinbarung entsprechen, gilt die Verordnung somit in der abgeänderten Fassung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates als angenommen.

Die Verordnung sieht ein Mehrjahresrahmenprogramm mit einer Laufzeit von zunächst 6 Jahren von 2003 bis 2008 vor. Es wird bezweckt, den Anwendungsbereich der geltenden Verordnungen (EWG) Nr. 3528/86 und (EWG) Nr. 2158/92 des Rates anzupassen, um ein flexibles Monitoring system zur umfassenderen Beurteilung des Zustands der Waldökosysteme einzurichten. Zudem werden bereits laufende Tätigkeiten vereinfacht, indem Teile beider Verordnungen in einer Rahmenverordnung zusammengefasst werden, die sowohl den Schutz als auch das Monitoring des Waldes zum Gegenstand hat.


(1)  ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3.


3.4.2004   

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CE 84/28


(2004/C 84 E/0030)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2498/03

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(25. Juli 2003)

Betrifft:   Investitionen

Ist die Kommission im Anschluss an die sehr interessante Antwort der Kommission auf meine Anfrage E-1350/03 (1) vom 22. Mai 2003 betreffend ausländische Direktinvestitionen in den Ländern der Euro-Zone und den EU-Mitgliedstaaten, die nicht der Euro-Zone angehören, jetzt in der Lage, die in ihren Tabellen angegebenen Zahlen so zu aktualisieren, dass auch das vergangene Jahr 2002 darin enthalten ist? Wenn nein, wann wird sie dies tun können?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(3. September 2003)

Aktualisierte Tabellen werden dem verehrten Herrn Abgeordneten sowie dem Sekretariat des Europäischen Parlaments direkt zugehen. Bei den Daten für 2002 handelt es sich um vorläufige Schätzungen, die Eurostat im Juni 2003 zusammen mit den überarbeiteten Daten für 2001 von den Mitgliedstaaten erhalten hat. Für Dänemark und Spanien sind die reinvestierten Gewinne in den Daten nicht mit enthalten. Dies gilt in einigen Fällen auch für Griechenland und Schweden. In all diesen Fällen beinhalten die Aggregate die geschätzten reinvestierten Gewinne. Für die Partnerländer der Eurozone liegen keine vorläufigen Daten für 2002 und keine überarbeiteten Daten für 2001 vor.


(1)  Siehe Seite 8.


3.4.2004   

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CE 84/28


(2004/C 84 E/0031)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2515/03

von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission

(29. Juli 2003)

Betrifft:   Stellungnahme des OLAF-Überwachungsausschusses zur Eurostat-Taskforce

Die Kommission hat am 9. Juli 2003 im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen Eurostat die Einsetzung einer Taskforce beschlossen. Aufgabe dieser Taskforce soll es sein, interne und externe Untersuchungen voranzubringen, die bisher vom Betrugsbekämpfungsamt OLAF allein durchgeführt wurden.

Damit wird in die unabhängigen Untersuchungsbefugnisse von OLAF eingegriffen, die Parlament und Rat in der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (1) vom 25. Mai 1999 ausdrücklich garantiert haben.

Haben der Direktor und/oder die Kommission vor der Entscheidung vom 9. Juli 2003 eine Stellungnahme des OLAF-Überwachungsausschusses eingeholt, dessen Aufgabe es ist, die Unabhängigkeit des Amtes zu wahren?

Wenn nein, warum nicht?


(1)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


3.4.2004   

DE

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CE 84/29


(2004/C 84 E/0032)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2516/03

von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission

(29. Juli 2003)

Betrifft:   Eurostat-Taskforce und die Unabhängigkeit von OLAF

Am 9. Juli 2003 hat die Kommission im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen Eurostat die Einsetzung einer Taskforce beschlossen. In der Pressemitteilung IP/03/979 der Kommission heißt es dazu wörtlich: „Es wird eine multidisziplinäre Taskforce eingesetzt, die die internen und externen Aspekte der Untersuchungen, die derzeit vom OLAF alleine durchgeführt werden, rasch voranbringen soll. Die Taskforce wird ferner eine umfassende administrative Untersuchung durchführen, um die persönliche Verantwortung anderer an eventuellen finanziellen Unregelmäßigkeiten beteiligter Bediensteter zu klären. Die Taskforce wird von Peter Zangl, derzeit stellvertretender Generaldirektor der GD Informationsgesellschaft, geleitet werden und F.-H. Brüner, Generaldirektor des OLAF, unterstehen.“

Diese Entscheidung steht im Widerspruch zum Beschluss der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (1), mit dem die Kommission ihre Befugnisse zur Durchführung von internen und externen Verwaltungsuntersuchungen an OLAF übertragen hat (Artikel 2 des Beschlusses). Sie steht ferner im Widerspruch zu Artikel 3 der erwähnten Entscheidung, in dem die Unabhängigkeit von OLAF bei der Ausübung der Untersuchungsbefugnisse ausdrücklich garantiert wird. Insbesondere die Einsetzung eines nicht zu OLAF gehörenden Beamten als Leiter der Taskforce steht im Widerspruch zu der Vorschrift, dass der Direktor von OLAF keine Anweisungen der Kommission entgegennehmen darf.

Hat die Kommission vor diesem Hintergrund das Risiko geprüft, dass von den Untersuchungen der Taskforce betroffene Beamte und Firmen die Rechtmäßigkeit dieser Untersuchungen anfechten werden?

Welche Schlussfolgerungen zieht die Kommission in diesem Zusammenhang aus den jüngsten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-11/00 und C-15/00, in denen dieser die besondere Bedeutung der Unabhängigkeit der Untersuchungen von OLAF hervorgehoben hat?


(1)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.


3.4.2004   

DE

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CE 84/29


(2004/C 84 E/0033)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2530/03

von Gabriele Stauner (PPE-DE) an die Kommission

(22. Juli 2003)

Betrifft:   Taskforce Eurostat

Im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen Eurostat hat die Kommission am 9. Juli 2003 auf Betreiben von Herrn Vizepräsident Kinnock die Einsetzung einer Taskforce beschlossen, die die bis dahin von OLAF durchgeführten internen und externen Untersuchungen übernehmen soll. Geleitet wird die Taskforce laut Beschluss der Kommission von Peter Zangl, einem Beamten, der nicht zu OLAF gehört, sondern stellvertretender Generaldirektor der GD Informationsgesellschaft ist.

Kann die Kommission erklären, warum sie den Vorschlägen ihres Vizepräsidenten folgend in dieser Weise in die vom Gemeinschaftsgesetzgeber (Verordnung Nr. 1073/1999 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates) und von ihr selbst (Beschluss der Kommission 1999/352/EG (2)) garantierte Unabhängigkeit von OLAF eingegriffen hat?

Kann die Kommission insbesondere darlegen, in welcher Weise der Direktor von OLAF in ihre Entscheidung vom 9. Juli 2003 einbezogen wurde und inwieweit ihr Vorgehen mit der Vorschrift vereinbar ist, dass der Direktor von OLAF bei der Ausübung der Untersuchungsbefugnisse des Amtes keine Anweisungen der Kommission erbitten oder entgegennehmen darf?

In seinen Urteilen vom 10. Juli 2003 in den Rechtssachen C-11/00 und C-15/00 hat der Europäische Gerichtshof die besondere Bedeutung der Unabhängigkeit der Untersuchungen von OLAF hervorgehoben.

Hat die Kommission vor diesem Hintergrund das Risiko geprüft, dass von den Untersuchungen der Taskforce betroffene Beamte oder Unternehmen die Ordnungsmäßigkeit dieser Untersuchungen anfechten werden?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-2515/03, E-2516/03 und P-2530/03

(8. Oktober 2003)

Den Abgeordneten ist sicher bekannt, dass die Kommission befugt ist, jederzeit Kontrollen, Überprüfungen und Ad-hoc-Analysen der Finanztätigkeiten ihrer Dienststellen durchzuführen, um zu überprüfen, ob diese der Haushaltsordnung und dem internen Kodex für gute Verwaltungspraxis entsprechen. Solche Kontrollen und Überprüfungen ermöglichen es der Kommission, systemische Mängel festzustellen und die entsprechenden organisatorischen Konsequenzen zu ziehen.

Im Anschluss an die Haushaltsentlastung untersucht die Kommission außerdem derzeit auf Ersuchen des Parlaments eine Reihe von zwischen Eurostat und privaten Firmen abgeschlossenen Verträgen, um die Art und den Gültigkeitsbereich der jeweiligen Vertragsverhältnisse zu bestimmen. Bei dieser Untersuchung werden mehrere frühere sowie laufende Verträge überprüft.

In diesem Zusammenhang wurde am 9. Juli 2003 auch die multidisziplinäre Taskforce eingesetzt, deren Auftrag die Kommission am 23. Juli eingehend erläuterte. Die Taskforce wird über Folgendes Bericht erstatten:

die Finanzströme bei Eurostat,

Genehmigungsverfahren,

gebräuchliche Vorgangsweisen im Umgang mit externen Vertragspartnern,

Anweisungen der Führungskräfte in Bezug auf korrigierende Maßnahmen und bereits unternommene Schritte.

Aufgabe der Taskforce ist es ausdrücklich, der Kommission die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die Verwaltungs- und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, die für die Gewährleistung der Einhaltung der Haushaltsordnung und des damit zusammenhängenden Kodex für gute Verwaltungspraxis erforderlich sind. Die Kommission beabsichtigt in keiner Weise die Unabhängigkeit von OLAF in Frage zu stellen.

Die Rolle und die Ziele der Taskforce sind also andere als die von OLAF. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung hat OLAF die Aufgabe „[in den durch die Verträge oder auf deren Grundlage eingerichteten Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen] schwerwiegende Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufzudecken, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften, die disziplinarisch und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden kann, oder eine Verletzung der analogen Verpflichtungen der Mitglieder der Organe und Einrichtungen … darstellen können …“ Es spricht jedoch nichts dagegen, dass OLAF sich der Arbeiten der Taskforce bedient, sofern diese die von OLAF durchgeführten Untersuchungen ergänzen.

Die Kommission ist allerdings gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung 1073/1999 verpflichtet, OLAF über etwaige Fälle von Betrug oder Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zu informieren.

Daraus folgt, dass die Tätigkeiten der Taskforce nicht in die Befugnisse von OLAF eingreifen oder die Unabhängigkeit seiner Untersuchungen gefährden. Auf jeden Fall stehen der Direktor von OLAF und der Leiter der Taskforce in regelmäßigem Kontakt, und der Direktor von OLAF ist ermächtigt, die volle Unabhängigkeit von OLAF sicherzustellen.

Die Kommission kann deshalb nicht erkennen, inwiefern die Einsetzung der Taskforce die Ausübung der Befugnisse von OLAF beeinträchtigen und die Unabhängigkeit ihres Generaldirektors gefährden sollte, dem die Kommission keinerlei Anweisungen gegeben hat, der jedoch mit der Einrichtung der erforderlichen Verbindung zwischen der Taskforce und OLAF einverstanden war. Die Kommission sieht in der Einsetzung und der Tätigkeit der Taskforce keinerlei Gefahr für die Rechtmäßigkeit der Untersuchungen von OLAF.

OLAF hat die Kommission darüber informiert, dass der Generaldirektor von OLAF den OLAF-Über-wachungsausschuss nach der Entscheidung der Kommission unverzüglich konsultiert hat. Die Konsultation ist noch im Gange.


(1)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(2)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/31


(2004/C 84 E/0034)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2562/03

von Maurizio Turco (NI) an den Rat

(4. August 2003)

Betrifft:   Vereinbarkeit der Gewalttaten des diktatorischen Regimes im Sudan mit dem zwischen der Europäischen Union und dem Sudan paraphierten Abkommen

Der Presseagentur MISNA zufolge haben im Verlauf von Auseinandersetzungen, die sich seit einigen Wochen zwischen Rebellengruppen und der Regierung von Khartum abspielen, Antonow-Flugzeuge der sudanesischen Luftwaffe 25 Dörfer im Nordwesten des westsudanesischen Teilstaats Darfur mit nicht genauer bezeichneten Giftgasen angegriffen, wodurch 300 Menschen ums Leben kamen und über 200 verletzt wurden.

Die Regierung von Präsident General Omar Hassan Al-Bashir hat auf den von der Volksbefreiungsarmee des Sudan erhobenen Vorwurf, die Bevölkerung von Darfur treffen zu wollen, noch nicht geantwortet. Die Friedensgespräche zwischen der Regierung des Sudan und der Volksbefreiungsarmee des Sudan liegen zum x-ten Mal auf Eis, und der für diese Woche vorgesehene Beginn der Unterredungen wurde auf den 3. August verschoben.

Am 11. Juli d.J. lehnte es die Regierungsdelegation ab, als Grundlage für die künftigen Erörterungen das von den Vermittlern der IGAD (zwischenstaatliche Entwicklungsbehörde), der regionalen Stelle der Staaten am Horn von Afrika, die sämtliche Verhandlungen leitet, ausgearbeitete Rahmenabkommen hinzunehmen, nachdem die Delegation der Volksbefreiungsarmee öffentlich ihre Zufriedenheit mit dem Dokument bekundet hatte. Seit das erste Absichtsprotokoll im Juli des vergangenen Jahres unterzeichnet wurde, haben die Parteien keinerlei Folgemaßnahme dazu getroffen, und anscheinend ist die Regierung von Khartum nicht im Geringsten gewillt, die Kontrolle über die Erdölgebiete des Südens und die entsprechenden Einnahmen sowie die neuen Streitkräfte als die eigentlichen Machtinstrumente, mittels derer das Regime von Diktator Al-Bashir den Sudan seit Jahren mit blutigem Terror überzieht, einzubüßen oder auch nur zu teilen.

Der Rat wird gebeten mitzuteilen, ob er:

beabsichtigt, im Lichte dieses Sachverhalts das am 10. Dezember paraphierte Abkommen mit der Regierung von Khartum aufzukündigen, da die sudanesische Regierung wahllos ihr Militärarsenal einsetzt und nichts darauf hindeutet, dass sie beabsichtigt, das Abkommen von Machakos vom vergangenen Juli umzusetzen;

davon ausgeht, dass das diktatorische Al-Bashir-Regime, das an den nicht muslimischen Bevölkerungs-gruppen einen regelrechten Völkermord verübt, Frieden, Wohlstand und Sicherheit im Sudan gewährleisten kann;

beabsichtigt, ein einheitliches Vorgehen der Europäischen Union in allen multilateralen Gremien ausgehend von den Vereinten Nationen voranzutreiben, um den internationalen Druck auf die Regierung von Khartum zu erhöhen und schließlich seinen blutrünstigen Diktator zu isolieren?

Antwort

(8. März 2004)

Im Anschluss an die Entscheidung der Europäischen Union im Jahr 1999, einen neuen politischen Dialog mit der Regierung des Sudan aufzunehmen, finden in Khartum Treffen statt, um die Fortschritte in den Bereichen des Dialogs (Menschenrechte, Demokratie, Rechts Staatlichkeit und Friedensprozess) festzustellen. In jüngster Zeit stand der Friedensprozess im Mittelpunkt. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind in einem gemeinsamen Kommuniqué der EU und des Sudan wiedergegeben, auf das sich der Herr Abgeordnete in seiner Anfrage als das Abkommen vom 10. Dezember 2002 bezieht.

Am 3. September haben die Regierung des Sudan und die Volksbefreiungsarmee des Sudan unter der Schirmherrschaft des tschadischen Präsidenten einen Waffenstillstand in Darfur vereinbart. In Bezug auf die Zusammenstöße zwischen den Rebellengruppen und den Streitkräften der sudanesischen Regierung in Darfur besitzt der Rat keine Informationen über die Verwendung von „Giftgasen“. Der Rat ist sich jedoch bewusst, dass die Kämpfe in der Region eine humanitäre Katastrophe hervorgerufen haben.

Trotz der Unterbrechungen während des Sommers sind die Friedensgespräche inzwischen vorangekommen; so haben die sudanesische Regierung und die SPLM/A am 24. September eine Einigung über Sicherheitsvereinbarungen erzielt. Beide Parteien kamen zudem überein, die Vereinbarung über die Einstellung der Feindseligkeiten bis zum 30. November 2003 zu verlängern. Die EU forderte beide Seiten auf, in ihren Bemühungen nicht nachzulassen, um so bald wie möglich zu einer umfassenden und endgültigen Einigung zu gelangen.

Die EU koordiniert ihre diplomatischen Bemühungen insbesondere mit der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD), im Rahmen des IGAD-Partnerschaftsforums, den Vereinten Nationen und den Vereinigten Staaten, da sie in Bezug auf den Sudan grundsätzlich davon ausgeht, dass alle internationalen Akteure zusammenarbeiten sollten, um die Chancen zu erhöhen, zu einem umfassenden Friedens-abkommen zu gelangen.

Der Rat ist der Auffassung, dass die Aushandlung eines umfassenden Friedensabkommens zwischen der sudanesischen Regierung und der SPLM/A die einzige Möglichkeit ist, den seit 20 Jahren währenden Konflikt zu beenden. Er wird das Land bei seinen Bemühungen um eine Konsolidierung des Friedens, die Achtung der Menschenrechte, Demokratie und Entwicklung weiter unterstützen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/32


(2004/C 84 E/0035)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2609/03

von Albert Maat (PPE-DE) an die Kommission

(25. August 2003)

Betrifft:   Erzeugnisse, bei denen die Prämienauszahlung unmittelbar an den ha-Ertrag gekoppelt ist

Die Auswirkungen der anhaltenden Trockenheit in Europa werden immer deutlicher. Die europäischen Agrarerträge bleiben infolgedessen erheblich hinter dem Jahresdurchschnitt zurück. Ist die Kommission bereit, im Vorgriff auf die Entkoppelung im Jahr 2004 für diejenigen Erzeugnisse, bei denen die Prämienauszahlung unmittelbar an den Hektar-Ertrag gekoppelt ist (wie Industriekartoffeln), diese Prämien nicht vom Hektar-Ertrag abhängig zu machen, sondern auf der Grundlage der mittleren Erträge in den letzten Jahren auszuzahlen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(12. September 2003)

Die vom Rat im Juni 2003 beschlossene Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik wird ab 2005 in Kraft treten.

Die spezifischen Bestimmungen zur Entkoppelung, deren Durchführungsbestimmungen sich derzeit in Vorbereitung befinden und voraussichtlich in Kürze von der Kommission gebilligt werden, können also nicht vor 2005 zur Anwendung kommen.

Schon jetzt wird für alle Ackerkulturen — ausgenommen Stärkekartoffeln — eine Hektarbeihilfe gezahlt, die vom tatsächlichen Ertrag entkoppelt ist.

Der Vorschlag des Herrn Abgeordneten, den Beschlüssen über die Entkoppelung für Stärkekartoffeln vorzugreifen, ist nicht realisierbar; zwar würden die an die Landwirte gezahlten Prämien höher ausfallen, aber dafür würden diejenigen Landwirte, die keine oder nur niedrige historische Referenzwerte vorweisen können, stark benachteiligt.

Die Kommission hatte vorgeschlagen, die Reform ab 2004 durchzuführen. Der Rat bestand jedoch darauf, die Maßnahme um ein Jahr zu verschieben und die Möglichkeit der Umsetzung der Reform ab spätestens 2007 vorzusehen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/32


(2004/C 84 E/0036)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2624/03

von Michel-Ange S carbonchi (GUE/NGL) an den Rat

(2. September 2003)

Betrifft:   Schaffung eines europäischen Zivilschutzorgans

Durch die jüngsten Brandkatastrophen, die Europa verwüstet und Tausende Hektar Vegetation zerstört haben, wurde die chronische Unzulänglichkeit der Mittel für die Prävention und die Kontrolle von Waldbränden erneut offenkundig. Auf solche Katastrophen muss die Kommission möglichst rasch reagieren.

Wenn auch die Existenz eines Europäischen Zivilschutzzentrums, dem die EU-Mitglieder sowie Island, Norwegen und Liechtenstein angehören, und die Einrichtung eines Europäischen Solidaritätsfonds seit dem 18. August 2002 zur Hoffnung Anlass geben, so erfordern die Tragödie, welche die Brände für die betroffenen Bevölkerungen und Gebietskörperschaften darstellen, sowie der Schaden, den sie für die Umwelt und die Wirtschaftstätigkeiten, wie beispielsweise Forstwirtschaft und Tourismus, mit sich bringen, eine Verstärkung der Mittel zu ihrer Bekämpfung und eine europaweite Festlegung neuer Präventions- und Interventionsregeln.

Die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Naturräume, die 60 Mio. ha in 25 Ländern des Mittelmeerraums umfassen, muss in der Tat eine sowohl wirtschaftliche als auch soziale Priorität bleiben. In diesem Sinne würde es die Schaffung eines europäischen Zivilschutzorgans ermöglichen, Katastrophen wirksamer zu bekämpfen.

Es gibt viele Argumente für eine neue administrative und technische Einheit, die der Kontrolle des Europäischen Parlaments und der Verantwortung der zuständigen Behörden der EU-Länder unterstellt werden könnte, da der Zivilschutz in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt.

Kurz vor der nächsten Erweiterung der Europäischen Union würde dadurch ein starkes Signal zugunsten des Europas der Wälder gesetzt. Welche Haltung vertritt der Rat zu diesem Vorschlag? Kann er im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Zivilschutzorgans tätig werden?

Antwort

(8. März 2004)

1.

Der Rat teilt voll und ganz das Bedauern des Herrn Abgeordneten über die ausgedehnten Waldbrände, durch die im Sommer 2003 Zehntausende Hektar Wald in Spanien, Frankreich, Italien und insbesondere in Portugal vernichtet worden sind. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass die Brände eine nie da gewesene Welle konkreter Solidaritätsbekundungen unter den Mitgliedstaaten ausgelöst haben.

2.

Was die Schaffung eines europäischen Zivilschutzorgans zum Zwecke des Waldschutzes anbelangt, so erinnert der Rat daran, dass es grundsätzlich den Mitgliedstaaten obliegt, geeignete Maßnahmen zu treffen.

3.

Dennoch sind auf Gemeinschaftsebene entsprechende Maßnahmen getroffen worden. Zum einen hat der Rat im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik die Verordnung Nr. 2158/92 angenommen, um einen Beitrag der Gemeinschaft zum Schutz der Wälder gegen Brände zu gewährleisten. Ebenso wie der Herr Abgeordnete erkennt der Rat die positive Rolle an, die das gemäß der Entscheidung des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutz-einsätzen (1) errichtete Beobachtungs- und Informationszentrum (MIC) der Kommission mit seinem Beitrag zur Bereitstellung der Mittel für diese Einsätze spielt. In diesem Kontext haben die Mitgliedstaaten bereits bestimmt, welche Ressourcen des Katastrophenschutzes auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung bereitgestellt werden können. Diese Ressourcen umfassen Einsatzteams sowie Evaluierungs- und Koordinierung steams, die gemeinsam ausgebildet werden (2). Angesichts der begrenzten Möglichkeiten des Zentrums, außergewöhnliche Notfälle zu bewältigen, begrüßt der Rat die Absicht der Kommission, die Fähigkeiten des Zentrums zur Bewältigung von Natur- und Technologiekatastrophen weiter auszubauen und vor allem die im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens bestehende Datenbank der Katastrophen-schutzressourcen bezüglich der verfügbaren Fähigkeiten zur Brandbekämpfung zu aktualisieren.

Schließlich haben das Parlament und der Rat einen Beschluss und einen Berichtigungshaushaltsplan angenommen, wonach für Portugal (Brandkatastrophe) ein Betrag von 48,539 Mio.EUR aus dem Europäischen Solidaritätsfonds bereitgestellt werden soll.

Außerdem dürfte die Kommission in den nächsten Monaten eine Mitteilung zu einem gemeinsamen Konzept für die Beurteilung, die Prävention und das Folgenmanagement von naturbedingten und von Menschen verursachten Risiken vorlegen.

Wie eingangs erklärt, setzt sich der Rat für die Verbesserung des gegenwärtigen Sachstands ein.


(1)  Entscheidung Nr. 2001/792 EG, Euratom des Rates vom 23.10.2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen, ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.

(2)  Dokumente 11625/03 PE-QE 336 und 5657/2/03 OE-HQ 24 REV 2.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/34


(2004/C 84 E/0037)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2665/03

von Daniel Hannan (PPE-DE) an die Kommission

(10. September 2003)

Betrifft:   Finanzierung der europäischen Bürgerschaft

Der von der Kommission vorgelegte Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (C5-0321/03) führt verschiedene Instrumente auf, mit denen die Kommission finanzielle Unterstützung des Gedankens einer „europäischen Bürgerschaft“ geleistet hat.

Kann die Kommission im Anschluss an ihre in diesem Dokument gemachten Zusicherungen erklären,

welche „europäischen Studiengruppen und Organisationen zur Förderung der europäischen Idee“ sie im Rahmen der Haushaltslinie A-3021 finanziell unterstützt hat,

welche „Vereinigungen und Verbände vom europäischem Interesse“ sie im Rahmen der Haushaltslinie A-3024 kofinanziert hat und

welche „europäischen Studiengruppen“ in den Genuss der Kofinanzierung im Rahmen der Haushalts-linie A-3026 gelangt sind?

Kann die Kommission ferner mitteilen, welche Organisationen finanzielle Unterstützung im Rahmen dreier Haushaltslinien in Teil Β des Haushaltsplans erhalten sollen, welche Organisationen die „Plattform der europäischen NRO des sozialen Sektors“ ausmachen und welche Kofinanzierung diese einzelnen Organisationen im Rahmen der Haushaltslinien B3-4105 und B5-803 erhalten?

Schließlich heißt es in dem Kommissionsdokument: „Kennzeichnend für die meisten dieser Beihilfen ist, dass ihnen bisher die Rechtsgrundlage fehlte.“ Welche Auswirkungen hat es, dass die Kommission Beihilfen gewährt, denen „bisher die Rechtsgrundlage fehlte“?

Antwort von Frau Reding Im Namen der Kommission

(20. Oktober 2003)

Die Kommission hat Organisationen finanziell unterstützt, die sich aktiv für die europäische Zusammenarbeit (Haushaltslinie A-3021), für die europäischen Think Tanks zur Erforschung der europäischen Integrationspolitik (Haushaltslinie A-3026) und für Vereinigungen und Verbände im europäischen Interesse (Haushaltslinie A-3024) einsetzen. Eine Liste der Organisationen, die 2003 finanzielle Unterstützung von der Gemeinschaft erhalten, geht dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments unmittelbar zu.

Die Liste der Beihilfeempfänger für das Jahr 2002 ist abrufbar unter: (http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgc/info_subv/commun/rap-pe_2002_en.pdf).

In ihrem Entwurf der Rechtsgrundlage für eine europäische Bürgerbeteiligung schlägt die Kommission vor, Organisationen zu finanzieren, die aus Teil Β des Haushaltsplans Gelder erhielten, um weiterhin einen zukunftsfähigen Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft für den Aufbau Europas zu unterstützen und einen Beitrag zur Einführung einer neuen Regierungsform zu leisten, die in der in Nizza verabschiedeten sozialpolitischen Agenda befürwortet wurde. Dies betrifft einerseits Nichtregierungsorganisationen (NROs), Vereinigungen und Verbände vom europäischen Interesse oder branchenübergreifende Gewerkschaften. Andererseits sind es vor allem Organisationen, die die grundlegenden Sozialrechte aktiv fördern und die soziale Ausgrenzung und Diskriminierung bekämpfen und verhindern; sie sind in der „Pattform der europäischen NROs des sozialen Sektors“ vertreten.

Die Liste der Mitglieder der Plattform der europäischen NROs des sozialen Sektors (und der aus den Haushaltslinien B3-4105 und B5-803 erhaltenen finanziellen Mittel) wird dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt übermittelt.

In der Vergangenheit wurden diese Interventionen ohne Rechtsgrundlage gewährleistet, da die Mittel aus Teil A des Haushaltsplans kamen und als Verwaltungsausgaben betrachtet wurden, für die keine Rechtsgrundlage erforderlich ist. Der Wegfall von Teil A im Rahmen der Einführung der ABB-Strategie (maßnahmenbezogene Budgetierung) hat ab 2004 dazu geführt, dass eine Rechtsgrundlage für die Interventionen bestehen muss, die nicht mehr als Verwaltungsausgaben betrachtet werden können; Bis zu diesem Zeitpunkt war eine solche Rechtsgrundlage für die Ausführung dieser Kredite juristisch nicht erforderlich.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/35


(2004/C 84 E/0038)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2680/03

von Olivier Dupuis (NI) an den Rat

(10. September 2003)

Betrifft:   Einsetzung einer provisorischen Verwaltung der Vereinten Nationen für Tschetschenien

In einem ehrgeizigen Bericht (An Agenda for Renewal U.S. — Russian Relations 2000) der Carnegie-Stiftung (USA) wird behauptet, dass „es keine Lösung“ für den Tschetschenien-Konflikt gibt, weil ein Abzug der russischen Truppen, „die einzige Möglichkeit darstellt, den Krieg zu beenden“, nach Auffassung der Autoren des Berichts einem Sieg „der radikal-extremistischen Tschetschenen und der internationalen Mudjahedin gleichkommen würde, ein Szenario, das nicht im Interesse der USA liegt“ und das „katastrophal“ für die Völker des Nordkaukasus wäre. Mit anderen Worten, sowohl Präsident Putin als auch einige für die Demokratie eintretende „think-thanks“ behaupten, dass Russland keine andere Wahl hat, als seinen völkermörderischen Krieg in Tschetschenien fortzusetzen. Tatsächlich würde von beiden ein Abzug der russischen Truppen als eine Niederlage gegenüber den tschetschenischen Streitkräften aufgefasst und würde zur Umwandlung Tschetscheniens in „eine Ausgangsbasis für die tschetschenischen Extremisten und für den internationalen Terrorismus“ führen. Nun besteht aber eine Alternative zu diesen unechten Alternativen. Am 15. März 2003 unterbreitete nämlich der tschetschenische Außenminister Ilyas Achmadow einen neuen Friedensplan, der die Einsetzung einer provisorischen Verwaltung der Vereinten Nationen für Tschetschenien vorsieht, einen Vorschlag, der den Außenministern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Beitrittsländer, dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Javier Solana, und dem EU-Kommissar für auswärtige Beziehungen, Chris Patten, übermittelt wurde. Ferner haben sich kürzlich während eines Programms des Moskauer Senders Echo Moskvy, das sich mit der Einsetzung einer Verwaltung der Vereinten Nationen für Tschetschenien befasste, 75 % der Personen, die ihre Meinung äußerten, für die von Minister Achmadow vorgeschlagene Lösung ausgesprochen. Selbst wenn es sich nicht um eine wissenschaftliche Umfrage handelte, ist dies ein unumstritten bedeutsamer neuer Hinweis auf die Einstellung der russischen Bevölkerung.

Wie beurteilt der Rat den von dem tschetschenischen Außenminister unterbreiteten Friedensplan, der die Einsetzung einer provisorischen UNO-Verwaltung für Tschetschenien vorschlägt? Teilt der Rat die Meinung von Präsident Putin und einigen Think-thanks, wonach die einzige Alternative zum aktuellen völkermörderischen Krieg in der Schaffung „einer Ausgangsbasis für tschetschenische Extremisten und des internationalen Terrorismus“ in Tschetschenien bestünde? Ist der Rat nicht der Auffassung, dass eine provisorische UNO-Verwaltung wie im Kosovo innerhalb von wenigen Jahren den Rechtsstaat und die Demokratie einführen und daher dazu beitragen könnte, das beste Gegenmittel zu eventuellen unkontrollierten Handlungen der Extremisten zu schaffen?

Antwort

(8. März 2004)

Dem Rat sind Einzelheiten des angesprochenen Friedensplans, der vom „tschetschenischen Außenminister“ vorgeschlagen wurde und die Einsetzung einer provisorischen Verwaltung der Vereinten Nationen vorsieht, nicht bekannt.

Der Rat ist über die Lage in Tschetschenien sehr besorgt und weist bei seinen Treffen mit den russischen Behörden regelmäßig auf die Notwendigkeit einer wirklichen Aussöhnung hin. Der Rat glaubt an eine friedliche Beilegung des Konfliktes in Tschetschenien durch Wiederherstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse und uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte.

Zusammen mit internationalen Organisationen hat der Rat die russischen Behörden mehrfach dazu angehalten, einen politischen Prozess zur Beilegung des Tschetschenien-Konflikts zu entwickeln und durchzuführen.

Am 8. Oktober diesen Jahres hat der Vorsitz im Namen der EU eine Erklärung zu den Präsidentschafts-wahlen in Tschetschenien veröffentlicht, in der er ernsthafte Zweifel an der Fairness des Wahlprozesses und den Bedingungen, unter denen diese Wahlen abgehalten wurden, äußerte.

Die Union beabsichtigt, gegenüber den russischen Behörden weiterhin ihre Besorgnisse über die Lage in Tschetschenien zum Ausdruck zu bringen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/36


(2004/C 84 E/0039)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2735/03

von Glyn Ford (PSE) an die Kommission

(11. September 2003)

Betrifft:   Kosten der Benutzung von Software von Microsoft

Kann die Kommission Angaben über die gesamten jährlichen Kosten machen, die anfallen, wenn man das Betriebssystem Microsoft Software verwendet, und kann sie bestätigen, dass sie erwogen hat, das Betriebssystem Linux Open Office zu verwenden, das Geld sparen und auch die Sicherheit erhöhen könnte, da Microsoft-Programme mit einer „eingebauten Hintertür“ versehen sind, die von amerikanischen Geheimdiensten benutzt wird?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(31. Oktober 2003)

Die Kommission schätzt die gesamten jährlichen Kosten von Produkten der Firma Microsoft für ihre zentrale Büroautomation auf rund 226 EUR je Benutzer.

Sie weist den Herrn Abgeordneten darauf hin, dass dieser Betrag etwa 7 % der jährlichen Gesamtkosten in Höhe von 3 173 EUR je Benutzer ausmacht, die für den Betrieb der Büroautomation anfallen. Die übrigen 93 % entfallen auf die Software anderer Firmen, auf Hardware, auf Netzverbindungen und auf die zur Verbindung von Informationssystemen benötigte Infrastruktur.

Microsoft verkauft seine Produkte nicht direkt, sondern durch so genannte Large Account Resellers (LARs), die miteinander konkurrieren. Die Ausgaben der Kommission in diesem Bereich gehen deshalb an einen auf der Grundlage der Gemeinschaftsrichtlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählten LAR und nicht an Microsoft. Der laufende LAR-Auftrag wurde an Siemens vergeben, derzeit läuft aber eine Ausschreibung zur Auswahl des nächsten LAR für die Kommission (und für verschiedene andere Organe).

Darüber hinaus verfolgt die Kommission in Zusammenarbeit mit den anderen Organen sehr genau die Entwicklung von Open Source Software-Lösungen im Allgemeinen und speziell im Bereich der Büroautomation, in der sie zurzeit ein Pilotvorhaben durchführt. Eine ausführliche Darstellung der Tätigkeiten der Kommission in diesem Bereich wird dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt zugesandt.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/36


(2004/C 84 E/0040)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2760/03

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(16. September 2003)

Betrifft:   Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Mexillón de Galicia“ (Muscheln aus Galicien)

Zwischen 260 und 300 Mio.kg jährlich auf den Markt gebrachte Muscheln von höchster Qualität, rund 400 Mio. EUR Jahresumsatz, 2 400 Familien, die direkt in der Muschelzucht tätig sind und 13 000 Arbeitsplätze — davon 8 500 dauerhafte —, sowie indirekte Beschäftigungsmöglichkeiten für 7 000 Menschen, weisen die galicische Muschelzucht als wichtigen Wirtschaftssektor aus und begründen Galiciens Rang als weltweit größter Erzeuger von Muscheln für den menschlichen Verzehr. Noch größere Bedeutung gewinnt dieser Sachverhalt, wenn man feststellt, dass die Einnahmen aus dieser Produktion umfassend sozial verteilt werden und, da die Entscheidungsinstanzen vor Ort angesiedelt sind, in die Region reinvestiert werden. Dies bewirkt einen Multiplikatoreffekt für die lokale Wirtschaft, die damit für sozioökonomische Stabilität sorgen kann. Der Sektor erzeugt etwa 50 % der Gesamtproduktion der Europäischen Union. 35 % dieser Produktion gelangen frisch auf den Markt, 41 % gehen in die traditionelle Konservenherstellung und 24 % sind für alternative Verarbeitungszweige bestimmt, die sich in konstantem Wachstum befinden. Der Rat für Herkunftsbezeichnungen und Gütesiegel für die Muschelzucht in Galicien hat für „Mexillón de Galicia“ bereits eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) beantragt, was auf internationaler Ebene eine Premiere darstellen würde, da es die erste g.U. für ein Meeresprodukt wäre. In seiner Antwort vom 30. Oktober 2002 auf meine schriftliche Anfrage E-3117/02 (1) teilte Kommissar Fischler Folgendes mit: … Die Prüfung des Antrags auf Eintragung der Bezeichnung „Mejillones de Galicia,, war bereits Gegenstand mehrerer Arbeitssitzungen des Wissenschaftlichen Ausschusses, der ebenfalls um ergänzende Informationen ersuchte. … Die nächste Sitzung wird Anfang 2003 stattfinden.“

1.

Kann die Kommission mitteilen, in welchem Stadium sich das Verfahren der Genehmigung und Eintragung dieser g.U. befindet?

2.

Kann die Kommission die Gründe für die Verzögerung und die möglichen Hindernisse für eine Anerkennung angeben?

3.

Kann die Kommission mitteilen, welche Maßnahmen sie getroffen hat oder zu treffen gedenkt, um die Anerkennung dieser g.U. für „Mexillón de Galicia“ voranzutreiben und zu beschleunigen und wann das Genehmigungs- und Eintragungsverfahren ihrer Ansicht nach abgeschlossen sein wird?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(21. November 2003)

Der Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Mejillón de Galicia“ als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) wurde am 19. Februar 2001 gestellt. Dieser Antrag bezog sich auf eine Spezifikation, in der zwei Handelsformen beschrieben sind: frische Muscheln und verarbeitete Muscheln (die einer Wärmebehandlung unterzogen und später tiefgefroren oder tiefgekühlt werden).

Die eingegangenen Unterlagen enthielten nicht alle Elemente, die für den Nachweis, dass der Eintragungs-antrag die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) erfüllt, erforderlich sind.

Die Kommission bat um ergänzende Informationen, um beurteilen zu können, ob der Antrag gerechtfertigt ist. Da die eingegangenen Antworten nicht ausreichten, um Zweifel hinsichtlich bestimmter Teile dieses Antrags auszuräumen, wurde der Wissenschaftliche Ausschuss für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.) und garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) um Stellungnahme gebeten.

Im April 2003 kam der Wissenschaftliche Ausschuss zu der Auffassung, dass die physikalischen und organoleptischen Eigenschaften des frischen Erzeugnisses durch Wärmebehandlung und Tiefgefrieren verändert werden. Dadurch wird die Verbindung zwischen den Produktmerkmalen und dem geografischen Erzeugungsgebiet aufgehoben. Die erwähnten Behandlungen sind demnach nicht mit dem Begriff der geschützten Ursprungsbezeichnung vereinbar. Aus diesem Grund hat der Ausschuss eine Stellungnahme abgegeben, in der er eine Eintragung der Bezeichnung „Mejillón de Galicia“ auf der Grundlage der Spezifikation, die auch die verarbeitete Form („procesada“) einschließt, ablehnt. Eine Eintragung der Bezeichnung „Mejillón de Galicia“ auf der Grundlage einer Spezifikation, die nur das frische Erzeugnis umfasst, hat er dagegen befürwortet.

Angesichts der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses, des Vorhandenseins mehrerer Qualitätszeichen (geschützte Ursprungsbezeichnung und geschützte geografische Angabe) und des Ansehens der Muscheln aus Galicia wurden die spanischen Behörden aufgefordert, zusammen mit den Diensten der Kommission eine Lösung zu erarbeiten, die für den in Frage stehenden Antrag am besten geeignet ist.


(1)  ABl. C 110 E vom 8.5.2003, S. 167.

(2)  ABl. L 208 vom 24.7.1992.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/37


(2004/C 84 E/0041)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2764/03

von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an den Rat

(16. September 2003)

Betrifft:   Nationales Grundbuch der Türkei und Grundbesitz auf der Insel Imvros

Der Verein der in Athen lebenden ehemaligen Einwohner der Insel Imvros erhebt Vorwürfe, dass die Erstellung des nationalen Grundbuches der Türkei für die Insel zum Verlust des größten Teils des griechischen Grundbesitzes geführt hat, der willkürlich dem türkischen Staat zugeschlagen wurde. Im Ergebnis der Erfassung im Grundbuch vom Juni 2003 wurde das gesamte landwirtschaftlich nicht genutzte Land im rein griechischen Dorf Agridia auf Imvros dem türkischen Staat zugeschlagen, obwohl die Griechen über rechtlich einwandfreie Eigentumstitel für dieses Land verfügen. Der Rat hat erklärt, Grundlage der Beziehungen zwischen Türkei und EU müsse die eindeutige Zusage sein, dass das Recht und die internationalen Abkommen geachtet werden. Im Vertrag von Lausanne ist zudem die Selbstverwaltung der griechischen Einwohner der Inseln Imvros und Tenedos vorgesehen, und insbesondere die Achtung ihrer Sprache und Religion sowie ihres Eigentums. Angesichts dessen sowie der Tatsache, dass die Türkei den Status eines Kandidatenlandes hat, wird der Rat gebeten, mitzuteilen, wie er auf die türkische Regierung einzuwirken gedenkt, damit der Schutz des Grundeigentums der Griechen auf Imvros gewährleistet ist.

Antwort

(8. März 2004)

1.

Dem Rat ist sehr wohl bekannt, dass die Türkei gemäß dem Vertrag von Lausanne gegenüber den nicht muslimischen Minderheiten Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Personen und des Eigentums hat.

2.

Der Rat erwartet, dass alle Staaten, die eine EU-Mitgliedschaft anstreben, das Völkerrecht einhalten und ihren vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet der Menschenrechte, nachkommen. Ferner sollte die Türkei ihre Reformen vollständig und wirksam umsetzen, so dass die türkischen Bürger die Menschenrechte und Grundfreiheiten nach europäischen Standards genießen können, was auch Bürgerund Eigentumsrechte umfasst. Dies wird der Türkei immer wieder deutlich gemacht und kommt auch in der überarbeiteten Beitrittspartnerschaft mit der Türkei zum Ausdruck, in der von der Türkei die „Einhaltung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ verlangt wird.

3.

Der Rat verfolgt die Entwicklung aufmerksam und wird auch weiterhin auf der Einhaltung dieser Verpflichtungen bestehen. Der Regelmäßige Bericht 2003 der Kommission über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt (November 2003) [wird] eine umfassende Bewertung der Frage [enthalten], inwieweit die Türkei die Anforderungen für eine Mitgliedschaft erfüllt. Die Menschenrechte — einschließlich des Aspekts ihrer Umsetzung — werden in diesem Bericht einen besonderen Stellenwert genießen.

4.

Konkrete Maßnahmen im Zusammenhang mit den von dem Herrn Abgeordneten angeführten Tatsachen sind derzeit nicht vorgesehen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/38


(2004/C 84 E/0042)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2778/03

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(17. September 2003)

Betrifft:   Kriterien für das Kommen, Gehen und Verschwinden von Beamten mit dem Status von Sonderberatern

1.

Aufgrund welcher Kriterien werden die Beamten, die vorübergehend von ihren Aufgaben entbunden worden sind, als „Sonderberater“, „Hauptberater“ oder „außerplanmäßige Verwaltungsräte“ in das Organigramm der GD Verwaltung aufgenommen?

2.

Aufgrund welcher Kriterien verschwinden die Beamten aus dem unter Punkt 1 genannten Organigramm? Bedeutet dies, dass sie inzwischen eine andere, längerfristige Aufgabe übernommen haben? Oder kann es auch heißen, dass sie entlassen werden?

3.

Hält es die Kommission, unter anderem mit Blick auf die Probleme in Verbindung mit Eurostat und frühere Berichte über unerwünschte Entwicklungen bei der Verwaltung der EU-Finanzen für wünschenswert, dass die in diese besondere Kategorie aufgenommenen Beamten mit finanziellen Kenntnissen im Dienste der EU bleiben, jedenfalls sofern sie sich keiner Betrügereien schuldig gemacht haben, sondern im Gegenteil deutlich gezeigt haben, dass sie Betrug ablehnen?

4.

Welche Bedeutung muss in diesem Zusammenhang der Tatsache beigemessen werden, dass die ehemalige Hauptrechnungsführerin der Kommission, Frau Marta Andreasen, in diesem Organigramm jetzt nicht mehr erscheint? Seit wann ist sie daraus verschwunden, für wie lange und warum?

5.

Kann die bisherige Geheimniskrämerei im Zusammenhang mit dem Kommen und Gehen der zur Gruppe der Sonderberater gehörenden Beamten kurzfristig in eine der Öffentlichkeit zugängliche Regelung umgewandelt werden, die nicht zu Gerüchten oder Vorwürfen in Bezug auf willkürliche Maßnahmen führen kann?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(4. November 2003)

1.

Nach dem Statut und den Durchführungsbestimmungen kann die Kommission als Anstellungs-behörde jederzeit im dienstlichen Interesse beschließen, einen Beamten von einem Führungsposten in einen Dienstposten ohne Führungsaufgaben einzuweisen. So können Direktoren auf einen Posten als „Hauptberater“ eingewiesen werden, Generaldirektoren und stellvertretende Generaldirektoren auf einen Posten als „außerplanmäßiger Berater“.

„Sonderberater“ sind Personen, die aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Qualifikationen einem Mitglied der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Es kann sich dabei um externe Sachverständige oder um in den Ruhestand versetzte (hochrangige) Kommissionsbeamte handeln, wobei letztere nur Anspruch auf Kostenerstattung haben. Bei den Sonderberatern im Dienste der Kommission handelt es sich nicht (bzw. nicht mehr) um Kommissionsbedienstete; sie können keine Führungsaufgaben wahrnehmen und sind auch nicht im Organisationsplan aufgeführt.

2.

„Hauptberater“ und „außerplanmäßige Berater“ sind im Organisationsplan aufgeführt. Eine Ernennung auf diese Posten kann für einen kurzen oder einen längeren Zeitraum erfolgen; die Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche werden von der Anstellungsbehörde festgelegt.

3.

Die Kommission hält es in der Tat für wünschenswert, dass Beamte, denen ein derartiger Status zuerkannt wird, im Dienste des Organs bleiben, vorausgesetzt, dies ist im Interesse des Dienstes.

4.

Frau Andreasen ist vom Organisationsplan, der zu Informationszwecken erstellt wird und keine Rechtsgültigkeit hat, nicht gestrichen worden. Ihr Name erscheint in der neuesten Fassung (16. September 2003) des Organisationsplans der Generaldirektion (GD) Personal und Verwaltung sowie in dem unlängst auf „IntraComm“, dem Intranet der Kommission veröffentlichten Dienststellenverzeichnis.

5.

„Sonderberater“ sind keine Beamten, sondern fallen unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. Wie unter Punkt 1 erwähnt, werden sie aufgrund ihres Fachwissens einem Mitglied der Kommission zur Verfügung gestellt. Die Kommission ist über „Gerüchte oder Vorwürfe in Bezug auf willkürliche Maßnahmen“ oder ein willkürliches Vorgehen bei der Auswahl nicht unterrichtet.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/39


(2004/C 84 E/0043)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2808/03

von Albert Maat (PPE-DE) an die Kommission

(19. September 2003)

Betrifft:   Risiken bei Hormontherapien

Anfang August veröffentlichte die britische Zeitschrift The Lancet eine Untersuchung, die einen Zusammenhang zwischen bestimmten Hormontherapien und Brustkrebs nachweist. Hier handelte es sich hauptsächlich um Hormontherapien zur Bekämpfung der für die Wechseljahre typischen Beschwerden oder der Osteoporose auf der Basis von Östrogenen und des synthetischen Hormons Tibolon sowie um Kombinationspräparate mit Östrogenen und Progestagenen.

Darüber hinaus zeigt die Untersuchung der staatlichen Universität Groningen, dass die Einnahme von Hormonen nach den Wechseljahren auch das Risiko von Herz- und Gefäßkrankheiten erhöhen kann, während man bisher davon ausging, dass Hormontherapien gerade dem Schutz vor Herz- und Gefäßkrankheiten sowie vor Osteoporose dienen.

Was unternimmt die Kommission, um die Unionsbürger und die Verbraucher solcher Produkte davor zu schützen und über diese kürzlich aufgezeigten Risiken aufzuklären?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(15. Oktober 2003)

Produkte, die für die Hormonersatztherapie verwendet werden, sind für die Behandlung von Wechseljahresbeschwerden und einige davon auch für die Osteoporoseprophylaxe zugelassen.

Das erhöhte Risiko, unter der Hormonersatztherapie an Brustkrebs zu erkranken, ist seit einiger Zeit erwiesen. Daten über die Gefahr, einen Brustkrebs zu entwickeln, und solche, die auf ein erhöhtes Risiko von Herz- und Gefäßkrankheiten schließen lassen, liegen seit kurzem vor.

Eine Arbeitsgruppe „Hormonersatztherapie“ (HRT) hat mit Sachverständigen der „Mutual Recognition Facilitation Group“ (MRFG) ein europäisches „Kern“-Verzeichnis „Summary of Product Characteristics“ (SPC) für die letzten Jahre aktualisiert. Eine SPC hat eine doppelte Funktion: zum einen ist sie Bestandteil der Marktzulassung eines Produkts, zum anderen handelt es sich um ein Kommunikationspapier, durch das im Gesundheitswesen tätiges Fachpersonal über ein bestimmtes Produkt und seine sichere Anwendung informiert wird. Da die meisten Hormonersatztherapien auf nationaler Ebene zugelassen werden, wurde ein europäisches „Kern“-SPC entwickelt. Diese Vorlage dient den Mitgliedstaaten als Grundlage für die nationalen SPCs für die Hormonersatztherapie. Die europäische „Kern“-SPC enthält deutliche Warnungen bezüglich des Brustkrebsrisikos sowie der Gefahr von Herz- und Gefäßkrankheiten. Konsequenterweise sind diese Warnungen auch in den nationalen SPCs enthalten. Die HRT-Arbeitsgruppe der MRFG tritt im Rahmen der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) zusammen und lässt sich von der Arbeitsgruppe Arzneimittelüberwachung des Ständigen Ausschusses für Arzneispezialitäten (CPMP) beraten.

Im Lichte der neuen Daten über die Risiken einer Hormonersatztherapie haben die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten das im Gesundheitswesen tätige Fachpersonal sowie die Anwender einer Hormonersatztherapie sensibilisiert und sie über die Gefahren einer solchen Therapie aufgeklärt. Auf europäischer Ebene hat die EMEA Mittel für eine neu einzusetzende Ad-hoc-Arbeitsgruppe Hormonersatztherapie im Rahmen des CPMP zur Verfügung gestellt. Diese Arbeitsgruppe wird sich auf die von der MRFG-Arbeitsgruppe geleistete Vorarbeit stützen und den CPMP bezüglich ggf. notwendiger weiterer Maßnahmen zum Schutz der europäischen Bürger vor den Gefahren der Hormonersatztherapie beraten. Darüber hinaus hat die Gemeinschaft im Rahmen ihrer drei aufeinander folgenden Programme „Europa gegen den Krebs“ zur Schaffung eines Systems zur Krebsüberwachung mit Hilfe des Europäischen Netzwerks der Krebsregister (ENCR) sowie zu einer umfassenden prospektiven Erforschung von Krebs und Ernährung auf europäischer Ebene (EPIC) beigetragen. In diesem Zusammenhang werden bei 522 000 Freiwilligen — darunter 320 000 Frauen — einschlägige Risikofaktoren bedingt durch Ernährung, Lebensstil und Art und Umfang der körperlichen Betätigung untersucht. Im Übrigen geht man davon aus, dass diese Prospektivstudie dazu beitragen wird, den Nachweis der mit der Hormonersatztherapie verbundenen relativen Gefahren, einen Brustkrebs zu entwickeln, zu erbringen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/40


(2004/C 84 E/0044)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2902/03

von Miet Smet (PPE-DE) an den Rat

(1. Oktober 2003)

Betrifft:   Aussetzung von Kooperationsabkommen und Aussetzung der Unterzeichnung von Kooperations-vereinbarungen

In seiner Antwort auf meine Anfrage E-0520/03 (1) vom 13. Februar 2003 über die Achtung der Rechte der Frau in Pakistan teilte der Rat mit, dass bislang kein einziges Abkommen, das eine Menschenrechtsklausel als „wesentlichen Bestandteil“ enthält, ausgesetzt wurde.

Allerdings hat die EU bereits einzelne Bestimmungen von Abkommen ausgesetzt, wenn ein Partnerstaat gegen wesentliche Bestandteile des Abkommens verstoßen hat. So wurden z.B. die Finanzierungs-bestimmungen der Cotonou-Abkommen mit Simbabwe (2002), den Komoren (2000), der Côte d'Ivoire (2000), Fidschi (2000), Haïti (2000) und Liberia (2001) ausgesetzt. Welche Verstöße gegen wesentliche Bestandteile fanden in diesen sechs unterschiedlichen Ländern statt?

Im Falle Kroatiens (1995), Pakistans (1999), Algerien (1998) und Russland (1995) wurde die Unterzeichnung der Kooperationsabkommen wegen befürchteten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Menschenrechte sind natürlich ein weiter Begriff. Um welche Menschenrechtsverletzungen handelt es sich in diesen vier Ländern?

Antwort

(8. März 2004)

1.

Der Rat verweist die Frau Abgeordnete auf die einschlägigen Beschlüsse des Rates, in denen die Gründe für die Entscheidung der EU dargelegt werden, die Anwendung einer Reihe von Bestimmungen des Cotonou-Abkommens mit Simbabwe (2002), den Komoren (2000), Côte d'Ivoire (2000), Fidschi (2000), Haiti (2000) und Liberia (2001) auszusetzen. Der Rat unterrichtet den Präsidenten des Europäischen Parlaments stets offiziell und schriftlich über Ratsbeschlüsse über die Aufnahme bzw. den Abschluss der Konsultationen im Rahmen des Cotonou-Abkommens.

2.

Die Frau Abgeordnete kann den genauen Wortlaut dieser Beschlüsse in folgenden Dokumenten finden:

Beschluss des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens,

Beschluss des Rates vom 14. Februar 2000 über den Abschluss der Konsultationen mit den Komoren gemäß Artikel 366a des Abkommens von Lomé und über die Durchführung geeigneter Maßnahmen,

Beschluss des Rates vom 25. Juni 2001 über den Abschluss der mit Côte d'Ivoire nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens abgehaltenen Konsultationen,

Beschluss des Rates vom 9. April 2001 über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens abgehaltenen Konsultationen,

Beschluss des Rates vom 29. Januar 2001 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit Haiti im Rahmen des Artikels 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens,

Beschluss des Rates vom 25. März 2002 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens nach den Artikeln 96 und 97 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens mit Liberia.

3.

Was die anderen, von der Frau Abgeordneten angesprochenen Fälle anbelangt, so erinnert der Rat daran, dass das Europäische Parlament die Besorgnis des Rates hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte geteilt hat. Diese Besorgnis war der ursprüngliche Grund für die Verzögerung bei der Unterzeichnung der Kooperationsabkommen.

4.

Der Rat hebt hervor, dass die Union, wenn von Förderung und Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Rede ist, auf eine Reihe genau umrissener Verpflichtungen Bezug nimmt, die ein Tätigwerden nicht nur auf allgemeiner Ebene, sondern auch im konkreten Einzelfall, sofern erforderlich und möglich, gestatten.


(1)  ABl. C 280 E vom 21.11.2003, S. 62.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/41


(2004/C 84 E/0045)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2942/03

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(8. Oktober 2003)

Betrifft:   Mehrjähriges Ausrichtungsprogramm (MAP): Verringerung der EU-Fangflotte

Für jeden Mitgliedstaat der EU existiert ein mehrjähriges Ausrichtungsprogramm (MAP), in dem die Ziele für die Verringerung der Fangflotte festgelegt sind, um die Fangkapazitäten an den Bestand anzupassen. Im Dezember 1997 wurde die vierte Generation der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme angenommen. Darin sind die Ziele für den Zeitraum 1997-2001 festgelegt. Dieser Zeitraum wurde bis Ende 2002 verlängert. Seit 1. Juli 2002 gibt es in den Segmenten des MAP IV, bei denen die zum genannten Datum festgelegten Ziele nicht eingehalten werden, keine weiteren Beihilfen mehr für den Bau von Fischereifahrzeugen.

Kann die Kommission, nachdem die Geltungsdauer der MAP abgelaufen ist, mitteilen, welche Mitgliedstaaten die darin enthaltenen Zielvorgaben noch nicht in allen Flottensegmenten erfüllt haben und für jeden Mitgliedstaat den Stand der Durchführung angeben?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(30. Oktober 2003)

Zur Überwachung der Anwendung der Vorschriften, wonach ab 1. Juli 2002 keine öffentlichen Beihilfen mehr in Segmenten gewährt werden, für die die festgelegten Ziele nicht erreicht wurden, hat die Kommission den „Bericht an den Rat und an das Europäische Parlament über den Zwischenstand der Durchführung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotte am 30. Juni 2002 (1)“ erstellt. In diesem Bericht sind die Segmente dargelegt, in denen die Zielvorgaben zum genannten Datum nicht erfüllt wurden.

Im Anschluss an die Ausrichtungsprogramme der vierten Generation (MAP IV) hat die Kommission ferner den „Jahresbericht der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über den Stand der Durchführung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotte Ende 2002 (2)“ erstellt. Aus diesem Bericht gehen die Ergebnisse der einzelnen Mitgliedstaaten über die Einhaltung der in diesen Programmen festgelegten Ziele für alle Flottensegmente hervor.

Diese beiden Berichte werden dem Herrn Abgeordneten mit getrennter Post zugesandt.


(1)  KOM(2002) 483 endg.

(2)  KOM(2003) 508 endg.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/42


(2004/C 84 E/0046)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2945/03

von Dana Scallon (PPE-DE) an den Rat

(8. Oktober 2003)

Betrifft:   Spezifisches Programm im Bereich der Forschung

In der Begründung zum Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 2002/834/EG über das spezifische Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (1), heißt es, dass im Rahmen einer ethischen Prüfung beurteilt wird, ob eine aus freien Stücken, ausdrücklich und nach Aufklärung erteilte Einwilligung der Spender vorliegt.

Kann der Rat angesichts der Absicht, die Stammzellen für die Forschung von menschlichen Embryonen in einem frühen Entwicklungsstadium zu gewinnen, folgende Fragen beantworten:

Wer wird die Stammzellen spenden, wem sollen sie entnommen werden?

Wie beabsichtigt er, die Einwilligung jener menschlichen Wesen zu erhalten, die ihre Stammzellen spenden werden und die in dieser spezifischen Phase ihrer Entwicklung nicht in der Lage sind, verbal oder mündlich zu kommunizieren?

Antwort

(8. März 2004)

Der Rat misst der Einhaltung der grundlegenden ethischen Prinzipien bei der Umsetzung des von der Frau Abgeordneten angeführten spezifischen Programms im Bereich der Forschung große Bedeutung bei. In der Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 (2) ist hierzu unter anderem Folgendes festgelegt: „Gegebenenfalls müssen die Teilnehmer an Forschungsprojekten vor der Aufnahme von FTE-Tätigkeiten Genehmigungen der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse einholen. Bei Vorschlägen zu ethisch sensiblen Themen führt die Kommission systematisch eine ethische Prüfung durch, insbesondere im Hinblick auf Vorschläge, bei denen es mit um die Verwendung menschlicher Embryonen und humaner embryonaler Stammzellen geht.“

Hinsichtlich des Kommissionsvorschlags, mit dem das in der Anfrage genannte spezifische Programm geändert werden soll, verweist der Rat die Frau Abgeordnete auf die Schlussfolgerungen der Ratstagung vom 3. Dezember 2003; dort stellte der Präsident am Ende der Beratungen fest, dass weder über den Kommissionsvorschlag in der aufgrund der Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom November geänderten Fassung noch über den vom Vorsitz auf der Tagung vorgelegten Text eine Einigung erzielt werden konnte.


(1)  KOM(2003) 390 endg.

(2)  ABl. L 294 vom 29.10.2002.


3.4.2004   

DE

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CE 84/43


(2004/C 84 E/0047)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2952/03

von Maurizio Turco (NI) und Marco Cappato (NI) an den Rat

(8. Oktober 2003)

Betrifft:   Verurteilung zum Tod durch Steinigung in Nigeria

Jibrin Babaji, 20 Jahre alt, nigerianischer Staatsbürger, wurde sexueller Beziehungen zu drei minderjährigen Jungen für schuldig befunden und zum Tod durch Steinigung verurteilt. Die Strafe wurde am Dienstag, 23. September 2003, von einem islamischen Gericht des Bundesstaates Bauchi auf der Grundlage des Scharia-Strafgesetzbuchs verhängt.

Hat der Rat nähere Informationen zu diesem Fall? Welche Maßnahmen gedenkt er im Rahmen der europäischen Politik zugunsten eines weltweiten Moratoriums der Todesstrafe zu ergreifen, um die Vollstreckung dieses Todesurteils zu verhindern?

Antwort

(8. März 2004)

1.

Der Rat weist darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedsstaaten sich in internationalen Foren, wie der Kommission für Menschenrechte, ständig dafür einsetzen, dass Rechtsakte zur Verurteilung der Todesstrafe angenommen werden.

2.

Was das in dieser Anfrage genannte spezifische Problem angeht, so sind die Abschaffung der Todesstrafe im Allgemeinen und Verurteilungen zum Tod durch Steinigung im Besonderen weiterhin Gegenstand des Dialogs mit Nigeria. Die Missionschefs der EU in Abuja sind ersucht worden, im Zusammenhang mit der gerade bekannt gewordenen Verurteilung von Jibril Babaji sowie Fatima Ousmane und Amadou Brahim zum Tod durch Steinigung entsprechende Demarchen zu unternehmen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/43


(2004/C 84 E/0048)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3014/03

von Armando Cossutta (GUE/NGL) an die Kommission

(14. Oktober 2003)

Betrifft:   Europäischer Markt für Kfz-Versicherungen

Zwar ist der Gemeinsame Markt schon seit langer Zeit auf dem Weg zu seiner Verwirklichung und in bestimmten Bereichen auch schon vollendet, aber von der Einführung des Binnenmarkts für Kfz-Versicherungen, insbesondere die obligatorischen Versicherungen wie die Haftpflicht, scheint man noch weit entfernt zu sein. Bis heute ist es zum Beispiel unmöglich, ein Fahrzeug bei einer Versicherung zu versichern, die ihren Sitz außerhalb des Wohnsitz-Mitgliedstaates des Fahrzeugeigentümers hat.

1.

Welche Initiativen hat die Kommission zur Harmonisierung des Binnenmarkts für Kfz-Versicherun-gen eingeleitet?

2.

Was gedenkt die Kommission zur Behebung des Missstandes zu unternehmen, dass es unmöglich ist, ein Fahrzeug außerhalb des Wohnsitzmitgliedstaates des Fahrzeugeigentümers zu versichern?


3.4.2004   

DE

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CE 84/44


(2004/C 84 E/0049)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3015/03

von Armando Cossutta (GUE/NGL) an die Kommission

(14. Oktober 2003)

Betrifft:   Autohaftpflicht und neue Straßenverkehrsordnung

Die kürzlich in Italien erfolgte Einführung neuer Strafen im Rahmen der Straßenverkehrsordnung hat das Verhalten der italienischen Autofahrer grundlegend verändert und zu einem deutlichen Rückgang der gemeldeten Schäden geführt.

Vier italienische Verbraucherverbände (Aduc, Codacons, Adusbef und Federconsumatori) weisen darauf hin, dass der starke Rückgang der Schadensfälle (denen die Versicherer die Verteuerung der Haftpflichtversicherung anlasten) Anlass für eine Senkung der Kosten der Haftpflichtversicherung sein sollte. Die Vorschriften der neuen Straßenverkehrsordnung haben zum Rückgang der Zahl der Unfälle um 20 % und die der Verletzten um 40 % mit einer daraus resultierenden Senkung der Kosten für die Versicherer geführt.

Im Gegensatz zu dem, was die Logik gebieten würde, steigen die Prämien für die Haftpflichtversicherungen in Italien weiter an, wobei die Tarife für die Haftpflichtversicherung in den anderen europäischen Ländern durchschnittlich 20 % niedriger sind.

Hält die Kommission angesichts der obenstehenden Tatsachen die Verteuerung der (obligatorischen) Haftpflichtversicherung nicht für ungerechtfertigt?

Gedenkt die Kommission, bei der italienischen Regierung dahingehend zu intervenieren, dass unverzüglich die nicht länger gerechtfertigten Prämien für die Autohaftpflichtversicherung in Italien gesenkt werden?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-3014/03 und E-3015/03

(11. November 2003)

Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten auf die Antworten auf die schriftlichen Anfragen P-0592/02 von Frau Thyssen (1), E-l522/03 des Herrn Abgeordneten (2) sowie E-2405/03, E-2406/03 und E-2407/03 von Frau Staes (3). Diese Antworten haben nichts an Aktualität eingebüßt.


(1)  ABl. C 301 E vom 5.12.2002, S. 47.

(2)  ABl. C 33 E vom 6.2.2004, S. 128.

(3)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004, S. 405.


3.4.2004   

DE

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CE 84/44


(2004/C 84 E/0050)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3036/03

von Niall Andrews (UEN) an den Rat

(8. Oktober 2003)

Betrifft:   Bekämpfung des Hungers in der Welt

Kann der Rat angeben, wie seine Prioritäten im Laufe der italienischen Präsidentschaft aussehen, um gegen das fortbestehende Problem und das Ausmaß von Hunger und Armut in der Welt anzugehen und um Krankheiten bei jungen Menschen auszurotten?

Antwort

(8. März 2004)

Der Rat teilt die Sorgen des Herrn Abgeordneten in Bezug auf die Entwicklungszusammenarbeit, die in erster Linie dazu dienen soll, die Armut zu lindern, bis sie letztendlich völlig beseitigt ist. Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, dieses Ziel in den kommenden Monaten und Jahren weiterzuverfolgen, insbeson- dere durch die Unterstützung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung und die schrittweise Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft. Bei dieser Gelegenheit erinnert der Rat an die große Bedeutung der Ernährungssicherheit und der nachhaltigen ländlichen Entwicklung, die einen der sechs prioritären Bereiche bei der EG-Entwicklungshilfe darstellen.

Die Bekämpfung der Armut ist Bestandteil der Entwicklungsziele, zu denen sich die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Millenniumserklärung vom September 2000 bekannt hat; danach wird eine Halbierung der Armut, des Hungers und der armutsbedingten Krankheiten wie HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose bis zum Jahr 2015 angestrebt. Die gemeinschaftliche Entwicklungszusammenarbeit steht also in engem Zusammenhang mit den Verpflichtungen, die auf internationaler Ebene eingegangen wurden.

Der Rat erinnert daran, dass er den Schlussfolgerungen der VN-Konferenz von Monterrey zugestimmt hat. Auf der Tagung des Europäischen Rates in Barcelona im März 2002 haben die Mitgliedstaaten gemeinsam zugesagt, ihre öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) bis 2006 auf 0,39 % ihres BSP zu erhöhen; dies wäre ein erster bedeutsamer Schritt auf dem Wege zu dem von den Vereinten Nationen ausgerufenen Ziel, wonach 0,7 % des BSP für die öffentliche Entwicklungshilfe zur Verfügung gestellt werden sollten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten bereits mehr als 50 % der gesamten Entwicklungshilfe finanzieren.

In den Schlussfolgerungen des Rates vom Mai 2002 hat sich die Europäische Union darauf verständigt, dass die Aufstockung der öffentlichen Entwicklungshilfe zu einem erheblichen Teil der Unterstützung der sozialen Entwicklung in den Entwicklungsländern zugute kommen soll, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der Verbesserung des Gesundheits- und Bildungswesens — auch mit Blick auf die Bekämpfung der drei wichtigsten übertragbaren Krankheiten — liegen soll.

Schließlich hat die EU im Dritten Ausschuss auf der 58. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die am 6. Oktober begonnen hat, eine Resolution über die Rechte des Kindes eingebracht, in der es um die Kinderarmut und die Gesundheit von Kindern geht.

In diesem Resolutionsentwurf erkennt die EU an, dass mehr Mittel zur Verfügung gestellt und diese effizient verteilt werden müssen, damit alle Ziele, die sich die Vereinten Nationen in ihrer Millenniums-erklärung für die Entwicklung und Armutslinderung gesetzt haben, fristgerecht erreicht werden und die Kinder ihre Rechte tatsächlich wahrnehmen können.

Zudem setzt sich die EU in diesem Entwurf dafür ein, dass im Gesundheitswesen ein möglichst hoher Standard verwirklicht wird, und zwar unter anderem durch den Aufbau nachhaltiger Gesundheitssysteme und Sozialdienste, wobei der Prävention gegen Krankheiten, Unterernährung, Behinderungen und Sterblichkeit bei Säuglingen und Kindern, der Schwangerschaftsvor- und -nachsorge, den Bedürfnissen Jugendlicher, der reproduktiven und sexuellen Gesundheit sowie den Gefährdungen durch Drogenmissbrauch und Gewalt besondere Beachtung zu schenken und der Zugang zu diesen Systemen und Diensten sicherzustellen ist. Auch wird darauf hingewiesen, dass für eine wirksame Vorbeugung gegen HIV-Infektionen gesorgt und gleichzeitig den Kindern und ihren Familien, die von HIV/AIDS betroffen sind, Unterstützung und Rehabilitation gewährt werden müssen; zudem gilt es, die von HIV/AIDS betroffenen Kinder vor jeglicher Art von Diskriminierung, Stigmatisierung, Missbrauch und Verwahrlosung zu schützen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/45


(2004/C 84 E/0051)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3041/03

von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission

(17. Oktober 2003)

Betrifft:   Schwerwiegende Mängel in griechischen Krankenwagen

Im griechischen Parlament hat die Partei „Neue Demokratie“ wiederholt die Beschaffung von Krankenwagen durch das EKAB (Nationales Erste-Hilfe-Zentrum) angesprochen, ebenso wie die einzuhaltenden Vorschriften, die Transparenz bei der Auswahl der angeschafften Fahrzeugmodelle sowie die notwendige Ausrüstung zur Erfüllung ihrer schwierigen Aufgabe.

Auch die Beschäftigten von EKAB haben wiederholt darauf hingewiesen, dass in vielen dieser Krankenwagen das notwendige Gerät zur künstlichen Beatmung (womit einem Verletzten als erste Hilfe Sauerstoff gespendet wird) fehlt ebenso wie ein weiteres dringend notwendiges Gerät, der Defibrillator, der in jedem Krankenwagen vorhanden sein muss, damit einem Patienten, der einen Herzanfall erlitten hat, Elektroschocks zur Wiederbelebung gegeben werden können.

Die Partei „Neue Demokratie“ hat wiederholt (über den zuständigen Koordinator für soziale Angelegenheiten und früheren Europa-Abgeordneten, Nikitas Kaklamanis) auf das Thema der mangelnden Transparenz bei der Auswahl der (über das zweite und dritte gemeinschaftliche Förderkonzept) angeschafften Krankenwagenmodelle hingewiesen.

Kann die Kommission mir mitteilen, welches der exakte Gesamtbetrag der Mittel ist, die von der Europäischen Union seit 1994 bis heute zur Verfügung gestellt worden sind, und zwar über welche operationellen Programme (Gemeinschaftliches Förderkonzept oder Gemeinschaftsinitiativen) zur Beschaffung von Krankentransportfahrzeugen und sonstigen beweglichen Erste-Hilfe-Fahrzeugen? Ist die Kommission über die oben stehenden Mängel bei deren Ausrüstung informiert worden? Wie steht die Kommission zu der Kritik von Beschäftigten des EKAB, dass es in einer Stadt wie Athen (in der etwa 5 Millionen Menschen leben) lediglich 72 Krankentransportfahrzeuge gibt, was bedeutet, dass auf einen Krankenwagen 70 000 Einwohner kommen, sodass erst kürzlich (30. September 2003) ein verletzter Motorradfahrer in Athen über 2 Stunden auf der Strasse liegen und auf die Ankunft eines Krankenwagens warten musste?

Ergänzende Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(10. März 2004

In Bezug auf den vierten Absatz der Anfrage des Herrn Abgeordneten wird Folgendes mitgeteilt:

1.

Nach Angaben der griechischen Behörden wurden im Zeitraum 1994-2003 für die Notfallversorgung folgende Krankentransportfahrzeuge und andere mobile Einheiten von der EU kofinanziert:

GFK II (operationelles Programm „Gesundheit und Vorsorge“):

1997-1998: 60 mobile Einheiten für die Notfallversorgung - circa 4 798 000 EUR

2001: 116 Krankenwagen - circa 4 672 000 EUR;

1994-1999: 5 Hubschrauber - circa 17 757000EUR.

GFK III (operationelles Programm „Gesundheit und Vorsorge“):

2004: 100 Krankenwagen - circa 5 391 000 EUR;

2004: 25 mobile Einheiten für die Notfallversorgung — circa 2 578 000 EUR.

Diese Beschaffung soll bis zum Sommer 2004 abgeschlossen sein.

Zwischen 1999 und Mitte 2004 wird die EU die Anschaffung von Krankentransportfahrzeugen und anderen mobilen Einheiten für die Notfallversorgung bei Gesamtkosten von 35 159000 EUR kofinanziert haben (EU-Beitrag: 26397000 EUR).

2.

Nach Angaben der griechischen Behörden stellt sich die Lage hinsichtlich der Ausrüstung der Krankentransportfahrzeuge und mobilen Einheiten wie folgt dar:

Die beiden noch ausstehenden Aufträge, die bis Mitte 2004 erledigt sein sollen, beruhen auf den Normen der Europäischen Spezifikationen CEN, EN1789:1999, EN1865:1999, Typ Β (Krankentransportfahrzeuge) und C (mobile Einheiten). Diese Einheiten werden somit voll ausgerüstet sein.

Die im Rahmen des GFK II kofinanzierten Krankenwagen und mobilen Einheiten werden, abgesehen davon, dass in den Krankenwagen Defibrillatoren fehlen, als angemessen ausgerüstet angesehen. Im beigefügten Anhang ist die Ausrüstung der Krankenwagen und mobilen Einheiten im Einzelnen beschrieben. In Bezug auf den Mangel an Defibrillatoren in Krankentransportfahrzeugen hat der Verwaltungsrat des Nationalen Erste-Hilfe-Zentrums (EKAV) auf seiner 15. Sitzung am 27. November 2003 beschlossen, bis Mitte 2004 alle Krankenwagen mit je einem Defibrillator auszustatten.

3.

In Bezug auf die Anzahl der verfügbaren Krankentransportfahrzeuge/mobilen Einheiten und die Frage, ob diese dem Bedarf Athens (oder anderer Orte in Griechenland) entspricht, wird dem Herrn Abgeordneten mitgeteilt, dass dafür ausschließlich der Mitgliedstaat zuständig ist.


3.4.2004   

DE

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CE 84/47


(2004/C 84 E/0052)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3050/03

von Koenraad Dillen (NI) an den Rat

(17. Oktober 2003)

Betrifft:   Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Am 31. Juli diesen Jahres wurde die Türkei zum zweiten Male vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wegen Verletzungen der Menschenrechte auf Zypern verurteilt. Die Verurteilung wegen Verletzung des Rechts auf Unversehrtheit der Wohnung erfolgte nach einer Klage von zwei Zyperngriechen, Eugenia Michaeliodou und Michael Tymvios, die seit der widerrechtlichen Besetzung Nordzyperns durch die Türkei nicht mehr an ihren Wohnort zurückkehren können. Dem Gerichtshof zufolge liegt hier ein eklatanter Verstoß gegen Artikel 1 im Protokoll Nr. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vor.

Die Türkei wurde als Beobachter und Bewerberland zu der Regierungskonferenz zugelassen, die derzeit in Rom stattfindet.

Hält es der Rat für gerechtfertigt, dass ein Bewerberland, das offenkundig und wiederholt gegen die Grundsätze der EMRK verstößt, als Beobachter zu der Regierungskonferenz zugelassen wird? Büßt die Regierungskonferenz, die wohlgemerkt über die Aufnahme der Grundrechte der Bürger in die europäische Verfassung diskutiert, nicht einen Teil ihrer demokratischen Legitimität ein, wenn ein Staat, der die Menschenrechte verletzt, als Beobachter auftreten darf?

Wie wird der Rat kontrollieren, dass die Türkei während der Beitrittsverhandlungen in den kommenden Jahren der Einhaltung der Menschenrechte nicht nur einen Lippendienst erweist, sondern sie auch tatsächlich als Richtschnur in die Politik aufnimmt?

Wird der Rat Druck auf die Türkei ausüben, um dafür zu sorgen, dass Ankara im Anschluss an diese konkrete Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entsprechende Vorkehrungen trifft, damit die Verurteilungen nicht ohne Folgen bleiben?

Wird der Rat — mit anderen Worten — Druck auf die Türkei ausüben, damit Eugenia Michaeliodou und Michael Tymvios wieder ihre Rechte geltend machen können?

Antwort

(8. März 2004)

1.

Wie der Herr Abgeordnete darlegt und wie auch die Kommission in ihrem regelmäßigen Bericht 2003 über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt feststellt, kommt es im Hinblick auf die Vollstreckung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) durch die Türkei noch immer zu Problemen. In dem regelmäßigen Bericht 2003 wird angegeben, dass der EGMR seit Oktober 2002 insgesamt 92 Urteile gefällt hat, die die Türkei betreffen, wobei der Gerichtshof in 43 Fällen eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt hat.

2.

Der Rat erwartet, dass alle Staaten, die eine EU-Mitgliedschaft anstreben, das Völkerrecht einhalten und ihren vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet der Menschenrechte, nachkommen. Dies kommt auch in der überarbeiteten Beitrittspartnerschaft mit der Türkei zum Ausdruck, in der von der Türkei u.a. vorrangig die „Einhaltung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und insbesondere der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte“ verlangt wird. Der Rat bringt diesen Punkt bei jeder sich bietenden Gelegenheit, vor allem im Rahmen des politischen Dialogs, gegenüber der Türkei zur Sprache.

3.

Konkrete Maßnahmen bezüglich des von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Urteils werden gegenwärtig nicht erwogen. Es ist daran zu erinnern, dass — wie vom Europäischen Rat (Kopenhagen) beschlossen — Beitrittsverhandlungen mit der Türkei eröffnet werden, falls der Europäische Rat im Dezember 2004 entscheidet, dass die Türkei die politischen Kriterien von Kopenhagen erfüllt; hierzu gehört insbesondere, dass die demokratische und rechtsstaatliche Ordnung und die Wahrung der Menschenrechte in der Türkei garantiert sind.

4.

Was schließlich die Entscheidung des Europäischen Rates (Thessaloniki) anbetrifft, die Türkei als Beobachter zu der Regierungskonferenz zuzulassen, so ist es nicht Sache des Rates, sich zu dieser Entscheidung zu äußern.


3.4.2004   

DE

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CE 84/48


(2004/C 84 E/0053)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3053/03

von María Valenciano Martínez-Orozco (PSE) an die Kommission

(9. Oktober 2003)

Betrifft:   HIV/AIDS in China

Am 8. September 2003 veröffentlichte die Menschenrechtsorganisation „Human Rights Watch“ (HRW) den Bericht „Verschlossene Türen: Die Menschenrechte von Menschen mit HIV/AIDS in China“, aus dem hervorgeht, dass sich aufgrund von Diskriminierung, unzureichenden Informationen, Verschleierung und fehlender Behandlung vieler Kranker HIV/AIDS in China ausbreitet.

Am 30. September 2003 veröffentlichte die spanische Tageszeitung „El Pais“ die dramatische Geschichte von Zhang Xiaqing, einer seropositiven Elfjährigen, die 1995 mit 9 Jahren durch eine Transfusion mit HIV/AIDS infiziert wurde, deren Eltern die Behandlung nicht tragen können und die nicht die Schule besuchen darf. Ihr Fall ist Informationen aus Peking zufolge einer der 250 000 Fälle (laut Informationen von Organisationen, die die Krankheit bekämpfen, handelt es sich um mehr als eine Million), bei denen die Infizierung in den neunziger Jahren im Rahmen des Handels mit Blutkonserven in Henan erfolgte.

Obwohl China das Drama mit den Transfusionen zugegeben und einige Maßnahmen ergriffen hat, erlaubt es HRW zufolge seitens der Provinzregierungen und der örtlichen Behörden weiterhin die Verschleierung von HIV-Erkrankungen, d.h. NRO und Journalisten werden daran gehindert, die HIV/AIDS-infizierten Bevölkerungsgruppen zu besuchen. Laut HRW wurde kein Verantwortlicher wegen des Skandals verurteilt, wogegen durchaus Personen, die versuchten, den Skandal publik zu machen, wegen Offenbarung von Staatsgeheimnissen verhaftet wurden.

Die UNO hat gewarnt, dass es 2010 bis zu 10 Millionen Infizierte geben wird, wenn keine Sofortmaßnahmen ergriffen werden.

Plant die Kommission, in die Tagesordnung für das Fünfte Gipfeltreffen der Europäischen Union und Chinas Ende Oktober die Achtung der Menschenrechte dieser kranken Bevölkerungsgruppen ohne Unterstützung einzubeziehen und sich dafür einzusetzen, dass zumindest Urteile gefällt werden, um die Verantwortlichkeiten zu klären und Entschädigungen festzusetzen, ohne die die betreffenden Personen unerbittlich zu Leid und Tod aufgrund fehlender Behandlung verurteilt sind?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(7. November 2003)

Wie die Kommission in ihrer Mitteilung über die Beziehungen zwischen der Union und China kürzlich feststellte, stellt ihrer Ansicht nach die derzeitige Entwicklung von HIV/AIDS in China eine ernsthafte Gefahr für die langfristige Entwicklung des Landes dar und erfordert entschlossenes Handeln. Die Kommission unterstützt ihrerseits den Kampf gegen diese Epidemie seit 1997 durch die Finanzierung eines Programms zur Erprobung neuer Impfstoffe, das vom Institut für medizinische Mikrobiologie der Universität Regensburg koordiniert wird.

Die Kommission teilt die Sorge des Herrn Abgeordneten über die Lage der an AIDS erkrankten Personen in China. Auf dem 6. Gipfeltreffen EU-China, das am 30. Oktober 2003 in Peking stattfand, nutze die Union die Gelegenheit, erneut auf die allgemeine Menschenrechtsproblematik hinzuweisen. Den besten Rahmen für Gespräche über die Lage der HIV/AIDS-Kranken dürfte jedoch der seit 1996 zwischen der Union und China geführte bilaterale Menschenrechtsdialog bieten, dessen nächste Sitzung am 25. und 26. November 2003 in Peking stattfinden wird.


3.4.2004   

DE

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CE 84/48


(2004/C 84 E/0054)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3060/03

von Philip Claeys (NI) an die Kommission

(17. Oktober 2003)

Betrifft:   Kosten eines möglichen Beitritts der Türkei

Das in München ansässige Osteuropa-Institut hat berechnet, dass ein etwaiger Beitritt der Türkei zur Europäischen Union zu Beginn der EU-Mitgliedschaft jährliche Kosten in Höhe von 5,2 Mrd. EUR verursachen wird. Zum Zeitpunkt der vollständigen Integration der Türkei in die Union wird dieser Betrag auf jährlich 14 Mrd. EUR anwachsen.

Verfügt die Kommission über die (vorläufigen) Ergebnisse der betreffenden Studie?

Hat die Kommission eigene Berechnungen zu den Kosten eines möglichen Beitritts der Türkei angestellt? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen ist sie dabei gekommen? Wie verhalten sich die Kosten des etwaigen Beitritts der Türkei zu den Kosten des Beitritts der zehn künftigen Mitgliedstaaten?

Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission

(7. November 2003)

Der Kommission ist die Studie, auf die der Herr Abgeordnete sich bezieht, bekannt, ohne dass sie die Ergebnisse im Einzelnen kennt. Derartige Schätzungen hängen von einer Vielzahl von Parametern ab, wie z.B. von dem Zeitpunkt eines etwaigen Beitritts, von der wirtschaftlichen Entwicklung und von dem Ergebnis der Beitrittsverhandlungen. Nach Ansicht der Kommission ist es nicht möglich ist, die für derartige Berechnungen erforderlichen Parameter im Einzelnen festzulegen.


3.4.2004   

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CE 84/49


(2004/C 84 E/0055)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3064/03

von Bernd Lange (PSE) und Wilhelm Piecyk (PSE) an die Kommission

(17. Oktober 2003)

Betrifft:   Abgasverhalten von Fahrzeugen außerhalb des Testzyklusses

Schadstoffmessungen des Umweltbundesamtes haben ergeben, dass Autos, die normalerweise als besonders umweltfreundlich gelten, die strengen EU-Abgasgrenzwerte nur bis zu einer Geschwindigkeit von bis zu 120 km/h einhalten. Darüber hinaus steigen die Werte jedoch um ein Vielfaches an, wodurch die gute Umweltbilanz wieder zunichte gemacht wird.

Ist der Kommission dieses Phänomen bekannt?

Wird die Kommission in ihrem erwarteten Vorschlag über eine zukünftige Abgasgrenzwertstufe Euro V für Pkws das Abgasverhalten außerhalb des Testzyklusses berücksichtigen und eine Überschreitung der gültigen Grenzwerte einschränken?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(14. November 2003)

Der Kommission ist bekannt, dass manche Kraftfahrzeuge bei Fahrbedingungen, die von der gegenwärtigen Abgasprüfung im Rahmen der Typgenehmigung nicht erfasst werden, ein abweichendes Abgasverhalten aufweisen können.

Die Emissionen, die außerhalb des Prüfzyklus auftreten, sind Bestandteil der Tagesordnung der Arbeitsgruppe für die Euro-5-Normen, die im Rahmen der Gruppe für Emissionen von Kraftfahrzeugen eingesetzt worden ist.


3.4.2004   

DE

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CE 84/49


(2004/C 84 E/0056)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3104/03

von Marianne Eriksson (GUE/NGL), Piia-Noora Kauppi (PPE-DE) und Joke Swiebel (PSE) an den Rat

(22. Oktober 2003)

Betrifft:   Finanzierung von EQUAL-Vorhaben und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung

Artikel 13 des EG-Vertrags, Artikel 21 der Charta der Grundrechte und Artikel 1 der Richtlinie 2000/78/EG (1) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verbieten die Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung. Auf Gemeinschaftsebene gibt es eine integrierte Strategie zur Bekämpfung der Diskriminierung und der sozialen Ausgrenzung. EQUAL mit dem Schwerpunkt Arbeitsmarkt bildet Teil dieser Strategie. Die Mitgliedstaaten sollen ihre Strategie für EQUAL auf der Grundlage von Themenbereichen in den vier Pfeilern der Europäischen Beschäftigungsstrategie formulieren. Innerhalb dieser Bereiche sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Vorschläge im wesentlichen denen zugute kommen, die Opfer der Hauptformen der Diskriminierung (auf Grund des Geschlechts, der Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Volksgruppe, Religion oder Glaubensrichtung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung) und Ungleichbehandlung sind.

Uns vorliegenden Informationen zufolge standen im laufenden EQUAL-Programm lediglich vier von 1 400 Partnerschaften im Zusammenhang mit der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung. Kann der Rat mitteilen, ob diese Information zutrifft?

Kann der Rat außerdem angeben, ob alle Mitgliedstaaten die Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung in die nationale Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des derzeitigen EQUAL-Programms einbezogen haben? Wenn nicht, könnte er dann eine Erklärung für diese Unterlassungen durch die einzelnen Mitgliedstaaten geben?

Die nächste Runde von EQUAL wird im Frühjahr 2004 anlaufen. Kann der Rat mitteilen, ob alle Mitgliedstaaten, einschließlich der Beitrittsländer, beabsichtigen, in ihren nationalen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausdrücklich die Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung zu erwähnen? Wenn nein, welche Maßnahmen ist der Rat bereit zu ergreifen, um die Zahl von Anträgen, die die Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung zum Gegenstand haben, zu erhöhen?

Antwort

(8. März 2004)

1.

Die EQUAL-Initiative wird im Rahmen der Strukturfondsverordnungen und speziell durch den Europäischen Sozialfonds durchgeführt.

Der Rat möchte darauf hinweisen, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (2) des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds die Europäische Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit gemeinsam für die Verwaltung dieser Fonds und daher der Gemeinschaftsinitiativen zuständig sind.

2.

Entsprechend den Leitlinien und der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates ist die Kommission und nicht der Rat für die Begleitung, Durchführung und Bewertung der Interventionen im Rahmen von EQUAL zuständig. Der Rat kann daher nicht beurteilen, ob die angesprochenen Informationen korrekt sind; er schlägt daher vor, dass sich die Abgeordneten mit ihrer Anfrage direkt an die Kommission wenden.


(1)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/50


(2004/C 84 E/0057)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3115/03

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(22. Oktober 2003)

Betrifft:   Verbreitung wissenschaftlich falscher Informationen über die Wirksamkeit von Kondomen im Rahmen der Aids-Bekämpfung von Seiten der katholischen Kirche/des Heiligen Stuhls/des Vatikanstaat

Der Sachverhalt:

Am 10. Oktober 2003 erschien in der britischen Tageszeitung „The Guardian“ ein Artikel mit dem Titel „We have faith in condoms“, demzufolge führende Persönlichkeiten der katholischen Kirche/des Heiligen Stuhls/des Vatikanstaats vor der Verwendung von Kondomen zur Aidsprävention warnten, da das Aids-Virus angeblich durch den engmaschigen Kondomlatex dringen könne und damit dessen Schutzwirkung hinfällig wäre.

Ferner weist der Artikel darauf hin, dass im Sonntagprogramm der BBC „Panorama“ ein Interview mit Kardinal Alfonso Lopez Trujillo, dem Vorsitzenden des Päpstlichen Rates für Familienfragen, gesendet werde. Dieser hatte vor den britischen Journalisten erklärt: „Das Aidsvirus ist rund 450 Mal kleiner als eine Spermazelle und kann deshalb problemlos durch das vom Kondom gebildete Netz schlüpfen. Wegen dieser Unsicherheitsmarge sollten die Gesundheitsministerien und alle einschlägigen Organisationen, die zur Verwendung von Kondomen raten, Kondome ebenso behandeln wie Zigaretten und sie als Gefahr deklarieren.“

Daraufhin erklärte die Weltgesundheitsorganisation, diese Fehlinformationen über Kondome und HIV seien äußerst gefährlich, zumal die weltweitverbreitete AIDS-Epidemie bereits 20 Millionen Menschen das Leben gekostet und derzeit mindestens 42 Millionen infiziert habe.

Die Antikondomkampagne der katholischen Kirche/des Heiligen Stuhls/des Vatikanstaats wird insbesondere in Ländern der dritten Welt betrieben, die besonders stark unter Aids leiden und in denen die katholische Kirche einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Verteilung von Arzneimitteln und medizinischem Versorgungsmaterial hat. Gerade dort dürften die Auswirkungen katastrophal sein.

Die Europäische Union unterhält im Übrigen institutionelle und diplomatische Beziehungen zum Heiligen Stuhl.

Kann die Kommission folgende Fragen beantworten:

Ist sie aufgrund der ihr vorliegenden wissenschaftlichen Informationen der Auffassung, dass die Aussagen führender Persönlichkeiten der katholischen Kirche/des Heiligen Stuhls/des Vatikanstaats zu Kondomen korrekt sind?

Wie will sie im Hinblick auf Information, Prävention, Sanktionen und diplomatische Beziehungen auf diese Aussagen reagieren? Was will sie gegen die unverantwortliche Kampagne der katholischen Kirche/des Heiligen Stuhls/des Vatikanstaats unternehmen, die die europäische und internationale Politik der Bekämpfung von Aids, der damit verbundenen Todesfälle und der sonstigen sexuell übertragbaren Krankheiten in Europa und weltweit unwirksam zu machen droht?

Hält sie es für geboten, Artikel 51 des Entwurfs der Europäischen Verfassung zu ändern, damit die „Anerkennung der Identität und des besonderen Beitrags“ der Kirchen nicht letzten Endes bedeutet, dass auf Vorurteilen beruhende „wissenschaftliche“ Aussagen akzeptiert werden müssen?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(10. Dezember 2003)

Auf der Grundlage der in den letzten 15 Jahren durchgeführten und zum Teil von der Gemeinschaft finanzierten Forschung lässt sich feststellen, dass Kondome bei sachgemäßer Verwendung ein wirksames Mittel zur Prävention der Übertragung des Humanen Immunschwäche-Virus (HIV) sind und einen nahezu 100 % igen Schutz bieten. Eine diesbezügliche Pressemitteilung wurde von der Kommission vor Kurzem veröffentlicht (1).

Diese Ergebnisse stimmen mit denen führender internationaler Gremien im Gesundheitsbereich überein wie der Weltgesundheitsorganisation und der Nationalen Gesundheitsinstitute der Vereinigten Staaten.

Als Reaktion auf die erwähnten Behauptungen haben die Generaldirektion Entwicklung und die Generaldirektion Forschung in der oben genannten Pressemitteilung vom 20. Oktober 2003 den Standpunkt der Kommission dargelegt und auf die Gefahren in Verbindung mit den von Vertretern des Heiligen Stuhls gemachten Behauptungen hingewiesen. Die Kommission ist über die möglichen negativen Folgen dieser Behauptungen besorgt.

Seit Ausbruch der HIV/AIDS-Epidemie hat sich die Gemeinschaft aktiv für die Förderung des Zugangs zu effektiven Präventionsmethoden eingesetzt. Im Jahr 2000 konzipierte die Gemeinschaft ein umfassenderes strategisches Konzept zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose. Die Konsultationen auf der hochrangigen Tagung im September 2000 führten zu dem „Aktionsprogramm: Beschleunigte Aktion zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose im Rahmen der Armutslinderung“ (2), das eine umfassende und kohärente Reaktion der Gemeinschaft für den Zeitraum 2001-2006 darstellt. Die in der Mitteilung enthaltene bahnbrechende Strategie baut auf der Erfahrung mit einem kohärenten umfassenden Konzept, dem Grundsatz eines von jedem Land selbst geleiteten Entwicklungsprozesses („ownership“) und dem Zusammenwirken von Gesundheit und Armut sowie den Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Entwicklung auf. Sie beinhaltet die höchst wichtigen globalen Elemente der Partnerschaften in Entwicklung, Handel und Forschung.

Die Kommission kann keinen Zusammenhang zwischen der Reichweite und Bedeutung des Entwurfs der Verfassung für Europa und der persönlichen Meinung eines Mitglieds einer Kirche erkennen.

In Artikel 51 des Entwurfs der Verfassung für Europa heißt es zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften:

1.

Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.

2.

Die Union achtet den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften in gleicher Weise.

3.

Die Union pflegt in Anerkennung der Identität und des besonderen Beitrags der Kirchen und Gemeinschaften einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit ihnen.


(1)  http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/03/1410|0|RAPID&lg=EN&display=

(2)  KOM(2001) 96 endg.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/52


(2004/C 84 E/0058)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3116/03

von Maurizio Turco (NI) an den Rat

(22. Oktober 2003)

Betrifft:   Illegale Einfuhren von Textilerzeugnissen aus China

Am 10. Oktober 2003 organisierte die Textilarbeitergewerkschaft von Barletta (BA) eine Protestveranstaltung gegen illegale Einfuhren von Textilerzeugnissen aus China und forderte die Europäische Union auf, praktische Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Kann der Rat folgende Fragen beantworten:

Welche Informationen über Kontrollen illegaler Praktiken (Gesetzesumgehung, Steuerhinterziehung und Markenpiraterie) an den Grenzen der Gemeinschaft und auf ihrem Hoheitsgebiet liegen ihm vor? Inwieweit ist er über die Einhaltung internationaler Abkommen über Einfuhren aus Drittländern, insbesondere aus Fernost, und die Zahlung der entsprechenden Zölle informiert? Was will er tun, um diese Kontrollen zu verschärfen?

Wie will er dafür sorgen, dass in den fernöstlichen Ländern die Einhaltung der internationalen Abkommen über die Menschenrechte und insbesondere über die Lohnregelung für Arbeitnehmer kontrolliert werden?

Antwort

(8. März 2004)

1.

Die Einfuhren, auf die sich der Herr Abgeordnete bezieht, unterliegen den gleichen EG-Regeln wie alle anderen Einfuhren in die EG. Auf dem EU-China-Gipfel, der am 30. Oktober 2003 in Beijing stattfand, haben beide Seiten ihrer Hoffnung auf einen frühzeitigen Abschluss eines Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens Ausdruck verliehen und erklärt, dass sie dem baldigen Beginn von Verhandlungen erwartungsvoll entgegen sehen; beide Seiten streben an, das Abkommen in der ersten Hälfte des Jahres 2004 zum Abschluss zu bringen. Sie waren sich einig, dass ein solches Abkommen die gegenseitige Amtshilfe in Zollfragen, insbesondere im Bereich der Bekämpfung von Handelsbetrug einschließlich Nachahmung, umfassen sollte.

2.

Was die zweite Frage des Herrn Abgeordneten betrifft, so erwägt der Rat derzeit keine weiteren spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung internationaler Menschenrechtsübereinkommen in den Ländern des Fernen Ostens.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/53


(2004/C 84 E/0059)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3121/03

von Nelly Maes (Verts/ALE) an den Rat

(22. Oktober 2003)

Betrifft:   MwSt-Ermäßigung für Tonträger

Auf dem kürzlichen Ecofin-Rat in Luxemburg (7. Oktober 2003) verteidigte Kommissionsmitglied Bolkestein im Namen der Kommission den Standpunkt, keine Ermäßigung für Tonträger und insbesondere CDs zu gestatten, da dies zu marktstörenden Auswirkungen führen würde. Eine Minderheit der Ratsmitglieder ist für eine solche Ermäßigung eingetreten.

Wird der Rat vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Diskussion in der Unesco über die Schaffung eines internationalen Rechtsinstruments zum Schutz der kulturellen Vielfalt prüfen, ob eine Ermäßigung der MwSt für CDs junger Künstler und/oder in der örtlichen oder regionalen Sprache singender Künstler und/oder für Musiker aus dem eigenen Raum (die in der eigenen oder einer anderen Sprache singen) und/oder für bestimmte Musikgenres möglich und wünschenswert ist? Bei der Eröffnung der letzten Unesco-Tagung erklärte Präsident Ciampi, dass Italien für die Einführung eines Rechtsinstruments im Bereich der kulturellen Vielfalt eintritt, damit jedes Land seine historische Identität und den einzigartigen Charakter seines natürlichen und unantastbaren kulturellen Erbes schützen kann.

Ist der Rat bereit, eine partielle Einführung ermäßigter MwSt-Tarife für CDs unter dem speziellen Augenmerk der Erhaltung der kulturellen Vielfalt zu gestatten?

Wenn ja, welche Schritte wird der Rat unternehmen, um dies zügig zu verwirklichen?

Wenn nein, welche Schritte zum Schutz der kulturellen Vielfalt betrachtet der Rat dann als vorrangiger?

Antwort

(8. März 2004)

Der Kommissionsvorschlag betreffend eine MwSt-Ermäßigung für Tonträger wird derzeit vom Rat geprüft.

Solange diese Arbeiten nicht abgeschlossen sind, kann sich der Rat nicht zu den Fragen der Frau Abgeordneten äußern.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/53


(2004/C 84 E/0060)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3127/03

von Jean Lambert (Verts/ALE) an die Kommission

(23. Oktober 2003)

Betrifft:   Bankkonten und Freizügigkeit

Ist sich die Kommission der Inkohärenzen zwischen den Bestimmungen, die die Geldwäsche verhindern sollen, und der Freizügigkeit der EU-Staatsangehörigen bewusst?

Ich habe erfahren, dass EU-Staatsangehörige, die versuchen, ein Bankkonto im Vereinigten Königreich zu eröffnen, dies aufgrund der erforderlichen Ausweispapiere äußerst schwierig, wenn nicht unmöglich finden. Oft ist es ihnen nicht möglich, ein Bankkonto im Vereinigten Königreich einzurichten, da sie nicht über eine ständige Anschrift verfügen und somit keine Stromrechnungen vorlegen können, aber keine ständige Anschrift erhalten können, da sie keine Bankverbindung haben. Diese Regeln stellen eigentlich ein verdecktes Hindernis für die freie Beschäftigung von EU-Bürgern im Vereinigten Königreich dar.

Kann die Kommission irgendwelche Maßnahmen empfehlen, um diejenigen zu unterstützen, die mit derartigen Schwierigkeiten konfrontiert sind?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(21. November 2003)

Der Kommission sind eine Reihe von Fällen bekannt, in denen nicht im Vereinigten Königreich ansässige EU-Staatsangehörige Schwierigkeiten bei der Eröffnung eines Bankkontos hatten.

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie gegen Geldwäsche (1) müssen die Banken von ihren Kunden die Bekanntgabe ihrer Identität durch ein „beweiskräftiges Dokument“ verlangen.

Die Banken des Vereinigten Königreichs sind deshalb nach der Richtlinie verpflichtet, ihre Kunden zu kennen und ihren Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden nachzukommen. Die Banken identifizieren ihre Kunden in zunehmendem Maße peinlich genau, da ein Verzicht auf ordnungsgemäße Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche äußerst ernsthafte Folgen für sie haben kann. Keine Rechtsvorschrift im Vereinigten Königreich hindert eine Bank jedoch daran, ein Bankkonto für einen nicht ansässigen Kunden oder einen Kunden zu eröffnen, der im Begriff ist, sein Wohnsitzland zu ändern.

Die Banken im Vereinigten Königreich befolgen die vom gemeinsamen Lenkungsausschuss „Geldwäsche“ herausgegebenen Unterweisungen bzw. sollten diese befolgen. Diese enthalten die für die Eröffnung eines Kontos unter unterschiedlichen Voraussetzungen einzuhaltenden empfohlenen Verfahren. Die Tatsache, dass jemand, der im Vereinigten Königreich seinen Wohnsitz nehmen will, dort noch nicht über eine ständige Anschrift verfügt, dürfte keinen Hinderungsgrund für die Eröffnung eines Bankkontos darstellen. Die Kommission empfiehlt Personen, die Schwierigkeiten bei der Eröffnung eines Bankkontos haben, sich auf die o.g. Unterweisungen zu beziehen.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in diesem Bereich im Vereinigten Königreich die Vertragsfreiheit gilt und eine Bank nicht verpflichtet werden kann, vertragliche Beziehungen zu einem Kunden aufzunehmen, wenn sie dies nicht wünscht.


(1)  Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABl. L 166 vom 28.6.1991, geändert durch Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001, ABl. L 344 vom 28.12.2001.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/54


(2004/C 84 E/0061)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3146/03

von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission

(23. Oktober 2003)

Betrifft:   Kulturkreuzfahrten Schweiz-Adria

Der Kommission ist sicherlich das Wasserstraßenprojekt Locarno-Mailand-Pavia-Venedig bekannt, das von der Region Lombardei mit Billigung der Region Piemont und der Schweizerischen Eidgenossenschaft angeschoben wurde. Das Programm Interreg III A 2000-2006 Italien-Schweiz, das im Hinblick auf die Restaurierung von Wasserbauten bereits angelaufen ist, umfasst die Erneuerung der Glattdeckschiffe und die Instandsetzung der Handelskanäle „Naviglio Grande“ und „Naviglio di Pavia“ auf Mailänder Territorium. Dieses Vorhaben, das sowohl die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten als auch den Denkmalschutz umfasst, bezieht sich auf den ältesten Wasserweg Europas (Naviglio Grande) und die modernste der Mailänder Wasserstraßen (Naviglio di Pavia). Letztere ist das bedeutendste europäische Wasserbauwerk des frühen 19. Jahrhunderts. Die Bausumme beläuft sich auf etwa 40 Mio. EUR.

1.

Kann die Kommission den Umfang der für das Programm Interreg III A vorgesehenen Mittel angeben?

2.

Teilt die Kommission angesichts der großen touristischen und kulturellen Bedeutung der Wiederaufnahme der Schifffahrt von Sesto Calende nach Pavia über die oben genannten Wasserwege die Auffassung, dass die Sanierung dieser Infrastrukturen für die Realisierung einer Wasserstraße zwischen Locamo und Venedig von vorrangiger Bedeutung ist?

3.

Ist sie nicht der Ansicht, dass neben den großen Infrastrukturvorhaben für das Schienen- und Autobahnnetz im Sinne des Umwelt- und Landschaftsschutzes auch der Bau von Schifffahrtsinfrastrukturen von wesentlicher Bedeutung ist?

4.

Wäre die Kommission bereit, dieses Sanierungsvorhaben im Rahmen der Maßnahmen und Modalitäten zu finanzieren, die in den verschiedenen laufenden Programmen vorgesehen sind?

Antwort von Herrn M. Barnier im Namen der Kommission

(2. Dezember 2003)

Die Kommission ist der Auffassung, dass Investitionen in die Infrastruktur der Binnenschifffahrt zur Gewährleistung des Verkehrsflusses und zum problemlosen Betrieb der verschiedenen Transportmittel (Fluss/Straße, Eisenbahn und See) beitragen. Die Kommission hat — insbesondere im Rahmen des transeuropäischen Netzes und der Strukturfonds — Arbeiten an den Wasserwegen kofinanziert.

Ferner setzt die Kommission die Frau Abgeordnete darüber in Kenntnis, dass sich die für das Programm Interreg III A „Italien-Schweiz“ vorgesehenen Finanzmittel auf 74 442 644 Millionen EUR belaufen. Davon stammen 25 5 60 000 Millionen EUR aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

Was die Umwelt und den Naturschutz anbelangt, so ist das „kulturtouristische“ Wasserstraßenprojekt Locarno-Mailand (Abschnitt Calende-Lonate Pozzolo) Bestandteil des Programms Interreg III A „Italien-Schweiz“ (Schwerpunkt 2: „Entwicklung von Kooperationsmaßnahmen in den Bereichen Raumordnung und Erhaltung des Natur- und Kulturerbes“; Maßnahme 2.3: „Integration und Verbesserung der Verkehrs-infrastruktur und des Verkehrssystems“). Eines der Hauptziele dieses Schwerpunktes und dieser Maßnahme ist die Förderung alternativer Verkehrsmittel sowie die Erweiterung der Möglichkeiten für Gruppenreisen.

Die Kommission weist die Frau Abgeordnete darauf hin, dass der Programmplanungsausschuss des Programms Interreg III A „Italien-Schweiz“ zwei Projekte betreffend die Schifffahrt zwischen Locarno und Mailand genehmigt hat. Beim ersten Projekt handelt es sich um eine Studie über die Wasserstraße Locarno-Mailand; das zweite betrifft die auszuführenden Arbeiten auf dem Abschnitt Sesto Calende-Lonate Pozzolo, dem förderfähigen Teil dieses Wasserwegs in den unter das Programm fallenden Gebieten. Die Gesamtkosten beider Projekte belaufen sich auf 1 250 000 EUR; die EFRE-Beteiligung beträgt 346 500 EUR.

Die Kommission wendet die in den Strukturfondsverordnungen festgelegten Bestimmungen zur Verwaltung der Interventionen an. Sämtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Prüfung, der Bewertung und der Auswahl der konkreten Projekte im Rahmen der einzelnen Programme fallen in die Zuständigkeit der nationalen und regionalen Behörden, die von den Mitgliedstaaten als Verwaltungsbehörden und Mitglieder der Begleit- bzw. Lenkungsausschüsse der Programme benannt wurden. Die Kommission ist an der Programmierung lediglich auf allgemeiner Basis beteiligt und hat in den Ausschüssen allein beratende Funktion. Die Projekte unterliegen einem Auswahlverfahren und müssen die im Programm festgesetzten Förderkriterien erfüllen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/55


(2004/C 84 E/0062)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3191/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(28. Oktober 2003)

Betrifft:   Mutmaßliche Verletzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Gesellschaftsrecht durch Telekom Italia in der Affäre Telekom Serbien

Der Erwerb eines 29 % -Anteils der Gesellschaft Telekom Serbien durch die Telekom Italia hat sich nicht nur als eine für Italien überaus schädigende Operation erwiesen, sondern scheint auch unter Verletzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Verantwortung der Administratoren gegenüber den Gesellschaftern der Aktiengesellschaften erfolgt zu sein. Das zum Zeitpunkt des Erwerbs zuständige Entscheidungsgremium ist nämlich dafür verantwortlich, einen nachteiligen Vertrag abgeschlossen zu haben, obwohl es sich des dadurch verursachten schwerwiegenden Verlustes durchaus bewusst war; auch ist dieses Gremium daür verantwortlich, dass versäumt wurde, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Umfang dieses Verlustes ordnungsgemäß zu ermitteln. Der Anteil wurde für einen Preis erworben, der weit über dem tatsächlichen Wert liegt, wobei die Gefahr, in einem Land mit extrem niedrigem Pro-Kopf-Einkommen (1 900 EUR), mit einer sehr hohen Inflationsrate und mit einer nicht konvertierbaren Währung, in einem Land also, das zu den 21 Nationen gehört, bei denen die „Gefahr der Instabilität“ besteht, zu investieren, völlig außer acht gelassen wurde. Es wurde eine Geldstrafe von 16 % für die verspätete Aufnahme in die Verträge und eine Kommission in Höhe von etwa 15 000 EUR an den englischen Vermittler gezahlt. Die Beteiligung selbst wurde zwei Jahre später verkauft, wobei ihr Wert um mehr als die Hälfte gesunken war und Italien dadurch ein Schaden entstand, der auf 99,1 % des Erwerbspreises, d.h. etwa 450 Mio. EUR, beziffert wird. Zu den zahlreichen Anomalien, die im Rahmen dieser Transaktionen festzustellen sind, gehört beispielsweise der Umstand, dass der ehedem zuständige Vorsitzende und geschäftsführende Direktor der Gesellschaft (der die Telekom Italia vorsteht), sich der Operation energisch widersetzte. Er zog das Verfahren privater Verhandlungen dem üblichen öffentlichen Wettbewerb vor. Auch die in einer derart umfangreichen Affäre erforderliche doppelte Sorgfalt fand nicht statt. Beim Abschluss der Verhandlungen wurde die kontrollierende Gesellschaft Stet International durch eine innerhalb von Telekom Italia eingesetzte Arbeitsgruppe ersetzt.

Kann die Kommission unter Würdigung dieser Sachverhalte und angesichts der Grundsätze, an denen sich die zwölf Richtlinien im Bereich des Gesellschaftsrechts orientieren, sowie unter Berücksichtigung von Artikel 14 des Vorschlags einer fünften Richtlinie (1) und der Mitteilung der Kommission (2) über die Modernisierung des Gesellschaftsrechts folgende Frage beantworten:

1.

Inwieweit ist sie der Auffassung, dass die geschilderte Operation die Grundsätze und Vorschriften zur Verantwortung der Adminsitratoren in Bezug auf die Transparenz und den Schutz der Rechte der Aktionäre verletzt?

2.

Inwieweit ist sie der Ansicht, dass die damalige italienische Regierung in der Verantwortung steht?

3.

Inwieweit hat die Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine eingehende Untersuchung des Falles vorgenommen bzw. inwieweit beabsichtigt sie, dies zu tun?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(3. Dezember 2003)

Zu den von der Frau Abgeordneten gestellten drei Fragen möchte die Kommission folgende Bemerkungen machen:

Die bestehenden Richtlinien zum Gesellschaftsrecht, auf die die Frau Abgeordnete Bezug nimmt, enthalten sehr wenige Bestimmungen über Haftung oder Sanktionen.

Die wenigen Bestimmungen in diesem Bereich befassen sich zum größten Teil mit der Offenlegung bestimmter Informationen, insbesondere von Finanzinformationen (Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse). Auf der Grundlage der in der Anfrage der Frau Abgeordneten enthaltenen Einzelheiten muss nicht unbedingt die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die beschriebene Transaktion gegen die Offenlegung svorschriften der Richtlinien zum Gesellschaftsrecht verstößt.

Zwei Richtlinien zum Gesellschaftsrecht enthalten Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten zumindest Vorschriften für die zivilrechtliche Haftung der Verwaltungs- oder Direktoriumsmitglieder für den Fall eines Fehlverhaltens ihrerseits bei der Vorbereitung und Durchführung bestimmter Transaktionen, d.h. der Verschmelzung von Gesellschaften (dritte Richtlinie (3)) und der Spaltung von Gesellschaften (sechste Richtlinie (4)) festlegen müssen. Da es sich bei der von der Frau Abgeordneten genannten Transaktion um einen einfachen Erwerb handelte, finden die beiden genannten Richtlinien keine Anwendung.

1972 legte die Kommission einen Vorschlag für eine fünfte Gesellschaftsrechtrichtlinie über die Struktur der Aktiengesellschaft sowie die Befugnisse und Verpflichtungen ihrer Organe vor. Obwohl diese Richtlinie Jahrelang erörtert und mehrfach geändert wurde, konnte keine Übereinstimmung erzielt werden und der Vorschlag wurde letztlich von der Kommission im Dezember 2001 zurückgezogen.

Angesichts der genannten Erwägungen enthalten die bestehenden Richtlinien zum Gesellschaftsrecht offenbar keine Vorschriften über die Haftung der Geschäftsführungsmitglieder, gegen die bei der von der Frau Abgeordneten genannten Transaktion gegebenenfalls verstoßen worden wäre.

Zu der Frage, ob die damalige italienische Regierung Verantwortung trifft, möchte die Kommission zweitens darauf hinweisen, dass es nicht ihre Aufgabe ist, dazu Stellung zu nehmen, ob die Regierung eines Mitgliedstaats in einer bestimmten Sache politisch verantwortlich ist oder nicht.

Was eine eingehende Untersuchung des Falles betrifft, bestätigt die Kommission schließlich, dass sie eine solche Untersuchung nicht durchgeführt hat und auch nicht die Absicht hat, dies zu tun, da die ihr zur Kenntnis gebrachten Informationen keinerlei Hinweis darauf enthalten, dass gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Gesellschaftsrecht verstoßen wurde.


(1)  KOM(90) 629, ABl. C 7 vom 11.1.1991, S. 4.

(2)  KOM(2003) 284.

(3)  Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 betreffend die Verschmelzung vom Aktiengesellschaften, ABl. L 295 vom 20.10.1978.

(4)  Sechste Richtlinie 82/891/EWG vom 17. Dezember 1982 betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften, ABl. L 378 vom 31.12.1982.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/57


(2004/C 84 E/0063)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3214/03

von Jillian Evans (Verts/ALE) an die Kommission

(30. Oktober 2003)

Betrifft:   Flüchtlinge aus Nordkorea

Ich wurde auf die Zwangsrückführung von nordkoreanischen Flüchtlingen in China aufmerksam gemacht. Einige Personen, die repatriiert werden, laufen Gefahr, in Nordkorea verhaftet und gefoltert zu werden.

Dies ist angesichts von Artikel 33 des UNO-Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 höchst besorgniserregend, wo es heißt, dass kein Staat einen Flüchtling in ein Land rückführen darf, in dem er ernsthaft in Gefahr ist.

Welche Politik verfolgt die Kommission in Bezug auf die Beziehungen zu Nordkorea? Was kann die Kommission tun um sicherzustellen, dass nordkoreanische Flüchtlinge in China nicht nach Nordkorea zwangsrückgeführt werden, wenn sie dort in Gefahr sein könnten?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/57


(2004/C 84 E/0064)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3333/03

von Glyn Ford (PSE) an die Kommission

(6. November 2003)

Betrifft:   Nordkoreanische Flüchtlinge in China

Ist der Kommission bekannt, dass derzeit nordkoreanische Flüchtlinge aus China zurück in die DVRK deportiert werden?

Was wird die Kommission tun, um in dieser Sache Abhilfe zu schaffen? Hat die Kommission die chinesische Regierung auf diese Frage angesprochen und sie an ihre Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erinnert?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Patten im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-3214/03 und P-3333/03

(28. November 2003)

Für die internationale Gemeinschaft und somit auch für die Europäische Union gibt Nordkorea zurzeit Anlass zur Beunruhigung. Die Kommission verfügt über verschiedene Kanäle, um die Vertreter der Regierung Nordkoreas zu treffen und ihre Besorgnis zum Ausdruck zu bringen. Während dieser regelmäßigen politischen Kontakte werden systematisch Menschenrechtsfragen und auch die Situation der Flüchtlinge aus Nordkorea an der chinesischen Grenze angesprochen. Die Kommission hat bei der Regierung Nordkoreas ihre Bedenken darüber zum Ausdruck gebracht, wie diese Menschen bei ihrer Rückkehr aus China in die Demokratische Volksrepublik Korea (DPRK) behandelt werden. Sie forderte die DPRK dringend auf, die Grundrechte dieser Bürger zu achten.

Auf der letzten Sitzung der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen in Genf (UNHCR) legte die Union eine Resolution über die Menschenrechtslage in der DPRK vor. Sie wurde von der UNHCR am 16. April 2003 angenommen und enthält eine Bemerkung über die nordkoreanischen Flüchtlinge in China.

Die Union hat in ihrem politischen Dialog mit China stets Bedenken über die zwangsweisen Rückführungen von nordkoreanischen Asylbewerbern in die DPRK geäußert. Das Thema wurde ferner bereits im Menschenrechtsdialog EU-China angesprochen. Die Union wird das Thema erneut in der nächsten Runde dieses Dialogs, am 27.-28. November in Peking, China, zur Sprache bringen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/58


(2004/C 84 E/0065)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3234/03

von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission

(3. November 2003)

Betrifft:   Ausfuhr von Lotteriescheinen von einem Land in ein anderes

Die Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten erwägen, die Lottoscheine ihrer jeweiligen staatlichen Lotterien sowohl in anderen Mitgliedstaaten der EU als auch außerhalb ihrer Grenzen zu vermarkten, wird dazu führen, dass diese Ausfuhr nicht mehr als Schmuggel betrachtet wird, was vorher zuweilen der Fall war.

Einige dieser Lotterien sind wegen ihrer Prämien sehr attraktiv, weswegen die Bürger der anderen Mitgliedstaaten ihre Lottoscheine erwerben möchten, und zwar in ihrem eigenen Land.

Kann die Kommission angeben, welche gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf den freien Vertrieb von Lottoscheinen staatlicher Lotterien in der gesamten EU angewendet werden können, und wie verhindert werden kann, dass der Verkauf von Lottoscheinen nationaler Lotterien in anderen als den ausgebenden Mitgliedstaaten als Schmuggel betrachtet wird, was heute der Fall ist?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(10. Dezember 2003)

Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs sollte die Vermarktung einer Staatslotterie nach Maßgabe von Artikel 49 EG-Vertrag geprüft werden (freier Dienstleistungsverkehr): In der Rechtssache Schindler (C-275/92) hat der Gerichtshof in der Tat für Recht erkannt, dass das Angebot von Werbematerial und Losen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Veranstalter der Lotterie niedergelassen ist, im Sinne des EG-Vertrags eine „Dienstleistung“ darstellt.

Es ist nicht völlig klar, ob sich der Gerichtshof auf Beschränkungen des Herkunftslandes in Bezug auf die Ausfuhr staatlicher Lotterielose (in diesem Fall wäre es zweckmäßig, mutatis mutandis auf die Rechtssache Alpine, C 34/93, betreffend Finanzdienstleistungen zu verweisen) und/oder auf Beschränkungen des Bestimmungslandes in Bezug auf die Einfuhr ausländischer Lotterielose (Gegenstand der Rechtssache Schindler) bezieht.

Eine erschöpfende rechtliche Bewertung dieser Frage kann allein gemäß den spezifischen Umständen des Einzelfalles durchgeführt werden; es ist jedoch festzustellen, dass aus der geltenden Rechtsprechung, wie dies vom Herrn Abgeordneten implizit angedeutet wird, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass solche Tätigkeiten notwendigerweise als rechtswidrig anzusehen wären.

Allgemein betrachtet trifft es zu, dass der Gerichtshof in der Rechtssache Schindler anerkannt hat, dass die staatlichen Stellen in Bezug auf den Verkauf von Lotterielosen aus einem anderen Land über ein ausreichendes Ermessen verfügen könnten, um festzulegen, welche Beschränkungen sich bezüglich der Art und Weise der Veranstaltung von Lotterien, der Höhe der Einsätze sowie der Verwendung der dabei erzielten Gewinne aus dem Schutz der Verbraucher und, allgemeiner, nach Maßgabe der soziokulturellen Besonderheiten jedes Mitgliedstaats aus dem Schutz der Sozialordnung ergeben.

Es ist jedoch zu bedenken, dass die betreffende einzelstaatliche Behörde in vorgenannter Rechtssache keine nationale Lotterie veranstaltet und dieses Verbot in nicht diskriminierender Weise auf alle solche Dienstleistungen angewendet hat. Darüber hinaus hat der Gerichtshof in jüngster Zeit seine Auffassung sowohl in der Rechtssache Gambelli (C-243/01) als auch in der Rechtssache Lindman (C-42/02) klargestellt; in ersterer stellte er fest, dass Beschränkungen im Bereich Glücksspiel dazu dienen müssen, solche Aktivitäten in kohärenter und systematischer Weise einzuschränken, in der zweiten Rechtssache stellte er klar, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit solcher beschränkender Maßnahmen zu belegen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/59


(2004/C 84 E/0066)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3359/03

von Chris Davies (ELDR) an die Kommission

(14. November 2003)

Betrifft:   Beifänge im Zusammenhang mit der Garnelenfischerei

Nach umfassenden Forschungsarbeiten ist die Stiftung für Umweltgerechtigkeit zu dem Schluss gelangt, dass die großen Mengen Beifänge im Zusammenhang mit der Garnelenfischerei die Umwelt weltweit schädigen. Nach Angaben der FAO ist allein die Garnelenfischerei für ein Drittel der Rückwürfe weltweit verantwortlich, obwohl ihr Anteil an gefangenen Fischen und Meeresfrüchten weniger als 2 % beträgt. Obwohl die Garnelenfischerei besonders nichtselektiv ist, ist das Thema Beifang nicht auf diese Fischereien beschränkt. Millionen Tonnen Beifänge werden jährlich mit einer Vielzahl von Fangmethoden gefangen, wobei Schleppnetze, Kiemennetze und Langleinen für einen maßgeblichen Anteil verantwortlich sind. Unbewirtschaftet werden diese Fischereien wahrscheinlich zu einem Rückgang der marinen Artenvielfalt und Produktivität führen, zusammen mit erhöhter Arbeitslosigkeit und Armut in den Küstengebieten. Im Jahre 1994 erklärte die Generalversammlung der Vereinten Nationen, dass das Thema Beifänge und Rückwürfe beim Fischfang ernsthafte Aufmerksamkeit durch die Völkergemeinschaft erfordert, dass jedoch unzureichende Maßnahmen getroffen wurden, um diese Überfischung zu beheben. Um das Thema Beifang weltweit zur Sprache zu bringen, empfiehlt die Stiftung für Umweltgerechtigkeit die Verabschiedung eines „internationalen Aktionsplans zur Beifangreduzierung“ unter der Schirmherrschaft der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen. Die Stiftung für Umweltgerechtigkeit sähe es gerne, wenn die EU die Führung übernehmen und bei der nächsten Gelegenheit einen solchen internationalen Aktionsplan fordern würde. Da die EU kürzlich die GFP reformiert hat, um den Schwerpunkt auf Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen zu legen, stünde ein solcher Vorschlag im Einklang mit den derzeitigen europäischen Interessen. Ein internationaler Aktionsplan würde der EU nicht nur helfen, ihre eigenen Beifangmengen zu regeln (einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit Hochseeflotten), sondern würde auch die internationale Politik betreffend die Verringerung der Verluste in der Fischerei vorantreiben.

1.

Welche EU-Initiativen befassen sich derzeit mit der Beifangreduzierung (und nicht lediglich mit der Reduzierung der Rückwürfe) in den europäischen Gewässern sowie der Beifangreduzierung der Hochseeflotten in Drittlandgewässern?

2.

Wie überwacht die EU die Beifangmengen und die Auswirkungen des Beifangs auf die Meeresökosysteme?

3.

Ist die EU bereit, die Führung zu übernehmen und einen „internationalen Aktionsplan zur Beifangreduzierung“ der FAO zu fordern?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(6. Januar 2004)

Die Kommission ist sich des ernsten Problems bewusst, das durch umfangreiche Beifänge in bestimmten Fischereien und den dadurch bedingten Rückgang der Artenvielfalt und der Produktivität der Meere entsteht. Die Kommission teilt die Besorgnis des Herrn Abgeordneten und stimmt mit ihm darin überein, dass dieses Problem dringend auf globaler Ebene angegangen werden muss.

Die neue Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) räumt der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Fischereiressourcen Priorität ein. Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (1) des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sieht „besondere Maßnahmen zur Einschränkung der Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme und Nichtzielarten“ vor sowie „Anreize, auch ökonomischer Art, um einen selektiveren Fischfang zu fördern“.

Die Gemeinsame Fischereipolitik umfasst eine Reihe von Maßnahmen, die zur Reduzierung der Beifänge der Gemeinschaftsflotte führen sollen.

Dazu zählen:

der Aktionsplan zur Eindämmung von Rückwürfen (2). Dieser Aktionsplan befasst sich mit den Rückwürfen der gemeinschaftlichen Fischereiflotte in sämtlichen Einsatzgebieten. Ziel ist es, einen generellen Überblick über den Umfang der Rückwürfe zu verschaffen, deren biologische und wirtschaftliche Folgen aufzuzeigen und Möglichkeiten zur Reduzierung der Rückwürfe über eine Beschränkung des Fischereiaufwands und selektivere Fanggeräte zu erreichen;

die Förderung selektiver Fangmethoden über finanzielle Anreize für den Einsatz selektiver Fanggeräte nach der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (3) und die Finanzierung von Studien über Beifänge und mögliche Gegenmaßnahmen.

So läuft im Jahr 2003 ein dreijähriges Forschungsprojekt im Rahmen des 6. Forschungsrahmenprogramms an, das nach Arten selektierendes Fanggerät und alternative Fischereimethoden zur Reduzierung der Auswirkungen auf Nichtzielarten entwickeln soll. Die Gemeinschaft wird sich an diesem Projekt voraussichtlich mit 3 bis 4 Mio. EUR beteiligen.

1.

die Einführung von Maßnahmen zur Steuerung des Fischereiaufwands und zur Reduzierung des Beifangs aus stark dezimierten Beständen in der gemischten Fischerei (wie z.B. Kabeljau in der Nordsee und westlich von Schottland).

Für den Einsatz der Fernfischereiflotte in Drittlandgewässern sehen bestimmte Fischereiabkommen auch Maßnahmen zur Reduzierung der Beifänge vor, zum Beispiel über Beifangquoten.

2.

Die Verordnung über Datenerhebung (4) enthält eine Verpflichtung zur Überwachung der Rückwürfe bestimmter Bestände; andere weniger wichtige Bestände sind mit Hilfe von Surveys zu überwachen. Auch die Habitat- Richtlinie (5) enthält Vorschriften zur Überwachung des Beifangs bestimmter geschützter Arten.

3.

Was den Vorschlag der Stiftung für Umweltgerechtigkeit betrifft, im Rahmen der FAO einen „Internationalen Aktionsplan zur Beifangreduzierung“ zu fordern, so hält die Kommission dies für eine ausgezeichnete Idee, die sie unterstützen könnte. Angesichts der Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit der Vorbereitung des in Ziffer 1 erwähnten Aktionsplans der Kommission, zu dem nächstes Jahr mehrere Maßnahmen geplant sind, ist die Kommission jedoch nicht in der Lage, bei der Vorbereitung anderer Initiativen auf internationaler Ebene die Führung zu übernehmen.


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002.

(2)  KOM(2002) 656 endg.

(3)  ABl. L 337 vom 30.12.1999.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind, ABl. L 176 vom 15.7.2000.

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 43/92 der Kommission vom 9. Januar 1992 zur Festlegung des letzten Termins für die Vorlage der Regionalisierungspläne durch die Mitgliedstaaten, ABl. L 5 vom 10.1.1992.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/60


(2004/C 84 E/0067)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3387/03

von Armando Cossutta (GUE/NGL) an die Kommission

(17. November 2003)

Betrifft:   Tariferhöhungen bei Kfz-Versicherungen und Bezugsdaten

Unter Bezugnahme auf meine schriftliche Anfrage E-l522/03 (1) an die Kommission vom 23. April 2003 und die Antwort von Kommissionsmitglied Bolkestein vom 15. Juli 2003 möchte ich nochmals bekräftigen, dass die von mir vorgelegten Daten über die Verteuerung der Versicherungen für Kraftfahrzeuge in Italien verlässlich sind.

Kommissionsmitglied Bolkestein bestreitet in seiner Antwort im Namen der Kommission die von mir vorgelegten Daten, aus denen u.a. der unverhältnismäßig starke Anstieg der Versicherungstarife in den letzten zwölf Monaten hervorgeht, und führt dabei andere Referenzwerte an. Dabei nennt die Kommission auch die Quelle ihrer Bezugsdaten, nämlich das Comité européen des assurances (CEA), das die „Interessenvertretung der europäischen Privatversicherer“ (von diesem Komitee selbst verwendete offizielle Bezeichnung), also eine völlig parteiische Einrichtung ist. Außerdem sei das Kommissionsmitglied daran erinnert, dass die von mir angeführten Daten direkt von der italienischen Wettbewerbsbehörde, einer überparteilichen Einrichtung, stammen.

1.

Womit rechtfertigt die Kommission, dass sie sich auf Daten beruft, die von parteiischen Einrichtungen stammen, um damit andere Daten zu widerlegen, die eindeutig nicht von bestimmten Interessen beeinflusst werden?

2.

Wäre es nach Ansicht der Kommission nicht vielleicht deontologisch korrekter, eigene Daten heranzuziehen?

3.

Kann die Kommission angesichts dessen diese Angelegenheit erneut prüfen und nochmals auf meine schriftliche Anfrage E-l522/03 über die ungerechtfertigte Erhöhung der Haftpflichtversicherungen für Kraftfahrzeuge antworten?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(29. januar 2004)

Die Kommission ist sich der Bedenken hinsichtlich der Situation in Italien bewusst, wo die Tarife für Kraftfahrzeugversicherungen in letzter Zeit sehr stark gestiegen sind.

Der Herr Abgeordnete hat Recht, wenn er darauf hinweist, dass die von der italienischen Wettbewerbs-behörde (Autorità Garante della concorrenza e del mercato) zur Verfügung gestellten Daten, die mit den Eurostat-Daten übereinstimmen, für Italien eine stärkere Erhöhung der Prämien erkennen lassen als die Daten des Europäischen Dachverbandes der nationalen Verbände der Versicherungsunternehmen European Insurance Association (CEA). Die von Eurostat erhobenen Daten zeigen für Italien einen allgemeinen Anstieg der Versicherungsprämien um 135,3 % im Zeitraum Januar 1995 bis Oktober 2003 — gegenüber einem Unionsdurchschnitt von 29,3 %. Es muss hierbei jedoch angemerkt werden, dass während desselben Zeitraums auch andere Mitgliedstaaten von starken Steigerungen betroffen waren, vor allem Irland (Erhöhung um 59,3 %) und das Vereinigte Königreich (84,5 % seit Januar 1996).

Es sollte allerdings auch betont werden, dass ein solcher länderübergreifender Datenvergleich nicht einfach und auch nicht direkt möglich ist. Wie in der von der italienischen Wettbewerbsbehörde durchgeführten Erhebung ebenfalls erläutert wird, sind insbesondere zuverlässige, vergleichbare Ergebnisse für die Mitgliedstaaten nur sehr schwer zu bekommen, da die berücksichtigten Daten in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund lokaler Gegebenheiten (wie beispielsweise unterschiedliche Autotypen, unterschiedliche Versicherungsdeckung usw.) unterschiedliche Merkmale aufweisen. Des Weiteren basieren die von der italienischen Wettbewerbsbehörde (sowie von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, wie dem Europäischen Dachverband CEA, der die europäische Versicherungswirtschaft repräsentiert) durchgeführten Erhebungen auf Stichproben, die sich hinsichtlich des Alters der Fahrer oder des Geschlechts der versicherten Personen unterscheiden können (zum Beispiel sind in den Statistiken der italienischen Wettbewerbsbehörde nur Männer berücksichtigt). Darüber hinaus können andere Kostenfaktoren, wie unterschiedliche Preise für Kraftfahrzeugreparaturen und unterschiedliche Entschädigungs-systeme in den einzelnen Ländern, die Vergleichbarkeit der Statistiken beeinträchtigen.

Um die Prämienerhöhung in Italien letztendlich bewerten zu können, muss auch berücksichtigt werden, dass die Tarife für Kraftfahrzeugversicherungen von der italienischen Regierung bereits festgelegt waren, bevor es durch die europäischen Richtlinien 1994 zur Liberalisierung gekommen ist. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge haben auch nach der Tarifliberalisierung die Schadenersatzansprüche und die damit verbundenen Aufwendungen das Prämienaufkommen der italienischen Versicherungsgesellschaften viele Jahre lang überstiegen. Diese Feststellung wird auch durch die von der italienischen Wettbewerbsbehörde durchgeführte Analyse bestätigt, aus der hervorgeht, dass die Prämien für Kraftfahrzeugversicherungen nur im Jahr 2000 die Höhe der Schadenersatzansprüche überstiegen haben. Für die Jahre 2000 und 2001 scheinen die Erlöse der Versicherungsunternehmen aus Kraftfahrzeugversicherungen vorwiegend aufgrund hoher Managementkosten immer noch negativ zu sein.

Jedoch werden in der Analyse der italienischen Wettbewerbsbehörde auch die Bedingungen eines geringen Wettbewerbs am italienischen Markt hervorgehoben, der auf das Vorhandensein von Vereinbarungen in Bezug auf Schadensersatzansprüche zwischen den Versicherern selbst sowie zwischen den Versicherungs-unternehmen und den Schadensregulierern zurückzuführen ist. Speziell in dieser Hinsicht möchte die Kommission darauf hinweisen, dass sie ihrerseits keine Hinweise auf wettbewerbswidrige Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den am italienischen Markt tätigen Versicherern hat, die europäisches Wettbewerbsrecht (Artikel 81 des EG-Vertrags) verletzen würden.

Die Analyse der Wettbewerbsbehörde zeigt außerdem, dass andere Faktoren außerhalb der Versicherungs-unternehmen zu den Tariferhöhungen und dem hohen Tarifniveau beigetragen haben, wie die hohen Entschädigungssummen für Personenschäden und die Unsicherheit in Bezug auf die Kriterien, die in Italien auf die Regelung derartiger Schadenersatzansprüche angewandt werden.

Erst 2002 hatten die meisten Versicherungsunternehmen eine Situation erreicht, in der die Kraftfahrzeug-versicherungsprämien die Höhe der Schadenersatzansprüche und der damit verbundenen Aufwendungen überstiegen. 2003 hat man anscheinend begonnen, die Tarife für einige Kategorien von Fahrern zu senken, was durch die Daten der italienischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen (ISVAP) bestätigt wird.

In den Schlussfolgerungen des ISVAP-Berichts für 2002 heißt es in Bezug auf die Erhebung der italienischen Wettbewerbsbehörde, dass sich das italienische System nicht ganz mit den Systemen in anderen Ländern, wie Frankreich oder dem Vereinigten Königreich, vergleichen lasse. In diesen Mitgliedstaaten herrsche schon seit vielen Jahren Tariffreiheit und seien die Versicherungsunternehmen, anders als in Italien, nicht dazu verpflichtet, alle Versicherungsnehmer zu versichern.

Zusätzlich zu diesen Überlegungen möchte ich den Herrn Abgeordneten bitten, auch die relativ hohen Unfallkosten und die große Unfallhäufigkeit in Italien zu bedenken, worauf die Kommission in ihrer Antwort auf die Anfrage E-l522/03 hingewiesen hat.

Gemäß den europäischen Rechtsvorschriften über das Versicherungswesen sollten die Tarife der Kraftfahrzeugversicherungen durch die Marktkräfte bestimmt werden. Die Kommission ist der Überzeugung, dass ein wettbewerbsorientierterer und effizienterer Versicherungsmarkt in Zukunft zu stärker dem Wettbewerb unterliegenden Preisen zugunsten der Verbraucher in der Union führen wird.


(1)  ABl. C 33 E vom 6.2.2004, S. 128.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/62


(2004/C 84 E/0068)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3448/03

von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission

(20. November 2003)

Betrifft:   Betrieb von Steinbrüchen in einem Naturschutzgebiet

Der Biotopverbund Strofilia-Kotichios im Westen der Peloponnes (Verwaltungsbezirke Achäa und Ilia) steht unter dem Schutz der RAMSAR-Konvention sowie der Richtlinie 79/409 (1) und wurde in das Netz „NATURA 2000“ aufgenommen. Am nordöstlichen Rand des Biotopverbunds liegt das Gebiet Mavra Vouna. Von dort wird das Biotop mit Süßwasser gespeist. Hier leben mindestens 100 verschiedene Vogelarten, von denen 27 aufgrund der Bestimmungen von Gemeinschaftsrichtlinien unter Schutz stehen. Im Gebiet Mavra Vouna wird seit 1964 in Steinbrüchen Material abgebaut. In den letzten Jahren haben diese Steinbrüche ihre Tätigkeit gesteigert, wodurch dem Gebiet Mavra Vouna und der Lagune von Kalogria erheblicher Schaden zugefügt wurde. Darüber hinaus verschlechtert der Betrieb der Steinbrüche die Lebensbedingungen im benachbarten Araxos: Täglich fahren ab vier Uhr morgens Hunderte von Lastkraftwagen durch den Ort. Da die Lkws meist ohne Abdeckung fahren, entstehen Staubwolken. Der Lärmbelästigung ist sehr hoch und grundlegende Infrastrukturen der Ortschaft werden zerstört. Als dies stellt eine mehrfache Verletzung sowohl des Gemeinschaftsrechts als auch vieler nationaler Vorschriften dar.

Ist der Kommission diese Situation bekannt, die auch von den Anwohnern, im Umweltbereich tätigen NRO und den kommunalen Vertretungen beklagt wird? Beabsichtigt sie zu prüfen, inwieweit die erwähnten Richtlinien angewendet werden, ob die genannten Steinbrüche über die erforderlichen Genehmigungen verfügen und die Umweltbedingungen genehmigt wurden und ob diese auch eingehalten werden? Welche Maßnahmen werden ergriffen, damit bis 2005, wenn die Schließung dieser Steinbrüche erwartet wird, die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(20. Januar 2004)

Griechenland hat die Biotope von Strofylia und Kotychi im Rahmen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (2) als besondere Schutzgebiete ausgewiesen (Codes GR2320001 und GR2330009). Ferner wurden sie als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Codes GR2320001 und GR2330006) im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (3) vorgeschlagen.

Gemäß Artikel 7 und 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG müssen die griechischen Behörden dafür sorgen, dass in diesen Gebieten eine Verschlechterung der Habítate sowie erhebliche Störungen von Arten vermieden werden. Außerdem sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG gehalten, den besonderen Schutzgebieten einen angemessenen rechtlichen Schutzstatus zu verleihen.

Die Kommission möchte den Herrn Abgeordneten darüber informieren, dass sie aufgrund der in der Anfrage E-3204/01 von Herrn Papayannakis (4) dargestellten Sachlage auf eigene Initiative eine Prüfung eingeleitet hat, um insbesondere festzustellen, ob es für die betreffenden Standorte ein angemessene Schutzregelung gibt. Bei dieser Untersuchung zeigte sich, dass Griechenland nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um einen spezifischen, kohärenten Rechtsrahmen zu schaffen und anzuwenden, der unter Berücksichtigung der Erhaltungsziele der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/CEE eine nachhaltige Bewirtschaftung, die Erhaltung und einen wirksamen Schutz der Standorte gewährleisten kann. Da Griechenland somit nicht seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG sowie gemäß Artikel 7 und 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG nachgekommen ist, hat die Kommission im Oktober 2003 das Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 EG-Vertrag eingeleitet.

Aus der geschilderten Sachlage ergibt sich, dass die griechischen Behörden für die betreffenden Standorte ein angemessenes Schutz- und Bewirtschaftungssystem einrichten müssen. Dabei sind auch die Bedingungen festzulegen, unter denen bestehende oder neue Aktivitäten innerhalb der Schutzgebiete unter Berücksichtigung der Erhaltungsziele der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/CEE ausgeübt werden dürfen. Dem griechischen Recht zufolge umfasst eine solches System eine spezifische Umweltstudie (Bewirtschaftungsplan), die Verabschiedung eines Ministerialerlasses, in dem geeignete Umweltschutzmaßnahmen beschrieben werden, sowie die Umsetzung durch eine dafür geschaffene Verwaltungsstelle.

Nach Prüfung der Bemerkungen der griechischen Behörden wird die Kommission untersuchen, ob eine Unvereinbarkeit mit den oben genannten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorliegt, und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Umweltrechtsvorschriften sicherzustellen.


(1)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

(2)  ABl. L 103 vom 25.4.1979.

(3)  ABl. L 206 vom 22.7.1992.

(4)  ABl. C 160 E vom 4.7.2002.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/63


(2004/C 84 E/0069)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3491/03

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(24. November 2003)

Betrifft:   Vorschlag für eine Betriebsprämienregelung im Rahmen der Reform der GMO für Olivenöl

In der Mitteilung der Kommission über die „Vervollständigung des Modells einer nachhaltigen Landwirtschaft für Europa durch die Reform der GAP — Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Zucker“ (1) wird erklärt, dass die „Einführung der Betriebsprämienregelung“ anstelle der derzeitigen produktionsabhängigen Zahlungen im Sektor Olivenöl „es den extensiveren Olivenanbaugebieten ermöglicht, das bisherige Niveau der Einkommensstützung zu halten“. In der Mitteilung heißt es jedoch auch, dass diese Betriebsprämienregelung „in bestimmten traditionellen Erzeugungsgebieten zu Problemen führen könnte“ und dass „die große Gefahr besteht, dass es bei der Pflege der Olivenbäume weitflächig zu Störungen kommt“, insbesondere „dort, wo die lokale Wirtschaft stark vom Olivenölsektor abhängig ist“. Die Kommission versuchte bereits bei früheren Reformanstrengungen, die derzeitige Produktionsbeihilfe gegen den Willen und den Widerstand der Erzeugerländer, die auf die große Gefahr der Aufgabe der Erzeugung hinwiesen, abzuschaffen. Der jetzige Vorschlag im Rahmen der jüngsten Reform der GAP geht noch weiter und führt die Entkopplung der Produktionsbeihilfen ein.

Vor diesem Hintergrund wird die Kommission Folgendes gefragt:

1.

Welche Bilanz zieht sie bezüglich dieses Vorschlags für Portugal, insbesondere in Bezug auf die Olivenerzeugung in den traditionellen Gebieten? Vertritt sie nicht die Auffassung, dass die Aufgabe der Produktionsbeihilfe zu einem starken Rückgang und einer Konzentration der Olivenölerzeugung mit sozialen und Umweltauswirkungen führen wird?

2.

Wie wird sie in Anbetracht der teilweisen Entkopplung der nach Fläche oder Baumzahl berechneten Beihilfe gewährleisten, dass die Landwirte denselben Betrag wie in der Vergangenheit erhalten werden?

3.

Welche Bilanz zieht sie von der Aufgabe der differenzierten Beihilfe für kleine Betriebe in der früheren Reform? Wie beurteilt sie die Einführung einer Ausgleichszahlung für die kleinen Betriebe?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(22. Dezember 2003)

Schon heute beziehen die Erzeuger den größten Teil ihres Einkommens aus dem Verkauf ihres Öls, während die Gemeinschaftsförderung im Durchschnitt nur ein Drittel ihrer Einkünfte ausmacht. Folglich ist nicht die Produktionsbeihilfe, sondern vielmehr der Markt der wichtigste Faktor, der die Olivenbauern zur Pflege ihrer Bäume und zur Olivenernte veranlasst. Der Reformvorschlag beeinträchtigt dieses Gleichgewicht nicht und so rechnet die Kommission auch nicht mit einem erheblichen Rückgang der Produktion. Darüber hinaus erhalten die Mitgliedstaaten mit der neuen Beihilfe für die Erhaltung der Olivenhaine die Möglichkeit, den Schwerpunkt der Unterstützung auf die Bereiche zu legen, in denen sie aufgrund des sozialen und ökologischen Werts der Olivenhaine am dringendsten geboten ist.

Schließlich sehen die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2) vor, dass die Direktzahlungen an die Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gebunden sind. Die Mitgliedstaaten können also die Gewährung der direkten Beihilfen von der Erhaltung der Olivenbäume in gutem Zustand abhängig machen; sie können jedoch nicht verlangen, dass die Oliven geerntet werden.

Gemäß den Grundsätzen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bleibt der für die Förderung des Olivensektors in jedem Mitgliedstaat vorgesehene Gesamtbetrag im Vergleich zum Referenzzeitraum unverändert. Ferner wird in dem Vorschlag garantiert, dass die einzelnen Erzeuger durch die Betriebsprämienregelung mindestens 60 % der im Referenzzeitraum erhaltenen Beihilfen erhalten. Die Entkopplung der Beihilfe von der Produktion wird zur Stabilisierung des Einkommens der Olivenbauern beitragen, da Schwankungen, von denen Gebiete mit geringer Produktion besonders stark betroffen sind, keinen Einfluss auf diese Beihilfe haben werden. Die Beihilfe für die Erhaltung der Olivenhaine wird nicht aufgrund historischer Kriterien gewährt, sondern in Anbetracht der sozialen oder ökologischen Bedeutung der Olivenhaine.

Die Abschaffung des Systems der Pauschalzahlungen für Kleinerzeuger im Jahre 1998 gestattete es, wie von der Kommission gewünscht, den betrügerischen Doppelzahlungen ein Ende zu bereiten.

Der Vorschlag der Kommission sieht für die Kleinerzeuger mit weniger als 0,3 ha vor, dass 100 % der Beihilfen, die sie im Referenzzeitraum erhalten haben, auf die einheitliche Betriebsprämie übertragen werden; dies würde für die Kleinerzeuger eine Vereinfachung der Verwaltungsformalitäten und die Sicherstellung ihres derzeitigen Einkommensniveaus bedeuten. Darüber hinaus werden sie die Beihilfe für die Erhaltung der Olivenhaine zu denselben Bedingungen wie die anderen Olivenbauern in Anspruch nehmen können.


(1)  KOM(2003) 554 endg.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/65


(2004/C 84 E/0070)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3504/03

von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission

(24. November 2003)

Betrifft:   Information zur Höhe der für Rheinland-Pfalz von Januar 1997 bis Dezember 2002 gewährten EU-Fördermittel

1.

Für welche Maßnahmen sind in den Jahren 1997 bis 2002 Mittel der EU nach Rheinland-Pfalz geflossen, und wie hoch waren die Beträge aus

a)

dem Europäischen Sozialfonds,

b)

dem 5. Forschungsrahmenprogramm,

c)

dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,

d)

den Programmen der Europäischen Union in den Bereichen Umwelt und Energie,

e)

dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — Abteilung Ausrichtung und Abteilung Garantie,

f)

sonstigen Programmen der EU?

2.

Wie viele Gelder sind aus den jeweiligen Programmen und Fonds in grenzüberschreitende Projekte mit Rheinland-Pfalz bzw. Luxemburg, Belgien, Lothringen und Elsass geflossen? Um welche Projekte handelt es sich jeweils?

Ergänzende Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(29. März 2004)

Angesichts des Umfangs der Antwort wird diese der Frau Abgeordneten und dem Generalsekretariat des Parlaments unmittelbar zugesandt.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/65


(2004/C 84 E/0071)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3524/03

von Giacomo Santini (PPE-DE) an die Kommission

(28. November 2003)

Betrifft:   Ökopunkte-System in Österreich

Beim Problem des Transitverkehrs von Schwerlastern durch Österreich und dem sogenannten Ökopunkte-System kam es beim jüngsten Versuch, die österreichischen Forderungen mit denjenigen der übrigen Länder der Europäischen Union auf einen Nenner zu bringen, zu keinem Ergebnis, so dass der 25. November als neuer Termin für einen weiteren Versuch, eine Einigung herbeizuführen, festgehalten wurde.

Aus den bisherigen Verhandlungen geht offenbar hervor, dass das neue Problem der Haltung Deutschlands und Frankreichs angelastet werden muss, da diese beiden Länder im Gegensatz zu früheren Positionen nunmehr eine Verlängerung des Ökopunkte-Systems über die vorgesehene Frist vom 31. Dezember 2003 hinaus zu befürworten scheinen. Im Schlichtungsausschuss hat die italienische Regierung in der Person des Unterstaatssekretärs Paolo Uggè auf den Standpunkt des Europäischen Parlaments und denjenigen der Europäischen Kommission verwiesen, die sich beide zweimal für die Abschaffung des Ökopunktesystems ausgesprochen haben.

Italien war um eine Einigung mit Österreich bemüht und bereit, für ein weiteres Jahr 20 % Ökopunkte für Fahrzeuge der Kategorien EURO 1 und EURO 2 beizubehalten, wobei Kategorie EURO 3 freibleiben sollte. Frankreich und Deutschland jedoch haben sich von dieser Einigung distanziert, da ihre Fuhrparks verschlissen und älter sind und über zahlreiche stark umweltbelastende Fahrzeuge verfügen.

1.

Hat die Kommission Kenntnis von den neuen und jüngsten Schwierigkeiten, die bei der Suche nach einer Einigung aufgetreten sind? Wie bewertet sie die Haltung der österreichischen Behörden?

2.

Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um eine Einigung bezüglich des Ökopunktesystems herbeizuführen?

3.

Inwieweit hat die Kommission eine Schätzung des wirtschaftlichen Schadens vorgenommen, der sich für die europäischen Transportunternehmen aus der erneuten Vertagung dieses europäischen Problems ergibt?

Antwort von Frau Mme de Palacio Im Namen der Kommission

(26. Januar 2004)

Die Kommission hat im Dezember 2001 einen Vorschlag zur Verlängerung des Ökopunktesystems für den Transit von Schwerlastern durch Österreich vorgelegt. Seither war sie unablässig bestrebt, den Parteien beim Versuch einer Einigung zu helfen. Diese Einigung wurde am 25. November 2003 im Vermittlungs-ausschuss erzielt. Wie dem Herrn Abgeordneten bekannt ist, haben vierzehn Mitgliedstaaten und die Delegation des Parlaments die von der Kommission vorgeschlagene Option befürwortet. Die Verordnung wurde schließlich am 22. Dezember 2003 (1) verabschiedet.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2327/2003, ABl. L 345 vom 31.12.2003.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/66


(2004/C 84 E/0072)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3539/03

von Chris Davies (ELDR) an die Kommission

(24. November 2003)

Betrifft:   Windenergieanlagen in den besonderen Schutzgebieten in der EU

Die Anlage von Windparks zur Stromerzeugung kann empfindliche Lebensräume wie hochgelegene Torfmoore erheblich und dauerhaft schädigen. Für die Windparks ist die Anlage von Zufahrtsstraßen erforderlich, und ganze 300 Tonnen Beton müssen jeweils in einen tiefen Schacht gegossen werden, um die Windturbinen der neuen Generation tragen zu können.

Zudem besteht die Sorge, dass Windturbinen an bestimmten Standorten seltene Vögel in recht hoher Zahl töten können.

Die Bandbreite der Möglichkeiten der meisten Mitgliedstaaten, den Energieverbrauch zu senken und die Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Quellen zu steigern, und der Umstand, dass der Beitrag jeder einzelnen Windanlage zur Deckung des landesweiten Energieverbrauchs normalerweise durchaus gering ist, haben sicherlich zur Folge, dass es jedem Mitgliedstaat schwerfallen dürfte, die Anlage von Windparks in besonderen Schutzgebieten unter Hinweis auf übergeordnete nationale Belange zu rechtfertigen.

Unter welchen Umständen sind nach Auffassung der Kommission Gründe gegeben, gegen den Bau eines oder mehrerer Windparks in besonderen Schutzgebieten der EU vorzugehen unter Berufung darauf, dass die Zielsetzung der Richtlinie über natürliche Lebensräume beeinträchtigt wird?

Was für Leitlinien hat die Kommission gegebenenfalls in dieser Angelegenheit formuliert?

Die meisten besonderen Schutzgebiete müssen noch von der Kommission festgelegt werden, und dennoch geht der Bau von Windparks in vielen Mitgliedstaaten zügig voran. Welche Schritte sind möglich, um zu verhindern, dass vor der formalen Festlegung von besonderen Schutzgebieten ein irreversibler Schaden eintritt?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(16. Dezember 2003)

Die Kommission kann nicht alle denkbaren Umstände auflisten, unter denen der Bau eines oder mehrerer Windparks innerhalb eines besonderen Schutzgebietes die Zielsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (1) beeinträchtigen würde.

Gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie sind Pläne oder Projekte, die sich auf die Erhaltungsziele eines Natura-2000-Gebietes erheblich auswirken können, einer angemessenen Prüfung zu unterziehen. Ergeben solche Prüfungen, dass ein Gebiet ernsthaft beeinträchtigt wird, dürfen die Mitgliedstaaten dem Vorhaben nur dann zustimmen, wenn keine Alternativlösungen vorhanden sind und wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Vorhaben nachgewiesen wird. In solchen Fällen sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen und zur Aufrechterhaltung der Integrität des Netzes Natura 2000 andere Lebensräume zu schaffen oder die bereits bestehenden zu verbessern.

Die Kommission hat keine sektorenspezifischen Leitlinien für die Umsetzung des Artikels 6 festgelegt. Stattdessen hat sie einen juristischen und technischen Leitfaden sowie gesonderte Methodik-Leitlinien für die Umsetzung dieses Artikels erstellt. Diese Dokumente können auf der Internetseite der Kommission (2) abgerufen werden. Die Inhalte dieser Dokumente gelten auch für Pläne und Projekte im Bereich der Windenergie.

Während eine Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für alle Teile der Europäischen Union noch verabschiedet werden muss, zeigen sich die Mitgliedstaaten in der Regel bereit, die in Artikel 6 der Richtlinie niedergelegten Schutzmaßnahmen in Gebieten zu ergreifen, die als besondere Schutzgebiete vorgeschlagen wurden. Bestehen Hinweise darauf, dass diese Schutzmaßnahmen nicht getroffen werden, so wird sich die Kommission der Angelegenheit annehmen, indem sie von ihren Befugnissen im Rahmen des EG-Vertrages Gebrauch macht, um zu gewährleisten, dass die Naturschutzziele der Richtlinie nicht gefährdet werden.


(1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992.

(2)  http://europa.eu.int/comm/environment/nature/natura_articles.htm


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/67


(2004/C 84 E/0073)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3563/03

von Monica Frassoni (Verts/ALE) an die Kommission

(25. November 2003)

Betrifft:   Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention

Am Freitag, 14. November 2003 billigte der Senat der Italienischen Republik die Alpenkonvention und strich auf Vorschlag der Regierung das Verkehrsprotokoll der Konvention aus der Liste der genehmigten Protokolle.

In dem Bericht der Hochrangigen Arbeitsgruppe für transeuropäische Verkehrsnetze heißt es zu den Basistunneln Brenner und Turin-Lyon: „Die wirtschaftliche Durchführbarkeit des Tunnels und seine Zufahrtswege hängt ab von einer integrierten Verkehrspolitik, die dem intermodalen Verkehr den Vorzug gibt, wie es dem Inhalt des Verkehrsprotokolls der Alpenkonvention entspricht. Es wird nötig sein, den Ausbau neuer Straßenkapazitäten auf konkurrierenden Strecken zu begrenzen und die Politik der Tarifierung der Infrastrukturen dahingehend anzupassen, dass die auf konkurrierenden Strecken erhobenen Gebühren im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft zur Finanzierung des Tunnels beitragen können“.

Der Beschluss des Senats, der den Bau großer transalpiner Autobahnen erlaubt, bedeutet de facto, dass Investitionen und Eisenbahntunnels zu schwach genutzt und damit unwirtschaftlich werden.

Kann die Kommission folgende Fragen beantworten:

1.

Gefährdet der Beschluss des italienischen Senats und damit die Bereitschaft der italienischen Regierung, alpenquerende Fernstrecken zu fördern, die in offenkundigem Widerspruch zu den Ergebnissen des Dokuments Van Miert stehen, nicht die von der italienischen Regierung geforderten Investitionen in Bahntunnels?

2.

Will die Kommission auf der Grundlage dieses Beschlusses ihre eigenen Entscheidungen über die EU-Finanzierung italienischer Bahnstrecken revidieren?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(7. Januar 2004)

Der Vorschlag der Kommission über Leitlinien für transeuropäische Netze, der den Empfehlungen einer hochrangigen Gruppe für die transeuropäischen Verkehrsnetze weitgehend folgt, zielt auf die Vollendung des Binnenmarktes, den Erfolg der Erweiterung und die Verkehrsverlagerung auf Verkehrsträger, die mit weniger Staus und Umweltproblemen verbunden sind, ab. Die grenzüberschreitenden Abschnitte und die Überwindung natürlicher Hindernisse wurden als die beiden Schlüsselbereiche ermittelt. Ein wichtiger Schwerpunkt des Vorschlags sind daher Investitionen in alpenquerende Eisenbahnverbindungen.

In einem neuen Vorschlag zur Änderung der Eurovignette-Richtlinie wird eine harmonisierte Methode vorgeschlagen, um schwere Lastkraftwagen mit den vollen Infrastrukturkosten zu belasten. Nach diesem Vorschlag kann in ökologisch empfindlichen Gebieten wie den Alpen ein Aufschlag erhoben werden, um Investitionen in alternative Verkehrsträger querzufinanzieren.

Jüngsten Studien zufolge werden in den Alpen, wo Transportkapazitäten knapp sind, bessere Eisenbahndienste, die auf Verbesserungen der Infrastruktur zurückzuführen sind, die Nachfrage im Straßenverkehrs-sektor verringern. Andererseits werden Straßennutzungsentgelte auch zu einer höheren Nachfrage im Schienensektor führen.

Im Vorschlag der Kommission vom 1. Oktober 2003 sind die vorrangigen europäischen Vorhaben, einschließlich des Brenner-Basistunnels und des Basistunnels Turin-Paris, ausgewiesen. Dieser Vorschlag der Kommission wird derzeit im Rat und im Parlament erörtert.

Die Kommission kann nicht in eine Entscheidung wie die der Ratifizierung des Verkehrsprotokolls der Alpenkonvention, die auf nationaler Ebene getroffen wird, eingreifen. Bei der Bewertung der Vorschläge der Mitgliedstaaten für die Projektfinanzierung werden sowohl die finanzielle Durchführbarkeit als auch die strategischen Umweltauswirkungen bewertet werden. Daher werden parallele Projekte, die auf nationaler Basis entwickelt werden und die Rentabilität von Eisenbahntunnels beeinflussen, geprüft werden.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/68


(2004/C 84 E/0074)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3594/03

von Wolfgang Kreissl-Dörfler (PSE) an die Kommission

(1. Dezember 2003)

Betrifft:   Novel-Food-verordnung EG Nr. 258/97, Vertrieb von Noni in der EU

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung EG Nr. 258/97 (1) fallen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten nicht unter die Verordnung, wenn sie aus Pflanzen bestehen und aus Pflanzen isoliert wurden, mit herkömm-lichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wurden und als erfahrungsgemäß unbedenklich gelten können. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der VO kommt ein vereinfachtes Notifizierungsverfahren nach Artikel 5 der VO zur Anwendung, wenn ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat mit einem nach der VO bereits genehmigten Lebensmittel als wesentlich gleichwertig bewertet werden kann. Die EU hat für das Produkt Noni-Saft der Firma Morinda eine Zulassung als neuartiges Lebensmittel erteilt. Für andere aus der Noni-Frucht hergestellte Produkte wurde die grundsätzliche Möglichkeit der wesentlichen Gleichwertigkeit mit dem genehmigten Saft bisher jedoch stets verweigert.

Durch das kostenintensive Zulassungsverfahren der VO werden kleine und mittelständische Unternehmen daran gehindert, neue Naturprodukte in die EU einzuführen. Für Großkonzerne wird dadurch faktisch ein Monopol geschaffen, da nur große Unternehmen über ausreichende Mittel verfügen, derartige Verfahren zu betreiben.

1.

Nach welchen Kriterien bestimmt sich in diesem Zusammenhang der Begriff „erfahrungsgemäß unbedenklich“ und welche Institution entscheidet, ob ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat als erfahrungsgemäß unbedenklich gelten kann?

2.

Welches Rechtsmittel steht einem Vertreiber zur Verfügung, wenn er feststellen lassen will, dass ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat als erfahrungsgemäß unbedenklich gelten können?

3.

Welche Anforderungen stellt die Kommission an den Nachweis, dass ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat als erfahrungsgemäß unbedenklich gelten können?

4.

Welches Rechtsmittel steht einem Vertreiber zur Verfügung, wenn die national zuständige Stelle i.S. Artikel 4 Absatz 3 der VO eine Stellungnahme, dass ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat wesentlich gleichwertig mit einem bereits zugelassenem Lebensmittel ist, verweigert?

5.

Worauf begründet sich die Aussage des Arbeitskreises der EU, nur ein weiterer Saft könne zum genehmigten Noni-Saft wesentlich gleichwertig sein?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(15. Januar 2004)

Alle Mitgliedstaaten und die Kommission stimmen darin überein, dass Noni-Produkte (Morinda citrifolia) neuartige Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (2) sind, da sie erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung in den Verkehr gebracht worden sind. Die Vermarktung von Noni-Produkten vor einer möglichen Zulassung gemäß der Verordnung gilt daher in allen Mitgliedstaaten als rechtswidrig. Um die Gleichbehandlung von Noni-Produkten in der gesamten Gemeinschaft durchzusetzen, haben die Mitgliedstaaten sich darauf verständigt, entsprechende Schritte zu unternehmen, um jede laufende Vermarktung von Noni-Produkten auf ihrem Hoheitsgebiet zu unterbinden (s. auch Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-0325/2002 von Frau Müller (3)).

Der Geltungsbereich der durch die Kommissionsentscheidung 2003/426/EG (4) erteilten Genehmigung ist auf den Saft aus der Frucht Morinda citrifolia als Zutat zu pasteurisierten Fruchtsaftgetränken beschränkt und gilt nicht für andere Verwendungszwecke dieses Produkts. Demnach sind andere Teile der Pflanze und/oder Verwendungszwecke des Saftes nicht zulässig.

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit schreibt die Verordnung (EG) Nr. 258/97 ein Gemeinschaftsverfahren für eine einheitliche Sicherheitsprüfung neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten vor, bevor sie in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden. Für die Durchsetzung und Kontrolle sind die Mitgliedstaaten zuständig. Es sind daher die nationalen Behörden, die — wohl mit Hilfe der zuständigen Lebensmittelprüfstellen — zu entscheiden hätten, ob ausreichend nachgewiesen ist, dass ein bestimmtes Lebensmittel als erfahrungsgemäß unbedenklich gelten kann. Die Verordnung legt keine Kriterien für die Definition von „erfahrungsgemäß unbedenklich“ fest. Im Interesse eines einheitlichen Vorgehens bei der Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten legen die Mitgliedstaaten jedoch die Kriterien und Anforderungen der Empfehlung der Kommission 618/97/EG (5) zugrunde.

Die Entscheidung, ob ein Produkt erfahrungsgemäß als unbedenklich gilt oder nicht, ist bei Morinda citrifolia insofern nicht relevant, als die Entscheidung 2003/426/EG der Kommission impliziert, dass es sich dabei um ein neuartiges Lebensmittel handelt. Bei anderen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten kann eine Entscheidung, ob sie unter die Verordnung (EG) 258/97 fallen, gegebenenfalls und bei Bedarf gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 13 getroffen werden.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stimmen darin überein, dass ein Ersuchen um eine Stellungnahme zum Begriff „wesentlich gleichwertig“ nicht abgelehnt werden sollte. Im unwahrscheinlichen Fall einer solchen Ablehnung seitens einer nationalen Behörde wäre die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln eine Frage des nationalen Verwaltungsrechts.

Allerdings sei darauf hingewiesen, dass das vereinfachte Verfahren nur für Produkte gilt, die den bestehenden Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Wesentlichen gleichwertig sind, was Lebensmittel einbezieht, die nach der Verordnung über neuartige Lebensmittel zugelassen worden sind. Naturgemäß ist dabei den spezifizierten Verwendungsbedingungen Rechnung zu tragen.

Abschließend möchte die Kommission den Herrn Abgeordneten noch darüber informieren, dass im Laufe des Jahres 2004 eine Revision der Verordnung (EG) 258/97 ansteht, um etwaigen Problemen bei der Anwendung der Verordnung Rechnung zu tragen und bei Unternehmen und Behörden für rechtliche Sicherheit und Klarheit zu sorgen.


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, ABl. L 43 vom 14.2.1997.

(3)  ABl. C 160 E vom 4.7.2002.

(4)  Entscheidung 2003/426/EG der Kommission vom 5. Juni 2003 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von „Noni-Saft“ (Saft aus der Frucht der Spezies Morinda Citrifolia 1.) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Parlaments und des Rates, ABl. L 144 vom 12.6.2003.

(5)  Empfehlung der Kommission vom 29. Juli 1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 253 vom 16.9.1997.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/70


(2004/C 84 E/0075)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3597/03

von Glyn Ford (PSE) an die Kommission

(5. Dezember 2003)

Betrifft:   Ausschreibungsverfahren für Entwicklungshilfeprojekte und humanitäre Unterstützung

Kann der Rat angeben, wie viele Mitgliedstaaten weniger strenge Kontrollen bei den Ausschreibungen praktizieren als die EU?

Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission

(16. Februar 2004)

Alle öffentlichen Aufträge, die in einem Mitgliedstaat entgeltlich vergeben werden, unterliegen den Vergaberichtlinien der EU (1), wenn sie den in der betreffenden Richtlinie festgesetzten Schwellenwert übersteigen. Von den Richtlinien erfasst werden auch Aufträge, die über bilaterale Entwicklungshilfe der Mitgliedstaaten finanziert werden, deren öffentliche Stellen den Auftrag vergeben, und unter deren finanzieller Verantwortung die Ausschreibung erfolgt.

Aufgrund einer Beschwerde hatte die Europäische Kommission die Vergabepraktiken aller 15 Mitgliedstaaten für Aufträge, die über Entwicklungshilfe finanziert werden, eingehend geprüft. Dies führte zur Einleitung einer Reihe von Vertragsverletzungsverfahren. Es hatte sich nämlich gezeigt, dass einige Mitgliedstaaten die Gewährung von Entwicklungshilfe an die Bedingung knüpften, dass damit Waren, Dienstleistungen oder Bauarbeiten aus dem Geberland erworben würden („gebundene Hilfe“). Den Untersuchungen der Kommission zufolge haben nur vier Mitgliedstaaten die Maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen gegen das Vergaberecht noch nicht abgeschlossen.

Was die von der Kommission selbst gewährte Entwicklungshilfe angeht, so gelten hierfür besondere Vorschriften nach Maßgabe der Haushaltsordnung (2), der Durchführungsbestimmungen zur Haushalts-ordnung (3), der allgemeinen Vorschriften für vom Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierte Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (4) und der Finanzregelung für den 9. EEF (5). In diesem Rahmen werden detaillierte Bestimmungen über die Kontrolle öffentlicher Beschaffungen angewandt.

Was die humanitäre Hilfe der Mitgliedstaaten angeht, so sind der Kommission derzeit keine Probleme im Zusammenhang mit den von den Mitgliedstaaten angewandten Ausschreibungsverfahren bekannt. Für die humanitäre Hilfe der Gemeinschaft hat die Kommission, wie es Artikel 238 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung vorschreibt, besondere Ausschreibungsverfahren festgelegt, die in Anhang V des Partnerschaftsrahmenvertrags niedergelegt sind, der für humanitäre Maßnahmen gilt. Diese Verfahren sind, wie andere externe Maßnahmen, an den Zielen der Wirtschaftlichkeit und der Effizienz ausgerichtet (günstiges Angebot, bestes Preis-Leistungs-Verhältnis, Vermeidung von Interessenkonflikten). Mit den Bestimmungen wurde jedoch auch ein gewisses Maß an Flexibilität eingeführt, um den Besonderheiten humanitärer Hilfeleistungen Rechnung zu tragen. Diese neuen Bestimmungen wurden von den regierimgsimabhängigen Organisationen (NGO) als große Verbesserung gegenüber der früheren Praxis gewürdigt.


(1)  Richtlinie 92/5O/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. L 209 vom 24.7.1992, Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, ABl. L 199 vom 9.8.1993, und Richtlinie 93/37/EWG vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, ABl. L 199 vom 9.8.1993.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002, ABl. L 248 vom 16.9.2002.

(3)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002, ABl. L 357 vom 31.12.2002.

(4)  Beschluss Nr. 2/2002 des AKP-EG-Ministerrates vom 7. Oktober 2002, ABl. L 320 vom 23.11.2002.

(5)  Verordnung des Rates vom 27. März 2003, ABl. L 83 vom 1.4.2003.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/71


(2004/C 84 E/0076)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3599/03

von Armando Cossutta (GUE/NGL) an die Kommission

(5. Dezember 2003)

Betrifft:   Kostenpflichtiges Internet

Seit dem 11. November 2003 bietet einer der wichtigsten italienischen Internetprovider seine Internet- und E-Mail-Dienste nicht mehr umsonst an: ab jetzt muss, wer diese Dienste weiterhin in Anspruch nehmen will, dafür jährlich rund 30 EUR zahlen.

Dies macht in beunruhigender Weise deutlich, wohin sich die Internet-Provider bewegen. Die Tendenz geht in Richtung einer Privatisierung des Netzes, was dem vom Europäischen Rat von Lissabon angekündigten Programm widerspricht. Außerdem erfuhren die Benutzer erst von der Einführung des neuen Systems, als ihnen der Zugang zu ihren Daten verwehrt und die Bezahlung des Dienstes verlangt wurde, ohne dass der Provider zuvor klar darauf hingewiesen hatte.

1.

Welche Maßnahmen will die Kommission ergreifen, um den europäischen Bürgern den freien Zugang zum Internet zu garantieren?

2.

Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass das oben beschriebene Verhalten des italienischen Providers ein eklatanter Missbrauch zum Schaden der Bürger ist, die diesen Provider in vollem Vertrauen für die Verwaltung ihrer Privatkorrespondenz ausgewählt haben?

3.

Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass dieses Vorgehen im Widerspruch zu den Vorschlägen des Rates von Lissabon bezüglich der Schaffung der Wissensgesellschaft steht?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(21. Januar 2004)

1.

Die Kommission ist der festen Ansicht, dass sich ein effizienter und ungehinderter Zugang zu neuen elektronischen Kommunikationsdiensten unter Einschluss von Internetdiensten am besten über einen offenen und wettbewerbsorientierten Markt für solche Dienste erreichen lässt. Diese Überlegung liegt dem gemeinsamen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation und entsprechende Dienste mit zugrunde, der letztes Jahr verabschiedet wurde und jetzt von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird.

2.

Ein Großteil des Internet und seine Inhalte und Dienste sind Ergebnis privater Investitionen. Es ist durchaus natürlich, dass private Unternehmen versuchen, Gewinn aus diesen Investitionen zu erzielen, wie sie es bei anderen Investitionen auch tun würden. Im Internet können eine Reihe kommerzieller und nicht kommerzieller Modelle nebeneinander existieren. In einigen Fällen zahlen die Kunden direkt, einige andere Modelle finanzieren sich über Werbung. Es ist nicht unüblich, dass Diensteanbieter ihre Bedingungen ändern, und dies kann die Erhebung eines Entgelts für einen bestimmten Dienst bedeuten. Sollte dies jedoch in missbräuchlicher Weise geschehen sein, zum Beispiel ohne angemessene Vorankündigung, dann könnten etwa die örtlichen Verbraucherschutzverbände eingeschaltet werden.

3.

In ihrem Beitrag zur Europäischen Ratstagung in Lissabon verwies die Kommission auf die hohen Kosten des Internetzugangs als Hindernis. Sie erwartete eine Verringerung dieser Kosten durch den zunehmenden Wettbewerb. Nun sollte das Internet zwar allen zugänglich werden, doch damit brauchte der Zugang nicht immer kostenlos zu sein.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/72


(2004/C 84 E/0077)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3619/03

von Miquel Mayol i Raynal (Verts/ALE) an die Kommission

(1. Dezember 2003)

Betrifft:   Ausbau des Flughafens Son Sant Joan in Palma de Mallorca (Balearen)

Im Jahre 2001 wurde vom Staatsminister im Amt des Ministerpräsidenten der gegenwärtigen Regierung des Königreichs Spanien der Leitplan für den Flughafen Son Sant Joan in Palma de Mallorca (Balearen) gebilligt; anschließend genehmigte die Stadtverwaltung von Palma eine punktuelle Änderung des Gesamtbebauungsplans von Palma, um darin die im Leitplan für den Flughafen geplanten Maßnahmen einzubeziehen. Vorgesehen ist ein Ausbau der Einrichtungen und Landebahnen des Flughafens, so dass der Flugverkehr auf den Balearen zunehmen und Schätzungen zufolge bis zum Jahre 2015 ein Passagieraufkommen von 38 Millionen Fluggästen erreicht wird.

Ist der Kommission der genannte Ausbau dieses Flughafens bekannt?

Glaubt die Kommission, dass diese Pläne den Vorstellungen zur Nachhaltigkeit und zu einer angemessenen Bewertung der Auswirkungen auf Menschen, Kultur, Landschaft, natürliche Umwelt, Kulturerbe und Lebensqualität zuwiderlaufen, wie sie im Vertrag von Nizza für die nachhaltige Entwicklung — Artikel 2 und 6 — und in der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme festgelegt werden?

Welche Maßnahmen will die Kommission gegebenenfalls ergreifen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(6. Januar 2004)

Der Herr Abgeordnete bezieht sich auf eine Änderung des Gesamtplans für Palma de Mallorca, bei der die Bestimmungen des Leitplans für Palmas Flughafen Son Sant Joan berücksichtigt werden. Die Kommission besitzt keine Kenntnis über dieses Programm noch über die dazu beschlossenen Änderungen.

Die Mitgliedstaaten sind nach geltendem EU-Recht nicht verpflichtet, ihre Planungs- oder Programmentwürfe oder diesbezügliche Änderungen einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen. Dies wird sich am 21. Juli 2004 ändern, wenn die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (1) in nationales Recht umgesetzt haben müssen. Ab diesem Termin müssen die Mitgliedstaaten ihre Pläne und Programme, die der Definition in der Richtlinie entsprechen, einer Umweltprüfung unterziehen. Dies betrifft unter Umständen auch jene Pläne und Programme, deren Erarbeitung vor dem 21. Juli 2004 begonnen hat, die aber bis zum 21. Juli 2006 noch nicht verabschiedet wurden.

Darüber hinaus befasst sich die Richtlinie 85/337/EWG des Rates (UVP-Richtlinie) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 mit der Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (2). Sie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert, in dem Bezug auf die Anhänge I und II der Richtlinie genommen wird. Für alle Änderungen oder Erweiterungen von Projekten des Anhangs I oder II gilt Anhang II Nummer 13 der UVP-Richtlinie. Dies scheint auf den Ausbau von Anlagen, Start- und Landebahnen zuzutreffen. In diesem Fall müssen die spanischen Behörden entweder anhand einer Einzelfalluntersuchung oder von Schwellenwerten bzw. Kriterien entscheiden, ob das Projekt wegen seiner möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden muss, wobei die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie zu berücksichtigen sind.

Aus den angegebenen Informationen geht nicht hervor, ob für die genannten Projekte eine Genehmigung beantragt wurde. In jedem Fall müssen die spanischen Behörden die vorgenannten Bestimmungen der UVP-Richtlinie einhalten.

Die in der Anfrage enthaltenen Angaben geben der Kommission keine Veranlassung zu der Annahme eines Verstoßes gegen das EU-Recht. Falls der Herr Abgeordnete zusätzliche Informationen über die künftige Entwicklung dieses Plans liefern möchte, wird die Kommission weitere Untersuchungen zu dem Thema anstellen.


(1)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. L 197 vom 21.7.2001.

(2)  ABl. L 73 vom 14.3.1997.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/73


(2004/C 84 E/0078)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3628/03

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(5. Dezember 2003)

Betrifft:   Hochgeschwindigkeitsbahnverbindung zwischen Galicien und Portugal im Rahmen der europäischen Wachstumsinitiative

In der europäischen Wachstumsinitiative sind im Abschnitt der vorrangigen Vorhaben für Sofortmaßnahmen die Hochgeschwindigkeitsbahnstrecken zwischen Galicien und Portugal enthalten: Die Teilstrecke Vigo-Porto steht dort ohne Starttermin, aber mit Abschlusstermin im Jahre 2010; bei der ebenfalls aufgeführten Strecke La Coruña-Lissabon-Sines wird weder für den Baubeginn noch für die Fertigstellung ein Termin genannt.

Wie steht es wirklich um die Planungen für diese Strecken? Welches sind die Termine für den Baubeginn und die Fertigstellung der Teilstrecken Sines-Lissabon-Porto und Porto-Vigo sowie des Gesamtvorhabens zwischen Sines und La Coruña? Wie hat sich die auf dem Gipfeltreffen zwischen den Regierungen Portugals und Spaniens am 8./9. November getroffene Vereinbarung auf die Pläne für die Verwirklichung dieser Vorhaben ausgewirkt?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(3. Februar 2004)

Der Bericht der Kommission vom 11. November 2003 an den Rat über die Wachstumsinitiative des Präsidenten der Kommission umfasst ein Programm für einen schnellen Start. Innerhalb dieses Programms sind im Bereich Verkehr grenzübergreifende Abschnitte vorrangiger Projekte vorgesehen, die die Kommission am 1. Oktober 2003 anlässlich der Überarbeitung der Entscheidung über die gemeinschaftlichen Leitlinien für das transeuropäische Netz vorgeschlagen hat.

Die Projekte des Schnellstartprogramms erfüllen die folgenden vier Kriterien:

1.

sie können unmittelbar in Angrif genommen werden — Ziel ist es, umfangreiche Mittelzusagen für Investitionen bis Ende 2006 zu gewährleisten,

2.

sie haben erhebliche grenzübergreifende Auswirkungen,

3.

sie haben positive Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung und

4.

sie sind für den Umweltschutz von Vorteil. Das Schnellstartprogramm stellt ein Arbeitsinstrument dar und beeinträchtigt keinesfalls den Vorschlag der Kommission vom 1. Oktober 2003 über die gemeinschaftlichen TEN-Leitlinien, der im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens zu verabschieden ist.

Das Projekt Vigo — Porto, das Teil des vorrangigen Vorhabens Nr. 9 „Interoperabilität des Hochgeschwindigkeitsschienennetzes auf der iberischen Halbinsel“ ist, ist in dieses Programm mit aufgenommen worden. Nach der Übereinkunft, die auf dem Gipfeltreffen der portugiesischen und spanischen Regierung am 8./9. November 2003 getroffen wurde, sind die Arbeiten 2009 abzuschließen, was eine Beschleunigung gegenüber den zuvor der Kommission übermittelten Planungen (Fertigstellung 2010) bedeutet.

Was die Strecke Sines-Lissabon-Porto angeht, weist die Kommission darauf hin, dass nur die Verbindung Lissabon/Porto-Madrid Bestandteil des obengenannten Programms ist, und zwar im Rahmen des vorrangigen Vorhabens Nr. 3, Hochgeschwindigkeitsschienenachsen Südwesteuropa.

Aufgrund der auf dem Gipfeltreffen zwischen der portugiesischen und der spanischen Regierung am 8./9. November 2003 getroffenen Übereinkunft konnte die Trasse der Strecke Lissabon/Porto—Madrid festgelegt werden, was einen großen Fortschritt für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes darstellt. Die Übereinkunft war im Übrigen eine notwendige Bedingung für die Aufnahme der Strecke in das Schnellstartprogramm. Nach der spanisch-portugiesischen Übereinkunft wird die Verbindung Lissabon-Madrid vor 2010 fertiggestellt und die Verbindung Aveiro-Salamanca im Jahr 2015.

Außer bezüglich der Projekte in der Wachstumsinitiative hatte die Kommission im Übrigen bereits mehrmals Gelegenheit, dem Herrn Abgeordneten zu versichern, dass alle Galicien betreffenden Vorhaben von den gemeinschaftlichen Leitlinien abgedeckt werden, die die Kommission am 1. Oktober 2003 vorgeschlagen hat und die derzeit im Parlament und im Rat geprüft werden.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/74


(2004/C 84 E/0079)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3629/03

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(5. Dezember 2003)

Betrifft:   Hochgeschwindigkeitsbahnverbindung von Galicien zum übrigen Spanien und zur französischen Grenze

In der europäischen Wachstumsinitiative fehlen im Abschnitt der vorrangigen Vorhaben für Sofortmaßnahmen im Bereich der Hochgeschwindigkeitseisenbahnen die geplanten Bahnverbindungen von Galicien zum übrigen Spanien und zur französischen Grenze, obwohl die spanische und die galicische Regierung stets behaupten, sie würden im Jahr 2010 abgeschlossen.

Aus welchen Gründen werden diese Hochgeschwindigkeitsstrecken nicht unter den vorrangigen Vorhaben für Sofortmaßnahmen im Bereich der Hochgeschwindigkeitsbahnen aufgeführt? Was für Planungen wurden der Europäischen Union diesbezüglich vom spanischen Staat übermittelt? Welche Gemeinschafts-finanzierung sieht die Kommission vor und innerhalb welcher Fristen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(3. Februar 2004)

Der Bericht der Kommission vom 11. November 2003 an den Rat über die Wachstumsinitiative des Präsidenten der Kommission umfasst ein Programm für einen schnellen Start. Innerhalb dieses Programms sind im Bereich Verkehr grenzübergreifende Abschnitte vorrangiger Projekte vorgesehen, die die Kommission am 1. Oktober 2003 anlässlich der Überarbeitung der Entscheidung über die gemeinschaftlichen Leitlinien für das transeuropäische Netz vorgeschlagen hat.

Die Projekte des Schnellstartprogramms erfüllen die folgenden vier Kriterien:

1.

sie können unmittelbar in Angriff genommen werden — Ziel ist es, umfangreiche Mittelzusagen für Investitionen bis Ende 2006 zu gewährleisten,

2.

sie haben erhebliche grenzübergreifende Auswirkungen,

3.

sie haben positive Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung und

4.

sie sind für den Umweltschutz von Vorteil. Das Schnellstartprogramm stellt ein Arbeitsinstrument dar und beeinträchtigt keinesfalls den Vorschlag der Kommission vom 1. Oktober 2003 über die gemeinschaftlichen TEN-Leitlinien, der im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens zu verabschieden ist.

Der „Korridor Nord-Nordost, einschließlich Vigo-Porto“, der ein Abschnitt des vorrangigen Vorhabens Nr. 19 „Interoperabilität des Hochgeschwindigkeitsschienennetzes auf der iberischen Halbinsel“ ist, das am 1. Oktober 2003 vorgeschlagen wurde, ist Bestandteil dieses Programms. Der „Korridor Nord-Nordost“ umfasst Eisenbahnverbindungen zwischen Galicien und dem Rest Spaniens zur Anbindung an das Projekt Madrid-Vitoria-Dax. Die für das oben genannte Programm gesammelten Daten wurden von den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

Was die Verbindungen Spanien-Frankreich angeht, teilt die Kommission dem Herrn Abgeordneten mit, dass der Abschnitt Figueras-Perpignan, der Teil des vorrangigen Vorhabens Nr. 3 „Hochgeschwindigkeitsschienenachsen Südwesteuropa“ ist, ebenfalls in das Schnellstartprogramm aufgenommen wurde.

Außer bezüglich der Projekte in der Wachstumsinitiative hatte die Kommission im Übrigen bereits mehrmals Gelegenheit, dem Herrn Abgeordneten zu versichern, dass alle Galicien betreffenden TEN-Vorhaben von den gemeinschaftlichen Leitlinien abgedeckt werden, die die Kommission am 1. Oktober 2003 vorgeschlagen hat und die derzeit im Parlament und im Rat geprüft werden.

Die gemeinschaftliche Finanzierung erfolgt nach den geltenden Bestimmungen und Haushaltszuweisungen. In diesem Sinne umfassten die Vorschläge der Kommission vom 1. Oktober 2003 einen Vorschlag zur Änderung der Finanzierungsverordnung für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) und insbesondere den Vorschlag, den Höchstsatz des TEN-Haushaltsbeitrags von 10 % auf 30 % der Kosten für Arbeiten im Rahmen grenzübergreifender Vorhaben anzuheben. Der Rat der Finanzminister hat auf seiner Tagung vom 25. November 2003 eine politische Einigung erreicht und eine Anhebung auf 20 % akzeptiert, wobei gleichzeitig die Möglichkeit zur Anwendung dieses Höchstsatzes von 20 % auf Projekte zur Überwindung natürlicher Hindernisse ausgedehnt wurde. Diese Bestimmungen können nach ihrer abschließenden Verabschiedung angewendet werden.

Darüber hinaus wird die europäische Wachstumsinitiative durch innovative Finanzierungsinstrumente unterstützt. So bereitet die Kommission einen neuen Garantiemechanismus vor, der die spezifischen kommerziellen Risiken von TEN-Vorhaben in der Phase nach der Errichtung decken soll.

Die Europäische Investitionsbank (EIB) beteiligt sich mit ihrem Mechanismus für TEN-Investitionen ebenfalls aktiv an der Wachstumsinitiative. Außerdem hat sie die erforderlichen Beschlüsse zur Stärkung ihres Mechanismus für die strukturierte Finanzierung gefasst, mit dem sie Projektrisiken finanziert, die durch herkömmliche Darlehensinstrumente sonst nicht abgedeckt wären. Die EIB steigert auch die Unterstützung durch Risikokapital und bietet innovative Instrumente wie Verbriefungsstrukturen an.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/75


(2004/C 84 E/0080)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3643/03

von Salvador Jové Peres (GUE/NGL) an die Kommission

(9. Dezember 2003)

Betrifft:   Reform der Gemeinsamen Marktorganisation für Olivenöl

Der Rat hat 1998 Garantierte Einzelstaatliche Mengen für Olivenöl festgelegt, wobei bestimmte Zahlen zugrunde gelegt wurden, die von der Kommission selbst und auch vom Rechnungshof in seinem Sonderbericht 2/98 in Frage gestellt wurden. Zu den Zielen der Reform der GMO von 1998 gehörte die Beschaffung zuverlässiger Informationen über die tatsächliche Produktionslage. Die Überschreitung der Garantierten Einzelstaatlichen Höchstmengen zog bestimmte Sanktionen nach sich, die sich auf die im Zeitraum 2000-2002 bezogenen Beihilfen auswirkten. Die Kommission äußert in ihrem jüngsten Vorschlag die Absicht, diesen Zeitraum als Grundlage für die Berechnung der künftigen Beihilfen heranzuziehen.

Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Verwendung von Angaben, die sie selbst als nur wenig zuverlässig bezeichnet hat, zu Verzerrungen bei der künftigen Aufteilung der Beihilfen führen wird? Auf welche Arbeiten hat sich die Kommission bei der Überprüfung der Angaben gestützt, die bei der Festlegung der Garantierten Einzelstaatlichen Mengen 1998 herangezogen wurden? Zu welchen Ergebnissen ist sie gelangt?

Auf der Tagung des IOR im November 1996 wurden geringfügige Änderungen vorgenommen, die im Falle Griechenlands in einem Rückgang der Produktion um durchschnittlich 8 % und der Lagerbestände um 63 %, im Falle Italiens in einem Abbau der Lagerbestände um 54 % und einem Anstieg der Erzeugung um 3 % und im Falle Spaniens in einem leichten Rückgang der Erzeugung bestanden. Dies würde bedeuten, dass der Verbrauch bei Olivenöl in Italien und Griechenland sehr viel höher wäre, ohne dass dies nachweislich festgestellt worden ist. Welche Erklärung hat die Kommission für die Anpassungen, die auf der Tagung des IOR im November 1996 vorgenommen wurden? Könnte es nicht auch noch andere und viel wahrscheinlichere Gründe geben, die mit einigen nur wenig zuverlässigen Produktionsangaben zu tun haben, welche für die Festlegung der Garantierten Einzelstaatlichen Mengen herangezogen wurden?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(22. Januar 2004)

Die vom Rat 1998 beschlossene Aufteilung der nationalen Garantiemengen (NGM) richtete sich unter anderem nach der tatsächlich erzeugten Menge der letzten fünf Jahre (ausgenommen Jahre mit großen Produktionsschwankungen), aber auch andere Faktoren, wie beispielsweise die Lage des Olivenölsektors im jeweiligen Mitgliedstaat, spielten eine Rolle.

Die Daten, die im Rahmen der unabhängigen Untersuchungen „Olistat“ und „Oliarea“ erhoben wurden, bestätigen, dass die Aufteilung der nationalen Garantiemengen der 1998 bestehenden Produktionsstruktur entsprach.

Wie für die anderen im ersten Reformpaket behandelten Sektoren auch, schlägt die Kommission für den Olivensektor vor, die nationalen Beihilfeobergrenzen auf der Grundlage der durchschnittlichen Zahlungen an die Erzeuger im Bezugszeitraum (Wirtschaftsjahre 2000-2001 bis 2002-2003) zu errechnen. Die Heranziehung des Bezugszeitraums ist ein wesentlicher Teil der Reform, da dadurch eine schlüssige und in Bezug auf den Haushalt konsistente Behandlung der verschiedenen Sektoren der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sichergestellt wird.

Auf Anregung der Kommission hat der Internationale Olivenölrat (IOR) seine statistischen Reihen in Bezug auf die Mitgliedstaaten mit dem Ziel überprüft, die Kohärenz zwischen den verschiedenen Daten und insbesondere den Marktpreisen zu verbessern.

Die Analyse der zur Datenverarbeitung angewandten Verfahren hat ergeben, dass in einigen Mitgliedstaaten nur die Verwendung von Olivenöl für den menschlichen Verzehr berücksichtigt wurde, die industrielle Verwendung und die Verluste jedoch unberücksichtigt blieben. In anderen Mitgliedstaaten wurde zudem festgestellt, dass viele Daten wegen der dortigen Vermarktungsstrukturen nur mit einem Ungenauigkeits-grad von 12 % und mehr ermittelt werden.


3.4.2004   

DE

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CE 84/76


(2004/C 84 E/0081)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3653/03

von Jean-Louis Bernié (EDD) an die Kommission

(2. Dezember 2003)

Betrifft:   Leitfaden zur Auslegung der Vogelschutzrichtlinie

In der Antwort von Frau Wallström vom 22. Mai 2003 auf die schriftliche Anfrage P-1495/03 (1) hat die Kommission zugesagt, mir die französische Fassung des Leitfadens zur Auslegung der Vogelschutzrichtlinie zukommen zu lassen.

Wann erhalte ich diesen Leitfaden?

Wann wird er dem Umweltausschuss, dem Europäischen Parlament und der interfraktionellen Arbeitsgruppe „Jagd, Fischerei und Umwelt“ des Europäischen Parlaments vorgelegt?

Wann und wie wird dieser Leitfaden in Anbetracht des jüngsten Urteils des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich der Ausnahmeregelungen im Bereich der Jagd anwendbar sein?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(6. Januar 2004)

Die Kommission hat sich dazu verpflichtet, dem Parlament den angesprochenen Leitfaden zu übermitteln, sobald dieser vorliegt. Die einschlägigen Arbeiten haben sich leider etwas verzögert, da das Urteil des Gerichtshof in der Rechtssache C-182/02 berücksichtigt werden musste (vorläufiges Urteil zur Auslegung von Artikel 9(l)(c) der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (2), Anrufung durch den französischen Conseil d'Etat).

Der Abschnitt des Leitfadens über die Bestimmungen von Artikel 7 der Richtlinie 79/409/EWG ist bereits in drei Sprachen verfügbar und kann unter folgender Adresse eingesehen werden: (http://europa.eu.int/ comm/environment/nature/sustainablehunting.htm).

Da das Urteil in dieser Rechtssache nun gefällt ist, wird die Kommission am Leitfaden weiterarbeiten. Dazu gehören die technische und rechtliche Revision des Textes und dessen Übersetzung — zunächst ins Französische und Deutsche. Die Kommission beabsichtigt, den Leitfaden Anfang 2004 dem Umweltausschuss des Parlaments, der bereichsübergreifenden Gruppe für „Sport, Fischerei und Naturschutz“ sowie einzelnen Parlamentsmitgliedern, die das Dokument angefordert haben, vorzulegen.

Ziel des Leitfadens ist es, die Mitgliedstaaten und andere Beteiligte bei der Umsetzung der Jagdbestimmungen der Richtlinie zu unterstützen. Der Leitfaden wird alle einschlägigen Urteile des Gerichtshofs, einschließlich des jüngsten Urteils in Bezug auf die Bestimmungen von Artikel 9(l)(c) der Richtlinie, berücksichtigen.


(1)  ABl. C 58 E vom 6.3.2004, S. 73.

(2)  ABl. L 103 vom 25.4.1979.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/77


(2004/C 84 E/0082)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3655/03

von Ioannis Marínos (PPE-DE) an die Kommission

(9. Dezember 2003)

Betrifft:   Fälschung von Euroscheinen und -münzen

Aus jüngst veröffentlichten Informationen geht hervor, dass in den Ländern der Eurozone sehr häufig gefälschte Euroscheine im Umlauf sind. In Griechenland wurden sogar gefälschte 2-Euro Münzen gefunden, und denselben Informationen zufolge soll es in Bulgarien eine Fabrik geben, die gefälschte Euroscheine herstellt, und in der Türkei eine Prägeanstalt für gefälschte Euromünzen. Eine Umfrage von Eurobarometer (Nr. 58) zeigt darüber hinaus, dass ein hoher Prozentsatz der Bürger der Eurozone seiner alten Währung noch nachtrauert und der Auffassung ist, dass der Euro dafür verantwortlich ist, dass viele Preise aufgerundet wurden. Die Europäische Zentralbank hat mitgeteilt, dass sie gemeinsam mit einer Reihe wichtiger für die Ausgabe von Banknoten zuständiger Behörden die „Zentralbank-Arbeitsgruppe für die Fälschungsbekämpfung“ (Central Bank Counterfeit Deterrence Group-CBCDG) gegründet hat.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die Einführung des Euro im Vorfeld ausreichend vorbereitet und der rechtzeitigen Verhütung von Fälschungsversuchen ausreichend Aufmerksamkeit gewidmet wurde?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(2. Februar 2004)

Die Tatsache, dass die Einführung des Euro weitgehend reibungslos verlief, zeigt, dass die Vorbereitungen nicht nur der Kommission, sondern aller Beteiligten durchaus ausreichend waren. In der Mitteilung (1) der Kommission an den Europäischen Rat „Bilanz der Maßnahmen zur Einführung des Euro-Bargelds“ heißt es hierzu: „Dieser großartige Erfolg ist auf die gute und außerordentlich sorgfältige Vorbereitung aller Beteiligten — Mitgliedstaaten, Europäische Institutionen (EZB und Europäische Kommission), nationale Zentralbanken, Kreditinstitute, Handel, Ordnungskräfte, Werttransportunternehmen — sowie auf die aktive und begeisterte Beteiligung der Bürger zurückzuführen, ohne die eine derart reibungslose Umstellung und die rasche Verbreitung des Euro nicht möglich gewesen wären“ (2).

Die öffentliche Wahrnehmung der Euro-Einführung wird von der Kommission durchaus ernst genommen, sie wird daher 2004 ihre Kommunikation zum Euro und zur Wirtschafts- und Währungsunion intensivieren. In diesem Kontext wird sie sich unter anderem darum bemühen, den irrigen Eindruck zu zerstreuen, dass der Euro zu einem Preisanstieg geführt habe, und sie wird dafür Sorge tragen, dass auch gute Neuigkeiten wie z.B. die Senkung der Kosten für den internationalen Zahlungsverkehr, vermehrt Beachtung finden.

Die Kommission, die Europäische Zentralbank (EZB) und Europol ebenso wie die Mitgliedstaaten haben in erheblichem Umfang Maßnahmen ergriffen, um einen möglichst optimalen Fälschungsschutz für das Euro-Bargeld zu erreichen.

Hier sind unter anderem zu nennen:

Die Schaffung eines Rechtsrahmens und geeigneter Instrumente für eine verstärkte Zusammenarbeit aller für die Bekämpfung der Geldfälschung zuständigen Behörden (Strafverfolgungsbehörden, Zentralbanken — auch der Beitrittsländer und von Drittländern, Finanzministerien usw.) auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Organe der Europäischen Gemeinschaft.

Die Verschärfung der Strafmaßnahmen gegen Geldfälschung.

Intensive allgemeine und spezielle Schulung aller Beteiligten auf nationaler, Gemeinschafts- und internationaler Ebene, insbesondere im Wege des von der Kommission verwalteten Aktionsprogramms Pericles für Austausch, Unterstützung und Ausbildung.

Die begleitende Beobachtung der Umsetzung der maßgeblichen Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten mit Berichterstattung und — bei Bedarf — Verbesserungsvorschlägen.

Die auf europäischer und auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Fälschungen des Euro haben in ihrer Gesamtheit dazu beigetragen, das Schutzniveau zu erhöhen und den Bürgern mehr Sicherheit zu bieten.

Diese Maßnahmen wurden bereits vor Einführung des Euro-Bargelds ergriffen. So wurde 1999 das Mandat von Europol auf die Bekämpfung der Fälschung von Geld und Zahlungsmitteln ausgedehnt; im Mai 2000 (3) wurde zum verstärkten strafrechtlichen Schutz des Euro beschlossen, dass Mindeststrafen festzulegen seien und der Fälschungsstraftatbestand ausgeweitet werden müsse, und im Juni 2001 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 (4) des Rates mit Maßnahmen zum Schutz des Euro gegen Fälschungen angenommen.


(1)  KOM(2002) 124 endg.

(2)  Europaper No 44 - April 2002.

(3)  Rahmenbeschluss des Rates vom 29. Mai 2000, ABl. L 140 vom 14.6.2000.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen, ABl. L 181 vom 4.7.2001. Mit Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 (ABl. L 181 vom 4.7.2001) auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/78


(2004/C 84 E/0083)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3668/03

von Maria Sornosa Martínez (PSE) und María Valenciano Martínez-Orozco (PSE) an die Kommission

(9. Dezember 2003)

Betrifft:   Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt durch die Erweiterung des Hafens von Altea

Verschiedene Universitäten, Vereinigungen von Umweltschützern und Bürgerinitiativen sowie die beiden Abgeordneten haben die Kommission vor den schwerwiegenden Folgen gewarnt, die die Bauarbeiten zur Erweiterung des Hafens von Campomanes in Altea insbesondere für die Seegraswiesen der Gattung Posidonia OccanicaAlgenwiesen von Posidonium und die Delphinpopulationen haben werden. Der Kommission, die direkt bei den spanischen Behörden vorstellig geworden ist, um diesen Fall zu untersuchen, ist bekannt, dass die Regionalregierung von Katalonien beabsichtigt, die 40 Hektar Posidonia umzupflanzen, die durch die Bauarbeiten gefährdet werden. Allerdings wurde diese Möglichkeit von den meisten Experten als „undurchführbar“ bezeichnet, und zwar aufgrund der Schwierigkeiten, die die Posidonia bei der Umpflanzung verursacht, und der Tatsache, dass die Delphinpopulation, die derzeit ihren Lebensraum im Gebiet der Seegraswiesen hat, stark von ihnen abhängig ist.

Die Kommission gab in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage P-1450/03 (1) vom 23. Mai 2003 bekannt, dass sie den Fall weiter prüfen wolle und demnächst einen Beschluss dazu fassen würde.

Könnte die Kommission die Schlussfolgerungen ihrer Untersuchung über die Umweltbeeinträchtigung der Arbeiten zur Erweiterung des Hafens von Altea übermitteln?

Könnte die Kommission Angaben darüber machen, welche Beschlüsse sie bislang zu diesem Fall gefasst hat?

Stimmen die Sachverständigen der Kommission mit den von den Universitäten dieses Gebietes geäußerten Gutachten über die „Undurchführbarkeit“ der von der Regierung vorgeschlagenen Lösung betreffend die Umpflanzung der Wiesen überein?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(5. Februar 2004)

Nach Prüfung der verfügbaren Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die spanischen Behörden das Umweltrecht der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Projekt zur Erweiterung des Jachthafens in Altea ordnungsgemäß angewendet haben. Die Kommission stellte fest, dass für das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Daraus geht hervor, dass das Projekt keine erheblichen Auswirkungen auf das nahe gelegene Gebiet hat, das von der spanischen Regierung für das Netz Natura 2000 als „Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung“ vorgeschlagen wurde. Im Übrigen ist nur 1 % (zwischen 10 und 15 ha) des dort angesiedelten Habitats von besonderem gemeinschaftlichem Interesse (Posidonia-Seegraswiesen) von dem Projekt betroffen.

Da das Projekt keine erheblichen Folgen für das Gebiet hat, sind gemäß den Gemeinschaftsvorschriften keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Daher ist die Kommission sich zwar der Tatsache bewusst, dass die Umpflanzung von Posidonia-Seegraswiesen mit technischen Schwierigkeiten verbunden ist, kann sich jedoch zur Durchführbarkeit dieser Maßnahme oder der Eignung sonstiger Maßnahmen zur Eindämmung der Umweltauswirkungen des Projekts, die die spanischen Behörden erwägen könnten, nicht äußern.

Wie bereits angeführt, haben die spanischen Behörden im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, bei der insbesondere Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) berücksichtigt wurde, festgestellt, dass das Projekt keine erheblichen Auswirkungen auf das Gebiet hat. Daher, und entsprechend Artikel 6 Absatz 3 können die spanischen Behörden das Projekt ohne Ausgleichsmaßnahmen genehmigen. Zusätzliche Maßnahmen der spanischen Behörden zum Schutz dieses Gebietes gingen über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts hinaus.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004, S. 716.

(2)  ABl. L 206 vom 22.7.1992.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/79


(2004/C 84 E/0084)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3669/03

von Maria Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission

(9. Dezember 2003)

Betrifft:   Affenfarm in Camarles

Das Unternehmen „Centre de Recherches Primatologiques Ltd.“ hat kürzlich insgesamt 298 Affen für eine Affenfarm für Versuchszwecke in Carmarles (Taragona) nach Spanien eingeführt, über deren Problematik die Kommission bereits durch die Anfrage E-2259/02 (1) informiert wurde. Diese Affen wurden vom Umweltministerium der Regionalregierung von Katalonien beschlagnahmt, und zwar solange, bis gewährleistet ist, dass sie keine Ansteckungsgefahr und keine Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung darstellen und bis festgestellt ist, ob die Aktivitäten in der Affenfarm von Camarles mit den Rechtsvorschriften der autonomen Regierung vereinbar sind.

Allerdings, und obwohl die spanischen Behörden zeitweilig die Betriebsgenehmigungen für die Affenfarm verweigert haben, während sie auf eine endgültige Lösung durch die autonome Regierung warteten:

Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass sie sich aufgrund der Vorschriften von Artikel 22 der Richtlinie 86/609/EWG (2) über unnötige Doppelausführung von Tierversuchen bei den spanischen Behörden über die geplante Inbetriebnahme der vorgesehenen Anlagen erkundigen sollte, um zu gewährleisten, dass bei einer Inbetriebnahme der Affenfarm die obengenannte Richtlinie respektiert wird?

Ist die Kommission bereit, sich nach den Maßnahmen zu erkundigen, die sowohl die Betreiberfirma als auch die spanischen Behörden vorgesehen haben, um die korrekte Einhaltung der Artikel 5, 14 und 15 dieser Richtlinie zu gewährleisten?

Ist der Kommission bekannt, dass es sich bei einem großen Teil der eingeführten Affen um die Spezies „Macaca fascicularis“ handelt, die in der roten Liste von CITES als „gefährdet“ eingestuft ist? Ist der

Kommission bekannt, dass betreffend den Javaneraffen, die Herkunftsländer (hauptsächlich Malaysia und die Philippinen) seinerzeit den Export verboten haben?

Antwort von Frau Wallström Im Namen der Kommission

(26. Januar 2004)

Was Artikel 22 der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere betrifft, so hat die Kommission keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmungen dieses Artikels nicht eingehalten werden.

Die Einhaltung der Artikel 5, 14 und 15 über die Unterbringung und Pflege der Tiere, die Ausbildung des Personals und die Zulassung der Zucht- und Liefereinrichtungen fällt in die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten. Der Kommission liegen bisher keine Hinweise darauf vor, dass diese Bestimmungen nicht eingehalten werden, so dass keine Grundlage für eine Untersuchung ihrerseits gegeben ist.

Der Kommission ist bekannt, dass die betreffende Art, Macaca fascicularis, in Anhang II von CITES und dem entsprechenden Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (3) aufgeführt ist. Die Einfuhr dieser Art in die Gemeinschaft ist nur erlaubt, wenn das Herkunftsland eine gültige Ausfuhrgenehmigung erteilt hat (wodurch die Entscheidung einiger Länder für Ausfuhrverbote geachtet wird) und der betreffende Mitgliedstaat, gegebenenfalls in Absprache mit anderen Mitgliedstaaten, zu der Einschätzung gelangt, dass durch die Einfuhr der Erhaltungsstatus der Art nicht beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall geht aus den der Kommission vorliegenden Angaben hervor, dass die Affen nicht aus heimischen wild lebenden Populationen stammen. Daher stellt die Einfuhr, vorbehaltlich der Vorlage der Ausfuhrgenehmigungen, keinen Verstoß gegen CITES oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 dar.


(1)  ABl. C 309 E vom 12.12.2002, S. 214.

(2)  ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.

(3)  ABl. L 61 vom 3.3.1997.


3.4.2004   

DE

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CE 84/80


(2004/C 84 E/0085)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3673/03

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(9. Dezember 2003)

Betrifft:   Gemeinschaftsbeihilfen für den multinationalen Konzern Gerry Weber

Der multinationale Konzern Gerry Weber, ursprünglich ein deutsches Unternehmen, besaß in Figueiró dos Vinhos, Portugal, einen Konfektionsbetrieb, in dem 150 Arbeitnehmer beschäftigt waren; dieser Betrieb wurde Anfang dieses Jahres geschlossen, obwohl er offenbar Produktionsbeihilfen der Gemeinschaft erhalten hat.

Inzwischen wurden die Anlagen von einem anderen Unternehmen erworben, und im September wurde die Produktionstätigkeit wieder aufgenommen.

Vor diesem Hintergrund wird die Kommission um folgende Angaben gebeten:

1.

Hat das Unternehmen Gerry Weber Gemeinschaftsbeihilfen für seine Konfektionsfabrik in Figueiró dos Vinhos, Portugal, erhalten?

2.

Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Kommission ergriffen bzw. wird sie ergreifen angesichts des Beschlusses der Geschäftsführung der Gerry Weber Portugal Confecções, Lda., den betreffenden Betrieb zu schließen?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(12. Februar 2004)

1.

Die Kommission teilt der Frau Abgeordneten mit, dass der multinationale Konzern Gerry Weber aus dem Europäischen Sozialfond (ESF) eine Gemeinschaftsbeihilfe von 226 525,26EUR erhalten hat im Rahmen des Programms Berufsbildung und Beschäftigung (1) des zweiten gemeinschaftlichen Förderkonzepts (GFK II) (1994-1999).

Die Kommission erinnert daran, dass die Gewährung von ESF-Mitteln nicht an das Fortbestehen eines Unternehmens gekoppelt ist, sondern vielmehr an die Einhaltung der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung gemäß den einschlägigen Verordnungen geltenden Zugangs- und Förderfähigkeitskriterien.

Das Unternehmen erhielt darüber hinaus Kofinanzierungsmittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Höhe von 809 823,86 EUR im Rahmen zweier, innerhalb des Programms PNICIAP (2) 1988 (GFK I) und des Programms zur Modernisierung der Wirtschaft 1994 (GFK II) bewilligter Projekte.

Die Leitlinien, die einen Fortbestand finanzierter Vermögenswerte von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Investition vorsehen, für die eine Beihilfe gewährt wurde, wurden von der Kommission erst nach dem 10. März 1998 beschlossen.

2.

Die Kommission möchte an einige Gemeinschaftsrichtlinien erinnern, die Verfahren zur Information und Anhörung der Arbeitnehmervertreter vorsehen und im Falle von Unternehmensschließungen möglicherweise anwendbar sind: die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (3), die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen (4) sowie die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (5). Die ersten beiden Richtlinien wurden in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten umgesetzt. Es obliegt also den zuständigen einzelstaatlichen Instanzen, die Richter eingeschlossen, über die korrekte und effektive Anwendung in jedem Einzelfall zu befinden. Die zuletzt genannte Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten erst spätestens zum 23. März 2005 umgesetzt werden.


(1)  Beschluss Nr. C (1994) 379 vom 25. Februar 1994.

(2)  Programa Nacional de Interesse Comunitário de Incentivo a Actividade Produtiva (Nationales Programm von gemeinschaftlichem Interesse zur Förderung der Produktionstätigkeit).

(3)  ABl. L 225 vom 12.8.1998.

(4)  ABl. L 254 vom 30.9.1994.

(5)  ABl. L 80 vom 23.3.2002.


3.4.2004   

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CE 84/81


(2004/C 84 E/0086)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3677/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(9. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Prato

Auf meine frühere Anfrage E-l114/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Prato im Rahmen des Programms Ecos-Ouverture Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten habe, hat die Kommission geantwortet, dass die Stadt sich beworben habe, aber nicht als Zuschussempfänger ausgewählt worden sei.

Kann die Kommission mitteilen, weshalb die Vorhaben als nicht förderungswürdig erachtet worden sind?

Hat die Kommission die Prüfung der in ihrer Antwort genannten Schlussberichte abgeschlossen, und wenn ja, kann sie Auskunft über die Ergebnisse geben?


(1)  ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 139.


3.4.2004   

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CE 84/82


(2004/C 84 E/0087)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3678/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(9. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Terni

Auf meine frühere Anfrage E-1116/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Terni im Rahmen des Programms Ecos-Ouverture Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten habe, hat die Kommission geantwortet, dass die Stadt sich beworben habe, aber nicht als Zuschussempfänger ausgewählt worden sei.

Kann die Kommission mitteilen, weshalb die Vorhaben als nicht förderungswürdig erachtet worden sind?

Hat die Kommission die Prüfung der in ihrer Antwort genannten Schlussberichte abgeschlossen, und wenn ja, kann sie Auskunft über die Ergebnisse geben?


(1)  ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 139.


3.4.2004   

DE

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CE 84/82


(2004/C 84 E/0088)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3679/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(9. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Pesaro

Auf meine frühere Anfrage E-1111/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Pesaro im Rahmen des Programms Ecos-Ouverture Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten habe, hat die Kommission geantwortet, dass bis 1999 keinerlei Finanzmittel bewilligt worden seien.

Kann die Kommission mitteilen, ob die Stadt in den auf das genannte Haushaltsjahr folgenden Jahren Vorhaben unterbreitet, Finanzmittel erhalten und verwendet hat?

Hat die Kommission die Prüfung der in ihrer Antwort genannten Schlussberichte abgeschlossen, und wenn ja, kann sie Auskunft über die Ergebnisse geben?


(1)  ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 139.


3.4.2004   

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CE 84/82


(2004/C 84 E/0089)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3680/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(9. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Florenz

Auf meine frühere Anfrage E-1106/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Florenz im Rahmen des Programms Ecos-Ouverture Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten habe, hat die Kommission geantwortet, dass die Stadt sich beworben habe, aber nicht als Zuschussempfänger ausgewählt worden sei.

Kann die Kommission mitteilen, weshalb die Vorhaben als nicht förderungswürdig erachtet worden sind?

Hat die Kommission die Prüfung der in ihrer Antwort genannten Schlussberichte abgeschlossen, und wenn ja, kann sie Auskunft über die Ergebnisse geben?


(1)  ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 139.


3.4.2004   

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CE 84/83


(2004/C 84 E/0090)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3681/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(9. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Pisa

Auf meine frühere Anfrage E-1112/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Pisa im Rahmen des Programms Ecos-Ouverture Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten habe, hat die Kommission geantwortet, dass bis 1999 keinerlei Finanzmittel bewilligt worden seien.

Kann die Kommission mitteilen, ob die Stadt in den auf das genannte Haushaltsjahr folgenden Jahren Vorhaben unterbreitet, Finanzmittel erhalten und verwendet hat?

Hat die Kommission die Prüfung der in ihrer Antwort genannten Schlussberichte abgeschlossen, und wenn ja, kann sie Auskunft über die Ergebnisse geben?


(1)  ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 139.


3.4.2004   

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CE 84/83


(2004/C 84 E/0091)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3682/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(9. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Ancona

Auf meine frühere Anfrage E-1104/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Ancona im Rahmen des Programms Ecos-Ouverture Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten habe, hat die Kommission geantwortet, dass bis 1999 keinerlei Finanzmittel bewilligt worden seien.

Kann die Kommission mitteilen, ob die Stadt in den auf das genannte Haushaltsjahr folgenden Jahren Vorhaben unterbreitet, Finanzmittel erhalten und verwendet hat?

Hat die Kommission die Prüfung der in ihrer Antwort genannten Schlussberichte abgeschlossen, und wenn ja, kann sie Auskunft über die Ergebnisse geben?


(1)  ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 139.


3.4.2004   

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CE 84/83


(2004/C 84 E/0092)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3683/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(9. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Carrara

Auf meine frühere Anfrage E-l105/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Carrara im Rahmen des Programms Ecos-Ouverture Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten habe, hat die Kommission geantwortet, dass bis 1999 keinerlei Finanzmittel bewilligt worden seien.

Kann die Kommission mitteilen, ob die Stadt in den auf das genannte Haushaltsjahr folgenden Jahren Vorhaben unterbreitet, Finanzmittel erhalten und verwendet hat?

Hat die Kommission die Prüfung der in ihrer Antwort genannten Schlussberichte abgeschlossen, und wenn ja, kann sie Auskunft über die Ergebnisse geben?


(1)  ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 139.


3.4.2004   

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CE 84/84


(2004/C 84 E/0093)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3684/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(9. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Livorno

Auf meine frühere Anfrage E-l107/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Livorno im Rahmen des Programms Ecos-Ouverture Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten habe, hat die Kommission geantwortet, dass bis 1999 keinerlei Finanzmittel bewilligt worden seien.

Kann die Kommission mitteilen, ob die Stadt in den auf das genannte Haushaltsjahr folgenden Jahren Vorhaben unterbreitet, Finanzmittel erhalten und verwendet hat?

Hat die Kommission die Prüfung der in ihrer Antwort genannten Schlussberichte abgeschlossen, und wenn ja, kann sie Auskunft über die Ergebnisse geben?


(1)  ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 139.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/84


(2004/C 84 E/0094)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3685/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(9. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Macerata

Auf meine frühere Anfrage E-1108/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Macerata im Rahmen des Programms Ecos-Ouverture Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten habe, hat die Kommission geantwortet, dass bis 1999 keinerlei Finanzmittel bewilligt worden seien.

Kann die Kommission mitteilen, ob die Stadt in den auf das genannte Haushaltsjahr folgenden Jahren Vorhaben unterbreitet, Finanzmittel erhalten und verwendet hat?

Hat die Kommission die Prüfung der in ihrer Antwort genannten Schlussberichte abgeschlossen, und wenn ja, kann sie Auskunft über die Ergebnisse geben?


(1)  ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 139.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/84


(2004/C 84 E/0095)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3686/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(9. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Massa

Auf meine frühere Anfrage E-1109/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Massa im Rahmen des Programms Ecos-Ouverture Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten habe, hat die Kommission geantwortet, dass bis 1999 keinerlei Finanzmittel bewilligt worden seien.

Kann die Kommission mitteilen, ob die Stadt in den auf das genannte Haushaltsjahr folgenden Jahren Vorhaben unterbreitet, Finanzmittel erhalten und verwendet hat?

Hat die Kommission die Prüfung der in ihrer Antwort genannten Schlussberichte abgeschlossen, und wenn ja, kann sie Auskunft über die Ergebnisse geben?


(1)  ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 139.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/85


(2004/C 84 E/0096)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3687/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(9. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Pistoia

Auf meine frühere Anfrage E-1113/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Pistoia im Rahmen des Programms Ecos-Ouverture Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten habe, hat die Kommission geantwortet, dass bis 1999 keinerlei Finanzmittel bewilligt worden seien.

Kann die Kommission mitteilen, ob die Stadt in den auf das genannte Haushaltsjahr folgenden Jahren Vorhaben unterbreitet, Finanzmittel erhalten und verwendet hat?

Hat die Kommission die Prüfung der in ihrer Antwort genannten Schlussberichte abgeschlossen, und wenn ja, kann sie Auskunft über die Ergebnisse geben?


(1)  ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 139.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/85


(2004/C 84 E/0097)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3688/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(9. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Perugia

Auf meine frühere Anfrage E-l110/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Perugia im Rahmen des Programms Ecos-Ouverture Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten habe, hat die Kommission geantwortet, dass die Stadt sich zwei Mal, im Jahre 1997 und im Jahre 1998, beworben habe, aber in keinem der beiden Fälle Finanzmittel erhalten habe.

Kann die Kommission mitteilen, aus welchen Gründen die Vorhaben als nicht förderungswürdig erachtet worden sind?

Hat die Kommission die Prüfung der in ihrer Antwort genannten Schlussberichte abgeschlossen, und wenn ja, kann sie Auskunft über die Ergebnisse geben?


(1)  ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 139.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/85


(2004/C 84 E/0098)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3689/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(9. Dezember 2003)

Betrifft: Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Ecos-Ouverture für die Stadt Siena

Auf meine frühere Anfrage E-1115/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Siena im Rahmen des Programms Ecos-Ouverture Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten habe, hat die Kommission geantwortet, dass sich die Stadt im Jahre 1999 mit zwei Vorhaben beworben habe, aber in keinem der beiden Fälle Finanzmittel erhalten habe.

Kann   die Kommission mitteilen, aus welchen Gründen die Vorhaben als nicht förderungswürdig erachtet worden sind?

Hat die Kommission die Prüfung der in ihrer Antwort genannten Schlussberichte abgeschlossen, und wenn ja, kann sie Auskunft über die Ergebnisse geben?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Barnier im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-3677/03, E-3678/03, E-3679/03,

E-3680/03, E-3681/03, E-3682/03, E-3683/03, E-3684/03,

E-3685/03, E-3686/03, E-3687/03, E-3688/03 und E-3689/03

(15. Januar 2004)

Im Rahmen des Programms Ecos-Ouverture wurden lediglich 1997 und 1998 insgesamt zwei Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht. Deswegen konnten nach 1999 keiner der acht genannten Gebietskörperschaften, also Ancona, Carrara, Livorno, Macerata, Massa, Pesaro, Pisa und Pistoia, Finanzmittel im Rahmen dieses Programms gewährt werden.

Auf die beiden Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen hin gingen mehr als 300 Anträge bei der Kommission ein. Dem Auswahlverfahren lagen die in den Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichten Kriterien zugrunde, anhand deren die 63 besten Projekte (31 im Jahr 1997 und 32 im Jahr 1998) ausgewählt wurden.

Die Projektvorschläge der in den Anfragen genannten Gebietskörperschaften wurden aus folgenden Gründen abgelehnt:

Stadt Florenz: Das Projekt „Innocenters“ wurde abgelehnt, da die Beschreibung in Bezug auf die Partnerschaft, das Arbeitsprogramm und den Mittelansatz unzureichend war.

Stadt Prato: Das Projekt „Ecotex“ wurde abgelehnt, da die Beschreibung in Bezug auf das Arbeitsprogramm und den Mittelansatz unzureichend war.

Stadt Siena: Das Projekt „Femeco“ wurde abgelehnt, da die Beschreibung in Bezug auf die Partnerschaft, das Arbeitsprogramm und den Mittelansatz unzureichend war.

Provinz Siena: Das Projekt „Thermal Management“ genügte in Bezug auf den Status und Finanzbeitrag der Partner nicht den Mindestanforderungen für eine Förderung.

Provinzen Perugia und Terni (mit der Region Umbrien): Die Finanzierung des Projekts „Womanenter-prise“ scheiterte, weil sich der MEDA-Fonds aus der Kofinanzierung des Programms zurückgezogen hatte und die von einer Partnerschaft aus Gebietskörperschaften der EU und der MEDA-Länder vorgelegten Projekte deswegen nicht kofinanziert werden konnten.

Region Umbrien: Das Projekt „Record“ genügte in Bezug auf den für den EFRE und PHARE zulässigen Kofinanzierungssatz nicht den Mindestanforderungen für eine Förderung.

Regionales Amt für Bioregionalismus mit Sitz in Perugia: Das Projekt „Bioregional Sudira“ wurde abgelehnt, da die Beschreibung in Bezug auf die Partnerschaft, das Arbeitsprogramm und den Mittelansatz unzureichend war.

Das Programm Ecos-Ouverture dürfte im Laufe des ersten Quartals 2004 effektiv abgeschlossen werden. Derzeit — und dies gilt für den gesamten Zeitraum 2000-2006 — wird die interregionale Zusammenarbeit durch die Gemeinschaftsinitiative Interreg gefördert.


(1)  ABl. C 11 E vom 15.1.2004, S. 139.


3.4.2004   

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CE 84/86


(2004/C 84 E/0099)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3704/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Terni

Auf die vorhergehende Anfrage E-0973/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Terni im Rahmen des Programms Altener II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission Auskunft über die nach dem Zeitpunkt ihrer Antwort (25. April 2003) möglicherweise eingereichten Vorhaben erteilen?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

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CE 84/87


(2004/C 84 E/0100)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3705/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Ancona

Auf die vorhergehende Anfrage E-0961/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Ancona im Rahmen des Programms Altener II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission Auskunft über die nach dem Zeitpunkt ihrer Antwort (25. April 2003) möglicherweise eingereichten Vorhaben erteilen?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

DE

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CE 84/87


(2004/C 84 E/0101)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3706/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Carrara

Auf die vorhergehende Anfrage E-0962/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Carrara im Rahmen des Programms Altener II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission Auskunft über die nach dem Zeitpunkt ihrer Antwort (25. April 2003) möglicherweise eingereichten Vorhaben erteilen?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/87


(2004/C 84 E/0102)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3707/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Florenz

Auf die vorhergehende Anfrage E-0963/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Florenz im Rahmen des Programms Altener II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission Auskunft über die nach dem Zeitpunkt ihrer Antwort (25. April 2003) möglicherweise eingereichten Vorhaben erteilen?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/88


(2004/C 84 E/0103)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3708/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Livorno

Auf die vorhergehende Anfrage E-0964/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Livorno im Rahmen des Programms Altener II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission Auskunft über die nach dem Zeitpunkt ihrer Antwort (25. April 2003) möglicherweise eingereichten Vorhaben erteilen?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/88


(2004/C 84 E/0104)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3709/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Macerata

Auf die vorhergehende Anfrage E-0965/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Macerata im Rahmen des Programms Altener II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission Auskunft über die nach dem Zeitpunkt ihrer Antwort (25. April 2003) möglicherweise eingereichten Vorhaben erteilen?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/88


(2004/C 84 E/0105)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3710/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Massa

Auf die vorhergehende Anfrage E-0966/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Massa im Rahmen des Programms Altener II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission Auskunft über die nach dem Zeitpunkt ihrer Antwort (25. April 2003) möglicherweise eingereichten Vorhaben erteilen?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/89


(2004/C 84 E/0106)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3711/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Perugia

Auf die vorhergehende Anfrage E-0967/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Perugia im Rahmen des Programms Altener II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission Auskunft über die nach dem Zeitpunkt ihrer Antwort (25. April 2003) möglicherweise eingereichten Vorhaben erteilen?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/89


(2004/C 84 E/0107)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3712/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Pesaro

Auf die vorhergehende Anfrage E-0968/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Pesaro im Rahmen des Programms Altener II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission Auskunft über die nach dem Zeitpunkt ihrer Antwort (25. April 2003) möglicherweise eingereichten Vorhaben erteilen?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/89


(2004/C 84 E/0108)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3713/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Pisa

Auf die vorhergehende Anfrage E-0969/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Pisa im Rahmen des Programms Altener II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission Auskunft über die nach dem Zeitpunkt ihrer Antwort (25. April 2003) möglicherweise eingereichten Vorhaben erteilen?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/90


(2004/C 84 E/0109)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3714/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Prato

Auf die vorhergehende Anfrage E-0971/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Prato im Rahmen des Programms Altener II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission Auskunft über die nach dem Zeitpunkt ihrer Antwort (25. April 2003) möglicherweise eingereichten Vorhaben erteilen?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/90


(2004/C 84 E/0110)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3715/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Siena

Auf die vorhergehende Anfrage E-0972/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Siena im Rahmen des Programms Altener II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission Auskunft über die nach dem Zeitpunkt ihrer Antwort (25. April 2003) möglicherweise eingereichten Vorhaben erteilen?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/90


(2004/C 84 E/0111)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3716/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm Altener II für die Stadt Pistoia

Auf die vorhergehende Anfrage E-0970/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Pistoia im Rahmen des Programms Altener II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass ein Vorschlag eingereicht worden sei, jedoch keine Unterstützung erhalten habe.

Kann die Kommission den Grund für die Nichtberücksichtigung nennen und mitteilen, ob später andere Vorschläge eingereicht wurden?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

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CE 84/91


(2004/C 84 E/0112)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3717/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Massa

Auf die vorhergehende Anfrage E-0966/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Massa im Rahmen des Programms SAVE II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 25. April 2003 geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission mitteilen, ob nach diesem Zeitpunkt und bis heute Vorhaben dieser Stadt für SAVE II bei ihr eingegangen sind?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

DE

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CE 84/91


(2004/C 84 E/0113)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3721/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Carrara

Auf die vorhergehende Anfrage E-0962/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Carrara im Rahmen des Programms SAVE II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 25. April 2003 geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission mitteilen, ob nach diesem Zeitpunkt und bis heute Vorhaben dieser Stadt für SAVE II bei ihr eingegangen sind?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

DE

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CE 84/91


(2004/C 84 E/0114)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3722/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Florenz

Auf die vorhergehende Anfrage E-0963/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Florenz im Rahmen des Programms SAVE II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 25. April 2003 geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission mitteilen, ob nach diesem Zeitpunkt und bis heute Vorhaben dieser Stadt für SAVE II bei ihr eingegangen sind?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

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CE 84/92


(2004/C 84 E/0115)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3723/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Livorno

Auf die vorhergehende Anfrage E-0964/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Livorno im Rahmen des Programms SAVE II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 25. April 2003 geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission mitteilen, ob nach diesem Zeitpunkt und bis heute Vorhaben dieser Stadt für SAVE II bei ihr eingegangen sind?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

DE

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CE 84/92


(2004/C 84 E/0116)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3724/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Macerata

Auf die vorhergehende Anfrage E-0965/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Macerata im Rahmen des Programms SAVE II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 25. April 2003 geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission mitteilen, ob nach diesem Zeitpunkt und bis heute Vorhaben dieser Stadt für SAVE II bei ihr eingegangen sind?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

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CE 84/92


(2004/C 84 E/0117)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3725/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Ancona

Auf die vorhergehende Anfrage E-0961/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Ancona im Rahmen des Programms SAVE II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 25. April 2003 geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission mitteilen, ob nach diesem Zeitpunkt und bis heute Vorhaben dieser Stadt für SAVE II bei ihr eingegangen sind?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

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CE 84/93


(2004/C 84 E/0118)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3726/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Pesaro

Auf die vorhergehende Anfrage E-0968/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Pesaro im Rahmen des Programms SAVE II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 25. April 2003 geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission mitteilen, ob nach diesem Zeitpunkt und bis heute Vorhaben dieser Stadt für SAVE II bei ihr eingegangen sind?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

DE

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CE 84/93


(2004/C 84 E/0119)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3727/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Pisa

Auf die vorhergehende Anfrage E-0969/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Pisa im Rahmen des Programms SAVE II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 25. April 2003 geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission mitteilen, ob nach diesem Zeitpunkt und bis heute Vorhaben dieser Stadt für SAVE II bei ihr eingegangen sind?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/93


(2004/C 84 E/0120)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3728/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Pistoia

Auf die vorhergehende Anfrage E-0970/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Pistoia im Rahmen des Programms SAVE II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 25. April 2003 geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission mitteilen, ob nach diesem Zeitpunkt und bis heute Vorhaben dieser Stadt für SAVE II bei ihr eingegangen sind?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/94


(2004/C 84 E/0121)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3729/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Prato

Auf die vorhergehende Anfrage E-0971/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Prato im Rahmen des Programms SAVE II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 25. April 2003 geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission mitteilen, ob nach diesem Zeitpunkt und bis heute Vorhaben dieser Stadt für SAVE II bei ihr eingegangen sind?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/94


(2004/C 84 E/0122)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3730/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Siena

Auf die vorhergehende Anfrage E-0972/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Siena im Rahmen des Programms SAVE II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 25. April 2003 geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission mitteilen, ob nach diesem Zeitpunkt und bis heute Vorhaben dieser Stadt für SAVE II bei ihr eingegangen sind?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/94


(2004/C 84 E/0123)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3731/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm SAVE II für die Stadt Terni

Auf die vorhergehende Anfrage E-0973/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Terni im Rahmen des Programms SAVE II Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission am 25. April 2003 geantwortet, dass kein Vorschlag eingereicht worden sei.

Kann die Kommission mitteilen, ob nach diesem Zeitpunkt und bis heute Vorhaben dieser Stadt für SAVE II bei ihr eingegangen sind?

Gemeinsame Antwort

von Frau de Palacio im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-3704/03, E-3705/03, E-3706/03,

E-3707/03, E-3708/03, E-3709/03, E-3710/03, E-3711/03, E-3712/03,

E-3713/03, E-3714/03, E-3715/03, E-3716/03, E-3717/03, E-3721/03,

E-3722/03, E-3723/03, E-3724/03, E-3725/03, E-3726/03, E-3727/03,

E-3728/03, E-3729/03, E-3730/03 und E-3731/03

(28. Januar 2004)

In Erwiderung der 25 schriftlichen Anfragen in Bezug auf die Gemeinden Ancona, Carrara, Florenz, Livorno, Macerata, Massa, Perugia, Pesaro, Pisa, Pistoia, Prato, Siena und Terni teilt die Kommission der Frau Abgeordneten mit, dass sowohl das Programm Altener II als auch das Programm SAVE II im Jahre 2002 abgeschlossen wurde, so dass seit April 2003 keine neuen Vorschläge für Projekte angefordert oder eingereicht worden sind.

In Bezug auf die schriftliche Anfrage E-3716/03 teilt die Kommission mit, dass die Stadt Pistoia infolge des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen 2001 einen Vorschlag im Rahmen des Programms Altener II eingereicht hatte. Dieser Vorschlag „Resred“ war nicht erfolgreich, und es wurden keine Finanzhilfen gewährt, da das vorgeschlagene Projekt vorwiegend Durchführbarkeitsvorstudien in italienischen und griechischen Gemeinden betraf und daher nach der Bewertung der unabhängigen Sachverständigen weder ausreichenden Zusatznutzen noch Multiplikatorwirkung auf europäischer Ebene erkennen ließ; daneben führten weitere Mängel im Hinblick auf das vorgeschlagene Konzept, Projektsteam, Budget usw. zu dem negativen Ergebnis.


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 169.


3.4.2004   

DE

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CE 84/95


(2004/C 84 E/0124)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3719/03

von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Bewertung des Zink-Risikos

Die betroffenen Produktionssektoren warten seit Jahren auf den Bericht über die Bewertung des Zinkrisikos gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 (1) und der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 (2), in denen die entsprechenden Grundsätze niedergelegt sind. In der Antwort auf meine vorangegangene Frage zum selben Thema (29. Oktober 2001) teilte die Kommission mit, dass in einer technischen Sitzung der Kommission ab September 2001 eine Frist von 18 Monaten festgesetzt wurde, um weitere Informationen und/oder Beweise zu erhalten, die in den endgültigen Bericht über die Risikobewertung Eingang finden sollten. Die 18 Monate sind vorbei, und ein weiterer Zeitverlust schädigt die betroffene Branche wirtschaftlich.

Kann die Kommission:

mitteilen, welche Hindernisse die Ausarbeitung des Dossiers immer noch verzögern, und

die Frist nennen, bis zu der die Angelegenheit endlich abgeschlossen werden kann?

Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission

(26. Januar 2004)

Die Zinkindustrie hat ihre weiterführenden Untersuchungen im Rahmen der Risikobewertung für Zink nach dem bei der technischen Sitzung des Europäischen Büros für chemische Stoffe (ECB) über Altstoffe (Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vom 23. März 1993) vereinbarten Zeitplan durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen wurden im März 2003 vorgelegt.

Der für Zink zuständige Berichterstatter, die Niederlande, und die Sachverständigen der Mitgliedstaaten haben diese Arbeit gewürdigt, sie benötigen jedoch mehr Zeit, um den Inhalt aller Untersuchungsberichte vollständig zu prüfen. In der Folge wurde bei den technischen Sitzungen wiederholt erörtert, wie die Untersuchungsergebnisse zur biologischen Verfügbarkeit von Zink in den endgültigen Risikobewertungsbericht einbezogen und genutzt werden sollten. Diese Diskussion wurde bei der letzten technischen Sitzung im Dezember 2003 abgeschlossen. Der Berichterstatter wird Anfang 2004 einen umfassenden Risikobewertungsbericht vorlegen, der auf der nächsten technischen Sitzung im März 2004 diskutiert werden soll. Die Kommission geht davon aus, dass die Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten die Erörterung des Dossiers „Zink“ bei dieser Sitzung abschließen können.


(1)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.


3.4.2004   

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CE 84/96


(2004/C 84 E/0125)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3778/03

von Jürgen Zimmerling (PPE-DE) an die Kommission

(11. Dezember 2003)

Betrifft:   Schutz des Persönlichkeitsrechts

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ist innerhalb der EU sehr unterschiedlich. So liegt beispielsweise in einigen Mitgliedstaaten die Beweislast für die Privatsphäre verletzende Äußerungen bei der (juristischen/privaten) Person, die diese Äußerung verbreitet, in anderen Mitgliedstaaten ist dies nicht der Fall. In bestimmten Mitgliedstaaten tritt der Schutz der Privatsphäre beispielsweise bei „absoluten Personen des Zeitgeschehens“ fast vollständig hinter die Pressefreiheit zurück (ein derartiger Fall ist derzeit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig).

Hält es die Europäische Kommission für notwendig und sieht sie sich in der Lage, Vorschläge für ein ausreichendes Schutzniveau in allen Mitgliedstaaten vorzulegen? Ist die Kommission der Meinung, dass es — aufbauend auf Artikel 7 des Verordnungsvorschlags über die außervertraglichen Schuldverhältnisse — sinnvoll ist, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, die ein angemessenes Strafgeld bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorsehen?

Antwort von Herrn Vitorino Im Namen der Kommission

(30. Januar 2004)

Die Kommission teilt die Einschätzung des Herrn Abgeordneten, der auf die unterschiedlichen zivilrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Privatsphäre hinweist.

Die Kommission hat zurzeit nicht die Absicht, die Harmonisierung des materiellen Zivilrechts der Mitgliedstaaten in Bezug auf das Persönlichkeitsrecht vorzuschlagen. Letzteres betrifft in erster Linie die immateriellen Schäden, deren Bewertung durch den Richter vom sozio-ökonomischen Umfeld des Gerichts abhängig ist. Die im Rat geführten Diskussionen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission „Rom Π“ über die außervertraglichen Schuldverhältnisse haben gezeigt, dass bei an die Pressefreiheit rührenden Gemeinschaftsinitiativen aufgrund der engen Verknüpfung mit der öffentlichen Ordnung und den Verfassungsgrundsätzen der Mitgliedstaaten äußerste Vorsicht geboten ist.

Die Initiative „Rom Π“ zielt zwar nicht auf die Annäherung des materiellen Zivilrechts, gleichwohl aber auf Gleichstellung der Opfer einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Zu diesem Zweck sieht die Initiative die Anwendung des gleichen Rechts in allen Mitgliedstaaten vor. Ferner soll die Initiative zu größerer Vorhersehbarkeit der Rechtslage der Opfer in grenzübergreifenden Streitigkeiten beitragen.


3.4.2004   

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CE 84/97


(2004/C 84 E/0126)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3779/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(11. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Terni

In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1103/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Terni Projekte vorgelegt und im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 22. April 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.

Kann die Kommission mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 144.


3.4.2004   

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CE 84/97


(2004/C 84 E/0127)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3780/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(11. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Carrara

In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1092/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Carrara Projekte vorgelegt und im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 22. April 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.

Kann die Kommission mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 144.


3.4.2004   

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CE 84/97


(2004/C 84 E/0128)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3781/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(11. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Florenz

In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1094/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Florenz Projekte vorgelegt und im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 22. April 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.

Kann die Kommission mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 144.


3.4.2004   

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(2004/C 84 E/0129)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3782/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(11. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Livorno

In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1093/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Livorno Projekte vorgelegt und im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 22. April 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.

Kann die Kommission mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 144.


3.4.2004   

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CE 84/98


(2004/C 84 E/0130)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3783/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(11. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Macerata

In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1095/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Macerata Projekte vorgelegt und im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 22. April 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.

Kann die Kommission mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 144.


3.4.2004   

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CE 84/98


(2004/C 84 E/0131)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3784/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(11. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Massa

In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1096/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Massa Projekte vorgelegt und im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 22. April 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.

Kann die Kommission mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 144.


3.4.2004   

DE

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CE 84/99


(2004/C 84 E/0132)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3785/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(11. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Perugia

In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1097/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Perugia Projekte vorgelegt und im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 22. April 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.

Kann die Kommission mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 144.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/99


(2004/C 84 E/0133)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3786/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(11. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Pesaro

In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1098/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Pesaro Projekte vorgelegt und im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 22. April 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.

Kann die Kommission mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 144.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/99


(2004/C 84 E/0134)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3787/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(11. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Pisa

In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1099/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Pisa Projekte vorgelegt und im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 22. April 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.

Kann die Kommission mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 144.


3.4.2004   

DE

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CE 84/100


(2004/C 84 E/0135)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3788/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(11. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Pistoia

In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1100/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Pistoia Projekte vorgelegt und im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 22. April 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.

Kann die Kommission mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 144.


3.4.2004   

DE

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CE 84/100


(2004/C 84 E/0136)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3789/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(11. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Prato

In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1101/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Prato Projekte vorgelegt und im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 22. April 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.

Kann die Kommission mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 144.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/100


(2004/C 84 E/0137)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3790/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(11. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Siena

In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1102/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Siena Projekte vorgelegt und im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 22. April 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.

Kann die Kommission mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 144.


3.4.2004   

DE

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CE 84/101


(2004/C 84 E/0138)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3791/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(11. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktualisierte Informationen über den Stand der Dinge im Zusammenhang mit den im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bereitgestellten Mittel für die Gemeinde Ancona

In dieser Anfrage wird auf die vorhergehende Anfrage E-1091/03 (1) Bezug genommen, in der die Kommission um Auskunft ersucht wurde, ob die Gemeinde Ancona Projekte vorgelegt und im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz für diese Projekte Finanzmittel erhalten hat. In ihrer Antwort vom 22. April 2003 teilte die Kommission mit, dass die Gemeinde keine Vorschläge eingereicht habe.

Kann die Kommission mitteilen, ob inzwischen Projekte eingereicht worden sind und zu welchem Ergebnis man gekommen ist?

Gemeinsame Antwort

von Frau Wallström im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-3779/03, E-3780/03, E-3781/03,

E-3782/03, E-3783/03, E-3784/03, E-3785/03, E-3786/03,

E-3787/03, E-3788/03, E-3789/03, E-3790/03 und E-3791/03

(26. Januar 2004)

Die Kommission verweist auf ihre zusammenfassende Antwort auf die schriftlichen Anfragen der Frau Abgeordneten E-0829/03, E-0889/03, E-1091/03, E-1092/03, E-1093/03, E-1094/03, E-1095/03, E-1096/03, E-1097/03, E-1098/03, E-1099/03, E-1 100/03, E-1101/03, E-1102/03 und E-1103/03 vom 22. April 2003 (1).

Am 8. August 2003 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Ausschreibung im Bereich der Zusammenarbeit der Gemeinschaft hinsichtlich des Katastrophenschutzes veröffentlicht (2). Von den 25 eingegangenen Vorschlägen wurden fünf ausgewählt, von denen einer von der Stadt Rom vorgelegt worden war. Keine andere italienische Gemeinde hat der Kommission einen Vorschlag vorgelegt.

Die nächste Ausschreibung in diesem Zusammenhang wird Ende Februar 2004 veröffentlicht werden. Die Frau Abgeordnete wird gebeten, die Internet-Seite http://europa.eu.int/comm/environment/funding/ intro_en.htm zu besuchen, auf der diese letzte Ausschreibung im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz angekündigt werden wird.


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 144.

(2)  ABl. C 188 vom 8.8.2003.


3.4.2004   

DE

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CE 84/101


(2004/C 84 E/0139)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3817/03

von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission

(12. Dezember 2003)

Betrifft:   Erhebung einer Maut auf der „Attischen Straße“ in Athen

Am 30. November 2003 weihte der griechische Premierminister Kostas Simitis die vorletzte Teilstrecke (zumindest wurde dies so angekündigt) der Attischen Straßen ein (die Einweihung war ein parteipolitisches Ereignis). Diese Autobahn wird seit ca. anderthalb Jahren in einzelnen Teilstrecken in Betrieb gestellt, und die Maut für die Benutzung hat sich seitdem ständig erhöht. Am 1. Dezember 2003 erreichte sie 2 EUR für Privatfahrzeuge. Jetzt wurde angekündigt, dass die Gebühr nach Ende der Olympischen Spiele auf 2,80 EUR erhöht werden soll.

In der griechischen Presse wurde die Attische Autobahn zurecht als die teuerste Straße Europas bezeichnet, da in der Tat für keine andere Straße eine so hohe Benutzungsgebühr abverlangt wird. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Nutzung nicht anhand der Kilometer errechnet werden, so dass beispielsweise ein Straßennutzer, der 40 km auf der Attischen Straßen zurücklegt, genau so viel Maut bezahlt wie ein anderer, der nur 3 km zurücklegt.

Wie sieht die Kommission diese Mautgebühren und die Tatsache, dass die Benutzungsgebühren nicht nach zurückgelegter Strecke gestaffelt sind? Steht diese Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang? Wer nimmt die Gebühr für die Nutzung der Attischen Autobahn ein? Wie hoch war das ursprünglich angesetzte Budget für diese Autobahn und auf welchen Betrag belaufen sich die endgültigen Kosten? Wie hoch ist insgesamt der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für die Fertigstellung des Projekts (Kredite, Mittel aus dem 3. Gemeinschaftlichen Förderkonzept)?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(25. Februar 2004)

Die Richtlinie 1999/62/EG (1) bezieht sich auf Kraftfahrzeugsteuern sowie Maut- und Benutzungsgebühren für Lastkraftwagen mit einem Gewicht von mindestens 12 t. Mitgliedstaaten, die Mautgebühren für Kraftfahrzeuge unter 12t erheben, zu denen auch Privatfahrzeuge zählen, sind nicht an die Bestimmungen der Richtlinie 1999/62/EG gebunden.

Ferner bezieht sich die Richtlinie nicht auf die Einführung von speziellen Gebühren für die Benutzung von Stadtstraßen oder auf spezifische Gebühren, mit denen zeit- und ortsbedingten Verkehrsstauungen entgegengewirkt werden soll. Die Athener Autobahn „Attiki Odos“ ist eine Stadtautobahn, die die Ortschaften im Athener Becken verbinden soll, um den Verkehr in der Umgebung der griechischen Hauptstadt zu entlasten. Die Erhebung einer pauschalen Mautgebühr verstößt nicht gegen die Bestimmungen der Richtlinie.

Wie die griechischen Behörden der Kommission mitgeteilt haben, orientiert sich die Mautgebühr an den Bau- und Betriebskosten für die Autobahn, die auf den Vertragnehmer entfallen; der Vertragnehmer wurde im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt. Der Konzessionszeitraum, in dem der Vertragnehmer Mautgebühren erheben kann, ist auf 23 Jahre beschränkt, der Höchstbetrag für die PKW-Maut wurde auf 1,56 EUR zum Preisstand Juni 1994 festgesetzt. Inflationsbereinigt entspricht dies gegenwärtig einem Höchstbetrag von rund 3 EUR (einschließlich MwSt).

Die Europäische Investitionsbank hat einen Kredit in Höhe von 645 Mio. EUR für den Konzessionär des Projekts „Attiki Odos“ genehmigt. Dieser Kredit wird vom Konzessionär als den im Konzessionsvertrag definierten Beitrag der Privatwirtschaft zum Projekt verwendet.

Die Studien für Attiki Odos wurden mit insgesamt 34 Mio. EUR aus Haushaltsmitteln der Europäischen Union für transeuropäische Netze (TEN) kofinanziert.

Im Rahmen der für Attika bestimmten regionalen operationellen Programme 1989-1993 und 1994-1999 wurden insgesamt 5 3 Mio. EUR des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zugunsten von Attiki Odos vergeben. Ferner wurde Attiki Odos im Rahmen des operationellen Programms „Straßen 1994-1999“ mit 135 Mio.EUR durch den EFRE kofinanziert.

Die griechischen Behörden haben bei der Kommission einen Antrag eingereicht, in dem um eine Bestätigung der Kofinanzierung von Attiki Odos durch den EFRE im Rahmen des operationellen Programms „Straßen, Häfen, Stadtentwicklung 2000-2006“ gebeten wird. Die Kommission befasst sich gegenwärtig mit der Prüfung dieses Antrags.


(1)  Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. L 187 vom 20.7.1999.


3.4.2004   

DE

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CE 84/102


(2004/C 84 E/0140)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3822/03

von Miquel Mayol i Raynal (Verts/ALE) an die Kommission

(12. Dezember 2003)

Betrifft:   Erhebliche Schädigung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung auf der Insel Mallorca

Die derzeitige Regionalregierung von Mallorca („Conseil de Mallorca“) hat beschlossen, den Entwicklungsplan für Straßenbau abzuändern. Diese Änderung umfasst den Bau einer Autostraße (Inca-Manacor), zweier Autobahnen (Inca-Sa Pobla und Llucmajor), den dreispurigen Ausbau der Autobahn Palma-Inca sowie den Ausbau einer zweiten Ringstraße in Palma. Diese Änderung erscheint im Amtsblatt der Balearen Nummer 141 vom 11. Oktober 2003.

Einige Vorhaben haben erhebliche Auswirkungen auf natürliche Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von Anhang I und II der Richtlinie 97/62/EG zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (1), etwa auf Oleasterwälder (Oleo ceratonion; Code Natura 2000: 9320), Steineichenwälder (Quercion ilicis; 9340) oder auf tierische und pflanzliche Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung wie die Griechische Landschildkröte (Testudo hermanni) oder bestimmte Insekten (Cerambyx cerdo). Es sei darauf hingewiesen, dass manche dieser Lebensräume kraft regionaler Rechtsvorschriften geschützt sind. Ferner ist zu betonen, dass in diesen natürlichen Lebensräumen eine große Artenvielfalt im Hinblick auf Pflanzen und Tiere zu finden ist, wobei viele dieser Arten im Nationalen Katalog bedrohter Arten aufgeführt sind (Königliche Verordnung 439/90 vom 30. März 1990). Unter den Auswirkungen dieser Änderung würden die letzten Steineichen- und Oleasterwälder leiden, die es im Landesinneren der Insel Mallorca noch gibt.

Außerdem wird bei der Änderung der Ausarbeitung eines angemessenen Plans zur Bewertung der Umweltauswirkungen nicht Rechnung getragen, obgleich die erheblichen territorialen, ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Vorhabens einschließlich der Zerstörung eines großen ländlichen Gebiets bekannt sind.

Ist der Kommission bekannt, wie dieser Plan Lebensräume und Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung schädigen kann?

Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass diese Lebensräume auf der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgeführt werden müssten?

Welche Maßnahmen beabsichtigt die Kommission gegebenenfalls zu treffen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(3. Februar 2004)

Der Herr Abgeordnete weist auf die negativen Umweltauswirkungen der von der Regionalregierung von Mallorca (Conseil de Mallorca) beabsichtigten Änderung des Straßenbauplans für die Insel Mallorca sowie auf das Fehlen einer diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsstudie hin.

Die Kommission möchte zunächst auf ihre vor kurzem gegebenen Antworten auf die schriftliche Anfrage E-3346/03 des Herrn Abgeordneten (2) sowie die schriftliche Anfrage E-3865/03 von Frau Isler Béguin (3) verweisen, die ebenfalls diese Änderung des Straßenbauplans für die Insel Mallorca in der autonomen Gemeinschaft der Balearischen Inseln (Spanien) betreffen.

In diesen Antworten hat die Kommission erläutert, dass die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (4) nicht gilt, da deren Umsetzungsfrist bis zum 21. Juli 2004 läuft. Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (5) gilt hingegen für Straßenbauprojekte, die künftig entwickelt werden.

In der vorliegenden schriftlichen Anfrage weist der Herr Abgeordnete darauf hin, dass die Änderung des Straßenbauplans negative Auswirkungen auf verschiedene Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse haben werde, die auf der Insel Mallorca existieren. In diesem Fall könnte die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (6) greifen.

Die Kommission hat sich an die spanischen Behörden gewandt, um sie um eine Stellungnahme zur Anwendung der genannten Richtlinien in diesem Fall zu ersuchen, und um zu ermitteln, ob dieser Plan im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 92/43/EWG möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf einen Standort von gemeinschaftlicher Bedeutung hat, so dass das in deren Artikel 6 vorgesehene Verfahren anzuwenden ist.

In jedem Fall wird die Kommission gemäß ihrer Rolle als Hüterin der Verträge die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts in diesem Fall sicherzustellen.


(1)  ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42.

(2)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004, S. 804.

(3)  Siehe Seite 107.

(4)  ABl. L 197 vom 21.7.2001.

(5)  ABl. L 175 vom 5.7.1985.

(6)  ABl. L 206 vom 22.7.1992.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/104


(2004/C 84 E/0141)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3828/03

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(12. Dezember 2003)

Betrifft:   Die Werft von Izar de Fene in Galicien und die Möglichkeit, die Genehmigung zum Bau von Handelsschiffen zurückzuerlangen

Die Kommission hat kürzlich Maßnahmen getroffen, um bestimmte Beihilfen für die europäische Schiffbauindustrie zu ermöglichen und dem unlauteren Wettbewerb durch Südkorea entgegenzutreten. Andererseits hat das Europäische Parlament einen Bericht über den Untergang der Prestige angenommen, einschließlich einer Entschließung zugunsten des Baus von Erdöltankschiffen in den Regionen, die wie Galicien stark von Schiffskatastrophen betroffen wurden.

Was kann in diesem Zusammenhang der Grund dafür sein, dass es der Schiffswerft von Izar de Fene in Galicien noch immer verboten ist, Handelsschiffe zu bauen? Hat Spanien beantragt, dass Iza de Fene (die ehemalige ASTANO-Werft) wieder diese Art von Schiffen bauen darf? Welches ist die Haltung der Kommission, wenn man bedenkt, dass der Bezirk Ferrol, wo sich Izar de Fene befindet, Tausende von Arbeitsplätzen infolge des dieser Werft auferlegten Verbots verloren hat, die sich daher auf den Bau von Bohrinseln beschränken musste?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(5. Februar 2004)

Im Jahr 1997 hat die Kommission für die Umstrukturierung staatseigener Werften in Spanien Beihilfen in Höhe von 1377Mio.EUR genehmigt (1). In der dazugehörenden Entscheidung heißt es, dass zur Vermeidung möglicher die Kapazität der spanischen Werften Marktverzerrungen während eines Zeitraums von zehn Jahren 210 000 gewichtete Bruttoregistertonnen (GBRT) nicht überschreiten soll. Darüber hinaus ist in der Entscheidung festgelegt, dass die Astano-Werft [heute Fene] nicht wieder für den Schiffbau geöffnet werden soll. (Dem Unternehmen war der Schiffbau bereits aufgrund früher genehmigter Schiffbau-Beihilfen durch Spanien verwehrt.)

Die Entscheidung, die Fene-Werft nicht wieder zu öffnen, wurde getroffen, um die Produktion im spanischen Schiffbau begrenzt zu halten und damit ein Gegengewicht zu den genehmigten Umstrukturierungs-Beihilfen sicherzustellen. Überdies hat der Rat in der Verordnung (EG) Nr. 1013/97 vom 2. Juni 1997 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zur Zeit umstrukturiert werden (2) (aufgrund derer die bezeichneten Entscheidungen der Kommission ergangen sind), verlangt, dass die Fene-Werft geschlossen bleibt.

Die Kommission kann nicht sagen, welche Position sie beziehen würde, wenn sich die Frage Wiederaufnahme des Schiffbaus für die Fene-Werft stellen würde.


(1)  ABl. C 354 vom 21.11.1997.

(2)  ABl. L 148 vom 6.6.1997.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/105


(2004/C 84 E/0142)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3831/03

von André Brie (GUE/NGL) an die Kommission

(8. Dezember 2003)

Betrifft:   Laufende europäisch-amerikanische Verhandlungen zur Nutzbarkeit von Galileo

Bezug nehmend auf Presseinformationen (siehe u.a. Frankfurter Rundschau vom 3. Dezember 2003) wonach den US-Streitkräften nicht nur gestattet werden soll, dass satellitengestützte System Galileo in Krisen- und Konfliktfällen abzuschalten, sondern auch das Galileo-Signal abzuschwächen und qualitativ zu verschlechtern, frage ich die Kommission, ob diese Informationen der Wahrheit entsprechen?

Gleichzeitig möchte ich die Kommission an die Entschließung des Europäischen Parlaments zum Ministertreffen der Europäischen Weltraumorganisation (15. Mai 2003) erinnern, in welcher u.a. die Notwendigkeit des autonomen Zugangs Europas zum Weltraum betont und das gemeinsame europäische Interesse in dieser Hinsicht hervorgehoben wird.

Nicht zuletzt mit der Unabhängigkeit Europas gegenüber Amerika wurden die enormen Kosten für die Entwicklung dieses Satellitennavigationssystems gerechtfertigt, welche mindestens zur Hälfte durch die Steuerzahler aufgebracht werden müssen.

Ich frage die Kommission weiterhin, ob (und wie) sie sich dafür einsetzen wird, dass bei der nächsten Verhandlungsrunde in Washington (im Januar 2004) die europäischen Interessen weder jenen des US-Militärs noch bestimmten Industrie-Interessen (in den USA) geopfert werden?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(16. Januar 2004)

In den laufenden Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten wird eine Vereinbarung angestrebt, die sicherstellt, dass das globale Ortungssystem GPS und Galileo miteinander kompatibel und interoperabel sind, so dass alle Anwender Vorteile erlangen und von einer höheren Genauigkeit und Zuverlässigkeit profitieren.

Zu diesem Zweck muss insbesondere für Galileo eine Signalstruktur festgelegt werden, die den Erfordernissen der Landesverteidigung sowohl in den Vereinigten Staaten als auch in Europa Rechnung trägt.

Hinsichtlich des staatlichen Galileo-Signals (gemeinhin als öffentlich regulierter Dienst (PRS für „Public Regulated Service“) bezeichnet) wurde eine Einigung erzielt, die weder die Signalqualität noch die Kontrolle Europas über die Kontinuität dieses Dienstes in Frage stellt.

Für die anderen Dienste sind die Unterredungen noch in Gang, wobei Europa auch hier das Ziel verfolgt, die uneingeschränkte Kontrolle zu behalten und eine optimale Leistungsfähigkeit sicherzustellen.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Europa den Vereinigten Staaten ein Vetorecht bei eventuellen Verbesserungen in der Signalstruktur von Galileo verweigert hat.

Daher ist es durchaus das Ziel der Kommission und der Mitgliedstaaten, die Unabhängigkeit Europas zu bewahren und gleichzeitig die Benutzer von der Interoperabilität von GPS und Galileo profitieren zu lassen.

Anzumerken ist auch, dass die Kosten für Galileo — sie entsprechen den Kosten für 150 km Stadtautobahn — angesichts des damit verbundenen wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Nutzens keinesfalls übertrieben sind.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/106


(2004/C 84 E/0143)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3842/03

von Marco Pannella (NI), Maurizio Turco (NI), Marco Cappato (NI),

Gianfranco Dell'Alba (NI), Benedetto Della Vedova (NI)

und Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(12. Dezember 2003)

Betrifft:   Verletzung der Demokratie in Mauretanien

Der Sachverhalt:

Am 7. November 2003 fanden in Mauretanien Präsidentschaftswahlen statt.

Nachdem sie jegliche unabhängige Beobachtung abgelehnt hatten, legten die mauretanischen Stellen einseitig ohne jede Transparenz, unter Missachtung der eigenen Gesetze Mauretaniens und unter Repression den Termin fest.

Den amtlichen Ergebnissen zufolge wurde der bisherige Präsident Maaouyia Ould Taya, der seit 19 Jahren die Macht innehat, im ersten Wahlgang mit zwei Dritteln der Wählerstimmen für weitere sechs Jahre wiedergewählt.

Die drei wichtigsten Kandidaten der Opposition haben die Annullierung des Wahlgangs und die Wiederholung eines Wahlprozesses gefordert, den sie wegen „massiver Wahlfälschung“ und „gerichtlicher Gewalt“ gegen den Kandidaten Mohamed Khouna Ould Haidallah, den Hauptgegner und Vorgänger des bisherigen Präsidenten, für „null und nichtig“ erklären; dieser wurde am Vorabend der Abstimmung zusammen mit seinem Wahlkampfleiter, dem Abgeordneten Ismael Ould Amar, festgenommen, dessen parlamentarische Immunität die mauretanischen Behörden unter Missachtung der Verfassung und der Geschäftsordnung der Nationalversammlung aufhoben.

Neben Mohamed Khouna Ould Haidalla wurden im selben Monat festgenommen: seine Familienangehörigen Sidi Ahmed Ould Haidalla, genannt Bazra, am 3.; Sidi Mohamed Ould Haidalla am 4.; Yakoub Ould Haidalla am 9.; Abdoulaye Barro, genannt Wazir, am 8.; seine Mitarbeiter Ely Ould Sneiba, Mohamed El-Hafedh Ould Mohamed Vall, genannt Haba, Mohamed Yedhih Ould Breideleil und Devaly Ould Cheïne am 6.; Ismael Ould Seigua, Mohamed El-Hacen Ould Lebatt und Sid'Ahmed Ould Ahmed Kerkoub am 9.; Cheikh El Mokhtar Ould Horma Ould Bebana am 16.; Saïd Ould Elarby Ould Zergane und Cheikh Diko am 17.; die Parteimitglieder Mohamed Vadel Ould Radhi, Abdel Khader Ould Mohamed und am 13. Mohamed Lemine Ould Bellamech.

Mohamed Ould Baba wurde anstelle des gesuchten Bruders Sid'Ahmed Ould Baba in Geiselhaft genommen.

Die Festgenommenen werden bis heute geheim im Gefängnis von Beila bei Nouakchott in Isolationshaft gehalten, ohne Besuch empfangen und ihre Anwälte treffen zu dürfen.

Am 1. Dezember wurde in einem Dringlichkeitsverfahren der Prozess gegen die Festgenommenen eröffnet, die sich wegen Verstoßes gegen die Staatssicherheit, Zusammenarbeit mit ausländischen Mächten, Handlungen, die Mauretanien der Kriegsgefahr ausgesetzt hätten, und Destabilisierung der verfassungsmäßigen Ordnung verantworten müssen.

Die Europäische Gemeinschaft unterstützt die Islamische Republik Mauretanien über den Zeitraum 2001-2007 mit einer Gemeinschaftsbeihilfe von 104 Mio. EUR ohne jegliche Gegenleistung hinsichtlich der Achtung der Grundrechte, des Rechtsstaats und der Demokratie. Ist die Kommission über den dargelegten Sachverhalt unterrichtet? Welche Initiativen gedenkt sie diesbezüglich zu ergreifen?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(19. Februar 2004)

Genau wie die Herren Abgeordneten ist die Kommission besorgt über die Entwicklung der politischen Situation in Mauretanien. Sie ist vollständig über die beschriebenen Fakten informiert und verfolgt die Situation sehr genau. Die Kommission hat stets eine Intensivierung des politischen Dialogs mit der mauretanischen Regierung befürwortet, um sie auf die Bedeutung hinzuweisen, die die Union den Fragen der Rechtsstaatlichkeit zumisst. Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und gemäß dem Abkommen von Cotonou (Artikel 8) wird mit der Regierung ein strukturierter politischer Dialog geführt, um diese Fragen anzusprechen.

Überdies betrifft im Rahmen der Länderstrategie 2002-2007 für Mauretanien der zweite Schwerpunktbereich der Hilfe die Stärkung der Kapazitäten und vor allem die Stärkung von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie sowie die Strukturierung der Zivilgesellschaft, deren Ausdrucksmöglichkeiten oft begrenzt sind.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/107


(2004/C 84 E/0144)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3865/03

von Marie Isler Béguin (Verts/ALE) an die Kommission

(9. Dezember 2003)

Betrifft:   Straßenbauentwicklungsplan der Balearen

Unter der Bezeichnung „Punktuelle Änderung des durch die Verfügung 87/1998 vom 16. Oktober genehmigten Straßenbauentwicklungsplans der Balearen“ beabsichtigt der Inselrat von Mallorca, einen neuen Straßenbauplan voranzutreiben.

Dieser Änderungsvorschlag, der am 1. Dezember 2003 im Mallorca-Rat angenommen werden soll, sieht den Bau der Schnellstraße Inca-Manacor vor.

Diese Baumaßnahme zieht erhebliche Folgen für die Umwelt nach sich. Die Strecke Inca-Manacor durchquert an einigen Stellen ausgewiesene Naturschutzgebiete.

Außerdem liegen für diesen Änderungsvorschlag keine ausreichenden Gutachten über seine sozialen Begründung vor; er stützt sich ausschließlich auf Gutachten über die Verkehrsdichte und die Geschwindigkeit, ohne dass anderen Fragen (Mobilitätsstudien oder Untersuchung von Alternativen) Rechnung getragen wird. Ebenso wenig sind Studien über die Auswirkung der Inbetriebnahme des Eisenbahnnetzes Palma-Manacor berücksichtigt, das einen Teil des Verkehrs auf demselben Korridor abziehen wird. Das Fehlen solcher Untersuchungen ist ein schweres Versäumnis, denn die Notwendigkeit des Projekts ist nicht erwiesen. Tatsächlich wäre die Strecke Inca-Manacor über die Schnellstraße länger als die derzeitige Landstraße und ihr Neubau kostspieliger als eine Verbreiterung der bestehenden Strecke, die eine sinnvolle Alternative darstellen könnte.

Der neue Straßenbauplan, den der Inselrat annehmen will, ist gesellschaftlich sehr umstritten, denn es wurden 23 000 Einsprüche angemeldet, die unberücksichtigt blieben, ohne dass mögliche Alternativen ernsthaft geprüft worden wären. Unsere Sorge ist nun, dass im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, die nach der Genehmigung des neuen Straßenbauplans eingeleitet wird, auch keine Alternativen geprüft werden.

Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die in der „Punktuellen Änderung des Straßenbauentwicklungsplans der Balearen“ vorgesehene Strecke der Schnellstraße Inca-Manacor einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsste, in der alle reellen Alternativen einschließlich der Verbreiterung der derzeitigen Straße und der Förderung nachhaltigerer Verkehrsträger geprüft werden?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(3. Februar 2004)

Die Frau Abgeordnete nimmt Bezug auf eine „Spezifische Änderung des Straßenbauplans der Balearischen Inseln“, verabschiedet durch Gesetzesdekret 87/1998 vom 16. Oktober 2003 und von der Regionalregierung Mallorca am 1. Dezember 2003 anzunehmen, die einen Vorschlag für einen neuen Straßenbauplan enthält. Die vorgeschlagene Änderung sieht den Bau der Autobahn Inca — Manacor vor. Der Abgeordnete Miquel Mayol i Raynal spricht in seiner schriftlichen Anfrage E-3346/03 (1) dieselbe Problematik an.

Das Gemeinschaftsrecht zur Umweltverträglichkeitsprüfung enthält derzeit keine Bestimmung, die die Mitgliedstaaten verpflichten würde, eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung ihrer Plan- und Programmentwürfe oder beabsichtigter Änderungen vorzunehmen. Die Lage ändert sich am 21. Juli 2004; dann müssen die Mitgliedstaaten die Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (2) abgeschlossen haben, die nicht für Pläne und Programme gilt, die nach den laufenden Planungszeiträumen der Verordnungen (EG) Nr. 1260/99 (3) und (EC) Nr. 1257/1999 (4) kofinanziert werden. Danach müssen die Mitgliedstaaten für Pläne und Programme im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen. Der Umweltbericht, der Teil der Umweltverträglichkeitsprüfung ist, sollte die in Artikel 5 und Anhang I vorgeschriebenen Informationen enthalten; dazu gehören realistische Alternativen sowie eine Begründung für die Auswahl der behandelten Alternativen. Unter Umständen können auch Pläne oder Programme, die vor dem 21. Juli 2002 aufgenommen, aber nicht bis zum 21. Juli 2006 verabschiedet worden sind, der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

In jedem Fall gilt, sobald die Baugenehmigung für ein bestimmtes Projekt beantragt wurde, die Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (5) geänderten Fassung. Danach müssen die Mitgliedstaaten vor der Erteilung von Genehmigungen sicherstellen, dass die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert, der auf Anhang I und II der Richtlinie verweist. Der Bau von Autobahnen fällt unter Anhang I Ziffer 7 Buchstabe b; dafür ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbindlich vorgeschrieben. Für andere Projekte, wie z.B. den Umbau bestehender Autobahnen, gilt Anhang IL In diesem Fall haben die einzelstaatlichen Behörden entweder durch fallweise Prüfung oder anhand von Schwellenwerten oder Kriterien zu entscheiden, ob das Projekt unter Berücksichtigung der einschlägigen Auswahlkriterien in Anhang III der Richtlinie angesichts der Wahrscheinlichkeit erheblicher Umweltauswirkungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

Das Gemeinschaftsrecht zur Erhaltung der natürlichen Umwelt umfasst insbesondere die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (6) („Habitat-Richtlinie“) und die Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (7) („Vogelschutz-Richtlinie“). Durch die Umsetzung dieser beiden Richtlinien soll unter der Bezeichnung „NATURA 2000“ ein zusammenhängendes ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete in Europa geschaffen werden.

Anhand der von der Frau Abgeordneten übermittelten Information ist es nicht möglich, eine genaue Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Autobahn Inca — Manacor auf die vorgeschlagenen NATURA 2000-Standorte auf den Balearischen Inseln vorzunehmen; dazu sind Karten mit detaillierteren Informationen zur geplanten Streckenführung notwendig. Die Informationen, die der Kommission derzeit durch Karten verfügbar sind, enthalten nur sehr allgemeine Angaben zu den möglichen Auswirkungen auf einige Gebiete, die als Standorte von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG vorgeschlagen wurden. In diesem Fall werden die spanischen Behörden nachweisen müssen, dass sie den Bestimmungen von Artikel 6 der Habitat-Richtlinie nachgekommen sind.

Da weitere Informationen notwendig sind, hat die Kommission die spanischen Behörden schriftlich um eine Stellungnahme zu dieser Frage und zur möglichen Anwendung der oben genannten Richtlinien ersucht. Die Kommission wird sich nicht scheuen, alle Maßnahmen zu treffen, um die vollständige Einhaltung dieser Rechtsvorschriften sicherzustellen.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004, S. 804.

(2)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. L 197 vom 21.7.2001 (Artikel 3 Absatz 9).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26.6.1999.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, ABl. L 160 vom 26.6.1999.

(5)  ABl. L 73 vom 14.3.1997.

(6)  ABl. L 206 vom 22.7.1992.

(7)  ABl. L 103 vom 25.4.1979.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/108


(2004/C 84 E/0145)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3869/03

von María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission

(16. Dezember 2003)

Betrifft:   Auswirkungen bestimmter Urbanisierungsvorhaben auf das EGB ES 5223037

In ihrer Antwort auf die Anfrage E-3156/03 (1) zur Urbanisierung in der Serra de la Renegà und im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (EGB) Oropesa-Benicàssim erklärte die Kommission, dass sie sich mit spanischen Behörden ins Benehmen gesetzt habe, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG (2) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen eingehalten werden.

Kann die Kommission angeben, ob die spanischen Behörden, wie in der Richtlinie vorgegeben, das Nichtbestehen von Alternativen zu dem Vorhaben begründet haben? Kann die Kommission bestätigen, dass die spanischen Behörden behaupten, dass der Bau der tausend Ferienhäuser und der beiden Hotels, um die es hier geht, unbedingt durchgeführt werden muss, weil es sich um ein Projekt von öffentlichem Interesse handelt? Wurde die Kommission unterrichtet über die Ausgleichsmaßnahmen, die die spanischen Behörden durchführen wollen, um zu gewährleisten, dass sich dieses Projekt nicht nachteilig auf das Netz Natura 2000 auswirkt?

Andererseits antwortet die Kommission nicht auf die Frage der Verfasserin nach den in den erwähnten Gebieten lebenden durch die Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG (3)) geschützten Vogelarten.

Teilt die Kommission nicht die Ansicht, dass der Bau der Ferienhäuser und der touristischen Anlagen wegen der schädigenden Auswirkungen, die diese Bauvorhaben auf die geschützten Arten haben werden, in klarem Widerspruch zu den Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie steht?

Antwort von Frau Wallström Im Namen der Kommission

(22.Januar 2004)

Die spanischen Behörden haben das Auskunftsbegehren der Kommission bezüglich des Feriensiedlungsprojekts in der Serra de la Renegà noch nicht beantwortet. So konnte die Kommission noch keine Schlussfolgerungen aus ihren Ermittlungen in der betreffenden Angelegenheit ziehen.

Andererseits ist die Kommission der Auffassung, dass die Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (4) in diesem Falle nicht greift, da dieses Gebiet weder von den spanischen Behörden als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen, noch von der Fachwelt in das Verzeichnis der wichtigen Vogelarten aufgenommen wurde.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004, S. 477.

(2)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(3)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

(4)  ABl. L 103 vom 25.4.1979.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/109


(2004/C 84 E/0146)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3887/03

von Ria Oomen-Ruijten (PPE-DE) an die Kommission

(16. Dezember 2003)

Betrifft:   Bekämpfung der Legionellose (Legionärskrankheit)

Am 22. Oktober 2003 hat das für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Kommissionsmitglied, Herr Byrne, im Namen der Kommission auf eine von mir eingereichte schriftliche Anfrage zur Bekämpfung der Legionellose (Legionärskrankheit) (E-2797/03 (1)) geantwortet. Ich muss jedoch leider feststellen, dass keine meiner vier Fragen in dieser Antwort beantwortet wurde.

1.

Ist die Kommission bereit, meine schriftliche Anfrage E-2797/03 und ihre Antwort noch einmal gut durchzulesen und die dort gestellte Frage genau zu beantworten?

2.

Kann die Kommission nachvollziehen, dass nicht nur die Verfasserin der Anfrage, sondern auch diejenigen, die mit der Legionellose infiziert sind oder infiziert werden, sich nur ungern mit leeren Worten abspeisen lassen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(2. Februar 2004)

Die Kommission weist auf folgendes hin:

1.

Zu diesem Thema gibt es keine verpflichtenden Leitlinien. Die Anerkennung der European Working Group for Legionella Infections (EWGLI — europäische Arbeitsgruppe für Infektionen durch Legionellen) und der von ihr erstellten Leitlinien beruht auf Freiwilligkeit. Es gibt zu diesem Thema weder für die Mitgliedsstaaten noch für eine Organisation in der Union bindende Regeln.

2.

Natürlich ist es für Reiseveranstalter wünschenswert, ihre Kunden über alle möglicherweise auftretenden Krankheiten umfassend zu informieren.

Die Fragen, die darauf abzielen, dass die Kommission zu diesem Thema Vorschläge unterbreiten soll, beziehen sich auf das Initiativrecht der Kommission. Sie wurden in der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2797/03 der Frau Abgeordneten bereits ausführlich behandelt.


(1)  ABl C 78 E vom 27.3.2004, S. 756.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/110


(2004/C 84 E/0147)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3895/03

von Paul Rübig (PPE-DE) an die Kommission

(17. Dezember 2003)

Betrifft:   Zielkonflikte zwischen Wasserrahmenrichtlinie, Erneuerbaren-Richtlinie, Emissionshandelsrichtlinie und Zielen der Versorgungssicherheit am Beispiel Österreich

Während der Anteil an erneuerbarer Energie bis 2010 von 70 auf 78,1 % ansteigen soll, was durch die Belastung der thermischen Erzeugung über die neue Emissionshandelsrichtlinie unterstützt wird, fallen nach Einschätzung der österreichischen Regulierungsbehörde für den Elektrizitäts- und Gas-Markt, E-Control, durch die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie 5 bis 15 % der aktuellen Wasserkrafterzeugung weg. Damit reduziert sich der Anteil der erneuerbaren Energieträger an der Stromerzeugung in Österreich um ca. 1,5 bis 4,5TWh/a, was durch den nur durch übermäßige Subventionierung ermöglichten Ausbau von Ökoenergie nur teilweise kompensiert werden kann.

Berücksichtigt man einen moderaten Zuwachs des Stromverbrauches mit 1,7 bis 3 %/a, so klafft durch die CO2-allokationsbedingte reduzierte kalorische Erzeugung darüber hinaus eine Deckungslücke von 16 bis 25TWh/a, die durch Importe zu decken sein wird, was wegen der noch immer ungeschlossenen Lücken des 380-kV-Hochstromnetzes in der Steiermark und in Salzburg der Aufrechterhaltung der hohen Versorgung ssicherheit sehr abträglich ist. Dies wurde durch ein Beinahe-Blackout im August klar demonstriert. Der Anteil erneuerbarer Energieträger an der Deckung des Stromverbrauches in Österreich sänke damit erheblich.

Es wird angefragt, wie nach Meinung der Kommission bei der nationalen Umsetzung der genannten Richtlinien und der Ziele des Abschlussberichtes über das Grünbuch „Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit“ Prioritäten zu setzen sind bzw. wie eine wünschenswerte gesamtheitliche Sicht- und Handlungsweise bei diesen Zielkonflikten umsetzbar bleibt.

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(25. Februar 2004)

Die Kommission räumt ein, dass ein nachhaltiger Ansatz im Bereich der Energieversorgungssicherheit bedeutet, dass energiepolitische Ziele mit den Verpflichtungen in anderen Politikfeldern, etwa in der Umwelt- und der Wettbewerbspolitik, in Einklang gebracht werden müssen. Dies war eines der zentralen Themen des Grünbuchs der Kommission „Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit“ (1). Wie im Abschlussbericht (2) über das Grünbuch „Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit“ dargelegt, ist die Kommission der Ansicht, dass eine stärkere Koordinierung der Maßnahmen, die sich auf die Energieversorgungssicherheit auswirken, der wirksamste Weg ist, um diese Herausforderungen anzugehen.

Der Kommission ist bekannt, dass Österreich im Bereich der erneuerbaren Energien ehrgeizige Verpflichtungen eingegangen ist. Ein hoher Anteil erneuerbarer Energien und der daraus resultierende positive Effekt in Bezug auf die Verringerung der Kohlendioxidemissionen sind wichtige ökologische Ziele. Allerdings müssen gleichzeitig andere Umweltaspekte berücksichtigt werden. Die Wasserrahmenrichtlinie (3) wird zurzeit umgesetzt (ökologische und ökonomische Analyse, Erstellung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete), weshalb es verfrüht ist, zum derzeitigen Zeitpunkt den Rückgang der Wasserkrafterzeugung zu quantifizieren. In ihrem jüngsten Bericht über die Umsetzung der Richtlinie über die Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (4) haben die österreichischen Behörden die Kommission auf die Folgen der Wasserrahmenrichtlinie für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in Österreich hingewiesen. Die Kommission verfolgt diese Angelegenheit aufmerksam und wird den Dialog mit den Mitgliedstaaten weiter intensivieren, um die ökologischen Ziele beider Politikbereiche zu gewährleisten, ohne einen dieser beiden Umweltaspekte dem jeweils anderen unterzuordnen.

Was die Infrastruktur betrifft, so zielen die jüngsten Vorschläge der Kommission über Investitionen in die Elektrizitätsinfrastruktur (5) darauf ab, der Notwendigkeit eines erhöhten Verbundgrades im aufkommenden Strombinnenmarkt Rechnung zu tragen. Solche Investitionen werden die Möglichkeiten eines wirklich wettbewerbsoffenen Marktes verbessern und einen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten. Mit Blick darauf wurde die Stärkung des österreichischen Netzes als eines der Schlüsselprojekte ausgewiesen. In den Vorschlägen wird auch gefordert, dass die Mitgliedstaaten eine klare Strategie für den laufenden Ausgleich von Angebot und Nachfrage ausarbeiten.


(1)  KOM(2000) 769 endg.

(2)  KOM(2002) 321 endg.

(3)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000.

(4)  Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. L 283 vom 27.10.2001.

(5)  KOM(2003) 739 endg. und KOM(2003) 740 endg.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/111


(2004/C 84 E/0148)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3898/03

von Chris Davies (ELDR) an die Kommission

(17. Dezember 2003)

Betrifft:   Vorkommen von Ottern in Flüssen des Vereinigten Königreichs

Otter sollen erstmals nach Jahrzehnten wieder in eine große Anzahl von Flüssen im Vereinigten Königreich zurückgekehrt sein, was hauptsächlich auf die verbesserte Wasserqualität und die Einstellung der Jagd auf Otter zurückgeführt wird.

Kann die Kommission die einzelnen Rechtsvorschriften der EU nennen, deren Umsetzung durch die Regierung des Vereinigten Königreichs zu dieser positiven Entwicklung beigetragen haben kann?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(29. Januar 2004)

Der Otter Lutra lutra fällt sowohl unter die Landschafts- als auch unter die Artenschutzbestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1). Da diese Tierart in Anhang II der Richtlinie aufgeführt ist, müssen die Mitgliedstaaten besondere Schutzgebiete für ihre Erhaltung ausweisen. Indirekt kommt ihr wohl auch die Erhaltung von Feuchtgebieten im Rahmen von Natura 2000 für andere Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse zugute. Auf Grund der Auflistung dieser Tierart in Anhang IV der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein strenges Schutzsystem für sie einzuführen, das unter anderem alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von Exemplaren dieser Art verbietet wie auch jede Beschädigung oder Vernichtung ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Die Gemeinschaft unterstützt die Erhaltung von Ottern im Vereinigten Königreich auch mit dem Demonstrationsprojekt „LIFE in UK rivers“ (2) im Rahmen der LIFE-Verordnung (3).

Auch die Verbesserung der Wasserqualität unterliegt einer breiten Palette von Gemeinschaftsvorschriften. Der erste Satz von Richtlinien galt speziellen Wasserverwendungen wie Fischgewässer (Richtlinie 78/659/EWG (4)), Muschelgewässer (Richtlinie 79/923/EWG (5)) und Wasser für die Trinkwassergewinnung (Richtlinie 75/440/EWG (6)) oder speziellen Schadstoffen (Richtlinie 76/464/EWG (7)). Später dann verlagerte sich der Schwerpunkt der Wasserpolitik der Gemeinschaft auf die Bekämpfung der wichtigsten Verschmutzungsquellen wie kommunales Abwasser (Richtlinie 91/2 71/EWG (8)), Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (Richtlinie 91/676/EWG (9)) und industrielle Verschmutzung (IPPC-Richtlinie 96/61/EG (10)). Das Zusammenwirken dieser und anderer Maßnahmen, die die Wasserqualität teilweise beeinflussen, haben zu den erheblichen Verbesserungen der Wasserqualität beigetragen, die in den vergangenen 30 Jahren in ganz Europa zu beobachten sind. Allerdings gibt es noch mehrere Gebiete, in denen die Wasserqualität noch nicht das Niveau erreicht hat, um ein nachhaltiges Funktionieren des Ökosystems zu Gewähr leisten. Ein Überblick über die Tendenzen und den derzeitigen Stand wurde vor kurzem von der Europäischen Umweltagentur veröffentlicht (11).

Die neue Wasser-Rahmenrichtlinie 2000/60/EG (12) wird diesen positiven Trend weiter voranbringen: Sie verlangt ein koordiniertes Management der Flussbecken, damit ehrgeizige Ziele hinsichtlich der ökologischen und chemischen Qualität von Oberflächengewässern erreicht werden.


(1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992.

(2)  http://www.english-nature.org.uk/lifeinukrivers/index.html

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzinstrument für die Umwelt (LIFE), ABl. L 192 vom 28.7.2000.

(4)  Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, ABl. L 222 vom 14.8.1978.

(5)  Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer, ABl. L 281 vom 10.11.1979.

(6)  Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten, ABl. L 194 vom 25.7.1975.

(7)  Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft, ABl. L 129 vom 18.5.1976.

(8)  Richtlinie 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. L 135 vom 30.5.1991.

(9)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. L 375 vom 31.12.1991.

(10)  Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. L 257 vom 10.10.1996.

(11)  Europe's water: An indicator-based assessment, Topic report No 1/2003:

http://reports.eea.eu.int/topic_report_2003_1/en

(12)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/112


(2004/C 84 E/0149)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3904/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(17. Dezember 2003)

Betrifft:   Europäische Satellitenagentur — Galileo-Programm

Aufgrund zweier früherer Anfragen zur Europäischen Satellitenagentur teilte die Kommission am 23. Juli 2002 (mit der Antwort P-1 940/02 (1)) mit, dass die Phasen Errichtung und Betrieb des Galileo-Programms — nach der von einem gemeinsamen Unternehmen verwalteten Entwicklungsphase — aufgrund einer Ausschreibung an ein Privatunternehmen (Konzession) vergeben werde. Zum damaligen Zeitpunkt war noch keine Entscheidung über die Schaffung einer Europäischen Agentur für multimodale Satellitennavigation getroffen worden. Folglich waren auch weder der Sitz einer solchen Agentur, noch ihre Ausstattung oder die Anzahl der Beschäftigten bekannt. Am 25. Februar 2003 antwortete die Kommission auf die zweite von mir gestellte Anfrage (E-3919/02 (2)), dass der private Konzessionsnehmer von Galileo die Verantwortung für die Einführungs- und Betriebsphase des Systems übernehmen werde, wobei er nach eigenen Kriterien (Effizienz, Kosten usw.) seinen Geschäftssitz und das Zentrum seiner Tätigkeit aussuchen werde. Ferner erklärte die Kommission, im zweiten Halbjahr 2003 werde sie dem Rat und dem Parlament einen Vorschlag zur Schaffung einer öffentlichen Einrichtung unterbreiten, über deren Sitz anschließend entschieden werde.

Im Hinblick auf die wahrscheinlich in Kürze erfolgende Standortbestimmung besteht in Italien erneut Interesse am Sitz dieser Agentur. Zur Förderung der Kandidatur von Rom haben sich Vertreter der öffentlichen Verwaltung der Region Latium, der Provinz und der Stadt Rom, interessierte Unternehmer und Forscher zusammengetan, um eine Entschließung zu unterzeichnen, die darauf abzielt, die Kandidatur der italienischen Hauptstadt erneut zu bekräftigen.

Aufgrund der oben stehenden Tatsachen werden an die Kommission die folgenden Fragen gerichtet:

1.

Hat sie dem Rat und dem Parlament bereits einen Vorschlag zur Schaffung der öffentlichen Einrichtung unterbreitet? Für wann ist die Veröffentlichung der Ausschreibung vorgesehen?

2.

Ist es richtig zu behaupten, dass Rom alle Voraussetzungen für die Beteiligung an der Ausschreibung besitzt? Welche anderen europäischen Städte bewerben sich?

3.

Welches ist die letzte Frist für die Entscheidung über die Vergabe des Sitzes der Europäischen Satellitenagentur?

4.

Wie hoch ist der Betrag der dem Vorhaben zugewiesenen Mittel?

5.

Wie hoch ist die vorgesehene Beschäftigtenzahl?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(6. Februar 2004)

Am 31. Juli 2003 legte die Kommission dem Rat und dem Parlament einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwaltungsorgane des europäischen Satellitennavigationsprogramms (3) vor, der jetzt von diesen beiden Organen diskutiert wird. Dieser Vorschlag sieht die Schaffung einer Aufsichtsbehörde vor, die als Konzessionsgeber des Systems fungieren wird.

Das seit Mitte 2003 bestehende gemeinsame Unternehmen Galileo hat seinerseits im November 2003 eine Ausschreibung für die Auswahl des privaten Konzessionsnehmers veranstaltet, der für die Errichtungs- und Betriebsphase des Programms zuständig sein wird.

Die Kommission schlägt Brüssel als Sitz der Aufsichtsbehörde vor, doch wurde noch keine endgültige Entscheidung getroffen. Da der private Konzessionär noch nicht bestimmt ist, können keinerlei Hinweise auf seinen Standort gegeben werden.

Die Kommission hofft auf eine Annahme des Verordnungsvorschlags über die Verwaltungsorgane unter irischer Präsidentschaft, damit die Aufsichtsbehörde möglichst bald eingerichtet werden kann.

Die Finanzierung der Errichtungs- und Betriebsphase von Galileo steht noch nicht definitiv fest, weil sie insbesondere auch davon abhängt, welchen Anteil der Privatsektor und der künftige Konzessionsnehmer übernehmen.

Die Aufsichtsbehörde müsste eine begrenzte Zahl von Mitarbeitern beschäftigen (unter fünfzig). Hinweise betreffend den Konzessionsnehmer sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.


(1)  ABl. C 301 E vom 5.12.2002, S. 249.

(2)  ABl. C 192 E vom 14.8.2003, S. 146.

(3)  KOM(2003) 471 endg.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/114


(2004/C 84 E/0150)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3906/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(17. Dezember 2003)

Betrifft:   Einheitliche Währung und Steigerang der Lebenshaltungskosten

Die Einführung der einheitlichen europäischen Währung markiert einen bedeutenden Fortschritt im Prozess der Konsolidierung des wirtschaftlichen und finanziellen Zusammenhalts der EU, hat aber andererseits zu einem deutlichen Preisanstieg geführt. Diese Meinung wird in Italien gestützt durch die Ergebnisse zahlreicher Untersuchungen, durchgeführt von angesehenen statistischen Instituten (darunter ISTAT), ebenso wie durch eine Reihe eingehender Kontrollen von Seiten der Guardia di Finanza (Finanzpolizei). Es steht außer Zweifel, dass diese Situation in allen Ländern der Europäischen Union anzutreffen ist, wenn auch von Staat zu Staat in unterschiedlichem Ausmaß. Um der Steigerung der Lebenshaltungskosten entgegen zu wirken, hat die italienische Regierung bedeutende Maßnahmen ergriffen, darunter (Artikel 23 D.L. 269/2003) die Einführung eines besonderen Fonds in Höhe von 5 Mio. EUR für 2003 und 20 Mio. EUR für 2004. Über diesen Fonds sollen von den Kommunen und den Handelskammern einvernehmlich gestartete Initiativen finanziert werden, die darauf abzielen, die Organisation von Warenkörben für Güter des allgemeinen und täglichen Bedarfs zu fördern und zu unterstützen, ebenso wie die Information der Öffentlichkeit — auch auf elektronischem Weg — über Listen der Handelsbetriebe, bei denen diese Warenkörbe ganz oder vollständig verfügbar sind, und über jene Betriebe, die aufgrund der praktizierten Preise empfehlenswert sind oder nicht. Minister Tremonti hat als amtierender Präsident des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister die Einführung von 1-Euro- und 2-Euro-Banknoten vorgeschlagen, die die gegenwärtigen Münzen von gleichem Wert ablösen sollen. Gegenüber diesem Vorschlag, der, so sei betont, die Zustimmung vieler Länder, darunter Frankreichs, findet, hat die EZB große Zurückhaltung an den Tag gelegt und die Begeisterung gedämpft mit der Erklärung, selbst bei gutem Willen sei die Einführung der neuen Euro-Banknoten nicht vor der zweiten Phase der Euro-Prägung, d.h. in drei Jahren möglich.

Aufgrund der oben stehenden Tatsachen werden an die Kommission die folgenden Fragen gerichtet:

1.

Gibt es gegenwärtig Gemeinschaftspolitiken, die darauf abzielen, das Inflationsphänomen, das offensichtlich die Prognosen übersteigt, einzudämmen?

2.

Gibt es einschlägige Beispiele für gute Praktiken?

3.

Werden europäische Programme und Finanzierungen durchgeführt — oder geplant —, um die öffentlichen Einrichtungen, die lokalen Gebietskörperschaften und die Verbraucherverbände dabei zu unterstützen, dem Phänomen der steigenden Lebenshaltungskosten entgegen zu wirken?

4.

Wie wird die Kommission tätig, um die Unionsbürger über dieses Phänomen zu informieren und aufzuklären?

5.

Ist die Kommission angesichts der Tatsache, dass nach zahlreichen Umfragen der überwiegende Teil der europäischen Bürger die Ablösung einiger Münzen durch Banknoten von gleichem Wert begrüßen würde, bereit, diese Sache gegenüber der EBZ und den zuständigen Gemeinschaftsinstitutionen zu vertreten?

6.

Gibt es einen festen Zeitplan für die Emission von 1-Euro- und 2-Euro-Banknoten?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(30. Januar 2004)

l.und

2. Die Kommission möchte daran erinnern, dass die Europäische Zentralbank (EZB) für die Wahrung der Preisstabilität in der Eurozone insgesamt verantwortlich ist, während es Sache der Mitgliedstaaten ist, sich um nationale Inflationsentwicklungen zu kümmern, die als ungerechtfertigt betrachtet werden.

Die neuesten vorliegenden Daten zeigen, dass der am Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) gemessene Anstieg der Verbraucherpreise im Zeitraum November 2002 bis November 2003 für die Eurozone insgesamt bei 2,2 % lag. In Italien betrug der jährliche HVPI-Anstieg im November 2003 2,8 %; dies war die dritthöchste Rate in den Mitgliedstaaten. Während diese Zahlen etwas über den Erwartungen vor einigen Monaten liegen, lässt die jüngste Konjunkturprognose der Kommission darauf schließen, dass die Inflation im Laufe des Jahres 2004 allmählich zurückgehen wird. Auch die beträchtlichen Unterschiede, die es in mehreren Mitgliedstaaten zwischen der tatsächlichen und der empfundenen Inflation nach der Euro-Einführung gibt, sollte man nicht vergessen, wenn man sich mit Fragen der Inflation und der möglichen Folgen der Währungsumstellung beschäftigt.

3.

Die Kommission trägt im Rahmen der Bestimmungen des EG-Vertrags (Artikel 153) dazu bei, die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu schützen und eine wirksame Stärkung der Verbraucherschutzbestimmungen zu fördern. Jedoch kann man die mit dieser Zielsetzung ergriffenen Maßnahmen, auch wenn sie Auswirkungen auf die Preise der Waren und Dienstleistungen haben mögen, nicht unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Preisstabilität betrachten, die, wie gesagt, Aufgabe der EZB ist.

Mit direkter Bezugnahme auf die Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen hat die Kommission eine Reihe von Initiativen gefördert, die die Verbraucher in die Lage versetzen sollten, die Umstellung auf die neue Währung besser zu handhaben. Besondere Aufmerksamkeit wurde dabei benachteiligten Menschen (alte Menschen, Menschen mit Behinderungen, Menschen in Randgebieten usw.) geschenkt. Im Rahmen des Programms „Euro leicht gemacht“ wurden spezifische Vorhaben gefördert, um den öffentlichen Behörden und Verbraucherverbänden dabei zu helfen, mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Banknoten und Münzen vorauszusehen. Diese Initiativen waren hilfreich für eine erfolgreiche Umstellung auf die neue Währung.

4.

Sowohl die Kommission als auch die EZB prüfen ständig die aktuelle Lage der Wirtschaft in der Eurozone. Zusätzlich zu den Standarderhebungen über die realen und nominalen Aspekte der Wirtschaft geht es dabei auch um gründlichere Studien zu Ad-hoc-Themen von besonderem Interesse, wie die reale und die empfundene Inflation in der Eurozone.

5.

Nach der letzten Eurobarometer-Umfrage (die am 15. Dezember 2003 veröffentlicht wurde) ist nur eine Minderheit (31 % ) der Bürger der Eurozone für die Einführung einer 1-Euro-Banknote. Unterstützung für eine solche Banknote kommt hauptsächlich aus zwei Mitgliedstaaten, in denen eine Mehrheit (70 % in Griechenland, 76 % in Italien) die Einführung einer 1-Euro-Banknote begrüßen würde. In den anderen zehn Mitgliedstaaten der Eurozone spricht sich jedoch eine eindeutige Mehrheit (überall mehr als 60 % und in einigen Mitgliedstaaten sogar fast 90 % ) gegen die Einführung einer solchen zusätzlichen Banknote aus.

6.

Gemäß EG-Vertrag müsste jede Entscheidung über die Stückelung von Banknoten indes von der Europäischen Zentralbank (EZB) getroffen werden, die allein dazu berechtigt ist, die Ausgabe von Euro-Banknoten zu genehmigen. Die EZB hat beschlossen, die Ausgabe von Banknoten mit sehr geringem Nennwert im Herbst 2004 zu erörtern, wenn mehr Erfahrungen mit der Benutzung der Euro-Noten und -Münzen innerhalb und auch außerhalb der Eurozone vorliegen. Sollte eine Banknote mit sehr geringem Nennwert herausgegeben werden, würde das im Rahmen einer zweiten Serie von Euro-Banknoten erfolgen, die gegen Ende dieses Jahrzehnts aufgelegt werden soll.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/115


(2004/C 84 E/0151)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3909/03

von Francesco Fiori (PPE-DE) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Rahmenrichtlinie für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Welche Garantien für die Transparenz der Tätigkeiten der Regulierungsbehörden wurden vor dem Hintergrund von Artikel 7 und Erwägungen 36 und 37 der Rahmenrichtlinien (2002/21/EG) (1) geschaffen, um die Interaktion mit der Industrie zu ermöglichen und dafür zu sorgen, dass die Zuständigkeiten mit Blick auf die Harmonisierung klar festgelegt werden?

Der neue Rechtsrahmen sieht für die Europäische Gruppe der Regulierungsbehörden (ERG) beratende Funktion vor, während die Hauptrolle, nämlich die Überwachung einer kohärenten Anwendung des neuen Rechtsrahmens auf Grund der Zuständigkeiten, die dieser vom Vertrag zugewiesenen werden, weiterhin der Kommission zufallen sollte. Welche Maßnahmen trifft die Kommission hinsichtlich der ERG, um sicherzustellen, dass sie ihrer Aufgaben im Sinne der kohärenten Anwendung des neuen Rechtsrahmens und in Übereinstimmung mit den in der Gemeinschaftsdisziplin vorgesehenen Zielen korrekt wahrnimmt?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(28. Januar 2004)

Der Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) richtet sich an die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, die ihre Verpflichtungen zur Vorabregulierung entsprechend dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation wahrnehmen. Gemäß Artikel 7 müssen die nationalen Regulierungsbehörden miteinander „auf transparente Weise kooperieren, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie […] zu gewährleisten“. Wie der Herr Abgeordnete anmerkt, verlangen die betreffenden Rechtsvorschriften von den Regulierungsbehörden eine transparente Arbeitsweise.

Darüber hinaus sehen die in der Rahmenrichtlinie festgelegten Verfahren bezüglich der Mitwirkung der Branche vor, dass die nationalen Regulierungsbehörde vor dem Erlass der von ihnen geplanten Maßnahmen zunächst die interessierten Kreise dazu anhören. Bevor sie Maßnahmen ergreifen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, also z.B. vor der Feststellung, ob ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, müssen die NRB innerhalb einer angemessenen Frist eine öffentliche Anhörung gemäß Artikel 6 der Rahmenrichtlinie durchführen. Während dieser Frist haben die Unternehmen und andere interessierte Kreise Gelegenheit, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Mitgliedstaaten müssen eine einheitliche Informationsstelle einrichten, damit alle laufenden Anhörungen für Dritte leicht zugänglich sind.

Wie in den Erwägungen 36 und 37 vorgesehen hat die Kommission die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) eingesetzt, der die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten angehören. Die ERG ist ein Instrument, das zur einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts beiträgt. In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen werden, dass es sich bei den ERG-Mitgliedern um eigenständige, unabhängige Regulierer handelt, deren Aufgabe es ist, den neuen Rechtsrahmen innerhalb der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften in Umsetzung des Gemeinschaftsrechts verliehenen Befugnisse tagtäglich anzuwenden.

Gemäß Artikel 211 EG-Vertrag ist es Aufgabe der Kommission, für die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen [d.h. auch der erlassenen Richtlinien] Sorge zu tragen. Die Aufgabe der Kommission in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht besteht also darin, die richtige Anwendung der Vorschriften zu überwachen, jedoch nicht, sich an die Stelle der NRB zu setzen.

Die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen ist Teil der institutionellen Überbaus, der durch den neuen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation geschaffen wurde, um sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen einheitlich in allen Mitgliedstaaten angewandt werden. Sie wurde von der Kommission zu ihrer Beratung und Unterstützung eingesetzt und soll u.a. die Verbindung zwischen den nationalen Behörden und der Kommission erleichtern, zur Entwicklung des Binnenmarktes als einem der Hauptziele des EG-Vertrags beitragen, und eine transparente Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den NRB erleichtern, um so eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmen zu erreichen. Die ERG dient „als Reflexions- und Diskussionsforum sowie zur Beratung der Kommission in Fragen aus dem Bereich der elektronischen Kommunikation“ (2). Daraus geht klar hervor, dass die ERG ein beratendes Gremium der Kommission ist und nicht als eigenständiges Durchführungsgremium handelt. Ihre Hauptaufgabe ist die Beratung und Unterstützung der Kommission bei der einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens. Dies bedeutet, dass die ERG aktiv an der Ausarbeitung zusätzlicher Maßnahmen des neuen Rechtsrahmens, z.B. an Empfehlungen, mitwirkt, indem sie der Kommission mit ihrer Sachkenntnis zur Seite steht. Die Verantwortung für die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts bleibt jedoch gemäß EG-Vertrag alleinige Aufgabe der Kommission.

Durch die Möglichkeit der ERG, auch selbständig tätig zu werden, z.B. durch die Veröffentlichung von Anhörungsunterlagen und eines Arbeitsprogramms, wird die bestehende Aufgabenverteilung und das Verhältnis zwischen den Organen nicht in Frage gestellt. Diese Tätigkeiten ergeben sich lediglich daraus, dass die ERG die Aufgaben wahrnimmt, für deren Erfüllung sie eingesetzt wurde. Die ERG wurde durch einen Beschluss der Kommission eingesetzt und ist im Rahmen dieses Beschlusses tätig.

Durch die Einsetzung der ERG wird weder die Aufsichts- und Kontrollbefugnis der Kommission in Bezug auf die Anwendung des neuen Rechtsrahmens noch das Initiativrecht der Kommission gemäß EG-Vertrag in Frage gestellt.

Die Aufgaben und Befugnisse der Kommission in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht ergeben sich aus dem EG-Vertrag, der sie dazu verpflichtet, für die richtige Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen. Die Arbeit mit der ERG bedeutet keineswegs, dass die Kommission ihre im Vertrag verankerten Befugnisse zur Durchsetzung und Überwachung des Gemeinschaftsrechts in irgend einer Weise an die ERG delegieren würde. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass ihre Rolle als Hüterin des Gemeinschaftsrechts durch die Arbeit der ERG und die Beteiligung der Kommission an dieser Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Im Übrigen erfüllt die Kommission ihre Aufgabe, nämlich dafür Sorge zu tragen, dass das Gemeinschaftsrecht, und insbesondere der neue Rechtsrahmen, einheitlich und gemäß den im Gemeinschaftsrecht verankerten Zielen angewandt wird.


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(2)  Beschluss 2002/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, Erwägung 7, ABl. L 200 vom 30.7.2002.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/117


(2004/C 84 E/0152)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3912/03

von Ole Krarup (GUE/NGL) an die Kommission

(17. Dezember 2003)

Betrifft:   Erdölgewinnung in der Nordsee

Kann die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung der dänischen Regierung mit A.P. Møller und dem Dansk Undergrund Consortium über die Bedingungen für die Erdölgewinnung in der Nordsee in den nächsten 40 Jahren mitteilen, ob die in Vereinbarung enthaltenen Klausel, die die Konzessionäre vor einer weiteren Besteuerung schützt, gemäß Artikel 88 Absatz 3 als staatliche Beihilfe angemeldet ist? Kann die Kommission, sofern die Vereinbarung nicht angemeldet ist, mitteilen, ob Vereinbarungen zwischen Regierungen und privaten Konzessionären, die letztere auf längere Zeit steuerlich begünstigen, als staatliche Beihilfe betrachtet werden müssen?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(17. Februar 2004)

Die Kommission stellt fest, dass die Vereinbarung, auf die sich der Herr Abgeordnete bezieht, nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet worden ist. Allerdings haben die dänischen Behörden der Kommission detaillierte Unterlagen zu der Vereinbarung übermittelt. Diese werden derzeit geprüft, doch kann sich die Kommission noch nicht dazu äußern, wie die Maßnahme einzustufen ist.

Generell sei daran erinnert, dass Steuerbefreiungen, die nur bestimmten Wirtschaftszweigen oder Unternehmen gewährt werden, eine staatliche Beihilfe darstellen können.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/117


(2004/C 84 E/0153)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3928/03

von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission

(19. Dezember 2003)

Betrifft:   Wald und Baugenossenschaften in Griechenland

Kommissarin Wallström hat in ihrer Antwort auf meine Anfrage E-3196/03 erklärt, der Kommission lägen keine Statistiken bzw. Angaben zur illegalen Bautätigkeit in einigen Mitgliedstaaten vor und sie sei daher nicht in der Lage, das Ausmaß der illegalen Bautätigkeit in Griechenland zu bewerten. Weiter heißt es, die Kommission habe keine Informationen über die Qualität der illegal errichteten Gebäude von den griechischen Behörden erhalten. Zudem enthalte die vor kurzem angenommene Verordnung „Forest Focus“ Definitionen der Begriffe „Wald“ und „andere Holzfläche“, die für die von der Verordnung geförderten Maßnahmen gelten. Die Frage der Mitglieder der Baugenossenschaften, die noch keine Baugrundstücke erhalten haben, obwohl sie Beiträge für die Baugenossenschaft zahlen, so erklärt die Kommission schließlich, falle in die Zuständigkeit der nationalen Behörden und sei insofern durch nationale Rechtsvorschriften geregelt.

Bedauerlicherweise ist die Antwort der — im übrigen sehr aktiven — Kommissarin nicht vollständig, denn insbesondere zum Thema der illegal errichteten Bauten war am 5. Dezember 2003 in der griechischen Presse zu lesen, die mangelhafte Qualität der Gebäude werde im Falle eines Erdbebens der Stärke 6 auf der Richter-Skala zu zahlreichen Todesopfern in Athen führen. Am gleichen Tag verurteilten fast alle griechischen Massenmedien ein von der Regierung verabschiedetes Gesetz, das die wenigen noch verbliebenen griechischen Wälder in ihrer Existenz bedroht. Darüber hinaus scheinen der Kommission die Tausende griechischer Bürger, die — oft schon seit Jahrzehnten — Beiträge für Baugenossenschaften zahlen, ohne irgendeine Gegenleistung dafür zu erhalten, vollkommen gleichgültig zu sein.

Liegt hier nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ein Verstoß gegen Rechte und ein Fall von Ausbeutung Tausender Gemeinschaftsbürger vor, die Beiträge für Baugenossenschaften zahlen, ohne irgendeine Gegenleistung dafür zu erhalten? Warum fordert die Kommission keine Angaben zur Qualität der illegal errichteten Bauten an, wenn die griechischen Behörden ihr diese Daten vorenthalten? Kann die Kommission mitteilen, wie die Begriffe „Wald“ und „Holzfläche“ in der in der Antwort erwähnten Verordnung definiert sind?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(2. Februar 2004)

Die Kommission möchte den Herrn Abgeordneten darauf hinweisen, dass sie den Inhalt von Medienberichten über illegal errichtete Bauten in Griechenland, die in der griechischen Presse vom 5. Dezember 2003 veröffentlicht wurden, nicht kennt. Wie sie in ihrer vorangehenden Antwort vom 2. Dezember 2003 auf die schriftliche Anfrage E-3196/03 (1) des Herrn Abgeordneten erklärt hat, liegen der Kommission keine Statistiken oder nähere Angaben über ohne Genehmigung errichtete Gebäude in den einzelnen Mitgliedstaaten vor. Da es keine verbindlichen Gemeinschaftsrechtsvorschriften über die Bautätigkeit und -normen gibt, werden die Verfahren für die Erteilung von Baugenehmigungen ausschließlich durch das einzelstaatliche Recht geregelt, und die Frage fällt in die Zuständigkeit der griechischen Behörden. Deshalb beabsichtigt die Kommission nicht, Einzelheiten über die Qualität illegaler (ungenehmigter) Gebäude in Griechenland anzufordern.

Zur Frage der Definition der Begriffe Wald und Waldgebiet wies die Kommission in ihrer ersten Antwort darauf hin, dass die EU-Forststrategie keine diesbezüglichen Definitionen enthält. Für die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Finanzinstrumente gelten die einzelstaatlichen Definitionen von Wald und Waldgebiet. Die Kommission weist daraufhin, dass in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (2) Begriffsbestimmungen für „Wälder“, „andere Waldflächen“ und „andere Flächen“ enthalten sind. Diese Begriffsbestimmungen müssen von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die oben genannte Verordnung und die darin vorgesehenen Monitoringmaßnahmen eingehalten und angewandt werden; allerdings ist ihre Anwendung allein an diese Verordnung gebunden.

In Bezug auf die Bürger, die Beiträge an Baugenossenschaften zahlen, ohne bisher dafür eine Gegenleistung zu erhalten, möchte die Kommission an ihrer Haltung fest halten, dass hierfür keine Zuständigkeit der Gemeinschaft besteht und die Frage durch einzelstaatliches Recht geregelt wird.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004, s. 788.

(2)  ABl. L 324 vom 11.12.2003.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/118


(2004/C 84 E/0154)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3930/03

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(16. Dezember 2003)

Betrifft:   Beibehaltung von Privilegien der Griechischen Landwirtschaftsbank

Gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Gesetzes 1914/1990 behalten auch nach der Umwandlung der Griechischen Landwirtschaftsbank (ATE) in eine Aktiengesellschaft unverändert ihre Geltung bei „sämtliche Sondervorschriften, die die Griechische Landwirtschaftsbank betreffen und insbesondere ihre Privilegien in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht, ihre — steuerlichen und sonstigen — Befreiungen, ihre Forderungstitel, die Sicherung ihrer Forderungen und allgemein ihre Rechtspersönlichkeit als Subjekt von Rechten und Pflichten“. Aufgrund dieser Bestimmung wendet die ATE im Geschäft mit ihren Kunden die Vorrechte an, die ihr mit Gesetz 4332/1928, Artikel 8-15 und 34 Absatz 8 eingeräumt worden sind und durch die die justiziellen, verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Garantien der ATE-Geschäftspartner und insbesondere ihrer Schuldner abgeschafft werden. Zu dieser Frage hat die Europäische Kommission bereits eine einschlägige Beschwerde des Unternehmens Typopoitiria Thivas AG (Antwort der Generaldirektion Landwirtschaft, Protokoll Nr. 31427/24. November 2003) erhalten.

Angesichts der Tatsache, dass die Beibehaltung und Anwendung der Privilegien der ATE, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, ihre Geschäftspartner unter Druck setzt und sie jeglicher Rechtsmittel beraubt, wird an die Kommission die Frage gerichtet, was sie zu tun gedenkt, um der Verletzung der Rechte der ATE-Geschäftspartner ein Ende zu setzen und diese Wettbewerbsverzerrung gegenüber anderen Kreditinstituten auszuräumen?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(26. Januar 2004)

Die Kommission bestätigt, dass sie kürzlich eine die Griechische Landwirtschaftsbank betreffende Beschwerde erhalten hat, und teilt mit, dass sie daraufhin eine eingehende Untersuchung des von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Problems durchführt, über deren Ergebnis sie ihn so bald wie möglich unterrichten wird.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/119


(2004/C 84 E/0155)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3931/03

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(16. Dezember 2003)

Betrifft:   Wiederherstellung der Gebiete, die von den Bränden des Sommers 2003 in Portugal verwüstet wurden

Die Brände des Sommers 2003 verwüsteten in Portugal 410,000 Hektar, d.h. 5 % des Staatsgebiets Portugals und 12 % seines Waldbestands. Es wurden zahllose Gebiete vernichtet, die in das Natura 2000-Netz aufgenommen worden sind. Das Feuer vernichtete verschiedene Wälder von Korkeichen, Steineichen und Eichen, forderte Menschenleben, zerstörte Häuser, tötete Tiere und führte zum Verlust von Kulturen in einigen der schwächsten und bedürftigsten ländlichen Gebiete Portugals.

Die im Rahmen des Solidaritätsfonds gewährte Hilfe ist — so nützlich sie ist — bei weitem nicht ausreichend, um der riesigen Aufgabe gerecht zu werden, um ein Gebiet des Naturerbes von unschätzbarem Wert und die Wirtschaft im ländlichen Raum wiederherzustellen, bei der die Gefahr des vollständigen Verschwindens besteht.

In der Sitzung des Haushaltsausschusses, in der der Beitrag des Solidaritätsfonds für Portugal erörtert wurde, wurde bestätigt, dass man Mittel in Höhe von 180 Mio. EUR der portugiesischen Strukturfonds umverteilen werde, um dieser Herausforderung gerecht zu werden.

Die Kommission möge dazu folgende Fragen beantworten:

1.

Warum können Mittel, die für die Strukturfonds von 2000 bis 2003 vorgesehen waren und noch nicht verbraucht sind, nicht mit dieser Zielsetzung umverteilt werden?

2.

Haben die portugiesischen Behörden bereits konkrete Vorschläge für die Umverteilung dieser 180 Mio. EUR vorgelegt, und sollen diese Mittel zur Wiederherstellung des Naturerbes und der Wirtschaft in den ländlichen Gebieten, die von der Katastrophe betroffen sind, eingesetzt werden?

3.

In welcher anderen Form kann diese Wiederherstellung, die unmittelbar im Interesse Portugals, aber nicht weniger auch im Interesse Europas liegt, nach Ansicht der Kommission unterstützt werden?

Ergänzende Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(25. Februar 2004)

Neben den dringenden Sofortmaßnahmen, für die 48,5 Mio. EUR aus dem Solidaritätsfonds finanziert wurden, können der Wiederaufbau der Infrastrukturen und die Wiederherstellung des von den Bränden des Sommers 2003 in Portugal verwüsteten forst- und landwirtschaftlichen Potenzials durch Umschichtung der Mittel der Strukturfonds oder durch den Kohäsionsfonds kofinanziert werden. Es obliegt den in den verwüsteten Gebieten für das Management der Programme zuständigen Behörden, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Im Rahmen der Halbzeitrevision des Gemeinschaftlichen Förderkonzepts (GFK) für Portugal haben die portugiesischen Behörden zudem ihre Absicht bekräftigt, rund 180 Mio. EUR aus der leistungsgebundenen Reserve bereitzustellen, um die durch die Brände verursachten Schäden zu beseitigen und die Präventivmaßnahmen zu stärken.

Mit den portugiesischen Behörden wird derzeit hierüber verhandelt. Die Kommission kann in diesem Stadium noch keine vollständigen Angaben über die betreffenden Programme und Maßnahmen machen.

In dieser Hinsicht misst die Kommission insbesondere den Maßnahmen zur Verhütung von Naturkatastrophen große Bedeutung bei. So könnten zur Verhütung von Bränden verschiedene Maßnahmen unterstützt werden: Stärkung der Kapazitäten zur Brandbekämpfung, Schaffung von Mitteln zur Entdek-kung und Verhütung von Bränden, Bekämpfung der Erosion, Erstaufforstung im Einklang mit den geltenden Normen zur Verhütung von Bränden usw.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/120


(2004/C 84 E/0156)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3934/03

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(19. Dezember 2003)

Betrifft:   Amerikanische Visa-Bestimmungen führen dazu, dass Europäer, die in den Vereinigten Staaten einen festen Wohnsitz und einen festen Arbeitsplatz haben, nicht wieder einreisen dürfen

1.

Ist der Kommission bekannt, dass Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU besitzen, zwar als Besucher ohne Visum in die Vereinigten Staaten einreisen dürfen, dass dies seit 2003 jedoch nicht mehr für Europäer gilt, die in den Vereinigten Staaten wohnen und arbeiten, weil sie bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland über ein Geschäftsvisum verfügen müssen, während sie außerdem genau wie andere Besucher nicht länger Recht auf Unterstützung durch einen Anwalt in Rechtssachen gegen die Behörden haben?

2.

Ist der Kommission ebenfalls bekannt, dass Europäer, die bereits seit langer Zeit in den Vereinigten Staaten wohnen oder mit einer Person, die die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt, verheiratet sind, bei ihrer Rückkehr in die USA vom amerikanischen Zoll als Besucher abgelehnt werden können, mit der Begründung, dass sie unter falschen Voraussetzungen auf illegale Weise versuchen, in die USA einzureisen, und dass sie dann gegen ihren Willen ausgewiesen werden können, mit der Auflage, dass sie nicht vor fünf Jahren zurückkehren dürfen?

3.

Hat die Kommission bereits Hinweise darauf, dass diese Verweigerung der Rückkehr ein Instrument ist oder werden wird, um Europäer in Amerika dazu zu zwingen, ihre Wohnungen und Unternehmen für einen möglichst geringen Betrag zu verkaufen und ihre Funktionen zugunsten von Personen aufzugeben, die die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzen?

4.

Verfügen die Mitgliedstaaten der EU über entsprechende Mittel, um EU-Einwohnern, die die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzen, das Recht auf Niederlassung, Rückkehr oder Arbeit zu verweigern? Wird dieses Recht auch in der Praxis angewandt und werden Amerikaner mit dieser Begründung, ohne dass sie sich kriminellen Aktivitäten schuldig gemacht haben, ausgewiesen und ihnen langfristig die Wiedereinreise nach Europa verwehrt wird?

5.

Wie werden Europäer in Amerika und Amerikaner in Europa auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in Bezug auf ihre Rechte, Pflichten und Ausgrenzung gleichbehandelt? Wann wird dies geschehen?

Quelle: TV Nederland 2, Twee Vandaag, 9. Dezember 2003.

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(25. Februar 2004)

Der Kommission liegen keine Informationen darüber vor, dass die US-Behörden die Wiedereinreise von EU-Bürgern nicht gestatten, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung der Vereinigten Staaten besitzen und die Voraussetzungen für die rechtmäßige Einreise und den rechtmäßigen Aufenthalt erfüllen. Außerdem hat die Kommission keinerlei Anlass zu der Vermutung, dass die US-Behörden eine derartige Praxis einführen wollen, wie der Herr Abgeordnete zu verstehen gibt.

In Anbetracht der aktuellen Vorfälle, die in der Presse aufgegriffen wurden, stellt die Kommission fest, dass die meisten EU-Bürger, die im Besitz eines maschinenlesbaren Passes sind, aufgrund des amerikanischen „Visa Waiver Programme“ von der Visumpflicht für die Einreise in die USA befreit sind, falls es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt als Tourist oder einen Aufenthalt aus geschäftlichen Gründen handelt. Für alle anderen Anlässe wie beispielsweise die Familienzusammenführung ist ein Visum erforderlich, das grundsätzlich im Voraus beim zuständigen US-Konsulat im Ausland oder von dem Familienangehörigen beantragt werden muss, der die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt. Personen, deren Visum von einem Konsulat ausgestellt wurde, haben das Recht auf Anrufung eines Einwanderungsrichters, wenn während des Einwanderungsverfahrens Probleme bei der Einreise entstehen.

Anders verhält es sich im Falle von Personen, die einen Visumantrag gestellt haben, der noch nicht bearbeitet wurde, oder vor der Einreise kein Visum beantragt haben, weil sie beispielsweise glaubten, dass sie von der Visumpflicht befreit seien. Die US-Behörden können die Einreise dieser Personen ablehnen, falls sie die Aufenthaltsberechtigung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu erhalten versuchen oder zu einem früheren Zeitpunkt gegen Einwanderungsvorschriften verstoßen haben. Die Einwanderungsbehörden können die Einreise dieser Personen unmittelbar ablehnen, ohne dass die Betroffenen zu diesem Zeitpunkt Rechtsmittel einlegen können; dies gilt selbst für den Fall, dass ein anderes Einwanderungsverfahren läuft oder ein Visum beantragt wurde. Streitsachen müssen unter Einbeziehung eines im Ausland ansässigen US-Konsulats geklärt werden.

Grundsätzlich setzen die Mitgliedstaaten ähnliche Verfahren ein, um sicherzustellen, dass Einreise und Aufenthalt bereits im Ausland beantragt werden und das zuständige Konsulat vor der Einreise über derartige Anträge entscheidet. An den Grenzstellen werden Einreisevisa nur in außergewöhnlichen Fällen erteilt. Die Mitgliedstaaten können jedem Staatsangehörigen eines Drittlandes die Einreise oder den Aufenthalt untersagen, falls die Bedingungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht erfüllt sind. Dies gilt auch für Personen aus Drittländern wie den Vereinigten Staaten, deren Staatsangehörige vom Besitz eines Kurzzeitvisums befreit sind, wenn sie die Außengrenzen überschreiten. Stellt eine Behörde beispielsweise fest, dass der Zweck der Einreise nicht den Bestimmungen über die Befreiung von der Visumpflicht genügt, kann die Einreise verweigert werden. Je nach Mitgliedstaat kann es unterschiedliche Möglichkeiten für ein rechtliches Vorgehen gegen derartige Entscheidungen geben.

Überschreitet eine Person die dreimonatige Dauer des visafreien Aufenthalts, kann ein Ausweisungsverfahren eingeleitet werden. Aufgrund nationaler Rechtsvorschriften kann außerdem allen Personen, die gegen die Einwanderungsbestimmungen verstoßen haben, die rechtmäßige Wiedereinreise untersagt werden. Die Dauer des Verbots der Wiedereinreise wird ebenfalls durch nationale Rechtsvorschriften geregelt.

Der Kommission liegen keine konkreten Zahlen über US-Staatsangehörige vor, gegen die ein Ausweisungsverfahren in den Mitgliedstaaten eingeleitet wurde.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/121


(2004/C 84 E/0157)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3939/03

von Elisabeth Jeggle (PPE-DE) an die Kommission

(19. Dezember 2003)

Betrifft:   Überschreitung von Lenk- und Ruhezeiten durch Müll- und Streufahrzeuglenker in Ausübung hoheitlicher Aufgaben

Die Weihnachts- und Winterzeit bringt es mit sich, dass Fahrer von Müll- und Streufahrzeugen, die im Mitgliedstaat Deutschland teilweise hoheitlich handeln, die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten für LKW-Fahrer nicht einhalten.

Daraus ergeben sich für die öffentlichen Arbeitgeber und die betroffenen Beschäftigten im Mitgliedsstaat Deutschland folgende Fragen:

Gibt es eine Ausnahme von den gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten, wenn die Fahrer in Ausübung hoheitlicher Aufgaben unterwegs sind?

Bejahendenfalls: Um wie viel Stunden dürfen die Lenkzeiten zur Ausübung hoheitlicher Aufgaben konkret überschritten werden?

Antwort von Frau de Palacio Im Namen der Kommission

(10. Februar 2004)

Die Lenk- und Ruhezeiten von Fahrzeugführern sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (1) geregelt. Ausnahmen sind Artikel 4 zu entnehmen. Gemäß Artikel 4 Absatz 6 sind Fahrzeuge, die von den Straßenbauämtern oder der Müllabfuhr eingesetzt werden, während der Erledigung ihrer Aufgaben von den Bestimmungen der Verordnung ausgenommen. Daher gelten für Fahrer dieser beiden Fahrzeugarten — Müll- und Streufahrzeuge — die Bestimmungen der Verordnung nicht.

Für diese mobilen Arbeitnehmer gelten daher bestimmte Vorschriften der allgemeinen Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (2) in der geänderten Fassung der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 (3)), unter anderem auch die Vorschrift, dass sie angemessene Ruhezeit erhalten sollten und ihre Wochenarbeitszeit 48 Stunden im Durchschnitt während eines Bezugszeitraums von 4 Monaten betragen sollte. Dieser Bezugszeitraum kann von den betreffenden Mitgliedstaaten auf bis zu 12 Monate ausgeweitet werden.

Außerdem können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Rechtsvorschriften für diese Fahrer erlassen.


(1)  ABl. L 370 vom 31.12.1985.

(2)  ABl. L 307 vom 13.12.1993.

(3)  ABl. L 195 vom 1.8.2000.


3.4.2004   

DE

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CE 84/122


(2004/C 84 E/0158)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3952/03

von Catherine Stihler (PSE) an die Kommission

(22. Dezember 2003)

Betrifft:   Normen für das Verlegen von Gasleitungen

Kann die Kommission mitteilen, welche Normen in Europa bisher für das Verlegen von Gasleitungen durch Privatgrundstücke gelten?

Antwort von Frau de Palacio Im Namen der Kommission

(6. Februar 2004)

Die Kommission hat hinsichtlich der Einräumung von Wegerechten für die Verlegung von Erdgasfernleitungen durch Privatgrundstücke, die zur Gänze in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, keinerlei Zuständigkeiten. Daher verfügt die Kommission über keinerlei Informationen über entsprechende, in Europa gültige Normen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/122


(2004/C 84 E/0159)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3963/03

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(5. Januar 2004)

Betrifft:   Öltanker „Geroi Sevastopolya“ — Sicherheit auf See

Der seit 24 Jahren in Betrieb befindliche einwandige Öltanker „Geroi Sevastopolya“ („Helden von Sebastopol“), der 50 000 t Schweröl geladen hat, befindet sich z.Z. auf einer ähnlichen Route wie vor einem Jahr der Tanker „Prestige“, der in spanischen Gewässern eine Umweltkatastrophe verursacht hat. In den nächsten Tagen wird er an Dänemark, Deutschland, die Niederlande, Belgien, das Vereinigte Königreich, Frankreich, Spanien und Portugal angrenzende internationale Gewässer befahren.

Das kalifornische Unternehmen Westport Petroleum hat das russische Schiff vertraglich damit beauftragt, Schweröl in Lettland zu laden und innerhalb von 3 bis 4 Wochen über die Meerenge von Gibraltar, das Mittelmeer und den Suezkanal nach Singapur zu fahren.

Von der Kommission ernannte Inspektoren erklärten nach Inspektion des Tankers, es gebe keinen Grund, warum ein Auslaufen des Schiffes verhindert werden müsste.

Die portugiesische und die spanische Flotte haben bereits angekündigt, sie würden den Eintritt des Öltankers „Geroi Sevastopolya“ in ihre jeweilige Ausschließliche Wirtschaftszone nicht genehmigen.

Die Kommission hat erklärt, sie wolle den Kurs des Öltankers genau verfolgen, auch wenn dieser lediglich internationale Gewässer befahren werde, und sie hat auf der letzten Tagung des Rates der Verkehrsminister an die zehn Beitrittsländer appelliert, das Verbot einwandiger Tanker sofort, noch vor dem 1. Mai 2004, anzuwenden.

Vor diesem Hintergrund wird die Kommission um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:

Über welche Informationen verfügt sie bezüglich des derzeitigen Kurses des Tankers „Geroi Sevastopolya“?

Bleibt sie dabei, dass der Tanker die Mindestbedingungen für die Seetüchtigkeit erfüllt?

Welche Begleit- bzw. Sofortmaßnahmen hat die Kommission eingeleitet bzw. gedenkt sie einzuleiten?

Wie haben die Beitrittsländer auf ihren Appell reagiert?

Welche Schritte hat sie in jüngster Vergangenheit bei Mitgliedstaaten und bei den internationalen Partnern im Hinblick auf die Festlegung und Anwendung strengerer wirksamerer Vorschriften für die Sicherheit auf See unternommen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(17. Februar 2004)

Die Kommission wurde auf die Angelegenheit des russischen Einhüllen-Öltankschiffs „Geroi Sewastopolja“ aufmerksam gemacht, der mit einer Ladung von 50 000 t Schweröl aus dem lettischen Hafen von Ventspils mit Kurs auf Singapur auslaufen und dabei europäische Küstengewässer durchqueren sollte.

Das Schiff verließ am 6. Dezember 2003 den Hafen von Ventspils und gelangte später in dänische Hoheitsgewässer, wo ein Seelotse an Bord ging. Ferner wurde es von einem Patrouillenboot der dänischen Maríne bis zum Passieren der Nordspitze Dänemarks bei Skagen am 9. Dezember 2003 eskortiert. Es befuhr daraufhin die Nordsee und durchquerte somit deutsche und niederländische Hoheitsgewässer. Am 11. Dezember 2003 passierte das Schiff die Straße von Dover zur Einfahrt in den Ärmelkanal und dessen Gewässer unter britischer Hoheit. Es verließ den Ärmelkanal am Abend des 12. Dezember 2003 und fuhr weiter entlang des Verkehrstrennungsgebiets Ouessant im Zuständigkeitsbereich des französischen Seeamtes Atlantik. Die „Geroi Sewastopolja“ nahm daraufhin Kurs auf das Kap der Guten Hoffnung auf der Südroute nach Asien statt über die Meerenge von Gibraltar und den Suezkanal. Am 18. Dezember 2003 verließ die „Geroi Sewastopolja“ die europäischen Hoheitsgewässer.

Ein Team von Inspektoren aus mehreren EU-Mitgliedstaaten unter der Leitung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) hat das Schiff vor seinem Auslaufen aus Ventspils besichtigt. Das Inspektorenteam konnte dabei keine Tatsachen ermitteln, die es den lettischen Behörden gestattet hätten, das Schiff am Auslaufen zu hindern.

Bei der Kommission und der EMSA wurde ein Krisenstab eingerichtet, um die Fahrt des Schiffes vom Auslaufen in Ventspils bis zum Verlassen der europäischen Hoheitsgewässer zu verfolgen. Die EMSA befand sich in ständigem Kontakt mit den zuständigen Schifffahrtsbehörden der von der Route des Schiffes betroffenen Staaten, die der Agentur regelmäßig Bericht über dessen Zustand und genaue Position erstatteten.

Bezüglich der von der Angelegenheit der „Geroi Sewastopolja“ betroffenen Beitrittsländer — insbesondere der baltischen Staaten und dabei hauptsächlich Lettlands — kann die uneingeschränkte Kooperation der lettischen Behörden bescheinigt werden. Sie erleichterten die Arbeit des von der EMSA geleiteten Inspektorenteams, das bei der Schiffsbesichtigung im Zuge der Hafenstaatkontrolle mit der Unterstützung und unter der Verantwortung der lettischen Inspektoren handelte. Zudem verabschiedeten die Umweltminister der drei baltischen Republiken gemäß einer Vorlage Estlands einen Vorschlag zur vorfristigen Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1726/2003 (1), die in der Europäischen Union am 21. Oktober 2003 in Kraft trat und zum Verbot des Transports von Schwerölen durch Einhüllen-Öltankschiffe führte.

Die Kommission beabsichtigt, das Gemeinschaftsrecht im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs weiter zu stärken, indem einerseits Maßnahmen als Folge des Prestige-Unglücks ergriffen werden und andererseits für Mitte 2004 ein neuer Maßnahmenkatalog zur Stärkung der Sicherheit im Seeverkehr vorbereitet wird. Darüber hinaus bemüht sich die EU weiterhin im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) um einen Ausbau der Sicherheit im Seeverkehr auf internationaler Ebene. Auf der Grundlage eines Vorschlags der EU, der von den Beitrittsländern einstimmig unterstützt wurde, hat die IMO im Dezember 2003 eine Änderung des Marpol-Übereinkommens verabschiedet, wodurch Bestimmungen, die der eingangs erwähnten Verordnung (EG) Nr. 1726/2003 vergleichbar sind, im internationalen Maßstab Gültigkeit erlangen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1726/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe, ABl. L 249 vom 1.10.2003.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/124


(2004/C 84 E/0160)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3969/03

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(5. Januar 2004)

Betrifft:   Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Catania wegen Betrugs zu Lasten der Europäischen Union in Höhe von 5 Millionen Euro

Am 12. Dezember 2003 erschien in der Tageszeitung „La Sicilia“ ein Artikel unter der Überschrift „Catania, 5-Millionen-Euro-Betrug zu Lasten der EU“. Zum Inhalt:

Die Zollfahnder der Provinz Catania haben einen Betrugsfall aufgedeckt, bei dem eine Firma in Catania EU-Gelder in Höhe von 5 Mio. EUR unrechtmäßig erschlichen haben soll.

Die betreffende Firma hatte gemäß Gesetz 488/92 eine Beihilfe zwecks Gründung und Entwicklung eines neuen Unternehmens im Industriegebiet von Catania erhalten, das medizinisch-chirurgische Ausrüstung produzieren sollte.

Die Firma veränderte ihre Unternehmensstruktur in den letzten beiden Jahren jedoch mehrfach, sodass sie faktisch nicht tätig werden konnte; nach Eingang der Subventionsgelder traten die italienischen Gesellschafter von der Bühne ab, während der Besitz des Unternehmens auf zwei Firmen mit Sitz in Liechtenstein und Luxemburg übertragen wurde.

Das Projekt sah Investitionen vor, die zu 90 % in den Erwerb von Spezialmaschinen flossen, die nach Auskunft der Inhaber bei einem spanischen Unternehmen gebaut wurden und nur über eine Firma in Liechtenstein zu beziehen waren. Die genannten beiden Firmen standen in Beziehung zu den Unternehmen, die das Gesellschaftskapital der Kapitalgesellschaft in Catania hielten.

Die minutiöse Rekonstruktion der Warenbewegung ergab ein völlig anderes Bild der Realität, da die Maschinen, die rund 9 Mio. EUR wert sein sollten, in Wirklichkeit nur 1,5 Mio. EUR kosteten und direkt bei Herstellern in Modena und Varese erworben worden waren.

Um die Spuren ihrer Herkunft zu verwischen, wurde die Fracht zum Hafen von Barcelona transportiert und nach einer kurzen Lagerzeit von dort nach Catania befördert. Auf diese Weise konnten die Maschinen unter Verschleierung der vorherigen Wege auf dem Papier als Güter deklariert werden, die in Spanien hergestellt und aus diesem Land eingeführt wurden.

Um die nicht vorhandenen Kosten zu belegen, wurden Rechnungen für Scheingeschäfte in Höhe von etwa 9,5 Mio. EUR ausgestellt.

Kann die Kommission mitteilen, ob ihr dieser Sachverhalt bekannt ist, welche Maßnahmen sie in dieser Angelegenheit ergriffen hat oder ergreifen wird und ob OLAF über den Fall informiert ist bzw. Ermittlungen eingeleitet hat oder einleiten wird?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(10. Februar 2004)

Die Kommission kann dem Herrn Abgeordneten mitteilen, dass das Europäische Betrugsbekämpfungsamt (OLAF) darüber informiert ist, dass die italienischen Justizbehörden gegen ein Unternehmen wegen Betrug zum Nachteil der Europäischen Union ermitteln.

Das Gerichtsverfahren wurde bereits von der Staatsanwaltschaft Catane eingeleitet. Das OLAF steht den italienischen Justizbehörden für jede gewünschte Unterstützung zur Verfügung.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/125


(2004/C 84 E/0161)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3983/03

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(6. Januar 2004)

Betrifft:   Abschluss des multiregionalen operationellen Programms für Wasserressourcen gemäß Ziel 1 für Italien im Rahmen der gemeinschaftlichen Förderkonzepte 1994-1999

Der Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 31. März, 29. April und 25. November 2003 hat der Verfasser der Anfrage bei der Generaldirektion Regionalpolitik gemäß Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten Zugang zum abschließenden Bewertungsbericht für das multiregionale operative Programm für Wasserressourcen der Regionen gemäß Ziel 1 — Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 - GFK 1994/1999 - beantragt.

In ihren Antworten hat die Kommission jedes Mal erklärt, man müsse den Abschluss des Programms abwarten, dann wären die Dokumente verfügbar; schließlich hieß es, man müsse noch ein paar Monate länger warten, wobei als nächste Frist der Januar 2004 genannt wurde.

Am 19. November 2002 wies der Rechnungshof in seiner Presseerklärung 47/2002 zum Sonderbericht 1/2002 über das multiregionale operationeile Programm für Wasserressourcen — GFK 1994/1999 — in Erwartung der vorgesehenen Bescheinigung des Ausgabensaldos, die im Laufe des Jahres 2002 abgeschlossen werde, darauf hin, dass zwei nicht unerhebliche Ergebnisse erreicht wurden: die vollständige Verwendung der Gemeinschaftsmittel und die Durchführung der geplanten Maßnahmen.

Die Kommission möge dazu folgende Fragen beantworten:

Wann hat die Italienische Republik den abschließenden Bewertungsbericht übermittelt, oder welcher Zeitplan war für den endgültigen Abschluss des Programms vorgesehen?

Hat die Kommission Erläuterungen und Berichtigungen am Abschlussbericht angefordert, und wenn ja, wie oft?

Ist es üblich, dass ein Programm, das 1999 abgeschlossen werden sollte, vier Jahre später abgeschlossen wird und dass ein Jahr nach dem tatsächlichen Abschluss der Abschlussbericht noch nicht vorliegt?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(17. Februar 2004)

Die Kommission teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass der abschließende Bewertungsbericht der italienischen Behörden bei der Kommission am 24. November 2003 einging.

In seiner zweiten Frage bezieht sich der Herr Abgeordnete nicht mehr auf den „abschließenden Bewertungsbericht“, sondern auf einen „Abschlussbericht“. Es handelt sich in der Tat um zwei unterschiedliche Dokumente.

Der „Abschlussbericht“, der zum Abschluss des Programms erforderlich ist, wurde von den italienischen Behörden am 7. März 2003 übermittelt, d.h. innerhalb der in Artikel 52 Absatz 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (2) vorgesehenen Frist.

Die Kommission erbat mit Schreiben vom 12. Mai 2003 zusätzliche Informationen zu diesem „Abschlussbericht“, der Mitgliedstaat lieferte mit dem am 24. November 2003 eingegangenen Schreiben eine erschöpfende Auskunft.

Auf dieser Grundlage schlug die Kommission am 4. Dezember 2003 dem Mitgliedstaat den Programmabschluss vor; diesem Vorschlag stimmten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 16. Januar 2004 zu.

Was die letzte Frage des Herrn Abgeordneten anbelangt, so wurde das Programm gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vorgesehenen Verfahren abgeschlossen.


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26.6.1999.


3.4.2004   

DE

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CE 84/126


(2004/C 84 E/0162)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3985/03

von Caroline Lucas (Verts/ALE) an die Kommission

(6. Januar 2004)

Betrifft:   Herkunft der Hölzer zur Renovierung der Kommissionsgebäude

Welche Hölzer werden zur Renovierung des Berlaymont-Gebäudes verwendet?

Welche Firmen haben diese Hölzer geliefert und welcher Nachweis wurde von der Kommission verlangt bzw. wurde von den Lieferanten dafür erbracht, dass alle verwendeten Hölzer aus legalen und nachhaltigen Quellen stammen?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(5. März 2004)

Im Sinne der der „grünen“ Verwaltung sehen die technischen Gebäudespezifikationen der Kommission vor, dass sämtliche Hölzer, die für die Neuausstattung von kommissionseigenen Gebäuden verwendet werden, aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen. Dieser Nachweis wird durch Forstzertifizierungssysteme wie PEFC (Pan European Forest Certification) oder das Logo des FSC (Forest Stewardship Council) erbracht.

Für die Renovierung des Berlaymont-Gebäudes hat die Kommission ausdrücklich verlangt, dass die Berlaymont 2000 SA (eine Verwaltungsgesellschaft des belgischen Staates) Hölzer verwendet, die den oben genannten Anforderungen entsprechen.

Die Berlaymont 2000 SA ist als Auftraggeber für alle Ausschreibungen im Zusammenhang mit dieser Renovierung verantwortlich. Der Kommission liegen deshalb keine Angaben darüber vor, welche Firmen die Hölzer geliefert haben.

Der Frau Abgeordneten sei versichert, dass die Kommission während des Abnahmeverfahrens für das Gebäude überprüfen wird, ob die Anforderungen hinsichtlich der Herkunft der Hölzer aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern eingehalten wurden. Sie wird in diesem Zusammenhang außerdem verlangen, dass die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wird.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/127


(2004/C 84 E/0163)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3986/03

von Sebastiano Musumeci (UEN) an die Kommission

(6. Januar 2004)

Betrifft:   Lagerung radioaktiver Schlacken auf Sizilien

Es gibt Befürchtungen, dass Sizilien und insbesondere die Minen von Pasquasia (Enna) und Realmonte (Agrigento) als Ort für die Ablagerung radioaktiver Schlacken vorgesehen werden.

Diese Örtlichkeiten sollen von der italienischen Energiebehörde Enea als geeignet eingestuft worden sein und sind angeblich Teil einer von der Europäischen Union erstellten diesbezüglichen Auflistung.

Die fraglichen Orte befinden sich nicht nur in einem erdbebengefährdeten Gebiet, sondern bieten alle Voraussetzungen für einen Ausbau der Landwirtschaft und des Fremdenverkehrs und sind demnach in keiner Weise geeignet, hochgiftige Abfälle aufzunehmen.

Kann die Kommission in diesem Zusammenhang folgende Fragen beantworten:

1.

Welche wissenschaftlichen Voruntersuchungen sind zur Ermittlung der für eine Lagerung in Frage kommenden Liegenschaften durchgeführt worden?

2.

Inwieweit betrachtet sie die zu ganz anderen Bestimmungen berufene Insel Sizilien als ungeeignet zur Aufnahme radioaktiver Schlackenabfälle, nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass Sizilien mit dem europaweit größten petrochemischen Konglomerat bereits einen umweltpolitisch überaus hohen Preis gezahlt hat?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(10. Februar 2004)

Die Kommission möchte daran erinnern, dass jeder Mitgliedstaat für die Entsorgung aller verbrauchten Brennstoffe und radioaktiven Abfälle innerhalb seiner Rechtsprechung selbst verantwortlich ist.

Sie verweist ferner darauf, dass die italienische Regierung eine Expertenkommission beauftragt hat, potenzielle Standorte für die Lagerung radioaktiver Abfälle zu ermitteln und zu bewerten.

Die Kommission war an der Aufstellung einer spezifischen Liste von Standorten für die Lagerung radioaktiver Abfälle in Italien nicht beteiligt. Sie kann daher nicht beurteilen, welche wissenschaftlichen Untersuchungen im Hinblick auf die von dem Herrn Abgeordneten genannten Standorte durchgeführt wurden.

Im Übrigen möchte die Kommission den Herrn Abgeordneten auf ihre Antworten zu den schriftlichen Anfragen P-3519/03 von Herrn Turco (1) und P-3657/03 von Herrn Procacci (2) verweisen.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004, S. 570.

(2)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004, S. 846.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/127


(2004/C 84 E/0164)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3987/03

von Gerhard Schmid (PSE) an die Kommission

(7. Januar 2004)

Betrifft:   Galileo

In den deutschen Medien (u.a. in der „tagesschau“ der ARD vom 29. November 2003) wird berichtet, dass das satellitengestützte Navigationssystem Galileo auf einer Frequenz arbeiten wird, die für amerikanische Militärs jederzeit leicht zu stören ist. Ohne Europa zu konsultieren, könnten amerikanische Streitkräfte das europäische Satellitennavigationssystem Galileo in Krisen- und Konfliktfällen abschalten. Darüber hinaus — so wird berichtet — würden die Amerikaner verlangen, das offene Galileo-Signal abzuschwächen und qualitativ zu verschlechtern.

Kann die Kommission dazu folgende Fragen beantworten:

1.

Entsprechen diese Informationen den Tatsachen?

2.

Wenn ja, wie steht die Kommission dazu, und welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(16. Februar 2004)

1.

Es trifft nicht zu, dass außereuropäische Behörden die Signalübertragung des Systems Galileo unterbrechen oder deren Qualität beeinträchtigen können.

2.

Satellitennavigationssysteme bieten einerseits Signale, die allen Nutzern offenstehen (und im Fall von Galileo als „offene Signale“ bezeichnet werden) und andererseits geschützte Signale (die bei Galileo als „öffentlicher regulierter Dienst“ bezeichnet werden). Es ist technisch sowohl möglich, frequenzübergreifend alle Navigationssignale zu stören als auch lediglich offene Signale zu stören und dabei den Zugang zu den geschützten Signalen zu wahren, da diese in einem anderen Frequenzband liegen.

Im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der offenen Signale von Galileo finden derzeit Gespräche mit den Vereinigten Staaten statt, um die optimale Norm für die offenen Signale von Galileo und des künftigen GPS III zu ermitteln und so zu gewährleisten, dass den Nutzern bestmögliche Dienste angeboten werden. Ziel dieser Gespräche ist es, vollständige Interoperabilität zwischen den beiden Systemen herzustellen; sie werden also zur Festlegung einer globalen Norm für die Satellitennavigation führen. Die Bereitschaft der Vereinigten Staaten, für die offenen und kommerziellen Signale die gleichen Frequenzen wie Galileo zu nutzen, ist sehr zu begrüßen, da sie dem europäischen Programm im weltweiten Einsatz einen entscheidenden Vorteil verschafft.


3.4.2004   

DE

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CE 84/128


(2004/C 84 E/0165)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3990/03

von Diana Wallis (ELDR) an die Kommission

(18. Dezember 2003)

Betrifft:   Versendung/Zustellung von Angebotsunterlagen

Ist der Kommission bewusst, dass das von ihr angewandte Ausschreibungssystem z.B. für die Vergabe von Übersetzungsarbeiten diskriminierend gegenüber denjenigen Bietern ist, die in einem Land tätig sind, das nicht über einen nationalen Postversanddienst per Einschreiben verfügt? Die per Einschreiben eingereichten Gebote werden unter Bezugnahme auf das Datum ihrer Annahme durch das Postsystem akzeptiert, in einem Land wie dem Vereinigten Königreich, wo es ein solches System nicht gibt, gilt nur das Datum der tatsächlichen Zustellung an den Empfänger. Dies ergibt eine Ungleichbehandlung und Chancenungleichheit für die Bieter, je nachdem, ob sie Zugang zu einem Versanddienst per Einschreiben haben oder nicht. Wenn sie dies nicht haben, besteht die einzig absolut sichere Alternative darin, dass der Bieter das Angebot persönlich zustellt. Kann die Kommission Vorschläge zur Beseitigung dieser Ungleichheit vorlegen?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(6. Februar 2004)

Die Kommission weist darauf hin, dass gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Haushaltsordnung (1) für alle öffentlichen Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gelten.

Die im Rahmen von Beschaffungsverfahren der Kommission angewandten Kommunikationsmethoden sind in Artikel 143 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung festgelegt.

Die Angebote können nach Wahl des Bieters wie folgt übermittelt werden:

a)

entweder mit der Post: in den Ausschreibungsunterlagen wird das Datum des Versands als Einschreibebrief für verbindlich erklärt, wobei der Poststempel ausschlaggebend ist;

b)

oder durch Hinterlegung bei den Dienststellen des Organs durch den Bieter oder einen Vertreter oder einen Kurierdienst: abgesehen von den in Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a gemachten Angaben wird in den Ausschreibungsunterlagen die Dienststelle genannt, bei der die Angebote gegen Aushändigung einer datierten und unterzeichneten Empfangsbestätigung einzureichen sind.

Durch diese Wahlfreiheit des Bieters ist die Einhaltung der vorgenannten Grundsätze gewährleistet. Zudem ist der „Einschreibedienst“ Teil des Universaldienstes, der nach Maßgabe der Postdiensterichtlinie (2) für Kunden in allen Mitgliedstaaten verfügbar sein muss.

Die Royal Mail, eine zu 100 % in Staatsbesitz befindliche „Public Limited Company“ ist durch die ihr erteilte Lizenz dazu verpflichtet, einen dem Einschreibedienst entsprechenden Dienst anzubieten, der unter der Bezeichnung „registered (signed for) delivery“ mit Nachweis der Annahme durch das Postsystem bei jeder Postdienststelle im Vereinigten Königreich zur Zustellung innerhalb des Vereinigten Königreichs oder im Ausland zur Verfügung steht.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 357 vom 31.12.2002.

(2)  Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft, ABl. L 176 vom 5.7.2002.


3.4.2004   

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CE 84/129


(2004/C 84 E/0166)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4002/03

von Marco Cappato (NI) an die Kommission

(19. Dezember 2003)

Betrifft:   Verletzung der Privatsphäre beim Weltgipfel zur Informationsgesellschaft

Vom 10. bis 12. Dezember 2003 fand im Genfer Palexpo der Weltgipfel zur Informationsgesellschaft statt.

Drei Forscher, Alberto Escudero-Pascual (Königliches Institut für Technologie in Stockholm), Stephane Koch (Präsident von „Internet Society“ in Genf) und George Danezis (Forscher an der Universität Cambridge) bemängelten, dass die den Gipfelteilnehmern bei der Akkreditierung ausgehändigten Ausweise (Badges) mit RFID- Chips (Radio Frequency Identification) ausgestattet waren, mit denen die Wege der Delegierten innerhalb der verschiedenen Zonen des Messegeländes verfolgt werden konnten.

Nach Auffassung der drei Forscher stellt die Verwendung solcher Chips sowie die mangelnde Datenschutzpolitik seitens des WSIS (World Summit on the Information Society) eine Verletzung der europäischen Datenschutzrichtlinie, der UN-Leitlinien zur Verwendung von persönlichen Daten sowie der schweizerischen Datenschutzgesetze dar.

Wusste die Kommission von der Ausrüstung der Badges mit Chips?

Wird die Kommission die Organisatoren des Gipfels und die Schweizer Regierung um förmliche Erklärungen ersuchen und die sofortige und vollständige Löschung der illegal erfassten personenbezogenen Daten fordern?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(28. Januar 2004)

Während des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft, der vom 10.-12. Dezember 2003 in Genf stattfand, wurden zur Zugangskontrolle für bestimmte beschränkte Bereiche des Veranstaltungsorts offenbar Ausweiskarten mit RFID-Funkchip eingesetzt.

Die Kommission unterstützt zwar grundsätzlich die Nutzung neuer, innovativer Technologien, wie z.B. der RFID-Funketiketten. Dennoch müssen bei der Anwendung solcher Technologien die geltenden Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Unionsbürgern bei den Daten, die aus der Europäischen Union an Drittländer übermittelt werden, eingehalten werden.

Beim Betrieb des RTTD-Systems sind offenbar teilweise personenbezogene Daten von Teilnehmern verarbeitet worden, die sich im Vorfeld des Gipfels von ihren Heimatländern aus online angemeldet hatten.

Die Kommission wird sich erkundigen, ob und in welcher Weise RFID-Anwendungen im Zusammenhang mit den aus der Europäischen Union übermittelten personenbezogenen Daten eingesetzt wurden, um zu prüfen, ob dieses Vorgehen dem Gemeinschaftsrecht entspricht.


3.4.2004   

DE

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CE 84/130


(2004/C 84 E/0167)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4006/03

von Glyn Ford (PSE) an die Kommission

(8. Januar 2004)

Betrifft:   Aufenthaltstitel und die Schwierigkeit, sie zu erhalten

Ist der Kommission bekannt, dass sich Bürger der Europäischen Union, die in einem Mitgliedstaat leben, der nicht ihr Herkunftsmitgliedstaat ist, bei den Behörden registrieren lassen und einen Aufenthaltstitel beantragen müssen und dass außerdem das Verfahren für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels niemals unkompliziert ist?

Zum Beispiel hat eine in Melilla (Spanien) lebende Britin keinen Aufenthaltstitel. Um diesen zu erhalten, muss sie als Teil eines Verfahrens, das bislang sechs Monate gedauert hat, genaue Angaben über ihre berufliche Tätigkeit und ihre Adresse machen und sich sogar Fingerabdrücke nehmen lassen.

Wir sollten eigentlich die Freizügigkeit von Personen innerhalb der EU fördern. Es erscheint lächerlich, dass ein EU-Bürger im Grunde einen Antrag stellen muss, um in einem anderen Mitgliedstaat der EU leben zu dürfen; dies spricht den Bestimmungen in den Verträgen über die Freizügigkeit Hohn.

Kann die Kommission die zuständigen spanischen Behörden mit dieser Angelegenheit befassen?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(11. Februar 2004)

Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sehen vor, dass die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die sich länger als drei Monate in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten wollen, ein Aufenthaltsrecht gewähren müssen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. So müssen die Betreffenden entweder abhängig oder selbständig erwerbstätig sein oder, ist dies nicht der Fall, einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genießen und über ausreichende Existenzmittel verfügen, damit sie für das Sozialsystem des Aufnahmemitgliedstaates während ihres Aufenthalts keine Belastung darstellen. Die Mitgliedstaaten sind daher berechtigt, von EU-Bürgern den Nachweis zu verlangen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, bevor sie die Aufenthaltskarte ausstellen.

Das Gemeinschaftsrecht sieht ferner vor, dass die Entscheidung, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, möglichst rasch ergehen muss, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Ansuchen. Die Kommission hat bereits in der Vergangenheit aufgrund von Beschwerden wegen Verzögerungen bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltskarten Kontakt mit den spanischen Behörden aufgenommen.

Der Vorschlag für eine Richtlinie des Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (1) (der Rat hat dazu am 5. Dezember 2003 einen gemeinsamen Standpunkt verabschiedet, der dem Parlament weitergeleitet wurde) sieht die Abschaffung der Aufenthaltskarte für EU-Bürger vor. Zwar soll der Aufnahmemitgliedstaat nach wie vor von den EU-Bürgern verlangen können, dass sie sich anmelden, doch die Formalitäten sollen stark vereinfacht werden. So soll unverzüglich eine Anmeldebescheinigung ausgestellt werden. Zudem soll jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat, das Recht haben, sich dort auf Dauer aufzuhalten, und eine Daueraufenthaltskarte beantragen können.

Das spanische Gesetz, mit dem die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern (2) umgesetzt wurde, sieht nicht vor, dass EU-Bürger, die Arbeitnehmer, selbständig Erwerbstätige, Studenten oder Aufenthaltsberechtigte sind, eine Aufenthaltskarte beantragen müssen. Den vom Herrn Abgeordneten übermittelten Zusatzinformationen zufolge ist die Britin, auf die er sich in seiner schriftlichen Anfrage bezieht, eine Angestellte des spanischen Bildungsministeriums. Sie muss also keine Aufenthaltskarte beantragen, kann sie aber erhalten, wenn sie es wünscht.

Die Kommission wurde von der Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie am 8. Januar 2004 eine Aufenthaltskarte für fünf Jahre erhielt. Sie beabsichtigt allerdings, mit den spanischen Behörden das Problem der Langwierigkeit des Verlängerungsverfahrens zu erörtern.


(1)  KOM(2003) 199 endg.

(2)  Königlicher Erlass 178/2003 vom 14. Februar über die Einreise und den Aufenthalt in Spanien von Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Teilnehmerstaaten am Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, (Artikel 6) BOE Nummer 46 vom 22. Februar 2003.


3.4.2004   

DE

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CE 84/131


(2004/C 84 E/0168)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4015/03

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(9. Januar 2004)

Betrifft:   Mit Giften verseuchte Standorte

Kann die Kommission angeben, ob derzeit die Sanierung von Standorten, die mit Giften verseucht sind, durch europäische Rechtsvorschriften eingeschränkt wird?

Kann die Kommission angeben, ob in künftigen europäischen Rechtsvorschriften die Säuberung und die Neubebauung von toxisch verseuchten Standorten mit einem Verbot (bzw. mit Auflagen) belegt wird?

Falls ja, kann die Kommission erläutern, warum sie ein solches Verbot bzw. solche Auflagen für notwendig hält?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(6. Februar 2004)

Bisher gibt es keine Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sanierung verseuchter Standorte. Einige Bestimmungen zur Wiedergewinnung und Entsorgung verunreinigter Böden finden sich jedoch in den Rechtsvorschriften über Abfälle, insbesondere in der Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG in ihrer geänderten Fassung (1). Ferner erarbeitet die Kommission derzeit eine thematische Strategie zur nachhaltigen Bodennutzung und zum Bodenschutz, die auch die Verunreinigung von Böden einbeziehen wird. Die Strategie wird ebenfalls Vorschläge zu Maßnahmen auf dem Gebiet der Verhütung der Kontaminierung von Standorten sowie zu ihrer Sanierung enthalten.

Im Allgemeinen sind Maßnahmen im Bereich von Bodennutzung und -nutzungsplanung vornehmlich Sache der Mitgliedstaaten und es gilt das Subsidiaritätsprinzip. Es ist unwahrscheinlich, dass ein umfassendes, standardisiertes und EU-weites Konzept entwickelt wird, da jeder Boden und Standort seine eigenen Merkmale hat und die Lösungen für eine nachhaltige Bodennutzung individuell abgestimmt werden müssen. Andererseits ist natürlich klar, dass manche Praktiken nicht nachhaltig sind und verhindert werden sollten. Durch ihr Finanzierungsprogramm will die EU nachhaltige Konzepte für verunreinigte Standorte fördern. Zum Beispiel wird in den Bestimmungen für die Strukturfonds und den Leitlinien für den Zeitraum 2000-2006 (2) die Notwendigkeit nachhaltiger Konzepte für die Bodennutzung in Städten unterstrichen, einschließlich der Forderung, dass „die Sanierung von aufgegebenem Gelände (Industriebrachen) Vorrang vor Baumaßnahmen auf der grünen Wiese haben sollte“. Die Initiative URBAN II unterstützt „gemischte Flächennutzung und umweltfreundliche Neuerschließung von Industriebrachen, mit weniger Baumaßnahmen auf der grünen Wiese sowie der Reduzierung der Zersiedlungsprozesse“. Bei Interreg waren ähnliche Möglichkeiten vorgesehen. Die geplante thematische Strategie für die städtische Umwelt könnte auch Empfehlungen für die Mitgliedstaaten enthalten, die eine Revitalisierung von Industriebrachen zum Ziel haben, wobei vor ihrer erneuten Nutzung auch eine Sanierung erforderlich sein könnte.


(1)  Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl. L 194 vom 25.7.1975, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl. L 78 vom 26.3.1991.

(2)  Mitteilung der Kommission — Die Strukturfonds und ihre Koordinierung mit dem Kohäsionsfonds, Leitlinien für Programme des Zeitraums 2000-2006, ABl. C 267 vom 22.9.1999.


3.4.2004   

DE

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CE 84/132


(2004/C 84 E/0169)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4021/03

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(9. Januar 2004)

Betrifft:   Beihilfen für die Forschung in Portugal

Der Funktionsplan für Wissenschaft, Technologie und Innovation ist die wichtigste Finanzierungsquelle der F & E-Vorhaben in Portugal, wobei es sich bei etwa der Hälfte der Mittel um Gemeinschaftsmittel handelt.

Zur Zeit machen die portugiesischen Institutionen und Zentren, die von den regelmäßigen Zahlungen der Mittel für die Entwicklung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den F & E-Vorhaben abhängen, die von der Stiftung für Wissenschaft und Technologie gebilligt wurden, äußerst schwierige Zeiten durch, da keine Gemeinschaftsmittel überwiesen wurden.

Die Kommission wird in Anbetracht der Schwere der Lage und des enormen Bedarfs für Forschungsvorhaben in Portugal um folgende Angaben gebeten:

1.

Welche Beihilfen für Forschung und Entwicklung wurden Portugal im Rahmen des dritten Gemeinschaftlichen Förderkonzepts und der bestehenden Gemeinschaftsprogramme zugewiesen?

2.

Gibt es Verzögerungen bei der Überweisung von Mitteln? Wenn ja, weshalb?

3.

Welche Maßnahmen werden in Betracht gezogen, um die Forschungs- und Investitionsvorhaben in diesem Bereich in Portugal zu unterstützen?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(2. März 2004)

Im Zusammenhang mit dem dritten Gemeinschaftlichen Förderkonzept (GFK) werden für Portugal Beihilfen für Forschung und Entwicklung (F&E) hauptsächlich im Rahmen des operationellen Programms „Wissenschaft, Technologie und Innovation“ (POCTI) und — in geringerem Umfang — im Rahmen des operationellen Programms „Informationsgesellschaft“ (POSI) gewährt.

Im Anschluss an nationale und gemeinschaftliche Kontrollen, bei denen bestimmte Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung des Programms POCTI festgestellt wurden, haben die portugiesischen Behörden beschlossen, die Zertifizierung von Zahlungen, die im Rahmen dieses Programms der Kommission vorzulegen ist, so lange auszusetzen, bis angemessene Abhilfemaßnahmen getroffen sind.

Angesichts der Bedeutung der Forschung für die regionale Entwicklung erörtern die portugiesischen Behörden und die Kommission derzeit im Rahmen der Halbzeitbewertung des Gemeinschaftlichen Förderkonzepts für Portugal mögliche Änderungen, die auf eine Verstärkung der innovationsbezogenen Aspekte des GFK abzielen.

Abgesehen vom GFK bieten die Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung finanzielle Unterstützung für F & E-Vorhaben. Die Finanzhilfen der Rahmenprogramme, die nicht von den Mitgliedstaaten zugewiesen werden, sind nach Ausschreibung zu vergeben.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/133


(2004/C 84 E/0170)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4026/03

von Nicholas Clegg (ELDR) an die Kommission

(9. Januar 2004)

Betrifft:   Richtlinie über Arbeiten aus Edelmetallen

Beabsichtigt die Europäische Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass der Ministerrat während des italienischen Ratsvorsitzes keine Einigung zu der Richtlinie über Arbeiten aus Edelmetallen erzielen konnte, ihren Vorschlag über Arbeiten aus Edelmetallen (1) zurückzuziehen? Falls nein, warum nicht?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(11. Februar 2004)

Der Ausschuss der Ständigen Vertreter war am 19. November 2003 der Ansicht, dass der Gegenstand zur Erörterung im Ministerrat nicht diskussionsreif ist.

Da im Rat weiterhin unterschiedliche Ansichten über den Richtlinienvorschlag bestehen, wird die Kommission ihren Standpunkt prüfen und den Herrn Abgeordneten über ihr weiteres Vorgehen ordnungsgemäß in Kenntnis setzen.


(1)  KOM(1993) 322, ABl. C 318 vom 25.11.1993, S. 5.


3.4.2004   

DE

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CE 84/133


(2004/C 84 E/0171)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4028/03

von Juan Naranjo Escobar (PPE-DE) an die Kommission

(12. Januar 2004)

Betrifft:   Beurteilung des Euro durch die Bürger

Im Januar jährt sich die Einführung des Euro zum zweiten Mal.

Nach dem am 15. Dezember veröffentlichten letzten Eurobarometer befürworten 59 % der Unionsbürger und 67 % der Bürger der Eurozone die einheitliche Währung. Diese Zahlen bedeuten einen prozentualen Rückgang von 7 bzw. 8 % gegenüber dem ersten Halbjahr 2003.

Kann ein Konjunkturrückgang in einem Mitgliedstaat der Eurozone nach Ansicht der Kommission Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Vor- und Nachteile der einheitlichen Währung bei den Bürgern haben?

Rechnet die Kommission mit einer weiteren Verschlechterung des Image des Euro in der Öffentlichkeit? Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission diesbezüglich zu ergreifen?

Können sich die Beschlüsse des Ecofin vom 25. November zum Stabilitätspakt nach Ansicht der Kommission auf die Glaubwürdigkeit des Euro auswirken?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(12. Februar 2004)

Die Eurobarometer-Zahlen (Standard Eurobarometer 60, veröffentlicht am 15. Dezember 2003), auf die sich der Herr Abgeordnete bezieht, deuten tatsächlich darauf hin, dass sich die Unterstützung des Euro auf 67 % im Eurogebiet und 59 % in der EU insgesamt verringert hat. Unter logischen Gesichtspunkten wäre zu erwarten, dass sich die wirtschaftliche Lage im Eurogebiet auf die Einstellung der Öffentlichkeit zum Euro und zu den Vorteilen der Währungsunion als solcher auswirkt. Gleichzeitig spielen viele andere Elemente eine Rolle. So wurde der Euro zwischen dem Frühjahr 2002 und dem Frühjahr 2003 am meisten geschätzt (vgl. S. 9 der Erhebung), einer Periode, die durch ein relativ geringes Wachstum gekennzeichnet war. Außerdem zeigt eine umfassendere Analyse des Zeitraums 1998-2003, dass die Unterstützung des Euro traditionell recht stabil bleibt und im Eurogebiet sowie in der EU insgesamt zwischen 60 % und 75 % schwankt. Daher wäre es noch verfrüht, klare Schlussfolgerungen aus der im Herbst 2003 verzeichneten rückläufigen Unterstützung zu ziehen.

Die Erhebung, auf die sich der Herr Abgeordnete bezieht, wurde zwischen dem 1. Oktober und dem 7. November 2003 durchgeführt. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die öffentliche Diskussion über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP), welche dem Beschluss des Rates — Wirtschaft und Finanzen (Ecofin) — vom 25. November 2003 vorausging, die am 15. Dezember 2003 veröffentlichten Daten beeinflusst hat. Die Ergebnisse der Flash-Eurobarometer-Umfrage 153 zum SWP (die ebenfalls am 15. Dezember 2003 veröffentlicht wurde) deuten auf eine mögliche Beziehung zwischen der Diskussion über den Pakt und der Einstellung gegenüber dem Euro hin, da eine deutliche Mehrheit (71 %) der Bürger des Eurogebiets der Aussage beipflichtet, dass der SWP ein nützliches Instrument darstellt, weil der Euro durch ihn eine stabile und starke Währung ist.

Die Kommission ist auch weiterhin der Ansicht, dass gesunde öffentliche Finanzen und eine den Anforderungen des EG-Vertrags sowie des Stabilitäts- und Wachstumspakts entsprechende Haushaltsdisziplin von grundlegender Bedeutung sind. Daher wird die Kommission auch in Zukunft ihre Rolle auf dem Gebiet der haushaltspolitischen Überwachung im Rahmen des SWP uneingeschränkt wahrnehmen. Jedoch machen die Ereignisse vom 25. November 2003 auch deutlich, dass es an der Zeit ist, einen weiteren Schritt nach vorn zu tun. Die Kommission bereitet eine neue Initiative zur Verbesserung des Rahmens für die Economic Governance in der Europäischen Union vor. Verbesserungen bei der Umsetzung des SWP werden Teil dieser Initiative sein.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/134


(2004/C 84 E/0172)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4029/03

von Juan Naranjo Escobar (PPE-DE) an die Kommission

(12. Januar 2004)

Betrifft:   Wechselkurs Euro-Dollar

Die Entwicklung des Euro gegenüber dem Dollar erreicht derzeit ein Ausmaß, das die derzeitige langsame Erholung des Wirtschaftswachstums in der Europäischen Union bedroht. Die Tatsache, dass die deutschen Exporte im Oktober gegenüber dem Monat September um 6 % zurückgegangen sind, wurde von den Analysten als offensichtliche Folge der Aufwertung des Euro gewertet.

Einige Experten vertreten die Ansicht, dass sich die EZB gezwungen sehen könnte, die Zinssätze herabzusetzen, wenn der Wert der europäischen Währung weiter steigt. Die Kommission sah sich in ihren letzten Herbstprognosen ihrerseits veranlasst, die Vorausschätzungen für das Wirtschaftswachstum in der EU bis auf 0,8 % für das Jahr 2003 und auf 2 % für das Jahr 2004 nach unten zu korrigieren.

Wird nach Ansicht der Europäischen Kommission diese Tendenz der Stärkung des Euro in den nächsten Monaten anhalten? Welcher Wechselkurs Euro-Dollar entspricht nach Ansicht der Kommission dem derzeitigen Kräfteverhältnis zwischen der europäischen und der nordamerikanischen Wirtschaft? Behalten die letzten Wachstumsprognosen der Kommission für die kommenden zwei Jahre weiterhin ihre Gültigkeit?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(11. Februar 2004)

Nach Auffassung der Kommission liegt ein stabiler Wechselkurs im Interesse Europas. Auch teilt die Kommission die Bedenken der Finanzminister des Euro-Gebiets und des EZB-Präsidenten hinsichtlich übermäßiger Wechselkursschwankungen (siehe Erklärung der Eurogruppe vom 19. Januar 2004).

Der Euro hat seit Anfang 2003 um rund 25 % gegenüber dem Dollar aufgewertet. Der — für die Wettbewerbsfähigkeit maßgebliche — reale effektive Wechselkurs des Euro-Gebiets ist im selben Zeitraum (deflationiert mit den nominalen Lohnstückkosten) indes nur um rund 8 % gestiegen. Dem realen effektiven Wechselkurs liegt die Entwicklung des Euro gegenüber einem Korb von Währungen zu Grunde, die nach ihrem Anteil am Außenhandel des Euro-Gebiets gewichtet sind. Er berücksichtigt außerdem Unterschiede in den Inflationsraten.

Sowohl Umfrageindikatoren als auch „harte“ Daten bestätigen, dass die Kommission mit ihrer Herbstprognose 2003 noch immer richtig liegt. So hat der reale effektive Wechselkurs des Euro-Gebiets seit Veröffentlichung der Vorausschätzung nur um rund 4,5 % aufgewertet. Bemerkenswert ist auch, dass in der jüngsten Konsensprognose des privaten Sektors (Januar 2004) für das Euro-Gebiet 2004 dasselbe BIP-Wachstum vorausgesagt wird wie in der Kommissionsprognose, nämlich 1,8 %.

Die Kommission hat keine offizielle Meinung dazu, ob der Euro in den kommenden Monaten weiter aufwerten wird und welcher Wechselkurs zwischen Euro und Dollar die wirtschaftlichen Fundamentalfaktoren der Vereinigten Staaten und des Euro-Gebiets am besten widerspiegeln würde.


3.4.2004   

DE

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CE 84/135


(2004/C 84 E/0173)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4032/03

von Geoffrey Van Orden (PPE-DE) an die Kommission

(12. Januar 2004)

Betrifft:   Beitrag des Vereinigten Königreiches zum EU-Haushalt

Welchen Beitrag zum EU-Haushalt hat das Vereinigte Königreich seit seiner Mitgliedschaft 1973 insgesamt geleistet?

Wie viel Geld hat das Vereinigte Königreich seit seiner Mitgliedschaft 1973 aus dem EU-Haushalt erhalten?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(30. Januar 2004)

Dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments wird eine Tabelle mit folgenden Angaben zugeschickt:

Bruttobeitrag des Vereinigten Königreichs (Gesamtzahlungen des Vereinigten Königreichs nach Abzug des Ausgleichs zugunsten des Vereinigten Königreichs) zum Gemeinschaftshaushalt im Zeitraum 1973-2002;

Gesamtzahlungen aus dem Gemeinschaftshaushalt an das Vereinigte Königreich im Zeitraum 1985-2002;

Höhe der Berichtigung zugunsten des Vereinigten Königreichs für jedes Jahr im Zeitraum 1985-2002.

Ziffern zu den Gesamtzahlungen aus dem Gemeinschaftshaushalt an das Vereinigte Königreich sind erst ab 1985, ab Inkrafttreten des gegenwärtigen Korrekturmechanismus zugunsten des Vereinigten Königreichs, verfügbar.


3.4.2004   

DE

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CE 84/135


(2004/C 84 E/0174)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4033/03

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(12. Januar 2004)

Betrifft:   Zensur des Wortes „Kondome“ in der Pressemitteilung der Kommission zum Welt-Aids-Tag auf Veranlassung des Kabinetts von Präsident Prodi

In der Ausgabe der Wochenzeitung European Voice vom 11./17. Dezember 2003 ist ein Artikel unter dem Titel „Prodi verbietet Kondome in der Kommission“ erschienen, demzufolge just in dem Augenblick, als der Pressedienst der EU-Kommission die offizielle Pressemitteilung zum Welt-Aids-Tag veröffentlichen wollte, ein Anruf aus dem Büro von Präsident Prodi mit der Anweisung eintraf, das Wort „Kondome“ aus dem Text zu streichen.

In der Antwort vom 10. Dezember 2003 auf die Anfrage E-3115/03 (1) stellt Kommissar Christopher Patten Folgendes fest: „Auf der Basis der in den letzten 15 Jahren durchgeführten Untersuchungen, die von der Kommission kofinanziert wurden, lässt sich feststellen, dass Kondome, wenn sie korrekt benutzt werden, ein wirksames Mittel zur Verhütung der Übertragung von HIV sind; die Zuverlässigkeit beträgt nahezu 100 %.“

Die Kommission möge daher folgende Fragen beantworten:

Trifft der von der Zeitung European Voice dargestellte Sachverhalt zu?

Wenn ja, aus welchen Gründen sah sich das Kabinett von Präsident Prodi veranlasst, das Wort „Kondome“ aus der Mitteilung zu streichen?

Für den Fall, dass dem Kabinett Prodi keine den wissenschaftlichen Studien der Kommission zuwiderlaufenden Ergebnisse vorliegen: Welche politische Einschätzung liegt der Streichung des Wortes „Kondome“ aus einer Pressemitteilung zum Welt-Aids-Tag zugrunde?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(6. Februar 2004)

Die Kommission hat es nicht für sinnvoll gehalten, die benannte Wochenzeitung zu dementieren, da ihr Standpunkt zu dieser Frage seit langem klar ist.

Sie verweist hierzu auf ihre Antwort auf die Parlamentarische Anfrage E-3115/03 von Herrn M. Turco (2) und ihre Pressemitteilung vom 20. Oktober 2003„HIV/AIDS: Europäische Forschungsarbeiten erbringen den eindeutigen Beweis: Kondome für HIV-Virus undurchlässig“ (3). Dieses Dokument, das sowohl dem Herrn Abgeordneten als auch dem Sekretariat des Parlaments direkt zugesandt wird, enthält die Ergebnisse von Forschungsprojekten, die seit 15 Jahren von der Generaldirektion Forschung (RTD) finanziert werden. Alle Daten bestätigen, dass Kondome zur Vermeidung der Übertragung des HIV-Virus äußerst wirksam sind.


(1)  Siehe Seite 50.

(2)  Siehe Seite 50.

(3)  http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/03/1410/0/RAPID&lg=EN&display=


3.4.2004   

DE

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CE 84/136


(2004/C 84 E/0175)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4034/03

von Kyösti Virrankoski (ELDR) an die Kommission

(5. Januar 2004)

Betrifft:   Schutz von Menschen und Vieh vor Wölfen und Bären

Wölfe und Bären werden in der EU streng geschützt. In einigen Gebieten in Finnland leben jedoch zahlreiche dieser Tiere in freier Wildbahn und stellen für die Menschen, insbesondere für Kinder, eine echte Gefahr dar. Vieh und Haustiere sind ebenfalls gefährdet, da es keine zufriedenstellende Methode gibt, die wilden Tiere fernzuhalten.

Besonders gefährlich sind wilde Tiere, die sich an die Nähe von Menschen gewöhnt haben. In der finnischen Provinz Nordkarelien beispielsweise gibt es in Wolfsrudel, deren Verhalten sich geändert hat. Sie haben keine Angst vor Menschen, sondern versuchen im Gegenteil, in der unmittelbaren Umgebung menschlicher Niederlassungen ihre Beute zu finden. Dieses Jahr haben Wölfe zum Beispiel bereits mehrere Dutzend Rinder, Schafe und Hunde gerisssen. In einigen Gebieten trauen die Kinder sich nicht, zu Fuß in die Schule zu gehen, sodass die Eltern sie entweder fahren müssen oder die Gemeinde den Transport zur und von der Schule organisieren muss.

Großwild ist besonders zahlreich in Nordkarelien zu finden, da aus der Wildnis im russischen Karelien jenseits von Finnlands östlicher Grenze ständig neue Tiere nach Finnland kommen, während die großen Seen die Tiere andererseits daran hindern, sich zum Westen hin auszubreiten. Trotz dieser Tatsache haben die Großwildpopulationen in ganz Finnland in den letzten Jahren erheblich zugenommen.

Für Wölfe und Bären werden nur sehr wenig Jagdscheine ausgestellt. Die Ausstellung von Jagdscheinen stützt sich auf den Durchschnitt der Wildtierpopulationen in Finnland. Die Wildtierpopulationen jenseits der russischen Grenze werden in keiner Weise berücksichtigt. So musste die Polizei mitten in einem Wohngebiet ein wildes Tier im Interesse der öffentlichen Sicherheit töten, da die zuständigen Behörden nicht in der Lage waren, den entsprechenden Schein auszustellen.

1.

Was wird die Kommission unternehmen, damit es möglich wird, die Sicherheit der Menschen und ihrer Tiere in Gebieten zu gewährleisten, in denen Wölfe und Bären zu zahlreich geworden sind?

2.

Wie kann die Zahl der Jagdscheine erhöht werden, damit sie auf die Wildtierpopulationen eines Gebiets abgestimmt werden kann?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(5. Februar 2004)

Eine Reihe fleischfressender Raubtiere wie Wolf, Braunbär und Luchs sind durch Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1) geschützt. Für diese Arten gelten daher strenge Schutzregelungen, nach denen unter anderem ihre absichtliche Tötung untersagt ist. In der Richtlinie wird jedoch anerkannt, dass unter bestimmten Umständen Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel eines strengen Schutzes erforderlich sein können. Die Gründe hierfür, zu denen unter anderem die öffentliche Sicherheit und die Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung zählen, sind in Artikel 16 der Richtlinie aufgelistet. Die Mitgliedstaaten können diese Ausnahmeregelungen anwenden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.

Die Zahl der Bären in Finnland (830 im Jahr 2002) ist nach Angaben der Behörden eher stabil, als dass sie sich erhöht. Die Jagdquote 2003 für Bären lag in Finnland bei 90 Tieren, was nicht als geringe Anzahl eingestuft werden kann. Die Zahl der Wölfe betrug 130, was immer noch bedeutet, dass der Erhaltungszustand nicht günstig ist. Bei der Festlegung des nationalen Erhaltungszustands wurde der russische Einfluss berücksichtigt und der Grad entsprechend herabgestuft: für Bären von bisher „mittelbar gefährdet“ (vaarantunut) auf „potenziell gefährdet“ (silmälläpidettävä) und für Wölfe von „stark bedroht“ (äärimmäisen uhanalainen) auf „bedroht“ (erittäin uhanalainen).

Der Kommission ist bewusst, dass die finnischen Behörden durch Erteilung der Jagdgenehmigungen für Bären die regionalen Quoten an die Population in den betreffenden Gebieten anpassen. Was die Wölfe betrifft, so werden Sondergenehmigungen für den Abschuss von Einzeltieren erteilt, die aus den in der Richtlinie genannten Gründen problematisch geworden sind.

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Richtlinie eine angemessene Artenbewirtschaftung in Bezug auf die Vermeidung von Problemen der öffentlichen Sicherheit und Schäden in der Landwirtschaft ermöglicht. In Gesprächen mit den finnischen Behörden hat die Kommission gefordert, dass diese Maßnahmen Teil eines Entwicklungsplan sein sollten, in dem die Ziele Arterhaltung und Populationskontrolle sowie die Konzepte zur Förderung der Koexistenz fleischfressender Raubtierpopulationen mit dem Menschen behandelt werden. Die Mitgliedstaaten verfügen diesbezüglich über viel Erfahrung. Eine kürzlich von der Kommission zusammen mit den spanischen Behörden veranstaltete Konferenz zum Thema „Leben mit dem Wolf“, deren Teilnehmer aus allen Mitgliedstaaten kamen, in denen Wolfspopulationen leben, war die erste einer Reihe von Maßnahmen, mit denen die Kommission diese positive Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern will.


(1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992.


3.4.2004   

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CE 84/137


(2004/C 84 E/0176)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4036/03

von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission

(12. Januar 2004)

Betrifft:   Novel-Food-Verordnung (EG) Nr. 258/97, Noni-Produkte

Vor zwei Jahren wurde der Firma Pharmos Naturkosmetik und Heilmittel GmbH der Handel von mit reinem Noni-Pulver gefüllten Kapseln untersagt. Das zuständige Landratsamt begründet das Verbot damit, dass Noni-Produkte unter die NFV (258/97) (1) fallen. Dem Antrag der amerikanischen Firma Morinda zum Vertrieb von Noni-Produkten ist inzwischen seitens der Kommission stattgegeben worden.

1.

Weshalb ist die Zulassung des Noni-Saftes der Firma Morinda nicht auf analytisch identische Noni-Produkte aus dem Pulver der getrockneten Noni-Frucht übertragbar?

2.

Sind der Kommission Tatbestände bekannt, in denen ein getrocknetes Lebensmittelprodukt wie z.B. die getrocknete Noni-Frucht gesundheitliche Schäden beim Verbraucher hervorrufen kann, im Gegensatz zu einem analytisch identischen Saft?

3.

Nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1829/2003 (2) über gentechnisch veränderte Lebensmittel erübrigt sich die NFV, da diese ausschließlich für gentechnisch veränderte Lebensmittel verabschiedet wurde. Was tut die Kommission, um die Verordnung wieder aufzuheben?

4.

Die Kosten einer Zulassung nach der NFV, wie diese bei der Firma Morinda angefallen sind, kann sich ein mittelständisches Unternehmen nicht leisten. Was tut die Kommission, um mittelständische Unternehmen und exportierenden Entwicklungsländern zu helfen, eine Zulassung für Lebensmittel aus Pflanzen zu erhalten, die von der Verordnung als „Novel Food“ klassifiziert werden?

5.

Weshalb müssen ökologisch zertifizierte Lebensmittel aus Pflanzen, die weltweit erfolgreich zur Gesundheitsvorbeugung verzehrt werden, in Europa durch toxische Tierversuche getestet werden, obwohl die Unbedenklichkeit durch Millionen Menschen nachgewiesen ist.

6.

Wann werden Tierversuche für derartige Untersuchungen verboten?

7.

Ist sich die Kommission bewusst, dass die Erteilung der Zulassung nach den bisherigen Auslegungen der NFV durch die Kommission in vollem Widerspruch zu den Monopolgesetzen der EU steht? Macht sich die Kommission durch die Bildung von derartigen Monopolen strafbar?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(1. März 2004)

Ein wichtiges Ziel der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (3) über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten bestand darin, die Sicherheit von Lebensmitteln zu fördern, indem Sicherheitsbewertungen vorgenommen werden, bevor neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten in der EU in Verkehr gebracht werden. Diese Verordnung beschränkte sich nicht auf Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die aus genetisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder daraus hergestellt sind. Inzwischen wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (4) über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel ein spezielles gemeinschaftliches Verfahren zur Zulassung von Lebensmitteln eingeführt, die aus genetisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder daraus hergestellt sind. Somit wird die Verordnung (EG) Nr. 258/97 ab 1. April 2004 nur für neuartige Lebensmittel gelten, die nicht aus genetisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder daraus hergestellt sind.

Da bei Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (15. Mai 1997) noch keine „Noni-Erzeugnisse“ in der Gemeinschaft im Handel waren, müssen sie gemäß der Verordnung zugelassen werden.

Die Zulassung des Morinda-citrifolia-Saftes (Entscheidung 2003/426/EG der Kommission) bezieht sich auf den Saft als neuartige Lebensmittelzutat, die nur in pasteurisierten Fruchtsaftgetränken verwendet werden darf. Andere Verwendungszwecke würden eine neue Bewertung erfordern.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 wird die Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gemäß den entsprechenden Normen durchgeführt. Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass zum Zweck solcher Bewertungen möglichst wenige Tierversuche gemacht werden sollten.

Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 sieht ein vereinfachtes Verfahren zum Inverkehrbringen eines Erzeugnisses nach einer einfachen Meldung an die Kommission vor, sofern das Erzeugnis einem bestehenden Erzeugnis im Wesentlichen gleichwertig ist. Dieses Verfahren ist besonders geeignet für kleine und mittelständische Unternehmen. Die Kommission hat bereits fünf derartige Meldungen von fünf verschiedenen Firmen erhalten und den Mitgliedstaaten gemeldet, so dass diese Unternehmen nun ihre „Noni-Säfte“ in der EU in Verkehr bringen dürfen. Daher kann nicht behauptet werden, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 Monopole zugunsten einiger Unternehmen geschaffen werden.

Die Frau Abgeordnete wird auch auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage P-3594/03 von Herrn Kreissl-Dörfler (5) verwiesen.


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 43 vom 14.2.1997.

(4)  ABl. L 268 vom 18.10.2003.

(5)  Siehe Seite 69.


3.4.2004   

DE

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CE 84/139


(2004/C 84 E/0177)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4037/03

von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission

(12. Januar 2004)

Betrifft:   Gesundheitsreform und Naturheilmittel in Deutschland

Im Rahmen der Gesundheitsreform hat Deutschland per Gesetz den Wettbewerb zwischen Arzneimitteln der konventionellen Pharmaindustrie und Arzneimitteln auf natürlicher Basis faktisch unterbunden. Obwohl jahrelang Experten an einer Positivliste von Arzneimitteln unter Einschluss von Pflanzenheilkunde, Homöopathie und anthroposophischer Medizin gearbeitet haben, hat nun die sogenannte Gesundheitsreform der Bundesregierung Deutschland jegliche Naturheilmittel von der Erstattung durch die Krankenkassen ausgeschlossen. Damit wird mit Hilfe der Gesundheitsreform eine Wettbewerbsverzerrung zu Gunsten von Arzneimitteln aus der Pharmaindustrie erzeugt. Viele Patienten nutzen natürliche Heilverfahren und Heilmittel, und in zahlreichen Fällen waren die Ergebnisse erfolgreicher als bei konventionellen Verfahren. Diese Erfolge sollten nicht durch die Marktkonkurrenz zwischen konventionellen pharmaindustriellen Produkten und Naturheilmitteln zu Gunsten der ersteren ausgeschaltet werden. Neben verschlechterter Behandlung von Patienten der Naturmedizin droht besonders kleinen Naturheilmittel-Herstellern die Insolvenz.

Wie bewertet die EU-Kommission diese Regelung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(10. Februar 2004)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften darf das derzeitige Gemeinschaftsrecht die Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Sozialversicherungssysteme im Allgemeinen nicht einschränken (1). Dies gilt insbesondere für den Erlass von Vorschriften, mit denen der Arzneimittelverbrauch dahingehend gesteuert werden soll, dass dies zur Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Krankenversicherungssysteme beiträgt. Aufgrund der Schilderung des Sachverhalts durch die Frau Abgeordnete sieht die Kommission keinen Grund für die Annahme, die vom deutschen Gesetzgeber erlassenen Vorschriften, die Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen das Recht auf Erstattung rezeptfreier Medikamente verweigern, verstießen gegen das europäische Wettbewerbsrecht.


(1)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82 Duphar B. V. und andere gegen den niederländischen Staat, Sammlung der Rechtsprechung 1984, S. 523.


3.4.2004   

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CE 84/139


(2004/C 84 E/0178)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4057/03

von Elspeth Attwooll (ELDR) an die Kommission

(13. Januar 2004)

Betrifft:   Transeuropäische Telekommunikationsnetze

Wie hoch ist der Anteil der ländlichen Bewohner in der EU, die über Breitband-Internetzugang verfügen, und wie hoch ist dieser Anteil in städtischen Gebieten? Welche voraussichtlichen Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum hätte die Ausweitung des Breitbandzugangs in ländlichen Gebieten?

Welche Rolle spielt die Politik der Transeuropäischen Telekommunikationsnetze bei der Ausweitung des Breitband-Internetzugangs in ländlichen Gebieten? Wie könnte sich ihr Anteil künftig vergrößern, und sieht die Kommission die Entwicklung und Annahme anderer politischer Initiativen voraus, die spezifisch darauf abzielen, die Bereitstellung von Breitband-Internetzugang in ländlichen Gebieten zu verbessern, insbesondere angesichts der Verpflichtung in ihrem Arbeitsprogramm, weiter in Netzwerke und Wissen zu investieren? Beabsichtigt die Kommission, in diesem Zusammenhang neue Technologien wie Galileo anzuwenden?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(17. Februar 2004)

Breitband-Internetanschlüsse haben zwar in jüngster Zeit eine sehr große Verbreitung in der Europäischen Union gefunden, allerdings ist die Anzahl der Teilnehmer vor allem in städtischen Gebieten angestiegen. In praktisch allen 15 Mitgliedstaaten stehen Breitbandanschlüsse in Form von DSL-Leitungen (Digital Subscriber Line) für über 90 % der Stadtbevölkerung zur Verfügung, wogegen in den ländlichen Gebieten der europäische Durchschnitt unter 50 % liegt.

Dies kann sich allerdings kurzfristig ändern. So hat der vor allem auf europäischer Ebene laufende Austausch bewährter Praktiken (Workshop vom 15. Dezember 2003 über örtliche und regionale Breitbandinitiativen) gezeigt, dass sich die örtlichen Instanzen im Bereich der elektronischen Kommunikation verstärkt für den Infrastrukturausbau in ihren Gebieten einsetzen, insbesondere in Gebieten, die für gewerbliche Unternehmen nicht ausreichend rentabel wären. Die Mitgliedstaaten haben sich außerdem verpflichtet, bis Ende 2003 eine nationale Breitbandstrategie auszuarbeiten. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat im Mai 2004 einen Bericht über diese nationalen Strategien mit Empfehlungen für deren Umsetzung vorlegen.

Wie die Kommission festgestellt hat, gilt das Vorhandensein von Breitbandnetzen immer mehr als wichtiger Anziehungsfaktor für ein Gebiet. Verschiedene Erhebungen unter kleinen und mittelständischen Unternehmen haben beispielsweise ergeben, dass in bestimmten Gebieten ohne Breitbandanschluss mehr als 30 % der Unternehmen ihren Geschäftssitz verlegen wollen, falls innerhalb der kommenden drei Jahre keine Breitband-Internetanschlüsse verfügbar gemacht werden sollten (Studie des Observatoire régional des télécommunications in Frankreich). Die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) werden heute als wichtige Wettbewerbsfaktoren anerkannt, von denen die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung von Wirtschaftstätigkeit und Beschäftigung aber auch die Fähigkeit, neue Dienste anzubieten (elektronische Behördendienste, elektronische Gesundheitsdienste, elektronisches Lernen, elektronischer Geschäftsverkehr usw.) abhängen kann.

Die im Dezember 2003 beschlossene „Wachstumsinitiative“ für den Ausbau der transeuropäischen Netze enthält daher auch ein Sofortprogramm zur Bekämpfung der digitalen Kluft durch die Bereitstellung von Breitbandanschlüssen in abgelegenen und ländlichen Gebieten auf der Grundlage unterschiedlicher Techniken. Die Überprüfung der Programmplanung der Strukturfonds der Gemeinschaft, die dieses Jahr ansteht, dürfte — auf der Grundlage der von der Kommission im Juli 2003 verabschiedeten „Leitlinien für die Kriterien und Modalitäten des Einsatzes der Strukturfonds zur Förderung der elektronischen Kommunikation“ — ebenfalls zu einer Erhöhung der öffentlichen Investitionen in den Infrastrukturausbau beitragen. Im Rahmen der Strukturfonds sind für die Förderung der Informationsgesellschaft einschließlich der Telekommunikationsinfrastrukturen in benachteiligten Gebieten (Ziel-1 -Regionen) 4,7 Mrd. EUR für den Zeitraum 2000-2006 vorgesehen. Eine weitere Milliarde Euro steht im gleichen Zeitraum und im gleichen Sektor für Nicht-Ziel-1-Gebiete zur Verfügung. Überdies werden aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung Regionalprogramme mitfinanziert, die in Zusammenarbeit mit den dortigen Behörden innovative Maßnahmen zum Ausbau der Informationsgesellschaft vorsehen, um neue Wege der Förderung einer effizienten Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie zu erkunden und dadurch die regionale Entwicklung voranzutreiben. In diesem Sinne ist beispielsweise das andalusische Programm „Guadalinfo“ (1) auf abgelegene Kleinstädte mit weniger als 20 000 Einwohnern zugeschnitten.

Die Höhe der tatsächlichen Gesamtinvestitionen wird davon abhängen, welchen Beitrag die Mitgliedstaaten leisten, die zugesagt haben, eine nationale Breitbandstrategie auszuarbeiten. Die Kommission wird dem Rat (Telekommunikation) hierüber im Juni 2004 berichten. Darüber hinaus richtet die Kommission im März 2004 ein „Forum über die digitale Kluft“ ein, in dem alle Interessenten und Betroffenen ihre Meinungen und Erfahrungen zu Fragen der Einbeziehung und des Zusammenhalts austauschen können.

Alle einschlägigen Informationen und Bestimmungen werden in der Mitteilung der Kommission „Hochgeschwindigkeitsverbindungen für Europa: Neue Entwicklungen in der elektronischen Kommunikation“ vom 3. Februar 2004 zusammengefasst.

Das Satellitennavigationsprogramm „Galileo“ dient zwar nicht in erster Linie der Entwicklung von Telekommunikationsanwendungen, bringt aber dennoch eine Reihe von Vorteilen für diese Branche, da es zu einer höheren Übertragungswirksamkeit der Breitbandsysteme führt. Außerdem bilden die Galileo-Empfangsgeräte eine hervorragende Plattform für eine ganze Reihe künftiger Anwendungen wie Mobiltelefone mit Navigationsfunktion oder Positionsgeber (z.B. in Fahrzeugen), die in das europäische Notrufesystem „112“ eingebunden werden können.


(1)  http://www.guadalinfo.net/


3.4.2004   

DE

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CE 84/141


(2004/C 84 E/0179)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4061/03

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(13. Januar 2004)

Betrifft:   Fluglärm auf dem Flughafen „Eleftherios Venizelos“

Der Lärm, der bei Starts und Landungen auf dem Internationalen Flughafen von Athen „Eleftherios Venizelos“ entsteht, beeinträchtigt die Lebensqualität der 400 000 Einwohner der Region erheblich.

Die Gemeindevertretung von Vari ist sich in dem Vorwurf einig, dass die zuständigen Behörden (Zivilluftfahrtbehörde und Verwaltung des Flughafens) es gestatten, dass Flugzeuge trotz gegenteiliger Empfehlungen kompetenter Luftfahrtorganisationen über dicht besiedeltes Gebiet fliegen, anstatt den Flughafen vom Meer aus anzufliegen, was für die Maschinen eine zusätzliche Strecke von 5 bis 10 km bedeutet. Den Flugzeugen sollen so minimale Einsparungen bei der benötigten Zeit und beim Kraftstoffverbrauch ermöglicht werden. Darüber hinaus darf der Flughafen den Flugbetrieb die ganze Nacht hindurch aufrechterhalten, und häufig wird lauten Maschinen unter Verletzung der Richtlinie 2002/30/EG (1) der Überflug gestattet. Der Bürgerbeauftragte teilt die Ansicht der Gemeindevertretung.

Welche Maßnahmen kann die Kommission ergreifen, um Folgendes zu erreichen:

1.

Es müssen geeignete Verfahren für Starts und Landungen ausgewählt werden und der dadurch entstehende Lärm verringert werden. Die Korridore für den Überflug von Maschinen sind so festzulegen, dass die Belästigung minimiert wird.

2.

Auf der Grundlage des Verursacherprinzips müssen vom Tower die Systeme zur Beobachtung des Lärmpegels in Betrieb genommen werden, damit gegenüber den Gesellschaften, die den Flughafen mit lauten Maschinen anfliegen, Geldstrafen erhoben werden können.

3.

In der Nacht müssen die Flüge auf das absolut Notwendige begrenzt werden. Dies ist auf vielen, auch großen Flughäfen Europas bereits der Fall.

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(17. Februar 2004)

Die Richtlinie 2002/30/EG (2) enthält keinerlei Bestimmung, durch die ein Höchstwert für die Lärmemissionen aufgrund des Überflugs von Flugzeugen festgelegt würde.

Ihr Ziel ist die Festlegung von Bedingungen und Verfahren, die bei der Einführung von Betriebsbeschränkungen zwecks Lärmminderung eingehalten werden müssen.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist die Festlegung von Vorschriften für die Außerdienststellung der lautesten Flugzeuge nach Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sowie für die Einführung partieller Betriebsbeschränkungen zur Einschränkung des Betriebs ziviler Unterschallflugzeuge je nach Zeitraum.

Nun wird mit der Richtlinie zwar ein Bezugsrahmen geschaffen, der bei der Einführung von Betriebsbeschränkungen unbedingt zu beachten ist, doch es werden in keiner Weise Grenzwerte für die von Flugzeugen ausgehenden Lärmemissionen auferlegt.

Nach Ansicht der Kommission sind die Flugrouten bei Start und Landung je nach den lokalen Gegebenheiten jedes Flughafens festzulegen. Deshalb und wegen der großen Unterschiedlichkeit dieser lokalen Gegebenheiten sollten die einschlägigen Entscheidungen auf lokaler bzw. nationaler Ebene getroffen werden.

Folglich obliegt es nach der Antwort auf die vorangehende Frage den lokalen bzw. nationalen Behörden, die optimale Anzahl und die Aufstellung der Geräte zur Messung des Lärmpegels festzulegen.

Wie in den vorangehenden Absätzen erläutert, verfügen die Mitgliedstaaten — mit der Richtlinie 2002/30/EG — über das notwendige Instrument, um unter Beachtung weniger harmonisierter Regeln gegebenenfalls die Zahl der Nachtflüge zu beschränken.

Da die Lage in Bezug auf übermäßige Lärmbelästigung von Flughafen zu Flughafen anders ist, sind bei der Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen einer solchen Maßnahme die Zahl der tatsächlich unter dem Lärm leidenden Personen und das Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Analyse zu berücksichtigen.

Allgemein gesehen werden die Lärmprobleme in der Umgebung von Flughäfen künftig innerhalb eines umfassenderen Rahmens behandelt werden können, nämlich nach den Bestimmungen der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (3). Nach dieser Richtlinie müssen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten Lärmkarten für Flughäfen erstellen (4) (spätestens zum 30. Juni 2007), die Öffentlichkeit über Lärmbelastung und ihre Auswirkungen informieren und Aktionspläne (spätestens zum 18. Juli 2008) erstellen, um den Lärm wo erforderlich zu verringern und die Umweltqualität in Bezug auf Lärm in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufrieden stellend ist.


(1)  ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 40.

(2)  Richtlinie 2002/30/CE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft.

(3)  Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. L 189 vom 18.7.2002.

(4)  Verkehrsflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50 000 Bewegungen pro Jahr, wobei ein Start oder eine Landung als „Bewegung“ zählt; hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/142


(2004/C 84 E/0180)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4067/03

von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission

(14. Januar 2004)

Betrifft:   Kofinanzierung des Júcar-Vinalopó-Kanals und Umweltauflagen

Die Europäische Kommission hat am 18. Dezember 2003 ihre definitive Genehmigung für die Kofinanzierung des Júcar-Vinalopó-Kanals erteilt. Die Bedingungen, die von den spanischen Behörden erfüllt werden müssen, um die Mittel zu erhalten, sind folgende: Ausarbeitung von Studien zur Ermittlung der ökologisch erforderlichen Durchflussmenge des Júcar, bevor eine Überleitung von Wasser in den Vinalopó vorgenommen wird, wie auch der ökologisch erforderlichen Durchflussmenge für die Feuchtgebiete an der Küste wie die Albufera, Garantie, dass das Wasser des valencianischen Flusses nicht mit dem des Ebro zusammengeführt wird und letzteres nicht zur Behebung eines etwaigen Wassermangels in Folge der Wasserumleitung nach Alicante benutzt wird, sowie Einhaltung der Wasser-Rahmenrichtlinie (einschließlich der vollen Einbeziehung der Kosten bei der Festsetzung des Wasserpreises).

Der für Gewässer zuständige Staatssekretär, Pascual Fernández, hat am selben Tag in Saragossa (laut Heraldo de Aragón vom 18. Dezember 2003) erklärt, dass lediglich untersagt werde, die Júcar-Vinalopó-Leitungen für die Entnahme von Wasser aus dem Ebro zu benutzen, und dass es auf jeden Fall im Einzugsgebiet des Júcar viele andere Flüsse gebe und in dem Dokument nur vom Júcar, und nicht dem Einzugsgebiet die Rede sei.

Der Vertreter des spanischen Umweltministeriums machte keine präzise Aussage darüber, ob eine Überleitung von Wasser in den Júcar geplant ist, als er sich auf Artikel 17 des Gesetzes über den Nationalen Wasserwirtschaftsplan bezog, in dem die für jedes Einzugsgebiet bestimmten Wassermengen aus dem Ebro festgelegt sind (315 Kubikhektometer für den Júcar). Er fügte hinzu, dass die Aufteilung dieser Durchflussmengen in jedem Wassereinzugsgebiet erst nach Fertigstellung der Überleitung festgelegt werde.

1.

Welche Maßnahmen wird die Kommission treffen, um zu gewährleisten, dass die oben genannten Bedingungen für die Bereitstellung der Mittel in vollem Umfang gelten?

2.

Kann die Kommission garantieren, dass die Mittel effektiv erst dann bereitgestellt werden, wenn die spanischen Behörden diese Bedingungen in rechtlicher Hinsicht und auch de facto erfüllt haben?

3.

Was meint die Kommission zu den Erklärungen von Herrn Fernández hinsichtlich der Möglichkeit, Wasser aus dem Ebro in das Einzugsgebiet des Júcar umzuleiten, ohne dass dazu der Kanal zwischen dem Júcar und dem Vinalopó benutzt wird?

4.

Ist die Kommission bereit, die Finanzmittel so lange einzufrieren, bis die spanische Regierung ihre diesbezüglichen Absichten klar und plausibel dargelegt hat?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(9. März 2004)

Bei allen Finanzierungsanträgen im Zusammenhang mit der Ebro-Umleitung wird die Kommission auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Verfahren für die Bewertung, Vergabe und Überwachung der Projekte achten.

Was das Verhältnis zwischen Ebro-Umleitung und Júcar-Vinalopó-Umleitung angeht, verweist die Kommission den Herrn Abgeordneten auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage P-0019/04 von Herrn Ferrandez Lezaun (1).


(1)  Siehe Seite 151.


3.4.2004   

DE

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CE 84/143


(2004/C 84 E/0181)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4070/03

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(14. Januar 2004)

Betrifft:   Übereinkommen, Charta und Verfassung, Kosten

Auf europäischer Ebene wurden zahlreiche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Entwurfs eines neuen Vertrags durchgeführt, der als „Verfassung für Europa“ bezeichnet wurde. Das selbe erfolgte früher im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Charta der Grundrechte, die jetzt Teil II der Verfassung darstellen soll.

Die Kommission wird unter Bezugnahme insbesondere auf:

die beiden Übereinkommen;

die im Gebiet der Europäischen Union durchgeführten Informationsmaßnahmen, einschließlich der Veröffentlichungen des einen und anderen dieser Dokumente,

Folgendes gefragt:

Kann die Kommission vollständige und nach Sektoren aufgegliederte Informationen über die Kosten vorlegen, die die Vorbereitung und Vorlage der Charta und der Verfassung für den Gemeinschaftshaushalt in den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003 verursachten?

Kann sie eine Übersicht über die Abrechnung dieser Kosten, nach Jahren aufgegliedert, vorlegen, die zum Einen die Kosten in Verbindung mit dem direkten Funktionieren der beiden Übereinkommen und zum Anderen jedwede anderen Kosten aufführt, die den Organen der EU, insbesondere für Informations- und sonstige Maßnahmen, entstanden sind?


3.4.2004   

DE

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CE 84/144


(2004/C 84 E/0182)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0074/04

von Roger Helmer (PPE-DE) an die Kommission

(13. Januar 2004)

Betrifft:   Europäischer Konvent

Kann die Kommission mich über die Gesamtkosten des Europäischen Konvents für die europäischen Steuerzahler einschließlich der Personal- und Reisekosten, der Kosten für Übersetzung, Bürobedarf und Verwaltung sowie der fiktiven Kosten für die Büronutzung und sämtlicher sonstigen Kosten informieren?

Gemeinsame Antwort

von Frau Schreyer im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-4070/03 und P-0074/04

(20. Februar 2004)

Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem ersten, mit der Ausarbeitung der Charta der Grundrechte beauftragten Konvent, bei denen es sich größtenteils um die Kosten für Dolmetscherleistungen bei den verschiedenen Sitzungen handelte, wurden anteilig auf die drei an den Vorarbeiten zu dieser Charta mitwirkenden Organe umgelegt. Die Unterbringungskosten und Tagegelder für die Vertreter der Mitgliedstaaten wurden nicht zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts übernommen.

Für die Finanzierung des Konvents zur Ausarbeitung der neuen Verfassung für die Europäische Union wurde auf Beschluss der im Rat vereinigten Regierung s Vertreter der EU-Mitgliedstaaten (1) ein eigener Fonds eingerichtet. Des Weiteren haben das Parlament, der Rat und die Kommission eine Interinstitutionelle Vereinbarung über die Finanzierung des Konvents zur Zukunft Europas (2) geschlossen.

Die Kommission weist darauf hin, dass gemäß Artikel 13 des vorgenannten Beschlusses die Funktion des Anweisungsbefugten vom Sekretär des Konvents wahrgenommen wurde, der dienstlich dem Generalsekretariat des Rates angeschlossen war.

Die Kommission wurde anlässlich ihrer Befassung im Rahmen der Entlastung für die Rechnungslegung des Konvents von der Höhe der 2002 angefallenen Ausgaben in Kenntnis gesetzt, die sich wie folgt aufschlüsseln:

(In Euro)

Fahrkosten der Mitglieder des Präsidiums

2180,52

Unterbringungskosten und Tagegelder

108 100,00

Bezüge

194478,22

Dienstreisekosten

92806,17

Repräsentationskosten

30 538,07

Studien, Anhörungen, Forum

41 943,00

Infrastrukturen und sonstige Kosten

24 294,07

Anpassungen

6 052,03

Insgesamt

500 392,08

Des Weiteren erinnert die Kommission daran, dass nach Maßgabe von Ziffer 7 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Finanzierung des Konvents (3) die Vertreter des Parlaments regelmäßig über die vom Konventssekretär verauslagten Beträge unterrichtet wurden.

Gemäß Artikel 20 des Beschlusses der Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten vom 21. Februar 2002 (4) sind Haushaltsrechnung und Vermögensübersicht ebenfalls dem Parlament vorzulegen, das eine befürwortende Stellungnahme abgeben muss, damit dem Sekretär des Konvents Entlastung für seinen Haushaltsvollzug erteilt werden kann.

Der Herr Abgeordnete kann im Übrigen detailliertere Auskünfte beim Generalsekretär des Rates einholen, das die Sekretariatsfunktionen für beide Konvente wahrgenommen hat.


(1)  Beschluss 2002/176/EU vom 21. Februar 2002, ABL L 60 vom 1.3.2002.

(2)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. Februar 2002, ABL C 54 vom 1.3.2002.

(3)  ABL C 54 vom 1.3.2002.

(4)  ABL L 60 vom 1.3.2002, S. 56.


3.4.2004   

DE

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CE 84/145


(2004/C 84 E/0183)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4075/03

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(14. Januar 2004)

Betrifft:   Verträge von Ärzten bei der staatlichen Stromgesellschaft Griechenlands (DEI)

Die Kommission erhielt unlängst eine Beschwerde von Ärzten, die bei der staatlichen Stromgesellschaft Griechenlands (DEI) beschäftigt sind. Dabei ging es um die Bedingungen, die Ärzte akzeptieren müssen, um bei diesem staatlichen Unternehmen arbeiten zu können. Die besagten Ärzte aus verschiedenen Spezialgebieten arbeiteten jahrelang mit einem Dienstvertrag (für die Erbringung von Dienstleistungen als Selbständige). Dieser wurde nunmehr nach einem Gerichtsurteil in einen unbefristeten Teilzeitarbeitsvertrag umgewandelt. Nach den Bedingungen des neuen Vertrages, den die DEI mit den Ärzten abgeschlossen hat, fallen diese jedoch nicht unter die gleichen Regeln wie das reguläre bzw. nicht reguläre Personal und erhalten nicht nur keine Gehaltserhöhung bei Beförderung, sondern auch keine Zulagen, Weihnachtsgratifikationen usw., die in den Tarifverträgen bzw. durch Gesetz vorgesehen sind.

Kann die Kommission angeben, ob die den Ärzten von der DEI mitgeteilten Bedingungen ihrer neuen Arbeitsverträge in der oben beschriebenen Form gegen die Bestimmungen der Richtlinie 97/81 (1) und insbesondere gegen deren Paragraph 4 — Grundsatz der Nichtdiskriminierung („Teilzeitbeschäftigte dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden …“) verstoßen?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(24. Februar 2004)

Die schriftliche Anfrage beschäftigt sich damit, ob der Abschluss von besonderen Arbeitsverträgen ohne bestimmte Zusatzleistungen, die Arbeitnehmern üblicherweise gewährt werden, gegen die Richtlinie für Teilzeitarbeit (2) verstößt.

Mit dem Artikel 2 des Gesetzes Nr. 2369 vom 1. September 1998 hat Griechenland die Richtlinie zur Teilzeitarbeit korrekt umgesetzt. Die griechische Gesetzgebung gilt für den gesamten privaten Sektor und die Beschäftigungsverhältnisse mit öffentlichen Unternehmen sowie anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Bei der Kommission sind keine ähnlichen Schilderungen einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung der Richtlinie zur Teilzeitarbeit in Griechenland eingegangen.

Jeder vermeintliche Verstoß gegen das genannte griechische Gesetz sollte zunächst bei den zuständigen griechischen Behörden angezeigt werden. Der Kommission ist bekannt, dass der fragliche Fall bereits tatsächlich bei den griechischen Gerichten anhängig ist.


(1)  ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 9.

(2)  Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. L 14 vom 20.1.1998.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/145


(2004/C 84 E/0184)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4085/03

von Marianne Thyssen (PPE-DE) an die Kommission

(14. Januar 2004)

Betrifft:   Probleme der praktischen Anwendung im Zusammenhang mit der Richtlinie 1999/44/EG

In der Richtlinie 1999/44/EG (1) vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte Aspekte des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter vorgesehen. Aufgrund der Richtlinie haftet der Verkäufer eines Produkts für jeden Mangel, der bei einem Verbrauchsgut auftritt, vom Zeitpunkt der Lieferung an bis zwei Jahre danach. Der Käufer kann bestimmte Garantien in Anspruch nehmen, z.B. unentgeltliche Herstellung, Ersatzlieferung, angemessene Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung. Wird ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung offenbar, gilt gemäß Artikel 5 Absatz 3 bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestand, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.

Die neuen Regeln betreffend die Garantie finden auf alle beweglichen körperlichen Gegenstände Anwendung, was beinhaltet, dass die Regelung grundsätzlich auch auf Blumen, Pflanzen und Nahrungsmittelprodukte Anwendung findet; hier handelt es sich um Güter, die von ihrer Art her eine begrenzte Haltbarkeit haben. Sollte ein Käufer eines dieser Produkte innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf zum Verkäufer zurückbringen (beispielsweise mit der Begründung, dass dieses nicht (mehr) frisch sei), muss der Verkäufer den fast unmöglichen Gegenbeweis erbringen, dass die Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung doch frisch waren, um sich den aus der Richtlinie erwachsenden Garantieverpflichtungen zu entziehen.

Ist sich die Kommission der Probleme bewusst, die die Anwendung der Richtlinie für Blumen, Pflanzen oder Nahrungsprodukte verursachen kann, und sind dazu bei ihr bereits Klagen eingegangen? Kann die Kommission mitteilen, auf welche Weise die Mitgliedstaaten, die die Richtlinie bereits in innerstaatliches Recht umgesetzt haben, mit dem genannten Problem umgegangen sind, und ob diese Produkte für eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie in Frage kommen? Glaubt die Kommission nicht, dass infolge der Rechtsunsicherheit, die dies verursacht, eine Ausnahme bzw. Begrenzung bei den Garantieregeln für die genannten Produkte erforderlich ist? Wenn ja, wann gedenkt die Kommission dazu geeignete Vorschläge vorzulegen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(26. Februar 2004)

Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter betrifft die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) definierten „Verbrauchsgüter“. Im Allgemeinen umfassen diese alle beweglichen körperlichen Gegenstände. Einige bewegliche körperliche Gegenstände, die für den vorliegenden Fall nicht relevant sind, fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. In diesem Sinne geht die Frau Abgeordnete Recht in der Annahme, dass bewegliche körperliche Gegenstände mit begrenzter Haltbarkeit wie Blumen, Pflanzen und Nahrungsmittelprodukte unter die Richtlinie fallen.

Ferner formuliert die Frau Abgeordnete korrekt, dass gemäß Artikel 5 Absatz 3 bei jedem Mangel, der innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung offenbar wird, bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung gilt, der Mangel habe bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden. Diese widerlegbare Vermutung führt zu einer Verlagerung der Beweislast zugunsten des Verbrauchers. Die Verlagerung stellt einen der wichtigsten Vorteile der europäischen Verbraucherrichtlinie dar. Die Verlagerung der Beweislast ist damit gerechtfertigt, dass es für die Verkäufer aufgrund ihrer Kenntnisse der Güter und ihres diesbezüglichen Zugangs zu Informationen wesentlich einfacher ist, ihre Vertragserfüllung nachzuweisen. Die Verbraucher hingegen verfügen nicht immer über die notwendige Erfahrung oder den Zugang zu den entsprechenden Informationen, um ihren Anspruch zu beweisen. Es gibt jedoch eine Ausnahme bei der Anwendung dieser Vermutung, wenn die Vermutung mit der Art des Gutes unvereinbar ist. Diese Ausnahme gilt für die von der Frau Abgeordneten erwähnten verderblichen Güter. Die Frage wurde von Parlament und Rat im Mitentscheidungsverfahren erörtert, und die Kommission ist daher nicht der Ansicht, dass im Fall von Blumen, Pflanzen und Nahrungsmittelprodukten eine Rechtsunsicherheit besteht; bezüglich dieser Güter sind bei ihr keine Beschwerden eingegangen.

Die Kommission kann gegenwärtig keinen umfassenden Überblick über die Umsetzung in den Mitgliedstaaten geben, da Belgien, Frankreich und Luxemburg noch keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt haben. Eine vollständige Überprüfung der Anwendung der Richtlinie findet erst 2006 statt.


(1)  ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/147


(2004/C 84 E/0185)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0009/04

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(16. Januar 2004)

Betrifft:   Schutz der niederländischen Ausfuhren von Detektoren von Geschwindigkeitskontrollen durch Ausnahme dieser Geräte von einem im Inland geltenden Verbot

1.

Ist der Kommission bekannt, dass ab 1. Januar 2004 in den Niederlanden Besitz, Verkauf, Lagerung und Herstellung von Radardetektoren, mit denen Autofahrer rechtzeitig feststellen können, ob ihre Verstöße gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen durch so genannte Starenkästen oder mobile Beobachtungsstellen der Polizei registriert werden, verboten sind?

2.

Ist der Kommission ferner bekannt, dass im Hinblick auf das in Frage 1 genannte Verbot eine Ausnahmeregelung für Geräte gilt, bei denen nachgewiesen werden kann, dass sie für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten der EU bestimmt sind?

3.

Ist es üblich, dass EU-Mitgliedstaaten die Ausfuhren von im eigenen Land verbotenen oder für unerwünscht gehaltenen Erzeugnissen in andere EU-Mitgliedstaaten in dieser Weise schützen?

4.

Werden Besitz und Verwendung von Radardetektoren in anderen EU-Mitgliedstaaten, die Höchstgeschwindigkeiten festsetzen, nicht als problematisch empfunden? Sind in anderen EU-Mitgliedstaaten neben den Niederlanden dagegen keine Rechtsvorschriften in Kraft oder in Vorbereitung?

5.

Wird sich dasselbe Problem in Kürze erneut ergeben, wenn auf die Verwendung von Radardetektoren das kostenlose Downloaden der Positionen von Geschwindigkeitskontrollen per Internet und Verwendung eines „GPS-Locator“ folgt, was Autofahrern ermöglicht, schon 500 m vor einem Kontrollpunkt vor diesem gewarnt zu werden?

6.

Sind diese Fakten für die Kommission nicht Anlass, in gemeinsamen Überlegungen mit den Mitgliedstaaten nach einer besseren Abstimmung im Hinblick auf die Kontrollierbarkeit von Geschwindigkeitsbeschränkungen in der EU zu streben?

Quelle: niederländische Tageszeitung „De Volkskrant“ vom 27. Dezember 2003.

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(18. Februar 2004)

Die Niederlande hatten die Kommission über ihren Gesetzentwurf zum Verbot des Besitzes bestimmter Geräte informiert, die vor bei Straßenkontrollen eingesetzten Radargeräten warnen. Die Benutzer derartiger Geräte müssen in den Niederlanden wie auch in mehreren anderen Mitgliedstaaten mit drastischen Strafen rechnen, die bis zur Beschlagnahme des Fahrzeugs reichen können. Die Kommission ist im vorliegenden Fall der Ansicht, dass dieses Verbot aus Gründen der Verkehrssicherheit gerechtfertigt ist: Überhöhte Geschwindigkeiten sind nach wie vor eine der Hauptursachen von Unfällen im Straßenverkehr und führen nahezu zur Hälfte aller tödlichen Verkehrsunfälle.

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen haben nicht alle Mitgliedstaaten Gesetze zum Verbot von Radarwarngeräten erlassen. Da es keine einheitlichen Regelungen auf Gemeinschaftsebene gibt, ist es somit nachvollziehbar, dass ein Mitgliedstaat die Herstellung von nicht zum Einsatz im eigenen Land vorgesehenen Geräten nicht per Gesetz verbietet.

Ein Staat, der die Verwendung von Radarwarngeräten oder anderen Produkten, aber nicht ihre Herstellung verbietet, ist kein Einzelfall. Es spricht in der Tat nichts dagegen, dass jene Mitgliedstaaten, die den Einsatz dieser Geräte untersagen, ihre Produktion zum Vertrieb in den Staaten, in denen ihre Verwendung zulässig ist, genehmigen.

Zu den Staaten, die Gesetze zum Verbot oder zur Einschränkung des Einsatzes von Radarwarngeräten erlassen haben, gehören u.a. Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, Finnland und Schweden. Die Strafen für Zuwiderhandlungen sind dabei sehr unterschiedlich.

Neue Mittel mit dem Ziel, Geschwindigkeitskontrollen zu unterlaufen, kommen immer wieder auf den Markt. Diese Geräte können häufig im Internet bei Wiederverkäufern aus Drittländern erworben werden, die die nationalen Rechtsvorschriften umgehen, indem sie z.B. für einen Einsatz ihres Produktes werben, der nichts mit dem Versuch zu tun hat, sich polizeilichen Kontrollen zu entziehen. Gleichzeitig wird auch die Kontrolltechnik immer raffinierter, während die Strafen für jene, die den Kontrollen zu entkommen suchen, verschärft werden. Diese Strafen sollten im Laufe der Zeit abschreckend auf die Besitzer von Radarwarngeräten wirken.

Am 21. Oktober 2003 hat die Kommission die Empfehlung C/2003/3861 zu Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit verabschiedet. Darin werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Verstöße auf wirksame, angemessene und abschreckende Weise zu ahnden sowie alle Handlungen unter Strafe zu stellen, die zum Ziel haben, die Anwendung der Straßenverkehrsordnung zu verhindern oder zu unterlaufen. Die Kommission verpflichtet sich, alle zwei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Empfehlung zu erarbeiten und einen Vorschlag für eine entsprechende Richtlinie vorzulegen, falls die Fortschritte nicht zufrieden stellend sein sollten.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/148


(2004/C 84 E/0186)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0010/04

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(16. Januar 2004)

Betrifft:   Gemeinschaftliche Anwendung eines niedrigeren Schutzniveaus im Hinblick auf etwaige Einfuhren von BSE-verseuchtem amerikanischen Rindfleisch gegenüber Rindfleisch aus Japan, Russland und anderen Staaten

1.

Kann die Kommission bestätigen, dass von den jährlich 500 000 t in die EU importierten Rindfleisches 800 t aus den Vereinigten Staaten und Kanada kommen, wobei diese Importe auf Fleisch beschränkt sind, das von Tieren stammt, die nicht mittels Wachstumshormonen gemästet wurden?

2.

Erwartet die Kommission, dass die Einfuhren von Rindfleisch aus den USA und Kanada in die EU stark zunehmen werden, wenn dieses Fleisch garantiert frei von Wachstumshormonen ist, oder ist dies wegen des Preises und der Qualität auch dann nicht wahrscheinlich?

3.

Ist der Kommission bekannt, dass das Auftreten des Rinderwahnsinns (BSE) im amerikanischen Bundesstaat Washington für Japan, Russland, China, Südkorea, Mexiko, Argentinien und andere Staaten Anlass ist, für Teile von amerikanischen Rindern ein allgemeines Einfuhrverbot zu verhängen?

4.

Weshalb beschränkt sich die EU weiterhin auf die bereits seit 1999 als Vorsorgemaßnahme gegen das Risiko eines Ausbruchs von BSE bestehenden Maßnahmen gegen die Einfuhr von Hirn und Wirbelsäulen geschlachteter amerikanischer Rinder, und weshalb werden die weitergehenden Schutzmaßnahmen anderer Staaten noch nicht angewandt?

5.

Hat die EU einen besonderen Grund, um den Amerikanern im Bereich der Exportinteressen entgegen zu kommen, beispielsweise um wieder Ausfuhren von europäischem Stahl in die Vereinigten Staaten zu ermöglichen? Besteht die Möglichkeit, dass aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen größere Risiken für die Nahrungsmittelsicherheit eingegangen werden als es ansonsten der Fall wäre?

6.

Unter welchen Umständen und/oder zu welchem Zeitpunkt wird das gemeinschaftliche Einfuhrverbot auf das Niveau der Verbote gebracht, die eine Reihe von Drittstaaten verhängt haben, welche der Auffassung sind, dass strengere Maßnahmen notwendig sind?

Quelle: niederländische Tageszeitung „De Volkskrant“ vom 27. Dezember 2003.

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(24. Februar 2004)

l.und

2. Nach den Informationen der Kommission wurden 2002 aus den Vereinigten Staaten 250t und aus Kanada 350t Rindfleisch eingeführt.

In diesen Ländern stammt das meiste Rindfleisch von Tieren, die mit Wachstumshormonen gemästet wurden, und es darf daher nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Ein Import aus den Vereinigten Staaten ist jedoch gemäß dem Programm für nicht hormonbehandeltes Rindfleisch erlaubt. Im Rahmen dieses Programms werden Rinder aus speziell geprüften landwirtschaftlichen Betrieben oder „Feedlots“ (Mastkoppeln) mit einer Bestätigung des Erzeugers, dass die Tiere nicht mit Wachstumshormonen behandelt wurden, an die Schlachthöfe geliefert. Tiere oder Fleisch werden auf dem Schlachthof isoliert und auf eine Weise behandelt, die eine Vermischung mit anderen Rindern oder Rindfleisch ausschließt. Zudem werden im Schlachthof Gewebeproben entnommen und in einem Vertragslabor untersucht, bevor die amerikanischen Behörden eine Ausfuhrgenehmigung für dieses Produkt ausstellen.

Vor diesem Hintergrund und trotz des präferenzbegünstigten Einfuhrkontingents von 11 500 t hochwertigem Rindfleisch, das die Welthandelsorganisation den Vereinigten Staaten und Kanada gewährt, geht die Kommission nicht davon aus, dass die Rindfleischeinfuhren aus diesen beiden Ländern künftig stark zunehmen. Dies ist jedoch eindeutig auch von währungsbezogenen Faktoren und weiteren kommerziellen Überlegungen abhängig, die sich verändern können.

3.

Die Kommission reagierte unverzüglich auf das Bekanntwerden eines BSE-Falls in den Vereinigten Staaten und hat sofort in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen regelmäßigen Informationsaustausch mit den Behörden der Vereinigten Staaten eingeleitet. Sie hat auch die von anderen Handelspartnern getroffenen Maßnahmen zur Kenntnis genommen.

4.

Seit April 2001 verfügt die Europäische Union über mehrere Schutzmaßnahmen, um sicherzustellen, dass kein Rindfleisch mit BSE-Risiko aus den Vereinigten Staaten eingeführt wird. Diese Maßnahmen sind das Ergebnis eines wissenschaftlichen Verfahrens zur Risikobewertung, wonach die Vereinigten Staaten neben vielen anderen Ländern als ein Land gelten, in dem das Risiko eines BSE-Ausbruchs besteht. Diese Risikobewertungen wurden für mehrere führende Exporteure durchgeführt und die Richtigkeit ihrer Prognosen für die Existenz von BSE in Ländern, in denen zuvor keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten waren, wie z.B. Kanada und Japan, hat sich bestätigt.

Die Einfuhrbestimmungen in Zusammenhang mit BSE sind derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1) geregelt. Die Bedingungen sind für Länder mit BSE-Risiko ähnlich wie für Länder, die bereits einen Ausbruch von BSE gemeldet haben. Daher besteht nach der Meldung des ersten BSE-Falls in den Vereinigten Staaten keine Notwendigkeit zusätzlicher gesundheitspolizeilicher Einfuhrbestimmungen.

Die Einfuhrbestimmungen legen fest, dass eingeführte Produkte keine Rindererzeugnisse beinhalten dürfen, die ein BSE-Risiko bergen könnten, oder nicht von solchen Erzeugnissen stammen dürfen. Die Liste beschränkt sich nicht nur auf Gehirn und Wirbelsäule, sondern umfasst zahlreiche andere Rinderteile.

Diese Maßnahmen erfüllen die Grundsätze des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen der Weltgesundheitsorganisation.

5.

Die für die Vereinigten Staaten geltenden Einfuhrbestimmungen in Zusammenhang mit BSE sind identisch mit den Einfuhrbestimmungen für andere Drittländer, in denen BSE-Fälle auftreten oder in denen ein BSE-Risiko besteht. Drittländer, in denen das BSE-Risiko wissenschaftlich begründet als unbedeutend eingeschätzt wird, werden von diesen Einfuhrbestimmungen ausgenommen. Handelspolitische Erwägungen haben keinen Einfluss auf die Maßnahmen für die Verbrauchersicherheit und die Gesundheit von Mensch und/oder Tier.

6.

Die Kommission beobachtet die Lage bezüglich BSE in den Vereinigten Staaten regelmäßig, wie sie das auch in allen anderen Teilen der Welt tut und wird rechtzeitig Schutzmaßnahmen einleiten, wenn dies erforderlich ist.


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001.


3.4.2004   

DE

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CE 84/150


(2004/C 84 E/0187)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0017/04

von Bartho Pronk (PPE-DE) an die Kommission

(16. Januar 2004)

Betrifft:   Anpassung der Richtlinie 92/58/EWG betreffend Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung

Die Richtlinie 92/58/EWG (1) enthält Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz. Die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Kennzeichnungsarten sind in der Zwischenzeit völlig überholt. Die Mitgliedstaaten verwenden inzwischen eine Reihe neuer Kennzeichen. Das führt dazu, dass die Zeichen nicht mehr einheitlich angewendet werden und an Qualität eingebüßt haben.

Artikel 9 der Richtlinie enthält die Bestimmung, dass die Anhänge, in denen die spezifischen Vorschriften für die Kennzeichen aufgeführt sind, an neue Entwicklungen angepasst werden müssen.

1.

Teilt die Kommission meine Meinung, dass die genannte Richtlinie in Bezug auf die Kennzeichen aus den vorstehenden Gründen angepasst werden muss? Wenn ja, beabsichtigt die Kommission, diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten? Wenn nein, warum nicht?

2.

Ist die Anpassung der Richtlinie wegen des bevorstehenden Beitritts von 10 neuen Mitgliedstaaten zur EU nicht noch dringlicher?

3.

Ist die Kommission nicht beunruhigt über die Situation, weil das Ziel der Richtlinie durch mangelndes Follow-up nicht erreicht wird?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(1. März 2004)

1.

Der Aktualisierung und Anpassung der Richtlinien über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit an den technischen Fortschritt hat die Kommission stets große Bedeutung beigemessen; dies gilt insbesondere auch für die Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 mit Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (2).

Dementsprechend wurde die Frage einer notwendigen Anpassung der Richtlinie 92/58/EWG dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vorgelegt (3).

Auf ihrer 61. Vollsitzung am 19. Dezember 2000 hat die Kommission den Beratenden Ausschuss aufgefordert, zu etwaigen Schwierigkeiten bei der Anwendung der Richtlinie 92/58/EWG in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie zu einem eventuellen Änderungsbedarf Stellung zu nehmen.

Zwar hat der Ausschuss auf die Notwendigkeit einer systematischeren Datenerfassung in Bezug auf Darstellungs- und/oder Verständnisprobleme der Kennzeichnung hingewiesen, aber die Revision der Richtlinie 92/58/EWG nicht als prioritär angesehen. Obwohl bestimmte Probleme hinsichtlich des Verständnisses der Räumungskennzeichnung im Brandfall oder in anderen Gefahrensituationen eingeräumt wurden, vertraten die drei Interessengruppen (Regierung, Arbeitgeber und Arbeitnehmer) in der Stellungnahme die Auffassung, dass die Änderung der Richtlinie nicht dringlich sei, dass jedoch eine zusätzliche Informationsbeschaffung erfolgen müsse.

2.

Nein. Die zehn neuen Mitgliedstaaten müssen die derzeitige Richtlinie umsetzen und anwenden.

3.

Nach Auffassung der Kommission wird das Ziel der Richtlinie durchaus erreicht, nämlich die effizientere Information der Arbeitnehmer über die Risiken für ihre Gesundheit und ihre Sicherheit, denen sie ausgesetzt sind, unabhängig von sprachlichen und kulturellen Unterschieden zwischen den Arbeitnehmern.


(1)  ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23.

(2)  ABl. L 245 vom 26.8.1992.

(3)  Beschluss des Rates vom 27. Juni 1974, ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 15, aufgehoben durch den Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, ABl. C 218 vom 13.9.2003.


3.4.2004   

DE

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CE 84/151


(2004/C 84 E/0188)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0019/04

von Juan Ferrández Lezaun (Verts/ALE) an die Kommission

(9. Januar 2004)

Betrifft:   Júcar-Vinalopó-Projekt

Am 16. Dezember 2003 haben die Mitglieder der Kommission Barnier und Wallström das Europäische Parlament davon in Kenntnis gesetzt, dass das Wasserwirtschaftsprojekt Júcar-Vinalopó unter der Bedingung genehmigt wird, dass es völlig unabhängig von der Ableitung des Ebro ist und die Wasserrahmenrichtlinie eingehalten wird.

Am 18. Dezember erklärte der für Wasserwirtschaft zuständige Staatssekretär der spanischen Regierung, Pascual Fernández, in einer Pressekonferenz, als er hierzu um seine Meinung gebeten wurde, dass einzig und allein die Nutzung der Kanalisierungen des Júcar und des Vinalopó zur Ableitung von Wasser aus dem Ebro untersagt sei, dass es ohnehin viele andere Flüsse im Einzugsgebiet des Júcar gebe und dass sich das Dokument nur auf den Júcar und nicht auf das Einzugsgebiet beziehe.

Welchen Standpunkt vertritt die Kommission angesichts dieser Erklärungen der spanischen Regierung? Kann sie bestätigen, dass Wasserableitungen aus dem Einzugsgebiet des Ebro in das Einzugsgebiet des Júcar mit Mitteln der Gemeinschaft finanziert werden können?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(5. Februar 2004)

Die Kommission hat sich erneut an die spanischen Behörden gewandt und kann bestätigen, dass es keine Wasserableitungen aus dem Ebro in das Einzugsgebiet des Júcar geben wird. Hingegen ist noch immer die Ableitung von Wasser aus dem Ebro in die Flussgebietseinheit des Júcar geplant, die diesen und zahlreiche andere Flüsse umfasst. Das hier vorliegende Missverständnis ist dadurch bedingt, dass der Begriff „Einzugsgebiet“, der den Júcar und seine Nebenflusse bezeichnet, mit dem Begriff „Flussgebietseinheit“ verwechselt wird, d.h. einer Gesamtheit von Einzugsgebieten, die zu Verwaltungszwecken zusammengefasst werden.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/151


(2004/C 84 E/0189)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0020/04

von Fiorella Ghilardotti (PSE), Massimo Carraro (PSE) und Giovanni Fava (PSE) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Brücke über die Meerenge von Messina

In einem in „Il sole24 ore“ vom 17. Dezember 2003 veröffentlichten Interview sagte der italienische Infrastrukturminister Pietro Lunardi, Kommissionsmitglied Loyola de Palacio habe erklärt, die Kommission sei bereit, den Bau der Brücke über die Meerenge von Messina finanziell zu unterstützen.

Ist die Kommission, falls dies zutrifft, sicher, dass die Brücke über die Meerenge alle für einen Gemeinschaftszuschuss erforderlichen Kriterien erfüllt?

Ist die Kommission insbesondere nicht der Ansicht, dass es u.a. in ökonomischer und ökologischer Hinsicht sinnvoller wäre, eine Alternativlösung für die Brücke über die Meerenge zu entwickeln, um Sizilien mit dem Kontinent zu verbinden (beispielsweise durch eine Autobahn)?

Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass dieses Projekt im Gegensatz zu den entsprechenden Beteuerungen der Regierung Berlusconi zu kostspielig ist, um private Investoren anzuziehen, und letzten Endes nur die italienische Staatskasse belastet?

Ist sie nicht der Auffassung, dass das Projekt keinerlei „transeuropäischen“ Charakter hat, wie im Vorschlag der Kommission und des Van Miert-Ausschusses dargelegt?

Hat sie von der italienischen Regierang die erforderlichen Garantien hinsichtlich der Umweltverträglichkeit des Projekts erhalten?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(3. März 2004)

Das Projekt der Brücke über die Meerenge von Messina gehört zu den 29 vorrangigen Vorhaben, die in dem Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) (1) ausgewiesen wurden. Dass dieses Projekt als Teil des Vorhabens Nr. 1 — Eisenbahnverbindung Berlin-Verona/Milan- Bologna-Napoli-Messina-Palermo — in die Liste der vorrangigen Vorhaben aufgenommen wurde, entspricht der Empfehlung, die von der hochrangigen Gruppe unter dem Vorsitz von Herrn Van Miert ausgesprochen wurde. Für die Durchführung des Projekts ist jedoch Italien zuständig.

Für die Kofinanzierung der Hochgeschwindigkeitsschienenverbindung Rom-Neapel-Salerno, der technischen Modernisierung der Verbindungen Salerno-Reggio Calabria und Messina-Palermo und der doppelten Führung der Verbindung Messina-Palermo ist eine Maßnahme des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen der Programmplanung der Strukturfonds 2000-2006 vorgesehen. Für die Realisierung der Hochgeschwindigkeitsverbindung Salerno-Reggio Calabria und Messina-Palermo haben die italienischen Behörden bislang keine Finanzierung beantragt.

Bei den Hochgeschwindigkeitsseewegen handelt es sich um ein neues Konzept, das die Entwicklung transnationaler Seeverbindungen zwischen den Mitgliedstaaten fördern soll. Insofern sind sie nicht als Alternative zur Brücke über die Meerenge von Messina, die die Infrastruktur für eine weitere Verteilung des Schienen- und Straßenverkehrs von Italien nach Sizilien und umgekehrt sein kann, zu sehen.

Eine private Finanzierung könnte den Finanzbedarf für den Bau dieses Projekts zum Teil decken. In welcher Höhe öffentliche Mittel erforderlich sind, kann die Kommission derzeit nicht abschätzen.

Die Kommission weist darauf hin, dass die Brücke über die Meerenge von Messina keine private Initiative, sondern eine wichtige Anbindung der größten und bevölkerungsreichsten Insel des Mittelmeers an das Festland ist.

Nach der Annahme des Vorschlags der Kommission durch den Rat und das Parlament werden Anträge der italienischen Regierung auf Finanzierung des Baus der Brücke über die Meerenge von Messina aus den Haushaltsmitteln für das transeuropäische Verkehrsnetz von der Kommission vor allem im Hinblick auf die Umweltvorschriften des Artikels 8 der TEN-V-Leitlinien und andere Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 (2) über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäsche Netze (3), z.B. im Hinblick auf die wirtschaftliche Lebensfähigkeit, eingehend geprüft werden.

Das Projekt der Brücke über die Meerenge von Messina fällt unter die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (4). Darüber hinaus muss auch eine angemessene Bewertung des Projekts unter dem Aspekt der Erhaltung der Natur gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (5) erfolgen. Diese Bewertung kann im Rahmen der genannten Umweltverträglichkeitsprüfung oder als eigenständige Prüfung vorgenommen werden.

Bei der Kommission ist eine Beschwerde über die Anwendung der oben genannten Richtlinien im Zusammenhang mit diesem besonderen Projekt eingegangen; das Projekt wird sorgfältig beobachtet werden, um für die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu sorgen.


(1)  KOM(2003) 564.

(2)  ABl. L 228 vom 23.9.1995.

(3)  ABl. L 175 vom 5.7.1985.

(4)  ABl. L 73 vom 14.3.1997.

(5)  ABl. L 206 vom 22.7.1992.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/153


(2004/C 84 E/0190)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0021/04

von Mario Borghezio (NI) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Dringende Annahme einer Richtlinie über Flugsicherheit durch Einführung strenger, einheitlicher Kontrollen

Seit 1997 gibt es einen Richtlinienvorschlag, dem zufolge alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Ergebnisse nationaler Kontrollen, die an defekten Flugzeugen vorgenommen werden, bekannt zu geben. Außerdem sieht der Vorschlag obligatorische Kontrollen vor, wenn auch nur der geringste Verdacht bezüglich der Sicherheit des Flugzeuges besteht. Diese Richtlinie ist jedoch immer noch nicht angenommen.

Kann die Kommission mitteilen, warum die Richtlinie noch nicht angenommen ist?

Hält sie es nicht für notwendig, dafür zu sorgen, dass die Kontrollen in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen genau und strikt durchgeführt werden?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(2. März 2004)

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, wird in Kürze verabschiedet.

Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission von 1997 konnte aufgrund von Divergenzen im Rat nicht in den vom EG-Vertrag vorgesehenen Fristen angenommen werden. Nachdem die Probleme ausgeräumt waren, legte die Kommission im Januar 2002 einen neuen Vorschlag vor. Die oben genannte Richtlinie wird auf der Grundlage dieses Textes verabschiedet.

Nach den Bestimmungen dieser Richtlinie können Maßnahmen insbesondere zur Anpassung der Inspektionsverfahren getroffen werden, was es ermöglichen wird, die Qualität der Kontrollen zu gewährleisten.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/153


(2004/C 84 E/0191)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0038/04

von Juan Izquierdo Collado (PSE) an die Kommission

(12. Januar 2004)

Betrifft:   Illegale Einfuhr von Delfinen

Im Jahre 2001 hat die portugiesische Regierung in Anwendung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 (1) (CITES) die Einfuhr von Delfinen (Tursiops Truncatus) verboten, die in ihrer natürlichen Umwelt gefangen wurden. Derzeit ist Spanien das einzige Land, das Einfuhren dieser Tiere aus Kuba gestattet, und sobald sie erst einmal in Spanien sind, genießen sie Freizügigkeit auch in der übrigen Europäischen Union. Es besteht die Gewissheit, dass der Zoo von Lissabon die portugiesischen Behörden um die Erlaubnis gebeten hat, Delfine beim Ozeanographischen Institut von Valencia zu kaufen, Delfine, die aus Kuba stammen und deren direkte Einfuhr nach Portugal verboten ist.

Kann die Kommission daher die folgende Frage beantworten: Wann werden koordinierte Politiken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf diesem Gebiet ausgearbeitet, um zu vermeiden, dass Spanien in Europa zum Einfallstor für Tiere wird, deren Handel in der übrigen EU verboten ist?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(5. Februar 2004)

Die Kommission akzeptiert weder, dass es eine mangelnde Koordinierung in Bezug auf den Handel mit wild lebenden Tieren gibt, noch dass Spanien ein Einfallstor für den Handel mit Tieren ist, der in den übrigen Mitgliedstaaten verboten ist. Die in Spanien geltenden Vorschriften sind genau so streng wie in den übrigen Mitgliedstaaten. Was den Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten betrifft, so sind alle Mitgliedstaaten an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1997 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (2) gebunden. Diese Verordnung soll eine gemeinsame Umsetzung von CITES in den Mitgliedstaaten gewährleisten und der in diesem Fall festgestellte Irrtum ist nicht auf einen Mangel der Vorschriften zurückzuführen.

Der Große Tümmler (Tursiops truncatus) ist in Anhang A der Verordnung aufgeführt. Das bedeutet, dass die Einfuhr wild lebender Delfine nur zu hauptsächlich nichtkommerziellen Zwecken (beispielsweise Zucht, Bildungs- oder Forschungszwecke) zulässig ist. Selbst dann darf durch die Einfuhr der Erhaltungsstatus der Art nicht gefährdet sein und für lebende Tiere muss eine angemessene Unterbringung zur Verfügung stehen. Die Beförderung eines Tieres in einen anderen Mitgliedstaat ist nur zulässig, wenn dieser Mitgliedstaat ebenfalls geprüft hat, ob der geplante Verwendungszweck nichtkommerziell und die Unterbringung angemessen ist.

Im vorliegenden Fall gilt: falls Portugal den Antrag auf Einfuhr abgelehnt hat, weil der geplante Verwendungszweck kommerziell oder die vorgesehene Unterbringung für das Exemplar unangemessen war, dann gelten diese Gründe auch, wenn das Tier nach Spanien befördert wird. Hätte Portugal die Absicht gehabt, die Beförderung aus diesen Gründen zu untersagen, so hätte dies in seiner Macht gelegen.

Untersagt ein Mitgliedstaat die Einfuhr, weil sie dem Erhaltungsstatus abträglich ist, so muss er die Kommission davon unterrichten, die ihrerseits den gemäß Artikel 17 der Verordnung eingesetzten Ausschuss über diese Entscheidung unterrichtet. Der Ausschuss bestätigt auf der Grundlage einer gemeinsamen Stellungnahme von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten diese Entscheidung oder lehnt sie ab. Im vorliegenden Fall wurde die Kommission nicht von einer Entscheidung Portugals, einen Antrag auf Einfuhr von Großen Tümmlern aus Kuba aus den genannten Gründen abzulehnen, unterrichtet. Daher blieb es Spanien überlassen, in dieser Frage nach eigenem Ermessen zu handeln.


(1)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(2)  Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1497/2003 der Kommission vom 18. August 2003, ABl. L 215 vom 27.8.2003.


3.4.2004   

DE

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CE 84/154


(2004/C 84 E/0192)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0042/04

von Elspeth Attwooll (ELDR) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Aufhebung von Mittelbindungen für den Strukturfonds in Schottland

An die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage P-2263/03 (1) zu den Strukturfondsmitteln anschließend, in der es hieß, dass die Kommission Angaben über etwaige Aufhebungen von Mittelbindungen für das „Highlands and Islands Special Transitional Programme“ (besonderes Übergangs-programm für die Region „Highlands and Islands“) im Rahmen der „n+2“-Regel nach dem 31. Dezember 2003 vorlegen könne, lautet die Frage, ob sie diese Angaben nunmehr machen kann?

Ist die Kommission darüber hinaus in der Lage, Angaben über sonstige aufgehobene Mittelbindungen zu machen, die sich aus den Strukturfondsprogrammen in Schottland für den Zeitraum 1994-1999 ergaben?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(4. März 2004)

Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (2) sieht vor, dass der Teil eines im Jahr „N“ gebundenen Betrags, für den am Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung (N+2) keine Vorauszahlung erfolgt ist oder kein zulässiger Auszahlungsantrag bei der Kommission vorgelegt wurde, von der Kommission freigegeben wird.

Für das „Highlands and Islands Special Transitional Programme“ wurde die Regel „N+2“ Ende 2002 von allen Strukturfonds erfüllt, mit Ausnahme des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), bei dem die Vorauszahlungen oder zulässigen Auszahlungsanträge unter den im Jahr 2000 gebundenen Beträgen lagen. Der nicht verwendete Teil dieser Mittelbindung wurde daher freigegeben.

Die Kommission hat nach Beratung mit den Behörden des Vereinigten Königreichs für den besagten Teil der Mittelbindungen im Rahmen des EAGFL im Jahr 2000 einen Betrag von 2 026 960,77 EUR festgelegt.

Die Finanztabellen des einheitlichen Programmplanungsdokuments wurden unter Berücksichtigung der im Rahmen des EAGFL aufgehobenen Mittelbindungen per Entscheidung C (2003)5280 vom 19. Dezember 2003 geändert.

Was die Mittelbindungen angeht, die im Jahr 2001 für das „Highlands and Islands Special Transitional Programme“ vorgenommen wurden, so sind für keinen Strukturfonds Mittelaufhebungen gemäß der Regel „N+2“ vorgesehen.

In Bezug auf den Programmplanungszeitraum 1994-1999 hat die Kommission in ihren Schreiben vom 22. August und vom 24. Oktober 2003 den schottischen Behörden vorgeschlagen, im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Mittelbindungen in Höhe von 82 882 223,64 EUR aufzuheben. Dieser Betrag entspricht dem nicht verwendeten Teil der für die schottischen Programme zugewiesenen Mittel und ergibt sich aus vorläufigen Berechnungen anhand der beantragten Abschlusszahlungen. Die schottischen Behörden haben diesen Betrag bestätigt, dieser Betrag ist inzwischen freigegeben.

Die aufgehobenen Mittelbindungen betreffen die folgenden Programme:

(In Euro)

EFRE Nr.

Titel

Aufgehobene Mittelbindungen

970913004

DOCUP WESTERN SCOTLAND STRATHCLYDE OBJ2 97-99

34 131 448,00

970913003

DOCUP EASTERN SCOTLAND OBJ2 97-99

16 742 618,00

940913009

GRAMPIAN (OBJ5B)

206 849,00

940913018

DOCUP WESTERN SCOTLAND STRATHCLYDE OBJ2

31 801 308,64

Insgesamt

82 882 223,64

Zusätzlich zu dem genannten Betrag wurden von den Mittelbindungen im Rahmen des EFRE 1 040 915,25EUR für das „1994-1996 Eastern Scotland Objective 2 Programme“ freigegeben.

Was die anderen schottischen Programme anbelangt, wurde seit der Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten P-2263/03 kein weiteres Programm abgeschlossen. Die Kommission wird somit erst dann in der Lage sein, die Gesamtbeträge der aufgehobenen Mittelbindungen für Schottland zu bestimmen, wenn sämtliche Dokumente, einschließlich der Prüfberichte, beurteilt sind und die Abschlussverfahren abgeschlossen sind.

Dieser Abschluss erfolgt jedoch unbeschadet etwaiger späterer Entscheidungen, die zur Streichung oder Kürzung der Beteiligung bzw. zur Anordnung der Zurückzahlung unrechtmäßig gezahlter Beträge führen. Diese Entscheidungen werden erforderlichenfalls nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 4253/1988 (3) in ihrer geänderten Fassung getroffen, oder infolge eines nach Artikel 226 des EG-Vertrags eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens, eines Verfahrens im Bereich der staatlichen Beihilfen oder infolge von Korrekturen, die aufgrund der Ergebnisse künftiger Prüfungen vorgenommen werden müssen.


(1)  ABl. C 33 E vom 6.2.2004, S. 240.

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 des Rates vom 26. März 2003, ABl. L 158 vom 27.6.2003.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits, ABl. L 374 vom 31.12.1988.


3.4.2004   

DE

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CE 84/156


(2004/C 84 E/0193)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0062/04

von Giorgio Calò (ELDR) und Antonio Di Pietro (ELDR) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Diskriminierende Behandlung von Doktoranden aus der Gemeinschaft in Deutschland

In Deutschland erhalten ausländische Doktoratsstudenten nach den internen Vorschriften der Max-Planck-Gesellschaft nicht wie ihre deutschen Kollegen einen normalen Arbeitsvertrag nach BAT IIa/2, sondern ein Stipendium. Dieses Stipendium ist zwar steuerfrei, ihre Beiträge zur Sozialversicherung müssen sie jedoch selbst entrichten.

Von dieser Diskriminierung sind Hunderte ausländischer Studenten, größtenteils aus EU-Ländern, betroffen. Logischerweise hat dies auch erhebliche rechtliche und versicherungsrechtliche Folgen sowie Auswirkungen auf der Ebene der Sozialleistungen und der Gesundheitsfürsorge.

Die Max-Planck-Gesellschaft, die zu 80 % aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, ist an die Gründungs-prinzipien des Vertrages wie Nichtdiskriminierung, Freizügigkeit und freies Aufenthaltsrecht sowie Niederlassungsfreiheit und Chancengleichheit gebunden.

Kann die Kommission angesichts des eklatanten Verstoßes gegen diese Prinzipien diesbezüglich eingreifen und Sofortmaßnahmen treffen, damit dieser eindeutig diskriminierenden Behandlung von Doktoranden aus der Gemeinschaft in Deutschland ein Ende gesetzt wird?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(23. Februar 2004)

EU-Bürgerinnen und -Bürger haben das Recht, in anderen Mitgliedstaaten zu arbeiten (Artikel 39 des EG-Vertrags). Dieses Recht auf Freizügigkeit gewährt ihnen den gleichen Zugang zur Beschäftigung und die gleiche Behandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen wie Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaates.

Nach Artikel 39 muss es daher Bürgern anderer Mitgliedstaaten genauso gestattet sein, sich bei der deutschen Max-Planck-Gesellschaft auf Forschungsstellen zu bewerben, für die ein Arbeitsvertrag angeboten wird (wie es die Arbeitsstellen nach BAT IIa/2 sind, mit denen sich die schriftliche Anfrage befasst), wie deutschen Staatsbürgern.

Gemäß den der Kommission vorliegenden Informationen haben die Bürger anderer Mitgliedstaaten das Recht, sich auf Forschungsstellen (z.B. Doktorandenstellen) zu bewerben. In den kürzlich (23. Januar 2004) auf der Homepage der Max-Planck-Gesellschaft veröffentlichten Stellenangeboten für Doktorandenstellen wurden keine Bedingungen an die Nationalität der Kandidaten gestellt.

Um besser beurteilen zu können, ob die in der schriftlichen Anfrage dargelegten Fakten einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellen könnten, werden die Herren Abgeordneten gebeten, der Kommission (Generaldirektion Beschäftigung und Soziales) weitere Informationen zukommen zu lassen, darunter Angaben über die Fälle, in denen sich nicht-deutsche EU-Bürger aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht um eine solche Doktorandenstelle bewerben durften oder eine solche Stelle zwar bekamen, ihnen jedoch nicht die Arbeitsbedingungen nach BAT IIa/2 gewährt wurden.


3.4.2004   

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CE 84/157


(2004/C 84 E/0194)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0070/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Ansiedlung einer Galvanisierungsfabrik in Tabacô in Arcos de Valdevez

Im Anschluss an die Anfrage (E-2437/01 (1), die ich am 11. Juli 2003 eingereicht habe, und die Antwort, die ich am 23. September 2003 zur möglichen Ansiedlung einer umweltverschmutzenden Fabrik in Tabacô, Arcos de Valdevez, Portugal, erhielt, besteht laut Darlegung der Vereinigung der Naturschützer des Gebiets von Valdevez das Risiko, dass die Galvanisierungsfabrik von Serraliber in Kürze, im Laufe des Monats Januar, ihren Betrieb aufnimmt.

Bekanntlich gibt es ein Ordnungsverletzungsverfahren (Nr. Co./000830/03) wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Gesetzesverordnung Nr. 69/2000 vom 3. Mai aufgrund der Tatsache, dass die Fabrik errichtet wurde, ohne dass eine Umweitverträglichkeitsstudie durchgeführt wurde.

Die Kommission wird daher gebeten mitzuteilen, welche Maßnahmen gegebenenfalls nach der Antwort, die mir im September 2003 zuging, ergriffen wurden.

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(26. Februar 2004)

Im Anschluss an die Antwort der Kommission vom 23. September 2003 auf die Anfrage E-2437/03 (1) zum gleichen Thema kann die Kommission der Frau Abgeordneten mitteilen, dass die portugiesischen Behörden inzwischen auf die Bitte der Kommission um Aufklärung in Bezug auf die Ansiedlung der besagten Fabrik geantwortet haben.

Die Antwort der portugiesischen Behörden wird derzeit von der Kommission geprüft. Die Situation wird anschließend bei einem Treffen der genannten Behörden und Dienste analysiert, um im Hinblick auf die vorgebrachten Beschwerden Stellung zu nehmen.

Bei diesem Treffen wird die Kommission die portugiesischen Behörden zum Ablauf der Verträglichkeits-prüfung des Projekts sowie zu der von der Frau Abgeordneten in der Anfrage beschriebenen Situation befragen.


(1)  ABl. C 65 E vom 13.3.2004.


3.4.2004   

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CE 84/157


(2004/C 84 E/0195)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0075/04

von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission

(13. Januar 2004)

Betrifft:   Sicherheitskontrollen im Flugverkehr

Die Institutionen der Europäischen Union — Europäisches Parlament, Kommission und Rat — haben die Mitgliedstaaten verschiedentlich zu einer wirksamen Kontrolle der Sicherheit im Flugverkehr aufgefordert. Hält es die Kommission in Anbetracht der fundamentalen Bedeutung der Flugsicherheit nicht für notwendig, von den Mitgliedstaaten Auskunft über die Kontrollen hinsichtlich des Zustands der Flugzeuge und die Ergebnisse dieser Inspektionen einzuholen? Kann die Kommission mitteilen, ob die Maschinen einzeln kontrolliert wurden und wie viele bzw. welche dieser Inspektionen in den Mitgliedstaaten unangekündigt stattfanden? Bezogen sich die Kontrollen sowohl auf Linien- als auch auf Chartermaschinen? Kann die Kommission ferner mitteilen, ob das nach wie vor ungeklärte Verhältnis zwischen subventionierten Preisen und betriebswirtschaftlichen Kosten des Flugverkehrs und die Frage der ordentlichen und außerordentlichen Wartung von Flugzeugen inzwischen angegangen wurde?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(25. Februar 2004)

Die Mitgliedstaaten kontrollieren ausländische Flugzeuge, die in ihrem Staatsgebiet landen, und beteiligen sich an einem Koordinierungsprogramm unter Schirmherrschaft der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz (ECAC), dem Programm SAFA (Safety Assessment of Foreign Aircraft) zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern. Diese Kontrollen und das Programm SAFA wurden nach dem Unfall der Boeing 737 der Fluggesellschaft Flash Airline in Sharm El Sheikh am 3. Januar 2004 ausführlich in der Presse erörtert, und die Bedingungen, unter denen dieses Flugzeuge überprüft wurde, haben die Grenzen dieses Programms vor Augen geführt.

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (1) sollen die Schwächen des Programms SAFA korrigiert werden. Darin ist u.a. vorgesehen, die Kontrollen verbindlich vorzuschreiben, gemeinsame Maßnahmen gegenüber Luftfahrtunternehmen oder Ländern mit Sicherheitsdefiziten zu ermöglichen und einen jährlichen Bericht über die Überprüfungen zu veröffentlichen. Der Kommission werden detaillierte Informationen über alle auf den Gemeinschaftsflughäfen durchgeführten Überprüfungen vorliegen, sobald diese Richtlinie in den Mitgliedstaaten Anwendung findet.

Gegenwärtig verfügt die Kommission über folgende Information: im Jahr 2002 haben die am Programm SAFA teilnehmenden europäischen Staaten 3 234 Flugzeuge von 529 Luftfahrtunternehmen aus 127 Ländern überprüft.

Die Kommission weist darauf hin, dass Genehmigungen für Luftfahrtunternehmen und Zulassungen einzelner Luftfahrzeuge von der für Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde des Landes erteilt wird, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat oder das Flugzeug gemäß den Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) eingetragen ist. Unabhängig vom Verhältnis zwischen Preisen und Wartungskosten der Flugzeuge ist es Aufgabe dieser einzelstaatlichen Behörde, die Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen zu überprüfen. Jedes Luftfahrtunternehmen muss sich den Kontrollen der zuständigen Behörden unterwerfen. Die nationalen Zulassungsbehörden werden ihrerseits von der ICAO kontrolliert.


(1)  ABl. C 103 E vom 30.4.2002.


3.4.2004   

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CE 84/158


(2004/C 84 E/0196)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0078/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Schengener Informationssystem und vermisste Personen

Die Kommission erklärt in ihrer Antwort auf meine schriftliche Anfrage Nr. E-3222/03 (1), dass betreffend die im September 2002 in Brüssel auf der Europäischen Konferenz zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels abgegebene Empfehlung eine Durchführbarkeitsstudie über die Einrichtung einer europäischen Datenbank für vermisste Personen zu erstellen, eine Empfehlung, die das Europäische Parlament in seiner jüngsten Entschließung zum Daphne II-Programm wiederaufgegriffen hat (P5_TA(2003)0366 — A5-0280/2003), bereits im Rahmen des Schengener Informationssystems (SIS) die Möglichkeit nach vermissten Personen und insbesondere Kindern zu suchen besteht und dass diese Möglichkeit mit der Entwicklung einer zweiten Generation des SIS beibehalten werden soll.

Könnte die Kommission Angaben darüber machen, welche Mitgliedstaaten diese Einrichtung benutzen und welche Schlussfolgerungen betreffend ihre Effizienz erzielt worden sind?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(20. Februar 2004)

Laut Artikel 97 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (2) (nachfolgend „Übereinkommen“ genannt) gilt: „Daten in Bezug auf Vermisste oder Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts der ausschreibenden Vertragspartei vorläufig in Gewahrsam genommen werden müssen, werden aufgenommen, damit die Polizeibehörden den Aufenthalt der ausschreibenden Vertrags- partei mitteilen oder die Person in Gewahrsam nehmen können, um deren Weiterreise zu verhindern, soweit es das nationale Recht erlaubt. Dies gilt insbesondere für Minderjährige und Personen, die aufgrund einer Anordnung einer zuständigen Stelle zwangsweise untergebracht werden müssen. Bei volljährigen Vermissten bedarf die Mitteilung der Einwilligung des Betroffenen.“

Laut Artikel 101 des Übereinkommens wird der Zugriff auf diese Daten ausschließlich den Stellen gewährt, die für Grenzkontrollen oder sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen im Inland sowie für deren Koordinierung zuständig sind.

Die Vertragsparteien des Übereinkommens sind für die Verwaltung des Schengener Informationssystems (SIS) zuständig und können daher Auskunft über die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wirksamkeit des Systems erteilen. Der Kommission ist bekannt, dass Ende 2003 rund 33 000 Personen aufgrund von Artikel 97 des Übereinkommens in der Datenbank SIS registriert waren. Rund 50 % dieser Personen waren minderjährig. Alle Schengen-Staaten — insbesondere jedoch Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal — haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Daten über vermisste Personen auf der Grundlage von Artikel 97 mitzuteilen.

In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Mai 2003 zur Brüsseler Erklärung zur Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels (3) hat der Rat die Mitgliedstaaten gebeten, die Einrichtung einer europäischen Datenbank für vermisste Personen — unter Berücksichtigung der Entwicklung von SIS II — als politische Priorität zu betrachten. Die Kommission kann bestätigen, dass Angaben über vermisste Personen in die Datenbank SIS II aufgenommen werden können.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004, S. 493.

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000.

(3)  ABl. C 137 vom 12.6.2003.


3.4.2004   

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CE 84/159


(2004/C 84 E/0197)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0082/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Richtlinie über klinische Prüfungen

Welchen Standpunkt haben die Vertreter der irischen Regierung im Anschluss an die Antwort der Kommission auf die Anfragen E-3209/03 und E-3215/03 (1) betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2001/20/EG (2) während der Sitzung des Pharmazeutischen Ausschusses vom 15. Mai 2003 eingenommen? Welche Fortschritte wurden bei der Aufstellung der Umsetzungsleitlinien für diese Richtlinie in den Mitgliedstaaten erzielt?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(23. Februar 2004)

Die Kommission arbeitet zur Zeit zusammen mit den Mitgliedstaaten an der Erstellung der Leitlinien für die Umsetzung dieser Richtlinie. In diesem Zusammenhang hat die zuständige irische Behörde der Kommission mitgeteilt, dass spezielle Leitlinien für die Durchführung von klinischen Versuchen demnächst entwickelt und veröffentlicht werden.

Die Kommission erörterte mit den Mitgliedstaaten einen ersten Entwurf der Leitlinien für die Umsetzung auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses vom 23. Juli 2003. Auf dieser Sitzung konnte keine Einigung erzielt werden. Der neue Entwurf der Leitlinien für die Umsetzung wird innerhalb der Kommission noch erörtert.


(1)  ABL C 70 E vom 20.3.2004.

(2)  ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34.


3.4.2004   

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CE 84/160


(2004/C 84 E/0198)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0084/04

von Avril Doyle (PPE-DE) an die Kommission

(14. Januar 2004)

Betrifft:   Verbot der Beförderung von Erdöl in Einhüllentankern und der Verwendung von Billigflaggen

Jährlich kommen durch Unfälle von Billigflaggen-Schiffen Menschen ums Leben und werden der Meeresumwelt schwere Schäden zugefügt. In der Verordnung (EG) Nr. 1726/2003 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 (2) zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe wird die Absicht der Kommission angekündigt, den Transport von schwerem Heizöl in Einhüllen-Öltankschiffen von oder nach Häfen in den Mitgliedstaaten zu verbieten.

Kann die Kommission mitteilen:

welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Praxis der Billigflaggen zu beschränken, zu regeln oder zu beseitigen und deren Eigner zur Verantwortung zu ziehen?

wann mit einem vollständigen Verbot der Beförderung von Erdöl durch europäische Küstengewässer in Einhüllentankern zu rechnen ist und welche Schritte in dieser Richtung bislang unternommen wurden?

Antwort von Frau de Palacio Im Namen der Kommission

(9. Februar 2004)

Die Annahme der Maßnahmenpakete ERIKA-I und ERIKA-II sowie die Fortschritte bei den Maßnahmen, die als Reaktion auf den Unfall der Prestige vorgeschlagen worden waren, sind eine überaus wichtige Etappe auf dem Weg zur Einführung wirksamer Regeln zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr und zur Bekämpfung der Praktiken der Billigflaggen. Mit Hilfe dieser Maßnahmen dürfte in den europäischen Hoheitsgewässern für nicht normgerechte Schiffe und schwimmende Abfalltonnen kein Platz mehr sein.

Die Kommission hat auf internationaler Ebene stets die Bemühungen der Internationalen Seeschifffahrts-organisation (OMI) zur Festlegung eines Flaggenstaat-Codes und eines verbindlichen Audit-Verfahrens, das gewährleisten soll, dass die Fiaggenstaaten ihre Verpflichtungen aus den internationalen Übereinkommen erfüllen, unterstützt und diese Maßnahmen gefordert. Dank der Entschlossenheit der Kommission und der Mitgliedstaaten konnte die OMI im November 2003 erhebliche Fortschritte hinsichtlich des Rahmens und der Modalitäten der Einführung des verbindlichen Audit-Verfahrens erzielen.

Die Modalitäten der Anwendung des Audit-Verfahrens der OMI auf die Flaggenstaaten in der Europäischen Union werden im Rahmen neuer Maßnahmen zur Sicherheit im Seeverkehr geprüft werden, die die Kommission dem Parlament vor kurzem angekündigt hat (Paket ERIKA-III).

Die Verordnung (EG) Nr. 1726/2003 trat am 21. Oktober 2003 in Kraft. Nach diesem Datum dürfen Einhüllen-Öltankschiffe Häfen, die der Rechtshoheit der Mitgliedstaaten unterliegen, nicht anlaufen und nicht in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten verkehren. Überdies ist in der Verordnung die Außerdienststellung aller Schiffe dieser Art nach einem straffen Zeitplan bis 2015 vorgesehen.

Allerdings gilt die Verordnung nicht für Einhüllen-Tankschiffe, die sich auf der Durchfahrt den Küsten der Europäischen Union nähern, jedoch nicht in die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten einfahren. Auf Ersuchen der Kommission und der Mitgliedstaaten hat die OMI im Dezember 2003 das internationale Marpol-Übereinkommen dahingehend geändert, dass die die Doppelhüllentanker betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1726/03 auf internationaler Ebene eingeführt werden. Nach den Verfahren der OMI werden die neuen Vorschriften über die Doppelhüllentanker erst im April 2005 in Kraft treten.

Die Kommission prüft mit den Nachbarländern der Europäischen Union, insbesondere mit der russischen Föderation und den Mittelmeerländern, die vorgezogene Anwendung der neuen OMI-Regeln, um sofort den Gefahren vorzubeugen, die mit dem Passieren von Einhüllen-Öltankschiffen in der Nähe der europäischen Küsten verbunden sind.


(1)  ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 1.


3.4.2004   

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CE 84/161


(2004/C 84 E/0199)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0088/04

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(21. Januar 2004)

Betrifft:   Wesentlich höhere Prämien, die niederländische Krankenversicherer ihren Versicherten in Nachbarländern zum Ausgleich von Defiziten in den USA berechnen

1.

Ist der Kommission bekannt, dass niederländische Krankenversicherer bei Privatversicherten mit Wohnsitz außerhalb der niederländischen Staatsgrenzen in zunehmendem Maße höhere Prämien erheben, wie beispielsweise der von dem Versicherer VGZ am 1. Januar 2004 eingeführte Auslandszuschlag zeigt, durch den sich der Monatsbeitrag für einen Erwachsenen um 35 EUR und für jedes Kind um 17,50 EUR erhöht?

2.

Ist der Kommission ferner bekannt, dass bei diesem Auslandszuschlag nicht zwischen Wohnadressen in Nähe der niederländischen Grenze, Wohnadressen an anderen Orten innerhalb der EU oder Wohnadressen in sonstigen Teilen der Welt unterschieden wird?

3.

Wie beurteilt die Kommission die Tatsache, dass infolge dieser Regelung in Belgien wohnhafte Niederländer — die dortigen Kosten der Gesundheitsversorgung sind mit denen in den Niederlanden vergleichbar — für niederländische Versicherte mitbezahlen müssen, die ihren Wohnsitz in den USA haben, wo die Gesundheitskosten um das Fünffache höher liegen?

4.

Dürfen die Krankenversicherer in der EU solche Zuschläge berechnen und zwischen in- und ausländischen Versicherten unterscheiden, um auf diese Weise außerhalb der EU entstandene Kosten zu decken?

5.

Beabsichtigt die Kommission im Falle einer bejahenden Antwort auf die Frage 4 mit Blick auf eine Änderung dieser Situation vorzuschreiben, dass die innerhalb der EU von Krankenversicherern zu erhebenden Prämien grundsätzlich gleich sein müssen und Zuschläge nur zulässig sind, wenn beträchtliche kostensteigernde Faktoren bei der Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen in dem betreffenden Mitgliedstaat nachweisbar sind?

Quelle: Die niederländische Tageszeitung „BN-De Stem“ vom 7. Januar 2004.

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(1. März 2004)

Die Kommission teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass durch die von der Union im Versicherungssektor im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarkts verabschiedeten Rechtsvorschriften ein System geschaffen wurde, das auf der Freiheit der Versicherungsbedingungen und der Tarife beruht. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache C-59/01 Kommission gegen Italien (1) dargelegt hat, gilt der Grundsatz der Tariffreiheit für den Sektor der Nichtlebensversicherung. Der Gerichtshof präzisierte, dass dieser Grundsatz in Bereichen wie der Pflichtversicherung, beispielsweise der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Anwendung gelangt. Zudem stellte er klar, dass Erwägungen des Allgemeininteresses nicht gegen diese Tariffreiheit angeführt werden können.

Hinsichtlich der Tarifzuschläge, die bestimmte niederländische Krankenversicherungsunternehmen ihren Versicherten aufgrund der Tatsache berechnen, dass diese ihren Wohnsitz außerhalb der Niederlande haben, ist klarzustellen, dass die Versicherungsprämie im Verhältnis zu dem versicherten Risiko stehen muss. Möglicherweise betrachten die niederländischen Versicherungsunternehmen bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland diese Tatsache als einen Faktor, der das versicherte Risiko erhöht, weil die durch den Versicherungsvertrag gedeckten Gesundheitskosten höher sind als diejenigen, die ihnen in den Niederlanden in Rechnung gestellt werden. Tatsächlich sind die Management- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Versicherungsverträgen im Allgemeinen höher als die entsprechenden Kosten im Inland. Verschiedene Aspekte, beispielsweise die zwischen den Krankenversicherern, den Gesundheitseinrichtungen und der Ärzteschaft in den Niederlanden geschlossenen Abkommen, erklären diesen Unterschied zwischen den Kosten, die den Versicherern im Inland bzw. im Ausland entstehen. Mit Hilfe solcher Abkommen können niederländische Versicherer die Kosten im Zusammenhang mit Verträgen zur Deckung von in den Niederlanden gelegenen Risiken auf einem Niveau zu halten, das es ihnen möglich macht, Versicherungsprämien anzubieten, die geringer sind als diejenigen, die sie für Verträge zur Deckung von Risiken im Ausland anbieten könnten, wofür derartige Abkommen mit der Ärzteschaft nicht bestehen. Mit anderen Worten scheint der Fortbestand von Tarifunterschieden zulässig zu sein, sofern diese Tarifunterschiede auf objektiven Überlegungen beruhen.

Sofern sich die Kosten für die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen zwischen den Mitgliedstaaten unterscheiden, muss dies in der Versicherungsprämie Berücksichtigung finden, damit der Situation, die durch den jeweiligen Versicherungsvertrag gedeckt wird, in angemessener Weise Rechnung getragen wird. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich die Versicherungsprämie zwar dadurch erhöhen kann, dass der Versicherte seinen Wohnsitz nicht in den Niederlanden hat, der Versicherte aber andererseits bestimmte Zusatzkosten, die einen beträchtlichen Teil des Gesamtpreises ausmachen (Prämie und Steuern), nicht zu zahlen hat. Mit diesen Zusatzkosten werden Versicherungsverträge belastet, die sich auf Versicherte mit Wohnsitz in den Niederlanden beziehen.

Da die Kommission nicht für die Überwachung von Versicherungsunternehmen zuständig ist, kann sie dem Herrn Abgeordneten nicht mitteilen, ob mit diesem Zuschlag für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland ausschließlich die für Versicherte mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten anfallenden Kosten bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen ausgeglichen werden sollen. Die für die Überwachung der Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können angeben, ob mit diesen Zuschlägen die Abwälzung der für die Versicherten mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten anfallenden Kosten auf die Gesamtheit der Versicherten mit Wohnsitz im Ausland bezweckt wird.

Die Kommission kann hier nicht eingreifen und vorschreiben, dass die Krankenversicherungsprämien innerhalb der EU gleich sein müssen und Zuschläge nur zulässig sind, wenn beträchtliche kostensteigernde Faktoren bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in dem betreffenden Mitgliedstaat nachweisbar sind.


(1)  Slg. 2003, I-.


3.4.2004   

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CE 84/162


(2004/C 84 E/0200)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0098/04

von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(22. Januar 2004)

Betrifft:   Auslieferung von Herrn Sok Yoeun

Am 28. November 2003 entschied ein thailändisches Appellationsgericht in einem kaum nach international gültigen Verfahrensregeln zustande gekommenen Urteil die Auslieferung „innerhalb eines Zeitraums von mehr als 14 Tagen und weniger als drei Monaten“ von Herrn Sok Yoeun, 72 Jahre alt, an Kambodscha. Um die Auslieferung von Herrn Sok Yoeun war von interessierten Kreisen in der Absicht ersucht worden, ein angebliches Komplott mit dem Ziel der physischen Vernichtung von Herrn Hun Sen aufzudecken, in das Herr Sam Rainsy, der kambodschanische Oppositionschef, verwickelt sein sollte.

Außerdem verlieh das Hochkommissariat für Menschenrechte der Vereinten Nationen Herrn Yoeun den Status eines politischen Flüchtlings, und die finnische Regierung erklärte sich dazu bereit, ihm politisches Asyl zu gewähren. Die Entscheidung der thailändischen Justiz ist ein eklatanter und offener Bruch des Völkerrechts und schafft einen äußerst gefährlichen Präzedenzfall für alle in Thailand unter dem Schutz des UNHCR lebenden Personen. Darüber hinaus ist diese Entscheidung eine klare Billigung des Versuchs der durch die Partei von Herrn Hun Sen betriebenen politischen Anstiftung zur Destabilisierung des Königreichs Kambodscha.

Ist die Kommission über die Lage von Herrn Sok Yoeun auf dem Laufenden? Wenn ja, hat sie offiziell reagiert und in welcher Form? Welche Maßnahmen hat sie unternommen oder ins Auge gefasst — möglicherweise gemeinsam mit der finnischen Regierung —, um die Auslieferung Herr Yoeuns von Thailand nach Pnomh Penh zu verhindern? Welche Initiativen beabsichtigt die Kommission überdies zu ergreifen, um die thailändische Regierung zu veranlassen, wieder zu der ihr früher eigenen Praxis zurückzukehren und die internationalen Konventionen, denen Thailand beigetreten ist, zu achten, und hier insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit dem Status politischer Flüchtlinge? Allgemeiner gesprochen, wie steht die Kommission zu der wiederholten politischen Anstiftung zur Zerstörung der demokratischen Opposition durch bekannte Milieus in Pnomh Penh, und mithin zur Zerstörung der Aussichten auf eine Konsolidierung der Demokratie und des Rechtstaats in Kambodscha?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(19. Februar 2004)

Die Kommission hat über ihre Delegationen in Kambodscha und Thailand gemeinsam mit den Vertretern der Mitgliedsstaaten und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) die Entwicklung im Fall des Herrn Sok Yoeum im Benehmen mit den betroffenen Regierungsbehörden verfolgt.

Vor allem die Zurückweisung des Revisionsantrags von Herrn Sok Yoeum durch das thailändische Berufungsgericht am 28. November 2003, in dem er die Entscheidung über seine Auslieferung an Kambodscha angefochten hatte, wurde von der Kommission mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgt.

Nach den letzten Informationen, die der Kommission vorliegen, waren die kambodschanischen Behörden grundsätzlich bereit, das Auslieferungsersuchen für Herrn Sok Yoeum aufzugeben. Die thailändische Regierung wird die nötigen Schritte einleiten, um gemäß den in Thailand üblichen Rechtsverfahren und Gesetzeswegen die Zusammenführung von Herrn Sok Yoeum mit seiner Familie in Finnland sicherzustellen.

Was die allgemeinere Frage bezüglich der politischen Situation in Kambodscha anbelangt, kann die Kommission dem Herrn Abgeordneten versichern, dass sie weiterhin alle politischen Kräfte in Kambodscha auffordern wird, alles in ihren Kräften stehende zu tun, um eine friedliche Lösung für die gegenwärtig schwierige politische Situation zu finden und die Bildung einer neuen, demokratisch gewählten Regierung zu ermöglichen. Eine der wichtigsten Aufgaben dieser neuen Regierung wird die Reform der Rechtsordnung und des Justizsystems sein.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/163


(2004/C 84 E/0201)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0100/04

von Marianne Thyssen (PPE-DE) an die Kommission

(22. Januar 2004)

Betrifft:   Sprachenregelung Europa-Website

Die Europa-Website (http://europa.eu.int) ist ein Mittel der Kommunikation mit dem Unionsbürger und wird angesichts der Entwicklung der elektronischen Medien in der Zukunft die Kommunikation beherrschen. Bedauerlicherweise werden bei diesem Kommunikationsmittel immer häufiger nur drei Sprachen verwendet: Französisch, Englisch und Deutsch. Zwar öffnet die Website in allen 11 Amtssprachen, sobald jedoch die relevanten Seiten mit den spezifischen und aktuellen Daten aufgerufen werden, ändert sich das Sprachenregister. Dies geschieht mit solcher Konsequenz, dass hier offensichtlich eine bestimmte „Politik“ betrieben wird.

Von einem Beschluss, sich auf drei Sprachen zu beschränken, oder von einer zeitlich befristeten praktischen Maßnahme ist mir nichts bekannt. Mehr noch, diese Politik widerspricht nach meinem Dafürhalten der Verordnung Nr. 1 von 1958 (1) zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sowie dem Vertrag. Den Bestimmungen beider Rechtsquellen zufolge können sich nämlich die Unionsbürger in einer der EU-Amtssprachen an die europäischen Institutionen wenden, und die Antwort muss in derselben Sprache erteilt werden. Als Abgeordnete bin ich immer häufiger Adressat negativer Reaktionen, in denen diese Situation beanstandet wird. Deshalb meine Anfrage.

Hält es die Kommission angesichts des zunehmenden Gebrauchs der elektronischen Kommunikation nicht für wichtig, in allen Sprachen der Union zu arbeiten, wenn sie über die Europa-Website mit den europäischen Bürgern in Kontakt tritt? Bis wann wird die Kommission sicherstellen, dass sie bei ihren Kontakten mit den europäischen Bürgern über die Europa-Website tatsächlich in allen Sprachen der Union arbeitet?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(26. Februar 2004)

Die Kommission möchte die Frau Abgeordnete zunächst darauf hinweisen, dass auf der Internetseite EUROPA die Verträge und die Verordnung Nr. 1 von 1958 in Geist und Wort beachtet werden. Deshalb stehen auf der Webseite alle Rechtsdokumente in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung. Dies gilt auch für Internetseiten mit allgemeinen Informationen für die breite Öffentlichkeit. Es handelt sich dabei um eine in der Welt einzigartige Leistung, die die Kommission auch nach der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004, wenn sich die Zahl der Amtssprachen nahezu verdoppelt, weiterhin erbringen wird.

Allerdings weist die Frau Abgeordnete zu Recht darauf hin, dass das Internetangebot von EUROPA mit Ausnahme der oben genannten Fälle nicht vollständig in allen Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung steht. Hierbei handelt es sich jedoch um nichts Neues, auf keinen Fall um eine Änderung der Sprachpolitik im Hinblick auf die Information der Bürger, sondern lediglich um den rationellen Einsatz der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ressourcen. Vor allem die Seiten, die sich eher an ein Fachpublikum wenden, und aktuelle Seiten, die möglichst schnell zur Verfügung stehen müssen, werden häufig nur in einer begrenzten Anzahl von Sprachen veröffentlicht. Sie werden so schnell wie möglich in den zur Verfügung stehenden Sprachen veröffentlicht, um die betreffende Zielgruppe rechtzeitig zu informieren.


(1)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.


3.4.2004   

DE

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CE 84/164


(2004/C 84 E/0202)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0122/04

von Toine Manders (ELDR) an die Kommission

(26. Januar 2004)

Betrifft:   Verschuldung im europäischen bezahlten Fußball

Untersuchungen des deutschen Fußballmagazins „Kicker“ ergaben, dass den europäischen bezahlten Fußball eine Schuldenlast von sage und schreibe 7 Mrd. EUR drückt.

Zahlenmäßig gibt es zwischen den Ländern große Unterschiede. So sind italienische und spanische Organisationen des bezahlten Fußballs jeweils mit gut 2 Mrd. EUR in den roten Zahlen, während sich die Gesamtverschuldung der höchsten Liga in den Niederlanden 2002 auf 80 Mio. EUR belief. Daraus wird die Effektivität des niederländischen Lizenzsystems ersichtlich, das seit Jahren in Kraft ist. Die auf Druck seitens der Europäischen Kommission zustande gekommene Einführung eines Lizenzsystems für Organisationen des bezahlten Fußballs in Europa ist daher zu begrüßen.

Auf der anderen Seite kann der exorbitante Umfang der Verschuldung der Profiklubs unerlaubten Praktiken staatlicher Beihilfe Vorschub leisten, die oft auf Druck der örtlichen öffentlichen Meinung gewährt wird.

Eine Möglichkeit, mit den Problemen in diesem Sektor fertigzuwerden, ist die Schaffung eines EU-Wettbewerbs, an dem nur Fußballvereine aus den Mitgliedstaaten der EU teilnehmen. Dies würde einerseits zur weiteren Vollendung des Binnenmarktes beitragen, denn der bezahlte Fußball kann ja als Dienstleistung betrachtet werden, andererseits böte es die Möglichkeit, die für den Fußballsektor geltenden gemeinschaftlichen Regelungen auf energische und einheitliche Weise anzuwenden. Ein einheitlicher Rechtsrahmen für den gesamten europäischen bezahlten Fußball würde zur Erhöhung der Rechtssicherheit für alle betroffenen Parteien führen. Das jährliche Endspiel des EU-Wettbewerbskönnte dann beispielsweise in Brüssel stattfinden, wodurch der EU-Wettbewerb auch positiv zum Image der EU beitragen würde.

1.

Ist der Kommission die obengenannte Verschuldung des bezahlten Fußballs in Europa bekannt?

2.

Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, dass die sich daraus ergebende Verschlechterung der Solvenz der Organisationen des bezahlten Fußballs Beihilfen Vorschub leisten kann, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen? Wenn nein, weshalb nicht?

3.

Ist die Kommission bereit, Maßnahmen zu ergreifen, um die aufgezeigte Problematik des europäischen bezahlten Fußballs anzugehen? Wenn ja, welche? Wenn nein, weshalb nicht?

4.

Ist die Kommission bereit, die Möglichkeiten zur Schaffung eines EU-Wettbewerbs wie er oben skizziert wurde zu untersuchen? Wenn nein, weshalb nicht?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(11. März 2004)

Der Kommission ist bekannt, dass sich einige Profi-Fußballvereine in finanziellen Schwierigkeiten befinden, die, wie vom Herrn Abgeordneten dargelegt, von Land zu Land stark variieren können.

Möglicherweise werden künftig in zunehmendem Maße staatliche Beihilfen für Fußballvereine in finanziellen Schwierigkeiten gefordert. Profiklubs üben jedoch eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und müssen daher als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden (allerdings könnte die Frage aufgeworfen werden, ob und in welchem Umfang Beihilfen für Fußballvereine den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, insbesondere wenn es sich bei dem betreffenden Verein um einen lokalen Fußballverein handelt, der wahrscheinlich nicht im Wettbewerb mit Vereinen aus anderen Mitgliedstaaten steht). Wird der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, so ist ein Fußballverein wie jedes andere Unternehmen gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfen zu behandeln. Dabei könnten bewährte Regeln für die Beihilfegewährung, beispielsweise die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten müssen jede Beihilfe im Voraus bei der Kommission anmelden. Beihilfen, die mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar sind, müssen zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden.

Die Kommission hat in der Tat vor kurzem ein förmliches Prüfverfahren wegen der Intervention der italienischen Regierung zugunsten von Profiklubs eingeleitet.

Die Kommission verfolgt die Entwicklungen auf dem Gebiet des bezahlten Fußballs mit Interesse und wird gegebenenfalls Maßnahmen in den Bereichen ergreifen, die in ihre Zuständigkeit fallen. Das Thema der finanziellen Schwierigkeiten, mit denen sich einige Fußballvereine konfrontiert sehen, kann auf unterschiedliche Weise angegangen werden. Die nationalen und internationalen Sportorganisationen tragen ebenfalls eine besondere Verantwortung, wenn es darum geht, die Entwicklung des Fußballs unter gesunden Rahmenbedingungen sicherzustellen. Der Kommission ist zum Beispiel bekannt, dass die Europäische Fußball-Union (UEFA) die Einführung eines Vereins-Lizenzierungssystems plant, um die Rechenschaftspflicht in diesem Sektor zu verbessern.

Die Kommission beabsichtigt nicht die Schaffung eines EU-Wettbewerbs für Fußballvereine.


3.4.2004   

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CE 84/165


(2004/C 84 E/0203)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0128/04

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(26. Januar 2004)

Betrifft:   Altersgrenzen bei der Einstellung von Arbeitnehmern mit bereits seit langem bestehenden befristeten Arbeitsverträgen im griechischen öffentlichen Dienst

Gemäß der Richtlinie 2000/78/EG (1) darf es keine Diskriminierung von Beschäftigten auf Grund des Alters geben. Eine Ungleichbehandlung ist jedoch zur Verwirklichung bestimmter Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik oder aus anderen objektiven Gründen im Zusammenhang mit der Art der Tätigkeit gerechtfertigt. Im griechischen öffentlichen Dienst gibt es Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen, die bereits seit zehn Jahren beim gleichen Arbeitgeber und auf der gleichen Stelle tätig sind. Diese Arbeitnehmer, die inzwischen ein gewisses Alter erreicht haben, können sich nicht auf unbefristete Stellen bewerben, die von dem Arbeitgeber, bei dem sie bereits viele Jahre tätig sind, ausgeschrieben werden, weil sie die zulässige Altersgrenze überschreiten.

Ein typisches Beispiel sind Ärzte verschiedener Fachrichtungen mit befristeten Arbeitsverträgen, die bereits seit über zehn Jahren bei den öffentlichen Elektrizitätswerken DEI beschäftigt sind. Diese werden bei der Einstellung von Personal der verschiedenen Fachrichtungen durch die DEI nicht berücksichtigt, weil sie die bei der Ausschreibung der Stellen festgelegte Altergrenze überschreiten.

Entspricht diese Praxis, d.h. dass Arbeitnehmer, die bereits seit vielen Jahren mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt sind, unter dem Vorwand der Altersgrenze von einer Festanstellung bei demselben Arbeitgeber ausgeschlossen werden, den Richtlinien 2000/78/EG und 1999/70/EG (2)?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(24. Februar 2004)

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 legt einen allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf fest und verbietet die Diskriminierung aufgrund des Alters, einer Behinderung, der Religion oder Weltanschauung oder der sexuellen Ausrichtung. Die Richtlinie betrifft unter anderem den Zugang zur Beschäftigung, das Arbeitsentgelt, die Arbeitsbedingungen, die Entlassung und die Fortbildung sowie die mittelbare und unmittelbare Diskriminierung. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis zum 2. Dezember 2003 umzusetzen. Seit der Umsetzung müssen die betroffenen Personen Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten unter nationalem Recht austragen.

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie ist eine altersbedingte Ungleichbehandlung unter gewissen Bedingungen zulässig, sofern sie durch ein rechtmäßiges Ziel objektiv gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Dazu zählen die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zu Beschäftigung und beruflicher Bildung für junge Menschen und ältere Arbeitnehmer, die Festlegung von Anforderungen an das Mindestalter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile sowie die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen.

Der Herr Abgeordnete erwähnt nicht die Altersobergrenze, die von den griechischen Elektrizitätswerken für die Einstellung festgesetzt wird. Aus den bereitgestellten Informationen geht nicht klar hervor, ob die vom Herrn Abgeordneten beschriebene, auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung unter Artikel 6 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein könnte.

Die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge zwischen dem Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB), der Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas (UNICE) und dem Europäischen Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) sieht vor, dass Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen vom Arbeitgeber von Stellenangeboten in Kenntnis gesetzt werden müssen, um zu gewährleisten, dass sie dieselbe Möglichkeit haben, eine unbefristete Arbeitsstelle zu erlangen, wie andere Arbeitnehmer. Die Einführung einer Altersgrenze für die Besetzung einer Arbeitsstelle widerspricht der Richtlinie 1999/70/EG indes nicht; eine jahrlange Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen ist jedoch auch nicht gestattet. Die Kommission hat die griechischen Behörden bereits kontaktiert, um die Schwierigkeiten zu beheben, die sich aus der Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen ergeben.


(1)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(2)  ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43.


3.4.2004   

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CE 84/166


(2004/C 84 E/0204)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0138/04

von Kathalijne Buitenweg (Verts/ALE) an die Kommission

(26. Januar 2004)

Betrifft:   Verwendung von Passagierdaten zur Erprobung des CAPPS II-Systems

Nach dem Entwurf eines Übereinkommens über die Weitergabe von PNR-Daten an die amerikanischen Regierungsstellen, den Kommissionsmitglied Bolkestein am 16. Dezember 2003 dem Europäischen Parlament vorlegte, ist es zulässig, dass die persönlichen Daten von europäischen Bürgern zur Erprobung des umstrittenen CAPPS II-Systems verwendet werden. Die Amerikaner haben sich angeblich verpflichtet, die Daten nicht operativ zu verwenden, sie unmittelbar nach der Testphase zu löschen und sie nicht an Dritte weiterzugeben.

Am 12. Januar berichtete die Washington Post, dass es den amerikanischen Regierungsstellen nicht gelingt, eine inländische Fluggesellschaft zu finden, die freiwillig an der Erprobung von CAPPS II mitwirken will. Im letzten Jahr stellten zwei amerikanische Fluggesellschaften nach Protesten von Bürgerrechtlern und angesichts eines drohenden Verbraucherboykotts ihre Zusammenarbeit ein.

1.

Trifft es zu, dass es nach dem Entwurf eines Übereinkommens zulässig ist, dass die persönlichen Daten von europäischen Bürgern für die Erprobung von CAPPS II verwendet werden? Wie kann die Kommission gewährleisten, dass die amerikanischen Behörden die Daten tatsächlich nicht operativ verwenden, sie unmittelbar nach der Testphase löschen und sie nicht an Dritte weitergeben?

2.

Teilt die Kommission die Auffassung, dass es ein gravierender Schritt ist, wenn die Mitwirkung an der Erprobung eines Systems zugesagt wird, das im Widerspruch zu europäischen Grundsätzen und Regeln für den Schutz der Privatsphäre steht und das im Grundsatz ganz von dem Übereinkommen hätte ausgeschlossen bleiben können?

3.

Aus dem Bericht der Washington Post geht hervor, dass die Amerikaner dringend auf der Suche nach Passagierdaten waren, um das System CAPPS II zu erproben. War die entsprechende Zusage der Europäischen Kommission eine Vorbedingung für das bescheidene Entgegenkommen, das die Amerikaner bei anderen Teilen des Übereinkommens zeigten und das den Abschluss des Übereinkommens ermöglichte?

Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission

(11. März 2004)

1.

Bei den Verhandlungen mit den US-Behörden über die Weitergabe von Fluggastdaten (Passenger Name Records — PNR), hat sich die Kommission damit einverstanden erklärt, dass PNR aus der EU bei der Erprobung von CAPPS II verwendet werden, allerdings nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen. Zusätzlich zu den von der Frau Abgeordneten erwähnten Bedingungen müssen vor der Erprobung alle sensiblen Daten gelöscht werden. Aus dem Schreiben von Herrn Bolkestein an den US-Minister für Heimatschutz Tom Ridge vom 18. Dezember 2003 zu diesem Thema, das auf der Website der Kommission veröffentlicht ist (1), geht klar hervor, dass die Kommission grundsätzlich bereit ist, mit dem US-Heimatschutzministerium (Department of Homeland Security) in Sachen CAPPS II zusammenzuarbeiten, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass CAPPS II zunächst die erforderlichen Genehmigungen der zuständigen US-Behörden erhalten hat. Wie uns die amerikanischen Behörden bestätigt haben, werden derzeit auf keinen Fall Tests mit Fluggastdaten durchgeführt. Die Kommission ist zuversichtlich, dass sie sich auf die erhaltenen Zusagen, die vereinbarten Bedingungen einzuhalten, verlassen kann.

2.

Bei dem CAPPS-II-Programm handelt es sich um die computerisierte Vorab-Kontrolle von Fluggästen vor dem Abflug, die es ermöglichen soll, am Abflugort gezielt nach Passagieren zu suchen, die nach dem Abflug ein potenzielles Sicherheitsrisiko darstellen. Das Department of Homeland Security hält dieses System für einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit der zivilen Luftfahrt und zur Vermeidung von Vorfällen wie denen des 11. September. Nach Ansicht der Kommission wäre es verfrüht, bereits davon zu sprechen, dass CAPPS II „im Widerspruch zu europäischen Grundsätzen und Regeln für den Schutz der Privatsphäre“ steht, weil erstens sich das System in den USA noch immer in der Entwicklung befindet und zweitens die Kommission diese Frage erst dann untersuchen möchte, wenn es von allen verantwortlichen Stellen in den Vereinigten Staaten grünes Licht erhalten hat. Die von den US-Behörden — insbesondere am 15. Januar und am 11. Juli 2003 — veröffentlichten Beschreibungen von CAPPS II geben allerdings tatsächlich in einer Reihe von Punkten Anlass zu Bedenken; eine künftige Verwendung von Daten aus der EU müsste auf jeden Fall ausreichende Sicherheitsgarantien zur Voraussetzung haben. Außerdem ist der Kommission bekannt, dass das General Accounting Office (GAO) der Vereinigten Staaten bei seiner vom US-Kongress in Auftrag gegebenen Untersuchung von CAPPS II im Februar 2004 zu dem Schluss kam, dass noch nicht alle Bedenken im Hinblick auf den Datenschutz ausgeräumt waren.

3.

Die Kommission möchte den Artikel aus der Washington Post lediglich dahingehend kommentieren, dass noch verschiedene Fragen geklärt werden müssen, ehe Fluggastdaten US-amerikanischer Fluggesellschaften und anschließend auch solche aus der EU für die Erprobung von CAPPS II verwendet werden können.

Die Kommission ist daran interessiert, dass die amerikanische Luftsicherheitsbehörde (Transportation Security Administration, TSA) CAPPS II nicht nur mit US-amerikanischen Daten, sondern auch mit EU-Daten testet, da eines der Hauptanliegen der EU darin besteht, dass das System fair arbeitet und NichtAmerikaner nicht benachteiligt.


(1)  http://europa.eu.int/comm/internal_market/privacy/docs/adequacy/pnr/2003-12-18-letter-bolkestein_en.pdf


3.4.2004   

DE

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CE 84/167


(2004/C 84 E/0205)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0139/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(26. Januar 2004)

Betrifft:   Finanzielle Unterstützung für die Untersee-Glasfaserkabelverbindung zu den Inseln Flores und Corvo

Das Untersee-Glasfaserkabel, das mit Gemeinschaftsmitteln kofinanziert wurde, verbindet derzeit alle Gebiete Portugals mit Ausnahme der Inseln Flores und Corvo in der Autonomen Region der Azoren, was eine schwere Benachteiligung für die Bewohner dieser Inseln der in äußerster Randlage gelegenen Inselgruppe der Azoren darstellt.

Die Kommission wird daher gebeten mitzuteilen, welche Möglichkeiten der Gemeinschaftsunterstützung, insbesondere der finanziellen Unterstützung, für die Untersee-Glasfaserkabelverbindung zu den Inseln Flores und Corvo bestehen.

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(23. Februar 2004)

Die Untersee-Glasfaserkabel, die die Inselgruppe der Azoren mit dem Festland bzw. die Inseln selbst (mit Ausnahme der Inseln Flores und Corvo) verbindet, wurden vom Gemeinschaftsprogramm REGIS II kofinanziert. Die Kosten des ersten Kabels beliefen sich auf rund 16,6 Mio. EUR, die des zweiten auf rund 12,5 Mio. EUR. An der Kofinanzierung dieser Projekte beteiligte sich auch der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) mit jeweils 12,5 und 9,35 Mio. EUR. Das Programm REGIS II war eine Initiative der Gemeinschaft, die sich auf den Zeitraum 1994-1999 erstreckte.

Für die Einreichung von Anträgen und die Entscheidung über die Bewilligung von Finanzmitteln waren die regionalen Behörden zuständig, die sich darum bemühten, möglichst viele Projekte möglichst effizient umzusetzen. Die beiden Inseln Flores und Corvo haben zusammen eine Bevölkerung von 4 400 Einwohnern und sind von der nächst gelegenen Insel — der Insel Faial — 140 Seemeilen (rund 200 km) und von der am stärksten besiedelten Insel (Saint Miguel) rund 500 km entfernt. Wegen der hohen Kosten für eine Glasfaserkabelverbindung zu diesen beiden Inseln wurde beschlossen, auf alternative technische Mittel (Richtfunk und Satellit) zurückzugreifen.

Ein solches Projekt könnte im Rahmen des operationellen Programms POSI umgesetzt werden; bei der Wahl der zu fördernden Projekte muss aber auch deren Rentabilität im Hinblick auf den bestehenden und voraussichtlichen Verkehr sowie den Ergebnissen existierender alternativer Lösungen Rechnung getragen werden. Für die Genehmigung der eingereichten Projekte sind der Programm-Manager und die Einheit Programm-Management (auf nationaler Ebene) zuständig; diese müssen insbesondere die festgelegten Prioritäten und Auswahlkriterien sowie die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der Vorhaben berücksichtigen, um die operationellen Projekte bei gleichzeitiger Einhaltung der geltenden Vorschriften — vor allem des Wettbewerbsrechts — möglichst effizient durchführen zu können.

Die Kommission beschäftigt sich im Übrigen mit der Frage der Anbindung der Regionen in äußerster Randlage an die anderen Gebiete der Europäischen Union und prüft die Mittel, mit denen sich deren Defizit so verringern lässt, dass dem von Portugal, Frankreich und Spanien im Juni 2003 an die Kommission gerichteten Memorandum entsprochen werden kann.


3.4.2004   

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CE 84/168


(2004/C 84 E/0206)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0151/04

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(27. Januar 2004)

Betrifft:   Mangel an Intensivstationen in Griechenland

In Griechenland wurde ein beträchtlicher Mangel an Intensivstationen in den Krankenhäusern festgestellt. Im 2. GFK ist im Programm „Gesundheitsfürsorge“ unter Punkt 1.1/Unterprogramm „Gesundheit“ ein spezifischer Finanzrahmen für die Modernisierung und Einrichtung von Intensivstationen vorgesehen.

1.

Wie viele Intensivstationen waren bei Anlaufen des Programms „Gesundheitsfürsorge“ des 2. GFK geplant, wie viele wurden tatsächlich geschaffen und welche dieser Intensivstationen sind heute in Betrieb?

2.

Wie viele Intensivstationen wurden, obwohl sie im Rahmen des 2. GFK geplant waren, nicht fertiggestellt?

3.

Wie viele Intensivstationen wurden zwar fertiggestellt, sind aber nicht in Betrieb — und aus welchem Grund?

Ergänzende Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(5. März 2004)

Die Kommission teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass das Programm „Gesundheitsfürsorge“ im Rahmen des Zweiten Gemeinschaftlichen Förderkonzepts (GFK) keine zweckgebundenen Mittel für die Modernisierung und Einrichtung von Intensivstationen vorsieht.

Die Maßnahme 1.1. des genannten operationellen Programms sieht Mittel für Folgendes vor:

Einrichtung von Infrastruktur und Ausrüstung für Studiengänge des dritten Zyklus und Berufsausbildung in den Krankenhäusern;

Beschaffung von Krankenhausausrüstung und anderen wissenschaftlichen Ausrüstungsgütern für Krankenhäuser, deren (neue oder modernisierte) Infrastruktur im Rahmen der regionalen operationellen Programme finanziell unterstützt wurde;

Beschaffung von Ausrüstungsgütern für psychiatrische Abteilungen neuer Krankenhäuser, deren Infrastruktur im Rahmen der regionalen operationellen Programme finanziell unterstützt wurde, sowie für die in Zentren für primäre Gesundheitsversorgung geschaffenen psychiatrischen Abteilungen.

Nach Angaben der griechischen Behörden liegen über die Anzahl von Intensivstationen in Griechenland folgende Informationen vor: Ende 1993 verfügten die Intensivstationen aller Krankenhäuser des Landes über insgesamt 789 Betten, heute sind es 1 360 Betten. Abgesehen von wenigen Ausnahmen sind alle Betten in Betrieb. Bis Ende Juni 2004 soll die Zahl der Betten in Intensivstationen auf 1466 erhöht werden.


3.4.2004   

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CE 84/169


(2004/C 84 E/0207)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0159/04

von Anna Karamanou (PSE) an die Kommission

(22. Januar 2004)

Betrifft:   Gerichtsverfahren gegen Frauen wegen illegaler Abtreibungen in Portugal

In der portugiesischen Stadt Aveiro findet der Prozess gegen die Frauen statt, die eine Schwangerschaftsunterbrechung vornehmen ließen. Trotz der Appelle und Entschließungen des Europäischen Parlaments, in denen die Regierungen der Mitgliedstaaten ersucht werden, in jedem Fall von der strafrechtlichen Verfolgung von Frauen, die eine illegale Abtreibung haben vornehmen lassen, abzusehen, wendet Portugal noch immer die strafrechtlichen Vorschriften über das Verbot der Abtreibung an, was nicht in Einklang steht mit den Grundrechten der Frauen.

In Erwägung der Unterschiede, die bezüglich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit zusammenhängenden Rechte innerhalb der EU und auch innerhalb der Mitgliedstaaten bestehen, und insbesondere des starken Ungleichgewichts, das für die Europäerinnen hinsichtlich des Zugangs zu den Diensten der reproduktiven Gesundheit, der Empfängnisverhütung und der freiwilligen Schwangerschaftsunterbrechung zu verzeichnen ist, sowie auf Grund der Tatsache, dass Frauen und Männer die Freiheit haben müssen, in Bezug auf ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und ihre sexuellen und reproduktiven Rechte selbstverantwortlich zu entscheiden, wird an die Kommission die Frage gerichtet, welche Maßnahmen sie zu treffen gedenkt, um die Straffreiheit für den Schwangerschaftsabbruch in der EU zu erreichen, damit Frauen nicht länger der Prozess in Angelegenheiten gemacht wird, die ihre körperliche und geistige Unversehrtheit berühren.

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(26. Februar 2004)

Der Frau Abgeordneten sei die Empfehlung 13 des Van-Lancker-Berichts über sexuelle und reproduktive Rechte, der im Juli 2002 vom Parlament verabschiedet wurde, ins Gedächtnis gerufen. Sie besagt, dass für eine strafrechtliche Verfolgung illegaler Schwangerschaftsabbrüche von Bürgerinnen eines Mitgliedstaates ausschließlich die betroffenen Mitgliedstaaten zuständig sind.


3.4.2004   

DE

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CE 84/169


(2004/C 84 E/0208)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0160/04

von Uma Aaltonen (Verts/ALE) an die Kommission

(22. Januar 2004)

Betrifft:   Einsatz von Sprengstoffsuchhunden in EU-Institutionen

In der jüngsten Zeit wurden beim Versenden von Briefbomben an hochrangige EU-Beamte Sicherheits-mechanismen umgangen.

Bisher ist durch diese Postsendungen noch niemand ernsthaft verletzt worden. Es drängt sich die Frage auf, ob es auch in Zukunft ausreicht, allein auf das Glück zu vertrauen, wenn derartige Post auf dem Schreibtisch landet. Können diejenigen, die Postsendungen öffnen, weiterhin unbesorgt ihren Tätigkeiten nachgehen?

Es ist erstaunlich, dass Postsendungen bis auf den Schreibtisch gelangen können, ohne dass sie auf ihrem Weg von einem auf diesem Gebiet echten Profi aufgespürt werden — dem für die Sprengstoffsuche ausgebildeten Hund. Kein Röntgengerät oder technischer Apparat kann die Leistung und Genauigkeit eines ausgebildeten Hundes übertreffen. Herausragende Beispiele hierfür sind Bomben- und Minensuchhunde.

Ich habe mich mit der Thematik eingehend befasst und durfte der Labradorhündin Amanda, die in Bosnien-Herzegovina als Minensuchhund eingesetzt war, ihr Gandenbrot gewähren.

Darum möchte ich folgende Fragen an die Kommission richten:

In wessen Verantwortung liegt die Organisation der Sicherheit und deren Durchsetzung in den EU-Institutionen?

Ist der Einsatz von Sprengstoffsuchhunden Teil der Sicherheitsmaßnahmen?

Wird die Kommission die Kontrollmaßnahmen, vor allem bei der Überprüfung von Postsendungen, um diese Methode erweitern?

Kann ich darauf vertrauen, dass ich mich in meinem Arbeitszimmer im Parlament genauso so sicher fühlen kann wie zu Hause?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(24. Februar 2004)

Jede Institution ist für ihre eigenen Sicherheitssysteme und deren Betrieb zuständig. Im Rahmen einer interinstitutionellen Arbeitsgruppe für Sicherheitsfragen wird der Austausch relevanter Informationen gewährleistet.

Die Kommission kann sich nicht zu den Sicherheitsmethoden anderer Institutionen äußern. Die Frau Abgeordnete sollte die Frage ihrer persönlichen Sicherheit mit den Behörden des Parlaments erörtern, soweit sie berechtigten Anlass für Bedenken hat.

Innerhalb der Kommission beruhen die Sicherheitsmaßnahmen für die Postbehandlung im Wesentlichen auf Kontrollsystemen technischer Art, die erwiesenermaßen für eine derartige Überwachung effizienter sind. Obwohl die Kommission in der Regel keine Hunde für die Postkontrolle einsetzt, kann die Verwendung von ausgebildeten Hunden für andere Arten von Kontrollmaßnahmen wie dem Aufspüren von Sprengstoffen im Rahmen der Sicherheitsüberwachung in Gebäuden und Büroräumen nützlich sein. Die Kommission wendet diese Methode in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen an.


3.4.2004   

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CE 84/170


(2004/C 84 E/0209)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0179/04

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Nationale Zuwanderungspläne

Im Rahmen ihrer Bemühungen zur Umsetzung der Beschlüsse des Europäischen Rates von Tampere 1999 zu „einer gemeinsamen Asyl- und Zuwanderungspolitik“ hat die Kommission die Mitgliedstaaten ersucht, nationale Zuwanderungspläne auszuarbeiten und zu unterbreiten.

Kann die Kommission Folgendes beantworten:

1.

Haben die Mitgliedstaaten ihre nationalen Zuwanderungspläne vorgelegt?

2.

Hat die griechische Regierung den griechischen Zuwanderungsplan vorgelegt? Wenn ja, gibt es Kritik der Kommission an diesen Plänen?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(18. Februar 2004)

In ihrer an den Rat und das Europäische Parlament gerichteten Mitteilung über einen offenen Koordinierungsmechanismus für die Migrationspolitik der Gemeinschaft (1) hat die die Kommission Vorschläge zur Anpassung des offenen Koordinierungsmechanismus im Bereich der Migrationspolitik formuliert.

Die in Abschnitt 4 dieser Mitteilung vorgeschlagenen Instrumente und Methoden umfassen auch die jährliche Aufstellung und Überprüfung nationaler Zuwanderungspläne.

Der Rat hat den Vorschlag der Kommission zur Einführung eines offenen Koordinierungsmechanismus für die Migrationspolitik der Gemeinschaft noch nicht gebilligt. Die operative Phase hat also noch nicht begonnen und die Mitgliedstaaten sind bisher nicht gebeten worden, nationale Zuwanderungspläne vorzulegen.

Gleichwohl hat Griechenland im Rahmen eines im Jahr 2003 von der Kommission initiierten verstärkten Informationsaustauschs über nationale Integrationspolitiken einen Bericht über die Integration von Zuwanderern vorgelegt, auf den die Kommission in ihrer unlängst ergangenen Mitteilung über Einwanderung, Integration und Beschäftigung (2) eingegangen ist.


(1)  KOM(2001) 387 endg.

(2)  KOM(2003) 336 endg.


3.4.2004   

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CE 84/171


(2004/C 84 E/0210)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0180/04

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Umsetzung der Richtlinie 2000/78 in Griechenland

In Artikel 18 der Richtlinie 2000/78 (1) zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf heißt es, dass die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens bis zum 2. Dezember 2003 nachkommen werden, allerdings „um besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine Zusatzfrist von drei Jahren ab dem 2. Dezember 2003, d.h. insgesamt sechs Jahre, in Anspruch nehmen, um die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung umzusetzen“.

An die Kommission wird die Frage gerichtet, was sie zum Zwecke eines Aufschubs der Richtlinienumsetzung unter „besonderen Bedingungen“ und „erforderlichenfalls“ versteht? Welche Mitgliedstaaten haben einen Aufschub für die Richtlinienumsetzung beantragt? Wann müssen die übrigen Richtlinienvorschriften, die nicht die Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung betreffen, von den Mitgliedstaaten in Kraft gesetzt werden?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(10. März 2004)

Nach Artikel 18 der Ratsrichtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf können die Mitgliedstaaten — um besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen — erforderlichenfalls eine Zusatzfrist von drei Jahren in Anspruch nehmen, um die Bestimmungen der Richtlinie über die Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung umzusetzen. Was „unter besonderen Bedingungen“ bzw. „erforderlichenfalls“ zu verstehen ist, definiert die Richtlinie nicht.

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben der Kommission mitgeteilt, dass sie von dieser Bestimmung Gebrauch machen werden. Als Gründe werden u.a. etwa die Tatsache angegeben, dass das nationale Recht derzeit den Begriff der „angemessenen Vorkehrungen“ für Behinderte nicht anerkennt, ferner die möglichen Auswirkungen auf das Ruhestandsalter und die Betriebsrenten usw. Mitgliedstaaten, die die Zusatzfrist in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, der Kommission jährlich Bericht über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung und über die Fortschritte zu erstatten, die sie bei der Umsetzung der Richtlinie erzielt haben.

Alle sonstigen Bestimmungen der Richtlinie waren bis zum 2. Dezember 2003 in nationales Recht umzusetzen. Die Kommission hat bereits die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gegen diejenigen Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihre nationalen Rechtsvorschriften noch nicht mitgeteilt oder noch nicht die gesamte notwendige Gesetzgebung beschlossen haben (Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Irland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Finnland und das Vereinigte Königreich).


(1)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.


3.4.2004   

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CE 84/172


(2004/C 84 E/0211)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0192/04

von Philip Bradbourn (PPE-DE) an die Kommission

(22. Januar 2004)

Betrifft:   Rückzahlungen gemäß der Regel N+2

Kann die Europäische Kommission eine möglichst genaue Schätzung des Betrages abgeben, den das Vereinigte Königreich gemäß der Regel N+2 je Region für das Haushaltsjahr 2003 zurückzahlen muss?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(1. März 2004)

Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (1) sieht vor, dass der Teil eines gebundenen Betrags, für den am Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung keine Vorauszahlung erfolgt ist oder kein zulässiger Auszahlungsantrag bei der Kommission vorgelegt wurde, von der Kommission automatisch freigegeben wird. Im Falle von Gerichtsverfahren oder Verwaltungsbeschwerden sind bestimmte Ausnahmen vorgesehen.

Die Kommission hat die Bearbeitung der Zahlungserklärungen bezüglich 2001 noch nicht abgeschlossen und ist daher derzeit nicht in der Lage, die von dem Herrn Abgeordneten erbetenen Auskünfte zu erteilen. Sie hatte die notwendigen Schritte unternommen, um die Mitgliedstaaten bis Ende Februar 2004 über etwaige Beträge, die nach Anwendung der Regel N+2 für den am 31. Dezember 2003 ablaufenden Zeitraum automatisch freizugeben sind, zu unterrichten.


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999.


3.4.2004   

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CE 84/172


(2004/C 84 E/0212)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0195/04

von Avril Doyle (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Zugang zur medizinischen Versorgung in den Mitgliedstaaten

Kann die Kommission bestätigen, dass einem Urteil der EU-Gerichte zufolge Patienten, die in ihrem eigenen Mitgliedstaat innerhalb eines annehmbaren Zeitrahmens keinen Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung haben, eine solche Versorgung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können und ihr eigener Mitgliedstaat die Kosten dieser Behandlung trägt?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(11. März 2004)

Die Kommission bestätigt, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen in den Rechtssachen Smits und Peerbooms (1) und Müller-Fauré/Van Riet (2) festgestellt hat, dass gemäß Artikel 49 EG-Vertrag die Genehmigung für eine Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat dann nicht versagt werden kann, wenn die gleiche oder eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung nicht rechtzeitig in einer Einrichtung im Inland erlangt werden kann.

Der Gerichtshof hat Folgendes ausgeführt: „Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Behandlung, die für den Patienten ebenso wirksam ist, rechtzeitig in einer Einrichtung verfügbar ist, die eine vertragliche Vereinbarung mit der Krankenkasse des Versicherten geschlossen hat, müssen die nationalen Behörden sämtliche Umstände jedes konkreten Falles beachten und haben dabei nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmaß seiner Schmerzen oder die Art seiner Behinderung, die z.B. die Ausübung einer Berufstätigkeit unmöglich machen oder außerordentlich erschweren könnte, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten zu berücksichtigen“ (Urteil Müller-Fauré/Van Riet, Randnr. 90).

Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass eine derartige Genehmigung ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Gesundheitszustands des Patienten nicht alleine aus dem Grund verweigert werden kann, dass für die betreffende Krankenhausversorgung im Inland Wartelisten bestehen.

Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (3) sind die Krankheitskosten, die einem Patienten, der über eine Genehmigung verfügt, in einem anderen Mitgliedstaat entstanden sind, vom zuständigen Träger der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaates der Versicherungszugehörigkeit zu übernehmen. Diese Kostenübernahme erfolgt nach den in dieser Verordnung aufgestellten Grundsätzen (es gelten die Bedingungen des Landes der Leistungserbringung), und die praktischen Modalitäten der Erstattung dieser Kosten zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit werden in Artikel 36 derselben Verordnung geregelt. In seinem Urteil in der Rechtssache Vanbraekel (4) hat der Gerichtshof folgende Auffassung vertreten: „[diese Verordnung] soll nicht die Erstattung der bei einer Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Kosten durch die Mitgliedstaaten zu den im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit geltenden Sätzen regeln und hindert die Mitgliedstaaten daher nicht an einer solchen Erstattung (Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/06, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 27), wenn die Rechtsvorschriften des Versicherungsmitgliedstaats eine derartige Erstattung vorsehen und die nach diesen Rechtsvorschriften angewandten Sätze sich als günstiger als diejenigen erweisen, die in dem Mitgliedstaat praktiziert werden, in dem die Behandlung erfolgt ist.“


(1)  Urteil vom 12.7.2001 in der Rs. C-157/99, Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-05473.

(2)  Urteil vom 13.5.2003 in der Rs. C-385/99, V.G. Müller-Fauré gegen Onderlinge Waarborgmaatschappij O.Z. Zorkverzekeringen UA und E.E. M. Van Riet gegen Onderlinge Waarborgmaatschappij ZAO Zorkverzekeringen, Slg. 2003, I-04509.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 149 vom 5.7.1971, aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97, ABl. L 28 vom 30.1.1997.

(4)  Urteil vom 12.7.2001 in der Rs. C-368/98, Vanbraekel, Slg. 2001, I-05363.


3.4.2004   

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CE 84/173


(2004/C 84 E/0213)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0196/04

von Ward Beysen (NI) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Richtlinie über Leiharbeitnehmer

Schließt die Definition von „Gehalt“ Pensionen, andere finanzielle Vergünstigungen und Überstunden aus? Wenn dem so ist, beabsichtigt die Kommission den expliziten Ausschluss dieser Aspekte aus der vorgeschlagenen Richtlinie?

Wenn die genannten Aspekte nicht ausdrücklich aus der vorgeschlagenen Richtlinie ausgeschlossen werden, ist dann beabsichtigt, ihre Anwendung (oder ihren Ausschluss) durch die Mitgliedstaaten oder durch Kollektivverträge festzulegen? Wenn dem so ist, beabsichtigt die Kommission, diese Absicht in der vorgeschlagenen Richtlinie ausdrücklich zu erwähnen?

Gedenkt die Kommission, die grundlegenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Rahmen eines Gesamtvergleichs und nicht einer Fall-für-Fall-Prüfung zu vergleichen?

Hat die Kommission die Absicht, in der vorgeschlagenen Richtlinie klar zu stellen, dass Zeitarbeiter entsprechend ihren Qualifikationen, ihrer Erfahrung und der Art der geleisteten Arbeit bezahlt werden sollen, was bedeutet, dass in manchen Fällen Zeitarbeitern weniger bezahlt werden könnte als Arbeitnehmern mit einer unbefristeten Stelle?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(4. März 2004)

Der Herr Abgeordnete stellt der Kommission Fragen zu Bestimmungen des Vorschlags für eine Richtlinie über die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern.

Was die Definition von „Gehalt“ anbelangt, hat die Kommission festgestellt, dass die Mitgliedstaaten es bei ihren Verhandlungen im Rat für zweckmäßig erachteten klarzustellen, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nicht für die betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit einschließlich der betrieblichen Renten- und Krankenversicherungssysteme sowie finanzieller Beteiligungssysteme gilt. Dagegen bestand immer Klarheit darüber, dass die Definition von „Gehalt“ die Überstunden umfasst. Es war niemals geplant, das Gegenteil vorzusehen oder eine derartige Abweichung zu genehmigen.

Hinsichtlich der allgemeinen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen verweisen wir auf den geänderten Vorschlag der Kommission. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wurde so umformuliert, dass kein Vergleich mehr vorzunehmen ist. Auf den Leiharbeitnehmer sollten die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen angewendet werden, in deren Genuss er auch gekommen wäre, wenn er direkt von dem entleihenden Unternehmen für dieselbe Arbeitsstelle eingestellt worden wäre. Bezugspunkt ist nunmehr der vom Leiharbeitnehmer besetzte Arbeitsplatz. Es wird also nicht mehr seine Situation mit einem möglicherweise vergleichbaren Arbeitnehmer des entleihenden Unternehmens verglichen, sondern es sind die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu ermitteln, die das entleihende Unternehmen hätte anwenden müssen, wenn es dieselbe Arbeitsstelle für die gleiche Dauer direkt anstatt mit einem Leiharbeitnehmer besetzt hätte.


3.4.2004   

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CE 84/174


(2004/C 84 E/0214)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0197/04

von Ward Beysen (NI) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Verwendung von staatlichen Mitteln zur Senkung von Strompreisen für industrielle Nutzer

Aus den neuesten Zahlen von Eurostar geht hervor, dass der Trend zu niedrigeren Stromkosten für industrielle Nutzer zu Ende geht. Aus Großbritannien sind Erklärungen zu hören, wonach vorgeschlagen wird, die Strompreise für industrielle Kunden mit Mitteln aus der Staatskasse um bis zu 10 % zu subventionieren.

Diese Erklärung soll auf Grund von Überlegungen mit der Kommission abgegeben worden sein.

Welche Haltung vertritt die Kommissionen diesbezüglich angesichts der Tatsache, dass den Strompreisen für die Industrie große Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, interne Investitionen anzuziehen? Plant sie, dass alle Staaten dieses Mittel nutzen können?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(10. März 2004)

Der Kommission ist nicht bekannt, dass in Großbritannien vorgeschlagen wird, die Strompreise für Industriekunden bis zu 10 % zu subventionieren, wie in der Anfrage ausgeführt.

Die Kommission verfolgt die Entwicklungen auf dem Energiemarkt mit gebührender Aufmerksamkeit. Sie wird die britischen Behörden um Informationen bitten, damit dem Subventionsverdacht nachgegangen werden kann. Falls ein Verstoß gegen die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorliegt, wird die Kommission geeignete Maßnahmen treffen.

Falls der Herr Abgeordnete genauere Angaben zu dem Sachverhalt machen kann, werden diese mit der gebotenen Sorgfalt geprüft.


3.4.2004   

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CE 84/175


(2004/C 84 E/0215)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0200/04

von Ioannis Marinos (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   „Bob-Programm“ und Verkehrsunfälle

Gemäß dem EU-Dokument „Finanzbericht 2002“ mit einem Vorwort des für Haushaltsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds Michaele Schreyer forderten Unfälle im Straßenverkehr in der Europäischen Union im Jahr 2000 40 000 Menschenleben und mehr als 1,7 Millionen Verletzte. Die Europäische Kommission unterstützt das sogenannte „Bob-Programm“, bei dem es darum geht, die Autofahrer dazu zu bringen, die Person unter den Mitgliedern einer Gruppe auszuwählen, die während einer gemeinsamen Fahrt auf Alkohol verzichtet und somit die Gruppe sicher nach Hause fahren kann. Auf Seite 58 des Dokuments heißt es, dass das genannte Programm 1995 zunächst in Belgien gestartet wurde und in der Folge von anderen Mitgliedstaaten unter verschiedenen Namen (z.B. „Lince“ in Spanien, „Joker“ in Portugal usw.) übernommen worden ist, während es in Griechenland und den Niederlanden unter dem Namen „Bob“ läuft.

Über welche Daten verfügt die Kommission in Bezug auf die Ergebnisse der Durchführung dieses Programms in Griechenland? Sind in diesem Land, das bezogen auf seine Bevölkerung bei den tödlichen Verkehrsunfällen an erster Stelle in der gesamten Union steht, die Unfallzahlen zurückgegangen, und zu welchem Prozentsatz? Welche Haushaltsmittel haben die griechischen Mittel zur Durchführung des genannten Programms erhalten, und wie haben sie diese Mittel verwendet?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(26. Februar 2004)

Die Kommission hat in Griechenland wie auch in anderen Mitgliedstaaten zwischen 2001 und 2003 verschiedene Verkehrssicherheitskampagnen zum Thema „Bob“ oder „wer fährt, trinkt nicht“ unterstützt.

Griechenland erhielt Zuschüsse in Höhe von 174 000 EUR, 163 000 EUR bzw. 72 000 EUR, was einem Anteil zwischen 22 % und 7 % der Gesamtzuschüsse entspricht.

Diese Mittel wurden verwendet, um die belgische Bob-Kampagne an die kulturellen Gegebenheiten Griechenlands anzupassen. Konkret wurden Werbeplakate, Fernseh- und Radio-Spots, Werbeanzeigen in der Presse, ein pädagogischer Videofilm, ein Internetangebot und in Zusammenarbeit mit den Fahrschulen ein Schulungsprogramm für junge Kraftfahrer verwirklicht.

Mit der Kampagne in Griechenland wurde unter anderem das Ziel verfolgt, die Anzahl der Unfälle unter Alkoholeinwirkung um 15 % zu senken. Nach den Statistiken, die für das Jahr 2003 noch vorläufig sind, ist die Zahl der Unfalltoten im Straßenverkehr zwischen 2000 und 2003 um 22 % zurückgegangen.

Am 27. Mai 2003 veranstaltete die Kommission in Brüssel ein öffentliches Seminar, um gemeinsam mit allen Organisatoren Bilanz über die Wirksamkeit dieser Kampagnen zu ziehen. Informationen zu den gehaltenen Vorträgen, darunter auch zu der Kampagne in Griechenland, finden Sie auf den Webseiten der Generaldirektion Energie und Verkehr (1).


(1)  http://europa.eu.int/comm/transport/road/roadsafety/behaviour/alcohol/conf_designated_drivers_en.htm


3.4.2004   

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CE 84/176


(2004/C 84 E/0216)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0219/04

von Dominique Souchet (NI) an die Kommission

(30. Januar 2004)

Betrifft:   Beitritt Maltas und Sicherheit im Seeverkehr

Die maltesische Handelsflotte, die drittgrößte der Welt, besitzt zahlreiche Tankschiffe. Die Erika war in Malta registriert. Am Vorabend des Beitritts Maltas zur Europäischen Union steht die maltesische Flagge jedoch immer noch auf der schwarzen Liste der Absichtserklärung von Paris.

Es ist daher nicht verwunderlich, dass im umfassenden Monitoring-Bericht über die Vorbereitungen Maltas auf die Mitgliedschaft vom 5. November 2003 (1) eingeräumt wird, dass „die Gefahr (besteht), dass Malta zum Beitritt die Anforderungen an die Mitgliedschaft (im Bereich des Seeverkehrs) nicht erfüllt“.

Ist die maltesische Schifffahrtsbehörde trotz ihrer Anstrengungen in der Lage, die Kontrolle der Schiffe, die bei ihr registriert sind, zu gewährleisten und somit die Richtlinie 94/57 des Rates anzuwenden, obwohl diese Schiffe in den meisten Fällen Reedern aus Drittländern gehören?

Ist die maltesische Schifffahrtsbehörde ebenso in der Lage, zu prüfen, ob die Organisationen, die sie mit der Überprüfung, Besichtigung und Zertifizierung der Schiffe beauftragt hat, auch tatsächlich die Anerkennungsbedingungen erfüllen?

Wenn die Malta den Verpflichtungen im Bereich der Überprüfung und der Sicherheit nicht zur Zufriedenheit nachkommt, könnte sich dann daraus für die Hafenstaaten der Europäischen Union nicht eine erhebliche und unverhältnismäßig hohe Belastung und Verantwortung ergeben? Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Staaten über die entsprechenden Verwaltungsvorschriften und finanziellen Mittel verfügen, um mit dieser Situation fertig zu werden?

Wie gedenkt die Kommission angesichts der besorgniserregend hohen Zahl der unter maltesischer Flagge fahrenden Schiffe, die im Zuge der Hafenstaatskontrollen festgehalten werden, die Situation der Schiffe zu handhaben, die innerhalb weniger Monate wiederholt festgehalten wurden?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(10. März 2004)

Die Kommission teilt die Meinung der Frau Abgeordneten, dass die zukünftigen EU-Mitglieder die gemeinsamen Normen im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr unbedingt beachten müssen. Die Kommission hat Malta in dem umfassenden Monitoring-Bericht über die Beitrittsvorbereitungen vom 5. November 2003 bereits darauf aufmerksam gemacht, dass schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Kontrolle durch den Flaggenstaat bestehen und daher dringend Verbesserungen vorgenommen werden müssen. Die Kommission nimmt diese anhaltenden Probleme zur Kenntnis, erkennt jedoch auch die Fortschritte Maltas seit der Veröffentlichung des Monitoring-Berichts, insbesondere bei der Angleichung seiner Rechtsvorschriften im Bereich der Seeverkehrssicherheit an den gemeinschaftlichen Besitzstand an. Die Kommission wird die Situation weiterhin aufmerksam verfolgen.

In diesem Sinne wird die Kommission dafür sorgen, dass die maltesischen Behörden, wie zugesagt, weiterhin ausreichend qualifiziertes Personal einstellen, um den Anforderungen an die Kontrolle durch den Flaggenstaat Rechnung zu tragen.

Für die Anwendung der Richtlinie 94/57/EG (2) ist es unerheblich, wem das Schiff gehört, da es in erster Linie darum geht, Überprüfungen und Besichtigungen zu gewährleisten, die den internationalen Übereinkommen entsprechen und nach denen entsprechende Zeugnisse ausgestellt werden oder nicht.

Ab dem Zeitpunkt des Beitritts kann die maltesische Verwaltung zur mit diesen Aufgaben nur noch Stellen beauftragen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie auf europäischer Ebene zugelassen wurden. Die für die maltesische Handelsflotte geltenden Konstruktions- und Instandhaltungsvorschriften müssen von diesem Zeitpunkt an den Anforderungen entsprechen, die eine dieser Stellen festgelegt hat. Durch den Beitritt wird daher die Sicherheit der maltesischen Flotte erhöht, da die gemeinschaftlichen Instrumente, die ein hohes Leistungsniveau Klassifikationsgesellschaften gewährleisten, in vollem Umfang auf sie anwendbar sind. Die Kommission wird sicherstellen, dass die maltesischen Behörden, wie jeder andere Staat, der diese Aufgaben überträgt, ihre Verpflichtung erfüllen, die ausführenden Stellen alle zwei Jahre zu überprüfen.

Darüber hinaus schenkt die Kommission — auch wenn sie feststellt, dass die Zahl festgehaltener maltesischer Schiffe konstant und deutlich abnimmt — der Tatsache besondere Beachtung, dass Malta weiterhin in der schwarzen Liste der Pariser Vereinbarung aufgeführt ist. Die Kommission möchte klarstellen, dass sich die Folgen für festgehaltene Schiffe unter maltesischer Flagge durch den EU-Beitritt Maltas nicht ändern. Gemäß der Richtlinie 2001/106/EG (3), mit der die Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle geändert werden, wird den Schiffen unter maltesischer Flagge, die „im Laufe der vorausgegangen 24 Monate mehr als zweimal in einem Hafen eines Unterzeichnerstaates der Pariser Vereinbarung festgehalten wurden“, der Zugang zu den Häfen der Mitgliedstaaten untersagt.

Die Kommission misst der Einhaltung der Verpflichtungen des Flaggenstaats große Bedeutung bei und möchte die Frau Abgeordnete darauf hinweisen, dass derzeit im Rahmen des neuen Maßnahmenpakets, das demnächst von der Kommission vorgeschlagen wird, ein Legislatiworschlag über die Anwendung internationaler Übereinkünfte durch die Flaggenstaaten innerhalb der Gemeinschaft vorbereitet wird.


(1)  SEK(2003) 1206 endg.

(2)  Richtlinie 94/57/CE des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden, ABl. L 319 vom 12.12.1994.

(3)  Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/21/EG des Rates zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle), ABl. L 19 vom 22.1.2002.


3.4.2004   

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CE 84/177


(2004/C 84 E/0217)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0225/04

von Dorette Corbey (PSE) an die Kommission

(2. Februar 2004)

Betrifft:   Lebensmittelsicherheit und Entwicklungsländer

Auf meine früheren Anfrage (E-3176/03) (1) erhielt ich von der Kommission eine enttäuschende und unzureichende Antwort.

Kann die Kommission mitteilen, ob es für die Entwicklungsländer infolge der neuen Vorschriften über die Lebensmittelsicherheit einfacher oder schwieriger wird, ihre Produkte auf dem EU-Markt abzusetzen?

Sind bei der Kommission Reaktionen aus Drittländern eingegangen? Falls ja, welcher Art waren diese Reaktionen?

Wurden Anstrengungen unternommen, die Auswirkungen für die Entwicklungsländer einzuschätzen? Falls nicht, weshalb nicht?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(16. März 2004)

Die Kommission bedauert, dass die Frau Abgeordnete die Antwort auf die schriftliche Anfrage E-3176/03 für enttäuschend und unzureichend hält. Die Kommission hat versucht, ein möglichst umfassendes Bild der Folgen zu zeichnen, welche die neuen Vorschriften über die Lebensmittelsicherheit für den Handel mit Entwicklungsländern haben. Sie hat jedoch auch eingeräumt, dass dieses Bild nicht vollständig sein kann, weil das Kapitel des Allgemeinen Lebensmittelrechts über Import und Export noch nicht anwendbar ist und weil die Vorschläge zum Hygiene-Maßnahmenpaket und für eine Verordnung über Futter- und Lebensmittelkontrollen derzeit noch erörtert werden. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Produktions- und Kontrollverfahren in exportierenden Drittstaaten infolge der neuen Vorschriften möglicherweise angepasst werden müssten und dass Exporte für Entwicklungsländer dadurch kurzfristig erschwert werden könnten. Die Kommission verlieh jedoch ihrer Erwartung Ausdruck, dass sich diese Schwierigkeiten mit Unterstützung der EU beim Handel und beim Aufbau neuer Kapazitäten überwinden lassen. Die Einzelheiten sollten in Gesprächen zwischen der EU und ihren Partnern aus den Entwicklungsländern erörtert werden.

Die Kommission hat der Welthandelsorganisation (WTO) die Vorschläge für die neuen Vorschriften über die Lebensmittelsicherheit vorgelegt. Als einziges Entwicklungsland reagierte Brasilien, und zwar hinsichtlich des Hygiene-Maßnahmenpakets. Brasilien hat keine grundsätzlichen Einwände gegen die Zielrichtung dieses Vorschlags, äußerte sich aber zu technischen und Verfahrensaspekten und wies auf zeitliche und finanzielle Engpässe hin. In den Sitzungen des SPS-Ausschusses der WTO erfolgte keine Reaktion vonseiten der Entwicklungsländer.

Unterdessen sind die Gespräche zwischen dem Rat und dem Parlament fortgeführt und dabei auch die Auswirkungen der vorgeschlagenen Verordnung über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen (2) auf die Entwicklungsländer erörtert worden. Von den Mitgliedstaaten wurde angeführt, dass die Kommission gemäß Artikel 50 dieses Vorschlags verpflichtet sei, die Entwicklungsländer — im Rahmen der gemeinschaftlichen Entwicklungs- und Kooperationspolitik — in deren allgemeiner Politik zur Lebensmittelsicherheit und bei der Steigerung der Leistungsfähigkeit ihrer Behörden zu unterstützen, damit sie den EU-Anforderungen genügen. Von mitgliedstaatlicher Seite wurde des Weiteren angeregt, die Anforderung zu streichen, wonach das Vorhandensein eines Kontrollplans in den exportwilligen Drittstaaten Voraussetzung für Ausfuhren in die EU ist. Stattdessen könnten die Drittstaaten von der Kommission um Auskünfte über die Kontrollsysteme ersucht und dann auf dieser Basis gezielte Maßnahmen ergriffen werden. In diesen Gesprächen wurde auch deutlich, dass einige Entwicklungsländer auf bestimmten Gebieten, wie etwa beim Gartenbau, noch keine Kontrollstrukturen entwickelt haben. Diese Fragen sind Teil der Beratungen zwischen den Organen der Gemeinschaft, die zu einer raschen Annahme des Vorschlags führen sollen. Mit den Möglichkeiten, die der endgültige Wortlaut voraussichtlich bieten wird (z.B. Übergangszeiträume), dürfte sich der bestehende Handel auch dann fortsetzen lassen, wenn in einem Drittstaat für einen bestimmten Sektor keine kompetente Kontrollbehörde existiert; parallel dazu können Anstrengungen unternommen werden, die Leistungsfähigkeit der Behörden der betreffenden Länder zu verbessern.

Die Kommission bereitet derzeit die Vergabe einer Studie vor, die sich mit den möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verordnung über Futter- und Lebensmittelkontrollen auf den Handel mit den Ländern Afrikas, des karibischen und des pazifischen Raums (AKP-Länder) befassen soll; zugleich erwartet die Kommission Empfehlungen dazu, wie eine Unterstützung beim Handel diesen Entwicklungsländern helfen könnte, ihre Systeme anzupassen. Die Kommission steht im Zusammenhang mit dieser Studie in engem Kontakt mit den AKP-Ländern.


(1)  ABl. C 70 E vom 20.3.2004.

(2)  KOM(2003) 52.


3.4.2004   

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CE 84/178


(2004/C 84 E/0218)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0238/04

von Joachim Wuermeling (PPE-DE) an die Kommission

(2. Februar 2004)

Betrifft:   Umsetzung der Richtlinie über die Sicherheit von Seilbahnen

Die Europäische Union hat kürzlich eine Richtlinie über die Sicherheit von Seilbahnen erlassen. Derzeit setzen die Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht um.

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Regelung der Anforderungen an Seilbahnen Angelegenheit der Länder. Zu den deutschen Bundesländern gehören auch Stadtstaaten wie Hamburg, Bremen oder Berlin sowie flache Küstenländer wie Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein.

Sind Presseberichte zutreffend, nach denen die EU-Kommission auch solche Länder mit der Androhung von Zwangsgeld zwingen will, zur Umsetzung der Richtlinie ein Gesetz über Seilbahnen zu erlassen, obwohl in diesen Ländern aus topographischen Gründen niemals Seilbahnen installiert werden können?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(3. März 2004)

In Artikel 21 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (1) heißt es, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften zu erlassen haben, um der Richtlinie spätestens zum 3. Mai 2002 nachzukommen.

Deutschland war daher gehalten, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Richtlinie innerhalb der festgesetzten Frist in nationales Recht umzusetzen. Nach den Informationen, die der Kommission vorliegen, ist dies noch nicht überall geschehen: Nur die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben die besagten Bestimmungen erlassen.

Daher hat die Kommission gemäß Artikel 226 EG-Vertrag — nachdem sie zuvor Deutschland Gelegenheit zur Äußerung gegeben (Schreiben vom 16. September 2002) und eine diesbezügliche Stellungnahme abgegeben hat (19. Dezember 2002) — am 16. Oktober 2003 den Gerichtshof angerufen, da sie der Auffassung ist, dass Deutschland den sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, da es die notwendigen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie nicht erlassen hat.

Es ist festzuhalten, dass die Richtlinie nicht auf den Betrieb der Anlagen ausgerichtet ist. Sie zielt darauf ab, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen festzulegen, die für die Auslegung, den Bau und die Inbetriebnahme der Anlagen gelten. Es handelt sich um eine Richtlinie auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag, mit der auch das Ziel verfolgt wird, die Hindernisse des freien Warenverkehrs von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen von Seilbahnen zu beseitigen, die ab dem 3. Mai 2004 im Binnenmarkt von einem Hersteller in Verkehr gebracht werden, der überall in der Gemeinschaft, einschließlich in den Regionen, in denen es keine Seilbahnen gibt, niedergelassen sein kann.

Andererseits geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Mitgliedstaat sich nicht darauf berufen kann, dass es für eine Richtlinie keinen Anwendungsfall gebe, um das Unterbleiben einer fristgerechten Umsetzung zu rechtfertigen (2).

Schließlich erscheint der Bau von Seilbahnen in keinem Bundesland von vorneherein ausgeschlossen zu sein, da Anlagen dieser Art nicht nur in touristischen Bergstationen, sondern auch in städtischen Verkehrssystemen eingesetzt werden können, wie es im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie heißt.


(1)  ABl. L 106 vom 3.5.2000.

(2)  Siehe in diesem Sinn die Urteile des Gerichtshofs vom 15. März 1990 in der Rechtssache C-339/87 (Kommission/Niederlande, Slg. 1990, I-851, Randnr. 22) und vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-214/98 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-9601, Randnr. 22).


3.4.2004   

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CE 84/179


(2004/C 84 E/0219)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0242/04

von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission

(2. Februar 2004)

Betrifft:   Derzeitige Lage in Bezug auf Morbus Parkinson

Der Weltgesundheitsorganisation zufolge leiden weltweit 4 Millionen Menschen an Parkinson. In Europa liegt die Prävalenz bei 1,6 Fällen je 100 Personen über 65. Eine Person von 500 erkrankt an Morbus Parkinson, der somit schon heute die vierthäufigste Erkrankung des Nervensystems nach Epilepsie, Gehirngefäßerkrankungen und Alzheimer darstellt. Mit der zunehmenden Alterung der Bevölkerung wird sich die Lage noch verschlechtern: In Europa wird es im Jahre 2020 im Vergleich zu 1990 40 % mehr Menschen über 75 geben, so dass die Parkinson-Krankheit zu einer vorrangigen Frage für die Volksgesundheit mit einer beträchtlichen Erhöhung der Gesundheitskosten wird. Eine der wirksamsten verfügbaren chirurgischen Behandlungsmethoden ist die Tiefenhirnstimulation. Dabei wird ein mit einem Herzschrittmacher vergleichbares Implantat dazu benutzt, elektrische Impulse an eine bestimmte Tiefenhirnregion weiterzugeben, um so den Krankheitssymptomen, die mit einer zunehmenden Gebrechlichkeit einhergehen, entgegenzuwirken. Die Hirnstimulation kann in unterschiedlicher Intensität erfolgen und sie ist reversibel. Der Anteil der Patienten, der Zugang zu dieser innovativen Therapie hat, ist jedoch sehr gering. So liegt er beispielsweise in der Schweiz bei 29,4 %, in Frankreich bei 9,8 %, in Spanien bei 8,4 %, in Deutschland bei 5,2 % und im Vereinigten Königreich bei 4,6 %. In Italien sind es 5 %.

1.

Hat die Kommission Kenntnis von den oben genannten Zahlen, die eine kritische Situation im Gesundheitsbereich auf europäischer Ebene erkennen lassen?

2.

Hat sie in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsdiensten der Mitgliedstaaten ein Monitoring betreffend die Häufigkeit der Parkinson-Krankheit unter der europäischen Bevölkerung vorgesehen?

3.

Hält es die Kommission angesichts der Zweckmäßigkeit einer frühzeitigen Behandlung zur Verlangsamung der Progression der Krankheit nicht für nötig, eine Informationskampagne über Parkinson ins Leben zu rufen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(27. Februar 2004)

1.

Die Prävalenz der Parkinson-Krankheit reicht von 0,6 % bei 65-Jährigen bis 3,5 % bei Menschen ab 85 Jahren, wobei es keinen großen Unterschied hinsichtlich der Erkrankungsquote zwischen Männern und Frauen gibt. Es handelt sich um eine der häufigsten neurodegenerativen Erkrankungen bei älteren Menschen. Die Unterschiede zwischen den Ländern im Auftreten der Krankheit scheinen nicht signifikant zu sein (nach den für Spanien, Frankreich, Italien und die Niederlande für 1997 vorliegenden Date) (Quelle: Gesundheitszustand der Bevölkerung in der EU, GD Gesundheit und Verbraucherschutz, Direktion C, 2003).

Es liegt kein überzeugender Beweis für Unterschiede im Auftreten der Erkrankung zwischen den europäischen Staaten vor. Schätzungen zufolge leiden ungefähr 400 000 Männer und 540 000 Frauen im Alter ab 65 Jahren in der EU an der Parkinson-Krankheit. Allerdings gibt es noch einen erheblichen Prozentsatz nicht erfasster Parkinson-Patienten in der Bevölkerung.

1998 hat die Kommission eine Untersuchung der Entlassdaten von Krankenhäusern in bestimmten Ländern in Bezug auf die Alzheimer-Demenz und andere Nervenerkrankungen (wie Parkinson) finanziert — Letzteres allerdings für andere Referenzzeiträume finanziert. Wie die Ergebnisse zeigen, fällt die Parkinson-Krankheit bei den stationären Behandlungen kaum ins Gewicht.

Die Parkinson-Krankheit ist eine schwerwiegende Erkrankung, wie im übrigen alle anderen Invalidität verursachenden Erkrankungen, die mit der Überalterung der Bevölkerung zusammenhängen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Themenkreis „Gesundheit und Überalterung“ zu den Prioritäten des Arbeitsprogramms 2004, Schwerpunktbereich Nr. 1 — Gesundheitsinformation, des Gemeinschafts-programms für die öffentliche Gesundheit, gehört.

2.

Über die genannten Maßnahmen hinaus wurden Nervenerkrankungen (wie die Parkinson-Krankheit) in dem vorherigen Programm zur Überwachung des Gesundheitszustands der Bevölkerung (mit Ausnahme der Alzheimer-Demenz) nicht oder in nur sehr geringem Umfang behandelt.

Das neue Gemeinschaftsprogramm für die öffentliche Gesundheit 2003-2008 sieht die Einführung eines Informations- und Überwachungssystems für Erkrankungen vor. Es wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich speziell mit wichtigen, chronischen Krankheiten beschäftigen soll, unter anderem mit den neurodegenerativen Erkrankungen.

3.

Das Gemeinschaftsprogramm für die öffentliche Gesundheit ermöglicht die Finanzierung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Programms. Eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird in Kürze ausgeschrieben werden.


3.4.2004   

DE

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CE 84/180


(2004/C 84 E/0220)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0244/04

von Joan Colom i Naval (PSE) an die Kommission

(27. Januar 2004)

Betrifft:   Spanischer Nationaler Wasserwirtschaftsplan (PHN) — Kosten und Preis von Wasser

Das Gesetz 10/2001 vom 5. Juli 2001 des PHN sieht Wasserkosten vor, die erheblich von den durchschnittlichen Kosten abweichen, die unabhängige Studien wie die der Fundación Nueva Cultura del Agua („Stiftung Neue Wasserkultur“) veranschlagten, aus denen hervorgeht, dass der durchschnittliche Wasserpreis für die Verbraucher 0,45 EUR pro Kubikmeter betragen wird, während man aus den Zahlen der spanischen Regierung, die die wirtschaftliche und ökologische Durchführbarkeit des PHN verteidigt, einen Preis von 0,205 EUR ableiten kann.

Die Kommission hat die spanische Regierang um weitere Informationen über den Kostenpreis des Wassers aus dem Ebro-Transfer ersucht, da Ungenauigkeiten und Differenzen zwischen den wirtschaftlichen Untersuchungen der spanischen Regierung und denen von Experten anderer Organisationen bestehen.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die spanische Regierung es gerechtfertigt hat, dass der Preis für den Kubikmeter Wasser, der aus dem Ebro abgeleitet wird, in Murcia oder Almería niedriger ist — Hunderte von Kilometern und mehrere Pumpvorgänge entfernt — als der Kubikmeter Wasser in Barcelona? Hält die Kommission die Preise und Kosten, die in der Wirtschaftsanalyse des PHN enthalten sind, für korrekt, oder stellen sie eine verdeckte Subvention für wirtschaftliche Produktionen oder Tätigkeiten in Gemeinschaftsgebieten dar, die in einem unlauteren Wettbewerb mit denen anderer Gebiete stehen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(3. März 2004)

Die Unterschiede zwischen den Kostenberechnungen, die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Wasserableitung aus dem Ebro von der spanischen Regierung einerseits und Organisationen wie der Stiftung Neue Wasserkultur andererseits vorgenommen wurden, sind der Kommission bekannt.

Die Kommission hat ebenfalls Kenntnis davon, dass der errechnete Wasserpreis für Privatverbraucher in Barcelona deutlich höher ausfallen kann als der für Landwirte in Almeria und Murcia. Es ist EU-weit üblich, dass der Preis für private Wasserverbraucher erheblich über dem von Landwirten gezahlten liegt.

Artikel 9 der Wasser-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1)) verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf die Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen zu achten, Preisanreize für den effizienten Umgang mit Wasser einzusetzen und die Verteilung der Kostenlast zwischen den einzelnen Wasserverbrauchern fair zu gestalten. Die Mitgliedstaaten können jedoch bei der Festlegung ihrer Preissysteme auch soziale und ökonomische Erwägungen sowie geographische und klimatische Faktoren einfließen lassen.

Die Kommission erhielt im Dezember 2003 vier verschiedene, jedoch miteinander in Zusammenhang stehende Anträge auf Gemeinschaftsmittel, mit denen der Aufbau der Infrastruktur für die Wasserableitung des Ebro gefördert werden soll. Gegenwärtig prüft sie diese Anträge unter Berücksichtigung der für Struktur- und Kohäsionsfonds geltenden Regeln und Verfahren. Dabei wird auch untersucht, inwieweit die Projekte ökonomisch und finanziell zu rechtfertigen sind.


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000.


3.4.2004   

DE

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CE 84/181


(2004/C 84 E/0221)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0245/04

von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission

(27. Januar 2004)

Betrifft:   Verträglichkeitsprüfung der Entscheidungen der OPTA

Gegenwärtig wird in den Niederlanden das gemeinschaftliche Telekom-Paket in ein neues Telekomgesetz umgesetzt. Mit diesem neuen Gesetz erhält die OPTA, die niederländische Telekom-Aufsichtsbehörde, größere Befugnisse.

Im November 2003 hat die Zweite Kammer eine Änderung angenommen, die eine Ex ante-Kontrolle der Beschlüsse der OPTA beinhaltet. Die OPTA wird allen weitreichenden Entscheidungen eine ausführliche Verträglichkeitsprüfung beifügen müssen, worin aufgezeigt werden soll, welche Folgen ein Maßnahme für ein Unternehmen hat und welche Alternativen es gibt.

Ex post-Kontrollen im Hinblick auf die OPTA gibt es bereits, und jeder Betrieb kann Entscheidungen der OPTA gerichtlich anfechten. Außerdem muss die OPTA ihre Entscheidungen den anderen europäischen Telekom-Aufsichtsbehörden unterbreiten.

1.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die neue Bestimmung, u.a. im Hinblick auf die bereits gegebene Kontrolle der OPTA, eine unnötige Beweislast beinhaltet, wodurch Entscheidungen der OPTA verzögert und deren Möglichkeiten beschränkt werden?

2.

Ist die Kommission der Auffassung, dass solche Verzögerungen ein entschlossenes Vorgehen der OPTA erschweren und daher für marktbeherrschende Parteien vorteilhaft sind und zu einer längeren Aufrechterhaltung einer Monopolstellung führen?

3.

Ist diese Bestimmung nach Auffassung der Kommission im Widerspruch zu Bestimmungen des Telekom-Pakets und zum Ziel der betreffenden Richtlinien, die die Mitgliedstaaten in nationale Rechtsvorschriften umsetzen müssen?

4.

Wenn ja, welche Schritte beabsichtigt die Kommission zu unternehmen?

Antwort von H. Liikanen Im Namen der Kommission

(3. März 2004)

Wie bereits in der Antwort auf eine frühere Frage der Frau Abgeordneten zu einem ähnlichen Thema (P-2753/03 (1)) erwähnt, hat die niederländische Regierung der Kommission keine Legislativmaßnahmen zur Umsetzung des neuen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation notifiziert.

Die Kommission verweist auf die Auskünfte, die sie in ihrer vorgenannten Antwort erteilte. Darüber hinaus wurde am 17. Dezember 2003 die zweite Stufe des Verstoßverfahrens nach Artikel 226 EGV gegen die Niederlande eingeleitet, u.a. wegen Nichtnotifizierung ihrer Umsetzungsmaßnahmen (2). Da letztere der Kommission nicht notifiziert wurden, kann sie derzeit nicht beurteilen, ob die Rechtsvorschriften zur Umsetzung des neuen Rechtsrahmens in den Niederlanden mit diesem in Einklang stehen werden, was u.a. die Entscheidungsbefugnisse der nationalen Regulierungsbehörde betrifft.

Die Kommission wird die Legislativmaßnahmen zur Umsetzung des neuen Rechtsrahmens in den Niederlanden unmittelbar nach deren Notifizierung prüfen und kann bei Nichtkonformität die Einleitung eines Verstoßverfahrens vorschlagen. Bei anhaltenden Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie kann sie nach Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme den Gerichtshof anrufen. Wie der Frau Abgeordneten bekannt sein dürfte, ist nur der Gerichtshof befugt, über die Rechtmäßigkeit oder andere Aspekte einer Umsetzungsmaßnahme zu urteilen.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004, S. 755.

(2)  IP/03/1750 vom 17.12.2003.


3.4.2004   

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CE 84/182


(2004/C 84 E/0222)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0250/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(3. Februar 2004)

Betrifft:   Rentenalter von Fußballschiedsrichtern

Pierluigi Collina ist der beste Fußballschiedsrichter der Welt und wurde sechs Mal zum besten Referee eines Fußballspiels gewählt. Im Jahr 2005 wird es ihm jedoch nicht länger möglich sein, ein Spiel zu leiten, da in Italien für seinen Beruf 45 das offizielle Rentenalter ist. Auch in anderen Mitgliedstaaten müssen Fußballschiedsrichter mit 45 Jahren in den Ruhestand treten.

Teilt die Kommission die Auffassung, dass diese Bestimmung nach EU-Recht eine Diskriminierung aufgrund des Alters darstellt?

Teilt die Kommission ferner die Auffassung, dass diese Bestimmung gegen die Gemeinschaftsvorschriften zum Arbeitsrecht verstößt?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(4. März 2004)

Auf der Grundlage der Angaben des Herrn Abgeordneten kann die Kommission zu diesem besonderen Fall aus folgenden Gründen nicht Stellung nehmen:

Die Bestimmung scheint auf alle Kategorien von Schiedsrichtern Anwendung zu finden, und es gilt zu klären, ob es sich dabei um eine sportspezifische Bestimmung handelt. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind in der Tat Voraussetzung für eine Anwendbarkeit der Gemeinschaftsvorschriften (1).

Es gibt keine Anhaltspunkte für die möglichen Argumente, mit denen Sportorganisationen die Festlegung einer solchen Altersgrenze rechtfertigen.

Die Kommission kann somit lediglich daran erinnern, dass die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2), die eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf unter anderem aufgrund des Alters untersagt, bis zum 2. Dezember 2003 in innerstaatliches Recht umgesetzt sein muss. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine Zusatzfrist von drei Jahren ab dem 2. Dezember 2003 in Anspruch nehmen, um die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung umzusetzen. Belgien, Deutschland, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich haben die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass sie diese zusätzlichen drei Jahre in Anspruch nehmen werden. Dänemark wird ein zusätzliches Jahr in Anspruch nehmen. Italien hat die Richtlinie 2000/78/EG durch den Erlass 216 vom 13. August 2003 umgesetzt, der am 28. August 2003 in Kraft trat. Da Italien die Richtlinie umgesetzt hat, müssen Individualbeschwerden über Diskriminierung auf Grundlage des nationalen Rechts bei innerstaatlichen Gerichten eingereicht werden.

Ferner erinnert die Kommission daran, dass Artikel 6 der Richtlinie die Ungleichbehandlung wegen des Alters unter bestimmten Umständen gestattet, sofern sie objektiv durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und notwendig sind. Feste Altersgrenzen dürfen nur zur Anwendung kommen, wo sie objektiv und angemessen durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt wurden.


(1)  Verbundene Rechtssachen C-51/96 und C-191/97 „Deliège“.

(2)  ABl. L 303 vom 2.12.2000.


3.4.2004   

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CE 84/183


(2004/C 84 E/0223)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0251/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(3. Februar 2004)

Betrifft:   Kennzeichnung von Brot

Vor Kurzem haben die italienischen Bäcker einmütig beschlossen, ihren Berufsstand zu verteidigen, und haben sogar den Text für eine Gesetzesvorlage verfasst, der die Verwendung des Ausdrucks „Frisches Brot“ regelt, wonach diese Bezeichnung nur für traditionell gebackenes Brot verwendet werden darf, das am Herstellungstag verkauft wird. Folglich dürfen als „Bäckerei“ nur Geschäfte bezeichnet werden, in denen die Brotherstellung von Anfang bis Ende erfolgt. Nur diese dürfen dann auch Brot mit der Aufschrift „Frisches Brot“ verkaufen. Seit Jahren schon sind nicht nur die Bäcker in Italien, sondern in ganz Europa mit der Konkurrenz durch den Brotverkauf in Supermärkten konfrontiert. In den meisten Fällen handelt es sich beim Supermarktbrot um ein Erzeugnis, das teilweise im Herstellungsbetrieb vorgebacken, tiefgefroren und dann an die Verkaufstellen ausgeliefert wird, wo es in Elektroöfen weitergebacken wird, so dass es die Farbe, das Aussehen und den Geschmack eines soeben aus dem Ofen gezogenen Brotes erhält. Mit diesem System sind die Supermärkte dank der Verringerung der Produktionskosten ausgesprochen wettbewerbsfähig. Ein Bäcker hingegen, der seinen Beruf auf herkömmliche Weise ausübt, ist —bedingt durch das Wesen des Erzeugnisses, das er herstellt — zu Nachtarbeit gezwungen und muss folglich seinen Mitarbeitern höhere Löhne zahlen, was den Preis für frisches Brot erheblich in die Höhe treibt. Der Verbraucher ist, wie jüngste Umfragen ergeben haben, immer stärker geneigt, aus wirtschaftlichen Gründen sein Brot im Supermarkt zu kaufen. Allerdings trifft er seine Wahl häufig in der irrigen Annahme bzw. Überzeugung, das das von ihm gekaufte Brot sei mit dem in einer traditionellen Bäckerei hergestellten Brot gleichwertig. In Wirklichkeit weist es aber bloß Ähnlichkeit mit traditionell gebackenem Brot auf.

Kann die Kommission angesichts dieses Sachverhalts folgende Fragen beantworten:

1.

Ist es möglich, dass auf europäischer Ebene ein Gütesiegel eingeführt wird, das bei Brot für Qualität und Frische bürgt?

2.

An welchen Leitlinien orientiert sich die Kommission in dieser Frage?

3.

Was wären nach Ansicht der Kommission die wirksamsten Maßnahmen, um die traditionelle Berufsbezeichnung „Bäcker“ zu schützen, wenn man bedenkt, dass beispielsweise im vergangenen Jahr über 2000 Bäckereien in Deutschland schließen mussten und Brot in Südfrankreich fast ausschließlich in Supermärkten verkauft wird?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(27. Februar 2004)

Bei den Bäckereierzeugnissen in der Gemeinschaft gibt es eine sehr große Vielfalt, die die Mannigfaltigkeit der regionalen oder lokalen Gewohnheiten oder Traditionen widerspiegelt.

Wie die Frau Abgeordnete feststellt, werden diese Erzeugnisse zumeist ganz oder teilweise am Ort des Vermarktung hergestellt, und ein größerer Handel mit diesen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten findet nicht statt.

Aus diesen Feststellungen folgt, dass der Erlass einer Rechtsvorschrift zur Festlegung einheitlicher Qualitätsnormen für Bäckereierzeugnisse auf der Ebene der Gemeinschaft schwierig wäre und eine diesbezügliche objektive Notwendigkeit nicht gegeben ist.

In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips können die Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen jedoch auf nationaler Ebene ergreifen, solange dabei die Artikel 28 und 30 des EG-Vertrages eingehalten werden.


3.4.2004   

DE

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CE 84/184


(2004/C 84 E/0224)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0256/04

von María Valenciano Martínez-Orozco (PSE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen VP/2002/6 im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005)

In Abschnitt 4 der offenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen VP/2002/6 im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001 — 2005) wird unter der Überschrift „Wer kann einen Vorschlag einreichen?“ festgelegt, wer als Projektträger Vorschläge einreichen kann, ferner werden die Arten von Organisationen genannt, die als Partner im Rahmen eines Vorschlags auftreten können.

Aus der Interpretation dieses Abschnitts 4 lässt sich bezüglich der Teilnahme von NRO als Projektträger schlussfolgern, dass die NRO unter eine der beiden folgenden Kategorien fallen:

Punkt 1 besagt, dass es sich um eine NRO handeln muss, die auf europäischer Ebene organisiert ist; da es keine speziellen europäischen Rechtsvorschriften über Vereinigungen gibt, besteht die einzige Möglichkeit für eine NRO, ihre europäischer Dimension zu beweisen, darin, in drei oder mehr Mitgliedstaaten offene Niederlassungen zu haben.

Punkt 4 besagt, dass als Projektträger transnationale Netze von Organisationen fungieren können, die rechtmäßig gegründet oder in anderer, gleichwertiger Form legitimiert sind. Diese Anforderung schafft eine rechtliche Unbestimmtheit, da ein transnationales Netz als solches weder in nationalen noch in europäischen Rechtsvorschriften existiert und somit auch nicht rechtmäßig gegründet werden oder in gleichwertiger Form legitimiert sein kann.

Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass diese größenmäßige Beschränkung und diese Unbestimmtheit sich als echtes Hindernis für die Teilnahme herausstellen oder außerdem dazu beitragen können, dass Frauenorganisationen nicht mehr als Projektträger von Vorschlägen auftreten?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(1. März 2004)

Entsprechend dem Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) (1) werden Gemeinschaftsaktionen durchgeführt, um die in dem Programm genannten Ziele in einem transnationalen Rahmen zu erreichen. Die im Rahmen des Programms durchzuführenden Aktionen sind in drei Aktionsbereiche unterteilt, deren dritter „Entwicklung von Handlungskompetenzen“ grenzüberschreitende Austauschaktionen vorsieht, bei denen mehrere Akteure aus mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sind. Die Aktionen „können von Nichtregierungsorganisationen (NRO) oder Sozialpartnern auf europäischer Ebene, von grenzüberschreitenden Netzwerken regionaler oder lokaler Behörden sowie von grenzüberschreitenden Netzwerken von Organisationen durchgeführt werden, die sich für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern engagieren.“

Unter diesem Gesichtspunkt wurde die in der Anfrage angesprochene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (VP/2002/6) in Gang gesetzt. Die Kommission hat beschlossen, den grenzüberschreitenden Aspekt bei den von ihr kofinanzierten Aktionen dadurch zu betonen, dass sie Zulassungs-, Auswahl- und Vergabekriterien festlegt, die die NRO, die Behörden und — auch kleinere — Frauenorganisationen dazu anhalten, Formen des Zusammenschlusses anzustreben, die den europäischen Mehrwert ihrer Projekte verstärken.


(1)  Entscheidung 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern, ABl. L 17 vom 19.1.2001.


3.4.2004   

DE

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CE 84/185


(2004/C 84 E/0225)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0257/04

von María Valenciano Martínez-Orozco (PSE) an die Kommission

(3. Februar 2004)

Betrifft:   Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen VP/2002/6 des Aktionsprogramms der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005)

Um die Auslegung von Teil 4 und die Folgen, die sich für die Beteiligung von Frauenorganisationen ergeben, in Erfahrung zu bringen, wird die Kommission um eine Liste der Antragstellerinnen, die Vorschläge eingereicht haben, und eine Liste der Antragstellerinnen gebeten, deren Vorschlag in der Aufforderung von 2003 berücksichtigt wurde.

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(4. März 2004)

Die Liste der Projekte, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen VP/2002/6 eingegangen sind, und die Liste der daraus ausgewählten Projekte werden der Frau Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments übermittelt. Gemäß Artikel 169 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) wird die Liste der ausgewählten Projekte so bald wie möglich auf der Website der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Diese Liste wurde anhand der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufgeführten Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien erstellt.


(1)  ABl. L 357 vom 31.12.2002.


3.4.2004   

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CE 84/186


(2004/C 84 E/0226)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0258/04

von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(3. Februar 2004)

Betrifft:   Kambodscha: Ermordung von Mitgliedern der Opposition

Am 22. Januar 2004 wurde der kambodschanische Gewerkschaftsführer, Chea Vichea, am helllichten Tag im Zentrum von Phnom Penh ermordet. Der 36jährige Chea Vichea war Vorsitzender der unabhängigen Arbeitergewerkschaft des Königreichs Kambodscha, einer Bewegung, die er selbst zusammen mit dem Oppositionsführer Sam Rainsy 1996 gegründet hatte. Mit über 38 000 Mitgliedern ist diese Gewerkschaft mit Abstand die aktivste und die wichtigste in Kambodscha. Im Juli 2003 hatte Chea Vichea auf seinem Mobiltelefon per SMS Todesdrohungen erhalten. Der Polizei war es gelungen, den Absender der Botschaft zu ermitteln. Da es sich aber um eine sehr wichtige Persönlichkeit handelte, hatte sie Chea Vichea mitgeteilt, sie könne ihn nicht schützen, und hatte ihm geraten, das Land zu verlassen. Chea Vichea hatte diesen Vorfall auch dem Menschenrechtsbüro der Vereinten Nationen gemeldet. Das amerikanische Außenministerium hatte diesen Mord sofort nachdrücklich verurteilt. Er war der letzte einer langen Reihe politischer Morde und Mordversuche, die in den letzten Monaten und Wochen an Mitgliedern der Oppositionspartei Sam Rainsy, die mit der FUNSINPEC die Demokratische Allianz bildet, verübt wurden. So wurde am 10. Januar 2004 Lay Kong ermordet. Das gleiche Schicksal traf Chhin La und Keo Chan am 15. Januar. Am 16. Januar entkam Chhoeum Chhoeung nur knapp einem Mordversuch, indem er sich an die regionale Parteizentrale flüchtete. Viele politische Analysten machen Premierminister Hun Sen und seine Gefolgschaft für dieses gespannte, von Terror geprägte Klima verantwortlich, durch das sich dieser die Opposition bei der anstehenden Regierungsbildung gefügig machen will.

Hat die Kommission offiziell zu den Morden, die in den letzten Wochen an politischen Führern und Aktivisten in Kambodscha verübt wurden, Stellung bezogen? Welche Schritte hat sie unternommen bzw. will sie unternehmen, um Premierminister Hun Sen klarzumachen, dass solche Methoden völlig inakzeptabel sind? Ist sie nicht der Ansicht, dass eine derartige Situation ein entschiedenes gemeinsames Vorgehen der internationalen Gemeinschaft erfordert? Will sie dem Rat nicht vorschlagen, gemeinsam mit den Vereinigten Staaten, Japan und Australien gezielt auf eine politische Lösung der derzeit in Kambodscha herrschenden schweren Krise hinzuwirken?

Antwort von Herrn Patten Im Namen der Kommission

(4. März 2004)

Die Kommission teilt uneingeschränkt die Besorgnis des Herrn Abgeordneten bezüglich der jüngsten Gewalttaten und des aktuellen Klimas in Kambodscha, das von Einschüchterung geprägt ist, und in dem Täter ungestraft davon kommen können.

Die Kommission hofft sehr, dass die Regierung Kambodschas die erforderlichen Schritte unternehmen und im Einklang mit den rechts staatlichen Verfahren gegen die jüngsten Gewaltakte vorgehen wird. Außerdem unterstützt die Kommission die an alle politischen Parteien in Kambodscha gerichtete Aufforderung, die Verhandlungen auf konstruktive und friedliche Weise fortzusetzen, was eine rasche Bildung einer neuen Regierung ermöglichen würde.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden auch in Zukunft in Phnom Penh die Situation in Kambodscha mit Aufmerksamkeit beobachten und sind auch weiterhin bereit, weitere Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, die dazu beitragen können, einen Ausweg aus dieser politischen Sackgasse zu finden.


3.4.2004   

DE

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CE 84/186


(2004/C 84 E/0227)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0260/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(3. Februar 2004)

Betrifft:   Blauzungenkrankheit, Schutz der Tierhalter in Latium

Nach den Ausbrüchen von Blauzungenkrankheit in vier Mitgliedstaaten — Italien, Spanien, Griechenland und Frankreich — im Jahr 2000 wurden Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung dieser Krankheit ergriffen.

Derzeit gibt es keine eindeutigen Fälle, die das Vorkommen und das Zirkulieren des Virus in Italien belegen und die jährliche Impfung noch erforderlich machen. Die Region Latium hat nämlich in den letzten Jahren große Summen aufgewendet, um den Gemeinschaftsverpflichtungen sofort nachzukommen. Die Tierhalter in der Region Latium haben jedoch ihre Sorge darüber geäußert, ob es zweckmäßig ist, ihren Viehbestand weiter zu impfen, da über die Unschädlichkeit dieser Impfungen noch keine wissenschaftliche Gewissheit besteht. Es hat sich nämlich gezeigt, dass die Impfpflicht in den letzten Jahren deutliche Schäden bei den Tieren zur Folge hatte, und zwar insbesondere: Verlust der Produktionsleistungen, Rückgang der Milchleistung und Verschlechterung der Lebensbedingungen der Tiere in den Betrieben.

Außerdem besteht die konkrete Gefahr, dass die über 20 000 Tierhaltungsbetriebe in Latium von einem drastischen Rückgang ihrer Produktivität betroffen sein werden, der gravierende sozioökonomische Auswirkungen haben wird, da ihnen die Verbringung aller geimpften Tiere aus der Region unabhängig von dem Gesundheitsstatus des Ursprungsgebiets verboten ist.

Die Kommission wird daher um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

1.

Liegen wissenschaftliche Untersuchungen über die Langzeit-Nebenwirkungen vor?

2.

Ist sie zumindest über die unerwünschten Wirkungen des Impfstoffs informiert?

3.

Hält sie es in Anbetracht der schädlichen Auswirkungen, die festgestellt wurden, nicht für erforderlich, eine Überprüfung der derzeit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2000/75/EG (1) und der Entscheidung der Kommission 2001/783/EG (2), vorzunehmen?

4.

Welche Finanzinstrumente stehen zum Schutz der Viehzüchter zur Verfügung?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(27. Februar 2004)

Als entschieden wurde, die in den vergangenen Jahren im Mittelmeerraum grassierende Blauzungenkrankheit durch Impfungen zu bekämpfen, wurden auch die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen.

Der Wissenschaftliche Ausschuss wurde befragt und die verwendeten Impfstoffe wurden Sicherheits-kontrollen unterzogen. Die Entscheidung für die Impfung wurde erst nach reiflicher Überlegung und in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden nationalen Behörden getroffen.

Die Impfkampagnen brachten bemerkenswerte Ergebnisse und boten einen ausreichenden Impfschutz für die Viehbestände in den betroffenen Regionen.

Auf diese Weise ermöglichten sie eine schnelle Tilgung der Blauzungenkrankheit auf den balearischen Inseln und einen eindrucksvollen Rückgang der Krankheitsausbrüche in besonders betroffenen Regionen wie Sardinien.

Die Ergebnisse wurden der Kommission von den italienischen Behörden regelmäßig übermittelt und anlässlich des Symposiums, das im Oktober 2003 auf Initiative des Internationalen Tierseuchenamts (Welttiergesundheitsorganisation) in Taormina abgehalten wurde, ausführlich dargestellt.

Wenn die italienischen Behörden unerwünschte Wirkungen feststellten, so waren diese nicht erheblich genug, um sie gegen die Vorteile der Impfung aufzurechnen.

Außerdem wurden die durch die Entscheidung 2001/783/EC festgelegten Beschränkungen für die Verbringung lebender Tiere aus den befallenen Regionen mehrmals geändert und zuletzt durch die Entscheidung 2004/34/EC (3) gelockert, um der Eindämmung des Virus durch die Impfung Rechnung zu tragen.

Die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1999 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (4) stellt für die Kommission ein Finanzierungsinstrument zum Ausgleich von Verlusten dar, die den Tierhaltern infolge des Befalls ihrer Herden durch die Blauzungenkrankheit entstanden sind. Dieses Instrument hat es der Gemeinschaft ermöglicht, einen wesentlichen Beitrag zu leisten. Im Haushaltsjahr 2000, das bislang als einziges abgeschlossen wurde, belief sich die Finanzhilfe der Gemeinschaft auf 11 Mio. EUR.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen zum Ausgleich der Verluste gewähren, die Tierhaltern infolge von Seuchen entstehen, für die ein Programm zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung auf europäischer, nationaler oder regionaler Ebene verabschiedet wurde. Gemäß Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (5) können den betroffenen Tierhaltern Fördermittel von bis zu 100 % der erlittenen Verluste gewährt werden. Diese Beihilfen müssen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert werden. Einige italienische Regionen haben Beihilfen zum Ausgleich der durch die Blauzungenkrankheit entstandenen Verluste mitgeteilt.


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2)  ABl. L 293 vom 10.11.2001, S. 42.

(3)  2004/34/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Änderung der Entscheidung 2003/828/EG im Hinblick auf die Verbringung von geimpften Tieren aus Schutzzonen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5306), ABl. L 7 vom 13.1.2004.

(4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990.

(5)  ABl. C 28 vom 1.2.2000.


3.4.2004   

DE

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CE 84/188


(2004/C 84 E/0228)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0261/04

von Baroness Sarah Ludford (ELDR) an die Kommission

(3. Februar 2004)

Betrifft:   Angebliches Verbot für Motorräder in Spanien, einen Anhänger mitzuführen

Kann die Kommission bestätigen, dass es in Spanien verboten ist, mit einem Motorrad einen Anhänger zu ziehen? Ist ein solches Verbot mit den EU-Vorschriften u.a. über Verkehr und Freizügigkeit vereinbar und welche Maßnahmen schlägt die Kommission als Abhilfe vor, falls dieses Verbot tatsächlich bestehen sollte?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(11. März 2004)

Die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen und oder dreirädrigen Fahrzeugen (1) wurde 1997 und 1998 in spanisches Recht umgesetzt. Dies ermöglichte die Typgenehmigung und die Zulassung zwei- oder dreirädriger Fahrzeuge (Krafträder) mit Anhängevorrichtungen für Anhänger oder Sattelanhänger in diesem Mitgliedstaat. Das Führen von Krafträdern mit Anhängern war jedoch gemäß der allgemeinen Kraftfahrzeugverordnung weiterhin verboten.

Nach Ansicht der Kommission stellt das vollständige Verbot von Krafträdern mit Anhängern im Straßenverkehr eine Beschränkung des freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs dar. Aus diesem Grund hat sie 1998 gemäß Artikel 226 EG-Vertrag gegen Spanien ein Verfahren wegen Verletzung der Artikel 18, 28 und 49, in denen die drei genannten Freiheiten verankert sind, eingeleitet. Das Verfahren ist derzeit vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig (Rechtssache C-197/02).

Kürzlich hat Spanien das Königliche Dekret 14/28/2003 vom 21. November 2003 verabschiedet und damit die allgemeine Straßenverkehrsverordnung genehmigt, mit der das Gesetz über den Straßenverkehr, die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr und die Verkehrssicherheit vom 2. März 1990 umgesetzt wird. Die neue Straßenverkehrsverordnung ist am 23. Januar 2004 in Kraft getreten und hat das vollständige Verbot des Führens von Krafträdern mit Anhängern in Spanien abgeschafft.

Die Kommission weist darauf hin, dass es gemäß Artikel 12 der neuen Verordnung erlaubt ist, Krafträder mit Anhängern oder Beiwagen zu führen, deren Gewicht 50 % des Gewichts des Zugfahrzeugs nicht überschreitet. Das Ziehen solcher Anhänger unterliegt außerdem bestimmten Auflagen: Sie dürfen nur tagsüber und bei guten Sichtverhältnissen mitgeführt werden, das Kraftrad muss 10 % unter der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit bleiben und die Anhänger dürfen auf keinen Fall zur Personenbeförderung genutzt werden.

Nichtsdestoweniger muss auch in der allgemeinen Kraftfahrzeugverordnung, die derzeit geändert wird, das Verbot noch aufgehoben werden.


(1)  ABl. L 226 vom 18.8.1997.


3.4.2004   

DE

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CE 84/189


(2004/C 84 E/0229)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0262/04

von Graham Watson (ELDR) an die Kommission

(3. Februar 2004)

Betrifft:   Abwasseraufbereitungsanlagen

In der Abwasseraufbereittang sbranche müssen Unternehmen, die ihre Anlagen an die Republik Irland verkaufen wollen, die Genehmigung ihrer Produkte bei der irischen Zulassungsbehörde beantragen. Teilt die Kommission die Auffassung, dass die Kosten für die Einholung dieser Genehmigung ein Handels-hemmnis darstellen?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(9. März 2004)

Der Herr Abgeordnete macht keine näheren Angaben darüber, welche Art von Abwasseraufbereitungsanlage von der irischen Zulassungsbehörde genehmigt werden soll. Es ist deswegen schwierig zu beurteilen, ob die Anlage in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 (1) oder in den Anwendungsbereich einer anderen EG-Richtlinie über die Gewährleistung des freien Verkehrs der betreffenden Anlagen fällt. Gleichfalls ist es schwierig zu beurteilen, ob die Anlage unter Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über Bauprodukte (2) fällt. Sollte dies der Fall sein, sollte das Genehmigungsverfahren im Lichte der betreffenden Richtlinie geprüft werden. Die Genehmigung von Produkten, für die die einschlägigen Anforderungen bereits auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind, durch die irische Zulassungs-behörde ist nicht zulässig.

Sollte besagte Anlage jedoch nicht in den Anwendungsbereich der betreffenden Richtlinie(n) fallen, oder sollten die einschlägigen Anforderungen nicht in der (den) betreffenden Richtlinie(n) geregelt sein, sollte die Notwendigkeit, diese Produkte der irischen Zulassungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, nach den Artikeln 28 bis 30 EG-Vertrag beurteilt werden. Artikel 28 EG-Vertrag untersagt alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und enthält alle von den Mitgliedstaaten erlassenen Handelsregelungen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel, unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell, zu behindern. Diese Handelsbeschränkungen könnten jedoch gemäß Artikel 30 EG-Vertrag oder durch die vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Erfordernisse gerechtfertigt sein, wenn diese Beschränkungen erforderlich und angemessen sind, um die in Artikel 30 dargelegten oder vom Gerichtshof anerkannten legitimen Ziele des öffentlichen Interesses zu erreichen.


(1)  ABl. L 207 vom 23.7.1998.

(2)  ABl. L 40 vom 11.2.1989.


3.4.2004   

DE

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CE 84/189


(2004/C 84 E/0230)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0263/04

von Matti Wuori (Verts/ALE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Sicherheitszustand des Kernkraftwerkes Sosnovyj Bor

Das Kernkraftwerk Sosnovyj Bor befindet sich an der Südküste der Finnischen Bucht, etwa 200 km von Helsinki entfernt. Die vier RBMK-Reaktoren des 1973 erbauten Kraftwerkes gehören zum gleichen Typ wie der Unglücksreaktor von Tschernobyl.

Die Betriebserlaubnis für den ältesten Reaktor des Atomkraftwerkes ist im vergangenen Jahr abgelaufen. Das russische Ministerium für Atomenergie Minatom hat sich sogar für eine Verlängerung der Frist für die Anlage um weitere 15 Jahre ausgesprochen. Der älteste der Kraftwerksreaktoren hat offensichtlich von russischen Strahlenschutzbehörden eine Verlängerung der Betriebsfrist um fünf Jahre erhalten.

Die norwegische Umweltorganisation Bellona berichtete unlängst von sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Problemen des Kraftwerks. Bellona zufolge sind die Lager für die gebrauchten nuklearen Brennstoffe schon seit Jahren überfüllt, unkontrollierte radioaktive Abgaben in die Finnische Bucht gehören zum Alltag, im Kraftwerk selbst ist es zu wirtschaftlichem Missbrauch und Diebstählen von Betriebs-eigentum gekommen, Sicherheitsvorschriften werden regelmäßig missachtet und der Brandschutz für die Anlage ist unzureichend. Bellona zufolge haben die finnischen Strahlenschutzbehörden die Sicherheits-mängel in Sosnovyj Bor verharmlost. Die Kraftwerksleitung verweigert den Zugang auf das Gelände unter dem Vorwand des Terrorschutzes. Es ist schwieriger denn je zuvor, verlässliche Informationen über den Sicherheitszustand des Werkes zu erhalten.

Das Atomkraftwerk Sosnovyj Bor ist eine tickende Zeitbombe. Eine Gruppe aus russischen Nichtregierungsorganisationen und solchen aus dem Ostseeraum hat eine Kampagne für die Schließung des Kraftwerkes begonnen.

Kernsicherheit ist einer der Schwerpunkte in den Beziehungen zwischen der EU und Russland. Wie sieht die Kommission den Sicherheitszustand des Kraftwerkes Sosnovyj Bor? Welche Maßnahmen hat die Kommission ergriffen, um das enorme Sicherheitsrisiko, das von Sosnovyj Bor ausgeht, zu beseitigen? Sind Mittel aus dem Tacis-Programm für Sosnovyj Bor vorgesehen gewesen? Ist der Sicherheitszustand von Sosnovyj Bor bei den Energiegesprächen zwischen der EU und Russland zur Sprache gebracht worden? Hat die Kommission auf die Forderung des Parlaments hin die Möglichkeit einer Einrichtung einer internationalen Umwelt- und Atomsperrüberwachungsbehörde geprüft, die Hilfe beim Umgang mit radioaktivem Abfall und den daraus entstehenden Umweltproblemen bereitstellen könnte?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(26. Februar 2004)

Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort verwiesen, die die Kommission auf die von Frau Aaltonen auf der Plenarsitzung im Februar 2004 gestellte mündliche Anfrage Nr. H-39/04 (1) gegeben hat.


(1)  Schriftliche Antwort 10.2.2004.


3.4.2004   

DE

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CE 84/190


(2004/C 84 E/0231)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0269/04

von Brice Hortefeux (PPE-DE) an die Kommission

(5. Februar 2004)

Betrifft:   Verbraucherkredit

2003 beliefen sich die Verbraucherkredite in ihren verschiedenen Formen (Personalkredit, zweckgebundener Kredit, Dauerkredit, Kreditkarte usw.) auf über 510 Mrd. EUR, was 13 % des privaten Verbrauchs in der Eurozone entspricht.

Seit seiner Entstehung im Jahr 1987 hat sich dieser Sektor spektakulär ausgeweitet; neue Kreditformen haben zu immer stärker voneinander abweichenden Rechtsvorschriften geführt, was nunmehr eine Aktualisierung des Rechtsrahmens erfordert. In diesem Zusammenhang sind die Bemühungen der Kommission um eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten äußerst lobenswert.

Verbraucherkredite können zwar den Verbrauch fördern, aber auch zur Überschuldung vieler krisengeschwächter Haushalte führen und damit sogar eine prozyklische Rolle spielen, indem sie den Verbrauch zu einem ungünstigen Zeitpunkt bremsen und so den Konjunkturabschwung verstärken.

Der unzureichende Schutz des Verbrauchers im Text der Kommission hat dazu geführt, dass das Plenum den Bericht abgelehnt und an den Ausschuss zurücküberwiesen hat, da es der Ansicht war, dass er nicht den derzeitigen Verhältnissen entspreche.

Beabsichtigt die Kommission, angesichts derart massiver Kritik ihre Position zu ändern?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(11. März 2004)

Die Kommission freut sich über die Feststellung des Herrn Abgeordneten, dass die Bemühungen der Kommission um eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften zum Verbraucherkredit lobenswert sind. Diese Bemühungen fallen in den Rahmen der verbraucherpolitischen Maßnahmen, die die Kommission entsprechend ihrer Strategie 2002-2006 (1) zum Schutz der Verbraucher durchführt.

Der erste in der Anfrage aufgeworfene Punkt, die Überschuldung, ist in der Tat ein Anliegen der Mitgliedstaaten, das die Kommission durchaus teilt. Zwar hat der Richtlinienvorschlag nicht in erster Linie den Kampf gegen die Überschuldung zum Ziel, doch enthält er Bestimmungen, die einen Beitrag zu ihrer Bekämpfung leisten können. Der Vorschlag zielt ab auf effiziente Normen zur Aufklärung der Verbraucher vor, während und nach Abschluss der Kreditverträge, die ihm helfen sollen, eine Überschuldung zu vermeiden, ferner Regelungen für die Vergabe von Darlehen (etwa die Verpflichtung des Kreditunternehmens, sich von der Zahlungsfähigkeit des Kunden zu überzeugen).

Zu der Bemerkung über den vom Parlament eingeschlagenen Verfahrensweg stellt die Kommission mit Genugtuung fest, dass das Parlament im Plenum bestätigt hat, dass der Ausschuss für Recht und Binnenmark den Vorschlag prüfen und eine Stellungnahme hierzu abgeben soll.

Die Kommission begrüßt die aktuellen Sachdiskussionen im Parlament und erwartet die Debatte und Abstimmung im Plenum, die derzeit für die zweite Sitzungsperiode im März 2004 vorgesehen sind. Die Kommission beabsichtigt, einen abgeänderten Vorschlag vorzulegen, sobald das Parlament seine Abänderungsanträge in erster Lesung verabschiedet hat.


(1)  KOM(2002) 208 endg. — Mitteilung der Kommission an das Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Verbraucherpolitische Strategie 2002-2006.


3.4.2004   

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CE 84/191


(2004/C 84 E/0232)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0278/04

von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission

(5. Februar 2004)

Betrifft:   Probleme bei den Vertragsverhandlungen im Zusammenhang mit dem Sechsten Rahmenprogramm

Die Vertragsverhandlungen über die erste Phase des Sechsten Forschungsrahmenprogramms (RP 6) sind in vollem Gange. Die Verhandlungen verlaufen sehr schwierig, und die ersten Berichte der Projektkoordinatoren sind außerordentlich kritisch. Die wissenschaftlichen Referenten bedienen sich bei den Verhandlungen anderer Regeln als jener, die während der Informationstage zu Beginn des RP 6 mitgeteilt wurden. Die Folge ist, dass die Unsicherheit im Hinblick auf den Zweck der neuen Instrumente, über die schon zu Beginn große Unsicherheit herrschte, noch größer wird. Viele Parteien erwägen jetzt, RP 6 Abstand zu nehmen, und sich ausschließlich auf die nationalen Programme zu konzentrieren.

1.

Sind der Kommission die Probleme bekannt, die sich bei den Vertragsverhandlungen für die erste Phase des RP 6 zeigen?

2.

Kann die Kommission mitteilen, welcher Regeln man sich jetzt für die Vertragsabschlüsse bedient und weshalb diese von den ursprünglichen Regeln abweichen?

3.

Sind die angewandten Regeln im Einklang mit jenen Regeln, die zwischen dem Rat und dem Parlament vereinbart und im RP 6 festgelegt wurden?

4.

Was hat die Kommission unternommen bzw. wird sie unternehmen, um die genannten Probleme zu lösen?

Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission

(8. März 2004)

1.

Es ist richtig, dass es in einigen Fällen zu Missverständnissen über Art und Ziele der neuen Instrumente gekommen ist, die im sechsten Forschungsrahmenprogramm (6. RP) festgelegt wurden. Das hat dazu geführt, dass eine Reihe von (berechtigten oder falschen) Erwartungen der Teilnehmer an diesen Projekten bei ihren diesbezüglichen Verhandlungen mit der Kommission mitunter nicht vollständig erfüllt wurden. Beispielsweise ist die Kommission verpflichtet sicherzustellen, dass Finanzmittel der Gemeinschaft in Einklang mit den Bestimmungen und Anforderungen der Finanzverordnung (1) bereitgestellt und die rechtlichen und finanziellen Interessen der Gemeinschaft beim Abschluss von Verträgen mit Dritten gewahrt werden.

Anzumerken ist jedoch, dass Anleitungen und Informationen zu den neuen Instrumenten sowie zu den vertraglichen Aspekten bei Projektverhandlungen sowohl potenziellen Auftragnehmern als auch kommissionsintern zur Verfügung gestellt wurden. Ein Großteil dieser Informationen findet sich auf der Cordis-Website oder auf der Webseite mit Vertragsmodellen unter (http://europa.eu.int/comm/research/fp6/ working-groups/model-contract/indexen.html).

2.

Die Teilnahmeregeln, das auf diesen Regeln fußende Vertragsmodell sowie die Finanzverordnung kommen bei den Vertragsverhandlungen mit erfolgreichen Konsortien zur Anwendung. Diese Grundsätze sollten nicht von den „ursprünglich angekündigten“ abweichen.

3.

Ja.

4.

Wie unter Punkt 1 erwähnt hat die Kommission eine große Menge von Informationen erarbeitet, um potenzielle Auftragnehmer wie auch die Mitarbeiter der Kommission zu unterstützen und ihnen die für das 6. RP geltenden rechtlichen, finanziellen und vertraglichen Aspekte zu erläutern. Wenn es in konkreten Fällen Abweichungen zwischen den festgelegten Regeln und ihrer praktischen Anwendung gibt, sollten die zuständigen Mitarbeiter der Kommission darauf hingewiesen werden.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) der Kommission Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 357 vom 31.12.2002.


3.4.2004   

DE

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CE 84/192


(2004/C 84 E/0233)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0281/04

von Esko Seppänen (GUE/NGL) an die Kommission

(30. Januar 2004)

Betrifft:   Wärtsilä und Beihilfen des italienischen Staats

Der Motorenhersteller Wärtsilä ist dabei, die Fertigung von Dieselmotoren im finnischen Turku einzustellen und sie nach Triest in Italien zu verlagern. In seiner Antwort auf die Anfrage des Abgeordneten Theodoras Bouwman (P-3451/01 (1)) erklärte Kommissar Mario Monti, dass die Kommissionen dem Verdacht des Missbrauchs staatlicher Beihilfen im Zusammenhang mit der Schließung der Fabrik in Zwolle nachgehen würde. Da Wärtsilä jetzt wieder Anstalten macht zur Schließung einer rentablen Produktionsanlage in einem Land, um diesen Betrieb in ein anderes Land zu verlagern, verstärkt sich der Verdacht, dass die früher staatseigene italienische Produktionsanlage auf falscher Grundlage begünstigt wird. Die Fragen an das italienische für Wettbewerb zuständige Kommissionsmitglied: Wurden die in der Antwort auf die Anfrage des Abgeordneten Bouwman angekündigten Untersuchungen abgeschlossen? Zu welchem Ergebnis haben die Untersuchungen hinsichtlich eventueller Wettbewerbsverzerrungen geführt? Hat der italienische Staat der Firma Wärtsilä ungerechtfertigte staatliche Beihilfen bewilligt bzw. sind solche geplant?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(25. Februar 2004)

Die in der Erwiderung der Kommission auf die schriftliche Anfrage P-3451/01 von Herrn Bouwman erwähnten Untersuchungen wurden vervollständigt. Die italienischen Behörden haben bestätigt, dass dem Unternehmen Wärtsilä neben den aus dem europäischen Sozialfonds als Teil des einheitlichen Programmplanungsdokuments 1997-1998 für Berufsausbildung gewährten Beihilfen, auf die sich die schriftliche Anfrage von Herrn Bouwman bereits bezieht, keine weiteren staatlichen Beihilfen gewährt wurden und auch keine Vereinbarung mit dem Unternehmen über seinen Erwerb des Unternehmens Grandi Motori di Trieste getroffen wurde.


(1)  ABl. C 147 E vom 20.6.2002, S. 180.


3.4.2004   

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CE 84/193


(2004/C 84 E/0234)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0287/04

von Caroline Lucas (Verts/ALE) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Falschetikettierung von Robbenöl in der EU

Ist der Kommission bekannt, dass viele Mitgliedstaaten gegenwärtig Produkte auf den gemeinschaftlichen Markt bringen, die Öl aus kanadischen Sattelrobben und Mützenrobben enthalten, und dass dieses Öl falsch als „marines Öl“, „Fischöl“ oder „Fettöl“ etikettiert ist?

Ist der Kommission bekannt, dass Robbenöl aus kanadischen Sattelrobben und Mützenrobben gegenwärtig von bestimmten gemeinschaftlichen Industriezweigen in verschiedenen allgemein konsumierten Produkten wie Pharmazeutika, Nahrungsergänzungsmitteln, Tierfutter und Viehfutter unter den obengenannten irreführenden Bezeichnungen auf den Etiketten verwendet wird?

Wird die Kommission angesichts der geltenden strengen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Etikettierung von Erzeugnissen, insbesondere von Nahrungsmittelzusätzen, sowie angesichts der Bestimmungen zum Verbraucher- und Gesundheitsschutz sicherstellen, dass diese Erzeugnisse nicht mit den jetzigen irreführenden Etiketten auf dem gemeinschaftlichen Markt bleiben? Wird die Kommission ferner angesichts der ethischen Bedenken vieler europäischer Bürger im Hinblick auf die kanadische Robbenjagd sicherstellen, dass dieses Robbenöl als „kanadisches Robbenöl“ etikettiert wird, damit eine bewusste Kaufentscheidung des Verbrauchers zu gewährleistet ist?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(15. März 2004)

Die allgemeinen Vorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln (1) legen Anforderungen an die Etikettierung fest, mit denen die Information der Verbraucher über die objektiven Eigenschaften der Erzeugnisse, wie z.B. Verkehrsbezeichnung, Zutaten, Menge oder Haltbarkeit, gewährleistet werden.

Was die Bezeichnung der Zutaten auf der Etikettierung anbelangt, sieht die Richtlinie 2000/13/EG vor, dass diese mit ihren spezifischen Namen bezeichnet werden. Raffinierte Öle dagegen können in der Zutatenliste unter dem Namen der Klasse „Öl“ aufgeführt werden, ergänzt entweder um die Angabe der Beschaffenheit — „pflanzlich“ bzw. „tierisch“ — oder um die Angabe des spezifischen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs.

Gemäß diesen Bestimmungen muss die Zutat „Robbenöl“ durch die Begriffe „tierisches Öl“ oder „Robbenöl“ angegeben werden.

Die von der Frau Abgeordneten genannten Bezeichnungen entsprechen also nicht diesen Bestimmungen, und es obliegt den nationalen Kontrollbehörden, die zur Behebung dieser Situation erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Auf diese Aspekte wurden alle Mitgliedstaaten hingewiesen.

Der Ursprung oder die Herkunft von Lebensmitteln muss also — von Ausnahmen abgesehen — nur dann zwingend angegeben werden, wenn das Fehlen dieser Angabe die Verbraucher hinsichtlich des wirklichen Ursprungs oder der wirklichen Herkunft des Lebensmittels irreführen würde.


(1)  Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. L 109 vom 6.5.2000. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG, ABl. L 301 vom 25.11.2003.


3.4.2004   

DE

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CE 84/194


(2004/C 84 E/0235)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0294/04

von Herman Vermeer (ELDR) an die Kommission

(2. Februar 2004)

Betrifft:   Öffentliche Tarifstruktur für das zentraleuropäische Pipelinesystem (Central European Pipeline System)

Hat die Europäische Kommission Kenntnis von der Existenz des CEPS (Central European Pipeline System)? Dieses System wurde während des Kalten Krieges zwischen 1950 und 1989 von den NATO-Alliierten angelegt, um Brennstoff durchzupumpen. Dieses militärische Infrastruktursystem wird jetzt kommerziell genutzt, um die laufenden Unterhaltskosten des Systems zu decken. Die Tarife, die die NATO jedoch in Rechnung stellt, sind für die einzelnen Kunden des Systems alles andere als transparent. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese laufenden Unterhaltskosten des CEPS öffentlich gemacht werden müssten, und dass eine transparente Verkehrstarifstruktur daran geknüpft werden müsste? Schließlich stellt dieses System eine Dienstleistung auf unserem europäischen Binnenverkehrsmarkt dar und daher würden die Konkurrenten gerne Einsicht in die Tarife dieses mit staatlichen Geldern finanzierten Verkehrssystems auf dem europäischen Verkehrsmarkt haben. Ist die Kommission bereit, kurzfristig Vereinbarungen mit dem logistischen Dienst der NATO zu treffen, um zu einem transparenten Tarifsystem zu gelangen? Ich selbst möchte mich für ein System der jährlichen Berichterstattung über die laufenden Unterhaltskosten des CEPS und einem Mindest- und Höchsttarif einsetzen, mit denen die Kosten soweit wie möglich gedeckt werden können. Im Übrigen sind nicht alle Trassen des Systems für eine kommerzielle Nutzung geeignet. Werden die Unterhaltskosten dieser Trassen ebenfalls in Rechnung gestellt? Ich sehe der Antwort auf meine Fragen mit Erwartung entgegen.

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(4. März 2004)

Der Kommission ist das NATO-Pipelinesystem (NPS) bekannt, das neun getrennte militärische Speicherund Verteilungssysteme für Kraft- und Schmierstoffe umfasst. Das größte dieser Netze, das zentral-europäische Pipelinesystem (CEPS), erstreckt sich auf Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande. Das System verbindet Speicheranlagen, Luftwaffenstützpunkte, zivile Flughäfen, Pumpstationen und Einspeispunkte miteinander und ist dafür ausgelegt, jederzeit den Bedarf der NATO an Erdölerzeugnissen zu decken und ihre Verteilung sicherzustellen. NATO-Zahlen zufolge werden in den genannten Mitgliedstaaten 2-3 % der transportierten Erdölerzeugnisse über das CEPS abgewickelt.

Das System dient primär militärischen Zwecken, wird jedoch zum Teil auch für kommerzielle Transaktionen genutzt. Die Tarife werden veröffentlicht (Frankreich) oder im Einzelfall unter der Aufsicht eines Ausschusses, in dem alle Mitglieder des Systems vertreten sind, ausgehandelt.

Im Hinblick auf Tarife für die Nutzung von Erdölfernleitungen und den Netzzugang Dritter zu diesen gibt es keine speziellen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, weshalb die Kommission nicht die Absicht hat, mit der NATO als internationaler Organisation Verhandlungen zur Festlegung solcher Regeln für diesen besonderen Fall aufzunehmen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/194


(2004/C 84 E/0236)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0295/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Diskriminierung aus Altersgründen bei der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen

In der Richtlinie 2000/78/EG (1) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (die am 2. Dezember 2003 in den Mitgliedstaaten umgesetzt sein sollte) wird bestätigt, dass die Europäische Union sich zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Altersgründen im Bereich der Beschäftigung verpflichtet hat. Die Kommission hat es bisher jedoch nicht versucht, sich mit dem Problem der Diskriminierung aus Altersgründen über den Bereich der Beschäftigung hinaus zu befassen.

Hinweise auf Fälle, in denen älteren Bürgern der Abschluss einer Kraftfahrzeugversicherung aufgrund ihres Alters verweigert wurde, lassen die Notwendigkeit einer Anti-Diskriminierungs-Gesetzgebung in den Bereichen Waren und Dienstleistungen erkennen. Beabsichtigt die Kommission, Rechtsvorschriften gegen die Diskriminierung aus Altersgründen in anderen Bereichen als der Beschäftigung vorzuschlagen? Falls ja, wann? Falls nein, warum nicht?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(12. März 2004)

Die Kommission plant vorläufig nicht, Rechtsvorschriften über Diskriminierung aus besonderen Gründen außerhalb des Bereichs der Beschäftigung vorzuschlagen. Sie ist der Auffassung, dass ein derartiger Vorschlag verfrüht wäre; angesichts der Tatsache, dass die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf erst vor Kurzem (Dezember 2003) ablief, sind erhebliche Auswirkungen dieser Richtlinie auf die nationalen Rechtssysteme zu erwarten, und es wird notwendig sein, diesbezüglich Bilanz aus den Entwicklungen zu ziehen.

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass umfassendere Überlegungen zu den verschiedenen Instrumenten auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind, mit deren Hilfe Gleichberechtigung in der Praxis erreicht werden soll. In diesem Zusammenhang beabsichtigt die Kommission, im Frühjahr 2004 eine öffentliche Konsultation (Grünbuch) über die zukünftige Strategie zur Bekämpfung von Diskriminierungen einzuleiten. In diesem Papier sollen die in der EU erreichten Fortschritte bei der Bekämpfung von Diskriminierung erfasst werden, und man will Fragen der zukünftigen Strategieentwicklung aufwerfen. Außerdem soll auf die neuen Herausforderungen im Zuge der Erweiterung der Union eingegangen und es sollen Wege für die künftige Tätigkeit der Union im Bereich der Gleichberechtigung für die nächsten fünf Jahre oder darüber hinaus aufgezeigt werden.

Überdies wird die Kommission 2006 dem Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2000/78/EG vorlegen.


(1)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.


3.4.2004   

DE

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CE 84/195


(2004/C 84 E/0237)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0299/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Preisgestaltung bei Compact Discs in der EU

Offensichtlich unterliegen Compact Discs, die zur Auslieferung im VK und in Irland bestellt werden, einer Zusatzabgabe, da die Unternehmen nur in der Lage sein werden, innerhalb der EU hergestellte Compact Discs zu liefern, so dass die Herstellungskosten steigen.

Kann die Kommission bestätigen, dass alle im VK und in Irland verkauften und ausgelieferten Campaci Discs in Europa hergestellt sein müssen? Wenn ja, welche Regelungen gelten bei dieser Änderung der gesetzlichen Bestimmungen?

Teilt die Kommission — sollte die Meldung zutreffen — die Auffassung, dass die Regelung gegen die Wettbewerbsvorschriften der EU verstößt?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(16. März 2004)

Der Kommission sind keine Vorschriften bekannt, denen zufolge alle im VK und in Irland verkauften und ausgelieferten Compact Discs in Europa hergestellt sein müssen. Bezüglich der Anwendbarkeit der Wettbewerbsvorschriften der EU bedarf es weiterer einschlägiger Informationen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/196


(2004/C 84 E/0238)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0303/04

von Michael Cashman (PSE) an die Kommission

(2. Februar 2004)

Betrifft:   Buchung von Tickets für eine Reise in einem anderen Land

Ist sich die Kommission des Umstands bewusst, dass es oft nicht möglich ist, in einem Mitgliedstaat der EU ein Ticket für eine Reise zu buchen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dort, wo die Tickets gebucht werden, angetreten wird? Beispielsweise gestattet es Air France nicht, dass das Ticket für einen Flug von Straßburg nach London ins Vereinigte Königreich geschickt wird; das Ticket kann nur an eine Adresse in Frankreich zugestellt werden.

Oft ist es schwierig, in Belgien Flugtickets mit einer britischen Kreditkarte zu kaufen. Bei vielen Online-Diensten ist es nicht möglich, ein Ticket mit einer Kreditkarte zu bezahlen, die in einem anderen Land ausgestellt wurde als jenem, in dem die Reise beginnt.

Kann die Kommission bestätigen, dass diese Probleme keinen Verstoß gegen die Grundsätze der von der EU angestrebten Freizügigkeit darstellen?

Sollte die Kommission feststellen, dass ein Verstoß vorliegt, kann sie darlegen, welche Maßnahmen dagegen ergriffen werden, und dafür sorgen, dass einer derartigen diskriminierenden Praxis ein Ende gesetzt wird?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(27. Februar 2004)

Der Kommission liegenden Informationen vor, nach denen es bei bestimmten Vertriebskanälen abgelehnt wird, Flugscheine an Personen zu verkaufen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. In diesen Fällen kann der Einwohner eines anderen Mitgliedstaats zwar einen Flugschein kaufen, aber nur über einen anderen Vertriebskanal und zu einem anderen, meist höheren Preis. Dieses Problem wird beim Verkauf über das Internet besonders deutlich.

Aufgrund dieser Informationen hat die Kommission Ende 2003 eine Reihe von Schreiben an 18 europäische Luftfahrtunternehmen gerichtet und um die Klarstellung dieser Praktiken gebeten. Die Antworten werden für März 2004 erwartet. Nach der Auswertung der Antworten wird die Kommission gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/196


(2004/C 84 E/0239)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0304/04

von Pietro-Paolo Mennea (NI) an die Kommission

(2. Februar 2004)

Betrifft:   Gefängnisaufseher

Durch Pressemeldungen und Hinweise aus dem entsprechenden Polizeikorps ist die schwierige Lage bekannt geworden, in der sich die italienischen Gefängnisaufseher befinden.

Den Stellenzuweisungen des ehemaligen Ministers Fassino (Ministerialerlass vom 8. Februar 2001) zufolge wird der entsprechende Personalbestand derzeit auf 45 000 Männer und Frauen geschätzt, die sich auf über 200 italienische Justizvollzugsanstalten verteilen, davon 12 in Apulien mit 2 850 Stellen, die 3 800 Häftlingen — unter anderem Terroristen, Mitgliedern der Camorra und Vertretern des organisierten Verbrechens — gegenüberstehen; somit fehlen hier über 500 Bedienstete.

Ungeachtet der bereits prekären Lage hat der Minister der Justiz, Roberto Castelli, aufgrund eines Stellenplans die zeitweilige Verlegung von über 300 Mitarbeitern aus Süd- nach Norditalien verfügt, davon 77 aus der Region Apulien, übrigens ohne jegliche Dienstreisevergütung, abgesehen von einem teilweisen Tagegeld von 12 EUR.

Es ist weithin bekannt, dass in Süditalien das Phänomen des internationalen organisierten Verbrechens und die albanische Mafia ständig zunehmen; daher ruft diese Versetzung von Gefängnispersonal große Ratlosigkeit hervor, worauf die Gewerkschaft OSAPP bereits hingewiesen hat.

Beabsichtigt die Kommission in Anbetracht dieses Sachverhalts einzuschreiten, um zu prüfen, ob sich diese Situation nachteilig auf die innere Sicherheit der Strafvollzugsanstalten der Italienischen Republik, auf die öffentliche Ordnung und auf die Lebensqualität der Gefängnisaufseher und ihrer Familien auswirken kann?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(20. Februar 2004)

Die Frage der Verlagerung von Gefängnispersonal in Italien, auf die der Herr Abgeordnete Bezug nimmt, betrifft die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit des Landes. Die Kommission kann in dieser Angelegenheit nicht tätig werden, da gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union die Mitgliedstaaten für diesbezügliche Maßnahmen zuständig sind. Demzufolge ist die Verlagerung von Gefängnispersonal keine Angelegenheit der polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union.


3.4.2004   

DE

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CE 84/197


(2004/C 84 E/0240)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0315/04

von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Sprachenprogramm für Minderheitensprachen

Die Kommission veröffentlichte im Juli 2003 eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (GD EAC/45/03) zur Vorbereitung der Umsetzung des Aktionsplans für Sprachenlernen und Sprachenvielfalt (1).

Zu den in der Aufforderung explizit angeführten Zielen gehörte unter anderem die Vorbereitung von Informationen und die Sensibilisierung bezüglich des Potenzials bestehender Programme und Aktionen für die Förderung von Regional- und Minderheitensprachen. Nach dem Schlusstermin für die Einreichung der Projektvorschläge Ende September (!) wurden von den 33 eingereichten Projektvorschlägen 7 angenommen.

Ist die Kommission der Ansicht, dass die Projektvergabe den Zielen des Aktionsplanes gerecht wird?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(3. März 2004)

In Beantwortung der Anfrage des Herrn Abgeordneten zum Aktionsplan für Sprachenlernen und Sprachenvielfalt möchte die Kommission darauf hinweisen, dass im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EAC/45/03 die sieben besten Projekte entsprechend den beiden unter Ziffer 2 aufgeführten Zielen ausgewählt wurden:

1.

Verbreitung von Informationen und Sensibilisierung bezüglich des Potenzials bestehender Programme und Aktionen für die Förderung von Regional- und Minderheitensprachen, und

2.

Aufbau von Netzen zur Vorbereitung der Umsetzung des künftigen Aktionsplans für Sprachenlernen und Sprachenvielfalt.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die ausgewählten Projekte den Zielen des Aktionsplans entsprechen und seine Umsetzung vorbereiten helfen. Wie sie in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-4031/03 des Herrn Abgeordneten (2) ausgeführt hat, betreffen drei der sieben Projekte unmittelbar die Regional- und Minderheitensprachen.


(1)  ABl. C 180 vom 31.7.2003, S. 34.

(2)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004, S. 681.


3.4.2004   

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CE 84/198


(2004/C 84 E/0241)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0316/04

von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Europäischer Freiwilligen- und Solidaritätsdienst

Es ist allgemein bekannt, dass die Wehrpflicht in den verschiedenen europäischen Ländern allmählich abgeschafft wird. Unglücklicherweise fangen manche Staaten damit an, im Zuge dieser Rationalisierung auch den damit verbundenen Zivildienst abzuschaffen. Der Zivildienst bedeutet für viele Hilfsorganisationen eine zeitweise Aufstockung von Personal und somit eine große Hilfe in den vielen täglichen Beschäftigungen.

Es wäre doch sinnvoll, auf Europäischer Ebene sowohl männlichen als auch weiblichen Jugendlichen eine drei bis vier Monate lange Grundausbildung in Erster Hilfe, Sozialtätigkeit und ökologischen Diensten zu gewähren, damit sie in jeder Situation gerüstet und in Notfallsituationen einsatzbereit sein könnten.

Kommissarin Reding äußerte sich hierzu bereits in einer gemeinsamen Aussprache mit dem Jugend- und Kulturausschuss des Parlaments am 2. Dezember 2003 und versprach in diesem Zusammenhang, dass dem Freiwilligendienst im nächsten Programm für Jugendliche ein spezifischer Teil gewidmet wird.

Die Kommission wird gebeten, diese Zukunftspläne zu bestätigen und mitzuteilen, was sie noch in dieser Hinsicht zu unternehmen gedenkt.

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(9. März 2004)

Die Kommission ist überzeugt, dass die Teilnahme an Freiwilligenaktivitäten und insbesondere an organisierten nationalen oder transnationalen Freiwilligendiensten Jugendlichen eine überaus wichtige non-formale Lernerfahrung vermitteln kann und ihre aktive Beteiligung an der Gesellschaft fördert. Darüber hinaus ist der Nutzen für den gesellschaftlichen Zusammenhalt unbestreitbar.

Aus dieser Erkenntnis heraus hält die Kommission an dem 1996 geschaffenen und heute als Aktion 2 des EU-Jugend-Programms (2000-2006) fort bestehenden Europäischen Freiwilligendienst fest und ist bestrebt, ihn qualitativ und quantitativ fortzuentwickeln. Die kurz vor ihrer Veröffentlichung stehende Zwischenevaluierung des EU-Jugend-Programms zeigt das Interesse, welches der Europäische Freiwilligendienst hervorruft.

Der Europäische Freiwilligendienst (EFD) ermöglicht es Jugendlichen zwischen 18 und 25 Jahren, für bis zu 12 Monate in einem lokalen Projekt in den unterschiedlichsten Bereichen im Ausland zu arbeiten. Trainingsveranstaltungen und pädagogische Begleitung sind integrale Bestandteile des EFD. Der EFD ist im Jahr 2004 mit 33 Mio. EUR ausgestattet, was die Teilnahme von ca. 4 000 Jugendlichen ermöglichen dürfte. Geografisch erstreckt sich das Jugend-Programm auf 30 europäische Staaten und einige Drittlands-regionen.

Wie von dem für Bildung und Kultur zuständigen Kommissionsmitglied am 2. Dezember 2003 geäußert, ist beabsichtigt, den Europäischen Freiwilligendienst auch zu einem festen Bestandteil der neuen Programmgeneration ab 2007 zu machen. Es liegt dabei im Interesse der Gemeinschaft, den individuellen Charakter des EFD um neue, kollektivere Ausprägungen zu ergänzen, um die Wirksamkeit und Sichtbarkeit des EFD weiter zu vergrößern. Der entsprechende Vorschlag einer Rechtsgrundlage dürfte im Jahr 2004 vorgestellt werden und die Kommission beabsichtigt schon in März 2004, eine Mitteilung über die neuen Programmen in den Bereichen Jugend, Kultur und Audiovisuell zu verabschieden.

Abschließend ist zu erwähnen, dass die Kommission im Weissbuch „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ freiwillige Aktivitäten Jugendlicher als Priorität einstuft und zur Zeit Vorschläge für gemeinsame Zielsetzungen aller Mitgliedstaaten in diesem Bereich vorbereitet.


3.4.2004   

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CE 84/199


(2004/C 84 E/0242)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0317/04

von Nicholas Clegg (ELDR) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Nebenprodukte von Schweinefleisch

Ist es korrekt, dass die EU ein Verkaufsverbot für alle ungekochten Nebenprodukte von Schweinefleisch plant? Ist der Kommission bewusst, dass Erzeugnisse aus rohem Schweinefleisch Verdauungsenzyme enthalten, die Tieren mit Enzymmangelerscheinungen, die sonst leiden würden, Erleichterung verschaffen? Welche Zusicherungen kann die Kommission geben, dass Erzeugnisse aus rohem Schweinefleisch als Futtermittel zu medizinischen Zwecken verfügbar bleiben?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(16. März 2004)

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1) verlangt, dass Proteine mit wenigen Ausnahmen wie Milch oder Kolostrum wärmebehandelt werden, bevor sie an Nutztiere verfüttert werden.

Darüber hinaus verbietet Artikel 22 der gleichen Verordnung die Rückführung innerhalb derselben Tierart. Entsprechend diesem Verbot ist die Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine, die von einer Art gewonnen worden sind, an Tiere der gleichen Art auch bei Schweinen untersagt.

Unbeschadet der oben genannten Verordnung können allerdings Enzyme und Mikroorganismen nach der Richtlinie 70/524/EWG des Rats vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in Futtermitteln (2) zugelassen werden.

Zweck dieser Vorschriften ist es, eine Gesundheitsgefährdung von Mensch und Tier durch Material, das von Tieren gewonnen wurde, auf ein Minimum zu reduzieren.


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970.


3.4.2004   

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CE 84/199


(2004/C 84 E/0243)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0338/04

von Eluned Morgan (PSE) an die Kommission

(4. Februar 2004)

Betrifft:   Lebensmittelsicherheit

Trifft es zu, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (ESFA) die Verwendung von GM-Mais (KN603) genehmigt hat? Hat die ESFA neue und unparteiische Untersuchungen über die Sicherheit des Nahrungsmittels vorgenommen? Wie viele der Informationen, die für eine Sicherheitsbewertung notwendig sind, stammten gegebenenfalls von Firmen, die ein Eigeninteresse an dem Produkt haben?

Wie kann die ESFA Zusicherungen über die Sicherheit von Lebensmitteln geben, wenn sie sich auf Experimente verlässt, die von Firmen mit einem Eigeninteresse an dem Produkt durchgeführt wurden?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(27. Februar 2004)

Auf Ersuchen der Kommission hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, eine unabhängige Stelle für Risikobewertung, ein wissenschaftliches Gutachten über gentechnisch veränderten Mais der Sorte NK 603 abgegeben. Darin kam sie zu dem Schluss, dass dieser genauso sicher sei wie herkömmlicher Mais und seine Einfuhr zwecks Verarbeitung zu Lebens- und Futtermitteln daher wahrscheinlich keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier haben werde. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1) und der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (2) fällt die Zulassung für gentechnischen veränderten Mais in die Zuständigkeit der Kommission.

Die Verordnung sieht vor, dass der Antragsteller die nötigen Informationen vorlegt, damit die Sicherheits-bewertung durchgeführt werden kann. Dabei handelt es sich um ein Standardvorgehen bei der Produktzulassung. Bei der Erarbeitung der Stellungnahme vom 25. November 2003 (3) hat das wissenschaftliche Gremium für gentechnisch veränderte Organismen, das aus hoch qualifizierten unabhängigen Sachverständigen besteht, zusätzlich zu den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen Zugang zu unabhängigen, von Fachkollegen überprüften Studien. Diese wurden bei den Schlussfolgerungen berücksichtigt und sind im Gutachten zitiert.


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997.

(2)  ABl. L 106 vom 17.4.2001.

(3)  http://www.efsa.eu.int/pdf/gmo/opinion_gmo_02_final_en.pdf


3.4.2004   

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CE 84/200


(2004/C 84 E/0244)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0340/04

von Benedetto Della Vedova (NI) an die Kommission

(4. Februar 2004)

Betrifft:   Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 69 vom 3. Februar 1963 mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Am 4. Dezember 2002 wurde der Kommission mit der Anfrage P-3549/02 (1) der Fall von Herrn Claude Marie Jeancolas, französischer Staatsbürger und Berufsjournalist, zur Kenntnis gebracht, dem aufgrund des italienischen Gesetzes über die Ausübung des Journalistenberufes die Möglichkeit versagt wurde, in Italien die Funktion eines Chefredakteurs bei einigen Zeitungen wahrzunehmen.

In dieser Anfrage wurde die Kommission gefragt, ob sie nicht der Auffassung sei, dass Artikel 46 des Gesetzes Nr. 69 vom 3. Februar 1963 (durch das der Journalistenverband eingesetzt wird) mit Artikel 39 des EG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft unvereinbar sei.

Am 9. April 2003 teilte Frau Anna Diamantopoulou, Mitglied der Kommission, dem Fragesteller nach einer ersten vorläufigen Antwort in einer ergänzenden Antwort mit, dass sie die italienischen Behörden um eine Erläuterung der Funktionsweise der betreffenden Rechtsvorschriften gebeten habe und — was sehr wichtig ist —, dass die Angelegenheit als mutmaßlicher Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht registriert worden sei.

Kann die Kommission in Anbetracht der Zeit, die seitdem vergangen ist, mitteilen, welche weiteren Maßnahmen sie in Bezug auf diesen mutmaßlichen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ergriffen hat?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(27. Februar 2004)

Im Rahmen der Weiterverfolgung des Verfahrens wegen mutmaßlichen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht (Nr. 2003/2004) hat die Kommission wiederholt Schreiben an die italienischen Behörden gerichtet und um Erläuterung der Funktionsweise der betreffenden Rechtsvorschriften gebeten, insbesondere was die Verpflichtung zur Eintragung von Journalisten in Berufsregister und die Bedingungen anbelangt, die für die Eintragung von Journalisten aus der Gemeinschaft in diese Register gelten.

Die Kommission hat bisher keine Antwort von den italienischen Behörden erhalten. Demnächst wird sie ein letztes Schreiben an diese richten.


(1)  ABl. C 192 E vom 14.8.2003, S. 122.


3.4.2004   

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CE 84/201


(2004/C 84 E/0245)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0342/04

von Dirk Sterckx (ELDR) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Einschränkungen bei der Öffnung des belgischen Eisenbahnmarktes

Berichten zufolge gestattet die staatliche belgische Eisenbahngesellschaft Belgische Spoorwegen Zugführern den Wechsel zu einem anderen Eisenbahnunternehmen, das Züge in Belgien betreibt. Der Befähigungsnachweis des Betroffenen wird nicht unmittelbar auf den neuen Arbeitgeber übertragen, so dass der Befähigungsnachweis seine Gültigkeit verliert und der Betroffene erneut eine Prüfung ablegen muss. Andererseits stehen die belgischen Rechtsvorschriften über den Eisenbahnverkehr der Gründung und Anerkennung eines Unternehmens, das selbst kein Eisenbahnunternehmen ist, aber Bahnbedienstete mit Sicherheitsaufgaben (Zugführer, Rangierer, Wagenmeister) für andere Eisenbahnunternehmen abstellt, im Wege.

Sind der Kommission diese Beschränkungen bei der Öffnung des Marktes bekannt, und ist sie der Ansicht, dass diese Beschränkungen mit den einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften vereinbar sind?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(26. Februar 2004)

Der Kommission sind Beschränkungen dieser Art bekannt, die sich je nach Land und den jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften voneinander unterscheiden können. In bestimmten Fällen sind dabei Verletzungen des geltenden Gemeinschaftsrechts möglich und es obliegt den im ersten Eisenbahnpaket (1) (insbesondere in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2001/12/EG, die bis zum 15. März 2003 in nationales Recht umzusetzen war) vorgesehenen Kontrollstellen, bei Beschwerden betroffener Parteien tätig zu werden.

Der Befähigungsnachweis für Zugführer ist Gegenstand des zweiten Eisenbahnpakets (2) auf allgemeinerer Ebene behandelt, insbesondere der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit, für die der Herr Abgeordnete Berichterstatter ist. Allerdings betrifft die Entwicklung eines Gemeinschaftskonzepts für die Befähigungsnachweise von Zugführern nicht nur die Sicherheit. Vielmehr müssen auch noch andere Aspekte wie Interoperabilität, Arbeitsrecht, Mobilität der Arbeitnehmer zwischen den Eisenbahngesellschaften sowie die Anerkennung von Abschlüssen und Berufserfahrung behandelt werden. Angesichts der bei der Erörterung des zweiten Pakets deutlich gewordenen Komplexität des Themas und in Übereinstimmung mit ihrer Stellungnahme zu der im März 2003 im Rat erzielten politischen Einigung hat die Kommission eine Rahmenrichtlinie über Befähigungsnachweise für Zugführer und sonstige mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betraute Bahnbedienstete erarbeitet. Dieser im dritten Maßnahmenpaket (3) enthaltene Vorschlag wird dem Parlament und dem Rat im ersten Halbjahr 2004 übermittelt.


(1)  Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, ABl. L 75 vom 15.3.2001. Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, ABl. L 75 vom 15.3.2001. Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahnen, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, ABl. L 75 vom 15.3.2001.

(2)  http://europa.eu.int/comm/transport/rail/package/new_de.htm

(3)  Die Vorschläge des dritten Pakets sind für das erste Halbjahr 2004 vorgesehen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/202


(2004/C 84 E/0246)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0359/04

von Eija-Riitta Korhola (PPE-DE) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Auswirkungen fehlender Rechtsvorschriften in der Gesundheitsfürsorge auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Bürger

In der EU gibt es keine einheitlichen Bestimmungen für die für Patienten bestimmter Kategorien (beispielsweise Patienten in Intensivpflege oder Patienten während ihres Aufenthalts im Krankenhaus nach einer Hüftoperation) erforderliche Pflege oder für die angemessene Zuteilung von Pflegepersonal für die einzelnen Patienten. Selbstverständlich muss der Patient vertrauen können, dass nirgends im Gebiet der EU ein Risiko für seine Sicherheit besteht. Ebenso ist es für die im Gesundheitswesen tätigen Personen wichtig, dass die beruflichen Aufgaben ausreichend Raum lassen, damit sie die mit dieser Arbeit verbundene große Verantwortung in vertretbarer Weise tragen können.

Es geht in dieser Anfrage im Wesentlichen um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Bürger. Es ist für die Sicherheit eines EU-Bürgers von Bedeutung, dass er bei Bedarf sachkundige Gesundheitsfürsorge erhält, gleichgültig wo er sich in der Union aufhält. Gleichzeitig ist es, was die Freizügigkeit der Arbeitnehmer anbelangt, wichtig, dass eine Krankenschwester/ein Krankenpfleger bei Antritt einer Arbeitsstelle in einem anderen Mitgliedstaat nicht die Verantwortung eines Arztes tragen oder eine unmenschlich hohe Arbeitsbelastung verkraften muss. Hier gibt es Parallelen z.B. bei den Vorschriften über Arbeitnehmerschutz im Bereich Verkehrssicherheit. Außerdem dürfte es nicht besonders schwierig sein, eine diesbezügliche Einheitlichkeit in einer Branche herzustellen, für die die Anerkennung der beruflichen Qualifikation für die gesamte EU in einer Richtlinie festgelegt ist.

Sind der Kommission Bestimmungen über das Personal im Gesundheitswesen mit direktem Bezug zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sicherheit der Patienten bekannt, die zwischen verschiedenen EU-Mitgliedstaaten oder sogar innerhalb einzelner Mitgliedstaaten unterschiedlich sind? Wie beurteilt die Kommission diese Situation unter dem Blickwinkel der Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Bürger?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(10. März 2004)

Mindeststandards für die berufliche Qualifikation der Angehörigen von Gesundheitsberufen sind in folgenden sektorspezifischen Richtlinien festgelegt: 93/16/EWG (1) (Ärzte); 77/453/EWG (2) (Krankenschwester und Krankenpfleger); 78/686/EWG (3) (Zahnärzte); 80/155/EWG (4) (Hebammen) und 85/432/EEC (5) (Apotheker).

Dennoch bestehen in der Union hinsichtlich Praxis und Leistungsstand der Gesundheitsfürsorge erhebliche Unterschiede. Zwar sind die Mitgliedstaaten für die Organisation und Gestaltung von Gesundheitsdienstleistungen und ärztlicher Versorgung selbst verantwortlich, doch zeigen diese Unterschiede, dass noch Raum für den Austausch optimaler Problemlösungen auf europäischer Ebene bleibt, damit Patienten und Angehörige der Gesundheitsberufe in der Union praktischen Nutzen daraus ziehen können. Der von der Kommission auf hoher Ebene eingeleitete Prozess für Überlegungen zur Patientenmobilität und Weiterentwicklung des Gesundheitswesens in der Europäischen Union, bei dem die Gesundheitsminister und andere Entscheidungsträger des Gesundheitswesens zusammentreffen, mündete in Empfehlungen in einer Reihe von Bereichen ein, die die Lage verbessern würden. Hierzu gehören die Vernetzung und Kooperation europäischer Referenzzentren, der Ausbau der Bewertung der Gesundheitstechnologie, die Entwicklung eines Rahmens zur Gesundheitsinformation auf EU-Ebene und die Überprüfung der allgemeinen Gemeinschaftsaktivitäten daraufhin, inwieweit sie den Zugang zur Gesundheitsversorgung und deren Qualität verbessern können. Vorschläge zur Umsetzung dieser Empfehlungen will die Kommission im Frühjahr 2004 anhand einer entsprechenden Mitteilung vorlegen.


(1)  Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, ABl. L 165 vom 7.7.1993.

(2)  Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ABl. L 176 vom 15.7.1977.

(3)  Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1968 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungs-zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, ABl. L 233 vom 24.8.1978.

(4)  Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-vorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme, ABl. L 33 vom 11.2.1980.

(5)  Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-vorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten, ABl. L 253 vom 24.9.1985.


3.4.2004   

DE

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CE 84/203


(2004/C 84 E/0247)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0366/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Rechte der Käufer in Irland gemäß den gemeinschaftlichen Bestimmungen

Welche Antwort hat die Kommission von der irischen Regierung auf die Irland mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. Pressemitteilung der Kommission IP/03/3 vom Januar 2003) bezüglich der Umsetzung der Richtlinie über Verbrauchsgütergarantien (Richtlinie 1999/44/EG (1)) erhalten, worin bestimmte Mindestrechte der Verbraucher bei Käufen von Waren in der EU festgesetzt sind?

Welche Maßnahmen hat die Kommission diesbezüglich ergriffen oder gedenkt sie zu ergreifen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(25. Februar 2004)

Am 19. Dezember 2002 übermittelte die Europäische Kommission Irland eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur fehlenden Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG (2).

Als Antwort auf die Stellungnahme unterrichtete die irische Regierung die Kommission am 10. Februar 2003, dass sie mit den „European Communities (Certain Aspects of the Sale of Consumer Goods and Associated Guarantees) Regulations 2003 — (S.I. No 11 of 2003)“, die Richtlinie über Verbrauchsgütergarantien umgesetzt hat.

Die Kommission stellte das entsprechende Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland daher am 9. Juli 2003 ein.


(1)  ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12.

(2)  Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. L 171 vom 7.7.1999.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/204


(2004/C 84 E/0248)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0370/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Arbeitszeitrichtlinie auf ausgenommene Sektoren

Die Richtlinie 2000/34/EG (1) über die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Arbeitszeitrichtlinie von 1993 (Richtlinie des Rates 93/104/EG (2)) sollte bis zum 1. August 2003 von allen Mitgliedstaaten umgesetzt sein (abgesehen von den Bestimmungen betreffend die Ärzte in der Ausbildung, wo die Umsetzungsfrist der 1. August 2004 ist).

Wie viele Arbeitnehmer in Irland sind nach Schätzung der Kommission von dieser Richtlinie bei voller Umsetzung durch die irische Regierung betroffen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(4. März 2004)

Wie dem „Weissbuch zu den Sektoren und Tätigkeitsbereichen, die von der Arbeitszeitrichtlinie ausgeschlossen sind“ (3) zu entnehmen ist, machen alle Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von der Richtlinie 93/104/EG ausgenommen sind, einschließlich der unabhängigen Beschäftigung, nach Schätzung der Kommission 5,6 Millionen Arbeitsplätze (±4% der Gesamtbeschäftigung in der EU) aus, davon entfallen 3,5 Millionen (±2,5% der Gesamtbeschäftigung) auf den Güterkraftverkehrssektor. Dies zeigt die Größenordnung auf Gemeinschaftsebene. Über eine Aufgliederung dieser Zahlen nach Mitgliedstaaten verfügt die Kommission nicht.


(1)  ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 41.

(2)  ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18.

(3)  KOM(97) 334 endg., Ziffer 18.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/204


(2004/C 84 E/0249)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0376/04

von Luciana Sbarbati (ELDR) an die Kommission

(6. Februar 2004) Betrifft: Krise der Stahlindustrie in Terni

Der   Sachverhalt:

Der Europäische Rat vom März 2000 in Lissabon setzte sich das strategische Ziel, bis 2010 den wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu schaffen — einen Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen.

Das Grünbuch (2001) der Kommission zur sozialen Verantwortung der Unternehmen bestätigte das europäische Interesse daran.

In der Mitteilung von 2002 schlug die Kommission eine Strategie im Hinblick auf die Schaffung einer Partnerschaft für die Entwicklung europäischer Rahmenbedingungen zur Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen vor, die die Arbeitsplätze durch die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, die Stärkung des sozialen Zusammenhalts und die Verbesserung des Umweltschutzes sichern soll.

Die Kommission bekräftigte ferner, dass die CSR ein Instrument ist, das dazu beitragen kann, die Ziele der Politiken der Europäischen Union zu erreichen, die Entwicklung zu fördern und die globale Governance durch die Einbeziehung der derzeitigen politischen Instrumente wie Rechtsvorschriften und sozialer Dialog zu verbessern.

Das Unternehmen Thyssen Krupp, Eigentümer des Stahlwerks Ast in Terni, hatte sich verpflichtet, Terni zum europäischen Technologiezentrum für kornorientierten Elektrostahl zu machen.

Der Standort Terni zählt zu den europäischen Standorten mit den niedrigsten Stückkosten.

In den Standort sind hohe öffentliche Investitionen, einschließlich der Fördermittel aus den Gemeinschaftsfonds im Rahmen des Ziels 2 und des ESF (Entwicklung der lokalen Struktur und der Infrastruktur, Förderung der beruflichen Bildung), geflossen, von denen Ast direkt und indirekt profitieren konnte.

Kann sich die Kommission daher aufgrund des oben dargelegten Sachverhalts dazu äußern, ob sie beabsichtigt zu intervenieren? Wenn ja, welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um die Schließung des Bereichs Elektrostahl von Ast, Terni, die den Verlust von 900 Arbeitsplätzen in dem betroffenen Gebiet und negative Auswirkungen auf die gesamte Region zur Folge hätte, abzuwenden? Hat sie eine konkrete Strategie, um den negativen Auswirkungen der industriellen Umstrukturierung zu begegnen?


3.4.2004   

DE

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CE 84/205


(2004/C 84 E/0250)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0388/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Schließung des Thyssen-Krupp-Stahlwerks in Terni

Der deutsche Multi Thyssen-Krupp Electrical Steel, der Magnetstahl herstellt, hat angekündigt, die Produktion von Magnetstahl im Werk Ast di Terni einzustellen.

Das Werk, in dem heute auch rostfreier Stahl hergestellt wird, weil so die Betriebskosten für die Gießerei mit der Magnetstahlproduktion geteilt werden können, wurde nach der Privatisierung der staatlichen Gesellschaft ILVA vor etwa drei Jahren aus dem Unternehmen ausgegliedert. Dabei gingen bereits sehr viele Arbeitsplätze verloren, weil die Belegschaft von 7 000 auf 3 000 zurückgeführt wurde.

Die jetzt angekündigte Schließung würde die Entlassung von zirka 900 Arbeitnehmern, sowohl im Betrieb selbst als auch bei den Zulieferern, bedeuten. Der Umsatzverlust beliefe sich auf 140 Mio. EUR und jährlich 90 000 t „kornorientierten“ Elektrostahl, der ein Spitzenprodukt darstellt. Es wäre ferner das Aus für den größten Industriebetrieb in Terni und der gesamten Region sowie das Ende einer Industrie, die u.a. wegen der hervorragenden Qualifikation der Belegschaft einen erheblichen strategischen Wert für Italien darstellt.

Der Verlust von Marktanteilen, der unter anderem auf Fehler in der Produktion und bei der Vermarktung zurückzuführen sind, hat den Konzern Thyssen-Krupp dazu veranlasst, diese Sparte nach Frankreich oder Deutschland zu verlagern. Die Entscheidung stützt sich auf eine offenbar nicht ganz zutreffende Marktuntersuchung und vereitelt zudem einen möglichen Verkauf, weil damit der Konkurrenz in Italien das Feld überlassen würde. Immerhin werden 60 % des gesamten in Europa hergestellten Magnetstahls in Italien abgesetzt, das in Zukunft folglich gezwungen wäre, diesen Stahl im Ausland einzukaufen.

Dies hat schwerwiegende Folgen, nicht nur für die Beschäftigten, sondern auch für die Wirtschaft der Region und Italiens insgesamt. Die Einstellung dieser Produktionssparte in Italien durch Thyssen-Krupp würde das Gleichgewicht, das sich auf dem europäischen Stahlmarkt inzwischen eingependelt hat, gravierend verändern. Das Werk in Umbrien nimmt im europaweiten Vergleich zudem eine Spitzenstellung ein.

Kann die Kommission angesichts dieses Sachverhalts folgende Fragen beantworten:

1.

Wie kann die Kommission eingreifen, um sich für das Schicksal der Arbeitnehmer von Terni und die Wirtschaft der Region einzusetzen?

2.

Entspricht der Beschluss von Thyssen-Krupp den Bestimmungen der europäischen Rechtsvorschriften über die sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung von Industriezweigen, unter anderem der Richtlinie 98/59/EG (1) über Massenentlassungen, der Richtlinie 2001/23/EG (2) über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer, beim Übergang von Unternehmen, der Richtlinie 94/45/EG (3) sowie der Richtlinie 2002/14/EG (4) über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer?

3.

Entspricht dieser Beschluss auch den Wettbewerbsbestimmungen, insbesondere in Bezug auf Unternehmenskonzentrationen und Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß der Verordnung (EWG) 4064/89 (5) sowie Artikel 82 des Vertrags, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wurde (Rechtssache C-85/76 und C-70/89)?


(1)  ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.

(2)  ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.

(3)  ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.

(4)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.

(5)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/206


(2004/C 84 E/0251)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0445/04

von Mario Mastella (PPE-DE) an die Kommission

(10. Februar 2004)

Betrifft:   Krise beim Werk Ast in Terni

Der führende deutsche Stahlkonzern Thyssen-Krupp hat als Eigentümer der Anlage Ast in Terni (Italien) vor wenigen Tagen die Schließung des Magnetbereichs in diesem Werk angekündigt.

Von diesem Beschluss sind mindestens 900 Beschäftigte betroffen, darunter auch ungelernte Arbeitnehmern. Diese Schließung, die völlig unbegründet erscheint, hat zu einer schweren Bestürzung und zu heftigen Protesten der betroffenen Arbeitnehmer und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften geführt. Die Schließung dieser Anlage würde nämlich zur Zerschlagung eines fest etablierten Industriegefüges in diesem Gebiet führen, das in Bezug auf die Strukturen, die Anlagen und insbesondere den hohen Spezialisierungsgrad des Fachpersonals zur Avantgarde in diesem Bereich gehört, verbunden mit erheblichen sozialen Auswirkungen, da insbesondere viele jüngere Arbeitnehmer hier beschäftigt sind.

Kann die Kommission:

prüfen, inwieweit dieser Beschluss unter Beachtung der europäischen Richtlinien zum Arbeitnehmerschutz erfolgt ist und inwieweit insbesondere von einer Verletzung der Verordnung EG Nr. 2204/2002 (1) über Beschäftigungsbeihilfen ausgegangen werden kann;

nachprüfen, inwieweit rechtzeitig Gespräche zwischen der Leitung und den Arbeitnehmervertretern gemäß Artikel 2 der Richtlinie 98/59/EG (2) des Rates stattgefunden haben;

angeben, welche Maßnahmen sie zu ergreifen gedenkt, um das Schicksal der 900 betroffenen Arbeitnehmer zu retten, da Italien z.Z. nach wie vor eine der höchsten Arbeitslosenquoten in der Europäischen Union zu verzeichnen hat?

Gemeinsame Antwort

von Frau Wallström im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen P-0376/04, P-0388/04 und P-0445/04

(5. März 2004)

Die Kommission hat keine Handhabe, um die Schließung eines Unternehmens oder eines Unternehmens-teils zu verhindern oder aufzuschieben. Es ist Sache der Sache der Sozialpartner und anderer Dritter, mit dem Unternehmen eine mögliche Alternative auszuhandeln. Die Kommission hofft allerdings, dass es möglich sein wird, eine annehmbare Lösung zu finden, um die erheblichen Auswirkungen auf die von der Umstrukturierung betroffenen Region abzufedern.

Zur Frage einer etwaigen Intervention der Strukturfonds kann die Kommission bestätigen, dass der Komplex Terni für eine Förderung durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Frage kommt. Hierzu können die Regionalbehörden insbesondere im Rahmen der für 2004 vorgesehenen Zwischenbewertung des DOCUP Umbria die Finanzierung von Rekonversionsmaßnahmen am Standort Terni beantragen, um die Folgen der Betriebsschließung abzufangen.

Ferner teilt die Kommission hinsichtlich der Intervention des Europäischen Sozialfonds (ESF) mit, dass das operationelle Programm für die Region Umbrien mit einem ESF-Budget von über 97 Mio. EUR ausgestattet ist, entsprechend 45 % des Gesamtprogramms, der Rest wird aus nationalen Geldern beigesteuert. Die Region Umbrien hat am 26. Januar 2003 einen interregionalen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen zum Eisen- und Stahlsektor veröffentlicht: „Bestimmungen zur Einreichung von Projekten im Rahmen des Regionalen Operationellen Programms Ziel 3, 2000-2006“.

Der Aufruf wird finanziert über die Maßnahmen A2, A3 und D1 des Regionalen Operationellen Programms Ziel 3. Zweck der finanzierten bzw. zur Finanzierung vorgesehenen Interventionen ist

Eingliederung/Wiedereingliederung Jugendlicher und Erwachsener in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines präventiven Konzepts (Maßnahme A2, Finanzierung 350 000 EUR);

Eingliederung/Wiedereingliederung von Männern und Frauen in den Arbeitsmarkt, die länger als sechs bzw. zwölf Monate arbeitslos waren (Maßnahme A3, Finanzierung 350 000 EUR);

Förderung des lebenslangen Lernens, der Flexibilität des Arbeitsmarkts und der Wettbewerbsfähigkeit in öffentlichen und privaten Unternehmen (Maßnahme D1, Finanzierung 500 000 EUR).

In mehreren Gemeinschaftsrichtlinien sind Verfahren zur Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter festgeschrieben, die bei Betriebsschließungen wirksam werden können, insbesondere die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20. Juli 1998 über Massenentlassungen und die Ratsrichtlinie 94/45/EG vom 22. September 1994 über den Europäischen Betriebsrat. Eine weitere Richtlinie wurde am 11. März

2002 vom Parlament und Rat verabschiedet mit dem Ziel, die gemeinschaftlichen Mechanismen auf diesem Gebiet zu ergänzen (Richtlinie 2002/14/EG zur Schaffung eines allgemeinen Rahmen für die Informationen und Konsultation der Arbeitnehmer in der EU). Die beiden ersten Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten bereits in nationales Recht umgesetzt worden (die dritte muss erst zum 23. März 2005 umgesetzt werden). Es ist daher jeweils Sache der nationalen Behörden (insbesondere der Gerichte), die sachgemäße und wirksame Anwendung dieser Vorschriften zu beurteilen.

Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 98/59/EG über Massenentlassungen einen Arbeitgeber bei beabsichtigten Massenentlassungen verpflichtet, rechtzeitig Konsultationen mit den Arbeitnehmervertretern zu führen, um zu einer Einigung zu gelangen. Dabei sollen zumindest die Möglichkeiten einer Vermeidung bzw. Reduzierung der Massenentlassungen zur Sprache kommen, ebenso die Möglichkeit einer Abfederung ihrer Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen insbesondere mit dem Ziel einer Unterstützung zur Wiedereinstellung bzw. Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer.

Angesichts der allgemeinen Besorgnis über die Umstrukturierung und ihre sozialen Folgen strebte die Kommission eine Erweiterung und Vertiefung der Diskussion über den Beitrag an, der auf Gemeinschaftsebene erbracht werden kann, damit die Umstrukturierung unter adäquater Berücksichtigung ihrer sozialen Folgen durchgeführt werden kann. Im Jahre 2002 hat die Kommission die erste Runde der Anhörung der Sozialpartner verabschiedet unter dem Titel „Antizipierung und Bewältigung des Wandels: ein dynamisches Herangehen an die sozialen Aspekte von Unternehmensumstrukturierungen“. Das Papier befürwortet ein positives Konzept für die Unternehmensumstrukturierung, bei dem ein Interessenausgleich der mit Änderungen der Betriebsbedingungen konfrontierten Unternehmen und den vom Verlust ihrer Arbeitsplätze bedrohten Beschäftigten angestrebt wird.

Als Reaktion auf das Papier verständigten sich die Sozialpartner darauf, die Möglichkeiten des sozialen Dialogs in dieser Frage zu erkunden und das Thema zu einem Schlüsselelement ihres im November 2002 verabschiedeten gemeinsamen Arbeitsprogramms zu machen. Im Anschluss an Seminare über die praktischen Erfahrungen aus der Umstrukturierung legten die Sozialpartner der Kommission im Oktober 2003 einen gemeinsamen Text vor über einen Orientierungsleitfaden für die Bewältigung von Veränderungen und ihrer sozialen Konsequenzen. Die Kommission begrüßt nachdrücklich, dass die Sozialpartner ihre Absicht angekündigt haben, Fragen zu diesem Themenkreis in ihrem Arbeitsprogramm für 2003 bis 2005 weiter zu verfolgen.

Eine Reihe weiterer von der Kommission eingeleitete Initiativen spielt ebenfalls beim Thema Unternehmensumstrukturierung eine Rolle:

Maßnahmen im Anschluss an das Grünbuch über die soziale Verantwortung der Unternehmen und die nachfolgende Mitteilung der Kommission (3). Das Konzept der sozialen Unternehmensverantwortung erfordert ein ständiges Engagement der Betriebe, sozial verantwortlich zu handeln und zur wirtschaftlichen Entwicklung beizutragen und gleichzeitig die Lebensqualität der Arbeitnehmer und ihrer Familien sowie der örtlichen Kommunen und der Gesellschaft insgesamt zu verbessern, auch in Zeiten der Umstrukturierung und bei der Vorausplanung von Veränderungen.

Die Mitteilung der Kommission „Der Europäische soziale Dialog, Determinante für Modernisierung und Wandel“ (4). In der Mitteilung weist die Kommission darauf hin, dass die Umsetzung der strategischen Ziele von Lissabon — Vollbeschäftigung und verstärkter sozialer Zusammenhalt — nicht unerheblich von den Maßnahmen abhängt, die die Sozialpartner auf allen Ebenen treffen. Der Europäische Sozialdialog gilt daher als Schlüsselinstrument für ein positives Management von Veränderungsprozessen mit dem Ziel, die für die Unternehmen wesentliche Flexibilität mit der von den Beschäftigten benötigten Sicherheit, insbesondere bei größeren Umstrukturierungen, in Einklang zu bringen.

Eine europäische Stelle zur Beobachtung des Wandels (EMCC) wurde eingerichtet zur Beschaffung verlässlicher, zugänglicher Informationen und als Möglichkeit zum Austausch von Meinungen, Ideen und praktischen Maßnahmen, um Veränderungen besser zu verstehen, vorauszuplanen und zu bewältigen. Die Beobachtungsstelle soll die Voraussetzungen schaffen, damit die wichtigsten Akteure der europäischen Sozialpolitik fundiertere Entscheidungen zur Bewältigung des Wandels treffen können.

Zur Frage eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission (5), sei gesagt, dass der Kommission keine Informationen dahingehend vorliegen, dass Acciai Speciali Terni im Rahmen dieser Verordnung keinerlei Beihilfen gewährt worden sind.

Aus den von der Frau Abgeordneten vorgelegten Angaben kann nicht geschlossen werden, dass ein Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft vorliegt, insbesondere der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 (6) und Artikel 82 EG-Vertrag.


(1)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.

(2)  ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.

(3)  KOM(2002) 347 endg.

(4)  KOM(2002) 341 endg.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen für die Beschäftigung.

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/208


(2004/C 84 E/0252)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0381/04

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Funktionieren der Aufnahmeklassen — Zweites Operationelles Programm „Bildung und berufliche Grundausbildung“

Das Zweite Operationelle Programm Griechenlands „Bildung und berufliche Grundausbildung“ und das Unterprogramm 1 Maßnahme 1 Aktion a mit dem Titel „Unterstützung beim Eintritt von Kindern mit kulturellen und sprachlichen Besonderheiten in das Bildungssystem“ sehen die Verbesserung der Bedingungen für die Integration ins Bildungssystem von Schülern aus Bevölkerungsgruppen vor, die möglicherweise schlechtere Bildungschancen haben, mit dem Ziel, ihrer Marginalisierung vorzubeugen.

Die Aufnahmeklassen für den Pflichtschulbereich werden im Rahmen der oben genannten Aktion bezuschusst und tragen zur problemlosen Integration zugewanderter Schüler bei. Im laufenden Schuljahr 2003-2004 haben das griechische Bildungsministerium und die regionale Schulverwaltung nicht das erforderliche Personal für die Aufnahmeklassen eingestellt, und in vielen Fällen, in denen das Lehrpersonal vorhanden war, wurde der Unterricht in den Aufnahmeklassen gestoppt, sodass die Lehrkräfte nun die nicht besetzten Planstellen für die normalen Schulklassen abdecken. Nach den Daten, die das Bildungs-ministerium dem Kinder-Ombudsmann übermittelt hat, waren so von den 558 Aufnahmeklassen lediglich 295 in Betrieb. Gleichzeitig untersagt ein Rundschreiben des Innenministeriums die Grundschul-Anmeldung von Kindern von Zuwanderern, die keine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Dies führt dazu, dass die Kinder von Einwanderern eines Grundrechts von Kindern, nämlich des Grundrechtes auf Bildung, beraubt werden.

1.

Welches ist der Stand der genannten Aktion des Zweiten Operationellen Programmes „Bildung und berufliche Grundausbildung“?

2.

Welche Maßnahmen wird die Kommission aufgrund von Kapitel II Artikel 14 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Schutz des Rechtes auf Bildung der Kinder von Zuwanderern treffen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(12. März 2004)

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen trifft es zu, dass Aktion 1 der Maßnahme 1.1 des Operationellen Programms „Bildung und berufliche Grundausbildung“ dazu beiträgt, „den Eintritt von Kindern mit kulturellen oder sprachlichen Besonderheiten in das Bildungssystem zu unterstützen“.

Im Rahmen des besagten Operationellen Programms werden keine Klassen oder Personaleinstellungen bezuschusst, sondern schulisches und technisches Ausbildungsmaterial, Lehrerfortbildungen, Familienberatungen und Aufklärungsarbeit bei den nationalen und lokalen Schulbehörden.

Für diese Aktion steht ein Budget von 57,7 Mio.EUR zur Verfügung, wovon 30 Mio.EUR bereits zugeteilt wurden. Von diesen Aktionen haben bisher profitiert: 2 300 Kinder von Zuwanderern in der Primarstufe und 2 700 in der Sekundarstufe; 6 260 muslimische Schüler, hauptsächlich in der Primarstufe; 6 780 Roma-Schüler in der Primarstufe und 120 in der Sekundarstufe.

Der Kommission ist nicht bekannt, dass Kindern von Zuwanderern, die keine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Grundschulanmeldung untersagt worden sei. Nach Information der Kommission sieht das Gesetz 2910/2001 vor, dass der Zugang zum Pflichtunterricht auf Basis einer Ausnahmeregelung auch diesen Kindern gewährt wird. Dennoch wird die Kommission Kontakt mit den griechischen Behörden aufnehmen, um weitere Informationen über den Erlass des Innenministeriums zu erhalten.


3.4.2004   

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CE 84/209


(2004/C 84 E/0253)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0383/04

von John Bowis (PPE-DE) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Postgebühren

Was unternimmt die Kommission, um sicherzustellen, dass die Gebühren für zwischen den Mitgliedstaaten verschickte Briefe — insbesondere für die „elektronische Briefmarke“ (E-Stamp) — unter Berücksichtigung etwaiger Wechselkursschwankungen vergleichbar sind?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(9. März 2004)

In seiner Frage spricht der Herr Abgeordnete die Vergleichbarkeit der Tarife für grenzüberschreitende Postsendungen, insbesondere die „elektronische Briefmarke“ (Ε-Stamp), an.

Den Gemeinschaftsrahmen für Postdienste gibt die Postrichtlinie 97/67/EG (1), geändert durch die Richtlinie 2002/39 (2), vor. Durch diese Richtlinie wurde ein auf allgemeinen Grundsätzen basierender harmonisierter Rechtsrahmen geschaffen, der den Mitgliedstaaten in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip einen erheblichen Spielraum lässt.

Die für die Posttarife geltenden allgemeinen Grundsätze sind in den Artikel 12 und 13 der Richtlinie 97/67/EG niedergelegt.

Die in Artikel 12 festgelegten allgemeinen Grundsätze besagen, dass die Tarife für Universaldienste erschwinglich, kostenorientiert, transparent und nichtdiskriminierend sein müssen. Nach Artikel 13 müssen die Mitgliedstaaten ihren Anbietern von Universaldiensten nahe legen, dafür zu sorgen, dass bei der Festlegung der Endvergütungen im grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Postdienst die folgenden Grundsätze beachtet werden: Die Endvergütungen sind entsprechend den Kosten der Bearbeitung und der Zustellung der eingehenden grenzüberschreitenden Postsendungen festzulegen, die Höhe des Entgelts ist an die Qualität der Dienstleistung zu koppeln, und die Endvergütungen müssen transparent und nichtdiskriminierend sein.

Diese Grundsätze gelten für alle Universaldiensttarife, d.h. auch für die, die durch elektronische Briefmarken erhoben werden.

Da die Zustellungskosten in den Mitgliedstaaten jedoch unterschiedlich sein können, können die Tarife für grenzüberschreitende Postsendungen und die Endvergütungen (und damit der Preis elektronischer Briefmarken für grenzüberschreitende Dienste) in der Praxis jedoch ebenfalls unterschiedlich sein, und zwar auch dann, wenn sie kostenorientiert sind.

Was die tatsächliche Regelung der Tariferhebung etwa durch die elektronische Briefmarke betrifft, so haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der erwähnten Richtlinie das Recht, die Ausgabe von Postwertzeichen in Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu regeln.


(1)  Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. L 15 vom 21.1.1998.

(2)  Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft, ABl. L 176 vom 5.7.2002.


3.4.2004   

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CE 84/210


(2004/C 84 E/0254)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0393/04

von Bill Miller (PSE) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Verordnung über tierische Nebenprodukte

Die oben genannte Verordnung wurde vor kurzer Zeit in Schottland umgesetzt, was zu zahlreichen Auslegungen geführt hat. Während niemand gegen den Geist der Verordnung ist, ruft ihre Inkraftsetzung in Schottland Bedenken hervor. Viele kleine Einzelunternehmen müssen mit unzumutbar hohen Gebühren rechnen, die sie letzten Endes in den Konkurs treiben werden.

Der Grund für meine Anfrage besteht darin herauszufinden, ob die Kommission bei der Ausarbeitung dieser Rechtsvorschrift eine Grenze vorgesehen hat, von der an die kleinen Unternehmen nicht mehr in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, oder ob dies auf der Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden kann?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(22. März 2004)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 (1), geändert durch die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 808/2003 vom 12. Mai 2003 (2), legt Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte fest. Sie wurde am 3. Oktober 2002 angenommen, am 10. Oktober 2002 veröffentlicht und ab 1. Mai 2003 angewendet.

Die Verordnung betrifft kleine Unternehmen, sofern es um die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung, Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr tierischer Nebenprodukte geht, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden. Es ist keine Grenze vorgesehen, von der an kleine Unternehmen nicht mehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, und die Mitgliedstaaten können keine Ausnahmen von diesen Vorschriften machen.

Aufgrund der durch Futtermittel verursachten Katastrophen der letzten Jahre (bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE), Dioxin, Maul- und Klauenseuche usw.) und der Vielzahl von Regelungen der Mitgliedstaaten zur finanziellen Förderung der Verarbeitung, Abholung und Sammlung, Lagerung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte war eine grundlegende Überarbeitung der Gemeinschaftsvorschriften für tierische Nebenprodukte notwendig.

Nach Artikel 35 der Verordnung über innerstaatliche Vorschriften müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über die Maßnahmen unterrichten, mit denen sie die Befolgung dieser Verordnung sicherstellen, sowie über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2004 einen Bericht sowie gegebenenfalls entsprechende Rechtsetzungsvorschläge, die die von den Mitgliedstaaten angesprochenen Schwierigkeiten aufgreifen.

Sollten also besondere Probleme für die kleineren Unternehmen aufgetreten sein, so dürfte davon ausgegangen werden, dass die Antworten der Mitgliedstaaten auf Artikel 3 5 der Kommission ermöglichen werden, bis 2004 Empfehlungen zur Lösung dieser Probleme vorzuschlagen.


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002.

(2)  ABl. L 117 vom 13.5.2003.


3.4.2004   

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CE 84/211


(2004/C 84 E/0255)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0514/04

von Bartho Pronk (PPE-DE) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Anschlussanfrage (zur schriftlichen Anfrage E-2133/02) zur Diskriminierung international tätiger Fußballschiedsrichter aus Altersgründen

Am 17. Juli 2002 reichte ich eine schriftliche Anfrage (E-2133/02 (1)) betreffend die Diskriminierung international tätiger Fußballschiedsrichter aus Altersgründen ein. Die Kommission stellte in ihrer Antwort fest, dass pauschale Altersgrenzen im Allgemeinen kein Maßstab für körperliche Fitness oder Leistungsfähigkeit sind und dass „soweit ein bestimmtes Maß an körperlicher Fitness für eine bestimmte Aufgabe notwendig ist, entsprechende Tests für die Auswahl der Bewerber herangezogen werden können.“ Außerdem gab die Kommission an, dass die Richtlinie 2000/78/EG (2) vor dem 3. Dezember 2003 umgesetzt werden müsse, sofern nicht eine Zusatzfrist von höchstens 3 Jahren beantragt werde. Kürzlich wurde in der Presse berichtet, dass der bekannte italienische Schiedsrichter P. Collina aufgrund der Tatsache, dass er 45 Jahre alt wird, seine Tätigkeit als Schiedsrichter aufgeben muss, weil die Bestimmungen dies so vorschreiben. Dies deutet darauf hin, dass die UEFA in diesem Punkt (Artikel 4 der FIFA) ihre Bestimmungen noch nicht angepasst hat.

1.

Ist die Europäische Kommission der Ansicht, dass die Tatsache, dass der italienische Schiedsrichter Collina seinen Beruf nicht mehr ausüben darf, weil er 45 Jahre alt geworden ist, wenngleich er die Fitnesstests durchaus noch besteht, gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG verstößt?

2.

Wenn ja, was wird die Kommission gegen die FIFA, deren Reglement im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Richtlinie steht, unternehmen?

3.

Welche Maßnahmen wird die Kommission gegen Mitgliedstaaten einleiten, die ihre Bürger für Organisationen arbeiten lassen, deren Verträge Bestimmungen enthalten, die gegen das europäische und somit auch das nationale Recht in Italien verstoßen, da Italien keine Zusatzfrist für das Inkrafttreten der Richtlinie 2000/78/EG beantragt hat?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(12. März 2004)

Die Kommission weist darauf hin, dass die Richtlinie 2000/78/EG des Rats vom 27. November 2000 zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die eine Diskriminierung im Beruf aus Gründen u.a. des Alters verbietet, bis zum 2. Dezember 2003 in nationales Recht umzusetzen war. Den Mitgliedstaaten steht bei Bedarf eine Zusatzfrist von drei Jahren ab dem 2. Dezember 2003 zur Verfügung, um die Bestimmungen der Richtlinie über die Diskriminierung aus Gründen des Alters oder einer Behinderung umzusetzen. Deutschland, Belgien, das Vereinigte Königreich, die Niederland und Schweden haben der Kommission mitgeteilt, dass sie von dieser dreijährigen Zusatzfrist Gebrauch machen werden, Dänemark beansprucht ein zusätzliches Jahr.

Italien hat die Richtlinie 2000/78/EG durch das Dekret Nr. 216 vom 13. August 2003 umgesetzt, das am 28. August 2003 in Kraft getreten ist. Da Italien die Richtlinie umgesetzt hat, sollten individuelle Beschwerden wegen einer Diskriminierung nach nationalem Recht den nationalen Gerichten vorgelegt werden.

Die Kommission weist ferner darauf hin, dass nach Artikel 6 der Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen müssen, sofern sie objektiv durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Die Vorgabe fester Altersgrenzen wäre demnach nur zulässig, wenn dies objektiv und durch ein legitimes Ziel vernünftig zu rechtfertigen wäre.

Zu dem angeführten Einzelfall kann die Kommission nicht Stellung nehmen, da der Herr Abgeordnete keine Angaben zu den vom Internationalen Fußballverband FIFA herangezogenen Argumenten zur Rechtfertigung einer solchen Altersgrenze gemacht hat.

Darüber hinaus möchte die Kommission noch darauf hinweisen, dass nach dem EG-Vertrag die Kommission nur gegen einen Mitgliedstaat gerichtlich vorgehen kann.


(1)  ABl. C 110 E vom 8.5.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.


3.4.2004   

DE

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CE 84/212


(2004/C 84 E/0256)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0580/04

von Bill Miller (PSE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

Die obengenannte Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 wurde kürzlich in Schottland umgesetzt und hat zu zahlreichen Interpretationen geführt. Während zwar niemand gegen den Geist der Rechtsvorschrift ist, bereitet ihre Umsetzung Besorgnis. Viele kleine Familienbetriebe müssen mit untragbaren Belastungen rechnen, die sie letzten Endes in den Bankrott treiben werden.

Trifft es zu, dass die Kommission bei der Ausarbeitung dieser Rechtsvorschrift eine Schwelle vorgesehen hat, unterhalb der kleine Unternehmen aus dem Geltungsbereich der Verordnung herausfielen, oder könnte dies auf der Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(1. April 2004)

Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf seine schriftliche Anfrage E-0393/04 (2) verwiesen.


(1)  ABL L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2)  Siehe Seite 210.


SCHRIFTLICHE ANFRAGEN MIT ANTWORT (Teil 2)

3.4.2004   

DE

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CE 84/213


(2004/C 84 E/0257)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0225/03

von Guido Podestà (PPE-DE) an die Kommission

(3. Februar 2003)

Betrifft:   AIDS in Osteuropa

Ende 2001 wurde bei einer Million Erwachsener und Kinder in Osteuropa AIDS diagnostiziert. Damit hat Osteuropa zusammen mit Zentralasien weltweit die höchste AIDS-Wachstumsrate zu verzeichnen. Innerhalb nur eines Jahres ist die Infizierungsrate in Osteuropa um 42 % angestiegen und es bestehen nicht die geringsten Anzeichen, dass diese sinken wird. Verschiedene Faktoren spielen hierfür eine Rolle: Wirtschaftswachstum, das jedoch mit wirtschaftlicher Instabilität und einer hohen Arbeitslosenquote verbunden ist, die Lockerung der kulturellen und gesellschaftlichen Normen und die unzureichenden Leistungen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens.

Diese Faktoren rufen eine Reihe von Problemen hervor, die für die Ausbreitung der Krankheit ausschlaggebend sind:

Die Zahl der Jugendlichen, die die Schule abbrechen, ist sehr hoch. Mit der Arbeitslosigkeit erhöht sich die Möglichkeit, dass sie in Risikogruppen (z.B. Drogenabhängige, Prostituierte) abdriften.

Der Menschenhandel, das Geschäft mit der Prostitution und der Drogenkonsum von Jugendlichen haben nach dem Mauerfall zugenommen.

Fehlende Informationen zur Sexualität und zur Fortpflanzung sorgen für eine absolute Unkenntnis was das Infektionsrisiko anbelangt: Sexualerziehungsprogramme sind nötig, um die Menschen über Geschlechtskrankheiten und AIDS aufzuklären. Des weiteren müssen die Politiker dazu animiert werden, sich für die Beseitigung der Diskriminierung von HIV-infizierten Menschen einzusetzen und die AIDS-Prävention in die Programme zur öffentlichen Gesundheit im Rahmen der Themengebiete Sexualität und Fortpflanzung aufzunehmen.

Wie beabsichtigt die Kommission ihren Einsatz zur Entwicklung spezieller politischer Strategien, die der AIDS-Prävention in den osteuropäischen Ländern eine größere Bedeutung einräumen, zu gestalten?

Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu treffen, um die nationalen Regierungen dieser Länder bei der Durchführung von Programmen zur AIDS-Prävention und AIDS-Bekämpfung zu unterstützen?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(11. März 2003)

Die Besorgnis der Kommission hat Niederschlag in verschiedenen Strategiepapieren gefunden, insbesondere den Länderstrategiepapieren 2002-2006. Im Tacis-Richtprogramm für 2002-2003 und 2004-2006 sind die Maßnahmen genannt, welche die Kommission zur Unterstützung der Partnerregierungen bei der HIV/AIDS-Prävention und -Bekämpfung ergreifen will.

Der HIV/AIDS-Prävention und -Eindämmung wird in unserer Zusammenarbeit mit der Ukraine und Russland einschließlich Kaliningrad große Bedeutung beigemessen. In der Ukraine läuft seit Dezember 2000 ein gemeinsames HIV/AIDS-Präventions- und Aufklärungsprogramm der Union und der Vereinigten Staaten, auf das 2003 ein neues HIV/AIDS-Projekt für Jugendliche folgen wird. In Russland wird ein neues Projekt zur HIV/AIDS-Prävention und -Bekämpfung aus dem Tacis-Länderprogramm 2002 finanziert. In diesem Rahmen soll eine umfassende Aufklärungs- und Informationskampagne für die breite Öffentlichkeit unterstützt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Bevölkerungsgruppen, denen bei der HIV/AIDS-Übertragung von den Risikogruppen auf die allgemeine Bevölkerung eine Brückenfunktion zukommt. Außerdem wird derzeit in Kaliningrad ein separates HIV/AIDS- und Tuberkulose-Präventionsprojekt eingeleitet. In den anderen Ländern der Region umfassen die Gesundheits- und Sozialprojekte in der Regel auch HIV/AIDS-Komponenten. Wegen des Ausmaßes des HIV/AIDS-Problems werden die Projekte der Kommission eng mit den Maßnahmen der anderen Geber abgestimmt, insbesondere mit den AIDS- Programmen, die vom Globalen Fonds zur Bekämpfung von AIDS der Vereinten Nationen und der Weltbank finanziert werden. Neben diesen groß angelegten Projekten kofinanziert die Kommission kleinere Projekte im Gesundheits- und Sozialbereich, die von europäischen und lokalen Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden.


3.4.2004   

DE

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CE 84/214


(2004/C 84 E/0258)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2374/03

von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission

(16. Juli 2003)

Betrifft:   Verträge und Unterverträge über die Erbringung von Dienstleistungen für die Kommission

In Anbetracht der jüngsten OLAF-Untersuchung in Bezug auf die mutmaßliche Veruntreuung von Mitteln in Höhe von rund 900 000 EUR durch die Führungsspitze von Eurostat und angesichts des von der Kommission eingeleiteten Prozesses zur Reform des für unzulänglich erachteten Buchführungssystems sowie in Anbetracht der Aufträge, die Eurostat an Eurogramme, Eurocost und Planistat weitervergeben hat, wird die Kommission gebeten, über alle vergebenen Dienstleistungsaufträge und -Unteraufträge sowie die diesbezüglichen Kosten für die letzten 5 Jahre, die Mechanismen für die Auftragsvergabe und das Verfahren zur Auswahl der Auftragnehmer Auskunft zu erteilen.

Ergänzende Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(24. Februar 2004)

1.

Die OLAF Untersuchungen betreffen den Vorwurf einer Kassenführung durch Eurostat außerhalb des offiziellen Rechnungsführungssystems.

2.

Die Reform der Rechnungsführung — entsprechend der neuen Haushaltsordung — liegt voll im Zeitplan. Sie wird von ECA stark unterstützt und wird die Kommission an die Spitze moderner Rechnungsführung im öffentlichen Sektor bringen.

3.

Die Frage einer Auslagerung von Dienstleistungen ist in der Haushaltsordnung geregelt. Zu der Frage der Verträge hat IAS eine Überprüfung durchgeführt. Zur Anzahl der Verträge verweist de Kommission auf die schriftlichen Anfragen P-3457/02 von Herr Heaton-Harris (1). P-1705/03 von Frau Stauner (2), P-l724/03 von Herr Blak (3), P-l807/03 von Herr Bösch (2), P-l890/03 von Herr Heaton-Harris (4), P-l978/03 von Frau Stauner (2) und P-2453/03 von Herr Meijer (5) sowie Information die direkt im Jahr 2003 dem Parlament übermittelt wurden.


(1)  ABl. C 137 E vom 12.6.2003.

(2)  ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 58.

(3)  ABl. C 58 E vom 6.3.2004, S. 89.

(4)  ABl. C 51 E vom 26.2.2004, S. 153.

(5)  ABl. C 65 E vom 13.3.2004, S. 156.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/214


(2004/C 84 E/0259)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2454/03

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(23. Juli 2003)

Betrifft:   Eurostat: Änderung des Standpunkts der Kommission in Bezug auf die Anerkennung von Betrugsfällen und die entsprechende Vorgehensweise und Folgen für die unabhängige Untersuchung durch das OLAF

1.

Aus welchem Grund hat die Kommission hinsichtlich der Kontakte von Eurostat zu dubiosen Unternehmen und schwarzer Kassen bisher auf dem Standpunkt beharrt, das sie nichts unternehmen könne und nicht inhaltlich Stellung beziehen könne, ehe demnächst die Untersuchung des OLAF veröffentlicht werde, und warum wies sie mich am 3. Juni 2003 in ihrer Antwort auf meine Anfrage H-0343/03 (1) nachdrücklich darauf hin, dass grundsätzlich jeder als unschuldig gelte, bis das Gegenteil bewiesen sei?

2.

Aus welchem Grund hat die Kommission noch vor Bekanntgabe der Ergebnisse der OLAF-Untersuchung nun doch ab dem 7. Juli 2003 den internen Auditdienst mit dieser Angelegenheit beauftragt? Was ist der Grund dafür, dass die Kommission genau zu diesem Zeitpunkt, zu dem vorher niemand damit rechnete, nachträglich anerkannte, dass bei Eurostat Betrug in großem Maßstab vorliegt? Was waren die Gründe dafür, diesmal anders als in vergleichbaren Betrugsverdachtsfällen Verwaltungsakten beschlagnahmen zu lassen?

3.

Wäre die Kommission überrascht, wenn sich das Europäische Parlament durch ihren deutlichen Verhaltensumschwung in jüngster Zeit veranlasst sähe, zur abschließenden Klärung dieser Sache eine parlamentarische Untersuchung darüber zu beschließen, wie im Laufe der Jahre mit den nacheinander verfügbar gewordenen Angaben über mögliche Unregelmäßigkeiten umgegangen wurde, ob die Vorbeugungsmaßnahmen gegen eine Wiederholung solcher Vorfälle rechtzeitig und auf angemessene Weise getroffen werden und wie die Unterrichtung darüber in den einzelnen Phasen erfolgte?

Antwort von Solbes Mira im Namen der Kommission

(10. Oktober 2003)

Die Kommission hat wiederholt unterstrichen, dass ihr daran gelegen ist, die volle Unabhängigkeit des Europäischen Amts für Betrugskontrolle (OLAF) zu respektieren und sich nicht in die laufenden Ermittlungen einzumischen, um deren Ausgang nicht vorzugreifen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt keine Maßnahmen ergriffen werden dürfen.

Am 11. Juni 2003 beauftragte die Kommission den internen Rechnungsprüfungsdienst (IAS) im Rahmen der abschließenden Behandlung des Entlastungsverfahrens 2001 sowie auf Anfrage des Parlaments damit, die von Eurostat abgeschlossenen Verträge zu überprüfen. Am 7. Juli 2003 ging der Kommission ein erster Zwischenbericht des IAS sowie eine Analyse der Generaldirektion Haushalt in Sachen Prüfungsberichte zu, die von der internen Eurostat-Auditstelle erstellt worden waren. Aus dieser Analyse geht hervor, dass es zumindest in den 90er Jahren zu einer Reihe schwerwiegender Verstöße gegen die Haushaltsordnung kam, und dass mehrere wichtige Signale in den internen Prüfungsberichten vielleicht nicht in dem Maße und mit der Strenge wahrgenommen wurden, wie dies erforderlich gewesen wäre. Die Arbeit der IAS ist noch im Gange.

Im Übrigen wurde eine spezielle Taskforce (TFES) ins Leben gerufen, die der Kommission die notwendigen Informationen liefern soll, damit diese gegebenenfalls in mehreren Etappen, jedoch kurzfristig, die Schritte im Verwaltungs- und Organisationsbereich veranlassen kann, die insbesondere im Hinblick auf vorbeugende Maßnahmen zur Einhaltung der Haushaltsordnung und der Regeln für eine ordnungsgemäße Verwaltung notwendig sind.

Die Berufung auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung versteht sich eigentlich von selbst in einer Union, die auf rechts staatlichen Prinzipien beruht. Die der Kommission vorliegenden Berichte und Informationen lassen keine Mutmaßungen über die im Rahmen der einschlägigen Verfahren anstehenden Analysen und Beurteilungen dessen zu, was Einzelne in dieser Angelegenheit zu verantworten haben. Die Kommission verweist diesbezüglich auf die Antwort, die im Zusammenhang mit der Anfrage E-2515/03 von Herrn M. Bösch (2) erteilt wurde.

In Beantwortung des letzten Teils der Anfrage des Herrn Abgeordneten betont die Kommission, dass es ihr nicht zusteht, Spekulationen darüber anzustellen, ob das Parlament ggf. seine Vorrechte in Bezug auf die Einrichtung nicht ständiger Untersuchungsausschüsse ausüben wird.


(1)  Schriftliche Antwort vom 3.6.2003.

(2)  Siehe Seite 30.


3.4.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/215


(2004/C 84 E/0260)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2573/03

von Maurizio Turco (NI) an den Rat

(7. August 2003)

Betrifft:   Verletzung der OSZE-Verpflichtungen in Bezug auf die Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit durch Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Russland, Turkmenistan und Usbekistan

Die OSZE-Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit anzuerkennen.

Obwohl die im Rahmen der OSZE eingegangenen Verpflichtungen bindend sind, werden Gläubige in einigen der Mitgliedstaaten nach wie vor wegen der friedlichen Ausübung ihres Glaubens mit Geld- und Haftstrafen belegt und Gottesdienstorte und religiöse Objekte beschlagnahmt und zerstört; religiöse Literatur wird zensiert und die Eintragung von Glaubensgemeinschaften erschwert oder unmöglich gemacht.

In Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Russland, Turkmenistan und Usbekistan sind gravierende Verletzungen der bindenden und grundlegenden Verpflichtung zur Achtung der Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit an der Tagesordnung.

Die OSZE-Verfahren sehen vor, dass die Mitgliedstaaten einvernehmliche Beschlüsse fassen. Die Mitgliedstaaten der EU sind auch Mitglieder der OSZE; die Europäische Union kooperiert mit der OSZE.

Die Europäische Kommission hat angesichts der Verletzung der Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit durch Drittstaaten, mit denen sie Abkommen geschossen hat, diese Verträge bisher noch nie ausgesetzt oder mit ihrer Aussetzung gedroht, obwohl sie offen einräumt, dass die Menschenrechte, insbesondere die Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit, verletzt werden.

Können der Rat und die ihm angehörenden Mitgliedstaaten mitteilen, ob sie die Einhaltung der OSZE-Vorschriften und ihrer Verträge einfordern und von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, die ständige und schwer wiegende Verletzung der Grundrechte, insbesondere der Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit, in Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Russland, Turkmenistan und Usbekistan anzuprangern?

Antwort

(9. März 2004)

Der Rat erinnert den Herrn Abgeordneten daran, dass sich die Mitgliedstaaten der EU den Bestimmungen von Kapitel VII der Schlussakte von Helsinki aus dem Jahr 1975 verpflichtet wissen, in dem die Bedingungen für die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit, festgelegt sind. Die OSZE hat die darin enthaltenen Grundsätze im Rahmen späterer Erklärungen immer wieder bekräftigt, so insbesondere in den Erklärungen von Madrid aus dem Jahr 1983, von Wien aus dem Jahr 1989, von Kopenhagen aus dem Jahr 1990, von Budapest aus dem Jahr 1994 und von Istanbul aus dem Jahr 1999.

Überdies ist in den EU-Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) Folgendes verankert:

 

Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die die Schaffung oder Stärkung demokratischer Einrichtungen betreffen, zusammen; diese Zusammenarbeit schließt diejenigen Einrichtungen ein, die erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit sowie den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten gemäß dem Völkerrecht und den Grundsätzen der OSZE zu stärken.

Was die in der Anfrage genannten Länder anbelangt, so hat die EU Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Armenien (1), Aserbaidschan (2), Georgien (3), Kasachstan (4), Russland (5) und Usbekistan (6) geschlossen.

In jüngster Zeit haben folgende Tagungen der Kooperationsräte stattgefunden: mit Armenien, Aserbaidschan und Georgien am 30. September 2003 (Pressemitteilung 13071/03), mit Kasachstan am 22. Juli 2003 (Pressemitteilung 11440/03), mit Russland am 15. April 2003 (Pressemitteilung 7933/03) und mit Usbekistan am 27. Januar 2003 (Pressemitteilung 5399/03). Auf allen diesen Tagungen hat die EU die Frage der Einhaltung der OSZE-Vorschriften angesprochen.

Zu Belarus hat der Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) am 14. April 2003 Schlussfolgerungen angenommen, in denen er zur Lage der Demokratie und der Menschenrechte in diesem Land Stellung nimmt. Im April 2003 hat die EU ferner eine Resolution der Menschenrechtskommission miteingebracht, in der große Sorge über Berichte betreffend eine mögliche Verschärfung der Beschränkungen für die Tätigkeit religiöser Organisationen zum Ausdruck gebracht wurde.

Im Verlauf des letzten Jahres hat die EU zudem bei Verletzungen der Religionsfreiheit, wozu insbesondere die Verabschiedung des Gesetzes über die Gewissensfreiheit und die religiösen Organisationen zählt, Erklärungen abgegeben und Demarchen unternommen.

Was Turkmenistan betrifft, so hat die EU am 20. Januar 2003 eine Erklärung (Dok. 5462/03) abgegeben, in der sie an den Präsidenten und die Regierung des Landes appelliert, uneingeschränkt bei dem im Rahmen der OSZE eingeleiteten Prozess mitzuarbeiten, der 1991 auf dem Moskauer Treffen der Konferenz über die menschliche Dimension vereinbart wurde.

Alle vorgenannten Dokumente sind im Internet öffentlich zugänglich.


(1)  ABl. L 239 vom 9.9.1999.

(2)  ABl. L 246 vom 17.9.1999.

(3)  ABl. L 205 vom 4.8.1999.

(4)  ABl. L 196 vom 28.7.1999.

(5)  ABl. L 327 vom 28.11.1997.

(6)  ABl. L 229 vom 31.8.1999.


3.4.2004   

DE

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CE 84/217


(2004/C 84 E/0261)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2688/03

von Toine Manders (ELDR) an die Kommission

(10. September 2003)

Betrifft:   Senkung des Mehrwertsteuersatzes für arbeitsintensive Branchen

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 hat die Europäische Kommission in einigen Wirtschaftszweigen versuchsweise die Mehrwertsteuer auf 6 % gesenkt. In den Niederlanden betrifft dies Friseurbetriebe, Maler- und Stuckarbeiten in Wohnungen, die älter als fünfzehn Jahre sind, Fahrrad- und Schuhreparaturen sowie Änderungsschneidereien. Ziel der Mehrwertsteuersenkung ist die Schaffung von Arbeitsplätzen.

Der Versuch mit einem niedrigeren Mehrwertsteuersatz für arbeitsintensive Dienstleistungen ist offenbar ein Erfolg. Laut einer Studie des Zentralen Planbüros CPB auf der Basis der Zahlen für die Niederlande hat die Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf Arbeit durchaus positive Auswirkungen auf die Beschäftigung gehabt; es ist die Rede von „signifikanten Beschäftigungseffekten“. So ist das Arbeitsplatzangebot (gerechnet in Arbeitsjahren) in der Friseurbranche im Zeitraum 1999-2002 um 14,5 % gestiegen. Insgesamt betrug der durchschnittliche Beschäftigungsanstieg in demselben Zeitraum in den Niederlanden um lediglich 4 %.

Dessen ungeachtet hat die Kommission am 16. Juli mitgeteilt, den Versuch mit niedrigen Mehrwert-steuersätzen für arbeitsintensive Dienstleistungen nicht fortsetzen zu wollen.

1.

Ist der Kommission die Bedeutung der genannten arbeitsintensiven Sektoren für die niederländische Wirtschaft und die Beschäftigung bewusst?

2.

Sind der Kommission die positiven Auswirkungen auf die Beschäftigung infolge der Senkung der Mehrwertsteuersätze für die genannten arbeitsintensiven Dienstleistungen in den Niederlanden bekannt?

3.

Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, dass ihre Schlussfolgerung auf einer möglicherweise unvollständigen und einseitigen Analyse der bisherigen Versuchsergebnisse basiert? Wenn nein, warum nicht?

4.

Beabsichtigt die Kommission, ihren Beschluss, den Versuch mit einem niedrigen Mehrwertsteuersatz zu beenden, angesichts der heutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu überprüfen? Wenn nein, warum nicht?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(20. Oktober 2003)

1.

Die Kommission hat am 23. Juli 2003 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die ermäßigten Steuersätze (1) genehmigt. Im Hinblick auf die von der Kommission angestrebte Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts war es wichtig, dass alle Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten hatten, die ermäßigten Steuersätze für dieselben Branchen anzuwenden oder nicht anzuwenden.

Der Richtlinienvorschlag sieht keine ermäßigten Sätze für arbeitsintensive Dienstleistungen an sich vor. In ihrem Bericht zur Bewertung der Ergebnisse des Versuchs mit ermäßigten Steuersätzen (2) für diese Dienstleistungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass unter Berücksichtigung „der von den Mitgliedsstaaten zur Verfügung gestellten Informationen und der inhärenten Beschränkungen der angewandten analytischen Methoden, (…) keine eindeutig positive Auswirkung dieser MwSt-Ermäßigung auf die Beschäftigung festgestellt werden (konnte). Im Hinblick auf die Eindämmung der Schattenwirtschaft wurde die gleiche Beobachtung gemacht.“

Darüber hinaus hat die Kommission mit Hilfe ihres makroökonomischen Modells QUEST eine vergleichende Analyse der Auswirkungen einer Ermäßigung des MwSt-Satzes und der Auswirkungen einer Senkung der Arbeitskosten angestellt. Daraus geht hervor, dass — selbst wenn man vom günstigsten Fall einer vollständigen Weitergabe der Ermäßigung der MwSt-Sätze über die Preise im Binnenmarkt ausgeht — durch eine Senkung der Arbeitskosten in der Europäischen Union bei gleicher Haushalts-belastung 52 % mehr Arbeitsplätze geschaffen würden.

In diesem Zusammenhang sei jedoch auch darauf hingewiesen, dass bestimmte derzeit in diesen Versuch einbezogenen Tätigkeiten (Arbeiten in privaten Haushalten und häuslichen Pflegedienste) nur in Anhang H aufgenommen wurden, weil viele Mitgliedstaaten für diese Dienstleistungen im Rahmen von Ausnahmeregelungen bereits ermäßigte Sätze erheben oder sie von der Steuer befreien. Diese Rechtfertigung kann nicht für kleine Reparaturdienstleistungen und Friseure gelten, da nur eine Minderheit der Mitgliedstaaten in diesen Fällen ermäßigte Sätze anwendet.

2.

und 3. Der Kommission ist die Studie des Centraal Planbureau, die ihr von der niederländischen Regierung übermittelt wurde, in der Tat bekannt. Obwohl die Kommission diese Studie erst nach der Annahme ihres Evaluierungsberichts erhielt, hat sie nichts an ihrer Darstellung der allgemeinen Tendenz geändert, die aus den Berichten der an dem Versuch beteiligten Mitgliedstaaten und der Gesamtheit der Informationen abzulesen war, die der Kommission zum Zeitpunkt der Erstellung ihres Berichts zur Verfügung standen.

4.

Der Vorschlag der Kommission vom 23. Juli 2003 wird derzeit vom Rat geprüft. Dieser wird einstimmig und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Parlaments einen Beschluss über den künftigen Anwendungsbereich der ermäßigten MwSt-Sätze fassen.


(1)  KOM(2003) 397 endg.

(2)  KOM(2003) 309 endg.


3.4.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/218


(2004/C 84 E/0262)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2837/03

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(25. September 2003)

Betrifft:   Schaffung einer neuen aus Olympic Airways hervorgehenden Fluggesellschaft

In einem vom griechischen Parlament verabschiedeten Gesetz wird die Form und Arbeitsweise der neuen Fluggesellschaft „Olympic Airlines“ geregelt, die aus Olympic Airways (OA) hervorgeht.

Gemäß Artikel 11 des neuen Gesetzes endet die Gültigkeit der Tarifverträge und der Vereinbarungen mit Arbeitnehmervertretungen aufgrund einer Beschwerde des Verwaltungsrats von Olympic Airways und Olympic Airlines. Ferner endet die Gültigkeit der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 4 und 5 des Gesetzes 1876/1990 über die Geltungsdauer der Tarifverträge.

Angesichts der Tatsache, dass dies eine Veränderung der Arbeitsbeziehungen zum Nachteil der Arbeitnehmer beim Unternehmensübergang darstellt, werden an die Kommission die folgenden Fragen gerichtet:

1.

Ist die Abschaffung von Artikeln des Gesetzes 1876/1990 über die Einhaltung von Tarifverträgen und Vereinbarungen (Artikel des neuen Gesetzes) vereinbar mit Artikel 3 und 4 der Richtlinie 98/50/EG (1) über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen?

2.

Gedenkt sie für den Fall, dass diese Artikel der Richtlinie 98/50/EG nicht eingehalten werden, tätig zu werden, damit die Ansprüche der Arbeitnehmer, die in das neue Unternehmen übernommen werden, und derjenigen, die im alten Unternehmen verbleiben, nicht berührt werden, und wenn ja, auf welche Art und Weise gedenkt sie zu intervenieren?

Ergänzende Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(16. April 2004)

Die Kommission hat die griechischen Behörden mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 um zusätzliche Informationen über die von dem Herrn Abgeordneten gestellten Fragen zu den sozialen Aspekten der Schaffung dieser neuen Fluggesellschaft ersucht. Da die Kommission keine Antwort auf dieses Schreiben erhielt, hat sie den Behörden mit Schreiben vom 17. Februar 2004 eine mit einer Frist von zwei Wochen versehene Erinnerung übermittelt. Nach Ablauf dieser Frist hat die Kommission wiederum keine Antwort erhalten.

Da die Kommission keine Antwort erhielt, prüft sie nun, welche Maßnahmen zweckmäßigerweise zu treffen sind, und wird den Herrn Abgeordneten gewiss darüber unterrichten.

Außerdem war die Schaffung dieser neuen Fluggesellschaft im September 2003 Gegenstand einer Entscheidung der Kommission vom 17. März 2004, nach der die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit den Vorschriften des EG-Vertrags für staatliche Beihilfen geprüft werden soll.


(1)  ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 88.


3.4.2004   

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CE 84/219


(2004/C 84 E/0263)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3075/03

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(20. Oktober 2003)

Betrifft:   Freiheit und Pluralismus in der Information

Am 21. Mai 2003 hat die Kommission das Grünbuch über die Dienste von allgemeinem Interesse (1) angenommen. Im Grünbuch wird unter anderem auf die Frage der Wahrung des Pluralismus eingegangen, und es wird die Frage aufgeworfen, ob die Möglichkeit des Erlasses konkreter Maßnahmen zum Schutz des Pluralismus auf Gemeinschaftsebene erneut geprüft werden muss und welche Vorkehrungen ins Auge gefasst werden können. Alle betroffenen Parteien sind aufgefordert worden, ihre Bemerkungen bis zum 15. September 2003 zu übermitteln.

Könnte die Kommission angeben, welche Bemerkungen sie erhalten hat und wie sie im Hinblick auf die Wahrung des Pluralismus vorgehen will?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(12. November 2003)

Im Zuge der öffentlichen Anhörung zu dem Grünbuch sind der Kommission bisher etwa 260 Beiträge eingegangen. Geäußert haben sich vor allem die Regierungen der Mitgliedstaaten, ein nationales Parlament, Regional- und Kommunalbehörden, nationale Regulierungsbehörden, örtliche Dienstleister, Sozial- und Gesundheitseinrichtungen, Betreiber in den netzgebundenen Wirtschaftzweigen, Organisationen des Mediensektors, Gewerkschaften, Verbraucher- und Wirtschaftsverbände. Aber auch politische Parteien, akademische Einrichtungen und einzelne Bürger haben ihre Bemerkungen übermittelt.

Die Kommission ist noch immer dabei, die eingegangenen Beiträge zu prüfen. Die Stellungnahmen, deren Veröffentlichung ausdrücklich genehmigt wurde, sind bereits auf der Webseite der Kommission (2) zugänglich.

Die Kommission beabsichtigt, im ersten Halbjahr 2004 ihre Schlussfolgerungen aus der Anhörung zu dem Grünbuch vorzulegen.


(1)  KOM(2003) 270 endg.

(2)  http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/services_general_interest/


3.4.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/220


(2004/C 84 E/0264)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3114/03

von Maurizio Turco (NI) an den Rat

(22. Oktober 2003)

Betrifft:   Verbreitung wissenschaftlich falscher Informationen über die Wirksamkeit von Kondomen im Rahmen der Aids-Bekämpfung von Seiten der katholischen Kirche/des Heiligen Stuhls/des Vatikanstaat

Der Sachverhalt:

Am 10. Oktober 2003 erschien in der britischen Tageszeitung „The Guardian“ ein Artikel mit dem Titel „We have faith in condoms“, demzufolge führende Persönlichkeiten der katholischen Kirche/des Heiligen Stuhls/des Vatikanstaats vor der Verwendung von Kondomen zur Aidsprävention warnten, da das Aids-Virus angeblich durch den engmaschigen Kondomlatex dringen könne und damit dessen Schutzwirkung hinfällig wäre.

Ferner weist der Artikel darauf hin, dass im Sonntagprogramm der BBC „Panorama“ ein Interview mit Kardinal Alfonso Lopez Trujillo, dem Vorsitzenden des Päpstlichen Rates für Familienfragen, gesendet werde. Dieser hatte vor den britischen Journalisten erklärt: „Das Aidsvirus ist rund 450 Mal kleiner als eine Spermazelle und kann deshalb problemlos durch das vom Kondom gebildete Netz schlüpfen. Wegen dieser Unsicherheitsmarge sollten die Gesundheitsministerien und alle einschlägigen Organisationen, die zur Verwendung von Kondomen raten, Kondome ebenso behandeln wie Zigaretten und sie als Gefahr deklarieren.“

Daraufhin erklärte die Weltgesundheitsorganisation, diese Fehlinformationen über Kondome und HIV seien äußerst gefährlich, zumal die weltweitverbreitete AIDS-Epidemie bereits 20 Millionen Menschen das Leben gekostet und derzeit mindestens 42 Millionen infiziert habe.

Die Antikondomkampagne der katholischen Kirche/des Heiligen Stuhls/des Vatikanstaats wird insbesondere in Ländern der dritten Welt betrieben, die besonders stark unter Aids leiden und in denen die katholische Kirche einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Verteilung von Arzneimitteln und medizinischem Versorgungsmaterial hat. Gerade dort dürften die Auswirkungen katastrophal sein.

Die Europäische Union unterhält im Übrigen institutionelle und diplomatische Beziehungen zum Heiligen Stuhl.

Kann der Rat folgende Fragen beantworten:

Ist er aufgrund der ihm vorliegenden wissenschaftlichen Informationen der Auffassung, dass die Aussagen führender Persönlichkeiten der katholischen Kirche/des Heiligen Stuhls/des Vatikanstaats zu Kondomen korrekt sind?

Wie will er im Hinblick auf Information, Prävention, Sanktionen und diplomatische Beziehungen auf diese Aussagen reagieren? Was will er gegen die unverantwortliche Kampagne der katholischen Kirche/des Heiligen Stuhls/des Vatikanstaats unternehmen, die die europäische und internationale Politik der Bekämpfung von Aids, der damit verbundenen Todesfälle und der sonstigen sexuell übertragbaren Krankheiten in Europa und weltweit unwirksam zu machen droht?

Hält er es für geboten, Artikel 51 des Entwurfs der Europäischen Verfassung zu ändern, damit die „Anerkennung der Identität und des besonderen Beitrags“ der Kirchen nicht letzten Endes bedeutet, dass auf Vorurteilen beruhende „wissenschaftliche“ Aussagen akzeptiert werden müssen?

Antwort

(9. März 2004)

Es ist nicht Sache des Rats, sich zu Erklärungen zu äußern, die in der Presse wiedergegeben werden. Die Union misst dem Kampf gegen Krankheiten wie AIDS im Rahmen ihrer Zuständigkeiten große Bedeutung bei, insbesondere im Zuge ihrer Entwicklungspolitik.

Zur Revision des Artikels 51 des Verfassungsentwurfs ersucht der Rat den Herrn Abgeordneten, sich mit seiner Frage direkt an die zuständigen Stellen zu wenden.


3.4.2004   

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CE 84/221


(2004/C 84 E/0265)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3122/03

von Nelly Maes (Verts/ALE) an die Kommission

(22. Oktober 2003)

Betrifft:   MwSt-Ermäßigung für Tonträger

Auf dem kürzlichen Ecofin-Rat in Luxemburg (7. Oktober 2003) verteidigte Kommissionsmitglied Bolkestein im Namen der Kommission den Standpunkt, keine Ermäßigung für Tonträger und insbesondere CDs zu gestatten, da dies zu marktstörenden Auswirkungen führen würde.

Wird die Kommission vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Diskussion in der Unesco über die Schaffung eines internationalen Rechtsinstruments zum Schutz der kulturellen Vielfalt prüfen, ob eine Ermäßigung der MwSt für CDs junger Künstler und/oder in der örtlichen oder regionalen Sprache singender Künstler und/oder für Musiker aus dem eigenen Raum (die in der eigenen oder einer anderen Sprache singen) und/oder für bestimmte Musikgenres möglich und wünschenswert ist?

Ist die Kommission bereit, eine partielle Einführung ermäßigter MwSt-Tarife für CDs unter dem speziellen Augenmerk der Erhaltung der kulturellen Vielfalt zu gestatten?

Wenn ja, welche Schritte wird die Kommission unternehmen, um dies zügig zu verwirklichen?

Wenn nein, welche Schritte zum Schutz der kulturellen Vielfalt betrachtet die Kommission dann als vorrangiger?

Antwort von Herrn. Bolkestein im Namen der Kommission

(21. November 2003)

Die Kommission hat am 23. Juli 2003 den Vorschlag für eine Richtlinie zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der ermäßigten MwSt-Sätze (1). angenommen, die jedoch nicht für CDs und andere Bild- und Tonträger nicht. Mit dieser Richtlinie soll die Funktionsweise des Binnenmarktes vor allem durch die Vereinfachung und einheitlichere Anwendung der MwSt-Regeln verbessert werden.

Derzeit unterliegen Musikträger in den 15 Mitgliedstaaten dem normalen MwSt-Satz (zwischen 15 % und 25 % ). Nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage gelangte die Kommission zu der Überzeugung, dass aufgrund der bekannten Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten die Anwendung ermäßigter Satze zwangsläufig zu einer Beschränkung des Binnenmarktes in einem Sektor führen würde, der durch die fakultative Anwendung ermäßigter MwSt-Sätze einem erhöhten Risiko von Wettbewerbsverzerrungen ausgesetzt wäre.

Außerdem muss bei der Festsetzung der MwSt-Sätze Objektivität gewahrt werden, so dass eine Differenzierung nach Musikgenre, Künstler, Sprache usw. nicht zulässig ist. Dies hätte diskriminierende Auswirkungen und würde damit eines der grundlegenden Prinzipien der MwSt, die Neutralität und Objektivität, gefährden. Die MwSt kann also nicht als Instrument zur Förderung bestimmter Musikgenres eingesetzt werden, und die Kommission hat nicht die Absicht, die Einführung ermäßigter Sätze für CDs und Kassetten vorzuschlagen.

Was die Schaffung eines Instruments zur Förderung der kulturellen Vielfalt im Rahmen der Organisation für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen (Unesco) anbetrifft, so begrüßt die Kommission, dass am 17. Oktober 2003 von der Generalversammlung der Unesco ein Beschlusses über die Aufnahme entsprechender Arbeiten zur Ausarbeitung einer Konvention einstimmig angenommen wurde.

Die Kommission hat die Entwicklung eines solchen Rechtsinstruments durch die Unesco im Rahmen ihrer Mitteilung vom 27. August 2003 über ein internationales Instrument für kulturelle Vielfalt (2) befürwortet.

Darüber hinaus enthält auch die Richtlinie über Fernsehen ohne Grenzen (Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 (3), geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (4)) einige Bestimmungen zur Förderung der kulturellen Vielfalt. Sie sieht insbesondere vor, dass die Sendeanstalten nach Möglichkeit mindestens 10 % ihrer Sendezeit bzw. 10 % ihrer für die Programmgestaltung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Sendung europäischer Werke von unabhängigen Produzenten vorbehalten.


(1)  KOM(2003) 397 endg.

(2)  KOM(2003) 520 endg.

(3)  ABl. L 298 vom 17.10.1989.

(4)  ABl. L 202 vom 30.7.1997.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/222


(2004/C 84 E/0266)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3123/03

von Olivier Dupuis (NI) an den Rat

(22. Oktober 2003)

Betrifft:   Abschiebung von Tschetschenen

Eine tschetschenische Mutter und ihre beiden Kinder im Alter von 6 und 7 Jahren kamen am 2. Oktober am Flughafen von Roissy an und wurden am 12. Oktober nach Moskau abgeschoben. Nach Informationen der französischen Tageszeitung „Libération“ hatte diese Frau, deren Ehemann von maskierten Männern entführt wurde, es vorgezogen, aus Grosny zu fliehen, nachdem sie während der Suche nach ihrem Ehemann bedroht worden war. Die französischen Behörden „vertraten die Auffassung, dass der Antrag (auf Asyl) unbegründet sei“, da die Mutter „die Männer, die ihren Ehemann entführt hatten, nicht habe identifizieren können“ (sic). In Brüssel haben die belgischen Behörden den Asylantrag von Herrn Said-Magomed Khachukaev, Mitherausgeber der Zeitung „The Chechen Times“, abgelehnt und ihn am Montag, den 13. Oktober, wie aus einigen Quellen verlautete, nach Deutschland, und wie aus anderen Quellen verlautete, nach Moskau, abgeschoben.

Ist der Rat über die Abschiebungen der tschetschenischen Staatsbürger und insbesondere über die in der „Libération“ erwähnten Abschiebungen von Herrn Khachukaev sowie der Mutter und ihrer beiden Kinder informiert? Hat der Rat eine ungefähre Vorstellung davon, was diese nach Russland abgeschobenen Tschetschenen erwartet? Gedenkt der Rat einen gemeinsamen Standpunkt festzulegen, in dem sich die Mitgliedstaaten verpflichten, keine tschetschenischen Flüchtlinge mehr abzuschieben, solange die russischen Behörden nicht wenigstens ein Mindestmaß an Achtung der Grundrechte in Tschetschenien garantieren? Welche Initiativen gedenkt der Rat darüber hinaus zu unternehmen, um sich die nötigen Mittel zur Sammlung „detaillierter Informationen bezüglich der Entführungen von Zivilpersonen“ (siehe Antwort des Rates auf die Anfrage E-0748/03 (1)) zu beschaffen? Ist der Rat nicht der Auffassung, dass die Botschaften der 15 Mitgliedstaaten und der 10 Beitrittsländer, die Kommissionsdelegation in Moskau sowie Organisationen wie Amnesty International, Memorial, Human Rights Watch und Médecins du Monde dem Rat ausführliche Informationen über die Entführungen von Zivilpersonen und allgemein über die schweren Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien liefern könnten?

Antwort

(9. März 2004)

Der Rat teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass der Rat nicht befugt ist, in die Bearbeitung einzelner Asylanträge in den Mitgliedstaaten einzugreifen.

Was den in der Anfrage angesprochenen gemeinsamen Standpunkt anbelangt, so teilt der Rat dem Herrn Abgeordneten mit, dass die Annahme eines solchen gemeinsamen Standpunkts derzeit nicht geplant ist.

Der Rat empfiehlt dem Herrn Abgeordneten, seine letzte Frage bezüglich ausführlicher Informationen über Entführungen von Zivilpersonen direkt an die zuständigen Behörden zu richten.


(1)  ABl. C 51 E vom 26.2.2004, S. 48.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/223


(2004/C 84 E/0267)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3139/03

von Peter Liese (PPE-DE) an den Rat

(23. Oktober 2003)

Betrifft:   Abwehrbereitschaft der EU bei Anschlägen mit biologischen Kampfstoffen

Die Kommission hat am 2. Juni 2003 eine Mitteilung über die Zusammenarbeit in der Europäischen Union zur Abwehrbereitschaft bei Anschlägen mit biologischen und chemischen Kampfstoffen (Gesundheits-sicherheit) (1) angenommen.

In ihrer Mitteilung empfiehlt die Kommission eine Vorratshaltung auf EU-Ebene, die Mitgliedstaaten bevorzugen jedoch rein nationale Vorräte. In der Mitteilung heißt es, dass „die Menge der einzelstaatlichen Vorräte im Verhältnis zur jeweiligen Bevölkerungszahl im besten Fall ausreicht für eine Dosis für jeden Bürger des betreffenden Landes, im schlechtesten Fall jedoch nur für einen von 30 Bürgern“ (Seite 19).

Kann der Rat erklären, warum er die Empfehlung der Kommission für die koordinierte Bildung eines Gemeinschaftsvorrats an Pockenimpfstoffen nicht berücksichtigt?

Wie gedenkt der Rat auf der Grundlage seines Ansatzes die gleiche Lieferung und Verteilung von Impfstoffen für alle EU-Bürger, einschließlich derer in den Beitrittsländern, bei einem Anschlag mit biologischen Kampfstoffen sicher zu stellen?

Antwort

(9. März 2004)

Nach Artikel 152 Absatz 5 des Vertrags wird bei der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang gewahrt.

Wie es in der Mitteilung der Kommission, die beim Rat am 5. Juni 2003 eingegangen ist, heißt, haben die im Netz des Pharmazeutischen Ausschusses und im Gesundheitssicherheitsausschuss vertretenen Mitgliedstaaten und die aus Vertretern der Kommissionsdienstellen und der pharmazeutischen Industrie zusammengesetzte Task Force die Notwendigkeit geprüft, einen Gemeinschaftsvorrat — unter anderem an Pockenimpfstoffen — anzulegen. Ferner haben dieser Mitteilung zufolge Konsultationen über Optionen für einen Gemeinschaftsvorrat, eine virtuelle Reserve und ein strategisches Teilen nationaler Vorräte ergeben, dass die meisten Mitgliedstaaten weder die Einrichtung eines Gemeinschaftsvorrats an Pockenimpfstoffen noch formale Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung einzelstaatlicher Vorräte unterstützen würden. Tatsächlich sind verschiedene Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen der Auffassung, dass ein Vorrat auf EU-Ebene keinen zusätzlichen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden und geplanten einzelstaatlichen Vorräten brächte.

Da dieser Konsultationsprozess einen Bereich betrifft, der ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt und da er unter der Federführung der Kommission — nicht des Rates — stattfand, wird dem Herrn Abgeordneten empfohlen, sich in dieser Angelegenheit an die Kommission und/oder an die einzelnen Mitgliedstaaten zu wenden.


(1)  KOM(2003) 320.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/223


(2004/C 84 E/0268)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3148/03

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(23. Oktober 2003)

Betrifft:   Unterstützung von Institutionen, die mit Frauen und Jugendlichen, die Opfer der Prostitution wurden, arbeiten

In Portugal gibt es Institutionen, die im Bereich Prävention und soziale Eingliederung von Frauen und Jugendlichen arbeiten, die Opfer der Prostitution wurden. Sie haben mit vielen Schwierigkeiten zu kämpfen, insbesondere durch mangelnde Finanzmittel.

Die Kommission wird daher folgendes gefragt:

1.

Welche Beihilfen wurden Portugal im Rahmen des Programms Daphne gewährt? Welche Institutionen erhielten diese Beihilfen?

2.

Welche anderen Programme, Gemeinschaftsfonds oder Haushaltslinien können von den Institutionen genutzt werden, die im Bereich Prävention und soziale Wiedereingliederung von Frauen, die Opfer der Prostitution wurden, arbeiten? Welche Beihilfen wurden Portugal zugewiesen?

3.

Welche Beihilfen wurden Portugal im Rahmen der Bekämpfung von durch Geschlechtsverkehr übertragenen Krankheiten gewährt?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(12. Dezember 2003)

Zum Programm Daphné: Seit 1997 sind aus dem Programm Daphné neun von portugiesischen Organisationen durchgeführte und verwaltete Projekte in einem Gesamtbetrag von 680 000 EUR finanziert worden.

Der Frau Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments werden Informationen zu jedem dieser Projekte übermittelt.

Zudem haben sich 59 lokale Organisationen oder Behörden Portugals als Partner an 32 Daphné-Projekten beteiligt.

Zu einer möglichen Hilfe der Gemeinschaft für Einrichtungen, die sich mit der beruflichen Eingliederung von Frauen, die Prostitutionsopfer sind, befassen und auf diesem Gebiet Präventionsarbeit leisten: aus dem Europäischen Sozialfonds können im Rahmen des Gemeinschaftlichen Förderkonzepts (GFK) III Aktionen zugunsten generell benachteiligter Gruppen kofinanziert werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Programm „Beschäftigung, Ausbildung und soziale Entwicklung“ hinzuweisen, das in seinem fünften Schwerpunkt „soziale Entwicklung“ Maßnahmen zur Förderung der sozioprofessionellen Eingliederung der schutzbedürftigsten sozialen Gruppen vorsieht.

Zu den Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung sexuell übertragbarer Krankheiten: Wichtigstes Finanzierungsinstrument ist das Aktionsprogramm „öffentliche Gesundheit“ (2003-2008). Die Kommission hat noch keine Entscheidung getroffen, welche Projekte im Rahmen des ersten Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden, und kann somit noch keine näheren Angaben über die Teilnahme Portugals machen. Im Rahmen der Vorläuferprogramme — insbesondere des Programms zur Prävention des erworbenen Immunschwäche-Syndroms (AIDS) — finanziert die Gemeinschaft Projekte in quasi allen Mitgliedstaaten. Da die Hilfen der Gemeinschaft dem Projektkoordinator gewährt werden, der die Mittel zwischen den einzelnen Projektpartnern aufteilt, ist die Kommission außerstande, den Anteil der Hilfen zu beziffern, der im Rahmen dieses Programms den portugiesischen Partnern zugeflossen ist.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/224


(2004/C 84 E/0269)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3206/03

von Antonio Tajani (PPE-DE) an den Rat

(30. Oktober 2003)

Betrifft:   Durchsuchung der Redaktion der Zeitung „Il Giornale“ in Rom: Verstoß gegen die Pressefreiheit in Italien

Am Freitag, 17. Oktober 2003, wurde auf Beschluss der Justizbehörde Perugia die Redaktion der Zeitung „Il Giornale“ durchsucht. Diese bedeutende italienische Tageszeitung recherchiert zur Zeit im Zusammenhang mit dem Erwerb von Telekom Serbia durch Telecom Italia. Die Durchsuchung durch die Polizei dauerte 13 Stunden, und zum Abschluss der Durchsuchung wurde umfassendes Material beschlagnahmt, das dem Journalisten Gian Marco Chiocci gehörte. Dem Journalisten wird angeblich lediglich die strafbare Handlung der Verleumdung eines römischen Richters in der Presse zur Last gelegt.

Ist der Rat der Auffassung, dass die fraglichen Beschlüsse einen offenkundigen Verstoß gegen die Presseund Meinungsfreiheit darstellen?

Ist der Rat der Auffassung, dass die fraglichen Beschlüsse gegen die Empfehlungen verstoßen, die der EU-Ministerrat am 8. März 2000 an die Mitgliedstaaten gerichtet hat und denen zufolge keine Abhörmaßnahmen, Überwachungsmaßnahmen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen stattfinden dürfen, wenn diese Maßnahmen darauf gerichtet sind, das Recht des Journalisten auf Nichtpreisgabe seiner Quellen zu untergraben?

Ist der Rat nicht der Ansicht, dass die Beschlüsse der Justizbehörde in Perugia im Widerspruch zu dem berühmten Urteil stehen, das der Gerichtshof in Straßburg in der Rechtssache Goodwin gefasst hat und mit dem das Recht der Journalisten auf Wahrung des Berufsgeheimnisses legitimiert wurde?

Ist der Rat außerdem nicht der Ansicht, dass die Beschlüsse der Justizbehörde in Perugia im Widerspruch zu dem vom Gerichtshof in Straßburg gefällten Urteil Nr. 33400/96 vom 15. Juli 2003 stehen, in dem Durchsuchungen von Zeitungsredaktionen zur Aufdeckung der Quellen der Journalisten als „schwerwiegender Verstoß gegen die Meinungsfreiheit“ bezeichnet werden?

Antwort

(9. März 2004)

Der Rat äußert sich nicht zu laufenden gerichtlichen Ermittlungen und legt auch keine Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Bezug auf Einzelfälle aus.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/225


(2004/C 84 E/0270)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3242/03

von Jan Wiersma (PSE) an den Rat

(3. November 2003)

Betrifft:   Der „Buy American Act“ im amerikanischen Verteidigungshaushalt

Ist dem Rat bekannt, dass in den amerikanischen Verteidigungshaushalt vom Repräsentantenhaus ein Gesetz aufgenommen wurde, das das Pentagon in weitgehendem Maße zum Ankauf von amerikanischen Verteidigungsgütern verpflichtet (sogenannter „Buy American Act“)?

Welchen Standpunkt vertritt der Rat zum „Buy American Act“, der in die amerikanische „Defence Authorization Bill FY 2004“ aufgenommen worden ist?

Welche Anstrengungen hat der Rat unternommen, um eine Annahme dieses Gesetzes zu verhindern?

Inwieweit stellt das Gesetz einen Verstoß gegen die internationalen Handelsverträge dar?

Welche Folgen hat die Verabschiedung dieses Gesetzes für die Rüstungsindustrie in Europa und die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinigten Staaten auf dem Gebiet der Rüstungsgüterproduktion?

Welche Gegenmaßnahmen erwägt der Rat im Falle einer definitiven Annahme dieses Gesetzes?

Plant der Rat, im Falle einer etwaigen Annahme des Gesetzes, den EU-Mitgliedern dieselben Vorkehrungen zu empfehlen, wie sie nach dem vorgesehenen Gesetz dem Pentagon auferlegt werden?

Ist der Rat der Auffassung, dass die Verabschiedung des „Buy American Act“ die bereits angespannten Beziehungen zu den Vereinigten Staaten weiter unter Druck bringt?

Antwort

(9. März 2004)

Dem Rat ist bekannt, dass das amerikanische Repräsentantenhaus ein Gesetz angenommen hat, welches Änderungen geltender Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen enthält, die es dem Pentagon vorschreiben, US-Hersteller zu bevorzugen.

Die EU hat die Entwicklungen sehr aufmerksam verfolgt und der US-Regierung wiederholt ihre diesbezüglichen Bedenken mitgeteilt, nicht zuletzt im Zuge des politischen Dialogs im Rahmen der Neuen Transatlantischen Agenda. Die US-Regierung hat der EU wiederholt versichert, dass sie das Gesetz in der vom Repräsentantenhaus vorgeschlagenen Fassung nicht unterstützt.

Der Rat geht davon aus, dass die Rechtsvorschriften, die der Kongress am 12. November 2003 abschliessend gebilligt hat, nicht die Bestimmungen enthalten, welche sich nachteilig auf die Industrie in der EU auswirken hätten können.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/226


(2004/C 84 E/0271)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3246/03

von Cristiana Muscardini (UEN) an den Rat

(27. Oktober 2003)

Betrifft:   Somalia: innere Lage, Flüchtlinge und Terrorismus

Der Tod mehrerer somalischer, zum großen Teil aus Mogadischu kommender Flüchtlinge durch Hunger, Entbehrungen oder Ertrinken vor den italienischen Küsten erinnert uns an die Tausende von Somaliern, die seit 1991 im Indischen Ozean, im Golf von Aden und im Roten Meer ums Leben gekommen sind; sie alle waren auf der verzweifelten Flucht vor einem diktatorischen System, das auf jenem islamischen Fundamentalismus fußt, der für den Tod der Laienmissionarin Tonelli und zweier britischer Staatsbürger der Organisation SOS verantwortlich ist und seinen Ausdruck in Terrororganisationen wie Al-Ittihad und Al-Islah findet.

Der Sachverhalt:

Der Interimspräsident Salad Hassan, dessen Mandat seit Monaten abgelaufen ist und der nach der Liste der internationalen Terrororganisationen Anführer von Al-Islah ist, hat die seit über einem Jahr andauernde Konferenz von Nairobi verlassen und fordert angeblich, das, was die Vertreter der somalischen Staaten in Nairobi unter den Augen internationaler Beobachter vereinbart haben, zu annullieren und stattdessen wieder eine Versöhnungskonferenz in Mogadischu vorzuschlagen, der Stadt, aus der die Somalier fliehen, selbst wenn sie damit ihr Leben aufs Spiel setzen.

Der Präsident der Nationalen Übergangsregierung TNG hat einen Aufruf gegen die somalischen Anführer gestartet, die gegenüber den Kenianern und Amerikanern die des Terrors beschuldigten „muslimischen Brüder“ anzeigen, und hat das Einfrieren der 8,5 Millionen Dollar des Finanznetzwerks Al-Barakat verlangt, weil es sich um private Mittel handle, unter anderem seine eigenen.

In Somalia kommt es weiterhin zu Ermordungen und Hinrichtungen von Milizangehörigen, die sich gegen den Fundamentalismus und den Terror auflehnen, und der „neuen Koalition“ von Mogadischu gehört offenbar Jumale an, die Nummer eins von Al-Barakat, der aus den Vereinigten Arabischen Emiraten bereits ausgewiesen wurde.

Kann der Rat:

1.

mit einem energischen diplomatischen Auftreten einschreiten, damit die Konferenz zu Ende geführt wird und gewährleistet ist, dass Somalia eine föderale Regierung bekommt, die die erforderlichen Initiativen ergreift, um demokratische Wahlen zu veranstalten?

2.

sich aktiv dafür einsetzen, dem Terror die Wurzeln zu entziehen und diejenigen zu isolieren, die in diesen Jahren mehr oder minder offen die mit Al-Qaida in Verbindung stehenden terroristischen Gruppierungen, die unter anderem für die Anschläge von Nairobi, Daressalam und Mombasa verantwortlich sind, toleriert oder gar unterstützt haben?

3.

eigenständig oder in Absprache mit den Vereinten Nationen einen Plan humanitärer Hilfe für die Bevölkerung auf den Weg bringen?

Antwort

(9. März 2004)

1.

Nach Ansicht des Rates ist ein umfassendes und auf einer breiten Grundlage beruhendes Friedens-abkommen zwischen den verschiedenen somalischen Konfliktparteien das wirksamste Mittel, um einen dauerhaften Frieden herbeizuführen und eine föderale Regierung zu bilden. Die EU hat den unter der Ägide der IGAD stehenden Friedens- und Aussöhnungsprozess dadurch aktiv unterstützt, das sie ihren Standpunkt in der Öffentlichkeit durch Schlussfolgerungen und Erklärungen und im Rahmen von diplomatischen Demarchen gegenüber den Hauptakteuren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Als Mitglied der an der Nairobi-Konferenz teilnehmenden internationalen Beobachtergruppe ist die EU entschlossen, dieser Konferenz zu einem erfolgreichen Abschluss zu verhelfen. Sie wird trotz wiederholter Rückschläge bei den Gesprächen weitere Anstrengungen unternehmen und den somalischen politischen Führern nachdrücklich klar machen, dass die Dynamik des Friedensprozesses erhalten werden muss und sie sich jeglicher Handlungen enthalten sollten, die zu einer Unterbrechung der Konferenz führen könnten. Die EU hat eine umfangreiche finanzielle Unterstützung geleistet; zusätzlich zu den bilateralen Beiträgen der Mitgliedstaaten hat die Kommission nämlich 5,6 Mio. EUR für den Friedensprozess bereitgestellt.

2.

Was die Terrorismusbekämpfung anbelangt, so verfolgt die EU die Sachlage in Somalia sehr aufmerksam. Durch die EU-Maßnahmen zur Erleichterung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit innerhalb der EU, einschließlich des Europäischen Haftbefehls und einer gemeinsamen Definition des Begriffs „Terrorismus“, wird es auch leichter fallen, gegen terroristische Gruppierungen mit Verzweigungen in Somalia vorzugehen.

Außerdem hat die EU eine aktive Rolle bei der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus gespielt, insbesondere durch die Umsetzung der Resolution 1373/2001 des VN-Sicherheitsrates über das Einfrieren von Vermögensgegenständen. Der Rat erinnert daran, dass sich die EU strikt an das hält, was der Sicherheitsrat in Bezug auf die gemäß den Resolutionen 1267/1999 und 1333/2000 erstellte Liste betreffend Personen oder Organisationen, auch in Somalia, die den Taliban und Al-Qaida angehören oder mit ihnen in Verbindung stehen, festgelegt hat.

3.

Trotz der schwierigen Lage in Somalia leistet die EU der somalischen Bevölkerung aktiv humanitäre Hilfe. Vor allem die Europäische Kommission war stets im Lande vertreten, wo sie eine zentrale Rolle in der Gebergemeinschaft spielt. Für 2003 sind Zahlungen in Höhe von 25 Mio. EUR vorgesehen. Mit dem für den Zeitraum 2002-2007 beschlossenen Paket von Sonderhilfen in Höhe von 199 Mio. EUR kann dieses Niveau in den kommenden Jahren aufrecht erhalten werden.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/227


(2004/C 84 E/0272)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3248/03

von Anna Karamanou (PSE) an den Rat

(3. November 2003)

Betrifft:   Möglichkeit der Standortbestimmung über eingeschaltete Mobiltelefone

Vor kurzem wurde gemeldet, dass damit begonnen wurde, die kommerziellen Möglichkeiten von Mobilfunknetzen zu nutzen. Mindestens sechs Unternehmen in Großbritannien bieten jedem Interessierten die Möglichkeit an, den genauen Standort eines eingeschalteten Mobiltelefons zu erfahren, und dass zu einem sehr niedrigen Preis (7,50 EUR monatlich). Es ist klar, dass sich dadurch Möglichkeiten zur Nutzung sensibler persönlicher Daten eröffnen, z.B. für Arbeitgeber, die wissen möchten, wo sich ihre Angestellten zu einem beliebigen Zeitpunkt gerade befinden. Darüber hinaus waren verschiedenen Ideen zur Schaffung eines Ehrenkodex für diese Unternehmen zu hören, mit dem theoretisch jene Benutzer von Mobiltelefonen geschützt werden sollen, die nicht wollen, dass ihr Standort bestimmt werden kann. Diese Versuche waren jedoch nur wenig überzeugend, denn es besteht die Gefahr, dass eine Kultur der Überwachung der Bürger mit unabsehbaren Folgen entsteht.

Welche Maßnahmen beabsichtigt der Rat zu ergreifen, damit die europäischen Bürger davor geschützt werden, dass die Daten, die durch die mobile Telekommunikation zur Verfügung gestellt werden, dazu benutzt werden, ihren Standort zu bestimmen?

Antwort

(9. März 2004)

1.

Vereinbarungen zwischen Netzbetreibern, Diensteanbietern und Kunden des Mobilfunks sind — unter Berücksichtigung bestehender Vorschriften, insbesondere über den Datenschutz — Verhandlung s sache der Beteiligten untereinander.

2.

Was die rechtmäßige Überwachung des FernmeldeVerkehrs betrifft, so hat der Rat eine Entschließung angenommen, in der er die Notwendigkeit bekräftigt, das Recht des Einzelnen auf Achtung seines Privatlebens zu wahren (1).


(1)  ABl. C 329 vom 4.11.1996, S. 1.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/228


(2004/C 84 E/0273)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3251/03

von Baroness Sarah Ludford (ELDR) an den Rat

(3. November 2003)

Betrifft:   Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

Der Rat (Außenbeziehungen) hat auf seiner Tagung vom 13. Oktober mit tiefer Besorgnis festgestellt, dass es einigen Ländern der westlichen Balkanregion weiterhin an der Bereitschaft mangelt, mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) hinreichend zusammenzuarbeiten, und erneut bekräftigt, dass verstärkt Bemühungen unternommen werden müssen, um Radovan Karadzic, General Mladic und General Gotovina vor den ICTY zu stellen.

In seinem Gemeinsamen Standpunkt 2003/280/GASP (1) vom 16. April 2003 hat der Rat ein EU-weites Einreiseverbot für bestimmte Personen verhängt, die die Ausführung des Mandats des ICTY behindern könnten, und dies hatte positive Auswirkungen, insbesondere in Bosnien und Herzegowina (BiH).

Welche Schritte unternimmt der Rat, um die Liste der in diesem Gemeinsamen Standpunkt genannten Personen um die Personen zu erweitern, die den vor dem ICTY angeklagten Personen in anderen Gebieten der Region dabei behilflich sind, sich der Justiz zu entziehen?

Wird das Einreiseverbot insbesondere auf die Personen ausgedehnt, die Karadzic, Mladic und Gotovina, deren jeweilige Unterstützungsnetze in Kroatien, Serbien und Montenegro nach Angaben des ICTY beachtlich sein sollen, Unterschlupf gewähren?

Antwort

(9. März 2004)

1.

Der Gemeinsame Standpunkt 2003/280/GASP des Rates vom 16. April 2003 ist durch den Beschluss 2003/484/GASP des Rates vom 27. Juni 2003 aktualisiert worden, mit dem der im Anhang zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/280/GASP enthaltenen Liste von Personen entsprechend den Empfehlungen des Büros des Hohen Vertreters für Bosnien und Herzegowina zwölf weitere Namen hinzugefügt wurden.

2.

Der Gemeinsame Standpunkt wird fortlaufend überprüft, und der Rat kann erforderlichenfalls Änderungen der im Anhang zu diesem Standpunkt enthaltenen Liste beschließen, um den ICTY zu unterstützen.


(1)  ABl. L 101 vom 23.4.2003, S. 22.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/228


(2004/C 84 E/0274)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3267/03

von Christopher Huhne (ELDR) an den Rat

(4. November 2003)

Betrifft:   Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit

Kann der Rat mitteilen, wie oft jeder Mitgliedstaat in den letzten fünf Jahren jährlich im Rat überstimmt wurde, wenn ein Beschluss über einen Gesetzesvorschlag (Richtlinie, Verordnung, Beschluss) durch Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit gefasst wurde?

Antwort

(9. März 2004)

Der Rat verweist den Herrn Abgeordneten auf die Antwort, die der Rat ihm auf die Anfrage E-3938/00 zum gleichen Thema in Bezug auf die Jahre 1995 bis 2000 erteilt hat.

Der Herr Abgeordnete wird darauf hingewiesen, dass das Generalsekretariat des Rates seit Januar 2001 auf der Website des Rates (http://ue.eu.int) monatliche Aufstellungen der Rechtsakte des Rates veröffentlicht, denen die Abstimmungsergebnisse und Erklärungen zur Stimmabgabe zu entnehmen sind.

Auf jeden Fall sind dieser Antwort entsprechende Tabellen zur Kenntnisnahme beigefügt.

Anlage

 

1998

1999

2000

2001

2002

Gesamtzahl der endgültig angenommenen Rechtsetzungsakte

219

199

191

187

195

Davon mit Gegenstimmen und/oder Enthaltungen angenommen

56

31

21

31

37

Gegenstimmen

60

30

22

27

26

Enthaltungen

34

9

12

25

31

A.   GEGENSTIMMEN PRO MITGLIEDSTAAT

Gegenstimmen bei der endgültigen Annahme eines Rechtssetzungsakts (1998)

 

AU

BE

DE

DA

EL

ES

FR

FI

IT

IR

1U

Nl

FT

SV

UK

Januar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Februar

 

 

1

1

 

 

 

 

 

 

 

1

 

1

1

März

 

1

1

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

April

 

1

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mai

1

 

2

1

 

 

 

 

2

1

 

1

 

2

1

Juni

1

1

2

 

1

 

1

 

1

1

 

2

1

 

 

Juli

 

 

1

2

1

 

1

 

 

 

 

7

 

 

 

August

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

September

1

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oktober

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

November

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

Dezember

 

1

 

1

 

1

1

 

3

 

 

1

1

 

 

Insgesamt

3

4

11

7

2

1

3

0

8

2

0

12

2

3

2


Gegenstimmen bei der endgültigen Annahme eines Rechtsetzungsakts (1999)

 

AU

BE

DE

DA

El

ES

FR

FI

IT

IR

1U

Nl

FT

SV

UK

Januar

 

 

1

 

 

 

 

 

1

 

 

1

 

 

 

Februar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

März

 

 

 

1

1

 

 

 

1

1

 

 

 

 

 

April

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

Mai

 

 

 

1

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

Juni

 

 

 

 

 

 

1

 

1

 

 

 

 

 

 

Juli

1

1

1

1

 

 

 

 

2

 

1

1

 

 

 

August

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

September

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oktober

 

 

 

 

 

1

 

 

1

 

1

 

 

 

 

November

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember

 

1

 

1

 

 

2

 

1

 

 

1

1

 

 

Insgesamt

1

2

2

4

1

1

3

0

8

1

2

4

1

0

0


Gegenstimmen bei der endgültigen Annahme eines Rechtsetzungsakts (2000)

 

AU

BE

DE

DA

EL

ES

FR

FI

IT

IR

LU

NL

PT

sv

UK

Januar

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Februar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

März

1

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

April

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

Mai

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Juni

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

1

1

Juli

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

August

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

September

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oktober

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

November

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember

 

 

2

1

2

 

 

1

 

 

 

1

 

1

1

Insgesamt

2

1

4

3

3

0

1

1

1

0

0

2

0

2

2


Gegenstimmen bei der endgültigen Annahme eines Rechtsetzungsakts (2001)

 

AU

BE

DE

DA

EL

ES

FR

FI

IT

IR

LU

NL

PT

SV

UK

Januar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Februar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

März

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

April

 

 

 

 

 

1

1

 

 

 

 

 

 

 

 

Mai

 

 

1

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

Juni

 

 

 

1

 

 

 

1

1

 

 

 

 

1

 

Juli

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

August

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

September

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oktober

 

 

1

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

November

 

 

1

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

Dezember

1

2

 

 

1

1

 

 

1

1

 

 

 

1

1

Insgesamt

1

2

3

3

1

3

3

1

2

1

0

1

0

4

2


Gegenstimmen bei der endgültigen Annahme eines Rechtsetzungsakts (2002)

 

AU

BE

DE

DA

EL

ES

FR

FI

IT

IR

LU

NL

PT

sv

UK

Januar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

1

 

Februar

 

 

 

 

1

1

 

1

 

 

 

 

 

 

 

März

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

April

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mai

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

Juni

1

 

 

1

 

 

 

1

 

 

1

1

 

1

1

Juli

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

August

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

September

 

 

 

 

1

 

 

 

1

 

 

1

 

1

 

Oktober

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

November

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

Dezember

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

Insgesamt

1

0

2

2

2

1

0

2

2

0

1

5

1

6

1

Β.   ENTHALTUNGEN PRO MITGLIEDSTAAT

Enthaltungen bei der endgültigen Annahme eines Rechtsetzungsakts (1998)

 

AU

BE

DE

DA

EL

ES

FR

FI

LT

IR

LU

NL

PT

sv

UK

Januar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Februar

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

März

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

1

 

 

 

 

April

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

Mai

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Juni

 

1

1

1

1

2

 

 

2

 

 

1

 

 

 

Juli

 

 

 

 

 

1

1

 

 

 

 

 

1

 

 

August

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

September

 

1

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oktober

 

 

1

 

 

1

 

 

 

 

1

 

1

 

 

November

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember

 

1

2

 

1

1

1

 

2

 

 

 

2

 

 

Insgesamt

0

3

7

1

2

7

2

0

5

0

2

1

4

0

0


Enhaltungen bei der endgültigen Annahme eines Rechtsetzungsakts (1999)

 

AU

BE

DE

DA

EL

ES

FR

FI

LT

IR

LU

NL

PT

sv

UK

Januar

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Februar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

März

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

April

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Mai

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

Juni

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

Juli

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

August

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

September

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oktober

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

November

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

2

Insgesamt

0

0

1

0

0

2

0

0

1

0

0

1

1

0

3


Enthaltungen bei der endgültigen Annahme eines Rechtsetzungsakts (2000)

 

AU

BE

DE

DA

EL

ES

FR

FI

LT

IR

LU

NL

PT

sv

UK

Januar

 

1

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

Februar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

März

 

 

 

1

 

 

 

1

 

 

 

1

 

 

 

Aprii

 

1

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Mai

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Juni

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Juli

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

August

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

September

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oktober

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

November

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember

 

1

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

0

5

0

2

0

0

0

1

2

0

0

1

0

0

1


Enhaltungen bei der endgültigen Annahme eines Rechtsetzungsakts (2001)

 

AU

BE

DE

DA

EL

ES

FR

FI

LT

IR

LU

NL

PT

sv

UK

Januar

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

1

 

 

 

 

Februar

 

 

 

 

 

 

1

 

1

 

 

 

 

 

 

März

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

April

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mai

1

 

1

 

 

 

 

 

1

 

1

 

 

 

 

Juni

1

 

1

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Juli

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

August

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

September

 

 

 

 

 

 

1

 

1

 

 

 

 

 

 

Oktober

1

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

1

November

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember

1

1

 

1

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

1

Insgesamt

4

1

5

1

0

2

3

0

3

0

2

1

1

0

2


Enthaltungen bei der endgültigen Annahme eines Rechtsetzungsakts (2002)

 

AU

BE

DE

DA

EL

ES

FR

FI

LT

IR

LU

NL

PT

sv

UK

Januar

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

Februar

 

 

 

1

 

1

 

 

 

 

 

1

1

1

1

März

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

1

April

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

Mai

 

 

 

1

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Juni

 

 

1

 

 

 

3

 

 

 

1

 

 

 

1

Juli

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

August

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

September

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oktober

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

November

 

 

1

1

 

 

 

 

 

 

 

 

1

1

 

Dezember

 

 

 

 

 

 

1

1

 

 

 

 

 

 

1

Insgesamt

0

1

3

4

0

1

6

2

0

0

1

1

3

5

4


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/233


(2004/C 84 E/0275)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3282/03

von Anne André-Léonard (ELDR) an den Rat

(30. Oktober 2003)

Betrifft:   Vereinheitlichung der europäischen Rechtsvorschriften betreffend die Fahrerlaubnisse für Sport-boote

Vor kurzem haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 94/25/EG (1) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote geändert.

Diese Richtlinie hat Umweltnormen und Sicherheitsnormen bezüglich des Baus von Schiffen zum Hauptthema.

Ein weiterer, nicht zu vernachlässigender Aspekt ist die Notwendigkeit einer gemeinschaftsweiten Vereinheitlichung hinsichtlich der Fahrerlaubnisse für Sportboote.

Fasst der Rat eine europäische Fahrerlaubnis ins Auge? Falls ja, welche Schritte gedenkt er zu unternehmen, damit es zu einer wirksamen Regelung kommt?

Antwort

(9. März 2004)

Der Rat misst den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Erhöhung der Sicherheitsstandards in allen unter die ausschließliche oder geteilte Gemeinschaftszuständigkeit fallenden Bereichen beitragen sollen, große Bedeutung bei. In diesem Zusammenhang ist auch die kürzlich geänderte Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Sportboote zu sehen.

Was etwaige Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Fahrerlaubnisse für Sportboote anbelangt, so möchte der Rat darauf hinweisen, dass derartige Vorschläge unter das Initiativrecht der Kommission fallen. Bislang ist dem Rat noch kein derartiger Vorschlag unterbreitet worden.


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/233


(2004/C 84 E/0276)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3313/03

von Hans-Peter Martin (PSE) an den Rat

(3. November 2003)

Betrifft:   Verhandlungen um den EU-Verfassungsvertrag

Am 25. Oktober 2003 wurde bekannt, dass die Finanzminister beim informellen Ecofin-Treffen in Stresa weitreichende Änderungen an dem vom EU-Verfassungskonvent ausgearbeiteten EU-Verfassungsvertrag anstreben, die in dem Papier „Drafting suggestions on Articles of interest to Ecofin ministers, reflecting a high degree of consensus reached at the Informal Ecofin in Stresa“ festgehalten wurden.

Warum gelten diese Vorschläge als „Geheimpapier“ und wurden nicht sofort öffentlich gemacht, bzw. wann wurden sie offiziell öffentlich zugänglich?

Hält es die Ratspräsidentschaft für angemessen, dass sich der Rat Ecofin in dieser Form positioniert?

Kann der Rat mitteilen, von welchen EU-Finanzministern die einschlägigen Vorschläge beim Ecofin-Treffen in Stresa unterstützt wurden?

Antwort

(9. März 2004)

Der Rat hat weder zu dem Entwurf eines Verfassungsvertrages noch zu irgendeiner anderen auf der Regierungskonferenz erörterten Frage förmlich Stellung genommen, da er als Gemeinschaftsorgan nicht in die Regierungskonferenz einbezogen ist. Das von dem Herrn Abgeordneten erwähnte Papier bezieht sich auf ein informelles Treffen der Wirtschafts- und Finanzminister.

Im Anschluss an die Beratungen bei diesem informellen Treffen hat der Vorsitz dem Präsidenten der Regierungskonferenz die Ergebnisse dieser Beratungen mitgeteilt.

Bei der Erstellung der Dokumentation für die Beratungen der Regierungskonferenz hat deren Präsident die Aspekte hervorgehoben, die von den Finanzministern erörtert worden waren; dies ist dem Dokument CIG 37/03 PRESID 3 vom 24. Oktober 2003 zu entnehmen, das öffentlich zugänglich ist.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/234


(2004/C 84 E/0277)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3349/03

von Koenraad Dillen (NI) an den Rat

(13. November 2003)

Betrifft:   Eurobarometer-Meinungsumfrage

Nach der Eurobarometer-Meinungsumfrage vom Oktober, die im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführt wurde und das Thema „Irak und der Frieden in der Welt“ hatte, hat es den Anschein, dass 59 % der Europäer im Staat Israel eine Bedrohung für den Weltfrieden sehen. Die Meinungsumfrage wurde vom Institut EOS Gallup Europe durchgeführt. Als die Ergebnisse bekannt wurden, hat sich der Rat über den italienischen Außenminister Frattini von dieser Meinungsumfrage distanziert („Le Figaro“ von Dienstag, 4. November).

Sind sich hier Rat und Kommission uneins? Weshalb spricht der Rat im Rahmen dieser Untersuchung von einem „falschen Signal“, das von der Kommission gegeben wurde? Hat es darüber zwischen Rat und Kommission irgendwelche Gespräche gegeben?

Welche Haltung nimmt der Rat selbst konkret im Hinblick auf die Frage, wie sie in der Umfrage gestellt wurde, ein, und zwar ob „Israel eine Bedrohung für den Weltfrieden darstellt“?

Distanziert sich der Rat hier zum ersten Mal von einer Meinungsumfrage, die im Auftrag der Kommission durchgeführt wurde? Wenn nein, wann war dies ebenfalls der Fall?

Ist der Rat diesbezüglich einer Meinung mit dem israelischen Botschafter in Italien, der der Auffassung ist, dass eine solche unverantwortliche Meinungsumfrage es Europa erschwert, eine Rolle im Friedensprozess im Nahen Osten zu spielen?

Welche Schritte wird der Rat bei den israelischen Behörden unternehmen, um das mögliche negative Bild Europas, das in der israelischen Bevölkerung durch diese Untersuchung entstehen kann, zu korrigieren?

Antwort

(9. März 2004)

1.

Die Eurobarometer-Meinungsumfrage, auf die der Herr Abgeordnete sich bezieht, wurde unter der Verantwortung der Europäischen Kommission durchgeführt, die zu dem Ergebnis bereits Stellung genommen hat. Der Rat hat sich nicht eigens zu dieser Meinungsumfrage geäußert.

2.

Der Rat ist jedoch besorgt über die Rolle Israels im Nahost-Friedensprozess. Die Frage, welche speziellen Erwartungen die EU in diesem Zusammenhang an Israel hat und vor welchem Hintergrund wurde auf der Tagung des Assoziationsrates EU/Israel am 18. November angesprochen. Die Erwartungen sind in der Erklärung der EU aufgeführt, die zu diesem Anlass ausgearbeitet worden war, um ein vollständiges und transparentes Bild des Standpunkts der EU — auch gegenüber der israelischen Bevölkerung — zu vermitteln.

3.

Der Rat sieht keine direkten Auswirkungen der Umfrage auf die Rolle der EU im Nahost-Friedensprozess. Der Rat wird auch weiterhin eine ausgewogene Politik verfolgen, um den Frieden im Nahen Osten auf der Grundlage des Fahrplans des Nahost-Quartetts zu fördern, und er ist zuversichtlich, dass diese Politik auch in der israelischen Öffentlichkeit Anerkennung finden wird.

4.

Der Rat hat diese Frage in seinem regelmäßigen Dialog mit Israel zur Sprache gebracht und mit seinen israelischen Gesprächspartnern erörtert.


3.4.2004   

DE

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CE 84/235


(2004/C 84 E/0278)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3354/03

von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an den Rat

(13. November 2003)

Betrifft:   Minderheitensprachgruppen in Griechenland und offizielle Statistiken

Kommissionsmitglied Reding führt ihre Pflichten gewissenhaft aus und ihr Beitrag zur Verbesserung der Arbeit der Generaldirektion Bildung und Kultur steht außer Frage. Dennoch hat es den Anschein, dass einige leitende Mitarbeiter dieser Generaldirektion Frau Reding keine ausreichenden Informationen zur Verfügung stellen. Mit den von ihnen verfassten, mangelhaften Antworten werfen sie grundlos ein eher unerfreuliches Licht auf die Arbeit der Europäischen Kommission.

In meiner Anfrage E-2777/03 (1) habe ich darauf hingewiesen, dass in der Euromosaic-Studie aus dem Jahr 1996 auf Seite 41 des englischen Textes angeführt wird, dass die Zahl der Sprecher der aromunischen (wlachischen), der albanischen und der slawomakedonischen Sprache in Griechenland auf 50 000 bis 80 000 geschätzt wird, und gefragt, wer diese Statistiken ausgewählt hat und ob sie offiziell und glaubwürdig sind. Frau Reding antwortete mir, dass die drei für den Bericht verantwortlichen Direktoren mit einer wissenschaftlichen Kommission zusammengearbeitet haben, die sich aus zehn Mitgliedern aus der EU, den USA und Kanada zusammensetzt.

Hält der Rat diese Statistiken für korrekt? Welche offiziellen Informationen bezüglich der Sprecher des Aromunischen, Albanischen und Slawomakedonischen liegen seitens der griechischen Behörden vor? Ist es angemessen, die offiziellen Statistiken eines EU-Mitgliedstaats für die Schätzung der Größe von Sprachgruppen nicht heranzuziehen? Ist der Rat der Auffassung, dass die europäischen Wissenschaftler nicht qualifiziert genug sind, um Berichte über die Sprachengruppen in der Union abzufassen? Wie beurteilt er die Einschaltung einiger Wissenschaftler aus Drittländern in rein europäische und noch dazu außerordentlich heikle Angelegenheiten, wenn diese Wissenschaftler ihr Urteil bezüglich des Bestehens oder Nichtbestehens von Sprachenminderheiten in Europa abgeben? Das albanische Regime hat 50 Jahre lang unermüdlich versucht, die griechische Minderheit im Nordepirus ihrer Sprache und Religion zu berauben. Welche konkreten Maßnahmen hat der Rat in den vergangenen zehn Jahren zugunsten dieser (international anerkannten und zahlenmäßig starken) Minderheit im Nordepirus ergriffen?

Antwort

(9. März 2004)

Was die in der Euromosaic-Studie aus dem Jahr 1996 angeführten Statistiken angeht, möchte der Rat betonen, dass es weder seine Aufgabe ist noch in seiner Zuständigkeit liegt, ein Urteil über die Arbeit Dritter abzugeben, die im Anschluss an eine Ausschreibung der Europäischen Kommission ausgeführt wurde.

Was die Situation der griechischsprachigen Minderheit in Albanien betrifft, so ist daran zu erinnern, dass in den laufenden Verhandlungen zwischen der EU und Albanien, die im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses stattfinden, Fragen der Demokratisierung und des Minderheitenschutzes besonderes Augenmerk gilt. Die Europäische Kommission, die im Oktober 2002 das Mandat für die Verhandlungen erhalten hat, könnte in diesem Zusammenhang genauere Informationen zur Verfügung stellen.


(1)  ABl. C 65 E vom 13.3.2004, S. 215.


3.4.2004   

DE

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CE 84/236


(2004/C 84 E/0279)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3358/03

von Chris Davies (ELDR) an den Rat

(14. November 2003)

Betrifft:   Beifänge im Zusammenhang mit der Garnelenfischerei

Nach umfassenden Forschungsarbeiten ist die Stiftung für Umweltgerechtigkeit zu dem Schluss gelangt, dass die großen Mengen Beifänge im Zusammenhang mit der Garnelenfischerei die Umwelt weltweit schädigen. Nach Angaben der FAO ist allein die Garnelenfischerei für ein Drittel der Rückwürfe weltweit verantwortlich, obwohl ihr Anteil an gefangenen Fischen und Meeresfrüchten weniger als 2 % beträgt. Obwohl die Garnelenfischerei besonders nichtselektiv ist, ist das Thema Beifang nicht auf diese Fischereien beschränkt. Millionen Tonnen Beifänge werden jährlich mit einer Vielzahl von Fangmethoden gefangen, wobei Schleppnetze, Kiemennetze und Langleinen für einen maßgeblichen Anteil verantwortlich sind. Unbewirtschaftet werden diese Fischereien wahrscheinlich zu einem Rückgang der marinen Artenvielfalt und Produktivität führen, zusammen mit erhöhter Arbeitslosigkeit und Armut in den Küstengebieten. Im Jahre 1994 erklärte die Generalversammlung der Vereinten Nationen, dass das Thema Beifänge und Rückwürfe beim Fischfang ernsthafte Aufmerksamkeit durch die Völkergemeinschaft erfordert, dass jedoch unzureichende Maßnahmen getroffen wurden, um diese Überfischung zu beheben. Um das Thema Beifang weltweit zur Sprache zu bringen, empfiehlt die Stiftung für Umweltgerechtigkeit die Verabschiedung eines „internationalen Aktionsplans zur Beifangreduzierung“ unter der Schirmherrschaft der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen. Die Stiftung für Umweltgerechtigkeit sähe es gerne, wenn die EU die Führung übernehmen und bei der nächsten Gelegenheit einen solchen internationalen Aktionsplan fordern würde. Da die EU kürzlich die GFP reformiert hat, um den Schwerpunkt auf Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen zu legen, stünde ein solcher Vorschlag im Einklang mit den derzeitigen europäischen Interessen. Ein internationaler Aktionsplan würde der EU nicht nur helfen, ihre eigenen Beifangmengen zu regeln (einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit Hochseeflotten), sondern würde auch die internationale Politik betreffend die Verringerung der Verluste in der Fischerei vorantreiben.

1.

Welche EU-Initiativen befassen sich derzeit mit der Beifangreduzierung (und nicht lediglich mit der Reduzierung der Rückwürfe) in den europäischen Gewässern sowie der Beifangreduzierung der Hochseeflotten in Drittlandgewässern?

2.

Wie überwacht die EU die Beifangmengen und die Auswirkungen des Beifangs auf die Meeresökosysteme?

3.

Ist die EU bereit, die Führung zu übernehmen und einen „internationalen Aktionsplan zur Beifangreduzierung“ der FAO zu fordern?

Antwort

(9. März 2004)

1.

In der Verordnung Nr. 850/98 des Rates ist vorgeschrieben, dass für den Garnelenfang ein Trichternetz mit Sortiergitter verwendet werden muss, um die Selektivität zu verbessern. Damit sollen die Beifänge reduziert werden.

2.

Bezüglich der Beifangmengen bestehen keine allgemeinen Vorschriften. Im Rahmen der technischen Erhaltungsmaßnahmen sind je nach Fanggerät und Maschengröße Mindestsätze für Zielarten an Bord festgelegt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von den zuständigen Kontrollbehörden auf See und im Hafen überwacht.

3.

Der Rat überprüft zurzeit die geltende Verordnung über technische Erhaltungsmaßnahmen, einschließlich der Bestimmungen über die Zusammensetzung der Fänge, die Beifänge und die Rückwürfe.

4.

Am 8. April 2003 hat der Rat auf der Grundlage eines Aktionsplans der Kommission Schlussfolgerungen über die Einschränkung der Rückwürfe beim Fischfang angenommen. Der Rat hat die Kommission insbesondere aufgefordert, im Jahr 2003 Pilotprojekte in die Wege zu leiten, um zu beurteilen, welche Möglichkeiten es gibt, durch verschiedene Maßnahmen — wie neuartige Fanggeräte, freiwilliger Rückzug aus Fanggründen, Ad-hoc-Schließung von Fanggebieten und auch die vom Herrn Abgeordneten angesprochene Maßnahme, d.h. die Einführung von Beifangquoten — Rückwürfe zu reduzieren.

5.

Solche Maßnahmen sind vor dem Hintergrund der derzeit laufenden Überprüfung der mehrjährigen Bestandsbewirtschaftung und der Festlegung der Wiederauffüllungspläne für bedrohte Bestände, wie sie in der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehen sind, zu sehen.

6.

Die Kommission bereitet derzeit eine Bewertung der Fischereiressourcen in Drittlandgewässern vor.

7.

Die Gemeinschaft hat bei dem internationalen Aktionsplan zur Unterbindung des illegalen, unregulierten und nicht gemeldeten Fischfangs eine Führungsrolle inne. Eine konkrete Forderung nach einem Aktionsplan für Beifänge wurde nicht erhoben.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/237


(2004/C 84 E/0280)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3414/03

von Marianne Eriksson (GUE/NGL) an den Rat

(12. November 2003)

Betrifft:   Estland und Richtlinie über die Gleichbehandlung

Wie ich erfahren habe, hat Estland die EU-Richtlinie über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen noch nicht in sein innerstaatliches Recht umgesetzt. Das halte ich für bemerkenswert, zumal die Beitrittsländer am 6. November von der Kommission öffentlich dafür kritisiert wurden, dass sie die Voraussetzungen für den Beitritt nicht erfüllten. Estland und die fehlende Umsetzung der genannten Richtlinie wurden jedoch überhaupt nicht erwähnt.

Bestätigt der Rat, dass Estland die Richtlinie über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht umgesetzt hat?

Wie ist es möglich, dass das nicht zur Bedingung für einen EU-Beitritt gemacht worden ist?

Welche Maßnahmen wird der Rat ergreifen?

Antwort

(9. März 2004)

Estland hat seine Rechtsordnung in den meisten Politikbereichen zwar bereits weitgehend an den Besitzstand angeglichen, hat jedoch — wie der Rat bestätigen muss — die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Gleichbehandlung von Frauen und Männern noch nicht umgesetzt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass in dem umfassenden Monitoring-Bericht der Kommission vom 5. November 2003 über die Vorbereitungen Estlands auf die Mitgliedschaft festgestellt wurde, dass in diesem Punkt schwerwiegende Bedenken bestehen, und dass Estland hier sofort einschneidende Maßnahmen treffen muss, wenn es bis zum Beitritt den gewünschten Stand erreichen will. Der Rat teilt die Auffassung der Kommission in diesem Punkt. Es muss ebenfalls darauf hingewiesen werden, dass die Angleichung an den Besitzstand auf dem Gebiet der Chancengleichheit in der Tat eine Voraussetzung für den Beitritt ist (wie es die Angleichung an den Besitzstand der EU insgesamt ist), und dass Estland diese Angleichung durch die Verabschiedung des Gesetzes über die Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie des Arbeitsvertragsgesetzes erreichen wird. Estland ist nun aufgefordert, den erheblichen Rückstand, der sich bei der Verabschiedung dieser beiden Rechtsakte im Verhältnis zur ursprünglichen Zeitplanung ergeben hat, dringend aufzuholen.

Generell sei daran erinnert, dass der Rat unterstrichen hat, wie wichtig es ist, den Stand der Vorbereitung der zehn beitretenden Staaten auf die EU-Mitgliedschaft zu überwachen. Diese Überwachung versteht sich als kontinuierlicher Prozess, der bis zum Beitrittstermin fortgeführt wird. Der Rat hat in diesem Zusammenhang auf seiner Tagung vom 17. November 2003 zur Kenntnis genommen, dass die Kommission unter uneingeschränkter Nutzung der Fachkompetenz der Mitgliedstaaten die Fortschritte der beitretenden Staaten weiterhin aufmerksam verfolgen und alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen wird, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Regelwerke und politischen Konzepte der Union sicherzustellen. In dem Bewusstsein, dass die Kommission die Aufgabe hat, ein reibungsloses Funktionieren aller Bereiche der EU-Politik vom Zeitpunkt des Beitritts an sicherzustellen, nimmt der Rat zur Kenntnis, dass die Kommission entschlossen ist, erforderlichenfalls alle Maßnahmen zu ergreifen, die hierzu geeignet sind. Darüber hinaus nimmt der Rat zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, ihn über alle noch bestehenden Bedenken und die entsprechenden Maßnahmen, die sie diesbezüglich ergreifen wird, umfassend und regelmäßig auf dem Laufenden zu halten.


3.4.2004   

DE

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CE 84/238


(2004/C 84 E/0281)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3415/03

von Francesco Rutelli (ELDR) an den Rat

(12. November 2003)

Betrifft:   Erklärungen des Vorsitzes anlässlich des Gipfeltreffens Europäische Union-Russland vom 7. November 2003

Die Europäische Union und Russland äußerten in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 31. Mai 2003 anlässlich des Gipfeltreffens in St. Petersburg die Hoffnung, dass der vor kurzem eingeleitete politische Prozess sowie der wirtschaftliche und gesellschaftliche Wiederaufbau zur Wiederherstellung der Rechts-staatlichkeit führen und damit den Schutz der Menschenrechte und eine wirkliche Aussöhnung voranbringen würden.

In der Erklärung des italienischen Vorsitzes im Namen der Europäischen Union zu den Präsidentschafts-wahlen in Tschetschenien vom 8. Oktober 2003 heißt es, dass „die EU bereits negative Entwicklungen festgestellt (hatte), etwa dass es unter anderem an einem echten Pluralismus der Kandidaturen und an unabhängigen Medien fehlte“. Weiter heißt es: „Angesichts dieser Entwicklungen bringt die EU ihre ernste Besorgnis über die Voraussetzungen, unter denen diese Wahlen abgehalten wurden, zum Ausdruck“.

In dieser Erklärung bekräftigt der Vorsitz, dass „die EU noch einmal der Hoffnung Ausdruck verleihen (möchte), dass diese Zusagen auch tatsächlich in die Tat umgesetzt werden und dass eine unverzügliche und entscheidende Verbesserung der Menschenrechtslage in Tschetschenien die Kluft zwischen den Behörden und der Bevölkerung zu überbrücken vermag. Die EU fordert die russischen Behörden eindringlich auf, ihr Möglichstes zur Förderung eines wirklichen politischen Prozesses beizutragen und ihre Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, insbesondere mit der OSZE, zu verstärken, wie dies in der gemeinsamen Erklärung der EU und Russlands in St. Petersburg vereinbart wurde“.

Über welche neuen Informationen verfügt der Vorsitz, auf deren Grundlage Präsident Berlusconi behaupten konnte, dass die Probleme im Zusammenhang mit Tschetschenien als „Legenden“ der internationalen Presse angesehen werden können?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/238


(2004/C 84 E/0282)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3473/03

von Daniel Cohn-Bendit (Verts/ALE) an den Rat

(17. November 2003)

Betrifft:   Erklärungen des Vorsitzes anlässlich des Gipfeltreffens Europäische Union-Russland vom 7. November 2003

Die Europäische Union und Russland äußerten in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 31. Mai 2003 anlässlich des Gipfeltreffens in St. Petersburg die Hoffnung, dass der vor kurzem eingeleitete politische Prozess sowie der wirtschaftliche und gesellschaftliche Wiederaufbau zur Wiederherstellung der Rechts-staatlichkeit führen und damit den Schutz der Menschenrechte und eine wirkliche Aussöhnung voranbringen würden.

In der vom Vorsitz im Namen der Europäischen Union abgegebenen Erklärung zu den Präsidentschafts-wahlen in Tschetschenien vom 8. Oktober 2003 heißt es, dass „die EU bereits negative Entwicklungen festgestellt (hatte), etwa dass es unter anderem an einem echten Pluralismus der Kandidaturen und an unabhängigen Medien fehlte“. Weiter heißt es: „Angesichts dieser Entwicklungen bringt die EU ihre ernste Besorgnis über die Voraussetzungen, unter denen diese Wahlen abgehalten wurden, zum Ausdruck“.

In dieser Erklärung bekräftigt der Vorsitz, dass „die EU noch einmal der Hoffnung Ausdruck verleihen (möchte), dass diese Zusagen auch tatsächlich in die Tat umgesetzt werden und dass eine unverzügliche und entscheidende Verbesserung der Menschenrechtslage in Tschetschenien die Kluft zwischen den Behörden und der Bevölkerung zu überbrücken vermag. Die EU fordert die russischen Behörden eindringlich auf, ihr Möglichstes zur Förderung eines wirklichen politischen Prozesses beizutragen und ihre Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, insbesondere mit der OSZE, zu verstärken, wie dies in der gemeinsamen Erklärung der EU und Russlands in St. Petersburg vereinbart wurde“.

Über welche neuen Informationen verfügt der Vorsitz, auf deren Grundlage Präsident Berlusconi behaupten konnte, dass die Probleme im Zusammenhang mit Tschetschenien als „Legenden“ der internationalen Presse angesehen werden können?

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen P-3415/03 und E-P-3473/03

(9. März 2004)

Der Rat betont, dass es nicht Sache des Rates ist, die am Ende der Anfragen erwähnte Erklärung zu kommentieren.

Die Lage in Tschetschenien wurde auf dem Gipfeltreffen EU-Russland vom 6. November 2003 in Rom ausführlich erörtert. Die Tatsache, dass die gemeinsame Erklärung über das Gipfeltreffen keinen Bezug auf Tschetschenien enthält, zeigt, dass die EU und Russland diesbezüglich weiterhin unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die EU hat es insbesondere bedauert und abgelehnt, dass Russland zwischen der Lage in Tschetschenien und der Lage der russischen Minderheiten in den baltischen Staaten einen Zusammenhang herstellt. Die in der Anfrage zitierte gemeinsame Ausrichtung des Rates hat sich im Anschluss an das Gipfeltreffen folglich nicht geändert.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/239


(2004/C 84 E/0283)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3440/03

von Koenraad Dillen (NI) an den Rat

(20. November 2003)

Betrifft:   Menschenrechte in China

Während des Europäisch-Chinesischen Gipfeltreffens zwischen dem italienischen Ministerpräsidenten Berlusconi und seinem chinesischem Amtskollegen Hu Jintao ging es um Handelsvereinbarungen über eine chinesisch-europäische Zusammenarbeit über Satellitennavigation. Es war die Europäische Kommission, die das Programm Galileo in diesem Zusammenhang ins Leben rief.

In einem neuen Bericht von Amnesty International wird inzwischen über dauerhafte und weitgehende Fälle von Menschenrechtsverletzungen in China berichtet. Folter, Hinrichtungen und Unterdrückung sind immer noch an des Tagesordnung. So sind Berichten zufolge über 300 000 politische Häftlinge in China in Sonderlager eingesperrt.

Diversen Zeitungsberichten zufolge wurde die Situation der Menschenrechte in China während des Gipfeltreffens zwischen Berlusconi und Hu Jintao mit keinem Wort erwähnt. Treffen diese Berichte zu?

Falls ja, hält der Rat es für ethisch vertretbar, dass Handelsgespräche mit China geführt werden, ohne dass diese Angelegenheit zur Sprache gebracht wird? Ist der Rat nicht der Auffassung, dass Fortschritte in Menschenrechtsfragen eine unabdingbare Voraussetzung für Fortschritte bei den Beziehungen zwischen der EU und China sind?

Welche Anstrengungen hat der Rat in der Vergangenheit unternommen, um auf diplomatischem Wege die Lage der Menschenrechte in China zu verbessern?

Antwort

(11. März 2004)

1.

Allgemein möchte der Rat den Herrn Abgeordneten auf die Erklärung des Rates zu China verweisen, die auf der Plenartagung des Europäischen Parlaments im Dezember 2003 unterbreitet wurde.

2.

Der Rat teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass Menschenrechtsfragen — entgegen den zitierten Quellen — bei dem Gipfeltreffen auf der Tagesordnung standen. Menschenrechtsthemen werden mit China regelmäßig auf allen Ebenen, so auch auf höchster Ebene, zur Sprache gebracht. Bei dem Gipfeltreffen am 30. Oktober 2003 in Peking hat die EU insbesondere den Beitritt Chinas zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, die Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Todesstrafe angesprochen. Zudem waren beide Seiten in kurz vor dem Gipfeltreffen veröffentlichten Grundlagenpapieren auf Menschenrechtsfragen eingegangen.

3.

Seit 1995 hat die EU in der Regel einmal pro Ratsvorsitz einen Menschenrechtsdialog mit China geführt und mit Nichtregierungsorganisationen entsprechende Seminare zu Menschenrechtsthemen veranstaltet. Diese Dialogtreffen finden auf der Grundlage von detaillierten Berichten über die vor Ort bestehende Menschenrechtslage statt, die von den Delegationsleitern der EU in Peking erstellt werden und in denen eine Vielzahl zuverlässiger Quellen, unter anderem Berichte der Menschenrechts-NRO, herangezogen werden. Die Delegationsleiter sind auch an den Folgemaßnahmen zu diesen Treffen beteiligt und sie unternehmen Demarchen in einzelnen Problemfällen.

4.

Im Rahmen der letzten Runde des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und China, die am 27./28. November 2003 in Peking stattfand, erkannten beide Seiten erneut an, dass die Menschenrechte einen wichtigen Stellenwert in ihren Gesamtbeziehungen einnehmen und dass die Dynamik des Gipfeltreffens aufrechterhalten werden muss. Während dieses Treffens brachte die EU neben den vorgenannten Themen unter anderem die Minderheitenrechte, die Zusammenarbeit mit den VN-Sondermechanismen, die Folter und die Verwaltungshaft, die Diskriminierung von HIV-infizierten bzw. aidskranken Personen sowie die Kooperationsprojekte zur Verstärkung des Schutzes der Menschenrechte in China zur Sprache.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/240


(2004/C 84 E/0284)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3441/03

von Koenraad Dillen (NI) an den Rat

(20. November 2003)

Betrifft:   Maßnahmen der EU gegen das Gefangenenlager von Guantánamo

Das Europäische Parlament hat den amtierenden Ratsvorsitzenden, den italienischen Ministerpräsidenten Silvio Berlusconi, gebeten, in Washington gegen die Inhaftierung von EU-Gebietsansässigen auf der amerikanischen Mannebasis bei Guantánamo in Kuba zu protestieren. 26 EU-Ansässige sind im Gefangenenlager X-Ray inhaftiert. Dieses Gefangenenlager wurde für Menschen errichtet, die im Rahmen des Kampfes gegen den Terrorismus nach dem 11. September verhaftet wurden.

Ist dem Rat bekannt, welche genauen Anschuldigungen gegen diese 26 Häftlinge vorgebracht wurden?

Teilt der Rat auch die Auffassung, dass es die Aufgabe der nationalen Regierungen ist, dazu beizutragen, die Rechtssicherheit ihrer Bürger in ausländischen Gefängnissen zu gewährleisten?

Kann der Rat einen Überblick über andere EU-Ansässige geben, die aus politischen oder strafrechtlichen Gründen in anderen nichteuropäischen Gefängnissen inhaftiert sind? Verfolgt der Rat auch deren Verfahren? Wie geht der Rat dabei konkret vor? Welche Ergebnisse wurden dabei in der Vergangenheit erzielt?

Antwort

(11. März 2004)

Der Rat ist nicht in der Lage, Angaben zu den Straftaten zu machen, derentwegen Inhaftierte derzeit in Guantánamo Bay festgehalten werden.

Wie der Rat bereits in seinen Antworten auf die schriftlichen Anfragen E-1420/03 und E-2444/03 festgestellt hat, fällt der Schutz der Rechte und Interessen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im Ausland gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten, und zwar unabhängig davon, ob die Betreffenden in Guantánamo Bay oder anderswo anderem Ort festgehalten werden.

Aus diesem Grund führt der Rat keinerlei Verzeichnis der in der Anfrage angesprochenen Artikel Wünscht ein Mitgliedstaat, den Fall eines bzw. einer seiner im Ausland in Haft gehaltenen Staatsangehörigen den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnis zu bringen, und ersucht er die EU, sich für dessen bzw. deren Freilassung einzusetzen, so kann die zuständige Arbeitsgruppe des Rates ihre Zustimmung dazu erteilen, dass der Vorsitz die EU-Missionsleiter in dem betreffenden Drittland anweist, in angemessener Form — unter Umständen vertraulich — zu intervenieren, oder dass die EU-Troika die Angelegenheit gegebenenfalls auf einer Zusammenkunft im Rahmen des politischen Dialogs mit dem betreffenden Drittland zur Sprache bringt. In solchen Fällen unterrichtet der Vorsitz die Mitgliedstaaten normalerweise über das Ergebnis der Demarche oder des Dialogs sowie über eventuelle Folgemaßnahmen. Ein solches Vorgehen war in einigen Fällen erfolgreich und hat zu dem gewünschten Ergebnis geführt.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/241


(2004/C 84 E/0285)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3451/03

von Ioannis Marínos (PPE-DE) an den Rat

(20. November 2003)

Betrifft:   Eurobarometer-Daten zum Euro und zur Inflation

Die Ausgabe Nr. 58 des Eurobarometer, die sich auf den Zeitraum Oktober/November 2002 bezieht und im Mai 2003 veröffentlicht wurde, enthält sehr interessante Daten zur Akzeptanz des Euro bei den Völkern der Eurozone. Auf Seite B.80 dieser Ausgabe finden sich statistische Daten, die aus Antworten auf die Frage „Haben Sie persönlich den Eindruck, dass bei der Umstellung zum Euro die Preise abgerundet oder aufgerundet wurden?“ gewonnen wurden. Danach sind 77 % der Bürger der Eurozone der Auffassung, dass die Preise aufgerundet wurden. In einzelnen Ländern der Union liegen die entsprechenden Zahlen sogar noch höher, beispielsweise in Griechenland (88 %), in Spanien (89 %) und in den Niederlanden (91 %). Auf die Frage „Fühlen Sie sich persönlich dem Euro verbunden?“ antworteten 56 % der Befragten in der Eurozone, sie fühlten sich der gemeinsamen Währung wenig (34 %) bzw. gar nicht (22 %) verbunden, während 61 % der Befragten ziemlich (36 %) bzw. sehr (25 %) an ihren alten nationalen Währungen hängen (Seite B.84). Bemerkenswert ist, dass der Anteil in Griechenland (67 %) und in Italien (71 %) noch sehr hoch ist (Seite B.83).

Beunruhigen diese Ergebnisse der Eurobarometer-Umfrage den Rat, die den Verdacht bestätigen, dass die Einführung der gemeinsamen Währung nicht nur zur Aufrundung der Preise, sondern auch zu ungerechtfertigt starken Preiserhöhungen unter dem Vorwand der Euro-Einführung geführt hat, mit ganz offensichtlichen Auswirkungen auf das Einkommen der Verbrauchern, insbesondere in den Ländern (wie z.B. in Griechenland), in denen die Löhne und Gehälter zu den niedrigsten in der Eurozone gehören? Hat der Rat den Regierungen der Länder Vorhaltungen gemacht, in denen die Inflation seit dem Tag der Einführung der gemeinsamen Währung deutlich gestiegen ist, was zu Verbraucherprotesten geführt hat und die Akzeptanz des Euro sowie generell der Europäischen Union ganz gewiss verringert, und dies angesichts der Erweiterung und der Wahlen zum Europäischen Parlament 2004? Wie haben die Regierungen gegebenenfalls darauf reagiert?

Antwort

(11. März 2004)

Weder die im Herbst 2003 von den Kommissionsdienststellen ausgearbeitete wirtschaftliche Vorausschau noch der Jahresbericht der EZB für 2002 bestätigen, dass die Einführung des Euro zu einer hohen Preisinflation für Verbraucher im Euro-Raum geführt hat.

Die wirtschaftliche Vorausschau vom Herbst 2003 bestätigt allerdings, dass es bei den Inflations-unterschieden große Abweichungen zwischen Mitgliedstaaten des Euro-Raums gibt und dass sich dieser Trend im Jahr 2004 voraussichtlich fortsetzen wird.

In den drei größten Volkswirtschaften des Euro-Raums wird die Inflationsrate für 2004 voraussichtlich von 1,6 % in Deutschland bis 1,8 % in Frankreich und 2,3 % in Italien reichen. Die für 2004 prognostizierten Inflationsraten in anderen Mitgliedstaaten sind höher: Zum Beispiel 2,8 % in Spanien und 3,7 % in Griechenland, und dies teilweise aufgrund höherer gegenwärtiger und früherer Wachstumsraten.

Die durchschnittliche Verbraucherpreisinflation betrug für den Euro-Raum 2,1 % im Jahr 2000, 2,4 % im Jahr 2001 und 2,2 % im Jahr 2002 (vgl. Tabelle 6 auf Seite 40 des EZB-Jahresberichts für 2002).

Aus den im EZB-Jahresbericht, insbesondere auf S. 44 ff., dargelegten Gründen ist die EZB allerdings auch nicht der Auffassung, dass ein starker Anstieg der Verbraucherpreise tatsächlich stattgefunden hat.

Daher kann der Rat die Auffassung des Herrn Abgeordneten nicht teilen, dass die Einführung des Euro zu einer hohen Preisinflation für die Verbraucher, insbesondere in Griechenland, geführt hat.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/242


(2004/C 84 E/0286)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3468/03

von Bart Staes (Verts/ALE), Phillip Whitehead (PSE), Catherine Stihler (PSE) und Margrietus van den Berg (PSE) an den Rat

(21. November 2003)

Betrifft:   Post-Polio-Syndrom

Auf zwei Tagungen des Rates der Europäischen Union, nämlich der 2 384. Tagung (Gesundheit, 15. November 2001, Brüssel) und der 2 470. Tagung (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz, 2.-3. Dezember 2002) nahm der Rat Erklärungen des belgischen Ratsvorsitzes und der irischen Delegation über die Notwendigkeit von Maßnahmen auf EU-Ebene zur Kenntnis, um in adäquater Weise auf die Bedürfnisse am Post-Polio-Syndrom (PPS) leidender Menschen zu reagieren.

Kann der Rat mitteilen, welche Maßnahmen bislang in diesem Zusammenhang ergriffen wurden, insbesondere mit Blick auf:

1.

Informationen über das Auftreten von PPS innerhalb der EU, die Entstehung der Krankheit und über laufende Forschungsarbeiten;

2.

in den Mitgliedstaaten verfügbare Behandlungsverfahren für Rehabilitationsmaßnahmen für die unter PPS leidenden Menschen, um ihren Zustand zu bessern?

3.

Welche Mittel für Forschung und Behandlung sind aus dem Gemeinschaftshaushalt zur Verfügung gestellt worden?

Sollten bislang keine Maßnahmen ergriffen worden sein, was sind die Gründe dafür?

Antwort

(11. März 2004)

Es sei darauf hingewiesen, dass für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung die Mitgliedstaaten verantwortlich sind und es deshalb nicht Sache des Rates ist, sich zu den Maßnahmen, die auf nationaler und regionaler Ebene bereits gegen das Post-Polio-Syndrom ergriffen worden sind, zu äußern.

Was Informationen über das Auftreten des Post-Polio-Syndroms und über die Forschungsmittel auf Ebene der Europäischen Union betrifft, so können sich die Abgeordneten mit ihren speziellen Fragen hierzu direkt an die Kommission wenden, die u.a. für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) verantwortlich ist. Dieses Programm umfasst Aktionen und Unterstützungsmaßnahmen zur Verbesserung des Informations- und Wissensstandes in Gesundheitsfragen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/242


(2004/C 84 E/0287)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3495/03

von José Ribeiro e Castro (UEN) an den Rat

(24. November 2003)

Betrifft:   Kolumbien — Geiseln der ELN

Auf einem von der Agentur Reuters verbreiteten Videoband zeigte die kolumbianische Guerillabewegung „Ejército de Liberación Nacional“ (ELN), dass die sieben Touristen, die am 12. September 2003 während des Besuchs einer historischen Ruinenstadt entführt wurden, leben.

Von den sieben Geiseln sind drei Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Union (ein Spanier, ein Brite und eine Deutsche), vier Geiseln sind israelische Staatsbürger.

Die Guerilla stimmte der Freilassung der einzelnen Geiseln nach der Entsendung einer humanitären Delegation zu, die die schwierigen Bedingungen bestätigt, unter denen die Bewohner der Sierra Nevada leben, erklärte jedoch, sie werde die Geiseln töten, falls die kolumbianische Armee einzugreifen versucht, um sie zu befreien.

Der Rat wird daher Folgendes gefragt:

Bestätigt er, dass diese Geiseln leben und bei guter Gesundheit sind?

Welche Schritte hat er bei der ELN oder humanitären Organisationen unternommen bzw. gedenkt er zu unternehmen, um die Freilassung der Geiseln voranzutreiben?

Welche Maßnahmen hat er bei der kolumbianischen Regierung unternommen, um sie auf die Lage der Geiseln aufmerksam zu machen und zu bewirken, dass deren Leben geschützt und ihre Freilassung erreicht wird?

Antwort

(11. März 2004)

Der Rat teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass alle Geiseln — bis auf eine einzige Ausnahme — inzwischen freigelassen wurden.

Die EU rechnet damit, dass diese letzte Geisel — ein Brite — so rasch wie möglich freigelassen wird.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/243


(2004/C 84 E/0288)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3499/03

von José Ribeiro e Castro (UEN) an den Rat

(24. November 2003)

Betrifft:   Romano Prodi — Manifest

Der Präsident der Europäischen Kommission verfasste ein Dokument mit dem Titel „Europa: il sogno, le scelte“ („Europa: der Traum, die Ziele“), das ausdrücklich an die italienischen Mitte-Links-Kräfte gerichtet ist, in dem er sie auffordert, sich für die nächsten Europawahlen in einer einzigen Liste zusammenzuschließen, und zum vereinten Vorgehen dieser Kräfte in der nachfolgenden Wahlperiode aufruft.

Diese Initiative hatte die sofortige Reaktion der betroffenen Parteien der italienischen Opposition und auch verständliche Kritik derjenigen zur Folge, die die Regierungsmehrheit stellen, und wurde bereits von Vertretern europäischer Fraktionen zurückgewiesen. Italienische politische Kommentatoren gingen sogar so weit zu erklären, dass der Präsident der Europäischen Kommission sich somit als möglicher Führer der Linken in Italien mit Blick auf die Wahlen im kommenden Juni positionierte.

Vor diesem Hintergrund wird der Rat Folgendes gefragt:

Wie beurteilt er diese Initiative des Präsidenten der Europäischen Kommission? Hält er sie für vereinbar mit der Art seiner Aufgaben im Lichte des Wortlauts der Artikel 211 ff. des EG-Vertrags? Glaubt er, dass diese Verhaltensweise von Romano Prodi die Unparteilichkeit der politischen Führung und der politischen Tätigkeit der Kommission gefährdet, die rechtlich ihrem Präsidenten obliegen, und insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Grundsätze der Gewaltenteilung, der Unabhängigkeit, des allgemeinen Wohls der Gemeinschaft in Frage stellt?

Vertritt er nicht die Auffassung, dass die Stabilität und das Ansehen der europäischen Organe somit unmittelbar in Frage gestellt wurde? Beabsichtigt er, im Zusammenhang mit dieser Tatsache und im Hinblick auf den Präsidenten der Europäischen Kommission tätig zu werden, dessen Vorgehen die schon als „Einmischung in die Innenpolitik“ eines Mitgliedstaats betrachtet werden kann?

Antwort

(9. März 2004)

Der Rat hat die Punkte, die der Herr Abgeordnete in seiner Anfrage aufwirft, nicht erörtert und auch keinen Standpunkt dazu eingenommen. Der Rat vermag daher nicht, auf die Anfrage des Herrn Abgeordneten zu antworten.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/244


(2004/C 84 E/0289)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3525/03

von Giacomo Santini (PPE-DE) an die Kommission

(28. November 2003)

Betrifft:   Stückgröße von Äpfeln

Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat die Möglichkeit zugestanden, ab Mai 2004 Äpfel mit einem Durchmesser von 5 cm auf den europäischen Markt zu bringen. Zahlreiche Betriebe dieses Sektors haben nunmehr ihre Besorgnis in Bezug auf die Schäden bekundet, die sich aus dieser Bestimmung für die Qualitätsproduktion ergeben.

Dieser Vorschlag ist jedoch noch nicht in die Tat umgesetzt worden, weil er noch von der Europäischen Kommission genehmigt werden muss:

1.

Teilt die Kommission die Auffassung, dass diese Entscheidung im Widerspruch steht zu den Qualitätspolitiken, die bislang von der Kommission und der Europäischen Union nicht zuletzt durch die Reform der GAP und die GMO für Gemüse und Früchte unterstützt wurden?

2.

Wie gedenkt die Kommission auf den Vorschlag des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse zu reagieren?

3.

Hält es die Kommission nicht für angezeigter, bei den Produzenten von Äpfeln mit kleinem Durchmesser höherwertige Produktionen zu fördern, anstatt der Qualitätsproduktion einen derartigen Rückschritt vorzuschreiben? Inwieweit befürchtet die Kommission im übrigen eine negative Reaktion der europäischen Verbraucher?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(12. Januar 2004)

Die Kommission hat den Verordnungsvorschlag, auf den sich der Herr Abgeordnete bezieht, dem Verwaltungsausschuss für Obst und Gemüse zur Prüfung vorgelegt.

Die Kommission schlägt darin eine Harmonisierung der in der Gemeinschaft für Äpfel geltenden mit der in den internationalen Normen festgesetzten Mindestgröße vor. Am 1. August 2005 wird die in der Gemeinschaft für Äpfel geltende Mindestgröße folglich um 5 mm verringert. Bei kleinfrüchtigen Sorten (20 % der Erzeugung in der EU) wird die Mindestgröße bei 50 mm liegen, wie der Herr Abgeordnete erklärt, aber lediglich in Klasse II (niedrigste Qualitätsklasse). Bei diesen Sorten bleibt die Mindestgröße in den Qualitätsklassen, die den größten Teil des Marktes ausmachen, unverändert. Für die übrigen Sorten (80 % des Marktes) wird die Mindestgröße 60 mm in den Klassen I und II betragen.

Bei dem Vorschlag ist zu berücksichtigen, dass die Handelsnorm für Äpfel neue Reifekriterien vorsieht.

Die Qualität von Äpfeln hängt von zahlreichen Faktoren ab. Früher gab es zwei Kriterien: die Rotfärbung des Obstes (für Sorten, die durch die Reifung zumindest teilweise rot werden) und die Größe. Andere Kriterien sind aber offensichtlich geeigneter für die Beurteilung der Qualität von Äpfeln, z.B. der Zuckergehalt, die Festigkeit oder der Säuregehalt. Anhand dieser drei Kriterien kann nämlich auch der Geschmack des Obstes beschrieben werden, wohingegen die Kriterien Farbe und Größe nur etwas über das äußere Erscheinungsbild des Obstes aussagen (allerdings besteht ein Zusammenhang zwischen den beiden Arten von Kriterien).

Die Kommission schlägt daher vor, diese neuen Kriterien und nicht die Mindestgröße als wesentliche Qualitätskriterien einzuführen. So kann für die in Verkehr gebrachten Äpfel (einschließlich großer Äpfel) eine bessere Qualität gewährleistet werden, müssen kleinere Äpfel akzeptabler Qualität (der Markt für diese Erzeugnisse ist in voller Expansion) nicht mehr vom Markt ausgeschlossen werden und kann, was die Größe betrifft, die Gemeinschaftsregelung mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, insbesondere hinsichtlich des Abkommens der Welthandelsorganisation (WHO) über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse, abgestimmt werden.

Generell ist die Kommission auch der Auffassung, dass die Qualtiät der in Verkehr gebrachten Äpfel, was den Geschmack anbelangt, durch diesen Vorschlag verbessert werden könnte, was der Qualitätspolitik der EU entspricht. Darüber hinaus bedeutet dieser Vorschlag nach Ansicht der Kommission keinesfalls einen Rückschritt für Erzeuger, die Qualitätserzeugnisse liefern. Die Kommission erwartet folglich, dass die Verbraucher auf den Vorschlag positiv reagieren.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/245


(2004/C 84 E/0290)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3526/03

von Jens-Peter Bonde (EDD) an den Rat

(20. November 2003)

Betrifft:   Unterschied zwischen Einstimmigkeit und Konsens bei Abstimmungen

Im Entwurf des Konvents für eine Verfassung der EU heißt es in Artikel I-20.4: „Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat durch Konsens.“ Kann der Rat mitteilen, ob ein einzelnes Land eine vom Europäischen Rat durch Konsens getroffene Entscheidung blockieren kann, und was die genaue Definition einer durch Konsens getroffenen Entscheidung ist?

Antwort

(11. März 2004)

Der Rat weist darauf hin, dass es nicht Sache des Rates ist, sich zu Fragen zu äußern, für die die Regierungskonferenz zuständig ist.

Da die Anfrage jedoch auch die derzeitigen Verträge und insbesondere die Arbeitsweise des Europäischen Rates betrifft, können folgende Feststellungen gemacht werden.

In den derzeitigen Verträgen (wie auch im Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa) sind nur drei Abstimmungsmodalitäten für die Annahme eines Rechtsaktes oder eines Beschlusses, über den der Rat (oder der Europäische Rat im Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa) abstimmen muss, rechtlich definiert: die einfache Mehrheit, die qualifizierte Mehrheit und die Einstimmigkeit.

Der Konsens ist keine Abstimmungsregel und ist rechtlich nicht definiert. Es handelt sich hierbei um die Art und Weise, in der der Europäische Rat bereits heute Schlussfolgerungen und andere Texte politischer Art, die keine Rechtsakte mit verbindlicher Rechtswirkung gegenüber Dritten sind, verabschiedet.

Gemäß der allgemein anerkannten Bedeutung des Begriffs liegt Konsens vor, wenn der betreffende Text allgemein annehmbar ist und keine Delegation einen förmlichen Einwand erhoben hat, wobei allerdings Vorbehalte bestimmter Delegationen zum Inhalt oder zu bestimmten Aspekten des Textes vorliegen können, ohne dass diese Delegationen der Feststellung eines Konsenses im Wege stehen.

Im Übrigen sei auf die Ergebnisse der Beratungen der Gruppe der Rechtsexperten der Regierungskonferenz hingewiesen (1). Die Gruppe schlägt vor, den vom Konvent erstellten Entwurf dahin gehend zu ändern, dass ausdrücklich die Abstimmungsregel festgelegt wird, die in allen Fällen gilt, in denen der Entwurf des Vertrags über eine Verfassung für Europa den Europäischen Rat befugt, einen bindenden Rechtsakt zu erlassen.


(1)  Siehe Dokument CG 50/03 und den Bericht des Vorsitzenden der Gruppe, Dokument 51/03, die beide auf der Internet-Seite der Regierungskonferenz einsehbar sind.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/246


(2004/C 84 E/0291)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3531/03

von Rijk van Dam (EDD) an den Rat

(28. November 2003)

Betrifft:   Äußerungen des Präsidenten des Rates der Verkehrsminister nach dem inoffiziellen Treffen des Rates der Verkehrsminister in Verona

Nach dem informellen Treffen der Verkehrsminister in Verona über die Verkehrssicherheit auf Autobahnen, hat der Präsident des Rates der Verkehrsminister, Herr Lunardi, vorgeschlagen, die Höchstgeschwindigkeit auf mehreren Autobahnen in Italien probeweise auf 150 km/Stunde zu erhöhen.

1.

Hat der Präsident des Rates Verkehr Kenntnis von den Plänen der Kommission auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit, die im Weißbuch über die europäische Verkehrspolitik bis 2010 festgelegt sind?

2.

Stimmt der Präsident des Rates Verkehr den im genannten Weißbuch festgelegten Zielsetzungen im Hinblick auf die Anzahl der Verkehrsopfer bis 2010, nämlich einer Halbierung von zirka 40 000 auf zirka 20 000, zu?

3.

Ist der Präsident des Rates Verkehr der Auffassung, dass das von ihm vorgeschlagene Experiment zu den Zielen des Weißbuchs im Hinblick auf die Zahl der Verkehrsopfer beiträgt? Falls ja, auf welche Weise?

Antwort

(9. März 2004)

Der Rat weist den Herrn Abgeordneten darauf hin, dass es nicht Sache des Rates ist, zu öffentlichen Erklärungen der in der Anfrage erwähnten Art Stellung zu nehmen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/246


(2004/C 84 E/0292)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3533/03

von Christine De Veyrac (PPE-DE) an den Rat

(28. November 2003)

Betrifft:   Europäische Raumfahrtpolitik — Haushalt

Am 27. November wird der Rat der für den Wettbewerb zuständigen Minister zusammentreten, um das Weißbuch der Europäischen Kommission zur europäischen Raumfahrtpolitik zu prüfen.

In einer Zeit, in der unsere Raumfahrtindustrie mit einer Konjunkturflaute konfrontiert ist, die Vereinigten Staaten ihre Investitionen in die zivile und militärische Forschung aufstocken, mehrere Schwellenländer (China, Brasilien, Indien) zu Raumfahrtnationen aufsteigen und die Debatte über die Finanzielle Vorausschau der Union für den Zeitraum 2007-2013 eingeleitet wird, ist für die Europäische Union die Zeit gekommen, ihre Ambitionen zu bekräftigen.

Bei der Entwicklung der Raumfahrttechnologie steht viel auf dem Spiel: Es geht um die Stärkung unserer wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit, die Ausstattung mit den Instrumenten für eine autonome Verteidigungs- und Sicherheitspolitik, die Stärkung unserer Kapazitäten im Bereich des Umweltschutzes, die Verringerung der Ungleichheit beim Zugang zu den Informationstechnologien etc. Zu diesen praktischen Anwendungen kommt ein eindeutiges finanzielles Interesse hinzu: Alle Untersuchungen zeigen, dass ein Euro, der in die Raumfahrt investiert wird, einen Umsatz von 7 bis 8 EUR bewirkt.

Damit sind die Voraussetzungen für ein in dieser Art bisher einmaliges Engagement für die Bereitstellung von Haushaltsmitteln zugunsten der Raumfahrt vorhanden; für ein solches Engagement sprechen sich beharrlich führende Europapolitiker aus.

Hat der Rat unter diesen Umständen die Absicht, das gemeinsam vom Parlament und von der Europäischen Kommission geforderte Engagement im Bereich der Raumfahrt zu unterstützen?

Befürwortet er die im Weißbuch ausgesprochene Empfehlung, die Ausgaben der Union für die Raumfahrt von 2004 an um jährlich 4,6 % zu steigern?

Antwort

(11. März 2004)

1.

Die Bedeutung, die der Rat der Entwicklung einer Europäischen Raumfahrtpolitik beimisst, spiegelt sich in einer Reihe von in diesem Bereich kürzlich ergriffenen Initiativen wider, unter denen insbesondere Folgende zu nennen sind:

die Entschließung des Rates vom 27. November 2003 zum Beitrag der Industriepolitik zur Wettbewerbsfähigkeit Europas, in der unter anderem betont wird, dass ein vereintes Konzept von Industrie und öffentlichen Stellen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der europäischen Raumfahrtindustrie sowie ein Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Union erforderlich sind (1);

die am 25. November 2003 erfolgte Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation (2) sowie die Entschließung des Rates vom 13. Mai 2003 über die Europäische Raumfahrtpolitik, in der sich bereits Hinweise auf dieses Abkommen finden (3).

2.

Entsprechend dem Rahmenabkommen EG-ESA werden derzeit erste konkrete Schritte auf dem Weg zur Umsetzung einer umfassenden Raumfahrtpolitik unternommen und die notwendigen verwaltungstechnischen Regelungen geschaffen, um für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Kommissionsdienststellen und der ESA zu sorgen.

3.

Die Frau Abgeordnete sei ferner auf das Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission für 2004 (4) und auf die Mitteilung der Kommission über eine Europäische Wachstumsinitiative (5) eingewiesen, in denen die Projekte Galileo und GMES oberste Priorität genießen. Diese Projekte wie auch andere Fragen der Raumfahrtpolitik werden auch in den kommenden Monaten auf der Tagesordnung stehen, wenn erstmals der „Weltraumrat“ tagt, in dessen Rahmen Entscheidungsträger aus dem Raumfahrtbereich auf europäischer politischer Ebene zusammentreffen werden.

4.

Der Frau Abgeordneten wird sicher bekannt sein, dass dem Rat am 27. November 2003 von der Kommission das Weißbuch „Die Raumfahrt: Europäische Horizonte einer erweiterten Union — Aktionsplan für die Durchführung der europäischen Raumfahrtpolitik“ (6) vorgelegt wurde. Die Beratungen über das Weißbuch der Kommission haben deshalb erst vorläufigen Charakter; eingehendere Erörterungen hierzu werden im Laufe des ersten Halbjahres 2004 stattfinden.

Die finanziellen Auswirkungen des Weißbuchs müssen sorgfältig geprüft werden; daher sieht sich der Rat außer Stande, zu diesem Zeitpunkt zu der 4,6 % igen Ausgabensteigerung oder zu alternativen Finanzierungsszenarien Stellung zu nehmen.


(1)  Doc. 15472/03 Compet 77 IND 175 MI 305 RECH 243 Ecofin 393 RC 23 WTO 139 TEXT 25 TRANS 330 SOC 507 SAN 256.

(2)  Doc. 12858/03 RECH 152 OC 589.

(3)  Doc. 9341/03 Compet 26 IND 73 MI 104 RECH 87 Polarm 13 Telecom 76.

(4)  Doc. 14510/03 INST 190.

(5)  Doc. 14893/03 Ecofin 340 FIN 498 ECO 237 TRANS 294 ENER 308 RECH 212 SOC 473.

(6)  Doc. 14886/03 RECH 211 Compet 62 IND 164 TRANS 293 Polarm 36.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/247


(2004/C 84 E/0293)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3572/03

von Graham Watson (ELDR) an die Kommission

(5. Dezember 2003)

Betrifft:   Lloyds of London

In welcher Form hat die Kommission das Schreiben der Lloyds Names Association von Anfang 2003 berücksichtigt, und wie äußert sich die Kommission zu der vom Gerichtshof im Juli 2003 getroffenen Feststellung, dass Lloyd's gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 19 der einschlägigen Richtlinie verstoßen hat?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(3. März 2004)

Die Kommission hat eine Vielzahl von Schreiben und elektronischen Nachrichten vom Vorsitzenden der Lloyd's Names Association (LNA) erhalten. Den Empfang von vier Schreiben vom Januar 2003 hat die Generaldirektion Binnenmarkt mit Schreiben vom 30. Januar 2003 schriftlich bestätigt. Die Kommission sah diese Bemerkungen als Teil ihrer Beurteilung an, als sie im Oktober 2003 beschloss, die Sache abzuschließen (1). Viele Bemerkungen bezogen sich auf die frühere Situation bei Lloyds, d.h. vor Inkrafttreten des Gesetzes über Finanzdienstleistungen und Märkte des Jahres 2000, oder gingen auf Fragen ein, die nicht die Aufsicht betrafen.

Der Herr Abgeordnete hat das Gerichtsurteil, auf das er sich bezieht, nicht genau benannt. Hinsichtlich der Untersuchungen der Kommission und unter Berücksichtigung der übrigen vom LNA-Vorsitzenden erhaltenen Korrespondenz geht die Kommission davon aus, dass es sich bei dieser gerichtlichen Entscheidung um die Entscheidung von Lord Justice Thomas in der Rechtssache English Commercial Court of Sphere Drake gegen Sterling Cooke Brown (SCB) handeln könnte. Nach den vom LNA-Vorsitzenden bereitgestellten Informationen betrifft diese Sache hauptsächlich Angelegenheiten in einem einzelnen Konsortium von Lloyd's während des Zeitraums 1992-1996; sie war aus diesem Grund für die Bewertung der Vereinbarkeit des neuen Regulierungssystems durch die Kommission nicht unmittelbar erheblich.


(1)  Siehe Pressemitteilung der Kommission IP/03/1386.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/248


(2004/C 84 E/0294)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3575/03

von Michl Ebner (PPE-DE) an den Rat

(5. Dezember 2003)

Betrifft:   Behindertenausweis auf EU-Ebene

Insgesamt 37 Millionen Unionsbürger leben mit einer Behinderung, d.h. jeder zehnte in der Europäischen Union lebende Bürger ist davon betroffen. Das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderung, welches in wenigen Wochen endet, sollte neue Impulse setzen und konkrete Ergebnisse liefern, um die Gleichberechtigung behinderter EU-Bürger zu erreichen, damit diese in Zukunft voll am Leben in allen Lebensbereichen teilhaben können.

Ein Schritt in diese Richtung wäre die Einführung eines EU-weit gültigen Behindertenausweises, der Begünstigungen und Erleichterungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit garantiert und sie problemlos jeder behinderten Person zugänglich macht. In meiner schriftlichen Anfrage E-2173/02 (1) vom 18. Juli 2002 habe ich bereits auf die Notwendigkeit eines solchen Behindertenausweises hingewiesen.

Da jeder Mitgliedstaat selbst über den Umfang der Begünstigungen und Erleichterungen für behinderte Personen bestimmen kann, wäre ein einheitlich geltender EU-Behindertenausweis notwendig. Er sollte jedem behinderten Unionsbürger in jedem Land gleiche Rechte garantieren.

Kann der Rat zu folgenden Fragen Stellung beziehen:

Hat die EU bereits erste Überlegungen bezüglich einer Einführung eines EU-weit gültigen Behindertenausweises angestellt?

Wenn ja, wie sehen diese aus?

Wenn nein, wäre es nicht notwendig, einen im gesamten EU-Raum akzeptierten Behindertenausweis einzuführen?

Antwort

(11. März 2004)

Der Rat erinnert den Herrn Abgeordneten daran, dass das Ausweiswesen Sache der Mitgliedstaaten ist.

Der Rat hat wiederholt seine Anliegen im Zusammenhang mit der Lage von Menschen mit Behinderungen zum Ausdruck gebracht; die von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Fragen sind dabei jedoch nie erörtert worden.


(1)  ABl. C 277 E vom 14.11.2002, S. 257.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/249


(2004/C 84 E/0295)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3621/03

von Antonios Trakatellis (PPE-DE) an die Kommission

(5. Dezember 2003)

Betrifft:   Chlophen in Nahrungsmitteln aus verschiedenen Regionen Griechenlands

Aus den Ergebnissen einer Studie, die von der Universität Athen und dem Forschungszentrum „Dimokritos“ durchgeführt wurde, geht hervor, dass in einigen Regionen Griechenlands, wie beispielsweise in Kozani und Aspropirgos, Chlophen in Milchprodukten entdeckt wurde.

Aufgrund der Tatsache, dass der Chlophengehalt von Lebensmitteln gesundheitsgefährdend ist, die oben genannten Regionen Industrieregionen sind und dort in der Vergangenheit schon Chlophen entwichen ist, wird die Kommission um folgende Mitteilung ersucht:

1.

Wurde in den obengenannten Regionen von den zuständigen Behörden eine strenge Kontrolle durchgeführt?

2.

Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass der Chlophen-gehalt in Lebensmittelprodukten der obengenannten Regionen kontrolliert wird?

3.

Wird sie ein spezielles Kontrollprogramm erstellen und wenn ja, ab wann soll es in Kraft treten? Welche Maßnahmen wird die Kommission ergreifen, um diesem Problem auch in Zukunft entsprechend zu begegnen, da der Chlophengehalt in Lebensmitteln eine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstellt?

Ergänzende Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(7. April 2004)

Wie in der vorläufigen Antwort auf die schriftliche Anfrage angekündigt, hat die Kommission die Berichte über Untersuchungen an der Universität Athen und im Forschungszentrum Demokritos angefordert, denenzufolge Milchprodukte in verschiedenen Regionen Griechenlands polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten. Mehrere Anfragen an die zuständigen griechischen Behörden und die Berichtautoren mit der Bitte um Übermittlung der Unterlagen sind jedoch erfolglos geblieben.

Andererseits haben die zuständigen griechischen Behörden die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass gemäß der Empfehlung 2002/201/EG der Kommission vom 4. März 2002 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (1) in 2003 ein entsprechendes nationales Schadstoffmonitoring eingeleitet wurde.

Durchgeführt wurden die Analysen gemäß der Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (2) und der Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (2).

Die Ergebnisse des Monitoringprogramms liegen der Kommission vor. Sie besagen, dass der Gehalt an Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (Milch eingeschlossen) griechischen Ursprungs niedrig ist. Die zuständige griechische Behörde hat jedoch darauf hingewiesen, dass im Rahmen des nationalen Monitoringprogramms keine Milchproben aus den in der Anfrage genannten Regionen analysiert wurden. Sie verpflichtete sich, im nationalen Monitoringprogramm 2004 Proben von in dieser Region erzeugten Milchprodukten und anderen Lebensmitteln zu untersuchen. Sollten dabei über den in der EU zulässigen Höchstgehalten liegende Werte festgestellt werden, so werden geeignete Maßnahmen eingeleitet, um zu vermeiden, dass zu stark schadstoffbelastete Lebensmittel in den Nahrungsmittelkette gelangen.


(1)  ABl. L 67 vom 9.3.2002.

(2)  ABl. L 209 vom 6.8.2002.


3.4.2004   

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CE 84/250


(2004/C 84 E/0296)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3661/03

von Konrad Schwaiger (PPE-DE) und Karl von Wogau (PPE-DE) an die Kommission

(9. Dezember 2003)

Betrifft:   Einfuhr von Champignonkonserven aus China

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2125/95 (1) ist das Zollkontingent für die Einfuhr von Champignonkonserven aus China auf jährlich 22 750 Tonnen festgesetzt worden. Dieses Kontingent bestand schon in den Vorjahren in dieser Höhe und war zuvor nach dem Beitritt der neuen Bundesländer mit einem Zuwachs von nahezu 16 Millionen Marktbürgern und Verbrauchern nicht erhöht worden. Auch der Beitritt von Schweden, Finnland und Österreich hat nicht zu einer Erhöhung des Kontingents geführt. Dies bedeutet, dass die gleiche Einfuhrmenge auf eine höhere Anzahl von Verbrauchern entfiel. Die Geschäftsmöglichkeiten der Importeure aus den bisherigen Gemeinschaftsländern wurden dadurch vermindert.

1.

Teilt die Kommission die Auffassung, dass im Hinblick auf die bevorstehende Aufnahme von zehn weiteren Mitgliedsländern, die bisher ihren Bedarf weitgehend durch Importe vor allem aus China gedeckt haben, eine angemessene Aufstockung notwendig ist?

2.

Teilt die Kommission die Auffassung, dass bei dieser Aufstockung auch ein Ausgleich für die unterbliebene Aufstockung nach der deutschen Wiedervereinigung und nach dem Beitritt von Schweden, Finnland und Österreich gewährt werden muss?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(9. Februar 2004)

Auch nach dem bevorstehenden Beitritt von 10 neuen Mitgliedstaaten wird die Gemeinschaft das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und die von der Welthandelsorganisation (WTO) auferlegten Verpflichtungen einhalten, wie schon bei den vorhergehenden Erweiterungen der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft hat der WTO insbesondere mitgeteilt, dass sie bereit ist, mit den WTO-Mitgliedern Verhandlungen gemäß Artikel XXIV: 6 des GATT aufzunehmen. Bei den Verhandlungen gemäß Artikel XXIV: 6 wird es wahrscheinlich um bestimmte Erzeugnisse gehen, darunter möglicherweise auch um Champignonkonserven.

Das bestehende Zollkontingent für Champignonkonserven wurde gemäß den Vorschriften der WTO festgelegt und wird entsprechend aufrechterhalten, und es besteht keinerlei Verpflichtung, es aufgrund der letzten territorialen Veränderungen der Gemeinschaft zu erhöhen.


(1)  ABl. L 212 vom 7.9.1995, S. 16.


3.4.2004   

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CE 84/250


(2004/C 84 E/0297)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3812/03

von Gabriele Stauner (PPE-DE) an die Kommission

(11. Dezember 2003)

Betrifft:   Tempus-Programm in Rumänien

Am 12. November 2003 berichtete das deutsche Magazin „stern“ in seiner Online-Ausgabe von einem möglichen Betrugsfall mit Kommissionsgeldern aus dem Tempus-Programm in Rumänien. Danach wandte sich ein renommierter Bukarester Professor an OLAF und präsentierte Unterlagen, die nahelegten, dass angebliche EU-geförderte Weiterbildungsveranstaltungen für rumänische Beamte nie stattgefunden hatten. Laut „stern“ wurden diese Belege von OLAF jedoch weder verifiziert noch widerlegt. Stattdessen habe sich OLAF auf einen vom Tempus-Management selbst bestellten Audit-Bericht gestützt, um die Vorwürfe zurückzuweisen und den Fall zu schließen.

1.

Warum würdigte OLAF in seinen Schreiben an den betroffenen Professor vom 26. September 2003 und vom 24. Oktober 2003 nicht den Beweiswert der von ihm vorgelegten Unterlagen?

2.

Warum stützte sich OLAF auf ein Audit des Tempus-Managements der Kommission, anstatt den Vorgang selbst gründlich zu untersuchen?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(11. Februar 2004)

Die Kommission teilt der Frau Abgeordneten mit, dass alle Unterlagen der Akte, die dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zur Erhärtung des Verdachts auf Betrug übermittelt worden sind, eingehend geprüft wurden.

Mit Einverständnis von OLAF und unter Anwendung des in derartigen Fällen üblichen Verfahrens beauftragte die Generaldirektion Bildung und Kultur eine Londoner Firma mit der Durchführung eines Betrugsbekämpfungs-Audits. Die Ergebnisse des Audits ließen keine Schlüsse auf die Behauptungen zu, auf die die Frau Abgeordnete sich bezieht. Für die Kommission gibt es keinen Grund, die Unabhängigkeit dieses Audits in Frage zu stellen.

Da OLAF nach der Auswertung des Audits und der Befragung der Vertreter der einschlägigen Stellen auf europäischer, rumänischer und belgischer Ebene über keinerlei Beweise für Betrug im Rahmen des Tempus-Programms in Rumänien verfügte, wurde die Ermittlung eingestellt.

Allerdings hat OLAF seitdem weitere belastende Informationen erhalten und beschlossen, das Ermittlungsverfahren in einigen Punkten wieder zu eröffnen. Die Ergebnisse dieser Ermittlung werden den zuständigen Stellen nach dem üblichen Verfahren mitgeteilt werden.


3.4.2004   

DE

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CE 84/251


(2004/C 84 E/0298)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3829/03

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(12. Dezember 2003)

Betrifft:   Die Situation der Milchquoten nach der Erweiterung: die Galicien zugewiesene Produktionsmenge

Der Milchsektor Galiciens ist ernsthaft besorgt über die Lage, in der er sich nach der Erweiterung der EU um neue Staaten befinden wird. Wenn sich aufgrund der Beschlüsse zum Zeitpunkt des Beitritts Spaniens zur Union die derzeitige Produktionsquote Spaniens bei 40 Millionen Einwohnern auf etwa 6 Millionen Tonnen beläuft — eine Menge pro Einwohner, die viel geringer als in der übrigen Union ist —, kann sich seine relative Position noch verschlechtern, da die Erweiterung s Staaten über eine Gesamtquote von 18 Millionen Tonnen für eine Bevölkerung von 75 Millionen verfügen werden. Innerhalb Spaniens wird Galicien — das Gebiet mit der größten Milchproduktion — zu der am meisten benachteiligten Region, denn seine Gesamtquote entspricht nicht mehr als einem Drittel dieser Menge.

Sind dies realistische Zahlen für die Erweiterungsstaaten? Welche Produktionsmenge wird jedem einzelnen der Erweiterungsstaaten zugewiesen und wie verhält sich diese Menge zu seiner Bevölkerung? Welche Kriterien wurden benutzt, um die Quoten für jeden einzelnen Staat festzulegen? Welche Möglichkeit besteht, dass gemäß all diesen Kriterien die Spanien und Galicien zugewiesene Produktionsmenge erhöht wird, wenn man überdies berücksichtigt, dass sie jetzt nicht einmal die notwendige Menge erzeugen, um den Bedarf des spanischen Binnenmarktes zu decken?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(9. Februar 2004)

Es sei daran erinnert, dass die nationalen Referenzmengen für alle Mitgliedstaaten auf der Grundlage historischer Ertragsmengen, die die Erzeuger innerhalb eines bestimmten Zeitraums erzielt haben, festgelegt worden sind. Dieser Ansatz, der zu Beginn der Milchquotenregelung 1984 und später bei den verschiedenen Beitritten angewandt wurde, wurde auch im Rahmen der gegenwärtigen Erweiterung verfolgt. Im Sinne dieser Methode und zur Vermeidung jeder Diskriminierung von Erzeugern stellen die Bevölkerung und der Binnenverbrauch keine Kriterien dar, die bei der Festlegung der Milchquoten berücksichtigt werden können.

Genauer gesagt, die nationalen Referenzmengen, die den neuen Mitgliedstaaten zugewiesen wurden, wurden auf der Grundlage der im Jahr 2000 bzw. 2001 oder der in einem Zeitraum von drei Jahren ab 1997 erzielten Produktion berechnet. Die so errechnete Quote wurde um 1 % erhöht, so dass sich eine Gesamtsumme von 18 327 895 t für die zehn neuen Mitgliedsländer ergibt.

Für die einzelnen Länder ergeben sich folgende Referenzmengen:

(in Tonnen)

Tschechische Republik

2682143

Estland

624483

Zypern

142 200

Lettland

695395

Litauen

1 646 939

Ungarn

1 947 280

Malta

48698

Polen

8964017

Slowenien

560424

Slowakei

1013316

Um dem in den Beitrittsländern sehr hohen Eigenverbrauch Rechnung zu tragen und aufgrund der Tatsache, dass dieser Eigenverbrauch der Betriebe bei der Milchquotenregelung nicht ausgewiesen wird, wurde in der Beitrittsakte eine Sonderreserve von 671 418 Tonnen für diese Länder mit Ausnahme von Malta und Zypern vorgesehen. Diese Reserve wird ab 1. April 2006 in dem Maße freigegeben, wie der Eigenverbrauch in diesen Ländern zurückgegangen sein wird. Die Entscheidung über die Freigabe der Reserve wird von der Kommission auf der Grundlage der Bewertung eines Berichts, den die betreffenden Länder der Kommission bis 31. Dezember 2005 vorlegen müssen, getroffen.

Was Spanien betrifft, so hat das Land ab 1. April 2000 eine im Rahmen der Agenda 2000 beschlossene zweistufige Erhöhung von insgesamt 550 000 Tonnen erhalten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine nachträgliche Erhöhung für dieses Land nicht vorgesehen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/252


(2004/C 84 E/0299)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3854/03

von Samuli Pohjamo (ELDR) an die Kommission

(16. Dezember 2003)

Betrifft:   Pläne der Kommission zur Reform der staatlichen Beihilferegelungen

Die Kommission bereitet zur Zeit eine Reform der staatlichen Beihilferegelungen vor. Mit dieser Reform sind diverse Herausforderungen verbunden, und zwar nicht nur die Herausforderung, den statistischen Auswirkungen der Erweiterung der EU Rechnung zu tragen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sondern ebenfalls, das Ziel der Kohäsion zu unterstützen.

Unter dem Gesichtspunkt der regionalen Entwicklung und der Ziele der Regionalpolitik sind flexible Vorschriften für staatliche Beihilfen wichtig.

In welche Richtung geht die Reform, die die Kommission vorbereitet? Wird Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des EG-Vertrags geändert werden? Bleibt Unterabsatz a) unverändert? Wie wird in den Änderungen zu dem Artikel den Problemen dünn besiedelter Gebiete Nordeuropas wie beispielsweise dem kalten Klima und den großen Entfernungen und infolgedessen den höheren Transportkosten Rechnung getragen?

Wenn beispielsweise wie in Nordfinnland ein Meter Eis über eine Entfernung von 500 bis 1 000 km gebrochen wird, damit Handelsschiffe die offene See erreichen können, erhöht dies das BIP erheblich, die Unternehmen müssen jedoch sehr viel höhere Kosten tragen.

Die Leitlinien über staatliche Beihilfen schränken den Anwendungsbereich für nationale Hilfen vor allem auf die Ziel-1-Regionen ein. Zusätzlich sind im Übrigen Ausnahmen für dünn besiedelte Gebiete gestattet.

Wie wird bei der künftigen Reform der Tatsache Rechnung getragen werden, dass viele Ziel-1-Gebiete in den derzeitigen Mitgliedstaaten als Ziel-2-Gebiete neu eingestuft werden? Trotz dieser Tatsache benötigen solche Gebiete, bei denen es sich in vielen Fällen um ländliche Gebiete handelt, besondere Maßnahmen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und zu vermeiden, dass sich der Trend zur Zentralisierung und zur Auswanderung der Bevölkerung in wirtschaftlich zentralgelegene Gebiete fortsetzt. Wird die Kommission andere Kriterien für staatliche Beihilfen als die Einstufung der Regionen nach Zielgebieten und das zu diesem Zweck verwandte Kriterium des BIP in Erwägung ziehen?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(11. Februar 2004)

Die Kommission hat nicht die Absicht, Änderungen an Artikel 87 EG-Vertrag vorzuschlagen.

Hinsichtlich der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (1) beschloss die Kommission am 2. April 2003 (2), eine Überprüfung dieser Leitlinien in dem Zeitraum rechtzeitig nach 2006 vorzunehmen und dabei den Mitgliedstaaten und sich selbst genügend Zeit zu geben, um ein neues Verzeichnis der Fördergebiete zu erstellen, bekannt zu machen und zu genehmigen.

Hinsichtlich der von dem Herrn Abgeordneten angeführten besonderen Schwierigkeiten der dünn besiedelten Gebiete sei darauf hingewiesen, dass die bestehenden Leitlinien besondere Vorschriften für diese Gebiete enthalten, selbst wenn sie nicht für die Anwendung der Ausnahmebestimmung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Betracht kommen. Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag sind in diesen Gebieten höhere Intensitäten für Investitionsbeihilfen als in anderen für diese Ausnahmebestimmung in Betracht kommenden Gebieten zulässig. Gemäß den Leitlinien können in diesen Gebieten Beförderungsbeihilfen gewährt werden, um die zusätzlichen Kosten für den Warentransport zu decken, obwohl die Kommission gegenüber Betriebsbeihilfen eine grundsätzlich ablehnende Haltung einnimmt.

Der Herr Abgeordnete sei versichert, dass bei der Überarbeitung der Leitlinien die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die besonderen Schwierigkeiten der dünn besiedelten Gebiete berücksichtigen wird.


(1)  ABl. C 74 vom 10.3.1998 und ABl. C 258 vom 9.9.2000.

(2)  ABl. C 110 vom 8.5.2003.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/253


(2004/C 84 E/0300)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3855/03

von Michl Ebner (PPE-DE) und Paolo Pastorelli (PPE-DE) an die Kommission

(16. Dezember 2003)

Betrifft:   Sicherheit an Flughäfen

Seit dem 11. September 2001 hat sich unser Leben grundlegend verändert. Die Angst vor Attentaten und Überfällen ist Bestandteil des täglichen Lebens und konsequenterweise sind die Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sowohl in den Städten als auch an neuralgischen Punkten mit hohem Gefährdungspotential wie Flughäfen verstärkt worden.

Da unsere Gegenwart leider von fast täglichen Attentaten geprägt ist — sehe die Attentate in der Türkei und im Irak — ist das am meisten erörterte Thema die Sicherheit des Bürgers. Deshalb ist es sehr interessant, die folgende Erfahrung gemacht zu haben:

Vor einigen Tagen fuhren wir zusammen zum Flughafen Brüssel. Nachdem wir die üblichen Verfahren des check-in und der Handgepäckkontrolle durchlaufen hatten, blieb uns noch genug Zeit, um in einem der Flughafenrestaurants in der Duty-free-Zone ein Essen einzunehmen. Hierbei waren wir etwas überrascht, scharfe und Messer für jeden Reisenden vorzufinden. Es liegt auf der Hand, dass eine übelgesinnte Person ein Messer einstecken, sich zum Flugsteig begeben und an Bord gehen könnte. Dort kontrolliert niemand mehr weder das Gepäck noch das, was man am Körper trägt. Selbst ein dilettantischer Terrorist könnte ein Flugzeug ohne Probleme entführen. Ferner haben wir festgestellt, dass falls man das elektronische „check-in“ an den dafür vorgesehenen Schaltern vornimmt, niemand den Pass des Passagiers kontrolliert, weder an der ersten Kontrollschranke auf dem Weg zu den Flugsteigen noch bei der Kontrolle des Handgepäcks. Folglich könnte ein Terrorist am Flughafen der Europastadt Brüssel, die zahlreiche Institutionen beherbergt, und eine Stadt mit äußerst vielen Zielpunkten für den Terrorismus, ohne Probleme an Bord gehen. Nennt man dies Sicherheit?

Könnte die Kommission zu diesen Fakten Stellung nehmen?

Sieht die Kommission Sicherheitsstandards vor, die die Flughäfen befolgen müssen? Wenn nein, was plant die Kommission zu tun, um derartige Standards für die öffentliche Sicherheit einzuführen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(17. Februar 2004)

Die Herren Abgeordneten sprechen mehrere Fragen der Luftverkehrssicherheit an. Zunächst ist fest zu halten, dass es in einer Antwort, die allgemein veröffentlicht wird, nicht angebracht ist, die Sicherheits-standards eines speziellen Flughafens zu erörtern. Die Antwort sollte daher auf die angesprochenen allgemeinen Fragen eingehen.

Verbindliche europäische Sicherheitsstandards gibt es seit dem 19. Januar 2003, als die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (1) in Kraft trat. Diese wurde durch mehrere Verordnungen ergänzt. In einer dieser Verordnungen wird festgelegt, welche Gegenstände in der EU nicht in Flugzeuge mitgenommen werden dürfen.

Was Restaurants angeht, die sich hinter den Sicherheitskontrollpunkten von Flughäfen befinden, besteht die Verpflichtung, dass dort verwendetes Besteck als ungefährlich gelten muss. Hierbei ist der gleiche Maßstab anzulegen wie bei Besteck, dass in Flugzeugen verteilt wird: Dort dürfen Messer aus Metall unter der Voraussetzung verwendet werden, dass sie stumpf sind.

Generell überprüft die Kommission regelmäßig die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und ihre zugehörigen Durchführungsvorschriften, um ein hohes Maß an Flugverkehrssicherheit in der ganzen Europäischen Union zu sichern. Die Kommission ist bereit, alle Mitgliedstaaten um Informationen zu ersuchen über die Verwendung von Metallbesteck in Flughafenrestaurants, die sich hinter den Sicherheitskontrollpunkten von Flughäfen befinden.


(1)  ABl. L 355 vom 30.12.2002.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/254


(2004/C 84 E/0301)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3856/03

von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission

(16. Dezember 2003)

Betrifft:   Verträge im Rahmen des VIII. EEF

Könnte die Kommission die Zahl der Auftragsvergaben sowie die Zahl der eingereichten und nicht ausgewählten Vorhaben im Rahmen des VIII. EEF für die AKP-Länder sowie Finanzvolumen dieser Vorhaben mitteilen?

Könnte sie ferner mitteilen, welche dieser Vorhaben gemäß den vertraglichen Vorschriften abgeschlossen worden sind, welche Verzögerungen eingetreten sind und welche Ausgaben für Schiedsverfahren, Rechtsstreitigkeiten oder Neubewertungen der Preise getätigt worden sind?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(20. Februar 2004)

Im Rahmen des 8. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) wurden insgesamt 6 199 Verträge (1 851 sind bereits abgeschlossen) für einen Gesamtbetrag von 8,925 Mrd.EUR vergeben. Die Kommission führt weder Buch über die nicht erfolgreichen Bieter, noch über die Gründe für den Abschluss eines Vertrags. Die Verträge sehen normalerweise Maßnahmen vor, um es den Parteien zu ermöglichen, die Ziele des Vertrags auch dann zu erreichen, wenn sich die Durchführungsbedingungen ändern; demzufolge kann man davon ausgehen, dass beim größten Teil der Verträge die Ziele im Sinne der Vertragsbedingungen erreicht wurden.

Bei der Auftragsvergabe werden die in den Lomé-Abkommen und in den allgemeinen Vorschriften für Aufträge (Beschluss Nr. 3/90 des AKP-EWG-Ministerrats vom 29. März 1990 (1)) festgelegten Bestimmungen eingehalten. Im Lomé-Abkommen ist vorgesehen, dass der nationale Anweisungsbefugte für Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen und somit auch für die Fristen zuständig ist.

Was die Rechtsstreitigkeiten anbetrifft, so wurden für den 8. EEF drei Fälle erfasst, die am 30. November 2003 noch nicht abgeschlossen waren. Der nationale Anweisungsbefugte des EEF hat jedoch das Recht, direkt mit dem Auftragnehmer zu verhandeln, ohne die Kommission einzubeziehen. Über die Änderungen der Kosten der Verträge, die bei den Verhandlungen und den Preisanpassungen innerhalb des Vertrags-rahmens auftreten, wird nicht spezifisch Buch geführt.


(1)  ABl. L 382 vom 31.12.1990.


3.4.2004   

DE

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CE 84/255


(2004/C 84 E/0302)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3858/03

von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission

(16. Dezember 2003)

Betrifft:   Invaliditätsrenten in der Europäischen Union

Aus dem Sonderbericht des Rechnungshofes Nr. 3/2003 (1) über die Regelung der Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit bei den Europäischen Gemeinschaften geht hervor, dass im Jahre 2001 0,78 % des Personals der Europäischen Gemeinschaften ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erhalten hat.

Könnte die Kommission mitteilen, wie hoch dieser Anteil im Jahre 2002 gewesen ist, und welche Kontrollmaßnahmen durchgeführt worden sind?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(11. Februar 2004)

Im Jahr 2002 bezogen 1,1 % des Personals der Kommission (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit.

In den Fällen, in denen der Invaliditätsausschuss in seiner Entscheidung über die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Kontrollen empfohlen hat, werden diese Kontrollen regelmäßig durchgeführt, bis der ehemalige Beamte das sechzigste Lebensalter vollendet hat (gemäß Artikel 15 des Anhangs VIII des Status der Beamten der Europäischen Gemeinschaften).

Jeder Beamte, der derartigen Kontrollen unterliegt, muss sich einer gründlichen Untersuchung durch den medizinischen Dienst unterziehen. Gegebenenfalls wird diese Untersuchung durch eine weitere Analyse ergänzt, die von externen Fachleuten durchgeführt wird.

Im Jahr 2002 fanden 154 derartige Kontrollen statt. In diesem Zeitraum wurden drei Beamte wieder in den Dienst aufgenommen.

Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission zu dem Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 3/2003 verwiesen, in dem die Kommission eine Gesamtstrategie ankündigte, die die Invalidität verhindern und die Rehabilitation unterstützen und fördern soll. In diesem Zusammenhang gab die Kommission ferner bekannt, dass sie das Parlament über die Ergebnisse ihrer Arbeiten unterrichten wird.


(1)  ABl. C 109 vom 7.5.2003, S. 1.


3.4.2004   

DE

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CE 84/256


(2004/C 84 E/0303)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3866/03

von Robert Sturdy (PPE-DE) an die Kommission

(16. Dezember 2003)

Betrifft:   Fangen von Vögeln in Zypern

Immer wieder wird berichtet, dass in Zypern das Fangen von Vögeln verbreitet ist. Welche Maßnahmen ergreift die Kommission, um die korrekte Umsetzung und Durchsetzung der Vogelschutzrichtlinie in Zypern sicherzustellen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(17. Februar 2004)

Die Kommission beobachtet weiter die Lage und die Fortschritte, die Zypern auf dem Weg zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht nicht nur im Bereich der Umsetzung, sondern auch im Bereich der Durchführung und Durchsetzung, macht. Als Beitrittsland wird Zypern die Vogelschutzrichtlinie (1) (79/409/EWG) zum 1. Mai 2004 vollständig durchführen und durchsetzen müssen. Eine Übergangsfrist wurde nicht eingeräumt, und Zypern hat keine speziellen Ausnahmen beantragt. Im Oktober 2003 hat Zypern nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Anforderungen sowohl der Vogelschutzrichtlinie als auch der Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) (2) erlassen.

Die Kommission hat während der Beitrittsverhandlungen deutlich darauf hingewiesen, dass bestimmte Vogelfangmethoden, etwa die Verwendung von Japannetzen und Leimruten, gegen die Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie verstoßen. Diese Praxis ist in Zypern illegal, und die zypriotischen Behörden haben der Kommission versichert, sie würden die Bemühungen um eine wirksame Durchsetzung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften intensivieren. Falls Probleme festgestellt würden, sollte die Kommission diese mit den nationalen Behörden erörtern, um zu einer Lösung zu gelangen. Die Kommission versichert dem Herrn Abgeordneten, dass sie nicht zögern wird, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten.


(1)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. L 103 vom 25.4.1979.

(2)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/256


(2004/C 84 E/0304)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3876/03

von Francesco Fiori (PPE-DE) an die Kommission

(16. Dezember 2003)

Betrifft:   Überschreitung der Anbaugrundflächen für Mais im Jahr 2003 und entsprechende Verhängung von Strafen

Bezüglich der Problematik im Zusammenhang mit der Erzeugung von Mais und insbesondere der Überschreitung der Anbaugrundflächen im Jahr 2003 und der entsprechenden Verhängung von Strafen sowie im Lichte der Mitteilung von Agea über die wahrscheinliche Reduzierung der GAP-Prämie um 18,6 % infolge der Entkoppelung der für Mais ausgewiesenen Fläche — obwohl die Garantiehöchstfläche für Italien nicht überschritten wurde — ist es dringend notwendig und äußerst wichtig, der Kommission nahe zu legen, die Strafe — ausnahmsweise — aufgrund der unten angeführten Gründe nicht zu verhängen.

Die trockenen Klimabedingungen im Jahr 2003 haben zu hohen Produktionskosten geführt (die Mehrkosten gegenüber den vorhergehenden Jahren beliefen sich auf 32 %), vor allem in Bewässerungs-gebieten. Die Dürre war auch für einen starken Rückgang der Durchschnittsproduktion verantwortlich, was den drastischen Rückgang der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe, die Mais anbauen, noch weiter verschärfte.

Zweifellos würden diese Umstände, die ausschließlich auf höhere Gewalt zurückzuführen sind und niemandem angelastet werden können, zusätzlich zu der oben genannten wahrscheinlich Reduzierung um 18,6 % einen Wirtschaftszweig (jenen der Maiserzeuger), der sich bereits in einer schwierigen Lage befindet, endgültig zugrunde richten.

Welche Schritte gedenkt die Kommission also zu unternehmen, um in den Maisanbaugebieten wieder ein Gleichgewicht herzustellen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(5. Februar 2004)

Zu der Frage, ob auf die Senkung der Hektarbeihilfen, die wegen einer Überproduktion der gesonderten Grundfläche für Mais in Italien veranlasst wurde, im Rahmen einer Ausnahmeregelung für 2003 verzichtet werden kann, ist anzumerken, dass die Maßnahmen, die in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1) festgelegt sind, auf die Herstellung des Marktgleichgewichts abzielen.

Der Gesamtbetrag der Zahlungen, die im Rahmen der Kulturpflanzenregelung an die Landwirte gehen, wird nicht gesenkt, wenn sich die Flächenzahlung je Hektar wegen eines Überschusses der gesonderten Grundfläche für Mais in Italien verringert; vielmehr wird die beihilfefähige Fläche je Landwirt proportional zu allen gewährten Zahlungen gekürzt.

Hinsichtlich eines eventuellen Vorschlags der Kommission zur Korrektur des Gleichgewichts der Situation bei den Maisgrundflächen ist anzumerken, dass die Mitgliedstaaten die regionalen Grundflächen festlegen (Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates) und die Möglichkeit haben, ihre Regionalisierungspläne anzupassen.

Was die ungünstigen Witterungsbedingungen im Sommer 2003 betrifft, durch die die italienischen Landwirte benachteiligt wurden, so ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission unverzüglich ein Maßnahmenpaket verabschiedet hat, um die Landwirte bei der Bewältigung der Folgen der außergewöhnlichen Dürre zu unterstützen.

In Anbetracht dieser Ausführungen ist eine Ausnahmeregelung für die oben genannte Verordnung aufgrund außergewöhnlicher Vorkommnisse wie die Dürre im Sommer 2003 nicht angezeigt.


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/257


(2004/C 84 E/0305)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3883/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(16. Dezember 2003)

Betrifft:   Alcatel Italien: Gemeinschaftsmittel für Telekommunikationen

Aus einem Umstrukturierungsplan, den die Geschäftsleitung von Alcatel Italien SpA vorgelegt hat, geht hervor, dass zwei italienische Produktionsstätten geschlossen werden sollen, obwohl diese beiden Werke auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologie führend sind. Es gibt jedoch zahlreiche Programme der Gemeinschaft zur Förderung der technologischen Innovation wie das Programm ©-Europe, das die Möglichkeit vorsieht, Investitionen für Breitbandinfrastrukturen in benachteiligten Gebieten aus dem ESF zu fördern. Außerdem sind im Rahmen der Maßnahmen zur Förderung der Breitbandentwicklung Investitionen in Höhe von 1 680 Mio. EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen, die teilweise aus europäischen Mitteln und teilweise im Wege der Projektfinanzierung finanziert werden sollen.

Kann die Kommission daher mitteilen:

1.

inwieweit Alcatel Italien in den Genuss dieser Fördermittel kommen kann;

2.

inwieweit dieses Unternehmen ferner in den Genuss der Fördermittel im Rahmen des Projekts Galileo und des VI. Forschungsrahmenprogramms kommen kann;

3.

welche weiteren künftigen Finanzierungsinstrumente für Telekommunikationen vorgesehen sind?

Ergänzende Antwort von Herrn Liikanen Im Namen der Kommission

(15. April 2004)

Als Anbieter von Satellitentechnologie kann Alcatel eine Angebot für die Lieferung der zum Aufbau des Galileo-Systems erforderlichen Hardware einreichen. Derzeit ist Alcatel Italia nicht von der Finanzierung des Galileo-Projekts betroffen. Was das sechste Rahmenprogramm für Forschung betrifft, so kann die Firma im Rahmen seiner Unterprogramme um Zuschüsse ansuchen. Bisher beschränkt sich die Beteiligung Alcatels am sechsten Rahmenprogramm auf ein Angebot in Bezug auf die strategischen Ziele 2.3.5 Prüfstände für Forschungsnetze, wo Alcatel Italia zusammen mit 13 anderen Mitgliedern einem Konsortium angehört (es wurden 1 240 000 EUR beantragt).

Zur Kofinanzierung von Breitband-Infrastrukturen aus den Strukturfonds hat die Kommission neue Leitlinien (1) herausgegeben, mit denen die Ziele des e-Europa Aktionsplans 2005 umgesetzt werden sollen, um so zur Entwicklung der Informationsgesellschaft in den am meisten benachteiligten Regionen beizutragen, die unter den Bedingungen des freien Marktes vernachlässigt würden (ländliche und abgelegene Zonen).

In den Leitlinien sind die allgemeinen Kriterien und die praktischen Modalitäten für die Gewährung von Unterstützungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) festgelegt (Notwendigkeit eines regionalen strategischen Ansatzes, geografische Ausrichtung, technologische Neutralität und offener Zugriff). Diese Unterlage wurde für die Regionen erstellt. Sie soll eine Hilfestellung für Bewertung und Auswahl von Projekten für Investitionen in elektronische Kommunikation geben, auch für Investitionen in Mobiltelefontechnologie der zweiten Generation, falls diese Investitionen nicht rentabel sind.

Es ist festzuhalten, dass für die Auswahl der Projekte und ihre Verwaltung ausschließlich die nationalen und regionalen Behörden zuständig sind, wobei das Gemeinschaftsrecht und die allgemeinen Ausrichtungen der Gemeinschaft (Wettbewerb, öffentliches Auftragswesen, usw.) zu beachten sind.

In Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (2) ist die Finanzierung der „Errichtung und Entwicklung der transeuropäischen Netze im Bereich Telekommunikation“ vorgesehen. Zudem ist in den Leitlinien der Kommission vom 28. Juli 2003 festgehalten, dass die Strukturfonds die Regionen dabei unterstützen sollten, die Nachfrageseite der Informationsgesellschaft und insbesondere die Fähigkeit von Firmen und Institutionen zur effizienten Nutzung von Informations- und Kommunikations-technologien (IKT) zu stärken.

Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Infrastruktur, nicht auf den Betriebskosten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe der Verwaltungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaates ist, die aus Programmen der Strukturfonds zu fördernden IKT-Projekte zu genehmigen.


(1)  SEQ2003) 895.

(2)  ABl. L 213 vom 13.8.1999.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/258


(2004/C 84 E/0306)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3885/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(16. Dezember 2003)

Betrifft:   Alcatel Italien: Möglichkeiten der Kontrolle über EU-Fördermittel

Der multinationale Konzern Alcatel ist derzeit vom Umsatz, der territorialen Präsenz und der Zahl der Beschäftigten hier weltweit einer der größten Hersteller öffentlicher und privater Telekommunikations- infrastruktur. Auch in Europa ist der Konzern mit Betriebsstätten in fast allen Mitgliedstaaten der EU fest verankert. In den letzten Monaten erklärte Alcatel Italien jedoch, dass die Produktionsstätten in Italien aufgegeben werden sollen. Trotzdem hat das Unternehmen Strukturfondsmittel zur Förderung der Beschäftigung und Produktivität erhalten, doch ist nicht klar, ob diese Mittel für Investitionen in der EU verwendet wurden, oder in Investitionen in den sogenannten Schwellenländern wie China oder auch in anderen Drittländern geflossen sind.

Kann die Kommission daher mitteilen:

1.

in wie vielen Mitgliedstaaten der EU Alcatel Fördermittel erhalten hat;

2.

welche anderen Betriebsstätten in der EU von einer Aufgabe betroffen sein könnten;

3.

welche Instrumente eingesetzt werden können, um zu überprüfen, dass die Alcatel gewährten Fördermittel tatsächlich innerhalb der EU und nicht in Drittstaaten verwendet wurden?

Ergänzende Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(14. April 2004)

Die Firma Alcatel hat an Forschungsprojekten in mehreren EU-Staaten teilgenommen, die aus dem 5. Rahmenprogramm für Forschung (RP5) finanziert wurden:

RP5 Alcatel: Teilnahme & Beitrag nach Land

Land

Anzahl der Teilnahmen von Alcatel-Unternehmen an von der EU finanzierten Projekten

Finanzieller Beitrag der EU für Alcatel-Unternehmen im Rahmen der geförderten Projekte

AT — Österreich

3

429 397

BE — Belgien

31

12 942 524

DE — Deutschland

19

8 236 949

DK — Dänemark

1

0

ES — Spanien

5

2 023 542

FR — Frankreich

53

26 704 207

GR — Griechenland

1

248 476

IT - Italien

2

850010

Gesamtsumme

115

51 515105

Bezüglich der Finanzierungen im Rahmen des EFRE wird die Frau Abgeordnete darauf hingewiesen, dass aus den Strukturfonds Mehrjahrespropramme finanziert werden, denen Wachtumsstrategien zugrunde liegen, die in gegenseitigem Einverständnis zwischen den nach den Gemeinschaftsverordnungen anspruchsberechtigten Regionen, den Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegt werden, um das Wachstum und die wirtschaftliche Entwicklung dieser Regionen zu fördern. Für die Auswahl der Projekte und ihre Verwaltung sind ausschließlich die nationalen und regionalen Behörden, unter Beachtung der allgemeinen Ausrichtung und des Gemeinschaftsrechts, zuständig.

Für die Kontrolle sind in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig; sie sind gehalten, Kontrollsysteme einzurichten, mit denen sich die Verwendung dieser Fondsmittel prüfen lässt. Hingegen hat die Kommission Kontrollbefugnisse gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1). Zudem ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten die Kommission über die Änderung des Standorts einer aus den Fonds finanzierten Produktionstätigkeit zu informieren haben, da eine derartige Veränderung eine Verringerung der Gemeinschaftsbeteiligung zur Folge haben kann (Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999).

Zu den aus den Rahmenprogrammen gewährten Zuschüssen ist anzumerken, dass die RP5-Verträge Bestimmungen enthielten, nach denen die Ergebnisse der Projekte im Einklang mit den Interessen der Gemeinschaft und den mit der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommen kommerziell zu verwerten oder für weitere Forschungen zu nutzen sind. Auch wenn im 6. Rahmenprogramm die Auftragnehmer die Ergebnisse vertragsgemäß im Einklang mit ihren Interessen nutzen müssen, kann die Gemeinschaft Einspruch erheben gegen jede Eigentumsübertragung oder Gewährung von Zugriffsrechten an Dritte, wenn eine derartige Transaktion nicht der Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der dynamischen, wissensbasierten europäischen Wirtschaft dienlich ist oder ethischen Grundsätzen widerspricht.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26.6.1999.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/260


(2004/C 84 E/0307)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3897/03

von Chris Davies (ELDR) an die Kommission

(17. Dezember 2003)

Betrifft:   Beifänge infolge einer nichtnachhaltigen Fischerei

Wurden dem UN-Fischereiausschuss (COFI) von Mitgliedstaaten der EU Vorschläge vorgelegt, die für die Fischereiflotten weltweit die Auflage vorsehen, die neuesten Fangtechniken für die Vermeidung von Beifängen einzusetzen? Hat es vor der Vorlage solcher Vorschläge irgendeine Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten gegeben und wenn ja, in welcher Form?

Welche Rolle wird die Kommission bei der Koordinierung der Vorschläge spielen, die von Mitgliedstaaten der EU auf der nächsten Tagung des UN-Fischereiausschusses (COFI) vorgelegt werden und die einen Einsatz spezieller Techniken zur Vermeidung von Beifängen durch die Fischereiflotten weltweit vorsehen?

Wie wird der Zeitplan für die Vorlage und Koordinierung solcher Vorschläge aussehen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(6. Februar 2004)

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen hat bisher kein Mitgliedstaat innerhalb der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) im Hinblick auf die nächste Tagung des UN-Fischereiausschusses (COFI) im Jahr 2005 Vorschläge vorgelegt, die für die Fischereiflotten weltweit die Auflage vorsehen, spezielle Techniken zur Vermeidung von Beifängen einzusetzen.

Es sei daran erinnert, dass diese Frage in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt und falls eine Initiative ergriffen werden soll, wäre es Aufgabe der Kommission, bei der FAO vorstellig zu werden, nachdem sie zusammen mit dem Rat eine gemeinschaftliche Aktionslinie festgelegt hat.

Wie die Kommission bereits in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 3359/03 (1) des Herrn Abgeordneten ausgeführt hat, erscheint eine solche Initiative trotz der besonderen Aufmerksamkeit, die diese Frage verdient, angesichts der der Kommission derzeit zur Verfügung stehenden Mittel und in Anbetracht der im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik für das Jahr 2004 festgelegten Prioritäten als unwahrscheinlich. Damit die Gemeinschaft die Aufnahme dieses Punkts in die Tagesordnung der nächsten Tagung des UN-Fischereiausschusses (COFI) beantragen kann, müsste die Gemeinschaft in der Lage sein, bis zum Sommer 2004 einen Vorschlag auszuarbeiten, der alle Elemente für eine technische und finanzielle Bewertung enthält, die für die FAO annehmbar wären.


(1)  Siehe Seite 59.


3.4.2004   

DE

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CE 84/261


(2004/C 84 E/0308)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3900/03

von Giacomo Santini (PPE-DE) an die Kommission

(17. Dezember 2003)

Betrifft:   Eisenbahnteilstrecke Triest-Divaca

Gemäß dem Vorschlag der Kommission (1) zu den gemeinschaftlichen Leitlinien für die Entwicklung der transeuropäischen Verkehrsnetze und ihre Finanzierung wird die Eisenbahnlinie Triest-Divaca nicht als grenzüberschreitende Eisenbahnstrecke betrachtet, obwohl sie Teil des prioritären Vorhabens Nr. 6 ist.

Nur die als grenzüberschreitende Vorhaben ausgewiesenen Projekte können in den Genuss der nicht rückzahlungspflichtigen Gemeinschaftsfinanzierung in Höhe von 30 % der Gesamtkosten gelangen, sodass bei Bestätigung dieser Haltung die Strecke Triest Divaca von einer europäischen Finanzförderung in beträchtlichem Umfang ausgeschlossen wäre.

1.

Teilt die Kommission die Auffassung, dass bei Ausschluss der Strecke Triest-Divaca von den transeuropäischen Vorhaben die Interessen der europäischen Bürger verletzt werden, indem auch Einfluss auf die Höhe der finanziellen Unterstützung selbst genommen wird?

2.

Die Strecke Triest-Divaca ist Teil der Eisenbahnlinie Lyon-Triest-Koper-Ljubljana-Divaca-Budapest. Welche anderen Merkmale muss sie aufweisen, um als „grenzüberschreitend“ zu gelten und somit in die Liste der gleichnamigen Vorhaben aufgenommen werden?


(1)  KOM(2003) 564 vom 1. Oktober 2003.


3.4.2004   

DE

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CE 84/261


(2004/C 84 E/0309)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3968/03

von Amalia Sartori (PPE-DE) an die Kommission

(5. Januar 2004)

Betrifft:   Europäisches Verkehrsnetz

Die Kommission hat kürzlich Dokumente zu den „Gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes“ und dessen Finanzierung vorgelegt (siehe Vorschlag der Kommission vom 1. Oktober 2003 (1). Darin wird festgestellt, dass die Eisenbahnverbindung Triest-Divaca, Teil des Gemeinschaftsvorhabens Nr. 6 (Eisenbahnverbindung Lyon-Trieste/Koper-Lubljana-Budapest), nicht als grenzüberschreitend gilt.

Nach den gemeinschaftlichen Leitlinien, können lediglich grenzüberschreitende Vorhaben in den Genuss von verlorenen Gemeinschaftszuschüssen in Höhe von 30 % der Gesamtkosten gelangen, weshalb, wenn die genannte Einstufung bestätigt wird, die Verbindung Trieste-Divaca von einer solchen finanziellen Unterstützung seitens der EU ausgeschlossen bleibt.

Da es sich um ein komplexes Vorhaben handelt, das die italienisch-slowenische Grenze überschreitet, ist eine finanzielle Beihilfe der Europäischen Union unverzichtbar. Der Beschluss, sie nicht als grenzüberschreitenden Abschnitt zu betrachten, könnte die gesamte finanzielle Unterstützung der Union für die Verwirklichung des Vorhabens beeinträchtigen und damit italienischen Interessen schaden.

Trifft es zu, dass die Verbindung Trieste-Divaca nicht in den Genuss von verlorenen Zuschüssen der EU in Höhe von 30 % gelangen kann, im Gegensatz zu den internationalen Verbindungen des vorrangigen Vorhabens Nr. 17 oder der Eisenbahnachse Paris-Straßburg-Stockholm-Wien-Bratislava? Wenn ja, weshalb?

Gemeinsame Antwort

von Frau de Palacio im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-3900/03 und E-3968/03

(17. Februar 2004)

Die Kommission hat zur Förderung der nachhaltigen Mobilität in einem erweiterten Europa am 1. Oktober 2003 eine Überarbeitung der Gemeinschaftsleitlinien für die Entwicklung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) vorgeschlagen. In diesem Vorschlag der Kommission waren 29 vorrangige Vorhaben ausgewiesen, hinsichtlich derer der Rat „Verkehr“ am 5. Dezember 2003 eine politische Einigung erzielte. Der Vorschlag der Kommission entspricht weitgehend den Vorschlägen der hochrangigen Van-Miert-Gruppe. Diese hochrangige Gruppe hat geprüft, ob es möglich sei, den Bau einer Hochgeschwindigkeitsverbindung zwischen Triest und Ljubljana (Triest-Divaèa) in die Liste der vorrangigen Projekte aufzunehmen. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dieser Phase verfrüht sei, einen neuen Abschnitt als Teil des vorrangigen Gemeinschaftsvorhabens Nr. 6 (d. h der gemischten Bahnverbindung Lyon-Triest/Koper-Ljubljana-Divaca-Budapest) in Betracht zu ziehen.

Die Kommission erinnert jedoch daran, dass wenngleich die Verbindung Triest-Divaèa nicht als Teil des vorrangigen Vorhabens Nr. 6 im Vorschlag der Kommission vom 1. Oktober 2003 enthalten ist, sie doch 1996 in den TEN-V-Leitlinien (Abschnitt über das Eisenbahnnetz) als Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (2)) ausgewiesen wurde. Im Vorschlag für die überarbeiteten Leitlinien wurde die gesamte Verbindung als Vorhaben von gemeinsamem Interesse bestätigt. Somit können Studien über diesen Abschnitt aus dem TEN-V-Haushalt in einer Höhe von bis zur 50 % ihrer Gesamtkosten kofinanziert werden, sofern sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (3) erfüllen.


(1)  KOM(2003) 564 endg.

(2)  ABl. L 228 vom 9.9.1996.

(3)  ABl. L 228 vom 23.9.1995.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/262


(2004/C 84 E/0310)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3905/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(17. Dezember 2003)

Betrifft:   Eurostat-Untersuchungen: Auflösung der Task Force OLAF

Wie auf der offiziellen Website von OLAF (Europäisches Büro zur Betrugsbekämpfung) zu lesen, besteht die Aufgabe, die das Büro sich setzt, im „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union, in der Bekämpfung von Betrug, Korruption und jeder anderen Form illegaler Tätigkeit auch innerhalb der europäischen Institutionen. Um dieses Ziel auf verantwortungsbewusste, transparente und wirksame Art und Weise zu verfolgen, hat OLAF es sich zur Aufgabe gemacht, den europäischen Bürgern eine qualitativ hochwertige Dienstleistung zu bieten.“ Angesichts dieser hehren Absichten ist man bestürzt, aus dem Mund des Direktors von OLAF, Franz Hermann Bruner, zu vernehmen, dass die seinerzeit von Romano Prodi zur Durchführung eingehender Untersuchungen im Fall Eurostat angekündigte Task Force auf Wunsch des Kommissionspräsidenten aufgelöst worden ist. Bruner hat ferner erklärt, er habe kein ausreichendes Personal und Instrumentarium zur Verfügung gehabt, um die Untersuchungen in geeigneter Form durchzuführen.

Aufgrund der oben genannten Tatsachen werden an die Kommission die folgenden Fragen gerichtet:

1.

Aus welchen Gründen hat Kommissionspräsident Prodi die Task Force aufgelöst?

2.

Hat die Task Force im Zeitraum ihres Bestehens die Aufgabe erfüllen können, für die sie eingerichtet worden war, d.h. eingehende und zufriedenstellende Untersuchungen zum Fall Eurostat durchzuführen? Wenn ja, welches sind die Ergebnisse dieser Nachforschungen?

3.

Weshalb hat Bruner so viel Zeit benötigt, um darzulegen, in welchen Schwierigkeiten sich seine Büros befinden? Gab es eine systematische Kontrolle der Kommission in Bezug auf die Arbeit der von ihr eingerichteten Task Force? Wenn ja, weshalb hat die Kommission die Schwierigkeiten, auf die sich Bruner berufen hat, nicht bemerkt?

Antwort von Herrn Prodi Im Namen der Kommission

(24. Februar 2004)

Die Kommission hat den Auftrag der Task Force Eurostat (TFES) am 23. Juli 2003 festgelegt. Sie sollte der Kommission über die bei Eurostat bestehenden Finanzkreisläufe, Genehmigungsverfahren, Verwaltungs-praktiken in Bezug auf externe Dienstleister sowie über die von der Managementebene angeordneten Korrekturmaßnahmen und die Folgemaßnahmen berichten.

Die TFES hat der Kommission ihren Bericht am 24. September 2003 vorgelegt. Am 25. September wurde er den Mitgliedern des Haushaltskontrollausschusses (Cocobu) übergeben, und zwar nach Maßgabe der Bestimmungen über die Übermittlung vertraulicher Informationen (Anhang III der Rahmenvereinbarung vom 5. Juli 2000 über die Beziehungen zwischen Parlament und Kommission) (1).

Am 8. Oktober hat die Kommission beschlossen, die Abordnung des Leiters der Task Force zu beenden und die Abordnung der anderen Mitglieder der Task Force vorläufig zu beenden.

Das OLAF hat mit Beschluss seines Direktors vom 18. Juli 2003 eine Task Force Eurostat eingesetzt, die Betrugsbekämpfungsuntersuchungen in seinen Zuständigkeitsbereichen durchführen sollte. Die Arbeit beider Task Forces verlief parallel; beide Gremien haben aber auch unter Beachtung ihrer jeweiligen Autonomie zusammengearbeitet.

Nach Ansicht des OLAF ist es derzeit nicht nötig, neben den laufenden gerichtlichen Ermittlungen und den laufenden OLAF-Untersuchungen, eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen

Die TFES hat zufriedenstellend gearbeitet. Die Ergebnisse dieser Arbeit wurden dem Parlament (Cocobu) nach Maßgabe der gemeinsam von Parlament und Kommission festgelegten Bestimmungen übermittelt.

Die Kommission hat ihren Generalsekretär am 21. Mai 2003 beauftragt, die verschiedenen Aspekte der Eurostat-Angelegenheit zu koordinieren und zu diesem Zweck eine dienststellenübergreifende Gruppe mit den Vertretern der wichtigsten Dienststellen und Kabinette einzurichten, die von dieser Angelegenheit betroffen waren.

Diese Gruppe ist zwischen Juni und September 2003 regelmäßig zusammengekommen. Der Direktor des OLAF hat in diesem Rahmen die Schwierigkeiten seines Dienstes vorgebracht. Darauf hin hat das Amt Hilfestellung seitens der Verwaltung erhalten (Bereitstellung von Personal und Räumlichkeiten).

Zu den Schwierigkeiten des OLAF: die Kommission hat diese Probleme sorgfältig analysiert, insbesondere im Rahmen ihrer Überlegungen über die Mittelzuweisung. Dabei hat sie die von der Haushaltsbehörde bereitgestellten Mittel berücksichtigt.


(1)  Der Bericht der TFES und der Zweite Zwischenbericht des Dienstes Internes Audit (IAS) wurden dem Cocobu anlässlich der Teilnahme von Präsident Prodi an der erweiterten Konferenz der Präsidenten übergeben. Die Konferenzteilnehmer haben außerdem einen mit ihrem Namen beschrifteten Umschlag erhalten, in dem die Zusammenfassungen dieser Berichte sowie ein Vermerk des OLAF mit dem Stand der abgeschlossenen Eurostat-Fälle enthalten waren.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/263


(2004/C 84 E/0311)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3907/03

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(17. Dezember 2003)

Betrifft:   Vorschlag der Europäischen Kommission zum Abbau der Fänge im Jahre 2004, in diesem Fall in den Gewässern Galiciens und allgemein der Iberischen Halbinsel

Wie jedes Jahr, und mit einer Verhaltensweise, die in irgendeinem anderen Wirtschaftssektor absurd und unannehmbar wäre und abgelehnt würde, hat die Europäische Kommission soeben, wenige Wochen vor dem Anfang des neuen Jahres, ihren Vorschlag zum Abbau der Fänge in den Gemeinschaftsgewässern für das Jahr 2004 mitgeteilt.

Der Vorschlag der Kommission ist aus drei Gründen unannehmbar. Erstens kann der Sektor die vorgeschlagene enorme Kürzung der Fänge und die Einschränkung der Fischereitätigkeit — die in Galicien zur Stillegung von 300 Schiffen und zur Arbeitslosigkeit von 3 500 Seeleuten führen könnte — nicht verkraften, da die Gefahr des völligen Zusammenbruchs des Sektors besteht; der Vorschlag ist wie üblich unausgewogen, improvisierend und hat wie gewöhnlich die bedrohliche Form, die Beschlüsse der Kommission im Fischereisektor aufweisen. Zweitens ist der Vorschlag unannehmbar, weil er ohne die notwendige Zustimmung oder den Konsens mit der Fischereiindustrie vorgelegt wurde, die bei der Beschlussfassung unberücksichtigt blieb, wobei die Kommission sogar eine gefährliche Kluft zwischen den Fischern und den Wissenschaftlern fördert, die hochmütige bürokratische Standpunkte vertreten. Drittens ist der Vorschlag unannehmbar, weil die vorgeschlagenen Einschränkungen zu einem Zeitpunkt vorgelegt werden, wo die Unternehmen des Fischereisektors wie auch alle anderen Unternehmen bereits ihr Arbeitsprogramm für 2004 geplant haben, so dass es ihnen nicht möglich ist, ihre Vorausschätzungen zu ändern, was eine Verringerung der Fänge in dramatischem Ausmaß — für einige Arten bis zu 71 % — beinhalten würde.

Andererseits ist in den Vorschlägen von Kommissionsmitglied Fischler eine diskriminierende Behandlung der verschiedenen Fischereiflotten zu erkennen, insbesondere was die unterschiedliche Behandlung der Fänge in der Nordsee betrifft, die in bezug auf Stockfisch, der von Dänemark und dem Vereinigten Königreich gefangen wird, günstig, hingegen für Seehecht, der für die galicische Flotte von besonderem Interesse ist, ungünstig ausfällt. Welche Gründe haben die Kommission zur Vorlage dieses Vorschlags veranlasst? Welche Gründe führten dazu, dass zum ersten Mal ein Vorschlag für eine derart umfassende Kürzung der Fänge in den Gewässern Galiciens und der Iberischen Halbinsel vorgelegt wurde? Welche neuen wissenschaftlichen Berichte könnten diese Maßnahmen rechtfertigen? Weshalb wurde kein Maßnahmenpaket unter Einbeziehung des Fischereisektors ausgearbeitet? Weshalb besteht die Kommission — anstatt genau umrissene mehrjährige Vorausschätzungen zu machen — erneut darauf, in unverantwortlicher Weise im Dezember ihre Vorschläge für das folgende Wirtschaftsjahr vorzulegen und so alle Planungen der Unternehmen des Sektors zunichte zu machen? Wird Kommissionsmitglied Fischler trotz des einhelligen Widerstands des Fischereisektors auf der Anwendung dieser negativen Maßnahmen bestehen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(6. Februar 2004)

Die Forderung nach einer Reduzierung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) stützt sich auf eine solide wissenschaftliche Grundlage. Die Gemeinschaftsgewässer enthalten zahlreiche Grundfischbestände, die sich in einer äußerst alarmierenden biologischen Situation befinden. In seinem Gutachten vom Oktober 2003 spricht sich der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) für gar keine Fangmengen oder für sehr geringe Quoten für eine Reihe von Fischbeständen aus, zu denen die meisten Kabeljau- und Seehechtbestände sowie Kaisergranatbestände um die iberische Halbinsel und Seezungenbestände in der Biskaya und im westlichen Ärmelkanal zählen. Dieses wissenschaftliche Gutachten wurde als ICES-Bericht veröffentlicht (Cooperative Research Report Nr. 262 vom Dezember 2003).

Die Kommission ist bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge für die zulässigen Gesamtfangmengen und Quoten für 2004 in zahlreichen Fällen deutlich vom wissenschaftlichen Gutachten abgewichen und hat geringere Kürzungen der TAC vorgeschlagen, als der ICES empfohlen hatte. Dabei hat die Kommission den Bedürfnissen der Fischereiindustrie im Hinblick auf eine Fortsetzung der Fischereitätigkeit Rechnung getragen; der Vorschlag zielt auf ein Gleichgewicht zwischen diesen Bedürfnissen und den Anforderungen im Zusammenhang mit der Erhaltung der Fischereiressourcen ab.

Vertreter der Fischereiindustrie wurden zu regionalen Workshops eingeladen, um das wissenschaftliche Gutachten, die erforderliche Anpassung der TAC und die Wiederauffüllungspläne für die bedrohten Bestände zu erörtern; diese Workshops fanden am 28. und 29. Oktober 2003 in Brüssel statt. Bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge trug die Kommission den Stellungnahmen, die auf dieser Tagung vorgebracht wurden, in angemessener Weise Rechnung.

Die Kommission schlägt zulässige Gesamtfangmengen vor, die sich am Gebot der Bestandserhaltung orientieren und die sozialen und wirtschaftlichen Folgen berücksichtigen, ohne die verschiedenen geografischen Regionen in diskriminierender Weise zu behandeln. Für 2003 haben die Fischereiminister bereits eine Reihe sehr bedeutender Kürzungen der TAC für Bestände in der Nordsee und den angrenzenden Gewässern beschlossen, die der Bestandserhaltung im Zusammenhang mit dem Schutz des Kabeljaus dienen. Im Jahr 2004 werden daher für diese TAC im Allgemeinen im nördlichen Gebiet kleinere Anpassungen als im südlichen Gebiet erforderlich sein. Allerdings werden in den nördlichen Gebieten einige weitere bedeutende Kürzungen (z.B. für Kabeljau westlich von Schottland) notwendig werden.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Einigung im Rat über die Wiederauffüllungspläne für Kabeljau und Seehecht für die betroffenen Bestände und für die betroffene Fischereiindustrie sehr positiv sind. Sie begrüßt ferner die baldige Verabschiedung der Wiederauffüllungspläne für die südlichen Seehechtbestände, die Seezungenbestände in der Biskaya und im westlichen Ärmelkanal und die Kaisergranatbestände vor der iberischen Halbinsel, die auch für die dort tätigen Fischer langfristige Vorteile bringen werden. Eine derart langfristige Planung wird den Bedarf an kurzfristigen Änderungen in der Fischereiindustrie verringern.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/265


(2004/C 84 E/0312)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3914/03

von Joan Valivé (ELDR) an die Kommission

(17. Dezember 2003)

Betrifft:   Erweiterung des Flughafens von Palma de Mallorca

Der Flughafen von Palma de Mallorca, Son Sant Joan, liegt weniger als 8 km westlich des Stadtkerns von Palma de Mallorca, weniger als 1 km von den Küstenorten Coll d'en Rabassa, Ca'n Pastilla und S'Arenai und weniger als 2 km von den Ortschaften Sant Jordi und S'Aranjassa entfernt. Der Flughafen verfügt über zwei Start- und Landebahnen von jeweils über 3 000 m Länge. Im Jahr 2001 belief sich die Gesamtzahl der Fluggäste auf 19,2 Millionen, also über 25-mal die Gesamtbevölkerung der Insel Mallorca.

Die meisten der nördlich und östlich an den Flughafen angrenzenden Flächen sind als geschützte landwirtschaftliche Böden und Viehzuchtgebiete eingestuft. Zu den äußerst zahlreichen bedeutsamen Elementen im Umfeld des Flughafens zählt insbesondere das Grundwasserteilsystem 77A, das in derselben Ebene wie der Flughafen liegt. Dieser Grundwasserleiter weist eine Permeabilität von 160 m2/Tag und einen Wirkungsgrad der Wasserspeicherung in einer Größenordnung von 6 % auf.

Östlich des Flughafens liegt eines der wenigen noch verbliebenen Feuchtgebiete, das wegen seiner Vielfalt, des Vorhandenseins von im Küstengebiet der Insel sehr wenig verbreiteten Arten (Strandsaide — Ruppion maritimae —, Schilf — Phragmites australis —, Binse — Juncus acutus — usw.) einen hohen ökologischen Wert aufweist. Zu den im Gebiet des Flughafens zahlenmäßig am stärksten vertretenen Vögeln gehören insbesondere die Krähenscharbe (Phalacrocorax aristotelis), die Europäische Wachtel (Coturnix coturnix), die Türkentaube (Streptopelia decaoto), der Star (Sturnus vulgaris) usw. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass im Küstenstreifen, knapp 300 m vom Flughafen entfernt, Es Carnatge des Coll d'en Rabassa liegt, ein für die Natur sehr wichtiges Gebiet, das als Naturverbreitungsgebiet von besonderem Interesse (Gesetz 1/84 des Parlaments der Balearischen Inseln) eingestuft ist.

Eine der wichtigsten Festlegungen, die in dem per Ministererlass des Spanischen Staats vom 5. September 2001 gebilligten Leitplan vorgesehen sind, ist das Vorhaben zur Erweiterung des Flughafens von Palma de Mallorca. Diese Erweiterung betrifft eine Fläche von nicht weniger als 596 300 m2 und somit alle vorstehend beschriebenen Bestandteile der Umgebung. Ist die Kommission über dieses Erweiterungs-vorhaben unterrichtet? Beruht diese Erweiterung nach Auffassung der Kommission gemäß Artikel 174 (früher 130 r) Absatz 2 des EG-Vertrags auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und der Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen? Erwägt die Kommission die Notwendigkeit einer Stellungnahme der Europäischen Umweltagentur? Geht die Kommission davon aus, dass im Hinblick auf den betroffenen Grundwasserleiter die Trinkwasserrichtlinie eingehalten wird? Findet nach Auffassung der Kommission für Flughäfen mit Start- und Landebahnen von über 2 100m Länge die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung? Weiß die Kommission, ob diese Prüfung eine Beurteilung der Lärmauswirkungen beinhaltet? Wird nach Auffassung der Kommission die Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen eingehalten?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(11. Februar 2004)

Durch die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) werden den für bestimmte Projekte zuständigen Behörden die nötigen Informationen verfügbar gemacht und es ihnen ermöglicht, ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der potenziellen Umweltbeeinträchtigungen in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen. Die Richtlinie sieht eine Umweltverträglichkeitsprüfung für alle in Anhang I und II aufgeführten Projekte vor.

Allein anhand der Ausführungen in der Anfrage kann nur schwer eine Aussage darüber getroffen werden, ob das betreffende Projekt unter Anhang I oder II der Richtlinie einzustufen ist.

Um die Fragen des Herrn Abgeordneten beantworten zu können, wird die Kommission sich mit den spanischen Behörden in Verbindung setzen, um die erforderlichen Informationen einzuholen.

Eine Stellungnahme der Europäischen Umweltagentur kommt nicht in Betracht, da sie für die Prüfung der Frage, ob bestimmte Projekte im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen, nicht zuständig ist.


(1)  ABl. L 175 vom 5.7.1985.


3.4.2004   

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CE 84/266


(2004/C 84 E/0313)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3921/03

von Maria Bergaz Conesa (GUE/NGL) an die Kommission

(18. Dezember 2003)

Betrifft:   Illegale Praktiken bei der Wassernutzung im Einzugsgebiet des Segura (Murcia, Spanien)

Die spanische Staatsanwaltschaft untersucht gegenwärtig illegale Praktiken im Zusammenhang mit der Nutzung des Wassers im Einzugsgebiet des Segura, die laxe Haltung des Wasserwirtschaftsverbands, was das Vorgehen gegen illegale Wasserentnahme betrifft, und die Begünstigung bestimmter Unternehmens-gruppen. Der Präsident des Wasserwirtschaftsverbands von Segura (CHS) räumte gegenüber dem leitenden Staatsanwalt des Obersten Gerichtshofs von Madrid ein, dass die meisten Verfahren wegen mutmaßlicher illegaler Wasserentnahme inzwischen verjährt seien.

Bei dem gegenwärtigen Gerichtsverfahren geht es um einen Unternehmenskonzern, der beschuldigt wird, politische Beziehungen genutzt zu haben, um durch die Manipulation von europäischen Beihilfen für die Wiederaufforstung einer abgebrannten Waldfläche, auf der jedoch dann eine Tropfbewässerungsanlage installiert wurde, einen mutmaßlichen Betrug zu begehen.

Es ist vorgesehen, dass in dieses Einzugsgebiet, um das es bei den Untersuchungen geht, 450 hm3 aus dem Ebro übergeleitet werden sollen.

Ist der Kommission das große Ausmaß von Unregelmäßigkeiten bekannt, die es beim Vorgehen gegen die illegale Wasserentnahme im Einzugsgebiet des Segura gibt?

Ist der Kommission dieser Fall eines mutmaßlichen Betrugs im Zusammenhang mit europäischen Beihilfen bekannt?

Hat die Kommission Kenntnis von anderen, ähnlichen Fällen?

Beabsichtigt die Kommission, über die Finanzierung der Wasserüberleitung aus dem Ebro vor der Ermittlung und Behebung dieser Unregelmäßigkeiten zu entscheiden?

Antwort von Frau Wallström Im Namen der Kommission

(18. Februar 2004)

Der Kommission ist aus öffentlichen Quellen bekannt, dass die spanischen Justizbehörden eine Untersuchung mutmaßlicher illegaler Praktiken in Zusammenhang mit der Nutzung und Zuteilung von Wasser und des möglichen Missbrauchs europäischer Beihilfen im Einzugsgebiet des Segura durchführen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) steht den spanischen Justizbehörden zur Verfügung, falls diese Unterstützung benötigen.

Der Kommission ist ferner — wiederum aus öffentlichen Quellen — bekannt, dass es viele Behauptungen/Beschuldigungen in Zusammenhang mit illegalen Wasserentnahmen im Einzugsgebiet des Segura und aus Einzugsgebieten anderer Flüsse in Südostspanien gibt.

Die Entscheidung der Kommission über die mögliche Gewährung von Gemeinschaftsmitteln für die Wasserüberleitung aus dem Ebro wird gemäß den bestehenden Regelungen und Verfahren in den einschlägigen Verordnungen und in voller Übereinstimmung mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht und der Umweltpolitik der Gemeinschaft gefasst.


3.4.2004   

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CE 84/266


(2004/C 84 E/0314)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3923/03

von Brice Hortefeux (PPE-DE) an die Kommission

(18. Dezember 2003)

Betrifft:   Nachahmung

Nach den Zollstatistiken der Kommission wurden im ersten Halbjahr 2003 an den Außengrenzen der EU 50 Millionen nachgeahmte oder gefälschte Artikel beschlagnahmt, und diese Zahl nimmt gegenüber 2002 deutlich zu.

Außerdem bestätigt sich der Trend, dass sich die Nachahmung nicht mehr wie in der Vergangenheit auf Luxuserzeugnisse beschränkt und dass sich dieser Handel derzeit auch auf Massengüter richtet, darunter Handys, Spielwaren, Batterien, Arzneimittel sowie Lebensmittel.

Über den erheblichen wirtschaftlichen Schaden hinaus, der durch diesen illegalen Handel entsteht, sind die nachgeahmten Erzeugnisse sehr gefährlich für die Verbraucher, da sie den Sicherheitsnormen nicht entsprechen und natürlich keinerlei Kontrollen unterzogen werden.

Kann die Kommission vor diesem Hintergrund mitteilen, ob es einen spezifischen Plan zur Bekämpfung dieses Problems gibt, und, wenn ja, kann sie diesen Plan in Grundzügen darlegen?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(13. Februar 2004)

Die Kommission misst der Bekämpfung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungs-stücke oder Nachbildungen sehr große Bedeutung bei. Die von den Zollverwaltungen an den Außengrenzen der Union verzeichneten Ergebnisse bestätigen bei der Zahl der aufgegriffenen Gegenstände, die gegen ein Recht an geistigem Eigentum verstoßen, in einem Zeitraum von vier Jahren einen Anstieg von über 900 %.

Sowohl im Hinblick auf Zollaspekte in Verbindung mit der Kontrolle der Außengrenzen der Union als auch im Hinblick auf Aspekte in Verbindung mit dem Binnenmarkt wurden von der Kommission mehrere rechtliche und operative Initiativen ergriffen.

Am 22. Juli 2003 wurde eine neue Zollverordnung (EG) 1383/2003 (1) vom Rat erlassen. Dieser neue Rechtsakt, der flexibler und effizienter ist und gemeinsam mit den wichtigsten Vereinigungen von Inhabern von Rechten an geistigem Eigentum ausgearbeitet wurde, sollte es insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen ermöglichen, sich besser und kostengünstiger zu schützen.

Der andere wesentliche Aspekt ist der Schutz und die Sicherheit des Verbrauchers, der sich in Anbetracht der Entwicklung der Art der unerlaubt vervielfältigten oder nachgeahmten Waren einer immer größeren Gefahr ausgesetzt sieht. Unter den Anwendungsbereich der neuen Zollverordnung fallen deshalb neue Rechte an geistigem Eigentum wie geografische Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Pflanzenzüchtungen. Diese Rechte, die Qualität und Know-how garantieren, können von nun an durch Zollmaßnahmen geschützt werden.

Außerdem tragen mehrere Bestimmungen der seit dem 15. Januar 2004 geltenden Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (2) zur besseren Überwachung des Marktes für Verbrauchsgüter bei.

Ab Anfang Januar 2004 werden mehrere Großinitiativen gestartet. Die Erweiterung der Union durch neue Mitgliedstaaten stellt eine Chance dar. Die neue Zollunion trägt die Verantwortung dafür, ihre neuen Grenzen zu schützen. In diesem Sinne wird zur Zeit im Rahmen der Bekämpfung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen eine Initiative geprüft, mit der die neuen Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden sollen, eine angeglichene Risikoanalyse einzuführen.

Was die Maßnahmen im Binnenmarkt betrifft, so hat die Kommission nach einer Vielzahl von Rechtsvorschriften zum geistigen Eigentum (einschließlich Patenten, Warenzeichen, Mustern und Modellen sowie Urheberrechte) und nach der in der Mitteilung der Kommission „Folgemaßnahmen zum Grünbuch über die Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und Dienstleistungspiraterie im Binnenmarkt“ vom 30. November 2000 (3) angekündigten Initiative am 30. Januar 2003 einen Vorschlag für eine Richtlinie angenommen, mit der die Mittel zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum in der Union angeglichen werden sollen.

Die Kommission hat auch eine Reihe von Initiativen zur Bekämpfung von Nachahmungen insbesondere bei technischen Produkten gestartet. Dadurch konnte ein Dossier erstellt werden, das zahlreiche Informationen enthält, die unter den europäischen Unternehmen, die technische Produkte herstellen, verteilt wurden. Außerdem wurde mit der Industrie, vertreten durch Orgalime, ein Workshop zur Bekämpfung von Nachahmungen veranstaltet. Ende 2001 wurde zudem ein praktischer Leitfaden für kleine und mittlere Unternehmen zur Bekämpfung von Nachahmungen herausgegeben. Darüber hinaus wurde eine Datenbank über nachgeahmte technische Produkte eingerichtet.

Auf internationaler Ebene fanden mehrere Seminare und zahlreiche Konferenzen zum Thema Bekämpfung von Nachahmungen sowie Produkt- und Dienstleistungspiraterie statt, an denen die wichtigsten Wirt- schaftspartner der Union wie die Länder des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN), China, die Russische Föderation, die Vereinigten Staaten, die Republik Korea und Japan teilnahmen. Sie ermöglichten einen fruchtbaren Informations- und Erfahrungsaustausch und führten in einigen der genannten Länder sogar zu wesentlichen Änderungen der Rechtsvorschriften.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, ABl. L 196 vom 2.8.2003.

(2)  ABl. L 11 vom 15.1.2002.

(3)  KOM(2000) 789 endg.


3.4.2004   

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CE 84/268


(2004/C 84 E/0315)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3938/03

von Elisabeth Jeggle (PPE-DE) an die Kommission

(19. Dezember 2003)

Betrifft:   Einsatz öffentlich bestellter Vermessungsbüros bei der Flächenbestimmung im Rahmen der Teilnahme an EU-Flächenstilllegungsprogrammen

Bei der Teilnahme an EU-Flächenstilllegungsprogrammen erscheint eine Flächenbestimmung immer dann notwendig, wenn die Antragsfläche nicht identisch ist mit der Grundstücksfläche nach dem Liegenschafts-kataster.

Daraus ergeben sich für öffentlich bestellte Vermessungsbüros im Mitgliedsstaat Deutschland folgende Fragen:

Wo ist gesetzlich geregelt, wie der Nachweis der stillgelegten Flächen zu erfolgen hat?

Besteht im oben genannten Fall eine Verpflichtung des Antragstellers zur Flächenbestimmung?

Wer kann oder muss mit der Flächenbestimmung im oben genannten Fall beauftragt werden?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(16. Februar 2004)

Die Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 (1), der zufolge jeder Erzeuger, der eine Flächenzahlung beantragt, Flächen stilllegen muss, wird nach dem mit den Verordnungen (EWG) Nr. 3508/92 (2) des Rates und (EG) Nr. 2419/2001 (3) der Kommission eingeführten integrierten Verwaltung- und Kontrollsystem (INVKS) durchgeführt. Für die Beihilferegelungen, die im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2003 eingeführt wurden, bildet ab 1. Januar 2005 die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (4) die Rechtsgrundlage für das INVKS. Die diesbezügliche Durchführungsverordnung der Kommission ist noch nicht erlassen.

Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 muss der vom Landwirt vorgelegte Beihilfeantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlich genutzten Parzellen des Betriebs, ihre Fläche, ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen sowie ihre Lage und Nutzung, gegebenenfalls mit Hinweis darauf, ob es sich um eine bewässerte landwirtschaftlich genutzte Parzelle handelt, enthalten. Der Landwirt ist also verpflichtet, die Parzellen, für die er einen Beihilfeantrag gestellt hat, korrekt anzugeben, und muss mit Sanktionen rechnen, wenn bei einer von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrolle festgestellt wird, dass seine Angaben überhöht waren.

Gegebenenfalls kann der Landwirt die fragliche Parzelle vermessen lassen, um die Flächen korrekt angeben zu können. Diese Vermessung kann von jeder hierzu befugten Person vorgenommen werden.

Es ist Sache der von den Mitgliedstaaten benannten Behörden, im Rahmen des INVKS zu kontrollieren, ob die Angaben in den Beihilfeanträgen den Bedingungen für die Beihilfegewährung, zu denen auch die Verpflichtung zur Flächenstilllegung gehört, entsprechen.

Alle von den Landwirten eingereichten Anträge müssen einer Verwaltungskontrolle unterzogen werden. Dabei lässt sich durch Gegenkontrollen prüfen, ob Parzellen für dieselbe Beihilfe zweimal angegeben wurden, ob die in den Beihilfeanträgen angegebenen Parzellen den Referenzparzellen entsprechen, die im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen eingetragen sind, und ob die Parzellen für eine Beihilfe infrage kommen.

Außerdem müssen mindestens 5 % der Anträge einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden, um zu prüfen, ob die betreffenden Parzellen tatsächlich beihilfefähig sind und ob die Vorschriften für die Flächenstilllegung eingehalten wurden.

Bei den Vor-Ort-Kontrollen erfolgt die Flächenbestimmung mit den geeigneten Mitteln, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates unter Einhaltung der genannten Verordnungen hierfür vorgesehen haben. Es ist also Sache dieser Behörden, die Mittel festzulegen, mit denen die Parzellenflächen bestimmt werden, und die Stellen zu benennen, die sie — unter ihrer Aufsicht und der Zuständigkeit — mit der Vermessung der Parzellen beauftragen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. L 160 vom 26.6.1999.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungsund Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. L 355 vom 5.12.1992.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. L 327 vom 12.12.2001.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/269


(2004/C 84 E/0316)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3940/03

von Daniel Hannan (PPE-DE) an die Kommission

(19. Dezember 2003)

Betrifft:   Verzerrungen im Zuckerhandel

Kann die Kommission erklären, wie sie Verzerrungen im Zuckerhandel anzugehen gedenkt, die dazu führen, dass britische Konditoren, die eine große Zahl von Personen beschäftigen, 10 % mehr für Zucker zahlen müssen als ihre im Binnenmarkt tätigen Konkurrenten und bis zu dreimal so viel wie ihre außerhalb des Binnenmarkts weltweit tätigen Konkurrenten? Führt dieser Zustand nicht den angeblichen Wunsch der EU ad absurdum, stabile Beschäftigung und einen echten Binnenmarkt für den Handel zu schaffen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(5. Februar 2004)

Preisschwankungen, die im Binnenmarkt bei den unterschiedlichsten Produkten vorkommen, reflektieren die jeweils besondere lokale Situation von Angebot und Nachfrage. Wegen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker ist der Preis für Zucker auf dem Gemeinschaftsmarkt weiterhin deutlich höher als auf dem Weltmarkt. Gleichzeitig sieht sie aber auch bestimmte Maßnahmen vor, mit denen die Auswirkungen dieser höheren Preise für die Zucker verarbeitenden Unternehmen in der Gemeinschaft abgefedert werden sollen. So sieht die derzeitige Regelung beispielsweise Einfuhrzölle für Lebensmittel mit hohem Zuckergehalt, Ausfuhrerstattungen für den Zucker, der zur Herstellung von Lebensmittelerzeugnissen verwendet wurde, sowie Produktionserstattungen für die von Unternehmen der chemischen und der pharmazeutischen Industrie verwendete Zuckermenge vor.

Da eine Reform dieser Regelung aufgrund der Zwänge des Binnenmarkts und des Weltmarkts notwendig ist, hat die Kommission im September 2003 eine Mitteilung an den Rat und das Parlament vorgelegt, die auf die Vervollständigung des Modells einer nachhaltigen Zuckerwirtschaft durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (1) abzielt. In dieser Mitteilung werden drei Optionen für eine künftige Zuk-kerregelung der Union vorgeschlagen. Alle drei Optionen beinhalten eine Senkung der Preise. Die Kommission ist zuversichtlich, dass die derzeit mit den Mitgliedstaaten und dem Parlament geführten Diskussionen zu einer Lösung führen, die eine nachhaltige Entwicklung des Zuckersektors gewähhrleisten und sowohl diejenigen, die Zucker verwenden, als auch die Verbraucher zufrieden stellt.


(1)  KOM(2003) 554 endg.


3.4.2004   

DE

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CE 84/270


(2004/C 84 E/0317)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3941/03

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(19. Dezember 2003)

Betrifft:   Diskriminierung bei der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in Rotterdam

Jüngsten Pressemeldungen zufolge (in der Ausgabe der Zeitung „Expresso“ vom 6. Dezember 2003) haben die Verantwortlichen der Stadt Rotterdam (Niederlande) beschlossen, dass in Zukunft nur solche Antragsteller eine Aufenthaltsgenehmigung in Rotterdam erhalten, die mindestens 120 % des Mindestlohns verdienen und, falls es sich um Einwanderer handelt, den Test zum Abschluss des Integrationskurses bestanden haben.

Da ein solcher Beschluss inakzeptabel ist und gegen die Grundsätze der Europäischen Union, insbesondere den Grundsatz der Solidarität, des Verbots der Diskriminierung, des Kampfes für die soziale Eingliederung, der Freizügigkeit, verstößt, ersuche ich die Kommission um die Beantwortung folgender Fragen:

1.

Hat sie Kenntnis vom Beschluss des Stadtrates von Rotterdam, Bedürftige aus der Stadt zu verbannen?

2.

Welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen, um die Umsetzung dieses Beschlusses, der gegen die Menschenrechte verstößt, zu verhindern?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(18. Februar 2004)

Der Europäische Rat von Tampere (1999) erließ die Leitlinien für eine gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik der EU. Diese Politik umfasst die gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates besagen, dass die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, derjenigen der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angeglichen werden sollte. Drittstaatsangehörige sollten einheitliche Rechte erhalten, die den Rechten von EU-Bürgern möglichst nahe kommen.

Dies wird durch Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen konkretisiert. Artikel 11f) der Richtlinie besagt, dass langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige in Bezug auf den Zugang zu Waren und Dienstleistungen wie eigene Staatsangehörige zu behandeln sind. Dies umfasst insbesondere den Zugang zu Verfahren für die Erlangung von Wohnraum. Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie bis spätestens zum 23. Januar 2006 umsetzen.

Für andere Migranten, die nicht über die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten verfügen, gibt es gegenwärtig auf EU-Ebene keine rechtliche Bestimmung, die die Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zu Wohnraum garantiert.

Es ist hervorzuheben, dass Wanderarbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nach Artikel 9 der Verordnung 1612/68/EWG hinsichtlich einer Wohnung, einschließlich der Erlangung des Eigentums an der von ihnen benötigten Wohnung, alle Rechte und Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer genießen.

Im Falle der in Rotterdam ergriffenen Maßnahmen scheint die beschriebene Situation jedoch zu zeigen, dass keine Diskriminierung zwischen eigenen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen erfolgt, da die Voraussetzung eines Verdienstes von 120 % des Mindestlohns auf beide Anwendung findet.

Die allgemeinen Bedingungen für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen fallen eindeutig unter die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Kommission ist daher für die Beurteilung derartiger Maßnahmen nicht zuständig.


3.4.2004   

DE

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CE 84/271


(2004/C 84 E/0318)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3944/03

von Dominique Souchet (NI) an die Kommission

(22. Dezember 2003)

Betrifft:   Wiederauffüllungspläne für Fischbestände

Kann die Kommission im Rahmen der Wiederauffüllungspläne für Fischereien, die Bestände nutzen, die sich außerhalb „sicherer biologischer Grenzen“ befinden (siehe Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (1) des Rates), die Rechtsgrundlage zur Festlegung des Status eines Fischereiunternehmens angeben, das in der Zusammensetzung seiner Fänge mehrere vergesellschaftete Arten, darunter auch solche, für die Wiederauffüllungspläne gelten wie Kabeljau, Seehecht, Seezunge und Scholle, aufweist?

Kann die Kommission genau angeben, ob für das betreffende Fischereifahrzeug ein oder mehrere Wiederauffüllungsplan/Wiederauffüllungspläne gelten soll/sollen und nach welcher/welchen Rechtsgrundlage/Rechtsgrundlagen?

Kann die Kommission, wenn zweifelsfrei feststeht, dass ein Fischereifahrzeug nur einem Wiederauffüllungsplan unterworfen werden kann, mitteilen, nach welchen Kriterien die Zuordnung des Plans zu dem jeweiligen Fischereifahrzeug erfolgt?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(9. Februar 2004)

Es gibt keine Definition und daher auch keine Rechtsgrundlage für die Festlegung des Status eines Fischereiunternehmens im Zusammenhang mit den Wiederauffüllungsplänen.

Die Wiederauffüllungspläne legen Bestandsregeln fest, die die Höhe der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die Dauer der Wiederauffüllungspläne bestimmen. Die TAC, die sich aus der Anwendung der Bestandsregeln ergeben, werden jährlich in der TAC- und Quotenverordnung festgeschrieben. Die TAC für Bestände, die in Vergesellschaftung mit den Wiederauffüllungsbeständen gefangen werden, sind ebenfalls in der TAC- und Quotenverordnung festgelegt; sie tragen dem Grad der Vergesellschaftung mit den Wiederauffüllungsbeständen Rechnung. Jedes Fischereiunternehmen, das Wiederauffüllungsbestände oder vergesellschaftete Bestände nutzt, unterliegt daher den Fangbeschränkungen auf der gleichen Rechtsgrundlage wie alle anderen Fischereiunternehmen.

Die Wiederauffüllungspläne können weitere Bestimmungen enthalten, z.B. Beschränkung des Fischereiaufwands oder verstärkte Überwachungsmaßnahmen. Sollte ein Unternehmen einen Bestand, der einem Wiederauffüllungsplan unterliegt, zusammen mit anderen Beständen nutzen, die anderen Wiederauffüllungsplänen unterliegen, so muss das Unternehmen die Bestimmungen aller betroffenen Wiederauffüllungspläne einhalten. Die Rechtsgrundlage, die für das Unternehmen im Rahmen der Bestimmungen der Wiederauffüllungspläne bindend ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie die Bestimmungen des Wiederauffüllungsplans selbst, der in Form einer Verordnung festgelegt ist und daher nach Artikel 249 EG-Vertrag „in allen Teilen verbindlich“ ist und „unmittelbar in jedem Mitgliedstaat“ gilt.


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.


3.4.2004   

DE

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CE 84/271


(2004/C 84 E/0319)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3945/03

von Marco Pannella (NI), Maurizio Turco (NI),

Marco Cappato (NI), Gianfranco Dell'Alba (NI),

Benedetto Della Vedova (NI)

und Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(22. Dezember 2003)

Betrifft:   Verwendung von EU-Mitteln für terroristische Organisationen und Kontrolle der Mittel für die Palästinensische Autonomiebehörde

Nach den Berichten der Wochenzeitschrift Stern und der englischen Tageszeitung The Independent sollen die Betrugsbekämpfungsbehörde der EU, OLAF, und die belgische Polizei Ermittlungen über Mittel der EU eingeleitet haben, die angeblich an eine militante palästinensische Grappe weitergeleitet wurden, die direkt für Selbstmordattentate verantwortlich ist, die Opfer unter der israelischen Zivilbevölkerung verursacht haben. Die Ermittlungen seien eingeleitet worden, weil Geld, das für die Palästinensische Autonomiebehörde bestimmt war, an die Organisation Al-Aksa-Märtyrer-Brigaden über mit ihr in Verbindung stehende Organisationen in Deutschland und Belgien weitergegeben worden sei. In Deutschland sei die Untersuchung von Aachen ausgegangen, wobei diese sich aber auch auf eine Organisation mit Sitz in Verviers (Belgien) erstreckt. Der Anklagebehörde zufolge sollen diese Gruppen Unterstützung der Europäischen Union für ein Einwanderungsprojekt beantragt haben, doch seien diese Mittel danach an die Al-Aksa-Brigaden weitergeleitet worden, eine Organisation, die zu den in der Europäischen Union verbotenen terroristischen Organisationen zählt. Dabei handle es sich aber nur um einen Teil der von den belgischen Behörden in ähnlichen Fragen eingeleiteten Untersuchungen.

Die Kommission soll beschlossen haben, zusätzlich zu den 10 Mio. EUR zur Unterstützung des Friedens-prozesses der Palästinensischen Autonomiebehörde jährlich 80 Mio. EUR zur Verfügung zu stellen, damit sie Zahlungsverpflichtungen gegenüber den kleinen Privatunternehmen sowie den sozialen Diensten nachkommen kann.

Die Kommission möge dazu folgende Fragen beantworten:

Sind der Kommission die Presseberichte über Ermittlungen des OLAF bekannt bzw. kann sie sie widerlegen? Und kann sie angeben, ob es sich bei den deutschen und den belgischen Behörden um Ermittlungen in derselben Sache handelt?

Ist sie über diese Ermittlungen informiert bzw. steht sie in Kontakt mit den deutschen und belgischen Behörden, um über die Entwicklung weiterer Ermittlungen informiert zu sein?

Kann die genauer angeben, welche Kontrollen sie in die Wege geleitet hat, um sicherzugehen, dass die der Palästinensischen Autonomiebehörde zur Verfügung gestellten Mittel nicht an palästinensische Terrororganisationen weitergeleitet werden?

Kann sie ferner angeben, aus welchen Gründen die Mittel, die laut Beschluss jährlich der Palästinensischen Autonomiebehörde zu zahlen sind, für die Zahlung von Schulden bei kleinen Unternehmen eingesetzt werden und ob sie konkrete Belege dafür hat, wofür und wie die bislang von der Europäischen Union an die Palästinensische Autonomiebehörde gezahlten Gelder verwendet wurden?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(5. März 2004)

Das Europäische Betrugsbekämpfungsamt (OLAF) hat nach eigenen Angaben eine Reihe von Ermittlungen eingeleitet, um dem Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung von Gemeinschaftsmitteln nachzugehen, die zugunsten der Palästinensischen Autonomiebehörde sowie für humanitäre und Entwicklungsprojekte palästinensischer Verbände und Organisationen bereitgestellt wurden. Diese Ermittlungen werden intensiv und ohne Unterbrechung durchgeführt.

Im Zuge dieser Ermittlungen gegen Nichtregierungsverbände und -organisationen hat das OLAF Erkenntnisse — die nicht die Finanzierung terroristischer Organisationen betrafen — gesammelt und sie den zuständigen Justizbehörden übermittelt. Das Amt arbeitet in dieser Angelegenheit eng mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten zusammen und unterstützt diese aktiv.

Das OLAF hat bislang keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Kommission bereitgestellten Mittel dazu verwendet wurden, Einrichtungen zu finanzieren, die von der Europäischen Union als terroristische Organisationen eingestuft wurden.

Die Palästinensische Autonomiebehörde hat mit einem chronischen Finanzierungsdefizit zu kämpfen, so dass sie Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt und Rechnungen von Privatfirmen nicht beglichen hat. Die Situation dieser Firmen hat sich dadurch weiter verschlechtert, so dass die Arbeitslosigkeit spürbar zugenommen hat. Die Finanzhilfe der EU in Höhe von 80 Mio. EUR ist daher für die Begleichung der Schulden der Regierung gegenüber dem Privatsektor und für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge bestimmt. Die Zahlungen sind an die Bedingungen geknüpft, dass die Autonomiebehörde wesentliche Reformen ergreift.

Die Kommission hat unter der Aufsicht der GD AIDCO ein Team für technische Unterstützung eingerichtet, das alle unbezahlten Rechnungen einzeln prüft und genehmigt, bevor der jeweilige Betrag freigegeben wird. Bis heute wurden von den 80 Mio. EUR, die 2003 vorgesehen wurden, insgesamt ca. 6 Mio. EUR freigegeben. Die Prüfungen des Teams werden durch weitere Nachprüfungen eines Rechnungsprüfers ergänzt, der von einer mitgliedstaatlichen Rechnungsprüfungsbehörde abgeordnet wurde und auf der Grundlage eines Ad-hoc-Vertrags arbeitet.


3.4.2004   

DE

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CE 84/273


(2004/C 84 E/0320)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3947/03

von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission

(22. Dezember 2003)

Betrifft:   Fördergelder für innovative Solaranlagen

In Priolo (Sizilien) soll ein völlig neu konzipiertes Kraftwerk entstehen, das mit Hilfe von 360 Parabolspiegeln die Sonnenenergie auf ganz neue Art thermisch nutzt. Das Projekt trägt den Namen Archimede. Diese von seinem Erfinder als absolut sauber bezeichnete Form der Nutzung erneuerbarer Energie soll viel weniger kosten als die mit konventionellen Mitteln erzeugte Energie. Die Anlage, die die Sonnenwärme konzentriert, um die für die Betreibung einer Turbine zur Erzeugung von Strom erforderlichen hohen Temperaturen zu erhalten, soll mit einem traditionellen Kraftwerk gekoppelt sein. Die Turbine kann mit Gas betrieben werden, aber auch mit Sonnenenergie. Auf diese Weise können 20 MW Strom pro Tag erzeugt werden, wobei eine Einsparung von ca. 12 500 t Öl pro Jahr möglich ist, die sonst für die Erzeugung einer entsprechenden Strommenge durchschnittlich erforderlich wäre. Der gegenüber einem traditionellen Kraftwerk geringere Ausstoß an Kohlendioxid wird auf 40 000 t/Jahr geschätzt. Das Kraftwerk Archimede soll Energie speichern und auch nachts und bei bedecktem Himmel funktionieren können.

Ist die Kommission über dieses innovative Kraftwerk informiert?

Stehen Finanzmittel für derartige Vorhaben zur Verfügung, vor allem für die Länder im Süden, die sich durch eine große Zahl von Sonnentagen pro Jahr auszeichnen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(18. Februar 2004)

Die Kommission hat Kenntnis von dem gemeinsamen Konzept der Nationalen Elektrizitätsgesellschaft (Ente Nazionale per l'Energia elettrica — ENEL) Italiens und der Europäischen Kernenergieagentur (European Nuclear Energy Agency — ENEA) im Rahmen des Archimede-Projekts in Priolo. Ziel ist dabei die Erforschung des Potenzials solarthermischer Systeme für die Stromgewinnung durch den Einsatz des in der Solaranlage erzeugten Dampfs in der Turbine der vorhandenen konventionellen ENEL-Stromerzeugungs-anlage.

Dieses Konzept sollte durch die Nutzung des vorhandenen Turbinen-Generator-Satzes zu Einsparungen bei den Investitionskosten für die Solaranlage führen, wobei die elektrische Leistung von 760 MW (der Leistung der konventionellen ENEL-Anlage) auf 780 MW gesteigert wird.

Die voraussichtlichen Kosten von 48 Mio. EUR für die Errichtung der 20-MW-Solaranlage tragen die italienische Regierung (40 % ) und ENEL (60 % ).

Im Zuge des Energieprogramms unter dem Dach des fünften Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und der technologischen Entwicklung (FTE; 1998-2002) fördert die Kommission gegenwärtig drei Großprojekte auf diesem Gebiet mit Zuschüssen von insgesamt rund 15 Mio. EUR, die ungefähr zu je einem Drittel in die besagten Projekte fließen.

Die drei Vorhaben sind im Süden Spaniens angesiedelt, wo ihnen nicht nur die sehr günstige Sonneneinstrahlung zugute kommt, sondern auch das dort herrschende Einspeisetarifsystem. Die spanische Regierung zahlt zurzeit einen Zuschlag von fast 0,12 EUR/kWh zum Markt(pool)preis für Strom, um Elektrizität aus solarthermischen Anlagen zu fördern.

Es hat sich gezeigt, dass der Gemeinschaftsbeitrag von großer Bedeutung für die finanzielle Durchführbarkeit eines solchen Projekts ist, da er einen beträchtlichen Anteil der insgesamt zuschussfähigen Kosten darstellt. Gleichzeitig macht der Gemeinschaftsbeitrag nur einen bescheidenen Bruchteil der Gesamtprojektkosten aus. Lediglich die Kosten für die unkonventionellen, innovativen Teile von Projekten sind zuschussfähig. So gelten z.B. Baumaßnahmen oder der Turbinen-Generator-Satz nicht als zuschussfähige Kosten. Daraus folgt, dass derartige Projekte erhebliche Kredite für ihren Start benötigen.

Ziel des ersten dieser Projekte — Planta Solar 10 (Vertrag Nr. NNE5-1999-356) — ist der Nachweis der Marktfähigkeit einer 10-MW-Anlage (bei einer Stromerzeugung von 20 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr) unter Verwendung der Turmtechnologie. Die Gesamtprojektkosten liegen bei mehr als 30 Mio. EUR, die zuschussfähigen Kosten bei insgesamt fast 17 Mio. EUR und der Gemeinschaftsbeitrag bei ca. 5 Mio. EUR. Gegenwärtig wird eine technische Änderung am ursprünglichen Konzept erörtert, wonach ein Sattdampf-receiver anstelle eines Luftreceivers eingesetzt werden soll.

Das zweite Projekt — Solar Tres (Vertrag Nr. NNE5-2001-369) — besteht aus einer 15-MW-Anlage und beruht wie das vorhergehende Projekt auf der Turmtechnologie, wobei Salzschmelze als innovative Lösung für die Energiespeicherung verwendet wird. Die Gesamtprojektkosten belaufen sich auf 53 Mio. EUR, die zuschussfähigen Kosten auf mehr als 15 Mio. EUR und der Gemeinschaftsbeitrag auf 5 Mio. EUR. Das Projekt lief erst kürzlich an. Durch die Kommission erfolgt gegenwärtig die Bewertung der ersten sechs Monate der Vertragslaufzeit.

Das dritte Projekt - Andasol (Vertrag Nr. NNE5-2001-560) - bildet eine 50-MW-Anlage (mit einer Stromerzeugung von mehr als 180 GWh pro Jahr), bei der die Rinnentechnologie in Verbindung mit einem Speichersystem auf der Grundlage von Salzschmelze zum Einsatz kommt. Die Gesamtprojektkosten liegen bei fast 157 Mio.EUR, die zuschussfähigen Kosten bei insgesamt mehr als 14 Mio.EUR und der Gemeinschaftsbeitrag bei 5 Mio. EUR. Auch dieses Projekt wurde erst vor kurzem gestartet, sodass die Bewertung der ersten sechs Monate der Vertragslaufzeit durch die Kommission noch aussteht.

Diese drei Projekte zählen zu den größten Anlagen zur Stromerzeugung auf der Basis erneuerbarer Energien und sind von großer Bedeutung für die Maßnahmen der Kommission in Bezug auf erneuerbare Energieträger, insbesondere im Hinblick auf die Richtlinie 2001/77/EG (1) zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.

Durch das gegenwärtig laufende sechste FTE-Rahmenprogramm werden ebenfalls innovative europäische Projekte auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien gefördert. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des sechsten FTE-Rahmenprogramms werden auf der Cordis-Website der Kommission veröffentlicht.

Die Kommission führt derzeit eine Machbarkeitsstudie zur Schaffung von Finanzierungsinstrumenten für innovative erneuerbare Energieträger durch, mit denen die Johannesburger Koalition für erneuerbare Energien (Vertrag ENV.C.2./SER/2003/0068) gefördert werden soll.

Die Mehrheit der Mitgliedstaaten gewährt Beihilfen für solarthermische Energie, um diese wirtschaftlich tragfähig zu machen. In Spanien beläuft sich der Zuschuss auf mehr als das Dreifache des Durchschnittspreises für eine Kilowattstunde am geregelten Markt.


(1)  Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. L 283 vom 27.10.2001.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/274


(2004/C 84 E/0321)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3961/03

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(5. Januar 2004)

Betrifft:   Jules Muis — Funktionsweise der Kommission

Jules Muis, Generaldirektor des Internen Auditdienstes der Europäischen Kommission, hat vor kurzem erklärt, es sei ein Wertewandel in der Verwaltungskultur der Europäischen Union notwendig.

Dem Sender BBC gegenüber hat er erklärt, die Beamten der Kommission würden aufgrund ihrer Fähigkeit, „keine Wellen zu schlagen“, sich anzupassen, beurteilt und er hat festgestellt, es gebe in der Kommission eine „politeness conspiracy“, einen echten Kodex des Schweigens.

Der selben Quelle zufolge hat Jules Muis festgestellt, es bleibe sogenannten Whistleblowers überlassen, den Wandel herbeizuführen, da „es den Leuten schwer fällt, sich die Wahrheit zu sagen“.

Der Verantwortliche des Auditdienstes der Kommission erkennt zwar die Bemühungen von Kommissions-mitglied Kinnock an, sich diesem kulturellen Problem zu stellen, doch besteht seinen Aussagen zufolgte ein Bedarf an mehr und besserer Führung, als es sie in den letzten Jahren gegeben habe.

Vor diesem Hintergrund ersuche ich die Kommission um die Beantwortung folgender Fragen:

Zu welchem Kommentar sieht sich die Kommission angesichts der Erklärungen des Generaldirektors des Internen Auditdienstes der Europäischen Kommission veranlasst?

Wie könnten sich die angesprochenen Fragen nach Auffassung der Kommission auf die Tätigkeit der Kommission ausgewirkt haben?

Welche Maßnahmen hat sie ergriffen bzw. gedenkt sie zu ergreifen, um die Transparenz zu fördern und das Ende der angeblich bestehenden Kultur des Schweigens herbeizuführen?

Wie beurteilt sie das Ergebnis der bereits eingeleiteten Maßnahmen?

Welches sind nach Ansicht der Kommission die wirksamsten und geeignetsten Mittel, um bei ihren Beamten den angeblich nötigen Respekt und das nötige Vertrauen in die Führung zu wecken?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(19. März 2004)

Beamte des europäischen öffentlichen Dienstes können sich in einer Art und Weise äußern, die den Bestimmungen des Statuts entspricht. Dies trifft auch auf den Generaldirektor des Internen Auditdienstes in seiner Eigenschaft als Beamter zu, der natürlich die für einen Prüfer in Auditfragen erforderlich berufliche Unabhängigkeit zu bewahren hat.

Dem Herrn Abgeordneten dürfte bekannt sein, dass die Kommission offenkundig und zielstrebig einen weit reichenden und radikalen Wandel vollzieht. Die Instrumente, die notwendig sind, um die umfassenden Änderungen, die im Weißbuch über die Reformstrategie (1) vom März 2000 aufgeführt sind, zu erreichen, wurden eingeführt und sind einsatzbereit. Das zu diesem Zweck vorgesehene Programm wurde — von der Konzipierung bis zur Implementierung — schneller und zu geringeren anteiligen Kosten als in vergleichbaren Organisationen durchgeführt, obwohl substanzielle Änderungen in den Rechtsvorschriften vorgenommen und umfassende Reformen im Bereich der Organisation und des Personals durchgeführt werden mussten. Hierdurch wurden, und werden auch in Zukunft, erhebliche Einsparungen erzielt. An solchen Fortschritten wird deutlich, auf welchem Niveau die Reform von Personal und Führungsebene allgemein und von denjenigen, die die Hauptverantwortung für Planung, Umsetzung und Fortbestand der Änderungen trugen, durchgeführt wurde. Wie sooft sagen Taten — objektiv bewertet — mehr aus als Worte.

Die Kommission hat bereits zu Beginn der Reform klargestellt, dass die „Kultur“ einer Organisation weitgehend das Resultat der Systeme und Strukturen und folglich der Führungs- und Beziehungsmuster ist, die über einen Zeitraum hinweg als übliche Praxis angewandt werden. Realistischerweise muss man daher anerkennen, dass in demselben Maße, in dem veraltete und unangemessene Gepflogenheiten sich im Lauf der Zeit und aus unterschiedlichen Gründen in einer Organisation entwickeln, sich auch modernisierte und verbesserte Systeme, Strukturen, Führungsstile und Beziehungen nicht unmittelbar sondern nur schrittweise und mit der Gewohnheit durchsetzen.

Der Kommission ist durchaus bewusst, dass Fortschritte in einer Organisation angetrieben und geplant werden müssen. Daher wurden im Rahmen der Reformen der Kommission nicht nur die für die Verbesserungen notwendige Infrastruktur bereitgestellt, sondern auch die Mittel, um ihre Umsetzung systematisch voranzutreiben. Zu diesen Mitteln gehören beispielsweise die Einführung international anerkannter interner Kontrollnormen, die dreifache Erhöhung der Personalfortbildung, umfassende interne Auditverfahren, verpflichtende 5-jährliche Mobilität für sämtliche leitende Beamte sowie Personal, das mit Finanz- und Vertragsverwaltung betraut ist, jährliche individuelle Beurteilung und Beförderungsbestimmungen, die eng mit Verdiensten verknüpft werden, Spezifizierung individueller Verantwortlichkeiten, Strategie- und Programmplanung zur besseren Abstimmung zwischen Aufgaben und personellen Ressourcen und viele andere Maßnahmen — auf einige wird nachstehend Bezug genommen. Im Zuge eines kulturellen Wandels lässt sich durch derartige systembezogene Modernisierungsmaßnahmen mehr erreichen als durch Ermahnungen.

Es besteht kein Zweifel, dass der Reformprozess — wie beabsichtigt — die kontinuierliche Selbstbewertung und Berichterstattung gefördert hat, die dazu führen, dass etwaige Probleme systematisch erkannt und auch entsprechende Abhilfemaßnahmen auf transparente Weise ergriffen werden. Die Kommission stellt mit Befriedigung fest, dass eine objektive Prüfung ergeben hat, dass die erzielten Forschritte über die Vorgaben des Weißbuchs zur Reform hinausgehen.

Im Mittelpunkt der Maßnahmen, die zu mehr Transparenz — eines der ausdrücklichen Ziele der Reform — führen sollen, steht das System der jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren, das im Weißbuch über die Reform vom März 2000 vorgeschlagen wurde und ab 2001 im Rahmen des Maßnahmenbezogenen Managements in der Kommission eingeführt wurde. Jede(r) Generaldirektor(in) erstellt einen umfassenden Bericht über die Tätigkeiten seiner/ihrer Dienststelle sowie eine Zuverlässigkeitserklärung mit der Zusicherung, dass die Mittel für die beabsichtigten Zwecke ausgegeben wurden. Außerdem muss er/sie etwaige angetroffene Schwierigkeiten angeben, auf etwaige Schwachstellen im Management oder anderer Art hinweisen und Maßnahmen für deren Beseitigung vorschlagen. Jedes Jahr wird für die Kommission in ihrer Gesamtheit ein konsolidierter zusammenfassender Bericht dieser Jährlichen Tätigkeitsberichte erstellt. Dieser sowie alle anderen Berichte werden dem Europäischen Parlament und dem Rechnungshof übermittelt. Diese Regelung, die nun aufgrund der gewonnenen Erfahrungen feiner abgestimmt wird, wurde vom Präsidenten des Rechnungshofs als „echte Management-Revolution“ bezeichnet, die sich durch eine „beispiellose Offenheit“ auszeichne. Die Analysetätigkeiten und die Maßnahmen, die sich direkt aus dem Verfahren zur Ausarbeitung der Jährlichen Tätigkeitsberichte ergeben, erfordern und erzeugen zweifellos eine offene Interaktion und ein effektives Follow-up. Diese Tatsachen widersprechen faktisch der Aussage des Herrn Abgeordneten in Bezug auf einen „Kodex des Schweigens“.

Unterdessen wurden und werden weiterhin durch den Internen Auditdienst und die Internen Auditstellen in den einzelnen Generaldirektionen, die ebenfalls im Rahmen der umfassenden Reformstrategie eingeführt wurden, positive Auswirkungen auf eine Reihe von Bereichen der internen Kontrolle erzielt. Dies zeigt sich daran, dass die meisten Auditempfehlungen von den geprüften Personen akzeptiert werden, was wiederum ihre Bereitschaft erkennen lässt, offen und effizient auf sachliche Analysen und stichhaltige Empfehlungen zu reagieren. Solche Ergebnisse wären nicht möglich, wenn eine Haltung des „Schweigens“ herrschen würde.

Die Kommission hat ferner in ihrem neuen Statut die Bestimmungen hinsichtlich „Whistleblowing“ genauer ausgeführt und aktualisiert, um es den Beamten zu erleichtern, ihrer statutären Pflicht nachzukommen, vermutetes Fehlverhalten ihren Vorgesetzten oder OLAF zu melden. Hat zum Beispiel weder OLAF noch die Institution des Beamten innerhalb einer angemessenen Frist geeignete Maßnahmen eingeleitet, haben die Beamten das Recht, ihr Anliegen dem Präsidenten einer anderen Institution mitzuteilen. Auch die Vorkehrungen für die Sicherheit im Beruf und der beruflichen Laufbahn für Beamte, die in gutem Glauben mögliches Fehlverhalten melden, wurden durch diesbezügliche Reformen in der Kommission verbessert. Diese Bestimmungen ermutigen keineswegs dazu, zu schweigen, sondern machen es leichter, Anzeichen für vermutetes Fehlverhalten jeglicher Art zu melden.

Am 10. Februar 2004 hat die Kommission den letzten ihrer Fortschrittsberichte über die Reform (2) angenommen. Aus diesem Bericht geht hervor, dass in weniger als vier Jahren seit der Veröffentlichung des Weißbuchs über die Reformstrategie 96 der 98 dort genannten Maßnahmen umgesetzt wurden und die übrigen in diesem Jahr voll umgesetzt werden. Der Herr Abgeordnete wird auf diesen Bericht verwiesen, der einen Eindruck von Umfang und Substanz der umfassenden Reform vermittelt und eine ausführliche Antwort gibt auf seine vierte Frage: Wie beurteilt die Kommission das Ergebnis der bereits eingeleiteten Maßnahmen?

Die Kommission versteht die bereits vollzogenen schnellen und weit reichenden Entwicklungen als große Fortschritte, nicht als perfekten Zustand. Daher betont sie weiter, dass es wie bei jedem tief greifenden Modernisierungsprogramm stets Verbesserungsmöglichkeiten gibt und dauerhafte Bemühungen von entscheidender Bedeutung sind. Auf dieser Grundlage wird sie ihre Arbeit fortsetzen, und die Mitglieder der jetzigen Kommission werden die nächste Kommission auf die Notwendigkeit hinweisen, diesen Schwung aufrechtzuerhalten und dementsprechend tätig zu werden. Unterdessen bleibt die Kommission realistisch und warnt davor, sich der Illusion hinzugeben, dass Gewohnheiten einer Organisation genetisch bedingt sind, oder etwas unmögliches zu hoffen, nämlich dass die vollen Auswirkungen eines Modernisierungsprozesses überall und sofort greifbar sind. Eine wirksame Reform ist unweigerlich ein Prozess und kein Ereignis.

Das produktivste und wichtigste Mittel für die Kommission, um Respekt und Vertrauen zu wecken, wie von dem Herrn Abgeordneten angesprochen, liegt darin, weiter den Willen zu zeigen, den Schwerpunkt in geeigneter und beständiger Weise auf die Fähigkeiten und die Qualität des Management zu legen, und die erforderlichen und möglichen Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, um in Zukunft veraltete Praktiken oder Gepflogenheiten zu vermeiden, die die Leistung der Institution in ihrer Eigenschaft als multinationaler öffentlicher Dienst mit einzigartigen Verantwortlichkeiten mindern könnten. Die Kommission wird eine derartige Entwicklung weiter unterstützen unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Erfahrung, künftiger Arbeitsbedingungen, von Empfehlungen des Personals, der Verantwortlichen für die internen Kontrollsysteme, der internen und externen Prüfer sowie des Europäischen Parlaments im Entlastungsprozess.


(1)  KOM(2000) 200 endg.

(2)  KOM(2001) 115 endg.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/277


(2004/C 84 E/0322)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3962/03

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(5. Januar 2004)

Betrifft:   Portugal: Mautgebühren und Mehrzweckfahrzeuge (Typ „Van“)

Jüngsten Informationen zufolge zahlen in Portugal Fahrzeuge vom Typ „Van“ bestimmter Automarken (insbesondere Chrysler und Kia) für das Benutzen der portugiesischen Autobahnen bereits die niedrigste Mautgebühr (Klasse 1), während für andere Fahrzeuge mit den gleichen Merkmalen noch immer höhere erhoben werden.

Der portugiesische Wirtschaftsminister hat wohl angekündigt, die in der Fabrik AutoEuropa hergestellten Mehrzweckfahrzeuge würden in Zukunft ebenfalls der Klasse 1 zugerechnet, so wie dies bereits für die Fahrzeuge der obengenannten Marken gilt, doch wurde dieser Beschluss bisher nicht in die Praxis umgesetzt.

Dieser Unterschied bei den an den Mautstellen in Portugal zu entrichtenden Gebühren ist besonders für kinderreiche Familien, für die Benutzung eines solchen Fahrzeugs praktisch eine Notwendigkeit darstellt, eine große Belastung.

Vor diesem Hintergrund ersuche ich die Kommission um die Beantwortung folgender Fragen:

Hat sie Kenntnis davon, dass in Portugal an den Autobahn-Mautstellen für Mehrzweckfahrzeuge (Typ „Van“) unterschiedliche Gebühren erhoben werden?

Wie beurteilt sie diese Situation unter Berücksichtigung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der anzustrebenden gleichen Wettbewerbsbedingungen im Rahmen des Binnenmarkts? Ist sie nicht der Auffassung, dass hier ein Verstoß gegen diese Grundsätze vorliegt?

Welche Maßnahmen hat sie eingeleitet bzw. gedenkt sie einzuleiten, um den Fortbestand dieser Situation, die nicht nur eine Situation unlauteren Wettbewerbs ist, sondern auch viele kinderreiche Familien sozial benachteiligt, zu verhindern?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(18. Februar 2004)

Die einschlägige Gemeinschaftsvorschrift für die Erhebung von Steuern, Maut- und Benutzungsgebühren ist die Richtlinie 1999/62/EG (1). Sie gilt allerdings nur für schwere Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht ab 12 t. Es muss darauf hingewiesen werden, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Erhebung von Mautgebühren für Fahrzeuge unter 12 t, darunter auch Personenkraftwagen, nicht an diese Richtlinie zu halten brauchen, weil diese Gebühren nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Ob nun für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie 1999/62/EG fallen, Mautgebühren erhoben werden oder nicht, ist nach dem Subsidiaritätsprinzip Sache der Mitgliedstaaten, die dies unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten besser entscheiden können. Die Höhe der Mautgebühren hängt in der Regel von den Fahrzeugmerkmalen und den Nutzungsbedingungen der Mautstrecken ab: größere Fahrzeuge und Fahrzeuge, die die Umwelt stärker belasten, zahlen normalerweise mehr, oft ist die Benutzung zu Hauptverkehrszeiten teurer usw.

Die genauen Mautbedingungen für die verschiedenen Modelle großer Personenkraftwagen sind der Kommission allerdings nicht bekannt. Sie wird sich an die portugiesischen Behörden wenden, um diesen Punkt zu klären.


(1)  Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. L 187 vom 20.7.1999.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/278


(2004/C 84 E/0323)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3979/03

von Joan Valivé (ELDR) an die Kommission

(6. Januar 2004)

Betrifft:   Bauamnestie in Ibiza

Die Regionalregierung der Balearen wird voraussichtlich am 18. Dezember 2003 einen Gesetzentwurf über steuerliche und administrative Maßnahmen verabschieden. Dieser Gesetzentwurf sieht in seiner Zusatzbestimmung 18 ausdrücklich vor, dass in Ibiza alleinstehende Einfamilienhäuser, die in einem Küstenschutzgebiet errichtet wurden, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes legalisiert werden könnten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Häuser dürfen nicht weniger als 250 m vom Meer entfernt sein;

b)

die Häuser dürfen nicht mehr als 250 m über dem Meeresspiegel liegen;

c)

die Häuser dürfen nicht in einem Gebiet liegen, das aufgrund der subsidiären Planungsvorschriften, welche von der Regionalregierung der Balearen am 26. Juli 1990 erlassen wurden, als A-Zone eingestuft ist;

d)

dem Legalisierungsantrag ist ein Projekt zur Wiederherstellung des Landschaftsbilds beizufügen, das darauf gerichtet ist, die Umweltauswirkungen zu verringern.

In Corona, Santa Agnès, gibt es ein Haus, das 1991 in einem Naturgebiet von besonderer Bedeutung gebaut wurde. Bei dem betreffenden Gebiet handelt es sich auch um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) und ein besonderes Vogelschutzgebiet. In dem obengenannten Gesetzentwurf heißt es, dass auf einem Berggipfel, wo sich dieses Haus jedoch befindet, keine Häuser gebaut werden dürfen. Nach dem Gesetz über Naturschutzgebiete, dass vom Parlament der Balearen 1991 verabschiedet wurde, ist der Bau von Häusern auf einem Berggipfel ebenfalls untersagt. Es gibt außerdem eine Reihe von Richtlinien der Europäischen Union, die Regelungen für diese Art von Schutzgebieten beinhalten.

Ist die Kommission der Ansicht, dass Maßnahmen wie die genannte Bauamnestie in irgendeiner Weise gegen die Richtlinie 92/43/EWG (1) des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen? Welche Maßnahmen hat die Kommission in Fällen vorgesehen, in denen gegen den allgemeinen Grundsatz der nachhaltigen und dauerhaften Entwicklung verstoßen wird, insbesondere wenn es sich um ein Naturschutzgebiet von besonderer Bedeutung und somit einen natürlichen Lebensraum von gemeinschaftlicher Bedeutung handelt?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(17. Februar 2004)

Die von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Fakten beziehen sich auf Bodennutzungsvorschriften, die über die Befugnisse der Kommission hinausgehen. Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) gilt für Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Natura-2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch erheblich beeinträchtigen könnten. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Verwaltungsmaßnahmen, mit denen ein einzelnes Einfamilienhaus in einem Natura-2000-Gebiet legalisiert werden soll, nicht als ein Plan oder ein Projekt im Sinne von Artikel 6 der oben genannten Ratsrichtlinie angesehen werden kann. Darüber hinaus gibt der Herr Abgeordnete an, dass das Haus in Santa Agnès de Corona 1991 gebaut worden ist, drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie 92/43/EWG und neun Jahre, bevor die spanischen Behörden das Gebiet als ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (ES0000241 (Costa dels Amunts) — September 2000) ausgewiesen haben. Daher ist die Kommission der Meinung, dass diese Maßnahme in keiner Weise gegen die Ratsrichtlinie 92/43/EEC verstößt.

Die Kommission überwacht in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten und wird tätig, wenn immer es Anzeichen für einen Verstoß gibt, insbesondere wenn Natura-2000-Gebiete betroffen sind.


(1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(2)  ABl. L 206 vom 22.7.1992.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/279


(2004/C 84 E/0324)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3988/03

von Gabriele Stauner (PPE-DE) an die Kommission

(7. Januar 2004)

Betrifft:   Manipulationen beim Informationsfluss zwischen Kommissar Solbes und Eurostat

In seiner „Eurostat briefing note“ vom 24. September 2003 berichtete der Interne Prüfer der Kommission, Herr Muis, über Vorgänge, die darauf schließen lassen, dass es zu Manipulationen im Informationsfluss zwischen dem Kabinett von Kommissar Solbes und der Generaldirektion Eurostat gekommen ist. Demnach waren Informationen über die Existenz einer schwarzen Kasse im Zusammenhang mit den Datashops im Entwurf eines Vermerks enthalten, der im Sommer 2002 von Eurostat an das Kabinett Solbes geschickt worden war. Diese Informationen waren in der endgültigen Fassung des Vermerks nicht mehr enthalten.

In seinem Bericht schrieb Herr Muis: „The reasons for the omission of this key information remain unclear. According to the responsible Commissioner's Cabinet, upon receipt of the draft note, it requested that some formal changes be made and that the text relating to a specific contractor be clarified. According to the Cabinet, no request was made by them to remove the above key issues relating to datashops.“ In einem am 15. November 2003 an den Haushaltskontrollausschuss gerichteten Vermerk „Eurostat: Les accusations et les griefs“ behauptet Herr Franchet, er habe im Sommer 2002 Anweisung gegeben, das Kabinett von Herrn Solbes über sämtliche OLAF übermittelten Vorgänge zu informieren.

Kann mir die Kommission Kopien des oben erwähnten Entwurfes sowie der endgültigen Fassung des Vermerks übermitteln?

Welche Schritte hat die Kommission unternommen, um herauszufinden, wer für die Streichung der Passagen betreffend die schwarze Kasse verantwortlich war? Wurde eine administrative Untersuchung zu dieser Frage durchgeführt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Ist es übliche Praxis in der Kommission, dass die Kabinette von Kommissaren über den Inhalt von an sie gerichteten Vermerken auf der Grundlage von Entwürfen mit den verantwortlichen Dienststellen verhandeln, oder war der erwähnte Fall ein Ausnahmefall?

War der zuständige Kommissar über diese Verhandlungen informiert? Arbeitet der für die Verhandlungen mit Eurostat über den Inhalt des Vermerks zuständige Beamte weiterhin im Kabinett von Herrn Solbes?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(25. März 2004)

Die Kommission hat den Entwurf und die endgültige Fassung des Vermerks, auf den die Frau Abgeordnete Bezug nimmt, am 2. Dezember 2003 gemäß Anhang III Artikel 3 Absatz 2 der Rahmenvereinbarung vom 5. Juli 2000 an Frau Theato, die Vorsitzende des Haushaltskontrollausschusses, sowie an Herrn Bayona, den Berichterstatter für die Entlastung 2002, und an Herrn Casaca, den Berichterstatter für die Entlastung 2001, übermittelt.

Die aufgrund der Befragung der Beteiligten und den Feststellungen des internen Auditdienstes rekonstruierte Abfolge der Ereignisse wurde den drei genannten Abgeordneten in einem Schreiben der Kommission vom selben Tag mitgeteilt.

Eine Beschreibung der Abfolge der Ereignisse enthalten auch die Antwort der Kommission auf die schriftlichen Anfragen E-0169/04 bis E-0171/04 von Herrn Heaton-Harris (1) sowie die Antworten der Kommission auf den Fragenkatalog zur Entlastung für den Gesamthaushaltsplan 2002 (PE 338.732/endg.).

Wie der Frau Abgeordneten bekannt ist, untersucht das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Ereignisse bei Eurostat; ob zusätzlich eine Verwaltungsuntersuchung eingeleitet werden sollte, wird die Kommission vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse des OLAF prüfen.

Verhandlungen fanden in dieser Angelegenheit nicht statt. Die Bitte um Klarstellungen oder zusätzliche Erläuterungen zu einem von den Dienststellen verfassten Text ist eine übliche Vorgehensweise.

Was die letzte Frage betrifft, so fanden, wie bereits ausgeführt, keine Verhandlungen statt. Das zur damaligen Zeit für Eurostat zuständige Kabinettsmitglied ist inzwischen aus dem Kabinett ausgeschieden.


(1)  Siehe Seite 327.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/280


(2004/C 84 E/0325)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3994/03

von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission

(7. Januar 2004)

Betrifft:   Programm Kultur und Sprachen

Zu den Zielen des mit insgesamt 39 Mio. EUR ausgestatteten Rahmenprogramms zur Förderung der Kultur und der Sprachen zählt die Förderung des kulturellen Dialogs und des wechselseitigen Kennenlernens der Kultur und der Geschichte der europäischen Völker.

Könnte die Kommission mitteilen, wie viele und welche Projekte im Laufe des Jahres 2002 gefördert wurden und mit welchen Ergebnissen?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(11. Februar 2004)

Die Kommission weist darauf hin, dass die vollständige detaillierte Liste aller über das Programm Kultur 2000 in den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003 geförderten Projekte (einschl. Empfängerorganisationen, beteiligten Partnern und Förderbeträge) unter folgender Adresse abrufbar ist: (http://europa.eu.int/comm/ culture/eac/indexde.html).


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/280


(2004/C 84 E/0326)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3995/03

von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission

(7. Januar 2004)

Betrifft:   Projekte zur Informationsgesellschaft

Im Rahmen des fünften Forschungsrahmenprogramms war eine Maßnahme zu Messungen und Tests mit fünf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Zeitraum von Juli 1999 bis März 2002 zu einem Gesamtbetrag von 46 Mio. EUR vorgesehen.

Könnte die Kommission die Projekte bekannt geben, die als Sieger aus diesen Ausschreibungen hervorgegangen sind, sowie die zugehörige Nationalität, die Anzahl der ausgeschlossenen Projekte und die Gründe für diesen Ausschluss? Sind darüber hinaus die erzielten Ergebnisse überprüft worden?

Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission

(16. Februar 2004)

Das spezifische Programm „Wettbewerbsorientiertes und nachhaltiges Wachstum“ (5. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) 1998-2002) brachte über 2 400 Verträge hervor, davon 245 zu den generischen Tätigkeiten im Bereich „Mess- und Prüfwesen“.

Die Anfrage des Herr Abgeordneten bezieht sich auf die fünf gezielten Aufforderungen zu den generischen Tätigkeiten im Bereich „Mess- und Prüfwesen“ mit einer ungefähren Mittelzuweisung von 47 Mio. EUR.

Insgesamt wurden im Rahmen der fünf aufeinander folgenden gezielten Aufforderungen des 5. FTE-Rahmenprogramms 75 Projekte mit einem Gesamtbeitrag der Gemeinschaft in Höhe von 56 Mio. EUR bezuschusst. Die Einzelheiten aller Projekte können Sie der Projektdatenbank auf den CORDIS-Intenetseiten (http://www.cordis.lu) entnehmen.

Sechzig Vorschläge erhielten keine finanzielle Unterstützung, entweder weil sie von den unabhängigen Gutachtern als von nicht ausreichender Qualität bewertet wurden oder weil ein konkurrierender Vorschlag zum gleichen Thema als höherwertig eingestuft wurde.

Die meisten Verträge laufen noch. Ihre Ergebnisse werden in eine laufende Bewertungsrunde einfließen, die die Ergebnisse und die sozio-ökonomischen Auswirkungen der abgeschlossenen Projekte des Programms „Wettbewerbsorientiertes und nachhaltiges Wachstum“ beurteilt.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/281


(2004/C 84 E/0327)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3996/03

von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission

(7. Januar 2004)

Betrifft:   Neue Arbeitsmethoden und Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs

Als wichtigste Maßnahme im Hinblick auf die Schaffung neuer Arbeitsmethoden und die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs war im fünften Forschungsrahmenprogramm eine Reihe von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Zeitraum 1999-2001 vorgesehen.

Könnte die Kommission mitteilen, wie viele Aufforderungen veröffentlicht wurden, wer als Sieger daraus hervorgegangen ist und auf welche Beträge sich die genehmigten Vorhaben jeweils belaufen? Hat sie darüber hinaus den Erfolg der durchgeführten Maßnahmen geprüft?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(17. Februar 2004)

Im genannten Zeitraum (1999-2001) gab es neun Aufforderungen zur Leitaktion II: „Neue Arbeitsmethoden und elektronischer Geschäftsverkehr“.

Informationen über die aus diesen Aufforderungen hervorgegangenen Projekte finden Sie auf der Website Cordis (1), die auch die Möglichkeit bietet, Projekte gezielt nach Leitaktion, Land, Vertragsart und Art der Partner zu suchen.

Unter einer anderen Adresse (2) finden Sie eine Unterlage, die einen guten Überblick und eine Zusammenfassung der Aktivitäten vermittelt, die unter der Leitaktion II im betreffenden Zeitraum durchgeführt wurden.

Die Gesamtbewertung aller Aktivitäten des Programms „Technologien der Informationsgesellschaft (IST)“, zu dem auch die Leitaktion II gehört, wird gegenwärtig ausgearbeitet. Der entsprechende Bericht wird Ende April 2004 im Entwurf und Ende Oktober 2004 in der Endfassung vorliegen.


(1)  http://www.cordis.lu/ist/projects/projects.htm

(2)  http://www.cordis.lu/ist/ka2/report.htm#ar2001


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/281


(2004/C 84 E/0328)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4003/03

von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission

(7. Januar 2004)

Betrifft:   Tauchtiefe im Donauabschnitt Straubing/Vilshofen

Die im Van Miert-Bericht für den Donauabschnitt Straubing/Vilshofen geforderte ganzjährige Tauchtiefe von 2,50 m ließe sich nur mit Staustufen erreichen und hätte die Zerstörung des bedeutsamsten Auen-Ökosystems Süddeutschlands zur Folge.

Wie beurteilt die Kommission die Tatsache, dass:

1.

Staustufen im Donauabschnitt Straubing/Vilshofen weder mit dem FFH- noch mit der Vogelschutzrichtlinie vereinbar sind und gegen das Verschlechterungsverbot der EU-Wasserrahmenrichtlinie verstoßen;

2.

der Bundestag am 7. Juni 2002 nach einer umfangreichen Expertenanhörung aus ökologischen und ökonomischen Gründen Staustufen verworfen und sich mit deutlicher Mehrheit für den flussbaulichen Ausbau nach der Variante A. ausgesprochen hat;

3.

die Empfehlungen der Donau-Kommission für den Abschnitt von Wien bis zum Schwarzen Meer lediglich eine Fahrrinnentiefe von 2,50 m über 94 % der Schifffahrtsperiode vorsehen;

4.

die Herstellung einer ganzjährig garantierten Tauchtiefe von 2,50 m auch in Österreich, Ungarn, Kroatien, Bulgarien und Rumänien zu einer Zerstörung der letzten naturnahen Flusslandschaften führen würde?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(17. Februar 2004)

Die Kommission möchte die Frau Abgeordnete darauf hinweisen, dass das betroffene Gebiet als vorgeschlagenes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (pSCI) nach der Habitat-Richtlinie (1) ausgewiesen ist. Das Gebiet DE 7142301 „Donauauen zwischen Straubing und Vilshofen“ erstreckt sich entlang der Donau auf einer Fläche von 4 548 Hektar (ha).

Weder die Habitat-Richtlinie noch die Vogelschutzrichtlinie (2) verbietet Projekte wie Wasser regulierende Maßnahmen. In Artikel 6 der Habitat-Richtlinie sind Verfahren und Bedingungen für die Bewertung von Projekten vorgesehen, die sich auf geschützte Gebiete auswirken könnten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen der Kommission keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, um zu vermuten, dass Gemeinschaftsrecht nicht eingehalten worden ist. Mehrere Optionen wurden in Erwägung gezogen und die vom Bundestag befürwortete Variante A ist in der Tat die in Bezug auf den Umweltschutz umstrittenste Option.

Hinsichtlich der Wasserrahmenrichtlinie (3) unterstützt die Kommission die jüngste Entschließung der Plenarversammlung der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau (ICPDR) vom 1. und 2. Dezember 2003, in der festgehalten wird, dass

 

die ICPDR:

a)

den Vorschlag der Europäischen Kommission für Leitlinien für die transeuropäischen Netze (TENs) zur Kenntnis nimmt, in dessen Begründung insbesondere betont wird, dass TEN-Projekte mit den EU-Umweltrechtsvorschriften wie der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar sein müssen;

b)

betont, dass jedes Projekt einer umfassenden integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss und mit der Wasserrahmenrichtlinie, einschließlich des Verschlechterungs-verbots, in Einklang stehen muss;

c)

die Vertragsparteien ersucht, in einen Dialog mit ihren zuständigen Verkehrsministerien zu treten und für die Zustimmung zu dem Obengenannten zu sorgen.


(1)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992.

(2)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 103 vom 25.4.1979; zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/244/EWG der Kommission vom 6. März 1991, ABl. L 115 vom 8.5.1991.

(3)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/282


(2004/C 84 E/0329)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4007/03

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(8. Januar 2004)

Betrifft:   Prävention des Erdbebenrisikos

Der Presse („Açoriano Oriental“ vom 16. Dezember 2003) zufolge hat der Vorsitzende der „Sociedade Portuguesa de Engenharia Sismica“ (SPES — Portugiesische Gesellschaft für Erdbebentechnik) am Rande des Kolloquiums „Gefährdetes Gebiet“ bekräftigt, dass auch die europäischen Gremien, die Erdbebenforschung betreiben, erfolglos versucht haben, die Europäische Kommission auf die Notwendigkeit aufmerksam zu machen, dass etwas getan werden muss, um das Erdbebenrisiko in den am meisten gefährdeten Ländern zu reduzieren.

Kann die Europäische Kommission diese Behauptungen bestätigen?

Wenn nein, kann die Kommission darlegen, was ihre Strategie zur Prävention der Folgen von Erdbeben gewesen ist?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(17. Februar 2004)

Die Kommission arbeitet im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz an einem Projekt zur Schadensfeststellung. Dabei sollen Leitlinien zur Einstufung des Risikos für Gebäude nach Erdbeben aufgestellt werden. Es hat sich gezeigt, dass eine Klassifizierung privater und öffentlicher Gebäude notwendig ist, um die betroffene Bevölkerung vor den Folgeschäden von Erdbeben zu schützen. Das Projekt wird im September 2004 abgeschlossen, woraufhin seine Ergebnisse zusammen mit den nationalen Kontaktstellen für den Katastrophenschutz gründlich geprüft werden sollen, damit die Leitlinien breite Akzeptanz finden.

Darüber hinaus forscht das zur Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission gehörende Europäische Labor für Strukturprüfungen (ELSA) seit 1992 auf dem Gebiet der Erdbebensicherheit und der Nachrüstung von Bauwerken, wobei pseudodynamische Referenzversuche an Modellen von Gebäuden und anderen Bauwerken in großem oder vollem Maßstab durchgeführt werden. Das Ziel dieser gemeinsam mit Forschungseinrichtungen der Mitgliedstaaten durchgeführten Arbeit besteht in der Kalibrierung des Eurocode 8, der noch zu verabschiedenden Europäischen Norm für die Auslegung ziviler Bauwerke in erdbebengefährdeten Gebieten.

Harmonisierte und moderne Vorschriften für die Auslegung von Bauwerken in Europa gelten als entscheidend nicht nur für die Verwirklichung des Binnenmarktes und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Baugewerbes, sondern auch zur Gewährleistung der gebotenen Sicherheit bei Neubauten sowie zur Nachrüstung bereits vorhandener gefährdeter Bauwerke.

In Anbetracht der Bemühungen der Kommission und des Europäischen Komitees für Normung (CEN) hinsichtlich der bis Ende 2006 geplanten Verabschiedung der Eurocodes, die mehr als 50 Europäische Normen umfassen, wird die Gemeinsame Forschungsstelle im Rahmen ihres Programms und durch unterstützende Maßnahmen für die Generaldirektion Unternehmen weiterhin ihren Beitrag zur Ausgestaltung der Europäischen Normen leisten, die als wichtiges Element zur mittel- und langfristigen Minderung der Erdbebenrisiken angesehen werden.

Darüber hinaus finanziert die Kommission über die Generaldirektion Forschung seit 1986 die verschiedensten Forschungsarbeiten über Erdbebenrisiken (Erdbebentechnik und Seismik) im Rahmen des dritten, vierten, fünften und sechsten Rahmenprogramms. Das (derzeit noch erörterte) integrierte Projekt Lessloss (1), das in den Themenbereich Globale Veränderungen und Ökosysteme des sechsten Forschungs-rahmenprogramms fällt, wird 47 Partner aus europäischen Universitäten, Forschungseinrichtungen, Industrie und Gemeinsamer Forschungsstelle zusammenführen.

Im Mittelpunkt steht dabei die erdbebensicherere Auslegung von Bauwerken sowie die Mitarbeit an der Abfassung und Verbesserung des Eurocode 8 (Baunormen).

Ferner ist die Kommission im Falle eines Erdbebens in der Lage, über ihr Beobachtungs- und Informationszentrum die von den Mitgliedstaaten angebotene Hilfe zu koordinieren, wie dies bei dem Erdbeben im Mai 2003 in Algerien oder jüngst bei jenem vom Dezember 2003 im Iran geschah.


(1)  Projekt über die Abschätzung von Erdbebenrisiken und den Erdbebenschutz.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/284


(2004/C 84 E/0330)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4017/03

von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission

(9. Januar 2004)

Betrifft:   Verbreitung von Informationen über die EU bei den sehbehinderten EU-Bürgern

Die Verbreitung von Informationen über die Tätigkeiten der EU ist von wesentlicher Bedeutung dafür, dass die EU-Bürger ein Bewusstsein dafür entwickeln, dass sie in einer Gemeinschaft leben und dass alle Tätigkeiten der EU-Organe jeden einzelnen Bürger der Union betreffen.

Es gibt jedoch eine Gruppe, die nicht von dieser Verbreitung von Informationen über die Tätigkeiten der Gemeinschaft ausgeschlossen bleiben darf, nämlich die Sehbehinderten, die zu den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in der Gemeinschaft gehören.

Kann die Kommission mitteilen, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, damit blinde Menschen etwas über die wesentlichen Entwicklungen der Gemeinschaftspolitik erfahren, und zwar sowohl über die allgemeinen politischen Maßnahmen als auch die spezifischen Maßnahmen für diese Gruppe? Welche speziellen Publikationen der EU sind für diese Bevölkerungsgruppe bestimmt?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(24. Februar 2004)

Die Kommission veröffentlicht Informationen und Publikationen auf Papier und in elektronischem Format. Die Papierausgaben werden üblicherweise nach einem Standardmodell erstellt. Daher ist es möglich, sie jeweils mit einem optischen Zeichenerkennungssystem (OCR) zu erfassen. Am leichtesten ist der Zugang zu diesen Dokumenten jedoch, wenn sie direkt als elektronische Dateien zur Verfügung gestellt werden. Das ist normalerweise auf Anfrage möglich und die betreffende Person kann dann über ihren Computer auf die Veröffentlichung oder die Informationen zugreifen. Die übertragenen Dateien können in Brailleschrift ausgedruckt, mit einer Bildschirmlupe gelesen oder mit einer Vorlese-Software vorgelesen werden.

Die Veröffentlichungen im Web werden häufig in proprietären Formaten erstellt, die nicht unbedingt einfach umzuwandeln sind. Es ist jedoch auch möglich, elektronische Dateien in Formaten zu erstellen, die einen leichteren Zugang bieten.

Die Kommission hat Forschungsprojekte in diesem Bereich finanziert, mit denen die Entwicklung von Systemen und Instrumenten gefördert wird, die blinden und sehbehinderten Menschen den Zugang zu Informationen ermöglichen. Diese Forschungstätigkeiten richten sich nicht nur auf den Zugang zu Texten, sondern auch zu grafischen Informationen.

Heute werden Informationen allerdings zunehmend über das Internet verbreitet. Seit über 10 Jahren betreibt die Kommission mehrere Forschungsprogramme, mit denen sie den Wünschen und Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung trägt und Projekte zur Erleichterung des Zugangs zum Internet finanziert, die ihnen den Zugang zu Dokumenten und Informationen über die Entwicklung der Gemeinschaftspolitiken ermöglichen. Als Ergebnis eines Pilotprojekts über die Zugänglichkeit der Vertragstexte für Blinde wurden die offiziellen Vertragstexte vom Amt für Veröffentlichungen (OPOCE) online verfügbar gemacht.

Außerdem unterstützte die Kommission finanziell mehrere Projekte im Zusammenhang mit der Web-Zugangsinitiative (WAI) (1), die Leitlinien und Empfehlungen entwickelt, die den Zugang zum Internet für jedermann gewährleisten sollen. Die Web-Zugangsinitiative (WAI) arbeitet im Rahmen des World Wide Web Consortium (2) (W3C), das unter anderem von der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika und Japan finanziert wird.

Parallel dazu wurde vom Europäischen Rat von Feira im Juni 2000 der eEurope-Aktionsplan 2002 angenommen, der zur Errichtung einer Informationsgesellschaft beitragen und dafür sorgen soll, dass alle Bürger Europas in allen Bereichen ihres Lebens Anschluss an das Internet erhalten. Eines der spezifischen Ziele des Aktionsplans besteht in der Verbesserung des Web-Zugangs für behinderte Menschen und der Übernahme und Umsetzung der Leitlinien der Web-Zugangsinitiative. Am 25. September 2001 hat die Kommission eine Mitteilung (3) mit dem Titel eEurope 2002: Zugang zu öffentlichen Webseiten und deren Inhalten (4) angenommen, mit der der Zugang älterer und behinderter Menschen zum Web verbessern werden soll.

Hinsichtlich des Servers EUROPA hat die Europäische Kommission beschlossen, für neue Websites und bei jeder Aktualisierung die Konformitätsstufe A zugrunde zu legen. Einige „Top level“-Seiten auf EUROPA entsprechen bereits den Anforderungen dieser grundlegenden Konformitätsstufe, und die Europäische Kommission arbeitet daran, auch den größten Teil ihres übrigen Webangebots an diesen Standard anzupassen.

Die von der Kommission erstellten Websites, die sich hauptsächlich an die breite Öffentlichkeit und an die Medien richten, sowie der Zugangsdienst zum Gemeinschaftsrecht EurLex, entsprechen bereits den WAI-Normen.

Auf einigen Seiten von EUROPA erscheint ein Logo, das die Konformität mit der „Stufe A“ anzeigt. Dieses Logo besagt, dass bei der Gestaltung dieser Seiten sowie eines Teils der darüber zugänglichen Seiten besonderes Augenmerk auf die Zugänglichkeit gelegt wurde. Dieses Vorgehen gilt für alle neuen Websites auf dem EUROPA-Server und für alle Seiten, die aktualisiert werden. Das Konzept wird ständig überprüft und gegebenenfalls an Neufassungen der vom W3C erstellten Zugangsleitlinien angepasst.

Eine Erhebung der Kommission über den Stand der Umsetzung der Zugangsleitlinien bei den europäischen Institutionen und den Mitgliedstaaten wird derzeit im Rahmen von eEurope durchgeführt. Die Ergebnisse dürften Anfang 2004 vorliegen.

Zum Schluss sei darauf hingewiesen, dass die Kommission hinsichtlich aller Informationen, die speziell die Zielgruppe der blinden und sehbehinderten Menschen betreffen, besondere Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Veröffentlichungen und Dokumentationen in zugänglichen Formaten verfügbar sind. Das war zum Beispiel bei der Einführung des Euro auch im Hinblick auf die Formate der Münzen und Scheine der Fall.


(1)  http://www.w3.org/wai/

(2)  http://www.w3.org/

(3)  KOM(2001) 529 endg.

(4)  http://europa/eu.int/information_society/topics/citizens/accessibility/web/wai_2002/cec_com_web_wai_2001/index_en.htm


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/285


(2004/C 84 E/0331)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4018/03

von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission

(9. Januar 2004)

Betrifft:   Einheitliche Verwendung der Europaflagge auf Flugzeugen von Fluggesellschaften aus der EU

Die Tatsache, dass einige Fluggesellschaften aus Mitgliedstaaten der EU die Europaflagge auf ihren Flugzeugen führen, andere jedoch nicht, wird von den Flughafenbehörden von Drittstaaten auf unterschiedlichste Art und Weise gedeutet und führt natürlich zu Verwirrung hinsichtlich der entsprechenden Symbole.

Man sollte eigentlich logischerweise davon ausgehen, dass durch gemeinschaftliche Rechtsbestimmungen die einheitliche Verwendung der Europaflagge als Symbol auf Flugzeugen aus der Europäischen Union geregelt ist. Die Äußerungen der Flughafenbehörden der Drittländer gehen letztlich dahin, dass entweder alle Flugzeuge aus den Mitgliedstaaten der EU die Europaflagge führen sollten oder dass keines dieser Flugzeuge berechtigt sein sollte, die Verwendung der Gemeinschaftsflagge für sich zu beanspruchen und ein entsprechendes Symbol außen am Flugzeug anzubringen.

Kann die Kommission zu einer solchen einheitlichen Verwendung Stellung nehmen und mitteilen, ob ihrer Ansicht nach gesetzliche Maßnahmen dafür vorgeschlagen werden müssen, um diesbezüglich ein einheitliches visuelles Erscheinungsbild der EU zu erreichen?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(16. März 2004)

Das Europa-Emblem stammt aus dem Jahr 1955 und ist „Eigentum“ des Europarates. 1979 meldete der Europarat das Emblem bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf an. Seither ist das Emblem gemäß Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums geschützt.

Alle Initiativen im Hinblick auf Gemeinschaftsvorschriften zur Harmonisierung der Verwendung des Europa-Emblems auf Flugzeugen von Fluggesellschaften aus Mitgliedstaaten der Union bedürfen daher der Zustimmung des Europarates.

Was die eigentliche Frage angeht, so ist die Kommission der Ansicht, dass eine Initiative, wie sie der Herr Abgeordnete vorschlägt, zunächst einer gründlichen Bewertung der Auswirkungen auf die Organisation des Flugverkehrs bedarf, zu der die europäischen Fluggesellschaften und die zuständigen nationalen Luftfahrtbehörden hinzuzuziehen sind und bei der der Rechtsrahmen des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt zu berücksichtigen ist.

Die Kommission ist nicht darüber unterrichtet, dass EU-Fluggesellschaften wegen einer nicht einheitlichen Verwendung der europäischen Flagge in Drittländern auf praktische Schwierigkeiten stoßen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/286


(2004/C 84 E/0332)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4020/03

von Margrietus van den Berg (PSE) an die Kommission

(9. Januar 2004)

Betrifft:   Einzugsgebiet des Kongo-Flusses

In der Sitzung des Ausschusses des EP für Entwicklungszusammenarbeit vom 2. Dezember 2003 erläuterte Herr Henri Djombo, Minister für Forstwirtschaft und Umwelt (Kongo) das Umweltprogramm der Republik Kongo (das von der Europäischen Union mitfinanziert wird), insbesondere die umweltpolitischen Maßnahmen im Einzugsgebiet des Kongo-Flusses (Bassin du Congo). Anschließend wurde ein Film zu diesem Thema gezeigt.

1.

Inwieweit wird diese schöne Geschichte in die Praxis umgesetzt?

2.

Wofür werden die Mittel der Europäischen Union genau aufgewandt?

3.

Weshalb wurde der Beitrag der Europäischen Union gekürzt?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(10. März 2004)

Herr Henri Djombo, der kongolesische Minister für Forstwirtschaft und Umwelt erläuterte dem Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit des Parlaments in seiner Sitzung vom 2. Dezember 2003 das Umweltprogramm der Republik Kongo, das von der EU kofinanziert wird. Bei diesem Programm geht es hauptsächlich um die Erhaltung des Einzugsgebiets des Kongo-Flusses. Im Anschluss daran wurde ein Film gezeigt.

Die Maßnahmen zum Schutz der Umwelt in der Republik Kongo werden von der Kommission im Rahmen des regionalen Programms zur Erhaltung und schonenden Nutzung der Waldökosysteme in Zentralafrika (ECOFAC) finanziert. Was den Kongo anbelangt, so dient dieses Programm in erster Linie dem Schutz des Odzala-Nationalparks (13 500 km2) im Norden des Kongo. Die Kommission sieht vor, dieses Programm, das sich gegenwärtig in der dritten Phase befindet, fortzuführen. Die Finanzierung soll sowohl aus regionalen als auch aus nationalen Mitteln erfolgen. Die vierte Phase wird gegenwärtig geprüft und voraussichtlich kann Anfang 2005 mit der Durchführung dieser Phase begonnen werden. Ferner wird ein spezifisches Programm zur „Valorisierung der Schutzgebiete“ im Kongo geprüft, das mit Mitteln in Höhe von 2 Mio. EUR aus dem NRP (nationales Richtprogramm) finanziert werden soll.

Die EU-Mittel, die dem Kongo (Brazzaville) mittel- und/oder unmittelbar in Sachen Umwelt zugute kommen, dienen hauptsächlich folgenden Vorhaben:

Bewirtschaftung des Odzala-Nationalparks (Instandhaltung der Infrastruktur, Ausrüstung des Personals und diverse Einrichtungen, Überwachung der Tierpopulationen, Überwachung und Bekämpfung der Wilderei, Unterstützung des Ökotourismus);

Entwicklungsmaßnahmen zur Unterstützung der Anrainer, Umsetzung eines der drei Teile des Programms für Kleinstvorhaben im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF);

Schulung des leitenden Personals sowie der einheimischen Arbeitskräfte;

Institutionelle Unterstützung sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene durch das Netz der zentralafrikanischen Naturschutzgebiete (RAPAC);

Bewirtschaftung von Baumplantagen in Abstimmung mit den Holzwirtschaftsunternehmen.

Prozentual gesehen erhöhte die EU die Mittel für dieses Programm gegenüber dem gleichen Programm der vorangegangenen EEF. Diese Mittel machen nun 25 % des regionalen Richtprogramms für Zentralafrika bzw. 14 Mio. EUR aus. Insgesamt fallen die Hilfen jedoch geringer aus, denn der für diese Region im Rahmen des 9. EEF festgesetzte Gesamtbetrag wurde verringert, da die DRK jetzt zu den Regionen Ostafrikas (Comesa (1), IGAD (2), IAC (3), EAC (4)) und des südlichen Afrika (SADC (5)) zählt. Jedoch sind weitere Mittel im Rahmen der nationalen Richtprogramme vorgesehen: 3,3 Mio. EUR für Gabun, 4 Mio. EUR für Kamerun und 2 Mio. EUR — dieser Betrag muss noch genehmigt werden — für Kongo (Brazzaville). Die DRK ist für den Schutz der Wälder im Kongo-Becken von größter Bedeutung, deshalb darf ein regionales Richtprogramm keinesfalls ohne den Kongo durchgeführt werden. Was wiederum mit finanzieller Hilfe für die DRK verbunden ist. Das Land hat finanzielle Unterstützung (10 Mio. EUR), aus den regionalen Richtprogrammen für Ostafrika und das südlichen Afrika beantragt. Der IRCC (6) Ostafrika hat einer Finanzierung von 5 Mio. EUR zugestimmt, allerdings unter der Bedingung, dass die SADC einer Unterstützung in gleicher Höhe zustimmt. Die SADC hat dies aber bisher abgelehnt und daher kann die DRK sich nicht an dem regionalen Programm beteiligen. Die DRK hat diese Mittel bei der SADC erneut beantragt, mit einer Antwort ist Anfang März auf der Tagung des Ministerrats der SADC zu rechnen. Sollte die Entscheidung positiv ausfallen, ist für die Fortsetzung der Maßnahmen im Bereich der Erhaltung der Waldökosysteme in Zentralafrika ein ebenso hoher Gesamtbetrag vorgesehen, wie für die vorangegangen Phasen. Dabei wird die DRK aber in die lokalen Maßnahmen und Partnerschaftsprozesse, die mit der politischen Initiative „Congo Basin Forest Partnership“ einhergehen, einbezogen.


(1)  Gemeinsamer Markt für das östliche und südliche Afrika.

(2)  Intergovernmental Authority on Development.

(3)  Indian Ocean Commission.

(4)  Ostafrikanische Gemeinschaft.

(5)  Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas.

(6)  Interregionaler Koordinierungsausschuss.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/287


(2004/C 84 E/0333)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4035/03

von Helena Torres Marques (PSE) an die Kommission

(5. Januar 2004)

Betrifft:   Anwendung in Portugal der Verordnung über den Vertrieb von Kraftfahrzeugen

1.

In einer vom Europäischen Verband der Automobilhersteller veranstalteten Sitzung, an der ich am 9. Dezember in Brüssel teilnahm, sagte deren Präsident, Herr Louis Schweitz — Generaldirektor von Renault —, dass infolge der neuen Verordnung über den Vertrieb von Kraftfahrzeugen die Hersteller die Grundpreise der in den einzelnen Ländern der Europäischen Union verkauften Fahrzeuge angleichen würden.

2.

Ich machte ihn darauf aufmerksam, dass dies zu einer Erhöhung der Auto-Verkaufspreise in Portugal führen würde, was er bestätigte.

3.

Da das Ziel der neuen Verordnung für den Autovertrieb genau das Gegenteil ist, nämlich die Autopreise für die Verbraucher zu senken, den Verkauf von Kraftfahrzeugen anzukurbeln und den Automobilpark zu erneuern — mit allen Folgen für die Verkehrssicherheit und die Verbesserung der Umwelt —, möchte ich gerne erfahren, was die Europäische Kommission zu diesem Thema zu sagen hat, das natürlich bei den portugiesischen Käufern und Verkäufern von Autos größte Besorgnis auslöst.

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(5. Februar 2004)

Die Wettbewerbspolitik der Kommission im Kfz-Sektor war stets darauf ausgerichtet, zwischen Kfz-Vertriebshändlern aus einem und demselben Land oder verschiedenen Ländern der Union einen normalen Wettbewerb zu ermöglichen. Diese Politik, die in der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen neuen Gruppenfreistellungsverordnung (1) ihren Ausdruck findet, trägt zur Verwirklichung des Binnenmarktes im Kfz-Sektor bei und versetzt die Verbraucher in Europa heute in die Lage, die günstigsten Kaufbedingungen innerhalb der Union zu nutzen. Die so herbeigeführte Integration der nationalen Märkte hat dazu geführt, dass einige Hersteller die Grundpreise für Fahrzeuge derselben Marke und desselben Typs innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten der Union (ohne Mwst) angeglichen haben.

Zu der von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Anhebung der Kfz-Preise in Portugal bemerkt die Kommission, dass die Preispolitik eines Automobilherstellers ausschließlich seine ureigene Entscheidung ist. Die Kommission ist nicht berechtigt, in die Verkaufsstrategie der Hersteller einzugreifen.

Eine zwischen einem Hersteller und seinen unabhängigen Konzessionären oder sogar zwischen konkurrierenden Herstellern abgesprochene Preiserhöhung ist dagegen eine Praxis, die nach dem europäischen Wettbewerbsrecht grundsätzlich verboten ist. Sollte sich daher herausstellen, dass die Preisanhebungen abgesprochen sind, wird die Kommission ihre Rolle als Hüterin eines fairen Wettbewerbs auf europäischer Ebene auf jeden Fall in vollem Umfang wahrnehmen.

Bis jetzt liegen der Kommission jedoch keine Informationen über Preisabsprachen auf dem portugiesischen Markt vor.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, ABl. L 203 vom 1.8.2002.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/288


(2004/C 84 E/0334)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4045/03

von Joan Colom i Naval (PSE) an die Kommission

(12. Januar 2004)

Betrifft:   Verschmutzung des Grundwassers in Katalonien

Gemäß dem von der Stiftung „Instituto de Estudios de la Seguridad“ (Institut für Sicherheitsstudien) erstellten Risikobericht 2003 (Informe del riesgo 2003) besteht in einem Drittel der Gemeinden Kataloniens (306 von 946) eine erhebliche Nitratbelastung des Grundwassers durch im Übermaß ausgebrachte Gülle.

Am 1. Oktober 1998 wurde Spanien im Rahmen der Rechtssache C-71/97 vom EuGH wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/676 EWG (1) verurteilt. Weiterhin verurteilte der Gerichtshof Spanien in seinem Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-274/98 wegen Nichterfüllung der Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 91/676/EWG.

Kann die Kommission Auskunft darüber geben, welche Art von Kontrollmechanismen eingesetzt wurden, um die Anwendung dieser Richtlinie zu überprüfen? Wie erklärt die Kommission die Zunahme um mehr als 50 Prozent der Zahl der von Nitratverseuchung des Grundwassers betroffenen Ortschaften? Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, damit dieses Problem, das ein Drittel der katalanischen Gemeinden betrifft, ohne Gefahr für die Bevölkerung behoben wird? Hält sie angesichts dieser Situation die Überleitung von Wasser aus dem Ebro in andere Gebiete Spaniens für vertretbar?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(24. Februar 2004)

Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Fällen C-71/97 und C-274/98 hat Spanien zur Erfüllung der Bestimmungen der Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen) verschiedene Maßnahmen ergriffen. Die Kommission hat jedoch in Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse festgestellt, dass diese Maßnahmen unzureichend sein könnten.

Im Hinblick auf Katalonien ist festzustellen, dass die spanischen Behörden 1998 sechs durch Nitratbelastung gefährdete Gebiete (NGG) (2) in dieser autonomen Region ausgewiesen haben. Nach Prüfung durch die Kommission wurde die Ausweisung weiterer Gebiete in Katalonien gefordert.

Die ordnungsgemäße Ausweisung von NGG ist der erste Schritt zur Kontrolle der Nitratbelastung. Für die NGG sind Aktionsprogramme aufzustellen, die umfangreiche Maßnahmen zur Düngung, Bodenbewirtschaftung und zum Güllemanagement sowie die verbindliche Anwendung der Regeln für die gute landwirtschaftliche Praxis gewährleisten.

Die autonome Region Katalonien hat Regeln für die gute landwirtschaftliche Praxis (3), ein Aktionsprogramm in ausgewiesenen NGG (4) und einen Erlass zum Güllemanagement (5) verabschiedet. Spürbare Auswirkungen der Maßnahmen auf die Wasserqualität, insbesondere auf das Grundwasser, waren jedoch aufgrund des „Speichereffekts“ von Boden und Grundwasser erst nach einiger Zeit zu erwarten. Ferner muss das Aktionsprogramm der autonomen Region Katalonien gemäß Prüfung durch die Kommission verbessert werden, damit es den Anforderungen der Nitratrichtlinie vollkommen gerecht wird.

Die erforderlichen Änderungen umfassen hauptsächlich:

eine Verringerung der insgesamt ausgebrachten Stickstoffmenge, die gegenwärtig bei einigen Kulturen sehr hoch ist

die Angabe einer Mindestlagerkapazität für Gülle, beispielsweise mit einem Richtwert von sechs Monaten (6) (unter Einbeziehung von Referenzwerten für die Berechnung der Einhaltung), da die aktuellen Bestimmungen, wonach die Mindestlagerkapazität an die Anforderungen des Düngeplans gebunden war, zu vage waren);

einen Höchstwert der maximal zulässigen Stickstoffverluste durch Verflüchtigung für Gülle in Übereinstimmung mit dem Erlass 220/2001, Anhang e)

eine Festlegung der Mindestanforderungen an die Stickstoffeffizienz bei der Ausbringung von Gülle

die Einhaltung des Grenzwerts von 170 kg Stickstoff pro Hektar für Gülle (laut Aktionsprogramm sind 210 kg/ha vorgesehen, wozu der Kommission seit Dezember 2002, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grenzwerts für Stickstoff von 170 kg/ha, keine Änderung mitgeteilt wurde).

Die Kommission hat gemäß diesen Überprüfungen Schritte unternommen, damit die Bestimmungen der Richtlinie 91/676/EWG durch die spanischen Behörden ordnungsgemäß umgesetzt werden. Diese haben daraufhin ihre Absicht bekundet, das Aktionsprogramm der autonomen Region Katalonien entsprechend abzuändern.

Die Kommission sieht andererseits keinen Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Fall und dem Projekt zum Transfer von Wasser des Ebro in andere Teile Spaniens.


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(2)  Erlass Nr. 283 vom 21. Oktober 1998.

(3)  Verordnung vom 22. Oktober 1998, DOGC 2761 vom 9. November 1998.

(4)  Erlass Nr. 205 vom 13. Juni 2000.

(5)  Erlass 220/2001 vom 1. August 2001, DOCG 3477 vom 7. August 2001.

(6)  Gegenwärtig findet sich ein Hinweis auf eine Mindestlagerkapazität von vier bis sechs Monaten in den Regeln für die gute landwirtschaftliche Praxis (Absatz 8.2.1.b), deren Umsetzung in den NGG verbindlich ist.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/289


(2004/C 84 E/0335)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4046/03

von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission

(12. Januar 2004)

Betrifft:   Software- und Filtersysteme

Die Europäische Kommission hat im Rahmen des Programms über die sichere Nutzung des Internet im Oktober 2000 eine mit einer Finanzausstattung in Höhe von 5 Mio. EUR versehene Einladung zur Vorlage von Vorschlägen in Bezug auf Demonstrationsprojekte für Software- und Filtersysteme vorgelegt. Kann die Kommission die Namen der Gewinner dieses Vorschlags angeben und darlegen, welche Beträge diesen zugewiesen wurden? Kann die Kommission darüber hinaus die erzielten Ergebnisse bekannt geben?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(24. Februar 2004)

Informationen über alle im Rahmen des Aktionsplans zur sichereren Nutzung des Internet unterstützten Projekte, einschließlich der Zuschüsse pro Projekt und der Namen der Begünstigten, finden Sie auf der Website EUROPA unter (http://europa.eu.int/iap).

Die Ergebnisse der bereits abgeschlossenen Filterprojekte werden ebenfalls dort archiviert.

Vier der fünf Projekte der ersten Gruppe haben Ergebnisse hervorgebracht, die nun von den Partnern weiterentwickelt werden. Das Projekt ICRAsafe (1) entwickelte mit Unterstützung wichtiger Unternehmen der Branche ein neues Inhaltsbewertungssystem. Einige der von diesen Projekten entwickelten Filterprodukte dürften demnächst auf zur Verfügung stehen.


(1)  Internet Content Rating Association.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/290


(2004/C 84 E/0336)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4047/03

von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission

(12. Januar 2004)

Betrifft:   Sichere Nutzung des Internet

Das Programm zur sicheren Nutzung des Internet und der neuen Online-Technologien sah eine ganze Reihe von Maßnahmen vor. Dazu gehörte auch eine Maßnahme zur Förderung eines sicheren Internet-Umfelds mit Hilfe eines Netzes zur Entgegennahme von Informationen aus der Öffentlichkeit hinsichtlich rechtswidriger Inhalte und zur Weitergabe von Informationen an die Nutzer über das Vorhandensein dieser Möglichkeit. Kann die Kommission den Namen des Unternehmens bzw. die Namen der Unternehmen, die siegreich aus dieser Maßnahme hervorgegangen sind, und den Umfang der diesen Unternehmen zugewiesenen Mittel angeben? Inwieweit hat die Kommission eine Bewertung der erzielten Ergebnisse, der Auswirkungen auf die Öffentlichkeit und des Umfangs der erzielten Öffentlichkeitswirksamkeit vorgesehen?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(24. Februar 2004)

Informationen über alle im Rahmen des Aktionsplans zur sichereren Nutzung des Internet unterstützten Projekte, einschließlich der Zuschüsse pro Projekt und der Namen der Begünstigten, finden Sie auf der Website EUROPA unter (http://europa.eu.int/iap).

Die Meldestellen (Hotlines) nehmen Berichte aus der Öffentlichkeit über illegale Inhalte im Internet entgegen und leiten sie an die zuständigen Stellen weiter (Polizei, Internet-Diensteanbieter oder eine andere Meldestelle).

Das europäische Meldestellennetz besteht aus einem Dachverband, dem INHOPE-Verband, und 16 Meldestellen in 14 Ländern, die aus Mitteln des Aktionsplans unterstützt werden. Es arbeitet außerdem mit Einrichtungen aus den Vereinigten Staaten, Australien und Südkorea zusammen.

Die Anzahl der aus der Öffentlichkeit eingehenden Anzeigen nimmt ständig zu (91 656 Meldungen in sechs Monaten, von denen sich 62 % auf Kinderpornografie bezogen). Gleichzeitig können die Meldestellen auf bemerkenswerte Erfolge bei der Alarmierung der Polizei verweisen, die so in der Lage war, die Straftäter zu ermitteln.

Die Operation „Marcy“ von Oktober 2003 war das Ergebnis eines Hinweises an die deutsche Polizei unter Mitarbeit spanischer und deutscher Meldestellen. Dadurch konnte der größte weltweite Kinderpornografie-Ring, in den etwa 26 500 Internetnutzer aus 166 Ländern verwickelt waren, zerschlagen werden.

Eine Bewertung des Aktionsplans zur Förderung einer sichereren Nutzung des Internet 1999-2002 wurde von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt und dem Parlament zusammen mit den Bemerkungen der Kommission mitgeteilt (1). In diesem Bericht wird das europäischen Meldestellennetz als außerordentlich wichtig eingeschätzt, und hinsichtlich der Rentabilität werden die Meldestellen als gute Investition angesehen.

Eine weitere Bewertung ist für Ende 2004 vorgesehen.


(1)  KOM(2003) 653 endg.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/291


(2004/C 84 E/0337)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4048/03

von Glenys Kinnock (PSE) an die Kommission

(7. Januar 2004)

Betrifft:   Veranschlagung der EEF-Mittel im Haushalt

Ist die Kommission nicht auch der Ansicht, dass durch die Einrichtung einer Teilrubrik für die öffentliche Entwicklungshilfe innerhalb von Rubrik 4 die Sichtbarkeit der Anstrengungen der EU zur Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele erhöht und ein einfacher Weg zur Überwachung der in Monterrey eingegangenen Verpflichtungen geschaffen würde? Ist die Kommission ferner nicht ebenfalls der Ansicht, dass eine solche Teilrubrik die Möglichkeit bieten würde, die Kohärenz der externen Maßnahmen der EU zu verstärken, und den AKP-Ländern eine gewisse Garantie dafür bieten würde, dass die Mittel zu ihrem ursprünglichen Bestimmungszweck eingesetzt werden?

Inwieweit könnte nach Ansicht der Kommission eine solche Teilrubrik durch eine strikte Zweckbindung der EEF-Mittel durch eine gemeinsam beschlossene Finanzregelung sowie durch die Einführung von Haushaltsverfahren gefestigt werden, durch die die Partnerschaft, die Akzeptanz und die gemeinsame Verwaltung des Cotonou-Abkommens nicht gefährdet würden?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(25. Februar 2004)

Die Kommission teilt das Anliegen der Frau Abgeordneten im Hinblick auf die Transparenz des Haushalts und die Aufrechterhaltung der Grundsätze der Partnerschaft, der Eigenverantwortung und der gemeinsamen Verwaltung im Rahmen des Cotonou-Abkommens.

Sollte die Einbeziehung aller Hilfen für die Länder Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP) in den Haushalt beschlossen werden, würde allerdings ihrer Auffassung nach die Einführung einer separaten Teilrubrik innerhalb von Rubrik 4 aus folgenden Gründen nicht zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen:

Rund 95 % der unter die Rubrik 4 und den europäischen Entwicklungsfonds (EEF) fallenden Mittelbindungen lassen sich bereits als öffentliche Entwicklungshilfe einstufen. Die Einführung einer Teilrubrik für die öffentliche Entwicklungshilfe im Finanzrahmen für die Zeit nach 2006 würde daher keinen zusätzlichen Nutzen bringen.

Die Haushaltsmittel (Ressourcen) und die Millenniumsziele (Ergebnisse) sind in gewisser Weise verknüpft, müssen jedoch separat behandelt werden. Die Verwirklichung der Millenniumsziele wird auf der Ebene des Empfängerlandes überwacht.

Die dem Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldeten Zahlen stellen bereits eine geeignete Grundlage für die Überwachung der in Monterrey eingegangen Verpflichtungen im Hinblick auf die Gemeinschaftshilfe dar.

Die beste Garantie dafür, dass die AKP-Staaten während der Laufzeit des nächsten Finanzrahmens Mittel in angemessener Höhe erhalten, besteht darin, in dem Basisrechtsakt, der die Verwendung der künftig aus dem Haushalt bereitgestellten Hilfen für die AKP-Staaten regeln wird, einen den EU-Verpflichtungen entsprechenden mehrjährigen Referenzbetrag festzuschreiben. Das bedeutet, dass im Finanzrahmen für die Zeit nach 2006 höhere Obergrenzen für die Außenhilfe festgeschrieben werden müssen.

Die geltenden Haushalts- und Finanzvorschriften sind nach Auffassung der Kommission sowohl in Bezug auf die Anreize für eine effiziente und wirksame Mittelausführung als auch hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Grundsätze der Partnerschaft, Eigenverantwortung und gemeinsamen Verwaltung, ausgewogen.

In ihren Jahresberichten über die Entwicklungshilfe und die Außenhilfe widmet die Kommission der Überwachung und Berichterstattung über die Fortschritte im Zusammenhang mit den Millenniumszielen erhöhte Aufmerksamkeit (1). Diese Berichte enthalten inzwischen umfassende Statistiken über die Entwicklungshilfe der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit den DAC-Kriterien.


(1)  KOM(2003) 527 endg.


3.4.2004   

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CE 84/292


(2004/C 84 E/0338)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4054/03

von Elspeth Attwooll (ELDR) an die Kommission

(13. Januar 2004)

Betrifft:   Nationale Gewässer innerhalb der AWZ der EU

In Beantwortung der schriftlichen Anfrage P-3011/03 (1) erklärte EU-Kommissar Fischler am 24. Oktober 2003, dass die Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer ausschließlichen Wirtschaftszonen und der Grenzen zwischen den Seegebieten verantwortlich sind, falls eine solche Festlegung notwendig ist. Die Kommission vermittelte den Eindruck, dass sie nicht über die angeforderten Informationen verfügt. In ihrer Mitteilung „Für eine einheitliche und wirksame Durchführung der GFP“ (2) erklärt sie allerdings auf Seite 8, dass über die Hälfte der Fänge von Nördlichem Seehecht in „irischen Gewässern“ getätigt wird. Ferner verweist sie auf Seite 10 auf „den nördlichen Teil der niederländischen Gewässer“.

Kann die Kommission angesichts dieser Erklärungen betreffend die nationalen Gewässer anstatt der ICES-Gebiete bestätigen, dass sie tatsächlich über die in Anfrage P-3011/03 angeforderten Informationen verfügt, die sich auf nationale Grenzen innerhalb bestimmter ICES-Gebiete bezogen, und kann sie jetzt diese Auskünfte erteilen? Wenn sie nicht über diese Informationen verfügt, kann sie andererseits erklären, auf welcher Grundlage ihre Behauptungen in KOM(2003) 130 endg. basierten?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(11. Februar 2004)

Im Sinne der Gemeinsamen Fischereipolitik bezieht sich der Begriff „Gemeinschaftsgewässer“ auf Gewässer, die unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaates fallen; ausgenommen sind Gewässer, die an die im Anhang zum EG-Vertrag genannten und nicht zur Gemeinschaft gehörenden Gebiete angrenzen. Wie bereits in der Antwort auf die schriftliche Anfrage P-3011/03 der Frau Abgeordneten erläutert, sind die Mitgliedstaaten für die Abgrenzung der Gewässer zuständig, die unter ihre Hoheit oder Gerichtsbarkeit fallen.

Der Kommission liegen keine genauen Angaben über die Abgrenzung der Gewässer vor, die die Mitgliedstaaten als Gewässer unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit definiert haben.

Die Feststellungen in der Mitteilung „Für eine einheitliche und wirksame Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (2)‘, die in der schriftlichen Anfrage angesprochen werden, stützen sich auf folgende Informationen: Die Aussage ‚über die Hälfte der Fänge an Nördlichem Seehecht wird in irischen Gewässern getätigt‘ beruht auf einem Näherungswert für die Fänge in statistischen Rechtecken, die in den Gewässern liegen dürften, die Irland als Gewässer unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit definiert hat. Der Verweis auf den ‚nördlichen Teil der niederländischen Gewässer‘ bezieht sich auf Angaben aus den Niederlanden.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004.

(2)  KOM(2003) 130 endg.


3.4.2004   

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CE 84/292


(2004/C 84 E/0339)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4065/03

von Glyn Ford (PSE) an die Kommission

(14. Januar 2004)

Betrifft:   Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC)

Als MdEP mache ich mir ernste Gedanken über die Rechtmäßigkeit der angeblichen Absicht der Regierungskonferenz, die EUMC auf dem Gipfel vom 12. und 13. Dezember ohne Konsultation des Parlaments durch eine Agentur mit einem größeren Zuständigkeitsbereich zu ersetzen. Warum wurde das Parlament zu dieser sehr wichtigen Frage nicht konsultiert?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(18. Februar 2004)

Der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs hat auf seiner Brüsseler Tagung vom 13. Dezember 2003 erklärt, dass die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in eine Menschenrechtsagentur umgewandelt werden. Die Kommission hat ihre Absicht bekundet, einen Vorschlag für eine entsprechende Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 vom 2. Juni 1997 (1) vorzulegen. Zuvor will sie jedoch eine umfassende Konsultation auf der Grundlage eines Konsultationspapiers einzuleiten, das im Sommer 2004 veröffentlicht werden soll. Dem Beitrag des Parlaments kommt natürlich entscheidende Bedeutung zu. Dem neuen Parlamentsoll daher angemessene Zeit eingeräumt werden, damit es entsprechend Stellung nehmen kann. Nach Abschluss dieser Konsultation will die Kommission Anfang 2005 einen Vorschlag zur Änderung der Grundverordnung vorlegen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Parlament bereits in seinem Bericht über die Grundrechte aus dem Jahr 2001 die Einrichtung einer solchen Agentur gefordert hatte.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, ABl. L 151 vom 10.6.1997.


3.4.2004   

DE

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CE 84/293


(2004/C 84 E/0340)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4078/03

von Chris Davies (ELDR) an die Kommission

(14. Januar 2004)

Betrifft:   Galileo

Aus Zeitungsberichten (The Guardian vom 8. Dezember 2003) geht hervor, dass „europäische Unterhändler sich dem Druck der USA gegenüber Plänen gebeugt haben, das konkurrierende System zu entwickeln und zwar in einem Schritt, der gewährleisten wird, dass das GPS-System Vorteile gegenüber dem europäischen System aufweist.“

Es wird behauptet, dass sich europäische Beamte bereit erklärt haben, das Signal so zu ändern, dass die USA in der Lage sein werden, Galileo zu stören, ohne ihre eigenen GPS-Signale zu behindern.

Es wird ferner behauptet, dass die Leistung von Galileo jetzt deutlich reduziert werden soll, „wonach dieser Dienst nur innerhalb von 8 Meilen genau sein wird“. Demgegenüber soll eine Signalgenauigkeit für GPS von rund 3 Meilen und eine Genauigkeit für Galileo von einer Meile bestehen, wie sie ursprünglich für Galileo vorgesehen war.

Kann die Kommission diese Berichte kommentieren und die voraussichtlichen Auswirkungen dieser Veränderungen auf die Vermarktung von Galileo-Diensten und den möglichen Verlust von bedeutenden Geschäftsmöglichkeiten abschätzen?

Antwort von Frau de Palacio Im Namen der Kommission

(25. März 2004)

Die Satellitennavigationssysteme senden Signale aus, die von allen empfangen werden können (bei Galileo der so genannte offene Dienst), sowie gesicherte Signale (bei Galileo als öffentlicher regulierter Dienst bezeichnet). Es ist technisch möglich, die nicht militärischen Signale sowohl des globalen Systems zur Positionsbestimmung (GPS) wie auch von Galileo über einer Konfliktzone örtlich zu stören, ohne dass ihre Verfügbarkeit außerhalb dieses Gebiets darunter leidet.

Die Militärbehörden selbst nehmen die Störung an Ort und Stelle vor, ohne die Leistung der Signale außerhalb der Konfliktzone zu beeinträchtigen.

Was die Leistung der offenen Galileo-Signale betrifft, so haben Gespräche stattgefunden, um die optimale Norm für die offenen Signale von Galileo und des künftigen GPS III zu ermitteln und so zu gewährleisten, dass den Nutzern bestmögliche Dienste angeboten werden. Ziel dieser Gespräche war es, die vollständige Interoperabilität der beiden Systeme zu erreichen und letztlich für die Satellitennavigation eine weltweit geltende Norm festzulegen. Die gewählte Lösung gestattet außerdem, Galileo im Vergleich zu dem amerikanischen System unter Wahrung der Interoperabilität beider Systeme zu verbessern und seine Leistung zu verstärken. Angestrebt wird eine Genauigkeit, die sich im Meterbereich bewegt, d.h. eine sechs-bis zehnmal genauere Positionsbestimmung als beim derzeitigen GPS, was sehr gut mit einer geplanten Vermarktung der Galileo-Dienste zu vereinbaren ist. Die Bereitschaft der Vereinigten Staaten, für die offenen und kommerziellen Signale die gleichen Frequenzen wie Galileo zu benutzen, ist sehr zu begrüßen, da sie dem europäischen Programm im Hinblick auf seine weltweite Verbreitung einen entscheidenden Vorteil verschafft.

Galileo wird in der Lage sein, Signale für den offenen, den kommerziellen und den sicherheitskritischen Dienst anzubieten, die genauso leistungsstark sind wie jene, die ursprünglich vor Aufnahme der Gespräche mit den Vereinigten Staaten vorgesehen waren, und die den Bedürfnissen der nationalen Sicherheit entsprechen. Die Leistung dieser Signale wird ständig verbessert werden, so dass die geplante Vermarktung der Galileo-Dienste absolut nicht in Frage gestellt ist.


3.4.2004   

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CE 84/294


(2004/C 84 E/0341)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0006/04

von Sebastiano Musumeci (UEN) an die Kommission

(16. Januar 2004)

Betrifft:   Gewährung ermäßigter Steuersätze für Sizilien

Zu den wichtigsten Zielen der Europäischen Union gehört gemäß Artikel 2 des EU-Vertrags die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus.

Irland und Wales wurden ermäßigte Steuersätze zuerkannt.

Dank dieser gewichtigen Steuererleichterung ist es Irland und in geringerem Maße der britischen Provinz Wales gelungen, das Pro-Kopf-Einkommen erheblich anzuheben und die Arbeitslosenzahlen spürbar zu senken.

Sizilien lässt sich in mancherlei Hinsicht mit Irland vergleichen: es handelt sich um eine entwicklungsschwache Region, die von etwa 5 Millionen Menschen bewohnt wird und allein auf Grund ihrer besonderen Insellage benachteiligt ist.

Die Region Sizilien verfügt über ein beträchtliches wirtschaftliches Wachstumspotential, wobei dieses Wachstum teilweise durch steuerrechtliche Beschränkungen der Gemeinschaft behindert wird.

Inwieweit ist die Europäische Kommission bereit, auch Sizilien ermäßigte Steuersätze zuzubilligen, da ein solches Wirtschaftsinstrument

1.

der Insel die Möglichkeit eröffnen würde, in höherem Maße ausländische Investitionen anzuziehen und dadurch in erheblichem Maße Entwicklung und Beschäftigung zu fördern;

2.

einen großen Vorteil für die sizilianischen Unternehmen darstellen würde, ohne dass dadurch die gemeinschaftlichen Wettbewerbsbestimmungen verletzt würden;

3.

zwar zu geringeren Einnahmen für den sizilianischen Haushalt, nicht aber für den Staatshaushalt führen würden; wobei zu bedenken ist, dass die verminderten Einnahmen durch mehr Wohlstand kompensiert würden?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(9. März 2004)

Die Kommission erinnert daran, dass die direkte Besteuerung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, soweit sie die im EG-Vertrag verankerten Grundsätze einhalten, während der Bereich der indirekten Steuern auf EU-Ebene harmonisiert ist. Sollte jedoch eine steuerliche Maßnahme bestimmten Unternehmen, Wirtschaftszweigen oder Regionen einen selektiven Vorteil übertragen, können die Beihilfevorschriften des EU-Vertrags zu Anwendung gelangen.

Aus der Anfrage ist nicht klar ersichtlich, auf welche Steuerregelungen sich der Herr Abgeordnete bezieht.

Generell ist die Kommission der Auffassung, dass Beihilfen, die sich auf bestimmte Gebietsteile des Territoriums eines Mitgliedstaates beschränken, eine staatliche Beihilfe darstellen. Solche Beihilfen können unter bestimmten Voraussetzungen, wie sie in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (1) festgelegt sind, genehmigt werden. Beihilfen, die nicht an eine Investition oder die Durchführung eines bestimmten Vorhabens gebunden sind und lediglich Unternehmen von Kosten entlasten, die sie normalerweise zu tragen haben, sind grundsätzlich verboten.

Außerdem haben sich die Mitgliedstaaten im Rahmen des Verhaltenskodex für die Unternehmens-besteuerung (2) verpflichtet, keine neuen schädlichen Steuerregelungen einzuführen; sie müssen daher gewährleisten, dass ihre Steuerregelungen dieser Verpflichtung nicht entgegenstehen.


(1)  ABl. C 74 vom 10.3.1998.

(2)  Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates vom 1. Dezember 1997 betreffend die Steuerpolitik.


3.4.2004   

DE

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CE 84/295


(2004/C 84 E/0342)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0016/04

von Jan Dhaene (Verts/ALE) an die Kommission

(16. Januar 2004)

Betrifft:   Unternehmen Grefacsa und Behandlung von tierischen-Nebenerzeugnissen

In Spanien, in der Autonomen Region Katalonien, befindet sich die einzige staatliche Anlage der Kategorie I des, die befugt ist, Nebenprodukte der Schlachtung dieser Kategorie zu behandeln. Diese Anlage gehört zu dem Unternehmen Grefacsa (Greixos i Farines Cántiques, S.A.) in Térmens und behandelt spezifiziertes Risikomaterial (SRM), das direkten Bezug zu der als Rinderwahn bekannten Krankheit der Spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) sowie zu anderen ansteckenden Krankheiten hat.

In dieser Anlage werden Abfälle behandelt, die hauptsächlich aus verschiedenen Regionen Spaniens und Andorras stammen. Aus den Tierabfällen werden Tiermehle und -fette gewonnen, die später von dem Unternehmen zu kontrollierten Deponien oder Verbrennungsanlagen transportiert werden.

Erhält das Unternehmen Grefacsa Beihilfen aus europäischen Fonds? Wenn ja, für welche Tätigkeiten werden solche Beihilfen konkret gezahlt? Werden die gewonnenen Nebenerzeugnisse in andere Mitgliedstaaten der Union verbracht? Wenn ja, auf Grundlage welcher geltenden Rechtsvorschrift ist diese Ausfuhr von Nebenerzeugnissen, die aus als SRM klassifiziertem Material gewonnen wurde, möglich?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(5. März 2004)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) über tierische Nebenprodukte sieht Hygienevorschriften für die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung, für das Inverkehrbringen und — in bestimmten Sonderfällen — die Ausfuhr und die Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten und daraus hergestellten Erzeugnissen vor, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden. Die Versendung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten ist nach Artikel 8 der Verordnung gestattet, wenn die in diesem Artikel genannten Versandbedingungen erfüllt sind. Die Ausfuhr von spezifiziertem Risikomaterial in Drittländer ist nach Maßgabe der Verordnung verboten, aber die Einfuhrbestimmungen gelten erst ab dem 1. Mai 2004.

Über den gesamten Programmplanungszeitraum 2000-2006 hinweg, und nachdem die Kommission die Programme genehmigt hat, werden die einzelnen Projekte, mit Ausnahme von großen Strukturfonds-Vorhaben, von den Behörden der Mitgliedstaaten ausgewählt. Die von den Behörden ausgewählten Projekte müssen jedoch sämtliche gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Umweltbestimmungen erfüllen.

Zusätzlich zu den Angaben, die von dem Mitgliedstaat übermittelt wurden, teilt die Kommission dem Herrn Abgeordneten mit, dass im Rahmen des Programms zur ländlichen Entwicklung 2000-2006 der Autonomen Gemeinschaft Katalonien unter der Maßnahme „Verbesserung der Abwicklung und des Marketing von landwirtschaftlichen Projekten“ bislang sechs von Grefacsa eingereichte Interventionen kofinanziert wurden. Dabei handelte es sich um umweltbezogene und technische Verbesserungen der Anlagen des Unternehmens in Sant Joan les Fonts (Girona, 4 Interventionen) und Térmens (Lleida, 2 Interventionen). Dieselben spanischen Behörden haben bestätigt, dass dieses Unternehmen keine Beihilfe aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) erhalten hat.

Der Kommission liegen keine Informationen über mögliche Transporte tierischer Nebenprodukte dieses Unternehmens von Spanien in andere Mitgliedstaaten vor.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. L 273 vom 10.10.2002.


3.4.2004   

DE

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CE 84/296


(2004/C 84 E/0343)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0031/04

von Astrid Lulling (PPE-DE) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Praktiken einiger luxemburgischer Versicherungsunternehmen

Seit Beginn des Jahres 2004 verlangen einige Versicherungsunternehmen im Großherzogtum Luxemburg von den unabhängigen Kfz-Sachverständigen, dass sie mit dem belgischen Schadensfeststellungsunternehmen Informex zusammenarbeiten.

Ist der Kommission der Ansicht, dass diese Praxis mit dem in den Artikeln 14 und 49 des EG-Vertrags verankerten Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar ist? Falls nein, welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen, um diesen Diskriminierungen ein Ende zu setzen?

Einige der betreffenden Versicherungsunternehmen schreiben ihren Kunden vor, in welcher Werkstatt sie die Reparaturen ausführen lassen müssen.

Ist die Kommission nicht wie ich der Ansicht, dass diese Praxis einen Verstoß gegen den in den Artikeln 14 und 49 des EG-Vertrags verankerten Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, und, wenn ja, ist sie bereit, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dem ein Ende zu setzen?

Antwort von Herrn Bolkestein Im Namen der Kommission

(3. März 2004)

Die Kommission hat die von der Frau Abgeordneten vorgebrachten Vorkommnisse zur Kenntnis genommen. Gemäß Artikel 49 EU-Vertrag und angesichts der von der Frau Abgeordneten übermittelten Informationen kann die Kommission jedoch in diesem Fall kein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag einleiten, da die beanstandeten Fakten ein Vertragsverhältnis zwischen mehreren privaten Einrichtungen betreffen.

Die Bestimmungen des EG-Vertrags über Dienstleistungen sind ausdrücklich an die Mitgliedstaaten gerichtet. Obwohl dies nicht ausschließt, dass zugleich allen an der Einhaltung der so umschriebenen Pflichten interessierten Privatpersonen Rechte verliehen sein können, so sind doch für die Anfechtung von Praktiken privater Einrichtungen im Wesentlichen die nationalen Gerichte zuständig. Die gängige Rechtsprechung besagt nämlich, dass zunächst der nationale Richter im Rahmen der ihm unterstellten Verfahren das Gemeinschaftsrecht anzuwenden und die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu ziehen hat. Da es sich um eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts handelt, sei auf jeden Fall darauf hingewiesen, dass die nationalen Richter den in Artikel 234 EG-Vertrag vorgesehenen Vorabentscheidungsmechanismus nutzen können, um eine Entscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu erhalten, denn der Gerichtshof ist in dieser Hinsicht allein zuständig.

Sollten die einzelnen Versicherungsunternehmen Informex nicht unabhängig voneinander, sondern in Absprache mit den Wettbewerbern ausgewählt haben, so könnte eine solche Absprache unter unter Artikel 81 Absatz 1 des EG-Vertrags fallen. Artikel 81 untersagt Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Die Kommission verfügt jedoch nicht über Hinweise auf die Existenz einer solchen Vereinbarung.


3.4.2004   

DE

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CE 84/297


(2004/C 84 E/0344)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0035/04

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Mangel an Transparenz im Hinblick auf verfügbare Daten über unzureichende Sicherheit bei Luftfahrtgesellschaften aufgrund wirtschaftlicher Interessen

1.

Ab wann und in welcher Weise war außerhalb der Schweiz bekannt, dass dieses Land der ägyptischen Luftverkehrsgesellschaft „Flash Airlines“, der das am 3. Januar 2004 mit französischen Passagieren ins Rote Meer abgestürzte Flugzeug gehörte, wegen unzureichender Sicherheit ihrer Flugzeuge das Überfliegen der Schweiz oder das Landen in der Schweiz verboten hatte?

2.

Wie werden innerhalb der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum derartige von Einrichtungen der Mitgliedstaaten erhaltene Informationen über die Sicherheit von Luftverkehrsgesellschaften ausgetauscht und an die Öffentlichkeit gebracht?

3.

Was können die einzelnen EU-Mitgliedstaaten oder die Union aufgrund solcher Angaben unternehmen, um ein Überfliegen des Landes von unsicheren Flugzeugen bzw. deren Landen zu verhindern?

4.

Werden von der europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) aufgrund wirtschaftlicher Interessen Angaben über Sicherheitskontrollen und die Namen unsicherer Luftverkehrsunternehmen vor Verbraucherorganisationen und der Öffentlichkeit geheim gehalten?

5.

Hält es die Kommission für akzeptabel, dass Flugpassagiere bei der Buchung einer Reise nicht über Informationen verfügen, anhand derer sie die Gefahr für ihr Leben gegen einen etwaigen attraktiven Preis abwägen können?

6.

Wie wird ab jetzt verhindert, dass erneut Passagiere in Unwissenheit risikobehaftete Luftverkehrsgesellschaften in Anspruch nehmen oder dass solche Luftverkehrsgesellschaften in jenen EU-Mitgliedstaaten landen und um Passagiere werben, in denen die am wenigsten strengen Normen angewandt werden?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(9. März 2004)

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen haben die schweizerischen Behörden die Joint Aviation Authorities (JAA, Arbeitsgemeinschaft der europäischen Luftfahrtbehörden) am 15. Oktober 2003 von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, der Fluggesellschaft Flash Airlines den Zugang zum schweizerischen Luftraum zu untersagen. Im Auftrag der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz (ECAC) verwaltet die JAA die Datenbank des Programms „Safety Assessment of Foreign Aircraft“ (SAFA, Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern), in der die von den 38 ECAC-Mitgliedstaaten übermittelten Untersuchungsberichte gespeichert werden. Am 16. Oktober 2002 leitete die JAA diese Informationen an alle nationalen SAFA-Koordinatoren mit der Aufforderung weiter, dem in ihren eigenen Überprüfungsprogrammen Rechnung zu tragen.

Solange die geplante Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, nicht in Kraft tritt, beteiligen sich die Mitgliedstaaten am Programm SAFA. Diese Daten sind nicht öffentlich.

Bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie entscheidet jeder Mitgliedstaat selbst auf der Grundlage der vorliegenden Informationen über den Zugang zu seinem Luftraum.

Das Programm SAFA der ECAC ist ein technisches Vorsorgeprogramm, in dem keine Veröffentlichung detaillierter Angaben über die von den teilnehmenden Staaten durchgeführten Kontrollen vorgesehen ist.

Die Kommission hat bereits Gespräche zur Verbesserung der Transparenz bei der Bewertung der Luftverkehrsunternehmen aufgenommen, um Maßnahmen vorschlagen zu können, die darauf abzielen, den durch das Flugunglück vom 3. Januar 2004 deutlich gewordenen Missständen entgegenzuwirken.

Im Übrigen verweist die Kommission den Herrn Abgeordneten auf ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage P-0158/04 von Herrn Hortefeux (1), in der sie die Bestimmungen der Richtlinie erläutert, die der Verringerung der Schwächen des gegenwärtigen Kontrollsystems für Flugzeuge aus Drittländern dienen. Dadurch wird es möglich sein, die konsequente Durchsetzung der strengsten Normen sicherzustellen.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/298


(2004/C 84 E/0345)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0039/04

von Elspeth Attwooll (ELDR) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Zahl der Rechtsakte der EU

Kann die Kommission eine Aufstellung der Zahl der Rechtsakte vorlegen, die von den Organen der Europäischen Union 2003 verabschiedet wurden, aufgeschlüsselt nach Organ (Kommission, Rat und Europäisches Parlament/Rat) und nach Art der Rechtsakte (Empfehlung, Entschließung, Richtlinie, Verordnung usw.)?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(6. Februar 2004)

Eine Aufstellung der Zahl der angenommenen oder aufgehobenen Rechtsakte und Rechtsakte, deren Geltungsdauer 2003 abgelaufen ist, aufgeschlüsselt nach Artikel des Rechtsakts und Organ, wird der Frau Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt zugestellt.

Bei diesen Angaben handelt es sich um einen Auszug aus dem „Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaften“, der dem Parlament gemäß Artikel 212 EG-Vertrag jedes Jahr am zweiten Dienstag im Februar übermittelt wird.


3.4.2004   

DE

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CE 84/298


(2004/C 84 E/0346)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0043/04

von Elspeth Attwooll (ELDR) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Auswirkungen des Euro auf den Handel

In der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1883/03 (1) von Chris Huhne machte Kommissionsmitglied Solbes Ausführungen zu den Auswirkungen des Euro auf den Handel. Ist die Kommission nunmehr in der Lage, auf der Grundlage der wirtschaftlichen Entwicklungen der vergangenen sechs Monate zusätzliche Informationen zu geben?

(Originalwortlaut der Frage von Chris Huhne: Kann die Kommission die Schlussfolgerungen aller wichtigen Studien über die Auswirkungen des Euro auf den Handel innerhalb der Euro-Zone, darunter auch ihrer eigenen Studie, zusammenfassen? Kann sie die Größenordnung der Ausweitung des Handels auf Grund der Einführung des Euro mitteilen?)

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(23. Februar 2004)

In ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1883/03 des Herrn Abgeordneten Huhne (1) gab die Kommission einen Überblick über die Ergebnisse mehrerer akademischer Studien zu den Auswirkungen des Euro auf den Handel innerhalb des Eurogebiets. In dem am 30. September 2003 veröffentlichten Quartalsbericht über das Eurogebiet schätzt die Kommission unter Verwendung von Handelsdaten für das erste Quartal 1991 bis vierte Quartal 2002, dass der Handel um 7 % bis 18 % zugenommen hat. Folglich gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass der Euro bereits spürbare Auswirkungen auf die Handelsströme innerhalb der Gemeinschaft gehabt hat und dass sich diese Auswirkungen weiter verstärken könnten.

Es sei angemerkt, dass neben den in der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1883/03 erwähnten Studien auch Studien über die Handelsströme in und aus einzelnen Mitgliedstaaten Belege für die Auswirkungen der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) auf den Handel liefern.

Der Kommission sind jüngere Studien in diesem Bereich, die sich auf aktuellere Handelsdaten als die Studien stützen, auf die in der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1883/03 verwiesen wird, nicht bekannt. Es dürfte jedoch unwahrscheinlich sein, dass die zyklischen Schwankungen des Handels in den vergangenen sechs Monaten zu einer Änderung der zentralen Befunde der vorherigen Studien führen.


(1)  ABl. C 58 E vom 6.3.2004, S. 106.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/299


(2004/C 84 E/0347)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0045/04

von Monica Frassoni (Verts/ALE) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Versäumte „Vorprüfung“ und „Umweltverträglichkeitsprüfung“ (UVP) beim gesamten Immobilienprojekt der Firma Impregilo SpA an der Küste von Sa Sea — Tentizzos, Bosa (NU), Sardinien, Italien

An der Küste von Sa Sea — Tentizzos (Gemeinde Bosa, NU), wurden vier Parzellierungspläne für Ferienanlagen veröffentlicht (1) (Appartementkomplexe, Hotels, Ferienhäuser, Service-Einrichtungen, Golfplatz usw.), die nebeneinander liegen und Teil eines Bauvorhabens von insgesamt 350 000 m3, das von der Firma Impregilo SpA eingereicht wurde.

Der nächste Antrag auf Finanzierung aus Gemeinschaftsmitteln wurde angekündigt (20 % der erklärten Gesamtinvestition entsprechend 225 Mio. EUR).

Die Umweltorganisationen Amici della Terra und Gruppo d'intervento giuridico haben bei den zuständigen Stellen auf EU-Ebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene mehrfach die Durchführung einer UVP (2) verlangt, da es sich um einen der wenigen noch verbliebenen intakten Küstenstreifen am Mittelmeer handelt.

Das betreffende Gebiet steht unter Naturschutz (3), teilweise sogar unter uneingeschränktem Schutz (4), und ist aufgeführt im Vorschlag zur Anerkennung des „Gebiets um Bosa, Capo Marrargiu und Porto Tangone“ als Gebiet von besonderer gemeinschaftlicher Bedeutung (Code-Nr. ITB000041) gemäß der Richtlinie Nr. 92/43/EWG (5) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (6).

Bisher wurde lediglich ein Los dem Verfahren zur Abschätzung der Umweltauswirkungen auf Antrag von Tecnestudio des Architekten Gianni Delitala unterzogen (35 000 m3 im Ort Sa Sea), obwohl auch der autonomen Region Sardinien der Umfang der Maßnahme bekannt ist (7), was eine inflagrante Verletzung der gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen darstellt, die eine umfassende UVP der vorgeschlagenen Projekte vorschreiben (vgl. Urteil des EuGH vom 16. September 1999, Rechtssache 435/97 sowie des Regionalen Verwaltungsgerichts Latium, LT, 16. Dezember 2002, Nr. 1456).

Bisher wurde offenbar keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Angesichts dieses Sachverhalts möge die Kommission folgende Fragen beantworten:

Ist ihr dieser Sachverhalt bekannt?

Werden Maßnahmen (beispielsweise Straßen, Kanalisation usw.) im Zusammenhang mit den Bauvorhaben auf dem Gebiet Sa Sea — Tentizzos von der Europäischen Union finanziert oder soll dies geschehen (Regionalplan Sardinien 2000-2006)?

Beabsichtigt sie, die im Hinblick auf den angezeigten schweren Verstoß gegen die Richtlinien 97/11/EG (8) und 85/337/EWG (9) und die Nichtanwendung der Richtlinie 92/43/EWG betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung gebotenen Maßnahmen zu ergreifen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(8. März 2004)

In der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (10) (UVP-Richtlinie), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (11), ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung einer Baugenehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 genannt, der auf Anhang I und II der Richtlinie verweist.

Golfplätze werden in den Anhängen der Richtlinie nicht ausdrücklich erwähnt. Dagegen sind Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb städtischer Gebiete sowie zugehörige Einrichtungen in Anhang II Punkt 12 Buchstabe c aufgeführt. Die von der Frau Abgeordneten angesprochenen Projekte könnten unter Anhang II fallen. Im Fall von in Anhang II aufgeführten Projekten müssen die Mitgliedstaaten, entweder durch Einzelfalluntersuchungen oder aufgrund von Grenzwerten oder bestimmten Kriterien und unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie angeführten Auswahlkriterien entscheiden, ob das Projekt einer Prüfung unterzogen werden muss, weil erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt abzusehen sind. Stellt der Mitgliedstaat fest, dass das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.

Das von der Frau Abgeordneten erwähnte Projekt befindet sich innerhalb eines von Italien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vorgeschlagenen Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung. Es fällt daher unter Artikel 6 derselben Richtlinie, in dem festgelegt ist, unter welchen Bedingungen ein Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt in einem besonderen Schutzgebiet oder in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung genehmigt werden kann. Sind erhebliche Umweltauswirkungen durch des Projekts vorauszusehen, würde dessen Genehmigung, ohne dass die in Artikel 6 festgelegten Bedingungen erfüllt wären, einen Verstoß gegen die Richtlinie darstellen.

Darüber hinaus erhielt die Kommission kürzlich eine Beschwerde über eine unzulängliche Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG, geändert durch Richtlinie 97/11/EG, in Bezug auf dieses Projekt. Sollte die Kommission bei dem fraglichen Fall einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht feststellen, wird sie als Hüterin des EG-Vertrags nicht zögern, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG-Vertrag, um die Einhaltung des entsprechenden Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

Aufgrund der bei den regionalen Behörden von Sardinien angeforderten Informationen kann die Kommission nun bestätigen, dass das von der Frau Abgeordneten angesprochene Projekt nicht aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung mitfinanziert wird.


(1)  L'Unione Sarda, Ausgabe vom 13.9.2003, und La Nuova Sardegna, Ausgabe vom 14.9.2003.

(2)  Richtlinie 97/11/EG (Anhang II Punkt 11 Buchstabe c)) zur Änderung und Ergänzung der Richtlinie 85/337/EWG (Anhang II Punkt 11 Buchstabe a)), Präsidialerlass vom 12. April 1996 (Artikel 5 und 10; Anhang Β Punkt 8 Buchstabe a)) und das sardische Regionalgesetz Nr. 1/1999 (Artikel 31), geändert und ergänzt durch sardisches Regionalgesetz Nr. 17/2000 (Artikel 17) und das Regionalgesetz 3/2000 (Artikel 20).

(3)  Rechtsverordnung Nr. 490/1999, Artikel 139, 140 (spezifiziert durch Ministerialerlass vom 22.9.1980) und 146 Absatz 1 Buchstabe a), g) und m).

(4)  Regionalgeesetz Nr. 23/1993 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a); Verbot der befristeten Veränderung des gesamten Küstengebiets nördlich von Bosa einschließlich der Gemeinden Bosa (NU) und Villanova Monteleone (SS) bis zur endgültigen Genehmigung des neuen Raumordnungsplans gemäß und mit Wirkung des Gesetzes 431/1985 Artikel lb mit Erlass des Regionalassessors P.I und BB.CC. Nr. 3005 vom 23.12.1985.

(5)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(6)  Zur Durchführung Präsidialerlass Nr. 357/1997 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen (formale Liste mit Ministerialerlass Nr. 65 vom 3.4.2000).

(7)  Zu den Maßnahmen siehe auch die Vorgänge Nr. 1042/02, 1043/02, 1044/02, 1045/02 beim Regionaldienst „Tutela paesaggio di Nuoro“.

(8)  ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.

(9)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

(10)  ABl. L 175 vom 5.7.1985.

(11)  ABl. L 73 vom 14.3.1997.


3.4.2004   

DE

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CE 84/301


(2004/C 84 E/0348)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0046/04

von Jan Dhaene (Verts/ALE) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Gemeinschaftliche Stellenanzeigen, in denen Englisch als Muttersprache verlangt wird

Europäische Organisationen, die ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission finanziert werden, und Privatunternehmen, die in vertraglichen Beziehungen zur Europäischen Kommission stehen, veröffentlichen weiterhin Stellenanzeigen, in denen mit den Ausdrücken „English mother tongue“ oder „Englisch native speakers“ als Muttersprache Englisch verlangt wird.

Ferner scheinen Organisationen gegenwärtig aufgrund von Ermahnungen u.a. seitens der Europäischen Kommission Ausdrücke wie „mother tongue“ durch Ausdrücke wie „English mother tongue or equivalent“ oder „English native speaker level“ zu ersetzen und dann nur Personen mit Englisch als Muttersprache einzuladen. Eine vollständige Liste mit ungefähr 700 derartigen Anzeigen, die von der Europäischen Esperanto-Union zusammengetragen wurde, ist zu finden auf der Website (http://lingvo.Org/eo/2/l 5).

1.

Kann die Kommission, gegebenenfalls über angepasste Rechtsvorschriften und ausgesetzte Finanzierung gegen derartig diskriminierende europäische Organisationen, die ganz oder teilweise von der Kommission finanziert werden, sowie gegen ebenso diskriminierende Privatunternehmen, die in vertraglichen Beziehungen mit der Europäischen Kommission stehen, Schritte unternehmen?

2.

Kann die Kommission eine eingehende Untersuchung über Sprachendiskriminierung seitens europäischer Organisationen durchführen, die ganz oder teilweise von der Kommission finanziert werden, sowie über Sprachendiskriminierung seitens privater Unternehmen, die mit der Kommission in vertraglichen Beziehungen stehen?


3.4.2004   

DE

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CE 84/301


(2004/C 84 E/0349)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0086/04

von Nelly Maes (Verts/ALE) an die Kommission

(21. Januar 2004)

Betrifft:   In Bezug auf Sprachen gestellte Bedingungen bei Stellenausschreibungen in der EU

Die Europäische Kommission musste mehrmals bestätigen, dass Anzeigen europäischer Organisationen, die ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission finanziert werden, und von Privatunternehmen, die in vertraglichen Beziehungen zur Europäischen Kommission stehen, diskriminierend sind (siehe die Antworten der Kommission auf mehrere diesbezügliche schriftliche Anfragen (1)). In den regelmäßig veröffentlichten Stellenausschreibungen solcher europäischen Organisationen und Firmen wird „English native speakers“ (Muttersprache Englisch) oder „English mother tongue“ (Muttersprache Englisch) verlangt.

Trotz wiederholter Bekräftigung seitens der Kommission sowie einer Zusage des damaligen Europäischen Bürgerbeauftragten Jacob Söderman (659/2002/IP) wird die diskriminierende Praktik europäischer Organisationen weiter betrieben (2). Ferner scheinen europäische Organisationen wegen Ermahnungen durch die Europäische Kommission Ausdrücke wie „English mother tongue“ durch Ausdrücke wie „English mother tongue or equivalent“, „English native speaker level“ oder „First language English“ zu ersetzen und dann nur Personen mit Englisch als Muttersprache einzuladen.

Kann die Kommission eine Untersuchung darüber durchführen?

Welche Schritte ist sie im Hinblick auf das Unterbinden einer solchen Diskriminierung zu unternehmen bereit?

Gemeinsame Antwort

von Frau Wallström im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-0046/04 und E-0086/04

(5. März 2004)

Die Kommission hat ihren Standpunkt zur rechtlichen Bewertung dieser Frage in ihrer Antwort auf zahlreiche schriftliche Anfragen dargelegt. Es handelt sich dabei um die Anfragen E-4100/00 von Herrn Staes (3); E-0779/01 von Herrn Staes (4); E-l356/01 von Herrn Gemelli (5); E-1681/01 und E-1682/01 von Herrn Staes (6); P-2331/01 von Frau Ferrer (6); E-2900/01 von Herrn Staes (7); E-2901/01 und E-2944/01 von Herrn Staes (7); P-3189/01 von Herrn Rothly (7); E-3572/01 von Herrn Staes (8); E-0941/02 von Herrn Staes (9); E-2764/02 von Herrn Staes (10); E-1733/03 von Herrn Leinen (11); E-2018/03 von Herrn Staes (12); E-2226/03 von Herrn Rübig (12). Die Kommission möchte noch hinzufügen dass, sie auch die Bezeichnungen „Native speaker level“ und „First language (+ Erwähnung einer bestimmten EU-Sprache)“ als Verstoß gegen die Regeln über die Freizügigkeit von Arbeitskräften betrachtet.

In ihrer Antwort auf die oben genannten schriftlichen Anfragen hat die Kommission die Maßnahmen beschrieben, die sie getroffen hat und die sie auch weiterhin trifft, um die Diskriminierung zu bekämpfen, die durch ein Muttersprachlerkriterium in Stellenanzeigen verursacht wird. Die Kommission prüft zur Zeit auch, ob noch weitere Maßnahmen veranlasst werden können.


(1)  Antworten der Europäischen Kommission, insbesondere auf die folgenden schriftlichen Anfragen: E-4100/00, E-0779/01, E-1356/01, E-1681/01, E- 1682/01, E-2331/01, E-2900/01, E-2901/01, E-2944/01, E-3189/01, E-3572/01, E-0941/02, E-2764/02, E-3786/02, E-1733/03, E-2018/03 und E-2226/03.

(2)  Die Europäische Esperanto-Union hat über 700 derartige diskriminierende Anzeigen registriert (siehe Liste auf der Website http://lingvo.Org/eo/2/l 5).

(3)  ABl. C 174 E vom 19.6.2001.

(4)  ABl. C 235 E vom 21.8.2001.

(5)  ABl. C 350 E vom 11.12.2001

(6)  ABl. C 93 E vom 18.4.2002.

(7)  ABl. C 134 E vom 6.6.2002.

(8)  ABl. C 160 E vom 4.7.2002.

(9)  ABl. C 229 E vom 26.9.2002.

(10)  ABl. C 92 E vom 17.4.2003.

(11)  ABl. C 11 E vom 15.1.2004.

(12)  ABl. C 33 E vom 6.2.2004.


3.4.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/302


(2004/C 84 E/0350)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0051/04

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(20. januar 2004)

Betrifft:   Konsequenzen des nach dem Scheitern der Regierungskonferenz in Brüssel von sechs Mitgliedstaaten an die Kommission gesandten Briefes

Was beabsichtigt die Kommission bezüglich des nach dem Scheitern der Regierungskonferenz in Brüssel von sechs Mitgliedstaaten (Deutschland, Vereinigtes Königreich, Frankreich, Niederlande, Schweden, Österreich) an die Kommission gesandten Briefes, in dem gefordert wurde, dass die EU-Ausgaben in den kommenden Jahren 1 % des BIP nicht überschreiten sollten, auf diesen unüblichen und unglücklichen Antrag zu erwidern?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(9. März 2004)

Die Kommission hat am 10. Februar 2004 einen Vorschlag für einen neuen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 unterbreitet (1).

In ihrer diesbezüglichen Mitteilung, namentlich auf Seite 27-29, geht die Kommission im Einzelnen auf die Problematik der Bewältigung der Altlasten ein und kommt dabei zu folgendem Schluss: „Bei einer Obergrenze von rund 1 % des BNE wäre es nicht mehr möglich, die vom Europäischen Rat eingegangenen Verpflichtungen für landwirtschaftliche Zahlungen einzuhalten, es würde das Phasing-in der Kohäsions-politik in den zehn neuen Mitgliedstaaten unterminiert und das bestehende Niveau in den anderen Politikbereichen gefährdet, von der Realisierung der neuen Prioritäten ganz zu schweigen.“


(1)  KOM(2004) 101.


3.4.2004   

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CE 84/303


(2004/C 84 E/0351)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0063/04

von Alexander de Roo (Verts/ALE) und Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Verbrennen von Eisenbahnschwellen

In dem grenzüberschreitenden Industriegebiet Europark zwischen der niederländischen Gemeinde Coevorden und der deutschen Gemeinde Emiichheim sind drei Verbrennungsanlagen geplant, und zwar für Schlämme, Hausmüll und Eisenbahnschwellen. Die gesamte Verarbeitungskapazität wird auf 720 000 t pro Jahr veranschlagt. Dabei wird Strom erzeugt (60 Megawattstunden pro Jahr), der als „grüner Strom“ abgesetzt werden soll.

Eisenbahnschwellen sind mit Holzschutzmitteln wie Teer und Wolmansalzen behandelt und müssen (gemäß Entscheidung der Kommission 2000/532/EG) als gefährliche Abfälle betrachtet werden. Die Verbrennung von Eisenbahnschwellen ist angesichts der Emissionen bestimmter Feinstäube, Schwermetalle (Chrom und Arsen), Kohlenwasserstoffe und Dioxin in die Luft, den Boden und das Wasser umstritten.

Alte Eisenbahnschwellen sind chemisch so stark verunreinigt, dass sie als gefährliche chemische Abfälle behandelt und in besonderen Anlagen entgiftet werden müssen.

Die Initiatoren dieser Verbrennungseinrichtungen wollen noch vor dem 20. Juni 2004 die Genehmigungs-frage geklärt haben, da von diesem Zeitpunkt an der Bau von Abfallverbrennungsanlagen nicht mehr möglich sein soll. Die Genehmigung soll für 20 Jahre gelten haben.

Ist die Kommission nicht auch der Meinung, dass die Verbrennung imprägnierter Eisenbahnschwellen nicht ermöglicht werden darf?

Teilt die Kommission die Auffassung, dass Strom, der durch Verbrennen von Abfällen erzeugt wird, nie das Prädikat grüner Strom erhalten darf, da der Verbraucher im Hinblick auf die Herkunft dieses Stroms irregeführt wird?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(8. März 2004)

Alle Anlagen, in denen Abfälle verbrannt werden, müssen den Bestimmungen der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (1) entsprechen. Die Richtlinie erfasst sowohl Verbrennungs- als auch Mitverbrennungsanlagen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 sind Holzabfälle, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Das bedeutet, dass Verbrennungsanlagen, in denen mit Holzschutzmitteln wie Teer oder Kreosot behandelte Eisenbahnschwellen verbrannt werden, alle in der Richtlinie 2000/76/EG festgelegten Anforderungen erfüllen müssen. Zu diesen Anforderungen gehören Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle, Dioxine und Furane sowie Grenzwerte für den Gehalt an organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC) in Schlacke und Rostasche, die für die Verbrennung solcher Abfälle relevant sein könnten. Beschränkungen in Bezug auf die Verbrennung solcher Abfälle scheinen nicht notwendig.

Die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (2) bezieht Biomasse in die Definition erneuerbarer Energiequellen ein. „Biomasse“ wird definiert als „der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten“. Da Eisenbahnschwellen aus Holz bestehen, können sie nach dieser Begriffsbestimmung zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG beitragen.


(1)  ABl. L 332 vom 28.12.2000.

(2)  ABl. L 283 vom 27.10.2001.


3.4.2004   

DE

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CE 84/304


(2004/C 84 E/0352)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0066/04

von Antonio Di Pietro (ELDR) an die Kommission

(13. Januar 2004)

Betrifft:   Insolvenz von Parmalat

Die beispiellose Insolvenz der Firma Parmalat in Italien — deren Finanzloch auf ungefähr 10 Mrd. EUR beziffert wird —, die als der größte Bilanzbetrug bezeichnet wurde, der je in Europa registriert wurde, hat auf dramatische Art und Weise den erheblichen Mangel an strengen und wirksamen Regeln zur Bekämpfung von Bilanzfälschungen von Unternehmen deutlich gemacht.

Im europäischen Binnenmarkt gelten gemäß den Verträgen die verfassungsmäßigen Grundsätze der Freizügigkeit und des freien Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehrs. Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass man zu einem besseren Schutz der EU-Bürger gegen diese Art von Betrug sowie gemäß dem Grundsatz des freien Wettbewerbs der Unternehmen auf der Grundlage der Einhaltung der gemeinsamen Regeln gemeinschaftsweite Sofortmaßnahmen ergreifen muss, mit denen die Kontrolle der Unternehmens-bilanzen in der Union besser überwacht werden kann?

Hält die Kommission mit Blick auf die Parameter des Gemeinschaftsrechts das derzeit in Italien geltende Kontrollsystem für AG, insbesondere in Bezug auf die Rolle der CONSOB und der Italienischen Notenbank, nicht für unzureichend?

Antwort von Herrn Bolkestein Im Namen der Kommission

(17. Februar 2004)

Obwohl es immer unmöglich sein wird, sämtliche betrügerischen Verhaltensweisen zu verhindern, ist die Kommission auch der Ansicht, dass dringend Maßnahmen getroffen werden müssen, um das Vertrauen der Anleger in die Kapitalmärkte dadurch wiederherzustellen, dass Betrug erschwert wird, dass die Pflichten der Vorstandsmitglieder und Abschlussprüfer genau festgelegt werden, die staatliche Aufsicht über die Wirtschaftsprüfer verstärkt und die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsstellen in der EU und Drittländern verbessert wird. Deshalb hat die Kommission ihren Aktionsplan über die Abschlussprüfung (1) mit einer Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfungen in der gesamten EU vorgeschlagen und in ihrem Aktionsplan zum Gesellschaftsrecht (2) eine Reihe von Initiativen zur Verbesserung der Corporate Governance angekündigt.

Die Kommission beabsichtigt, im März 2004 eine Änderung der 8. Gesellschaftsrechtrichtlinie (3) vorzuschlagen, die sich mit Fragen wie Registrierung der Abschlussprüfer, allgemeine Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit, Prüfungsstandards und Abschlussberichte, Qualitätssicherung der Abschlussberichte, Nachprüfungen und Sanktionen, öffentliche Aufsicht, Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer und dem Vorstand und gesetzliche Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsstellen in der EU und den Aufsichtsstellen in Drittländern befassen wird. Die Kommission wird auch versuchen, einige der im Aktionsplan zum Gesellschaftsrecht angekündigten Maßnahmen für die Corporate Governance zu beschleunigen, wie die Rolle von unabhängigen, nicht geschäftsführenden Direktoren, die explizite Nennung der kollektiven Verantwortung aller Direktoren für Finanzinformationen und sonstige zentrale Informationen und die Offenlegung von Gruppenstrukturen und Transaktionen innerhalb von Gruppen.

Die Kommission hält es nicht für angebracht, sich zur Angemessenheit des derzeitigen Regulierungs-systems in Italien zu äußern. Mit den bereits genannten Maßnahmen versucht die Kommission die Zusammenarbeit zwischen allen Aufsichtsstellen in der EU auf Regulierungsebene zu verbessern. Eine stärkere Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten auf EU-Ebene wird sich auf die Verbesserung der derzeitigen Lage in den Mitgliedstaaten — u.a. durch den Austausch von bewährten Verfahren, Beratung bei Prüfungsstandards usw. — positiv auswirken.


(1)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. Mai 2003: „Stärkung der Abschlussprüfung in der EU“, ABl. C 236 vom 2.10.2003.

(2)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union — Aktionsplan“, KOM(2003) 284 endg.

(3)  Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen, ABl. L 126 vom 12.5.1984.


3.4.2004   

DE

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CE 84/305


(2004/C 84 E/0353)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0093/04

von Martin Kastler (PPE-DE) an die Kommission

(16. Januar 2004)

Betrifft:   Menschenhandel und Prostitution im deutsch-tschechischen Grenzraum

Die Prostitution junger Frauen aus Osteuropa und Asien sowie der illegale Menschenhandel an der deutsch-tschechischen Grenze sind — wenige Monate vor der Erweiterung — ungelöste Probleme verheerenden Ausmaßes — Tendenz steigend.

1.

Welche Folgemaßnahmen hat die Europäische Kommission seit dem Rahmenbeschluss 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie gegen die zunehmende illegale Prostitution und die damit zusammenhängenden Straftaten im deutsch-tschechischen Grenzraum unternommen?

Im Zusammenhang mit dem Problem der Prostitution sprechen zuständige Stellen von einem drastischen Anstieg sexuell übertragbarer Krankheiten wie Syphilis im deutsch-tschechischen Grenzraum sowie einer noch dramatischeren Entwicklung hinsichtlich HIV/AIDS in den mittel- und osteuropäischen Ländern.

2.

Im Rahmen welcher Programme und in welcher Höhe fördert die Kommission in den Jahren 2003-2006 Projekte zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation vor Ort im deutsch-tschechischen Grenzraum (Straßenarbeit, JANA, ···)?

3.

Zieht die Kommission eventuell die Aufnahme einer neuen, großen Kampagne bzw. evtl. eines Aktionsjahres zu dieser wichtigen Thematik in Betracht?

4.

Menschenhandel und Prostitution haben einen zunehmend großen Anteil an der Kriminalitätsstatistik im Grenzraum. Gibt es Mittel und Möglichkeiten seitens der EU, die Bemühungen der betroffenen Länder im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zu unterstützen?

5.

Sind konkrete weiterführende Maßnahmen für den deutsch-tschechischen Grenzraum geplant?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(17. Februar 2004)

Die Bekämpfung des Menschenhandels ist ein wichtiges Anliegen der Kommission. Zur Lage entlang der deutsch-tschechischen Grenze stellt die Kommission fest, dass es eine wachsende Zahl von Berichten und Stellungnahmen gibt, welche die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf diese besondere Region lenken. Im Anschluss an diese Berichte hat die Kommission die Lage in Bezug auf sexuell übertragbare Krankheiten (wie Syphilis) geprüft. Bisher liegen dem deutschen Robert-Koch-Institut keine Angaben vor, die auf einen spektakulären Anstieg dieser Krankheiten im deutsch-tschechischen Grenzraum hinweisen. So wurden im Freistaat Sachsen 71 Fälle in der Zeit zwischen Juni bis August 2001 registriert, verglichen mit 75 Fällen im Zeitraum Juni bis August 2002. Die Kommission wird jedoch die Entwicklung der Lage im deutsch-tschechischen Grenzraum im Rahmen der Koordinierung der epidemiologischen Überwachung in der EU weiter verfolgen.

Zum Thema Menschenhandel kam die Kommission in ihrem regelmäßigen Bericht 2002 zu dem Schluss, dass die tschechische Regierung wichtige Schritte eingeleitet hat, um dieses Problem anzugehen. So hat die tschechische Regierung in den vergangenen Jahren mehrere Initiativen ergriffen, um den diesbezüglichen Rechtsrahmen zu verbessern. Im Jahr 2002 wurde das Strafgesetzbuch geändert und der Geltungsbereich des Begriffs „Menschenhandel“ auch auf Kinder ausgedehnt und die Strafverfahrensordnung geändert, um die Verfahren, bei denen Kinder als Opfer auftreten, zu beschleunigen und zu vereinfachen. Im Jahr 2002 verabschiedete die tschechische Regierung einen landesweiten Plan zur Bekämpfung des gewerblichen Missbrauchs von Kindern und 2003 einen weiteren Plan zur Bekämpfung des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung. Die Umsetzung dieser Pläne wird regelmäßig überprüft. Die Kommission ermutigt die tschechische Regierung, weitere Maßnahmen zu treffen und insbesondere ein effizientes Monitoring-System zu gewährleisten, um die Täter zu ermitteln und strafrechtlich zu verfolgen. Ebenfalls wichtig ist, dass die tschechischen Behörden für eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Polizeistellen, sowohl innerhalb des Landes als auch mit den Nachbarländern sorgen.

Im Rahmen des Phare-Programms hat die Kommission der tschechischen Regierung umfangreiche Mittel zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Menschenhandels bereitgestellt. In den letzten vier Jahren waren dies ca. 5,5 Mio. EUR. Weitere Unterstützung kann nach dem Beitritt im Rahmen der Übergangsfazilität gewährt werden.

Im Jahr 2003 hat die Kommission eine Expertengruppe für Menschenhandel eingesetzt, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der Empfehlungen der Brüsseler Erklärung zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels zu gewährleisten. Die Kommission beabsichtigt, eine Mitteilung zu erstellen, einschließlich eines Aktionsplans, der sich auf die Ergebnisse der Expertengruppe stützt. Dieser Plan könnte eine breite Palette von Maßnahmen umfassen, wie Sensibilisierungskampagnen im Rahmen der EU-Programme AGIS und Daphne.

Am 22. Juli 2002 hat der Rat ein Rahmenprogramm über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS) beschlossen (1). Das Programm wurde die Jahre 2003 bis 2007 mit einem finanziellen Bezugsrahmen von 65 Mio. EUR aufgestellt. Gefördert werden Projekte wie die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden oder öffentlichen und privaten Einrichtungen, die an der Prävention und Bekämpfung der Kriminalität beteiligt sind. Dazu gehören auch Projekte, deren Schwerpunkt auf der polizeilichen oder justiziellen Zusammenarbeit im Bereich des Menschenhandels oder der sexuellen Ausbeutung von Kindern liegt. Ein weiterer wichtiger Aspekt des Programms ist der effektive Schutz der Interessen der Opfer, beispielsweise der Opfer von Menschenhandel, bei Strafverfahren.

Weitere Mittel stehen im Rahmen des Programms Daphne zur Bekämpfung der Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen zur Verfügung. Das Programm ist für die Jahre 2000 bis 2003 mit 20 Mio. EUR ausgestattet. Das Programm Daphne II wird sich auf die Jahre 2004 bis 2008 erstrecken und über ein Budget von 50 Mio. EUR verfügen, was einer Verdopplung der jährlichen Mittelzuweisung entspricht.

Im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Tschechische Republik und in Einklang mit den weiteren indikativen Leitlinien der Kommission für die Beitrittsländer betreffend die Programmplanung 2004 bis 2006 kann die Förderung einer Kultur der „Kriminalitätsprävention“ kofinanziert werden, indem alle an der Verhütung von Verbrechen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene Beteiligten (Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, Unternehmer, Gewerkschaften, nichtstaatliche Organisationen, Vertreter der EU-Institutionen usw.) zusammengebracht werden. Solche Aktivitäten sollen mit den Maßnahmen im Bereich Justiz und Inneres koordiniert werden, die im Rahmen der Übergangsfazilität für den Verwaltungsaufbau kofinanziert werden oder mit anderen nationalen oder internationalen Instrumenten und Programmen, um Synergieeffekte zu erzielen und unnötige Überschneidungen bei den Aktivitäten oder der Finanzierung zu vermeiden.


(1)  ABl. L 203 vom 1.8.2002.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/306


(2004/C 84 E/0354)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0112/04

von Glyn Ford (PSE) an die Kommission

(22. Januar 2004)

Betrifft:   Delfine

Ist der Kommission bekannt, dass am Wochenende vom 10.-11. Januar in meinem Wahlkreis an der Südwestküste Englands 15 Delfine angeschwemmt wurden?

Die von Kommissionsmitglied Fischler vorgenommenen Veränderungen, um Delfine und andere Wale zu unterstützen und sie davor zu schützen, durch Fang getötet zu werden, sind mir bekannt und finden meine Unterstützung. Inwieweit sind der Kommission ähnliche Fälle von Massensterben an anderen Orten bekannt? Hat die Kommission geprüft, inwieweit zusätzliche und strengere Maßnahmen sich als notwendig erweisen könnten?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(25. Februar 2004)

Der Kommission ist bekannt, dass tote Delfine an den Küsten von Mitgliedstaaten angeschwemmt werden und dieses Problem insbesondere im Winter an der Südküste des Vereinigten Königreichs auftritt. Ferner ist die Kommission darüber unterrichtet, dass der Tod dieser Tiere zum Teil auf Beifänge in der Fischerei zurückgeht. Allerdings liegen der Kommission keine genauen Zahlen über alle Vorfälle dieser Art vor.

Nach Auffassung der Kommission besteht der erste Schritt zur Lösung des Problems der Beifänge von Delfinen in der Fischerei sowie der Erhaltung von Walen im Allgemeinen in der Verabschiedung und vollständigen Umsetzung der einschlägigen Maßnahmen, die die Kommission dem Rat bereits unterbreitet hat (1), sowie in der ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung der Bestimmungen der Habitat-Richtlinie durch die Mitgliedstaaten (2). Weitere Maßnahmen können erst in Betracht gezogen werden, nachdem dieser erste Schritt vollzogen ist.


(1)  KOM(2003) 451 endg.

(2)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates, ABl. L 206 vom 22.7.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 305 vom 8.11.1997.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/307


(2004/C 84 E/0355)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0121/04

von Antonio Di Pietro (ELDR) an die Kommission

(26. Januar 2004)

Betrifft:   Integrierte Abfallbeseitigung in der Gemeinde Casale sul Sile (Treviso)

Die Gemeinde Casale sul Silo (Treviso) wurde, ohne eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen, mit Beschluss Nr. 25 vom 22. Oktober 2002 Mitglied des kommunalen Konsortiums Priula, das für das als TV2 bezeichnete Gebiet zuständig ist und 1987 mit dem Ziel gegründet wurde, die Beseitigung des städtischen Hausmülls aller angeschlossenen Gemeinden komplett zu übernehmen. Für den Abtransport der Abfälle hat das Konsortium einen Untervertrag mit der Firma Contarina SpA, bei der es die Aktienmehrheit besitzt, geschlossen.

In dem Beschluss werden die folgenden Anforderungen für die Mitgliedschaft genannt: als Mindesteinlage Erwerb von 0,1 Anteile des Konsortiums, berechnet auf der Grundlage des Vermögens des Konsortiums und entsprechend ungefähr 30 000 EUR; Anerkennung der Bestimmungen der Satzung und der Gründungsakte des Konsortiums und ihrer späteren Änderungen; Übertragung der Beseitigung der Siedlungsabfälle sowie der Erhebung und Einziehung der Gebühren an das Konsortium.

In dem Beschluss heißt es weiter, dass die Erbringung der Dienste direkt erfolgen soll, da das Konsortium aus den ihm angeschlossenen Organen hervorgegangen sei, und dass die Gemeindeverwaltung nicht über genügend Zeit verfügte, um eine Ausschreibung europäischen Typs zu veranstalten, und auch nicht bereit war, den Vertrag der Firma, die den Dienst vorher erbracht hatte, zu verlängern. Der Bürgermeister schrieb in einem in der lokalen Presse veröffentlichten Artikel, dass die Ausschreibung eines europäischen Wettbewerbs bedeuten würde, die Firma, die den Zuschlag erhält, ausschließlich aufgrund wirtschaftlicher Kriterien zu akzeptieren, was eine direkte Einflussnahme auf die Organisation und die Qualität der Dienste erschweren würde.

Kann die Kommission daher mitteilen, ob diese Vorgehensweise ihres Erachtens nicht im Widerspruch zu den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und im Gemeinschaftsrecht verankerten Grundsätzen der Transparenz und des Wettbewerbs steht, da der Auftraggeber die vollständige Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung direkt an eine Firma vergeben hat, bei der er überdies Teilhaber wird, und dadurch auch noch einen Interessenkonflikt schafft?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(4. März 2004)

Die Übertragung der Abfallbeseitigung durch die Gemeinde Casale sul Sile, auf die der Herr Abgeordnete sich bezieht, ist Teil der allgemeineren Problematik im Hinblick auf die italienischen Rechtsvorschriften bezüglich der Durchführung und Vergabe von öffentlichen Dienstleistungen auf kommunaler Ebene.

Wie die Kommission bereits in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 555/03 des Herrn Abgeordneten (1) dargelegt hat, sind diese Rechtsvorschriften derzeit Gegenstand eines Vertragsverletzungs-verfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Kommission Italien im Jahr 2000 ein Aufforderungsschreiben und im Jahr 2002 ein ergänzendes Aufforderungsschreiben zugestellt.

Der Sektor der öffentlichen Dienstleistungen auf kommunaler Ebene in Italien ist unlängst kraft Gesetz vom 24. November 2003, Nr. 326, und kraft Gesetz vom 24. Dezember 2003, Nr. 350, reformiert worden.

Die Kommission wird den neuen gesetzgeberischen Rahmen prüfen, der den oben genannten Gesetzen zugrunde liegt, um über den Fortgang des gegen Italien eröffneten Vertragsverletzungsverfahrens zu entscheiden.


(1)  ABl. C 222 E vom 18.9.2003.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/308


(2004/C 84 E/0356)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0123/04

von Dorette Corbey (PSE) und Jan Wiersma (PSE) an die Kommission

(26. Januar 2004)

Betrifft:   Container mit Arsenpentoxid im Seeverkehr

Am 21. Dezember 2003 hat das unter äthiopischer Flagge fahrende Schiff „Andinet“ auf dem Wege von Antwerpen nach Bremen in einem sehr schweren Sturm nordwestlich der niederländischen Insel Texel drei Container (mit insgesamt 630 Fässern) und 63 lose Fässer mit einem Holzschutzmittel, einem Gemisch aus u.a. 24 % Arsenpentoxid, 34 % Chromtrioxid und 14 % Kupferdioxid, verloren. Ferner wurde der Inhalt von rund 50 Fässern dieses Gifts (5 000 Liter) in dem Sturm ins Meer gespült.

1.

Teil die Kommission die Auffassung, dass:

Schiffen mit gefährlichen Stoffen an Bord verboten werden sollte, bei Unwetter in See zu stechen,

es verboten werden sollte, Container mit gefährlichen Stoffen auf Deck zu befördern,

jeder Container mit gefährlichen Stoffen mit einem Sender versehen sein sollte, um ihn rasch wiederzufinden?

2.

Welche Schritte wird die Kommission im Rahmen der EU und der IMO unternehmen, um zur Einführung der in Punkt 1 genannten Verbote sowie der Verpflichtung zu kommen, Container mit gefährlichen Stoffen mit einem Sender auszustatten?

3.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die jetzigen Kontrollen beim Beladen ausreichend streng sind, oder müssen die Bestimmungen bezüglich des Verstauens von Ladung überprüft werden?

4.

Wer ist für die Bergung von auf See verlorener Ladung verantwortlich und wer haftet für etwaige Schädigung von Umwelt oder Lebensvielfalt? Ist die Kommission der Auffassung, dass die Frage der Haftung ausreichend geregelt ist?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(9. März 2004)

Die Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (1) enthält die Maßnahmen, die bei außergewöhnlich schlechten Wetterbedingungen ergriffen werden können. So können die zuständigen Behörden einem bestimmten Schiff oder allen Schiffen das Einlaufen in einen Hafen oder das Auslaufen empfehlen oder verbieten.

Allgemein stellt die Lagerung von Containern, die gefährliche, insbesondere explosive Stoffe enthalten, für die Sicherheit des Schiffs ein höheres Risiko dar als die Stauung an Deck.

Im Hinblick auf eine verbindliche Ausstattung von Containern, die gefährliche Stoffe enthalten, mit einem Sender, hat die Kommission innerhalb des fünften Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung das Forschungsprojekt „Safe InterModal Transport Across the Globe“ (Simtag) gefördert, dessen Ziel unter anderem darin besteht, eine praxistaugliche Technik für die Rückverfolgung und Identifizierung umweltgefährlicher Ladungen und die intelligente Wegverfolgung der Container zu entwik-keln.

In Abhängigkeit von den Ergebnissen des genannten Projekts „Simtag“ wird die Kommission im Rahmen ihres Initiativrechts geeignete Maßnahmen prüfen.

Im Hinblick auf die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) ist allerdings zu beachten, dass die Gemeinschaft keine Vertragspartei der internationalen Übereinkommen ist, in denen Verlade- und Sicherungsvorschriften für Container mit gefährlichen Stoffen festgelegt sind. Die Kommission ist nur ständiger Beobachter bei der IMO hat daher auf diesem Gebiet kaum Handlungsspielraum. Damit die Gemeinschaft auf internationaler Ebene wirksamer handeln kann, hat die Kommission dem Rat eine Empfehlung für den Beitritt der Gemeinschaft zur IMO vorgelegt.

Die neuen Regeln für die Ladungssicherung werden von der IMO im Rahmen der Änderung des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74) und der Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen (Code of Safe Practice for Cargo Stowage and Securing, CSS-Code) beschlossen.

Zu den Überprüfungen beim Verladevorgang sieht die Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle, die durch die Richtlinie 2001/106/EG über die Hafenstaatkontrolle (2) verbindlich geworden ist, vor, dass der mit der Überprüfung beauftragte Besichtiger anhand der besonderen Liste gefährlicher Güter oder des Stauplans gemäß Kapitel VII des „SOLAS 74“-Übereinkommens überprüfen kann, ob gefährliche Güter entsprechend dem Ladungssicherungshandbuch und der Konformitätsbescheinigung gesichert worden sind.

Überdies sind dank der nach dem Unglück der Erika erlassenen Gemeinschaftsvorschriften die mit der Überprüfung der Schiffe in den Häfen beauftragten Stellen gestärkt worden, um den Mitgliedstaaten die Einhaltung der Mindestkontrollquote von 25 % der einlaufenden Schiffe zu erleichtern.

In Bezug auf mögliche Schädigungen der Umwelt oder der biologischen Vielfalt verfügt die Gemeinschaft gegenwärtig über keine anwendbaren Rechtsinstrumente. Es gelten folglich die nationalen Rechtsvorschriften in Verbindung mit dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, das ebenfalls Anwendung finden kann. Das Protokoll von 1996 zu diesem Übereinkommen ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (HNS-Übereinkommen) ist noch nicht in Kraft getreten, obwohl die Mitgliedstaaten durch den Beschluss 2002/971/EG des Rates vom 18. November 2002 (3) ermächtigt wurden, das HNS-Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

Die Bergung der über Bord gegangenen Ladung fällt in die Zuständigkeit der nationalen Behörden, die im Rahmen der Bekämpfung der Umweltverschmutzung über geeignete Einsatzmittel verfügen.

Als Antwort auf diesen und vorangegangene Unfälle hat die Kommission die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die sichere Beförderung gefährlicher Stoffe als Schwerpunkte des sechsten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung berücksichtigt.


(1)  ABl. L 208 vom 5.8.2002.

(2)  Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/21/EG des Rates zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle), ABl. L 19 vom 22.1.2002.

(3)  ABl. L 337 vom 13.12.2002.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/309


(2004/C 84 E/0357)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0131/04

von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(26. Januar 2004)

Betrifft:   Tragödie albanischer Auswanderer

Vergangene Woche war die Adria erneut Schauplatz einer Tragödie, bei der 21 Albaner (in Wirklichkeit wohl etwa 40) bei dem Versuch, heimlich nach Italien zu gelangen, ums Leben gekommen sind. Diese Tragödie erfolgt zu einem Zeitpunkt, da die illegalen Wanderbewegungen zwischen Italien und Albanien stark nachgelassen haben. Im Jahre 2003 wurden an den italienischen Küsten 137 illegale Albaner verhaftet, im Jahre 2002 waren es noch 3 372 und 1999 sogar 40 000. Den italienischen und albanischen Behörden zufolge soll dieser Rückgang auf das zwischen beiden Ländern 1997 unterzeichnete Kooperationsabkommen zurückzuführen sein, anderen, prosaischeren Quellen zufolge darauf, dass ein großer Teil jener Albaner, die in der Hoffnung auf Arbeit die Absicht hatten, auszuwandern, dies mittlerweile getan haben.

Inwieweit ist der Kommission bewusst, dass der Ursprung dieser Tragödie sowie aller anderen Tragödien, die die heimliche Auswanderung der Albaner in den letzten Jahre begleitet haben, in der prohibitio-nistischen Politik zu suchen ist, die die geltenden Visabestimmungen zwischen Albanien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach wie vor bestimmt? Inwieweit ist sich die Kommission darüber im klaren, dass sie mehr denn je gefordert ist, dem Rat und dem Parlament eine neue Visumsregelung vorzuschlagen, die es allen Albanern erlauben sollte, automatisch ein dreimonatiges Touristenvisum zu bekommen, das im gesamten Hoheitsgebiet der EU oder wenigstens im Schengen-Raum Geltung hat? Inwieweit ist sich die Kommission darüber im klaren, dass eine solche Änderung der Visabestimmungen, wie die Beispiele Bulgarien und Rumänien bereits gezeigt haben, keine erheblichen Auswirkungen auf die Wanderbewegungen hätte, sondern im Gegenteil den gewichtigen Vorteil hatte, dass die Mafia-Schlepperbanden aus Albanien und aus der Gemeinschaft zerschlagen würden? Inwieweit ist der Kommission bewusst, dass eine solche Politik die Möglichkeit bieten würde, die äußerst mühseligen und kostenintensiven Maßnahmen der See- und Landpolizei durch eine weitaus weniger kostspielige Politik der Zusammenarbeit und der Unterstützung der albanischen Polizei- und Zolldienststellen zu ersetzen? Inwieweit teilt die Kommission in Anbetracht all dieser Aspekte, die den zuständigen Behörden der Union und ihrer Mitgliedstaaten bestens bekannt sind, die Auffassung, dass im Falle einer künftigen Wiederholung derartiger Tragödien die strafrechtliche und/oder zivilrechtliche Haftung der einen oder anderen Behörde der Union oder ihrer Mitgliedstaaten nicht von vornherein auszuschließen wäre?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(10. März 2004)

Die jüngste Tragödie, bei der mehrere Albaner bei dem Versuch, heimlich nach Italien zu gelangen, ums Leben kamen, verdeutlicht — wie leider auch andere frühere Tragödien —, wie groß der Zuwanderungs-druck aus Albanien ist.

Die Visumpolitik ist eines der Mittel, über die die Gemeinschaft verfügt, um die Wanderbewegungen einzudämmen. Die Visumpflicht, der die Albaner gemäß Verordnung Nr. 539/2001 (1) unterliegen, zeigt, wie der Gesetzgeber dieses Land im Hinblick auf die im 5. Erwägungsgrund der Verordnung aufgeführten Kriterien einschätzt, zu denen auch die illegale Einwanderung gehört. Die Visumbestimmungen tragen zur Eindämmung der Zuwanderung aus diesem Land bei. Denn jeder Antrag auf Ausstellung eines Visums für einen Kurzaufenthalt muss auf der Grundlage der Angaben und Nachweise des Antragstellers individuell geprüft werden. Werden keine Einwände, insbesondere bezüglich der Einwanderung geltend gemacht, wird das Visum erteilt.

Nach Ansicht der Kommission stellt die Befreiung der Albaner von der Visumpflicht derzeit keine geeignete Antwort auf die festgestellte Situation dar. In dieser Hinsicht meint die Kommission, dass die automatische Ausstellung von Visa für Kurzaufenthalte — wie sie der Herr Abgeordnete empfiehlt — der Konzeption der harmonisierten Visumpolitik zuwiderläuft.

Die Kommission ist allerdings davon überzeugt, dass die Migrationsproblematik nicht allein mittels Visumbestimmungen angegangen werden kann und dass es einen globalen Ansatzes bedarf, insbesondere unter Mitwirkung der Länder, in denen die Wanderbewegungen ihren Ursprung haben. Im Falle Albaniens wurde deshalb eine Reihe anderer Maßnahmen getroffen, um die Zuwanderung aus diesem Land verstärkt eindämmen zu können. So paraphierten beispielsweise die Gemeinschaft und Albanien im Dezember 2003 ein Rückübernahmeabkommen, das alle Bevölkerungsgruppen (Albaner, Staatsangehörige von Drittländern, Staatenlose) mit einbezieht; ein Beleg, dass die EU und die albanischen Behörden auf diesem Gebiet ausgezeichnet zusammenarbeiten.

Im Übrigen leistet die Kommission Albanien eine finanzielle Unterstützung, hauptsächlich zur Stärkung der integrierten Grenzverwaltung. Seit 1997 führt somit die EU Customs Assistance Mission to Albania (CAM-A) konkrete Aktionen durch, um in Zusammenarbeit mit der Polizei die Zollverwaltung zu modernisieren und deren Effizienz zu verbessern. Auch im Rahmen des Programms CARDS (2) werden derzeit konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Polizei und dem Zoll an den albanischen Außengrenzen durchgeführt (beispielsweise an den Häfen von Durres und Vlora sowie am Flughafen von Rinas). Im Zeitraum 1998-2003 erhielt Albanien Mittel in Höhe von insgesamt 306,3Mio.EUR (177,4Mio.EUR aus dem Programm Phare 1998-2000 und 128,9Mio.EUR im Rahmen von CARDS 2001-2003). In den Bereichen „Justiz und Inneres“ und Zoll wurden Hilfen in Höhe von 25,25 Mio.EUR aus Phare (1998-2000) und 68 Mio.EUR aus CARDS (2001-2003), insgesamt also 93,25 Mio. EUR gewährt. Im Rahmen des neuen Programms zur technischen und finanziellen Unterstützung von Drittländern im Bereich Asyl und Einwanderung (AENEAS) wird die Kommission Programme finanzieren können, die die aus CARDS-Mitteln finanzierten Programme ergänzen. Gemäß Artikel 1 dieser neuen Verordnung wird dabei insbesondere dem mit Albanien unterzeichneten Rückübernahmeabkommen Rechnung getragen werden. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Kommission bereits im Rahmen der über die Haushaltslinie Β7-667 finanzierten Aktionen zur Vorbereitung der Annahme dieses Programms verschiedene Projekte zugunsten Albaniens finanziert hat, und zwar sowohl 2001 (zwei Kofinanzierimgsprojekte in Höhe von insgesamt 1,367 Mio.EUR) als 2002 (ein Kofinanzierungprojekt in Höhe von 0,429 Mio. EUR). Für 2003 wurde ebenfalls ein Projekt gebilligt (beantragte Kofinanzierung: 0,713 Mio. EUR).

Mehrere wichtige Initiativen, die vor kurzem ergriffen wurden, werden ebenfalls eine Bewältigung ähnlicher Situationen gestatten:

So genehmigte der Rat kürzlich ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung in die Mitgliedstaaten auf dem Seeweg. Wichtigste Voraussetzung für dessen Erfolg ist die Stärkung der Zusammenarbeit mit den Drittländern, in denen die illegalen Wanderbewegungen ihren Ursprung haben oder die ihnen als Transitland dienen: technische und organisatorische Unterstützung dieser Drittstaaten, um die Überwachung der Küsten, von denen aus die illegalen Zuwanderer ihre Reise antreten, zu verstärken; Organisation von Patrouillen auf See, an denen sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der von den illegalen Wanderbewegungen betroffenen Drittländer beteiligen, usw.

Derzeit erarbeiten der irische Vorsitz und die Kommission eine Road Map für dieses Programm, was eine rasche Umsetzung der darin enthaltenen Maßnahmen ermöglichen wird.

Nach Meinung der Kommission wird auch die Aufnahme der operativen Tätigkeiten der beiden Koordinierungszentren für die Seegrenzen zu einer stärkeren Eindämmung der Wanderbewegungen aus Drittländern beitragen und Tragödien wie diejenigen, die der Herr Abgeordnete beschrieben hat, vermeiden helfen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG, ABl. L 306 vom 7.12.2000.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/311


(2004/C 84 E/0358)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0132/04

von Marjo Matikainen-Kallström (PPE-DE) an die Kommission

(26. Januar 2004)

Betrifft:   Verbesserung der Flugsicherheit durch umfassendere Informationsvermittlung

Der verheerende Absturz einer Boing der Charter-Gesellschaft Flash Airline hat gezeigt, dass Behörden, Reisebüros und Reisende nicht ausreichend über mögliche Sicherheitsrisiken einzelner Fluggesellschaften informiert sind. Der Zugang zu Informationen ist schwierig, und in manchen Fällen wird eine Veröffentlichung von Informationen durch die Gesetzgebung sogar vollständig verboten. So ist es möglich, dass eine Fluggesellschaft, die in einem Land ein Flugverbot erhalten hat, ihren Betrieb in anderen Ländern fortsetzen kann. Dies ist unter dem Aspekt der Sicherheit von Reisenden nicht weiter tragbar.

Beabsichtigt die Kommission mit ihrer sich in Vorbereitung befindlichen Richtlinie zur Flugsicherheit, für alle EU-Mitgliedstaaten einheitliche Regelungen dafür zu schaffen, wie Flugzeuge und Fluggesellschaften kontrolliert werden, wie über die Ergebnisse der Kontrollen berichtet wird und wie diese dann an sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union effektiv weitergeleitet werden? Welchen Zeitrahmen setzt sich die Kommission für die Fertigstellung der Richtlinie zur Flugsicherheit?

Welche Maßnahmen wird die Kommission ergreifen, damit sowohl Reisebüros als auch Reisende verlässliche und aktuelle Informationen über mögliche Sicherheitsrisiken erhalten, und so ihre freie Wahl in einer ihre eigene Sicherheit betreffenden Frage gewährleistet bleibt?

Antwort von Frau de Palacio Im Namen der Kommission

(1. März 2004)

Wir verweisen den Herrn Abgeordneten auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage nr. P-l58/04 von Herrn Hortefeux (1).


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/312


(2004/C 84 E/0359)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0133/04

von Rosa Miguélez Ramos (PSE) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Kontrollstelle für Fischerei in Vigo

Am 13. Dezember 2003 bewilligte der Europäische Rat die Einrichtung einer Kontrollstelle für Fischerei in Vigo.

Befasst sich die Kommission bereits mit der Ausarbeitung eines Vorschlags für eine Verordnung zur Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlage für diese Kontrollstelle? Welche Aufgaben wird diese Stelle haben und über welche Mittel wird sie verfügen?

Hat die Kommission bereits begonnen, eine finanzielle Studie für die Funktion dieser Stelle zu erarbeiten?

Wann ungefähr wird die Kontrollstelle für Fischerei in Vigo nach den Schätzungen der Kommission ihre Tätigkeit aufnehmen können?

Wie viele Gemeinschaftsbeamte und Zeitkräfte welcher Laufbahngruppen werden in dieser Kontrollstelle arbeiten? In welchem Umfang werden den Berechnungen der Kommission zufolge neben dem statutären Personal Ortskräfte eingesetzt?

Hat die Kommission bereits begonnen, in Vigo ein Gebäude für den Sitz dieser Kontrollstelle zu suchen? Haben die spanischen Behörden der Kommission in diesem Sinne ein Angebot gemacht? Falls ja, wie sieht dieses aus?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(12. Februar 2004)

Die Kommission begrüßt die Schlussfolgerung der am 13. Dezember 2003 in Brüssel auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs zusammengekommenen Vertreter der Mitgliedstaaten bezüglich der Einrichtung einer EU-Fischereiaufsichtsbehörde mit Sitz in Spanien.

Laut den der Kommission vorliegenden Informationen möchte die spanische Regierung diese Behörde wohl in der galizischen Stadt Vigo ansiedeln.

Im März 2004 wird die Kommission dem Rat und dem Parlament einen Vorschlag für eine Verordnung zur Gründung der EU-Fischereiaufsichtsbehörde vorlegen, der auch den Haushaltsplan für diese Behörde mit genauen Informationen über Zahl und Besoldungsgruppen der Bediensteten umfassen wird.

Die Kommission hat 2003 eine Studie in Auftrag gegeben, die Aufbau und Funktionsweise der Aufsichtsbehörde prüfen soll.

Die EU-Fischereiaufsichtsbehörde wird nach ihrer Gründung ihre Aufgaben schrittweise ausbauen. Über ihren Sitz werden die spanischen Behörden und die Aufsichtsbehörde nach Einsetzung ihres Verwaltungs-rats und Ernennung ihres Leiters gemeinsam entscheiden.


3.4.2004   

DE

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CE 84/312


(2004/C 84 E/0360)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0134/04

von Mario Borghezio (NI) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Bankrott von Parmalat und unzureichende Kontrollen der Bankitalia

Der finanzielle Bankrott der italienischen Parmalat-Gruppe hat aufgezeigt, dass es bei der Bankitalia schwerwiegende Mängel im Hinblick auf die Überwachung der Beziehungen zwischen dem italienischen Bankensystem und der Parmalat-Gruppe gab. Die Börsenaufsichtsbehörde Consob hat beklagt, dass ihr die italienische Zentralbank den Zugang zu Daten über die Lage der Parmalat-Gruppe, die in der „Risikozentrale“ der Bankitalia vorlagen, verweigert hatte.

Gedenkt die Kommission eine klare Position im Hinblick auf die Aufgaben zu vertreten, die nun von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten auf einheitliche Weise wahrzunehmen sind?

Meint die Kommission nicht, dass es notwendig wäre, in jedem Mitgliedstaaten eine wirklich unabhängige Behörde einzurichten, um die Rechte der Anleger zu wahren und zu schützen?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(4. März 2004)

Die Kommission weist darauf hin, dass die von der italienischen Justiz eingeleiteten Ermittlungen im Fall des Parmalat-Konzerns noch nicht abgeschlossen sind. Auch die Diskussion darüber, ob und inwieweit sich das Verhalten der Banca d'Italia auf die Effizienz der Kontrollen ausgewirkt hat, ist in Italien noch in Gange. Deshalb hält es die Kommission für verfrüht und unangemessen, sich zu diesem spezifischen Fall zu äußern.

Generell haben die Mitgliedstaaten darüber zu entscheiden, wie die Beaufsichtigung von Banken, anderen Finanzinstituten und börsennotierten Unternehmen gestaltet werden sollte, um gestützt auf die Grundsätze und Bestimmungen der EU-Bankenrichtlinien (1) sowie die Richtlinien und Verordnungen über Wertpapiere, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung eine effiziente Aufsicht, Marktintegrität und Transparenz zu gewährleisten, wie dies zum Schutz der Sparer und Investoren sowie für die Stabilität des Finanzsystems erforderlich ist. Diese Grundsätze enthalten auch Regeln für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden sowie die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses bei der Aufsichtstätigkeitr.


(1)  Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. L 126 vom 26.5.2000.


3.4.2004   

DE

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CE 84/313


(2004/C 84 E/0361)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0135/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Milchzentrale in Rom: Erhaltung von Arbeitsplätzen und Schutz der Züchter

Seit 1996 wurden verschiedene Anfragen über die Ordnungsmäßigkeit der Privatisierung der Milchzentrale in Rom (siehe auch die Anfragen: P-1747/96 (1); P-1071/97 (2); E-3408/97 (3); E-0547/98 (4); E-1511/98 (5); E-2846/98 (6); E-0567/99 (7); P-2069/99 (8)), insbesondere die Rechtmäßigkeit der Gewährung öffentlicher Mittel zur Deckung der Schulden der Milchzentrale und die Modalitäten des anschließenden Verkaufs an die Cirio im Jahr 1999 für 26,5 Mrd. ITL und schließlich des Verkaufs an die Gruppe Parmalat für 334,8 Mrd. ITL eingereicht.

Die jüngsten Ereignisse um den finanziellen Zusammenbruch des multinationalen Konzerns Parmalat bedrohen auch die Gesellschaft Eurolat S.p.A, die einen Anteil von 75 % an der Milchzentrale von Rom hat und von der Gruppe Parmalat kontrolliert wird.

Da jedoch die verbleibenden 16 % von der Finlatte S.p.A. erworben wurden, von der 250 Züchter abhängen, wurde in den letzten Jahren die Milchzentrale von Rom in finanzieller Hinsicht saniert, und die Bilanz weist schwarze Zahlen aus.

Heute jedoch besteht die reale Gefahr, dass die mehr als 500 Betriebe als Zulieferer der Milchzentrale schließen müssten, was gravierende Auswirkungen auf die Arbeitsplätze im gesamten Bereich der Käse-und Milchproduktion und der Viehzucht in der Region Latium hat sowie anschließend zu einer finanziellen und produktiven Auflösung eines soliden Industriebereiches führen würde.

Um die Schließung der Milchzentrale in Rom zu verhindern, könnte die Finlatte S.p.A. mit den ihr zur Verfügung stehenden technischen Ressourcen und Managementkapazitäten die Firma direkt führen, und zwar mittels Zahlung einer Pacht an die Firma selbst, die für eine Vereinbarung über die Schuldentilgung genutzt werden könnte. Ebenso könnte mit dem 100 % -igen Erwerb der Milchzentrale von Rom durch die Züchter und die Arbeitnehmer zum Beispiel mit einer Finanzoperation eines leveraged buy-out eine neue Newco gegründet werden, so dass für die Firma selbst noch große Gewinnspannen möglich wären.

1.

Hält die Kommission die Gründung einer neuen Newco für möglich, um die gefährdeten Arbeitsplätze zu erhalten;

2.

Welche Finanzinstrumente können neben einer Pacht und dem leveraged buy-out als Beispiel herangezogen werden?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(12. Februar 2004)

Am 11. April 2000 erließ die Kommission die Entscheidung 2000/628/EG über die von Italien der Azienda Comunale Centrale del Latte di Roma gewährten Beihilfen (9).

Der Kommission ist nicht bekannt, dass die Milchzentrale in Rom Gefahr läuft, geschlossen zu werden.

Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen kann sie die Fragen der Frau Abgeordneten nicht beantworten.

Wird der Kommission eine staatliche Beihilfe zur Rettung oder Umstrukturierung eines Unternehmens aus dem Milchsektor, das sich in Schwierigkeiten befindet, gemäß Artikel 88 EG-Vertrag notifiziert, so bewertet sie diese gemäß den für derartige Beihilfen geltenden Regelungen.


(1)  ABl. C 345 vom 15.11.1996, S. 102.

(2)  ABl. C 373 vom 9.12.1997, S. 60.

(3)  ABl. C 158 vom 25.5.1998, S. 103.

(4)  ABl. C 310 vom 9.10.1998, S. 84.

(5)  ABl. C 13 vom 18.1.1999, S. 39.

(6)  ABl. C 289 vom 11.10.1999, S. 9.

(7)  ABl. C 348 vom 3.12.1999, S. 102.

(8)  ABl. C 203 E vom 18.7.2000, S. 129.

(9)  Entscheidung 2000/628/EG der Kommission vom 11. April 2000 über die von Italien der Centrale del Latte di Roma gewährten Beihilfen, ABl. L 265 vom 19.10.2000.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/314


(2004/C 84 E/0362)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0136/04

von Jillian Evans (Verts/ALE) an die Kommission

(26. Januar 2004)

Betrifft:   Einfuhr genmanipulierter Lebensmittel und Pflanzen

Was unternimmt die Kommission jetzt, wo es gewisse gemeinschaftliche Rechtsvorschriften bezüglich genetisch veränderter Organismen gibt, u.a. zu Einfuhren genveränderter Lebensmittel und Pflanzen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten diese Bestimmungen korrekt anwenden?

Stellt die Kommission insbesondere sicher, dass, sofern genveränderte Erzeugnisse aus externen Quellen über die Häfen der Mitgliedstaaten in die EU gelangen können, die zuständigen Organe, wie etwa die britische Zoll- und Steuerbehörde beauftragt werden, Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Tierfutter oder Saaten bei der Einfuhr zu untersuchen, um festzustellen, ob sie verbotene genmanipulierte Bestandteile oder Bestandteile enthalten, die als genmanipuliert zu etikettieren wären? Sorgt die Kommission ferner dafür, dass die Mitgliedstaaten diese Organe, wie etwa die britische Zoll- und Steuerbehörde mit der notwendigen Ausrüstung versehen, um solche Untersuchungen durchzuführen?

Welche Schritte wird die Kommission unternehmen, wenn genmanipulierte Erzeugnisse aufgrund von Fahrlässigkeiten bei der Einfuhr in die EU gelangen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(29. März 2004)

Die Zulassungs- und Kennzeichnungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (1) werden nach den allgemeinen Bestimmungen über Lebens- und Futtermittelkontrollen wie die geltenden Rechtsvorschriften von den Mitgliedstaaten durchgesetzt und kontrolliert. In den letzten Jahren hat das Lebensmittel-und Veterinäramt mehrere Inspektionen durchgeführt, um die von den Mitgliedstaaten eingerichteten amtlichen Kontrollsysteme für gentechnisch veränderte Lebensmittel zu bewerten. Diese Inspektionen bezogen sich vor allem auf die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Organismen und haben ergeben, dass die Durchführung der Kontrollprogramme seitens der Mitgliedstaaten in diesem Bereich durchaus zufriedenstellend ist.

Zwar dürften die Inspektionen des Lebensmittel- und Veterinäramtes etwaige Systemmängel aufdecken, doch bleiben die Mitgliedstaaten für operationeile Aufgaben zuständig. So müssen sie dafür sorgen, dass die einschlägigen Stellen ordnungsgemäß unterrichtet und ausgerüstet werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (2) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Inspektionen und andere Kontrollmaßnahmen, einschließlich Stichproben bzw. Tests durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Bestimmungen der Verordnung eingehalten werden. Um bei diesen Kontrollen und Inspektionen ein koordiniertes Vorgehen zu erleichtern, ist die Kommission derzeit dabei, einen technischen Leitfaden für Stichprobennahme und Tests zu erarbeiten und zu veröffentlichen.

Nach diesem Leitfaden können auf jeder Stufe der Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung und des Vertriebs von gentechnisch veränderten Organismen (einschließlich Saatgut) oder daraus hergestellten Lebens- oder Futtermitteln amtliche Kontrollen durchgeführt werden, auch auf der Einfuhrstufe. Das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 errichtete Gemeinschaftliche Referenzlabor bietet Anleitung und Unterstützung für Testverfahren sowie für die Schulung der Labors in den Mitgliedstaaten; es liefert jedoch keine Testausrüstungen.

Werden Verstöße festgestellt, obliegt es den Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen und die nötigen Strafen zu verhängen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Sollte ein Mitgliedstaat keine geeigneten Maßnahmen treffen, um das Gemeinschaftsrecht umzusetzen, wäre die Kommission berechtigt, im Einklang mit dem Vertrag die nötigen Schritte zu unternehmen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel, ABl. L 268 vom 18.10.2003.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die RückVerfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG, ABl. L 268 vom 18.10.2003.


3.4.2004   

DE

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CE 84/315


(2004/C 84 E/0363)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0140/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(26. Januar 2004)

Betrifft:   Zugänglichkeit zu den Medien in den Regionen in äußerster Randlage — Azoren und Madeira

Bekanntlich gewährleistet Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union das Vorhandensein von spezifischen Maßnahmen und Bedingungen zur Unterstützung der Regionen in äußerster Randlage. In den Autonomen Regionen Azoren und Madeira bestehen jedoch weiterhin Probleme der Zugänglichkeit zu den Medien, insbesondere zu den nationalen Fernsehkanälen (SIC, TVI und Canal A2).

Das Recht auf kostenlosen Zugang zu den Diensten nationaler Fernsehprogramme (Kanäle), die derzeit ohne Einschränkung auf dem portugiesischen Festland zu empfangen sind, ist in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren nicht gewährleistet, da alle diese Dienste nicht als „Free-to-air“-Fernsehen ausgestrahlt werden, so dass es nicht möglich ist, die Kanäle A2, SIC und TVI zu empfangen.

So haben die Bewohner dieser Regionen in äußerster Randlage keinen gleichberechtigten Zugang zu den nationalen Fernsehkanälen wie die übrigen Bewohner des Landes. Die Bewohner können in diesen Regionen in äußerster Randlage nur über einen bezahlten Kabeldienst (TV Cabo) Zugang zu einer Dienstleistung erhalten, die auf dem Festland kostenlos gewährleistet wird, und außerdem sind die Gebühren für ein Abonnement höher dort als die Gebühren, die auf dem Festland für andere Bezahlsender erhoben werden.

Daher ist es, obwohl es der portugiesischen Regierung obliegt, den Zugang der Bewohner dieser Regionen in äußerster Randlage zu den gleichen Bedingungen wie für die Bewohner des Festlands zu gewährleisten, wie es Artikel 299 Absatz 2 des VEU bestimmt, angezeigt, sich mit Gemeinschaftsmitteln an den für den allgemeinen und kostenlosen Zugang zu den portugiesischen Fernsehkanälen zu beteiligen.

Die Europäische Kommission wird daher gebeten mitzuteilen, welchen Standpunkt sie hinsichtlich der möglichen Unterstützung von Maßnahmen zur Behebung dieser Benachteiligung beim Zugang zu den nationalen Medien auf den Azoren und Madeira und der Aufgabe der Praxis der Erhebung höherer Gebühren von Seiten von TV Cabo im Vergleich zu den Gebühren, die auf dem portugiesischen Festland für andere nur beschränkt zugängliche Fernsehkanäle erhoben werden, vertritt?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(11. März 2004)

Für die Sendungen der portugiesischen Fernsehsender ist der Inhaber des Sendenetzes zuständig. Er erhält dafür von den Besitzern der Fernsehsender eine Vergütung.

Die RTP (Radiotelevisao Portuguesa) vergütet diesem Inhaber die Ausstrahlung des ersten Programms über das ganze Land. Diese Verpflichtung gehört zu den öffentlichen Dienstleistungen, auf die die gesamte Bevölkerung nach Auffassung des portugiesischen Staates Anspruch hat. Die RTP hat jedoch nicht die gleichen Pflichten wie der Fernsehkanal A2. Dies trifft auch zu für die Sender RTP Madeira und RTP Azoren hinsichtlich der Ausstrahlung der Regionalprogramme auf dem Festland.

Der Kanal TV Cabo, der von der Abgeordneten erwähnt wird, bietet das Programm einer privaten Gesellschaft im Rahmen einer Vereinbarung mit nationalen und ausländischen Fernsehsendern in allen Regionen des Landes an. Dieser gebührenpflichtige Service ermöglicht den Kunden nicht nur den Zugang zu den genannten portugiesischen Fernsehsendungen, sondern auch zu ausländischen Programmen, und zwar über Kabel oder Parabolantennen mit individueller Satellitenausrüstung.

Sicher gibt es wegen der geografischen Lage, der Kosten und der Zugänglichkeit in Randgebieten gewisse Unterschiede, diese sind in den abgelegenen Regionen wegen der weiten Entfernungen noch stärker ausgeprägt. Derartige Unterschiede sind aber nicht nur beim Zugang zu den privaten portugiesischen Fernsehprogrammen, sondern auch bei den „Einfuhren“ und „Ausfuhren“ von Waren, Rohstoffen, Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen und bei der Freizügigkeit von Personen festzustellen.

Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass diese Frage in die Zuständigkeit der nationalen und regionalen portugiesischen Behörden fällt, und dass Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags an dieser Kompetenzaufteilung nichts ändert. Wenn jedoch die portugiesischen Behörden Beihilfen gewähren wollen, um den Zugang zu Sendediensten zu erleichtern, muss dies in Einklang mit den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags erfolgen.

Hinsichtlich der Infrastrukturen, die über die Strukturfonds finanziert werden könnten, richten sich die Entscheidungen nach den ex ante von den nationalen und regionalen Behörden und der Kommission gemeinsam festgelegten Prioritäten. Dazu gehören nicht die Ziele, die mit der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen verfolgt werden. Die betreffenden Fondsmittel können deshalb nicht in jedem Fall dort eingesetzt werden, wo Mängel festzustellen sind.

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen prüft die portugiesische Regierung zur Zeit die Möglichkeit, die privaten Sender TVI und SIC zu veranlassen, ihre Programme für die Regionen Azoren und Madeira auszustrahlen. Den Wünschen der Frau Abgeordneten könnte im Wege einer Vereinbarung mit diesen Fernsehsendern entsprochen werden.


3.4.2004   

DE

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CE 84/316


(2004/C 84 E/0364)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0141/04

von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission

(26. Januar 2004)

Betrifft:   Beschäftigung von Minderjährigen

Trotz gezielter Rechtsvorschriften zum Schutz der Rechte von Minderjährigen in allen Mitgliedstaaten ist das Ärgernis der Beschäftigung von Minderjährigen noch nicht vollständig gebannt. Im Gegenteil: In vielen Fällen hat sich die Kriminalität dieses Bereichs bemächtigt und einen echten internationalen Markt geschaffen, auf dem sehr oft billige eingewanderte und damit besonders leicht auszubeutende minderjährige Arbeitskräfte eingesetzt werden.

Darüber hinaus scheint sich dieses Phänomen heutzutage raffinierterer Anwerbungstechniken zu bedienen, die von Bereichen wie Film, Fernsehen und Modeindustrie eingesetzt werden, die ihrerseits über eine gewisse Attraktivität verfügen und so Jugendliche im Schulalter benutzen, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften nicht in anderen Bereichen beschäftigt werden dürften. Allerdings — und das ist der abstoßendste Aspekt dieser Entwicklung — konnte nachgewiesen werden, dass sich hinter einigen der entsprechenden Gesellschaften ein Geschäftsring verbirgt, der mit Drogen, Prostitution und Pädophilie in Verbindung steht.

Kann die Kommission daher angeben,

1.

inwieweit entsprechende Ermittlungen durchgeführt worden sind, um die tatsächliche Tragweite dieser Entwicklung in Europa zu überprüfen, eine Entwicklung, die, günstigstenfalls auch ohne von Gewalt begleitet zu sein, den Wachstumsprozess der betroffenen Jugendlichen, denen elementare Grundrechte vorenthalten werden, nachhaltig kennzeichnet;

2.

welche Maßnahmen sie zu ergreifen gedenkt, um neue Verfahren zur Bekämpfung der Beschäftigung von Minderjährigen auszumachen und dabei ein besonderes Augenmerk auf Bereiche wie Mode, Film und Fernsehen zu richten, die so geregelt werden müssen, dass transparente Kriterien für die Vergabe von Lizenzen für entsprechende Agenturen festgelegt werden und die Tätigkeit von Minderjährigen auf altersgerechte Rollen begrenzt wird?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(8. März 2004)

Die Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (1) verbietet Kinderarbeit für Kinder, die jünger sind als 15 Jahre oder die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass junge Menschen unter 18 Jahren sowohl vor wirtschaftlicher Ausbeutung als auch vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.

Die Mitgliedstaaten können die Einstellung von Kindern im Hinblick auf ihre Mitwirkung bei kulturellen, künstlerischen, sportlichen oder Werbetätigkeiten unter der Maßgabe genehmigen, dass sich diese Tätigkeiten weder auf die Sicherheit, Gesundheit oder Entwicklung der Kinder noch auf ihren Schulbesuch, auf ihre Beteiligung an Programmen zur Berufsberatung oder -ausbildung oder ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nachteilig auswirken dürfen.

Die Richtlinie wurde in allen Mitgliedstaaten umgesetzt. Die gesetzgeberischen Maßnahmen dürften zwar ausreichend sein, doch gibt es Hinweise darauf, dass die Überwachung nicht immer zufrieden stellend ausfällt. Die Kommission sieht daher einen Austausch bewährter Verfahren zur Überwachung der Arbeitsbedingungen von Jugendlichen vor.


(1)  ABl. L 216 vom 20.8.1994.


3.4.2004   

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CE 84/317


(2004/C 84 E/0365)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0145/04

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(26. Januar 2004)

Betrifft:   Internationales Jahr des Reises

Unter Verweis auf die Resolution 2/2001 der Welternährungsorganisation FAO rief die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer 57. Tagung am 16. Dezember 2002 das Jahr 2004 zum Internationalen Jahr des Reises aus.

In der genannten Resolution wird hervorgehoben, dass Reis die Nahrungsgrundlage für über die Hälfte der Weltbevölkerung ist; gleichzeitig wird die Notwendigkeit bekräftigt, das kollektive Bewusstsein für seine Rolle bei der Bekämpfung von Armut und Unterernährung sowie der Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung zu stärken; die FAO wird aufgefordert, die praktische Umsetzung des Internationalen Jahres des Reises in Zusammenarbeit mit Regierungen und anderen Institutionen zu fördern.

Im Rahmen des Internationales Jahres, dessen Motto „Rice is Life“ lautet und das den Reis als Ausgangspunkt hat, wird der Versuch unternommen, insbesondere die Fragen im Zusammenhang mit seiner Erzeugung, der Ernährung, der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft, der Bewirtschaftung von Boden und Wasser, der Beschäftigung und der Ertragsfähigkeit sowie die sozialen Fragen anzugehen, mit denen die auf dem Reis als Ernährungsgrundlage basierenden Gesellschaftssysteme konfrontiert sind.

Mehr als 2 Milliarden Menschen decken 60-70 % ihres Energiebedarfs mit Hilfe von Reis und seinen Verarbeitungserzeugnissen, und in Afrika weist dieses Nahrungsmittel besonders hohe Wachstumsraten auf.

Die Europäische Union ist einer der Partner der Initiative.

Kann die Kommission dazu folgende Fragen beantworten:

In welcher Form und mit welchen Veranstaltungen wird sie sich am Internationalen Jahr des Reises beteiligen?

Hat sie insbesondere eine Informationskampagne über die Bedeutung dieser Getreideart geplant?

Welches sind ihrer Ansicht nach unter europäischem Blickwinkel die von der FAO verkündeten Zielvorgaben, die für Erzeuger, Verarbeiter und Verbraucher das größte Interesse und den größten praktischen Nutzen haben können? Welche Initiativen hat sie diesbezüglich gemeinsam mit den europäischen Ländern, in denen Reis angebaut wird, bereits ergriffen bzw. welche Initiativen gedenkt sie zu ergreifen?

Sind — was die internationale Ebene betrifft — im Rahmen der Politik der EU in den Bereichen Zusammenarbeit und Entwicklung spezifische Initiativen aus Anlass des Internationalen Jahres geplant, insbesondere im Zusammenhang mit den gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklungsländer?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(17. März 2004)

Die Gemeinschaft hat die Resolution 2/2001 auf der 57. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die das Jahr 2004 zum Internationalen Jahr des Reises ausgerufen hat, unterstützt. Die Welternährungsorganisation FAO wurde ersucht, die Umsetzung des Internationalen Jahres des Reises 2004 zu fördern, sie hat bereits mehrere Veranstaltungen ausgerichtet, um das Jahr des Reises zu feiern und hervorzuheben.

Die Kommission wird selbstverständlich, im Rahmen des Möglichen, an den verschiedenen Veranstaltungen, Konferenzen und Tagungen teilnehmen, die von und in Zusammenarbeit mit der FAO und anderen internationalen Organisationen ausgerichtet werden. In diesem Zusammenhang hat sie keine eigene Informationskampagne vorgesehen, sie het jedoch an der Reis-Konferenz der FAO am 12. und 13. Februar 2004 teilgenommen.

In ihrem Konzeptpapier für das Internationale Jahr des Reises 2004 hat die FAO eine Reihe von Zielvorgaben aufgeführt, um das übergeordnete Ziel zu erreichen, nämlich die Förderung der nachhaltigen Entwicklung von Reis und Reiserzeugungssystemen. Es ist schwierig, ein bestimmtes Ziel vor anderen auszuwählen. Sie sollten als Ganzes gesehen werden, da Erzeuger, Verarbeiter und Verbraucher nicht immer denselben Ansatz erfordern, und folglich die Ziele nicht dieselben sind. Die europäischen Reiserzeuger sollten daher auch die Möglichkeit haben, an den Konferenzen und Tagungen teilzunehmen, die sich mit Fragen der Reiserzeugung, ihrer Vielfalt und ihrer Komplexität sowie mit der Sicherstellung einer nachhaltigen Entwicklung von Reis und Reiserzeugungssystemen auf internationaler, nationaler und lokaler Ebene befassen.

Die Kommission hat der weltweiten Bedeutung des Reises für Erzeuger, Verarbeiter und Verbraucher stets große Aufmerksamkeit geschenkt. Reis ist in vielen Fällen, direkt oder indirekt, Teil zahlreicher Entwicklungsprojekte, die jedes Jahr von der Kommission und den Mitgliedstaaten finanziert werden, um unter anderem die landwirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen, die Nahrungsmittelsicherheit zu erhöhen und Hunger und Armut zu verringern. Sie sind auf die eine oder andere Weise untrennbar mit der Erzeugung, mit dem Handel und mit dem Verzehr von Reis für eine große Anzahl von Menschen in der ganzen Welt verbunden. Viele dieser Entwicklungsprojekte gehen weit über 2004 hinaus. Hier seien nur ein paar Beispiele für Programme und Projekte aufgeführt, die auf die Förderung des Reissektors abzielen: 2004 beginnt ein Programm zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des Reissektors in der Karibik; in Mali und Niger laufen derzeit Programme zur Unterstützung der Absatzkette. Bei anderen Programmen, die auf die Entwicklung der Landwirtschaft im Allgemeinen abzielen, wie z.B. in Madagaskar und in Nordghana, sind große Teile der Programme speziell auf den Reissektor ausgerichtet.

Im Forschungsbereich stellt die Kommission finanzielle Unterstützung für zwei Zentren der Beratungs-gruppe für Internationale Agrarforschung (CGIAR) bereit, die sich mit Reis befassen: das Internationale Reisforschungs-Institut (IRRI) mit Sitz auf den Philippinen und der Westafrikanische Verband für Reisentwicklung (WARDA) an der Elfenbeinküste.


3.4.2004   

DE

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CE 84/319


(2004/C 84 E/0366)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0149/04

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Verwendung von Einnahmen aus Privatisierungen für die Deckung laufender Ausgaben

Bei der Bank von Griechenland wird für den griechischen Staat das Konto 234 339/0 geführt, auf das die Einnahmen aus der Privatisierung staatlicher Unternehmen eingezahlt werden. Wie aus dem griechischen Parlament vorgelegten Dokumenten des Finanzministeriums hervorgeht, wurden von diesem Konto im Zeitraum zwischen 2001 bis zum 20. September 2003 3,9 Mrd. EUR zur Deckung laufender Ausgaben der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt.

Die Dokumente des Finanzministeriums nennen im Einzelnen Mittel für die Olympischen Spiele, die Griechische Telekommunikationsgesellschaft (OTE), die Skaramanga-Werft, das Wasserversorgungsunternehmen Thessaloniki, die Baumwoll-Organisation, Krankenhäuser sowie Mittel für den Bedarf des Staatlichen Wertpapierunternehmens usw.

Können nach den geltenden Verordnungen Einnahmen aus Privatisierungen zur Deckung laufender Ausgaben des Haushaltsplans oder nur zur Senkung der Staatsverschuldung verwendet werden? Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu treffen?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(13. Februar 2004)

Im Rahmen der Haushaltsüberwachungsverfahren der Gemeinschaft sollten die Staatskonten — insbesondere das öffentlich Defizit/der öffentliche Überschuss — gemäß den Regeln des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG 95) (1) erstellt werden.

Nach den Verbuchungsregeln des ESVG 95 sind Privatisierungserlöse — einschließlich der Erlöse aus indirekten Privatisierungen — finanzielle Einnahmen (vgl. ESVG 95, 4.165(g) und 5.86). Deshalb werden diese Einnahmen bei der Berechnung des gesamtstaatlichen Defizits/Überschusses nicht berücksichtigt. Beschließt eine EU-Regierung Ausgabenerhöhungen und finanziert diese durch Privatisierungen, so wird sich ihr Defizit folglich erhöhen.

Da der für das Haushaltsüberwachungsverfahren relevante öffentliche Schuldenstand der Brutto-Schulden-stand des Staates (2) — d.h. ohne Verrechnung staatlicher Vermögenswerte wie Anteile an öffentlichen Unternehmen — ist, führen die Privatisierungserlöse insofern zu einer Verringerung des öffentlichen Schuldenstandes, als sie die Emission von Staatsanleihen verringern oder der Regierung den Rückkauf von Schulden ermöglichen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 310 vom 30.11.1996.

(2)  Der öffentliche Schuldenstand ist in Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit definiert, ABl. L 332 vom 31.12.1993.


3.4.2004   

DE

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CE 84/319


(2004/C 84 E/0367)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0153/04

von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(27. Januar 2004)

Betrifft:   Rückgriff auf den Begriff „Tschetschenisches Netz“ ohne jedwede nachweisliche Beteiligung von Tschetschenen

Richter aus Mitgliedsländern der Union verwenden auf immer hartnäckigere Weise Vokabeln, die darauf abzielen, die These glaubwürdig erscheinen zu lassen, wonach die Tschetschenen in terroristische Netze verwickelt sein sollen, die auf dem Gebiet der Union tätig sind. So hat insbesondere Richter Bruguière den Begriff „tschetschenische Netze“ geschaffen, auf den er zurückgreift, um alle Angelegenheiten zu definieren, die mittelbar oder unmittelbar mögliche Verbindungen zu internationalen Terrornetzen haben, ohne dass der Rückgriff auf die Bezeichnung „tschetschenisch“ begründet ist. Das Adjektiv „tschetschenisch“ dient in der Tat nur dazu, einen Ort — meistens nur einen hypothetischen Ort — zu benennen, wo Lehrlinge des Terrors UND europäische Bürger sich hätten hinbegeben wollen oder um einen — meistens auch hypothetischen — Ort zu benennen, wo eine humanitäre Hilfe hätte hingeleitet werden können.

Wie steht die Kommission zum Rückgriff auf die Bezeichnung „tschetschenisches Netz“ von Seiten von Richtern aus Mitgliedsländern der Union — und insbesondere von Seiten des französischen Richters Bruguière, um eine Straftatbestand zu bezeichnen, in dem die einzige Beteiligung der Tschetschenen sich aus der Tatsache ergeben würde, dass Bürger der Union — und nicht Tschetschenen — die im Zusammenhang mit diesen Strafsachen beschuldigt werden, Tschetschenen als mögliche Empfänger von Finanzhilfen oder Tschetschenien als möglicher Ort genannt haben, wo sie ihr Vorhaben des Heiligen Kriegs durchführen könnten? Vertritt die Kommission nicht die Auffassung, dass die in dieser Weise agierenden Richter nolens volens zur Verbreitung von Falschmeldungen und dazu beitragen, dass das Image und der Ruf eines ganzen Volkes infrage gestellt wird und dass sie folglich dafür verantwortlich sein könnten, dass bei den Bürgern der Union rassistische, intolerante, ja sogar gewalttätige Gefühle gegen tschetschenische Bürger aufkommen, die als Flüchtlinge im Gebiet der Union leben? Könnte die Kommission die Europäische Beobachtungsstelle für rassistische und fremdenfeindliche Phänomene in Wien ersuchen, eine eingehende Studie über die Verbreitung von Praktiken wie der obengenannten, und zwar sowohl im Hinblick auf das tschetschenische Volk als auch im Hinblick auf andere Völker, sowie über die politischen, rechtlichen und gerichtlichen Auswirkungen, auszuarbeiten, die solche Praktiken haben könnten?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(10. März 2004)

Die Kommission ist nicht über die von dem Herrn Abgeordneten vorgebrachte Angelegenheit informiert und kann im Übrigen nicht zu Einschätzungen und Entscheidungen, die Richter in den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnisse treffen, Stellung beziehen.

Ungeachtet dessen hält sie es wie der Herr Abgeordnete für unzulässig, ein ganzes Volk mit dem strafbaren Verhalten Einzelner in Verbindung zu bringen.

Nach Auffassung der Kommission fallen die erbetenen Nachforschungen nicht in die durch die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (1) festgelegten Arbeitsgebiete.


(1)  ABl. L 151 vom 10.6.1997.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/320


(2004/C 84 E/0368)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0155/04

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Benachteiligung bestimmter Gruppen von Passagieren durch weitere Reduzierung des Verkaufs von Fahrkarten für Reisen von den Niederlanden nach Zielen anderswo in Europa

1.

Ist der Kommission bekannt, dass die niederländischen Eisenbahnen, die im Gegensatz zu Eisenbahngesellschaften in anderen Mitgliedstaaten an den normalen Bahnschaltern keine Fahrkarten für den internationalen Bahnverkehr verkaufen, im Jahre 2005 die verbleibenden Verkaufsstellen schließen werden, nachdem bereits zuvor die Zahl der Verkaufsstellen für internationale Anschlüsse auf 10 Stellen in den großen Städten und auf dem Flughafen Schiphol reduziert worden ist?

2.

Ist der Kommission ferner bekannt, dass sich die angekündigten Alternativen auf den Internet-Verkauf und den Verkauf aus Automaten für eine Reihe von Zielen in Belgien, Luxemburg, Frankreich, Deutschland und der Schweiz beschränken werden, so dass Fahrgäste, die beispielsweise nach Spanien, Italien, Österreich, Polen, Dänemark oder England reisen, großenteils Wartenzeiten während der Schalterstunden auf ausländischen Bahnhöfen in Kauf nehmen müssen?

3.

Was sind die Folgen für Personen, die nicht in den Niederlanden wohnen und nicht über eine niederländische sogenannte Bankkarte verfügen, die aber von den Niederlanden per Bahn irgendwohin in Europa reisen wollen? Und was geschieht mit Passagieren, die nicht über einen Internet-Anschluss verfügen oder die sich kurzfristig entschließen, eine Bahnreise ins Ausland zu unternehmen? Müssen diese Gruppen von Fahrgästen dann ohne gültigen Fahrausweis reisen?

4.

Gibt es noch andere EU-Mitgliedstaaten, in denen auf den Bahnhöfen keine Fahrkarten für Auslandsreisen mehr verkauft werden? Und sind der Kommission Mitgliedstaaten bekannt, in denen die Eisenbahngesellschaften erwägen, diesen Verkauf einzustellen?

5.

Hält es die Kommission für annehmbar, dass quasi im Gegentrend zur europäischen Einigung das Bahnnetz verstärkt in einzelstaatliche Einheiten zerstückelt wird, die aufgrund der Reduzierung des Kartenverkaufs und der Anschlüsse für Fahrgäste aus anderen Mitgliedstaaten schwer zugänglich werden?

6.

Wie greift die Kommission gegenüber Mitgliedstaaten und Bahngesellschaften korrigierend ein, um zu verhindern, dass für Reisende künftig nur noch das Bahnnetz des eigenen Mitgliedstaats normal zugänglich ist?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(4. März 2004)

Die Kommission nimmt die Informationen des Herrn Abgeordneten zur Kenntnis.

Die Folgen dieser Entscheidung sind für die Kommission schwierig abzuschätzen. In diesem Zusammenhang ist es auch von Bedeutung, dass die für den internationalen Eisenbahnverkehr geltenden Vorschriften jeden Reisenden verpflichten, sich vor Antritt einer Fahrt auf internationalen Strecken einen gültigen Fahrausweis zu verschaffen.

Die Kommission ist nicht darüber unterrichtet, inwieweit die übrigen Mitgliedstaaten Initiativen im Hinblick auf die Einstellung des Schalterverkaufs von Fahrkarten für internationale Verbindungen und seine Ersetzung durch andere Verkaufsarten unternommen haben. Der Kommission ist aber eine Initiative des internationalen Eisenbahnverbands (UIC) zur Einrichtung eines Informationssystems (1) bekannt, das Einzelheiten zu allen Eisenbahndienstleistungen seiner Mitglieder zugänglich macht. Der UIC hat ferner mit der Entwicklung eines Systems für die Reservierung und für den internationalen Fahrkartenverkauf (2) durch seine Mitglieder (Prifis) begonnen. Diese beiden Systeme dürften den Zugang zu Informationen über den internationalen Zugverkehr und den Kauf internationaler Fahrkarten erleichtern.

Die Kommission setzt sich weiter für die Schaffung eines integrierten europäischen Eisenbahnraums ein und hat am 3. März 2004 das dritte Eisenbahnpaket verabschiedet. Dieses Maßnahmenpaket zielt darauf ab, den Markt im internationalen Personenzugverkehr zu öffnen und die Rechte und Pflichten von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zu wahren. Diese Vorschläge enthalten auch Bestimmungen, die die Eisenbahnunternehmen zu einer Zusammenarbeit verpflichten, um den Fahrgästen für Reisen mit unterschiedlichen Eisenbahnunternehmen kombinierte Fahrkarten anbieten zu können.


(1)  Merits: Multiple European Railway Integrated Timetable Storage.

(2)  Prifis: PRIce and Fare Information System.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/321


(2004/C 84 E/0369)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0156/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(22. januar 2004)

Betrifft:   Rechnungsführungssysteme der Kommission

Meines Wissens enthält der endgültige Bericht des IAD betreffend die Überprüfung der Rechnungsführungssysteme der Kommission vom 15. April 2003 mehrere an die Kommission gerichtete Empfehlungen betreffend die Rechnungsführungssysteme.

Hat die Kommission eine unabhängige Durchführbarkeitsstudie über die Neukonfiguration der Kommissionsverfahren und die auf dem Markt verfügbaren handelsüblichen Software-Möglichkeiten in Auftrag gegeben?

Hat die Kommission einen Projektmanager und einen unabhängigen externen Berater zur Verfügung gestellt?

Kann die Kommission garantieren, dass inzwischen ein integriertes Rechnungsführungssystem existiert, das mit der Haushaltsordnung voll und ganz in Einklang steht?


3.4.2004   

DE

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CE 84/322


(2004/C 84 E/0370)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0161/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Rechnungsführungssysteme der Kommission

Meines Wissens hat der Interne Auditdienst (IAS) in einem Bericht vom 15. April 2003 betreffend die Überprüfung des Rechnungsführungsrahmens der Kommission durch den IAS (Abschlussbericht) der Kommission eine Reihe von Empfehlungen bezüglich der Rechnungsführungssysteme gegeben.

Hat die Kommission eine zentrale Rechnungsführungsabteilung eingesetzt, die von der für die Haushalts-tätigkeiten zuständigen Stelle unabhängig ist?

Hat die Kommission sichergestellt, dass jede Generaldirektion über ein separates Rechnungsführungsreferat verfügt, das die Rechnungsführungsaspekte der Tätigkeiten der Generaldirektionen analysiert und bewertet? Arbeiten diese Referate mit der zentralen Rechnungsführungsabteilung zusammen?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/322


(2004/C 84 E/0371)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0162/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Rechnungsführungssysteme der Kommission

Meines Wissens hat der Interne Auditdienst (IAS) in einem Bericht vom 15. April 2003 betreffend die Überprüfung des Rechnungsführungsrahmens der Kommission durch den IAS (Abschlussbericht) der Kommission eine Reihe von Empfehlungen bezüglich der Rechnungsführungssysteme gegeben.

Kann die Kommission überprüfen, ob die wesentliche Qualitätsgarantie für ihre Finanzberichterstattung verbessert wurde? Wie ist diese Verbesserung in den Generaldirektionen umgesetzt worden?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/322


(2004/C 84 E/0372)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0163/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Rechnungsführungssysteme der Kommission

Meines Wissens hat der Interne Auditdienst (IAS) in einem Bericht vom 15. April 2003 betreffend die Überprüfung des Rechnungsführungsrahmens der Kommission durch den IAS (Abschlussbericht) der Kommission eine Reihe von Empfehlungen bezüglich der Rechnungsführungssysteme gegeben.

Hat die Kommission für die Dienststellen eine Verpflichtung eingeführt, für alle von ihnen vorgeschlagenen Aktivitäten, Maßnahmen oder Vorhaben ihre Rechnungsführungsbestimmungen darzulegen?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/323


(2004/C 84 E/0373)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0164/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Rechnungsführungssysteme der Kommission

Meines Wissens hat der Interne Auditdienst (IAS) in einem Bericht vom 15. April 2003 betreffend die Überprüfung des Rechnungsführungsrahmens der Kommission durch den IAS (Abschlussbericht) der Kommission eine Reihe von Empfehlungen bezüglich der Rechnungsführungssysteme gegeben.

Hat die Kommission, wie vom IAS empfohlen, bei den finanziellen Angaben und den dazugehörigen Erläuterungen ein hohes Niveau an Qualitätskontrolle durchgesetzt?

Ist die für die finanziellen Angaben verwendete Terminologie, wie vom Europäischen Rechnungshof empfohlen, vereinfacht worden?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/323


(2004/C 84 E/0374)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0165/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Rechnungsführungssysteme der Kommission

Meines Wissens hat der Interne Auditdienst (IAS) in einem Bericht vom 15. April 2003 betreffend die Überprüfung des Rechnungsführungsrahmens der Kommission durch den IAS (Abschlussbericht) der Kommission eine Reihe von Empfehlungen bezüglich der Rechnungsführungssysteme gegeben.

Hat die Kommission Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die im Finanzbericht verwendete Terminologie die vorgelegten Daten deutlich wiedergibt?

Kann die Kommission garantieren, dass die Qualitätskontrolle bei den von den Generaldirektionen vorgelegten finanziellen Angaben deutlich verbessert wurde?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/323


(2004/C 84 E/0375)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0166/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Rechnungsführungssysteme der Kommission

Meines Wissens hat der Interne Auditdienst (IAS) in einem Bericht vom 15. April 2003 betreffend die Überprüfung des Rechnungsführungsrahmens der Kommission durch den IAS (Abschlussbericht) der Kommission eine Reihe von Empfehlungen bezüglich der Rechnungsführungssysteme gegeben.

Kann die Kommission bestätigen, dass sie die Übersichten für die immateriellen Anlagen und Sachanlagen geändert hat, um sie klarer und lesbarer zu machen?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/324


(2004/C 84 E/0376)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0167/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Rechnungsführungssysteme der Kommission

Meines Wissens hat der Interne Auditdienst (IAS) in einem Bericht vom 15. April 2003 betreffend die Überprüfung des Rechnungsführungsrahmens der Kommission durch den IAS (Abschlussbericht) der Kommission eine Reihe von Empfehlungen bezüglich der Rechnungsführungssysteme gegeben.

Hat die Generaldirektion Haushalt eine detaillierte Bestandsaufnahme aller bisherigen Programme wie z.B. ECIP und JOP vorgenommen? Wenn nicht, wird die Kommission eine derartige Bestandsaufnahme durchführen, und wenn ja, wann?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/324


(2004/C 84 E/0377)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0168/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Rechnungsführungssysteme der Kommission

Meines Wissens hat der Interne Auditdienst (IAS) in einem Bericht vom 15. April 2003 betreffend die Überprüfung des Rechnungsführungsrahmens der Kommission durch den IAS (Abschlussbericht) der Kommission eine Reihe von Empfehlungen bezüglich der Rechnungsführungssysteme gegeben.

Hat die Kommission bei allen Beteiligungen in Form von Risikokapital das Vorsichtsprinzip angewandt? Kann die Kommission bestätigen, dass die Nettoergebnisse im jährlichen Finanzbericht separat veröffentlicht werden?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/324


(2004/C 84 E/0378)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0169/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Rechnungsführungssysteme der Kommission

Meines Wissens hat der Interne Auditdienst (IAS) in einem Bericht vom 15. April 2003 betreffend die Überprüfung des Rechnungsführungsrahmens der Kommission durch den IAS (Abschlussbericht) der Kommission eine Reihe von Empfehlungen bezüglich der Rechnungsführungssysteme gegeben.

Kann die Kommission bestätigen, dass sie die Darstellung des Garantiefonds in der Vermögensübersicht geändert hat, um sie verstärkt an die derzeitige Situation, wie sie von der EIB ermittelt wurde, anzupassen?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/325


(2004/C 84 E/0379)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0170/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Rechnungsführungssysteme der Kommission

Meines Wissens hat der Interne Auditdienst (IAS) in einem Bericht vom 15. April 2003 betreffend die Überprüfung des Rechnungsführungsrahmens der Kommission durch den IAS (Abschlussbericht) der Kommission eine Reihe von Empfehlungen bezüglich der Rechnungsführungssysteme gegeben.

Kann die Kommission bestätigen, dass Forderungen nach der entsprechenden Rubrik in der Vermögens-übersicht klassifiziert werden?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/325


(2004/C 84 E/0380)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0171/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Rechnungsführungssysteme der Kommission

Meines Wissens hat der Interne Auditdienst (IAS) in einem Bericht vom 15. April 2003 betreffend die Überprüfung des Rechnungsführungsrahmens der Kommission durch den IAS (Abschlussbericht) der Kommission eine Reihe von Empfehlungen bezüglich der Rechnungsführungssysteme gegeben.

Hat sich die Kommission um eine zusätzliche rechtliche Absicherung und professionelle Beratung bezüglich der Art der Pensionsforderungen oder von Eventualforderungen gegenüber den Mitgliedstaaten, betrachtet unter dem Aspekt der Rechnungsführung, bemüht, wie dies vom IAS empfohlen wurde?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/325


(2004/C 84 E/0381)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0172/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Rechnungsführungssysteme der Kommission

Meines Wissens hat der Interne Auditdienst (IAS) in einem Bericht vom 15. April 2003 betreffend die Überprüfung des Rechnungsführungsrahmens der Kommission durch den IAS (Abschlussbericht) der Kommission eine Reihe von Empfehlungen bezüglich der Rechnungsführungssysteme gegeben.

Kann die Kommission bestätigen, dass die allgemeinen Regeln für die Bewertung von Beständen ohne Ausnahme in der gesamten Kommission angewandt werden?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/325


(2004/C 84 E/0382)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0173/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Rechnungsführungssysteme der Kommission

Meines Wissens hat der Interne Auditdienst (IAS) in einem Bericht vom 15. April 2003 betreffend die Überprüfung des Rechnungsführungsrahmens der Kommission durch den IAS (Abschlussbericht) der Kommission eine Reihe von Empfehlungen bezüglich der Rechnungsführungssysteme gegeben.

Kann die Kommission bestätigen, dass künftig die Auswirkung einer Änderung von Bewertungsregeln in den der Vermögensübersicht beigefügten Erläuterungen eindeutig erklärt wird?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/326


(2004/C 84 E/0383)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0174/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Rechnungsführungssysteme der Kommission

Meines Wissens hat der Interne Auditdienst (IAS) in einem Bericht vom 15. April 2003 betreffend die Überprüfung des Rechnungsführungsrahmens der Kommission durch den IAS (Abschlussbericht) der Kommission eine Reihe von Empfehlungen bezüglich der Rechnungsführungssysteme gegeben.

Wie hat die Kommission sichergestellt, dass die erforderlichen Humanressourcen, IT-Infrastrukturen und organisatorischen Strukturen für die Reform des Rechnungsführungsrahmens zur Verfügung stehen?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/326


(2004/C 84 E/0384)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0175/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Rechnungsführungssysteme der Kommission

Meines Wissens hat der Interne Auditdienst (IAS) in einem Bericht vom 15. April 2003 betreffend die Überprüfung des Rechnungsführungsrahmens der Kommission durch den IAS (Abschlussbericht) der Kommission eine Reihe von Empfehlungen bezüglich der Rechnungsführungssysteme gegeben.

Kann die Kommission bestätigen, dass sie eine Vermögensübersicht verwenden wird, um langfristige Forderungen darzustellen, die für die Tilgung langfristiger Schulden zur Verfügung stehen, einschließlich des Fonds für das Krankenversicherungssystem?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/326


(2004/C 84 E/0385)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0176/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Rechnungsführungssysteme der Kommission

Meines Wissens hat der Interne Auditdienst (IAS) in einem Bericht vom 15. April 2003 betreffend die Überprüfung des Rechnungsführungsrahmens der Kommission durch den IAS (Abschlussbericht) der Kommission eine Reihe von Empfehlungen bezüglich der Rechnungsführungssysteme gegeben.

Welche Maßnahmen hat die Kommission getroffen, um die redaktionelle Qualität des Finanzberichts der Kommission und des Konsolidierten Finanzberichts der europäischen Institutionen zu verbessern?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/326


(2004/C 84 E/0386)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0177/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Rechnungsführungssysteme der Kommission

Meines Wissens hat der Interne Auditdienst (IAS) in einem Bericht vom 15. April 2003 betreffend die Überprüfung des Rechnungsführungsrahmens der Kommission durch den IAS (Abschlussbericht) der Kommission eine Reihe von Empfehlungen bezüglich der Rechnungsführungssysteme gegeben.

Welche Maßnahmen hat die Kommission getroffen, um das Handbuch für Rechnungsführung und Konsolidierung zu überarbeiten und die Terminologie zu vereinfachen?

Gemeinsame Antwort

von Frau Schreyer im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen P-0156/04, E-0161/04,

E-0162/04, E-0163/04, E-0164/04, E-0165/04,

E-0166/04, E-0167/04, E-0168/04, E-0169/04,

E-0170/04, E-0171/04, E-0172/04, E-0173/04,

E-0174/04, E-0175/04, E-0176/04 und E-0177/04

(10. März 2004)

Eine der ersten Maßnahmen, die von der Kommission im Zuge des Projekts zur Modernisierung ihrer Rechnungsführungssysteme (ABAC) getroffen wurden, war eine Bestandsaufnahme sämtlicher Geschäfts-abläufe in jeder einzelnen Generaldirektion (GD). Anschließend wurden entsprechende Rechnungsführungsnormen festgelegt, deren konkrete Umsetzung in verbindliche Rechnungsführungsverfahren derzeit betrieben wird. Hierbei handelt es sich um eines der Basiselemente der Neukonfiguration der einschlägigen Prozesse.

Die Kommission hat eine unabhängige Studie zur Durchführbarkeit ihres Modernisierungsprojekts in Auftrag gegeben, deren Schlussfolgerungen dem Ausschuss für Haushaltskontrolle am 8. Juli 2003 mitgeteilt wurden. Die Kommission benutzt bereits eine Reihe von handelsüblichen Softwareprodukten für ihre derzeitige Rechnungsführung und beabsichtigt, derartige Produkte auch zur Unterstützung ihrer künftigen, nach der Periodenrechnungsmethode funktionierenden Systeme heranzuziehen. Nach erfolgter Umstellung auf ein periodengerechtes Rechnungsführungskonzept will die Kommission Möglichkeiten der Integration verschiedener, über interne Systeme laufender Finanzmanagementfunktionen in geeignete zentrale SAP („Standard Administrative Provisions“) — Module prüfen.

Für die Leitung des ABAC-Projekts verantwortlich ist der Rechnungsführer der Kommission, unterstützt von einem vollzeitlich als Projektmanager tätigen externen Berater. Außerdem wird ein Projektmanagementteam eingerichtet, dem Vertreter der Sektoren Rechnungswesen und Informationstechnologie (IT) sowie der Benutzerdienststellen angehören; zur Verstärkung des für dieses Projekt abgestellten Kommissionspersonals werden externe Sachverständige herangezogen.

Das derzeit in Benutzung befindliche System Sincom2 wurde überarbeitet und angepasst, um es mit den Anforderungen der seit Anfang 2003 geltenden neuen Haushaltsordnung (1) in Einklang zu bringen. Ziel des ABAC-Projekts ist es, eine Vielzahl von Funktionalitäten in einem einzigen integrierten System zusammenzuführen, das ab 2005 — wie in der neuen Haushaltsordnung vorgeschrieben — die Erstellung der Jahresabschlüsse nach dem Prinzip der Periodenrechnung gestattet.

Gegenwärtig ist der Rechnungsführer der Kommission ein der GD BUDG angehörender Beamter der Laufbahngruppe A1, der jedoch keinerlei operative haushaltsmäßige Aufgaben wahrnimmt. Eine eigene Direktion (BUDG C) befasst sich mit allen Aspekten der Rechnungsführung, einschließlich dieses Modernisierungsprojekts.

Jede GD hat ihren internen Kontrollkoordinator; im Allgemeinen handelt es sich dabei um den Direktor für Ressourcen. Außerdem wurde in jeder GD ein Rechnungsführungskorrespondent benannt, der über das RUF-Netz Kontakt zur zentralen Rechnungsführungsdirektion hält, und ein spezifisch für Fragen der Modernisierung der Rechnungsführung zuständiges Team eingerichtet; die Beibehaltung der sog. Rechnungsführungsstellen („accounting cells“) ist nicht vorgesehen.

In den letzten Jahren wurde die Finanzberichterstattung qualitativ erheblich verbessert.

Eine Reihe weiterer geplanter Maßnahmen dürfte dazu beitragen, die Finanzinformationen und Rechnungsführungspraktiken künftig noch effizienter zu gestalten:

Die Kontrollrahmenbedingungen in den einzelnen GDs sollen verstärkt und die Rechnungsführungs-dienste ausgebaut werden; ein diesbezügliches Grundlagedokument wurde im Entwurf erstellt;

ein neues Rechnungsführungshandbuch befindet sich in Vorbereitung;

künftig ist jeder Posten der Vermögensübersicht durch entsprechende Auszüge (Inventare/Listings) aus den Rechnungen zu dokumentieren;

die lokalen IT-Systeme müssen vom Rechnungsführer validiert werden;

für die verschiedenen GDs wurde ein Schulungsplan für mit Rechnungsführungsaufgaben betrautes Personal vorgestellt;

die Rechnungsführungsnormen werden derzeit in ihre endgültig verbindliche Form gebracht.

Bei diesem Modernisienmgsprojekt handelt es sich um einen fortlaufenden Prozess mit folgenden Etappen:

Im September 2002 wurde jeder Generaldirektion ein Fragebogen zugesandt, anhand dessen die Dienststellen die Rechnungsführungselemente ihrer jeweiligen Tätigkeiten ermitteln sollten;

im Laufe der Monate Mai und Juni 2003 wurden den einzelnen GDs Workshops zu diesem Thema veranstaltet;

bis Ende des Jahres 2003 wurden alle Haushalts- und Finanzabläufe von den GDs beschrieben und dokumentiert und vom Rechnungsführungskorrespondenten validiert;

anschließend musste jeder Generaldirektor diese Abläufe nochmals bestätigen; außerdem wurde ihm zur Auflage gemacht, die zentralen Rechnungsführungsdienste unverzüglich von allen auf GD-Ebene geplanten Neuerungen in Kenntnis zu setzen;

im Jahresverlauf 2003 wurden für die gesamte Kommission standardisierte Betriebsprozesse definiert;

ausgehend davon wurde ein Wegeplan für die Umstellung der Rechnungsführungsverfahren auf das Periodenrechnungssystem angefertigt.

Die Qualität der Finanzinformationen soll auch weiterhin gezielt verbessert werden. So fertigt die Kommission vorläufige Abschlüsse an, die sie dem Rechnungshof zur Prüfung übermittelt, was es ihr gestattet, bei der Erstellung der endgültigen aktualisierten Fassung ihrer Jahresrechnungen die Empfehlungen des Hofes einfließen zu lassen. In Zukunft dürfte sich die Qualitätskontrolle insofern vereinfachen, als sämtliche Informationsdaten im Rechnungsführungssystem selbst zusammengefasst sind und sonstige systemexterne Daten wegfallen werden.

Auch die formale Darstellung der Daten konnte in den letzten Jahren anhand entsprechender Empfehlungen des ERH sowie externer Sachverständiger erheblich verbessert werden. Die Kommission wird ihre diesbezüglichen Bemühungen bei der Erstellung der Jahresabschlüsse 2003 fortsetzen.

Wie bereits im Zuge der Rechnungslegung für 2002 hat die Kommission die Darstellungsweise der Informationen über Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte weiter vereinfacht und gestrafft.

Gezielte Bemühungen wurden auch hinsichtlich der qualitativen Kontrolle der Finanzdaten in den Jahresrechnungen 2002 unternommen, wobei zwei externe Sachverständige herangezogen wurden. Bei den Rechnungen 2003 soll in ähnlicher Weise verfahren werden.

Verbessert wurde auch die Darstellung der Informationen über Risikokapitaltransaktionen. Die Kommission hat die entsprechenden Übersichtstabellen in den Abschlüssen 2002 gegenüber denen der Jahre 2001 und 2000 formal deutlich vereinfacht.

Die für das ECIP verantwortliche GD führt derzeit eine Bestandsaufnahme aller Sachanlagen und immateriellen Anlagewerte durch. Angesichts des enormen Umfangs dieses Programms, in dessen Rahmen die Kommission in der Zeit zwischen 1988 und 1999 insgesamt 1365 Vorschüsse im Betrag von 139,3 Mio. EUR gewährt hat, dürften die endgültigen Ergebnisse allerdings nicht vor Ende 2005 vorliegen. Die Jahresabschlüsse für 2003 werden jedoch nach Maßgabe der bereits verfügbaren Informationen aktualisiert.

Die vorläufigen Daten für die JOP (KMU-Förderprogramme) zum Jahresende 2003 zeigen, dass noch 12 Dossiers in einem Gesamtvolumen von 7 Mio. EUR offen sind, deren Fälligkeitstermine zwischen 2006 und 2011 liegen. Die Abwicklung dieser Vorgänge wird von der zuständigen GD laufend kontrolliert, u.a. anhand von Fortschrittsberichten der Begünstigten; die der Kommission geschuldeten Beträge werden strikt überwacht.

Bevor er seine Informationsdaten über derartige Risikokapitaltransaktionen zwecks Erstellung der Jahresabschlüsse einreicht, nimmt der Anweisungsbefugte zunächst eine Schätzung der Abschreibungen und Wertberichtigungen vor, die nach Maßgabe des Vorsichtsprinzips voraussichtlich erforderlich sein werden, und unterbreitet die entsprechenden Zahlen dem Rechnungsführungsdienst zur Überprüfung. In den Abschlüssen für die beiden Jahre 2002 und 2001 wurden so Bruttobeträge, Wertberichtigungen und Nettobeträge klar getrennt in Erläuterungen zur Vermögensübersicht aufgeführt, zusammen mit Informationen über die Veränderungen gegenüber dem Sachstand zum Vorjahresende.

Aus Gründen der Kohärenz wurde die formale Darstellung der Garantiefondsdaten in der Vermögensübersicht im Rahmen der Jahresabschlüsse 2001 und 2002 unverändert übernommen. Wie eine Reihe weiterer Rubriken der Vermögensübersicht wird jedoch auch diese im Zuge der Modernisierung der Rechnungsführungssysteme einer eingehenden Prüfung unterzogen, die erforderlichenfalls in entsprechende Anpassungen münden wird, um bis zum Rechnungsabschluss für 2005 die vorgeschriebene Übereinstimmung mit den Internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen (IPSAS) herbeizuführen.

Die Kommission erkennt die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung verbindlicher Rechnungsführungsvorschriften und -verfahren an und bemüht sich, diesem Anspruch bei der Erstellung ihrer jährlichen Rechnungsabschlüsse gerecht zu werden. Die derzeit in Ausarbeitung befindlichen neuen Rechnungsführungsnormen und das entsprechende Handbuch dürften sich hierbei künftig als äußerst hilfreich erweisen.

Die Jahresabschlüsse für 2001 und 2002 enthalten jeweils eine anhand einer versicherungsmathematischen Studie berechnete Rückstellung für Versorgungsansprüche des Personals. Beim Rechnungsabschluss 2002 wurde die Kommission diesbezüglich außerdem von einem externen Rechnungsführungssachverständigen beraten. Eine einschlägige Rechnungsführungsnorm, die im Entwurf erstmals auf der Sitzung des zuständigen Ausschusses im Dezember 2003 erörtert wurde, befindet sich in Vorbereitung. Gegenwärtig läuft überdies eine neuerliche versicherungsmathematische Bewertung, deren Ergebnisse frühzeitig genug vorliegen dürften, um sie bei der Berechnung der Rückstellung für die Versorgungsansprüche zum 31. Dezember 2003 einzubringen.

Für die Bewertung von Lagerbeständen existieren klar formulierte Vorschriften, die außerdem im derzeit benutzten Rechnungsführungshandbuch ausführlich erläutert werden. Der Rechnungsführer sorgt für die strikte Anwendung dieser Vorschriften. Auch für den Bereich der Bestandsbewertung wurde eine neue Rechnungsführungsnorm entwickelt und im zuständigen Ausschuss erörtert.

Änderungen und Anpassungen der Bewertungsregeln werden in den jährlichen Rechnungsabschlüssen im Einzelnen erläutert. Die Kommission setzt sich für eine stetige weitere formale und inhaltliche Verbesserung der Anhänge mit diesen Erläuterungen ein.

Im Haushaltsjahr 2003 wurden für die GD BUDG zusätzliche Planstellen bewilligt, die es ihr — zusammen mit den aufgrund von zwei Rahmenverträgen zur Verfügung gestellten externen Ressourcen — ermöglicht haben, die Modernisierungsarbeiten und die damit verbundene Umstellung der IT-Strukturen personell zu bewältigen. Innerhalb der GD BUDG wurde ein Projektteam unter Leitung des Rechnungsführers eingerichtet. Derzeit läuft eine Bedarfsbewertungsstudie, die Aufschluss darüber geben soll, welche zusätzlichen Ressourcen in den anderen GDs und Dienst 2004 im Rahmen des Modernisierungsprojekts erforderlich sind. Jeder Dienst sorgt für die Einrichtung eines Managementteams, das mit der Wahrnehmung der projektbedingten Aufgaben beauftragt wird.

Gegenwärtig führt die Kommission mit Blick auf die Rechnungslegung 2003 eine umfassende Überprüfung der buchmäßigen Handhabung ihres Krankenversicherungssystems durch, wie ihr dies vom Rechnungshof und verschiedenen externen Rechnungsführungssachverständigen nahe gelegt wurde.

Die Kommission hat ihre Finanzberichterstattung qualitativ bereits erheblich effizienter gestaltet und wird auch weiterhin in diesem Sinne tätig werden. Es handelt es sich hier um einen längerfristig angelegten Prozess, bei dem die Kommission alljährlich die Darstellung ihrer Finanzinformationen auf mögliche Verbesserungsansätze prüft; in den letzten beiden Jahren wurden zu diesem Zweck auch externe Sachverständige mit hinzugezogen.

Das derzeit benutzte Rechnungsführungshandbuch wird stets aktualisiert, sobald umfangreichere Veränderungen der Tätigkeiten der Kommission zu verzeichnen sind. Derzeit läuft eine Neufassung, um der Einführung der neuen Rechnungsführungsstandards und der Umstellung auf ein integriertes Rechnungsführungssystem im Zuge des Modernisierungsprojekts gerecht zu werden.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002).


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/329


(2004/C 84 E/0387)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0184/04

von Avril Doyle (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Mietgebühren für Telefonanschlüsse der Eircom in Irland

In Irland wird der telefonische Festnetzmarkt von Eircom beherrscht und die irischen Mietgebühren für Telefonanschlüsse sind mit 22,50 EUR die höchsten in der EU.

Wie beurteilt die Kommission den Beschluss der irischen Telekom-Regulierungsbehörde ComReg, eine Anhebung der Mietgebühren für Telefonanschlüsse ab 4. Februar 2004 zu genehmigen, wodurch die monatliche Mietgebühr für Anschlüsse der Eircom auf nahezu 24 EUR angehoben wird?

Wie beurteilt die Kommission die Auswirkungen dieser Entwicklung auf den Wettbewerb im Binnenmarkt?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(8. März 2004)

Gemäß Artikel 10 des Vertrags über die Europäische Union darf ComReg keine Tarife marktbeherrschender Unternehmen genehmigen, die gegen Artikel 82 EG-Vertrag verstoßen würden, wie beispielsweise überhöhte Tarife. Hinsichtlich der geplanten Erhöhung der Mietgebühren für Telefonanschlüsse durch die Eircom ist die Kommission der Auffassung, dass diese Teil des als „Umstrukturierung von Tarifen“ (1) bekannten Prozesses zur Angleichung der Mietgebühr an die zugrunde liegenden Kosten ist. Dieser Prozess berücksichtigt einerseits den Rückgang der Nutzungskosten und andererseits den Anstieg der Festkosten, wie Mietgebühren, um der Veränderung der relativen Kosten der relevanten Netzbestandteile digitalisierter Kommunikationsnetze Rechnung zu tragen. Im Rahmen der von ComReg eingeführten Preisobergrenze senkte die Eircom die regulierten Endkundentarife jedes Jahr durchschnittlich um einen Betrag, der dem Verbraucherpreisindex (VPI) minus 8 % entspricht. Ab 2004 gestattet ComReg der Eircom nur noch eine Anhebung der regulierten Tarife in Höhe des Verbraucherpreisanstiegs. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ComReg Tarife genehmigt, die nicht den Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags entsprechen. Darüber hinaus sollte in Betracht gezogen werden, dass neue Marktteilnehmer nur dann in eine alternative Netzzugangsinfrastruktur investieren werden, wenn ihnen der Endkundentarif der Eircom eine ausreichende Gewinnspanne für den Aufbau einer solchen Infrastruktur ermöglicht.

Nach Maßgabe des neuen EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation wird ComReg in den nächsten Monaten unter anderem den Markt für den Zugang von Privatkunden in Irland zum öffentlichen Telefonnetz an einem festen Standort prüfen. In diesem Zusammenhang wird ComReg die Marktmacht der Eircom überprüfen, die möglichen Auswirkungen der Preisstrategie von Eircom auf den Wettbewerb beurteilen und, je nach Ergebnis, Abhilfemaßnahmen vorschlagen. Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (2) wird ComReg der Kommission ihre Beurteilung sowie gegebenenfalls die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen mitteilen. Die Kommission wird sodann Gelegenheit zur Stellungnahme haben.


(1)  Vgl. Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 96/19/EG vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten, ABl. L 74 vom 22.3.1996, S. 13. Obwohl diese Richtlinie durch die Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002, ABl. L 249 vom 17.9.2002, aufgehoben und ersetzt wurde, wird in dem Erwägungsgrund das Konzept der Kommission für die Umstrukturierung von Tarifen erläutert.

(2)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. L 108 vom 24.4.2002.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/330


(2004/C 84 E/0388)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0191/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Finanzieller Zusammenbruch von Parmalat: Schutz der Anleger und Schaffung einer Aufsichtsbehörde

Der finanzielle Zusammenbruch des multinationalen Unternehmens Parlament ist für Italien ein äußerst schwerwiegender und beispielloser Vorfall, der Tausende von Kleinanlegern in Italien (angeblich ungefähr 80 000 Obligationsinhaber und 40 000 Aktionäre) in Mitleidenschaft gezogen hat und dazu zu führen droht, dass die finanzielle Glaubwürdigkeit beschädigt wird und dass in Zukunft seitens ausländischer Investoren ein allgemeines Misstrauen in unser Land entsteht.

Den Informationsquellen zufolge lag eine der Ursachen für diesen finanziellen Zusammenbruch insbesondere darin, dass eine der wichtigsten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Deloitte&Touche, die falschen und fingierten Bilanzen der Parmalat-Gruppe für korrekt erklärt und die tatsächliche Vermögenslage dieses Unternehmens verschleiert hat. Außerdem berichtet die Presse, auch die zuständigen nationalen Kontrollinstanzen, die Banca d'Italia und die Consob, hätten keine angemessenen Kontrollen durchgeführt, obwohl sie über einige undurchsichtige Transaktionen der Parmalat in der Vergangenheit unterrichtet worden seien.

Presseberichten zufolge sollen in diese Angelegenheit angeblich auch zahlreiche italienische Kreditinstitute wie Capitalia, Banca Intesa, Monte dei Paschi, San Paolo Imi, Unicredit und die Bnl sowie zahlreiche europäische Bankhäuser verwickelt sein, darunter auch einige der bekanntesten Kreditinstitute auf den internationalen Finanzmärkten wie die Deutsche Bank, die ungeprüft eine bestimmte Zahl von Bonds ausgegeben haben, die nicht mehr rückzahlbar sind.

Aus all diesen Gründen wurde der Fall Parmalat als „europäisches Enron“ bezeichnet, obwohl er eigentlich noch viel schwerwiegender ist als der amerikanische Skandal, weil das amerikanische BIP ja viel größer ist als das italienische.

Kann die Kommission angesichts dessen Folgendes mitteilen:

1.

Welche Maßnahmen können ihrer Ansicht nach zur Rettung der betroffenen Anleger ergriffen werden?

2.

Was kann unternommen werden, um zu vermeiden, dass sich Transaktionen dieser Art auch in Zukunft wiederholen, und um derartige Gefahren für Kleinanleger weitest möglich zu einzuschränken?

3.

Sollte ihrer Ansicht nach nicht eine Aufsichts- und Kontrollbehörde auf europäischer Ebene (eine Art europäische Börsenaufsicht nach amerikanischem Vorbild) mit Inspektions- und Sanktionsbefugnissen geschaffen werden, die unter der direkten Kontrolle der EZB steht und Effizienz und Transparenz des Aktienmarktes überwacht, damit die Investoren besser geschützt werden?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(11. März 2004)

Die Kommission äußert sich nicht zu laufenden Verfahren. Da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, wäre es verfrüht, in diesem komplexen Fall endgültige Schlussfolgerungen zu ziehen.

Der Aktionsplan für Finanzdienstleistungen enthält eine Reihe von Maßnahmen, die speziell auf einen besseren Anlegerschutz in der gesamten Union abheben. Einige der in diesem Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen (wie die Verordnung 1606/2002/EG vom 14. September 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), die Richtlinie 2003/6/EG vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (2) und die Richtlinie 2003/71/EG vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (3)) sind vor kurzem vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet worden. Andere Maßnahmen (wie der Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind) sind in der Verhandlungsphase schon weit fortgeschritten. Darüber hinaus hat die Kommission in ihren Mitteilungen vom 21. Mai 2003„Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union“ und „Stärkung der Abschlussprüfung in der EU“ eine Reihe von Initiativen aufgeführt, die sie zur Verbesserung der Corporate Governance und der Qualität der Abschlussprüfung plant. Nach dem Fall Parmalat gedenkt die Kommission, einige der in diesen Mitteilungen genannten Vorschläge beschleunigt voranzutreiben.

All diese Maßnahmen werden natürlich auch nach ihrer Umsetzung durch die Mitgliedstaaten Unternehmenszusammenbrüche nicht verhindern können, doch werden sie derartige Zusammenbrüche erschweren und damit einen Beitrag zum Anlegerschutz leisten.

Bezüglich der Kapitalmarktaufsieht wurde im Juni 2001 mit einer Entscheidung der Kommission offiziell der Ausschuss europäischer Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) eingerichtet. Aufgabe des CESR ist es, die Koordinierung zwischen den europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zu verbessern, die Kommission insbesondere bei der Erarbeitung von Entwürfen von Durchführungsmaßnahmen im Bereich Wertpapierregulierung als beratendes Gremium zu unterstützen, sowie darauf hinzuwirken, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Alltag in den Mitgliedstaaten einheitlich und rechtzeitig umgesetzt werden. Die Aufsicht über die Wertpapiermärkte ist nicht Sache der Europäischen Zentralbank (EZB). Die Kommission hat ferner kürzlich zwei neue Ausschüsse eingesetzt, und zwar im Bankenbereich den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) und für das Versicherungswesen den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS), die die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Regulierungsbehörden intensivieren und die Kommission beraten sollen.


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002.

(2)  ABl. L 96 vom 12.4.2003.

(3)  ABl. L 345 vom 31.12.2003.


3.4.2004   

DE

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CE 84/332


(2004/C 84 E/0389)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0201/04

von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Sprachliche Diskriminierung in Stellenausschreibungen

In den Beantwortungen mehrerer schriftlicher Anfragen in den Jahren 2001 bis 2003 betonte die Kommission, dass sie beabsichtige, von ihren rechtlichen Befugnissen Gebrauch zu machen, um die Anwendung eines „Muttersprachler“-Kriteriums in Stellenanzeigen von technischen Unterstützungsbüros, Nicht-Regierungsorganisationen (NROs) und privaten Firmen, die von der Europäischen Kommission (ko)finanziert werden, zu unterbinden.

Dennoch wurden allein zwischen September und Dezember 2003 rund 60 Stellen bei derartigen Firmen bzw. Organisationen (www.lingvo.org/eo/2/15) mit dem Erfordernis „English mother tongue“ bzw. „native English speaker“ ausgeschrieben.

Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen kann die Kommission gegen Stellenausschreibungen vorgehen, die ein „Muttersprachler“ -Kriterium enthalten? In welchen Fällen hat die Kommission von diesen Rechtsgrundlagen Gebrauch gemacht?

Hat die Kommission, wie in der Beantwortung der schriftlichen Anfrage E-2226/03 (1) angekündigt, mit den Unternehmen Intrasoft und Oglivy Kontakt aufgenommen, und zu welchem Ergebnis hat die Kontaktaufnahme geführt?


(1)  ABl. C 33 E vom 6.2.2004, S. 236.


3.4.2004   

DE

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CE 84/332


(2004/C 84 E/0390)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0210/04

von Markus Ferber (PPE-DE) an die Kommission

(30. Januar 2004)

Betrifft:   Sprachliche Diskriminierung in Stellenanzeigen

Eine Reihe von Zeitschriften führt immer wieder Stellenanzeigen, in denen nach Bewerbern mit Englisch als Muttersprache gesucht wird, obwohl es sich um Tätigkeiten für EU-Institutionen oder Beratungs-unternehmen mit Schwerpunkt auf europäischer Politik handelt. Die sprachliche Herkunft wird dabei als Einstellungskriterium besonders hervorgehoben („English mother tongue“/„native English speaker“. Beispiele sind einsehbar unter www.lingvo.org/eo/2/15). Bei diesen Vorgängen handelt es sich um eine Diskriminierung fachlich gleichwertig qualifizierter Bewerber mit sehr guten Englischkenntnissen, die allerdings über eine andere Muttersprache als das Englische verfügen.

Eine solche Diskriminierung aufgrund der sprachlichen Herkunft ist nach Artikel 21 der Europäischen Charta der Grundrechte ausdrücklich verboten.

Aus diesem Grund bitte ich die Kommission, folgende Fragen zu beantworten:

1.

Welche Maßnahmen hat die Kommission ergriffen, um eine solche Diskriminierung zu unterbinden?

2.

Erwägt die Kommission die Aufnahme des Verbots von Diskriminierungen aufgrund der sprachlichen Herkunft in das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (Beschluss des Rates vom 27. November 2000, 2000/750/EG)?


3.4.2004   

DE

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CE 84/332


(2004/C 84 E/0391)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0236/04

von Miet Smet (PPE-DE) an die Kommission

(2. Februar 2004)

Betrifft:   Stellenausschreibungen für Muttersprachler

Die Europäische Kommission hat anlässlich von parlamentarischen Anfragen zu Stellenausschreibungen, in denen das Wort „Muttersprachler“ vorkommt, stets den Standpunkt vertreten, dass Ausdrücke wie „Muttersprache“ oder „Muttersprachler“ in Stellenausschreibungen im Widerspruch zum Gemeinschafts- recht in Bezug auf die Freizügigkeit von Arbeitnehmern stehen. Die Kommission hat überdies betont, dass sie gegebenenfalls Gebrauch von ihren rechtlichen Befugnissen machen wird, um die Verwendung von Wörtern wie „Muttersprachler“ in Stellenausschreibungen zu verbieten.

Büros für technische Unterstützung, Nichtregierungsorganisationen und Privatfirmen, die mit europäischen Themen zu tun haben, schreiben weiterhin Stellen aus, die ausschließlich „native English speakers“ und Bewerbern mit „English mother tongue“ vorbehalten sind. Jüngste Beispiele solcher Stellenausschreibungen findet man unter: (www.lingvo.org/eo/2/15).

Wie wird die Europäische Kommission gegen die Unternehmen und die NRO vorgehen, die in ihren Stellenausschreibungen auf „English mother tongue“ oder „native English speakers“ Bezug nehmen? Gedenkt die Europäische Kommission, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, sodass solche Verstöße gegen den Grundsatz der Freizügigkeit von Arbeitnehmern künftig vermieden werden?


3.4.2004   

DE

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CE 84/333


(2004/C 84 E/0392)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0241/04

von Johanna Boogerd-Quaak (ELDR) an die Kommission

(2. Februar 2004)

Betrifft:   Sprachdiskriminierung von Muttersprachlern

In der Antwort auf Anfrage E-2764/02 (1) erkennt die Kommission an, dass die Bedingung „Muttersprachler“ in Stellenanzeigen „eine rechtswidrige Diskriminierung darstellt und damit gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht zulässig ist.“ Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Verwendung dieses Begriffs in Stellenanzeigen aufgrund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft untersagt ist.

Europäische Büros für technische Hilfe, Nichtregierungsorganisationen und Privatunternehmen, die von der Europäischen Kommission finanziert werden, haben im vergangenen Jahr mehr als 700 Stellen auf europäischer Ebene ausgeschrieben, die ausschließlich für „englische Muttersprachler“ und Bewerber mit „englischer Muttersprache“ reserviert waren. In diesen Stellenanzeigen wurden keine Personen mit „ausgezeichneten“ oder „sehr guten“ Kenntnissen der englischen Sprache gesucht, sondern ausdrücklich und ausschließlich Personen mit Englisch als Muttersprache. Es hat sich jedoch gezeigt, dass solche Stellenanzeigen noch immer häufig veröffentlicht werden. Die Organisationen ersetzen derzeit offensichtlich Begriffe wie „Englisch als Muttersprache“ durch „Englisch als Muttersprache oder gleichwertige Kenntnisse“ und „Englisch auf Muttersprachenniveau“ und laden dann ausschließlich englische Muttersprachler ein.

1.

Beabsichtigt die Kommission, dagegen vorzugehen? Falls ja, wie? Falls nein, warum nicht?

2.

Beabsichtigt die Kommission, auch künftig mit Organisationen zusammenzuarbeiten, die Personen diskriminieren, die keine englischen Muttersprachler sind?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Dimas im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-0201/04, E-0210/04, E-0236/04 und E-0241/04

(22. März 2004)

Die Kommission möchte den Herrn Abgeordneten auf ihre Beantwortung der schriftlichen Anfragen E-0046/04 von Herrn Dhaene und E-0086/04 von Frau Maes (2) zu diesem Thema verweisen.

Das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen, das durch einen Beschluss des Rates vom 27. November 2000 verabschiedet wurde, stützt sich auf Artikel 13 des Vertrags von Amsterdam, welcher der Gemeinschaft die Zuständigkeit überträgt, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Die Diskriminierung aus Gründen der Sprache zählt infolgedessen nicht zu den Tätigkeiten, die unter das Programm fallen können, weshalb die Kommission auch nicht beabsichtigt, entsprechende Aktivitäten zu finanzieren.

Die Kommission hat die Unternehmen Intrasoft und Ogilvy angeschrieben, sie auf das Problem hingewiesen und ihnen mitgeteilt, dass sie ihm bei der Einstellung von Personal Rechnung tragen sollten.

Das Unternehmen Intrasoft war von der Kommission bereits für die Frage sensibilisiert worden, die in den vorangehenden parlamentarischen Anfragen angesprochen wurde. Inzwischen stellte die Kommission anhand der auf der Website des Unternehmens veröffentlichten Stellenausschreibungen fest, dass die kritisierte Formulierung nicht mehr verwendet wird; sie hat allerdings ein Schreiben an dieses Unternehmen gerichtet, um es an die entsprechenden Anforderungen zu erinnern.


(1)  ABl. C 92 E vom 17.4.2003, S. 207.

(2)  Siehe Seite 302.


3.4.2004   

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CE 84/334


(2004/C 84 E/0393)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0203/04

von Alexander de Roo (Verts/ALE) und Bernd Lange (PSE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Spanisches Gesetz über die Qualität von Kraftstoffen — Königliches Dekret 1700/2003

In einem kürzlich ergangenen Königlichen Dekret (Real Decreto 1700/2003) zur Umsetzung der Richtlinie 2003/17/EG (1) über die Qualität von Kraftstoffen ist die spanische Regierung absichtlich von den Anforderungen der europäischen Rechtsvorschriften über die Qualität von Dieselkraftstoffen abgewichen, indem sie die Spezifikationen in Bezug auf die Flüchtigkeit (RVP) im nationalen Gesetz geändert hat.

Ferner weicht das Dekret im Hinblick auf die Spezifikationen in Bezug auf Jod von der europäischen Biodieselnorm FAME ab, die unter der Schirmherrschaft der Europäischen Normungsorganisation vereinbart wurde.

Wie wird die Kommission auf das spanische Gesetz reagieren, um zu gewährleisten, dass die EU-Rechtsvorschriften im Umweltbereich in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden?

Wie würden diese Änderungen an den Spezifikationen für die Qualität von Kraftstoffen die Fahrzeugemissionen und die Erreichung der in den Auto-Oil-Programmen vereinbarten Ziele in Bezug auf die verschiedenen Luftschadstoffe beeinflussen? Könnten diese Abweichungen zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt führen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(8. März 2004)

Die Kommission wurde bereits auf das vor kurzem in Spanien verabschiedete Königliche Dekret (1700/2003) hingewiesen, das offenbar von den Anforderungen der Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen abweicht. Als unmittelbare Reaktion prüft die Kommission derzeit diesen Fall auf Abweichungen von den rechtsverbindlichen Anforderungen der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 (2) und der von den Herren Abgeordneten angeführten europäischen Biodieselnorm FAME.

Längerfristig wird die Kommission im Rahmen ihrer Überprüfung der Richtlinie 2003/17/EG die Vereinbarkeit der Spezifikationen für Otto- und Dieselkraftstoffe mit der zunehmenden Nutzung von Biodiesel im Verkehrssektor prüfen. Untersucht werden dabei unter anderem das Problem der Spezifikationen für die Flüchtigkeit von Schadstoffen im Lichte einer gesteigerten Verwendung von Äthanol, etwaige Auswirkungen auf die Luftqualitätsziele sowie andere Probleme, die für den Betrieb von Kraftfahrzeugen relevant sein können. Dabei wird die Kommission Kosten und Nutzen etwaiger Änderungen der Spezifikationen Rechnung tragen und sicherstellen, dass das Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt wird. Sie wird auch die vor kurzem verabschiedete Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen (3) berücksichtigen, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Ziele für die Nutzung von Biokraftstoffen festzulegen, und worin die Notwendigkeit betont wird, zu diesem Zweck Normen anzupassen. Nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/17/EG muss die Überprüfung der Kraftstoffspezifikationen spätestens Ende 2005 abgeschlossen sein.

Solange aus dieser Überprüfung kein Vorschlag zur Änderung des Gemeinschaftsrechts hervorgegangen und von Rat und Parlament gebilligt worden ist, müssen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/17/EG weiterhin von den Mitgliedstaaten eingehalten und angewandt werden. Deshalb hat die Kommission in Bezug auf das von den Herren Abgeordneten angeführte Problem ein Verfahren gegen Spanien eröffnet.


(1)  ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 10.

(2)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, in der durch die Richtlinie 2003/17/EG, ABl. L 76 vom 22.3.2003, geänderten Fassung.

(3)  ABl. L 123 vom 17.5.2003.


3.4.2004   

DE

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CE 84/335


(2004/C 84 E/0394)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0211/04

von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission

(30. Januar 2004)

Betrifft:   Beschwerden über die häufige Konfiszierung von Immobilien griechischer Immobiliengenossenschaften

Aus den zahlreichen wiederholten Beschwerden griechischer Immobiliengenossenschaften (wie beispielsweise der „I YGIA“, die in Saronida/Attika Grundstücke besitzt und deren Mitglieder sich bereits mit dieser Frage an den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments gewandt haben, oder beispielsweise der Vereinigung von Angestellten der Bank von Griechenland (Trapeza Tis Ellados), die verschiedene Grundstücke in Anavissos/Attika besitzt), geht hervor, dass die griechischen Behörden sie fortgesetzt daran hindert, ihr rechtmäßiges Eigentum zu nutzen, wobei angeblich das Ziel verfolgt wird, ihre Grundstücke zu konfiszieren und in das Eigentum des griechischen Staates zu überführen. Die Verwaltungsräte zahlreicher Immobiliengenossenschaften (die insgesamt 500 000 griechischer Bürger vertreten, wie die griechische Presse berichtete) weisen ferner darauf hin, dass — obwohl diese Genossenschaften rechtmäßig über dieses Eigentum verfügen und auch vom Staat seit 40 Jahren anerkannt sind — die griechische Regierung über verschiedene Dienststellen ständig versucht, ihnen verwaltungstechnische Hürden aufzubauen, sodass sie gezwungen wären, vor Gericht zu gehen — wo sie allerdings Recht bekämen. Wie die Immobiliengenossenschaften in ihren verschiedenen Beschwerden angeben, finden die griechischen Behörden (und vor allem das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten) immer neue Hindernisse, die sie ihnen in den Weg stellen können, mit dem Ziel, ihr Eigentum zu konfiszieren; allerdings verstießen sie mit dieser Taktik gegen die Urteile griechischer Gerichte.

Ist die oben genannte Konfiszierung des Grundeigentums von Immobiliengenossenschaften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar? Welche Maßnahmen könnte die Kommission ergreifen, um diesen Praktiken der griechischen Behörden ein Ende zu setzen und zu gewährleisten, dass die Mitglieder der obengenannten Genossenschaften die Immobilien, die ihnen gehören, als ihr Eigentum betrachten können?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(1. März 2004)

Angesichts des fehlenden Bezugs zum Gemeinschaftsrecht kann die Kommission sich nicht zu den von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Fragen äußern.

Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass eine Person, die sich in ihren Grundrechten verletzt sieht, nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen kann.


3.4.2004   

DE

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CE 84/335


(2004/C 84 E/0395)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0227/04

von Ewa Hedkvist Petersen (PSE) an die Kommission

(2. Februar 2004)

Betrifft:   Alkohol-Schloss

In manchen Gegenden Schwedens läuft momentan als Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ein Modellversuch mit Alkohol-Schlössern in Bussen. Ist die Kommission der Ansicht, dass ein Mitgliedstaat fordern kann, dass alle Fahrzeuge im Land mit einem Alkohol-Schloss ausgerüstet werden, um die Verkehrssicherheit zu verbessern?

Antwort von Frau de Palacio Im Namen der Kommission

(17. März 2004)

Wenn ein Mitgliedstaat das Anbringen von Alkoholschlössern in allen Fahrzeugen verbindlich vorschreiben möchte, muss er der Kommission gemäß dem Gemeinschaftsrecht zur Übermittlung technischer Vorschriften einen vollständigen Entwurf der technischen Vorschriften übermitteln. Steht die Maßnahme in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht für die auf seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge, so sind auf jeden Fall die internationalen Vereinbarungen über Fahrzeuge, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen wurden, zu beachten.

Die Mitgliedstaaten müssen den Verkauf und die Erstzulassung von Personenkraftwagen, für die eine Typgenehmigung erteilt wurde, gestatten, wenn sie ein europäisches Konformitätskennzeichen besitzen. Für die übrigen Fahrzeugklassen, insbesondere die Fahrzeuge des öffentlichen Personenverkehrs, hat die Kommission einen gestaffelten Zeitplan vorgeschlagen, der derzeit von Rat und Parlament geprüft wird.

Die Kommission erkennt die Bedeutung der Alkoholsschlosssysteme an. Sie hat Ende 2003 eine Studie eingeleitet, die verschiedene Szenarien für die Nutzung dieser Systeme bewerten soll. Beim gegenwärtigen Stand ist die Kommission jedoch der Ansicht, dass ihr Einbau angesichts der hohen Kosten dieser Systeme und der Notwendigkeit, sie häufig neu zu eichen nicht als alternative Sanktion bei der Verletzung der Rechtsvorschriften gegen Alkohol am Steuer geeignet ist. Dies gilt auch für seine allgemeine Einführung die nur für einen kleinen Teil der Fahrer von Nutzen wäre.


3.4.2004   

DE

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CE 84/336


(2004/C 84 E/0396)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0228/04

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(2. Februar 2004)

Betrifft:   Rechtzeitige Entwicklung und Produktion von Mitteln zur Bekämpfung eines Zusammenwirkens des Vogelgrippevirus H5N1 mit einer beim Menschen auftretenden Influenza A

1.

Ist der Kommission der kürzlich in Vietnam entstandene Ansteckungsherd der Vogelgrippe (Avian influenza A) bekannt, eines ständig mutierenden Virus, hier in der Variante H5N1? Ist ihr bekannt, dass vor allem als Nutztiere gehaltene Vögel, wie z.B. Hühner, davon betroffen sind, dass aber die vorbeugende Tötung von Millionen Hühnern in Vietnam nicht hat verhindern können, dass dem Virus zwischen dem 30. Dezember 2003 und dem 19. Januar 2004 bereits fünf Menschen zum Opfer fielen und er sich jetzt über Vogelexkremente auch in Südkorea und Japan ausbreitet?

2.

Rechnet die Kommission mit der Möglichkeit, dass sich dieser Virus auf natürliche Weise mit einem als Krankheitserreger beim Menschen bekannten Influenza Α-Virus vermischen und dann Europa in einer Form erreichen wird, die nicht mit derzeit verfügbaren Antivirenmitteln bekämpft werden kann und die dadurch zu einer ähnlichen Pandemie führen könnte wie der von 1918/1919, der 40 bis 50 Millionen Menschen zum Opfer fielen?

3.

Werden innerhalb der EU bereits Versuche unternommen, beide Viren künstlich zusammen zu bringen, um rechtzeitig Antikörper zu entwickeln und diese in ausreichender Menge zur Verfügung zu haben? In welchen EU-Mitgliedstaaten geschieht dies? Wer ist befugt, darüber zu entscheiden?

4.

Werden die in Ziffer 3 erwähnten Forschungen auf irgendeine Weise verhindert oder begrenzt und zwar aus Angst, dass solch ein durch menschliches Eingreifen beschleunigt verfügbarer Virus nicht isoliert bleiben und dadurch eine mögliche Epidemie auslösen wird? Gibt es Mitgliedstaaten, in denen solche Forschungen aufgrund dieser Befürchtung nicht erlaubt werden?

5.

Was trägt die Kommission dazu bei, um zu bewerkstelligen, dass in Europa rechtzeitig Antivirenmittel in ausreichender Menge zur Verfügung stehen?

Quellen: TV Nederland 1, „Netwerk“ vom 18. Januar 2004, www.netwerk.tv, Weltgesundheitsorganisation: www.who.int (in englischer Sprache), Erasmus Medisch Centrum Rotterdam: www.virology.nl (in englischer Sprache).

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(18. März 2004)

1.

und 2. Der Kommission sind die Gefahren, die sich aus der aktuellen Vogelgrippe-Epidemie in bestimmten asiatischen Ländern ergeben, durchaus bekannt. Sie unterhält enge Kontakte mit den Behörden für Tierseuchen und öffentliche Gesundheit der Mitgliedstaaten sowie mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Ernährungs- und Landwirtschaftorganisation (FAO) und mit dem Internationalen Amt für Tierseuchen (OIE), und hat bereits drei Maßnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass die Vogelgrippe aus den betroffenen asiatischen Ländern in die EU gelangt (1); diese Maßnahmen stehen im Einklang mit den EU-Veterinärvorschriften, die auf internationalen Richtlinien beruhen.

3.

Im Zusammenhang mit dem „Fünften Rahmenprogramm für Forschung und Technologische Entwicklung (FTE)“ stellt die Kommission finanzielle Unterstützung bereit für folgende Projekte, die sich mit der Ansteckung mit dem Influenzavirus bei Tieren und Menschen und der Entwicklung von neuen Tools zur Bekämpfung von Grippeinfektionen befassen:

„Pathogenesis and improved diagnosis and control of avian influenza infections“ (Projektnummer: QLK2-CT-2002-01454, Gemeinschaftszuschuss: 1,84 Mio. EUR).

„European surveillance network for influenza in pigs“, (Gemeinschaftszuschuss: 269 984 EUR).

„Preparing for an influenza pandemic — Flupan“ (Projektnummer: QLK2-CT-2001-01786, Gemeinschaftszuschuss: 2,1 Mio. EUR).

„Novel vaccination strategies and vaccine formulations for epidemic and pandemic influenza control Novaflu2001“ (Projektnummer: QLK2-CT-2002-01034, Gemeinschaftszuschuss: 1,76 Mio. EUR).

4.

Der Kommission ist nicht bekannt, dass diese Forschungsarbeiten innerhalb der Europäischen Union auf irgendeine Weise verhindert oder begrenzt werden. Die Laborsicherheit und die Behandlung von Mikroorganismen sind durch Richtlinien geregelt — Richtlinie 90/219/EWG (2) des Rates vom 23. April 1990 (Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen), Richtlinie 90/220/EWG (2) des Rates vom 23. April 1990 (absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt), Richtlinie 89/391/EWG (3) des Rates vom 12. Juni 1989 (Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit), Richtlinie 2000/54/EG (4) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 (Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit) — und unterliegen den EU-Normen EN 12128, 12738, 12740 und 12741.

5.

Die Kommission führt umfassende Konsultationen zu Fragen des Gesundheitsschutzes durch, um die Vorbereitung und das Reaktionsvermögen der Gemeinschaft bei einer drohenden Grippe-Epidemie zu stärken. Im Rahmen dieser Konsultationen werden auch die Pharmaindustrie und ihre Verbände, darunter die Europäische Föderation der Verbände der pharmazeutischen Industrie (EFPIA), zur Rate gezogen. Auf Initiative der Kommission werden Informationen über Strategien zur Bereitstellung effizienter Antivirenmittel zur Prävention und Behandlung zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht.


(1)  Entscheidung der Kommission 2004/84/EG vom 23.1.2004, ABl. L 17 vom 24.1.2004, Entscheidung der Kommission 2004/93/EG vom 29.1.2004, ABl. L 27 vom 30.1.2004, und Entscheidung der Kommission 2004/122/EG vom 6.2.2004, ABl. L 36 vom 7.2.2004.

(2)  ABl. L 117 vom 8.5.1990.

(3)  ABl. L 183 vom 29.6.1989.

(4)  ABl. L 262 vom 17.10.2000.


3.4.2004   

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CE 84/338


(2004/C 84 E/0397)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0235/04

von Miet Smet (PPE-DE) an die Kommission

(2. Februar 2004)

Betrifft:   Verletzung der Menschenrechte der Cacarica-Gemeinden in Kolumbien

Seit einigen Jahren wird das südamerikanische Land Kolumbien durch Gewalt von Seiten des Regierungs-lagers, Paramilitärs und verschiedener Guerillabewegungen heimgesucht. Von dieser Gewalt sind mittelbar oder unmittelbar auch die kolumbianischen Bürger betroffen. Die Anführer der Cacarica-Gemeinden, die in dem Gebiet rund um den Cacarica-Fluss (im Bezirk Choco) wohnen, sahen sich gezwungen, ihr Wohngebiet zu verlassen.

Im Jahr 2000 schlossen diese Cacarica-Gemeinden mit der Regierung des damaligen Präsidenten Pastrana ein Abkommen über eine sichere Rückkehr. Sie forderten nachdrücklich, als Bürger nicht in den Konflikt hineingezogen zu werden. Mit Unterstützung von internationalen Organisationen und der Kommission Justicia y Paz gab es in der ersten Zeit nach der Rückkehr wenig Probleme.

Erst in letzter Zeit wurden die Cacarica-Gemeinden sowohl von den Militärs als auch von den Guerilleros beschuldigt, die Partei der jeweiligen Feinde ergriffen zu haben. Diese Beschuldigungen waren erneut von Gewalttaten begleitet. Auch Menschenrechtsaktivisten werden bedroht, und in jüngsten Erklärungen haben Präsident Uribe und mehrere seiner Minister die Berechtigung der Arbeit von Menschenrechtsorganisationen in Frage gestellt.

Hat die Europäische Kommission bereits auf die Menschenrechtsverletzungen in Kolumbien reagiert?

Wenn ja, hat die kolumbianische Regierung bereits auf dieses Ersuchen reagiert?

Wenn nicht, kann die Europäische Kommission bei der kolumbianischen Regierung vorstellig werden, damit diese die Empfehlungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für die Menschenrechte und den Schutz von Menschenrechtsaktivisten durchsetzt und sich um eine friedliche Lösung des nun schon seit Jahren andauernden Konflikts bemüht?

Gedenkt die Kommission, sollte die kolumbianische Regierung der Bitte der Europäischen Kommission nicht Folge geleistet haben oder leisten, dann Sanktionen gegen dieses Land zu verhängen?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(12. März 2004)

Die Kommission unterstützt die Regierung Kolumbiens voll und ganz in ihrem Kampf gegen den Terrorismus und gegen die Herstellung von illegalen Drogen, sowie in ihren Bemühungen, auf dem gesamten Hoheitsgebiet Kolumbiens einen Staat zu schaffen, der alle seine Aufgaben erfüllen und die Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen gewährleisten kann. Genau wie für die Frau Abgeordnete ist auch für die Kommission die Menschenrechtslage in Kolumbien von größter Bedeutung, vor allen Dingen für die Menschen, die durch Kriegswirren ihren Wohnsitz verloren haben.

Die Bedeutung dieses Themas wurde im Laufe der letzten Treffen zwischen den Mitgliedern der Kommission und der Regierung Kolumbiens unterstrichen (Besuch des Vizepräsidenten Santos in Brüssel am 2. Dezember 2003, Besuch des Kommissars Patten in Kolumbien am 21. und 22. Januar 2004, Besuch des Präsidenten Uribe in Brüssel und Straßburg am 9. und 10. Februar 2004). Genauer gesagt fordert die Kommission die unmittelbare Umsetzung der 27 Empfehlungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, gemäß der Erklärung von London vom 10. Juli 2004. Ferner brachte die Kommission gegenüber der kolumbianischen Regierung ihren Wunsch zum Ausdruck, dass die Rückkehr der entwurzelten Bevölkerungsgruppen auf freiwilliger Basis und erst dann vonstatten gehen soll, wenn alle Bedingungen erfüllt sind, vor allen Dingen die Sicherheit.

Die Unterstützung der Suche nach einer Verhandlungslösung im kolumbianischen Konflikt ist die Grundlage der Politik der Europäischen Union gegenüber Kolumbien. Die Kommission unterstützt vor allen Dingen die entsprechenden Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über seinen Sonderberater James LeMoyne.

Die Kommission ist der Auffassung, dass Nichtregierungsorganisationen (NRO) und die Zivilgesellschaft unerlässliche Partner beim Streben nach einer nachhaltigen Verhandlungslösung in Kolumbien sind, und hat darauf mehrfach in der Öffentlichkeit hingewiesen (1). Ferner wurden im Laufe der Jahre ungefähr 50 % der Gemeinschaftsprogramme über NRO durchgeführt.

Die Kommission verbindet die Aufmerksamkeit, die sie dieser Frage widmet, mit konkreter Unterstützung für die Verteidiger der Menschenrechte und für die entwurzelten Bevölkerungsgruppen. Kolumbien ist ein Land, auf das sich viele Geber konzentrieren, und einer der wichtigsten Empfänger der „Europäischen Initiative für Menschenrechte und Demokratie“ (Haushaltsartikel 19 04 03). Zurzeit laufen 19 Projekte mit einer Gesamtmittelausstattung von über 15 Mio. EUR, an denen sich 19 lokale Nichtregierungsorganisationen, sieben europäische NRO, zwei Universitäten und das kolumbianische Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für die Menschenrechte beteiligen. Die entwurzelten Bevölkerungsgruppen erhalten Unterstützung sowohl in Form von humanitärer Nothilfe durch das Amt für humanitäre Hilfe (ECHO — 8 Mio. EUR im Jahre 2003 mit 13 europäischen NRO, Haushaltsartikel 23 02) und über das spezifische Instrument für die Hilfe für entwurzelten Bevölkerungsgruppen (Haushaltsartikel 19 09 03, 2003 fast 10 Mio. EUR).

Die jüngsten Schlussfolgerungen des Rates Außenbeziehungen vom 26. Januar 2004 zeigen ebenfalls, dass die Situation der Menschenrechte und auch die humanitäre Lage zentrale Bestandteile der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union sind.

Was den von der Frau Abgeordneten vorgelegten speziellen Fall anbetrifft, verfolgt die Kommission die Situation der Cacarica-Gemeinden in Kolumbien sehr genau, vor allen Dingen über das Büro für Menschenrechte in seiner Delegation in Kolumbien.


(1)  http://www.delcol.cec.eu.int/es/novedades/boletin_61.htm


3.4.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/339


(2004/C 84 E/0398)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0237/04

von Miet Smet (PPE-DE) an die Kommission

(2. Februar 2004)

Betrifft:   Schulgeld bei den Europaschulen

Vor einigen Wochen schlug die Europäische Kommission in einem Schreiben an den Verwaltungsrat der Europaschulen vor, das Schulgeld für Schüler der Europaschulen drastisch zu erhöhen. Man spricht sogar davon, in absehbarer Zeit das jährliche Schulgeld auf 12 500 EUR pro Schüler zu erhöhen. Sollte es möglich sein, mehr Informationen über den Vorschlag der Europäischen Kommission zu erhalten und die Gründe für diese drastische Erhöhung zu erfahren?

Die Schüler der Europaschulen werden in drei Kategorien eingeteilt. Jede Kategorie bezahlt ein unterschiedliches Schulgeld. Gibt es nähere Informationen über die Aufteilung der Schüler in Kategorien, das Schulgeld für die verschiedenen Kategorien und die künftige Entwicklung?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(11. März 2004)

Artikel 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen sieht Folgendes vor: „Ziel der Schulen ist es, die Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam zu unterrichten.“ Die Eltern dieser Schüler, die als Schüler der Kategorie 1 bezeichnet werden, zahlen kein Schulgeld, da rund 60 % der Finanzierungsmittel für die Europäischen Schulen aus dem EU-Haushalt stammen. Nach Artikel 28 und 29 dieser Vereinbarung können mit anderen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts Beitrittsübereinkommen geschlossen werden, die es den Kindern ihres Personals ermöglichen, die genannten Schulen zu besuchen. Für diese Schüler der so genannten Kategorie 2 zahlen die Organisationen, mit denen Übereinkommen geschlossen wurden, Schulgeld für 100 % der Kosten, die in der jeweiligen Europäischen Schule durch ihren Schulbesuch anfallen. Abgesehen von den oben genannten Schülern können nach Maßgabe der Vereinbarung in den Europäischen Schulen „im Rahmen der vom Obersten Rat festgelegten Grenzen“ auch „andere Kinder“ unterrichtet werden. Für diese Schüler, die unter die Kategorie 3 fallen, wird Schulgeld erhoben, das unter Berücksichtigung der Beiträge aus dem EU-Haushalt wesentlich geringer ist als die tatsächlichen Kosten: Es beträgt derzeit jährlich 2 680 EUR je Schüler im Primarunterricht und 3 657 EUR je Schüler im Sekundarunterricht. Damit liegt das Schulgeld weit unter den tatsächlichen Kosten je Schüler und Jahr, die für alle Europäischen Schulen im Mittel bei fast 11 000 EUR liegen — für die Europäische Schule in Bergen liegt dieser Betrag sogar bei 16 500 EUR, in Mol bei 16 000 EUR und in Culham bei 13 700 EUR.

In Anbetracht des erhöhten Bedarfs an Haushaltsmitteln für die Schulen, der sich notwendigerweise aus der Erweiterung ergibt, der Beschränkungen des EU-Haushalts und der Tatsache, dass sich hohe Zuschüsse für den Unterricht von Schülern, deren Eltern keinen Bezug zu den EU-Institutionen haben, nur schwer rechtfertigen lassen, ist es notwendig, das Schulgeld so zu erhöhen, dass es den reellen Kosten mehr entspricht. In ihrer Eigenschaft als Mitglied des Obersten Rates der Europäischen Schulen (dessen andere Mitglieder aus Vertretern alleir Mitgliedstaaten bestehen) hat die Kommission kürzlich in Erfüllung ihrer Aufgaben zur Ausarbeitung von Vorschlägen für die EU-Haushaltsbehörden und zur Ausführung des genehmigten Haushaltsplans vorgeschlagen, das Schulgeld für Schüler der Kategorie 3 in den nächsten fünf Jahren schrittweise zu erhöhen. Der Vorschlag unterscheidet zwischen a) neuen Schülern der Kategorie 3, für die das Schulgeld bis 2010 auf jährlich 9 400 EUR je neuem Schüler im Primarunterricht und 12 500 EUR je neuem Schüler im Sekundarunterricht erhöht wird, und b) bereits eingeschriebenen Schülern der Kategorie 3, für die das Schulgeld bis 2010 auf jährlich 5 800 EUR je Schüler im Primarunterricht und 8 000 EUR je Schüler im Sekundarunterricht erhöht wird.

Dieser Vorschlag muss noch vom Obersten Rat angenommen werden.

Der Frau Abgeordneten sei mitgeteilt, dass den Eltern vieler Schüler der Kategorie 3, die derzeit Europäische Schulen besuchen, erhebliche Schulgeldermäßigungen gewährt wurden und, voraussichtlich bis zum Ende des Schulbesuchs ihrer Kinder, gewährt werden.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/340


(2004/C 84 E/0399)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0239/04

von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(2. Februar 2004)

Betrifft:   Verfolgungen von Christen und Buddhisten in der Demokratischen Volksrepublik Laos

Die Behörden der Demokratischen Volksrepublik Laos haben vor kurzem die Verhaftung von elf laotischen Staatsbürgern christlichen Glaubens verfügt. Den Erklärungen des Sprechers des Außenministeriums, Herrn Yong Chanthalangy, in der Vientiane Times zufolge wird den verhafteten Personen der „Besitz von giftigen Substanzen“ vorgeworfen. In diesem Interview betont Herr Yong auch, dass sein Land volle Kultusfreiheit gewähre und weist die Anschuldigungen verschiedener Vereinigungen, die sich für die Achtung der Grundrechte in Laos einsetzen, zurück, wonach die Gläubigen wegen ihrer Teilnahme an der Christmette verhaftet worden seien. Die in Paris ansässige Laotische Bewegung für Menschenrechte (MLDH) hatte auf die Verhaftung von elf Christen, die in der Mehrzahl den ethnischen Minderheiten der Khmu und Oey angehören, am 28. und 29. Dezember in der Provinz Attapeu Bezug genommen. Bei dieser Gelegenheit prangerte die MLDH erneut die Verfolgungen an, deren Opfer zahlreiche Christen und Buddhisten seien, und hob hervor, dass die Erklärungen der Führung in Vientiane über die Gewährung der Kultusfreiheit hauptsächlich für die Geberländer und Geberorganisationen bestimmt seien. In Wirklichkeit werde die Religionsfreiheit als eine Bedrohung für das an der Macht befindliche Regime angesehen. Der Sprecher des Außenministeriums stellte klar, dass die betreffenden Personen „nicht beschuldigt, sondern verhaftet worden seien, um zum Besitz giftiger Substanzen vernommen zu werden“. Herr Yong hat außerdem bestritten, dass die von Radio Free Asia und anderen ausländischen Presseagenturen verbreitete Meldung, wonach 10 Christen in der südlichen Provinz Savannakhet verhaftet worden seien, weil sie im Begriff gewesen wären, eine Protestveranstaltung gegen die Verhaftung ihrer Glaubensbrüder in Attapeu zu organisieren.

Welche Informationen liegen der Kommission über die Verhaftung laotischer Staatsbürger christlichen Glaubens in der Provinz Attapeu sowie in der Provinz Savannakhet vor? Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die ohne jede Anklageerhebung erfolgte Verhaftung von laotischen Staatsbürgern eine offenkundige Verletzung der Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundrechte, die die Grundlagen für das Kooperationsabkommen zwischen der EU und der RPDL bilden, darstellt? Ist die Kommission weiterhin der Auffassung, dass das Kooperationsabkommen trotz der systematischen und schwersten Verstöße, für die die Behörden von Vientiane die Verantwortung tragen, aufrechterhalten werden soll? Hat die Kommission diese Fragen beim letzten Treffen des Gemischten Ausschusses EU-Laos, das am 7. Januar dieses Jahres stattfand, angesprochen? Wenn ja, welche Ergebnisse wurden erzielt?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(27. Februar 2004)

In den letzten Jahren hat sich die Einstellung der laotischen Regierung zur Religion sehr verändert. Dies ist schon daran zu erkennen, dass die Mehrheit der Mitglieder des Politbüros der Laotischen Revolutionären Volkspartei nun öffentlich an den größten Buddhistischen Zeremonien des Landes teilnimmt.

Der Kommission sind dennoch sowohl die Berichte über die nach wie vor eingeschränkte Religionsfreiheit in einigen Regionen der Volksrepublik Laos als auch die Berichte über die Verfolgung und/oder Verhaftung einiger christlicher Gruppen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit bekannt. Es wurde auch von Festnahmen und Inhaftierungen von Gläubigen und geistlichen Führern, ohne das zuvor Anklage erhoben wurde, berichtet, obwohl in der Verfassung das Recht auf einen religiösen Glauben festgeschrieben ist.

Was die spezifischen in der Anfrage erwähnten Fälle betrifft, so wurden -Kommissionsquellen zufolge — die elf in Attapeu im Dezember 2003 verhafteten Personen vor einigen Wochen freigelassen. Die Kommission konnte die Berichte, denen zufolge mutmaßliche Verhaftungen in Svannaketh erfolgten, nicht bestätigen.

Die Kommission wird sowohl den konstruktiven politischen Dialog mit der laotischen Regierung fortsetzen als auch weiterhin die benachteiligten Bevölkerungsgruppen in Laos durch Entwicklungsprogramme der EG unterstützen. Eine Aussetzung der Hilfe bis zur Wiederherstellung der grundlegenden Menschenrechte sollte nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden, da sich dies womöglich gerade auf die Personen negativ auswirkt, deren Rechte verletzt werden.

Sollte sich die Lage jedoch erheblich verschlechtern und dadurch die Zusammenarbeit der EU mit Laos in Frage gestellt werden, wird die Kommission den gegenwärtigen Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Laos überprüfen und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und dem Parlament angemessene Maßnahmen in Erwägung ziehen.

In der letzten Sitzung des Gemischten Ausschusses EG-Laos wurden Menschenrechtsbelange, darunter auch die Frage der Religionsfreiheit angesprochen und die Bildung einer informellen Arbeitsgruppe für die „Zusammenarbeit in den Bereichen: Institutionenaufbau, Verwaltungsreform, Regieren und Menschenrechte“ vereinbart. Die Kommission wird diese Angelegenheit in der informellen Arbeitsgruppe mit der laotischen Regierung eingehend behandeln und Laos bei der Durchführung weiterer Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der religiösen Minderheiten unterstützen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/341


(2004/C 84 E/0400)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0240/04

von Mario Borghezio (NI) an die Kommission

(2. Februar 2004)

Betrifft:   Der Schuldenerlass der Banken in dreistelliger Millionenhöhe für die italienischen Linksdemokraten (DS) verstößt gegen den Grundsatz des freien Wettbewerbs

Am 22. Dezember 2003 erzielte der Pool der Gläubigerbanken der italienischen politischen Partei der Linksdemokraten (DS) — dem die Carisbo (Gruppe San Paolo-IMI) mit dem größten Kreditengagement von rund 30 Mio. EUR sowie die Banca Intesa und die Capitalia, jeweils mit einem Kreditengagement von 21 Mio. EUR, und schließlich die Monte dei Paschi di Siena mit einem Kreditengagement von rund 3,5 Mio. EUR angehören — eine Vereinbarung über die Zahlung der Schuld im Wege einer Vergleichs-regelung („a saldo e stralcio“), wonach 50 % der enormen Gesamtschuld in Höhe von 235 Mio.EUR erlassen werden sollen. Ein Schuldenerlass dieser Größenordnung wurde einer politischen Partei zu einer Zeit gewährt, da sich die Aktionäre und Anleihegläubiger von Unternehmen, die Beziehungen zu den obengenannten Banken unterhalten, in ihren legitimen Interessen beeinträchtigt sehen und von denselben Banken eine strenge Politik zur Reduzierung überzogener Kredite gegenüber kleinen und mittleren Schuldnerunternehmen betrieben wird.

Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass diese Vorzugsbehandlung, die im Gegensatz zu der Behandlung steht, die zahlreiche Banken ihren „normalen“ Schuldnern einräumen, eine offenkundige und schwere Verletzung des im Gemeinschaftsrecht verankerten Grundsatzes des freien Wettbewerbs darstellt?

Beabsichtigt die Europäische Zentralbank, die Bankitalia zur Einhaltung dieses Grundsatzes und der Bestimmungen von Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Europäische Union auch unter Berücksichtigung der Tatsache zu veranlassen, dass einige dieser italienischen Banken Aktionäre („kontrollierte“ Kontrolleure) der Bankitalia sind?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(5. März 2004)

Im Bereich der Wettbewerbspolitik ist die Kommission für die Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag zuständig.

Artikel 81 EG-Vertrag verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind oder eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Nach Artikel 82 EG-Vertrag ist jede missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten, soweit dies den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.

Die vom Herrn Abgeordneten beschriebenen Fakten stellen keinen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln, insbesondere nicht gegen Artikel 81 und 82 EG-Vertrag dar, da es weder Anhaltspunkte für eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs noch für die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben gibt, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte.

Die Kommission erinnert daran, dass sie nicht zu Fragen Stellung nimmt, die in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank fallen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/342


(2004/C 84 E/0401)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0243/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(2. Februar 2004)

Betrifft:   Unternehmensverlagerungen und Arbeitslosigkeit

Ein weiteres multinationales Textilunternehmen, Brax Portuguesa, Fábrica de Confecções, Lda., wird möglicherweise seineProduktionsstätten in Vila Nova de Gaia, Portugal, schließen, wodurch mehr als 400 Arbeitnehmer, die Mehrheit davon Frauen, ihren Arbeitsplatz verlieren würden.

Angesichts des Ernstes dieser Lage in einem Gebiet und in einem Land, wo die Arbeitslosigkeit immer weiter ansteigt, ist es notwendig, dass die Europäische Kommission und die portugiesische Regierung alle nur möglichen Maßnahmen ergreifen, um die Schließung eines weiteren multinationalen Unternehmens in Portugal und dessen mögliche Verlagerung in ein anderes europäisches Land zu verhindern.

Die Kommission wird daher um folgende Angaben gebeten:

1.

Erhielt das Unternehmen Brax Portuguesa, Fábrica de Confecções, Lda., mit Sitz in Aldeia Nova, Serzedo, Vila Nova de Gaia, Portugal, Gemeinschaftsbeihilfen? Wenn ja, wie ist der Stand der Dinge?

2.

Hat die Europäische Union dem Stammhaus oder irgendeiner Tochterfirma irgendwelche Finanzhilfen gewährt? Wenn ja, wie ist der Stand der Dinge?

3.

Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um diesen ständig zu verzeichnenden Verlagerungen von multinationalen Unternehmen und der dadurch verursachten Arbeitslosigkeit Einhalt zu gebieten?

Ergänzende Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(31. März 2004)

Die Kommission teilt der Frau Abgeordneten mit, dass das Unternehmen „Brax Portuguesa, Fábrica de Confecções, Lda.“ folgende Beihilfen erhalten hat.

1.

Aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF):

(in EUR)

 

Früherer Fonds

Vorgang 891013 P1

Gemeinschaftliches Förderkonzept

(GFK) II PEDIP II (1)

Gemeinschaftliches Förderkonzept

(GFK) III POEFDS

FSE

23 146,19

51892,73

5 250,68

OSS

18 937,79

17297,58

3 150,40

2.

Aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (GFK) II):

Programm

Modernisierung der Wirtschaft

Projekt

Entwicklungsanalyse und -optionen

Zeitpunkt der Annahme

27. Juli 1995

Ort

Vila Nova de Gaia

Projektträger

Brax Portuguesa — Fabrica de Confecções LDA

Gesamtinvestition

20 340,60 EUR

Förderfähige Investition

20 340,60 EUR

Vom EFRE bewilligt

10171.57EUR

Vom EFRE gezahlt (2)

10196,25EUR

Die Kommission erinnert daran, dass die Gewährung von ESF-Mitteln nicht an das Fortbestehen eines Unternehmens gekoppelt ist, sondern vielmehr an die Einhaltung der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung gemäß den einschlägigen Verordnungen geltenden Förderfähigkeitskriterien.

Die Kommission ist der Auffassung, dass alle Investitionen in die Humanressourcen auf nationaler und regionaler Ebene von größter Bedeutung sind. Es ist zu betonen, dass der ESF nicht Unternehmen als solche fördert, sondern eine Investition in das Humankapital bietet. Dabei fördern die Ausbildungs-maßnahmen, die Einzelnen zugute kommen, deren Beschäftigungsfähigkeit. Außerdem verstößt das betreffende Unternehmen nach Kenntnis der Kommission nicht gegen die Vorschriften für die Gewährung von Fördermitteln aus den Strukturfonds.

Die Kommission möchte zunächst auch darauf hinweisen, dass die Richtlinie 98/59/EG (3) des Rates die Information und die Anhörung der Arbeitnehmervertreter in den Fällen vorschreibt, in denen der Arbeitgeber solche Entlassungen beabsichtigt. Diese Anhörungen sind rechtzeitig vorzunehmen, um zu einer Einigung zu gelangen. Sie erstrecken sich zumindest auf die Möglichkeit, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, sowie auf die Möglichkeit, ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen, die unter anderem Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern.

Allgemeiner ist die Kommission der Ansicht, dass Betriebe bei der Entscheidung über eine Verlagerung stets berücksichtigen sollten, welche Folgen diese Entscheidungen für die Beschäftigten sowie für den sozialen und regionalen Zusammenhang haben. Dies unterstrich auch die jüngste Mitteilung der Kommission betreffend die soziale Verantwortung der Unternehmen: ein Unternehmensbeitrag zur nachhaltigen Entwicklung (4).

Außerdem lud die Kommission die europäischen Sozialpartner zu einem Dialog über die Antizipierung und Bewältigung des Wandels ein, um ein dynamisches Herangehen an die sozialen Aspekte von Unternehmensumstrukturierungen zu ermöglichen. Die Sozialpartner erklärten sich damit einverstanden, diese Frage in ihr kürzlich angenommenes mehrjähriges Arbeitsprogramm aufzunehmen (5)  (6).


(1)  Sonderprogramm zur industriellen Entwicklung Portugals.

(2)  Wegen der Kursunterschiede zum Zeitpunkt der Bewilligung und zum Zeitpunkt der Zahlung ist der in Euro ausgezahlte Betrag höher als der bewilligte Betrag.

(3)  Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, ABl. L 225 vom 12.8.1998.

(4)  KOM(2002) 347 endg.

(5)  als strategisches Element der Politik für Beschäftigung, Ausbildung und soziale Entwicklung.

(6)  Sozialversicherungsmittel.


3.4.2004   

DE

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CE 84/344


(2004/C 84 E/0402)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0264/04

von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission

(4. Februar 2004)

Betrifft:   Gemeinschaftliche Finanzierung des nationalen Grundbuches in Griechenland

Kann die Kommission mitteilen, auf welchen Betrag sich die gemeinschaftliche Finanzierung des nationalen Grundbuches in Griechenland letztendlich belaufen wird? Welche Arten von Tätigkeiten werden finanziert? Erfolgt die Finanzierung ausschließlich im Rahmen des Programms „Informationsgesellschaft“? Inwiefern beabsichtigt die Kommission, in der Zukunft weitere Finanzierungsmittel zur Verfügung zu stellen?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(12. März 2004)

Am 10. Februar 2003 haben die griechischen Behörden bei der Kommission einen Vorschlag für die Weiterentwicklung des Grundbuchs in Griechenland eingereicht. Ein Geschäftsplan zur Schaffung eines einsatzbereiten Grundbuchs bis 2013, dessen Kosten rund 500 Mio. EUR betragen, ist im Grundsatz gebilligt worden.

Der überarbeitete griechische Geschäftsplan sieht eine Unterteilung des Grundbuch-Projekts in drei Teile vor, mit denen gleichzeitig begonnen werden kann, die aber getrennt, mit den jeweiligen Ergebnissen, durchgeführt werden:

Schaffung einer digitalen Datenbank der eingetragenen Eigentumsrechte, die derzeit noch auf Papier in den Hypothekenämtern registriert werden;

rechtliche Bestätigung eingetragener Rechte, insbesondere Prüfung der vom Staat angemeldeten Ansprüche und eindeutige Zuordnung von Eigentumsrechten und Grundstücken;

Erstellung und Vertrieb von Nebenprodukten und -dienstleistungen.

Der rechtliche Rahmen für die Bedingungen, unter denen der Staat Anspruch auf Eigentumsrechte geltend machen kann, wird noch geprüft.

Die Kofinanzierung im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) beschränkt sich deshalb auf den ersten Teil mit folgenden Maßnahmen:

Schaffung einer informationstechnologischen Infrastruktur für die digitale Registrierung bestehender Eigentumsrechte und rechtliche Bestätigung der staatlichen Eigentumsansprüche. Hierzu gehört eine digitale Karte Griechenlands, auf der sämtliche Parzellen und die jeweiligen Eigentumsrechte verzeichnet sind. Ferner werden auf dieser Karte die Grenzen der Gebiete eingezeichnet, bei denen eine staatliche Eigentumsvermutung besteht (Wald- und Küstengebiete), sowie der städtischen Gebiete, für die der Staat auf seine Ansprüche, die aufgrund ihres früheren Status als Waldgebiete bestanden, kürzlich verzichtet hat;

Digitalisierung der bestehenden Eigentumsrechte, die bei den Hypothekenämtern in den städtischen Gebieten von Athen und Thessaloniki eingetragen sind: rund 12 der insgesamt schätzungsweise 33 Millionen Eigentumsrechte in Griechenland. Dadurch sollen die Dienstleistungen, die die dezentralisierten Dienstleistungszentren und Hypothekenämter im Zusammenhang mit den Grundsstücksübertragungen erbringen, verbessert werden.

Da es sich hier in der Praxis um ein e-Government-Projekt handelt, ist eine Finanzierung im Rahmen des operationellen Programms (OP) „Informationsgesellschaft“ vorgesehen. Der Endbegünstigte ist Ktimatologio SA, die erforderlichen Finanzmittel werden diesem operationellen Programm im Rahmen der Halbzeitüberprüfung zugewiesen werden.

Der Kostenvoranschlag beläuft sich auf 110 Mio. EUR, von der Gemeinschaft werden 50 % (bzw. 55 Mio. EUR) beantragt. Das Projekt soll bis 2006 abgeschlossen sein, lediglich neue Verträge werden kofinanziert.

Dieser Vorschlag stellt zwar die Grundlage für eine Vereinbarung mit den griechischen Behörden dar, aber es wurde noch keine verbindliche Entscheidung über seine Kofinanzierung getroffen. Als erstes muss das OP „Informationsgesellschaft“ unter Berücksichtigung dieses Projekts geändert werden, anschließend muss der Endbegünstigte seinen Vorschlag bei der für die Verwaltung dieses OP zuständigen Behörde zur Genehmigung vorlegen. Da es sich um ein Großvorhaben handelt, sollte die zuständige Behörde bei der Kommission die Bestätigung seiner Kofinanzierung beantragen. Das gesamte Verfahren wird wahrscheinlich bis zum Herbst 2004 dauern.

Die Kommission sieht derzeit keinen weiteren finanziellen Beitrag für dieses Projekt vor, aber ihr Gemeinsames Forschungszentrum kann, auf Antrag der griechischen Behörden, technische Unterstützung bei der Umsetzung des Geschäftsplans leisten.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/345


(2004/C 84 E/0403)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0265/04

von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission

(4. Februar 2004)

Betrifft:   Aus Gemeinschaftsmitteln finanzierte propagandistische Werbung im Wahlkampf in Griechenland

In der griechischen Presse ist kritisiert worden, dass in den griechischen Medien (insbesondere im Fernsehen) Unmengen von Propaganda über „neue Krankenhäuser“, „Großprojekte“, „Initiativen zur Verbesserung des Bildungsniveaus“ usw. zu finden sind. Viele dieser Werbebeiträge verweisen auf das „Gemeinschaftliche Förderkonzept 2008“.

Gestattet die Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 (1) die Verbreitung solcher aus EU-Mitteln bezuschussten Werbebeiträge während eines Wahlkampfzeitraums? Wie viele Monate vor den Wahlen muss jede Verbreitung solcher Werbebeiträge eingestellt werden? Sind Sanktionen gegen Mitgliedstaaten vorgesehen, die gegen die Vorschriften der oben erwähnten Verordnung verstoßen, und welcher Art sind diese Sanktionen? Kann die Kommission dringend tätig werden, damit diese Verbreitung von Werbung eingestellt wird?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(19. März 2004)

Die Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 der Kommission vom 30. Mai 2000 über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds beinhaltet keine spezifischen Regeln für die Werbung im Wahlkampf. Das Gemeinschaftliche Förderkonzept (GFK) für Griechenland für den Zeitraum 2000-2006 sieht jedoch vor, dass Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds zwei Monate vor Europäischen, landesweiten, Bezirks-oder Kommunalwahlen ausgesetzt werden sollen. In Bezug auf die landesweiten Wahlen am 7. März 2004haben die griechischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass sie am 8. Januar 2004 gemäß den Bestimmungen des GFK die notwendigen Anweisungen an alle Ministerien und anderen an der Verwaltung der Strukturfonds beteiligten Stellen weitergeleitet haben.

Der Kommission liegen keine Informationen über einen Verstoß gegen die diesbezüglichen Regeln vor.


(1)  ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 30.


3.4.2004   

DE

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CE 84/346


(2004/C 84 E/0404)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0274/04

von Johanna Boogerd-Quaak (ELDR) an die Kommission

(5. Februar 2004)

Betrifft:   Arsensäure

Am 21. Dezember verlor ein äthiopisches Schiff vor der niederländischen Küste eine große Menge Fässer mit Holzschutzmitteln. Das Schiff kam aus England und hatte auch den Hafen von Antwerpen angelaufen. Es sollte über Bremen weiter nach Äthiopien. Bei näherer Untersuchung wurde deutlich, dass sich viele Fragen im Hinblick auf die Registrierung bzw. Etikettierung der Fässer bzw. Stoffe und die damit im Zusammenhang stehende Behandlung dieser Fässer bzw. Stoffe ergeben.

1.

Das Holzschutzmittel CCA enthält Kupferoxid, Chromtrioxid und Arsensäure. 1992 hat die niederländische Regierung beschlossen, die Bezeichnung Arsensäure durch die Bezeichnung Arsenpentoxid zu ersetzen. Ist der Kommission bekannt, dass die Bezeichnung eines der drei Wirkstoffe (Arsensäure) durch eine andere Bezeichnung (Arsenpentoxid) ersetzt wurde?

2.

Ist die Kommission mit mir der Auffassung, dass dies zwei verschiedene chemische Stoffe sind? Laut Katastrophenschutzfachleuten erfordern die Stoffe unterschiedliche Ansätze bei der Katastrophenbekämpfung bzw. Bergung (andere UN-Nummern und GEVI-Nummern).

3.

Ist dies eine Verfahrensweise, die auch andere Mitgliedstaaten anwenden?

4.

Wie ist dies mit der Verordnung (EG) Nr. 142/97 (1) vereinbar, worin nur Arsensäure als Klassifizierung genannt wird?

5.

Welche Auswirkungen hat dies auf die sonstigen Rechtsvorschriften, die auf der Verordnung (EG) Nr. 142/97 fußen?

6.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die niederländische Regierung mit dieser Klassifizierung gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu umgehen versucht?

7.

Wenn ja, welche Maßnahmen gedenkt sie dagegen zu ergreifen?

8.

Welche Rolle spielt diese Klassifizierung in der Transportrichtlinie 2002/59/EG (2)?

9.

Waren die zuständigen Behörden anderen Mitgliedstaaten gegenüber im Hinblick auf diesen Transport meldepflichtig und sind sie dieser Pflicht in diesem Fall nachgekommen?

10.

Wenn nein, durfte das Schiff dann den Hafen verlassen?

11.

Wie schwerwiegend ist es, wenn Kennzeichnungen und Frachtbriefe bei giftigen Stoffen nicht dem Inhalt entsprechen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(2. April 2004)

Die Kommission hat keine Kenntnis von einer 1992 getroffenen Entscheidung der niederländischen Regierung zur Umbenennung von Arsensäure in Arsenpentoxid. Ebenso wenig ist der Kommission bekannt, dass andere Mitgliedstaaten derartige Änderungen eingeführt hätten.

Aus chemischer Sicht sind Arsensäure und Arsenpentoxid zwei verschiedene Stoffe: Arsensäure hat die chemische Formel AsH3O4 (CAS-Nr. 7778-39-4, EINECS-Nr. 231-901-9), für Arsenpentoxid (Diarsenpenta-oxid) lautet sie As2O5 (CAS-Nr. 1303-28-2, EINECS-Nr. 215-116-9). Arsensäure kann leicht durch das Lösen von Arsenpentoxid in Wasser gewonnen werden.

In toxikologischer Hinsicht sind beide Substanzen für Mensch und Umwelt gleich giftig. Entsprechend der harmonisierten Klassifizierung sind sie Karzinogene der Kategorie 1 (d.h., sie können beim Menschen Krebs erregen), gelten als hochgiftig für Wasserorganismen und können laut Einstufung im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-vorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (3) in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

Zwar erhalten die Substanzen bei den Vereinten Nationen (UN) und im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) unterschiedliche Nummern, doch sind die in beiden Fällen bei einer Verseuchung zu ergreifenden Notfallmaßnahmen ähnlich. Beide Stoffe sind wasserlöslich. Laut IMDG-Code dürfen sie nur in wasserdichten Verpackungen mit Schiffen transportiert werden. Somit müssen im Katastrophenfall bei beiden Stoffen deren Behälter geborgen werden.

Tatsächlich steht nur Arsensäure auf der Prioritätenliste im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 142/97 der Kommission vom 27. Januar 1997 über die in der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 [zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe] vorgesehene Übermittlung von Informationen über bestimmte chemische Altstoffe (4). Arsenpentoxid hingegen ist auf keiner der nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 793/93 erstellten Prioritätenlisten erfasst. Die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ist in einem anderen Rechtsakt geregelt, und zwar in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates.

Sowohl Arsensäure als auch Arsenpentoxid fallen jedoch unter die Richtlinie 2003/2/EG der Kommission vom 6. Januar 2003 über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsen (5), wonach die Verwendung von mit Arsen behandeltem Holz für den Privatgebrauch (z.B. für Zäune und Abdeckungen) spätestens ab dem 30. Juni 2004 nicht mehr zulässig ist. Bestimmte Einschränkungen gelten für den gewerblichen Einsatz unter besonderen Bedingungen.

Die Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr enthält Vorschriften zur Meldung von Schiffsbewegungen unter Angabe ihrer Ladungen. Danach sind insbesondere die Betreiber von aus einem Hafen der Gemeinschaft auslaufenden Schiffen dazu verpflichtet, der für den Abfahrtshafen zuständigen Behörde diverse Informationen bereitzustellen, darunter die genaue technische Bezeichnung der gefährlichen oder umweltschädlichen Güter und ihre UN-Nummern oder die IMO-Gefahrgutklasse. Mit dieser Richtlinie sollen allerdings keine Vorschriften für die Kennzeichnung und Einstufung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter aufgestellt werden.

Nach Richtlinie 2002/59/EG besteht für die zuständigen Behörden keine Pflicht zur routinemäßigen Unterrichtung anderer Mitgliedstaaten; sie müssen jedoch in der Lage sein, einem Mitgliedstaat auf dessen Ersuchen hin die in dem Anhang der Richtlinie erwähnten Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln. Dies gilt im Besonderen für Unglücksfälle oder andere sicherheitsrelevante Vorfälle. Die Richtlinie enthält keine Bestimmung, wonach ein Schiff im Falle der Nichtbereitstellung von Informationen am Auslaufen gehindert werden könnte.

Zur Beförderung von Chemikalien auf See enthält Anlage I des Anhangs II zum Marpol-Übereinkom-men 73/78 spezielle Leitlinien für die Einstufung schädlicher flüssiger Stoffe. Diese Bestimmungen sind ausschlaggebend ungeachtet der von den Mitgliedstaaten angewandten Kennzeichnung. Darüber hinaus ist der IMDG-Code der Standardleitfaden für alle Belange des Umgangs mit Gefahrgut und Meeresschadstoffen im Seeverkehr. Der Code trat am 1. Januar 2004 in Kraft, und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diesen Code zu übernehmen oder als Grundlage nationaler Vorschriften zu verwenden, wenn sie die Bestimmungen der Übereinkommen SOLAS 1974 und Marpol 73/78 umsetzen. Der IMDG-Code legt Grundprinzipien fest, gibt detaillierte Empfehlungen für bestimmte Stoffe, Materialien und Produkte sowie eine Reihe von Empfehlungen zu bewährten Praktiken, darunter Ratschläge zu Terminologie, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung, Trennung und Handhabung sowie Notfallmaßnahmen.


(1)  ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 11.

(2)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.

(3)  ABl. Ρ 196 vom 16.8.1967.

(4)  ABl. L 84 vom 5.4.1993.

(5)  ABl. L 4 vom 9.1.2003.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/348


(2004/C 84 E/0405)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0277/04

von Philip Claeys (NI) an die Kommission

(5. Februar 2004)

Betrifft:   Beteiligung der EU am Bau einer Veranstaltungshalle Brüssel

Die Region Brüssel plant den Bau einer multifunktionalen Veranstaltungshalle im „Europaviertel“, und zwar im sogenannten Van Maerlant-Block. Nach der Sprecherin des Ministerpräsidenten der Regierung der Region Brüssel-Haupstadt, Daniel Ducarme, soll die Europäische Union eine finanzielle Beteiligung an diesem Projekt in Höhe von 30 % der Gesamtkosten zugesagt haben.

Stimmt diese Information?

Welche konkreten Verpflichtungen wurden diesbezüglich mit der Region Brüssel-Hauptstadt eingegangen?

Welchen Mehrwert über die bereits bestehende (und geplante) Infrastruktur hinaus bietet die betreffende Veranstaltungshalle für die europäischen Einrichtungen?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(11. März 2004)

Im Rahmen einer von der belgischen Regierung in Auftrag gegebenen Studie mit dem Titel „Plan Médiateur“ wurden Ideen für 133 Initiativen erarbeitet, zu denen die belgischen Behörden eine öffentliche Anhörung durchführen. Eine dieser Ideen betrifft den Bau eines Kulturzentrums auf dem Place Jean Rey, dessen Tätigkeiten insbesondere auf das Konzept der „Europäischen Kultur“ ausgerichtet würden.

Im „Plan Médiateur“ wurde eine Kofianzierung durch die Europäischen Institutionen (Parlament, Rat, Ausschuss der Regionen, Wirtschafts- und Sozialausschuss und Kommission) bis zu 30 % des gesamten Vorhabens vorgeschlagen.

Die Kommission begrüßt diese Studie, da sie einen Beitrag zur laufenden Debatte über Maßnahmen zur Verbesserung des „Europaviertels“ leistet. Wie sie in ihrer Mitteilung (1) ausgeführt hat, möchte sie partnerschaftlich mit den belgischen Behörden zusammenarbeiten, um eine Reihe unterschiedlicher Verbesserungen in diesem Viertel zu erzielen.

Dem Herrn Abgeordneten sei allerdings mitgeteilt, dass die Kommission ihre Kommentare zu dem „Plan Médiateur“ den belgischen Behörden noch nicht übermittelt hat und dass noch keine formalen Diskussionen über eine mögliche finanzielle Beteiligung stattgefunden haben.


(1)  KOM(2003) 755 vom 10.12.2003.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/349


(2004/C 84 E/0406)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0279/04

von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission

(5. Februar 2004)

Betrifft:   Forschungen an Embryonen und Stammzellen

Im Mai 2003 habe ich in meiner schriftlichen Anfrage (E-1494/03 (1)) an die Kommission Fragen bezüglich der Interessenbekundungen im Sechsten Forschungsrahmenprogramm an Forschungen an Embryonen und Stammzellen gerichtet.

In ihrer Antwort erklärt die Kommission, dass sich von 2000 Interessenbekundungen, die im Hinblick auf den vorrangigen Themenbereich 1 eingereicht wurden, etwa 80 auf die Stammzellenforschung beziehen (tierische oder menschliche Stammzellen).

Für den vorrangigen Themenbereich 1 gingen 26 Vorschläge ein, die sich auf die Stammzellenforschung beziehen. Bei drei Vorschlägen ist die Verwendung von in Banken bereits existierenden oder in Kultur isolierten menschlichen embryonalen Stammzellen vorgesehen.

Am 31. Dezember ist das Moratorium abgelaufen. Dies bedeutet, dass jetzt die Unterstützung von Stammzellenforschung mit gemeinschaftlichen Mitteln möglich ist.

Die Kommission möge dazu folgende Fragen beantworten:

1.

Hat die Europäische Kommission bereits Anträge auf Unterstützung für Stammzellenforschung bewilligt?

2.

Wenn ja, wieviele Anträgen wurde inzwischen stattgegeben?

3.

Aus welchen Mitgliedstaaten kommen diese Anträge?

Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission

(15. März 2004)

Nach Auswertung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das sechste Forschungs-rahmenprogramm konnten bislang 18 Vorhaben ausgewählt werden, die förderwürdig sind und bei denen mindestens ein Aspekt die Verwendung von humanen Stammzellen vorsieht. Hierbei handelt es sich um eine vorläufige Zahl, da über einige Projekte noch verhandelt wird.

Zwölf dieser Projekte wurden für den vorrangigen Themenbereich „Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie im Dienst der Gesundheit“ und sechs für den vorrangigen Themenbereich „Nanotechnologien und -Wissenschaften, multifunktionale Werkstoffe und neue Produktionsverfahren und -anlagen“ (Projekte auf dem Gebiet der Gewebetechnik) eingereicht.

Nur zwei der für den Themenbereich „Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie im Dienste der Gesundheit“ eingereichten Projekte beinhalten die Forschung an humanen embryonalen Stammzellen. In diesen beiden Fällen haben die Wissenschaftler die Absicht, Zelllinien humaner embryonaler Stammzellen zu verwenden, die im Register der humanen embryonalen Stammzellen des National Institutes of Health der Vereinigten Staaten (2) registriert sind und somit vor dem 9. August 2001 gewonnen wurden. Die an diesen Projekten beteiligten Forscherteams arbeiten in Deutschland und Italien bzw. in Finnland. Diese Angaben dürfen keinesfalls als endgültig angesehen werden, da die Verhandlungen über diese beiden Projekte noch nicht abgeschlossen sind und die Freigabe der Mittel durch den Programmausschuss noch nicht erfolgt ist, der nach Artikel 6 Absatz 3 des spezifischen Programms „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ eingesetzt wurde.


(1)  ABl. C 33 E vom 6.2.2004, S. 127.

(2)  http://stemcells.nih.gov/registry/index.asp


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/350


(2004/C 84 E/0407)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0280/04

von Rijk van Dam (EDD) an die Kommission

(30. Januar 2004)

Betrifft:   Vertretung der Kommission in Delhi

Auf einer Reise mit der Süd-Ost-Asien-Delegation des Parlaments fiel mir die außergewöhnliche Unterbringung der Hälfte des Personals der Vertretung der Kommission in Delhi auf.

Kann die Kommission folgende Fragen beantworten:

1.

Um wie viel Personen wurde das Personal der Vertretung der Kommission in Delhi seit der sogenannten Dekonzentration vergrößert? Wie wird diese Vergrößerung begründet? Für welche speziellen Tätigkeiten wurde neues Personal herangezogen?

2.

Seit wann genau hat die Vertretung der Kommission die fünfte Etage des Taj-Mahal-Hotels angemietet, wie viele Quadratmeter sind hier gemietet und wie hoch ist die monatliche Miete?

3.

Ist die Kommission der Auffassung, dass es einen von Verantwortung zeugenden Eindruck auf ihre Partner in Indien und die Bürger von Delhi macht, wenn sie die Etage eines luxuriösen 5-Sterne-Hotels mietet?

4.

Innerhalb welcher Frist wird die Kommission den Mietvertrag kündigen, um in ein Gebäude umzuziehen, das diplomatischen Zwecken angemessen und auch erheblich billiger ist?

5.

Wird die Kommission eine Übersicht über ihre Vertretungen vorlegen, die seit der Dekonzentration zusätzliche Räumlichkeiten angemietet haben, und darin die zusätzlichen Kosten pro Vertretung angeben?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(16. März 2004)

1.

Die Kommission möchte als Erstes auf den Grundsatz der Dekonzentration hinweisen, der wie folgt lautet: „Alles was vor Ort besser verwaltet und beschlossen werden kann, sollte nicht in Brüssel verwaltet oder beschlossen werden“. Im Rahmen der Dekonzentration sollen den Delegationen die zuvor am Verwaltungssitz angesiedelten Befugnisse (technische Verwaltung, Finanz- und Auftragsverwaltung) zur Umsetzung der Gemeinschaftshilfe übertragen werden. Die Delegationen benötigen zur Wahrnehmung dieser neuen Aufgaben vor allem Verstärkung durch neue Mitarbeiter.

Was Indien anbelangt, so handelt es sich hauptsächlich um folgende Bereiche: Handel, Förderung des privaten Sektors, Zivilgesellschaft, Projekte und Maßnahmen der NRO (Nichtregierungsorganisationen), institutionelle Unterstützung, Menschenrechte, Flüchtlinge, Wiederaufbau (z.B. Gujarat) Umwelt und natürliche Ressourcen, Soziales, dabei insbesondere Gesundheit, Bildung und geschlechterspezifische Fragen.

Außerdem nimmt die Delegation in Indien auch regionale Aufgaben wahr (Nepal, Sri Lanka und Bhutan). Sie trägt also die komplette vertragliche und finanzielle Verantwortung für all die Länder, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Die Anzahl der entsandten Mitarbeiter wurde diesen neuen Aufgaben angepasst.

Vor der Dekonzentration im Jahr 2001 zählte die Delegation in Indien 39 Planstellen (ohne die nationalen Beamten und jungen Sachverständigen, die von den Mitgliedstaaten entsandt werden und als Zeitbedienstete fungieren).

Nach der Dekonzentration hat sich die Zahl der Planstellen der Delegation in Indien auf gegenwärtig 81 erhöht. Diese 42 neuen Stellen sind wie folgt aufgegliedert:

30 Stellen, die für die Dekonzentration der Verwaltung der Hilfe bewilligt wurden (darunter fünf Beamte, 13 örtliche Bedienstete, elf örtliche technische Hilfskräfte (ALAT) und ein Sachverständiger; (+30);

Drei Stellen für örtliche Bedienstete (ein örtlicher Bediensteter und zwei ALAT) für die Verwaltungs-abteilung zur Bewältigung der ständig ansteigenden Verwaltungsausgaben aufgrund der steigenden Anzahl von Mitarbeitern; (+ 3);

Sechs Stellen (zwei örtliche Bedienstete und vier ALAT) im Rahmen der Internalisierung der technischen Hilfe; (+ 6);

Vier Stellen, darunter drei Beamte und ein ALAT durch Umschichtung vorhandener Ressourcen zur Verstärkung der Verfolgung von Handelsfragen und politischen Fragen (1A + 1ALAT) und der Überwachung der Verwaltung der Hilfe (1A); (+4);

Ein Α-Beamter wurde aus der indischen Delegation zur neueröffneten Delegation in Katmandu abgestellt; (-1).

2.

Es wurden verschiedene vorübergehende Lösungen für die Unterbringung der zusätzlichen Mitarbeiter geprüft. Dabei erwies sich die Anmietung von 31 Zimmern (1 308 m2) im Taj Mahal Hotel als am günstigsten. Im Vergleich zu anderen Lösungen, die in Erwägung gezogen wurden, ist das Taj Mahal Hotel auch deshalb von großem Vorteil, da für Einrichtung und Ausstattung kleiner provisorischer Büros keine hohen Kosten anfallen. Außerdem ist es im Vergleich zu anderen Hotels, die ebenfalls geprüft wurden, am günstigsten. Die monatliche Miete beträgt 1 953 000 INR das sind 34 036 EUR (d.h. monatlich 26 EUR pro m2); darin sind die Kosten für Strom, Klimaanlage, Heizung, Hausverwaltung und die regelmäßige Reinigung inbegriffen. Ferner ist das Taj Mahal Hotel nur 500 m vom Hauptgebäude der Delegation entfernt. Das ist günstig gegenüber der Miete für das gegenwärtige Hauptgebäude (65 Golf Links) von 29 700 EUR für 837m2 (d.h. monatlich 35,5 EUR pro m2); darin sind jedoch die Betriebs- und Gemeinkosten nicht inbegriffen.

Der sechsmonatige, verlängerbare Mietvertrag begann am 15. Mai 2002. Er wurde am 16. Februar 2003 und am 15. August 2003 erneut verlängert.

3.

Die Anmietung von Büroräumen im Taj Mahal Hotel ist lediglich eine zeitlich begrenzte Zwischenlösung für einen Teil der Mitarbeiter der Delegation. Das Hauptgebäude der Delegation (65 Golf Links) ist für die gegenwärtige Größe der Delegation nicht geeignet.

4.

Die zusätzlichen provisorischen Büroräume sollten ursprünglich nur noch bis zum 15. August 2003 angemietet werden. Aber die gegenwärtigen Schwierigkeiten auf dem Immobilienmarkt, hervorgerufen durch die Spannungen zwischen Indien und Pakistan, haben die Suche nach angemessenen Räumlichkeiten erschwert und dadurch wurde der Mietvertrag für weitere sechs Monate d.h. bis zum 15. Februar 2004 verlängert. Die Ende 2003 geprüften letzten Vorschläge für eine dauerhafte Lösung schieden aufgrund von Sicherheitsbedenken aus.

5.

Da der Prozess der Dekonzentration noch nicht abgeschlossen ist, können die genauen damit verbundenen Kosten nicht aufgeführt werden. Die Kommission kann erst nach Abschluss der Dekonzentration genaue Angaben über die Auswirkungen der steigenden Anzahl von Mitarbeitern in der Delegation auf den Haushalt machen. Da die Kommission allein für die Zwecke der Dekonzentration keine getrennten Büroräume anmietet, wird in vielen Fällen der zusätzliche Bürobedarf durch die Erweiterung der bestehenden angemieteten Gebäude gedeckt.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/351


(2004/C 84 E/0408)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0282/04

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(30. Januar 2004)

Betrifft:   Bezeichnung der Gebiete in äußerster Randlage auf den offiziellen Karten der Gemeinschaft

Aus Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags ergeben sich die Gebiete in äußersten Randlage, die selbstverständlich nicht mit den in Absatz 3 desselben Artikels erwähnten und in der Liste des Anhangs II aufgeführten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten oder mit anderen Gebieten und Ländern, die einen unterschiedlichen Status haben und an anderer Stelle erwähnt sind, verwechselt werden dürfen.

Dennoch nennt das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unter Berufung auf ein „Copyright der Europäischen Kommission“ die Gebiete in äußersten Randlage weiterhin fälschlicherweise „nichtkontinentale und überseeische Gebiete der Mitgliedstaaten“.

Insbesondere bei der Autonomen Region Azoren — die einfach als „Azoren“ bezeichnet wird —, dem einzigen Gebiet in äußerster Randlage, das geographisch in Europa liegt, wird keine der Inseln bezeichnet und lediglich der Name der Stadt Ponta Delgada erwähnt, wogegen die historischen Städte Angra do Heroísmo und Horta nicht auftauchen.

Kann die Kommission den Grand angeben, weswegen sie diese Gebiete nicht den Tatsachen entsprechend als Gebiete in äußerster Randlage bezeichnet und einen Begriff benutzt, der eine Verwechslungsgefahr mit den in Anhang II bezeichneten überseeischen Gebieten birgt?

Sieht die Kommission irgendein Hindernis für die Aufnahme der Bezeichnung „Autonome Region Azoren“ sowie der Städte Horta und Angra do Heroísmo in diese Karten?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(26. Februar 2004)

Der Herr Abgeordnete bezieht sich auf Landkarten, die die Kommission herausgibt, um die breite Öffentlichkeit über Europa zu informieren. Es handelt sich hierbei nicht um offizielle Landkarten mit einem rechtlichen oder administrativen Zweck. Um die Lesbarkeit einer Karte zu gewährleisten, muss es redaktionelle Regeln hinsichtlich der Verwendung von Bezeichnungen geben. Eine dieser Regeln ist, dass bei den der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellten Landkarten eine Kurzbezeichnung der Länder und Regionen verwendet und nur eine Stadt pro Region aufgeführt wird. Inseln werden benannt, allerdings nicht auf Karten mit kleinem Maßstab. Der in Artikel 299 EG-Vertrag verwendete Ausdruck „Gebiete in äußerster Randlage“ wurde aus rein redaktionellen Gründen nicht verwendet, da dieser Begriff in der Öffentlichkeit aller Mitgliedstaaten kaum bekannt und nicht verständlich ist.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/352


(2004/C 84 E/0409)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0283/04

von Caroline Lucas (Verts/ALE) an die Kommission

(2. Februar 2004)

Betrifft:   Öffentliche Beschaffungspolitik bei Holz

Kann die Kommission erklären, welche Hölzer bei der Beschaffung von Sicherheit- und Brandschutztüren während der Renovierung der Gemeinsamen Forschungsstelle der EU in Brüssel verwendet werden, aus welchen Ländern und von welchen Holzunternehmen diese Hölzer geliefert wurden, und welche Belege dafür vorgelegt wurden, dass alle verwendeten Hölzer aus legalen und nachhaltigen Quellen stammen?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(16. März 2004)

Das Gebäude, in dem das Gemeinsame Forschungszentrum in Brüssel untergebracht ist, wurde 1995-1996 von seinem Eigentümer, einer privaten Gesellschaft, nach Maßgabe eines Mietvertrags neu ausgestattet, der 1994 mit der Kommission unterzeichnet worden war.

1997 hat die Kommission das aus dem Jahr 1992 stammende Dokument „immeuble type“ (1) überarbeitet und eine Bestimmung eingeführt, wonach in Ausschreibungen darauf hinzuweisen ist, dass Aspekte der nachhaltigen Forstbewirtschaftung berücksichtigt werden sollten.

Für die Zeit vor 1997 enthielt der Mietvertrag hinsichtlich der Verwendung von Hölzern für Sicherheitsund Brandschutztüren bei der Neuausstattung des GFZ-Gebäudes keine besondere Auflage, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Hölzer aus nachhaltigen Quellen stammen (z.B. durch das Logo eines Forstzertifizierungssystems).

Der Auftrag für die Renovierung des Gebäudes wurde vom Gebäudeeigentümer vergeben. Daher liegen der Kommission keine genauen Informationen darüber vor, welche Hölzer für die Neuausstattung verwendet wurden.

Wie die Änderungen des Dokuments „immeuble type“ belegen, räumt die Kommission der Anforderung hinsichtlich der Verwendung von Hölzern aus nachhaltigen Quellen eine große Bedeutung ein und stellt nun durch Bestimmungen sicher, dass diese Auflage erfüllt wird.


(1)  Das Dokument „Immeuble Type“ beinhaltet die Regeln der Kommission für Gebäudespezifikationen und führt die Normen für die Raumqualität, die Verwendung von Materialien und die Qualität der technischen Anlagen auf.


3.4.2004   

DE

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CE 84/353


(2004/C 84 E/0410)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0285/04

von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Abfalldeponie auf Malta

Die maltesische Regierung beabsichtigt eine neue Übergangsdeponie in unmittelbarer Nähe des neolitischen Tempelkomplexes von Mnajdra, einem von der Unesco als Weltkulturerbe ausgezeichneten Gelände, einzurichten.

Laut einem von Friends of the Earth Malta in Auftrag gegebenen Bericht erfolgte die Auswahl des Geländes innerhalb von sechs Tagen (vom 3. bis zum 9. Juni 2003), ohne dass ein Vertreter der Museumsverwaltung hinzugezogen wurde.

Der zuständige maltesische Minister erklärte, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben in drei bis vier Monaten abgeschlossen sein kann, womit ein Präzedenzfall im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfungen in Malta und eine neue Definition des Begriffs „multisaisonal“ gegeben würde. Die Gesellschaft SLR Consulting war bereit, diese UVP in dieser Frist durchzuführen.

In der von SLR vorgelegten hydrologischen Gefahrenbewertung wird ein Modell zur Bestimmung der Gefahr von Verunreinigungen, die durch die umgebende Dichtung gelangen, verwendet, das von der irrigen Annahme ausgeht, dass das Dichtungsmaterial stets wie geplant funktioniert.

Im Hinblick auf die Luftqualität bestehen starke Widersprüche, SLR behauptet, dass „keine Daten vorliegen, um die potentiellen Auswirkungen der abgeschiedenen Gase auf Stein zu bewerten“, kommt dann aber zu dem Schluss, dass das „Auswirkungspotenzial auf die archäologischen Stätten mit dem Weltkulturerbe und den Misqa-Zisternen verschwindend gering ist“.

Weiß die Kommission, dass der Vorschlag in Widerspruch zur Politik im Hinblick auf die Anlage von Deponien ist?

Weiß die Kommission, dass die Zwischendeponie nicht für gefährliche Abfälle konstruiert ist?

Was beabsichtigt die Kommission zu unternehmen, um die maltesischen Behörden daran zu hindern, ihre Pläne zur Anlage einer Deponie in der Nachbarschaft von Unesco-Weltkulturerbestätten zu realisieren?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(18. März 2004)

Malta hat sich im Rahmen der Beitrittsverhandlungen verpflichtet, ab 1. Mai 2004 die Bestimmungen der Richtlinie über Abfalldeponien (1) zu erfüllen.

Die maltesische Regierung hat der Kommission mitgeteilt, dass die zeitweilige Lagerung den Anforderungen der Richtlinie über Abfalldeponien gerecht wird und dass auch die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der EU-Vorschriften durchgeführt wird. Auch wenn die Entscheidung über den Standort einer Deponie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, sind sich die maltesischen Behörden darüber im Klaren, dass dabei die Festlegungen der Richtlinie über Abfalldeponien erfüllt werden müssen, insbesondere jene zum Schutz des natürlichen und kulturellen Erbes, die im Anhang I der Richtlinie verankert sind. In der Mitteilung der maltesischen Regierung an die Kommission heißt es weiter, dass die zeitweilige Deponie nur für ungefährliche Haushaltsabfälle vorgesehen ist.

Die Kommission wird die Fortschritte Maltas bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie über Abfalldeponien sowie der bei den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen überprüfen. Sobald Malta Mitgliedstaat ist, wird die Kommission die Einhaltung dieser Richtlinie wie bei allen anderen Mitgliedstaaten durchsetzen.


(1)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, ABl. L 182 vom 16.7.1999.


3.4.2004   

DE

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CE 84/354


(2004/C 84 E/0411)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0290/04

von Caroline Jackson (PPE-DE) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Anwendungsbereich der Richtlinie 97/11/EG

Kann die Kommission mitteilen, ob der Punkt 7 Buchstabe a der Richtlinie 97/11/EG (1) auch für die Errichtung umfangreicher Telekommunikationsnetze entlang bestehender Bahntrassen gilt?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(12. März 2004)

Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (2) (UVP-Richtlinie) in ihrer durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Für welche Projekte dies gilt, ist in Artikel 4 festgelegt, der auf die Anhänge I und II der Richtlinie verweist. Anhang I Nummer 7 Buchstabe a bezieht sich dabei auf den Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flugplätzen mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2100 m und mehr, Anhang II Nummer 13 auf die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I oder II, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

Die Frau Abgeordnete bittet die Kommission mitzuteilen, ob Anhang I Nummer 7 Buchstabe a auch für die Errichtung umfangreicher Telekommunikationsnetze entlang bestehender Bahntrassen gilt. Es ist anzumerken, dass die Errichtung eines umfangreichen Telekommunikationsnetzes nicht unter den Projekttypen der Anhänge aufgeführt ist. Allerdings stellt sich die Frage, ob ein solches Projekt als Änderung oder Erweiterung der bestehenden Bahntrasse angesehen werden kann, sofern diese unter die Bestimmungen von Anhang I Nummer 7 Buchstabe a fällt. Die Frage der Frau Abgeordneten liefert keine Anhaltspunkte, um den Sachverhalt weiter zu ergründen. Wurde das bestehende Projekt in seinen eigenen physischen Merkmalen nicht geändert, ist es jedoch unwahrscheinlich, dass es unter Anhang II Nummer 13 fällt.


(1)  ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.

(2)  ABl. L 175 vom 5.7.1985.


3.4.2004   

DE

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CE 84/354


(2004/C 84 E/0412)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0291/04

von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Verkehrsunfälle in den den Ländern der Europäischen Union

Am 12. Januar 2004 gab der französische Staatspräsident bekannt, dass 2003 in Frankreich 5 732 Menschen bei Verkehrsunfällen ums Leben kamen, gegenüber 7 242 im Jahre 2002, 8 437 im Jahre 1998, 10 289 im Jahre 1990 und 12 428 im Jahre 1981. In Italien ging die Zahl der Verkehrstoten 2003 unter anderem dank der Einführung des Punkteführerscheins zurück. Kann die Kommission angeben, ob sie die Zahlen der Verkehrstoten in allen Ländern der Europäischen Union erfasst hat bzw. erfassen will? Worauf sind mögliche Anomalien zurückzuführen? Ist die Zahl der Verkehrstoten überall gesunken? Auf welche öffentlichen oder privaten Maßnahmen und Initiativen ist dies zurückzuführen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(11. März 2004)

Auf der Grandlage der Entscheidung des Rates vom 30. November 1993 (1) werden der Kommission Daten zu Straßenverkehrsunfällen übermittelt, die sie seit Juli 2002 in Form detaillierter Statistiken auf der Seite des Europa-Servers im Internet (2) veröffentlicht.

Dabei sind zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede festzustellen: die Länder, die am besten abschneiden (Niederlande, Schweden, Vereinigtes Königreich), verzeichnen jährlich etwa 60 bis 65 Verkehrstote je einer Million Einwohner im Vergleich zu 160 bis 180 Verkehrstoten in den Ländern mit den schlechtesten Ergebnissen (Griechenland und Portugal). Der EU-Durchschnitt (EU-15) liegt bei 105 Unfallopfern je einer Million Einwohner.

Bezüglich der Faktoren, die zu diesen Unterschieden führen, sei auf das europäische Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit verwiesen, das von der Kommission 2003 verabschiedet wurde (3). Ganz allgemein bietet das Verhalten der Verkehrsteilnehmer das größte Potenzial für Verbesserungen, wenngleich in mehreren Mitgliedstaaten auch die Straßeninfrastruktur erheblich verbessert werden könnte.

Deutliche Verbesserungen konnten für Frankreich (Rückgang der Verkehrstoten 2003 um 22 % im Vergleich zu 2002), Irland (-10 %), Italien (-17 % (4)) und Portugal (-11 % (5)) festgestellt werden. Im Wesentlichen sind sie auf Verhaltensänderungen der Verkehrsteilnehmer zurückzuführen, sei es durch eine größere Sensibilisierung oder eine konsequentere Durchsetzung der Vorschriften (mehr Kontrollen, härtere Strafen und verstärkte Strafverfolgung). Nach den ersten vorläufigen Zahlen dürfte sich die Zahl der Unfallopfer in der EU-15 für 2003 auf unter 35 500 belaufen im Vergleich zu 38 500 im Jahr 2002 und fast 40 000 im Jahr 2001.


(1)  Entscheidung des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle, ABl. L 329 vom 30.12.1993.

(2)  http://europa.eu.int/comm/transport/road/index_en.htm, Straßensicherheit/CARE.

(3)  Europäisches Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit — Halbierung der Zahl der Unfallopfer im Straßenverkehr in der Europäischen Union bis 2010: eine gemeinsame Aufgabe, Mitteilung der Kommission, KOM(2003) 311 endg.

(4)  Januar-September 2003/Januar-September 2002.

(5)  Januar-August 2003/Januar-August 2002.


3.4.2004   

DE

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CE 84/355


(2004/C 84 E/0413)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0293/04

von Maria Bergaz Conesa (GUE/NGL) an die Kommission

(2. Februar 2004)

Betrifft:   Gefährdung des Güe-Quellgebiets durch den geplanten Bau des Streckenabschnitts Puente del Arco-El Condado (Asturien, Spanien) der Landstraße AS-17

Bei Beginn der Bauarbeiten für den Streckenabschnitt Puente del Arco-El Condado (Asturien, Spanien) der Landstraße AS-17 wurde festgestellt, dass das von den zuständigen Behörden ausgewählte Projekt zu irreparablen Schäden für das Quellgebiet des Güe führen kann, der über 11000 Einwohner mit Trinkwasser versorgt.

In ihrer Antwort auf die diesbezügliche Anfrage P-1825/03 (1) erklärt die Kommission: „Jedenfalls scheint das fragliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden zu sein. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 85/337/EWG (2) keine Kriterien für die Auswahl eines Vorhabens unter den untersuchten Alternativlösungen vorschreibt, sofern die Auswahl des Projekts ordnungsgemäß erfolgt ist.“

Ist die Kommission angesichts dieser neuen Informationen bezüglich des Quellgebiets des Güe der Ansicht, dass die spanischen Behörden für den geplanten Streckenabschnitt das umweltverträglichste Projekt ausgewählt haben?

Sollte nicht mit Blick auf die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Grandwasserschutz ein anderer Streckenabschnitt gewählt werden, der besagtes Quellgebiet nicht gefährdet?

Kann die Kommission bei den zuständigen Behörden alle einschlägigen Informationen einholen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(27. Februar 2004)

Nach den vorliegenden Informationen geht es bei dem Projekt, mit dem die Frau Abgeordnete die Kommission zum dritten Mal befasst, um den Ausbau eines 3 km langen Abschnitts einer vorhandenen Straße. Projekte dieser Art sind in keinem der Anhänge der Richtlinie 85/337/EWG (3) aufgeführt. Die spanischen Behörden haben dieses Projekt dennoch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Aus der „Umweltverträglichkeitserklärung“ (Declaración de Impacto Ambiental) geht klar hervor, dass in Zusammenhang mit diesem Projekt keine Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten sind.

Darüber hinaus sind in der Richtlinie 85/337/EWG keinerlei Kriterien festgelegt, an die sich die Mitgliedstaaten bei der Abwägung der Alternativen im Anschluss an die Umweltverträglichkeitsprüfung zu halten hätten. Deshalb ist es nicht Sache der Kommission, zur Umweltverträglichkeit der gewählten Strecke Stellung zu nehmen.

Überdies gibt es in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz des Grundwassers keine Bestimmung, die auf diesen Fall anwendbar wäre, denn diese Vorschriften zielen lediglich darauf ab, die Verschmutzung des Grundwassers durch Stoffe, die in den Listen I oder II im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG (4) aufgeführt sind, so weit wie möglich zu verhindern oder zu verringern.

Es gibt daher keinen Beleg dafür, dass in diesen Fall ein Verstoß gegen das gemeinschaftliche Umweltrecht vorliegt.


(1)  ABl. C 33 E vom 6.2.2004, S. 174.

(2)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

(3)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 vom 5.7.1985, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997, ABl. L 73 vom 14.3.1997.

(4)  Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe, ABl. L 20 vom 26.1.1980.


3.4.2004   

DE

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CE 84/356


(2004/C 84 E/0414)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0298/04

von Bob van den Bos (ELDR) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Beziehungen zwischen der EU und Libyen und Menschenrechte in Libyen

Libyen bemüht sich nach Kräften, wieder Anschluss an die internationale Gemeinschaft zu bekommen. Im September 2003 wurden die Sanktionen der Vereinten Nationen gegen Libyen aufgehoben. Seit einigen Jahren findet eine Annäherung zwischen der EU und Präsident Ghaddafi statt. Kommissionspräsident Prodi ließ bei seinen Gesprächen mit dem Präsidenten verlauten, dass er diese Beziehungen verbessern möchte. Am 30. Dezember 2003 lud er Libyen ein, sich dem Barcelona-Prozess anzuschließen, woraufhin Obers Ghaddafi erklärte, dass er bereit sei, eine uneingeschränkte Teilnahme am Prozess in Erwägung zu ziehen. Ebenso werden derzeit Überlegungen angestrengt, ein Fischereiabkommen mit Libyen abzuschließen.

Inwieweit spielt die Menschenrechtslage bei der Haltung der Europäischen Union gegenüber Libyen eine Rolle? Sind die Menschenrechte ein Gesprächsthema bei den Beziehungen zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung in Tripolis?

Wie beurteilt die Kommission die Menschenrechtssituation in Libyen? Sieht sie Verbesserungen in diesem Bereich?

Ist die Kommission bereit, im Hinblick auf einen Antrag auf die Reise einer Delegation unabhängiger Menschenrechtsorganisationen nach Libyen mit dem Ziel, sich einen Überblick über die Menschenrechtssituation in diesem Land zu verschaffen, zu intervenieren?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(15. März 2004)

Zur Zeit gibt es keine formellen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Libyen. Libyen ist seit 1999 passiver Beobachter beim Barcelona-Prozess.

Die EU hofft, dass Libyen vollständiges Mitglied des Barcelona-Prozesses werden wird, jedoch darf das Land nur ohne Bedingungen und bei Annahme des gesamten Besitzstands dieses Prozesses beitreten.

Auf diese Art und Weise wird es möglich sein, mit Libyen über alle Themen zu sprechen, auch über die Menschenrechte.

Zur Zeit werden die Menschenrechte mit Libyen ad hoc angesprochen, da es keinen formellen Rahmen für Beziehungen gibt.

Abschließend ist zu bemerken, dass vor kurzem Amnesty International Libyen besucht hat. Diese Organisation hatte seit 1988 keinen Zutritt zu diesem Land. Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich hierbei um eine positive Entwicklung handelt.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/357


(2004/C 84 E/0415)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0307/04

von Caroline Lucas (Verts/ALE) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Genetisch veränderte Kulturpflanzen

Welchen Rat hat die Kommission in Anbetracht der Ergebnisse der im Vereinigten Königreich durchgeführten Freiland-Feldversuche (Farm Scale Evaluatin) mit genetisch veränderten herbizidtoleranten Kulturpflanzen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegeben, die Anträge für das Inverkehrbringen dieser Kulturpflanzen in Europa gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG prüfen?

Ist die Kommission der Ansicht, dass die Antragsteller in Anbetracht dieser neuen Informationen überprüfte Risikobewertungen gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2001/18/EG vorlegen müssen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(22. März 2004)

Die Kommission hat den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten keinen besonderen fachlichen Rat erteilt, da die Beurteilung von Anmeldungen, einschließlich der Risikobewertung und der endgültigen Beschlüsse, gemäß Richtlinie 2001/18/EG (1) für jeden einzelnen Fall gesondert vorzunehmen ist. Wenn neue Informationen vorliegen, muss ebenfalls eine Einzelfallprüfung erfolgen. Dieses Verfahren gilt für alle Stufen des Genehmigungsverfahrens für das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen (GVO).

Im Rahmen der im Vereinigten Königreich durchgeführten Freiland-Feldversuche („farm-scale evaluations“, FSE) wurden verschiedene genetisch veränderte, herbizidtolerante Nutzpflanzen (Mais, Sommerölraps, Zuckerrüben) angebaut. Für herbizidtolerante und andere Sorten Mais, Sommerölraps, Zuckerrüben, Futterrüben, Kartoffeln und Baumwolle liegen derzeit Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens von GVO für den Anbau vor. Zu diesen Anträgen sind der Kommission von der federführenden zuständigen Behörde lediglich die Bewertungsberichte für zwei Maissorten vorgelegt worden. Die übrigen Anträge werden derzeit noch von den federführenden zuständigen Stellen geprüft, so dass die Kommission noch keine weiteren Bewertungsberichte erhalten hat.

Die Frau Abgeordnete weist zurecht darauf hin, dass bei neuen Informationen zu einer Anmeldung Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2001/18/EG zur Anwendung kommt und der Anmelder verpflichtet ist, diese der federführenden zuständigen Behörde mitzuteilen und die in der Anmeldung angegebenen Informationen und Voraussetzungen anzupassen, wenn diese neuen Informationen auf mögliche Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch die betreffenden GVO hindeuten. Die zuständige Behörde kann ferner weitere Auskünfte zu den neuen Informationen anfordern, bevor sie ihren Bewertungsbericht abschließt.

Wenn der federführende Mitgliedstaat der Kommission einen positiven Bewertungsbericht vorlegt, wird dieser von allen anderen Mitgliedstaaten sowie deren wissenschaftlichen Ausschüssen geprüft, wobei sie die Möglichkeit haben, Einwände vorzubringen. In einem solchen Fall werden die neuen Informationen geprüft, und es können Einwände erhoben werden, falls diese Informationen als relevant angesehen werden, sie jedoch bei der ersten Prüfung nicht berücksichtigt wurden. Ferner kann die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um Stellungnahme gebeten werden, wenn weiterhin Einwände, auch in Bezug auf die neuen Informationen, bestehen.

Hierzu heißt es im FSE-Bericht: „Es gibt keinen Hinweis darauf, dass aus dem Anbau von Nutzpflanzen, die mit Hilfe der modernen Biotechnologie verändert wurden, Nachteile für die biologische Vielfalt entstehen.“


(1)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. L 106 vom 17.4.2001.


3.4.2004   

DE

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CE 84/358


(2004/C 84 E/0416)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0308/04

von Esko Seppänen (GUE/NGL) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Die französische Sprache bei der Kommission

Wenn ich richtig informiert bin, beabsichtigt die Kommission, über 20 Mio. EUR für Französisch-Kurse für ihre Bediensteten auszugeben. Auf welcher Basis bildet die Kommission ihr Personal aus, um speziell die Beherrschung der französischen Sprache zu verbessern, und beabsichtigt sie, die Stellung der französischen Sprache zu Lasten anderer Sprachen in der Kommission zu fördern?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(24. März 2004)

Die Informationen des Herrn Abgeordneten treffen nicht zu, und dies gilt auch für ähnliche Zahlen, die kürzlich in einigen Zeitungen veröffentlicht wurden, sowie für einen irreführenden Bericht über Französisch als der Arbeitssprache der Kommission.

Die Kommission hat keine Entscheidung getroffen, die dem französischen Sprachunterricht einen Vorrang gegenüber dem Sprachunterricht für die übrigen Amtssprachen verschafft hätte oder verschaffen würde.

Die Sprachkurse für die einzelnen Sprachen werden jährlich auf der Grundlage der Anmeldungen des Vorjahres festgelegt. Neben der Nachfrage des Personals im Hinblick auf eine Verbesserung der Sprachkenntnisse spielt die Höhe der bereitgestellten Mittel für den Sprachunterricht als einziger weiterer Faktor eine Rolle. Für das Jahr 2003 beliefen sich diese Mittel auf 5 000 000 EUR. Im Jahr 2003 entfielen 23 % der Gesamtmittel auf die Sprachkurse für Französisch, 20 % auf Englisch, 10 % auf Spanisch und 10 % auf Deutsch. Der restliche Anteil in Höhe von 37 % verteilte sich auf Kurse für 28 weitere Sprachen.

Bei einigen Sprachen ändert sich die Nachfrage nur unmerklich. In Bezug auf andere Sprachen — hauptsächlich Englisch, Französisch und die Sprachen der beitretenden Länder — ist die Nachfrage seit 2001 jährlich um rund 10 % gestiegen. Diese Entwicklung dürfte sich ab 2004 infolge der Erweiterung und des Inkrafttretens des neuen Statuts für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften verstärken, das der Mehrsprachigkeit einen höheren Stellenwert beimisst, da von den Beamten insbesondere erwartet wird, dass sie bis zur ersten Beförderung die Fähigkeit erwerben, in einer dritten Gemeinschaftssprache zu arbeiten.

Ferner ist der Vorrang, den die Kommission der sprachlichen Ausbildung des Personals durch Bereitstellung der erforderlichen Mittel einräumt, auch künftig von den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens abhängig (1).

Selbstverständlich lässt sich nicht mit Sicherheit voraussagen, welche Sprachen in nächster Zukunft am stärksten gefragt sind. Die Kommission versichert dem Herrn Abgeordneten, dass sie sich weiterhin dafür einsetzt, dass dem Personal Möglichkeiten zum Erwerb oder Ausbau von Fähigkeiten in allen Amtssprachen offen stehen.


(1)  Entscheidung der Kommission über die Fortbildung des Personals C(2002) 1577 vom 7. Mai 2002.


3.4.2004   

DE

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CE 84/359


(2004/C 84 E/0417)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0311/04

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Aufgabe der Tätigkeiten des Speditionsunternehmens Ikea Rail innerhalb von zwei Jahren und Status des für dieses Versuchsprojekt erhaltenen EU-Zuschusses von 500 000 EUR

1.

Ist der Kommission bekannt, dass der Bahnspediteur Ikea Rail, der am 27. Juni 2002 mit einem Warenbeförderungsdienst auf der Strecke zwischen Älmhult und Duisburg seinen Betrieb aufgenommen hat und der zu einem in verschiedenen europäischen Ländern aktiven Möbelhaus gehört, seine Tätigkeit zum 15. Januar 2004 eingestellt hat?

2.

Hat die Kommission Ikea Rail einen Zuschuss in Höhe von 500 000 EUR gewährt, damit das Unternehmen als Vorbild für die tatsächliche Nutzung des freien Zugangs (open access) zu einem liberalisierten paneuropäischen Eisenbahnfrachtnetz dienen würde?

3.

Unter welchen Voraussetzungen wurden diese 500 000 EUR gewährt? Kann das begünstigte Unternehmen diesen Betrag behalten, nachdem es seine Tätigkeit eingestellt hat? Wenn ja, warum?

4.

Gibt es mehrere Unternehmen, die solche Formen von Förderung erhalten haben bzw. denen die Gewährung einer solchen Förderung bereits zugesagt worden ist?

5.

Hat die Kommission die Absicht, in Zukunft erneut Unternehmen zu bezuschussen, die ankündigen, von der Liberalisierung des grenzüberschreitenden Eisenbahngüterverkehrs Gebrauch machen zu wollen? Wie verhindert die Kommission, dass sie hiermit erneut erfolglose Versuchsprojekte bezuschusst und damit nur Defizite bei abenteuerlichen Unternehmungen abdeckt?

Quellen: Op de Rails Nr. 2004-1, Januar 2004; Transport & Environment Bulletin Nr. 124, Dezember 2003.

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(11. März 2004)

Die Zuschussgewährung für IKEA Rail AB durch die Kommission erfolgte auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2198/98 des Rates vom 1. Oktober 1998 über die Gewährung von Gemeinschafts-finanzhilfen für innovatorische Aktionen zur Förderung des kombinierten Verkehrs (1) und dem darauf basierenden Programm für Pilotaktionen zur Förderung des kombinierten Verkehrs — PACT. Neben IKEA erhielten auch viele andere Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten Mittel aus diesem Programm, das 2001 auslief und mittlerweile durch das Marco-Polo-Programm auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems ersetzt wurde (2).

Angesichts der hohen Risiken bei der Aufnahme eines neuen intermodalen Dienstes mit eigenen Zügen und eigenen Verantwortlichkeiten auf dem heutigen europäischen Eisenbahnmarkt erhielt IKEA Rail den Zuschuss als Anschubfinanzierung für diesen Dienst. Allerdings zeigte sich, dass vor allem aufgrund der fehlenden Interoperabilität zwischen den verschiedenen nationalen Eisenbahnsystemen der Betrieb dieses Dienstes größere Probleme aufwarf und die damit anfallenden Kosten sehr viel höher waren als veranschlagt. IKEA Rail hat deshalb diesen Dienst eingestellt und die Kommission hiervon ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt. Die Kommission beteiligte sich an den Kosten des IKEA-Projekts im Einklang mit den vertraglichen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 2198/98 und zahlte einen Zuschuss von insgesamt 235 925,37 EUR.

Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass die Erfahrung mit IKEA Rail „unglücklich“ verlaufen sei. Die IKEA Rail Shuttle-Verbindung zwischen Schweden und dem Ruhrgebiet in Deutschland wurde von einem anderen privaten Betreiber übernommen, der „RAG Bahn und Hafen“, die diesen Dienst jetzt in Zusammenarbeit mit Intercontainer-Interfrigo anbietet. Somit erweist sich das teilweise mit Gemeinschafts-geldern finanzierte IKEA-Rail-Projekt als eine wertvolle Erfahrung, zumal ein signifikantes Gütervolumen von der Straße auf die Schiene verlagert werden konnte.

Darüber hinaus konnte aufgrund des IKEA-Projekts festgestellt werden, wo die Probleme beim Marktzugang liegen und welche konkreten Lösungen und Maßnahmen sich hier anbieten. Deshalb wird die Kommission im Rahmen des Marco-Polo-Programms auch in Zukunft diese Art von Risikofinanzierung für Unternehmen fortsetzen, die neue Wege beschreiten. Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen werden alle auf der Grundlage des Marco-Polo-Programms geförderten Projekte einer strengen Evaluierung ihrer kommerziellen und finanziellen Solidität unterzogen.


(1)  ABl. L 277 vom 14.10.1998.

(2)  ABl. L 196 vom 2.8.2003.


3.4.2004   

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CE 84/360


(2004/C 84 E/0418)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0324/04

von W.G. van Velzen (PPE-DE) an die Kommission

(3. Februar 2004)

Betrifft:   Neue belgische Abgabe für niederländische und deutsche Stromvertriebsgesellschaften für die Benutzung des belgischen Hochspannungsnetzes bei der Einfuhr von Strom aus Frankreich

In einem Artikel des „Financieel Dagblad“ vom 20. Januar 2004 wird berichtet, dass Belgien niederländischen und deutschen Stromvertriebsgesellschaften eine neue Abgabe für die Benutzung des belgischen Hochspannungsnetzes bei der Einfuhr von Strom aus Frankreich auferlegt.

1.

Ist der Kommission dieser Bericht bekannt, und trifft der Inhalt dieses Artikels aus dem „Financieel Dagblad“ zu?

2.

Ist die Kommission der Auffassung, dass Belgien eine neue Abgabe für die Benutzung des belgischen Hochspannungsnetzes durch die Niederlande und Deutschland einführen darf? Wenn ja, aufgrund welchen Artikels?

3.

Wenn nein, was gedenkt die Kommission dagegen zu tun?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(4. März 2004)

Eine Prüfung ergab, dass die belgische Förderalregierung in der Tat ihre Absicht erklärt hat, besondere Abgaben auf grenzüberschreitende Stromflüsse zu erheben.

Bisher handelt es sich nur um eine Absicht.

Sollte diese sich jedoch konkretisieren und der Netzbetreiber verpflichtet sein, diese Abgaben einzutreiben, würde die Kommission natürlich die üblichen Schritte zur Prüfung der Vereinbarkeit einer solchen Maßnahme mit dem Binnenmarkt und dem kürzlich eingeführten Mechanismus für den Ausgleich zwischen ÜNB einleiten, der es zum ersten Mal ermöglicht, in der Union alle Abgaben auf einzelne Transaktionen abzuschaffen. Ab dem 1. Juli 2004 ist eine Prüfung auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (1) erforderlich.

Es sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung „für einzelne Transaktionen für deklarierten Stromtransit kein besonderes Netzentgelt verlangt wird“.

Die Kommission wird diese Angelegenheit aufmerksam beobachten und alles in ihrer Macht Stehende tun, um die Einführung einzelstaatlicher Mechanismen zu verhindern, die den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen können.


(1)  ABl. L 176 vom 15.7.2003.


3.4.2004   

DE

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CE 84/361


(2004/C 84 E/0419)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0325/04

von Willi Piecyk (PSE) an die Kommission

(10. Februar 2004)

Betrifft:   Umsetzung der Richtlinie 2002/25/EG

Die Richtlinie 2002/25/EG (1) vom 5. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 98/18/EG (2) des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe sieht die Anwendung der darin festgelegten Vorschriften ab dem 1. Januar 2003 vor, sofern im Anhang nichts anderes festgelegt ist.

1.

Welche Mitgliedstaaten haben diese Richtlinie bislang ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt?

2.

Gibt es Schwierigkeiten bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten?

3.

Wenn ja, welche Schwierigkeiten gibt es, und wie gedenkt die Kommission zur Lösung dieser Probleme beizutragen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(10. März 2004)

Mit der Richtlinie 2002/25/EG der Kommission vom 5. März 2002 wurden die technischen Bestimmungen (Anhang 1) der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe geändert, um den internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen (Überarbeitung des SOLAS-Übereinkommens (3)).

Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie war der 1. Januar 2003; inzwischen haben alle Mitgliedstaaten sie in nationales Recht umgesetzt.

Zu früheren Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie kann die Kommission Folgendes sagen:

Nach Verabschiedung der Richtlinie 2002/25/EG baten mehrere Mitgliedstaaten um weitere Klärung in Bezug auf die Bestimmungen eines bestimmten Abschnittes des Anhangs I der Richtlinie (Kapitel III, Abschnitt 5-1).

Dieser Abschnitt über die Rettungsmittel auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen musste verbessert werden, um im Einklang mit den einschlägigen internationalen Bestimmungen deutlich zu unterscheiden zwischen Normen, die für vor dem 1. Januar 2003 gebaute Ro-Ro-Schiffe gelten, und solchen für nach dem 1. Januar 2003 gebaute Schiffe.

Dieses Problem wurde im Rahmen der Komitologie [Ausschuss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (4)] behandelt und führte zur Annahme der Richtlinie 2003/75/EG der Kommission vom 29. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 98/18/EG des Rates (5).

Der Kommission sind keine weiteren Probleme in Bezug auf die Umsetzung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten bekannt.


(1)  ABl. L 98 vom 15.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1.

(3)  Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974.

(4)  ABl. L 324 vom 29.11.2002.

(5)  ABl. L 190 vom 30.7.2003.


3.4.2004   

DE

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CE 84/362


(2004/C 84 E/0420)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0329/04

von Jillian Evans (Verts/ALE) und Ian Hudghton (Verts/ALE) an die Kommission

(10. Februar 2004)

Betrifft:   Endometriose

Ist der Kommission bekannt, dass aus der weltweit größten Forschungsdatenbank für Endometriose hervorgeht, dass für Frauen mit Endometriose und ihre Familien ein erhöhtes Risiko für Brustkrebs, Melanome und Gebärmutterkrebs besteht. Ferner besteht ein höheres Risiko für das Nicht-Hodgkins-Lymphom. Diese Ergebnisse bestätigen andere Studien einschließlich einer Studie über mehr als 20 000 Endometriose-Fälle im schwedischen Krebsregister, in denen ebenfalls ein erhöhtes Risiko für Brustkrebs, Gebärmutterkrebs und das Nicht-Hodgkins-Lymphom bei Frauen mit Endometriose festgestellt wurde.

Kann die Kommission im Kontext der Frauen- und Gesundheitspolitik der EU sowie der Entschließung des Europäischen Parlaments von 1999 (1) zur gesundheitlichen Situation der Frauen in der Europäischen Gemeinschaft mitteilen, welche Politiken, Programme und Projekte sie ins Auge fasst, um der Endometriose gebührende Beachtung zu schenken, die Erforschung möglicher Ursachen und Heilmethoden zu koordinieren und die Bewusstseinsbildung bei Frauen hinsichtlich dieser Krankheit zu verbessern?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(22. März 2004)

Der Kommission ist die Beziehung zwischen Endometriose und einem erhöhten Krebsrisiko bekannt.

Ein vorrangiger Themenbereich des laufenden Sechsten Rahmenprogramms verfolgt das Ziel, die durch Entdeckungen im Bereich der Genomik gebotenen Möglichkeiten zu nutzen und in Anwendungen zur Förderung der menschlichen Gesundheit umzusetzen.

Eines der wichtigsten Themen dieses Programms ist die Krebsforschung, die sich mit der Entwicklung von patientenorientierten Strategien, von der Vorbeugung bis zu einer effizienteren und früheren Diagnose und besseren Behandlungsstrategien, befasst.

Man konzentriert sich im Rahmen des Programms nicht auf bestimmte Krebsarten oder Krankheiten, sondern untersucht mit einem horizontalen und multidisziplinären Ansatz Aspekte, die nach Meinung der Fachleute für den Kampf gegen die verschiedenen Formen der Krankheit von Belang sind.

Im Juni 2004 wird ein weiterer Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen im Bereich der Krebsforschung veröffentlicht. Es geht unter anderem um die Krebsverhütung bei Hochrisikogruppen, wobei zum Beispiel die Beziehungen zwischen einem erhöhten Krebsrisiko und der Endometriose weiter erforscht werden könnten. Detaillierte Auskünfte über die Themen und Inhalte, die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt werden, sind anlässlich der Veröffentlichung des Aufrufs auf der Cordis-Website (2) zu finden.

Her ist darauf hinzuweisen, dass im Sechsten Rahmenprogramm — im Einklang mit der Entschließung des Parlaments aus dem Jahre 1999 zur gesundheitlichen Situation der Frauen in der Gemeinschaft — große Anstrengungen gemacht wurden, um sicherzustellen, dass bei der Konzipierung der Programme und der Bewertung von zur Finanzierung eingereichten Projekten geschlechterspezifische Fragen der öffentlichen Gesundheit und der einschlägigen Forschung berücksichtigt werden.

Das Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (3) sieht grundsätzlich Aktionen zur Sensibilisierung vor. In diesem Programm geht es nicht um irgendeine bestimmte Krankheit, noch werden Vorschläge ausgeschlossen, die eine bestimmte Krankheit betreffen. Im Jahr 2003 wurden keine Vorschläge für Projekte eingereicht, die sich auf die Endometriose bezogen. Ende Februar wurde ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht; der letzte Termin für die Einreichung von Anträgen ist der 26. April 2004.


(1)  ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 68.

(2)  http://www.cordis.lu

(3)  Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008), ABl. L 271 vom 9.10.2002.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/363


(2004/C 84 E/0421)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0332/04

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(10. Februar 2004)

Betrifft:   Falsche Etikettierung von Arsensäure als Pentoxid wegen Fehler in einer neuen eindeutigen Bezeichnung gefährlicher chemischer Stoffe durch die Niederlande

1.

Ist der Kommission bekannt, dass das Ende 2003 in der Nordsee 20 Meilen vor der Küste der niederländischen Insel Texel havarierte äthiopische Schiff „Andinet“ mit Containern beladen war, welche hochgiftige und krebserzeugende Arsensäure enthielten, eine Substanz, die bei Hautkontakt oder Einatmen Schäden an Haut und Atemwegen verursacht und als Bestandteil des Holzimprägniermittels CCA verwendet wird?

2.

Ist der Kommission bekannt, dass die niederländischen Behörden seit 1992 die in der Frage 1 angesprochene chemische Verbindung „Arsensäure“ („arsenic acid“) als „Arsenpentoxid“ bezeichnen lassen, dass diese Namensänderung noch 1995 von dem damaligen Umweltminister gegenüber dem niederländischen Parlament verteidigt worden ist und dass die Wahl dieser Bezeichnung mit dem Ziel einer eindeutigeren Namensgebung von Stoffen auf europäischer Ebene gerechtfertigt wurde? Wann hat die Kommission von dieser neuen, jedoch irreführenden niederländischen Bezeichnung erstmals Kenntnis genommen?

3.

Kann die Kommission bestätigen, dass bei der Bekämpfung einer Verunreinigung durch Arsensäure ganz anders vorgegangen werden muss und andere Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind als im Falle einer Verunreinigung durch Arsenpentoxid und dass durch eine irreführende Etikettierung die Lebensgefahr für Menschen beim Verladen, beim Katastrophenschutz und bei der Entsorgung erhöht wird?

4.

Stimmt die Kommission der Stellungnahme des flämischen Abgeordneten Johan Malcorps (Fraktion Agalev/Groen) im niederländischen und flämischen Fernsehen zu, dass dieses Schiff in Anbetracht der irreführenden Etikettierung nicht hätte mit einer solchen Fracht aus dem Hafen von Antwerpen auslaufen dürfen?

5.

Was gedenkt die Kommission zu tun, um die weitere Verwendung unterschiedlicher und irreführender Bezeichnungen für gefährliche chemische Stoffe durch die einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu verhindern? Ab wann wird es eine eindeutige Bezeichnung geben, durch die jedwede Möglichkeit von Missverständnissen ausgeschlossen wird?

Quellen: TV Nederland 2, „Twee vandaag“, 23. Januar 2004 + TV Vlaanderen 1, „VRT Journaal“, 24. Januar 2004.

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(23. März 2004)

1.

Die Kommission ist über den fraglichen Unfall informiert. Die von der „Andinet“ transportierten Container enthielten nach Angaben des Herstellers und des Schiffsagenten, insbesondere laut des Sicherheitsdatenblatts, nachweislich eine Mischung aus Arsenpentoxid, Chromtrioxid und Kupferoxid (ebenfalls Bestandteile von CCA). Arsensäure wurde nicht transportiert.

2.

Der Kommission ist diese Namensänderung nicht bekannt. Chemikern zufolge kann Arsenpentoxid leicht Arsensäure bilden. Daraus erklärt sich u. U. die Namensänderung.

3.

Für die Beförderung von Chemikalien auf See bestehen besondere Leitlinien zur Kategorisierung von flüssigen Schadstoffen in Anhang I und Anhang II des Marpol-Übereinkommens 73/78, welche unabhängig von der Etikettierung durch die Mitgliedstaaten gelten. Darüber hinaus trat am 1. Januar 2004 der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) in Kraft, der als Standardleitfaden für alle Aspekte im Umgang mit gefährlichen Gütern und Meeresschadstoffen im Seeverkehr gilt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diesen Code zu übernehmen oder als Grundlage nationaler Vorschriften zu verwenden, wenn sie die Bestimmungen der Übereinkommen SOLAS 1974 und Marpol 73/78 anwenden. Der IMDG-Code legt Grundprinzipien fest, gibt detaillierte Empfehlungen für bestimmte Stoffe, Materialien und Produkte sowie eine Reihe von Empfehlungen zu bewährten Praktiken, darunter Ratschläge zu Terminologie, Verpackung, Etikettierung, Lagerung, Trennung und Handhabung sowie Notfallmaßnahmen.

4.

Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (1) beinhaltet Bestimmungen über die Meldung von Schiffsbewegungen und Fracht. Betreiber von Schiffen, die aus einem Hafen der Gemeinschaft auslaufen, sind insbesondere verpflichtet, die zuständige Hafenbehörde zu benachrichtigen und Unterlagen einzureichen, aus denen u.a. die genaue technische Bezeichnung der gefährlichen oder umweltschädiichen Güter sowie die von den Vereinten Nationen zugeteilte UNO-Nummer oder die IMO-Gefahrgutklasse hervorgehen.

Die Kommission kann keine offizielle Stellungnahme zu Kommentaren Dritter in Fernsehe oder Presse abgeben. Dennoch muss angemerkt werden, dass die Genehmigung zum Verlassen des Hafens allein von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilt wird.

5.

Die Nomenklatur für Chemikalien wurde bereits vor einigen Jahrzehnten gemäß den Bestimmungen der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie (IUPAC) international festgelegt. Darüber hinaus erleichern CAS- (Chemical Abstracts Services) und EG-Nummern das Identifizieren von Chemikalien. Die EU verwendet derartige Nomenklaturen und Nummerierungssysteme zur Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien, darunter auch Arsensäure und Arsenpentoxid.


(1)  ABl. L 208 vom 5.8.2002.


3.4.2004   

DE

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CE 84/364


(2004/C 84 E/0422)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0336/04

von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission

(4. Februar 2004)

Betrifft:   Aus dem EU-Haushalt finanzierte Embryonenforschung

1.

Warum hat Herr Busquin im Namen der Kommission dem portugiesischen Kompromissvorschlag zugestimmt, ihn dann aber als Missverständnis bezeichnet? Was hat den Kommissar dazu bewogen, seine zunächst gegebene Zustimmung zurückzuziehen?

2.

Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, dass das Moratorium vereinbart wurde, weil plurale Auffassungen über ethisch brisante Fragen nicht genauso zu behandeln sind wie sonstige Divergenzen im Rat und daher ein Kompromiss gefunden werden muss, dem alle Mitgliedstaaten zustimmen können?

3.

Kann die Fragestellerin davon ausgehen, dass die von Kommissionspräsident Prodi am 11. Dezember 2002 gegenüber Bundestagspräsident Thierse getroffene Aussage, dass die Entscheidung über Embryonenforschung beim Rat liegt, Gültigkeit hat und dem nicht durch anderslautende Einzelmeinungen eines Kommissars widersprochen werden sollte?

4.

Sollte nicht angesichts zunehmender ethisch brisanter Fragestellungen darüber nachgedacht werden, von Maßnahmen der Europäischen Union dann abzusehen, wenn ethische Fragen in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich beantwortet werden?

Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission

(1. März 2004)

1.

Die Frau Abgeordnete bezieht sich offensichtlich auf die informellen Diskussionen, die am Rande der Ministerratstagung am 26. November 2003 stattgefunden haben. Dabei handelte es sich um reine Sondierungsgespräche. Die Kommission hat im Laufe des gesamten Rechtssetzungsverfahrens ihren Standpunkt verteidigt.

2.

Die Kommission teilt diese Interpretation nicht und weist darauf hin, dass Entscheidungen in diesen Fragen mit qualifizierter Mehrheit getroffen werden müssen.

3.

Es oblag dem Rat, sich mit dieser Frage zu befassen, und die Kommission bedauert, dass er am 3. Dezember 2003 keine Entscheidung getroffen hat. Der Vorschlag der Kommission ist indes immer noch beim Rat anhängig.

4.

Das Parlament teilt diese Ansicht nicht. Es hat nicht nur die Zuständigkeit der Union bei der Festlegung der Bedingungen für die Finanzierung der Forschungsarbeiten in diesem Bereich anerkannt, sondern sich am 19. November 2003 mehrheitlich für die gemeinschaftliche Finanzierung von Forschungsaktivitäten ausgesprochen, bei denen Stammzellen aus menschlichen Embryonen gewonnen werden (1).


(1)  http://www3.europarl.eu.int/omk/omnsapir.so/pv2?PRG=CAL-DOC&TPV=PROV&FILE=20031119&TXTLST=1&POS=1&LAST-CHAP=12&SDOCTA=10&Type_Doc=FIRST&LANGUE=DE


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/365


(2004/C 84 E/0423)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0339/04

von Jean-Louis Bernié (EDD) an die Kommission

(4. Februar 2004)

Betrifft:   Windkraftanlagen

Während die Windenergie in den Ländern, die sie als erste gefördert haben (vor allem Deutschland und Dänemark) wieder in Frage gestellt wird, entstehen in Frankreich zahlreiche Windkraftprojekte.

Jüngsten wissenschaftlichen Berichten zufolge dürften in Deutschland jedes Jahr ca. 500 000 Vögel durch Windkraftanlagen getötet werden.

Liegen der Kommission ernsthafte wissenschaftliche Studien über die Auswirkungen dieser Windkraftanlagen auf die Umwelt und insbesondere ihre Auswirkungen auf die Zugvögel vor?

Ist ferner unter Berücksichtigung der Angaben, über welche die Kommission verfügt, der Bau solcher Windkraftanlagen mit dem Erhalt der Populationen von Zugvögeln vereinbar, vor allem wenn der Standort der Anlagen auf den Zugwegen, in den Überwinterungsgebieten oder in empfindlichen Brutgebieten liegt?

Muss der Betreiber in diesen Fällen eine Reihe präziser Anforderungen erfüllen, die von der Europäischen Kommission gebilligt worden sind?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(12. März 2004)

Der Kommission ist bekannt, dass angesichts der Zielkonflikte zwischen dem Einsatz von Windkraftanlagen und dem Naturschutz in bestimmten Gebieten, vor allem in Bezug auf Wildvögel, große Bedenken bestehen. Hierzu wurden verschiedene Studien durchgeführt, die die potenziellen Risiken, wie Störung, Todesrate aufgrund von Kollisionen und den direkten Verlust von Lebensräumen aufgrund solcher Anlagen (1) untersuchten.

Die Vereinbarkeit von Windkraftanlagen mit den Erfordernissen des Vogelschutzes im Rahmen der Naturschutzvorschriften der Gemeinschaft muss im Einzelfall geprüft werden. Nach dem heutigen Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass die von dem Herrn Abgeordneten geäußerten Bedenken besonders an den Standorten durchaus gerechtfertigt sind, die auf anerkannten Routen von Zugvögeln liegen.

Jedes Windkraftprojekt mit potenziell erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ist einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (2), zu unterziehen. Bei einer derartigen Prüfung sind die direkten Auswirkungen eines Projekts unter anderem auf die Flora und Fauna zu untersuchen.

Kann sich eine Anlage auf ein Natura-2000-Gebiet (3) auswirken, ist für das Projekt eine Bewertung im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates durchzuführen. Diese Richtlinie enthält wesentliche und verfahrenstechnische Auflagen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Natura-2000-Standorte nicht geschädigt werden, sofern kein übergeordnetes öffentliches Interesse vorliegt und keine alternativen Lösungen gefunden werden können. Handelt es sich um ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp bzw. eine prioritäre Art im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.

Mit der Vervollständigung des Netzes besonderer Schutzgebiete in Frankreich und anderen Mitgliedstaaten wird die Rechtsgrundlage gestärkt, mit der sichergestellt werden kann, dass potenziell schädigende Entwicklungen in Gebieten, die für die Erhaltung von wild lebenden Vogelarten von großer Bedeutung sind, unter diese Schutzmaßnahmen fallen.


(1)  Siehe zum Beispiel der auf der Grundlage des Bremer Übereinkommens erstellte Bericht von BirdLife International: http://www.coe.int/t/e/Cultural_Co-operation/Environment/Nature_and_biological_diversity/Nature_protection/sc22_inf30erev.pdf

(2)  ABl. L 175 vom 5.7.1985 bzw. ABl. L 73 vom 14.3.1997.

(3)  Besondere Schutz- bzw. Erhaltungsgebiete im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. L 103 vom 25.4.1979, und im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/366


(2004/C 84 E/0424)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0344/04

von Gabriele Stauner (PPE-DE) an die Kommission

(10. Februar 2004)

Betrifft:   „Conseillers hors classe“

Kann die Kommission mir mitteilen, wie viele ehemalige Beamte als sogenannte „conseillers hors classe“ der DG ADMIN beigeordnet sind?

Wie viele solcher vorübergehend vom Dienst suspendierten Beamten gibt es außerdem in den anderen Generaldirektionen der Europäischen Kommission?

Kann die Kommission mir in diesem Zusammenhang mitteilen, wie viele Beamte zur Zeit aufgrund laufender Disziplinarverfahren unter Beibehaltung der Gehaltsbezüge vom Dienst suspendiert sind?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(18. März 2004)

Als Anstellungsbehörde kann die Kommission gemäß dem Statut und seinen Durchführungsbestimmungen jederzeit beschließen, einen Beamten von einem Führungsaufgaben beinhaltenden Posten in einen Dienstposten ohne Führungsaufgaben einzuweisen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Dabei üben Generaldirektoren und stellvertretende Generaldirektoren, die keine Führungsaufgaben wahrnehmen, die Funktion eines „Sonderberaters“ aus. Die Betreffenden können für unterschiedliche Zeiträume in solche Posten eingewiesen werden; ihre Aufgaben und Zuständigkeiten werden von ihrer Anstellungsbehörde festgelegt.

Wie die Kommission bereits in der Vergangenheit klargestellt hat, handelt es sich bei einem „Sonderberater“ nicht um einen „ehemaligen“ Beamten, und die Bezeichnung beinhaltet auch ganz gewiss nicht, dass der Beamte „vom Dienst suspendiert“ ist.

Bei einer Suspendierung handelt es sich um eine Disziplinar- und nicht um eine Verwaltungsmaßnahme. Der betreffende Beamte nimmt während der Dauer dieser vorläufigen Dienstenthebung keinerlei Aufgaben in dem Organ war. Gemäß Artikel 88 des Beamtenstatuts kann die Anstellungsbehörde nur dann eine Dienstenthebung verfügen, wenn dem Beamten eine schwere Verfehlung zur Last gelegt wird.

Derzeit sind zwei Sonderberater für die Generaldirektion (GD) Personal und Verwaltung und drei weitere für die GD Entwicklung, die GD Regionalpolitik sowie für das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche tätig.

Vier Kommissionsbeamte (bei denen es sich aber nicht um Sonderberater handelt) sind gegenwärtig im Rahmen laufender Disziplinarverfahren wegen des Verdachts schwerer Verfehlungen vorläufig ihres Dienstes enthoben.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/367


(2004/C 84 E/0425)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0345/04

von Eluned Morgan (PSE) an die Kommission

(10. Februar 2004)

Betrifft:   Transeuropäische Verkehrsnetze

Teilt die Kommission die Auffassung, dass bei der Entwicklung der transeuropäischen Verkehrsnetze bestehende Naturschutzgebiete wie die Natura-2000-Gebiete berücksichtigt werden sollten?

Gedenkt die Kommission eine umfassende strategische Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, um die negativen Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten?

Antwort von Frau de Palacio Im Namen der Kommission

(29. März 2004)

Bei der Entwicklung der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) werden die bestehenden Naturschutzgebiete und die Natura-2000-Gebiete wie folgt berücksichtigt:

In der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien (1), die derzeit vom Europäischen Parlament und vom Rat überarbeitet wird, ist vorgesehen, dass alle Projekte im Rahmen des transeuropäischen Verkehrsnetzes uneingeschränkt dem EU-Umweltrecht entsprechen müssen. Nach der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (2) müssen die Mitgliedstaaten eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen. Hinsichtlich der Pläne und Programme müssen sie bis Juli 2004 die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (3) durchführen. Artikel 6 der Habitat-Richtlinie (4) verpflichtet die Mitgliedstaaten darüber hinaus, Pläne (oder Projekte) hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete zu prüfen.

Die Kommission legte am 1. Oktober 2003 (5) eine ausführliche Folgenabschätzung ihres Vorschlags zur Änderung der gemeinschaftlichen Leitlinien für transeuropäische Verkehrsnetze vor, mit einer Evaluierung der Auswirkungen auf ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Ebene, bei der sowohl die Wechselwirkung zwischen Projekten, Korridoren und Verkehrsträgern als auch Verkehrs- und Wirtschaftsprognosen berücksichtigt werden. Die Studie beinhaltete auch die Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der Nähe prioritärer Projekte zu Natura-2000-Gebieten.

Die Kommission stellt sicher, dass der Nachweis für die Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft erbracht wird, bevor Gemeinschaftsmittel ausgezahlt werden. Dazu verlangt die Kommission seit 2001 bei der Zuweisung der Haushaltsmittel für die transeuropäischen Verkehrsnetze eine Erklärung der in dem entsprechenden Mitgliedstaat für die Überwachung der Natura-2000-Gebiete zuständigen Behörde, mit der bestätigt wird, dass das in Artikel 6 der Habitat-Richtlinie festgelegte Verfahren eingehalten wurde.


(1)  Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. L 228 vom 9.9.1996.

(2)  ABl. L 175 vom 5.7.1985 geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997, ABl. L 73 vom 14.3.1997.

(3)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001, ABl. L 197 vom 21.7.2001.

(4)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992.

(5)  Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen SEC(2003) 1060.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/368


(2004/C 84 E/0426)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0346/04

von Eluned Morgan (PSE) an die Kommission

(10. Februar 2004)

Betrifft:   Unterschiedliche Preisgestaltung

Trifft es zu, dass der EuGH im Zusammenhang mit einer Klage der Kommission gegen die italienische Regierung entschieden hat, dass eine unterschiedliche Preisgestaltung zur Subventionierung des Zugangs der vor Ort ansässigen Ruhegehaltsempfänger zu öffentlichen Einrichtungen rechtswidrig ist? Könnte die Kommission diesen Fall bitte im Einzelnen darlegen?

Bedeutet diese Entscheidung, dass es den nationalen und regionalen Behörden untersagt ist, ansässigen Ruhegehaltsempfängern freie öffentliche Dienstleistungen, z.B. Verkehrsleistungen, anzubieten, sofern nicht alle Ruhegehaltsempfängern in der EU diese Leistungen erhalten?

Könnte die Kommission klarstellen, inwieweit diese Entscheidung die Autonomie der Mitgliedstaaten bei ihrer Beschlussfassung darüber berührt, wie sie die nationalen und regionalen Steuern ihrer Bürger zu verwenden gedenken?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(23. März 2004)

Wie bereits in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-4044/03 von Frau Theresa Villiers (1) erinnert die Kommission daran, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-388/01 bezüglich des Zugangs zu Museen in Italien ausdrücklich bekräftigt hat, dass nicht nur Tarifvorteile aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch Vorteile, die beim Zugang zu kulturellen Einrichtungen aufgrund des Wohnortes, auch in der unmittelbaren Nachbarschaft, gewährt werden, diskriminierend und daher mit dem EG-Vertrag und insbesondere mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs unvereinbar sind.

In diesem besonderen Fall handelte es sich um diskriminierende Tarifvorteile für den Zugang zu Museen und anderen Denkmälern bzw. öffentlichen Stätten, die ausschließlich italienischen Staatsangehörigen oder den im Gebiet der die fragliche kulturelle Anlage betreibenden Stelle Ansässigen von mehr als 60 oder 65 Jahren vorbehalten wurden und somit Touristen, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind, oder Gebietsfremde, die dieselben objektiven Altersvoraussetzungen erfüllen, von diesen Vorteilen ausgeschlossen wurden.

Nach ständiger Rechtsprechung besteht bei einer Unterscheidung aufgrund des Kriteriums des Wohnortes die Gefahr, dass sie sich hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt, da Gebietsfremde meist Ausländer sind. Dabei ist es insbesondere unerheblich, ob eine Maßnahme gegebenenfalls auch inländische Staatsangehörige, die in anderen Landesteilen wohnen, ebenso trifft wie Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten.

Ein Vorteil, der aufgrund des Wohnortes gewährt wird, dürfte keinesfalls rein wirtschaftlich begründet werden und wäre nur dann akzeptabel, wenn die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit eingehalten würden. Um auf die Frage der Frau Abgeordneten einzugehen: Ein solcher Vorteil wäre beispielsweise nur dann begründet, wenn eine direkte Verbindung zwischen einer beliebigen Besteuerung auf dem Gebiet einer dezentralen Einrichtung einerseits und der Gewährung von Tarifvorteilen für den Zugang zu einer durch eine solche dezentrale Einrichtung bereitgestellte Dienstleistung andererseits bestünde (Sicherstellung einer einheitlichen Besteuerung).

Fallen Maßnahmen im Bereich der indirekten Steuern in die Zuständigkeit und die Autonomie der Mitgliedstaaten, so müssen diese Maßnahmen dessen ungeachtet nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf jeden Fall auf den Einzelfall abgestimmt und unter Einhaltung der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts getroffen werden, um insbesondere Diskriminierungen zwischen Bürgern der Gemeinschaft zu vermeiden.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/369


(2004/C 84 E/0427)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0349/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Schwerwiegende Unregelmäßigkeiten mit EU-Beteiligung bei der Gründung der privaten Universität Formello (Rom)

Im Juni 2003 wurde die Freie Universität Formello gegründet, eine private Anstalt, die ihren Lehrbetrieb am 11. November 2003 aufnahm. Am selben Tag beschloss die Gemeinde Formello ihre Beteiligung am Gesellschaftskapital der Universität, aber infolge einiger fragwürdiger Angaben, die in dem Dokument enthalten waren, das dem Gemeinderat als Begründung für diesen Beschluss vorgelegt wurde, nahmen einige Gemeinderatsmitglieder eine eingehende Prüfung vor. Das fragliche Dokument sollte ein Ersuchen der Europäischen Kommission um Anerkennung der Universität betreffen, das beim italienischen Ministerium für Schule, Hochschule und Forschung eingegangen war; es wurde erklärt, von der GD Bildung und Kultur würden im Rahmen des Programms Leonardo Mittel für das Vorhaben bereitgestellt; es trug die Unterschrift des Vorsitzenden des staatlichen Ausschusses für die Bewertung des Hochschulwesens (einer Einrichtung des Ministeriums für Schule, Hochschule und Forschung) und das Aktenzeichen DOC 27/2003. Die von den Ratsmitgliedern beim Ausschussvorsitzenden selbst vorgenommene Prüfung führte zu dem Schluss, dass das fragliche Dokument nicht echt war, denn der Vorsitzende erklärte, der Ausschuss habe das Dokument nie formuliert, die Unterschrift des Vorsitzenden sei gefälscht, der Ausschuss sei zu den im Dokument aufgeführten Terminen nie zusammengetreten.

Die Ratsmitglieder haben bereits alle notwendigen strafrechtlichen und administrativen Schritte eingeleitet, um Licht in den Vorgang zu bringen, und das Schulministerium hat bei der Wettbewerbsbehörde Anzeige wegen irreführender Werbung erstattet, weil die Bezeichnung „Freie Universität“ verwendet wurde, die nach dem geltenden Recht nicht zulässig ist, da keine ministerielle Genehmigung vorliegt.

Die Kommission möge dazu folgende Fragen beantworten:

1.

Ist die Kommission über den beschriebenen Sachverhalt, die Gründung der Universität und die Erklärungen bezüglich der Beteiligung der GD Bildung und Kultur unterrichtet?

2.

Trifft es zu, dass für die Gründung der „Freien Universität Formello“ im Rahmen des Programms Leonardo Mittel bereitgestellt wurden, und wenn ja, in welcher Höhe?

3.

Trifft es zu, dass die Kommission das italienische Ministerium für Schule, Hochschule und Forschung um die Anerkennung der Universität ersucht hat?

4.

Ist die Kommission, wenn dies alles nicht der Wahrheit entspricht, befugt und gewillt, unmittelbar einzuschreiten?

5.

Ist dies auch im Hinblick auf den gegen europäisches Recht verstoßenden Tatbestand der irreführenden Werbung möglich?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(22. März 2004)

Zu den Fragen der Frau Abgeordneten bezüglich der Unregelmäßigkeiten bei der Gründung der privaten Universität Formello teilt die Kommission Folgendes mit:

1.

Der Kommission sind unlängst kurze Informationen zugegangen, wonach die „Libera Università di Formello“ behauptet, an einem vom Programm Leonardo da Vinci finanzierten Projekt mitgewirkt zu haben.

2.

Im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci ist an die „Libera Università di Formello“ keinerlei Zuschuss gezahlt worden.

3.

Die Kommission hat dem italienischen Bildungsministerium keinen Antrag auf „Anerkennung“ der „Libera Università di Formello“ vorgelegt. Zu einem solchen Ersuchen hätte die Kommission im übrigen auch keinerlei Kompetenz.

4.

Die Kommission bemüht sich derzeit zusammen mit den italienischen Behörden um eine Aufklärung des Sachverhalts.

5.

Nach den vorliegenden Informationen liegt der Kommission kein Hinweis darauf vor, dass gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich der Werbung verstoßen worden wäre.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/370


(2004/C 84 E/0428)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0353/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Möglichkeit der Finanzierung eines virtuellen Gesundheitsinformationssystems

Die Aufgabe der Europäischen Union, den Bürgern ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, wenn auch in Ergänzung zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wurde von der Kommission in ihrer Mitteilung (1) über die gesundheitspolitische Strategie der Europäischen Gemeinschaft anerkannt und unterstrichen. Darin ist vorgesehen, spezifische Maßnahmen durchzuführen, um den Pflichten zur Gewährleistung der Gesundheitspflege nachzukommen, die sich aus den Bestimmungen des Vertrags ergeben, und in den gemeinschaftlichen Politikbereichen Strategien zu verfolgen, die geeignet sind, diesen Schutz sicherzustellen, einschließlich eines Aktionsprogramms zur Unterstützung der Bereiche, in denen die einzelnen Mitgliedstaaten nicht wirksam tätig werden können.

Im Rahmen der Initiativen, die sich auf ähnliche Zwecke zurückführen lassen, wäre dann unter anderem ein Projekt eines europäischen Informationsportals für den direkten Kontakt zu den Bürgern denkbar, dessen Verbreitung unter Einsatz der Instrumente moderner Technologie erfolgt, beispielsweise ein Netz für die Gesundheitsversorgung über das Internet und/oder ein interaktives Telematikforum über Satellit, die nicht nur Informationen, sondern auch diagnostische, therapeutische und pharmakologische Unterstützung und erste Hilfe für die Benutzer bereitstellen, die auf den Dienst zugreifen und in Echtzeit Antworten und Beratung erhalten können. Eine solche Initiative, die natürlich die ambulante und stationäre ärztliche Versorgung keineswegs ersetzen wird, könnte das Gesundheitswesen deutlich beschleunigen, es tausenden Patienten, die sich nicht persönlich zum Arzt begeben können, ermöglichen, dringliche Beratung einzuholen, und eine korrekte Information über Vorbeugung und Therapien in Notlagen gewährleisten, beispielsweise bei Infektionskrankheiten mit großer Ansteckungsgefahr wie HIV, bei Geschwülsten, diffusen Krankheitsbildern, neuen Viren wie SARS, Verschlimmerungen von bereits erfolgreich bekämpften Krankheiten wie TBC. Eine derartige Initiative wäre auch nützlich, um den Bürgern Informationen über sehr moderne Themen wie Wellness-Medizin, Homöopathie und alternative Medizin bereitzustellen.

Die Kommission möge dazu folgende Fragen beantworten:

1.

Kann die Durchführung eines solchen Vorhabens mit Finanzmitteln aus dem genannten Aktionsprogramm gefördert werden?

2.

Gibt es andere Formen eines möglichen finanziellen Betrags der EU zur Förderung einer solchen Initiative?

3.

Ist für die gesundheitspolitische Strategie derzeit oder für die Zukunft ein entsprechender Posten im Haushaltsplan der Union vorgesehen, und wenn ja, soll dieser Posten demnächst aufgestockt werden?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(22. März 2004)

1.

Das Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2) fördert die Entwicklung und Durchführung einer gemeinsamen Aktion mit den im Rahmen der Aktionspläne eEurope 2002 und 2005 erstellten Plänen, um den Zugriff der Öffentlichkeit auf Gesundheitsinformationen im Internet zu verbessern und Möglichkeiten zu erwägen, ein System von Gütesiegeln der Gemeinschaft zur Kennzeichnung vertrauenswürdiger Websites einzuführen.

Gemäß Artikel 152 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfange gewahrt. Ein Projekt zur diagnostischen, therapeutischen und pharmakologischen Unterstützung sowie zur Erste-Hilfe-Beratung des Nutzers fiele in einzelstaatliche Zuständigkeit.

2.

Der vorrangige Themenbereich „Technologien der Informationsgesellschaft“ des 5. Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (2002-2006) unterstützt Forschung, Entwicklung und Demonstrationsprojekte im Bereich der Informationstechnologie und Kommunikation im Gesundheits- wesen, z.B. professionelle Systeme der gesundheitlichen Versorgung, häusliche Pflegedienste und Systeme zur Überwachung des personlichen Gesundheitszustands. Ein Antrag auf Finanzierung der geschilderten Maßnahme könnte in Betracht gezogen werden. Die nächste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Bereich eHealth ist für Ende 2004 zu erwarten. Weitere Informationen über die Maßnahmen im Rahmen von eHealth innerhalb des IST-Programms und die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in diesem Zusammenhang sind von der Website der Generaldirektion Informationsgesellschaft der Kommission abrufbar (3).

3.

Das Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008), das 2002 angenommen wurde, bildet den Kern der finanziellen und fachlichen Unterstützung für die Weiterentwicklung der gesundheitspolitischen Strategie der EU. Die Mittelausstattung für den Zeitraum 2003-2008 beträgt 312 Mio.EUR. Eine neue Mitteilung der Kommission über die gesundheitspolitische Strategie der Gemeinschaft einschließlich eines Fahrplans bis 2010 ist in Vorbereitung.


(1)  KOM(2000) 285.

(2)  Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008), ABl. L 271 vom 9.10.2002.

(3)  http://europa.eu.int/information_society/eeurope/2005/all_about/ehealth/index_en.htm


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/371


(2004/C 84 E/0429)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0354/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Gelder für die Errichtung einer Mehrzweckhalle

Die Gemeinde Fiuggi in der Provinz Frosinone bemüht sich um die Errichtung einer modernen Mehrzweckhalle mit über 2000 Plätzen für die Aufführung von Theaterstücken, musikalischen Werken und Fernsehveranstaltungen sowie für Kongresse und Ausstellungen.

Dieses Vorhaben beinhaltet die Erweiterung und den Umbau des im Park der Fonte Anticolana gelegenen derzeitigen Teatro delle Fonti sowie die Umweltsanierung und Herrichtung der Anlage.

Diese Anlage erbrächte das ganze Jahr über einen beträchtlichen Mehrwert für alle mit dem Thermalbad Fiuggi verbundenen Aktivitäten.

Überdies wird dies alles neue Arbeitsplätze schaffen und dieses Gebiet Mittelitaliens auch dank dem genannten Park noch weiter aufwerten.

Die Kommission möge dazu folgende Fragen beantworten:

1.

Welche Maßnahmen oder Programme sind vorgesehen, um solche Initiativen zu finanzieren?

2.

Gibt es innerhalb der EU ähnliche Vorhaben?

3.

Ist es möglich, dass die Kommission selbst diese Initiative unterstützt?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(19. März 2004)

Im Rahmen des einheitlichen Programmplanungsdokuments der Region Lazio stellt der Europäische Fonds für regionale Entwicklung für den Zeitraum 2000-2006 Kofinanzierungsmittel bereit. Es können Maßnahmen wie die durchgeführt werden, die die Frau Abgeordnete anführt: Verbesserung des kulturellen Angebots von touristischem Interesse. Dies ist möglich im Rahmen von Achse III „Nutzbarmachung lokaler Systeme“ und insbesondere der Maßnahme III.2 zur Nutzbarmachung von Gebieten unter touristischen, kulturellen und Umweltaspekten.

Die Umsetzung dieser Maßnahmen fällt in die Zuständigkeit der Regionalbehörde, die für die Verwaltung des Programms zuständig ist und der insbesondere die Auswahl der Projekte obliegt. Daher sollte sich die Frau Abgeordnete am besten an diese Behörde wenden, um sich über die eventuelle Förderfähigkeit des bezeichneten Projekts im Rahmen des Lazio-Programms zu informieren.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/372


(2004/C 84 E/0430)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0355/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Gelder für junge Künstler

Der Kulturverein „Prometeo“ aus Alatri in der Provinz Frosinone bemüht sich seit vielen Jahren um die Förderung und Verbreitung eines internationalen künstlerisch-literarischen Preises, der unter anderem dem Ziel dient, die verschiedenen Kulturen und Traditionen über Gemälde und Skulpturen verschiedener Künstler aus den verschiedenen Mitgliedstaaten der EU zu verbreiten.

Dieser Preis beruht auf der Verwirklichung eines künstlerischen Werks zu einem bestimmten Thema, das Jahr für Jahr neu festgelegt wird, wobei jedoch die Wahl der für die Ausführung am besten geeigneten Technik freigestellt wird.

Die gesamte Initiative soll die transnationale Verbreitung der Kultur sowie den Austausch von Künstlern und ihren Werken fördern, wie es auch unter den Zielen von „Kultur 2000“ angegeben ist.

In Anbetracht dessen wird die Kommission gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1.

Welche Maßnahmen oder Programme sind vorgesehen, um solche Initiativen im Rahmen von „Kultur 2000“ zu fördern?

2.

Gibt es innerhalb der EU ähnliche Initiativen?

3.

Gehört dieser Bereich zu den Prioritäten des Jahres 2004?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(19. März 2004)

l.und

2. Die Frau Abgeordnete wird gebeten, die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-0938/03 (1) zu konsultieren.

3.

Die Kommission muss darauf aufmerksam machen, dass die Frist für den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte, die 2004 durchgeführt werden sollen, am 30. Oktober 2003 für Einjahres- und am 14. November 2003 für Mehrjahresprojekte abgelaufen ist.


(1)  ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 212.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/372


(2004/C 84 E/0431)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0356/04

von Pasqualina Napoletano (PSE),

Giorgio Ruffolo (PSE), Guido Sacconi (PSE)

und Walter Veltroni (PSE) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Krise der Stahlindustrie in Terni

Das Unternehmen ThyssenKrupp (TK) hat ein technisches Konzept vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass es entschlossen ist, die Magnetstahlsparte des Tochterunternehmens ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni S.p.A. („ThyssenKrupp-Spezialstahle Terni AG“, AST) in Terni (Italien) zu schließen, womit im betroffenen Gebiet 900 Arbeitsplätze wegfallen; Magnetstahl ist für das komplexe Gleichgewicht des Eisenstandorts Terni, sowohl was Ausstattungen und Produktionssynergien als auch die Auswirkungen auf die Beschäftigung anbelangt, von entscheidender Bedeutung; dabei hatte sich TK dafür eingesetzt, Terni zum Hochtechnologiezentrum für kornorientierte Magnetstahle zu machen.

Der Standort Terni ist unter den europäischen Standorten des Unternehmens derjenige mit den niedrigsten Kosten je Produkteinheit.

Es wurden riesige öffentliche Investitionen getätigt, darunter diejenigen aus den Gemeinschaftsfonds, die mit dem Gebietsvertrag des Ziels 2 und des ESF zusammenhängen und darauf abzielen, das örtliche System, die Infrastrukturen und die berufliche Bildung auszubauen, wovon AST/TK direkt und indirekt profitiert hat.

Beabsichtigt die Kommission, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Schließung der Magnetstahlsparte des TK-Werks in Terni abzuwenden?

Beabsichtigt die Kommission, im Hinblick auf industrielle Umstrukturierungen und ihre sozialen Folgen eine entschlossenere Strategie zu verfolgen, um den nachteiligen Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen, aber auch auf die Raumordnung vorzubeugen?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/373


(2004/C 84 E/0432)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0390/04

von Francesco Rutelli (ELDR) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Schließung des Betriebszweiges Elektroblech der italienischen Acciai Speciali Terni (AST) in Terni

Der Thyssen-Krupp-Konzern hat seinen Beschluss bekannt gegeben, den Betriebszweig Elektroblech der Acciai Speciali Terni (AST) in Terni aufzugeben. Das dort hergestellt Elektroblech weist eines der günstigsten Verhältnisse zwischen Qualität und Kosten pro Produktionseinheit in ganz Europa auf.

1.

Beabsichtigt die Kommission in diesem Zusammenhang Vorschläge auszuarbeiten, die dazu beitragen könnten, eine Schließung der Anlagen in Terni zu verhindern?

2.

Kann die Kommission Maßnahmen ergreifen, um eine bessere Unterrichtung und Mitwirkung der Arbeitnehmer an den Beschlüssen der Unternehmensführung sicherzustellen, damit in Zukunft negative Auswirkungen aufgrund drastischer Entscheidungen hinsichtlich der Umstrukturierung von Unternehmen vermieden werden können?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/373


(2004/C 84 E/0433)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0395/04

von Antonio Tajani (PPE-DE) an die Kommission

(16. Februar 2004)

Betrifft:   Maßnahmen zur Verhinderung der Schließung der Stahlwerke von Terni

Die Stahlwerke von Terni gehören zum deutschen Thyssen-Krupp-Konzern und stellen einen der wichtigsten Stahlstandorte in Europa dar.

Der multinationale Thyssen-Krupp-Konzern hat bekannt gegeben, dass er den Standort Terni, den einzigen Produktionsbetrieb für Elektroblech in Italien, schließen will.

Kann die Kommission in diesem Zusammenhang alle möglichen Maßnahmen treffen, um einen hochspezialisierten Betriebszweig vor der Schließung zu bewahren, in dem viele Tausende Arbeitnehmer beschäftigt sind, von den Tausend aufgrund dieses Vorhabens innerhalb weniger Tage ihren Arbeitsplatz verlieren könnten?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Dimas im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-0356/04, E-0390/04 und E-0395/04

(22. März 2004)

Die Kommission verweist hierzu auf ihre gemeinsame Antwort (1) auf die schriftlichen Anfragen P-0376/04 von Frau Sbarbati, P-0388/04 von Frau Angelilli und P-0445/04 von Herrn Mastella. Auf jeden Fall kann die Kommission mit Genugtuung feststellen, dass man sich offenbar darauf verständigt hat, die Anlagen nicht zu schließen.


(1)  Siehe Seite 206.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/374


(2004/C 84 E/0434)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0360/04

von Benedetto Della Vedova (NI) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Ausklammern der Auskunftsdienste aus dem obligatorischen Universaldienst

Die italienische Regierung hat im September des vergangenen Jahres den „Kodex für elektronische Kommunikation“ durch eine Gesetzesverordnung in nationales Recht übernommen. Dieser Kodex umfasst die Richtlinien 2002/19/EG (1)) (Zugangsrichtlinie), 2002/20/EG (2) (Zulassungsrichtlinie), 2002/21/EG (3) (Rahmenrichtlinie) und 2002/22/EG (4) (Universaldienstrichtlinie).

Aus dem neuen „Kodex“ geht jedoch hervor, dass:

a)

der Auskunftsdienst (in Italien unter dem Begriff „Dienst Nr. 12“ der Telecom Italien bekannt) nicht zu den im Rahmen des Universaldienstes eigentlich zu erbringenden Diensten gehört (Artikel 55 des Kodex), und

b)

die regelmäßige Überprüfung der Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes zu erbringen sind, nach Anhörung der Aufsichtsbehörde für die Telekommunikation durch die Regierung erfolgt (Artikel 65 des Kodex).

Der Sachverhalt:

Die Universaldienstrichtlinie (2002/22/EG) sieht in Artikel 5 und 25 jedoch vor, dass die Auskunfts-dienste und Teilnehmerverzeichnisse zu den im Rahmen der Universaldienstes zu erbringenden Diensten gehören (was in Bezug auf den „Dienst Nr. 12“ auch von der italienischen Behörde für Telekommunikation in ihrem Beschluss 103/03/CONS vom April 2003 bestätigt wird). Die Mitgliedstaaten haben folglich sicherzustellen, dass diese Dienste „mit der angegebenen Qualität allen Endnutzern in ihrem Hoheitsgebiet, unabhängig von ihrem geografischen Standort und, unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten, zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden“ (Artikel 3 der Richtlinie 2002/22/EG).

Die Richtlinie 2002/22/EG sieht in Artikel 15 ferner vor, dass die Kommission (und nicht die nationalen Regierungen) den Umfang des Universaldienstes anhand der sozialen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen überprüft.

Der unter a) genannte Sachverhalt hat in der Zeit von November bis Januar zu einem gravierenden Anstieg der Kosten für den „Dienst Nr. 12“ geführt. Für Privatpersonen sind die Kosten sogar auf fast das Doppelte gestiegen.

Teilt die Kommission angesichts dieser Tatsachen die Auffassung, dass der „Kodex für elektronische Kommunikation“ gegen die Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG verstößt?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(11. März 2004)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikations-netzen und -diensten („Universaldienstrichtlinie“) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass allen Endnutzern, einschließlich der Nutzer öffentlicher Münz- oder Kartentelefone, mindestens ein umfassender Telefonauskunftsdienst zur Verfügung steht. Da dieser Dienst zum Universaldienst gehört, muss er in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung stehen. Im Fall Italiens steht in Artikel 55 des Gesetzes über die elektronische Kommunikation („Codice delle Communicazione Elettroniche“) („Gesetz“), dass es mehrere Telefonauskunftsdienste gibt, die die oben genannten Kriterien erfüllen. Darüber hinaus sieht das Gesetz eine halbjährliche Überprüfung der Marktbedingungen vor und ermächtigt das Ministerium für Kommunikation, erforderlichenfalls dem oder den benannten Unternehmen geeignete Verpflichtungen aufzuerlegen.

Gegenwärtig haben Endnutzer in Italien die Wahl zwischen zwei oder drei unterschiedlichen Betreibern, die Telefonauskunftsdienste anbieten. Sie können die Dienste von Telecom Italia (Nummer 12), die von Seat Pagine Gialle (89.24.24) und die ihres eigenen Telefonanbieters (412) in Anspruch nehmen (wobei die beiden letztgenannten „erweiterte“ Telefonauskunftsdienste sind, die über die bloße Telefonnummer hinaus zusätzliche Informationen bieten).

Bevor das Gesetz in Kraft trat, wurden Telefonauskunftsdienste von Telecom Italia (Nummer 12) als dem Universaldienstbetreiber angeboten. Nach den derzeitigen Bedingungen ist der Preis für den sprachgesteuerten interaktiven Auskunftsdienst ungefähr genauso hoch wie vorher (0,50 EUR pro Auskunft); der Preis ist doppelt so hoch, wenn die Hilfe eines Mitarbeiters in Anspruch genommen wird.

Was die zweite Frage des Herrn Abgeordneten angeht, so sieht Artikel 65 des Gesetzes vor, dass das Ministerium die Anwendung der Universaldienstverpflichtungen jährlich überprüft und festlegt, für welche Dienste sie gelten. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Universaldienstrichtlinie legen die Mitgliedstaaten den effizientesten und am besten geeigneten Ansatz fest, mit dem der Universaldienst sichergestellt werden kann, wobei die Grundsätze der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind. Es ist daher durchaus angemessen und sogar wünschenswert, dass die nationalen Behörden die Bedingungen, auf denen ihre getroffenen Entscheidungen beruhen, regelmäßig überprüfen. Außerdem schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass bei der Überprüfung u.a. die Stellungnahme der Kommission, die diese im Rahmen ihrer regelmäßigen Überprüfungen gemäß Artikel 15 der Universaldienstrichtlinie abgibt, zu berücksichtigen ist.

Die Kommission wird auch weiterhin darüber wachen, dass die Mitgliedstaaten, darunter auch Italien, die Universaldienstrichtlinie einhalten, und kann im Fall eines Verstoßes ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, um einen solchen Verstoß vom Europäischen Gerichtshof feststellen zu lassen. Wie dem Herrn Abgeordnete bekannt ist, entscheidet allein der Europäische Gerichtshof über die Rechtmäßigkeit einer Umsetzungsvorschrift. Die Kommission wird insbesondere die regelmäßige Überprüfung der Bedingungen für die Erbringung dieser Dienste durch die italienischen Behörden beobachten, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit eingehalten werden.


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(2)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(3)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/375


(2004/C 84 E/0435)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0361/04

von Dana Scallon (PPE-DE) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Fluorierung des Trinkwassers in Irland

1.

Kann die Kommission bestätigen, dass ihre GD Umwelt Ersuchen von Seiten des Petitionsausschusses des EP zu den sehr ernsten und ständigen Problemen der öffentlichen Trinkwasserversorgung in Irland (1) erhalten hat, insbesondere zur überaus großen Aluminiumbelastung des fluorierten Trinkwassers?

2.

Kann die Kommission darlegen, ob und welche Untersuchungen sie im Hinblick auf diese ernste Lage durchgeführt hat, und zwar nicht nur im Raum Galway, sondern auch im Hinblick auf die übrigen 42 Gesundheitsbehörden in Irland, die ebenfalls Fluorid beifügen, wo drei Viertel regelmäßig den gesetzlichen Aluminiumgrenzwert laut „Trinkwasserqualität 2001“ der Umweltagentur überschreiten?

3.

Weshalb wurde diese Kritik an der irischen Trinkwasserversorgung nicht im Rahmen der Überprüfung und der etwaigen Revision der Trinkwasserrichtlinie im Jahre 2003 vor deren Durchführung genau untersucht?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(22. März 2004)

1.

und 2. Die Frau Abgeordnete scheint sich auf mehrere unterschiedliche Fragen zum Trinkwasser in Irland zu beziehen. Die beim Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments eingereichten Petitionen 333/98, 661/2000 und 1497/2002 betreffen die mikrobiologische Verunreinigung des Trinkwassers aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in Carraroe, County Galway, die mikrobiologische Verunreinigung sowie den hohen Aluminiumgehalt des Trinkwassers aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage Troyswood in Kilkenny bzw. das Auftreten von Algenblüte im Lough Guitane, einer Trinkwasserquelle in der County Kerry. Das schwerwiegendste und anhaltende Problem der irischen Trinkwasserversorgung ist die mikrobiologische Verunreinigung. Eine beträchtliche Anzahl von öffentlichen Wasserversorgungs-anlagen, wie Carraroe und Troyswood, sind betroffen, am kritischsten ist die Lage jedoch in den privaten Versorgungsanlagen. Dieser Sachverhalt ist auch Gegenstand eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes gegen Irland (2). Die Kommission ist in Kontakt mit Irland, um sicherzustellen, dass das Problem der mikrobiologischen Verunreinigung gelöst und dem Urteil des Gerichtshofes sobald wie möglich entsprochen wird. Die Frage der Fiuoridierung ist nicht Gegenstand dieser Petitionen und wurde auch im Rahmen der Kontakte mit den irischen Behörden nicht behandelt.

3.

Mit der neuen Trinkwasserrichtlinie (3) wurden auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Empfehlungen des beratenden wissenschaftlichen Ausschusses der EU-Kommission für die Prüfung der Toxizität chemischer Verbindungen sowie gemäß den Richtwerten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) (4) Qualitätsnormen für mikrobiologische Parameter, Aluminium und Fluoride festgelegt. Dabei wurden auch die jüngsten Dokumente der WHO aus dem Jahr 2003 berücksichtigt.

Die Kommission verfolgt die Entwicklungen im Bereich Trinkwasser aufmerksam und hat im Oktober 2003 ein Seminar zum Thema Trinkwasser ausgerichtet. Das Seminar brachte Fachleute aus der Europäischen Union einschließlich der neuen Mitgliedstaaten, der WHO, von Universitäten, Verwaltungen und anderen Einrichtungen, von Wasserversorgungsunternehmen, Wirtschaftsunternehmen sowie Nicht-Regierungsorganisationen (NRO) zusammen. Themen des Seminars waren u.a. mikrobiologische und chemische Parameter (einschließlich Fluoride). Hinsichtlich der Fluoridwerte wurde festgestellt, dass der derzeitige Wert von 1,5 Milligramm je Liter (mg/1) ausreichenden Schutz biete und dass für Trinkwasser, dem Fluoride zugesetzt werden, ein niedrigerer Wert von 1,0 mg/1 empfohlen werden könne. Ferner herrschte Einvernehmen darüber, dass es nicht dringend erforderlich ist, die Richtlinie von 1998 zu ändern.


(1)  Siehe PE 329.242.

(2)  Rechtssache C-316/00, Kommission/Irland, Urteil vom 14. November 2003.

(3)  Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 330 vom 5.12.1998.

(4)  Leitlinien für die Trinkwasserqualität, aktuelle 2. Aufl. (Genf, 1993-1997) sowie 3. vorläufige Auflage (Genf, 2003).


3.4.2004   

DE

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CE 84/376


(2004/C 84 E/0436)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0363/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Beschwerde P2000/4974

Kann die Kommission den Stand der Dinge im Hinblick auf die Beschwerde Nr. P2000/4974 betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit den Renovierungsvorschlägen für Eyre Square, Galway, mitteilen? Zu welchen Schlussfolgerungen ist sie gelangt und wann wird sie voraussichtlich zu einer endgültigen Entscheidung in dieser Frage gelangen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(17. März 2004)

Diese Beschwerde bezog sich auf das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Städtebauprojekt, nämlich Arbeiten zur Renovierung des Eyre Square, dem wichtigsten Platz in Galway. Im Jahre 2003 bestätigten die irischen Behörden, dass für das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Da also kein Verstoß gegen die Richtlinie 85/337/EWG (1) festgestellt werden konnte, wurde die Beschwerdeakte anschließend geschlossen.


(1)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 vom 5.7.1985, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997, ABl. L 73 vom 14.3.1997.


3.4.2004   

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CE 84/377


(2004/C 84 E/0437)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0364/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Richtlinie über Verpackungsabfälle und Irland

Welche Antwort hat die Kommission von der irischen Regierung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme erhalten, die sie (vgl. Pressemitteilung der Kommission IP/02/1922 von Dezember 2002) bezüglich der inkorrekten Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG (1) des Europäischen Parlament und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle in Irland übermittelt hat?

Welche Maßnahmen hat die Kommission ergriffen oder gedenkt sie in dieser Frage zu ergreifen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(5. März 2004)

Die Kommission hat Irland am 19. Dezember 2002 eine begründete Stellungnahme bezüglich der Richtlinie 94/62/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpak-kungsabfälle übermittelt, da die Umsetzung der Vorschriften in irisches Recht nicht geeignet war, die bis Ende 2005 nach Artikel 6 der Richtlinie gesteckten Mindestziele für die Wiederverwendung und Verwertung zu erreichen. Im Juni 2003 teilte Irland den Erlass neuer Rechtsvorschriften mit, mit denen die Bestimmungen bezüglich Artikel 6 verschärft wurden, weshalb die Kommission das Vertragsverlet-zungsverfahren eingestellt hat.


(1)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

(2)  ABl. L 365 vom 31.12.1994.


3.4.2004   

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CE 84/377


(2004/C 84 E/0438)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0365/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Richtlinie über die Transparenz der finanziellen Beziehungen

Welche Antwort hat die Kommission von der irischen Regierung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme erhalten, die sie Irland und fünf anderen Mitgliedstaaten (vgl. Pressemitteilung IP/02/944 der Kommission von Juni 2002) bezüglich der Richtlinie über die Transparenz der finanziellen Beziehungen (Richtlinie 2000/52/EG (1) der Kommission) geschickt hat?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(8. März 2004)

Irland antwortete auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vom 26. Juni 2002 mit Schreiben vom 26. August 2002. In dem Antwortschreiben stellte Irland fest, dass der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz in den Finanzbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen im Wesentlichen entsprochen wird, außer der Anforderung, die Kommission über die einschlägigen Vorschriften in Kenntnis zu setzen.

Darüber hinaus bestätigte Irland insbesondere, dass die vorgenannte Richtlinie allen staatlichen Einrichtungen, auf die sie Anwendung findet, zur Kenntnis gebracht wurde. Somit ist den betreffenden Einrichtungen die Richtlinie und die Notwendigkeit ihrer Einhaltung bekannt.

Nach Auskunft der irischen Behörden halten sich alle diese Einrichtungen an die Vorschriften der Richtlinie, ausgenommen:

Die Córas lompair Eireann (CIE) Group dürfte der Richtlinie erst ab 2003 genügen.

Mit den 2001 erlassenen Rechtsvorschriften wurden Radio Telefis Eireann (RTE) Auflagen gemacht und dem zuständigen Minister Befugnisse hinsichtlich der getrennten Buchführung durch RTE in Einklang mit der Richtlinie erteilt. Unter anderem wurden folgende Bestimmungen erlassen: Eine Vorschrift zur Klärung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von RTE und der möglichen Verwendung und Verbuchung der Einnahmen aus Lizenzgebühren; die Auflage, dass Einnahmen aus Lizenzgebühren oder Einkommen aus öffentlich-rechtlichen Fernsehdienstleistungen von RTE nicht für den Betrieb von kommerziellen Sendern verwendet werden dürfen; die Auflage zur getrennten Buchführung in diesen Bereichen. Abschließend stellte Irland fest, RTE nehme gegenwärtig Veränderungen an seinem Buchführungssystem vor, die eine Einhaltung der Richtlinie vereinfachen dürften.

Des Weiteren legte Irland dar, dass alle privaten Einrichtungen, die zur Zeit besondere oder ausschließliche Rechte genießen oder mit der Bereitstellung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, durch Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie abgedeckt sind. Mit Blick auf die Zukunft erklärte Irland, alle Ministerien seien auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht worden sicherzustellen, dass alle Einrichtungen, die künftig unter diese Richtlinie fallen, unverzüglich über die Richtlinie in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen werden, dass ihre Vorschriften unbedingt eingehalten werden müssen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Schreiben Irlands nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht, die der Kommission eine Überprüfung der vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen durch Irland ermöglichen würden. In der Tat war Irland nicht in der Lage, die nationalen Rechtsakte zur Umsetzung der Richtlinie (vollständiger Titel und Verweise auf die amtliche Veröffentlichung der einzelstaatlichen Rechtsakte) zu nennen und eine vollständige Kopie der betreffenden Maßnahmen vorzulegen.

Da Irland weiterhin gegen die Umsetzungs- und Mitteilungspflicht verstieß, sah sich die Kommission gezwungen, gemäß Artikel 226 EG-Vertrag Klage beim Europäischen Gerichtshof zu erheben (Rechtssache C-99/03).


(1)  ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75.


3.4.2004   

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CE 84/378


(2004/C 84 E/0439)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0367/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Tierversuche in Irland

Welche Antwort hat die Kommission von der irischen Regierung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. Pressemitteilung IP/02/946 vom Juni 2002) erhalten, die Irland wegen seiner Untätigkeit im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2001 bezüglich der Beachtung der Tierversuchsrichtlinie (Richtlinie 86/609/EWG (1) des Rates) übermittelt wurde?

Welche Maßnahmen hat die Kommission in dieser Frage ergriffen oder wird sie vorschlagen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(8. März 2004)

Am 27. Juni 2002 übermittelte die Kommission Irland eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 228 EG-Vertrag. Anlass war Irlands Missachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache C-354/99 Kommission/Irland bezüglich der Umsetzung der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 (2) (zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere) und des Artikels 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Im Dezember 2002 notifizierte Irland die neuen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Urteils. Das Verstoßverfahren wurde daraufhin eingestellt.


(1)  ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.

(2)  ABl. L 358 vom 18.12.1986.


3.4.2004   

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CE 84/379


(2004/C 84 E/0440)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0368/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Gebühren der irischen Regierung und Seveso II-Richtlinie

Wie lautete die Antwort der irischen Regierung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. Pressemitteilung der Kommission vom 18. Juli 2003 IP/03/1048) betreffend den Beschluss der irischen Regierung, von der Öffentlichkeit für Stellungnahmen zur Entwicklung im Zusammenhang mit größeren Industrieanlagen gemäß der Seveso II-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Richtlinie 96/82/EG (1) des Rates) Gebühren zu erheben?

Welche Maßnahmen wird die Kommission in dieser Hinsicht vorschlagen?


(1)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/379


(2004/C 84 E/0441)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0369/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Öffentliche Anhörung im Rahmen der Ausarbeitung von Notfallplänen nach der Seveso II-Richtlinie

Wie lautete die Antwort der irischen Regierung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. Pressemitteilung der Kommission vom 18. Juli 2003 IP/03/1048) betreffend die Untätigkeit der irischen Regierung, eine angemessene Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung der Notfallpläne sicherzustellen, wie es von der Seveso II-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Richtlinie 96/82/EG (1) des Rates) verlangt wird?

Welche Maßnahmen beabsichtigt die Kommission jetzt in dieser Frage zu ergreifen?

Gemeinsame Antwort

von Frau Wallström im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-0368/04 und E-0369/04

(22. März 2004)

Die Kommission hat in Bezug auf die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen am 11. Juli 2003 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Irland gerichtet, da die irischen Umsetzungsmaßnahmen nach ihrer Auffassung den Bestimmungen der Artikel 11, 12 und 13 nicht gerecht wurden. Die Bemerkungen des Herrn Abgeordneten beziehen sich auf Artikel 11 (Anhörung der Öffentlichkeit zu externen Notfallplänen) und Artikel 13 (Recht der Öffentlichkeit zur Stellungnahme zu bestimmten Entwicklungen). Irland hat im September 2003 neue Rechtsvorschriften in Bezug auf Artikel 11 notifiziert (2). Dadurch wird offenbar eine Unzulänglichkeit der vorher bestehenden Umsetzungsmaßnahmen behoben. Im Hinblick auf die Gebührenfrage ist die Haltung Irlands unverändert. Die Reaktion Irlands in Bezug auf Artikel 12 der Richtlinie wird derzeit noch von der Kommission geprüft.


(1)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

(2)  S.I. Nr. 402, 2003.


3.4.2004   

DE

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CE 84/380


(2004/C 84 E/0442)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0372/04

von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Verhör des Verlegers Alexander Podrabinek

Interfax und Lenta.ru berichteten am 27. Januar, dass Alexander Podrabinek, sowjetischer Dissident und ehemaliger politischer Häftling, derzeit Chefredakteur der Pressseagentur „Prima Human Rights Information“, vom russischen Geheimdienst (FSB) eine Vorladung zum Verhör im Moskauer Gefängnis Lefortovo erhalten hat. Podrabinek, der auch Chefredakteur der Zeitung „Express-Chronica“ ist, hat erklärt, dass diese Vorladung wahrscheinlich mit der Beschlagnahmung von 4 376 Exemplaren des Buches „Der FSB sprengt Russland“ zusammenhängt; Autoren des Buches sind Alexander Litwinenko, ehemaliger FSB-Offizier und Anhänger des freiwillig ins Exil gegangenen Geschäftsmanns Boris Beresowski, sowie der Historiker Juri Felschtinskij (siehe auch „RFE/RL Newsline“ vom 30. Dezember 2003). Dem Buch zufolge soll der FSB hinter der Serie von Bombenattentaten auf Wohngebäude stehen, bei denen 1999 mehr als 300 Personen getötet wurden. Diese Anschläge dienten als Vorwand für eine erneute militärische Aggression gegen die Republik Tschetschenien. Laut Alexander Podrabinek hatte die Agentur Prima die in Lettland gedruckten Exemplare des Buches gekauft. Die Beschlagnahmung erfolgte, als sie nach Moskau transportiert werden sollten, um im dortigen Buchhandel verkauft zu werden.

Welche Informationen hat die Kommission über dieses letzte Beispiel für die Unterdrückung der Meinungsfreiheit durch die russischen Behörden? Welche Schritte gedenkt sie zu unternehmen, um die russischen Behörden daran zu hindern, rechtswidrige Entscheidungen gegen Podrabinek und die Medienfreiheit zu treffen? Was hält die Kommission von der immer stärker verbreiteten Überwachung aller Ebenen der russischen Gesellschaft und ihrer Institutionen durch den FSB? Ist die Kommission angesichts der systematischen Verletzung der Informations-, Presse- und Meinungsfreiheit, die den russischen Alltag der letzten drei oder vier Jahre gekennzeichnet haben, nicht der Ansicht, dass sie ihre Beihilfeprogramme für die Medien in der Russischen Föderation überprüfen sollte?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(16. März 2004)

Der Kommission sind die jüngsten Ereignisse um Herrn Podrabinek bekannt, dessen Prima-News-Webseite mithilfe eines Zuschusses im Rahmen der Mikroprojekte-Fazilität der Europäischen Initiative für Menschenrechte und Demokratie (EIDHR) eingerichtet werden konnte. Nicht nur in diesem spezifischen Fall, sondern auch hinsichtlich der Medienfreiheit im Allgemeinen folgt die Kommission den Entwicklungen in Russland sehr genau. Dazu gehört eine besorgte Erklärung zur Medienfreiheit, die im Juli 2003 von der EU verabschiedet wurde. Angesichts der jüngsten Entwicklungen hält es die Kommission für besonders wichtig, die Entwicklung unabhängiger und pluralistischer Medien in Russland zu unterstützen.

In ihrer kürzlich herausgegebenen Mitteilung über ihre Beziehungen zur Russischen Föderation (1) unterstrich die Kommission die Notwendigkeit für die EU, einen offenen und freien Dialog zu führen, um darauf zu bestehen, dass sich Russland als Mitglied der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bestimmten Werten verpflichtet hat, zum Beispiel die Achtung der Menschenrechte und der Medienfreiheit. Diese Themen werden im politischen Dialog der EU mit den russischen Behörden häufig angesprochen.

Die Tätigkeit der Kommission beschränkt sich nicht auf den politischen Dialog. Im Rahmen des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen des EIDHR 2004 wurde z.B. die Medienfreiheit als eine der wichtigsten thematischen Prioritäten bestimmt. Die Kommission plant einige Aktivitäten, zum Beispiel die Unterstützung für die Verbesserung der Meinungsfreiheit und der unabhängigen Medien, vor allem auf regionaler Ebene, die Stärkung der Professionalität und Ethik im russischen Journalismus, die Stärkung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für den Schutz der Pressefreiheit, die Befähigung von Journalisten, ihre Rechte zu verteidigen, die Verbesserung der Qualität des Managements in den Medien zur Gewährleistung des finanziellen Überlebens, Einhaltung der Steuergesetze und schließlich tatsächlicher Unabhängigkeit, Unterstützung unabhängiger Medien in lokalen Gemeinden und Verbesserung von Qualität und Thematisierung von Menschenrechtsfragen in den Medien.


(1)  KOM(2004) 106 endg.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/381


(2004/C 84 E/0443)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0375/04

von Martin Kastler (PPE-DE) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Maßnahmen gegen den Konsum sogenannter „Alcopops“ durch Jugendliche

Alkohol ist einer der entscheidendsten Faktoren, welcher die Gesundheit in den europäischen Ländern beeinträchtigt. Europa ist der Kontinent mit dem höchsten Alkohol-pro-Kopf-Konsum der Welt. Die Belastung der Gesundheitsbudgets durch alkoholbedingte Krankheit und Invalidität wird von Fachleuten zwischen 8 % und 10 % geschätzt. Ein noch größeres Problem sind das sinkende Einstiegsalter junger Menschen beim Alkoholkonsum sowie die gezielte Umwerbung der Jugendlichen als Zielgruppe sogenannter Alcopops.

1.

Die in der Empfehlung des Rates zu Alkohol und Jugendlichen (1) vorgeschlagene Methode der Selbstkontrolle der Wirtschaft zeigt nicht den notwendigen Erfolg. Gerade der Konsum von „Alcopops“ durch Jugendliche hat sich in manchen Mitgliedstaaten innerhalb weniger Jahre um ein Vielfaches erhöht. Hat die Kommission bezüglich „Alcopops“ konkrete Erhebungen angestellt?

2.

Gibt es konkrete Planungen, den Konsum von Alcopop-Getränken durch Jugendliche auf europäischer Ebene einheitlich zu beschränken — hinsichtlich Verkauf, Bewerbung oder Besteuerung?

3.

Sind konkrete Maßnahmen, Aktionen und finanzielle Mittel zur Sensibilisierung junger Menschen für die Problematik des Alkoholkonsums in den kommenden Jahren vorgesehen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(18. März 2004)

1.

Die Kommission teilt uneingeschränkt die Bedenken des Herrn Abgeordneten zur Alkoholproblematik und insbesondere zum Verkauf der so genannten „Alcopops“ an Jugendliche. Nach Auffassung der Kommission kommt der Alkoholindustrie bei der Entwicklung, beim Marketing und beim Vertrieb ihrer Produkte eine ganz erhebliche Verantwortung zu. Dies gilt insbesondere für ihre Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen als Zielgruppe.

Auf seiner Sitzung vom 5. Juni 2001 hat der Rat die Empfehlung 2001/458/EG zum Alkoholkonsum von jungen Menschen (2), insbesondere von Kindern und Jugendlichen verabschiedet. Im Vorfeld zu diesem Dokument hat die Kommission mehrere Untersuchungen zum Konsum dieser Alcopops durchgeführt. Dabei zeigte sich, dass unter Minderjährigen ein zunehmender Trend zu Alkoholexzessen besteht. Es war offenkundig, dass der Konsum von Alcopops durch Jugendliche weder völlig unabhängig vom Konsum anderer alkoholischer Getränke noch separat von der Problematik des unangemessenen Trinkverhaltens in der Gesellschaft als Ganzes angegangen werden konnte. Wie zahlreiche Studien gezeigt haben, gehen das Alter, an dem mit dem Alkoholkonsum begonnen wird, und ein anormales Trinkverhalten in jugendlichem Alter mit dem erhöhten Risiko einer späteren Alkoholproblematik einher.

2.

Die dem Trinkverhalten Jugendlicher zugrunde liegende Jugendkultur ist zunehmend international. Dieser Umstand macht auch ein integriertes Konzept auf allen Ebenen notwendig. Zur Zeit überprüft die Kommission die Umsetzung der oben genannten Ratsrichtlinie in den Mitgliedstaaten. Dabei wird sich zeigen, ob sich die Alkoholindustrie für einen verantwortungsbewussteren Ansatz beim Thema Jugendliche und Alkohol entschieden hat. Die Kommission soll bis Ende 2005 einen ersten Bericht zur Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen erstellen. Darin sollte die Kommission auch die Notwendigkeit weiterer Schritte zur Reduzierung alkoholbezogener Probleme bei Jugendlichen prüfen. Der Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften kommt dabei ein besonders hoher Stellenwert zu.

3.

Auf seinem Treffen vom 5. Juni 2001 hat der Rat auch Schlussfolgerungen für eine Gemeinschafts-strategie zur Reduzierung alkoholbedingter Schäden verabschiedet. Darin fordert er die Kommission zu konkreten Vorschlägen über diese Thematik auf. Die entsprechende Strategie sollte nationale Maßnahmen ergänzen. Die Kommission arbeitet zur Zeit an einem Vorschlag für eine Strategie und einen Zeitplan zu den einzelnen Maßnahmen. Als Schwerpunkt der Arbeiten wird die Kommission Informationen über die wirtschaftliche und soziale Belastung durch Alkohol vorlegen und auch auf die Verkaufsförderung von Alkohol sowie den Jugendschutz eingehen.

4.

Aktionen der Gemeinschaft müssen die nationalen Strategien ergänzen. Da aber die Gemeinschaft verbindliche Rechtsvorschriften nur im Rahmen des Absatzes 4 des Artikels 152 EG-Vertrag beschließen kann, möchte die Kommission die zentrale Aufgabe der Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Problematik hinweisen. Die Bekämpfung der durch Alcopops und überhaupt durch Alkohol verursachten Probleme setzt konzertierte Aktionen durch alle Betroffenen voraus, auch durch Familien, Schulen, Arbeitgeber, Industrie, Werbewirtschaft und nationale Regulierungsstellen. Schon die wirksame Durchsetzung der derzeitigen nationalen Rechtsvorschriften, etwa über Altersgrenzen, könnte hier einen signifikanten Wandel herbeiführen.


(1)  ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 38.

(2)  ABl. L 161 vom 16.6.2001.


3.4.2004   

DE

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CE 84/382


(2004/C 84 E/0444)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0379/04

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Entlassung einer Schwangeren

Die Beschäftigten bei den Bürger-Dienstleistungszentren (KEP), deren Einrichtung und Betrieb von der Europäischen Union gefördert werden, sind auf der Vertragsbasis eingestellt worden, wobei zweifelsfrei feststeht, dass diese Verträge eine abhängige Beschäftigung verschleiern und einen ständigen und dauerhaften Bedarf decken. Auf diese Weise haben die Beschäftigten dieser Zentren kein Recht auf Urlaub, Zulagen usw. Es gibt Fälle, in denen Frauen von diesen Zentren wegen einer Schwangerschaft entlassen worden sind.

Am 10. Februar 2004 wird in der Stadt Korfu der Fall von Frau Filomila Kontari verhandelt, die im Bürger-Dienstleistungszentrum von Paxos beschäftigt war und im achten Schwangerschaftsmonat entlassen worden ist. Sie hatte ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach sie wegen Schwangerschaftskomplikationen bis zur Entbindung vorübergehend die Arbeit einstellen sollte.

1.

Kann die Kommission überprüfen, ob die Arbeitsverträge der Beschäftigten der Bürger-Dienstleistungszentren, die aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden, illegale Verträge über abhängige Beschäftigung verschleiern?

2.

Ist die Kommission der Auffassung, ob im Fall der schwangeren Frauen ein Verstoß gegen die Richtlinie 92/85/EWG (1) zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen sowie gegen die Richtlinie 76/207/EWG (2) zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung für Männer und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung vorliegt?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(22. März 2004)

1.

Die Feststellung der Art eines Arbeitsverhältnisses und insbesondere die Frage, ob es sich um ein Beschäftigungsverhältnis oder um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt, ist eine Frage, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu klären ist.

2.

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen hat Griechenland die Richtlinien 92/85/EWG und 76/207/EWG hinsichtlich des Schutzes schwangerer Arbeitnehmerinnen vor Entlassung ordnungsgemäß umgesetzt. Die Dienststellen der Kommission werden dennoch zu den griechischen Behörden Verbindung aufnehmen, um weitere Informationen zur Lage schwangerer Arbeitskräfte in den Bürger-Dienstleistungszentren KEP einzuholen und den Herrn Abgeordneten entsprechend unterrichten, sobald die Informationen eingegangen sind.


(1)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/383


(2004/C 84 E/0445)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0380/04

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Auf Vertragsbasis beschäftigte Mitarbeiter der Feuerwehr

Nach eigenen Angaben stellt die Berufsfeuerwehr jährlich wegen Personalmangels (3 500 unbesetzte Stellen) etwa 5 500 auf Vertragsbasis beschäftigte Feuerwehr- und Rettungsleute ein. Diese Mitarbeiter, dieselben seit Jahrzehnten, werden jedes Jahr mit einem zeitlich befristeten Vertrag, normalerweise für die Dauer von fünf Monaten, auf der Grundlage einer fünf Jahre geltenden Reserveliste eingestellt. Grundlegende Voraussetzung für die Aufnahme in die Reserveliste ist, dass die genannten Beschäftigten als freiwillige Feuerwehrleute für die Waldbrandbekämpfung tätig waren. Die oben genannten Beschäftigten werden jedoch während des gesamten Jahres und auch nach Ablauf ihres Vertrages zur Hilfeleistung bei unterschiedlichen Ereignissen (Unfälle, Überschwemmungen, Erdbeben usw.) gerufen, und zwar ohne Bezahlung mit dem Argument, sie seien freiwillige Feuerwehrleute. Gemäß dem Statut der Berufsfeuerwehr kann die Verweigerung einer unentgeltlichen Arbeitsleistung Auswirkungen auf die künftige Verlängerung ihres Vertrages haben.

1.

Sind die oben genannten Maßnahmen keine Repressalie im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2000/78 (1)?

2.

Können jene Mitarbeiter, die dem Druck nachgeben und trotz allem ihre Pflicht erfüllen, wenn sie gerufen werden, und nicht nur ausnahmsweise (mindestens viermal im Monat) — was dazu führt, dass sie nicht von einem anderen Arbeitgeber eingestellt werden können —, geltend machen, dass sie einen ständigen und dauerhaften Bedarf der Berufsfeuerwehr decken?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(22. März 2004)

1.

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf untersagt die Diskriminierung aus Gründen des Alters, einer Behinderung, der Religion oder Weltanschauung oder der sexuellen Ausrichtung. Die Richtlinie regelt den Zugang zu Beschäftigung, Entlohnung, Arbeitsbedingungen, Entlassung, Ausbildung, usw. und gilt gleichermaßen für direkte und indirekte Diskriminierung.

Aus den mitgeteilten Informationen ergibt sich für die Kommission nicht der Schluss, dass die Behandlung der betreffenden Arbeitnehmer auf einem der von der Richtlinie abgedeckten Diskriminierungsgründe beruht. Die aufgeworfene Frage fällt daher nicht in den sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG.

2.

Es gibt keine Gemeinschaftsvorschriften mit Kriterien zu der Frage, wann ein befristeter und wann ein unbefristeter Vertrag geschlossen werden kann. Ob die durchgeführten Arbeiten einen ständigen und dauerhaften Bedarf der Berufsfeuerwehr decken, ist eine Frage, die von den zuständigen nationalen Behörden zu klären ist.


(1)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/383


(2004/C 84 E/0446)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0385/04

von Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Kommerzielle Tätigkeit von Ordnance Survey

Ordnance Survey, die Nationale Vermessungs- und Kartierbehörde des Vereinigten Königreichs, erhält beträchtliche finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen der britischen Regierung und in geschlossener Ausschreibung vergebenen Vermessungsverträgen der Regierung. Seit 1999 ist Ordnance Survey auch auf dem Gebiet der kommerziellen Luftbildvermessung tätig. Vor diesem Datum war die Luftbildvermessung ausschließlich dem privaten Sektor vorbehalten, und es gab eine strikte Trennung der Interessen von Ordnance Survey (Landkarten) und dem privaten Sektor (Luftvermessung). Nun steht OS jedoch unter dem Verdacht, mit dem Geld, das die Behörde aus öffentlichen Mitteln erhält, zum Teil ihre eigene kommerzielle Tätigkeit auf dem Gebiet der Luftbildvermessung zu unterstützen. Die Konkurrenten von Ordnance Survey behaupten, sie seien durch diesen unlauteren und subventionierten Wettbewerb wirtschaftlich schwer geschädigt worden.

1.

Läuft die finanzielle Unterstützung von Ordnance Survey durch die Regierung in irgendeiner Form auf eine unrechtmäßige staatliche Beihilfe hinaus? Verstößt die Wirtschaftstätigkeit, die Ordnance Survey seit 1999 ausübt, gegen die Wettbewerbsvorschriften der EU? Wenn ja, welche Maßnahmen stehen der Kommission zur Verfügung, um in Zukunft einen lauteren Wettbewerb zwischen Ordnance Survey und seinen Konkurrenten aus der Privatwirtschaft zu gewährleisten?

2.

Fällt Ordnance Survey unter jene Bestimmungen der EU, die für Einrichtungen, die staatlich finanzierte und privatwirtschaftliche Tätigkeiten mischen, Transparenz in der Buchhaltung vorschreiben? Ist OS nach den Rechtsvorschriften der EU insbesondere verpflichtet, über seine kommerziellen und seine staatlich finanzierten Tätigkeiten getrennt Buch zu führen? Wenn ja, ist die Kommission der Auffassung, dass OS diese Vorschriften uneingeschränkt erfüllt?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(9. März 2004)

Der Kommission liegen keine Informationen darüber vor, ob die britischen Behörden der Nationalen Vermessungs- und Kartierbehörde Zuschüsse gewährt haben. Sie kann daher keine Aussage dazu machen, ob die Zuschüsse, von denen die Frau Abgeordnete spricht, staatliche Beihilfen im Sinne des EG-Vertrags sind und ob sie gegebenenfalls mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Derartige Zuschüsse könnten nämlich als Gegenleistung für erbrachte Leistungen und nicht als staatliche Beihilfen angesehen werden.

Sollten die Aktivitäten der Nationalen Vermessungs- und Kartierbehörde als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrachtet werden, gilt dies insbesondere:

wenn die Nationale Vermessungs- und Kartierbehörde mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut ist und diese Verpflichtungen klar definiert sind,

wenn die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt wurden,

wenn der Ausgleich nicht über den Betrag hinausgeht, der erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken,

und wenn die Nationale Vermessungs- und Kartierbehörde für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wurde, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann oder andernfalls wenn die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen ist, die ein durchschnittliches, gut geführtes und angemessen ausgestattetes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte (vgl. Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00).

Die Tatsache, dass die Nationale Vermessungs- und Kartierbehörde seit 1999 eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, stellt an sich keinen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften dar. Es ist der Nationalen Vermessungs- und Kartierbehörde jedoch untersagt, aus Mitteln, die sie als Gegenleistung für eventuell erbrachte öffentliche Dienstleistungen erhalten hat, rein kommerzielle Aktivitäten zu subventionieren. Ein derartiger Überausgleich könnte, sobald er den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen angesehen werden.

Die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (1) schreibt eine getrennte Buchführung vor für:

„jedes Unternehmen, dem besondere oder ausschließliche Rechte nach Artikel 8 6 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt werden oder das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut ist und das für diese Dienstleistungen staatliche Beihilfen in jedweder Form einschließlich Geld- und Ausgleichsleistungen erhält und das in verschiedenen Geschäftbereichen tätig ist“;

„mit einem Jahresnettoumsatz von weniger als insgesamt 40 Mio. EUR in den beiden Rechnungsjahren, die einem Jahr vorangehen, in dem sie ein von einem Mitgliedstaat gewährtes besonderes oder ausschließliches Recht (…) hatten oder mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (…) betraut waren“;

„sofern die [ihm] gewährten staatlichen Beihilfen (…) für einen angemessenen Zeitraum im Rahmen eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens festgesetzt wurden“.

Folglich könnte die Nationale Vermessungs- und Kartierbehörde zur Führung getrennter Bücher verpflichtet sein, insoweit sie mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist.

Die britischen Behörden haben die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben, um die Einhaltung der von den Gemeinschaftsrichtlinien vorgeschriebenen Transparenz zu gewährleisten.


(1)  Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 (ABl. L 195 vom 29.7.1980), geändert durch die Richtlinien 85/413/EWG vom 24. Juli 1985 (ABl. L 229 vom 28.8.1985), 93/84/EWG vom 30. September 1993 (ABl. L 254 vom 12.10.1993) und 2000/52/EG vom 26. Juli 2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000).


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/385


(2004/C 84 E/0447)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0386/04

von Jean Saint-Josse (EDD) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Windräder

In Frankreich werden immer mehr Windparks errichtet.

Hat die Kommission berechnen lassen, wie hoch die Gesamtkosten für die Entwicklung dieser Form der Energiegewinnung im Vergleich zu anderen Produktionsformen die öffentliche Hand (EU, Mitgliedstaaten u.a.) zu stehen kommen?

Hält die Kommission es angesichts der schwerwiegenden Folgen der Errichtung von Windkraftanlagen insbesondere für Zugvögel, die Sicherheit von Gegenständen und Menschen immer noch für angezeigt, diese Produktionsform weiterhin zu fördern?

Hat sie eine Kosten-Nutzen-Analyse unter Berücksichtigung der jüngsten Studien durchführen lassen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(12. März 2004)

Die Gemeinschaft hat die Gesamtkosten als solche für die öffentliche Hand nicht untersucht, doch die Kommission fördert über ihre Programme Studien, mit denen die Daten zu folgenden Aspekten der Windenergie aktualisiert werden sollen: Technologie, Kosten, Preis-Leistungsverhältnis, Unternehmen, Beschäftigung, Umwelt und Marktentwicklung.

Angesichts des wichtigen Beitrags der erneuerbaren Energieträger, wie der Windenergie, zum Klimaschutz und im Hinblick auf die Einhaltung der mit dem Kyoto-Protokoll festgelegten EU-Ziele zur Reduzierung der Kohlendioxidemissionen ist die Kommission der Auffassung, dass es durchaus sinnvoll ist, diese Art der Energieerzeugung zu fördern.

Allerdings muss dabei sichergestellt sein, dass die Erreichung dieses Ziels nicht zu Lasten anderer Umweltziele, wie dem Naturschutz, geht. Wie in der Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage von Herrn Bernié P-0339/04 erläutert (1), wird gerade mit dem Instrument der Umweltverträglichkeitsprüfung die Vereinbarkeit dieser politischen Ziele angestrebt.


(1)  Siehe Seite 365.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/386


(2004/C 84 E/0448)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0387/04

von Yves Butel (EDD) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Windräder

In Frankreich nimmt die Zahl der Windräder in ländlichen Gebieten und in freier Natur explosionsartig zu, und es stellt sich die Frage, ob diese Anlagen nicht die Gegend verschandeln, die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen und die Pflege alten Brauchtums, z.B. die Jagd, gefährden.

Offenbar ist in der „Pufferzone“ im Umkreis von 500 bis 1000 Metern um solche Anlagen herum insbesondere die Jagd verboten (in Deutschland beispielsweise).

Gibt es in Europa Beispiele dafür, dass die Jagd aufgrund der Errichtung von Windparks verboten wurde?

Lässt die Kommission bewerten, wie sich die Förderung der Windkraft auf europäischer Ebene auf das soziokulturelle Gefüge sowie auf die Landschaft auswirkt?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(12. März 2004)

Der Kommission sind keine Beispiele in Europa bekannt, bei denen die Jagd im Umfeld von Windrädern verboten wurde.

Der Standpunkt der Kommission zur Errichtung von Windkraftanlagen in ökologisch sensiblen Gebieten, auch in Natrua-2000-Gebieten, ist der Antwort auf die schriftliche Anfrage P-0339/04 von Herrn Bernié zu entnehmen (1).

Die Beschränkung der Jagd innerhalb einer Pufferzone im Umkreis von Windrändern allein aufgrund der Errichtung solcher Windparks erscheint aus Naturschutzgründen nicht gerechtfertigt, ist jedoch möglicherweise auf andere Überlegungen, etwa menschliche Gesundheit und Sicherheit, zurückzuführen.

Eine umfassende Studie zu den soziokulturellen Folgen und den Auswirkungen auf die Landschaft wurde von der Gemeinschaft zwar nicht erstellt, doch ist mit den im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen geförderten Projekten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie, insbesondere auf dem Windenergiesektor, die Auflage verbunden, eine Bewertung der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekte vorzunehmen.


(1)  Siehe Seite 365.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/386


(2004/C 84 E/0449)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0391/04

von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Haarfärbemittel und Krebsrisiko

Viele Frauen über 45 und eine wachsende Minderheit von Männern gleichen Alters färben sich ständig die Haare. Eine neue amerikanische Untersuchung (die in der Januar-Ausgabe 2004 des American Journal of Epidemiology veröffentlicht worden ist) weist nach, dass das Risiko einer Erkrankung an einer Form von Lymphknotenkrebs, dem sogenannten Non-Hodgkin, bei Frauen, die vor 1980 mit dem Haarefärben begonnen haben, um 40 % höher liegt.

Im Jahre 2002 haben amerikanische Forscher der Universität Süd-Kalifornien festgestellt, dass regelmäßiges Haarefärben die Gefahr einer Erkrankung an Harnblasenkrebs verdoppelt. Ebenso sind Fälle von Gebärmutterkrebs häufiger bei Frauen anzutreffen, die Haarfärbemittel benutzen.

Giftige chemische Substanzen wie Paraphenylendiamin (PPD) und Tetrahydro-6-Nitroquinoxalin sind wahrscheinlich die Ursachen für diese Formen von Krebs.

Teilt die Kommission die Auffassung, dass anerkannt gefährliche Stoffe nicht in Konsumartikeln wie Haarfärbemitteln enthalten sein dürfen?

Wie steht es um die wissenschaftliche Bewertung durch den Wissenschaftlichen Ausschuss für Kosmetik und Non-Food-Produkte, auf die die Kommission sich in ihrer Antwort auf die Schriftliche Anfrage E-2881/01 (1) des Kollegen Torben Lund vom 17. Januar 2002 bezogen hatte?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(29. März 2004)

Ergänzend zu den bereits in der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2881/01 von Herrn Lund gelieferten Informationen wurden folgende Maßnahmen eingeleitet:

Auf der Ebene des Wissenschaftlichen AusschussesKosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse(SCCNFP)

Der SCCNFP hat am 27. Februar 2002 ein Diskussionspapier verabschiedet, das auf die Website der Kommission, GD Gesundheit und Verbraucherschutz, gestellt wurde. Die Interessengruppen wurden aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Am 4. Juni 2002 verabschiedete der Ausschuss ein Papier mit dem Titel „Eine Strategie zur Testung kosmetischer Inhaltsstoffe in Haarfärbemitteln auf ihre mögliche Genotoxizität/Mutagenität.“ Ergänzt wurde dies durch eine kürzlich abgegebene Stellungnahme vom 17. Dezember 2002, in der die „Grundanforderungen an toxikologische Dossiers zur Beurteilung durch den SCCNFP“ aktualisiert wurden.

Die Hersteller sind verpflichtet, Dateien vorzulegen, die den oben genannten Grundsätzen sowie den „Orientierungslinien für die Prüfung der Bestandteile kosmetischer Mittel zur Bewertung ihrer Sicherheit“ entsprechen. Die fünfte Überarbeitung dieser Orientierungslinien wurde am 20. Oktober 2003 verabschiedet.

Auf der Ebene des Risikomanagements

Im Jahr 2003 hat die Kommission zusammen mit Vertretern der Mitgliedstaaten sowie Verbraucher- und Industrievertretern eine Strategie für die systematische Beurteilung von Haarfärbemitteln im Zusammenhang mit veröffentlichten Berichten über eine mögliche Verbindung zwischen regelmäßiger Anwendung von Haarfärbemitteln und Blasenkrebs erörtert. Diese Strategie wurde im Juli 2003 festgelegt und auf der Website der Kommission, Generaldirektion Unternehmen, veröffentlicht. Das wichtigste Element der Strategie ist ein stufenweises, angepasste Vorgehen, wobei die Industrie innerhalb bestimmter Fristen Sicherheitsdossiers über Haarfärbemittel vorlegen soll, die vom SCCNFP bewertet werden. Maßnahmen und Fristen im Hinblick auf Haarfärbemittel, für die einzelne oder kombinierte Dateien eingereicht werden müssen, werden bei der veröffentlichten Strategie mit berücksichtigt. Gesamtziel der Strategie ist es, die Verwendung von Stoffen wie Haarfärbemitteln auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher Bewertungen der betreffenden Dossiers zu regeln.

Stoffe, für die dem SCCNFP keine Dateien zur Risikobewertung vorliegen, sollen umgehend verboten werden. Stoffe, für die Informationen vorgelegt wurden, werden zu einem späteren Zeitpunkt bewertet. Die Kommission berät sich zur Zeit mit den Mitgliedstaaten über ein geplantes Verbot von mehr als 100 auf einer ersten Liste erfassten Stoffen, für die bis Ende September 2003 noch kein Sicherheitsdossier vorlag. Diese Maßnahme wird nach dem Komitologieverfahren angenommen. Für Substanzen, für die eine Datei zur Verfügung steht, wurde eine Frist (Juli 2005) festgelegt, bis zu der diese Dateien gemäß den vom SCCNFP auferlegten neuen Datenanforderungen aktualisiert werden sollen. Eine Frist für den Durchführungsnachweis von Tests für verschiedene Stoffzusammensetzungen zwecks Simulierung der tatsächlichen Exposition für den Verbraucher wird nach Rücksprache mit den Mitgliedstatten festgelegt.

Die beiden von dem Herrn Abgeordneten erwähnten Stoffe Paraphenylendiamin und Tetrahydro-6-Nitroquinoxalin fallen ebenfalls in den Rahmen dieser Strategie. In Anbetracht der Tatsache, dass für diese beiden Stoffe inzwischen Dateien zur Verfügung stehen, müssen die aktualisierten, den Datenanforderungen des SCCNFP entsprechenden Dossiers bis spätestens Juli 2005 vorgelegt werden.

Bezüglich der kürzlich erfolgten Veröffentlichung im American Journal of Epidemiology (2) kommen die Autoren zu dem Schluss, dass „für Frauen, die vor 1980 begonnen haben, dunklere Haarfärbemittel zu verwenden, ein erhöhtes Risiko besteht, am Nicht-Hodgkin-Lymphom zu erkranken, was allerdings nicht für Frauen gilt, die erst nach 1980 damit angefangen haben. Um feststellen zu können, ob sich unsere Untersuchungsergebnisse für die Haarfärbemittelverwendung vor 1980 auch in anderen Bevölkerungs-gruppen reproduzieren lassen, werden noch weitere Studien zwecks Erhebung vergleichbarer Expositions-daten benötigt.“ Die Kommission wird all jene Veröffentlichungen unter die Lupe nehmen, in denen die Verwendung von Haarfärbemitteln mit der Entstehung verschiedener Arten von Krebs in Verbindung gebracht wird, und sie wird den SCCNFP im Hinblick auf dessen ganzheitliche Analyse und einschlägige, detaillierte Empfehlungen entsprechend unterrichten.


(1)  ABl. C 115 E vom 16.5.2002, S. 185.

(2)  Zhang Y, Holford TR, Leaderer Β et al. Hair-coloring products use and risk of Non-Hodkin's Lymphoma: A population-based case-control study in Connecticut. Am J Epidemiol 2004;159:148-154.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/388


(2004/C 84 E/0450)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0392/04

von Mogens Camre (UEN) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Kapazität der EU zur weiteren Aufnahme großer Kontingente von Einwanderern aus Ländern der Dritten Welt

Laut Eurostat stieg die Bevölkerung der EU-15 im Jahr 2003 um 1 276 200 Personen auf 380,8 Millionen, wobei jedoch 982 600 Personen, das entspricht 77 % des Wachstums, Einwanderer, und zwar hauptsächlich aus Ländern der Dritten Welt, sind.

Gleichzeitig verlautet von Seiten des Leiters der UN-Bevölkerungsabteilung, Joseph Chamie, dass die Bevölkerungszahl der EU seit 1998 rückläufig sei. Diese Aussage Chamies dient sodann als Grundlage für die Behauptung, die EU benötige Einwanderer aus der Dritten Welt.

Die Bevölkerungsentwicklung war bekanntlich in einigen ost- und mitteleuropäischen Ländern negativ, und rechnet man Russland, die Ukraine und Belarus mit zu Europa, dann ist die Bevölkerung in Gesamteuropa leicht zurückgegangen, aber dies gilt auf keinen Fall für die EU-15.

Bekanntermaßen konzentrieren sich die Zuwandererströme aus der Dritten Welt vor allem auf die EU-15. Die Kommission hat, wie man weiß, in eigenen Analysen festgestellt, dass die EU mit den in den nächsten Jahren zu erwartenden Veränderungen in der Alterszusammensetzung der Bevölkerung darauf angewiesen sein wird, dass ein größerer Teil der sich im Erwerbsalter befindenden Bevölkerung auf den Arbeitsmarkt kommt und auch länger dort verweilt, weil die Einwanderer aus der Dritten Welt die ausgebildeten Europäer, die den Arbeitsmarkt frühzeitig verlassen oder sich von ihm fern halten, in der Regel nicht ersetzen können.

Kann die Kommission mitteilen, ob sie der Ansicht ist, dass die stark überbevölkerten Großstädte in der EU, die überlasteten Verkehrssysteme, die angeschlagenen Sozialsysteme, die Arbeitslosigkeit in der EU und die gravierenden sozialen Probleme und großen Probleme der Kriminalität, die es in den Einwanderermilieus gibt, es geboten erscheinen lassen, dass die EU weiterhin so große Kontingente von Angehörigen nichtwestlicher Kulturen aufnimmt?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(10. März 2004)

Die Kommission verwies in ihrer Mitteilung über Einwanderung, Integration und Beschäftigung vom 3. Juni 2003 (1) auf demografische Schätzungen, die übereinstimmend eine Überalterung der europäischen Bevölkerung belegen und für 2010-2020 eine rückläufige demografische Entwicklung erwarten lassen. Angesichts des Ausmaßes dieser demografischen Veränderungen kann prognostiziert werden, dass der in Lissabon für die Beschäftigungsquote festgelegte Zielwert von 70 % bis zum Jahr 2010 erreicht oder sogar überschritten werden wird.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der sozio-demografischen Veränderungen werden sich zwar erst im Laufe der Zeit zeigen, doch wird in mehreren Mitgliedstaaten zunehmend ein Mangel an Arbeitskräften beobachtet. Auch wenn Einwanderung keine realistische Lösung ist, um die Auswirkungen der demografischen Alterung auf den Arbeitsmarkt vollständig auszugleichen, kann auf kurze Sicht Wirtschafts-migration dem Arbeitskräftemangel abhelfen. Dank der Wirtschaftsmigration können die Auswirkungen des für die Jahre zwischen 2010 und 2030 erwarteten demografischen Wandels außerdem über einen längeren Zeitraum gestaffelt werden.

Um den Erfordernissen angemessen Rechnung zu tragen, bedarf es einer sorgfältig gesteuerten Einwanderungspolitik auf Unionsebene, die durch ehrgeizige Integrationsmaßnahmen ergänzt wird.


(1)  KOM(2003) 336 endg.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/389


(2004/C 84 E/0451)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0405/04

von Jules Maaten (ELDR) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Ausbruch der Vogelgrippe

1.

Ist die Europäische Union in der Lage, innerhalb von 24 Stunden Maßnahmen zu ergreifen, wenn in der Union ein Fall von Vogelgrippe festgestellt wird?

2.

Hat die Europäische Kommission einen Krisenbewältigungsplan aufgestellt?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(24. März 2004)

1.

Für durch schwere Tierseuchen bedingte Notfallsituationen hat die Kommission Vorkehrungen getroffen, die es ihr ermöglichen, sofort zu reagieren und die in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Gemeinschaft vor einer derartigen Bedrohung zu schützen. Dazu gehört z.B. ein Mobiltelefonnetz, über das rund um die Uhr innerhalb einer Stunde mit den Veterinärbehörden der Mitgliedstaaten Informationen ausgetauscht werden können.

Dass die Kommission fähig ist, rasch zu reagieren, wurde in letzter Zeit bei mehreren Gelegenheiten deutlich, so im Jahr 2001 beim Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich, als die Kommission innerhalb weniger als 24 Stunden nach Bestätigung des Ausbruchs einen Beschluss über Sicherheitsmaßnahmen fasste, und im Jahr 2003 beim Ausbruch der Vogelgrippe in den Niederlanden, als ein Sachverständiger der Gemeinschaft noch an dem Wochenende, an dem der Notfall eintrat, in das betroffene Mitgliedsland entsandt wurde.

Gleichwohl möchte die Kommission darauf hinweisen, dass es vor allem den Mitgliedstaaten obliegt, im Fall des Verdachts oder der Bestätigung des Ausbruchs einer schweren Tierseuche in der Gemeinschaft, wie z.B. der Vogelgrippe, unverzüglich die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen.

Zu diesem Zweck verfügen die Mitgliedstaaten über von der Kommission gebilligte Notstandspläne. Die Kommission ist augenblicklich mit der Prüfung der von den neuen Mitgliedstaaten gemäß dem Beitrittsvertrag von 2003 vorgelegten Pläne befasst, um sicher zu stellen, dass auch bei diesen Staaten solche Notfallpläne vorliegen.

2.

In einem „Emergency Manual“ der Kommission ist festgelegt, welche Maßnahmen im Fall einer Tierseuchenkrise, die eine große Gefahr für die Gemeinschaft darstellen könnte, ergriffen werden müssen. Dieses Notfallhandbuch enthält auch Standardformulare in den Amtssprachen der Gemeinschaft, die der schnellen Übermittlung von Informationen dienen.

Was die Gefahr betrifft, die von der Vogelgrippe für die menschliche Gesundheit ausgeht, so nimmt die Kommission demnächst ein Arbeitspapier zur Bereitschafts- und Reaktionsplanung der Gemeinschaft mit Blick auf eine Influenzapandemie an. In diesem Papier werden die wichtigsten Handlungsziele aufgestellt und die Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten umrissen. Es werden Schlüsselfragen behandelt, die im Rahmen einer ausgedehnten Befragung ermittelt wurden, wie Management und Koordinierung, Überwachung, Prävention, Mitigation und Reaktion — hier geht es um die Verfügbarkeit von Impfstoffen und Virostatika — und schließlich Kommunikation und Forschung. Dieses Konsultationspapier soll dazu dienen, wirksame Maßnahmen für die Phasen einer Influenzapandemie zu fördern, die anhand der Definitionen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erläutert werden. Das Papier stellt eine wertvolle Ergänzung der Bereitschaftspläne auf nationaler Ebene dar, die augenblicklich von den Mitgliedstaaten angesichts der derzeitigen Ausbrüche von Vogelgrippe in Asien überarbeitet und aktualisiert werden.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/390


(2004/C 84 E/0452)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0415/04

von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Revision des Beschlusses betreffend Norrmejerier

Norrmejerier baut eine Anlage zur Wiederaufbereitung von Molke, für biologische Abwasseraufbereitung und für die Erzeugung von umweltfreundlicher Energie. Die Projektlaufzeit wurde bis zum 31. November 2004 verlängert, aber Norrmejerier benötigt weitere sechs Monate, um die Installation korrekt fertigzustellen und den Abschlussbericht anzufertigen. Die Anlage wird dann im April 2005 in Betrieb genommen. Es ist aber nicht sicher, dass der Abschlussbericht bis dahin fertiggestellt werden kann, und daher hat Norrmejerier um eine weitere Verlängerung bis zum 31. Mai ersucht. Dieses Bauprojekt ist vom ökologischer Standpunkt aus betrachtet als exzellent zu bezeichnen, denn es wird die Verwendung fossiler Brunnenstoffe sowie den Treibhauseffekt reduzieren.

Die finanzielle Unterstützung für Norrmejerier im Rahmen von LIFE wurde inzwischen eingestellt, was dem Unternehmen finanzielle Probleme verursacht

Könnte die Kommission daher ihren Beschluss, die finanzielle Unterstützung für Norrmejerier einzustellen, nochmals überprüfen und dem Unternehmen dadurch eventuell die Möglichkeit geben, dieses Projekt planmäßig zu beenden?

Antwort von Frau Wallström Im Namen der Kommission

(25. März 2004)

Das LIFE Programm (1) soll einen Beitrag zur weiteren Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft leisten, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung von Umweltaspekten in andere Politikfelder sowie auf die nachhaltige Entwicklung in der Gemeinschaft.

Die Empfänger von LIFE-Mitteln verpflichten sich, die in der jeweiligen Entscheidung der Kommission in Bezug auf ihr Vorhaben festgelegten Anforderungen, insbesondere die Standard-Verwaltungsvorschriften, zu erfüllen (siehe. LIFE Webseite (2)).

Das von Norrmejerier vorgeschlagene Vorhaben LIFE00 ENV/S/854 betrifft den Bau einer Pilotanlage für Proteinrecycling und Energierückgewinnung bei der Erzeugung von Milchprodukten. Der Vorschlag für dieses Vorhaben wurde im Jahr 2000 aufgrund seines möglichen Nutzens für die Umwelt ausgewählt. Da der Empfänger für die Durchführung mehr Zeit brauchte, wurde ausnahmsweise eine zwölfmonatige Verlängerung über den ursprünglichen Zeitrahmen von 3 Jahren hinaus gewährt.

Die Kommission erhielt zwar unlängst einen weiteren Verlängerungsantrag; beschloss jedoch, das Vorhaben abzuschließen. Sie hat den Antrag des Herrn Abgeordneten, diese Entscheidung nochmals zu überprüfen, ausführlich geprüft, kann dem aber nicht stattgeben, ohne gegen die Standard-Verwaltungs-vorschriften zu verstoßen, die für alle LIFE-Projekte in gleicher Weise gelten. Der Empfänger war nicht in der Lage, die verlängerten Fristen einzuhalten und wird die ursprünglichen Vorhabensbedingungen nicht erreichen können, wodurch das Ergebnis des Vorhabens gefährdet wird. Mit der Durchführung des Vorhabens wurde gerade erst begonnen und bisher fielen nur geringe Kosten an, die für eine Förderung in Betracht kämen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument fuer die Umwelt (LIFE), ABl. L 192 vom 28.7.2000.

(2)  http://www.europa.eu.int/comm/environment/life/home.htm


3.4.2004   

DE

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CE 84/390


(2004/C 84 E/0453)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0417/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(9. Februar 2004)

Betrifft:   Entlassungen in der Fabrik der Finex-Gruppe

Die finnische Unternehmensgruppe Finex besitzt eine Textilfabrik in Nogueira, Maia, Portugal, in der einmal nahezu 1000 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Diese Arbeitnehmer drängte man dann, Entlassungs- Vereinbarungen zu akzeptieren. Derzeit verfügt die Fabrik lediglich über 430 Arbeitnehmer. 300 Arbeitnehmer werden gedrängt, inakzeptable Vereinbarungen zu akzeptieren, die auf ihre Entlassung Ende dieses Monats abzielen. Es sei darauf hingewiesen, dass das Unternehmen verschiedene Finanzhilfen erhalten hat.

Die Kommission wird daher um folgende Auskünfte gebeten:

1.

Wie hoch waren die Finanzhilfen, die der Unternehmensgruppe Finex in Portugal und in anderen Ländern der Europäischen Union gezahlt wurden?

2.

Welche Maßnahmen werden die Kommission und die portugiesische Regierung ergreifen, um die Arbeitsplätze und alle Rechte der Arbeitnehmer der Finex, bei denen es sich in der Mehrheit um Frauen handelt, zu schützen?

3.

Ist die Kommission bereit, die Wiedereinziehung der der Gruppe Finex gewährten Finanzhilfen zu fordern, falls sie weiterhin Druck auf die Arbeitnehmer mit dem Ziel ihrer Entlassung ausübt?

Ergänzende Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(31. März 2004)

Die Kommission möchte der Frau Abgeordneten mitteilen, dass das Unternehmen „FINEX“ folgende Finanzhilfen erhalten hat:

Gemeinschaftliches Förderkonzept (GFK II)

(in EUR)

 

Insgesamt

Europäischer Sozialfonds (ESF)

Orçameno da Segurança Social (OSS)

PEDIP II

20467,54

15 350,65

5 116,89

Die Gewährung von ESF-Mitteln für Berufsbildungsmaßnahmen ist nicht an das Fortbestehen eines Unternehmens gekoppelt, sondern vielmehr an die Erfüllung der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung gemäß den einschlägigen Verordnungen geltenden Zugangs- und Förderfähigkeitskriterien.

Die Kommission vertritt die Ansicht, dass Investitionen in Humanressourcen auf nationaler und regionaler Ebene von allergrößter Bedeutung sind. Es muss betont werden, dass mit den ESF-Mitteln nicht ein Unternehmen an sich unterstützt wird, sondern dass es sich um eine Investition in Humankapital handelt und dass die Ausbildungsmaßnahmen Menschen zugutekommen, die damit ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern. So weit die Kommission weiß, hat das fragliche Unternehmen nicht gegen die Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen aus den Strukturfonds verstoßen.

Das Unternehmen erhielt außerdem aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung Kofinanzierungsmittel in Höhe von 308 413 EUR zu Gunsten eines am 11. Februar 1996 im Rahmen des Programms zur Modernisierung der Wirtschaft (Zweites Gemeinschaftliches Förderkonzept (GFK II)) bewilligten Projekts (1).


(1)  Finanzieller Beitrag im Rahmen eines Sonderprogramms zur Förderung der industriellen Entwicklung in Portugal.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/391


(2004/C 84 E/0454)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0421/04

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Aufhebung der zeitlichen Beschränkung für die Verwendung von Fischmehl als Tierfutter

In seiner Antwort auf meine parlamentarische Anfrage E-1601/03 (1) vom 30. Juni 2003 erklärte der Kommissar für Gesundheit und Verbraucherschutz David Byrne Folgendes: „Die Entscheidung 2000/766/EG (2) (erweitertes Verfütterungsverbot), die mit der Entscheidung 2001/9/EC (3) der Kommission umgesetzt wurde (beide zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/248/EG (4) der Kommission), soll verhindern, dass an Rinder Fleisch- und Knochenmehl von Wiederkäuern verfüttert wird, das potenziell mit den die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) auslösenden Prionen verunreinigt ist. Dies ist entscheidend für die Kontrolle und Tilgung der BSE bei Rindern und daher für gesundheitlich unbedenkliches Rindfleisch notwendig. Fischmehl an sich ist nicht mit einem BSE-Risiko behaftet. Der Grand für das Fischmehlverbot im Tierfutter ist das Problem der Überwachung. Insbesondere kann der Gehalt an Fischmehl die Überwachung auf Fleisch- und Knochenmehl von Wiederkäuern im Tierfutter beeinträchtigen. Vorläufige Ergebnisse jüngster Ringversuche zeigen, dass eine Verunreinigung von 0,1 % Säugetierproteinen im Tierfutter mit einem Fischmehlgehalt von 5 % mit dem derzeitigen Verfahren schwer nachzuweisen ist. Allerdings kann durch Modifizierung des mikroskopischen Tests ein Analyseverfahren zur Verbesserung der Differenzierung von Fischmehl von anderen tierischen Proteinen in Kürze zur Verfügung stehen. […] sind geeignete validierte Analyseverfahren zur Differenzierung der Wiederkäuerproteine von Proteinen anderer Spezies noch nicht verfügbar; das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission berichtet nach wie vor über Mängel bei der Kontrolle des Verfütterungsverbots. Der Kommission ist bekannt, dass die Bedingungen für die Verwendung von Fischmehl im Futter für NichtWiederkäuer Schwierigkeiten bereiteten, so dass der Markt für Fischmehl im Tierfutter von NichtWiederkäuern seit 2001 zurückging. Eine schrittweise Aufhebung des Verfütterungsverbots auf vorsichtiger und wissenschaftlich gerechtfertigter Basis kann im Lichte der Entwicklung von Analyseverfahren in den nächsten sechs bis zwölf Monaten in Erwägung gezogen werden.“

Könnte die Kommission darüber Auskunft erteilen, ob bereits eine Modifizierung des mikroskopischen Tests durchgeführt worden ist und ob bereits jetzt oder in Kürze ein Analyseverfahren zur Verfügung steht bzw. stehen wird, das eine bessere Differenzierung von Fischmehl von anderen tierischen Proteinen ermöglicht?

Könnte die Kommission demgemäß darüber Auskunft erteilen, ob und wann sie eine Aufhebung der zeitlichen Beschränkung für die Verwendung von Fischmehl als Tierfutter vorgenommen hat bzw. vornehmen wird?

Könnte die Kommission darüber Auskunft erteilen, ob sie sich der sozioökonomischen Schäden bewusst ist, die der Fischmehlindustrie der Gemeinschaft durch dieses vorübergehende Verbot entstehen, und welche Maßnahmen sie zur Minderung dieser Schäden ergriffen hat bzw. zu ergreifen gedenkt?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(23. März 2004)

Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (5) enthält Änderungen der mikroskopischen Tests zur Ermittlung geringer Mengen möglicherweise mit transmissibler spongiformer Enzephalitis (TSE) infizierter Proteine in Futtermitteln, die Fischmehl enthalten. Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten bis 1. Juli 2004 umgesetzt werden.

In der Zwischenzeit führt die Gemeinsame Forschung s stelle der Kommission Ringversuche durch, um zu prüfen, ob die Laboratorien in den derzeitigen und den neuen Mitgliedstaaten in der Lage sind, Kontrollen anhand dieser veränderten Methode durchzuführen. Falls die Ergebnisse dieser Ringversuche, die im Juni 2004 vorliegen dürften, positiv ausfallen, so wird eine Überprüfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit Fischmehl in Erwägung gezogen.

Was Zuschüsse oder Entschädigungen anbelangt, so zeigt eine ausführliche Analyse der Verordnung über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF), dass die fischmehl- und -ölverarbeitende Industrie im Allgemeinen nicht für eine staatliche Zuschüsse in Frage kommt. Der Rat war der Ansicht, dass die begrenzten Mittel des FIAF für Rationalisierungsmaßnahmen in der Fischerei und Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresökosysteme verwendet werden sollten. In Bezug auf die Bezuschussung von Investitionen im Verarbeitungsbereich heißt es in Anhang III Ziffer 2.4 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (6): „Nicht zuschussfähig sind Investitionen für … Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die zu anderen Zwecken als dem menschlichen Konsum genutzt und verarbeitet werden sollen, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um die Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung von Abfällen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“.

In Bezug auf Entschädigungen für die Einstellung der Tätigkeit oder sonstige Entschädigungen gilt der einschlägige Artikel 16 (Vorübergehende Einstellung der Tätigkeit und sonstige Entschädigungen) nur für „Fischer und Schiffseigner“. Hier sollte darauf hingewiesen werden, dass der Rat mit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (7) zugestimmt hat, in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) die Möglichkeit zu streichen, auch Verarbeitungsunternehmen Entschädigungen zu gewähren, „wenn ihre Versorgung von dem Bestand abhängt, der Gegenstand des Plans ist und die Verringerung des Angebots nicht durch Einfuhren ausgeglichen werden kann“.


(1)  ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 51.

(2)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 32.

(3)  ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 32.

(4)  ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 71.

(5)  ABl. L 339 vom 24.12.2003.

(6)  ABl. L 337 vom 30.12.1999.

(7)  ABl. L 358 vom 31.12.2002.


3.4.2004   

DE

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CE 84/393


(2004/C 84 E/0455)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0422/04

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnstrecke zwischen Lubián und Orense für den zentralen Zugang zu Galizien

Die spanische Staatsregierung hat kürzlich die Änderung des Verlaufs der Hochgeschwindigkeitsstrecke Lubián-Orense in Galizien bekannt gegeben, die jetzt in beiden Richtungen elektrifiziert ist. Durch die Änderung erhöhen sich die Kosten der Strecke auf 1,608 Mrd. EUR. Hat die spanische Regierung den Antrag auf die entsprechende Finanzierung dieser Strecke gestellt? Welcher Zeitraum ist für die Fertigstellung der gesamten Strecke vorgesehen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(22. März 2004)

Die Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke zwischen Lubián und Orense gehört derzeit nicht zum transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V) gemäß seiner Definition aus dem Jahr 1996 (1). Der Bau dieser Verbindung wird somit weder mit Mitteln aus dem TEN-V-Haushalt finanziert, noch erfolgt eine Förderung im Rahmen des Regionalentwicklungsfonds FEDER oder des Kohäsionsfonds.

Die Hochgeschwindigkeitsbahnverbindung Lubián-Orense gehört allerdings zu jenen Strecken, die die Kommission im Rahmen der laufenden Überarbeitung der gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes vorgeschlagen hat. Das Projekt ist Bestandteil des vorrangigen Vorhabens Nr. 19 „Interoperabilität der Hochgeschwindigkeitseisenbahn der iberischen Halbinsel“. Mit der endgültigen Verabschiedung der überarbeiteten Leitlinien, einschließlich des Vorhabens Nr. 19, durch das Parlament und den Rat wird somit eine Bezuschussung der Hochgeschwindigkeitsstrecke Lubián-Orense im Rahmen des TEN-V-Haushalts möglich.

Nach Angaben des spanischen Vertreters in der hochrangigen Arbeitsgruppe für das transeuropäische Verkehrsnetz unter dem Vorsitz von Karel Van Miert soll die Strecke bis 2010 fertig gestellt werden.


(1)  Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. L 228 vom 9.9.1996.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/393


(2004/C 84 E/0456)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0428/04

von Brian Simpson (PSE) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Die Zukunft der Regionalflughäfen in öffentlichem Eigentum angesichts der jüngsten Entscheidung zum Flughafen Charleroi in Belgien und Ryanair

Kann die Kommission angesichts ihrer jüngsten Entscheidung zum Flughafen Charleroi in Belgien und Ryanair Folgendes aufzeigen:

1.

Wie können Flughäfen in öffentlichem Eigentum nun mit großen privaten Flughäfen hinsichtlich ihrer Attraktivität für Flugunternehmen und der Aufnahme neuer Verbindungen konkurrieren?

2.

Haben sich im Zusammenhang mit der Entscheidung zu Charleroi der Kommission gegenüber Regionalflughäfen in öffentlichem Eigentum geäußert, und wenn ja, wie?

3.

Ist zur Höhe der Tarife, die jetzt als Ergebnis dieser Entscheidung ab Flughäfen in öffentlichem Eigentum gelten werden, und den Folgen für die regionale Entwicklung im Einzugsgebiet dieser Art von Flughäfen eine Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen durchgeführt worden?

4.

Wird die Kommission für den gesamten Bereich der Flughafengebühren und -abgaben neue Vorschläge in Betracht ziehen?

Antwort von Frau de Palacio Im Namen der Kommission

(29. März 2004)

Jeder Flughafen, ob öffentlich oder privat, muss selber entscheiden, wie er seine Vorteile gegenüber konkurrierenden Flughäfen am besten einsetzt. In jedem Fall sollte dieser Wettbewerb nicht durch die Gewährung staatlicher Beihilfen eines Mitgliedstaats oder durch andere staatliche Mittel verzerrt werden.

Im Hinblick auf die Entwicklung eines umfassenden Ansatzes zur Regelung des Wettbewerbs zwischen Flughäfen ganz allgemein und insbesondere für die Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen ließ die Kommission 2002 eine Studie zu diesem Thema durchführen. Diese Studie kann auf der Website der Kommission: www.europa.eu.int/comm/transport/air/rules/index_de.htm abgerufen werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Studie und der jüngsten Fälle werden Leitlinien für die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf Flughäfen und die an diesen Flughäfen tätigen Luftfahrtunternehmen entwickelt.

Bei der Kommission gingen keine schriftlichen Reaktionen von Regionalflughäfen ein.

Die fragliche Entscheidung stützte sich auf eine Beschwerde über die konkrete Situation am Flughafen Charleroi und den spezifischen Vorteilen, die Ryanair gewährt wurden, die auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen zu prüfen waren. Daher führte die Kommission keine allgemeine Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Entgelte (oder Flughafengebühren) durch, die aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2004 über die Tätigkeit von Ryanair am Flughafen Charleroi auf öffentliche Flughäfen Anwendung finden müssten. Eine Analyse der Auswirkungen der Entscheidung auf die regionale Entwicklung im Umfeld solcher Flughäfen war nicht erforderlich, da diese Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen Vereinbarungen zwischen Regionalflughäfen und Billiganbietern fördert, die zu einer besseren Nutzung nicht ausgelasteter Flughäfen führen, zur Lösung des Problems überlasteter Flughäfen beitragen und den Bürgern der EU mehr Wahlmöglichkeiten geben.

In jedem Fall ist im Arbeitsprogramm der Kommission für 2004 eine neue Initiative im Hinblick auf eine Richtlinie über Flughafengebühren vorgesehen. Es ist daran zu erinnern, dass zwei vorhergehende Vorschläge vom Rat nicht übernommen wurden (1).


(1)  ABl. C 147 vom 16.6.1990 und ABl. C 257 vom 22.8.1997.


3.4.2004   

DE

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CE 84/394


(2004/C 84 E/0457)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0431/04

von Luigi Vinci (GUE/NGL) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Vorhaben der Europäischen Kommission für ein senkrecht startendes

Vorausgeschickt, dass

die britisch-italienische Agusta-Westland und die deutsch-französische Eurocopter die größten europäischen Flugzeug- und insbesondere Hubschrauberhersteller sind;

die Agusta-Westland vor drei Jahren mit dem einschlägigen amerikanischen Unternehmen Beil-Textron eine Vereinbarung über die Entwicklung und den Bau eines senkrecht startenden Wandelflugzeugs BA609 unter Verwendung des Know-hows der Beil-Boeing geschlossen hat und gleichzeitig eine analoge militärische Variante gebaut wird;

dieses Projekt schon weit fortgeschritten ist, denn das Konsortium plant die Abnahme der Test-Prototypen auf dem Militärflughafen Canteri in Piemont sowie die Beantragung der ersten Zertifizierungen bis 2007;

die Europäische Kommission in der Vergangenheit ein ähnliches Vorhaben für ein Wandelflugzeug ausgearbeitet hat, das mit verschiedenen Kürzeln, von TILTROTOR bis ERICA, bezeichnet wurde,

könnte die Kommission mitteilen:

ob es wahr ist, dass sie wieder ein ähnliches Projekt mit dem neuen Kürzel FINE TRIP erstellt hat, für das bis zum Jahr 2015 Investitionskosten in Höhe von 90-100 Mrd. EUR für ein 10 t schweres Wandelflugzeug mit 20 Passagierplätzen veranschlagt wurden, und dass sie 2002 ausschließlich bei der Agusta-Westland und der Eurocopter angefragt hat,

ob demzufolge bereits ein Forschungs- und Entwicklungsvertrag mit Agusta und Eurocopter abgeschlossen wurde, während eines dieser Unternehmen bereits an der Vollendung eines ähnlichen Projekts mit der amerikanischen Industrie beteiligt ist?

Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission

(16. März 2004)

Die europäische Hubschrauberindustrie hatte unter dem Fünften Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) (5. RP) bereits einen Vorschlag für ein großes Projekt über Kipprotoren eingereicht. Der Vorschlag wurde zweimal ohne Erfolg eingereicht. In der Zwischenzeit wurden unter dem 5. RP eine Reihe von wichtigen Technologieprojekten ausgewählt, die grundlegenden FuE-Fragen gewidmet sind, die die Kipprotorentechnologie aufwirft. Je nach Ergebnissen und Erkenntnissen aus den laufenden Forschungsarbeiten besteht die Möglichkeit, dass die Frage der Kipprotorentechnologie in das Arbeitsprogramm für die dritte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufgenommen wird, deren Veröffentlichung im Rahmen des Sechsten FTE-Rahmenprogramms der EU (6. RP, 2002 — 2006) für Mai 2005 vorgesehen ist. Sollte sich diese Möglichkeit bestätigen, so könnten für diese Forschungsarbeiten Mittel in einer veranschlagten Gesamthöhe von 90-100 Mio. EUR bereitgestellt werden, wobei bis zu 50 % aus dem Haushalt des 6. RP bestritten werden könnten. Es ist bekannt, dass sich die europäische Industrie auf diese Möglichkeit entsprechend vorbereitet. Die derzeitige Fassung des Arbeitsprogramms für die Luftfahrt des 6. RP enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Entwicklung eines Kipprotors.

Es gibt keinen Vertrag zwischen der Kommission und Agusta und/oder Eurocopter aus dem Jahr 2002. Darüber hinaus unterstützt die Kommission Projekte mit Bezug zu Forschung, technologischer Entwicklung und Konzeptvalidierung. Die Entwicklung industrieller Projekte gehört nicht zu den vom Rahmenprogramm der Kommission abgedeckten Tätigkeiten.

Zur Klarstellung sei gesagt, dass es sich bei ERICA um eine von Agusta-Westland und Eurocopter gemeinsam durchgeführte industrielle Durchführbarkeitsstudie (und nicht ein europäisches Projekt als solches) handelt, die ein technologisches Konzept untersucht, das sich von dem Konzept unterscheidet, auf dem BA609 aufbaut.


3.4.2004   

DE

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CE 84/395


(2004/C 84 E/0458)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0432/04

von Helle Thorning-Schmidt (PSE) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Passivrauchen

Die Kommission hat wiederholt darauf hingewiesen, dass das Passivrauchen ein Gesundheitsproblem darstellt. Mehrere Untersuchungen auf diesem Gebiet zeigen, dass für Personen, die dem Passivrauchen — besonders in Verbindung mit der Berufstätigkeit — ausgesetzt sind, ein ernstes Gesundheitsproblem entstehen kann.

Teilt die Kommission die Auffassung, dass das Passivrauchen nicht nur ein Gesundheitsproblem darstellt, sondern sogar ein Problem für die Arbeitsumwelt? Beabsichtigt die Kommission, einen Gesetzgebungs-vorschlag vorzulegen, der darauf abzielt, Arbeitnehmer vor den Gesundheitsrisiken zu schützen, die das Rauchen am Arbeitsplatz verursacht? Wie geht die Kommission in einem solchen Fall vor und welcher Zeitplan ist für ihre eventuellen Maßnahmen vorgesehen?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(31. März 2004)

Die Kommission stimmt dem Herrn Abgeordneten zu, dass Tabakrauch in der Umwelt nicht nur ein Gesundheitsproblem, sondern auch ein Berufsrisiko darstellt. Studien haben ergeben, dass eine regelmäßige Tabakrauchexposition zu einem bis zu 25 % höheren Risiko für Krankheiten wie Krebs oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen führen kann, die mit Rauchen in Verbindung gebracht werden.

Durch verschiedene Richtlinien für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz wurde bereits das Rauchen am Arbeitsplatz eingeschränkt. Dies gilt für die Richtlinie 89/654/EWG des Rates (1), die angibt, dass Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch in den Pausenräumen zu treffen sind. Außerdem sieht die Richtlinie 90/394/EWG des Rates (2) die Anbringung des Zeichens „Rauchen verboten“ in Bereichen vor, in denen die Arbeitnehmer Karzinogenen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ferner ist in der Richtlinie 92/85/EWG des Rates (3) Kohlenmonoxid als ein chemisches Agens aufgeführt, für das der Arbeitgeber Art, Ausmaß und Dauer der Exposition von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen beurteilen muss. In der Folge hat der Arbeitgeber weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass eine Exposition dieser Arbeitnehmerinnen gegenüber solchen Risikofaktoren vermieden wird. Nicht zuletzt muss der Arbeitgeber gemäß der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (4) über eine Risikobewertung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der besonders gefährdeten Arbeitnehmergruppen verfügen.

Daher ist das Passivrauchen bereits bei der Risikobewertung zu berücksichtigen und entsprechende Präventivmaßnahmen sind durchzuführen. Diese Maßnahmen sind von unterschiedlicher technischer und/oder organisatorischer Natur. Sie hängen von den Besonderheiten des Arbeitsplatzes ab und führen nicht notwendigerweise zu einem völligen Verbot.

Jede Gemeinschaftsvorschrift zum weitergehenden Schutz von Arbeitnehmern gegen die Gesundheits-risiken durch Tabakrauch würde auf Artikel 137 des EG-Vertrags beruhen.

Die Wahl der Maßnahme zum weitergehenden Schutz von Arbeitnehmern gegen die Gesundheitsrisiken durch Tabakrauch muss sorgfältig abgewogen werden. Tabakrauch gilt nicht nur als karzinogen und reprotoxisch, sondern auch als Ursache von Atemwegs- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Daher müsste zunächst beurteilt werden, ob die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG sowie die „Karzinogen-Richtlinie“, die „Chemikalien-Richtlinie“ und die anderen oben genannten Richtlinien nicht bereits einen ausreichenden Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer vorsehen, bevor eine Entscheidung über die zukünftige Vorgehensweise getroffen wird.

Nach Artikel 138 des EG-Vertrags müssten die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene angehört werden, bevor ein detaillierter Vorschlag durch die Kommission vorgelegt wird. Diese können eine Vereinbarung nach Artikel 139 abschließen. In einem späteren Stadium müsste der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ebenfalls angehört werden.

Die Kommission fördert weiterhin die Ausarbeitung von Maßnahmen auf einzelstaatlicher und regionaler Ebene. Auf dieser Ebene hat es in jüngster Zeit beträchtliche Aktivitäten gegeben: Irland will als erster Mitgliedstaat Ende März 2004 ein Rauchverbot in Gaststätten und Restaurants einführen. Das schwedische Parlament hat soeben seine Absicht erklärt, im Jahr 2005 ein Rauchverbot am Arbeitsplatz zu erlassen. Die spanische Regierung prüft die Umsetzbarkeit eines vollständigen Rauchverbots am Arbeitsplatz, besonders in Gaststätten und Restaurants, und die Regierung des Vereinigten Königreiches lässt sich beraten, ob diese Entscheidung auf die Stadtverwaltungen übertragen werden kann.


(1)  Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 393 vom 30.12.1989.

(2)  Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 196 vom 26.7.1990.

(3)  Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 12. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 348 vom 28.11.1992.

(4)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. L 183 vom 29.6.1989.


3.4.2004   

DE

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CE 84/397


(2004/C 84 E/0459)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0433/04

von Seán Ó Neachtain (UEN) an die Kommission

(9. Februar 2004)

Betrifft:   Der Status von Irisch für die Einstellung in die EU-Institutionen

Laut dem geänderten Beamtenstatut, das am 18. November 2003 von der Kommission beschlossen wurde, lautet Artikel 45 (Beförderung) Absatz 2: „Der Beamte muss vor seiner ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass er in einer dritten der in Artikel 314 des EG-Vertrags genannten Sprachen arbeiten kann.“ Artikel 314 bezieht sich auf die Vertragssprachen, einschließlich Irisch („Gaeilge“), das heißt, diese Sprache wird zu Beförderungszwecken künftig in derselben Weise berücksichtigt werden wie andere Gemeinschaftssprachen.

Räumt die Kommission ein, dass sich daraus nun eine Anomalie ergibt, da Irisch zu Beförderungszwecken, nicht jedoch zu Einstellungszwecken berücksichtigt werden kann, und dass die Einstellungsverfahren geändert werden müssen, damit in Bezug auf die sprachlichen Anforderungen für die Einstellung in die Institutionen der Union Irisch gleichberechtigt behandelt wird? Auf welche Weise und wann schlägt die Kommission vor, diesbezüglich Abhilfe zu schaffen?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(16. März 2004)

Der Rat für Allgemeine Gelegenheiten und Außenbeziehungen hat am 19. Mai 2003 beschlossen, dass Beamte, die nachweisen, dass sie in Irisch als dritter Sprache arbeiten können, sich im Hinblick auf ihre erste Beförderung darauf stützen können. Somit werden ab dem Inkrafttreten des geänderten Statuts am 1. Mai 2004 Irischkenntnisse in derselben Weise behandelt wie alle anderen in Artikel 314 des EG-Vertrags genannten Sprachen, d.h. die Sprachen, in denen die EG- und EU-Verträge abgefasst sind.

Bei der Ernennung eines Beamten sieht Artikel 28 des Statuts vor, dass dieser „nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaften in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist“. Der Begriff „Sprache der Gemeinschaften“ wird im Statut nicht definiert, wurde aber stets unter Verweis auf die Amts- und Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft ausgelegt, die in der Verordnung 1/58 definiert sind.

Im Zusammenhang mit den Beitrittsverhandlungen mit Irland Anfang der 70er Jahre wurde vom Rat vereinbart, dass Irisch — nach irischer Verfassung die erste Amtssprache Irlands — als Sprache der Verträge und sämtlicher Rechtsakte mit Vertragsstatus gilt, aber nicht als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft nach Verordnung 1/58. Daher gilt Irisch derzeit nicht als Sprache, die für die Einstellung erforderlich ist. Sollte die irische Regierung (oder eine andere befugte Behörde) eine Änderung dieser Sachlage wünschen, kann sie selbstverständlich versuchen, die Unterstützung des Rates für einen Vorschlag zur Änderung der EWG-Ratsverordnung 1/58 (1) nach Artikel 290 des EG-Vertrags zu gewinnen. Bislang sind der Kommission keine diesbezüglichen formalen Schritte bekannt.

In der Sprachenregelung für die Gemeinschaft nimmt die irische Sprache tatsächlich eine einzigartige Stellung ein: Es wird zwar kein gemeinschaftlicher Rechtsakt, kein formales Dokument in Irisch abgefasst, aber nach Artikel 21 des EG-Vertrags haben die Bürger das Recht, sich in irischer Sprache schriftlich an die Organe der Gemeinschaft zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten. Nach dem neuen Statut ergibt sich für sie insofern eine ähnlich einzigartige Stellung, als sie hier als dritte Sprache zu Beförderungszwecken, aber nicht als zweite Sprache für die Ernennung aufgeführt wird. Die Kommission beabsichtigt keine weiteren Änderungen am neuen Statut. Sollten die Bestimmungen des Vertrags in Bezug auf die irische Sprache geändert werden, würden dieser Änderung und ihren etwaigen Auswirkungen selbstverständlich Rechnung getragen.


(1)  EWG Rat: Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ABl. Β 17 vom 6.10.1958.


3.4.2004   

DE

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CE 84/398


(2004/C 84 E/0460)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0434/04

von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission

(18. Februar 2004)

Betrifft:   EURO 0

Mit der Richtlinie 1999/96/EG (1) werden strengere Emissionsgrenzwerte für neue schwere Nutzfahrzeuge in zwei Stufen eingeführt. In der ersten Stufe — EURO 4 — werden ab 2006 die Emissionen von Stickoxiden um 30 % und die von Partikeln um 80 % im Vergleich zu den jetzigen Emissionen gesenkt.

Die zweite Stufe — EURO 5 —, die ab Oktober 2009 für alle neuen schweren Nutzfahrzeugen gelten wird, sieht einen Stickoxidrückgang von 60 % vor. Außerdem untersucht die Kommission eine weitere Grenzwertstufe der Emissionsreduzierung — EURO 6 —, die für 2012-2013 ins Auge gefasst wird.

Wann gedenkt die Kommission in Anbetracht dieser Entwicklungen, die eine Verringerung der Emissionen nur bei neuen Fahrzeugen vorsieht, diese Normen z.B. auch auf ältere Nutzfahrzeuge der Klasse EURO 0 anzuwenden bzw. diese äußerst luftverschmutzenden Fahrzeuge aus dem Verkehr zu ziehen?


(1)  ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1.


3.4.2004   

DE

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CE 84/398


(2004/C 84 E/0461)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0435/04

von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission

(18. Februar 2004)

Betrifft:   EURO 1

Mit der Richtlinie 1999/96/EG (1) werden strengere Emissionsgrenzwerte für neue schwere Nutzfahrzeuge in zwei Stufen eingeführt. In der ersten Stufe — EURO 4 — werden ab 2006 die Emissionen von Stickoxiden um 30 % und die von Partikeln um 80 % im Vergleich zu den jetzigen Emissionen gesenkt.

Die zweite Stufe — EURO 5 —, die ab Oktober 2009 für alle neuen schweren Nutzfahrzeugen gelten wird, sieht einen Stickoxidrückgang von 60 % vor. Außerdem untersucht die Kommission eine weitere Grenzwertstufe der Emissionsreduzierung — EURO 6 —, die für 2012-2013 ins Auge gefasst wird.

Wann gedenkt die Kommission in Anbetracht dieser Entwicklungen, die eine Verringerung der Emissionen nur bei neuen Fahrzeugen vorsieht, diese Normen z.B. auch auf ältere Nutzfahrzeuge der Klasse EURO 1 anzuwenden bzw. diese äußerst luftverschmutzenden Fahrzeuge aus dem Verkehr zu ziehen?


(1)  ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/398


(2004/C 84 E/0462)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0436/04

von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission

(18. Februar 2004)

Betrifft:   EURO 2

Mit der Richtlinie 1999/96/EG (1) werden strengere Emissionsgrenzwerte für neue schwere Nutzfahrzeuge in zwei Stufen eingeführt. In der ersten Stufe — EURO 4 — werden ab 2006 die Emissionen von Stickoxiden um 30 % und die von Partikeln um 80 % im Vergleich zu den jetzigen Emissionen gesenkt.

Die zweite Stufe — EURO 5 —, die ab Oktober 2009 für alle neuen schweren Nutzfahrzeugen gelten wird, sieht einen Stickoxidrückgang von 60 % vor. Außerdem untersucht die Kommission eine weitere Grenzwertstufe der Emissionsreduzierung — EURO 6 —, die für 2012-2013 ins Auge gefasst wird.

Wann gedenkt die Kommission in Anbetracht dieser Entwicklungen, die eine Verringerung der Emissionen nur bei neuen Fahrzeugen vorsieht, diese Normen z.B. auch auf ältere Nutzfahrzeuge der Klasse EURO 2 anzuwenden bzw. diese äußerst luftverschmutzenden Fahrzeuge aus dem Verkehr zu ziehen?


(1)  ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1.


3.4.2004   

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CE 84/399


(2004/C 84 E/0463)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0437/04

von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission

(18. Februar 2004)

Betrifft:   EURO 5

In der Antwort auf meine schriftlichen Anfragen E-3639/03 (1) und E-3502/03 (1) bezüglich der Schadstoffbelastung im Eisack- und Wipptal und der Luftqualitätsstandards bei verkehrsbelasteten Zonen wurde ich auf die Richtlinie 1999/96/EG (2) verwiesen, mit der strengere Emissionsgrenzwerte für neue schwere Nutzfahrzeuge in zwei Stufen eingeführt werden. Mit der ersten Stufe — EURO 4 — werden ab 2006 die Emissionen von Stickoxiden um 30 % und die von Partikeln um 80 % im Vergleich zu den jetzigen Emissionen gesenkt.

Die zweite Stufe — EURO 5 —, die ab Oktober 2009 für alle neuen schweren Nutzfahrzeugen gelten wird, sieht einen Stickoxidrückgang von 60 % vor.

Wäre es nicht in Anbetracht der Gesundheitsgefährdung der Anrainer von verkehrsbelasteten Strecken sinnvoll, diese Stufe vorzuziehen, vielleicht auf das Jahr 2007, und sowohl die Emissionen von Stickoxiden als auch die von Partikeln viel früher und viel schärfer zu reduzieren?

Die Kommission wird gebeten, hierzu Stellung zu nehmen.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004.

(2)  ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1.


3.4.2004   

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CE 84/399


(2004/C 84 E/0464)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0438/04

von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission

(18. Februar 2004)

Betrifft:   EURO 6

Mit der Richtlinie 1999/96/EG (1) werden strengere Emissionsgrenzwerte für neue schwere Nutzfahrzeuge in zwei Stufen eingeführt. In der ersten Stufe — EURO 4 — werden ab 2006 die Emissionen von Stickoxiden um 30 % und die von Partikeln um 80 % im Vergleich zu den jetzigen Emissionen gesenkt.

Die zweite Stufe — EURO 5 —, die ab Oktober 2009 für alle neuen schweren Nutzfahrzeugen gelten wird, sieht einen Stickoxidrückgang von 60 % vor. Außerdem untersucht die Kommission eine weitere Grenzwertstufe der Emissionsreduzierung — EURO 6 —, die für 2012-2013 ins Auge gefasst wird.

Es wäre erstrebenswert, diese Grenzwertstufe vor dem Jahr 2012 einzuführen, da bis dahin die Schadstoffbelastung der Anrainer und die Luftverschmutzung im Allgemeinen erheblich eskalieren können.

Die Kommission wird gebeten, hierzu Stellung zu nehmen.


(1)  ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1.


3.4.2004   

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CE 84/400


(2004/C 84 E/0465)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0439/04

von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission

(18. Februar 2004)

Betrifft:   Emissionsgrenzwerte von Stickoxiden

In der Antwort auf meine schriftlichen Anfragen E-3639/03 (1) und E-3502/03 (1) bezüglich der Schadstoffbelastung im Eisack- und Wipptal und der Luftqualitätsstandards bei verkehrsbelasteten Zonen wurde ich auf die Richtlinie 1999/96/EG (2) verwiesen, mit der strengere Emissionsgrenzwerte für neue schwere Nutzfahrzeuge in zwei Stufen eingeführt werden. In der ersten Stufe — EURO 4 — werden ab 2006 die Emissionen von Stickoxiden um 30 % im Vergleich zu den jetzigen Emissionen gesenkt.

Wäre es nicht in Anbetracht der Gesundheitsgefährdung der Anrainer von verkehrsbelasteten Strecken sinnvoll, diese Stufe vorzuziehen, vielleicht auf das Jahr 2005, und die Emissionen von Stickoxiden noch mehr zu verringern, etwa um 40 oder 50 %?

Die Kommission wird gebeten, hierzu Stellung zu nehmen.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004.

(2)  ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1.


3.4.2004   

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CE 84/400


(2004/C 84 E/0466)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0440/04

von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission

(18. Februar 2004)

Betrifft:   Emissionsgrenzwerte von Partikeln

In der Antwort auf meine schriftlichen Anfragen E-3639/03 (1) und E-3502/03 (1) bezüglich der Schadstoffbelastung im Eisack- und Wipptal und der Luftqualitätsstandards bei verkehrsbelasteten Zonen wurde ich auf die Richtlinie 1999/96/EG (2) verwiesen, mit der strengere Emissionsgrenzwerte für neue schwere Nutzfahrzeuge in zwei Stufen eingeführt werden. In der ersten Stufe — EURO 4 — werden ab 2006 die Emissionen von Partikeln um 80 % im Vergleich zu den jetzigen Emissionen gesenkt.

Wäre es nicht in Anbetracht der Gesundheitsgefährdung der Anrainer von verkehrsbelasteten Strecken sinnvoll, diese Stufe vorzuziehen, vielleicht auf das Jahr 2005, und die Emissionen von Partikeln gänzlich zu eliminieren?

Die Kommission wird gebeten, hierzu Stellung zu nehmen.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004.

(2)  ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1.


3.4.2004   

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CE 84/400


(2004/C 84 E/0467)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0441/04

von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission

(18. Februar 2004)

Betrifft:   Partikelfilter

Mit der Richtlinie 1999/96/EG (1) werden strengere Emissionsgrenzwerte für neue schwere Nutzfahrzeuge in zwei Stufen eingeführt. In der ersten Stufe — EURO 4 — werden ab 2006 die Emissionen von Stickoxiden um 30% und die von Partikeln um 80% im Vergleich zu den jetzigen Emissionen gesenkt.

Die zweite Stufe — EURO 5 —, die ab Oktober 2009 für alle neuen schweren Nutzfahrzeugen gelten wird, sieht einen Stickoxidrückgang von 60% vor. Außerdem untersucht die Kommission eine weitere Grenzwertstufe der Emissionsreduzierung — EURO 6 —, die für 2012-2013 ins Auge gefasst wird.

Könnte die Kommission in Anbetracht dieser Entwicklungen, die eine Verringerung der Emissionen nur bei neuen Fahrzeugen vorsieht, nicht — als Übergangslösung bis 2006 — einen flächendeckenden und obligatorischen Partikelfiltereinbau für alte, äußerst verschmutzende Kraftfahrzeuge einführen?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-0434/04, E-0435/04, E-0436/04,

E-0437/04, E-0438/04, E-0439/04, E-0440/04 und E-0441/04

(31. März 2004)

a)

Bezüglich der Anwendung neuerer Emissionsnormen auf ältere Fahrzeuge und Nachrüstungsmaßnahmen ist Folgendes anzumerken:

Die in der Richtlinie 1999/96/EG (2) dargelegten, gegenwärtig verbindlichen bzw. zukünftig vorgeschriebenen Schadstoffemissionsnormen gelten nur für neue schwere Nutzfahrzeuge mit dem Ziel einer Typengenehmigung zur Ermöglichung eines ungehinderten Verkaufs solcher Neufahrzeuge innerhalb der EU.

Die Anwendung der Euro 4-, Euro 5- bzw. Euro 6-Emissionsnormen auf ältere Fahrzeuge, die zuvor eine Betriebserlaubnis gemäß der vorher geltenden Euro 0-, Euro 1- bzw. Euro 2-Normen erhalten haben, ist jedoch nicht ohne weiteres machbar. Eine Möglichkeit wäre die Nachrüstung; ein Euro 0-, Euro 1- bzw. Euro 2-Fahrzeug kann jedoch nicht einfach mit Abgasreinigungsanlagen nachgerüstet werden, damit all die für Euro 4, Euro 5 bzw. Euro 6 festgesetzten Grenzwerte für Schadstoffemissionen eingehalten werden können. Allerdings könnte die Verwendung eines Partikelfilters zu einer Verringerung der Partikelemissionen führen und damit das Erreichen einer höheren Stufe ermöglichen — gegebenenfalls die Euro 3-Stufe oder, im Falle eines Euro 2-Motors, die Euro 4-Stufe.

Ein älterer Euro 0-, Euro 1- bzw. Euro 2-Motor könnte durch einen Euro 4-, Euro 5- bzw. Euro 6-Motor ersetzt werden, dies hängt jedoch von der Kompatibilität des Fahrgestells mit dem neuen Motor ab. Hierbei dürfte es sich allerdings nicht um eine kosteneffektive Maßnahme für den Halter des schweren Nutzfahrzeugs handeln.

Austausch- bzw. Nachrüstungserfordernisse werden gegenwärtig nicht vom Gemeinschaftsrecht abgedeckt, so dass die Mitgliedstaaten die Nachrüstungsvorschriften im Anschluss an ein Notifikationsverfahren nach innerstaatlichem Recht anwenden können. Nachrüstungsmaßnahmen sollten möglichst nicht nur mit Blick auf einen bestimmten Schadstoff hin vorgenommen werden, sondern vielmehr darauf abzielen, die Nachrüstung von auf einer breiteren Ebene wirksamen, emissionsmindernden Einrichtungen zu fördern.

Die Nachrüstung wird als Maßnahme auch im Rahmen des Programms „Saubere Luft für Europa“ (CAFE) erwogen, in dem eine thematische Strategie für die Reduzierung der Luftverschmutzung in der ersten Jahreshälfte 2005 dargelegt wird.

Der Herr Abgeordnete schlägt vor, eine weitreichende Vorschrift zu entwickeln, der zufolge alle älteren schweren Nutzfahrzeuge mit Partikelfiltern auszustatten wären. Da eine solche Maßnahme auf einzelstaatlicher Ebene anzugehen wäre, kann die Kommission sich nicht zu der Frage äußern, ob die Mitgliedstaaten eine solche Initiative ünterstützen würden.

b)

Bezüglich der Vorverlegung bereits festgelegter Emissionsnormen gilt es Folgendes festzuhalten:

Für die Inbetriebnahme aller neuen schweren Nutzfahrzeuge ist die Einhaltung der Normen für die Euro 4-Stufe ab dem 1. Oktober 2006 vorgeschrieben. Neue Fahrzeugtypen jedoch müssen die Euro 4-Bedingungen bereits ab dem 1. Oktober 2005 erfüllen.

Die Emissionsgrenzwerte für die Euro 4-Stufe wurden im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens von Parlament und Rat gemeinsam festgelegt. Die Kommission hat nicht die Absicht, einen Änderungs-vorschlag für den Geltungsbeginn der Euro 4-Stufe oder einen Vorschlag zur weiteren Herabsetzung der Euro 4-Grenzwerte für Stickoxide oder partikelförmige Schadstoffe zu unterbreiten, da die Industrie bereits dabei ist, die Entwicklung der neuen Triebwerke und ihre Strategien zur Schadstoffemissionskontrolle der Euro 4-Stufe anzupassen.

Die Euro 5-Emmissionsgrenzwerte wurden gleichfalls im Mitentscheidungsverfahren von Parlament und Rat festgelegt. Auch diesbezüglich hat die Kommission nicht die Absicht, einen Vorschlag zur Vorverlegung des Geltungsbeginns der Euro 5-Normen um ein Jahr zu unterbreiten.

Die Kommission prüft zur Zeit die Euro 6-Emissionsgrenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge, wobei die Verringerung der Stickoxidemissionen und die Gesamtmasse der Partikelemissionen im Mittelpunkt steht. Die Kommission berät außerdem über das Thema ultrafeine Partikel hinsichtlich der Festlegung eines genauen Grenzwerts für Größe/Anzahl solcher Partikel, da sie in dem Verdacht stehen, sich zusätzlich schädlich auf die Gesundheit auszuwirken. Die dafür notwendigen neuen Messverfahren werden gerade vorbereitet.

Das Programm der Kommission „Saubere Luft für Europa“ wird, zusammen mit ausgewogenen Maßnahmen für andere, zur Luftverschmutzung beitragende Industriebereiche, die wissenschaftlichen Grundlagen für eine Entscheidung über die zukünftigen Euro 6-Emissionsnormen mit dem Ziel liefern, das Erreichen zukünftiger EU-Luftqualitätsziele voranzutreiben. Alle Interessengruppen werden aktiv am „Saubere Luft für Europa“— und Euro 6-Prozess beteiligt. Gegenwärtig geht die Kommission davon aus, dass Euro 6 im zeitlichen Rahmen 2012-2013 zur Anwendung gelangen könnte, so dass die Industrie zwischen den Euro 5- und 6-Stufen über eine hinreichende Zeit der Stabilität verfügt.


(1)  ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1.

(2)  Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates.


3.4.2004   

DE

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CE 84/402


(2004/C 84 E/0468)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0453/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Ausbeutung portugiesischer Arbeiter in Frankreich

Französische und portugiesische Medien haben die unzulässige, als wahren Sklavenhandel zu bezeichnende Ausbeutung portugiesischer Arbeiter in Frankreich, insbesondere im Gebiet Loire-Atlantique, angeprangert. Bekanntlich wurde bereits Klage gegen die Firma GID (Groupe International de Désossage) eingereicht, die die Arbeitsverträge nicht eingehalten und den portugiesischen Arbeitern den Lohn, Fahrtkosten, Prämien, den Urlaub usw. vorenthalten hat.

Daher ersuche ich die Europäische Kommission, mir über die Maßnahmen Auskunft zu geben, die bereits getroffen wurden oder noch getroffen werden, um die Rechte der portugiesischen Arbeiter zu schützen und die Verantwortung der öffentlichen Organisationen in Frankreich für das Fortbestehen derartiger Zustände zu klären, die nur als Sklavenhandel zu bezeichnen sind.

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(1. April 2004)

Die Kommission hatte bereits Gelegenheit, die Frau Abgeordnete in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-3834/03 (1) auf Folgendes hinzuweisen: Die Frage, ob die genannten Fälle in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (2) oder in den der Richtlinie 96/71/CE des Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (3) fallen, hängt vor allem davon ab, ob die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ständig in Frankreich ausüben. In ersterem Fall findet das französische Arbeitsrecht in vollem Umfang Anwendung und eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit wäre nicht zulässig. Im zweiten Fall profitieren die betroffenen portugiesischen Arbeitnehmer gemäß der genannten Richtlinie von einem „harten Kern“ von in Frankreich geltenden Schutzbestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungs-bedingungen, und die restlichen Arbeitsbedingungen werden von den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes geregelt.

Die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen fallen in erster Linie in die Zuständigkeit der innerstaatlichen Behörden und Gerichte, denen alle konkreten Informationen über eine Nichterfüllung der geltenden Beschäftigungsbedingungen durch Einzelne zu übermitteln sind, über die die Frau Abgeordnete eventuell verfügt.

Der Kommission liegen keine Hinweise vor, aufgrund deren man daran zweifeln müsste, dass die in den Rechtsvorschriften des von der Frau Abgeordneten genannten Mitgliedstaates vorgesehenen Kontrollen und Sanktionen im allgemeinen effektiv, angemessen und von abschreckender Wirkung sind. Ebenso wenig liegen ihr Informationen vor, die Anlass zu der Annahme bieten, dass die französischen Behörden mit weniger Eifer gegen Verletzungen der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Pflichten vorgehen als sie bei der Durchführung der entsprechenden rein innerstaatlichen Rechtsvorschriften an den Tag legen.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004.

(2)  ABl. L 257 vom 19.10.1968.

(3)  ABl. L 18 vom 21.1.1997.


3.4.2004   

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CE 84/403


(2004/C 84 E/0469)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0455/04

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(10. Februar 2004)

Betrifft:   Illegale Fischerei — Azoren und Madeira

Den Medien zufolge sollen die spanischen Behörden die Anwendung der neuen Gemeinschaftsverordnung (1954/2003 (1)), die den Zugang zur Hälfte der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Azoren und Madeiras liberalisiert, „vorgezogen“ und stellten bereits mindestens einem spanischen Reeder Genehmigungen für die Ausübung der Fischerei in diesen Gewässern erteilt haben, was eine eindeutige Nichtbeachtung der festgesetzten Fristen ist.

Dieselben Quellen vertreten die Auffassung, dass dieses spanische Vorgehen unmittelbar gegen die Souveränität Portugals gerichtet ist, zumal die vorgesehene Liberalisierung erst ab 1. August 2004 (Artikel 15 der Verordnung 1954/2003) anlässlich der Aufhebung der derzeit geltenden Verordnung wirksam wird.

Der portugiesische Rundfunksender TSF hatte Zugang zu einem Dokument des spanischen Ministeriums für Landwirtschaft und Fischerei, das einem Reeder die Genehmigung erteilt, Schwertfisch und ähnliche Arten in den Gewässern der Azoren und Madeiras zu fangen, mit Ausnahme des Gebiets zwischen der Küste der beiden Inselgruppen und der 100-Meilen-Zone.

Diese Dokumente sollen am 16. Januar 2004 zufällig entdeckt worden sein.

Die azoreanischen Behörden, die im Januar via Satellit 16 spanische Schiffe in den lokalen Gewässern entdeckten, teilten dem portugiesischen Verteidigungsministerium bereits die Entdeckung des Dokuments mit und ersuchten um Verstärkung der Kontrollen durch Flugzeuge und Schiffe.

Den Medien zufolge soll die portugiesische Regierung über den Staatssekretär für Fischerei die Europäische Kommission um Stellungnahme zur Gewährung von Fischereilizenzen in den Gewässern der Azoren und Madeiras durch Spanien gebeten haben.

Sollte sich die Unzulässigkeit des übereilten spanischen Vorgehens bestätigen, so werden die schlimmsten Befürchtungen hinsichtlich der Liberalisierung der Fischerei in diesen Gewässern bestätigt, und die portugiesische Öffentlichkeit wird dadurch neue Gründe zur größten Besorgnis haben.

Die Kommission wird daher folgendes gefragt:

Hat sie Kenntnis von diesen Tatsachen und dem Vorgehen der spanischen Behörden?

Wie beurteilt sie diesen Fall und insbesondere das Verhalten der spanischen Behörden?

Welche Maßnahmen hat sie ergriffen bzw. gedenkt sie angesichts dieser Situation zu ergreifen?

Vertritt sie die Auffassung, dass der spanische Staat dem portugiesischen Staat eine Entschädigung leisten muss?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(11. März 2004)

Der Kommission sind die Feststellungen des Herrn Abgeordneten bezüglich der Präsenz von spanischen Fischereifahrzeugen in den Gewässern der Azoren durchaus bekannt. Es scheint jedoch ein gewisses Missverständnis über die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 vorzuliegen. Artikel 5 der genannten Verordnung legt die Bedingungen für den Fischfang in den Gewässern bis 100 Seemeilen ab den Basislinien der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln fest. Da diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (siehe Artikel 16), d.h. am 14. November 2003, in Kraft getreten ist, gelten die besonderen Bedingungen für die Fischerei in den Gewässern der Azoren und Madeiras ab diesem Datum. Es obliegt den einzelstaatlichen Behörden, die Einhaltung dieser Regeln zu überprüfen.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Kommission einen ständigen Dialog mit den beteiligten Mitgliedstaaten unterhält, um eine möglichst reibungslose Anwendung der neuen Regeln sicherzustellen.


(1)  ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.


3.4.2004   

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CE 84/404


(2004/C 84 E/0470)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0456/04

von Ioannis Marinos (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Zunahme der Beschwerden und Anzeigen von Verbrauchern in Griechenland

Laut Pressemitteilung (14. Januar 2004) des in Thessaloniki ansässigen Zentrums für Verbraucherschutz (KEPKA), das Mitglied des Europäischen Verbraucherverbands (BEUC) sowie der Consumer's International ist, hat sich die Zahl der Anzeigen und Beschwerden, die es von Tausenden von griechischen Verbrauchern erhalten hat, im Jahre 2003 um 40 % erhöht. Das heißt konkret: Während im Jahre 2002 in ihren Dienststellen 10 000 Anzeigen und Beschwerden eingegangen sind, belief sich diese Zahl im Jahre 2003 auf 14 000. Die Hauptbeschwerdegründe betreffen vor allem Preissteigerungen (15,60 %), Kreditkarten und Darlehen (15,05 %) sowie mangelhafte Produkte (10,46 %). Bemerkenswert ist, dass sich insbesondere in der Kategorie „Kreditkarten — Darlehen“ im Jahre 2003 der prozentuale Anteil der Anzeigen im Vergleich zu 2002 um das Zweieinhalbfache erhöht hat (von 6,68 % auf 15,05 %) und der entsprechende Prozentsatz in der Kategorie „unbrauchbare Lebensmittel“ fast um das Doppelte gestiegen ist (von 4,33 % auf 7,5 %), während sich die Bewerden und Anzeigen über die staatlichen Behörden Griechenlands bezeichnenderweise mehr als verdoppelt haben (von 2,06 % im Jahre 2002 auf 4,68 % im Jahre 2003).

Hält die Kommission die gemeinschaftliche Gesetzgebung zum Schutz der Verbraucher vor solchen Erscheinungen für ausreichend? Kann sie mich darüber informieren, ob die betreffenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vollständig in griechisches Recht umgesetzt worden sind und inwieweit sie Anwendung finden?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(31. März 2004)

Das Gemeinschaftsrecht umfasst eine Reihe von Vorschriften, die ein hohes Verbraucherschutzniveau auf dem Binnenmarkt sicherstellen sollen. Über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren wurde ein umfangreicher rechtlicher Rahmen für Lebensmittel und andere Verbrauchererzeugnisse entwickelt. In den vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Bereichen wurden Rechtsvorschriften über Preisangaben (Richtlinie 98/6/EG) (1), Verbraucherkredite (Richtlinie 87/102/EWG (2) und deren Änderungen), Produkthaftung (Richtlinie 85/374/EWG (3) und deren Änderungen) so wie zahlreiche Richtlinien über die Lebensmittelsicherheit erlassen. Diese Rechtsvorschriften enthalten Verbraucherschutzregelungen. Leistungen der Daseinsvorsorge unterliegen sektorspezifischen Rechtsvorschriften wie den Richtlinien über Postdienste, Elektrizität, Gas und Telekommunikation, die Richtlinie 93/38/EEC (4) und deren Änderungen über die öffentlichen Versorgungsbetriebe hingegen decken wichtige öffentliche Dienstleistungen ab.

Darüber hinaus hat die Kommission eine Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (5) vorgeschlagen, um die Verbraucher in geeigneter Weise vor betrügerischen Unternehmen zu schützen. Ferner hat die Kommission im Rahmen ihrer verbraucherpolitischen Strategie 2002-2006 (6) die Überprüfung und Aktualisierung des acquis communautaire im Verbraucherbereich in Angriff genommen.

Die Zunahme von Verbraucherbeschwerden in Griechenland kann als Anzeichen dafür gesehen werden, dass sich die Verbraucher ihrer Rechte zunehmend bewusst werden. Sie wenden sich an Verbraucherschutzorganisationen, die ihnen bei der Durchsetzung ihrer Rechte helfen sollen. Für die Kommission ist dies kein Zeichen dafür, dass die Gemeinschaftsvorschriften die Verbraucher nicht ausreichend schützen, sondern eher Ausdruck des zunehmenden Verbraucherbewusstseins — eine Entwicklung, die von der Kommission nachdrücklich unterstützt wird. Um die Verbraucher besser zu informieren, wurde am 7. Mai 2003 ein Europäisches Verbraucherzentrum in Athen eröffnet (7, Akadimias Street, GR-10671 Athens).

Griechenland hat alle Verbraucherschutzrichtlinien im Zusammenhang mit den außerhalb des Bereichs der Lebensmittelsicherheit angesprochenen Fragen umgesetzt. Es ist Sache der griechischen Behörden sicherzustellen, dass die in griechisches Recht umgesetzten EU-Verbraucherschutzrichtlinien zum Wohl der griechischen Verbraucher ordnungsgemäß durchgesetzt werden.

Im Bereich der Lebensmittelsicherheit hat das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission im Jahr 2003 drei Inspektionsbesuche in Griechenland durchgeführt und Empfehlungen für ein besseres Funktionieren der vorhandenen amtlichen Kontrollsysteme und für die Behebung der festgestellten Mängel abgegeben. Viele dieser Mängel sind die Folge von Personalmangel, und die griechischen Behörden bemühen sich aktiv für eine Lösung dieses Problems. Die Berichte über diese Inspektionsbesuche werden zu gegebener Zeit auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz bereit gestellt (http://europa.eu.int/comm/food/fs/sfp/oc_index_en.html).


(1)  Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. L 80 vom 18.3.1998.

(2)  Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, ABl. L 42 vom 12.2.1987, geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, ABl. L 101 vom 1.4.1998.

(3)  Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, ABl. L 210 vom 7.8.1985, geändert durch die Richtilinie 1999/34/EG des Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999, ABl. L 141 vom 4.6.1999.

(4)  Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. L 199 vom 9.8.1993, geändert durch die Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998, ABl. L 101 vom 1.4.1998.

(5)  KOM(2003) 356 endg.

(6)  KOM(2002) 208 endg.


3.4.2004   

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CE 84/405


(2004/C 84 E/0471)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0458/04

von Brian Simpson (PSE) und Catherine Stihler (PSE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Vogelgrippe und Einfuhrverbot für Geflügel aus Thailand

Nach dem Ausbruch der Vogelgrippe in Asien hat die EU alle Einfuhren von Frischgeflügel aus Thailand verboten. Dieses Verbot wurde nun bis 15. August 2004 verlängert. Allerdings erstreckt sich das Verbot nicht auf mit sehr hoher Temperatur (70 °C) behandeltes Geflügelfleisch. Welche Zusicherungen kann die Kommission bezüglich des geringeren Infektionsrisikos durch in Fertiggerichten verwendetes Geflügel aus Thailand geben?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(31. März 2004)

Nach den internationalen Standards des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE), die auch durch die Studien zur Risikoanalyse gestützt werden, welche in Zusammenarbeit mit dem Gemeinschaftlichen Referenzlabor für Vogelgrippe durchgeführt wurden, werden diese Viren durch eine mindestens 30-minütige Hitzebehandlung bei 60 °C inaktiviert. Die Entscheidung 97/222/EG (1) der Kommission bezüglich der Fleischeinfuhr senkt das Risiko der Einschleppung der verschiedenen meldepflichtigen Tierseuchen durch Einfuhren von frischem Fleisch, indem anerkannte Verfahren zur Inaktivierung der Seuchenerreger auf das Erzeugnis angewandt werden. Diese Verfahren werden im Anhang zu dieser Entscheidung beschrieben; ein Muster für die Genusstauglichkeitsbescheinigung solcher Erzeugnisse, wie es seit vielen Jahren verwendet wird, ist der Entscheidung 97/221/EG (2) der Kommission zu entnehmen.

Daher ist die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Geflügel, Laufvögeln und Federwild aus Thailand, die gemäß dem Anhang, Teil IV, Buchstaben B, C oder D der Entscheidung 97/222/EG der Kommission behandelt worden sind, weiterhin zulässig. Bei dieser Behandlung muss das Erzeugnis zur Gänze auf mindestens 70° C erhitzt werden, was de facto bedeutet, dass höhere Temperaturen im Erzeugnis erreicht werden.

Fertiggerichte, die Fleisch enthalten, welches noch Merkmale von frischem Fleisch aufweist (das z.B. nur gesalzen, gewürzt oder in Mehl gewälzt und dann tiefgefroren wurde), gelten nicht als Fleischerzeugnisse, sondern als Fleischzubereitungen, die unter das derzeit geltende Verbot fallen.

Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft zu überprüfen, ob Sendungen die gemeinschaftlichen Gesundheitsvorschriften erfüllen, und bei einem Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechende Maßnahmen zu treffen.

Die Generaldirektion (GD) Steuern und Zollunion der Kommission arbeitet darüber hinaus eng mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zusammen, um EU-weit ein koordiniertes Konzept des Risikomanagements in die Praxis umzusetzen. Jüngstes Beispiel ist die Weitergabe von Informationen zur Unterstützung der Kontrollen, mit denen das kürzlich verhängte Verbot der Einfuhr von Geflügelerzeugnissen aus den infizierten asiatischen Ländern durchgesetzt werden soll.

Die Kommission betont, dass alle Maßnahmen vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt werden, in dem Sachverständige aus allen Mitgliedstaaten vertreten sind.

Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus Asien durch Flugpassagiere ist nach der Entscheidung 2002/995/EG (3) der Kommission verboten. Nach diesen Vorschriften dürfen Geflügelfleisch und Fleischerzeugnisse nicht in die Europäische Union eingeführt werden, wenn sie nicht den gleichen Gesundheitsanforderungen entsprechen wie gewerbliche Einfuhren.


(1)  97/222/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 1997 über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen, ABl. L 89 vom 4.4.1997.

(2)  97/221/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 1997 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Musters der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidung 91/449/EWG, ABl. L 89 vom 4.4.1997.

(3)  2002/995/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung vorläufiger Schutzmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch, ABl. L 3 5 3 vom 30.12.2002.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/406


(2004/C 84 E/0472)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0459/04

von Armando Cossutta (GUE/NGL) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Schließung der Niederlassungen von Thyssen Krupp in Terni

Die Gesellschaft Thyssen Krupp (TK) hat die drohende Schließung ihrer Niederlassung Ast in Terni (Italien) angekündigt, in der Magnetstahl hergestellt wird. Die Schließung dieser Niederlassung wird zur Entlassung von 900 Arbeitern führen und auf den Stahlsektor der Region Terni weitere beschäftigungspolitische Auswirkungen haben. In den letzten Jahres wurde die Firma TK mit Mitteln aus europäischen Fonds, unter anderem dem Europäischen Sozialfonds (ESF), gefördert, die der Aus- und Weiterbildung des Personals und der Entwicklung der lokalen Infrastruktur des Werkes in Terni dienen sollten.

1.

Welche Sofortmaßnahmen beabsichtigt die Kommission einzuleiten, um die Schließung der Niederlassung zur Herstellung von Magnetstahl im Werk der Firma Thyssen Krupp in Terni abzuwenden?

2.

Welche Beschäftigungsgarantien werden von Unternehmen verlangt, die Fördermittel aus europäischen Fonds wie zum Beispiel dem Europäischen Sozialfonds für die Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals und zur Verbesserung der firmeneigenen Infrastruktur erhalten?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(31. März 2004)

Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten auf ihre Antwort auf die schriftlichen Anfragen P-0376/04 von Frau Sbarbati, P-0388/04 von Frau Angelilli und P-0445/04 von Herrn Mastellai (1). In jedem Fall stellt die Kommission erfreut fest, dass anscheinend eine Einigung darüber erzielt wurde, die Niederlassung nicht zu schließen.


(1)  Siehe Seite 206.


3.4.2004   

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CE 84/407


(2004/C 84 E/0473)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0460/04

von Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Belgien europäischer Spitzenreiter bei Salmonellenverseuchungen — Pasteurisieren von Eiern

Laut Kommissar Byrne kommt es in Europa jährlich zu 160 000 Salmonellenverseuchungen, die volkswirtschaftliche Kosten in Höhe von ca. 2,8 Mrd. EUR verursachen und mindestens 200 Todesopfer fordern.

Der Verzehr verseuchter Eier — auch in zubereiteten Speisen — ist eine der Hauptursachen dieser Salmonellenverseuchung.

Es existiert jedoch ein technisches Verfahren, das geeignet zu sein scheint, derartige Lebensmittelinfektionen ohne Beeinträchtigung des Nährwertes oder der Zubereitungsmöglichkeiten zu verhindern. Es gibt ein professionelles Gerät, das von dem flämischen Unternehmen Leda Technologies entwickelt wurde und Eier in der Schale bakterienfrei macht, ohne den Nährwert oder die Zusammensetzung der Lebensmittel zu beeinträchtigen. Das Gerät kann Eier in der Schale auch bakterienfrei machen und kochen. Berücksichtigt man, dass etwas mehr als die Hälfte der Salmonellenverseuchungen durch Eier in gewerblichen (Groß-)Küchen auftritt, erscheint es im Hinblick auf den Schutz der Volksgesundheit und die Senkung der volkswirtschaftlichen Kosten angebracht, die Verwendung dieser Technik in gewerblichen (Groß-)Küchen verbindlich vorzuschreiben.

Ist dieses technische Verfahren der Kommission bekannt und ist sie bereit, zum Schutz der Volks-gesundheit und zur Verringerung der volkswirtschaftlichen Kosten die Einführung dieser Technik in gewerblichen (Groß-)Küchen durch finanzielle Anreize zu erleichtern? Wenn ja, welche konkreten Schritte hat sie in diesem Zusammenhang bereits unternommen? Wenn nein, warum nicht?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(2. April 2004)

Der Kommission ist die von der Firma LEDA entwickelte Technologie bekannt, die der Herr Abgeordnete anführt. Der Einsatz dieser Technologie scheint vor allem in Großküchen von Interesse zu sein. Es gibt nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auch keinerlei Hinderungsgrund, sie in Großküchen oder gewerblichen Küchen einzusetzen. Allerdings gibt es auch andere Mittel, um das Risiko einer Salmonellenverseuchung auf dieser Stufe der Lebensmittelkette zu senken, wie z.B. die Verwendung von Eiprodukten. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grandsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1) hat in diesem Zusammenhang den Grundsatz bestätigt, nach dem die Lebensmittelunternehmer die Verantwortung für die Sicherheit der von ihnen hergestellten Lebensmittel tragen.

Aus diesem Grund hat die Gemeinschaft bei der Kofinanzierung der Salmonellenbekämpfung einen anderen Weg eingeschlagen, der auf Verbesserungen bei der Behandlung der Eier auf den ersten Stufen der Lebensmittelkette abzielt. So sieht die vom Europäischen Parlament und dem Rat angenomme neue Zoonosenverordnung eine verschärfte Salmonellenkontrolle bei der Haltung von Legehennen vor. Entsprechende Verbesserungsprogramme werden bereits bei Zuchtgeflügel in allen Mitgliedstaaten durchgeführt.

Die Kommission ist der Ansicht, dass in den kommenden Jahren das Risiko menschlicher Salmonellosen durch den Verzehr von Eiern mit diesen Maßnahmen beträchtlich gesenkt werden kann.

Sollten die Mitgliedstaaten die Einführung dieser Technologie hingegen finanziell fördern wollen, so müsste diese Förderung mit den Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen im Einklang stehen.


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002.


3.4.2004   

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CE 84/408


(2004/C 84 E/0474)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0464/04

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   „Brax“ — Entlassungen und Standortverlagerung

Durch die Schließung der Fabrik des deutschen Textilunternehmens „Brax“ in Vila Nova de Gaia (Portugal) verloren etwa 430 Arbeitnehmer ihre Stelle. Die Arbeiter warfen dem Unternehmen vor, die Produktion in andere Länder mit billigeren Arbeitskräften verlegen zu wollen (Bulgarien und Polen). Der portugiesische Minister für soziale Sicherheit und Arbeit erklärte, es handle sich hier um eine willkürliche Schließung und Standortaufgabe und der portugiesische Staat werde die Firma Brax vor Gericht bringen, um die Möglichkeit einer Schadensersatzforderung wegen Missbrauchs europäischer Finanzmittel zu klären. Der Minister kündigte weiterhin an, man werde den Lohngarantiefonds heranziehen, so dass die etwa 430 Mitarbeiter von Brax die rückständigen Lohnzahlungen erhielten, ohne dass dabei die vertragliche Verbindung mit dem Unternehmen gelöst würde, sollte sich die Existenz eines neuen Investoren für die Fabrik bestätigen.

Kann die Kommission dazu folgende Fragen beantworten:

Verfolgt die Kommission diese ernste Angelegenheit?

In welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt wurden Beihilfen, die direkt oder indirekt aus den Gemeinschaftsfinanzen stammen, für die Ansiedlung und Inbetriebnahme der Fabrik dieses Unternehmens in Portugal gewährt, sei es, dass solche Beihilfen dem in Portugal tätigen Unternehmen oder einem eventuellen Mutterunternehmen bzw. einer Gruppe gezahlt wurden? Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ergingen finanzielle Beihilfen der Gemeinschaft, direkt oder indirekt, an Unternehmen der Gruppe für ihre Fabriken in den verschiedenen Ländern der Europäischen Union (bzw. zuvor der EWG) und in Beitrittsstaaten?

Hat die Kommission aufgrund der höchst nachteiligen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Schließung der Fabrik in Vila Nova de Gaia bereits Maßnahmen gegen die Firma Brax ergriffen? Verfügt die Kommission über Daten, aufgrund derer das Vorgehen der Unternehmensleitung hinsichtlich der Verwendung von Gemeinschaftsmitteln als betrügerisch bezeichnet werden kann?

Sieht sich die Kommission in der Lage zu garantieren, dass, falls dem Unternehmen für diese Fabrik in Portugal direkt oder indirekt finanzielle Beihilfen durch die Gemeinschaft zugegangen sind, aufgrund der möglichen Standortverlagerung keine weitere, direkte oder indirekte Unterstützung durch die Gemeinschaft an die Gruppe geleistet werden wird?

Welche weiteren Maßnahmen hat die Kommission ergriffen bzw. beabsichtigt sie hinsichtlich dieses Falles zu ergreifen?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(2. April 2004)

Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-0243/04 von Frau Figueiredo (1) verwiesen.


(1)  Siehe Seite 343.


3.4.2004   

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CE 84/409


(2004/C 84 E/0475)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0467/04

von Richard Corbett (PSE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Dienstreisekosten

Welche Dienstreisekosten entstanden für (i) Mitglieder und (ii) Personal der Kommission für deren Teilnahme an den Tagungen des Europäischen Parlaments in Straßburg a) 2001 und b) 2002?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(18. März 2004)

Die Dienstreisekosten für die Teilnahme an Plenartagungen des Europäischen Parlaments in Straßburg im Jahr 2001 und 2002 verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Personalkategorien:

(in EUR)

Jahr

Kategorie

Insgesamt

Mitglieder

Kabinettspersonal

Sonstiges Kommissionspersonal

2001

209 245,01

340 794,65

1089 143,59

1639183,25

2002

311 144,85

355 632,28

1114182,32

1 780959,45

Die oben aufgeführten Ausgaben beziehen sich auf Kosten für Transport, Unterbringung und Verpflegung, die nachprüfbar und durch Rechnungen belegt sind, sowie andere Kosten wie die der Telefon- oder Faxbenutzung zu Arbeitszwecken.


3.4.2004   

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CE 84/409


(2004/C 84 E/0476)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0471/04

von Toine Manders (ELDR) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Missbrauch des Europäischen Parkausweises für Behinderte

In vielen europäischen Städten sind Behinderte durch den Behindertenparkausweis von der Zahlung der Parkgebühr befreit. Ab der Einführung des Europäischen Parkausweises für Behinderte ist es nicht mehr zulässig, das zugehörige Kennzeichen auf dem Ausweis anzugeben, was auf die Überlegung zurückzuführen ist, dass der Behindertenparkausweis in möglichst großem Umfang durch und für Behinderte benutzt werden können soll.

In Städten mit hohen Parkgebühren ist es deshalb auch für nicht Behinderte lohnend, über einen Europäischen Parkausweis für Behinderte (ohne Kennzeichen) zu verfügen, weil dadurch eine erhebliche Ersparnis bei den Parkgebühren möglich ist.

In der Praxis wird damit denn auch in großem Maßstab Missbrauch getrieben, und die Ausweise werden massenhaft aus Fahrzeugen von Behinderten gestohlen. Die Annahme, dass Missbrauch mit dem Europäischen Parkausweis für Behinderte getrieben wird, legt eine Anzeige in der niederländischen Tageszeitung De Telegraaf vom 27. September 2003 nahe, in der ein gestohlener Ausweis zum Kauf angeboten wird. Die gewünschte Rückkopplung bei Verwendung auf der Straße nach einer Diebstahlsanzeige und die Registrierung gestohlener Ausweise ist mit den heutigen Automatisierungssystemen nahezu undurchführbar. Die beabsichtigte positive Wirkung des Europäischen Parkausweises für Behinderte, die Hilfe für den behinderten Mitmenschen, wird auf diese Weise in ihr Gegenteil verkehrt.

1.

Ist diese Problematik der Kommission bekannt?

2.

Beabsichtigt die Kommission, es zuzulassen, dass zur Verhinderung von Missbrauch auf jedem Europäischen Parkausweis für Behinderte das Kennzeichen des Fahrzeughalters angegeben wird, sofern der Inhaber des Ausweises dies nicht ausdrücklich ablehnt (z.B. im Falle eines behinderten Passagiers, der auf die Benutzung mehrerer Fahrzeuge angewiesen ist)? Falls nein, warum nicht?

3.

Ist die Kommission bereit, im Falle der Ablehnung des obigen Vorschlags Alternativen zu prüfen; falls ja, welche?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(2. April 2004)

In der Empfehlung 98/376/EG des Rates vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte (1) wird den Mitgliedstaaten geraten, den Parkausweis für Behinderte nach einem einheitlichen Modell zu gestalten und gemäß den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften auszugeben.

Ebenso sieht die Empfehlung die gegenseitige Anerkennung der nach dem einheitlichen europäischen Modell gestalteten Parkausweise für Behinderte vor, damit der Inhaber eines solchen Ausweises die Parkerleichterungen nutzen kann, die mit dem Ausweis verbunden sind und die in dem Mitgliedstaat eingeräumt werden, in dem er sich gerade aufhält.

Die Kommission kann angesichts des Subsidiaritätsprinzips nicht in die nationalen Rechtsvorschriften eingreifen. Tatsächlich obliegt es den Mitgliedstaaten, die gegenseitige Anerkennung des Parkausweises unter Einhaltung der Gesetze und nationalen, regionalen oder lokalen Vorschriften (Straßenverkehrsordnung, Durchführungsbestimmungen und -modalitäten), die jedem Mitgliedstaat eigen sind, durchzusetzen.

Die Kommission hat nicht unmittelbar Kenntnis von den Geschehnissen erhalten, auf die der Herr Abgeordnete verweist, jedoch ist sie über die Entwicklung der Situation (Entwendung und Wiederverkauf von Parkausweisen) in mehreren Mitgliedstaaten im Bilde.

Aus diesem Grund will sie die genannten Probleme (Monitoring auch mit Blick auf den Erweiterungsprozess) demnächst mit den hochrangigen Vertretern der Mitgliedstaaten erörtern, die an den Sitzungen der beratenden Arbeitsgruppe zur Unterstützung der Kommission in Behindertenfragen (High Level Group on Disability matters) teilnehmen.


(1)  ABl. L 167 vom 12.6.1998.


3.4.2004   

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CE 84/410


(2004/C 84 E/0477)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0475/04

von Marianne Thyssen (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Sprachliche Diskriminierung bei Stellenausschreibungen

Durch die Webseite www.lingvo.org/eo/2/15 erfuhr ich von einer Reihe sprachlicher Diskriminierungen bei Stellenausschreibungen, die einen eindeutigen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellen. Es handelt sich im Einzelnen um die Anwendung des Kriteriums „native speaker“ als Voraussetzung für die Einstellung bei mit europäischen Geldern finanzierten NRO, technischen Unterstützungsbüros und privaten Firmen.

Mir ist bekannt, dass die Kommission ihren Standpunkt zu diesem Problem bereits mehrmals in Beantwortung schriftlicher Anfragen dargelegt hat. Es ist ein Schritt in die richtige Richtung, dass die Kommission ihre Dienststellen auf mögliche diskriminierende Stellenausschreibungen aufmerksam gemacht und sie aufgefordert hat, die notwendigen Maßnahmen gegenüber ihren Auftragnehmern zu ergreifen. Überdies ist es ein ermutigendes Zeichen, dass die Kommission nachdrücklich erklärt hat, sie werde nötigenfalls zu ihren rechtlichen Befugnissen greifen, um gegen die Anwendung eines Kriteriums „native speaker“ bei Stellenausschreibungen vorzugehen.

Die parlamentarischen Anfragen, die seit 2001 wiederholt zu diesem Thema eingereicht wurden, machen aber deutlich, dass die Kommission völlig unzureichenden Gebrauch von ihren rechtlichen Befugnissen macht, um dieser Praxis endgültig Einhalt zu gebieten. Im Europäischen Parlament bestehen daher auch fraktionsübergreifend stark wachsende Zweifel angesichts dieser passiven Haltung der Kommission.

Gerne würde ich von der Kommission erfahren, warum sie bisher trotz eindeutiger und nachgewiesener Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht noch keinen Gebrauch von ihren rechtlichen Befugnissen gemacht hat. Wird die Kommission künftig entschlossen und im Einklang mit den im Europavertrag festgelegten Bestimmungen gegen jegliche sprachliche Diskriminierung bei Stellenausschreibungen der von ihr (mit-)finanzierten Organisationen vorgehen?


3.4.2004   

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CE 84/411


(2004/C 84 E/0478)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0538/04

von Kathalijne Buitenweg (Verts/ALE) an die Kommission

(24. Februar 2004)

Betrifft:   Sprachliche Diskriminierung bei Stellenanzeigen — „English mother tongue“ bzw. „native speaker“

In ihrer Antwort auf die Anfrage E-2226/03 (1) führt die Kommission aus, dass alle Dienststellen der Kommission auf mögliche diskriminierende Stellenanzeigen hingewiesen und gebeten worden seien, die notwendigen Schritte bei ihren Vertragspartnern zu veranlassen. Die Kommission teilt in dieser Antwort auch mit, sie versuche, eine Zusammenarbeit mit Organisationen zu vermeiden, die Stellenanzeigen mit einem „Muttersprachle“-Kriterium veröffentlichen. Die Kommission hebt ferner hervor, dass sie von ihren rechtlichen Befugnissen Gebrauch zu machen beabsichtigt, um die Anwendung eines „Muttersprachler“-Kriteriums in Stellenanzeigen zu bekämpfen.

Die Europäische Esperanto-Union behauptet, dass trotz früherer Warnungen der Kommission nach wie vor diskriminierende Stellenanzeigen veröffentlicht werden, laut denen Bewerber Kriterien wie „English mother tongue“ oder „native English speakers“ erfüllen müssen. Unter www.lingvo.org/eo/2/15 sind die diskriminierenden Stellenanzeigen zu finden.

1.

Sind der Kommission diese Stellenanzeigen bekannt? Wenn ja, hat die Kommission von ihren rechtlichen Befugnissen Gebrauch gemacht, um dieser diskriminierenden Anforderung zu begegnen? Wenn ja, auf welche Weise? Wenn nein, warum nicht?

2.

Welche Schritte gedenkt die Kommission zu veranlassen, um in Zukunft Stellenanzeigen mit Anforderungen wie „English mother tongue“ oder „native speaker“ zu unterbinden?


(1)  ABl. C 33 E vom 6.2.2004, S. 236.


3.4.2004   

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CE 84/411


(2004/C 84 E/0479)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0710/04

von Concepció Ferrer (PPE-DE) an die Kommission

(10. März 2004)

Betrifft:   EU-Ausschreibungen für Bewerber mit Muttersprache Englisch

Bestimmte technische Agenturen, Nichtregierungsorganisationen (NRO) und Privatfirmen, die alle ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission finanziert werden, haben in ganz Europa Stellenausschreibungen für mehr als 700 Stellen veröffentlicht, die ausschließlich Bewerbern mit „English mother tongue“ und „native English speakers“ vorbehalten sind (www.lingvo.org/eo/2/15).

In diesen Anzeigen werden keine Kandidaten mit „guten“ oder „ausgezeichneten“ Englischkenntnissen gesucht, sondern ausdrücklich und ausschließlich Personen mit englischer Muttersprache.

Kann die Kommission bestätigen, dass solche Praktiken vorkommen, und hält sie dies nicht für eine die Verträgen verletzende Diskriminierung?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Dimas im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-0475/04, E-0538/04 und E-0710/04

(21. April 2004)

Die Kommission verweist die Abgeordneten auf ihre Antwort auf die schriftlichen Anfragen E-0046/04 und E-0086/04 von Herrn Dhaene u.a. (1).


(1)  Siehe Seite 302.


3.4.2004   

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CE 84/412


(2004/C 84 E/0480)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0476/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(11. Februar 2004)

Betrifft:   Fahrzeuge der Kommission

Kann die Kommission mitteilen, ob in den vergangenen zwei Jahren irgendwelche Fahrzeuge, die den Kommissionsmitgliedern zur Verfügung gestellt wurden, in Verkehrsunfälle oder Unfälle unter Beteiligung Dritter verwickelt waren? Falls ja, wird sie um Angabe von Einzelheiten gebeten.

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(12. März 2004)

Seit dem 1. Januar 2002 waren die den Kommissionsmitgliedern zur Verfügung gestellten Fahrzeuge in dreizehn Unfälle verwickelt. Bei einem dieser Unfälle wurde eine Person leicht verletzt.

Bei allen dreizehn Unfällen waren Dritte beteiligt, die Fahrer der Kommission wurden in acht Fällen als schuldig befunden. In keinem Fall wurde ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren eingeleitet. Elf der Unfälle ereigneten sich im Großraum Brüssel und zwei in Straßburg.


3.4.2004   

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CE 84/412


(2004/C 84 E/0481)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0478/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Kommissionsdienstwagen

Kann die Kommission angeben, ob Ehegatten und Familienmitglieder von Kommissaren berechtigt sind, für Kommissare vorgesehene Dienstwagen zu benutzen?

Gibt es Fälle, in denen der Dienstwagen eines Kommissars derart genutzt worden ist?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(25. März 2004)

Laut den Bestimmungen des Verwaltungshandbuchs für die Mitglieder der Kommission gilt Folgendes:

 

Nur die Kraftfahrer der Kommission und die Mitglieder der Kommission sind zum Führen eines Dienstwagens berechtigt.

Das Verwaltungshandbuch legt außerdem die folgende Regelung fest:

 

Die Kraftfahrer der Kommission dürfen nicht zur Erbringung von Diensten für Privatzwecke aufgefordert werden, falls dies zu Überstunden oder Dienstreisekosten für die Fahrer führen würde, außer wenn diese Aufforderung aus Sicherheitsgründen erfolgt. Liegen keine derartigen Gründe vor, so können die Mitglieder der Kommission — insbesondere an arbeitsfreien Tagen — selbst einen Dienstwagen fahren.

Bislang wurden noch keine Fälle festgestellt, in denen die Nutzung eines Dienstwagens gegen diese Regelungen verstoßen hat.


3.4.2004   

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CE 84/413


(2004/C 84 E/0482)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0480/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Allgemeine Auswahlverfahren der Kommission

In Anlehnung an einen kürzlich in „Le Figaro“ erschienenen Artikel zum Fall von Jean-Louis Gibault, einem französischen Staatsbürger, der sich im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens der Kommission auf dem Gebiet Außenbeziehungen und Verwaltung von Fördermitteln für Nichtmitgliedstaaten beworben hat:

Kann die Kommission nähere Angaben dazu machen, warum er in der mündlichen Prüfung 19,5 Punkte erhalten und seine Bewerbung somit nicht erfolgreich war?

Warum wurde diese Punktzahl dem Bewerber gegenüber trotz zahlreicher Anfragen nicht begründet?

Befindet sich die Kommission in einem Rechtsstreit mit Herrn Gibault? Falls dies zutrifft, geben Sie bitte Einzelheiten zum Datum der Rechtssache an.

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(29. März 2004)

In der Ausschreibung des Auswahlverfahrens, auf das sich der Herr Abgeordnete in seiner Anfrage bezieht, wurde für insgesamt 40 Punkte eine Mindestpunktzahl von 20 Punkten festgelegt. Der von dem Herrn Abgeordneten genannte Bewerber erzielte 19,5 Punkte. Das Nichterreichen der geforderten Mindestpunktzahl begründet unbestritten den Ausschluss eines Bewerbers.

Herr Gibault wurde über die von ihm erzielte Punktzahl unterrichtet. In einer Reihe von Präzedenzfällen hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass die Unterrichtung des Bewerbers über die erreichte Punktzahl als Erläuterung für die Entscheidung des Prüfungsausschusses ausreicht.

In Artikel 6 des Anhangs III des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ist festgelegt, dass die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim sind. Der Europäische Gerichtshof und das Gericht erster Instanz haben wiederholt bekräftigt, dass die Vertraulichkeit der Beratungen der Prüfungsausschüsse gewährleistet werden müsse, um Unabhängigkeit und Objektivität der Arbeiten der Ausschüsse sicherzustellen und sie vor externer Beeinflussung oder externem Druck zu schützen. Dies wurde im Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-254/95 Ρ (Europäisches Parlament gegen Innamorati) und in den Urteilen des Gerichts erster Instanz vom 27. März 2003 in der Rechtssache T-33/00 (Martínez Páramo u.a. gegen Kommission), vom 25. Juni 2003 in der Rechtssache T-72/01 (Pyres gegen Kommission) und vom 23. Januar 2004 in der Rechtssache T-53/00 (Angioli gegen Kommission) bestätigt.

Herr Gibault hat den Ausschluss angefochten und strebt die Aufhebung des Allgemeinen Auswahlverfahrens oder zumindest die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses im Rahmen der Rechtssache T/294/03 an. Die Klage wurde am 25. August 2003 eingereicht, und die Rechtssache ist gegenwärtig beim Gericht anhängig.


3.4.2004   

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CE 84/414


(2004/C 84 E/0483)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0490/04

von Harlem Désir (PSE) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Inhafthaltung des am 14. Dezember 2003 in Karatschi in Begleitung der französischen Journalisten Marc Epstein und Jean-Paul Guilloteau von der französischen Wochenzeitschrift „L'Express“ festgenommenen pakistanischen Journalisten Khawar Mehdi Rizvi

Am 14. Dezember 2003 wurde der pakistanische Journalist Khawar Mehdi Rizvi in Karatschi in Begleitung der französischen Journalisten Marc Epstein und Jean-Paul Guilloteau, beide Reporter des französischen Nachrichtenmagazins „L'Express“, festgenommen. Die europäischen Journalisten wurden nach einigen Tagen im Gefängnis freigelassen, doch befindet sich Khawar Mehdi Rizvi weiterhin in Haft und wurde wegen verschiedener Vergehen angeklagt, die mit einer schweren Strafe bis hin zu einer lebenslänglichen Haftstrafe geahndet werden können.

In der bei der Kriminalpolizei von Quetta gegen Khawar Mehdi Rizvi erstatteten Anzeige (FIR) wird ihm vorgeworfen, er habe von Marc Epstein und Jean-Paul Guilloteau, Reporter der französischen Wochenzeitschrift „L'Express“, Geld angenommen, um eine gefälschte Reportage über einen Taliban-Kommandanten und ein Taliban-Trainingslager vorzubereiten. Dem Journalisten werden mehrere Anklagepunkte zur Last gelegt: „Verschwörung“, „Aufruhr“, „Schädigung des internationalen Ansehens Pakistans“, „Schüren des Hasses zwischen Pakistan, einem Nachbarland und der internationalen Gemeinschaft sowie zwischen dem Islam und anderen Religionen“. Die Anklage kann sich auf keine materiellen Beweise stützen. In der gleichen Angelegenheit waren die beiden französischen Journalisten im Berufungsverfahren zu einer bloßen Geldstrafe verurteilt worden.

Der Botschafter der USA in Pakistan hat gegenüber der Regierung in Islamabad seine Besorgnis über die Situation von Khawa Mehdi Rizvi zum Ausdruck gebracht. Dem Internationalen Komitee zur Unterstützung von Khawa Mehdi gehören pakistanische Journalisten und Reporter der französischen Fernsehsender France 2 und TF1, der Zeitungen „Le Monde“, „Libération“, „L'Express“, der amerikanischen Tageszeitungen „The New York Times“ und „Chicago Tribune“ sowie der Vereinigung „Reporter ohne Grenzen“ an.

Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um zur Freilassung von Khawar Mehdi Rizvi beizutragen?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(5. März 2004)

Nach seiner Festnahme wurde Khawar Mehdi Rizvi mehr als vier Wochen lang in geheimer Haft gehalten. Seit die Polizei seine Inhaftierung am 24. Januar 2004 öffentlich bekannt gab, sind die normalen gerichtlichen Verfahren durch Einreichung eines ersten Informationsberichts (First Information Report) jedoch wieder in Kraft getreten. Khawar Mehdi Rizvi wurde der Aufwiegelung gemäß Abschnitt 124-A des pakistanischen Strafgesetzbuches beschuldigt. Er befindet sich nun in gerichtlicher Verwahrungshaft, und die Verfahren laufen.

Abschnitt 124-A des Strafgesetzbuches steht in Einklang mit Artikel 19 der pakistanischen Verfassung, demzufolge das Recht auf freie Meinungsäußerung „im Interesse von […] Integrität, Sicherheit oder Verteidigung Pakistans oder eines Teils Pakistans sowie im Interesse freundschaftlicher Beziehungen zu anderen Staaten […]“ eingeschränkt werden darf.

Obwohl sehr bedauerlich ist, dass Khawar Mehdi Rizvi nach seiner Festnahme einige Zeit spurlos verschwunden war, scheint die Justiz ihn im Prinzip nicht in diskriminierender Weise behandelt zu haben. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass den beiden französischen Journalisten bei der Verhaftung, während des Prozesses und bei der Verurteilung Nichtbeachtung von Visumsbeschränkungen gemäß Abschnitt 14 (a) des Ausländergesetzes vorgeworfen wurde, während sich Khawar Mehdi Rizvi dem weitaus schwereren Vorwurf der Aufwiegelung gegenübersieht und deshalb zu lebenslänglicher Haft verurteilt werden könnte. Es entsteht also in der Tat der Eindruck, dass Khawar Mehdi Rizvi allein die schwerwiegendsten Folgen der eindeutig törichten Handlungsweise der gesamten Gruppe von Journalisten zu tragen hat.

Das Gericht hat in Khawar Mehdi Rizvis Fall noch kein Urteil gesprochen, und die Kommission ist in der Regel abgeneigt, sich in laufende Gerichtsverfahren einzumischen. Dennoch hat das für Außenbeziehungen zuständige Kommissionsmitglied die Angelegenheit während des kürzlichen Troika-Treffens auf Ministerebene in Islamabad am 18. Februar 2004 angesprochen und zu milder Behandlung aufgerufen. Uns ist außerdem bekannt, dass die Leiter der diplomatischen Vertretungen in Islamabad die Entwicklungen weiterhin genau verfolgen werden und der Fall Khawar Mehdi Rizvis im Rahmen der weiteren Kontakte mit den pakistanischen Behörden zur Sprache gebracht werden soll.


3.4.2004   

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CE 84/415


(2004/C 84 E/0484)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0494/04

von Carlos Carnero González (PSE) an die Kommission

(16. Februar 2004)

Betrifft:   Befreiung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der M30 von der Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Regierung der Gemeinschaft Madrid

Die Stadt Madrid hat im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften für Anfang Juni 2004 22 Bauvorhaben im Zusammenhang mit der M30 mit einem Gesamtprojektvolumen von 3,5 Mrd. EUR angekündigt. Dieser 32 km lange Autobahnabschnitt mit einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von über 200 000 Fahrzeugen täglich verläuft durch ein aufgrund der Bevölkerungsdichte ökologisch empfindliches Gebiet (Richtlinie 97/11/EG (1)) und verursacht hohe Schadstoffkonzentrationen. Die Bauvorhaben werden ausgearbeitet, ohne dass eine Gesamtplanung vorliegt, die Gegenstand einer Umweltanalyse gewesen wäre, und ohne dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden wäre, die die Regierung der Gemeinschaft Madrid anscheinend für überflüssig hält, da sie bereits die Befreiung des Vorhabens von diesen Auflagen in die Wege leitet.

Sind der Kommission diese Tatsachen bekannt? Beabsichtigt sie, die zuständigen spanischen Behörden um Informationen zu ersuchen? Ist sie der Ansicht, dass die Befreiung dieser Maßnahmen von der Umweltverträglichkeitserklärung mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vereinbar ist? Welche Maßnahmen beabsichtigt sie zu treffen, um die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften zu gewährleisten?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(17. März 2004)

Der Herr Abgeordnete bezieht sich auf Arbeiten an der Madrider Stadtautobahn M30 und stellt die Frage, ob die Regierung der Autonomen Region Madrid diese Arbeiten von einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ausnehmen kann.

Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 (2) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (UVP-Richtlinie) befasst sich mit der Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Sie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Die UVP-Richtlinie enthält zwei Anhänge. Autobahnvorhaben fallen unter den Anhang I, der die Projekte enthält, die einer UVP unterzogen werden müssen. Für alle anderen Straßenbauvorhaben sowie die Verlegung oder den Ausbau bestehender Autobahnen gilt Anhang IL In diesem Fall entscheiden die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden, ob das Projekt einer Prüfung unterzogen werden muss. Dabei müssen sie sich auf in der Richtlinie festgelegte Kriterien stützen. Eine UVP ist durchzuführen, wenn bei dem betreffenden Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 2 Absatz 3 ein einzelnes Projekt ganz oder teilweise von den Bestimmungen der Richtlinie ausnehmen, dies allerdings nur in Ausnahmefällen und sofern sie die Kommission im Voraus darüber unterrichten und bestimmte andere Anforderungen erfüllen.

Da das Projekt nicht von der Gemeinschaft mit finanziert wird, hatte die Kommission keine Kenntnis über den berichteten Vorgang. Sie wird deshalb von den spanischen Behörden Informationen anfordern, um die Situation beurteilen zu können.


(1)  ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.

(2)  ABl. L 175 vom 5.7.1985.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/416


(2004/C 84 E/0485)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0496/04

von Maria Sornosa Martínez (PSE) und María Valenciano Martínez-Orozco (PSE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Untersuchung betreffend Stipendien des spanischen Arbeitsministeriums

In ihrer Antwort auf die Anfrage E-2188/03 (1) der genannten Abgeordneten betreffend eine mögliche Diskriminierung schwangerer Frauen bei der Vergabe von Arbeitsstipendien durch das spanische Arbeitsministerium räumte die Kommission einen möglichen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die Gleichstellung von Frauen und Männern ein und kündigte die Einleitung einer Untersuchung an.

Kann die Kommission Angaben zum Stand dieser Untersuchung sowie darüber machen, welche Antwort, falls es eine gibt, die spanischen Behörden, auf dieses Ersuchen gegeben haben?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(1. April 2004)

In der schriftlichen Anfrage E-2188/03 fragten die Abgeordneten, ob die Kommission die Auffassung vertritt, dass die Vorschriften über die Gewährung von Stipendien durch das Institut für die Frau im Einklang mit der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG (2)) stehen.

Die Kommission ist dabei, dies zu untersuchen. Sie wird sich mit den Abgeordneten diesbezüglich in Verbindung setzen, sobald die Angelegenheit vollständig untersucht ist.


(1)  ABl. C 33 E vom 6.2.2004, S. 232.

(2)  ABl. L 348 vom 28.11.1992.


3.4.2004   

DE

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CE 84/416


(2004/C 84 E/0486)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0497/04

von María Valenciano Martínez-Orozco (PSE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Diskriminierung von Jugendlichen der Gemeinschaft beim Zugang zu Sportverbänden in Spanien

In ihrer Antwort auf die Anfrage E-4005/03 (1) der Abgeordneten Anna Terrón leitete die Kommission der Abgeordneten eine Antwort (P-3911/03 (1)) zu, die sich auf die Diskriminierung ausländischer Jugendlicher bezog und nicht auf die Situation von Jugendlichen der Gemeinschaft einging.

Jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, besitzt auch die Staatsangehörigkeit der Union, und jegliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ist nach den Verträgen und dem Entwurf der europäischen Verfassung (Artikel 4 und 8) verboten.

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes erkennt in Artikel 31 das Recht des Kindes auf Freizeit und auf Spiel, auf altersgerechte aktive Erholung und auf freie Beteiligung am kulturellen Leben an; Gleiches gilt für die Förderung von Möglichkeiten für die volle Beteiligung am kulturellen Leben sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.

In Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird der Anspruch von Kindern auf den Schutz und die Fürsorge festgeschrieben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind.

In Spanien werden Mädchen und Jungen beim Zugang zu Sportverbänden durch administrative Hürden oder die Weigerung von Sportverbänden, sie aufzunehmen, in schwerer Weise diskriminiert, obwohl sie Gemeinschaftsbürger sind.

Was hält die Kommission von der Weigerung spanischer Sportvereine, Jugendliche aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufzunehmen, wodurch ihnen die Ausübung von Sport verwehrt wird?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(22. März 2004)

Die mit Artikel 17 EG-Vertrag eingeführte Unionsbürgerschaft hat es ermöglicht, den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Verbot der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zu erweitern und zu stärken (2).

Wie bereits in mehreren Antworten auf Anfragen (3) ausgeführt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein Sportverband gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen könnte, wenn eine von ihm erlassene Vorschrift die Möglichkeit begrenzt, Amateurspieler mit Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats einzusetzen. Insbesondere kann es sich herbei um einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern in der Gemeinschaft handeln (4).

Die Kommission ist sich der von der Frau Abgeordneten angesprochenen Schwierigkeiten bewusst. Ihre Dienststellen prüfen gegenwärtig mehrere Fälle der Ausübung eines Amateursports durch Unionsbürger in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Zur Sicherung der Gleichbehandlung werden die Regelwerke der Sportverbände in allen Mitgliedstaaten daraufhin überprüft, ob sie mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar sind.

Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass die den Verbänden von den öffentlichen Behörden zuerkannten Befugnisse von Land zu Land sehr unterschiedlich sind. Es könnt sich demnach als schwierig erweisen, die strittigen Regelungen bestimmten Mitgliedstaaten zuzurechnen.

Sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht nicht vereinbare Diskriminierungen vorliegen, so wird sie nach Abschluss der laufenden Überprüfung erklären, welche weiteren Schritte sie zu unternehmen gedenkt.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004.

(2)  Siehe Urteil des EuGH vom 20. September 2001 in der Rechtssache Grzelczyk, C-184/99, Slg. I-6193.

(3)  Siehe insbesondere die Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2621/99 von Herrn Sánchez García, ABl. C 280 E vom 3.10.2000.

(4)  ABl. L 257 vom 19.10.1968.


3.4.2004   

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CE 84/417


(2004/C 84 E/0487)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0503/04

von Jorge Hernández Mollar (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Nationale Hindernisse bei der Anwendung der Richtlinie 98/5/EG

Sämtliche Erwartungen, die durch die Annahme der Richtlinie 98/5/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 mit dem Ziel geweckt worden waren, die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, zu erleichtern, sind in vielen Fällten zunichte gemacht worden.

In Wirklichkeit haben nicht wenige Mitgliedstaaten sehr hohe Hindernisse in Bezug auf die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie errichtet, da nach der nationalen Umsetzung die Anwaltsverbände bestimmter Länder zahlreiche Hürden für die Eintragung von Anwälten aus anderen Mitgliedstaaten aufgebaut haben, vor allem mit der Ausrede, dass der Anwalt die Amtssprache des Aufnahmestaates nicht beherrsche, was in Bezug auf bestimmte Länder wie Luxemburg wirklich ein nur schwer zu überwindendes Hindernis darstellt.

Geht die Kommission davon aus, dass das Nichtsprechen einer Landessprache wie beispielsweise Luxemburgisch für einen Mitgliedstaat ein Grund sein kann, die Eintragung eines aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Rechtsanwalts im Anwaltsverband des eigenen Landes nicht zu akzeptieren?

Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission

(5. April 2004)

Die Nichtbeherrschung einer Landessprache des Aufnahmemitgliedstaats bei der Niederlassung als Anwalt unter der ursprünglich erworbenen Berufsbezeichnung stellt eine Problematik dar hinsichtlich der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Berufsausübung unter dieser Bezeichnung eine wertvolle Information für den Verbraucher darstellt (2).

Was Luxemburg anbetrifft, hat die Kommission die zuständigen Behörden um eine Stellungnahme zu der betreffenden Auflage gebeten. Die Antwort aus Luxemburg wird derzeit mit Blick auf das weitere Vorgehen geprüft. Die Kommission wird den Herrn Abgeordneten über das weitere Vorgehen auf dem Laufenden halten.

Zwar gibt es nach den Erkenntnissen der Kommission keine vergleichbaren Auflagen in anderen Mitgliedstaaten; sie ist aber bereit alle Informationen zu prüfen, die ihr der Herr Abgeordnete in Bezug auf diesen Aspekt oder etwaige andere Behinderungen ggf. zur Verfügung stellt.


(1)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36.

(2)  Vgl. Erwägungsgrund 9.


3.4.2004   

DE

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CE 84/418


(2004/C 84 E/0488)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0504/04

von Albert Maat (PPE-DE) an die Kommission

(24. Februar 2004)

Betrifft:   Verbrennung von Tiermehl

Verschiedene europäische Medien berichteten kürzlich über Unklarheiten hinsichtlich der Verbrennung von Tiermehl in Spanien im Jahr 2003. Offiziellen Regierungsangaben zufolge sollen 400 000 t Tiermehl durch Verbrennung entsorgt worden sein. Nach Angaben des spanischen Verbandes der Betreiber von Müllverbrennungsanlagen soll es sich jedoch lediglich um 40 000t gehandelt haben.

1.

Ist die Europäische Kommission über diesen Sachverhalt informiert?

2.

Beabsichtigt die Europäische Kommission, Spanien zu einer Erklärung bezüglich des Unterschieds von 360 000 t aufzufordern? Falls nicht, warum nicht?

3.

Hat die Europäische Kommission die Absicht, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der europäischen Verbraucher zu treffen und zu verhindern, dass dieses Tiermehl in die Nahrungskette gelangt, in Übereinstimmung mit dem derzeit geltenden Verbot der Verfütterung von Tiermehl? Falls ja, welche Maßnahmen? Falls nicht, warum nicht?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(31. März 2004)

Die Kommission hat am 29. März 2001 einen Fragebogen an die Mitgliedstaaten geschickt, mit dem genaue Informationen über die derzeitigen Entsorgungspfade, die Menge der tierischen Nebenprodukte, die auf den einzelnen Pfaden entsorgt werden, und die Kosten der Entsorgung eingeholt werden sollten. Als Ergebnis dieses Fragebogens hat die Kommission das Papier „Commission services paper on the processing, disposal and uses of animal by-products in Member States“ (1) (Papier der Kommission über die Verarbeitung, Entsorgung und Verwendung tierischer Nebenprodukte in den Mitgliedstaaten) veröffentlicht.

Die spanische Regierung hat angegeben, dass jährlich etwas weniger als 400 000 t verarbeiteter tierischer Nebenprodukte angefallen sind, die teilweise in Spanien gelagert wurden oder als Handelsprodukt, zur Verbrennung, Mitverbrennung oder als Tierfutter in andere Mitgliedstaaten geschickt wurden. Mögliche Entsorgungspfade waren die Vergrabung auf Deponien und die Verwendung als Dünger sowie die Verwendung in Biogas- und Kompostanlagen zur Produktion von Biogas und Biodünger/Kompost. Die Antwort enthielt keine Zahlenaufstellung.

Zahlen aus der Industrie belegen, dass etwas mehr als 8 000 t Fleisch- und Knochenmehl zur Verbrennung geschickt wurden, und dass es in Spanien nicht genügend Verbrennungskapazität gab.

Die oben genannten, in Spanien genutzten Entsorgungspfade entsprechen den derzeitigen gemeinschaftlichen Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Parlament und des Rates vom 3. Oktober 2002 (2) und stehen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des derzeitigen Verfütterungsverbots gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (3).


(1)  MEMO/01/378 of 20.11.2001.

(2)  ABl. L 273 vom 10.10.2002.

(3)  ABl. L 147 vom 31.5.2001.


3.4.2004   

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CE 84/419


(2004/C 84 E/0489)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0505/04

von Jan Mulder (ELDR) an die Kommission

(24. Februar 2004)

Betrifft:   Verwendung von Tiermehl in Tierfutter

In der Europäischen Union ist die Verwendung von Tiermehl als Viehfutter verboten, auch dann, wenn das Tiermehl aus Abfällen gesunder Tiere gewonnen wurde.

1.

Ist die Kommission der Ansicht, dass die Argumente, die im Jahr 2004 für das Verbot maßgeblich waren, nach wie vor aktuell sind, auch bei Verfütterung an Allesfresser?

2.

Kann die Kommission garantieren, dass Tierprodukte, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, nicht von Tieren stammen, die mit Tiermehl gefüttert wurden?

3.

Falls die Antwort auf die 2. Frage „Nein“ lautet: Ist die Kommission der Ansicht, dass es sich dabei um faire Wettbewerbsbedingungen handelt? Ist die Kommission besorgt über mögliche Konsequenzen für die öffentliche Gesundheit in der Europäischen Union?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(24. März 2004)

1.

Die hohe Zahl boviner spongiformer Enzephalopathien (BSE), die nach 1994 auftraten, dem Jahr der Einführung des Verbots, Säugetierproteine in Futtermitteln für Wiederkäuer zu verwenden, wiesen auf ein signifikantes Ausmaß der Kontamination von Wiederkäuerfuttermitteln mit Futtermitteln hin, die für andere Tierarten bestimmt sind und diese Proteine enthalten. Aus diesem Grund musste die Verwendung von tierischen Proteinen im Futter aller landwirtschaftlichen Nutztiere verboten werden.

Aus Gründen der Kontrolle hat es sich auch als notwendig erwiesen, die Verwendung von Proteinen von NichtWiederkäuern in der Tiernahrung zu verbieten. Noch stehen keine Analyseverfahren zur Unterscheidung zwischen Proteinen von NichtWiederkäuern und solchen von Wiederkäuern zur Verfügung. Wenn daher Proteine von NichtWiederkäuern in Futtermitteln verwendet werden, ist es nicht möglich, die Anwesenheit von Proteinen potentiell infizierter Wiederkäuer festzustellen. Das augenblicklich bestehende ausgeweitete Verfütterungsverbot kann erst dann neu überdacht werden, wenn es validierte Verfahren zur Ermittlung hitzebehandelter artspezifischer Proteine gibt. Solche Verfahren sind derzeit nicht verfügbar; daher sind die Rechtfertigungsgründe für eine Beibehaltung des erweiterten Verfütterungsverbots nach wie vor gültig. Die Kommission wird weiterhin Forschungen zu solchen Verfahren finanziell unterstützen (Stratfeed-Projekt, Ringversuche in den Jahren 2003 and 2004).

2.

Die Einfuhr von Erzeugnissen von Tieren, die in Drittländern mit Tierproteinen gefüttert wurden, ist nicht verboten. Bei dem Verbot, verarbeitete Tierproteine in Futtermitteln für NichtWiederkäuer zu verwenden, handelt es sich um eine Kontrollmaßnahme, um die weitere Verbreitung von BSE bei Wiederkäuern in der EU zu verhindern. Fleisch von NichtWiederkäuern, die mit verarbeiteten Tierproteinen gefüttert wurden, gilt nicht als Gefahr für die menschliche Gesundheit.

3.

Die wichtigste Maßnahme zum Schutz der Verbraucher gegen BSE ist die Entfernung von spezifiziertem BSE-Risikomaterial, wie Gehirn und Rückenmark, aus der Ernährung. Solche Maßnahmen finden in gleicher Weise auf Mitgliedstaaten und Drittländer Anwendung. Ziel des Verfütterungsverbots ist die Tilgung von BSE, einer Seuche, die ernste wirtschaftliche Folgen für die gesamte EU gehabt hat. Tilgungsmaßnahmen müssen unter Umständen in verschiedenen Ländern je nach Seuchenlage unterschiedlich angewandt werden, ohne dass man unbedingt von ungleichen Wettbewerbsbedingungen reden könnte.


3.4.2004   

DE

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CE 84/420


(2004/C 84 E/0490)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0507/04

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(24. Februar 2004)

Betrifft:   Regionen in äußerster Randlage

Medienberichten zufolge hat das Kommissionsmitglied für Regionalpolitik bei einer Konferenz europäischer Beamter aus Regionen in äußerster Randlage am 28. Januar d.J. in Brüssel auf den schwindenden Einfluss dieser Regionen nach der Erweiterung der Union um zehn neue Mitgliedstaaten hingewiesen.

Diese Einschätzung ist überaus Besorgnis erregend und sollte als Grundlage für verstärkte und effizientere Ausgleichsmaßnahmen verstanden werden.

Derselben Quelle ist zu entnehmen, dass die Kommission vor diesem Hintergrund an einem Vorschlag für die Auflegung eines „spezifischen Programms zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit“ mit einer Mittelaustattung von etwa 1 Mrd. EUR arbeitet. Zusammen mit den derzeit verfügbaren Mitteln aus den Strukturfonds wird dies eine kohärente Durchführung der Regionalpolitik mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage entsprechend ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsrückstand und den jeweiligem Nachholbedarf ermöglichen.

Die Kommission möge dazu folgende Fragen beantworten:

Welche Maßnahmen sollten nach Ansicht der Kommission in der jeweiligen Region ergriffen werden, um diesen Einflussverlust zu vermeiden oder zu begrenzen?

Kann die Kommission mitteilen, welche Sektoren vorrangig im Rahmen dieses Programms gefördert werden?

Wie beabsichtigt die Kommission, die verfügbaren Mittel prozentual und absolut zu verteilen?

Ist die Kommission der Auffassung, dass angesichts der wiederholt bekräftigen Zielsetzung, der tatsächlichen Konvergenz zwischen den Regionen Priorität einzuräumen, dieses Programm ausreicht, um nicht nur eine Vertiefung der Kluft zwischen den Regionen zu verhindern, sondern auch um die Heranführung dieser Regionen an den europäischen Durchschnitt in Bezug auf Lebensstandard und Lebensqualität sicherzustellen?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(26. März 2004)

Die Kommission hat am 18. Februar 2004 den dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt angenommen, in dem die Strategie für die Regionen in äußerster Randlage ausdrücklich formuliert wird:

Im Rahmen des Konvergenzzieles will die Kommission ein spezifisches Programm initiieren, das einen Ausgleich für die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags anerkannten besonderen Nachteile der Regionen in äußerster Randlage schaffen soll. Ein solches Programm hatte der Europäische Rat bereits bei seiner Tagung am 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla gefordert. Daneben würde in die neuen Programme zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit eine Maßnahme „Grand Voisinage“ (größeres nachbarschaftliches Umfeld) aufgenommen, die die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern vereinfachen soll. Im Einklang mit der Bitte des Rats wird die Kommission in Kürze einen Bericht über eine Grundsatzstrategie für die Regionen in äußerster Randlage vorlegen.

Für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 des Vertrags, die nicht unter das neue Konvergenzziel fielen, wäre ebenfalls eine Übergangsregelung für staatliche Beihilfen mit Obergrenzen anwendbar, die anfangs denen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) entsprächen und später schrittweise gesenkt würden.

Der Bericht über die Grundsatzstrategie für die Regionen in äußerster Randlage, auf den im dritten Kohäsionsbericht verwiesen wird, wird derzeit in den Dienststellen der Kommission erstellt.

Gegenstand dieses Berichts, der in Kürze vorgelegt werden müsste, sind genau die Fragen, die der Herr Abgeordnete an die Kommission gestellt hat.


3.4.2004   

DE

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CE 84/421


(2004/C 84 E/0491)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0515/04

von Luís Queiró (UEN) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Wissenschaftliche und technische Gutachten für das Fischereimanagement der Gemeinschaft

Der Bericht Carlos Lage (A5-0023/2004), der in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2004 vorgestellt wurde, greift die wichtige Frage der Zuverlässigkeit der wissenschaftlichen Gutachten auf, die für das Fischereimanagement herangezogen werden, wobei es häufig unterschiedliche Auffassungen zwischen den Wissenschaftlern und den Fischern über den Zustand der Fischereiressourcen gibt. Wenn man bedenkt, dass die Maßnahmen der EU, die auf den verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen, schwerwiegende soziale und wirtschaftliche Auswirkungen auf die Fischereigemeinschaften haben, wird die Bedeutung des Themas und die Notwendigkeit der Verbesserung der Qualität dieser Gutachten deutlich.

Die von Carlos Lage ausgesprochene Warnung erfolgt somit zum geeigneten Zeitpunkt, um die Gemeinschaft zu veranlassen, die gemeinsame Fischereipolitik auf bessere und zweckmäßigere wissenschaftliche Gutachten zu stützen, so dass eine bessere wissenschaftliche Begründung als bisher möglich ist.

Es kann nicht länger hingenommen werden, dass „die Kommission offenbar nicht willens ist“, wie Carlos Lage erklärt, alle verschiedenen wissenschaftlichen Gutachten zu berücksichtigen, was den Verdacht der Parteilichkeit bei ihren Entscheidungen verstärkt, die im allgemeinen die Fischereigemeinschaften, die vollkommen schutzlos sind, benachteiligen.

Ist die Kommission bereit, dem vom Europäischen Parlament angenommenen Standpunkt dahingehend zu entsprechen, dass sie wissenschaftliche Gutachten, die im Widerspruch zueinander stehen, einem übergeordneten wissenschaftlichen Gremium vorlegt, das diese Widersprüche klärt?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(12. März 2004)

Die Kommission stützt ihre Vorschläge für das Fischereimanagement auf wissenschaftliche Gutachten internationaler Gremien, insbesondere des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES). An den Arbeitsgruppen des ICES, die die Bestandslage bewerten, nehmen Wissenschaftler aus den beteiligten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft teil, sowie aus Ländern, die ebenfalls Interesse an den Beständen haben wie Norwegen, Russland und Island.

Diese Wissenschaftler legen dem ICES sämtliche verfügbaren von ihren jeweiligen Ländern erhobenen Daten vor, darunter auch Informationen, die von den Fischern übermittelt werden. Die Bewertungen dieser Wissenschaftler beruhen auf einem Konsens über die Lage der Bestände. Ihre Bewertungen werden vor der Bekanntgabe durch das ICES vom Beratenden Ausschuss für Fischereimanagement (ACFM) überprüft. Die Empfehlungen des ACFM werden zusätzlich vom Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuss der Kommission (STECF) geprüft.

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass abweichende Daten und Einschätzungen bereits berücksichtigt werden. Die Kommission schließt sich der Auffassung an, dass zum Zweck der Diskussion mehr Transparenz in den Methoden des ICES wünschenswert wäre. Aber es ist nicht klar, welches übergeordnete wissenschaftliche Gremium beauftragt werden könnte, etwaige Bewertungswidersprüche zu klären.


3.4.2004   

DE

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CE 84/421


(2004/C 84 E/0492)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0524/04

von Eluned Morgan (PSE) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Verfassung

Kann die Kommission bestätigen, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat aufgrund der Tatsache, dass eine Region in demokratischer Weise die Unabhängigkeit erlangt, geteilt wird, der von Algerien geschaffene Präzedenzfall gelten würde?

Kann die Kommission erläutern, was genau im Falle Algeriens geschah?

Könnte die Kommission bestätigen, ob eine Region, die die Unabhängigkeit neu erlangt, die EU verlassen und dann den Wiederbeitritt beantragen müsste?

Würde ein derartiger Antrag eine Neuaushandlung der Verträge auf einer Regierungskonferenz und die einstimmige Zustimmung der 25 Mitgliedstaaten erforderlich machen?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(1. März 2004)

Die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Union wurden durch die entsprechenden Verträge zwischen den Mitgliedstaaten gegründet. Die Verträge gelten für die Mitgliedstaaten (Artikel 299 EG-Vertrag). Wenn ein Teil des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates nicht länger Teil dieses Staates ist, z.B., weil dieses Gebiet ein unabhängiger Staat wird, gelten die Verträge nicht länger für dieses Gebiet. Das heißt, dass eine Region, die unabhängig geworden ist, aufgrund ihrer Unabhängigkeit für die Europäische Union zu einem Drittland wird, und die Verträge vom Tage der Unabhängigkeit nicht mehr für dieses Gebiet gelten.

Gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union kann jeder europäische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 EU-Vertrag genannten Grundsätze achtet, beantragen, Mitglied der Union zu werden. Ein dementsprechender Antrag erfordert, sofern er vom Rat einstimmig angenommen wird, eine Verhandlung über eine Vereinbarung zwischen dem Bewerberland und den Mitgliedstaaten über die Beitrittsbedingungen und die Anpassung der Verträge, die mit einem solchen Beitritt verbunden ist. Dieses Abkommen muss von allen Mitgliedstaaten und dem Bewerberland ratifiziert werden.


3.4.2004   

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CE 84/422


(2004/C 84 E/0493)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0530/04

von Bernd Lange (PSE), Karin Scheele (PSE) und Johannes Swoboda (PSE) an die Kommission

(24. Februar 2004)

Betrifft:   Euronorm-Regelungen und Partikelausstoß von Dieselfahrzeugen

Das Gemeinschaftsrecht setzt dem Ausstoß von gesundheitsschädlichen Dieselpartikeln und Stickoxiden aus Kraftfahrzeugen Grenzen. Die Grenzwertstufe EURO 4 für Pkw gilt ab 2005. Mit den Stufen für Lkw, EURO 4 ab 2005 und EURO 5 ab 2008, wird auch der Schadstoffausstoß von Lkw-Motoren gesenkt. Die gesundheitsschädliche Wirkung dieser Partikel wurde in mehreren internationalen Langzeitstudien nachgewiesen. Nun sind die technischen Voraussetzungen für die weitere Minimierung des Partikelausstoßes gegeben. Die Zeit ist reif für weitere Grenzwerte.

Im Interesse des Gesundheitsschutzes und der Planungssicherheit für die Automobilindustrie sollte schnellstens Klarheit über die Grenzwertstufe EURO 5 für Pkw und EURO 6 für Lkw hergestellt werden.

1.

Ist die Kommission in der Lage, bis zum 1. Juni 2004 einen Vorschlag für die Grenzwertstufe EURO 5 für Pkw vorzulegen, sodass neue, verschärfte Grenzwerte für Partikel und Stickoxide spätestens ab 2010 verbindlich gemacht werden können? Ist die Kommission weiters in der Lage, zeitnah 2004 einen Vorschlag für die Abgasvorschrift EURO 6 für Lkw vorzulegen?

Kann die Kommission sicherstellen, dass in die Abgasrechtsvorschriften Regelungen eingebaut werden, die die Emissionen außerhalb des Testzyklus (off-cycle emissions) verlässlich begrenzen?

2.

Ist die Kommission bereit, in ihrem Vorschlag den Mitgliedstaaten zu erlauben, die Umstellung auf „saubere“ Fahrzeuge steuerlich zu fördern bzw. Kompensationen zu genehmigen?

3.

Welche Pläne verfolgt die Kommission hinsichtlich neuer standardisierter Messverfahren bei der Definition von Grenzwerten für Partikelemissionen von Dieselfahrzeugen (Berücksichtigung von Anzahl, Größe und Masse der Partikel)?

Inwiefern sind Förderprogramme für die Nachrüstung von Dieselfahrzeugen mit Partikelfiltern für die Kommission vorstellbar?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(1. April 2004)

Die Kommission arbeitet an einem Vorschlag für eine Euro 5-Abgasnorm, in der für neue PKW und leichte Nutzfahrzeuge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die ab ca. 2010 verbindlich werden sollen. Sie ist allerdings nicht in der Lage, diesen Vorschlag bis 1. Juni 2004 dem Parlament und dem Rat zu unterbreiten, weil vorher eine Folgenabschätzung durchgeführt werden muss. Seine Vorlage ist im Programm „Saubere Luft für Europa“ für Mitte 2005 vorgesehen. Daneben arbeitet die Kommission an einem Vorschlag für eine Euro 6-Abgasnorm, die ab ca. 2012-2013 für neue schwere Nutzfahrzeuge verbindlich werden soll. Die Vorlage dieses Vorschlags ist in demselben Programm für Ende 2005 vorgesehen.

Die bestehenden Richtlinien über Emissionen von PKW und leichten Nutzfahrzeugen (1) und von schweren Nutzfahrzeugen (2) verbieten bereits die Verwendung so genannter Abschalteinrichtungen, die unter üblichen Bertriebsbedingungen die Wirkung emissionsmindernder Einrichtungen herabsetzen, damit für andere Betriebsgrößen günstigere Werte zu erzielt werden. Die Umgehung von Emissionsnormen mit technischen Mitteln soll in künftigen Rechtsvorschriften noch wirksamer unterbunden werden. Grundlage dafür sind internationale Arbeiten im Hinblick auf eine weltweite Harmonisierung in diesem Bereich. Die Kommission arbeitet ferner an einem neuen Prüfverfahren für schwere Nutzfahrzeuge, bei dem tragbare Emissionsmesssysteme (PEMS) zum Einsatz kommen. Mit ihm lassen sich solche Fahrzeuge unter realen Betriebsbedingungen, d.h. auf der Straße prüfen und nicht lediglich auf dem Prüfstand nach vorgegebenen Fahrzyklen wie bisher. Nach Ansicht der Kommission bildet die PEMS-Methode eine technische Grundlage für wirksamere Rechtsvorschriften zum Emissionssschutz.

Künftige Rechtsvorschriften können den Mitgliedstaaten weiterhin erlauben, Fahrzeuge steuerlich zu fördern, die neuen Emissionsnormen bereits entsprechen, bevor sie allgemein verbindlich werden.

Die Kommission prüft zurzeit, ob es möglich ist, für PKW und leichte Nutzfahrzeuge der Grenzwertstufe Euro 5 und für schwere Nutzfahrzeuge der Grenzwertstufe Euro 6 eine Begrenzung der Größe oder der Masse der emittierten Partikel einzuführen. Neue Messverfahren entwickelt derzeit eine Arbeitsgruppe der Wirtschaftskommisison der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE). Die Arbeiten werden demnächst abgeschlossen.

Programme, mit denen die Ausrüstung älterer Fahrzeuge mit neuen Motoren oder Abgasbehandlungssystemen wie Partikelfiltern gefördert werden soll, sind nicht Gegenstand bestehender Rechtsakte der Kommission. Im Programm „Saubere Luft für Europa“ werden aber solche Maßnahmen neben anderen erwähnt. Derzeit können die Mitgliedstaaten eine derartige Förderung in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, sie müssen sie jedoch der Kommission mitteilen.


(1)  Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung, ABl. L 76 vom 6.4.1970, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/76/EG vom 11. August 2003, ABl. L 206 vom 15.8.2003.

(2)  Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. L 36 vom 9.2.1988, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 zur Anpassung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt, ABl. L 107 vom 18.4.2001.


3.4.2004   

DE

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CE 84/424


(2004/C 84 E/0494)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0531/04

von Elisabeth Schroedter (Verts/ALE) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Bau eines Solebades und Einleitung der abgebadeten Thermaisole in die Spree ohne UVP

In der Stadt Burg (Brandenburg) soll ein Solebad gebaut werden. Die Pläne sehen vor, die abgebadete Thermaisole direkt in den Fluss Spree einzuleiten. Damit verschlechtert sich die Wassergüteklasse des Flusses. Stand der Technik ist eine Verpressung und Deponierung der Sole. Die Einleitung in den Fluss ist trotzdem genehmigt worden, ohne dass vorher eine UVP stattgefunden hat. Die Landesregierung will dieses Projekt mit EU-Mitteln aus dem EFRE fördern.

1.

Ist die Kommission der Meinung, dass in dem hier vorliegenden Fall eine UVP im Sinne der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (2000/60/EG (1)) notwendig gewesen wäre?

Wenn „Ja“, hat die Kommission vor, gegenüber der Regierung Brandenburg die Einhaltung des EU-Rechtes einzufordern?

Wenn „Nein“, wie will die Kommission die Umsetzung und Einhaltung der EU-WRRL in Brandenburg sicherstellen?

2.

Ist die Kommission der Meinung, dass es mit den Prinzipien des Strukturfonds gemäß Artikel 12 der Verordnung über die allgemeinen Bestimmungen ((EG) Nr. 1260/1999 (2)) zu vereinbaren ist, dass der Bau des Solebades in Burg mit EFRE-Mitteln direkt bzw. seine Erschließung indirekt gefördert werden kann, obwohl die EU-WRRL nicht eingehalten wird?

Wenn „Ja“, wie begründet sie das?

Wenn „Nein“, wird sie von Brandenburg die Fördermittel zurückfordern?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(30. März 2004)

Zahlreiche Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie (3) kommen noch nicht zur Anwendung. Im Hinblick auf Einleitungen legt die Wasserrahmenrichtlinie u.a. fest, dass bei Einleitungen über Punktquellen, die Verschmutzungen verursachen können, Vorschriften zur vorherigen Regelung oder Genehmigung spätestens bis Dezember 2009 in Kraft sein müssen (s. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g). Die Richtlinie schreibt dabei keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Richtlinie 85/337/EWG des Rates (4) in ihrer durch die Richtlinie 97/11/EG (5) des Rates geänderten Fassung vor. Die Grundsätze und Ziele der Wasserrahmenrichtlinie müssen jedoch von der zuständigen Behörde bei der Erteilung einer derartigen Genehmigung beachtet werden.

Ferner ist die Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in ihrer durch die Richtlinie 97/11/EG geänderten Fassung in dem vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Auch wenn die laut Wasserrahmenrichtlinie vorgeschriebene vorherige Genehmigung in dem fraglichen Fall nicht gelten sollte, leitet sich eine derartige Pflicht aus bestehenden Gemeinschaftsvorschriften wie der Richtlinie 76/464/EWG (6) ab. Die Kommission hat jedoch nach den ihr vorliegenden Informationen keinen Grund zu der Annahme, dass die von den Behörden erteilte Genehmigung gegen diese Richtlinie verstößt.

Daher konnte keine Unvereinbarkeit mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1260/99 (7) festgestellt werden, sodass eine Aussetzung der Zahlungen oder eine Rückforderung von Mitteln nicht vorgesehen ist.


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(3)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

(4)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 vom 5.7.1985.

(5)  Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG, ABl. L 73 vom 14.3.1997.

(6)  Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft, ABl. L 129 vom 18.5.1976.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds.


3.4.2004   

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CE 84/425


(2004/C 84 E/0495)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0532/04

von Nelly Maes (Verts/ALE) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Atom-U-Boote vor der Insel Santo Stefano (Sardinien)

Am Stützpunkt der zur Inselgruppe La Maddalena gehörenden und vor Sardinien gelegenen Insel Santo Stefano sind Atom-U-Boote der US-Marine stationiert. Kürzlich wurde ein Zwischenfall mit möglichen radioaktiven Folgen berichtet. In Sardinien und Korsika alarmierten mehrere Umweltschutzinitiativen die Behörden und warnten vor den möglichen Gefahren einer radioaktiven Verschmutzung des Gebietes.

Wurde die Europäische Kommission von der italienischen Regierung über die Stationierung von Atom-U-Booten in Santo Stefano informiert, wie dies laut Artikel 37 der Euratom-Richtlinie über grenzüberschreitende Auswirkungen vorgeschrieben ist? Wenn nicht, welche Maßnahmen wird die Kommission einleiten?

Ist die Kommission der Ansicht, dass die Insel Santo Stefano die Bedingung für ein Anlanden von Atom-U-Booten erfüllt?

Gemäß der Richtlinie 89/618/Euratom (1) müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Bevölkerung, die bei einer radiologischen Notstandssituation betroffen sein könnte, über die für sie geltenden Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie über die entsprechenden Verhaltensmaßregeln im Fall einer radiologischen Notstandssituation unterrichtet wird. Kann uns die Kommission darüber informieren, ob der betreffende Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nachgekommen ist?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(12. März 2004)

Die Kommission hat von der italienischen Regierung keine Mitteilung über die Anwesenheit von Atom-U-Booten vor Santo Stefano erhalten.

Gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe mitzuteilen, dessen Durchführung eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann.

Die normalen betriebsbedingten Ableitungen des Antriebsreaktors des fraglichen Militär-U-Boots fallen in die Verantwortung der Vereinigten Staaten, die für die Genehmigung und den Betrieb des U-Boots und seiner Komponenten zuständig sind und für die Artikel 37 nicht gilt.

Hinsichtlich der Notfallpläne, welche die Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen vorsieht, ist die Kommission der Auffassung, dass sich der Geltungsbereich dieser Richtlinie ebenfalls auf die ionisierende Strahlung durch die militärische Nutzung der Kernenergie erstreckt, worunter auch Reaktoren zum Antrieb von U-Booten fallen.

Italien hat Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie verabschiedet, wonach für Militärhäfen Pläne für so genannte „externe Notfälle“ vorgesehen sind, für deren Anwendung und Verbreitung die örtlichen Behörden zuständig sind.

Die Kommission prüft gegenwärtig, inwieweit die italienischen Vorschriften den Anforderungen der Richtlinie 89/618/Euratom insbesondere hinsichtlich des Zugangs der Bevölkerung zu Informationen über die Notfallpläne entsprechen.

Bei der Kommission sind keine Beschwerden im Zusammenhang mit dem fraglichen Zwischenfall eingegangen. Ferner erbrachten laut Information der italienischen Umweltschutzbehörde (APAT) die Wasser- und Luftuntersuchungen nach dem von der Frau Abgeordneten gemeldeten Vorfall keine Ergebnisse, die auf eine radioaktive Verseuchung schließen ließen.


(1)  ABl. L 357 vom 7.12.1989, S. 31.


3.4.2004   

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CE 84/426


(2004/C 84 E/0496)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0535/04

von Avril Doyle (PPE-DE) an die Kommission

(24. Februar 2004)

Betrifft:   Anerkennung des Behindertenstatus in der Europäischen Union

Kann die Kommission im Interesse der Förderung der Freizügigkeit Behinderter, wie etwa Sehbehinderter, Auskunft darüber geben, wie es derzeit mit der gegenseitigen Anerkennung von Seh- und sonstigen Behinderungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht?

Welche Schritte werden im Hinblick auf eine Angleichung von Kriterien, Nachweis und Einstufung von Behinderungen unternommen, um Bürgern, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen reisen, Anspruch auf gleichen Status in Bezug auf Gesundheit und Sozialfürsorge auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union zu eröffnen, ohne sie zu weiteren Untersuchungen zu verpflichten?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(1. April 2004)

Entscheidungen über die Definition des Begriffs „Behinderung“ sowie über die Einstufungs- und Nachweismodalitäten (Behindertenausweise) werden auf nationaler Ebene getroffen. Die Lage wird noch dadurch kompliziert, dass auf nationaler Ebene häufig mehrere, je nach Verwendungskontext unterschiedliche Definitionen existieren. Die Feststellung einer Behinderung/der Behindertenausweis wird nicht gegenseitig anerkannt, ebenso wenig ein bestimmter Behindertenstatus, der dem Betroffenen Anspruch auf günstige Bedingungen in anderen Mitgliedstaaten als dem Staat, der den Ausweis ausgestellt hat. verleihen würde.

Allerdings sollte darauf hingewiesen werden, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat für bestimmte Zwecke (Zugang zu speziellen Dienstleistungen, verbilligte Fahrkarten oder Eintrittskarten zu Kulturstätten usw.) ausgestelltes Dokument unter Umständen anerkannt wird. Außerdem gibt es das freiwillige, von der Kommission iniziierten System der blauen Parkausweise, das denjenigen Personen einen Anspruch auf spezielle Parkkonzessionen verleiht, die nach einzelstaatlichen Regelungen entsprechende Rechte hätten. Im Rahmen des Systems ist — in diesem besonderen Fall — eine allgemeine gegenseitige Anerkennung der in einem Mitgliedstaat ausgestellten und in einem anderen Mitgliedstaat verwendeten blauen Parkausweise gewährleistet.

Die Kommission hat in jüngerer Zeit eine Studie mit dem Titel Definitionen des Begriffs „Behinderung“: Eine vergleichende Analyse (1) in Auftrag gegeben und veröffentlicht, die den Mitgliedstaaten auf einer der nächsten Sitzungen der Gruppe hochrangiger für Behindertenfragen zuständiger Vertreter zur Erörterung vorgelegt wird.


(1)  Die Studie kann von der folgenden Website heruntergeladen werden:

http://europa.eu.int/comm/employment_social/index/7002_en.html


3.4.2004   

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CE 84/427


(2004/C 84 E/0497)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0537/04

von Marco Cappato (NI) an die Kommission

(24. Februar 2004)

Betrifft:   Die Rolle des Esperanto zum Schutz einer wirksamen Gleichbehandlung der Sprachen

In der Erwägung, dass während der Aussprache über den Bericht Prets (A5-0477/2003), die am 13. Januar in Straßburg stattfand, Kommissarin Viviane Reding erklärte, dass die Vielsprachigkeit auch diejenigen unserer Sprachen umfasse, die keine Amtssprachen seien, keinesfalls jedoch Esperanto, weil wir über genügend lebende Sprachen mit Problemen verfügten, um darüber hinaus auch noch künstliche Sprachen zu schaffen;

in der Erwägung, dass in den letzten 115 Jahren Millionen von Personen Esperanto gesprochen haben und sprechen, welches heute eine voll entwickelte Sprache ist und von einer Gemeinschaft gesprochen wird, die über die ganze Welt verteilt ist, und das über eine vollständige Palette von Ausdrucksmitteln verfügt, und dass es sich somit in der Tat nicht darum handelt, eine neue Sprache „zu schaffen“, und schon gar keine „künstliche“;

in der Erwägung, dass 1954 die Generalkonferenz der Unesco anerkannt hat, dass Esperanto mit den Zielen und Idealen der Unesco übereinstimmt, und dass 1985 die Konferenz die Mitgliedstaaten und internationale Organisationen aufrief, den Esperanto-Unterricht in Schulen und seinen Gebrauch in internationalen Angelegenheiten voranzutreiben;

in der Erwägung, dass der Einfluss des Englischen in Europa sehr groß ist, das sowohl den europäischen Markt der Kulturprodukte als auch den der Wirtschaftsberatungsdienstleistungen beherrscht, und in Erwägung, dass sich die bisher von der Kommission verfolgten Sprachpolitiken nach wie vor als unwirksam erwiesen haben;

wie will die Kommission die sprachliche und kulturelle Gleichbehandlung in Europa schützen?

Auf der Grundlage welcher Kriterien wird die Kommission die Wirksamkeit der eigenen Sprachpolitiken messen?

Wird die Kommission die Mitgliedstaaten drängen — oder selbst dafür Sorge tragen —, dem Aufruf der Generalkonferenz der Unesco (23 C/114) nachzukommen, wonach ein Lernprogramm über das Sprachenproblem und Esperanto in den Schulen und weiterführenden Bildungseinrichtungen eingeführt werden sollte?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(19. März 2004)

Nach Artikel 149 EG-Vertrag unterstützt die Kommission das Erlernen und die Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten. Einen erheblichen Aufschwung erhielt die Förderung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt in Europa durch das Europäische Sprachenjahr, das 2001 gemeinsamen mit dem Europarat begangen wurde. Angesichts des Erfolgs dieser Initiative hat die Kommission im Juli 2003 einen ehrgeizigen Aktionsplan zum Sprachenlernen und zur sprachlichen Vielfalt (2004-2006) (1) verabschiedet.

Zum Aufruf der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) zur Förderung des Esperanto-Unterrichts an Schulen weist die Kommission darauf hin, dass nach dem EG-Vertrag die Gemeinschaft im Bildungsbereich „die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen“ strikt zu beachten hat.

Zwar steht die Kommission der Zusammenarbeit mit der Unesco aufgeschlossen gegenüber, hat somit aber nicht die Absicht, besondere Initiativen zur Einführung „eines Lernprogramms über das Sprachenproblem und Esperanto in den Schulen und weiterführenden Bildungseinrichtungen“ zu ergreifen.


(1)  KOM(2003) 449 endg., auch im Internet: http://europa.eu.int/comm/education/policies/lang/languages/actionplan_de.html


3.4.2004   

DE

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CE 84/428


(2004/C 84 E/0498)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0561/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Irland und die Nitrat-Richtlinie

Die Nitrat-Richtlinie (91/676/EWG (1)) wurde am 12. Dezember 1991 vom Rat verabschiedet und sollte bis spätestens 1995 in allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden.

Im Oktober 2001 hat die Kommission den Europäischen Gerichtshof angerufen, weil Irland sich nicht an die Richtlinie gehalten habe. Am 26. Juni 2003 gab Generalanwalt Geelhoed vom EuGH eine Stellungnahme ab, in der es hieß, Irland sei seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nicht nachgekommen, und er verfügte, dass Irland die Kosten für den Fall zu tragen habe.

Könnte die Kommission daher die Behauptung des irischen Landwirtschaftministers erläutern, der bei der Jahreshauptversammlung des irischen Bauernverbandes am 14. Januar 2004 sagte, Irland habe eine Ausnahme von der Nitrat-Richtlinie ausgehandelt?


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.


3.4.2004   

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CE 84/428


(2004/C 84 E/0499)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0563/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Umsetzung der Nitrat-Richtlinie in Irland

Die Nitrat-Richtlinie (91/676/EWG (1)) wurde am 12. Dezember 1991 vom Rat verabschiedet und sollte bis spätestens 1995 in allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden.

Welche Schritte hat die Kommission unternommen bzw. welche Schritte zieht sie in Erwägung, um zu gewährleisten, dass Irland seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie vollständig nachkommt?

Gemeinsame Antwort

von Frau Wallström im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-0561/04 und E-0563/04

(22. März 2004)

In Erwiderung der Schriftlichen Anfrage E-561/04 erklärt die Kommission, dass Irland keine Ausnahme von der Richtlinie 91/676/EWG des Rates ausgehandelt hat.

In Erwiderung der Schriftlichen Anfrage E-563/04 erklärt die Kommission, dass sie gegen Irland eine Klage beim Europäischen Gerichtshof wegen Nichteinhaltung der Anforderungen der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen angestrengt hat.


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.


3.4.2004   

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CE 84/429


(2004/C 84 E/0500)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0565/04

von Martin Callanan (PPE-DE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Klärung des Geltungsbereichs der Sportbootrichtlinie

Die Sportbootrichtlinie (94/25/EG (1)) basiert auf den Grundsätzen der Neuen Konzeption für die CE-Kennzeichnung.

In Abschnitt 2 des Leitfadens der Kommission für die Anwendung der nach der neuen Konzeption und der Gesamtkonzeption verfassten Vorschriften der Gemeinschaft heißt es: „Geltungsbereich der nach der Neuen Konzeption verfassten Richtlinien“ — „Ein Produkt, das, nachdem es in Verkehr gebracht wurde, maßgeblichen Änderungen unterworfen wurde, die auf die Abänderung der ursprünglichen Leistung, des ursprünglichen Zwecks oder des ursprünglichen Typs des Produktes abzielen, kann als neues Produkt bezeichnet werden.“

Das Kommissionsdokument mit dem Titel „Sportbootrichtlinie mit Anmerkungen“ bezieht sich in Artikel 4(5) (viii), „Zusammenfassung über die Anwendung der Richtlinie nach dem 16. Juni 1998“ auf „Boote, die im EWR bereits vorhanden sind und in Sportboote umgewandelt werden, wenn sie vorher zu anderen Zwecken genutzt wurden, z.B. als Versuchsschiffe, Rennboote oder frühere Handelsboote.“ Weiter heißt es in diesem Abschnitt jedoch, „die Richtlinie enthält keine Rückwirkungsklausel, und vorhandene, in dem EWR bereits in Betrieb (in Benutzung) befindliche Boote fallen daher nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie, unabhängig von dem Ort der Herstellung.“

Wird die Kommission nun eine Entscheidung darüber treffen, ob ein ehemaliges Handelsboot, das zukünftig zu Freizeitzwecken verwendet wird, auch dann gemäß der Sportbootrichtlinie CE-gekennzeichnet werden muss, wenn an dem Boot keine physischen Änderungen vorgenommen wurden? Ändert die Tatsache, dass ein ehemaliges Handelsboot vor dem Erlassen der Richtlinie 94/25/EG gebaut wurde, die Situation?

Schließlich. Wenn ehemalige Handelsboote CE-gekennzeichnet werden müssen, so wird sich dies als schwierig erweisen, da das Verfahren der CE-Kennzeichnung eine „Zertifizierung nach der Fertigung“ müsste. Wird die Kommission angeben, wie dies gegenwärtig erreicht werden soll?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(30. März 2004)

Sowohl in dem Leitfaden der Kommission für die Anwendung der nach der neuen Konzeption und der Gesamtkonzeption verfassten Vorschriften der Gemeinschaft als auch in dem Kommissionsdokument „Sportbootrichtlinie mit Anmerkungen“, auf die sich der Herr Abgeordnete in seiner Anfrage bezieht, wird in dem Vorwort darauf hingewiesen, dass deren Inhalt nicht rechtsverbindlich ist; lediglich die Richtlinie hat Rechtswirkung. Aus diesem Grund sollen und können die in diesen Leitfäden enthaltenen Klarstellungen nicht als eine Entscheidung seitens der Kommission über den Geltungsbereich der Richtlinie angesehen werden.

In Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 über Sportboote wird festgelegt, dass die Richtlinie auf Sportboote anzuwenden ist, wobei in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie Sportboote als „sämtliche Boote (…) mit einer (…) Rumpflänge von 2,5 bis 24m die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind“ definiert werden. Diesen Bestimmungen zufolge fällt auch jedes ehemalige Handelsboot, das zu Freizeitzwecken in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wurde, in den Geltungsbereich der Richtlinie, unabhängig davon, ob zu diesem Zweck physische Veränderungen an dem Boot vorgenommen wurden oder nicht.

Die Tatsache, dass ein ehemaliges Handelsboot noch vor Inkrafttreten der Richtlinie hergestellt wurde, ändert nichts an dieser Situation; lediglich der Zeitpunkt des Inverkehrbringens und/oder seiner Inbetriebnahme für Freizeitzwecke spielt eine Rolle im Zusammenhang mit der Frage, ob das Boot den Anforderungen der Richtlinie entsprechen muss oder nicht.

Mit Blick auf die oben genannten Bestimmungen in Artikel 1 der Richtlinie sollte die in den Anmerkungen zu Artikel 4 Absatz 5 Ziffer viii enthaltene Feststellung, dass „die Vorschriften der Richtlinie (…) für Boote [gelten], die im EWR bereits vorhanden sind und in Sportboote umgewandelt werden, wenn sie vorher zu anderen Zwecken genutzt wurden, z.B. als Versuchsschiffe, Rennboote oder frühere Handelsboote (s. 2. Auflage des Kommissionsdokuments ‚Sportbootrichtlinie mit Anmerkungen‘)“ nicht dahingehend missverstanden werden, dass es sich hier um eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie handelt, geht es doch lediglich um eine zusätzliche Klarstellung bezüglich des Geltungsbereichs.

Im Übrigen sollte die Aussage „die Richtlinie enthält keine Rückwirkungsklausel, und vorhandene, in dem EWR bereits in Betrieb (Benutzung) befindliche Boote fallen daher nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie, unabhängig von dem Ort der Herstellung“, die der Herr Abgeordnete anspricht, als auf vorhandene Sportboote bezogen interpretiert werden. Folglich kann, was vorhandene ehemalige Handels-boote angeht, deren ursprünglicher Verwendungszweck nach Inkrafttreten der Richtlinie in eine Nutzung für Freizeitzwecke umgewandelt wurde, auch nicht das Fehlen einer Rückwirkungsklausel geltend gemacht werden.

Eine „Zertifizierung nach der Fertigung“ wird von der derzeit gültigen Fassung der Sportbootrichtlinie (d.h. Richtlinie 94/25/EG) nicht ausdrücklich abgedeckt. Momentan wird die Bewertung nach der Fertigung von benannten Stellen nach einem gemeinsamen Konzept durchgeführt, das in Kapitel 1 ihrer Recreational Craft Sectoral Group (RSG) Guidelines definiert ist. Vom 1. Januar 2005 an wird die Bewertung nach der Fertigung mit Inkrafttreten der geänderten Vorschriften in Artikel 8 Buchstabe a aufgrund der Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG (2) in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15.

(2)  ABl. L 214 vom 26.8.2003.


3.4.2004   

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CE 84/430


(2004/C 84 E/0501)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0567/04

von Marie-Arlette Carlotti (PSE) an die Kommission

(19. Februar 2004)

Betrifft:   Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern

Die Empfehlung des Rates 1999/519/EG (1) vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0Hz-300GHz) bezweckte, einen Gemeinschafts-rahmen für die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern festzulegen, um die Gesundheit der Bevölkerung in den relevanten Bereichen, in denen sich Einzelpersonen für eine erhebliche Zeit aufhalten, vor den Auswirkungen dieser Felder zu schützen.

In einem Artikel dieser Empfehlung ist vorgesehen, dass sie im Lichte der Fortschritte bei der wissenschaftlichen Bewertung der Auswirkungen der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern anhand der binnen drei Jahren zu erstellenden Berichte der Mitgliedstaaten und eines binnen fünf Jahren vorzulegenden Berichts der Kommission überprüft werden soll.

1.

Kann die Kommission angeben, wie weit die Ausarbeitung des Berichts, den sie bis 12. Juli 2004 vorlegen soll, und die Durchführung dieser Empfehlung aufgrund der in den Berichten der Mitgliedstaaten enthaltenen Informationen fortgeschritten sind?

2.

Beabsichtigt die Kommission, eine spezielle Richtlinie über die Gefährdung durch elektromagnetische Felder vorzuschlagen, um einen Gemeinschaftsrahmen einzuführen, der ein hohes Schutzniveau für die Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern festlegt, wie es dem Vorsorgeprinzip im Bereich des Schutzes der Umwelt und der Volksgesundheit entspricht?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(18. März 2004)

Wie von der Frau Abgeordneten erwähnt, hat der Rat am 12. Juli 1999 die Empfehlung 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern (EMF) angenommen, um die Bevölkerung im Frequenzbereich von 0 Hertz bis 300 Giga Hertz vor einer gesundheitlichen Gefährdung zu schützen.

Als Reaktion auf die anhaltende öffentliche Sorge und auf die Vorgaben in der Empfehlung bat die Kommission den Wissenschaftlichen Ausschuss „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“ im Jahr 2001 um eine aktualisierte Stellungnahme zu diesem Thema. Der Ausschuss erklärte in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2001, dass die zusätzlichen Informationen der letzten Jahre es nicht rechtfertigen, die in der Empfehlung des Rates festgesetzten Expositions-Grenzwerte zu ändern, und dass keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, um eine Alternative vorzuschlagen. Des Weiteren veröffentlichte die Kommission im März 2003 einen Bericht über die Umsetzung der Empfehlung durch die Mitgliedstaaten. Demnach haben die meisten Mitgliedstaaten im Einklang mit der Ratsempfehlung Maßnahmen ergriffen. Einige Mitgliedstaaten haben strengere Grenzwerte festgelegt, andere decken nicht den ganzen Frequenzbereich ab.

Aufgrund der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Funkanlagen, einschließlich Mobilfunkmasten, sind die Hersteller zudem verpflichtet zu gewährleisten, dass ihre Produkte sicher sind. Insbesondere gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 1999/5/EG des Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (2) müssen die Hersteller garantieren, dass ihre Produkte bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit haben. Vor dem Hintergrund dieser Richtlinie und der Ratsempfehlung arbeitet die Kommission außerdem auf die Aufstellung von europäischen Standards zur Einhaltung der empfohlenen Grenzwerte hin. Dies geschieht derzeit durch Cenelec, das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung. Für die Messung der spezifischen Absorptionsrate (SAR) in Bezug auf die Sicherheit von Personen in elektromagnetischen Feldern von Mobiltelefonen besteht bereits eine Norm (EN 50361).

Umfassende Forschungen wurden und werden unternommen, um mögliche gesundheitliche Langzeitfolgen der Exposition gegenüber EMF zu untersuchen.

Kürzlich wurden drei große Studien von folgenden Einrichtungen veröffentlicht: a) Unabhängiges Beratungsgremium für nicht-ionisierende Strahlung des Vereinigten Königreichs (Januar 2004), b) Gesundheitsrat der Niederlande (Januar 2004), c) Schwedische Strahlenschutzbehörden (Dezember 2003). Diese drei Studien kommen zu dem Ergebnis, dass sich andere als thermische Auswirkungen von EMF nicht eindeutig nachweisen lassen. Dies wurde vor kurzem auch auf einer Fachkonferenz bestätigt (http://europa.eu.int/comm/enterprise/rtte/emfworkshop/index.htm). Die Weltgesundheits-organisation führt derzeit eine umfassende Untersuchung zum Thema EMF durch. Zusätzlich finanziert die Kommission Forschungsprojekte (5. und 6. Rahmenprogramm) über die biologischen und gesundheitlichen Auswirkungen von EMF (Generaldirektion Forschung) sowie flankierende Aktionsprogramme wie das Projekt COST 281 (GD Informationsgesellschaft), das zur Koordinatierung und Harmonisierung der nationalen Forschungsprogramme über mögliche gesundheitliche Folgen von EMF beiträgt. Von diesen Forschungen werden grundlegende Erkenntnisse für die Festlegung eventueller weiterer Schritte erwartet.

Die Kommission hält daher einen operationellen Beschluss vor Abschluss dieses Projekts für verfrüht.

In der Kommissionsmitteilung aus dem Jahr 2000 über das Vorsorgeprinzip (3) wird der Rahmen für dessen Anwendbarkeit innerhalb der Gemeinschaft abgesteckt.


(1)  ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59.

(2)  ABl. L 91 vom 7.4.1999.

(3)  KOM(2000) 1 endg.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/431


(2004/C 84 E/0502)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0569/04

von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Programm Leonardo da Vinci

Das Programm Leonardo da Vinci der Europäischen Kommission soll zur Umsetzung der Berufsbildungs-politik der EU beitragen. Die Europäische Union muss ihre Bürger besser auf den Eintritt in den Arbeitsmarkt vorbereiten und auf diese Weise die Zahl der Arbeitslosen senken. Außerdem benötigt die Wirtschaft qualifizierte Arbeitskräfte, um mit dem raschen wissenschaftlichen und technologischen Wandel Schritt halten zu können. Vor diesem Hintergrund dient das Programm Leonardo da Vinci der Europäischen Kommission als ein Innovationslabor im Bereich des lebenslangen Lernens.

Kann die Kommission eine Liste der Projekte aus dem Programm Leonardo übermitteln, die in den letzten drei Jahren bewilligt wurden, und zwar mit Angabe des Projektträgers, des Förderbetrages, des bereits ausgezahlten und des noch offenen Betrages?

Gibt es zwischen den Ländern und Projektabwicklern Unterschiede beziehungsweise auffallende Asymmetrien in Bezug auf verschiedene Kriterien wie Budgethöhe, Förderanteil und tatsächliche Leistungsergebnisse?

Wie sorgt die Kommission für eine rasche und unbürokratische Abschlussprüfung der geförderten Projekte und wie viel Zeit verstreicht durchschnittlich zwischen Fertigstellung des Projekts und der Abschlussprüfung?

In welchen Ländern tauchen häufig Schwierigkeiten bei der Abschlussprüfung auf?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(1. April 2004)

Die Kommission bestätigt dem Herrn Abgeordneten den Stellenwert, den das Programm Leonardo da Vinci im Bereich der Berufsbildung und des lebenslangen Lernens einnimmt.

Die Kommission weist darauf hin, dass dem Parlament Listen der Leonardo da Vinci-Projekte vorliegen, die in den vergangenen drei Jahren auf Gemeinschaftsebene ausgewählt worden sind, da gemäß den Komitologieregeln diese Listen nach Stellungnahme des Programmausschusses dem Parlament zur Einsichtnahme übermittelt werden. Sie enthalten u.a. die Projektbezeichnungen, die Namen der Projektabwickler, die Laufzeit und die jeweils vorgesehenen Förderbeträge.

Die meisten finanzierten Projekte haben eine Höchstdauer von drei Jahren, so dass die ersten aussagekräftigen Ergebnisse erst Ende 2003 vorlagen. Die Kommission nimmt derzeit eine Analyse der bisher durchgeführten Bewertungen hinsichtlich der Abschlussberichte und der Ergebnisse der Projekte vor, einschließlich des Schlussbetrags der Gemeinschaftsförderung und der Zahlungsfristen. Sie wird den Herrn Abgeordneten über die Ergebnisse dieser Auswertung informieren.


3.4.2004   

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CE 84/432


(2004/C 84 E/0503)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0586/04

von Bill Newton Dunn (ELDR) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Pferdepass

Wie viele Mitgliedstaaten haben die Entscheidung 2000/68/EG (1) der Kommission umgesetzt? Ist die Kommission überzeugt, dass sie sie korrekt umgesetzt haben?

Beabsichtigt die Kommission, Kaltbrand und/oder die Implantation eines Mikrochip als zulässige Methoden zur Identifizierung zuzulassen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(1. April 2004)

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass eingetragene Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden spätestens ab 1. Juli 2000 bei ihrer Verbringung den genannten Equidenpass mitführen. Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Die Entscheidung 2000/68/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zu einer Mitteilung der Rechtsvorschriften, die sie zur Einhaltung der Bestimmungen der Entscheidung erlassen haben. Beschwerden über eine nicht erfolgte Umsetzung der Entscheidung in einem Mitgliedstaat sind der Kommission bisher nicht zugegangen.

Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Tierschutzes sehen für die Anwendung der genannten Kennzeichnungsverfahren keine spezifischen Beschränkungen vor. In Bezug auf Eingriffe im Allgemeinen sind gemäß der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (2) die entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften in Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen des EG-Vertrags anzuwenden.

Der Kommission ist bekannt, dass Equiden in einigen Mitgliedstaaten mit Hilfe von elektronischen Transpondern gekennzeichnet werden. Weitere Kennzeichnungsverfahren sind Kaltbrand und Heißbrand. Die Kennzeichnung durch Kaltbrand war gemäß einer gemeinschaftlichen Rechtsvorschrift für Tiere vorgeschrieben, die nach dem Ausbruch der afrikanischen Pferdepest auf der Iberischen Halbinsel im Jahr 1989 gegen diese Krankheit geimpft wurden.

Nach den geltenden Rechtsvorschriften ist eine zusätzliche, über die Identifizierung durch den Equidenpass hinausgehende Kennzeichnung zulässig. In solchen Fällen sind im Pass die genauen Angaben zur Art der vorgenommenen Kennzeichnung einzutragen.


(1)  ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 72.

(2)  ABl. L 221 vom 8.8.1998.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/433


(2004/C 84 E/0504)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0597/04

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Freizügigkeit

1.

Kann die Kommission die nach Mitgliedstaat geordneten geltenden Bestimmungen auflisten, aufgrund derer die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten das Recht auf Freizügigkeit bei der Arbeit in Anspruch nehmen können? Welche Staaten schreiben beispielsweise eine Registrierung bei der Meldebehörde oder das Mitführen eines spezifischen Ausweises vor?

2.

Wann ist der Bürger eines anderen Mitgliedstaates berechtigt, Leistungen in Anspruch zu nehmen, wie hoch sind diese Leistungen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

3.

Kann die Kommission für jeden Mitgliedstaat etwaige Bestimmungen auflisten, bei denen zu vermuten steht, dass Bürger anderer Mitgliedstaaten anders behandelt werden als die eigenen Staatsangehörigen?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(1. April 2004)

1.

Die Freizügigkeit, die das Recht einschließt, in einem anderen Mitgliedstaat zu leben und zu arbeiten, ist eine der Grundfreiheiten, die durch das Gemeinschaftsrecht sichergestellt werden. Für Arbeitnehmer gilt Artikel 39 Absatz 22 des EG-Vertrags, der die Abschaffung „jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten“ umfasst. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) wird Artikel 39 Absatz 2 des EG-Vertrags umgesetzt, die Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (2) hebt die Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft auf. Folglich haben Wanderarbeitnehmer in der EU ein Recht auf Freizügigkeit; es genügt, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen zu können (3). Laut Europäischem Gerichtshof ist der Mitgliedstaat berechtigt, die Reispässe oder Personalausweise zu kontrollieren (4), und er kann von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates verlangen, sich bei den entsprechenden nationalen Behörden zu melden. Solche rechtlichen Formalitäten dürfen jedoch nicht so gestaltet werden, dass sie die vom EG-Vertrag geforderte Freizügigkeit einschränken oder das Recht der Unionsbürger begrenzen, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort zu den im Gemeinschaftsrecht genannten Zwecken aufzuhalten (5). Die Aufnahmeländer haben außerdem die Möglichkeit, von Wanderarbeitnehmern die Beschaffung einer Aufenthaltserlaubnis zu verlangen. Diese Vorschriften gelten auch für andere EU-Staatsangehörige, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen.

Nach Information der Kommission schreibt Spanien keine Aufenthaltserlaubnis für Unionsbürger mehr vor, die Arbeitnehmer, Selbständige oder Studenten sind oder die das Recht auf Daueraufenthalt haben. Auch Frankreich hat kürzlich Rechtsvorschriften angenommen, durch die eine solche Verpflichtung für alle Unionsbürger abgeschafft wird. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer aus Beitrittsländern, die für die Dauer der Übergangsmaßnahmen in Frankreich auch weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis benötigen. Die übrigen Mitgliedstaaten verlangen von Unionsbürgern nach wie vor eine Aufenthaltserlaubnis.

2.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, genießen EU-Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat „die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer“. Das Gemeinschaftsrecht präzisiert nicht, wie hoch diese sozialen und steuerlichen Vergünstigungen von den einzelnen Mitgliedstaaten angesetzt werden, garantiert jedoch, dass unabhängig vom Niveau, auf das sie von einem bestimmten Mitgliedstaat festgelegt sind, Wanderarbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten die gleiche Behandlung erfahren müssen.

3.

Die Kommission kann dem Herrn Abgeordneten versichern, dass sie nicht zögert, entsprechend ihrer Pflicht als Hüterin der Verträge zu handeln, wenn ein Mitgliedstaat die Bestimmungen des Gemeinschafts-rechts verletzt, die eine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit untersagen.


(1)  ABl. L 257 vom 19.10.1968, Artikel 1-12 geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates (ABl. L 39 vom 14.2.1976).

(2)  ABl. L 257 vom 19.10.1968.

(3)  Richtlinie 68/360, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1; Rechtssache C-68/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2637, [1993] 2 CMLR 389. Die Verpflichtung, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zu besitzen und vorzulegen, wird erst aufgehoben, wenn eine vollständige Harmonisierung der nationalen Gesetze bezüglich der Einwanderung in die Gemeinschaft, der Visumsvergabe, der Gewährung von Asyl und so weiter erreicht ist: siehe Rechtssache C-378/97, Wijsenbeck, Slg. 199, I-6207, Ziffern 39-45.

(4)  Rechtssache 321/87, Kommission/Belgien, Slg. 1989, 997.

(5)  Rechtssache C-265/88, Betreff: Messner, Slg. 1989, 4209.


3.4.2004   

DE

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CE 84/434


(2004/C 84 E/0505)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0601/04

von Avril Doyle (PPE-DE) an die Kommission

(27. Februar 2004)

Betrifft:   Ausstellung von Waffenscheinen

Kann die Kommission mitteilen, ob es irgendwelche Initiativen gibt mit dem Ziel, die gesetzlichen Bestimmungen über die Ausstellung von Waffenscheinen in der gesamten erweiterten Europäischen Union zu harmonisieren?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(1. April 2004)

Der innergemeinschaftliche Verkehr mit Waffen (mit Ausnahme von Kriegswaffen) ist in der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen geregelt (1).

Diese Richtlinie ist Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstandes und muss daher am Tag des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten umgesetzt sein. Die Kommission wird überprüfen, ob die Umsetzung korrekt erfolgt ist.

Die Richtlinie enthält Mindestanforderungen, d.h. sie harmonisiert nicht die gesetzlichen Bestimmungen über die Ausstellung von Waffenscheinen, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Definition der Daten zur Identifizierung der Waffen und die Verfahren für ihr Inverkehrbringen.

So wie die Bestimmungen der Richtlinie für die jetzige Fünfzehnergemeinschaft gelten, gelten sie ab dem 1. Mai 2004 für alle Staaten der Union.


(1)  ABl. L 256 vom 13.9.1991.


3.4.2004   

DE

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CE 84/435


(2004/C 84 E/0506)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0603/04

von Saïd El Khadraoui (PSE) an die Kommission

(27. Februar 2004)

Betrifft:   Eilverkäufe von Lebensmitteln

Lebensmittel, deren Verfallsdatum sich nähert, werden von einer Reihe von Warenhäusern zu reduzierten Preisen verkauft. Die belgische Verbraucherorganisation „Test-Ankoop“ kaufte 31 schnell verderbliche Waren, etwa Gehacktes und Hühnersalat, die im Eilverkauf veräußert wurden. Analysen ergaben, dass 7 der Artikel für den Verzehr ungeeignet waren.

Beabsichtigt die Kommission, ein Verbot von Eilverkäufen besonders verderblicher Lebensmittel auszuarbeiten?

Wenn ja, kann sie dazu Näheres mitteilen, und wann kann sie dies mitteilen?

Wenn nein, weshalb nicht?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/435


(2004/C 84 E/0507)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0604/04

von Saïd El Khadraoui (PSE) an die Kommission

(27. Februar 2004)

Betrifft:   Verkauf von Lebensmitteln nach dem Verfallsdatum

In Belgien verkaufen einige Supermärkte Lebensmittel, deren Verfallsdatum bereits überschritten ist. Steht auf einem Erzeugnis der Vermerk „mindestens haltbar bis“, so ist dies gesetzlich nicht verboten, heißt es aber „zu verbrauchen vor“, ist es sehr wohl verboten.

Beabsichtigt die Kommission, Bestimmungen für ein Verbot des Verkaufs von Lebensmittel, deren Verfallsdatum überschritten ist, auszuarbeiten?

Wenn ja, kann sie dazu Näheres mitteilen und wann kann sie dies mitteilen?

Wenn nein, weshalb nicht?

Ist die Kommission der Auffassung, dass die Unterscheidung zwischen „mindestens haltbar bis“ und „zu verbrauchen vor“ weiter aufrecht erhalten werden kann? Was hält die Kommission von der Möglichkeit, nur noch eine Version gelten zu lassen und den Verkauf von Lebensmitteln, deren Verfallsdatum überschritten ist, zu verbieten?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Byrne im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-0603/04 und E-0604/04

(25. März 2004)

Die allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechts sind in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (1) festgelegt. Darin ist insbesondere vorgesehen, dass kein Lebensmittel in den Verkehr gelangen darf, wenn es gefährlich ist, d.h. wenn es als gesundheitsgefährdend oder genussuntauglich gilt.

Der Eilverkauf von Lebensmitteln zu herabgesetzten Preisen muss unter Wahrung dieses Grundsatzes gemäß den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere den Vorschriften über Lebensmittelhygiene und -kennzeichnung, erfolgen. Darüber hinaus sieht die Kommission keinen Grund, aus dem ein solcher Eilverkauf grundsätzlich verboten werden sollte.

Es obliegt den einzelstaatlichen zuständigen Behörden, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der betreffenden Rechtsvorschriften zu überprüfen.

Angesichts der von dem Herrn Abgeordneten geschilderten Risiken dieser Praxis ist die Kommission ebenfalls der Ansicht, dass es gerechtfertigt wäre, sie besonderen Bedingungen zu unterwerfen und insbesondere die Information des Verbrauchers am Verkaufsort vorzuschreiben.

In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips können solche Bedingungen von den Mitgliedstaaten festgelegt und durchgesetzt werden.

Was den Verkauf von Lebensmitteln angeht, deren Haltbarkeitsdatum überschritten ist, unterscheidet das Gemeinschaftsrecht zwischen der Kennzeichnung „Mindestens haltbar bis …“ (Mindesthaltbarkeitsdatum) und der Kennzeichnung „Zu verbrauchen bis …“ (Verbrauchsdatum) (2).

Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder — im Falle mikrobiologisch sehr leicht verderblicher Lebensmittel — das Verbrauchsdatum muss für den Verbraucher in jedem Falle kenntlich gemacht werden.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem das Lebensmittel unter geeigneten Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Lebensmittel dürfen daher auch nach diesem Datum verzehrt und verkauft werden, da der Verbraucher in der Lage ist, das betreffende Datum zu überprüfen und zu entscheiden, ob er das Erzeugnis kaufen will oder nicht. Dieses Datum wird nach der Kennzeichnung „Mindestens haltbar bis …“ oder „Mindestens haltbar bis Ende …“ angegeben.

Das Verbrauchsdatum, das bei mikrobiologisch sehr leicht verderblichen Erzeugnissen angegeben wird, bedeutet, dass das Erzeugnis nach Überschreiten dieses Datums nicht mehr verzehrt und demzufolge nicht mehr verkauft werden darf, da das Lebensmittel dann mikrobiologische Risiken bergen oder organoleptische Veränderungen aufweisen kann. Dieses Datum steht hinter der Kennzeichnung „Zu verbrauchen bis …“.

Die Kommission ist der Auffassung, dass, um jeglichen Irrtum des Verbrauchers zu vermeiden, Lebensmittel mit langer Haltbarkeit — in manchen Fällen bis zu mehreren Jahren — und solche, die rasch zu verzehren sind, weiterhin unterscheidbar sein müssen.

Allerdings wird die Kommission bei künftigen Entwicklungen und Reformen, die sie möglicherweise zur Etikettierung von Lebensmitteln vorschlagen wird, prüfen, ob es nötig und möglich ist, die Bedeutung der auf den Lebensmitteletiketten angegebenen Daten klarer darzustellen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1.2.2002.

(2)  Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. L 109 vom 6.5.2000. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003, ABl. L 308 vom 25.11.2003.


3.4.2004   

DE

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CE 84/436


(2004/C 84 E/0508)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0605/04

von Albert Maat (PPE-DE) an die Kommission

(27. Februar 2004)

Betrifft:   Anfrage im Anschluss an die Anfrage E-3005/02 betreffend den Schiffbausektor in der Gemeinschaft

Kann die Kommission vor dem Hintergrund der von der spanischen Regierung zugesagten Beihilfe für den spanischen Schiffbausektor in Höhe von rund 700 Mio. EUR Stellung zu folgenden Fragen nehmen:

1.

Ist die genannte Beihilfe von der spanischen Regierung der Kommission gemeldet worden?

2.

Ist die Kommission nicht auch der Meinung, dass dieser Betrag angesichts der Größe der spanischen Schiffbauindustrie als unverhältnismäßig betrachtet werden muss?

3.

Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, dass eine eingehende Untersuchung im Hinblick auf etwaiges wettbewerbsverzerrendes Verhalten der spanischen Regierung und insbesondere im Hinblick auf die Art und Weise erforderlich ist, in der die spanische Schiffbauindustrie die Gestehungskosten kalkuliert? Hat die Kommission eine derartige Untersuchung bereits begonnen, und wenn nein, wann wird sie damit beginnen?

4.

Ist die Kommission angesichts des Ernstes der allgemeinen Lage der europäischen Schiffbauindustrie bereit, einen Krisenstab aufzustellen, der rasch reagieren und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten überwachen kann, um unlauteren Wettbewerb im Binnenmarkt zu verhindern?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(1. April 2004)

1.

Spanien hat bis zu diesem Zeitpunkt die von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Maßnahmen nicht gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfen gemeldet.

2.

In dieser frühen Phase ist es nicht möglich zu sagen, ob es sich bei den besagten Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelt, und wenn ja, ob sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind oder nicht. Ferner ist es schwierig zu beurteilen, ob diese Maßnahmen, wie der Herr Abgeordnete feststellt, als unverhältnismäßig betrachtet werden müssen, da sie für mehrere Jahre gedacht zu sein scheinen.

3.

Die Kommission untersucht eingehend diese Angelegenheit und wird von den spanischen Behörden Informationen anfordern. In einem anderen Fall, in dem gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ein Verfahren eingeleitet wurde (mutmaßliche Beihilfe für die staatseigenen zivilen Werften Spaniens in Form von Kapitalzuführungen an IZAR) (1), wurden die spanischen Behörden von der Kommission aufgefordert klarzustellen, wie bei IZAR die Gemeinkosten aufgeteilt sind, und die Kosten für ein in einer militärischen Werft von IZAR gebautes ziviles Fährschiff zu erklären.

4.

Was den Vorschlag zur Aufstellung eines Krisenstabs für die Schiffbauindustrie betrifft, ist sich die Kommission nicht vollkommen darüber im Klaren, wie ein solches Team von einem praktischen bzw. rechtlichen Standpunkt aus arbeiten könnte. Der Herr Abgeordnete kann jedoch versichert sein, dass Anschuldigungen im Zusammenhang mit unfairem Wettbewerb auf dem Schiffbaumarkt der EU von der Kommission sehr ernst genommen werden und dass bereits adäquate Humanressourcen in den Abteilungen für staatliche Beihilfen mit der Überwachung der Schiffbauindustrie beauftragt sind.


(1)  ABl. C 201 vom 26.8.2003.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/437


(2004/C 84 E/0509)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0625/04

von Mario Borghezio (NI) an die Kommission

(1. März 2004)

Betrifft:   Schwerer Verstoß gegen Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union bei Verhinderung der Kandidatur von Jean Marie Le Pen durch den französischen Staat

Die Kandidatur des ehemaligen Europaabgeordneten Jean Marie Le Pen bei den nächsten französischen Regionalwahlen in der Region Provence-Alpes-Côte d'Azur wird aus vorgeschobenen bürokratischen Gründen blockiert. Diese Gründe scheinen umso schikanöser zu sein und umso mehr als Mittel zum Zweck zu dienen, als der gleiche Politiker, der bei den jüngsten französischen Präsidentschaftswahlen nach Chirac die meisten Stimmen erhielt, in derselben französischen Region rechtmäßig kandidieren und zum „conseillier regional“ gewählt werden konnte.

Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass der mögliche Ausschluss des Führers der Rechten, Jean Marie Le Pen, aus vorgeblich formalen Gründen einen schweren Verstoß gegen den Grundsatz der politischen Freiheit als eine der Grundfesten der Europäischen Union darstellt und im Widerspruch steht zu den in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Garantien für die bürgerlichen und politischen Rechte, die in einer Demokratie zum Schutz aller Bürger gewahrt werden müssen?

Ist die Kommission im vorliegenden Fall nicht der Auffassung, dass es sich hier um einen eindeutigen und flagranten Verstoß gegen den — dem Schutz der oben genannten Grundsätze dienenden — Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere dessen Absatz 1 und 2 durch die Behörden der französischen Republik handeln würde?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(22. März 2004)

Nach den Bestimmungen des EG-Vertrags und des Vertrags über die Europäische Union hat die Kommission keine allgemeine Zuständigkeit für Fragen der Grundrechte. Sie kann nur bei Verstößen gegen die Grundrechte im Rahmen der Anwendung des Gemeinschaftsrechts tätig werden.

Da in diesem Fall kein Bezug zum Gemeinschaftsrecht gegeben ist, sieht sich die Kommission nicht imstande, zu den Fragen des Herrn Abgeordneten Stellung zu nehmen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/438


(2004/C 84 E/0510)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0633/04

von Saïd El Khadraoui (PSE) an die Kommission

(24. Februar 2004)

Betrifft:   Integration der Kommission in Brüssel

Die Europäische Kommission beschäftigt in Brüssel etwa 21 000 Beamte und verfügt über eine sehr umfassende Infrastruktur. Mit ihrer Mitteilung über die Immobilienpolitik und die Gebäude und Anlagen in Brüssel (1) hat sie einen Anstoß für ein politisches Konzept zur Einbindung der Kommissionsgebäude in Brüssel gegeben und dabei besondere Aufmerksamkeit auf die Lebensqualität im europäischen Viertel gerichtet.

In der Mitteilung wird ein Aktionsplan bezüglich einer Reihe von Aspekten der Integrationspolitik in Brüssel entwickelt, und zwar mit Blick auf das Image Europas in Brüssel, den Mobiiitätsplan für die Kommission, die Wohnungspolitik für die Beamten und den Dialog mit den belgischen Behörden auf verschiedenen Ebenen.

Hat die Europäische Kommission über diese Pläne Beratungen mit den anderen europäischen Organen und mit den verschiedenen belgischen Behörden geführt? Falls ja, mit wem wurden diese Beratungen geführt? Falls nein, wodurch wurden solche Beratungen verhindert?

Wird die Kommission die Initiative ergreifen, um auf diesem Gebiet einen Dialog mit den anderen europäischen Organen einzuleiten und diese von einem politischen kohärenten Konzept zu überzeugen?

Die belgische Regierung hat kürzlich beschlossen, den Beamten eine kostenlose Anfahrt zum Arbeitsplatz und zurück zu ermöglichen, wie es bei der flämischen Regierung bereits der Fall ist. Zieht die Kommission ebenfalls derartige Maßnahmen in Betracht?

Ist die Kommission bereit, mit ihrer Infrastruktur für Kinderbetreuung und Unterricht besser an die bestehende Brüsseler Infrastruktur anzuknüpfen und diese für die gesamte Brüsseler Bevölkerung (auch im Hinblick auf die Kosten) zugänglich zu machen, so dass gleichzeitig mehr Kontakte zwischen den Einwohnern Brüssels und den Kommissionsbeamten entstehen können?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(23. März 2004)

Die Organe der Europäischen Union haben eine interinstitutionelle Arbeitsgruppe Anlagen, Logistik und interne Dienste (Inter-Institutional Infrastructure, Logistics and Internal Services Working Group) eingerichtet, um die Gebäude- und Mobilitätspolitik der Organe in Brüssel und ihre Verhandlungen mit den Behörden des Gastlandes zu koordinieren. Die Arbeitsgruppe hat die Mitteilung der Kommission „Die Immobilienpolitik und die Gebäude und Anlagen in Brüssel“ (2) und den Plan Médiateur (3) erörtert; bei diesem Plan handelt es sich um ein Konsultationspapier der belgischen Behörden über Verbesserungen in dem Teil Brüssels, in dem sich auch das europäische Viertel befindet. Die Gespräche zeigten, dass jedes Organ von der Notwendigkeit eines kohärenten und konstruktiven Konzeptes für diese Fragen überzeugt ist. Der Dialog mit den belgischen Behörden wird ebenfalls auf mehreren Ebenen fortgesetzt (Region Brüssel, Zentralregierung, Régie des bâtiments und halbstaatliche Stellen wie z.B. MIVB/STIB). Die Kommission möchte die Kontakte mit diesen Behörden durch die Berücksichtigung des Plan Médiateur weiter ausbauen.

Ein Vorschlag der Kommission zur Verringerung der Fahrtkosten für Beamte, die öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nutzen, wird im Rahmen des Mobilitätsplans geprüft, der derzeit vom Amt der Kommission für Gebäude, Anlagen und Logistik ausgearbeitet wird und im Laufe dieses Jahres vorliegen soll. Zunächst muss die Kommission jedoch feststellen, ob Mittel für die Umsetzung eines solchen Plans verfügbar sind oder, wenn das nicht der Fall ist, andere Finanzierungsquellen erschließen.

Was die Möglichkeiten der Kinderbetreuung anbelangt, so stehen derzeit mehr als 360 Kinder auf der Warteliste für die Kindertagesstätten der Kommission und mit der Erweiterung der Europäischen Union wird sich diese Zahl voraussichtlich auf etwa 770 Kinder erhöhen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es deshalb kaum vorstellbar, auch Kinder aufzunehmen, deren Eltern nicht bei der Kommission beschäftigt sind. Die Kommission hat ihre eigenen Kinderbetreuungseinrichtungen unter anderem auch deshalb erweitert, weil es in Brüssel allgemein nicht genügend geeignete Einrichtungen gibt. Die Bereitstellung von Plätzen in Kindertagesstätten ist auch ein Ziel, das die Kommission in ihrer Reform unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge und im Rahmen ihrer Verpflichtung anstrebt, für alle Bediensteten Arbeitsbedingungen zu schaffen, durch die die Chancengleichheit erhöht wird.


(1)  KOM(2003) 755.

(2)  KOM(2003) 755 endg.

(3)  Ombudsplan Bru/Eur Médiateur — Aries consultants. Von der Kanzlei des Premierministers und dem Kabinett des Ministerpräsidenten der Region Brüssel — Hauptstadt in Auftrag gegebene Studie.


3.4.2004   

DE

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CE 84/439


(2004/C 84 E/0511)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0635/04

von W.G. van Velzen (PPE-DE) an die Kommission

(25. Februar 2004)

Betrifft:   Schaffung einer Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

Kann die Kommission mitteilen, ob sie bereits mit den vorbereitenden Arbeiten zur schnellstmöglichen Schaffung einer Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit begonnen hat, und wenn ja, um welche Arbeiten es sich handelt?

Kann die Kommission mitteilen, wann die Agentur frühestens betriebsbereit sein wird?

Kann die Kommission Klarheit darüber verschaffen, wo die Agentur letztendlich ihren Sitz haben wird?

Kann die Kommission mitteilen, wann der Beschluss über die Schaffung dieser Agentur im Amtsblatt veröffentlicht wird?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(19. März 2004)

Die Kommission kann Ihnen hiermit bestätigen, dass die Vorbereitungen zur Gründung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) gut vorangeschritten sind. So hat die Kommission den Entwurf für die Ausschreibung der Stelle des Direktors der Agentur bereits verfasst und den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten und Beitrittsländer übermittelt. Die Veröffentlichung der Stellenausschreibung erfolgt umgehend nach Verabschiedung der einschlägigen Verordnung.

Des Weiteren hat die Kommission die Mitgliedstaaten und Beitrittsländer über ihre Ständigen Vertretungen bereits aufgefordert, ihre Vertreter und deren Stellvertreter für den Verwaltungsrat der Agentur zu benennen. Die Kandidatenvorschläge sollen bis Ende März 2004 vorliegen.

Die Kommission arbeitet ferner an der Website von ENISA (http://www.enisa.eu.int), die unmittelbar nach Inkrafttreten der einschlägigen Verordnung — d.h. einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt — ins Internet gestellt wird.

Die Kommission geht davon aus, dass die Agentur kurz nach der noch vor Ende Juli 2004 vorgesehenen Ernennung des Direktors ihre Arbeit aufnehmen wird.

Was den künftigen Sitz der Agentur betrifft, so hat Herr Manolis Stratakis, der stellvertretende Minister für Verkehr und Kommunikation Griechenlands, den Generaldirektor der Generaldirektion Informationsgesellschaft darüber informiert, dass sich die griechische Regierung für Heraklion auf Kreta als ENISA-Standort entschieden hat.

Hinsichtlich der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt kann die Kommission dem Herrn Abgeordneten mitteilen, dass die Unterzeichnung der Verordnung durch den Präsidenten des Europäischen Parlaments für den 10. März 2004 vorgesehen ist und dass die Veröffentlichung im Amtsblatt spätestens zehn Werktage nach Eingang der Verordnung im Amt für Veröffentlichungen erfolgt.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/440


(2004/C 84 E/0512)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0641/04

von Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf (Verts/ALE) an die Kommission

(25. Februar 2004)

Betrifft:   Ergebnisse der GVO-Tests für Saatgut seit 2000

Am 10. Juli 2000 hat der Ständige Ausschuss zu Landwirtschafts-, Gartenbau- und Forstsaatgut und Pflanzen u.a. beschlossen, dass die Mitgliedsstaaten regelmäßig konventionelles und ökologisches Saatgut auf Spuren von GVO testen und die Ergebnisse den anderen Mitgliedsstaaten und der EU-Kommission mitteilen werden. Dies sollte auch für Saatgut gelten, welches aus Drittstaaten eingeführt wird.

Von welchen Mitgliedsstaaten liegen der EU-Kommission Testberichte für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 vor?

Was sind die jeweiligen Ergebnisse der Tests (vorgefundene GVO-Verunreinigung en, Häufigkeit und Mengen etc.)?

Welche Maßnahmen haben die Kommission und die Mitgliedsstaaten im Falle von GVO-Verunreinigungen in Saatgutpartien eingeleitet?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(29. März 2004)

Der Ständige Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen erörterte am 10. Juli 2000 einen Plan für koordinierte und harmonisierte vorläufige Maßnahmen in Bezug auf die „Verunreinigungen“ von Saatgutpartien herkömmlicher Pflanzensorten durch genetisch veränderte Organismen (GVO). Diese Maßnahmen sollten sofort durchgeführt werden und diesbezügliche Rechtsvorschriften, die damals vorbereitet wurden, unberührt lassen.

Damals vereinbarten 13 Mitgliedstaaten, ausgewählte Saatgutpartien herkömmlicher Sorten anhand bestimmter Kriterien auf mögliche „Verunreinigungen“ durch GVO zu testen. Diese Kriterien bezogen sich auf die zu prüfenden Arten, die Herkunft der Saatgutpartien, die Maßnahmen, die bei Vorliegen nicht zugelassener oder zugelassener GVO ergriffen werden sollten. Darüber hinaus vereinbarten die Mitgliedstaaten, alle Testergebnisse an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission weiterzuleiten (Einzelheiten des Aktionsplans können dem Sitzungsbericht vom 10. Juli 2000 entnommen werden, der auf der folgenden Website zu finden ist: http://europa.eu.int/comm/food/fs/rc/scsp/index_en.html).

Der Ständige Ausschuss hat die Ergebnisse der verschiedenen seit Juli 2000 von den Mitgliedstaaten durchgeführten Tests zur Kenntnis genommen. Seine zusammenfassenden Berichte können unter der oben genannten Internet-Adresse eingesehen werden. Die Kommission wurde ebenfalls, manchmal direkt von den Mitgliedstaaten, über die Testergebnisse informiert.

In den Mitgliedstaaten wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlicher Häufigkeit Kontrollen eingeleitet. Da der Aktionsplan nicht rechtsverbindlich ist, gingen die Mitgliedstaaten nicht von denselben Schwellenwerten aus (einige Mitgliedstaaten haben einzelstaatliche Vorschriften mit niedrigeren Schwellenwerte erlassen, andere haben den für zugelassene GVO vorgeschlagenen Schwellenwert übernommen). Waren GVO im Saatgut vorhanden, so wurden weder dieselben Maßnahmen ergriffen noch wurde die Kommission systematisch über alle getroffenen Maßnahmen informiert. Die Ergebnisse fielen in den verschiedenen Mitgliedstaaten ziemlich unterschiedlich aus. In vielen Proben wurden keine GVO nachgewiesen oder nur Mengen, die unter den Schwellenwerten der Mitgliedstaaten lagen. Nur bei wenigen Proben wurden zugelassene GVO (über dem Schwellenwert) oder nachweisbare Mengen von nicht für den Anbau zugelassenen GVO festgestellt.

Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die Mitgliedstaaten das Schreiben des Herrn Abgeordneten vom 13. November 2003 bezüglich des zufälligen Vorkommens von GVO im Saatgut beantwortet und die Testergebnisse übermittelt haben.

Diese Ergebnisse zeigen, dass eine Harmonisierung der gesetzlichen Schwellenwerte und der bei einer Überschreitung des Schwellenwerts anwendbaren Maßnahmen geboten ist. Die Kommission arbeitet daher weiterhin an der Festlegung von Schwellenwerten, unterhalb deren keine Kennzeichnungspflicht für das zufällige oder technisch unvermeidbare Vorkommen zugelassener GVO im Saatgut nicht genetisch veränderter Sorten besteht. Wie der Herr Abgeordnete weiß, sollen diese Schwellenwerte nun im Rahmen der „horizontalen“ Richtlinie 2001/18/EG (1) nach dem Regelungsverfahren bestimmt werden. Aus Gründen der Kohärenz legt der Verwaltungsausschuss dann im Rahmen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften für Saatgut identische Schwellenwerte und besondere Zertifizierungsanforderungen in Bezug auf das unbeabsichtigte Vorkommen von GVO im Saatgut fest.


(1)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. L 106 vom 17.4.2001.


3.4.2004   

DE

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CE 84/441


(2004/C 84 E/0513)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0644/04

von Harald Ettl (PSE) an die Kommission

(25. Februar 2004)

Betrifft:   Präzisierung zur Anfrage — Übertragbarkeit ergänzender Rentenansprüche

In ihrer Antwort P-0207/04 (1) vom 19.2.2004 hat die Kommission angegeben, dass sie derzeit die Möglichkeit prüfe, vergleichbare Mindestvorschriften zum Schutz mobiler Arbeitnehmerinnen betreffend die Voraussetzungen für den Zugang zu betrieblichen Alterssystemen, die Anwartschaftszeiten, die Neubewertung ruhender Ansprüche (Ansprüche von Personen, die aus einem System ausgeschieden sind, das Rentenalter aber noch nicht erreicht haben) und die Modalitäten der Anspruchsübertragung auf Ebene der Union in Form eines verbindlichen Rechtsaktes zu erlassen.

Wie weit sind die Überlegungen und Vorbereitungen bezüglich des Inhalts und der Durchführbarkeit des Richtlinienvorschlags bereits fortgeschritten?

Wie sieht der von der Kommission vorgesehene Zeitplan für die Überprüfung aus?

Wann wird die Kommission den Richtlinienvorschlag präsentieren?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(1. April 2004)

Wie bereits in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage P-0207/04 des Herrn Abgeordneten ausgeführt, prüft die Kommission zur Zeit die Frage, ob auf der Ebene der Europäischen Union und in Form eines verbindlichen Rechtsakts Mindestvorschriften erlassen werden sollen, wie sie bereits in einigen Mitgliedstaaten in Kraft sind.

Dabei wird sie von dem in den Mitgliedstaaten vorhandenen Besitzstand unter Nutzung der Sachkompetenz des Rentenforums ausgehen. In den kommenden Monaten wird die Kommission bei den Mitgliedstaaten und den Fachleuten des Rentenforums die entsprechenden Informationen einholen, damit sie im Spätjahr 2004 einen entsprechenden Gesetzesvorschlag vorlegen kann.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004.


3.4.2004   

DE

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CE 84/441


(2004/C 84 E/0514)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0645/04

von Bill Newton Dunn (ELDR) an die Kommission

(25. Februar 2004)

Betrifft:   Sachverständigengutachten im Sektor Justiz und Inneres (JI)

Wie viele Sachverständigengruppen beraten die Kommission im Sektor JI? Welche Maßnahmen wurden aufgrund ihrer Empfehlungen ohne Bezugnahme auf das Europäische Parlament getroffen?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(17. März 2004)

Der Kommission stehen im Bereich Justiz und Inneres (JI) etwa 60 Sachverständigengruppen beratend zur Seite. Weitere elf werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2004 eingesetzt. Sie prüfen Informationen zu Fragen betreffend die praktische Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts, tauschen diesbezügliche Informationen aus, beraten in unförmlicher Weise über erste Entwürfe von Legislatiworschlägen oder Strategiepapieren, bieten den beteiligten Akteuren einen Rahmen zur Erörterung neuer Konzepte oder unterstützen die Kommission bei der Entwicklung von IT-Großsystemen. Das Parlament wird häufig zu diesen Treffen eingeladen, und über die Arbeiten vieler dieser Gruppen wird ihm Bericht erstattet.

Die Gruppen erarbeiten und verabschieden keine förmlichen Empfehlungen und formulieren keine besonderen Schlussfolgerungen. Die von den Sachverständigen vertretenen Positionen verpflichten die Kommission in keiner Weise. Die Kommission berücksichtigt gleichwohl die Auffassungen oder Bemerkungen der Sachverständigen als eines verschiedener Elemente, die bei der Entwicklung von Maßnahmen und der Vorbereitung von Legislatiworschlägen oder Strategiepapieren zum Tragen kommen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/442


(2004/C 84 E/0515)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0653/04

von Elisabeth Jeggle (PPE-DE) an die Kommission

(2. März 2004)

Betrifft:   Anfrage E-0760/03 — Betriebsbedingungen für Verbrennungsanlagen nach Richtlinie EG Nr. 1774/2002

Auf oben genannte Anfrage hat die Kommission in ihrer Antwort mitgeteilt, dass sie von Richtlinie (EG) 1774/2002 (1) abweichende Verbrennungsverfahren zulässt, wenn diese Verfahren der Gesundheit der Tiere und der öffentlichen Gesundheit sowie den Umweltrisiken Rechnung tragen.

In der Folgezeit erwog die Kommission mit verschiedenen Änderungsvorschlägen zur Richtlinie (EG) 1774/2002 die Zulassung von alternativen Entsorgungsverfahren. Im Einzelnen handelt es sich dabei um: Doc. SANCO/2153/2003 von Juni 2003, Doc. SANCO/2153/2003 Rev. 5 von September 2003 und um Doc. SANCO/2153/2003 Rev. 7.

Gemäß der letzten Revision sollen nunmehr die Regelungen über die Fettverbrennung aus der Richtlinie (EG) 1774/2002 herausgenommen und eine Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit abgewartet werden.

Die sich ständig ändernden Vorgaben durch die Kommission haben dazu geführt, dass zuständige nationale Stellen einigen Betreibern von Tierkörperbeseitigungsanlagen bereits in Aussicht gestellte Genehmigungen für bestimmte Entsorgungsverfahren ihnen wieder entzogen haben. Der daraus resultierende finanzielle Verlust ist erheblich!

Bis wann ist mit einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu rechnen?

Inwieweit ist diese Stellungnahme für die Kommission verbindlich und bis wann ist also mit einer verbindlichen Entscheidung der Kommission zur Revision der Richtlinie (EG) 1774/2002 zu rechnen?

Inwieweit wird die Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und/oder die Kommission die Verfahren den tatsächlichen Gegebenheiten anpassen, das heißt die Revisionsvorschläge Doc. SANCO/2153/2003 von Juni 2003 und Doc. SANCO/2153/2003 Rev. 5 von September 2003 sowie den Vorschlag aus der schriftlichen Anfrage E-0760/03 (2) aufgreifen?

Ist eine Rücknahme von Zulassungen, die auf der Grundlage der bisherigen Änderungsvorschläge durch die Kommission für alternative Verfahren durch nationale Stellen in Aussicht gestellt wurden, vor dem Hintergrund der neuerlichen Entwicklungen zwingend notwendig?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(1. April 2004)

Folgende Antwort ergänzt die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-0760/03.

Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss gab auf seiner Sitzung vom 10. und 11. April 2003 eine Stellungnahme ab, in der er erklärte, das Verfahren zur Verbrennung tierischer Fette könne im Fall von aus Materialien der Kategorien 2 und 3 gewonnenen tierischen Fetten unter bestimmten Umständen als sicher angesehen werden, es könne jedoch aufgrund fehlender Informationen für aus Materialien der Kategorie 1 gewonnene tierische Fette nicht bewertet werden.

Im Anschluss an diese Stellungnahme wurden weitere Informationen über Materialien der Kategorie 1 zur Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) zur Verfügung gestellt.

Der derzeit in Ausarbeitung befindliche Entwurf eines Vorschlags über die Genehmigung alternativer Verfahren wurde mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten ausführlich erörtert und auf der Grundlage dieser Erörterungen geändert. Die verschiedenen überarbeiteten Fassungen des von der Frau Abgeordneten angeführten Papiers haben als solche keine rechtsverbindliche Wirkung.

Die Kommission erwartet eine Stellungnahme der EBLS zum alternativen Verbrennungsverfahren bis Ende 2004. Die wissenschaftlichen Empfehlungen werden die Grundlage für weitere Diskussionen mit den Mitgliedstaaten und der betroffenen Branche bilden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, den Wortlaut der endgültigen Bestimmungen über die Genehmigung des Verfahrens vorherzusagen.


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2)  ABl. C 222 E vom 18.9.2003, S. 233.


3.4.2004   

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CE 84/443


(2004/C 84 E/0516)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0656/04

von John Bowis (PPE-DE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Mobile Einrichtungen für Kastrationen

Erkennt die Kommission den Wert mobiler Einrichtungen für die Kastration von Katzen im Hinblick auf die Kontrolle von Tiererkrankungen und der steigenden Zahl wilder Katzen in den Mitgliedstaaten an? Ist die Kommission sich der Tatsache bewusst, dass es In Italien ein neues Gesetz gibt, das mobile Einrichtungen für Kastrationen von Hauskatzen verbietet?

Antwort von Herrn Byrne Im Namen der Kommission

(19. März 2004)

Die Kastration von Katzen, die zur Lösung des Problems wild lebender Tiere oder aus anderen veterinärmedizinischen Gründen eingesetzt wird, fällt nicht unter das Gemeinschaftsrecht.

Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten die alleinige Zuständigkeit haben, zu entscheiden, unter welchen Bedingungen solche Kastrationen auf ihrem Staatsgebiet erfolgen dürfen. Das gilt auch für etwaige Beschränkungen des Einsatzes mobiler Einrichtungen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/443


(2004/C 84 E/0517)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0704/04

von Guido Sacconi (PSE) an die Kommission

(4. März 2004)

Betrifft:   Transport von Geflügel

Die Besorgnis der EU-Bürger über die Bedingungen, unter denen zur Schlachtung oder weiteren Mast bestimmte Tiere transportiert werden, wurde wiederholt zum Ausdruck gebracht, und das EP selbst ersuchte mehrfach darum, eine Begrenzung des Transports auf 8 Stunden oder 500 km festzulegen.

Diese Besorgnis gilt allen Arten von Tieren, deren Leiden durch strengere Regelungen begrenzt werden sollten.

Der Vorschlag der EG für eine Überprüfung der Rechtsvorschriften über den Transport enthält keinerlei Hinweis auf die Bewegungsfreiheit der Tiere, Höchstgrenzen für den Transport, Aufenthalte zur Aufnahme von Futter und Wasser für Geflügel.

Ist der Kommission bekannt, dass es in mehreren Fällen beim Transport von Geflügel schwerwiegende gesundheitliche Probleme und sogar Todesfälle bei diesen Tieren gegeben haben soll und dass in einigen Fällen Hunderte von Tieren verendet sind, weil die Käfige, in denen sie gehalten wurden, vom Gewicht der darüber befindlichen Käfige eingedrückt wurden?

Teilt die Kommission die Auffassung, dass dringend strenge Maßnahmen für den Schutz von Geflügel eingeführt werden sollten?

Ist der Kommission bekannt, dass die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) derzeit Informationen über den Transport von Geflügel veröffentlicht?

Kann die Kommission mitteilen, wie und wann sie im Rahmen der Debatte über eine neue Verordnung Normen für Geflügel einzuführen gedenkt?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(2. April 2004)

Der Kommission ist bekannt, dass beim Transport von Geflügel Probleme hinsichtlich des Tierschutzes auftreten können, wie sie der Herr Abgeordnete erwähnt hat. In dem Vorschlag der Kommission, der jetzt im Parlament und im Rat erörtert wird, sind bereits allgemeine Anforderungen enthalten, die den Tierschutz bei Geflügeltransporten betreffen und auf eine Verbesserung der gegenwärtigen Situation abzielen.

Ferner hat die Kommission im Oktober 2002 den Wissenschaftlichen Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz beauftragt, die Angelegenheit zu prüfen und ein detailliertes wissenschaftliches Gutachten über den Tierschutz bei Geflügeltransporten zu erstellen.

Noch bevor der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz seine Untersuchungen abschließen konnte, ist die Zuständigkeit für die wissenschaftliche Beratung von der Kommission an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) übergegangen, so dass sich jetzt das EBLS-Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz mit der Angelegenheit befasst.

Sobald das Gutachten der EBLS vorliegt, wird die Kommission die Unterbreitung eines Vorschlags zur Einführung zusätzlicher Standards für Geflügel in Erwägung ziehen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/444


(2004/C 84 E/0518)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0709/04

von Pasqualina Napoletano (PSE) an die Kommission

(4. März 2004)

Betrifft:   Krise bei Alcatel (Rieti)

Aufgrund des Beschlusses des multinationalen Konzerns Alcatel, die Niederlassungen in Rieti und Battipaglia zu verkleinern oder sogar zu schließen, sowie aufgrund der Tatsache, dass die Kommission in früheren Anfragen bereits wiederholt auf die Notwendigkeit hingewiesen worden ist, dass diese Betriebe zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung sowie wegen ihres hohen technologischen Niveaus und ihrer Ansiedlung in einem stark rückständigen Gebiet bestehen bleiben, wird sie um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

1.

Haben die italienischen Behörden die Kommission mit der schweren Krise bei Alcatel befasst?

2.

Welche Initiativen kann die Kommission im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten einleiten?

3.

Wie kann sichergestellt werden, dass den Arbeitnehmern nach den in den geltenden europäischen Rechtsvorschriften festgelegten Grundsätzen von den Eigentümern und den zuständigen staatlichen Behörden das Recht auf eine präzise und transparente Information über den Umstrukturierungs-prozess, der einen wichtigen Technologieschwerpunkt und die Beschäftigung gefährdet, garantiert wird?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(30. März 2004)

Die italienischen Behörden haben sich nicht an die Kommission gewandt, um die Krise bei Alcatel und mögliche Lösungen zu erörtern.

Was die negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft angeht, so kommt Battipaglia im Rahmen von Ziel 1 für eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Betracht; Teile der Provinz Rieti können im Rahmen von Ziel 2 aus dem EFRE gefördert werden, und die Gemeinde Cittaducale, in der sich die Niederlassung von Alcatel befindet, ist ein förderfähiges Gebiet.

Dies bedeutet, dass auf Initiative der regionalen Behörden (Latium und Kampanien), die für die Auswahl und Durchführung von Aktionen verantwortlich sind, Maßnahmen zur Ausrichtung auf neue produktive Bereiche finanziert werden können.

Die Kommission weist darauf hin, dass in verschiedenen gemeinschaftlichen Richtlinien Verfahren zur Information und Anhörung von Arbeitnehmervertretern festgelegt werden, die u. U. im Fall der Umstrukturierung von Unternehmen Anwendung finden; dies gilt insbesondere für die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über Massenentlassungen (1) und für die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über Europäische Betriebsräte (2). Ferner haben das Parlament und der Rat am 11. März 2002 eine Richtlinie zur Ergänzung des einschlägigen Gemeinschaftssystems erlassen (Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (3)).

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 98/59/EG über Massenentlassungen Folgendes vorsieht: Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Massenentlassungen vorzunehmen, so hat er die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig zu konsultieren, um zu einer Einigung zu gelangen. Diese Konsultationen müssen sich zumindest auf die Möglichkeit erstrecken, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, sowie auf die Möglichkeit, ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern.


(1)  ABl. L 225 vom 12.8.1998.

(2)  ABl. L 254 vom 30.9.1994.

(3)  ABl. L 80 vom 23.3.2002.


3.4.2004   

DE

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CE 84/445


(2004/C 84 E/0519)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0717/04

von Avril Doyle (PPE-DE) an die Kommission

(10. März 2004)

Betrifft:   Paratuberkulose

Auf welche Weise gedenkt die Kommission, sich mit den Tierschutzbelangen zu befassen, die sich durch die Paratuberkulose (Johnesche Krankheit) in der EU ergeben?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(1. April 2004)

Die Kommission hält die schwerwiegenden Probleme, die sich durch das Auftreten der Johneschen Krankheit (Paratuberkulose) in der EU für die Tiergesundheit und den Tierschutz ergeben, natürlich für Besorgnis erregend.

Um neue wissenschaftliche Erkenntnisse über diese Krankheit zu gewinnen, sind aus den Rahmenprogrammen der Gemeinschaft bereits eine Reihe von spezifischen Forschungsprojekten finanziert worden. Gegenstand dieser Forschungen waren unter anderem Verbesserung der Diagnoseverfahren, Epidemiologie und Risikobewertung, Rolle wild lebender Tiere bei der Krankheitsübertragung sowie Krankheitsverhütung bei Hauswiederkäuern.

Darüber hinaus hat die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) vor kurzem mit einem wissenschaftlichen Gutachten beauftragt, das das Risiko der Übertragung des die Krankheit verursachenden Erregers Mycobacterium avium subsp. paratuberculosis durch Rindersperma untersuchen soll.

Die Kommission wird unter Zugrundelegung des Gutachtens und der wissenschaftlichen Fortschritte auf diesem Gebiet geeignete Schritte unternehmen, um die Tiergesundheit und den Tierschutz in der EU zu gewährleisten.

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1). Diese Entscheidung sieht für Programme zur Verhütung und/oder Tilgung der Johneschen Krankheit grundsätzlich die Möglichkeit einer Kofinanzierung durch die Gemeinschaft vor. Bislang hat jedoch noch kein Mitgliedstaat der Kommission ein solches Programm zur Prüfung vorgelegt.


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/446


(2004/C 84 E/0520)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0728/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Ansaldo-Breda: mögliche Kontrollen der von der EU gewährten Finanzierungshilfen

Beim Treffen mit Gewerkschaftsdelegationen und Angestellten der Firma Ansaldo-Breda, das in den vergangenen Wochen in Brüssel stattgefunden hat, stellte sich heraus, dass oben genannte Gesellschaft in der Vergangenheit Vergünstigungen für Produktionstätigkeiten in Entwicklungsgebieten des Landes erhalten hat, wie dies im italienischen Gesetz Nr.488/92 vorgesehen ist. Diese erfolgten in Form einer Kofinanzierung durch die EU. Insbesondere sollen Finanzierungshilfen für die Arbeiten zum Austausch des Eternitdaches des Werkes selbst gewährt worden sein, um den Arbeitsplatz den europäischen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer anzupassen.

Hingegen wurden offensichtlich keine Finanzierungshilfen zum Schutz der Umwelt auf dem Gelände beantragt, obwohl sich nahe dem Werk ein wichtiger Grundwasserspeicher befindet.

Kann die Kommission daher folgende Fragen beantworten:

1.

Hat die Firma Ansaldo-Breda Finanzierungshilfen erhalten und wenn ja, welcher Art?

2.

Welche Maßnahmen können ergriffen werden, um zu überprüfen, ob die der Firma Ansaldo-Breda möglicher Weise gewährten Finanzierungshilfen wirklich verwendet wurden?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(22. April 2004)

Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/446


(2004/C 84 E/0521)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0734/04

von Philip Bushill-Matthews (PPE-DE) an die Kommission

(4. März 2004)

Betrifft:   Sicherheit und Standardisierung beim Skilauf

Ist der Kommission bekannt, dass die Einteilung der Abfahrten je nach Schwierigkeitsgrad in grün, blau, rot und schwarz markierte Pisten in den einzelnen Wintersportorten und Ländern erheblich variieren kann?

Teilt die Kommission die Sorge, dass diese Unterschiede nicht nur die Verbraucher in die Irre führen, sondern auch ein Sicherheitsrisiko für die Skifahrer darstellen können, die sich möglicherweise für Pisten entscheiden, deren Schwierigkeitsgrad sie nicht gewachsen sind?

Kann die Kommission bestätigen, dass sie sich mit diesem Thema befassen wird, um eine wie auch immer geartete Standardisierung in Erwägung zu ziehen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(30. März 2004)

Der Kommission ist bekannt, dass sich die Einteilung der Skipisten in grüne, blaue, rote und schwarze Abfahrten in den einzelnen europäischen Ländern und Skigebieten unterscheidet. Die Farbeinteilung beruht in den meisten Fällen auf Empfehlungen der einschlägigen nationalen Organisationen, wie der Skiverbände und Liftorganisationen in den Skizentren. Laut den Vertretern der entsprechenden Organisationen unterscheidet sich die Einteilung in den verschiedenen Ländern aber nicht erheblich. Schwarze Skipisten sind die schwierigsten; die Einstufung beruht auf der durchschnittlichen Steile der Piste in Prozent und/oder in Grad sowie auf den allgemeinen Merkmalen der Piste, einschließlich Breite und Kurven. Die genaue Abgrenzung zwischen den Kategorien unterscheidet sich in gewissem Maße in den verschiedenen Leitlinien, so dass beispielsweise manche rote Pisten eines Landes in einem anderen als schwarz eingestuft würden. Die Frage einer weiteren Vereinheitlichung der genauen Abgrenzungen aufgrund von Sicherheits-erwägungen wurde in den einschlägigen Organisationen nicht erörtert, da die Einstufung der Pisten nicht als häufige Unfallursache gemeldet wurde.

Im Juni 2003 hat die Kommission einen allgemeinen Bericht über die Sicherheit von Dienstleistungen für Verbraucher (1) angenommen, der auch dem Parlament vorgelegt wurde. Der vorläufige Bericht nennt Fremdenverkehr, Sport und Freizeit (einschließlich Skisport) als wichtigste Bereiche für weitere Initiativen auf europäischer Ebene. Nach Prüfung der politischen Strategien und Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten kommt die Kommission im Bericht zu dem Schluss, dass in diesem Bereich hohe Unkenntnis über die Risiken herrscht und dass in diesem Stadium keine Anzeichen für Verzerrungen auf dem Binnenmarkt zu erkennen sind, die harmonisierte europäische Rechtsvorschriften erfordern würden. Daher schlägt die Kommission vor, als ersten Schritt einen Rechtsrahmen festzulegen, um den Wissensstand in Bezug auf Unfälle und Verletzungen zu verbessern und ein Verfahren für den Informationsaustausch sowie ein Verfahren für die Erarbeitung von Standards, wo dies für erforderlich gehalten wird, einzurichten.

In seiner Entschließung vom 1. Dezember 2003 über die Sicherheit von Dienstleistungen für Verbraucher (2) unterstützte der Rat das Vorgehen der Kommission in diesem Bereich. Die Kommission ist nun mit der Nachbereitung dieses Berichts befasst, indem sie insbesondere vorrangige Maßnahmen ermittelt und Optionen prüft. In diesem Zusammenhang wird auch der Skisport berücksichtigt.

Was darüber hinaus die Normung von Dienstleistungen betrifft, hat die Kommission kürzlich die europäischen Normungsorganisationen (den Europäischen Normungsausschuss (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikations-normen (ETSI)) beauftragt, ein Normungsprogramm für die Unterstützung des Dienstleistungsbinnenmarkts zu entwickeln. Diese Organisationen werden die Prioritäten für die Normung, einschließlich der Normung von Sicherheitsfragen, prüfen und der Kommission bis Ende 2004 ihr Arbeitsprogramm vorlegen.


(1)  KOM(2003) 313 endg.

(2)  ABl. C 299 vom 10.12.2003.


3.4.2004   

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CE 84/447


(2004/C 84 E/0522)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0769/04

von Giovanni Pittella (PSE) an die Kommission

(5. März 2004)

Betrifft:   Gewährleistung der Sicherheit von öffentlichen Gebäuden in Gebieten mit hohem Erdbebenrisiko

Der Sachverhalt:

In ihrer Empfehlung vom 11. Dezember 2003 zur Einführung und Anwendung von Eurocodes für Bauwerke und tragwerksrelevante Bauprodukte (2003/887/EG) (1) fordert die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten auf, gemeinsame Codes bei der Planung und dem Bau von Bauwerken anzuwenden, die auf Berechnungen der Festigkeit der Materialien die, die Erdbebensicherheit und den Feuerwiderstand gewährleisten sollen, beruhen.

Am 31. Oktober 2002 führte ein mittelschweres Erdbeben im Ort San Giuliano di Puglia (in der Region Molise, Italien) zum Einsturz einer Grundschule, die 27 Kinder unter ihren Trümmern begrub.

Auf der gleichen seismischen Verwerfung von San Giuliano (Matese) befindet sich der Ort Bojano (Gebiet mit höchstem Erdbebenrisiko; 1 S=12), der bereits im Jahr 1805 Schäden und Verluste auf Grund eines Erdbebens erlitt, bei dem 7 000 Menschen starben (die öffentlichen Gebäude in Bojano einschließlich der Schulen wurden ohne Berücksichtigung des Aspekts Erdbebensicherheit errichtet.

Hält es die Kommission vor diesem Hintergrund und um zu verhindern, dass sich Katastrophen wie diejenige von San Giuliano wiederholen, sowie angesichts der Erdbebengefährdung der Region (im vorliegenden Fall des Ortes Bojano) nicht für zweckmäßig, einen Legislatiworschlag zur Gewährleistung der Sicherheit von in öffentlichen Gebäuden vorzulegen, in dem sie die Mitgliedstaaten, auch auf der Grundlage der Empfehlung zur Anwendung von Eurocodes, auffordert, Programme zur Überwachung und Bewertung der strukturellen Festigkeit der öffentlichen Gebäude, insbesondere der Schulen, festzulegen, und Anpassungen mit Blick auf die Erdbebensicherheit in allen Gebieten mit hohem Erdbebenrisiko verbindlich vorschreibt?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(24. März 2004)

Die Eurocodes sind europäische Normen, die ein hohes Sicherheitsniveau für jene Bauwerke, auf die sie anwendbar sind, gewährleisten, so dass man von der Konformität mit der wesentlichen Anforderung Nr. 1 „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ der Bauprodukte-Richtlinie (89/106/EWG), Erdbebensituationen eingeschlossen, ausgehen kann.

Da es sich um Normen handelt, erfolgt deren Umsetzung allerdings auf freiwilliger Basis. Zudem können alternative Vorgehensweisen die Sicherheit ebensogut gewährleisten. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Bauprodukte-Richtlinie für die Sicherheit der Bauwerke zuständig sind.

Ziel der Empfehlung ist es, die Mitgliedstaaten aufzufordern, nicht nur davon auszugehen, dass die Übereinstimmung mit den eigenen Sicherheitsanforderungen gegeben ist, sondern auch ganz konkret deren Anwendung zu fördern. Damit wird ein erstes Ziel erreicht, nämlich das der Gewährleistung des freien Ingenieurdienstleistungsverkehrs und des freien Warenverkehrs innerhalb der EU. Überdies vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die Einführung der Eurocodes in allen Mitgliedstaaten die Intensivierung der gemeinsamen Forschungsbemühungen erleichtern dürfte, was wiederum einer Erhöhung der allgemeinen Sicherheit für Bauwerke, insbesondere im Hinblick auf das Erdbebenrisiko, förderlich sein dürfte.

Die Kommission hat momentan nicht die Absicht, ein rechtsverbindliches Rechtsetzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, um auf diesem Wege die Umsetzung der Eurocodes zu durchzusetzen. Gleichwohl wird sie deren Umsetzung aufmerksam überwachen und es sich vorbehalten, zu gegebener Zeit weitere Initiativen ins Auge zu fassen, sollten die erhofften Ergebnisse ausbleiben.


(1)  ABl. L 332 vom 19.12.2003, S. 62.


3.4.2004   

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CE 84/448


(2004/C 84 E/0523)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0787/04

von Marianne Thyssen (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/2/EG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln in nationales Recht

Am 29. Januar 2004 erhielt ich von der Kommission eine Antwort auf meine schriftliche Anfrage P-4074/03 (1) zu den Problemen bei der Umsetzung der Richtlinie 2002/2/EG (2) über den Verkehr mit Mischfuttermitteln. Die Kommission gab zu erkennen, sich dessen bewusst zu sein, dass innerstaatliche Maßnahmen mittlerweile in drei Mitgliedstaaten ausgesetzt wurden.

Ordnungsgemäße Verwaltung besteht im Erlass wirksamer Rechtsvorschriften, in ihrer regelmäßigen Bewertung sowie nötigenfalls in ihrer Anpassung. Im vorliegenden Fall treten bereits Probleme auf, bevor die umgesetzten Rechtsvorschriften veröffentlicht oder in bestimmten Mitgliedstaaten in Kraft gesetzt wurden. Möglicherweise wurden die Konsequenzen des Beschlusses zur Angabe von Prozentsätzen auf den Etiketten von Mischfuttermitteln deshalb nicht richtig eingeschätzt.

Angesichts der in mehreren Mitgliedstaaten bereits aufgetretenen Schwierigkeiten möchte ich die Kommission um Auskunft darüber ersuchen, ob sie zu der Richtlinie 2002/2/EG noch eine Änderung dahingehend vorzuschlagen gedenkt, dass die obligatorische Angabe von Prozentsätzen auf den Etiketten aus dem Geltungsbereich der Richtlinie gestrichen werden soll. Oder hält die Kommission uneingeschränkt an der Richtlinie fest und wird nur einen Änderungsvorschlag vorlegen, wenn sich dies aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs als juristisch erforderlich erweist, und die Anwendung der getroffenen Maßnahme, die zu Wettbewerbsverzerrungen führt, inzwischen aufrechterhalten?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(26. März 2004)

Wie bereits in der Antwort auf die schriftliche Anfrage P-4074/03 der Frau Abgeordneten dargelegt, hält die Kommission die Bestimmungen der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission weiterhin für rechtmäßig. Sie wartet auf die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dieser Angelegenheit.

Unbeschadet der Absicht der Kommission, mittelfristig eine Neufassung der Rechtsvorschriften über die Futtermittelkennzeichnung vorzuschlagen, beabsichtigt die Kommission nicht, angesichts der gegenwärtigen Situation eine Änderung der Richtlinie 2002/2/EG vorzuschlagen.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004.

(2)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 23.


3.4.2004   

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CE 84/449


(2004/C 84 E/0524)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0799/04

von Baroness Sarah Ludford (ELDR) an die Kommission

(5. März 2004)

Betrifft:   Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG im Vereinigten Königreich

Kann die Kommission mitteilen, ob die britische Regelung „Regelung 2003 über die Gleichbehandlung in der Beschäftigung (sexuelle Ausrichtung)“, insbesondere im Hinblick auf Abschnitt 7 (3), uneingeschränkt mit der Richtlinie 2000/78/EG (1), insbesondere mit Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie vereinbar ist?

Welche Maßnahmen beabsichtigt die Kommission für den Fall zu ergreifen, dass die Regelung nicht völlig vereinbar mit dieser Richtlinie ist?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(31. März 2004)

Die Kommission überprüft die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Rechtsvorschriften, durch die die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf umgesetzt wird, darunter auch The Employment Equality (Sexual Orientation) Regulations 2003 (Gleichbehandlung in der Beschäftigung, sexuelle Ausrichtung), die vom Vereinigten Königreich vorgelegt wurde.

Die Kommission erwartet, dass alle Mitgliedstaaten die Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umsetzen. Die Kommission wird besonders darauf achten, auf welche Weise die Mitgliedstaaten von den in der Richtlinie festgelegten Ausnahmeregelungen Gebrauch machen, darunter Artikel 4 Absatz 2 im Hinblick auf wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderungen. Wie bei jeder Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung sind die Bestimmungen dieses Artikels eng zu interpretieren.

Der erste Unterabsatz des Artikels 4 Absatz 2 gestattet es den Mitgliedstaaten, Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beizubehalten, wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art der Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellen. Dies ist auch der Fall, wenn die Mitgliedstaaten neue Rechtsvorschriften annehmen, jedoch nur, wenn bereits zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie einzelstaatliche Gepflogenheiten bestanden, die dieses Ziel verfolgten.

Außerdem ist es wichtig, dass sich dieser Absatz lediglich auf eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person bezieht. Ungleichbehandlungen aus anderen Gründen sind nicht genannt. Es heißt dort aber, dass die genannte Ungleichbehandlung „keine Diskriminierung aus einem anderen Grund“ rechtfertigt. Daher ist eine Ungleichbehandlung, die nicht auf der Religion oder Weltanschauung einer Person beruht, nach Artikel 4 Absatz 2 nicht zulässig.

Wie bereits erwähnt, überprüft die Kommission die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Wenn die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie festgelegten Ausnahmeregelungen vom Prinzip der Gleichbehandlung nutzen möchten und die Kommission zu dem Schluss kommt, dass die entsprechenden Rechtsvorschriften nicht den strengen Anforderungen für Ausnahmeregelungen der Richtlinie (einschließlich Artikel 4 Absatz 2) entsprechen, wird die Kommission alle nach dem EG-Vertrag erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten.


(1)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/450


(2004/C 84 E/0525)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0823/04

von Emmanouil Bakopoulos (GUE/NGL) an die Kommission

(8. März 2004)

Betrifft:   Anerkennung von Diplomen und Verweigerung der Einstellung

Ein griechischer Staatsbürger hat 1981 in Schottland das Diplom als Flugkontrolleur erworben. Sein Diplom wurde 1983 vom griechischen Bildungsministerium anerkannt. Seither verweigert ihm die griechische Direktion für Zivilluftfahrt systematisch die Teilnahme an für die Einstellung erforderlichen Auswahlverfahren mit dem Argument, er erfülle nicht die Einstellungsvoraussetzungen, die völlig sachfremde Diplome vorsehen. Es sei darauf hingewiesen, dass das Flugkontrolleur-Diplom an keiner griechischen Schule erworben werden kann.

An die Kommission wird daher die Frage gerichtet, ob das Vorgehen der Direktion für Zivilluftfahrt gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt? Wenn ja, welche Maßnahmen kann der betreffende Bürger ergreifen, um sicherzustellen, dass er seinen Beruf frei ausüben kann?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(30. März 2004)

Die Angaben des Herrn Abgeordneten reichen leider nicht aus, damit sich die Kommission zu einer eventuellen Vertragsverletzung durch die griechischen Behörden äußern kann.

Die Kommission möchte in diesem Zusammenhang jedoch an folgende Grundsätze erinnern:

Gemäß Artikel 149 und 150 EG-Vertrag ist jeder Mitgliedstaat für die Lehrinhalte und die Gestaltung seines Bildungssystems selbst verantwortlich. Bei fehlender Harmonisierung ist es ebenfalls Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Bedingungen zur Aufnahme und Ausübung eines Berufes auf ihrem Hoheitsgebiet zu reglementieren. Nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts darf jedoch kein Migrant gegenüber Inhabern nationaler Diplome benachteiligt werden, nur weil er seine Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat.

So verpflichtet das Gemeinschaftsrecht (1) die nationalen Behörden, bei der beruflichen Anerkennung die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diplome zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung bedeutet jedoch nicht, dass das Diplom automatisch anerkannt wird. Die nationalen Behörden sind gehalten, die Ausbildung des Migranten mit der im Aufnahmestaat für die Aufnahme des betreffenden reglementierten Berufes geforderten Ausbildung zu vergleichen. Gegebenenfalls muss dem Migranten die Möglichkeit eingeräumt werden, wesentliche Unterschiede zwischen seiner Ausbildung und der geforderten Ausbildung durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung auszugleichen.

Auf die Berufe im öffentlichen Bereich, deren Aufnahme Inhabern von Diplomen vorbehalten ist, die ein bestimmtes Ausbildungsniveau ohne spezifischen Inhalt bescheinigen, findet Artikel 39 EG-Vertrag unmittelbar Anwendung. In diesem Fall ist vielmehr das mit dem Diplom bescheinigte Ausbildungsniveau als der detaillierte Inhalt der Ausbildung für die Zulassung zum Auswahlverfahren zu berücksichtigen.

Der betreffende Bürger hat die Möglichkeit, bei der Kommission Beschwerde einzureichen. Da es sich um einen Einzelfall handelt, rät ihm die Kommission außerdem, sich an die nationalen Verwaltungs- und Rechtsinstanzen zu wenden, die allein berechtigt sind, einen Verwaltungsakt einer nationalen Behörde aufzuheben.

Schließlich möchte die Kommission den Herrn Abgeordneten auf das kürzlich verabschiedete Legislativpaket zum „einheitlichen europäischen Luftraum“ aufmerksam machen. In Artikel 5 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erbringung von Flug Sicherungsdiensten (2) heißt es: „Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern dies angezeigt ist, einen Vorschlag zur Zulassung von Fluglotsen vor“. Dieser Vorschlag würde in eine europäische Zulassung für Fluglotsen münden, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch die gegenseitige Anerkennung dieser Zulassungen erleichtern würde.


(1)  Je nach gefordertem Ausbildungsniveau:

Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. L 19 vom 24.1.1989 oder

Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. L 209 vom 24.7.1992.

(2)  Noch nicht veröffentlicht.


3.4.2004   

DE

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CE 84/451


(2004/C 84 E/0526)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0824/04

von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission

(8. März 2004)

Betrifft:   Impfung von Hobbytieren

Die Zahl der Hobbytierhalter in Europa nimmt rasch zu. Allein in den Niederlanden gibt es rund 250 000 Hobbytierhalter. Es handelt sich hierbei um Halter von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Enten, Gänsen, Schwänen, Wachteln, Tauben, Fasanen, Pfauen, Rebhühnern und Laufvögeln (Strauße, Emus und Nandus) sowie von Tauben, die nicht zum Verzehr gehalten werden.

Anlässlich des Ausbruch der Geflügelpest im Jahre 2003 habe ich Anfragen zur präventiven Schlachtung von Hobbytieren an die Kommission gerichtet (schriftliche Anfrage E-1401/03 (1)).

In seiner Antwort auf meine Anfrage erklärte Kommissionsmitglied Byrne (2. Juni 2003), dass der betreffende Mitgliedstaat als Dringlichkeitsmaßnahme eine Notimpfung im Umkreis eines Seuchenherds nach Meldung an die Kommission beschließen kann.

Den betreffenden Mitgliedstaaten steht es frei, eine präventive Schlachtung oder eine präventive Impfung zu beschließen. In beiden Fällen muss zuvor eine Meldung an die Kommission erfolgen. Das bedeutet in der Praxis, dass Hobbytiere präventiv geimpft werden können.

Die Kommission und der Rat (Landwirtschaftsminister) arbeiten derzeit einen neuen Rechtsakt aus.

Wie wird in dem neuen Rechtsakt die Stellung der Hobbytiere geregelt: Wird es einen gesonderten Status für Hobbytiere (mit der Möglichkeit der präventiven Impfung) geben, oder bleibt die Möglichkeit bestehen, dass Hobbytiere noch nachträglich geschlachtet werden müssen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(1. April 2004)

Die Kommission beurteilt zurzeit die Situation, die sich wegen des Ausbruchs der Geflügelpest 2003 in der Europäischen Union, in Nordamerika und jetzt erneut in Asien ergibt. Unter Zugrundelegung der einschlägigen Schlussfolgerungen und wissenschaftlichen Gutachten wird sie einen Vorschlag zur Änderung der die Geflügelpest betreffenden Rechtsvorschriften erarbeiten und im Jahr 2004 dem Parlament und dem Rat vorlegen. In diesem Rahmen wird auch die Frage der Impfung sowohl von Nutztieren als auch von Hobbytieren erwogen, wobei sämtliche damit verbundenen epidemiologischen und sozioökonomischen Folgen sowie die Auswirkungen auf den Tierschutz in Betracht zu ziehen sind. Die Kommission wird selbstverständlich auch die internationale Entwicklung auf diesem Gebiet und insbesondere die vom Internationalen Tierseuchenamt OIE gesetzten Normen berücksichtigen.


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 196.


3.4.2004   

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CE 84/452


(2004/C 84 E/0527)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0849/04

von Joan Valivé (ELDR) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Am 8. August 2000 wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Richtlinie 2000/35/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr veröffentlicht.

In Artikel 6 der Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung eingeräumt, innerhalb der sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen sollten, um den Vorschriften der Richtlinie nachzukommen. Diese Frist lief am 8. August 2002 aus.

In der Richtlinie heißt es, dass Zahlungsverzug einen Vertragsbruch darstellt, der für die Schuldner finanzielle Vorteile bringt. Andererseits schafft der Umstand, dass Zahlungsverzug in einigen Mitgliedstaaten stärker verbreitet ist als in anderen, eine Situation, die den freien Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrt.

Die spanische Regierung hat Anfang Juli 2003 einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgelegt. Der Entwurf, der am 3. Dezember 2003 zusammen mit dem Ausschussbericht im amtlichen Bulletin des spanischen Parlaments (Cortes) veröffentlicht wurde, ist jedoch noch nicht angenommen worden.

Beabsichtigt die Kommission, von der spanischen Regierung Erklärungen für die Verzögerungen zu verlangen und eine dringlichen Erlass der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie zu fordern?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(31. März 2004)

Die Kommission ist sich der negativen Auswirkungen von Zahlungsverzug bewusst und hat daher gegen die betreffenden Mitgliedstaaten (Spanien und Luxemburg) Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Im Fall Spaniens geschah dies am 30. September 2002; am 6. Februar 2003 übermittelte die Kommission der spanischen Regierung in einem zweiten Schritt eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ihr eine Frist von zwei Monaten setzte, um alle erforderlichen nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. Am 9. September 2003 reichte die Kommission beim Gerichtshof Klage gegen Spanien ein (Rechtssache C-384/03). Mit einem Urteil wird in sechs bis zwölf Monaten gerechnet.

Vertragsverletzungsverfahren sind leider im Allgemeinen langwierig. Die Kommission hofft, dass Spanien, um weitere Schritte vor dem Gerichtshof zu vermeiden, seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie jetzt baldmöglichst nachkommt.


(1)  ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35.


3.4.2004   

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CE 84/453


(2004/C 84 E/0528)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0865/04

von Miet Smet (PPE-DE) an die Kommission

(22. März 2004)

Betrifft:   Europäische Finanzhilfen für die Flämische Gemeinschaft

Kann die Kommission die folgenden Auskünfte erteilen:

1.

Wie viel Prozent aller gemeinschaftlichen Finanzhilfen erhielt die Flämische Gemeinschaft (Belgien) von 1999 bis einschließlich 2003 (pro Jahr)?

2.

Wie hoch waren die von der Flämischen Gemeinschaft (Belgien) während derselben Zeitspanne erhaltenen Beträge (in Euro):

für die Landwirtschaft

aus den Strukturfonds, aufgeschlüsselt nach den Zielen sowie nach den Gemeinschaftsinitiativen?

3.

Auf welche Beträge (in Euro) beliefen sich die Finanzströme von der Europäischen Union zur Flämischen Gemeinschaft (Belgien) während derselben Zeitspanne für:

Forschung und technologische Entwicklung (Rahmenprogramme)

die transeuropäischen Netze

Bildung und Jugend

Sonstiges?

4.

Wie hoch waren die jährlichen Finanzhilfen von 1999 bis einschließlich 2003, die über:

offizielle Stellen bzw. öffentliche Körperschaften (Flämische Gemeinschaft, Provinzen, usw.);

private Einrichtungen (Vereinigungen ohne Gewinnzweck, Universitäten, Hochschulen u.ä.); abgewickelt wurden?

5.

Wurden in Zusammenhang mit diesen Finanzhilfen Fälle von Betrug oder Unregelmäßigkeiten gemeldet und wurden in den oben genannten Bereichen gegebenenfalls Rückzahlungen verlangt?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(20. April 2004)

Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.


3.4.2004   

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CE 84/454


(2004/C 84 E/0529)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1064/04

von André Brie (GUE/NGL) an die Kommission

(6. April 2004)

Betrifft:   Widersprüchlichkeiten im Hinblick auf den Neubau der Staatsstraße S 282 A im Freistaat Sachsen

Mit meiner Anfrage möchte ich die Kommission auf die Problematik des Neubaus der Staatsstraße S 282 A im Freistaat Sachsen verweisen, welche unter anderem auch Inhalt einer Petition (364/2000) an das Europäische Parlament ist. Letztere wurde bereits am 25. Mai 2000 registriert, letztmalig am 20. Februar 2003 im Petitionsausschuss behandelt, und seitdem wartet man auf die von den betreffenden Behörden in Deutschland erbetenen Auskünfte.

Seit dem Einreichen der Petition vor nunmehr 4 Jahren und der zwischenzeitlichen Fertigstellung der Staatsstraße S 282 A sind zunehmend widersprüchliche Informationen ans Tageslicht gekommen, welche ich nachfolgend kurz darlegen möchte.

Zunächst betrifft dies die widersprüchlichen Angaben über die Kosten.

In einem Schreiben an Herrn Nino Gemelli (Vorsitzender Petitionsausschuss) vom 23. Mai 2003 bestätigt Botschafter Dr. Schönfelder (Ständige Vertretung Deutschlands bei der EU) mit Bezugnahme auf deutsche Behörden den Betrag von 50 Mio. EUR für den Ausbau der Staatsstraße S 282 Α.

In einem Schreiben an den Präsidenten des sächsischen Landtages, Herrn Iltgen, vom 19. Mai 2003 beziffert der Minister des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft u. Arbeit die Gesamtkosten für den Straßenbau auf 4,63 Mio.EUR, und nur wenige Wochen später (4. Juli 2003) meldet er zu der gleichen Frage an den Landtagspräsidenten Iltgen nur noch 4,3 Mio. EUR.

Des Weiteren besteht der Verdacht, dass der Neubau der Staatsstraße S 282 A in bewusst falscher Weise als „Ausbau“ deklariert wurde, denn bereits ein Jahr nach Fertigstellung der Straße wurde diese von ursprünglich „überregional“ (Bedeutungsstufe II) auf „regional“ (Bedeutungsstufe III) zurückgestuft.

Ich frage die Kommission, ob und inwiefern sie Kenntnis von diesen widersprüchlichen Sachverhalten hat, und ob sie, sollte dies nicht der Fall sein, gedenkt, diese vor Ort zu untersuchen bzw. aufzudecken?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(20. April 2004)

Die Kommission holt gegenwärtig die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Informationen ein. Sie wird das Ergebnis ihrer Nachforschungen unverzüglich mitteilen.


SCHRIFTLICHE ANFRAGEN MIT ANTWORT (Teil 3)

3.4.2004   

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CE 84/455


(2004/C 84 E/0530)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3897/02

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(14. Januar 2003)

Betrifft:   Die Kosten der Erweiterung und die nationalen Beiträge der derzeitigen Mitgliedstaaten

Am 17. Dezember 2002 wurde im International Herald Tribune unter dem Titel „EU gets a"bargain„in expanding east" eine Nachricht veröffentlicht, derzufolge die Erweiterung der EU nach Osten ein „gutes Geschäft" wäre. In dem Artikel von Thomas Fuller wurde behauptet, dass sich die realen Nettokosten der Erweiterung nach Osten auf ungefähr EUR 10,8 Milliarden ($ 10,5 Milliarden) beliefen, was aus von der Kommission am 16. Dezember veröffentlichten Dokumenten hervorginge. Andererseits wurde gesagt, Frau Kommissarin Schreyer habe verraten, wie viel jeder neue Mitgliedstaat bekommen würde und wie viel einige der derzeitigen Mitgliedstaaten, insbesondere das Vereinigte Königreich, bezahlen würden.

1.

Wie viel wird jeder der neuen Mitgliedstaaten bekommen, und wie viel wird jeder einzelne der derzeitigen Mitgliedstaaten in jedem der ersten drei Jahre der Erweiterung bezahlen, d.h. wie hoch werden die Nettobeiträge jedes einzelnen Mitgliedstaats der 25-EU im Zeitraum 2004-2006 sein?

2.

Wie verteilen sich laut den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Kopenhagen die verfügbaren Beträge für die Erweiterung auf jeden einzelnen der neuen Mitgliedstaaten in jedem Jahr?

3.

Wie hoch veranschlagt die Kommission die Handelsgewinne für jeden einzelnen der derzeitigen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Wachstumsprognosen bei den Exporten und Importen?

Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission

(20. Februar 2003)

Die Kommission hat auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Kopenhagen vom 13. Dezember 2002 auf der Website der Generaldirektion (GD) Erweiterung eine Tabelle veröffentlicht, in der die gesamten für die Jahre 2004, 2005 und 2006 im Kopenhagener Finanzpaket vereinbarten Verpflichtungsermächtigungen aufgeführt sind. Diese Tabelle ist unter der folgenden Internetadresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/enlargement/negotiations/pdf/financial_package.pdf

Auf derselben Website befindet sich außerdem der gesamte Finanzrahmen mit den Summen für die einzelnen in Kopenhagen vereinbarten Aufgabenbereiche, gegebenenfalls ergänzt durch die Aufteilung nach neuen Mitgliedstaaten (http://europa.eu.int/comm/enlargement/negotiations/pdf/financial_frame-work.pdf).

Die tatsächlichen Zahlungsströme im Zeitraum 2004 — 2006 vom Gemeinschaftshaushalt zugunsten der neuen Mitgliedstaaten sowie die für diesen Zeitraum zu erwartenden Beiträge der neuen Mitgliedstaaten zum Gemeinschaftshaushalt werden von der künftigen Ausführung des Gemeinschaftshaushalts abhängen. Deshalb können keine genauen Angaben zur Höhe der künftigen Mitteltransfers gemacht werden. Wir werden jedoch direkt an die Frau Abgeordnete und das Sekretariat des Europäischen Parlaments die Tabellen mit den vorläufigen Schätzungen für die Nettosalden eines jeden neuen Mitgliedstaats in den Jahren 2004, 2005 und 2006 schicken. Die Beträge wurden anhand einer Methode berechnet, die auch im Laufe der Beitrittsverhandlungen für die Schätzungen der Netto-Haushaltspositionen zugrunde gelegt wurde.

Bezüglich der künftigen Beiträge der derzeitigen Mitgliedstaaten im Zeitraum 2004 — 2006 zum Gemeinschaftshaushalt können keine genauen Prognosen gemacht werden, da dies — wie bereits im vorangegangenen Absatz erläutert — von verschiedenen Faktoren abhängt (z.B. künftige Ausführung des Gemeinschaftshaushalts und Wirtschaftswachstum in den Mitgliedstaaten). Nähere Angaben zu den derzeitigen Beiträgen der Mitgliedstaaten zum Gemeinschaftshaushalt befinden sich im Bericht über die „Aufteilung der operativen EU-Ausgaben 2001 nach Mitgliedstaaten", der unter folgender Internetadresse abrufbar ist: http://europa.eu.int/comm/budget/pdf/agenda2000/report2001_en.pdf

Was die im Zuge der Erweiterung zu erwartenden kommerziellen Gewinne anbetrifft, so ist unbestreitbar, dass der gesamte Erweiterungsprozess sowohl für die derzeitigen als auch die künftigen Mitgliedstaaten bereits maßgebliche wirtschaftliche Gewinne gebracht hat. Die positiven wirtschaftlichen Auswirkungen der Erweiterung sind in einer 2001 veröffentlichten Studie der Kommission beschrieben, die über die Website der GD Wirtschafts- und Währungsunion unter folgender Adresse eingesehen werden kann: http:// europa.eu.int/comm/economy_finance/publications/enlargement_papers/enlargementpapers04_en.htm

Darüber hinaus wurden mehrere Länderstudien über Kosten und Nutzen der EU-Erweiterung ins Netz gestellt, die auf der Website der GD Haushalt unter der folgenden Internet-Adresse abrufbar sind: http:// europa.eu.int/comm/budget/financing/enlargement_en.htm

Aber bei der Erweiterung geht es natürlich nicht nur um das Abwägen von Haushaltskosten und wirtschaftlichen Gewinnen. Die Erweiterung ist ein historischer Prozess, durch den alle Beteiligten in ganz Europa an Sicherheit und Stabilität gewinnen werden.


3.4.2004   

DE

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CE 84/456


(2004/C 84 E/0531)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0160/03

von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission

(29. Januar 2003)

Betrifft:   Technisch bedingte Verzögerungen bei der Anerkennung von Diplomen

Ein Bauingenieur mit einem Diplom einer britischen Universität wandte sich an das Interuniversitäre Zentrum zur Anerkennung ausländischer Studientitel (DIKATSA), um seinen Abschluss anerkennen zu lassen. Die zuständige Stelle erklärte, dass dies möglich sei, sofern sich der Bewerber an einer technischen Hochschule in Griechenland in drei Fächern prüfen lasse. Auf einen entsprechenden Antrag wurde ihm mitgeteilt, dass er sich in drei bis vier Jahren prüfen lassen könne! Als Begründung wurde angeführt, dass nur 20 Personen pro Jahr geprüft werden. Dem Bewerber bleibt während der Wartezeit nichts anderes übrig, als in einem Bauingenieursbüro zu arbeiten, wobei er Anweisungen von Kollegen entgegenzunehmen hat, die über denselben Abschluss und die gleiche Berufserfahrung verfügen, aber ein höheres Gehalt beziehen!

Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, dass solche Praktiken (die vom griechischen Bildungs-ministerium offensichtlich gebilligt oder zumindest geduldet werden) in erheblichem Widerspruch zu den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Anerkennung von Studientiteln in der EU sowie zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung, insbesondere durch die Verwaltung, stehen? Wird die Kommission die griechischen Behörden auffordern, diese Praktik einer rein technisch bedingten Verzögerung der Anerkennung von Diplomen aus anderen EU-Ländern abzustellen?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(7. März 2003)

Zur Frage des Herrn Abgeordneten möchten wir wie folgt Stellung nehmen:

Zunächst ist zwischen der Anerkennung zu akademischen Zwecken und der Anerkennung zu beruflichen Zwecken zu unterscheiden.

Die erste Form der Anerkennung ist in der Regel darauf ausgerichtet, dem Antragsteller die Weiterführung seiner Studien in einem anderen Mitgliedstaat zu ermöglichen oder dort einen akademischen Titel zu führen. Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß EG-Vertrag die einzelnen Mitgliedstaaten selbst dafür zuständig sind, den Inhalt ihrer Ausbildungsgänge festzulegen und ihr Bildungssystem zu organisieren; überdies gibt es keine Gemeinschaftsbestimmungen, die die akademische Anerkennung der Diplome vorschreiben, sofern der Grundsatz der Nichtdiskriminierung eingehalten wird.

Die Anerkennung zu beruflichen Zwecken dagegen soll es dem Antragsteller ermöglichen, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er seine beruflichen Qualifikationen erlangt hat auszuüben. Diese Form der Anerkennung unterliegt dem Gemeinschaftsrecht und, was den Ingenieursberuf angeht, insbesondere der Richtlinie 89/48/EWG. Kraft dieser Richtlinie können einer Person, die nicht über das erforderliche einzelstaatliche Diplom verfügt, im Prinzip von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaates auf dessen Staatsgebiet der Zugang zu einem bestimmten Beruf und seine Ausübung nicht verweigert werden, wenn diese Person das in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorgeschriebene Diplom besitzt, das den Zugang zum betreffenden Beruf gestattet oder auf die Ausübung dieses Berufes vorbereitet. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der vom Antragsteller absolvierten Ausbildung und der im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Ausbildung kann der Aufnahmemitgliedstaat allerdings vom Antragsteller verlangen, dass er an einem Anpassungslehrgang teilnimmt oder eine Eignungsprüfung ablegt, um diese Unterschiede auszugleichen.

Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Kommission mehrere Beschwerden über die fehlerhafte Anwendung der Richtlinie 89/48/EWG vorliegen, wozu noch gewisse Aspekte der fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie kommen. Die Anwendungsprobleme betreffen insbesondere das Erfordernis einer akademischen Anerkennung für die Eintragung bei der technischen Handelskammer und für die Berufung auf Posten der öffentlichen Verwaltung, die selbst von Personen verlangt wird, die die berufliche Anerkennung ihrer Qualifikationen nach der Richtlinie 89/48/EWG bereits erlangt haben. Die damit erlangte berufliche Anerkennung muss es den Antragstellern jedoch gestatten, den Beruf, für den sie qualifiziert sind, unter den gleichen Bedingungen auszuüben wie Personen, die ihre beruflichen Qualifikationen in Griechenland erworben haben. Da die Richtlinie 89/48/EWG somit in Griechenland weitgehend keine praktische Wirkung hat, hat die Kommission bei ihrer Sitzung am 17. Dezember 2002 beschlossen, gegen Griechenland vor dem Gerichtshof ein Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlerhafter Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 89/48/EWG einzuleiten.


3.4.2004   

DE

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CE 84/457


(2004/C 84 E/0532)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0162/03

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2003)

Betrifft:   Zölle auf Konserven mit asiatischem Thunfisch

Die europäische — und insbesondere die galicische — Konservenindustrie ist zutiefst besorgt über die mögliche Zollsenkung für Thunfischkonserven von den Philippinen und aus Thailand, die allem Anschein nach im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geprüft werden könnte.

Sind der Kommission die Nachteile bewußt, die eine derartige Maßnahme für die europäische — und insbesondere die galicische — Industrie mit sich bringen würde, und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem Galicien bereits infolge des Unfalls des Öltankers „Prestige“ mit größten Schwierigkeiten konfrontiert ist?

Welche Schritte gedenkt die Kommission zu unternehmen, um die Annahme dieser Maßnahme zu verhindern?

Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission

(26. Februar 2003)

Die Kommission ist sich der Bedeutung der Thunfischkonservenindustrie in Galizien bewusst und kennt die Befürchtungen im Zusammenhang mit Zollsenkungen auf Einfuhren von Thunfischkonserven aus Thailand und von den Philippinen in die Gemeinschaft. Sie ist sich auch der schwierigen Situation bewusst, in der sich Galizien nach dem Unfall der Prestige befindet.

Wie sich der Herr Abgeordnete sicher erinnert, sagte das für Handel zuständige Mitglied der Europäischen Kommission bei der Ministerkonferenz in Doha im November 2001 zu, dass die Gemeinschaft im Rahmen von Konsultationen prüfen werde, ob — wie von Thailand und den Philippinen angegeben — die Zollpräferenz (Zollbefreiung) der Gemeinschaft für Einfuhren von Thunfischkonserven aus den AKP-Staaten (Afrika, Karibik, Pazifik) zu einer unzulässigen Beeinträchtigung führt. Das Mitglied der Kommission sagte außerdem zu, die Gemeinschaft werde einem Vermittlungsverfahren zustimmen, falls die Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten zufriedenstellenden Ergebnis führen. Auch erinnert sich der Herr Abgeordnete sicherlich, dass dieser Schritt nach Auffassung der Kommission erforderlich war, um von Thailand und den Philippinen eine Befreiung für das Abkommen von Cotonou zu erlangen, worum sich die Gemeinschaft bereits viele Monate bemüht hatte.

Im Januar 2003 unterrichtete die Kommission die Mitgliedstaaten über die Stellungnahme des Vermittlers, nach der die Gemeinschaft ein nicht diskriminierendes Zollkontingent von 25 000 Tonnen zu einem Zollsatz von 12 % eröffnen soll. Die Kommission hat diesen Vorschlag genau geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass Menge und Zollsatz gerecht und vernünftig sind und sich nicht negativ auf den Markt der Gemeinschaft auswirken würden. Es sei daran erinnert, dass 25 000 Tonnen lediglich 9 % der Gesamteinfuhren und ca. 4 % des Gesamtverbrauchs der Gemeinschaft an Thunfischkonserven im Jahr 2001 entsprechen.

Die Kommission beabsichtigt daher, dem Rat offiziell vorzuschlagen, die Stellungnahme des Vermittlers durch Eröffnung des beschriebenen Zollkontingents anzunehmen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/458


(2004/C 84 E/0533)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0496/03

von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission

(21. Februar 2003)

Betrifft:   Palästina: Der Hass erreicht den Fußball

Die Zeitung der Palästinensischen Autonomiebehörde Al Hayat Al Jadida hat kürzlich der Werbung für ein Fußballturnier in der palästinensischen Stadt Tulkarem im Norden des Westjordanlands breiten Raum gewidmet. Grund dafür war wohl auch, dass die sieben teilnehmenden, aus palästinensischen Jugendlichen bestehenden Mannschaften nach sieben „Dschahid“, also palästinensischen Selbstmordattentätern benannt waren, die Spreng Stoffanschläge in Israel verübt hatten.

Diese makabre und nicht tolerierbare Wahl ist nur ein Symptom des um sich greifenden Einvernehmens in Bezug auf die Figur des „Dschahid“.

Die Kommission möge daher folgende Fragen beantworten:

1.

Kann sie diese in verschiedenen europäischen Tageszeitungen erschienene Meldung bestätigen?

2.

Kann sie bestätigen, dass ein solche Sportereignis, das offenkundig die Spannungen weiter schüren will, indem es schon Jugendliche zum Hass gegen andere und zur Verherrlichung falscher und gefährlicher Mythen erzieht, mit EU-Beihilfen finanziert wurde, die doch einen sozialen und materiellen Beitrag im Hinblick auf die Zusammenarbeit und mögliche Versöhnung zwischen den beiden Völkern leisten sollen?

3.

Gedenkt sie daher diesen Vorfall zu verurteilen und die Palästinensische Autonomiebehörde aufzufordern, solche Erscheinungen in Zukunft zu unterbinden?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(26. März 2003)

1.

Der Kommission sind die von der Frau Abgeordneten in ihrer Anfrage genannten Presseberichte über ein Fußballturnier in Tulkarem bekannt.

2.

Die Kommission kann bestätigen, dass die Gemeinschaft für das fragliche Fußballturnier keinerlei finanzielle Unterstützung gewährte. Der Kommission ist nichts über eine Beteiligung oder finanzielle Unterstützung der Palästinensischen Behörde im Zusammenhang mit dem vorgenannten Turnier bekannt.

3.

Der Standpunkt der Kommission ist klar. Sie verurteilt rundheraus alle Formen der Gewalt und der Anstiftung zur Gewalt. Die Europäische Union hat auf die Verantwortung der Palästinensischen Behörde im Kampf gegen den Terrorismus hingewiesen und wird bei der Palästinensischen Behörde als der für die Wahrung von Recht und Ordnung in den palästinensischen Gebieten zuständigen regierenden Körperschaft weiter darauf drängen. Die Europäische Union hat die Palästinensische Behörde und Herrn Arafat auch dazu aufgefordert, eine klare Position gegen die Anstiftung zu Hass und Gewalt zu beziehen. In diesem Kontext begrüßte die EU als positiven Schritt, dass sich die Palästinensische Behörde in ihrem Reformaktionsplan vom 25. Juni 2002 verpflichtete, „dem Fanatismus in den Lehrplänen abzuschwören und den Geist von Demokratie, Aufklärung und Offenheit umfassend zu verbreiten.“ Die EU wird bei der Palästinensischen Behörde weiterhin auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen drängen.


3.4.2004   

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CE 84/459


(2004/C 84 E/0534)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0501/03

von Evelyne Gebhardt (PSE) an die Kommission

(21. Februar 2003)

Betrifft:   Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Memorandum der Kommission an den Rat über Einkommenssteuer und Gleichbehandlung von Männern und Frauen (A2-0055/85)

Das Europäische Parlament verweist in seiner Entschließung A2-0055/85 (1) zu dem Memorandum der Kommission über Einkommenssteuer und Gleichbehandlung von Männern und Frauen (2) darauf, dass die nationalen Einkommenssteuersysteme häufig die berufliche Tätigkeit von Frauen behindert und verheiratete Frauen steuerlich schlechter stellt als unverheiratete.

Ebenso stellt das Europäische Parlament fest, dass das Ziel der steuerlichen Gleichstellung von Männern und Frauen u.a. durch von der Kommission vorgeschlagene Maßnahmen erreicht werden sollte, im Memorandum aber von keinen derartigen Initiativen die Rede ist.

In der Entschließung wird weiterhin die Aktion 6 des „Aktionsprogramms zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen“ der Kommission angesprochen, in der eine Analyse der nationalen Steuersysteme und diesbezüglich zu ergreifende Maßnahmen vorgesehen sind.

Eine solche Analyse ist überaus wünschenswert, zumal die Überprüfung von Steuer- und Sozialleistungs-systemen auf negative Auswirkungen auf Frauen ein Ziel der Rahmenstrategie der Gemeinschaft zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) ist.

Liegen der Kommission inzwischen die Ergebnisse dieser Analyse vor? Könnte mir die Kommission diese Ergebnisse zur Verfügung stellen? Wurden bereits Maßnahmen mit dem Ziel der steuerlichen Gleichstellung von Männern und Frauen eingeleitet?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(14. April 2003)

Was die von der Frau Abgeordneten angesprochene Frage anbelangt, möchte die Kommission darauf hinweisen, dass die direkte Besteuerung ein Bereich ist, der grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Nichtsdestoweniger haben die Mitgliedstaaten in der Ausübung ihrer diesbezüglichen Befugnisse das Gemeinschaftsrecht zu beachten (3).

Der Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen ist zweifelsohne eines der Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts, das von den Mitgliedstaaten in ihrer Steuergesetzgebung, vor allem bei der Besteuerung des Arbeitseinkommens zu wahren ist.

Stellt die Kommission, die über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts wacht, einen Verstoß gegen Artikel 141 EG-Vertrag (vormals Artikel 119 EG-Vertrag) fest, in dem der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verankert ist, zögert sie nicht, entsprechende Schritte gegen den betreffenden Mitgliedstaat einzuleiten, namentlich auf der Grundlage von Artikel 226 EG-Vertrag. Ziel ist es, jegliche Art von unmittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu beseitigen ebenso wie mittelbare Diskriminierungen, die insbesondere aus einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund des Familienstands der Steuerpflichtigen resultieren, welche nicht durch andere, nicht mit dem Geschlecht zusammenhängende Gründe gerechtfertigt sind.

Die Kommission hat im Übrigen eine Studie über die Auswirkungen der nationalen Steuersysteme auf die Frauenerwerbstätigkeit finanziert. Der 300 Seiten umfassende, in englischer Sprache abgefasste Bericht über die Studie wurde im Februar 2001 fertiggestellt. Es handelt sich um eine ausgezeichnete Studie, die von Frau Professor Paloma de Viliota, einer unabhängigen Expertin, erstellt wurde. Zwar ist die Kommission nicht für den Inhalt der Studie verantwortlich, doch stellt diese Arbeit unbestreitbar eine wertvolle Informationsquelle dar, die eine Fülle von Denkanstößen gibt und bei der Umsetzung von Initiativen und Aktionen der Kommission, insbesondere im Bereich der Rechtsetzung, entsprechend berücksichtigt wird.

Den Inhalt der Studie kann die Frau Abgeordnete auf der Website des Referats „Gleichstellung von Frauen und Männern“ der Generaldirektion Beschäftigung und Soziales der Kommission unter folgender Adresse einsehen: http://europa.eu.int/comm/employment_social/equ_opp/women_work.pdf


(1)  ABl. C 229 vom 9.9.1985, S. 128.

(2)  KOM(84) 695.

(3)  Siehe hierzu insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache Schumacker, C-279/93.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/460


(2004/C 84 E/0535)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0661/03

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(28. Februar 2003)

Betrifft:   Einfuhrzölle für Thunfischkonserven aus Thailand und den Philippinen

Nach der 4. Ministerkonferenz der WTO in Doha (Katar) im November 2001 im Rahmen der Verhandlungen zur Erlangung des „waiver“, der erforderlich ist, damit die Union ermächtigt wird, Zollpräferenzen für die AKP-Staaten beizubehalten, machten Thailand und die Philippinen ihre Zustimmung von einem verbesserten Zugang ihrer Thunfischkonserven zum Markt der Gemeinschaft abhängig. Der EU-Kommissar für Handelsfragen, Pascal Lamy, verpflichtete sich lediglich, eine Reihe von Konsultationen dazu durchzuführen, die ohne Einigung und mit dem Vorschlag der EU endeten, einen Vermittlungsprozess bei der WTO einzuleiten, ein Verfahren, das juristisch nicht bindend ist. Nach dem Vermittlungsprozess schlug der Vermittler, Herr Rufus Yerxa, die eventuelle Eröffnung eines Kontingents von 25 000 t Thunfischkonserven mit Fertigprodukten zu einem Zoll von 12 % vor. Die Europäische Union beabsichtigt derzeit, nachdem seit der 4. Ministerkonferenz von Doha eine lange Zeit verstrichen ist, eine Verordnung anzunehmen, in der der vom Vermittler unterbreitete Vorschlag akzeptiert wird, dem sich aber die beiden wichtigsten Erzeugerländer von Thunfischkonserven in der Europäischen Union und sämtliche Reeder der Thunfischflotte und des verarbeitenden Sektors für Thunfischkonserven in der Europäischen Union widersetzt haben.

1.

Kann die Kommission mitteilen, welche Untersuchungen sie über die Auswirkungen angestellt hat, die die Eröffnung dieses Kontingents auf den verarbeitenden Sektor und die Schiffseigner der Thunfischflotte in der Europäischen Union haben wird? Wenn diese Untersuchungen nicht durchgeführt wurden, ist die Kommission nicht der Auffassung, dass man vor der Gewährung irgendeiner Art von Präferenzen an Drittländer eine Impaktstudie ausarbeiten sollte, in der die Auswirkungen beurteilt werden, die diese Maßnahme auf die verarbeitende Industrie und die Schiffseigner im Thunfischsektor in der Europäischen Union haben wird, sowie die Auswirkungen, die sie auf die Arbeitskräfte hätte, die in diesen Sektoren innerhalb der Gemeinschaft beschäftigt sind?

2.

Kann uns die Kommission mitteilen, ob die Verpflichtung von EU-Kommissar Lamy in Doha lediglich darin bestand, Konsultationsgespräche mit Thailand und den Philippinen zu eröffnen?

3.

Im Zusammenhang mit diesem Thema teilte EU-Kommissar Lamy mit, dass er sich lediglich verpflichtet habe, Konsultationsgespräche mit Thailand und den Philippinen zu eröffnen. Kann die Kommission mir daher mitteilen, weshalb die Europäische Union an Glaubwürdigkeit verlieren würde, wenn sie Thailand und den Philippinen keine Präferenzzölle gewähren würde, wenn keine weitere Verpflichtung vorlag, als Konsultationsgespräche zu eröffnen?

4.

Wenn der Vermittlungsprozess ein unverbindliches Verfahren für die Parteien ist und wenn bei den mit Thailand und den Philippinen seitens der Europäischen Union geführten Konsultationsgesprächen nicht die Notwendigkeit festgestellt wurde, den Parteien irgendeine Art von Zollpräferenz zu gewähren, weshalb besteht jetzt die Notwendigkeit, Thailand und den Philippinen eine Zollkonzession einzuräumen?

Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission

(27. März 2003)

Die Kommission hat den Vorschlag des Vermittlers, ein Gemeinschaftskontingent von 25 000 t Thunfischkonserven mit einem Zollsatz von 12 % zu eröffnen, gründlich analysiert, bevor sie seine Annahme empfahl. Sie hat alle verfügbaren Information über die Thunfisch verarbeitende Industrie und den Handel der Gemeinschaft mit diesem Erzeugnis geprüft und auch die möglichen Auswirkungen auf den Handel mit Thunfischkonserven und den Sektor insgesamt untersucht. Dabei wurden sowohl die Bedenken und Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aber auch die Folgen einer etwaigen Ablehnung des Vermittlungsvorschlags für die Beziehungen zu Thailand den Philippinen und anderen WTO-Mitgliedern entsprechend berücksichtigt. Aufgrund dieser Analyse hat die Kommission beschlossen den Mitgliedstaaten die Annahme der Stellungnahme des Vermittlers zu empfehlen. Sie hält daher eine weitere Analyse, wie die von dem Herrn Abgeordneten erwähnte Studie der Auswirkungen, nicht für erforderlich.

Die Kommission hat in Ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-0162/03 (1) des Herrn Abgeordnete ausführlich die Zusagen des für Handel zuständigen Mitglieds der Europäischen Kommission bei der Ministerkonferenz in Doha erläutert. Sie weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass die Kommission von vornherein zusagte, die Gemeinschaft werde einem Vermittlungsverfahren zustimmen, falls die Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten zufriedenstellenden Ergebnis führen.

Nach Ansicht der Kommission würde die Gemeinschaft viel von ihrer Glaubwürdigkeit im Rahmen der WTO verlieren, wenn die Stellungnahme des Vermittlers nicht angenommen würde, da sich die Gemeinschaft seit jeher für die Einhaltung und Anwendung der WTO-Regeln und -Verfahren eingesetzt hat.


(1)  Siehe Seite 457.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/461


(2004/C 84 E/0536)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0806/03

von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission

(17. März 2003)

Betrifft:   Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht in den Mitgliedstaaten der EU

Kann die Kommission mir eine Aufstellung über Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der EU, übermitteln?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(7. April 2003)

Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten auf den Neunzehnten Jahresbericht (1) über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2001), den die Kommission für das Europäische Parlament erstellt hat.


(1)  KOM(2002) 324 endg.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/462


(2004/C 84 E/0537)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0857/03

von David Bowe (PSE) an die Kommission

(20. März 2003)

Betrifft:   Erwerb von Corus durch Outokumpu

Kann die Kommission im Anschluss an die Übernahme der Herstellung von rostfreiem Stahl beim britischniederländischen Unternehmen Coras durch das finnische Unternehmen Outokumpu mitteilen, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um sicherzustellen, dass der Erwerb nicht zu einer übermäßigen Konzentration in diesem Industriezweig geführt hat?

Welche Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Beschäftigung in der Branche wird die Übernahme nach Auffassung der Kommission haben?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(28. April 2003)

Da die Übernahme der Sparte rostfreier Stahl durch Outokumpu nicht als das Ergebnis einer einzigen Transaktion zu betrachten ist, mag es nützlich sein, die wichtigsten Entwicklungen in diesem Prozess kurz zu skizzieren. Zwischen 1992 und 1994 wurde eine Reihe von Transaktionen durchgeführt, durch die British Steel plc zusammen mit schwedischen Anlageinstituten die gemeinsame Kontrolle über Avesta Sheffield erwarb — eine Gesellschaft, in der die Aktivitäten von British Steel im Bereich rostfreier Stahl mit denjenigen des schwedischen Herstellers von rostfreiem Stahl, Avesta, zusammengefasst sind. Danach zogen sich die schwedischen Institute in zwei Schritten aus dem Unternehmen zurück, so dass British Steel plc Ende 1994 die alleinige Kontrolle über Avesta Sheffield ausübte.

Im Jahr 2000 meldeten Corus und Outokumpu bei der Kommission einen Zusammenschluss an, durch den die Sparten rostfreie Stähle in dem Unternehmen Avesta Polarit zusammengelegt werden sollten. Diese Transaktion wurde am 4. Dezember 2000 sowohl auf der Grundlage des EGKS-Vertrags als auch der Fusionskontrollverordnung (1) genehmigt. Nach einer ersten Phase umfassender Untersuchungen gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass der Zusammenschluss wettbewerbsrechtlich unbedenklich sei. Die Genehmigungsentscheidungen (2) und (3) sind auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb abrufbar.

Die letzte Transaktion erfolgte am 28. August 2002, als die Kommission Outokumpu die Genehmigung erteilte, durch den Kauf des Minderheitsanteils von Corus die alleinige Kontrolle über Avesta Polarit zu erwerben (COMP/M.2900 — Outokumpu/Avesta Polarit). Diese Transaktion hatte keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb oder die Beschäftigung, da sie nur den Übergang von der gemeinsamen Kontrolle durch Corus und Outokumpu auf die alleinige Kontrolle durch Outokumpu beinhaltete. In der Folge kaufte Outokumpu die noch verbleibenden Minderheitsanteilseigner aus.

Bei der Bewertung der Auswirkungen der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Zusammenschlüsse muss die Kommission ihre Analyse laut der Fusionskontrollverordnung (4) auf Wettbewerbserwägungen stützen. Sie prüft daher nicht unmittelbar, wie sich eine bestimmte Transaktion auf die Beschäftigung auswirkt. Allerdings bieten wettbewerbsfähige Unternehmen, die auf einem Markt mit gleichen Ausgangsbedingungen — Bedingungen, die durch die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft gefördert werden — tätig sind, die beste Garantie für eine dauerhafte und stabile Beschäftigung.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 vom 24. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. L 395 vom 30.12.1989.

(2)  (COMP/M.2180 - Outokumpu/Avesta.

(3)  COMP/ECSC.1342 - Outokumpu/Avesta).

(4)  http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/462


(2004/C 84 E/0538)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0907/03

von Olle Schmidt (ELDR) an die Kommission

(24. März 2003)

Betrifft:   Aserbaidschan

Die unabhängige Republik Aserbaidschan am Kaspischen Meer, die sich um engere und intensivere Beziehungen zur EU bemüht, hat intern mit großen wirtschaftlichen und humanitären Problemen zu kämpfen. Aufgrund des Nagorno-Karabach-Konflikts und der armenischen Besetzung einiger Gebiete sind derzeit eine Millionen Menschen im eigenen Land auf der Flucht. Viele dieser Flüchtlinge sind gezwungen, unter elenden Bedingungen in einem der Flüchtlingslager zu leben.

Sind der Kommission die Lebensbedingungen dieser Menschen bekannt, und kann sie mitteilen, was sie bisher unternommen hat, um den Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan zu lösen und das Leid der Menschen zu mindern? Wie viel Geld hat die EU für Soforthilfe in dem Gebiet konkret zur Verfügung gestellt?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(22. April 2003)

Die Europäische Kommission weiß sehr wohl, unter welch schwierigen Bedingungen die Flüchtlinge und Vertriebenen des Berg Karabach-Kriegs in Aserbaidschan leben müssen.

Die Politik, die die Europäische Union in der Region verfolgt, ist in den Schlussfolgerungen der 2331. Tagung des Rates Allgemeine Angelegenheiten vom 26. und 27. Februar 2001 in Brüssel niedergelegt, die wie folgt lauten:

 

Der Besuch der Troika-Minister in Armenien, Georgien und Aserbaidschan vom 20. und 21. Februar 2001 hat die Bedeutung unterstrichen, die die EU der Verstärkung der Beziehungen zu Transkaukasien mit Blick auf die Förderung von Frieden, Stabilität, Wohlstand und regionale Zusammenarbeit beimisst.

 

Die EU ist bereit, in der Region politisch eine aktivere Rolle zu spielen. Der Rat nimmt mit Genugtuung die Herzlichkeit zu Kenntnis, mit der die Minister-Troika in den drei Ländern empfangen wurde, und die darauf hindeutet, dass der Besuch als ein Zeichen des unverminderten Engagements der EU in der Region verstanden wurde. Alle drei Staaten plädierten für eine gewichtigere Rolle der EU in Transkaukasien. Die EU wird in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligten, d.h. den einschlägigen internationalen Organisationen und den drei Staaten, nach neuen Wegen suchen, um zu den Bemühungen um Konfliktprävention und Konfliktlösung und zum Wiederaufbau nach Beilegung von Krisen beizutragen. Dabei muss insbesondere die Verstärkung der Zusammenarbeit mit der OSZE, den Vereinten Nationen und dem Europarat im Vordergrund stehen.

 

In diesem Zusammenhang wird die EU den bilateralen und multilateralen Dialog mit den transkaukasischen Staaten intensivieren. Darüber hinaus wird sie den mit Russland, der Türkei, Iran und den USA über diese Region geführten politischen Dialog verstärken.

 

Die EU setzt die Unterstützung der Region in enger Absprache mit den einschlägigen internationalen Organisationen und den internationalen Finanzinstitutionen fort. Die Wirksamkeit ihrer Hilfe hängt jedoch von der weiteren Entwicklung des Friedensprozesses der Region ab.

Die Aktion der Kommission bewegt sich innerhalb dieses Politikrahmens.

Zwischen 1992 und 2003 hat die Gemeinschaft für die Region, d.h. die Staaten Aserbaidschan, Armenien und Georgien, insgesamt mehr als eine Milliarde Euro bereitgestellt. Davon erhielt Aserbaidschan seit 1992 insgesamt 399,674 Mio. EUR. Dieser Betrag schließt 254,569 Mio. EUR (51,6 %) ein, die für humanitäre und Wiederaufbaumaßnahmen bereitgestellt wurden; 157,82 Mio. EUR (39,5 %) flossen in die humanitäre Hilfe, und 48,374 Mio. EUR (12,1 %) wurden für den Wiederaufbau nach Beilegung der kriegerischen Auseinandersetzungen bereitgestellt.

Für diese drei Staaten wurden zudem Mittel im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte und damit verbundene regionale Projekte bereitgestellt. Aus diesen Haushaltsmitteln wurden zudem zwei ergänzende, mit dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa gemeinsam durchgeführte Programme finanziert, bei denen Konfliktprävention und die Festigung demokratischer Verhältnisse im Mittelpunkt stehen. Außerdem arbeitet die Kommission in der Region mit regierungsunabhängigen Organisationen zusammen, wobei es vor allem um die Bekämpfung von Diskriminierungen gegen bestimmte Minderheiten geht.

Im Mittelpunkt sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Tacis- und Ernährungssicherungsprogramme für die Länder Transkaukasiens steht als prioritäre Aufgabe die Armutsbekämpfung.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/464


(2004/C 84 E/0539)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0911/03

von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission

(24. März 2003)

Betrifft:   Verzögerung bei der Anerkennung von Studienabschlüssen auf Grund technischer Schwierigkeiten

In der Anfrage E-0160/03 (1) bat ich die Kommission, mitzuteilen, wie sie dazu steht, dass die griechischen Behörden es den Betroffenen erst nach enormen Wartezeiten ermöglichen, die erforderlichen Prüfungen abzulegen, damit Studienabschlüsse, die sie in anderen EU-Ländern erworben haben, anerkannt werden können.

Allerdings geht die Kommission in ihrer Antwort vom 7. 3. 2003 nicht auf diese Frage ein, sondern äußert sich zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG (2). Kann die Kommission meine Anfrage im Hinblick auf die Verzögerungen konkret beantworten?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(15. Mai 2003)

Es gibt zwei Verfahren für die Anerkennung von Studienabschlüssen, die unterschiedliche Ziele verfolgen: das Verfahren der akademischen Anerkennung und das Verfahren der beruflichen Anerkennung.

Auf die berufliche Anerkennung bezog sich die erste Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-0160/03 (1) des Herrn Abgeordneten.

Die akademische Anerkennung soll es Menschen ermöglichen, ihr Studium in einem anderen Mitgliedstaat fortzusetzen oder den akademischen Grad eines anderen Mitgliedstaats, der ihrem Diplom entspricht, zu verwenden.

Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts fällt die Anerkennung von Diplomen für akademische Zwecke in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Es gibt keine Gemeinschaftsvorschriften, die eine gegenseitige Anerkennung von Diplomen vorschreiben. Jeder Mitgliedstaat ist selbst für sein Bildungssystem sowie für dessen Inhalte und Gestaltung verantwortlich. Gegenwärtig existieren keine Diplome, die auf europäischer Ebene anerkannt sind. Die Hochschulen als autonome Einrichtungen sind voll und ganz für den Inhalt ihrer Lehrpläne und die Verleihung von Diplomen und Zeugnissen an die Studierenden zuständig.

Die Behörden der Mitgliedstaaten können die akademische Anerkennung von Qualifikationen vorschreiben, bevor sie einen Bewerber zum Studium zulassen, und sie können darüber befinden, ob der Inhalt der Ausbildung, die der Inhaber eines Diploms absolviert hat, dem Niveau entspricht, das die nationalen Rechtsvorschriften verlangen. Ebenso steht es ihnen frei, die Regeln für dieses Verfahren festzulegen. Allerdings müssen sie das Verbot der direkten oder indirekten Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit, das in Artikel 12 EG-Vertrag festgeschrieben ist, beachten.

Bei dem Bauingenieur, auf den sich der Herr Abgeordnete bezieht, handelt es sich um einen griechischen Staatsangehörigen, der im Vereinigten Königreich studiert hat.

Die in Griechenland für die akademische Anerkennung von Diplomen zuständige Behörde ist Dikatsa.

Obwohl, wie oben angegeben, die akademische Anerkennung von Diplomen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, sollte geprüft werden, ob die übermäßig langen Wartezeiten, die beim Verfahren der akademischen Anerkennung in Griechenland aus administrativen Gründen bestehen, möglicherweise Studenten oder Akademiker, die den akademischen Grad eines anderen Mitgliedstaats verwenden möchten, davon abhalten, ihr Recht auf Freizügigkeit wahrzunehmen. In diesem Fall könnte die übermäßige Länge des akademischen Verfahrens die Freizügigkeit der Studierenden einschränken oder im Ausland tätige Akademiker daran hindern, die Vorteile einer Verwendung des akademischen Grads des Gastmitgliedstaats zu nutzen.

Das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ist eine der im EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten (Artikel 18).

Gemäß Artikel 18 des EG-Vertrags ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Daher handelt es sich bei dem Bauingenieur, der griechischer Staatsangehöriger ist, um einen Unionsbürger. Der Europäische Gerichtshof hat Folgendes festgestellt (3):

 

Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, ihn deshalb weniger günstig behandeln würde, weil er von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen des EG-Vertrags eröffnen.

 

Dieses Recht könnte nämlich seine volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von der Wahrnehmung dieser Möglichkeiten abgehalten werden könnte, weil ihm bei der Rückkehr in sein Herkunftsland Nachteile entstünden, …

Artikel 149 Absatz 2 EG-Vertrag will die Mobilität von Studenten fördern.

Auf der Grundlage der oben aufgeführten Überlegungen wird die Kommission Verbindung mit den griechischen Behörden aufnehmen und sich nach den Gründen für die übermäßig langen Wartezeiten bei ihrem Verfahren der akademischen Anerkennung erkundigen. Die Kommission wird den Herrn Abgeordneten über die Entwicklung dieses Dossiers auf dem Laufenden halten.


(1)  Siehe Seite 456.

(2)  ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16.

(3)  Rechtssache C -224/98 (D'Hoop).


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/465


(2004/C 84 E/0540)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0947/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(26. März 2003)

Betrifft:   Vorschriften der italienischen Regierung im Hinblick auf die Belastung durch elektromagnetische Felder

Im September 2002 trat in Italien das Gesetzesdekret 198/2002 in Kraft; es enthält Vorschriften, die darauf abzielen, die Verwirklichung der für die Modernisierung und Entwicklung des Landes strategischen Infrastrukturen auf dem Gebiet der Telekommunikation zu beschleunigen. Im Dekret werden die Grundprinzipien für die Installierung der Telekommunikationsinfrastrukturen festgelegt, um den Telekommunikationsmarkt zu liberalisieren und wettbewerbsfähig zu machen, die Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der Effizienz, der Öffentlichkeit, der Konzentration und der Zügigkeit zu rationalisieren und den Schutz der Umwelt und der Gesundheit sowie die Verfolgung der Qualitätsziele sicherzustellen.

Das Dekret, zu dem die Vollmacht im Rahmengesetz über den Schutz vor der Exposition gegenüber elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern (Gesetz Nr. 36/2001) erteilt wurde, ist darauf gerichtet, die umstrittene Frage der geographischen Verteilung der Telekommunikationsantennen zu regeln, die zu den größten Quellen der Belastung durch elektromagnetische Strahlen gehören und zu denen es bisher keine detaillierte und spezifische Gesetzgebung gab. Das Dekret zielt deshalb darauf ab, die technologische Entwicklung durch Vereinfachung der bürokratischen Verfahren für die Genehmigung zur Installation zu fördern und gleichzeitig die Umwelt, die Gesundheit der Bürger und das geschichtliche und künstlerische Erbe zu schützen, indem jeder zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft das Vetorecht für den Fall zuerkannt wird, dass die Telekommunikationsunternehmen die Vorschriften zum Schutz dieser Güter nicht beachten. Mit dem Dekret wird ferner ein nationales Kataster der elektromagnetischen Quellen industriellen Ursprungs eingerichtet, das der systematischen Kontrolle der installierten Antennen dient, um klare Regeln aufzustellen und dem „Antennenwildwuchs“ entgegenzuwirken, d.h. der Möglichkeit für die Betreiber, willkürlich Antennen zu installieren.

Mit den geltenden Bestimmungen werden die niedrigsten Grenzwerte in Europa und in der Welt für die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern eingeführt (6 V/m für sämtliche Frequenzen). Es ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Bedingungen sicherzustellen, die es den Unternehmen in einem Umfeld des freien Marktes gestatten, den Bürgern und den Benutzern innovative Dienste anzubieten. Die vom Ministerium für Kommunikation vor kurzem eingeleitete Überwachung des Elektrosmogs in Italien hat erste positive Ergebnisse erbracht. Kann die Kommission vor dem Hintergrund der Empfehlung 1999/519/EG (1) des Rates der EU zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern und der Antwort von Kommissionsmitglied Byrne auf meine frühere Anfrage (E-2648/99 (2)) zur Belastung durch elektromagnetische Strahlen folgende Fragen beantworten:

1.

Welchen Standpunkt vertritt sie zum Gesetzesdekret 198/2002?

2.

Hält sie die Regelung insbesondere für geeignet, im Einklang mit den Erfordernissen des freien Marktes den Schutz der Gesundheit, der Umwelt und des geschichtlichen/künstlerischen Erbes zu gewährleisten?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(2. Mai 2003)

Am 12. Juli 1999 hat der Rat die Empfehlung 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber nichtionisierender Strahlung im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit im Frequenzbereich 0 Hertz (Hz) bis 300 Gigahertz (Ghz) verabschiedet, die auch für die von der Frau Abgeordneten erwähnten Anlagen gilt. Diese Grenzwerte stellen auch einen angemessenen Schutz von Patienten mit medizinischen Implantaten sicher.

Der Wissenschaftliche Ausschuss Toxizität-Ökotoxizität und Umwelt hat am 30. November 2001 bestätigt, dass die mittlerweile vorliegenden zusätzlichen Informationen über karzinogene und sonstige nichtthermische Wirkungen von Hochfrequenz- und Mikrowellenstrahlung keine Revision der von der Kommission festgesetzten Grenzwerte rechtfertigt.

Entsprechend diesem Gutachten ist von der Kommission keine Änderung der Grenzwerte geplant. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ratsempfehlung wird die Kommission bis 2004 einen Bericht erstellen, der die entsprechenden Berichte der Mitgliedstaaten und den neuen wissenschaftlichen Kenntnisstand berücksichtigt. Auf etwaige wissenschaftlich gesicherte Risiken, die bei den zur Zeit empfohlenen Grenzwerten noch nicht berücksichtigt worden sind, wird die Kommission entsprechend reagieren.

Empfehlungen unterscheiden sich insofern von Richtlinien, als sie nicht verbindlich sind. Dennoch gehen auch die Richtlinien der Union, die den Binnenmarkt für einschlägige Produkte betreffen, von den vom Rat empfohlenen Grenzwerten aus. Im Rahmen dieser Richtlinien, insbesondere der Niederspannungsrichtlinie (3) und der Richtlinie über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (4), hat die Kommission die europäischen Normenorganisationen mit der Erarbeitung entsprechender Sicherheitsnormen beauftragt, auch für die Installation und Vor-Ort-Messungen. Die Normen sollen dafür sorgen, dass bei der Installation der Anlagen zu ihrem beabsichtigten Verwendungszweck die Belastung der Öffentlichkeit unterhalb der vom Rat empfohlenen Grenzwerte bleibt. Die Mitgliedstaaten haben dabei für ausreichende Gesundheitsschutzmaßnahmen zu sorgen, zu denen auch von nationalen oder lokalen Behörden für notwendig gehaltene Demontagemaßnahmen oder Sperrbereiche in der Nähe von Krankenhäusern oder Schulen gehören können. Solche Maßnahmen dürfen allerdings nicht als Handelshemmnisse wirken und damit gegen die Richtlinien verstoßen.

Die Kommission stellt fest, dass als Reaktion auf Bedenken der Öffentlichkeit der Abbau bzw. die Standortverlagerung von GSM-Basisstationen gefordert wird, auch wenn zwingende wissenschaftliche Gründe hierzu fehlen. Wie Messungen in den Mitgliedstaaten, auch in Italien, bestätigt haben, liegen die Expositionswerte im Allgemeinen um Größenordnungen unter den empfohlenen Werten, auch unter dem nach italienischem Recht geltenden Wert. Dieser Wert liegt um einen Faktor 7 bis 10 unter dem vom Rat empfohlenen Wert und führt in der Praxis zur Schaffung eines geringfügig größeren Sperrbereichs in der Umgebung einer Basisstation. Diese Sicherheitszonen betragen normalerweise 5 bis 10m in einer vertikalen Ebene vor einer Antenne und 1m horizontal. Da die Exposition mit dem Quadrat der Entfernung abnimmt, erhöht die Absenkung des Sicherheitsniveaus diese Zone um einen Faktor von etwa 2,5 bis 3,5.


(1)  ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59.

(2)  ABl. C 280 E vom 3.10.2000, S. 93.

(3)  Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, ABl. L 77 vom 26.3.1973.

(4)  Richtlinie 1999/5/EG des Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. L 91 vom 7.4.1999.


3.4.2004   

DE

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CE 84/467


(2004/C 84 E/0541)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1271/03

von Hanja Maij-Weggen (PPE-DE) an die Kommission

(3. April 2003)

Betrifft:   Inhaftierung von Juan Carlos Gonzalez Leiva in Kuba

Ist die Kommission über die Lage des Menschenrechtsaktivisten Juan Carlos Gonzalez Leiva unterrichtet, der seit 5. März 2002 unter menschenunwürdigen Bedingungen in Kuba inhaftiert ist und immer noch nicht vor Gericht gestellt worden ist? (vgl. die Anfragen E-1458/02, E-1467/02 (1) und E-3646/02 (2))

Ist der Kommission bekannt, welche Maßnahmen die EU bezüglich der Bedingungen für Herrn Gonzalez Leiva eingeleitet hat und wie die kubanischen Behörden darauf reagiert haben?

Ist die Kommission bereit, im Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Kuba verstärkt Druck auszuüben und zu prüfen, ob sich die Menschenrechtsverstöße auf den gemeinsamen Standpunkt der EU gegenüber Kuba auswirken?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(29. April 2003)

Die Frau Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf ihre schriftliche Anfrage E-3646/02 (2) verwiesen.


(1)  ABl. C 28 E vom 6.2.2003, S. 109.

(2)  ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 16.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/467


(2004/C 84 E/0542)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1306/03

von Bernd Lange (PSE) an die Kommission

(7. April 2003)

Betrifft:   Weiterentwicklung europäischer Abgasgesetzgebung für Pkws

Nachdem die Richtlinie 98/69/EG (1) in Kraft getreten ist und die neuen Automobile entsprechend ausgerüstet sind, stellt sich die Frage nach der Weiterentwicklung der europäischen Abgasgesetzgebung für Pkws. Die gemeinschaftliche Luftqualitätspolitik macht insbesondere eine weitere Reduktion von NOx und Partikeln erforderlich. Offenbar gibt es bereits heute Techniken, die Partikelwerte bei Dieselmotoren deutlich reduzieren. Auch scheint sich die Frage der ultrafeinen Partikel bei modernen dieseleinspritzenden Benzinmotoren zu einer neuen Problemstellung zu entwickeln.

1.

Welche Vorarbeiten gibt es für eine weitere Stufe der Abgasgesetzgebung für Pkws?

2.

Plant die Kommission für das Jahr 2008 eine Stufe EURO V mit weiteren Reduktionen bei NOx und Partikeln unter besonderer Berücksichtigung ultrafeiner Partikel?

3.

Wann legt die Kommission einen Vorschlag für eine Stufe EURO V vor?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(7. Mai 2003)

Die Kommission arbeitet auf die Entwicklung einer Euro-V-Norm für die unter Richtlinie 98/69/EG (2) fallenden leichten Nutzfahrzeuge hin. In der Hauptsache sollen die Stickoxid- (NOx) und Partikelemissionen verringert werden. Weil angenommen wird, dass sie Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen haben, ist die Überwachung ultrafeiner Partikel vorrangig, und dies nicht nur bei Dieselmotoren, sondern auch bei Direkteinspritz-Benzinmotoren, bei denen Handlungsbedarf besteht. Die Entwicklung neuer Laborverfahren zur Messung ultrafeiner Partikel schreitet unter der Federführung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN-ECE) gut voran, es bedarf aber noch einiger Arbeit bis ein strenges und verlässliches Prüfverfahren für die Typgenehmigung von Fahrzeugen in Bezug auf ihre Abgasemissionen zu Verfügung steht.

Die Auswirkungen von Maßnahmen, die auf eine Euro-V-Norm abzielen, werden auch im Hinblick auf die Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung zu prüfen sein.

Nach Absicht der Kommission sollte die Stufe Euro V ab Ende des Jahrzehnts für die verschiedenen Klassen der von der Richtlinie 98/69/EG erfassten Kraftfahrzeuge gelten, wobei die Rechtslage während einer fünfjährigen Frist stabil bleiben soll, so wie es die Organe auch für den Übergang von der Stufe Euro III auf Euro IV festgesetzt haben.

Es kann angenommen werden, dass die Kommission Ende 2004 eine Vorschlag annimmt.


(1)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zu Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates; ABl. L 350 vom 28.12.1998.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/468


(2004/C 84 E/0543)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1367/03

von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission

(10. April 2003)

Betrifft:   EU-Agrarbeihilfen und Verdrängung lokaler Produzenten vom Markt

In letzter Zeit gab es in den schwedischen Medien Meldungen, denen zufolge mehrere Tausend Tonnen Milchpulver von der schwedisch-dänischen Milchfabrik Arla zu Dumpingpreisen in die Dominikanische Republik verkauft wurden, wodurch ungefähr 15 000 lokale Kleinunternehmen vom Markt verdrängt wurden, da sie keine Absatzmärkte mehr hatten. Die jährlichen Milchpulver-Exporte von Arla werden mit EU-Exportsubventionen in Höhe von 160 Millionen SEK gefördert. Leider sind diese Exportsubventionen für Arla keine Ausnahme sondern es gibt mehrere solche gleichgelagerte Fälle.

Was hält die Kommission von diesem Verfahren, das es Gesellschaften wie Arla ermöglicht, mit Hilfe von EU-Subventionen ihre Produkte zu derartigen Dumpingpreisen zu verkaufen, und was wird sie unternehmen, damit sich solche Fälle künftig nicht mehr ereignen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(28. Mai 2003)

Der Handel zwischen der Europäischen Union und der Dominikanischen Republik findet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, sowie gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik statt.

Die genannte Vereinbarung (1) wurde vom EU-Ministerrat im Juli 1998 genehmigt und mit dem Dekret Nr. 505/99 des Präsidenten der Dominikanischen Republik vom 24. November 1999 wurde für die Durchführung der neuen WTO-Zugeständnisliste in der Dominikanischen Republik gesorgt. Um die einheimischen Erzeuger zu schützen und gleichzeitig ihren Verbrauchern eine hinreichende Versorgung zu angemessenen Preisen zu garantieren, hat die Dominikanische Republik im Rahmen ihrer neuen WTO-Liste ein Einfuhrzollkontingent in Höhe von 32 000 Tonnen Milchpulver eröffnet, von denen 70 % für die Europäische Union sowie jeweils 15 % für Neuseeand und 15 % für andere Lieferländer bestimmt sind. In diesem Zusammenhang gab es regelmäßige Einfuhren von EU-Milchpulver in die Dominikanische Republik.

Die Milchproduktion in der Dominikanischen Republik steigt zwischen 4 und 6 % jährlich. Die Selbstkostenpreise betragen zwischen 4 und 6 DOP pro Liter (DOP = Peso der Dominikanischen Republik), die Verarbeiter zahlen den Produzenten 6,75 DOP/Liter, die Einzelhändler zahlen den Verarbeitern 17 bis 18 DOP/Liter pasteurisierter Milch und die Verbraucher zahlen über 20 DOP/Liter. Die Einzelhandelspreise für EU-Milchpulver in der Dominikanischen Republik sind ferner höher als die für anderes eingeführtes Milchpulver und die für Milchpulver aus einheimischer Produktion. Damit bestätigen die der Kommission vorliegenden Daten, dass die EU-Ausfuhrpolitik gegenüber der Dominikanischen Republik gemäßigt und verantwortlich ist.

In einem Bericht über den Milchmarkt in der Dominikanischen Republik, der 2001 von US-Ministerium für Landwirtschaft (2) herausgegeben wurde, wird geschätzt, dass es in der Dominikanischen Republik rund 59 000 Milcherzeuger gibt, von denen 17 500 auf die Milchproduktion spezialisiert sind und die restlichen Erzeuger die Viehhaltung zwecks kombinierter Milch- und Rindfleischproduktion betreiben. Wie in allen Ländern der Welt vollzieht sich jedoch auch in der Dominikanischen Republik eine Umstrukturierung sowohl auf Produzenten- als auch Verarbeiterebene, die sich in einem stetigen Rückgang der Zahl der Erzeuger niederschlägt. In der Europäischen Union zum Beispiel ist die Zahl der Milcherzeuger in den letzten zehn Jahren um etwa 50 % gesunken.

Was die lokale Milchproduktion in der Dominikanischen Republik angeht, so wird im Bericht die Auffassung vertreten, dass nicht so sehr die Einfuhren, sondern eine Reihe von strukturellen Problemen, wie unzuverlässige Energieversorgung, Marktkonzentration und Qualitätsmängel, die Entwicklung der lokalen Milcherzeugung behindern.

Die Kommission unterhält bezüglich der Anwendung der maßgeblichen Vereinbarung regelmäßige Kontakte mit den Behörden der Dominikanischen Republik und hat periodisch (Juni 2002. Dezember 2002 und Februar 2003) Preisauskünfte sowohl über im Lande produziertes als auch eingeführtes Milchpulver angefordert. Die Behörden der Dominikanischen Republik haben hierbei keinerlei Auskünfte gegeben, die darauf hindeuten, dass die aus der EU stammenden Importe die Sektorentwicklung hemmen oder aber die Preise zum Nachteil der lokalen Milcherzeuger beeinflussen und sich damit indirekt auf die Entwicklung der nationalen Milchproduktion negativ auswirken. Darüber hinaus hat die Kommission ihre technische Hilfe angeboten, um die Entwicklung des Milchsektors zu fördern. Aufgrund dieses Angebots baten die Behörden der Dominikanischen Republik um Finanzierung einer Studie über die aktuelle Lage und die Zukunftsaussichten des Milchsektors in der Dominikanischen Republik (in Vorbereitung).

Die Europäische Union zahlt Ausfuhrsubventionen, die vom Preisunterschied zwischen den Preisen auf dem Binnenmarkt und den Notierungen auf dem Weltmarkt abhängig sind, jedoch die in der WTO-Liste der Gemeinschaft festgelegten Obergrenzen für Ausfuhrsubventionen nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang sind die Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver und Vollmilchpulver, das im Rahmen des Einfuhrzollkontingents in die Dominikanische Republik geliefert wird, auf einem niedrigeren Niveau festgesetzt als die Erstattungen für Exporte mit anderer Bestimmung. Der Unterschied zwischen der Ausfuhrerstattung für die Dominikanische Republik und derjenigen für andere Länder ist im Kontingentsjahr 2003/04 durch eine weitere Senkung der Erstattungshöhe für die Dominikanische Republik noch größer worden.

Für die Zukunft hat die Gemeinschaft ihre Bereitschaft betont, die Ausfuhrerstattungen unter der Voraussetzung weiter zu abzubauen, dass alle andere Formen von Ausfuhrhilfen ähnlichen Disziplinen unterworfen werden. Solche Verpflichtungen werden im Kommissionsvorschlag für die Modalitäten der WTO-Verhandlungen über die Landwirtschaft eingehender behandelt. Die Ausfuhrsubventionen der EU verlieren unterdessen zunehmend an Bedeutung, indem sie zwischen 1992 und 2001 von 25 % des Wertes des EU-Agrarexporte auf nur noch 5,2 % gesunken sind.

Abschließend sei noch Folgendes bemerkt: Wenn die EU-Exporte — wie im Falle der Rindfleischausfuhren nach Westafrika in den 80er Jahren — tatsächlich einmal zu negativen Folgen führten, hat die Gemeinschaft stets reagiert und in einigen Fällen die Gewährung von Ausfuhrerstattungen auf bestimmte Produkte ganz eingestellt. Die Praxis zeigt jedoch, wenn die Gemeinschaft keine Ausfuhrsubventionen für einen bestimmten Markt mehr gewährt, wird der EU-Marktanteil häufig durch Produkte aus anderen Industrieländern erobert, was eine ähnlich starke Konkurrenz für die einheimischen Erzeuger darstellt.


(1)  Beschluss 98/486/EG des Rates, ABl. L 218 vom 6.8.1998.

(2)  Ph.D. Wagner A. Méndez and Ph.D. Ruben D. Núñez: „The dairy market in the Dominican Republic 2001“. United States Department of Agriculture 2001.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/470


(2004/C 84 E/0544)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1511/03

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(28. April 2003)

Betrifft:   Finanzielle Berichtigungen

In der Antwort auf Punkt 2.57 des Jahresberichts des Rechnungshofes von 2001 (1) erklärt die Kommission, dass „die Kommissionsdienststellen im Rahmen des Follow-up nach dem Rechnungsabschlussverfahren 2001 den portugiesischen Behörden mitgeteilt haben, dass sie eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 2 % der Ausgaben der Ifadap (2,8 Mio. EUR) vorschlagen werden“.

Die Kommission wird gebeten, den Bericht vorzulegen, den sie als Grundlage für diese Entscheidung genommen hat.

Die Kommission wird des Weiteren um die Vorlage des Berichts der Wirtschaftsprüfer über das EVD-System der portugiesischen Zahlstellen, die in Punkt 2.59 desselben Berichts des Rechnungshofs erwähnt sind, sowie etwaiger anderer Berichte der Wirtschaftprüfer gebeten, die die Kommission im Zusammenhang mit dieser Zahlstelle veranlasst hat.

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(16. Juni 2003)

Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle Berichtigung für die portugiesische Zahlstelle Instituto de Financiamento e Apoio ao Desenvolvimento da Agricultura e das Pescas (Ifadap) stützt sich auf die Analyse des in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 (2) vorgesehenen Berichts der Bescheinigungsstelle Inspecção-Geral de Finanças (IGF) für das EAGFL-Haushaltsjahr 2001. Insbesondere beruht die vorgeschlagene Berichtigung auf einer Hochrechnung infolge der von der IGF festgestellten Mängel. Vom 16. bis 20. September 2002 hat die Kommission einen Dienstbesuch in Portugal beim Ifadap abgestattet, um die Grundlagen der Hochrechnung weiter zu untermauern und ein allgemeines Audit zur Zulassung des Ifadap als Zahlstelle durchzuführen.

Das Rechnungsabschlussverfahren zur Anwendung dieser Berichtigung ist noch nicht abgeschlossen.

Wie vom Herrn Abgeordneten erwähnt, geht der Jahresbericht des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2001 (3) unter Ziffer 2.59 ferner auf eine Reihe von Audits der IT-Systeme der Zahlstellen ein. In Portugal war in diese Auditserie nur das Instituto Nacional de Intervenção e Garantia Agrícola (INGA) einbezogen.

Der Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ist in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 geregelt. Die Kommission wird den Antrag des Herrn Abgeordneten nach dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren prüfen.

Die Kommission möchte den Herrn Abgeordneten noch daran erinnern, dass nach der am 5. Juli 2000 unterzeichneten Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission die Übermittlung vertraulicher Auskünfte der Kommission durch den Präsidenten des Europäischen Parlaments, das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten sowie die Vorsitzenden der betroffenen Parlamentsausschüsse beantragt werden kann.


(1)  ABl. C 295 vom 28.11.2002, S. 58.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, ABl. L 158 vom 8.7.1995.

(3)  ABl. C 295 vom 28.11.2002.

(4)  ABl. L 145 vom 31.5.2001.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/471


(2004/C 84 E/0545)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1570/03

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(8. Mai 2003)

Betrifft:   Kritik an der aktiven Rolle der flämischen Regierung im Umweltschutz, die angeblich der Förderung des freien Wettbewerbs zuwiderläuft

1.

Hat die Kommission am 16. Oktober 2002 Bedenken gegen die aktive Rolle der flämischen Regierung angemeldet, die sich seit 1990 im Umweltschutz engagiert, und zwar als Miteigentümerin an Unternehmen wie Vlaamse Milieuholding, Aquafin NV (Kläranlagen), Indaver (Industrie- und Haushaltmüll), Vlaamse Afvalrecuperatiemaatschappij (Recycling) und der Gesellschaft zur Sanierung der Hooge Maey in Antwerpen, die 90 % der flämischen Umweltmaßnahmen durchführen?

2.

Trifft die Behauptung von Herman Matthijs, Professor für Wirtschaft an der Freien Universität Brüssel, zu, dass das Vereinigte Königreich der einzige EU-Mitgliedstaat ist, der die von der Kommission angestrebte Liberalisierung von Versorgungsleistungen umgesetzt hat?

3.

Erwägt die Kommission die Einleitung eines Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, das wegen der schätzungsweise 7,5 Milliarden Euro, die in die verbesserte Abwasserklärung in Flandern geflossen sind, voraussichtlich zur Verhängung hoher Bußgelder führen dürfte, weil die von der flämischen Regierung erteilten Aufträge nicht öffentlich ausgeschrieben wurden und andere europäische Betriebe keine Gelegenheit zum Mitbieten hatten?

4.

Verhandelt die Kommission mit der flämischen Regierung über andere Lösungen? Welche Ergebnisse wurden dabei bisher erzielt?

Quellen: „De Standaard“ 9.4. und 10.4.2003, „De Morgen“10.4.2003, „De Financiëel Economische Tijd“10.4.2003

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(17. Juni 2003)

1.

Mit dem Aufforderungsschreiben vom 16. Oktober 2002 hat die Kommission auf der Grundlage der Vergabevorschriften Einwände gegen eine Reihe von Übereinkünften/Maßnahmen im Umweltbereich vorgebracht, die ohne vorherige Ausschreibung von den Regional- und Kommunalbehörden der Region Flandern vergeben wurden. Im Gegensatz zu dem, was der Herr Abgeordnete in seiner Anfrage anführt, richtete sich der Vorwurf der Kommission nicht gegen die aktive Rolle, die die flämische Regierung seit 1990 im Umweltschutz spielt, indem sie Unternehmen beauftragt, bei denen sie Eigentümerin oder Miteigentümerin ist.

2.

Für seine Äußerungen ist der Autor selbst verantwortlich. Die Kommission hat ihrerseits wiederholt die Auffassung vertreten (1), dass die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse eine wesentliche Rolle bei der Entwicklung eines Sozialmodells der Union spielen und dass es den Mitgliedstaaten weiterhin frei steht, die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu definieren und ihre Funktionsweise zu gestalten. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass jegliche Beschränkung der Bestimmungen des EG-Vertrags, vor allem Beschränkungen des Wettbewerbs und der Freiheiten des Binnenmarktes, nicht über das hinausgehen, was für die Erfüllung der Aufgabe von allgemeinen Interesse absolut erforderlich ist. Insbesondere in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten, die Ausführung solcher Dienstleistungen Dritten übertragen, müssen diese entsprechend den gemeinschaftlichen Vergabevorschriften ausgewählt werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Kommission gerade ein Grünbuch über die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse angenommen hat, (siehe: site Internet http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/ services_general_interest), das die Ansichten der Kommission zu diesem Thema widerspiegelt und alle betroffenen Kreise auffordert, dazu Stellung zu nehmen und Vorschläge zu unterbreiten.

3.

Das vom Herrn Abgeordneten angesprochene Verfahren der Kommission gegen Belgien befindet sich derzeit noch im vorgerichtlichen Stadium. Die von beiden Seiten vorgebrachten Argumente werden mit den zuständigen belgischen Behörden diskutiert. Das gemeinschaftliche Vergaberecht gibt der Kommission nicht die Möglichkeit, von sich aus, bei Verstößen gegen geltendes Recht die Mitgliedstaaten mit Geldbußen zu belegen. Nur der Gerichtshof kann, wenn er unter den strengen Voraussetzungen des Artikels 228 Absatz 2 angerufen wird, gegen einen Mitgliedstaat, der seinem Urteil nicht nachgekommen ist, die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds verhängen. Wie jedoch bereits gesagt, befindet sich das von der Kommission eingeleitete Verfahren zurzeit noch im vorgerichtlichen Stadium.

4.

Da die Gespräche mit den zuständigen belgischen Behörden noch nicht abgeschlossen sind, wäre es verfrüht, sich zu diesem Zeitpunkt über den möglichen Ausgang dieser Gespräche zu äußern.


(1)  ABl. C 281 vom 26.9.1996 und ABl. C 17 vom 19.1.2001.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/472


(2004/C 84 E/0546)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1571/03

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(8. Mai 2003)

Betrifft:   Lösung der Probleme des flämischen Umweltschutzes ohne stärkere Abhängigkeit von Privatunternehmen

1.

Betrifft die Kritik der Kommission an dem starken Engagement der flämischen Regierung im Umweltschutz seit 1990 ausschließlich die Vorteile, die auf dem freien Markt operierende Unternehmen, darunter solche, die von der flämischen Regierung gegründet wurden, wegen des ausbleibenden Wettbewerbs erzielt haben? Wurden auch sie mit Geldstrafen belegt? Wie ist das möglich, da sie inzwischen für zahlungsunfähig erklärt wurden?

2.

Auf welche Weise können sich Umweltschutzbehörden gegen Versuche von Privatunternehmen wehren, Teile ihrer Aufgabe zu übernehmen und dabei schlechtere Bedingungen anzubieten, wie beispielsweise den Transport auf der Straße statt auf dem Wasser oder eine Beschränkung der Aufgaben auf für sie rentable Bereiche?

3.

Auf welche Weise können Behörden bei der Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen ihre Kosten begrenzen, indem sie Abhängigkeit von den Wünschen der Unternehmen vermeiden, die Umweltschutz vor allem als einen für sie interessanten Markt ansehen und keineswegs als ein Ziel, das vorbehaltlos zu verwirklichen ist?

4.

Lässt sich das Problem, auf das die Kommission hinweist, dadurch lösen, dass die Rechtspersönlichkeit der betroffenen flämischen Betriebe geändert wird und Gesellschaften mit teils privaten Teilhabern in öffentliche Dienstleistungsunternehmen überführt werden, die uneingeschränkt der flämischen Regierung unterstehen, was die flämischen Provinzen ebenso einschließt wie die kommunalen Zweckverbände in Flandern?

Quellen: „De Standaard“ 9.4. und 10.4.2003, „De Morgen“10.4.2003, „De Financiëel Economische Tijd“10.4.2003

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(25. Juni 2003)

1.

Wie die Kommission bereits in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1570/03 des Herrn Abgeordneten erläutert hat (1), richten sich ihre Einwände bezüglich der Einhaltung der Vergabevorschriften gegen eine Reihe von Übereinkünften/Maßnahmen, die ohne vorherige Ausschreibung von den Regionalund Kommunalbehörden der Region Flandern vergeben wurden und die bestimmte Aufgaben des Umweltschutzes betrafen. Derzeit werden mit den belgischen Behörden Gespräche geführt, um eine außergerichtliche Lösung zu finden. Nur wenn sich die belgischen Behörden im Verlauf des Vertragsverletzungsverfahrens weigern sollten, ihre Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen, kann der Gerichtshof angerufen werden. Und nur der Gerichtshof kann unter den strengen Voraussetzungen des Artikels 228 Absatz 2 EGV gegen die belgischen Behörden einen Pauschalbetrag oder ein Zwangsgeld verhängen. Eine in der Zwischenzeit möglicherweise eintretende Zahlungsunfähigkeit einiger betroffener Unternehmen scheint für die von der Kommission durchgeführte Analyse unerheblich zu sein, da die Kommission sicherstellen will, dass das Gemeinschaftsrecht eingehalten wird, und die belgischen Behörden auffordern wird, bei der Vergabe bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten an Dritte, diese Dritten im Wege einer Ausschreibung auszuwählen.

2.

In seiner zweiten Frage, möchte der Herr Abgeordnete wissen, wie sich die Regierungsstellen vor den schlechteren Bedingungen schützen können, die von Privatunternehmen bei der Durchführung von Umweltschutzaufgaben angeboten werden. Dazu ist anzumerken, dass die öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der Auftragsvergabe unter bestimmten Bedingungen ökologische Kriterien zugrunde legen können, sofern diese Kriterien einen Bezug zum Auftragsgegenstand haben.

3.

In seiner dritten Frage will der Herr Abgeordnete wissen, wie die Regierungsstellen die Kosten für die Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen begrenzen können, indem sie eine Abhängigkeit von Privatunternehmen vermeiden. Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Eine korrekte Anwendung der Vergabevorschriften dürfte auch ein entsprechendes Ausschreibungsverfahren ermöglichen, in dessen Verlauf das Angebot mit dem besten Preis/Leistungsverhältnis ermittelt werden kann; dabei ist es durchaus zulässig, unter den oben genannten Voraussetzungen ökologische Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen.

4.

In seiner vierten Frage möchte der Herr Abgeordnete wissen, ob sich das von der Kommission angesprochene Problem dadurch lösen ließe, dass die mit der Durchführung von Umweltschutzaufgaben betrauten Unternehmen in öffentliche Dienstleistungsunternehmen überführt werden. Diese Frage bezieht sich offensichtlich auf die Problematik der „In-house-Beziehungen“, die nicht unter das Vergaberecht fallen würden. Der Gerichtshof hat jedoch diesbezüglich festgestellt, dass die Vergabevorschriften auch gelten, wenn der Staat oder eine Gebietskörperschaft (als Auftraggeber) einen Dritten mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragt. Ausnahmen bilden die Fälle, in denen der Auftraggeber über diesen Dritten eine Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen und wenn der so kontrollierte Dritte seine Tätigkeit im wesentlichen für die Gebietskörperschaft verrichtet. Allein die Tatsache, dass ein Auftraggeber 100 % eines Unternehmens hält, enthebt ihn nicht der Verpflichtung, Aufträge im vorhinein auszuschreiben (Urteil „Teckal“ vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98).


(1)  Siehe Seite 471.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/473


(2004/C 84 E/0547)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1671/03

von Bartho Pronk (PPE-DE) an die Kommission

(19. Mai 2003)

Betrifft:   Weitere Anfrage zur Anfrage E-3529/02 betreffend die gesetzliche Regelung des Urlaubsgelds

Die Kommission erklärt in ihrer Antwort auf die Schriftliche Anfrage E-3529/02 (1), dass nach der belgischen Gesetzgebung die effektive Inanspruchnahme des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub auf das folgende Kalenderjahr verschoben wird. Nach Ansicht der Kommission steht dies im Einklang mit Artikel 7 der Richtlinie 93/104/EG (2). In dem fraglichen Artikel wird jedoch ausdrücklich festgelegt, dass jeder (!) Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten jährlichen (!) Mindesturlaub von vier Wochen hat. In dem Dokument KOM(2000) 787 erklärt die Kommission selbst, dass Arbeitnehmer während des ersten Jahres der Beschäftigung keinen bezahlten Urlaub nehmen können. In diesem Fall kann die Schlussfolgerung nicht anders lauten, dass in Belgien nicht alle Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub haben, wie dies in der Richtlinie 93/104/EG wörtlich verlangt wird. In Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie heißt es ausdrücklich, dass der bezahlte jährliche Mindesturlaub nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden kann. Dies bedeutet, dass keine Abweichung von Absatz 1 möglich ist.

1.

Teilt die Kommission die Auffassung, dass in Belgien nicht jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat, wie dies im Dokument KOM(2000) 787 festgestellt wird, was vor allem für diejenigen Arbeitnehmer gilt, die im ersten Jahr der Beschäftigung sind? Wie ist dies mit der Richtlinie zu vereinbaren, in der erklärt wird, dass alle Arbeitnehmer einen solchen Anspruch haben? Die Kommission wird ausdrücklich ersucht, ihre Mitteilung KOM(2000) 787 in die Antwort einzubeziehen.

2.

Die Kommission ist in ihrer Antwort auch nicht auf die Frage eingegangen, inwieweit die belgische Regelung ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt und damit möglicherweise gegen Artikel 39 des Vertrags verstößt. Die Kommission wird ausdrücklich aufgefordert, die fehlenden Auskünfte nachzuliefern.

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(20. Juni 2003)

1.

Die Kommission verweist hierzu auf die Antwort auf die schriftliche Anfrage E-3529/02 von Herrn Pronk (3). Ergänzend weist die Kommission darauf hin, dass jeder Arbeitnehmer in Belgien Anspruch auf einen mindestens vierwöchigen bezahlten Jahresurlaub hat. Nach Artikel 2 der koordinierten Gesetzgebung über den Jahresurlaub vom 27. Juni 1971 haben Arbeitnehmer (…) Anspruch auf Jahresurlaub anteilmäßig zur geleisteten Arbeit (…). Der Urlaubsanspruch besteht auch bei allen gegenteiligen Vereinbarungen fort. Arbeitnehmern ist es untersagt, auf den ihnen zustehenden Jahresurlaub zu verzichten. Artikel 3 der gleichen Gesetze bestimmt, dass sich die Dauer des Urlaubs je Referenzjahr nach der Dauer der in diesem Jahr geleisteten Arbeit richtet. (…) Die Dauer des Urlaubs beträgt mindestens 24 Tage für 12 Arbeitsmonate (…). Zur Berechnung dieser Dauer gilt als Referenzjahr das Kalenderjahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Urlaub gewährt werden muss (…).

Die belgische Gesetzgebung darf nicht mit den Rechtsvorschriften verwechselt werden, wie sie Gegenstand der Rechtssache Bectu (4) gewesen sind, da die belgische Regelung die Begründung des Anspruchs auf den bezahlten Jahresurlaub nicht auf eine Mindestarbeitsdauer begrenzt, sondern seine effektive Inanspruchnahme auf das folgende Kalenderjahr verschiebt. Nach Ansicht der Kommission ist dies durch den Artikel 7 Absatz 1 gedeckt (siehe Argumentation in der Antwort auf die Anfrage E-3529/02).

2.

Nach Ansicht der Kommission verursacht die belgische Regelung keine Diskriminierung der Wanderarbeitnehmer gegenüber belgischen Arbeitnehmern und stellt daher auch keinen Verstoß gegen das Recht auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar (Artikel 39 EG-Vertrag).


(1)  ABl. C 137 E vom 12.6.2003, S. 222.

(2)  ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18.

(3)  ABl. C 137 E vom 12.6.2003, S. 222.

(4)  Siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-173/99.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/474


(2004/C 84 E/0548)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1696/03

von Danielle Darras (PSE) an die Kommission

(15. Mai 2003)

Betrifft:   Europäische Finanzmittel und Vergabe von Aufträgen an Zulieferer

In zahlreichen Schreiben wurde ich auf die innerhalb der Arcelor-Gruppe geplante Umstrukturierung aufmerksam gemacht.

Die sozialen Auswirkungen dieser Umstrukturierung — der geplanten Schließung von zwei Werken in Frankreich (Isbergues und Ardoise) und der Inbetriebnahme eines neuen Werks in Cariam in Belgien sowie des daraus resultierenden Abbaus der Zahl der Arbeitsplätze innerhalb der Arcelor-Gruppe — können von der Kommission nicht als Argument verwendet werden, um sich der Umstrukturierung zu widersetzen. Kann die Kommission mitteilen, ob sie sich einer solchen Maßnahme widersetzen kann, wenn sowohl Arcelor als auch die Zulieferunternehmen europäische Finanzmittel erhalten?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(6. Juni 2003)

Aus dem angeführten Dossier geht hervor, dass das Werk Sollac Florange (voraussichtlich vom Arcelor-Investitionsstop betroffen) keine gemeinschaftlichen Beiträge aus dem Strukturfonds im Rahmen der Programme 1994/1999 und 2000/2006 erhalten hat.

Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips sind die Mitgliedstaaten sowohl für die Auswahl der Projekte als auch für die Umsetzung und die Verwaltung der im Rahmen des Strukturfonds kofinanzierten Programme zuständig.

Die Strukturfonds beteiligen sich an der Finanzierung von Maßnahmen, die unter die zuschussfähigen Anwendungsbereiche und Aktivitäten fallen, wie sie in den Verordnungen über die verschiedenen Fonds definiert sind. Diese Maßnahmen müssten den Schwerpunkten und den bei der Intervention der Fonds für die betroffene Region ausgewählten Maßnahmen entsprechen. Für eine Finanzierung aus einem der Fonds muss die Maßnahme ferner den Auswahlkriterien entsprechen, die von einem Überwachungsausschuss zur Kontrolle der Wirksamkeit und der Qualität der Durchführung der Intervention gebilligt wurden.

Für den derzeitigen Programmzeitraum 2000-2006 sieht Artikel 30 der Verordnung über die Strukturfonds (1) vor, dass die Beteiligung der Fonds an einer Maßnahme nur dann fortgeführt wird, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Entscheidung für die Gewährung keine erhebliche Veränderung eingetreten ist, die die Art oder die Bedingungen für die Durchführung der Maßnahme beeinflussen und zur Aufgabe oder Standortverlagerung eines Produktionsbereichs führt. In diesem Falle unterrichtet der Staat die Kommission und nimmt die erforderlichen finanziellen Berichtigungen in Form eines völlig oder teilweisen Wegfalls der Gemeinschaftsbeteiligung vor.

Für die vorangehenden Programmplanungszeiträume sieht die Regelung keine Möglichkeiten für die Rückzahlung gewährter Subventionen im Rahmen der Strukturfonds vor, soweit die Maßnahmen auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt und abgewickelt wurden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26.6.1999.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/475


(2004/C 84 E/0549)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1697/03

von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission

(22. Mai 2003)

Betrifft:   Züchtung von Katzen als Felllieferanten — Betrug des Verbrauchers

In einer Sendung des britischen BBC wurde behauptet, dass Hunderte europäischer Verbraucher einem Betrug zum Opfer fallen, wenn sie in Unkenntnis der Sachlage Pelzwaren kaufen, die in Europa aus Katzen- und Hundefell hergestellt werden.

In der gleichen Reportage wurde dargelegt, dass jährlich weltweit Hunderttausende von Katzen und Hunden von gerissenen Geschäftsleuten getötet werden, die dann das Fell in Europa gewinnbringend zu verkaufen versuchen, ohne die genaue Herkunft ihrer „Erzeugnisse“ anzugeben.

Verbraucherschutz ist eines der grundlegenden Ziele der EU. Kann die Kommission daher mitteilen, wie sie diesem unzulässigen Handel, der nicht nur in der Praxis widerwärtig ist, sondern auch ein Betrug des Verbrauchers darstellt, ein Ende machen will?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(10. Juli 2003)

Derzeit liegen der Kommission keine Informationen vor, die bestätigen, dass Katzen und Hunde in der Union oder in den zehn Beitrittsländern ihres Fells wegen gezüchtet werden.

Der Kommission ist das Problem der Einfuhren von Katzen- und Hundefellen bekannt. Sie prüft zurzeit die aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der Welthandelsorganisation (WTC)), der Rechtsgrundlagen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und des Zusammenhangs mit den geltenden Rechtsvorschriften zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/475


(2004/C 84 E/0550)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1700/03

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(22. Mai 2003)

Betrifft:   Finanzielle Berichtigungen

In ihrer Antwort auf Ziffer 2.57 des Jahresberichts des Rechnungshofes für 2001 (1) teilt die Kommission mit: „Im Rahmen des Follow-up nach dem Rechnungsabschlussverfahren 2001 haben die Kommissionsdienststellen den portugiesischen Behörden mitgeteilt, dass sie eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 2 % der Ausgaben der Ifadap vorschlagen werden (2,8 Mio. EUR).“

Kann die Kommission in präziser Form erklären, welche Gründe sie veranlassten, im Falle der Ifadap eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 2,8 Millionen EUR vorzunehmen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(2. Juli 2003)

Die Kommission weist darauf hin, dass diese finanzielle Berichtigung nicht endgültig ist, da das Rechnungsabschlussverfahren, das eine kontradiktorische Phase umfasst, bei der der Mitgliedstaat seine Argumente vorbringen kann, noch nicht abgeschlossen ist.

Sollte die Kommission beschließen, eine finanzielle Berichtigung vorzunehmen, wird sie den Herrn Abgeordneten hiervon unterrichten.


(1)  ABl. C 295 vom 28.11.2002, S. 58.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/476


(2004/C 84 E/0551)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1731/03

von Freddy Blak (GUE/NGL) an die Kommission

(23. Mai 2003)

Betrifft:   Verstoß Dänemarks gegen die Artikel 82 und 86 des Vertrags

Durch die Einführung des Verpackungsrücknahmesystems Dansk Retursystem A/S (DRS) verstößt Dänemark gegen die Artikel 82 und 86 des Vertrags. Dieser Verstoß liegt in der dominierenden Position, den die Firma Carlsberg auf dem dänischen Markt einnimmt, und dem beherrschenden Einfluss von Carlsberg auf DRS A/S begründet. DRS A/S ist ein privates Unternehmen, das über das Alleinrecht für den Betrieb des Pfand- und Verpackungsrücknahmesystems in Dänemark verfügt. DRS wird inzwischen vollständig von Carlsberg kontrolliert, da Carlsberg die Aktienmehrheit der DRS Holding besitzt und die Holdinggesellschaft über 8 5 % der Aktien von DRS A/S verfügt. Darüber hinaus hat Carlsberg den größten Teil der Aufsichtsratsposten sowohl bei der DRS Holding als auch bei DRS A/S (siehe die frühere Anfrage E-3828/02 (1)) inne. DRS A/S verfügt über das Alleinrecht für den Betrieb des dänischen Pfand- und Verpackungsrücknahmesystems, bei dem sich alle Unternehmen, die Öl und Erfrischungsgetränke auf den Markt bringen, anmelden müssen. Das Alleinrecht umfasst unter anderem die Wiedereinsammlung von Einwegverpackungen, nicht aber die Wiedereinsammlung von wiederauffüllbaren Verpackungen, die von den Abfüllunternehmen selbst organisiert werden kann. Damit gibt es bei der Wiedereinsammlung von Einwegverpackungen auf dem dänischen Markt keinerlei Wettbewerb, was insofern zu einem Verstoß gegen Artikel 82 führt, als sich das genannte Unternehmen allein durch die Ausübung des ihm übertragenen Alleinrechts einer missbräuchlichen Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung nicht entziehen oder aufgrund des Alleinrechts eine Situation entstehen kann, in der das Unternehmen veranlasst wird, sich des Missbrauchs schuldig zu machen. Aufgrund der Übertragung des Alleinrechts an DRS A/S, das effektiv von Carlsberg kontrolliert wird, gerät DRS A/S unter anderem dadurch in einen Interessenkonflikt, dass es den Aufsichtsratsmitgliedern Zugang zu sensiblen Geschäftsdaten ihrer Konkurrenten auf dem dänischen Bier- und Erfrischungsgetränkemarkt gewährt.

Wird die Kommission im Zusammenhang mit diesem Verstoß gegen die Artikel 82 und 86 des Vertrags Maßnahmen einleiten?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(7. Juli 2003)

Der Herr Abgeordnete nimmt Bezug auf die Gründung von Dansk Retursystem A/S (DRS), das das alleinige Recht zum Betrieb des dänischen Pfand- und Verpackungsrücknahmesystems erhalten hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Begründung einer beherrschenden Stellung als solche noch nicht mit Artikel 82 EGV unvereinbar. Ein Verstoß gegen die Verbote der Artikel 86 und 82 EGV kann dann vorliegen, wenn das fragliche Unternehmen in Ausübung der ihm verliehenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn dadurch leicht eine Situation entstehen könnte, in der das Unternehmen zum Missbrauch seiner Stellung verleitet wird (Rs. C-163/96, Raso; C-209/98, FFAD).

Als das dänische Rücknahmegesetz konzipiert wurde, stand die Kommission in Verbindung mit der dänischen Wettbewerbsbehörde. Nach Intervention durch die Kommission wurden Änderungen an dem Gesetzesentwurf vorgenommen. Die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Dänemark wegen Verstoßes gegen die EG-Wettbewerbsregeln infolge der Verleihung ausschließlicher Rechte an DRS ist nicht geplant. Der bloße Umstand, dass Carlsberg DRS kontrolliert, ist als Nachweis für einen Missbrauch durch DRS noch nicht ausreichend. Die von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen möglichen Interessenkonflikte lassen sich durch ausreichende Sicherheitsvorkehrungen vermeiden, die verhindern, dass Carlsberg Zugang zu im Besitz von DRS befindlichen sensiblen Geschäftsdaten erhält.

Wie schon in der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-3828/02 des Herrn Abgeordneten erwähnt, überwacht die Kommission die praktische Handhabung des Systems. Soweit das System in der Praxis oder in Bezug auf seinen Anwendungsbereich wettbewerbsrechtliche Probleme aufwirft, erfolgt eine Zusammenarbeit der Kommission mit der dänischen Wettbewerbsbehörde.


(1)  ABl. C 268 E vom 7.11.2003, S. 52.


3.4.2004   

DE

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CE 84/477


(2004/C 84 E/0552)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1736/03

von Jorge Hernández Mollar (PPE-DE) an die Kommission

(26. Mai 2003)

Betrifft:   Teilnahme eines Vertreters der Kommission an dem Fünften Internationalen Avocado-Kongress

Im Einklang mit meiner schriftlichen Anfrage E-1154/3002 (1) vom 22. April 2002 und der darauf folgenden Antwort der Kommission hat der Organisationsausschuss des Fünften Internationalen Avocado-Kongresses bestätigt, dass ein Vertreter des Exekutivorgans der Gemeinschaft an besagtem Kongress teilnehmen kann.

Nach den vier vorhergehenden Kongressen, die in den USA, Mexiko, Südafrika und Israel stattfanden, kommt der Veranstaltung dieses Kongresses auf unserem Kontinent besondere Bedeutung für den Sektor zu und bietet eine ausgezeichnete Gelegenheit für die Kommission der EU als dem für die Verwaltung der GAP zuständigen Organ, sich unmittelbar von den Ergebnissen der Erörterungen und ihrer eventuellen Umsetzung in die Praxis zum Vorteil der gemeinschaftlichen Landwirte, die dieses Produkt anbauen, ein Bild zu machen.

Kann die Kommission somit angeben, unter welchen Umständen sie die Einladung des Organisationsausschlusses dieses Kongresses annehmen und aktiv an ihm teilnehmen könnte, um die Umsetzung der Ergebnisse der Erörterungen in die Praxis und die Lage beim Anbau von Avocado innerhalb oder außerhalb der Grenzen der Gemeinschaft zu prüfen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(1. Juli 2003)

Die Kommission hat von den Veranstaltern des Fünften Internationalen Avocado-Kongresses eine Einladung zu diesem Kongress erhalten, ohne dass allerdings in ihrem Schreiben ausdrücklich um eine aktive Teilnahme gebeten wurde. Die Kommission wird im Lichte ihrer Arbeitsprioritäten und der ihr zur Verfügung stehenden Human- und Finanzressourcen die Möglichkeit einer nicht aktiven Teilnahme an diesem Kongress prüfen.

Wenn die Veranstalter eine aktive Teilnahme der Kommission an diesem Kongress und an der Umsetzung seiner Ergebnisse wünschen, wäre es anzeigt, sie würden zu diesem Zweck mit den betreffenden Dienststellen der Kommission (Generaldirektion Landwirtschaft, Direktion Märkte für pflanzliche Erzeugnisse, Referat Obst und Gemüse) direkt Kontakt aufnehmen, um ihnen möglichst präzise ihre Erwartungen darzulegen und die Vorgehensweise zu regeln.


(1)  ABl. C 277 E vom 14.11.2002, S. 154.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/478


(2004/C 84 E/0553)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1830/03

von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission

(2. Juni 2003)

Betrifft:   Schreiben an die griechische Regierung bezüglich der korrekten Verwendung von Gemeinschaftsmitteln sowie der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften (Regionalpolitik)

Kann die Kommission mitteilen, wie viele Schreiben bezüglich der korrekten Verwendung von Gemeinschaftsmitteln sowie der Umsetzung und ordnungsgemäßen Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Regionalpolitik seit 1994 an die griechische Regierung gerichtet wurden und von welchen Stellen (Kommissionsmitglieder, Generaldirektoren bzw. zuständige Abteilungsleiter) diese Schreiben stammen?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(7. Juli 2003)

Gemäß dem Partnerschaftsprinzip ist der Informationsaustausch zwischen der Kommission und den staatlichen Behörden über die Durchführung der Gemeinschaftsprogramme Teil der laufenden Verwaltung.

Im Fall Griechenlands wie auch anderer Mitgliedstaaten kann dieser fast täglich stattfindende Schriftverkehr auf verschiedene Weise, zum Beispiel in Form der vom Kommissionsmitglied bzw. vom Generaldirektor zu unterzeichnenden Schreiben, abgewickelt werden.

Die Übersendung solcher Schreiben ist, da gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Verwendung der Gemeinschaftsfonds die Mitgliedstaaten verantwortlich sind, eine Routinetätigkeit.


3.4.2004   

DE

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CE 84/478


(2004/C 84 E/0554)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1857/03

von Brian Simpson (PSE) an die Kommission

(3. Juni 2003)

Betrifft:   Schutz der Start- und Landezeiten (Slots) für regionale Flugstrecken

Kann die Kommission ihre Haltung zu der Frage erläutern, wie die Start- und Landezeiten (Slots) für regionale Flugstrecken im Rahmen der derzeit geltenden Bestimmungen betreffend Start- und Landezeiten geschützt werden können?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(7. Juli 2003)

Das Gemeinschaftsrecht schützt regionale Flugdienste auf zweierlei Weise. Erstens haben die Regierungen nach den Gemeinschaftsvorschriften über den Marktzugang (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (1), Artikel 4) die Möglichkeit, innerhalb der Gemeinschaft auf Strekken in Randgebiete oder Regionen, für deren Entwicklung diese Luftverkehrsanbindung unabdingbar ist, sogenannte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Für innerstaatliche Flugstrecken, auf denen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden, sehen die Gemeinschaftsvorschriften über die Zuweisung von Zeitnischen (Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (2)) vor, dass Mitgliedstaaten auf vollständig koordinierten Flughäfen Zeitnischen reservieren können. Für grenzüber- schreitende Flugstrecken, auf denen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden, ist eine Reservierung von Zeitnischen nicht möglich. Zweitens können die Mitgliedstaaten nach den Regeln für die Zeitnischenzuweisung (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 3 der Verordnung) für Strecken, für die keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gelten, die aber Regionalflughäfen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates mit einem vollständig koordinierten Flughafen verbinden, unter bestimmten Bedingungen Zeitnischen reservieren. Folglich können Zeitnischen für solche Strecken nur dann reserviert werden, wenn die fraglichen Strecken bei Inkrafttreten der Verordnung im Jahr 1993 bedient wurden und der betreffende Mitgliedstaat die Liste der Strecken, die unter diese Regelung fallen, übermittelt hat.


(1)  ABl. L 240 vom 24.8.1992.

(2)  ABl. L 14 vom 22.1.1993.


3.4.2004   

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CE 84/479


(2004/C 84 E/0555)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1886/03

von Emmanouil Bakopoulos (GUE/NGL) an die Kommission

(27. Mai 2003)

Betrifft:   Kulturelles Erbe des Irak

Presseberichten zufolge waren das Nationalmuseum in Bagdad und das Museum von Mossul Ziele von Plünderungen. Bisher sind mehr als 170 000 antike Ausstellungsstücke entwendet worden.

Welche Maßnahmen beabsichtigt der Rat zu ergreifen, um das kulturelle Erbe des Irak zu sichern und die gestohlenen Kunstwerke aufzufinden?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(20. Juni 2003)

Die Kommission ist tief besorgt angesichts der Plünderungen und Zerstörung einer Vielzahl archäologischer Kunstwerke des Nationalmuseums von Bagdad. Die Kommission teilt den Standpunkt der Unesco in dem Appell vom 17. April 2003, in dem die massive Vernichtung des kulturellen Erbes von Irak verurteilt wird und Maßnahmen zur Unterbindung des illegalen Handels mit Kulturschätzen empfohlen werden.

Die Kommission ist zuversichtlich, dass die Koalitionskräfte als gegenwärtig in Irak zuständige Behörde alle Maßnahmen ergreifen werden, um weitere Zerstörungen zu verhindern. In diesem Zusammenhang arbeitet die Kommission zurzeit den Entwurf für eine Verordnung zur Durchführung der Resolution 1483 des UN-Sicherheitsrates aus, mit der die Sanktionen für den Handel mit Irak aufgehoben werden. Die Kommission erwägt die Möglichkeit eines Einfuhrverbots für Kulturschätze aus Irak im Einklang mit dem entsprechenden Artikel der Resolution 1483.


3.4.2004   

DE

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CE 84/479


(2004/C 84 E/0556)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1936/03

von Anne Jensen (ELDR) an die Kommission

(13. Juni 2003)

Betrifft:   Sicherheit von Häfen

Die USA stellen Anforderungen an das Sicherheitsniveau in den europäischen Häfen, von denen Schiffe amerikanische Häfen anlaufen. Dies bedeutete de facto, dass die USA Absprachen mit ausgewählten europäischen Häfen, die sie als „sicher“ betrachten, eingehen und ihnen Vorrang einräumen; gleichzeitig lehnen die USA Verbindungen zu anderen Häfen, die als „unsicher“ gelten, ab. Damit erhalten einige europäische Häfen einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen.

Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um hier Abhilfe zu schaffen? Werden beispielsweise Vorschläge für Rechtsvorschriften vorgelegt, durch die europäische Häfen für die USA akzeptabel werden? Was wären die Grundzüge derartiger Rechtsvorschriften? Wann rechnet die Kommission damit, eine diesbezügliche Initiative zu ergreifen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(24. Juli 2003)

Die Union hatte vollständige Kenntnis von den Initiativen der Behörden der Vereinigten Staaten, eine Verstärkung der Kontrollen und Terrorbekämpfungsmaßnahmen in den Häfen zu verlangen, die nach den Vereinigten Staaten exportieren, sowie von den Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Häfen, die diese Maßnahmen nach sich ziehen könnten.

Die Auswahl von zwanzig Großhäfen durch die Vereinigten Staaten, besonders in Europa, wurde nicht nach den im Hafen durchgeführten Gefahrenabwehrmaßnahmen getroffen, sondern mit dem Ziel, ein Maximum des Containerverkehrs abzudecken, und besonders 98 % des Container-Seeverkehrs zwischen der Union und den Vereinigten Staaten.

Eine zweite Phase der Einführung der amerikanischen Initiative Container Security Initiative (CSI) soll andere Häfen einbeziehen. Ihre Auswahl könnte von Erwägungen über die Gefahrenabwehr im Hafen geleitet werden, aber die amerikanischen Zollbehörden haben ebenfalls angegeben, dass in dieser zweiten Phase die Häfen nach strategischen Kriterien ausgewählt würden, wie z.B. die Hauptverkehrslinien in den Mittleren Osten und/oder Afrika.

Die Antwort der Kommission muss also zwei Erfordernissen genügen: sie muss global sein, damit sie in einen weltweiten Ansatz integriert werden kann und sie muss den Anforderungen unseres Binnenmarktes genügen, insbesondere durch Garantie einer Gleichbehandlung für alle unsere Exporteure.

Um diese Gleichbehandlung in der gesamten Zollunion aufrechtzuerhalten, sandte die Kommission Aufforderungsschreiben an die Mitgliedstaaten, die „Absichtserklärungen“ zur Durchführung der Container Security Initiative unterzeichnet hatten.

Parallel dazu schlug sie den Mitgliedstaaten einen Plan zur Zusammenarbeit mit den amerikanischen Behörden vor, um eine Vereinbarung zu treffen, die die mit der Zollunion und dem Binnenmarkt unvereinbaren Bestimmungen der genannten Absichtserklärungen ersetzen sollte.

Am 18. März 2003 billigte der Rat Verhandlungsrichtlinien, damit die Kommission in den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, über eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Abkommens über die Zusammenarbeit im Zollwesen, das 1997 zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten geschlossen wurde, verhandelt, um eine bessere Koordinierung der Sicherheitskontrollen im Warenverkehr zu garantieren.

Außerdem nahm die Kommission am 2. Mai 2003 eine Mitteilung über die Verbesserung der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und Vorschlag für eine Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (1) an.

Die Kommission plant die Verabschiedung weiterer Initiativen im Bereich der Sicherheit des Schwerpunktgebietes, der Sicherheit der Transportkette im intermodalen Verkehr und eine Überarbeitung des Zollkodexes der Gemeinschaften.


(1)  KOM(2003) 229 endg.


3.4.2004   

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CE 84/480


(2004/C 84 E/0557)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2007/03

von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(11. Juni 2003)

Betrifft:   Vietnam: Fortsetzung des Freiheitsentzugs für den hohen Geistlichen Thich Quang Do

Der hohe kirchliche Würdenträger Thich Quang Do, 75 Jahre, im Rang zweithöchste Persönlichkeit der Vereinigten Buddhistischen Kirche Vietnams, wird noch immer in Haft gehalten, obwohl er am Sonntag, 1. Juni, hätte entlassen werden müssen, nachdem er die zweijährige behördlich verfügte Freiheitsentziehung (AZ 3208/QD-UB) ganz abgesessen hat, zu der er am 31. Mai 2001 aufgrund einer „Entscheidung“ des Volkskomitees von Ho-Chi-Minh -Stadt verurteilt worden war. Nach Aussagen der örtlichen Behörden handelt es sich bei dieser neuen Verurteilung um eine „Reaktivierung“ der fünfjährigen „Beweiserhebungshaft“, zu der der Geistliche im August 1995 verurteilt worden war. Die „Reaktivierung“ steht im Widerspruch dazu, dass er im September 1998 begnadigt wurde. Als Begründung seiner „Entscheidung“ hat das Volkskomitee von Ho-Chi-Minh-Stadt erklärt, es gehe darum, „Thich Quang Do daran zu hindern, Tätigkeiten fortzusetzen, die ungünstigen Einfluss auf die Politik und die öffentliche Ordnung haben“. Diese „Reaktivierung“ einer Strafe ist nicht nur ein willkürlicher Akt, der im Widerspruch zu dem von Vietnam ratifizierten Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte steht, sondern stellt auch eine krasse Verletzung des vietnamesischen Rechts dar, denn die Amnestie für Thich Quang Do war vom Präsidenten der Republik verfügt worden, während die „Reaktivierung“ der Verurteilung auf einem gewöhnlichen Beschluss der Instanzen von Ho-Chi-Minh-Stadt beruhte, wobei sich Thich Quang Do nicht vor irgendeinem Gericht verteidigen konnte. Hinzu kommt — so zitiert AFP Quellen beim vietnamesischen Außenministerium —, dass die zuständigen vietnamesischen Behörden eine Freilassung am 2. September 2003 in Erwägung gezogen haben!

Ist der Kommission diese traurige Entwicklung in einer Angelegenheit bekannt, die man inzwischen als „Affäre Thich Quang Do“ bezeichnen kann? Welche neuen Initiativen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um den vietnamesischen Staatsorganen deutlich zu machen, dass die fortgesetzte Inhafthaltung von Thich Quang Do eine höchst schwerwiegende Verletzung des vietnamesischen Rechts, der von Vietnam mitunterzeichneten internationalen Übereinkommen sowie des Geistes und des Buchstabens des Kooperationsabkommens zwischen Vietnam und der EU darstellt? Allgemeiner gefragt: Welche Initiativen gedenkt die Kommission zu ergreifen, damit der vietnamesische Staat seine Haltung grundlegend ändert und den Geist des Dialogs neu belebt, der vor kurzem bei dem Treffen zwischen Patriarch Thich Huyen Quang und dem vietnamesischen Premierminister Phan Van Khai geherrscht hat?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(30. Juni 2003)

Der Kommission ist bekannt, dass der Patriarch Thich Quang Do weiterhin unter Hausarrest steht.

Die Politik der Kommission gegenüber Vietnam hat zum Ziel, einen kontinuierlichen Fortschritt in den Bereichen Menschenrechte und Demokratisierung anzumahnen und zu unterstützen sowie Bedenken anzumelden, wenn Missstände zu Tage treten oder eine Verschlechterung der Lage zu erkennen ist. Die Kommission arbeitet eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um die Entwicklung im Bereich Menschenrechte in Vietnam zu überwachen. Sie unterstützt an die Regierung Vietnams gerichtete Demarchen zum Thema Menschenrechte, so auch solche, die besonders gefährdete Menschen betreffen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben die Regierung Vietnams wiederholt aufgefordert, politische und religiöse Freiheiten stärker zu respektieren, wirtschaftliche und soziale Freiheiten zu fördern und einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, der die Entstehung einer gestärkten Zivilgesellschaft zulässt.

Die Kommission wird die Menschenrechtslage in Vietnam gemeinsam mit den diplomatischen Missionen der Mitgliedstaaten in Vietnam weiterhin aufmerksam beobachten und angemessene Maßnahmen ergreifen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/481


(2004/C 84 E/0558)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2154/03

von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission

(24. Juni 2003)

Betrifft:   Verzögerungen bei der Auszahlung von KMU-Projekten

Das 5. und 6. Forschungsrahmenprogramm dient unter anderem dazu, Innovationen zu fördern. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission Interessenten gebeten, Vorschläge für Innovationsprojekte unter der Kennummer INN/01/02 einzureichen. Die Frist für die Einreichung von Vorschlägen lief am 15. März 2002 ab. Nach der Evaluierung erhielten im Juni 2002 31 Projekte den Zuschlag. Bis Ende Dezember 2002 konnten jedoch nur 4 Verträge abgeschlossen werden.

Kann die Kommission mitteilen, warum 27 der 31 Projekte auch mehr als ein Jahr nach der Zusage einer Förderung noch keinen Vertrag erhalten haben, und wann die Kommission beabsichtigt, diese Verträge abzuschließen?

Stimmt die Kommission mit mir darüber überein, dass derartige Verzögerungen einzelne Projekte ernsthaft gefährden? Wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Kommission, um mögliche Schäden aus dieser Verzögerung möglichst gering zu halten?

Wie viele Projekte im 5. und 6. Forschungsrahmenprogramm gibt es, deren Evaluierung zwar bereits vor einem Jahr (beziehungsweise darüber) abgeschlossen, bei denen der Vertrag jedoch noch nicht unterzeichnet wurde?

Per Ende Mai 2003 ist unter dem Titel Forschung und technologische Entwicklung ein Zahlungsrückstau von rund 7 Milliarden EUR zu verzeichnen. Kann die Kommission mitteilen, innerhalb welcher Frist sie diesen Rückstau abbauen möchte, welche Maßnahmen sie dazu ergreift und ob die Gefahr besteht, dass ein Teil dieser Mittel annulliert wird? Kommt es in diesem Zusammenhang auch zu Verzögerungen bei den Auszahlungen laufender Projekte, die regelmäßig Rechnungen einreichen? Wenn ja, in wie vielen Fällen (absoluter und relativer Anteil an allen laufenden Projekten) und warum?

Ergänzende Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission

(18. September 2003)

In Beantwortung des dritten Punkts der schriftlichen Anfrage findet der Herr Abgeordnete nachfolgend eine Aufstellung der noch nicht unterzeichneten Forschungsverträge, deren Bewertung mehr als ein Jahr zurückliegt.

Diese Aufstellung betrifft nur das fünfte Forschungsrahmenprogramm, da sich die Anfrage nicht auf das sechste Rahmenprogramm bezieht, dessen Umsetzung erst Ende 2002 begonnen hat.

zehn Einzelstipendien im Bereich „Menschlicher Faktor und Mobilität“

zwanzig CRAFT-Projekte im Bereich „Industrietechnologien“

zwei Projekte im Bereich „Umwelt“

vier Projekte im Bereich „Wissensgesellschaft und wissensgestützte Wirtschaft“

Die Gründe für die Verspätungen liegen in den meisten Fällen beim Auftragnehmer (Auflösung des Auftragnehmers, Rückzug des Angebots, Änderung der Kontaktangaben, die eine Neueintragung in der zentralen Datei der Zahlungsempfänger erforderlich macht usw.) oder in der Instabilität der Vertragspartner innerhalb der Konsortien (Insolvenz, geänderte Prioritäten, Wechsel der Partner oder des Koordinators usw.).


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/482


(2004/C 84 E/0559)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2158/03

von Danielle Darras (PSE) an die Kommission

(24. Juni 2003)

Betrifft:   Vergabe von Aufträgen an Zulieferer, europäische Finanzmittel und Isbergue

Die Verfasserin der Anfrage hat die im Namen der Kommission von Frau Diamantopoulou auf die Anfrage P-1696/03 (1) erteilte Antwort (6. Juni 2003) zur Kenntnis genommen, sie möchte die Anfrage jedoch präzisieren und wissen, ob sich die Kommission der am Standort Isbergue geplanten Umstrukturierung widersetzen kann, wenn sowohl Arcelor als auch die Zulieferunternehmen von Arcelor europäische Finanzmittel erhalten.

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(25. Juli 2003)

In der Antwort auf diese Frage sind noch einmal die Grundsätze anzuführen, auf die bereits in der Antwort vom 6. Juni 2993 auf die schriftliche Anfrage P-1696/03 der Frau Abgeordneten hingewiesen wurde.

Die Kommission kann sich der Umstrukturierung einer Industriegruppe nicht nur aufgrund der Tatsache widersetzen, dass diese Gruppe Beihilfen aus den Strukturfonds erhalten oder nicht erhalten hat.

Allerdings gilt für den derzeitigen Programmplanungszeitraum 2000-2006, dass die Verordnung über die Strukturfonds (2) in Artikel 30 folgendes vorsieht: Wenn an einer Maßnahme, an der die Fonds beteiligt waren, innerhalb von fünf Jahren nach der Entscheidung über die Beteiligung eine erhebliche Veränderung erfolgt ist, die ihre Art oder Durchführungsbedingungen beeinträchtigt und die darauf zurückzuführen ist, dass der Standort einer Produktionstätigkeit aufgegeben wurde oder sich geändert hat, finden die Bestimmungen über Finanzkorrekturen gemäß Artikel 39 der genannten Verordnung Anwendung. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede derartige Veränderung und nehmen die erforderlichen Finanzkorrekturen vor, die in der Streichung oder Kürzung der Gemeinschaftsbeteiligung bestehen.

Für die vorangehenden Programmplanungszeiträume sieht die Regelung keine Möglichkeiten für die Rückzahlung gewährter Subventionen im Rahmen der Strukturfonds vor, soweit die Maßnahmen auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt und abgewickelt wurden.


(1)  Siehe Seite 474.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26.6.1999.


3.4.2004   

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CE 84/483


(2004/C 84 E/0560)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2257/03

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(8. Juli 2003)

Betrifft:   Verletzungen der Religionsfreiheit der Evangeliumschristen der Pfingstkirche in Georgien

Vorausgeschickt, dass

am 15. Juni von dem orthodoxen Priester, Bruder David Isakadze, aufgewiegelte Demonstranten eine Pfingstkirche in Tiflis sieben Stunden lang blockierten, wobei sie die Gläubigen daran hinderten, an einem speziellen Pfingstgottesdienst teilzunehmen;

während dieser Aktion der Pfarrer Nikolai Kalatsky mit dem Tode bedroht wurde: die Demonstranten waren von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr mit einem Dutzend Kraftfahrzeugen vorgefahren und einer von ihnen gab zu, dass der Protest von dem orthodoxen Priester, Bruder David Isakadze, organisiert worden war;

die Blockierung der Kirche durch die so genannten „orthodoxen Wächter“ an demselben Tag erfolgte, an dem in dem in Ostgeorgien gelegenen Dorf Akhalsopeli eine Baptistenkirche in Brand gesetzt wurde;

Georgien in den letzten Jahren Schauplatz von Gewaltakten gegen religiöse Minderheiten war, die von den offensichtlich die volle Unterstützung der Behörden genießenden „orthodoxen Wächter“ verübt wurden;

trotz Hunderter von Gewaltakten offenkundig keine Verfahren eingeleitet oder Strafen verhängt wurden;

die Behörden überall in Georgien fortfahren, die religiösen Minderheiten zu attackieren; am 1. Juni drang der Polizeichef Levan Chokheli in ein Privathaus in der Stadt Gori ein und ordnete die Auflösung einer Versammlung von etwa 600 Zeugen Jehovas an;

in Anbetracht der hervorragenden Kooperationsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Georgien in den Bereichen Wirtschaft und Handel; kann die Kommission mitteilen,

ob sie Kenntnis von den dargelegten Fakten hat?

welche Maßnahmen im Rahmen der Kooperationsbeziehungen ein ernst zu nehmendes und wirksames Mittel sein könnten, um Georgien zur Achtung der Religionsfreiheit zu bewegen?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(12. September 2003)

Die Kommission ist besorgt über die zunehmende Zahl von Verstößen gegen die Religionsfreiheit in Georgien. Sie begrüßt die Teilnahme von Präsident Eduard Shevardnadze an einem ökumenischen Gottesdienst in der Hauptstadt Georgiens, Tbilisi, am 14. März 2003. Während dieses Gottesdienstes, an dem auch Vertreter der Delegation der Kommission und der Mitgliedstaaten teilnahmen, erklärte Präsident Shevardnadze zum ersten Mal, dass Gewalttaten gegen religiöse Minderheiten strafrechtlich verfolgt werden müssen. Bedauerlicherweise kommt es jedoch immer wieder zu Gewaltakten, wie dem Niederbrennen der Baptistenkirche in Akhalsopeli, im Osten Georgiens. Am 8. Mai 2003 gab die griechische Präsidentschaft im Namen der EU eine offizielle Erklärung gegenüber der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ab, in der sie ihre Bestürzung über den Angriff auf einen Mitarbeiter der OSZE zum Ausdruck brachte, der als Beobachter an dem Gerichtsverfahren gegen Mkalavishvili am 29. April 2003 teilnahm. Die Kommission wird diesen Fall aufmerksam weiterverfolgen.

Die Kommission weist erneut darauf hin, dass sie dem Recht auf Religions-, Glaubens- und Meinungsfreiheit große Bedeutung beimisst. Die Union hat mehrfach bekräftigt, dass die Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung einen wichtigen Bestandteil aller politischen Dialoge mit Drittstaaten bilden muss. In ihrem regelmäßigen politischen Dialog mit Georgien, der vom Partnerschafts- und Kooperationsabkommen vorgesehen ist, hat die Union u.a. systematisch Menschenrechtsfragen, auch den Schutz religiöser Minderheiten, zur Sprache gebracht. Die Kommission ist bestrebt, die Effizienz des Dialogs in Bezug auf diese Fragen zu stärken.

Die Kommission hat sich in ihrer Mitteilung vom Mai 2001 zur Rolle der Union bei der Förderung von Demokratie und Menschenrechten in Drittstaaten (1) außerdem dazu verpflichtet, die Förderung von Menschenrechten und Demokratie in alle Hilfeprogramme der Gemeinschaft einzubeziehen. Die Länder-strategiepapiere dienen als Instrument, um — zusätzlich zu der Unterstützung, die durch die Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte geleistet wird — ein kohärenteres und konsequenteres Konzept für die Förderung der Menschenrechte und Demokratisierung zugrunde zu legen, unter Einsatz der verschiedenen, für Drittländer zur Verfügung stehenden Finanzierungsinstrumente.

Darüber hinaus hat die Kommission eine neue Länderstrategie für die Beziehungen der Union zu Georgien ausgearbeitet und ist derzeit damit befasst, ihre technische Hilfe stärker auf die Förderung der ordnungsgemäßen Staatsführung, der Menschenrechte und der Zivilgesellschaft in diesem Land auszurichten. Dadurch werden auch bessere Voraussetzungen für die Achtung der Religionsfreiheit geschaffen werden. In dem neuen Tacis Richtprogramm 2004 bis 2006 für Georgien wird insbesondere eine Zusammenarbeit zur Unterstützung bei der Umsetzung der Reformen der Institutionen, der Justiz und der Verwaltung und bei der Bewältigung der sozialen Folgen des Übergang sowie bei dem sozialen Wiederaufbau vorgeschlagen.

Georgien ist eines der 31 Schwerpunktländer der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte im Zeitraum 2002-2004. Zu den vier thematischen Prioritäten dieser Initiative gehört auch die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung von Minderheiten und indigenen Völkern. Am 11. Juli 2003 veröffentlichte die Kommission eine neue Aufforderung zur Einreichung von Vorschläge für Kleinstprojekte im Rahmen der Europäischen Initiative. Als Mittelausstattung für die Projekte, die von georgischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) durchgeführt werden sollen, sind zwischen 3 000 EUR und 50 000 EUR vorgesehen. Eines der prioritären Themen der Aufforderung ist „die Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zum Schutz von religiösen und ethnischen Minderheiten“. Die Frist für die Einreichung von Vorschlägen läuft am 15. September 2003 ab.


(1)  KOM(2001) 252 endg.


3.4.2004   

DE

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CE 84/484


(2004/C 84 E/0561)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2280/03

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(9. Juli 2003)

Betrifft:   Warnsignale für Züge

1.

Kann die Kommission mitteilen, ob die Eisenbahnbehörden der Mitgliedstaaten auf Grund europäischer Rechtsvorschriften gehalten sind, im Eisenbahnverkehr Warnsignale mit einer Mindest- oder Höchstlautstärke zu verwenden?

2.

Wenn nicht, kann die Kommission mitteilen, ob sie beabsichtigt, einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(12. August 2003)

Es bestehen keine europäischen Rechtsvorschriften, auf Grund deren die Eisenbahnunternehmen eines Mitgliedstaats gehalten sind, Warnsignale mit einer Mindest- oder Höchstlautstärke zu verwenden.

Die Kommission beabsichtigt nicht, einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/485


(2004/C 84 E/0562)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2297/03

von Esko Seppänen (GUE/NGL) an die Kommission

(11. Juli 2003)

Betrifft:   Rechtsgrundlage der Richtlinie über die Sicherheit kerntechnischer Anlagen

Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie (Euratom) des Rates zur Sicherheit kerntechnischer Anlagen (1) sieht die Harmonisierung der Verwaltung von Fonds zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen vor. Hält die Kommission die Rechtsgrundlage der Richtlinie für angemessen? Hält es die Kommission für möglich, diesen Teil der Richtlinie zu einem getrennten Richtlinienvorschlag zu machen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(12. August 2003)

Die Frage des Herrn Abgeordneten bezieht sich auf die Rechtsgrundlage für die Bestimmungen in Bezug auf die Fonds zur Stilllegung, die im Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen enthalten sind.

Nach Artikel 2 Buchstabe b) Euratom-Vertrag hat die Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags „einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen“. Titel II Kapitel 3 des Euratom-Vertrag s sieht vor, dass Grundnormen für den Schutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt werden. Auf der Grundlage dieses Kapitels wurde eine Reihe von Rechtsvorschriften im Bereich Strahlenschutz ausgearbeitet, die alle auf den Gesundheitsschutz abzielen. Die Zielsetzung dieser Rechtsvorschriften geht weit über die Aspekte des Gesundheitsschutzes im eigentlichen Sinne hinaus. Gemeinsames Ziel der Maßnahmen in den Bereichen Strahlenschutz und nukleare Sicherheit ist der Schutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte vor ionisierender Strahlung. Diese beiden Aspekte sind Teil der Gemeinschaftspolitik im Bereich Gesundheitsschutz. Dass die Gemeinschaft aufgrund des Euratom-Vertrags auch dafür zuständig ist, Aspekte der nuklearen Sicherheit zu regeln, wurde im Übrigen vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 2002 (Rechtssache C-29/99) bestätigt.

Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte kann in der Tat nur dann in vollem Umfang gewährleistet werden, wenn jedes mögliche Risiko ausgeschlossen wird. Dies bedeutet auch, dass Maßnahmen erforderlich sind, die ein hohes Sicherheitsniveau garantieren. Was die Stilllegungsfonds betrifft, so sollten diese nicht als Selbstzweck angesehen werden, sondern als ein Mittel, um ein hohes Maß an nuklearer Sicherheit bei der Durchführung der Stilllegung zu gewährleisten. Grundsätzlich können die Mittel aus den Fonds mit jeder beliebigen anderen Maßnahme (auch technischer Art) kombiniert werden, die dieses Ergebnis garantiert. Finanzmittel sind in der Tat ein wesentliches Element einer glaubwürdigen Politik im Bereich Sicherheit kerntechnischer Anlagen. Eine solche Politik muss ein hohes Maß an Sicherheit garantieren, und zwar nicht nur während der Laufzeit des Kernkraftwerks, sondern auch darüber hinaus, solange die Anlage wegen der ionisierenden Strahlung überwacht werden muss. Aus diesem Grund enthält der Vorschlag für eine Richtlinie zur Sicherheit kerntechnischer Anlagen, dessen Rechtsgrundlage Kapitel 3 des Euratom-Vertrags ist, auch Bestimmungen zu den Stilllegungsfonds.


(1)  KOM(2003) 32 - C5-0228/2003 - (2003/0021(CNS).


3.4.2004   

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CE 84/486


(2004/C 84 E/0563)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2332/03

von Franz Turchi (UEN) an die Kommission

(16. Juli 2003)

Betrifft:   Nichteinhaltung von Artikel 43 EGV durch die Italienische Republik

Gemäß Artikel 43 EGV (ex-Artikel 52) sind Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verboten. Der Gerichtshof hat mit dem Urteil Kraus vom 31.3.1993 klargestellt, dass auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich, da sie eine durch das Gemeinschaftsrecht anerkannte Berufsqualifikation erworben haben, gegenüber ihrem Herkunftsstaat in einer Situation befinden, die mit der aller übrigen Personen vergleichbar ist, die in den Genuss der im Vertrag verankerten Rechte und Freiheiten kommen, dieses Recht genießen.

Was die medizinischen, paramedizinischen und pharmazeutischen Berufe anbelangt, so wird die Abschaffung der Beschränkungen im Sinne von Artikel 47 EGV durch die Koordinierung der für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Bedingungen erleichtert, die über Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome und die Harmonisierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeiten erfolgt.

Der Gerichtshof hat mit dem Urteil Hocsman2 klargestellt, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Artikel 43 EGV verpflichtet sind, sämtliche Diplome der betreffenden Personen einschließlich der in Drittländern erworbenen Diplome mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten zu vergleichen. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 78/686/EWG (1) erkennt jeder Mitgliedstaat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 78/687/EWG (2) ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Gebiet die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen. Mit Datum vom 11. bzw. 13. März 2003 wurden von italienischen Bürgern, die Inhaber von Diplomen in Dentologie sind, die entweder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder von einem Drittland, Kroatien, ausgestellt wurden und in einem anderen Mitgliedstaat bereits anerkannt wurden, die aber von Italien nicht anerkannt werden, bei der Europäischen Kommission drei Beschwerden gegen die Italienische Republik wegen Verstoßes gegen Artikel 43 EGV eingereicht.

Die Europäische Kommission hatte die italienischen Behörden mit Schreiben vom 21. November 2001 daran erinnert, dass sie sich an die durch die Rechtsprechung bekräftigten Grundsätze und Verpflichtungen halten müssen. Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass es jetzt an der Zeit ist, gegebenenfalls durch ein Fristsetzungsschreiben dafür zu sorgen, dass die italienischen Behörden den beanstandeten Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht ein Ende bereiten?

Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission

(4. September 2003)

Das Problem der Anerkennung von Zahnarztdiplomen in Italien, die EU-Bürger in Drittländern erworben haben und die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt wurden, ist der Kommission insbesondere aus den Petitionen Nr. 34, 105 und 303/2000 (3) bekannt.

Die Kommission möchte betonen, dass, wie es das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/98 Hocsman (4) vorsieht, die italienischen Behörden nach Würdigung der Ausbildung und Berufserfahrung im März 2002 über die Anträge auf berufliche Anerkennung der Betroffenen entschieden haben. Die Tatsache, dass die italienischen Behörden diese Anerkennung in einer Reihe von Fachgebieten von einer Eignungsprüfung abhängig machen, stellt an sich keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, da diese Möglichkeit nach der oben genannten Rechtsprechung gegeben ist.

Die Beschwerden, die im März 2003 bei der Kommission eingereicht wurden, betreffen diese Entscheidungen. Diese Beschwerden werden zur Zeit von der Kommission geprüft, insbesondere unter Berücksichtigung des jüngsten Urteils des Gerichtshofes über die Anerkennung von in Drittländern erworbenen Diplomen, das am 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-110/01 Malika Tennah-Durez (5) erging.

Die Kommission ist sich bewusst, dass die Lösung dieser Probleme für die Beschwerdeführer von großer Dringlichkeit ist. Das Ergebnis der gegenwärtig durchgeführten Untersuchung wird so bald wie möglich mitgeteilt.


(1)  ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1.

(2)  ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10.

(3)  Diese Petitionen wurden am 21. März 2003 abgeschlossen.

(4)  Samml. S. I-6623.

(5)  Noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.


3.4.2004   

DE

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CE 84/487


(2004/C 84 E/0564)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2341/03

von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission

(11. Juli 2003)

Betrifft:   Schreiben an die griechische Regierung bezüglich der korrekten Verwendung von Gemeinschaftsmitteln im Bereich Regionalpolitik

Kommissionsmitglied Barnier äußerte sich in seiner Antwort auf meine Anfrage E-1830/03 (1) allgemein zu dem Verfahren, das bezüglich der Übermittlung von Schreiben angewendet wird, womit er jedoch meine Frage nicht beantwortet hat. Ich stelle die betreffende Frage daher erneut. Kann die Kommission mitteilen, wie viele Schreiben bezüglich der korrekten Verwendung von Gemeinschaftsmitteln sowie der Umsetzung und ordnungsgemäßen Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Regionalpolitik seit 1994 an die griechische Regierung gerichtet wurden und von welchen Stellen (Kommissionsmitglieder, Generaldirektoren bzw. zuständige Abteilungsleiter) diese Schreiben stammen?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(1. September 2003)

Die Kommission weist den Herrn Abgeordneten darauf hin, dass es sehr schwierig ist, genau festzustellen, wie viele Schreiben ihre Dienststellen in den letzten zehn Jahren in Bezug auf die ordnungsgemäße Verwendung von Gemeinschaftsmitteln und die korrekte Anwendung der Strukturfondsregelungen an die die griechischen Behörden gerichtet haben. Die Schwierigkeit ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass mehrere Dienste der Kommission beteiligt sind.

Da rund hundert Programme betroffen sind, dürfte es sich um sehr viele Schreiben verschiedener Verwaltungsebenen an die nationalen Behörden auf der zentralen, regionalen und lokalen Ebene handeln. Solche Schreiben werden routinemäßig versandt, denn die Gemeinschaftsmittel müssen unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten den einschlägigen Gemeinschaftsregelungen entsprechend verwendet werden. So hat beispielsweise im Mai 2003 das geografisch zuständige Referat der Generaldirektion Regionalpolitik der Kommission 18 Schreiben an die griechischen Behörden gerichtet.


(1)  Siehe Seite 478.


3.4.2004   

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CE 84/487


(2004/C 84 E/0565)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2350/03

von Elspeth Attwooll (ELDR) an die Kommission

(11. Juli 2003)

Betrifft:   Schutz der Darwin Mounds

Die Kommission wird im Anschluss an ihre Antwort auf die Schriftliche Anfrage P-0213/03 (1) zum Schutz der Darwin Mounds gebeten mitzuteilen, ob ihr die Regierung des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Sofortmaßnahmen der Kommission für dieses Gebiet gemäß Artikel 7 der Verordnung des Rates (EG) 2371/2002 (2) übermittelt bzw. die Gründe dargelegt hat, die solche Sofortmaßnahmen rechtfertigen? Wenn ja, kann die Kommission auch den Zeitpunkt mitteilen, zu dem die Regierung des Vereinigten Königreichs diesbezüglich erstmals an sie herangetreten ist, da davon auszugehen ist, dass dies zum Zeitpunkt der Antwort der Kommission auf die Anfrage P-0213/03 noch nicht der Fall war?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(4. August 2003)

Die Kommission bestätigt, dass sich die britischen Behörden im Anschluss an die Antwort auf die schriftliche Anfrage P-0213/03 in Zusammenhang mit dem Schutz der Darwin Mounds mit ihnen in Verbindung gesetzt haben.

Die britischen Behörden haben die Angelegenheit im März 2003 der Generaldirektion Fischerei vorgelegt und die Möglichkeit von Sofortmaßnahmen sondiert. Am 24. Juni 2003 erhielt die Kommission ein Schreiben der britischen Behörden, in dem sie ersucht wurde, im Gebiet der Darwin Mounds keine Fangmethoden mehr zuzulassen, die ihnen wahrscheinlich weiteren irreparablen Schaden zufügen würden. Die Mounds sind durch die Fischerei mit Grundschleppnetzen bereits geschädigt. Da in dem Gebiet noch immer mit diesen Netzen gefischt wird, ersucht das Ministerium für Umwelt, Ernährung und Angelegenheiten des ländlichen Raums die Kommission, ihre Befugnisse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zum Erlass von Sofortmaßnahmen wahrzunehmen, um das Problem unverzüglich in Angriff zu nehmen.

Unsere Dienststellen haben bereits begonnen, einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates auszuarbeiten, mit der die Verwendung von Grundschleppnetzen und sonstigen Schleppgeräten im Gebiet der Darwin Mounds verboten werden soll. Da dies in Form einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (3) geschehen soll, wird das Parlament ordnungsgemäß konsultiert.

Zurzeit wird geprüft, ob der Fall die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erfüllt und somit für eine Sofortmaßnahme in Betracht kommt. Ist die Anwendung dieses Verfahrens gerechtfertigt, so wird die Kommission unverzüglich die entsprechenden Rechtsvorschriften erlassen, die zunächst für sechs Monate gelten werden und um weitere sechs Monate verlängert werden können.


(1)  ABl. C 161 E vom 10.7.2003, S. 195.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 125 vom 27.4.1998.


3.4.2004   

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CE 84/488


(2004/C 84 E/0566)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2413/03

von Avril Doyle (PPE-DE) an die Kommission

(21. Juli 2003)

Betrifft:   Zuschuss für den Austausch von Kinderchören

Kann die Kommission mitteilen, welche Möglichkeiten es auf europäischer Ebene für eine Volksschule gibt, die sich an einem Choraustausch zwischen EU-Mitgliedstaaten beteiligt (Höchstalter der Kinder: 13 Jahre), einen Zuschuss zu den Reisekosten zu erhalten?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(27. August 2003)

Eine europäische Finanzierung der Kooperation im Bereich der schulischen Erziehung bieten die Comenius-Aktionen des Programms Sokrates.

Die Comenius-Schulprojekte bieten einen Rahmen, in dem Schüler und Lehrkräfte aus den 30 derzeit an Sokrates beteiligten Ländern bei einem gemeinsam interessierenden Thema — beispielsweise auch Musik — zusammenarbeiten können. Dabei ist eine Bezuschussung sowohl für lokale Projektaktivitäten als auch für die Mobilitätskosten zum Besuch von Partnerschulen möglich. Die Bezuschussung eines Klassenaustauschs (d.h. für die Mobilität von mehr als drei oder vier Schülern) wird allerdings nur im Rahmen der Comenius-Sprachenprojekte angeboten, bei einem derzeitigen Mindestbeteiligung salter von 14 Jahren.

All diese Schulpartnerschaftsprojekte werden dezentralisiert über eine Sokrates-Nationalagentur in jedem Teilnehmerland abgewickelt; jede Schule, die an einem Antrag auf Comenius-Finanzierung interessiert ist, sollte sich für weitere Informationen an ihre eigene Agentur wenden. Näheres hierzu ist abrufbar auf folgender Europa-Website: http://europa.eu.int/comm/education/programmes/socrates/nat-est_en.html


3.4.2004   

DE

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CE 84/489


(2004/C 84 E/0567)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2421/03

von Kathleen Van Brempt (PSE) an die Kommission

(21. Juli 2003)

Betrifft:   Brüllfrösche

Umweltschutzorganisationen zufolge bedrohen große Kolonien von Brüllfröschen, die mitunter auch Stierfrösche genannt werden, die belgische Fauna. Da ihre Einfuhr in die Europäische Union seit 1997 verboten ist, kommen die Tiere wahrscheinlich unter einem anderen Namen ins Land. Den Umweltschutzorganisationen zufolge verwenden die Händler den Namen „Riesenfroschlarven“ und andere Namen, um Brüllfrösche nach Europa zu schmuggeln und in Gartencenters oder auf Märkten zu verkaufen. Diese Frösche verdrängen die einheimischen Arten.

Ist die Europäische Kommission darüber informiert, dass trotz des EU-Einfuhrverbots Brüllfrösche importiert werden?

Welche Maßnahmen ergreift die Europäische Kommission, um diesen illegalen Praktiken entgegenzutreten?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(10. September 2003)

Der Kommission ist nicht bekannt, dass Ochsenfrösche unter einem anderen Namen nach Europa geschmuggelt werden, um in Gartenzentren und auf Märkten verkauft zu werden. Aus einer neueren Studie im Auftrag der Kommission über die Anwendung der Vorschriften der Union über den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen in Bezug auf Arten, die eine ökologische Bedrohung der Fauna und Flora der Union bilden, geht hervor, dass amerikanische Ochsenfrösche „offenbar nicht mehr für Gartenteiche verkauft werden“. Auch aus anderen Quellen hat die Kommission keine Informationen über illegale Einfuhren von Ochsenfröschen erhalten.

Der Kampf gegen den Tierschmuggel ist hauptsächlich Sache der Mitgliedstaaten. Wenn die Kommission jedoch einschlägige Informationen über den illegalen Handel mit Arten erhält, die in den Anhängen der Verordnung Nr. 338/97 des Rates (1) aufgeführt sind, so kann sie die Mitgliedstaaten auf Probleme aufmerksam machen, deren Untersuchung sie für notwendig hält.

Die Kommission dankt der Frau Abgeordneten für diese Informationen, die sie den zuständigen belgischen Behörden übermitteln wird.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. L 61 vom 3.3.1997.


3.4.2004   

DE

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CE 84/489


(2004/C 84 E/0568)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2431/03

von Marco Cappato (NI) an die Kommission

(22. Juli 2003)

Betrifft:   HIV/AIDS-Situation in den zentralasiatischen Ländern

Laut Angaben der Vereinten Nationen, ihrer Sonderorganisationen und von im Bereich Suchtbekämpfung tätigen Nichtregierungsorganisationen breitet sich HIV in den zentralasiatischen Ländern rasch aus. Die Zahl der HIV-Fälle ist zwar nach wie vor gering, sie hat jedoch in den vergangenen vier bis fünf Jahren hauptsächlich durch Drogenkonsum per Injektion (IDU) auffallend zugenommen. In Usbekistan wurden in den ersten sechs Monaten 2002 fast ebenso viele neue HIV-Fälle bekannt wie in den zehn Jahren davor. Bei 90 Prozent dieser Fälle handelte es sich um injizierende Drogenkonsumenten (IDU). Aus dem benachbarten Kirgistan wurden im Jahr 1996 vier HIV-Fälle gemeldet. Bis Ende 2002 waren es 825 Fälle, davon 82 Prozent IDU. In Kasachstan machen IDU 87 Prozent der 2870 gemeldeten HIV-Fälle und in Tadschikistan 73 Prozent der 45 gemeldeten Fälle aus. Diese Statistiken geben jedoch nicht die echten HIV-Prävalenzraten in der Region wieder, die auf bis zu zehnmal höher als offiziell gemeldet geschätzt werden. Die zu geringe Zahl der Meldungen ist auf schlechte epidemiologische Überwachung zurückzuführen.

IDU greift in der Region stark um sich, zum Teil weil Zentralasien eine wichtige Route des Rauschgifthandels ist, auf der in Afghanistan und Pakistan hergestellte Drogen auf andere Märkte durchgeschleust werden. Studien belegen, dass entlang von Schmuggelrouten auf der gesamten Welt, wo Heroin vorhanden ist, ein gewisser Prozentsatz der Menschen dieses ausprobieren und zu Konsumenten werden. Diese zunehmende HIV-Epidemie in Zentralasien kann und muss eingedämmt werden.

Ist die Kommission daran beteiligt, den Drogenhandel durch Sicherstellungen und durch den Erlass von Rauschgiftgesetzen mit Strafen wegen Besitzes kleiner Mengen verringern zu wollen, wodurch die IDU noch mehr in den Untergrund getrieben werden, wo sie schwerer zu erreichen und nicht in der Lage sind, Dienste in Anspruch zu nehmen, oder erwägt die Kommission die Möglichkeit, Zugang zu Suchtbehand-lungs- und Nadeltauschprogrammen zu gewähren, und damit ihren angekündigten ausgewogenen Ansatz in der Rauschgiftfrage wahrzumachen?

Ist die Kommission nicht auch der Ansicht, dass die Zeit gekommen ist, um die Art und Weise zu bewerten, wie Drogen derzeit durch das prohibitionistische Arsenal der drei UNO-Konventionen und der daraus abgeleiteten nationalen Rechtsvorschriften „kontrolliert“ werden?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(18. September 2003)

Die derzeitige Strategie der Union zur Drogenbekämpfung an den Heroinrouten wurde in Einklang mit dem Drogenaktionsplan 2000-2004 aufgestellt, in dem eindeutig festgelegt ist, welche Aktionen die europäischen Institutionen und die Mitgliedstaaten im Laufe dieser fünf Jahre durchführen sollen.

Die Maßnahmen beziehen sich auf die Verringerung sowohl der Nachfrage als auch des Angebots und legen den Schwerpunkt auf die Notwendigkeit einer internationalen Zusammenarbeit und einer wirksamen Information, Bewertung und Koordinierung auf allen Ebenen.

Gemäß Punkt 5 des Aktionsplans der Union über das auswärtige Handeln betrachtet die Kommission die internationale Zusammenarbeit als entscheidendes Element bei der Drogenbekämpfung. In diesem Bereich misst die Kommission den wichtigsten Routen, auf denen Drogen in die Union gelangen, besondere Aufmerksamkeit bei.

Da Afghanistan trotz der Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft zur Ausmerzung der Heroinproduktion weiterhin der weltweit größte Heroinproduzent bleibt, soll langfristige ein Filtersystem zwischen Afghanistan als der Hauptquelle für Opiate und Heroin und Europa eingerichtet werden.

Um dieses Ziel verwirklichen zu können, wurden zahlreiche TH-Programme und Initiativen eingerichtet, in deren Rahmen unmittelbar spezifische Maßnahmen zur Drogenbekämpfung oder ergänzende Maßnahmen zur verstärkten Grenzkontrolle und zur Stärkung der Zollbehörden in den Neuen Unabhängigen Staaten (NUS), in den Balkanländern und in Mittel- und Osteuropa durchgeführt wurden.

Die Kommission hat drei Programme zur koordinierten Drogenbekämpfung in drei Regionen auf den Heroinrouten eingeleitet: BUMAD (Belarus, Ukraine, Moldau), SCAD (Südlicher Kaukasus: Armenien, Aserbeidschan, Georgien) und CADAP (Zentralasien: Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan und Usbekistan).

Mit diesen Programme soll allgemein die Verbringung von Drogen aus diesen Ländern in die Union verringert und verhindert werden.

Die für diese Programme angenommene Strategie enthält drei Komponenten, um dieses Ziel zu erreichen:

Ausbau der Hilfe für eine ausgewogene und vollständige Kontrolle der Drogen in der Region: Jedes Programm legt in vier Interventionsbereichen spezifische Projekte fest, die Voraussetzungen für wirksame und moderne Maßnahmen zur Bekämpfung von Drogen und Suchtstoffen sind: a) einen angepassten rechtlichen und institutionellen Rahmen, b) eine effiziente Kontrolle an den Grenzen, c) verlässliche Informationen über den Drogenkonsum und eine effiziente Unterrichtung über den Handel, d) moderne Maßnahmen gegen Drogenkonsum sowie die Verringerung der Nachfrage und seiner Auswirkungen;

Förderang der Vereinbarkeit zwischen den Drogenbekämpfungsmaßnahmen der Union und der begünstigten Region: Die Vereinbarkeit wird gewährleistet durch die Förderung der Methoden und Normen der Union im Bereich Drogenbekämpfung und -kontrolle. Dazu werden Experten aus der Union in den vier Interventionsbereichen eingesetzt. Neben Ausbildungsmaßnahmen werden Studienreisen vor Ort und Personalaustauschprogramme mit der Union ausgebaut;

Ansporn der Zusammenarbeit auf nationaler und regionaler Ebene: Die Zusammenarbeit zwischen den begünstigten Staaten wird möglich durch die Kohärenz des Programms, das den zehn begünstigten Ländern Hilfe anbietet, um auf harmonisierte Weise Drogenkontrolle zu betreiben. Zugleich wird jedes Programm auf die nationalen Besonderheiten zugeschnitten. In jedem Projekt wird durch gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen und Studienreisen die Institutionen übergreifende Zusammenarbeit gefördert.

Um die Wirkung dieser Maßnahmen zu steigern, werden die TACIS-Drogenbekämpfungsprogramme eng mit den parallel durchgeführten Programmen für das Zollwesen und die Grenzkontrollen, d.h. mit BOMCA (Programm für Grenzverwaltung in Zentralasien) koordiniert.

Im Januar begann das Aktionsprogramm zur Drogenbekämpfung in Zentralasien (CADAP) mit der Einrichtung der Stelle eines Koordinators für die CADAP-Drogenbekämpfungsmaßnahmen bei der Delegation der Kommission in Almaty. Dieser wird in Kürze abgelöst und dem Koordinator des Programms BOMCA in Bishkek/Kirgisistan zur Seite gestellt.

Die erste Phase des Programms CADAP — CADAP I- — hat mit einer Mittelausstattung von 3,5 Mio. EUR folgende Projekte gefördert:

Kontrolle der Flughäfen: Bereitstellung von Überwachungs- und Kontrollausrüstung sowie Fortbildungsmaßnahmen in den vier wichtigsten Flughäfen der Region.

Ein Informationssystem über Drogenkonsum: das derzeit laufende Projekt „NADIN“ soll die Länder in die Lage versetzen, epidemiologische Bewertungen der Drogensituation vorzunehmen, um ihre eigenen politischen Präventions- und Behandlungs-/Rehabilitationsmaßnahmen erarbeiten zu können.

Auf die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan hin hat CADAP I die Schaffung einer neuen Drogenbekämpfungsbehörde in Tadschikistan unterstützt.

Schließlich wurde bei der Delegation der Kommission in Almaty ein Koordinierungsbüro eingerichtet. Dieses Büro wird nach Bishkek verlegt, um die Koordinierung mit dem neuen Programm BOMCA zu erleichtern.

Die mit Tacis-Mitteln in Höhe von 4,5 Mio. EUR ausgestattete zweite Phase des Programms CADAP — CADAP II - beginnt im Herbst 2003.

Ein Jahr später folgt dann CADAP III mit einer Mittelausstattung von 3 Mio. EUR.

Mit CADAP II und CADAP III können folgende Projekte auf den Weg gebracht werden:

Rechtshilfe: Dieses Projekts verbessert die Rechtsvorschriften zur Drogenbekämpfung in der Region und stärkt die operativen Kapazitäten der Richter und der Staatsanwaltschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (gegenseitige Rechtshilfe und Kontrolle der Transporte). Das Programms der Vereinten Nationen zur Internationalen Drogenkontrolle (UNDCP) wird bei der Umsetzung der Maßnahmen dieses Projekts assoziiert;

Kontrolle der Flughäfen: Dieses Projekt knüpft an die erste Phase von CADAP an. Ziel ist es, in den wichtigsten Flughäfen der Region Auskunftsstellen einzurichten, die Analyse und die Weitergabe von Informationen über unerlaubten Handel zu verbessern; im Rahmen des Projektes werden Ausrüstung bereitgestellt und Ausbildungsmaßnahmen angeboten.

Kontrolle der Häfen: Mit diesem Projekt werden insbesondere die Prüfungs- und Auskunftskapazitäten im Hafen von Aktau (Kasachstan) gestärkt.

Grenzübergänge zu Lande: Mit dem Projekt werden die Grenzübergänge entlang der Routen des Drogenhandels unterstützt. In jedem Land werden wichtige Grenzübergänge ausgesucht, die im Hinblick auf die Stärkung ihrer operativen Kapazitäten durch Ausbildungsmaßnahmen und Ausrüstung unterstützt werden. Die Umsetzung des Projektes erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem UNDCP.

Unterrichtung der Polizeidienste: Dieses Projekt unterstützt die Entwicklung des Unterrichtungssystems innerhalb der Rechtsvollzugsstellen in der Region und dürfte ein wirksameres Vorgehen gegen den unerlaubten Handel ermöglichen.

Prävention in den Gefängnissen: Dieses Projekts fördert die Annahme von Präventions-, Behandlungs-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsmaßnahmen in mehreren Haftanstalten in Zentralasien. Außerdem ist vorgesehen, Präventionsmaßnahmen seitens der Behörden zu unterstützen.

Ferner ist die Kommission einer der wichtigsten Teilnehmer und Beitragszahler des Globalen Fonds der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der großen Krankheiten Aids, Tuberkulose und Malaria, aus dessen Mittel Maßnahmen der betroffenen Länder auch in Zentralasien unterstützt werden.

Schließlich ist allgemeiner anzumerken, dass die Kommission diese lokalen Entwicklungsprogramme in Zentralasien gezielt auf die südlichen Regionen Tadschikistans und die kirgisischen und tadschikischen Gebiete des Ferghana-Tals ausgerichtet hat, die als Durchgangsgebiete wichtig sind und in denen die Bevölkerung wegen der großen Armut besonders anfällig für Drogenhändler und dem Drogenhandel ist.

Die Kommission ist nicht Vertragspartei des Drogenübereinkommen der Vereinten Nationen (außer des Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988, der die chemischen Ausgangsstoffe betrifft), so dass den Mitgliedstaaten obliegt, gegebenenfalls Änderungen dieser Übereinkommen vorzuschlagen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/492


(2004/C 84 E/0569)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2445/03

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(22. Juli 2003)

Betrifft:   Illegale Einfuhr von Fleisch wildlebender Tiere (Bushmeat)

Kann die Kommission über die illegale Einfuhr von Fleisch wildlebender Tiere in die Mitgliedstaaten Bericht erstatten und dabei die jüngste Entwicklung des Einfuhrvolumens, die Zusammensetzung nach Herkunft des Fleisches, die Ursprungs- und Bestimmungsmuster, die Transportwege und -arten sowie die Aufdek-kungsrate angeben?

Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission

(15. September 2003)

Die Kommission verfügt leider nicht über die von dem Herrn Abgeordneten gewünschte Information, da illegale Einfuhren per definitionem selten in Statistiken erfasst werden.

Der Kommission liegen Informationen über rechtmäßig eingeführte Arten vor, die im CITES-Über-einkommen (1) aufgeführt sind, da Importeure ihren Behörden die Einfuhr melden und die Genehmigungen oder Einfuhrmeldungen vorlegen müssen. Die Einfuhr von Exemplaren einer im CITES-Übereinkommen aufgeführten Art zur Verwendung des Fleisches der wild lebenden Tiere ist jedoch unrechtmäßig und so werden die Importeure nicht zu erkennen geben, dass sie gegen die Vorschriften verstoßen.

Auch die Zahl der Beschlagnahmen lässt keine Rückschlüsse zu, da nicht zuverlässig bestimmt werden kann, welchen Anteil das konfiszierte Material widerspiegelt, und Schmuggel, bei dem das System umgangen wird, nie erfasst wird. Im Zusammenhang mit dem Fleisch wild lebender Tiere wurden seit 1999 nur zwei Beschlagnahmen durchgeführt.


(1)  Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/493


(2004/C 84 E/0570)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2496/03

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(25. Juli 2003)

Betrifft:   Abweichung von der weltweiten Leistungsbilanz

Kann die Kommission den Umfang der Abweichungen von der weltweiten Leistungsbilanz sowohl in Euro als auch als Prozenta des BIP für das vergangene Jahr ermitteln und für dieses Jahr prognostizieren? Kann sie eine Erklärung für diese Abweichungen abgeben und mitteilen, ob sie der Auffassung ist, dass nicht registrierte Deviseneinnahmen für einige oder alle Mitgliedstaaten ein Grund dafür sind? Wenn ja, was ist das voraussichtliche Ausmaß der Unterregistrierung, und gibt es irgendeinen Grund zu der Annahme, dass sie von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein könnte? Welche Auswirkungen hätte eine solche Unterregistrierung auf die festgestellten Leistungsbilanzen für die Mitgliedstaaten?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(3. September 2003)

Die Kommission erstellt keine Schätzwerte für den Umfang der Asymmetrie der weltweiten Leistungsbilanz. Der Internationale Währungsfonds (IWF) ist die einzige internationale Organisation, der hinreichende Informationen für die Erstellung derartiger Schätzwerte vorliegen.

Die jüngsten, vom IWF berechneten Angaben über die Asymmetrie der weltweiten Leistungsbilanz betreffen das Jahr 2001. Danach belief sich die Asymmetrie auf insgesamt - 131,1 Mrd. EUR. Legt man die Schätzung der Weltbank für das Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Jahres 2001 zugrunde (34 748 Mrd. EUR), so entspricht dies 0,38 % des weltweiten BIP. In den Jahren 1995-2001 betrug die Asymmetrie durchschnittlich -49,4 Mrd. EUR und wies außer 1997 während des gesamten Zeitraums ein negatives Vorzeichen auf.

Was den Anteil der Mitgliedstaaten an der weltweiten Asymmetrie betrifft, so liegen der Kommission (Eurostat) lediglich Angaben über den Umfang der Asymmetrien in der Zahlungsbilanz der EU vor (1). 2001 beliefen sich die Asymmetrien in der Intra-EU-Leistungsbilanz auf 34,3 Mrd. EUR (0,39 % des BIP der EU). Der Wert hat ein positives Vorzeichen, d.h. im Fall der Zahlungsbilanz der EU waren die gemeldeten Kredit-Vorgänge höher als die gemeldeten Debet-Vorgänge. 2002 soll sich die Asymmetrie vorläufigen Angaben zufolge auf 31,4 Mrd. EUR belaufen. Diese positive Asymmetrie ist ein strukturelles Merkmal der Intra-EU-Leistungsbilanz der Jahre 1995-2001. In diesem Zeitraum wies die Intra-EU-Leistungsbilanz eine positive Asymmetrie von durchschnittlich 42,5 Mrd. EUR auf.

Nähere Informationen enthalten zwei Anlagen, die dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt zugehen.


(1)  Nähere Angaben enthält: Eurostat, 2002. Asymmetries of Current account in the intra-UE balance of payments, Working Papers und Studien: http://europa.eu.int/comm/eurostat/Public/datashop/print-catalogue/DE?catalo-gue=Eurostat&collection=12-Working % 20papers % 20and % 20studies&product=KS-AO-02-004-_-N-DE.


3.4.2004   

DE

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CE 84/493


(2004/C 84 E/0571)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2503/03

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(29. Juli 2003)

Betrifft:   Mietwagenfirmen

Mir sind zahlreiche Schreiben von Bürgern meines Wahlkreises zugegangen, in denen sie sich darüber beschweren, dass sie bei einer Vorausbuchung vom Typ „alles inklusive“ eines Mietwagens später feststellen müssen, dass ihnen zusätzliche Gebühren in Rechnung gestellt werden, die die gesamten Mietwagenkosten in extremer Weise ansteigen lassen.

Sind der Kommission derartige Beschwerden über die Preisfestsetzung bei Mietwagen zugegangen, insbesondere was die Transparenz der Preisfestsetzung und die immer öfter festzustellende Praxis von einigen Mietwagenfirmen, Benzin zu Preisen weit über dem Marktpreis zu verkaufen, betrifft?

Hatte die Kommission in der jüngsten Vergangenheit Kontakt mit Mietwagenfirmen? Welche Themen wurden gegebenenfalls erörtert?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(12. September 2003)

Eine Geschäftspraxis, durch die Verbraucher über die tatsächlichen Kosten einer Dienstleistung getäuscht werden, verstößt gegen den Geist von Artikel 153 EG Vertrag, in dem unter anderem das Recht der Verbraucher auf Information betont wird, das immer zu den wichtigsten Belangen des Verbraucherschutzes in der EU gehört hat. Mit dem Problem des Mietwagenvertrags vom Typ „alles inklusive“ ist die Kommission allerdings bisher noch nicht befasst worden.

Derzeit ist es gemäß Richtlinie 84/450/EWG vom 10. September 1984 (1), geändert durch Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (2), über irreführende und vergleichende Werbung rechtswidrig, Verbraucher über den Preis einer Dienstleistung zu täuschen (Artikel 3 Buchstabe b). Auch kann es sich nach Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (3) bei vertraglich vorgesehenen Preiserhöhungen um missbräuchliche Klauseln handeln. Die als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste im Anhang der Richtlinie schließt ausdrücklich Vertragsklauseln ein, die Preiserhöhungen vorsehen, ohne dass der Verbraucher ein entsprechendes Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Endpreis im Verhältnis zu dem Preis, der bei Vertragsabschluss ausgehandelt wurde, zu hoch ist. (No 1 Buchstabe 1). (1)

Uns liegen Anfragen von Mietwagenfirmen dazu vor, ob Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (4) für sie vollinhaltlich gilt. Nach Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie sind unter anderem Beförderungsverträge von bestimmten Vorschriften der Richtlinie ausgenommen. Mietwagenverträge werden jedoch nicht erwähnt. Vor kurzem (am 30. Juli 2003) wurde beim Europäischen Gerichtshof eine Klage eingereicht, in deren Rahmen die Frage gestellt wurde, ob Mietwagenverträge unter die Richtlinie fallen [EasyCar (UK) Ltd, C-336/03]. Dieser Fall ist jetzt anhängig.

Ganz allgemein hat die Kommission große Anstrengungen unternommen, um gegen unlautere Geschäftspraktiken vorzugehen. Diese Anstrengungen mündeten vor kurzem in den Vorschlag für eine Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (5). Nach Erlass dieser Richtlinie werden unlautere, zum Beispiel irreführende, Geschäftspraktiken verboten sein. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der vorgeschlagenen Richtlinie wird die Täuschung von Verbrauchern in Bezug auf die Preisberechnung ausdrücklich als irreführende Geschäftspraxis bezeichnet.


(1)  ABl. L 250 vom 19.9.1984.

(2)  ABl. L 290 vom 23.10.1997.

(3)  ABl. L 95 vom 21.4.1993.

(4)  ABl. L 144 vom 4.6.1997.

(5)  KOM(2003) 356 endgültig.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/494


(2004/C 84 E/0572)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2526/03

von Nicholas Clegg (ELDR) an die Kommission

(29. Juli 2003)

Betrifft:   Eiererzeuger in der EU

Ist die Kommission sich der akuten Besorgnis bei den Eiererzeugern in der Europäischen Union über die Bedrohung ihrer Existenz durch eine Kombination neuer Rechtsvorschriften über das Wohlergehen von Hennen mit der potentiellen Zunahme von Eiereinfuhren gemäß den Bestimmungen der laufenden WTO-Runde bewusst?

Welche Schritte unternimmt die Europäische Kommission, um gleiche Bedingungen im internationalen Eierhandel und bei der Gewährung eines angemessenen Ausgleichs für die Eiererzeuger in der Europäischen Union zu gewährleisten?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(12. September 2003)

Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-1625/03 von Frau Jackson (1) verwiesen.


(1)  ABl. C 33 E vom 6.2.2004, S. 147.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/495


(2004/C 84 E/0573)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2572/03

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(6. August 2003)

Betrifft:   Verletzung der Religionsfreiheit von Pfingstlern, Baptisten, Katholiken, Orthodoxen und Zeugen Jehovas in Georgien

Seit vier Jahren gehen so genannte „Ordnungshüter“ mit bisher nie da gewesener Gewalt gegen religiöse Minderheiten vor.

Pfingstler, Baptisten, Katholiken, Orthodoxe und Zeugen Jehovas werden, aufgestachelt von selbst ernannten orthodoxen „Sicherheitskräften“, vom Mob angegriffen.

Obwohl in den letzten vier Jahren mehr als 100 Angriffe gegen religiöse Minderheiten erfolgten und die Verantwortlichen der Öffentlichkeit und der Polizei bestens bekannt sind, wurde keiner von ihnen verfolgt.

Der anglikanische Erzbischof Roman Williams und Papst Johannes Paul IL gehören zu denen, die die religiöse Gewalt in Georgien verurteilt haben.

Am 15. Juni wurde in dem Dorf Akhasopeli eine Baptistenkirche zerstört; die Baptisten haben die Beschuldigungen des Gouverneurs des Distrikts Ostgeorgien zurückgewiesen, wonach die Baptisten ihre Kirche selbst in Brand gesteckt haben sollen; die Einwohner des Dorfes bedrohten die Baptisten, denen ein Wiederaufbau ihrer Kirche untersagt wurde; andernfalls würde die Kirche erneut zerstört.

Am 13. Juli haben die orthodoxen Sicherheitskräfte in Tiflis einer Pfingstiergemeinde am sechsten Sonntag in Folge die Durchführung eines Gottesdienstes verwehrt, indem sie das Haus, in dem dieser stattfinden sollte, umstellten und brüllten: „Ihr Russen, geht zurück nach Russland; dort könnt ihr tun, was ihr wollt“. Pastor Kalutsky berichtet, dass die Demonstranten ihm sagten, dass sie Orthodoxe seien und mit ihrer Blockade nicht-orthodoxe religiöse Feiern verhindern wollten.

Könnte die Kommission angesichts der ausgezeichneten Kooperationsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Georgien mitteilen, ob ihr der geschilderte Sachverhalt bekannt ist? Welche Initiativen könnten im Rahmen der Kooperationsbeziehungen ihrer Meinung nach ein ernstzunehmendes und wirksames Instrument sein, um Georgien zur Achtung der Religionsfreiheit zu bewegen.

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(15. September 2003)

Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf seine schriftliche Anfrage E-2257/03 (1) verwiesen.


(1)  Siehe Seite 483.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/496


(2004/C 84 E/0574)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2681/03

von Robert Goebbels (PSE) an die Kommission

(10. September 2003)

Betrifft:   Anerkennung der luxemburgischen Abiturzeugnisse in Belgien

Die Website der luxemburgischen Regierung teilt mit, dass aufgrund einer Intervention der Kommission die französische Gemeinschaft Belgiens ab dem Studienjahr 2003/2004 von den Inhabern eines luxemburgischen Abiturzeugnisses/technischen Abiturzeugnisses oder eines luxemburgischen Fachschulzeugnisses verlangt, es von den belgischen Behörden anerkennen zu lassen, bevor sie sich an Universitäten und Hochschulen dieses Landes immatrikulieren lassen können.

Trotz der Tatsache, dass die luxemburgischen Studienanfänger bislang nicht mit dieser administrativen Belastung konfrontiert waren, zeigt sich, dass diejenigen, die sich zum ersten Mal an einer belgischen Universität für das Studienjahr 2003-2004 einschreiben wollen — und die ihre Unterlagen eingereicht haben —, immer noch nicht die Anerkennung ihres Abiturzeugnisses durch die französische Gemeinschaft erhalten haben. Daher besteht für sie die Gefahr, dass sie sich nicht für das nächste Studienjahr in Belgien immatrikulieren lassen können. Dennoch hat ein Teil der betroffenen Schulabgänger bereits Geld in die Vorbereitung ihres Universitätsstudiums investiert (Unterbringung, Mietkaution, usw.).

Könnte die Kommission Angaben über den genauen Sachverhalt machen?

Gedenkt sie, bei den belgischen Behörden vorstellig zu werden, um die rechtzeitige Immatrikulation der betroffenen luxemburgischen Studienanfänger zu ermöglichen?

Weshalb sind die luxemburgischen Studienanfänger jetzt verpflichtet, ihre Zeugnisse anerkennen zu lassen, während sie doch in der Vergangenheit den belgischen Studenten gleichgestellt waren?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(27. Oktober 2003)

1999 hat die Kommission nach Beschwerden von Staatsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten, aber auch von belgischen Staatsbürgern mit französischem Abiturzeugnis, die belgische Regierung darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis der französischen Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs der Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Sekundarschulabschlüssen zur Hochschulbildung mit dem EG-Vertrag, insbesondere mit den Artikeln 12, 149 und 150, nicht vereinbar sind.

Gegenstand des Verletzungsverfahrens ist, dass für die Zulassung von Staatsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten zum Hochschulstudium in Belgien in bestimmten Disziplinen (Medizin, Pharmazie usw.) der erfolgreiche Abschluss einer Eignungs- bzw. Reifeprüfung, der von Schülern mit einem in Belgien erworbenen Sekundarschulabschluss nicht verlangt wurde, erforderlich ist.

Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Bedingung Artikel 12 des EG-Vertrags im Widerspruch zu den Artikeln 149 und 150 des EG-Vertrags steht. De facto wurde das Recht auf Gleichbehandlung von Staatsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs zur Schulbildung und zur Berufsausbildung durch das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1985 (Gravier 2953/83) bestätigt. In diesem Urteil hat der Gerichtshof bestätigt, dass dieses Recht — wenn es nicht ohne jede praktische Wirksamkeit bleiben soll — zwangsläufig das Recht eines Studienbewerbers einschließt, dessen Abschluss einmal als dem entsprechenden belgischen Abschluss gleichwertig anerkannt worden ist (weil mit diesem Abschluss dasselbe Ausbildungsniveau nachgewiesen wird, das die Inhaber des entsprechenden belgischen Abschlusses erreicht haben), beim Zugang zur Hochschulbildung in Belgien keinen Voraussetzungen unterworfen zu werden, die Schüler, die ihren Abschluss in Belgien erworben haben und dasselbe Universitätsstudium in Belgien aufnehmen wollen, nicht erfüllen müssen, wie zum Beispiel die Vorlage eines Ergänzungsreifezeugnisses.

Da die belgischen Behörden keine geeigneten Maßnahmen zur Beendigung dieser Situation ergriffen haben, hat die Kommission eine Klage gemäß Artikel 226 des EG-Vertrags gegen Belgien eingereicht.

In der Klageerwiderung hat Belgien angegeben, dass in der Rechtsprechung der französischen Gemeinschaft zwei Änderungen vorgenommen wurden, um die Verletzung abzustellen: die Änderung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 und die Aufhebung der automatischen Gleichwertigkeitsregelung, die für luxemburgische Zeugnisse seit 1999 gilt.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Änderung des Königlichen Erlasses von 1971 für die Abstellung der festgestellten Vertragsverletzung ausreicht.

Die Kommission ist allerdings der Auffassung, dass es für Belgien logischer gewesen wäre, zu prüfen, in welchem Umfang die Staatsbürger aus anderen Mitgliedstaaten auch in den Genuss der automatischen Gleichstellung ihrer Sekundarunterrichtszeugnisse wie luxemburgische Staatsbürger kommen. Der Wegfall der automatischen Gleichstellung, die bisher luxemburgischen Staatsbürgern gewährt wurde, führt offensichtlich dazu, dass in der Praxis erneut eine Verwaltungsbedingung eingeführt wird, die in der Vergangenheit als nicht erforderlich beurteilt worden ist.

Bei der Kommission sind keine Klagen von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten bezüglich der Anerkennung ihrer Sekundarschulzeugnis seitens der französischen Gemeinschaft zur Einschreibung an einer belgischen Universität für das Studienjahr 2003-2004 eingegangen. Die Kommission fordert den Herrn Abgeordneten auf, alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln.

Sollte sich aufgrund konkreter Klagen herausstellen, dass luxemburgische Studenten (oder Studenten aus anderen Mitgliedstaaten) einem Verwaltungsverfahren unterzogen werden, dessen Modalitäten nicht vernünftigerweise mit den Erfordernissen des Gleichstellungsverfahren in Einklang gebracht werden können und die damit ein Hindernis für die Mobilität von Studenten darstellen, so könnte die Kommission ein neues Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 des EG-Vertrags gegen Belgien einleiten.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/497


(2004/C 84 E/0575)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2817/03

von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission

(18. September 2003)

Betrifft:   Neue Olympic Airways

Am 29. August kündigte der griechische Verkehrsminister, Christos Verelis, die Gründung einer neuen Olympic Airways mit der Bezeichnung Olympic Airlines an und reichte einen entsprechenden Änderungsantrag im Parlament ein. Diese neue Gesellschaft wird ausschließlich für den Flugbetrieb zuständig sein, der aus der Zusammenlegung der entsprechenden Bereiche der Olympic Airways, der Olympic Aviation sowie der Macedonian Airlines hervorgeht. Gleichfalls wurde mitgeteilt, dass die Olympic Airlines 1 850 Personen beschäftigen und dass sich ihr Kapital auf 140 Millionen EUR belaufen wird. Der Minister erklärte, dass diese neue Gesellschaft rechtlich im Rahmen der Macedonian Airlines gegründet werde. Das darauf folgende Verfahren der Abspaltung eines Zweiges sei mit dem Gemeinschaftsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften vollkommen vereinbar.

1.

Ist die Kommission während des Verfahrens der Gründung der neuen Olympic Airways regelmäßig informiert worden, wie von der griechischen Regierung behauptet wird?

2.

Inwieweit hält sie die geschilderte Lösung für vereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht, wie sicher sind die Arbeitsplätze der Beschäftigten dieser neuen Gesellschaft?

3.

Was wird die Kommission in diesem Fall unternehmen? Wann wird sie tätig werden?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(20. Oktober 2003)

Die Kommission stand im Zusammenhang mit der geplanten Privatisierung der Olympic Airways mit den griechischen Behörden im regelmäßigen Kontakt. Dennoch sind die vorliegenden Informationen bislang relativ lückenhaft. Nach Verabschiedung des Privatisierungsgesetzes am 5. September 2003 hat die Kommission mit einer am 8. September 2003 erlassenen Entscheidung Griechenland zur Übermittlung aller einschlägigen Informationen über die Privatisierung von Olympic Airways aufgefordert, um die Übermittlung der erforderlichen Informationen zu beschleunigen. Eine vom 11. September 2003 datierte Antwort der griechischen Behörden ist der Kommission zugesandt worden. Diese Antwort wird gegenwärtig geprüft.

Da der Kommission nicht alle Informationen über die Privatisierung vorliegen, ist sie nicht imstande, zur Vereinbarkeit des von den griechischen Behörden geplanten Vorhabens mit dem Gemeinschaftsrecht Stellung zu nehmen. Überdies sind der Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder die sozialen Aspekte der geplanten Privatisierung noch die Einzelheiten über die Liquidation der Tätigkeiten, die von der neuen Gesellschaft nicht wieder aufgenommen werden, bekannt.

Die Kommission wird weiterhin eng mit den griechischen Behörden zusammenarbeiten. Diese haben sich verpflichtet, vor der Umsetzung der Privatisierung den dazugehörigen endgültigen Entwurf vorzulegen, damit die Kommission zur Vereinbarkeit der Privatisierung mit dem Gemeinschaftsrecht Stellung nehmen kann.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/498


(2004/C 84 E/0576)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2861/03

von Graham Watson (ELDR) an die Kommission

(26. September 2003)

Betrifft:   Genetisch veränderte Pflanzen

Am 2. September 2003 erklärte Kommissionsmitglied Wallström in ihrer Antwort auf eine Forderung nach dem Verbot genetisch veränderter Pflanzen in Oberösterreich, dass sie selbstverständlich vollen Respekt vor der Besorgnis der österreichischen Behörden um den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit habe und durchaus anerkennen könne, dass Koexistenz ein wichtiges zu behandelndes Thema sei. Allerdings möchte sie darauf hinweisen, dass dies generelle Sorgen seien, die von vielen Regionen in ganz Europa geteilt werden, und dass es möglich sei, eine praktikable Lösung innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens zu finden.

Kann die Kommission mitteilen, was sie für eine „praktikable Lösung“ für Regionen wie Oberösterreich oder den Südwesten Englands hält, in denen biologische Landwirtschaft einen wichtigen Agrarsektor darstellt?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(6. November 2003)

Die Kommission ist sich voll und ganz der Notwendigkeit bewusst, dass die Koexistenz zwischen herkömmlichen, organischen und gentechnisch veränderten Kulturpflanzen gewährleistet sein muss. In ihrer Mitteilung „Biowissenschaften und Biotechnologie: Eine Strategie für Europa“ (1) verpflichtet sich die Kommission, sich mit der Frage der Koexistenz zu befassen.

Zu diesem Zeitpunkt gilt festzustellen, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt als Teil der Risikoabschätzung im Rahmen der Genehmigungsverfahren für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) stets berücksichtigt wurde und wird. Wird während dieser Risikoabschätzung ein inakzeptables Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt festgestellt, wird die Genehmigung für diesen GVO entweder nicht erteilt oder an entsprechende Auflagen geknüpft.

Da in der Europäischen Union nur genehmigte GVO angebaut werden dürfen und die Gesundheits- und Umweltaspekte von der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (2) erfasst werden, betreffen die im Zusammenhang mit der Koexistenz noch offenen Fragen wirtschaftliche Aspekte (finanzielle Verluste) der Vermischung gentechnisch veränderter und nicht veränderter Kulturpflanzen.

Um diesbezügliche Fragen der Koexistenz abzudecken, wird in die Richtlinie 2001/18/EG ein neuer Artikel aufgenommen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu vermeiden. Dieser Artikel wurde im Zuge der Verhandlungen während der zweiten Lesung des Vorschlags für GV-Lebens- und Futtermittel verabschiedet (3).

Allerdings können die Mitgliedstaaten nicht beliebig Maßnahmen ergreifen, die sie für notwendig erachten. Die Maßnahmen müssen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und den Grundsätzen des Binnenmarktes stehen. So können die Mitgliedstaaten nicht dem Artikel 22 Buchstabe a der Richtlinie 2001/18/EG zuwiderhandeln, demzufolge die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von GVO nicht verbieten, einschränken oder behindern dürfen.

Darüber hinaus hat die Kommission im Juli 2003 Empfehlungen für Leitlinien für die Koexistenz (4) vorgelegt, um die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und Umsetzung entsprechender Maßnahmen zu unterstützen. Der Schiüsselbegriff für die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Koexistenz ist die Verhältnismäßigkeit, d.h. die Maßnahmen müssen mit Blick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig sein.

So enthalten die Leitlinien die notwendigen Empfehlungen zur Koexistenz. Was die wirtschaftlichen Risiken anbelangt, enthalten die Leitlinien die Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten und ihre Regionen nationale Maßnahmen ergreifen können, sowie einen indikativen Katalog der Bewirtschaftungsmaßnahmen, die, je nach den örtlichen oder regionalen Faktoren, ergriffen werden können. Hierzu gehören zum Beispiel Isolierungsabstände zwischen den Feldern, Pufferzonen oder Pollenbarrieren, Fruchtfolgen und Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blütezeiten.

Die Kommission hat keine Einwände gegen freiwillige lokale Vereinbarungen zwischen Landwirten und zwischen Landwirten und der Industrie, mit denen sichergestellt werden soll, dass keine gentechnisch veränderten Kulturpflanzen angebaut werden. Die Koexistenz wirft kein neues Problem für die Landwirtschaft auf, zumal die Landwirte über umfangreiche Erfahrungen mit der Umsetzung von Betriebsführungspraktiken verfügen, um die Reinheitsnormen in der Saatproduktion einzuhalten oder um Produktionslinien zu trennen. Spezielle Pflanzensorten, die „qualitativ hochwertige Merkmale“ aufweisen, werden zum Beispiel im Zuge freiwilliger Vereinbarungen zwischen angrenzenden Betrieben und gemäß vertraglicher Verpflichtungen angebaut.

Dies stellt die „brauchbare Lösung“ dar, auf die sich das für die Umwelt zuständige Mitglied der Kommission am 2. September 2003 bezog.


(1)  KOM(2003) 96 endg.

(2)  ABl. L 106 vom 17.4.2001.

(3)  ABl. C 304 E vom 30.10.2001.

(4)  ABl. L 189 vom 29.7.2003.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/499


(2004/C 84 E/0577)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3042/03

von Bill Miller (PSE) an die Kommission

(17. Oktober 2003)

Betrifft:   Aufstellung von Telekommunikationsmasten

Die rasche Expansion des Telekommunikationssektors hat zu einem größeren Bedarf an Masten geführt. Hat die Kommission in Anbetracht des gewachsenen Bewusstseins der möglichen Gesundheitsrisiken Leitlinien über die Standorte solcher Masten herausgegeben? Wenn nein, sind der Kommission irgendwelche von den Mitgliedstaaten herausgegebene Leitlinien bekannt?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(11. November 2003)

Die Aufstellung von Mobilfunkmasten ist ein Thema, das, wie der Herr Abgeordnete festgestellt hat, in der Öffentlichkeit weiterhin Anlass zur Besorgnis gibt. Die Kommission hat dazu bereits mehrere parlamentarische Anfragen erhalten (z.B. E-1155/03 von Herrn Mauro und Herrn Gargani (1), E-2821/02 von Herrn Maaten (2), E-2900/02 von Frau Breyer (3) und E-2901/02 von Frau Breyer (4)).

Am 12. Juli 1999 hat der Rat die Empfehlung 1999/519/EG an die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz) (5) verabschiedet. Die strikte Einhaltung der Basisgrenzwerte und Referenzwerte dieser Empfehlung gewährleistet ein hohes Maß an Schutz vor Akut- und Langzeitwirkungen nichtionisierender Strahlung über das gesamte Spektrum. Die empfohlenen Grenzwerte sind mit einem Sicherheitsfaktor von 50 kalkuliert, um möglichen Langzeitwirkungen im gesamten Frequenzbereich Rechnung zu tragen sowie Schutz vor bislang nicht nachgewiesenen nichtthermischen Wirkungen zu gewährleisten.

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt hat in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2001 zu den gesundheitlichen Auswirkungen der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern die in der Empfehlung des Rates festgesetzten Grenzwerte für Radiofrequenzen und Mikrowellen bestätigt. Diese Stellungnahme steht auch im Einklang mit den Aussagen im einschlägigen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Schrifttum.

Die in der Öffentlichkeit vorherrschende Meinung über die mit derartigen Masten verbundenen Risiken steht im Widerspruch zu den gemessenen Expositionswerten. Dies dürfte vor allem darauf zurückzuführen sein, dass die Mobilfunknetze in den letzten Jahren — in vielen Fällen ohne entsprechende Konsultation der Bevölkerung — extrem rasch ausgebaut wurden.

Durch Messungen in mehreren Mitgliedsstaaten wurde nachgewiesen, dass die (üblicherweise mit einem Faktor von 100 bis 100 000 bezifferten) Expositionswerte für die Bevölkerung unter den vom Rat empfohlenen Werten liegen. Im Allgemeinen beträgt die Sicherheitszone um Masten (bei einer typischen Basisstation mit geringer Leistung im städtischen Raum) etwa vier Meter und (bei einer mit hoher Leistung im ländlichen Raum) bis zu zehn Meter in der Horizontalen und liegt in der Vertikalen bei unter einem Meter. Unter normalen Umständen ist der Abstand zur Bevölkerung aber wesentlich größer. Die geringen, in der Praxis gemessenen Expositionswerte lassen sich dadurch erklären, dass die Exposition mit dem Quadrat der Entfernung abnimmt. Die durch Mobiltelefone bedingte Exposition ist wesentlich höher, so wie beispielsweise auch die Expositionswerte in der Nähe von Sendeanlagen, die häufig bereits jahrelang in Betrieb sind.

Der Kommission ist bekannt, dass es in einigen Mitgliedstaaten Vorschriften für die Aufstellung von Mobilfunkmasten gibt, in denen „Sicherheitsabstände“ von 500 Metern und mehr vorgeschrieben werden. Die obigen Ausführungen lassen den Schluss zu, dass diese Vorschriften auf keiner wissenschaftlichen Argumentation beruhen. Die meisten Mitgliedstaaten ziehen die Empfehlung des Rates als Grundlage für ihre Vorschriften zum Schutz der Gesundheit heran und schreiben vor, dass die darin vorgesehenen Grenzwerte für Mobilfunkmasten eingehalten werden.

Die europäischen Normungsgremien arbeiten im Auftrag der Kommission harmonisierte europäische Normen aus, die zum Nachweis dafür herangezogen werden können, dass die Bevölkerung durch Mobilfunkmasten nicht über die vom Rat empfohlenen Grenzwerte hinaus belastet wird. Rechtswirksam wurde die erste dieser Normen (EN 50385) bereits im Rahmen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (6), wonach die Hersteller dafür sorgen müssen, dass ihre Produkte bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit haben. Derzeit wird an weiteren Normen gearbeitet. Damit sollen die Methoden zur Bestimmung der Zone um die Basisstationen, innerhalb derer die empfohlenen Grenzwerte überschritten werden, sowie die Methoden der in situ-Messung vereinheitlicht werden.

Obwohl es Grenzwerte und Normen gibt, die nach unserem neuesten Wissensstand die europäischen Bürger vor möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit schützen, verfolgt die Kommission aufmerksam die Forschung auf diesem Gebiet, finanziert einschlägige Projekte und wird gegebenenfalls auf neue, bislang nicht berücksichtigte wissenschaftliche Erkenntnisse reagieren.

Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass Mobilfunkmasten, die gemäß den in der Empfehlung des Rates vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen aufgestellt sind, keine Gesundheitsgefährdung verursachen.


(1)  ABl. C 301 E vom 5.12.2002.

(2)  ABl. C 192 E vom 14.8.2003, S. 77.

(3)  ABl. C 110 E vom 8.5.2003.

(4)  ABl. C 161 E vom 10.7.2003, S. 52.

(5)  ABl. L 199 vom 30.7.1999.

(6)  ABl. L 91 vom 7.4.1999.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/501


(2004/C 84 E/0578)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3109/03

von Phillip Whitehead (PSE) an die Kommission

(17. Oktober 2003)

Betrifft:   Gehärtete Fette

Ist die Kommission in Anbetracht der Vorbehalte, die hinsichtlich der Unbedenklichkeit gehärteter Fette geäußert werden, bereit, eine Initiative zu ergreifen, die darauf abzielt, dass das potenzielle Gesundheitsrisiko gehärteter Fette bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen klar angegeben wird? Wurde außerdem ein völliges Verbot dieser Fette in Erwägung gezogen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(14. November 2003)

Durch Hydrogenisierung können pflanzliche und tierische Fette in festes, gesättigtes Fett umgewandelt werden. Das Hydrogenisierungsverfahren zusammen mit anderen Verfahren wie der Desodorierung von Ölen und Fetten verändert die Form der Fettmoleküle. Daher wird die als cis-Konfiguration bezeichnete natürliche Konfiguration oft in eine andere, die so genannte trans-Konfiguration umgewandelt. Diese bei vielen Produktanwendungen eingesetzten Verfahren können unannehmbare Mengen von trans-Fettsäuren ergeben.

Bekanntlich ist die Aufnahme großer Mengen bestimmter gesättigter Fettsäuren mit einem erhöhten Risiko für koronare Herzkrankheiten verbunden. Jüngst wurden auch Bedenken gegenüber trans-Fettsäuren in der Ernährung geäußert. Deshalb hat die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit gebeten, die Nachweise der gesundheitlichen Auswirkungen von trans-Fettsäuren zu bewerten und ggf. mit den gesundheitlichen Auswirkungen anderer Arten von Fettsäuren in der Ernährung zu vergleichen. Die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde wurde beauftragt, bis Ende Mai 2004 ein wissenschaftliches Gutachten zu erstellen.

Was die Lebensmitteletikettierung angeht, muss gemäß der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1) ein Lebensmittel, das hydrogenisierte Öle oder Fette enthält, neben der Angabe des hydrogenisierten Öls oder Fetts auf dem Lebensmitteletikett die Aufschrift „hydrogenisiert“ tragen. Gemäß der Richtlinie 90/496/EG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (2) können die gesättigten Fettsäuren in der Nährwertkennzeichnung angegeben werden. Die Frage, ob trans-Fettsäuren in die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln aufgenommen werden sollen, wird im Rahmen der laufenden Überarbeitung der Richtlinie 90/496/EG geprüft.


(1)  ABl. L 109 vom 6.5.2000.

(2)  ABl. L 276 vom 6.10.1990.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/501


(2004/C 84 E/0579)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3170/03

von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission

(27. Oktober 2003)

Betrifft:   Probleme beim Bau des Vorstadtzugs in Attika

In Griechenland herrscht große Besorgnis über die Probleme bei der Durchführung des Vorstadtzug-Projekts in Attika. In der griechischen Presse wurden hauptsächlich Berichte veröffentlicht, in denen die Lage als dramatisch beschrieben wird. So gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass das Projekt vor Beginn der Olympischen Spiele fertig gestellt werden wird. Insbesondere der Streckenabschnitt Doukissi Plakentia - Olympiastadion liegt weit hinter dem Zeitplan zurück, da gleichzeitig Arbeiten an der Attika-Autobahn und dem Metroprojekt durchgeführt werden. Schwerwiegende Probleme treten auch dadurch auf, dass der Vorstadtzug an der Haltestelle Neratziotissa auf die Athener Elektrobahn (HSP) trifft. In den Projektplänen ist indessen keine Unterführung für die Attika-Autobahn vorgesehen, was jetzt zu schwerwiegenden bautechnischen Problemen führt.

In Anbetracht der Tatsache, dass für das Vorstadtzug-Projekt Mittel aus dem 3. GFK bereitgestellt wurden wird die Kommission um Mitteilung darüber ersucht, ob sie über diese Probleme und die Tatsache, dass das Projekt weit hinter dem Zeitplan zurückgelegt, informiert ist? Wie beurteilt die Kommission im allgemeinen die bisher erzielten Fortschritte?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/502


(2004/C 84 E/0580)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3171/03

von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission

(27. Oktober 2003)

Betrifft:   Fortschritte beim Bau der Athener Straßenbahn

In der griechischen Presse wurde in den letzten Tagen große Besorgnis geäußert über die Fortschritte beim Bau der Athener Straßenbahn. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Vertragspartner sich trotz der beträchtlichen Verzögerungen weigern, die Anzahl der an diesem Projekt beteiligten Arbeitskräfte aufzustocken. Es wird als sehr unwahrscheinlich eingeschätzt, dass die Arbeiten bis zum Beginn der olympischen Spiele abgeschlossen sein werden und es werden bereits Alternativlösungen erwogen, einschließlich sogar der Reduzierung der Anzahl der Straßenbahnhaltestellen, um so den verstärkten Bedarf während dieser Zeit zu decken. Außerdem wird die Straßenbahn auf der bisher geplanten Strek-kenführung vom Stadtzentrum zur Küste Dutzende von Straßen überqueren, und es ist noch nicht klar, wie die Ampelschaltungen geregelt werden sollen, um der Straßenbahn entsprechende Vorfahrt einzuräumen. Die bis jetzt bevorzugte Lösung scheint darin zu bestehen, an den Kreuzungen von Straßenverkehr und Straßenbahn die Verkehrspolizei zur Regelung des Verkehrs zu stationieren.

1.

Wie steht die Kommission zu den bisher erzielten Fortschritten vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass im dritten GFK entsprechende Finanzhilfen für dieses Projekt vorgesehen sind?

2.

Welche Informationen liegen der Kommission über die in der griechischen Presse geäußerten Bedenken vor?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Barnier im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-3170/03 und E-3171/03

(4. Dezember 2003)

Der Kommission sind die erwähnten Artikel in der griechischen Presse über die Verzögerungen beim Streckenbau für den Nahverkehrszug und die Straßenbahn Athens bekannt.

Die Kommission möchte hervorheben, dass die gemeinschaftliche Kofinanzierung dieser beiden Projekte im Rahmen des dritten gemeinschaftlichen Förderkonzepts (GFK) für Griechenland auf einer äußerst positiven Einschätzung der Vorteile für die Region Attika sowie der Tatsache beruht, dass diese Vorhaben während des laufenden Programmplanungszeitraums (2000-2006) durchgeführt werden können. Sollten die Vorhaben rechtzeitig zu den Olympischen Spielen 2004 fertig gestellt werden, so wäre dies ein ganz entscheidender Beitrag zur Bewältigung der erwarteten Verkehrszunahme während der Spiele; die Einhaltung dieses Termins war jedoch zu keinem Zeitpunkt Bedingung für die Durchführung der Vorhaben.

Nach den Informationen, die der Kommission vorliegen, beruhen die Verzögerungen beim Strek-kenabschnitt zwischen Doukissis Plakentias und dem SKA auf Problemen der Kompatibilität zwischen der Grundinfrastruktur für den Attiki Odos (Athener Ring) und den technischen Anforderungen des Baus der Eisenbahnlinie zwischen den beiden Fahrbahnen des Attiki Odos. Diese Probleme betreffen offensichtlich nicht den Abschnitt zwischen dem Flughafen und Doukissis Plakentias, der für die Olympischen Spiele von besonderer Bedeutung ist.

Bei der Athener Straßenbahn scheinen sich die Verzögerungen in Grenzen zu halten und ausschließlich die Strecke vom Zentrum an die Küste zu betreffen, während die Arbeiten bei der für die Olympischen Spiele wichtigeren Linie entlang der Küste offensichtlich normal vorankommen. Bei Einweihung dieser Straßenbahnlinie müssen selbstverständlich alle Sicherheitsnormen erfüllt sein.

Die Fertigstellung der geplanten Arbeiten für den Vorortzug und die beiden Straßenbahnlinien Athens im laufenden Programmplanungszeitraum der Strukturfonds ist nach Auffassung der Kommission durch die festgestellten Verzögerungen nicht gefährdet.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/503


(2004/C 84 E/0581)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3297/03

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(7. November 2003)

Betrifft:   Angola — Notstandsplan zur Nahrimgsmittelzuteilimg

Den Medien zufolge wird das Welternährungsprogramm (WFP), das heute die größte, durch Nahrungsmittelknappheit bedingte globale Krise seit seiner Gründung vor 40 Jahren durchmacht, gezwungen sein, in Angola aufgrund von Nahrungsmittelmangel für die bedürftigen Bevölkerungsgruppen, der auf das verspätete Eintreffen internationaler Spenden zurückgeführt wird, einen Notstandsplan zu beschließen.

Der Sprecher des WFP, Marcelo Spina, erklärte, dass die Nahrungsmittelhilfe für jeden einzelnen Bedürftigen um die Hälfte der üblichen Menge gekürzt wurde, wobei diese Krise nicht auf das Fehlen oder den Rückgang der internationalen Spenden, sondern lediglich auf logistische Probleme der Geberländer zurückgeht.

Aus derselben Quelle verlautete, dass das WFP bereits mehr als 80 % der für diese Aktion notwendigen Mittel beschafft hat.

Dem WFP zufolge beträgt die Zahl der Obdachlosen, Flüchtlinge und sonstigen Bedürftigen in Angola heute bereits etwa 2,2 Millionen Menschen, die größte Zahl, die in den letzten Jahren zu verzeichnen war.

Die Kommission wird vor diesem Hintergrund Folgendes gefragt:

Bestätigt sie das Vorhandensein des Notstandsplans des WFP und die Umstände, die dazu geführt haben?

Hat die Europäische Union irgendeine zusätzliche oder ergänzende Maßnahme ergriffen, um der humanitären Notlage zu begegnen, die sich aus dem verspäteten Eintreffen internationaler Spenden ergibt, oder beabsichtigt sie, eine entsprechende Maßnahme zu ergreifen?

Wie könnte angesichts dieser Notlage der Hauptbeitrag aussehen, den die Union leisten kann?

Wie erklärt sie, dass sich die humanitäre Situation in Angola nach einer Verbesserung verschlechtert hat?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(22. Dezember 2003)

Die Kommission kann bestätigen, dass es einen Notfallplan des Welternährungsprogramms (WFP) für die Lebensmittelknappheit bei der Bevölkerung Angolas gibt. Die Notsituation ist jedoch nicht das Ergebnis fehlender Beiträge internationaler Geber, sondern verspäteter und beschädigter WFP-Maislieferungen, wie sich aus einer jüngeren Pressemitteilung dieser Organisation ergibt. Aus diesem Grund ist ein zusätzlicher Gemeinschaftsbeitrag im Rahmen dieser besonderen Situation über ihre umfangreiche humanitäre Hilfe hinaus weder ratsam noch vorgesehen. Zu den besonders wichtigen Aktionen der Kommission zur Unterstützung der Bevölkerung Angolas in dieser schwierigen Situation gehören vor allem die 30 Mio. EUR für das Nothilfeprogramm zur Unterstützung des Friedensprozesses, das im September 2002 verabschiedet wurde und zurzeit durchgeführt wird. Zu diesem Programm gehören medizinische Nothilfe, die Verteilung von Saatgut und Werkzeugen, Lebensmittelhilfe zur Verhinderung des Verzehrs von Saatgut sowie ein humanitäres Minenräumungsprogramm. Zusätzlich dazu werden sich die humanitären Eingriffe ECHOs in diesem Jahr auf 21 bis 23 Mio. EUR belaufen, während die Haushaltslinie Nahrungsmittelsicherheit Nahrungsmittelhilfe und Werkzeuge im Jahre 2003 Werte von 18 Mio. EUR bereitstellte.

Da Angola seine Entwicklung hinweg von der Nothilfe in Richtung Wiederaufbau und Entwicklung fortsetzt, werden die Eingriffe der Kommission in Zukunft einen strukturierteren Ansatz als in der Vergangenheit erhalten, als die Reaktion auf Krisen ihre wichtigste Aufgabe war. Besonders in Hinsicht auf die Lebensmittelstrategie, einem der wichtigsten Bereiche der Strategie für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Angola, hat die Kommission eine schrittweise Senkung der Nahrungsmittelhilfe in Naturalien beschlossen, da dies ein hohes Risiko der Schaffung von Abhängigkeiten beinhaltet.

Stattdessen versucht sie über ihre Aktivitäten Produktion, Verarbeitung und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern und lokale Verbände zu stärken. Begleitend werden langfristig die zuständigen nationalen Ministerien unterstützt und die Dezentralisierung der Entscheidungsfindung konsolidiert.

Die Kommission teilt aus verschiedenen Gründen nicht die Ansicht, dass die humanitäre Situation in Angola sich verschlechtert hat. Zunächst ist ein Anstieg der Anzahl der Empfänger von Nothilfe nicht notwendigerweise ein Anzeichen für eine sich verschlechternde humanitäre Situation; die höhere Anzahl weist eher darauf hin, dass sich die Zugänglichkeit im ganzen Land nach der Konsolidierung des Friedensprozesses verbessert hat.

Zweitens kehren Flüchtlinge aus Nachbarländern nach Hause zurück, da sich durch den Frieden die Sicherheitslage deutlich verbessert hat. Dies erhöhte zwar die Anzahl der Zuschussempfänger, ist jedoch kein Anzeichen für die Verschlechterung der humanitären Situation.

Drittens ist die Nahrungsmittelsicherheit von regelmäßigen, saisonbedingten Veränderungen abhängig, da in Angola immer noch Missernten und niedrige landwirtschaftliche Erträge vorherrschen. Ist die Ernte einmal eingebracht, werden die geringen Erträge rasch verbraucht. Ferner führt die beschädigte Infrastruktur des Landes dazu, dass bei Beginn der Regenzeit die effiziente Verteilung der Nahrungsmittel immer schwieriger wird. Regenzeit und Ernte finden zweimal im Jahr statt, sodass es sich bei der damit verbundenen Verschlechterung Nahrungsmittelsicherheit um ein regelmäßiges, wenn auch nicht erwünschtes Phänomen handelt. Dieses Problem wird am besten durch den Wiederaufbau des Landwirtschaftssektors gelöst, wofür sich die Gemeinschaft in Angola intensiv einsetzt.

Sollte sich die Notwendigkeit ergeben, ist die Kommission jedoch weiterhin stets bereit, bei Notsituationen einzugreifen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/504


(2004/C 84 E/0582)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3330/03

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(12. November 2003)

Betrifft:   Einfuhr von mit giftigen Stoffen kontaminierten verpackten Lebensmitteln und Schleichwege, auf denen sie trotz allem in Mitgliedstaaten mit strengsten Kontrollen gelangen

1.

Ist der Kommission bekannt, dass viele relativ preisgünstige verpackte Lebensmittel, die von außerhalb der EU kommen, erhebliche Mengen an Rückständen giftiger Konservierungsmittel, Antibiotika und Tierarzneimittel enthalten, u.a. Nitrofurane in Garnelen, Chloramphenicol in mit Fischabfällen gefütterten Schweinen und Hühnern und in zunehmendem Umfang das krebserregende Malachitgrün in Zuchtlachsen?

2.

Sind in der EU solche Einfuhren, wenn sie aufgedeckt werden, zu vernichten? Sind Mitgliedstaaten, die das tatsächlich tun, dem Druck der Ausfuhrstaaten und der importierenden Unternehmen ausgesetzt, auch deshalb, weil in anderen EU-Mitgliedstaaten keine Beseitigung stattfindet, sondern die abgelehnten Lebensmittelsendungen ins Ursprungsland zurückgeschickt werden aufgrund der Zusage, dass diese Waren nicht nochmals ausgeführt werden, was nicht kontrollierbar ist?

3.

Verlegen die daran beteiligten Unternehmen die Einfuhrströme zu den Häfen und Flughäfen, von denen angenommen wird, dass dort die Kontrollen das technisch niedrigste Niveau haben, in geringerem Umfang Stichproben genommen werden oder mehr Toleranz gegenüber festgestellten Kontaminationen gegeben ist? Kommen diese Lebensmittel dadurch über Umwege doch noch in Mitgliedstaaten an, die sie abgelehnt hätten, wenn sie die Kontrollen selbst durchgeführt hätten?

4.

An welchen Stellen weist die Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Lebensmittelprüfungsstellen und Zollbehörden Mängel auf? Kommt es vor, dass Sendungen verpackter Lebensmittel, die in dem einen EU-Hafen abgelehnt wurden, freigegeben und in andere EU-Mitgliedstaaten weitergeschickt werden, wo sie dennoch zwecks Verbrauch durch Menschen oder Tiere in den Verkehr gebracht werden oder letztlich in den Mitgliedstaat zurück gelangen, der sie zuvor abgelehnt hat?

5.

Was unternimmt die Kommission, um die Kontrollen von potenziell Krankheit auslösenden Lebensmitteln und die Abwehr von Einfuhren in die gesamte EU auf das höchste, anspruchsvollste Niveau zu bringen? Werden, falls sich das als nicht erreichbar erweist, die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten ausgedehnt, Einfuhren von in anderen Mitgliedstaaten zu Unrecht akzeptierten Lebensmitteln mit Ursprung außerhalb der EU zu unterbinden?

Quelle: TV Nederland 3, Sendereihe „Zembla“, 30.10.2003

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(23. Dezember 2003)

1.

Dank ihres Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel wird die Kommission informiert, wenn die Mitgliedstaaten bei Lebensmitteln und Lebensmittelerzeugnissen tierischen Ursprungs, die bei der Einfuhr an den Grenzkontrollstellen geprüft werden, Risiken feststellen. Dabei kann es sich auch um Rückstände bestimmter Tierarzneimittel in Lebensmitteln und Lebensmittelerzeugnissen handeln. Es trifft zu, dass in bestimmten eingeführten Lebensmittelerzeugnissen wie Geflügelfleisch und Fischereierzeugnissen Rückstände von Nitrofuranen und Chloramphenicol und in eingeführtem Lachs Rückstände von Malachitgrün festgestellt wurden.

2.

Gemäß den Gemeinschaftsvorschriften werden Sendungen, die nicht den Einfuhrbestimmungen der Gemeinschaft entsprechen, beschlagnahmt und können an den Ursprungsort zurückgesandt, für einen anderen Zweck verwendet oder unschädlich beseitigt werden. Es ist Sache des Mitgliedstaats, der die Einfuhrkontrollen vornimmt, die jeweils geeignetste Maßnahme zu bestimmen. Eine Beseitigung ist allerdings dann zwingend vorgeschrieben, wenn eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier festgestellt wurde. Was die oben genannten Stoffe anbelangt, so haben sich die Mitgliedstaaten darauf geeinigt, dass die Sendungen bei Feststellung von Chloramphenicol und Nitrofuranen unschädlich beseitigt werden müssen. Im letzten Jahr wurden aus diesem Grund u.a. Sendungen von Geflügelfleisch und Fischereierzeugnissen aus Drittländern beseitigt.

3.

und 4. Die Kommission wacht durch Kontrollen des Lebensmittel- und Veterinäramts darüber, dass die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeiten gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften wahrnehmen. Nach Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1) gestattet die Zollbehörde die Einfuhr von Sendungen erst, wenn nachgewiesen ist, dass die Ergebnisse der betreffenden Veterinärkontrollen zufrieden stellend sind und die Bescheinigung darüber ausgestellt wurde. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang keine größeren Mängel bei der Zusammenarbeit zwischen den Zoll- und Veterinärbehörden festgestellt. Außerdem hat sie eine Reihe von Entscheidungen erlassen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten einige Erzeugnisse aus bestimmten Drittländern mit einer bestimmten Häufigkeit auf eine Reihe verbotener Stoffe wie z.B. Chloramphenicol und Nitrofurane testen und hierfür sehr genaue Verfahren anwenden. Das Lebensmittel- und Veterinäramt hat Ende 2002 Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten durchgeführt, um zu prüfen, ob die Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhrkontrolle und die damit zusammenhängenden Sicherheitsmaßnahmen ordnungsgemäß angewandt werden. Durch das Schnellwarnsystem informiert der betroffene Mitgliedstaat die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über der Ablehnung einer Einfuhr und den Verbleib der Sendungen. Die Kommission ist zuversichtlich, dass mit diesem internen Mitteilungssystem, mit den von ihr durchgeführten Kontrollen, mit der oben beschriebenen Harmonisierung und der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Sendungen in bestimmten Fällen zu beseitigen, die Gefahr einer Wiedereinfuhr auf anderen Wegen eingedämmt wird.

5.

Die Kontrolle der Einfuhr von Lebensmitteln und Lebensmittelerzeugnissen tierischen Ursprungs ist harmonisiert. Dies bedeutet, dass alle Sendungen in Bezug auf die Dokumente einschließlich Veterinärbescheinigung und die Nämlichkeit kontrolliert werden müssen. Je nach Risiko wird ein bestimmter Prozentsatz der Sendungen einer Warenkontrolle, die auch eine Laboranalyse umfassen kann, unterzogen. Werden Mängel festgestellt, so ist der die Kontrollen durchführende Mitgliedstaat verpflichtet, die nächsten zehn Sendungen desselben Ursprungs ausnahmslos einer Laboranalyse zu unterziehen und die übrigen Mitgliedstaaten sowie die Kommission durch das Schnellwarnsystem entsprechend zu informieren. Außerdem müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten alle Vorkehrungen zu treffen, die sie für erforderlich halten, um die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen. Entsprechende Schutzmaßnahmen hat die Kommission bei Drittlandseinfuhren wiederholt getroffen. Diese Maßnahmen reichen vom teilweisen oder vollständigen Importverbot oder der Aussetzung der Zulassung bestimmter Unternehmen bis zur Auflage, 100 % der Sendungen eines bestimmten Ursprungs einer Laboranalyse zu unterziehen. Bei vollständigem Verlust des Vertrauens in die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlands kann die Kommission dieses Drittland von der Liste der Drittländer streichen, aus denen die Mitgliedstaaten das betreffende Erzeugnis einführen dürfen. Zur weiteren Verbesserung der Einfuhrkontrollen erarbeitet die Kommission zurzeit ein neues Datenbanksystem (Traces (Trade Control and Expert System)). In dieses System werden die Funktionen des derzeitigen Animo-Systems und des SHIFT-Systems einbezogen. Im August 2003 wurde eine entsprechende Durchführbarkeitsstudie vorgelegt. Die Mitgliedstaaten haben sich unlängst darauf geeinigt, die Erarbeitung eines solchen Systems zu finanzieren. Traces soll ab 1. April 2004 einsatzfähig sein.


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/506


(2004/C 84 E/0583)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3363/03

von Samuli Pohjamo (ELDR) an die Kommission

(14. November 2003)

Betrifft:   Sozioökonomische Auswirkungen des Bergbaus in Europa

Im dem fennoskandischen Schild befindet sich eines der weltgrößten Mineralvorkommen. Dort gibt es zahlreiche ertragreiche Erzlager, unter anderem Platin, Reinmetalle wie Gold und Diamanten, sowie neben Industriemineralien hochwertige Steine für die Bauwirtschaft. Da dieser Raum noch nicht umfassend erforscht wurde, kann es dort durchaus noch weitere ertragreiche Erzvorkommen geben.

Für Europa, den weltweit größten Verbraucher von Mineralen, wäre es vorteilhaft, die Mineralvorkommen im Gebiet der Europäischen Union zu nutzen. Derzeit werden 75 Prozent der in Europa verwendeten Minerale aus anderen Gebieten eingeführt.

Die Erzbergwerke des fennoskandischen Raums befinden sich im Wesentlichen in gering besiedelten Gebieten, deren Beschäftigungslage anhaltend schlecht ist. Beispielsweise kann eine mittelgroße Goldmine 100 bis 150 Personen direkt beschäftigen. Ein aufstrebender Bergbausektor hätte auch einen spürbar positiven Einfluss auf Dienstleistungsangebote und auf die Wirtschaft vor Ort.

Die Europäische Union muss bei der Ausarbeitung ihrer Rechtsvorschriften die durch die Mineralvorkommen im fennoskandischen Raum gebotenen Möglichkeiten berücksichtigen. Es ist wichtig, dass eine neue Richtlinie über Bergbauabfälle die Eröffnung neuer Bergwerke nicht erschwert. Abfall muss so definiert werden, dass die beim Bergbau entstehenden ungefährlichen Nebenprodukte nicht von vornherein unter den Abfallbegriff fallen. Der Bergbau im fennoskandischen Raum hat jederzeit sehr strenge Umweltschutzvorgaben eingehalten, und seine Technologie liegt auf höchstem Niveau. Deshalb sind weder die derzeitigen und noch die künftigen Bergwerke eine Gefahr für die Umwelt.

Für die Zukunft der Primärproduktion ist es entscheidend, dass die Europäische Kommission ein Aktionsprogramm eigens für den Bergbau ausarbeitet, in dem neben den Erfordernissen des Umweltschutzes auch die nachhaltige wirtschaftliche Nutzung natürlicher Ressourcen und die möglichen regionalen Auswirkungen berücksichtigt werden. Was unternimmt die Kommission um diese Ziele zu verfolgen? Ist die Kommission bereit, ein spezielles Aktionsprogramm für den Bergbau auszuarbeiten?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(16. Dezember 2003)

Die Kommission trifft derzeit konkrete Maßnahmen um zu gewährleisten, dass der Bergbau der Europäischen Union seine Tätigkeiten im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung ausführt. Dazu gehört, dass die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung dieser Industrie und die Belange des Umweltschutzes optimal austariert werden müssen. Die Gruppe Rohstoffversorgung, die der General-direktion (GD) Unternehmen untersteht, steht als Forum für einen Dialog zwischen den Mitgliedstaaten, den Kandidatenländern, dem Bergbau und anderen Interessengruppen zur Verfügung, wenn es darum geht, die wesentlichen Aspekte zu definieren, die für die Wettbewerbsfähigkeit des Bergbaus von ausschlaggebender Bedeutung sind, und einschlägige Maßnahmen zu vereinbaren. Die „Mitteilung über die Förderung der nachhaltigen Entwicklung der nichtenergetischen mineralgewinnenden Industrie der EU“ (1) war ein erster Schritt zur Förderung dieses Dialogs. Im Anschluss daran wurden Arbeiten im Hinblick auf die Entwicklung von Nachhaltigkeitsindikatoren für diese Industrie auf den Weg gebracht. Ein erster einschlägiger Bericht soll im Jahre 2004 auf der Europa-Website veröffentlicht werden.

Die vorgeschlagene Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (2) ist darauf ausgerichtet, die Umweltverschmutzung zu verhindern bzw. zu reduzieren und vor allem Unfälle wie die in Baia Mare (Rumänien) und Aznalcóllar (Spanien) zu verhindern, die nicht nur erhebliche Umweltschäden nach sich ziehen, sondern auch gravierende sozioökonomische Auswirkungen zeitigen (einschließlich Imageverlust der mineralgewinnenden Industrie als Ganzes, was zukünftigen Genehmigungsverfahren abträglich sein könnte). Der Vorschlag zielt darauf ab, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, und legt den Schwerpunkt auf die Aspekte der Abfallbewirtschaftung, die die Umwelt und die menschliche Gesundheit am meisten gefährden, wie z.B. große Bergeteiche und Halden, die gefährliche Abfälle oder Substanzen enthalten. Zudem beinhaltet der Vorschlag eine geringere Anzahl von Erfordernissen für weniger gefährliche Substanzen, die dem von diesen Abfällen ausgehenden Gefährdungspotential Rechnung tragen. Derzeit liegt dieser Vorschlag dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Entscheidung vor.

Ein Plan für ein spezielles Aktionsprogramm für die mineralgewinnende Industrie besteht nicht; die Kommission wird jedoch im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung weiterhin mit der Industrie in den Fragen zusammenarbeiten, die mit deren Wettbewerbsfähigkeit zusammenhängen. Zudem sind die Herausforderungen, mit denen sich Nordeuropa speziell im Zusammenhang mit der regionalen Entwicklung konfrontiert sieht, bereits Gegenstand des Aktionsplans Nordische Dimension der Europäischen Union, durch den ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung des politischen Dialogs und konkreter Zusammenarbeit vorgegeben wird. Im Zweiten Aktionsplan Nordische Dimension (2004-2006) wird insbesondere der Tatsache Rechnung getragen, dass die Region reich an natürlichen Ressourcen ist und dass diesen für die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinden eine vorrangige Bedeutung zukommt.


(1)  KOM(2000) 265 endg.

(2)  KOM(2003) 319 endg.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/507


(2004/C 84 E/0584)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3409/03

von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission

(18. November 2003)

Betrifft:   Benennung eines Beratungsunternehmens für die Privatisierung der Postbank

Der griechische Wirtschafts- und Finanzminister Nikos Christodoulakis hat am 24. Oktober den Beschluss zur Privatisierung der Postbank bekannt gegeben und mitgeteilt, dass das Unternehmen JP Morgan als Beratungsunternehmen für diese Privatisierung benannt worden ist. Der offizielle Beschluss des interministeriellen Privatisierungsausschusses betreffend die Postbank und die Bestimmung der Privatisierungs-berater liegen noch nicht vor. Das Unternehmen JP Morgan hat jedoch griechischen Presseberichten zufolge seine Tätigkeit in diesem Zusammenhang bereits aufgenommen.

Ist die direkte Benennung der Privatisierungsberater ohne Ausschreibung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar? Welches Verfahren hätte angewendet werden müssen?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(9. Januar 2004)

Diese Anfrage sollte beantwortet werden, wenn klar ist, welche Dienstleistungen das in Frage stehende Beratungsunternehmen zu erbringen hat. Aus dem Text der Anfrage geht jedoch nicht eindeutig hervor, um was für Dienstleistungen es sich hier handelt.

Die Kommission würde den Herrn Abgeordneten daher bitten, ihr alle relevanten Informationen zukommen zu lassen. Um feststellen zu können, ob ein Verstoß gegen das geltende Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens vorliegt, wird die Kommission auch die griechischen Behörden um Übermittlung der notwendigen Angaben ersuchen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/508


(2004/C 84 E/0585)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3512/03

von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission

(25. November 2003)

Betrifft:   Mögliche Auswirkungen des Streiks der Beschäftigten des Nationalen Statistischen Amts Griechenlands auf die Herausgabe europäischer Indikatoren

Der Streik der Mitarbeiter des Nationalen Statistischen Amts Griechenlands, der auf die fortgesetzte Weigerung des zuständigen Ministers zurückzuführen ist, die Personalvertretung zu empfangen und mit ihr zu verhandeln, hält nun schon die sechste Woche an. Folge des Streiks ist, dass zur Zeit keine zweckdienlichen statistischen Angaben für gewisse Sektoren (Wirtschaft, Industrie, Kultur, Gesundheit usw.) — unter anderem auch betreffend die Inflation — herausgegeben werden.

Seit wann hat Eurostat vom Nationalen Statistischen Amt Griechenlands keine Angaben mehr erhalten?

Welche Auswirkungen haben diese Verzögerungen sowie die mögliche Fortsetzung des Streiks auf die Herausgabe europäischer Indikatoren seitens Eurostat?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(8. Januar 2004)

Der Streik der Bediensteten des Nationalen Statistischen Dienstes Griechenlands scheint sich in gewisser Weise auf die Fähigkeit der griechischen Behörden auszuwirken, ihren gemeinschaftlichen statistischen Verpflichtungen nachzukommen.

Beispielsweise sind Probleme im Hinblick auf die pünktliche Lieferung der laufenden Statistiken aufgetreten. So sind seit Beginn des Streiks keine Konjunkturstatistiken geliefert worden. Ähnliche Beispiele sind in Bereichen zu finden, in denen die Lieferung der statistischen Daten durch Gentlemen's Agreements geregelt ist. Allerdings ist festzuhalten, dass die Auswirkungen auf die Daten für die Union und die Eurozone insgesamt bislang vergleichsweise gering sind, auch wenn sich vermutlich ein relativer, allerdings kein wesentlicher Rückgang der Qualität ergeben dürfte, da für Griechenland Schätzungen zugrunde gelegt werden müssen.

Die Unterbrechung der Arbeiten könnte darüber hinaus Auswirkungen haben, die auch nach Beendigung des Streiks andauern. Beispielsweise wurde Eurostat bereits mitgeteilt, dass Griechenland wahrscheinlich nicht in der Lage sein wird, den Zeitplan für die Lieferung von Daten aus der Betriebsstrukturerhebung 2003 einzuhalten. Zu ähnlichen Auswirkungen kann es in anderen Sektoren kommen.

Ferner sind möglicherweise Arbeitsbeziehungen unterbrochen worden, da griechische Delegierte nicht auf Arbeitsgruppensitzungen und sonstigen Sitzungen anwesend waren. Die Verhandlungen mit Blick auf eine Reihe von Zuschüssen für den Nationalen Statistischen Dienst Griechenlands wurden ebenfalls unterbrochen, was mittel- bis langfristig indirekte Auswirkungen auf die Fähigkeit Griechenlands haben könnte, einigen seiner statistischen Verpflichtungen nachzukommen.

Die Kommission nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der Streik beendet ist und dass dies mit Sicherheit zur Wiederaufnahme der üblichen Zusammenarbeit des Nationalen Statistischen Dienstes Griechenlands mit der Kommission beitragen wird.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/508


(2004/C 84 E/0586)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3586/03

von Mario Borghezio (NI) an die Kommission

(5. Dezember 2003)

Betrifft:   EU-Finanzbeihilfen für ein mit Romano Prodi in Verbindung stehendes italienisches Unternehmen

Beabsichtigt die Kommission, die von verschiedenen Presseorganen (Sunday Times, Sunday Telegraph, European Voice) aufgeworfenen Fragen in Bezug auf den Umstand zu beantworten, dass ab 1999, dem Jahr, in dem Romano Prodi das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission angetreten hat, die EU dem italienischen Entwicklungshilfe-Consulting-Unternehmen ItalTrend mit Sitz in Reggio Emilia, bei dem die Nichte von Romano Prodi, Silvia Prodi, seit 1994 beschäftigt ist und mittlerweile zur Assistentin der Direktorin Silvana Garavelli aufgestiegen ist, einen Betrag von insgesamt 15 Millionen EUR überwiesen hat?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(9. Februar 2004)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass sie die von verschiedenen Presseorganen, darunter auch jene, die der Herr Abgeordnete anführt, aufgeworfenen Fragen durch ihren Sprecher bereits vollständig beantwortet hat. Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass die Zusammenarbeit mit Italtrend in dem betreffenden Bereich, nämlich Entwicklungshilfe, mindestens bis 1992 zurückreicht. Silvia Prodi, Präsident Prodis Nichte, hat seit 1994 als Nuklearingenieurin an Projekten mitgearbeitet, die unter Verträge mit Italtrend im Bereich nukleare Sicherheit fielen. Am 31. Dezember 2003 belief sich der Umfang der mit Italtrend geschlossenen Verträge auf 7,97 Mio. EUR. Die Zahlungen an das Unternehmen ab dem 1. September 1999 betrugen 39,84 Mio. EUR, davon wurden 35,3 Mio. EUR (89 %) im Rahmen von Verträgen gezahlt, die vor dem 1. September 1999 geschlossen wurden, und 4,54 Mio. EUR im Rahmen von Verträgen, die nach dem 1. September 1999 geschlossen wurden.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/509


(2004/C 84 E/0587)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3852/03

von Roberto Bigliardo (UEN) an die Kommission

(16. Dezember 2003)

Betrifft:   Ernennungen und Transparenz bei der Kommission

Könnte die Kommission die Zahl der Mitglieder der Kabinette des Kollegiums angeben, die in den einzelnen Dienststellen aufgrund von Ernennungen in den Genuss eines höheren Dienstpostens und/oder einer höheren Besoldungsgruppe als bisher gekommen sind?

Könnte die Kommission ferner nachweisen, dass die Ernennungen aufgrund des Verdienstes erfolgt sind und dass es sich nicht um eine klassische Operation zum Ablauf des Mandats handelt, die darauf abzielt, die zahlreichen Mitglieder der Kabinette des Präsidenten und der Kommissionsmitglieder auf wichtigen Posten unterzubringen?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(12. März 2004)

Die Kommission teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass seit Beginn ihrer Amtszeit 25 Beamte nach ihrer Abordnung in das Kabinett eines Kommissionsmitglieds in andere Dienststellen mit Beförderung hinsichtlich ihrer Aufgaben und/oder ihrer Besoldungsgruppe versetzt wurden.

Diese 25 Beamte verteilen sich wie folgt:

4 wurden zu Generaldirektor/innen oder Stellvertretenden Generaldirektor/innen ernannt;

7 wurden zu Direktor/innen ernannt;

14 wurden zu Referatsleiter/innen ernannt:

6 wurden zu Referatsleiter/innen in derselben Besoldungsgruppe ernannt;

3 wurden zu Referatsleiter/innen in einer höheren Besoldungsgruppe ernannt (A3);

5, die bereits Referatsleiter/innen waren, sind in eine höhere Besoldungsgruppe aufgestiegen (A3).

Übersichtstabelle — Beamte, die nach ihrer Abordnung in das Kabinett eines Kommissionsmitglieds befördert wurden

Ursprüngliche Besoldungsgruppe

Neue Besoldungsgruppe

Beförderung (Aufgabenbereich)

Beförderung (Besoldungsgruppe)

A2

A1

4

4

A3

A2

7

7

A4

A3

3

 (1)8

A4

A4

4

0

A5

A5

2

0

Diese Ernennungen entsprachen den geltenden Beförderungsregeln, die für alle Mitglieder des Personals geltenden Beförderungsverfahren wurden strikt eingehalten.


(1)  Drei von ihnen wurden auch in Bezug auf ihren Aufgabenbereich befördert.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/510


(2004/C 84 E/0588)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3884/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(16. Dezember 2003)

Betrifft:   Alcatel Italien: mutmaßliche Verletzung der Vorschriften für EU-Fördermittel

Ein Treffen, das im November 2003 mit Gewerkschaftsdelegationen der Gesellschaft Alcatel Italien SpA in Brüssel stattfand, ergab, dass diese Gesellschaft Vergünstigungen zur Förderung der Produktionstätigkeit in benachteiligten Gebieten des Landes, wie im italienischen Gesetz Nr. 488/92 vorgesehen, in Form einer Kofinanzierung der EU erhalten hat.

Dieses Gesetz verpflichtet die begünstigte Gesellschaft, bestimmte Anforderungen zu erfüllen, darunter bestimmte Parameter für das Beschäftigungswachstum nach Maßgabe der Fördermittel, die sie erhalten hat, und unter Beachtung eines mehrjährigen Investitionsplans.

Außerdem hat Alcatel Italien einen Plan zur Auslagerung ohne angemessene Unterrichtung der Arbeitnehmer durchgeführt und dabei gegen das Verbot verstoßen, bereits laufende Verträge zu ändern.

Kann die Kommission daher mitteilen:

1.

welche EU-Fördermittel Alcatel Italien insbesondere erhalten hat;

2.

welchen Investitionsplan Alcatel zur Förderung der Produktivität und der Beschäftigung, wie im Gesetz Nr. 488/92 vorgesehen, vorgelegt hat;

3.

ob sie es für möglich hält, bei der Gewährung von Fördermitteln an Unternehmen eine ethisch-soziale Klausel aufzunehmen?

Ergänzende Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(22. April 2004)

Alcatel Italien hat folgende Fördermittel der Gemeinschaft erhalten:

direkte Finanzierung (5. Rahmenprogramm):

Projekt „Moicane“, 2 663 000 EUR,

Projekt „Smacks“, 204 000 EUR;

indirekte Finanzierung (durch das Gesetz 488, Produktionstätigkeit in benachteiligten Gebieten Italiens).

Hinsichtlich der Unterstützung für Alcatel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) wird darauf hingewiesen, dass lediglich die Modernisierung des Standorts Battipaglia mit 3 034 Mio. EUR (Programmplanungszeitraum 1994-1999) bzw. mit 1835 Mio. EUR (Programmplanungszeitraum 2000-2006) kofinanziert wurde. Die Behilfen für die Anlagen in Maddaloni, Frosinone und Reti wurden nicht aus dem EFRE kofinanziert.

Die Kommission kann keinerlei Angaben über den Investitionsplan von Alcatel zur Förderung der Produktivität und der Beschäftigung gemäß dem Gesetz 488 machen.

Nach Informationen von Alcatel wurden von Alcatel Italia die letzten beiden Anträge gemäß dem Gesetz 488 aus dem Jahr 2001 zurückgezogen:

51437/11 (Ausbau Maddaloni)

19328/11 (Ausbau Battipaglia)

Die in den Anträgen vorgesehenen Investitionen wurden zwar getätigt, aufgrund ungünstiger Marktbedingungen war es jedoch nicht möglich, den geplanten Beschäftigungszuwachs zu erzielen. Aus diesem Grund wurden die beiden Anträge zurückgezogen, und Alcatel Italia erhielt keinerlei Fördermittel.

Die Europäische Union kann aus den vier Strukturfonds finanzielle Unterstützung zur Beseitigung der strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Probleme gewähren. Grundsätzlich werden aus den Strukturfonds (EFRE, ESF) Entwicklungsprogramme finanziert, für die eigene Haushaltsmittel vorgesehen sind. Diese Programme sind das Ergebnis von Verhandlungen, die zwischen den nationalen, regionalen und kommunalen Behörden (die eine Liste der förderfähigen Gebiete erstellen) sowie den Sozialpartnern und anderen Gremien geführt werden. Die von den Mitgliedstaaten bestellten Verwaltungsbehörden wählen die zu finanzierenden Projekte aus und überwachen deren Durchführung.

Die Website der Generaldirektion Regionalpolitik (REGIO) enthält Zusammenfassungen der meisten Programme, die bisher von der Kommission offiziell verabschiedet wurden (1).


(1)  http://europa.eu.int/comm/regional_policy/country/prordn/index_de.cfm?gv_pay=IT&gv_reg=ALL&gv_obj=ALL&gv_the=ALL.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/511


(2004/C 84 E/0589)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3930/03

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(16. Dezember 2003)

Betrifft:   Beibehaltung von Privilegien der Griechischen Landwirtschaftsbank

Gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Gesetzes 1914/1990 behalten auch nach der Umwandlung der Griechischen Landwirtschaftsbank (ATE) in eine Aktiengesellschaft unverändert ihre Geltung bei „sämtliche Sondervorschriften, die die Griechische Landwirtschaftsbank betreffen und insbesondere ihre Privilegien in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht, ihre — steuerlichen und sonstigen — Befreiungen, ihre Forderungstitel, die Sicherung ihrer Forderungen und allgemein ihre Rechtspersönlichkeit als Subjekt von Rechten und Pflichten“. Aufgrund dieser Bestimmung wendet die ATE im Geschäft mit ihren Kunden die Vorrechte an, die ihr mit Gesetz 4332/1928, Artikel 8-15 und 34 Absatz 8 eingeräumt worden sind und durch die die justiziellen, verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Garantien der ATE-Geschäftspartner und insbesondere ihrer Schuldner abgeschafft werden. Zu dieser Frage hat die Europäische Kommission bereits eine einschlägige Beschwerde des Unternehmens Typopoitiria Thivas AG (Antwort der Generaldirektion Landwirtschaft, Protokoll Nr. 31427/24.11.2003) erhalten.

Angesichts der Tatsache, dass die Beibehaltung und Anwendung der Privilegien der ATE, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, ihre Geschäftspartner unter Druck setzt und sie jeglicher Rechtsmittel beraubt, wird an die Kommission die Frage gerichtet, was sie zu tun gedenkt, um der Verletzung der Rechte der ATE-Geschäftspartner ein Ende zu setzen und diese Wettbewerbsverzerrung gegenüber anderen Kreditinstituten auszuräumen?

Ergänzende Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(7. April 2004)

1997 bzw. 2001 gingen bei der Kommission zwei Beschwerden über justizielle Privilegien der Griechischen Landwirtschaftsbank ein. In den Beschwerden wurde Kritik an den Privilegien geübt und sie wurden als rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfen eingestuft.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind nur unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln stammende Vorteile Beihilfen im Sinne des EG-Vertrags (siehe Rechtssache C-379/98, Preussenelektra, EuGH Slg. 2001, S. I-2099, Ziff. 58). Soweit die justiziellen Privilegien der Griechischen Landwirtschaftsbank die staatlichen Mittel nicht beschränken, war die Kommission der Auffassung, dass es sich bei ihnen nicht um staatliche Beihilfen im Sinne des EG-Vertrags handelt. Allerdings meinte die Kommission, dass Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag auf Steuervorteile zugunsten der Bank Anwendung finden könnte. Sie leitete deshalb eine Untersuchung ein, bei der zahlreiche Steuervorteile aufgedeckt wurden.

Die Erörterungen zwischen der Kommission und den griechischen Behörden haben die Abschaffung der genannten Vorteile zur Folge, was mit Schreiben vom 24. Februar 2004, das auf die Verabschiedung der geforderten Änderungen Bezug nimmt, bestätigt wird (Griechisches Amtsblatt vom 10. Februar 2004, Gesetz Nr. 3229 - FEK 38/A/10.2.2004).

Die vom Herrn Abgeordneten gelieferten und mit der Beschwerde von 2003 eingegangenen Informationen nehmen Bezug auf weitere Privilegien, lassen jedoch nicht auf einen eindeutigen Verstoß gegen die Bankenrichtlinie (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (1)) oder den EG-Vertrag schließen.

Die mit der Sache befassten Kommissionsdienststellen werden die griechische Regierung jedoch um genauere Auskünfte über die nationalen Vorschriften ersuchen, die Privilegien der Griechischen Landwirtschaftsbank vorsehen.


(1)  ABl. L 126 vom 26.5.2000.


3.4.2004   

DE

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CE 84/512


(2004/C 84 E/0590)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3955/03

von Heide Rühle (Verts/ALE) an die Kommission

(5. Januar 2004)

Betrifft:   Auslegung der Umweltinformationsrichtlinien

Der in den Richtlinien 90/313/EWG (1) und 2003/4/EG (2) - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen — in Artikel 3 Absatz 4 bzw. in Artikel 4 Absatz 1 e) verwendete Begriff „interne Mitteilungen“ bereitet in der praktischen Anwendung besondere Auslegungsprobleme.

1.

Ist die Kommission der Auffassung, dass jeder schlichte inter- und intrabehördliche Daten- und Sachinformationsvorgang dem Ausnahmetatbestand „interne Mitteilung“ im Sinne der Richtlinien unterfällt?

2.

Falls die Kommission die vorstehende Frage 1.) verneintNach welchen inhaltlichen oder formalen Kriterien sollen Informationsvorgänge, die „interne Mitteilungen“ im Sinne der oben bezeichneten Richtlinien sind, von solchen unterschieden werden, die nicht den Ausschlusstatbestand „interne Mitteilung“ erfüllen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(4. März 2004)

Die Kommission macht die Frau Abgeordnete darauf aufmerksam, dass die Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt sowie die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, und Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats behandelt werden. Nach beiden Richtlinien ist es zulässig, dass die Mitgliedstaaten bezüglich des Rechtes auf Zugang zu Informationen gewisse Einschränkungen geltend machen. Nach Ansicht der Kommission ist es jedoch Ziel der Richtlinien, freien Zugang zu Umweltinformationen der Behörden zu ermöglichen, weshalb jede Ausnahmeregelung auf einer engen Auslegung der Bestimmungen beruhen muss.

Sowohl in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 90/313/EWG (3) als auch in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz e) der Richtlinie 2003/4/EG (4) ist vorgesehen, dass Anträge auf Zugang zu Informationen abgelehnt werden können, wenn sie sich auf die Übermittlung interner Mitteilungen beziehen. Nach Ansicht der Kommission sind „interne Mitteilungen“ die Vorgänge, mittels derer Daten und Sachinformationen innerhalb von Behörden ausgetauscht werden. Interne Mitteilungen dienen der Vorbereitung von Vewaltungsentscheidun-gen. Eine Behörde muss die Argumente für und gegen eine Entscheidung in einer bestimmten Frage schriftlich niederlegen können, ohne dass diese internen Überlegungen an die Öffentlichkeit gelangen. Der wesentliche Faktor ist letztendlich die Entscheidung und gegebenenfalls ihre Begründung, nicht die Art und Weise, wie sie erreicht wurde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz e) der Richtlinie 2003/4/EG es freistellt oder sogar vorschreibt, den Zugang zu internen Mitteilungen zu verweigern. In Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz e) der Richtlinie 2003/4/EG heißt es ausdrücklich, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nur unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer Bekanntgabe dieser Informationen abgelehnt werden kann.

Die Auslegung beider Richtlinien obliegt in letzter Instanz dem Europäischen Gerichtshof.


(1)  ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.

(2)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(3)  Artikel 3 (3): Ein Antrag auf Zugang zu Informationen kann abgelehnt werden, wenn er sich auf die Übermittlung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten oder interner Mitteilungen bezieht oder wenn der Antrag offensichtlich missbräuchlich ist oder zu allgemein formuliert ist.

(4)  Artikel 4 (1) (e): Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen in folgenden Fällen abgelehnt wird: … Der Antrag betrifft interne Mitteilungen, wobei das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe dieser Informationen zu berücksichtigen ist.


3.4.2004   

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CE 84/513


(2004/C 84 E/0591)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3964/03

von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission

(5. Januar 2004)

Betrifft:   Endokrine Stoffe im Trinkwasser — zur Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-2565/03

In der Bundesrepublik Deutschland wurden in einzelnen Bundesländern Untersuchungen auf endokrin wirkende Substanzen (EDC) durchgeführt. Auch die Kommission hat entsprechende Studien veranlasst. So ist bekannt, dass Phthalsäureester (Weichmacher) aus den Rohrleitungen der Trinkwasserleitungen herausgelöst werden. Messwerte aus Tiefenbrunnen bestätigen, dass Weichmacher überall vorhanden sind. Verschiedene Weichmacher werden nicht als erbgutschädigend eingestuft, haben aber eine schädliche Wirkung auf Hoden, Nieren und Leber, beeinträchtigen im Tierversuch die Fortpflanzungsfähigkeit und führen zu Entwicklungsstörungen an den Geschlechtsorganen. Eine neue Studie der Universität Erlangen belegt, dass die Aufnahme von DEHP (Weichmacher) deutlich höher ist als bisher angenommen wurde. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat das Europäische Chemikalienbüro auf die Ergebnisse der Studie hingewiesen.

1.

Wie gedenkt die Kommission die europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher entsprechend dem Vorsorgeprinzip zu schützen?

2.

Plant die Kommission, Grenzwerte einzuführen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(8. März 2004)

Die Notwendigkeit einer Regulierung endokriner Disruptoren im Trinkwasser war Gegenstand eines Seminars zum Thema Trinkwasser, das die Kommission am 27. und 28. Oktober 2003 organisiert hatte und an dem die Mitgliedstaaten, die Fachwelt und Nichtregierungsorganisationen teilnahmen. Auf diesem Seminar wurde u.a. die Schlussfolgerung gezogen, dass im Rahmen der Trinkwasser-Richtlinie (1) gegenwärtig keine Höchstwerte für einzelne endokrin wirksame Substanzen (EDC) festgelegt werden können, da bislang keine hinreichenden Erkenntnisse zur Einschätzung potenzieller Gesundheitsgefahren vorliegen. Es gibt noch keine ausreichenden und verlässlichen Daten zum Vorkommen von EDC im Roh-und im Trinkwasser, ebenso fehlt es an validierten biologischen Tests zur Überprüfung aller potenziellen Wirkungen der EDC. Weitere Daten sind nötig, um die Risiken zu beurteilen, die mit dem Trinkwasserkonsum durch den Menschen verbunden sind, und dies insbesondere dort, wo ein hohes Risiko für eine Kontaminierung besteht.

Es gibt Hinweise darauf, dass aus Materialien herausgelöste EDC ins Trinkwasser/Flaschenwasser gelangen. Derartige Produkte und Materialien, die zur Speicherung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch permanent im Bau eingesetzt werden, sind reguliert und fallen unter den Geltungsbereich der Bauprodukte-Richtlinie (2) und werden auch in der Trinkwasser-Richtlinie erwähnt. Gegenwärtig wird dieses Problem im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines „Europäischen Zulassungssystems“ (EAS) gemäß der Bauprodukte-Richtlinie erörtert. Ziel der Einführung des EAS ist die Schaffung eines einheitlichen Ordnungsrahmens und einschlägiger Testverfahren für die Zulassung von Bauprodukten, die in Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch kommen.

Der Kommission liegen jedoch keine Informationen vor, wonach Phthalate aus dem Leitungssystem ins Trinkwasser gelangen können. PVC-Wasserleitungen bestehen aus Hart-PVC, dem normalerweise keine Weichmacher zugesetzt werden.

Hinsichtlich der Phthalate (Weichmacher) wurden von der Kommission fünf Studien zur Risikobewertung im Rahmen der Verordnung über chemische Altstoffe (3) in Auftrag gegeben. Drei dieser Studien sind mittlerweile abgeschlossen und können auf der Website des Europäischen Büros für chemische Stoffe (4) eingesehen werden. Gegenwärtig arbeitet die Kommission an Strategien zur Risikominderung. Grundlage für eventuelle Beschränkungen müssen die Ergebnisse der Risikobewertung und wissenschaftlich fundierte Kriterien sein, wobei das Vorsorgeprinzip zu beachten ist.

Für zwei Phthalate (DEHP und BBP) sind die Studien zur Risikobewertung noch im Gange. Bezüglich DEHP hat der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) kürzlich eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der vorläufigen Risikobewertung veröffentlicht (5); Letztere wird nun vom Berichterstatter unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme überarbeitet. Dies dürfte auch die Definition der Risiken betreffen, die sich für den Menschen aus der indirekten Aufnahme über die Umwelt ergeben. Die Kommission wird daraus Schlussfolgerungen ziehen können, ob und unter welchen Umständen ein Risiko von DEHP als endokrinem Disruptor ausgeht.

Grenzwerte aufgrund der potenziellen endokrinen Gesamtwirkung können erst festgelegt werden, wenn validierte Analyseverfahren vorliegen. Grenzwerte für unbedenkliche Konzentrationen sämtlicher EDC sollten auf der Grundlage von Daten aus toxikologischen und biologischen Tests zur potenziellen endokrinen Gesamtwirkung festgelegt werden.


(1)  Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 330 vom 5.12.1998.

(2)  Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. L 40 vom 11.2.1989.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. L 84 vom 5.4.1993.

(4)  http://ecb.jrc.it/existing-chemicals/.

(5)  Verabschiedet durch den CSTEE auf seiner 41. Plenarsitzung am 8.1.2004; http://europa.eu.int/comm/health/ ph_risk/committees/sct/documents/out214_en.pdf.


3.4.2004   

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CE 84/515


(2004/C 84 E/0592)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3976/03

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(5. Januar 2004)

Betrifft:   Vielschichtigkeit der Vereinfachung des Acquis communautaire

Die Kommission gab den Organen im Wege von zwei Mitteilungen (1) bekannt, was sie als bedeutendes Ziel ihres Weißbuchs über Europäisches Regieren betrachtet, nämlich die Vereinfachung.

Diese Vereinfachung wird, wie aus einem auf Seite 7 des Dokuments KOM(2003) 71 vom 11. Februar aufgeführten Zeitplan zu entnehmen ist, in der Ausarbeitung „der Methodik und der Verfahren“ irgendwann nach Ende des Jahres 2004 gipfeln.

Inzwischen wird im Dokument KOM(2003) 623 vom 24. Oktober die Halbzeitbewertung der GAP und ihrer flankierenden Maßnahmen als einer der verschiedenen Fortschritte hervorgehoben, die im Bereich der Vereinfachung erzielt wurden, was etwas wirklich Außerordentliches ist.

Vertritt die Kommission nicht die Auffassung, dass es wichtig wäre, mit der Vereinfachung ihres sogenannten Vereinfachungsprozesses zu beginnen, sodass er verständlich, klar und präzise wird?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(24. März 2004)

Im Teil betreffend die Methodik und das Verfahren der Mitteilung „Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire“ (2) hat die Kommission Indikatoren vorgeschlagen, um für die Vereinfachungsarbeiten Prioritäten zu setzen. Der Rat und das Parlament wurden ersucht, sich zu diesen Indikatoren zu äußern. Bislang sind diese Organe der Aufforderung der Kommission aber noch nicht nachgekommen.

In ihrem ersten Zwischenbericht über die Durchführung der Maßnahmen des Aktionsrahmens „Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire“ (3) hat die Kommission eine Bilanz der Umsetzung der verschiedenen Aktionen gezogen, die sie in ihrer Mitteilung von Februar 2003 (2) vorgeschlagen hat. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass die Kommission während der Durchführung der ersten Phase des Aktionsrahmens (Februar 2003 — September 2003) vierzehn Vereinfachungsvorschläge sowie vier weitere Vereinfachungsvorschläge, die in der Mitteilung von Februar 2003 nicht vorgesehen sind, angenommen hat. Diese neuen Vorschläge kommen zu den achtzehn Vereinfachungsvorschlägen hinzu, die beim Gesetzgeber anhängig sind. Die Kommission wünscht, dass der Gesetzgeber die anhängigen Vereinfachungsvorschläge rasch einer Prüfung unterziehen kann.

Um neue Politikbereiche und Bereiche von Rechtsakten, die ein Vereinfachungspotenzial aufweisen, ausfindig machen zu können, hatte die Kommission infolge ihrer Mitteilung von Februar 2003 den Rat und das Parlament ebenfalls um Kommentare gebeten. Diese Organe haben der Kommission bislang noch keine Vorschläge übermittelt.

Die Kommission möchte zudem betonen, dass die drei Organe auf ihre Initiative hin am 16. Dezember 2003 die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ unterzeichneten, in der zur Vereinfachung der Gesetzgebungstätigkeit, auch beim Rückgriff auf so genannte „alternative“ Instrumente ein Rahmen abgesteckt ist. Die Kommission wünscht, dass diese Vereinbarung möglichst rasch umgesetzt wird, insbesondere durch die Festlegung der operativen Verfahren zur Prüfung der Vereinfachungsvorschläge, für die das Parlament und der Rat sich eine Frist von sechs Monaten gesetzt haben.


(1)  KOM(2003) 71 und KOM(2003) 623.

(2)  KOM(2003) 71 endg.

(3)  KOM(2003) 623 endg.


3.4.2004   

DE

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CE 84/516


(2004/C 84 E/0593)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3999/03

von Alejo Vidal-Quadras Roca (PPE-DE) an die Kommission

(19. Dezember 2003)

Betrifft:   Interner Kontrollstandard 5 „Sensible Aufgaben“ — Modalitäten für die Einführung des Mobilitätszwangs

Laut der am 8.5.2003 unterzeichneten Mitteilung des Generalsekretärs, des Generaldirektors Personal und Verwaltung sowie des Generaldirektors Haushalt der Europäischen Kommission, die den in der Mitteilung der Kommission von Frau Schreyer und Vizepräsident Kinnock aufgestellten Leitlinien (1) folgt, tritt die Mobilität für Personen, die „sensible“ Funktionen innehaben, am 1.1.2006 in Kraft.

Wenn es das Ziel dieser Maßnahme ist, eine „Klientelisierung“ zu vermeiden, muss nicht nur ein Wechsel des Aufgabenbereichs erfolgen, sondern auch sichergestellt werden, dass die versetzte Person in ihrer neuen Funktion (sofern diese ebenfalls als sensibel eingestuft wird) nicht mit Unternehmen, Privatpersonen oder Organisationen zu tun haben darf, zu denen sie während ihrer früheren Tätigkeit in beruflicher Beziehung stand. Der Begriff „Klient“, also Kunde, basiert nun aber auf persönlichen Beziehungen, die sich nicht unbedingt auf die berufliche Tätigkeit beschränken. Wird dies in Rechnung gestellt?

Wenn die Betroffenen eine bestimmte neue Aufgabe bevorzugen, könnte dies die Karriere von anderen Beamten beeinflussen, die nicht nur mehr Zeit für die Vorbereitung eines Laufbahnwechsels aufgewendet haben, sondern auch im Hinblick auf Lebenslauf, Verdienste, Wissen und Erfahrung Vorrang genießen würden, wenn sie sich auf dieselbe Stelle bewerben würden. Könnte dies nicht zu einer Diskriminierung führen, gegen die beim Europäischen Gerichtshof geklagt werden könnte?

Welche Argumente haben zu der Überzeugung geführt, dass der nicht nachgewiesene Vorteil der geplanten Maßnahme den erwiesenen Nachteil ausgleicht, der sich stets einstellt, wenn Personen mit Fachwissen von ihren Aufgaben entbunden werden?

Wird diese Maßnahmen diejenigen Beamten treffen, die zwar nicht für die Zahlungen verantwortlich sind, aber sehr wohl zuständig dafür, die Anweisungsbefugten im Hinblick auf den Abschluss von Verträgen oder die Vergabe von Zuschüssen zu beraten und zu unterstützen? Wenn Betrug verhindert werden soll, weshalb bezieht sich die genannte Maßnahme nicht auch auf die Stellen, die eine interne Vorzugsbehandlung (Beförderungen, Auswahlverfahren) ermöglichen, bei denen ebenfalls Vorteile gewährt werden?

Wird als mögliche Alternative in Betracht gezogen, zwei Beamte auf zwei gleichartigen Stellen im Wechsel mit Aufgaben zu befassen, die betrugsanfällig sind?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(4. Februar 2004)

Die Kommission begrüßt das Interesse des Herrn Abgeordneten an der Umsetzung des Internen Kontrollstandards Nr. 5 „Sensible Aufgaben“.

Die Mitteilung des Generalsekretärs sowie der für Personal und Verwaltung bzw. Haushalt zuständigen Generaldirektoren der Europäischen Kommission vom 8. Mai 2003 wurde durch eine am 30. September 2003 unterzeichnete Mitteilung des Generalsekretärs erläutert und ergänzt. In dieser Mitteilung wird bestätigt, dass die Mobilitätsregelung für Personen, die seit mehr als sieben Jahren zwangsläufig sensible Funktionen (2) wahrnehmen, am 31. Dezember 2003 in Kraft tritt; diese Regelung ist ab dem 31. Dezember 2004 im fünfjährigen Turnus auf alle sensiblen Funktionen anzuwenden. In der Mitteilung wird ferner unterstrichen, dass die Mobilität durch Übertragung einer sensiblen Funktion auf einen anderen Dienstposten verwirklicht werden kann, wenn die fragliche Funktion nur einen kleinen Teil des Aufgabenbereichs des betreffenden Beamten ausmacht.

Die Dienststellen der Kommission mussten bis zum 31. Dezember 2003 alle sensiblen Dienstposten erfassen und ein entsprechendes Verzeichnis erstellen. Abgesehen von den zwangsläufig sensiblen Dienstposten sind bei der Einstufung eines Dienstpostens als „sensibel“ Kriterien zu berücksichtigen, die eine Bewertung der zugehörigen Risiken gestatten (z.B. „Klientelisierung“ oder Wechsel von Beamten zwischen zwei gleichartigen Dienstposten). Des Weiteren wurden komplementäre Kontrollmaßnahmen festgelegt. Die Möglichkeit einer Einflussnahme oder das Vorliegen von Entscheidungskompetenzen — beispielsweise in den Bereichen Personaleinstellung und Personalverwaltung — ist als ein Sachverhalt anzusehen, der mit potenziellen Risiken behaftet ist, die zur Sensibilität eines Dienstpostens oder einer Funktion beitragen können.

Mit dieser Initiative der Kommission sollen Situationen verhindert werden, die beispielsweise dann entstehen können, wenn sich ein Beamter lange Zeit mit den gleichen Verfahren befasst oder mit den gleichen Kontaktpersonen in Verbindung steht, ohne dass geeignete komplementäre Kontrollmaßnahmen implementiert wurden. Mobilität heißt nicht, dass Erfahrung und Kenntnisse für die Institution verloren gehen. Mobilität bedeutet vielmehr, dass der berufliche Hintergrund der betreffenden Personen ausgeweitet wird und auch anderen Abteilungen zugute kommen kann. Darüber hinaus sieht der Interne Kontrollstandard Nr. 19 über die Kontinuität der Arbeiten vor, dass bei der Übertragung eines Aufgabenbereichs an einen anderen Beamten schriftliche Übergabeunterlagen zu erstellen sind.

Aufgrund der geltenden Regeln können Personen, die aus einem sensiblen Dienstposten ausscheiden, bei der Bewerbung für einen anderen Aufgabenbereich keine Vorzugsbehandlung oder andere Vorteile geltend machen. Die Ernennung eines Beamten auf einen neuen Dienstposten wird durch die Eignung aufgrund von Erfahrung, Profil und Verantwortungsniveau bestimmt. Selbstverständlich können die Beteiligten im Falle von Problemen bei der Suche nach einem anderen Aufgabenbereich die Dienste der Laufbahnberatung in Anspruch nehmen, die im Rahmen der Reform der Kommission entwickelt wurden.

Die erste Phase der obligatorischen Mobilität für sensible Aufgabenbereiche ist angelaufen. Sie stützt sich auf einen Bezugsrahmen, der die korrekte Umsetzung des Internen Kontrollstandards Nr. 5 unter möglichst geringer Beeinträchtigung des Dienstbetriebs sicherstellt und den jeweiligen Bedürfnissen der betreffenden Mitglieder des Personals Rechnung trägt.


(1)  SEK(2000) 2203.

(2)  Zwangsläufig sensible Funktionen sind Funktionen, die sich auf das Finanzmanagement oder die Aufgaben von Anstellungs- und Einstellungsbehörde beziehen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/517


(2004/C 84 E/0594)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4043/03

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(12. Januar 2004)

Betrifft:   Zulässige Gesamtfangmengen (TAC) und Quoten für 2004

Der Vorschlag der Kommission für die TAC und die Quoten für 2004, der auf den Stellungnahmen des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) beruht, sieht bedeutende Kürzungen der TAC und der Quoten für 2004 und ein zeitlich befristetes System zur Verwaltung des Fischereiaufwands vor. Die Vorschläge beinhalten eine Begrenzung der Fischereitage im Zeitraum Februar bis Dezember 2004 (Reduzierung um 51 Tage) und wesentliche Kürzungen der TAC und der Quoten für Arten wie Seeteufel, Tiefseehummer und Seehecht, was im Falle der Umsetzung eine große und negative soziale und wirtschaftliche Auswirkung im Fischereisektor und den davon abhängigen Regionen haben würde. Die Nachhaltigkeit der Ressourcen ist wesentlich für die Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeit, und die Fischer sind die Hauptbeteiligten am Schutz der Fischereiressourcen. Hier seien zum Beispiel die freiwilligen Maßnahmen der Fischer in Portugal im Zusammenhang mit der Ringwadenfischerei von Sardinen genannt. Diese Besorgnis der Kommission hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Ressourcen in Portugal mutet ironisch an, zumal sie vor kurzem den freien Zugang der spanischen Flotte zu den portugiesischen Gewässern befürwortet hat, was natürlich zur Zunahme des Fischereiaufwands führen wird.

Hat die Kommission die Merkmale und Besonderheiten des Fischereisektors in Portugal berücksichtigt? Welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen, um die soziale und wirtschaftliche Auswirkung dieses Vorschlags auszugleichen? Wenn der Zustand der Ressourcen derart kritisch ist, weshalb schlägt sie dann keine Sanierungspläne mit den entsprechenden sozialen und wirtschaftlichen Kompensationen auf der Ebene des Gemeinschaftshaushalts, insbesondere die Schaffung eines Finanzmechanismus zum Ausgleich des Einkommensverlustes der Fischer und der in diesem Sektor tätigen Arbeitnehmer vor?

Welche Organisationen von Fischern und Schiffseignern hat sie vor der Vorlage dieses Vorschlags angehört? Inwieweit wurden sie miteinbezogen? Welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen, um eine tatsächliche Beteiligung der Fischer und Schiffseigner am Beschlussfassungsprozess im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten?

Welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen, um die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der wissenschaftlichen Untersuchungen zu steigern, insbesondere um eine Annäherung von Wissenschaftlern und Fischern zu erreichen? Hält sie nicht eine tatsächliche Dezentralisierung der Gemeinsamen Fischereipolitik in der Frage der Bewirtschaftung der Ressourcen für nützlicher? Welche Maßnahmen trifft sie im Zusammenhang mit den anderen Gründen, die zu einer Beeinträchtigung der Fischereiressourcen führen, wie zum Beispiel die Umweltverschmutzung, der Seeverkehr usw.?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(17. Februar 2004)

Die Vorschläge der Kommission für die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und Quoten stützen sich auf wissenschaftliche Gutachten über die langfristige Nachhaltigkeit und die kurzfristigen Fangmöglichkeiten bei Beständen, die von den Fischern der Gemeinschaft befischt werden. Für die Bestände, die für alle Mitgliedstaaten von Interesse sind, wird der gemeinsame Ansatz gewählt, alle kurzfristigen Fangmöglichkeiten zuzulassen, die mit der Erhaltung der langfristigen Nachhaltigkeit der Bestände vereinbar sind. In zahlreichen Fällen hat die Kommission TAC vorgeschlagen, die höher sind als die von wissenschaftlicher Seite empfohlenen, um bessere kurzfristige Fangmöglichkeiten zu erhalten. Dies schließt eine Reihe von Beständen ein, die für Portugal von Interesse sind.

Die Kommission geht nicht davon aus, dass für Anpassungen der zulässigen Gesamtfangmengen direkte finanzielle Entschädigungen gewährt werden. Langfristigere finanzielle Maßnahmen sind im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei und der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehen, sie beinhalten eine finanzielle Unterstützung für die Anpassung der Fangkapazität der Fischereiflotte an die Produktionskapazität der Bestände, Verbesserungen der Marktstabilität und Hilfe in Krisensituationen.

Im Dezember 2003 erzielte der Fischereirat eine politische Einigung über die Notwendigkeit der Verabschiedung von Wiederauffüllungsplänen für Seehecht und Kaisergranat. Die Kommission geht davon aus, dass die Einführung dieser Wiederauffüllungspläne mittelfristig zu einer verbesserten Stabilität im Fischereibereich, einer besseren Bestandsentwicklung und verbesserten Fangbedingungen für die betroffenen Sektoren führen wird. Die reformierte Gemeinsame Fischereipolitik sieht vor, dass eine Reihe von zusätzlichen Finanzbeihilfen für den Sektor zur Verfügung gestellt werden, wenn Sofortmaßnahmen erforderlich sind oder neue Wiederauffüllungspläne verabschiedet werden, die bedeutende kurzfristige Kürzungen der Fangmengen erfordern (Artikel 1 Absatz 13 der Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 (1)).

Die Kommission führt regelmäßig Konsultationen mit dem Fischereisektor durch, ehe sie Legislativvorschläge ausarbeitet. Gegenwärtig finden diese Konsultationen unter Leitung des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (BAFA) statt. Der Ausschuss ist für die Gestaltung der Teilnahme an den regionalen Workshops zuständig, die sich mit den TAC und anderen Themen befassen. Am 28. Oktober 2003 wurde in Brüssel ein Workshop für den Fischereisektor veranstaltet, der die TAC- und Quotenverordnung betraf. 2004 wird über die Einführung von regionalen Beratungsgremien entschieden, die einen umfassenderen und intensiveren Konsultationsprozess sicherstellen sollen.

Was die wissenschaftlichen Gutachten für den Fischereisektor betrifft, so befasst sich die Kommission mit zwei Initiativen. Die Kommission und der Internationale Rat für Meeresforschung haben in einer neuen Vereinbarung festgelegt, dass der Anwendungsbereich der wissenschaftlichen Gutachten auf die Umweltfolgen, das Ökosystem und auf nicht auf den Fischfang bezogene Auswirkungen ausgedehnt wird; ferner werden unter Berücksichtigung langfristiger Aspekte bessere Methoden für die Gestaltung und Formulierung der Fischereigutachten festlegt. Zugleich befasst sich die Kommission damit, die finanzielle Unterstützung für fischereiwissenschaftliche Arbeiten in der Gemeinschaft anzupassen und aufzustocken, wie dies in der Mitteilung der Kommission über die Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Gutachten für das Fischereimanagement der Gemeinschaft dargelegt ist (2).

Die meisten Fischbestände, die der Gemeinschaft zur Verfügung stehen, verteilen sich auf mehrere Mitgliedstaaten, und zahlreiche Bestände werden auch von Drittländern genutzt. Aus diesem Grund sind die Möglichkeiten für eine dezentrale Gestaltung des Fischereimanagements begrenzt. Außerdem ist vertraglich festgelegt, dass die Erarbeitung von Vorschlägen zu den Fischereimöglichkeiten Bestandteil des ausschließlichen Initiativrechts der Kommission ist.

Der Standpunkt der Kommission im Hinblick auf Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Meeresumwelt, die nicht mit der Fischereitätigkeit zusammenhängen, sind Gegenstand einer Mitteilung mit dem Titel „Hin zu einer Strategie zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt“ (3). Die Kommission beabsichtigt unter anderem die Einführung einer Meerespolitik mit Zielen, Vorgaben und Maßnahmen für vorbildliche Methoden im Zusammenhang mit den maritimen Lebensräumen, zu denen auch die Verringerung der Umweltverschmutzung und die angemessene Gestaltung der Praktiken des Seeverkehrs zählen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor, ABl. L 358 vom 31.12.2002.

(2)  ABl. C 47 vom 27.2.2003.

(3)  KOM(2002) 539 endg.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/519


(2004/C 84 E/0595)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4069/03

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(14. Januar 2004)

Betrifft:   Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Der Europäische Rat hat endlich beschlossen, wo der Sitz der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sein wird.

Der Beschluss erfolgte dahingehend, dass der Sitz in Lissabon sein wird, was in Anbetracht der geographischen Lage und der Ausrüstung der Stadt Lissabon und auch der Lage Portugals am Meer begrüßt wird — sowohl das an das Festland angrenzende Meer als auch um die Regionen der Azoren und Madeiras — das von wichtigen transatlantischen Seeverkehrskorridoren zwischen dem Nordatlantik und dem Südatlantik sowie zwischen Nordeuropa und dem Mittelmeer durchquert wird.

Der Beschluss verzögerte sich jedoch durch verschiedenartige politische Faktoren, und seine Umsetzung ist vordringlich.

Die Kommission wird daher Folgendes gefragt:

Wann gedenkt sie die endgültige Einrichtung abzuschließen und die tatsächliche Arbeit am Sitz der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs in Lissabon aufzunehmen? Liegt bereits ein Zeitplan für die Einrichtung fest?

Wie groß ist die Zahl der Mitarbeiter, die der Agentur zugewiesen werden? Wurde das Personal bereits eingestellt, und durch welche Instrumente und in welcher zeitlichen Abfolge?

Welche prioritären Aufgaben werden der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sowie ihren Leitern aus der bereits festgelegten Liste der Befugnisse zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in Lissabon übertragen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(18. Februar 2004)

Die Kommission begrüßt, dass sich die Vertreter der Mitgliedstaaten auf der Tagung der Staats- und Regierungschefs im Dezember 2003 auf Lissabon als Sitz der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) geeinigt haben. In Erwartung dieser Entscheidung musste die Kommission nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 (1) die Agentur zunächst provisorisch in ihren eigenen Räumlichkeiten in Brüssel einrichten. Die Agentur ist daher an ihrem vorläufigen Amtssitz bereits arbeitsfähig; sie hat schon einen Personalstamm eingestellt und mit der Durchführung ihres Arbeitsprogramms 2004 begonnen.

Der genaue Zeitplan für den Umzug der Agentur nach Lissabon steht noch nicht fest und ist derzeit Gegenstand von Gesprächen zwischen der portugiesischen Regierung und der Agentur. Der Zeitplan wird natürlich von der Auswahl und der Vorbereitung geeigneter Räumlichkeiten in Lissabon sowie vom Abschluss der Verwaltungsverfahren für die Verlegung der gegenwärtigen Büroinfrastruktur und der Mitarbeiter abhängen.

Im Januar 2004 beschäftigte die Agentur 22 Personen (einen Beamten, 13 Zeitbedienstete und acht Hilfskräfte). Dieses Personal wird im Februar 2004 durch sieben abgeordnete nationale Sachverständige, vier Zeitbedienstete und zwei Hilfskräfte verstärkt. Darüber hinaus ist die Auswahl zusätzlicher Bediensteter angelaufen. Mehrere Stellenausschreibungen wurden im November und Dezember 2003 veröffentlicht. Der Stellenplan der Agentur sieht für 2004, nach der Erweiterung, 55 Stellen vor (fünf Beamte und 50 Zeitbedienstete). Die Einstellung abgeordneter nationaler Sachverständiger und einiger weniger Hilfskräfte ist im Verwaltungshaushalt der Agentur für 2004 ebenfalls vorgesehen. Diesbezüglich wird auch auf die Website der Agentur verwiesen, auf der alle Bewerbungsaufforderungen und Stellenausschreibungen veröffentlicht werden (www.emsa.eu.int).

Die Agentur hat ein ehrgeiziges Arbeitsprogramm für das Jahr 2004 beschlossen, in dem es vor allem um die Erfüllung der ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 übertragenen Aufgaben geht. Das Arbeitsprogramm der Agentur für 2005 wird gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung vom Verwaltungsrat der Agentur im Oktober 2004 beschlossen werden.


(1)  ABl. L 208 vom 5.8.2002.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/520


(2004/C 84 E/0596)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4071/03

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(14. Januar 2004)

Betrifft:   Noch ein Mal der Stabilitäts- und Wachstumspakt

Nach der großen Empörung in der Öffentlichkeit durch den bedauerlichen Beschluss des Ecofin-Rates bezüglich der wiederholten Verletzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts von Seiten Frankreichs und Deutschlands, die auch zu gegebener Zeit im Plenum des Europäischen Parlaments zum Ausdruck kam, ist man immer noch sehr neugierig und im Unklaren darüber, was die Kommission wirklich in diesem Zusammenhang denkt.

Einerseits hat die Öffentlichkeit immer noch die Erklärungen von Präsident Prodi, der vor einem Jahr in einem Interview mit der Zeitung „Le Monde“ erklärte, dass der Stabilitäts- und Wachstumspakt „dumm“ sei, sowie die gesamte Polemik, die auf diese Erklärungen folgte, in Erinnerung.

Andererseits ist nicht bekannt, ob die Kommission immer noch die Absicht hat, die Angelegenheit vor den Gerichtshof zu bringen oder nicht. Zunächst, kurz nach dem Beschluss des Ecofin gab es unter Hinweis auf den Standpunkt von Präsident Prodi und Kommissionsmitglied Solbes Informationen, wonach die Kommission streng und entschlossen handeln und den Gerichtshof anrufen würde. Später wurde bekannt, dass es starken Druck in die gegenteilige Richtung geben würde, insbesondere von Seiten Deutschlands und Österreichs, und es gab keine Meldungen mehr über dieses Thema.

Die Kommission wird daher Folgendes gefragt:

Glaubt die Kommission, dass die öffentlichen Äußerungen einer französischen Zeitung gegenüber die „Dummheit“ des Stabilitäts- und Wachstumspakts in irgendeiner Weise zu dieser schweren Missachtung von Seiten Frankreichs und Deutschlands, den Ländern der sog. „deutsch-französischen Achse“, beigetragen haben?

Gedenkt die Kommission, gegen diese Missachtung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und den umstrittenen Beschluss des Ecofin beim Gerichtshof Klage zu erheben? Gab es irgendeinen Druck auf die Kommission, damit sie diese Absicht nicht in die Tat umsetzt? Von Seiten welcher Mitgliedstaaten?

Glaubt die Kommission nicht, dass Beschlüsse wie der des Ecofin künftigen Verstößen gegen die Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts Tür und Tor öffnen? Glaubt sie nicht, dass, wenn dies der Fall ist und nichts getan wird, diese Verstöße leider „legitimiert“ sein werden?

Glaubt sie nicht, dass diese Art von Verhaltensweisen auf ein Europa nicht „der zwei Geschwindigkeiten“, sondern „in zwei Höhenstufen“ — das Europa der Großen und das Europa der Kleinen hindeutet? Glaubt sie nicht, dass Tatsachen wie diese die Europäische Union in einen kritischen Punkt der vollständigen Ordnungslosigkeit versetzen?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(18. Februar 2004)

Am 13. Januar 2004 hat die Kommission eine dreigleisige Strategie zur Klärung und Verbesserung der wirtschaftspolitischen Koordinierung und Überwachung im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rats „Wirtschaft und Finanzen“ vom 25. November 2003 (1) angenommen.

Im Rahmen des ersten Elements dieser Strategie wird die Kommission die wirtschafts- und haushaltspolitische Überwachung für alle Mitgliedstaaten im Rahmen des EG-Vertrags sowie des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) fortsetzen. Außerdem wird sie die Entwicklungen in Ländern mit einem übermäßigen Defizit weiterhin beobachten und ihre Empfehlungen auf solide Wirtschaftsanalysen sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung stützen.

Als zweites Element wird die Kommission, gestützt auf die in den ersten fünf Jahren der WWU gewonnenen Erfahrungen, neue Vorschläge für die zukünftige Stärkung der Economic Governance vorlegen. Diese Initiative zielt u.a. auf eine verbesserte Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts ab.

Schließlich wird die Kommission im Einklang mit ihrer Rolle als Hüterin der Verträge danach trachten, Rechtsklarheit und Vorhersagbarkeit bezüglich der Vertragsbestimmungen zur WWU zu gewährleisten. Statt der rechtlich vorgesehenen Entscheidung hat der Rat unverbindliche Schlussfolgerungen angenommen. Daher hat die Kommission beschlossen, die Schlussfolgerungen des Rates vor dem Europäischen Gerichtshof anzufechten.


(1)  Pressemitteilung IP/04/35.


3.4.2004   

DE

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CE 84/521


(2004/C 84 E/0597)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4076/03

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(14. Januar 2004)

Betrifft:   Verbreitetes Vertrocknen von Kiefern in Griechenland

In zahlreichen Regionen Griechenlands, unter anderem in Attika, ist ein zunehmendes Vertrocknen von Kiefern festzustellen. Nach einschlägigen Informationen ist dies wahrscheinlich direkt oder indirekt auf Marchalina Hellenica, das Honiginsekt der Kiefer, zurückzuführen, welches Honigtau, das Ausgangsprodukt von Kiefernhonig, produziert.

In den letzten Jahren wurde dieses Insekt wegen seiner Bedeutung für die Honigproduktion durch Beimpfung zahlreicher Kiefern weiter verbreitet. Die entsprechende Maßnahme wurde über das Landwirtschaftsministerium mit rund 2 Millionen EUR im Rahmen des zweiten GFK unterstützt.

Die Kiefern, in denen Marchalina Hellenica lebt, vertrocknen zunehmend. Dies droht die Kiefernwälder in vielen Regionen Griechenlands zu zerstören. Kann die Kommission daher folgende Fragen beantworten:

1.

Gibt es wissenschaftlich erwiesene Informationen über die Folgen der Verbreitung des Insekts durch Beimpfung von Kiefern? Wird die Beimpfung von Kiefern mit diesem Insekt für die Honigproduktion auch in anderen Ländern Europas durchgeführt?

2.

Kann die Kommission Forschungen unterstützen, in deren Rahmen das Vertrocknen von Kiefern gründlich untersucht wird, damit entsprechende Maßnahmen zur Kontrolle und Bekämpfung dieses Phänomens ergriffen werden können, das umfangreiche Kiefernwaldbestände in Griechenland zu zerstören droht, und damit wissenschaftlich nachgewiesen werden kann, ob das Insekt Marchalina Hellenica für das Vertrocknen dieser Bestände verantwortlich ist?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(2. März 2004)

1.

Am 15. Oktober 2003 lud das griechische Landwirtschaftsministerium Experten zu einem Workshop ein, um das seit kurzem beobachtete Vertrocknen von Pinien insbesondere auf Attika zu erörtern. Das Fazit dabei lautete, dass kein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten von Marchalina hellenica und dem Vertrocknen von Pinienbäumen besteht, sondern dass Letzteres ein Folgeschaden u.a. klimatischer Einflüsse ist. Nach Kenntnis der Kommission wird M. hellenica in Pinienwäldern nur in Griechenland und der Türkei gezielt verbreitet.

2.

Die Teilnehmer des Workshops vom 15. Oktober 2003 kamen zu dem Schluss, dass weitere Forschungen zur Problematik des Vertrocknens und zum Verhalten von M. hellenica in Pinienwäldern notwendig sind. Da dieses Problem nicht EU-weit auftritt, plant die Kommission nicht, dazu weitere Forschungsmaßnahmen zu finanzieren.


3.4.2004   

DE

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CE 84/522


(2004/C 84 E/0598)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4079/03

von Chris Davies (ELDR) an die Kommission

(14. Januar 2004)

Betrifft:   Vogelfang auf Zypern

Birdlife International behauptet, dass der illegale Vogelfang auf Zypern unter Verwendung von Japannetzen und Leimruten während des vergangenen Jahrs um 100 % angestiegen ist, obwohl die Regierung das Gegenteil versichert.

Kann die Kommission feststellen, ob das Fangen von Zugvögeln auf diese Art und Weise nach dem Beitritt Zyperns am 1. Mai 2004 gegen EU-Recht verstoßen wird?

Wenn ja, hat die Kommission der Regierung von Zypern mitgeteilt, dass ein Vertragsverletzungsverfahren rasch eingeleitet werden kann, wenn diese Situation nach dem Beitrittsdatum andauert?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(23. Februar 2004)

Als Beitrittsland muss Zypern die Vogelschutzrichtlinie (1) bis zum 1. Mai 2004 vollständig umsetzen und durchsetzen. Zypern hat weder einen Übergangszeitraum noch spezielle Ausnahmen beantragt. Im Oktober 2003 verabschiedete Zypern nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie (2).

Die Kommission hatte während der Beitrittsverhandlungen deutlich darauf hingewiesen, dass bestimmte Vogelfangmethoden, wie die unter Verwendung von Japannetzen und Leimruten, nicht mit den Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie vereinbar sind. Diese Praxis ist in Zypern illegal, und Zypern hat der Kommission versichert, es werde seine Bemühungen um eine wirksame Durchsetzung des fraglichen Gesetzes verstärken.

Die Kommission beobachtet weiterhin die Lage und die Fortschritte Zyperns im Hinblick auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht — nicht nur in punkto Umsetzung, sondern auch in punkto Anwendung und Durchsetzung. Eventuelle Probleme wird die Kommission bei den nationalen Behörden zur Sprache bringen, um eine Lösung zu finden. Die Kommission möchte dem Herrn Abgeordneten versichern, dass sie nicht zögern wird, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die ordnungsgemäße Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft durch ihre Mitgliedstaaten zu gewährleisten.


(1)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. L 103 vom 25.4.1979.

(2)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992.


3.4.2004   

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CE 84/522


(2004/C 84 E/0599)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0001/04

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(9. Januar 2004)

Betrifft:   Erstattungen für Ausfuhren in den Staat Vatikanstadt

In den Anfragen P-3279/03 (1) und E-3280/03 (1) wird die Höhe der Ausfuhren in den Staat Vatikanstadt falsch wiedergegeben, denn am Ende der Auszüge aus der Datenbank CATS (Antwort auf die Anfrage P-3202/02) (2) ist nicht angegeben, dass es sich um die Gesamtsumme handelt, und der richtige Betrag der Erstattungen für Ausfuhren in den Staat Vatikanstadt im Zeitraum 1998-2001 beträgt vielmehr 4 000 813,01 EUR.

In der Antwort auf die Anfrage P-3279/03 werden die unter Buchstabe d genannten Angaben bestätigt, so dass im Verhältnis zu der richtigen Gesamtsumme der Zahlungen, nämlich 321711242,39 EUR, die Zahlungen ohne Angabe des Erzeugnisses und/oder der Messgröße 30,26 % und nicht 15,13 % des Gesamtvolumens entsprechen.

Auf die Anfrage E-3280/03 antwortete die Kommission, sie halte die Fragen wegen der fehlerhaften Angabe der Höhe der Erstattungen für Ausfuhren in den Staat Vatikanstadt nicht für zutreffend, bestätigt jedoch das Vorstehende:

1.

Unter Buchstabe c bzw. in der ergänzenden Antwort auf die Anfragen E-1477/03 bis E-1480/03 (3) heißt es, dass:

keine spezifischen Kontrollen der von den Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt ausgeführten Mengen an Rindfleisch, Rohrzucker und „chemisch reiner Saccharose, fest“ durchgeführt wurden und dass das Volumen der genannten Ausfuhren in den angesprochenen Staat angemessen erscheint,

die Behörden des Vatikans bestätigt haben, dass die im Rahmen der Ausfuhrerstattungsregelung von der Gemeinschaft in den Staat Vatikanstadt ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Staatsgebiet des Vatikanstaates oder in den Einrichtungen und Ämtern des Heiligen Stuhls bestimmt sind,

für die im Rahmen der Ausfuhrerstattungsregelung in den Staat Vatikanstadt ausgeführten Erzeugnisse folgende speziellen Bestimmungen Anwendung finden: das Zollabkommen zwischen Italien und der Vatikanstadt und die Gemeinschaftsbestimmungen zur Regelung der Ausfuhrerstattungen.

2.

Unter Buchstabe d bzw. in Artikel 11 des Lateranvertrags, in dem die Beziehungen zwischen dem Staat Vatikanstadt und der Italienischen Republik geregelt sind, wird den zentralen Einrichtungen der katholischen Kirche die Freiheit von jeglicher Einmischung seitens des italienischen Staats zugesichert.

Daher wird die Kommission erneut gebeten, folgende bereits in der Anfrage E-3280/03 formulierten Fragen zu beantworten:

Aus welchen Gründen werden keine spezifischen Kontrollen der von den Mitgliedstaaten in den Staat Vatikanstadt ausgeführten Mengen an Rindfleisch, Rohrzucker und „chemisch reiner Saccharose, fest“ durchgeführt?

Ist die Kommission im Besitz der Auflistung der außerhalb des Vatikans gelegenen Einrichtungen und Ämter des Heiligen Stuhls, für die die Waren bestimmt sind?

Sind Verstöße gegen die Gemeinschaftsbestimmungen zur Regelung der Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 11 des Lateranvertrags generell als von jeglicher Einmischung von Seiten des italienischen Staates befreit zu betrachten?

Aufgrund welcher Bewertungen erscheint das Volumen der Ausfuhren in den Vatikan als angemessen?

Ergänzende Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(5. April 2004)

Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten auf ihre Antwort auf seine schriftliche Anfrage P-3279/03.

Die Kommission macht darauf aufmerksam, dass die Angaben in der Antwort auf die schriftliche Anfrage P-3279/03 nicht bestätigt worden sind (4), wie der Herr Abgeordnete in seiner schriftlichen Anfrage ausführt. Die richtige Gesamtsumme der Zahlungen im Zeitraum 1998-2001 für die Bestimmungsländer einschließlich des Staates Vatikanstadt (VA) beläuft sich auf 321 711 242,39 EUR.

Für den Betrag von 9 066 774,47 EUR (anstatt 9 067116,01 EUR, wie es der Herr Abgeordnete angibt) werden in der CATS-Datenbank keine Angaben über das Erzeugnis oder die Maßeinheit gemacht.

Für den Betrag von 23 236 120,85 EUR (anstatt 14 173 353,56 EUR) enthält die CATS-Datenbank keinen Erzeugniscode.

Für den Betrag von 83 188 136,82 EUR (anstatt 74115436,13 EUR) enthält die CATS-Datenbank keine Maßeinheit.

Allerdings muss klargestellt werden, dass die Zahlungen nicht auf Basis der CATS-Datenbank erfolgen, sondern durch die Zahlstellen der Mitgliedsstaaten unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (5).

Die fehlenden Informationen in der CATS-Datenbank wurden auf 30,26 % berechnet. Dieser Prozentsatz ist ein Durchschnittswert für den gesamten Zeitraum (1998-2001). Dank wesentlich verbesserter Qualitätskontrollen konnte der berechnete Prozentsatz der Datenfelder, in denen Informationen fehlten, von 62,63 % im Haushaltsjahr 1998 auf 6,77 % im Haushaltsjahr 2001 reduziert werden (6).

Die Kommission möchte betonen, dass die CATS-Datenbank zu Kontrollzwecken erdacht und eingerichtet wurde und dass keine Zahlungen auf Basis darin befindlicher Daten erfolgen.

Die Kommission möchte auf einen offensichtlichen Übersetzungsfehler aufmerksam machen. In der gemeinsamen Antwort auf die schriftlichen Anfragen von E-1477/03 bis E-1480/03 steht „beet“ und nicht „beef“, wie es irrtümlicherweise nur in der italienischen Fassung der Antwort zu lesen war.

Daraus ergibt sich Folgendes:

Mindestens 5 % der Ausfuhren von Rübenzucker, Rohrzucker und chemisch reiner Saccharose, fest, aus Mitgliedsstaaten in den Staat Vatikanstadt, für die der Staat Vatikanstadt Ausfuhrerstattungen erhält, sind gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden (7), Gegenstand einer obligatorischen Warenkontrolle. Der Kommission ist kein besonderes Problem bekannt, das Änderungen im Hinblick auf spezifische Kontrollen der Ausfuhren aus den Mitgliedsländern in den Staat Vatikanstadt hätte erforderlich machen können. Sollte der Herr Abgeordnete Hinweise auf eine Regelwidrigkeit haben, so wird er gebeten, dies der Kommission mitzuteilen, die dann geeignete Folgemaßnahmen einleiten wird.

Hinsichtlich der Liste der Einrichtungen und Ämter des Heiligen Stuhls außerhalb des Vatikans möchte die Kommission den Herrn Abgeordneten auf den Lateranvertrag verweisen, der dem italienischen Ratifizierungsgesetz Nr. 810 vom 27. Mai 1929 beigefügt ist.

Der Lateranvertrag wurde 1929 zwischen Italien und dem Heiligen Stuhl geschlossen. Er fällt somit in den Geltungsbereich der Bestimmungen von Artikel 307 des Vertrags von Rom bezüglich der Übereinkünfte, die vor dem 1. Januar 1958 zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden. Die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Italien unterliegen dem geltenden Gemeinschaftsrecht.

Die Kommission gründet ihre Annahme, dass die Menge der Ausfuhren in den Staat Vatikanstadt angemessen ist, auf die Untersuchungsergebnisse des Europäischen Rechnungshofes. In diesem Kontext wird auf den Sonderbericht Nr. 2/93 (8) über das Zollgebiet der Gemeinschaft und damit zusamm-menhängende Handelsregelungen verwiesen, wo es unter Punkt 6.22 heißt: „Zum Personenkreis, der in den Genuß der Zollbefreiungen der Vatikanstadt kommt, zählen die ständigen Bewohner des eigentlichen Stadtbereichs (etwa 600) sowie die ständigen und zeitweiligen Bewohner der übrigen Gebäude (im Durchschnitt etwa 20 000 Personen jährlich, die sich zu Studienzwecken, zu religiöser Unterweisung, aus offiziellem Anlaß oder dgl. dort aufhalten). Darüber hinaus sind italienische Staatsangehörige, die in den Einrichtungen des Heiligen Stuhls oder im Amt des Gouverneurs der Vatikanstadt beschäftigt sind bzw. vor ihrer Versetzung in den Ruhestand dort tätig waren, sowie ihre Familienangehörigen berechtigt, in den vatikanischen Läden einzukaufen. Ihre Zahl wird auf etwa 12 000 geschätzt.“ Es ist davon auszugehen, dass diese Zahlen noch gültig oder möglicherweise sogar höher sind. Bei solch einer faktischen Bevölkerung scheinen die angegebenen Zahlen angemessen.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004.

(2)  ABl. C 137 E vom 12.6.2003, S. 172.

(3)  ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 45.

(4)  Antwort auf P-3279/03, zweiter Absatz: „Alle in der schriftlichen Anfrage zitierten Beträge sind unrichtig und können deshalb nicht von der Kommission bestätigt werden. Es ist nicht klar, wie der Herr Abgeordnete zu diesen Zahlen kommt und auf welche Quellen er sich stützt.“.

(5)  ABl. L 102 vom 17.4.1999.

(6)  Das Jahr 1998 war die Anfangsphase der Datenbank CATS.

(7)  ABl. L 42 vom 16.2.1990.

(8)  ABl. C 347 vom 27.12.1993.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/525


(2004/C 84 E/0600)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0011/04

von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission

(16. Januar 2004)

Betrifft:   Gipfel von Tunesien und Einwanderungspolitik

Am 5. und 6. Dezember 2003 fand in Tunesien der Gipfel der Länder des sogenannten 5+5-Dialogs statt. Aus den wenigen Zeitungsberichten dazu geht hervor, dass Hauptgegenstand der Diskussionen die Zusammenarbeit des westlichen Mittelmeerbereichs gewesen zu sein scheint, vermutlich zusammen mit der Frage der Wanderbewegungen von Nordafrika in die Länder Europas, da diese Punkte zu den wichtigsten Aspekten der Zusammenarbeit gehören. Seit dem Gipfeltreffen von Tampere im Jahre 1999 bemüht sich die Europäische Union um die Verwirklichung einer gemeinsamen Einwanderungspolitik. Allerdings erlassen die einzelnen Mitgliedstaaten diesbezüglich durchaus unterschiedliche Gesetze. So hat beispielsweise Italien nach einem Abkommen mit Tunesien im Juli 2003 ein bilaterales Abkommen mit Libyen unterzeichnet, wobei Anlandungen illegaler Einwanderer aus diesem Land sehr häufig sind.

Kann die Kommission:

1.

angeben, welche Fragen auf der Tagesordnung des genannten Gipfeltreffens standen?

2.

mitteilen, inwieweit dabei Schlussfolgerungen bezüglich der gemeinsamen Bewältigung der Einwanderungsströme in die Union im Hinblick auf eine möglichst umfassende Eindämmung der illegalen Einwanderung verabschiedet wurden?

3.

angeben, inwieweit Vorschläge geprüft wurden, die darauf abzielen, den Mittelmeerländern ein höheres Maß an Sicherheit in Bezug auf Terrorismus zu garantieren und gleichzeitig den an das Mittelmeer angrenzenden Ländern Afrikas zusätzliche Möglichkeiten für wirtschaftliche Entwicklung zu bieten?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(9. März 2004)

1.

Da der 5+5-Gipfel von Tunis eine informelle Tagung war, gab es keine formelle Tagungsordnung im eigentlichen Sinne. Folgende Diskussionsthemen (die in der Schlusserklärung ihren Niederschlag fanden) waren vorgeschlagen:

Sicherheit und Stabilität im Mittelmeer

regionale Integration und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Wanderbewegungen

Dialog der Kulturen

neue Nachbarschaftspolitik der EU

2.

Die Schlusserklärung des ersten Gipfels der Staats- und Regierungschefs bekräftigte die vorausgegangene Ministererklärung von Tunis zur Wanderbewegung im westlichen Mittelmeerbereich von Oktober 2002, die den Weg ebnete für einen „ausgewogenen, integrierten und globalen Dialog zwischen den westlichen Mittelmeerländern, um bei Migrationsfragen von gemeinsamem Interesse organisiert und koordiniert zusammenzuarbeiten“.

Folgende Punkte wurden somit als wesentliche Bestandteile einer euro-mediterranen Politik bestätigt, in die im Übrigen die Ergebnisse der Konferenz von Valencia (April 2002), die im weiter gefassten Rahmen des Barcelona-Prozesses stattfand, einfließen:

Annahme eines globalen und ausgewogenen Ansatzes zur Eindämmung der Wanderbewegungen (Zusammenarbeit in Entwicklungsfragen, Personenverkehr, Arbeitsmigration einerseits und Bekämpfung der illegalen Einwanderung andererseits müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen);

bessere Integration der legalen Einwanderer durch Schutz ihrer Rechte (Familienzusammenführung, Bewegungsfreiheit, Gleichbehandlung usw.) bei gleichzeitiger Hervorhebung ihrer Pflichten;

Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels durch eine gemeinsame Aktion und eine abgestimmte Zusammenarbeit (auch auf operativer Ebene) sowie durch eine nachhaltigere Beseitigung der Ursachen dieser Geißel.

2004 wird in Algier eine Tagung der Minister stattfinden, die für Migrationsfragen zuständig sind.

3.

Vom Gipfel in Tunis am 5. und 6. Dezember 2003 ging folgende Botschaft aus: die von der EU vorgeschlagene neue Nachbarschaftspolitik wird begrüßt. In gewisser Weise bekräftigt dies die bilaterale und regionale Politik, die im Rahmen konkreter Projekte (wie des mit Marokko durchgeführten Programms „Management der Grenzkontrollen“ oder des regionalen Programms „Justiz und Inneres“) bereits in die Wege geleitet wurde, und stärkt die Aussicht, dass im Rahmen der künftigen „Aktionspläne“ maßgeschneiderte und auf die einzelnen Länder zugeschnittene Programmkomponenten „Wanderbewegungen“ durchgeführt werden. Auf dem Gipfel von Tunis wurde auch gefordert, dass bei dieser Politik der westliche Mittelmeerbereich als strategischer Raum sowie als Raum des Friedens, der Stabilität, der Solidarität, des Wohlstands, der Freiheit und des Rechts auf der Grundlage gemeinsamer Wert betrachtet wird.

Die Länder des 5+5-Dialogs verurteilten zudem erneut den Terrorismus in allen seinen Formen. Sie schlugen die Annahme regionaler Pläne zur Koordinierung der Anstrengungen eines jeden Landes vor und bekräftigten ihr Engagement zur Umsetzung der einschlägigen Übereinkommen und Empfehlungen, insbesondere der Resolution 1373 des UN-Sicherheitsrates (UNSR). Sie bekundeten ihr Interesse an einem globalen UN-Übereinkommen über den Terrorismus und an einer internationalen Konferenz zu diesem Thema und bekräftigten ihren Willen, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit zu festigen und die Kooperation bei der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung, insbesondere zwischen der Union des Arabischen Maghreb und der Europäischen Union zu vertiefen.


3.4.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/526


(2004/C 84 E/0601)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0015/04

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(16. Januar 2004)

Betrifft:   Apfelplantagen

Kann die Kommission mitteilen, ob in EU-Rechtsvorschriften festgelegt ist bzw. ob entsprechende Vorschriften dazu geführt haben, dass britische Apfelanbauer keine neuen Plantagen mit englischen Äpfeln, insbesondere Cox, mehr anlegen dürfen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(23. Februar 2004)

Die Empfänger der Gemeinschaftshilfen für die Rodung von Apfel-, Birn-, Pfirsich- und Nektarinenbäumen in den Wirtschaftsjahren 1990/1991 bis 1992/1993, 1994/1995, 1995/1996 und 1997/1998 mussten sich schriftlich verpflichten, „15 Jahre lang keine Apfel- und Birnbäume — mit Ausnahme von Bäumen, deren Obst zur Herstellung von Apfel- oder Birnenmost bestimmt ist — sowie keine Pfirsich- und/oder Nektarinenbäume auf den Rodungsflächen [ihres] Betriebs anzupflanzen und die übrigen Flächen [ihres] Betriebs, die mit Apfel- und Birnbäumen — mit Ausnahme von Bäumen, deren Obst zur Herstellung von Apfel- oder Birnenmost bestimmt ist — oder mit Pfirsich- und/oder Nektarinenbäumen bepflanzt sind, nicht auszudehnen“ (1). Diese Verpflichtung, die sich auf keine bestimmte Tafelapfelsorte bezieht, war notwendig, damit bei der Rodung die angestrebte wirtschaftliche Effizienz gewährleistet und jede Verschwendung von Mitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt vermieden wird.


(1)  Siehe Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2467/97 der Kommission vom 11. Dezember 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft, ABl. L 341 vom 12.12.1997.


3.4.2004   

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CE 84/527


(2004/C 84 E/0602)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0022/04

von Mario Borghezio (NI) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Solidarität mit den demonstrierenden Milchviehhaltern der Po-Ebene

Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass für die Milchviehhalter der Po-Ebene die derzeitige Milchquotenregelung besonders nachteilig ist, da Italien als einziges von allen Mitgliedsländern einen Verbrauch aufweist, der weit über den Produktionsquoten liegt?

Ist der Kommission bekannt, dass dieses Missverhältnis zu schwerwiegenden Folgen für die Milchviehhalter der Po-Ebene geführt hat, die sich noch immer gezwungen sehen, ihre Betriebe zu verlassen, um sowohl in Mailand als auch in Rom Straßenblockaden und Demonstrationen zu organisieren, und so die italienische Regierung daran zu erinnern, dass sie sich auf europäischer Ebene für den Schutz der Rechte der Milchviehhalter der Po-Ebene einsetzen soll?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(23. Februar 2004)

Es sei daran erinnert, dass der Rat 1984 die Milchquoten einführte, um das Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milchprodukten zu verringern. Die Aufteilung der Produktionsquoten erfolgte nicht auf der Grundlage des Verbrauchs in den einzelnen Regionen, sondern auf der Grundlage der Produktion eines jeden Erzeugers innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Nur auf diese Weise konnten Diskriminierungen zwischen Produzenten vermieden werden.

Die Kommission weist darauf hin, dass seit der Einführung der Milchquotenregelung die Italien gewährten Referenzmengen erheblich aufgestockt wurden (+19,6 % im Zeitraum 1984-2004), während die Quoten der meisten anderen Mitgliedstaaten entweder stabil blieben oder gesenkt wurden.

Die Kommission stellt fest, dass die Milchquotenregelung den Erzeugern die Perspektive einer stabilen Produktion und sicherer Einkünfte zu eröffnen vermochte, ohne die Umstrukturierung der Milchproduktion in der Union zu beeinträchtigen. Ihres Erachtens bietet die vollständige und korrekte Anwendung der Milchquotenregelung die Gewähr für ein Höchstmaß an Effizienz dieser Regelung.


3.4.2004   

DE

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CE 84/527


(2004/C 84 E/0603)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0033/04

von Jan Mulder (ELDR) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Wettbewerbsverfälschung durch die Einführung von Regionalbeihilfen

Kapitel 5 der neuen Verordnung des Rates (EG) Nr. 1782/2003 (1) über Direktzahlungen bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Regionalbeihilfen einzuführen. Wie es heißt, werden Dänemark und Deutschland die obengenannte Regelung anwenden.

1.

Welche Hektarprämie wird in den Gebieten gezahlt, in denen diese Regelung eingeführt wird? Kann die Kommission eine Übersicht geben über die Flächenbeihilfen auf der Grundlage der vergleichbaren (befristeten) Regelung in den neuen Mitgliedstaaten?

2.

Teilt die Kommission die Auffassung, dass die Möglichkeit, im Rahmen dieser Regelung auf Flächen, für die Beihilfen gezahlt werden, Pflanzen anzubauen, die nicht unter die Regelung der Direktbeihilfen fallen, dem fairen Wettbewerb schadet und zu Renationalisierung der europäischen Agrarpolitik führt?

3.

Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 enthält Beschränkungen für den Anbau von Gemüse, Obst und Kartoffeln in solchen Gebieten. Wie wird die Kommission den Anbau dieser „freien Kulturen“ kontrollieren? Welche Kürzungen und Geldbußen werden den Erzeugern und Regionen auferlegt, wenn diese Quote überschritten wird?

4.

Welche Maßnahmen ergreift die Kommission, um für die übrigen Garten- und Landbauerzeugnisse, die nicht unter die Direktbeihilfe fallen, fairen Wettbewerb zu gewährleisten?

5.

Auf welche Weise sorgt die Kommission vor diesem Hintergrund für Vereinbarkeit dieser regionalen Beihilfen mit dem Grundsatz einer einheitlichen europäischen Agrarpolitik, wie diese im Vertrag festgelegt ist?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(2. März 2004)

1.

Nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe können die Mitgliedstaaten bis 1. August vor dem ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung beschließen, die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene anzuwenden. Derzeit liegen der Kommission keine genauen Informationen darüber vor, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene anwenden werden.

Die Kommission kann überdies noch keine Angaben zu den voraussichtlichen Hektarprämien in den neuen Mitgliedstaaten machen. Für die im Übergangszeitraum im Rahmen der einheitlichen Flächenzahlung vorgesehenen Prämien wird der Jahresgesamtbetrag der Direktzahlungen durch die beihilfefähige Fläche geteilt. Bisher wurden weder die einzelstaatlichen Finanzrahmen noch die für die einheitliche Flächenzahlung in Frage kommenden Flächen festgelegt.

2.

Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass die Entkoppelung der Beihilfen zu einem unlauteren Wettbewerb in der Landwirtschaft oder zu einer Renationalisierung der Agrarpolitik führen wird. Sie werde ganz im Gegenteil die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ermutigen, Kulturpflanzen oder Produkte zu erzeugen, die den (örtlichen) Bedingungen entsprechen und die besten Absatzmöglichkeiten bieten.

3.

Die Einhaltung der unter Artikel 60 der oben genannten Verordnung aufgeführten Beschränkungen wird durch ein Verfahren kontrolliert werden, das den bestehenden Kontrollverfahren für gekoppelte Direktzahlungen ähnelt.

4.

Für die meisten Gartenbauerzeugnisse werden hohe Erträge je Hektar erzielt. Selbst bei einer Anwendung der Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene werden die Direktzahlungen relativ gering ausfallen. Daher erwartet die Kommission keine wesentlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb. Sollte es sich jedoch als erforderlich erweisen, wird die Kommission entsprechend Artikel 60 Absatz 8 der oben genannten Verordnung zur Beseitigung etwaiger Störungen der Marktentwicklung geeignete Vorschläge unterbreiten.

Die reformierte Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) schafft einen gemeinsamen Rahmen für die Unterstützung der Landwirtschaft in ihrer großen Vielfalt in ganz Europa. Zu diesem Zweck wurde den Mitgliedstaaten die für eine Anwendung dieses gemeinsamen Rahmens entsprechend den örtlichen Gegebenheiten erforderliche Flexibilität eingeräumt.


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.


3.4.2004   

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CE 84/529


(2004/C 84 E/0604)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0048/04

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(20. januar 2004)

Betrifft:   Die Europäische Fischereiaufsichtsbehörde. Sitz in Galizien

Auf dem letzten, unter italienischer Präsidentschaft abgehaltenen Rat in Brüssel wurde im Rahmen der Beschlüsse über die Standorte verschiedener Agenturen die Schaffung der Europäischen Fischereiaufsichtsbehörde mit Standort in Spanien verabschiedet.

Wurde, wovon man in galizischen Regierungskreisen und in den galizischen Medien ausgeht, der Standort Vigo bereits angenommen?

Welche Maßnahmen sind im Hinblick darauf vorgesehen, dass die Sammlung bestimmter Informationen die Aufnahme der Tätigkeit der Agentur bis in das Jahr 2005 verzögern wird?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(18. Februar 2004)

Die Kommission begrüßt, dass die Vertreter der Mitgliedstaaten, die auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs am 13. Dezember 2003 in Brüssel zusammenkamen, die Einrichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsbehörde mit Sitz in Spanien beschlossen haben.

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen hat es den Anschein, dass die spanische Regierung diese Agentur in der Stadt Vigo in Galicien zu errichten wünscht; diese Wahl ist der Kommission aber bislang nicht offiziell bestätigt worden.

Die Kommission wird im März 2004 dem Rat und dem Parlament den Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung der gemeinschaftlichen Fischereiaufsichtsbehörde vorlegen.


3.4.2004   

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CE 84/529


(2004/C 84 E/0605)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0056/04

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(20. januar 2004)

Betrifft:   Die Erklärungen Prodis hinsichtlich der Notwendigkeit einer Initiative eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, um angesichts der drohenden Nichtannahme des Verfassungsentwurfes Fortschritte durch verstärkte Zusammenarbeit zu erzielen

In Anbetracht dessen, dass die demokratischen Elemente der Union durch eine verstärkte Zusammenarbeit nicht gefestigt werden, da diese die Stellung der gemeinschaftlichen Institutionen schwächt, und dass die EU die Annahme des Verfassungsentwurfes gemäß den Vorschlägen des Konvents zu ihrem eindeutigen Ziel machen muss, welche Bedeutung haben letztendlich die jüngsten Erklärungen des Kommissionspräsidenten Romano Prodi gegenüber der Zeitung La Repubblica, in denen er von einem Scheitern der Regierungskonferenz auszugehen scheint und fordert, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Initiative zu einer verstärkten Zusammenarbeit ergreifen?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(11. März 2004)

Die Kommission hofft, dass die Regierungskonferenz möglichst rasch und auf jeden Fall vor Ende 2004 ihre Beratungen üben den Verfassungsentwurf abschließen wird. Präsident Prodi hat davor gewarnt, dass bei einem Scheitern der Regierungskonferenz einige Mitgliedstaaten möglicherweise versuchen würden, die europäische Integration außerhalb der derzeitigen Verträge voranzutreiben.

Das Instrument der verstärkten Zusammenarbeit, wie es derzeit in den Verträgen geregelt ist, schwächt keinesfalls die Europäischen Institutionen, denn es stützt sich ja auf die in den Verträgen vorgesehenen Einrichtungen, Verfahren und Mechanismen. Eine engere Zusammenarbeit bestimmter Mitgliedstaaten außerhalb der Verträge wäre natürlich nicht mit diesen Garantien verbunden.


3.4.2004   

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CE 84/530


(2004/C 84 E/0606)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0059/04

von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Tierschutzaspekt bei Prämienzahlungen nach der GAP-Reform

Nach Inkrafttreten der Reform der GAP werden die Subventionen für Rinderzüchter ausdrücklich an die Einhaltung der EU-Grundanforderungen im Bereich Tierschutz und Tiergesundheit geknüpft. Landwirte, die diesen Forderungen nicht nachkommen, werden zusätzlich zu den allgemein anwendbaren Sanktionen durch Kürzungen der Direktzahlungen sanktioniert.

Wie werden die Betriebe auf den Tierschutzaspekt hin kontrolliert?

Wie vereinbart sich der Tierschutzaspekt mit den Subventionen für die Züchter von Kampfstieren, die ihren Lebensunterhalt damit verdienen, ihre Tiere mehrfach für Stierfeste zu vermieten, bei denen sie stundenlanger Tortur ausgesetzt sind, indem man sie z.B. mit Lanzen malträtiert, ihnen die Hörner anzündet oder sie ins Meer jagt? Gedenkt die Kommission, diesen Betrieben die Subventionen permanent zu kürzen, da es offensichtlich ist, dass die Mindestanforderungen für Tierschutz und Tiergesundheit von diesen Betrieben aufgrund ihrer Wesensart nicht erfüllt werden können?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(3. März 2004)

In der Erklärung der Kommission aus Anlass der Einigung über die Verordnung des Rates zur Reform der GAP (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (1)) ist vorgesehen, dass die Kontrolle der Betriebsinhaber hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen, an die die Prämienzahlung gebunden ist, normalerweise in den Zuständigkeitsbereich derjenigen Behörden fällt, die schon jetzt die Einhaltung der einschlägigen Tierschutzvorschriften überwachen.

Die für die Auszahlung der Beihilfen zuständige Behörde wird auf der Grundlage dieser Kontrollen Sanktionen verhängen.

Die Kommission arbeitet zur Zeit an den erforderlichen Durchführungsbestimmungen, die mit der genannten Erklärung im Einklang stehen werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates, die im September 2003 nach Stellungnahme des Parlaments veröffentlicht wurde, schreibt vor, dass ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, bestimmte Grundanforderungen einhalten muss. Ab dem 1. Januar 2007 zählt zu diesen Grundanforderungen auch der Tierschutz und insbesondere die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (2). Diese Richtlinie gilt allerdings gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) nicht für „Tiere, die zur Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen oder Aktivitäten bestimmt sind“. Sie gilt also nicht für Kampfstiere. Hinzu kommt, dass Kürzungen oder Ausschlüsse von Direktzahlungen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates nur vorgenommen werden, „wenn sich die Nichterfüllung bezieht auf a) eine landwirtschaftliche Tätigkeit oder b) landwirtschaftliche Flächen des Betriebs …“. Die Art, wie die Tiere in der Stierkampfarena behandelt werden, ist somit durch keine der beiden Verordnungen abgedeckt.

Der Kommission ist nicht bekannt, dass potenzielle künftige Kampfstiere während der Aufzucht in den landwirtschaftlichen Betrieben in der Praxis schlechter behandelt würden als andere landwirtschaftliche Nutztiere.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 270 vom 21.10.2003.

(2)  ABl. L 221 vom 8.8.1998.


3.4.2004   

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CE 84/531


(2004/C 84 E/0607)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0079/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Vorschlag zur Begrenzung der Flug- und Dienstzeiten — KOM(2002) 0030

Könnte die Kommission mitteilen, wie der Rat auf ihren derzeitigen Vorschlag (1) zur Aktualisierung der Verordnung des Rates 3922/91/EWG (2) reagiert hat? Wann wird es nach ihrer Auffassung zu einer Einigung über diesen Vorschlag innerhalb des Rates kommen? Beabsichtigt sie, ihren Vorschlag zu ändern, und wenn ja, wie?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(18. Februar 2004)

Der Rat konnte den vom Herrn Abeordneten genannten Vorschlag nicht annehmen. Obwohl die die Kommission bemüht hat, diesen Standpunkt vom Dezember 2001 zu ändern, ist der Vorgang weiterhin blockiert. Obgleich der Rat die vom Parlament im September 2002 angenommene Abänderung über eine Begrenzung der Flugzeiten nicht berücksichtigen wollte, wird die Kommission im Hinblick auf eine Wiederaufnahme der Arbeiten in den kommenden Tagen einen geänderten Vorschlag unterbreiten, in dem die Abänderung des Parlaments aufgegriffen wird.


(1)  KOM(2002) 0030 - ABl. C 227 E vom 24.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.


3.4.2004   

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CE 84/531


(2004/C 84 E/0608)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0094/04

von Adriana Poli Bortone (UEN) an die Kommission

(16. Januar 2004)

Betrifft:   Reform der GMO für Tabak

Am 18. November 2002 hat die Kommission eine Reihe von Legislatiworschlägen zur Reform der GMO für Tabak angenommen. Diese Vorschläge sehen vor, dass die derzeitige GMO abgebaut wird und jede Art von Beihilfen für die Erzeugung von Tabak in Europa nach und nach eingestellt wird.

Die Abschaffung jeder Art von Beihilfen würde das Ende jeglichen Anbaus von Tabak in Europa bedeuten, und die Unternehmen hätten keine andere Wahl, als den Rohstoff aus dem Ausland zu beziehen.

Vertritt die Kommission die Ansicht, dass die in einigen Gebieten der Europäischen Union durch die schrittweise Einstellung des Tabakanbaus verursachten sozioökonomischen Probleme aufgewogen werden durch Fortschritte im Kampf gegen den Nikotinkonsum?

Hält sie es nicht für widersprüchlich, einerseits die Aufgabe der Erzeugung von Tabak in Europa herbeizuführen und andererseits keinerlei Form des Schutzes für die Einfuhr von Tabak aus Drittländern vorzusehen?

Hält sie es für sinnvoll, dass der Tabakanbau in Europa eingestellt wird, wenn der Tabakkonsum weiterhin legal ist und große Nachfrage nach Tabak am Markt besteht?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(11. Februar 2004)

Der Vorschlag für eine Reform des Rohtabaksektors zielt nicht darauf ab, den Tabakanbau in der Europäischen Union zu beenden, wie es die Frau Abgeordnete darstellt.

Ziel der Reform ist vielmehr, die produktspezifische Unterstützung von Rohtabak durch eine Einkommenshilfe für die Erzeuger zu ersetzen, wie dies auf alle Erzeugnisse im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vom Juni 2003 zutrifft. Die Mehrzahl der Rohtabakerzeuger werden weiterhin die gleiche Unterstützung wie während des Referenzzeitraums erhalten, ohne dass sie zum Tabakanbau verpflichtet sind; der Anbau von Tabak ist jedoch weiterhin zulässig, falls die Erzeuger dies wünschen.

Die für den Tabaksektor bereitgestellten Gesamtmittel bleiben unverändert, und der Anteil, der nicht als gekoppelte oder entkoppelte Zahlungen an die Erzeuger geht, wird in den Mitgliedstaaten verwendet, in denen die für einen besonderen Fonds benötigten Mittel erhoben werden. Diese Mittel werden gemäß den Rechtsvorschriften zur Behebung sozioökonomischer Probleme in den Tabakanbaugebieten ausgegeben, sie tragen zur Verbesserung der Infrastruktur in den Anbaugebieten bei und unterstützten die Erzeuger, die sich auf andere Produkte oder Wirtschaftstätigkeiten verlegen wollen.

Da die Kommission den Tabakanbau nicht untersagt, ist die Einfuhr derartiger Produkte weiterhin zulässig. Die Kommission leitet keine Maßnahmen zur Unterbindung dieser Einfuhren ein.

Zur Frage der Bekämpfung des Rauchens ist anzumerken, dass sich die Abschaffung produktbezogener Subventionen kurzfristig nicht auf die Verbreitung des Rauchens auswirken dürfte, wie in dem Bericht der Kommission über die Zusammenfassung der Folgenabschätzung festgestellt. Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine bessere Abstimmung mit den Maßnahmen der einzelstaatlichen Gesundheitspolitik eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass das Vertrauen und die Zuversicht der europäischen Bürger und Bürgerinnen erhalten bleiben. Die Kommission wird ihre Initiativen zur Aufklärung der Bevölkerung über die schädlichen Folgen aller Formen des Tabakkonsums fortsetzen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/532


(2004/C 84 E/0609)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0099/04

von Pietro-Paolo Mennea (NI), Marco Cappato (NI),

Benedetto Della Vedova (NI), Lucio Manisco (GUE/NGL),

Mario Borghezio (NI), Roberto Bigliardo (UEN),

Luisa Morganiini (GUE/NGL), Carlo Fatuzzo (PPE-DE),

Giovanni Fava (PSE), Marco Pannella (NI),

Generoso Andria (PPE-DE), Vitaliano Gemelli (PPE-DE),

Gianfranco Dell'Alba (NI), Sebastiano Musumeci (UEN),

Pasqualina Napoletano (PSE), Amalia Sartori (PPE-DE),

Giovanni Pittella (PSE), Mariotto Segni (UEN),

Luigi Cocilovo (PPE-DE), Walter Veltroni (PSE),

Giorgio Ruffolo (PSE), Raffaele Costa (PPE-DE),

Luigi Cesaro (PPE-DE), Paolo Pastorelli (PPE-DE),

Adriana Poli Bortone (UEN), Fiorella Ghilardotti (PSE),

Giovanni Procacci (ELDR), Claudio Martelli (ELDR),

Mauro Nobilia (UEN), Antonio Mussa (UEN),

Renato Brunetta (PPE-DE) und Olivier Dupuis (NI)

an die Kommission

(22. januar 2004)

Betrifft:   Birma

Aus der Presse war zu erfahren, dass die herrschende Militärjunta in Birma (heute Myanmar) unter der Führung von General Khin Nyunt den Chefredakteur des Sport-Magazins „First Eleven“, den 37-jährigen Zaw Thet Htwe, zum Tode verurteilt hat.

Zaw Thet Htwe wird vorgeworfen, er habe zusammen mit anderen Kollegen ein Komplott geschmiedet, um die Führer der Junta zu ermorden, die das Land mit ihrer Diktatur unterdrücken. Die Journalisten wurden ohne offiziellen Haftbefehl verhaftet und ohne den Beistand von Rechtsanwälten, die keinem Druck bzw. keiner Beeinflussung ausgesetzt waren, sowie ohne internationale Beobachter verurteilt, die, wenn auch nicht für ein gerechtes Verfahren, so doch für einen Prozess hätten sorgen können, bei dem die elementarsten Rechtsgrundsätze gewahrt worden wären. Zaw Thet Htwe und die anderen acht Angeklagten wurden zum Tode verurteilt und in einem Sondergefängnis eingesperrt.

Diese Menschen haben sich lediglich dem Regime von General Khin Nyunt gegenüber kritisch geäußert und seine Untaten, Schikanen und Übergriffe angeprangert, die das birmanische Volk zu lange schon erleiden muss. So ließen die Mitglieder der Militärdiktatur im Laufe der Jahre internationale Schenkungen von mehreren Millionen Dollar verschwinden, die für den Sport bestimmt waren: für den Bau und die Renovierung von Sportanlagen, den Erwerb von Sportartikeln und -trikots sowie die Verbreitung des Fußballsports im Lande.

Um das derzeit herrschende, korrupte Regime der Unterdrückung, das selbst die grundlegendsten Prinzipien der Demokratie missachtet, am Leben zu halten, eignet sich die Militärregierung sogar die für den Sport bestimmten Subventionen an, ohne dass auch nur ein noch so geringer Teil dieser Gelder ihrem ursprünglichen Zweck zugute käme.

Kritik oder ein negatives Urteil diesem korrupten Regime gegenüber wird praktisch als Verschwörung gegen den Staat gewertet und folglich mit dem Tode bestraft.

Beabsichtigt die Kommission auf der Grundlage der ihr übertragenen Befugnisse Maßnahmen zu ergreifen, damit das Todesurteil ausgesetzt und aufgehoben und folglich das Leben der neun Beschuldigten gerettet wird und damit die elementarsten Grundsätze der Zivilisation und Demokratie geschützt werden, die gemäß den Geboten der Europäischen Union auf alle Bürger einer demokratischen Nation angewandt werden müssen?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(18. Februar 2004)

Wie in der Erklärung der EU vom 31. Dezember 2003 zur Todesstrafe in Myanmar bereits zum Ausdruck gebracht wurde, ist die Kommission tief besorgt über die am 28. November 2003 gegen Zaw Thet Htway und acht seiner Kollegen verhängten Todesurteile.

Die Kommission und die EU insgesamt sind entschlossen, sich für die weltweite Abschaffung der Todesstrafe einzusetzen. Zu diesem Zweck wurden 1998 spezifische Leitlinien der EU zur Todesstrafe festgelegt. Diesen Leitlinien zufolge sollten in Staaten, die weiterhin die Todesstrafe anwenden, bestimmte Mindeststandards eingehalten werden. Dazu gehört, dass Garantien für ein faires Gerichtsverfahren gegeben werden.

Die Kommission wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten diesen Fall weiterhin aufmerksam verfolgen und möglicherweise weitere Schritte einleiten.

Das politische Engagement der Kommission und der EU insgesamt im Hinblick auf die weltweite Abschaffung der Todesstrafe wird durch Finanzierungen der Gemeinschaft im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) unterstützt. Die Bekämpfung der Todesstrafe gilt als einer der vier Schwerpunkte der Maßnahmen im Rahmen dieser Initiative. Infolgedessen finanziert die Kommission Projekte zur Sensibilisierung sowohl der Öffentlichkeit als auch der Justiz in Staaten, die an der Todesstrafe festhalten.


3.4.2004   

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CE 84/533


(2004/C 84 E/0610)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0102/04

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(22. Januar 2004)

Betrifft:   Bezahlung von Wasser

Vertritt die Kommission im Lichte der derzeitigen Gemeinschaftsgesetzgebung und des Verursacherprinzips die Auffassung, dass der Wasserverbrauch ganz oder teilweise im Verhältnis zur verbrauchten Menge bezahlt werden muss?

Wenn ja, kann die Kommission dies im geltenden Rechtsrahmen begründen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(4. März 2004)

Die Europäische Gemeinschaft hat ihre Wasserpolitik mit Erlass der Wasserrahmenrichtlinie (1) grundlegend umstrukturiert. Eines der Kernelemente der Richtlinie ist der Grundsatz, Umweltziele durch wirtschaftliche Instrumente zu unterstützen, insbesondere durch eine Wasserpreisgestaltung, die die Kosten widerspiegelt.

Bis 2010 müssen die Mitgliedstaaten, basierend auf wirtschaftlichen Analysen und der Teilnahme von Bürgern und anderen Beteiligten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostendeckung, für eine angemessene Preisgestaltung für wasserbezogene Dienstleistungen sorgen.

Daher müssen die Mitgliedstaaten bis zu diesem Zeitpunkt gewährleisten:

dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer bietet, Wasserressourcen nachhaltig zu nutzen, und somit zu den Umweltzielen dieser Richtlinie beiträgt;

dass die verschiedenen Wassernutzer, die mindestens in die Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern sind, auf der Grundlage der wirtschaftlichen Analyse und unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen leisten.

Die Art und Weise der Gebührenerhebung für den Wasserverbrauch obliegt in diesem Zusammenhang den jeweiligen Mitgliedstaaten. Diese können dabei den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung tragen. Gleichzeit steht der Grundsatz der Kostendeckung jedoch nicht der Finanzierung besonderer Vorbeuge- bzw. Abhilfemaßnahmen entgegen.


(1)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000.


3.4.2004   

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CE 84/534


(2004/C 84 E/0611)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0103/04

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(22. Januar 2004)

Betrifft:   Trinkwasser

Kann die Kommission mitteilen, ob in der europäischen Gesetzgebung enthaltene unmittelbare oder mittelbare Bezugnahmen auf den Mindestdruck für Wasser, das für den privaten Verbrauch bereitgestellt wird, eingehalten werden?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(5. März 2004)

Im gemeinschaftlichen Umweltrecht wurden keine Kriterien in Bezug auf den Mindestdruck für Wasser, das den Verbrauchern über die Wasserverorgung bereitgestellt wird, festgelegt.

Die Trinkwasserrichtlinie (1) von 1998 enthält klare und verbindliche Kriterien, denen die Qualität des Trinkwassers an den Entnahmestellen der Wasserversorgungssysteme genügen muss.


(1)  Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 330 vom 5.12.1998.


3.4.2004   

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CE 84/535


(2004/C 84 E/0612)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0105/04

von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission

(22. Januar 2004)

Betrifft:   Fragwürdige Taktiken der griechischen Regierung gegenüber der Börse

Professor Prokopis Pavlopoulos, parlamentarischer Sprecher der „Nea Dimokratia“, hat öffentlich beklagt (12.1.2004), dass die griechische Regierung ihr Vorhaben weiter vorantreibt, zwei Straftatbestände im Zusammenhang mit dem Funktionieren der Börse, konkret Kursmanipulation und den Missbrauch von Insider-Informationen, abzuschaffen. Die dahin gehende Regelung wird im Rahmen der Erstellung des „Neuen Kodexes für den Kapitalmarkt“ vorangetrieben, der in das griechische Parlament eingebracht wurde und in dem vorgesehen ist, dass die beiden genannten Straftatbestände nicht länger als solche gelten. Bisher waren sowohl Kursmanipulation (Artikel 72 des griechischen Gesetzes 1969/91) als auch der Missbrauch von Insider-Informationen (Artikel 30 des Gesetzes 1806/88 sowie Artikel 2 und 3 der Präsidialverordnung 53/92) Straftatbestände. Es sei darauf hingewiesen, dass Griechenland mit dem Absturz des Athener Börsenindexes, in dessen Gefolge 1,5 Millionen Griechen Beträge verloren haben, die sich Berechnungen zufolge auf insgesamt 100 Milliarden Euro belaufen sollen, den größten Kapitalverlust aufweist, der in den vergangenen Jahren in Europa zu verzeichnen war.

Ist die Abschaffung der Straftatbestände der Kursmanipulation und des Missbrauchs von Insider-Informationen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar? In welchem anderen Mitgliedstaat ist ein ähnlicher Kapitalverlust an der Börse zu verzeichnen gewesen? Welche Sanktionen sind in ähnlichen Fällen in den 14 anderen Mitgliedstaaten der Union verhängt worden und gegen wen?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(17. März 2004)

Nach Auskunft des Herrn Abgeordneten beabsichtigt die griechische Regierung, sowohl Kursmanipulation als auch Insider-Handel als Straftatbestand abzuschaffen. Diese beiden Vergehen sollen, falls das neue griechische Kapitalmarktgesetz vom griechischen Parlament verabschiedet werden sollte, keine Straftatbestände mehr sein.

Im Bereich Entkriminalisierung von Kursmanipulation und Insider-Geschäften haben die Mitgliedstaaten derzeit (bis zum 12. Oktober 2004) die Richtlinie 2003/6/EG (1) umzusetzen (im Folgenden Marktmiss-brauchsrichtlinie genannt). Nachdem die Frist für die Umsetzung noch nicht abgelaufen ist, und da der Kommission noch keine Erkenntnisse über eine endgültige Umsetzung dieser Richtlinie durch Griechenland vorliegen, kann sich die Kommission derzeit zu gesetzgeberischen Aktivitäten der griechischen Behörden nicht äußern.

Nach Artikel 14 Absatz 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie sind die Mitgliedstaaten jedoch gehalten, grundsätzlich bei derartigen Verstößen Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen zu verhängen. Außerdem haben nach dem letzten Satz von Artikel 14 Absatz 1 die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Dieser Absatz besagt, dass die genannten Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten ergriffen bzw. verhängt werden können, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen zusätzlich zu den Verwaltungsmaßnahmen und -Sanktionen verhängen können. Sollten die Mitgliedstaaten allerdings beschließen, keine strafrechtlichen Sanktionen zu verhängen, müssen sie auf jeden Fall ein System von Verwaltungsmaßnahmen und -Sanktionen beibehalten.

Bezüglich der strafrechtlichen Ahndung von Marktmissbrauch sind die vorliegenden Daten wenig aussagekräftig. Eine vom Vorgänger des Ausschusses europäischer Wertpapierregulierungsbehörden, dem Forum europäischer Wertpapieraufseher, für den Zeitraum 1995- 2000 angestellte Untersuchung von Marktmanipulationen ergab, dass im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in diesen sechs Jahren lediglich 13 strafrechtliche Sanktionen verhängt worden waren. Zum Thema Insider-Handel gab es im gleichen Zeitraum in Deutschland, Frankreich, Italien, dem Vereinigten Königreich (und der Schweiz) nur 19 strafrechtliche Urteile.

Was nun den Vergleich der Kapitalverluste an den Börsen angeht, und zwar in Form des Rückgangs von Börsenindices, sowie die Analyse der Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Wert dieser Indices während des Zeitraums, so war an der Athener Börse beim allgemeinen Index zwischen 1999 und 2003 ein Rückgang von 76 % zu verzeichnen. Im gleichen Zeitraum beliefen sich beispielsweise die entsprechenden Zahlen (nach der gleichen Methode berechnet) auf 52 % beim FTSE 100 in London, auf 72 % beim DAX in Frankfurt, auf 65 % beim CAC 40 in Paris und auf 56 % beim Mibtel in Mailand.

Schließlich noch etwas zu den in den Mitgliedstaaten verhängten Arten von Sanktionen bei Marktmissbrauch und deren Beträgen. Hier sehen die Zahlen für Griechenland folgendermaßen aus: Zwischen 1997 und 2004 substantiierte die griechische Kapitalmarktkommission (HCMC) 136 Fälle von Insider-Handel und Marktmissbrauch und verhängte im Verwaltungsverfahren Geldbußen von insgesamt 52 Mio. EUR. Im Bereich der strafrechtlichen Sanktionen wurden 31 der Fälle von Marktmissbrauch, in denen die HCMC Ermittlungen angestellt hatte, als strafrechtlich relevant angesehen und der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung übergeben. In diese Fälle sind mehr als 100 natürliche Personen verwickelt.


(1)  Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), ABl. L 96 vom 12.4.2003.


3.4.2004   

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CE 84/536


(2004/C 84 E/0613)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0111/04

von Minerva Malliori (PSE) an die Kommission

(19. Januar 2004)

Betrifft:   Dioxine in Zuchtlachs

Einer in dem angesehenen Wissenschaftsjournal „Science“ veröffentlichten Studie zufolge sind in Lachs, der aus Fischfarmen stammt, erhebliche Mengen von krebserregenden Stoffen wie PCB gefunden worden. Dies hat die Verbraucher und Fischzüchter erheblich beunruhigt.

Mittlerweile werden große Mengen von Lachs verzehrt, da das Fleisch dieser Fischsorte zu den gesündesten gehört und reich an Omega-3-Fettsäuren ist, die vor Herzkrankheiten schützen. Darüber hinaus ist die Lachszucht ein wichtiger Wirtschaftsfaktor in Regionen wie beispielsweise Schottland. Kann die Kommission die Informationen über verunreinigtes Fischfleisch bestätigen und beabsichtigt sie, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, damit die Gefahr für die Verbraucher beseitigt und das Einkommen der Fischfarmer gesichert wird?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(20. Februar 2004)

Die Frau Abgeordnete bezieht sich auf eine Studie, die in der Zeitschrift „Science“ veröffentlicht wurde. Insgesamt 246 Proben von gezüchteten und frei lebenden Lachsen aus der ganzen Welt wurden auf 14 chlororganische Schadstoffe untersucht, auch auf Dioxine (Gesamtsumme der Dioxine, Furane und dioxinähnlichen PCB) und polychlorierte Biphenyle (PCB).

Abgesehen von Dioxinen, Mirex und PCB handelt es sich bei diesen Stoffen um chlororganische Pestizide oder ihre Metaboliten, deren Verwendung seit langem untersagt ist; eine Ausnahme bildet Lindan, das erst seit Juni 2002 verboten ist. Das Auftreten dieser Stoffe in Fischen ist darauf zurückzuführen, dass die Rückstände dieser Pestizide in der Umwelt auch noch lange nach dem Verbot vorhanden sind, da sie sich sehr langsam abbauen.

Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2001 des Rates vom 29. November 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (1) legt Dioxin-Höchstgehalte für eine Reihe von Lebensmitteln einschließlich Fisch fest. Alle in der genannten Studie festgestellten Werte liegen unter diesen Höchstgehalten. Nach Auffassung der Kommission zeigt diese Studie, da die im Rahmen der Studie ermittelten Dioxin- und PCB-Gehalte den bereits früher festgestellten Gehalten entsprechen, keine neuen Probleme hinsichtlich der Sicherheit von Lebensmitteln aufgedeckt hat. Nach Auffassung der Kommission müssen deshalb keine Sofortmaßnahmen getroffen werden, wobei jedoch anzumerken ist, dass die langfristig eine schrittweise Reduzierung der Höchstgehalte angestrebt wird.


(1)  ABl. L 321 vom 6.12.2001.


3.4.2004   

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CE 84/537


(2004/C 84 E/0614)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0119/04

von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(26. Januar 2004)

Betrifft:   Unterdrückung der Lao-Hmong-Bevölkerung in der Zone Saysomboune in Laos

Internationalen Medieninformationen und der Laotischen Bewegung für Menschenrechte zufolge haben die Behörden der Demokratischen Volksrepublik Laos im Dezember eine echte Belagerung der „Sonderzone Saysomboune“ vorgenommen und diese wiederholt und mit ungewöhnlicher Brutalität angegriffen. Denselben Quellen zufolge sollen in den letzten Wochen fast 3 000 Menschen, in der Mehrzahl Kinder, Frauen und alte Menschen, an Hunger oder unter dem Beschuss der laotischen Artillerie gestorben sein. Hierbei handelt es sich um einen der unzähligen Fälle brutaler Unterdrückung — Bombardierungen, Verbot jeglichen Kontakts mit der Außenwelt, Vergiftung von Flüssen, Versprühen von Giftstoffen zur Verseuchung der Kulturen, usw. —, deren Opfer Tausende von Laoten sind, die in der Mehrzahl der Volksgruppe der Hmong angehören, die in dieser Enklave der Provinz Xiengkhouang seit 28 Jahren leben bzw. überleben. Diese Bevölkerungsgruppe war auch Gegenstand der Reportage der Journalisten Thierry Falise, Vincent Reynaud und Karl Mua, die während dieser Reportage von den laotischen Behörden verhaftet und nach einem Scheinprozess zu harten Strafen verurteilt worden waren.

Hat die Kommission offiziell auf diesen x-ten Fall von Terror der Behörden von Vientiane gegenüber der Lao-Hmong-Bevölkerung reagiert? Beabsichtigt sie, den Behörden von Vientiane mitzuteilen, dass die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Laos von der Einstellung dieser äußerst brutalen Unterdrückungskampagne gegen die Lao-Hmong und dem guten Willen abhängen wird, den die Behörden an den Tag legen, um den Vertretern der Vereinten Nationen und internationaler humanitärer Organisationen den Zugang in diese Region zu erleichtern? Ist die Kommission schließlich nicht der Ansicht, dass die ständige Verschlechterung der Situation der Grundrechte in Laos und die systematische Verletzung der Grundsätze, auf denen das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Laos beruht, die unverzügliche Einberufung einer Tagung des Rates „Zusammenarbeit“ erfordert, zumal diese ursprünglich für November letzten Jahres vorgesehen war, aber in Ermangelung wichtiger zu behandelnder Fragen nicht stattfand?

Antwort von Chris Patten im Namen der Kommission

(27. Februar 2004)

Die Kommission ist sich bewusst, dass die Lebensbedingungen ethnischer Minderheiten in Laos oft schwierig sind. Viele von ihnen leben in den verarmten Hochlandgebieten, insbesondere im Norden des Landes, und haben nur beschränkten Zugang zu sozialen Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung. Bestimmte Gruppen, darunter auch die Hmong, sind dem Misstrauen der Behörden ausgesetzt, auch wenn es keine Beweise für eine rechtliche Diskriminierung gibt.

Die Kommission hat auch Kenntnis von den Berichten über die Zusammenstöße zwischen den laotischen „Sicherheitskräften“ und bestimmten bewaffneten Hmong-Gruppen in der Spezialzone Saysomboune sowie von den letzten Berichten über die schwierigen Lebensbedingungen dieser Gruppen.

Die Kommission weist den Herrn Abgeordneten darauf hin, dass die dritte Sitzung des Gemischten Ausschusses Kommission — Demokratische Volksrepublik Laos am 7. Januar 2004 in Vientiane, Laos, stattfand. Diese Sitzung wurde nur aufgrund von Planung s Schwierigkeiten mit leichter Verzögerung abgehalten.

Die Kommission möchte den Herrn Abgeordneten zudem davon in Kenntnis setzen, dass sich die beiden Parteien über die Erörterung einer Vielzahl von Themen — u.a. Regierungsführung und Menschenrechte — im Rahmen des Kooperationsabkommens hinaus auf die Einsetzung einer informellen Arbeitsgruppe für die „Zusammenarbeit in den Bereichen Institutionenaufbau und Verwaltungsreform, Regierungsführung und Menschenrechte“ einigten. Diese Arbeitsgruppe wird regelmäßig zusammenkommen und es der EU und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos ermöglichen, ihr Engagement bei der Umsetzung des Kapitels über Menschenrechte des Kooperationsabkommens Kommission-Laos aktiv unter Beweis zu stellen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/538


(2004/C 84 E/0615)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0127/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(19. Januar 2004)

Betrifft:   Gemeinschaftshaushalt und Finanzielle Vorausschau

Kann die Kommission angesichts der wichtigen Debatte über die Finanzielle Vorausschau für die Zeit nach 2006, jedoch auch im Hinblick auf die Kohäsionspolitik, insbesondere hinsichtlich der Vorschläge der Europäischen Kommission in diesem Bereich Folgendes mitteilen:

1.

Den Wert des Gesamthaushalts in Euro sowie den Gesamtbetrag der tatsächlich ausgeführten Haushaltsmittel, die in der Finanziellen Vorausschau veranschlagten Gesamtmittel und die Obergrenzen der Finanziellen Vorausschau bei den Verpflichtungsermächtigungen und den Zahlungsermächtigungen von 1988-2004; dieselben Daten, aufgeschlüsselt nach den Gesamtbeträgen der Rubriken der Finanziellen Vorausschau;

2.

dieselben Daten bei konstanten Preisen, wenn möglich von 2000 bzw. 2004;

3.

den prozentualen Anteil des Haushalts (Zahlungsermächtigungen) am Bruttoinlandsprodukt und die Eigenmittelobergrenze von 1988-2004; wenn möglich dieselben Daten bezogen auf das Bruttosozial-einkommen.

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(25. Februar 2004)

Die von der Frau Abgeordneten erbetenen Zahlenangaben sind in den Tabellen zu finden, die direkt an die Frau Abgeordnete sowie an das Sekretariat des Parlaments übermittelt wurden. Sie beziehen sich auf den Zeitraum 1988-2004.

Tabelle 1: Wirtschafls- und Haushaltsdaten

Die chronologischen Zahlenreihen in dieser Tabelle beziehen sich auf:

1.

Das Bruttosozialprodukt (BSP) der Union in Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen (EU-12 von 1988 bis 1994, dann EU-15 von 1995 bis 2004)

Ab 2003 ersetzt der Begriff des Bruttonationaleinkommens (BNE) den Begriff des BSP (die Eigenmittelobergrenze wurde infolgedessen von 1,27 % auf 1,24 % angepasst).

2.

Die entsprechende Eigenmittelobergrenze unter Anwendung des jährlich in Bezug auf das BSP/BNE festgesetzten Prozentsatzes, zu jeweiligen Preisen und zu Preisen von 2004.

3.

Die für die Umrechnung der BSP/BNE-Daten zu jeweiligen Preisen in die Daten zu konstanten Preisen von 2004 verwendeten jährlichen Deflatoren, anhand der jüngsten verfügbaren Daten und der jüngsten verfügbaren Vorausschau.

4.

Die in den aufeinander folgenden Finanziellen Vorausschauen festgesetzten Jahresobergrenzen. Es handelt sich um die Obergrenzen nach technischen Berichtigungen und Überprüfungen.

Dazu kommen gegebenenfalls die Beträge, die für die betreffenden Jahre aus den während des Zeitraums vorgenommenen Anpassungen an den Haushaltsvollzug resultieren. Diese Beträge sind in unterschiedlicher Weise dargestellt.

5.

Die eventuelle Verfügbarmachung ab dem Jahr 2000, innerhalb der für jeden dieser Mechanismen festgelegten Grenzen:

des Flexibilitätsinstruments;

des Solidaritätsfonds.

6.

Die Haushaltsdaten in Bezug auf:

Die in den jährlichen Haushaltsplänen veranschlagten und durch die Haushaltsbehörde bewilligten Ermächtigungen (anfänglicher Haushaltsplan und Berichtigungs- oder Nachtragshaushaltspläne, gegebenenfalls einschließlich der den Übertragungen infolge von Anpassungen an den Haushaltsvollzug und infolge von Verfügbarmachungen des Flexibilitätsinstruments oder des Solidaritätsfonds entsprechenden Ermächtigungen);

Die tatsächliche Ausführung dieser Ermächtigungen für jedes Haushaltsjahr.

Die Daten zu den obigen Ziffern 4, 5 und 6 werden dargestellt:

a)

Als Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen (abgesehen von Ziffer 5 erfolgte die Finanzierung der Zahlungsermächtigungen unterhalb der Obergrenze der Finanziellen Vorausschau);

b)

Zu jeweiligen Preisen und zu konstanten Preisen von 2004.

Tabelle 2: Haushaltsdaten in % des BSP/BNE

a)

Obergrenzen der Finanziellen Vorausschau, einschließlich der Anpassungen an den Haushaltsvollzug (Gesamtbetrag der Mittelbindungen und der Zahlungen);

b)

Gesamtbetrag der im Haushaltsplan veranschlagten Ermächtigungen (Gesamtbetrag der Mittelbindungen und der Zahlungen);

c)

Gesamtbetrag der tatsächlich ausgeführten Ermächtigungen (Gesamtbetrag der Mittelbindungen und der Zahlungen);

d)

Eigenmittelobergrenze.

Tabelle 3: Haushaltsdaten nach den Rubriken der Finanziellen Vorausschau: Verpflichtungsermächtigungen (Obergrenzen, Haushalt, Ausführung)

a)

Finanzielle Vorausschau 1988-1992 (Ausführung nach Rubriken nicht verfügbar);

b)

Finanzielle Vorausschau 1993-1999;

c)

Finanzielle Vorausschau 2000-2006.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/539


(2004/C 84 E/0616)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0129/04

von Lord Inglewood (PPE-DE) an die Kommission

(26. Januar 2004)

Betrifft:   Invasive fremde Tierarten

Nach den Göteborger Verpflichtungen muss die Europäische Kommission eine Politik betreffend invasive fremde Arten ausarbeiten. Nach dem 6. Umweltaktionsprogramm hat die Frage der invasiven fremden Arten hohe Priorität. Wann gedenkt die Kommission ihre Politik bezüglich der invasiven fremden Arten auszuarbeiten?

Kann die Kommission insbesondere mitteilen, welche Maßnahmen sie im Hinblick auf das Grauhörnchen zu ergreifen beabsichtigt, das von der internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen als eine der 100 dominierendsten invasiven fremden Arten bezeichnet wird und gegenwärtig nicht nur in England, Wales, Schottland und Irland, sondern auch in Italien stark verbreitet ist, wo sich der große Bestand bis in die Ausläufer der Alpen verbreitet?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(12. März 2004)

Die Kommission ist sich der Bedrohung invasiver nichtheimischer Arten für die biologische Vielfalt bewusst und misst ihr mit Blick auf die in Göteborg eingegangene Verpflichtung, den Verlust der biologischen Vielfalt bis 2010 zu stoppen, große Bedeutung bei. Die Kommission hält den fortschreitenden Verlust biologischer Vielfalt für alarmierend und ist der Auffassung, dass weitaus größere Anstrengungen notwendig sind, um das 2010-Ziel zu erreichen. Derzeit führt die Kommission eine breit angelegte Anhörung durch, um die Fortschritte bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Strategien und Aktionspläne zu überprüfen, um so zum einen feststellen zu können, wo schwerpunktmäßig Maßnahmen ergriffen werden müssen, und um zum anderen eine Dynamik mit Blick auf das 2010-Ziel zu entfalten. Hierzu gehört auch die Konferenz zur biologischen Vielfalt, die der irische Vorsitz vom 25. bis 27. Mai 2004 in Malahide, Irland, veranstalten wird. Auf dieser Konferenz soll ein „Ergebnisplan für 2010“ ausgearbeitet werden, in dem die wichtigsten Maßnahmen, Ziele, Indikatoren und Hauptakteure sowie die benötigten Ressourcen genannt werden. Ohne das Ergebnis der Anhörung vorwegnehmen zu wollen, ist damit zu rechnen, dass der Ergebnisplan 2010 die Frage der invasiven nichtheimischen Arten als Schwerpunkt bestätigen wird. Der Kommission ist bekannt, dass es sich bei den invasiven nichtheimischen Arten um ein sehr komplexes Problem handelt, das viele Wirtschaftssektoren betrifft und einer umfassenden politischen Antwort bedarf. Leider erlauben die zur Verfügung stehenden Mittel eine solche Antwort nicht. Die Kommission vertraut darauf, dass der jetzt angeschobene Prozess eine Dynamik entfaltet, die zur Bereitstellung angemessener Mittel führen wird, damit in allen Kernbereichen, die zur Erreichung des 2010-Ziels und zur Behandlung der Frage der invasiven nichtheimischen Arten notwendig sind, die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden können. Vorerst kann die Kommission die vom Europarat geleistete Arbeit bei der Ausarbeitung einer europaweiten Strategie für die invasiven nichtheimischen Arten nur begrüßen. Diese bietet einen nützlichen Anknüpfungspunkt für eine Strategie der EU.

In Bezug auf das Grauhörnchen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen günstigen Erhaltungsstatus für die Lebensräume und Arten von europäischem Interesse zu wahren. Gefährdet das Grauhörnchen dieses Status, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass derzeit im Rahmen des LIFE-Nature-Programms eine Studie angefertigt wird, die sich mit den Lehren aus LIFE-Nature-Projekten befasst, die invasive nichtheimische Arten zum Gegenstand hatten.


3.4.2004   

DE

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CE 84/540


(2004/C 84 E/0617)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0130/04

von Caroline Lucas (Verts/ALE) an die Kommission

(26. Januar 2004)

Betrifft:   Fluorisierung von Trinkwasser

Am 25. Dezember 2003 trat die Richtlinie 98/83/EG (1) über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kraft, die den Mitgliedstaaten erlaubt, dem Trinkwasser Fluorid beizusetzen. Die Vorteile und Gefahren der Wasserfluorisierung sind bei weitem noch nicht ergründet, und die wissenschaftliche Kontroversen und gesundheitliche Bedenken haben viele Jahre diese Frage beherrscht.

Das 1999 vom britischen Gesundheitsministerium in Auftrag gegebene sogenannte „York Review“ über Wirksamkeit und Sicherheit der Fluorisierung von Trinkwasser konnte nicht präzise die Auswirkungen der Wasserfluorisierung auf die Zähne bestimmen, da das Beweismaterial zu schlecht, widersprüchlich und unzuverlässig war. Seitdem hat es nach Angaben der Verfasser dieses Untersuchungsberichts keine weiteren wissenschaftlich stichhaltigen Untersuchungen gegeben, die diese Befunde modifizieren könnten.

Kann die Kommission vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass im Vereinigten Königreich und in Irland rund 9 Millionen Verbraucher Trinkwasser beziehen, das ohne ihre Zustimmung fluorisiert wird, mitteilen, welche Untersuchungen die Kommission über die Sicherheit der Wasserfluorisierung fördert und finanziert? Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, dass eine solche Untersuchung wichtig ist, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, das Vorsorgeprinzip anzuwenden und diese Art der Massenmedikation zu verhindern, sofern sie dies wünschen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(16. März 2004)

Über eine Fluoridierung des Leitungswassers entscheiden die Mitgliedstaaten, und die Kommission wird nicht tätig, solange der in der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch festgelegte Grenzwert eingehalten wird. Die Fluoridierung ist wie andere Wasseraufbereitungstechniken ein Thema, das von den Mitgliedstaaten zu behandeln ist.

Die Politik der einzelnen Mitgliedstaaten in diesem Bereich hängt von einer Reihe von Faktoren ab, zu denen örtliche Sitten und Gebräuche ebenso gehören wie die Tatsache, dass auch die Verwendung fluorhaltiger Zahnpasta, Mundspülungen, Fluorbehandlungen in der Zahnarztpraxis sowie Speisen und Getränke an der Aufnahme von Fluorverbindungen beteiligt sind. Arbeiten zur gezielten Erforschung der Sicherheit der Fluoridierung von Wasser werden von der Kommission derzeit weder gefördert noch finanziert.


(1)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.


3.4.2004   

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CE 84/541


(2004/C 84 E/0618)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0152/04

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(27. Januar 2004)

Betrifft:   Erhebung biometrischer Daten auf dem Flughafen „Eleftherios Venizelos“, Bearbeitung der Daten durch einen externen Mitarbeiter und Beschluss der griechischen Datenschutzbehörde

Der griechische Flughafen Eleftherios Venizelos nimmt an einem europäischen Pilotprogramm teil, das der Erhebung biometrischer Daten seiner Fluggäste dient. An diesem Programm, das von der Europäischen Union finanziert wird, sind ferner beteiligt: die Internationale Vereinigung von Luftverkehrsgesellschaften, der Flughafen von Mailand und die Fluggesellschaft Alitalia. Die griechische Datenschutzbehörde ist in einem jüngsten Beschluss zu der Auffassung gelangt, dass die Erhebung und Bearbeitung biometrischer Daten illegal ist, selbst wenn sie freiwillig geschieht; sie verbietet daher die weitere Beteiligung an diesem Programm.

1.

Ist es möglich, dass solche Programme von der Europäischen Union finanziert werden, ohne dass eine vorherige Genehmigung der Datenschutzbehörden der betroffenen Länder — Italien und in diesem Fall Griechenland — eingeholt worden ist?

2.

Wird die Kommission ihre finanzielle und politische Unterstützung solcher Programme unverzüglich einstellen, nachdem der oben genannte Beschluss der griechischen Datenschutzbehörde eine neue Rechtslage geschaffen hat, die bei Beschlüssen der Europäischen Union über die Kontrolle der Identität von Fluggästen im Rahmen der Erhebung biometrischer Daten eigentlich berücksichtigt werden müsste?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(16. März 2004)

1.

Der Herr Abgeordnete bezieht sich indirekt auf das S-Travel-Projekt (Ref. IST-2001-3825). Die Kommission erinnert daran, dass von der Gemeinschaft finanzierte Projekte innerhalb des Rechtsrahmens der Union und der Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen.

Hauptziel dieses Projektes war es, die Sicherheit der Passagiere bei Flügen durch den frühen Einsatz biometrischer Verfahren bei der Abfertigung zu verbessern.

Eine Aufgabe im Rahmen dieses Pilotprojektes bestand darin, Sicherheitsmaßnahmen auszuarbeiten, die auf den Flughäfen Elefherios Venizelos und Mailand erprobt werden sollten. Diese Sicherheitsmaßnahmen entsprachen denen des Arbeitspapiers über Biometrie (1), das von der Datenschutzgruppe am 1. August 2003 angenommen wurde (siehe Frage 2). Mit diesem Dokument sollten allgemeine Leitlinien für die Verarbeitung biometrischer Daten aufgestellt werden und es sollte zu einem gemeinsamen Verständnis der verschiedenen Aspekte biometrischer Verfahren beitragen.

Eine weitere Aufgabe war die Erprobung der biometrischen Registrierung sowie von Kontrollpunkten für die biometrische Zutrittskontrolle. Im Juli 2003, bevor diese Projektphase angelaufen war, wurde eine Genehmigung zur Einrichtung dieser Kontrollpunkte beantragt, die die griechischen Behörden im Oktober 2003 verweigerten. Es wurde beschlossen, das Projekt gemäß den Verfahren der Kommission zu beenden und die laufende letzte Testphase nicht zu finanzieren.

Es ist anzumerken, dass auf anderen Flughäfen der Europäischen Union, so z.B. auf den Flughäfen Aéroport de Paris (Frankreich), Schiphol (Niederlande) und London City Airport (Vereinigtes Königreich), ähnliche Pilotstudien, — die nicht im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen finanziert wurden —, ohne Einwände der zuständigen Behörden angelaufen und durchgeführt worden sind.

2.

Die Entscheidung der griechischen Behörden liegt jedoch in den besonderen Eigenschaften des S-Travel-Projekts begründet. Sie hat keinen Einfluss auf andere Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit dem Einsatz biometrischer Verfahren.

Da es sich bei biometrischen Daten um persönliche Daten handelt, muss die Forschung in diesem Bereich den Anforderung des Datenschutzes genügen, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Parlamentes und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2). Gemäß Artikel 29 der Richtlinie wurde eine unabhängige Datenschutzgruppe mit beratender Funktion eingesetzt, die sich aus Vertretern von Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten zusammensetzt. Die Arbeitsgruppe ist der Ansicht, dass weitere Arbeiten, insbesondere im Bereich Reisesicherheit, nötig sind und es zunächst Aufgabe der Branche bleibt, datenschutzgerechte biometrische Systeme zu entwickeln.

In den Schlussfolgerungen des Rates von Thessaloniki bekräftigten die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, im Bereich der biometrischen Personenerfassung und der biometrischen Datenerfassung für Reisedokumente innerhalb der EU einen kohärenten Ansatz zu verfolgen, und riefen die Kommission dazu auf, Vorschläge vorzulegen (zurzeit in Vorbereitung). Forschungsprojekte, die unter vollständiger Einhaltung der Rechtsvorschriften durchgeführt werden, können dafür nützliche Informationen und Daten liefern.

Die Kommission wird auch weiterhin mit den Mitgliedstaaten in Fragen der Biometrie zusammenarbeiten, da in diesen Verfahren ein enormes Potenzial liegt, mit dem die Sicherheit der EU-Bürger erhöht werden kann. Dies wird in enger Zusammenarbeit mit den Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten geschehen.


(1)  http://europa.eu.int/comm/internal_market/privacy/docs/wpdocs/2003/wp80_de.pdf.

(2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


3.4.2004   

DE

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CE 84/542


(2004/C 84 E/0619)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0186/04

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Verletzung der Religionsfreiheit in Italien, Spanien und Portugal

In Erwägung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Bestimmungen über Religionsfreiheit und kulturelle und religiöse Vielfalt; Unter Hinweis auf Artikel 6 Absatz 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union; In der Erwägung, dass der internationale Bericht über die Religionsfreiheit, den das amerikanische Außenministerium jährlich erstellt, in der Fassung über das Jahr 2003 die folgenden Punkte enthält:

Das Konkordat von 1984 zwischen dem italienischen Staat und der katholischen Kirche räumt dieser Konfession Privilegien ein, z.B. im Hinblick auf die Auswahl von vom Staat bezahlten Lehrkräften für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen, die anderen nicht gewährt werden.

„Der katholische Glaube ist keine Staatsreligion, (aber) seine Rolle als vorherrschende Religion gibt Anlass zu Problemen“. Ein Konfliktfall ergab sich, als einige katholische italienische Politiker sich dem Papst in der Forderung anschlossen, dass der Entwurf einer Europäischen Verfassung einen ausdrücklichen Hinweis auf das christliche Erbe in Europa enthalten muss. Im Januar 2002 richtete der Papst einen Appell an die italienischen Juristen, Scheidungsfälle zu boykottieren. Ferner nahm das Parlament im Juni 2002 eine Rechtsvorschrift mit Zustimmung des Vatikans an, in der Spendersperma für die künstliche Befruchtung verboten wurde.

Der spanische Staat leistet protestantischen und islamischen Führern wenig Unterstützung im Hinblick auf staatlichen Religionsunterricht; ebenso wurden Fälle registriert, in denen bestimmte Beamte geistlichen islamischen Führern keine Genehmigung für religiöse Dienste in Gefängnissen erteilt haben, was in der Regel den katholischen Priestern gewährt wird.

In Portugal kann sich die Scientology Church nicht auf das Gesetz über die Religionsfreiheit aus dem Jahr 2001 berufen, weil dieses Gesetz verlangt, dass die Kirche im Land bereits 30 Jahre besteht und international seit 60 Jahren anerkannt wird.

In Anbetracht all dessen wird die Kommission um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

Sind der Kommission die geschilderten Sachverhalte bekannt, und, falls sie diese in Betracht gezogen und bewertet hat, zu welchen Schlussfolgerungen ist sie dabei gelangt?

Ist sie der Auffassung, dass die geschilderten Sachverhalte mit dem EU-Vertrag, insbesondere mit der Beachtung der Grundrechte gemäß Artikel 6, unvereinbar sind?

Ist sie ferner der Auffassung, dass das Konkordat zwischen Italien und dem Heiligen Stuhl mit Artikel 307 des EG-Vertrags unvereinbar ist, da Italien nicht „alle geeigneten Mittel angewendet hat, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben“?

Ist die Kommission schließlich nicht der Auffassung, dass die geschilderten Situationen gegen die in Artikel 10 und 22 der Charta der Grundrechte der EU garantierten Rechte verstoßen?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(11. März 2004)

Wie in dem vom Herrn abgeordneten angeführten Bericht dargelegt, können die Mitgliedstaaten bestimmten Konfessionen unter bestimmten Umständen einen besonderen Status zuerkennen. Nach Auffassung der Kommission verstößt dies weder gegen nationales noch gegen EU-Recht. Außerdem verweist sie den Herrn Abgeordneten auf die im Anhang zum Vertrag von Amsterdam wie folgt formulierte Erklärung Nr. 11: „Die Europäische Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht“. Diese Erklärung ist in Teil I Artikel 51 des Verfassungsentwurfs übernommen worden, den der Europäische Konvent der Regierungskonferenz unterbreitet hat.


3.4.2004   

DE

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CE 84/543


(2004/C 84 E/0620)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0189/04

von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Repressives Vorgehen des tunesischen Regimes gegen Menschenrechtsaktivisten

Mehreren Quellen zufolge geht das tunesische Regime seit Anfang Januar zunehmend gegen Menschenrechtsaktivisten vor und scheut dabei vor Gewalt und Einschüchterung nicht zurück. Am 3. Januar wurde Hammad Ali Bedoui, Mitglied des Nationalen Freiheitsrates in Tunesien (CNLT), unter Hausarrest gestellt, obwohl er im Besitz eines gültigen Passes und eines ordnungsgemäß ausgestellten Schengen-Visums ist. Am gleichen Tag verhinderte ein starkes Polizeiaufgebot die Abhaltung der Generalversammlung der Internationalen Vereinigung zur Unterstützung politischer Gefangener (AISPP). Am 5. Januar wurde Sihem Bensedrine, Journalistin und Mitglied des CNLT, bei der Rückkehr in ihre Wohnung, die gleichzeitig Sitz des CNLT ist, zum Opfer eines brutalen Übergriffs. Das Gebäude wird seit Jahresbeginn von fünf Polizeibeamten in Zivil ständig überwacht. Nach Aussagen des jemenitischen Konsuls in Tunesien haben die tunesischen Regierungsstellen starken Druck ausgeübt, damit die jemenitische Regierung Mokhtar Trifi, Generalsekretär der Tunesischen Menschenrechtsliga (LTDH), Khedija Cherif, der stellvertretenden Vorsitzenden des Demokratischen Tunesischen Frauenverbandes (ATFD), und Rechtsanwalt Alya Cherif Chammari, Vorstandsmitglied des „Collectiv 95 Maghreb Egalité“ und des Tunesischen Zentrums für die Unabhängigkeit der Justiz, kein Visum ausstellten. Die genannten Personen waren zur Teilnahme an der regierungsunabhängigen Regionalkonferenz zur Demokratie, zu den Menschenrechten und zur Rolle des Internationalen Strafgerichtshofs eingeladen worden, die vom 10.-12. Januar 2004 in Sanaa stattfand und unter der Schirmherrschaft der Präsidentschaft der Europäischen Union von der Regierung der Republik Jemen und von der NRO „No Peace Without Justice“ („Kein Frieden ohne Gerechtigkeit“) organisiert wurde. Als Sponsoren der Konferenz traten die europäische Kommission, die Regierungen Kanadas, Frankreichs, Deutschlands, Irlands, Italiens, der Niederlande, des Vereinigten Königreichs und der Schweiz sowie das UNDP auf.

Ist der Kommission das zunehmend repressive Vorgehen der tunesischen Regierungsstellen gegen Menschenrechtsaktivisten bekannt? Hat sie anlässlich des jüngsten bilateralen Treffens EU-Tunesien Ende September 2003 die tunesische Seite daran erinnert, dass das Assoziierungsabkommen EU/Tunesien eine Menschenrechtsklausel (Artikel 2) enthält, in der verfügt wird, dass die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und das Abkommen in seiner Gesamtheit auf der Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze des Rechtsstaates begründet sind? Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die tunesischen Regierungsstellen hinreichend deutlich und lange genug gezeigt haben, dass sie keinerlei Absicht hatten, die Menschenrechtsklausel einzuhalten, und dass es folglich der Union obliegt, einen Katalog von Vergeltungsmaßnahmen festzulegen, da offensichtlich nur derartige Maßnahmen die tunesischen Regierungsstellen bewegen könnten, eine konstruktive Haltung an den Tag zu legen?

Antwort von Chris Patten im Namen der Kommission

(27. Februar 2004)

Die von dem Herrn Abgeordneten genannten Menschenrechtsorganisationen in Tunesien haben die Kommission über die internationalen Netze, denen sie angehören, bereits über die in der Anfrage erwähnten Vorkommnisse unterrichtet.

Was die Regionalkonferenz über Demokratie und Menschenrechte vom 10. bis zum 12. Januar 2004 in Sanaa betrifft, so ist der Kommission nicht entgangen, dass dort die Vertreter der tunesischen unabhängigen Zivilgesellschaft fehlten.

Im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten unterhält die Kommission einen regelmäßigen Dialog über Fragen der Demokratie und der Menschenrechte mit den tunesischen Behörden.

So hat die Europäische Union die tunesischen Behörden im Rahmen des 4. Assoziationsrates EU-Tunesien am 30. September 2003 erneut darauf hingewiesen, dass sie der Achtung der Grundsätze und den gemeinsamen Werten, die dem Assoziationsabkommen zwischen der EU und Tunesien zugrunde liegen, große Bedeutung beimisst. Das für Außenbeziehungen zuständige Mitglied der Kommission hob in diesem Zusammenhang insbesondere hervor, wie wichtig die Einbeziehung der Zivilgesellschaft für eine harmonische Entwicklung des Landes ist.

Inzwischen hat die Kommission Tunesien im Rahmen der Umsetzung des Assoziationsabkommens und der europäischen Nachbarschaftspolitik den Vorschlag unterbreitet, den Dialog über gemeinsame Werte noch stärker zu strukturieren und dadurch wirksamer zu gestalten.

Darüber hinaus werden im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit nunmehr gezielt Programme gefördert, die sich auf die Regierungsführung und die Rechtsstaatlichkeit beziehen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/544


(2004/C 84 E/0621)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0190/04

von Mario Borghezio (NI) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Offenlegung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse des Unternehmens Italtrend (RE), das von der Europäischen Kommission Millionenbeträge für seine Beratungstätigkeit erhält

Die Europäische Kommission hat von 1999 bis heute Studien im Wert von 15 Mio. EUR an das Dienstleistungsunternehmen Italtrend S.r.L. mit Sitz in Reggio Emilia vergeben, dessen wichtigster Gesellschafter die Necway Trading Limited ist, die ihren Sitz in Dublin, City Quay Nr. 24 und 26, in den Räumlichkeiten einer Steuer- und Wirtschaftsberatung hat. „Direktor“ dieser Gesellschaft ist Paul Joseph Watson, der in Por Saint Mary auf der Insel Man ansässig ist.

Kann die Kommission mitteilen, ob sie es nicht für erforderlich hält, die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse des Unternehmens Italtrend genauer festzustellen, in dem Silvia Prodi, die Tochter von Quintiliano Prodi, dem Bruder des Kommissionspräsidenten Romano Prodi, ein führendes Amt (Assistentin des Direktors) innehat?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(24. März 2004)

Die Kommission verweist auf ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage E-3586/03 (1) des Herrn Abgeordneten, in der sie erläuterte, dass der Gesamtwert der zwischen dem 1. September 1999 und dem 31. Dezember 2003 mit Italtrend abgeschlossenen Verträge 7,97 MIO. EUR und nicht 15 Mio. EUR betrug.

Zu den in jedem Vergabeverfahren angewandten Auswahlkriterien gehört die Frage der Teilnahmeberechtigung des Bieters/Bewerbers. Anhand der Kriterien betreffend die Teilnahmeberechtigung werden bereits die finanzielle, wirtschaftliche, technische und berufliche Befähigung eines jeden Bewerbers beurteilt. Diese Kriterien werden im Einklang mit den einschlägigen Kommissionsbeschlüssen (vom 10. November 1999 (2) und 25. März 2003 (3)„Rules and Procedures for services, supplies and works contracts financed from the general budget of the EC in the context of cooperation with third countries“ = Durchführungsbestimmungen für Dienstleistungs-, Liefer- und Werkverträge, die aus dem Gesamthaushaltsplan der EG im Rahmen einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten finanziert werden) sowie dem „Practical Guide to contract procedures financed from the General Budget of the European Communities in the context of external actions“ (= Praktischer Leitfaden zu Vertragsvergabeverfahren, die im Zusammenhang mit Maßnahmen außerhalb der EU aus dem Gesamthaushaltsplan der EG finanziert werden, Abschnitt 2.4.8.1) gemäß der betreffenden Rechtsgrundlage festgelegt und mit der Bekanntmachung der Ausschreibung veröffentlicht.

Die Haushaltordnung, Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) und ihre Durchführungsbestimmungen enthalten Vorschriften über die Nachweise, die der öffentliche Auftraggeber von den Bietern verlangen muss, um sicherzustellen, dass sie sich in keiner der in den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden, die zum Ausschluss von dem Verfahren führen. Wenn der öffentliche Auftraggeber es für erforderlich hält, kann er auch — in Abhängigkeit vom innerstaatlichen Recht — Nachweise von natürlichen Personen verlangen, „einschließlich (…) der Unternehmensleiter oder der Personen, die in Bezug auf den Bewerber oder Bieter über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen“. Das innerstaatliche Recht über die Offenlegung der Identität von Gesellschaftern ist in den einzelnen Mitgliedstaaten jedoch sehr unterschiedlich. Die zweite Richtlinie über Gesellschaftsrecht (5) sieht lediglich die Offenlegung der Identität der Gründungsmitglieder sowie der die Gesellschaft leitenden Personen vor.

Zudem heißt es in Artikel 52 der Haushaltsordnung, „Den Finanzakteuren ist jede Haushaltsvollzugshandlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Gemeinschaften in Konflikt geraten könnten.“ Wenn somit ein Kommissionsbeamter an einem Vergabeverfahren beteiligt ist, das einen Bieter/Bewerber betrifft, an dem er ein persönliches Interesse hat, muss er sowohl gemäß Artikel 14 des Statuts die Anstellungsbehörde (AIPN) als auch gemäß Artikel 34 der Durchführungsbestimmungen seine Dienstvorgesetzten hiervon in Kenntnis setzen, so dass der betreffende Beamte sich nicht weiter an dem laufenden Verfahren beteiligt, falls das Vorliegen eines Interessenkonfliktes bestätigt wird. Diese Pflicht wird in den Artikeln 146 und 178 der Durchführungsbestimmungen bezogen auf alle Mitglieder von Bewertungsausschüssen für Angebote und Anträge in Erinnerung gerufen.

Der derzeitige rechtliche Rahmen erscheint zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft angemessen, da er alle Anweisungsbefugten in die Lage versetzt, jeden Fall zu überprüfen, in dem sie in Bezug auf ein bestimmtes sich bewerbendes Unternehmen berechtigte Zweifel hegen.

Die Kommission stellt fest, dass die in der schriftlichen Anfrage des Herrn Abgeordneten gelieferten Informationen in diesem besonderen Fall keine Überprüfung rechtfertigen würden.


(1)  Siehe Seite 508.

(2)  SEK(1999) 1801/2.

(3)  SEK(2003) 387/2.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002.

(5)  Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. L 26 vom 31.1.1977.


3.4.2004   

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CE 84/546


(2004/C 84 E/0622)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0194/04

von Avril Doyle (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Beschränkungen der Flug- und Dienstzeit für Piloten bei Luftgesellschaften

Ich engagiere mich für die Sicherheit der Luftfahrt und unterstütze das Ziel, die Beschränkungen der Flug-und Dienstzeiten innerhalb der EU zu harmonisieren; dabei ist mir Kritik am vorliegenden Vorschlag für die Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten von Piloten zu Ohren gekommen.

Welche Schritte gedenkt die Kommission angesichts dieser Kritik zu unternehmen, um die Simpson-Vorschläge unabhängig auf medizinisch-wissenschaftlicher Basis bewerten zu lassen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(2. März 2004)

Die Kommission legte am 10. Februar 2004 einen geänderten Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (1) vor. In diesen neuen Vorschlag wurde unter Anhang III Abschnitt Q die vom Parlament vorgeschlagene Regelung zur Beschränkung der Flugzeiten (2) aufgenommen. Außerdem schlägt die Kommission die Einfügung eines neuen Artikels über eine Revision des vorgenannten Abschnitts Q auf der Grundlage einer wissenschaftlichen und medizinischen Bewertung seiner Bestimmungen durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit in die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 (3) vor.

Nach der künftigen Erweiterung der Aufgaben der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) auf den Flugbetrieb gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 (4) wird die Kommission die EASA ersuchen, diese wissenschaftliche und medizinische Bewertung durchzuführen.


(1)  ABl. C 311 E vom 31.10.2000, geändert durch den geänderten Vorschlag, der von der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag vorgelegt wurde, ABl. C 227 E vom 24.9.2002.

(2)  Bericht Nr. A5-0263/2002 vom 10.7.2002.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. L 373 vom 31.12.1991.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. L 240 vom 7.9.2002.


3.4.2004   

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CE 84/546


(2004/C 84 E/0623)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0198/04

von Sebastiano Musumeci (UEN) an die Kommission

(22. Januar 2004)

Betrifft:   Schaffung einer gemeinschaftlichen Stelle zur Untersuchung von unbekannten atmosphärischen Erscheinungen

Seit geraumer Zeit werden weltweit Beobachtungen unbekannter atmosphärischer Erscheinungen gemeldet.

Einige dieser Erscheinungen werden als unbekannte Flugobjekte (UFOs) eingestuft. Die Beobachtung dieser Erscheinungen verursacht einerseits viel Ratlosigkeit und nährt andererseits bisher jeglicher Grundlage entbehrende Theorien über die mögliche Existenz von Außerirdischen.

Eine ernsthafte Untersuchung dieser Erscheinungen durch verschiedene europäische Raumfahrts- und Forschungszentren würde eine besondere Aufmerksamkeit seitens der Europäischen Kommission verdienen, da es sich um Erscheinungen handelt, die nicht in die nationale Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten der Union zurückverwiesen werden können.

Wäre es nach Ansicht der Kommission nicht angebracht, die Forschung und Aufklärung betreffend unbekannte atmosphärische Erscheinungen in der gesamten Europäischen Gemeinschaft zu fördern und zu koordinieren und diese Aufgabe einer spezialisierten und erfahrenen Stelle wie zum Beispiel dem SEPRA (Service d'Expertise des Phenomenes Rares Atmosphériques) in Toulouse oder der Europäischen Raumfahrtagentur zu übertragen?

Antwort von Herrn Busquin im Namen der Commission

(1. März 2004)

Nach ausführlicher Konsultation zur Entwicklung der Europäischen Raumfahrtpolitik („Grünbuch“) (1) nahm die Kommission im Dezember 2003 ein Weißbuch mit dem Titel „Die Raumfahrt: Europäische Horizonte einer erweiterten Union“ (2) an.

Das Weißbuch, das in enger Zusammenarbeit mit der Wissenschaftsgemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation ausgearbeitet wurde, legt einen Aktionsplan für die Umsetzung der künftigen Raumfahrtpolitik der Gemeinschaft fest. Die Maßnahmen, die die Kommission zur Stärkung der Führungsposition Europas in den Weltraumwissenschaften empfiehlt, werden unter 4.2. vorgestellt.

Am 28. Januar 2004 hatte die Kommission die Möglichkeit, in ihrer Antwort auf die mündliche Anfrage O-84/03 während der Sitzung des Parlaments (3) zum Inhalt des Weißbuchs auf einige dieser Themen einzugehen.

Eine der Aktivitäten, die von besonderem Interesse für den Herrn Abgeordneten sein könnte, ist eine unlängst im Zuge des sechsten Forschungsrahmenprogramms (4) eingeleitete Aktion, die darauf abzielt, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Einrichtungen zur Finanzierung von Forschungsmaßnahmen und den nationalen Forschungsorganisationen zu fördern. Eine ihrer Aufgabenstellungen ist die terrestrische und atmosphärische Solarforschung auf europäischer Ebene. Dadurch dürften unser Verständnis atmosphärischer Phänomene verbessert und weltraumgestützte Wetterdienste ermöglicht werden.


(1)  KOM(2003) 17 endg.

(2)  KOM(2003) 673 endg.

(3)  Mündliche Anfrage, 28.1.2004.

(4)  Maßnahme zur gezielten Unterstützung: Kooperationsinstrument der Europäischen Wissenschaftsstiftung (Eurocores).


3.4.2004   

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CE 84/547


(2004/C 84 E/0624)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0199/04

von Giacomo Santini (PPE-DE) an die Kommission

(22. Januar 2004)

Betrifft:   Volkszählung zur Ermittlung der ethnischen Zugehörigkeit

Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den italienischen Staat eingeleitet, weil in der Autonomen Provinz Bozen Regeln zur ethnischen Volkszählung angewandt werden, die im Widerspruch zum EU-Vertrag stehen sollen. Zu den Gründen der Beanstandung gehören scherwiegende Verletzungen der Privatsphäre der Bürger, die gezwungen werden, unter Angabe ihres Namens die eigene Volksgruppenzugehörigkeit mitzuteilen; außerdem sind weitere Angaben zu machen, die sich auf kulturelle und politische Aspekte im Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Betroffenen beziehen. Auf Grund dieses Zwangscharakters wird davon ausgegangen, dass auch Verstöße gegen die in der Charta der Grundrechte der europäischen Bürger verankerten Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Chancengleichheit für Bürger vorliegen, die unterschiedlichen ethnischen Gruppen, Kulturen, Konfessionen und Sprachgemeinschaften angehören. Der Prozess der Integration und des Zusammenhalts der Europäischen Union stützt sich in seiner Gesamtheit auf den Grundsatz des gegenseitigen Dialogs und des Abbaus der Unterschiede. Der italienische Staat wurde mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen; für den 15. Januar 2004 wurde eine entsprechende Debatte angesetzt.

Kann die Kommission Auskunft auf folgende Fragen erteilen:

1.

Auf welche Verletzungen des Vertrags stützt sich die Begründung für das Vertragsverletzungsverfahren?

2.

Warum wurde das Verfahren ausgesetzt und um drei Monate hinausgeschoben? Wer hat diese Aussetzung — und mit welcher Begründung — gefordert?

3.

Trifft es zu, dass Österreich über seine politischen Strukturen und diplomatischen Kanäle starken Druck auf die Kommission ausgeübt hat, um die Aussetzung zu erreichen?

4.

Was hält die Kommission von der historisch falschen Annahme einer Schutzrolle Österreichs gegenüber Südtirol (italienisches Staatsgebiet) auf der Grundlage des überholten Abkommens von Paris?

5.

Ist damit zu rechnen, dass der Beschluss über die Verschiebung rückgängig gemacht wird und dass nach den vorgesehenen und für alle geltenden Fristen und Modalitäten vorgegangen wird?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(16. März 2004)

Die Kommission untersucht die im Zusammenhang mit der linguistischen Zählung in der Provinz Bozen bestehende Gesetzgebung auf der Grundlage der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1), namentlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 8. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c heisst es: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen“. Artikel 8 gewährleistet einen besseren Schutz empfindlicher Daten sowie von Daten, aus denen die ethnische Herkunft hervorgeht. Die Richtlinie zielt darauf ab, ein Funktionieren des Binnenmarktes in Übereinstimmung mit dem EG-Vertrag, namentlich Artikel 49, zu gewährleisten, indem sie die freie Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten bei gleichzeitiger Wahrung des Grundrechts auf Privatsphäre vorsieht. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die Kommission noch keinerlei Entscheidung über ein Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich der Vereinbarkeit der Regeln zur linguistischen Zählung mit den oben genannten Bestimmungen getroffen hat.

Die Angelegenheit wird gemäß den üblichen für die Behandlung von Beschwerden gegenwärtig geltenden Verfahrensregeln der Kommission untersucht. Bei der Prüfung von Beschwerden und bereits festgestellten Vertragsverletzungen sind eine echte Zusammenarbeit und eine Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat erforderlich, um so beiden Parteien eine Beteiligung an einem für die Suche nach einer gemeinschaftskonformen Lösung nützlichen Meinungsaustausch zu ermöglichen. Im Hinblick auf dieses Ziel ist die Kommission mit den zuständigen italienischen Behörden zwecks Erörterung der verschiedenen Punkte, die möglicherweise eine Verletzung der oben genannten Bestimmungen darstellen, in Verbindung getreten und steht weiterhin mit ihnen in Kontakt.

Die Kommission hat bezüglich des Pariser Vertrags, dessen Bestimmungen in diesem Fall nicht Gegenstand der Untersuchung sind, keinen Kommentar abzugeben.


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995.


3.4.2004   

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CE 84/548


(2004/C 84 E/0625)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0204/04

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Finanzkontrolle

Welche Vorteile erkennt die Kommission für die Aktionäre und Gläubiger von Parmalat aufgrund der Tatsache, dass das Unternehmen Vierteljahresberichte vorlegte?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(15. März 2004)

Es ist gängige Praxis der Kommission, keine Stellung zu Fällen zu nehmen, in denen eine gerichtliche Untersuchung oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde.

Ohne auf den Fall Parmalat im Besonderen Bezug zu nehmen, vertritt die Kommission generell die Auffassung, dass Bilanzbetrügereien wahrscheinlich schneller aufgedeckt werden, wenn die Unternehmen viermal anstatt nur einmal im Jahr Abschlussberichte vorlegen müssen. Mit Vierteljahresberichten anstelle eines einzigen Abschlussberichts hat ein Anleger damit schneller Zugang zu Informationen über eine etwaige Finanzkrise, sofern die veröffentlichten Angaben weder falsch noch irreführend sind. Mehr Informationen verhindern keinen Betrug, ermöglichen jedoch eine leichtere Aufdeckung desselben.

Aus statistischer Sicht können allein anhand einer einzigen Ermittlung jedoch letztlich keine abschließenden Schlussfolgerungen gezogen oder Korrelationen festgestellt werden.


3.4.2004   

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CE 84/549


(2004/C 84 E/0626)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0205/04

von Mario Borghezio (NI) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Schutz der KMU gegenüber den multinationalen Unternehmen: der Fall der Ford-Vertragshändler in Italien

Die in den letzten Jahren von dem Unternehmen Ford Italia verfolgte Handelspolitik, die darauf ausgerichtet ist, den Markt zu „bereinigen“ und die größten Automobil-Vertragshändler unter der direkten Kontrolle durch andere Gesellschaften zu konzentrieren, die von Strohmännern geführt werden, hat die traditionellen Vertragshändler in eine schwierige Situation gebracht, so dass zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen vorsätzlich aus dem Markt verdrängt werden.

Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass dieses pflichtwidrige Verhalten des multinationalen Unternehmens Ford gegenüber seinen Vertragshändlern den freien Wettbewerb für die kleinen und mittleren Unternehmen beeinträchtigt, die im Bereich des Automobilabsatzes tätig sind, und folglich zu einem unlauteren Wettbewerb durch Gesellschaften führt, die nur dem Schein nach von der Muttergesellschaft „unabhängig“ sind, sodass auch dass allgemeine Interesse der Verbraucher Schaden leidet?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(15. März 2004)

Kfz-Herstellern steht es ebenso wie anderen Anbietern im Allgemeinen frei, ihre Produkte nach eigenem Gutdünken zu vertreiben, vorausgesetzt das Vertrieb s system verstößt nicht gegen Artikel 81 oder 82 EG-Vertrag. Folglich können sie ihre Produkte über eigene Vertriebsstellen oder über wirtschaftlich selbständige Autohändler vertreiben.

Ford betreibt gegenwärtig in Italien ein quantitatives selektives Vertriebssystem. Die quantitative Auswahl ermöglicht es dem Automobilhersteller, die Zahl der Händler in seinem Netz zu verringern, solange die vertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Aus der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 (1) der Kommission geht eindeutig hervor, dass ein solches System nach Artikel 81 EG-Vertrag zulässig ist, sofern die betreffenden Vereinbarungen keine der gravierenden Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 4 der genannten Verordnung enthalten und die in Artikel 3 und 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Entscheidung von Ford, bestimmte Händler aus seinem Netz auszuschließen und eine stärker vertikal integrierte Vertriebsstruktur aufzubauen, stellt mit großer Wahrscheinlichkeit ebenfalls keine Verletzung von Artikel 82 EG-Vertrag dar, da Ford auf dem italienischen Markt keine marktbeherrschende Stellung einnimmt.

Im Hinblick auf Übernahmen sollte der Herr Abgeordnete berücksichtigen, dass der Vertrieb s sektor in Europa eine starke Fragmentierung aufweist und der Konzentrationsgrad im Allgemeinen nicht ausreicht, um eine Anwendung der Fusionskontrollvorschriften der Gemeinschaft erforderlich zu machen.

Die Kommission sieht daher keinen Handlungsbedarf bezüglich der von Ford zur Konsolidierung seines italienischen Vertriebsnetzes unternommen Schritte.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, ABl. L 203 vom 1.8.2002.


3.4.2004   

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CE 84/550


(2004/C 84 E/0627)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0209/04

von Gabriele Stauner (PPE-DE) an die Kommission

(30. Januar 2004)

Betrifft:   Auswahlverfahrender Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Im Amtsblatt (1) kündigt die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eine Reihe von Auswahlverfahren zur Rekrutierung von Personal an. Unter anderem heißt es dort: „Diese Auswahlverfahren werden nur in englischer und französischer Sprache veröffentlicht.“

Die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 (2) des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz schreibt aber in Artikel 17 vor: „Die Sprachenregelung der Organe der Gemeinschaft gilt auch für die Agentur.“

Gemäß Artikel 22 derselben Verordnung kontrolliert die Kommission die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Agentur.

Ist die Kommission der Meinung, dass die Agentur rechtmäßig handelt, wenn sie das erwähnte Auswahlverfahren nur in englischer und französischer Sprache veröffentlicht?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(20. April 2004)

Die Kommission beobachtet die Auswahlverfahren der verschiedenen Agenturen sehr genau. Dies gilt auch für die Einhaltung der Bestimmungen über die Verwendung und Beherrschung von Amtssprachen.

Nach Auffassung der Kommission ist es jedoch aufgrund des dienstlichen Interesses eines Organs oder einer Agentur einschließlich der internen Erfordernisse unter Umständen gerechtfertigt, die Kenntnis bestimmter Sprachen zu verlangen. Dies ist offensichtlich der Fall, wenn für die Erfüllung der Aufgaben, die zum Aufgabenbereich des (oder der) zu besetzenden Dienstposten(s) gehören, die Kenntnis bestimmter Sprachen erforderlich ist.


(1)  ABl. C 8 A vom 13.1.2004.

(2)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.


3.4.2004   

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CE 84/550


(2004/C 84 E/0628)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0212/04

von Simon Murphy (PSE) an die Kommission

(30. Januar 2004)

Betrifft:   Treibnetze

Ist der Kommission bekannt, dass das italienische Ministerium für Land- und Forstwirtschaft trotz des Verbots der Treibnetzfischerei durch die EU am 27. März und am 4. April 2003 zwei Verfügungen erlassen hat, wonach Fischer, die von „Spadare“-Treibnetzen (weitmaschigen Treibnetzen, die fast ausschließlich für den Schwertfischfang verwendet werden) auf „Ferrettare“-Netze (kleinmaschigere Treibnetze) umgestellt haben, ihren Fanggeräten ein stationäres Kiemennetz (ein Netz, das ausgeworfen wird und dann an einem Ort verbleibt) mit einer Länge von unter fünf Kilometern hinzufügen dürfen, sofern sie eine zusätzliche Genehmigung einholen?

Die italienische Fischereiindustrie hat diese Entscheidungen nachdrücklich begrüßt, während es starke Proteste von Umweltschützern und Medien gab.

Zudem häufen sich die Beweise, dass einige italienische Besitzer von Fischereischiffen Fischereigenossenschaften in Mittelmeerdrittländern gegründet haben, um ungehindert weiter Treibnetzfischerei betreiben zu können.

Kann die Kommission eingehender über die Diskussionen mit der italienischen Regierung über diese Verfügungen sowie andere heikle Fragen berichten? Wie wird sie dafür sorgen, dass das EU-Verbot der Treibnetzfischerei auch uneingeschränkt umgesetzt wird?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(10. März 2004)

Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verbieten lediglich die Verwendung von Treibnetzen für eine bestimmte Gruppe weit wandernder Fischarten, die im Anhang VIII der Verordnung des Rates (EG) Nr. 894/97 (1) in der zuletzt durch die Verordnung des Rates (EG) Nr. 1239/98 (2) geänderten Fassung aufgeführt sind; eine andere Verwendung von Treibnetzen ist demnach gestattet.

Italien hat 1995 im Rahmen einer Neuregelung der Fischereigenehmigungen die Verwendung der Fanggeräte reorganisiert und rationalisiert. Unter dem Oberbegriff „Ferrettara“ wurden die traditionellen Treibnetzfischereien klassifiziert, die Maschenöffnungen von weniger als 180 mm verwenden und somit nicht für den Fang von Schwertfisch oder Gelbflossenthun bestimmt sind. Seitdem werden zur Erfüllung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften die zur schrittweisen Einstellung der Verwendung kleinmaschiger Treibnetze erforderlichen Maßnahmen ergriffen.

Derzeit erfüllt die „Ferrettara“-Regelung die Bestimmungen hinsichtlich der in Anhang VIII aufgeführten Fischarten und sieht vor, dass lediglich Netze mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm und einer Höchstlänge von 2,0 km innerhalb der Drei-Meilen-Zone verwendet werden dürfen. Diese Bestimmungen entsprechen den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Für Fischereifahrzeuge, die ausschließlich über eine Genehmigung für die Verwendung von „Ferrettara“-Netzen verfügen und somit nur geringe Gewinne erzielen, haben die italienischen Behörden zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage den Einsatz des Fanggeräts einer weiteren Kategorie genehmigt.

Durch die Begrenzung der Gesamthöhe dieser Stellnetze auf 4 m soll verhindert werden, dass die Rechtsvorschriften für die Verwendung von Treibnetzen umgangen werden.

Der Kommission liegen keine Informationen über italienische Besitzer von Fischereifahrzeugen vor, die Fischereigenossenschaften in Mittelmeerdrittländern gegründet haben.

Nach Maßgabe von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (3) des Rates ist es jedoch unter bestimmten Bedingungen möglich, die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik auch auf Tätigkeiten anzuwenden, die von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgeübt werden.

Die Kommission wird über den Inspektionsdienst der Gemeinschaft die ordnungsgemäße Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und ihre Einhaltung weiter überwachen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände, Amtsblatt Nr. L 132 vom 23.5.1997.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates vom 8. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 894/97 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände, Amtsblatt Nr. L 171 vom 17.6.1998.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, ABl. L 358 vom 31.12.2002.


3.4.2004   

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CE 84/552


(2004/C 84 E/0629)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0220/04

von Mario Borghezio (NI) an die Kommission

(30. Januar 2004)

Betrifft:   Drohende Nachteile für die Wirtschaft in der Po-Ebene aufgrund des sehr hohen Euro-Kurses gegenüber dem Dollar

In den vergangenen Tagen hat das für Handel zuständige Kommissionsmitglied Pascal Lamy Besorgnis angesichts der übermäßigen Stärke des Euro gegenüber dem Dollar geäußert und erklärt, dies könne für die Wettbewerbsfähigkeit Europas gefährlich sein, während andererseits der Sprecher des für Wirtschaft und Währung zuständigen Kommissionsmitglieds, Gerassimos Thomas, die Entschlossenheit der Kommission bekräftigt hat, weiterhin an einem starken Euro festzuhalten.

Die Erklärung des EZB-Präsidenten, Jean Claude Trichet, die Stärkung der einheitlichen Währung wirke sich negativ auf die Ausfuhren aus, scheint die Besorgnisse von Herrn Lamy zu bestätigen, wurde jedoch teilweise wieder relativiert durch eine spätere Aussage, wonach die Exportsituation dessen ungeachtet weiter positiv sei.

Welche Maßnahmen beabsichtigt die Kommission zu ergreifen, um auf die insbesondere von den Klein-und Mittelbetrieben in der Po-Ebene zum Ausdruck gebrachte Besorgnis zu reagieren, wonach eine weitere Stärkung der Europäischen Währung in wenigen Monaten für das Produktionssystem im Nordosten der Po-Ebene Verluste in Höhe von ca. 2 Mrd. EUR bedeuten könnte?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(5. März 2004)

Der Euro hat seit Anfang 2003 um rund 25 % gegenüber dem Dollar aufgewertet. Für die Wettbewerbsfähigkeit maßgeblich ist jedoch der reale effektive Wechselkurs, dem die Entwicklung des Euro gegenüber einem Korb von Währungen zu Grunde liegt, welche nach ihrem Anteil am Außenhandel des Euro-Gebiets gewichtet sind. Er berücksichtigt außerdem Unterschiede in den Inflationsraten. Der reale effektive Wechselkurs des Euro-Gebiets ist seit Januar 2003 (deflationiert mit den nominalen Lohnstückkosten) nur um rund 8 % und seit 1999 um 3 % gestiegen.

Wenngleich sich ein stärkerer Euro in der Tat negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der Exporte des Euro-Gebiets auswirkt, wurde dieser Effekt bislang doch durch ein wieder erstarktes Wachstum des Welthandels ausgeglichen, da die Konjunktur in den wichtigsten Weltwirtschaftsregionen weiter anzieht. Ein stärkerer Euro trägt außerdem zu einer kräftigeren Inlandsnachfrage im Euro-Gebiet bei.

Nach Auffassung der Kommission liegt ein stabiler Wechselkurs im Interesse Europas. Die Kommission wird die Devisenmarktentwicklung in den kommenden Monaten genau im Auge behalten.

Was die Kleinbetriebe (mit bis zu 50 Beschäftigten) in der Po-Ebene angeht, so besteht eines der Hauptziele der Strukturfondsmaßnahmen in Italien darin, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere durch Förderung von Produkt- und Prozessinnovationen zu stärken, um ihre Exportkapazität zu steigern. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) profitieren auch von der Hebelwirkung der vom Europäischen Investitionsfonds verwalteten Wagniskapital- und Garantieinstrumente.


3.4.2004   

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CE 84/552


(2004/C 84 E/0630)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0222/04

von Maria Ayuso González (PPE-DE) an die Kommission

(26. Januar 2004)

Betrifft:   Baumwolle

Frankreich hat vor kurzem eine „Europäische Baumwoll-Initiative“ zugunsten der baumwollerzeugenden Länder in Afrika gestartet. In dem einschlägigen Bericht wird außerdem eine Reform der gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Baumwollsektor befürwortet mit dem Ziel, die von der EU gewährten Beihilfen, die angeblich zu Verzerrungen des Marktes führen, abzubauen.

Glaubt die Europäische Kommission, dass die ausgeprägten Interessen des französischen Staates auf dem Baumwollmarkt in Afrika, die über die Französische Gesellschaft zur Entwicklung der Textilfasern verfolgt werden, welche ein umfassendes Netz von Zweigstellen auf dem afrikanischen Kontinent unterhält, die feindselige Haltung rechtfertigen könnten, mit der die Verhandlungsführer der Gemeinschaft seitens einer Gruppe von afrikanischen Ländern während der WTO-Ministertagung in Cancún konfrontiert waren, auf der die betreffenden Länder die gemeinschaftliche Regelung angriffen?

Der Verlust der Wettbewerbsfähigkeit der afrikanischen Baumwolle gegenüber Baumwolle anderen Ursprungs und im Vergleich zu anderen Textilfasern würde nicht mit dem Verschwinden der gemeinschaftlichen Erzeugung gelöst werden. Glaubt die Kommission, dass die Interessen eines einzigen Landes die Vorlage eines Vorschlags zur Reform des Baumwollsektors rechtfertigen, die die Lebensfähigkeit der Anbaubetriebe in der EU ernsthaft in Gefahr bringen könnte? Berücksichtigt sie außerdem, dass unsere Baumwollerzeugung lediglich 2 % der Welterzeugung ausmacht, unsere Ausfuhren lediglich einen Anteil von 1,5 % am Welthandel haben, wir fast zollfrei einführen und wir außerdem keine Ausfuhrerstattungen gewähren?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(26. Februar 2004)

Der Vorschlag für eine Reform der gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Baumwolle hängt keineswegs mit den Interessen der in West- und Zentralafrika angesiedelten französischen Textilindustrie zusammen. Er ist vielmehr auf den Kompromiss vom Juni 2003 in Luxemburg zurückzuführen, als im Rat eine politische Einigung über die grundlegende Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik erzielt wurde und die Kommission den Auftrag erhielt, anhand derselben Grundsätze und Vorgaben eine Angleichung der Rechtsvorschriften für die Erzeugung im Mittelmeerraum einzuleiten.

Bei den Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha (DDA) wies die Europäische Union auf die äußerst geringe Bedeutung des europäischen Baumwollsektors auf dem Weltmarkt hin und hob dessen begrenzten Einfluss auf den Weltmarktpreis für die Faser hervor. Da die Europäische Union kein Nettoausführer, sondern ganz im Gegenteil der größte Baumwolleinführer ist, muss sie Preise annehmen und kann diese nicht festlegen. Auf der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) in Cancún forderten einige afrikanische Staaten Maßnahmen gegen den Tiefstand der Weltmarktpreise für Baumwolle. Die Kommission schlug daraufhin eine konstruktive Lösung für Handelsaspekte im Gesamtrahmen der DDA-Agrarverhandlungen über die drei Säulen des Handels — Marktzugang, Ausfuhrsubventionen und interne Stützung — vor. Diese in Cancún für den Baumwollsektor vorgeschlagene Lösung wurde in der von den Mitgliedstaaten gebilligten Mitteilung der Kommission über die Neubelebung der DDA-Verhandlungen vom 26. November 2003 weiter ausgeführt.

Der Reformvorschlag für den Baumwollsektor stellt somit eine Reaktion auf den Kompromiss des Rates wie auch auf die gemachten Zusagen dar. Es wird keineswegs die Einstellung der Gemeinschaftserzeugung zugunsten eines Drittlands angestrebt.

Die Kommission betont, dass die Initiative der betreffenden afrikanischen Staaten in der Welthandelsorganisation (WTO) ihrer Ansicht nach eine angemessene Reaktion fordert. Sie vertritt die Auffassung, dass eine stärkere Integration der Entwicklungsländer in den Weltmarkt und in die Verhandlungsforen für den internationalen Handel, insbesondere die WTO, von höchster Bedeutung ist.


3.4.2004   

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CE 84/553


(2004/C 84 E/0631)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0230/04

von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission

(26. Januar 2004)

Betrifft:   Inanspruchnahmerate für Gemeinschaftsmittel in den Mitgliedstaaten zum Jahresende 2003

Kann die Kommission nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt angeben, wie hoch jeweils die Raten der Mittelinanspruchnahme und die effektiv getätigten Ausgaben im Rahmen der Gemeinschaftlichen Förderkonzepte zum Jahresende 2003 lagen?

Ergänzende Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(29. April 2004)

Die Kommission übersendet dem Herrn Abgeordneten und dem Generalsekretariat des Parlements ein Computerlisting mit den erbetenen Informationen.


3.4.2004   

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CE 84/554


(2004/C 84 E/0632)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0232/04

von Roger Helmer (PPE-DE) an die Kommission

(2. Februar 2004)

Betrifft:   Euro

Kann die Kommission angeben, inwieweit sie mit dem ehemaligen Kommissionspräsidenten Jacques Delors übereinstimmt, von dem berichtet wird, er habe gesagt, dass die Eurozone es nicht fertiggebracht habe, das wirtschaftliche Potential der Einheitswährung auszunutzen, und dass daher das Vereinigte Königreich mit verspäteter Einsicht richtig gehandelt habe, am Pfund festzuhalten und auf einen Beitritt zur Einheitswährung zu verzichten?

Kann die Kommission angeben, inwieweit sie als Ganzes mit ihrem derzeitigen Präsidenten, Romano Prodi, übereinstimmt, der geäußert hat, der Stabilitäts- und Wachstumspakt, mit dem die Einheitswährung unterstützt werden sollte, sei „töricht“?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(25. März 2004)

Um das wirtschaftliche Potenzial der einheitlichen Währung zu realisieren sind über die Einführung des Euro hinausgehende Maßnahmen vonnöten. Es muss eine gesamtwirtschaftliche Strategie entwickelt werden, mit der das Wachstumspotenzial erhöht werden kann. Das ist das Ziel der Lissabon-Strategie des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2000, welche insbesondere Wirtschaftsreformen zur Erhöhung des europäischen Wachstumspotenzials vorsieht. Die Fortschritte bei der Anwendung dieser Strategie werden jedes Jahr durch den Europäischen Rat im Frühjahr auf Grundlage eines Berichts der Kommission geprüft. Der jüngste Frühjahrsbericht, der von der Kommission am 21. Januar 2004 beschlossen wurde, kommt zum Schluss, dass in einer ganzen Reihe von Kernbereichen Fortschritte erzielt wurden, dass aber bei der Anwendung dieser Reformen die Mitgliedstaaten den anstehenden Problemen nicht gerecht werden. In einigen Bereichen sind sogar erhebliche Probleme entstanden.

Es hat bei der Schaffung von Arbeitsplätzen dennoch einen gewissen Fortschritt gegeben. Seit 1999 wurden trotz des wirtschaftlichen Abschwungs 6 Millionen Arbeitsplätze geschaffen. Es wurden im Falle der Langzeitarbeitslosigkeit und der Beschäftigungsquote von Frauen erhebliche Verbesserungen erreicht. Mehrere strategische Märkte im Bereich Versorgung und Kommunikation wurden für den Wettbewerb geöffnet (Telekommunikation, Energie, Bahnfracht etc.). In Schulen, Unternehmen, öffentlichen Verwaltungen und Haushalten wird das Internet zunehmend genutzt.

Die EU-Kommission hat stets betont, dass das Vereinigte Königreich, wenn es sich für die Einführung des Euro entscheidet, als Mitglied des Eurogebiets willkommen ist. Eine Vorbedingung ist, dass das Vereinigte Königreich die im EG-Vertrag enthaltenen Konvergenzkriterien erfüllt. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 9. Juni 2003 eine eigene Beurteilung ihrer fünf wirtschaftlichen Testkriterien für eine Mitgliedschaft in der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) veröffentlicht. In diesem Bericht wird eingeräumt, dass die Einführung des Euro zwar von Vorteil wäre, dass aber die Zeit dafür noch nicht reif sei.

Am 27. November 2002 hat die EU-Kommission eine Mitteilung verabschiedet, in der sie eigene Vorschläge für eine verbesserte haushaltspolitische Koordinierung macht (1). Die Vorschläge zielen darauf ab, die wirtschaftspolitischen Grundzüge, auf die sich die haushaltspolitischen Entscheidungen stützen, zu optimieren. Diese Optimierungsinitiative ist Teil einer allgemeinen Strategie zur Verstärkung der finanzpolitischen Koordinierung. Stärker betont wird in den Vorschlägen der Kommission die Wechselbeziehung zwischen Haushaltspolitik und notwendiger struktureller Reformen innerhalb der EU.

Am 13. Januar 2004 hat die EU-Kommission außerdem eine dreifache Strategie beschlossen, mit der die finanzpolitische Koordinierung und Überwachung einfacher und besser gestaltet werden soll (2). Auf Basis der Erfahrung der ersten fünf Jahre der WWU und aufbauend auf der Mitteilung vom November 2002 wird die Kommission im Rahmen dieser Strategie neue Vorschläge zur zukünftigen Verstärkung der wirtschafspolitischen Steuerung machen. Im Rahmen dieser Initiative sind auch Verbesserungen bei der Anwendung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes vorgesehen.


(1)  KOM(2002) 668 endg.

(2)  Siehe dazu auch die Antwort auf die schriftliche Anfrage E-4071/03 von Herrn Ribeiro e Castro, Siehe Seite 520.


3.4.2004   

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CE 84/555


(2004/C 84 E/0633)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0246/04

von Joan Colom i Naval (PSE) an die Kommission

(2. Februar 2004)

Betrifft:   Beginn der Arbeiten zur Umleitung des Ebro

Die spanische Umweltministerin hat angekündigt, dass die Regierung mit den Arbeiten zur Umleitung des Ebro Ende Februar beginnen werde, konkret an dem Abschnitt, der das Delta des Flusses Segura mit dem Anfang des Aquäduktes von Campos del Río in Murcia und dem Eingang des Tunnels Saltador al Camino del Cerro Minado in Almanzora (Almería) verbindet. Ferner hat eine vom spanischen Umweltministerium unter Vertrag genommene Firma damit begonnen, Probeaushebungen in der Gegend von Ulldecona und Alcanar in der Provinz Tarragona durchzuführen. Das für Umweltfragen zuständige Kommissionsmitglied versicherte bei ihrem Auftritt vor dem Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik des Europäischen Parlaments am 16. Dezember 2003, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit der Umleitung des Ebro zusammen und nicht nach einzelnen Projekten getrennt behandelt würden.

Können diese Projekte getrennt finanziert werden, oder müssen sie in das Gesamtpaket des Großprojekts zur Umleitung des Ebro einbezogen werden? Wurde eine Finanzierung durch die Europäische Union für diese Projekte beantragt? Wird diese gewährt werden?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(18. März 2004)

Die spanischen Behörden haben bei der Kommission im Zusammenhang mit der Umleitung des Ebro ein Paket von vier Projekten für eine Kofinanzierung im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds eingereicht. Für eines der Projekte, das den nördlichen Abschnitt betrifft, wurde ein Antrag auf Kofinanzierung im Rahmen des Kohäsionsfonds gestellt, für die anderen drei (Großprojekte) wurden Finanzhilfen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen der regionalen operationellen Programme für Valencia, Murcia und Andalusien beantragt.

Der Zeitraum für förderfähige Ausgaben beginnt am 29. Dezember 2004 für die Projekte im Rahmen des Kohäsionsfonds, und am 1. Januar 2000 für die Projekte im Rahmen der Strukturfonds. Die spanischen Behörden sind nicht verpflichtet, eine Entscheidung der Kommission abzuwarten, um diese Projekte einzuleiten. Sie gehen dann aber das Risiko ein, dass das Projekt nicht die Bedingungen erfüllt, die nach Maßgabe der einschlägigen Verordnungen für die Bewilligung durch die Kommission erforderlich sind.

Die genannten Projekte wurden zwar als Paket eingereicht und werden folglich auch als solches von der Kommission bewertet, aber die spanischen Behörden entscheiden selbst, wie diese Projekte am besten durchgeführt werden und u.a. wie viele Bauverträge aus technischen oder Effizienzgründen erforderlich sind.

Die eingereichten Projekte werden derzeit von der Kommission analysiert. Eine Entscheidung über eine mögliche Zuweisung von Gemeinschaftsmitteln für diese Projekte kann erst nach sorgfältiger Prüfung aller Informationen getroffen werden. Diese Entscheidung wird gemäß den Regeln und Verfahren, wie in den einschlägigen Verordnungen festgelegt, und im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Politiken, auch im Umweltbereich, getroffen.


3.4.2004   

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CE 84/556


(2004/C 84 E/0634)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0247/04

von Elisabeth Jeggle (PPE-DE) und Peter Liese (PPE-DE) an die Kommission

(3. Februar 2004)

Betrifft:   Revision der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln

Uns erreichen Anfragen mittelständischer Backbetriebe, die sich mit der detaillierten Nachweispflicht bei einem Butterverbrauch von mehr als 7 Tonnen pro Jahr und den damit verbundenen Problemen befassen.

Für einen mittelständischen Backbetrieb ist es unmöglich, die Verarbeitung jedes einzelnen Gramms der Billigbutter nachzuweisen und den dafür immensen Verwaltungsaufwand zu tätigen. Regelmäßige Kautionsstrafen und damit eine schrittweise Erhöhung der Backwarenpreise sind die Folge.

Erwägt die Europäische Kommission vor diesen Hintergrund, die oben genannte Verordnung (2571/97 (1)) dahingehend zu revidieren, dass die Nachweispflicht der backenden Betriebe mit einer Butterverarbeitungsmenge von mehr als 7 Tonnen pro Jahr wesentlich vereinfacht wird bzw. entfällt? Ist auf Initiative eines Mitgliedstaates bereits ein diesbezügliches Revisionsverfahren im Gange?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(1. März 2004)

Diese absatzfördernde Maßnahme ist ein wichtiges Mittel, um ein vernünftiges Gleichgewicht auf dem Buttermarkt aufrechtzuerhalten und den Ankauf von Butter in die öffentliche Intervention zu vermeiden.

Um die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sicherzustellen und einen Missbrauch der Gemeinschaftsmittel zu verhindern, bedarf es geeigneter Kontrollmaßnahmen. Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 sieht jedoch unterschiedliche Kontrollvorschriften vor, deren Anwendung von der Kennzeichnung bzw. Nichtkennzeichnung und der Menge der von den Wirtschaftsteilnehmern zu Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeiteten subventionierten Erzeugnisse abhängt.

Kleinere Betriebe, die sich schriftlich verpflichten, innerhalb eines Jahres weniger als neun Tonnen Butteräquivalent zu kaufen, unterliegen weniger strengen Kontrollen (siehe Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung). Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse zieht derzeit jedoch eine Erhöhung der für kleinere Betriebe geltenden Höchstmenge von neun Tonnen in Betracht.

Die Einführung von Maßnahmen zur Überwachung weniger streng kontrollierter Höchstmengen obliegt den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten.

Artikel 23 Absatz 4 regelt die für andere Wirtschaftsteilnehmer vorgesehenen Kontrollen bezüglich der Verwendung für die Enderzeugnisse sowie die Häufigkeit der Kontrollen. Er sieht Kontrollen der Rezepturen und Bestandsverzeichnisse wie auch die Entnahme von Stichproben nach Maßgabe der verwendeten Mengen vor; gekennzeichnete Erzeugnisse müssen mindestens einmal im Monat kontrolliert werden, wenn der Betrieb mindestens fünf Tonnen monatlich verbraucht. Die Kontrollvorschriften für mittlere und größere Betriebe werden als angemessen angesehen, um die Einhaltung der in der Verordnung vorgesehenen Auflagen zu gewährleisten.


(1)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3.


3.4.2004   

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CE 84/557


(2004/C 84 E/0635)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0252/04

von Raquel Cardoso (PPE-DE) an die Kommission

(3. Februar 2004)

Betrifft:   Finanzierung des Netzes „Natura 2000“

Seit 1992 sieht Artikel 8 der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG (1) vom 21. Mai 1992) die Kofinanzierung des Netzes „Natura 2000“ vor. Das Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission für das Jahr 2003 sah die Vorlage der Mitteilung über die Finanzierung des Netzes „Natura 2000“ für September 2003 vor.

Verschiedene Mitgliedstaaten haben Kommissionsmitglied Margot Wallström in aufeinanderfolgenden Tagungen des Rates der Umweltminister nach der Antwort der Kommission auf den Finanzierungsbedarf des Netzes „Natura 2000“ gefragt. Die Kommission hat offensichtlich nicht zufriedenstellende Antworten gegeben.

Wird die Kommission sich auf einen Zeitpunkt für die Vorlage der Mitteilung über die Finanzierung des Netzes „Natura 2000“ festlegen, um die Ziele zu erfüllen, die im sechsten Aktionsprogramm für die Umwelt vorgesehen sind?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(2. März 2004)

Die Kommission hat sich verpflichtet, 2004 eine Mitteilung über die Finanzierung von Natura 2000 vorzulegen. Dieser Vorschlag wurde auf der Grundlage ihres Arbeitsprogramms 2003 vorangebracht. Die Mitteilung soll im ersten Halbjahr 2004 vorgelegt werden.


(1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.


3.4.2004   

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(2004/C 84 E/0636)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0255/04

von Joan Valivé (ELDR) an die Kommission

(3. Februar 2004)

Betrifft:   Straßenplanung auf der Insel Mallorca

Auf Mallorca (Balearische Inseln) hat der Rat von Mallorca — die für den Straßenbau auf der Insel zuständige Behörde — vor kurzem einen Leitplan für den Bau von Landstraßen und Autobahnen in den nächsten Jahren beschlossen. Dieser Plan wird u.a. den Bau von bis zu sieben neuen Autobahnen und Schnellstraßen ermöglichen, was insgesamt die Zerstörung von mehr als 2 000 Hektar landwirtschaftlicher Fläche mit sich bringt, darunter in erster Linie 120 Hektar Niederwald (Oleo-Ceratonion), Pinienwald (Pinus halepensis) und immergrüner Eichenwald (Quercion ilicis).

Wie verschiedene sozioökonomische Akteure Mallorcas kritisiert haben, wurde der Leitplan genehmigt, ohne dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen wurde. Weder werden die Umweltauswirkungen dieses Plans berücksichtigt noch sind Maßnahmen vorgesehen, um die Auswirkungen auf die betroffene Natur möglichst gering zu halten. Der Leitplan wurde genehmigt, ohne dass die erforderlichen gesetzlichen Unterlagen beigebracht wurden und unter Verstoß gegen die Richtlinie der Kommission, die von den Mitgliedstaaten verlangt, Umweltverträglichkeitsprüfungen bei öffentlichen Projekten durchzuführen, die erhebliche Umweltauswirkungen haben können.

Ist die Kommission angesichts dieser Situation der Ansicht, dass die Verabschiedung dieses Leitplans ein weiterer Verstoß gegen die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist, wie sie es vor kurzem vor dem Gerichtshof dargelegt hat? Folglich darf man behaupten, dass dieser Plan gemäß Artikel 174 Absatz 2 (1 30R) des EG-Vertrags nicht auf den Grundsätzen der Vorsorge, der Vorbeugung und der Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen beruht. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen eingehalten wird?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(17. März 2004)

Der Herr Abgeordnete bezieht sich in seiner Anfrage auf einen auf die kommenden Jahre ausgerichteten Gesamtplan für den Bau von Straßen und Autobahnen auf Mallorca, der keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurde. Dieser Plan sieht den Bau von bis zu sieben neuen Autobahnen und Schnellstraßen auf der Insel vor.

Zu der nicht durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung ist zu sagen, dass das diesbezügliche Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten gegenwärtig nicht dazu verpflichtet, ihre Plan- und Programmentwürfe oder entsprechende Änderungsvorschläge einer strategischen Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen. Dies wird sich am 21. Juli 2004 ändern, wenn die Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) (1) in den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt sein muss. Danach müssen die Mitgliedstaaten unter die Richtlinie fallende Pläne und Programme einer Umweltprüfung unterziehen. Dies gilt unter Umständen auch für Pläne und Programme, deren Beginn vor dem 21. Juli 2004 liegt und die erst mehr als 24 Monate danach angenommen werden. Die SUP-Richtlinie wurde gemäß Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag verabschiedet und nimmt in ihren Erwägungen ausdrücklich Bezug auf die Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung.

Wird allerdings die Baugenehmigung für ein bestimmtes Projekt beantragt, so gilt die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 (UVP-Richtlinie) (2) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (3) für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte werden in Artikel 4 mit Verweis auf die Anhänge I und II bestimmt. Autobahnen fallen unter den Anhang I (7b), so dass eine UVP durchgeführt werden muss. Für alle anderen Vorhaben, z.B. nicht unter den Anhang I fallende Straßenprojekte, gilt der Anhang IL In diesen Fällen müssen die nationalen Behörden entweder anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand von Schwellenwerten oder Kriterien bestimmen, ob das Projekt wegen möglicher erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung zu unterziehen ist, und berücksichtigen dabei die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie.

Die Kommission setzt den Herrn Abgeordneten davon in Kenntnis, dass ihr zu demselben Thema bereits die schriftlichen Anfragen E-3346/03 (4) und E-3822/03 (5) von Herrn Mayol i Raynal und E-3865/03 (6) von Frau Isler Béguin vorliegen. Die Kommission hat deshalb eine Untersuchung eingeleitet, um die Vorgänge zu prüfen und von den spanischen Behörden Erklärungen anzufordern.

Zu den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Naturschutz zählen die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (7) und die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (8). Ziel dieser Richtlinien ist es, unter der Bezeichnung Natura 2000 ein zusammenhängendes ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete in Europa zu errichten. Ist jedoch davon auszugehen, dass der Straßenbau-Gesamtplan einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten die Verwirklichung des „Natura 2000“-Netzes auf den Balearen erheblich beeinträchtigt, so muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 der Habitat-Richtlinie durchgeführt werden.


(1)  ABl. L 197 vom 21.7.2001.

(2)  ABl. L 175 vom 5.7.1985.

(3)  ABl. L 73 vom 14.3.1997.

(4)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004.

(5)  Siehe Seite 102.

(6)  Siehe Seite 107.

(7)  ABl. L 206 vom 22.7.1992.

(8)  ABl. L 103 vom 25.4.1979.


3.4.2004   

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CE 84/559


(2004/C 84 E/0637)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0259/04

von Giacomo Santini (PPE-DE) an die Kommission

(3. Februar 2004)

Betrifft:   Einführung einer Maut auf der Valsugana-Staatsstraße 47

Die autonome Provinz Trient hat die Absicht bekundet, auf der Valsugana-Staatsstraße 47 in dem in ihre Zuständigkeit fallenden Gebiet eine Maut zu erheben.

Von der Maut wäre ausschließlich der Durchgangsverkehr, vor allem der internationale LKW-Verkehr, betroffen.

In Anbetracht der Schwierigkeiten, die es bei den Straßenverbindungen von Venetien zum Brennerpass gibt, und angesichts der bürokratischen und politischen Verzögerungen, durch die die Fertigstellung der Valdastico-Autobahn A31 immer weiter hinausgeschoben wird — die Valsugana-Route ist daher die natürliche Durchgangsverbindung zum Brennerpass und somit nach Mitteleuropa für alle Bewohner von Venetien und Friaul —, sowie unter Berufung auf die vor kurzem von der Kommission formulierten Leitlinien im Bereich der Tarifierung von Straßenverkehrsverbindungen wird die Kommission um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

1.

Ist sie über diese Initiative informiert?

2.

Stimmt sie nicht der Auffassung zu, dass diese Maßnahme eine schwere Einschränkung des Rechts auf freien Güter- und Personenverkehr darstellt?

3.

Ist sie nicht der Ansicht, dass hier ein Verstoß gegen die Kriterien für staatliche Beihilfen und gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt?

4.

Hält sie eine derartige Initiative aufgrund der Reaktionen nicht für gefährlich, die diese bei den Verwaltungsbehörden anderer Gebiete, durch die die Staatsstraße 47 oder andere strategische Fernverkehrsadern führen, auslösen kann?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(11. März 2004)

Die Kommission verfügt über keinerlei Information über die von dem Herrn Abgeordneten angesprochene geplante Erhebung einer Mautgebühr in Valsugana (Italien).

Die einschlägige Gemeinschaftsvorschrift für die Erhebung von Steuern, Maut- und Benutzungsgebühren ist die Richtlinie 1999/62/EG (1), die für schwere Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht ab 12 Tonnen gilt. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Mitgliedstaaten bei der Erhebung von Mautgebühren für Nutzfahrzeuge unter 12 Tonnen und Personenkraftwagen, darunter auch Fernreisebusse, nicht an diese Richtlinie gebunden sind, da diese Fahrzeuge nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.

Ob nun für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie 1999/62/EG fallen, Mautgebühren erhoben werden oder nicht, fällt gemäß dem Subsidiaritätsprinzip in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten, die dies unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten besser entscheiden können.

In keinem Fall darf die Erhebung einer Maut mittelbar oder unmittelbar zu einer Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers oder des Ausgangs- oder Zielpunkts des Fahrzeugs führen. Gebühren für schwere Nutzfahrzeuge dürfen ausschließlich auf Autobahnen und einer Autobahn ähnlichen Straßen erhoben werden. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten an die in den Verträgen festgelegten Bestimmungen über den freien Verkehr gebunden. Sie dürfen insbesondere keine Maßnahmen ergreifen, die den innergemeinschaftlichen Handel behindern können. Dies würde auf unverhältnismäßig hohe Mautgebühren für eine einzelne Straße zutreffen, die vorwiegend von Verkehrsunternehmern genutzt wird, die Transporte aus anderen Ländern oder in andere Länder durchführen.

Um eine größere Transparenz der Mautgebühren zu gewährleisten und das Verursacherprinzip umzusetzen, hat die Kommission im Juli 2003 eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (2) vorgeschlagen, unter die alle Nutzfahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen fallen, die Straßen im transeuropäischen Netz (TEN) benutzen. Die vorgeschlagene Richtlinie ermöglicht auch die Erhöhung von Mautgebühren in sensiblen Bereichen. Damit sollen Verkehrsinfrastrukturprojekte von großem europäischem Interesse gefördert werden, die sich auf dasselbe Gebiet oder denselben Verkehrskorridor beziehen. Mautgebühren für andere Fahrzeuge und Straßen fallen unter das Subsidiaritätsprinzip.

Die Kommission wird sich mit den italienischen Behörden in Verbindung setzen, um die von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Sachverhalte zu klären.


(1)  Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. L 187 vom 20.7.1999.

(2)  KOM(2003) 448 endg., 2003/0175 (COD).


3.4.2004   

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CE 84/560


(2004/C 84 E/0638)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0271/04

von Brice Hortefeux (PPE-DE) an die Kommission

(5. Februar 2004)

Betrifft:   Fälschung von Euromünzen und -scheinen

Nach Angaben des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung hat sich die Zahl der gefälschten Euromünzen, die 2003 aus dem Verkehr gezogen wurden, gegenüber dem Vorjahr verzehnfacht und ist damit auf 26191 gestiegen. Außerdem wurde 2003 festgestellt, dass sich die Qualität der gefälschten Münzen verbessert hat.

Die Europäische Zentralbank gab bekannt, dass 2003 551287 Euroscheine aus dem Umlauf genommen wurden.

Gemessen an den 49 Milliarden Münzen und 9 Milliarden Scheinen, die begeben sind, sind diese Zahlen immer noch marginal. Dennoch dürfte die Zunahme der gefälschten Scheine und Münzen und die ständige Verbesserung der Fälschungstechniken die europäischen Verbraucher durchaus beunruhigen.

Will die Kommission Maßnahmen ergreifen, um dieses Problem gezielter anzugehen?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(12. März 2004)

Der Schutz der Euroscheine und -münzen gegen Fälschung ist gemeinsame Aufgabe der zuständigen nationalen Behörden, der Europäischen Zentralbank (EZB), Europol und der Kommission ausgeübt. Die Funktionen und Verantwortlichkeiten der europäischen Institutionen und Einrichtungen sind komplementär.

Zum Schutz des Euro gegen Fälschung wurden entsprechende EU- und Gemeinschaftsvorschriften erlassen, u.a.:

Rechtsvorschriften zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (1);

Rechtsvorschriften über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes der Euroscheine und -münzen gegen Geldfälschung (2); und

Rechtsvorschriften zur Festlegung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (3).

Diese Instrumente garantieren einen umfassenden Schutz der Euroscheine und -münzen gegen Geldfälschung und sie tragen dazu bei, die grenzüberschreitende und interdisziplinäre Zusammenarbeit zu verbessern sowie eine intensive Ausbildung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene zu fördern.

Darüber hinaus sorgt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der EZB weiterhin gezielt dafür, dass die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001, insbesondere Artikel 6 hinsichtlich der Pflichten von Kreditinstituten, korrekt umgesetzt wird.

Sie stellt außerdem Mittel für die vollständige Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Schutz des Euro in den neuen Mitgliedstaaten bereit.

Die Einsetzung gemeinsamer Ermittlungsteams in den Mitgliedstaaten und die Einbeziehung von Europol trägt zur Effizienz der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden bei.

Schließlich intensivieren die Europäische Zentralbank und die Kommission gegenwärtig die Informationsarbeit im Bereich des Euro-Schutzes.

Die Kommission wird weiterhin alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Schutz der Euroscheine und -münzen gegen Betrug und Geldfälschung zu verbessern.


(1)  Verordnung des Rates (EG) Nr. 1338/2001 vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen, ABl. L 181 vom 4.7.2001 Beschluss des Rates vom 29. April 1999 zur Ausdehnung des Mandats von Europol auf die Bekämpfung der Fälschung von Geld und Zahlungsmitteln, ABl. C 149 vom 28.5.1999.

(2)  Rahmenbeschluss des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro, ABl. L 140 vom 14.6.2000.

(3)  Beschluss des Rates 2001/923/EG vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm), ABl. L 339 vom 21.12.2001.


3.4.2004   

DE

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CE 84/561


(2004/C 84 E/0639)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0273/04

von Stefano Zappalà (PPE-DE) an die Kommission

(5. Februar 2004)

Betrifft:   Automar srl — Mercedes-Benz-Vertragshändler

1.

In Italien gibt es das Unternehmen Automar srl mit Sitz in Latina, Via SS 148 Pontina Nr. 41.

2.

Dieses Unternehmen ist seit 1968 alleiniger Vertragshändler und Vertragswerkstatt in Latina und der Provinz Latina für Mercedes-Benz-PKW und -Industriefahrzeuge.

3.

1997 ist dieser Vertrag auf PKW reduziert worden.

4.

Der Gesamtumsatz beträgt gegenwärtig etwa 15 Millionen EUR jährlich, wobei etwa 50 Mitarbeiter beschäftigt sind.

5.

Im Zeitraum 1997-2000 hat Automar aufgrund dieses Vertrags etwa 3,5 Mio. EUR für technische Modernisierungen und neue Dienstleistungen investiert. Alle Initiativen sind von der Muttergesellschaft genehmigt und/oder vorgeschrieben worden.

6.

Am 19. September 2002 hat Daimler Chrysler Italia Spa einseitig die Kündigung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 (1) mitgeteilt und als Frist die darauffolgenden 12 Monate angegeben.

7.

Bei laufendem Vertrag hat die gleiche Gesellschaft Daimler Chrysler Italia Spa mit einem anderen Unternehmen einen anderen Konzessionsvertrag abgeschlossen, das PKW-Verkäufe für etwa 2,6 Mio. EUR getätigt hat.

8.

Im August 2002 hat Automar Widerspruch gegen diese Tätigkeit eingelegt.

9.

Daimler Chrysler Italia Spa hat seine Vertragsbeziehungen zu dem neuen Vertragshändler geändert und mit ihm eine „NEW Co“ mit einem eigenen Aktienanteil von 51 % gegründet.

10.

Daimler Chrysler Italia Spa hat Automar entweder die Gründung weiter NEW Co zu seinen Bedingungen oder den Kauf von Automar zu einem lächerlich niedrigen Preis vorgeschlagen.

11.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2400/2002 hat Automar um den Kundendienstauftrag ersucht, der ihm vom Auftraggeber verweigert wurde, wobei dieser die Lieferung von Ersatzteilen und Zubehör vom 22.9. bis 1.10.2003 ausgesetzt hat.

Kann die Kommission mitteilen, ob

a)

die Kündigung rechtmäßig ist und ob in diesem Fall nicht eine Frist von 24 anstatt von 12 Monaten eingeräumt werden muss;

b)

sie nicht zu intervenieren gedenkt, damit die Gemeinschaftsvorschriften eingehalten werden?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(11. März 2004)

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Kfz-Herstellern ebenso wie anderen Anbietern generell freisteht, ihre Produkte nach eigenem Gutdünken zu vertreiben, vorausgesetzt das Vertrieb s system verstößt nicht gegen Artikel 81 oder 82 EG-Vertrag. Sie können also ihre Produkte über eigene Vertriebsstellen oder über wirtschaftlich selbständige Autohändler vertreiben. In diesem Zusammenhang macht die Kommission den Herrn Abgeordneten darauf aufmerksam, dass die Entscheidung eines Automobilherstellers, eine stärker vertikal integrierte Vertrieb s struktur aufzubauen, im Allgemeinen mit der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 (2) sowie mit der vorhergehenden Verordnung (EG) Nr. 1475/95 (3) vereinbar ist.

Darüber hinaus ist zu bemerken, dass beide Verordnungen quantitative selektive Vertriebssysteme abdek-ken, die es Kfz-Herstellern ermöglichen, die Zahl der Händler in ihrem Netz genau festzulegen. Dies kann auch durch die Kündigung von Verträgen erfolgen, vorausgesetzt es werden bestimmte Kündigungsfristen gewahrt. Da der Händlervertrag von Automar vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 (4) gekündigt wurde, ist in diesem konkreten Fall die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 anwendbar. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 (5) muss die Kündigungsfrist grundsätzlich mindestens zwei Jahre betragen, wenn die Vereinbarung auf unbestimmte Dauer geschlossen wurde. Die Verordnung sieht jedoch einige Ausnahmen (6) vor, bei denen die Kündigungsfrist auf ein Jahr herabgesetzt werden kann. Die wichtigste Ausnahme besteht in der Notwendigkeit, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren. Ob diese Ausnahmeregelung in der fraglichen Situation greift, wäre unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls Automar zu klären (7).

Hinsichtlich der Ernennung eines weiteren Händlers im Jahr 2001, als der Händlervertrag mit Automar Srl noch in Kraft war, kann eine mögliche Vertragsverletzung nur vom zuständigen einzelstaatlichen Gericht unter Berücksichtigung des anwendbaren Zivilrechts beurteilt werden.

Bezüglich des Ersuchens von Automar um einen Kundendienstauftrag ist zunächst festzustellen, dass das Netz der zugelassenen Werkstätten von Mercedes Benz normalerweise (8) nur dann unter die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 fällt, wenn Mercedes Benz ein qualitatives selektives Vertriebsnetz nutzt. Im Rahmen eines solchen Systems müssen sich die Auswahlkriterien darauf beschränken, was aufgrund der Beschaffenheit des betreffenden Produktes notwendig ist, sie müssen einheitlich für alle potenziellen Werkstätten festgelegt und dürfen nicht in diskriminierender Weise angewendet werden. Folglich muss Mercedes Benz allen Werkstätten, die diese Kriterien erfüllen, gestatten, als zugelassene Werkstätten zu arbeiten. Hierzu zählen auch jene zugelassenen Händler, deren Händlerverträge gekündigt wurden, die aber weiterhin als zugelassene Werkstätten arbeiten möchten (9). Allerdings wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Vorschriften erst ab 1. Oktober 2003 (10) auf Vereinbarungen anwendbar sind, die bereits vor diesem Datum bestanden.

Da die angeführte Vorgehensweise nur begrenzte geografische Auswirkungen hat und es um Fragen der vertraglichen Haftung geht, könnten die spezifischen Probleme, die der Herr Abgeordnete in seiner schriftlichen Anfrage aufzeigt, wohl besser von der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörde oder einem nationalen Gericht geklärt werden.


(1)  ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, ABl. L 203 vom 1.8.2002.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28.06.95 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, ABl. L 145 vom 29.6.1995.

(4)  Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ist die Verordnung am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten.

(5)  Diese Verordnung war am 19. September 2002 anwendbar, da die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 am 1. Oktober 2002 in Kraft trat und vom 1. Oktober 2003 an auf die bereits bestehenden Verträge anwendbar wurde (Artikel 12 und 10 der Richtlinie (EG) Nr. 1400/2002).

(6)  Vgl. Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2 und Artikel 5 Absatz 3.

(7)  Die Kommission hat ihre Auslegung der Ausnahmeregelung bezüglich der Umstrukturierung des Vertriebsnetzes im Leitfaden zur Verordnung (EG) Nr. 1475/95 [Vertrieb von Kraftfahrzeugen (Verordnung (EG) Nr. 1475/95) erläutert. Leitfaden (IV/9509/95DE), veröffentlicht im Internet unter http://europa.eu.int/comm/competition/ car_sector/distribution/#reg_1475_95]. Vgl. insbesondere die Antwort auf Frage Nr. 16.

(8)  Dies ist abhängig vom Marktanteil des Netzes der zugelassenen Werkstätten des Anbieters in Bezug auf Reparaturarbeiten, die an Kraftfahrzeugen der betreffenden Marke ausgeführt werden (vgl. hierzu die Antwort auf Frage 72 im Leitfaden). Übersteigt dieser Marktanteil 30 %, wird ausschließlich ein qualitatives selektives Netz durch die Gruppenfreistellung abgedeckt (vgl. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002).

(9)  Vgl. Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 sowie die Antworten auf die Fragen Nr. 72-74 im Leitfaden zur Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 (Kraftfahrzeugvertrieb und -Kundendienst in der EU). Leitfaden veröffentlicht im Internet unter http://europa.eu.int/comm/competition/ car_sector/).

(10)  Vgl. Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 und, analog dazu, die Antworten auf die Fragen 22 und 23 im vorgenannten Leitfaden zur Verordnung (EG) Nr. 1400/2002.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/563


(2004/C 84 E/0640)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0275/04

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(5. Februar 2004)

Betrifft:   Charta der Grundrechte der EU

Artikel 10 und 11 der Charta der Grundrechte der EU besagen, dass die Religionsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung für alle Bürger der Europäischen Union zu den Menschenrechten gehören.

Die französische Regierung schlug vor Kurzem vor, ein Verbot der äußerlich zum Ausdruck gebrachten religiösen Überzeugung durch das Tragen religiöser Symbole (wie beispielsweise Hidschab oder Kopftuch) an staatlichen Schulen in einem Gesetz zu verankern.

Hält die Kommission den Vorschlag der französischen Regierung für akzeptabel? Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, wenn dieser Vorschlag in das französische Recht übernommen wird? Unternimmt die Kommission derzeit irgendwelche Schritte?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(31. März 2004)

Die Kommission kennt den Legislativvorschlag Frankreichs, nach dem das Tragen religiöser Symbole an staatlichen höheren Schulen verboten werden soll.

Ob Maßnahmen zum Verbot des Tragens religiöser Symbole eine unrechtmäßige Diskriminierung nach Maßgabe der Richtlinie 2000/78/EG (1) darstellen, hängt vom konkreten Wortlaut der Rechtsvorschriften und davon ab, welche Rechtfertigung die betreffenden Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie vorbringen.

Die Kommission verfolgt die vom Herrn Abgeordneten dargelegten Entwicklungen mit Aufmerksamkeit. Sie wird prüfen, ob und in welcher Form ein Tätigwerden angezeigt erscheint, wenn im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts Grundrechte verletzt werden sollten.


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303 vom 2.12.2000.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/564


(2004/C 84 E/0641)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0276/04

von Eluned Morgan (PSE) an die Kommission

(5. Februar 2004)

Betrifft:   Luftverschmutzung

Stimmt die Kommission der Auffassung zu, dass die Öffentlichkeit ein Recht darauf hat, über die Art und die Menge der von den Unternehmen in Europa freigesetzten Schadstoffe informiert zu werden?

Wird dieses Recht derzeit durch EU-Recht geschützt? Falls nicht, beabsichtigt die Kommission, in diesem Zusammenhang Maßnahmen zu ergreifen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(5. März 2004)

Die Kommission stimmt der Auffassung zu, dass die Öffentlichkeit ein Recht darauf hat, über die Art und Menge der von den Unternehmen in Europa freigesetzten Schadstoffe informiert zu werden.

Der Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen wird derzeit in der Ratsrichtlinie 90/313/EWG vom 7. Juni 1990 (1) geregelt, mit der der freie Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt gewährleistet wird.

Um Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, muss eine Person („Öffentlichkeit“) einen Antrag bei der Behörde stellen, die ihrer Auffassung nach die speziellen Informationen besitzt. Generell sollte dieses Zugangsrecht so weit wie möglich ausgelegt werden und nur aus einer begrenzten Anzahl von Gründen kann der Zugang zu den Informationen verweigert werden. Die Richtlinie verpflichtet die Behörde nicht, aus eigenem Antrieb sämtliche Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen, die sich in ihrem Besitz befinden, noch wird die Behörde durch die Richtlinie selbst verpflichtet, solche Informationen einzuholen.

Die neue Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 (2), mit der die Richtlinie 90/313/EWG geändert und ersetzt wird, enthält nicht nur die Verpflichtung für die Behörden, Informationen auf Antrag zugänglich zu machen, sondern auch eine Verpflichtung, Umweltinformationen selbsttätig zu verbreiten. Diese Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten bis zum 14. Februar 2005 umgesetzt werden.

Hinsichtlich der von den Unternehmen freigesetzten Schadstoffe wird die Kommission am 23. Februar 2004 in der Europäischen Umweltagentur in Kopenhagen das Europäische Schadstoffemissionsregister (EPER) veröffentlichen. EPER ist das erste europaweite Verzeichnis industrieller Abgaben in Luft und Wasser. Erstmalig werden damit ausführliche Informationen über die Emissionen von 50 Schadstoffen aus rund 10 000 industriellen Großanlagen in der EU öffentlich auf dem Internet verfügbar sein (www.eper.cec.eu.int).

EPER wurde eingerichtet mit der Entscheidung der Kommission 2000/479/EG vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (3); letztere war am 24. September 1996 verabschiedet worden (4) In Artikel 15 Absatz 3 dieser Richtlinie heißt es:

 

Die Kommission veröffentlicht alle drei Jahre ein Verzeichnis der wichtigsten Emissionen und ihrer Quellen anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.


(1)  ABl. L 158 vom 23.6.1990.

(2)  ABl. L 41 vom 14.2.2003.

(3)  ABl. L 192 vom 28.7.2000.

(4)  ABl. L 257 vom 10.10.1996.


3.4.2004   

DE

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CE 84/565


(2004/C 84 E/0642)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0286/04

von Caroline Lucas (Verts/ALE) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Tierversuche an Affen in der EU

Die Ergebnisse der verdeckten Ermittlungen durch die britische Tierschutzorganisation BUAV (British Union for the Abolition of Vivisection) in Forschungslabors der Covance GmbH in Münster, Deutschland, sind äußerst besorgniserregend. Die Ermittlungen zeigen, wie mangelhaft die Durchführung der Richtlinie 86/609/EWG (1) zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ist. Da es viele ähnliche Forschungseinrichtungen in der EU gibt, sind die Verhältnisse, wie sie in dem Laboratorium in Münster gefunden wurden, von besonderer Bedeutung.

Wird die Kommission auf die Befunde der BUAV-Ermittlungen reagieren und insbesondere mitteilen, was unternommen wird, um künftig weitere ähnliche Verstöße gegen die Richtlinie 86/609 zu verhindern?

Wie viele auf Vertragsbasis arbeitende Testlabors gibt es zur Zeit in der EU?

In welchem Umfang kann die Kommission die Verhältnisse überwachen, in denen die Versuchstiere in diesen Einrichtungen leben?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(5. März 2004)

Die Kommission ist über die Behandlung nicht-menschlicher Primaten in den Covance-Tierforschungs-labors in Münster (Nordrhein-Westfalen) in Deutschland informiert worden.

Eine anschließend von der Kommission durchgeführte Untersuchung ergab, dass die deutschen Behörden sofort tätig geworden sind. Nach Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) hat der NRW-Umweltminister die zuständigen Veterinäre angewiesen, die Covance-Labors unverzüglich zu inspizieren. Darüber hinaus haben die deutschen Behörden zugestimmt, das Verfahren zum Entzug der Genehmigung von Covance, Labortiere zu halten, einzuleiten. Auch die Staatsanwaltschaft wurde eingeschaltet. Da die deutschen Behörden geeignete Maßnahmen ergriffen haben, sieht die Kommission keine Notwendigkeit, weitere Untersuchungen in dieser Angelegenheit anzustellen.

Die Richtlinie 86/609/EWG über den Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere verlangt die Registrierung von Einrichtungen, die Versuchstiere verwenden, bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde. Gemäß Artikel 13 sind die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet, statistische Daten über die Anzahl der für Versuchszwecke verwendeten Tiere zu liefern. Deshalb verfügt die Kommission nicht über Statistiken über die Anzahl der auf Vertragsbasis arbeitenden Laboratorien in der EU.

Nach der Richtlinie 86/609/EWG liegt die Zuständigkeit für die Überwachung von Laboratorien, die Tierversuche durchführen, bei den entsprechenden einzelstaatlichen Behörden.


(1)  ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.


3.4.2004   

DE

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CE 84/565


(2004/C 84 E/0643)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0289/04

von Marco Cappato (NI), Marco Pannella (NI),

Maurizio Turco (NI), Emma Bonino (NI), Gianfranco Dell'Alba (NI),

Benedetto Della Vedova (NI) und Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Kultureller Genozid in China

In ihren Einlassungen während der Aussprache am 13. Januar in Straßburg über den Bericht Prets über die kulturelle Vielfalt gab Kommissionsmitglied Viviane Reding ihrer Genugtuung darüber Ausdruck, dass die EU in der Generalversammlung der Unesco eine „Schlacht gewonnen hat" bezüglich der Schaffung eines internationalen Instruments zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt, wobei die Initiative der EU von China unterstützt wurde. „(…) Außerdem,"erklärte sie,„unterstützen uns die Chinesen in der Unesco. Wir haben auch über Bildungsfragen gesprochen, und ein so gewaltiges Land wie China, das darauf baut, dass Europa ihm bei der Erhaltung seiner kulturellen Vielfalt hilft (…)". Kommissionsmitglied Reding forderte das Parlament ferner auf, die Aspekte zu ventilieren, „die in der künftigen Konvention weiterentwickelt werden könnten, um den Interessen unserer Partner Rechnung zu tragen (…)".

Das kommunistische Regime in China hat im letzten halben Jahrhundert systematisch eine Politik kulturellen Völkermords an Minderheiten wie den Tibetern und den Uiguren betrieben, etwa durch Sinifizierung uigurischer Namen, Abschaffung des Uigurischen als Unterrichtssprache in den weiterführenden Schulen, Zerstörung des uigurischen kulturellen Erbes in Kaschgar und anderen Städten, Verbannung zehntausender uigurischer Bürger und Diskriminierung uigurischer Schulen gegenüber chinesischen Schulen. Dies sind nur einige Beispiele.

Wie beabsichtigt die Kommission sicherzustellen, dass die künftige Unesco-Konvention für kulturelle Vielfalt ein wirksames Instrument gegen solch verbrecherischen kulturellen und politischen Völkermord sein wird?

Ist die Kommission vor dem Hintergrund der verbesserten kulturellen Zusammenarbeit mit China und auf der Grundlage der öffentlich zugänglichen Information über diese Fragen nicht der Auffassung, dass eine Vorstudie über das Ausmaß und die Formen des heutigen kulturellen Genozids in China erstellt wird, um sicherzustellen, dass die kulturelle Zusammenarbeit der EU mit China weder direkt noch indirekt der kulturellen Entfremdung und verbrecherischen Sinifizierung der in China lebenden Völker Vorschub leisten wird?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(23. März 2004)

Die Kommission misst der Lage der Menschenrechte in der ganzen Welt eine hohe Bedeutung bei, so auch dem Schutz der kulturellen Vielfalt in Ländern wie China. Die damit verbundenen Rechte der Meinungs-, der Vereinigungs- und der Glaubensfreiheit sowie der Erhalt der kulturellen, religiösen und sprachlichen Identität von Minderheiten in China und insbesondere in Tibet und Xinjiamg stehen im regelmäßigen EU-China Menschenrechtsdialog und in den hochrangigen Zusammenkünften mit den chinesischen Regierungsvertretern ganz oben auf der Tagesordnung.

Die Verhandlungen zur Vorbereitung der Verabschiedung eines Übereinkommens über den Schutz der Vielfalt kultureller Inhalte und künstlerischer Ausdrucksformen wurden im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) von einer großer Mehrheit ihrer Mitglieder, einschließlich China, im Oktober 2003 im Wege des Konsensverfahrens initiiert. Das Übereinkommen soll anlässlich der nächsten Unesco-Vollversammlung im Herbst 2005 verabschiedet werden. Dieses Übereinkommen ist eine Folgemaßnahme zur im November 2001 angenommenen „Allgemeinen Erklärung zur kulturellen Vielfalt und Aktionsplan zu ihrer Umsetzung" der Unesco und es wird — wie auch die vorgenannten Instrumentarien — strikt auf Menschenrechtsgrundsätzen beruhen. Mit dem Übereinkommen wird die Förderung kultureller Vielfalt in all ihren Erscheinungsformen einschließlich der Minderheitenrechte angestrebt; gleichzeitig soll gewährleistet werden, dass kein Land das Argument des Schutzes der kulturellen Vielfalt zur Annahme und Anwendung von Strategien und Maßnahmen missbraucht, die gegen Menschenrechte verstoßen. Die Kommission hat eine interne Arbeitsgruppe eingerichtet, um eine koordinierte Herangehensweise an die Verhandlungen über das Unesco-Übereinkommen sicherzustellen.

Eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und China wird natürlich die kulturelle Vielfalt Chinas berücksichtigen und sollte nicht als unmittelbare oder mittelbare Unterstützung irgendwelcher Maßnahmen missverstanden werden, die Minderheiten ihrer unveräußerlichen Rechte berauben.

Die halbjährlichen Berichte der Leiter der Delegation in Beijing sind ein wichtiger Beitrag zur Festlegung der EU-Politik in Bezug auf Minderheiten in China. Diese Berichte enthalten einen regelmäßig aktualisierten Lagebericht und schlagen Handlungsoptionen für die EU vor.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/567


(2004/C 84 E/0644)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0292/04

von Esko Seppänen (GUE/NGL) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Schiffsbau in Italien

In den letzten Jahren hat die Werftkapazität im italienischen Triest sowie die Zahl der Schiffsbestellungen so sehr zugenommen, dass man annehmen könnte, der Staat gewähre den Werften Beihilfen, und zwar auf eine Art und Weise, die von dem abweicht, was in den anderen Ländern der EU üblich ist, und zu günstigeren Bedingungen. Hat die Kommission geprüft, ob der italienische Staat seinen Werften Beihilfen unter denselben Voraussetzungen gewährt wie die anderen EU-Staaten oder ob möglicherweise günstigere Bedingungen gelten? Wenn die Bedingungen vorteilhafter sind, werden dadurch sowohl der Wettbewerb im Schiffsbausektor als auch bei der Zulieferungsindustrie erheblich beeinträchtigt.

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(17. März 2004)

Für Schiffbaubeihilfen in der EU gelten seit dem 1. Januar 2004 die Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (1), die die am 31. Dezember 2003 ausgelaufene Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (2) ersetzen.

Italien hat auf der Grundlage der Schiffbauverordnung (EG) Nr. 1540/98 eine Reihe von Beihilferegelungen angenommen. Diese Regelungen wurden der Kommission gemeldet und von ihr genehmigt.

Der Kommission liegen keine Erkenntnisse über unbegründete Beihilfeanträge oder unrechtmäßig gewährte Beihilfen an italienische Weften vor.


(1)  ABl. C 317 vom 30.12.2003.

(2)  ABl. L 202 vom 18.7.1998.


3.4.2004   

DE

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CE 84/567


(2004/C 84 E/0645)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0296/04

von Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Übergangsverfahren für staatliche Beihilfen in Beitrittsländern

In dem Kapitel des Beitrittsvertrags über den Wettbewerb ist ein Übergangszeitraum für staatliche Beihilfen in Beitrittsländern vor dem Beitritt vorgesehen, in dessen Rahmen der Schwerpunkt darauf gelegt wird, ob Beihilfen nach dem Beitritt Anwendung finden.

Kann die Kommission angesichts der Zahl und der Komplexheit der Fälle staatlicher Beihilfen folgendes spezifizieren:

1.

Wie wird sie die Kriterien der Anwendbarkeit bewerten, und teilt sie in Ermangelung jeglicher Definition die Auffassung, dass sie mit der genauen Bedeutung dieses Begriffs in Einklang stehen sollte? Teilt die Kommission in diesem Zusammenhang ferner die Auffassung, dass z.B. eine beim Beitritt ausstehende Garantie oder die Zahlung von Raten für Betriebskostenbeihilfen nach dem Beitritt, die vor dem Beitritt zugesagt wurden, „anwendbar“ sind?

2.

Wie kann die Kommission gewährleisten, dass ihre Interpretation des Begriffs „nach dem Beitritt anwendbar“ weder zu weit noch zu eng gefasst ist, da dies große Auswirkungen für die Zahl wettbewerbsverzerrender staatlicher Beihilfemaßnahmen hätte, die die Kommission im Rahmen des Übergangsverfahrens überprüfen soll?

3.

Welche Kriterien und Bedingungen wird sie bei der Entscheidung darüber zugrundelegen, ob eine staatliche Beihilfe nach dem Beitritt noch stets Anwendung findet? Unter welchen Umständen hält die Kommission insbesondere Beihilfen für einzelne Unternehmen für „nach dem Beitritt noch anwendbar“?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(17. März 2004)

In Anhang IV Nummer 3 des Beitrittsvertrag s werden die Modalitäten des „Übergangsverfahrens“ festgelegt. Es schafft den rechtlichen Rahmen für die Beurteilung von Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Tag des Beitritts eingeführt wurden und nach diesem Tag noch anzuwenden sind. Das Verfahren gilt für die Regelungen und Maßnahmen, die noch nicht in die Anhang IV beigefügte Liste „der bestehenden Beihilfemaßnahmen“ aufgenommen wurden und die nach dem 10. Dezember 1994 eingeführt worden sind. Beihilfemaßnahmen, die nach dem Beitritt Anwendung finden und vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt wurden, gelten ab dem Beitritt im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags als bestehende Beihilfen.

Im Rahmen des „Übergangsverfahrens“ ist die Vereinbarkeit der nach dem Beitritt anwendbaren Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt zunächst von der nationalen Behörde zu prüfen, die in dem jeweiligen Beitrittsland für die Überwachung staatlicher Beihilfen zuständig ist.

Diese Kontrollbehörde kann sich Rechtssicherheit verschaffen, indem sie die Europäische Kommission von den Maßnahmen in Kenntnis setzt. Nach der Notifizierung wird die Kommission die Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt prüfen; logischerweise wird dies nur Maßnahmen betreffen, die noch „nach dem Beitritt“ anzuwenden sind.

Hegt die Kommission in Bezug auf die Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahmen mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand schwerwiegende Bedenken, kann sie innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer vollständigen Notifizierung Einwände erheben. Wenn die Kommission innerhalb der genannten Frist keine Einwände gegen die angemeldeten Maßnahmen erhebt, gelten diese Maßnahmen ab dem Beitrittsdatum als bestehende Beihilfen.

Beihilfemaßnahmen, die nach dem Beitritt nicht mehr anzuwenden sind, können von der Kommission nicht nach dem Verfahren des Artikels 88 EG-Vertrag geprüft werden. Da im Rahmen des Übergangsverfahrens lediglich festgestellt wird, ob eine bestimmte Maßnahme zwecks eines Beihilfeverfahrens nach dem Beitritt als bestehende Beihilfe gilt, ist die Kommission weder verpflichtet noch berechtigt, Beihilfemaßnahmen zu überprüfen, die nach dem Beitritt nicht mehr zur Anwendung gelangen.

Im Rahmen des Übergangsverfahrens können nur Maßnahmen als bestehende Beihilfen eingestuft werden, auf deren Grundlage auch nach dem Beitritt weitere Beihilfen gewährt oder eine bereits gewährte Beihilfe aufgestockt wird — sofern die einschlägigen Voraussetzungen gegeben sind. Andererseits erfüllt das Übergangsverfahren keinerlei Zweck in Bezug auf Beihilfen, die schon vor dem Beitritt abschließend und ohne Vorbehalte in einer bestimmten Höhe ausgezahlt wurden. Um dies festzustellen, ist der rechtlich bindende Bewilligungsbescheid der zuständigen nationalen Behörde heranzuziehen.

In Anbetracht der unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen staatlicher Beihilfen muss eine Maßnahme zum Zeitpunkt der Behilfegewährung beurteilt werden; entscheidend ist die verbindliche Beihilfezusage des Staates und nicht die Auszahlung. Bei allen laufenden oder künftigen Zahlungen auf Grundlage verbindlicher Zusagen, handelt es sich um Umsetzungsmaßnahmen, die nicht als neue oder zusätzliche Beihilfe ausgelegt werden können. Damit eine Beihilfemaßnahme als nach dem Beitritt anwendbar betrachtet wird, muss nach Auffassung der Kommission nachgewiesen werden, dass sie zusätzliche Vorteile bringen kann, die zum Zeitpunkt der Gewährung nicht bzw. nicht genau bekannt waren.

Im konkreten Fall staatlicher Garantien ist eine abschließende und allgemeine Bewertung nur schwer möglich, da es ein breites Spektrum verschiedenenster Garantien gibt.

Tatsächlich lässt sich nur anhand einer Bewertung einzelner Merkmale feststellen, ob eine bestimmte Garantie auch noch nach dem Beitritt zur Gewährung einer weiteren Beihilfe oder zu einer Aufstockung des Betrages einer bereits gewährten Beihilfe führen kann.


3.4.2004   

DE

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CE 84/569


(2004/C 84 E/0646)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0297/04

von Theodoras Bouwman (Verts/ALE) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die spanische Bergbaugesellschaft UMINSA und mögliche Betrügereien

In den vergangenen Wochen hat die Bergbaugesellschaft UMINSA 16 Bergleute entlassen, von denen acht Vertrauensleute der spanischen Gewerkschaften „Comisiones Obreras“ und „Unión General de Trabajadores“ sind. Das Unternehmen hat die Entlassungen mit Anschuldigungen dahingehend begründet, die Betroffenen hätten illegal zum Streik aufgerufen und möglicherweise während eines Krankheitsurlaubs gearbeitet. UMINSA erhält hohe öffentliche Beihilfen, und zwar sowohl vom spanischen Staat als auch von der Europäischen Union, obwohl es die Beschäftigungsvereinbarung im Rahmen des derzeitigen Kohleplans (Plan del Carbόn) nicht einhält, in der es heißt, dass das Unternehmen vier neue Arbeitsplätze für jeweils 11 durch Ruhestand freigewordene Arbeitsplätze schaffen soll, und obwohl es die Bergleute zu unbezahlten Überstunden zwingt.

Alles deutet darauf hin, dass es sich hierbei um die ersten Entlassungen von einer längeren Liste mit dem Ziel handelt, die Belegschaft des Unternehmens umzustrukturieren; all diese erfolgt auf irreguläre Weise, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass das Unternehmen Arbeitnehmer entlässt, die in weniger als drei Monaten einen Vorruhestand beantragen könnten.

Das Bergwerk von UMINSA, in dem die sechzehn entlassenen Bergleute beschäftigt waren, befindet sich in Velilla del Rio Carriόn, in der Provinz Palencia, Castilla-León, Spanien.

Nach Auffassung des Fragestellers ist das Verhalten von UMINSA unvertretbar, und die europäischen Organe sollten für die Erhaltung von Arbeitsplätzen eintreten, insbesondere in einem Gebiet mit rückläufiger Entwicklung, das Beihilfen im Rahmen von Ziel 1 erhält, indem sie Unternehmen wie UMINSA, die ihren Verpflichtungen im Bereich Beschäftigung oder Soziales nicht nachkommen, keine öffentlichen Mittel gewähren oder genehmigen. Tatsächlich hat UMINSA seit 1998 beträchtliche öffentliche Beihilfen durch den EGKS-Vertrag erhalten (siehe Antwort auf Anfrage E-0342/02 (1), 27. März 2002).

Kann die Europäische Kommission prüfen, ob die Maßnahmen von UMINSA im Einklang mit europäischem Arbeitsrecht stehen?

Kann die Kommission ferner prüfen, ob es sich hierbei um einen Fall von Betrügereien mit öffentlichen Mitteln handeln könnte, da das Unternehmen die Ziele nicht einhält, die für die Gewährung solcher EU-Mittel vereinbart wurden?

Kann die Kommission außerdem prüfen, ob das Unternehmen UMINSA die bisher bereitgestellten öffentlichen Mittel ordnungsgemäß verwendet hat? Kann sie sicherstellen, dass UMINSA nicht dieselben Beihilfen für dasselbe Ziel zweimal verwendet hat?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(16. März 2004)

Die Beihilfen für den Kohlesektor werden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (2), die nach Auslaufen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Kraft getreten ist, beurteilt. Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Gewährung von staatlichen Beihilfen für die Kohleindustrie, mit denen zur Umstrukturierung dieses Sektors beigetragen werden soll. Diese Vorschriften tragen den mit der Umstrukturierung des Sektors verbundenen sozialen und regionalen Aspekten Rechnung, sowie der — als Vorbeugungsmaßnahme — notwendigen Beibehaltung eines Mindestumfang s an heimischer Kohleproduktion, damit der Zugang zu den Vorkommen gewährleistet ist. Der Umstrukturierungsprozess der Kohleindustrie muss fortgesetzt werden, da die Kohle der Gemeinschaft zum größten Teil auch in Zukunft weiterhin gegenüber der Importkohle nicht wettbewerbsfähig sein dürfte. Die Umstrukturierung der Kohleindustrie hat schwerwiegende soziale und regionale Auswirkungen. Aus diesem Grund können Bergwerke für einen begrenzten Zeitraum Beihilfen zur Abfederung der sozialen und regionalen Lasten der Umstrukturierung erhalten. Diese Beihilfen gestatten den Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Sanierung der von diesen Umstrukturierungen betroffenen Reviere.

In diesem Zusammenhang ist es Aufgabe der Kommission, für die Schaffung, die Erhaltung und die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. Die vom Herrn Abgeordneten vorgelegten Angaben lassen jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht den Schluss zu, dass eine missbräuchliche Verwendung gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Mittel vorliegt.

Die Kommission untersucht derzeit, ob die Beihilfen für die Kohleindustrie in der Region, in der die Bergbaugesellschaft UMINSA ansässig ist (3), sowie ein langfristiger Umstrukturierungsplan für die spanische Kohleindustrie für den Zeitraum von 2003 bis 2006 mit den Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sind. Die Prüfung aller maßgeblichen Beihilfeaspekte erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates.


(1)  ABl. C 205 E vom 29.8.2002, S. 122.

(2)  ABl. L 205 vom 2.8.2002.

(3)  ABl. C 105 vom 1.5.2003.


3.4.2004   

DE

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CE 84/570


(2004/C 84 E/0647)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0301/04

von Olle Schmidt (ELDR) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Schwedische Kernkraft und der Binnenmarkt

In Schweden wird seit 1984 eine Sonderproduktionssteuer auf Kernkraft erhoben, die später mehrmals erhöht und im Jahr 2000 in eine feste Leistungssteuer umgewandelt worden ist. Mit dieser Steuer steht Schweden in der EU alleine da, sie verfälscht den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt und verschafft im Ausland produziertem Strom Wettbewerbsvorteile auf dem freien Strommarkt. Die Steuer beeinträchtigt im höchsten Maße die Wettbewerbsfähigkeit der Kernkraft produzierenden Unternehmen und damit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. In der Haushaltsvorlage für 2004 schreibt die schwedische Regierung, dass die Leistungssteuer mit einer Sondereinkommenssteuer für bestimmte Unternehmen vergleichbar und daher als Sanktion anzusehen ist. Sie diskriminiert also einseitig die schwedische Kernkraft.

Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte sollen vermehrt gleiche Bedingungen geschaffen werden. Einige der größeren Stromerzeuger in Schweden haben heute Besitzer aus anderen Mitgliedstaaten, wie Finnland und Deutschland. Die schwedische Kernkraftsteuer wirkt sich für die ausländischen Besitzer eindeutig negativ aus, da nahezu die Hälfte des schwedischen Stroms in Kernkraftwerken erzeugt wird.

Die Kommission hat in den letzten Jahren und auf verschiedene Weise auf die Kernkraft als wichtige Energiequelle mit positiven Auswirkungen für die Umwelt hingewiesen, da sie nicht nur in Europa, sondern auch global das Kyoto-Protokoll im Hinblick auf die Reduzierung des CO2-Ausstoßes effektiv erfülle. Die Kommission sollte es daher sehr ernst nehmen, dass die schwedische Kernkraft ein einer Weise besteuert wird, der ihren Investitionsspielraum einengt. Die Kernkraftproduktion in gut arbeitenden Kernkraftwerken auf diese Weise zu beschränken ist sehr unglücklich, zumal der Vorschlag für eine Richtlinie „über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen“ vorliegt.

Kann die Kommission vor diesem Hintergrund folgende Frage beantworten: Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission hinsichtlich der geltenden schwedischen Leistungssteuer auf Kernkraft zu ergreifen, die den Wettbewerb in der Stromerzeugung im Binnenmarkt negativ beeinträchtigt und verfälscht, die Verwirklichung der Liberalisierung des Strommarktes in der EU hemmt sowie den grenzüberschreitenden Stromhandel für Energieunternehmen einschränkt, die im internationalen Besitz sind und international operieren?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(23. März 2004)

Das Gemeinschaftsrecht verbietet weder die Bevorzugung ausländischer Unternehmen noch regelt es die Energiepolitik der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wahl der Energiequellen. Auch mit der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1) werden lediglich Mindeststeuersätze vorgegeben und es bleibt den Mitgliedstaaten freigestellt, höhere Steuern festzusetzen. Die genannte Abgabe hat die Entwicklung eines offenen, effizienten, wettbewerbsorientierten Marktes zwischen Schweden, Norwegen, Finnland und Dänemark nicht behindert: Die Gesamtenergieproduktion (2) stieg von 18,4 Terawattstunden (TWh) im Jahr 1993 auf 3 232,1 TWh im Jahr 2002, und das Handelsvolumen erhöhte sich von 18,4 TWh im Jahr 1993 auf 1 143,1 TWh im Jahr 2002.


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003.

(2)  Quelle: Nord-Pool, http://www.nordpool.com/information/index.html.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/571


(2004/C 84 E/0648)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0305/04

von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission

(2. Februar 2004)

Betrifft:   Antrag auf Registrierung als g.U. für die Reissorte „Sant'Andrea Piemonte“

Am 27. Mai 2003 hat das italienische Ministerium für Agrarpolitik gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (1) bei der Kommission die Eintragung der Bezeichnung „Sant'Andrea Piemonte“ für eine bestimmte Reissorte in die Liste der g.U.-Produkte beantragt. Am 22. Juli habe ich mich in einem Schreiben an die Generaldirektion Landwirtschaft nach dem Stand des Verfahrens erkundigt, und in der Antwort des Direktors vom 14. August wurde mir mitgeteilt, das Dossier werde von den Dienststellen der Kommission aufmerksam geprüft und die Kommission werde, falls der Antrag alle vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Angaben enthalte, gemäß Artikel 6 der Verordnung eine erste Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union veranlassen.

Seit dem Zeitpunkt der Antrag Stellung sind nun mehr als 6 Monate verstrichen — diese Frist ist nach Artikel 6 Absatz 1 für die Prüfung der Richtigkeit der in Artikel 4 vorgesehenen Angaben festgelegt —, jedoch haben weder die direkt davon Betroffenen noch das italienische Ministerium für Agrarpolitik eine Antwort der zuständigen Dienststellen erhalten.

Die Kommission:

1.

Kann siediese ungerechtfertigte Verzögerung erklären?

2.

Wäre es nach Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen Frist ihrer Ansicht nach nicht zumindest korrekt, gemäß den Regeln der Transparenz und der Effizienz den direkt davon Betroffenen die Gründe für diese Verzögerung zu erläutern?

3.

Könnte sie, falls diese Verzögerung in einem unzureichenden Personalbestand begründet ist, nicht Vorschläge für eine Aufstockung des Personalbestands bzw. einen Einsatz eines Teils der Hunderten von Praktikanten vorlegen, die für die Kommission arbeiten?

4.

Ist sie nicht der Ansicht, dass eine wirklich bürgernahe Europäische Union ihre Kommunikationsfähigkeit in den Beziehungen zu den Körperschaften, Personen und Einrichtungen unter Beweis stellen sollte, die sich zur Durchführung von nach den geltenden Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen an sie wenden?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(26. Februar 2004)

Die Kommission stellt die von der Frau Abgeordneten dargelegten Fakten nicht in Abrede.

Die Bearbeitungsdauer der Anträge, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel bei der Kommission eingereicht wurden, hat sich in den vergangenen Monaten tatsächlich verlängert. Obwohl 2003 mehr als doppelt so viele Eintragungen getätigt wurden wie im Vorjahr, ist die Zahl der noch nicht bearbeiteten Anträge weiter gestiegen.

Die Bewertung der Eintragungsanträge erfolgt im Rahmen zahlreicher interner Konsultationen, für die Übersetzungen benötigt werden, und umfasst komplexe rechtliche und technische Sachverhalte. Es ist daher unmöglich, Praktikanten mit dieser Aufgabe zu betrauen.

Der Kommission ist bewusst, dass die Bearbeitungsfristen für die betroffenen Personen bedauerlich sind, und deshalb werden derzeit auch Überlegungen angestellt, wie sich die Situation künftig verbessern läßt.

Der Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Sant'Andrea Piemonte“ wurde erst am 27. Mai 2003 bei der Generaldirektion Landwirtschaft eingereicht. Da bei der Bewertung dieses Antrags komplexe Fragen aufgeworfen wurden, kann die Bearbeitungsdauer in diesem Fall noch nicht als unverhältnismäßig lang erachtet werden.

Die Generaldirektion Landwirtschaft steht in ständigem Kontakt mit dem italienischen Ministerium für Landwirtschaft und Forsten, das der offizielle Ansprechpartner der Kommission für diesen Bereich ist. Die Gründe für die derzeit bei der Bearbeitung der Anträge eingetretenen Verzögerungen sind dem Ministerium bekannt. In der Verordnung ist im Hinblick auf die Aufteilung der Kompetenzen zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat nicht vorgesehen, dass die Kommission direkt mit der antragstellenden Vereinigung oder sonstigen direkt Betroffenen Kontakt aufnimmt.


(1)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/572


(2004/C 84 E/0649)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0323/04

von Werner Langen (PPE-DE) an die Kommission

(3. Februar 2004)

Betrifft:   Stand der Überprüfung des Gebietsmonopols der deutschen Schornsteinfeger

Nach den Überprüfungen der Generaldirektion Wettbewerb verstößt das Gebietsmonopol der deutschen Schornsteinfeger nicht gegen europäisches Wettbewerbsrecht. Unabhängig davon hat die Generaldirektion Binnenmarkt jedoch im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens Überprüfungen gestartet. Nach meinen Informationen stehen die entsprechenden Anhörungen nunmehr auf der Tagesordnung.

Ich frage die Europäische Kommission:

1.

Verstößt das Schornsteinfegermonopol in der Bundesrepublik Deutschland gegen die EU-Nieder-lassungs- und Dienstleistungsfreiheit?

2.

Wie ist der aktuelle Stand des Überprüfungs- bzw. Vertragsverletzungsverfahrens?

3.

Wann ist mit einer endgültigen Entscheidung zu rechnen und in welche Richtung zielen die Überlegungen der Generaldirektion Binnenmarkt auf diesem Sektor?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(2. März 2004)

1.

Nach Auffassung der Kommission verstößt insbesondere das den Bezirksschornsteinfegermeistern eingeräumte Monopol in ihren jeweiligen Kehrbezirken und verschiedene damit zusammenhängende Regelungen gegen die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43 des EG-Vertrags und die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49 des EG-Vertrags, soweit diese Gesetzeslage es einerseits deutschen Staatsbürgern unmöglich macht, die Dienste von in anderen Mitgliedsstaaten niedergelassenen Schornsteinfegern in Anspruch zu nehmen und andererseits Schornsteinfeger oder Heizungsfachleute aus anderen Mitgliedstaaten daran hindert, ihre Dienstleistungen in Deutschland anzubieten.

2.

Das Vertragsverletzungsverfahren wurde in 2003 Jahr mit einem Aufforderungsschreiben an Deutschland eingeleitet. Die deutschen Stellen haben darauf hin Kontakt mit der Kommission aufgenommen und erklärt, dass sie bereit sind die Rechtslage zu ändern, um sie europarechtskonform zu gestalten. Nach den jüngsten Informationen befinden sich Bundesregierung und die Länderseite im Beratungsprozess über Umgestaltungen des Schornsteinfegerrechts, mit konkreten Vorschlägen ist für den Frühsommer 2004 zu rechnen.

3.

Die Kommission wird die Kontakte mit den deutschen Stellen fortsetzen und mit Nachdruck auf eine europarechtskonforme Ausgestaltung der deutschen Rechtslage hinwirken. Sofern diese Kontakte nicht zu befriedigenden Ergebnissen führen, wird die Kommission entscheiden, wie das Vertragsverletzungsverfahren weiterzuführen ist. Dies schließt die Möglichkeit ein, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben und danach gegebenenfalls eine Klage beim Europäischen Gerichtshof einzureichen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/573


(2004/C 84 E/0650)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0327/04

von Dana Scallon (PPE-DE) an die Kommission

(10. Februar 2004)

Betrifft:   Grafschaft Clare und Ziel I der Strukturfonds

Wie die Fragestellerin der vorherigen Korrespondenz der Kommission entnommen hat, bleibt die Grafschaft Clare in der Übergangszeit bis 2006 weiterhin anspruchsberechtigt für Beihilfen nach Ziel I.

Die Grafschaft Clare wird 2004 jedoch Teil des Nord-West-Wahlkreises (bisher bekannt als Connacht Ulster) werden. Kann die Kommission zu diesem Zeitpunkt bestätigen, dass die bestehenden Grafschaften von Connacht Ulster ihren Ziel-I-Status beibehalten werden, die Grafschaft Clare diesen Status jedoch nicht haben wird?

Sieht die Kommission keine Schwierigkeiten in dieser Situation voraus, wenn es sich um die einzige Grafschaft im Nord-West-Wahlkreis handelt, das keinen Ziel-I-Status genießt, auch wenn diese Grafschaft mit denselben Schwierigkeiten und Bedürfnissen konfrontiert wird, wie die Grafschaften von Connacht Ulster?

Kann die Kommission bestätigen, ob die Grafschaft Clare nach dem Jahr 2006 weiterhin einen anderen Status haben wird als die anderen Grafschaften im Nordwesten?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(29. März 2004)

Die Feststellung der Förderfähigkeit im Rahmen des Ziels 1 für den Zeitraum 2000-2006 ist in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (1) geregelt. Laut diesen Bestimmungen bleibt die Liste der förderfähigen Gebiete für den gesamten Programmzeitraum 2000-2006 gültig.

Wie die Kommission in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-3699/03 (2) ausgeführt hat, wird die Förderfähigkeit der Grafschaft Clare als Ziel-1-Gebiet mit Übergangsunterstützung durch ihre Einbeziehung in den Wahlkreis Nordwest im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament nicht beeinträchtigt. Die acht Grafschaften Cavan, Donegal, Galway, Leitrim, Mayo, Monaghan, Roscommon und Sligo bleiben als Ziel-1-Gebiete bis zum 31. Dezember 2006 förderfähig, während die Grafschaft Clare ihre Förderfähigkeit als Ziel-1-Gebiet mit Übergangsunterstützung behält.

Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Einbeziehung der Grafschaft Clare in den Wahlkreis Nordwest in irgendeiner Weise auf die Durchführung der Programme in den Gebieten auswirkt, die unter das Ziel 1 bzw. Ziel 1 mit Übergangsunterstützung fallen.

Es wäre verfrüht, bereits jetzt Betrachtungen über die Förderfähigkeit im Rahmen der Strukturfonds anzustellen. Die Kommission schlägt in ihrem dritten Bericht vom 18. Februar 2004 über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt vor, die gegenwärtigen Förderkriterien für Ziel-1-Gebiete unter Berücksichtigung des neuen Prioritätsziels „Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit“ beizubehalten.


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999.

(2)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/574


(2004/C 84 E/0651)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0348/04

von Robert Sturdy (PPE-DE) an die Kommission

(11. Februar 2004)

Betrifft:   Anstößiges Material auf Websites der Mitgliedstaaten

Kann die Kommission mitteilen, ob sie, was anstößiges Material auf Websites der Mitgliedstaaten betrifft, über irgendwelche Zuständigkeiten verfügt? Es gibt eine aktive Pädophilenorganisation in Dänemark, was darauf schließen lässt, dass einige Formen pädophiler Tätigkeit keinen gefährlichen Missbrauch darstellen.

Könnte die Kommission außerdem mitteilen, ob es einen gemeinschaftlichen Rechtsakt gibt, der dem nationalen Recht für eine derartige Organisation vorgeht?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(17. März 2004)

Die Kommission teilt in vollem Maße die Besorgnis des Herrn Abgeordneten über das Problem der über das Internet verbreiteten Kinderpornographie. Um diesem schrecklichen Phänomen wirkungsvoll entgegentreten zu können, bedarf es fortlaufender Bemühungen zur Bekämpfung schädlicher und illegaler Inhalte im Internet. Eine maßgebliche Rolle dabei spielen die internationale Zusammenarbeit zwischen den Regierungen — insbesondere zwischen den Strafverfolgungsbehörden und Justizbehörden — und zwischen Regierungen und der Internetindustrie sowie eigens eingerichteten Notrufstellen und Nichtregierungsorganisationen.

Die Handhabung illegaler Inhalte (einschließlich der Kinderpornographie) ist in erster Linie Sache der zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Justizbehörden der Mitgliedstaaten, die im Kampf gegen kinderpornographisches Material im Internet Mechanismen für die internationale Zusammenarbeit nutzen können — entweder direkt oder über Einrichtungen wie Eurojust, Europol und Interpol.

Seit 1996 leistet die Europäische Union im Kampf gegen illegale und schädliche Inhalte Pionierarbeit, und zwar auf der Grundlage eines von Parlament und Rat einstimmig festgelegten Konzepts. Wesentlicher Bestandteil der von der Arbeit der Kommission in diesem Bereich ist der Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet, den Rat und Parlament 1999 (1) verabschiedet haben. Dieser Aktionsplan sieht die finanzielle Förderung eines europaweiten Netzes von Notrufstellen vor, denen illegale Inhalte, einschließlich kinderpornographischen Materials, gemeldet werden können.

Zur Strategie der Europäischen Union im Kampf gegen Kinderpornographie gehören auch Rechtsinstrumente und praktische Maßnahmen gegen Computerkriminalität und Kinderpornographie. Dazu zählen der Rahmenbeschluss des Rates über die Angleichung der Gesetze und Sanktionen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie im Internet (2), die Empfehlung des Rates vom September 1998 (3) in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde sowie der Beschluss des Rates vom Mai 2000 zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet (4).

Anfang 2004 wurde die Durchführbarkeitsstudie „International Child Exploitation Database“ vorgelegt. Diese aus dem Programm STOP II kofinanzierte Studie wurde von einer Projektgruppe geleitet, die sich aus Sachverständigen aus mehreren Mitgliedstaaten zusammensetzte. Die Projektgruppe gab verschiedene Empfehlungen ab, insbesondere zur Schaffung einer umfassenden, weltweit vernetzten Bilddatenbank über sexuell ausgebeutete Kinder, die auf dem bei Interpol im Aufbau befindlichen System errichtet werden soll. Diese Datenbank, deren Einrichtung sowohl technisch als auch rechtlich möglich ist, müsste die unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Handhabung von Bildern sexuell ausgebeuteter Kinder und den Schutz personenbezogener Daten berücksichtigen.

Der Aufbau einer solchen internationalen Datenbank fällt nicht in den Aufgabenbereich der Kommission, sondern ist Sache der Mitgliedstaaten und anderer betroffener Länder. Im Rahmen des Programms AGIS stellt die Kommission zurzeit Finanzhilfen für eine von mehreren Mitgliedstaaten, Europol und Drittländern geförderte Studie bereit, die eine Folgemaßnahme zur oben genannten Durchführbarkeitsstudie ist.

Ziel dieser Studie ist die Vorbereitung einer umfassenden, weltweit vernetzten Online-Datenbank für kinderpornographisches Bildmaterial, die den Strafverfolgungsbehörden helfen soll, Opfer und Täter weltweit über das Internet zu identifizieren. Außerdem soll damit auf internationaler Ebene eine unnötige Überschneidung von Maßnahmen vermieden und die weltweite Zusammenarbeit intensiviert werden.

Die Kommission ist überzeugt, dass diese Datenbank maßgeblich zur wirkungsvollen Bekämpfung dieses abscheulichen Verbrechens beitragen wird, denn sie wird den Informationsaustausch fördern, Überschneidungen reduzieren und die Untersuchungsmöglichkeiten erheblich verbessern.


(1)  ABl. L 33 vom 6.2.1999.

(2)  Rahmenbeschluss 2004/68/JHA des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie, ABl. L 13 vom 20.1.2004.

(3)  ABl. L 270 vom 7.10.1998.

(4)  ABl. L 138 vom 9.6.2000.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/575


(2004/C 84 E/0652)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0357/04

von Ewa Hedkvist Petersen (PSE) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Dünn besiedelte Gebiete in der zukünftigen Regionalpolitik

In einem dünn besiedelten Gebiet zu leben und unternehmerisch tätig zu sein, führt im täglichen Leben zu erhöhten Kosten. Lange Transportwege zu Arbeit, Waren und Diensten, sowohl innerhalb der eigenen, als auch in anderen Regionen, verbunden mit einer unzureichenden Infrastruktur, haben zur Folge, dass die Bevölkerung in dünn besiedelten Gegenden sehr hohe Lebenshaltungskosten hat.

Wird die Kommission deshalb in ihrem Vorschlag für die neuen Strukturfonds für dünn besiedelte Gebiete höhere Beihilfenstufen vorsehen?

Wird die Kommission vorschlagen, dünn besiedelten Gebieten günstigere Bedingungen für den Erhalt staatlicher Beihilfen zu gewähren?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(22. März 2004)

Nach den derzeitigen Leitlinien der Kommission für einzelstaatliche Regionalbeihilfen im Zeitraum 2000-2006 (1) erhalten dünn besiedelte Regionen, also Regionen mit weniger als 12,5 Einwohnern pro Quadratkilometer (km2), eine günstigere Behandlung und kommen in den Genuss einer Investitions-beihilfenobergrenze von 30% netto, es sei denn, sie erfüllen das Kriterium „75% Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP)“; dann nämlich können sie eine höhere Beihilfeintensität in Anspruch nehmen. Darüber hinaus sind in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte Betriebsbeihilfen als Ausgleich für Beförderungsmehrkosten zulässig.

Die Kommission überprüft derzeit ihre Vorschriften über staatliche Regionalbeihilfen im Zeitraum nach 2006. Eine Entscheidung über die neuen Leitlinien für Regionalbeihilfen dürfte 2005 fallen.

Was Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte angeht, ist beim derzeitigen Stand der Überlegungen keine wesentliche Änderung der jetzigen Gegebenheiten zum Nachteil dieser Gebiete geplant. Dünn besiedelte Regionen dürften auch weiterhin Regionalbeihilfen einschließlich Beihilfen als Ausgleich für Beförderungsmehrkosten erhalten, die die Wirtschaftstätigkeit in den betroffenen Regionen beeinträchtigen. Die Kommission ist sich ferner der Tatsache bewusst, dass die Bevölkerungsdichte in den meisten arktischen Regionen abnimmt, und sie prüft, ob andere Arten von Betriebsbeihilfen in den Fällen zugelassen werden können, in denen diese der Entvölkerung Einhalt gebieten könnten, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Beihilfe sich nicht in einem Maße, das dem Gemeininteresse zuwiderliefe, nachteilig auf die Handelsbedingungen auswirkt.

Des Weiteren wird in dem Vorschlag zur Reform der Kohäsionspolitik, wie er im dritten Kohäsionsbericht niedergelegt ist, der Lage von Regionen mit geografischen Handicaps einschließlich dünn besiedelter Gebiete Rechnung getragen, aufgrund derer sie nur schwer zugänglich und in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind. Es wird daher für diese Gebiete eine Aufstockung des Höchstbetrags der Gemeinschaft vorgeschlagen. Ferner soll bei der Zuteilung der Ressourcen für die Priorität regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (neues Ziel 2) dies durch Anwendung von „Territorial“-Kriterien berücksichtigt werden, die die relative Benachteiligung dieser Regionen verdeutlichen. Die Mitgliedstaaten sollten also dafür sorgen, dass bei der Vergabe der Mittel aus Regionalprogrammen den Besonderheiten dieser Regionen Rechnung getragen wird.


(1)  ABl. C 74 vom 10.3.1998.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/576


(2004/C 84 E/0653)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0371/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Untätigkeit Irlands im Hinblick auf die Festsetzung von Strafen für die Emission von Stoffen, die die Ozonschicht zerstören

Welche Antwort hat die Kommission von der irischen Regierung auf das förmliche Fristsetzungsschreiben erhalten, das sie Irland (Pressemitteilung der Kommission IP/03/1425 vom Oktober 2003) bezüglich der Untätigkeit Irlands im Hinblick auf Angaben bis zum 31. Dezember 2001 darüber geschickt hat, welche Strafen für Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 (1) vom 29. Juni 2000 betreffend Ozon abbauende Stoffe festgesetzt wurden?

Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission jetzt in dieser Frage zu ergreifen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(23. März 2004)

Im Dezember 2003 notifizierte Irland die innerstaatlichen Sanktionsbestimmungen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (2). Diese werden derzeit geprüft.


(1)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 244 vom 29.9.2000.


3.4.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/577


(2004/C 84 E/0654)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0373/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Ansaldo-Breda: Verstoß gegen die Umweltschutzvorschriften

In den letzten Jahren wurden in dem Werk des italienischen Waggonherstellers Ansaldo-Breda in Pistoia Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, weil in den Gebäuden und bei den Fertigungsverfahren umfangreiche Asbestvorkommen festgestellt worden sind.

Die noch laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft haben jedoch ergeben, dass bei den Abbrucharbeiten der Dachbeschichtung weder in Bezug auf die vorherige Unterrichtung über potenzielle Gefahren noch hinsichtlich der Bereitstellung geeigneter Schutzausrüstungen die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen für die Arbeitnehmer des Betriebs sowie für die Arbeiter der mit der Sanierung beauftragten Firma ergriffen worden sind. Damit wurde gegen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie 80/1107/EWG (1), geändert durch die Richtlinie 88/642/EWG (2), verstoßen, weshalb eine, wenngleich nur teilweise und sich auf einen kürzeren als den tatsächlichen Sanierungszeitraum beziehende Entschädigungsleistung zuerkannt worden ist.

Ferner sollen den Darlegungen der Arbeitnehmer zufolge die zerkleinerten Asbestplatten anschließend zum Teil in einer nicht als solcher deklarierten Deponie innerhalb des Werksgeländes selbst entsorgt worden sein. Die erste Aussage über die Deponie erfolgte vor fünf Jahren und wurde den zuständigen italienischen Behörden gemeldet; dennoch wurden nach Bekunden der Arbeitnehmer bis heute keine Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Dispersionen von Asbestfasern in der Luft oder der Verunreinigung des Untergrundes sowie zur Gewährleistung einer Absicherung der Deponie ergriffen.

Wegen der hohen Schädlichkeit dieser Substanz und ihrer hohen chemisch-physikalischen Resistenz müssten jedoch gemäß den Bestimmungen der in den letzten Jahren zahlreich erlassenen Gemeinschaftsvorschriften nicht nur das Einkapseln, sondern auch die Sanierung, Beseitigung und Entsorgung von hoch spezialisierten Fachleuten unter gleichzeitigem Schutz der betreffenden Umwelt durchgeführt werden.

Kann die Kommission angesichts dieser Fakten mitteilen:

1.

ob sie nicht der Auffassung ist, dass damit ein Verstoß gegen Artikel 137 EG-Vertrag und insbesondere die Richtlinien 89/654/EWG (3) und 89/656/EWG (4) vorliegt;

2.

ob sie darin nicht eine Verletzung der Richtlinie 90/394/EWG (5), geändert durch die Richtlinien 97/42/EG (6) und 1999/38/EG (7), sowie der Richtlinie 98/24/EG (8) sieht;

3.

ob nicht ihrer Ansicht nach die Richtlinie 87/217/EWG (9) verletzt worden ist;

4.

ob ihr bekannt ist, dass es in dem Werk eine Deponie für Asbestplatten gibt;

5.

welche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer ergriffen werden können?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(6. April 2004)

A.   Allgemeine Anmerkungen:

Was die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer anbelangt, so werden in der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 (10) allgemeine Grundsätze für die Verhütung berufsbedingter Gefahren, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, die Ausschaltung von Risiko-und Unfallfaktoren, die Information, die Anhörung, die ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken, die Unterweisung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter sowie allgemeine Regeln für die Durchführung dieser Grundsätze festgelegt.

Die Asbestexposition der Arbeitnehmer fällt unter die Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (11). Ziel der Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit, einschließlich der Vorbeugung gegen Gefahren, die aus einer Belastung durch Asbest bei der Arbeit erwachsen oder erwachsen können. In der Richtlinie werden Grenzwerte und andere Sonderbestimmungen festgelegt, wie z.B. die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer angemessen über die gesundheitlichen Gefahren von Asbest und die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu unterrichten sowie den Arbeitnehmern unter bestimmten Umständen geeignete Atemschutzgeräte und sonstige persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus kommen mehrere von der Frau Abgeordneten genannte Einzelrichtlinien der Richtlinie 89/391/EWG zur Anwendung, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, wie die Richtlinien 89/654/EWG (12), 89/656/EWG (13), 90/394/EWG (14) und 98/24/EG (15) (die die Richtlinien 80/1107/EWG und 88/642/EWG ersetzt).

Diese Richtlinien hindern die Mitgliedstaaten nicht, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder einzuführen, die einen umfassenderen Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten.

Die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinien fällt in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Mitgliedstaaten. An erster Stelle müssen die zuständigen italienischen Stellen dafür sorgen, dass die Richtlinien ordnungsgemäß angewandt werden, und in den nationalen Rechtsvorschriften verwaltungsrechtliche und juristische Beschwerdeverfahren eingerichtet werden. Wenn jedoch konkret nachgewiesen wird, dass die nationalen Vorschriften für die Umsetzung der gemeinschaftlichen Richtlinien allgemein nicht angewandt werden, so könnte die Kommission als Hüterin der Verträge die im Vertrag vorgesehenen Möglichkeiten, insbesondere nach Artikel 226, anwenden.

B.   Konkrete Antworten auf die fünf von der Frau Abgeordneten gestellten Fragen:

1.

und 2. Die von der Frau Abgeordneten übermittelten Informationen beziehen sich auf die praktische Durchführung der italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der in der schriftlichen Anfrage genannten Richtlinien. Die Kontrolle und Überwachung dieser Umsetzung fallen an erster Stelle in die Zuständigkeit der italienischen Behörden. Der Kommission liegen keine ausreichenden Informationen vor, um auf eine Verletzung dieser Richtlinien zu schließen. Die Kommission wird jedoch ausführliche Informationen anfordern und im Rahmen ihrer vertraglichen Befugnisse sicherstellen, dass das Gemeinschaftsrecht eingehalten wurde.

3.und

4. In Bezug auf die angebliche illegale Asbestdeponie könnte es sich um einen Verstoß gegen die EG-Abfallvorschriften handeln, insbesondere die Artikel 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442/EEC (16) über Abfall und Artikel 2 der Richtlinie 91/689/EWG (17) über gefährliche Abfälle.

Da die Kommission mit dem von der Frau Abgeordneten beschriebenen Sachverhalt nicht vertraut ist, wird sie ausführliche Informationen einholen, um innerhalb ihrer vertraglichen Befugnisse die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen.

Sollte die Kommission zum Schluss kommen, dass im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt, so wird sie als Hüterin der Verträge umgehend alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EGV, einleiten, um die Einhaltung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen.

Die Richtlinie 87/217/EWG zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest betrifft hauptsächlich die Bekämpfung der Verschmutzung durch die Produktion von Rohasbest und die Bearbeitung asbesthaltiger Erzeugnisse. Sie enthält nur einige allgemeine Bestimmungen über den Transport und die Beseitigung asbesthaltiger Abfälle. Die Informationen der Frau Abgeordneten reichen nicht aus, um zweifelsfrei zu beurteilen, ob gegen die Richtlinie verstoßen wurde.

5.

Die Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Arbeitnehmer, insbesondere hinsichtlich des Rechts auf Schadenersatz, sind von den verwaltungsrechtlichen und juristischen Beschwerdeverfahren der nationalen italienischen Rechtsvorschriften abhängig.


(1)  ABl. L 327 vom 3.12.1980, S. 8.

(2)  ABl. L 356 vom 24.12.1988, S. 74.

(3)  ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 1.

(4)  ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18.

(5)  ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1.

(6)  ABl. L 179 vom 8.7.1997, S. 4.

(7)  ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 66.

(8)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(9)  ABl. L 85 vom 28.3.1987, S. 40.

(10)  ABl. L 183 vom 29.6.1989.

(11)  ABl. L 263 vom 24.9.1983.

(12)  ABl. L 393 vom 30.12.1989.

(13)  ABl. L 59 vom 6.3.1991.

(14)  ABl. L 196 vom 26.7.1990.

(15)  ABl. L 131 vom 5.5.1998.

(16)  ABl. L 194 vom 25.7.1975.

(17)  ABl. L 377 vom 31.12.1991.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/579


(2004/C 84 E/0655)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0389/04

von Gianfranco Dell'Alba (NI), Olivier Dupuis (NI),

Marco Cappato (NI), Benedetto Della Vedova (NI), Marco Pannella (NI),

Maurizio Turco (NI) und Emma Bonino (NI) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Afrikanischer Gerichtshof für die Rechte der Menschen und Völker

Am 25. Januar trat das Protokoll für die Einrichtung des Afrikanischen Gerichtshofs für die Rechte der Menschen und Völker in Kraft. Dies stellt eine bedeutende Entwicklung in der Geschichte des internationalen Schutzes der Menschenrechte dar. Gegenwärtig unterstehen 15 afrikanische Staaten der Rechtsprechung dieses Gerichtshofs. In einigen dieser Länder, darunter Algerien, Burundi, Côte d'Ivoire und Ruanda, sind Verletzungen der Menschenrechte und Bürgerkriege an der Tagesordnung. Von Botsuana, der Demokratischen Republik Kongo, Niger und anderen Länder wird die Ratifizierung in Kürze erwartet.

Wie beim früheren europäischen Menschenrechtssystem und beim aktuellen System für den gesamtamerikanischen Kontinent wird durch die Einrichtung des Afrikanischen Gerichtshofs die Afrikanische Kommission für die Rechte der Menschen und Völker nicht abgeschafft werden. Der Gerichtshof wird die Kommission vielmehr ergänzen. Gemeinsam können sie die Landschaft in Afrika in Richtung verantwortlich handelnder Regierungen verändern. Anders als die Afrikanische Kommission für die Rechte der Menschen und Völker, die seit 1987 existiert, werden die Urteile des Gerichtshofs rechtsverbindlich und daher überall in Afrika vor Gericht durchsetzbar sein. Zudem werden in den Ländern, die dies akzeptiert haben, Einzelpersonen sich direkt an das Gericht wenden können. Diese Gelegenheit der Stärkung der Wirksamkeit des afrikanischen Menschenrechtssystems und der Förderung der Demokratie auf diesem Kontinent darf nicht verpasst werden.

1.

Was unternimmt die Kommission oder was plant sie, um den Prozess der Einrichtung des Afrikanischen Gerichtshofs für die Rechte der Menschen und Völker zu beschleunigen und die Ratifizierung in möglichst vielen afrikanischen Ländern zu fördern?

2.

Wird die Kommission zu diesem Zweck Mittel zur Verfügung stellen, und falls ja, durch welche Kanäle und Verfahren?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(22. März 2004)

1.

Mit dem Inkrafttreten des Protokolls zur Einrichtung eines afrikanischen Gerichtshofes für Menschen-und Völkerrechte wird in der Tat der Weg für das erste Rechtsprechungsorgan zum Schutz der grundlegenden Menschenrechte auf dem afrikanischen Kontinent geebnet. Die Kommission ist wiederholt für die Einrichtung dieses Gerichtshofes eingetreten, mit dem zum Schutz und der Achtung der Menschenrechte sowie zur Förderung der Demokratie, des Rechtsstaats und der verantwortlichen Staatsführung in ganz Afrika ein großer Beitrag geleistet werden könnte.

Nach Auffassung der Kommission zeugt die Einrichtung dieses Gerichtshofes von einem neuen politischen Klima, das für mutige und umfassende Maßnahmen der neu entstandenen Afrikanischen Union (AU) und ihrer gewählten Kommission in den Bereichen Demokratie, Staatsführung und Menschenrechte nur von Vorteil ist. Die Ausgestaltung von Instrumenten und Überwachungsmechanismen, (afrikanischer Peer-Review-Mechanismus, Konferenz über Stabilität, Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit und Entwicklung in Afrika), sowie Institutionen durch die Afrikaner (Kommission, gesamtafrikanisches Parlament, Gerichtshof für Menschen- und Völkerrechte) spiegelt das Engagement und die hohe Eigenverantwortung des afrikanischen Kontinents wider.

Die Kommission ist erfreut, dass der AU die gesamten erforderlichen Ratifizierungsurkunden hinterlegt wurden. Dennoch beabsichtigt die Kommission nicht die Ratifizierung eines Protokolls zu unterstützen, von dem sie nicht direkt betroffen ist.

2.

Die Kommission hat beschlossen, statt einzelner Maßnahmen in Afrika die Zielsetzungen der AU im Bereich Staatsführung durch ein umfassendes Programm mit 1,9 Mio. EUR (Hauhaltslinie: Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte) zu unterstützen. Mit diesem Projekt soll die Gesamtkapazität der AU und ihrer Mitgliedstaaten zur Entwicklung politischer Initiativen und effizienter Maßnahmen in den folgenden drei sehr eng miteinander verbundenen vorrangigen Themenbereichen verbessert werden: i) Demokratisierungsprozess, insbesondere Erweiterung der Kapazitäten der AU zur Überwachung von Wahlen; ii) Staatsführung, insbesondere Verbesserung der Überwachungskapazitäten der AU zur Förderung der Beteiligung der Zivilgesellschaft und Geschlechtergleichstellung; iii) Menschenrechte, insbesondere Verbesserung der Kapazitäten der AU und nationaler Menschenrechtsorganisationen zur Förderung der Menschenrechte einschließlich komplexen Krisensituationen.

Dieses Programm stellt einen ersten Schritt dar. Auf der letzten Sitzung der Troika EU-Afrika auf Ebene der leitenden Beamten vom 17.-18. Februar 2004 in Dublin hat die Kommission wiederholt, dass sie bereit ist, weitere Finanzierungsanträge in den Bereichen Staatsführung, Menschenrechte und Demokratie zu prüfen. Diese könnten auch den Gerichtshof als zentrale Institution zur Achtung der Menschenrechte in Afrika betreffen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/580


(2004/C 84 E/0656)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0394/04

von Francesco Fiori (PPE-DE), Giorgio Lisi (PPE-DE) und Georges Garot (PSE) an die Kommission

(16. Februar 2004)

Betrifft:   Initiative gegen den Hunger in der EU

Der alarmierende Anstieg der Zahl hungernder Menschen in Europa (sie wird auf 110 Millionen Europäer in der Union mit 25 Mitgliedstaaten geschätzt), verbunden mit der Abschaffung der Interventionsbestände als Ergebnis der neuen Leitlinien der Gemeinsamen Agrarpolitik, gibt in der Europäischen Union Anlass zu echter Besorgnis. Die Gemeinsame Agrarpolitik wäre demnach nicht mehr imstande, wie in den Verträgen vorgesehen, eine ausreichende Versorgung aller EU-Bürger und insbesondere der ärmsten unter ihnen sicherzustellen.

Gleichzeitig sind alle NRO und die Hilfsorganisationen, die täglich bei den Ärmsten im Einsatz sind, scheinbar außerstande zu handeln und ihre Aufgabe zur Wahrung des sozialen und menschlichen Zusammenhalts zu erfüllen.

Plant die Kommission, auf deren Initiative das Europäische Hilfsprogramm für die Bedürftigsten zurückgeht, in diesem Kontext eine Änderung — und für welchen Termin — der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 (1), die es ermöglichen würde, einerseits das Vorhandensein von Vorsorgebeständen zu gewährleisten, die Praxis des Tauschhandels, die sich als einfach und wirksam erwiesen hat, auszubauen, bei Bedarf den Marktzugang zu erleichtern und die genannten Organisationen in die Bedarfsschätzung einzubeziehen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(16. März 2004)

Die Kommission hat von Anfang an darauf geachtet, dass die für bedürftige Personen in der Gemeinschaft vorgesehene Unterstützung den sich ändernden Marktvoraussetzungen angepasst werden. Sie sah sich deshalb mehrmals veranlasst, die geltenden Vorschriften dahingehend zu ändern, dass insbesondere zwei wichtige, vom Herrn Abgeordneten ebenfalls angeführte, Erleichterungen eingeführt wurden: Möglichkeit des Aufkaufs von Nahrungsmitteln auf dem Markt bei vorübergehendem Versorgungsmangel und Tausch von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen gegen andere Nahrungsmittel.

Die Kommission ist sich bewusst, dass diese Maßnahme eine der Versorgungsquellen für zahlreiche Vereinigungen ist, die sich um bedürftige Menschen in der Union kümmern. Mit diesen Vereinigungen wird sowohl vonseiten der Mitgliedstaaten bei der Aufstellung ihrer jährlichen Bedarfsplanung als auch von der Kommission in ihren mindestens einmal pro Jahr stattfindenden Sitzungen eine Konzertierung vorgenommen.

Die Kommission achtet weiterhin auf Veränderungen im Umfeld, sie wird gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen der Regelungen vornehmen. Sie prüft auch die Zukunftsperspektiven dieser Maßnahme angesichts des deutlichen Rückgangs der öffentlichen Bestände — bei Rindfleisch und Olivenöl sind sie inzwischen vollständig abgebaut (eine der erwünschten Folgen der Reformen der gemeinsamen Agrarpolitik).


(1)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50.


3.4.2004   

DE

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CE 84/581


(2004/C 84 E/0657)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0398/04

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(16. Februar 2004)

Betrifft:   Organisierte Kindersklaverei

Geht die Kommission davon aus, dass das tragische Phänomen der Versklavung von Kindern aus afrikanischen Ländern südlich der Sahara womöglich die Europäische Union betrifft? Trifft sie irgendeine Maßnahme zu den afrikanischen Staaten, in denen nach Angabe bestimmter NGOs 200 000 Kinder Sklavenarbeiten verrichten müssen?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(14. April 2004)

Die Kommission unterstützt voll und ganz die entschlossene Haltung der EU gegen Sklaverei. In aller Deutlichkeit manifestierte sich diese Haltung in der Erklärung der EU über die Rechte des Kindes anlässlich der 59. Sitzung der UN-Menschenrechtskommission (UNCHR) im Jahr 2003. In ihrer Erklärung verlieh die EU ihrer Besorgnis Ausdruck angesichts der Zunahme der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, einschließlich aller Formen der Sklaverei (dokumentiert unter anderem im Globalen Bericht 2002 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), in dem die Zahl der Opfer der schlimmsten Formen von Kinderarbeit auf 179 Millionen und die Zahl der in Sklaverei lebenden Kinder auf 8,4 Millionen geschätzt wird). Im Übrigen forderte die EU in ihrer auf der 59. Sitzung der UNCHR vorgelegten Resolution zu den Rechten des Kindes die Staaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Kinderarbeit zu bekämpfen und die schlimmsten Formen von Kinderarbeit unverzüglich zu beseitigen.

Die von der EU eingegangene Verpflichtung zur Bekämpfung der Sklaverei findet ferner ihren Ausdruck in Artikel 5 der Grundrechtecharta, der Sklaverei und Zwangsarbeit verbietet, sowie in der EU-Unterstützung für internationale Instrumente zur Bekämpfung von mit der Sklaverei zusammenhängenden Aktivitäten. Zu diesen Instrumenten zählen das UN-Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und die IAO-Übereinkommen 29, 105, 138 und 182.

Was speziell Afrika betrifft, wurde ein Aktionsplan gegen Menschenhandel ausgearbeitet mit den Ziel, darüber im Rahmen des EU-Afrika-Dialogs Einigung zu erzielen. Außerdem werden aus dem EU-Haushalt Mittel für die Bekämpfung der Kindersklaverei bereitgestellt. Als eines der jüngsten Beispiele sei hier die Zuweisung von 1 252 375 EUR für Alisei im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) genannt: die Mittel werden eingesetzt für die Bekämpfung des Kinderhandels, moderner Formen der Sklaverei und der Ausbeutung von Minderjährigen in Gabun, Benin, Togo und Nigeria. Darüber hinaus wird in der Aktualisierten EIDHR-Programmierung für 2004 (genehmigt durch Kommissionsbeschluss vom 1. Dezember 2003) als ein Handlungsschwerpunkt für Westafrika die Unterstützung des Aufbaus von Netzwerken zur Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, genannt. Zu den weiteren einschlägigen Maßnahmen der Kommission gehören verschiedenste aus dem EU-Haushalt finanzierte Projekte, mit denen gegen das Elend von Kindern vorgegangen wird, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind. Näheres hierzu findet sich in einem Überblick, den die Kommission kürzlich vorgelegt hat — als erste Folgemaßnahme zur Verabschiedung der EU-Leitlinien zu Kindern und bewaffneten Konflikten im Dezember 2003.


3.4.2004   

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CE 84/582


(2004/C 84 E/0658)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0399/04

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(16. Februar 2004)

Betrifft:   Geheime Inhaftierung von Ausländern in den Vereinigten Staaten unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten, weil sie kein ordnungsgemäßes Visum besitzen

Hat die Europäische Kommission angesichts dieser Art von Inhaftierungen in den Vereinigten Staaten, die sogar vom Obersten Gerichtshof genehmigt wurden und von denen 700 Personen betroffen sind, denen einzig und allein vorgeworfen wird, hiermit gegen die Einwanderungsgesetze der USA verstoßen zu haben, irgendeine politische oder humanitäre Maßnahme getroffen?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(22. März 2004)

Der Terrorismus ist ein grundsätzlicher Angriff auf die Werte der Europäischen Union, die in Artikel 6 und 11 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, wie etwa die Förderung und der Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie die Wahrung der Grundsätze der Freiheit, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Diese Grundwerte sind ein wesentlicher Bestandteil der Politik der EU.

Die Kommission unterstützt es, dass mutmaßliche Terroristen gerichtlich verfolgt werden und bekräftigt, dass der Terrorismus eine Bedrohung für die Sicherheit in Europa und darüber hinaus darstellt.

Dennoch ist und bleibt die Kommission überzeugt, dass bei der Terrorismus-Bekämpfung die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt gewahrt bleiben müssen.

Die Kommission ist nicht in der Lage zu beurteilen, ob die vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Festnahmen über die in den Medien berichtet wurde, ausschließlich auf mutmaßliche Verstöße gegen bestimmte innerstaatliche Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten basierten.


3.4.2004   

DE

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CE 84/582


(2004/C 84 E/0659)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0402/04

von Concepció Ferrer (PPE-DE) an die Kommission

(16. Februar 2004)

Betrifft:   Krankenhaus beiderseits der Grenze in La Cerdanya

Die Gesundheitsbehörden in Katalonien und Frankreich erhielten kürzlich Finanzmittel aus dem Programm Interreg, um Wirtschaftlichkeit und Baukosten eines Krankenhauses im Ort Puigcerdà in La Cerdanya, einem Tal an der Grenze zwischen Spanien und Frankreich, zu prüfen.

Kann die Kommission diesbezüglich über den aktuellen Stand berichten, ob es also möglich ist, dieses Krankenhaus beiderseits der Grenze zu errichten, was gegebenenfalls dazu beitragen würde, eine europäische Staatsbürgerschaft realer erscheinen zu lassen, und wodurch sich die Qualität der Gesundheitsfürsorge für die Bürger der Region verbessern ließe?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(30. März 2004)

Die Kommission bestätigt der Frau Abgeordneten, dass im Rahmen des Programms Interreg III A „Spanien-Frankreich“ für die Durchführung einer Studie zur Wirtschaftlichkeit eines Krankenhauses für die Grenzregion La Cerdanya 45 000 EUR aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bereitgestellt wurden. Diese vom Regionalrat des Languedoc-Roussillon (Leitung) und der Generalitat de Catalunya durchgeführte Studie wird gerade abgeschlossen.

Die Kommission erwartet die Ergebnisse dieser Studie. Sie befürwortet jedoch grundsätzlich die Finanzierung von Projekten, die einen Multiplikatoreffekt in Bezug auf die Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung in Grenzregionen entfalten. Durch das genannte Projekt werden Anreize geschaffen, um Ressourcen und Infrastrukturen im Bereich der Gesundheitsfürsorge zum Vorteil von Bevölkerungen grenznaher Regionen zusammenzulegen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/583


(2004/C 84 E/0660)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0416/04

von Dorette Corbey (PSE) an die Kommission

(9. Februar 2004)

Betrifft:   Jagd auf Gänse in Zeeland

Die Provinz Zeeland hat eine Aufhebung des Verbots der Bejagung von Gänsen gewährt. Die Aufhebung gilt für Gebiete, die nicht unter die Vogelschutzrichtlinie fallen, wobei eine Pufferzone von 200 bis 700 Metern eingerichtet wurde. In dem betreffenden Gebiet sind verschiedene Gänse ansässig, die in Anhang II/2 der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt werden, darunter die Ringelgans (Branta Bernicla). Die Niederlande werden nicht als Mitgliedstaat aufgeführt, der im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 die Zustimmung zur Bejagung von Ringelgänsen erteilen kann. Dasselbe gilt für die Kurzschnabelgans (Anser brachyrhynchus) und die Blässgans (Anser albifrons), die ebenfalls in Zeeland häufig vorkommen. Abweichungen vom Verbot der Bejagung sind aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a nur zugelassen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung zur Bewältigung schwerwiegender Probleme, wie beispielsweise die Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen gibt. In der regionalen Presse wird die Aufhebung des Verbots der Bejagung als Sparmaßnahme beschrieben: Die Provinzverwaltung will kein Geld für die Vergütung von durch Gänsen angerichtete Schäden zahlen.

1.

Ist die Zahlung einer Vergütung an die Bauern zum Ausgleich von Schäden an Kulturen eine zufriedenstellende Lösung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1?

2.

Steht die Aufhebung des Jagdverbots nach Ansicht der Kommission im Widerstreit mit der Vogelschutzrichtlinie? Wenn ja, welche Schritte wird die Kommission unternehmen?

3.

Reichen die eingerichteten Pufferzonen für den Schutz der Vögel aus, die in den geschützten Gebieten verbleiben?

4.

Kann die Kommission prüfen, in welchem Maße die Provinz Zeeland von den Möglichkeiten der Gewährung von Zuschüssen für den Naturschutz in der Landwirtschaft Gebrauch gemacht hat?

Antwort von Frau Wallström im Namen der KCommission

(16. März 2004)

Die Frau Abgeordnete macht auf die Kurzschnabelgans (Anser brachyrhynchus), die Blässgans (Anser Albifrons) und die Ringelgans (Branta bernicla) aufmerksam, die alle im Anhang II Teil 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (1) aufgeführt sind. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie dürfen die im Anhang II Teil 2 aufgeführten Arten nur in den Mitgliedstaaten bejagt werden, bei denen sie angegeben sind. Laut Anhang II Teil 2 können die Niederlande die Jagd auf Blässgänse gestatten.

Was die beiden anderen Arten betrifft, so haben die Niederlande nach Angaben der Frau Abgeordneten Ausnahmen von dem Jagdverbot mit der Begründung gewährt, dass diese Vögel Schäden an den Kulturen anrichten. Grundsätzlich können die Niederlande aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie „zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern“ von Artikel 7 abweichen.

Gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie sind die Niederlande verpflichtet, der Kommission regelmäßig über die Anwendung von Artikel 9 Bericht zu erstatten. Der Bericht für das Jahr 2003 über die Abweichungen ist bei der Kommission noch nicht eingetroffen und braucht auch nicht vor Ende 2004 einzugehen. Unter diesen Umständen ist nicht klar, dass die Niederlande tatsächlich gegen die Richtlinie verstoßen. Sobald der Bericht eingeht, wird die Kommission ihn sorgfältig prüfen und, wenn nötig, die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die Abweichungen im Einklang mit der Richtlinie stehen. Die Kommission möchte unterstreichen, dass sich die Mitgliedstaaten an die Auslegung des Artikels 9 durch den Gerichtshof zu halten haben. So hat dieser beispielsweise entschieden, dass eine Abweichung von dem allgemeinen Jagdverbot des Artikels 7 nur durch Maßnahmen gestattet ist, die eine hinreichend ausführliche Bezugnahme auf die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Angaben enthalten (siehe z.B. Rechtssache C-l18/94, WWF, Urteil vom 7. März 1996).

Bezüglich der Ausgaben für Agrarumweltmaßnahmen teilt die Kommission der Frau Abgeordneten mit, dass der derzeitige Entwicklungsplan der Niederlande für den ländlichen Raum keine speziellen Umweltmaßnahmen zum Schutz der oben genannten Gänse vorsieht. Durch ihre Änderungen am Entwicklungsplan für den ländlichen Raum von 2002, die am 2. April 2002 übermittelt wurden, wollten die Niederlande die Pakete „Wiesen für kurz bleibende Winterzugvögel“, „Wiesen für länger bleibende Winterzugvögel“ und „Wiesen für lange bleibende Winterzugvögel“ einführen. Diese Pakete sollten die Ringelgänse und die größeren Blässgänse schützen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2003 wurde die Kommission jedoch davon unterrichtet, dass diese drei Pakete bei der Änderung von 2002 gestrichen wurden. Da Änderungen am Entwicklungsplan für den ländlichen Raum bilateral zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat ausgehandelt werden, kann die Kommission nicht prüfen, wie weit die Provinz Zeeland die Möglichkeiten genutzt hat, um Subventionen für das Umweltmanagement im Agrarbereich zu erhalten.

Gegebenenfalls werden die Subventionen für das Umweltmanagement im Agrarbereich höchstwahrscheinlich im Rahmen des niederländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2000-2006 gewährt. Das Strukturfondsziel-2-Programm für die Südniederlande, das auch einen Teil der Provinz Zeeland einschließt, eignet sich nicht für solche Maßnahmen.

Im Rahmen des Teilprogramms „Euregio Scheidemond“ des laufenden Interreg-IIIA-Programms für die „Grensregio Vlaanderen-Nederland“ wird ein grenzübergreifendes ökologisches Landbauprojekt „Grenso-verschijdend biologisch boeren“ mit zwei Partnern aus Zeeland finanziert.


(1)  ABl. L 103 vom 25.4.1979.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/584


(2004/C 84 E/0661)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0420/04

von Brian Simpson (PSE) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Fluoridierung des Trinkwassers

Könnte die Kommission angeben, warum es nach der neuen Trinkwasser-Richtlinie (98/83/EG (1)) weiterhin zulässig ist, dem Trinkwasser einen „prioritären gefährlichen Stoff“ zuzusetzen, nämlich Hexafluorokiesel-säure, die gemäß der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG (2)) verboten und in der EG-Richtlinie über gefährliche Stoffe aufgeführt ist, da es sich um einen persistenten, bioakkumulierbaren Schadstoff und eine toxische Chemikalie handelt, womit eindeutig gegen ihre eigenen Richtlinien verstoßen wird, unter anderem gegen Artikel 4 Absatz 2, der es den Mitgliedstaaten untersagt, Maßnahmen einzuleiten, die zur Folge haben, „dass sich die Verschmutzung der für die Trinkwassergewinnung bestimmten Gewässer erhöht“?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(23. März 2004)

In Bezug auf gefährliche Stoffe haben der Rat und das Parlament eine Liste von 33 Stoffen bzw. Gruppen von Stoffen angenommen, von denen 11 als „prioritäre gefährliche Stoffe“, 14 als noch zu überprüfende „prioritäre Stoffe“ und acht als nicht „prioritäre gefährliche Stoffe“ eingestuft wurden. Derzeit fällt die Hexafluorkieselsäure nicht in den Anwendungsbereich der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (3).

Mit der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch wurden Grenzwerte festgesetzt, die bei bestimmten Stoffen, wie im Fall von Fluorid, nicht überschritten werden dürfen. Die zugelassenen Höchstwerte stützen sich auf die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Die Wahl der Mittel zur Erzielung einer Trinkwasserqualität, die den Gemeinschaftsvorschriften entspricht, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.

Die Liste der in der Richtlinie aufgeführten Parameter wurde auf die für die Qualität des Trinkwassers in der Gemeinschaft wichtigsten beschränkt. Die in die Liste aufgenommenen Stoffe sind nicht die einzigen, die eine Gefahr oder eine mögliche Bedrohung für die menschliche Gesundheit darstellen, wenn sie im Trinkwasser vorkommen. Es wäre jedoch undurchführbar gewesen, alle potenziell gefährlichen Stoffe, unabhängig davon, wie wahrscheinlich ihr Vorkommen im Trinkwasser ist, in die Richtlinie aufzunehmen. Die Folge wären unverhältnismäßige Überwachungsverpflichtungen und eine nur unwesentlich erhöhte Sicherheit gewesen.


(1)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

(2)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 331 vom 15.12.2001.


3.4.2004   

DE

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CE 84/585


(2004/C 84 E/0662)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0423/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Schließung des Brax-Werkes in Portugal

Die Firma Brax Portuguesa, Fábrica de Confecções, Lda. mit Sitz in Serzedo, Vila Nova de Gaia, hat jüngst ihr Werk geschlossen und rund 450 Arbeitnehmer in die Arbeitslosigkeit entlassen. Bekanntlich hat das mit deutschem Kapital finanzierte multinationale Unternehmen Brax bereits andere Werke in Rumänien und anderen beitrittswilligen Ländern eröffnet. Aus den an die Arbeiterinnen verteilten Unterlagen geht hervor, dass das Unternehmen in den letzten beiden Monaten keine Löhne gezahlt hat und auch nicht beabsichtigt, sie in den kommenden Monaten auszuzahlen. Zu beachten ist, dass das Unternehmen portugiesische Arbeitnehmer von Brax Portuguesa zur Ausbildung rumänischer Arbeitnehmer einsetzte. Jetzt entlässt es sie in einer ganz und gar unrechtmäßigen und unzulässigen Weise in die Arbeitslosigkeit, obwohl die Fabrikanlagen und sonstigen bedeutenden Liegenschaften in der Nähe des Werks bestehen bleiben. Bekanntlich erhielt Brax Portuguesa Mittel der Gemeinschaft, was mit Sicherheit auch in Rumänien und den anderen Ländern der Fall sein wird.

Daher ersuche ich die Kommission, mir auf folgende Fragen Auskunft zu geben:

1.

Wird die Europäische Kommission die Rückzahlung der dem Brax-Konzern gewährten Gemeinschaftsmittel verlangen, wenn dieser seinen Betrieb in Portugal weiterhin geschlossen hält?

2.

Wird die Europäische Kommission jede weitere Gemeinschaftsfinanzierung für den Brax-Konzern ablehnen, unabhängig von dem Land, in dem er sich ansiedelt, wenn er die Schließung des Werks in Portugal aufrechterhält?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(16. April 2004)

Die Kommission teilt der Frau Abgeordneten mit, dass derzeit in Bezug auf die Verpflichtungen von Unternehmen, denen Gemeinschaftsmittel gewährt wurden, folgende Bestimmungen gelten:

Für den durch die gemeinschaftlichen Förderkonzepte (GFK) abgedeckten Zeitraum 2000-2006 sehen die Durchführungsbestimmungen für die Strukturfonds Folgendes vor:

Erstens hat die Kommission in die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (1998) Bestimmungen aufgenommen, denen zufolge Zuschussempfänger verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass geförderte Investitionen fünf Jahre erhalten bleiben. Die Generaldirektion (GD) Wettbewerb (COMP) ist der Auffassung, dass der in Punkt 4.10 der Leitlinien festgelegte Zeitraum von fünf Jahren für die Aufrechterhaltung der Investition zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Investition, für die die Beihilfe gewährt wurde, abgeschlossen ist, d.h. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Investition im Unternehmen verwendet wird.

Zweitens sehen die allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds in der Verordnung von 1999 in demselben Sinne vor, dass die Beteiligung der Fonds an einer Operation nur dann fortgeführt wird, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung der Fonds beschlossen wurde, keine erhebliche Veränderung erfolgt ist.

Drittens muss für die Kofinanzierung eines Großprojekts (d.h. über 50 Millionen EUR) im Rahmen eines Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei der Kommission ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden, und die Mitgliedstaaten müssen einen Fragebogen ausfüllen, in dem eine Frage zum Risiko einer Verlagerung enthalten ist. Dieser Aspekt wird von der Kommission bei der Entscheidung über die Höhe des gewährten oder gegebenenfalls verweigerten Satzes der Kofinanzierung des EFRE (bis zu 3 5 % bei den unter Ziel 1 fallenden Regionen) berücksichtigt.

Was den Zeitraum angeht, auf den sich die gemeinschaftlichen Förderkonzepte 1994-1999 beziehen, ist festzuhalten, dass die Fünf-Jahres-Regel erst im Jahre 1998 in Kraft trat. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (1) bereits seit 1989 in Kraft war, deren Artikel 24 eine Kürzung oder Aussetzung der finanziellen Beteiligung vorsieht, wenn eine Aktion so ausgeführt wird, dass durch die Prüfung dieser Aktion bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde. Die Kommission nimmt eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor.

Die Bestimmungen für den laufenden Programmplanungszeitraum gelten für die Kandidatenländer ab ihrem Beitritt zur Europäischen Union.

Jedenfalls obliegt es dem Mitgliedstaat, auf der Grundlage der mit dem Unternehmen bei Gewährung der Beihilfe geschlossenen Vereinbarungen gegen dieses gerichtlich vorzugehen. Wenn das begünstigte Unternehmen die Gemeinschaftsbestimmungen über staatliche Beihilfen nicht beachtet hat, so muss es diese an die Behörden, die diese gewährt haben, zurückzahlen.

Im Rahmen der Partnerschaft hat die Kommission den Mitgliedstaat bereits darauf hingewiesen, dass in dem von der Frau Abgeordneten angesprochenen Fall zu überprüfen ist, ob das begünstigte Unternehmen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Bei einer Unternehmensverlagerung von einer Region in eine andere Region desselben Landes, von einem Mitgliedstaat in einen anderen oder von einem Mitgliedstaat in ein Kandidatenland unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen sind weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten berechtigt, dem betreffenden Unternehmen einen Zuschuss am neuen Standort zu verwehren, falls es die zur Gewährung von Beihilfen erforderlichen Bedingungen erfüllt.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits, ABl. L 374 vom 31.12.1988.


3.4.2004   

DE

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CE 84/587


(2004/C 84 E/0663)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0424/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Schutz des Weidenflechtergewerbes in der Autonomen Region Madeira

Das Weidenflechten ist ein traditionelles Gewerbe in der Autonomen Region Madeira und gehört zu den traditionellen wirtschaftlichen und kulturellen Betätigungen der Bevölkerung auf den Atlantikinseln Madeira und Porto Santo.

Von der Erzeugung bis zur Verarbeitung der Weidenruten sind mit diesem Gewerbe hunderte von Arbeitsplätzen verbunden, die für einige Ortschaften der Region von unübersehbarer wirtschaftlicher Bedeutung und von denen zahlreiche Familien abhängig sind. Wegen der Konkurrenz durch Erzeugnisse aus Drittländern, insbesondere aus Asien, befindet sich dieser Sektor in einer tiefen Krise und droht, wenn es nicht zu einschneidenden Veränderungen kommt, zu verschwinden — und mit ihm ein Teil der Kultur dieses Volkes, das seit mehr als fünfhundert Jahren auf diesen Inseln ansässig ist.

Bisher gibt es keinerlei Maßnahmen zum Schutz dieses typischen Gewerbes dieser Region in äußerster Randlage. Was bisher unternommen wurde, geht weder hinsichtlich der Erzeugung der Weidenruten noch hinsichtlich ihrer handwerklichen Verarbeitung und ihrer Vermarktung weit genug für diesen Sektor. Notwendig sind spezielle Hilfeprogramme mit einer anderen Bandbreite zugunsten modernerer Verfahren bei Anbau und Bearbeitung der Weidenruten sowie eine Untersuchung vor Ort, die die Erneuerung und Aktualisierung der hergestellten Produkte und ihre Vermarktung zum Gegenstand haben muss, und Werbemaßnahmen für sie.

Daher richte ich folgende Frage an die Kommission: Welche Maßnahmen zur Stützung dieses regionalen Gewerbes kommen im Einklang mit den bestehenden Programmen in Betracht und welche Möglichkeiten gibt es für diesen Sektor, in den Genuss von Beihilfen zu kommen, die seinen Bestand und seine Modernisierung als kunstgewerbliches EU-Erzeugnis erlauben?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(13. April 2004)

Die Kommission teilt die Auffassung der Frau Abgeordneten hinsichtlich der wirtschaftlichen und kulturellen Bedeutung des traditionellen Handwerks. Dies gilt auch für das Weidenflechtergewerbe in Madeira.

Da sie sich der Notwendigkeit einer Qualitätssteigerung bei kunstgewerblichen Erzeugnissen bewusst ist, hat sie eine Studie zur Erfassung der Handwerksberufe in Europa durchgeführt. Diese Studie enthält u.a. eine Reihe von Empfehlungen zur Förderung handwerklicher Produkte, die von Maßnahmen zur Erhaltung und Vermittlung von Know-how bis zur Erleichterung des Zugangs zu den nationalen und internationalen Märkten über den E-Commerce reichen.

Der Abschlussbericht der Studie ist unter folgender Internetadresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/ enterprise/entrepreneurship/craft/craft-studies/rarecrafts.htm

Unter Maßnahme 2.3 (Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftliche Effizienz) des operationellen Programms für Madeira (Popram III) sind daher verschiedene Aktionen zum Schutz und zur Entwicklung des Handwerks vorgesehen. Hingewiesen sei hier insbesondere auf die Aktion 2.3.2 (Dynamisierung des unternehmerischen Umfelds), die in der Ergänzung zur Programmplanung aufgeführt ist und mit der Projekte gefördert werden sollen, die auf eine Aufwertung regionaltypischer kunstgewerblicher Erzeugnisse wie Stickereien, Teppiche und Weidenkorbwaren abzielen.

Abgesehen von diesen Maßnahmen zur Förderung des Handwerks profitiert der Korbweidenanbau auch im Rahmen des POSEI von den mit Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 erlassenen Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (1).

Die Kommission hat außerdem eine Studie zum Thema Unterstützung des regionalen Handwerks finanziert, um die Möglichkeiten zur Förderung des Handwerks zu analysieren. In der Folge wurde ein Programm zur Umstrukturierung des regionalen Handwerks entworfen, in dessen Rahmen neue Aktionen zur Dynamisierung und Entwicklung der Teppichweberei, der Stickerei und des Weidenflechtens durchgeführt werden sollen.

Ferner finanziert die Kommission im Zuge des Rahmenprogramms Euromed Héritage II das Projekt Prodecom. Es zielt auf eine Aufwertung des euro-mediterranen Kulturerbes im Bereich Kunst und Handwerk unter dem Titel „produit culturel de développement“ („Kulturelles Entwicklungsprodukt“) ab und soll der Qualität und Originalität der handwerklichen Herstellung zu mehr Anerkennung verhelfen. Durch diese Aktion kann die Vermarktung von Handwerkserzeugnissen in Europa und darüber hinaus erleichtert werden. Die Koordination des Projekts liegt bei der Chambre des Beaux Arts de Méditerranée (2).

Gegenwärtig befindet sich eine besondere Beihilferegelung zur Unterstützung von Werbemaßnahmen zur Förderung der Vermarktung handwerklicher Erzeugnisse in Vorbereitung.

Die Kommission befasst sich auch weiterhin mit diesem Thema und plant Vorbereitungsarbeiten zur Bewertung der Machbarkeit eines Gemeinschaftsinstruments zur Aufwertung und Förderung typischer Erzeugnisse der europäischen Kleinunternehmen (mit Ausnahme landwirtschaftlicher Erzeugnisse). Dazu zählen auch die traditionellen typischen Produkte der Regionen in äußerster Randlage, die integraler Bestandteil des europäischen Kulturerbes sind und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einen unschätzbarem Wert sowohl für die Produzenten (mehrheitlich Klein- und Kleinstunternehmen) als auch für die örtlichen Gemeinschaften darstellen.

Der Europäische Sozialfonds (ESF) fördert das Programm Popram III im Rahmen des GFK III (2000-2006) mit 99 075 446 EUR (Maßnahme 1.5 — Humankompetenzen und soziale Gleichstellung). Ziel der Gemeinschaftsmaßnahmen in Madeira ist es, das Qualifikationsniveau der Bevölkerung anzuheben sowie Beschäftigung und Beschäftigungsfähigkeit ebenso wie Chancengleichheit und soziale Integration zu fördern. Dies findet u.a. in der Förderung für die Qualifizierung von Jugendlichen innerhalb und außerhalb des Bildungssystems, die Aus- und Weiterbildung von Erwerbstätigen, die Umschulung und berufliche Wiedereingliederung von Erwerbslosen oder auch Aktionen zur Beschäftigungsentwicklung vor Ort seinen Niederschlag.

Die Unterstützung der Gemeinschaft für das Weidenflechtergewerbe ist Bestandteil der umfassenden Förderung der Entwicklung von Humanressourcen in der Autonomen Region Madeira. Es obliegt den nationalen Behörden, spezifische politische Konzepte für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche zu formulieren. Zu diesem Zweck und ungeachtet des potenziellen Zugangs zu sämtlichen durch den ESF geförderten Aktionen haben die nationalen Behörden im Rahmen von Popram III Auswahlkriterien aufgestellt, die den Bewerbungen zur Aktion 1.5.3 (Aus- und Weiterbildung von Erwerbstätigen) sowie denjenigen Projekten Vorrang einräumen, die sich auf geeignete Ausbildungspläne beziehen.


(1)  ABl. L 198 vom 21.7.2001.

(2)  59, rue Cambronne — 75015 Paris. — ch.beaux.arts@wanadoo.fr.


3.4.2004   

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CE 84/588


(2004/C 84 E/0664)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0426/04

von Samuli Pohjamo (ELDR) und Mikko Pesälä (ELDR) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Zeitplan für die Bearbeitung von Projekten zur Entwicklung der ländlichen Gebiete

Die Bearbeitung von Projekten zur Entwicklung ländlicher Gebiete und unternehmerischer Aktivitäten in diesen Gebieten durch die Behörden braucht oft sehr viel Zeit, sogar mehr als ein Jahr. Dadurch entstehen riesige Probleme für die Koordinatoren dieser Projekte. Wenn die Bearbeitung des Projektantrags und des Finanzierungsantrags sich über mehrere Monate hinzieht, wird die Verwaltung äußerst schwierig und es entstehen ernsthafte wirtschaftliche Verluste. Auch direkt an der Basis entstehende Projektideen kommen oft deshalb zum Stillstand, weil das Anlaufen eines Projekts als zu bürokratisch und sehr zeitraubend empfunden wird. Wenn die Bearbeitung von unternehmerischen Projekten mehr als ein Jahr dauert, hat das ganze Projekt bereits seine Bedeutung verloren.

Die Anfrage betrifft horizontale Projekte zur Entwicklung ländlicher Gebiete und Projekte im Ziel-1 Gebiet. Hat die Kommission einen Beschluss bezüglich der Fristen gefasst, die für die Bearbeitung von Projekten zur Entwicklung ländlicher Gebiete von der Einreichung von Anträgen bis zur Entscheidung über diese Projekte einzuhalten sind? Den Projektkoordinatoren werden Fristen gesetzt, aber gibt es solche auch für die Behörden? Sind der Kommission Unterschiede der Bearbeitungsdauer von Projekten in den einzelnen Mitgliedstaaten bekannt, wodurch erkennbar wäre, ob die Bearbeitungsdauer sich auf die erreichbaren Ergebnisse der Projekte auswirkt?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(19. März 2004)

Der Kommission sind die langen Bearbeitungszeiten bei den finnischen Projekten zur Entwicklung der ländlichen Gebiete aus den jährlichen Durchführungsberichten der Programme, aus Evaluierungsberichten und aus den Arbeiten der Begleitausschüsse bekannt.

In den Halbzeitevaluierungen für die Ziel-1-Programme wurden beispielsweise folgende Punkte kritisiert:

Seit Beginn der EU-Mitgliedschaft Finnlands hat sich die Verwaltung der Programme im Rahmen der Strukturfonds als ziemlich schwerfällig erwiesen und viel Kritik geerntet. Durch neue (einzelstaatliche) Rechtsvorschriften wurde zwar in vielen Fällen die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Behörden geklärt, aber langwierige Verwaltungsverfahren führten nach wie vor zu unangemessen langen Verzögerungen beim Anlauf der Projekte und bei Zahlungen.

Diese Probleme hängen hauptsächlich mit der Programmstruktur zusammen, das heißt mit den unterschiedlichen Vorbereitungsprozessen der nationalen oder regionalen Kofinanzierungsstellen (EED-Zentrum, Provinzialregierungen, Bezirksregierungen), mit dem Zeitplan für die Beschlussfassung und mit der unterschiedlichen Auslegung und Anwendung der für die Tätigkeiten geltenden Normen. Die Situation wird noch dadurch erschwert, dass die Finanzmittel auf die Bezirke verteilt werden, wodurch ein optimaler Einsatz der Ressourcen behindert wird (da auf regionaler Ebene eine andere Bedarfssituation herrscht, stimmen Bedarf und Angebot derzeit nicht überein).

Ähnliche Kritik wurde auch im Rahmen der Halbzeitevaluierungen des Mini-Programms zur regionalen Entwicklung und des Leader+-Programms formuliert.

Die Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge sind in den Begleitausschüssen sowie auf Initiative der Kommissionsvertreter erörtert worden, aber es wurden keine Entscheidungen getroffen, um diese Situation zu korrigieren. Die Zuständigkeit liegt hier bei den Begleitausschüssen, deren Mitglieder jeweils andere Behörden und Sozialpartner vertreten.

Die der Kommission übermittelten jährlichen Durchführungsberichte für die Programme im Rahmen der Strukturfonds, sollten eine Zusammenfassung etwaiger bedeutender Probleme bei der Verwaltung der Beihilfen sowie den etwaigen ergriffenen Maßnahmen beinhalten. Auf der Basis dieser Berichte prüfen die Kommission und die Verwaltungsbehörde die Tätigkeiten und Hauptergebnisse des vergangenen Jahres. Die Kommission zum Beispiel bei der jährlichen Sitzung zur Überprüfung des Leader+-Programms im Jahr 2002 darauf hingewiesen, dass die Verzögerungen bei der Bearbeitung und Auszahlung verringert werden müssen. Diese Situation hat sich seither etwas verbessert.

Vor diesem Hintergrund weist die Kommission darauf hin, dass die langen Bearbeitungszeiten der Anträge hauptsächlich auf die zersplitterten Verwaltungsverfahren auf nationaler Ebene zurückzuführen sind, und dass die Hauptverantwortung bei den Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats sowie bei den Begleitausschüssen der Programme liegt.

Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Strukturfonds und die Entwicklung der ländlichen Gebiete sehen keine ausdrücklichen Regeln für die Dauer der Bearbeitung der Projekt- oder Zahlungsanträge vor; allerdings ist unter Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates (1) zu lesen, dass die Zahlstelle dafür sorgt, dass die Endbegünstigten den Betrag der Fondsbeteiligung, auf den sie Anspruch haben, möglichst rasch und vollständig erhalten.

Artikel 35 der oben genannten Verordnung sieht vor, dass der Begleitausschuss sich hinsichtlich der Effizienz und Qualität der Durchführung der Intervention vergewissert. Er kann der Verwaltungsbehörde in jedem Fall eine Anpassung oder Revision vorschlagen, wenn die Verwaltung der Intervention auch hinsichtlich der Finanzverwaltung verbessert werden könnte. Die Vertreter der Kommission nehmen an den Arbeiten der Begleitausschüsse mit beratender Stimme teil.

Obwohl die Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge hauptsächlich auf die Verwaltungsverfahren auf nationaler Ebene zurückzuführen sind und die Hauptverantwortung bei den Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats und den Begleitausschüssen der Programme liegt, beabsichtigt die Kommission, diese Frage inden nächsten jährlichen Prüfungssitzungen der Kommission und des Mitgliedstaats, in den Sitzungen der betreffenden Begleitausschüsse und bei anderen Gelegenheiten zur Sprache zu bringen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26.6.1999.


3.4.2004   

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CE 84/590


(2004/C 84 E/0665)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0444/04

von Margrietus van den Berg (PSE) an die Kommission

(18. Februar 2004)

Betrifft:   Einhaltung der Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Am 26. Januar dieses Jahres stattete ich in Emmen in der niederländischen Provinz Drenthe etwa sechs Betrieben einen Arbeitsbesuch ab. Ich führte dort Gespräche mit Unternehmern und Betriebsräten über die Auswirkung der europäischen Rahmenrichtlinie 89/391/EWG (1) auf das niederländische Recht, so etwa auf das Gesetz über die Arbeitsbedingungen. Dabei kam zur Sprache, dass das Gesetz über die Arbeitsbedingungen auf dem speziellen Gebiet der konzessionierten Institutionen zur Überwachung der Arbeitsbedingungen (Arbodienste) laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Mai 2003 den europäischen Rechtsvorschriften zuwiderläuft. Das niederländische Gesetz über die Arbeitsbedingungen zwingt Unternehmen, einen außerbetrieblichen Arbodienst einzusetzen. Die europäische Richtlinie schreibt jedoch vor, dass zunächst geprüft werden muss, ob im Betrieb ein fachkundiger Arbeitnehmer vorhanden ist.

1.

Müssen sich Unternehmen jetzt nach dem Urteil des Gerichtshofs oder aber nach dem niederländischen Gesetz über die Arbeitsbedingungen richten?

2.

Findet eine Beratung mit der niederländischen Regierung darüber statt, das Gesetz über die Arbeitsbedingungen so rasch wie möglich anzupassen?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(5. April 2004)

1.

Nach Artikel 228 EG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs nachzukommen und hierzu die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, dass mit der Durchführung eines Urteils unverzüglich begonnen und diese innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen wird (Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, C-387/97, Slg. S. I-5047, Ziff. 82).

Dem steht jedoch nicht entgegen, dass die Unternehmen sich gegebenenfalls zwischenzeitlich an die zuständigen nationalen Stellen wenden können.

2.

Nachdem das Königreich der Niederlande die zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-441/01 notwendigen Maßnahmen noch nicht getroffen hat, hat die Kommission diesbezüglich das in Artikel 228 EG-Vertrag vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und wird dieses so lange fortsetzen, wie das Königreich der Niederlande dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachkommt. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die Behörden des Königreichs der Niederlande in ihrer Antwort auf das Aufforderungsschreiben nach Artikel 228 EG-Vertrag mitgeteilt haben, dass sie im Begriff sind, die zur Durchführung des Urteils notwendigen Maßnahmen vorzubereiten.


(1)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.


3.4.2004   

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CE 84/591


(2004/C 84 E/0666)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0451/04

von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Programm für Ernährungssicherheit und Nahrungsmittelhilfe

Könnte die Kommission mir in Anbetracht der Tatsache, dass im Jahr 2001 das mit insgesamt 454 Millionen EUR dotierte Programm für Ernährungssicherheit und Nahrungsmittelhilfe eine verbesserte Integration der Ernährungssicherheit in die Gesamt-Entwicklungsstrategie der Empfängerländer zum Ziel hatte und 25,2 Millionen EUR für technische Hilfe vor Ort beinhaltete, mitteilen, welche technischen Hilfsprojekte gefördert wurden und ob die ordnungsgemäße Durchführung derselben überprüft wurde?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(18. März 2004)

Die im Haushaltsplan 2001 im Bereich Nahrungsmittelhilfe und Ernährungssicherheit für technische Hilfe vorgesehenen 25,2 Mio. EUR sind größtenteils (zu ungefähr 80 %) zur Finanzierung von Verträgen mit einzelnen Sachverständigen im Rahmen der Programme für die Ernährungssicherheit in 23 der von uns unterstützten Länder verwendet worden.

Der verbleibende Betrag wurde zu jeweils ungefähr 10 % zur Finanzierung der Aufträge für die Überwachung der Nahrungsmittelhilfe und der Verträge zur Überwachung und/oder Evaluierung unserer Ernährungssicherheitsprogramme verwendet.

Jedes Ernährungssicherheitsprogramm sieht eine Halbzeitevaluierung und eine Abschlussevaluierung vor, die von unabhängigen Stellen durchgeführt werden. Die Evaluierungen beziehen sich selbstverständlich auch auf die technische Hilfe. Sie beruhen auf dem System von Rahmenverträgen der Europäischen Kommission und werden regelmäßig den Ausschüssen für Nahrungsmittelhilfe und Ernährungssicherheit vorgelegt.

Auch im Rahmen der von der Kommission vorgenommenen Gesamtevaluierungen wird der Bereich technische Hilfe bewertet.


3.4.2004   

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CE 84/591


(2004/C 84 E/0667)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0457/04

von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Belastung zentraler Verkehrsachsen

Lokale Träger und Verbände der Gemeinde Voula beklagen, dass das griechische Parlament die Änderung der Bodennutzungsbestimmungen an Abschnitten der zentralen Verkehrsachsen Leoforos Vouliagmenis, Leoforos Varis und Leoforos Karamanli beschlossen hat, wodurch gewerbliche Tätigkeiten in einem Gebiet zugelassen werden sollen, das seit dem Jahre 1926 als „reine Wohngegend“ genutzt wird. Dieser Status wird durch die Präsidialerlasse von 1926, 1934, 1940 und 1952 definiert sowie durch die Beschlüsse 554/2000, 2314, 2315/2002 des Staatsrats und das Gesetz 3044/2002 bestätigt.

Eine kürzlich durchgeführte Studie des Nationalen Polytechnikums Metsovio (EMP) belegt zudem, dass die gewerbliche Nutzung entlang eines Straßennetzes (wie es die Leoforos Vouliagmenis ist) erhebliche Probleme für dessen Funktion mit sich bringt und negative Folgen für die Umwelt sowie das übrige Siedlungsgefüge hat. Darüber hinaus wird der Bau von Verkehrsachsen, die der Verbesserung der Lebensqualität in großen Stadtzentren sowie der Reduzierung von Verkehrsstaus und Luftverschmutzung dienen, gemäß den Grundprinzipien des Operationellen Programms der EU subventioniert.

Gedenkt die Kommission, hier zu intervenieren, um zu verhindern, dass die städtische Umwelt der Region verändert wird?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(1. April 2004)

Nach Artikel 211 EG-Vertrag hat die Kommission sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten das Gemeinschaftsrecht korrekt anwenden. In Angelegenheiten, die nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallen, kann die Kommission nicht einschreiten.

Offenbar fällt die von dem Herrn Abgeordneten beschriebene Problematik nicht unter das Gemeinschaftsrecht. Die Kommission hat daher keine Grundlage, um tätig zu werden. Statt dessen müssten die zuständigen griechischen Behörden auf die Angelegenheit aufmerksam gemacht werden.


3.4.2004   

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CE 84/592


(2004/C 84 E/0668)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0469/04

von Richard Corbett (PSE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Warnung vor Gesundheitsrisiken im Flugverkehr

Ist die Kommission angesichts der zunehmenden Anzeichen von Gesundheitsrisiken beim Fliegen (tiefe Venenthrombosen, Gefährdung durch kosmische Strahlung, flugbedingte Infektionen usw.) nicht auch der Ansicht, dass in die vor dem Start von Flugzeugen durchgegebenen Sicherheitswarnungen auch eine geeignete Warnung vor Gesundheitsrisiken aufgenommen werden sollte?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(29. März 2004)

Die Kommission teilt die Ansicht, dass neben den Gesundheitsbehörden auch die Fluggesellschaften eine wichtige Rolle dabei spielen, die Fluggäste über das Risiko von Venenthrombosen zu informieren. Als Vorsichtsmaßnahme sollten sie ihre Fluggäste vor der Gefahr einer Venenthrombose warnen und über die besonderen Risikofaktoren für diese Krankheit sowie über Präventivmaßnahmen aufklären, die vor Antritt und während des Flugs zu ergreifen sind. Die für Energie und Verkehr zuständige Vizepräsidentin der Kommission hat die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in einem Schreiben gedrängt, ihre Fluggäste in dieser Hinsicht zu informieren und wird nun in einem zweiten Schreiben nachfragen, was die einzelnen Fluglinien unternommen haben. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass die Fluglinien selber entscheiden müssen, wie diese Information am wirksamsten übermittelt werden kann, und dies nicht von staatlicher Seite vorgeschrieben werden sollte.

Die Kommission finanziert Forschungsvorhaben in Bezug auf die Frage, in welcher Weise und in welchem Maße ein Zusammenhang zwischen Flugreisen und Venenthrombosen besteht, deren Ergebnisse Mitte 2005 vorliegen werden. Dies dürfte erheblich zum Verständnis dieser Krankheit und der Präventivmaßnahmen beitragen. Sie fördert darüber hinaus die Forschung in Bezug auf die Bedingungen in Flugzeugen, unter anderem der Luftqualität, die der Ausgangspunkt möglicher Maßnahmen sein könnten.


3.4.2004   

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CE 84/592


(2004/C 84 E/0669)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0470/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Milchzentrale in Rom: Klärung der Frage der öffentlichen Mittel

In Folge der Privatisierung der Milchzentrale in Rom wurden verschiedene Anfragen zu der Ordnungsmäßigkeit dieses Privatisierungsverfahrens gestellt. Schließlich kam auch die Kommission zu der Überzeugung, dass die von der Stadtverwaltung Rom der Azienda Comunale Centrale del Latte gewährten Mittel staatliche Beihilfen darstellen, da es sich um einen Sektor handelt, in den der innergemeinschaftliche Warenaustausch sehr groß ist. Die Kommission stellte zudem fest, dass zwischen 1992 und 1997 die Stadtverwaltung Rom die jährlichen Verluste in Höhe von 96,6 Milliarden Lire ausgeglichen hatte und dass diese Zahlungen somit „wie eine Gewährung von Beihilfen“ aus öffentlichen Mitteln betrachtet werden mußten und eine Verletzung der Artikel 87, 88 und 89 des EG-Vertrages darstellten. Die Kommission kam somit zu dem Schluss, dass die ACCL einen unrechtmäßigen wirtschaftlichen und finanziellen Vorteil zum Nachteil anderer Wettbewerber in Italien und in EU-Mitgliedstaaten erhalten hatte, da diese nicht den Genuss gleicher Zahlungen gekommen seien; deshalb musste auch Artikel 37 der Verordnung (EG) 1255/1999 (1). Anwendung finden. Mit Beschluss vom 11. April 2000, der unter der Nummer C (2000) 1173 (2) veröffentlicht wurde, hat die Kommission den italienischen Staat dazu verurteilt, von der begünstigten ACCL den Betrag von 96,6 Milliarden Lire einschließlich der seit dem Zeitpunkt der Gewährung der Mittel bis zum Zeitpunkt ihrer Rückzahlung anfallenden Zinsen zurück zu fordern, der für den Ausgleich der Verluste in der Bilanz zwischen 1992 und 1997 gezahlt wurden.

Dennoch scheinen bisher diese Summen nicht an die zuständigen italienischen Behörden zurückgezahlt worden zu sein, und es scheint auch kein laufendes Verfahren zu geben. Hingegen hat die Europäische Kommission den italienischen Staat offenbar aufgefordert, die tatsächliche Rückzahlung dieser Beträge zu überprüfen.

Vor diesem Hintergrund wird die Kommission gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

1.

Wer teilte 1996 diesen Vorgang der Kommission mit;

2.

Welcher italienischen Behörde wurde der Beschluss der Kommission mitgeteilt, und wurde in den folgenden zwei Monaten, wie es in dem Beschluss heißt, die Zeiten und Verfahren mitgeteilt, um die oben genannten Beträge zurück zu erhalten;

3.

wer sind die Rechtssubjekte, die in der Folge abgesehen von dem italienischen Staat und den Gemeinschaftsorganen hätten informiert werden müssen;

4.

wer hätte konkret die Mitteilung erhalten sollen, und wer hätte sie konkret ausführen sollen;

5.

gibt es ein Verfahren für die Rückzahlung der Beträge oder gibt es eine Verjährungsfrist für die oben genannte Rückzahlung;

6.

hat die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 den Gerichtshof angerufen wegen einer nicht erfolgten Mitteilung von Seiten des italienischen Staates über die zu ergreifenden Maßnahmen, um sich bis zum 19. Dezember 2000 dem Beschluss zu unterwerfen, und sollte dies nicht der Fall sein, was ist der Grund dafür?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(30. März 2004)

Am 11. April 2000 hat die Kommission die Entscheidung 2000/628/EG über die von Italien der „Azienda Comunale Centrale del Latte di Roma“ gewährten Beihilfen erlassen.

1.

Wie der oben genannten Entscheidung zu entnehmen ist, begann die Untersuchung der staatlichen Unterstützung, die dem Molkereibetrieb in Rom gewährt wurde, im Jahr 1996 im Anschluss an die Einreichung einer Beschwerde durch eine Einzelperson.

2.

Die Kommission unterrichtete den italienischen Staat über ihre Entscheidung 2000/628/EG unter Einschaltung der Ständigen Vertretung Italiens bei der Europäischen Union. Aus den Unterlagen der Kommission geht nicht hervor, dass die Kommission innerhalb von zwei Monaten über die Zeiten und Verfahren für die Rückerstattung der fraglichen Beträge unterrichtet wurde.

3.und

4. Nachdem die Kommission einem Mitgliedstaat eine Entscheidung mitgeteilt hat, ist der Mitgliedstaat für die Durchführung dieser Entscheidung in seinem Hoheitsgebiet zuständig. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) müssen keine anderen Behörden oder Institutionen unmittelbar von der Kommission unterrichtet werden. Die Kommission informiert die Öffentlichkeit über die von ihr erlassenen abschließenden Entscheidungen durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, wie es in der vorliegenden Angelegenheit der Fall war.

5.

Die Bestimmungen über die Rückforderung staatlicher Beihilfen und die Rückzahlungsfristen sind in den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 festgelegt.

6.

Die Kommission hat die Angelegenheit nicht gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag an den Europäischen Gerichtshof überwiesen. Sie prüft gegenwärtig, welche Maßnahmen der italienische Staat getroffen hat, um der oben genannten Entscheidung über die Beihilfen nachzukommen, die Italien der „Azienda Comunale Centrale del Latte di Roma“ gewährt hat. Sollte der Kommission nach dieser Überprüfung bekannt sein, dass Italien der genannten Entscheidung nicht nachgekommen ist, so kann die Kommission die Angelegenheit gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und in Abweichung von den Artikeln 226 und 227 an den Europäischen Gerichtshof verweisen.


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2)  ABl. L 265 vom 19.10.2000, S. 15.

(3)  ABl. L 83 vom 27.3.1999.


3.4.2004   

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CE 84/594


(2004/C 84 E/0670)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0472/04

von Roger Helmer (PPE-DE) an die Kommission

(11. Februar 2004)

Betrifft:   Gemeinsame Außenzolltarife

Wie hoch war im Jahre 2002 der Gesamtwert (in Milliarden EUR) der Zölle (d.h. „Tarife“), die die 15 Mitgliedstaaten der EU gemäß dem gemeinsamen Außenzolltarif für Waren (einschließlich Agrarerzeug-nissen) eingenommen haben, welche aus Ländern, die nicht der EU angehören, in die EU importiert wurden; und wie hoch war im Jahre 2002 der Gesamtwert (in Milliarden EUR) aller entsprechenden Wareneinfuhren (einschließlich Agrarerzeugnissen) aus Ländern, die nicht der EU angehören, in die EU?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(5. März 2004)

Zollabgaben (d.h. Zölle auf nicht-landwirtschaftliche Erzeugnisse) und Agrarzölle werden in den Mitgliedstaaten auf Einfuhren aus Drittländern erhoben und mit zweimonatiger Verzögerung nach Abzug von 25 % für die Kosten der Erhebung an die Kommission gezahlt.

Für das Jahr 2002 belief sich der Gesamtwert der auf den EU-Konten registrierten Agrarzölle und Zollabgaben für die EU-15 vor Abzug der Erhebungskosten auf 1,18 Milliarden EUR bzw. 12,92 Milliarden EUR.

Der Gesamtwert der für Waren (einschließlich Agrarerzeugnissen) erhobenen Einfuhrzölle — d.h. die Summe der letzten beiden oben genannten Zahlen — betrug folglich im Jahr 2002 14,10 Milliarden EUR für die EU-15.

Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten:

(in Millionen EUR)

 

Agrarzölle

Einfuhrzölle (ohne Agrarzölle)

Einfuhrzölle (ein- schließlich Agrarzöllen)

Europäische Union

1 180,3

12917,5

14097,8

Belgien

22,9

1 346,2

1 369,1

Dänemark

7,4

258,5

265,9

Deutschland

144,2

2 743,2

2 887,4

Griechenland

12,0

173,2

185,2

Spanien

38,1

887,7

925,8

Frankreich

132,6

1 178,1

131,7

Irland

0,7

135,4

136,1

Italien

72,6

1290,7

1 363,3

Luxemburg

0,2

16,7

16,9

Niederlande

201,8

1 340,5

1 542,3

Österreich

10,8

208,9

219,7

Portugal

20,4

123,0

143,4

Finnland

3,7

98,7

102,4

Schweden

14,7

348,0

362,7

Vereinigtes Königreich

498,2

2 768,7

3 266,9

Nach neuesten Informationen der Mitgliedstaaten, die von Eurostat zusammengestellt wurden, betrug der Gesamtwert der Wareneinfuhren (1) (einschließlich Agrarerzeugnissen) aus Ländern außerhalb der EU-15 im Zeitraum November 2001 — Oktober 2002 (entspricht den Zahlungen von Einfuhrzöllen an den EU-Haushalt zwischen Januar 2002 und Dezember 2002) 916,5 Milliarden EUR für die EU-15. Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten:

Europäische Union

916,5

Belgien

57,8

Dänemark

14,9

Deutschland

216,5

Griechenland

15,0

Spanien

55,3

Frankreich

99,3

Irland

18,3

Italien

101,9

Luxemburg

2,9

Niederlande

106,2

Österreich

24,2

Portugal

9,4

Finnland

11,8

Schweden

22,4

Vereinigtes Königreich

160,6

Für 2002 (Januar-Dezember) beläuft sich der Gesamtwert der Wareneinfuhren (einschließlich Agrarerzeugnissen) aus Ländern außerhalb der EU auf 920,2 Milliarden EUR. Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten:

Europäische Union

920,2

Belgien

58,7

Dänemark

14,7

Deutschland

215,4

Griechenland

15,5

Spanien

56,3

Frankreich

99,5

Irland

18,2

Italien

103,4

Luxemburg

2,9

Niederlande

106,9

Österreich

24,7

Portugal

9,2

Finnland

12,1

Schweden

23,0

Vereinigtes Königreich

159,5

Die Einfuhren werden nach dem Cif-Wert (Cost, insurance and freight) bemessen. Dies bedeutet, dass alle Transport- und Versicherungskosten bis zur Grenze des Einfuhrlandes enthalten sind.

Diese Statistiken basieren auf harmonisierten Gemeinschaftskonzepten, die in einigen Fällen von nationalen Konzepten abweichen können, die von den Mitgliedstaaten verwendet werden.


(1)  Freihandelswaren (Regime 1). Die entsprechenden Zahlen für den Handel insgesamt (Regime 4) sind: 987,2 Milliarden EUR für November 2001-Oktober 2002 und 989,4 Milliarden EUR für das Jahr 2002 (Januar-Dezember). Waren, die in Regime 4, aber nicht in Regime 1 enthalten sind, sind teilweise oder ganz von Einfuhrzöllen befreit.


3.4.2004   

DE

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CE 84/596


(2004/C 84 E/0671)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0473/04

von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Rentenanpassung

In allen Mitgliedsstaaten stellt sich das Problem der Rentenreform, die aufgrund mehrerer Ursachen erforderlich ist. Ich glaube nicht, dass zum jetzigen Zeitpunkt diese Reform durch Vereinheitlichung auf ein einziges gemeinschaftliches Modell sinnvoll ist. Die historischen, sozialen und wirtschaftlichen Gründe, die zur Einführung der derzeitigen Systeme geführt haben, waren unterschiedlicher Artikel Ein Grundsatz sollte jedoch von allen Ländern beibehalten werden, nämlich derjenige der Anpassung. Das italienische Verfassungsgericht hat bereits in einem Urteil (173/1986) präzisiert, dass „die zur Erfüllung der Anforderungen des Lebens zu gewährleistenden Mittel nicht nur diejenigen sind, welche die elementaren und vitalen Bedürfnisse befriedigen, sondern auch jene, welche die Ansprüche des Arbeitnehmers in Bezug auf die Lebenshaltung unter Berücksichtigung des Einkommens und der erreichten Stellung erfüllen“. Auch auf europäischer Ebene wurde dieses Konzept mehrere Male geäußert und durch die Anmerkung unterstrichen, dass die bloße Anpassung an den prozentualen Anstieg der Lebenshaltungskosten die Aufrechterhaltung der Kaufkraft der Renten nicht gewährleistet und dass die Renten folglich auch an das Einkommen der Arbeitnehmer und damit an die Erhöhung von Löhnen und Gehältern gekoppelt werden müssen.

Hält es die Kommission in Erwartung der Aufnahme einer Diskussion über ein einheitliches europäisches Rentensystem nicht für nützlich und angebracht, den Mitgliedsstaaten eine Mitteilung zum Schutz des Grundsatzes der Rentenanpassung zu senden, um einen weiteren Rückgang ihrer Kaufkraft zu verhindern?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(22. März 2004)

Eines der gemeinsamen Ziele, das der offenen Koordinierungsmethode im Rentenbereich zugrunde liegt, verlangt von den Mitgliedstaaten, „allen Menschen Zugang zu einem angemessenen staatlichen und/oder privaten Rentensystem [zu] bieten, dass es ihnen ermöglicht, Rentenansprüche zu erwerben und nach der Pensionierung ihren Lebensstandard weitgehend beizubehalten“. Diese Ziele sind rechtlich nicht zwingend und erlauben eine Vielzahl von Sichtweisen in den nationalen Rentensystemen. Allerdings muss im Ergebnis sichergestellt werden, dass die Rentner über einen Lebensstandard verfügen, der sich nicht wesentlich vom Lebensstandard der Erwerbsbevölkerung unterscheidet.

Angesichts der steigenden Lebenserwartung und der voraussichtlichen Zunahme der durchschnittlichen Rentendauer wird die Indexbindung der derzeit ausgezahlten Renten zu einem wichtigen Merkmal für den relativen Lebensstandard der Rentner. Die meisten gesetzlichen Rentensysteme sehen eine Preisindexbindung vor, in einigen Mitgliedstaaten ist die Rentenentwicklung zumindest teilweise an die Lohnentwicklung gekoppelt (1). Bei den ergänzenden Rentensystemen sind die Leistungen im Allgemeinen nominal festgelegt oder an den Preisindex gebunden.

Die Kommission beabsichtigt nicht, die Mitgliedstaaten in einer Mitteilung aufzufordern, ihre Systeme für die Indexbindung der Renten zu ändern. Eine derartige Initiative könnte als Versuch zur rechtlichen Harmonisierung ausgelegt werden, die in Artikel 137 Absatz 2 EGV ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die Frage der Angemessenheit muss darüber hinaus in einem größeren Kontext geprüft werden, der alle gemeinsamen Ziele (einschließlich der finanziellen Tragfähigkeit) berücksichtigt und auch andere Leistungen einbezieht, die für die Lebensqualität älterer Menschen wichtig sind. So kann es zum Beispiel legitim sein, dass ein Mitgliedstaat beschließt, die Preisindexbindung der Renten zu begrenzen, was beispielsweise ermöglichen kann, sofort nach Rentenbeginn höhere Renten zu zahlen oder sonstige Leistungen für ältere Menschen zu finanzieren. Die Bedürfnisse der Rentner verändern sich mit dem Alter, und ältere Rentner benötigen vielleicht dringender Sachleistungen (Gesundheitsversorgung, Langzeitpflege) als Geldleistungen.


(1)  Weitere Informationen finden Sie auf der Website „MISSOC — Die soziale Sicherheit in den Mitgliedstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums“, http://europa.eu.int/comm/employment_social/missoc/index_de.html.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/597


(2004/C 84 E/0672)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0474/04

von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Schließung der Sprachenzweige an Europäischen Schulen

Ist die Kommission

1.

in der Lage, diese Meldung zu bestätigen und die Gründe für dieses Vorgehen zu erläutern?

2.

nicht der Ansicht, dass diese Schließung die Rechte der Familien der Angestellten, die in diesen Zentren arbeiten, auf Ausbildung ihrer Kinder in der Kultur ihres Herkunftslandes durch die Muttersprache verletzt?

3.

nicht der Ansicht, dass die Kinder, die keinen Schulzweig in ihrer Muttersprache besuchen können und deshalb gezwungen sind, einen anderen Zweig zu besuchen, sich kulturell in diesen Sprachen nur als Gast fühlen und kolonialistert werden, die, auch durch Maßnahmen dieser Art, eine immer stärkere Hegemonie entwickeln?

4.

Sollte die Achtung von kulturellen und sprachlichen Unterschieden, die in offiziellen Reden und Schriften so oft proklamiert wird, nicht auch im System der Europäischen Schulen gewährleistet werden, das unter anderem interessante Anregungen zur Verwirklichung des europäischen Gedankens im Bereich der schulischen Ausbildung bietet?

5.

Welche Initiativen beabsichtigt die Kommission den Regierungen der Mitgliedsstaaten vorzuschlagen, um dafür zu sorgen, dass das System organisatorische und finanzielle Lösungen findet, um das Recht auf kulturelle Vielfalt zu gewährleisten?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(19. März 2004)

Die Kommission ist eines der 16 Mitglieder des Obersten Rates der europäischen Schulen, die anderen Mitglieder werden von den Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten ernannt. In dieser Eigenschaft hat die Kommission bei der Sitzung des Obersten Rates im Januar 2004 vorgeschlagen, die im Oktober 2000 vom Obersten Rat für Einführung, Betrieb und Schließung von Sprachenzweigen in den Europäischen Schulen vereinbarten Kriterien (die so genannten,,Gaignage"-Kriterien) auf bestimmte Sprachenzweige in den Europäischen Schulen von Culham, Mol, Bergen und Karlsruhe anzuwenden.

Diese Kriterien wurden vom Obersten Rat, der die Regierungen aller Mitgliedstaaten im Jahr 2000 repräsentierte, einstimmig angenommen und sehen vor, dass ein Sprachenzweig geschlossen werden sollte, wenn über einen zweijährigen Zeitraum hinweg weniger als 38 Schüler in allen Jahrgangsstufen des Primarunterrichts und weniger als 43 Schüler in allen Jahrgangsstufen des Sekundarunterrichts eingeschrieben sind oder wenn die Anzahl der Schüler der Kategorie I (Kinder von EU-Bediensteten) gering ist.

Diese beiden Kriterien können getrennt angewandt werden, aber auf folgende Sprachenzweige treffen beide zu: den italienischen und den niederländischen Zweig in Culham, den italienischen Zweig in Mol, den italienischen und den deutschen Zweig in Bergen und den niederländischen Zweig in Karlsruhe. Im italienischen Zweig in Karlsruhe sind zwar etwas mehr Schüler eingeschrieben als die nach den Kriterien erforderliche Mindestanzahl, aber es handelt sich fast ausschließlich um Schüler der Kategorie III (Kinder, deren Eltern keinen Bezug zu EU-Institutionen haben). Hier gelangt das zweite Gaignage-Kriterium zur Anwendung.

Die Kommission ist gern bereit, der Frau Abgeordneten ausführliche Angaben zur Anzahl der Schüler in den einzelnen Schulen und Sprachenzweigen zu übermitteln. Um zwei Beispiele zu nennen: Im italienischen Zweig der Europäischen Schule in Mol sind derzeit nur fünf Schüler im Primarunterricht und 13 Schüler im Sekundarunterricht eingeschrieben, davon nur zwei Kinder von EU-Bediensteten. Im niederländischen Zweig der Europäischen Schule in Culham sind 32 Schüler im Primarunterricht eingeschrieben und 33 im Sekundarunterricht — keiner von ihnen hat Eltern, die für EU-Einrichtungen arbeiten.

Die Kommission ist dem Grundsatz verpflichtet, dass den Kindern der Bediensteten der EU an allen Orten, an denen EU-Institutionen errichtet werden, ein mehrsprachiger Unterricht angeboten wird, und unterstützt mit Sicherheit keinerlei Form eines „kulturellen Kolonialismus". In der Frage der Sprachenzweige vertreten die Kommission und die übrigen Mitglieder des Obersten Rates jedoch die Auffassung, dass an Orten mit wenig EU-Bediensteten in den Europäischen Schulen ein europäischer mehrsprachiger Unterricht auf unterschiedliche Weise sichergestellt werden kann, aber nicht immer in der Muttersprache jedes Kindes. In Culham ist die Lage noch komplizierter, da es dort keine EU-Institutionen und kein EU-Personal mehr gibt.

Die Kommission bittet die Frau Abgeordnete zur Kenntnis zu nehmen, dass gemäß den geltenden Kriterien die Sprachenzweige nicht abrupt geschlossen sondern schrittweise eingestellt werden sollen. Wenn aufgrund der einschlägigen Kriterien ein derartiger Beschluss gefasst wird, werden die Sprachenzweige noch mindestens sechs Schuljahre, bis die derzeitigen Bildungsgänge des Primar- und Sekundarunterrichts bis zur Hochschulreife abgeschlossen sind (in diesem Fall bis Juli 2011), beibehalten.

Nach Ansicht der Kommission gibt es keine stichhaltigen Argumente dafür, Sprachenzweige mit sehr wenigen Schülern in kleinen Europäischen Schulen künstlich und auf Kosten des Steuerzahlers und des EU-Haushalts aufrechtzuerhalten. In diesem Zusammenhang sei auf den Bösch-Bericht über die Finanzierung der Europäischen Schulen verwiesen, der im Jahr 2002 vom Parlament angenommen wurde; er weist auf die Notwendigkeit hin, angesichts der höheren Ausgaben, die im Zuge der EU-Erweiterung und durch die notwendige Schaffung neuer Sprachenzweige für Polnisch, Ungarisch und Tschechisch in den Europäischen Schulen von Brüssel und Luxemburg entstehen werden, ein bessere Finanzverwaltung sicherzustellen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/599


(2004/C 84 E/0673)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0477/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Bananenhandel

Die EU hat 1998 ein dreijähriges „Neues Sanierimgsprogramm für die Bananenindustrie“ eingeführt. Kann die Kommission bitte bestätigen, ob die Produktivität von Bananen seither gestiegen oder gefallen ist?

Fand im Anschluss an das Dreijahresprogramm eine Untersuchung statt, um den Erfolg des Programms zu ermitteln? Falls dies zutrifft, geben Sie bitte Einzelheiten an.

Wurde nach Ablauf des Sanierungsprogramms ein neues Sanierungsprogramm für die Bananenindustrie ins Leben gerufen? Falls dies zutrifft, geben Sie bitte Einzelheiten an. Von wem wurde dieses Programm genehmigt?

Waren Abgeordnete des EP wesentlich in das Sanierungsprogramm für die Bananenindustrie eingebunden? Falls dies zutrifft, geben Sie bitte Einzelheiten an.

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(24. März 2004)

Die Kommission teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass durch die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1) eine Reihe von Maßnahmen zur Regelung und Stützung des Bananensektors festgelegt worden sind.

In Bezug auf die Strukturhilfen wurden für den Planungszeitraum 1994-1999 Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und der Wettbewerbsfähigkeit der Bananenwirtschaft in die Operationsprogramme für Strukturinterventionen in den Ziel-1-Regionen aufgenommen. Diese Maßnahmen werden im Planungszeitraum 2000-2006 fortgeführt. Abgesehen davon gibt es im Rahmen der Strukturfonds kein spezielles Dreijahresprogramm für die Bananenwirtschaft.

Es sei auch daran erinnert, dass von Anfang an Beihilfen für die Gründung von Bananenerzeuger-Zusammenschlüssen und die Aufnahme ihrer Tätigkeit vorgesehen waren.

Im Übrigen können die Bananenerzeuger über die Beihilferegelung eine Ausgleichsbeihilfe erhalten, die pro Wirtschaftsjahr berechnet wird.

Abschließend sei auf den für Ende 2004/Anfang 2005 angekündigten Bericht zur Bewertung der Funktionsweise der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen verwiesen.


(1)  ABl. L 47 vom 25.2.1993.


3.4.2004   

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CE 84/599


(2004/C 84 E/0674)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0482/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Eurostat

Kann die Kommission angeben, ob zu den 12 früheren UCLAF-Mitarbeitern, die 2001 von OLAF zur Kommission überwechselten, OLAF-Ermittler gehörten, die anfangs an den Eurostat-Ermittlungen beteiligt waren?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(5. April 2004)

Das Europäische Betragsbekämpfungsamt (OLAF) hat der Kommission mitgeteilt, dass vier der Beamten, auf die der Herr Abgeordnete verweist, dem Referat „Koordinierung der Betrugsbekämpfung“ (UCLAF) angehörten, das sich u.a. mit Angelegenheiten im Zusammenhang mit Eurostat befasste.


3.4.2004   

DE

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CE 84/600


(2004/C 84 E/0675)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0483/04

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Ländliche Entwicklung: Junglandwirte

Durch die kürzlich beschlossene Reform der GAP werden bestimmte Beihilfen für die Junglandwirte verbessert (hauptsächlich Einrichtung und Investitionen).

Die Politik der Ländlichen Entwicklung räumt ihnen nach wie vor keinen vorrangigen Platz ein, obwohl die Landwirtschaft durch die beschleunigte Alterung der im Agrarsektor beschäftigten Bevölkerung der Gemeinschaft zu einer bedeutungslosen Erwerbstätigkeit herabsinken kann. Die neue Reform der GAP bringt ebenso wenig eine Lösung für die Schwierigkeiten der Junglandwirte, ihren Betrieb gewinnbringend zu führen, und darin besteht gegenwärtig das wahre Hindernis für den Fortbestand des Modells des europäischen Landwirts.

Hat die Europäische Kommission jemals in Erwägung gezogen, das Problem im Rahmen der nächsten Strukturfondsreform anzugehen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(30. März 2004)

Bei der im Juni 2003 beschlossenen Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wurde den Belangen der Junglandwirte in der europäischen Landwirtschaft Rechnung getragen. Die Modifikationen, auf die sich der Herr Abgeordnete in seiner schriftlichen Anfrage bezieht (höhere Beihilfen für Niederlassung und Investitionen), wurden durch eine Änderung zur Verordnung über die ländliche Entwicklung (1) im Rahmen dieser Reform eingeführt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates (2) wurden drei neue Bestimmungen in die neue Verordnung über die ländliche Entwicklung aufgenommen, die die für Junglandwirte vorgesehenen Maßnahmen verbessern werden. Dabei handelt es sich zunächst um eine Erhöhung des Anteils der staatlichen Unterstützung für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben um 5 % von bisher 45 % bzw. 55 % auf 50 % bzw. 60 % in den benachteiligten Gebieten. Ferner werden höhere Beihilfen für die Niederlassung von Junglandwirten gewährt, von bislang höchstens 25 000 EUR auf bis zu 30 000 EUR für Junglandwirte, die während drei Jahren ab ihrer Niederlassung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeitsaufnahme landwirtschaftliche Beratungsdienste in Ansprach nehmen. Außerdem wurde ein neuer Erwägungsgrund in die Verordnung eingeführt, der wie folgt lautet: „Da Junglandwirte einen Schlüsselfaktor bei der Entwicklung des ländlichen Raums darstellen, sollte der Unterstützung dieser Kategorie von Landwirten Vorrang eingeräumt werden“.

Die Mitgliedstaaten können künftig die Möglichkeiten dieser Reform nutzen, um ihre Programme für die ländliche Entwicklung gemäß den neuen Bestimmungen der Verordnung zu ändern.

Die Kommission befasst sich sowohl gegenwärtig als auch nach der Vorlage der Mitteilung über die neue finanzielle Vorausschau 2007-2013 (3) und des dritten Kohäsionsberichts mit der Vorbereitung der künftigen neuen Verordnung über die ländliche Entwicklung, die vor der Sommerpause 2004 vorgelegt werden soll. Bei der Vorbereitung des neuen Verordnungsentwurfs wird die Kommission sich mit der Frage befassen, wie die neue Politik zur ländlichen Entwicklung den Bedürfnissen der Junglandwirte gezielt Rechnung tragen kann.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, ABl. L 160 vom 26.6.1999.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates vom 29. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), ABl. L 270 vom 21.10.2003.

(3)  KOM(2004) 101 endg.


3.4.2004   

DE

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CE 84/601


(2004/C 84 E/0676)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0484/04

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Ländliche Entwicklung: Benachteiligte Gebiete

In dem kürzlich angenommenen Bericht des Europäischen Parlaments über die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik wird besonderer Nachdruck auf die Erhöhung der Beihilfen im Rahmen der Ländlichen Entwicklung für die benachteiligten Gebiete gelegt. Obwohl in der abschließenden Entscheidung zahlreiche Forderungen des Europaparlaments berücksichtigt wurden, verbessert sich dadurch die Lage dieser Gebiete kaum, da sie nicht Gegenstand des ursprünglichen Vorschlags der Kommission waren.

Beabsichtigt die Kommission unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Ländliche Entwicklung eines der Gemeinschaftsinstrumente der Kohäsionspolitik bilden müsste, diese Gebiete im Hinblick auf die kommende Reform der Strukturfonds besser zu behandeln?

Antwort von Franz Fischler im Namen der Kommission

(1. April 2004)

Im Rahmen der Reform wurde der Durchschnittsbetrag der Ausgleichszulagen, die in benachteiligten Gebieten in durch objektive Umstände begründeten Fällen bewilligt werden können, von 200 EUR auf einen jährlichen Betrag von höchstens 250 EUR pro Hektar erhöht.

In benachteiligten ländlichen Gebieten werden Investitionen durch Junglandwirte verstärkt gefördert, da diese einen Schlüsselfaktor für die Entwicklung dieser Gebiete darstellen: Nach den neuen Bestimmungen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (1) wurde der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des förderfähigen Investitionsvolumens, von maximal 5 5 % auf 60 % angehoben. Dies gilt für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab der Niederlassung.

Die Unterstützung für Landwirte, die in Artikel 16 für benachteiligte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen aufgrund der Vogelrichtlinie (2) und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (3) vorgesehen ist, kann in begründeten Fällen auf 500 EUR pro Hektar erhöht werden, um spezielle Probleme zu lösen. Diese Beihilfe wird jährlich in einem Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt degressiv gewährt, an dem die neuen Beschränkungen entsprechend dem Gemeinschaftsrecht in Kraft treten.

Sämtliche Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete, werden im Rahmen der Ausarbeitung der Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Programmplanungszeitraum ab 2006 überprüft.


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999.

(2)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 103 vom 25.4.1979.

(3)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992.


3.4.2004   

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CE 84/602


(2004/C 84 E/0677)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0485/04

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Forststrategie der EU: „Forest Focus“

Die Brände in Europa stellen eine der Hauptursachen der Wüstenbildung und des Verlustes an Biodiversität in den Wäldern Europas dar. Die Brände in den letzten Jahren haben in den betroffenen Mitgliedstaaten wahrhaft traumatische Zustände hervorgerufen, was ganz im Gegensatz zu den spärlichen Maßnahmen steht, mit denen die Gemeinschaft diese sich immer mehr ausbreitende Erscheinung bekämpft. Die neue Maßnahme „Forest Focus“ zur Überwachung der Wälder stellt praktisch das einzige wirkliche „Gemein-schafts“-Instrument zur Bekämpfung der Waldbrände dar, denn im Rahmen der Ländlichen Entwicklung werden nur isolierte Maßnahmen durchgeführt, denen es an einer Strukturierung auf europäischer Ebene mangelt.

Beabsichtigt die Europäische Kommission, diesem Mangel in ihrem nächsten Bericht über die Forststrategie der EU abzuhelfen?

Wenn ja, könnte sie angeben, welche Maßnahmen sie erwägt?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(31. März 2004)

Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden fallen derzeit unter die Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (1) und die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (2).

Die im „Forest Focus“ und in der Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes aufgeführten Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden müssen den Waldbrandschutzplänen der Mitgliedstaaten entsprechen und dabei den besonderen Prioritäten und Bedürfnissen der verschiedenen Regionen Rechnung tragen. Darüber hinaus stellen die in dieser Verordnung vorgesehenen forstwirtschaftlichen Maßnahmen einen integrierten Ansatz für eine nachhaltige Forstwirtschaft dar. Im Rahmen dieses Ansatzes gilt die Verhütung von Waldbränden in Gebieten mit hohem und mittlerem Waldbrandrisiko als ein unerlässlicher Bestandteil der Entwicklung forstwirtschaftlicher Verfahren.

Um die Effizienz der nationalen Einsatzzentren zur Bekämpfung von Waldbränden zu steigern, hat die Kommission eine Reihe von Überwachungsinstrumenten zur täglichen europaweiten Vorhersage von Waldbrandrisiken entwickelt. Damit werden hauptsächlich Karten über das Waldbrandrisiko erstellt, die täglich an die zuständigen nationalen Behörden und Dienste sowie das mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (3) eingeführte Beobachtungs- und Informationszentrum der Kommission übermittelt werden. Dieses Zentrum koordiniert im Bedarfsfall gegenseitige Hilfeleistungen. Darüber hinaus bietet die Kommission seit den Bränden von 2003 Schulungen für die Einsatzteams der Mitgliedstaaten an und organisiert eine umfangreiche Waldbrandübung, um in Zukunft besser auf derartige Katastrophen vorbereitet zu sein.

In dem in Kürze erscheinenden Bericht über die Umsetzung der mit der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 (4) eingeführten EU-Forststrategie sollen die Ergebnisse der derzeitigen forstwirtschaftlichen Maßnahmen auch in Verbindung mit dem Problem der Waldbrände untersucht und ggf. Schlüsse über mögliche Verbesserungen gezogen werden. Dieser Bericht wird z.Z. vorbereitet und soll noch vor Oktober 2004 fertig gestellt werden.


(1)  ABl. L 324 vom 11.12.2003.

(2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999.

(3)  ABl. L 297 vom 15.11.2001.

(4)  ABl. C 56 vom 26.2.1999.


3.4.2004   

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CE 84/603


(2004/C 84 E/0678)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0486/04

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Die neue GAP und die Direktbeihilfen für die Beitrittsländer

Das Agrarabkommen über den Beitritt der osteuropäischen Länder zur Europäischen Union ermöglicht es diesen Ländern, den Landwirten Direktbeihilfen zu gewähren.

Verfügt die Europäische Kommission angesichts der Tatsache, dass die Beitrittsländer diese Beihilfen während der Übergangszeit aus Mitteln der Ländlichen Entwicklung und mit einzelstaatlichen Subventionen aufstocken können, über erschöpfende Informationen über die Höhe der globalen Direktbeihilfen, die den Landwirten in den neuen Mitgliedstaaten jeweils gewährt werden?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(14. April 2004)

Landwirte in den neuen, am 1. Mai 2004 beitretenden Mitgliedstaaten können Direktbeihilfen erhalten. Allerdings werden diese Direktzahlungen während eines Übergangszeitraums eingeführt und progressiv von 25 % im Jahr 2004 auf 100 % im Jahr 2013 (1) erhöht. Zusätzlich zu den aus EU-Mitteln finanzierten Direktzahlungen können die neuen Mitgliedstaaten in der Übergangszeit ergänzende einzelstaatliche Direktbeihilfen gewähren.

Die ergänzenden einzelstaatlichen Direktbeihilfen unterliegen mehreren Einschränkungen. In keinem Fall darf die Summe der EU-Direktzahlungen und der ergänzenden einzelstaatlichen Zahlungen 100 % des Betrags der EU-Direktbeihilfen überschreiten. Außerdem müssen die Programme für ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen vor ihrer Umsetzung von der Kommmission bewilligt werden. Im Zeitraum 2004-2006 können die Ausgaben aus Mitteln kofinanziert werden, die für die ländliche Entwicklung zugewiesen werden. Hier gilt allerdings, dass die Kofinanzierung maximal 40 % des Betrags der EU-Direktzahlungen ausmachen darf und lediglich 20 % der für die ländliche Entwicklung zugewiesenen Mittel für diesen Zweck verwendet werden dürfen.

Abgesehen von den Direktzahlungen und nach Maßgabe der Beitrittsakte können Lettland und Zypern in einem Übergangszeitraum für bestimmte Sektoren staatliche Beihilfen gewähren. Diese staatlichen Beihilfen sind je Sektor begrenzt (Beitrittsakte, Anhang II, Kapitel 6 Landwirtschaft, Ziffer 27 (f) (2).

Maßnahmen nach Ratsverordnung (EG) Nr. 1257/1999 (3), in der insbesondere durch die Beitrittsakte geänderten Fassung, zielen auf Projekte oder Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der EU-Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden sollen, d.h. Investitionen in Betrieben und in der Nahrungsmittelverarbeitung, Unternehmungen zur Verbesserung der Umwelt, Landwirtschaft in weniger begünstigten Gebieten, Unterstützung der Nebenerwerbsbetriebe usw.

Der Kommission liegen derzeit keine Informationen über die Gesamthöhe der EU-Direktzahlungen und der ergänzenden einzelstaatlichen Direktbeihilfen der neuen Mitgliedstaaten vor. Bislang wurde noch kein einzelstaatliches Programm für ergänzende Direktzahlungen bewilligt.


(1)  Siehe Artikel la der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ABl. L 160 vom 26.6.1999, geändert durch die Beitrittsakte.

(2)  ABl. L 236 vom 23.9.2003.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, ABl. L 160 vom 26.6.1999.


3.4.2004   

DE

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CE 84/604


(2004/C 84 E/0679)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0488/04

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Milchsektor der EU: Milchquoten und Erweiterung

Nach dem Beitritt der osteuropäischen Länder zur Europäischen Union wird die der Quotenregelung unterliegende Milchproduktion in der EU um 16 Prozent steigen. Viele neue Mitgliedstaaten verfügen jedoch nicht über eine wirksame Kontrolle ihrer Produktionsmenge.

Wie beabsichtigt die Europäische Kommission zu gewährleisten, dass der Beitritt dieser Länder nicht zum Auftauchen „schwarzer Milch“ auf dem europäischen Markt mit entsprechenden Folgen für die Binnenmarktpreise führt?

Kann die Europäische Kommission darüber hinaus einschätzen, welche Auswirkungen der Beitritt kurz-und mittelfristig auf die Milchpreise in der Gemeinschaft haben wird?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(29. März 2004)

Ab dem 1. Mai 2004 werden alle neuen Mitgliedstaaten den EU-Besitzstand einschließlich der vollständigen Milchquotenregelung anwenden. Auf der Grundlage der Beitrittsakte wurde lediglich für Polen und Slowenien eine einjährige, sich auf die Zuteilung einzeibetrieblicher Quoten beziehende Übergangsphase genehmigt.

In der EU werden sich die Milchquoten nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten um 16 % erhöhen. Allerdings wird sich der EU-Binnenmarkt wegen der neu hinzugekommenen Verbraucher um 20 % ausdehnen. Wegen des kontinuierlichen Einkommensanstiegs in den neuen Mitgliedstaaten bleiben die Aussichten für den Milchverbrauch positiv, wobei ein erhebliches Wachstum für hochwertige Erzeugnisse wie Käse und Frischprodukte zu erwarten ist.

Die Milchwirtschaft unterscheidet sich in den meisten neuen Mitgliedstaaten von derjenigen in EU-15, denn sie zeichnet sich durch einen hohen Eigenverbrauch- und Direktverkauf-Anteil aus. Ab dem Beitritt sind die neuen Mitgliedstaaten vollständig für die Anwendung aller Bestimmungen über die im EU-Besitzstand festgelegten Überwachungsmaßnahmen einschließlich der Durchführung von Kontrollen in den landwirtschaftlichen Betrieben, während des Milchtransports und in den Molkereien verantwortlich. Alle Milchmengen, die die landwirtschaftlichen Betriebe verlassen, müssen unter der Rubrik „Direktverkäufe“ oder der Rubrik „Lieferquoten“ registriert werden.

Die Kommission überwacht die Fortschritte, die die neuen Mitgliedstaaten bei der Einführung des Milchquotensystems erzielen. Die Berichte zu den Überprüfungen, die die Kommission in den Jahren 2002 und 2003 in den neuen Mitgliedstaaten durchführte, waren recht positiv, weitere Arbeiten sind jedoch erforderlich. Daher können Übergangsprobleme nicht ausgeschlossen werden.

Im Hinblick auf die Auswirkungen der Erweiterung auf die Milchindustrie in EU-25 hat die Kommission einen Bericht veröffentlicht, der sich auf die zu Beginn des Monats Mai 2003 (1) verfügbaren statistischen Daten stützt. Laut diesem Bericht dürfte die Buttererzeugung nach der Erweiterung von 2,16 Mio. t im Jahr 2004 auf 2,03 Mio. t im Jahr 2010 zurückgehen. Im gleichen Zeitraum dürfte sich die Käseerzeugung um 0,5 Mio. t erhöhen (in erster Linie in EU-15). Dennoch könnte ein anhaltender Überschuss für Butter und Magermilchpulver dazu führen, dass die Preise für diese Erzeugnisse in EU-25 auf einem relativ niedrigen Niveau verharren. Die durchschnittlichen Erzeugerpreise für Milch dürften sich weniger positiv entwickeln, als dies in EU-15 ohne die Erweiterung der Fall wäre. Der Rat und das Parlament haben inzwischen wichtige Maßnahmen für eine Reform des Milchsektors ergriffen, die Kommission befasst sich mit der Aktualisierung des genannten Berichts, um den neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen.


(1)  Die Aussichten für die Agrarmärkte in der Europäischen Union 2003-2010, Europäische Kommission, DG AGRI, Juni 2003.


3.4.2004   

DE

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CE 84/605


(2004/C 84 E/0680)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0489/04

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Geschlechtsbezogene Gewalt in der EU: Notwendigkeit europäischer Rechtsmaßnahmen

Nach Angaben von Rede Estatal de Organizações Feministas contra a Violência de Género (Staatliches Netzwerk feministischer Organisationen gegen geschlechtsbezogene Gewalt) wurde in der Zeit von 1999-2003 in Spanien ein Anstieg der Misshandlungen registriert, als deren Folge 315 Todesfälle durch geschlechtsbezogene Gewalt zu verzeichnen waren.

Es liegen Daten vor, aus denen hervorgeht, dass in der Europäischen Union 98 % der Opfer von Gewalt Frauen sind und dass jede fünfte Frau Opfer der Anwendung körperlicher Gewalt im familiären Umfeld wird.

Seit 1996 wendet sich die Kommission mit Initiativen zur Lösung dieses Problems an die Mitgliedstaaten (Europäische Kampagne zur Sensibilisierung gegen Gewalt an Frauen in der Gemeinschaft, Rahmenstrategie der Gemeinschaft zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, angenommen am 7. Juni 2000 und darauf angelegt, die Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen zu verstärken und zu unterstützen, sowie vorbeugende Maßnahmen in diesem Bereich; Daphne-Programm und andere), doch ist es offenkundig so, dass viele Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß verfahren und dass die Kommission nicht für die Verabschiedung von Rechtsvorschriften bezüglich des Schutzes der Frauen gegen Misshandlungen jeglicher Art zuständig ist.

Beabsichtigt die Kommission angesichts der Untätigkeit gewisser Mitgliedstaaten, wie etwa Spaniens, gegenüber einem derart schwerwiegenden Problem, das für die öffentliche Meinung von großer Tragweite ist, in Zukunft Gesetzgebungsvorschläge mit dem Ziel auszuarbeiten, die geschlechtsbezogene Gewalt in Europa zu bekämpfen und drastisch zu verringern?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(13. April 2004)

Die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen gehört zu den grundlegenden Themen der Europäischen Sozialagenda. Besonders häusliche Gewalt gibt es in allen Ländern und in allen sozialen Schichten.

Die Vierte Weltfrauenkonferenz, die 1995 in Peking veranstaltet wurde, hat sich u.a. das strategische Ziel gesetzt, jede Gewalt gegen Frauen, namentlich jede körperliche, sexuelle und psychische Gewalt in der Familie, vollständig zu beseitigen. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben Strategien erarbeitet, um diesem Aufruf zu entsprechen und Gewalt gegen Frauen durch verschiedene Arten von Maßnahmen zu bekämpfen.

Auf eine Reihe von Entschließungen des Europäischen Parlaments reagierte die Europäische Kommission mit der Europäischen Kampagne zur Sensibilisierung für das Problem der Gewalt gegen Frauen „Null Toleranz von Gewalt gegen Frauen“, die 1999/2000 durchgeführt wurde. Das Hauptaugenmerk lag dabei auf häuslicher Gewalt.

In den letzten Jahren haben die Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen getroffen, was auch auf die Europäische Kampagne von 1999/2000 zurückzuführen war. Die meisten Länder haben zusätzlich zu bereits bestehenden Diensten wie Frauenhäusern rund um die Uhr zugängliche „Helplines“ und Notrufstellen eingerichtet. Andere haben nationale Sensibilisierungskampagnen wie auch Schulungsmaßnahmen für Fachkräfte, die mit Fällen von häuslicher Gewalt befasst sind, durchgeführt. Auch gab es einige Verbesserungen bei den Rechtsvorschriften oder der Rechtsdurchsetzung in den Mitgliedstaaten, insbesondere bei vorsorglichen und polizeilichen Maßnahmen, einschließlich einstweiliger Verfügungen, jedoch auch bei Strafverfahren.

Die Kommission selbst beabsichtigt angesichts des Fehlens einer geeigneten Rechtsgrundlage im Vertrag nicht, auf europäischer Ebene Vorschläge für Rechtsvorschriften zur Bekämpfung und deutlichen Senkung von geschlechtsbezogener Gewalt auszuarbeiten. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass auf der Grundlage von Artikel 152 des Vertrages (Gesundheitswesen) einige Aktionen eingeleitet wurden, insbesondere das Programm Daphne, das wichtigste präventiv ausgerichtete Aktionsprogramm zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen in der Gemeinschaft.

Daphne liegt das Konzept zugrunde, dass Gewalt als Straftat einzustufen ist. Das Programm bekämpft Gewalt, indem es Maßnahmen für die Prävention und den Opferschutz finanziert. Gewalt wird in diesem Zusammenhang definiert als Gewalthandlungen jeglicher Art, von sexuellem Missbrauch bis zur Gewalt in der Familie, von der Ausbeutung zu kommerziellen Zwecken bis hin zu „Bullying“ (Schikanieren, Drangsalieren) und Aggression in der Schule, vom Menschenhandel bis hin zu Gewalttaten gegen häufig diskriminierte Personen wie behinderte Menschen, Angehörige von Minderheiten, Migranten und sonstige gefährdete Personen.

Seit 1997 wurden 303 Projekte bezuschusst, von denen sich 61 % mit der Gewalt gegen Frauen befassen. Nähere Angaben zu sämtlichen Projekten stehen online in der Datenbank auf der Daphne-Website zur Verfügung: http://europa.eu.int/comm/justice_home/funding/daphne/funding_daphne_en.htm.

Ebenso zugänglich über diese Website sind weitere Informationen wie Statistiken und eine Analyse der erzielten Ergebnisse sowie ihrer Wirkungen.

Im Dezember 2002 hat der Rat im Kontext der Umsetzung der Pekinger Aktionsplattform sieben Indikatoren für häusliche Gewalt genehmigt, die zur regelmäßigen Überprüfung der Fortschritte, die in den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der häusliche Gewalt erzielt werden, herangezogen werden können.


3.4.2004   

DE

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CE 84/606


(2004/C 84 E/0681)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0491/04

von Jules Maaten (ELDR) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Gesetz über die Durchführung von Flächennutzungsplänen in Valencia — LRAU

1.

Ist der Europäischen Kommission bekannt, dass die Behörden der Region Valencia das Gesetz über die Durchführung von Flächennutzungsplänen (Ley reguladora de la actividad urbanística — LRAU) anwenden, laut dem zugunsten des allgemeinen Interesses Enteignungen vorgenommen werden können?

2.

Ist der Europäischen Kommission bekannt, dass die Hauseigentümer eine unverhältnismäßig niedrige Entschädigung für ihren Besitz erhalten?

3.

Ist der Europäischen Kommission bekannt, dass keine Einspruchsmöglichkeit besteht und die Bewohner, bei denen es sich überwiegend um ausländische Ruheständler aus der gesamten Europäischen Union handelt, gar nicht oder kaum über die Vorhaben der Verwaltung informiert werden?

4.

Stellt dieses Gesetz nach Auffassung der Europäischen Kommission einen Verstoß gegen die EU-Grundrechtecharta dar?

5.

Wenn ja, beabsichtigt die Europäische Kommission, tätig zu werden, um eine Änderung dieser Situation herbeizuführen?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(25. März 2004)

1.

Der Kommission ist bekannt, dass die Ausübung von Eigentumsrechten in Spanien bestimmten Beschränkungen und Bedingungen unterliegt und gemäß Artikel 33 der spanischen Verfassung niemand seines Vermögens und seiner Rechte beraubt werden darf, es sei denn aus berechtigten Gründen des öffentlichen Nutzens oder des gesellschaftlichen Interesses gegen entsprechende Entschädigung und in Übereinstimmung mit den Gesetzen.

2.

Die Kommission hat jedoch wiederholt festgestellt, dass das Bodenrecht der Mitgliedstaaten nicht in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fällt, der gemäß Artikel 295 die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt lässt. Die Regeln für Angelegenheiten wie Landenteignung werden daher von den Mitgliedstaaten festgelegt, und die Kommission ist nicht in der Lage, dazu Stellung zu nehmen.

3.

Der EG-Vertrag und der Vertrag über die Europäische Union weisen der Gemeinschaft keine allgemeine Zuständigkeit im Bereich der Grundrechte zu. Die Kommission könnte einzig im Falle der Verletzung von Grundrechten bei der Anwendung von Gemeinschaftsrecht tätig werden, was für die in der schriftlichen Anfrage beschriebene Situation nicht zutrifft.

Personen, die sich in ihren Grundrechten verletzt sehen, steht es jedoch frei, nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/607


(2004/C 84 E/0682)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0499/04

von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Rückzahlung der für die Ansiedlung von Unternehmen gewährten Beihilfen

Neben vielen weiteren Folgen jeder Art, die sich durch die Erweiterung unserer Union um die osteuropäischen Länder ergeben haben und noch ergeben werden, ist die Verlegung zahlreicher Unternehmen der alten Länder unserer Union in die neuen Mitgliedstaaten hervorzuheben.

Zuweilen handelt es sich bei den Unternehmen, die eine derartige Entscheidung treffen, um solche, die von den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden Beihilfen für die Ansiedlung in der betreffenden Region erhalten haben.

Ist es nach Ansicht der Kommission rechtens und legitim, dass die genannten Unternehmen, die aus den Regionen, von denen sie Beihilfen erhalten haben, weggehen, um sich in den Ländern des Ostens anzusiedeln, die erhaltenen nationalen und regionalen Beihilfen bei Aufgabe ihres subventionierten Standorts zurückzahlen?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(22. März 2004)

Die von dem Herrn Abgeordneten angesprochene Problematik ist nicht ausschließlich ein mit der EU-Erweiterung zusammenhängendes Phänomen. Bereits bei der Annahme der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Jahre 1997 (1) war sich die Kommission der Notwendigkeit bewusst, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Freiheit der Unternehmen, angesichts sich rasch wandelnder Rahmenbedingungen zu entscheiden, wo und wann sie investieren, und der Förderung materieller Investitionen in Fördergebieten zu schaffen. Gemäß den Ziffern 4.10 und 4.14 der Leitlinien dürfen daher Beihilfen für Erstinvestitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen nur gewährt werden, wenn aufgrund der Auszahlungsmodalitäten oder sonstiger an den Erhalt der Beihilfe geknüpfter Bedingungen sichergestellt wird, dass die betreffenden Investitionen oder neu geschaffenen Arbeitsplätze für mindestens fünf Jahre in der Region verbleiben. Diese Bedingung ist Bestandteil aller von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelungen und müssen strikt eingehalten werden.


(1)  ABl. C 74 vom 10.3.1998.


3.4.2004   

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CE 84/608


(2004/C 84 E/0683)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0509/04

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(24. Februar 2004)

Betrifft:   Venezuela — der Hunger und die portugiesische Gemeinschaft

Medienberichten zufolge hat die portugiesische Katholische Mission in Caracas darauf hingewiesen, dass in Venezuela viele portugiesische Auswanderer unter schwierigen Bedingungen leben. Pfarrer Alexandre Mendonça hat erklärt, dass „die große Mehrheit derzeit in einer wirtschaftlichen Zwangslage ist. Wem es zuvor gut ging, geht es in Venezuela weniger gut, und wem es nicht so gut ging, geht es nun erheblich schlechter“. Die Lage wurde vom zuständigen portugiesischen Staatssekretär im Außenministerium, José Cesário, bestätigt, der einige der Probleme aufgezählt hat. „Es gibt soziale Probleme, die sich in einigen Fällen zu höchst komplizierten Dramen entwickeln, Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Kleinkindern, älteren Menschen, völlig entwurzelten portugiesischen Staatsbürgern oder mit der Drogensucht“, so der Staatssekretär. José Cesário hat eingeräumt, dass die Lage der ausgewanderten und über die ganze Welt verstreuten portugiesischen Gemeinden zwar in vielen Fällen kompliziert ist, doch die Lage in Venezuela sucht ihresgleichen.

Ferner hat er festgestellt: „Tausende Menschen hungern, sind bisweilen obdachlos, haben keinen Unterschlupf und sehen sich mit enormen Schwierigkeiten konfrontiert. Mir ist bekannt, dass sich in Frankreich gleichermaßen schreckliche Dramen abspielen, doch zum Glück sind die Reaktionen dort unterschiedlich. In Venezuela gestaltet sich die Lage wesentlich schwieriger“.

Diese Situation ist alarmierend und steht im Widerspruch zum Wohlstandsniveau, das Venezuela erreicht hat.

Sind der Kommission diese Notlagen bekannt?

Wie bewertet sie diese Probleme?

Welche Maßnahmen hat sie ergriffen oder gedenkt sie gemeinsam mit den venezolanischen Behörden zu ergreifen, um auf diese Situation hinzuweisen und eine angemessene Lösung zu finden?

Ist die Kommission bereit, mit den Regierungen von Portugal und Venezuela für die Bewältigung dieses Problems zusammenzuarbeiten?

Ist sie bereit, Soforthilfe zu leisten für den Fall, dass diese beantragt wird?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(23. März 2004)

Der Kommission ist bekannt, dass Venezuela sich derzeit in einer schweren wirtschaftlichen Rezession, gekennzeichnet durch eines starkes negatives Wachstum in den letzten zwei Jahren, befindet. Prognosen zufolge sollte sich die Wirtschaft dieses Jahr erholen, was nun jedoch aufgrund der instabilen politischen Lage gefährdet ist. Die Bevölkerung Venezuelas, insbesondere der Teil der Bevölkerung, der über geringe wirtschaftliche Ressourcen verfügt, leidet unter den Auswirkungen dieser Situation, einige können sich nicht mehr die gewohnte Menge an Nahrungsmitteln leisten. Die portugiesische Gemeinschaft in Venezuela ist zwar ebenfalls von diesem allgemeinen Problem betroffen, aber der Kommission sind keine spezifischen Fälle in der portugiesischen Gemeinschaft bekannt.

Durch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren die Unternehmen dazu gezwungen, die Produktion zu verringern oder sogar aufzugeben; davon waren auch Angehörige der portugiesischen Gemeinschaft betroffen, die im produzierenden Gewerbe tätig sind. Die Delegation der Kommission in Caracas arbeitet mit den Botschaften der Mitgliedstaaten und mit den Handelskammern in Venezuela zusammen, um die Möglichkeiten europäischer Unternehmen in diesem Land zu verbessern. Die portugiesisch-venezolanische Handelskammer organisiert regelmäßig Treffen zwischen der Delegation und der portugiesischen Gemeinde.

Einige der von der Regierung eingeführten wirtschaftlichen Maßnahmen wie etwa Preiskontrollen und Devisenkontrollen wirken sich negativ auf den Handel zwischen europäischen und venezolanischen Unternehmen aus. Durch die Verhandlungen zwischen den europäischen Botschaften und der Kommission einerseits und den venezolanischen Wirtschaftsbehörden andererseits konnten die negativen Auswirkungen dieser Maßnahmen eingedämmt werden.

Es ging kein Antrag auf Soforthilfe bei der Kommission ein, und der Kommission ist nicht bekannt, dass in einem Teil des Landes ein akuter Mangel an Nahrungsmitteln herrscht. Dennoch wird die Kommission weiterhin regelmäßig die wirtschaftliche Lage verfolgen, und sollte ein Antrag auf Soforthilfe eingehen, wird sie diesen sorgfältig prüfen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/609


(2004/C 84 E/0684)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0512/04

von Sérgio Marques (PPE-DE) an die Kommission

(24. Februar 2004)

Betrifft:   Programm Daphne

Das Programm Daphne — Aktionsprogramm der Gemeinschaft (2000 bis 2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen — soll zur Sicherstellung eines hohen Schutzes der körperlichen und psychischen Gesundheit beitragen, und zwar durch den Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen vor Gewalt (einschließlich Gewalt in Form sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs), durch Verhütung von Gewalt und durch Unterstützung der Opfer von Gewalt, um insbesondere zu verhindern, dass künftig Gewalt erlitten wird.

An dem Programm beteiligen können sich öffentliche oder private Organisationen und Einrichtungen. Die Kommission arbeitet mit den zuständigen Einrichtungen und Organisationen zusammen und fördert die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen NRO und nationalen, regionalen und lokalen Behörden. Möglichst viele Mitgliedstaaten sollen in die Maßnahmen einbezogen werden.

Das Programm stellt den Beginn einer europäischen Zusammenarbeit auf der Ebene der nichtstaatlichen und gemeinnützigen Organisationen dar, die nach Ansicht der Kommission bei der Bekämpfung der Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen eine zentrale Rolle spielen. Zudem übernehmen der Kommission zufolge in vielen Fällen diese Organisationen Aufgaben, die die Behörden nicht bereitstellen können oder für die ihnen die Kompetenz fehlt.

Kann die Kommission in diesem Zusammenhang folgende Fragen beantworten:

1.

Wie viele Projekte, an denen portugiesische NRO oder öffentliche Einrichtungen beteiligt waren, wurden von der Kommission im Zeitraum 2000-2003 unterstützt?

2.

Welches sind die Interventionsbereiche dieser Projekte?

3.

Wie hoch sind die Beträge, mit denen die Projekte gefördert werden, und wie hoch ist der Anteil der gemeinschaftlichen Kofinanzierung?

4.

Ist es zwingend vorgeschrieben, dass die Projekte, für die eine Förderung durch die Gemeinschaft beantragt wird, von einer Partnerschaft zwischen NRO und öffentlichen Einrichtungen getragen werden, oder reicht es aus, wenn lediglich NRO in diese Projekte eingebunden werden?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(24. März 2004)

In den Jahren 2000 bis 2003 wurden im Rahmen des Programms Daphne fünf Projekte finanziert, bei denen als Projektträger portugiesische Einrichtungen (drei Forschungszentren bzw. -einrichtungen und zwei Nichtregierungsorganisationen (NRO)) auftraten. Das Fördervolumen betrug insgesamt 440 506 EUR.

Außerdem beteiligten sich im genannten Zeitraum 61 portugiesische Organisationen und Behörden als Partner an 32 Daphne-Projekten.

Zu den Einsatzgebieten und den für diese Projekte bereitgestellten Mitteln wird dem Herrn Abgeordneten und dem Generalsekretariat des Parlaments mit getrennter Post eine Aufstellung mit sämtlichen Angaben zu den fünf Projekten übermittelt.

Bei Projektpartnerschaften gelten folgende Bedingungen: a) sie müssen aus mindestens zwei (öffentlichen oder privaten) Organisationen von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten gebildet und b) auf dem Gebiet der Bekämpfung oder Prävention von Gewalt tätig sein. Die Partner können also teils Behörden, teils NRO sein oder jeweils nur aus der einen oder anderen Gruppe kommen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/610


(2004/C 84 E/0685)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0519/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(24. Februar 2004)

Betrifft:   Abkommen zwischen der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit

Durch den Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 15. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1) wurde den portugiesischen Bürgern, die früher in die Schweiz ausgewandert waren und sich nach ihrer Rückkehr nach Portugal im Ruhestand befinden oder eine Invalidenrente beziehen, ab dem 1. Juni 2003 die Möglichkeit genommen, sich von der Pflichtmitgliedschaft in der schweizerischen Krankenversicherung befreien zu lassen.

Rund 6 000 portugiesische Arbeitnehmer, die über diese Änderung nicht vorab informiert wurden, erhalten demnächst die Formulare aus der Schweiz, auf denen sie die Versicherung ihrer Wahl angeben müssen, an die sie anschließend den jeweiligen Beitrag zu entrichten haben; anderenfalls wird ihnen der Zugang zur medizinischen Betreuung in Portugal versperrt.

Angesichts dieser Lage frage ich die Kommission, aus welchem Grunde die portugiesischen Einwanderer in die Schweiz durch diesen Beschluss anderes behandelt werden als die Einwanderer aus anderen Mitgliedstaaten.

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(7. April 2004)

Die Kommission möchte der Frau Abgeordnete mitteilen, dass nach dem Abkommen mit der Schweiz über die Freizügigkeit (2) nicht die Staatsangehörigkeit des Rentners, der eine schweizerischen Rente bezieht, dafür ausschlaggebend ist, ob er sich in der Schweiz oder in dem Mitgliedstaat, in dem er wohnt, krankenversichern muss, sondern der Mitgliedstaat, in dem er wohnt. Gemäß diesem Abkommen können Rentner, die eine schweizerische Rente beziehen und in bestimmten Mitgliedstaaten wohnen, eine Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht und die Versicherung in ihrem Wohnmitgliedstaat beantragen, wohingegen in anderen Mitgliedstaaten wohnhafte Rentner in der Schweiz versichert sein müssen.

Das EU-Recht sieht keine Möglichkeit vor, eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in dem Land zu beantragen, das die Rente zahlt (3): Innerhalb der Mitgliedstaaten muss ein Rentner, der eine Rente von einem Mitgliedstaat bezieht, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in dem Mitgliedstaat krankenversichert sein, von dem er die Rente bezieht. Laut Anhang II (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) des Abkommens mit der Schweiz gilt diese Regel auch für die Beziehungen zwischen der Schweiz und den meisten Mitgliedstaaten. Als Ausnahme zu dieser Regel konnten Rentner, die eine schweizerische Rente beziehen und in Deutschland, Italien, Österreich, Portugal oder Finnland wohnen, ursprünglich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz beantragen.

Portugal forderte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, dass Rentner, die in Portugal wohnen, nicht länger die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz beantragen und sich stattdessen in Portugal versichern können. Dadurch wurde die Änderung von Anhang II des Abkommens durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich. Da das Ansinnen Portugals zum Ziel hatte, dieselben Regeln wie bei den Beziehungen der meisten Mitgliedstaaten zur Schweiz anzuwenden, die darüber hinaus auch zwischen den meisten Mitgliedstaaten gelten, stimmte der Gemischte Ausschuss, der Vertreter der vertragschließenden Parteien in der Schweiz, den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft umfasst, dem Ansinnen Portugals zu. Daher wurde Anhang II des Abkommens entsprechend angepasst (4).

Ab 1. Juni 2003 müssen folglich Rentner, die eine schweizerische Rente beziehen und in Portugal wohnen, in der Schweiz krankenversichert sein; ausschließlich Rentner mit schweizerischer Rente, die in Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich wohnen, können eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz beantragen.


(1)  ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 55.

(2)  ABl. L 114 vom 30.4.2002.

(3)  Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72, erste konsolidierte Fassung: Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl. L 28 vom 30.1.1997.

(4)  2003/554/EG: Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 15. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.


3.4.2004   

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CE 84/611


(2004/C 84 E/0686)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0520/04

von Giovanni Fava (PSE) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Vorschlag für eine Verordnung über technische Maßnahmen für die Fischerei im Mittelmeer

Die europäischen Fischereiverbände sind entschieden gegen den Vorschlag über neue technische Maßnahmen für die Fischerei im Mittelmeer (1).

Zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern würde sich eine unüberbrückbare Kluft auftun, und eine harmonisierte Bewirtschaftung des Mittelmeers wäre auf unabsehbare Zeit gefährdet.

Der Vorschlag vernachlässigt die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Regelung und die Kohärenz mit den sozioökonomischen Maßnahmen im Rahmen der Strukturpolitik fehlt.

Angesichts dieser Bedenken wird die Kommission aufgefordert, ihren Vorschlag zurückzuziehen und den Text zu überarbeiten, nachdem sie sich zuvor auch wirklich ernsthaft und gründlich mit den Vertretern der Fischereiverbände auseinandergesetzt hat.

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(16. März 2004)

Die Kommission beabsichtigt nicht, ihren Vorschlag zurückzuziehen.

Der Kommission ist nicht bekannt, dass die Fischereiverbände die Anwendung der zeitweiligen technischen Maßnahmen im Mittelmeerraum ablehnen, die in dem in der schriftlichen Anfrage zitierten Dokument enthalten sind. Diese Maßnahmen wurden vom Rat als Bestandteil der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (2) verabschiedet.

Sollte der Herr Abgeordnete den Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (3) gemeint haben, so dürfte die ablehnende Haltung der Fischereiverbände, insbesondere bei der kürzlichen öffentlichen Anhörung vor dem Fischereiausschuss des Parlaments, mit Reaktionen des Fischereisektors auf andere Vorschläge der Kommission vergleichbar sein. Dass die Fischereiindustrie Maßnahmen zur Beschränkung des Fischereiaufwands oder dessen Auswirkungen auf eine nachhaltige Bewirtschaftung entschieden ablehnt, ist nicht ungewöhnlich.

Der Herr Abgeordnete sollte allerdings auch bedenken, dass innerhalb der Fischereiindustrie unterschiedliche Ansichten über bestimmte Punkte des Kommissionsvorschlags vertreten werden. Was für gewisse Fischereien oder Fischer akzeptabel ist, wird von anderen abgelehnt.

Mit dem Kommissionsvorschlag wird nicht beabsichtigt, den Interessen der Fischer der Gemeinschaft zu schaden, sondern die Probleme im Zusammenhang mit der Einschränkung der Fangmöglichkeiten anzugehen, mit denen zahlreiche Fischereien im Mittelmeerraum konfrontiert sind, und eine nachhaltige Fischerei in der Region sicherzustellen.

Nach Ansicht der Kommission muss die Gemeinschaft in ihrer Eigenschaft als größte Fischereimacht im Mittelmeerraum deutlich signalisieren, dass sie sich für eine nachhaltige Fischerei engagiert, und gleichzeitig Maßnahmen ergreifen, um Drittländer zu überzeugen, im multilateralen Rahmen des Allgemeinen Rates für die Fischerei im Mittelmeer im Hinblick auf dasselbe Ziel zusammenzuarbeiten. Diese regionale Fischereiorganisation wird mit Unterstützung der Gemeinschaft, darunter die kürzlich in Venedig abgehaltene Ministerkonferenz, weiter verstärkt werden.

Die Mitgliedstaaten können bereits jetzt sozioökonomische Maßnahmen ergreifen, um möglichen negativen Folgen entgegenzuwirken, die sich aus den Maßnahmen im Bereich des Fischereimanagements für den Fischereisektor ergeben könnten. Nach Auffassung der Kommission wird der vorgeschlagene sechsjährige Übergangszeitraum für das Inkrafttreten der im Verordnungsvorschlag vorgesehenen größeren Maschenöffnungen drastische und plötzliche Veränderungen, die für den Sektor schwer zu bewältigen wäre, verhindern.

Die Beratungen über die Verbesserung der Fischereipolitik im Mittelmeerraum wurden mit der Fischereiindustrie geraume Zeit vor der Vorlage des Grünbuchs über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) (4) im Jahr 2001 aufgenommen und sie werden fortgeführt. Im Jahr 2003 wurden, vor der Unterbreitung der neuesten Vorschläge, zwei Sitzungen mit der Fischereiindustrie abgehalten. Die Kommission beabsichtigt, weitere Sitzungen mit dieser auf nationaler Ebene zu organisieren.


(1)  KOM(2003) 746 endg.

(2)  ABl. L 344 vom 31.12.2003.

(3)  KOM(2003) 589 endg.

(4)  KOM(2001) 135 endg.


3.4.2004   

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CE 84/612


(2004/C 84 E/0687)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0522/04

von Graham Watson (ELDR) an die Kommission

(24. Februar 2004)

Betrifft:   Betrügerische Ankündigung von Lotteriegewinnen per Post

Bestimmte Unternehmen in ganz Europa versenden Briefe, in denen den Empfängern mitgeteilt wird, sie hätten Geld in der Lotterie gewonnen. Manche Bürger überweisen dann, wie angewiesen, Geld, erhalten jedoch nicht die in den Prospekten versprochenen Gewinne.

Hat sich die Kommission in jüngster Zeit mit dieser Angelegenheit befasst? Wird sie Vorschläge zum Schutz der Bürger vor solchen Betrügereien vorlegen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(6. April 2004)

Wie die Kommission bereits in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten E-3814/02 (1) ausgeführt hat, ist ihr die weit verbreitete Praxis von betrügerischen Gewinnspielen durchaus bekannt, bei der Betrüger versuchen, ihren Vorteil aus den Freiheiten des Binnenmarktes zu ziehen. Die Kommission hat Rechtsvorschriften vorgeschlagen, um einige der in diesem Zusammenhang auftretenden Probleme anzugehen.

Nach geltendem Recht vertößt die besagte Praxis eindeutig gegen die Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984über irreführende Werbung (2), die zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (3) geändert wurde. In Zukunft wird irreführende Werbung, die den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schadet, durch die vorgeschlagene Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (4) geregelt werden, die den Verbrauchern EU-weit ein einheitlich hohes Maß an Schutz vor solchen unlauteren Praktiken bieten soll.

Die Kommission kann jedoch nicht selbst gegen die Organisatoren dieser Gewinnspiele vorgehen. Die Durchsetzung des einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verbraucherrechts ist Aufgabe nationaler Gerichte und Behörden.

In Ergänzung ihrer vorherigen Antwort kann die Kommission dem Herrn Abgeordneten mitteilen, dass sie unterdessen einen Vorschlag für eine Verordnung über die Zusammenarbeit der für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden angenommen hat (5). Diese Verordnung soll dazu dienen, derartige Probleme durch schnelle Zusammenarbeit der Behörden in den Griff zu bekommen. Nach Annahme der Verordnung wird es den Verbraucherschutzbehörden möglich sein, Amtshilfe der entsprechenden Behörden in anderen Mitgliedstaaten anzufordern und zu erhalten, um so gemeinschaftsrechtswidrige Geschäftspraktiken zu unterbinden, von denen Verbraucher über die Grenzen hinweg betroffen sind.

Gemäß der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (6) können die so genannten qualifizierten Einrichtungen (7) schon heute eine gerichtliche Verfügung erwirken, um einen Verstoß gegen das Verbraucherrecht der Gemeinschaft unterbinden oder untersagen zu lassen. Konkret könnte die qualifizierte Einrichtung eines Mitgliedstaates das zuständige Gericht des Mitgliedstaates, aus dem die Sendungen stammen, ersuchen, den Versand irreführender Briefe abzustellen.


(1)  ABl. C 155 E vom 3.7.2003.

(2)  ABl. L 250 vom 19.9.1984.

(3)  ABl. L 290 vom 23.10.1997.

(4)  KOM(2003) 356 endg.

(5)  KOM(2003) 443 endg.

(6)  ABl. L 166 vom 11.6.1998.

(7)  ABl. C 159 vom 8.7.2003.


3.4.2004   

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CE 84/613


(2004/C 84 E/0688)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0523/04

von Emmanouil Mastorakis (PSE) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Zweites und Drittes Gemeinschaftliches Förderkonzept

Kann die Kommission mir, nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt, die Ausführungsraten der im Haushaltsplan 2003 im Rahmen des Zweiten und Dritten Gemeinschaftlichen Förderkonzepts eingesetzten Mittel angeben?

Ergänzende Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage P-0230/04 von Herrn Hatzidakis (1) verwiesen.


(1)  Siehe Seite 553.


3.4.2004   

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CE 84/614


(2004/C 84 E/0689)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0528/04

von Guido Sacconi (PSE), Vincenzo Lavarra (PSE) und Pasqualina Napoletano (PSE) an die Kommission

(24. Februar 2004)

Betrifft:   Aktualisierung der Verordnung (EG) 753/2002 der Kommission hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse

Am 10. Februar hat sich der Verwaltungsausschuss für Wein für eine Änderung der 753/2002 (1) ausgesprochen, die die Beschreibung, Bezeichnung, Aufmachung und den Schutz bestimmter Weinbauerzeugnisse regelt.

Da keine Stellungnahme des Verwaltungsausschusses vorliegt, weil dafür nicht die erforderliche Mehrheit zustande kam, ist die künftige Aktualisierung der Verordnung ausschließlich Sache der Kommission.

Die Aktualisierung der Verordnung betrifft die Angaben auf den Etiketten der Weinflaschen. Die Begriffsbezeichnungen, die bisher auf den Etiketten europäischer Weine verwendet wurden, um das Herstellungsverfahren, das Alter oder eine besondere Qualität, Farbe und den Herstellungsort anzugeben, werden nicht mehr davor geschützt sein, dass sie außerhalb Europas benutzt werden können.

Die Kommission hat sich seit der Annahme des Weißbuchs zur Lebensmittelsicherheit für die Rechte der Verbraucher eingesetzt, um ihr Vertrauen in einen Sektor wieder herzustellen und zu erhalten, der von Skandalen und Unsicherheiten gekennzeichnet ist.

Die Verbraucher haben das Recht, sich auf Informationen über die Qualität von Lebensmitteln und ihre Bestandteile verlassen zu können, und diese Information muss zweckgerecht und deutlich dargestellt werden, damit der Käufer eine bewusste Entscheidung treffen kann.

Seit Jahren orientieren sich die Entscheidungen der europäischen Verbraucher in Richtung auf gesündere Lebensmittel, die mit umweltschonenderen Methoden erzeugt werden. Die Richtschnur in dieser Entwicklung war die Qualität der Erzeugnissen, die die Kommission ihrerseits immer gefördert und geschützt hat.

Wie rechtfertigt die Kommission die Aktualisierung der betreffenden Verordnung in Anbetracht des Abstimmungsergebnisses im Verwaltungsausschuss für Wein vom 10. Februar (47 dafür und 40 dagegen)?

Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Aktualisierung dieser Verordnung den Vorschriften zur Qualität, zum Schutz typischer Erzeugnisse und der bisher angewandten Transparenz entgegensteht?

Hat die Kommission bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags zur Änderung der Verordnung die vorherrschende Stellung der Europäischen Union im weltweiten Markt für Weinbauerzeugnisse berücksichtigt? (Sie hat einen Anteil von 45 % an der Weinanbaufläche, 65 % an der Produktion, 57 % an den Verbrauchern und 70 % an den Ausfuhren).

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(30. März 2004)

Die traditionellen Begriffe werden üblicherweise zur Kennzeichnung von Tafelweinen mit geografischer Angabe und von Qualitätsweinen b. A. verwendet und weisen auf eine Herstellungs- oder Reifungsmethode bzw. auf Alter, Qualität, Farbe usw. des Weins hin.

Die alten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sahen zwei Kategorien traditioneller Begriffe vor. Die erste Kategorie umfasste Begriffe, die von Drittländern unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden durften (wie „klassic“, château', classico', „reserva“ usw.); die zweite betraf nur in der EU erzeugte Weine und umfasste traditionelle Begriffe, die mit der Erzeugung in bestimmten geographischen Gebieten verbunden und ausschließlich EU-Weinen vorbehalten war (wie „vin jaune“, amarone', „amontillado“, „ruby“ usw.).

Mit dieser zweiten Kategorie von traditionellen Begriffen wurde nach Ansicht von Drittländern neben der geografischen Angabe ein neues gewerbliches Schutzrecht geschaffen (z.B. „fino“, „claret“, „vintage“ usw.). Die Drittländer kritisierten außerdem, dass diese Begriffe nicht auf den Etiketten von Weinen aus Drittländern auf dem Gemeinschaftsmarkt erscheinen durften, obwohl seit langer Zeit in anderen Gegenden der Welt verwendet.

Durch die neue Regelung werden die beiden Kategorien von traditionellen Begriffen zu einer einzigen Kategorie zusammengefasst. Die Drittländer dürfen diese Begriffe verwenden, sofern sie Bedingungen erfüllen, die den für die Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen gleichwertig sind.

Um die betreffenden traditionellen Begriffe auf dem Gemeinschaftsmarkt verwenden zu dürfen, müssen die Drittländer der Kommission Unterlagen zur Genehmigung vorlegen, mit denen sie beispielsweise nachweisen, dass:

der betreffende traditionelle Begriff nach den im betreffenden Drittland geltenden Vorschriften anerkannt ist,

der zu schützende Begriff hinreichende Unterscheidbarkeit gewährleistet und/oder innerhalb des betreffenden Drittlandes gut bekannt ist,

der Begriff im betreffenden Drittland während mindestens zehn Jahren verwendet wurde,

die Vorschriften im betreffenden Drittland nicht geeignet sind, die Verbraucher über den betreffenden Begriff irrezuführen.

Die eingereichten Unterlagen werden in einem Verwaltungsausschussverfahren einer detaillierten Prüfung durch die Kommission und die Vertreter der Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuss unterzogen. Dem Verwaltungsausschuss wird ein Maßnahmenpaket vorgelegt, zu dem er Stellung nimmt, bevor es von der Kommission angenommen wird.

Nur im Fall einer ablehnenden Stellungnahme, nicht jedoch, wenn der Verwaltungsausschuss gar keine Stellungnahme abgegeben hat, teilt die Kommission dem Rat die betreffenden Maßnahmen mit, woraufhin dieser auch eine anders lautende Entscheidung treffen kann.

Es dürfen nur traditionelle Begriffe in der Sprache des jeweiligen Landes genehmigt werden (z.B. „ruby“ in Australien, da Englisch dort Amtssprache ist). Der Gebrauch von traditionellen Begriffen in einer anderen Sprache als der Amtssprache des Drittlandes (beispielsweise des englischen Begriffs „vintage“ in Brasilien, dessen Amtsprache Portugiesisch ist, oder des italienischen Begriffs „brunello“ in den Vereinigten Staaten, deren Amtssprache Englisch ist), ist nur gestattet, wenn die Verwendung dieser Sprache in den Rechtsvorschriften des Landes vorgesehen ist und die betreffende Sprache zu diesem Zweck seit mindestens 25 Jahren verwendet wird (bei den genannten Beispielen erfüllen weder Brasilien noch die Vereinigten Staaten diese Voraussetzungen).

Die Gleichwertigkeit der Bedingungen und die von der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Anträge vorgenommene Kontrollen bieten eine Gewähr gegen jeglichen Missbrauch.


(1)  ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1.


3.4.2004   

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CE 84/616


(2004/C 84 E/0690)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0529/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(24. Februar 2004)

Betrifft:   Zugang zu den Gewässern der Autonomen Region Azoren

Der Meldung eines portugiesischen Nachrichtenmediums zufolge gedenkt die spanische Regierung ihren Schiffen Fischereilizenzen auszustellen, die ihnen im Vorgriff auf Fischereiabkommen und -regelungen die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Gewässern der Azoren ermöglichen sollten.

Bekanntlich jedoch sind die Seegewässer der Azoren mit ihren Fischereiressourcen des Meeres äußerst empfindlich und für die lokale Bevölkerung, die von ihnen lebt, von lebenswichtiger Bedeutung, sodass sie vor übermäßiger Befischung sowohl durch die spanische als auch durch andere ausländische Flotten bewahrt werden müssen.

Wie bekannt, gibt es vom Rat im Oktober 2003 beschlossene Begrenzungen, durch die Mindestbedingungen festgelegt werden, bei denen die mögliche Vergabe von Lizenzen durch die spanische Regierung zur Fischerei in den Gewässern der Azoren nicht berücksichtigt wurde.

Kann die Kommission in Anbetracht dieser Sachlage mitteilen, welche Maßnahmen zum Schutz der Fischereiressourcen des Meeres und der Fischer auf den Azoren ergriffen werden?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(12. März 2004)

Der Kommission sind die Feststellungen der Frau Abgeordneten bezüglich der Präsenz von spanischen Fischereifahrzeugen in den Gewässern der Azoren durchaus bekannt. Es scheint jedoch ein gewisses Missverständnis über die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (1) des Rates vorzuliegen. Artikel 5 der genannten Verordnung legt die Bedingungen für den Fischfang in den Gewässern bis 100 Seemeilen ab den Basislinien der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln fest. Da diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, d.h. am 14. November 2003, in Kraft getreten ist (siehe Artikel 16), gelten die besonderen Bedingungen für die Fischerei in den Gewässern der Azoren und Madeiras ab diesem Datum. Es obliegt den einzelstaatlichen Behörden, die Einhaltung dieser Regeln zu überprüfen.

Was die Erhaltung der Meeresumwelt in den Gewässern der Azoren anbelangt, verweist die Kommission die Frau Abgeordnete auf den am 3. Februar 2004 vorgelegten Vorschlag (2). Dieser Vorschlag für eine Verordnung des Rates sieht eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 (3) des Rates vor, die die Schleppnetzfischerei in den Gewässern um die Azoren, um Madeira und die Kanarischen Inseln verbietet. Für die Erhaltung der Fischereiressourcen stehen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verschiedene Instrumente zur Verfügung, die in den Gewässern der Azoren ebenso wie in den anderen Gewässern angewandt werden, insbesondere die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), Quotenregelung sowie die Steuerung des Fischereiaufwands.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Kommission einen ständigen Dialog mit den beteiligten Mitgliedstaaten unterhält, um eine möglichst reibungslose Anwendung der neuen Regeln sicherzustellen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95, ABl. L 289 vom 7.11.2003.

(2)  KOM(2004) 58 endgültig.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren, ABl. L 125 vom 27.4.1998.


3.4.2004   

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CE 84/617


(2004/C 84 E/0691)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0533/04

von Bill Newton Dunn (ELDR) an die Kommission

(24. Februar 2004)

Betrifft:   Pferdepass

Wie viele der Mitgliedstaaten haben die Richtlinie in ihr nationales Recht umgesetzt?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(23. März 2004)

Die Grundsätze der Identifizierung von Equiden sind in der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1) verankert. Mindestanforderungen hinsichtlich der Identifizierung registrierter Equiden enthält die Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (1). Beide Richtlinien sind von sämtlichen Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt worden.

Gestützt auf die Richtlinie 90/427/EWG hat die Kommission die Entscheidung 93/623/EWG vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (2) erlassen.

Im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 90/426/EWG hat die Kommission aus Gründen des Schutzes von Tieren wie auch der öffentlichen Gesundheit die Entscheidung 2000/68/EG vom 22. Dezember 1999 (3) zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden erlassen.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2000/68/EG der Kommission haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass bei der Verbringung eingetragener Equiden sowie von Zucht- und Nutzequiden vom 1. Juli 2000 an der genannte Equidenpass mitgeführt wird. Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Die Entscheidungen 93/623/EWG und 2000/68/EG sehen nicht zwingend vor, dass die Mitgliedstaaten den Wortlaut der von ihnen erlassenen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Entscheidungen mitteilen müssen. Bislang sind der Kommission keinerlei Beschwerden wegen NichtUmsetzung der genannten Entscheidungen in den Mitgliedstaaten zugegangen.


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990.

(2)  ABl. L 298 vom 3.12.1993.

(3)  ABl. L 23 vom 28.1.2000.


3.4.2004   

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CE 84/617


(2004/C 84 E/0692)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0540/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(24. Februar 2004)

Betrifft:   Finanzielle Vorausschau nach 2006

Die Europäische Kommission wird vor dem Hintergrund ihres Vorschlags für die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 Folgendes gefragt:

Wie sieht die unverbindliche bzw. vorgesehene Verteilung der Verpflichtungsermächtigungen, aufgegliedert nach Mitgliedstaat und Jahr, für die Rubrik 1A (Wettbewerbsfähigkeit) und 1B (Zusammenhalt) unter Ausschluss des Solidaritätsfonds aus? Wie sieht die Verteilung betreffend die Gesamtheit der jährlichen Verpflichtungsermächtigungen unter Ausschluss des Solidaritätsfonds und des Europäischen Entwicklungsfonds aus?

Wie sieht der Rahmen der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 nur für die derzeitigen 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus?

Wie sieht die Entwicklung des Gewichts der Strukturfonds, ausgedrückt in Prozent des BSP oder des BNE der Gemeinschaft von 1988 bis 2003 aus? Wie sehen die Vorausschätzungen für 2004, 2005 und 2006 aus?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(16. März 2004)

1.

Gegenwärtig ist keine Aufschlüsselung der für die Rubrik 1A vorgeschlagenen Ausgabenobergrenze nach Mitgliedstaaten möglich. Die Gewichtung der einzelnen Programme dieser Rubrik kann erst in einem späteren Verfahrensstadium vorgenommen werden. Grundsätzlich gilt, dass für jedes Programm der Finanzrahmen global — und nicht für jeden Mitgliedstaat getrennt — festgelegt wird.

Die Dotation des Solidaritätsfonds beziffert sich auf 1 Mrd. EUR jährlich (zu jeweiligen Preisen). Da die Tabelle in der Mitteilung der Kommission in konstanten Preisen des Jahres 2004 ausgedrückt ist, gelten jeweils die nachstehend aufgeführten Äquivalenzwerte:

(in Mio. EUR)

Jahre

Werte

2007

942

2008

924

2009

906

2010

888

2011

871

2012

853

2013

837

Die im Rahmen des Europäischen Eentwicklungsfonds bereitzustellenden Beträge werden zu einem späteren Zeitpunkt ausgehandelt und beschlossen.

2.

Da für die Mehrzahl der Programme ausschließlich globale und keine nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Finanzdotationen festgelegt werden, ist eine Berechnung des Anteils der EU-15 an den Beträgen der Tabelle der Finanziellen Vorausschau nicht möglich.

Die erbetenen Zahlenangaben werden dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt zugesandt.


3.4.2004   

DE

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CE 84/618


(2004/C 84 E/0693)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0543/04

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   GAP: Der sinkende Beitrag aus EU-Mitteln zum Überleben der Kleinlandwirte bei niedrigen Verbraucherpreisen und niedrigen Weltmarktpreisen

1.

Hat die Existenz der Gemeinsamen Agrarpolitik aus der Sicht der Kommission in den vergangenen Jahrzehnten dazu beigetragen, dass die Mittel- und Kleinbetriebe in Ackerbau und Viehzucht trotz verhältnismäßig niedriger Verbraucherpreise für ihre Erzeugnisse und sinkender Weltmarktpreise mit finanzieller Unterstützung aus Gemeinschaftsmitteln weiter in der Lage waren, ein annehmbares Einkommen zu erwirtschaften und so die Kontinuität der Erzeugung zu gewährleisten?

2.

Kann die Kommission auf Grund der kürzlichen Untersuchung der Entwicklungsorganisation Oxfam bestätigen, dass sich die heutigen Mittelflüsse im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik immer weniger als Gewähr für das Überleben der Kleinlandwirte erweisen und zu einem großen Teil den Großbetrieben und Großgrundbesitzern zugute kommen?

3.

Wann hat der in Frage 2 erwähnte Wandel stattgefunden? Geschah dies nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten mit erheblicheren Unterschieden in der Größe des Grundbesitzes, als sie in den ursprünglichen sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bestanden?

4.

Inwieweit hat die heutige Finanzierungsmethode dafür gesorgt, dass sich nach dem vorausgegangenen Größenwachstum im Zeitraum 1995-2002 die Zahl der Betriebe in den heutigen 15 Mitgliedstaaten um 15,7 % verringerte? Warum konnte diese Finanzierungsmethode diese Entwicklung nicht verhindern?

Ergänzende Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(19. April 2004)

1.

Die Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik haben sich im Laufe der vergangenen Jahrzehnte schrittweise entwickelt. Zunächst wurden die Erzeugnisse durch die Aufrechterhaltung hoher Binnenpreise und einen erheblichen Außenschutz unterstützt.

Seit der Reform von 1992 wurden diese Preise schrittweise gesenkt und direkte Erzeugerbeihilfen eingeführt, um die Einkommensverluste der Landwirte auszugleichen.

Die Höhe dieser Direktzahlungen richtete sich nach der Größe des Viehbestands und der Anbaufläche, d.h. die Zahlungen waren indirekt an die Produktion gekoppelt.

In diesem Punkt wird durch die im Juni 2003 angenommene Reform ein grundlegender Wandel vollzogen. Künftig ist die Einkommensunterstützung unabhängig vom Produktionsvolumen des Landwirtschaftsbetriebs.

Parallel dazu wurde schrittweise eine Strukturpolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums eingeführt, um den Modernisierungsprozess der europäischen Landwirtschaft zu unterstützen, die Landwirte für ihre nicht gewerblichen (ökologischen) Tätigkeiten zu entlohnen und die Einkommen der Betriebe in Gebieten mit naturbedingten Nachteilen zu unterstützen. Während dieses gesamten Prozesses galt das besondere Augenmerk der Kommission der Lage der kleinen und mittleren Landwirtschaftsbetriebe, die wichtiger Bestandteil des ländlichen Gefüges in Europa sind. Die Kommission kann mit Recht behaupten, dass sich die Entwicklung der verschiedenen Unterstützungsformen positiv auf die Sicherung der Einkommen zahlreicher kleiner und mittlerer Betriebe ausgewirkt hat.

2.

Wie bereits angesprochen, waren die Unterstützungsleistungen der GAP zunächst an die Produktionsmengen, später an die Anbauflächen und den Viehbestand gekoppelt. Infolgedessen kam aus strukturellen Gründen, die auf die Zeit vor Einführung der GAP zurückgehen, ein großer Teil der Unterstützung den in manchen Mitgliedstaaten vorhandenen Großbetrieben zugute. Seit der Reform von 1992 hat eine leichte Umverteilung der Unterstützungsleistungen zugunsten der kleinen und mittleren Betriebe stattgefunden, wie den von der Kommission auf Wunsch des Parlaments veröffentlichten Zahlen zu entnehmen ist (1). Diese Entwicklung war jedoch angesichts der Tatsache, dass lediglich zwei Mitgliedstaaten den Mechanismus der „Modulation“ eingeführt haben, begrenzt. Bisher war dieser Mechanismus, durch den ein Teil der für Direktzahlungen bestimmten Mittel auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums transferiert wird, fakultativ. Im Rahmen der 2003 angenommenen Reform folgte der Rat dem Vorschlag der Kommission, die Modulation vorzuschreiben. Dieser Transfer wird sich ab 2005 bei 3 % bewegen und schrittweise bis auf 5 % ab dem Jahr 2007 ansteigen. Eine Reduzierung der Direktzahlungen an Betriebe mit einem jährlichen Einkommen unter 5000 EUR ist hiermit nicht verbunden.

3.

Disparitäten hinsichtlich der Betriebsgrößen innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten und Großbetriebe gab es bereits im Europa der Sechs (z.B. in Italien), in einigen Mitgliedstaaten, die der Union im Zuge der späteren Erweiterungen beitraten (ostdeutsche Länder, Spanien, Vereinigtes Königreich), ebenso wie in einigen der neuen, ehemals zentralwirtschaftlich gelenkten Mitgliedstaaten. Aus diesem Grund wurde Anfang der 70er-Jahre eine Strukturpolitik eingeführt, um die Umstrukturierung und Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe zu unterstützen.

4.

Die sinkende Zahl der Landwirtschaftsbetriebe in der EU ist auf zahlreiche Faktoren zurückzuführen, u.a. Produktivitätssteigerung in der Landwirtschaft und die damit verbundene Vergrößerung der Betriebe, Verstädterung und Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt in den modernen Volkswirtschaften.

Dabei ist festzustellen, dass das Ausmaß, in dem die Zahl der Betriebe und der Arbeitsplätze in der Landwirtschaft abnehmen, weitgehend unabhängig von der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist. Die GAP hat die Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft zum Ziel, d.h. einer wettbewerbsfähigen, wirtschaftlich lebensfähigen und umweltschonenden Landwirtschaft, und der Weg zu diesem Ziel führt über eine Verbesserung der Produktionsstrukturen zu einem gesellschaftlich vertretbaren Preis.


(1)  http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=MEMO/02/198|0|RAPID&lg=EN&display=.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/620


(2004/C 84 E/0694)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0544/04

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   GAP: Angestrebte Änderung des Verteilerschlüssels zwischen Groß- und Kleinbetrieben, eine Obergrenze für die Beihilfe je Betrieb und Begrenzung von Nachteilen für Drittländer

1.

Welche Erwartungen hegt die Kommission bezüglich der Beibehaltung bzw. Änderung des Verteilerschlüssels zwischen Groß- und Kleinbetrieben nach der tatsächlichen Durchführung der von ihr vorgeschlagenen Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik? Welche Auswirkungen strebt sie in dieser Hinsicht an?

2.

Hält die Kommission neben den von ihr bereits vorgeschlagenen Änderungen ergänzende Maßnahmen für notwendig, um der weiteren Abwanderung der ländlichen Bevölkerung in die Städte und damit letztlich auch dem Rückgang der landwirtschaftlichen Erzeugung für den Binnenmarkt in der EU Einhalt zu gebieten?

3.

Ist die Kommission bereit, ein Modell für die Beihilfegewährung zu entwickeln, bei dem die Interessen kleiner landwirtschaftlicher Erzeuger besser gewährleistet sind, als dies bisher der Fall ist, z.B. durch die Festlegung einer Höchstgrenze von z.B. EUR 30 000 für finanzielle Beihilfen zugunsten eines landwirtschaftlichen Betriebs?

4.

Ist die Kommission bereit, auch die Auswirkungen für die Kleinlandwirte in anderen Teilen der Welt, insbesondere deren Unsicherheit hinsichtlich der Versorgung mit Nahrungsmitteln und industriellen Rohstoffen für den Binnenmarkt in der dritten Welt als Folge störender, verhältnismäßig preiswerter Einfuhren von Agrarüberschüssen aus EU-Mitgliedstaaten, bei ihren Überlegungen über die abschließende Gestaltung der Reform der GAP zu berücksichtigen?

Ergänzende Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(13. April 2004)

1.

Die Neuregelung der Direktzahlungen, die im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) eingeführt werden soll, wird die Verteilung der Direktbeihilfen zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben im Prinzip nicht ändern, da diese Verteilung auf historischen Bezugsgrößen beruht. Im Zuge der Einführung von Direktzahlungen im Milchsektor und angesichts der Option für die Mitgliedstaaten, die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene anzuwenden, könnte sich allerdings eine Umverteilung der Zahlungen innerhalb einer Region ergeben. Außerdem werden mit der Modulation der Direktzahlungen ausdrücklich kleinere landwirtschaftliche Betriebe begünstigt, da die ersten 5 000 EUR von der Modulation ausgenommen sind.

In ihrer Mitteilung vom Juli 2002 (1) hatte die Kommission eine Modulation der Direktzahlungen bis zu 20 % vorgeschlagen, den von der Zahl der Jahresarbeitseinheiten abhängigen Freibetrag zu erhöhen und für die Direktzahlungen auf 300 000 EUR je Betrieb zu begrenzen. Dies hätte eine stärkere Umverteilung bewirkt, wurde aber von der Mehrheit der Mitgliedstaaten nicht befürwortet.

2.

Ein wesentliches Element der 2003 vom Rat beschlossenen GAP-Reform bestand darin, die Entwicklung der ländlichen Gebiete dadurch zu verstärken, dass die Finanzierung von der ersten auf die zweite Säule übertragen wird. Die finanzielle Unterstützung der zweiten Säule ist gezielter ausgerichtet und müsste dadurch den ländlichen Gebieten helfen, die noch einen Wanderungsverlust verzeichnen. Die Folgenabschätzungen der Kommission zeigen jedoch, dass zwar mit einer gewissen weiteren Extensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung, aber nicht mit störenden Einflüssen auf die Gesamtmengen der Erzeugnisse zu rechnen ist.

3.

In ihrer Mitteilung vom Juli 2002 hat die Kommission für die Direktzahlungen eine Modulation von 20 % sowie einen höheren Freibetrag und einen Höchstbetrag von 300 000 EUR je landwirtschaftlichen Betrieb vorgeschlagen. Diese Bestimmungen, insbesondere der vorgeschlagene Höchstbetrag, wurden nicht in das Reformpaket für die GAP aufgenommen. Zurzeit beabsichtigt die Kommission nicht, einen Vorschlag für eine diesbezügliche Änderung der Regelung der Direktzahlungen zu unterbreiten.

4.

Es besteht kein Zweifel, dass die 1992 eingeleitete Reform der GAP sich günstig auf den Welthandel auswirken und den Entwicklungsländern neue Möglichkeiten eröffnen wird. Allerdings gestalten sich deren Lage und Probleme unterschiedlich, daher kann sich die GAP-Reform auch unterschiedlich auf die einzelnen Entwicklungsländer auswirken. Im Hinblick auf das Ziel, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder zu unterstützen, hat die EU ein breites Spektrum weit reichender Präferenzzugeständnisse nicht nur im Handel sondern auch in allgemeineren Entwicklungsfragen angeboten. Die EU ist weltweit der größte Importeur landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den Entwicklungsländern und leistet weltweit den größten finanziellen Beitrag zu Entwicklung und Zusammenarbeit. Bei diesen Interventionen geht es darum, u.a. die Infrastruktur, die Institutionen und die Bildung zu verbessern. Bei den humanitären Soforthilfemaßnahmen hält sich die EU strikt an die internationale Maßgabe bezüglich einer konstruktiven Anwendung der Nahrungsmittelhilfe.


(1)  KOM(2002) 394 endgültig.


3.4.2004   

DE

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CE 84/621


(2004/C 84 E/0695)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0546/04

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Beteiligung der EU an einem Entwicklungsprojekt im mexikanischen Bundesstaat Chiapas, das Anlass zur Wiederaufnahme von Kriegshandlungen gibt

1.

Ist der Kommission bekannt, dass, wie der mexikanischen Zeitung „La Jornada“ vom 3. Februar 2004 zu entnehmen ist, die Europäische Union nach Ansicht von fünf gesellschaftlichen Organisationen im südöstlichen Bundesstaat Chiapas in einen am 19. oder 22. Januar verübten Angriff auf das von der zapatistischen Bewegung beherrschte und vom Stamm der Chol bewohnte Dorf Nuevo San Rafael im abgelegenen, aus Urwald bestehenden Naturreservat Montes Azules verwickelt ist, bei dem 23 Häuser niedergebrannt wurden, dass die Bewohner daraufhin flüchteten, das Dorf auf Dauer durch Soldaten von der Außenwelt abgeschnitten ist und der Grund und Boden den früheren Großgrundbesitzern zurückgegeben wird, damit diese den Urwald abholzen können?

2.

Bedeutet dieser Angriff, dass der Waffenstillstand zwischen der bewaffneten eingeborenen Aufständischenbewegung EZLN und der Regierungsarmee beendet ist?

3.

Wurde dieser Angriff mit dadurch heraufbeschworen, dass die EU mit Gouverneur Pablo Salazar ein Entwicklungsprojekt im Umfang von EUR 15 Millionen abgeschlossen hat, möglicherweise auch im Rahmen des „Plan Puebla-Panamà“, der große Infrastrukturprojekte in Mittelamerika von Panamá bis hin zu neun armen Bundesstaaten Mexikos umfasst, wobei die eingeborene Bevölkerung Neuansiedlern und einer neuen Nutzung des Bodens weichen muss oder zumindest ihre in der Praxis bestehende Autonomie verliert?

4.

Ist die Kommission im Falle einer unbeabsichtigten Verwicklung der EU in diesen bewaffneten Konflikt bereit, alles Erforderliche zu unternehmen, um jeden Grund zur Angst unter der Bevölkerung und zur Wiederaufnahme der Feindseligkeiten aus der Welt zu schaffen?

Quellen:

Indymedia Chiapas (http://chiapas.mediosindependientes.org/)

http://chiapas.mediosindependientes.org/display.php3?article_id=l07209

http://www.noticias.nl/globalisering_artikel.php?id=244)

http://www.proceso.com.mx/noticia.html?nid=21506&cat=l

http://www.globalinfo.nl/article/articleview/312/1/2/

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(30. März 2004)

Artikel 1 des Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der EU und Mexiko lautet: „Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung niedergelegt sind, sind die Richtschnur der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens“. Die Kommission sorgt dafür, dass ihre Handlungen zu jeder Zeit mit diesem Artikel in Einklang stehen.

Die Kommission und Mexiko haben vor Kurzem eine Finanzierungsvereinbarung für ein Projekt zur „Integrierten und nachhaltigen sozialen Entwicklung in Chiapas, Mexiko“ unterzeichnet. Mit der Umsetzung dieses Projekts soll in den kommenden Monaten begonnen werden. Der Beitrag der Gemeinschaft beläuft sich auf 15 Millionen EUR, der Beitrag Mexikos auf 16 Millionen EUR.

Die Begünstigten des Projekts sind die 155 000 Bewohner der 16 Mikro-Regionen rund um das (und nicht im) Schutzgebiet des Lacandona-Walds. Diese vorwiegend indigene und ländliche Bevölkerung hat eine der höchsten Armuts- und Marginalisierungsquoten in Chiapas.

Das Projekt wurde unter Mitwirkung und Beteiligung lokaler Interessengruppen ausgearbeitet, die sich auch weiterhin an der Planung und Umsetzung beteiligen werden, insbesondere über die Mikro-regionalen Räte (Consejos microregionales), die die lokalen Gemeinschaften vertreten.

Das Projekt gehört nicht zum Plan Puebla Panama (PPP). Es ist berichtet worden, dass einige lokale Gemeinschaften und Regierungen im Süden und Südwesten Mexikos den PPP als „Top-down“-Initiative kritisieren, in deren Ausarbeitung lokale Interessengruppen nicht ausreichend einbezogen wurden.

Zu den gestellten Fragen ist Folgendes zu sagen:

1.

Der Kommission sind die fraglichen Presseberichte bekannt. Sie hält jegliche Andeutung, dass die EU in irgendeinen Gewaltakt in Chiapas oder an einem anderen Ort verwickelt sei, für gänzlich unhaltbar.

2.

Es ist nicht Sache der Kommission zu beurteilen, ob der Waffenstillstand zwischen der EZLN und der Regierung beendet ist. Ihr Eindruck ist jedoch, dass es falsch wäre, auf Grundlage der fraglichen Berichte allgemein auf ein Andauern oder das Ende des Waffenstillstands zu schließen.

3.

Nein. Es liegen sicherlich keine Hinweise darauf vor, dass der gemeldet Angriff durch die Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung für das Projekt mit ausgelöst wurde.

4.

Die Kommission ist weder absichtlich noch unabsichtlich in Ereignisse verwickelt worden, die zu dem gemeldeten Angriff geführt haben.


3.4.2004   

DE

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CE 84/623


(2004/C 84 E/0696)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0547/04

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Beibehaltung einer Steuer in Deutschland, die gemäß einer EU-Richtlinie 2004 nicht mehr erhoben werden dürfte, und die Verwendung des Steueraufkommens

1.

Ist der Kommission bekannt, dass Unternehmer in Deutschland darüber klagen, dass sie nach wie vor eine Quellensteuer auf Lizenzen aus dem Ausland entrichten müssen, von der miteinander verbundene Unternehmen innerhalb der EU gemäß einer Richtlinie der EU ab dem 1. Januar 2004 freigestellt werden sollten?

2.

Bezieht die Kommission bei den von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen die Überlegung ein, dass die Mitgliedstaaten über ein ausreichend hohes Steuerniveau verfügen müssen, wenn sie ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Einwohnern und für den Erhalt ihres Lebensstandards erfüllen wollen und gleichzeitig Mittel an die EU abführen sowie die einschränkenden Kriterien des Stabilitätspakts einhalten müssen?

3.

Wie hoch war in den vergangenen Jahren das jährliche Aufkommen aus dieser Steuer in Deutschland, das im Falle der Änderung eines Bundesgesetzes 2004 den Unternehmen zugute gekommen wäre?

4.

Hat die deutsche Regierung das Recht, den durch die nicht rechtzeitig vollzogene Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften erlangten Steuervorteil zu behalten und beispielsweise für eine Milderung der von ihr geplanten Reformen auf sozialem, finanziellem und wirtschaftlichem Gebiet oder dafür zu verwenden, im Jahre 2004 in geringerem Maße als erwartet gegen den Stabilitätspakt zu verstoßen?

5.

Falls Frage 4 bejahend beantwortet wird, entsteht dann dadurch eine Präzedenzwirkung für andere Mitgliedstaaten, die ihre nationalen Rechtsvorschriften zwar rechtzeitig geändert haben, durch die Verschiebung des Termins des Wirksamwerdens 2004 nachträglich über eine willkommene Einnahmequelle verfügen?

Quelle: „Financial Times Deutschland/Kompakt“ vom 9.2.2004.

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(26. März 2004)

1.

Die Mitgliedstaaten waren aufgefordert, spätestens bis zum 1. Januar 2004 Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (1) in Kraft zu setzen, die auf die Abschaffung der Quellensteuer auf Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen abzielt. Sie sind verpflichtet, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie mitzuteilen. Bei der Kommission ist noch keine derartige Mitteilung Deutschlands eingegangen.

2.

Haushaltsaspekte werden im Beratungsprozess vor der Annahme einer Richtlinie erörtert. Nach der Annahme kann dieses Argument nicht zur Rechtfertigung der NichtUmsetzung herangezogen werden.

3.

Der Kommission liegt die geforderte genaue Angabe nicht vor.

4.

Nach den nationalen Regeln und Verfahren müsste es den Unternehmen möglich sein, alle Quellensteuern zurückzufordern, die entgegen der Richtlinie von Deutschland erhoben wurden. Einnahmen aus dieser Steuer, die von den Steuerpflichtigen nicht eingefordert werden, werden dem allgemeinen Haushalt zugeschlagen.


(1)  Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. L 157 vom 26.6.2003.


3.4.2004   

DE

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CE 84/624


(2004/C 84 E/0697)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0549/04

von Baroness Sarah Ludford (ELDR) an die Kommission

(19. Februar 2004)

Betrifft:   Gleichberechtigung bei Beschäftigung und Einstellung

Verstoßen EU-Mitgliedstaaten oder Dienstleister gegen die europäischen Rechtsvorschriften zur Garantie der individuellen Freiheit und der Gleichberechtigung unabhängig von Rasse, Religionszugehörigkeit und Meinungsfreiheit, wie diese

in den EU- oder EG-Verträgen, insbesondere Artikel 6 VEU und Artikel 13 EGV,

der Gleichberechtigungsrichtlinie 2000/78/EG (1),

der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere Artikel 9 und 10

und der EU-Charta der Grundrechte, insbesondere Artikel 10 und 11

verankert sind, wenn sie Studenten oder Angestellten, die religiöse oder kulturelle Symbole wie das moslemische Kopftuch, die jüdische Kippa, den Sikh-Turban oder ein Christuskreuz tragen, den Zugang zu ihrem Arbeits- oder Studienplatz verweigern? Verstoßen die EU-Mitgliedstaaten oder Dienstleister ebenfalls gegen die oben genannten Vorschriften, wenn sie Menschen, die diese Kopfbedeckungen oder ein Christuskreuz tragen, diskriminieren?

Falls auf eine der beiden oben stehenden Fragen bejaht werden kann, wird die Kommission um Mitteilung darüber gebeten, welche Maßnahmen sie zu ergreifen gedenkt, um für die Anwendung des europäischen Gesetzes zu sorgen?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(6. April 2004)

Die Kommission beobachtet die Situation und hat die Mitgliedstaaten gebeten, sie über konkrete Entwicklungen in dieser Angelegenheit zu informieren.

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (2) schafft einen Rahmen für die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und untersagt die Diskriminierung aus Gründen des Alters, einer Behinderung, der Religion oder Weltanschauung oder der sexuellen Ausrichtung. Die Richtlinie regelt auch den Zugang zu Beschäftigung und Berufsausbildung, nicht jedoch die normale Grund — oder höhere Schulbildung oder die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen. Die Richtlinie war von den Mitgliedstaaten bis zum 2. Dezember 2003 umzusetzen.

Ob Maßnahmen, die das Tragen religiöser Symbole verbieten, eine unrechtmäßige Diskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG darstellen, hängt von den konkreten Bedingungen der entsprechenden Rechtsvorschriften sowie davon ab, welche Rechtfertigung von den betreffenden Mitgliedstaaten unter Bezugnahme auf die Richtlinie angeführt wird.

Allerdings ist nach Artikel 4 der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der angeführten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, „wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.“ Ebenso liefert Artikel 2 Absatz b Unterabsatz i eine mögliche Rechtfertigung von Situationen einer indirekten Diskriminierung, sofern „diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind“.

Außerdem heißt es in der Richtlinie 2000/78/EG ausdrücklich, dass sie „nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen berührt, die in einer demokratischen Gesellschaft … zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind“ (Artikel 2 Absatz 5). Ein Mitgliedstaat kann sich auf dieses Argument allerdings nur berufen, wenn seine Einschränkungen im einzelstaatlichen Recht festgeschrieben sind.


(1)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(2)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303 vom 2.12.2000.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/625


(2004/C 84 E/0698)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0550/04

von Mario Borghezio (NI) an die Kommission

(19. Februar 2004)

Betrifft:   Radikal-islamistischer Ideologe Tariq Ramadan als bezahlter „Berater“ der Kommission

Presseberichten zufolge arbeitet der moslemische Ideologe mit Schweizer Staatsangehörigkeit, Tariq Ramadan, als Berater der Kommission.

Tariq Ramadan ist ein führender Ideologe des islamischen Radikalismus, zu dem er auch enge familiäre Beziehungen hat als Neffe von Hassan al-Banna, Gründer der ägyptischen Muslim-Bruderschaft, einer Organisation, die die Keimzelle des islamischen Fundamentalismus auf internationaler Ebene bildet.

Ramadan wurde 1995 auf Anweisung des Pariser Innenministeriums zur „persona non grata“ für das Gebiet der Französischen Republik erklärt, und in den Jahren danach scheint er Beziehungen zu in Europa tätigen Al-Kaida-Kämpfern unterhalten zu haben. Aufgrund dieser Tatsache werden an die Kommission die folgenden Fragen gerichtet:

1.

Zu welchem Zweck ist Herr Tariq Ramadan als Berater der Kommission verpflichtet worden, mit welcher Art von Vertrag und für welchen Zeitraum? Wie hoch ist seine monatliche Vergütung?

2.

Gedenkt die Kommission nicht, diesen Vertrag zu kündigen, um zu vermeiden, dass die europäischen Steuerzahler teuer bezahlen für einen gefährlichen Theoretiker des anti-europäischen und anti-westlichen muslimischen Radikalismus?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(16. März 2004)

Die Kommission weist den Herrn Abgeordneten darauf hin, dass diese Fragen durch die Beantwortung der schriftlichen Anfragen E-2494/02 von Herrn Camre (1) und P-2600/03 von Herrn Turco (2) bereits geklärt wurden.

1.

Die Kommission möchte jedoch die vom Herrn Abgeordneten gebotene Gelegenheit nutzen, um zu wiederholen, dass Professor Tariq Ramadan für die Kommission nicht als Berater arbeitet und auch nie gearbeitet hat. Wie alle anderen Persönlichkeiten, die Mitglied der „Gruppe der Weisen für den Dialog der Völker und Kulturen im euro-mediterranen Raum“ sind, wurden ihm als Experte lediglich die Reise- und Unterbringungskosten für die Teilnahme an den Sitzungen dieser Gruppe erstattet.

Infolgedessen beschränkten sich die Zahlungen der Kommission auf die normale Erstattung der Kosten für die Teilnahme an den von der Kommission organisierten Sitzungen der Gruppe der Weisen.

2.

Unter diesen Umständen hat die Kommission keinen Vertrag zu kündigen, da weder mit Professor Ramadan noch mit den anderen Mitgliedern der Gruppe je ein Vertrag abgeschlossen wurde.

In diesem Zusammenhang möchte die Kommission den Herrn Abgeordneten darauf hinweisen, dass diese Gruppe der Weisen so zusammengesetzt wurde, dass sie die ganze Vielfalt der Belange, die Themen des interkulturellen Dialogs zwischen der Europäischen Union und dem Mittelmeerraum sind, widerspiegelt. Sie beabsichtigt generell, auch weiterhin so zu verfahren, da sie überzeugt ist, dass die Stichhaltigkeit der Diagnose, die für jede Aktion, die im gemeinsamen Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten liegt, erforderlich ist, weit gehend von der Vielfalt der Positionen und Analysen abhängt.

Ferner möchte die Kommission unterstreichen, dass die Gruppe der Weisen bei ihren Arbeiten die Grundsätze der Union und die Anforderungen des Dialogs in vollem Umfang eingehalten hat. Jedes Mitglied dieser Gruppe hat sich ohne Ausnahme und ohne Einschränkung an diese gemeinsame Regel gehalten, indem es einen Bericht billigte und unterzeichnete, der ausdrücklich auf den Grundsätzen des „Respekts des anderen“, der „Gleichstellung auf jeder Ebene“, der „völligen und uneingeschränkten Gewissensfreiheit“, der „Solidarität“ sowie der „gegenseitigen Kenntnis“ basierte.


(1)  ABl. C 155 E vom 3.7.2003.

(2)  ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 117.


3.4.2004   

DE

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CE 84/626


(2004/C 84 E/0699)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0551/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Umsetzung der Richtlinie über die Überprüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in Irland

Welche Antwort hat die Kommission von der irischen Regierung als Reaktion auf die mit Gründen versehene Stellungnahme erhalten, die sie Irland gemäß der Ankündigung in der Pressemitteilung der Kommission IP/03/1070 im Juli 2003 zugesandt hat, weil die irische Gesetzgebung es versäumt habe, kritische Standorte oder die kumulierten Auswirkungen kleinerer Einzelprojekte zu berücksichtigen, die zusammengenommen erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG (1) des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in ihrer abgeänderten Fassung der Richtlinie 97/11/EG (2) haben?

Welche Schritte hat die Kommission unternommen bzw. welche Schritte zieht sie in dieser Angelegenheit in Erwägung?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(23. März 2004)

Der Herr Abgeordnete bezieht sich auf eine Angelegenheit im Zusammenhang mit der Entscheidung der Kommission, beim Europäischen Gerichtshof eine Klage gegen Irland wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997, zu erheben. Eine Streitfrage war die Ausgestaltung der irischen Rechtsvorschriften, die die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für Projekte regeln, die in den Anwendungsbereich des Anhangs II der Richtlinie fallen und unter dem Schwellenwert für obligatorische UVP liegen. Diese Bestimmungen für nicht obligatorische (unter den Schwellenwert liegende) UVP sind wichtig, um sicherzustellen, dass auch kleinere Projekte berücksichtigt werden, die Auswirkungen auf empfindliche Standorte haben können oder in Verbindung mit anderen, ähnlichen Projekten möglicherweise erheblichen Einfluss auf die Umwelt haben. Die Kommission war nicht überzeugt, dass angemessene technische Regelungen getroffen wurden, um diesen Bestimmungen ausreichendes Gewicht zu verleihen, so dass umweltrelevante Projekte, die nicht der obligatorischen UVP unterliegen, unter Umständen ohne vorherige UVP genehmigt werden. Im September 2003 übermittelte Irland der Kommission ein Exemplar des neuen, im August 2003 veröffentlichten Verwaltungsleitfadens (3) für die Anwendung der einschlägigen irischen Rechtsvorschriften. Die Kommission beschloss daraufhin, die Klage gegen Irland auszusetzen, um den Leitfaden zu prüfen. 2004 wird sie eine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit treffen.


(1)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

(2)  ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.

(3)  „Environmental Impact Assessment (EIA) Guidance for Consent Authorities regarding Sub-threshold Development“ (Leitfaden für Behörden zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei unter dem Schwellenwert liegenden Vorhaben), Ministerium für Umweltfragen und çffentliche Selbstverwaltung, August 2003, ISBN 0-7557-1657-4.


3.4.2004   

DE

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CE 84/626


(2004/C 84 E/0700)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0552/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Recht auf gemeinsame Aktionen

Welche Maßnahmen hat die Kommission betreffend Absatz 7(e) der Entschließung des Europäischen Parlaments (P5-TA(2003)0369) vom 3. September 2003 zu der Umsetzung der sozialpolitischen Agenda ergriffen, in der die Kommission aufgefordert wurde, das Recht auf gemeinsame Aktionen, insbesondere das Streikrecht, auf europäischer Ebene festzulegen?


3.4.2004   

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CE 84/627


(2004/C 84 E/0701)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0553/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Änderang der Richtlinie über Sicherheit und Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen

Welche Maßnahmen hat die Kommission betreffend Absatz 7(m) der Entschließung des Europäischen Parlaments (P5-TA(2003)0369) vom 3. September 2003 zu der Umsetzung der sozialpolitischen Agenda ergriffen, in der die Kommission aufgefordert wurde, Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG (1) über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Vorschläge aus der vom Europäischen Parlament am 6. Juli 2000 angenommenen Entschließung (A5-0155/2000) (2), insbesondere hinsichtlich der Dauer des Mutterschaftsurlaubs vorzulegen?


(1)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.

(2)  ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 473.


3.4.2004   

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CE 84/627


(2004/C 84 E/0702)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0554/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Bezahlter Vaterschaftsurlaub

Welche Maßnahmen hat die Kommission betreffend Absatz 10 der Entschließung des Europäischen Parlaments (P5-TA(2003)0369) vom 3. September 2003 zu der Umsetzung der sozialpolitischen Agenda ergriffen, in der die Kommission aufgefordert wurde, einen Richtlinienvorschlag auf der Grundlage von Artikel 141 Absatz 3 des EG-Vertrags betreffend bezahlten Vaterschaftsurlaub vorzulegen?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/627


(2004/C 84 E/0703)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0555/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Analphabetentum und soziale Ausgrenzung

Welche Maßnahmen hat die Kommission betreffend Absatz 7(m) der Entschließung des Europäischen Parlaments (P5-TA(2003)0369) vom 3. September 2003 zu der Umsetzung der sozialpolitischen Agenda ergriffen, in der die Kommission aufgefordert wurde, ein Grünbuch zum Analphabetentum und zur sozialen Ausgrenzung auszuarbeiten?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/627


(2004/C 84 E/0704)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0556/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Festlegung von Kriterien für die Anerkennung einer Behinderung

Welche Maßnahmen hat die Kommission betreffend Absatz 7(h) der Entschließung des Europäischen Parlaments (P5-TA(2003)0369) vom 3. September 2003 zu der Umsetzung der sozialpolitischen Agenda ergriffen, in der die Kommission aufgefordert wurde, Kriterien für die Anerkennung einer Behinderung und Annahme eines Aktionsplans zur wirksamen Verhütung von Muskulatur- und Skelettschädigungen am Arbeitsplatz festzulegen?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/628


(2004/C 84 E/0705)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0557/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Richtlinie über den sozialen Schutz bei neuen Arbeitsformen

Welche Maßnahmen hat die Kommission betreffend Absatz 7(f) der Entschließung des Europäischen Parlaments (P5-TA(2003)0369) vom 3. September 2003 zu der Umsetzung der sozialpolitischen Agenda ergriffen, in der die Kommission aufgefordert wurde, eine Richtlinie über den sozialen Schutz bei neuen Arbeitsformen auszuarbeiten?


3.4.2004   

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CE 84/628


(2004/C 84 E/0706)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0558/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Richtlinie zu Einzelentlassungen

Welche Maßnahmen hat die Kommission betreffend Absatz 7(d) der Entschließung des Europäischen Parlaments (P5-TA(2003)0369) vom 3. September 2003 zu der Umsetzung der sozialpolitischen Agenda ergriffen, in der die Kommission aufgefordert wurde, eine Richtlinie zu Einzelentlassungen auszuarbeiten.

Gemeinsame Antwort

von Herrn Dimas im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-0552/04, E-0553/04, E-0554/04,

E-0555/04, E-0556/04, E-0557/04 und E-0558/04

(19. April 2004)

Die sozialpolitische Agenda dient im Bereich von Beschäftigung und Sozialpolitik als Fahrplan für den Zeitraum 2000-2005. Sie basiert auf der Mitteilung der Kommission (1) und den politischen Leitlinien, die vom Europäischen Rat von Nizza im Dezember 2000 angenommen wurden.

Insbesondere präsentiert die Kommission auf Ersuchen des Parlaments jährlich einen Überblick über die erzielten Ergebnisse in einem Fortschrittsanzeiger, in dem der Entwicklungsstand bei Umsetzung der Agenda dargelegt wird. Dies ermöglicht eine genaue Verfolgung der Initiativen und verbessert die Transparenz bei den politischen Maßnahmen.

In diesem Kontext richtete das Parlament in seiner Entschließung vom 3. September 2003 (TA(2003)369) eine Reihe von Forderungen an die Kommission; einigen hat die Kommission inzwischen entsprochen.

Zu den von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Punkten vertritt die Kommission folgende Position:

Hinsichtlich einer vom Parlament verlangten neuen Initiative, das Recht auf gemeinsame Aktionen, insbesondere das Streikrecht, auf europäischer Ebene festzulegen, möchte die Kommission wiederholen, dass gemäß Artikel 137 Absatz 6 EG-Vertrag die Sozialbestimmungen dieses Artikels nicht für das Streikrecht gelten.

In Bezug auf den gewünschten Vorschlag für eine Richtlinie über Einzelentlassungen sieht die sozialpolitische Agenda bereits vor, dass mit einer Prüfung dieser Frage 2004 begonnen werden soll. Die Kommission bereitet daher die Einleitung einer vergleichenden Studie zu diesem Thema vor.

Hinsichtlich einer Überarbeitung der Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen (2), was die Dauer des Mutterschaftsurlaubs betrifft, beabsichtigt die Kommission nicht, eine entsprechende Überarbeitung vorzuschlagen. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen längeren Mutterschaftsurlaub gewähren, da die Richtlinie nur Mindestanforderungen festsetzt.

Was den Vaterschaftsurlaub angeht, so wird die Frage in der Richtlinie 2002/73/EG (3) (zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen) behandelt: Im 13. Erwägungsgrund dieser Richtlinie wird an die Entschließung vom 29. Juni 2000 erinnert, in der die Mitgliedstaaten ermutigt wurden, die Möglichkeit zu prüfen, in ihrer jeweiligen Rechtsordnung männlichen Arbeitnehmern unter Wahrung ihrer bestehenden arbeitsbezogenen Rechte ein individuelles, nicht übertragbares Recht auf Vaterschaftsurlaub zuzuerkennen. Dabei wird hervorgehoben, dass es den Mitgliedstaaten obliegt zu bestimmen, ob sie dieses Recht zuerkennen oder nicht, und die etwaigen Bedingungen — außer der Entlassung und der Wiederaufnahme der Arbeit — festzulegen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. In dem neuen Artikel 2 Absatz 7 (der Richtlinie 76/207/EWG, der somit durch die Richtlinie 2002/73/EG eingeführt wird) heißt es, dass die Richtlinie „ferner das Recht der Mitgliedstaaten unberührt (lässt), eigene Rechte auf Vaterschaftsurlaub und/oder Adoptionsurlaub anzuerkennen“. Die Kommission sieht bisher keine neuen Bestimmungen in diesem Bereich vor.

Zu der Arbeit im Bereich von Analphabetentum und sozialer Ausgrenzung ist zu sagen, dass die Kommission diese Themen sowohl in ihre Bildungs- und Berufsbildungsagenda als auch in den Prozess der sozialen Eingliederung aufgenommen hat. Es liegen bereits umfassende Analyseergebnisse vor; Priorität wird hier der Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse in konkrete politische Maßnahmen — unter Nutzung der vorhandenen Instrumente — eingeräumt.

Was den Ruf nach einer Richtlinie über den Sozialschutz bei neuen Arbeitsformen anbelangt, so möchte die Kommission betonen, dass die Frage des Sozialschutzes in Verbindung mit neuen Arbeitsformen im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode in diesem Bereich behandelt wird. Dies fließt auch in die Folgemaßnahmen zu den Richtlinien über Teilzeitarbeit (4) und über befristete Arbeitsverträge (5) ein, die beide auf Vereinbarungen der Sozialpartner zurückzuführen sind, in denen das Problem der Entwicklung von Sozialschutzsystemen, die den neuen Arbeitsmustern angepasst werden können und den mit entsprechenden Arbeiten befassten Menschen einen angemessenen Schutz bieten können, als Frage hervorgehoben wurde, die von den Mitgliedstaaten zu klären ist.

Hinsichtlich Muskular- und Skelettschädigungen bei der Arbeit hat die Kommission das Thema neu entstehender berufsbezogener Risiken als politische Priorität in die Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für den Zeitraum 2002-2006 aufgenommen. Besondere einschlägige Maßnahmen sollen 2004 anlaufen.


(1)  KOM(2000) 379.

(2)  Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 348 vom 28.11.1992.

(3)  Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, ABl. L 269 vom 5.10.2002.

(4)  Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. C 14 vom 20.1.1998.

(5)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl. L 175 vom 10.7.1999.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/629


(2004/C 84 E/0707)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0566/04

von Marco Cappato (NI) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Musikzensur in China

Die Kommission ist offenbar bereit, ihre Politik der kulturellen Zusammenarbeit mit der Volksrepublik China im Rahmen der Verhandlungen der Hauptversammlung der Unesco zu intensivieren, die auf die Schaffung eines internationalen Instruments zur Wahrung der kulturellen Vielfalt abzielt, wie Kommissar Reding vor der Versammlung während der Aussprache über Prets vergangenen Januar in Straßburg angab.

Es scheint, dass das Konzert des Rockstars David Bowie im Hong Kong Exhibition and Entertainment Centre nächsten Monat aufgrund der Verbindungen seines Schlagzeugers zur Falun-Gong-Bewegung in der Schwebe ist.

Ein Sprecher der Falun Gong-Verein von Hong Kong hat erklärt: „Ich bin zuversichtlich, dass die Behörden in Hong Kong die Meinungsfreiheit weiterhin zulassen werden …“; die Einwanderungsbehörde von Hong Kong weigerte sich jedoch, zu den Gerüchten Stellung zu nehmen, und hat die Genehmigung noch nicht bestätigt.

1.

Welche Informationen hat die Kommission hierüber?

2.

Wie beabsichtigt die Kommission, an die chinesischen Behörden heranzutreten, um zu gewährleisten, dass die professionellen künstlerischen Aktivitäten von Herrn Bowie nicht das gleiche Schicksal politischer Zensur wie die Falun-Gong-Bewegung erleiden werden?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(5. April 2004)

Das in der Anfrage angesprochene Konzert hat am Sonntag, dem 14. März 2004 in Hongkong stattgefunden. Der Schlagzeuger von David Bowie, Sterling Campbell, hat daran normal mitgewirkt.


3.4.2004   

DE

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CE 84/630


(2004/C 84 E/0708)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0570/04

von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Beurlaubte Beamte in der Kommission

In ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-3061/02 (1) informierte uns die Kommission darüber, dass sich über 566 Beamte per 10. Dezember 2002 im Urlaub aus persönlichen Gründen befinden. Nach einer Analyse der Situation von 400 Beamten gehen rund 10 % einer beruflichen Tätigkeit nach.

1.

Kann uns die Kommission einen Überblick darüber geben, wie viele Beamte sicher per Ende des Jahres 2003 aus persönlichen Gründen auf Urlaub befinden und wie viele davon einer beruflichen Tätigkeit nachgehen?

2.

Welche Maßnahmen hat die Kommission getroffen, um Interessenkonflikte bei EU-Beamten zu verhindern, die sich im Urlaub aus persönlichen Gründen befinden, während dieser Zeit aber einer beruflichen Tätigkeit nachgehen?

3.

Hat sich die im Agence Europe vom 30. September 2002 angesprochene Firma GPlus Europe endgültig von dem Vertrag im Rahmen des Konsortiums ASCII zurückgezogen oder ist sie in irgendeiner Form an der Ausführung des Vertrages beteiligt?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(15. April 2004)

1.

Am 31. Dezember 2003 befanden sich 532 Beamte in Urlaub aus persönlichen Gründen, von denen 18 % eine andere berufliche Tätigkeit als Grund für diesen Urlaub angaben. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass es, vorausgesetzt die entsprechende Zustimmung wurde erteilt, mit den Bestimmungen über den Urlaub aus persönlichen Gründen ohne weiteres vereinbar ist, dass ein Beamter in dieser Zeit einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgeht — ja, es kann sogar im Interesse des Beamten liegen, neue berufliche Erfahrungen zu erwerben.

2.

Wie die Kommission bereits in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Nr. E-3061/02 mitgeteilt hat, gelten auch für die Beamten in Urlaub aus persönlichen Gründen die Bestimmungen des Artikels 12 des Statuts, demzufolge der Beamte die Zustimmung der Anstellungs-behörde einholen muss, bevor er einer anderen Tätigkeit nachgeht, wobei die Zustimmung verweigert oder nur unter bestimmten Auflagen gewährt werden kann, wenn seine Tätigkeit „die Tätigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigen kann“. Die Kommission würde einen Interessenskonflikt als „die Tätigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigend“ ansehen und in einem solchen Fall geeignete Maßnahmen ergreifen, um Interessenskonflikte zu vermeiden. Überdies ist es den Beamten — ob im aktiven Dienst oder in Urlaub aus persönlichen Gründen — nach Artikel 17 des Statuts untersagt, „nicht veröffentlichte Schriftstücke oder Informationen“ Personen mitzuteilen, die nicht befugt sind, davon Kenntnis zu erhalten. Würde ein Beamter, der in der Privatwirtschaft arbeitet, solche vertraulichen Informationen weitergeben, so würde dies als Verstoß gegen diese Verpflichtung gewertet, und der Beamte liefe Gefahr, dass ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird.

Bis 2003 wurden die Unterlagen im Zusammenhang mit der externen Tätigkeit von Beamten abhängig von der Besoldungsgruppe entweder von der Herkunftsgeneraldirektion oder von der Generaldirektion Personal und Verwaltung überprüft. Um diese Kontrollen zu verstärken, hat die Kommission im Jahr 2003 ein Verfahren eingeführt, bei dem nun beide Generaldirektionen beteiligt sind. Am 15. Dezember 2003 wurde auf dem Intranet eine Webseite der Generaldirektion Personal und Verwaltung eingerichtet, um den Beamten den Zugang zu den Informationen und Vorschriften über Urlaub aus persönlichen Gründen zu erleichtern. Außerdem wurden die Formulare für die Beantragung von Urlaub aus persönlichen Gründen geändert, so dass die Anträge besser geprüft werden können.

Zurzeit bereitet die Kommission wegen der am 1. Mai 2004 in Kraft tretenden Statutsänderungen weitere Beschlüsse zu wichtigen Fragen in diesem Zusammenhang vor.

3.

Die Tätigkeit eines Beamten in Urlaub aus persönlichen Gründen bei einer Untervertragsnehmerin der Firma ASCII, der Firma G-Plus, führte dazu, dass der über die Webseite Europa geschlossene Vertrag zwecks Prüfung der Angelegenheit am 27. September 2002 ausgesetzt wurde.

Wir weisen den Herrn Abgeordneten darauf hin, dass die Firma G-Plus der Kommission am 9. Oktober 2002 mitgeteilt hat, dass sie sich endgültig aus dem von der Firma ASCII zur Erfüllung des Rahmenvertrags gegründeten Konsortiums zurückzieht. Die Kommission hat daraufhin den Vertrag mit der Firma ASCII erneuert.


(1)  ABl. C 155 E vom 3.7.2003, S. 83.


3.4.2004   

DE

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CE 84/631


(2004/C 84 E/0709)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0576/04

von Philip Claeys (NI) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Wahlkampfaktivitäten von Romano Prodi

Vier linke Parteien werden sich unter dem Namen „Lista Prodi“ in Italien gemeinsam an den Wahlen zum Europäischen Parlament beteiligen. Der Kommissionspräsident wird dem Vernehmen nach nicht selbst Kandidat dieser Liste sein, sich aber aktiv am Wahlkampf beteiligen. Presseberichten zufolge wird er auch an der Auswahl der Kandidaten selbst beteiligt sein. Es wäre in der Tat wenig logisch, wenn der Kommissionspräsident seinen Namen für die betreffende Liste hergäbe, ohne an der ganzen Kampagne stark beteiligt zu sein.

Zweifellos werden die neuen parteipolitischen Aktivitäten des Kommissionspräsidenten viel Zeit in Anspruch nehmen. Gleichwohl erklärte er, dass er seine Aufgaben bis Oktober wahrnehmen wolle.

Hält Herr Prodi sein Amt als Präsident der Europäischen Kommission für einen Vollzeitjob?

Wie viel Zeit gedenkt er wöchentlich auf Wahlkampfaktivitäten in Italien zu verwenden?

Hält es die Kommission für wünschenswert, dass ihre Mitglieder aktiv an Wahlkämpfen beteiligt sind?

Welche diesbezüglichen Vereinbarungen sind innerhalb der Kommission getroffen worden? Wer wird bei Abwesenheit von Herrn Prodi dessen Aufgaben übernehmen?

Antwort von Präsident Prodi im Namen der Kommission

(2. April 2004)

Die Kommission hat in ihren Antworten auf schriftliche und mündliche Anfragen der Mitglieder des Parlaments bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei ihren Mitgliedern um Politiker und Politikerinnen handelt, die ein öffentliches Amt bekleiden und die unter Wahrung ihrer Amtspflichten durchaus das Recht haben, ihre persönliche Meinung unabhängig und eigenverantwortlich zu äußern und einer politischen Partei anzugehören.

In diesem Zusammenhang hat Präsident Prodi bestätigt, dass er weder eine Kandidatur noch eine aktive Beteiligung am Wahlkampf in Betracht zieht. Vielmehr wird er bis zum Ablauf seiner Amtszeit auch weiterhin seine ganze Kraft auf die Wahrnehmung seiner Verantwortung als Präsident der Kommission verwenden.


3.4.2004   

DE

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CE 84/632


(2004/C 84 E/0710)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0581/04

von Glyn Ford (PSE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Beziehungen zwischen den Medien und Tonträgerfirmen

Kann die Kommission ihre Haltung betreffend die Beziehungen klarstellen, die die Rundfunk- und Fernsehgesellschaften zu Tonträgerfirmen haben? Viele kleinere Tonträgerfirmen sind der Auffassung, dass sie von Rundfunk- und Fernsehgesellschaften gegenüber den größeren Tonträgerfirmen ungerecht behandelt und daher vom Markt verdrängt werden.

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(19. März 2004)

Die für die Wettbewerbspolitik zuständigen Kommissionsdienststellen haben den europäischen Musikmärkten insbesondere in den letzten Jahren beträchtliche Aufmerksamkeit geschenkt, weil Digitaltechnologie und Medienkonvergenz einen starken Konzentrationsprozess unter den Hauptakteuren auszulösen schienen. Diese Fragen wurden im Jahr 2000 im Fusionsfall AOL/Time Warner und dem versuchten Zusammenschluss von EMI/Time Warner nachdrücklich zur Sprache gebracht. Bei dem laufenden Fusionsverfahren der deutschen Bertelsmann AG und der japanischen Sony Corp., die als globale Tonträgerfirmen weltweit im Musikaufnahmegeschäft tätig sind, hat die Kommission eine eingehende Untersuchung des geplanten Zusammenschlusses eingeleitet, da Befürchtungen bestehen, dass das Vorhaben zur Begründung oder Stärkung einer gemeinsamen beherrschenden Stellung der großen Tonträgergesellschaften auf dem Markt der Musikaufnahme führen könnte. Im Laufe des Verfahrens wird die Kommission auch weitere Wettbewerbsprobleme im Zusammenhang mit der vertikalen Integration der Muttergesellschaften auf anderen Märkten untersuchen, wie mögliche Auswirkungen des notifizierten Gemeinschaftsunternehmens auf die Tätigkeit von Bertelsmann im Rundfunk- und Fernsehsektor (1).

Die Tätigkeit der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik erstreckt sich nicht nur auf Zusammenschlüsse, sondern auch auf wettbewerbsschädliche Praktiken und Vereinbarungen, wie sie vom Herrn Abgeordneten erwähnt werden. Um in nicht regulierte Märkte, wie das Musikgeschäft, eingreifen zu können, benötigt die Kommission jedoch eine solide Tatbestandsgrundlage, die es ihr ermöglicht, die behaupteten Verzerrungen im Funktionieren der Märkte richtig einzuschätzen. Außerdem ist die Zuständigkeit der Kommission im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft nur gegeben, wenn spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten nachgewiesen werden.

Bisher ist die Kommission auf keine eindeutigen Beweise gestoßen, die den Schluss zuliessen, dass es in den Beziehungen zwischen unterschiedlichen Rundfunk- und Fernsehgesellschaften und Tonträgerfirmen zu wettbewerbsschädlichen Praktiken gekommen ist, die eine spürbare Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben.


(1)  Die Pressemitteilung ist abrufbar unter:

http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/04/200|0|RAPID&lg=EN.


3.4.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/633


(2004/C 84 E/0711)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0588/04

von Antonio Tajani (PPE-DE), Giuseppe Gargani (PPE-DE) und Stefano Zappalà (PPE-DE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Ernennung und Beförderung von hohen Beamten bei der Europäischen Kommission

Aus offiziellen Verlautbarungen der wichtigsten Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Europäischen Kommission ist zu entnehmen, dass diese die Aufnahme der Beamten der Kabinette der Kommissionsmitglieder und der politischen Berater des Präsidenten, ob intern oder extern, in die Spitzenpositionen der Generaldirektion plant, um ihnen unter Missbrauch des Verfahrens gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts Karrieresprünge zu ermöglichen, die im üblichen im Personalstatut vorgesehenen Beförderungsverfahren nicht erlaubt sind. Dies ist eine Benachteiligung des Personals der Dienststellen der Kommission, das stattdessen das übliche Verfahren durchlaufen muss.

Diese Politik könnte ferner als der Versuch des Kommissionspräsidenten und der scheidenden Kommissare gesehen werden, unbegründet neue Machträume in der Struktur der Kommission zu besetzen, was im offenen Widerspruch zu der Notwendigkeit steht, für die Beitrittsländer entsprechenden Platz zu gewährleisten und der neuen Kommission, die im November 2004 ihre Arbeit aufnehmen wird, die Möglichkeit zu lassen, selbst die Spitzenpositionen der Generaldirektionen zu besetzen. Bekanntlich hat die derzeitige Kommission bereits 50 der ca. 60 Generaldirektoren und 140 der ca. 200 Direktoren ausgetauscht.

In Anbetracht dessen wird die Kommission um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1.

Wird sie das Personal und seine Vertreter über die von ihr in Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 des Personalstatuts beabsichtigten Maßnahmen unterrichten und in jedem Fall die Bestimmungen des Statuts nicht auf das Personal der Kabinette der Kommissionsmitglieder und der politischen Berater des Präsidenten anwenden?

2.

Gedenkt sie, bevor sie externes Personal eingestellt, die Möglichkeit der Inanspruchnahme interner Ressourcen auszuschöpfen?

3.

Wird sie neue Stellen für die Beamten aus den Beitrittsländern vorsehen, um die legitimen Erwartungen der bereits im Dienst befindlichen Beamten nicht zu enttäuschen?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(6. April 2004)

1.

In Vorbereitung der bevorstehenden Erweiterung und zur Umsetzung des neuen Beamtenstatuts hat die Kommission in einer Mitteilung vom 18. Februar 2004 (1) ihre Absichten zur Ernennung von hohen Beamten dargelegt. Diese Mitteilung gibt bereits Antworten auf einige Punkte, die die Herren Abgeordneten in ihrer Anfrage angesprochen haben.

Die wesentlichen Punkte dieses Papiers waren auch Gegenstand einer Pressemitteilung (2), und sie wurden dem Personal umgehend über das Intranet der Kommission mitgeteilt. Die Kommission kann bestätigen, dass die Verfahren zur Besetzung freier Planstellen im Interesse einer umfassenderen Unterrichtung des Personals und dessen Vertretern den Bestimmungen des Beamtenstatuts entsprechend vorab bekannt gegeben werden. Dies gilt für alle Verfahren zur Besetzung freier Planstellen nach Artikel 29 des Beamtenstatuts. Bei der Veröffentlichung von Stellenausschreibungen werden auch künftig sämtliche Bestimmungen vollständig eingehalten.

Bedienstete der Kabinette der Kommissionsmitglieder werden bei der Besetzung freier Planstellen nur dann berücksichtigt, wenn sie die Anforderungen der jeweiligen Stellenausschreibung erfüllen. Sie werden somit nicht anders behandelt als alle anderen Beamten (bei einem Verfahren nach Artikel 29 Absatz 1) oder hinreichend qualifizierte Bürger der Union (wenn die veröffentlichte Stellenausschreibung auch ein Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 vorsieht). Würde die Kommission einen Bewerber oder eine Bewerberin allein deshalb von einem Ausleseverfahren ausschließen, weil er oder sie im Kabinett eines Kommissionsmitglieds arbeitet, so wäre dies zweifellos rechtswidrig.

Die Kommission legt großen Wert darauf, dass die Ausleseverfahren mit äußerster Sorgfalt und Transparenz durchgeführt werden und deutlich erkennen lassen, welche Bewerber offenbar am besten qualifiziert sind.

2.

Die Besetzung von Planstellen nach Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts ist nur dann zulässig, wenn die internen Möglichkeiten, d.h. Besetzung durch Personal der europäischen Organe, umfassend geprüft worden sind. Die Kommission bestätigt, dass darauf auch weiterhin genau geachtet wird. Eine gleichzeitige Veröffentlichung sowohl intern (Artikel 29 Absatz 1) als auch extern (Artikel 29 Absatz 2) erfolgt nur in Ausnahmefällen und geschieht regelmäßig nur zu dem Zweck, Verzögerungen im Einstellungsverfahren zu vermeiden, wenn mit relativ großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass geeignete Bewerber außerhalb des Organs zur Verfügung stehen (z.B. bei Stellen, die ein besonderes Qualifikationsprofil erfordern). Wird von dieser Option Gebrauch gemacht, so verstößt dies nicht gegen den Grundsatz, wonach die Anstellungsbehörde (in diesem Fall die Kommission) die internen Bewerbungen prüft, bevor sie die externen Bewerbungen berücksichtigt.

3.

In ihrer Mitteilung vom 18. Februar 2004 macht die Kommission Angaben zu Anzahl und Art der Stellen in den Laufbahngruppen A 1 und A 2 sowie auf der mittleren Führungsebene, die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten vorbehalten sind. Da die Haushaltsbehörde zusätzliche Planstellen bewilligt hat, werden die Laufbahnerwartungen der bereits im Dienst befindlichen Beamten dadurch nicht geschmälert.

Die Kommission hat sich stets an den Grundsatz gehalten, für Staatsangehörige von Beitrittsländern eine bestimmte Anzahl von Stellen zu reservieren, die der Zahl der zusätzlich für das Organ bewilligten Stellen entspricht, um so dem Bedarf, der sich nach der Erweiterung ergibt, gerecht werden zu können. Dies ermöglicht eine reibungslose Integration von Beamten aus den neuen Mitgliedstaaten, und es ist gleichzeitig gewährleistet, dass den bereits im Dienst befindlichen Beamten keine Nachteile entstehen.


(1)  SEK(2004) 217/2.

(2)  IP/04/2009.


3.4.2004   

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CE 84/634


(2004/C 84 E/0712)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0589/04

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Erweiterung des Flughafens der politischen und administrativen Hauptstadt Spaniens — Verwendung der für den spanischen Staat bestimmten Finanzmittel aus dem Kohäsionsfonds für Infrastrukturen in Madrid

Der spanische Ministerpräsident, José María Aznar, hat vor kurzem den ersten Spatenstich für den Bau zur Erweiterung des Flughafens von Madrid gemacht. Der Flughafen wird über ein neues Terminal und neue zusätzliche Start- und Landebahnen verfügen. Das Gesamtbudget für den Bau wird bei 2,44 Milliarden Euro liegen. Die Erweiterungsanlagen sollen im Jahr 2005 betriebsbereit sein. Die spanische Regierung beabsichtigt, diesen Flughafen zu einem der größten und verkehrsreichsten Europas zu machen. Diese gewaltigen Investitionen werden für einen Flughafen getätigt, der bereits heute den spanischen Flugverkehr weitgehend auf sich konzentriert wenn nicht gar monopolisiert. Mit dieser Investition wird erneut deutlich, dass die Hauptstadt des spanischen Staates wirtschaftlich von der spanischen Regierung bevorzugt behandelt wird und das Wirtschaftsleben, die politisch-wirtschaftlichen Entscheidungen und der gesamte Land- und Luftverkehr dort konzentriert werden.

Werden für die Erweiterung des Flughafens Mittel aus dem Kohäsionsfonds der Gemeinschaft verwendet? Falls ja, welcher Anteil der dem spanischen Staat zugewiesenen Mittel aus dem Kohäsionsfonds wurden bzw. werden für diesen Flughafen verwendet? Welcher Anteil der dem spanischen Staat zustehenden Mittel aus dem Kohäsionsfonds wurden bzw. werden insgesamt gesehen für die Autonome Gemeinschaft Madrid eingesetzt?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(31. März 2004)

Durch Entscheidung vom 24. Dezember 2002 hat die Kommission bisher ein einziges Vorhaben im Zusammenhang mit der Erweiterung des Flughafens Madrid-Barajas gebilligt, das Projekt „Construcción del sistema Automated People Mover (APM) INTRA para el nuevo área terminal“. Die förderfähigen Kosten belaufen sich auf 98 040 921 EUR, der Beitrag des Fonds beträgt 41 177 186EUR (42 %). Im Rahmen des einheitlichen Programmplanungsdokuments zu Ziel 2 (Madrid 2000-2006) wurden für den Flughafen keine Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bewilligt.

Es obliegt den nationalen Behörden, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds förderbaren Projekte auszuwählen und der Kommission vorzulegen. Die Kommission prüft die Projekte anhand der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds festgelegten Kriterien (1). Der Durchführungsort eines Vorhabens zählt nicht zu diesen Kriterien und findet daher keine Berücksichtigung. Die wichtigsten Daten der Entscheidungen über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Spanien aus dem Kohäsionsfonds für die Jahre 2000 (2), 2001 (3) und 2002 (4) wurden im Amtsblatt veröffentlicht, die für das Jahr 2003 werden 2004 veröffentlicht.


(1)  ABl. L 130 vom 25.5.1994.

(2)  ABl. C 361 vom 17.12.2001.

(3)  ABl. C 126 vom 28.5.2002.

(4)  ABl. C 123 vom 24.5.2003.


3.4.2004   

DE

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CE 84/635


(2004/C 84 E/0713)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0592/04

von Helle Thorning-Schmidt (PSE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Beihilfen für Gestüte

Welche Auffassung vertritt die Kommission im Hinblick auf irische staatliche Beihilfen für Gestüte? Anders als in Dänemark werden in Irland sogenannte „nomination fees“, die ein Gestütsbesitzer erhält, wenn ein Hengst eine Stute deckt, nicht besteuert. Dadurch haben die irischen Gestüte gegenüber den Gestüten in anderen Mitgliedstaaten einen Wettbewerbsvorteil.

Kann die Kommission mitteilen, ob die irische Praxis im Einklang mit den Wettbewerbs- und Beihilferegelungen der EU ist?


3.4.2004   

DE

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CE 84/635


(2004/C 84 E/0714)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0610/04

von Graham Watson (ELDR) an die Kommission

(1. März 2004)

Betrifft:   Irische Gestüte

Welcher Meinung ist die Kommission hinsichtlich der Steuerbefreiung, die die irische Regierung Gestüten gewährt? Besitzer irischer Gestüte haben jährlich Einnahmen durch sogenannte „nomination fees“, die für das Decken von Stuten gezahlt werden. Diese Einnahmen werden bislang nicht besteuert. Dadurch haben die irischen Gestüte einen enormen Vorteil gegenüber britischen, was aber in Großbritannien zum Verlust von Staatseinnahmen und Arbeitsplätzen führt.

Gemeinsame Antwort

von Herrn Fischler im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-0592/04 und E-0610/04

(2. April 2004)

Die Kommission hat diesbezüglich eine offzielle Beschwerde erhalten und ist jetzt dabei, die Angelegenheit zu prüfen. Vor Abschluss dieser Prüfung kann die Kommission keine Auskunft geben, ob das Beihilfesystem mit den Bestimmungen des EG-Vertrags vereinbar ist.


3.4.2004   

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CE 84/636


(2004/C 84 E/0715)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0607/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(27. Februar 2004)

Betrifft:   Saisonarbeit

Die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union ermöglicht eine große Mobilität der europäischen Bürger auf der Suche nach Arbeit. Heute wandern Tausende von Arbeitnehmern aus ihrem Herkunftsland aus, um als Aushilfskräfte in Sektoren mit einer jahreszeitlich begrenzten Tätigkeit, insbesondere im Agrarsektor, zu arbeiten.

Oft werden durch die Medien und die Arbeitnehmerverbände Situationen zur Kenntnis gebracht, in denen sich Saisonarbeitnehmer befinden, die Opfer von Anwerbern wurden und unannehmbaren Arbeits- und Lebensbedingungen, ohne rechtlichen oder sozialen Schutz, gegenüberstehen.

In der Erwägung, dass diese Situation seit Jahren andauert, wird die Kommission gefragt, ob es Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gibt, die diese Art von Arbeit regeln, und welche Maßnahmen sie ergriffen hat bzw. zu ergreifen gedenkt, um die Rechte und die Interessen der Saisonarbeitnehmer zu schützen.

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(7. April 2004)

Die europäischen Rechtsvorschriften zur Regelung der Arbeitsbedingungen gelten für Saisonarbeitnehmer in gleicher Weise wie für andere Arbeitnehmer.

In Abhängigkeit von den jeweiligen Rahmenbedingungen, unter denen ein Saisonarbeitnehmer seiner Tätigkeit nachgeht, unterliegt er entweder den Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) oder den Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (2).


(1)  ABl. L 18 vom 21.1.1997.

(2)  ABl. L 257 vom 19.10.1968.


3.4.2004   

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CE 84/636


(2004/C 84 E/0716)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0612/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(1. März 2004)

Betrifft:   Hilfen für Studierende der Masterstudiengänge in Portugal

In Portugal und in anderen Ländern der Europäischen Union findet zur Zeit unter der Bezeichnung „Europäische Perspektiven der sozialen Integration“ ein europäischer Masterstudiengang in Sozialwissenschaften und Pädagogik statt.

Dieses Pionierprojekt, an dem sich sieben Hochschulen aus Ländern wie Portugal, Deutschland, Vereinigtes Königreich, Schweden, Ungarn und Rumänien beteiligen, wurde durch das Programm Sokrates unterstützt.

Bei der Ausarbeitung der Studienabschnitte ist die Mobilität von Studierenden und Hochschullehrern zwischen der Hochschulen der einzelnen Länder vorgesehen, jedoch keine spezifischen Hilfen für die Studierenden. Die Mobilität ist faktisch nur für die Hochschullehrer gewährleistet. Jedoch macht es die unterschiedliche Realität jedes Landes praktisch unmöglich, dass die portugiesischen Studierenden Studienabschnitte an anderen Hochschulen absolvieren können, an denen der Masterstudiengang sogar kostenlos ist. In Portugal ist er dagegen sehr teuer, ungeachtet der schwierigen sozioökonomischen Lage der meisten portugiesischen Familien und auch der Hochschulen selber.

Kann mich die Kommission über die Maßnahmen und möglichen Hilfen für die Mobilität der Studierenden dieser Masterstudiengänge unter Berücksichtigung der besonderen Situation Portugals informieren?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(6. April 2004)

Die Kommission teilt der Frau Abgeordneten mit, dass im Rahmen von Erasmus die Regelungen über die Mobilität von Studierenden und Hochschullehrern, die einen Teil ihres Studiums im Ausland absolvieren, nicht nur für die Vorbereitung auf die Magisterprüfung, sondern auch für den Masterabschluss gelten.

Die Frau Abgeordnete weist auf die Situation der portugiesischen Studierenden eines Masterstudiengangs hin, der von mehreren europäischen Universitäten, darunter einer portugiesischen, organisiert wird. In diesem besonderen Fall müsste man wissen, ob die betroffene Universität über eine „Erasmus-Charta“ verfügt, die denjenigen Universitäten ausgestellt wird, die die Bedingungen für die Teilnahme am Programm Sokrates/Erasmus erfüllen. Ist dies der Fall, müssten die Studierenden ein Erasmus-Stipendium für die Absolvierung eines Studienabschnitts im Ausland erhalten können.

Um auf den von der Frau Abgeordneten angeführten Fall ausführlicher antworten zu können, bräuchte die Kommission zusätzliche Informationen über die betroffenen Universitäten und gegebenenfalls den Titel und die Nummer des Projekts.


3.4.2004   

DE

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CE 84/637


(2004/C 84 E/0717)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0613/04

von Glenys Kinnock (PSE) an die Kommission

(1. März 2004)

Betrifft:   Birma

Kann die Kommission ihren Standpunkt zu Birmas „Fahrplan“ für die Demokratie im Einzelnen erläutern?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(29. März 2004)

Die Kommission hat den von Premierminister Khin Nyunt im August 2003 für den Übergang zur Demokratie vorgelegten „Fahrplan“ zur Kenntnis genommen.

Obgleich die Kommission die Bereitschaft der burmesischen Regierung zur Vorlage eines solchen Demokratiefahrplans begrüßt, gibt es Aspekte, die in diesem Plan nicht erwähnt sind, welche die Kommission aber als grundlegende Voraussetzungen für eine dauerhafte nationale Aussöhnung betrachtet. Als erstes ist dabei zu nennen, dass alle legitimen Akteure, politischen Parteien und ethnischen Gruppen in diesen politischen Prozess einbezogen werden sollten.

Dies bedeutet, dass Daw Aung San Suu Kyi und alle Mitglieder der Nationalen Liga für Demokratie (NLD) unverzüglich und ohne Nennung von Bedingungen freigelassen werden, dass die politischen Gefangen aus der Haft entlassen werden und dass alle politischen Gruppierungen und Parteien die Freiheit erhalten, ihre politischen Rechte ohne Vorbedingungen auszuüben.


3.4.2004   

DE

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CE 84/637


(2004/C 84 E/0718)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0614/04

von Harlem Désir (PSE) an die Kommission

(1. März 2004)

Betrifft:   Schließung des DHL-Standortes in Blanc Mesnil in Frankreich, wo 280 Arbeitnehmer beschäftigt sind

Die Arbeitnehmer des Paketdiensts DHL France, einer Tochtergesellschaft der Europäischen Unternehmens-gruppe Deutsche Post World Net (DPWN), erfuhren Anfang des Jahres 2004 durch Indiskretionen von einem Plan ihrer Geschäftsführung zur Schließung des DHL-Standortes in Blanc Mesnil in Frankreich, wo 280 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sowie zur Streichung von insgesamt 1200 Arbeitsplätzen in verschiedenen Betrieben in Frankreich.

Erst nach einem Streik Anfang Januar 2004 wurde ihnen eine als „vertraulich“ bezeichnete Aufzeichnung, in der dieser Plan bestätigt wurde, von der Geschäftsführung des Unternehmens ausgehändigt. So muss man wohl davon ausgehen, dass diese gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppe einen Plan zur Streichung von Arbeitsplätzen und Massenentlassungen beschlossen hat unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 94/45/EG0 (1) des Rates vom 22. September 1994 über die Europäischen Betriebsräte, in der bestimmt ist, dass, „bevor bestimmte Beschlüsse mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer ausgeführt werden, … die Arbeitnehmervertreter unverzüglich zu unterrichten und anzuhören“ sind. Nach anderen subsidiären Vorschriften gilt, dass „bei Verlegung oder Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder bei Massenentlassungen … der Europäische Betriebsrat das Recht hat, … unterrichtet zu werden“ über Maßnahmen, „die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben“. Nach der Richtlinie 98/59/EG (2) des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen gilt außerdem, dass ein Arbeitgeber, der „beabsichtigt …, Massenentlassungen vorzunehmen, … die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig zu konsultieren hat, um zu einer Einigung zu gelangen“, dass „diese Konsultationen … sich zumindest auf die Möglichkeit erstrecken müssen, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, sowie auf die Möglichkeit, ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern“, dass „der Arbeitgeber … der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzuzeigen“ hat und dass „der Arbeitgeber … den Arbeitnehmervertretern eine Abschrift der … Anzeige zu übermitteln“ hat.

In der Richtlinie 2002/14/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 ist bestimmt, dass „eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer … eine Vorbedingung für die erfolgreiche Bewältigung der Umstrukturierungsprozesse und für eine erfolgreiche Anpassung der Unternehmen“ ist, und dass „die Unterrichtung … zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung erfolgen muss, die dem Zweck angemessen sind und es insbesondere den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, die Informationen angemessen zu prüfen und gegebenenfalls die Anhörung vorzubereiten“. In den Richtlinien sind Sanktionen gegen Unternehmen vorgesehen, die ihre Verpflichtungen in sozialer Hinsicht nicht erfüllen.

Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission gegenüber den betroffenen Mitgliedstaaten, Frankreich und Deutschland, wo die Unternehmensgruppe ihren Sitz hat, zu ergreifen, damit diese Mitgliedstaaten DPWN veranlassen, tatsächlich das Gemeinschaftsrecht zu achten?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(16. April 2004)

Wie der Herr Abgeordnete ganz richtig bemerkt, enthalten mehrere Gemeinschaftsrichtlinien Vorschriften über die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmervertretern, die bei Betriebsschließungen Anwendung finden können, insbesondere die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (4) und Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (5). Eine weitere Richtlinie wurde am 11. März 2002 von Parlament und Rat erlassen, die dem Zweck dient, die einschlägigen Gemeinschafts-regelungen zu ergänzen (Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft — Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (6)). Die ersten beiden Richtlinien wurden bereits in das einzelstaatliche Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt (die letztgenannte Richtlinie braucht erst zum 23. März 2005 umgesetzt zu werden).

Umsetzung und Anwendung der oben genannten Richtlinien fallen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Es obliegt an erster Steile den nationalen Behörden, die korrekte Durchführung der Bestimmungen der Richtlinien sicherzustellen und in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls zu beschreitende Rechts- und Verwaltungswege vorzusehen. Der Kommission obliegt es in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge, die Maßnahmen zu ergreifen, die sie zur Gewährleistung einer Einhaltung der oben genannten Rechtsvorschriften für angebracht hält, darunter die in Artikel 226 EG-Vertrag vorgesehenen Schritte.

Die von dem Herrn Abgeordneten vorgelegten Informationen betreffen die praktische Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der in der schriftlichen Anfrage genannten Richtlinien. Für Kontrolle und Überwachung dieser Anwendung sind in erster Linie die Behörden (einschließlich der Justizbehörden) der betroffenen Mitgliedstaaten zuständig. Aus den Informationen geht auch nicht hervor, dass die Beschäftigten des Unternehmens oder ihre Vertreter zur Durchsetzung einer Erfüllung der in den oben genannten Richtlinien niedergelegten Verpflichtungen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingeleitet hätten.

Der Kommission, bei der sonst keine Beschwerde in der fraglichen Angelegenheit eingereicht wurde, liegen keine Informationen vor, aus denen sie schließen könnte, dass ein Verstoß gegen die genannten Richtlinien vorliegt.


(1)  ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.

(2)  ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.

(3)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.

(4)  ABl. L 225 vom 12.8.1998.

(5)  ABl. L 254 vom 30.9.1994.

(6)  ABl. L 80 vom 23.3.2002.


3.4.2004   

DE

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CE 84/639


(2004/C 84 E/0719)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0619/04

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(1. März 2004)

Betrifft:   Schäden durch extreme Wetterbedingungen in Griechenland

Schwere Schneefälle und extrem niedrige Temperaturen haben in zahlreichen Regionen Griechenlands umfassende und weitreichende Schäden für Ackerbau und Viehzucht, Schäden an Pflanzen und Vieh sowie an landwirtschaftlichen Einrichtungen (Treibhäuser, Stallungen usw.) verursacht.

Da sowohl das Einkommen der Erzeuger als auch die Produktionsmittel stark beeinträchtigt wurden, wird die Kommission um folgende Mitteilungen ersucht:

1.

Wird sie Maßnahmen finanzieren, um die Einkommensverluste und die Kosten für die Reparatur der geschädigten Produktionsmittel zu kompensieren?

2.

Welche Möglichkeiten bestehen bezüglich der Verwendung von Mitteln aus dem Operationellen Programm „Ländliche Entwicklung 2000-2006“ oder der Reserven im Rahmen des Dritten gemeinschaftlichen Förderkonzepts?

3.

Wird sie ein nationales Subventionierungsprogramm genehmigen, falls Griechenland einen diesbezüglichen Antrag stellt?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(30. März 2004)

Der Kommission liegen aus Griechenland noch keine detaillierten Informationen über die negativen Auswirkungen auf die Landwirschaft vor, die die widrigen Witterungsverhältnisse dort im Februar 2004 ausgelöst haben. Je nach Ausmaß der Schäden können möglicherweise Mittel aus dem Solidaritätsfonds der Gemeinschaft bereitgestellt werden, um ländliche Gebiete schnellstmöglich bei der Überwindung ihrer Probleme und dem Wiederaufbau des Produktionspotentials zu unterstützen. Falls das Produktionspotential zerstört wurde, ist eventuell auch eine Unterstützung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Rahmen der Griechenland für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 zugewiesenen Mittel und insbesondere des nationalen „Operationellen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raumes (2000-2006)“ möglich. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass derzeit keine Mittel zur Verfügung stehen und daher ein Umprogrammierungsverfahren erforderlich ist. Die griechischen Behörden können beantragen, dass die Prioritäten für dieses Programm und die entsprechenden Mittelzuweisungen im Rahmen der laufenden Halbzeitüberprüfung neu festgelegt werden. Die Unterstützung über den EAGFL wird sich jedoch auf den Wiederaufbau des Produktionspotentials beschränken, während Einkommenseinbußen nicht aus diesen Mitteln ausgeglichen werden können.

Die im 3. Gemeinschaftlichen Förderkonzept für Griechenland vorgesehenen programm- und leistungsgebundenen Reserven wurden auf nationaler Ebene bereits zugewiesen, wodurch unter anderem die Aufstockung der Mittel für das nationale „Operationelle Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes (2000-2006)“ möglich war. Es obliegt nun dem Landwirtschaftsministerium, im Rahmen der derzeitigen Halbzeitüberprüfung eine Neuzuweisung der erforderlichen Mittel für den geeigneten Programmbereich vorzuschlagen.

Falls alle einschlägigen Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens für die staatlichen Beihilfen im Agrarsektor erfüllt sind, könnte die Kommission in der Tat ein nationales Beihilfenprogramm genehmigen, das ihr gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert würde.


3.4.2004   

DE

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CE 84/640


(2004/C 84 E/0720)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0622/04

von Karin Riis-Jørgensen (ELDR) an die Kommission

(1. März 2004)

Betrifft:   Einreiseverbot nach Russland für eine dänische Journalistin

Der dänischen Journalistin Vibeke Sperling, die für die Tageszeitung „Politiken“ arbeitet, wurde ohne weitere Begründung das Einreisevisum nach Russland verweigert. Dies ist ein schwerwiegender Vorfall, der grundsätzliche Fragen über die Anforderungen aufwirft, die wir seitens der EU im Rahmen der Kooperation an unsere Partner, wozu auch Russland gehört, stellen

Beabsichtigt die Kommission, bei den bevorstehenden Verhandlungen mit Russland über das Kooperationsabkommen mit der EU die Probleme im Zusammenhang mit der Pressefreiheit anzusprechen und es Russland gegenüber klar zu machen, dass solche Verweigerungen grundlegender Rechte für die EU nicht hinnehmbar sind?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(31. März 2004)

Die Kommission ist besorgt über die Verstöße gegen die Pressefreiheit in Russland und verfolgt die Entwicklungen aufmerksam, insbesondere den speziellen Fall von Frau Sperling. Auch wenn es das Vorrecht Russlands ist, zu entscheiden, ob ein Visum gewährt wird oder nicht, ist es doch überaus bedauerlich, dass Russland in diesem Fall so restriktiv und ohne Transparenz vorgeht. Die Kommission erinnert an die besorgte Erklärung zur Medienfreiheit, die im Juli 2003 von der EU verabschiedet wurde.

In der jüngsten Mitteilung der Kommission über ihre Beziehungen zu Russland (1) hat die Kommission die Notwendigkeit hervorgehoben, einen offenen und freimütigen Dialog zu führen und darauf zu bestehen, dass Russland die Werte respektiert, zu denen es sich als Mitglied der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) verpflichtet hat. Dazu gehören auch die Einhaltung der Menschenrechte und der Pressefreiheit. Diese Fragen sind häufig Gegenstand des politischen Dialogs zwischen der EU und den russischen Behörden.

Die Tätigkeit der EU beschränkt sich indessen nicht auf den politischen Dialog. Angesichts ihrer Besorgnis über die Pressefreiheit wird die Kommission weiterhin die Entwicklung unabhängiger und pluralistischer Medien in Russland fördern; dazu gehören auch Projekte, die im Rahmen der europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte finanziert werden.

Nach Auffassung der Kommission steht diese Frage nicht in Verbindung mit der Erweiterung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Russland auf die zehn Beitrittsländer, die rein technischer Natur ist.


(1)  KOM(2004) 106 endg.


3.4.2004   

DE

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CE 84/640


(2004/C 84 E/0721)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0627/04

von Maria Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission

(3. März 2004)

Betrifft:   Nichteinhaltung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften bei tierärztlichen Kontrollen an der Außengrenze Spaniens

Auf dem Wege der Dienstanweisung (1) schreibt die Untergeneraldirektion Gesundheitsschutz beim Import und Tiergesundheit (SGSEV) des spanischen Ministeriums für Volksgesundheit und Verbraucherschutz den Amtstierärzten an den Grenzkontrollstellen vor, Partien als Direktanlandungen von Fischereierzeugnissen zuzulassen, auch wenn diese den geltenden Gemeinschaftsrechtsvorschriften zufolge diese Voraussetzung nicht erfüllen, und nimmt sogar von den tierärztlichen Kontrollen bei der Entgegennahme (und damit auch von der Zahlung der entsprechenden Gebühren) bestimmte Erzeugnisse aus, für die nach diesen Vorschriften keine Ausnahmegenehmigung besteht. Diese Behörde akzeptiert auch, dass der Kapitän eines Fischereifahrzeugs — an der geschäftlichen Operation interessierte Partei — weitergehen kann, als nur eine einfache Erklärung zu unterzeichnen, und ohne die hierfür erforderliche technische Qualifizierung zu besitzen, in Vertretung der zuständigen Behörde des Ursprungslands Gesundheitsbescheinigungen über den Ursprung unterzeichnen kann.

Vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Richtlinie 97/78/EG (2) zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, der Richtlinie 91/493/EWG (3) zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen, der Entscheidung 93/13/EWG (4) (aktualisiert und erweitert durch die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (5)) zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 1093/94 (6) über die Bedingungen für die Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereierzeugnissen eines Drittlandes in Häfen der Gemeinschaft folgende Fragen an die Kommission:

Kann die Kommission gewährleisten, dass die derzeitige Praxis der SGSEV in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsrechtsvorschriften über den Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit und der Verbraucherrechte und der Rechte des Bürgers im Allgemeinen erfolgt?

Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die spanischen Behörden die Tätigkeit bestimmter Einfuhrunternehmen begünstigt, für die ihnen gegenüber weniger strenge Auflagen gesundheitlicher und wirtschaftlicher Natur bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern geltend gemacht werden, als sie für die Erzeuger aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelten?


(1)  Dienstanweisung der Untergeneraldirektion Gesundheitsschutz beim Import und Tiergesundheit vom 1. Oktober 2003 über die Kontrolle der Unterlagen bei direkt angelandeten Fischereierzeugnissen.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(3)  ABl. L 298 vom 24.9.1991, S. 15.

(4)  ABl. L 9 vom 15.1.1993, S. 33.

(5)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.

(6)  ABl. L 121 vom 12.5.1994, S. 3.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/641


(2004/C 84 E/0722)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0628/04

von Maria Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission

(3. März 2004)

Betrifft:   Unregelmäßigkeiten bei den Unterlagen für die Zulassung von Erzeugnissen aus Drittländern bei den Kontrollen an der Außengrenze Spaniens

Auf dem Wege der Dienstanweisung (1) schreibt die Untergeneraldirektion Gesundheitsschutz beim Import und Tiergesundheit (SGSEV) des spanischen Ministeriums für Volksgesundheit und Verbraucherschutz den Amtstierärzten der Inspektionsstellen an den Grenzen vor, Partien von Produkten aus Drittländern zuzulassen, die den geltenden Gemeinschaftsvorschriften über Zertifizierung und Identität des Erzeugnisses nicht gerecht werden. Diese Stelle hat die Inspektoren, die mit der Prüfung der Importvoraussetzungen betraut sind, angewiesen, die Einfuhr von Erzeugnissen aus Ländern außerhalb der Union nicht zu behindern, auch wenn bei der Ankunft im Hafen Probleme bestehen wie das Fehlen eines Gesundheits-nachweises aus dem Ursprungsland in Originalfassung (ein Fax reicht aus).

Die Inspektoren haben ferner Anweisung erhalten, Anforderungen bezüglich der Dokumentierung der Waren, wie offizielle Anerkennung des Ursprungslands als „zugelassenes Land“ — sobald das Erzeugnis den Hafen verlässt, und nicht, wenn es ankommt —, Fehlen einer fristgerechten und schriftlichen Notifizierung der bei dem Produkt festgestellten Mängel — ein Problem, das mit einer eidesstattlichen Erklärung des Handelsvertreters behoben wird —, Fehlen der Angaben der Partie, der Code-Nr., des Herstellungsdatums, oder überschüssige Menge der Ware usw., nicht ganz so streng zu nehmen

Vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Entscheidung 93/13/EWG (2) (aktualisiert und erweitert durch die Verordnung (EG) Nr. 136/204 (3)) sowie der Richtlinie 97/78/EG (4) folgende Fragen an die Kommission:

Handeln die spanischen Behörden nach Ansicht der Kommission rechtmäßig, wenn sie Erzeugnisse aus Drittländern zulassen, die über spanische Häfen in das Gebiet der Gemeinschaft importiert werden?

Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass dieses laxe Umgehen mit den Hygieneanfordeningen, was Unterlagen und Zertifizierung für Erzeugnisse aus Drittländern anbelangt, eine Ungleichbehandlung gegenüber den Erzeugnissen aus der Gemeinschaft darstellt, da diese alle Vorschriften erfüllen müssen?

Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die spanischen Behörden in Fällen nicht behebbarer Mängel, wie das Fehlen des Originals der Genusstauglichkeitsbescheinigung bei Ankunft im Hafen, gemäß der Richtlinie 97/78/EG die Einfuhr der Waren in das Gemeinschaftsgebiet verweigern müssten?

Ist sie nicht der Ansicht, dass die spanischen Behörden durch diese Anweisung die Amtstierärzte an den spanischen Grenzkontrollstellen verpflichten, gegen Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit zu verstoßen?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Byrne im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-0627/04 und E-0628/04

(6. April 2004)

Die Kommission kennt die Behauptungen bezüglich der in Frage stehenden Anweisungen und zieht jetzt weitere Erkundigungen ein, um zu prüfen, ob diese Anweisungen den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Importkontrollen zuwiderlaufen.

Sollten sich nach einer genaueren Prüfung der Behauptungen Hinweise auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht ergeben, wird die Kommission die Angelegenheit bei den spanischen Behörden vortragen. Nach Abschluss der diesbezüglichen Untersuchungen wird sich die Kommission mit der Frau Abgeordneten in Verbindung setzen.


(1)  Dienstanweisung der Untergeneraldirektion Gesundheitsschutz beim Import und Tiergesundheit vom 11. April 2002 zu behebbaren Mängeln bei der Warenkontrolle.

(2)  ABl. L 9 vom 15.1.1993, S. 33.

(3)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.

(4)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/642


(2004/C 84 E/0723)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0632/04

von Marco Cappato (NI) an die Kommission

(3. März 2004)

Betrifft:   Hungerstreik des tunesischen Journalisten Abdallah Zouari

Der tunesische Journalist Abdallah Zouari, der wegen „Verleumdung“ und „Missachtung einer behördlichen Entscheidung“ am 29. August 2003 zu 13 Monaten Gefängnis verurteilt worden war, befindet sich seit über 20 Tagen im Hungerstreik. Am 17. Februar 2004 berichtete die Familie des Gefangenen, dass die tunesischen Vollzugsbehörden den Angehörigen bereits seit zwei Wochen keine Besuchserlaubnis erteilten.

Bereits 2002 hatte die Kommission im Zusammenhang mit einer früheren Verhaftung von Abdallah Zouari (Gemeinsame Antwort auf die schriftlichen Anfragen E-2526/02, E-2597/02 und E-2629/02 (1) erklärt, sie lege sich die Frage vor, „wie die erneute Inhaftierung von Abdallah Zouari zu werten ist und ob sich diese administrative Maßnahme gegen ihn rechtfertigen lässt“.

Will die Kommission ihr Büro in Tunis veranlassen, einen Besuch des Gefangenen zu beantragen? Wenn nicht, was gedenkt sie in den nächsten Tagen zu tun?

Zu welchen Ergebnissen ist sie hinsichtlich der Begründetheit der administrativen Maßnahme gegen Abdallah Zouari gelangt, deren Rechtmäßigkeit sie anzweifelte?

Will sie bei den tunesischen Behörden darauf hinwirken, dass sie politische Dissidenten, insbesondere die Journalisten Hamadi Jebali und Abdallah Zouari, die wegen Äußerung ihrer Meinung in Haft sind, freilässt?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(1. April 2004)

Die Kommission steht mit den Mitgliedstaaten in regelmäßiger Verbindung zum Thema der Menschenrechtsfragen in Tunesien und hat, wie der Herr Abgeordnete erwähnt, die Fälle von Abdallah Zouari und Hamadi Jebali aufmerksam verfolgt. Sie bezieht ihre Informationen auch aus regelmäßigen Kontakten, die sie zu tunesischen unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft unterhält.

Die Kommission ist weiterhin sehr besorgt über die Praxis der Justizbehörden in Tunesien und führt zu diesen Fragen regelmäßig Gespräche mit den tunesischen Behörden, unter anderem im Rahmen des Assoziationsabkommens und der Europäischen Nachbarschaftspolitik. Darüber hinaus könnte das zurzeit vorbereitete, ehrgeizige Europa-Mittelmeer-Abkommen über Entwicklung (MEDA) zur Unterstützung der tunesischen Reformpläne für den Justizsektor auch Fragen der Gefängnisverwaltung behandeln.

Die Kommission hat erfahren, dass Herr Zouari seinen Hungerstreik nun beendet hat, und dankt dem Herrn Abgeordneten für die Information, dass die tunesischen Justizbehörden Herrn Zouari Besuche seiner Angehörigen verweigern. Die Kommission beabsichtigt, den Mitgliedstaaten diese Angelegenheit zur Kenntnis zu bringen, um Optionen für das weitere Vorgehen, einschließlich der Möglichkeit eines Besuches in der Haftanstalt, zu erörtern.


(1)  ABl. C 155 E vom 3.7.2003, S. 26.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/643


(2004/C 84 E/0724)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0634/04

von Giovanni Procacci (ELDR) an die Kommission

(25. Februar 2004)

Betrifft:   Mögliche Vertragsverletzung Italiens

Mit dem Hinweis auf eine mögliche Verletzung des geltenden Gemeinschaftsrechts durch die Italienische Republik wandte sich der Freie Berufsverband der Steuerberater und -experten (LAPET) mit Schreiben vom 3. Februar 2003 an das Generalsekretariat der Kommission, Generaldirektion Wettbewerb und Binnenmarkt. Er vertritt die Auffassung, dass die Gesetzesverordnung Nr. 241 vom 9. Juli 1997 und insbesondere deren Artikel 36 offenkundig gegen gemeinschaftsrechtliche Prinzipien verstoßen.

Durch diese Gesetzesverordnung werden Steuerpflichtige begünstigt, die ihre Geschäftsbücher einer eingehenden Prüfung durch bestimmte Freiberufler unterziehen. Letztere können, soweit sie die Kriterien der Gesetzesverordnung erfüllen, eine bestimmte Art von Sichtvermerk („vista pesante“) erteilen. Sie müssen allerdings nicht nur Rechnungsprüfer sein, die seit mindestens fünf Jahren im Berufsregister der Rechnungssachverständigen und verwandten Berufe (dottori commercialisti, dei ragionieri e periti commerciali, consulenti del lavoro) eingetragen sind, sondern müssen auch die Geschäftsbücher der Steuerpflichtigen in dem Veranlagungszeitraum, auf den sich der Sichtvermerk bezieht, geprüft haben.

Kann die Kommission angeben, welches der derzeitige Stand in dieser Angelegenheit ist und welche Maßnahmen ergriffen wurden bzw. werden sollen?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(25. März 2004)

Der Herr Abgeordnete bezieht sich auf Informationen, die den Generaldirektionen Wettbewerb und Binnenmarkt im Jahr 2003 eingingen. Die behauptete Vertragsverletzung besteht aus der Verleihung eines ausschließlichen Rechtes an Buchprüfer, die für wenigsten fünf Jahre zugelassen sind und die Bücher eines Unternehmens geführt haben, das so genannte „visa pesante“ auszustellen.

In vielen Mitgliedstaaten sind einige Tätigkeiten bestimmten Berufen vorbehalten. Der Herr Abgeordnete sei auf den jüngst veröffentlichten Bericht über den Wettbewerb bei den freiberuflichen Tätigkeiten hingewiesen (1), worin die bestehenden Vorschriften im Bereich der freien Berufe untersucht und die Auffassungen der Kommission über den Umfang einer Reform oder Modernisierung bestimmter berufsständischer Regeln dargelegt sind. In dem Bericht wird festgestellt, dass zwar ein bestimmtes Maß an Regulierung in den freiberuflichen Tätigkeiten zu rechtfertigen ist, jedoch in einigen Fällen mehr wettbewerbsorientierte Mechanismen zum Tragen kommen sollten.

Es steht den Mitgliedstaaten frei, bestimmte Tätigkeiten den freien Berufen vorzubehalten, wenn dabei die Grundsätze der Nichtdiskriminierung (Nationalität) und Angemessenheit gewahrt bleiben und sofern damit ein legitimes Ziel verfolgt wird, wie z.B. der Schutz der Verbraucher/Kunden durch legitime Anforderungen bei der beruflichen Eignung.

Um der behaupteten Vertragsverletzung nachgehen zu können, hat die Kommission von dem Informanten und den italienischen Stellen weitere Informationen angefordert. Beim jetzigen Stand der Untersuchung ist das Ergebnis in dieser Sache noch nicht abzusehen.


(1)  KOM(2004) 83 vom 9.2.2004.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/644


(2004/C 84 E/0725)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0636/04

von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission

(3. März 2004)

Betrifft:   Europa und die Zukunft der Jugendlichen

Im Jahre 2001 hatte ein junger Italiener mit 24 Jahren sein Maschinenbaustudium an der Technischen Hochschule Mailand abgeschlossen. Anfang 2002 erhielt er ein Stipendium für die Universität UNED, Madrid, an der er seine Dissertation zur Erlangung des Doktortitels verfasste. Am 31.1.2003 reichte er beim Bildungs- und Kulturministerium Madrid einen umfangreich dokumentierten Antrag auf Anerkennung seines Hochschuldiploms ein. Nach nunmehr einem Jahr kann das Ministerium noch immer keinen genauen Termin für die Übergabe des Dokuments nennen. Sowohl der Vizerektor der UNED als auch das italienischen Konsulat Madrid haben sich mit dem Fall befasst, jedoch keine Zusagen des Ministeriums erhalten. In der Zwischenzeit konnte der Betroffene weder an Auswahlverfahren teilnehmen noch von der UNED aufgenommen werden; außerdem wurde sein Stipendium nicht verlängert.

1.

Kann die Kommission in Erfahrungen bringen, ob diese Verzögerungen rein bürokratisch bedingt sind? Wenn ja, kann sie darauf hinwirken, dass die entsprechenden Hindernisse beseitigt werden?

2.

Ist sie nicht der Ansicht, dass solche Hindernisse auf eine unzulängliche Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Ministerien der Mitgliedstaaten zurückzuführen sind, was allen feierlichen Erklärungen zum gemeinsamen kulturellen Erbe und zur europäischen Zukunft der Jugendlichen Hohn spricht?

3.

Wie ist der Skepsis der angehenden jungen Forscher zu begegnen, die nur wegen ministeriellen Schlendrians bei der Anerkennung eines Hochschuldiploms über ein Jahr ihrer Zukunft verlieren?

4.

Auf was für ein Europa sollen sie hoffen?

5.

Welche Perspektiven eröffnen sich all denjenigen, die im Vertrauen auf die europäische Zusammenarbeit versucht haben, ihre Ausbildung an einer anderen europäischen Universität als derjenigen zu vertiefen, an der sie ihr Hochschuldiplom erworben haben?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(13. April 2004)

Der Kommission ist bekannt, dass bei der Anerkennung von Hochschuldiplomen in einigen Mitgliedstaaten, darunter Spanien, weiterhin Probleme bestehen. Ihr ist, ebenso wie der Frau Abgeordneten, bewusst, dass entsprechende Verzögerungen und — generell — entsprechende Hindernisse zu einer gewissen Skepsis bei jungen Forschern führen können, die an Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen möchten. Die Gemeinschaftsaktion im Bildungsbereich will vor allem diese Mobilität erleichtern.

Daher hat die Kommission, aufgrund von Beschwerden und Petitionen, ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß den Bestimmungen von Artikel 226 EG-Vertrag eingeleitet.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/645


(2004/C 84 E/0726)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0642/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(3. März 2004)

Betrifft:   Gefahren für das Überleben der kleinen italienischen Gemeinden

Die so genannten „kleinen Gemeinden“, d.h. Orte mit weniger als 5 000 Einwohnern, sind in Italien 5 868 an der Zahl und stellen ein kulturelles und geschichtliches Erbe von höchstem Wert dar.

Diese Gemeinschaften, die zwar keine eigene wirtschaftliche Bedeutung besitzen, blicken zurück auf eine tiefverwurzelte Geschichte und Kultur und vereinen dadurch, dass sie in Italien die erste Verkörperung der organisierten Zivilgesellschaft darstellen, in sich die Jahrtausend Jahre alte Geschichte des Landes mehr als jede andere Gebietskörperschaft wie Provinzen und Regionen.

Aufgrund ihrer geringen Größe und im Zuge der administrativen Vereinfachung und Modernisierung laufen viele dieser kleinen Gemeinden Gefahr, in andere Kommunen eingemeindet zu werden und somit zu verschwinden.

Die Identität, das Überleben und die völlige Unabhängigkeit der kleinen Gemeinden und der entsprechenden örtlichen Gemeinschaften müssten jedoch geschützt und gewährleistet werden, um den kulturellen Reichtum des Landes zu erhalten, die Dezentralisierung der Verwaltung zu erleichtern, und um zu gewährleisten, dass die demokratischen Prinzipien auch auf lokaler Ebene verwirklicht werden und zum Tragen kommen.

Aufgrund der oben stehenden Erwägungen werden an die Kommission die folgenden Fragen gerichtet:

1.

Gibt es EU-Programme zur Unterstützung von Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern, die konkrete Maßnahmen zugunsten von Tätigkeiten in den Bereichen Wirtschaft, Landwirtschaft, Handel und Handwerk vorsehen und dazu beitragen, das natürliche und das historisch-kulturelle Erbe zu nutzen?

2.

Sind Anreize vorgesehen, um die Bevölkerungsdichte dieser Gemeinden zu gewährleisten, wie z.B. Maßnahmen zugunsten von Personen, die ihren Wohnsitz oder ihre Tätigkeit für mindestens ein Jahrzehnt in diese Gemeinden verlegen bzw. Erstattungen für jene Familien, die die Kosten für den Schulbesuch ihrer Kinder tragen müssen?

3.

Ist es möglich, europäische Finanzmittel in Anspruch zu nehmen, um innovative Verfahren einzuführen für die Erbringung und Verwaltung von Dienstleistungen, die nicht notwendigerweise in städtischen Gebieten angesiedelt sein müssen, wie z.B. kleine Universitäten, Laboratorien, Museen, Gesundheits- und Sportinfrastrukturen, medizinische Einrichtungen?

4.

Wie beurteilt sie diese Frage?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(20. April 2004)

Die EU unterstützt Programme zur Förderung der sozioökonomischen Entwicklung im Rahmen der Strukturfonds bzw. zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Diese Programme bieten u.a. Möglichkeiten für die finanzielle Unterstützung lokaler Entwicklungsaktivitäten in kleinen Gemeinden und Dörfern. Durch diese Aktivitäten sollen wirtschaftliche Tätigkeiten in den Bereichen Landwirtschaft, lokale Industrie und Handwerk, Dienstleistungen, Tourismus, Landschaftsschutz und Schutz der natürlichen und kulturellen Ressourcen erhalten oder geschaffen werden, um Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zu bereitzustellen.

Solche Programme werden in den italienischen Regionen durchgeführt. Für die tägliche Verwaltung der Programme, einschließlich der Auswahl der Projekte, die eine finanzielle Unterstützung erhalten, sind die Zentral- und Regionalbehörden der Mitgliedstaaten zuständig.


3.4.2004   

DE

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CE 84/646


(2004/C 84 E/0727)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0643/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(3. März 2004)

Betrifft:   Aktueller Stand in der Frage einer mutmaßlichen Verletzung der Bestimmungen über die Auftragsvergabe durch die ATAC Rom

Auf meine frühere Anfrage P-3323/03 (1), in der ich um Auskünfte zu einem etwaigen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Auftragsvergabe durch die ATAC Rom ersuchte, antwortete die Kommission am 27. November 2003, sie werde die notwendigen Untersuchungen durchführen, um festzustellen, ob ATAC im vorliegenden Fall die gemeinschaftlichen Vorschriften und Bestimmungen über die Auftragsvergabe eingehalten habe.

Kann die Kommission mitteilen, ob diese Untersuchungen eingeleitet worden sind und in dem Fall, dass sie auch abgeschlossen worden sind, die Ergebnisse mitteilen?

Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission

(16. April 2004)

Die Kommission hat aufgrund der schriftlichen Anfrage (E-3323/03) der Frau Abgeordneten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 um eine Reihe von Informationen über die Vorgehensweise der ATAC Rom bei der Vergabe der infrage stehenden öffentlichen Aufträge sowie um Übermittlung aller diesbezüglichen Unterlagen ersucht.

Ein Antwortschreiben der italienischen Behörden ging erst Anfang März 2004 ein. Die Kommission prüft diese Antwort gegenwärtig und wartet weiterhin auf die Zusendung der gesamten den Vorgang betreffenden Unterlagen. Wenn auch diese vorliegen, dürfte eine endgültige Beurteilung der Vereinbarkeit der hier angewandten Verfahren mit dem Vergaberecht der Gemeinschaft möglich sein.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004.


3.4.2004   

DE

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CE 84/646


(2004/C 84 E/0728)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0646/04

von Mario Mauro (PPE-DE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Massaker von Lira (Norduganda)

Am Samstag, 21. Februar, wurden in einem Flüchtlingslager von Lira, der Bezirkshauptstadt von Norduganda, mindestens 220 Menschen getötet. Rebellen der Lord's Resistence Army (LRA) setzten Hunderte von Hütten in Brand und schossen auf unbewaffnete Zivilisten. Es wird vermutet, dass das ugandische Militär mitverantwortlich ist, da es versäumt hat, die Zivilisten zu schützen.

Kann die Kommission angeben, was sie unternehmen will, um dieser Situation in Norduganda abzuhelfen?

Welche Rolle spielt sie bei der Demokratisierung Ugandas?

Wie unterstützt sie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(30. März 2004)

Die Kommission ist, wie andere in Uganda tätige Geber, zutiefst beunruhigt über die alarmierende humanitäre Lage in Norduganda, insbesondere über die jüngsten Grausamkeiten gegenüber Zivilisten im Lira-Distrikt. Die Gebergruppe „Donor Group on Northern Uganda, Amnesty and Recovery from Conflict“ unter dem Vorsitz des Leiters der Kommissionsdelegation in Uganda übergab dem ugandischen Parlament am 27. Februar 2004 eine Erklärung, in der der Angriff der LRA auf das Barlonyo-Camp aufs Schärfste verurteilt wurde. Die Regierung Ugandas wurde — wieder einmal — gedrängt, alle möglichen Wege zur Lösung des Konflikts in Norduganda zu prüfen, auch die Schaffung eines Klimas, in dem eine Verhandlungslösung gefunden werden kann. Die Gerbergruppe verurteilte auch die jüngsten Zusammenstöße zwischen den Langi und den Acholi, die zu einer weiteren Eskalation der bereits dramatischen Lage führen können, wenn sie nicht unter Kontrolle gebracht werden.

Die Kommission betont, dass es in erster Linie Aufgabe der Regierung und der Streitkräfte Ugandas ist, die Zivilisten vor den brutalen Angriffen der LRA zu schützen und dafür zu sorgen, dass Militäroperationen im Einklang mit den international anerkannten Grundsätzen des Zivilschutzes in Kriegsgebieten durchgeführt werden. Nach Ansicht der Kommission muss die Regierung von Uganda jedoch die Begrenztheit einer rein militärischen Strategie erkennen und andere, alternative Maßnahmen der Konfliktiösung suchen. Die Gebergruppe erklärte sich bereit, sinnvolle Versuche einer nicht militärischen Lösung zu unterstützen, und die Kommission hat wiederholt mit dem Friedensteam des Präsidenten (Presidential Peace Team) und Führern der Zivilgesellschaft in Acholiland verschiedene Optionen erörtert. Leider waren all diese Bemühungen bisher wegen des Fehlens einer klaren Strategie auf Regierungsseite und dem Ausbleiben einer Reaktion der LRA-Führung auf Aufrufe zu einer Verhandlungslösung zum Scheitern verurteilt.

Dennoch ist die Kommission bereit, die soziale und wirtschaftliche Rehabilitation Nordugandas zu unterstützen, sobald die Sicherheitslage mittelfristige Aktionen zulässt. Inzwischen hat die Kommission erhebliche humanitäre Hilfe bereit gestellt, um das Leid der von dem Konflikt betroffenen zu lindern. In einer Entschließung des Europäischen Parlaments von 2003 (1) wurde das Amt für humanitäre Hilfe der Europäischen Kommission (ECHO) aufgefordert, die Hilfe für Norduganda zu intensivieren. ECHO kam dieser Aufforderung nach und vervierfachte die insgesamt für 2003 bereit gestellten Mittel auf 8 Mio. EUR. Die Anzahl der Empfänger der ECHO-Hilfe in den verschiedenen Bereichen betrug: Gesundheit und Ernährung (883 000), Ernährungssicherheit (425 000), Wasserver- und -entsorgung (1 100 000), Hilfsgüter (730 000) und Wiedereingliederung ehemaliger Kindersoldaten (1 400).

2004 konzentriert sich ECHO auf die Bereiche Gesundheit und Ernährung, Ernährungssicherheit, Wasserver- und -entsorgung, Hilfsgüter, Schutz (Aufklärung über die Gefährdung durch Landminen) und Wiedereingliederung von Kindersoldaten sowie Kindererziehung im Vertriebenenumfeld. Eine weitere Priorität ist die Förderung der Koordinierung der Tätigkeit humanitärer Akteure in den betroffenen Gebieten.

Was die Demokratisierung in Uganda angeht, so verfolgt die Kommission mit Interesse — und einer gewissen Besorgnis — die derzeitige Überarbeitung der Verfassung und den politischen Dialog zwischen der Regierung und einer Gruppe von Oppositionsparteien. Diese Fragen sind Gegenstand des politischen Dialogs, der gemäß Artikel 8 des Cotonou-Abkommens mit der Regierung von Uganda und anderen relevanten politischen Akteuren geführt wird, um sie zu ermutigen, die bestehenden Differenzen im Wege eines transparenten Dialogs sowie durch Verhandlungen und freie und faire Wahlen beizulegen.

Die Strategie der Kommission für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Ugandas ist in dem Länderstrategiepapier dargelegt, das von der Regierung Ugandas und der Kommission gemeinsam entwik-kelt wurde. Vorgesehen ist Hilfe für die Bereiche, die als wesentlich für die Zukunft des Landes angesehen werden, vor allem makroökonomische Hilfe, Unterstützung der Wirtschaftsreform sowie der Bereiche Verkehr und Entwicklung des ländlichen Raums. Die Hilfe für diese Schlüsselbereiche wird durch Maßnahmen des Aufbaus von Kapazitäten für die Staatsführung und die Zivilgesellschaft ergänzt.

Um die armutmildernde Wirkung der Geberhilfe zu steigern, arbeitet die Kommission eng mit den anderen Gebern im Rahmen des Regierungsplans zur Armutsbekämpfung und des Plans zur Modernisierung der Landwirtschaft zusammen. Im regionalen Kontext wird die Kommission Uganda außerdem bei der Durchführung von Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und bei der Umsetzung der flankierenden Handelspolitik und entsprechender Strukturreformen unterstützen. Hierzu gehören auch Maßnahmen des Kapazitätsaufbaus im Bereich der Handelspolitik, die es Uganda unter anderem ermöglichen werden, aus dem verbesserten Marktzugang im Rahmen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens und aus der Initiative „Alles außer Waffen“ Nutzen zu ziehen.


(1)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3.7.2003: http://www3.europarl.eu.int/omk/omnsapir.so/pv2?PRG=DOCPV&APP=PV2&LANGUE=EN&SDOCTA=22&TXTLST=l&POS=l&Type_Doc=RESOL&TPV=DEF&D-ATE=030703&PrgPrev=PRG@TITRE|APP@PV2|TYPEF@TITRE|YEAR@03|Find@ % 55 % 67 % 61 % 6e % 64 % 61|FILE@BIB-LIO03|PLAGE@l&TYPEF=TITRE&NUMB=l&DATEF=030703.


3.4.2004   

DE

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CE 84/648


(2004/C 84 E/0729)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0650/04

von Mauro Nobilia (UEN) an die Kommission

(8. März 2004)

Betrifft:   Überwindung der Unterscheidung „Verpackungen/Verpackungsabfälle“ — „Waren/Warenabfälle“

Die umweltpolitischen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verfügen im Bereich der Abfallwirtschaft über eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsquellen.

In den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften wird die Abfallwirtschaft als besonderer Teilbereich geführt, wobei insbesondere im Bereich von Plastikstoffen die Rechtsquellen zwischen Gütern und Verpackungen unterscheiden.

Die Richtlinie 94/62/EWG (1) über Verpackungen und Verpackungsabfälle belegt diesen Teilansatz, und so sind denn die Probleme, die sich im Rahmen einer Rechtsordnung ergeben, die auf einer Unterscheidung zwischen Waren und Verpackungen besteht, allseits bekannt, nicht zuletzt unter dem Eindruck der jüngsten Arbeiten zur Revision dieser Richtlinie, wohingegen sich der gemeinschaftliche Gesetzgeber im Bereich von Plastikstoffen auf sachliche Unterscheidungen mit Hilfe von Exemplifizierungen müsste verlassen können.

Dies gilt im konkreten Falle für Behältnisse in der Industrie und in der Landwirtschaft, die zwar zur Aufnahme und zum Schutz von Gütern und Waren gedacht sind, die aber ihre Funktion innerhalb des Produktionszyklus eines einzigen Unternehmens wahrnehmen und demnach in der Regel nicht in der Phase der Vermarktung Verwendung finden und somit nicht von einem Produzenten zu einem anderen oder von einem Produzenten an einen Händler hinüberwechseln. Diese Behältnisse verfügen gegen Ende ihrer Verwendungszeit normalerweise über einen Restwert, so dass der Produzent sie beim Nutzer einzieht, um sie einer Wiederverwendung oder einer Verwertung zuzuführen, und somit aufgrund ihrer besonderen Merkmale hieraus ein geschickter Kreislauf entsteht.

Dies gilt im konkreten Falle auch für Taschen und Hüllen aus Plastik und Papier, die häufig losgelöst von den Waren verkauft werden, die sie aufnehmen sollen, und die normalerweise zu diesem Zwecke wiederverwendet werden oder vom Endverbraucher zu anderen Zwecken verwendet werden.

Ebenso bekannt sind auch die Anwendungsprobleme in den Mitgliedstaaten, da hier eine rechtlich vielfach kaum greifbare Unterscheidung zwischen Waren und Verpackungen in nationales Recht umgesetzt werden soll.

Die sachliche Unterscheidung, insbesondere bei der Abfallbewirtschaftung (sowohl in Bezug auf Waren als auch in Bezug auf Verpackungen) hat in der Vergangenheit zu zahlreichen Streitfällen geführt und ist auch weiterhin Grund für rechtliche Auseinandersetzungen.

Teilt die Kommission die Auffassung, dass es an der Zeit ist, das Verfahren eines normativen Ansatzes im allgemeinen zu überarbeiten und dazu den derzeit geltenden Ansatz aufzugeben und folglich auf eine Unterscheidung zwischen Waren und Verpackungen zu verzichten und statt dessen einen anderen Ansatz zur Bewältigung des Abfallproblems zu wählen, nämlich einen Ansatz, der sich nach den Materialien richtet (Plastik usw.), so dass die Frage, ob es sich um Waren oder Verpackungen handelt, unerheblich wird?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(16. April 2004)

Die Begriffe „Verpackungen“ und „Waren“ sind nicht komplementär, denn der Begriff „Waren“ beinhaltet auch Verpackungen, ist aber umfassender. Für die Zwecke der Richtlinie 94/62/EG vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (2) ist die Verwendung der Begriffe „Verpackungen“ und „Verpackungsabfälle“ notwendig, um den Geltungsbereich der Richtlinie festzulegen und den Wirtschaftsbeteiligten Rechtssicherheit darüber zu verschaffen, ob ihre Erzeugnisse den Bestimmungen der Richtlinie unterliegen. Während des Legislatiwerfahrens zur Annahme der geänderten Verpakkungsrichtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (3) haben das Parlament und der Rat betont, dass es erforderlich ist, klare Regeln zur Unterscheidung von Verpakkungen und NichtVerpackungen zu schaffen, und die Kommission aufgefordert, für eine differenziertere Unterscheidung zu sorgen. Die Kommission arbeitet derzeit die Folgemaßnahmen zu dieser Richtlinie aus.

Eine der Optionen, die in der Mitteilung zu einer Thematischen Strategie für Abfallvermeidung und -recycling (4) genannt werden, ist der materialspezifische Ansatz für die Förderung des Abfallrecycling. Wie der Herr Abgeordnete in seiner Anfrage richtig bemerkt, könnte dadurch in der Tat eine größere Kohärenz beim Umgang mit bestimmten Abfällen gewährleistet werden.


(1)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

(2)  ABl. L 365 vom 31.12.1994.

(3)  ABl. L 47 vom 18.2.2004.

(4)  KOM(2003) 301 endg.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/649


(2004/C 84 E/0730)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0651/04

von Philip Claeys (NI) an die Kommission

(8. März 2004)

Betrifft:   Stellenwert der französischen Sprache innerhalb der europäischen Einrichtungen

Pressemeldungen zufolge soll die Kommission Mittel in Höhe von etwa 20 Mio. EUR bereitstellen, um Französisch zu „der“ Amtssprache innerhalb der EU-Einrichtungen zu machen. Diese Entscheidung soll getroffen worden sein, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die große Mehrheit der künftigen Beamten aus den zehn neuen Mitgliedstaaten als erste Fremdsprache Englisch beherrscht. Den Pressemeldungen zufolge hat man sich zum Ziel gesetzt, bis 2008 5 000 Mitarbeiter Französisch lernen zu lassen (darüber hinaus bemüht sich auch die französische Regierung um die Verbreitung der französischen Sprache in den neuen Mitgliedstaaten).

Stimmen diese Meldungen?

Niemand wird bestreiten, dass die Förderung von Fremdsprachenkenntnissen, insbesondere innerhalb der EU-Einrichtungen, wünschenswert ist. Allerdings scheint die Kenntnis einer bestimmten Sprache (im vorliegenden Fall des Französischen) jetzt als Reaktion auf die stärkere Verbreitung einer anderen Sprache gefördert zu werden. Wurden in der Vergangenheit bereits ähnliche Maßnahmen in diesem Sinne durchgeführt? Um welche Sprachen handelte es sich damals?

Erweckt die Kommission nicht den Eindruck, zugunsten einer bestimmten Sprache und auf Kosten anderer Sprachen Einfluss auf die sprachliche Realität in der Europäischen Union nehmen zu wollen? Sollte sich die Kommission auf diesem Gebiet nicht neutral verhalten?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(7. April 2004)

Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-0308/04 von Herrn Seppänen (1) verwiesen.


(1)  Siehe Seite 358.


3.4.2004   

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CE 84/649


(2004/C 84 E/0731)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0652/04

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Kommission gegen elementare Vorschriften für die Sicherheit des Seeverkehrs

Der Pressemitteilung IP/04/159 zufolge ist die Europäische Kommission der Auffassung, die Forderung der griechischen Behörden, dass Mitglieder der Mannschaften von Seekabotageschiffen eine Prüfung über ihre Kenntnisse der griechischen Sprache ablegen müssen, sei unrechtmäßig.

Das Prinzip, dass Schiffsmannschaften die Sprache der Länder auf ihren Seekabotagelinien kennen müssen, ist im Grunde vernünftig und gilt beispielsweise auch auf den Schifffahrtslinien Norwegens, die das Land mit seinen Nachbarn in der Nord- und Ostsee verbinden.

Bestätigt die Europäische Kommission, dass ihre IP/04/159 korrekt ist?

Kann die Kommission mir das Ergebnis der Untersuchung mitteilen, die sie sicher durchgeführt hat, bevor sie rechtliche Einwände gegen die Anwendung des Grundsatzes erhob, dass Mannschaften von Kabotageschiffen an den europäischen Küsten die jeweilige Landessprache kennen müssen?

Kann die Kommission erklären, wie sie ihrer Verantwortung gerecht werden will, falls es aufgrund der Nichteinhaltung dieser Grundregel der Seeverkehrssicherheit zu einem Unfall kommt?

Kann die Kommission erklären, wie diese höchst unverantwortliche Haltung mit ihren Zusicherungen vereinbar ist, sie setze sich für die Gewährleistung der Seeverkehrssicherheit ein?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(14. April 2004)

Nach Ansicht der Kommission ist es nicht akzeptabel, dass für die gesamte Mannschaft die Kenntnis der griechischen Sprache vorgeschrieben ist, selbst für Personal, zu dessen Aufgaben es auch gehört, Passagieren in Notsituationen zu helfen.

Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass das Gemeinschaftsrecht und dabei insbesondere die Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1) u.a. Bestimmungen über die Verständigung an Bord enthält. Artikel 17 dieser Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu sicherzustellen, dass das Personal auf Passagierschiffen, dem die Aufgabe zukommt, den Passagieren in Notsituationen zu helfen, sich in hinreichenden Maße verständlich machen kann. In diesem Zusammenhang kann u.a. die Kenntnis der Sprache oder Sprachen der Länder, aus denen die meisten an Bord befindlichen Passagiere auf einer bestimmten Route kommen, vorgeschrieben werden.

Bezüglich des Hinweises des Herrn Abgeordneten auf die für norwegische Schiffe geltenden Regelungen wird die Kommission entsprechende Informationen bei der Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) einholen.


(1)  ABl. L 136 vom 18.5.2001.


3.4.2004   

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CE 84/650


(2004/C 84 E/0732)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0659/04

von Roger Helmer (PPE-DE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Mittel für NRO und die Zivilgesellschaft — Europäischer Konvent

Kann die Kommission im Einzelnen mitteilen, welche NRO und/oder Vertreter/Organisationen der Zivilgesellschaft Mittel, Beihilfen oder Kostenerstattungen irgendeiner Art für ihre Teilnahme am Europäischen Konvent erhalten haben?

Kann die Kommission ferner mitteilen, welchen Betrag jede bestimmte Organisation, Person oder NRO erhalten hat, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck Mittel ausgezahlt wurden?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(2. April 2004)

Wie kürzlich schon in der Antwort auf die schriftliche Anfrage P-0074/04 (1) mitgeteilt wurde, kann der Herr Abgeordnete ausführlichere Informationen beim Generalsekretariat des Rates, das die entsprechenden Sekretariatsgeschäfte wahrgenommen hat, erhalten.


(1)  Siehe Seite 144.


3.4.2004   

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CE 84/651


(2004/C 84 E/0733)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0671/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Versäumnis Irlands bei der Berichtserstellung über C02-Emissionen neuer Personenkraftwagen

Hat die Kommission von der irischen Regierung eine Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom April 2002 (siehe Bekanntgabe in IP/02/553) zum Versäumnis Irlands, gemäß dem Beschluss Nr. 1753/2000/EWG (1) vom 22. Juni 2000 über die C02-Emissionen neuer Personenkraftwagen zu berichten, erhalten, und wenn ja, wie lautet diese? Welche Maßnahmen hat die Kommission in diesem Zusammenhang ergriffen oder geplant?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(16. April 2004)

Das von dem Herrn Abgeordneten angesprochene Vertragsverletzungsverfahren (2) betrifft das Versäumnis Irlands, gemäß Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen C02-Emissionen neuer Personenkraftwagen Überwachungsdaten über Kohlendioxidemissionen neuer Personenkraftwagen für das Jahr 2000 zur Verfügung zu stellen. Da Irlands Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme nicht die fehlenden Informationen enthielt, beschloss die Kommission, ein Verfahren gegen Irland anzustrengen. Die Klage wurde im Juni 2003 eingereicht. Im Laufe des Gerichtsverfahrens konnte Irland die Daten für die Jahre 2000 und 2001 vorlegen. Die Kommission erachtete das Vertragsverletzungsverfahren damit als abgeschlossen und zog die Klage beim Gerichtshof im Dezember 2003 zurück.


(1)  ABl. L 202 vom 10.8.2000, S. 1.

(2)  2001/2203.


3.4.2004   

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CE 84/651


(2004/C 84 E/0734)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0672/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen zur Ausübung des Apothekerberufs

Artikel 2, Absatz 2 der Richtlinie 85/433/EWG (1) ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Apothekern, die ihre Befähigungsnachweise in anderen Mitgliedstaaten erworben haben, die Ausübung ihres Berufs in Apotheken, die vor weniger als drei Jahren eröffnet wurden, zu verweigern.

Hat die Kommission Beschwerden über die Auswirkungen dieser Sondervorschrift auf mitgliedstaatlicher Ebene erhalten, und, wenn ja, wie reagierte die Kommission auf diese Beschwerden?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(21. April 2004)

Zunächst weist die Kommission darauf hin, dass die Bestimmung, auf die sich der Herr Abgeordnete beruft, keinesfalls den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, Apothekern, die ihre Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, das Recht zu verweigern, in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke zu arbeiten, die vor weniger als drei Jahren eröffnet wurde. Aufgrund dieser Bestimmung kann diesen Apothekern lediglich verwehrt werden, Eigentümer (in den Mitgliedstaaten, in denen lediglich Apotheker Eigentümer einer Apotheke sein dürfen), Inhaber oder geschäftsführender Apotheker/technisch verantwortlicher Apotheker (d.h. derjenige, der letztendlich für den Betrieb der Apotheke verantwortlich ist) einer solchen Apotheke zu werden. Gleichwohl haben die betreffenden Apotheker das Recht, in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke zu arbeiten, die vor weniger als drei Monaten eröffnet wurde, wenn auch nur als Angestellte.

Bei der Kommission ist keine diesbezügliche Beschwerde eingegangen. Sie hat jedoch, insbesondere von Abgeordneten, Briefe zu diesem Thema erhalten. Außerdem hatte der Petitionsausschuss des Parlaments eine Petition bezüglich dieser Ausnahmeregelung eingereicht, die inzwischen zu den Akten gelegt wurde.

Wie die Kommission in ihren Antworten auf die oben genannten Schreiben und die Petition bereits ausgeführt hat, wird der Grund für die Ausnahme des Artikels 2 Absatz 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 85/433/EWG (2) im siebten Erwägungsgrund erläutert: Auf diese Weise sollen Schwierigkeiten vermieden werden, die sich daraus ergeben könnten, dass manche Mitgliedstaaten die Zahl neuer Apotheken begrenzen und andere keine derartigen Einschränkungen kennen.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz sollte die Ausnahmeregelung 5 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie geprüft werden. Diese Überprüfung, die 1993 stattfand, hat jedoch ergeben, dass damals fast die Hälfte der Mitgliedstaaten diese Ausnahmeregelung in Anspruch nahm. Aus diesem Grund wurde kein Vorschlag zur Abschaffung der Regelung vorgelegt.

Wie aus der Formulierung der Bestimmung hervorgeht, stellt die Ausnahmeregelung lediglich eine Möglichkeit dar, die die Mitgliedstaaten nutzen können oder auch nicht. Das heißt, streicht ein Mitgliedstaat diese Beschränkung aus seinen Rechtsvorschriften und erweitert damit die Niederlassungs-freiheit für Apotheker, stellt dies keinen Verstoß gegen die Richtlinie 85/433/EWG dar.

Im Übrigen hat die Kommission in ihrem Entwurf für eine Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. März 2002 (3) die Abschaffung der gegenwärtigen Ausnahmeregelung vorgeschlagen. Das Europäische Parlament hat jedoch in erster Lesung Abänderungen vorgenommen, die auf eine Wiedereinführung dieser Regelung abzielen. Die Kommission hat diese Abänderungen abgelehnt.


(1)  ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37.

(2)  Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten, ABl. L 253 vom 24.9.1985.

(3)  KOM(2002) 119 endg.


3.4.2004   

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CE 84/652


(2004/C 84 E/0735)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0673/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Studiengebühren für die Tertiärstufe für EU-Bürger

Studenten der Tertiärstufe aus Nichtmitgliedstaaten zahlen in Irland häufig drei Mal so hohe Studiengebühren wie Mitstudenten aus EU-Mitgliedstaaten.

Ist sich die Kommission bewusst, dass die irische Regierung Bewerbern aus EU-Beitrittsländern, die sich für das kommende Studienjahr für ein Studium der Tertiärstufe einschreiben möchten, noch nicht mitgeteilt hat, ob der reduzierte Gebührensatz für EU-Bürger auch für sie gelten wird? Obwohl die Bewerbungsfrist der Einrichtungen der Tertiärstufe bereits abgelaufen ist, haben viele künftige Studenten an irischen Universitäten und Hochschulen noch keinen Bescheid vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft über ihren voraussichtlichen Status während des kommenden, im September beginnenden Studienjahres erhalten.

Nach dem Beitritt am 1. Mai werden die betreffenden Studenten EU-Bürger sein. Stimmt die Kommission zu, dass die Erhebung von Studiengebühren für Studenten aus Nichtmitgliedstaaten für diese Bürger eine eindeutige Diskriminierung darstellen würde? Findet zu diesem Thema ein Austausch zwischen der Kommission und der irischen Regierung statt? Welche Meinung vertritt Irland? Hat die Kommission ähnliche Beschwerden zu diesem Thema von anderen Mitgliedstaaten erhalten? Welche Maßnahmen schlägt die Kommission vor?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(23. April 2004)

Hinsichtlich der Bedingungen für den Zugang zur Bildung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Grundsatz der „Gleichbehandlung“ zu beachten. Danach muss die Universität oder Hochschule eines Mitgliedstaats, an der ein EU-Bürger/eine EU-Bürgerin studieren möchte, diesem/dieser dieselben Bedingungen einräumen wie den eigenen Staatsangehörigen.

Folglich müssen Irland und die übrigen Mitgliedstaaten im nächsten akademischen Jahr, 2004/2005, den Gleichbehandlungsgrundsatz auch auf die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten anwenden, die dann nur noch die für Inländer geltenden Studiengebühren entrichten müssen.

Bei der Kommission sind bisher keine entsprechenden Beschwerden eingegangen, weshalb sie sich noch nicht mit der irischen Regierung in Verbindung gesetzt hat.

Die Kommissionsdienststellen werden mit den irischen Behörden Verbindung aufnehmen, um sie an die Rechte der Bürger(innen) der neuen Mitgliedstaaten in Bezug auf den Zugang zur Bildung zu erinnern.


3.4.2004   

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CE 84/653


(2004/C 84 E/0736)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0679/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Buschfleisch — Grenzkontrollen

Unter Hinweis auf die Unterstützung des Europäischen Parlaments für den Bericht von Frau De Rossa über Petition 461/2000 und die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-2445/03 (1) wird die Kommission um Mitteilung darüber ersucht, welche Schritte sie gegenüber den Mitgliedstaaten ergriffen hat, um sie auf die Notwendigkeit aufmerksam zu machen, die Grenzkontrollen zur Verhinderung dieses illegalen Handels zu verstärken?

Welche Maßnahmen schlägt die Kommission vor, um illegale Exporte von Buschfleisch nach Europa zu verhindern und die Bemühungen zu koordinieren, die auf eine Verschärfung der Grenzkontrollen an den Außengrenzen der Gemeinschaft und eine Beendigung dieses illegalen Handels abzielen?


(1)  Siehe Seite 492.


3.4.2004   

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CE 84/653


(2004/C 84 E/0737)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0680/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Buschfleisch — Übertragung von Krankheiten

Welche Maßnahmen hat die Kommission — nachdem das Europäische Parlament den Bericht von Frau De Rossa über Petition 461/2000 unterstützt hat — ergriffen, um das durch illegale Buschfleischexporte in die Europäische Union entstehende Risiko einer möglichen Übertragung von Krankheiten auf den Menschen zu bewerten?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Byrne im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-0679/04 und E-0680/04

(6. April 2004)

Die Mitgliedstaaten sind bei der Einfuhr von tierischen Erzeugnissen, auch bei persönlichen Einfuhren, zu strengen Kontrollen verpflichtet, um Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier abzuwenden. Die Kommission erkennt an, dass die Wildfleischeinfuhren für den persönlichen Verbrauch der Reisenden einen großen Risikofaktor darstellen.

Zur Stärkung der Kontrollen für tierische Erzeugnisse, die Reisende für ihren persönlichen Verbrauch mitführen, einschließlich der illegalen Einfuhren, hat die Kommission vor kurzem die Entscheidung 2002/995/EG (1) erlassen, durch die, von wenigen Ausnahmen abgesehen, alle persönlichen Fleisch- und Milchsendungen in die Europäische Union verhindert und die Mitgliedstaaten zur Durchführung von Passagierkontrollen an allen Eingangsorten in die Europäische Union verpflichtet werden.

Außerdem wurde ein mehrsprachiges Poster entworfen und an Flughäfen unentgeltlich abgegeben, um die Öffentlichkeit auf die verschärften Regelungen aufmerksam zu machen, die für Erzeugnisse tierischen Ursprungs im persönlichen Gepäck der Reisenden gelten. Ferner hat die Kommission einen Fragebogen zu den Ergebnissen dieser neuen Kontrollen vorbereitet und an die Mitgliedstaaten verteilt, um eine Rückmeldung zu diesem Problem zu erhalten.

Auf der Grundlage der anhand dieses Fragebogen sowie in Arbeitsgruppen mit Fachleuten aus den Mitgliedstaaten gewonnenen Informationen, plant die Kommission in Kürze die Verabschiedung einer Verordnung als Ersatz für die Entscheidung 2002/995/EG der Kommission, um die Kontrollen generell zu verbessern und zu verstärken.

Doch diese Verordnung wird nicht nur zu einer Verschärfung der derzeit geltenden Regelungen führen, sondern den Mitgliedstaaten auch mehr Spielraum verschaffen, um die Durchsetzung der Vorschriften zu verbessern und Verstöße von Reisenden hiergegen nachdrücklich zu ahnden.

Als Ergänzung dieser Maßnahmen schlägt das Lebensmittel- und Veterinäramt zudem vor, in Kürze einigen Mitgliedstaaten Kontrollbesuche abzustatten, um die Wirksamkeit der Kontrollen, die gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und das Problem der illegalen Einfuhren zu untersuchen.


(1)  2002/995/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung vorläufiger Schutzmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch, ABl. L 353 vom 30.12.2002.


3.4.2004   

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CE 84/654


(2004/C 84 E/0738)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0688/04

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(4. März 2004)

Betrifft:   Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1788/2003

Aus Gründen der Funktionsfähigkeit, Transparenz und Kontrolle haben die repräsentativen Organisationen der Milcherzeuger der Azoren gefordert, dass die Berechnung der etwaigen Neuzuweisung der nicht verwendeten Teile der Referenzmenge nicht nur auf der Ebene jedes Abnehmers und auf nationaler Ebene, sondern auch auf der Zwischenebene der Regionen erfolgen soll.

Vertritt die Kommission die Auffassung, dass dieses Ersuchen im Widerspruch zu „den objektiven Kriterien“ steht, auf die Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (1) Bezug nimmt?

Kann die Kommission angeben, ob ihr irgendein Fall bekannt ist, in dem der Mitgliedstaat auf diesen Zwischenschritt bei der etwaigen Neuzuweisung der Referenzmengen zurückgreifen wird?

Antwort von Franz Fischler im Namen der Kommission

(1. April 2004)

Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor sieht ausdrücklich zwei Möglichkeiten für die Neuaufteilung nicht genutzter Mengen vor: die eine ausschließlich auf nationaler Ebene, die andere auf Ebene des Abnehmers und anschließend gegebenenfalls auf einzelstaatlicher Ebene. Die regionale Ebene ist insgesamt ausgeschlossen.

Der Grund, warum die regionale Ebene in Artikel 10 Absatz 3 Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 nicht berücksichtigt wird, liegt einerseits darin, dass eine effiziente Verwaltung gewährleistet sein muss, und andererseits, dass die Rolle des Abnehmers nicht geschwächt werden soll.

So wird dem Abnehmer im Bereich der Lieferungen eine zentrale Verantwortung bei der Erfassung und Erhebung der zusätzlichen Abgabe übertragen. Aus diesem Grund kann die Neuzuweisung nicht verwendeter Mengen auf der Ebene des Abnehmers erfolgen.

Diese Regelung ist mit einer Verwaltung auf regionaler Ebene nicht vereinbar, denn die Erfassungsgebiete des Abnehmers sind nicht zwangsläufig identisch mit den regionalen Grenzen: Ein Abnehmer kann aus mehreren Regionen Milch beziehen.


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123.


3.4.2004   

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CE 84/655


(2004/C 84 E/0739)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0691/04

von Dominique Souchet (NI) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Systemische Insektizide

Das französische Landwirtschaftsministerium hat am 23. Februar d.J. bekannt gegeben, dass die Vermarktung aller Erzeugnisse, die den Insektizidwirkstoff Fipronil enthalten, vorsorglich ausgesetzt wird, nachdem gegen Bayer Crop ein Ermittlungsverfahren wegen der möglichen Giftigkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, bei denen dieser Wirkstoff verwendet wurde, für die Gesundheit von Mensch und Tier eingeleitet wurde.

Gedenkt die Kommission aus diesem Beschluss zur Aussetzung der Vermarktung, der nach dem Vorsorgeprinzip gefasst wurde, besondere Konsequenzen zu ziehen?

Plant die Kommission, im besonderen Fall der Bienenzucht die gleichen Maßnahmen wie Frankreich zu treffen?

Welche Folgemaßnahmen gedenkt die Kommission im Anschluss an die Entschließung zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig (A5-0381/2001) zu treffen, die das Europäische Parlament am 13. Dezember 2001 angenommen hat und worin festgestellt wird, dass „den Bienenbeständen in mehreren Mitgliedstaaten durch systemische Insektizide mit sehr langer Wirkungsdauer schwer wiegende Schäden zugefügt wurden“?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(6. April 2004)

Die Kommission hat die Ankündigung des französischen Landwirtschaftsministers vom 23. Februar 2004 zur Kenntnis genommen, dass die Zulassung von Fipronil-haltigen Erzeugnissen landesweit bis zu einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu diesem Stoff ausgesetzt wird. Die Kommission weist darauf hin, dass die Erzeugnisse in Frankreich von BASF vertrieben werden und nicht von Bayer CropScience.

Die Kommission bemerkt, dass die französischen Behörden, wie diese Entscheidung zeigt, einen vorsorglichen Ansatz gewählt haben, nachdem das Dossier „Fipronil“ von Wissenschaftlern geprüft worden war.

Jetzt prüft die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit das Dossier im Rahmen der Richtlinie des Rates 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1) auf Gemeinschaftsebene. Sobald die Untersuchung abgeschlossen ist, wird die Kommission für die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen vorschlagen, wie mit diesem Stoff zu verfahren ist. Da die Richtlinie vorsieht, dass bis zu einer Entscheidung über den Stoff auf Gemeinschaftsebene die Mitgliedsstaaten weiterhin die bisherigen innerstaatlichen Regelungen für Fipronil-haltige Erzeugnisse anwenden dürfen, schlägt die Kommission vor, momentan keine anderen Maßnahmen zu treffen als den Fall aufmerksam zu verfolgen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedsstaaten zu erleichtern.

Was die Entschließung des Parlaments anbelangt, so hat die Kommission auf ihrer Sitzung vom 5. Februar 2004 (2) ihre Reaktion auf die Empfehlungen angenommen. Diese Reaktion wurde den Dienststellen des Parlaments am 11. Februar 2004 in der Sprache, in der sie abgefasst wurde, per E-mail zugestellt. Die anderen Sprachfassungen werden nachgereicht.

Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates vom 25. Juni 1997 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig (3) können Maßnahmen zur Erneuerung der Bienenbestände in die Programme der Mitgliedsstaaten aufgenommen werden. So sieht beispielsweise das Honigprogramm Frankreichs für die Wirtschaftsjahre 2002-2003 und 2003-2004 eine solche Maßnahme vor.


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991.

(2)  Dok. SP (2004)-293.

(3)  ABl. L 173 vom 1.7.1997.


3.4.2004   

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CE 84/656


(2004/C 84 E/0740)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0696/04

von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Finanzierung von Büchern bzw. Übersetzungen, die nationalistische Politiker und ihre autoritären Praktiken verherrlichen, durch das Programm „Kultur 2000“

Hat die Kommission (über das Programm „Kultur 2000“) ein Buch (bzw. seine Übersetzung beispielsweise aus dem Französischen ins Griechische) finanziert, in dem es um das Leben und Wirken des nationalistischen türkischen Politikers Kemal Atatürk geht?

Ist der Kommission bekannt, ob in Griechenland oder in anderen EU-Ländern (in welchen) die Veröffentlichung bzw. Übersetzung eines solchen Buches finanziert wurde, in dem der Nationalismus des genannten Politikers und des totalitären Regimes, das er in seinem Land errichtet hat, sowie seine autoritären Praktiken verherrlicht und in dem die Griechen als „Schlächter“ verleumdet werden?

Welche Übersetzungen von Biografien großer Politiker und Helden der Balkanvölker und der Araber, die sich der autoritären Herrschaft der Osmanen widersetzt und ihre Völker in die Freiheit geführt haben, hat die Kommission über das Programm „Kultur 2000“ finanziert?

Sollte ein solches Buch über die Tätigkeit von Atatürk durch das Programm „Kultur 2000“ finanziert worden sein, nach welchem Verfahren ist dies geschehen und welche Stelle hat das Buch bzw. seine Übersetzung für die Finanzierung ausgewählt?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(23. April 2004)

Im Bereich Bücher, Lesen und Übersetzung will das Programm „Kultur 2000“ für das literarische Schaffen und die Geschichte der Völker Europas sensibilisieren sowie die Verbreitung der entsprechenden Werke fördern. Dies geschieht vor allem über Zuschüsse, die für die Übersetzung von literarischen Werken, Theaterstücken und Nachschlagewerken (insbesondere aus den weniger verbreiteten europäischen Sprachen und den Sprachen der mittel- und osteuropäischen Staaten) gewährt werden.

Wesentliches Kriterium bei der Auswahl der Werke, deren Übersetzung gefördert werden soll, ist die Qualität des Werkes und der Übersetzungen sowie die Qualität und Seriosität des Verlages; auch wird der Grundsatz der Meinungsfreiheit streng eingehalten.

Die Bedingungen für die Auswahl der Werke sind in den alljährlich ergehenden Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, genau dargelegt.

Die Kommission hat im Rahmen des Programms „Kultur 2000“ die Übersetzung des geschichtlichen Werkes „Kemal Atatürk: les chemins de l'occident“ des Autors Alexandre Jevakhoff aus dem Französischen ins Griechische finanziert.

Der Kommission ist nicht bekannt, ob in Europa weitere staatliche Zuschüsse für Übersetzungen dieses Buches in andere Sprachen gewährt worden sind.

Eine genaue Aufstellung aller Bücher, für die bisher im Rahmen des Programms „Kultur 2000“ eine Übersetzung finanziert wurde, ist verfügbar im Internet unter der Adresse: http://europa.eu.int/comm/culture/eac/indexfr.html.

Das Verfahren, das bei der Gewährung eines Zuschusses für die Übersetzung eines Werkes im Rahmen des Programms „Kultur 2000“ angewandt wird, ist im Beschluss über das Programm beschrieben (1). Es wird streng gehandhabt.

Bei dem Verlag, der den Zuschuss für die Übersetzung des Buches „Kemal Atatürk: Les chemins de l'occident“ erhalten hat, handelt es sich um den Verlag Travlos.


(1)  Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“, ABl. L 63 vom 10.3.2000.


3.4.2004   

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(2004/C 84 E/0741)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0700/04

von Benedetto Della Vedova (NI) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Verwendung der Mittel des Europäischen Sozialfonds für das Vorhaben „Edunet“

In zwei von mir eingereichten vorhergehenden schriftlichen Anfragen (E-0103/01 (1) und E-2345/02 (2) vom 29.7.2002) hatte ich der Kommission den Fall des von dem CST s.r.l. (Centro Servizi Terziario) auf den Weg gebrachten und mit EU-Mitteln (Europäischer Sozialfonds, Programm ADAPT) finanzierten Vorhabens dargelegt; demnach sind europäische Gelder offensichtlich völlig zweckentfremdet verwendet worden.

In ihrer Antwort vom 8. März 2001 hat uns die Kommissarin Anna Diamantopoulou mitgeteilt, dass die Kommission aufgrund der genannten Anfragen das italienische Arbeitsministerium ersucht hatte, die im Rahmen des Edunet-Projekts getätigten Ausgaben zu prüfen und jegliche Vorschusszahlungen auszusetzen.

In der zweiten Antwort (vom 16. September 2002) hat uns Frau Diamantopoulou mitgeteilt: a) von dem Arbeitsministerium einen Bericht erhalten zu haben, aus dem sich das Vorliegen „einer Vermischung von mit dem Projekt in Zusammenhang stehender Tätigkeit und damit nicht in Zusammenhang stehender Tätigkeit, das heißt Gewerkschaftstätigkeit“ ergab; b) dass das Arbeitsministerium jegliche weitere Zahlung ausgesetzt hat; c) dass das Dossier den Dienststellen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) übermittelt wurde; d) dass die Kommission die Finanzprüfung des Abschlusses der Gemeinschaftsinitiativen (Adapt/Emploi) abwartet und sich das Recht vorbehält, dann die Zulässigkeit der vorgelegten Ausgaben zu prüfen.

Die oben beschriebenen Umstände haben zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft in Rom geführt, und offensichtlich ist das Beweisverfahren nunmehr abgeschlossen.

Kann die Kommission Auskunft darüber erteilen:

ob sie weitere Aufschlüsse, auch über die italienische Regierung, zu dem „Vorhaben Edunet“ bekommen hat;

ob sie heute in der Lage ist, die Frage nach der Zulässigkeit der Ausgaben für das „Vorhaben Edunet“ zu beurteilen.

Ist ferner die Tatsache, dass die im vorgenannten Fall involvierte Organisation, die FISACAT-Cisl, heute an anderen aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten Initiativen (beispielsweise dem Projekt „Flexibles Ausbildungssystem“) beteiligt ist, nach Ansicht der Kommission mit den Zielen und Zwecken des Europäischen Sozialfonds vereinbar?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(6. April 2004)

Wie in der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2345/02 des Herrn Abgeordneten bereits angegeben, hat das italienische Arbeitsministerium die Zahlungen zum Edunet-Projekt ausgesetzt, da noch Ermittlungen zu diesem Programmteil laufen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hat ein Koordinationsverfahren nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 1073/1999 (3) eingeleitet.

Diese Untersuchung, an der OLAF mit technischer Unterstützung und Mitarbeit beteiligt war, wurde von der zuständigen italienischen Behörde (Guardia di Finanza) durchgeführt.

Dabei ergaben sich Unregelmäßigkeiten zum Nachteil des Europäischen Sozialfonds. Daraufhin hat die römische Staatsanwaltschaft Strafverfahren gegen zehn Personen eingeleitet. Eine endgültige Entscheidung durch das italienische Gericht in dieser Angelegenheit ist der Kommission noch nicht mitgeteilt worden.

OLAF ist zurzeit mit der finanziellen und rechtlichen Aufarbeitung der Angelegenheit befasst.

Die Kommission prüft jetzt die Möglichkeit, das ADAPT-Programm mit Ausnahme des strittigen Edunet-Objekts gemäß Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (4) abzuschließen.


(1)  ABl. C 340 E vom 4.12.2001, S. 11.

(2)  ABl. C 309 E vom 12.12.2002, S. 225.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), ABl. L 136 vom 31.5.1999.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26.6.1999.


3.4.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/658


(2004/C 84 E/0742)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0702/04

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(4. März 2004)

Betrifft:   Wiederaufüllungsplan für Schwarzen Heilbutt: Von der Kommission festzulegende besondere Maßnahmen

Die Kommission hat in ihrer Antwort vom 27. November auf meine vorhergehende Anfrage P-3264/03 (1) mitgeteilt, dass in der Generaldirektion Fischerei eine Task Force eingesetzt wurde, die alle Auswirkungen der 2003 auf der Jahrestagung der NAFO gefassten Beschlüsse für die im NAFO-Regelungsbereich operierende Gemeinschaftsflotte untersuchen soll.

Der zuständige Generaldirektor hat am 19. Januar vor dem Ausschuss für Fischerei in seiner Antwort auf meine Frage zu den neuen wissenschaftlichen Berichten von Herrn McGuire, die im Widerspruch zu den vorhergehenden NAFO-Berichten stehen, erklärt, dass die Kommission sie prüfen werde. Vor kurzem wurden in Madrid erneut Sitzungen mit den Wissenschaftlern abgehalten.

Kann die Kommission den gegenwärtigen Stand in dieser Angelegenheit mitteilen?

Wird die Kommission die neuen Berichte im Hinblick auf die NAFO-Tagungen im Juni und im September 2004 berücksichtigen, um die Fischereiinteressen der EU besser wahrnehmen zu können?

Welche konkreten Vorhaben und Maßnahmen sind von der Kommission zur Unterstützung der Flotte geplant, die von den 2003 gefassten NAFO-Beschlüssen für Schwarzen Heilbutt betroffen ist?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(30. März 2004)

Die Kommission hat sich mit dem McGuire-Bericht befasst und an einer von den spanischen Behörden veranstalteten Sitzung teilgenommen. Nach einer gründlichen Überprüfung in Zusammenarbeit mit allen Gemeinschaftsvertretern im NAFO-Wissenschaftsrat ist sie nicht der Auffassung, dass der Bericht neue Angaben enthält und vertraut daher weiterhin auf die Arbeiten, die der NAFO-Wissenschaftsrat im Juni 2003 durchgeführt hat. Nach Ansicht der Kommission ist die Tagung des NAFO-Wissenschaftsrats im Juni 2004 die am besten geeignete Plattform für eine Erörterung dieses Berichts.

Der Rat befasst sich zurzeit mit Änderungen zur FIAF-Verordnung (2), die eine Verringerung der Belastungen der Fischer nach der Verabschiedung der Wiederauffüllungspläne zum Zweck haben; außerdem sozioökonomische Maßnahmen für die Fischer. Die Kommission untersucht diese Maßnahmen und steht ihnen positiv gegenüber.

Durch Quotenübertragungen in den grönländischen und färöischen Gewässern hat die im NAFO-Regelungsbereich operierende Gemeinschaftsflotte alternative Fischereimöglichkeiten erhalten.


(1)  ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 248.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor, ABl. L 337 vom 30.12.1999.


3.4.2004   

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CE 84/659


(2004/C 84 E/0743)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0703/04

von Helena Torres Marques (PSE) an die Kommission

(4. März 2004)

Betrifft:   Beiträge der Mitgliedstaaten zum Gemeinschaftshaushalt

Die Beiträge, die jeder Mitgliedstaat zum Haushalt der Europäischen Union entrichtet, liegen unter bzw. überschreiten gerade einmal 1 % des jeweiligen nationalen Einkommens.

In dem Wissen, dass der Gemeinschaftshaushalt wesentlich für die ausgewogene Entwicklung und den Zusammenhalt der Europäischen Union und für die Verfolgung der Ziele von Lissabon und Göteborg ist, wird die Kommission gebeten mitzuteilen, aus welchem Grund diese Beiträge nicht bei der Berechnung des Defizits jedes Landes ausgenommen werden könnten.

In diesem Fall wäre die Einhaltung der nationalen Haushaltsdefizitgrenze durch die Kürzung der Beiträge zum Haushaltsplan der Gemeinschaft nicht länger ein Vorwand, um die Aufstockung der Mittel der Finanziellen Vorausschau der Europäischen Union für den Zeitraum 2007-2013 zu verhindern.

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(24. März 2004)

Der EG-Vertrag verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Vermeidung eines übermäßigen Defizits (definiert als staatliches Defizit, das über den Referenzwert von 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) hinausgeht). Der Begriff „staatlich“ ist in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (1) in der Gemeinschaft (2) (ESVG 1995) definiert, und auch die Vorgaben für die entsprechenden statistischen Daten stammen aus dem ESVG 1995. Alle Ausgaben, die unter die Definition „staatlich“ fallen, werden bei der Ermittlung des Defizits berücksichtigt. Die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt sind Teil dieser „staatlichen“ Ausgaben.

Die Kommission kann sich Vorschlägen, die darauf abzielen, bestimmte Posten von der Berechnung der „staatlichen“ Ausgaben auszunehmen, nicht anschließen. Um die in Lissabon und Göteborg festgelegten Ziele zu erreichen, muss die Qualität der öffentlichen Ausgaben allerdings verbessert werden und zu diesem Zweck eine Umorientierung in Richtung Wachstumsförderung und Kostenwirksamkeit stattfinden. Eine solche Umschichtung der öffentlichen Ausgaben wurde von der Kommission regelmäßig in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik empfohlen und vom Parlament wie vom Rat stets unterstützt. Auf diese Weise könnte der Beitrag, den die Mitgliedstaaten und die EU aus ihrem Haushalt zur Erreichung der Lissaboner und Göteborger Ziele leisten, erhöht werden.


(1)  SEK 95.

(2)  ABl. L 310 vom 30.11.1996.


3.4.2004   

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CE 84/660


(2004/C 84 E/0744)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0707/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. März 2004)

Betrifft:   Errichtung einer Deponie im Naturschutzgebiet Monte Catillo in Tivoli

In der italienischen Presse wurde vor kurzem berichtet, die Stadtverwaltung von Tivoli (Rom) habe beschlossen, ein Entsorgungszentrum mit der entsprechenden logistischen Infrastruktur auf einem kommunalen Grundstück in der Ortschaft La Prece zu errichten, das an das Naturschutzgebiet Monte Catillo, für dass es zahlreiche Auflagen bezüglich Umwelt- und Landschaftsschutz gibt, angrenzt.

Das Gemeindegrundstück wurde der ASA Spa, einer für Abfallsammlung zuständigen kommunalisierten Gesellschaft, von der Stadtverwaltung überlassen; das Entsorgungszentrum soll auch eine Deponie für die Lagerung, die getrennte Sammlung und die Entsorgung anorganischer Abfälle umfassen, die auf dem Gebiet des genannten Naturparks errichtet werden soll.

Vor diesem Hintergrund ersuche ich die Kommission um die Beantwortung folgender Fragen:

1.

Wurde eine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob die Bedingungen für die Errichtung einer Deponie in der genannten Ortschaft geeignet sind?

2.

Steht der Beschluss der Stadtverwaltung zur Überlassung des Grundstücks an die ASA Spa in Einklang mit den Richtlinien über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit (85/337/EWG (1) und 97/11/EG (2)) sowie mit der Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (2001/42/EG (3))?

3.

Ist der Beschluss zur Errichtung eines Entsorgungszentrums mit den obengenannten Richtlinien vereinbar?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(16. April 2004)

Das von der Frau Abgeordneten angesprochene Projekt der Errichtung einer Deponie im Monte Catillo-Naturpark in Tivoli scheint unter die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zu fallen, genauer unter eine der im Anhang II aufgeführten Projektklassen. Nach Artikel 4 Absatz 2 der geänderten Richtlinie 85/337/EWG bestimmen bei Projekten des Anhangs II die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfalluntersuchung oder durch Festlegen von Schwellenwerten bzw. Kriterien, ob die Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden müssen.

Der Kommission ist es jedoch nicht möglich, einen Überblick über alle Fälle zu haben, die als Verstoß gegen das gemeinschaftliche Umweltrecht durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angesehen werden können. Von derartigen Fällen wird die Kommission im Allgemeinen in Form von Beschwerdebriefen, schriftlichen Parlamentsanfragen und Petitionen an den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus müssen die Fälle präzise beschrieben werden, so dass die Kommission eine Bewertung auf Grundlage des geltenden gemeinschaftlichen Umweltrechts vornehmen kann.

In diesem speziellen Fall erlauben es die Informationen der Frau Abgeordneten der Kommission nicht, sich ein Urteil zu bilden. Daher wird die Frau Abgeordnete gebeten, genauere Informationen zur Verfügung zu stellen, so dass die Kommission prüfen kann, ob dieser Fall mit der entsprechenden Gemeinschafts-vorschrift vereinbar ist.

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme bis zum 21. Juli 2004 umsetzen. Daher sind sie derzeit noch nicht verpflichtet, die Bestimmungen dieser Richtlinie in ihrem jeweiligen Rechtssystem anzuwenden.


(1)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

(2)  ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.

(3)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.


3.4.2004   

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CE 84/661


(2004/C 84 E/0745)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0711/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(10. März 2004)

Betrifft:   Besonderheiten der Berggebiete und Gemeinschaftspolitik

Die Berggebiete haben Funktionen von echtem öffentlichen Interesse, namentlich in ökologischer, sozialer und kultureller Hinsicht, und stellen ein außerordentliches Erbe dar, das nicht nur erhalten, sondern vor allem genutzt werden muss und für das angemessene politische Maßnahmen erforderlich sind, um durch Förderung der Entwicklung in diesen Gebieten zu erreichen, dass die Bevölkerung nicht abwandert.

Daher ist es, wie die Gruppe der Gebirgsgemeinden in der nationalen Vereinigung der Gemeinden Portugals bei einem kürzlichen Treffen hervorhob, notwendig, die Berggebiete in die Politik der Strukturfonds einzubinden und sicherzustellen, dass ihre Besonderheiten tatsächlich auch anerkannt werden und im Rahmen einer globalen Politik der Berggebiete verschiedene sektorbezogene politische Maßnahmen und für diese Gebiete und ihrer Einwohner geeignete Instrumente miteinander zu verknüpfen und dabei zu berücksichtigen, dass Lösungen, Handlungsmöglichkeiten und eine besondere Beachtung der Problematik der Berggebiete erforderlich sind.

1.

Ist vorgesehen, dass die Besonderheiten und unterschiedlichen Gegebenheiten der Berggebiete wirklich berücksichtigt werden?

2.

Ist vorgesehen, dass die Berggebiete in die politische Agenda der Europäischen Union und in den Rahmen der Strukturfonds einbezogen werden?

3.

Ist die Schaffung eines gemeinschaftlichen politischen Instruments für die Berggebiete vorgesehen?

4.

Sind einheitlichere Verfahren für die Reaktionen im Bereich der Vorlage von Vorschlägen und Verfahren zur Nutzung der Gemeinschaftsfonds auf der Ebene der Berggebiete vorgesehen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(21. April 2004)

Die Kommission teilt das Interesse der Frau Abgeordneten an der Stellung der Berggebiete innerhalb der Gemeinschaftspolitik.

Im Oktober 2002 hat die Kommission eine Konferenz mit zum Thema „Gemeinschaftspolitik und Berggebiete“ veranstaltet, zu der etwa 500 Teilnehmer aus den Bereichen Politik, Wirtschaft und Soziales der 15 Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer kamen.

Im Programmplanungszeitraum 2000-2006 der Strukturfonds sind 95 % der Berggebiete der Europäischen Union unter Ziel 1 oder Ziel 2 förderfähig.

Für die Zeit nach 2006 hat die Kommission in ihrem Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (1), den sie am 18. Februar 2004 angenommen und dann dem Parlament und dem Rat offiziell übermittelt hat, eine Reform der Kohäsionspolitik vorgeschlagen, durch die der territoriale Zusammenhalt Gegenstand der Kohäsionspolitik werden soll.

Gemäß diesem Vorschlag soll den Besonderheiten der Gebiete mit natürlichen Nachteilen im Rahmen der neuen Generation der Regionalprogramme Rechnung getragen werden, indem z.B. dauerhaft benachteiligte Gebiete einen Höchstsatz der Gemeinschaftsfinanzierung in Anspruch nehmen können, der über dem der anderen Gebiete liegt.

Die Kommission hat außerdem in ihrer Mitteilung „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen — Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union — 200 7-2013“ (2) Vorschläge zur Entwicklung des ländlichen Raums, diesem für die Berggebiete so wichtigen Handlungsfeld, vorgelegt und beispielsweise ein einheitliches Instrument angeregt, das insbesondere Verbesserungen für die Umwelt, den ländlichen Raum und den Lebensstandard in den ländlichen Gebieten ermöglichen würde.


(1)  KOM(2004) 107 endg.

(2)  KOM(2004) 101 endg.


3.4.2004   

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CE 84/662


(2004/C 84 E/0746)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0716/04

von Luis Berenguer Fuster (PSE) und Anna Terrón i Cusí (PSE) an die Kommission

(10. März 2004)

Betrifft:   Funkalarme

Der Sektor der Privaten Sicherheit ist enorm im Wachstum begriffen, und insbesondere die Zahl der Funkalarmsysteme nimmt stark zu. Die Sicherheitsunternehmen führen einen Preiskampf, um sich die größten Marktanteile zu sichern. Dabei wird jedoch vergessen, dass die Alarme Sicherheitssysteme sind, und das Problem des „Jamming“ (Frequenzinterferenzen) nimmt exponentiell zu.

Beabsichtigt die Kommission angesichts dessen, Initiativen zur Regulierung dieses Sektors zu ergreifen, um das bestehende rechtliche Vakuum zu schließen?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(19. April 2004)

Wie von der Frau Abgeordneten und dem Herrn Abgeordneten festgestellt wurde, wächst der Markt für private Sicherheitsdienstleistungen. Es wird sowohl mit der Qualität als auch mit dem Preis der angebotenen Leistungen geworben.

Der Kommission ist allerdings nicht bekannt, dass derzeit die Qualität und Zuverlässigkeit derartiger Leistungen durch die Überlastung des von den Anbietern genutzten Funkfrequenzspektrums und/oder durch Interferenzen („Jamming“) beeinträchtigt wird.

Diese Frage wurde mit den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Richtlinie 1999/5/EG (1) (FuTKEE-Richtlinie) im September 2000 erörtert. Damals gelangte man zu dem Schluss, dass keine zusätzlichen Bestimmungen notwendig seien, um spezifische Vorrichtungen wie Alarmsysteme vor schädlichen Störungen zu schützen und um den Zugang zu Rettungsdiensten zu gewährleisten. Man war der Auffassung, dass dies bereits durch die Kräfte des Marktes sichergestellt sei.

Die Kommission beabsichtigt jedoch, diese Frage bei der nächsten, für Juni 2004 anberaumten Sitzung mit den Mitgliedstaaten nochmals zur Sprache zu bringen, um darüber zu beraten, ob sich die Kommission aufgrund jüngster Entwicklungen erneut mit dieser Problematik befassen muss.

Überdies beschäftigt sich die Kommission derzeit mit der EU-weiten Harmonisierung der Bedingungen für die Verwendung des Funkspektrums für Geräte mit geringer Reichweite, zu denen auch Alarmsysteme gehören. Im Zuge dieser Analyse wird untersucht, auf welche Weise der effiziente Einsatz derartiger Geräte durch abgestimmte technische Parameter und entsprechende Funkfrequenzen am besten gewährleistet werden kann.


(1)  Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. L 91 vom 7.4.1999.


3.4.2004   

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CE 84/663


(2004/C 84 E/0747)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0720/04

von Marjo Matikainen-Kallström (PPE-DE) an die Kommission

(10. März 2004)

Betrifft:   Ausfuhrerstattung für Hafer

In Finnland wird in großem Umfang Hafer angebaut. Für die Ausfuhr von Hafer u.a. nach Kanada und in die USA wurde eine Ausfuhrerstattung bewilligt. Momentan verweigert die Kommission die Zahlung einer Ausfuhrerstattung, weil auf dem Gebiet der EU wegen der Missernte der vergangenen Saison ein Mangel an Getreide herrscht. In Finnland u.a. hat es diese Missernte nicht gegeben, so dass die Lager der Landwirte randvoll gefüllt sind mit hochwertigem Hafer.

Da die Verwendung von Hafer in Mitteleuropa begrenzt ist, gibt es für ihn keine nennenswerten Märkte im Süden Europas und in der übrigen EU, in der sonst eigentlich ein Bedarf an der Einfuhr von Getreide besteht. Finnlands Haferernte lagert momentan in den Silos der Landwirte, weil der Hafer nicht in die bedürftigen Gebiete innerhalb der EU geschafft wird, und auch nicht mit Hilfe der stark zurückgegangenen Ausfuhrerstattungen nach Nordamerika exportiert werden kann. Eine Ausfuhr von Hafer nach Nordamerika sollte jedoch möglich sein, da er dort auf eine rege Nachfrage stößt.

Welche konkreten Maßnahmen wird die Kommission für die Ausfuhr von Hafer nach Nordamerika ergreifen, und welchen Zeitrahmen setzt sie sich dafür? Beabsichtigt die Kommission, die Zahlung von Ausfuhrerstattungen für Hafer fortzuführen und ihren Wert wieder auf das alte Niveau anzuheben, so dass die Ausfuhr nach Nordamerika wieder in vollem Umfang in Gang kommt? Welchen Zeitrahmen setzt sich die Kommission gegebenenfalls dafür? Ich bitte um Beachtung der Dringlichkeit dieser Angelegenheit.

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(2. April 2004)

Im Gegensatz zu allen anderen Getreidearten waren die Ernteergebnisse bei Hafer 2003/2004 in der EU normal, und zwar hinsichtlich der Menge als auch hinsichtlich der Qualität. Das führte zu einem gewissen Exportüberschuss in Finnland und Schweden. Bei der Getreideerzeugung insgesamt verzeichnete die EU in der Tat einen Rückgang von 209 Mio. Tonnen auf 183 Mio. Tonnen, ihre Gesamterzeugung war erstmals seit vielen Jahren deutlich niedriger als der Inlandsverbrauch (ungefähr 190 Mio. Tonnen). Dadurch entstand eine kritische Versorgungslage, insbesondere bei Futtergetreide.

Die Kommission ist sich bewusst, dass einer zusätzlichen Binnennachfrage nach Hafer aufgrund der beschränkten Möglichkeiten bei der normalen Futterversorgung gewisse Grenzen gesetzt sind. Sie hat deshalb am 15. Oktober 2003 die Erstattung für Haferausfuhren öffentlich ausgeschrieben und damit eine Subventionierung von Exporten ab dem Beginn der Haferernte ermöglicht. Bis zum 12. März 2004 wurden Ausfuhrerstattungen für eine Gesamtmenge von 247 840 Tonnen, d.h. für den größten Teil des in der zurückliegenden Saison erzielten Ernteüberschusses, gewährt.

Selbstverständlich beabsichtigt die Kommission, auch in Anbetracht des in der EU bestehenden Getreidemangels, den Eigenverbrauch von Hafer bei der Herstellung von Mischfutter zu fördern. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dort, wo es für Hafer nur einen Abnehmer gibt (die USA), besondere Marktbedingungen herrschen und feste Weltmarktpreise gelten. Bei dem Ausschreibungsverfahren geht es der Kommission deshalb einerseits um eine Stützung der Haferpreise in Finnland und Schweden, andererseits aber auch um eine maximale Stärkung des Wettbewerbselements bei Ausschreibungen für den Export, um die Auswirkungen auf die Weltmarktpreise zu minimieren. Die Kommission will bis zum Ende der Erntesaison 2003/2004 nach diesem Grundsatz verfahren. Die Ausschreibung läuft bis zum 24. Juni 2004.


3.4.2004   

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CE 84/664


(2004/C 84 E/0748)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0722/04

von María Herranz García (PPE-DE) an die Kommission

(4. März 2004)

Betrifft:   GMO für Olivenöl

Der Vorschlag für eine Reform der Gemeinsamen Marktorganisation für Olivenöl berücksichtigt nicht nur nicht die Gegebenheiten der spanischen Olivenproduktion, sondern enthält auch andere sehr schädliche Elemente wie z.B. die Beibehaltung der derzeitigen Regelung für private Lagerhaltung, obwohl er keine rasche und flexible Antwort für Störungen des Marktes gegeben hat.

Wäre es möglich, dass die Kommission ihre Haltung überdenkt, die Regelung über die private Lagerhaltung von Olivenöl an die Gegebenheiten des Marktes anpasst und einen Preisautomatismus bei seiner Öffnung und Schließung einführt?

Andererseits darf die Anzahl der Olivenbäume in den Olivenhainen gemäß dem Vorschlag der Kommission nicht um mehr als 10 % von der am 1. Januar 2005 im Oliven-GIS registrierten Anzahl abweichen. Ist der Kommission bekannt, dass sie durch die Beschränkung der Zunahme der Anzahl der Olivenbäume bei der Erneuerung der Olivenhaine auf 10 % eindeutig gegen die Interessen des spanischen Olivenbaus verstößt, indem sie die Erneuerung von Olivenhainen verhindert, die nicht an die modernen Anbaumethoden angepasst sind?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(29. März 2004)

Die Regelung für die private Lagerhaltung ist für das Krisenmanagement gedacht. Daher wird diese Regelung nicht automatisch angewendet, sondern hängt von der Entscheidung des Verwaltungsausschusses ab, der nach Prüfung der Marktlage beschließen kann, ob die Anwendung der Regelung angezeigt ist. Die Kommission schlägt allerdings vor, die Referenzpreise unverändert zu lassen. Dies entspricht der Marktentwicklung in den letzten Jahren, da die Olivenölpreise dank der bedeutsamen Produktions-steigerung und trotz der erhöhten Nachfrage relativ konstant geblieben sind.

1998 beschloss der Rat, dass im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO) keine Beihilfen für zusätzliche Olivenbäume oder nach dem 1. Mai 1998 bepflanzte Gebiete gewährt werden dürfen; ausgenommen waren lediglich Gebiete, die unter ein von der Kommission genehmigtes Programm fallen. Dieser Grundsatz ist auch im gegenwärtigen Vorschlag verankert und bezieht sich sowohl auf entkoppelte Zahlungen als auch Beihilfen für Olivenbaumpflanzungen. Seit dem 1. Mai 1998 müssen Erzeuger, die zusätzliche Olivenbäume anpflanzen, in der Lage sein, sich ohne Gemeinschaftshilfe am Markt zu beteiligen.

Hinsichtlich der Beihilfen für Olivenbaumpflanzungen ist im Kommissionsvorschlag vorgesehen, dass die Anzahl der Olivenbäume um höchstens 10 % von der am 1. Januar 2005 registrierten Anzahl abweichen darf. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die strukturellen Merkmale bei den Pflanzungen erhalten bleiben, die aufgrund ihrer umweltrelevanten oder sozialen Eigenschaften für eine Förderung in Frage kommen.


3.4.2004   

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CE 84/665


(2004/C 84 E/0749)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0726/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Vorgesehene Beihilfen für die Organisationen von Fischereierzeugern

Seit einiger Zeit sind die italienischen Fischereiverbände zur Kontrolle ihres eigenen Sektors auch durch die korrekte und exakte Auslegung von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr.2972/1999 (1) verpflichtet. Insbesondere sieht dieser Artikel einige Parameter für die Gewährung von Beihilfen durch die Mitgliedsstaaten innerhalb der ersten drei Jahre nach der Gründung einer Erzeugerorganisation vor.

Nach gleich bleibender Auslegung des zuständigen Kommissars Fischler sind diese Beihilfen kumulierbar, wie dies aus dem Beschluss der Europäischen Kommission Nummer 768/2001-España (Baleares) vom 11. Juli 2001 SG (2001) D/289689 Staatliche Beihilfen, Beschluss Nr. 529/01 Ireland vom 20. Februar 2001, Beschluss Nr. 803/01 España (Andalucía) vom 3. April 2002 sowie Beschluss Nr. 820/01 Portugal vom 3. April 2001 hervorgeht.

Jedoch hat nach Kenntnisstand der oben genannten Verbände die Direktorin der Generaldirektion Fischerei, Verstraete, in ihrer Mitteilung Nr. 017040 vom 5. Februar 2004 die oben genannte Verordnung so ausgelegt, dass der Anwendungsbereich durch Angabe des restriktiveren der beiden angegebenen Parameter eingeschränkt wurde, was in deutlichem Widerspruch zu den Aussagen von Kommissar Fischler steht.

Kann die Kommission daher folgende Fragen beantworten:

1.

Wie lautet die korrekte Auslegung und Anwendung von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr.2972/1999?

2.

Welche der beiden Auslegungen, die Kommissar Fischler beziehungsweise die Direktorin der Generaldirektion Fischerei, Verstraete, abgegeben haben, ist zu berücksichtigen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(31. März 2004)

Die Kommission kann der Frau Abgeordneten folgendes mitteilen:

Die Auslegung des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 vom 17. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (2), wurde den italienischen Behörden und Legapesca mit den von Frau Verstraete unterschriebenen Schreiben Nr. 17040 vom 5. Februar 2004 und Nr. 017049 vom 16. Februar 2004 übermittelt.

Diese Antworten stehen nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen der Kommission, auf die sich die Frau Abgeordnete in ihrer Anfrage bezieht.


(1)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002.


3.4.2004   

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CE 84/665


(2004/C 84 E/0750)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0727/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Informationen zur Prämienreserve für die Region Latium

Die gemeinschaftlichen Verordnungen zur Verwendung der Strukturfonds (Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1)) sehen vor, dass 4 % des Gesamtumfangs des Gemeinschaftlichen Förderkonzepts 2000-2006 zurückgestellt werden, um auf der Grundlage der erzielten Leistungen im Hinblick auf die Wirksamkeit der Intervention, die korrekte Verwaltung und die finanzielle Abwicklung durch die Regional- und Zentralverwaltungen, welche die Mittel erhalten, nach Ablauf der Halbzeit zugewiesen zu werden.

Diese Form der Prämie, die in Italien jetzt als „Zuweisung von Prämien“ bezeichnet und von einer weiteren Darlehensauszahlung durch den italienischen Finanzminister begleitet wird, soll kürzlich der Region Latium für die sehr guten Ergebnisse im Docup Ziel 2 zuerkannt worden sein. 314 Millionen Euro wurden in diesem Gebiet verwendet, von denen über 290 Millionen aus europäischen Fonds stammen; 1527 Projekte sollen zusätzlich zu Investitionen in Höhe von 403,8 Millionen Euro finanziert und fünf ausgezeichnete Industriebezirke sowie drei Produktionsbereiche benannt worden sein (Datenquelle: www.tesoro.it).

Kann die Kommission daher folgende Fragen beantworten:

1.

Auf welche Höhe beläuft sich der von der EU nach Maßgabe des Artikels 7, Absatz 5, der vorgenannten Verordnung für die Region Latium bestimmte Betrag?

2.

Welche anderen italienischen und europäischen Regionen erhalten diese Anerkennung und auf welche Höhe beläuft sich der für sie bestimmte Betrag?

3.

Ist die Veröffentlichung eines allgemeinen Rechenschaftsberichts über die Verteilung der Rückstellung in Höhe von 4 % für die verschiedenen prämierten europäischen Behörden vorgesehen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(20. April 2004)

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (2) weist die Kommission die leistungsgebundene Reserve auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. März 2004 zu.

Die Kommission hat am 23. März 2004 über die Aufteilung der leistungsgebundenen Reserve entschieden (3). Die Region Latium hat 16118352EUR erhalten. Allen italienischen Regionen und den meisten anderen Regionen der EU wurden Mittel aus der leistungsgebundenen Reserve zugewiesen. Insgesamt wurden im Rahmen der Strukturfonds Mittel für mehr als 90 % der Programme zugewiesen. Die genauen Beträge sind in der betreffenden Entscheidung aufgeführt.

Derzeit wird ein Bericht über die Funktionsweise der leistungsgebundenen Reserve erstellt. Dieser Bericht soll im Ausschuss für die Entwicklung und Umstellung der Regionen mit den Mitgliedstaaten erörtert werden. Er wird im Mai 2004 vorgelegt werden.


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999.

(3)  K(2004) 883 endgültig.


3.4.2004   

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CE 84/666


(2004/C 84 E/0751)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0735/04

von José García-Margallo y Marfil (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Finanzierung von Projekten zur Umleitung von Wasser aus dem Ebrobecken in Gebiete im Osten und Süden Spaniens

Wieviele Projekte zur Umleitung von Wasser aus dem Ebrobecken in Gebiete im Osten und Süden Spaniens wurden aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfond finanziert?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(16. April 2004)

Die Kommission hat noch keine Entscheidung über die Unterstützung von Projekten zur Umleitung von Wasser aus dem Ebrobecken in Gebiete im Osten und Süden Spaniens im Rahmen des Kohäsionsfonds oder der Strukturfonds getroffen.

Die spanischen Behörden haben für die Kofinanzierung dieses Projekts vier Vorschläge eingereicht, die derzeit von den Dienststellen der Kommission bewertet werden.


3.4.2004   

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CE 84/667


(2004/C 84 E/0752)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0736/04

von José García-Margallo y Marfil (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Unterstützung der Regionen, die durch den sogenannten „statistischen Effekt“ nicht mehr unter Ziel 1 der Strukturfonds fallen werden

Welche wirtschaftliche Übergangsregelung ist für die Regionen vorgesehen, die durch die „statistischen“ Auswirkungen des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten mit Regionen, deren durchschnittliches Einkommens-niveau weit unter dem derzeitigen Mittel der EU liegt, nicht mehr unter Ziel 1 der Strukturfonds fallen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(13. April 2004)

Der Dritte Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, der am 18. Februar 2004 angenommen und Parlament und Rat übermittelt wurde, enthält Vorschläge der Kommission für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2007-2013. In diesem Zusammenhang schlägt die Kommission vor, Regionen, deren Pro-Kopf-BIP unter 75 % des für die EU-15 berechneten Gemeinschaftsdurchschnitts, aber über 75 % in einer Union mit 25 Mitgliedstaaten liegen würde (so genannter statistischer Effekt der Erweiterung), eine befristete Unterstützung zu gewähren. Die objektiven Bedingungen in diesen Regionen werden sich nicht geändert haben, auch wenn ihr Pro-Kopf-BIP in der erweiterten Union relativ höher sein wird. Aus Billigkeitsgründen und um es den betreffenden Regionen zu ermöglichen, den Konvergenzprozess abzuschließen, schlägt die Kommission vor, dass die Unterstützung mehr als die 1999 in Berlin beschlossene Unterstützung für die so genannten, Phasing-out'-Regionen der derzeitigen Programmgeneration ausmachen (1) sollte.


(1)  KOM(2004) 107 Eine neue Partnerschaft für die Kohäsion.


3.4.2004   

DE

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CE 84/667


(2004/C 84 E/0753)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0737/04

von José García-Margallo y Marfil (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Anzahl der Erasmus-Studenten

Liegt der Kommission eine genaue Statistik zur Anzahl europäischer Studenten vor, die am Programm Erasmus seit dessen Errichtung teilgenommen haben? Liegt außerdem eine Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten und Regionen vor? Wenn ja, wie sehen die Ergebnisse aus?

Verfügt die Kommission über gesonderte Zahlen der autonomen Region Valencia, die einen Vergleich mit anderen Regionen zulassen?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(19. April 2004)

Die Kommission möchte dem Herrn Abgeordneten mitteilen, dass eine genaue Statistik für Mobilität im Rahmen von Erasmus einschließlich einer Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten auf der Website der Generaldirektion Bildung und Kultur unter folgender Adresse zu finden ist: http://europa.eu.int/comm/education/programmes/socrates/erasmus/staten.html

Was die Aufschlüsselung nach Regionen anbelangt, gibt es eine ausführlichere Datenbank in allen nationalen Agenturen für Sokrates/Erasmus.

Die Kommission bittet den Herrn Abgeordneten, sich zur Information über gesonderte Zahlen für die autonome Region Valencia an die nationale Agentur für Spanien unter folgender Anschrift zu wenden:

Agencia Nacional Erasmus

Consejo de Coordinacion Universitaria

Ciudad Universitaria s/n

E-28040 Madrid

Ansprechpartnerin: Frau Maria Teresa Diez Iturrioz

Tel: (34-91)453 98 00

E-Mail: mariateresa.diez@cuniv.mec.es


3.4.2004   

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CE 84/668


(2004/C 84 E/0754)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0739/04

von José García-Margallo y Marfil (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Künftige Regionalpolitik der EU für die äußersten Mittelmeerregionen

In Folge der bevorstehenden EU-Erweiterung wird sich die Unterstützung der jetzigen Mitgliedstaaten aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds deutlich verringern. Der Vorschlag des Kommissars Michel Barnier sieht vor, dass die Regionen, die dann, wie zum Beispiel die autonome Region Valencia in Spanien, nach Ziel 1 nicht mehr förderungsfähig sind, weiterhin eine degressiv gestaffelte Unterstützung erhalten.

Hat die Kommission in diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund der Finanziellen Vorschau ab 2007, eine detaillierte Untersuchung zu den Auswirkungen der verringerten Darlehens- und Mittelvergabe auf die Mittelmeerregionen angestellt, die bislang noch unter Ziel 1 der Strukturfonds fallen, aber auf Grund ihres bald relativ höheren Einkommensniveaus nicht mehr förderungsfähig sein werden, obwohl sie auch weiterhin Randregionen mit einem ungenügenden Einkommensniveau bleiben?

Wenn dies der Fall ist, wie werden die qualitativen und quantitativen Auswirkungen auf die autonome Region Valencia darstellen?

Welche Maßnahmen schlägt die Kommission für die Regionen vor, deren Förderung aus den Fonds in progressiver Staffelung ausläuft, um eine schwerwiegende Schädigung der betroffenen Volkswirtschaften zu verhindern?

Wie steht die Kommission zu dem geforderten Ausgleich für die plötzlich ausbleibenden Finanzhilfen an diese Regionen, die sich aus der Auflösung des Kohäsionsfonds ergeben?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(16. April 2004)

Die Kommission hat soeben ihren Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (1) gemäß Artikel 159 des EG-Vertrags mit einer ausführlichen Analyse der Auswirkungen und des zusätzlichen Nutzens der Strukturfonds veröffentlicht. Der Bericht enthält auch einen Vorschlag für die Reform des Kohäsionsfonds für den Zeitraum 2007-2013.

Die Kommission schlägt vor, dass Regionen, deren Pro-Kopf-BIP unter 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts liegt, im Rahmen des neuen Ziels „Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit“ förderfähig sein sollten. Die Entscheidung über die Förderfähigkeit dieser Regionen wird auf der Grundlage der zum gegebenen Zeitpunkt neuesten Daten getroffen.

Laut den Daten für das Jahr 2001, die im Dritten Kohäsionsbericht veröffentlicht wurden, beträgt das Pro-Kopf-BIP der Comunidad Valenciana 81,1 % des EU-15-Durchschnitts bzw. 89 % des EU-25-Durchschnitts. Die Kommission schlägt vor, dass Regionen, die derzeit unter Ziel 1 fallen und die Kriterien des Konvergenz-Ziels nicht erfüllen, als Übergangsregelung eine befristete höhere Unterstützung (unter der Rubrik „Phasing in“) unter dem neuen Ziel „regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ erhalten. Im Rahmen dieser befristeten Regelung würde die Förderung „dann auf ähnliche Weise wie bei den Regionen verringert, die im Zeitraum 2000-2006 nicht länger unter Ziel 1 fallen“.


(1)  KOM(2004) 107 endgültig „Eine neue Partnerschaft für die Kohäsion“.


3.4.2004   

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CE 84/669


(2004/C 84 E/0755)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0766/04

von Giorgio Celli (Verts/ALE) an die Kommission

(4. März 2004)

Betrifft:   Finanzierung des Kanalisierungsprojekts Llubí-Crestaix-Pollença (Balearen)

In den ersten Monaten des Jahres 2003 entschied die Europäische Kommission, das balearische Projekt zum Bau eines Kanalisierungssystems zwischen Llubi, Crestaix und Pollença auf Mallorca in Spanien mit Hilfe des Kohäsionsfonds zu finanzieren. Die Regierung der Balearen vergab die Bauaufträge mittels einer öffentlichen Ausschreibung, die Arbeiten sind zu 40 % beendet. Dieses Projekt ist ein entscheidender Schritt zu einem leistungsstarken Wassermanagement- und -Versorgungssystem auf Mallorca. Es handelt sich hier um die Erweiterung der sogenannten Arteria Transversal, die über eine Länge von 90 km am Fuß des Tramuntana-Gebirges verlaufen soll, von verschiedenen Stellen Wasser erhält und Grundwasservorkommen reguliert, um so unterschiedliche Bedarfssituationen abzudecken. Durch die mediteranen Klimaverhältnisse und die Abhängigkeit der Insel vom Tourismus herrscht in der Sommersaison eine hohe Wassernachfrage bei unregelmäßigen Niederschlägen und Zeiten mehrjähriger Wasserknappheit wechseln mit vereinzelten niederschlagsreichen Jahren ab. Das Ziel des Projekts ist die Einbindung eines Großteils der Oberflächengewässer und eines Anteils des Grundwassers in ein einziges System, bei dem überschüssiges Oberflächenwasser aus regenreichen Zeiten in strategische Grundwasserreservoirs in karstigen Gebieten mit großer Aufnahmekapazität infiltriert und so eine große Druckhöhe erreicht wird, durch die Wasserreserven für trockenere Zeiten geschaffen werden. Durch das Projekt soll der Wasserbedarf gedeckt und gleichzeitig eine zu starke Grundwasserentnahme mit Hilfe der Infiltrierung verhindert werden. Durch einen Regierungswechsel nach den balearischen Wahlen im Juni 2003 sind die Bauarbeiten des nördlichen Abschnitts der Arteria Transversal zum Erliegen gekommen und es wurden bauliche Veränderungen vorgeschlagen, die das Ziel des ursprünglichen Projekts verfälschen: das neue System soll auf das Grundwasser von Crestaix verzichten und statt dessen an eine neue Entsalzungsanlage von Alcudia angeschlossen werden, womit die Wasserversorgung von Pollença nicht mehr gewährleistet werden kann. Diese Veränderungen streben die Wasserversorgung Palmas durch die Entsalzungsanlage in Alcudia in der Nebensaison an, wenn nur ein Teil des aufbereiteten Wassers vom nördlichen Teil der Insel beansprucht wird. Diese Veränderung zogen weder eine erneute Vergabe der öffentlichen Bauaufträge nach sich, noch wurde eine technische Berechtigung vorgelegt. Wird die Kommission die Kosten der Bauaufträge trotz der grundlegenden Veränderungen am Projekt und seinen Zielen übernehmen? Kann die Kommission feststellen, ob eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts vorliegt, da es sich nun um ein grundlegend anderes Projekt, als das 2002 genehmigte, handelt?

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

(30. März 2004)

Die Kommission hat in der Tat der Finanzierung des Kanalisierungsprojekts Llubli-Crestatx (Sa Pobla) mit Hilfe des Kohäsionsfonds zugestimmt. Der Finanzierungsantrag wurde für ein fertig geplantes, eigenständiges Projekt gestellt. Für ein mögliches Projekt Crestatx (Sa Pobla) — Pollença wurde keine Finanzierung beantragt.

Eine Finanzierung durch die Gemeinschaft bezieht sich auf das ursprünglich vorgesehene und genehmigte Werk. Jede Änderung des tatsächlich finanzierten Projekts muss, unabhängig davon, ob sie sich auf die Ausführung der Bauarbeiten oder die ursprünglichen Ziele bezieht, von der Kommission geprüft werden, damit die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet wird. In Bezug auf das aus dem Kohäsionsfonds finanzierte Projekt hat die Kommission bis dato keinen Antrag auf Änderung der ursprünglichen Entscheidung erhalten. Sollten die spanischen Behörden einen Vorschlag zur Änderung des ursprünglichen Projekts vorlegen, müßte die Kommission diesen Vorschlag prüfen.

Im Übrigen sei daran erinnert, dass bei jedem in der Union realisierten Bauvorhaben unabhängig von einer Finanzierung durch die Gemeinschaft die geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes und der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, eingehalten werden müssen.


3.4.2004   

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CE 84/670


(2004/C 84 E/0756)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0768/04

von Ole Sørensen (ELDR) an die Kommission

(4. März 2004)

Betrifft:   Auslieferung von Kriegsverbrechern an Dänemark

Der Europäische Haftbefehl musste am 1. Januar 2004 umgesetzt sein. Dies ist sehr zu begrüßen, da die Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten nicht benutzt werden sollten, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Das Problem hat sich in den letzten Jahren im Zuge der Einführung der Freizügigkeitsregelungen in der EU verschärft. Der Europäische Haftbefehl ist hier ein Schritt in die richtige Richtung.

Bedenken im Hinblick auf die praktische Umsetzung des Haftbefehls sind jedoch angebracht, und es ergeben sich folgende Fragen:

1.

Was hat die Kommission bezüglich der sieben Mitgliedstaaten, die den Haftbefehl nicht in der vorgesehenen Frist bis zum 31. Dezember 2003 umgesetzt haben, unternommen? Wie viele Mitgliedstaaten haben den Haftbefehl zur Zeit eingeführt?

2.

Kann die Kommission dafür einstehen, dass an Dänemark nach der Umsetzung des Haftbefehls jene Kriegsverbrecher ausgeliefert werden, deren Auslieferung seit Ende des Zweiten Weltkriegs von Deutschland verlangt wird?

3.

Trifft es zu, dass die deutsche Polizei unter Hinweis auf den Haftbefehl bereits die Auslieferung des ersten dänischen Staatsbürgers an Deutschland verlangt hat, um ihn wegen Betrugs vor Gericht zu stellen? Ist dies zu einem Zeitpunkt möglich, zu dem Deutschland den Haftbefehl noch immer nicht umgesetzt hat?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(14. April 2004)

1.

Bisher haben bereits zehn Mitgliedsstaaten den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (1) umgesetzt und die entsprechenden Rechtsvorschriften der Kommission mitgeteilt.

Zur Überwachung der Umsetzung des Europäischen Haftbefehls übermittelt die Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses dem Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2004 einen Bericht. Darin wird die Kommission auf die praktischen Schwierigkeiten, mit denen die Mitgliedsstaaten während der Zeit der Durchsetzung konfrontiert waren, und auf die Gründe für die Nichteinhaltung der Frist eingehen.

Die übrigen Mitgliedsstaaten haben bestätigt, dass sie den Haftbefehl bis Sommer 2004 umsetzen werden. Bei den neuen Mitgliedsstaaten hat bereits Ungarn ein Gesetz verabschiedet, das am 1. Mai 2004 in Kraft treten wird, während die anderen Mitgliedsstaaten mitgeteilt haben, dass sie zum gleichen Termin, der auch der Beitrittszeitpunkt ist, bereit sein könnten.

2.

Es wird die Frage aufgeworfen, ob die Kommission sicherstellen kann, dass Personen, die Kriegsverbrechen im Zweiten Weltkrieg begangen haben, von Deutschland an Dänemark ausgeliefert werden. Hierzu verweist die Kommission auf die Erklärungen, die in Bezug auf Artikel 32 des Rahmenbeschlusses abgegeben wurden.

Jeder Mitgliedsstaat hatte bei Annahme des Rahmenbeschlusses durch den Rat die Möglichkeit, eine Erklärung abzugeben, dass er als Vollstreckungsmitgliedsstaat weiterhin Ersuchen in Zusammenhang mit Handlungen, die vor einem bestimmten Zeitpunkt begangen wurden, nach der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Auslieferungsregelung behandeln wird.

Da Deutschland keine derartige Erklärung abgegeben hat, sieht die Kommission kein Hindernis, das die dänischen Behörden davon abhalten könnte, einen Europäischen Haftbefehl für deutsche Staatsbürger auszustellen, die in einem Mitgliedsstaat, der den Rahmenbeschluss effektiv umgesetzt hat, festzunehmen sind. Sobald Deutschland den Europäischen Haftbefehl eingeführt hat, wird dieser auch in seinem Territorium vollstreckbar sein. Jedoch kann die vollstreckende Justizbehörde die Umsetzung des Europäischen Haftbefehls aus den im Rahmenbeschluss aufgeführten Gründen (z.B. Verjährung) ablehnen.

3.

Zur letzten Frage ist festzustellen, dass der angeführte Fall der Kommission nicht bekannt. Die deutschen Justizbehörden können keinen Europäischen Haftbefehl ausstellen, so lange Deutschland den Rahmenbeschluss nicht umgesetzt hat. Für die deutschen Behörden bilden noch immer die im Bereich Auslieferung bestehenden Instrumente die gesetzliche Grundlage für die Festnahme und Auslieferung.


(1)  ABl. L 190 vom 18.7.2002.


3.4.2004   

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CE 84/671


(2004/C 84 E/0757)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0770/04

von Seán Ο Neachtain (UEN) an die Kommission

(5. März 2004)

Betrifft:   Unionsbürgerschaft

Bis zum 1. Mai 2004 muss eine Reihe von dringenden Fällen betreffend die Unionsbürgerschaft geklärt sein. Kann die Kommission daher mitteilen, wie sich die Rechte in Bezug auf die Unionsbürgerschaft nach dem 1. Mai 2004 in den folgenden zwei Fällen darstellen werden? Der erste Fall betrifft eine Frau, die in Russland geboren wurde, nach Lettland ging und sich dafür entschied, dort zu leben, ohne die Staatsangehörigkeit anzunehmen; später heiratete sie einen Unionsbürger und ging nach Irland, wo ihr nun zwar das Aufenthaltsrecht gewährt wird, sie jedoch ein Visum benötigt, wenn sie außerhalb Irlands reisen will. Der zweite Fall betrifft in Irland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU lebende Letten: Was ist ihr Status in Bezug auf die Unionsbürgerschaft?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(24. März 2004)

Nach Artikel 17 des EG-Vertrags wird jeder Person, die im Besitz der Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats ist, die Unionsbürgerschaft zuerkannt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.

Das erste Beispiel des Herrn Abgeordneten bezieht sich offenbar auf die spezielle Situation staatenloser Personen in Lettland. Die Kommission ist sich der Problematik bewusst. Eine in Russland geborene Frau, die in Lettland ihren Wohnsitz hat, ohne jedoch die lettische Staatsbürgerschaft zu besitzen, und später einen Unionsbürger heiratet und mit ihm nach Irland geht, kann nur dann die Rechte der Unions-bürgerschaft aus eigenem Recht in Anspruch nehmen, wenn sie die Unionsbürgerschaft selbst erwirbt. Dies kann entweder durch Heirat oder durch eine andere Maßnahme erfolgen, die die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates für den Erhalt der Staatsbürgerschaft vorsehen. Wenn sie staatenlos bleibt oder die Staatsbürgerschaft eines Drittlandes behält, erlaubt ihr das Gemeinschaftsrecht trotzdem, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, und aufgrund ihres Status als Ehefrau eines Unionsbürgers in Irland zu wohnen.

Wenn diese Person von Irland in ein anderes Mitgliedsland reisen möchte, benötigt sie ein Visum, da Irland aus eigener Entscheidung den Schengen-Besitzstand nicht anwendet, d.h. das Gemeinschaftsrecht bezüglich einheitlicher Kurzzeitvisa, Außengrenzkontrollen und Reisefreizügigkeit in einem Gebiet, für das die Personenkontrollen an den Binnengrenzen aufgehoben wurden. Doch aufgrund ihres Staus als Ehefrau eines Unionsbürgers sollte ihr der Erwerb der nötigen Visa erleichtert werden. Die Visa müssen ihr zudem kostenlos ausgestellt werden.

Zur zweiten Frage: Ein Lette, der in Irland oder einem anderen Mitgliedstaat lebt, erwirbt ab dem Beitritt Lettlands zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 die Unionsbürgerschaft und kann direkt alle mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte gemäß dem zweiten Teil des EG-Vertrags in Anspruch nehmen. Dazu zählen insbesondere das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vorbehaltlich etwaiger anwendbarer Übergangsmaßnahmen für Arbeitnehmer) sowie das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und bei Wahlen zum Europäischen Parlament im Mitgliedstaat, in dem der EU-Bürger seinen Wohnsitz hat.


3.4.2004   

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CE 84/672


(2004/C 84 E/0758)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0792/04

von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Erstattung von Gütern durch die Türkei

Ein Großteil der assyrisch-chaldäischen Syrer und Armenier, die 1915 vom Ottomanischen Reich verschleppt worden waren, wurden anschließend ermordet. Der türkische Staat konfiszierte ihr Eigentum mit der Begründung, dass die getöteten Personen verschwunden seien und sich nicht um ihr Eigentum kümmerten. Diese Einziehungen erfolgten insbesondere in den Jahren zwischen 1951 und 1960. In offiziellen Beschlüssen und Berichten bezeichnet der türkische Staat dieses Eigentum als „überlassene armenische Güter“.

Inwieweit beabsichtigt die Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, um die Türkei zu veranlassen, den assyrisch-chaldäischen Syrern und Armeniern ihr Eigentum zurückzuerstatten?

Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission

(19. April 2004)

Die Frage des beschlagnahmten Eigentums nicht-muslimischer Glaubensgemeinschaften in der Türkei wurde in dem regelmäßigen Bericht der Kommission in den vergangenen Jahren mehrfach zur Sprache gebracht.

So heißt es im regelmäßigen Bericht der Kommission vom Oktober 2002, dass im Falle der nichtmuslimischen Gemeinschaften „lediglich die gemäß dem Gesetz Nr. 2762 von 1936 deklarierten Immobilien rechtlich anerkannt werden; alle 1936 nicht verzeichneten Immobilien wurden vom türkischen Staat übernommen oder können beschlagnahmt werden. Armenische, griechische und katholische Immobilien sind konfisziert worden oder laufen Gefahr, noch konfisziert zu werden“. In ihrem Bericht vom November 2003 weist die Kommission darauf hin, dass die „für nicht-muslimische Gemeinschaften sehr problematische Frage des beschlagnahmten Eigentums noch immer nicht gelöst wurde. Da diese Gemeinschaften keine Rechtsfähigkeit besitzen, ist ihr Eigentum der ständigen Gefahr der Beschlagnahme ausgesetzt und der Versuch, Eigentum durch rechtliche Mittel zurückzuerlangen, ist mit vielen Hürden verbunden“.

Der Kommission wurde vor kurzem mitgeteilt, dass die türkischen Behörden im Rahmen ihrer Bemühungen zur Lösung der Probleme der nicht-muslimischen Gemeinschaften unlängst beschlossen haben, ein Inventar des seit 1936 beschlagnahmten Eigentums zu erstellen.

Die Kommission wird diese Angelegenheit auch künftig aufmerksam verfolgen.


3.4.2004   

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CE 84/673


(2004/C 84 E/0759)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0796/04

von Michel Hansenne (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Sicherheit in Aufzügen

Das europäische Normeninstitut hat eine Sicherheitsnorm für bestehende Aufzüge ausgearbeitet: die SNEL (Safety Norm for Existing Lifts). Diese Norm hilft den Ländern, die Risiken von bestehenden Aufzügen zu erkennen und Gesetze zu erlassen, um Abhilfe zu schaffen. Die Empfehlung 95/216/EG (1), die die Richtlinie 95/16/EG (2) begleitet, erwähnt diese neue Norm offensichtlich nicht. Angesichts der zahlreichen tödlichen Unfälle während der letzten Jahre und der Sensibilisierung bestimmter Länder, die auf diesem Gebiet Gesetze erlassen haben oder die dabei sind, es zu tun, erscheint eine Aktualisierung dieser Empfehlung als äußerst wünschenswert. Dies würde es ermöglichen, die politischen Entscheidungsträger bestens über die angemessensten Maßnahmen aufzuklären, die zu treffen sind, um die Gefahren in Verbindung mit bestehenden Aufzügen zu minimisieren, indem man sich an die am 3. November 2003 ratifizierte Norm EN 81-80 hält.

Kann die Kommission die Verpflichtung eingehen, die Empfehlung zu aktualisieren?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(19. April 2004)

Die Empfehlung 95/216/EG der Kommission vom 8. Juni 1995 (3) betrifft bestehende Aufzüge, das heißt Aufzüge, die vor Inkrafttreten der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG (4) installiert wurden. Mit dieser Empfehlung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, auf ihrem Hoheitsgebiet alle sinnvollen Vorkehrungen zu treffen, um eine ausreichende Wartung der vorhandenen Aufzüge zu gewährleisten und ihre Sicherheit zu verbessern.

Das Europäische Komitee für Normung hat soeben eine neue Norm (EN 81-80) herausgegeben, die die Verbesserung der Sicherheit bei bestehenden Aufzügen betrifft. Diese Norm hat zwar nicht denselben Status wie die harmonisierten Normen, die auf der Grundlage der Richtlinie 95/16/EG herausgegeben werden, sie enthält jedoch Ratschläge und Informationen, die sicherlich für alle von der Umsetzung der Empfehlung 95/216/EG Betroffenen eine wertvolle Hilfe sein dürften. Die Kommission prüft mit Sorgfalt die Möglichkeit, ihre Empfehlung durch die Aufnahme dieser neuen Norm zu aktualisieren. Sie wird den Herrn Abgeordneten von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzen.


(1)  ABl. L 134 vom 20.6.1995, S. 37.

(2)  ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1.

(3)  ABl. L 134 vom 20.6.1995.

(4)  Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. L 213 vom 7.9.1995.


3.4.2004   

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CE 84/673


(2004/C 84 E/0760)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0802/04

von Jan Mulder (ELDR) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Unlauterer Wettbewerb durch große Unterschiede bei den Tierkörperbeseitigungsgebühren

Der niederländische Landwirtschaftsminister hat kürzlich eine Übersicht der Tierkörperbeseitigungsgebühren an die niederländische Zweite Kammer gesandt (23. Februar 2004). Aus dieser Übersicht geht hervor, dass es zwischen den Mitgliedstaaten bei den Gebühren für die Tierkörperbeseitigung und den weiteren in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten beträchtliche Unterschiede gibt.

1.

Sind der Kommission die großen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Gebühren für die Beseitigung bekannt, die von den Viehzüchtern gezahlt werden müssen?

2.

Richten sich die Mitgliedstaaten nach den Leitlinien, wie sie von der Kommission am 24. Dezember 2002 festgelegt wurden, auch was die darin enthaltenen Änderungen zum 1. Januar 2004 betrifft?

Wenn nein, was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um dafür zu sorgen, dass diese Leitlinien beachtet werden?

Wenn ja, ist die Kommission nicht der Auffassung, dass es angesichts der großen Unterschiede an der Zeit ist, kurzfristig eine weitere Harmonisierung der Gebühren anzustreben?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(22. April 2004)

Der Kommission liegt keine Übersicht über die Gebühren für die Tierkörperbeseitigung und die weiteren in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten in den verschiedenen Mitgliedstaaten vor. Wenn der Herr Abgeordnete über entsprechende Informationen verfügt, so möchte er sie bitte an die Kommission weiterleiten.

Alle Mitgliedstaaten außer Luxemburg haben sich schriftlich zur Einhaltung der von dem Herrn Abgeordneten genannten Leitlinien bereit erklärt und Luxemburg wurden von der Kommission soeben geeignete Maßnahmen vorgeschlagen.

In Bezug auf die unterschiedlichen Gebühren, die von Tierkörperbeseitigungsanstalten in verschiedenen Mitgliedstaaten erhoben werden, stellen Beihilferegelungen wohl keine geeignete Lösung dar. Der freie Wettbewerb sollte Gewähr für die vergleichbare Preise unter vergleichbaren Bedingungen bieten.


3.4.2004   

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CE 84/674


(2004/C 84 E/0761)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0803/04

von Markus Ferber (PPE-DE) an die Kommission

(15. März 2004)

Betrifft:   Antrag auf Fördermittel durch Herrn Doriano Cataffo

Meinem Büro liegt eine Anfrage der Rechtsanwaltskanzlei Kiederle, Dr. Schulz & Kollegen aus Augsburg vor, die sich im Auftrag ihres Mandanten Herrn Bernhard Oswald, Pfarrer-Steinacker-Str. 15a, D-86551 Aichach, Deutschland, an mich gewandt haben.

Im Jahr 2002 hat Herr Oswald Herrn Doriano Cataffo, Via R. Ricci 46, I-84129 Salerno, Italien, damit beauftragt, bei der Kommission einen Antrag auf Fördermittel zu stellen. Mit dem Geld wollte Herr Oswald ein Grundstück in der Herzog-Max-Str. 7 in D-86551 Aichach/Unterwittelsbach, Deutschland, erwerben, um dort eine Pension zu bauen. Herr Cataffo hatte ihm versprochen, EU-Fördergelder im Rahmen der GFK 2000-2006 zur Finanzierung des Projekts beschaffen zu können.

Obschon Herr Cataffo für seine Tätigkeit bezahlt worden ist, scheint kein Antrag gestellt worden zu sein. Herr Oswald strebt deshalb ein Verfahren gegen Herrn Cataffo an.

Ich möchte die Kommission bitten, mit der Beantwortung folgender Fragen zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen:

1.

Hat Herr Cataffo im Auftrag von Herrn Oswald einen entsprechenden Antrag auf Fördergelder eingereicht?

2.

Wenn ja, ist dieser genehmigt und sind die Gelder ausgezahlt worden?

3.

Besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Förderung derartiger Bauvorhaben?

4.

Besitzt die Kommission Kenntnis von der Tätigkeit Herrn Cataffos, der nach Auskunft der Kanzlei Kiederle, Dr. Schulz & Kollegen schon mehrfach durch ähnliche Vorgänge aufgefallen ist?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(16. April 2004)

Die Kommission fand keinerlei Hinweise darauf, dass das von dem Herrn Abgeordneten genannte Projekt im Rahmen des derzeitigen Ziel 2-Programms Bayern 2000-2006 aus Strukturfondsmitteln kofinanziert worden ist. Den bayerischen Behörden, die für die Verwaltung der im Rahmen des Programms geförderten Projekte zuständig sind, ist über einen entsprechenden Antrag nichts bekannt. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass andere EU-Beihilfeninstrumente, die den bayerischen Behörden zur Verfügung stehen, genutzt worden wären.

Alle Förderanträge sind an die benannte Verwaltungsbehörde in Bayern zu richten, die für das oben genannte Programm zuständig ist.

Der Name von Herrn Cataffo ist der Kommission bereits bei einer früheren Gelegenheit im Zusammenhang mit der schriftlichen Anfrage E-2566/03 des Herrn Abgeordneten zur Kenntnis gekommen (1).


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004.


3.4.2004   

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CE 84/675


(2004/C 84 E/0762)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0809/04

von Ian Hudghton (Verts/ALE) an die Kommission

(8. März 2004)

Betrifft:   Masten für terrestrischen Bündelfunk (TETRA)

Die Kommission erklärt in ihrem Bericht über die Durchführung der Empfehlung des Rates 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz-300 GHz) (1) in Abschnitt 8.3, dass aktuelle Erkenntnisse über den Bereich der extrem niedrigen Frequenzen noch ausgewertet werden müssen. Ferner erklärt die Kommission, sie werde ihre Empfehlungen überprüfen, wobei den neuesten wissenschaftlichen Daten und Empfehlungen Rechnung getragen wird.

TETRA wird derzeit in Großbritannien zum Zweck der Unterstützung von Polizeiarbeit und Notdiensten eingeführt. Das System arbeitet mit Ultrahochfrequenzimpulsen (395 Mhz) im Bereich der Frequenz von rund 17,6 Hz, die sich als schädlich für das menschliche Nerven- und Immunsystem herausgestellt hat. Die unabhängige britische Expertengruppe für Mobiltelefone empfiehlt in ihrer von der Regierung in Auftrag gegebenen, 2000 veröffentlichten Studie, dem „Stewart-Bericht“, dass eine Modulation in der Nähe der Frequenz 16 Hz wegen möglicher Gesundheitsfolgen „vermieden werden sollte“.

Dennoch werden derzeit in Großbritannien 3000 Sendemasten errichtet, 700 davon allein in meinem Wahlkreis (Schottland). Gleichzeitig wächst die Sorge der Bevölkerung angesichts der Tatsache, dass bisher noch keine gründliche Bewertung dieses Systems unter dem Aspekt der Gesundheit vorliegt. Inzwischen wird aus Polizeikreisen, in denen dieses System bereits im Gebrauch ist, über Symptome berichtet, die für die gegenüber Mobilfunkstrahlung exponierten Personen typisch sind, wie etwa Schlafstörungen, migräneartige Kopfschmerzen und dergleichen mehr.

Die Bestimmungen, die maßgebend für die Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern sind, wurden vor der Einführung von TETRA festgelegt. Würde die Kommission in Anbetracht des von ihr selbst verfassten Berichts über die Durchführung der Empfehlung des Rates 1999/519/EG und im Interesse der öffentlichen Gesundheit einem Moratorium zustimmen, das für den weiteren Ausbau dieses Systems verhängt wird, bis eine gründliche Bewertung der gesundheitlichen Risiken vorliegt?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(7. April 2004)

Am 12. Juli 1999 hat der Rat die Empfehlung 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern angenommen, um die Bevölkerung im Frequenzbereich von 0 Hertz bis 300 Gigahertz vor einer gesundheitlichen Gefährdung zu schützen. Diese deckt auch die vom Herrn Abgeordneten genannten Frequenzen ab. Der Wissenschaftliche Ausschuss „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“ bestätigte am 30. November 2001, dass „die zusätzlichen Informationen zu karzinogenen und anderen nichtthermischen Auswirkungen von Funkfrequenzen und Frequenzen im Mikrowellenbereich, die in den letzten Jahre verfügbar wurden, keine Neufestsetzung der von der Kommission festgesetzten Expositionsgrenzwerte rechtfertigen“. Diese Ansicht fand auf einer Konferenz zur Mobilkommunikation im Januar 2004 (2) sowie in zahlreichen Expertenberichten, die unlängst in einigen Mitgliedstaaten erstellt wurden, allgemeine Unterstützung.

Im März 2003 wurde ein Bericht über die Durchführung der Empfehlung des Rates veröffentlicht, in dem es besonders um die in den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen ging. Der Bericht stellt in Abschnitt 8.3 fest, dass einige neuere Erkenntnisse über den extrem niederfrequenten Bereich noch weiter ausgewertet werden müssten. Dies gelte besonders für extrem niederfrequente Magnetfelder bei Frequenzen (50/60 Hz), die von Hochspannungsleitungen ausgehen.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) führt derzeit eine umfassende Untersuchung zum Thema elektromagnetische Felder (EMF) sowohl im Nieder- als auch im Funkfrequenzbereich durch. Die Kommission verfolgt das Projekt aufmerksam. Es ist zu erwarten, dass diese Untersuchung grundlegende Erkenntnisse für die Festlegung eventueller weiterer Schritte liefern wird.

Umfangreiche Forschungen wurden und werden unternommen, um mögliche gesundheitliche Langzeitfolgen der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern zu untersuchen. Die Kommission verfolgt sämtliche aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen in diesem Bereich genau, um bei Bedarf auf neue gesicherte Erkenntnisse reagieren zu können. Die von der Kommission innerhalb des 5. Forschungs-Rahmenprogramms (FRP) finanzierten Projekte dürften nach ihrem Abschluss (2004-2006) einen wichtigen Beitrag zum Schließen der Wissenslücke sowie zu den einschlägigen Aktivitäten der WHO leisten.

Darüber hinaus ist kürzlich innerhalb des 6. FRP das neue Projekt zum Thema EMF (EMF-NET) angelaufen (2004-2008), mit dem die Koordinierung der Forschungsergebnisse hinsichtlich der biologischen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern verbessert werden soll. Zu dem Konsortium gehören alle Koordinatoren der von der EU im Rahmen des 5. FRP finanzierten aktiven Projekte sowie die Koordinatoren nationaler Großprojekte (Deutschland, Griechenland, Frankreich, Italien, Finnland, Vereinigtes Königreich, Ungarn). Ferner bestehen Verbindungen zu anderen internationalen Aktivitäten, etwa zur COST-Aktion 281, zu WHO-Aktivitäten im Bereich EMF sowie zu Industrie- und Herstellerverbänden, Regulierungsbehörden, wissenschaftlichen Vereinigungen sowie Gewerkschaftsverbän-den. Dieses Netzwerk überprüft unter anderem europäische und nationale EMF-Studien und unterstützt eine sachkundige Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit Regulierung und Risikokommunikation durch Gesundheitsund Umweltbehörden, Verbraucherverbände und Einzelpersonen.


(1)  ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59.

(2)  http://europa.eu.int/comm/enterprise/rtte/emfworkshop/index.htm.


3.4.2004   

DE

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CE 84/676


(2004/C 84 E/0763)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0812/04

von Maria Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission

(15. März 2004)

Betrifft:   Verstoß gegen die europäischen Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel im Fall „Abac“ (Valencia)

Vor kurzem wurde in Valencia bekannt, dass das spanische Landwirtschaftsministerium allem Anschein nach in den so genannten Fall Fabra verwickelt ist. Dabei soll der Präsident der Diputación der Provinz Castellón bei dem genannten Ministerium interveniert haben, damit das vom Unternehmen Naranjax vermarktete (und auf der Basis von Abamectin hergestellte) Insektizid „Abac“ eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erhält, ohne den entsprechenden Toxizitätsprüfungen unterzogen worden zu sein. Bekanntermaßen wurde vor der mutmaßlichen rechtswidrigen Intervention des Präsidenten der Diputación bereits dreimal die Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Pflanzenschutzmittels versagt. In der Tat haben vergleichbare Erzeugnisse anderer Markenhersteller mit identischer Zusammensetzung noch nie eine Genehmigung des Ministeriums erhalten, da stets die Toxizitätsgrenzen überschritten wurden. Wie darüber hinaus im Zuge des Gerichtsverfahrens festgestellt wurde, begann das Inverkehrbringen von „Abac“ offensichtlich sogar vor der Erteilung der umstrittenen Genehmigung. Damit wurden in doppelter Hinsicht gegen die Rechtsvorschriften verstoßen: Einerseits wurde das Pflanzenschutzmittel während eines bestimmten Zeitraums ohne Genehmigung vermarktet, andererseits fehlte die Konformitätsprüfung.

Sollten sich diese Anschuldigungen als zutreffend erweisen, wäre dies eine schwer wiegende Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt und zumindest ein Verstoß gegen die Grundsätze der Richtlinie 2002/79/EG (1) (und auch der früheren Fassungen dieser Richtlinie), in der die einschlägigen Anhänge hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln geändert werden. Nach Maßgabe dieser Richtlinie beträgt der zulässige Höchstgehalt für Abamectin, den Hauptwirkstoff des Pflanzenschutzmittels „Abac“, 0,01 mg/kg.

Ist die Kommission ungeachtet des Gerichtsverfahrens und angesichts der Tatsache, dass das Landwirtschaftsministerium bisher weder die tatsächliche Zusammensetzung von „Abac“ noch den effektiven Gehalt an Abamectin noch die Gründe für die Bescheinigung der Konformität veröffentlicht hat, nicht der Auffassung, dass auf Grund der Zurückhaltung von Informationen durch das spanische Landwirtschaftsministerium zumindest ein schwer wiegender Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Höchstgehalte an Schädlingsbekämpfungsmitteln vorliegen könnte?

Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission angesichts des geschilderten Falles zu ergreifen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(15. April 2004)

Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) sieht vor, dass Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln lediglich dann verwendet werden dürfen, wenn sie nachweislich keine unannehmbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben. In Erwartung der Gemeinschaftsbewertungen und der Kommissionsentscheidungen über einzelne Wirkstoffe, die im Juli 1993 bereits in Verkehr gebracht worden waren, gestattet die Richtlinie vorläufig, die einzelstaatlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Abamectin ist auf der dritten prioritären Liste aufgeführt, die die Kommission nach Maßgabe dieser Richtlinie aufgestellt hat. Im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) hat die Industrie ihr Interesse bekundet, den Wirkstoff im Überprüfungsverfahren mit besonderer Aufmerksamkeit zu testen. Die Unterlagen mussten bis zum 25. November 2003 bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat (den Niederlanden) eingereicht werden. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat wird die Unterlagen überprüfen und den Entwurf seiner Bewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Die Kommission wird dann auf der Grundlage der Bewertung von EFSA entscheiden, ob die Verwendung von Abamectin in Pflanzenschutzmitteln zulässig ist oder nicht.

Der Kommission ist bekannt, dass in Spanien mehrere Abamectin-haltige Pflanzenschutzmittel zugelassen sind. Für all diese Mittel, einschließlich „Abac“, kann Spanien lediglich dann eine Genehmigung erteilen, wenn das Mittel nicht mehr Rückstände hinterlässt als bei den behandelten Pflanzen zugelassen ist. Die Höchstgehalte an Abamectin-Rückständen sind in der Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse festgelegt und schwanken je nach Kulturpflanze oder Nahrungsmittel zwischen 0,1 und 0,005 mg/kg.

Es ist nicht auszuschließen, dass bestimmte Abamectin-haltige Pflanzenschutzmittel nicht genehmigt worden sind. In diesen Fällen sind den Behörden möglicherweise unzureichende Informationen übermittelt worden oder die übermittelten Informationen haben vielleicht gezeigt, dass mit einem spezifischen Erzeugnis besondere Probleme auftreten.

Der Kommission sind keine besonderen Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit Abamectin-haltigen Mitteln bekannt, die ein unmittelbares Tätigwerden noch vor dem Abschluss des Überprüfungsverfahrens im Rahmen der Richtlinie rechtfertigen würden.


(1)  ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991.

(3)  ABl. L 55 vom 29.2.2000.


3.4.2004   

DE

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CE 84/678


(2004/C 84 E/0764)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0827/04

von Maria Sornosa Martínez (PSE) und Bárbara Dührkop Dührkop (PSE) an die Kommission

(15. März 2004)

Betrifft:   Erweiterung des Flughafens von San Sebastián

In ihrer Antwort auf die schriftlichen Anfragen E-2245/03 und E-2246/03 (1) teilt die Kommission mit, nach Auffassung der spanischen Behörden sei das Ziel des Leitplans für den Flughafen San Sebastián dessen Innenumbau; eine Erweiterung der Start- und Landebahn hingegen sei nicht vorgesehen. Ferner sei nach Angaben der spanischen Behörden dieser Plan nicht so genau wie ein Bauplan und unterliege daher nicht den Gemeinschaftsvorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Allerdings enthält der Leitplan selbst beispielsweise folgende Angaben:

die vorgesehenen Bauarbeiten (Parkplätze, Abstellanlage für Flugzeuge, Erweiterung des Terminal-Gebäudes) dienten den Ziel, den Flughafen auf die Zunahme des Luftverkehrs und die Aufnahme größerer Flugzeuge (die unausweichlich eine Vergrößerung der Start- und Landebahn erfordert) einzurichten;

die genannten Arbeiten hätten nachteilige Auswirkungen auf das GGB ES 2120015 und das besondere Schutzgebiet SPA 37, denn, wie im Plan selbst anerkannt wird, es werde notwendig sein, die versiegelte Fläche zu Lasten des Feuchtgebiets zu vergrößern, was entsprechende Folgen für die in der schriftlichen Anfrage Ε-l 701/02 (2) genannten geschützten Arten nach sich zieht; die Parkplätze für Fahrzeuge würden dergestalt erweitert, dass das Flussbett, das sich unmittelbar auf das Ökosystem dieser geschützten Arten auswirkt, betroffen wäre; die Aufschüttung und Einebnung des Streifens der Start- und Landebahn werde das an das SPA angrenzende Wattgebiet beeinträchtigen usw.

Die Kommission:

Ist sie in der Lage, weiterhin zu behaupten, dass das einzige Ziel des vorgelegten Leitplans in der Umgestaltung des Flughafens besteht, ohne dass eine Erweiterung der Start- und Landebahn stattfindet?

Geht sie nicht davon aus, dass die Tatsache, dass der Leitplan nicht als Erweiterungsvorhaben eingestuft wird, einen Versuch der spanischen Behörden darstellt, bei der Durchführung der Bauarbeiten die Rechtsvorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu umgehen?

Vertritt sie nicht die Auffassung, dass aufgrund der möglichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete Artikel 6 der Habitat-Richtlinie auf jeden Fall Vorrang hat?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(16. April 2004)

Wie bereits in den Antworten auf die schriftlichen Anfragen E-l701/02, E-3417/02 (3), E-2245/03 und E-2246/03 dargelegt, hat die Kommission Spanien ersucht, vollständig Auskunft in dieser Angelegenheit zu geben.

Der Fall wurde unter anderem gemeinsam mit den spanischen Behörden im Rahmen der Sitzung vom 23. Oktober 2003 untersucht. In diesem Zusammenhang äußerte sich die Kommission besorgt hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft.

Die nationalen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die laut Gesamtplan für den Flughafenausbau vorgesehene Verlängerung der Start- und Landebahn und die Erweiterung der Parkbereich aufgegeben haben, um die nahe gelegenen Natura-2000-Gebiete nicht zu beeinträchtigen. Spanien hat sich ferner verpflichtet, eine Gesamtumweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für alle verbleibenden Maßnahmen des Projektes zur Umsetzung des Gesamtplans durchzuführen. Die nationalen Behörden bestätigten dies mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 und informierten die Kommission darüber, dass die UVP bereits angelaufen ist.

Wenn der Kommission im 2. Quartal 2004, wie von Spanien angekündigt, die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung mitgeteilt worden sind, wird sie die rechtlichen Fragen prüfen, die sich in diesem Fall im Hinblick auf die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft ergeben.


(1)  ABl. C 51 E vom 26.2.2004, S. 230.

(2)  ABl. C 301 E vom 5.12.2002, S. 213.

(3)  ABl. C 155 E vom 3.7.2003.


3.4.2004   

DE

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CE 84/679


(2004/C 84 E/0765)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0836/04

von Regina Bastos (PPE-DE) an die Kommission

(8. März 2004)

Betrifft:   Wettbewerbsverzerrung im Weinsektor

Die Kommission hat am 23. Februar 2004 die neue Regelung für die Etikettierung von Wein in der Europäischen Union angenommen, womit es Drittländern ermöglicht wird, im Gemeinschaftsgebiet die traditionellen Bezeichnungen für Wein „Tawny“, „Vintage“ oder „Ruby“ u.a. zu verwenden und diesen Wein in die Europäische Union zu exportieren.

Kann die Kommission daher die nachstehenden Fragen beantworten und dabei Folgendes berücksichtigen:

Für das bestimmte Anbaugebiet für Portwein wurden stets die Bezeichnungen „Tawny“, „Vintage“ oder „Ruby“ verwendet.

Für Madeirawein wurden stets die Bezeichnungen „Canteiro“, Frasqueira oder „Reserva Velha“ verwendet. Bei beiden Weinsorten wurden die Qualität und das internationale Ansehen durch die Verwendung dieser Bezeichnungen verbessert.

Bei beiden Weinsorten wurden die Qualität und das internationale Ansehen durch die Verwendung dieser Bezeichnungen verbessert.

Mit den neuen Etikettierungsvorschriften wird die Verwendung dieser Bezeichnungen „banalisiert“, wodurch für die Erzeuger von Port- und Madeirawein sowie für die Erzeugnisse selbst Schäden entstehen, was eine echte Wettbewerbsverzerrung darstellt.

Bei den Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTC)) hat sich die Europäische Union stets für ein ausgewogenes Abkommen, insbesondere hinsichtlich der nichttarifären Fragen, eingesetzt.

Diese nichttarifären Maßnahmen schließen u.a. den Schutz der Ursprungsbezeichnungen, Marken usw. ein.

Bekanntlich sind die WTO-Verhandlungen seit dem Scheitern der Verhandlungsrunde in Cancun im September 2003 blockiert.

Vor diesem Hintergrund darf — oder sollte — die Europäische Union außerhalb der WTO-Verhandlungen keinerlei Verhandlungszugeständnisse machen.

1.

Welche Gründe haben die Kommission bewogen, die neuen Etikettierungsvorschriften für Wein außerhalb des Verhandlungsrahmens der WTO anzunehmen?

2.

Was hat die Europäische Union nach Ansicht der Kommission mit diesen ungewöhnlichen und unerwarteten Zugeständnissen gewonnen?

3.

Wie beurteilt die Kommission die Folgen dieses Beschlusses für die Erzeuger in der Gemeinschaft — insbesondere in dem bestimmten Anbaugebiet für Portwein und für die Erzeuger von Madeirawein?


3.4.2004   

DE

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CE 84/680


(2004/C 84 E/0766)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0837/04

von Joaquim Piscarreta (PPE-DE) an die Kommission

(8. März 2004)

Betrifft:   Wettbewerbsverzerrimg im Weinsektor

Die Kommission hat am 23. Februar 2004 die neue Regelung für die Etikettierung von Wein in der Europäischen Union angenommen, womit es Drittländern ermöglicht wird, im Gemeinschaftsgebiet die traditionellen Bezeichnungen für Wein „Tawny“, „Vintage“ oder „Ruby“ u.a. zu verwenden und diesen Wein in die Europäische Union zu exportieren.

Kann die Kommission daher die nachstehenden Fragen beantworten und dabei Folgendes berücksichtigen:

Für das bestimmte Anbaugebiet für Portwein wurden stets die Bezeichnungen „Tawny“, „Vintage“ oder „Ruby“ verwendet.

Für Madeirawein wurden stets die Bezeichnungen „Canteiro“, Frasqueira oder „Reserva Velha“ verwendet. Bei beiden Weinsorten wurden die Qualität und das internationale Ansehen durch die Verwendung dieser Bezeichnungen verbessert.

Bei beiden Weinsorten wurden die Qualität und das internationale Ansehen durch die Verwendung dieser Bezeichnungen verbessert.

Mit den neuen Etikettierungsvorschriften wird die Verwendung dieser Bezeichnungen „banalisiert“, wodurch für die Erzeuger von Port- und Madeirawein sowie für die Erzeugnisse selbst Schäden entstehen, was eine echte Wettbewerbsverzerrung darstellt.

Bei den Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) hat sich die Europäische Union stets für ein ausgewogenes Abkommen, insbesondere hinsichtlich der nichttarifären Fragen, eingesetzt.

Diese nichttarifären Maßnahmen schließen u.a. den Schutz der Ursprungsbezeichnungen, Marken usw. ein.

Bekanntlich sind die WTO-Verhandlungen seit dem Scheitern der Verhandlungsrunde in Cancun im September 2003 blockiert.

Vor diesem Hintergrund darf — oder sollte — die Europäische Union außerhalb der WTO-Verhandlungen keinerlei Verhandlungszugeständnisse machen.

1.

Welche Gründe haben die Kommission bewogen, die neuen Etikettierungsvorschriften für Wein außerhalb des Verhandlungsrahmens der WTO anzunehmen?

2.

Was hat die Europäische Union nach Ansicht der Kommission mit diesen ungewöhnlichen und unerwarteten Zugeständnissen gewonnen?

3.

Wie beurteilt die Kommission die Folgen dieses Beschlusses für die Erzeuger in der Gemeinschaft — insbesondere in dem bestimmten Anbaugebiet für Portwein und für die Erzeuger von Madeirawein?


3.4.2004   

DE

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CE 84/680


(2004/C 84 E/0767)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0838/04

von Raquel Cardoso (PPE-DE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Wettbewerbsverzerrung im Weinsektor

Die Kommission hat am 23. Februar 2004 die neue Regelung für die Etikettierung von Wein in der Europäischen Union angenommen, womit es Drittländern ermöglicht wird, im Gemeinschaftsgebiet die traditionellen Bezeichnungen für Wein „Tawny“, „Vintage“ oder „Ruby“ u.a. zu verwenden und diesen Wein in die Europäische Union zu exportieren.

Kann die Kommission daher die nachstehenden Fragen beantworten und dabei Folgendes berücksichtigen:

Für das bestimmte Anbaugebiet für Portwein wurden stets die Bezeichnungen „Tawny“, „Vintage“ oder „Ruby“ verwendet.

Für Madeirawein wurden stets die Bezeichnungen „Canteiro“, Frasqueira oder „Reserva Velha“ verwendet.

Bei beiden Weinsorten wurden die Qualität und das internationale Ansehen durch die Verwendung dieser Bezeichnungen verbessert.

Mit den neuen Etikettierungsvorschriften wird die Verwendung dieser Bezeichnungen „banalisiert“, wodurch für die Erzeuger von Port- und Madeirawein sowie für die Erzeugnisse selbst Schäden entstehen, was eine echte Wettbewerbsverzerrung darstellt.

Bei den Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTC)) hat sich die Europäische Union stets für ein ausgewogenes Abkommen, insbesondere hinsichtlich der nichttarifären Fragen, eingesetzt.

Diese nichttarifären Maßnahmen schließen u.a. den Schutz der Ursprungsbezeichnungen, Marken usw. ein.

Bekanntlich sind die WTO-Verhandlungen seit dem Scheitern der Verhandlungsrunde in Cancun im September 2003 blockiert.

Vor diesem Hintergrund darf — oder sollte — die Europäische Union außerhalb der WTO-Verhandlungen keinerlei Verhandlungszugeständnisse machen.

1.

Welche Gründe haben die Kommission bewogen, die neuen Etikettierungsvorschriften für Wein außerhalb des Verhandlungsrahmens der WTO anzunehmen?

2.

Was hat die Europäische Union nach Ansicht der Kommission mit diesen ungewöhnlichen und unerwarteten Zugeständnissen gewonnen?

3.

Wie beurteilt die Kommission die Folgen dieses Beschlusses für die Erzeuger in der Gemeinschaft — insbesondere in dem bestimmten Anbaugebiet für Portwein und für die Erzeuger von Madeirawein?


3.4.2004   

DE

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CE 84/681


(2004/C 84 E/0768)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0839/04

von João Gouveia (PPE-DE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Wettbewerbsverzerrung im Weinsektor

Die Kommission hat am 23. Februar 2004 die neue Regelung für die Etikettierung von Wein in der Europäischen Union angenommen, womit es Drittländern ermöglicht wird, im Gemeinschaftsgebiet die traditionellen Bezeichnungen für Wein „Tawny“, „Vintage“ oder „Ruby“ u.a. zu verwenden und diesen Wein in die Europäische Union zu exportieren.

Kann die Kommission daher die nachstehenden Fragen beantworten und dabei Folgendes berücksichtigen:

Für das bestimmte Anbaugebiet für Portwein wurden stets die Bezeichnungen „Tawny“, „Vintage“ oder „Ruby“ verwendet.

Für Madeirawein wurden stets die Bezeichnungen „Canteiro“, Frasqueira oder „Reserva Velha“ verwendet.

Bei beiden Weinsorten wurden die Qualität und das internationale Ansehen durch die Verwendung dieser Bezeichnungen verbessert.

Mit den neuen Etikettierungsvorschriften wird die Verwendung dieser Bezeichnungen „banalisiert“, wodurch für die Erzeuger von Port- und Madeirawein sowie für die Erzeugnisse selbst Schäden entstehen, was eine echte Wettbewerbsverzerrung darstellt.

Bei den Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTC)) hat sich die Europäische Union stets für ein ausgewogenes Abkommen, insbesondere hinsichtlich der nichttarifären Fragen, eingesetzt.

Diese nichttarifären Maßnahmen schließen u.a. den Schutz der Ursprungsbezeichnungen, Marken usw. ein.

Bekanntlich sind die WTO-Verhandlungen seit dem Scheitern der Verhandlungsrunde in Cancun im September 2003 blockiert.

Vor diesem Hintergrund darf — oder sollte — die Europäische Union außerhalb der WTO-Verhandlungen keinerlei Verhandlungszugeständnisse machen.

1.

Welche Gründe haben die Kommission bewogen, die neuen Etikettierungsvorschriften für Wein außerhalb des Verhandlungsrahmens der WTO anzunehmen?

2.

Was hat die Europäische Union nach Ansicht der Kommission mit diesen ungewöhnlichen und unerwarteten Zugeständnissen gewonnen?

3.

Wie beurteilt die Kommission die Folgen dieses Beschlusses für die Erzeuger in der Gemeinschaft — insbesondere in dem bestimmten Anbaugebiet für Portwein und für die Erzeuger von Madeirawein?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/682


(2004/C 84 E/0769)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0840/04

von Sérgio Marques (PPE-DE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Wettbewerbsverzerrung im Weinsektor

Die Kommission hat am 23. Februar 2004 die neue Regelung für die Etikettierung von Wein in der Europäischen Union angenommen, womit es Drittländern ermöglicht wird, im Gemeinschaftsgebiet die traditionellen Bezeichnungen für Wein „Tawny“, „Vintage“ oder „Ruby“ u.a. zu verwenden und diesen Wein in die Europäische Union zu exportieren.

Kann die Kommission daher die nachstehenden Fragen beantworten und dabei Folgendes berücksichtigen:

Für das bestimmte Anbaugebiet für Portwein wurden stets die Bezeichnungen „Tawny“, „Vintage“ oder „Ruby“ verwendet.

Für Madeirawein wurden stets die Bezeichnungen „Canteiro“, Frasqueira oder „Reserva Velha“ verwendet.

Bei beiden Weinsorten wurden die Qualität und das internationale Ansehen durch die Verwendung dieser Bezeichnungen verbessert.

Mit den neuen Etikettierungsvorschriften wird die Verwendung dieser Bezeichnungen „banalisiert“, wodurch für die Erzeuger von Port- und Madeirawein sowie für die Erzeugnisse selbst Schäden entstehen, was eine echte Wettbewerbsverzerrung darstellt.

Bei den Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) hat sich die Europäische Union stets für ein ausgewogenes Abkommen, insbesondere hinsichtlich der nichttarifären Fragen, eingesetzt.

Diese nichttarifären Maßnahmen schließen u.a. den Schutz der Ursprungsbezeichnungen, Marken usw. ein.

Bekanntlich sind die WTO-Verhandlungen seit dem Scheitern der Verhandlungsrunde in Cancun im September 2003 blockiert.

Vor diesem Hintergrund darf — oder sollte — die Europäische Union außerhalb der WTO-Verhandlungen keinerlei Verhandlungszugeständnisse machen.

1.

Welche Gründe haben die Kommission bewogen, die neuen Etikettierimgsvorschriften für Wein außerhalb des Verhandlungsrahmens der WTO anzunehmen?

2.

Was hat die Europäische Union nach Ansicht der Kommission mit diesen ungewöhnlichen und unerwarteten Zugeständnissen gewonnen?

3.

Wie beurteilt die Kommission die Folgen dieses Beschlusses für die Erzeuger in der Gemeinschaft — insbesondere in dem bestimmten Anbaugebiet für Portwein und für die Erzeuger von Madeirawein?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Fischler im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen P-0836/04, P-0837/04,

P-0838/04, P-0839/04 und P-0840/04

(5. April 2004)

Die Kommission hat die neuen Etikettierungsvorschriften vor allem deswegen erlassen, weil einige Wein erzeugende Drittländer, nach Notifizierung der Verordnung Nr. 753/2002 (1) bei der WTO, schwerwiegende Kritik am Inhalt dieser Verordnung vorgetragen haben. Um den Inhalt der Verordnung mit den Drittländern zu erläutern, fanden mehrere Beratungstreffen in Genf statt.

Nach Auffassung der Drittländer stellt die Politik der EU bezüglich der traditionellen Begriffe ein weiteres Beispiel für die Versuche der Union dar, wie im Fall der geografischen Angaben einen exklusiven Schutz als Recht an geistigem Eigentum im Rahmen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) zu erwirken. Dies hätte den Schutz der geografischen Angaben gefährden können und das Risiko eines WTO-Panels gegen die gesamte Weinkennzeichnung erhöht.

In Anbetracht der von den Drittländern vorgetragenen Einwände und zur Abwehr der ernsten Gefahr, die sich für den rechtlichen Bestand der geltenden Etikettierungsvorschriften abzeichnete, beschloss die Kommission, die Verordnung in bestimmten Punkten zu ändern, um eine Regelung zu schaffen, mit der die traditionellen Begriffe unter Vermeidung von Diskriminierungen sowohl für Weine aus der Gemeinschaft als auch für Importweine geschützt werden.

Die für die Verwendung traditioneller Begriffe durch Drittländer geltenden Bedingungen entsprechen denen, die zuvor für den Gebrauch der in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 aufgeführten traditionellen Begriffe galten.

Artikel 1 Punkt 10 der Verordnung (EG) Nr. 316/2004 (2) enthält zur Änderung von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 u.a. folgende neuen Bedingungen:

a)

Das Drittland muss bei der Kommission einen begründeten Antrag stellen und die Angaben übermitteln, die eine Anerkennung des traditionellen Begriffs rechtfertigen.

b)

Der traditionelle Begriff muss Teil der Amtssprache des Antrag stellenden Drittlandes und in dieser Sprache während mindestens zehn Jahren verwendet worden sein.

c)

Ist der traditionelle Begriff Teil einer Sprache, die nicht die Amtssprache ist, so muss die Verwendung dieser Sprache in den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes vorgesehen und der traditionelle Begriff in dieser Sprache seit mindestens 25 Jahren gebräuchlich sein.

d)

Darüber hinaus sind weitere in derselben Verordnung vorgesehene Bedingungen zu erfüllen, beispielsweise muss der Begriff spezifisch sein, Unterscheidungskraft besitzen und die Möglichkeit einer Irreführung ausschließen.

Im konkreten Fall der in der schriftlichen Anfrage an die Kommission genannten traditionellen portugiesischen Begriffe müssen folglich mehrere Bedingungen erfüllt sein, damit sie von Drittländern in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen. Dies bedeutet, dass ein traditioneller Begriff wie „Ruby“, „Tawny“, „Vintage“, „Canteiro“ oder „Frasqueira“ nur dann für einen anderen Likörwein als Port- oder Madeira-Wein verwendet werden darf, wenn Englisch bzw. Portugiesisch die Amtsprache des Drittlandes, der traditionelle Begriff dort seit mindestens zehn Jahren gebräuchlich oder aber Englisch bzw. Portugiesisch als Zweitsprache in den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes anerkannt und seit mindestens 25 Jahren gebräuchlich ist. Zweitens muss der Begriff spezifisch sein und Unterscheidungskraft besitzen, so dass die Verbraucher im Falle der Vermarktung dieses Weins in Europa nicht irregeführt werden. Die Verwendung dieses Begriffs in dem Drittland muss ferner eine gewisse Tradition besitzen.

Für den traditionellen Begriff „Reserva velha“ gelten die Bedingungen für seinen Gebrauch in der Gemeinschaft durch Drittländer in unveränderter Form, da dieser Begriff bereits in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 aufgeführt war.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. L 118 vom 4.5.2002.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 316/2004 der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. L 5 5 vom 24.2.2004.


3.4.2004   

DE

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CE 84/684


(2004/C 84 E/0770)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0846/04

von Monica Frassoni (Verts/ALE) an die Kommission

(19. März 2004)

Betrifft:   Vergemeinschaftung von Artikel 2 des Schengener Übereinkommens

In der Anzeigetafel der Kommission (Scoreboard) für die Prüfung der bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union erzielten Fortschritte war vorgesehen, dass vor Ende 2001 eine legislative Initiative mit Blick auf die Vergemeinschaftung des Artikels 2 des Schengener Übereinkommens (Schutzklausel, mit der die befristete Wiedereinführung der Grenzkontrollen erlaubt wird) vorgelegt wird. Mehr als zwei Jahre nach diesem Termin ist das Parlament noch immer nicht mit irgendeinem Vorschlag in diesem Sinne befasst worden.

In der Zwischenzeit haben die Mitgliedstaaten anlässlich europäischer Gipfel oder anderer internationaler Tagungen wie z.B. beim G8-Gipfel in Genua im Jahre 2001 systematisch und missbräuchlich auf diese Schutzklausel zurückgegriffen. Eine solche Situation belegt — falls es überhaupt eines Beweises bedurfte — die Notwendigkeit eines gemeinschaftlichen Ansatzes in dieser Frage.

Kann die Kommission die Gründe für die Verzögerung erläutern?

Beabsichtigt sie, einen Vorschlag mit Blick auf die Vergemeinschaftung von Artikel 2 des Schengener Übereinkommens vorzulegen? Wenn ja, wann?

Kann sie bereits jetzt die großen Leitlinien eines solchen Vorschlags darlegen?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(13. April 2004)

Trotz der bisherigen Verzögerungen bleibt die Kommission bei ihrer Auffassung, Artikel 2 des Schengener Übereinkommens müsse „vergemeinschaftet“ werden. Deshalb hat sie in der letzten Halbjahresaktualisierung des „Anzeigers der Fortschritte bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union“ angekündigt, sie werde in den Vorschlag für eine Neufassung des Gemeinsamen Handbuchs einen entsprechenden Mechanismus vorsehen (1). Dieser Vorschlag soll noch vor Ende des ersten Halbjahres 2004 vorgelegt werden.

Die Vorarbeiten zu diesem Vorschlag, der auf die Aufstellung eines Kodex für das Überschreiten der Grenzen abstellt, sind noch nicht abgeschlossen, so dass die Kommission keine weiteren Informationen zum Inhalt dieses Vorschlags mitteilen kann.


(1)  KOM(2003) 812 endg.


3.4.2004   

DE

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CE 84/685


(2004/C 84 E/0771)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0857/04

von Vasco Graça Moura (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Wettbewerbsverzerrung im Weinsektor

Die Kommission hat am 23. Februar 2004 die neue Regelung für die Etikettierung von Wein in der Europäischen Union angenommen, womit es Drittländern ermöglicht wird, im Gemeinschaftsgebiet die traditionellen Bezeichnungen für Wein „Tawny“, „Vintage“ oder „Ruby“ u.a. zu verwenden und diesen Wein in die Europäische Union zu exportieren.

Kann die Kommission daher die nachstehenden Fragen beantworten und dabei Folgendes berücksichtigen:

Für das bestimmte Anbaugebiet für Portwein wurden stets die Bezeichnungen „Tawny“, „Vintage“ oder „Ruby“ verwendet.

Für Madeirawein wurden stets die Bezeichnungen „Canteiro“, Frasqueira oder „Reserva Velha“ verwendet.

Bei beiden Weinsorten wurden die Qualität und das internationale Ansehen durch die Verwendung dieser Bezeichnungen verbessert.

Mit den neuen Etikettierungsvorschriften wird die Verwendung dieser Bezeichnungen „banalisiert“, wodurch für die Erzeuger von Port- und Madeirawein sowie für die Erzeugnisse selbst Schäden entstehen, was eine echte Wettbewerbsverzerrung darstellt.

Bei den Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) hat sich die Europäische Union stets für ein ausgewogenes Abkommen, insbesondere hinsichtlich der nichttarifären Fragen, eingesetzt.

Diese nichttarifären Maßnahmen schließen u.a. den Schutz der Ursprungsbezeichnungen, Marken usw. ein.

Bekanntlich sind die WTO-Verhandlungen seit dem Scheitern der Verhandlungsrunde in Cancun im September 2003 blockiert.

Vor diesem Hintergrund darf — oder sollte — die Europäische Union außerhalb der WTO-Verhandlungen keinerlei Verhandlungszugeständnisse machen.

1.

Welche Gründe haben die Kommission bewogen, die neuen Etikettierungsvorschriften für Wein außerhalb des Verhandlungsrahmens der WTO anzunehmen?

2.

Was hat die Europäische Union nach Ansicht der Kommission mit diesen ungewöhnlichen und unerwarteten Zugeständnissen gewonnen?

3.

Wie beurteilt die Kommission die Folgen dieses Beschlusses für die Erzeuger in der Gemeinschaft, insbesondere in dem bestimmten Anbaugebiet für Portwein und für die Erzeuger von Madeirawein?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/685


(2004/C 84 E/0772)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0858/04

von Teresa Almeida Garrett (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Wettbewerbsverzerrung im Weinsektor

Die Kommission hat am 23. Februar 2004 die neue Regelung für die Etikettierung von Wein in der Europäischen Union angenommen, womit es Drittländern ermöglicht wird, im Gemeinschaftsgebiet die traditionellen Bezeichnungen für Wein „Tawny“, „Vintage“ oder „Ruby“ u.a. zu verwenden und diesen Wein in die Europäische Union zu exportieren.

Kann die Kommission daher die nachstehenden Fragen beantworten und dabei Folgendes berücksichtigen:

Für das bestimmte Anbaugebiet für Portwein wurden stets die Bezeichnungen „Tawny“, „Vintage“ oder „Ruby“ verwendet.

Für Madeirawein wurden stets die Bezeichnungen „Canteiro“, Frasqueira oder „Reserva Velha“ verwendet.

Bei beiden Weinsorten wurden die Qualität und das internationale Ansehen durch die Verwendung dieser Bezeichnungen verbessert.

Mit den neuen Etikettierungsvorschriften wird die Verwendung dieser Bezeichnungen „banalisiert“, wodurch für die Erzeuger von Port- und Madeirawein sowie für die Erzeugnisse selbst Schäden entstehen, was eine echte Wettbewerbsverzerrung darstellt.

Bei den Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTC)) hat sich die Europäische Union stets für ein ausgewogenes Abkommen, insbesondere hinsichtlich der nichttarifären Fragen, eingesetzt.

Diese nichttarifären Maßnahmen schließen u.a. den Schutz der Ursprungsbezeichnungen, Marken usw. ein.

Bekanntlich sind die WTO-Verhandlungen seit dem Scheitern der Verhandlungsrunde in Cancun im September 2003 blockiert.

Vor diesem Hintergrund darf — oder sollte — die Europäische Union außerhalb der WTO-Verhandlungen keinerlei Verhandlungszugeständnisse machen.

1.

Welche Gründe haben die Kommission bewogen, die neuen Etikettierungsvorschriften für Wein außerhalb des Verhandlungsrahmens der WTO anzunehmen?

2.

Was hat die Europäische Union nach Ansicht der Kommission mit diesen ungewöhnlichen und unerwarteten Zugeständnissen gewonnen?

3.

Wie beurteilt die Kommission die Folgen dieses Beschlusses für die Erzeuger in der Gemeinschaft — insbesondere in dem bestimmten Anbaugebiet für Portwein und für die Erzeuger von Madeirawein?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Fischler im Namen der Kommission

auf die Schrifdichen Anfragen P-0857/04 und P-0858/04

(5. April 2004)

Die Kommission hat die neuen Etikettierungsvorschriften vor allem deswegen erlassen, weil einige Wein erzeugende Drittländer, nach Notifizierung der Verordnung Nr. 753/2002 (1) bei der WTC), schwerwiegende Kritik am Inhalt dieser Verordnung vorgetragen haben. Um den Inhalt der Verordnung mit den Drittländern zu erläutern, fanden mehrere Beratungstreffen in Genf statt.

Nach Auffassung der Drittländer stellt die Politik der EU bezüglich der traditionellen Begriffe ein weiteres Beispiel für die Versuche der Union dar, wie im Fall der geografischen Angaben einen exklusiven Schutz als Recht an geistigem Eigentum im Rahmen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) zu erwirken. Dies hätte den Schutz der geografischen Angaben gefährden können und das Risiko eines WTO-Panels gegen die gesamte Weinkennzeichnung erhöht.

In Anbetracht der von den Drittländern vorgetragenen Einwände und zur Abwehr der ernsten Gefahr, die sich für den rechtlichen Bestand der geltenden Etikettierungsvorschriften abzeichnete, beschloss die Kommission, die Verordnung in bestimmten Punkten zu ändern, um eine Regelung zu schaffen, mit der die traditionellen Begriffe unter Vermeidung von Diskriminierungen sowohl für Weine aus der Gemeinschaft als auch für Importweine geschützt werden.

Die für die Verwendung traditioneller Begriffe durch Drittländer geltenden Bedingungen entsprechen denen, die zuvor für den Gebrauch der in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 aufgeführten traditionellen Begriffe galten.

Artikel 1 Punkt 10 der Verordnung (EG) Nr. 316/2004 (2) enthält zur Änderung von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 u.a. folgende neuen Bedingungen:

a)

Das Drittland muss bei der Kommission einen begründeten Antrag stellen und die Angaben übermitteln, die eine Anerkennung des traditionellen Begriffs rechtfertigen.

b)

Der traditionelle Begriff muss Teil der Amtssprache des Antrag stellenden Drittlandes und in dieser Sprache während mindestens zehn Jahren verwendet worden sein.

c)

Ist der traditionelle Begriff Teil einer Sprache, die nicht die Amtssprache ist, so muss die Verwendung dieser Sprache in den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes vorgesehen und der traditionelle Begriff in dieser Sprache seit mindestens 25 Jahren gebräuchlich sein.

d)

Darüber hinaus sind weitere in derselben Verordnung vorgesehene Bedingungen zu erfüllen, beispielsweise muss der Begriff spezifisch sein, Unterscheidungskraft besitzen und die Möglichkeit einer Irreführung ausschließen.

Im konkreten Fall der in der schriftlichen Anfrage an die Kommission genannten traditionellen portugiesischen Begriffe müssen folglich mehrere Bedingungen erfüllt sein, damit sie von Drittländern in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen. Dies bedeutet, dass ein traditioneller Begriff wie „Ruby“, „Tawny“, „Vintage“, „Canteiro“ oder „Frasqueira“ nur dann für einen anderen Likörwein als Port- oder Madeira-Wein verwendet werden darf, wenn Englisch bzw. Portugiesisch die Amtsprache des Drittlandes, der traditionelle Begriff dort seit mindestens zehn Jahren gebräuchlich oder aber Englisch bzw. Portugiesisch als Zweitsprache in den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes anerkannt und seit mindestens 25 Jahren gebräuchlich ist. Zweitens muss der Begriff spezifisch sein und Unterscheidungskraft besitzen, so dass die Verbraucher im Falle der Vermarktung dieses Weins in Europa nicht irregeführt werden. Die Verwendung dieses Begriffs in dem Drittland muss ferner eine gewisse Tradition besitzen.

Für den traditionellen Begriff „Reserva velha“ gelten die Bedingungen für seinen Gebrauch in der Gemeinschaft durch Drittländer in unveränderter Form, da dieser Begriff bereits in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 aufgeführt war.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. L 118 vom 4.5.2002.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 316/2004 der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. L 5 5 vom 24.2.2004.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/687


(2004/C 84 E/0773)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0859/04

von Torben Lund (PSE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Haarfärbemittel und schwerwiegende Gesundheitsschäden

Die dänische Zeitung „Jyllands Posten“ vom 4. März 2004 berichtete über mehrere Untersuchungen, in denen darauf hingewiesen wird, dass verschiedene zugelassene Haarfärbemittel bei den Verbrauchern zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden führen. Dieser Bereich ist durch die Kosmetikarichtlinie reguliert.

Ist die Kommission vor dem Hintergrund der besagten Untersuchungen der Auffassung, dass eine Positivliste der Haarfärbemittel erstellt werden sollte und Haarfärbemittel vor einer Zulassung auf etwaige Risiken im Hinblick auf Krebs oder Allergien getestet werden sollten? Das Ausmaß der Gesundheitsschäden ist nicht genau bekannt, da die Industrie keine Einsicht in ihre Untersuchungsberichte gewähren will. Kann die Kommission daher mitteilen, ob ihr solche Informationen vorliegen und wie viele Berichte über Allergien aufgrund der Anwendung von Haarfärbemitteln sie jährlich erhält? Kann sie ferner mitteilen, ob eine Revision der Kosmetikrichtlinie die Industrie verpflichten wird, der Öffentlichkeit Einsicht in Berichte über gesundheitliche Probleme aufgrund der Verwendung ihrer Produkte zu geben? Kann sie schließlich mitteilen, wann mit der 8. Änderung der Kosmetikarichtlinie — oder anderen einschlägigen Initiativen — zu rechnen ist und welche Änderungen voraussichtlich vorgeschlagen werden, und kann sie schließlich darlegen, ob sie das Vorsorgeprinzip bei der anstehenden Revision zu einem tragenden Element machen will?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(15. April 2004)

Im Jahr 2003 hat die Kommission zusammen mit Vertretern der Mitgliedstaaten sowie Verbraucher- und Industrievertretern eine Strategie für die systematische Beurteilung von Haarfärbemitteln erörtert. Diese Strategie wurde im Juli 2003 festgelegt und auf der Website der Kommission (Generaldirektion Unternehmen (GD)) (1) veröffentlicht. Das wichtigste Element der Strategie ist ein stufenweises, angepasstes Vorgehen, wobei die Industrie innerhalb bestimmter Fristen Sicherheitsdossiers über Haarfärbemittel vorzulegen hat, die vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse“ (SCCNFP) bewertet werden. Die Strategie zielt im Wesentlichen darauf ab, die Verwendung von Stoffen wie Haarfärbemitteln auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher Bewertungen der betreffenden Sicherheitsdossiers zu regeln.

Die Dossiers müssen den „Orientierungslinien für die Prüfung der Bestandteile kosmetischer Mittel zur Bewertung ihrer Sicherheit“ entsprechen. Die fünfte Überarbeitung dieser Orientierungslinien wurde am 20. Oktober 2003 verabschiedet und auf der Website der Kommission (GD Gesundheit und Verbraucherschutz) (2) veröffentlicht. Die grundlegenden toxikologischen Erfordernisse schließen die Angabe von Daten über die Hautsensibilisierung sowie über die Genotoxizität/Mutagenität der Inhaltsstoffe von Haarfärbemitteln mit ein. In seinem Diskussionspapier „Strategien zur Bewertung von Haarfärbemitteln“ empfiehlt der SCCNFP, dass „insbesondere für die Risikobewertung von Haarfärbemitteln folgendes einzureichen ist: … Daten zur Genotoxizität — die Studien müssen mit international anerkannten Leitlinien (Organization for Economic Cooperation and Development (OECD), EU) und/oder modernen Teststrategien in Einklang stehen …“

Diese Strategie hat bei den in der Arbeitsgruppe Kosmetik anwesenden Vertretern der Mitgliedstaaten sowie den Verbraucher- und Industrievertretern breite Zustimmung gefunden, so dass der Aufstellung einer Positivliste für Haarfärbemittel nichts im Wege stehen dürfte.

Im Hinblick auf bereits ergriffene, konkrete Maßnahmen verweist die Kommission ergänzend auch auf die kürzlich beantwortete schriftliche Anfrage E-0391/04 von Herrn De Roo (3).

Artikel 7 Buchstabe a der Richtlinie 76/768/EWG (4) über kosmetische Mittel besagt, dass der Hersteller bzw. Importeur kosmetischer Erzeugnisse den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten Informationen über seine Produkte bereitwillig zugänglich machen muss. Dies schließt Informationen über die Bewertung der Sicherheit des Fertigprodukts für die menschliche Gesundheit sowie bekannte Daten über unerwünschte Nebenwirkungen für die menschliche Gesundheit mit ein, die durch die Verwendung kosmetischer Mittel hervorgerufen werden und zu denen auch allergische Reaktionen zählen. Nach der Annahme der siebten Änderung der Kosmetikrichtlinie 2003/15/EG (5) sollen diese Informationen „mit geeigneten Mitteln, auch elektronisch, öffentlich leicht zugänglich gemacht werden“.

Mit Blick auf eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Kosmetiksektors und eine Erhöhung der Sicherheit für den Verbraucher wird die Kommission die gegenwärtige Lage auf diesem Sektor sowie die Anwendung geltender Vorschriften analysieren.


(1)  http://pharmacos.eudra.org/F3/cosmetic/doc/HairDyeStrategyInternet.pdf.

(2)  http://europa.eu.int/comm/health/ph_risk/committees/sccp/documents/out242_en.pdf.

(3)  Siehe Seite 386.

(4)  Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, ABl. L 262 vom 27.9.1976.

(5)  Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates, ABl. L 66 vom 11.3.2003.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/688


(2004/C 84 E/0774)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0860/04

von Eluned Morgan (PSE) an die Kommission

(15. März 2004)

Betrifft:   Verfassungsrechtlicher Status und EU-Finanzmittel

In ihrer Antwort auf meine schriftliche Anfrage P-0524/04 (1) hat die Kommission im Einzelnen dargelegt, wie der verfassungsrechtliche Status einer Region der jetzigen EU aussehen würde, falls diese Region ein völlig unabhängiger Staat werden sollte. Könnten Sie den Status eines solchen Staates in Bezug auf die EU-Finanzmittel präzisieren?

Was würde speziell mit den EU-Finanzmitteln geschehen, die diese Region erhält, falls sie ein unabhängiger Staat würde (und folglich nicht mehr der EU angehören würde)? Würde die Finanzierung sofort eingestellt oder würde sie bis zum Ende des Förderprogramms, z.B. des Strukturfondsprogramms 2000-2006, weiterlaufen?

Für welche EU-Mittel käme ein solcher in die Unabhängigkeit entlassener Staat in Frage?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(22. April 2004)

Wenn ein Teil des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates nicht länger Teil dieses Staates ist, z.B. weil dieses Gebiet ein unabhängiger Staat wird, so gilt der Beitrittsvertrag nicht mehr für dieses Gebiet und dementsprechend auch nicht der EG-Vertrag einschließlich Artikel 158.

Artikel 158 EG-Vertrag besagt, dass die Gemeinschaft sich die Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zum Ziel setzt. Artikel 159 sieht vor, dass diese Bemühungen durch eine Politik unterstützt werden, die mit Hilfe der Strukturfonds geführt wird. Strukturfondsinterventionen außerhalb des Gebiets der Europäischen Union sind damit eindeutig ausgeschlossen.

Die wichtigsten Instrumente der Gemeinschaft zur Förderung von Ländern außerhalb der Union sind unter der Rubrik 4 des Haushaltsplans, „Externe Politikbereiche“, oder, im Falle der Beitrittsländer, unter der Rubrik 7, „Heranführungsinstrumente“, genannt.


(1)  Siehe Seite 421.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/689


(2004/C 84 E/0775)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0870/04

von Wolfgang Ilgenfritz (NI) an die Kommission

(15. März 2004)

Betrifft:   Arbeitsbewilligung für Leiharbeiter in Italien

Eine österreichische Firma verleiht Arbeitskräfte, die überwiegend aus Österreich stammen bzw. Bürger der derzeitigen EU-15-Mitgliedstaaten sind, an Unternehmen im momentanen EU-Raum, z.B. auch in Südtirol. Die Behörden in Südtirol haben mehrfach darauf hingewiesen, dass für die Mitarbeiter aus Österreich bzw. dem EU-Raum Arbeitsbewilligungen benötigt würden. Insofern wird dadurch auch die Tätigkeit der betroffenen Firma behindert.

1.

Ist es möglich, dass in Italien Arbeitsbewilligungen z.B. aufgrund bestehender Übergangsfristen notwendig sind?

2.

Oder handelt die Behörde in Italien rechtswidrig, indem die Tätigkeit der österreichischen Firma behindert wird?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(19. April 2004)

Artikel 3 Absatz 1 d) der Richtlinie 96/71/EG des Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Unternehmen, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer in ihr Hoheitsgebiet entsenden, die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften einhalten, die in ihren Rechtsvorschriften festgelegt sind. Zum Inhalt dieser Vorschriften ist zu sagen, dass sie durch den Schutz der Arbeitnehmer oder andere vorrangige, im öffentlichen Interesse liegende Anforderungen begründet und für die Erreichung des damit verfolgten Zwecks angemessen sein müssen und nicht über das hinausgehen dürfen, was notwendig ist, um diesen Zweck zu erreichen.

Ob eine bestimmte nationale Maßnahme diese Kriterien erfüllt oder nicht, hängt von ihrem konkreten Inhalt ab, den davon betroffenen konkreten Situationen und den Voraussetzungen, die zu erfüllen sind, um der entsprechenden Vorschrift nachzukommen.

Generell weist die Kommission darauf hin, dass die Forderung nach Arbeitsbewilligungen für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten nicht mit Artikel 49 EG-Vertrag vereinbar ist. Es gibt auch keine Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 96/71/EG durch Italien, und die im Beitrittsvertrag vorgesehenen Übergangsmaßnahmen sind in Bezug auf die Beziehungen zwischen den derzeitigen Mitgliedstaaten nicht anwendbar.

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen verpflichtet das italienische Recht (insbesondere Artikel 4 der Gesetzesverordnung Nr. 72 vom 25. Februar 2000 und Artikel 2 des Gesetzes Nr. 196 vom 24. Juni 1997) Unternehmen, die Leiharbeit für ein in Italien ansässiges Nutzerunternehmen bereitstellen, eine Registrierung auf einer zu diesem Zweck von der zuständigen Abteilung des Arbeits- und Sozialministeriums geführten Liste zu beantragen. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, müssen diese Unternehmen eine Zulassung erhalten, die zunächst befristet und dann, wenn das Unternehmen zwei Jahre lang tätig gewesen ist, unbefristet erteilt wird. Die Erteilung dieser Zulassung unterliegt ihrerseits bestimmten Voraussetzungen, die den Schutz der Arbeitnehmer zum Gegenstand haben. Eine Zulassung ist allerdings nicht erforderlich, wenn ein Leiharbeitsunternehmen nachweisen kann, dass es im Rahmen einer von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats als Italien erlassenen gleichwertigen Verwaltungsmaßnahme tätig ist.

Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung betont, ist die Bereitstellung von Arbeitskräften unter beschäftigungs- und sozialpolitischen Gesichtspunkten eine besonders heikle Angelegenheit und berührt sowohl die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt als auch die legitimen Interessen der betreffenden Arbeitnehmer. Der Gerichtshof hält es daher nach dem Gemeinschaftsrecht für durchaus zulässig, als im öffentlichen Interesse liegende legitime Strategieentscheidung die Bereitstellung von Arbeitskräften einem Zulassungssystem zu unterwerfen, sofern das Gastland den Nachweisen und Garantien Rechnung trägt, die der Dienstleistungserbringer bei der Durchführung seiner Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, bereits erbracht hat.

Die italienische Verordnung Nr. 72 vom 25. Februar 2000, die die Richtlinie 96/71/EG umsetzt, enthält keine zusätzlichen Zulassungserfordernisse in Bezug auf die länderübergreifende Entsendung von Arbeitskräften, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, und der Kommission sind auch keine anderen Rechtsvorschriften bekannt, die Arbeitsbewilligungen für solche Arbeitnehmer vorschreiben.


(1)  ABl. L 18 vom 21.1.1997.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/690


(2004/C 84 E/0776)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0871/04

von José Pacheco Pereira (PPE-DE) an die Kommission

(15. März 2004)

Betrifft:   Wettbewerbsverzerrung im Weinsektor

Die Kommission hat am 23. Februar 2004 die neue Regelung für die Etikettierung von Wein in der Europäischen Union angenommen, womit es Drittländern ermöglicht wird, im Gemeinschaftsgebiet die traditionellen Bezeichnungen für Wein „Tawny“, „Vintage“ oder „Ruby“ u.a. zu verwenden und diesen Wein in die Europäische Union zu exportieren.

Kann die Kommission daher die nachstehenden Fragen beantworten und dabei Folgendes berücksichtigen:

Für das bestimmte Anbaugebiet für Portwein wurden stets die Bezeichnungen „Tawny“, „Vintage“ oder „Ruby“ verwendet.

Für Madeirawein wurden stets die Bezeichnungen „Canteiro“, Frasqueira oder „Reserva Velha“ verwendet.

Bei beiden Weinsorten wurden die Qualität und das internationale Ansehen durch die Verwendung dieser Bezeichnungen verbessert.

Mit den neuen Etikettierungsvorschriften wird die Verwendung dieser Bezeichnungen „banalisiert“, wodurch für die Erzeuger von Port- und Madeirawein sowie für die Erzeugnisse selbst Schäden entstehen, was eine echte Wettbewerbsverzerrung darstellt.

Bei den Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTC)) hat sich die Europäische Union stets für ein ausgewogenes Abkommen, insbesondere hinsichtlich der nichttarifären Fragen, eingesetzt.

Diese nichttarifären Maßnahmen schließen u.a. den Schutz der Ursprungsbezeichnungen, Marken usw. ein.

Bekanntlich sind die WTO-Verhandlungen seit dem Scheitern der Verhandlungsrunde in Cancun im September 2003 blockiert.

Vor diesem Hintergrund darf — oder sollte — die Europäische Union außerhalb der WTO-Verhandlungen keinerlei Verhandlungszugeständnisse machen.

1.

Welche Gründe haben die Kommission bewogen, die neuen Etikettierungsvorschriften für Wein außerhalb des Verhandlungsrahmens der WTC) anzunehmen?

2.

Was hat die Europäische Union nach Ansicht der Kommission mit diesen ungewöhnlichen und unerwarteten Zugeständnissen gewonnen?

3.

Wie beurteilt die Kommission die Folgen dieses Beschlusses für die Erzeuger in der Gemeinschaft — insbesondere in dem bestimmten Anbaugebiet für Portwein und für die Erzeuger von Madeirawein?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(15. April 2004)

Die Kommission hat die neuen Etikettierungsvorschriften vor allem deswegen erlassen, weil einige Wein erzeugende Drittländer, nach Notifizierung der Verordnung Nr. 753/2002 (1) bei der WTO, schwerwiegende Kritik am Inhalt dieser Verordnung vorgetragen haben. Um den Inhalt der Verordnung mit den Drittländern zu erläutern, fanden mehrere Beratungstreffen in Genf statt.

Nach Auffassung der Drittländer stellt die Politik der EU bezüglich der traditionellen Begriffe ein weiteres Beispiel für die Versuche der Union dar, wie im Fall der geografischen Angaben einen exklusiven Schutz als Recht an geistigem Eigentum im Rahmen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) zu erwirken. Dies hätte den Schutz der geografischen Angaben gefährden können und das Risiko eines WTO-Panels gegen die gesamte Weinkennzeichnung erhöht.

In Anbetracht der von den Drittländern vorgetragenen Einwände und zur Abwehr der ernsten Gefahr, die sich für den rechtlichen Bestand der geltenden Etikettierungsvorschriften abzeichnete, beschloss die Kommission, die Verordnung in bestimmten Punkten zu ändern, um eine Regelung zu schaffen, mit der die traditionellen Begriffe unter Vermeidung von Diskriminierungen sowohl für Weine aus der Gemeinschaft als auch für Importweine geschützt werden.

Die für die Verwendung traditioneller Begriffe durch Drittländer geltenden Bedingungen entsprechen denen, die zuvor für den Gebrauch der in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 aufgeführten traditionellen Begriffe galten.

Artikel 1 Punkt 10 der Verordnung (EG) Nr. 316/2004 (2) enthält zur Änderung von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 u.a. folgende neuen Bedingungen:

a)

Das Drittland muss bei der Kommission einen begründeten Antrag stellen und die Angaben übermitteln, die eine Anerkennung des traditionellen Begriffs rechtfertigen.

b)

Der traditionelle Begriff muss Teil der Amtssprache des Antrag stellenden Drittlandes und in dieser Sprache während mindestens zehn Jahren verwendet worden sein.

c)

Ist der traditionelle Begriff Teil einer Sprache, die nicht die Amtssprache ist, so muss die Verwendung dieser Sprache in den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes vorgesehen und der traditionelle Begriff in dieser Sprache seit mindestens 25 Jahren gebräuchlich sein.

d)

Darüber hinaus sind weitere in derselben Verordnung vorgesehene Bedingungen zu erfüllen, beispielsweise muss der Begriff spezifisch sein, Unterscheidungskraft besitzen und die Möglichkeit einer Irreführung ausschließen.

Im konkreten Fall der in der schriftlichen Anfrage an die Kommission genannten traditionellen portugiesischen Begriffe müssen folglich mehrere Bedingungen erfüllt sein, damit sie von Drittländern in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen. Dies bedeutet, dass ein traditioneller Begriff wie „Ruby“, „Tawny“, „Vintage“, „Canteiro“ oder „Frasqueira“ nur dann für einen anderen Likörwein als Port- oder Madeira-Wein verwendet werden darf, wenn Englisch bzw. Portugiesisch die Amtsprache des Drittlandes, der traditionelle Begriff dort seit mindestens zehn Jahren gebräuchlich oder aber Englisch bzw. Portugiesisch als Zweitsprache in den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes anerkannt und seit mindestens 25 Jahren gebräuchlich ist. Zweitens muss der Begriff spezifisch sein und Unterscheidungskraft besitzen, so dass die Verbraucher im Falle der Vermarktung dieses Weins in Europa nicht irregeführt werden. Die Verwendung dieses Begriffs in dem Drittland muss ferner eine gewisse Tradition besitzen.

Für den traditionellen Begriff „Reserva velha“ gelten die Bedingungen für seinen Gebrauch in der Gemeinschaft durch Drittländer in unveränderter Form, da dieser Begriff bereits in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 aufgeführt war.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. L 118 vom 4.5.2002.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 316/2004 der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. L 5 5 vom 24.2.2004.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/692


(2004/C 84 E/0777)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0872/04

von Giovanni Pittella (PSE) an die Kommission

(15. März 2004)

Betrifft:   Vorsorgeprinzip

Am 18.1.1988 legte ENEL (Nationale Stromversorgungsgesellschaft Italiens) der Gemeinde Rapolla (Basilicata — Italien) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Bau einer Hochspannungsleitung Matera — Santa Sofia mit einer Leistung von 380 KV vor.

Am 10.5.1990 beantragte ENEL die Genehmigung für eine Variante, die in einer Verlegung der Leitung in größerer Nähe zur Gemeinde Rapolla besteht.

1994 erhoben einige Bürger von Rapolla vor Gericht Einspruch gegen den Bau der Leitung, da diese in gefährlicher Nähe zu ihren Wohnungen vorbeiführe.

Am 28.5.2003 sprach das Berufungsgericht von Potenza ein Urteil aus, das die Inbetriebnahme der Strecke der Hochspannungsleitung in der Nähe der Wohnungen einiger der Personen, die Einspruch erhoben hatten, verbot, wobei das Gericht sich auf einen Sachverständigenbericht stützte, der bescheinigte, dass bei längerer Einwirkung stärkerer elektromagnetischer Felder (0.3-0.4 T) ein erhöhtes Leukämierisiko für Kinder besteht. Den Schätzungen der technischen Sachverständigen zufolge seien die Wohnungen einiger der Einspruch erhebenden Personen bei normalem Betrieb der Leitung einer Feldstärke von über 0.4 T ausgesetzt.

Es besteht ein Entwurf eines Dekrets des Präsidenten der Republik zur Genehmigung des Baus und der Inbetriebnahme der oben erwähnten Variante der Streckenführung, der dem Präsidenten der Republik zur Unterschrift vorgelegt wurde.

Verstößt ein solches Vorgehen nach Ansicht der Kommission nicht gegen das Vorsorgeprinzip, das im Vertrag von Maastricht verankert ist?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(7. April 2004)

Auf Unionsebene wurde im Juli 1999 eine Empfehlung des Rates zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz) auf der Grundlage der Leitlinien der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung angenommen. Die Empfehlung sieht ein System von Grandbeschränkungen und Referenzwerten für die allgemeine Exposition der Bevölkerung vor. Der Referenzwert für elektrische Leitungen beträgt derzeit 100μΤ. Der Vorsorge gegenüber den möglichen karzinogenen Langzeitwirkungen wurde durch die Einführung von Sicherheitsmargen bei den Expositionsgrenzwerten Rechnung getragen. Die Kommission überprüft diese Empfehlung laufend anhand neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse. Um die möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit zu untersuchen, wurden umfangreiche Forschungsarbeiten durchgeführt. Gleichwohl sind noch weitere Studien über die möglichen Langzeitauswirkungen elektromagnetischer Felder (EMF) auf die Exposition der Bevölkerung notwendig. Die Weltgesundheitsorganisation nimmt zurzeit eine größere Bewertung im Zusammenhang mit EMF vor. Dieses Projekt wird von der Kommission aufmerksam verfolgt. Es ist zu erwarten, dass das Ergebnis dieser Arbeit wesentliche Anhaltspunkte für die Entscheidung darüber liefern wird, ob weitere Schritte unternommen werden.

Gleichwohl obliegt es den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass angemessene Gesundheitsschutzmaßnahmen getroffen werden. Sobald die Referenzwerte überschritten werden, sollten die einzelstaatlichen Behörden laut der Empfehlung die Sachlage hinsichtlich der Exposition bewerten und die nötigen Maßnahmen ergreifen. Dazu gehören die Information der exponierten Bevölkerung, Änderungen der Installation, der Gestaltung der Strahlenquelle oder der Art ihrer Nutzung.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/693


(2004/C 84 E/0778)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0875/04

von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission

(22. März 2004)

Betrifft:   Menschenrechtsverletzungen im Norden Ugandas

In den nördlichen Regionen Ugandas herrscht seit über 16 Jahren Bürgerkrieg zwischen der ugandischen Armee (Uganda's People Defence Forces, UPDF) und der bewaffneten Opposition der LRA. Weil beide Seiten die Kontrolle über die Bevölkerung anstreben, geraten Zivilisten immer öfter zwischen die Fronten. 400 000 Menschen wurden seit 1996 aus den Distrikten Gulu und Kitgum vertrieben; dies sind allein in Gulu rund 80 Prozent der Bevölkerung. Das Ausmaß der von der LRA an der Bevölkerung begangenen Menschenrechtsverletzungen hat lange Zeit den Blick auf die Menschenrechtsverletzungen durch die Regierangsseite verstellt.

Hinrichtungen, Misshandlungen und Vergewaltigungen durch ugandische Soldaten sind an der Tagesordnung.

Auch bewaffnete Oppositionsgruppen, die vor allem im Westen und Norden des Landes aktiv sind, tragen ebenfalls Verantwortung für schwere Menschenrechtsverstöße, vor allem gegen die Zivilbevölkerung. An den Auseinandersetzungen nicht beteiligte Zivilisten werden Opfer vorsätzlicher und willkürlicher Tötungen. Selbst Kinder werden misshandelt, vergewaltigt, sexuell versklavt und zum Kämpfen gezwungen. Fluchtversuche bezahlen viele Mädchen und Jungen mit dem Leben.

Angesichts dieser hohen Brutalität gegenüber der Bevölkerung wird die Kommission gebeten mitzuteilen, ob sie bereits über diesen Zustand informiert worden ist, und ob sie gegen diese Verbrechen etwas zu tun gedenkt oder bereits etwas unternommen hat.

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(26. April 2004)

Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage P-0646/04 von Herrn Mauro (1) verwiesen.


(1)  Siehe Seite 646.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/694


(2004/C 84 E/0779)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0885/04

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(22. März 2004)

Betrifft:   Verzeichnis der Tiefseearten, der pelagischen Arten und der Grundfischarten

Kann die Kommission unter Angabe des wissenschaftlichen Namens und der gebräuchlichen Bezeichnung ein vollständiges Verzeichnis aller Fischarten zur Verfügung stellen, die wie folgt klassifiziert werden:

Tiefseearten (in der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 (1) benutzte Bezeichnung), Tiefseearten (in der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 (2) benutzte Bezeichnung) oder aber Grundarten (in der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 (3) benutzte Bezeichnung) (Die Tiefseearten haben im Portugiesischen unterschiedliche Bezeichnungen);

Grundfischarten (in der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 benutzte Bezeichnung) oder Grundfischarten außer den in der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 erwähnten Arten (in der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (4) benutzte Bezeichnung);

pelagische Arten (in der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001) benutzte Bezeichnung).

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(26. April 2004)

Angesichts des Umfangs der Antwort wird diese dem Herrn Abgeordneten und dem Generalsekretariat des Parlaments unmittelbar zugesandt.


(1)  ABl. L 199 vom 24.8.1995, S. 1.

(2)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

(3)  ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 53.

(4)  ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.


3.4.2004   

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CE 84/694


(2004/C 84 E/0780)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0887/04

von Bob van den Bos (ELDR) an die Kommission

(22. März 2004)

Betrifft:   Auswirkungen der Einfuhr von Heimvögeln im Bereich der Gesundheit

Infolge der jüngsten Ausbrüche von Geflügelpest in mehreren südostasiatischen Ländern wurden von der Kommission alle Einfuhren von Heimvögeln aus Kambodscha, Indonesien, Japan, Laos, Pakistan, China, Südkorea, Thailand und Vietnam ausgesetzt. Diese Aussetzung wurde umgehend wirksam und soll für einen Zeitraum von sechs Monaten, und zwar bis zum 15. August 2004, gelten.

Wird die Kommission in dem Zeitraum, in dem die Einfuhr ausgesetzt ist, eine Risikobewertung der etwaigen Auswirkungen des Handels mit Heimtiervögeln auf die Ausbreitung der Geflügelpest vornehmen? Wird die Kommission ferner eine Kosten-Nutzen-Analyse der Aussetzung, die im Zusammenhang mit dem Handel mit Heimvögeln erfolgt ist, vornehmen?

Wie stellt die Kommission sicher, dass die in den Ausfuhrländern von Heimvögeln durchgeführten Quarantänemaßnahmen und Gesundheitskontrollen zum einen und die bei der Einfuhr in die EU erfolgenden Maßnahmen und Kontrollen zum anderen ausreichend sind, um zu gewährleisten, dass Seuchen wie die Geflügelpest nicht in die Europäische Union eingeschleppt werden?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(23. April 2004)

In einigen Ländern Asiens grassiert eine nie dagewesene Epidemie der hoch pathogenen Vogelgrippe, die bereits zum Verlust von mehr als 100 Mio. Vögeln und mehreren Todesfällen bei Menschen geführt hat. Noch mehr Anlass zur Sorge gibt die Warnung der Weltgesundheitsorganisation, dass die derzeitige Situation in Asien wegen des besonderen Subtypus des betreffenden Virus letztlich zu einer Epidemie in der Bevölkerung führen könnte, die weltweit enorme gesundheitliche und sozioökonomische Auswirkungen hätte.

Unter Berücksichtigung der äußerst schwerwiegenden Folgen, welche die Einschleppung eines solchen Seuchenerregers in die Gemeinschaft haben könnte, hat die Kommission eine Reihe von Vorsorgemaßnahmen getroffen. Dazu gehört es unter anderem, die Einfuhr von Ziervögeln aus den betreffenden Ländern vorläufig auszusetzen. Alle von der Kommission getroffenen Maßnahmen haben die volle Unterstützung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gefunden, in dem alle Mitgliedstaaten vertreten sind.

Die Kommission ist dabei, die jüngsten Ausbrüche der Vogelgrippe weltweit zu untersuchen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse und die Stellungnahmen von Wissenschaftlern werden die Grundlage für einen Vorschlag zur Änderung der Rechtsvorschriften für die Bekämpfung dieser Seuche bilden. Die Kommission beabsichtigt, dem Europäischen Parlament und dem Rat diesen Vorschlag im Jahr 2004 zu unterbreiten.

Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über Folgenabschätzung (1) wird dieser Vorschlag mit einer umfangreichen Folgenabschätzung einhergehen. In diesem Zusammenhang wird die Kommission nicht nur die Risiken abschätzen, sondern auch Kosten und Nutzen der in der Vergangenheit getroffenen und der für die Zukunft vorgeschlagenen Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Seuche. Allerdings ist bereits absehbar, dass eine präzise Abschätzung oft schwierig oder sogar unmöglich sein wird, weil der Erreger sich rasch verändert und unvorhersehbare Formen annehmen kann. Ferner bestehen wissenschaftliche Unwägbarkeiten und Informationsmangel zu vielen einschlägigen Themen, einschließlich der Risiken von Heimtieren und Heimtierhandel. In dieser Hinsicht ist zu erwägen, welches Schutzinstrument auf europäischer Ebene das geeignetste ist.

Die Maßnahmen, die gemäß der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (2) getroffen wurden, um dem Einschleppen der Vogelgrippe bei der Einfuhr von Heimvögeln vorzubeugen, werden von der Kommission und dem Wissenschaftlichen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit laufend überprüft.

Bisher hat man noch keine hoch pathogenen Vogelgrippeviren bei Vögeln nachgewiesen, die in Quarantäne gehalten wurden. Dank dieser Maßnahmen wurden indes andere exotische Viren entdeckt, deren Verbreitung in der Gemeinschaft damit verhindert werden konnte.

In Anbetracht des derzeitigen Erkenntnisstands ist die Kommission der Auffassung, dass die gegenwärtigen Vorsorgemaßnahmen — erforderlichenfalls unterstützt durch außergewöhnliche Schutzmaßnahmen wie die kürzlich zur Reaktion auf die Lage in Asien angenommen — am geeignetsten sind, um die Gemeinschaft vor Seuchenerregern wie Vogelgrippeviren zu schützen. Leider leben wir nicht in einer risikofreien Welt, so dass eine absichtliche oder unabsichtliche Einschleppung solcher Viren nicht auszuschließen ist, auch wenn alle nötigen Vorkehrungen dagegen getroffen werden.


(1)  KOM(2002) 276 endg.

(2)  ABl. L 278 vom 31.10.2000.


3.4.2004   

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CE 84/695


(2004/C 84 E/0781)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0892/04

von Véronique De Keyser (PSE) an die Kommission

(15. März 2004)

Betrifft:   Europäischer Superkommissar

Präsident Prodi hat vor kurzem erklärt, dass er die Benennung eines europäischen Superkommissars für Wirtschaft befürworte. Könnte die Kommission mir mitteilen, ob sie im sozialen Bereich ein gleichartiges Amt zu schaffen gedenkt oder ob dieser Superkommissar für Wirtschaft gleichzeitig — und zwar eindeutig und genau — für Soziales zuständig wäre?

Antwort von Präsident Prodi im Namen der Kommission

(1. April 2004)

Nach Maßgabe von Artikel 217 EG-Vertrag, zuletzt geändert durch den Vertrag von Nizza, werden „die Zuständigkeiten der Kommission von ihrem Präsidenten gegliedert und zwischen ihren Mitgliedern aufgeteilt.“ Folglich wird der designierte Präsident der künftigen Kommission darüber zu entscheiden haben, wie die Zuständigkeiten für die Bereiche Wirtschaft und Soziales gegliedert werden und ob es geraten erscheint, einem bestimmten Mitglied der Kommission umfangreiche Zuständigkeiten für die Koordinierung im Bereich Soziales zu übertragen.


3.4.2004   

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CE 84/696


(2004/C 84 E/0782)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0900/04

von Glenys Kinnock (PSE) an die Kommission

(24. März 2004)

Betrifft:   Stillen an öffentlichen Orten

Ist der Kommission bekannt, dass viele Frauen in einer Reihe von Mitgliedstaaten auf Schwierigkeiten stoßen, wenn sie versuchen, an öffentlichen Orten zu stillen?

Ist die Kommission der Ansicht, dass dies eine Diskriminierung sowohl der Mutter als auch des Babys ist und dass Anstrengungen unternommen werden sollten, um eine Änderung der Haltung gegenüber einem völlig normalen und akzeptablen Verhalten herbeizuführen?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(16. April 2004)

Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Gleichbehandlung von Frauen und Männern betreffen bisher die Bereiche Beschäftigung und Beruf. Bei der Frage des Stillens an öffentlichen Orten handelt es sich daher nicht um eine Frage der Diskriminierung im Sinne der bestehenden Gemeinschaftsvorschriften.

Wie die Frau Abgeordnete bemerkt, geht es hier darum, was in einer Gesellschaft als normales und akzeptables Verhalten angesehen wird. Die Rahmenstrategie der Gemeinschaft für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) (1) wird durch ein Aktionsprogramm unterstützt, das auf eine stärkere Sensibilisierung für die Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen in Politikbereichen der EU, die Sammlung statistischer Daten und Festlegung von Indikatoren und die transnationale Vernetzung von Akteuren abzielt, die für die Förderung der Geschlechtergleichstellung zuständig sind. Zu den Zielen der Strategie gehören die „Förderung der Geschlechtergleichstellung in Bezug auf die Rechte als Bürgerinnen und Bürger“ und die „Förderung der Veränderung von Geschlechterrollen und Stereotypen“, wobei es um die Änderung von Verhaltensweisen, Einstellungen, Normen und Wertvorstellungen geht. Hier handelt es sich um ein Schwerpunktthema des Programms für die Gleichstellung von Frauen und Männern für die Jahre 2004 und 2005.


(1)  ABl. C 337 E vom 28.11.2000.


3.4.2004   

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CE 84/696


(2004/C 84 E/0783)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0928/04

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(22. März 2004)

Betrifft:   Gleichbehandlung bei den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/A/3/02, Sachgebiet 2

Kann die Kommission in Bezug auf die schriftliche Prüfung d) des Auswahlverfahrens KOM/A/3/02, Sachgebiet 2 (nachhaltige Entwicklung: Umwelt-, Energie- und Verkehrswissenschaften und -technik), folgende Fragen beantworten:

Wie hoch war bei jeder einzelnen der fünf Fragestellungen die Zahl der Kandidaten, die das betreffende Thema gewählt haben, und wie viele dieser Kandidaten wurden zu den mündlichen Prüfungen zugelassen?

Wurde die Gleichbehandlung der Kandidaten, die unterschiedliche Themen gewählt haben, sichergestellt bzw. war es bei allen Themen gleich wahrscheinlich, zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden, und falls ja, mit welchen Verfahren wurde dies gewährleistet?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(19. April 2004)

Das von dem Herrn Abgeordneten angesprochene Auswahlverfahren ist noch nicht abgeschlossen, außerdem unterliegen die Arbeiten des Prüfungsausschusses dem Grundsatz der Vertraulichkeit. Daher ist die Kommission zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

Die Kommission ist jedoch gern bereit, dem Herrn Abgeordneten weitere Informationen zu übermitteln, sobald das Auswahlverfahren abgeschlossen ist.

Der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber wird durch die Anwendung von Kriterien erfüllt, die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens (1) veröffentlicht wurden. Es gibt kein spezifisches Verfahren, um zu gewährleisten, dass Bewerber, die unterschiedliche Themen gewählt haben, gleiche Chancen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung haben. Auf Beschluss des Prüfungsausschusses für Sachgebiet 2 (nachhaltige Entwicklung) wurden bei der schriftlichen Prüfung fünf Themen angeboten, aus denen die Bewerber eines auswählen konnten. Unabhängig vom gewählten Thema wurden die 195 Bewerber mit der höchsten Punktzahl entsprechend den Bestimmungen der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens zur mündlichen Prüfung zugelassen.


(1)  KOM/A/3/02 - ABl. C 177 vom 25.7.2002.


3.4.2004   

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CE 84/697


(2004/C 84 E/0784)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0934/04

von Mogens Camre (UEN) an die Kommission

(22. März 2004)

Betrifft:   Verteilung der EU-Bediensteten der Besoldungsgruppen A-B-C und D

Im Jahre 2003 wurden im Gemeinschaftshaushalt insgesamt Mittel für 31 000 Planstellen und 1 966 befristete Stellen in EU-Organen bewilligt.

Diese verteilen sich wie folgt auf die Organe:

 

Planstellen

Befristete Stellen

Kommission

21849

685

Parlament

4 170

790

Rat

2866

53

Gerichtshof

862

278

Rechnungshof

509

279

Wirtschafts- und Sozialausschuss

501

24

Ausschuss der Regionen

230

22

Bürgerbeauftragter

13

18

Kann die Kommission darlegen, wie die Gesamtheit der Bediensteten jeder Besoldungsgruppe (A, B, C und D) auf die Nationalitäten in der EU verteilt ist?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(19. April 2004)

Am 31. Dezember 2003 belief sich die Zahl der Bediensteten der Kommission mit unbefristeten und befristeten Verträgen auf insgesamt 21 166. Die nachstehende Tabelle zeigt die Verteilung der Bediensteten nach Besoldungsgruppen, wie sie im Statut festgelegt sind, und nach Staatsangehörigkeit:

Land

A

LA

Β

c

D

Insgesamt

Belgien

946

178

1 322

2315

256

5017

Dänemark

203

117

87

136

8

551

Deutschland

1 006

195

337

442

10

1 990

Griechenland

439

125

136

214

30

944

Spanien

817

171

389

365

46

1 788

Frankreich

1 225

110

469

627

55

2486

Irland

226

20

117

197

7

567

Italien

1 005

167

567

827

208

2 774

Luxemburg

44

8

69

172

36

329

Niederlande

362

64

184

137

8

755

Österreich

219

15

97

89

10

430

Portugal

289

125

128

201

28

771

Finnland

215

112

144

120

7

598

Schweden

261

96

116

120

5

598

Vereinigtes Königreich

773

173

248

288

9

1 491

Sonstige

15

48

4

9

1

77

Insgesamt

8 045

1 724

4414

6 259

724

21 166


3.4.2004   

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CE 84/698


(2004/C 84 E/0785)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0949/04

von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission

(22. März 2004)

Betrifft:   Schwierigkeiten für italienische Unternehmen des Gießereisektors

In den letzten Monaten hatten immer mehr italienische Unternehmen des Gießereisektors starke Produktionsrückschläge zu verzeichnen. Für diese alarmierende Situation gibt es zahlreiche Gründe, wie die zunehmende Verteuerung der Rohstoffe (Hämatitroheisen, Kugelgrafitguss, Gussbruch und Stahlschrott, Koks) insbesondere nach den von der chinesischen Regierung eingeführten Ausfuhrbeschränkungen und dem gleichzeitigen massiven Absatz von Rohstoffen in China selbst und der asiatischen Welt überhaupt (man denke nur daran, dass ein Drittel des weltweit verfügbaren Stahls insgesamt in China abgesetzt wird). Zahlreiche in diesem Sektor Beschäftigte beklagen sich außerdem über die Schwierigkeiten, die sich aus der in den italienischen Rechtsvorschriften vorgenommenen Einstufung des Schrotts unter den Abfällen ergibt. Diese und andere Faktoren haben in den letzten zwölf Monaten zu exponentiellen Erhöhungen der Gießereirohstoffe geführt, wobei die Verteuerung zwischen 45 und 70 % bei Schrott und 60 und 100 % bei Hochofen-Ferrolegierungen (Molybdän, Nickel, Vanadium) liegt. Diese Situation dürfte nicht tragbar sein und könnte bereits kurzfristig zu einer schweren Krise in der Industrie und auf dem Arbeitsmarkt führen.

Kann die Kommission mitteilen, welche Sofortmaßnahmen sie zu ergreifen gedenkt, um den oben dargelegten Schwierigkeiten zu begegnen, und ob sie nicht beabsichtigt, auf die Regierung in Peking Druck dahingehend auszuüben, dass Handelsabkommen geschlossen werden, durch die die Gemeinschaftsunternehmen des Sektors weniger benachteiligt werden?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(15. April 2004)

Die Kommission verfolgt die Entwicklung des Weltmarktes für Rohstoffe mit besonderer Aufmerksamkeit, was insbesondere für die Auswirkungen der steigenden Nachfrage des asiatischen Raums auf den Markt und die Preise für diese Produkte in den Ländern der Europäischen Union gilt. Zu den am stärksten betroffenen Industriesektoren zählt derzeit der Sektor der Gießereien, was auf die gleichzeitige Erhöhung der Preise für sämtliche von diesem Sektor benötigten Rohstoffe — u.a. für Schrott, Koks und Ferrolegierungen — zurückzuführen ist.

Die Kommission schließt sich der Analyse des verehrten Herrn Abgeordneten an, derzufolge einige der Schwierigkeiten der italienischen Gießereien mit der spektakulären Entwicklung der chinesischen Industrie zusammenhängen können, die wegen ihres steigenden Rohstoffbedarfs Spannungen am Markt sowie einen drastischen Anstieg der Weltmarktpreise nach sich gezogen hat.

Vor diesem Hintergrund hat sich die Kommission mit den chinesischen Behörden in Verbindung gesetzt, um Lösungsmöglichkeiten für die direkt mit den handelspolitischen Maßnahmen der chinesischen Regierung zusammenhängenden Probleme insbesondere bezüglich der Exportlizenzen für Koks zu erarbeiten. China ist nämlich weltweit der größte Exporteur dieses Rohstoffs, wobei dieses Land wegen der steigenden Nachfrage am Binnenmarkt kürzlich versucht hat, durch restriktive handelspolitische Maßnahmen die Koksausfuhr einzudämmen. Die Kommission hat daraufhin in Verhandlungen mit den chinesischen Behörden die Frage der Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WHO) angesprochen.

Bei den Problemen im Zusammenhang mit dem Schrott stellt sich die Lage anders dar. Die Gemeinschaft ist ein großer Produzent und Exporteur von Schrott, so dass sie sich mit keinen Versorgungsschwierigkeiten konfrontiert sieht. In der derzeitigen Situation, die durch drastisch steigende Weltmarktpreise gekennzeichnet ist, kann es jedoch auf allen Ebenen der Erfassung und des Vertriebs dieses Rohstoffs zu Spekulationen kommen, die möglicherweise dazu führen, dass sich die geringfügigen Marktungleichgewichte verstärken. Da Italien mit einem strukturell bedingten Mangel an Schrott zu kämpfen hat, leidet dieses Land rascher und unmittelbarer als die meisten anderen Gemeinschaftsländer unter dieser Situation, wenn sich die Lage am Markt verschlechtert.

Die Klassifizierung des Schrotts als Abfall fußt auf einer Rechtsvorschrift der Gemeinschaft, die darauf abzielt, dessen Wiederverwertung unter Gesichtspunkten des Umweltschutzes zu regeln. Es obliegt den nationalen oder lokalen Behörden, diese Vorschriften gemäß den Bestimmungen der Rahmenrichtlinie über Abfallmanagement (1) umzusetzen.

Die Kommission kann dem verehrten Herrn Abgeordneten zusichern, dass sie die Entwicklung des Rohstoffmarktes weiterhin mit größter Aufmerksamkeit zu verfolgen gedenkt, indem sie auf sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zurückgreift, damit gewährleistet ist, dass der Welthandel mit diesen Produkten unter Beachtung der Regeln eines offenen und fairen Wettbewerbs vonstatten geht.


(1)  Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl. L 194 vom 25.7.1975.


3.4.2004   

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CE 84/699


(2004/C 84 E/0786)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0957/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(23. März 2004)

Betrifft:   Angekündigte Stilllegung von Werken des Unternehmens Sorefame-Bombardier

Nachdem ich am 28. November 2003 diesbezüglich eine Anfrage (E-3672/03 (1)) eingereicht habe, scheinen sich nun die schlimmsten Erwartungen zu bestätigen, da das Unternehmen Bombardier angekündigt hat, es wolle einige Werke in Europa, insbesondere Sorefame-Bombardier in Amadora (Portugal), schließen bzw. deren Tätigkeit weitgehend einstellen.

Wie ich bereits erläutert habe, produziert und montiert das Unternehmen Sorefame Großausrüstungen, insbesondere rollendes Material, von hoher Qualität unter Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Kapazitäten und Technologie. Sorefame beschäftigt derzeit direkt ungefähr 550 Arbeitnehmer sowie indirekt weitere rund 1 000 Arbeitnehmer in Zulieferbetrieben.

Die Situation ist umso erstaunlicher, als es in Portugal einige Vorhaben gibt, die, wenn sie verwirklicht werden, das Problem lösen können, insbesondere den strategischen Plan zur Erweiterung des Fahrzeugbestands der Metros von Lissabon und Porto, die Vorortbahnen von Porto und weitere Großprojekte, von denen einige mit der Unterstützung der Gemeinschaft finanziert werden.

Unter Hinweis auf die Geschehnisse in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersuche ich die Kommission um die Beantwortung folgender Fragen:

1.

Was beabsichtigt sie u.a. in den Bereichen Unterstützung von Unternehmen, öffentliche Investitionen, öffentliche Ausschreibungen zu unternehmen, um die Beschäftigung und die qualitativ hochwertige Produktion des Unternehmens Sorefame-Bombardier sicherzustellen und so dazu beizutragen, dass sich die derzeitige wirtschaftliche Rezession in Portugal nicht weiter verschärft?

2.

Beabsichtigt sie angesichts der Tatsache, dass Portugal zur Zeit die höchsten Zuwachsraten bei der Arbeitslosigkeit in der Europäischen Union verzeichnet, Maßnahmen zu verabschieden, die einen Anreiz für die Vergabe von Aufträgen aus Portugal an dieses Unternehmen schaffen würden, um die etwaige Stilllegung des Montagebands in nächster Zukunft zu verhindern, die mit Folgen für die Beschäftigung verbunden wäre?

3.

Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass dieses Beispiel als eines von vielen deutlich macht, dass öffentliche Interventionen vor allem in multinationalen Unternehmen von großer strategischer Bedeutung notwendig sind, um die Beschäftigung, Produktion und Entwicklung zu gewährleisten?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(21. April 2004)

Der Kommission liegen im Zusammenhang mit den sozialen Folgen der vom Bombardier-Konzern geplanten Werksschließungen keine neueren Informationen als in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-3672/03 der Frau Abgeordneten (2) vor.

Es obliegt den portugiesischen Behörden, geeignete Maßnahmen zur Unterstützung des Aufschwungs strategischer Industriezweige zu ergreifen, zu denen auch der von der Frau Abgeordneten genannte Sektor zählt. Die portugiesischen Behörden haben mit der Kommission die Einführung von Unterstützungsmechanismen für die Unternehmen des betreffenden Sektors sowie für öffentliche Investitionen im Rahmen der von der Kommission gebilligten operationellen Programme für Wirtschaft und Verkehr vereinbart (3). Entsprechende Maßnahmen müssen den einschlägigen Rechtsvorschriften und Politiken der Gemeinschaft Rechnung tragen, etwa bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004.

(2)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004.

(3)  C(2000) 1774 vom 28.7.2000 und C(2000) 2382 vom 28.7.2000.


3.4.2004   

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CE 84/700


(2004/C 84 E/0787)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0966/04

von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission

(23. März 2004)

Betrifft:   Schornsteinfeger-Monopol

Das in Deutschland geltende Gebietsmonopol der Schornsteinfeger widerspricht EU-Regelungen über die Niederlassungsfreiheit (Art 43 EG-Vertrag) und die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 EG-Vertrag). Die Abgeordnete begrüßt, dass die Kommission ein Vetragsverletzungsverfahren eingeleitet hat.

1.

Kann die Kommission eine Abschätzung geben, wann das Vertragsverletzungsverfahren abgeschlossen wird, zumal eventuell sogar eine Klage beim europäischen Gerichtshof notwendig wird?

2.

Können sich Betroffene in der Bundesrepublik Deutschland auf bestehendes EU-Recht berufen und bereits unmittelbar Aufträge an Dienstleister aus anderen EU-Ländern — unter Wahrung der in der BRD geltenden Emissions- und Brandschutzgesetze — vergeben?

3.

Da dies insbesondere für Grenzregionen wie das Saarland relevant ist, wird die Kommission gefragt, ob es aus den o.a. Wettbewerbsgründen, aber auch im Hinblick auf den Verbraucherschutz möglich ist, bereits jetzt Aufträge an Dienstleister z.B. aus dem benachbarten Frankreich — unter Berücksichtigung der deutschen Brand- und Emissionsschutzgesetzgebung — zu vergeben, insbesondere angesichts der Tatsache, dass sich Deutschland weigert, geltendes EU-Recht umzusetzen, und damit den Betroffenen keine Nachteile aufgrund der fehlenden Umsetzung des EU-Rechts in einem Mitgliedsland entstehen?

Antwort von Hernn Bolkestein im Namen der Kommission

(16. April 2004)

1.

Die Kommission kann derzeit nicht abschätzen, wie lange das gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren betreffend das Gebietsmonopol für Schornsteinfeger dauern wird. Nach den jüngsten Informationen befinden sich Bundesregierung und die Länderseite im Beratungsprozess über Umgestaltungen des Schornsteinfegerrechts, mit konkreten Vorschlägen ist für den Frühsommer 2004 zu rechnen.

Die Kommission wird die Vorschläge der deutschen Regierung zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes dahingehend prüfen, ob den Bedenken der Kommission hinreichend Rechnung getragen wird. Sofern diese Prüfung nicht zu befriedigenden Ergebnissen führt, wird die Kommission entscheiden, wie das Vertragsverletzung sverfahren weiterzuführen ist. Dies schließt die Möglichkeit ein, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben und danach eine Klage beim Europäischen Gerichtshof einzureichen.

2.

und 3. Solange die Vorschriften über das Gebietsmonopol der Schornsteinfeger bestehen, werden Betroffene in Deutschland dazu verpflichtet, Kehr- und Überprüfungstätigkeiten durch die örtlichen Schornsteinfeger ausführen zu lassen und setzen sich im Falle eines Zuwiderhandelns dem Risiko von Sanktionen aus. Selbstverständlich steht es Betroffenen in Deutschland frei, in den Verwaltungsverfahren oder in anschließenden gerichtlichen Verfahren auf die mögliche Unvereinbarkeit bestimmter Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht hinzuweisen. Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts fordert, dass nationales Recht, das gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, von nationalen Behörden und Gerichten überprüft und gegebenenfalls nicht angewendet wird (1). Unterinstanzliche Gerichte können darüber hinaus dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung der Verträge vorlegen. Sofern mitgliedstaatliche Gerichte in letzter Instanz entscheiden, sind sie zur Vorlage der Frage der Vereinbarkeit des nationalen Gesetzes mit EU-Recht beim EuGH verpflichtet (Artikel 234 Absatz 3 des EG-Vertrages).

Nur der Europäische Gerichtshof kann nach den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft endgültig entscheiden, ob Rechtsnormen mit EU-Recht vereinbar sind. Die Kommission kann in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge eine solche Entscheidung nur herbeiführen, sie jedoch nicht rechtsverbindlich selbst treffen. Der Gerichtshof kann feststellen, dass ein nationales Gesetz gegen das Europäische Recht verstößt und den entsprechenden Mitgliedstaat auffordern, das Gesetz in EU-rechtskonformer Weise zu ändern (Artikel 228 Absatz 1, des EG-Vertrages). Kommt der Mitgliedstaat dem nicht nach, kann der Gerichtshof den Mitgliedstaat zur Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgeldes verurteilen (Artikel 228 Abs, 2 des EG-Vertrages).


(1)  EUGH, Rs. 103/88, Slg. 1989, 1839/1871, Rn. 31.


3.4.2004   

DE

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CE 84/702


(2004/C 84 E/0788)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0974/04

von Guido Sacconi (PSE) an die Kommission

(23. März 2004)

Betrifft:   Abkommen zwischen der EU und der Schweiz und Anwendung der Rechtssprechung Rönfeldt-Thévenon

Nachdem die zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweiz geschlossenen bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit und insbesondere das Abkommen zwischen Italien und der Schweiz vom 14.12.1962 (mit anschließenden Änderungen) seit 1.6.2002 durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) ersetzt wurden und das Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über die Freizügigkeit in Kraft getreten ist, können sich italienische Arbeitnehmer, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, nicht mehr auf die Bestimmungen für die Übertragung der in der Schweiz erworbenen Versicherungsansprüche auf die italienische Sozialversicherung im Hinblick auf die Gewährung einer einzigen Rente durch den letztgenannten Versicherungsträger berufen. Die Kommission ist über dieses Problem informiert, da sie schon mehrfach von Gewerkschaften, u.a. von INCA-Cgil darauf hingewiesen wurde.

Nach den Urteilen Rönfeldt und Thévenon hat ein Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf in früheren bilateralen Abkommen vorgesehene Leistungen, wenn:

a)

aufgrund des bilateralen Abkommens höhere (günstigere) Leistungen gewährt würden als nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, und

b)

der Arbeitnehmer dem einschlägigen Recht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterworfen war, falls er nachweist, dass eine persönliche und tatsächliche Beeinträchtigung seiner Rechte vorlag.

Kann die Kommission in diesem Zusammenhang folgende Fragen beantworten: Können die Urteile Rönfeldt und Thévenon, die grundsätzlich durch viele andere (spätere) Urteile des Gerichtshofs, u.a. betreffend die Beziehungen zu von dem einschlägigen Abkommen betroffenen Drittländern, konsolidiert wurden, unter Berücksichtigung von Wortlaut und Inhalt des Abkommens zwischen der EU und der Schweiz über die Freizügigkeit (bei sinngemäßer Auslegung von Präambel, Zielen nach Artikel 1 und Vorschriften aus Anhang 1) auf den vorliegenden Fall angewendet werden, nicht zuletzt in der Erwartung, dass die Vorschriften für die Übertragung von Versicherungsansprüchen, die in dem bereits geltenden bilateralen Abkommen zwischen Italien und der Schweiz enthalten sind, unter den Begriff „Systeme für die Koordinierung der Sozialversicherungsregelungen“ fallen?

Wenn ja, will die Kommission nicht zuletzt in Anbetracht der seit dem Inkrafttreten des Abkommens verstrichenen Zeit dafür sorgen, dass die einschlägigen Urteile von den zuständigen Behörden und Institutionen u.a. nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 16 des besagten Abkommens (Beachtung des Gemeinschaftsrechts) ordnungsgemäß berücksichtigt und umgesetzt werden?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(21. April 2004)

Nach Einschätzung der Kommission dürfte im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit die Anwendung des Grundsatzes aus dem Rönfeldt-Urteil auf die Bestimmungen bilateraler Abkommen, wie des italienisch-schweizerischen Abkommens über den Beitragstransfer, zum Schutz der erworbenen Ansprüche nicht gerechtfertigt sein, und zwar aus folgenden Gründen:

Das Grundsatzurteil Rönfeldt (2) erklärt sich aus dem besonderen Kontext der Freizügigkeit der Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EG-Mitgliedstaats. Der Zweck der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (3) — Erleichterung der den Artikeln 39 et 43 verankerten Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Niederlassungsfreiheit in den Mitgliedstaaten — hat den Gerichtshof dazu veranlasst, in dem zitierten Urteil die automatische Wirkung des Ersatzes der bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu „nuancieren“. Angesichts dieses der Gemeinschaft eigenen Zwecks hat der Gerichtshof geprüft, ob der Ersatz der Sozialversicherungsabkommen unter Mitgliedstaaten durch die Verordnung nicht dazu führt, dass Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Leistungsansprüche weniger gut gestellt werden als gemäß der zuvor geltenden Regelung.

Betrachtet man die Auswirkungen dieses Urteils im Zusammenhang mit dem Abkommen EG/Schweiz — insbesondere mit der Anwendung des Artikels 16 des Abkommens EG/Schweiz — so ist hervorzuheben, dass der rechtliche Rahmen für die Beurteilung etwaiger nachteiliger Folgen für die Erwerbstätigen, die sich aus dem Ersatz gewisser Bestimmungen bilateraler Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat durch das Abkommen EG/Schweiz ergeben, grundlegend anders ist als der dem Rönfeldt-Urteil zu Grunde liegende rechtliche Rahmen: Auch wenn das Abkommen EG/Schweiz die Freizügigkeit zum Zweck hat, beruht dieser Begriff jedoch nicht auf den gleichen Grundlagen (insbesondere in Bezug auf die nicht an Bedingungen geknüpfte Ausübung dieser im EG-Vertrag verankerten Grundfreiheit).

Auch wenn auf den Besitzstand der Gemeinschaft, d.h. die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verwiesen wird, bedeutet dies nicht, dass die Auslegung gewisser Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 durch den Gerichtshof auf Grund der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft sich automatisch in einen Kontext übertragen ließe, wo es im Rahmen eines internationalen Abkommens um Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und Staatsangehörige eines Drittstaats geht.

An Stelle des im italienisch-schweizerischen Abkommen vorgesehenen Betragstransfers sieht die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ein anderes Prinzip vor: die Zusammenrechnung der Zeiten und anteilmäßige Berechnung der Leistungen. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Methoden liegt nicht in ihrem zu Gunsten des Erwerbstätigen verfolgten Zweck, sondern in der Verteilung der Leistungskosten auf die verschiedenen Staaten, in denen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die einen Leistungsanspruch zu Gunsten des Erwerbstätigen begründet. Unter diesen Gegeben-heiten kann man nach Auffassung der Kommission nicht davon ausgehen, dass der Erwerbstätige durch den bloßen Ersatz der Regeln für den Beitragstransfer durch die Verordnungsregelung über die Zusammenrechnung/anteilmäßige Berechnung weniger gut gestellt wird als zuvor gemäß dem bilateralen Abkommen zwischen seinem Herkunftsstaat und der Schweiz.


(1)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

(2)  Rechtssache C-227/89, Urteil vom 7. Februar 1991, Slg. S. I-323.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 149 vom 5.7.1971.


3.4.2004   

DE

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CE 84/703


(2004/C 84 E/0789)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1040/04

von Enrico Ferri (PPE-DE) an die Kommission

(29. März 2004)

Betrifft:   Erfordernisse für die Eintragung ins Hengstbuch, Umsetzung der Gemeinschaftsregelung

Unter Bezugnahme auf die parlamentarische Anfrage P-33121/03 (1) des Fragestellers vom 27. Oktober 2003 und die diesbezügliche Antwort der Kommission sei darauf hingewiesen, dass diese Frage nicht nur den Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz, sondern auch der Generaldirektion Binnenmarkt betrifft. Ferner ist anzumerken, dass die Kommission keine Kenntnis von der Angelegenheit hatte und sich folglich auch nicht dazu äußert.

Können Kommissionsmitglied Byrne und Kommissionsmitglied Bolkestein als Vertreter der Kommission mitteilen, was unternommen wurde, um zu überprüfen, ob die diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Italien korrekt und angemessen umgesetzt wurden?

Kann die Kommission mitteilen, ob und wie die Rechtmäßigkeit des Bestehens des betreffenden Prüfungsausschusses überprüft wurde?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(23. April 2004)

Die Kommission möchte den Herrn Abgeordneten hinsichtlich ihrer Weiterbehandlung der Informationen beruhigen, die er ihr mit der schriftlichen Anfrage Nr. P-3312/03 vom 27. Oktober 2003 übermittelt hat.

Wie in ihrer Antwort mitgeteilt, war der Kommission in der Tat nicht bekannt, das es in Italien einen morphologischen Test für die Eintragung von Hengsten in die Zuchtbücher ihrer Rasse und einen mit dieser Prüfung beauftragten Ausschuss gibt.

Im Anschluss an die schriftliche Anfrage hat die Kommission nun beschlossen, ein unter der Nr. 2004/2069 registriertes Feststellungsverfahren einzuleiten, um den Sachverhalt aufzuklären und die entsprechenden Folgen daraus zu ziehen.

Federführend in dieser Angelegenheit ist die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz als zuständige Dienststelle für die Richtlinie 90/427/EG (2) zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden.

In diesem Zusammenhang wurde Italien am 31. März 2004 schriftlich gebeten, die Existenz dieses Tests zu bestätigen und eine Abschrift der diesbezüglichen nationalen Rechtsvorschriften zu übermitteln.


(1)  ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 254.

(2)  Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden, ABl. L 224 vom 18.8.1990.


3.4.2004   

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CE 84/704


(2004/C 84 E/0790)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1222/04

von Robert Evans (PSE) an die Kommission

(26. April 2004)

Betrifft:   Zugang zu Flüssen

Ist sich die Kommission der vielfältigen Ausgestaltung von Durchfahrtsrechten in Bezug auf nationale Flüsse in der EU bewusst? In einigen Ländern scheint die Öffentlichkeit fast uneingeschränkt freien Zugang zu haben, wohingegen in anderen, darunter England und Wales, zahlreiche Beschränkungen bestehen.

Hat die Kommission Kenntnis von Untersuchungen oder hat sie selbst Untersuchungen zu diesem Thema durchgeführt? Gibt es Pläne, den Zugang zu Flüssen etwas einheitlicher zu gestalten?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(29. April 2004) Diese Angelegenheit fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der innerstaatlichen Behörden.

SCHRIFTLICHE ANFRAGEN MIT ANTWORT (Teil 4)


SCHRIFTLICHE ANFRAGEN MIT ANTWORT (Teil 4)

3.4.2004   

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CE 84/705


(2004/C 84 E/0791)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3150/02

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(4. November 2002)

Betrifft:   Anwendung des Stabilitätspakts

Vor kurzem hat Kommissionsmitglied Solbes Mira das bestätigt, was seit langer Zeit bekannt war: Die Ziele der Stabilitätsprogramme werden im Jahre 2002 nicht erfüllt werden. Dies gilt für Deutschland, Frankreich und Italien, und bereits jetzt ist sicher, dass das staatliche Defizit in Deutschland im Jahre 2002 die Höchstgrenze von 3 % überschreiten wird (wie vom deutschen Finanzminister bereits eingestanden worden ist); möglicherweise wird der Zielwert auch im Jahre 2003 verfehlt werden. Die Realität hat sich schließlich doch durchgesetzt. Ungeachtet der Bekräftigung von Grundsätzen verdeutlicht der Vorschlag der Kommission die in höchstem Maße politischen Ziele des Stabilitätspakts und seine Grenzen, insbesondere in Zeiten wirtschaftlicher Rezession/Verlangsamung. Der Pakt diente zur Rechtfertigung einer Politik der Privatisierungen in Bereichen, in denen die öffentlichen Dienstleistungen und die Grundrechte auf dem Spiel stehen; dabei geht es um das Gesundheitswesen, das Bildungswesen, die öffentlichen Investitionen sowie die korrekte und uneingeschränkte Durchführung der Strukturfonds. Der Versuch, überall die gleiche Haushaltspolitik ohne Berücksichtigung der Unterschiede beim Grad der Entwicklung innerhalb der Euro-Zone anzuwenden und darauf zu verzichten, in jedem Mitgliedstaat differenzierte Antworten zu geben, ist unvernünftig.

Es ist — gelinde ausgedrückt — grotesk, dass zu dem Zeitpunkt, an dem gegen Portugal ein Verfahren wegen übermäßigen Defizits eingeleitet wird mit der direkten Empfehlung, unsoziale und deflationäre Politiken fortzusetzen, Kommissionsmitglied Pascal Lamy in einem Interview mit der italienischen Tageszeitung „Il sole 24 Ore“ erklärt, er halte die 3 % -Regelung für „mittelalterlich“, und der Pakt sei ein „plumpes Instrument der Wirtschaftsregierung“, während Romano Prodi, der Präsident der Europäischen Kommission, in einem Interview mit der Zeitung „Le Monde“ die Schwachstellen des Paktes und das Erfordernis seiner Flexibilisierung anerkennt und ihn gleichzeitig als „dummes“ und „starres“ Instrument bezeichnet. Sogar Premierminister Jean-Pierre Raffarin hat erklärt, die einzige Obergrenze, die es gebe, seien die 3 %, und er werde deshalb die Ziele der Stabilitätsprogramme nicht verwirklichen, sondern seine Wahlversprechen erfüllen, die Steuern zu senken und die staatlichen Beihilfen zu erhöhen. Selbst Bundeskanzler Gerhard Schröder, der den Impuls für die Schaffung des Paktes als Garantie für die Akzeptanz der WWU gab, erklärt, man dürfe den Pakt nicht als Dogma ansehen.

Kann die Kommission dazu folgende Fragen beantworten:

Welchen Sinn hat das Festhalten am Stabilitätspakt? Warum optiert sie nicht für seine unverzügliche Aussetzung bei gleichzeitiger Einleitung einer umfassenden Debatte über die gegenwärtigen Ausrichtungen der Wirtschafts- und der Geldpolitik mit dem Ziel einer Revision des Paktes zur Berücksichtigung der Zunahme der Beschäftigung bei gleichzeitiger Zuerkennung von Rechten und des Kampfes gegen Armut und soziale Ausgrenzung?

Ist sie nicht der Ansicht, dass angesichts aller öffentlichen Erklärungen von führenden Vertretern der Kommission das gegen Portugal wegen eines übermäßigen Defizits eingeleitete Verfahren unverzüglich ausgesetzt werden müsste?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(10. Dezember 2002)

Das zentrale Ziel des Stabilitäts- und Wachstumspakts besteht darin, eine gesunde Haushaltspolitik zu gewährleisten und somit übermäßige Defizite zu vermeiden. Die Erreichung des in diesem Pakt festgeschriebenen Ziels eines nahezu ausgeglichenen Haushalts oder Haushaltsüberschusses wird sicherstellen, dass die Haushaltspositionen auf einem tragfähigen Pfad bleiben, während die automatischen Stabilisatoren über den Konjunkturzyklus hinweg ungehindert wirksam werden können, um das Wachstum in schlechten Zeiten zu unterstützen, ohne dass die 3 % -Marke überschritten wird. Gesunde öffentliche Finanzen schaffen auch den haushaltspolitischen Spielraum, der erforderlich ist, damit sich die Strukturreformen Wachstums- und beschäftigungsfördernd auswirken. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt hat insofern positive Ergebnisse gezeitigt, als er zur Unterstützung eines wachstumsfreundlichen Policy-Mix beigetragen hat.

Es muss jedoch auch eingeräumt werden, dass einzelne Mitgliedstaaten den Defizitreferenzwert von 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) fast erreicht oder sogar überschritten und das im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgeschriebene Ziel eines nahezu ausgeglichenen Haushalts oder Haushaltsüberschusses noch nicht erreicht haben. Der Rat hat im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit eine Empfehlung an Portugal gerichtet, und die Kommission hat das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit für Deutschland eingeleitet. Außerdem hat die Kommission dem Rat empfohlen, eine Frühwarnung an Frankreich zu richten. Dies deutet darauf hin, dass der regelgestützte finanzpolitische Rahmen (Verfahren bei einem übermäßigen Defizit + Stabilitäts- und Wachstumspakt) wie vorgesehen funktioniert.

Die Erreichung und Wahrung einer nahezu ausgeglichenen Haushaltsposition schafft den notwendigen Spielraum, damit die automatischen Stabilisatoren in vollem Umfang wirksam werden können, sowie zur Bewältigung der möglichen budgetären Auswirkungen der zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung durchgeführten Reformen.

Alles in allem ist die Kommission der Auffassung, dass die Konzeption des regelgestützten haushaltspolitischen Rahmens angemessen ist, dass jedoch Anstrengungen unternommen werden können, um seine Umsetzung zu verbessern. Die Kommission wird noch im Jahr 2002 eine entsprechende Mitteilung veröffentlichen.


3.4.2004   

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CE 84/706


(2004/C 84 E/0792)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3201/02

von Maria Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission

(4. November 2002)

Betrifft:   Spanischer Nationaler Wasserwirtschaftsplan: Wasserumleitungsprojekt Júcar-Vinalopó

Die Ableitung von Wasser aus dem Jücar in das Gebiet von Vinalopó in Alicantí-Marína Baja (Alicante) wurde am 29. August 1998 beschlossen und inzwischen in Anhang 2 des Nationalen Wasserwirtschaftsplans (PHN) aufgenommen. Das Projekt sieht die Umleitung von 80 hm3 jährlich vor, wovon 55hm3 für die landwirtschaftliche Bewässerung bestimmt sein sollen mit dem offiziellen Ziel, die Grundwasserschicht wieder herzustellen. Es handelt sich um eine Umleitung zwischen verschiedenen Wassereinzugsgebieten, die jedoch in die Zuständigkeit ein und derselben Verwaltungsbehörde fallen.

Nach Auffassung örtlicher Umweltexperten wird bei dem Projekt die tatsächliche Wassermenge, die der Júcar erbringen kann, überschätzt, was auf eine Unkenntnis seiner Wasserressourcen oder auf falsche Daten schließen lässt. Das Projekt trägt nicht den hydrologischen Daten für 1994/1995 Rechnung, die klar zeigten, dass eine Umleitung nicht möglich ist, vor allem wenn die Durchflussmenge abnimmt, wie dies den Prognosen über die Klimaänderung zufolge der Fall sein wird.

Die Experten sind der Auffassung, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung ungenau und unvollständig ist. Sie berücksichtigt nicht die wirtschaftlichen Auswirkungen für die bewässerten Flächen und die fruchtbaren Ebenen des Júcar-Gebiets. Sie berücksichtigt auch nicht die archäologischen Überreste aus der Römerzeit und der Bronzezeit, die gefährdet sein werden. Es wurde zudem nur ein Teil dieser Umweltverträglichkeitsprüfung veröffentlicht, was der Richtlinie 90/313/EWG (1) über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt zuwiderläuft.

Hat die Kommission, falls ihr ein Kofinanzierungsantrag für dieses Projekts vorliegt, von der spanischen Regierung bereits einen Bericht über die Auswirkungen des Projekts auf das Netz Natura 2000 erhalten? Ist der Kommission bekannt, dass von dem Projekt mindestens sechs „Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“ in der Autonomen Region Valencia betroffen sind? Wenn ja, hält sie dies mit einer etwaigen Finanzierung des genannten Projekts aus EU-Mitteln für vereinbar?

Antwort von Frau Wallström Im Namen der Kommission

(11. Dezember 2002)

Die Frau Abgeordnete hat bereits mehrere schriftliche Anfragen zum Wasserumleitungsprojekt Júcar-Vinalopó in der autonomen Region Valencia gestellt.

Die Kommission hat in ihren Antworten auf diese schriftlichen Anfragen mitgeteilt, welche Maßnahmen sie im Rahmen der Prüfung einer Beschwerde über dieses Vorhabens und seine möglichen Umweltauswirkungen ergriffen hat.

Die Kommission verweist deshalb die Frau Abgeordnete auf die Antwort auf ihre schriftlichen Anfragen E-1 549/02 und E-1550/02 (2). Der genaue Sachverhalt wird derzeit noch weiter geprüft, um die aktuellsten Informationen der Beschwerdeführer berücksichtigen zu können und um festzustellen, ob die hier anwendbaren Bestimmungen des gemeinschaftlichen Umweltrechts eingehalten werden.

Im Zusammenhang mit einer eventuellen Bezuschussung des Vorhabens durch Gemeinschaftsmittel wird die Frau Abgeordnete auf die unlängst erteilte Antwort auf ihre mündliche Anfrage H-0678/02 verwiesen, die sie im Rahmen der Fragestunde des Parlaments im Oktober (3) zu diesem Thema stellte.


(1)  ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.

(2)  ABl. C 301 E vom 5.12.2002, S. 176.

(3)  Schriftliche Antwort vom 22.10.2002.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/707


(2004/C 84 E/0793)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3821/02

von Elena Padotti (PSE) an die Kommission

(20. Dezember 2002)

Betrifft:   Verletzung des Asylrechts in der Union

Die italienischen Behörden haben am 28. November 2002 Herrn Muhammad al Shari und seine Familie vom Flughafen Mailand-Malpensa nach Syrien zurückgeführt, obwohl ihm in diesem Land die Todesstrafe droht; dies stellt einen Verstoß gegen die Bestimmungen der italienischen Verfassung dar.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sieht vor, dass „niemand zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden [darf]“ (Artikel 2) und gewährleistet das Recht auf Asyl nach Maßgabe des Genfer Abkommens und des Protokolls vom 31. Januar 1967 (Artikel 18). Zwischen der Europäischen Union und Syrien finden derzeit Verhandlungen im Hinblick auf die Assoziationsabkommen statt.

Hält es die Kommission angesichts dieser Umstände nicht für erforderlich, dringend zu intervenieren, damit die Todesstrafe ausgesetzt und die Unversehrtheit von Herrn Muhammad al Shari und seiner Familie gewährleistet wird?


3.4.2004   

DE

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CE 84/707


(2004/C 84 E/0794)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3826/02

von Giuseppe Di Lello Finuoli (GUE/NGL) an die Kommission

(20. Dezember 2002)

Betrifft:   Ausweisung der Familie Al-Shari aus Italien

Die italienische Polizei hat der syrischen Polizei den Ingenieur Muhammad Al-Shari (der vor Jahren in Syrien wegen seiner Zugehörigkeit zur Organisation der Moslemischen Brüder zum Tode verurteilt worden war) ausgeliefert. Außer ihm wurden auch seine Frau und seine vier Kinder ausgewiesen und zwar, nachdem sie fünf Tage am Flughafen Mailand-Malpensa festgehalten und daran gehindert worden waren, sich mit dritten Personen in Verbindung zu setzen, was eine absichtliche Missachtung der internationalen Konventionen über das Asylrecht und der so gepriesenen „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ darstellt. Die Familie Al-Shari kam aus dem Irak, d.h. sie hätte zumindest in dieses Land „abgeschoben“ werden müssen, sie sind jedoch der syrischen Diktatur ausgeliefert worden.

Ich werde in jedem Fall den Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg mit dem Fall befassen, und ersuche die Kommission festzustellen, ob die Todesstrafe, die auf Muhammad Al-Shari in Syrien lastet, ausgeführt wurde oder nicht; ferner bitte ich die Kommission um Mitteilung, welche Initiativen sie zu ergreifen beabsichtigt, um die physische Unversehrtheit der Familie Al-Shari zu gewährleisten und die italienische Regierung zur Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen aufzurufen.

Gemeinsame Antwort

von Herrn Patten im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen P-3821/02 und P-3826/02

(29. Januar 2003)

Hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Asylrechts in einem Mitgliedstaat gilt Folgendes: Obwohl die Kommission die Aufgabe hat, die Einhaltung der Grundrechte im Bereich des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, ist sie nicht befugt zu prüfen, ob nationale Rechtsvorschriften und Verfahren, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts liegen, mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sind.

Grundlage hierfür der bilden die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Demirel, Wachauf und ERT) sowie Artikel 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. In Bezug auf die in den beiden Fragen geschilderte Lage existieren im Asylbereich keine Gemeinschaftsvorschriften auf Grundlage von Artikel 63 EG-Vertrag. Insbesondere laufen im Rat immer noch die Verhandlungen über die beiden Vorschläge für eine Richtlinie über Mindeststandards für Asylverfahren und für eine Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigt. Daher ist Kommission nicht befugt, auf dieser Grundlage bei den italienischen Behörden zu intervenieren.

Nach Angaben des syrischen Behörden befindet sich Muhammad Al-Sakhri in Haft und es wird gegen ihn im Zusammenhang mit den Ereignissen in Hama in den frühen 1980er Jahren ermittelt. Seine Familie ist nicht inhaftiert. Ferner wurden die syrischen Behörden ersucht, Muhammad Al-Sakhri eine Behandlung nach internationalen Standards zu gewähren.

Die Kommission steht in Kontakt mit der Präsidentschaft der Union und den Vertretungen der Mitgliedstaaten in Damaskus, um diese Frage weiter zu überwachen und weiter zu verfolgen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/708


(2004/C 84 E/0795)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3867/02

von Margrietus van den Berg (PSE) an die Kommission

(10. Januar 2003)

Betrifft:   Bergung der Fähre „Le Joola“

1.

Hat Präsident Wade vom Senegal die Kommission bereits um finanzielle, technische und organisatorische Hilfe bei der Bergung der Fähre „Le Joola“ ersucht?

2.

Hält es die Kommission für moralisch vertretbar, dass die Fähre noch immer auf einer Sandbank liegt, obwohl es Möglichkeiten und Mittel gibt, die mindestens 1 500 Leichen zu bergen, und alle Angehörigen darauf drängen?

3.

Kann die Kommission mitteilen, ob es im Senegal wie in den europäischen Mitgliedstaaten ein Gesetz über die Leichenbestattung gibt, das Präsident Wade verpflichtet, die Leichen bergen zu lassen, wenn die Angehörigen dies verlangen?

4.

Ist die Kommission bereit, gegenüber Präsident Wade in Zusammenarbeit mit den europäischen Ländern, aus denen einige der Opfer stammen (Frankreich, Belgien, Spanien und die Niederlande), Schritte zu unternehmen? Berücksichtigt die Kommission dabei, dass kein Land allein die Folgen einer solchen Katastrophe bewältigen kann?

5.

Ist die Kommission bereit, alles zu unternehmen, um eine politische Lösung mit Präsident Wade zu suchen und so für die Angehörigen durch eine Bergung der Opfer die begangenen Fehler ein wenig gutzumachen?

6.

Ist es möglich, die EU-Delegation direkt Schritte unternehmen zu lassen? Ist die Kommission bereit, dabei nicht streng formell zu handeln, da es hier nicht um „lebensbedrohliche Umstände“ sondern darum geht, die Frage vor allem unter dem Aspekt der Menschlichkeit anzugehen?

7.

Ist die Kommission bereit, sich voll für die Belange der Angehörigen gegenüber der senegalesischen Regierung einzusetzen, die schon seit zweieinhalb Monaten erklärt, die Bergung prioritär zu behandeln, gleichwohl aber nichts unternimmt, während konkrete Perspektiven erforderlich sind?

8.

Kann die Kommission mitteilen, was die EU auf dem Gipfel Afrika-EU vom 27. November bis 30. November 2002 auf Bitten der europäischen Angehörigen unter anderem mit den senegalesischen Behörden und der Afrikanischen Union im Hinblick auf eine mögliche Bergung der „Le Joola“ besprochen hat?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(27. Februar 2003)

1.

Der Präsident Senegals hat bei der Kommission keinerlei Ersuchen im Zusammenhang mit der Bergung der Fähre „Le Joola“ gestellt.

2.

Die Kommission hat den Familien der Opfer bereits ihr volles Beileid ausgedrückt. Die technischen Bergungsmöglichkeiten sind nur schwer zu beurteilen.

3.

Die Kommission kann bestätigen, dass es im senegalesischen Familienrecht Vorschriften über die Leichenbestattung und über die Todeserklärung vermisster Personen gibt. Die Kommission kann nicht beurteilen, welche rechtlichen Pflichten der senegalesischen Regierung im vorliegenden Fall daraus erwachsen.

4.

Die Kommission ist nicht in der Lage, eine Initiative, wie der Herr Abgeordnete sie fordert, zu ergreifen. Es obliegt den betroffenen Mitgliedstaaten, bei der senegalesischen Regierung politische Initiativen in dem von dem Herrn Abgeordneten gewünschten Sinne zu ergreifen.

5.

Die Kommission ist im Rahmen ihrer Mittel und rechtlichen Pflichten bereit, die Mitgliedstaaten bei ihren Kontakten mit der senegalesischen Regierung zu unterstützen.

6.

Die Delegation der Kommission ist nicht untätig geblieben und hat direkt nach dem Unglück über ihr Büro in Banjul Hilfe geleistet, damit die Leichen identifiziert werden konnten, und von Dakar aus, indem sowohl mit der Regierung als auch mit den Mitgliedstaaten und anderen in Senegal präsenten Gebern die möglichen Alternativen für eine Wiederherstellung der Schiffsverbindung zwischen Dakar und Ziginchor unter sichereren Bedingungen sondiert wurden.

7.

Nach Auffassung der Kommission liegt die Verteidigung der Interessen der Angehörigen gegenüber der senegalesischen Regierung in erster Linie bei den Organisationen der senegalesischen Zivilgesellschaft, die bereits sehr wirksame Schritte unternommen haben, sowie bei den Konsulaten der von der Tragödie betroffenen Mitgliedstaaten.

8.

Diese Frage wurde auf der Ministerkonferenz EU-Afrika, die am 28. November 2002 in Ouagadougou stattfand, nicht behandelt, da es sich um eine bilaterale Angelegenheit handelt.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/709


(2004/C 84 E/0796)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3868/02

von Ria Oomen-Ruijten (PPE-DE) und Bartho Pronk (PPE-DE) an die Kommission

(10. Januar 2003)

Betrifft:   Gesetz über die niederländische Studienfinanzierung

In den Niederlanden erhalten Schüler über 18 eine Studienfinanzierung. Dies gilt für alle Schulformen. Für Schüler über 18 wird kein Kindergeld mehr gezahlt.

Besucht der betreffende Schüler in Belgien oder Deutschland den Unterricht, so erhält er zwar eine Studienfinanzierung für den Besuch von Hochschulen oder Universitäten, nicht aber für den Besuch von weiterführenden Schulen, Grundschulen oder Fachoberschulen.

Die niederländischen Behörden akzeptieren das Studium in Belgien und Deutschland im Rahmen des Gesetzes zur Regelung der Schulpflicht in den Niederlanden. Auch werden die erworbenen deutschen und belgischen Diplome in den Niederlanden als vollgültige Diplome anerkannt.

1.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die Nichtgewährung der niederländischen Studienfinanzierung für Schüler (über 18 Jahren), die in Belgien oder in Deutschland weiterführende (Berufs)Schulen besuchen, dem „freien Dienstleistungsverkehr“ (Absolvierung einer anerkannten ausländischen Ausbildung) bzw. dem „freien Personenverkehr“ widerspricht?

2.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die Nichtgewährung der niederländischen Studienfinanzierung für Schüler (über 18 Jahren), die in Belgien oder in Deutschland weiterführende (Berufs)Schulen besuchen, Artikel 149 bzw. Artikel 150 des EG-Vertrags widerspricht, da die niederländischen Behörden dadurch die Mobilität von Lernenden behindern?


3.4.2004   

DE

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CE 84/710


(2004/C 84 E/0797)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0797/04

von Ria Oomen-Ruijten (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Studienfinanzierung und freier Personenverkehr

Ein 18-jähriger Niederländer, der noch an einem niederländischen Institut für vorbereitenden Unterricht oder für berufsbildenden Sekundarunterricht der Oberstufe unterrichtet wird, erhält ab dem 18. Lebensjahr kein Kindergeld mehr, sondern eine Leistung nach dem Gesetz über die Studienfinanzierung. Erhält dieser 18-jährige Niederländer diese Ausbildung über die Grenze hinweg, hat er keinen Anspruch auf Leistungen. Ist die Kommission jetzt, da diese Frage zum dritten Mal gestellt wird, bereit, eine klare Antwort auf die Kernfrage in dieser Angelegenheit zu geben? Teilt die Kommission die Auffassung, dass auf diese Weise Hindernisse aufgetürmt werden, die die Freizügigkeit für Studenten beeinträchtigen?

Zusätzliche gemeinsame Antwort

von Frau Reding im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-3868/02 und E-0797/04

(26. April 2004)

Die Frau Abgeordnete spricht die Frage des „Territorialprinzips“ bei den einzelstaatlichen Stipendien und sonstigen Finanzhilfen für Studierende an, die auch Gegenstand der schriftlichen Anfragen E-3868/02 und E-3584/03 war (1).

Ein Mitgliedstaat kann in seinen Rechtsvorschriften eine finanzielle Unterstützung für Studierende vorsehen, nach Kriterien, die sich von einem Staat zum anderen unterscheiden. Diesbezüglich gestatten die Rechtsvorschriften bestimmter Länder den Transfer des bezogenen Stipendiums, wenn sich Studierende dazu entschließen, in einem anderen Mitgliedstaat zu studieren. Damit können die betreffenden Studierenden die Finanzhilfe, die sie von ihrem Herkunftsland erhalten, während ihres Studiums in einem anderen Mitgliedstaat weiter beziehen. Dies trifft jedoch auf die in den Niederlanden geltenden Rechtsvorschriften nicht zu.

Die Kommission teilt die Ansicht der Frau Abgeordneten, dass die Beschränkung der finanziellen Unterstützung auf Studierende, die ihr Studium im Hoheitsgebiet des eigenen Landes fortsetzen, der Freizügigkeit von Studierenden abträglich sein kann. Im Übrigen wird auch im Grünbuch der Kommission „Allgemeine und berufliche Bildung — Forschung — Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität“ (2) erwähnt, dass das Territorialprinzip bei einzelstaatlichen Stipendien ein erhebliches Mobilitätshindernis darstellen kann.

Jedoch lässt sich aus den Informationen, die der Kommission zur Kenntnis gebracht wurden, nicht ableiten, dass die in den Niederlanden geltenden Bestimmungen mit den Grundsätzen der Freizügigkeit unvereinbar sind; somit konnte die Kommission keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht feststellen. Tatsächlich haben die Studierenden aus den Niederlanden das Recht, sich zu Studienzwecken in andere Länder Europas zu begeben, und nehmen dieses Recht auch wahr; ebenso haben Studierende aus anderen Ländern der Union das Recht, eine Ausbildung in den Niederlanden zu absolvieren.


(1)  Die Antwort auf die Anfrage 3584/03 gilt auch als ergänzende Antwort auf die Anfrage 3868/02.

(2)  KOM(96) 462 endg.


3.4.2004   

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CE 84/711


(2004/C 84 E/0798)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0017/03

von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission

(20. Januar 2003)

Betrifft:   Unterstützung für Afghanistan

Am 17. Dezember 2002 fand in Oslo ein Treffen der Afghanistan-Unterstützungsgruppe (Afghanistan Support Group) statt.

Durch wen wurde die Europäische Union vertreten?

Welche Themen standen auf der Tagesordnung?

Zu welchen Schlussfolgerungen wurde gelangt?

Wurde irgendeine Art von Unterstützung beschlossen?

Wenn ja, welche Art der Unterstützung?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(28. Februar 2003)

An dem Treffen der Afghanistan Support Group in Oslo am 17. Dezember 2002 nahm der EU-Sonderbeauftragte für Afghanistan, Herr Francisco Vendrell teil. Die Kommission war durch Beamte des Amtes für Humanitäre Hilfe der Europäischen Union (ECHO) und der Generaldirektion für Außenbeziehungen vertreten.

Auf dem Treffen wurde über den derzeitigen und künftigen Hilfsbedarf Afghanistans und die künftige Koordinierung der internationalen Hilfe für Afghanistan diskutiert. Außerdem wurde der Aufruf für das Transitional Assistance Programme der UNO für 2003 vorgestellt. Darüber hinaus standen zentrale Fragen wie die Menschenrechtssituation und die Rolle der Frauen in Afghanistan, die Rückkehr der Flüchtlinge und der Anbau von Schlafmohn zur Debatte — Probleme, denen sich das Land unbedingt stellen muss.

Bei dem Treffen ging es nicht um die Zusage neuer Mittel, vielmehr erläuterten zahlreiche Geber ihren Beitrag im Jahr 2002 und sicherten Afghanistan ihre weitere Unterstützung zu. Die Kommission nahm zur Kenntnis, das sich die Hilfe für den Wiederaufbau und die wirtschaftliche Wiederbelebung Afghanistans im Jahr 2002 auf insgesamt 205 Mio. EUR belief. In diesem Jahr wurde über ECHO humanitäre Hilfe in Höhe von 70 Mio. EUR geleistet.

Die Teilnehmer begrüßten die am 2. Dezember 2002 auf dem Petersberg in Bonn erneut bekräftigte Unterstützung für die Bonner Vereinbarung und betonten darüber hinaus die Bedeutung folgender Aspekte:

Verbesserung der inneren Sicherheit, insbesondere durch gezielte Maßnahmen zum Aufbau einer afghanischen Armee;

uneingeschränkte Wahrung der Menschenrechte;

Vorbereitung der Wahlen im Jahr 2004;

Maßnahmen zur Bekämpfung des Schlafmohnanbaus;

Ausarbeitung von Benchmarks, um eine vollständige Umsetzung der Bonner Vereinbarung zu gewährleisten.

Die Teilnehmer kamen zu dem Schluss, dass es an der Zeit sei, dass die afghanische Übergangsbehörde den Wiederaufbau des Landes in die Hand nimmt. Deshalb sei dieses Treffen das letzte Treffen der Afghanistan Support Group, an die sich eine Reihe von Beratungssitzungen unter der Leitung der afghanischen Regierung anschließen würden. Die erste Sitzung dieser Art wurde für März 2003 angesetzt. Für den Bereich der humanitären Hilfe ist die Einrichtung einer beratenden Gruppe für humanitäre Hilfe unter der Leitung der Geber geplant, dessen Vorsitz zunächst von Japan übernommen werden wird.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/712


(2004/C 84 E/0799)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0093/03

von Peter Skinner (PSE) an die Kommission

(28. Januar 2003)

Betrifft:   Deutsche Kapitalertrag s Steuer

Kann die Kommission angeben, welche Maßnahmen sie zu ergreifen gedenkt, um die deutsche Regierung davon zu überzeugen, die vorgesehene neue Kapitalertrag s Steuer, mit der die außerhalb von Deutschland angesiedelten Fonds diskriminiert werden (da für sie höhere Besteuerungssätze gelten sollen als für Fonds, die in Deutschland beheimatet sind), nicht einzuführen? Teilt die Kommission die Auffassung, dass diese Maßnahme eine rechtwidrige Verletzung der Grundsätze des Binnenmarkts und eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt? Kann die Kommission angeben, ob und inwieweit sie mit der deutschen Regierung in Kontakt steht, um ihr ihre Ansichten über die vorgeschlagene neue Steuer darzulegen?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(18. Februar 2003)

Die Kommission hat gegen Deutschland wegen einer bereits bestehenden diskriminatorischen Besteuerung ausländischer Investitionen ein Verstoßverfahren eingeleitet (vgl. 2000/5059). In der bei dieser Gelegenheit herausgebrachten Pressemitteilung (1) hat die Kommission zudem ihre Bedenken bezüglich des deutschen Gesetzentwurfs zum Ausdruck gebracht, der — sofern er verabschiedet wird — die steuerliche Diskriminierung auf Kapitalerträge ausdehnen würde.


(1)  IP/02/1924.


3.4.2004   

DE

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CE 84/712


(2004/C 84 E/0800)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0129/03

von Marco Cappato (NI) an die Kommission

(28. Januar 2003)

Betrifft:   Einstellung der Radioprogramme „Voice of America“ und „Radio Free Asia“ in Phnom Penh

Am 31. Dezember hat das US-Außenministerium mitgeteilt, dass die kambodschanische Regierung die Programme „Voice of America“ und „Radio Free Asia“ aus dem Programmangebot des FM-Radiosenders „Beehive“ gestrichen hat, und zwar genau drei Monate nach Sendebeginn.

Für jede Gesellschaft auf dem Weg zur Demokratisierung ist es von grundlegender Bedeutung, über eine ausgewogene und objektive Berichterstattung verfügen zu können; „Voice of America“ und „Radio Free Asia“ haben die Qualität der Informationen und die generelle Informationsfreiheit der kambodschanischen Bürger gesteigert.

Der Mangel an objektiver Information in Kambodscha ist heute eine der Hauptsorgen der Bürger, vor allem im Hinblick auf die nationalen Wahlen, die 2003 abgehalten werden sollen.

Die Europäische Kommission hat es aber bisher noch nicht für notwendig erachtet, dem Beschluss des EP Taten folgen zu lassen, in dem gefordert wurde, im Rahmen des Haushalts 2002 einen Radiosender „Voice of Europe“ zu finanzieren, der sich an die Hunderte Millionen Menschen richten sollte, die immer noch in autoritären und totalitären Regimes unterdrückt werden.

Als wesentliches Element des 1997 unterzeichneten Kooperationsabkommens EG-Kambodscha haben sich beide Seiten zur Wahrung und Anerkennung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte verpflichtet, wie sie in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung verankert sind; im Laufe der nächsten drei Jahre (2002-2004) sind 68,7 Millionen für Kambodscha vorgesehen, um Tätigkeiten in den Sektoren zu finanzieren, die in dem Strategiepapier EU-Kambodscha (2000-2003) definiert sind.

Was wird die Kommission in Anbetracht der oben beschriebenen Situation unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Programme „Voice of America“ und „Radio Free Asia“ wieder in Kambodscha gesendet werden? Was wird die Kommission unternehmen, um sicherzustellen, dass die Grundrechte der kambodschanischen Bürger auf ausgewogene und objektive Information gewahrt werden, insbesondere anlässlich der nächsten Wahlen?

Welche konkreten Schritte wird sie unternehmen, um die Umsetzung der sogenannten Menschenrechtsklausel zu gewährleisten, die in allen bilateralen und multilateralen Kooperationsabkommen der EU mit Kambodscha oder anderen betroffenen Ländern in der Region enthalten ist?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(20. Februar 2003)

Das Programm der Sender Voice of America und Radio Free Asia kann in Teilen von Kambodscha nach wie vor empfangen werden, da es aus Nachbarländern gesendet wird — lediglich die Übertragung dieser ausländischen Programme durch Radio Beehive wurde im Dezember 2002 eingestellt.

Die EU hat im Hinblick auf die Parlamentswahlen im Juli 2003 wiederholt die Wahrung des Rechts auf ausgewogene und freie Information angemahnt.

Die zur Beobachtung der Kommunalratswahlen 2002 nach Kambodscha entsandte Beobachtermission der Europäischen Union hat in ihren Schlussfolgerungen bemängelt, dass es an klaren Leitlinien für die Medien fehlt und dass die Berichterstattung der elektronischen Medien eine zu starke Voreingenommenheit für die Regierung und die Kambodschanische Volkspartei erkennen lässt.

Auf die Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmission hin stellt die Europäische Kommission dem kambodschanischen Landeswahlausschuss technische Hilfe in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation zur Verfügung. Damit soll erreicht werden, dass der Wahlvorgang an Transparenz gewinnt und die Wählerinformation verbessert wird. Außerdem stellt die Gemeinschaft gemeinsam mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen technische Hilfe für die Einführung einer besseren Medienorientierung und eines Verhaltenskodex für Journalisten bereit.

Die Kommission führt mit den kambodschanischen Behörden im Rahmen des durch das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kambodscha eingerichteten gemeinsamen Ausschusses und anlässlich anderer bilateraler Kontakte einen offenen Dialog über Menschenrechtsfragen. Dasselbe gilt auch für andere südostasiatische Staaten, mit denen bilaterale Kooperationsabkommen geschlossen wurden.

In einigen dieser Länder gibt es in Bezug auf die Menschenrechte gewiss noch manches zu bemängeln, doch die Kommission ist der Ansicht, dass sich die Lage am besten im offenen und konstruktiven Dialog verbessern lässt.

Im Falle Kambodschas wurden über die Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte zusätzliche Mittel der Gemeinschaft für Regierungsunabhängige Organisationen bereitgestellt, deren Tätigkeitsfeld im Bereich der Menschenrechte liegt.

Für andere südostasiatische Staaten wie beispielsweise Indonesien wurde die „Freie Meinungsäußerung und die Unabhängigkeit der Medien“ zur Priorität erhoben, für Kambodscha lauten die Prioritäten jedoch zunächst „Menschenrechtserziehung“ mit den Dominanten Gleichstellung und Rechte der Kinder, „Justiz für alle“, „Konfliktvermeidung und Konfliktlösung“ sowie „Kampf gegen die Straffreiheit von Straffälligen“.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/713


(2004/C 84 E/0801)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0182/03

von Miet Smet (PPE-DE) an die Kommission

(30. Januar 2003)

Betrifft:   Frauenrechte in Iran

Trotz der schwerwiegenden Verletzungen der Frauenrechte — u.a. Diskriminierung, Steinigung, Folter -hat die Europäische Union am 12. Dezember 2002 Verhandlungen mit Iran über den Abschluss eines Handels- und Kooperationsabkommens aufgenommen. Da der EU die Förderung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für Europa ein Anliegen ist, will sie in dieses Handels- und Kooperationsabkommen eine Menschenrechtsklausel aufnehmen.

Im Rahmen des zwischen der EU und Iran begonnenen Menschenrechtsdialogs reiste eine europäische Troika 16./17. Dezember 2002 in das Land. Laut einem Kommuniqué des dänischen Vorsitzes verlief der Dialog in einer offenen und konstruktiven Atmosphäre. Gibt es einen Zusammenhang zwischen der Reise der Troika und dem Beschluss der iranischen Regierung, einen UN-Sonderbeauftragten für Gewalt gegen Frauen einzuladen?

Das Europäische Parlament hat stets gefordert, beim Abschluss von Abkommen zwischen der EU und Drittländern Druck auszuüben, damit die Rechte der Frauen in diesen Ländern respektiert werden. In das Abkommen mit Iran soll eine Klausel mit Bezug auf die Menschenrechte aufgenommen werden. Inwiefern wird diese Klausel gleichfalls strenge Garantien in Bezug auf die Frauenrechte vorsehen? Wie kann die EU die Umsetzung dieser Klauseln kontrollieren und durchsetzen? Wird auch die Möglichkeit vorgesehen, das Abkommen auszusetzen, wenn Iran die Frauenrechte, und ganz allgemein die Menschenrechte

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(10. März 2003)

Die Verhandlungen mit dem Iran über ein Handels- und Kooperationsabkommen sind an Verhandlungen über einen politischen Dialog und die Terrorismusbekämpfung gebunden. Dies steht in Einklang mit dem politischen Maßnahmenpaket, das vom Rat für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen im Juni festgelegt und formell am 12. Juli 2002 angenommen wurde. Gemäß dem einschlägigen Verfahren für Abkommen der Gemeinschaft hat der Rat beschlossen, die Standard-Menschenrechtsklausel in diesen Vertrag aufzunehmen, die entsprechende Maßnahmen zur Ahndung von schweren Verstößen vorsieht.

Wie von der Frau Abgeordneten erwähnt, wurde am 16./17. Dezember 2002 in Teheran ein Menschenrechtsdialog zwischen der EU und dem Iran aufgenommen, der sich auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Oktober 2002 stützt. Dieser Dialog findet in einer beschränkten Sitzung auf Regierungsebene statt, wobei die EU durch die Troika vertreten wird. Der Dialog befasst sich mit allen relevanten Menschenrechtsfragen und wird durch eine Gesprächsrunde mit Vertretern der Zivilgesellschaft in der EU und im Iran ergänzt. Diese Gesprächsrunde befasste sich im Dezember 2002 mit zwei vorrangigen Themen: Beseitigung der Diskriminierung (einschließlich der Diskriminierung von Frauen) und Abschaffung von Folter. Die Union hat diesbezüglich deutlich gemacht, dass sie den Beitritt zum Abkommen über die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW), der vom Iran derzeit geprüft wird, für einen äußerst wichtigen Schritt hält. Derselbe politische Ansatz wird auch bei den Einladungen von UN-Sonderberatern in den Iran verfolgt, zu denen auch der mit Gewalt gegen Frau befasste Berater gehört, dessen Besuch im Iran für 2003 vorgesehen ist.

Der neue Dialog über Menschenrechte wurde nicht an Vorbedingungen geknüpft, er wird jedoch einer regelmäßgigen Beurteilung durch den Einsatz von Benchmarking unterzogen. Der Dialog wird auch einen Beitrag zu den seit 1998 stattfindenden halbjährlichen Treffen im Rahmen des umfassenden Dialogs zwischen der EU und Iran leisten.

Die Kommission wurde auf dem Treffen im Rahmen des Menschenrechtsdialogs im Dezember 2002 und während der Iranreise des für Außenbeziehungen zuständigen Kommissars vom 3.-5. Februar 2003 darüber unterrichtet, dass seit Ende 2002 ein Moratorium für die Todesstrafe durch Steinigung gilt.


3.4.2004   

DE

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CE 84/714


(2004/C 84 E/0802)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0199/03

von Margot Keßler (PSE) an die Kommission

(3. Februar 2003)

Betrifft:   Westsahara — Besuch einer Ad-hoc-Delegation des Europäischen Parlaments — Menschenrechte

Die Ad-hoc-Delegation des Europäischen Parlaments für die Westsahara besuchte am 12. März 2002 El Aaiún, die Hauptstadt dieses Gebiets ohne Selbstverwaltung. Im Parador-Hotel von El Aaiún fand ein Treffen mit Mitgliedern der Bürgergesellschaft einschließlich westsaharischer Menschenrechtsaktivisten statt.

Das Treffen ging auf den Wunsch der europäischen Delegation zurück, die die Frage der Sicherheit der Mitglieder der Bürgergesellschaft aufwarf. Die Vorsitzende der Delegation, Catherine Lalumière MdEP, versprach, in jeder Hinsicht dafür zu sorgen, dass die Teilnehmer des Treffens nach diesem Treffen keinerlei Einschüchterungen seitens der marokkanischen Behörden ausgesetzt würden. Nach ihrem Treffen mit den Mitgliedern des Europäischen Parlaments ging die marokkanische Besatzungsmacht gegen den Vorsitzenden und zahlreiche Mitglieder der örtlichen NGO „Forum für Wahrheit und Gerechtigkeit — Sektion Sahara“ (Forum Vérité et Justice, section Sahara), die an dem Treffen teilgenommen hatten, gerichtlich vor. Die westsaharischen Teilnehmer waren der Vorsitzende der NGO, Moutik Lahoussine, Eddymaoui Abdessalem, Ennassiri Ahmed, Elmoussaoui Edkhil und Mohamed Elmoutaouikil.

Moutik Lahoussine wurde wegen seiner Zusammenkunft mit der Ad-hoc-Delegation des Europäischen Parlaments von seiner Arbeitsstelle (in dem Unternehmen Sepomer Sahara Sárl) entlassen. Die anderen Mitglieder der westsaharischen Delegation wurden mehrfach festgenommen und aus politischen Gründen vor Gericht gestellt.

Mehrere Mitglieder der Sektion Sahara des Forums für Wahrheit und Gerechtigkeit und westsaharische Menschenrechtsaktivisten sind in letzter Zeit Ziel von Einschüchterungsmaßnahmen.

Was unternimmt die Europäische Kommission derzeit gegen diese Menschenrechtsverletzungen?

Was für Maßnahmen auf diplomatischer Ebene unternimmt die Europäische Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass das Königreich Marokko die Besatzungsmacht in der Westsahara ist, zur Verbesserung der Lage der vorstehend genannten Personen, die sich mit der Ad-hoc-Delegation getroffen haben?

Mit welchen Maßnahmen seitens der Europäischen Kommission kann das Europäische Parlament bei seinen nächsten Reisen in dieses Gebiet ohne Selbstverwaltung rechnen?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(20. Februar 2003)

Die Beziehungen zwischen Marokko und der Europäischen Union sind durch das Assoziierungsabkommen geregelt; Menschenrechtsfragen sowie die Thematik der Westsahara werden im Rahmen des politischen Dialogs (Artikel 2) auf den Tagungen des Assoziationsrats und des Assoziationsausschusses behandelt.

In den kommenden Monaten werden die Gemeinschaft und Marokko ihren konstruktiven Dialog über die Fragen demokratischer Grundsätze und Menschenrechte weiter vertiefen, so dass sich die Möglichkeit ergeben wird, mutmaßliche Fälle von Misshandlungen, einschließlich des aktuellen Falls, anzusprechen.

Was die bevorstehenden, von den Dienstellen des Parlaments organisierten Missionen in die Westsahara betrifft, so ist die Kommission bereit, alle Informationen, die sie für notwendig erachtet, an die Frau Abgeordnete weiterzugeben.


3.4.2004   

DE

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CE 84/715


(2004/C 84 E/0803)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0243/03

von Nirj Deva (PPE-DE) an die Kommission

(4. Februar 2003)

Betrifft:   Straßenbauarbeiten in Westlands-St Austins, Kenia

Kann die Kommission gewährleisten, dass sie gemäß Artikel 288 (ex-Artikel 215) ihren Verpflichtungen nachkommt, die sie angesichts der Vorschläge, die die einheimische Bevölkerung 1996 auf Veranlassung von Lutz Salzmann, ehemaliger Leiter der EU-Delegation in Kenia, unterbreitet hat, eingeangen ist, nämlich den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden zu ersetzen?

Wird die Kommission das Bohrloch finanzieren, dass die dortige Gemeinde angesichts der Zerstörung des Grundwasserspiegels und der Verschmutzung des Wassers durch für die EU tätige Unternehmen gefordert hat?

Wird sie ebenfalls in Erwägung ziehen, die Einrichtung eines Krankenhauses in der Region Rungiri/Gitaru finanziell zu unterstützen, um etwas gegen die Atemwegserkrankungen zu unternehmen, unter denen die lokale Bevölkerung leidet und die auf die Arbeit der betreffenden Unternehmen während deren Bautätigkeit zurückzuführen sind?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(14. März 2003)

Die Kommission verweist auf den Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten in der Beschwerde 983/29.10.96/ABU/KENYA/XD/BB gegen die Kommission vom 29. April 1999, in der der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss kam, dass „die Nachforschungen des Europäischen Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde keine Missstände bei der Tätigkeit der Europäischen Kommission erkennen lassen. Daher hat der Europäische Bürgerbeauftragte beschlossen, die Akte zu schließen“.

Somit kann nicht behauptet werden, dass die Kommission oder ihre Beamten die Wasserversorgung der lokalen Bevölkerung gefährdet, ihrer Gesundheit Schaden zugefügt oder ihre Umgebung im Allgemeinen kontaminiert haben.

Ungeachtet dieser Tatsache hat die Delegation der Kommission in Kenia die lokalen Gemeinden wiederholt darauf hingewiesen — und tut dies auch heute noch —, dass die Möglichkeit besteht, kommunale Projekte durch Programme des Gemeindeentwicklungstreuhandfonds (CDTF), der durch den Europäischen Entwicklungsfonds finanziert wird zu finanzieren. Der Fonds richtet sich mit großem Erfolg an lokale Gemeinden, und hilft ihnen, die dringendsten Bedürfnisse (Gesundheit, Wasser, Ausbildung, Straßen, Einkommensmöglichkeiten usw.) zu decken. Darüber hinaus hat die Delegation Kontakte zwischen den lokalen Gemeinden und dem CDTF angebahnt und ihnen einen Rahmenvorschlag für ein von einem lokalen Ingenieurs- und Entwicklungsbüro vorbereitetes kommunales Wasserprojekt in ihren Gebieten unterbreitet.

Leider wurde von der lokalen Gemeinde bisher kein Antrag auf Finanzierung des Projekts durch den CDTF eingereicht.


3.4.2004   

DE

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CE 84/716


(2004/C 84 E/0804)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0453/03

von Graham Watson (ELDR) an die Kommission

(19. Februar 2003)

Betrifft:   Boris Shikhmuradov

Ist der Kommission der Fall des turkmenischen Oppositionsführers Boris Shikhmuradov bekannt, der wegen Mordversuchs an Präsident Nyazov angeklagt ist?

Shikhmuradov wurde von der Halk Maslikhat, dem obersten Repräsentativorgan Turkmenistans, zu lebenslanger Haft verurteilt; ihm ist somit kein ordnungsgemäßer Prozess vor Gericht gemacht worden.

Kann die Kommission Druck auf die turkmenischen Behörden dahingehend ausüben, dass die internationalen Standards, denen zufolge jeder Angeklagte Anspruch auf einen ordnungsgemäßen Prozess hat, eingehalten werden?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(5. März 2003)

Der Fall Boris Shikmuradov ist der Kommission sehr wohl bekannt. Nach dem Mordanschlag auf Präsident Niyazov am 25. November 2002 hat die Europäische Union ihrer Besorgnis in ihren Demarchen im Zusammenhang mit diesem Fall ebenso wie in anderen menschenrechtsrelevanten Fällen in Turkmenistan Ausdruck verliehen.

Boris Shikmuradov war — als er noch Außenminister seines Landes war — direkter Gesprächspartner der Kommission. Sein auf Video aufgezeichnetes Geständnis und seine Prozess, der ohne ordentliche Verteidigung und internationalen Beistand fünf Tage nach seiner Verhaftung organisiert worden war, steht nicht im Einklang mit den von Turkmenistan in der OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) eingegangenen Verpflichtungen. Die Kommission stimmt der Ansicht zu, dass Boris Shikhmuradov kein fairer Prozess gemacht wurde. Die von der Europäischen Union im ständigen Rat der OSZE geäußerte Besorgnis bezieht sich generell auf die Methoden, die bei der Untersuchung und weiteren Behandlung der Ereignisse vom 25. November 2002 angewandt wurden. Die Kommission ist sich dessen bewusst, dass es im Rahmen unseres Handels- und Kooperationsabkommens mit Turkmenistan keinen politischen Dialog gibt, und wird auch in Zukunft in dieser wie in anderen Menschenrechtsfragen auf dem Wege der Diplomatie Druck ausüben.


3.4.2004   

DE

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CE 84/717


(2004/C 84 E/0805)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0562/03

von Juan Ojeda Sanz (PPE-DE) an die Kommission

(27. Februar 2003)

Betrifft:   Verhaftung von Reportern in Gibraltar

Wie der Kommission bekannt ist, wurden am 20. Januar 2003 einige Reporter verhaftet, als sie die Greenpeace-Aktion gegen den Tanker Vemamagna in Gibraltar aufnehmen wollten.

Einige Mitglieder der Pressevereinigung von Campo de Gibraltar teilten mit, die Polizisten des gibraltarischen Streifenbootes hätten sich ihrer Ansicht nach gewalttätig und willkürlich verhalten. Man habe die bei der Aktikon anwesenden Reporter verhaftet und neun Stunden lang in die Gefängniszellen des Polizeireviers eingesperrt. Danach seien sie ohne weiteres freigelassen worden.

Nach Auffassung der Pressevereinigung ist dieses Vorgehen ein direkter Verstoß gegen die Meinungsfreiheit, das Recht auf freie Berichterstattung und das Recht der Bürger auf Information.

Könnte die Kommission die Behörden von Gibraltar um Auskunft darüber ersuchen, warum die die Reporter von der „Royal Police Gibraltar“ verhaftet wurden?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(27. März 2003)

Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-0201/03 von Herrn Menéndez del Valle (1) verwiesen.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004, S. 13.


3.4.2004   

DE

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CE 84/717


(2004/C 84 E/0806)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0587/03

von Jan Mulder (ELDR) an die Kommission

(28. Februar 2003)

Betrifft:   Zucker aus dem Balkan

Kann die Kommission erläutern, was mit dem „massiven Anstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft über das normale Produktionsniveau und die übliche Ausfuhrkapazität hinaus“ gemeint ist, woraufhin nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 (1) die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung ausgesetzt werden kann?

Hält die Kommission die derzeitigen Zuckerimporte — 205 000 Tonnen von Januar bis November 2002 gegenüber 70 132 Tonnen im Jahre 2001 und 613 Tonnen im Jahre 2000 — für normal?

Einem unlängst von OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung) herausgegebenen Bericht über Zuckerimporte aus der Bundesrepublik Jugoslawien zufolge sollte die Kommission eine Bestimmung über die vorläufige Aussetzung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 vom 18.9.2000 (Artikel 12) für dieses Land vorschlagen. Eine solche Aussetzung ist jedoch nur für einen Zeitraum von drei Monaten möglich.

Was will die Kommission nach diesen drei Monaten tun? Will sie sicherstellen, dass Serbien binnen dieses Zeitraums einen sinnvollen Weg findet, Ursprungsnachweise für den in die EU zu exportierenden Zucker vorzulegen?

Die Bundesrepublik Jugoslawien und die EU wollen demnächst ein Assoziierungs- und Stabilisierungsabkommen in die Wege leiten. Hat die Kommission in Anbetracht der derzeitigen Schwierigkeiten Jugoslawiens, Ursprungsnachweise vorzulegen, sowie der Beitrittsabsichten des Landes geprüft, ob es möglich ist, begrenzte Exportquoten auf der Grundlage des Zuckerhandels der letzten 5 Jahre einzuführen und diese Quoten gegebenenfalls zu erhöhen, wenn die serbische Produktion zunimmt?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(2. April 2003)

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 soll den westlichen Balkanländern die bestmöglichen Bedingungen für Exporte in die Gemeinschaft bieten, um die wirtschaftliche Entwicklung der Region zu fördern. Eine solche Entwicklung ist eine notwendige Voraussetzung für die politische Stabilität und den Frieden und somit eine der Säulen des Stabilisierungs-und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union.

Um etwaige Maßnahmen bei Marktstörungen ergreifen zu können, sehen Artikel 12 und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2563/2000 des Rates vom 20. November 2000 (2), zwei Schutzklauseln vor.

Die Zuckerimporte aus den westlichen Balkanländern sind in der Tat deutlich gestiegen. Die Kommission ist sich dieses Anstiegs bewusst und verfolgt die Importe sehr genau anhand eines Überwachungsprogramms, bei dem die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten wöchentlich Bericht erstatten. Außerdem hat die Kommission die Ausfuhrerstattungen für Zuckerexporte in die westlichen Balkanländer abgeschafft, um den Anreiz für die derzeitigen Handelströme zu begrenzen.

Die Kommission prüft alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich einer zeitweiligen Aussetzung der Handelspräferenzen, um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Ursprungsregeln für die Zuckerimporte aus Serbien und Montenegro zu gewährleisten. Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates kann die Kommission nämlich unter bestimmten Voraussetzungen die Präferenzregelungen für einen Zeitraum von drei Monaten ganz oder teilweise auszusetzen. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, wenn sich die Lage bei dem betreffenden Land nicht wesentlich verbessert.

Die Kommission steht ferner in täglicher Zusammenarbeit mit Serbien und Montenegro, um eine korrekte Anwendung der Zollverfahren zu erreichen. Hierzu bietet eine gemeinschaftsfinanzierte Unterstützungsmission für das Zollwesen (Customs Assistance Mission — CAM) landesweit eine intensive Beratungstätigkeit für die Zollbehörden. Die Kommission erwartet daher von Serbien und Montenegro größtmögliche Anstrengungen, um ein zuverlässiges System von Ursprungnachweisen und -kontrollen einzurichten.

Der Beginn der Verhandlungen mit Serbien und Montenegro über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen setzt voraus, dass die Kommission bezüglich der Bereitschaft dieses Staates zur Aushandlung und Umsetzung eines derartigen Abkommens zu einer positiven Bewertung (Durchführbarkeitsbericht) gelangt.

Nach Ansicht der Kommission ließe sich allerdings die Frage einer ordnungsgemäßen Durchsetzung der Ursprungsregeln nicht wirksam dadurch lösen, dass die zollfreien Zuckereinfuhren aus Serbien und Montenegro Kontingenten unterworfen würden.

Die Kommission sieht vielmehr Kontingente lediglich als eine mögliche Maßnahme an, um dem Risiko einer schweren Marktstörung durch übermäßige Einfuhren entgegenzuwirken.


(1)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 295 vom 23.11.2000.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/719


(2004/C 84 E/0807)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1040/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(28. März 2003)

Betrifft:   Nutzung der Mittel des Programms „Leader+“ durch die Gemeinde Perugia

Im September 2002 hat der Überwachungsausschuss des italienischen Wirtschaftsministeriums den Rechenschaftsbericht über die Ausgabe der von der EU bereitgestellten Mittel vorgelegt.

Diese Untersuchung hat auf besorgniserregende Weise u.a. die Langsamkeit und die Ineffizienz verdeutlicht, mit denen der Zuschlag für die Vorhaben bei einigen Gebietskörperschaften erfolgt.

Die Besorgnis über die unzureichende Nutzung der europäischen Mittel durch die kommunalen Gebietskörperschaften ist bei mehreren Anlässen auch von der Europäischen Kommission unterstrichen worden.

Insbesondere einige kommunale Körperschaften wie beispielsweise die Gemeinde Perugia sind in starkem Maße auf die Nutzung der europäischen Mittel zur Unterstützung innovativer Maßnahmen im Bereich der ländlichen Entwicklung zur Erschließung des kulturellen und natürlichen Erbes, zur Schaffung neuer Arbeitsplätze bei gleichzeitiger Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds und zur Verbesserung der organisatorischen Kapazitäten der ländlichen Gemeinschaften angewiesen.

Kann die Kommission dazu Antwort auf folgende Fragen erteilen:

1.

Hat die Gemeinde Perugia Vorhaben für das Programm Leader+ vorgelegt?

2.

Hat die Gemeinde Perugia Finanzmittel für solche Vorhaben erhalten?

3.

Sind diese Mittel verwendet worden?


3.4.2004   

DE

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CE 84/719


(2004/C 84 E/0808)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1046/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(28. März 2003)

Betrifft:   Nutzung der Mittel des Programms „Leader+“ durch die Gemeinde Terni

Im September 2002 hat der Überwachungsausschuss des italienischen Wirtschaftsministeriums den Rechenschaftsbericht über die Ausgabe der von der EU bereitgestellten Mittel vorgelegt.

Diese Untersuchung hat auf besorgniserregende Weise u.a. die Langsamkeit und die Ineffizienz verdeutlicht, mit denen der Zuschlag für die Vorhaben bei einigen Gebietskörperschaften erfolgt.

Die Besorgnis über die unzureichende Nutzung der europäischen Mittel durch die kommunalen Gebietskörperschaften ist bei mehreren Anlässen auch von der Europäischen Kommission unterstrichen worden.

Insbesondere einige kommunale Körperschaften wie beispielsweise die Gemeinde Terni sind in starkem Maße auf die Nutzung der europäischen Mittel zur Unterstützung innovativer Maßnahmen im Bereich der ländlichen Entwicklung zur Erschließung des kulturellen und natürlichen Erbes, zur Schaffung neuer Arbeitsplätze bei gleichzeitiger Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds und zur Verbesserung der organisatorischen Kapazitäten der ländlichen Gemeinschaften angewiesen.

Kann die Kommission dazu Antwort auf folgende Fragen erteilen:

1.

Hat die Gemeinde Terni Vorhaben für das Programm Leader+ vorgelegt?

2.

Hat die Gemeinde Terni Finanzmittel für solche Vorhaben erhalten?

3.

Sind diese Mittel verwendet worden?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Fischler im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-1040/03 und E-1046/03

(15. Mai 2003)

Bei der von der Frau Abgeordneten gestellten Frage geht es um die Verwendung der Fördermittel aus dem Leader+-Programm durch die Stadtkommunen Perugia und Terni.

Die Frau Abgeordnete möchte insbesondere wissen, ob von den Städten Perugia und Terni Vorhaben im Rahmen des Leader+-Programms vorgelegt wurden, ob diese beiden Kommunen Fördermittel für solche Vorhaben erhalten haben und ob diese Mittel verwendet worden sind.

Aus den der Kommission vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Kommunen Perugia und Terni zu den Gebieten gehören, die am PGI Leader+ Umbrien beteiligt sind, das mit der Entscheidung C(2001) 3489 der Kommission vom 7. November 2001 genehmigt wurde. Die Region Umbrien hat kürzlich die lokalen Aktionsgruppen (LAG) für das Leader+-Programm ausgewählt. Die Kommunen Perugia und Terni sind unter den potenziellen Begünstigten der von den LAG durchgeführten Maßnahmen, doch sind bislang noch keine Fördermittel für ein konkretes Vorhaben gewährt worden.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission weder über die Einzelvorhaben noch über die Auswahl der LAG entscheidet. Vielmehr entscheidet sie über ihre finanzielle Beteiligung an einem Programm, das seinerseits geeignete Kriterien enthalten muss, damit die lokalen Aktionsgruppen aufgrund von dem Leader-Ansatz getreuen Verfahren augewählt werden. Die endgültige Auswahl der LAG erfolgt durch den Mitgliedstaat oder die zuständige Regionalbehörde, während die kofinanzierten Vorhaben durch die LAG nach den im Programm festgelegten Bedingungen ausgewählt werden.

Demzufolge ist das „Assessorato all'Agricoltura“ der Region Umbrien als die für die Programmverwaltung zuständige Behörde am besten in der Lage, detaillierte Angaben, insbesondere auch für die Kommunen Perugia und Terni, über die verschiedenen Begünstigten und die Zeitpläne der in der Region vorgesehenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu machen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/720


(2004/C 84 E/0809)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1163/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(1. April 2003)

Betrifft:   Verwendung von Mitteln aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft durch die Gemeinde Terni

Im September 2002 hat der Überwachungsausschuss des italienischen Wirtschaftsministeriums den Finanzbericht über die Verwendung von EU-Mitteln vorgelegt.

Daraus ergibt sich, wie bedenklich schleppend und ineffizient die Vergabe von Projekten in manchen Gebietskörperschaften erfolgt.

Entsprechende Bedenken über die unzureichende Verwendung von Gemeinschaftsmitteln durch die Gebietskörperschaften hat auch die Europäische Kommission wiederholt geäußert.

Einige Gebietskörperschaften, beispielsweise die Gemeinde Terni, benötigen die Gemeinschaftsmittel dringend, um sie für die Verarbeitung und den Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und für die Entwicklung des ländlichen Raumes zu verwenden.

Kann die Kommission mitteilen:

1.

ob die Gemeinde Terni Projekte im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) vorgelegt hat?

2.

Hat die Gemeinde Terni für diese Projekte Finanzmittel erhalten?

3.

Wurden diese Mittel verwendet?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(24. April 2003)

Die Frage der Frau Abgeordneten betrifft die Verwendung von Mitteln aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft durch die Gemeinde Terni.

In der Region Umbrien leistet der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, einen Beitrag zur Kofinanzierung des Programms Leader+, wie in der Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage 1046/03 (1) der Frau Abgeordneten ausgeführt wird.

Demgegenüber ist der EAGFL, Abteilung Garantie, an der Kofinanzierung des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum der Region Umbrien 2000-2006 beteiligt, den die Kommission mit ihrer Entscheidung K (2000) 2158 vom 20. Juli 2000 genehmigt hat.

Hierzu ist festzuhalten, dass für die Durchführung der Fördermaßnahmen, die im Rahmen des genannten Programms von der Gemeinschaft kofinanziert werden, die italienischen nationalen und regionalen Behörden zuständig sind. Die Kommission besorgt die Begleitung und Überwachung des Programms; für die Verwaltung der Maßnahmen vor Ort ist sie dagegen nicht zuständig. Im Rahmen der Begleitung kann die Kommission anhand der Jahresberichte, die ihr nach den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 (2) und nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 445/2002 (3) übermittelt werden, nicht feststellen, ob die Gemeinde Terni im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie, Projekte vorgelegt hat.

Nähere Angaben zu den einzelnen Begünstigten, zu den Terminen für die von der Region durchgeführten Ausschreibungen und insbesondere zur Gemeinde Terni könnte die für die Programmverwaltung zuständige Behörde der Region Umbrien, „Assessorato all'Agricoltura“, vorlegen.


(1)  Siehe Seite 719.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, ABl. L 160 vom 26.6.1999.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 445/1999 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), ABl. L 74 vom 15.3.2002.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/721


(2004/C 84 E/0810)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1396/03

von Margie Sudre (PPE-DE) an die Kommission

(10. April 2003)

Betrifft:   Einheitliche Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes im Gaststättengewerbe

In seiner Entschließung vom 14. Mai 2002 fordert das Europäische Parlament die Kommission auf, so bald wie möglich Vorschläge vorzulegen, um das Gaststättengewerbe und „gegebenenfalls andere touristische Dienste, die bisher für diese Maßnahme noch nicht infrage kamen, auf die Liste der Tätigkeitsbereiche zu setzen, die auf Dauer von der Anwendung eines reduzierten Mehrwertsteuersatzes profitieren können, um in diesen Bereichen die Beschäftigung zu fördern, diese Berufe zu modernisieren und um die Lage des europäischen Tourismus gegenüber der internationalen Konkurrenz zu verbessern“.

Dieser ermäßigte Mehrwertsteuersatz für das Gaststättengewerbe und andere touristische Dienste würde es ermöglichen, rasch das große Beschäftigungspotential in den Fremdenverkehrsbetrieben zu mobilisieren, und würde einen entscheidenden Vorteil für den europäischen Tourismus und die Wirtschaftstätigkeit im Allgemeinen darstellen.

Das diesjährige Arbeitsprogramm der Kommission sieht für Juni 2003 die Veröffentlichung eines Richtlinienvorschlags für die Struktur der ermäßigten Mehrwertsteuersätze vor, der darauf abzielt, die diesbezüglich geltenden Vorschriften im Hinblick auf eine einfachere und einheitlichere Struktur in der Europäischen Union zu überprüfen.

Kann die Kommission den für die Veröffentlichung dieses Richtlinienvorschlag s vorgesehenen Zeitplan bestätigen?

Kann die Kommission mitteilen, ob die Vereinfachung und einheitlichere Anwendung des Mehrwertsteuersystems der Gemeinschaft, die durch diesen Vorschlag umgesetzt werden soll, den Erwartungen des Europäischen Parlaments (und insbesondere Frankreichs) in Bezug auf die allgemeine Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für touristische Dienstleistungen, und insbesondere für das Hotel- und Gaststättengewerbe, entspricht?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(7. Mai 2003)

Wie die Kommission bereits in ihrer Mitteilung über die neue MwSt-Strategie (1) angekündigt und in ihrem im Oktober 2001 vorgelegten Bericht über die Anwendung ermäßigter MwSt-Sätze (2) bekräftigt hat, beabsichtigt sie im Laufe des ersten Halbjahrs 2003 eine umfassende Überprüfung der Struktur der MwSt-Ermäßigungen. Dabei werden auch das Gaststättengewerbe und alle anderen Anträge auf Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes aus anderen Bereichen untersucht, denn eine Reihe von weiteren Branchen hat wiederholt Interesse an der Inanspruchnahme derartiger steuerlicher Anreize bekundet.

Derzeit wertet die Kommission auf der Grundlage insbesondere der einschlägigen Berichte der Mitgliedstaaten den Versuch der Anwendung ermäßigter MwSt-Sätze auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen aus. Die Bewertungsberichte der an dem Versuch beteiligten Mitgliedstaaten enthalten keinen eindeutigen Beleg für einen Zusammenhang zwischen einer niedrigeren MwSt auf die betreffenden Dienstleistungen und einer höheren Beschäftigung oder einer Reduzierung der Schattenwirtschaft.

Die Kommission bestätigt ihre Absicht, Mitte 2003 einen Richtlinienvorschlag vorzulegen, der eine umfassende Überprüfung der ermäßigten MwSt-Sätze und eine weitere Vereinfachung und einheitlichere Anwendung der MwSt vorsieht. Im Wesentlichen zielt dieser Vorschlag darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarktes im Wege einer Straffung bei der Anwendung ermäßigter MwSt-Sätze durch die Mitgliedstaaten zu verbessern und etwaige Wettbewerbsverzerrungen dadurch zu vermeiden, dass alle Mitgliedstaaten die gleichen Möglichkeiten zur Anwendung ermäßigter Sätze erhalten.

Bislang ist in Bezug auf die beabsichtigte Überprüfung noch keine Entscheidung gefallen. Die Kommission möchte die Frau Abgeordnete aber darauf hinweisen, dass die Beherberung in Hotels schon jetzt in dem Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen aufgeführt ist, auf die ermäßigte MwSt-Sätze angewandt werden können (Sechste MwSt-Richtlinie, Anhang, H Kategorie 11). Restaurantdienstleistungen dürfen jedoch nur in acht Mitgliedstaaten auf der Grundlage spezifischer Ausnahmeregelungen mit einem ermäßigten MwSt-Satz belegt werden.


(1)  KOM(2000) 348 endg.

(2)  KOM(2001) 599 endg.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/722


(2004/C 84 E/0811)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1398/03

von Arie Oostlander (PPE-DE) an die Kommission

(11. April 2003)

Betrifft:   Erscheinen des zweiwöchentlichen Informationsblatts „Europa van Morgen“

Seit Ende Februar 2003 erscheint das von der Vertretung der Kommission in den Niederlanden herausgegebene zweiwöchentliche Informationsblatt „Europa van Morgen“ nicht mehr, was jedoch — wie zu erfahren war — auf einen Fehler der Verwaltung zurückzuführen ist. Dennoch wird das Blatt von den Lesern wegen seiner Zugänglichkeit und als Ausgangspunkt für weitere Informationen sehr geschätzt. Kann sich die Kommission — auch mit Blick auf die Europawahlen — für das weitere Erscheinen des Blattes einsetzen, indem sie kurzfristig eine Überbrückungsmaßnahme vorsieht, bis die neue Ausschreibung stattfindet?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(21. Mai 2003)

Die Kommission nimmt die positiven Äußerungen des Herrn Abgeordneten zum Informationsblatt „Europa van Morgen“ gerne zur Kenntnis.

Es ist Aufgabe der Kommission, ihr Informationsmaterial ständig den sich ändernden Bedürfnissen der Leser anzupassen. Die Herausgabe eines Informationsblattes in Druckform erweist sich als kostspielig. Daher muss die Kommission regelmäßig Inhalt und Aufmachung bewerten und mit anderen Kommunikationsmitteln vergleichen, denn nur so lässt sich sicherstellen, dass das Geld der Steuerzahler nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wird.

Die Kommission wird dafür sorgen, dass ihre Vertretung in den Niederlanden den relevanten Zielgruppen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung stellt.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/723


(2004/C 84 E/0812)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1437/03

von Armin Laschet (PPE-DE) an die Kommission

(15. April 2003)

Betrifft:   Direkte EU-Haushaltshilfen in Höhe von 10 Mio. Euro monatlich für die Palästinensische Autonomiebehörde

Trifft es zu, dass die Europäische Kommission die Auszahlung der monatlichen Haushaltsdirekthilfen in Höhe von 10 Mio. Euro an die Palästinensische Autonomiebehörde seit Ende 2002 ausgesetzt hat?

Handelt es sich bei dieser Aussetzung der Auszahlungen von Haushaltsdirektbeihilfen um eine vorübergehende Maßnahme, oder hat die Kommission mittlerweile entschieden, die monatlichen Pauschalzahlungen endgültig einzustellen?

Welche Gründe haben die Kommission dazu bewogen, die Auszahlung der monatlichen Haushaltsdirekthilfen an die Palästinensische Autonomiebehörde auszusetzen?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(27. Mai 2003)

Die EU-Haushaltshilfe für die Palästinensische Autonomiebehörde soll in erster Linie der Verschlechterung der Lage durch die von der israelischen Regierung eingefrorenen Einkommenstransfers entgegenwirken und dazu beitragen, dass die Funktionsfähigkeit der Verwaltung in den Palästinensischen Gebieten erhalten bleibt und die erforderlichen Voraussetzungen für den Frieden nach Überwindung der derzeitigen Krise geschaffen werden.

Durch diese Unterstützung der EU konnte der bevorstehende Zusammenbruch der Verwaltung s strukturen in den Palästinensischen Gebieten verhindert werden. Sie ist außerdem an Bedingungen geknüpft, die — insbesondere durch die Konsolidierung und größere Transparenz der öffentlichen Finanzen — die Reformbestrebungen in diesen Gebieten fördern.

Die internationalen Gemeinschaft hat die Bedeutung dieser Haushaltshilfe für die Palästinensische Autonomiebehörde in vollem Umfang anerkannt und erst kürzlich auf dem Treffen der internationalen Geber im Rahmen des Ad-hoc-Verbindungsausschusses (an dem die EU, die Vereinigten Staaten, Norwegen und die Weltbank beteiligt waren) vom 18. und 19. Februar 2003 in London hervorgehoben.

Zwar bleibt die Haushaltslage der Palästinensischen Autonomiebehörde aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise weiterhin angespannt, doch die israelische Regierung hat die regelmäßigen Überweisungen der Steuereinnahmen wieder aufgenommen. Bisher wurden vier aufeinanderfolgende monatliche Zahlungen für Oktober bis Januar 2002 in den Monaten Dezember 2002 bis März 2003 geleistet. Bis März 2003 wurden insgesamt 295 Mio. EUR an die Palästinensische Autonomiebehörde abgeführt.

Daher kann die EU ihre Hilfe nun auf andere Bereiche konzentrieren. Die derzeitige Haushaltshilfe wird, wie am 30. April 2003 von der Kommission angekündigt, durch andere Formen der Hilfe ersetzt.

Falls Israel die Transferzahlungen erneut einfrieren sollt, müsste gegebenenfalls ein Beschluss über die Wiederaufnahme der Haushaltshilfe an die Palästinensische Autonomiebehörde unter Berücksichtigung der Entwicklung der Haushaltslage gefasst werden.

Die letzten Auszahlungen der monatlichen Haushalthilfe für November und Dezember 2002 erfolgen in den kommenden Wochen.

Ein Bericht, in dem die Abwicklung der Haushaltshilfe für die Palästinensische Autonomiebehörde zusammengefasst ist, geht dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Europäischen Parlaments direkt zu.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/724


(2004/C 84 E/0813)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1457/03

von Hiltrud Breyer (Verts/ALE) an die Kommission

(29. April 2003)

Betrifft:   Euratom/Verzerrungen auf dem Elektrizitätsmarkt

1.

In dem vom Rat angenommenen Gemeinsamen Standpunkt über die überarbeitete Richtlinie zum Elektrizitätsmarkt wird festgestellt, dass zu den Mängeln des Elektrizitätsmarktes der EU die fehlenden gleichen Wettbewerbsbedingungen im Bereich der Stromerzeugung gehören. Euratom-Darlehen können nur für Atomenergieprojekte eingesetzt werden. Warum wird dieser Sachverhalt nicht als Marktverzerrung eingestuft?

2.

Unter welchen Umständen können Darlehen für andere als Kernenergie-Projekte gewährt werden?

3.

Inwieweit unterliegen Euratom-Darlehen oder Zuschüsse, die im Rahmen von PHARE oder TACIS gewährt werden, den Grundsätzen des öffentlichen Beschaffungswesens gemäß den Richtlinien 1992/50/EWG (1), 1993/36/EWG (2) und 1993/37/EWG (3)?

Antwort von Herrn Solbes Mira Im Namen der Kommission

(20. Juni 2003)

1.

Dass die Euratom-Darlehen ausschließlich für Kernenergieprojekte vorgesehen sind, bedeutet keine Marktverzerrung, da „Mitbewerbern“ andere Instrumente zur Verfügung stehen. In den Mitgliedstaaten sind dies ganz eindeutig die Instrumente der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der Geschäftsbanken. In Drittländern stellt neben der EIB beispielsweise die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Mittel zur Finanzierung anderer Energiequellen bereit. Es wird darauf hingewiesen, dass Euratom-Darlehen zu den marktüblichen Zinssätzen, zu denen die Kommission Zugang hat, vergeben werden.

2.

Da der Euratom-Vertrag die Rechtsgrundlage des Instruments der Euratom-Darlehen bildet, ist die Verwendung von Euratom-Darlehen ausschließlich auf Kernenergieprojekte beschränkt.

3.

In den Mitgliedstaaten unterliegen mit Euratom-Darlehen finanzierte Projekte den von der Frau Abgeordneten genannten Richtlinien insofern, als sie von Vergabebehörden, auf die diese Richtlinien Anwendung finden, durchgeführt werden. Andere Betreiber können unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates 93/38/EWG vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor fallen. In Drittländern sind die entsprechenden nationalen Gesetze ausschlaggebend. Alle im Rahmen von PHARE und TACIS in Drittländern gewährten Zuschüsse müssen mit den Grundsätzen des öffentlichen Beschaffungswesens (s. entsprechende Gemeinschaftsrichtlinien) im Einklang stehen. Die in den Richtlinien festgelegten detaillierten Vorschriften gelten allerdings nur in den Mitgliedstaaten.


(1)  ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/724


(2004/C 84 E/0814)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1500/03

von Florence Kuntz (EDD) an die Kommission

(5. Mai 2003)

Betrifft:   Schutz des archäologischen Erbes des Irak

Die Bomben, die seit dem 20. März auf Mesopotamien niedergingen, die Verwüstung und Plünderung des Archäologischen Museums in Bagdad führen uns wieder deutlich vor Augen, dass seit 1991 das archäologische Erbe des Irak bedroht ist.

Nach der Zerstörung der archäologischen Stätten während des Golfkriegs wurden diese geplündert, die ausländischen Archäologenteams reisten ab, die Grabungsstätten wurden verlassen und die gestohlenen Gegenstände in den Westen geschmuggelt.

Der amerikanische Militärfeldzug der letzten drei Wochen führte zum Zusammenbruch des irakischen Regimes. Ohne staatliche Ordnung stellt sich nun die Frage, wer jetzt die sieben nationalen Museen und die rund 10 000 archäologischen Stätten im Irak schützt.

Wie beabsichtigt die Europäische Union, ihre Unterstützung für das irakische Volk zum Ausdruck zu bringen und ihm zu helfen, sein außergewöhnliches Erbe zu schützen?

Wie gedenkt die Europäische Union die Mitgliedstaaten gegen den illegalen Handel mit gestohlenen Gegenständen zu mobilisieren?


3.4.2004   

DE

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CE 84/725


(2004/C 84 E/0815)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1509/03

von Lucio Manisco (GUE/NGL) an die Kommission

(28. April 2003)

Betrifft:   Plünderung des kulturellen und künstlerischen Erbes des Irak — Rolle der Europäischen Union

Die Plünderung des Archäologischen Nationalmuseums in Bagdad und anderer irakischer Museen, zusammen mit Diebstählen und Verwüstungen in Bibliotheken und historischen Archiven des Landes, die auf das Konto von Vandalismus gehen, aber auch und vor allem auf das Konto professioneller Diebe, die offensichtlich im Auftrag von westlichen Antiquitätenhändlern tätig sind, hat in Bagdad in der Nacht vom 10. April des Jahres stattgefunden und wurde nach kurzen Unterbrechungen zwischen dem 14. und 15. April in großem Stil in den anderen Städten und an archäologischen Stätten des Irak wieder aufgenommen.

Wie die britische Tageszeitung Daily Telegraph vom 20.4.2003 berichtet hat, sind viele der entwendeten Objekte (etwa 170 000 allein in Bagdad) bereits auf verschiedenen Internetseiten zum Verkauf angeboten worden. Es handelt sich hier um eine grenzenlose Tragödie für die gesamte Menschheit, die von dem bekannten US-Archäologen Paul mit dem Brand der Bibliothek in Alexandria verglichen worden ist.

1.

Gedenkt die Kommission, diese Vorkommnisse als einen flagranten Verstoß der im Irak präsenten Koalitionsmächte gegen das Protokoll des Haager Übereinkommens von 1954 über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten und gegen die Konvention von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut zu geißeln?

2.

Welche konkrete Unterstützung plant die Kommission für den Appell, den der Generaldirektor der Unesco, Dr. Koichiro Matsuura, am 17.4.2003 an die internationale Gemeinschaft, den UN-Sicherheitsrat und die an Irak angrenzenden Länder gerichtet hat, in dem Sinne, dass die Staaten die notwendigen Rechtsund Verwaltungsmaßnahmen treffen sollen, um den Import, den Handel oder den Transit durch ihr Gebiet für alle Objekte von kulturellem, archäologischem oder bibliographischem Interesse mit Ursprung im Irak zu verbieten und auch durch Strafmaßnahmen nach dem Gesetz der einzelnen Länder die Beschlagnahme der geraubten Gegenstände sowie deren Rückgabe an den Irak durchzusetzen?

3.

Beabsichtigt die Kommission die EU-Mitgliedstaaten zu ersuchen, für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren ein Verbot des legalen oder illegalen Handels für alte Kunstschätze aus den Regionen des antiken Mesopotamiens zu verhängen?

4.

Beabsichtigen der Präsident der Kommission, Romano Prodi, und die Kommissionsmitglieder Pascal Lamy, Christopher Patten, Antonio Vitorino und Fredrik Bolkestein für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche dem Europäischen Parlament auf der Plenartagung vom 12.-15. Mai 2003 über die Maßnahmen zu unterrichten, die getroffen worden sind, um dieser Zerstörung ein Ende zu setzen?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Patten im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-1500/03 und P-1509/03

(27. Mai 2003)

Die Frau Abgeordnete wird auf die Antworten verwiesen, die die Kommission in der Fragestunde der Tagung des Europäischen Parlaments vom Mai 03 (1) auf die mündlichen Anfragen H-0264/03 von Herrn Manisco und H-0274/03 von Frau Zorba erteilt hat.


(1)  Schriftliche Antwort vom 13.5.2003.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/726


(2004/C 84 E/0816)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1510/03

von Franz Turchi (UEN) an die Kommission

(28. April 2003)

Betrifft:   Direkte Finanzhilfe an die Palästinensische Autonomiebehörde

Seit Juni 2001 unterstützt die Kommission die Palästinensische Autonomiebehörde finanziell im Rahmen von Direktzahlungen in Höhe von etwa 10 Millionen Euro monatlich. Kann die Kommission mitteilen, ob und wann, unter welchen Umständen und aus welchen Gründen diese Zahlungen ausgesetzt wurden?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(3. Juni 2003)

Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage Nr. P-1437/03 von Herrn Laschet (1) verwiesen.


(1)  Siehe Seite 723.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/726


(2004/C 84 E/0817)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1525/03

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(6. Mai 2003)

Betrifft:   Privatisierung von Kunstschätzen als Folge von groß angelegtem Kunstraub aus Museen und unzureichende Kontrolle des internationalen Kunsthandels

1.

Hat die Kommission zur Kenntnis genommen, dass seit einigen Jahren durch Kunstraub in großem Stil immer mehr Kunstwerke aus Museen und Depots gestohlen werden, wie beispielsweise in den Niederlanden Bilder von berühmten Malern und im Irak mehrere tausend Jahre alte Gegenstände aus archäologischen Funden?

2.

Beschränkt sich die Registrierung gestohlener Kunstgegenstände, die verhindert, dass solche Gegenstände innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten der EU frei gehandelt werden können, auf eine selektive Verwaltung, wie das von interessierten Kreisen geführten Register „Artloss“, weshalb in der Praxis meist unbekannt bleibt, welche in den Handel kommende Kunstgegenstände aus Diebstählen stammen, oder besteht ein lückenloses zentrales Register bei Europol oder Interpol, um diesen Handel zu unterbinden?

3.

Nimmt der EU-Mitgliedstaat Niederlande beim Handel von Raubkunst gegenwärtig eine Ausnahmestellung ein, wobei seine Rolle als internationales Kunsthandelszentrum in der Praxis einhergeht mit dem Einsatz minimaler Polizeikapazitäten, die lediglich registrieren, aber nicht ermitteln, wobei internationale Vereinbarungen missachtet werden und Raubkunst nach 21 Jahren in den rechtmäßigen Besitz des Käufers übergeht?

4.

Teilt die Kommission die Befürchtung, dass die illegale Privatisierung von Kunstgegenständen, die mit EU-Geldern für die Öffentlichkeit erworben wurden, in einem Europa der offenen Grenzen nicht ohne drastische Gegenmaßnahmen im Hinblick auf Kontrolle, Fahndung und Bestrafung gestoppt werden kann?

5.

Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass ergänzende Maßnahmen notwendig sind, um den Handel mit Raubkunst unmöglich zu machen oder zumindest so weit wie möglich einzudämmen? Welche Initiativen auf diesem Gebiet können in der nächsten Zeit von der Kommission erwartet werden?

Quelle: TV Nederland 3, Programm „Zembla“, 17.4.2002

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(18. Juli 2003)

Die Kommission ist über das Ausmaß des Diebstahls von Kulturgegenständen und den illegalen Handel mit diesen ernsthaft besorgt. Sie bedauert insbesondere die jüngsten Plünderungen von Kulturschätzen im Irak. Im Zuge der Umsetzung der Resolution 1483 des UN-Sicherheitsrates werden gegenwärtig gezielte Maßnahmen zum Schutz von Kulturgegenständen irakischen Ursprungs geprüft.

Die Möglichkeit der Einrichtung einer zentralen Datenbank oder eines Datenbanknetzes mit Informationen über gestohlene Kulturgüter auf EU-Ebene wird zur Zeit von einer Arbeitsgruppe von Europol geprüft. Auch wird gründlich zu prüfen sein, inwieweit Daten über Kunstwerke im SIS II, dem neuen Schengener Informationssystem der zweiten Generation, berücksichtigt werden können. Nähere Angaben über die von Interpol betreute Datenbank können auf dessen Website (www.interpol.com) abgerufen werden.

Zu den Überwachungspraktiken und Rechtsvorschriften der Niederlande im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten kann die Kommission zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme abgeben.

Die Kommission sieht ebenfalls die Notwendigkeit von Maßnahmen zum Schutz von Kulturgütern. Die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern (1) macht die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig. Zudem sieht die Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (2) bestimmte Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie ein Rückgabeverfahren für illegal aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachte nationale Kulturgüter vor.

Die Kommission hat unlängst ihre Anstrengungen zur Verbesserung der Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Kulturgütern verstärkt. Sie hat am 9. Dezember 2002 im Rahmen des Europäischen Forums über die Prävention der organisierten Kriminalität in Brüssel einen zweiten Workshop über die Prävention des illegalen Handels mit Kulturgütern veranstaltet. Die über einhundert Teilnehmer an dem Workshop vertraten eine Vielzahl von Interessengruppen: Kunstbesitzer, Einrichtungen (Ministerien, internationale Organisationen, Europäische Kommission, Unesco, Unidroit, Europol, Interpol usw.), Polizei- und Zollbehörden, Versicherungsgesellschaften, Kunstsammler, Kunsthändler und ihre Verbände, Kunstmakler und private Organisationen. Eine der Empfehlungen des Workshops sah vor, die oben genannte Arbeitsgruppe von Europol einzurichten, damit diese die Möglichkeit der Schaffung einer europäischen Datenbank oder einer Vernetzung der bestehenden Datenbanken über gestohlene Kulturgüter prüft. Noch in diesem Jahr soll ein dritter Workshop durchgeführt werden.

Der in Übereinstimmung mit der Verordnung Nr. 3911/92 eingesetzte Beratende Ausschuss für Kulturgüter hat unlängst einen Leitfaden für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden veröffentlicht, der beim Schutz von Kulturgütern in der Gemeinschaft Hilfestellung geben soll. Ferner prüft die Kommission zur Zeit einen Vorschlag zur Einrichtung einer Website, die den raschen Austausch von Informationen über Kulturgüterbewegungen erleichtern soll. Außerdem hat die Kommission am 4. Juni 2003 einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für eine Studie über die Rückverfolg-barkeit von Kulturgütern veröffentlicht.


(1)  ABl. L 395 vom 31.12.1992, geändert durch die Verordnung Nr. 2469/96 (ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 9) und die Verordnung Nr. 974/2001 (ABl. L 137 vom 19.5.2001).

(2)  ABl. L 74 vom 27.3.1993, geändert durch die Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 60 vom 1.3.1997) und die Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 10.7.2001).


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/727


(2004/C 84 E/0818)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1939/03

von Giles Chichester (PPE-DE) an die Kommission

(13. Juni 2003)

Betrifft:   Vierteljährliches Briefing der Kommission und Unternehmerverband „Small Business Europe“: Teilnahme staatlich finanzierter nationaler Organisationen an Briefings der Kommission

Ist der Kommission bekannt, dass die Organisation mit dem Namen „Small Business Europe“, die vorgibt, alle kleinen Unternehmen im Vereinigten Königreich zu repräsentieren, tatsächlich von der Labour-Regierung geschaffen wurde, aus Steuergeldern finanziert wird, von den kleinen Unternehmen kein Mandat für deren Vertretung erhalten hat und für den Sektor vollkommen unrepräsentativ ist? Kann die Kommission mitteilen, wie viele staatlich finanzierte nationale Organisationen wie „Small Business Europe“ zur Teilnahme an den regelmäßigen vierteljährlichen Briefings der Kommission für Organisationen, die europäische KMU und kleine Unternehmen vertreten, eingeladen werden und warum? Wenn die Kommission nationale Organisationen einlädt, warum dann nicht eine britische Organisation, die kleine Unternehmen tatsächlich repräsentiert?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(30. Juni 2003)

Im Rahmen ihrer Strategie zur Vertiefung der Kontakte mit ihren Interessensgruppen lädt die Generaldirektion (GD) Unternehmen eine große Anzahl von auf europäischer und nationaler Ebene tätigen Unternehmensverbänden mit horizontalen oder sektorspezifischen Interessen zur Teilnahme an Informationsveranstaltungen, Seminaren und Konferenzen ein. Diese Organisationen erhalten ihre Mittel aus einer Vielzahl an Bezugsquellen.

An der letzten großen Konferenz („Industriepolitik in einem erweiterten Europa“ am 21. Januar 2003) nahmen mehr als 200 solcher Unternehmensvertretungen teil, gemeinsam mit Teilnehmern von Gewerkschaften, Umwelt- und Konsumentenschutzorganisationen sowie Regierungs- und Unternehmensvertretern.

Mehrere Male jedes Jahr lädt die GD Unternehmen darüber hinaus eine Gruppe von ständigen nicht gewinnorientierten Organisationen ein, die Unternehmen, Berufsverbände oder Arbeitgeber vertreten und eine horizontale oder Querschnittsausrichtung haben, die über einen bestimmten Wirtschaftssektor hinausgeht. Die meisten von ihnen verfügen über nationale Mitgliedsorganisationen in mehreren europäischen Ländern, die auch bisweilen an diesen Versammlungen teilnehmen. Etwa die Hälfte der eingeladenen Organisationen vertreten ausschließlich oder teilweise die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Die vollständige Liste kann über die Coneccs-Datenbank der Kommission (http://europa.eu.int/comm/civil_society/coneccs/index_de.htm) abgerufen werden. Das Mitgliederverzeichnis scheint unter „Konsultation der Unternehmensverbände“ auf und umfasst zurzeit 26 Organisationen, zu denen auch die Organisation „smallbusiness|europe“ zählt.

Die Kommission ist sich dessen bewusst, dass „smallbusiness|europe“ gegenwärtig von Small Business Service finanziert wird, einer durchführenden Behörde (Executive Agency) des Ministeriums für Handel und Industrie des Vereinten Königreichs. „smallbusiness|europe“ arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den sektorübergreifenden Organisationen des Vereinten Königreichs zur Vertretung der KMU, zeigt ihre Ansichten auf europäischer Ebene auf und konsultiert diese nach Wissen der Kommission regelmäßig.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/728


(2004/C 84 E/0819)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1983/03

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(16. Juni 2003)

Betrifft:   Einrichtung einer Schule der Sekundarstufe I (Gymnasio) im Dorf Rizokarpaso im besetzten Teil Zyperns

Im Dorf Rizokarpaso, das sich im besetzten Teil Zyperns befindet und in dem griechisch-zypriotische Familien in einer abgeschlossenen Gemeinschaft leben, gibt es eine Grundschule, die zurzeit von 23 Schülern besucht wird.

Da in Rizokarpaso kein Gymnasio existiert, sind diese Schüler jedoch nach Abschluss der Grundschule gezwungen, mit ihren Familien in die freien Gebiete Zyperns zu ziehen, um ihre Ausbildung fortzusetzen.

Was gedenkt die Kommission im Hinblick darauf, dass allen Bürgern die Möglichkeit des Bildungserwerbs gegeben werden muss, und angesichts der Tatsache, dass Zypern als Mitglied der EU akzeptiert worden ist, gegenüber der türkisch-zypriotischen Gemeinschaft, deren Vertreter erklärt haben, die Angelegenheit zu prüfen, sowie im Rahmen der von der Kommission geförderten Maßnahmen zu unternehmen, um die Einrichtung eines Gymnasio im besetzten Dorf Rizokarpaso in Zypern zu unterstützen?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/729


(2004/C 84 E/0820)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2033/03

von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission

(18. Juni 2003)

Betrifft:   Wiedereröffnung des griechischen Gymnasiums in Rizokarpaso

Nach der türkischen Intervention in Zypern 1974 wurde das griechische Gymnasium in Rizokarpaso geschlossen. Seitdem müssen die Kinder der in der Enklave lebenden Familien in den nicht besetzten Teil der Insel gehen, wenn sie ihre Schulausbildung nach Abschluss der Grundschule fortsetzen wollen. Dies führt dazu, dass die betreffenden Familien ihre Häuser verlassen und der Anteil der griechisch-zyprischen Bevölkerung in diesem Gebiet zurückgeht.

1.

Die Kommission hat kürzlich neue Maßnahmen zur Heranführung des türkischen Teils der Insel an die EU sowie zur Wiederannäherung der beiden Gemeinschaften (griechische und türkische Zyprer) angekündigt. Was wird sie in diesem Zusammenhang unternehmen, damit das Gymnasium in Rizokarpaso den Unterricht wiederaufnehmen kann?

2.

Die türkisch-zyprische Seite hat sich mit der Unterzeichnung des 3. Wiener Abkommens verpflichtet, das Recht auf Bildung zu gewährleisten. Wie kann die Kommission dazu beitragen, dass dieses Recht auch für die Kinder der in der Enklave lebenden Familien gewahrt wird?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Verheugen im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-1983/03 und E-2033/03

(4. August 2003)

Im Allgemeinen sind die Mitgliedstaaten für bildungspolitische Fragen zuständig und die Befugnisse der Gemeinschaft daher begrenzt.

Die Kommission hat die Anmerkungen der beiden Herrn Abgeordneten zur Einrichtung eines Gymnasiums in Rizokarpaso zur Kenntnis genommen.

Was den Beitrag der Kommission zur Gewährleistung des Rechts auf Bildung der Kinder von Rizokarpaso anbetrifft, so sei auf die Mitteilung der Kommission über Möglichkeiten für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Nordteils von Zypern und seine nähere Heranführung an die Union (1) verwiesen. Darin schlägt die Kommission verschiedene Maßnahmen vor, um den Nordteil Zyperns stärker an die Union anzunähern, unter anderem durch die Förderung der Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen wie dem Comenius-Programm für Schulen. Die Kommission untersucht, welche Möglichkeiten bestehen, um solche Maßnahmen in Abstimmung mit der Regierung Zyperns durchzuführen.


(1)  KOM(2003) 325 endg.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/729


(2004/C 84 E/0821)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2376/03

von Lucio Manisco (GUE/NGL) an die Kommission

(16. Juli 2003)

Betrifft:   Abschiebung von Mohammed Al Sahri aus Italien und Hinrichtung in Syrien

Am 23. November 2002 traf Mohammed Al Sahri, von einem syrischen Gericht zum Tode verurteilt und seit 1983 im Exil, auf dem Mailänder Flughafen Malpensa ein. Fünf Tage später wurde er gemäß dem neuen Gesetz Bossi/Fini gegen seinen Willen nach Syrien abgeschoben. Am 9. Juli 2003 teilte Christopher Hein, Vorsitzender des italienischen Flüchtlingsrates, mit, dass Mohammed Al Sahri am 28. Februar 2003 in Syrien hingerichtet worden sei. Die italienische Einwanderungsbehörde gab in diesem Zusammenhang die völlig unglaubwürdige Erklärung ab, Herr Al Sahri habe sich zwischen Jordanien und Syrien als Abschiebungsziel entscheiden müssen und letzteres gewählt, das Land, in dem er zuvor zum Tode verurteilt worden war.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die italienische Regierang in diesem Fall nicht nur gegen die eigene Verfassung, sondern auch gegen Artikel 19 der Charta der Grundrechte sowie gegen Geist und Buchstaben aller EU-Richtlinien zum politischen Asyl und gegen die Abschiebung ausländischer Staatsangehöriger in Länder, in denen ihnen die Todesstrafe droht, verstoßen hat?

Welche Maßnahmen wird die Kommission wegen dieses eklatanten Verstoßes gegen die Menschenrechte und die elementarsten rechtlichen und humanitären Prinzipien der Europäischen Union gegen die italienischen Staatsorgane ergreifen?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(4. September 2003)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darf „niemand … in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht“. Dies ist Teil der gemeinsamen Grundsätze der Mitgliedstaaten, die die Union nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union einzuhalten hat.

Die Kommission verweist auf ihre Antwort von 29. Januar 2003 auf die Anfragen P-3821/02 von Frau Paciotti und P-3826/02 von Herrn Di Lello Finuoli (1) zu diesem Fall sowie auf die Tatsache, dass sie in dieser Phase in Ermangelung gemeinschaftlicher Bestimmungen für die Asylverfahren und die Qualifizierung des internationalen Schutzbedarfs und der damit verbundenen Rechtsstellung nicht über die Befugnis verfügt, bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 19 der Charta zu intervenieren. Die Richtiinienentwürfe zu diesen beiden Themen liegen den Ratsinstanzen noch zur Prüfung vor.

Die Kommission verweist ferner darauf, dass die Beteiligten nach den in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Modalitäten Zugang zum Europäischen Menschenrechtsgerichtshof haben können, wenn sie der Ansicht sind, dass die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht eingehalten wurden.


(1)  Siehe Seite 707.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/730


(2004/C 84 E/0822)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2748/03

von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission

(15. September 2003)

Betrifft:   Volksschule von Rizokarpassos

In einer früheren Anfrage (E-2033/03 (1)) hatte der Fragesteller die Kommission aufgefordert, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass das Gymnasium von Rizokarpassos im besetzten Teil Zyperns im Rahmen der Wiederannäherung der beiden Gemeinschaften (griechische und türkische Zyprer) den Unterricht wieder aufnehmen kann. Leider hat jedoch mittlerweile nicht nur das Gymnasium den Lehrbetrieb eingestellt, sondern auch — offenbar auf Beschluss der Regierung Denktash — die dortige Volksschule. Die beiden Lehrer wurden gezwungen, Rizokarpassos binnen zwei Stunden zu verlassen, und die Regierung hat es bislang versäumt, den Transfer der beiden neuen Lehrer zu genehmigen, die nach Weisung des Bildungsministeriums zum 1. September ihren Dienst antreten sollten.

Damit haben die Bewohner der Enklave in Bezug auf Kultur und Ausbildung keine Chance mehr. Ohne Lehrer wird die Schule geschlossen. Die Kinder müssen dann entweder unter Verlust ihres Grundrechts auf Bildung weiter in den Dörfern bleiben oder aber ihre Häuser verlassen und auswandern.

Fast gleichzeitig ließ die Regierung durch ihre Sicherheitsorgane bekannt geben, dass sie Pilgern den Zutritt zur Kirche des Hl. Synesios in Rizokarpassos verbietet, die — wie auch andere Kirchen — nach der teilweisen Aufhebung der Reisebeschränkungen von vielen Pilgern besucht wird.

Sind der Kommission die Entwicklungen im Umfeld der Volksschule von Rizokarpassos bekannt? Was will sie bei der Regierung Denktash, aber auch bei der türkischen Regierung, aufgrund der Verpflichtungen im Rahmen der Beitrittspartnerschaft mit der Türkei, unternehmen, um derart unerfreuliche Zukunftsaussichten für die in der Enklave lebenden griechisch-zyprischen Familien im besetzten Teil Zyperns abzuwenden?

Antwort von Herrn Verheugen Im Namen der Kommission

(29. Oktober 2003)

Die Kommission ist sich der schwierigen Lage der Schulen in der griechischen Enklave Rizokarpasso durchaus bewusst und hat erst kürzlich zwei schriftliche Anfragen und mehrere Schreiben von Abgeordneten (2) zu diesem Problem beantwortet.

Auch auf der Ebene des Rates wurde dieses Thema auf der letzten Sitzung der COCEN-COSEE (3) erörtert und Griechenland legte umfassende Informationen zur Behinderung des Lehrtriebs an der Grundschule von Rizokarpasso vor.

Der Präsident hat die Vertretung in Nicosia angewiesen, weitere Informationen einzuholen, einschließlich einer Bewertung durch die Regierung der Republik. Er erklärte, dass dieses Problem gründlich erörtert werden muss, bevor die EU entsprechende Maßnahmen in Erwägung ziehen kann.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass — wie in den vorausgegangenen Antworten ebenfalls angemerkt wurde — die Befugnisse der Kommission im Bereich der Bildung im Einklang mit Artikel 149 EG-Vertrag nur über beschränkte Befugnisse verfügt.


(1)  Siehe Seite 729.

(2)  Gemeinsame Antwort auf die schriftlichen Anfragen E-1983/03 von Herrn Alavanos und E-2033/03 von Herrn Hatzidakis.

(3)  Arbeitsgruppe des Rates für Zentral- und Südeuropa.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/731


(2004/C 84 E/0823)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3129/03

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(23. Oktober 2003)

Betrifft:   Guinea-Bissau — Unterstützung durch die Kommission

Die Medien berichten, dass der ehemalige portugiesische Außenminister zum Abschluss einer Sitzung mit seinen Kollegen aus der Europäischen Union die Kommission „um besondere Aufmerksamkeit für die Programme der Zusammenarbeit mit Guinea-Bissau“ ersucht haben soll, einem Land, das kürzlich unter einem Staatsstreich zu leiden hatte und das sich in einer Übergangsphase zur Demokratie befindet.

Kann die Kommission die folgenden Fragen beantworten:

Wie beabsichtigt sie, den Antrag der portugiesischen Regierung zu behandeln?

Über welche Informationen verfügt sie betreffend die Entwicklung des politischen Prozesses in Guinea-Bissau?

Welche Maßnahmen hat sie getroffen oder vorgesehen, um am Übergangsprozess in Guinea-Bissau mitzuwirken?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(11. Dezember 2003)

Die Kommission verfolgt aufmerksam den politischen Übergangsprozess in Guinea-Bissau nach dem Staatsstreich vom 14. September 2003 unter besonderer Berücksichtigung der Erklärung des Vorsitzes der Europäischen Union, in der der Staatsstreich verurteilt wurde.

Im Rahmen des Cotonou-Abkommens prüft die Kommission zurzeit, wie die Entwicklungen in Guinea-Bissau positiv beeinflusst werden können.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/732


(2004/C 84 E/0824)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3142/03

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(17. Oktober 2003)

Betrifft:   Karrierelaufbahnen von Generaldirektoren

Könnte die Kommission dem Europäischen Parlament eine umfassende Übersicht über die Karrierelaufbahnen aller Generaldirektoren seit 1999 vorlegen, einschließlich einer erschöpfenden Liste aller Personen, die dieses Amt seither für einen bestimmten Zeitraum innehatten, der Angabe, wann sie zum ersten Mal zum Generaldirektor ernannt wurden und welche Positionen sie anschließend innerhalb der Institutionen innehatten, möglicher Gründe, jemanden von der Mobilitätspolitik auszuschließen, ihres Alters sowie ihres voraussichtlichen Ruhestandsdatums?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/732


(2004/C 84 E/0825)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3311/03

von Philip Claeys (NI) an die Kommission

(10. November 2003)

Betrifft:   Rotationsprinzip in den Generaldirektionen

Die Europäische Kommission handhabt den Grundsatz, dass Spitzenbeamte nach einer gewissen Zeit (etwa fünf Jahre) in eine andere Generaldirektion wechseln. Man geht (meines Erachtens zu Recht) davon aus, dass eine gewisse Mobilität bei den Beamten eine gute Sache ist und das Rotationsprinzip Missständen entgegenwirkt.

Die Vorgänge im Zusammenhang mit Eurostat brachten jedoch ans Licht, dass der Generaldirektor dieser Einrichtung dem Rotationsprinzip nicht mehr unterlag, da man der Auffassung war, dass dies angesichts seiner anstehenden Pensionierung nicht mehr opportun war.

Wie viele Beamte sind gegenwärtig von der geltenden Rotationsregel ausgenommen?

Gibt es neben einer baldigen Pensionierung noch andere Gründe für ein Abweichen vom Rotationsprinzip? Welche Gründe sind dies?

Ist die Eurostat-Affäre für die Kommission ein Anlass, künftig ein Abweichen von der Rotationsregel nicht mehr zu gestatten?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen P-3142/03 und E-3311/03

(23. Januar 2004)

Bei ihrem Amtsantritt im September 1999 legte die Kommission Leitlinien für die Bestellung von höheren Beamten fest. Nach diesen Bestimmungen unterliegen Generaldirektoren nach fünf Jahren der Mobilität und verbleiben in der Regel höchstens sieben Jahre auf einem Dienstposten. Die genauen Bedingungen für die Auswahl und Ernennung der Generaldirektoren liegen dem Parlament vor und wurden für alle Mitarbeiter im Verwaltungsführer veröffentlicht.

Aus der Aufstellung der Laufbahnentwicklung bei den Generaldirektoren seit 1999, die direkt an den Herrn Abgeordneten und das Generalsekretariat des Parlaments übermittelt wird, kann der Herr Abgeordnete ersehen, dass alle Generaldirektoren seit weniger als fünf Jahre auf ihrem derzeitigen Dienstposten tätig sind.

Im September 1999 hatten acht Generaldirektoren ihren Dienstposten seit mehr als sieben Jahren und vier seit mehr als fünf Jahren inne. Von diesen insgesamt 12 Personen haben zwei 1999 eine neue Stelle übernommen oder die Kommission verlassen, vier 2000 und jeweils zwei in den Jahren 2001, 2002 und 2003. Was den Generaldirektor von Eurostat anbelangt, wurden die Mobilitätsbestimmungen zunächst aufgrund seiner zentralen Rolle im Vorfeld und nach der Einführung des Euro und dann aufgrund seines bevorstehenden Vorruhestands nicht angewandt. Seine Ablösung wurde durch die Ausschreibung seines Posten am 9. Januar 2003 im Rahmen eines 2002 vorbereiteten umfassenderen Mobilitätsplans für mehrere GD eingeleitet.

Die Kommission erkennt die praktische Notwendigkeit einer gebührenden Berücksichtigung von dienstlichen Interessen bei Entscheidungen über den Zeitpunkt eines Postenwechsels an, wobei ein kurzer Zeitraum bis zum Eintritt in den Ruhestand zu den in Betracht gezogenen Faktoren gehören kann.

Vom Erfordernis der Mobilität sind keine Beamten ausgenommen, und die Kommission beabsichtigt nicht, derartige Ausnahmen einzuführen oder die derzeitigen Leitlinien zu ändern.

Der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand kann natürlich nicht genau vorhergesehen werden, da sich einige Beamte entschließen, nicht bis zum Rentenalter von 65 Jahren zu arbeiten.

Laut einer Rechtsauskunft würde eine systematische Bekanntgabe von Informationen über das Alter namentlich genannter Generaldirektoren gegen die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und insbesondere gegen ihren Artikel 6 verstoßen.

Die Kommission kann dem Herrn Abgeordneten allerdings mitteilen, dass von den derzeitigen Generaldirektoren einer 46, einer 48, zwei 49, einer 50, drei 53, zwei 54, einer 55, sechs 56, einer 57, fünf 58, drei 60, einer 61, zwei 62 und zwei 64 Jahre alt sind.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/733


(2004/C 84 E/0826)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3154/03

von Michael Cashman (PSE) an die Kommission

(20. Oktober 2003)

Betrifft:   Sicherheit von Mobiltelefonen

Kann die Kommission vor dem Hintergrund der Ergebnisse von Untersuchungen aus letzter Zeit, wonach die neue Generation von Mobiltelefonen sich auf die Funktionsfähigkeit zahlreicher Modelle von Herzschrittmachern auswirken kann, im Einzelnen mitteilen, welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Gesundheit der EU-Bürger zu schützen?

Offenbar sind neue Herzschrittmacher, die mit einem Keramikfilter ausgerüstet sind, unempfindlich gegen solche Einflüsse. Kann die Kommission bestätigen, dass Schritte unternommen werden, um diese Modelle industrieweit einzuführen und um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit über die mit der Verwendung der alten Modelle verbundenen Risiken unterrichtet ist?

Kann die Kommission außerdem mitteilen, welche Informationen sie seit 1994 über die Sicherheit der Benutzung von Mobiltelefonen in Verbindung mit einem Herzschrittmacher bereitgestellt hat?

Ergänzende Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(15. Januar 2004)

Die Kommission hat keine Kenntnis von den vom verehrten Herrn Abgeordneten angesprochenen Studien, und ihr ist auch nichts darüber bekannt, dass es im Rahmen des bestehenden Überwachungssystems für medizinische Geräte zu Zwischenfällen gekommen ist.

Herzschrittmacher müssen den Erfordernissen der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (1) genügen. Zu diesen Erfordernissen gehört u.a., dass die Geräte so auszulegen und herzustellen sind, dass ihre Verwendung weder den klinischen Zustand noch die Sicherheit der Patienten gefährdet, wenn sie unter den vorgesehenen Bedingungen und zu dem vorgesehenen Zweck implantiert werden. Insbesondere müssen die Herzschrittmacher so ausgelegt und hergestellt werden, dass die Gefahren im Zusammenhang mit vernünftigerweise vorhersehbaren Umgebungsbedingungen, insbesondere im Zusammenhang mit Magnetfeldern, elektrischen Fremdeinflüssen, elektrostatischen Entladungen, Druck und Druckschwankungen sowie Beschleunigung ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden. Zudem muss der Hersteller eine Gebrauchsanweisung mitliefern, die es dem Arzt ermöglicht, den Patienten/die Patientin auf Kontraindikationen und Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen — insbesondere was Vorsichtsmaßnahmen bezüglich der vorgenannten Expositionsgefahren betrifft. Diese Informationen sind im Lichte eventuell auftretender neuer Risiken zu aktualisieren.

Einschlägigen Forschungen entnimmt die Kommission, dass Auswirkungen von Mobiltelefonen auf Herzschrittmacher vermieden werden können, wenn letztere 20 bis 30 cm vom Herzschrittmacher entfernt gehalten werden.

Die Kommission glaubt, von den Ärzten erwarten zu können, dass sie ihre Patienten/Patientinnen über einschlägige neue Informationen auf dem Laufenden halten. Eine zusätzliche Informationsquelle könnte sich dadurch erschließen, dass nationale Gesundheitssysteme gehalten sind, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln entsprechende Informationen zu verbreiten.


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.1990.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/734


(2004/C 84 E/0827)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3325/03

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(12. November 2003)

Betrifft:   Ausgaben der Gemeinschaft

Kann die Kommission angeben, auf welchen Betrag sich die jährlichen Gesamtausgaben der Gemeinschaft in den vergangenen fünf Jahren in der gesamten EU belaufen?

Kann die Kommission in einer Tabelle die jährlichen öffentlichen Gesamtausgaben der einzelnen Mitgliedstaaten in den vergangenen fünf Jahren darstellen?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(6. Januar 2004)

1.

Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft geleisteten Zahlungen, einschließlich der Zahlungen für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), Euratom und den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) (in Millionen Euro):

(In Millionen Euro)

Jahr

Betrag

1998

82 502,6

1999

84951,6

2000

82132,1

2001

82 562,3

2002

89 886,2

Diese Angaben sind Tabelle 6 des Finanzberichts 2002 (Seite 144-145 in der deutschsprachigen Fassung) entnommen.

Die Mitglieder des Haushaltsausschusses haben diesen Bericht in der ersten Augustwoche 2003 erhalten.

2.

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten in den letzten fünf Jahren. Grundlage dafür sind die Zahlen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, welche Eurostat durch die Mitgliedstaaten offiziell mitgeteilt wurden. Zum Vergleich sind die Zahlungen aus dem EU-Haushalt hinzugefügt worden:

(in Millionen Euro)

Mitgliedstaaten

Staatsausgaben insgesamt — ESVG 1995 (2)

1998

1999

2000

2001

2002

BE

113498

118090

122352

125609

131281

DK

88 741

91459

94 050

97890

101989

DE

935 280

964 530

928 470

1001380

1023 870

EL

52101

56085

61 357

62582

66 266

ES

217333

227 329

242456

257288

276 507

FR

698 788

725 799

747 982

775817

814435

IE

27155

31005

32 994

38 947

43 070

IT

533571

541 648

546 939

591793

599 804

LU

7089

7 730

8187

8 604

9 909

NL

166014

175 554

182228

200033

211162

AT

102 674

106 797

108 302

109 984

112094

PT

44 283

48 906

52196

57015

59 572

FI

61015

62458

63 773

66445

69 795

SE

134482

142 295

149 381

139920

149 349

UK

505 529

537 702

576 172

647452

686 190

EUR-15

3687551

3837387

3916839

4180760

4355293

EU-Haushalt (3)

80 713

80310

83331

79987

85 144


(1)  In Landeswährungen ausgedrückte Beträge wurden zu den durchschnittlichen jährlichen Wechselkursen in Euro umgerechnet.

(2)  Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995.

(3)  Ausführung der Zahlungsermächtigungen des betreffenden Haushaltsjahres sowie der aus dem vorangegangen Haushaltsjahr übertragenen Mittel.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/735


(2004/C 84 E/0828)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3464/03

von Catherine Stihler (PSE) an die Kommission

(21. November 2003)

Betrifft:   Einsatz der Tetrapol-Technologie in der EU

Die Kommission hat eingeräumt, dass der Einsatz von GSM (globale Mobilfunktechnologie) und Tetra (digitaler Bündelfunk) gewisse Auswirkungen auf die Gesundheit haben kann und dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sich an die Empfehlung des Rates 1999/519/EG (1) zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern zu halten. Die Kommission hat ferner eingeräumt, dass die britischen Behörden Gesundheitsvorschriften für Funkmasten im Einklang mit der Ratsempfehlung anwenden. Kann die Kommission Informationen über den Einsatz der alternativen Tetrapol-Technologie innerhalb der EU mitteilen?


(1)  ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/736


(2004/C 84 E/0829)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3470/03

von Catherine Stihler (PSE) an die Kommission

(21. November 2003)

Betrifft:   Nutzung der Tetrapol-Technologie und Gesundheitsrisiken

Kann die Kommission mitteilen, ob in europäischen Ländern Gesundheitsrisiken und Erkrankungen in Verbindung mit der Nutzung der Tetrapol-Technologie für Mobiltelefone und/oder bei Menschen, die in der Nähe der Masten arbeiten oder leben, festgestellt wurden?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-3464/03 und E-3470/03

(18. Dezember 2003)

Die GSM-, TETRA-, Tetrapol- (und UMTS-) Technologien werden von Netzwerken angewandt, die mobile Kommunikationsdienste zur Verfügung stellen.

Bei Tetrapol handelt es sich um eine Technologie, die am Markt für private mobile Kommunikationsdienstleistungen u.a. mit der TETRA-Technologie konkurriert. Informationen über das Roll-out von Tetrapol werden auf der Website des Tetrapol-Forums veröffentlicht. Auskünfte über die Netzwerke in Europa sind zu finden unter: http://www.tetrapol.com/www/corp/references. php?id_zone=4&id_indu-strie=0&x=10&y=13.

Der Kommission liegen keine Informationen über Meldungen von Gesundheitsrisiken und Krankheiten in Verbindung mit der Verwendung von Tetrapol-Handapparaten bzw. von Personen vor, die in der Nähe von Tetrapol-Masten leben oder arbeiten. Der in der Europäischen Union und in den Mitgliedstaaten bestehende Rechtsrahmen wie er für GSM- und TETRA-Masten und -Handapparate angewandt wird, ist technologisch neutral und auch für die Tetrapol-Technologie geeignet. Zudem gewährleistet dieses Regelwerk für unsere Bürger einen hohen Gesundheitsschutz. Im Übrigen wird die verehrte Frau Abgeordnete auf die Antwort der Kommission auf eine Vielzahl einschlägiger Anfragen verwiesen, u.a. auf die schriftlichen Anfragen neueren Datums E-3076/03 von Herrn Meijer (1), E-3042/02 von Herrn Miller (2) sowie H-0594/03 von Herrn Papayannakis in der Fragestunde anlässlich der Tagung des Europäischen Parlaments im Oktober 2003 (3).


(1)  ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 211.

(2)  Siehe Seite 499.

(3)  Schriftliche Antwort vom 21.10.2003.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/736


(2004/C 84 E/0830)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3471/03

von Miquel Mayol i Raynal (Verts/ALE) an die Kommission

(21. November 2003)

Betrifft:   Bauvorhaben in „Es Trenc-Salobrar de Campos“

Vor kurzem haben die derzeitige Regionalregierung von Mallorca („Conseil de Mallorca“) und die autonome Regierung der Balearen („Govern de les liles Balears“) ein Vorhaben zum Bau eines Poloplatzes mit 3000 angeschlossenen Wohneinheiten bei Es Trenc-Salobrar de Campos gestoppt; nun haben sie beschlossen, den Bau einer Wohnanlage und Thermalklinik für 300 Betten innerhalb des Vogelschutzgebiets und Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung Es Trenc-Salobrar de Campos (Kennzahl: ES0000037) zu genehmigen.

Hat Spanien die Kommission gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie zu diesem Vorhaben konsultiert?

Ist die Kommission der Ansicht, dass dieses städtebauliche Projekt innerhalb eines Vogelschutzgebiets und Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung mit der Habitat-Richtlinie vereinbar ist?

Welche Schritte gedenkt die Kommission einzuleiten?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(7. Januar 2004)

Der Herr Abgeordnete hat seiner Sorge über das Projekt für den Bau eines Thermalkrankenhauses und einer Klinik im besonderen Schutzgebiet Es Trenc-Salobrar auf den Balearen Ausdruck verliehen.

Aus den vorliegenden Informationen geht hervor, dass die Kommission hierzu keine Anfrage von den spanischen Behörden erhalten hat.

In Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie (1) sind die Bedingungen festgelegt, unter denen ein Projekt mit negativen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete zulässig bzw. nicht zulässig ist.

Die spanischen Behörden müssen daher zunächst eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen und anschließend gegebenenfalls Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie anwenden.

Zusammenfassend ist zu vermerken, dass die Kommission keine Kenntnis von dieser Initiative hat. Sie hat von der spanischen Regierung keine Informationen über ein Projekt für den Bau dieser Anlagen im Natura-2000-Gebiet erhalten. Die Kommission wird daher die spanischen Behörden um die Übermittlung von Informationen zu dem genannten Projekt ersuchen.


(1)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/737


(2004/C 84 E/0831)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3514/03

von Giovanni Pittella (PSE) an die Kommission

(25. November 2003)

Betrifft:   Aus Strukturfondsmitteln finanzierter Kurs

Am 11. November 2002 begann im Istituto nazionale di formazione per le imprese culturali (Nationales Bildungsinstitut für kulturelle Einrichtungen) von Neapel der Kurs mit dem Titel „Content Specialist & Designer (SPECONT)“ im Bereich der Maßnahme mit der Bezeichnung PON Asse III misura III 6/D-Codice progetto 5387. Der Kurs wird aus Mitteln des europäischen Strukturfonds finanziert.

Die Kursteilnehmerinnen, die ein Auswahlverfahren bestehen mussten, haben bisher noch nicht das ihnen zugesagte Stipendium ausbezahlt bekommen (Euro 10 389,14 pro Person), da der für den Kurs Verantwortliche, Herr Palladino, aufgrund früherer Gerichtsverfahren vom italienischen Ministerium für staatliche Bildung, Universitäten und wissenschaftliche Forschung als nicht vertrauenswürdig erklärt wurde. Am 30. April 2003 (20 Tage vor Abschluss des Kurses) beschloss das Ministerium, die Ko-Finanzierung auszusetzen und das Ausbildungsvorhaben aufzugeben.

Vertritt die Kommission in Anbetracht der obigen Ausführungen nicht auch die Ansicht, dass man den 19 erfolgreichen Kandidatinnen — ungeachtet jeglicher Bewertung des Kursverantwortlichen, Herrn Palladinos — ihr Stipendium nicht vorenthalten kann und dass die Anwesenheitsbescheinigung nach Kursende ausgestellt werden sollte?

Ist die Kommission nicht auch der Auffassung, dass die 19 arbeitslosen Kursteilnehmerinnen, die nach einem korrekten Auswahlverfahren die ihnen gebotenen Möglichkeit im Rahmen der Strukturfonds nutzen wollten, im Einklang mit den Rechtsvorschriften in den Genuss eines gewissen Schutzes kommen sollten?

Ergänzende Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(22. März 2004)

Nach Eingang der erbetenen Informationen seitens der Verwaltungsbehörden des nationalen operationellen Programms (OP) 1999 IT 161 003 kann die Kommission nunmehr Folgendes mitteilen:

Der Beschluss des Ministeriums für Bildung, Universitäten und wissenschaftliche Forschung (MIUR), die Kofinanzierung des Projekts III 6/D-5387 („Content Specialist & designer — Specont“) auszusetzen, wurde gefasst, weil die Projektleiter (Herr Palladino und Frau Ruvo) keine ausreichenden finanziellen Garantien nachweisen konnten. So gesehen verhielten sich Herr Palladino und Frau Ruvo durchaus rechtswidrig, und tatsächlich hatten sich bereits 16 Studierende beklagt, dass sie die ihnen zustehenden Stipendien nicht erhalten hätten.

Herr Palladino und Frau Ruvo haben vor dem Verwaltungsgericht (TAR) und dem Consiglio di Stato mehrfach Einspruch gegen den Beschluss des MIUR erhoben. Letztere Instanz hat bis zur endgültigen Entscheidung durch das TAR die vom MIUR beschlossene Aussetzung verschoben und damit das MIUR zumindest in die Lage versetzt, Vorauszahlungen auf die Stipendien zu leisten, doch hat der Consiglio di Stato dies unter die Voraussetzung gestellt, dass Herr Palladino und Frau Ruvo in der Lage sind, ausreichende finanzielle Garantien zu leisten, was bisher nicht geschehen ist.

Das MIUR als Verwaltungsbehörde des betreffenden OP kann nicht in Vertretung der Projektleiter tätig werden — d.h. die Vorauszahlungen auf die Stipendien leisten — es sei denn, es wird ausdrücklich vom TAR (bzw. nach der Bestellung eines Ad-hoc-Verwalters) hierzu ermächtigt, was jedoch jeweils erst möglich wäre, wenn die endgültige Entscheidung durch das TAR selbst ergangen ist.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/738


(2004/C 84 E/0832)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3574/03

von Graham Watson (ELDR) an die Kommission

(5. Dezember 2003)

Betrifft:   Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe

Welche Probleme hat die Kommission infolge der Tatsache ermittelt, dass Monaco das 1977 in Straßburg abgeschlossene Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht unterzeichnet hat? Wird die Kommission Druck auf Monaco ausüben, damit es das Übereinkommen unterzeichnet?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(21. Januar 2004)

Monaco ist nicht Mitglied des Europarats, wohl aber Beitrittskandidat, und hat das Übereinkommen von 1977 tatsächlich nicht unterzeichnet. Die Kommission wird keinen Druck auf das Fürstentum ausüben.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/738


(2004/C 84 E/0833)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3625/03

von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission

(5. Dezember 2003)

Betrifft:   Standardisierung nationaler Ausweisdokumente

Der Innenminister des Vereinigten Königreichs, David Blunkett, hat vor kurzem Pläne für die Einführung nationaler Ausweise angesprochen, die auch die Schaffung einer biometrischen Datenbank mit unverwechselbaren Daten über Iris und Fingerabdruck beinhalten; diese Daten werden mit Hilfe von Smartchip-Technologie in den Ausweisen gespeichert. Die Einrichtung dieses Systems im Vereinigten Königreich soll im Laufe der nächsten fünf Jahre vonstatten gehen.

Gibt es Pläne für die Erstellung ähnlicher Datenbanken in anderen EU-Mitgliedstaaten? Welche Pläne gibt es in Anbetracht der Tatsache, dass EU-Bürger mit nationalen Ausweisen selbst außerhalb des Schengen-Raums frei reisen können, für eine gemeinschaftsweite Standardisierung dieser Dokumente? Soll es zum Beispiel möglich sein, dass die maschinenlesbaren Informationen neben der Amtssprache der ausstellenden Behörden auch in einer internationalen Sprache, etwa Englisch oder Französisch, auf der Karte gespeichert werden, um die Verwendung der Ausweise als EU-weite Reisedokumente und ihre Anerkennung durch Einwanderungsbehörden und Polizeien außerhalb des Herkunfts-Mitgliedstaats des Bürgers zu erleichtern?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(16. Januar 2004)

Auf europäischer Ebene rief der Europäische Rat von Thessaloniki (19. und 20. Juni 2003) zu einem kohärenten Ansatz in der Union bezüglich biometrischer Identifikatoren oder biometrischer Daten auf, der in harmonisierte Lösungen für Dokumente für Staatsangehörige von Drittländern, Pässe für EU-Bürger und Informationssysteme (VIS und SIS II) mündet, und forderte die Kommission auf, „entsprechende Vorschläge auszuarbeiten und mit dem Bereich Visa zu beginnen“.

Als ersten Schritt legte die Kommission im September 2003 zwei Vorschläge (1) zur Integration zweier biometrischer Identifikatoren, dem Gesichtsbild und zweier Fingerabdrücke, in das einheitliche Format für Visa und Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige vor.

In einer zweiten Phase erwägt die Kommission die Durchführbarkeit eines Vorschlags über die Harmonisierung der Sicherheitsmerkmale des Europäischen Passes einschließlich biometrischer Kennzeichen. Ein derartiger endgültiger Vorschlag würde sich nur auf Bestimmungen beziehen, die die Sicherheit des Passes verbessern durch Harmonisierung und rechtliche Bindung der gemeinsamen Sicherheitsmerkmale, die zurzeit in einer unverbindlichen Entschließung der im Rat zusammengeschlossenen Vertreter der Mitgliedstaaten dargelegt sind. Überdies würden biometrische Identifikatoren integriert werden. Die umzusetzende Aufgabe würde nicht über das aus Sicherheitsgründen und für die Kontrolle der Bürger, welche die Außengrenzen passieren, erforderliche Maß hinausgehen; eine erneute Harmonisierung der Umschlagdeckel des europäischen Passes ist auf keinen Fall vorgesehen.

Außer den oben erwähnten Initiativen beabsichtigt die Kommission vorläufig nicht, weitere Vorschläge zum Personalausweis oder einer europäischen Datenbank mit den persönlichen biometrischen Daten der Unionsbürger vorzulegen.

Initiativen im Hinblick auf die Schaffung einer derartigen Datenbank für eigene Staatsbürger fallen unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.


(1)  KOM(2003) 558 endgültig.


3.4.2004   

DE

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CE 84/739


(2004/C 84 E/0834)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3748/03

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(10. Dezember 2003)

Betrifft:   Aktueller Stand der Mittel aus dem Programm LIFE III für die Stadt Prato

Auf die vorhergehende Anfrage E-1057/03 (1), in der die Frage gestellt wurde, ob die Stadt Prato im Rahmen des Programms LIFE III Vorhaben unterbreitet und Finanzmittel erhalten hat, hat die Kommission geantwortet, dass ein Vorschlag eingereicht worden sei, das Ergebnis der Bewertung jedoch im September 2003 vorliegen würde.

Kann die Kommission jetzt mitteilen, ob das eingereichte Vorhaben tatsächlich finanziell unterstützt wurde und, wenn nicht, aus welchem Grund es für nicht förderungswürdig befunden wurde?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(20. Januar 2004)

Die Kommission teilt der Frau Abgeordneten mit, dass der für das Programm LIFE III für 2003 von der Stadt Prato eingereichte Vorschlag (LIFE03 ENV/IT/000360) nicht kofinanziert wurde. Die Gründe dafür hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 8. September 2003 angegeben. Das Kriterium „Kohärenz und Qualität“ wurde von dem eingereichten Vorschlag nicht erfüllt.


(1)  ABl. C 280 E vom 21.11.2003, S. 104.


3.4.2004   

DE

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CE 84/740


(2004/C 84 E/0835)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3832/03

von Nicholas Clegg (ELDR) an die Kommission

(12. Dezember 2003)

Betrifft:   Global Drug Facility (GDF)

Ist der Kommission bekannt, dass sich die Global Drug Facility (globale Arzneimittelfazilität), die in einem Zeitraum von nur 26 Monaten 1,9 Millionen Patienten in 46 Ländern unentgeltlich Medikamente zur Tuberkulosebehandlung zur Verfügung gestellt hat, inzwischen einem Finanzdefizit von 27,7 Mio. US-Dollar gegenübersieht? Wie hoch ist die derzeitige und die künftig geplante Unterstützung der EU für die GDF? Welche Zusicherungen kann die Kommission dahingehend geben, dass von der EU ausreichende Mittel zur Behebung des derzeitigen Finanzdefizits der Global Drug Facility zur Verfügung gestellt werden?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(22. Januar 2004)

Der Kommission ist die Rolle der Globalen Fazilität für Tuberkulose-Medikamente (GDF) samt ihrer Einschränkungen bekannt.

Was die Tuberkulose in Entwicklungsländern betrifft, so hat die Kommission im Jahr 2000 ein umfassendes und strategisches Konzept zur Bekämpfung von HIV- und AIDS-Erkrankungen, Malaria und Tuberkulose entwickelt. Die Konsultationen des Rundes Tisches im September 2003 führten zur Schaffung eines Aktionsprogramms: Beschleunigte Aktion zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose im Rahmen der Armutslinderung, die eine kohärente Antwort der Gemeinschaft darstellt und den Zeitraum 2001-2006 (1) abdeckt. Die bahnbrechende Strategie der Kommission beruht auf den Erfahrungen eines umfassenden Konzepts, dem Prinzip der Entwicklung unter eigener Verantwortung des jeweiligen Landes — so genanntes Ownership — und der gegenseitigen Verknüpfung von Gesundheit und Armut und ihre Auswirkungen auf die makroökonomische Strategie und Entwicklung. Es vereinigt entscheidende globale Elemente einer Partnerschaft in den Bereichen Entwicklung, Handel und Forschung. In diesem strategischen Rahmen setzt die Kommission zahlreiche Instrumente zur Bekämpfung der Tuberkulose in Entwicklungsländern ein: nationale und regionale Richtprogramme mit programmatischer und sektorieller Förderung sowie Finanzhilfen; Soforthilfemaßnahmen des Amts der Europäischen Gemeinschaft für humanitäre Hilfe (ECHO); Forschungsprogramme der Generaldirektion Forschung und technologische Entwicklung; die thematische Haushaltslinie zur Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten und Haushaltslinien zur Kofinanzierung von Maßnahmen der Nichtregierungsorganisationen (NGO). Insgesamt umfassen die programmierten EG-Hilfen in den Bereichen Entwicklung, humanitäre Hilfe und Forschung zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose fast 1,2 Mio. EUR (jährlicher Durchschnitt 300 Mio. EUR) für den Zeitraum 2003-2006. Dies stellt im Vergleich zum Jahresdurchschnitt von 73 Mio. EUR im vorherigen Zeitraum 1994 bis 2001 eine Vervierfachung dar.

Was die Forderung nach intensiverer Förderung der globalen Fazilität für TB-Medikamente betrifft, so muss die Kommission zahlreiche, miteinander konkurrierende Anfragen in Betracht ziehen. Die Kommission steht gegenwärtig mit der Weltgesundheitsorganisation über den Inhalt der strategischen Partnerschaft im Gespräch. Da diese Partnerschaft auch den prioritären Bereich übertragbarer Krankheiten beinhaltet, können möglicherweise mit der Fazilität für Medikamente verknüpfte Fragen berücksichtigt werden.


(1)  KOM(2001) 96 endg.


3.4.2004   

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CE 84/741


(2004/C 84 E/0836)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3840/03

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(12. Dezember 2003)

Betrifft:   Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/43/EG

Hat sich die Kommission mit der irischen Regierung in Verbindung gesetzt, weil diese die Richtlinie 2000/43/EG (1) zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft in den Bereichen Beschäftigung und Soziales nicht wie vorgesehen zum 19. Juli 2003 umgesetzt hat? Wie lautete die Antwort der Regierung? Welche Maßnahmen hat die Kommission ergriffen bzw. vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass alle in Irland lebenden Personen den vollen Schutz dieser Rechtsvorschriften genießen?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(3. Februar 2004)

Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft bis zum 19. Juli 2003 umsetzen.

Irland hat der Kommission die Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG nicht formell mitgeteilt. Das Land hat die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass technische Änderungen an seinem Employment Equality Act (Beschäftigungsgleichstellungsgesetz) und Equal Status Act (Gleichstellungsgesetz) erforderlich sind, um eine vollständige Übereinstimmung mit den Antidiskriminierungsrichtlinien sicherzustellen. Am 16. Januar 2004 haben die irischen Behörden der Kommission eine Kopie der vorgeschlagenen Equality Bill (Gleichbehandlungs-Gesetzesvorlage) zugesandt; deren Fortschritt und Inkrafttreten hängen vom Terminplan des irischen Parlaments ab.

Die Kommission fühlt sich ihrer Rolle als Hüterin der Verträge verpflichtet und hat bereits formell ein Verstoßverfahren gegen Irland (und eine Anzahl anderer Mitgliedstaaten) aufgrund des Versäumnisses eingeleitet, seine Umsetzungsmaßnahmen für Richtlinie 2000/43/EG (bis zum Stichtag des 19. Juli 2003) mitzuteilen.


(1)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.


3.4.2004   

DE

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CE 84/741


(2004/C 84 E/0837)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3870/03

von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission

(16. Dezember 2003)

Betrifft:   Ökologisch erforderliche Durchflussmenge des Júcar und Überleitung Júcar-Vinalopó

Die Daten der Durchflussmessung am Júcar in Cullera, der letzten Messstelle vor der Mündung des Flusses ins Meer, die seit dem 1. Januar 1995 bis 24. November 2003 täglich von der CHJ (Confederación Hidrográfica del Júcar) erhoben wurden, ergeben eine mittlere Jahresmenge von 80,4 hm3 (Mindestmenge 25,1 hm3 in 1999 und Höchstmenge 175,3 hm3 in 1997). Die Überleitung Júcar-Vinalopó, die von der Kommission mitfinanziert werden soll, sieht eine Überleitung von 80 hm3/Jahr vor, was bei einem so ausgetrockneten Fluss wie dem Júcar völlig unrealistisch ist. Es ist zu berücksichtigen, dass seine natürliche Gesamtabflussmenge offiziell bei etwa 1 600 hm3/Jahr liegt. Kaum 5 % der gesamten natürlichen Wassermenge gelangt derzeit zum Meer. Die Hälfte dessen, was bis zum Meer gelangt, soll jetzt übergeleitet werden. An manchen Tagen wird bei der Durchflussmessung ein Niveau von 0 festgestellt, was bedeutet, dass gar kein Wasser da ist oder in so geringer Menge, dass die Durchflussmessanlage sie nicht registriert (wenige Liter pro Sekunde). Es sei darauf hingewiesen, dass nach dieser Messstelle kein weiterer Fluss oder Bach in den Fluss mündet, lediglich einige wenige Rückflusskanäle aus Bewässerungssystemen, die vernachlässigbar sind, da der Großteil dieser Restabflüsse aus den Bewässerungssystemen auf anderen Wegen ins Meer gelangt. Im Jahr 2002 gelangte 60 % der Tage (219 Tage) überhaupt kein Wasser durch den Júcar bis zur Mündung, d.h. bei Cullera war der Fluss ausgetrocknet. Es sei darauf hingewiesen, dass sowohl gemäß dem Wasserbewirtschaftungsplan des Flussgebiets des Júcar als auch gemäß dem nationalen Wasserbewirtschaftungsplan die Gesamtheit der mittleren verbleibenden Wassermengen des Júcar bei Tous verschiedenen Nutzungszwecken zugeführt oder in Vorratsbehälter zur weiteren Entnahme gesammelt werden. Das erklärt die lächerlich geringe ökologisch notwendige Durchflussmenge, die zwischen Tous und Antella festgelegt wird und das völlige Fehlen einer ökologisch notwendigen Durchflussmenge ab Antella: die Planungsbehörde war sich bewusst, dass sie die Gesamtheit der Wasserressourcen des Flusses verschiedenen Nutzern zugewiesen hatte und sie dadurch keine ökologisch notwendige Durchflussmenge gesetzlich festlegen konnte, da keine Ressourcen dafür bestanden.

Auf welche Weise wird die Kommission unter diesen Bedingungen den Grundsatz der Vermeidung der Verschlechterung des Zustands anwenden und eine ökologisch notwendige Mindestwassermenge gemäß der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (1) fordern, wobei außerdem zu bedenken ist, dass der Mittel- und Unterlauf des Júcar zum Gebiet von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (2) erklärt wurde?

Wie kann die Kommission behaupten, dass diese Überleitung wirtschaftlich durchführbar ist, wo doch offenkundig ist, dass der Fluss die Hälfte der Jahre nicht in der Lage wäre, die für die Überleitung vorgesehene Wassermenge zu liefern, selbst wenn der gesamte Durchfluss verwendet wird, und außerdem die in der traditionellen Landwirtschaft vorgesehenen Einsparungen völlig unwahrscheinlich sind und zu Lasten des Naturparks Albufera gehen würden?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(17. Februar 2004)

Der Kommission sind die extrem geringen Durchflussmengen am Unterlauf des Flusses Júcar bekannt.

Die geplante Wasserumleitung vom Júcar zum Vinalopó beruht auf der Annahme, dass künftig in den Oberläufen des Júcar bedeutende Wassereinsparungen infolge von Verbesserungen in den Bewässerungssystemen der Region erzielt werden. Das durch eine effizientere Wasserausnutzung „eingesparte“ Wasser soll dann in den Vinalopó umgeleitet werden. Da das umzuleitende Wasser überhaupt erst durch Einsparungen gegenüber der derzeitigen Wasserverwendung zur Verfügung stehen wird, erwartet die Kommission keine Verschlechterung des Zustands des Júcar infolge der geplanten Wasserumleitung.

Der Wasserwirtschaftsplan für das Einzugsgebiet des Júcar sieht außerdem die Verbesserung des traditionellen, von der „Acequia Real del Júcar“ bestimmten Bewässerungssystems vor, wodurch weitere „eingesparte“ Wassermengen in den Unterlauf gelangen dürften.

Was die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (3) betrifft, so gilt die Vorgabe, dass bis 2015 ein guter ökologischer und chemischer Zustand erreicht werden muss für den Fluss Júcar genauso wie für alle anderen Oberflächengewässer in der EU. Die Bestimmungen der Habitat-Richtlinie (4) müssen ebenfalls eingehalten werden.


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(3)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 192 vom 20.7.2002.

(4)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992.


3.4.2004   

DE

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CE 84/742


(2004/C 84 E/0838)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3924/03

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(16. Dezember 2003)

Betrifft:   Seetüchtigkeit der „Geroi Sevastopolja“

Der russische Einhüllentanker „Geroi Sevastopolja“ ist mit 55 000 Tonnen Schweröl beladen aus dem lettischen Hafen Ventspils ausgelaufen; es handelt sich um ähnliches Öl, wie es von der „Prestige“ transportiert wurde. In dem Medien veröffentlichten Informationen zufolge lässt die Seetüchtigkeit des 24 Jahre alten Schiffs zu wünschen übrig, weshalb die Kommission als vorbeugende Maßnahme Inspektoren nach Lettland entsenden musste, die den Zustand des Schiffes prüften.

In Europa besteht eine große Sensibilität im Hinblick auf die maritime Sicherheit und die Schäden an der Meeresumwelt und ihren Ressourcen.

Kann die Kommission in Anbetracht dessen mitteilen, welche Untersuchungen an der „Geroi Sevastopolja“ vorgenommen wurden?

Kann die Kommission bestätigen, dass das Schiff 55 000 Tonnen Schweröl transportierte, das jenem der Prestige ähnelt?

Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die drei baltischen Beitrittsländer noch vor dem 1. Mai 2004 ihre Rechtsvorschriften im Bereich der maritimen Sicherheit an die in der EU geltenden Vorschriften anpassen sollten?

Kann die Kommission mitteilen, welche Unterschiede in der Gesetzgebung zwischen den Beitrittsländern und den derzeitigen Mitgliedstaaten bestehen?

Kann die Kommission in Bezug auf Malta und Zypern mitteilen, welche Rechtsvorschriften dort im Bereich der Registrierung von Schiffen gelten und ob diese Rechtsvorschriften der derzeitigen gemeinschaftlichen Gesetzgebung entsprechen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(16. Januar 2004)

Die Havarien der ERIKA und der PRESTIGE haben gezeigt, welche katastrophalen Auswirkungen für die Umwelt und die Wirtschaft der Küstenregionen die Meeresverschmutzung durch Schweröl nach sich zieht. In diesem Zusammenhang wurde die Kommission auf das russische Einhüllen-Öltankschiff „Geroi Sevastopolya“ aufmerksam gemacht, das vom Hafen Ventspils in Lettland mit einer Ladung von rund 50 000 Tonnen Schweröl nach Singapur, also entlang der europäischen Küsten, in See stechen sollte.

Auf Initiative der Kommission hat ein Inspektionsteam aus mehreren Ländern der Europäischen Union unter Koordinierung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs das Schiff vor dem Auslaufen aus Ventspils inspiziert. Das Inspektionsteam hat festgestellt, dass keine Gründe für ein Festhalten des Schiffs durch die lettischen Behörden vorlagen.

Im Übrigen hat die Kommission nach der Havarie der PRESTIGE sehr schnell reagiert und als erstes vorgeschlagen, den Transport von Schweröl mit solchen Schiffen zu verbieten. Diese Maßnahmen wurden vom Rat und vom Europäischen Parlament angenommen, und seit dem 21. Oktober 2003 darf kein Öltankschiff mit einfacher Hülle, das Schweröl transportiert, in Häfen der Europäischen Union mehr einlaufen oder von dort auslaufen.

Die Kommission teilt die Meinung des Herrn Abgeordneten, dass die beschleunigte Anwendung dieser Maßnahmen durch alle beitretenden Staaten wichtig ist, und hat sich in diesem Sinne an die auf der Tagung des Rates (Verkehr) vom 5. Dezember 2003 versammelten Minister gewandt, damit sie möglichst schnell die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Einhüllen-Öltankschiffe mit Schwerölladung nicht mehr in ihre Häfen zu lassen.

Was Unterschiede bei den Rechtsvorschriften zwischen den Beitrittsländern und den jetzigen Mitgliedstaaten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsrahmen in den Beitrittsländern geschaffen wurde und dem gemeinschaftlichen Besitzstand entspricht. Die Beitrittsländer müssen jedoch noch die Annahme der letzten Maßnahmen, beispielsweise der Pakete „Erika I“ und „Erika Π“, abschließen.

Was insbesondere Malta und Zypern angeht, so ist, wie im voranstehenden Absatz erwähnt, der Rechtsrahmen dieser Länder in Bezug auf das Flaggenrecht noch nicht vollständig am gemeinschaftlichen Besitzstand ausgerichtet. Malta und Zypern haben jedoch zugesagt, ihre Anstrengungen zu verstärken, um so schnell wie möglich von der schwarzen Liste des Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle gestrichen zu werden. Gemäß Artikel 211 EG-Vertrag wird die Kommission ab dem 1. Mai 2004 über die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Staaten wachen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/744


(2004/C 84 E/0839)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3948/03

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(22. Dezember 2003)

Betrifft:   Bestrafung oder Belohnung europäischer Unternehmen durch die Vereinigten Staaten oder andere Staaten als Mittel, die Folgsamkeit des EU-Niederlassungsstaats zu erzwingen

1.

Kann die Kommission bestätigen, dass die Vereinigten Staaten bei der Vergabe von Aufträgen für den Wiederaufbau oder für Investitionen in dem von ihrer Armee besetzten Staat Irak immer noch unterscheiden zwischen Unternehmen, die ihren Hauptsitz in EU-Mitgliedstaaten haben, die das amerikanische Konzept und die amerikanischen Kriegsanstrengungen 2003 unterstützten, und Unternehmen, deren Hauptsitz sich in einem EU-Mitgliedstaat befindet, der diesen Krieg nicht unterstützt hat, und dass die Vereinigten Staaten angekündigt haben, dass sie weiterhin so zu verfahren gedenken?

2.

Soll mit diesem amerikanischen Signal nach Auffassung der Kommission demonstrativ betont werden, dass die Regierung der Vereinigten Staaten sich bei der Durchführung ihrer eigenen Konzepte im Irak nie Europa und den Vereinten Nationen verpflichtet gefühlt haben, und dass sie auch in Zukunft die Meinung anderer wenig oder gar nicht berücksichtigen werden?

3.

Gab es bereits zu einem früheren Zeitpunkt und für andere Gebiete Situationen, in denen die Vereinigten Staaten Unternehmen aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelten? Falls ja, wann und wo? Wie wurden diese unterschiedlichen Vorgehensweisen begründet?

4.

Behandeln auch andere Staaten als die Vereinigten Staaten Unternehmen aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise? Falls ja, wo und wann? Wie wurde diese unterschiedliche Vorgehensweise begründet?

5.

Akzeptiert die Kommission diese unterschiedliche Behandlung, mit der Unternehmen in folgsamen Staaten belohnt werden, damit möglichst viele einzelne EU-Mitgliedstaaten dem politischen Konzept von Drittstaaten zustimmen, oder um zu erreichen, dass die EU nur dann zu einem gemeinsamen Standpunkt gelangen kann, wenn dieser Standpunkt den Interessen eines mächtigen Staates außerhalb der EU entspricht?

6.

Falls die Kommission die in Absatz 5 erwähnte Vorgehensweise nicht für akzeptabel hält, wie gedenkt sie dann, hier so bald wie möglich Abhilfe zu schaffen?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(5. Februar 2004)

1.

Die vom Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten (USA) am 5. Dezember 2003 herausgegebenen und vom stellvertretenden Verteidigungsministers Wolfowitz unterschriebenen Anweisungen zur öffentlichen Auftragsvergabe („Determination and Findings“) gelten für 26 Generalverträge, die von der Provisorischen Behörde der Koalition im Irak (CPA) oder durch das Verteidigungsministerium im Namen der CPA zu vergeben sind. Diese Verträge werden mit 18,6 Milliarden US Dollar finanziert werden, die von der US-Regierung im Irakischen Fonds für Unterstützung und Wiederaufbau (IRRF) eingestellt wurden. Artikel 4 der Anweisung lautet:

 

Es ist zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Vereinigten Staaten erforderlich, den Wettbewerb um die Generalverträge für diese Beschaffungen auf Unternehmen aus den USA, dem Irak, den Koalitionspartnern und den Ländern, die Truppen nach Irak entsandt haben, zu beschränken. So ist es eindeutig im öffentlichen Interesse, die Generalverträge auf Unternehmen aus diesen Ländern zu begrenzen. (inoffizielle Übersetzung, A.d.Ü.)

Anschließend werden in dem Dokument die Länder aufgezählt, die berechtigt sind, sich um diese Verträge mit zu bewerben. Berechtigte sind demnach die derzeitigen Mitgliedstaaten und Beitrittsländer Estland, Italien, Lettland, Litauen, die Niederlande, Polen, Portugal, die Slowakei, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und das Vereinigte Königreich aufgezählt. Nicht als Berechtigte aufgeführt sind Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Luxemburg, Malta, Österreich, Schweden, Slowenien und Zypern. Offizielle US-Vertreter betonten, dass diese Auswahlkriterien nur für die Generalauftragnehmer und nicht für Unterauftragnehmer gälten.

2.

Entgegen der in den Anweisungen enthaltenen Aussage, diese Kriterien würden aus Sicherheitsgründen angewandt, erklärte Verteidigungsminister Rumsfeld, die Entscheidung habe eine politische Komponente. Am 16. Dezember sagte Rumsfeld in einer Pressekonferenz in Washington, dass „die Entscheidung zugrunde lag, den Völkern, die die Befreiung des irakischen Volkes ermöglichten, den Zugang zu den Generalverträgen zu sichern“.

3.

Bereits bei früheren Gelegenheiten verfolgten die USA gegenüber den Mitgliedstaaten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens differenzierte Ansätze. So beschlossen die USA z.B. 1993 nach dem Scheitern der Verhandlungen zur Liberalisierung des Kaufs von Telekommunikationsgeräten, Sanktionen gegen bestimmte Mitgliedstaaten. Damit wurden Lieferanten aus ausgewählten Mitgliedstaaten von der Abgabe von Angeboten für einige Verträge der US-Regierung ausgeschlossen.

4.

Auch wenn es nicht von vornherein auszuschließen ist, ist es doch ungewöhnlich, dass ein Drittstaat aus wirtschaftlichen oder Handelsgründen für Bieter aus ausgewählten Mitgliedstaaten Beschränkungen anwendet. Dies ist oft wirkungslos, da Lieferanten aus der Union oft Tochtergesellschaften und Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten besitzen oder kontrollieren, von denen aus sie ohne Weiteres ein Gebot abgeben und die Maßnahme umgehen könnten.

5.und

6. Dies wäre jedenfalls kaum das erste Beispiel dafür, dass eine Nation finanzielle und wirtschaftliche Mittel einsetzt, um außenpolitische Ziele zu verfolgen. Wie sie in ihrer Pressemitteilung vom 11. Dezember 2003 verdeutlichte (1), wird die Kommission jedoch die Verfahren der Auftragsvergabe beobachten, um sicherzustellen, dass die USA die Verpflichtungen erfüllen, die sie im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Auftragswesen eingegangen sind.


(1)  IP/03/1713.


3.4.2004   

DE

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CE 84/745


(2004/C 84 E/0840)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3980/03

von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(6. Januar 2004)

Betrifft:   Ioukos-Affäre

Am 19. Juni 2003 wurde der ehemalige Sicherheitschef von Ioukos, Pichugin, unter dem Verdacht des versuchten Mordes an Frau Kostina und der Organisation der Ermordung des Ehepaares Gorins festgenommen. Das Gericht von Bassmannyi hat die Verhaftung bestätigt. Das Moskauer Gericht hat diese Entscheidung seinerseits bestätigt und damit den Antrag seiner Anwälte, ihn gegen die Zahlung einer Kaution in Höhe von 3 Millionen Rubel auf freien Fuß zu setzen, abgelehnt. Die Ermittler lehnen es ab, die Gründe anzuführen, deretwegen sie Pichugin verdächtigen, obwohl die eigentlichen Mörder bereits verurteilt worden sind. Angesichts der wiederholten Verletzungen durch das Gericht von Bassmannyi haben die Anwälte von Pichugin eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht. Im Juli 2003 wurde ein wichtiger Aktionär von Ioukos, Lebedyew, unter dem Verdacht des Betrugs festgenommen. Er befindet sich zurzeit in Untersuchungshaft. Am 26. Oktober 2003 schließlich sind bewaffnete Kräfte des FSB in das Flugzeug des Präsidenten von Ioukos, Khordorkowsky, eingedrungen und haben ihn unter dem Verdacht des Betrugs und der Steuerhinterziehung festgenommen. Während dieser gesamten Affäre hat die russische Justiz unablässig die Verfassungsrechte der verdächtigten Personen und deren Recht auf einen fairen Prozess verletzt. Zu den schwerwiegendsten Rechtsverletzungen gehören dabei die Missachtung der Rolle der Anwaltschaft und des Grundsatzes der Vertraulichkeit zwischen dem Anwalt und seinem Klienten, die Weigerung zur Durchführung öffentlicher Anhörungen, die Verweigerung des Anspruchs auf wirksamen Rechtsbeistand, der Rückgriff auf willkürliche Inhaftierung, auf Folter und rechtswidrige Durchsuchungen sowie die ausweichende Haltung des Gerichts. Darüber hinaus wurden 5 3 % der von Khordorkowsky gehaltenen Ioukos-Anteile beschlagnahmt, um — so der Staatsanwalt — einen Verkauf dieser Anteile zu verhindern, obwohl diese einer Investorengruppe im Ausland gehören. Insgesamt wurden 61 % der Ioukos-Anteile beschlagnahmt, was die Furcht vor einer Zerschlagung oder Verstaatlichung von Ioukos weiter schürt. Aufgrund ihres politischen Charakters stellt diese Affäre einen neuen Angriff auf den Demokratisierungsprozess und eine weitere Verschärfung der Unterdrückung der Meinungsfreiheit innerhalb der Russischen Föderation dar.

Teilt die Kommission die Auffassung, dass das Verhalten der russischen Justizbehörden und der politischen Gremien des Landes als mit einem Rechtsstaat unvereinbar betrachtet werden muss? Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission den Mitgliedstaaten vorzuschlagen und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten selbst zu ergreifen, um bei den russischen Behörden durchzusetzen, dass diese die in einem Rechtsstaat geltenden Grundsätze beachten, und insbesondere um in Bezug auf Pichugin, Lebedyew und Khordorkowsky die umfassende Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung, die Unschuldsvermutung und die Wahrnehmung aller Grundrechte zu gewährleisten? Inwieweit vertritt die Kommission ganz allgemein die Auffassung, dass die Grundrechte der Bürger der Russischen Föderation und die Rechte der russischen oder ausländischen Investoren im heutigen Russland nicht hinreichend garantiert werden?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Die Kommission hat die jüngsten Ereignisse in Russland einschließlich der Verhaftung von Herrn Chodorkowskij und der Beschlagnahme eines bedeutenden Teils von Yukos-Aktien durch die russischen Behörden mit großer Aufmerksamkeit verfolgt.

Die Kommission ist davon unterrichtet, dass in diesem Zusammenhang Vorwürfe wegen der Verletzung verfassungs- und verfahrensrechtlicher Vorschriften erhoben worden sind. Soweit ihr bekannt ist, haben die Anwälte von Herrn Chodorkowskij in dieser Sache die russische Justiz und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte befasst. Die Kommission wird das Ergebnis der entsprechenden Klagen mit großem Interesse verfolgen.

Anlässlich des EU-Russland-Gipfels am 6. November 2003 und der Tagung des Ständigen Partnerschafsrates EU-Russland am 27. April 2004 — sowie bei anderen Treffen im Rahmen des politischen Dialogs mit den russischen Behörden — bekräftigte die Kommission gegenüber Russland die Notwendigkeit, die ordnungsgemäße, nicht diskriminierende und angemessene Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Sie betonte, dass diese Grundsätze wesentliche Bestandteile der Partnerschaft zwischen der EU und Russland sind und dass ihre Missachtung die Fortschritte untergraben könnte, die Russland in den letzten Jahren bei der Schaffung eines positiven Umfelds für Handel und Investitionen erzielt hat.


3.4.2004   

DE

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CE 84/746


(2004/C 84 E/0841)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4055/03

von Elspeth Attwooll (ELDR) an die Kommission

(13. Januar 2004)

Betrifft:   Erneuerbare Energie

Welcher Anteil des gesamten TEN-E-Haushalts fließt in die Entwicklung erneuerbarer Energien, und wie viel davon wird für Schottland aufgewandt, und zwar im Einklang mit Projekt 3.50 in Anhang III der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1254/96/EG (2)?

Welche Mitgliedstaaten schneiden bei der Entwicklung von erneuerbarer Energie am schlechtesten und am besten ab? Wie hoch ist der Anteil der Energieproduktion in der EU, der idealer Weise aus erneuerbaren Energiequellen stammen sollte, um die Ziele von Kyoto zu erfüllen, und welcher Anteil dieser Produktion könnte potenziell insbesondere aus Schottland kommen? Lassen sich diese statistischen Angaben für verschiedene Quellen von erneuerbarer Energie aufschlüsseln?

Antwort von Frau de Palacio Im Namen der Kommission

(16. Februar 2004)

Vor Juni 2003 wurde nach den Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze (TEN-Energie) nur ein Projekt ermittelt, das die Einbindung der Windkraft in das Stromversorgungsnetz zum Gegenstand hatte. Dieses Projekt, das sich mit der Errichtung bzw. dem Ausbau von Verbindungen in Nordwest- und Westspanien befasste, wurde im Rahmen des TEN-Programms aufgrund eines Kommissionsbeschlusses von 1999 mit 0,2 Mio. EUR unterstützt.

Nach der Überarbeitung der TEN-Energieleitlinien im Juni 2003 wurden mehrere Projekte ermittelt, die nun für einen TEN-Zuschuss in Frage kommen, darunter eines, das ähnliche Verbindungen in Schottland und England betrifft. Diese Projekte können einen TEN-Zuschuss erhalten, wenn ein entsprechender Antrag bei der Kommission gestellt wird und dieser Antrag positiv beurteilt und nach dem jährlichen TEN-Bezuschussungsverfahren ausgewählt wird. Die Kommission wird das Antragsformular für 2004 in den nächsten Wochen verteilen.

Um die Marktentwicklung zu unterstützen und den Übergang zu einem „nachhaltigen und grünen Europa“ im Energiebereich zu fördern, hat sich die Union ehrgeizige Ziele gesetzt:

als oberstes Ziel die Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energieträger am inländischen Bruttoenergieverbrauch von 6 % (Ende der 90er Jahre) auf 12 % im Jahr 2010,

einen Anteil der erneuerbaren Energieträger am Stromverbrauch im Jahre 2010 in Höhe von 22 % (Beschluss von 2003, der die nationalen Zielsetzungen einschließt),

einen Anteil des aus Biomasse gewonnenen Kraftstoffs am Kraftstoffverbrauch im Jahr 2010 in Höhe von 5,75 % (Beschluss von 2002, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, 2004 individuelle Ziele für den bis 2010 vorgesehenen schrittweisen Übergang zu Bio-Kraftstoff festzulegen).

Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat noch vor dem Sommer 2004 einen vollständigen Bericht über den Stand des „grünen Stroms“ in den einzelnen Mitgliedstaaten vorlegen.

Dieses Vordringen erneuerbarer Energieträger, das eine Erweiterung und Verstärkung der politischen Maßnahmen erfordert, könnte dazu beitragen, spätestens 2010 (gegenüber dem steigenden Trend der Jahre 1995-2000) jährlich rund 190 Mio. Tonnen Kohlendioxid (CO2) einzusparen — die Hälfte dessen, was zur Erreichung der Kyoto-Ziele erforderlich ist.

Auch im Heizungssektor bestehen beträchtliche Möglichkeiten, erneuerbare Energieträger nutzen, vor allem Biomasse. Hier fehlt es noch an quantifizieren TEN-Zielen für Schottland. Der Strom, der aus erneuerbaren Energiequellen, hauptsächlich Wasserkraft, gewonnenen wird, macht zurzeit rund 13 % der Stromversorgung in Schottland aus. Die schottischen Behörden haben sich im Rahmen der Verordnung „Renewables Obligation Order“ als Ziel für das Jahr 2010 18 % gesetzt und diskutieren zurzeit über 40 % als Ziel für das Jahr 2020.


(1)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 147.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/747


(2004/C 84 E/0842)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4056/03

von Elspeth Attwooll (ELDR) an die Kommission

(13. Januar 2004)

Betrifft:   Umsetzung des Umweltbesitzstandes

In seiner vierten jährlichen Untersuchung über die Umsetzung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Umweltrechts weist der Anzeiger der Kommission über die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes nach, dass das Vereinigte Königreich bei der Einführung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien innerhalb der angemessenen Fristen besonders nachlässig war. Kann die Kommission eine vergleichende Analyse sowohl für das Vereinigte Königreich als auch die übrige EU über den Erfolg oder Misserfolg insbesondere der schottischen Exekutive bei der Umsetzung des Umweltbesitzstandes in solchen Bereichen bereitstellen, für die sie zuständig ist?

Da ferner die vierte jährliche Untersuchung ständige Probleme betreffend die Umsetzung des Umweltbesitzstandes in der gesamten EU aufgezeigt hat, welche Maßnahmen trifft die Kommission, um die Umsetzungsniveaus zu verbessern, und wie erfolgreich waren diese Maßnahmen bislang? Welche zusätzlichen Befugnisse würde die Kommission gerne haben, um die Rechtsvorschriften durchzusetzen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(17. Februar 2004)

Das Vereinigte Königreich schneidet bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Umweltbereich nicht signifikant schlechter oder besser als die übrigen Mitgliedstaaten ab. Die Frau Abgeordnete bezieht sich vermutlich auf die Tabelle und die Graphik auf der Seite 44 des Vierten Jahresberichts, denen zufolge zum 31. Dezember 2002 21 Vertragsverletzungsverfahren wegen der Nichtmiteilung von Durchführungsmaßnahmen gegen das Vereinigte Königreich gegenüber 97 solcher Verfahren gegen alle übrigen Mitgliedstaaten anhängig waren (d.h. 21,6 % aller Fälle entfielen auf das Vereinigte Königreich).

Nach den letzten Zahlen zum 31. Dezember 2003 ist die Lage deutlich anders. Derzeit sind nur fünf Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung gegen das Vereinigte Königreich gegenüber 79 Verfahren gegen alle übrigen Mitgliedstaaten anhängig (d.h. auf das Vereinigte Königreich entfallen 6,3 % aller Fälle, womit es im Bereich des Durchschnitts aller Mitgliedstaaten liegt). Ein wichtiger Faktor für diese Änderung der Statistik ist das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-30/01, nach dem bestimmte Binnenmarktrichtlinien, die als Nebenziele Umweltziele verfolgen, nicht in die Rechtsvorschriften für Gibraltar umgesetzt werden müssen. Als Folge davon könnte die Prüfung mehrerer Nichtmitteilung sfälle gegen das Vereinigte Königreich beendet worden sein.

Inwiefern die Umsetzungsschwierigkeiten durch die schottische Exekutive verursacht werden, lässt sich nicht sagen. Die Kommission prüft Vertragsverletzungen der Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer regionalen Verteilung. Die Entscheidung über die Mittel zur Umsetzung der Richtlinien und über die Zahl der mit der Umsetzung verbundenen nationalen Rechtsakte obliegt den Mitgliedstaaten.

Die Kommission ergreift eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung einer besseren Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft gemäß der Mitteilung der Kommission zur besseren Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (1) vom 11. Dezember 2002. Dies erfolgt nicht nur durch Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahren, sondern auch durch eine Reihe proaktiver Maßnahmen, u.a. durch „Paketsitzungen“ mit den Behörden der Mitgliedstaaten, durch die Bereitstellung von Beispielen für eine vorbildliche Durchführung, durch die Verbreitung von Leitlinien für die Durchführung, durch die Veröffentlichung von Berichten über die Durchführung (ein Beispiel hierfür ist der Vierte Jahresbericht) und durch rechtzeitige Mitteilungen im Zusammenhang mit neuen Richtlinien der Gemeinschaft nach ihrem Erlass und vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist.

Die Frau Abgeordnete hat sich ferner mit der Frage befasst, ob die Kommission zusätzliche Befugnisse für die Durchsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft benötigt. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass ihre im EG-Vertrag verankerten Befugnisse zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Umweltbereich angemessen sind.


(1)  COM(2002) 725 final.


3.4.2004   

DE

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CE 84/748


(2004/C 84 E/0843)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4066/03

von Juan Naranjo Escobar (PPE-DE) an die Kommission

(14. Januar 2004)

Betrifft:   Biometrische Pässe

Eine der Maßnahmen, die von der Kommission in ihrem Arbeitsprogramm (1) für das Jahr 2004 vorgesehen ist, betrifft den Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung der Merkmale des Visa-Informationssystems.

Außerdem werden sich ab 5. Januar 2004 alle Reisende aus bestimmten Staaten bei ihrer Einreise in die Vereinigten Staaten von Amerika einer Scanner-Kontrolle unterziehen müssen, bei der bestimmte biometrische Merkmale erfasst werden, die die Kontrolle ihres Aufenthalts im Land ermöglichen sollen. In den Vereinigten Staaten werden ab dem nächsten Jahr biometrische Pässe ausgestellt werden.

Die biometrische Technik bietet verschiedene Möglichkeiten: Es ist eine Erfassung des Gesichts, der Hände und auch der Augen möglich. Diese Verfahren sind jedoch noch sehr kostspielig und können derzeit noch nicht als absolut zuverlässig gelten.

Von welchem Zeitrahmen geht die Kommission für die Einführung von biometrischen Pässen in der gesamten EU aus? Hält sie eine solche Einführung mittelfristig gesehen für machbar?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(18. Februar 2004)

Auf europäischer Ebene verlangte der Europäische Rat von Thessaloniki (19. und 20. Juni 2003) zur Erhöhung des Sicherheitsniveaus im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts „einen kohärenten Ansatz in Bezug auf biometrische Identifikatoren oder biometrische Daten, der in harmonisierte Lösungen für Dokumente für Staatsangehörige von Drittländern, Pässe für EU-Bürger und Informationssysteme (VIS und SIS II) mündet“ und forderte die Kommission auf, „entsprechende Vorschläge auszuarbeiten und mit dem Bereich Visa zu beginnen“.

Als ersten Schritt legte die Kommission im September 2003 zwei Vorschläge (2) zur Aufnahme von zwei biometrischen Identifikatoren — Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke — in das einheitliche Format für Visa und Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige vor.

Als zweiten Schritt wird die Kommission demnächst einen Vorschlag zur Harmonisierung der Sicherheitsmerkmale des Europäischen Passes vorlegen, der auch die Biometrie umfasst. Dieser Vorschlag wird sich nur auf Bestimmungen zur Verbesserung der Sicherheit des Passes beziehen, indem gängige Sicherheitsmerkmale, die gegenwärtig in einer nicht verbindlichen Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten aufgeführt werden, harmonisiert und rechtsverbindlich gemacht werden. Darüber hinaus wird die Biometrie einbezogen werden. Dabei sollten sich die Maßnahmen auf das aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle von Bürgern beim Überschreiten der Außengrenzen notwendige Maß beschränken.

In den Vorschlägen zu Visa und Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige (2) wird der legislative Rahmen für die Aufnahme biometrischer Identifikatoren in derartige Dokumente festgelegt. Für die Entwicklung praktischer Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der technischen Spezifikationen der gewählten biometrischen Identifikatoren und der Gewährleistung ihrer Sicherheit ist der Ausschuss nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (3) zuständig. Die Frist für die Umsetzung, die für das Gesichtsbild zwei Jahre und für die Fingerabdrücke drei Jahre betragen wird, kann erst beginnen, wenn diese technischen Spezifikationen durch die Kommission angenommen wurden.

In Bezug auf den Pass wird in dem oben genannten Vorschlag für eine Verordnung ein ähnliches System vorgeschlagen werden.


(1)  KOM(2003) 645 endg.

(2)  KOM(2003) 558 endg.

(3)  ABl. L 164 vom 14.7.1995.


3.4.2004   

DE

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CE 84/749


(2004/C 84 E/0844)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4068/03

von Mario Borghezio (NI) an die Kommission

(14. Januar 2004)

Betrifft:   Auf der Autobahn Turin-Mailand erhobene illegale Maut

Aufgrund der derzeitigen Arbeiten auf den Baustellen für die Hochgeschwindigkeitsstrecke weist die 123 km lange Autobahn Turin-Mailand in einer Länge von ungefähr 100 km Verengungen und Umleitungen auf und ist eingezwängt zwischen gefährlichen Fahrbahntrennwänden aus Zement und ohne jegliche Standspur, was ernste und offensichtliche Risiken für die Sicherheit der Benutzer mit sich bringt.

Ist die Kommission unter diesen Umständen und da offensichtlich ist, dass die Teilstrecke Turin-Mailand derzeit großteils nicht den Charakter einer „Autobahn“ hat, nicht der Ansicht, dass die von der Konzessionsfirma verlangte Zahlung der Maut und die Weigerung, diese Maut zumindest für die italienischen und europäischen Autofahrer zu senken, illegal ist?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(17. Februar 2004)

Es ist eine Tatsache, dass Autobahnen gelegentlich vorübergehend durch Bauarbeiten beeinträchtigt werden, die ihre Nutzung einschränken. In solchen Fällen sowie in dem von dem Herrn Abgeordneten genannten Fall hört jedoch die Autobahn nicht auf, eine Autobahn gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (1) zu sein. Die Richtlinie gilt nicht für Privatfahrzeuge. Die Entscheidung, die Maut für Privatfahrzeuge zu senken, wie in der Anfrage angeregt wurde, ist daher eine Angelegenheit der Autobahnbetreiber, die sich nach deren Geschäftspolitik und nach den nationalen rechtlichen Anforderungen richtet.


(1)  ABl. L 187 vom 20.7.1999.


3.4.2004   

DE

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CE 84/750


(2004/C 84 E/0845)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0003/04

von Graham Watson (ELDR) an die Kommission

(16. Januar 2004)

Betrifft:   Handel mit wild lebenden Vögeln

Ist die Kommission über den legalen Handel mit wild gefangenen Vögeln in Europa informiert? Zwischen 1997 und 2000 wurden fast eine halbe Million Vögel, hauptsächlich Papageien, nach Europa eingeführt.

Erwägt die Kommission, diese Vögel durch die Einführung von Rechtsvorschriften, die dies verbieten, ähnlich wie sie jetzt in den USA gelten, zu schützen? Seit dem Erlass des Gesetzes zur Erhaltung wild lebender Vogelarten in den USA ist die Wilderei zurückgegangen. Es ist anzunehmen, dass europäische Rechtsvorschriften denselben Effekt hätten.

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(23. Februar 2004)

Die Kommission ist sehr wohl über den legalen Handel mit Wildvögeln informiert, und es gibt bereits spezielle Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Schutz wild lebender Vögel.

Die meisten der wild lebenden Vogelarten, für die Nachfrage besteht (einschließlich Papageien) sind in den Anhängen zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgeführt. CITES wurde in der EU durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1) umgesetzt. Hauptziel von CITES und der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates ist der Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor nicht nachhaltigem Handel. CITES richtet sich nicht gegen jeglichen Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen, sondern soll durch Regelung des Handels mit ihnen zur Erhaltung dieser Arten beitragen und gleichzeitig den illegalen Handel erschweren.

Nach dem Erlass des Gesetzes zur Erhaltung wild lebender Vogelarten (Wild Bird Conservation Act — WBCA) verbieten die USA die Einfuhr von wild gefangenen Vögeln auf der CITES-Liste, abgesehen von bestimmten Ausnahmen. Eine der Ausnahmen gilt für Vögel aus einem anerkannten Bewirtschaftungsprogramm zwecks nachhaltiger Nutzung, doch ein solches Programm gibt es bisher nicht. Derzeit sieht die Kommission aus den nachstehend genannten Gründen keinen Anlass, ähnliche Rechtsvorschriften einzuführen.

In der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates sind die gefährdeten Arten je nach dem Stand ihrer Gefährdung in vier Anhängen (A bis D) aufgeführt. Anhang A betrifft die Arten, die am stärksten geschützt werden müssen, weil ihre Ausrottung droht. Wegen ihres kritischen Erhaltungsstatus ist der kommerzielle Handel mit wilden Exemplaren dieser Arten verboten -und nur zu Erhaltungszwecken wie Forschung, Unterricht, Aufzucht in Gefangenschaft usw. gestattet. Die meisten Arten im Anhang sind jedoch im Anhang B aufgeführt. Dieser enthält Arten, die nicht zwangsläufig von der Ausrottung bedroht sind, dies aber werden können. Der kommerzielle Handel mit diesen Arten ist streng geregelt.

Die genannte Verordnung geht über CITES hinaus, da sie die Einfuhr von Arten in Anhang Β strengen Kontrollen unterwirft. Nach diesen strengeren Bestimmungen kann die Einfuhr bestimmter Arten ausgesetzt werden, wenn sie als nicht nachhaltig eingestuft wird. Außerdem ist die Beförderung lebender Tiere auf humane Weise vorgeschrieben. Weiter kann die Einfuhr bestimmter Arten aus allen Herkunftsländern ausgesetzt werden, wenn für die Arten ein hohes Risiko besteht, dass sie während der Beförderung oder in Gefangenschaft vorzeitig sterben. Diese EU-Rechtsvorschrift zur Umsetzung von CITES gehört tatsächlich zu den umfassendsten ihrer Art auf Erden.

Alle wild lebenden Vogelarten, die natürlicherweise im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorkommen, unterliegen dem Schutz der Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (2) (nachstehend „Vogelschutzrichtlinie“ genannt). Um einen möglicherweise schädlichen Druck kommerzieller Interessen auf den Grad der Nutzung zu verhindern, erlegt die Richtlinie ein allgemeines Verkaufsverbot auf, mit der Ausnahme weniger, in Anhang III der Richtlinie aufgeführter Arten, deren Verkauf zugelassen werden kann, wenn die Vögel rechtmäßig erworben wurden.

Was die Frage eines Handelsverbots für alle europäischen Wildvögel betrifft, so möchte die Kommission den Herrn Abgeordneten auf das bestehende Verbot aufgrund der genannten Vogelschutzrichtlinie hinweisen. Im Falle eingeführter Vögel müssen jedoch die verschiedenen Aspekte der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen und seine Vereinbarkeit mit den Grundsatz der nachhaltigen Nutzung dieser Tiere und Pflanzen berücksichtigt werden. Der letztgenannte Grundsatz bietet nach Ansicht zahlreicher Behörden in der ganzen Welt einen besseren Schutz für die Erhaltung der wild lebenden Tiere und Pflanzen als ein Verbot jeglichen internationalen Handels mit den im CITES-Übereinkommen aufgeführten Vögeln. Die Kommission ist der festen Überzeugung, dass das CITES-Übereinkommen ein wirksames Instrument zur praktischen Umsetzung des Konzepts der nachhaltigen Nutzung der wild lebenden Tiere und Pflanzen bildet. Ein direktes Verbot würde dagegen lediglich die Ausfuhrländer dazu anregen, sich auf weniger nachhaltige Formen der Landnutzung umzustellen, und läge nicht im besten Interesse der betroffenen Arten. Höchstwahrscheinlich würde es auch den Schmuggel und andere Umgehungen fördern, da keine Verbindung mit den sozioökonomischen Aspekten bestünde, die im Konzept der Nachhaltigkeit enthalten sind.


(1)  ABl. L 61 vom 3.3.1997.

(2)  ABl. L 103 vom 25.4.1979.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/751


(2004/C 84 E/0846)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0023/04

von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Mangelnde Information der Kommission über die Botniabahn

Die EU gab der schwedischen Regierung bei ihrer Anfrage zur östlichen Streckenführung der Botniabahn ihr Einverständnis. Bei dieser Anfrage wurden die Fahrtdauer und die Funktion als „zwingende Gründe“ für die Durchquerung des Umeälvdeltas, Nordeuropas größten Deltas, das als Natura 2000-Gebiet ausgewiesen ist, angegeben.

Bereits vor der Stellungnahme im Frühjahr hat die Bahn eine Sparmaßnahme für die Oststrecke ergriffen, die die Gründe hinfällig macht. Darüber wurde die Kommission nach Aussage von Kabinettschef Rolf Annerberg jedoch nicht informiert. Die Regierung hat für die Bahnstrecke und die Sparmaßnahme bereits ihre Genehmigung erteilt. Nimmt die Kommission die mangelnde Information durch die Regierung einfach hin?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(2. März 2004)

Über etwaige Änderungen an der Planung der Botniabahn, die die stichhaltigen Gründe für die Zustimmung zur Botniabahn in Frage stellen würden, wurde der Kommission nichts bekannt. Sie wird bei den schwedischen Behörden jedoch nachfragen, welcher Art die angeführten Änderungen an der Projektplanung sind. Die Kommission wird den Herrn Abgeordneten über das Ergebnis ihrer Nachforschungen unterrichten.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/752


(2004/C 84 E/0847)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0030/04

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Standorte von Deponien und Kiesgraben

Kann die Kommission mitteilen, ob es Rechtsvorschriften der EU gibt, in denen der erforderliche Mindestabstand von Deponien und Kiesgruben zu Gebäuden, Straßen und Wasserläufen festgelegt wird?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(23. Februar 2004)

Laut Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (1) müssen bei der Standortwahl für eine Deponie Anforderungen hinsichtlich folgender Faktoren berücksichtigt werden:

a)

Entfernungen von der Deponiebegrenzung zu Wohn- und Erholungsgebieten, Wasserwegen, Gewässern und anderen landwirtschaftlichen oder städtischen Flächen

b)

Vorhandensein von Grundwasser, Küstengewässern oder Naturschutzgebieten in dem Gebiet

c)

geologische und hydrogeologische Bedingungen des Gebietes

d)

Gefahr von Überflutung, Bodensenkungen, Erdrutschen oder Lawinen auf dem Gelände

e)

Schutz des natürlichen oder kulturellen Erbes des Gebietes.

Eine Deponie kann nur dann genehmigt werden, wenn für den Standort im Hinblick auf die oben genannten Voraussetzungen oder im Zuge der erforderlichen Nachbesserungen der Schluss gezogen werden kann, dass die Deponie keine schwerwiegenden Umweltrisiken birgt. Die Richtlinie schreibt jedoch keine konkreten Entfernungen von Gebäuden, Straßen oder Wasserläufen vor.

Der Betrieb von Kiesgruben wird geregelt durch die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (2), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (3). Der Standort ist einer der Faktoren, die bei der Prüfung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Abbaubetriebs berücksichtigt werden müssen. Auch in dieser Richtlinie sind keine konkreten Entfernungen festgelegt, doch finden sich entsprechende Anforderungen in den nationalen Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie.


(1)  ABl. L 182 vom 16.7.1999.

(2)  ABl. L 175 vom 5.7.1985.

(3)  ABl. L 73 vom 14.3.1997.


3.4.2004   

DE

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CE 84/752


(2004/C 84 E/0848)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0044/04

von Monica Frassoni (Verts/ALE) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Val Jumela

Nach Maßgabe von Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG (1) wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ errichtet.

In Artikel 4 der Richtlinie ist das Verfahren zur Feststellung dieses Netzes festgelegt: Zunächst legt jeder Mitgliedstaat eine Liste der Gebiete vor, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesen wurden; anschließend wird von der Kommission auf der Grundlage der oben genannten Vorschläge eine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt; schließlich wird das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vom Mitgliedstaat als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen.

In Artikel 6 sind die für die besonderen Schutzgebiete nötigen Erhaltungsmaßnahmen beschrieben. Ferner unterliegt ein Gebiet laut Artikel 4 Absatz 5 den Bestimmungen des Artikels 6, sobald es in die Liste der von der Kommission angenommenen Gebiete von besonderer gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde.

Im Rahmen des dargelegten Ausweisungsverfahrens tragen die Mitgliedstaaten dem Vorhandensein der Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habítate der Arten des Anhangs II der Richtlinie Rechnung.

Val Jumela (Teil des Gebietes des Val di Fassa) scheint das einzige Gebiet zu sein, in dem es noch eine Population von Botrychium simplex, einer einheimischen Pflanze, gibt, die im Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist.

Beabsichtigt die Kommission auf der Grundlage der Kriterien, die für die Liste der Gebiete von besonderer gemeinschaftlicher Bedeutung herangezogen werden, Val Jumela in die Liste der Gebiete von besonderer gemeinschaftlicher Bedeutung der alpinen geografischen Region aufzunehmen? Sollte das nicht der Fall sein, wird um eine Begründung gebeten.

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(23. Februar 2004)

Die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der Alpenregion wurde von der Kommission am 22. Dezember 2003 festgelegt. In dieser Liste ist das Val Jumela in der autonomen Provinz Trient nicht enthalten.

Die von der Kommission festgelegte Liste der Gebiete stützte sich auf Vorschläge der nationalen Behörden, und ihre Zweckmäßigkeit im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen wurde von der Kommission in einer Reihe biogeografischer Seminare in Zusammenarbeit mit dem Fachzentrum für Naturschutz und biologische Vielfalt der Europäischen Umweltagentur untersucht. An diesem Prozess waren nichtstaatliche UmWeltorganisationen, Verbände von Landbesitzern und unabhängige Sachverständige beteiligt.

Das letzte biogeografische Seminar für die Alpenregion fand am 11. und 12. Oktober 2001 in Brüssel statt. Es kam zum Ergebnis, dass das von Italien für die Art Botrychium simplex vorgeschlagene Gebiet („Dolomiti di Brenta“) das einzige war, in dem die Art gefunden worden war.

Im April 2003 wurde die Kommission von der regionalen Gruppe des World Wide Fund for Nature (WWF) darüber unterrichtet, dass das einzige Gebiet, in der diese Pflanzenart auftritt, tatsächlich das Val Jumela ist. Aus dem weiteren Schriftwechsel ergab sich dann, dass die Meldung der Art im Gebiet „Dolomiti di Brenta“ auf einer alten bibliografischen Angabe beruhte, dass aber seit langer Zeit keine Pflanzen dieser Art in dem Gebiet gefunden worden waren. Leider erhielt die Kommission diese Information erst nach Abschluss der Prüfung der Liste für die Alpenregion, und es war unmöglich, die Diskussion über die Festlegung einzelner Gebiete erneut zu eröffnen.

Zurzeit muss die Kommission vorrangig die Festlegung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung für alle biogeografischen Regionen vervollständigen. Dieser Prozess dürfte für die derzeitigen 15 Mitgliedstaaten noch 2004 abgeschlossen werden. Erst dann kann die Kommission damit beginnen, auf Grund neuer Vorschläge der Mitgliedstaaten Änderungen an der festgelegten Liste vorzunehmen. In der Zwischenzeit können die Mitgliedstaaten natürlich nationale oder regionale Rechtsvorschriften zum Schutz dieser oder anderer Arten verabschieden.

Italien ist über den Informationsaustausch bezüglich der Art Botrychium simplex unterrichtet.


(1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.


3.4.2004   

DE

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CE 84/753


(2004/C 84 E/0849)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0050/04

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Der Konflikt zwischen dem Unternehmen zur Herstellung von Papiermasse ENCE in Pontevedra in Galizien und der Bevölkerung und der Stadt Pontevedra aufgrund der durch die Anlage verursachten Verschmutzung

Die Anlage zur Herstellung von Papiermasse ENCE in Pontevedra befindet sich seit über 40 Jahren auf öffentlichem, von Behörden ausgewiesenem Gebiet an der Bucht von Pontevedra und liegt heute praktisch im Stadtgebiet der gleichnamigen Gemeinde, wo sie die städtebauliche Entwicklung an der Küste zwischen den Städten Pontevedra und Marín beeinträchtigt. Der Referenzaktionär des vormals staatlichen und nun privatisierten Unternehmens ist die Caixa Galicia, die die Präsidentschaft innehat. In der begünstigten Lage an der Bucht hat der Produktionsablauf von ENCE eine starke Verschmutzung sowohl der Gewässer als auch der Luft im Bereich der Bucht zur Folge, ein Umstand, der zu zahlreichen Protestaktionen durch die Bürger und zu einem langjährigen, offenen Konflikt zwischen dem Unternehmen und der Stadt Pontevedra geführt hat, in dessen Verlauf die Bevölkerung und die Gemeinde die Verlagerung der Anlage an einen anderen Standort gefordert haben. Nun beabsichtigt ENCE sogar mit Unterstützung der galizischen Regierung die Anlage durch Erwerb des begünstigten Gebietes, auf dem sich diese befindet, weiter auszubauen und eine Papierherstellungsanlage zu bauen, die einen Teil der gegenwärtig hergestellten Papiermasse verarbeiten soll. Als Industriepartner für dieses Vorhaben hat sich ENCE an die Georgia Pacific Corporation gewandt, die ihren Sitz in Atlanta/USA hat und weltweit über Produktionsstätten verfügt. Bei diesem Unternehmen sind diverse Probleme im Hinblick auf Umwelt- und Sicherheitsfragen aufgetreten, darunter schwerwiegende Unglücksfälle wie Brände, Explosionen und das Entweichen toxischer Gase, die zum Verlust von Menschenleben führten, sowie Fälle von missbräuchlicher Waldabholzung in der Dritten Welt.

Sind der Kommission der Zustand der Anlage zur Herstellung von Papiermasse in Pontevedra, die durch sie ausgelöste Verschmutzung, ihre Lage in einem öffentlichen Stadtgebiet und der Konflikt mit der Bevölkerung und den Gemeinden an der Bucht, insbesondere der von Pontevedra bekannt, sowie die Maßnahmen der galizischen und spanischen Regierungen, die keine notwendigen Schritte zur Verhinderung der gravierenden Schäden einleiten, die das Unternehmen der Bevölkerung und der Wirtschaft in dieser Gegend zufügt?

Hat die Kommission Maßnahmen ergriffen, um diese Schäden zu verhindern? Wurden Vorsorge- oder Kontrollmaßnahmen eingeleitet, um gegen den Ausbau der Anlage zur Herstellung von Papiermasse an ihrem gegenwärtigen Standort durch den Bau einer neuen Anlage zur Papierherstellung einzuschreiten, der durch die Zusammenarbeit mit der Georgia Pacific Corporation ermöglicht werden soll?

Ist der Kommission bekannt, dass das Unternehmen in Pontevedra für das Gelände von 430 000 Quadratmetern, auf dem sich die Anlage befindet, sogar die Aufhebung des Status als Küstenzone öffentlichen Eigentums anstrebt, um seine Tätigkeit nach Ablauf der behördlichen Konzession fortsetzen zu können?

Wird die Kommission die Maßnahmen der Gemeinde Pontevedra zur Beibehaltung des öffentlichen Charakters des Gebietes, auf dem sich die Anlage befindet, und zur Verlagerung derselben an einen anderen Standort — unter Sicherung der Arbeitsplätze — sowie alle notwendigen Umweltschutzmaßnahmen zur Bekämpfung der gegenwärtig verursachten, schwerwiegenden Verschmutzung unterstützen?

Antwort von Frau Wallström Im Namen der Kommission

(16. März 2004)

Die Angaben des Herrn Abgeordneten reichen nicht aus, damit die Kommission beurteilen kann, ob die genannte Anlage die Bedingungen der einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt oder nicht.

Fragen bezüglich eines eventuellen Umzugs an den neuen Standort fallen nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft. Wird der Bau einer neuen Papierfabrik oder der Umbau oder die Erweiterung eines bestehenden Werkes geplant, so muss nach der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 (1) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (2) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wenn das Werk erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte. Dazu müsste die Bevölkerung befragt werden, und die zuständige Behörde müsste ihre Ansichten wie auch die Umweltauswirkungen berücksichtigen. Ist die zuständige Behörde bereit, dem Antrag stattzugeben, könnte sie damit Auflagen verknüpfen, die z.B. solche Auswirkungen mildern.

Was die möglicherweise schädlichen Auswirkungen der Einrichtungen betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass die betreffende Anlage unter die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (3) fällt (s. Anhang I Tätigkeitskategorie 6.1). Ziel der Richtlinie ist es, die Umwelt allgemein in einem hohen Maß zu schützen, und zwar durch die Verhütung und Verringerung von Ableitungen in die Luft, in Gewässer und in den Boden, durch die Vermeidung oder Reduzierung von Abfall, durch rationelle Energienutzung, Verhütung von Unfällen und Wiederherstellung eines zufrieden stellenden Zustands des Standorts bei Beendigung der industriellen Tätigkeit.

Das Werk ist offensichtlich seit über vierzig Jahren in Betrieb und daher als „bestehende Anlage“ im Sinne der Richtlinie (Artikel 2.4) zu betrachten. Laut Artikel 5 der Richtlinie haben die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass eine solche Anlage spätestens ab dem 30. Oktober 2007 in voller Übereinstimmung mit der Richtlinie arbeitet.

Zu diesem Zweck hat die zuständige Behörde eine umfassende Genehmigung zu erteilen (oder ggf. eine bestehende Genehmigung zu prüfen und zu aktualisieren), welche Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder technische Maßnahmen auf der Basis der besten verfügbaren Techniken enthält und die technischen Merkmale der betroffenen Anlage, ihren Standort und die örtlichen Umweltbedingungen berücksichtigt (s. Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie).

Bezüglich der besten verfügbaren Techniken kann die zuständige Behörde ihre Auflagen auf ein Referenzdokument über die besten verfügbaren Techniken (BREF) für die Zellstoff- und Papierherstellung stützen, zu dem die folgende Internetadresse Zugang bietet: http://eippcb.jrc.es/pages/FAbout.htm.

Angaben über die wichtigsten von der Anlage ausgestoßenen Schadstoffe sind seit dem 23. Februar 2004 unter folgender Internetadresse zugänglich: www.eper.cec.eu.int.

Damit die Luftqualität erhalten wird, wo sie gut ist, und in anderen Fällen verbessert wird, schreibt die Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (4) den Mitgliedstaaten die Überwachung der Luftqualität in ihrem ganzen Hoheitsgebiet vor. Tochterrichtlinien enthalten Grenz- und Zielwerte für Luftschadstoffe wie Schwefeldioxid, Stickoxide, Schwebstoffe (PM10) und Blei (5) oder Kohlenmonoxid und Benzol (6), die ab bestimmter Termine (2005 bis 2010) eingehalten werden müssen. Industrieanlagen sind natürlich potenzielle Emittenten einiger dieser Stoffe. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission jedes Jahr die Gebiete und Ballungsräume zu melden, in denen ein Grenzwert — unter Einrechnung einer bestimmten Toleranzmarge, die jedes Jahr kleiner wird und am Ende der gesetzten Frist gleich null ist — überschritten wird. Außerdem haben sie für diese Gebiete Pläne und Programme aufzustellen, die zeigen, wie sich die Einhaltung der Grenzwerte erreichen lässt. Bislang hat die Kommission von Spanien noch keine solchen Pläne oder Programme für das genannte problematische Gebiet in der Umgebung des fraglichen Werks erhalten.


(1)  ABl. L 175 vom 5.7.1985.

(2)  ABl. L 73 vom 14.3.1997.

(3)  ABl. L 257 vom 10.10.1996.

(4)  ABl. L 296 vom 21.11.1996.

(5)  ABl. L 163 vom 29.6.1999.

(6)  ABl. L 313 vom 13.12.2000.


3.4.2004   

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CE 84/755


(2004/C 84 E/0850)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0053/04

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Die Einstellung der Tätigkeiten der Werft Izar Fene in Galizien aufgrund des Verbots des Baus von Handelsschiffen. Die Maßnahmen der Kommission und der spanischen Regierung

Die Einstellung der Tätigkeiten der Werft Izar Fene aufgrund des Verbots des Baus von Handelsschiffen, dem diese Werft seit 1988 unterliegt, sowie die fehlende Nachfrage nach Offshore-Bohrinseln, auf deren Herstellung sie sich, noch unter dem Namen Astano, unter Verlust von Tausenden von Arbeitsplätzen spezialisieren musste, rückt erneut die Notwendigkeit einer Lösung dieses Problems durch die Kommission und den spanischen Staat in den Vordergrund, da beide Institutionen sich hinsichtlich dieser für die Wirtschaft der Umgebung von Ferrol und Galiziens entscheidenden Angelegenheit fahrlässig verhalten haben.

Welche Fortschritte wurden hinsichtlich dieser Frage erzielt? Hat der spanische Staat den notwendigen Antrag zur Wiederaufnahme des Baus von Handelsschiffen in der Werft gestellt? Welche Haltung nimmt die Kommission zu diesem Thema ein? Was müsste auf jeden Fall unternommen werden, um es dieser Werft, die weltweit einen ausgezeichneten Ruf genießt, zu ermöglichen, den dort traditionell betriebenen Bau dieser Schiffe wieder aufzunehmen?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(26. Februar 2004)

Wie die Kommission dem Herrn Abgeordneten in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-3828/03 (1) mitteilte, entschied die Kommission im Jahr 1997, dass die Werft Fene (vormals Astano) für den Schiffbau stillgelegt werden muss, um die Einhaltung der Produktionsbeschränkungen für den öffentlichen spanischen Schiffbau zu gewährleisten. Diese Auflage war die Gegenleistung zu der im Jahr 1997 genehmigten Umstrukturierungsbeihilfen (2). Außerdem verlangte der Rat in seiner Verordnung (EG) 1013/97 vom 2. Juni 1997 über Beihilfen an bestimmte Schiffswerften in Umstrukturierung (3), auf der die Entscheidung der Kommission beruhte, dass die Schiffbautätigkeiten von Fene stillgelegt bleiben müssen.

Die Kommission untersucht gegenwärtig die Frage einer Wiederaufnahme der Schiffbautätigkeiten durch Fene und kann hier deshalb ihrer endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen.

Die Kommission betreibt eine aktive Politik der Verteidigung des EU-Schiffbaus gegen unlauteren internationalen Wettbewerb auf dem Wege einer Klage in der Welthandelsorganisation (WTC)) gegen Südkorea und gegen den Vorschlag eines vorübergehenden Verteidigungsmechanismus für den Schiffbau. Dieser schiffbauspezifische Ansatz soll sämtlichen Schiffswerften der Mitgliedstaaten einschließlich Spanien zugute kommen.


(1)  Siehe Seite 104.

(2)  ABl. C 354 vom 21.11.1997.

(3)  ABl. L 148 vom 6.6.1997.


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CE 84/756


(2004/C 84 E/0851)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0054/04

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Einhaltung des Kyoto-Protokolls seitens des spanischen Staates

Die Kommissarin für Umweltfragen, Margot Wallström, erklärte kürzlich, dass die EU ihre Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll nicht erfüllen werde und dass Spanien innerhalb der Union am weitesten zurückliege und daher bis 2010 seine Ziele wahrscheinlich um 33,3 % verfehlen werde.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Kommissarin Briefe an alle Mitgliedstaaten gesandt hat, in denen sie diese auffordert, ihre Bemühungen zur Erreichung dieser Ziele zu verstärken, stellt sich die Frage, worauf deren Nichteinhaltung seitens des spanischen Staates zurückzuführen ist. Welche Maßnahmen hat die spanische Regierung ergriffen, um die gestellten Anforderungen erfüllen zu können?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(4. März 2004)

Der jüngste Bericht der Kommission über die Fortschritte bei der Reduzierung der Treibhausgasemissionen (1) zeigt, dass die Politik und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten bisher nicht ausreichen, um ihre Emissionsziele im Rahmen des Kyoto-Protokolls zu erfüllen. In einem Schreiben an die Mitgliedstaaten wurde vorgeschlagen, die zur Erfüllung der Kyoto-Ziele der EU erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen im Laufe des Jahres 2004 zu definieren, gleichzeitig wurden die Mitgliedstaaten auf ihre Verpflichtung hingewiesen, die Fristen für die Umsetzung der Richtlinie über den Emissionshandel in der EU (2) einzuhalten, ihre einzelstaatlichen Politiken und Maßnahmen in den kommenden 12-18 Monaten zu aktualisieren und aussagekräftigere Informationen zu ihren Plänen für die Inanspruchnahme der Mechanismen des Kyoto-Protokolls ergänzend zu Maßnahmen in ihrem eigenen Land zu liefern.

Die Emissionen Spaniens lagen im Jahr 2001 um 32 % über dem Stand von 1990, während die Verpflichtung des Landes für den Zeitraum 2008-2012 nur einen Anstieg von höchstens 15 % zulässt.

Seit der Veröffentlichung des Kommissionsberichts hat Spanien einen Aktionsplan zur Klimaänderung verabschiedet, in dem ein Katalog von 440 Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen vorgesehen ist. Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem: steuerliche Anreize für Unternehmen, die saubere Energie erzeugen oder nutzen, die Umstellung von Kohle auf Gas bei der Elektrizitätserzeugung, die Förderung von Biokraftstoffen, die Förderung umweltfreundlicherer Fahrzeuge im Privatbereich, die Installation von Solarenergieanlagen in öffentlichen Gebäuden und die Förderung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen.

Der Rat verabschiedete am 26. Januar 2004 eine Entscheidung über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls. Danach müssen die Mitgliedstaaten nationale Programme ausarbeiten und sie der Kommission innerhalb von drei Monaten nach ihrer Annahme vorlegen. In Einklang mit dieser Entscheidung prüft die Kommission im Laufe des Jahres 2004 die Fortschritte der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und aufgrund des Kyoto-Protokolls, die in der Entscheidung 2002/358/EG festgelegt wurden. Ein Bericht auf der Grundlage dieser Prüfung wird dem Parlament und dem Rat übermittelt.


(1)  KOM(2003) 735 endg.

(2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003.


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CE 84/757


(2004/C 84 E/0852)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0068/04

von Miet Smet (PPE-DE) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Internationales Übereinkommen über den Schutz aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen

Das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer 45. Tagung am 18. Dezember 1990 angenommene Internationale Übereinkommen über den Schutz aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, das am 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist, wurde bisher von keinem einzigen der fünfzehn Mitgliedstaaten und ebenso wenig von einem der zehn künftigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet.

Welchen Standpunkt vertritt die Europäische Kommission zu dem vorstehend genannten Übereinkommen?

1.

In welchem Maße stimmt das Übereinkommen mit der von der EU geführten Politik und ihren Zielvorgaben überein?

2.

In welchen Punkten unterscheidet sich das Übereinkommen von der von der EU geführten Politik und ihren Zielvorgaben?

3.

Gibt es vom Blickwinkel Europas aus ernsthafte Einwände gegen die Unterzeichnung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat der Union?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(5. März 2004)

Die Mitgliedstaaten könnten [zweifellos] besser als die Kommission darlegen, weshalb sie das internationale UN-Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen noch nicht ratifiziert haben.

Eines der Haupthindernisse, das einer Ratifizierung entgegensteht, scheint die Tatsache zu sein, dass das Übereinkommen allen Wanderarbeitnehmern Rechte zuerkennt, ungeachtet dessen, ob sie sich legal oder illegal in dem Aufnahmeland aufhalten.

Im Übrigen wird ein Großteil der in dem Übereinkommen genannten Rechte auf EU-Ebene sowohl Inländern als auch Drittstaatsangehörigen durch andere Instrumente (Charta der Grundrechte der EU, Europäische Menschenrechtskonvention) garantiert. Die Vielzahl der Bestimmungen, die ein und dieselben Rechte garantieren sollen, führt jedoch zu unterschiedlichen Auslegungen, was sich als äußerst nachteilig für die Rechtssicherheit der Betroffenen erweisen könnte.

Da das besagte Übereinkommen sehr komplex ist, beabsichtigt die Kommission, eine Studie in Auftrag zu geben, um die Gemeinsamkeiten und Divergenzen mit der europäischen Zuwanderungspolitik zu ermitteln, wie sie sich auf EU-Ebene seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam herausgebildet hat.


3.4.2004   

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CE 84/758


(2004/C 84 E/0853)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0071/04

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Staudamm am Fluss Narla in Lugo, Galicien, im Rahmen des „Nationalen Wasserwirtschaftsplans“ des spanischen Staates, der in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Netz Natura 2000 vorgesehen ist

Im „Nationalen Wasserwirtschaftsplan“ des spanischen Staates wurde ein Staudamm am Fluss Narla in Lugo, Galicien, vorgesehen, der die Wasserversorgung im Bezirk der Stadt Lugo und in den Gemeinden Outeiro de Rei sowie Rábade sicherstellen soll.

Angesichts dieses Vorhabens sind verschiedene politische und soziale Organisationen dabei, Maßnahmen zu ergreifen und Vorschläge zu unterbreiten, um nach besseren Lösungen zu suchen, die umweltschonender und geeigneter sind, dieses Problem zu lösen.

Die Vereinigung ADEGA (Associação para a Defesa Ecológica da Galiza — Vereinigung für den Schutz der Umwelt in Galicien) vertritt die Auffassung, dass der Staudamm unnötig und schädlich ist, und hat beim spanischen Umweltministerium, Generaldirektion für Qualität und Beurteilung der Umwelt, Beschwerde eingelegt. Die ADEGA führt insbesondere an, a) dass das von dem gestauten Wasser betroffene Gebiet ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ist — gemäß Anlage III der Richtlinie 92/43/EWG (1) — und es in das Netz Natura 2000 aufgenommen wurde, wobei es ein flussaufwärts und flussabwärts des Minho gelegenes Gebiet umfasst, b) dass nicht die Dringlichkeit und die Notwendigkeit bewiesen wurde, dass die geplante Infrastruktur Vorrang vor den Zielen des Netzes Natura 2000 hat und c) dass das Wasser des Flusses Minho, des größten Flusses von Galicien, sofern es, was nötig ist, angemessen gereinigt wird, am geeignetsten ist für die Versorgung der Stadt Lugo und die übrigen Gemeinden, d) dass in der vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie keine andere Alternative für die Wasserversorgung der Stadt Lugo als der Bau des Staudamms von Narla in Betracht gezogen wird, e) dass die Gründe außer Acht bzw. gering geschätzt wurden, die dazu führten, dass dieses Gebiet als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung eingestuft und in das Netz Natura 2000 aufgenommen wurde. Die BNG legte durch ihre Vertreter im Stadtrat von Lugo entsprechende Vorschläge vor.

Ist der Kommission dieses Vorhaben bekannt? Weiß sie, dass die ADEGA in ihrer dem spanischen Ministerium vorgelegten Eingabe die Auffassung vertritt, dass das Vorhaben inkompatibel, auf Dauer angelegt, unumkehrbar und irreparabel in Bezug auf die Bestandteile der biologischen Vielfalt und die Erhaltung des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung ist und fordert, dass das Gebiet zum Biosphäre-Schutzgebiet erklärt werden soll? Weiß sie, dass der Verzicht auf das Staudammprojekt gefordert wird, wobei die entsprechenden Finanzmittel dazu verwendet werden sollen, das Wasserverteilungsnetz der Stadt Lugo ab dem Minho auszubauen? Ist die Kommission bereit, im Rahmen dieses Vorhabens für die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften Sorge zu tragen? Wird sie sich in diesem Sinne an die spanischen, galicischen und an die Behörden der Provinz des Bezirks Lugo wenden?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(1. März 2004)

Die Kommission hat keinerlei Informationen zu der von dem Herrn Abgeordneten aufgeworfenen Frage erhalten.

Unabhängig davon, ob die Kommission irgendwelche Unterlagen über dieses Staudammprojekt am Fluss Narla erhält, müssen das europäische Umweltrecht und insbesondere die Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EG) (2), die Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) (3) und die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Richtlinie 85/337/EWG) (4) beachtet werden. Insbesondere muss Artikel 6 der Habitat-Richtlinie eingehalten werden, wenn es sich bei dem von dem gestauten Wasser betroffenen Gebiet um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung handelt. Außerdem sind nach der Richtlinie 85/337/EWG Projekte bestimmter Art, die wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, allgemein einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Die Kommission wird die spanischen Behörden um weitere Informationen ersuchen, um sicherzustellen, dass das europäische Umweltrecht ordnungsgemäß angewandt wird.


(1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(2)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992.

(3)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000.

(4)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 vom 5.7.1985, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EWG des Rates vom 3. März 1997, ABl. L 73 vom 14.3.1997.


3.4.2004   

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CE 84/759


(2004/C 84 E/0854)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0077/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Abwasseraufbereitung in Irland

Welche Reaktion hat die Kommission von der irischen Regierung betreffend die endgültige schriftliche Warnung erhalten, die sie der irischen Regierung im Juli (IP/03/1108) betreffend die Behandlung von kommunalem Abwasser übermittelt hatte? Wie steht die Kommission zur Reaktion der irischen Regierung und welche Maßnahmen trifft sie in dieser Angelegenheit oder gedenkt sie zu treffen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(2. März 2004)

Im Hinblik auf die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) hat die Kommission Irland am 7. Oktober 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Irland hat zu dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme zwei Mal Bemerkungen übermittelt. Diese Bemerkungen werden noch geprüft.


(1)  ABl. 135 vom 30.5.1991.


3.4.2004   

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CE 84/759


(2004/C 84 E/0855)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0080/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Rheumatismus und Programm Biomed

Nach Angabe der europäischen Liga gegen Rheumatismus (EULAR) leiden über 50 % der europäischen Bevölkerung zum einen oder anderen Zeitpunkt unter einer akuten oder chronischen rheumatischen Krankheit. Hat die Kommission erwogen, die Bekämpfung rheumatischer Krankheiten als Thema in das Programm Biomed aufzunehmen, und wenn ja, zu welchen Schlussfolgerungen ist sie gelangt?

Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission

(17. Februar 2004)

Das Engagement der Kommission für die Erforschung rheumatischer Erkrankungen zeigt sich an acht noch laufenden Projekten zu Rheumakrankheiten, die mit einem Finanzbeitrag der EU von mehr als 11 Millionen EUR aus dem 5. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung finanziert werden. Die Ergebnisse dieser Projekte dürften ab 2004 vorliegen.

Im 6. Rahmenprogramm (RP) werden Forschungsarbeiten aus dem Bereich Gesundheit in erster Linie im Rahmen des vorrangigen Themenbereichs 1 „Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie im Dienste der Gesundheit“ finanziert. Im Mittelpunkt dieses Programms stehen die Grundlagenforschung zur Funktionsgenomik, Anwendungen der Genomik und Biotechnologie sowie Anwendungen für Medizin und Gesundheitsfürsorge. Bereits im Zuge der ersten Aufforderung des vorrangigen Themenbereichs 1 des 6. RP wurde ein Projekt über Gewebe- und Zeil-Engineering mit großer Relevanz für rheumatische Erkrankungen ausgewählt; die Vertragsverhandlungen laufen derzeit. Das Ergebnis der zweiten Aufforderung mit Einreichungsschluss am 13. November 2003 wird Mitte 2004 vorliegen.

Die Kommission legt zum gegenwärtigen Zeitpunkt zusammen mit dem wissenschaftlichen Beratungsgremium des Programms und dem entsprechenden Programmausschuss Themen fest, die für künftige Aufforderungen zu diesem vorrangigen Themenbereich in Frage kommen. Absicht der Kommission dabei ist, ein weiteres Thema für Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit rheumatischen Erkrankungen in einer späteren Aufforderung des Themenbereichs 1 vorzuschlagen.


3.4.2004   

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CE 84/760


(2004/C 84 E/0856)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0081/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(20. Januar 2004)

Betrifft:   Umsetzung der IPPC-Richtlinie in Irland

Welche Antwort hat die Kommission von der irischen Regierung auf die letzte schriftliche Warnung erhalten, die Irland im Juli 2003 übermittelt wurde (wie in IP/03/1049) angekündigt, weil die irische Regierung es unterlassen hatte, die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Richtlinie 96/61/EG (1) des Rates) ordnungsgemäß umzusetzen? Welche Maßnahmen hat die Kommission in diesem Zusammenhang getroffen oder gedenkt sie zu treffen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(11. März 2004)

Die Kommission übermittelte Irland am 11. Juli 2003 eine begründete Stellungnahme bezüglich der unvollständigen Umsetzung der Richtlinie 96/61/EWG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (2) in nationales Recht. Am 29. Juli 2003 übermittelte Irland die neu erlassene Rechtsvorschrift, das Umweltschutzgesetz 2003, das den Angaben Irlands zufolge die Richtlinie vollständig umsetzt. Offenbar müssen jedoch noch weitere Rechtsvorschriften erlassen werden, um Artikel 6 der Richtlinie nachzukommen. Außerdem muss der Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch formal festgesetzt werden. Angesichts dieser noch offenen Punkte prüft die Kommission derzeit, welche weiteren Schritte sie unternehmen wird.


(1)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

(2)  ABl. L 257 vom 10.10.1996.


3.4.2004   

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CE 84/760


(2004/C 84 E/0857)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0092/04

von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission

(21. Januar 2004)

Betrifft:   Entwicklung der Strompreise, Investitionen im Energiesektor

In der Ausgabe vom 7. Januar 2004 berichtet die deutsche Zeitung „Handelsblatt“ auf Seite 1 und 9 davon, dass der Energiekonzern RWE von kräftig gestiegenen Strompreisen profitiert. Im österreichischen „Standard“ vom 2. Januar 2004 verlangt der Vorstandsvorsitzende der EVN eine Erhöhung der Netztarife, um eine Mindestrendite auf das eingesetzte Kapital von sieben Prozent besser erreichen zu können.

Kann die Kommission angeben, wie sich in den letzten 5 bis 10 Jahren die Strompreise für Privathaushalte, für kleine und mittlere Unternehmen und für Großabnehmer in den EU-Ländern entwickelt haben, die den Energiesektor zum Teil bzw. zur Gänze privatisiert haben?

Wie haben sie sich in Energiekonzernen entwickelt, die sich in staatlicher Hand befinden?

Wie haben sich Investitionen in die Leitungsnetze der europäischen Energiekonzerne seit deren (Teil-) Privatisierung entwickelt?

In welchem Umfang haben private Energiekonzerne in den letzten 10 Jahren in alternative Energiegewinnung investiert?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(1. März 2004)

Die Preise sind nominal gesehen seit 1997 relativ stabil geblieben, was effektiv eine beträchtliche Verringerung in allen Gruppen bedeutet. Kleinen und mittleren Unternehmen kamen Preisverringerungen zugute, vor allem dort, wo der Wettbewerb Eingang gefunden hat. In nicht liberalisierten Mitgliedstaaten wurden auch stabile Preise gehalten, aber auf einem höheren Niveau. Viele der Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten lassen sich durch unzureichende Verbindungskapazität erklären, was den europäischen Markt zerstückelt. Die Kommission hat diesen Aspekt mehrfach untersucht, vor allem im Grünbuch über die Versorgungssicherheit (1) und in jüngerer Zeit in der Mitteilung über Energieinfrastruktur und Versorgungssicherheit (2).

2003 konnte man einen Aufwärtstrend verzeichnen, der sich bis in das Jahr 2004 hinein fortsetzen dürfte, da in den nächsten Jahren neue Investitionen in die Erzeugungskapazität benötigt werden. Ein separater Informationsvermerk mit Hintergrundinformationen über aktuelle Preisentwicklungen wird dem Herrn Abgeordneten und dem Generalsekretariat des Parlaments direkt zugesandt.

Es ist schwierig, allgemein gültige Schlussfolgerungen über die Wirkung verschiedener Eigentumsstrukturen zu ziehen. In den Ländern, in denen ein beträchtlich hoher Anteil der Elektrizitätserzeugung in staatlicher Hand ist, wie in Irland, Italien und Portugal, sind die Preise eher hoch, wobei Frankreich ungefähr im EU-Durchschnitt liegt, während in Griechenland die Preise für Haushalte sehr niedrig sind. In den Mitgliedstaaten mit „privatisierter“ Elektrizitätsversorgung liegen die Preise in Belgien und Deutschland über und in den nordischen Mitgliedstaaten unter dem EU-Durchschnitt.

Der Kommission liegen keine detaillierten Angaben über die Höhe der Investitionen von Energiekonzernen vor.

Nach Berichten des „Bundesverbands Windenergie“ wurden seit 1990 in Deutschland insgesamt über 1 Milliarde EUR von privaten Unternehmen investiert. Windanlagen in Deutschland machen derzeit rund die Hälfte des Gesamtbestands der EU aus.


(1)  KOM(2000) 769 endg.

(2)  KOM(2003) 743 endg.


3.4.2004   

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CE 84/761


(2004/C 84 E/0858)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0101/04

von Marjo Matikainen-Kallström (PPE-DE) an die Kommission

(22. Januar 2004)

Betrifft:   Die Stellung der KMU in der Forschungsfinanzierung der EU

Ein Ziel des 6. Rahmenprogramms für Forschung besteht darin, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu erhöhen. Seit Jahren haben die KMU daran einen großen Anteil.

Im 6. Rahmenprogramm wurde der Betrag für die KMU jedoch erheblich gekürzt. Die großen Instrumente des Rahmenprogramms wie die Integrated Projects (IP) wirken einschüchternd, und das Network of Excellence wendet sich mehr an Universitäten und Hochschulen. Im Fünften Rahmenprogramm gab es ein spezielles, für die KMU vorgesehenes „Craft Instrument“, mit dem die Unternehmen Zugang zur internationalen Zusammenarbeit erhielten. Bedauerlicherweise ist der Finanzierungsanteil von Craft im 6. Rahmenprogramm dramatisch gekürzt worden, was zu einer gnadenlosen Verschärfung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen und zu einer Anhebung der Finanzierungsschwelle auf ein so hohes Niveau geführt hat, wie es nicht beabsichtigt ist.

Das Europäische Parlament hat wiederholt gefordert, dass 15 % der Mittel des Rahmenprogramms für KMU vorgesehen werden. Das ist uns bedauerlicherweise nicht gelungen. Die Kommission hat ihrerseits die Statistiken manipuliert und geschönt, indem sie beispielsweise zu den KMU auch die nichtkommerziellen KMU (non-profit SME) zählt. Das sind etwa Universitätsstiftungen und ähnliche Einrichtungen.

Mit den vorstehend beschriebenen kosmetischen Maßnahmen sehen die Statistiken besser aus, und die Beteiligung der KMU kann in vielen Bereichen auf über 10 Prozent gesteigert werden. Allerdings entspricht das nicht dem ursprünglichen Zweck des Rahmenprogramms, denn die nichtkommerziellen Unternehmen fördern nicht vorrangig die Wettbewerbsfähigkeit der EU.

Bei vielen Gelegenheiten hört man gute und schöne Worte über die leuchtende Zukunft der KMU. Ihre Stellung muss jedoch bereits heute verbessert werden, denn sie sind von erstrangiger Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der EU, für die Beschäftigung und das Nationalprodukt insgesamt.

Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zur Förderung der Beteiligung der KMU an europäischen Forschungsvorhaben zu ergreifen?

Antwort von Herrn Busquin Im Namen der Kommission

(4. März 2004)

In den Beschlüssen bzw. Entscheidungen über das Sechste Rahmenprogramm (RP6) und die spezifischen Programme „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ und „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ wird die Beteiligung von KMU angeregt und verstärkt gefördert:

Mindestens 15 % der für die sieben vorrangigen Themenbereiche vorgesehenen Finanzmittel müssen KMU gewährt werden (± 1,7 Milliarden EUR). Bei diesem Ziel wurde gegenüber dem Fünften Rahmenprogramm (Zielwert 10 %) eine beträchtliche Aufstockung vorgenommen;

430 Mio. EUR sind für horizontale Forschungstätigkeiten vorgesehen, an denen KMU beteiligt sind;

Horizontale Forschungstätigkeiten, an denen KMU bzw. KMU-Zusammenschlüsse beteiligt sind, sind z.B. die Kooperationsforschung (CRAFT, ± 320 Mio. EUR) und die Kollektivforschung (± 110 Mio. EUR).

Die Maßnahme „Ausbau des wirtschaftlichen und technologischen Wissens“ ist Teil des spezifischen Programms „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (Abschnitt „Forschung und Innovation“). Mit den einschlägigen Projekten sollen vor allem die Voraussetzungen für die Beteiligung von KMU an Projekten des RP6 geschaffen werden.

Außerdem ist hervorzuheben, dass die Kommission zur Anregung und Förderung der KMU-Beteiligung gezielte Maßnahmen ergriffen hat:

Zum einen wurde ein spezielles Netz für KMU und nationale Kontaktstellen eingerichtet. Über dieses Netz werden KMU und die Forschungsgemeinschaft insgesamt informiert und angeregt, bei der Beteiligung am RP6 ihre Bemühungen zu vereinen.

Zum zweiten setzte die Kommission eine KMU-Task-Force ein, in der alle Dienststellen vertreten sind, die an der Durchführung des RP6 beteiligt sind. Diese Task-Force soll vor allem die Beteiligung der KMU am RP6 beobachten und neue Initiativen bzw. Korrekturmaßnahmen zu deren Förderung vorschlagen.

Im ersten Jahr der Durchführung des RP6:

werden im Anschluss an die ersten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für horizontale Forschungstätigkeiten mit etwa 1070 KMU Forschungsverträge abgeschlossen;

werden im Anschluss an die ersten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die vorrangigen Themenbereiche des RP6 mit etwa 2450 KMU Forschungsverträge abgeschlossen;

Für die Maßnahme „Ausbau des wirtschaftlichen und technologischen Wissens“ veröffentlichte die Kommission im April 2003 eine erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Daraufhin wurden 20 Projekte ausgewählt, die mehrere Industriebranchen abdecken und für die insgesamt 20 Mio. EUR bereitgestellt werden. Die ersten Projekten sind bereits angelaufen.

Obwohl für die Berechnungen, ob das 15 % -Ziel erreicht wurde, der Gemeinschaftsbeitrag an die KMU beim Abschluss der Projekte maßgeblich ist, findet bereits zuvor zu unterschiedlichen Zeitpunkten (von der Einreichung der Vorschläge an über Beurteilung und Auswahl bis zur letztendlichen Aufteilung des Finanzbeitrags der EU auf die Vertragnehmer) eine Überwachung der KMU-Beteiligung am RP6 statt.

Aufgrund der Ergebnisse der ersten Aufforderungen für die vorrangigen Themenbereiche wird daher bereits jetzt in der KMU-Task-Force eine Reihe von Korrekturmaßnahmen erörtert, u.a.:

KMU-freundlichere Gestaltung der Arbeitsprogramme;

Aufstockung der Projekte im Rahmen der neuen Instrumente, die aus den ersten Aufforderungen hervorgegangen sind;

spezielle integrierte Projekte für KMU.

Durchführung und Zeitplan der genannten Maßnahmen bzw. Initiativen sind vom Bedarf bei den betroffenen vorrangigen Themenbereichen und den für sie bereitgestellten Ressourcen abhängig.

Ferner bieten zwei große europäische Netze, das Netz der Verbindungsbüros für Innovation (IRC) und das Netz der Euro-Info-Zentren, seit Jahren Informationen und Unterstützung für zahlreiche KMU jeder Größenordnung in allen europäischen Ländern (einschließlich der Beitrittsländer). Beide Netze leisten einen bedeutenden Beitrag zur Bewusstseinsbildung im Bereich Forschung und Innovation bei den KMU. Im Zusammenhang mit dem Wissenstransfer in die KMU, der für deren Wettbewerbsfähigkeit unter den heutigen globalen Bedingungen besonders wichtig ist, wurden außerdem etwa 50 000„technologische Profile“ veröffentlicht. Das Netz der Verbindungsbüros für Innovation meldete für 2002 500 grenzüberschreitende Technologietransfers.

Was schließlich die Definition „kleiner und mittlerer Unternehmen“ (KMU) betrifft, so gilt für RP5 und RP6 die Definition in der Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 1996 96/280/EG (1), die sich auf folgende Kriterien stützt: Anzahl der Beschäftigten (<250), jährlicher Umsatz (<40 Mio. EUR) oder Jahresbilanzsumme (<27 Mio. EUR) und Unabhängigkeit. Bei der Erstellung von Statistiken über die KMU-Beteiligung ist diese Definition rechtsverbindlich und daher zugrunde zu legen.

Das Verständnis von „Unternehmen“ als jede Organisation, die einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, unabhängig von ihrer Rechtsform, entspricht dem ständigen Gebrauch dieses Begriffes durch den Europäischen Gerichtshof und die Kommission in den Bereichen Wettbewerb und einzelstaatliches Recht. Zu der Bemerkung der Frau Abgeordneten ist daher zu sagen, dass bestimmte Organisationen ohne Erwerbscharakter rechtlich gesehen möglicherweise als KMU einzustufen sind.

Im Übrigen hat die Kommission eine neue Definition von „KMU“ verabschiedet, die ab dem 1. Januar 2005 gelten wird. Darin wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz/die Jahresbilanzsumme auf 50 Mio. EUR bzw. 43 Mio. EUR heraufgesetzt, es werden Leitlinien für die Berechnung der Beschäftigtenzahl formuliert, und das Prinzip der „Unabhängigkeit“ wird weiter erläutert. Drei Kategorien von Unternehmen werden eingeführt: eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen.


(1)  Empfehlung der Kommission 96/280/EG vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 107 vom 30/04/1996.


3.4.2004   

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CE 84/764


(2004/C 84 E/0859)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0110/04

von Eija-Riitta Korhola (PPE-DE) an die Kommission

(19. Januar 2004)

Betrifft:   Rechtmäßigkeit mehrerer EU-Beschlüsse bei Außerkraftsetzung des Kyoto-Protokolls

Die Einleitungsklauseln 4, 22 und 26 der Richtlinie der EU über den Handel mit Treibhausgasemissions-zertifikaten (2003/87/EG) (1) implizieren, dass die Richtlinie für das Kyoto-Protokoll erlassen wurde und dessen Umsetzung voraussetzt. Einzelstaatliche Emissionsgrenzwerte werden nicht festgelegt, aber in Artikel 9 wird auf die Kriterien für die Zuteilungspläne in Anhang III verwiesen: In Punkt 1 des genannten Anhangs werden in Bezug auf die Gesamtmenge der Zertifikate für die einzelnen Länder die Entscheidung 2003/358/EG (2) und das Kyoto-Protokoll genannt. In Anhang III (Punkt 5) wird darüber hinaus auf Artikel 87 und 88 des Gründungsvertrags zu Fragen des Wettbewerbs und der Bevorzugung verwiesen. Es liegt somit auf der Hand, dass ohne die Gültigkeit des Kyoto-Protokolls mindestens für die 10 neuen Mitgliedstaaten keine nationalen Grenzwerte bestehen.

Die Entscheidung des Rates (2002/358/EG) über die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen besagt nicht, dass die Gemeinschaft die Emissionen der Mitgliedstaaten entsprechend dem Anhang begrenzt, sondern „Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des [Kyoto]-Protokolls gemeinsam …“ (Artikel 2 Absatz 1) und weiter „Die quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -Verringerung, auf die sich die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verständigt haben, um die ihnen für den ersten Verpflichtungszeitraum von 2008 bis 2012 jeweils zugewiesenen Emissionsmengen festzulegen, sind in Anhang II aufgeführt.“ (Artikel 2 Absatz 2). Mit der Außerkraftsetzung des Kyoto-Protokolls verlieren die beiden vorstehend genannten Klauseln ihre Bedeutung. In Kraft bleibt hingegen die Klausel: … „Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung festgesetzten, in Anhang II aufgeführten Emissionsmengen einzuhalten“ (Artikel 2 Absatz 3)

Artikel 3 betrifft die Festlegung der absoluten Emissionsmengen (in Tonnen Kohlendioxid) für die 15 EU-Mitgliedstaaten unter Einhaltung der entsprechenden Klauseln des Kyoto-Protokolls. Damit stützt sich auch Artikel 3 in starkem Maße auf Kyoto.

Weiterhin wird in Anhang III der Entscheidung über die gemeinsame Erfüllung auf die Umsetzung der Verpflichtungen gemäß internationalen Übereinkommen und auf die Pflicht zur Verringerung gemäß dem Kyoto-Protokoll verwiesen. Kann man dies als Einschränkung der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung interpretieren, wenn das vorstehend genannte internationale Übereinkommen nicht zustande kommt?

Ist die Entscheidung über die gemeinsame Erfüllung ohne das Kyoto-Protokoll bindend? Kann die Kommission eine gesetzliche Entscheidung in Bezug auf die gemeinsame Erfüllung in Tonnen Kohlendioxidäquivalent treffen, wenn das Kyoto-Protokoll gar nicht in Kraft tritt? Ist eine Umsetzung der Richtlinie über den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten ohne die Entscheidung über die gemeinsame Erfüllung möglich?

Wenn die Vereinbarung der gemeinsamen Erfüllung und die Richtlinie über den Emissionshandel dennoch in ihrem jetzigen Wortlaut umgesetzt werden, steht es dann im Einklang mit den EG-Verträgen, wenn 10 EU-Staaten Handel mit Emissionszertifikaten treiben, ohne über ein verbindliches Ziel für Emissionsgrenzwerte zu verfügen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(7. April 2004)

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten unterstützen nachdrücklich das Kyoto-Protokoll und haben sich darauf verpflichtet, dessen Ziele zu erreichen. Im sechsten Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Umwelt, das mit der Entscheidung Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen wurde (3), wird bekräftigt, dass die Gemeinschaft sich zu einer 8 %igen Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2008-2012 gegenüber dem Stand von 1990 verpflichtet hat und dass die globalen Treibhausgasemissionen längerfristig gegenüber dem Stand von 1990 um etwa 70% gesenkt werden müssen (zweiter Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87/EG) (4).

Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) wurde am 9. Mai 1992 in New York angenommen. Es ist von mehr als 180 Ländern ratifiziert worden. Das am 11. Dezember 1997 angenomme Kyoto-Protokoll ergänzt das Rahmenübereinkommen und setzt Emis-sionsbegrenzungsziele für 39 Industrieländer (die so genannten Anhang-I-Länder) fest. Es kann nur in Kraft treten, wenn es von mindestens 5 5 Ländern ratifiziert wird, die zusammen mindestens 55% des weltweiten C02-Ausstoßes von 1990 ausmachen. Das erste Kriterium ist zwar bereits erfüllt — mehr als 120 Länder haben das Kyoto-Protokoll inzwischen ratifiziert —, das zweite Kriterium jedoch noch nicht. Dabei kann nur die Ratifizierung durch Russland, das für 17,4 % des weltweiten C02-Ausstoßes verantwortlich ist, oder durch die Vereinigten Staaten, die 36,1% dieser Emissionen verursachen, den Ausschlag geben, da der Ausstoß der anderen Länder zusammen lediglich 2,1 % beträgt.

Nach dem genannten Rahmenübereinkommen sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, Strategien einzuführen, um Treibhausgasemissionen zu reduzieren, damit das Ziel erreicht wird, die Konzentrationen von Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Stand zu stabilisieren, der eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert (Artikel 2).

Die Gemeinschaft hat das Kyoto-Protokoll mit der Entscheidung 2002/358/EG genehmigt. Daher wird das Kyoto-Protokoll, sobald es in Kraft tritt, Bestandteil des Gemeinschaftsrechts werden. Die Entscheidung enthält auch die 2008-2012 für Treibhausgase in der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu erreichenden Grenzwerte. Außerdem verpflichtet sie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, gemeinsam eine 8 %ige Senkung der Emissionen zu erreichen. Deshalb hat die Gemeinschaft für die Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsinstrumente angenommen, damit sie ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Klimaänderungen auf kostenwirksame Weise erreichen kann; dazu gehört auch die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Weder die Vereinbarung über die Lastenteilung noch das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten hängen vom Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls ab.

Wie alle Rechtsvorschriften könnte die Gemeinschaft die Entscheidung 2002/358/EG oder die Richtlinie 2003/87/EG nach ihren internen Verfahren überarbeiten; Änderungen würden nach Gemeinschaftsrecht Geltung erhalten.

Die zehn Beitrittsländer, die im Mai 2004 EU-Mitglieder werden, haben alle das Kyoto-Protokoll ratifiziert. Acht von ihnen, die in Anhang I aufgeführt sind (Industrieländer) wurden in dieser Eigenschaft Ziele vorgegeben. Die vorgegebene Emissionsverringerung soll — je nach Land — zwischen 6 % und 8 % betragen. Malta und Zypern, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, wurden keine Vorgaben gemacht. Gleichwohl sieht Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG objektive und präzise Kriterien vor, die es ermöglichen, ihnen im Rahmen des am 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Marktes Emissionsrechte zuzuteilen (die Kriterien 2 bis 11 sind auf sie anwendbar). Die 25 Mitgliedstaaten sind also durchaus am Handel mit Emissionsrechten beteiligt, den die Richtlinie 2003/87/EG vorsieht. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass das für die Europäische Gemeinschaft geltende Ziel der 8 %igen Emissionsverringerung nur für die 15 derzeitigen Mitgliedstaaten gilt. Dies bleibt auch nach der Erweiterung so, denn die zehn Beitrittsländer werden nicht den Gemeinschaftsemissionen im Sinne des Kyoto-Protokolls zugerechnet, sondern für sie gelten weiterhin die Ziele, die ihnen zu dem Zeitpunkt gesetzt wurden, als sie das Protokoll ratifiziert haben.


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 242 vom 10.9.2002.

(4)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates.


3.4.2004   

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CE 84/765


(2004/C 84 E/0860)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0181/04

von Charlotte Cederschiöld (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Netz- und Informationssicherheit

Inwieweit ist sich die Kommission in einer Zeit der übermäßigen Bedrohung unserer Informationssicherheit des Wertes eines international anerkannten und unabhängigen Verfahrens zur Beurteilung und Zertifizierung der Sicherheit von Produkten der Informations- und Kommunikationstechnologie bewusst? Teilt die Kommission die Auffassung, dass die sogenannten Gemeinsamen Grundsätze ein solches Verfahren bereitstellen, und ist sie sich der Tatsache bewusst, dass die Gemeinsamen Grundsätze von großen europäischen Ländern, Nordamerika und weiteren Ländern anerkannt worden sind, dass sie aber noch nicht von allen Mitgliedstaaten angenommen wurden und bei der Beschaffung von Produkten der Informations- und Kommunikationstechnologie nicht von allen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden? Inwieweit hat die Kommission geprüft, wie die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit die weitere europaweite Übernahme der Gemeinsamen Grundsätze fördern kann?


3.4.2004   

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CE 84/766


(2004/C 84 E/0861)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0182/04

von Charlotte Cederschiöld (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Netz- und Informationssicherheit

Teilt die Kommission die Auffassung, dass Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie auf der Grundlage besonderer Sicherheitsnormen und mit der Zielsetzung entwickelt werden sollten, so beurteilt und anerkannt zu werden, dass sie einem international anerkannten Sicherheitsniveau entsprechen? Falls ja, wie kann die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit die sogenannten Gemeinsamen Grundsätze zur Förderung dieser Zielsetzung einsetzen?


3.4.2004   

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CE 84/766


(2004/C 84 E/0862)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0183/04

von Charlotte Cederschiöld (PPE-DE) an die Kommission

(29. Januar 2004)

Betrifft:   Netzwerk und Informationssicherheit

Die Sicherheit der Informationstechnologie stellt nach wie vor einen Bereich dar, bei dem die Kommission und andere Institutionen auf EU-Ebene auf den Schutz ihrer internen Systeme achten müssen. Teilt die Kommission die Auffassung, dass die sogenannten Gemeinsamen Grundsätze international anerkannte Normen für die Beurteilung der Sicherheit von Produkten der Informations- und Kommunikationstechnologie bereitstellen und, falls ja, wie kann die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit bei der Bereitstellung ihrer eigenen Produkte und bei der Gewährung von Beschaffungshilfe für Einrichtungen der EU und der Mitgliedstaaten diese Gemeinsamen Grundsätze nutzen?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-0181/04, E-0182/04 und E-0183/04

(10. März 2004)

Seit Einführung der vorherigen Sicherheitskriterien ITSEC im Jahr 1991 hat die Kommission im Rahmen der Standardisierung der Netz- und Informationssicherheit, insbesondere der gemeinsamen Kriterien, während der ganzen Zeit an der Entwicklung gemeinsamer Kriterien mitgewirkt. Darüber hinaus hat die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der die gemeinsamen Kriterien enthaltenden Norm ISO/IEC 15408 erarbeitet.

Die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA), welche die Frau Abgeordnete als mögliche Einrichtung zur stärkeren Verbreitung dieser Norm in Europa erwähnt, wird ihre Tätigkeit in den kommenden Monaten aufnehmen. Die Kommission wirkt derzeit an der Ausarbeitung des vorläufigen ENISA-Arbeitsprogramms mit. In dieser Antwort schlägt die Kommission einige Aufgaben für ENISA im Zusammenhang mit der Normung vor. Zu diesem Zeitpunkt kann jedoch noch nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, wie sich das künftige ENISA-Arbeitsprogramm gestalten wird.

Für die Kommission ist die Verwendung anerkannter Normen zur Bewertung und Zertifizierung von Produkten der Informations- und Kommunikationstechnologie schon immer eine wichtige Komponente der Politik im Bereich Netz- und Informationssicherheit gewesen. Die Verwendung dieser Normen im Beschaffungswesen wurde in der Empfehlung des Rates (95/144/EG) vom 7. April 1995 unterstützt (1). In der Mitteilung der Kommission „Sicherheit der Netze und Informationen: Vorschlag für einen europäischen Politikansatz“ (2) wird die Notwendigkeit einer Sicherheitszertifizierung bei Produkten hervorgehoben, um das Vertrauen der Benutzer zu stärken. Vor diesem Hintergrund steilen die gemeinsamen Kriterien eine solide und international anerkannte Grundlage für die Sicherheitszertifizierung bei Produkten dar. Als solche werden sie weitgehend im Beschaffungswesen berücksichtigt.

Allerdings hat es sich als schwierig erwiesen (auch in den Vereinigten Staaten), die Wirtschaft (insbesondere den Finanzsektor) für die Norm ISO/IEC 15408 zu gewinnen. Diese Tatsache wurde im September 2003 auf der Internationalen Common Criteria Konferenz in Stockholm besonders hervorgehoben. ENISA könnte die Einführung einer derartigen Norm fördern, indem sie eine Diskussion mit den Interessenvertretern des Bereichs Netzsicherheit über Fragen, Probleme und Möglichkeiten der Anwendung der gemeinsamen Kriterien in Gang bringt.

Bezüglich der Standardisierung der Netz- und Informationssicherheit prüft die Kommission derzeit die Folgerungen aus dem kürzlich erschienenen CEN-ETSI-Bericht, der sich mit für die europäischen Normenorganisationen relevanten Standardisierungsfragen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit befasst (3). Auf dieser Grundlage werden künftige Maßnahmen und politische Initiativen ausgearbeitet.

Auf technischer Ebene hat die Kommission die Entwicklung sicherer Produkte und Systeme zu einer der Hauptprioritäten des Programms für Technologien der Informationsgesellschaft (IST) erklärt, wodurch sich die Entwicklung von Produkten der Informations- und Kommunikationstechnologie in Europa sicherlich verbessern wird. ENISA könnte diese Aktivitäten ergänzen, indem sie die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung angemessener Lehrpläne für Sicherheitsschulungen, dem Erfahrungsaustausch und bei gemeinsamen Aufklärungskampagnen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterstützt.

Da die gemeinsamen Kriterien eine Grundlage für die Produktsicherheit und -zertifizierung darstellen, würde die Kommission die Anwendung einer derartigen Norm im Beschaffungswesen z.Z. für all jene Fälle empfehlen, in denen es auf eine hohe, nachprüfbare Sicherheit ankommt. Sollte dies auf die ENISA zutreffen, wäre es ratsam, dass sie ggf. auf die gemeinsamen Kriterien zurückgreift, wenn sie Produkte für den Eigenbedarf beschafft oder die Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten bei der Verwendung der gemeinsamen Kriterien im Beschaffungswesen berät. Dennoch sollte sich die Kommission bewusst sein, dass die Sicherheitszertifizierung ihren Preis hat.

Schließlich muss angemerkt werden, dass die technische Norm ISO/IEC 15408 nicht zur Gewährleistung einer angemessenen Sicherheit in einer Einrichtung ausreicht. Einrichtungen oder Unternehmen sollten sich daher bei der Einführung und dem Management der erforderlichen Sicherheitsverfahren ebenfalls nach einer Norm für das Management der Informationssicherheit (wie z.B. ISO/IEC 17799) richten.


(1)  ABl. L 93 vom 26.4.1995.

(2)  KOM(2001) 298 endg.

(3)  ETSI SR 002 298.


3.4.2004   

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CE 84/767


(2004/C 84 E/0863)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0267/04

von Juan Ferrández Lezaun (Verts/ALE) an die Kommission

(4. Februar 2004)

Betrifft:   Alternativprojekte zum spanischen Wasserwirtschaftsplan (PHN)

Im November 2001 unterzeichneten die Ministerien für Wissenschaft und Technologie, Landwirtschaft und Umwelt ein Protokoll zur Prüfung und Finanzierung eines Entsalzungsprojekts in Almería, durch das dem Wassermangel in diesem Gebiet abgeholfen werden soll. Außerdem erstellte das spanische Zentrum für die Prüfung von Energieressourcen und -verbrauch (CIRCE) 2001 einen weiteren Bericht für das Umweltministerium.

Im Ergebnis werden die geplanten Entsalzungsanlagen darin befürwortet, da sie dank neuer Technologien nicht nur eine optimale Energiebilanz aufweisen, sondern darüber hinaus in Almería jährlich 82 Kubikhektometer Wasser zu einem Preis von 0,30EUR/m3 liefern können, während mit dem Projekt des Wasserwirtschaftsplanes (PHN) bis zu 90 Kubikhektometer jährlich erzeugt werden sollen. Damit ließe sich der Wasserbedarf in dem betreffenden Gebiet decken, bei geringeren Umweltauswirkungen und einem niedrigeren Wasserpreis als demjenigen, der im PHN für das durch Umleitung gewonnene Wasser angesetzt ist (0,34EUR/m3).

Sind der Kommission die besagten Berichte bekannt? Hält sie es andernfalls nicht für sinnvoll, das Projekt des PHN und seine etwaige Finanzierung auszusetzen, um bereits vorliegende Alternativprojekte wie die der Regierung von Aragon bzw. die obengenannten Entsalzungsanlagen, die weniger starke soziale, wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen haben, eingehend zu prüfen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(16. März 2004)

Der Kommission sind die vom Herrn Abgeordneten genannten Untersuchungen nicht bekannt. Im Zusammenhang mit den laufenden Diskussionen und Überlegungen zum spanischen Wasserbewirtschaftungsplan sind ihr jedoch umfassende Informationen über die Effizienz und die sinkenden Kosten von Entsalzungstechniken vorgelegt worden. Grundtenor eines großen Teils dieser Informationen ist, dass die jüngsten Fortschritte der Entsalzungstechnologien die Bereitstellung von Wasser zu geringeren finanziellen und Umweltkosten als andere Möglichkeiten der Wasserversorgung erlauben.

Die Informationen über das Potenzial von Entsalzungstechniken wird die Kommission im Rahmen künftiger Entscheidungen über die von den spanischen Behörden im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Umleitung des Ebro unlängst eingereichten Anträge auf Gemeinschaftsförderung (Strukturfonds und Kohäsionsfonds) berücksichtigen.


3.4.2004   

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CE 84/768


(2004/C 84 E/0864)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0300/04

von Roberto Bigliardo (UEN) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Finanzierung des neuen Athener Flughafens

Mit Beschluss E (96) 1356 vom 23. Mai 1996 bewilligte die Kommission der Gesellschaft AIA SA Mittel in Höhe von 250 Mio. Euro für den Bau des neuen Athener Flughafens in Spata.

Die AIA SA unterzeichnete daraufhin (am 14.6.1996) einen Vertrag über den Bau dieses Flughafens mit der Hochtief AG, vormals Gebr. Helfmann, Essen (Deutschland), für einen Betrag von 1,8 Mrd. Euro. Die Hochtief AG gründete ihrerseits in Athen eine Tochtergesellschaft, die nicht ins Register der Aktiengesellschaft eingetragen wurde. Ferner schloss sie eine ganze Reihe von Subunternehmerverträgen mit anderen Firmen für die Flughafenbauarbeiten.

An der Flughafengesellschaft AIA halten die Hochtief 45 % und der griechische Staat 55 %. Die Hochtief kontrolliert allerdings den Vorstand mit 5 von 9 Vorstandsmitgliedern. Im Beschluss der Kommission E (96) 1356 wurde der Aktiengesellschaft AIA SA die Verantwortung für die Durchführung des Projekts übertragen. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 6 des Gesetzes 2338/95 der Hellenischen Republik kann die AIA SA nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts eingestuft werden, und nach Artikel 10 der Verordnung 1164/94 (1) über den europäischen Kohäsionsfonds können Mittel nur Körperschaften des öffentlichen Rechts vergeben werden.

Darüber hinaus verlangt der Flughafen Spata äußerst hohe Flughafengebühren, was er sich dank seiner dominierenden Position im Luftverkehr von und nach Griechenland leisten kann. Deshalb haben mehrere Fluggäste im Juli 2002 Beschwerde bei der Kommission eingelegt.

1.

Wie begründet die Kommission, dass Zuschüsse direkt einer Aktiengesellschaft, nicht aber einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt werden?

2.

Warum hat sie noch nicht auf die Beschwerden bezüglich der hohen Flughafengebühren von Spata reagiert?

3.

Kann sie angeben, welche der beiden Gesellschaften — Hochtief AG oder Hellas SA — der AIA die Rechnung über die Zahlung von 1,8 Mrd. Euro ausgestellt hat, die dann an die Kommission weitergeleitet wurde, um den Zuschuss von 250 Mio. Euro zu begründen?

Ergänzende Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(29. April 2004)

1.

Die Flughafengesellschaft Athens International Airport S A. (AIA) ist für dreißig Jahre Inhaberin der Flughafenkonzession. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission in Kraft war, ist die Rechtsform der Durchführungsstelle nicht auf Körperschaften des öffentlichen Rechts beschränkt. Auch eine privatrechtliche Einrichtung hat Anspruch auf Gemeinschaftszuschüsse aus dem Kohäsionsfond. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor handelt es sich bei den Durchführungsstellen in der Regel um privatrechtliche Gesellschaften.

2.

Die Kommission hat in Bezug auf die Vereinbarkeit von Entwicklung und Betrieb des Flughafens mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft eine Beschwerde erhalten. Diese Beschwerde umfasst zwei Hauptpunkte. Der erste betrifft die Besteuerung durch den griechischen Staat mittels einer Flughafenabgabe und seine Entscheidung, dem Flughafenbetreiber die ausschließlichen Rechte zu übertragen. Der zweite Teil bezieht sich auf die Abgaben, die für bestimmte Flughafendienstleistungen zu zahlen sind.

Am 22. Mai 2003 hat die Kommission beschlossen, den ersten Teil der Beschwerde bezüglich der vom griechischen Staat getroffenen Maßnahmen nicht weiter zu verfolgen. Die Kommission prüft derzeit die Flughafengebühren, um zum zweiten Teil der Beschwerde Stellung nehmen zu können.

3.

Die AIA S.A. hat die monatlichen Rechnungen des griechischen Unternehmens erhalten, das die Hochtief AG vertritt (nicht aber mit der Hochtief Hellas identisch ist), sowie die Rechnungen der griechischen Betriebe, die die übrigen Mitglieder des Konsortiums der Bauunternehmer vertreten.


(1)  ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1.


3.4.2004   

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CE 84/769


(2004/C 84 E/0865)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0309/04

von Miet Smet (PPE-DE) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Ausweitung des Tätigkeitsfelds von TAIEX auf den westlichen Balkan

Das Büro für technische Unterstützung und Informationsaustausch (TAIEX) wurde gegründet in der Absicht, den Beitrittsländern technische Unterstützung bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands zu leisten. In der Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003 (1) wird vorgeschlagen, die Dienste von TAIEX in Zukunft auf die Länder des westlichen Balkan auszuweiten?

Wurden bereits weitergehende Beschlüsse über die Ausweitung der Dienste von TAEIX bzw. vergleichbarer Dienste auf die Länder des westlichen Balkan gefasst?

Welche Durchführungsbestimmungen wurden festgelegt?

Welche Mittel werden für die Erbringung von Diensten für die Balkanländer bereitgestellt?

Wie wird dabei konkret vorgegangen?

In welchem Maße werden die neuen Mitgliedstaaten hierbei einbezogen (Austausch von Erfahrungen, Fachwissen usw.)?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(17. März 2004)

In der Agenda von Thessaloniki, die von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und der Länder des westlichen Balkans auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und diesen Ländern am 21. Juni 2003 in Thessaloniki gebilligt wurde, heißt es sinngemäß:

 

Für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP) beteiligten Länder, kommt von TAIEX gewährte technische Hilfe in Betracht, u. a auch um zu überprüfen, ob die nationalen Rechtsvorschriften der Länder des westlichen Balkans mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar sind. Die technische Hilfe umfasst Maßnahmen, die den spezifischen Bedürfnissen dieser Länder sowie dem gegenwärtigen Stand der Heranführung an die EU Rechnung tragen.

Als Folgemaßnahme zu diesem Punkt der Agenda von Thessaloniki wurden dem bestehenden TAIEX-Büro bereits Mittel (und zwar 3,9 Mio. EUR im Jahr 2002 und 1,25 Mio. EUR im Jahr 2003) aus dem regionalen CARDS-Haushalt für TAIEX-Dienstleistungen zur Unterstützung der Behörden der Länder des westlichen Balkans zur Verfügung gestellt.

Am 8. Dezember 2003 fand in Brüssel eine einleitende Sitzung statt, an der alle Vertreter der Behörden aller Länder des westlichen Balkans teilnahmen. Auf dieser Sitzung, auf der die Ausweitung von TAIEX auf die Länder des westlichen Balkans formell bestätigt wurde, erläuterte die Kommission das Konzept, die Maßnahmen und die Dienstleistungen von TAIEX.

Bei der Bereitstellung von TAIEX-Dienstleistungen für die Länder des westlichen Balkans sieht die Kommission ein Stufenkonzept vor. Die Grundidee dieses Konzepts ist — wie schon im Fall der Beitrittsländer — TAIEX-Dienstleistungen auf nachfrageorientierter Basis zu gewähren. Die Kommission wird bei der Festlegung der Prioritäten für TAIEX-Dienste für jedes einzelne dieser Länder sehr eng mit diesen Ländern zusammenarbeiten. Sie wird in Kürze den einzelnen Regierungen der Länder des westlichen Balkans die Prioritäten für dieses Jahr vorstellen. Die Prioritäten werden mit den einzelnen Ländern eingehend besprochen und regelmäßig geprüft.

TAIEX wird voraussichtlich im März 2004 in den Ländern des westlichen Balkans voll einsatzbereit sein. Die Delegationen der Kommission in dieser Region sowie die Europäische Agentur für Wiederaufbau und die United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) werden eng in die Maßnahmen von TAIEX in dieser Region eingebunden. TAIEX wird sich bei seiner Arbeit außerdem auf die Erfahrungen und Kenntnisse der neuen Mitgliedstaaten stützen.


(1)  KOM(2003) 285.


3.4.2004   

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CE 84/770


(2004/C 84 E/0866)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0313/04

von Dana Scallon (PPE-DE) an die Kommission

(2. Februar 2004)

Betrifft:   Verbrennungsanlage in Galway

Die Stadt Galway plant den Bau einer Verbrennungsanlage in der Nähe der Bucht von Galway, der einzigen Süßwasserquelle für das Gebiet, das zudem ein beliebtes Ausflugziel ist.

Hat die Kommission Kenntnis von Plänen zur Überwachung des Baus dieser Verbrennungsanlage bzw. ist sie daran beteiligt? Kann die Kommission bestätigen, dass diese Verbrenungsanlage den Richtlinien über Umwelt- und Verbraucherschutz entspricht?

Kann die Kommission bestätigen, dass sie am Bau der Verbrennungsanlage in Wien beteiligt ist?

Kann sie den Unterschied zwischen der in Galway geplanten Anlage und dem Modell von Wien erläutern?

Welche Vorteile bietet die Entscheidung für das so genannte Wiener Modell? Bürger der Stadt Galway haben mir berichtet, dass mit der Anlage in Wien auch Wohnungen beheizt werden und dass sie sich unauffällig in die Umgebung einfügt. Kann die Kommission dies bestätigen und handelt es sich bei dem Wiener Modell tatsächlich um den neuesten Stand der Technik auf diesem Gebiet?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(2. März 2004)

Alle Abfallverbrennungsanlagen müssen der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (1) entsprechen. Diese Richtlinie gilt für Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen. Durch die in der Richtlinie 2000/76/EG festgesetzten Grenzwerte sollen negative Auswirkungen auf die Umwelt und hierdurch bedingte Gefahren für die menschliche Gesundheit soweit es praktikabel ist begrenzt werden. Für die Erteilung von Genehmigungen für Verbrennungsanlagen sind die einzelstaatlichen Behörden zuständig. Das tatsächliche Risiko am Standort ist im Einzelfall im Zuge des Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Die einzelstaatlichen Behörden brauchen die Kommission nicht über Anträge für den Bau und Betrieb einer Abfallverbrennungsanlage oder die Erteilung solcher Genehmigungen zu unterrichten. Der Kommission ist daher über den Bauantrag für die von dem Herrn Abgeordneten genannte Abfallverbrennungsanlage nichts bekannt.


(1)  ABl. L 332 vom 28.12.2000.


3.4.2004   

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CE 84/771


(2004/C 84 E/0867)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0319/04

von Dana Scallon (PPE-DE) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Finanzierung von Forschung mit embryonalen Stammzellen

Nach der Sitzung des Rates (Wettbewerb) vom 26. November 2003 haben mehrere Medien übereinstimmende Äußerungen der Vertreter verschiedener Mitgliedstaaten (z.B. Deutschland, Italien, Österreich, Luxemburg und Spanien) zitiert, die den portugiesischen Vorschlag unterstützten.

In der Folge hat das für Forschung zuständige Mitglied der Kommission, Herr Busquin, während eines Arbeitsessens erklärt, er würde den portugiesischen Kompromissvorschlag unterstützen, dem zufolge Forschung an embryonalen Stammzellen nur dann gefördert werden soll, wenn diese Stammzellenkulturen vor einem bestimmten Stichtag angelegt wurden, und die Forschung an embryonalen Stammzellen als solche keine Finanzmittel erhalten soll.

Einige Tage später erklärte Kommissar Busquin jedoch, dass sein Äußerung missverstanden worden sei.

Kann die Kommission mitteilen, ob der portugiesischen Kompromissvorschlag von den Regierungsvertretern Deutschlands und Portugals korrekt wiedergegeben wurde, und kann der Kommissar klarstellen, in welcher Form er seine Zustimmung zum portugiesischen Kompromiss geäußert hat? In welcher Weise wurde er nach Ansicht der Kommission missverstanden? War der Kompromissvorschlag nicht klar formuliert oder waren dem Kommissar die Auswirkungen des Vorschlags nicht voll bewusst?

In seiner Pressekonferenz vom 3. Dezember 2003 nach der ergebnislosen Sitzung des Rates erklärte Herr Busquin, dass die Kommission Sorge tragen werde, nur jene Vorhaben zu fördern, die von allen Mitgliedstaaten akzeptiert werden könnten. Kann die Kommission dies bestätigen? Kann die Kommission erläutern, wie es zu den Divergenzen zwischen dieser Aussage von Kommissar Busquin und der gegenwärtigen Haltung der Kommission gekommen ist, die sich auf ihr gesetzlich verankerte Recht beruft, Forschungsarbeiten, die in einer Reihe von Mitgliedstaaten ungesetzlich oder verfassungswidrig sind, zu finanzieren?

Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission

(12. März 2004)

Die Frau Abgeordnete bezieht sich offensichtlich auf die informellen Diskussionen, die am Rande der Ministerratstagung am 26. November 2003 stattgefunden haben. Dabei handelte es sich um reine Sondierungsgespräche. Die Kommission hat im Laufe des gesamten Rechtsetzungsverfahrens ihren Standpunkt verteidigt.

Trotz der klaren Befürwortung des Kommissionsvorschlags (1) durch das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss wollte sich der Rat am 3. Dezember 2003 nicht mit der Frage befassen.

Die Kommission ist somit gehalten, auch ohne neue Rechtsvorschrift das 6. Forschungsrahmenprogramm und das spezifische Programm „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“, die diese Forschung zulassen, umzusetzen.

Vorschläge, die zu Forschungsarbeiten an humanen embryonalen Stammzellen eingereicht werden, sind einer Einzelfallprüfung zu unterziehen, die sich auf das Rahmenprogramm stützt, das am 27. Juni 2002 im Wege des Mitentscheidungsverfahrens verabschiedet wurde, sowie auf das spezifische Programm, das vom Rat am 30. September 2002 verabschiedet wurde. Nach Artikel 6 Absatz 3 des spezifischen Programms (2) ist jeder einschlägige Antrag einer Einzelfallprüfung durch den Programmausschuss zu unterziehen, der sich aus den von den Mitgliedstaaten ernannten nationalen Vertretern zusammensetzt. Solange der Rat keine Einigung über den geänderten Vorschlag der Kommission vom 26. November 2003 (3) erzielt, wird die Kommission keine Forschungsvorhaben zur Finanzierung vorschlagen, bei denen aus überzähligen humanen Embryonen Stammzellen entnommen werden.

Die Kommission vertritt nach wie vor denselben Standpunkt wie in ihrem geänderten Vorschlag vom 26. November 2003, der dem Rat weiterhin vorliegt.


(1)  Vorschlag zur Festlegung sehr strenger, klarer und transpareter Regeln für die Gemeinschaftsforschung auf dem Gebiet der Gewinnung von Stammzellen aus überzähligen, humanen embryonalen Stammzellen.

(2)  Das in Artikel 7 Absatz 3 festgelegte Verfahren (d.h. das Komitologieverfahren) gilt für die Annahme von FTE-Maßnahmen, bei denen menschliche Embryonen und humane embryonale Stammzellen verwendet werden (2002/834/EG L294/3).

(3)  KOM(2003) 749 endg.


3.4.2004   

DE

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CE 84/772


(2004/C 84 E/0868)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0326/04

von Willi Piecyk (PSE) an die Kommission

(10. Februar 2004)

Betrifft:   Zuschüsse für neue Netze in der Fischerei

1.

Seit wann ist die Benutzung des sogenannten „Bacoma-Netzes“ zum besseren Schutz der Ostsee-Dorschbestände für Fischer aus EU-Mitgliedstaaten zwingend vorgeschrieben?

2.

Gibt Möglichkeiten für finanzielle Zuschüsse seitens der Europäischen Union, um die Anschaffung dieser Netze zu erleichtern?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(9. März 2004)

1.

Bacoma-Netze (1) wurden mit der TAC- und Quotenverordnung für 2002 (2) eingeführt. Die technischen Spezifikationen dieser Netze wurden im Jahr 2003 mit der Verordnung (EG) Nr. 1754/2003 (3) zur Änderung der TAC- und Quotenverordnung für 2003 (4) geändert, mit der die Verwendung von Bacoma-Netzen bei der Dorschfischerei in der Ostsee verbindlich vorgeschrieben wurde.

2.

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe (c) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates (5)„[können] für die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen, unter anderem für den Einsatz von selektiveren Fangtechniken […] öffentliche Zuschüsse gewährt werden …“. Im letzten Absatz von Ziffer 1.4 in Anhang III heisst es jedoch, dass „der Ersatz von Fanggeräten nicht unter die erstattungsfähigen Kosten“ fällt. Darüber hinaus heisst es in Ziffer 1.4 Buchstabe (b)(i) von Anhang III derselben Verordnung, dass die Investitionen „die Rationalisierung der Fangeinsätze durch den Einsatz von Techniken und Verfahren des selektiven Fischfangs oder der Kleinfischerei an Bord betreffen müssen, um unerwünschte Beifänge, bei denen es sich nicht um Beifänge im Sinne der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften handelt, zu vermeiden …“ Da Bacoma-Netze den Gemeinschaftsvorschriften zufolge in der Ostsee verbindlich vorgeschrieben sind, fallen Investitionen für diese Fanggeräte für den Einsatz in der Ostsee nicht länger unter die erstattungsfähigen Kosten.

3.

Den betroffenen Schiffen können Entschädigungen für Ertragseinbußen im Anschluss an die Einführung des Bacoma-Netzes gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 über „vorübergehende Einstellung der Tätigkeit und sonstige Entschädigungen“ gewährt werden, wonach „die Mitgliedstaaten Fischern und Schiffseignern einen finanziellen Ausgleich gewähren können, falls aufgrund eines Ratsbeschlusses für bestimmte Fanggeräte oder -methoden technische Beschränkungen auferlegt werden; diese Beihilfen, die der technischen Anpassung dienen sollen, dürfen höchstens für sechs Monate gewährt werden.“ Damit Schiffen, die das Bacoma-Netz einsetzen, eine solche Entschädigung während des angegebenen Höchtszeitraums gewährt werden kann, müssen Nachweise über Umfang und Dauer der Ertragseinbußen an die zuständige Verwaltungsbehörde weitergeleitet werden.


(1)  Bacoma ist ein dreijähriges Forschungsprojekt, das durch die EG kofinanziert wird.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 des Rates vom 18. Dezember 2001 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und damit zusammenhängenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. L 347 vom 31.12.2001).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1754/2003 des Rates vom 22. September 2003 zur dritten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003, ABl. L 252 vom 4.10.2003).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 (ABl. L 356 vom 31.12.2002).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002, ABl. L 358 vom 31.12.2002).


3.4.2004   

DE

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CE 84/773


(2004/C 84 E/0869)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0328/04

von Marco Cappato (NI), Maurizio Turco (NI), Marco Pannella (NI), Gianfranco Dell’Alba (NI), Benedetto Della Vedova (NI), Olivier Dupuis (NI) und Emma Bonino (NI) an die Kommission

(10. Februar 2004)

Betrifft:   Chinesische Neujahrsparade in Paris

Anlässlich der chinesischen Neujahrsparade in Paris, die am 24. Januar 2004 stattfand, lehnten der Bürgermeister der Stadt und ihre Polizeibehörde es ab, der französischen Falung Gong-Vereinigung die Genehmigung zur Teilnahme an der Parade zu erteilen.

Die französische Falung Gong-Vereinigung hatte um Teilnahme an der Parade ersucht, bei der sie den Löwentanz, chinesische Trommler, traditionelle Tänze und dekorierte Flöße vorführen wollte. Weniger als eine Woche vor dem Termin verweigerte das Rathaus die Genehmigung aufgrund bürokratischer Probleme in Verbindung mit dem Zeitpunkt der Registrierung. Tatsächlich wurden die Unterlagen rechtzeitig eingesandt, und zwar letzten Oktober. Darüber hinaus wurde der französischen Falung Gong-Vereinigung keine Genehmigung für andere Aktivitäten während der Festlichkeiten erteilt, um die sie ersucht hatte, z.B. die Vorführung traditioneller Falung Gong-Übungen und die Verteilung von Informationsmaterial.

Es hat den Anschein, als habe die chinesische Botschaft gedroht, die gesamten Festlichkeiten abzusagen, falls die Stadt Paris eine Teilnahme der Falung Gong zuließe. Andere inoffizielle Stimmen, die die chinesischen Behörden unterdrückt haben, berichten über ähnliche Behinderungen.

Ist der Kommission bekannt, was sich vergangene Woche in Paris zugetragen hat?

Was beabsichtigt die Kommission zu unternehmen, um das erneute Auftreten ähnlicher Fälle auf dem Hoheitsgebiet der EU zu vermeiden.

Beabsichtigt die Kommission, Gespräche mit der französischen Regierung, dem Bürgermeister von Paris und den chinesischen Botschaftern in Frankreich und bei der EU zu führen, um sie daran zu erinnern, dass die Ausdrucks- und Demonstrationsfreiheit elementare Menschenrechte sind, die eindeutig durch Artikel 6 des VEU geschützt sind.

Antwort von Herrn Vitorino Im Namen der Kommission

(6. April 2004)

Weder der EG-Vertrag noch der EU-Vertrag weisen der Gemeinschaft eine allgemeine Kompetenz im Bereich der Grundrechte zu. Die Kommission kann nur tätig werden, wenn das Gemeinschaftsrecht berührt ist, was bei dem hier dargelegten Sachverhalt nicht der Fall ist.

Die Kommission bringt die Lage der Anhänger von Falun Gong, die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Bewegung in ihren Grundrechten verletzt werden, regelmäßig im Rahmen des EU-China-Dialogs über die Menschenrechtssituation zur Sprache, so auch auf der Tagung, die am 26./27. Februar 2004 in Dublin stattgefunden hat.


3.4.2004   

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CE 84/773


(2004/C 84 E/0870)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0331/04

von Miet Smet (PPE-DE) an die Kommission

(10. Februar 2004)

Betrifft:   Einrichtung eines regionalen Koordinierungszentrums für die Sozialpolitik auf dem Balkan

Bereits vor geraumer Zeit hat die Europäische Kommission die Einrichtung bzw. die Beteiligung an der Einrichtung eines regionalen Koordinierungszentrums für die Sozialpolitik auf dem Balkan angekündigt. Die Einrichtung des Zentrums war für das Frühjahr 2004 geplant.

Welches ist der Stand der Dinge hinsichtlich der Einrichtung dieses regionalen Zentrums zur Koordinierung der Sozialpolitik für die südosteuropäischen Länder?

Insbesondere:

Wie weit sind die Vorbereitungen für die Einrichtung dieses Zentrums gediehen?

Wann soll es seine Tätigkeit aufnehmen?

Wo wird das Zentrum seinen Sitz haben?

Welche Human- und Finanzressourcen sind für das Koordinierungszentrum vorgesehen?

Wie lautet das Mandat dieses regionalen Koordinierungszentrums?

Welche Partner werden an der Einrichtung und dem Betrieb des Koordinierungszentrums beteiligt sein?

In welcher Weise werden die Länder aus der Region in die Einrichtung und den Betrieb des Zentrums einbezogen?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(16. März 2004)

Die Schaffung eines regionalen Koordinierungszentrums für die Sozialpolitik ist in Fortführung des Projekts „Stärkung der sozialen Kohäsion durch Förderung der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit in Südosteuropa“ unter der Schirmherrschaft der Initiative für den sozialen Zusammenhalt im Rahmen des Stabilitätspakts für Südosteuropa vorgesehen.

Das regionale Koordinierungszentrum wird aus dem CARDS- Regionalprogramm 2003 mit 2 Mio. EUR über drei Jahre finanziert und in enger Zusammenarbeit mit dem Europarat (Kofinanzierung von 200 000 EUR) aufgebaut. Das Gesamtprojekt sieht jedoch nicht nur die Schaffung eines regionalen Koordinierungszentrums, über dessen Standort noch nicht entschieden wurde, vor. Ziel ist es, verschiedene Koordinierungsinstrumente den nationalen Behörden anzubieten und gemeinsam mit ihnen zu nutzen und die „besten Praktiken“ der EU in Bereichen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben, weiterzugeben.

Die Aktivitäten im Rahmen dieses Projektes betreffen hauptsächlich die folgenden drei Bereiche:

Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Reform des Sozialschutzes;

Institutionelle Unterstützung und Berufsbildungsmaßnahmen im Sozialbereich;

Unterstützung des sozialen Dialogs und den Informationsaustauschs, insbesondere hinsichtlich der sozialen Grund- und Bürgerrechte sowie grenzüberschreitender Angelegenheiten (z.B. Gleichbehandlung, Übertragung von Leistungen ins Ausland usw.)

Mit der Vorarbeit für die Schaffung dieses Zentrums wurde im September 2003 begonnen, die Leistungsbeschreibung für das CARDS-Projekt wurde bereits erstellt. Einige verfahrenstechnische Einzelheiten wie auch die Frage der Humanressourcen und Finanzmittel müssen zwischen der Kommission und dem Europarat noch geklärt werden. Allerdings ist die baldige Unterzeichnung einer direkten Vereinbarung mit dem Europarat vorgesehen, so dass das Zentrum spätestens Anfang Juni 2004 seine Arbeit aufnehmen kann.


3.4.2004   

DE

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CE 84/774


(2004/C 84 E/0871)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0334/04

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(10. Februar 2004)

Betrifft:   Die unveränderte Lage auf dem Gebiet der Menschenrechte und der Demokratie in China und Hongkong, die Drohung gegenüber Taiwan und die Notwendigkeit des Waffenembargos

1.

Teilt die Kommission die Auffassung, dass die wichtigste positive Änderung in der Volksrepublik China nach 1989 das stürmische, aber oft unkontrollierte Wirtschaftswachstum ist, das die Hoffnung entstehen lässt, dass die Völker Chinas künftig nicht länger in Armut leben werden?

2.

Hat die Kommission seit 1989 in der Volksrepublik China wichtige Verbesserungen bei der Versammlungsfreiheit, dem Recht auf freie Meinungsäußerung oder der Pressefreiheit entdecken können?

3.

Hat die Kommission seit 1989 in der Volksrepublik China wichtige Verbesserungen dahingehend feststellen können, dass politische Gegner nicht mehr inhaftiert werden, dem Machtmonopol einer politischen Partei ein Ende gesetzt oder die vielfach angewandte Todesstrafe abgeschafft wurde?

4.

Hat die Kommission seit 1989 wichtige Verbesserungen feststellen können in der Art und Weise, in der auf das Bestreben der Einwohner der an China zurückgefallenen ehemaligen britischen Kronkolonie Hongkong, eine vollwertige parlamentarische Demokratie und einen Rechtsstaat zu verwirklichen, eingegangen wird?

5.

Hat die Kommission seit 1989 wichtige Verbesserungen dahingehend feststellen können, dass auf Eroberungspläne im Zusammenhang mit der lediglich zwischen 1945 und 1949 zu China gehörenden Insel Taiwan verzichtet wurde, deren ursprüngliche Bevölkerung sich jetzt für eine nachhaltige Unabhängigkeit und für eine gute Nachbarschaft mit China ausspricht?

6.

Hat die Kommission Gewissheit, dass tragische Ereignisse wie die von 1989, als der Aufstand unter Einsatz von staatlicher Gewalt niedergeschlagen wurde, sich jetzt und in Zukunft nicht mehr wiederholen können?

7.

Ist die Kommission bereit, sich dafür einzusetzen, dass das Waffenembargo gegen die Volksrepublik China unvermindert aufrechterhalten wird, solange im Land kein demokratischer Rechtsstaat besteht, solange die Demokratie in Hongkong beeinträchtigt wird und solange kein Nichtangriffspakt zwischen China und Taiwan geschlossen wurde?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(26. März 2004)

Die EU erkennt zwar an, dass sich die Menschenrechtslage in China in den letzten Jahren etwas verbessert hat, doch der Stand der Dinge bereitet ihr in vielerlei Hinsicht und insbesondere in Bezug auf die bürgerlichen und politischen Rechte weiterhin Sorge. Die meisten der vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Fragen wurden im Rahmen des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und China aufgegriffen, und die EU beabsichtigt, demnächst eine Gesamtbewertung dieses Dialogs vorzunehmen. Gleichzeitig hat die EU die Situation in Hongkong und Taiwan aufmerksam verfolgt und wird dies auch weiterhin tun. All diese Fragen, ob sie sich nun auf die Menschenrechtslage in China beziehen oder eher regionaler Natur sind, müssen in den Diskussionen über eine mögliche Aufhebung des Waffenembargos gegen China sorgfältig überdacht werden.


3.4.2004   

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CE 84/775


(2004/C 84 E/0872)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0335/04

von Astrid Thors (ELDR) an die Kommission

(10. Februar 2004)

Betrifft:   Standpunkt der EU-Kommission zur Verlängerung der Betriebserlaubnis für das Kernkraftwerk in Sosnovy Bor

Im Herbst 2003 lief die Betriebserlaubnis für eine Reaktoreinheit vom Typ Tschernobyl des Kraftwerks Sosnovy Bor aus. Daraufhin wurde eine Verlängerung beantragt.

Ist die EU-Kommission im Hinblick auf die Zusammenarbeit der EU mit Russland im Rahmen des TACIS-Programms der Auffassung, dass der Sicherheitsstandard dieses Kernkraftwerks den internationalen Standards entspricht? Erfüllt die für die Betriebserlaubnis verantwortliche Verwaltung die Standards, die an eine solche Behörde gestellt werden müssen? Gibt es Garantien dafür, dass mit den nuklearen Abfällen des Kernkraftwerkes gemäß den internationalen Konventionen verfahren wird?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(13. April 2004)

Das Kernkraftwerk Sosnovy Bor umfasst drei Reaktoren vom Typ RBMK (1), von denen zwei der ersten Generation angehören (Inbetriebnahme 1973 und 1975), die nach Expertenmeinung nicht den internationalen anerkannten Sicherheitsnormen entsprechen. Die Kommission empfiehlt seit jeher, diese Reaktoren ebenso wie andere sowjetische Reaktoren der ersten Generation zu schließen. Die Kommission und Russische Förderation sind Mitglieder einer gemeinsamen Arbeitsgruppe (Joint Working Group — JWG), die damit beauftragt ist, die Möglichkeiten zur Schließung russischer Kernreaktoren der ersten Generation zu prüfen. Das Arbeitsprogramm dieser Gruppe wurde von der „Nuclear Safety and Security Group“ der Gruppe der G8-Staaten bei deren letzter Zusammenkunft am 4. Februar 2004 in Genf gebilligt.

Die russische Föderation hat 1996 das „Übereinkommens über nukleare Sicherheit“ der Internationalen Atomenergieorganisation (AIEA) unterzeichnet, und auf dieser Grundlage garantiert die Regierung für die Unabhängigkeit und Weisungsbefugnis die Atomaufsichtsbehörde (Gosatomnadzor) gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens.

Die russische Förderation ist für die Entwicklung und Umsetzung ihres eigenen Atomaufsichtssystems verantwortlich. Seit 1994 erhält Gosatomnadzor im Rahmen des Programms TACIS Unterstützung von einem europäischen Konsortium nationaler europäischer Atomaufsichtsbehörden, die ihr helfen, eine starke, unabhängige und kompetente Organisation aufzubauen, die der besonderen Situation des Landes gerecht wird und Grundsätze respektiert, wie sie im Übereinkommen über die nukleare Sicherheit festgeschrieben sind. Der Schwerpunkt wurde dabei auf die Förderung eines Zulassungssystems, die Entwicklung von Qualitätssicherungssystemen und die Verbesserung der Anforderungen an die Sicherheitsanalysen gelegt. Dabei wurden in Rechtsetzung, Regelungen, Verfahren und Arbeitsmethoden beträchtliche Fortschritte erzielt. Gleichwohl fällt die Frage der Unabhängigkeit von Gosatomnadzor gegenüber dem Kraftwerksbetreiber und den politischen Entscheidungsträgern in die nationale Zuständigkeit.

Trotz der Unterzeichnung im Januar 1999 ist das „Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle“ der AIEA in Russland immer noch nicht in Kraft getreten. Daher kann in diesem Stadium nicht garantiert werden, dass der Umgang mit nuklearen Abfällen der internationalen Praxis entspricht.


(1)  Graphitmoderierter wassergekühlter Reaktor.


3.4.2004   

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CE 84/776


(2004/C 84 E/0873)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0337/04

von Gabriele Stauner (PPE-DE) an die Kommission

(4. Februar 2004)

Betrifft:   Subventionen für Parmalat-Konzern

Presseberichten zufolge scheint sich die Finanzaffäre um den italienischen Lebensmittelkonzern Parmalat immer mehr auszuweiten.

Kann die Kommission mitteilen, ob der insolvente Milchkonzern Parmalat Mittel aus europäischen Töpfen erhalten hat?

Wenn ja, kann die Kommission mitteilen, in welcher Höhe und über welchen Zeitraum die Beträge ausgezahlt wurden?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(29. März 2004)

Der Parmalat-Konzern hat Mittel der Gemeinschaft erhalten.

Seit 1990 erhielt der Konzern aus Mitteln der Ausgabenbereiche, die von der Kommission direkt verwaltet werden, Zahlungen im Gesamtbetrag von 2 278 448,00 EUR, die sich wie folgt verteilen:

Jahr/Zeitraum

Betrag

1990

733 747,76

1991-1998

677 636,24

1999-2003

867 064,00

Insgesamt

2 278 448,00

Zu den indirekten Ausgaben (für die der Grundsatz der geteilten Verwaltung gilt), d.h. zur etwaigen Gewährung gemeinschaftlicher Finanzhilfen, die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ganz oder teilweise finanziert werden, wird die Frau Abgeordnete auf Folgendes hingewiesen:

Die aus Mitteln des EAGFL, Abteilung Garantie gewährten Finanzhilfen für die Landwirtschaft werden von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen zur geteilten Verwaltung verwaltet. Die Buch-führungsdaten zu den Finanzhilfezahlungen werden gemäß Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 (1) von den Mitgliedstaaten aufgezeichnet und der Kommission übermittelt, die wiederum nach Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung verpflichtet ist, die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten vertraulich zu behandeln. Das bedeutet, dass die Kommission keine Einzelheiten über die Beträge mitteilen kann, die der Parmalat-Konzern aus Mitteln des EAGFL, Abteilung Garantie erhalten hat.

Ferner ist es möglich, dass der Parmalat-Konzern zusätzlich Finanzhilfen im Wege von Programmen erhalten hat, die über den EAGFL, Abteilung Ausrichtung kofinanziert werden. Die aus Mitteln des EAGFL, Abteilung Ausrichtung geförderten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes sind Bestandteil operativer Programme, für die die in den Strukturfondsvorschriften (2) festgelegten Bestimmungen für die Programmplanung im Rahmen von Ziel 1 gelten. Nach diesen Vorschriften enthalten die betreffenden Programme keine Finanzangaben über den Endbegünstigten einer Finanzhilfe. Form und Inhalt der Buchführungsdaten, die von den Mitgliedstaaten aufgezeichnet werden müssen, sind in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 (3) (Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen) festgelegt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission vom 25. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 hinsichtlich Form und Inhalt der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, für die Kommission bereitzuhaltenden Buchführungsdaten; ABl. L 295 vom 16.11.1999.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26.6.1999.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen, ABl. L 63 vom 3.3.2001.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/777


(2004/C 84 E/0874)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0347/04

von Glenys Kinnock (PSE) an die Kommission

(11. Februar 2004)

Betrifft:   Einsatz von ACT bei der Behandlung von Malaria

Kann die Kommission ihren Standpunkt hinsichtlich des Einsatzes von ACT (Artemisinin-Kombinations-therapie) zur Behandlung von Malaria umreißen?

Ist der Kommission bekannt, dass ACT zwar die von der Weltgesundheitsorganisation empfohlene Behandlung ist, dass Länder mit hohen Resistenzen gegen andere Arzneimittel aber wegen der Kosten zögern, Kombinationstherapien auf der Basis von Artemisinin einzuführen?

Wie gedenkt die Kommission dieses immer größer werdende Problem zu lösen?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(18. März 2004)

Der Kommission ist bekannt, dass sich zunehmend Malariastämme ausbreiten, die gegen Antimalariamittel, insbesondere gegen Chloraquin und Sulfadoxin-Pyrimethamin (SP), resistent sind. Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat sowohl im Januar als auch im November 2003 Leitlinien für die Behandlung von Malaria erstellt. Darin empfiehlt sie fünf Therapien, darunter vier Kombinationstherapien auf der Basis von Artemisin (artemisine-combination therapies — ACT) für die Regionen mit einer geringen Resistenz gegen diese Arzneimittel wie etwa Westafrika. Obwohl sich diese Empfehlung auf epidemiologische und parasitologische Studien stützt, wurden weder die Kosten noch die Kapazitäten der Länder und der derzeit eingesetzten internationalen Finanzinstrumente zur Gewährleistung einer nachhaltigen Strategie tiefgehend analysiert. Außerdem wurde nicht erläutert, welche spezifische Rolle der Kombinationstherapie auf der Basis von Artemisin in allen Behandlungsstadien, wie etwa bei der vorbeugenden Behandlung und nach ärztlicher Überweisung zukommt.

Jedes Land muss selbst über die Behandlungsstrategien bei Malaria entscheiden, nachdem die möglichen Auswirkungen, die notwendigen Investitionen, die Ressourcen und Kapazitäten und die Alternativen in Betracht gezogen wurden. Einige nicht-westafrikanische Länder wie etwa Mosambik haben sich gegen ACT-Therapien entschieden.

Die Kommission strebt an, die Ausbreitung von Malaria im Rahmen des richtungweisenden Aktionsprogramms „Beschleunigte Aktion zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose im Rahmen der Armutslinderung“ (1) und insbesondere im Rahmen der drei Hauptbereiche dieses Programms, in denen es um die Behandlung von Malaria geht, einzudämmen

Die Kommission versucht, die Wirkung der Maßnahmen zu intensivieren. Zu diesem Zweck hat sie die Unterstützung für Programme zur Bekämpfung von Malaria erhöht und die Zahlungen beschleunigt. Die Kommission plant, insgesamt 1,1 Milliarden EUR für den Zeitraum 2003-2006 zur Bekämpfung dieser Krankheiten bereitzustellen, wovon ungefähr 25 % für die Bekämpfung von Malaria vorgesehen sind. Dieser Betrag umfasst auch den Beitrag zum Globalen Fonds für den Zeitraum 2001-2006 in Höhe von 460 Mio. EUR, wovon bereits 30 Mio. USD in den ersten drei Vorschlagsrunden zu ACT-Therapien gebunden wurden. Die Kommission plant des Weiteren, im Rahmen der thematischen Haushaltslinien für armutsbedingte Krankheiten Initiativen zu unterstützen, die die Einführung von Kombinationstherapien gegen Malaria wie etwa die ACT-Therapien vorsehen. Hauptsächlich unterstützt die Kommission jedoch über die sektoralen Haushaltslinien und schrittweise über den Gesamthaushalt diejenigen Länder, die die zum Jahrtausendwechsel festgelegten gesundheitsbezogenen Entwicklungsziele, insbesondere das sechste Entwicklungsziel — die Bekämpfung von Malaria — verwirklichen. Die Entscheidung jedes einzelnen Landes über die Einführung der wirksamsten Behandlungsstrategie kann nur unter Berücksichtigung seiner eigenen finanziellen Möglichkeiten getroffen werden und dafür wird die Kommission den größten Teil ihrer finanziellen Hilfe bereitstellen.

Die Kommission tritt weiterhin aktiv dafür ein, dass die Preise für die grundlegenden Arzneimittel, wie etwa ACT-Therapien, gesenkt werden, indem sie das Preisstaffelungssystem, die Anwendung der handelsbezogenen Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) und die lokale Produktion von ACT-Therapien rechtlich unterstützt, wie etwa durch die Verordnung gegen die Wiedereinfuhr von preislich gestaffelten Arzneimitteln. In diesem Zusammenhang prüft die Kommission Initiativen, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2003 vorgelegt wurden und die auf die lokale Produktion von preisgünstigen und qualitativ hochwertigen Kombinationstherapien auf der Basis von Artemisin abzielen.

Die Kommission plant ferner, im Bereich der Forschung die Entwicklung wirksamerer Arzneimittel und Impfstoffe gegen HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose erheblich zu unterstützen. Zu diesem Zweck stellt die Kommission gemeinsam mit den Entwicklungsländern Mittel in Höhe von 200 Mio. EUR für die Grundlagenforschung sowie die erste Versuchsphase bereit. Sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten stellen 200 Mio. EUR für die klinischen Versuche im Rahmen des European Development Clinical Trials Programme (EDCTP) zur Verfügung. Mit diesem integrierten Konzept soll die Ausbreitung von Malaria eingedämmt werden und die Auswirkung dieser Krankheit auf die Armut in den Entwicklungsländern verringert werden.

Die Kommission ist grundsätzlich bereit, die von der WHO empfohlenen therapeutischen Protokolle für Malaria und andere Krankheiten in den Entwicklungsländern zu unterstützen, vertritt jedoch die Auffassung, dass die betroffenen Länder unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort selbst über solche Strategien entscheiden müssen.


(1)  KOM(2003) 93 endg.


3.4.2004   

DE

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CE 84/779


(2004/C 84 E/0875)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0350/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Reisebüros: Auswirkungen der Alitalia-Krise auf den Arbeitsmarkt

Die Alitalia-Krise droht auch die mit dem Flugverkehr zusammenhängenden Wirtschaftszweige zu schädigen, insbesondere den der Reisebüros.

Der Sanierungsplan für die Branche, der in diesen Tagen zur Diskussion steht, sieht drastische Einsparungen bei der Zahlung von Provisionen an die Reisebüros vor: von derzeit 7 % auf 1 % bei Flugscheinen für internationale Flüge und von 3 % auf 1 % bei Flugscheinen für Inlandsflüge.

Wie die nationalen Vertretungen der Verbände der Reisebüros bestätigen, können derartige Entscheidungen zur Verdrängung von Hunderten von Unternehmen der Branche führen; dies bedeutet, dass über 10 000 Arbeitsplätze, etwa das Vierfache dessen, wovon bei der Alitalia die Rede ist, gefährdet sind.

Überdies hätten die Kürzungen, die sich in einer Preiserhöhung für Flugscheine niederschlagen würden, ohnehin Auswirkungen auf die Verbraucher; der Endabnehmer könnte ferner auf die konkrete Schwierigkeit stoßen, die Reisedokumente zu beschaffen, weil die Reisebüros auf die Erbringung einer zu kostspielig gewordenen Dienstleistung verzichten müssten.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass diese in Europa noch nie da gewesenen Beschlüsse den Betreibern des Sektors nur 60 Tage von ihrem Inkrafttreten mitgeteilt wurden.

Ein solcher Vorgang könnte für den Arbeitsmarkt schwere Folgen nach sich ziehen; die Reisebüros stellen den wichtigsten Verkaufskanal für die Luftfahrtunternehmen dar, denn sie verwalten 91 % des durch den Verkauf von Flugscheinen entstehenden Umsatzes; folglich würde sich eine Krise des Sektors nicht nur auf Alitalia auswirken und deren bereits prekäre Lage verschlimmern, sondern auch auf die anderen europäischen Gesellschaften.

1.

Kann die Europäische Union in dieser Frage auf der Grundlage der Politik zum Schutz der Beschäftigung oder aufgrund jeder anderen hierfür relevanten Zuständigkeit ein Mitspracherecht ausüben?

2.

Wie steht die Kommission zu dieser Frage?


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/779


(2004/C 84 E/0876)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0351/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(12. Februar 2004)

Betrifft:   Reisebüros: große Schwierigkeiten für Betreiber und Verbraucher

Aufgrund der Krise des Fremdenverkehrs, der sich nach dem Attentat auf die Zwillingstürme von 2001, der Angst vor der Ausbreitung ansteckender Krankheiten, der Verteuerungen im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und der Angst vor Flugzeugunglücken und Kriegen in einer Rezession befindet, stecken die Reisebüros in enormen Schwierigkeiten; diese Situation verschärft sich derzeit durch den Beschluss vieler europäischer Fluggesellschaften, erhebliche Kürzungen an den Provisionen für die Reisebüros vorzunehmen, um die eigenen Schulden zu senken und sich den Anforderungen des Marktes anzupassen. Die aktuelle Krise der Alitalia, die zu einem Beschluss des italienischen Staatsunternehmens in diesem Sinne geführt hat, ist nur das jüngste der Ereignisse, die auch auf die anderen Betreiber des Sektors weiter auswirken: Auch Air France, Iberia, die Lufthansa, Tyrolean und British Airways haben bereits drastische Senkungen der Provisionen angekündigt; damit ihre eigene Vergütung nicht völlig zunichte gemacht wird, sehen sich die Reisebüros nun gezwungen, riesige Zusatzkosten der Ausstellung von Flugscheinen auf die Kunden abzuwälzen. Die Folgen der beschriebenen Situation müssen natürlich in erster Linie die Verbraucher tragen, sei es in Form der Erhöhung der Preise, sei es wegen der Gefahr, dass langfristig viele Reisebüros nicht mehr umhin können, ihre Tätigkeit einzustellen, so dass eine sehr wichtige vermittelnde Dienstleistung verloren geht. Die Reisebüros stellen nicht nur die Flugscheine aus, sondern beraten auch über Flugpläne, die günstigsten Tarife und die Anschlüsse, sie unterrichten über Streiks und Streichungen von Flügen, kümmern sich um Erstattungsanträge, reservieren Sonderdienstleistungen für Behinderte und für Minderjährige ohne Begleitung und ermöglichen verschiedene Zahlungsweisen; der Verbraucher ist nicht immer in der Lage, diese Anforderungen alleine zu bewältigen, indem er persönlich Kontakt zu den Fluggesellschaften aufnimmt.

Sehr schlimm ist, dass die Gesellschaften zur Rechtfertigung der Kürzungen als Vorwand anführen, sie müssten sich dem Wettbewerb der Vermarktungspolitik der Billigfluglinien stellen; diese richten sich bekanntlich an eine andere Zielgruppe, bieten nicht die gleiche Dienstleistungsqualität und verschaffen dem Endkunden nicht das gleiche Gefühl der Zuverlässigkeit, der Bequemlichkeit der Flugpläne, der Gewissheit eines Schutzes bei Problemen; was die Linienfluggesellschaften hingegen nicht verringern, sind die Privilegien für Vielflieger wie Rabatte, geschenkte Flugscheine und Gratisaufenthalte, Anreizprämien.

Der europäische Markt stützt sich auf Regeln des freien Wettbewerbs, die Union setzt sich aber auch für den Schutz von Arbeitnehmern und Verbrauchern ein.

1.

Gibt es Möglichkeiten, dass die EU in dieser Frage einschreitet?

2.

Kann die Kommission Leitlinien zur Frage des Wettbewerbs zwischen Linienfluggesellschaften und Billigfluglinien aufstellen?

3.

Gibt es Beispiele für bewährte Praktiken und/oder Selbstverpflichtungskodizes von Fluggesellschaften, die als Beispiel herangezogen werden können?

Gemeinsame Antwort

von Frau de Palacio im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-0350/04 und E-0351/04

(23. März 2004)

Der Kommission ist bekannt, dass einige europäische Luftfahrtunternehmen, darunter auch Alitalia, beschlossen haben, ihr Vergütungssystem für die Reisebüros zu ändern. Ihr ist bewusst, dass es sich hierbei um ein Thema von größter Bedeutung für die Reisebüros handelt, und dass diese sehr besorgt wegen der Folgen dieser Änderungen auf ihren Rentabilität und die Arbeitsplätze sind.

Dennoch muss betont werden, dass die die Art und Weise des Verkaufs der Flugscheine unter Berücksichtigung der allgemeinen geltenden Regelungen (Vertrags- und Wettbewerbsrecht, Beachtung der Binnenmarktvorschriften usw.) unter die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit jedes Unternehmens fällt. Die Kommission verfügt über keinerlei Befugnisse, die über diese allgemeinen Regelungen hinausgehen. Ihr ist auch kein Verhaltenskodex oder Leitfaden für die Selbstkontrolle in diesem Bereich bekannt. Es gibt zwar ein Beispiel für eine freiwillige Verpflichtung seitens der Luftfahrtunternehmen, doch betrifft diese lediglich die Rechte von Fluggästen (1).

Wie bereits in der Anfrage erwähnt, bieten die Reisebüros neben dem Verkauf von Flugscheinen eine breite Palette an Dienstleistungen an und haben einen wesentlichen Anteil am Verkauf von Flugscheinen herkömmlicher Unternehmen. Das Weiterbestehen dieses Verkaufskanals sollte daher auch im Interesse der Luftfahrtunternehmen sein.

Bezüglich der Billigfluganbieter muss festgestellt werden, dass diese fast alle Flugscheine direkt verkaufen, vor allem über das Internet, und die herkömmlichen Unternehmen, darunter auch Alitalia, daher ihren Direktverkauf verstärkt haben. Ein Großteil der Fluggäste der Billigfluganbieter sind Neukunden, die bisher in der Regel nicht mit dem Flugzeug reisten. Der Anteil der Billigfluganbieter an Flügen innerhalb der Union beträgt derzeit ca. 12 %.


(1)  http://www.ecac-ceac.org.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/781


(2004/C 84 E/0877)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0358/04

von Werner Langen (PPE-DE) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Verfahren wegen des deutschen Dosenpfandes

Im Oktober 2003 hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des deutschen Dosenpfandes eingeleitet. Die Frist zur Stellungnahme durch die Bundesrepublik Deutschland ist abgelaufen und die Regelungen bedrohen nicht nur den innergemeinschaftlichen Handel sondern auch Produktionsstätten in Deutschland.

Daher folgende Fragen an die Europäische Kommission:

1.

Wie ist der Stand des Verfahrens?

2.

Welche Argumente hat die Europäische Kommission gegen die deutsche Regelung vorgebracht?

3.

Hält es die EU-Kommission für sinnvoll, die deutsche Dosenpfandregelung unverzüglich auszusetzen?

4.

Welche nächsten Initiativen sind wann zu erwarten?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(3. März 2004)

1.

Am 21. Oktober 2003 hat die Kommission beschlossen, ein Mahnschreiben an die Bundesrepublik Deutschland zu schicken. Letztere hat mit Schreiben datiert auf den 22. Dezember 2003 sowie auf den 22. Januar 2004 geantwortet. Augenblicklich ist die Kommission mit der Analyse der Antwort auf das Mahnschreiben befasst.

2.

Die Kommission bemängelt in ihrem Mahnschreiben die tatsächliche Umsetzung der in der Verpak-kungsverordnung angelegten Pfand- und Rücknahmepflicht in Abwesenheit flächendeckender und miteinander kompatibler Rücknahmesysteme. Wenn es keine funktionierende landesweite Regelung für das Pfandclearing zwischen Rücknahmesystemen gibt, ist davon auszugehen, dass die Einzelhändler dazu veranlasst sein könnten, solche Getränke teilweise oder sogar ganz aus dem Sortiment zu nehmen. Deshalb prüft die Kommission zur Zeit, ob und in welcher Weise das Pfand- und Rücknahmesystem in seiner gegenwärtigen Form geeignet ist, die Einfuhr von Getränken nach Deutschland zu behindern. Was die Problematik der „Insellösungen“ anbelangt, so erhöhen diese die Produktionskosten und können Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten behindern, weil die Hersteller eigene Produktions-/Verpackungslinien für einige Abnehmer am deutschen Markt einführen müssen.

3.

Der Bundesrepublik Deutschland obliegt die Einhaltung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen. Soweit die Wahl der Mittel bei dem Mitgliedstaat liegt, kann dieser grundsätzlich beurteilen, welches Mittel er für angemessen erachtet.

4.

Auf der Grundlage des Ergebnisses der Analyse der Antwort sowie des kontinuierlichen Auswertens der Situation auf den Märkten wird die Kommission im Rahmen des Artikels 226 des EG Vertrags die geeigneten Maßnahmen treffen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/781


(2004/C 84 E/0878)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0377/04

von Antonios Trakatellis (PPE-DE) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen des Mittelmeeres und Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Fischerei

In Griechenland und in anderen Ländern der Mittelmeerregion ist ein starker Rückgang der Fischereibestände festzustellen, der zu einem Ungleichgewicht im Meeresökosystem durch unvernünftige Befischung und illegale Fischerei geführt hat. Im Rahmen der nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen und - bestände des Mittelmeerraums durch die Union wird der politische Akzent insbesondere auf die Erhaltung gelegt, wobei im Rahmen einer weitreichenden multilateralen Initiative unter Einbeziehung der übrigen Anrainerstaaten dieser Region die Erweiterung der Fischereigerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten im Mittelmeer angestrebt wird (1).

Angesichts der Untätigkeit der Union im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung der Fischereitätigkeiten und angesichts der unzulänglichen Bekämpfung der illegalen Fischerei sowie der Tatsache, dass die Europäische Gemeinschaft ausschließliche Zuständigkeit für die außenpolitische Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik besitzt, werden an die Kommission die folgenden Fragen gerichtet:

1.

Welche Maßnahmen hat sie getroffen, um — aus wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Sicht — die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in Griechenland und den maritimen Fischereizonen zu gewährleisten?

2.

Auf welche Weise kann die Fischereitätigkeit in den europäischen und den nichteuropäischen Gewässern des Mittelmeers vor der unvernünftigen und illegalen Befischung durch Drittländer (z.B. Türkei) geschützt werden?

3.

Welche Maßnahmen hat die Kommission getroffen, um die Bewirtschaftung und Nutzung der gemeinsamen Ressourcen im Mittelmeer sowie die Kontrollen und Sanktionen im Falle der illegalen Fischerei in internationalen Gewässern zu harmonisieren und damit eine Erschöpfung der Bestände zu vermeiden? Welche Sanktionen sind verhängt worden oder könnten verhängt werden gegenüber Staaten, die die illegale Fischerei (mit Gefälligkeitsflagge oder ohne Flagge) schützen oder insgeheim fördern?

4.

Welche Maßnahmen wurden eingeleitet, damit die Union eine Ausweitung der Fischereigerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten im Mittelmeer erreicht über eine multilaterale Initiative, die die Anrainerstaaten des Mittelmeeres einbezieht und auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen und der Ökosysteme abzielt?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(4. März 2004)

Im Mittelmeerraum gilt derzeit die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2550/2000 des Rates über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer (3); im Juni 2000 endete die Ausnahmegenehmigung für griechische Schleppnetzfischer, Steerte mit einer Maschenöffnung von weniger als 40 Millimetern zu verwenden und ihre Tätigkeit in unmittelbarer Küstennähe auszuüben (d.h. innerhalb der 3-Meilen-Zone vor den Küsten oder bei einer Tiefe von weniger als 50 Metern). Diese Regelungen müssten, sofern sie von den griechischen Behörden ordnungsgemäß umgesetzt und überprüft werden, dazu beitragen, einige Probleme der griechischen Fischerei zu lösen.

Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (4) regelt die Bestandsbewirtschaftung, die die Grundlage für die Vorschläge der Kommission zur Sicherstellung einer nachhaltigen Fischerei in der gesamten Gemeinschaft bildet. Diese Verordnung stellt einen wesentlichen Fortschritt dar, sie ermöglicht eine effizientere Anpassung der Fangkapazitäten, die Festlegung mehrjähriger Bewirtschaftungs- und Wiederauffüllungspläne sowie eine verstärkte gemeinschaftliche Kontroll- und Sanktionsregelung.

Der Kommission ist bewusst, dass die derzeit für den Mittelmeerraum geltende Verordnung den Erfordernissen der dortigen Fischerei nicht mehr entspricht; daher, und unter Berücksichtigung der Leitprinzipien der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, hat sie im Oktober 2003 den Vorschlag für eine Verordnung in Übereinstimmung mit dem Grünbuch über die Zukunft der Gemeinsamen Fischerei-politik(GFP) und ihres Aktionsplans vorgelegt. (5)

Nach Ansicht der Kommission sollte dieser Vorschlag, der technische und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen miteinander verknüpft, zu einer verantwortungsvolleren und nachhaltigen Fischerei im Mittelmeerraum führen. Da er außerdem die Erstellung nationaler Bewirtschaftungspläne für bestimmte Fischereien vorsieht, erzielt er einen Kompromiss zwischen der Notwendigkeit, einen harmonisierten Gemeinschaftsrahmen sicherzustellen, und einem flexiblen Ansatz für die Berücksichtigung subregionaler Unterschiede und Besonderheiten. Ein unter besonderer Berücksichtigung subregionaler Besonderheiten harmonisierter Gemeinschaftsrahmen stellt eine Grundvoraussetzung dar, nicht nur für die Herstellung gleicher Bedingungen für alle sondern auch für die Vorlage von Vorschlägen für das Fischereimanagement in einem weiteren internationalen Rahmen.

Illegales Fischen betrifft nicht nur Fischereifahrzeuge aus Drittländern, sondern auch die der Gemeinschaft. Die griechischen Gewässer und Fischbestände beispielsweise werden durch die illegale Verwendung von Sprengstoff gefährdet, aber auch dadurch, dass die Vorschriften für die Steert-Maschenöffnungen von der Schleppnetzfischerei kaum eingehalten werden. Diese Probleme müssen nicht nur auf internationaler Ebene sondern auch innerhalb der Gemeinschaft angegangen werden.

Die Ergebnisse und die Schlusserklärung der Ministerkonferenz in Venedig, die im November 2003 von der Kommission organisiert wurde, liefern eine solide politische Grundlage, um rascher und wirksamer auf dem Weg zu einem nachhaltigen Fischereimanagement im Mittelmeerraum voranzuschreiten. Die Erweiterung der Fischereigerichtsbarkeit gilt als wesentliches Mittel für die Erreichung dieses Ziels.

Die sich entwickelnde Debatte über eine mögliche koordinierte Erweiterung der einzelstaatlichen Gerichtsbarkeit auf hoher See und die voraussichtliche Annahme des neuen autonomen Haushalts der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) werden eine besser koordinierte Beantwortung von Fragen der Bestandserhaltung sowie Einhaltung der Vorschriften im Mittelmeerraum ermöglichen.


(1)  Siehe KOM(2003) 589 vom 9.10.2003, Vorschlag für eine Verordnung betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 973/2001.

(2)  ABl. L 171 vom 6.7.1994.

(3)  ABl. L 292 vom 21.11.2000.

(4)  KOM(2001) 135 endgültig.

(5)  KOM(2002) 535.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/783


(2004/C 84 E/0879)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0396/04

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(16. Februar 2004)

Betrifft:   Ein Guantánamo an der Themse?

Europäische Medien stellen diese Frage angesichts der Lage, in der sich ausländische Gefangene im Vereinigten Königreich befinden, die zwar für unschuldig erklärt worden sind, aber dennoch im Rahmen der nach dem 11. September 2001 erlassenen Gesetze zur Terrorismusbekämpfung im Londoner Hochsicherheitsgefängnis Belmarsh inhaftiert bleiben. Diese Gesetze erlauben es britischen Behörden, Ausländer, die verdächtigt werden, eine „Gefahr für die nationale Sicherheit“ darzustellen, unbegrenzt in Haft zu halten, was einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention darstellt. Was unternimmt die Kommission gegenüber der britischen Regierung, um diesem gravierenden und nicht hinnehmbaren Missstand ein Ende zu setzen?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(6. April 2004)

Die Kommission weist den Herrn Abgeordneten auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen darauf hin, das der von ihm zur Sprache gebrachte Sachverhalt nicht unter das Gemeinschaftsrecht fällt.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/783


(2004/C 84 E/0880)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0397/04

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(16. Februar 2004)

Betrifft:   Legalisierung eingewanderter Arbeitnehmer ohne Aufenthaltserlaubnis in der Union

In der Europäischen Union arbeiten mehrere Millionen Einwanderer ohne Aufenthaltserlaubnis, ohne das bis heute die europäischen Organe Beschlüsse wie die des Präsidenten der Vereinigten Staaten getroffen hätten, der vor kurzem seinem Kongress einen Vorschlag für eine neue Politik vorgelegt hat, um Millionen von Arbeitnehmern ohne Aufenthaltserlaubnis einen Rechtsstatus zu verschaffen. Obwohl die Umsetzung dieses Entschlusses des US-Präsidenten kritikwürdige Aspekte aufweisen mag, steht doch außer Frage, dass er mit Blick auf die Bewältigung eines äußerst schwerwiegenden wirtschaftlichen und humanitären Problems einen wichtigen Schritt nach vorne darstellt. Hat die Kommission eine derartige politische Initiative vorgesehen, um die Anwesenheit der Einwanderer ohne Aufenthaltserlaubnis in der Union zu legalisieren? Wenn ja, was für eine Initiative wäre dies?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(6. April 2004)

Die Kommission hat in Umsetzung des Vertrags von Amsterdam und des Mandats von Tampere bereits mehrere Richtlinienvorschläge zu Aufnahme und Aufenthaltsbedingungen für Drittstaatsangehörige vorgelegt.

Keiner dieser Vorschläge enthält Bestimmungen über die Regularisierung des Rechtsstatus illegaler Einwanderer, die sich bereits im Gebiet der Europäischen Union befinden und es wird auch nicht erwogen, einen solchen Vorschlag in naher Zukunft zu unterbreiten

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über Einwanderung, Integration und Beschäftigung (1) erklärt, dass der einzige kohärente Ansatz im Umgang mit illegalen Einwanderern im Rahmen einer gemeinsamen Migrationspolitik zur Zeit darin besteht, sicherzustellen, dass sie in ihr Herkunftsland zurückkehren. Einige Mitgliedstaaten haben Regularisierungsmaßnahmen für illegal aufhältige Personen durchgeführt. Derartige Verfahren können als integrationsfördernd, aber auch als Ermutigung zur illegalen Einwanderung betrachtet werden.

Die Kommission wird mit Blick auf diese potenziellen Auswirkungen die Frage der Regularisierung in einer Studie über den Zusammenhang zwischen legaler und illegaler Migration untersuchen, die sie während der irischen Präsidentschaft veröffentlichen wird.


(1)  KOM(2003) 336 final.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/784


(2004/C 84 E/0881)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0407/04

von Hugues Martin (PPE-DE) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Gemeinschaftsprogramme CRAFT

Seit den neunziger Jahren finanziert die Europäische Gemeinschaft über ihre verschiedenen Gemeinschaftsprogramme für Forschung und Entwicklung die so genannten CRAFT-Projekte. Anliegen dieser Projekte ist die Unterstützung des Forschungs- und Entwicklungsbedarfs der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen KMU im Bereich Forschung und Entwicklung und die Förderung der Kooperation zwischen den KMU und der europäischen Forschung.

CRAFT gestattete es zahlreichen KMU in der gesamten Europäischen Union, sich zusammenzuschließen, um Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu starten. Darin liegt der Zweck des Programms.

Europa hat sich zwar in einem mehrjährigen Programm zugunsten der Unternehmen und vor allem der KMU insbesondere mit dem Ziel der Vereinfachung der sie betreffenden legislativen, administrativen und finanziellen Maßnahmen engagiert, jedoch scheint es sich selbst leider nicht an diese Verpflichtung gebunden zu fühlen. Die Unterlagen zur Beantragung von europäischen Fördermitteln sind immer schwerer zu erstellen, und nachdem sie angenommen wurden, lässt die Bezahlung auf sich warten, wodurch die KMU entmutigt werden. Das trifft nach unseren Informationen auf CRAFT zu.

Könnte nicht die Kommission, wenngleich strenge Regeln für die Gewährung europäischer Finanzmittel erforderlich sind, Anstrengungen zur administrativen Vereinfachung in Absprache mit den KMU unternehmen, damit alle europäischen KMU von solchen Programmen profitieren können, deren Nutzen unumstritten ist?

Was nun insbesondere CRAFT betrifft,

Wäre es nicht möglich, dass die KMU von der Europäischen Kommission Verträge in ihrer jeweiligen Sprache erhalten, um Zweifel auszuräumen, die sich aus unkontrollierten Übersetzungen oder aus der Verwendung einer Sprache, die sie nicht beherrschen, ergeben, selbst wenn der Vertrag auf Englisch unterzeichnet wird?

Könnte man die Forschungsstellen nicht ersuchen, einfach eine Proforma-Rechnung zu erstellen, um Probleme mit der Mehrwertsteuer zu vermeiden?

Könnte die Kommission sich nicht zu einem Zahlungsziel von maximal drei Monaten verpflichten, da eine längere Frist für die Liquidität eines KMU schwer zu verkraften ist?

Wäre es nicht sinnvoll, im Falle von Nachträgen die Frist für die Unterzeichnung durch die Juristen der Kommission auf zwei Monate zu verkürzen?

Sollte man nicht die Rolle der so genannten „Scientific Officers“ ebenso wie die der Mittler neu definieren, welche dafür zu sorgen haben, dass die Regeln von CRAFT eingehalten werden, jedoch indem sie den Unternehmen helfen und nicht indem sie sie maßregeln?

Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission

(12. März 2004)

Mit den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte der Kooperationsforschung innerhalb des 6. Rahmenprogramms (RP6) will die Kommission den besonderen Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Rechnung tragen mit dem Ziel, die Bearbeitung und Genehmigung von Projektanträgen zu optimieren und möglichst effizient zu gestalten.

Auf die speziellen Fragen des Herrn Abgeordneten bezüglich des CRAFT-Gemeinschaftsprogramms möchte die Kommission wie folgt eingehen:

Die Verträge zwischen der Kommission und den Konsortien werden auf Englisch geschlossen, da dies in der Regel die Arbeitssprache der im Durchschnitt acht am Konsortium beteiligten Partner ist. Übersetzungen der RP6-Musterverträge sind allerdings in allen elf Amtssprachen über die Webseiten von Europa und Cordis abrufbar, um den Konsortiumspartnern das Verständnis zu erleichtern. Siehe:(http://europa.eu.int/comm/research/fp6/working-groups/model-contract/index_en.htmloder http://www.cordis.lu/fp6/find-doc.htm unter der Überschrift „Model contracts“ Unterpunkte auswählen.)

Bei den spezifischen Maßnahmen des RP5 agierten die FTE-Dienstleister (Forschungszentren) als Unterauftragnehmer der KMU-Partner. Hierbei stellten sie den KMU ihre Leistungen in Rechnung, wodurch den KMU-Partnern Kosten entstanden, die von der Gemeinschaft zum Teil zurückerstattet wurden. Da Proforma-Rechnungen aus buchführungstechnischer Sicht keine Kosten rechtfertigen und einer unzulässigen Anwendung nationaler Rechtsvorschriften Tür und Tor öffnen könnten, wurden die FTE-Dienstleister gebeten, eine ordnungsgemäße Rechnung, einschließlich Mehrwertsteuer, vorzulegen. Beim RP6 sind die FTE-Dienstleister Vertragspartner wie die KMU, d.h. sie erhalten direkte Zuschüsse von der Gemeinschaft. Folglich stellen sie ihre erstattungsfähigen Kosten für von Ihnen durchgeführte Maßnahmen direkt in Rechnung.

Beim RP6 müssen die FTE-Dienstleister keine Rechnungen stellen.

Beim RP6 hat die Kommission gewaltige Anstrengungen unternommen, die Frist für den Zuschlag und die Unterzeichnung von Verträgen sowie für die Genehmigung und Auszahlung der Zuschüsse zu verkürzen. Die Kommission ist jetzt vertraglich verpflichtet, den Finanzbeitrag der Gemeinschaft für Projekte in Form einer Vorfinanzierung innerhalb von 45 Tagen nach Inkrafttreten des Vertrags zu leisten und alle weiteren Zahlungen innerhalb von 45 Tagen nach Genehmigung der die einzelnen Berichtszeiträume zu erstellenden Berichte durch die Kommission. Der Koordinator ist dann vertraglich verpflichtet, den Gemeinschaftsbeitrag an die anderen Partner des Konsortiums auf der Grundlage ihrer Konsortialvereinbarung weiterzuverteilen. Wird die Frist von der Kommission nicht eingehalten, können die Vertragspartner über den Koordinator Zinszahlungen geltend machen.

Mit dem RP6 wurde ein neuer Finanz- und Rechtsrahmen für KMU-Aktivitäten geschaffen. Im Gegensatz zu den anderen RP6-Instrumenten besteht keine kollektive finanzielle Verantwortung zwischen den KMU-Partnern, wodurch die durch die Haushaltsordnung (1) der Gemeinschaft vorgegebenen Kontrollen umgesetzt werden können. Die Kommission hat allerdings die Absicht, den Projektzyklus von der Auswahlphase bis zur Vertragsausarbeitung, Unterzeichnung und Zahlung der ersten Rate der Gemeinschaft zu verkürzen.

Ziel der Kommission ist es, die KMU so zu unterstützen, wie dies am besten deren Bedürfnissen entspricht. Um die Bildung von Konsortien und die Ausarbeitung von Vorschlägen für Forschungsverträge zu vereinfachen, beteiligt sich die Kommission aktiv an der Organisation von Informationsveranstaltungen und Projektbörsen, und unterstützt die Einrichtung von Helpdesks zu technischen, rechtlichen oder finanziellen Fragen im Zusammenhang mit den RP6-Verträgen.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 357 vom 31.12.2002.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/786


(2004/C 84 E/0882)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0408/04

von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission

(6. Februar 2004)

Betrifft:   Umsetzung der Umgebungslärm-Richtlinie in den Niederlanden

Gemäß der Umgebungslärm-Richtlinie (2002/49/EG (1)) ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, für alle Großflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50 000 Bewegungen pro Jahr Lärmkarten auszuarbeiten.

Einem Briefwechsel zwischen der niederländischen Regierung und der Zweiten Kammer zufolge beabsichtigen die Niederlande nur für den Flughafen Schiphol die Ausarbeitung einer Lärmkarte mit entsprechendem Aktionsplan.

Die Daten über die Flugbewegungen (Statistisches Zentralamt, 2001) zeigen ein anderes Bild. Rotterdam (92 874), Groningen (61 324) und Maastricht (58 534) überschreiten die Grenzwerte, während Lelystad mit 47 135 Flugbewegungen die kritische Grenze fast erreicht hat.

Kann die Europäische Kommission eine endgültige Liste aller niederländischen Flughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50 000 Bewegungen veröffentlichen?

Was gedenkt die Europäische Kommission im Falle einer Pflichtverletzung der Niederlande zu unternehmen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(10. März 2004)

Die Kommission hat die schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten zur Anwendung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (2) in den Niederlanden mit Interesse zur Kenntnis genommen.

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die Kommission bis zum 30. Juni 2005 über die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallende Flughäfen ihres Landes zu informieren. Diese Flughäfen sind in Artikel 3 Absatz p folgendermaßen definiert: „vom Mitgliedstaat angegebene Verkehrsflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50 000 Bewegungen pro Jahr (wobei mit‚Bewegung‘der Start oder die Landung bezeichnet wird); hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.“

Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2002/49/EG gemäß Artikel 14 bis zum 18. Juli 2004 in nationales Recht umsetzen. Bis jetzt hat die Kommission jedoch noch keine entsprechende Meldung von den Niederlanden erhalten.

Daher verfügt die Kommission derzeit auch nicht über die Liste der niederländischen Flughäfen, die unter die Richtlinie 2002/49/EG fallen und sieht keinen Grund, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die niederländische Regierung einzuleiten. Die Kommission dankt dem Herrn Abgeordneten, dass er sie auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht hat und wird dafür sorgen, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie über den Umgebungslärm auf die gesamte Infrastruktur und alle Ballungsgebiete, die unter die Richtlinie fallen, anwenden.


(1)  ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12.

(2)  ABl. L 189 vom 18.7.2002.


3.4.2004   

DE

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CE 84/787


(2004/C 84 E/0883)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0410/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Aer Rianta

Kennt und verfolgt die Kommission die Pläne der irischen Regierung, das staatliche Unternehmen Aer Rianta, das für den Betrieb, die Verwaltung und die Entwicklung der Flughäfen Dublin, Shannon und Cork verantwortlich ist, aufzulösen? Ist die Kommission der Ansicht, dass die geplante Übertragung sämtlicher Schulden von Aer Rianta auf den Flughafen Dublin mit Artikel 92 des EG-Vertrags vereinbar ist?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(19. April 2004)

Pläne für eine Schuldenübernahme wie von dem Herrn Abgeordneten geschildert sind der Kommission nicht bekannt. Aus Presseberichten hat sie jedoch Kenntnis davon, dass Aer Rianta gegenwärtig ein neues Terminal und logistische Infrastruktur am Flughafen Cork errichtet. Gemeldet wurde ferner, dass die entsprechenden Investitionskosten vom Gesamtunternehmen getragen werden sollen; wir gehen davon aus, dass sich die Anfrage des Herrn Abgeordneten auf diese finanzielle Regelung bezieht.

Die Kommission wird die Angelegenheit weiterverfolgen, um über eventuelle Schritte im Rahmen des Beihilfenrechts zu entscheiden.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/787


(2004/C 84 E/0884)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0412/04

von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Die Regulierung von Holzexporten aus Indonesien

Auf den westlichen und zentral gelegenen Inseln Indonesiens, darunter Sumatra, Kalimantan und Sulawesi, haben organisierte Banden illegal Teile des Regenwalds abgeholzt und das Holz ohne Rücksicht auf die Umwelt und die lokalen Ortschaften, die davon abhängig sind, exportiert. Jetzt läuft West-Papua Gefahr, zur Zielscheibe dieser Banden zu werden.

Kann die Kommission darlegen, welche Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass das in die EU importierte Holz ordnungsmäßig gefällt, registriert und entsprechend den indonesischen Gesetzen sowie den zwischen der EU, Indonesien und der Welthandelsorganisation bestehenden Handelsabkommen legal exportiert wurde?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(31. März 2004)

Außer dem Übereinkommen über den Handel mit gefährdeten Arten (CITES), unter das auch einige Holzarten fallen, gibt es derzeit keine gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die gewährleisten könnten, dass nur Holz aus legalem Einschlag in die EU eingeführt wird. Auch die multilateralen Übereinkommen, einschließlich der Welthandelsorganisation (WTO)), gehen nicht direkt auf das Problem des Handels mit illegal geschlagenem Holz ein.

Die Kommission hat in ihrem 2003 verabschiedeten Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) (1) eine Reihe von Maßnahmen ausgearbeitet, mit denen sich auch der Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie des Europäischen Parlaments befasst hat. Zu diesen Maßnahmen gehört auch ein Vorschlag, nach dem die EU freiwillige FLEGT-Partnerschafts-abkommen mit den Holz exportierenden Ländern schließen sollte. Im Rahmen dieser Abkommen dürfte aus den betreffenden Ländern nur Holz mit einem „Legalitätszertifikat“ in die EU eingeführt werden. In ihrer Mitteilung kündigte die Kommission die Prüfung weiterer denkbarer rechtlicher Optionen an.

Indonesien hat Interesse an einem solchen freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommen bekundet und arbeitet mit der Kommission an der Konzeption eines umfangreichen Projekts zusammen, das es diesem Land erleichtern soll, gegen das Problem des illegalen Holzeinschlags vorzugehen. Die Kommission will noch 2004 einen Vorschlag für eine Verordnung vorlegen, die die Verwirklichung des Systems der freiwilligen FLEGT-Zertifikate an den EU-Grenzen ermöglichen soll.


(1)  KOM(2003) 251 endg.


3.4.2004   

DE

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CE 84/788


(2004/C 84 E/0885)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0414/04

von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Behandlung nordkoreanischer Flüchtlinge in der Volkrepublik China

Jüngst wurde von den chinesischen Behörden in Peking und Quindao (einer Hafenstadt an der Ostküste, südöstlich von Peking) eine Gruppe von zwölf nordkoreanischen Flüchtligen verhaftet. Wenn sie nach Nordkorea zurückgeschickt werden, erwartet sie dort Strafverfolgung, Folter, Inhaftierung und sogar Hinrichtung, weil sie es gewagt haben, an ihrem Herrscher Kim Jung II zu zweifeln.

Oft erhalten solche Flüchtlinge von chinesischen Christen Hilfe, die bei dem Versuch, sie in Sicherheit zu bringen, selbst ihre Freiheit riskieren.

Wird die Kommission eingedenk der Tatsache, dass China 1951 das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge der Vereinten Nationen unterzeichnet hat und daher dem Grundsatz verpflichtet ist, Menschen nicht in ein Land zurückzuschicken, in dem sie ernsthafter Verfolgung ausgesetzt sind — was aus den erschreckenden Darstellungen in der Presse des Vereinigten Königreichs über den systematischen Einsatz von Gaskammern zur Hinrichtung von Männern, Frauen und Kindern explizit hervorgeht —, Nordkorea wegen der eklatanten Missachtung seiner internationalen Verpflichtungen verurteilen und darlegen, dass ein solches Verhalten nicht toleriert werden wird?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(18. März 2004)

Die derzeitige Lage in Nordkorea gibt der internationalen Gemeinschaft sowie der Europäischen Union Anlass zur Sorge. Die Kommission kann über verschiedene Kanäle mit Vertretern der Regierung Nordkoreas in Verbindung treten und ihre Besorgnis zum Ausdruck bringen. Menschenrechtsfragen, wie etwa die Lage nordkoreanischer Flüchtlinge an der Grenze zu China, werden systematisch im Wege dieser regelmäßigen politischen Kontakte behandelt. Gelegenheit dazu gab es zuletzt bei den offiziellen Gesprächen im Dezember 2003 in Pjöngjang. Die Kommission hat wiederholt gegenüber den Behörden Nordkoreas ihre Besorgnis hinsichtlich der Behandlung dieser Menschen nach ihrer Rückkehr aus China in die Demokratische Volksrepublik Nordkorea (DVRK) zum Ausdruck gebracht. Sie hat die DVRK aufgefordert, die Grundrechte dieser Bürger zu achten.

Außerdem hat die EU in der UN-Menschenrechtskommission im Jahr 2003 eine Entschließung zur Menschenrechtslage in der DVRK eingebracht, die am 16. April 2003 angenommen wurde. Die EU ist bereit, eine weitere Entschließung einzubringen, in der sie ihre anhaltende Besorgnis hervorhebt.

Die EU hat einen bilateralen Dialog mit China über die Menschenrechte aufgenommen und dabei auch systematisch die Frage der nordkoreanischen Flüchtlinge in China erörtert. Die Kommission fordert die chinesischen Behörden auf, diese Angelegenheit auf konstruktive und angemessene Weise zu behandeln. In diesem Zusammenhang sollte das Prinzip der Nicht-Rückführung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 eingehalten und dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Zugang zu dem Grenzgebiet zwischen Nordkorea und China gewährt werden. Im Rahmen des Dialogs über Menschenrechte am 26. und 27. Februar 2004 in Dublin hat die EU die chinesischen Behörden zuletzt an ihre Verpflichtungen erinnert. Zudem hat die Troika der EU am 18. Februar 2004 dem chinesischen Ministerium für Außenbeziehungen ein Konzept für die in China festgenommenen und inhaftierten Flüchtlinge aus der DVRK vorgelegt und China aufgefordert, diese nicht mit Gewalt in die DVRK rückzuführen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/789


(2004/C 84 E/0886)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0418/04

von Gerhard Schmid (PSE) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Sicherheit von EC-Karten

Die Tricks beim Geldautomatenbetrug in der EU nehmen zu. In jüngster Zeit mehren sich Fälle, in denen EC-Kartendaten per Funk von einem entsprechend präparierten Automaten ausgelesen und auf neue Karten kopiert werden. Nur bei deutschen EC-Karten sind zusätzliche Sicherheitsmerkmale in die Karte eingearbeitet, die den oben beschriebenen Missbrauch verhindern. Die Ablösung der Magnetkarten durch einen Chip wird noch einige Zeit dauern.

Plant die Kommission Schritte für die Einführung entsprechender Sicherheitsmerkmale im gesamten Bereich des Binnenmarktes?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(5. April 2004)

Der Kommission sind die verschiedenen Methoden, die Kriminelle anwenden, um sich Kartendaten von Geldausgabeautomaten in der EU zu beschaffen, bekannt. Zu diesen Methoden gehören das Aufstellen falscher Geldausgabeautomaten oder Veränderungen an Original-Geldausgabeautomaten mit dem besonderen Zweck, Daten von den Magnetstreifen der EC-Karten zu kopieren. Nachdem der Magnetstreifen kopiert und der PIN-Code beschafft wurde, übertragen die Kriminellen in der Regel diese Daten auf Blanko-Karten („weißes Plastik“), die meistens an unbeaufsichtigten Geldausgabeautomaten oder Kassenendgeräten betrügerisch eingesetzt werden.

Nach den Informationen, die die Kommission erhalten hat, können die von dem Herrn Abgeordneten beschriebenen Sicherheitsmerkmale diese Art von Missbrauch verhindern. Sie werden bereits seit vielen Jahren in Deutschland angewendet. Es handelt sich hierbei um eine Veränderung des Magnetstreifens der Karten und eine zusätzliche Vorrichtung, die in den Geldausgabeautomaten eingebaut wird. Nach Kenntnis der Kommission wird diese Methode gegenwärtig nur bei Karten, die von deutschen Banken ausgestellt werden, und nur, um Bargeld an Geldausgabeautomaten in Deutschland abzuheben, angewendet. Diese Sicherheitsmerkmale können von Kassenendgeräten an der Verkaufsstelle, die sich in deutschen Geschäften befinden, oder anderen Kassenendgeräten (z.B. Tankstellen oder Verkaufsautomaten) nicht erkannt werden.

Die EU-Bankenindustrie hat diese Technik genau analysiert und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie technisch weniger fortschrittlich ist als der Chip. Deshalb wurde diese Lösung nicht berücksichtigt. Stattdessen haben sich die Bankkartensysteme und Banken in der EU verpflichtet, bis 2005 in allen Mitgliedstaaten Chip-Karten einzuführen, um Betrug mit gefälschten Kasten zu verhindern. Sobald neue Kassenendgeräte und Geldausgabeautomaten, die in der Lage sind, Chip-Karten zu lesen, in allen Mitgliedstaaten eingerichtet sind, werden die oben beschriebenen kriminellen Handlungen nicht länger möglich sein.

Angesichts der gegenwärtigen Fortschritte, der Zahl der neu auszustellenden Karten sowie der auszutauschenden oder umzurüstenden Geldausgabeautomaten und Kassenendgeräte ist es möglich, dass in einigen Ländern die vollständige Umstellung auf Chip-Karten länger dauert. Gleichwohl sind die Banken auch in diesem Fall nicht bereit, im gesamten Binnenmarkt die Sicherheitsmerkmale der deutschen Karten und Geldausgabeautomaten als Zwischenlösung einzuführen. Diese Merkmale würden noch eine weitere Anpassung der Geldausgabeautomaten und einen Austausch von Karten voraussetzen, was zusätzliche Kosten und Verzögerungen im Hinblick auf die Umstellung auf Chip-Karten mit sich bringen dürfte.

Aus diesen Gründen plant die Kommission keine Maßnahmen zur Einführung der in Deutschland verwendeten Sicherheitsmerkmale. Stattdessen möchte die Kommission gewährleisten, dass der Einsatz von Chip-Karten und Kassenendgeräten in der EU so schnell wie möglich erfolgt. Im Jahre 2004 beabsichtigt die Kommission, dem Parlament und dem Rat einen Bericht über den EU-Aktionsplan zur Betrugsbekämpfung 2001-2003 vorzulegen. Die Kommission unterstützt darüber hinaus Vorhaben im Hinblick auf den Einsatz von Chip-Karten zu Authentifizierungszwecken im Rahmen des Forschungsprogramms „Technologien der Informationsgesellschaft“ (IST-Programm).

Statt genaue Sicherheitsmerkmale in Auftrag zu geben, ist es Aufgabe der Kommission, starke Anreize zu schaffen, damit die Betreiber von Zahlungssystemen solche Merkmale einsetzen, falls notwendig, durch die Festsetzung von Haftungsvorschriften. Gegenwärtig gibt es eine zunehmende Zahl von Fällen, in denen Karten gefälscht und der PIN-Code mit Hilfe von elektronischen Geräten beschafft wird. Die Kommission wird diese Fragen im Zusammenhang mit ihrem nächsten Vorschlag für einen neuen Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt prüfen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/790


(2004/C 84 E/0887)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0447/04

von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Torfexporte nach Italien

Torf ist eines der gängigsten Schüttgüter, das im Gartenbau verwendet wird. Torfreiche Länder wie Deutschland, Skandinavien und die Niederlande exportieren einen großen Anteil dieses Gutes in „torfarme“ Ländern wie Italien. Es gibt zahlreiche italienische Firmen, die schon seit Jahren Torf aus diesen Ländern über den Seeweg importieren. Es gibt jedoch Probleme, diese Importe reibungslos abzuwickeln. Schwierigkeiten in italienischen Häfen (z.B. Arbeitsprobleme, hohe Kosten und Gebühren) sind der Grund, weshalb diese Transporte nun quer durch Europa über die Straßen rollen. Statistische Daten bezeugen diese Aussage: Italiens Torfimporte aus Deutschland werden zu 76 % über die Straße transportiert, aus den Niederlanden zu 79 %, aus Frankreich sogar zu 100 %, obwohl der billigere und umweltschonendere Seeweg durchaus möglich wäre.

Die Kommission wird gebeten, zu diesen Tatsachen Stellung zu nehmen.

Fördert die Kommission den Seetransport?

Gibt es Überlegungen zu einer gemeinschaftlichen Richtlinie, um den Seetransport gegenüber dem teureren, schädlichen und umweltverschmutzenden Straßenverkehr quer durch Europa zu bevorzugen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(5. April 2004)

Die Kommission geht davon aus, dass die deutschen, französischen und niederländischen Unternehmen für den Torfexport nach Italien das Transportmittel wählen, das nach wirtschaftlichen Erwägungen das günstigste ist. Der Endbestimmungsort des Torfs in Italien liegt unter Umständen weit entfernt von einem Hafen, sodass bei einer Entscheidung u.a. die in Häfen, für das Be- und Entladen und für den Transport zum endgültigen Zielort anfallenden Kosten berücksichtigt werden müssen.

Die Kommission betreibt seit Jahren eine aktive Politik zur Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs, der sich mehr und mehr zu einer wirtschaftlichen Alternative zum Straßenverkehr entwickelt.

Ferner hat die Kommission gemäß Kapitel 10 der kürzlich verabschiedeten Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (C(2004) 43) die Möglichkeit, bestimmte Beihilfen für den Kurzstrek-kenseeverkehr zu bewilligen.

Entsprechend dem Grundsatz der freien Verkehrsträgerwahl durch den Nutzer liegt der Schwerpunkt bei der Förderung des Seeverkehrs nicht unmittelbar auf gesetzgeberischen Maßnahmen, sondern darauf, nachhaltige und sichere Wege für jene Produkte anzubieten und zu unterstützen, bei denen — wie bei Torf als Massengut — zwischen verschiedenen Verkehrsträgern gewählt werden kann.

Das Hauptziel der Kommission besteht darin, die Nachhaltigkeit des europäischen Verkehrssystems in der Gegenwart wie in der Zukunft zu gewährleisten. Diese Politik wurde dargelegt in der Mitteilung der Kommission zur Entwicklung des Kurzstreckenseeverkehrs in Europa (1) und im Programm zur Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs (2).


(1)  KOM(1999) 317 endg.

(2)  KOM(2003) 155 endg.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/791


(2004/C 84 E/0888)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0448/04

von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Forschung an nicht-menschlichen Primaten in Münster

Bereits früher hat die Kommission erklärt, dass in der Richtlinie 86/609/EWG (1) keine ausreichenden Kontrollen zur Gewährleistung des Wohlergehens nicht-menschlicher Primaten enthalten seien. In den geänderten Vorschlägen der Kommission zum Sechsten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung wurde festgelegt, dass bei Forschungstätigkeiten der Schutz der Tiere entsprechend dem Gemeinschaftsrecht geachtet werden muss, und die Teilnehmer an den Forschungsprojekten die derzeitigen Rechtsvorschriften und Bestimmungen der Länder, in denen sie forschen, einhalten müssen.

Nach fünfmonatigen Untersuchungen hat die Britische Vereinigung zur Abschaffung der Vivisektion (BUAV) auf die grausame Behandlung nicht-menschlicher Primaten durch Mitarbeiter des Tierversuchslabors Covance in Münster hingewiesen. Wird die Kommission angesichts der Tatsache, dass das nordrhein-westfälische Umweltministerium ein Verfahren zum Entzug der Lizenz zur Haltung von Versuchstieren und zum Experimentieren mit ihnen eingeleitet hat, Covance wegen der Behandlung der Tiere verurteilen und die Verwendung von Nicht-Primaten zu Forschungszwecken in der erweiterten Europäischen Union anprangern?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(13. April 2004)

Die Verwendung nicht menschlicher Primaten gehört zu den heikelsten Themen der Forschung an Tieren. Die Kommission wurde in der Tat über die Behandlung nicht menschlicher Primaten in den Covance-Tierforschungslabors in Münster (Nordheinwestfalen) in Deutschland unterrichtet. Die daraufhin einge- leitete Ermittlung der Kommission ergab, dass die deutschen Behörden umgehend geeignete Maßnahmen getroffen haben. Daher sieht die Kommission keine Notwendigkeit, weitere Ermittlungen in dieser Sache anzustellen.

Die Kommission hat eine Überarbeitung der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere eingeleitet. Zweck der Überarbeitung ist, die Rechtsvorschriften im Bereich der Tierversuche in der EU zu verschärfen und sicherzustellen, dass Tiere, die noch in Versuchen verwendet werden, eine geeignete Pflege erhalten und human behandelt werden. Unter anderem werden bei der Überarbeitung die Anforderungen und Bedingungen für die Zulassung von Versuchen, Personal und Einrichtungen sowie die Inspektionen von Einrichtungen, die Labortiere züchten, liefern oder verwenden, untersucht.

Nach Auffassung des Wissenschaftliche Lenkungsausschusses sind nicht menschliche Primaten weiterhin für die biomedizinische Forschung notwendig (2). Der Ausschuss hat jedoch auch betont, dass jeder Antrag auf Versuche an nicht menschlichen Primaten im Einzelfall begründet werden sollte.

Die Verwendung nicht menschlicher Primaten in Tierversuchen ist eine der Fragen, die bei der Überarbeitung der Richtlinie 86/609/EWG gründlich zu überdenken sind. Um die nötigen Hintergrundinformationen zu erlangen, beauftragte die Kommission den Wissenschaftlichen Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz, eine Stellungnahme über das Wohl nicht menschlicher Primaten in Tierversuchen zu erarbeiten (3). Die Stellungnahme wurde am 17. Dezember 2002 vorgelegt und dient nun als Grundlage für die Überarbeitung der Richtlinie.


(1)  ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.

(2)  Wissenschaftlicher Lenkungsausschuss: „The need for non-human primates in biomedical research“, Stellungnahme vom 4.-5. April 2002, in englischer Sprache von folgender Website abrufbar: http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/ssc/out253_en.pdf.

(3)  http://europa.eu.int/comm/food/fs/aw/aw_scahaw_en.html.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/792


(2004/C 84 E/0889)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0450/04

von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Gefälschte Banknoten

Die Europäische Zentralbank hat bekannt gegeben, dass im Laufe des Jahres 2003 550 000 gefälschte Euro-Banknoten aus dem Verkehr gezogen wurden. Die gefälschten Banknoten waren zu 52 % 50-Euro-Scheine, zu 30 % 20-Euro-Scheine und zu 12,7 % 100-Euro-Scheine. Kann die Kommission mitteilen, welche Maßnahmen sie ergriffen hat oder zu ergreifen gedenkt, um dieses Phänomen einzudämmen, und auf welchen Gesamtbetrag sich die aus dem Verkehr gezogenen Euro-Scheine belaufen?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(25. März 2004)

Für den Schutz der Euroscheine und -münzen vor Fälschung sind die einschlägig zuständigen nationalen Behörden sowie die Europäische Zentralbank, Europol und die EU-Kommission gemeinsam verantwortlich. Rolle und Kompetenzen dieser verschiedenen Organe und Einrichtungen ergänzen sich gegenseitig.

Um Euroscheine und -münzen vor Fälschung zu schützen, wurden unter anderem folgende gemeinschaftliche Rechtsakte erlassen:

ein Rechtsakt, in dem die zum Schutz des Euro vor Fälschung erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden (1);

ein Rechtsakt zur Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Fälschung von Euroscheinen und -münzen (2);

ein Rechtsakt, mit dem ein Aktionsprogramm (PERICLES) in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro eingeführt wird (3).

Diese Mechanismen garantieren einen weit reichenden Fälschungsschutz der Euroscheine und -münzen, insbesondere im Wege länder- und ressortübergreifender Zusammenarbeit sowie durch intensive Ausbildungsmaßnahmen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

Die EU-Kommission setzt gegenwärtig erhebliche Mittel ein, um den gemeinschaftlichen Besitzstand („acquis“) bezüglich des Schutzes des Euro in den neuen Mitgliedstaaten komplett zur Anwendung zu bringen. Der Schwerpunkt liegt hier insbesondere auf der Bekämpfung des zunehmenden Risikos gefälschter Euroscheine und -münzen, die aus Ländern außerhalb der EU eingeführt werden. Die von den Mitgliedstaaten gemeinsam mit Europol eingerichteten Ermittlungsteams erhöhen dabei die Effizienz der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden.

Die EU-Kommission ist außerdem bestrebt, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den anderen europäischen Organen und Einrichtungen eine möglichst umfassende Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates, insbesondere des Artikels 6 über die Verpflichtungen der Kreditinstitute, sicherzustellen

Ferner sorgen sowohl die Europäische Zentralbank als auch die EU-Kommission für einen stetigen Ausbau ihrer Informations- und Aufklärungsarbeit in Bezug auf den Schutz des Euro.

Die Kommission wird weiterhin alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Euroscheine und -münzen verstärkt gegen Betrug und Fälschung zu sichern.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen, ABl. L 181 vom 4.6.2001, Beschluss des Rates vom 29. April 1999 zur Ausdehnung des Mandats von Europol auf die Bekämpfung der Fälschung von Geld und Zahlungsmitteln, ABl. C 149 vom 28.5.1999.

(2)  Rahmenbeschluss des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro, ABl. L 140 vom 14.6.2000.

(3)  2001/923/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung, ABl. L 339 vom 21.12.2001.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/793


(2004/C 84 E/0890)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0452/04

von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Programm Info 2000

Das gemeinschaftliche Mehrjahresprogramm Info 2000 mit einer Dauer von vier Jahren hatte die Anregung der Entwicklung der europäischen Industrie für Multimedia-Inhalte sowie einen Beitrag zur beruflichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der europäischen Bürger zum Ziel.

Könnte die Kommission mir mitteilen, welche Unterstützungsmaßnahmen für das Programm eingeleitet und welche Beträge bereitgestellt wurden?

Antwort von H. Liikanen im Namen der Kommission

(11. März 2004)

Das Programm INFO 2000 zur Förderung der Bereitstellung und Nutzung multimedialer Inhalte wurde 1996 verabschiedet (1) und lief 1999 aus. Im Jahr 2000 wurden eine Schlussbewertung des Programms und eine Bewertung der Auswirkungen vorgenommen. Die Ergebnisse wurden dem Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen im Mai 2001 mitgeteilt (2). Der Bewertungsbericht ist unter der URL http://www.cordis.lu/econtent/studies/studies.htm abrufbar. In den vier Jahren der Programmdurchführung wurden 149 Aktionen mit insgesamt 68,6 Millionen EUR unterstützt, die sich wie folgt verteilen:

Ausgaben im Rahmen des Programms INFO 2000 (1996-1999)

(in Mio. Euro)

 

Ausgaben

Aktionsbereich 1:

Anregung der Nachfrage und Sensibilisierung

15,6

Aktionsbereich 2:

Nutzung der Informationen des öffentlichen Sektors in Europa

13,8

2.1

Entwicklung von Strategien für den Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors in Europa und ihre Nutzung

0,9

2.2

Herstellung eines Verbunds von Verzeichnissen von Informationen des öffentlichen Sektors

3,2

2.3

Nutzung von Inhaltsbeständen des öffentlichen Sektors

9,6

Aktionsbereich 3:

Erschließung des Multimedia-Potenzials

34,2

3.1

Ermöglichung hochwertiger europäischer Multimedia-Inhalte

31,2

3.2

Handel mit geistigem Eigentum im Multimedia-Sektor

3,0

Aktionsbereich

4: Flankierende Maßnahmens

5,0

4.1

Beobachtung und Analyse des Marktes für Multimedia-Inhalte

2,9

4.2

Verstärkte Anwendung von Normen für Multimedia-Inhalte

0,6

4.3

Förderung der Entwicklung von Fähigkeiten auf europäischer Ebene

1,5

Insgesamt

68,6


(1)  Entscheidung 96/339/EG des Rates vom 20. Mai 1996 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Anregung der Entwicklung einer europäischen Industrie für Multimedia- Inhalte und zur Förderung der Benutzung von Multimedia- Inhalten in der entstehenden Informationsgesellschaft (INFO 2000), ABl. L 129 vom 30.5.1996.

(2)  KOM(2001) 276 endgültig.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/794


(2004/C 84 E/0891)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0462/04

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Guinea-Bissau — Unterstützung durch die Kommission

In der Antwort auf meine Anfrage E-3129/03 (1) erklärte die Kommission, dass die Möglichkeiten einer positiven Einflussnahme auf die Entwicklungen in Guinea-Bissau im Rahmen des Cotonou-Abkommens untersucht würden.

Den Medien zufolge hat das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) jüngst einen Notfallfonds zur Unterstützung Guinea-Bissaus beim Wiederaufbau der Sozialdienste geschaffen, die von der dort seit 1998 fast ununterbrochen herrschenden Krise in Mitleidenschaft gezogen wurden.

Ein Teil der zur Verfügung gestellten 18,3 Millionen Dollar solle verwendet werden, um die Angestellten des Gesundheits- und Bildungssektors zu bezahlen, die ihre Tätigkeiten aus Mangel an finanziellen Mitteln nicht ausüben konnten.

Die Niederlande und Portugal gehören zu den Ländern, die ihren Beitrag zum Fonds des UNDP bereits geleistet haben, damit das Leben in Guinea-Bissau in normale Bahnen zurückkehren kann und die Parlamentswahlen im März 2004, die ersten seit mehr als vier Jahren, nicht gefährdet werden.

Der Rat hat sich seinerseits vor kurzem hinsichtlich der Situation des Landes in durchweg positiver und optimistischer Weise geäußert.

Zu welchen Schlussfolgerungen ist die Kommission hinsichtlich einer positiven Einflussnahme auf die Entwicklungen gelangt?

Welche konkreten Maßnahmen hat sie ergriffen bzw. beabsichtigt sie diesbezüglich zu ergreifen?

Unterstützt die Kommission nach bereits erfolgter Aufstellung der Wählerlisten die Durchführung der Parlamentswahlen in personeller und finanzieller Hinsicht, damit diese zum vorgesehenen Datum, dem 28. Mai diesen Jahres stattfinden und die demokratische Grundlage für die Lösungen bilden können, die das Land aus seiner andauernden Krise führen sollen? Auf welche Weise soll dies geschehen?

Antwort von Herr Nielson im Namen der Kommission

(19. April 2004)

Die Kommission möchte zunächst darauf hinweisen, dass sie sich natürlich der Lageeinschätzung in den von dem Herrn Abgeordneten genannten Schlussfolgerungen des Rates anschließt.

Die Schlussfolgerungen aus den Konsultationen betreffen die Umsetzung der folgenden, von den Behörden Guinea-Bissaus eingegangenen Verpflichtungen:

Übergangsprogramm und Parlamentswahlen (28. März 2004);

Maßnahmen zur Sanierung der öffentlichen Finanzen;

Bestätigung der Rückkehr der Justiz zur Unabhängigkeit und Wiederherstellung der zivilen Kontrolle der Streitkräfte.

Die EU wird die Entwicklung der Lage drei Monate lang anhand regelmäßiger monatlicher Berichte sehr aufmerksam verfolgen.

Die Kommission übernimmt die Nachbeobachtung und prüft sehr eingehend insbesondere auch vor Ort die von den Behörden eingegangenen Verpflichtungen, die Gegenstand der Konsultationen gewesen sind, und zwar insbesondere die oben erwähnten Vorgaben. Entscheidungen können erst nach dem vereinbarten Beobachtungszeitraum getroffen werden.

Die Kommission möchte noch darauf hinweisen, dass während dieser Konsultationsfrist die Kooperation normal fortgesetzt wird.

Was die gemeinschaftliche Unterstützung der Parlamentswahlen betrifft, so hat die Kommission bereits im Juli 2003 im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds eine Finanzierungsvereinbarung in Höhe von 1,2 Millionen EUR zur Unterstützung der Wahlen auf den Weg gebracht. Die Finanzierung betrifft die technische Ausrüstung, Verbrauchsgüter, Unterstützung der administrativen Logistik, Sensibilisierung, Schulung und technische Unterstützung. Das Projekt ist angelaufen und wird entsprechend den Bestimmungen in der Finanzierungsvereinbarung durchgeführt.


(1)  Siehe Seite 731.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/795


(2004/C 84 E/0892)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0463/04

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Terrorismus in Europa

In seiner Antwort auf meine Anfrage E-1992/03 (1) erklärte Kommissar Vitorino, die europäische Antwort auf den Terrorismus gehe „über die Gefahrenabschätzung hinaus“; und er betonte die Notwendigkeit, Überlegungen über die Ursachen des Terrorismus anzustellen.

Nach seinem Verständnis könne die Kommission auf diesem besonders sensiblen Gebiet im Hinblick darauf eine tragende Rolle spielen, dass die Union alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente einsetzen sollte, und zwar die Politik in den Bereichen Entwicklung, Handel, Justiz und Inneres und weitere Aspekte des Barcelona-Prozesses sowie Sicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus.

Welche Rolle soll der Kommission in praktischer und operativer Hinsicht zukommen? Ist die Kommission der Ansicht, dass hinsichtlich dieser Angelegenheit Übereinstimmung zwischen den Mitgliedstaaten herrscht?

Wie bewertet die Kommission den derzeitigen Einsatz der Instrumente, die der Union zur Verfügung stehen? Welche Prioritäten setzt sie bei der Verbesserung dieses Einsatzes?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(5. April 2004)

Die Rolle der Kommission in operativer Hinsicht/Übereinstimmung zwischen den Mitgliedstaaten

Generell erleichtert die Europäische Union die operative Zusammenarbeit im Kampf gegen den Terrorismus dadurch, dass sie zur Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den zuständigen Polizeibehörden und Geheimdiensten beiträgt. Die Kommission ist ihrerseits in Arbeitsgruppen des Rates vertreten, in denen operative Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung ausgearbeitet werden. So nimmt sie insbesondere an den Beratungen der im Rat angesiedelten Arbeitsgruppe Terrorismus teil, die alle sechs Monate die Bedrohung der Europäischen Union durch den Terrorismus bewertet und über neue Kooperationsinstrumente nachdenkt.

Im Bereich Justiz und Inneres wurden mehrere Rechtsvorschriften über die operative Zusammenarbeit im Kampf gegen den Terrorismus verabschiedet, beispielsweise der Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2) und die Empfehlung des Rates vom 26. April 2002 über kurzfristig einberufene multinationale Ermittlungsteams für den Austausch von Informationen über Terrorismus im Vorfeld einer Straftat (3).

Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses, der auf die Angleichung des Strafrechts der Mitgliedstaaten abstellt, wird die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit erleichtern und die Kooperation mit Drittländern sowie die Einrichtung und Anwendung internationaler Instrumente zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus fördern.

Wie in Titel VI EU-Vertrag festgeschrieben, werden die auf diesem Gebiet beschlossenen Maßnahmen einstimmig angenommen, so dass sie auf einem Konsens zwischen den Mitgliedstaaten beruhen.

Mit Blick auf die Zusammenarbeit mit den Ländern Nordafrikas und des Nahen Ostens im Bereich Justiz und Inneres verabschiedeten die Außenminister der Europäischen Union und ihrer 12 Mittelmeerpartner im April 2002 in Valencia gemäß den in Marseille abgegebenen Empfehlungen (November 2000) ein Rahmendokument über verantwortungsvolles Regieren und Rechtsstaatlichkeit. Darin wird ein regionales Kooperationsprogramm für die Felder Justiz, Bekämpfung von Drogenhandel, organisierte Kriminalität und Terrorismus sowie Zusammenarbeit in den Bereichen soziale Eingliederung von Einwanderern, Migration und Wanderbewegungen gebilligt.

Von diesem Programm werden Impulse für die Reformierung der Rechtssysteme und die Zusammenarbeit zwischen diesen Rechtssystemen, für die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Drogenhandel und für ein gemeinsames Vorgehen bei der Bewältigung von Migrationsströmen erwartet. Dabei soll das allgemeine Gleichgewicht der Partnerschaft, insbesondere was die Frage der Einwanderung betrifft, nicht aus den Augen verloren werden.

Das auf drei Jahre angelegte Programm ist mit 6 Millionen EUR ausgestattet.

Aus dem Programm können drei Arten von Maßnahmen finanziert werden:

a)

Schulung von Richtern, Rechtsanwälten und Geschäftsstellenbediensteten sowie Einrichtung eines permanenten Europa-Mittelmeer-Netzes zur juristischen Schulung von Leitern von Ausbildungsstätten für Richter und Staatsanwälte, in das Rechtsanwälte und Justizbeamte, Justizverwaltungspersonal und Personen, die für die Aus- und Weiterbildung von Richtern, Rechtsanwälten und Geschäftsstellenbediensteten zuständig sind, umfasst. Hierfür stehen 2 Millionen EUR aus dem Gesamtbudget des Programms zur Verfügung.

b)

Schulung von Polizeibeamten und anderen Beamten, deren Spezialgebiet die regionale polizeiliche Zusammenarbeit ist. Diese Schulungen richten sich an Personen, die für zentrale Dienste verantwortlich und in die polizeiliche und internationale Zusammenarbeit involviert sind, sowie an Leiter von Akademien oder sonstigen Ausbildungsstätten für Polizisten. Hierfür werden 2 Millionen EUR aus dem Programm bereitgestellt. In der letzten Februarwoche 2004 wurde mit der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) ein entsprechender Vertrag unterzeichnet. Die erste Sitzung zum Thema Terrorismusbekämpfung wird im Mai in Frankreich stattfinden. Die Teilnehmer werden Polizeibeamte aus Marokko, Tunesien, Algerien, Italien, Spanien und Frankreich (und wahrscheinlich auch aus Ägypten) sein.

c)

Überwachung, Untersuchung und Vorhersage von Migrationsbewegungen in der Europäischen Union und den Mittelmeerpartnerländern, um die Partner in ihren Bemühungen zu unterstützen, Wanderungspolitiken zu entwickeln und umzusetzen. Hierfür stehen 2 Millionen EUR zur Verfügung. Am 1. Februar 2004 wurde mit dem Europäischen Hochschulinstitut ein einschlägiger Vertrag abgeschlossen.

Bewertung und Verbesserung der derzeitigen Instrumente

Die Wirksamkeit der EU-Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus hängt davon ab, inwieweit sie von den einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Die Kommission wird in Kürze einen Bericht über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 vorlegen.

Mithilfe des vor kurzem geschaffenen Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen gesetzlichen Regelungen zur Bekämpfung des Terrorismus und ihrer Anwendung (Beschluss des Rates vom 28. November 2003), an dem die Kommission beteiligt ist, werden die jeweiligen innerstaatlichen rechtlichen Regelungen zur Bekämpfung des Terrorismus und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Verwaltungsstellen der Mitgliedstaaten, insbesondere zwischen Justizbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Geheimdiensten evaluiert. In diesem Rahmen werden auch die internationale Zusammenarbeit sowie die Umsetzung der EU- und UNO-Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, einschließlich des Rahmenbeschlusses des Rates zur Terrorismusbekämpfung, bewertet.


(1)  ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 70.

(2)  ABl. L 164 vom 22.6.2002.

(3)  Dokument 57156/02 Enfopol 19 Rev. 6.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/797


(2004/C 84 E/0893)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0468/04

von Richard Corbett (PSE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Wettbewerb im Glassektor

Ist der Kommission bekannt, dass die Glashersteller in der EU mit zwei Arten von unlauterem Wettbewerb konfrontiert sind? Zum einen konkurrieren sie mit der Plastikindustrie, für die im Rahmen der Verpackungs- und Abfallrichtlinie erheblich niedrigere Recycling-Ziele festgesetzt wurden als für die Glasindustrie. Zum anderen konkurrieren sie mit den Glasherstellern in den Beitrittsländern, denen für die Einhaltung der Umweltstandards gemäß dem Kyoto-Abkommen langfristige Ausnahmegenehmigungen eingeräumt wurden.

Wird die Kommission dafür Sorge tragen, dass die Umsetzung dieser wünschenswerten Richtlinien nicht insofern zu unlauterem Wettbewerb führt, als den Konkurrenten erlaubt wird, sich Verpflichtungen zu entziehen, die in gleichem Maße auch für sie gelten sollten? Wird die Kommission gegebenenfalls die erforderlichen Korrekturen an den Rechtsvorschriften vorschlagen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(31. März 2004)

Der Einfluss von Recyclingzielen auf den Wettbewerb zwischen verschiedenen Verpackungsmaterialien ist nicht von der Höhe der Ziele, sondern von den Recyclingkosten abhängig. Die Recyclingkosten pro Tonne liegen für Plastik wesentlich höher als für Glas, und durch die Verwendung von Altglas ergeben sich beim Kauf Primärrohstoffen ebenfalls in größerem Umfang Kosteneinsparungen als im Fall von Plastik. Auch wenn für die verschiedenen Materialien unterschiedliche Recyclingziele festgesetzt wurden, ist es daher schwierig abzuschätzen, ob der Wettbewerb zwischen diesen Materialien beeinflusst wird und für welches Material die Bedingungen besser sind. Derartige Auswirkungen sind jedoch, wenn überhaupt vorhanden, wahrscheinlich eher gering im Vergleich zu anderen den Wettbewerb beeinflussenden Faktoren, wie z.B. Produktionskosten, Bequemlichkeit für den Verbraucher usw.

Der Vorschlag der Kommission (1) für neue Recyclingziele gründete auf der Ansicht, alle Verpak-kungsmaterialien sollten gleichermaßen zur Verringerung der durch sie verursachten Umweltbelastung beitragen. Dafür wurden Recyclingziele festgelegt, die ihre speziellen Kosten und Vorteile widerspiegelten. Die Höhe der Recyclingziele wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat während des Rechtsetzungsverfahrens, das zur Verabschiedung der Richtlinie 2004/12/EG vom 11. Februar 2004 (2) führte, umfassend diskutiert. Derzeit besteht kein Grund, eine Änderung dieser Ziele vorzuschlagen.

Die Richtlinie, durch die die Europäische Union ihre Verpflichtungen aufgrund des Kyoto-Protokolls erfüllen kann, sieht keine Ausnahme für die Beitrittsländer vor.


(1)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, KOM(2004) 127 endg.

(2)  Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. L 47 vom 18.2.2004.


3.4.2004   

DE

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CE 84/798


(2004/C 84 E/0894)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0479/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Allgemeine Auswahlverfahren der Kommission

Nach welchen Kriterien werden in den allgemeinen Auswahlverfahren erfolgreiche Kandidaten für die Besetzung von offenen Kommissionsstellen ausgewählt?

Zählt die Nationalität der Bewerber zu diesen Kriterien?

Hat die Kommission Zielvorgaben zur Anzahl der erfolgreichen Bewerber, die aus jedem Mitgliedstaat gewählt werden müssen? Falls dies zutrifft, wie lauten diese Zielvorgaben derzeit, und wie werden sie nach der EU-Erweiterung aussehen?

Kann die Kommission die Ergebnisse der Beserberauswahl der allgemeinen Auswahlverfahren nach Nationalität für die Jahre 2001, 2002 und 2003 angeben?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(18. März 2004)

Offene Stellen in der Kommission werden zunächst intern veröffentlicht, um den Beamten im Haus Gelegenheit zur Teilnahme an der internen Mobilität zu geben. Werden auf diesem Weg keine geeigneten internen Kandidaten gefunden, kann auf erfolgreiche Kandidaten allgemeiner Auswahlverfahren zurückgegriffen werden.

Erfolgreiche Bewerbungen für diese allgemeinen Auswahlverfahren werden bewertet, um die Kandidaten festzustellen, die nach den Anforderungen der Stellenausschreibungen nach Maßgabe der Aufgabenbeschreibungen für die betreffenden Posten am besten geeignet sind. Dabei werden folgende Kriterien angewandt: Bereich des Auswahlverfahrens (z.B. Recht, Wirtschaft usw.), allgemeine/berufliche Bildung und Berufserfahrung des Kandidaten, gegebenenfalls seine Sprachenkenntnisse.

Die Grundlage für die Einstellung ist in Artikel 27 des Statuts wie folgt dargelegt:

 

Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen.

 

Die Beamten werden ohne Rücksicht auf Rasse, politische, philosophische und religiöse Überzeugung, Geschlecht und sexuelle Orientierung und ungeachtet ihres Personenstands und ihrer familiären Verhältnisse ausgewählt.

 

Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.

Wie aus dem letzten Satz dieses Artikels hervorgeht, darf die Kommission Dienstposten nicht erfolgreichen Kandidaten einer bestimmten Staatsangehörigkeit vorbehalten und somit die Staatsangehörigkeit eines Bewerbers zum entscheidenden Faktor für die Auswahl einer Person für den Dienstposten machen. Da jedoch die Organe und somit auch die Kommission im Auge behalten müssen, dass sie verpflichtet sind, „auf möglichst breiter geographischer Grundlage“ einzustellen, versuchen sie sicherzustellen, dass eine angemessene Anzahl von Staatsangehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten in den Organen vertreten ist. Das Gericht erster Instanz hat für diese Regel des Statuts eine eindeutige Auslegung gegeben (1), nämlich dass Erwägungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit von Bewerbern lediglich geltend gemacht werden dürfen, wenn deren Befähigungsnachweise im Wesentlichen gleichwertig sind.

Per Ratsverordnung ist eine Abweichung von den Bestimmungen des Statuts möglich, zum Beispiel um die Besetzung von offenen Planstellen durch Bewerber bestimmter Staatsangehörigkeiten zu ermöglichen. Traditionell hat der Rat solche „Ausnahmeregelungen“ dann angenommen, wenn neue Mitgliedstaaten beigetreten sind. Im Fall der anstehenden Erweiterung ist der Rat im Begriff, eine Verordnung anzunehmen, die Folgendes vorsieht: „Bis zum 31. Dezember 2010 können freie Planstellen (…) bis zu der — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Haushaltsberatungen — hierfür festgesetzten Anzahl von Planstellen nach dem Beitritt des betreffenden Staates mit tschechischen, estnischen, zyprischen, lettischen, litauischen, ungarischen, maltesischen, polnischen, slowenischen und slowakischen Staatsangehörigen besetzt werden“. Durch diese Ratsverordnung soll also eine gerechte und ausgewogene Vertretung der Staatsangehörigen der 10 neuen Mitgliedstaaten in den Organen sichergestellt werden.

Für die bisherigen Mitgliedstaaten hat die Kommission für die Anzahl erfolgreicher Kandidaten, aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit, keine Zielvorgaben festgelegt. Einzig und allein bei einer Erweiterung werden solche Gesamtzielvorgaben für die Einstellung aufgestellt (siehe unten). Für die aktuelle Erweiterung hat die Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien (Bevölkerungszahl, Anzahl der Stimmen im Rat, Zahl der Sitze eines Mitgliedstaats im Parlament) und einer klaren Methodik entschieden (2), dass die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten bis zum Ende des in der Ratsverordnung genannten Übergangszeitraums (Dezember 2010) 3441 Planstellen besetzen sollten. Die Anwendung dieser Kriterien und Methodik hat für die Einstellung folgende Richtziele ergeben (wie veröffentlicht):

Richtziele für die Einstellung

 

Personal insgesamt

Malta

83

Zypern

110

Estland

117

Slowenien

134

Lettland

155

Litauen

241

Slowakei

279

Ungarn

489

Tschechische Republik

492

Polen

1 341

Insgesamt

3 441

Die Erreichung dieser Richtziele hängt davon ab, dass die Haushaltsbehörde die zusätzlichen Ressourcen bewilligt, die gemäß dem Bedarf im Hinblick auf die Erweiterung der Union um 10 Mitgliedstaaten erforderlich sind. Falls der Stellenplan nicht jedes Jahr gemäß den Bedarfsprognosen aufgestockt wird, muss der Anteil der Posten für Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten entsprechend verringert werden. Dies würde sich auf die Gesamtleistung der Kommission auswirken.

Die Ergebnisse der Bewerberauswahl der allgemeinen Auswahlverfahren nach Staatsangehörigkeit sind für die Jahre 2001, 2002 und 2003 in der Anlage aufgeführt, die dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments direkt übermittelt wird.


(1)  Urteil 22/03/1995 Kotzonis/WSA (T-586/93, Slg. S. II-665, Slg. FP S. II-203).

(2)  Mitteilung vom 19. Februar 2003, C (2003) 436.


3.4.2004   

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CE 84/800


(2004/C 84 E/0895)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0481/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Blue Dragon

Kann die Kommission angeben, ob zu den 12 früheren UCLAF-Mitarbeitern, die 2001 von OLAF zur Kommission überwechselten, OLAF-Ermittler gehörten, die an den Blue Dragon-Ermittlungen beteiligt waren?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(5. April 2004)

Das Europäische Betrugsbekämpfungsamt (OLAF) hat der Kommission mitgeteilt, dass die drei OLAF-Beamten, die sich ursprünglich mit Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Fall „Blue Dragon“ befasst haben, zuvor dem Referat „Koordinierung der Betrugsbekämpfung“ (UCLAF) angehörten und 2001 aus dem OLAF ausgeschieden sind, um Tätigkeiten in der Kommission aufzunehmen.


3.4.2004   

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CE 84/800


(2004/C 84 E/0896)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0487/04

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   EU-Milchsektor: Argentinien und die WTO-„Friedensklausel“

Nach dem Auslaufen der WTO-„Friedensklausel“ am 31. Dezember hat Argentinien bereits damit gedroht, vor dem Streitbeilegungsgremium der internationalen Organisation ein Verfahren gegen die EU wegen der Gemeinschaftsbeihilfen im Milchsektor anzustrengen.

Können die Drohungen dieses Landes nach Auffassung der Europäischen Kommission jemals zu einer Gefahr für die kürzlich reformierte Gemeinschaftsregelung werden?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(21. April 2004)

In Bezug auf das Auslaufen der Friedensklausel vertritt die Kommission folgende Position: Die umfassenden Verhandlungen, die zu einer für alle Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) annehmbaren Einigung führen sollten, drohen unterminiert zu werden, wenn Mitglieder auf den Streitbeilegungsmechanismus zurückgreifen, um Subventionen anzufechten, die im Einklang mit dem Übereinkommen über die Landwirtschaft gewährt werden.

Auch die Kommission hat Bedenken hinsichtlich bestimmter Ausfuhrpraktiken, wie beispielsweise der staatlichen Handelsunternehmen (STE) im Milchsektor. Durch das Dairy Industry Restructuring Bill 2001 wurde das New Zealand Dairy Board (NZDB) zwar durch ein Unternehmen ersetzt, das 98 % der Milchproduktion des Landes kontrolliert und die Rolle des NZDB und dessen Status als alleiniger Exporteur übernommen hat, aber aufgrund der Vorrechte, die ihm durch das besagte Gesetz zuerkannt werden, bleibt es de jure und de facto ein staatliches Handelsunternehmen. Gemäß diesem Gesetz behält das Unternehmen das Recht auf Ausfuhrlizenzen für designierte Märkte wie die USA, Kanada, die Dominikanische Republik, Japan und die EU, in manchen Fällen bis zum Jahr 2011. Abgesehen von dem ausschließlichen Recht für einige dieser Märkte verfügt das Unternehmen über das alleinige Ausfuhrrecht für Zollkontingente, die von diesen Ländern eröffnet wurden.

Artikel XVII des GATT-Abkommens und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII verpflichten die Mitglieder zur jährlichen Notifikation von staatlichen und nichtstaatlichen Unternehmen sowie Vertriebsorganisationen, denen ausschließliche oder besondere Vorrechte einschließlich gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Befugnisse gewährt worden sind und die durch ihre Käufe oder Verkäufe den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beeinflussen. Bei Notifikationen sollten die Mitglieder ein Höchstmaß an Transparenz gewährleisten, damit eine eindeutige Bewertung der Tätigkeit der notifizierten Unternehmen sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf den internationalen Handel ermöglicht wird. In seiner bisher letzten Notifikation vom 20. Juli 2001 wies Neuseeland darauf hin, dass das NZDB weiterhin als staatliches Handelsunternehmen notifiziert werden könne, diese Angelegenheit jedoch weiter geprüft werden müsse. Seitdem hat das Unternehmen, das an die Stelle des NZDB getreten ist, seinen Anteil am Weltmarkt für Milcherzeugnisse drastisch erhöht. Diesbezügliche Einzelheiten werden dem Herrn Abgeordneten direkt übermittelt.

Die Bedenken der Kommission richten sich gegen die beherrschende Stellung eines Unternehmens in einem großen Bereich des Präferenz-Welthandels im Milchsektor, die aus einer derartigen Regelung resultierende Möglichkeit für Quersubventionierungen, die „single desk seller“-Auswirkungen auf die Weltmarktpreisbildung unter diesen Gegebenheiten und den Mangel an Transparenz, die nach Artikel XVII der WTO-Regeln vorgeschrieben ist.

Dennoch müssen die Mitglieder, insbesondere die ausfuhrorientierten Länder, zwischen zwei Lösungen unterscheiden, die sich mehr oder weniger gegenseitig ausschließen: Entweder halten sie multilaterale Verhandlungen für den geeigneten Weg, um zu einem fairen und marktorientierten Handel zu gelangen, oder sie sind der Auffassung, dass der WTO-Streitbeilegungsmechanismus die Lösung ist.

Die Kommission ist überzeugt, dass die Fortsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die Kohärenz zwischen den Verpflichtungen der EU im Rahmen der WTO und ihrer internen Unterstützungspolitik noch verbessern wird.


3.4.2004   

DE

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CE 84/801


(2004/C 84 E/0897)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0498/04

von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Bekanntgabe der Gemeinschaft zur spanischen Produktivität

Laut der Exekutive der Gemeinschaft ist die Produktivität der spanischen Arbeitskräfte niedrig, unter anderem wegen des niedrigen Bildungsstands der Bevölkerung und der Langsamkeit, mit der der Übergang zu einer wissensgestützten Volkswirtschaft erfolgt.

Diese Diagnose betreffend die spanische Produktivität hat auf der spanischen Halbinsel nicht überrascht, die hofft, die Elemente ergründen zu können, die die Exekutive der Gemeinschaft zur Einschätzung des Sachverhalts verwendet hat.

Kann die Kommission mitteilen, welche Parameter sie herangezogen hat, um zu den Schlussfolgerungen der genannten Diagnose zu gelangen, und inwieweit ist sie der Ansicht, dass ein Dialog zur Annäherung der konzeptionellen Haltungen zu dem genannten Thema Produktivität in Spanien beitragen kann?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(30. März 2004)

Im Bericht über die Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik 2003-2005 hat die EU-Kommission in den länderspezifischen Empfehlungen für Spanien unterstrichen, dass die „niedrige Arbeitsproduktivität, auch im Zusammenhang mit dem relativ niedrigen Bildungsstand der Bevölkerung und dem langsamen Übergang zu einer wissensbasierten Wirtschaft, Anlass zur Sorge in Bezug auf die langfristige Entwicklung der Volkswirtschaft gibt“.

Diese Bewertung gründet auf folgenden drei Faktoren:

Die Produktivität pro Arbeitsstunde in Spanien liegt unter dem Durchschnitt der EU-15 (83,8% des Niveaus der EU-15 (1)). Zusätzlich liegt der jährliche prozentuale Zuwachs bei der Produktivität pro Beschäftigtem seit 1997 unter der Leistung der EU-15. Die sehr schnell angestiegenen Beschäftigtenzahlen haben sicherlich einen negativen Effekt auf die Produktivität gehabt. Dieser negative Effekt wird aber auch durch den nur langsamen Übergang zu einer wissensbasierten Volkswirtschaft verstärkt. Die niedrige Produktivität und die noch nicht weit genug entwickelte wissensbasierte Volkswirtschaft wurden deshalb in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik 2003-2005 als zentrale Herausforderungen Spaniens genannt.

Obwohl der Bildungsstand der spanischen Bevölkerung in den vergangenen zehn Jahren sehr rapide gestiegen ist (als Maßstab dient dabei der Prozentsatz der Bevölkerung zwischen 20 und 24 Jahren, der mindestens die Sekundarstufe II abgeschlossen hat), liegt er immer noch unter dem EU-Durchschnitt (63,4% im Vergleich zu 74% in der EU-15 in 2003). Die öffentlichen Ausgaben für Bildung als Prozentsatz des Bruttoinlandsprodukts (BIP) gehören nach wie vor zu den niedrigsten in der gesamten EU (4,43% in 2000 verglichen mit 4,93% in der EU-15).

Schlechter als der EU-Durchschnitt schneidet Spanien auch ab bei Forschung und Entwicklung (FuE) der Unternehmen (siehe die Grafik unten), Patenten (24 pro eine Million Bewohner in 2001 im Vergleich zu 161 in der EU-15) und in Bezug auf die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie (29,5% der Haushalte besaßen 2002 einen Internetanschluss im Vergleich zu 38,9% in der EU-15).

Abschließend möchte die Kommission den Herrn Abgeordneten noch auf Abschnitt 4.5 des genannten Berichts hinweisen, in dem anerkannt wird, dass verschiedene Initiativen zur Stärkung der wissensbasierten Volkswirtschaft gestartet wurden.

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(1)  Prognose für 2003. Siehe die Website mit den Strukturindikatoren: http://europa.eu.int/comm/eurostat/newcronos/queen/display.do?screen=welcome&open=/&product=STRIND_ECOBAC&language=en&depth=2.


3.4.2004   

DE

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CE 84/802


(2004/C 84 E/0898)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0508/04

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(24. Februar 2004)

Betrifft:   Portugal — nukleare Abfälle

Medienberichten zufolge wurden im Sommer 2003 durch das französische Forschungsschiff „Iledesein“ mehrere Atommülllager in einem Gebiet entdeckt, in dem eine Unterseekabelverbindung vom Festland über die Azoren nach Madeira verlegt wird.

Die im Zuge der von Portugal ordnungsgemäß genehmigten wissenschaftlichen Expedition entdeckten Gebiete, in denen die Einbringung nuklearer Abfälle erfolgte, liegen 200 Kilometer vor Madeira (innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone des Archipels) und im Osten der Insel Santa Maria (außerhalb der AWZ der Azoren) in dem Gebiet, in dem die o.g. Unterseekabelverbindung verlegt wird.

Der Atommüll, der möglicherweise vom Vereinigten Königreich zwischen 1949 und 1961 eingebracht wurde, lagert in 4000 m Tiefe.

Das französische Schiff führte im Auftrag von Alcatel Submarine Networks, dem mit den Bauarbeiten beauftragten Unternehmen, eine Prospektion durch. Ende des vergangenen Jahres unterrichtete es die für die Unterseekabelverbindung zuständige Stelle von PT Comunicações auf den Azoren über die Entdeckung, das Ergebnis der Operation wurde jedoch nicht der portugiesischen Maríne mitgeteilt.

Obwohl Marínekreise versichern, dass sie vom französischen Schiff keinerlei Informationen erhalten haben, haben sie die wissenschaftliche Expedition und das Vorhandensein mehrerer Gebiete innerhalb der portugiesischen AWZ bestätigt, in denen bereits Ableitungen nuklearer Abfälle vorgenommen wurden und die als solche gekennzeichnet waren.

Sind der Kommission diese Fakten bekannt? Wie ist die damit verbundene Gefahr einzuschätzen? Ist es möglich, dass diese Ableitungen spürbare Folgen für die Umwelt nach sich ziehen? Wie bewertet sie das Handeln der verschiedenen an der Prospektion beteiligten Akteure?

Welche Maßnahmen hat die Kommission ergriffen bzw. gedenkt sie zu ergreifen, um die sich aus solchen Ableitungen ergebenden Gefahren zu mindern, die möglicherweise erfolgten, solange die Rechtslücke auf nationaler und internationaler Ebene in Bezug auf diese Praktiken nicht geschlossen war, und um die Staaten zu unterstützen, die nun mit diesen Atommülllagern fertig werden müssen? Kann die Kommission bestätigen, dass diese Ableitungen zwischen 1949 und 1961 vom Vereinigten Königreich durchgeführt wurden?

Hält die Kommission es für möglich, dass trotz eines fehlenden, effizienten Rechtsschutzes im entscheidungserheblichen Zeitraum die Verantwortlichen für diese Ableitungen in irgendeiner Weise zur Rechenschaft gezogen werden können oder dass von ihnen ein Beitrag oder eine Mitarbeit bei der Beseitigung dieser Abfälle verlangt werden kann?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(13. April 2004)

Obgleich die Kommission bisher nicht mit diesem Problem befasst war, ist ihr bekannt, dass eine ganze Reihe von Ländern über mehrere Jahre hinweg Müll — darunter auch Kernmaterial — ins Meer eingebracht haben. Völkerrechtliche Normen zur Unterbindung der Meeresverschmutzung durch diese Praxis sind in den Jahren 1974 und 1975 mit dem Übereinkommen von Oslo zum Schutz des Nordatlantiks und dem Übereinkommen von London über die Verhütung der Meeresverschmutzung, das dem weltweiten Schutz anderer Meeresgewässer als Binnengewässer dient, in Kraft getreten.

Das Einbringen von hochradioaktiven Abfällen war zwar bereits nach dem Übereinkommen von London nicht erlaubt, doch galt auch für das Einbringen schwachaktiver Abfälle seit 1983 ein Moratorium, und die Parteien des Übereinkommens einigten sich 1993 darauf, die einschlägigen Anhänge zu ändern, um das Einbringen radioaktiver Abfälle gänzlich zu verbieten. Dieses rechtsverbindliche Verbot ist seit dem 20. Februar 1994 in Kraft.

Darüber hinaus hat die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEA) ein Verzeichnis aller bekannt gewordenen Einbringungen erstellt, das bis ins Jahr 1943 zurückreicht und in dem auch Örtlichkeiten im Atlantik erfasst sind, die in der Zeit von 1955 bis 1961 vom Vereinigten Königreich genutzt wurden.

Der vorliegende Fall bezieht sich auf Ereignisse, die sich in einem Zeitraum abgespielt haben, in dem weder das Vereinigte Königreich noch Portugal der Gemeinschaft angehörten, und die folglich nicht im Lichte des einschlägigen Gemeinschaftsrechts beurteilt werden können.

Gleichwohl ist für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften der Gemeinschaft (1), die heute auf etwaige Nachwirkungen dieser Ereignisse anwendbar sind, in erster Linie der Mitgliedstaat zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich die Örtlichkeit befindet, an der diese Ereignisse stattgefunden haben.

Die Euratom-Rechtsvorschriften klären nicht die Frage, wer für die Beseitigung solcher Abfälle zuständig ist. Dennoch wird die Kommission als Hüterin der Verträge dieses Problem weiter verfolgen und gegebenenfalls die betreffenden Mitgliedstaaten um die erforderlichen Auskünfte bitten, um über die Notwendigkeit weiterer Gemeinschaftsmaßnahmen entscheiden zu können.


(1)  Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996), Artikel 35 und 36 Euratom-Vertrag.


3.4.2004   

DE

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CE 84/804


(2004/C 84 E/0899)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0511/04

von Sérgio Marques (PPE-DE) an die Kommission

(24. Februar 2004)

Betrifft:   Durchführung der Hilfe für Südafrika

Südafrika hat in jüngster Zeit mit schwer wiegenden Problemen zu kämpfen, darunter die extreme Verbreitung von AIDS, das alarmierende Niveau der Arbeitslosigkeit und die wirtschaftliche Stagnation sowie die in hohem Maße beunruhigende Gewaltverbrechensrate. Die EU und die Völkergemeinschaft dürfen angesichts dessen nicht untätig bleiben und haben dies auch nicht getan.

Durch die alarmierende Verbrechensrate ist nicht nur das südafrikanische Volk selbst auf tragische Weise betroffen, sondern auch die Gemeinschaften der europäischen Auswanderer, die sich in Südafrika niedergelassen haben.

Im Rahmen der Zusammenarbeit mit Europa werden Projekte durchgeführt, mit denen das Sicherheitsniveau in Südafrika unmittelbar gefördert und verbessert werden soll: Projekt über die institutionelle Organisation und Unterstützung der Polizei von Südafrika — 18,5 Mio. Euro; Projekt über den Umbau der Justiz — 25 Mio. Euro; Projekt für die Unterstützung beim Aufbau der Ordnungskräfte in der östlichen Kap-Provinz — 10,8 Mio. Euro).

Kann die Kommission in diesem Zusammenhang folgende Fragen beantworten:

1.

Wie ist der Stand der (materiellen und finanziellen) Durchführung der Projekte zur Förderung und Verbesserung des Sicherheitsniveaus in Südafrika, und wie haben sie sich bisher auf die Sicherheitsbedingungen in Südafrika ausgewirkt?

2.

Gedenkt die Kommission die oben genannten Projekte auszubauen und auf andere Gebiete Südafrikas auszudehnen?

3.

Ist die Konzeption und die Auflegung weiterer Projekte zur Verbesserung der Sicherheit in Südafrika, z.B. in den Bereichen Stärkung der Ordnungskräfte, Verbrechensverhütung und Zusammenarbeit mit der Strafjustiz, geplant?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(5. April 2004)

Die Kommission ist sich der Gefahr bewusst, die hohe Kriminalitätsraten zusammen mit anderen sozioökonomischen Herausforderungen wie Arbeitslosigkeit, HIV/AIDS und Armut für die Tragfähigkeit der Demokratie in Südafrika bilden. Diese Gefahr bedroht nicht nur die politischen Fortschritte, die im Laufe der letzten zehn Jahre bereits erreicht wurden, sondern wirkt sich auch unmittelbar auf die Lebensqualität der Südafrikaner und anderen Bewohner des Landes aus.

Die Kommission ist der Meinung, dass die südafrikanische Regierung über eine solide politische Grundlage für die Verbrechensbekämpfung verfügt. Dies wird nicht nur durch eine robuste Entwicklung in diesem Bereich in den letzten acht Jahren bestätigt, sondern auch durch höhere Aufwendungen für die im Bereich der Strafjustiz tätigen Instanzen im selben Zeitraum.

1.

Die entwicklungspolitischen Programme im Bereich der Sicherheit zielen in erster Linie darauf ab, die Leistungen der Südafrikanischen Polizeikräfte (South African Police Service — SAPS) und anderer im Bereich der Strafjustiz tätiger Instanzen für die gefährdeten Bevölkerungsgruppen in Südafrika zu verbessern. Weitere Ziele sind die Verbesserung des Zugangs zur Justiz, die Verbrechensverhütung sowie die Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbrechensbekämpfung auf einer breiteren Ebene und zum Aufbau der Kapazitäten der genannten Instanzen. Beispielsweise wurde der Zugang zu den Gerichten erleichtert durch die Erprobung eines elektronischen Systems für die Auszahlung von Unterhaltszuschüssen im Justizministerium, während die Leistungen der Polizei verbessert wurden durch Fahrunterricht für Hunderte von Polizeibeamten sowie den Ausbau opferfreundlicher Einrichtungen in verschiedenen Polizeiwachen.

Mit einem der Programme sollen auch die Ermittlungskapazitäten der SAPS verbessert werden: zu diesem Zweck wird der Ausbau einer vollautomatischen DNA-Datenbank gefördert, mit deren Hilfe Verdächtige durch DNA-Analysen überführt werden können. Dies wird auch im Bereich von Sexualstraftaten wie Vergewaltigungen und Kindesmissbrauch von Nutzen sein.

Projekte:

Durchführung (1)

Auszahlungen (1)

APEC (96/08)

Abschlussphase

> 90 %

SAPS/DSS (99/024)

Zu 40 % durchgeführt

25 %

e-Justice (00/28)

Zu 60 % durchgeführt

100 %

2.

Sowohl das Programm e-Justice (00/28) als auch das Programm für die SAPS (99/24) werden bereits in allen neun Provinzen des Landes erprobt. Obwohl die entsprechenden Instanzen mit eigenen Mitteln Teile der Programme auf andere geografische Gebiete ausgedehnt haben, ist die Kommission weiterhin bereit, den Südafrikanischen Polizeikräften und dem Ministerium für Justiz und Verfassungsentwicklung, so weit dies möglich und realisierbar ist, bei der Ausweitung dieser Programme auf andere Teile des Landes behilflich zu sein.

3.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten vereinbarten im September 2003, (zusammen mit dem DFID (2)) ein Programm zu bezuschussen, dessen Schwerpunkt auf der Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Verbrechen an Frauen und Kindern in der Provinz Ostkap liegt und das sich auf insgesamt 25 Millionen EUR beläuft. Allgemeines Ziel dieses Programms ist die Verbesserung der Sicherheitslage für die Menschen der Provinz Ostkap in Südafrika. Dieses Thema findet seine Umsetzung in den spezifischen Programmzielen der Verhütung von Verbrechen an Frauen und Kindern und der Verbesserung der Leistungen für die von derartigen Verbrechen betroffenen Menschen in prioritären Projektbereichen. Während die Finanzierungsvereinbarung von der Kommission bereits unterzeichnet wurde, wird die Unterzeichnung durch die südafrikanische Regierung für Anfang März 2004 erwartet; das Projekt dürfte kurz darauf anlaufen.

Wie oben dargelegt — und in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Parlaments — bekräftigt die Kommission ihre Absicht, gemäß dem Länderstrategiepapier für die Jahre 2003-2005 ihre Kooperationsmaßnahmen im Bereich der Strafjustiz fortzusetzen und dabei folgende Schwerpunkte zu verfolgen: Leistungsverbesserung, Verbrechensverhütung in den gefährdeten Gruppen, Einbindung der Volksgruppen und stärkere Verantwortlichkeit des Strafgerichtsbehörden (3).


(1)  Schätzungen.

(2)  DFID — Department for International Development — (Ministerium für internationale Entwicklung im Vereinigten Königreich).

(3)  Unterstützung der Polizeiarbeit im Ostkap.


3.4.2004   

DE

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CE 84/805


(2004/C 84 E/0900)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0525/04

von Ian Hudghton (Verts/ALE) an die Kommission

(17. Februar 2004)

Betrifft:   Kartoffelringfäule

Der Kommission wird bekannt sein, dass der letzte Ausbruch der Kartoffelringfäule in Wales den Kartoffelbauern in den anderen Teilen des Vereinigten Königreiches, so auch in meinem Wahlbezirk Schottland, Anlass zu großer Sorge gab. Die Kommission wird ebenso darüber informiert sein, dass die Nationale Vereinigung der Bauern Schottlands zusammen mit den Berufskollegen aus Irland ein starkes Interesse daran hat, ein Übergreifen dieser Krankheit auf die eigenen Anbauflächen zu verhindern, und zwar mit der Einrichtung von „Schutzzonen mit hohem Gesundheitsniveau“. Damit ließen sich Schottland, Nordirland und die Republik Irland offiziell als Gebiete kennzeichnen, die nicht von der Kartoffelringfäule befallen sind. Gleichzeitig könnte ein Einfuhrverbot für Saatgut verhängt werden, das aus nicht gekennzeichneten Gebieten stammt. Mit dieser Maßnahme ließe sich nicht nur das Übergreifen der Krankheit auf andere Gebiete eindämmen, sondern könnte sichergestellt werden, dass auf den Kartoffelanbauflächen in den nicht befallenen Gebieten gesunde Kartoffeln erzeugt werden.

Teilt die Kommission die Ansicht, dass die von den schottischen und irischen Bauern vorgeschlagenen Maßnahmen einen Beitrag dazu leisten könnten, eine weitere Verbreitung der Krankheit zu verhindern? Welche Maßnahmen sollten ihrer Ansicht nach auf Unions-, aber auch auf nationaler oder im Regierungsauftrag arbeitender Ebene getroffen werden, um diese Ziele zu erreichen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(12. März 2004)

Der Kommission ist der Fall von Kartoffelringfäule, auf den der Abgeordnete Bezug nimmt, durchaus bekannt. Sie verfolgt die Situation mit großer Aufmerksamkeit und wird von den zuständigen britischen Behörden regelmäßig über den Befall informiert. Hinsichtlich der von den schottischen und irischen Landwirten vorgebrachten Vorschläge möchte die Kommission darauf hinweisen, dass die Union bereits konsequente Pflanzenschutzvorschriften erlassen hat, um dem Ausbruch der Krankheit vorzubeugen bzw. bei Befall ihre Ausbreitung zu verhindern. Es handelt sich zum einen um die Richtlinie 2000/29/EG (1), in der Pflanzenschutzvorschriften für den Eingang und das Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, insbesondere von Kartoffeln, festgelegt werden, und zum anderen um die Richtlinie 93/85/EWG (2). Diese zweite Richtlinie ist speziell der Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel gewidmet und enthält eine Reihe sehr genauer technischer Maßnahmen, um den Ausbruch der Krankheit bzw. ihre Ausbreitung zu verhüten. Nach diesen Bestimmungen soll das Verbringungen von Kartoffeln nur unter Einhaltung der Pflanzenschutzvorschriften möglich sein, d.h. wenn sie befallsfrei und mit einem Pflanzenpass versehen sind, in dem im Falle von Saat- bzw. Speise- oder Wirtschaftskartoffeln bescheinigt wird, dass der Erzeuger bzw. alle Stellen, die mit den Kartoffeln in Berührung kommen, amtlich registriert sind. Daher zieht die Kommission nicht in Betracht, weitere ergänzende Maßnahmen zu treffen. Auf der anderen Seite sieht die Binnenmarktordnung im Pflanzenschutzbereich keine Verbote für Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft mehr vor, seitdem es harmonisierte technische Maßnahmen gibt.


(1)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/116/EG der Kommission, ABl. L 321 vom 6.12.2003.

(2)  Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, ABl. L 259 vom 18.10.1993.


3.4.2004   

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CE 84/806


(2004/C 84 E/0901)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0541/04

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Mitwirkung an amerikanischem Druck auf Luftverkehrsgesellschaften, im Vorgriff auf ein mögliches Abkommen unbeschränkt Passagierdaten zu übermitteln

1.

Ist der Kommission bekannt, dass die niederländische Luftverkehrsgesellschaft KLM im Vorgriff auf ein mögliches Abkommen zwischen der EU und den USA alle vom amerikanischen Zoll gewünschten Daten — darunter Kreditkartennummern, E-Mail-Adressen und Ernährungsgewohnheiten — von Passagieren auf Flügen mit Zielflughafen in Amerika übermittelt hat, während andere europäische Luftverkehrsgesellschaften wie etwa Alitalia dies im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften nicht tun?

2.

Kann die Kommission bestätigen, dass diese Übermittlung von Daten, die im Widerspruch zu nationalen und europäischen Maßstäben für den Schutz der Privatsphäre geraten kann, unter der Drohung erfolgt, dass Passagiere nach der Landung stundenlang festgehalten werden, Luftverkehrsgesellschaften Bußgelder in Höhe von 5 000 Dollar pro Passagier bezahlen müssen und Luftverkehrsgesellschaften aus dem amerikanischen Luftraum ausgeschlossen bzw. ihnen die Landerechte entzogen werden?

3.

Werden diese Daten vom amerikanischen Zoll dreieinhalb Jahre lang gespeichert? Für welche anderen amerikanischen Einrichtungen außer dem Zoll sind diese Daten zugänglich? Zu welchem Zweck erhalten andere diese Daten und wie lange bleiben sie dort gespeichert?

4.

Billigt die Kommission es, dass europäische Passagiere von Amerika Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus oder der Kriminalität unterworfen werden, die für amerikanische Bürger nicht gelten und die Amerika vonseiten anderer Staaten auch nicht hinnehmen würde?

5.

Was muss sich am gegenwärtigen Zustand ändern, um ein Abkommen mit Amerika über den Austausch der Personendaten von Flugpassagieren eventuell sinnvoll erscheinen zu lassen? Hält die Kommission es für möglich, dass diesbezüglich eine Übereinstimmung innerhalb von fünf Jahren erreicht werden kann?

6.

Sollte nach ihrer Auffassung die europäische Luftverkehrsgesellschaft, die den amerikanischen Forderungen am wenigsten nachkommt, als Maßstab für die anderen europäischen Luftverkehrsgesellschaften dienen?

7.

Unter welchen Umständen entscheidet abschließend der Europäische Gerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Mitwirkung aus dem Raum der EU an diesen amerikanischen Praktiken?

Quelle: TV Nederland 3, „Nova“ vom 12.2.2004.

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(20. April 2004)

1.

Die Mehrzahl der Fluggesellschaften mit Sitz in der EU befolgen die US-Bestimmungen, die der Kongress in die Gesetzgebung eingebracht hat und nach denen Fluggastdatensätze (PNR) für Behörden zugänglich gemacht werden sollen. Im November 2001 wurden diese Bestimmungen verabschiedet; seit März 2003 sind sie in Kraft. Dies wurde in einer gemeinsamen Stellungnahme der Kommission und der zuständigen US-Behörden vom 18. Februar 2003 festgestellt. Diese gemeinsame Stellungnahme markierte den Beginn von Verhandlungen, die es der Kommission ermöglicht haben, eine Reihe bedeutender Verbesserungen hinsichtlich der Art und Weise zu erreichen, in der die Vereinigten Staaten mit übermittelten PNR-Daten verfahren.

2.

Die betreffenden amerikanischen Rechtsvorschriften sehen in der Tat die Möglichkeit von Sanktionen gegen Fluggesellschaften vor, die die Bestimmungen nicht erfüllen, darunter auch jene Sanktionen, die der Herr Abgeordnete in seiner Anfrage erwähnt. Soweit der Kommission bekannt ist, haben die US-Behörden jedoch seit Beginn der oben erwähnten Verhandlungen noch keine dieser Sanktionen verhängt.

3.

Die bisherige Verfahrensweise der Vereinigten Staaten ist in der gemeinsamen Stellungnahme dargelegt. Gemäß der neuen Verpflichtungserklärung, die die Kommission mit den Vereinigten Staaten ausgehandelt hat und die in Kraft tritt, sobald die geplante Angemessenheitsfeststellung sowie das damit verbundene internationale Abkommen wirksam werden, wird die Dauer der Datenspeicherung auf dreieinhalb Jahre begrenzt. Ein Datenaustausch mit anderen, in die Terrorismusbekämpfung sowie die Strafverfolgung involvierten Behörden zwecks Bekämpfung des Terrorismus und damit verknüpfter Straftaten, anderer schwerer länderübergreifender Straftaten, einschließlich internationaler organisierter Kriminalität, sowie der Flucht vor Haftbefehlen bzw. vor Gewahrsamnahme im Zusammenhang mit diesen Straftaten darf nur auf Einzelfallbasis stattfinden.

4.

Nein. Die US-Bestimmungen gelten für alle Flugpassagiere, die entweder in die Vereinigten Staaten einreisen oder von dort ausreisen, gleich welcher Staatsangehörigkeit sie sind oder wo sie ihren Wohnsitz haben. Die US-Behörden, die an den Verhandlungen mit der Kommission beteiligt waren, haben darauf hingewiesen, dass ihrerseits keine Hinderungsgründe oder Einwände bestehen, die dagegen sprächen, dass PNR-Daten zu Flügen aus der oder in die EU an Behörden in der EU übermittelt werden.

5.

Der Standpunkt der Kommission ist in ihrer Mitteilung vom 16. Dezember 2003 (1) ausführlich dargelegt.

6.

Bei den Verhandlungen hatte die Kommission sich zum Ziel gesetzt, Bedingungen zu schaffen, die es den Fluggesellschaften auf beiden Seiten des Atlantiks ermöglichen, ihre jeweiligen gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

7.

Wie im EG-Vertrag festgelegt, kann der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angerufen werden, damit er unter anderem die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen des Rates oder der Kommission — darunter fallen somit auch die Rechtsinstrumente, mit deren Schaffung die Kommission derzeit beschäftigt ist — überprüfen kann. Klagen wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs können von einem Mitgliedstaat, vom Parlament, vom Rat oder von der Kommission eingereicht werden.


(1)  KOM(2003) 826 endg.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/808


(2004/C 84 E/0902)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0548/04

von Jan Mulder (ELDR) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Stallhaltungspflicht für Geflügel

Der Vorstand des Marktverbandes Geflügel und Eier (Productschap Pluimvee en Eieren — PPE) der Niederlande hat am Donnerstag, 12. Februar, beschlossen, in Geflügelbetrieben eine Stallhaltungspflicht für Legehennen, Truthennen und Enten einzuführen. Diese vorbeugende Maßnahmen soll dazu beitragen, die Einschleppung des Geflügelpestvirus durch den diesjährigen Vogelzug, der bis Ende April dauert, zu verhindern.

1.

Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass diese Stallhaltungspflicht angesichts des grenzüberschreitenden Charakters des Vogelzugs unverzüglich in der gesamten Europäischen Union vorgeschrieben werden sollte?

2.

Beabsichtigt die Kommission, die Hobbytierhalter aufzufordern, dieselben Maßnahmen zu ergreifen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(7. April 2004)

Den von der Kommission eingeholten Informationen zufolge hat die „Productschap Pluimvee en Eieren (PPE)“ bei der niederländischen Behörde angefragt, ob die Stallhaltung für Geflügel als Maßnahme zur Verhinderung von Geflügelpestinfektionen durch Vogelzug vom veterinärmedizinischen Standpunkt notwendig ist. Die niederländischen Behörden sind dieser Frage nachgegangen, haben jedoch nach genauer Abwägung der Vor- und Nachteile keine Stallhaltungspflicht für Geflügel angeordnet.

Die Kommission hält risikobezogene Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Geflügelpest für erforderlich, wobei zu berücksichtigen ist, welchen Nutzen das Risikomanagement hat und welche Kosten damit verbunden sind. Maßnahmen, die auf eine Verringerung des Kontakts zwischen Haus- und Wildgeflügelbeständen abzielen, und Biosicherheitsmaßnahmen für die Geflügelhaltung einschließlich der Hobbytierhaltung sollten grundsätzlich zu einer Verringerung des Übertragungsrisikos von Geflügelpestviren führen. Es ist jedoch zu beachten, dass die genannte Krankheit in epidemiologischer Hinsicht sehr komplex ist und dass es hier noch viele unbekannte Faktoren gibt. Außerdem lässt sich aufgrund unzureichender Kenntnisse und Erfahrungen bisher nicht erkennen, ob bei einer drakonischen Maßnahme wie der gemeinschaftsweiten Einführung der Stallhaltungspflicht für Geflügel der Nutzen, d.h. die Verminderung der Ansteckungsgefahr durch Wildgeflügelbestände, größer ist als der Schaden, der durch unerwünschte Folgen im Umwelt- und Sozialbereich und mögliche negative Auswirkungen auf den Tierschutz entsteht.

Um einen besseren Einblick in die Thematik zu gewinnen, hat die Kommission gemäß den Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und Tierschutz in den Mitgliedstaaten eine Erhebung koordiniert und kofinanziert, die eine Einschätzung von Prävalenz und Verbreitung der Geflügelpest in Wild- und Hausgeflügelbeständen, insbesondere in Bezug auf die so genannten schwach pathogenen Geflügelpestviren, ermöglichen soll. Die Erhebung fand im Jahr 2003 statt und wird im Jahr 2004 wiederholt. Nach Auswertung der Erhebungsergebnisse wird die Kommission möglicherweise Vorschläge für die Gemeinschaftspolitik zur Bekämpfung der Geflügelpest unterbreiten.


3.4.2004   

DE

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CE 84/809


(2004/C 84 E/0903)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0562/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Auftreten des „Blue-baby-Syndroms“ in den EU-Mitgliedstaaten

Verfügt die Kommission über irgendwelche Statistiken betreffend das Auftreten von Methämoglobinämie (d.h. das „Blue-baby-Syndroms“) in den EU-Mitgliedstaaten?

Ist die Kommission der Ansicht, dass die vollständige Erfüllung der Nitrat-Richtlinie (Richtlinie 91/676/EWG des Rates (1)) sich auf das Auftreten dieses Syndroms in der EU ausgewirkt hat, seit sie 1995 in Kraft getreten ist? Falls ja, worin haben sich diese Auswirkungen geäußert?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(1. April 2004)

Das „Blue Baby-Syndrom“ (Methämaglobinämie) im Zusammenhang mit einem hohen Nitratgehalt des Trinkwassers ist sowohl in Osteuropa (Hunderte von Fällen) als auch in den Vereinigten Staaten ein Problem, kommt jedoch in den Ländern Westeuropas relativ selten vor. Dies ist auch auf die Durchsetzung der strengen Nitratgrenzwerte für Trinkwasser in den letzten 20 Jahren zurückzuführen.

Nach dem gemeinsamen Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) und des Regionalbüros der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Europa (2) führen nur wenige Länder Statistiken über Methämaglobinämie: 8 von 26. Der Bericht bestätigt die Empfindlichkeit von Säuglingen, die Trinkwasser aus nicht sehr tief gelegenen Grundwasserquellen (Hausbrunnen) erhalten, durch Daten aus Ungarn, wo jedes Jahr zwischen 9 und 49 Fällen im ganzen Land auftreten. Eine ähnliche Zahl von Fällen pro Jahr wird auch aus der Slowakischen Republik gemeldet. In Albanien lag die Zahl der Fälle von Methämaglobinämie 1996 bei 46, wobei alle mit Nitrat im Trinkwasser in Verbindung standen, in Rumänien wurden zwischen 1985 und 1996 sogar 2913 Fälle verzeichnet.

Der Vorsorgewert von 50 Milligramm (mg) pro Liter ist entscheidend für die Verhütung von Gesundheitsschäden wie Methämaglobinämie bei Säuglingen. Die Revision der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (3), bei der die Parameterwerte entsprechend den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen (z.B. WHO-Leitlinien, wissenschaftlicher Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt) angepasst wurden, bestätigte den bisherigen Nitrat-Grenzwert von 50 mg pro Liter.

Um die Nitratbelastung des Wassers zu verringern, ist auch die volle Anwendung der Nitrat-Richtlinie (Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen) von zentraler Bedeutung.

Seit 1991 und vor allem in den letzten Jahren haben die Mitgliedstaaten beträchtliche Fortschritte bei der Durchführung der verschiedenen in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gemacht: Überwachung der Gewässer und Bestimmung der verunreinigten Gewässer, Ausweisung nitratgefährdeter Gebiete sowie Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen. Inzwischen haben alle Mitgliedstaaten ein Überwachungsnetz aufgebaut, nitratgefährdete Gebiete ausgewiesen und im allgemeinen für diese Gebiete Aktionsprogramme aufgestellt — sie führen also systematisch Maßnahmen zur Verhinderung und Reduzierung der Nitratbelastung durch. Die Gesamtfläche der nitratgefährdeten Gebiete in Europa lag im Jahr 2000 bei 38 % des gesamten EU-Gebiets. Seither nahm diese Fläche auch infolge von Maßnahmen der Kommission durch Vertragsverletzungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten (u.a. Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Portugal, Schweden und Vereinigtes Königreich) weiter zu. Irland beschloss die Aufstellung eines Aktionsprogramms für das ganze Land, wie zuvor auch schon Belgien, Deutschland, die Niederlande, Österreich und Finnland.

Ungeachtet dieser Verbesserungen sind noch weitere Fortschritte nötig. Die Kommission arbeitet durch eine Reihe von Maßnahmen intensiv darauf hin, dass die Nitrat-Richtlinie in den Mitgliedstaaten korrekt umgesetzt wird, und übt bei Bedarf durch Vertragsverletzungsverfahren rechtlichen Druck auf Mitgliedstaaten aus, die den in der Richtlinie vorgesehenen Schritten nicht folgen.


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(2)  EUA, WHO, 2002. Water and health in Europe, WHO Regionale Veröffentlichungen, europäische Schriftenreihe, Nr. 93.

(3)  ABl. L 330 vom 5.12.1998.


3.4.2004   

DE

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CE 84/810


(2004/C 84 E/0904)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0564/04

von Caroline Jackson (PPE-DE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Umladung von Erdöl von Schiff auf Schiff

Kann die Kommission angeben, welche bzw. ob es EU-Rechtsvorschriften betreffend die Sicherheit bei Umladungen von Erdöl von Schiff auf Schiff in den Küstengewässern der Europäischen Union gibt?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(6. April 2004)

Es gibt keine EU-Rechtsvorschriften, die sich ausdrücklich auf Umladungen zwischen Schiffen beziehen, die sich in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten befinden.

Dennoch sind in mehreren Richtlinien oder Verordnungen der EU im Bereich der Schiffssicherheit relevante Bestimmungen enthalten, die sich auf Operationen dieser Art in den Häfen und Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten beziehen.

Dies sind insbesondere:

Die Richtlinie 2001/106/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/21/EG (2) des Rates in Bezug auf die Hafenstaatkontrolle behandelt indirekt diese Frage. Sie sieht prioritär Überprüfungen bei Schiffen vor, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, einschließlich von Tankschiffen, die möglicherweise Umladungen vornehmen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1726/2003 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 (4). Diese Verordnung verbietet derartige Operationen, einschließlich des Umladens von Brennstoffen aus Einhüllen-Öltankschiffen, die Schweröl transportieren, in den Häfen oder Vorhäfen der Mitgliedstaaten.


(1)  Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/21/EG des Rates zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren, ABl. L 19 vom 22.1.2002.

(2)  ABl. L 157 vom 7.7.1998.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1726/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe, ABl. L 249 vom 1.10.2003.

(4)  ABl. L 64 vom 7.3.2003.


3.4.2004   

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CE 84/811


(2004/C 84 E/0905)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0568/04

von Herbert Bösch (PSE) an die Kommission

(19. Februar 2004)

Betrifft:   Abschlussbericht zu Eurostat

Der Abschlussbericht des Internen Audit-Dienstes zur Vertragsvergabe bei Eurostat war für Februar 2004 angekündigt.

Bleibt es dabei, und wann wird er dem Parlament übermittelt?

Laut Auskunft von Frau Schreyer steht die Untersuchung wegen Pflichtverletzungen (unter anderem im Zusammenhang mit Eurostat) gegen frühere UCLAF- und OLAF-Beamte kurz vor dem Abschluss. Wann ist mit dem Bericht zu rechnen?

Im Verlauf der sechs Monate vor dem Bekanntwerden der Eurostat-Affäre im Mai 2003 hat die Firma Planistat nicht weniger als 20 neue Verträge von Eurostat bekommen, die dann im Sommer 2003 gekündigt wurden. Ist diese jüngste und letzte Welle von Verträgen Gegenstand von OLAF-Unter-suchungen, oder beschränkt sich das Amt auf Vorgänge der Jahre 1999-2001?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(31. März 2004)

Die Kommission teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass der Prüfbericht des Internen Auditdienstes in Ergänzung seines ursprünglichen Berichts über die 2003 durchgeführte eingehende Untersuchung der Eurostat-Auftragsvergabe soeben fertig gestellt worden ist. Die Berichte des Internen Auditdienstes richten sich normalerweise an den Geprüften, also an die Kommission und ihre Dienststellen.

Um dem Parlament seine Kontrolltätigkeit zu erleichtern und im Vorgriff auf eine diesbezügliche Anfrage des Ausschusses für Haushaltskontrolle ist die Kommission jedoch bereit, dem Parlament den genannten Prüfbericht des IAD zukommen zu lassen. Der Bericht geht an Frau Theato, die Vorsitzende des CoCoBu, zu Händen von Herrn Bayona, des Berichterstatters für die Entlastung 2002 und von Herrn Bösch, Berichterstatter für Betrugsbekämpfung; die Übermittlung erfolgt gemäß den Bedingungen des Anhangs III zu der im Juni 2000 von Parlament und Kommission geschlossenen Interinstitutionellen Rahmenvereinbarung.

Die interne OLAF-Untersuchung gegen frühere Mitarbeiter des Referats für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (UCLAF) bzw. des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), auf die der Herr Abgeordnete in seiner Anfrage Bezug nimmt, befindet sich in der Abschlussphase. Sobald der betreffende Bericht vorliegt, wird er — wie in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (1) vorgesehen — den einschlägig betroffenen Gremien zugesandt.

Was schließlich die Aufträge anbelangt, die im Verlauf der sechs Monate vor Bekanntwerden der Eurostat-Affäre im Mai 2003 der Firma Planistat erteilt und anschließend gekündigt wurden, so bestätigt das OLAF, dass keinerlei diesbezügliche Untersuchungen eingeleitet worden sind.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF); ABl. L 136 vom 31.5.1999.


3.4.2004   

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CE 84/811


(2004/C 84 E/0906)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0573/04

von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Baubeginn für den Brennerbasistunnel

Nach jahrelangen Verhandlungen soll im Jahr 2006 mit dem Bau des Brennerbasistunnels begonnen werden. Die Umsetzung dieses Infrastrukturprojekts wird eine Verlegung des Verkehrs mit sich bringen und somit sowohl während als auch nach dem Bau des Tunnels negative Auswirkungen auf die in der Nähe der Verkehrsstrecke ansässige Bevölkerung zur Folge haben; u.a. werden die Bewohner einer erhöhten Lärmbelastung ausgesetzt werden.

Was gedenkt die Kommission zu tun, um während der Bauzeit den Schutz der an der Strecke ansässigen Bevölkerung zu gewährleisten?

Wird von Seiten der Kommission eine Finanzierung für Lärmschutzbauten bereitgestellt?

Beabsichtigt die Kommission, etwas für eine Reduzierung der Belastung während der Bauzeit zu unternehmen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(13. April 2004)

Nach dem aktuellen Zeitplan für den Brenner-Basistunnel kann 2006 mit dem Bau eines Pilottunnels entlang des Trassenkorridors zur geologischen Erkundung begonnen werden.

Die möglichen Umweltfolgen des Projektes während des Baus und danach werden im Rahmen einer nach italienischem und österreichischem Recht vorgeschriebenen, umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht.

Erste Umweltstudien deuten auf mögliche Probleme hinsichtlich der Umweltverträglichkeit hin. Die zuständigen Umweltbehörden in Italien und Österreich haben bereits um eine genaue Prüfung dieser Fragen gebeten.

Die erforderlichen Maßnahmen zur Minderung oder Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen während der Bauphase und danach werden in den Umweltverträglichkeitserklärungen der beiden Länder festgelegt. Diese Maßnahmen werden damit Teil des Tunnelvorhabens und kommen dementsprechend auch für eine EU-Finanzhilfe in Frage.

Im Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie über die „Eurovignette“ vom Juli 2003 (1) wird ausdrücklich bekräftigt, dass „zur Verringerung der Lärmbelästigung bestimmte Infrastrukturkosten“ als förderungsfähige Kostenfaktoren bei der Berechnung der Benutzungsgebühren anzusehen sind.

Da das Vorhaben nicht von der Kommission durchgeführt wird, sind die Maßnahmen vom Projektträger, der Brenner-Basistunnel-EWIV (und künftigen BBT SE), durchzuführen und von den jeweiligen nationalen Behörden zu beaufsichtigen.


(1)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge.


3.4.2004   

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CE 84/812


(2004/C 84 E/0907)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0575/04

von Philip Claeys (NI) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Wahlkampfaktivitäten von Frau Diamantopoulou

Presseberichten zufolge soll Frau Diamantopoulou vorübergehend aus der Kommission ausscheiden, um vor den Parlamentswahlen in Griechenland Wahlkampf führen zu können. Das Kommissionsmitglied spiele bei der sozialistischen Partei PASOK eine wichtige Rolle. Für die Dauer des Wahlkampfs beziehe sie denselben Presseberichten zufolge kein Gehalt als Mitglied der Europäischen Kommission. In der Zwischenzeit würden ihre Aufgaben in der Kommission von jemand anderem wahrgenommen.

Ist es üblich, dass Mitglieder der Europäischen Kommission ihre Amtspflichten zeitweise niederlegen, um sich Wahlen in ihrem Land zu widmen? Gibt es Präzedenzfälle, und wenn ja, welche?

Hält die Kommission solche Situationen für ihrer Arbeit zuträglich?

Trifft es zu, dass Frau Diamantopoulou während des griechischen Wahlkampfs kein Gehalt als Mitglied der Kommission bezieht?

Kann sie während dieses Zeitraums Mittel in Anspruch nehmen, die ihr als Kommissionsmitglied zur Verfügung stehen (Dienstwagen mit Fahrer oder andere)?

Antwort von Präsident Prodi im Namen der Kommission

(13. April 2004)

Die Kommission hat stets die Auffassung vertreten, dass die Wahrnehmung der Amtspflichten eines Mitglieds des Kollegiums mit der Kandidatur und aktiven Teilnahme an einem auf nationaler oder europäischer Ebene geführten Wahlkampf unvereinbar ist. Das bedeutet, dass das betreffende Kommissionsmitglied während des Wahlkampfs auf die Teilnahme an den Arbeiten der Kommission verzichtet (1).

Die Unvereinbarkeit soll einerseits verhindern, dass ein Interessenkonflikt entsteht, und andererseits gewährleisten, dass das betreffende Kommissionsmitglied unter Beachtung des Kollegialitätsprinzips über ein Höchstmaß an Aktions- und Redefreiheit verfügt.

In diesem Zusammenhang ist hinzuweisen auf den Vizepräsidenten der Hohen Behörde, Herrn Etzel (1956), den Vizepräsidenten der EWG-Kommission, Herrn Marjolin (1962), den Präsidenten der Hohen Behörde, Herrn Malvestiti (1963), den Vizepräsidenten der EWG-Kommission. Herrn Caron (1963), das Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Herrn Deniau (1968), das Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Herrn Hellwig (1969), das Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Herrn Spinelli (1976) und das Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Herrn O’Kennedy (1982), die während ihrer Kandidatur und aktiven Teilnahme an Wahlkämpfen auf die Teilnahme an den Arbeiten des Kollegiums verzichtet haben.

Nachdem Frau Diamantopoulou auf Beschluss der Kommission von Ihren Aufgaben vorübergehend frei gestellt wurde, hat sie von der Kommission weder ein Gehalt noch eine andere Vergütung bezogen.


(1)  Siehe insbesondere die Antworten auf die Schriftlichen Anfragen E-0124/68, ABl. C 83 vom 23.8.1968, E-0858/76, ABl. C 70 vom 21.3.1977 und P-2752/94, ABl. C 88 vom 10.4.1995.


3.4.2004   

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CE 84/813


(2004/C 84 E/0908)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0579/04

von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Lagune Vasova

Ich erinnere an meine schriftliche Anfrage E-1307/02 (1) betreffend die Errichtung von Treibstofflagern an der Lagune Vasova und möchte die Kommission auf folgende neueste Informationen hinweisen, um so die Erstellung ihrer entsprechenden Studien zu unterstützen: Die Lagune Vasova ist Teil des Gebietes „Nestos-Delta und Lagunen von Keramoti“, das von Griechenland unter der Nummer GR 1150010 als Gebiet von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (2) unter Schutz gestellt wurde. Anstatt das Gebiet in seiner Gesamtheit in den Nationalpark Ostmakedonien/Thrakien einzugliedern und als integralen Bestandteil des Ökosystems des Nestos-Deltas zu schützen, wird es vollständig aus den geschützten Bereichen ausgeklammert, auch wenn dieser Schutz nur eine Formsache ist. Darüber hinaus ist die Fläche, die für die Errichtung von Treibstofflagern vorgesehen ist, in der Zwischenzeit versechsfacht und aus dem Gebiet des Nationalparks herausgenommen worden. Dies steht im Widerspruch zu dem, was der Gründungsrechtsakt von 1996 vorgesehen hatte.

Hier handelt es sich um einen eklatanten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht betreffend die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten. Kann die Kommission untersuchen, auf der Grundlage welcher nationalen oder gemeinschaftlichen Gesetzgebung das griechische Ministerium für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Vorhaben den für die Lagune gebotenen Schutz des Gebietes aufgehoben hat?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(5. April 2004)

Die Kommission dankt dem Herrn Abgeordneten für die zusätzlichen Informationen.

Aufgrund der von dem Herrn Abgeordneten in seiner Anfrage E-1307/02 (3) geschilderten Sachverhalte hat die Kommission von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob die Errichtung neuer Behälter für die Lagerung und den Transport von Erdölprodukten an der Lagune Vasova zusätzlich zu den bereits vorhandenen Treibstofflagern einen Verstoß gegen das gemeinschaftliche Umweltrecht darstellt. Das fragliche Gebiet ist ein Feuchtgebiet von großem ökologischen Wert, das von den griechischen Behörden als besonderes Schutzgebiet („Nestos-Delta und Lagunen von Keramoti“ — Code GR115001) gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (4) ausgewiesen wurde. Ferner wurde es gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (5) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen („Nestos-Delta und Lagunen von Keramoti — Umgebung und Küstengebiet“ — Code GR11500010).

Im Zuge der Prüfung des Sachverhalts konnte kein Verstoß gegen die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 (6) über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (7), sowie die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 (8) zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen nachgewiesen werden.

Dagegen scheinen die griechischen Behörden jedoch nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen zu haben, um einen angemessenen Schutz des Gebiets zu gewährleisten und die Zerstörung der Lebensräume und erhebliche Störungen der Arten zu vermeiden. Überdies haben die griechischen Behörden versäumt zu gewährleisten, dass Pläne oder Projekte, die allein oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten u. U. wesentliche Auswirkungen auf das fragliche Gebiet haben, angemessen auf mögliche Auswirkungen auf das Gebiet und hinsichtlich dessen Erhaltung ausgewertet werden.

Die Kommission verfolgt den Vorgang sehr aufmerksam und wird unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, einschließlich eines Vertragsverletzungsverfahrens, um sicherzustellen, dass Griechenland seine Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 79/409/EWG sowie Artikel 7 und Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 92/43/EWG erfüllt.


(1)  ABl. C 301 E vom 5.12.2002, S. 119.

(2)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(3)  ABl. C 301 vom 5.12.2002.

(4)  ABl. L 103 vom 25.4.1979.

(5)  ABl. L 206 vom 22.7.1992.

(6)  ABl. L 175 vom 5.7.1985.

(7)  ABl. L 73 vom 14.3.1997.

(8)  ABl. L 10 vom 14.1.1997.


3.4.2004   

DE

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CE 84/814


(2004/C 84 E/0909)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0582/04

von Richard Corbett (PSE) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes IAS 32 auf Genossenschaften

Sind der Kommission die Auswirkungen bekannt, die die Annahme des Rechnungslegungsgrundsatzes IAS 32 durch den Regelungsausschuss der EU für Rechnungslegung auf die Genossenschaftsbewegung haben würde?

Akzeptiert es die Kommission, dass er nur für Aktiengesellschaften ausgearbeitet wurde und für Genossenschaften völlig ungeeignet ist, weil er Aktienkapital von Genossenschaften als Fremdkapital einstuft?

Kann die Kommission gewährleisten, dass wie in den USA die Anwendung dieser besonderen Bestimmung auf Genossenschaften vermieden werden sollte, da dies anderenfalls verheerende Auswirkungen auf den Genossenschaftssektor hätte?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(5. April 2004)

Vorweg sei daran erinnert, dass von der Einführung des Rechnungslegungsgrundsatzes IAS 32 lediglich die Genossenschaften betroffen sind, deren Titel an einer europäischen Börse notiert werden und die einen konsolidierten Jahresabschluss erstellen, mithin eine Minderheit der Genossenschaften. Nach den uns vorliegenden Informationen ist die Lage in den Vereinigten Staaten zudem komplexer als vom Herrn Abgeordneten geschildert, da den börsennotierten Unternehmen in den USA bei der Einführung der amerikanischen Norm FAS 150, die der Norm IAS 32 entspricht, kein Aufschub gewährt werden kann.

Die Kommission ist sich des Problems wohl bewusst, das die etwaige Neueinstufung des Gesellschaftskapitals von Genossenschaften als Fremdkapital gemäß der Norm IAS 32 aufwirft. Diese Frage, über die mit dem International Accounting Standards Board (IASB) zahlreiche Diskussionen geführt wurden, wird derzeit geprüft.

Der Rechnungslegungsgrundsatz IAS 32 wurde im Dezember 2003 vom IASB veröffentlicht; gegenwärtig prüft der Auslegungsausschuss des IASB (IFRIC), dem die Kommission als Beobachter angehört, die besondere buchungstechnische Behandlung der Gesellschaftsanteile von Genossenschaften. Dank dem intensiven Dialog zwischen dem IASB und der Europäischen Vereinigung der Genossenschaftsbanken konnten bereits Fortschritte erzielt werden. Wie es scheint, verstehen der IASB und der IFRIC mittlerweile die Funktionsweise der Genossenschaften wie auch die Merkmale ihrer Gesellschaftsanteile etwas besser.

Die Diskussionen haben insbesondere gezeigt, dass es mehrere Arten von Genossenschaften gibt, die Frage der Gesellschaftsanteile komplex ist und ihre buchungstechnische Behandlung von den Merkmalen abhängen kann, die sich die betroffenen Genossenschaften in ihrer Satzung gegeben haben. Diese vielfältigen Situationen muss der IASB entweder mittels einer Interpretation der Norm IAS 32 oder durch Beratung über deren Anwendung berücksichtigen.

Der Auslegungsausschuss des IASB, das heißt der IFRIC, dürfte imstande sein, noch vor Sommer eine solche Interpretation oder Beratung vorzunehmen; hierbei wird er sicherlich bestimmen, dass die Beiträge der Mitglieder einer Genossenschaft als Kapital zu betrachten sind, wenn deren Rückzahlung durch die Genossenschaft von einem entsprechenden Beschluss des zuständigen Unternehmensorgans abhängt und somit weder automatisch noch bedingungslos erfolgt.

Es scheint, dass die Genossenschaften, insbesondere die Genossenschaftsbanken, mit einem solchen Ergebnis zufrieden wären. Die Kommission wird die Entwicklungen in diesem Bereich weiterhin sehr aufmerksam verfolgen, um sicherzustellen, dass das Ergebnis der laufenden Diskussionen mit den Ankündigungen des IASB in Einklang steht.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/815


(2004/C 84 E/0910)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0595/04

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(26. Februar 2004)

Betrifft:   Preise bei Pferderennen in Griechenland

1.

Kann die Kommission bestätigen, dass bei ihr Beschwerden darüber eingegangen sind, dass der griechische Jockey-Club Besitzer von Pferden diskriminiert, die Rennen gewonnen haben, aber außerhalb Griechenlands, vor allem in Großbritannien und Irland, gezüchtet wurden?

2.

Kann sie bestätigen, dass ein Teil des Preisgeldes von den griechischen Rennbehörden einbehalten wird, wenn das Pferd außerhalb Griechenlands gezüchtet wurde? Falls ja, teilt sie die Ansicht, dass dies ein erkennbarer Beweis für eine Diskriminierung von Bürgern anderer Mitgliedstaaten darstellt?

3.

Untersucht die Kommission diesen Fall? Innerhalb welcher Frist wird sie voraussichtlich zu einer Schlussfolgerung gelangen, die die Bestimmungen des Vertrags gegen Diskriminierung geltend macht? Können Vorkehrungen getroffen werden, dass den Eignern von nicht in Griechenland gezüchteten Pferden zu Unrecht einbehaltene Preisgelder zurückerstattet werden?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(1. April 2004)

In einem Brief an die Kommission wird beklagt, dass der griechische Jockey-Club Preisgelder von Rennpferden aus anderen Mitgliedstaaten zurückhält, die nicht in Griechenland gezüchtet wurden. Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen kann die Kommission nicht bestätigen, dass, wie vom Herrn Abgeordneten behauptet, tatsächlich ein Teil des Preisgeldes von den griechischen Rennbehörden einbehalten wird, wenn das betreffende Pferd außerhalb Griechenlands gezüchtet wurde. Ferner kann sie zu diesem Zeitpunkt nicht beurteilen, ob eine derartige Praxis mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, da ihr die entsprechenden Rechtsvorschriften noch nicht vorliegen. Vor allem ist nicht klar, ob der griechische Jockey-Club eine private Einrichtung, ein anerkannter Verband mit rechtlicher Autonomie in Griechenland oder eine Gesellschaft des öffentlichen Rechts ist. Daher ist noch die Frage zu klären, ob das Problem im Rahmen des Wettbewerbsrechts oder im Rahmen der Binnenmarktvorschriften zu betrachten ist.

Um die Bedenken hinsichtlich der Praktiken des griechischen Jockey-Clubs prüfen und eine offizielle Beschwerde registrieren zu können, hat die Kommissionen die Betroffenen um zusätzliche Informationen gebeten.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/816


(2004/C 84 E/0911)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0600/04

von Generoso Andria (PPE-DE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Vergütungen an Funktionäre im Bereich Amateurfußball

In Italien ist Fußball sehr populär und unter der Jugend stark verbreitet.

Die astronomischen Beträge, die den Spielern der Proficlubs gezahlt werden, haben die Sportvereine in enorme Schwierigkeiten gebracht, sodass die Regierung mit dem so genannten Salvatore-Dekret einschreiten musste.

Das Salvatore-Dekret wurde vom Wettbewerbskommissar Mario Monti aufmerksam überwacht.

Amateurfußball ist ein Sport, der Jugendlichen eine gesunde Betätigung im Freien zur Stärkung von Körper und Geist ermöglicht. Leistungen im Amateurfußball werden seit jeher unentgeltlich erbracht oder nur sehr bescheiden vergütet.

Allein aus Liebe zum Amateurfußball und ohne eine Gegenleistung zu erhalten, tragen die Präsidenten der Amateurfußballvereine enorme Kosten.

Wie man weiß, erhalten die Fußballspitzenfunktionäre vom Präsidenten der Fußballliga bis zu den Vorstandsmitgliedern Vergütungen von mehreren Tausend Euro, die mit dem auch unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Ordnungsmäßigkeit fragwürdigen Begriff einer reinen Aufwandsentschädigung umschrieben werden. Damit umgeht man die Bestimmungen von Artikel 10 des italienischen Fußballbundes FIGC, in dem vorgesehen ist, dass die von den Funktionären erfüllten Aufgaben nicht vergütet werden und diejenigen, die aus ihrer Tätigkeit im Fußball einen Gewinn erzielten, keine Ämter im nationalen Fußballbund bekleiden dürfen.

Kann die Kommission angesichts dieser Tatsachen angeben, ob dieses Verhalten nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung in einem besonders sensiblen Bereich oder zu schwerwiegenderen Unregelmäßigkeiten führt?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(25. März 2004)

Zu der Frage, ob die Zahlung von Vergütungen an den Präsidenten und Vorstandsmitglieder des Fußballbundes im Gegensatz zu den Präsidenten von Amateurvereinen eine Wettbewerbsverfälschung darstellt oder gegen die Satzung des italienischen Fußballbundes (FIGC) verstößt, möchte die Kommission Folgendes bemerken:

Ein möglicher Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln könnte nur sich nur aus dem Verhalten von Unternehmen oder der Gewährung von staatlichen Beihilfen an Unternehmen ergeben. Der in der Anfrage beschriebene Sachverhalt scheint keine Unternehmen zu betreffen, so dass die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages in diesem Fall nicht greifen.

Der Herr Abgeordnete hält die gezahlten Vergütungen aus steurlichen Gründen für fragwürdig. Die Kommission möchte diesbezüglich darauf hinweisen, dass die Mitgliedstaaten in der Ausgestaltung ihrer Bestimmungen zur direkten Besteuerung freie Hand haben, solange sie dabei nicht gegen den EG-Vertrag oder das daraus abgeleitete Recht verstoßen. Ein solcher Verstoß scheint hier nicht vorzuliegen.

Was mögliche Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die Satzung des italienischen Fußballbundes betrifft, so liegen diese außerhalb der Zuständigkeit der Kommission. Es sei daran erinnert, dass die Union keine besonderen Zuständigkeiten im Bereich des Sports besitzt, der von den Sportverbänden organisiert wird. Die Kommission sieht jedoch die ehrenamtliche Tätigkeit ebenfalls als eine wichtige Stütze des Sports an und hat diesen Aspekt daher bei den Zielsetzungen des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport 2004 berücksichtigt.


3.4.2004   

DE

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CE 84/817


(2004/C 84 E/0912)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0602/04

von María Bergaz Conesa (GUE/NGL) an die Kommission

(27. Februar 2004)

Betrifft:   Gesamtbewertung des Großprojekts der Ebro-Umleitung

Kommissionsmitglied Barnier hat am 16. Dezember 2003 vor dem Umweltausschuss und auch schon einige Male vorher versichert, dass die Kommission die Gesamtbewertung der Ebro-Umleitung vornimmt, da es sich um ein Megaprojekt handelt. Ein früheres, ebenfalls von der Kommission bewertetes Großprojekt war die Umleitung vom Júcar zum Vinalopó. Die Kommission beauftragte die Europäische Investitionsbank (EIB) mit der Beurteilung. Dieser Studie wurde jedoch nicht nur der Vorwurf der Voreingenommenheit gemacht, sondern sie wurde auch dafür kritisiert, dass nicht alle Betroffenen einbezogen wurden, da die EIB nur die lokalen Behörden und Gruppen konsultierte, die für die Umleitung sind.

Wird die Kommission die EIB auch mit der Bewertung der Ebro-Umleitung beauftragen?

Wie gedenkt die Kommission dem Missstand abzuhelfen, dass die Öffentlichkeit weder an der Bewertung der Umleitung Júcar-Vinalopó noch an der des Ebro beteiligt war bzw. ist?

Wird die Kommission sich für die Anhörung der Betroffenen vor Ort und für neue technische Sitzungen in Brüssel einsetzen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(16. April 2004)

Die Projekte zur Ebro-Umleitung, die von den spanischen Behörden für die Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln eingereicht wurden, werden derzeit von der Kommission geprüft. Wie bereits angekündigt, werden sie als ein einziges Großprojekt bewertet.

Nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (1) und von Artikel 13 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (2) kann die Kommission erforderlichenfalls die Europäische Investitionsbank (EIB) bei der Bewertung der Projekte zu Rate ziehen.

Die EIB ist eine unabhängige Beratungsinstanz. Die Kommission ist nicht an diesem Prozess beteiligt.

Auf der Grundlage aller relevanten Informationen und Analysen erstellt die Kommission gemäß den Zuständigkeiten, die ihr nach den oben genannten Verordnungen zukommen, und in Zusammenarbeit mit den zuständigen spanischen Behörden ihre eigene Bewertung des Projekts. Erforderlichenfalls kann sie beschließen, für das Projekt zusätzliche technische Sitzungen einzuberufen.

Die Kommission trifft sämtliche Entscheidungen über die Finanzierung aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen und im Einklang mit allen anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999.

(2)  ABl. L 130 vom 25.5.1994.


3.4.2004   

DE

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CE 84/818


(2004/C 84 E/0913)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0608/04

von Patricia McKenna (Verts/ALE) an die Kommission

(23. Februar 2004)

Betrifft:   Die politischen Absichten der Kommission hinsichtlich GVO

Am 18. Dezember 2003 wurde der Bericht A5-0465/2003 über Koexistenz zwischen gentechnisch veränderten und konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen von einer großen Mehrheit der Abgeordneten im Europäischen Parlament angenommen.

Kann die Kommission dem Europäischen Parlament daher ihre politischen Absichten hinsichtlich der folgenden Fragen mitteilen:

Wird die Kommission die Kennzeichnung von GVO in Saatgut an der technisch messbaren und verlässlichen Nachweisgrenze auf Basis von Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG (1) vorschreiben und die wissenschaftlichen Beurteilungen hinsichtlich der praktischen Anwendbarkeit berücksichtigen (Ziffer 2)?

Wird die Kommission umgehend auf Gemeinschaftsebene einheitliche und verbindliche Regelungen zur Koexistenz gentechnisch veränderter Nutzpflanzen einerseits sowie gentechnisch nicht veränderter konventioneller Nutzpflanzen andererseits schaffen und fordern, dass das Europäische Parlament dabei im Mitentscheidungsverfahren einzubeziehen ist (Ziffer 3)?

Wird die Kommission einen Vorschlag für gemeinschaftsweite haftungsrechtliche Bestimmungen für eine adäquate Deckungsvorsorge des Antragstellers, die zum Bestandteil des Zulassungsverfahrens eines Inverkehrbringens von GVO gemacht werden, vorlegen (Ziffer 8)?

Wird die Kommission schließlich eine formelle Zusage geben, die Genehmigung für die Freisetzung jeder weiteren gentechnisch veränderten Pflanzenart so lange auszusetzen, bis verbindliche Regelungen für die Koexistenz in Verbindung mit einem Haftungssystem auf der Grundlage des Verursacherprinzips angenommen und umgesetzt wurden (Ziffer 9)?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(31. März 2004)

Für Produkte, bei denen zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Spuren zugelassener GVO nicht auszuschließen sind, kann gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG (2) ein Schwellenwert festgelegt werden, unterhalb dessen von der herkömmlichen Kennzeichnungspflicht abgewichen werden kann. Die Kommission bereitet unter Berücksichtigung dieses Artikels derzeit eine Entscheidung über Schwellenwerte für die Kennzeichnung von genetisch verändertem Saatgut vor, unterhalb derer die zufällige Anwesenheit von Spuren von GVO in konventionellem Saatgut nicht gekennzeichnet werden muss. Diese Schwellenwerte richten sich nach dem Schwellenwert von 0,9 % für Nahrungs- und Futtermittel, für die Ernteerzeugnisse verarbeitet wurden, welche aus dem fraglichen Saatgut hervorgegangen sind. Sie sollten um- und durchsetzbar sein. Identische Schwellenwerte werden daraufhin nach den Rechtsvorschriften über Saatgut im Rahmen des Verwaltungsauschussverfahres festgelegt.

Im Hinblick auf Koexistenzmaßnahmen vertritt die Kommission die Meinung, dass sich ihre Rolle auf die Beratung beschränken sollte, und es ist nicht ihre Absicht, auf Gemeinschaftsebene einheitliche und verbindliche Regelungen zur Koexistenz zu schaffen. Der Grund dafür ist, dass die Verhältnismäßigkeit, Wirksamkeit und Kosteneffizienz von Maßnahmen zur Koexistenz meist von nationalen und regionalen (oder sogar lokalen) ökologischen, topografischen und klimatischen Bedingungen sowie landwirtschaftlichen Verfahren abhängen, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sein können. Daher erachtet die Kommission den Subsidiaritätsansatz als am besten geeignet, um Koexistenzmaßnahmen zu entwickeln und durchzuführen. Die Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen bildet der neue Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG. Es muss angemerkt werden, dass vorgeschlagene Maßnahmen, aufgrund derer technische Handelshemmnisse entstehen könnten oder die eine vollständige Harmonisierung behindern, der Kommission gemäß Richtlinie 98/34/EG (3) gemeldet werden müssen.

Die Haftungsbestimmungen richten sich nach dem Gesamtkonzept der Mitgliedstaaten für Koexistenz und sollten daher als integraler Bestandteil des Pakets von Koexistenzmaßnahmen behandelt werden. Aus diesem Grund hat sich die Kommission auch dafür entschieden, das Subsidiaritätsprinzip auf die Haftungsbestimmungen für die Koexistenz anzuwenden. Es war schon immer Standpunkt der Kommission, dass die zivile Haftung besser auf nationaler Ebene behandelt werden sollte, und sie hat die Mitgliedstaaten aufgefordert zu prüfen, ob ihr Zivilhaftungsrecht auch auf Probleme der Koexistenz anwendbar ist. Dieser Sachverhalt wird 2005 im Bericht über die Koexistenz neu geprüft; darin werden auch die Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten genannt.

Die Kommission ist als Hüterin des EG-Vertrags verpflichtet sicherzustellen, dass das Gemeinschaftsrecht in allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt wird. Die Richtlinie 2001/18/EG und die kürzlich verabschiedete Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (4) enthalten Bestimmungen zur Genehmigung von GVO, und die Kommission will dafür sorgen, dass diese Rechtsvorschriften vollständig durchgesetzt werden.


(1)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(2)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates — Erklärung der Kommission, ABl. L 106 vom 17.4.2001.

(3)  Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. L 204 vom 21.7.1998.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. L 268 vom 18.10.2003.


3.4.2004   

DE

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CE 84/819


(2004/C 84 E/0914)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0611/04

von Mario Borghezio (NI) an die Kommission

(1. März 2004)

Betrifft:   Terrorismus: Ausarbeitung einer Europäischen Richtlinie, in der die Anwesenheit von „Flugbegleitern“ („Sky Marshals“) in Flugzeugen vorgesehen wird

Angesichts der Entwicklung des internationalen Terrorismus erweist es sich als notwendig, auf den Fluglinien geschultes Personal einzusetzen, das Anschläge und Flugzeugentführungen durch Terroristen vorbeugen oder vereiteln kann.

Dieses Personal („Sky Marshals“) sollte so geschult sein, dass es ohne Bewaffnung eingesetzt werden kann.

Die Flugbegleiter können am Boden in Zusammenarbeit mit der Polizei tätig werden.

Die Vereinigten Staaten fordern mittlerweile, dass die europäischen Fluggesellschaften auf transatlantischen Flügen Flugbegleiter einsetzen.

In Mailand hat der erste Kurs für die Ausbildung von Flugbegleitern begonnen, und im Rahmen dieser Ausbildung sind ab dem 1.3. diesen Jahres Übungen auf einem Flughafen in der Nähe der Stadt vorgesehen.

Beabsichtigt die Kommission, eine europäische Richtlinie mit einschlägigen Vorschriften auszuarbeiten, in der insbesondere die Präsenz von Flugbegleitern zur Gewährleistung der Sicherheit auf transatlantischen Flügen vorgesehen wird?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(6. April 2004)

Ende Dezember 2003 sowie unlängst im Februar 2004 haben die amerikanischen Behörden infolge ihnen vorliegender Informationen über terroristische Bedrohungen mehrere europäische Fluggesellschaften gebeten, bei bestimmten Risikoflügen ihre Sicherheitsmaßnahmen zu verschärfen. Einige Länder haben sich bereit erklärt, Polizisten ab Bord zu nehmen, andere haben die Flüge kurzerhand annulliert.

Gegenwärtig verfügen unionsweit nur zwei Länder — Deutschland und Österreich — seit mehreren Jahren über eine Art „Sky Marshals-Programm“. Unter dem Druck der jüngsten Ereignisse haben nunmehr auch andere Mitgliedstaaten, einschließlich einiger neuer Mitgliedstaaten, entsprechende Überlegungen angestellt bzw. bereits beschlossen, auf Risikoflügen Sicherheitspersonal einzusetzen. Eine dritte Staatengruppe begründet ihre nach wie vor gegen diese Art von Maßnahmen bestehenden Vorbehalte damit, dass Waffen an Bord der Flugzeuge ein Risiko darstellen und/oder Bodenkontrollen effizienter sind.

Die Kommission hat den unterschiedlichen Standpunkten der Mitgliedstaaten Rechnung getragen, Sie hält es indessen für wünschenswert, dass die „Sky Marshals-Maßnahme“ in den umfassenderen Rahmen der verschärften Sicherheitsmaßnahmen eingebettet werden, die im Falle terroristischer Bedrohungen gegen bestimmte Flüge getroffen werden können und empfiehlt, dass die für die innere Sicherheit und die für die Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörden gemeinsam entsprechende Überlegungen anstellen. In diesem Sinne hat das für Justiz und Inneres zuständige Mitglied der Kommission auf der Ratstagung „Justiz und Inneres“ vom 19. Februar angeregt, die Frage der Flugsicherheit zwecks Festlegung eines gemeinsamen Vorgehens namentlich im Rat einer umfassenden Prüfung zu unterziehen.

Zum Teil sind diese Arbeiten bereits angelaufen: So hat Österreich am 1. und 2. März 2004 ein Seminar zum Thema „Sky Marshals“ veranstaltet.

Auf der Grundlage der von der Kommission mit den Generaldirektoren für die Zivilluftfahrt der Mitgliedstaaten durchgeführten Arbeiten hat der Rat im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten die Internationale Zivilluftfahrtorganisation in einem Schreiben gebeten, sich mit dieser Frage zu befassen und die Vertragsparteien zu beraten.


3.4.2004   

DE

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CE 84/820


(2004/C 84 E/0915)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0615/04

von Jules Maaten (ELDR) an die Kommission

(24. Februar 2004)

Betrifft:   Die Rolle von Ursprungszeugnissen

1.

In ihrer Antwort auf meine Anfrage vom 8. Mai 2003 (E-1590/03 (1)) teilte die Kommission mit, dass ihr „(…) keine Informationen über etwaige Schwierigkeiten (vorliegen), die Unternehmen in Folge von Irrtümern der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entstanden (…)“.

Ist der Kommission die Angelegenheit van der Rijken/Hoogerwerff (Antrag REM 04/2002) bekannt?

2.

Hält es die Kommission im Sinne der allgemeinen Grundsätze einer guten Verwaltung für recht und billig, dass ein Unternehmer wie Herr van der Rijken, der auf das von einem Mitgliedstaat rechtmäßig ausgestellte Ursprungszeugnis vertraut, in einem anderen Mitgliedstaat mit Sanktionen konfrontiert wird, weil dem Mitgliedstaat, der das ursprüngliche Zeugnis ausgestellt hat, Irrtümer unterlaufen sind?

3.

Ist die Kommission bereit, die Angelegenheit erneut zu behandeln, und zwar umso mehr deshalb, weil Herr van der Rijken in gutem Glauben handelte und die Angelegenheit bereits seit einiger Zeit auf dem Tisch liegt?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(25. März 2004)

1.

Die Kommission darf den Herrn Abgeordneten darauf hinweisen, dass sie über den Antrag REM 04/2002 am 23. Dezember 2002 entschieden hat. Der Fall ist ihr also durchaus bekannt.

2.

Für die Anwendung von Antidumpingzöllen ist der Warenursprung, der nach den in der Gemeinschaft geltenden nichtpräferentiellen Ursprungsregeln ermittelt wird, ein wichtiges Kriterium. Etwas anderes ist der Präferenzursprung, bei dem es darum geht, dass die Gemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen für Einfuhren von Ursprungswaren bestimmter Drittländer Ursprungszollsätze gewährt.

Für Waren, die Antidumpingzöllen unterliegen, ist der Ursprung vom Beteiligten selbst festzustellen und in Feld 16 des Einheitspapiers, das bei der Einfuhr der Waren vorgelegt wird, anzugeben. Die Verwendung von Ursprungsbescheinigungen ist nicht ausdrücklich vorgesehen, so dass es auch nicht möglich ist, sich auf etwaige Bescheinigungen zu berufen, die zur Unterstützung der Einfuhranmeldung vorgelegt worden wären. Die Nachweispflicht liegt gänzlich beim Beteiligten, und er erfüllt sie durch Angabe des Ursprungs im dafür vorgesehenen Feld des Einheitspapiers.

Die für die Prüfung der Zollanmeldung des Beteiligten zuständigen Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats sind gemäß Artikel 68 des Zollkodex der Gemeinschaften (2) befugt, alle von ihnen für erforderlich gehaltenen Prüfungen durchzuführen. Gemäß Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex wird jedoch unter bestimmten Voraussetzungen wie insbesondere der Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung der zu erhebenden Abgaben abgesehen, wenn ein Irrtum der zuständigen Zollbehörden vorliegt.

Im Falle van der Rijken wurden dem niederländischen Zoll Bescheinigungen vorgelegt, die von der Handelskammer Espoo in Finnland ausgestellt worden waren; diese ist jedoch nicht zuständige Zollbehörde im Sinne des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b), weil die von ihr stammenden Unterlagen keine Rechtsgültigkeit besitzen, die für die Nacherhebung der in Frage stehenden Abgaben erheblich wäre.

Auch bei Annahme einer Einfuhranmeldung bleibt es den zuständigen Zollbehörden unbenommen, die Nachprüfungen gemäß Artikel 78 des Zollkodex der Gemeinschaften durchzuführen, und keineswegs kann die Annahme einer Einfuhranmeldung als Irrtum der niederländischen Zollbehörden gemäß Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex der Gemeinschaften angesehen werden. Vielmehr ist es völlig normal, dass der niederländische Zoll wegen seiner Zweifel an der Richtigkeit des vom Beteiligten angemeldeten Ursprungs geeignete Kontrollen durchführte. Und das Ergebnis dieser Kontrollen war ja in der Tat, dass es sich um chinesische Ursprungswaren handelte.

3.

Die Kommission kann diesen Fall daher nicht noch einmal zu prüfen, da Herr van der Rijken, wie bereits erläutert, sich nicht auf die Vorlage von Ursprungsbescheinigungen berufen kann, die nach den geltenden Vorschriften gar nicht vorzulegen waren, und die Nachweispflicht in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung ausschließlich bei ihm lag.


(1)  ABl. C 111 E vom 15.1.2004, S. 201.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302 vom 19.10.1992.


3.4.2004   

DE

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CE 84/822


(2004/C 84 E/0916)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0618/04

von Anna Karamanou (PSE) an die Kommission

(1. März 2004)

Betrifft:   Beschluss des holländischen Parlaments betreffend die Ausweisung Tausender von Einwanderern

Am 17. Februar 2004 hat das niederländische Parlament einen Gesetzentwurf der niederländischen Regierung betreffend die Ausweisung von ca. 26 000 Einwanderern und Flüchtlingen verabschiedet, die seit langen Jahren in diesem Land leben und unter denen sich auch viele junge Menschen befinden, die in den Niederlanden geboren sind. Der Gesetzentwurf sieht auch neue und striktere Bedingungen für die Gewährung des Asylrechts für Einwanderer vor; diese Bedingungen fügen sich ein in das Bild der rigorosen Einwanderungspolitik der holländischen Regierung der letzten Jahre. Die Mehrheit der holländischen Bürger sowie Dutzende von Nichtregierungsorganisationen haben sich gegen diesen unmenschlichen und rassistischen Beschluss ausgesprochen. Das UN-Hochkommissariat für Flüchtlingsfragen hat sich ebenfalls gegen diesen Gesetzentwurf gewandt, da zahlreiche in den Niederlanden wohnende Einwanderer dadurch mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert werden und auch nicht ohne Risiko in ihr Heimatland zurückgeschickt werden können.

Kann die Kommission mitteilen, ob sie der Auffassung ist, dass diese drakonischen Ausweisungsmaßnahmen der niederländischen Regierung vereinbar sind mit der Genfer Konvention von 1951 und den Verpflichtungen von Tampere betreffend die Ausarbeitung einer integrierten europäischen Asyl- und Migrationspolitik auf der Grundlage transparenter Bestimmungen, die auf humanitären Wertevorstellungen Europas und auf der Wahrung der Menschenwürde beruhen?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(13. April 2004)

Der Gesetzentwurf der Regierung, den das niederländische Parlament am 17. Februar 2004 angenommen hat, ist der Kommission nicht zugestellt worden.

Soweit die Kommission informiert ist, betreffen diese nationalen Maßnahmen nur abgewiesene Asylsuchende. Das niederländische Ausländergesetz sieht generell die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung vor, wenn ein Asylantrag abgelehnt wurde. Die Gerichte sind zuständig, im Einzelfall zu entscheiden, ob die Ausweisungen nicht völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzen, insbesondere die Bestimmungen des Genfer Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die Kommission möchte betonen, dass im allgemeinen die Möglichkeit der Rückführung abgewiesener Asylsuchender die logische Folge sein kann, wenn der Ausgang eines Asylverfahrens negativ für den Bewerber ausfällt, dieses Verfahren gerecht war und der Bedarf an internationalem Schutz hinreichend geprüft wurde. Eine endgültige Negativentscheidung bedeutet, dass die betreffende Person keines internationalen Schutzes bedarf. Sollte es keine anderen Gründe für einen legalen Aufenthalt geben, kann die Rückführung erfolgen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/822


(2004/C 84 E/0917)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0621/04

von Karin Riis-Jørgensen (ELDR) an die Kommission

(24. Februar 2004)

Betrifft:   Überarbeitung der Transeuropäischen Netze — Verkehr

Derzeit wird eine Überarbeitung der Transeuropäischen Netze -Verkehrsnetz (TEN-V) erörtert. In diesem Zusammenhang wird ein neuer Begriff, nämlich „Meeresautobahnen“ eingeführt. Vom Konzept her kann dies durchaus unterstützt werden, doch besteht bei der Umsetzung in die Praxis die große Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen.

Vor diesem Hintergrund sollten folgende Punkte geklärt werden:

Können Schiffe im Zusammenhang mit TEN-V als Infrastruktur betrachtet werden, was bedeuten würde, dass der Bau und der Kauf von Schiffen mit Hilfe von TEN-V-Mitteln finanziert werden könnten?

Können Projekte im Zusammenhang mit den Meeresautobahnen nur dann unterstützt werden, wenn sie im jeweiligen Mitgliedstaat im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung vergeben wurden?

Gehören Ermäßigungen auf Hafengebühren, Leichterung, Lotsendienste u.ä. in konkreten Häfen in Verbindung mit der Eröffnung neuer Routen zu den Leistungen, die bei der Eröffnung solcher neuen Routen durch staatliche Beihilfen finanziert werden können?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(6. April 2004)

Der Vorschlag der Kommission vom 1. Oktober 2003 zur Revision der gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau des TEN-V-Netzes (1) schlägt unter anderen vorrangigen Projekten die „Hochgeschwindigkeitsseewege“ vor. Angekündigt wurde das Konzept bereits in dem von der Kommission 2001 vorgelegten Weißbuch „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ (2). Nach Auffassung der Kommission muss die Umsetzung des Konzepts an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden. So reicht die finanzielle Förderung durch die Gemeinschaft beim Bau der Infrastruktur im Rahmen der Projekte zu den Hochgeschwindigkeitsseewegen für die erfolgreiche Umsetzung mitunter aus, während in anderen Bereichen finanzielle Anreize über den reinen Infrastrukturteil hinaus notwendig sein können. Aus diesem Grund hat die Kommission die Möglichkeit einer auf zwei Jahre begrenzten EU-Kofinanzierung der Starthilfe für Reedereien der Hochgeschwindigkeitsseewege vorgeschlagen, auf der Basis eines gründlichen Ausschreibungsverfahrens. Maßgebend für eine solche Förderung wären die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (veröffentlicht am 17. Januar 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union (3)), wonach Starthilfen für einen maximalen Zeitraum von drei Jahren möglich sind.

Der Vorschlag wird zurzeit im Rat und im Parlament diskutiert.


(1)  KOM(2003) 564 endg.

(2)  KOM(2001) 370 endg.

(3)  ABl. C 13 vom 17.1.2004.


3.4.2004   

DE

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CE 84/823


(2004/C 84 E/0918)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0623/04

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(1. März 2004)

Betrifft:   Flüge von Luftfahrtgesellschaften aus Drittländern

Nach dem Absturz einer Maschine der Flash Airlines im ägyptischen Scharm-el-Sheik, bei dem vor kurzem viele Menschen ums Leben kamen, haben die britischen Behörden eine Liste von Fluggesellschaften aus Drittländern veröffentlicht, denen es verboten ist, den britischen Luftraum zu nutzen, da sie die internationalen Sicherheitsbestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde nicht einhalten. Unter den Gesellschaften, die auf dieser „schwarzen Liste“ geführt werden, ist auch die albanische Luftfahrtgesellschaft Albanian Airlines, die drei- bis viermal wöchentlich Flüge zwischen Athen und Tirana durchführt.

An die Kommission werden die folgenden Fragen gerichtet:

1.

Aus welchen Gründen führt Großbritannien die Albanian Airlines auf der genannten Liste? Ist die Zuverlässigkeit der Albanian Airlines von den Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Gesellschaft operiert, überprüft worden und welche Ergebnisse hat diese Überprüfung erbracht? Haben die zuständigen Behörden Vorfeldinspektionen durchgeführt, wie dies im Abkommen von Chicago vorgesehen ist?

2.

Sind die Überprüfungen in der jüngsten Übereinkunft zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über ein System zur Kontrolle und Gewährleistung der Sicherheit von Flugzeugen berücksichtigt, die Fluggesellschaften aus Drittländern gehören, die Flüge zu Flughäfen in der Gemeinschaft durchführen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(6. April 2004)

Zurzeit gibt es keine Bestimmungen, gemäß welchen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, der Kommission die vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Informationen zu übermitteln. Der Kommission liegen daher keine entsprechenden Informationen vor; sie bittet den Herrn Abgeordneten, sich unmittelbar an die zuständigen nationalen Behörden zu wenden. Gleichwohl kann sie ihm mitteilen, dass sie mit der nachstehenden Richtlinie Zugang zu einschlägigen Informationen haben wird.

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, (1) die im April 2004 verabschiedet wird, sieht vor, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards durch Luftfahrzeuge aus Drittstaaten überwachen. Vorgesehen sind außerdem ein Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die Möglichkeit eines Flugverbots für Luftfahrzeuge mit Sicherheitsmängeln sowie ein Ausschussverfahren, das es erlaubt, ein von einem Mitgliedstaat erlassenes Überflugverbot auf die gesamte Gemeinschaft auszudehnen.


(1)  Noch nicht veröffentlicht.


3.4.2004   

DE

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CE 84/824


(2004/C 84 E/0919)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0629/04

von Willi Piecyk (PSE), Gerhard Schmid (PSE) und Johannes Swoboda (PSE) an die Kommission

(3. März 2004)

Betrifft:   Transeuropäische Verkehrsnetze — Ausbau der Donau

Im Rahmen der Revision der transeuropäischen Verkehrsnetze wird der Ausbau der Donau von der Kommission als prioritäres Projekt vorgeschlagen. Es ist jedoch nicht klar, welcher Grad des Ausbaus bzw. welche Tiefen an der Donau von der Kommission angestrebt werden.

In der derzeitigen Debatte und in verschiedenen Dokumenten wird immer wieder auf die Empfehlungen der sogenannten „Van Miert Gruppe“ Bezug genommen, die für die Donau zum einen eine ganze Reihe von sogenannten „bottlenecks“ benennt und zum anderen einen Ausbau dieser „bottlenecks“ auf 2,50 Meter Abladetiefe („draught“) vorschlägt.

Explizit wird jedoch die Abladetiefe von 2,50 m in diesen Dokumenten nicht erwähnt, bzw. gefordert. Dadurch ergeben sich ein breiter Interpretationsspielraum für die einzelnen Staaten und Unsicherheiten in Bezug auf den anzustrebenden Ausbaugrad der Donau.

Ökologisch und ökonomisch gesehen kommt der Entscheidung über diese Frage eine zentrale Bedeutung zu. Je tiefer ausgebaut wird, desto größer der Eingriff in die Ökosysteme der Donau und desto höher die Kosten.

1.

Orientiert sich die mögliche Ko-Finanzierung der Donauprojekte nach Auffassung der Kommission am Erreichen bestimmter Wassertiefen?

2.

Wenn ja, an welchen?

3.

Wenn nein, reicht nach Auffassung der Kommission eine generelle Verbesserung der als „bottlenecks“ definierten Strecken, um im Rahmen der transeuropäischen Verkehrsnetze eine finanzielle Unterstützung zu beantragen und zu erhalten?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(6. April 2004)

Der Korridor Rhein-Maas-Main-Donau ist eine wichtige Güterverkehrsachse, die die Nordsee mit dem Schwarzen Meer verbindet. Auf mehreren Abschnitten dieser Binnenwasserstraße ist die Schiffbarkeit problematisch, weil die Fahrwassertiefe zu bestimmten Jahreszeiten weniger als 2,8 m beträgt. Die „Van Miert-Gruppe“ hatte eine Mindestfahrwassertiefe von 2,5 m auf der gesamten Länge der Binnenwasserstraße empfohlen, um Schiffen bis zu 3 000 t das Befahren zu erlauben.

Die Kommission hat in ihrem Vorschlag für eine Entscheidung vom 1. Oktober 2003 (1) diese Verkehrs-achse als vorrangiges Vorhaben empfohlen und einer Reihe von Engpässen ermittelt, die zur optimalen Nutzung der Binnenschifffahrt im Interesse der erweiterten Union beseitigt werden müssen.

Die Kommission hat keine technischen Normen zur Verbesserung der Schiffbarkeit für dieses Vorhaben vorgeschlagen, weil die Mitgliedstaaten vor der Festlegung etwaiger spezifischer Bedingungen im Rahmen der Projektplanung eine Reihe rechtlicher, technischer und ökologischer Studien vornehmen müssen.


(1)  KOM(2003) 564 endg.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/825


(2004/C 84 E/0920)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0630/04

von Antonios Trakatellis (PPE-DE) an die Kommission

(3. März 2004)

Betrifft:   Öffentliche Entwicklungshilfe der Union: Mittel der Mitgliedstaaten, Maßnahmen auf dem Balkan und Anwendung des Konditionalitätsprinzips sowie der gemeinschaftlichen Regeln

Die Mittel für Entwicklungshilfe der Union sind von 0,45 % 1990 auf 0,33 % im Jahr 2001 gesunken und liegen damit erheblich unter dem von der UNO und dem Europäischen Rat von Göteborg verkündeten politischen Ziel von 0,7 % des BIP. Deshalb hat die Union für die neuen Mitgliedstaaten als verbindliches Ziel gesetzt und als Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes festgelegt, dass die öffentliche Entwicklungshilfe bis 2006 bei 0,39 % des BIP liegen soll, bis das Ziel von 0,7 % des BIP erreicht ist. In vielen Mitgliedstaaten sind Verzögerungen bei der Umsetzung der öffentlichen Entwicklungshilfe zu verzeichnen, beispielsweise beim griechischen Fünfjahresprogramm für Entwicklungszusammenarbeit und Hilfe (2002 bis 2006).

1.

Wie hoch liegt der prozentuale Anteil der öffentlichen Entwicklungshilfe in den Jahren 2002 und 2003 für die gesamte Union einerseits und für jeden einzelnen Mitgliedstaat andererseits? Wie vielen Millionen Euro entspricht das für die betreffenden Mitgliedstaaten?

2.

Warum treten bei der Umsetzung des griechischen Fünfjahresprogramms für Entwicklungszusammenarbeit und Hilfe (2002 bis 2006) für den Balkan, den Schwarzmeerraum usw. Verzögerungen auf? Wie hoch liegt der Gesamtbetrag an bereits ausgegebenen Mitteln (Verpflichtungsermächtigungen), und wie viel Prozent der öffentlichen Entwicklungshilfe Griechenlands stellt dies für die Jahre 2002 und 2003 dar?

3.

Steht die öffentliche Entwicklungshilfe der Mitgliedstaaten der Union für den Balkan im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Europäischen Agentur für Wiederaufbau (1), der Umsetzung des CARDS-Programms (2) und dem Stabilitätspakt für Südosteuropa? Inwieweit beteiligt sich die Union an der Umsetzung der öffentlichen Entwicklungshilfe für den Balkan durch Griechenland im Hinblick auf Infrastrukturen und Projekte (Netze, Autobahnen usw.)?

4.

Wird die Gewährung der Hilfe von der Achtung der Menschenrechte abhängig gemacht? Werden die gemeinschaftlichen Regeln (z.B. im Hinblick auf öffentliche Aufträge usw.) von den Stellen eingehalten, die die Durchführung der Projekte und Programme der öffentlichen Entwicklungshilfe der Union übernommen haben? Wenn ja, welche Regionen betreffen diese?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(5. April 2004)

Fragen im Zusammenhang mit der bilateralen Hilfe durch Griechenland liegen außerhalb der Zuständigkeit der Generaldirektion Außenbeziehungen (GD RELEX).

Um die Hilfe durch die Gemeinschaft kohärent und effizienter sowie komplementär zu gestalten, tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission regelmäßig Informationen über die von ihnen geplanten Maßnahmen aus. Dies wird in den betreffenden Ländern auf der Ebene der Delegationen der Gemeinschaft/der Europäischen Agentur für Wiederaufbau und der Botschaften der Mitgliedstaaten sowie im CARDS-Ausschuss, dem Vertreter aller Mitgliedstaaten angehören, praktiziert. Die praktischen Regelungen für die Koordination vor Ort erfolgen nach den vom CARDS-Ausschuss gebilligten Leitlinien, Treffen mit den Mitgliedstaaten finden regelmäßig in den Ländern der Region statt. Die Kommission fördert darüber hinaus die Koordination und Kooperation mit den internationalen Finanzinstitutionen, den Kooperationsprogrammen der UNO und den übrigen Gebern. Sichergestellt wird diese Koordination beispielsweise durch das Gemeinsame Amt Gemeinschaft/Weltbank. Der Stabilitätspakt wird tätig, um die Koordination der Unterstützung in regionalem Rahmen zu gewährleisten, d.h. die Unterstützung von zwei oder mehr Ländern der Region.

Voraussetzung für die Unterstützung der westlichen Balkanländer ist die Achtung der demokratischen Grundsätze durch diese Länder, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschen- und Minderheitenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Grundsätze des Völkerrechts. So heißt es in Artikel 5 der CARDS-Verordnung (3), dass bei Nichteinhaltung dieser Grundsätze der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen beschließen kann. Für die Gemeinschaftshilfe gelten ferner die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 29. April 1997 festgelegten Bedingungen, insbesondere was die Verpflichtung der Empfängerländer anbelangt, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen einzuleiten.

Die Hilfsmaßnahmen der Gemeinschaft werden in Serbien und Montenegro und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch die Europäische Agentur für Wiederaufbau umgesetzt. Verantwortlich für die Umsetzung der Gemeinschaftsunterstützung in Albanien, Bosnien und Herzegowina und in Kroatien sind die dezentralen Delegationen der Kommission. Das regionale CARDS-Programm wird von der GD EuropAid Kooperationsamt (AIDCO) durchgeführt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 vom 10. Dezember 2001, ABl. L 327 vom 12.12.2001 (Änderung der Verordnungen 2666/2000/EG und 2667/2000 vom 5.12.2000, ABl. L 306 vom 7.12.2000).

(2)  Programm der Gemeinschaftshilfe für Wiederaufbau, Entwicklung und Stabilisierung, Verordnung 2666/2000/EG vom 5.12.2000, ABl. L 306 vom 7.12.2000.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/826


(2004/C 84 E/0921)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0631/04

von Ioannis Marínos (PPE-DE) an die Kommission

(3. März 2004)

Betrifft:   Abschaffung der Zinsvergütung für Grenzregionen in Griechenland

Vorwürfen der Handelskammer Dodekanes zufolge hat die griechische Regierung die Gemeinsamen Ministerbeschlüsse 2041901 vom 16.5.1989 und 2078809 vom 10.10.1989 außer Kraft gesetzt, in denen eine Zinsvergütung in Höhe von 3 % zu Lasten des im Gesetz 128/1975 vorgesehenen Gemeinschafts-kontos für jeweils ausstehende Darlehensbeträge für Betriebskapital der Handels- und Gewerbeunternehmen genehmigt worden war, die ihren Sitz in den Verwaltungsbezirken Evros, Rodopi, Xanthi, Dodekanes, Lesbos, Chios und Samos haben.

Durch die kürzlich erlassenen Ministerbeschlüsse (9034/B.289 vom 10.2.2003 und 37497/B.1232 vom 2.6.2003) wurden die obenstehenden Gemeinsamen Ministerbeschlüsse von 1989 geändert. Es wurde beschlossen, dass Beihilfen für Gewerbe- und Handelsunternehmen in den Grenzregionen für einen Gesamtbetrag aus einem Bankendarlehen bis zu einem Anteil von 20 % des Jahresumsatzes des jeweiligen Vorjahres bzw. der letzten zwölf Monate für neu gegründete Unternehmen gewährt wird. Die im Gemeinsamen Ministerbeschluss 2041901 vom 16.5.1989 vorgesehenen Beihilfen sollen bis zum 31.12.2004 gewährt werden.

In einem Dokument des Wirtschaftsministeriums (Vorgangsnr. 80771/B.2334 vom 2.12.2003) heißt es, Grund für die Abschaffung der Zinsvergütung in den griechischen Grenzregionen sei die Tatsache, dass es im Rahmen der griechischen EU-Mitgliedschaft nicht mehr angemessen sei, eine zeitlich und in der Höhe unbegrenzte Zinsvergütung zu gewähren, auch dann nicht, wenn in den weniger entwickelten Regionen des Landes außergewöhnliche soziale und wirtschaftliche Bedingungen vorlägen.

Gibt die EU wirklich eine derartige Einschränkung vor? Steht es im Widerspruch zu den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, eine Zinsvergütung in Regionen zu gewähren — wie es die griechischen Behörden 15 Jahre lang praktiziert haben —, von denen die meisten Inselregionen sind und in denen das Pro-Kopf-Einkommen zu den niedrigsten der EU zählt?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(15. April 2004)

Regionalbeihilfen, d.h. Beihilfen, die zur Entwicklung benachteiligter Gebiete durch die Förderung von Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen einer langfristigen, umweltverträglichen Entwicklung beitragen, können in Form von Beihilfen für Erstinvestitionen und/oder für die Schaffung von Arbeitsplätzen gewährt werden. Sie werden als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten der Erstinvestition berechnet oder sind an die Schaffung von Arbeitsplätzen gebunden und setzen voraus, dass die Investition über einen längeren Zeitraum hinweg aufrechterhalten und der Arbeitsplatz mindestens fünf Jahre lang erhalten bleibt. Zeitlich unbegrenzte Zinsvergütungen, die definitionsgemäß nicht quantifiziert werden können, sind auch dann nicht als Investitionsbeihilfe zu betrachten, wenn sie an beihilfefähige Ausgaben gebunden sind.

In Gebieten, die unter die Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, können unter bestimmten Bedingungen Regionalbeihilfen gewährt werden, mit denen die laufenden Kosten von Unternehmen gesenkt werden sollen (Betriebsbeihilfen). Allerdings müssen diese Beihilfen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein (vgl. Ziffer 4.15 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (1)). Selbst wenn es sich bei den Maßnahmen um Betriebsbeihilfen handelt, müssen sie folglich zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein; dies war anscheinend bisher nicht der Fall.

Die Kommission kann folglich die korrekte Auslegung der Leitlinien für Regionalbeihilfen durch die griechischen Behörden nur begrüßen.


(1)  ABl. C 74 vom 10.3.1998 und ABl. C 258 vom 9.9.2000.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/827


(2004/C 84 E/0922)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0637/04

von Toine Manders (ELDR) an die Kommission

(3. März 2004)

Betrifft:   Widersprüche im Zollkodex der Gemeinschaften

In einer Reihe von Fällen kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Zoll und einem Zollschuldner um die Pflicht zur Entrichtung von Zollgebühren. Wenn sich im Verfahren dann nach etlichen Jahren herausstellt, dass der Abgabepflichtige in der Tat die Zollgebühren zu entrichten hatte (gemäß Artikel 236 des Zollkodex), so können trotzdem besondere Umstände vorliegen, durch die die Grundlage für die Erhebung der Gebühren bei dem Zollschuldner wegfällt (gemäß Artikel 239 des Zollkodex).

Wenn ein Zollschuldner auf Grund von Artikel 239 des Zollkodex einen Antrag auf Erstattung der erhobenen Zollgebühren stellt, wird dieser häufig für unzulässig erklärt, weil der Schuldner diesen Antrag nicht, wie in Artikel 239 des Zollkodex vorgeschrieben, innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung der Abgaben gestellt hat. Der Zoll argumentiert dabei wie folgt: Wenn der Zollschuldner eine Zahlungsaufforderung erhalten hat, mit der er nicht einverstanden ist, muss gegen diese Zahlungsaufforderung ein Verfahren eingeleitet werden, um den Nachweis zu führen, dass der geforderte Betrag nicht geschuldet ist (gemäß Artikel 236 des Zollkodex). Daneben ist ein Antrag nach Artikel 239 des Zollkodex zur Fristwahrung zu stellen. Meines Erachtens handelt es sich dabei um eine recht widersprüchliche Situation. In der Beschwerde (und dem weiteren Verlauf des Verfahrens) vertritt der Schuldner den Standpunkt, dass die erhobenen Gebühren nicht von ihm geschuldet sind; daneben hat der Schuldner, damit seine Rechte gewahrt bleiben, einen Antrag (gemäß Artikel 239 des Zollkodex) zu stellen, wodurch er in Wirklichkeit erklärt, die Gebühren tatsächlich zu schulden, dass aber besondere Voraussetzungen vorliegen, die für ihn auf eine Befreiung von den erhobenen Zollgebühren hinauslaufen. In Anbetracht der Tatsache, dass Artikel 239 des Zollkodex als Auffangnetz gedacht ist, kann das meines Erachtens niemals so gemeint gewesen sein.

1.

Sind der Kommission die Erstattungs-/Erlassverfahren der Artikel 236 und 239 des Zollkodex bekannt?

2.

Hat die Kommission eine Erklärung dafür, dass in Artikel 236 des Zollkodex eine Frist von drei Jahren genannt wird, während die Frist in Artikel 239 des Zollkodex lediglich ein Jahr beträgt?

3.

Hat die in Artikel 239 des Zollkodex genannte Frist von einem Jahr aufschiebende Wirkung, wenn die Festsetzung der eingeforderten Zollgebühren nicht unwiderruflich erfolgt ist?

4.

Kann die Kommission erläutern, was mit den „Ausnahmefällen“ in Artikel 239 Abs. 2 des Zollkodex gemeint ist?

5.

Kann eine Sache, die Gegenstand eines Rechtsverfahrens war, aus diesem Grunde als Ausnahmefall betrachtet werden? Wenn nein, welchen Zweck hat dann Artikel 239 des Zollkodex?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(5. April 2004)

1.

Die Kommission hat bereits eine Prüfung der Bedingungen und der Modalitäten zur Anpassung des Artikels 239 des Kodex eingeleitet, insbesondere um die darin vorgesehenen Regelungen so weit wie möglich an die Verfahrensregeln des Artikels 236 anzunähern. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die verfahrenstechnischen Widersprüche, die nach Ansicht des Herrn Abgeordneten auftreten, je nachdem, ob der Antrag auf Erstattung oder Erlass auf der Grundlage des Artikels 236 oder des Artikels 239 formuliert wird, nur scheinbar bestehen.

Zunächst sollte darauf hingewiesen werden, dass allein die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zuständig sind für die Festlegung der Zollschulden und deren Mitteilung an den Schuldner (was es dem Zollschuldner ermöglicht, die Existenz oder den Betrag dieser Schuld anzufechten). Ebenso sind die Behörden der Mitgliedstaaten dafür zuständig, zu prüfen, ob die Anträge auf Erstattung oder Erlass ordnungsgemäß eingereicht wurden.

2.

Die für die Einreichung der Beschwerde geltenden Fristen sind unterschiedlich je nachdem, ob sie sich nach Artikel 236 oder nach Artikel 239 des Kodex richten, weil die dort für die Erstattung oder den Erlass angeführten Gründe unterschiedlich sind. Wer sich auf Artikel 236 des Kodex bezieht, betrachtet die Zollschulden als nicht existent. Daher ist es gerechtfertigt, dass hier die gleiche Frist (drei Jahre) für die Erstattung oder den Erlass gilt, die auch den Zollbehörden für die Mitteilung des geschuldeten Betrags an den Zollschuldner eingeräumt wird (Artikel 221 Absatz 2 des Kodex). Bei Fällen gemäß Artikel 239 des Kodex dagegen besteht die eigentliche Zollschuld zwar, doch aus bestimmten Gründen erscheint es angemessen, sie nicht einzutreiben oder sie zu erstatten. Artikel 900 der Durchführungsbestimmungen für den Kodex (1) sieht eine Reihe von Situationen vor, in denen die Erstattung oder der Erlass auf der Grundlage von Artikel 239 gerechtfertigt ist. Normalerweise sollte eine Frist von einem Jahr ausreichen, damit sich der Betroffene bewusst wird, dass er sich in einer besonderen Lage befindet und die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben beantragen kann.

3.

Die Laufzeit der Fristen gemäß den Artikeln 236 und 239 beginnt mit der Mitteilung des Betrags an den Zollschuldner. Ein möglicher Einspruch gegen diese Mitteilung hat keine aufschiebende Wirkung. Daher müssen Personen, die die Existenz der Schuld bestreiten, nach dem jetzigen Stand der Rechtsvorschriften innerhalb der Frist von Artikel 239 ebenfalls einen Antrag auf Erstattung bzw. Erlass stellen. Es ist richtig, dass die betreffende Person zur Wahrung der Fristen Schritte gleichzeitig einleiten muss, die logischerweise aufeinander folgen müssten. Aus diesem Verfahren entsteht den Betroffenen jedoch kein Schaden.

4.

und 5. Wie der Herr Abgeordnete erwähnt, kann die Frist von einem Jahr gemäß Artikel 239 nur in Ausnahmefällen überschritten werden. Da es noch keine Rechtsentscheidungen in dieser Frage gibt, ist die Kommission der Ansicht, dass der Begriff so auszulegen ist, dass im Wesentlichen die in Artikel 236 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Situationen erfasst werden (unvorhersehbare Ereignisse oder höhere Gewalt). Auf jeden Fall stellt die Tatsache, dass die Existenz der Schuld eventuell gerichtlich bestritten wird, keinen Ausnahmefall im Sinne des Artikels 239 des Kodex dar.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ABL L 253 vom 11.10.1993.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/829


(2004/C 84 E/0923)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0639/04

von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission

(3. März 2004)

Betrifft:   Die Stromschnellen von Mácara im Fluss Ulla (Galizien): Gefahr der Zerstörung von drei Wasserfällen von außergewöhnlicher Bedeutung — Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse — durch einen Staudamm

In der Gemeinde Antas de Ulla in Galizien, unweit des Jakobswegs, drohen im Fluss Ulla nahe seiner Quelle, wo er jedoch bereits beachtliche Ausmaße hat, die Stromschnellen von Mácara durch den Bau eines Staudamms durch den Stromkonzern Unión Fenosa zerstört zu werden; es handelt sich um ein Paradies, das aus drei Wasserfällen besteht, die sich über drei Kilometer erstrecken. Der Staudamm würde in jedem Fall nur die Produktion einer unbedeutenden Menge elektrischer Energie ermöglichen. Im Verlauf der Stromschnellen gibt es sieben potenzielle Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, die noch nicht in das Netz Natura 2000 aufgenommen wurden. Dennoch kommt dort eine der Arten von gemeinschaftlichem Interesse vor, die im Anhang II der Richtlinie „Lebensräume“ (92/43/EWG (1)) ausgewiesen sind. Der Bau wurde unverantwortlicherweise von der galizischen Regierung genehmigt. Ist der Kommission dieses ernste Problem bekannt? Ist sie bereit, Maßnahmen zu ergreifen, um die Zerstörung dieses Paradieses zu verhindern? Sind ihr die Eingaben bekannt, die die für den Schutz der Flüsse zuständige Koordinatorin hinsichtlich des Schutzes der Stromschnellen und anderer Teile des Flusssystems des Ulla der galizischen Regierung und der Organisation „Aguas de Galiza“ sowie dem galizischen und dem nationalen Bürgerbeauftragten vorgelegt hat? Welche Untersuchungen bezüglich der Umweltauswirkungen wurden durchgeführt? Ist der Kommission bewusst, dass der Großteil des Flusssystems des Ulla — die Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse im Flusssystem Ulla-Deza und am Fluss Arnego mit seinen Korkeichen — in das Netz Natura 2000 aufgenommen wurde und dass der Staudamm von Mácara, über den am oberen Ulla verursachten Schaden hinaus, auch dieses bereits geschützte System schädigen wird? Ist ihr bekannt, dass innerhalb des Flusssystems Ulla-Deza-Arnego der Bau von sieben weiteren Staudämmen vorgesehen ist, obwohl dies in Galizien starke Proteste hervorgerufen hat? Weiß sie, warum gerade die Abschnitte der Flüsse aus dem Netz Natura 2000 ausgeschlossen wurden, in denen diese Staudämme gebaut werden sollen, obwohl sie gleichermaßen die Kriterien der Richtlinie erfüllen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(16. April 2004)

Im Dezember 1997 schlug Spanien das Gebiet „Sistema Fluvial Ulla-Deza“ (ES1140001) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) für das Natura-2000-Netz vor.

Dieses Gebiet beherbergt wichtige Fischarten, wie die Meerpricke (Petromyzon marinus), die Finte (Alosa fallax) und den Lachs (Salmo salar), und umfasst die folgenden prioritären Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse:

Lebensraumtyp 4020: * Feuchte Heiden des gemäßigten atlantischen Raumes mit Erica tetralix, und

Lebensraumtyp 91 E0: * Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior.

Eine der Hauptbedrohungen für diesen Standort ist nach den Angaben im Natura-2000-Standarddaten-bogen der Verlust von Lebensräumen.

Spanien sollte nach Ansicht der Kommission weitere Gebiete in der Region Galicien vorschlagen, um den Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung natürlicher Lebensräume und wild lebender Tier- und Pflanzenarten für die biogeografische Region des Atlantiks zu genügen. Im Vorschlag Spaniens sind mindestens sechs Lebensraumtypen unzureichend repräsentiert und Galicien ist eine der Regionen, für die zusätzliche Gebiete vorgeschlagen werden sollten. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass Spanien gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (2) in der Region Galicien weitere Gebiete als besondere Schutzgebiete ausweisen sollte.

Der Kommission war der von dem Herrn Abgeordneten angesprochene Sachverhalt nicht bekannt. Sie hat Spanien deshalb aufgefordert, in dieser Angelegenheit für eine ordnungsgemäße Anwendung der Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft zu sorgen.


(1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(2)  ABl. L 103 vom 25.4.1979 und ABl. L 115 vom 8.5.1991 (Berichtigung).


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/830


(2004/C 84 E/0924)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0647/04

von María Bergaz Conesa (GUE/NGL) an die Kommission

(8. März 2004)

Betrifft:   Abwasserbehandlung in Benidorm (Alicante, Spanien)

Die Tatsache, dass die Kläranlage von Benidorm die Abwässer ohne geeignete Aufbereitung in das Meer einleitet und damit die Meeresumwelt und den geschützten natürlichen Lebensraum der Sierra Helada verschmutzt und schädigt, stellt einen Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Umweltbereich dar, insbesondere gegen die Richtlinie 91/271/EWG (1) des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser. In dieser Richtlinie wird für Ortschaften wie Benidorm die Verpflichtung festgeschrieben, bis spätestens zum 31. Dezember 2000 über ein System zur Sammlung und Aufbereitung der städtischen Abwässer zu verfügen.

Kann die Kommission die spanischen Behörden ersuchen, darüber Auskunft zu geben, welche Mengen von Abwasser anfallen, das dann in der ökologisch empfindlichen Sierra Helada in das Meer eingeleitet wird, und wie sich dieses Abwasser zusammensetzt?

Kann die Kommission prüfen, ob die Qualität des Meerwassers in diesem Gebiet den Richtwerten gemäß der Richtlinie 76/160/EWG (2) über die Qualität der Badegewässer entspricht?

Welche Schritte gedenkt die Kommission in dieser Hinsicht zu unternehmen, um eine korrekte Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu gewährleisten?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(16. April 2004)

Die Mitgliedstaaten müssen nach der Richtlinie 91/271/EWG1 des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (3) sicherstellen, dass alle Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnerwerten (EW: Maßeinheit der organischen Verschmutzung, die der durchschnittlich von einer Person pro Tag verursachten Verschmutzung entspricht) mit einer Kanalisation und Abwasserbehandlungssystemen ausgestattet werden. Kleinere Gemeinden müssen für eine angemessene Behandlung sorgen, wenn eine Kanalisation vorhanden ist. Abhängig von der Größe der Gemeinde und der Empfindlichkeit des aufnehmenden Gewässers gelten folgende Fristen für die Bereitstellung dieser Systeme: 31. Dezember 1998 (Drittbehandlung), 31. Dezember 2000 und 31. Dezember 2005.

Die Kommission verfolgt die Umsetzung der Richtlinie und hat 2003 zu diesem Zweck aktuelle Informationen für den dritten Bericht über die Umsetzung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser angefordert, indem entsprechende Fragebögen an die Mitgliedstaaten verschickt wurden.

2003 teilte Spanien der Kommission mit, dass die Gemeinde Benidorm eine Größe von 347 041 EW hat und dass seit 2002 eine bessere als die standardmäßige sekundäre Abwasserbehandlung gewährleistet werden könne.

Die Kommission wird gemeinsam mit den spanischen Behörden die Leistungsfähigkeit der Abwasseraufbereitungsanlage Benidorm prüfen und der Frau Abgeordneten die Ergebnisse mitteilen.

In Benidorm gibt es fünf Strände, an denen die Qualität der Badegewässer überwacht wird. Aus den Informationen, die die spanischen Behörden der Kommission übermittelt haben, geht hervor, dass alle diese Strände den in der Richtlinie über die Qualität der Badegewässer (4) festgelegten Leitwerten entsprechen.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen wird die Kommission in ihrer Funktion als Hüterin der Verträge die notwendigen Maßnahmen und, falls erforderlich, geeignete rechtliche Schritte einleiten.


(1)  ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.

(2)  ABl. L 31 vom 5.2.1976, S. 1.

(3)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991, ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998, ABl. L 67 vom 3.7.1998, S. 29,.

(4)  Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer, ABl. L 31 vom 5.2.1976.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/831


(2004/C 84 E/0925)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0648/04

von María Bergaz Conesa (GUE/NGL) an die Kommission

(8. März 2004)

Betrifft:   Mangelhafte Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG in nationales Recht in Spanien

Da die Kommission die Auffassung vertritt, dass das Königreich Spanien nicht alle rechtlichen, ordnungspolitischen und verwaltungstechnischen Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG (1) über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit im vorgegebenen Zeitrahmen korrekt in einzelstaatliches Recht umgesetzt hat, hat sie ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Kann die Kommission mitteilen, in welchem Stadium sich dieses Vertragsverletzungsverfahren derzeit befindet?

Kann die Kommission im Zusammenhang mit der genannten Richtlinie bestätigen, dass sie, wenn ein Mitgliedstaat im vorgegebenen Zeitraum keine einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen für diese Richtlinie getroffen hat, Einzelpersonen Rechte gewährt, die diese vor einem nationalen Gericht gegen die Behörden des jeweiligen Staates geltend machen können?

Ist der Kommission bekannt, dass das nicht-zivile Personal der spanischen öffentlichen Verwaltung vom Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 31/1995 zur Vermeidung von Risiken bei der Arbeit ausgenommen ist? Ist die Kommission der Ansicht, dass dies mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der EU vereinbar ist?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(27. April 2004)

Die Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Königreich Spanien eingeleitet, weil nach ihrer Auffassung Spanien die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG (2) über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit nicht korrekt umgesetzt hat. Im spanische Gesetz Nr. 31/1995 zur Vermeidung von Risiken bei der Arbeit ist das nichtzivile Personal der spanischen öffentlichen Verwaltung vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Das Vertragsverletzungsverfahren befindet sich im Stadium der Befassung des Gerichtshofs (Rechtssache C-132/04).

Was die Möglichkeit von Einzelpersonen angeht, die Bestimmungen der genannten Richtlinie vor einem nationalen Gericht geltend zu machen, wenn die nationalen Umsetzungsmaßnahmen nicht getroffen oder die Umsetzung nicht korrekt oder unvollständig vorgenommen wurde, so verweist die Kommission auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs.

Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, das nationale Recht soweit irgend möglich richtlinienkonform auszulegen, und zwar dergestalt, dass die mit der Richtlinie angestrebten Ziele realisiert werden.

Ist eine derartige einheitliche Auslegung nicht möglich, kann eine Einzelperson eine Richtlinie unmittelbar gegen einen Mitgliedstaat geltend machen, z.B. auch gegen einen öffentlichen Arbeitgeber, vorausgesetzt der Richtlinieninhalt ist so eindeutig, dass er sich unmittelbar anwenden lässt. In einem solchen Fall muss jedes Gericht eines Mitgliedstaats das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anwenden und die Rechte schützen, die es Einzelpersonen verleiht, wobei es jede möglicherweise konfligierende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt (siehe z.B. Rechtssache 106/77, Simmenthal [1978], Slg. 629, Randnr. 21, und Rechtssache C-188/00, Kurz [2002], Slg. 10691, Randnr. 69).

Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat auch für Verluste oder Schäden haftbar gemacht werden, die einem Einzelnen durch einen diesem Mitgliedstaat zuzuschreibenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen (siehe insbesondere Urteil vom 19. November 1991, Francovich e. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. I-5357, Randnr. 35; Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. I-1029; Urteil vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. I-5123).

Insbesondere hat der Gerichtshof in diesen Urteilen befunden, dass der Grundsatz, der Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die Einzelpersonen durch diesen Staaten zuzurechnenden Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, auch dann anwendbar ist, wenn der zur Last gelegte Verstoß dem nationalen Gesetzgeber zuzuschreiben ist.

Kommt ein Mitgliedstaat der ihm gemäß Artikel 249 Absatz 3 EG-Vertrag obliegenden Verpflichtung nicht nach, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die mit der Richtlinie angestrebten Ziel zu realisieren, so bedingt die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung einen eindeutigen Entschädigungsanspruch, sofern drei Bedingungen erfüllt sind: 1) das von der Richtlinie vorgeschriebene Ergebnis verleiht dem Einzelnen Rechte, 2) diese Rechte lassen sich aus den Richtlinienbestimmungen ableiten, und 3) zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstanden Schaden besteht ein Kausalzusammenhang.

Sind diese Bedingungen gegeben, muss der Mitgliedstaat die Folgen des Schadens, der durch den ihm zuzuschreibenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verursacht worden ist, im Rahmen des nationalen Haftungsrechts beheben. Dabei dürfen die im Schadensersatzrecht der Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen weder ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, noch so ausgestaltet sein, dass sie es praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, die Entschädigung zu erlangen.


(1)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(2)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. L 183 vom 29.6.1989.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/832


(2004/C 84 E/0926)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0654/04

von Reinhold Messner (Verts/ALE) an die Kommission

(2. März 2004)

Betrifft:   Brennerachse

Ist der Kommission bewusst, dass die Situation entlang der Brennerachse (Luftverschmutzung, Feinstaub, Lärmbelastung) zwischen Kufstein und Verona für die Bewohner in den betroffenen engen Alpentälern unzumutbar geworden ist? Die entsprechenden Werte steigen häufig weit über das zulässige Maß, und gesundheitliche Schäden für die Betroffenen sind die Folge. Mit der Entscheidung in der Schweiz (Volksentscheid), keine zweite Röhre unter den Gotthard zu treiben, und mit der EU-Erweiterung wird der Transit-Schwerverkehr auf der Brennerachse nochmals eklatant zunehmen.

Ist unter diesen Gegebenheiten ein Gegensteuern nicht zwingend notwendig?

Als kurzfristige Korrektur bietet sich die Kostenwahrheit als Schlüssel an. Um Leerverkehr, sowie Mülltransporte zu verringern, kann die Maut in dieser sensibeln Zone für den gesamten Schwerverkehr angehoben werden. Denn hier steht die Gesundheit der Menschen längs der Transitstrecke gegen den hemmungslosen Warenverkehr.

Als langfristige Antwort auf die unverantwortbare Situation gilt es mit einem zukunftsträchtigen Konzept (Basistunnel, moderne Logistik), den gesamten Transit-Schwerverkehr mit einem Transitverbot aus Brüssel von der Brennerautobahn unter den Berg und auf die Schiene zu zwingen. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf das ATT3-Projekt verwiesen. Warum erlässt die Kommission für diese sensitive Zone nicht sofort Ausnahmeregelungen, was die Maut zwischen Kufstein und Verona angeht? Warum können Teile der nördlich und südlich des Brenners erwirtschafteten Gewinne nicht in den Basistunnel fließen, der in den 1996 verabschiedeten TEN-Leitlinien vorgesehen ist? Und warum wird bisher bei diesem Jahrhundertprojekt auf eine Logistik aus dem 19. Jahrhundert gesetzt?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(6. April 2004)

Die Kommission kennt die von dem Herrn Abgeordneten geschilderten Probleme entlang der Brennerachse. Sie verfolgt zum Landverkehr in sensiblen Gebieten einen koordinierten Ansatz. Dieser umfasst verschiedene Maßnahmen, insbesondere die Einführung eines neuen Tarifsystems für den Straßenverkehr, die Liberalisierung und Öffnung des Schienenverkehrsmarktes sowie die Förderung des intermodalen Verkehrs (Marco-Polo-Programm). Ferner zählt dazu die Infrastrukturentwicklung für den Schienenverkehr, wobei anzumerken gilt, dass die Kommission seit Mitte der 90er Jahre darauf drängt, dass der Brenner-Basistunnel als vorrangiges Infrastrukturvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse betrachtet wird und die betroffenen Mitgliedstaaten das Vorhaben so bald als möglich verwirklichen.

Was die Straßenbenutzungsgebühren angeht, ist darauf zu verweisen, dass die Kommission nach Maßgabe der Richtlinie 1999/62/EG (1) keine Ausnahmeregelungen für die Maut zwischen Kufstein und Verona treffen kann, da die Mautgebühren den Kosten für Bau, Unterhalt und Ausbau des betreffenden Infrastrukturnetzes entsprechen müssen. Allerdings eröffnet die Richtlinie den Mitgliedstaaten — in diesem Fall Italien und Österreich — die Möglichkeit, einen Teil der Mauteinnahmen zur Finanzierung anderer Verkehrsinfrastrukturvorhaben wie dem Brenner-Basistunnel zu verwenden.

Der Kommissionsvorschlag (2) zur Änderung der Eurovignettenrichtlinie enthält konkrete Maßnahmen in so genannten besonders sensiblen Gebieten. Zur Querfinanzierung der Investitionskosten anderer Verkehrsinfrastrukturvorhaben von besonderem gemeinschaftlichem Interesse in ein und demselben Verkehrskorridor (z.B. des Brenner-Basistunnels) können die Mitgliedstaaten die Mautgebühren in diesen Gebieten um bis zu 25 % erhöhen. Ausdrücklich erwähnt werden in diesem Zusammenhang Berggebiete, worunter die Alpen fallen. Der Richtlinienvorschlag sieht zudem die Möglichkeit vor, die Mauthöhe auf der Grundlage mehrerer Kriterien unterschiedlich zu gestalten, wodurch die Mitgliedstaaten bei der Entgelterhebung im Straßenverkehr ihre Prioritäten bezüglich Verkehrsüberlastung und Umweltschutz umsetzen können. Die Mitgliedstaaten können so die Entgelthöhe für eine bestimmte Achse des Straßennetzes je nach Sensibilität des Gebiets im Hinblick auf Umweltaspekte oder Unfallrisiken anpassen. All diese Maßnahmen sollten es Österreich ermöglichen, gerade auch in Tirol ein Mautsystem einzuführen, dass die Kosten für die Nutzung der Infrastruktur widerspiegelt und zu einer wirksamen und nachhaltigen Verkehrspolitik beiträgt.

Bei jeglicher Entscheidung zur Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene sind einerseits die Pflichten zu berücksichtigen, die sich aus dem freien Waren- und Dienstleistungsverkehr ergeben, und andererseits die vorhandenen Möglichkeiten aufgrund der von den Schienennetzbetreibern zur Verfügung gestellten Kapazitäten.


(1)  Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. L 187 vom 20.7.1999.

(2)  KOM(2003) 448 endg.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/833


(2004/C 84 E/0927)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0655/04

von Robert Evans (PSE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Menschenrechte in Algerien

Kann die Kommission mich darüber informieren, welche fortgesetzten Maßnahmen sie im Lichte des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und Algerien, insbesondere von Artikel 2, im Zusammenhang mit den Menschenrechten in Algerien unternimmt bzw. zukünftig ergreifen wird? Insbesondere:

1.

Was tut die Kommission, um zu gewährleisten, dass die algerischen Behörden über den notwendigen Sachverstand und die entsprechende Ausrüstung für die Auseinandersetzung mit den Verbrechen gegen die Menschlichkeit des letzten Jahrzehnts verfügt und die empfohlenen Verfahren bei der Exhumierung der sterblichen Überreste aus Massengräbern beachten?

2.

Was tut die Kommission, um zu gewährleisten, dass Familien von „Verschwundenen“ in Algerien ihre Kampagnenarbeit als eingetragene Vereine ausführen können?

3.

Hat die Kommission die algerische Regierung ersucht, dem Sonderberichterstatter über Folter der VN (der seit 1997 versucht, Eintritt in Algerien zu erlangen) eine Einladung auszusprechen?

4.

Wird die Kommission von der algerischen Regierung mit Nachdruck konkrete Informationen über die angeblichen Gerichtsverfahren gegen 20 Angehörige der Sicherheitskräfte im Anschluss an die Tötung von Dutzenden von unbewaffneten Demonstranten in Kabylia und die Veröffentlichung der Nachrichten über dieses und ähnliche Verfahren verlangen?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(13. April 2004)

1.

Der Herr Abgeordnete nennt mit Recht Artikel 2 des Assoziierungsabkommens als wichtige Rechtsgrundlage, auf der Dialog und Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte aufzubauen sind.

Das Assoziierungsabkommen wurde im April 2002 unterzeichnet, ist aber bisher nicht ratifiziert worden und nicht in Kraft getreten. Dennoch bilden Menschenrechte und Demokratie einen integrierenden Bestandteil des politischen Dialogs der EU mit allen Drittländern.

2.

Was die Unterstützung für die algerischen Behörden betrifft, die ihnen helfen soll, die genannten Probleme angemessen und konkret anzugehen, so legt die Zusammenarbeit im Rahmen von MEDA für den Zeitraum 2004-2006 den Schwerpunkt auf Programme der „dritten Generation“, d.h. auf Projekte, die Good Governance und insbesondere Justiz, Nichtregierungsorganisationen (NRO) und Medien fördern. Dies steht mit der Mitteilung der Kommission zu den Menschenrechten aus dem Jahr 2003 im Einklang, die eine größtmögliche Effektivität der Instrumente herbeiführen möchte, die der EU und ihren Partnern im Mittelmeerraum im Bereich von Menschenrechten und Demokratie zur Verfügung stehen. Algerien ist ferner Schwerpunktland der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (2003-2004). Dieses Programm will NRO durch Mikroprojekte unterstützen, die sich an die Zivilgesellschaft richten.

Ebenso hat die Kommission — da das Assoziierungsabkommen noch nicht ratifiziert ist — in verschiedenen Foren und vor allem anlässlich der letzten Troikasitzung, die im November 2003 in Rom stattfand, immer wieder die Frage der Menschenrechte und insbesondere das Problem der „Verschwundenen“ und „Massengräber“ angeschnitten. Bei ihren Gesprächen mit den algerischen Behörden hat die Kommission insbesondere darauf verwiesen, dass die Vereinigungen von Familienangehörigen rechtlich anerkannt werden müssen, wenn eine angemessene Interaktion mit den unmittelbar Betroffenen im Rahmen dieses Prozesses garantiert werden soll.

Die Kommission beabsichtigt, diese Frage nach der Präsidentschaftswahl am 8. April 2004 mit aktiver Unterstützung des Rates erneut aufzugreifen.

3.

Die EU hat mit Algerien wiederholt die Frage der Bekämpfung der Folter sowie der Zusammenarbeit mit dem Sonderberichterstatter für Menschenrechte der Vereinten Nationen, einschließlich des anhängigen Ersuchens des Sonderberichterstatters der UN über Folter, erörtert, die sie unter anderem auch in ihren Reden vor der UN-Menschenrechtskommission angesprochen hat. Der Grundsatz der Förderung einer uneingeschränkten Zusammenarbeit aller Staaten mit den Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen ist Kernstück der EU-Menschenrechtspolitik.

Das Problem der Tötung von Demonstranten in Kabylia wird die Kommission in ihren bevorstehenden Gesprächen mit den algerischen Behörden behandeln.

Darüber hinaus möchte die Kommission die ausgesprochen große Bedeutung hervorheben, die sie einer anderen Menschenrechtsfrage beimisst, nämlich der Überarbeitung des Familiengesetzbuchs, mit der eine Gleichstellung von Männern und Frauen innerhalb der Familie festgelegt wird. Diese und andere Fragen sollen anlässlich ihrer nächsten Zusammenkünfte mit den algerischen Behörden erörtert werden.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/834


(2004/C 84 E/0928)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0657/04

von Chris Davies (ELDR) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Falschbetankung von Kraftfahrzeugen

Ist die Kommission sich der Tatsache bewusst, dass jedes Jahr Hunderttausende von Fahrern in der EU ihre Fahrzeuge versehentlich mit dem falschen Kraftstoff — Benzin oder Diesel — betanken?

Allein im Vereinigten Königreich berichtet man von jährlich etwa 120 000 Fehlbetankungen an Tankstellen, was hohe Werkstattrechnungen, Schäden an den Fahrzeugen und mögliche Umweltverschmutzungen zur Folge hat.

Mögliche Lösungen sind die Änderung der Größe der Kraftstofftanks und der Einfüllstutzen, um sicherzustellen, dass Benzin- und Dieselsysteme gänzlich voneinander getrennt werden, sowie deutlichere Kennzeichnungen und akustische Warnsignale.

Wird die Kommission, da die Fahrzeughersteller und Kraftstoffunternehmen EU-weit arbeiten, die Initiative ergreifen und die beteiligten Interessengruppen zusammenbringen, um Vorschläge für eine langfristige Lösung dieses Problems zu unterbreiten, und wird sie legislative Maßnahmen in Betracht ziehen, falls ein freiwilliges Übereinkommen nicht gewährleistet werden kann?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(15. April 2004)

Die Kommission erkennt die vom Herrn Abgeordneten festgestellte Gefahr an, dass Autofahrern beim Betanken ihrer Fahrzeuge an Tankstellen Fehler unterlaufen.

Die Kommission befasste sich 1991 mit dieser Frage, als das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die mit Abgasnachbehandlungssystemen, wie z.B. Katalysatoren, ausgerüstet waren bestimmte Vorschriften erforderlich machte, um die Verwendung von verbleitem Benzin in Fahrzeugen zu verhindern, die nur mit bleifreiem Benzin betrieben werden können.

Zu diesem Zweck wird in Anhang I der Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (1) festgelegt, dass der Einfüllstutzen eines Autos, das mit bleifreiem Benzin fährt, so ausgelegt sein muss, dass der Kraftstofftank nicht mit einem für verbleites Benzin bestimmten Zapfventil befüllt werden kann.

Seit diese Richtlinie angewandt wird werden Zapfventile mit unterschiedlichen Durchmessern benutzt, um Autos mit Benzinmotoren mit bleifreiem oder verbleitem Benzin zu betanken, und so wurden kostspielige Verwechslungen der Benzinsorten verhindert.

Obwohl diese Vorschrift keine Bedeutung mehr hat, weil verbleites Benzin nicht mehr erlaubt ist, würde diese technische Anforderung generell verhindern, dass ein Auto, das mit bleifreiem Benzin betrieben wird, mit Diesel betankt wird. Allerdings würde sie nicht verhindern, dass Autos mit Dieselmotoren mit Benzin betankt werden.

Was die mögliche Verwechslung von bleifreiem Benzin und Diesel angeht, so wird die Kommission alle Betroffenen konsultieren, d.h. Fahrzeughersteller und Hersteller von Kraftstoffpumpen, die der Maschinenrichtlinie unterliegen (2), um alle Aspekte des Problems und der praktischen Umsetzung möglicher Lösungen gesetzgeberischer oder anderer Art zu prüfen.


(1)  ABl. L 242 vom 30.8.1991.

(2)  Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, ABl. L 207 vom 23.7.1998.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/835


(2004/C 84 E/0929)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0662/04

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Angestrebte einheitliche und transparente Regelungen für die Wertfeststellung bei Vermögenswerten von Finanzinstituten und Widerstand des EFR gegen das IASB

1.

Beabsichtigt die Kommission, die einheitlichen Bestimmungen IAS 32 und IAS 39 zur Erstellung von Jahresbilanzen von Unternehmen in Europa sowie diejenigen, die derzeit vom „International Accounting Standards Board“ (IASB) — einem aus 14 ehemaligen prominenten Vertretern des Wirtschaftslebens zusammengesetzten Gremium — als Bestandteil der internationalen Bilanzierungsnormen „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) entworfen werden, ab dem Geschäftsjahr 2005 für alle rund 7000 börsennotierten Unternehmen in Europa verpflichtend einzuführen, wodurch diese an einheitliche und damit vergleichbare Normen zur Feststellung der Höhe von Umsatz, Abschreibungen, Derivaten, Optionen und Gewinn gebunden wären?

2.

Über welche Garantien verfügt die Kommission, damit nach IAS/IFRS das jeweils strengste Niveau der inzwischen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten bestehenden Vorschriften zur Unternehmensbuchhaltung bzw. Jahresbilanzierung zur Anwendung kommt, so dass die angestrebten einheitlichen Regelungen nicht zu lockereren Vorschriften führen, die in einigen Fällen in der Praxis sofort mehr Spielraum böten für die Benachteiligung anderer Unternehmen, von Behörden, Arbeitnehmern, Anteilseignern, Anleihegläubigern, Lieferbetrieben und Abnehmern?

3.

Erwartet die Kommission, dass die Einführung solcher Bestimmungen eine künftige Wiederholung von Skandalen, wie sie sich kürzlich bei Ahold und Parmalat zugetragen haben, vollkommen verhindert?

4.

Ist die Anwendung der vorgeschlagenen Regelungen derart transparent, dass Organisationen betreffender Außenstehender, die Medien und die öffentliche Meinung einen wirklichen Einblick in die tatsächlichen Vorgänge bei den einzelnen börsennotierten Unternehmen gewinnen können?

5.

Hat die Kommission inzwischen von den Bedenken des im März 2001 gegründeten „European Financial Services Round Table“ (EFR) gegen das IASB Kenntnis genommen, der befürchtet, dass jährliche Schwankungen bei den Betriebsergebnissen von Banken und Versicherungen öffentlich erkennbar werden?

6.

Was unternehmen Sie, um zu erreichen, dass bis zum geplanten Termin am 1.4.2004 die kurzfristige Einführung von IAS 32 und 39 gewährleistet wird?

Quelle: Niederländische Tageszeitung „De Volkskrant“ vom 21.2.2004

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(15. April 2004)

Auf dem Rat Wirtschafts- und Finanzfragen (ECOFIN) vom 15. Juli 2003 bekräftigten die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Unterstützung der europäischen Rechnungslegungsstrategie, die der Rat und das Europäische Parlament im Jahr 2002 gutgeheißen hatten, sowie ihre Befürwortung qualitativ hochwertiger Rechnungslegungsstandards in der Europäischen Union. Dabei bekräftigten die Kommission und die Mitgliedstaaten, dass internationale Rechnungslegungsstandards in der EU sobald wie möglich angenommen und ab 1. Januar 2005 gültig sein sollten.

Am 29. September 2003 hieß die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 (1) der Kommission gut, mittels deren alle bislang existierenden IAS in das Gemeinschaftsrecht übernommen wurden. Eine Ausnahme waren zum damaligen Zeitpunkt IAS 32 und IAS 39, die vom „International Accounting Standards Board“ (IASB) noch revidiert wurden.

Gegenwärtig muss der IASB lediglich noch IAS 39 zum Abschluss bringen, der den Ansatz und die Bewertung von Finanzinstrumenten betrifft. Die Kommission gedenkt, diesen Standard zusammen mit IAS 32, der im Dezember 2003 vom IASB veröffentlicht wurde, zu prüfen. Diese Analyse wird auf der Grundlage der Stellungnahme erfolgen, die von den in der EFRAG (2) versammelten technischen Sachverständigen noch abzugeben ist. Unterstützt wird die EFRAG dabei vom EU-Regelungsausschuss für Rechnungslegung.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es für die EU von ganz besonderer Bedeutung ist, ab 2005 über einen soliden und kohärenten Standard für Finanzinstrumente zu verfügen, um eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den Unternehmensabschlüssen zu erzielen. Dies gilt insbesondere für das Bank-und das Versicherungsgewerbe, wenn den Anlegern und Interessengruppen allgemein bessere Informationen vorgelegt und mögliche „Schlupflöcher“ in den Rechnungslegungsvorschriften geschlossen werden sollen, die u. U. eine Manipulation der Abschlüsse gestatten.

Für den IASB ist es wichtig sicherzustellen, dass IAS 39 sowohl theoretisch solide als auch in der Praxis anwendbar bleibt. Beide Merkmale und die Art und Weise ihrer Interaktion stehen im Mittelpunkt der derzeitigen Kontroverse um IAS 39. Insbesondere das Bank- und das Versicherungs-gewerbe befürchten — wie in der unlängst vom „European Financial Services Round Table“ eingenommenen Position verdeutlicht —, dass die Medien und das breite Publikum nicht zwischen der echten Volatilität, die sich aus tatsächlichen wirtschaftlichen Schwankungen ergibt, und einer „künstlichen“ Rechnungslegungsvolatilität unterscheiden können, die durch ein komplexes Modell bei der Vorlage von Abschlüssen geschaffen wird, das mitunter nur schwer den Risikomanagementpraktiken von Banken Rechnung trägt. In Anbetracht der Komplexität von IAS 39 und des auf dem Spiel stehenden Transaktionsvolumens ist diese Befürchtung durchaus genau zu prüfen.

In diesem Zusammenhang hat die Kommission sowohl den IASB als auch die Branchen aufgefordert, ihren Dialog fortzusetzen und eine angemessene Lösung für die beiden verbleibenden kontroversen Fragen in Bezug auf IAS 39 zu finden, und zwar das Makro-Hedging (Wirksamkeit des Hedging und Hedging von Kerneinlagen) und die Inkongruenz bei der Versicherungsbewertung. Die Festlegung von Rechnungs-legungsstandards kann nur graduell erfolgen und die Kommission würde es bevorzugen, wenn der IASB eine Übergangslösung fände, bis dass die Standards mittel- bis langfristig verbessert werden können.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 261 vom 13.10.2003.

(2)  „European Financial Reporting Advisory Group“ (Europäische Beratende Gruppe auf dem Gebiet der Finanzinformationen).


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/837


(2004/C 84 E/0930)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0663/04

von Samuli Pohjamo (ELDR) an die Kommission

(3. März 2004)

Betrifft:   Maßnahmen gegen die steigende Zahl von Wölfen in Finnland

Die finnischen Vertreter im Europäischen Parlament werden immer öfter auf die zunehmende Gefahr durch Wölfe angesprochen. In kleinen wasserreichen Gebieten ist die Zahl der Wölfe so stark angewachsen, dass die Menschen panische Angst haben. Es gibt klare Anzeichen für die Zunahme der Zahl der Wölfe und deren weitere Ausbreitung auf neue Gebiete.

Der Wolfsbestand Finnlands ist Teil der russischen Wolfspopulation und umfasst bis zu 10 000 Tiere. Die größten Probleme gibt es in Finnland in bestimmten Gebieten der Ostgrenze, beispielsweise gibt es in Nordkarelien nachweislich Dutzende Wölfe, die in unmittelbarer Nähe zu den Menschen leben. In Ruokolahti gibt es ein neues Wolfsrudel, dass die Durchführung eines traditionellen Jagdhundewettkampfs in diesem Gebiet verhindert. Weiter nördlich wird das Anwachsen der Raubtierzahl bald zum Ende der Rentierzucht, die in diesem Gebiet ein traditionelles Gewerbe ist, führen.

Der derzeit von der EU geplante umfassende Schutz der Wölfe wird von den ansässigen Bewohnern als unmögliche Situation betrachtet. Um auf Grund eines zunehmenden Bestands in „Ausnahmefällen“ Abschussgenehmigungen erteilen zu können, müssen über einen längeren Zeitraum Beweise für das Problem erbracht werden. Die Menschen können nicht verstehen, warum viele gute Jagdhunde erst gerissen werden müssen und eventuell ein Kind auf dem Schulweg sterben muss, bevor etwas gegen diese Situation getan werden kann. In einer sozialen Paniksituation ist es nicht ausreichend, dass Abschussgenehmigungen nur zum Abschuss von „Problemtieren“ erteilt werden. Der Wolfsbestand sollte so gehalten werden, dass die Wölfe nicht auf die Höfe der Häuser und zu Schulwegen kommen, wo sie Furcht verursachen und eine echte Gefahr darstellen.

Jetzt sieht es leider jedoch so aus, als ob Beschlüsse auf der Grundlage von Jahre alten Informationen und ausschließlich auf der Grundlage von Informationen der Umweltorganisationen gefasst und gleichzeitig die einzelstaatlichen Behörden mit Rechtsverfahren bedroht werden. Eine derartige Politik hilft den Menschen nicht, die ständig mit Wölfen zu tun haben.

Ich habe mich mit der Antwort auf die Anfrage P-4034/03 (1) beschäftigt und bitte um weitere Klarstellungen. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Kommission einzuleiten, damit die Behörden in die Lage versetzt werden und sich zutrauen, schnell auch durch die Erteilung von Abschussgenehmigungen auf diese Situation zu reagieren?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(7. April 2004)

Wie dem Herrn Abgeordneten bekannt ist, hat sich Finnland mit dem Beitritt zur EU zur Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft verpflichtet. Verschiedene Großraubtiere, z.B. Wolf, Braunbär und Luchs, werden durch die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (Anhang IV a)) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) (nachstehend Habitat-Richtlinie genannt) geschützt. Für diese Arten gelten strenge Schutzbestimmungen, die unter anderem das absichtliche Töten verbieten. Die Richtlinie lässt jedoch in bestimmten begründeten Fällen Ausnahmen vom Prinzip des strengen Schutzes zu. Diese Ausnahmefälle — dazu zählen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und die Verhütung von Schäden in der Landwirtschaft — sind in Artikel 16 genannt. Mitgliedstaaten könne eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, wenn es „keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“.

Wolfpopulationen im finnischen Rentierweidegebiet sind von Anhang IV a) ausgenommen, fallen aber unter Anhang V derselben Richtlinie. Das bedeutet, dass Managementmaßnahmen zur Populationskontrolle möglich sind. Dennoch ist bei unter diesen Anhang fallenden Arten der Einsatz nichtselektiver Methoden zum Fangen oder Töten untersagt, die das örtliche Verschwinden oder eine erhebliche Beeinträchtigung von Populationen zur Folge haben können. Dies gilt für Wolfpopulationen im Rentierweidegebiet (3). Angemessene entsprechende Maßnahmen zu ergreifen ist Sache der einzelstaatlichen Behörden. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen haben sich Wölfe in den letzten Jahren im Rentierweidegebiet nicht vermehrt.

Den der Kommission von den finnischen Behörden vorgelegten Zahlen zur Rentiermortalität zufolge werden durch den Straßenverkehr weit mehr Rentiere getötet (etwa 2500 in 2002) als durch Großraubtiere (200-300 wurden in 2002 von Wölfen gerissen). Die Behauptung, die Predation habe ein Ausmaß erreicht, das die Rentierhaltung gefährdet (in Finnland lebten in 2002 etwa 200 000 Tiere), wird durch die offiziellen Daten in keiner Weise bestätigt.

Außerhalb des Rentierweidegebiets ist das Töten von Wölfen nur gemäß Artikel 16 zulässig, d.h. nur wenn es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Der Kommission ist bekannt, dass die finnischen Behörden jedes Jahr Ausnahmegenehmigungen zum Töten einer bestimmten Anzahl von Wölfen erteilen.

Zwar ist es richtig, dass in den letzten Jahren die Wolfpopulation in Finnland leicht zugenommen hat, doch war der Ausgangsbestand sehr niedrig. Die gegenwärtige geschätzte Population von 140 Tieren (amtliche finnische Zahl) kann nicht als günstiger Erhaltungszustand im Sinne der Habitat-Richtlinie angesehen werden. Diese Schätzung wird von den finnischen Behörden nicht angezweifelt: auf der vom Umweltministerium und vom Finnischen Umweltinstitut veröffentlichten amtlichen Rote Liste gefährdeter Arten steht auch der Wolf. Die finnische Population ist im Vergleich mit der Population in einer Reihe anderer Mitgliedstaaten (z.B. 2000 in Spanien, 500 in Italien und 400 in Portugal) nach wie vor recht klein.

Das Management der in den Anhängen aufgelisteten Arten obliegt den nationalen Behörden, die sich dabei an die Bestimmungen der Richtlinie halten. Die Kommission hat das Wolfsmanagement in Finnland wiederholt mit den nationalen Behörden erörtert und hat diese Behörden dabei aufgefordert, im Rahmen eines nationalen Managementplans eine Gesamtstrategie zu entwickeln. Die finnischen Behörden hatten im Juli 2002 zugesagt, einen derartigen Plan bis Ende 2002 auszuarbeiten. Die Kommission hat einen solchen Plan noch nicht erhalten.


(1)  Siehe Seite 136.

(2)  ABl. L 206 vom 22.7.1992.

(3)  Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/838


(2004/C 84 E/0931)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0664/04

von Encarnación Redondo Jiménez (PPE-DE) an die Kommission

(3. März 2004)

Betrifft:   Rechtsvorschriften für Joghurt

Bei der Regelung des Inverkehrbringens von Joghurt stützen sich die fünfzehn Mitgliedstaaten derzeit ausschließlich auf eine Mitteilung der Kommission von 1991, die sich mit der Auslegung eines Urteils des Gerichtshofs (Smanor-Urteil) befasste, bei dem es um die Bezeichnung dieses Erzeugnisses ging. Gemäß dieser Mitteilung steht es den Mitgliedstaaten frei, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung der Bezeichnung „Joghurt“ für wärmebehandelte Erzeugnisse zu untersagen. In dieser Mitteilung werden drei Produkte vom Grundsatz des freien Warenverkehrs und der gegenseitigen Anerkennung der Verkaufsbezeichnungen ausgenommen: Kaviar, Essig und Joghurt. Derzeit verbieten einige Länder unter Berufung auf diese Mitteilung die Verwendung der Bezeichnung „Joghurt“ für pasteurisierten Joghurt, was eindeutig ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellt.

Laut den neuesten wissenschaftlichen Studien gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die angeblich wohltuende Wirkung von Joghurt mit lebenden Bakterien. Was bringt also die weitere Einschränkung des freien Warenverkehrs, die zudem auch die Wahlfreiheit des Verbrauchers und sein Recht auf wahrheitsgemäße Information beschneidet?

Wird die Kommission ein für alle Mal mit diesen Hemmnissen für die Vollendung des Binnenmarktes aufräumen und die Rechtsvorschriften für Joghurt harmonisieren?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(5. April 2004)

Die Kommission prüft zurzeit, inwieweit es notwendig ist, für Joghurt und joghurtähnliche Produkte Rechtsvorschriften zu erlassen, in denen die von der Frau Abgeordneten angesprochenen Aspekte Berücksichtigung finden.

Nach dieser Prüfung, die in Kürze abgeschlossen sein dürfte, wird die Kommission dem Parlament und dem Rat zu jenen Punkten, in denen eine Regelung durch zusätzliche Rechtsvorschriften als angemessen und notwendig erachtet wird, einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/839


(2004/C 84 E/0932)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0668/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Fehlende Kooperationsbereitschaft der irischen Regierung im Zusammenhang mit den Ermittlungen zur Wasserqualität in Lough Ree

Hat die Kommission von der irischen Regierung eine Antwort auf das Mahnschreiben vom April 2003 (siehe Bekanntmachung in IP/03/544) zur fehlenden Kooperationsbereitschaft der irischen Regierung bei den Ermittlungen der Kommission im Zusammenhang mit Beschwerden über eine Verschlechterung der Wasserqualität in Lough Ree, besonders im Hinblick auf die Berücksichtigung kumulativer Auswirkungen neuer Projekte im Zusammenhang mit der Richtlinie zu Lebensräumen (92/43/EWG (1)), erhalten, und wenn ja, welche?

Welche Maßnahmen hat die Kommission in diesem Zusammenhang ergriffen oder geplant?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(7. April 2004)

Das vom Herrn Abgeordneten angesprochene Mahnschreiben der Kommission betraf die mangelnde Kooperationsbereitschaft Irelands in einem konkreten Fall: Irland war der Aufforderung nicht nachgekommen, Informationen über die Einhaltung von Umweltvorschriften in Bezug auf den Lough Ree in der irischen Grafschaft Roscommon vorzulegen. Auf das Schreiben hin übermittelte Ireland eine detaillierte Antwort zur ursprünglichen Informationsaufforderung der Kommission. Mit dieser Antwort wird der durch Verweigerung der Zusammenarbeit bedingt Verstoß gemäß Artikel 10 EG-Vertrag als beendet angesehen. Es werden gegenwärtig keine weiteren Maßnahmen in diesem Zusammenhang in Erwägung gezogen. Die Kommission prüft derzeit noch den der ursprünglichen Beschwerde zu Grunde liegenden Sachverhalt (2).


(1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(2)  P2001/4787.


3.4.2004   

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CE 84/840


(2004/C 84 E/0933)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0683/04

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Ärztliche Atteste

Kann die Kommission bestätigen, dass vom britischen Department of Work and Pensions ausgestellte medizinische Atteste in allen Mitgliedstaaten als gültiges Beweismittel vor Gericht vorgelegt werden können?

Ist die Kommission der Auffassung, dass die Weigerung eines Mitgliedstaates, ein solches Dokument anzuerkennen, einen Verstoß gegen EU-Recht darstellt? Wenn ja welches EU-Recht ist hier anwendbar?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(22. April 2004)

Die Kommission besitzt nicht alle nötigen Informationen, um die Frage des Herrn Abgeordneten detaillierter beantworten zu können. Aus der Frage ist nicht zu ersehen, zu welchem Zweck die von den britischen Behörden ausgestellten ärztlichen Atteste dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates vorgelegt werden sollen.

Im Zusammenhang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten (1) und der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (2) wurde die Frage nach dem Wert der in anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten ärztlichen Atteste dem Europäischen Gerichtshof mehrmals vorgelegt: Rechtssache C-22/86 Rindone/Allgemeine Ortskrankenkasse Bad Urach-Münsingen (Urteil vom 12. März 1987), Rechtssache C-45/90 Paletta I (Urteil vom 3. Juni 1992), Rechtssache C-206/94 Paletta II (Urteil vom 2. Mai 1996). Aus diesen Urteilen geht hervor, dass der zuständige Versicherungsträger bei Geld- oder Sachleistungen (Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72) sachlich und rechtlich an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts veranlassten ärztlichen Feststellungen bezüglich des Eintritts und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, wenn er den Betroffenen nicht durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen lässt, wozu er gemäß Absatz 5 desselben Artikels (Paletta) berechtigt ist. Dennoch ist es dem Arbeitgeber erlaubt, Beweise vorzulegen, aufgrund deren ein nationales Gericht gegebenenfalls Missbrauch oder Betrug feststellen kann, die sich daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer nicht krank war, obwohl er sich auf Arbeitsunfähigkeit beruft, die gemäß Artikel 18 ausgestellt wurde. Es wäre noch darauf hinzuweisen, dass in anderen Mitgliedsstaaten niedergelassene Ärzte als ebenso qualifiziert anzusehen sind wie im Inland niedergelassene (Rechtssache C-158/96 Kohll, Urteil vom 28. April 1998).

Für eine detailliertere Antwort auf die Frage des Herrn Abgeordneten benötigt die Kommission mehr Einzelheiten.


(1)  ABl. L 149 vom 5.7.1971.

(2)  ABl. L 74 vom 27.3.1972.


3.4.2004   

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CE 84/840


(2004/C 84 E/0934)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0685/04

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Diskrepanz zwischen einer gemeinsamen Außenpolitik und der Ungleichbehandlung von EU-Mitgliedstaaten durch Drittländer wie die USA und Russland

1.

Wie beurteilt die Kommission die Tatsache, dass die US-amerikanische Regierung immer wieder zu erkennen gibt, dass die EU von ihr nicht als ein Staatenbund betrachtet wird, mit dem einheitliche Vereinbarungen über internationale Beziehungen, Handel und Luftfahrt getroffen werden, sondern als eine Versammlung einzelner Staaten, die unterschiedlich zu behandeln sind, je nachdem, wie weit sie mit amerikanischen Vorstellungen und Interessen übereinstimmen, was sich unter anderem in den Versuchen widerspiegelt, mit einzelnen Mitgliedstaaten und Beitrittsländern Abkommen über den Boykott des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) in Den Haag zu schließen, wie auch darin, dass die EU-Mitgliedstaaten bei der Vergabe von Aufträgen an dort niedergelassene Unternehmen für Projekte im Irak unterschiedlich behandelt werden (siehe u.a. die Antwort auf meine schriftliche Anfrage E-3948/03 (1))?

2.

Wie beurteilt die Kommission die Tatsache, dass jetzt Russland diesem amerikanischen Beispiel offensichtlich folgt, was daran zu sehen ist, dass Russland es ablehnt, das 1997 mit der EU geschlossene Partnerschafts- und Kooperationsabkommen als für die der EU am 1. Mai 2004 beitretenden zehn neuen Mitgliedstaaten gültig anzuerkennen, nicht zuletzt deswegen, weil es seiner Ansicht nach bei einer Gleichbehandlung aller EU-Mitgliedstaaten wirtschaftliche Nachteile zu erwarten hat?

3.

Inwieweit wird die Haltung von Drittländern gegenüber der EU auch dadurch bestimmt, dass einzelne EU-Mitgliedstaaten einen ständigen Sitz im Weltsicherheitsrat der Vereinten Nationen haben, über eine eigenständige Atommacht verfügen und Gebiete zu ihrem Territorium zählen, die nicht zum europäischen Kontinent gehören?

4.

Unter welchen Umständen erwartet die Kommission von Drittländern, einschließlich großer Staaten wie die USA, Russland, China, Indien und Brasilien, mehr Bereitschaft, das von ihr verfolgte Ziel einer einheitlichen internationalen Position der EU ernst zu nehmen?

5.

Ist eine gemeinsame EU-Außenpolitik und die Anerkennung der Union als weltpolitische Großmacht durch andere Länder nach Auffassung der Kommission unter solchen Umständen noch ein realistisches Ziel?

Quelle: die niederländische Tageszeitung „de Volkskrant“ vom 21.2.2004.

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(26. April 2004)

Die Kommission teilt die Ansicht, dass die EU nur dann Fortschritte erzielen kann, wenn sie gemeinsame Positionen einnimmt und diese bei den Kontakten mit ihren Partnern in der Welt konsequent vertritt. Diese Überzeugung bildete bereits die Grundlage für die Beiträge der Kommission zum Europäischen Konvent und insbesondere für ihre Mitteilung „Ein Projekt für die Europäische Union“ vom 22. Mai 2002 (2). Nach Auffassung der Kommission ist die Gemeinschaftsmethode am besten geeignet, einheitliche Entscheidungen vorzuschlagen, auszuarbeiten und zu treffen sowie in internationalen Gremien zu vertreten. Dies ist bereits im Bereich des Handels der Fall. Die Rolle der Kommission als Sprecherin der Mitgliedstaaten hat die Position der EU bei Verhandlungen deutlich gestärkt, selbst wenn wichtige Handelspartner versuchen, die Kommission gegen die Mitgliedstaaten auszuspielen.

Allerdings hat die EU auch in Bereichen, die nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, klare und konsequente Positionen zu einer Reihe wichtiger Fragen eingenommen, etwa zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) und zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Russland. Bislang hat die EU ihre Position zu keiner dieser Fragen geändert. Sie wird dazu nach der Erweiterung sogar mit noch größerer Bestimmtheit Stellung beziehen.

Die militärische Stärke einiger Mitgliedstaaten ist naturgemäß ein wesentlicher Faktor auf internationaler Ebene. Dies gilt auch für die Rolle der Mitgliedstaaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sind bzw. der Gruppe der acht führenden Industriestaaten (G 8) angehören. Allerdings zählen eben diese Mitgliedstaaten auch zu den Ländern, die am ehesten dazu bereit sind, erstmals eine Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik aufzubauen. Nach der einhelligen Auffassung aller Mitgliedstaaten sind die laufenden Arbeiten in diesem Bereich und auf dem Gebiet der Sicherheit im Allgemeinen von zentraler Bedeutung, wenn sichergestellt werden soll, dass die EU als solche weltpolitisch eine Rolle spielt, die Rechtsstaatlichkeit auf internationaler Ebene fördert und im Rahmen der Konfliktverhütung und des Krisenmanagements ihren Aufgaben voll gerecht wird.

Die Kommission findet es ermutigend, dass der Europäische Konvent vieles in den Verfassungsentwurf aufgenommen hat, das die Kompetenzen der Union stärken wird: vereinfachte Beschlussfassungsverfahren, mehr Befugnisse für das Parlament und die Schaffung der Doppelfunktion „Außenminister“/Vizepräsident der Kommission, deren Inhaber für die Außenbeziehungen und die Schaffung eines Forums, in dem die Union ihre Rechtspersönlichkeit entfalten kann, zuständig ist. Dies wird auch zu einer Verbesserung der internen Koordination beitragen. Die Kommission hofft, dass die Verfassung so bald wie möglich angenommen wird und in Kraft treten kann.

Diese Bemühungen werden sich ebenso wie die Maßnahmen in den Bereichen Handel und Wettbewerb, die Verwirklichung der Europäischen Währungsunion (EWU) und die Einführung des Euro spürbar auf die internationale Präsenz der EU und ihr Auftreten als globaler Akteur auswirken. Intern wird die Koordination dadurch erleichtert, dass der Außenminister den Vorsitz im Ministerrat „Auswärtige Angelegenheiten“ führen wird. Die Verfassung stellt dennoch keine Universallösung dar. Aus rechtlicher Sicht lässt sie den Mitgliedstaaten in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) immer noch Spielraum für ein differenziertes Vorgehen. Dies trifft auch für den Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP vom 16. Juni 2003 zum IStGH zu. Viel wird daher von der Fähigkeit des Außenministers und dem Willen der Mitgliedstaaten abhängen, nicht nur den Buchstaben, sondern auch den Geist des Verfassungsentwurfs und insbesondere Artikel III-206 (1) umzusetzen:

 

Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie treten dort für die Standpunkte der Union ein. Der Außenminister der Union trägt für diese Koordinierung Sorge.

Ein einziger „Minister“, der imstande ist, das auswärtige Handeln der Gemeinschaft und die Initiativen der Mitgliedstaaten koordiniert in die GASP einzubringen, wird mit Unterstützung eines Gemeinsamen Dienstes für Auswärtiges Handeln dazu beitragen, dass die Union, ihre Mitgliedstaaten und ihre Organe fundierte und abgestimmte außenpolitische Positionen mit mehr Kohärenz und Konsequenz formulieren und umsetzen können.


(1)  Siehe Seite 744.

(2)  KOM(2002) 247 endg.


3.4.2004   

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CE 84/842


(2004/C 84 E/0935)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0689/04

von Harald Ettl (PSE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG, Kompetenz der Mitgliedsstaaten bei der Definition der betrieblichen Altersvorsorge

Meines Erachtens ist die Richtlinie, was die Leistungsdefinition und die Frage der Absicherung biometrischer Risiken betrifft, nicht eindeutig:

Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/41/EG (1) sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten vorsehen können, dass Einrichtungen biometrische Risken sichern und die eingezahlten Beträge optional anbieten können, wenn die Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihre jeweiligen Vertreter dies vereinbaren.

Artikel 20 (grenzüberschreitende Tätigkeit) derselben Richtlinie besagt, dass sich die Einrichtungen, die im Tätigkeitsmitgliedsstaat anbieten, an die arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen halten müssen.

Wenn die arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen eines Mitgliedsstaates derzeit vorsehen, dass Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge Renten lebenslang zahlen müssen und biometrische Risken absichern müssen, hat dies dann zur Folge, dass dies für alle in diesem (Tätigkeits-)Mitgliedsstaat anbietenden Vorsorgeeinrichtungen, also auch Einrichtungen aus anderen Herkunftsmitgliedsstaaten, gelten muss?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(23. April 2004)

Die Kommission teilt dem Herrn Abgeordneten mit, dass Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/41/EG (2) Folgendes vorsieht: „Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität und unter Berücksichtigung des von den Sozialversicherungssystem angebotenen Leistungsumfangs können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Versicherungsanwärtern die Abdeckung der Langlebigkeit und der Berufsunfähigkeit und die Hinterbliebenenversorgung sowie eine Garantie für die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge als zusätzliche Leistungen optional angeboten werden, wenn die Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihre jeweiligen Vertreter dies vereinbaren.“

Falls ein Mitgliedstaat diese Option gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität und unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung der Rentenleistungen der von den Sozialversicherungssystemen gebotenen Skala der Rentenleistungen vorschreibt, kann eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/41/EG unter der Voraussetzung, dass er diese Bestimmung einhält, Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat erbringen.


(1)  ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(2)  Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. L 235 vom 23.9.2003.


3.4.2004   

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CE 84/843


(2004/C 84 E/0936)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0690/04

von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Verstoß gegen das Eigentumsrecht von Baugenossenschaften in Griechenland

Das Recht auf Eigentum ist durch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gesichert. Dennoch erheben viele griechische Baugenossenschaften sowie der Gesamtgriechische Verband der Baugenossenschaften (der 500 000 Mitglieder vertritt) immer wieder Vorwürfe, weil die griechischen Behörden nach wie vor die Nutzung des Eigentums dieser Genossenschaften behindern, obwohl sie vom griechischen Staat offiziell anerkannt sind und obwohl die griechischen Gerichte ihnen ihre Ansprüche wiederholt bestätigt haben.

Besonders heftig sind die Proteste (es wurden auch Petitionen an den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments gerichtet) gegen die Taktik der Ministerin für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Vorhaben, Frau Papandreou, die im Februar 2003 eine Präsidialverordnung auf den Weg gebracht hat, durch die im Grunde ein Nutzungsverbot für das Eigentum zahlreicher offiziell anerkannter Baugenossenschaften ausgesprochen wird. Dies betrifft unter anderem den Verein der Angestellten der Bank Griechenlands mit 3 500 Mitgliedern, die Genossenschaft der Mitarbeiter des Gesundheitswesens mit 4 050 Mitgliedern und andere. Obwohl sich die entsprechenden Grundstücke eindeutig nicht in Waldgebieten befinden und obwohl die umliegenden Gebiete (legal oder nicht legal) bebaut sind und sogar eine sehr dichte Bebauung aufweisen (wie aus Luftaufnahmen hervorgeht, die dem griechischen Staat vorliegen), verhindert das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Vorhaben nach Angaben der Genossenschaften zu Unrecht die Nutzung ihres Eigentums, und zwar in selektiver Weise, d.h. andere sind von diesem Problem nicht betroffen.

Dabei sind diese Genossenschaften seit 40 Jahren offiziell vom Staat anerkannt. Viele ihrer Mitglieder sind bereits verstorben, nachdem sie über Jahre hinweg beträchtliche Beiträge entrichtet haben. Auf Grund der beschriebenen Hinhaltetaktik der griechischen Behörden hat jedoch bislang kein Mitglied dieser Genossenschaften das ihm zustehende Baugrundstück erhalten.

Wie können die Tausende Bürger vor der beschriebenen Taktik der griechischen Behörden geschützt werden? Wie kann die Kommission wirksam und unverzüglich tätig werden, damit das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Vorhaben und die griechischen Behörden begreifen, dass sie Tausenden Griechen grundlos und zu Unrecht Probleme bereiten? Welche Sanktionen können gegen einen Mitgliedstaat ausgesprochen werden, der eine ähnliche Taktik verfolgt und der die Nutzung von offiziell anerkanntem und rechtmäßigem Eigentum Tausender europäischer Bürger immer wieder verhindert?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(27. April 2004)

Die Kommission stellt fest, dass die Behinderung der Ausübung des Eigentumsrechts, auf die in der Anfrage verwiesen wird und wofür die griechischen Behörden verantwortlich sein sollen, dem Anschein nach keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweist. Daher ist die Kommission nicht befugt einzugreifen. Anders verhielte es sich nur, wenn solche Maßnahmen ein Hindernis für den Aufenthalt von Unionsbürgern in Griechenland darstellen würden. Doch liegen der Kommission keine Anhaltspunkte vor, dass dies der Fall ist.


3.4.2004   

DE

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CE 84/844


(2004/C 84 E/0937)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0692/04

von Marco Cappato (NI) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Verletzung der Privatsphäre beim Weltgipfel zur Informationsgesellschaft (WSIS)

Wie die von der Kommission erhaltenen Informationen zu bestätigen scheinen, wurden auf dem Weltgipfel zur Informationsgesellschaft, der vom 10. bis 12. Dezember 2003 in Genf stattfand, mit Radio Frequenz Chips (RFID-Technologie) versehene Ausweise für die Kontrolle des Zutritts zu einigen reservierten Bereichen verwendet.

In ihrer durch Kommissar Liikanen erteilten Antwort auf die schriftliche Anfrage P-4002/03 (1) hat sich die Kommission verpflichtet, „nähere Auskünfte einzuholen, um in Erfahrung zu bringen, ob und wie bei den von der Europäischen Union übermittelten personenbezogenen Daten Anwendungen auf der Grundlage der RFID-Technologie benutzt worden sind, damit beurteilt werden kann, ob diese Daten im Lichte des Gemeinschaftsrechts rechtmäßig verarbeitet worden sind“.

Hat die Kommission ihre Ermittlungen fortgesetzt, und welche weiteren Informationen über die Verwendung dieser Technologien durch die WSIS-Organisatoren und die Schweizer Regierung hat sie erhalten?

Hat die Kommission die Durchführung einer Studie über die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die WSIS-Organisation im Lichte des Gemeinschaftsrechts veranlasst?

Welche Informationen über den Transfer der während des WSIS erfassten Daten an Drittländer liegen der Kommission vor, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die zweite WSIS-Phase im November 2005 in Tunesien stattfinden wird?

Antwort von Herr Liikanen im Namen der Kommission

(15. April 2004)

Wie bereits in der Antwort auf die schriftliche Anfrage P-4002/03 des Herrn Abgeordneten zum selben Thema angekündigt, hat sich die Kommission bei den Schweizer Behörden informell über die Verwendung der RFID-Technologie auf dem Weltgipfel zur Informationsgesellschaft (WSIS) erkundigt.

Die Kommission wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Internationale Fernmeldeunion (ITU), welche die Vereinten Nationen (UN) bei der Organisation des WSIS unterstützte, für die Sicherheitsmaßnahmen bei dem Gipfel verantwortlich war.

Deshalb schrieb die Kommission am 17. März 2004 an den Generalsekretär der ITU und bat um weitere Informationen darüber, ob und wie RFID-Anwendungen in Verbindung mit von der EU übermittelten persönlichen Daten eingesetzt wurden, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach dem EU-Recht prüfen zu können. Ferner hat die Kommission um eine Beurteilung derartiger Maßnahmen nach Schweizer Recht gebeten.

Bis heute hat die Kommission keine Antwort erhalten.


(1)  Siehe Seite 129.


3.4.2004   

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CE 84/845


(2004/C 84 E/0938)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0693/04

von Johanna Boogerd-Quaak (ELDR), Ieke van den Burg (PSE) und Joke Swiebel (PSE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Vorschlag KOM(2003) 657 und Richtlinie 86/378/EG

In dem Vorschlag der Kommission zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (KOM(2003) 657) geht es um die Anwendung versicherungsmathematischer Faktoren, die mit dem Geschlecht zusammenhängen. Wie die Kommission in der Begründung und in Erwägung 13 des Vorschlags richtig bemerkt, ist die Anwendung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren im Bereich der Versicherungsbranche weit verbreitet, obwohl solche Faktoren nicht an objektive Unterschiede geknüpft sind. Die Anwendung solcher Faktoren sollte deshalb verboten werden, siehe Artikel 4 des Vorschlags. Diese Idee findet unsere uneingeschränkte Zustimmung, und wir werden die Kommission in ihrem Vorschlag unterstützen.

Gleichzeitig möchten wir die Kommission daran erinnern, dass nach der vierten Gleichbehandlungsricht-linie (Richtlinie 86/378/EEG (1) des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit) gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h) je nach Geschlecht unterschiedliche versicherungstechnische Berechnungs-faktoren angewendet werden dürfen.

Außerdem kann eine solche Situation Verwirrung stiften, wenn es um die Frage geht, ob Zusatzrentensysteme unter den so genannten zweiten oder dritten Pfeiler fallen und ob sie mithin nach der Richtlinie 86/378/EWG oder nach der neuen Richtlinie zu behandeln sind.

In der Annahme, dass der oben genannte Kommissionsvorschlag vom Parlament und vom Rat in Kürze angenommen wird, wollen wir der Kommission die folgende Frage stellen: Ist die Kommission bereit, dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG vorzulegen, damit die Anwendung geschlechtsbasierter versicherungsmathematischer Faktoren im Rahmen der betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit ebenfalls verboten wird?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(26. April 2004)

Der Kommissionsvorschlag für eine auf Artikel 13 EG-Vertrag beruhende Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verbietet die Anwendung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren bei Versicherungsleistungen und privaten Altersversorgungssystemen (dritter Pfeiler). Dies entspricht der Auffassung der Kommission, wonach die Anwendung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren im Versicherungswesen und bei Altersversorgungs-systemen des dritten Pfeilers mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar ist und verboten werden sollte.

Die Richtlinie 86/378/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (in der Fassung der Richtlinie 96/97/EG (2)) erlaubt geschlechtsspezifische versicherungsmathematische Faktoren in betrieblichen Rentensystemen (zweiter Pfeiler). Demnach werden nach der Verabschiedung der Richtlinie gemäß Artikel 13 EG-Vertrag unterschiedliche Systeme in Bezug auf die Anwendung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren bei Rentensystemen des zweiten und dritten Pfeilers bestehen.

Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass die Anwendung unterschiedlicher Systeme bei Rentenregelungen des zweiten und dritten Pfeilers Verwirrung stiftet. So hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs klare Kriterien im Zusammenhang mit Artikel 141 EG-Vertrag festgelegt, die entscheiden, ob ein Rentensystem unter den zweiten Pfeiler fällt oder nicht. Die wesentliche Frage, die der Gerichtshof dabei gestellt hat, ist die, ob die Rente an die Arbeitnehmerin auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Arbeitnehmerin und ihrem früheren Arbeitgeber gezahlt wird (Beispiel siehe C-7/93 Beune).

Die Kommission nimmt die Frage geschlechtsbasierter versicherungsmathematischer Faktoren bei Rentensystemen des zweiten und dritten Pfeilers Schritt für Schritt in Angriff. Die Anwendung solcher Faktoren bei Rentensystemen des zweiten Pfeilers wurde von der Kommission, dem Parlament und dem Rat 1986 im Zusammenhang mit der Richtlinie 86/378/EWG geprüft, und erneut 1996 bei der Richtlinie 96/97/EG. In beiden Fällen lautete das Fazit, dass die Anwendung dieser Faktoren weiterhin gestattet sein sollte. Zur Zeit setzt die Kommission die Gespräche im Rat zu den Renten des dritten Pfeilers im Zusammenhang mit ihrem Vorschlag nach Artikel 13 EG-Vertrag fort. Die Kommission hält es daher nicht für angebracht, in diesem Stadium eine revidierte Fassung der Richtlinie 86/378/EWG zu den Systemen des zweiten Pfeilers vorzuschlagen, während die Gespräche über die Systeme des dritten Pfeilers noch im Gange sind.


(1)  ABl. L 225 vom 12.8.1986, S. 40.

(2)  ABl. L 46 vom 17.2.1997.


3.4.2004   

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CE 84/846


(2004/C 84 E/0939)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0694/04

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Audit für externe Maßnahmen der Kommission

In Ziffer 61 des Berichts A5-0004/2004 fordert das Europäische Parlament die Dienststelle für internes Audit (IAS) auf, einer Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verträge und Zuschüsse die von dieser Dienststelle vergeben werden, Vorrang einzuräumen.

Kann die Kommission bestätigen, dass die vom EFF getätigten Finanzierungen in sämtliche Verträge, die im Rahmen dieser Ziffer vom IAS geprüft werden, einbezogen sind?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(15. April 2004)

Der Interne Auditdienst (IAD) schließt derzeit seine Prüfung des Amts für Zusammenarbeit Europe Aid (AIDCO) entsprechend den Zielen im Weißbuch über die Reform ab.

Eines der Ziele der Prüfung war die Kontrolle der Haushaltsabläufe des AIDCO: Abwicklung der Mittelbindungen und Zahlungen im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) nach dem Inkrafttreten der neuen Finanzregelung für den 9. EEF und unter Berücksichtigung der bisherigen Dekonzentration. Auf die nicht von der Dekonzentration betroffenen Delegationen wurde nicht spezifisch eingegangen; es wurden Parameter festgelegt, um Überschneidungen mit der getrennten aber parallel laufenden Bewertung des Dekonzentrationsprozesses zu vermeiden.


3.4.2004   

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CE 84/846


(2004/C 84 E/0940)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0697/04

von Bill Miller (PSE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Staatliche Beihilfen für Kreditgenossenschaften

Kann die Kommission angeben, welche Regelungen es für staatliche Beihilfen für kleine Kreditgenossenschaften gibt, die in genau eingegrenzten lokalen Gebieten tätig sind?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(23. April 2004)

Staatliche Beihilfen an Kreditgenossenschaften, die in einem abgegrenzten Gebiet tätig sind, unterliegen den allgemeinen Regeln für staatliche Beihilfen und der gemeinschaftlichen Rechtsprechung, wenn die Voraussetzungen von Artikel 87 Absatz 1 EGV erfüllt sind. Da sich die Kreditgenossenschaften hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft, Tätigkeiten, Produkte, Größe und Zweckbestimmung unterscheiden, muss jeder Beihilfefall einzeln bewertet werden.

Beihilfen an Kreditgenossenschaften sind gemäß den einschlägigen Regeln für staatliche Beihilfen, z.B. der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EGV auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (1) oder den Leitlinien der Kommission für Regionalbeihilfen zu bewerten. Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EGV auf De-minimis-Beihilfen (1) finanzielle Zuwendungen an ein Unternehmen bis zu einem Betrag von 100 000 EUR über einen Zeitraum von drei Jahren nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV angesehen werden.

Stellt sich heraus, dass Kreditgenossenschaften Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen und staatliche Beihilfen als Ausgleich für die zusätzlichen Nettokosten dieser Leistungen erhalten, ist bei der Vereinbarkeitsbewertung zu ermitteln, ob die Ausnahmebestimmung nach Artikel 86 Absatz 2 anwendbar ist.

Dies ist ein Überblick über das Verfahren, das auf Kreditgenossenschaften bei der Untersuchung staatlicher Beihilfen angewandt werden kann.


(1)  ABl. L 10 vom 13.1.2001.


3.4.2004   

DE

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CE 84/847


(2004/C 84 E/0941)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0698/04

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Konserven und Olivenöl

Die Mitgliedstaaten im Mittelmeerraum sind die weltweit größten Olivenölerzeuger. Dieses empfindliche Erzeugnis stammt von einer der wichtigsten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen des Mittelmeerraums und wird als abschließende Flüssigkeit oder als Bestandteil bei der Zubereitung zahlreicher Konserven, Halbkonserven sowie haltbarer Zubereitungen aus Fisch und Meeresfrüchten verwendet, da es einen hohen Nährwert besitzt, auf den ausländischen Märkten ein Qualitätsmerkmal darstellt und für eine gesunde Küche steht.

Bei den Unternehmen in den Mitgliedstaaten liegen die Produktionskosten sehr viel höher als bei ihren Mitwettbewerbern in Drittstaaten. Wenn die Abschaffung der Erstattungen für die Produktion von Olivenöl, das für Konserven verwendet wird, aufrechterhalten werden sollte, wird die EU in diesem Fall die Einfuhrzölle auf Olivenöl senken oder aussetzen, damit für die Unternehmen in den Mitgliedstaaten dieselben Wettbewerbsbedingungen gelten wie für ihre Mitwettbewerber in Drittstaaten?

Antwort von Franz Fischler im Namen der Kommission

(6. April 2004)

Die Olivenölproduktion der Gemeinschaft macht 80 % der Weltproduktion aus, auf den innergemeinschaftlichen Handel mit Olivenöl entfällt der Hauptanteil am Welthandel. Die internationalen Referenzpreise für Olivenöl werden in der Gemeinschaft festgelegt. Dies bietet den in der EU ansässigen Herstellern von mit Olivenöl zubereiteten Konserven den Vorteil, dort tätig zu sein, wo das weltweit größte Olivenölangebot entsteht. Eine Senkung der Einfuhrzölle für zur Herstellung von Konserven bestimmtes Olivenöl ist daher nicht gerechtfertigt, wenn der Markt normal funktioniert.

In ihrem Vorschlag für eine neue gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven schlägt die Kommission für den Fall, dass die Preise in der Gemeinschaft extrem hoch liegen, die Beibehaltung eines Rechtsinstruments vor, das die völlige oder teilweise Aussetzung der Zölle oder die Eröffnung eines zollermäßigten Einfuhrkontingents ermöglicht und eine angemessene Versorgung des Gemeinschafts-marktes sicherstellt. Angesichts des Anteils der Gemeinschaftsproduktion an der Weltproduktion werden solche Maßnahmen aber nur selten zur Anwendung kommen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/848


(2004/C 84 E/0942)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0699/04

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Konserven und Olivenöl

Die Mitgliedstaaten im Mittelmeerraum sind die weltweit größten Olivenölerzeuger. Dieses empfindliche Erzeugnis stammt von einer der wichtigsten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen des Mittelmeerraums und wird als abschließende Flüssigkeit oder als Bestandteil bei der Zubereitung zahlreicher Konserven, Halbkonserven sowie haltbarer Zubereitungen aus Fisch und Meeresfrüchten verwendet, da es einen hohen Nährwert besitzt, auf den ausländischen Märkten ein Qualitätsmerkmal darstellt und für eine gesunde Küche steht.

1.

Die Abschaffung der Erstattungen für Olivenöl, das für die Herstellung von Konserven verwendet wird, würde einen wesentlichen Anstieg der Herstellungskosten von Konserven, Halbkonserven und sonstigen Zubereitungen aus Fisch oder Meeresfrüchten bedeuten. Hat die Kommission den Schaden und die Verluste quantifiziert, die durch eine solche Maßnahme entstehen würden? Und wenn dies der Fall sein sollte, über welches Zahlenmaterial verfügt sie?

2.

Welche Mechanismen sieht die Kommission vor, damit eine mögliche Abschaffung der besagten Erstattungen nicht zu sinkender Wettbewerbsfähigkeit bei der Konservenindustrie in der Gemeinschaft, zu Produktionsrückgängen, einem Abbau von Arbeitsplätzen und zu sinkenden Marktanteilen führt?

Antwort von Franz Fischler im Namen der Kommission

(5. April 2004)

Wie der Herr Abgeordnete selbst bemerkt, werden die mit Olivenöl zubereiteten Lebensmittel aufgrund ihres Nährwertes und ihrer organoleptischen Eigenschaften von den Verbrauchern mehr und mehr geschätzt. Sie stehen für Qualität und gesunde Küche. Zweifellos haben die jahrelangen Fördermaßnahmen der Gemeinschaft zu dieser positiven Wahrnehmung von Olivenöl beigetragen.

Da sich immer mehr Verbraucher für mit Olivenöl zubereitete Konserven entscheiden und bereit sind, für diese Produkte einen höheren Preis zu zahlen, ist eine Erstattung nicht mehr gerechtfertigt. Nach Auffassung der Kommission besitzen Erzeugnisse mit Olivenöl ein so gutes Image, dass der Wegfall dieser Beihilfe den Umsatz nicht schmälern und somit keine negativen Auswirkungen für die Hersteller haben wird.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/848


(2004/C 84 E/0943)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0701/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Verwendung der Begriffe „vintage“ und „tawny“ durch Drittländer

Der Verwaltungsausschuss für Wein der Europäischen Union hat am 10. Februar dieses Jahres beschlossen, die Verwendung bestimmter traditioneller Begriffe für in der Gemeinschaft erzeugte Weine durch Drittländer wie Südafrika oder Australien zu genehmigen, sofern deren Weine eine Reihe von strengen Voraussetzungen erfüllen, die mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen übereinstimmen. Dieser Beschluss wurde trotz der Gegenstimmen der Wein erzeugenden Länder wie Portugal gefasst und der portugiesischen Presse zufolge von der Europäischen Kommission am 23. Februar angenommen.

Die neuen Vorschriften betreffen die Begriffe „tawny“, „ruby“, „vintage“ und „late bottle“, die mit Portwein in Verbindung stehen, sowie „escuro“, „fino“, „frasqueira“, „reserva velha“ und „solera“, die mit Madeira-Wein in Zusammenhang stehen, aber darüber hinaus auch „vinho regional“, „vinho generoso“ und „vinho doce natural“, die sich nicht nur auf Port- und Madeira-Wein, sondern auch auf Muskatwein aus Setúbal und Carcavelos beziehen.

Dieser Vorschlag, der aus dem Jahre 2002 stammt, kann den Verhandlungen im Rahmen der WTO und der Übereinkommen zum geistigen Eigentum förderlich sein und er wird zu einer Zunahme des — unlauteren — Wettbewerbs mit den in der Gemeinschaft erzeugten Weinen und den entsprechenden sozioökonomischen Folgen führen, die seit Jahren eingeführten Begriffe und Marken aufs Spiel setzen sowie für Verwirrung bei den Verbrauchern sorgen.

1.

Hat die Kommission eine Bewertung der sozioökonomischen Folgen dieser Maßnahmen für die Erzeugerländer vorgenommen? Wie schätzt sie die Auswirkungen dieses Vorschlags für Portugal ein?

2.

Hält sie es nicht für unbedingt notwendig, die Gemeinschaftsbezeichnungen etwa im Rahmen der Übereinkommen zum geistigen Eigentum und der Handelsabkommen mit den Drittländern zu schützen? Aus welchen Gründen bringt sie also einen Vorschlag gegen die Erzeugerländer ins Spiel, der die Qualität und den Mehrwert dieser Bezeichnungen in Frage stellt? Wie gedenkt sie diese Importe zu kontrollieren?

3.

Sind zumindest Ausgleichsregelungen für die betroffenen Erzeuger vorgesehen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(15. April 2004)

Die Kommission sah sich veranlasst, neue Vorschriften hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse zu erlassen, um ein Panel der Welthandelsorganisation (WTO), d.h. eine ernsthafte Bedrohung für die europäische Politik der Weinkennzeichnung abzuwenden.

Nachdem die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 (1) der Welthandelsorganisation notifiziert worden war, übermittelten mehrere Drittländer der WTO ihre Anmerkungen und brachten Vorbehalte zum Ausdruck. Zu diesem Thema fanden zwei Beratungstreffen in Genf statt. Nach Auffassung der Drittländer stellt der exklusive Schutz bestimmter traditioneller Begriffe (Teil B) ein von der Europäischen Union zusätzlich zu den geschützten geografischen Angaben neu eingeführtes Recht an geistigem Eigentum im Rahmen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) dar. Ein WTO-Panel zu dieser Frage hätte die Politik der EU zum Schutz der geografischen Angaben gefährden können und war daher zu vermeiden.

In Anbetracht der von den Drittländern vorgetragenen Einwände beschloss die Kommission, die fragliche Verordnung in bestimmten Punkten zu ändern. Die Änderungen wurden von der Kommission nach der Abstimmung im Verwaltungsausschuss für Wein gemäß dem in Artikel 75 der Verordnung Nr. 1493/1999 (2) vorgesehenen Verfahren angenommen und anschließend der WTO notifiziert.

Die Änderungen betreffen in erster Linie das Drittländern gewährte Recht auf Gebrauch bestimmter traditioneller Begriffe, sofern sie die für Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften einhalten. Ferner war der Tatsache Rechnung zu tragen, dass mehrere Drittländer nicht über ein zentralisiertes Regelwerk für den Weinbausektor verfügten. Aus diesen Gründen wurden die europäischen Anforderungen hinsichtlich des Regelwerks geändert und der Grundsatz der „Reglementierung“ durch den der anzuwendenden „Vorschriften“ ersetzt. Hierzu zählen auch diejenigen, die von repräsentativen Erzeugerorganisationen aufgestellt werden. Der Begriff „repräsentative Erzeugerorganisation“ wird ebenfalls definiert.

Hervorzuheben ist auch, dass die im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 enthaltenen zwei Kategorien traditioneller Begriffe in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates nicht aufgeführt sind; dort ist lediglich die Möglichkeit vorgesehen, dass die Kommission in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Mitgliedstaaten Regelungen für traditionelle Begriffe erlässt.

Die neuen Bedingungen für die Verwendung traditioneller Gemeinschaftsbezeichnungen durch Drittländer entsprechen denjenigen, die zuvor für den Gebrauch der in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 aufgeführten traditionellen Begriffe galten.

Artikel 1 Punkt 10 der Verordnung (EG) Nr. 316/2004 (3) enthält zur Änderung von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 u.a. folgende neuen Bedingungen:

Das Drittland muss bei der Kommission einen begründeten Antrag stellen und die Angaben übermitteln, die eine Anerkennung des traditionellen Begriffs rechtfertigen.

Der traditionelle Begriff muss Teil der Amtssprache des Antrag stellenden Drittlandes und in dieser Sprache während mindestens zehn Jahren verwendet worden sein.

Ist der traditionelle Begriff Teil einer Sprache, die nicht die Amtssprache ist, so muss die Verwendung dieser Sprache in den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes vorgesehen und der traditionelle Begriff in dieser Sprache seit mindestens 25 Jahren gebräuchlich sein.

Darüber hinaus sind weitere in derselben Verordnung vorgesehene Bedingungen zu erfüllen, beispielsweise muss der Begriff spezifisch sein, Unterscheidungskraft besitzen und die Möglichkeit einer Irreführung ausschließen.

Im konkreten Fall der in der schriftlichen Anfrage an die Kommission genannten traditionellen portugiesischen Begriffe müssen folglich mehrere Bedingungen erfüllt sein, damit sie von Drittländern in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen. Dies bedeutet, dass ein traditioneller Begriff wie „Ruby“, „Tawny“, „Vintage“ (mit oder ohne den Zusatz „Late Bottle“), „Canteiro“ oder „Frasqueira“ nur dann für einen anderen Likörwein als Port- oder Madeira-Wein verwendet werden darf, wenn Englisch bzw. Portugiesisch die Amtsprache des Drittlandes, der traditionelle Begriff dort seit mindestens zehn Jahren gebräuchlich ist oder aber Englisch bzw. Portugiesisch als Zweitsprache in den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes anerkannt und seit mindestens 25 Jahren gebräuchlich ist. Zweitens muss der Begriff spezifisch sein und Unterscheidungskraft besitzen, so dass die Verbraucher im Falle der Vermarktung dieses Weins in Europa nicht irregeführt werden. Die Verwendung dieses Begriffs in dem Drittland muss ferner eine gewisse Tradition besitzen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Drittländer Einwände gegen diese Kategorie der traditionellen Begriffe (Teil B) erhoben haben, mit der Begründung, die Gemeinschaft hätte hiermit ein neues Recht an geistigem Eigentum zusätzlich zu den geschützten geografischen Angaben eingeführt und der Gebrauch dieser Begriffe (z.B. „fino“, „claret“, „vintage“) auf dem Markt der Gemeinschaft würde Drittländern unmöglich gemacht, obwohl einige dieser Bezeichnungen seit langem außerhalb der Gemeinschaft in Gebrauch sind.

Für die traditionellen Begriffe „Reserva velha“, „Solera“, „Vinho regional“, „Vinho generoso“ und „Vinho doce natural“ gelten die Bedingungen für ihren Gebrauch in der Gemeinschaft durch Drittländer in unveränderter Form, da diese Begriffe bereits in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 aufgeführt waren.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. L 118 vom 4.5.2002.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. L 179 vom 14.7.1999.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 316/2004 der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. L 5 5 vom 24.2.2004.


3.4.2004   

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CE 84/850


(2004/C 84 E/0944)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0705/04

von Sebastiano Musumeci (UEN) an die Kommission

(4. März 2004)

Betrifft:   Einrichtung einer Beobachtungsstelle für organisierte Mafia- oder mafiaähnliche Kriminalität in der Europäischen Union

Das Anwachsen der Wirtschafts- und Finanzströme sowie die Globalisierung der Wirtschaft haben in Europa auch die Entstehung und Verwurzelung einer grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität gefördert, die zunimmt und sich ausbreitet mit Strukturen und Strategien, deren territoriale Grenzen nicht mehr mit den Grenzen eines einzigen Staates zusammenfallen.

Diese Präsenz einer regelrechten multinationalen Kriminalität führt dazu, dass Aktivitäten ungeheuren Umfangs kontrolliert und verwaltet werden, die vom Handel mit menschlichen Organen und Geweben über die illegale Einwanderung und die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, über Drogenhandel und Waffenschmuggel, illegalen Handel mit (auch radioaktiven) Abfällen bis hin zum Raub von Tieren und Kunstwerken reicht.

Spezielle polizeiliche Untersuchungen der letzten Zeit haben auch die Existenz von operativen Verbindungen zwischen den einzelnen Formen der europäischen Mafia, des internationalen Terrorismus und paramilitärischen Organisationen in Südamerika bestätigt.

Das „Europäische Netz zur Verbrechensverhütung“ weist offensichtliche operative Grenzen auf und schließt die direkte Teilnahme der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus.

Aufgrund dieser Tatsachen wird die Kommission um die Beantwortung der folgenden Frage gebeten: Hält sie es nicht für dringend und unerlässlich, dass unter Beteiligung eines Vertreters des Europäischen Parlaments eine Beobachtungsstelle geschaffen wird, die es ermöglicht, das Phänomen der organisierten Mafia- und mafiaähnlichen Kriminalität in den europäischen Ländern durch eine eingehende Untersuchung der Ursachen und der verheerenden sozialen und wirtschaftlichen Folgen umfassender und zusammenhängender zu verfolgen und Lösungen vorzuschlagen, die geeignet sind, die zwischen den Rechtssystemen der einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Abweichungen im Strafmaß zu verringern.

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(6. April 2004)

In unserer heutigen Welt verändern sich Umfang, Art und Methoden der organisierten Kriminalität schnell und stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit der Bürger und der Gesellschaft dar.

Bei der Prävention organisierter Kriminalität können ein verstärktes Vorgehen, ein intensiver Erfahrungsaustausch, die Festlegung gemeinsamer Prioritäten und die Koordinierung nationaler Ansätze auf europäischer Ebene, d.h. durch Erfassung, Analyse und Austausch von Informationen und Expertise, einen wichtigen Beitrag leisten. Auch können die laufenden nationalen Anstrengungen unterstützt werden, wenn gemeinsame Methoden und Infrastrukturen für die Erfassung, Analyse und Auswertung polizeilicher Erkenntnisse sowie für die Ausarbeitung gemeinsamer Profilierungsmethoden auf europäischer Ebene entwickelt werden.

Zu den jüngsten Fortschritten auf europäischer Ebene im Bereich der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit zählen im Besonderen die Annahme des Rahmenbeschlusses (1) über den Europäischen Haftbefehl und des Rahmenbeschlusses (2) über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen in der Union.

Die Gründung der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust), seit Dezember 2002 in Den Haag tätig, stellt ein wichtiges Instrument dar, um eine angemessene Koordinierung zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden bei der praktischen Polizeiarbeit sowie der justiziellen Zusammenarbeit zu sichern. Auf Initiative mehrerer Mitgliedstaaten wurde auch eine prinzipielle Übereinkunft über die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen erzielt; damit würde das Übereinkommen von 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft gesetzt.

Weiterhin ist auch die Rolle des Europäischen Polizeiamtes (Europol) verstärkt worden, um dessen Aufgabengebiet auf alle schwerwiegenden Formen der grenzüberschreitenden Kriminalität, wie im Anhang des Europol-Übereinkommens aufgeführt, zu erweitern. Auf Grundlage von Beiträgen aus den Mitgliedsstaaten veröffentlicht Europol einmal jährlich den Bericht der Europäischen Union über die organisierte Kriminalität. Das Grundziel des Berichtes besteht darin, Informationen über organisierte Kriminalität in der EU zu erfassen und zu verbreiten, damit Regierungen und Parlamente über eine solide Grundlage verfügen, um auf nationaler und EU-Ebene kohärente Politiken entwickeln zu können. Dieser Prozess unterstützt auch die Verantwortlichen für die Rechtsdurchsetzung dabei, Prioritäten festzulegen und Ressourcen entsprechend zuzuweisen.

Soweit es um die Aufdeckung, Untersuchung und Strafverfolgung krimineller Handlungen geht, bietet die Zusammenarbeit auf Unionsebene umfassende Möglichkeiten, um wirksam gegen die organisierte Kriminalität vorzugehen und die Effizienz nationaler Rechtsverfolgsungsmaßnahmen zu erhöhen. Gefördert wird dies durch die Erfassung und den Austausch von Informationen und Erkenntnissen mittels Informationsnetzen, der operativen Zusammenarbeit, der Erstellung gemeinsamer Schulungsprogramme und anderer Projekte zur gemeinsamen Nutzung von Wissen. Ebenfalls wichtig diesem Zusammenhang sind die Kooperation auf dem Gebiet wissenschaftlicher polizeilicher Informationen und forensischer Wissenschaft sowie die Koordinierung diesbezüglicher Bemühungen. Die operative Zusammenarbeit kann starke Impulse durch die Kooperation und Koordinierung von Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden, auch auf Grundlage öffentlicher/privater Partnerschaften erhalten.

Die Bewertung und Überwachung von Maßnahmen, um die organisierte Finanzkriminalität zu bekämpfen, wird für die Kommission eine wachsende Bedeutung einnehmen. Zu diesem Zweck wird die Kommission geeignete Arbeitsmethoden entwickeln sowie Schwerpunktbereiche und Zielsetzungen festzulegen, die in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und anderen Stellen, wie Europol, Eurostat und den nationalen statistischen Ämtern, den relevanten Hochschuleinrichtungen und dem Privatsektor entsprechend vorgeschlagen wurden.

Die Kommission beabsichtigt, europäische Sachverständigengruppen für Statistik und Kriminalforschung zu bilden und ein EU-Netz nationaler Korrespondenten auf dem Gebiet der Kriminalstatistik zu errichten. Um diese Initiative vorzubereiten, haben bereits zwei ad-hoc — Tagungen von Experten stattgefunden, die von der Kommission im Rahmen eines Forums zur Prävention organisierter Kriminalität veranstaltet wurden.

In diesem Zusammenhang unterstützt die Kommission auch die Durchführung einer Reihe wirtschaftlicher Risikobewertungen sektorspezifischer organisierter Kriminalität mit dem Ziel, eine europäische Methodik zur wirtschaftlichen Risikoanalyse auszuarbeiten und die Entwicklung von Frühwarnsystemen, Benchmar-king-Modellen sowie die Identifikation und den Austausch bewährter Verfahren zur Eindämmung von Kriminalität, Viktimisierung und Furcht vor Kriminalität zu fördern.

Schließlich wird auch untersucht, welchen potenziellen Mehrwert engagierte Beobachtungsstellen einbringen können.


(1)  Rahmenbeschluss des Rates 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses, ABl. L 190 vom 18.7.2002.

(2)  Rahmenbeschluss des Rates 2003/577/JI vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union, ABl. L 196 vom 2.8.2003.


3.4.2004   

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CE 84/852


(2004/C 84 E/0945)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0706/04

von Jaime Valdivielso de Cué (PPE-DE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Wein

Die Kommission hat im Februar gegen den Widerstand der Wein erzeugenden Länder überraschend eine Änderung der Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Wein angenommen, die es Drittländern ermöglicht, in unserem Gebiet Weine mit den in der Europäischen Union üblichen traditionellen Begriffen als „Crianza“, „Reserva“ oder „Gran Reserva“ zu vermarkten.

Ferner führt die Kommission seit Jahren schwierige Verhandlungen — sowohl bilateral als auch über die WTO —, um unsere traditionellen Begriffe zu schützen. Vor kurzem haben mehrere Drittstaaten gegen die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 (1) über die Kennzeichnung von Wein Beschwerde bei der WTO eingelegt, weil sie in der Praxis die Verwendung der in der Gemeinschaft gebräuchlichen traditionellen Begriffe verbietet.

Kann die Kommission erklären, warum sie nicht abgewartet hat, bis die WTO ihr Gutachten abgibt, bevor sie unsere Rechtsvorschriften abändert, ohne die Möglichkeit zu nutzen, unsere Interessen vor dem internationalen Gremium zu verteidigen?

An welchen Kriterien orientiert sich diese Änderung angesichts der traditionellen Haltung der Europäischen Union in diesem Bereich?

Welches Ausmaß können nach Ansicht der Kommission die Verluste in diesem Sektor erreichen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(13. April 2004)

Die Kommission sah sich veranlasst, neue Vorschriften hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse zu erlassen, um eine Vorlage für die Welthandelsorganisation (WTO)) abzuwenden, die eine ernsthafte Bedrohung für die europäische Politik betreffend die Weinkennzeichnung hätte zur Folgen haben können.

Wie in der schriftlichen Anfrage erwähnt, übermittelten mehrere Drittländer, nachdem die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 (2) der Welthandelsorganisation notifiziert worden war, der WTO) ihre Anmerkungen und brachten Vorbehalte zum Ausdruck. Zu diesem Thema fanden zwei Beratungstreffen in Genf statt. Nach Auffassung der Drittländer handelt es sich bei dem exklusivem Schutz bestimmter traditioneller Begriffe (Teil B) um ein von der Europäischen Union zusätzlich zu den geschützten geografischen Angaben eingeführtes Recht an geistigem Eigentum im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens. Eine Vorlage für die WTO) in dieser Angelegenheit hätte die Politik der EU betreffend den Schutz der geografischen Angaben gefährden können und war daher zu vermeiden.

In Anbetracht der von den Drittländern vorgetragenen Einwände beschloss die Kommission, die fragliche Verordnung in bestimmten Punkten zu ändern. Die Änderungen betreffen in erster Linie das Drittländern gewährte Recht auf Gebrauch bestimmter traditioneller Begriffe, sofern sie die für Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften einhalten.

Ferner war der Tatsache Rechnung zu tragen, dass mehrere Drittländer für den Weinbausektor über kein zentralisiertes Regelwerk verfügen. Aus diesen Gründen wurden die europäischen Anforderungen hinsichtlich des Regelwerks geändert und der Grundsatz der „Reglementierung“ durch „Vorschriften“ ersetzt, zu denen auch diejenigen zählen, die von repräsentativen Erzeugerorganisationen aufgestellt werden. Der Begriff „repräsentative Erzeugerorganisation“ wird ebenfalls definiert.

Hervorzuheben ist auch, dass die im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 enthaltenen zwei Kategorien traditioneller Begriffe in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (3) nicht aufgeführt sind; dort ist lediglich die Möglichkeit vorgesehen, dass die Kommission in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten Regelungen für traditionelle Begriffe erlässt.

Die neuen Bedingungen für die Verwendung traditioneller Gemeinschaftsbezeichnungen durch Drittländer entsprechen denjenigen, die zuvor für den Gebrauch der in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 aufgeführten traditionellen Begriffe galten.

Artikel 1 Punkt 10 der Verordnung (EG) Nr. 316/2004 (4) betrifft die Änderung von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 regelt u.a. Folgendes:

a)

Das Drittland muss bei der Kommission einen begründeten Antrag stellen und die Vorschriften übermitteln, die eine Anerkennung des traditionellen Begriffs rechtfertigen.

b)

Der traditionelle Begriff muss in der Amtssprache des Antrag stellenden Drittlandes ausgedrückt und in dieser Sprache während mindestens zehn Jahren verwendet worden sein.

c)

Ist der traditionelle Begriff Teil einer Sprache, die nicht die Amtssprache ist, so muss die Verwendung dieser Sprache in den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes vorgesehen und der traditionelle Begriff in dieser Sprache seit mindestens 25 Jahren gebräuchlich sein.

d)

Darüber hinaus sind weitere in derselben Verordnung vorgesehene Bedingungen zu erfüllen, beispielsweise muss der Begriff spezifisch sein und Unterscheidungskraft besitzen, die Möglichkeit einer Irreführung muss ausgeschlossen sein.

Im konkreten Fall der in der schriftlichen Anfrage an die Kommission genannten traditionellen spanischen Begriffe „Reserva“, „Gran Reserva“ und „Crianza“ gelten die Bedingungen für ihren Gebrauch in der Gemeinschaft durch Drittländer in unveränderter Form, da diese Begriffe bereits in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 aufgeführt waren.


(1)  ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. L 118 vom 4.5.2002.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. L 179 vom 14.7.1999.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 316/2004 der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002, ABl. L 55 vom 24.2.2004.


3.4.2004   

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CE 84/854


(2004/C 84 E/0946)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0712/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(10. März 2004)

Betrifft:   Erhöhung der Zucker-Jahresquote für Portugal

Bei einem kürzlichen Besuch bei DAI — Sociedade de Desenvolvimento agro-industrial, SA — in Coruche (Portugal) war zu erfahren, dass das die portugiesischen Landwirte die gesamten Rohstoffe liefern können, die für die Produktion der auf Kontinental-Portugal entfallenden Quote für weißen Zuckererforderlich sind.

Die dem Unternehmen DAI zustehende Jahresquote von etwa 70 Mio. Tonnen weißem Zucker aus Zuckerrüben macht nur etwa 23 % des Bedarfs des portugiesischen Marktes aus. Das Unternehmen DAI hat aber derzeit eine Produktionskapazität von über 100 000 Tonnen weißem Zucker, und das Gebiet um den Stausee von Alqueva bietet die Voraussetzungen für einen umfangreicheren Anbau von Zuckerrüben.

Welche Maßnahmen werden im Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine Überarbeitung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und angesichts der Notwendigkeit der Erhöhung der Zuk-kerquote für Kontinental-Portugal auf 100 000 Tonnen geprüft?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(13. April 2004)

Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1) gewährleistet die Versorgung der Raffinerien in Portugal durch Einfuhren von rohem Rohrzucker (Präferenzzucker) aus Ländern im afrikanischen, karibischen und pazifischen Raum (AKP-Staaten). Die zu einem Durchschnittspreis von etwa 500 EUR/t eingeführte Menge (300 000 t) entspricht dem portugiesischen Zuckerverbrauch.

Diese Regelung ermöglicht die Aufrechterhaltung des Betriebs der portugiesischen Raffinerien und der traditionellen Versorgung Portugals mit Zucker aus bestimmten afrikanischen Ländern.

Darüber hinaus steht Portugal seit seinem Beitritt eine Quote von etwa 70 000 t für die Erzeugung von Rübenzucker zu, obwohl das Land zuvor kein Zuckererzeuger war. Trotz relativ hoher Produktionskosten konnte sich dieser Anbau etablieren und allmählich entwickeln und hat nunmehr die festgesetzte Quote erreicht.

Die Zuckerausfuhren Portugals, das früher überhaupt keinen Zucker exportierte, entwickelten sich parallel zum Aufschwung dieser Produktion und haben mittlerweile 90 000 t erreicht.

Etwa die Hälfte dieser Menge wird in Drittländer ausgeführt. Hierfür gewährt die Gemeinschaft einheitliche Ausfuhrerstattungen, die gegenwärtig bei über 500 EUR/t liegen. Auf diese Weise kann der Unterschied zwischen dem Preis des Zuckerüberschusses auf dem portugiesischen Markt und dem Weltmarktpreis, der unter 200 EUR/t liegt, ausgeglichen werden. Der restliche Zuckerüberschuss geht in die übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, vor allem nach Spanien.

Angesichts der Besonderheiten der Versorgung des portugiesischen Marktes würde jede Erhöhung der Erzeugungsquote für Rübenzucker die Notwendigkeit nach sich ziehen, die gemeinschaftlichen Zuk-kerausfuhren und die damit verbundenen Erstattungen zu erhöhen. Die daraus entstehende Belastung des Haushalts ließe sich nicht rechtfertigen.


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001.


3.4.2004   

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CE 84/855


(2004/C 84 E/0947)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0713/04

von Catherine Stihler (PSE) an die Kommission

(4. März 2004)

Betrifft:   Durchführung des Verfahrens der Risikobewertung für Zink

2002 habe ich Bedenken gegen die Durchführung des Verfahrens der Risikobewertung für Zink und dagegen geltelend gemacht, dass es vorzeitig zum Abschluss gebracht wird, ohne dass sämtliche relevanten, neuen Forschungsergebnisse berücksichtigt werden. Diese erste Risikobewertung in Bezug auf ein für Lebensvorgänge essentielles Metall, die nach dem geltenden Chemikalienrecht durchgeführt wird, ist ein Präzedenzfall für künftige Risikobewertungen. Außerdem ist sie im Begriff, eine Fallstudie für die fehlerhafte Durchführung eines Verfahrens zu werden, das auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen gestützt sein sollte.

Vor Kurzem wurden meine Bedenken verstärkt durch die Bekanntgabe des endgültigen Entwurfs des Berichts über die Risikobewertung für Zink, in dem das Ergebnis 18-monatiger durch die Wirtschaft finanzierter Forschungstätigkeiten, das als Teil der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen gilt, glattweg fehlinterpretiert oder außer Acht gelassen wird. Die Art und Weise der Ausarbeitung dieses Berichts lässt auch grundsätzliche Fragen nach übertrieben konservativem Denken, Fairness und Transparenz aufkommen, soweit es um den überaus selektiven Begriff von „verfügbaren wissenschaftlichen Informationen“ geht, der hier herangezogen wurde, um die zwei Jahre zuvor in einem ersten Entwurf aufgestellten abschließenden Feststellungen zu rechtfertigen und beizubehalten.

Hierzu parallel wird in einer aktuellen Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“ (CSTEE) zu der Beschwerde 1999/506/NL eine ähnliche Risikobewertung dahingehend kritisiert, dass bei ihr keine transparente Methode der Informationsauswahl benutzt und nicht ausreichende wissenschaftliche Belege für Umweltrisiken vorgelegt wurden.

1.

Welche Schritte sind unternommen worden oder werden in Betracht gezogen, damit die in der Stellungnahme des CSTEE angesprochenen Probleme bei der Risikobewertung für Zink, für die dieselbe Person als Berichterstatter zuständig ist, vermieden werden?

2.

In welcher Weise wird die Kommission gewährleisten, dass Entwicklungen in Forschung und Wissenschaft nicht systematisch außer Acht gelassen werden, weil ein Berichterstatter das anfängliche Ergebnis validieren möchte, und dass die Risikobewertung für Zink auf ein Qualitätsniveau gehoben wird, das für Entscheidungen über mögliche Risiken ausreicht?

Antwort von Herrn Busquin im Namen der Kommission

(13. April 2004)

An dem Bericht über die Risikobewertung für Zink wird seit nunmehr fast zehn Jahren gearbeitet. Dabei haben alle Interessengruppen in den technischen Sitzungen auf vorbildliche Weise auch kleinste Detailfragen erörtert. Die Kommission stimmt der Frau Abgeordneten darin zu, dass die Bewertung eines chemischen Stoffes wie Zink fundiert sein und alle einschlägigen Forschungsergebnisse einbeziehen muss.

Die Frau Abgeordnete bezieht sich auf die Ausführungen des CSTEE, wonach in der Datenauswahl bei der Bewertung der Verwendung von Fäulnisschutz enthaltendem Kupfer Transparenz und wissenschaftliche Belege fehlten. Für Zink wurden zahlreiche Daten in einem umfassenden Dokument vorgelegt; in den technischen Sitzungen für die Risikobewertung nach der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (1) wurde alles ausführlichst erörtert, und die Experten aus den Mitgliedstaaten einigten sich auf die Kriterien für die Datenauswahl sowie die Verwendung dieser Daten.

In der Erwartung, dass zusätzliche wissenschaftliche Erkenntnisse der Qualität des Berichts zuträglich sein würden, erhielt die Industrie Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist eigene Forschungen anzustellen. Die inzwischen vorliegenden Ergebnisse vermitteln eine bessere Kenntnis der Umwelteigenschaften von Zink und werden vom Berichterstatter in den Entwurf des Berichts über die Risikobewertung eingearbeitet.

Am 8. und 9. März 2004 wurde der Bericht erneut mit allen Interessengruppen in einer technischen Sitzung unter dem Vorsitz des Europäischen Büros für alternative Stoffe erörtert. Dabei einigte man sich auf Schlussfolgerungen hinsichtlich der Risiken für „Wasser“ und „Boden“; die Risikobewertung für „landwirtschaftliche Böden“ bedarf weiterer Erörterungen.

Wir gehen davon aus, dass die noch offenen Fragen in den kommenden Monaten geklärt werden. Entsprechend dem in der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vorgesehenen normalen Verfahren geht der endgültige Bericht dann an den CSTEE, der sich zur wissenschaftlichen Fundiertheit der Ergebnisse äußert. Danach werden die Ergebnisse in Form einer Empfehlung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. L 84 vom 5.4.1993.


3.4.2004   

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CE 84/856


(2004/C 84 E/0948)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0714/04

von Antonio Di Pietro (ELDR) an die Kommission

(4. März 2004)

Betrifft:   Umrüstung des ENEL-Kraftwerks „Valdaliga Nord“ in Civitavecchia

Das ENEL-Kraftwerk „Valdaliga Nord“ in Civitavecchia wird gegenwärtig in ein Kohlekraftwerk umgerüstet (Kohlendioxydemissionen (CO2) durchschnittlich 40 % höher als bei Erdöl und 50 % höher als bei Erdgas sowie höhere Kosten), was äußerst schädliche und verheerende Auswirkungen auf die Umwelt hat und durchgeführt wird ohne jedwede Achtung des Vorsorgeprinzips sowie gegen den Willen der Bürger, der in den von den Gemeinden Civitavecchia und Tarquinia durchgeführten Befragung einstimmig zum Ausdruck gekommen ist, dem sich ENEL und das Ministerium für Produktionstätigkeit jedoch widersetzt haben.

Tumoren, Atemwegserkrankungen und alle auf Feinstaub zurückzuführende Erkrankungen sind in diesem Gebiet bereits weitaus häufiger als der Durchschnitt, fünfzigmal höher als der nationale und regionale Durchschnitt. In der Gegend, die ohnehin schon ein hohes Umweltrisiko aufweist, sind bereits drei Stromkraftwerke und zwei Sonderdeponien angesiedelt, und es herrscht ein intensiver Schiffs- und Autoverkehr. Obwohl Italien ein Fristsetzungsschreiben übermittelt worden ist, wird weiterhin gegen die Richtlinien 96/62/EG (1) und 1999/30/EG (2) zur Luftqualität und insbesondere die Verpflichtung, täglich Informationen über die PMIO-Konzentrationen zu liefern, verstoßen.

Die Feuerungsanlage in Civitavecchia wird auch zu einer hohen Schadstoffbelastung durch Kohlendioxyd, Arsen, Quecksilber, Radionukleide, Chrom und Nickel führen. Verstoßen wird auch gegen die Richtlinie 2001/80/EG (3) zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, die Italien nicht umgesetzt hat (weshalb die Kommission bereits den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angerufen hat).

Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission im Zusammenhang mit den oben dargelegten Fakten zu treffen, um Schaden für die Umwelt und die Gesundheit abzuwenden, die der Bevölkerung von Civitavecchia und der angrenzenden Gemeinden Allumiere, Blera, Cerveteri, Ladispoli, Tarquinia und Tolfa durch den Schadstoffausstoß des ENEL-Kraftwerks „Valdaliga Nord“ drohen, und dies angesichts der anhaltenden und wiederholten Nichterfüllung und Verletzung der Grundsätze des Vertrages durch Italien sowie der Notwendigkeit, die Umwelt, die Gesundheit und die Wirtschaft der Region vor ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schäden zu bewahren?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(2. April 2004)

Der Umstand an sich, wonach das ENEL-Kraftwerk „Valdaliga Nord“ in Civitavecchia auf Kohlefeuerung umgerüstet wird, verstößt nicht gegen das gemeinschaftliche Umweltrecht.

Als Feuerungsanlage mit einer Wärmeleistung von über 50 MW gelten dabei natürlich die Vorschriften der Richtlinien 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (4). Insbesondere erteilt nach Artikel 8 der Richtlinie 96/61/EG die zuständige Behörde eine Genehmigung mit Auflagen, die sicherstellen, dass die neue Anlage den Anforderungen der Artikel 3 und 10 entspricht, um einen weitgehenden und umfassenden Umweltschutz durch den Schutz von Luft, Wasser und Boden zu erreichen. Darüber hinaus hat nach Artikel 4 der Richtlinie 2001/80/EG die zuständige Behörde zu gewährleisten, dass jede Errichtungs- oder Betriebsgenehmigung für unter diese Richtlinie fallende Neuanlagen Bestimmungen über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub gemäß Abschnitt B der Anhänge III bis VII enthält. Laut Artikel 10 derselben Richtlinie gelten diese Grenzwerte auch, wenn der Betreiber einer Feuerungsanlage beabsichtigt, diese im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG umzustellen.

Die von dem Herrn Abgeordneten gemachten Angaben lassen darauf schließen, dass derartige Genehmigungen noch nicht erteilt wurden. Somit ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht feststellbar. Das von dem Herrn Abgeordneten erwähnte Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 2001/80/EG in italienisches Recht ist allgemeiner Natur und weist keinen besonderen Bezug zur Situation in Civitavecchia auf.

Emissionen von Großfeuerungsanlagen tragen zur Konzentration von Luftschadstoffen bei, die unter das Gemeinschaftsrecht zur Luftqualität fallen. Hinsichtlich der Luftqualitätsrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität und der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, hat die Kommission gegen Italien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtüberwachung der PM10-Konzentrationen in Civitavecchia eingeleitet. Weitere Verstöße gegen die oben genannten Richtlinien in besagtem Gebiet konnten ebenso wenig festgestellt werden wie weitere Zuwiderhandlungen im Sinne der Angaben des Herrn Abgeordneten. Sollten jedoch die PM10-Konzentrationen in dieser Gegend die Grenzwerte unter Einbeziehung eines Toleranzbereichs überschritten haben, wären die italienischen Behörden zur Ausarbeitung eines Plans oder Programms für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG verpflichtet und müssten gewährleisten, dass die in der Richtlinie 1999/30/EG festgelegten Grenzwerte spätestens ab 1. Januar 2005 eingehalten werden. Die Kommission achtet strikt darauf, dass die Mitgliedstaaten — einschließlich Italien — den oben genannten Pflichten nachkommen.

Was die Luftbelastung durch Arsen und Quecksilber betrifft, so ist sich die Kommission über die Toxizität dieser Stoffe im Klaren und hat am 16. Juli 2003 einen Vorschlag für eine Richtlinie über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (5) verabschiedet.


(1)  ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55.

(2)  ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41.

(3)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 257 vom 10.10.1996.

(5)  KOM(2003) 423 endg.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/857


(2004/C 84 E/0949)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0719/04

von Ieke van den Burg (PSE) an die Kommission

(10. März 2004)

Betrifft:   Einsatz der Ausbildungs- und Entwicklungsfonds in den Niederlanden im Rahmen der Lissabonner Strategie

Die Niederlande sind im Rahmen der Lissabonner Strategie und auf Anraten des Rates dabei, gemeinsam mit den Sozialpartnern Initiativen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit unter den Geringqualifizierten zu entwickeln. Ein wichtiger Aspekt bei der Finanzierung dieser Aktivitäten sind die Mittel, die die Sozialpartner in die Ausbildungs- und Entwicklungsfonds einbringen. Bei diesen Fonds handelt es sich um Privatmittel, die aus dem Lohnaufkommen finanziert werden. Im Falle eines branchenspezifischen Tarifabkommens können die betreffenden Tarifvereinbarungen für allgemein verbindlich erklärt werden. 2003 hat der Hohe Rat ein Urteil gefällt, in dem bestätigt wird, dass die allgemein verbindliche Erklärung eines Tarifabkommens keine Stützungsmaßnahme des Staates beinhaltet (Rechtssache CO1/117HR). Wie verlautet haben mehrere Regierungen der Kommission zur bisherigen Politik der GD Wettbewerb geschrieben, wonach solche Branchenausbildungsfonds sehr wohl als staatliche Beihilfen betrachtet werden.

1.

Teilt die Kommission die Auffassung, dass die Verwendung von Mitteln aus kollektiv finanzierten Branchenausbildungsfonds zu Beschäftigungszwecken einen positiven Beitrag zu den Lissabonner Zielen und zur Verbesserung der Qualifikation der Arbeitnehmer leisten kann?

2.

Teilt die Kommission ebenfalls die Auffassung, dass ein Widerspruch besteht zwischen einerseits dem Einsatz, der von den Sozialpartnern im Rahmen der Lissabonner Strategie verlangt wird und andererseits der Haltung der Kommission, die diese Mittel als staatliche Beihilfen einstuft?

3.

Kann die Kommission bestätigen, dass mehrere Regierungen sie auf diese Frage angesprochen haben? Wann wird die Kommission ihnen antworten und wie wird ihre Antwort lauten?

4.

Ist die Kommission bereit, auf eine bessere interne Abstimmung der Politik ihrer Generaldirektionen hinzuwirken und an einer schnellen Lösung des Problems mitzuarbeiten, damit die Ausbildungs- und Entwicklungsfonds uneingeschränkt eingesetzt werden können, um die Lissabonner Strategie zu unterstützen?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(30. April 2004)

1.

Die Ausbildungsfonds zählen zweifellos zu den Instrumenten, die zur Verwirklichung der Lissabonner Ziele besonders beitragen, indem sie quantitativ und qualitativ die Beschäftigung und die lebensbegleitende Ausbildung fördern.

2.

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen berücksichtigt die Kommission die in den anderen Politikfeldern der Union wie z.B. der Beschäftigung verfolgten Ziele und bezieht diese in ihre Auswertung ein.

Die Kommission hat anhand objektiver Kriterien zuerst zu ermitteln, ob es sich bei einer Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages handelt. Eine staatliche Beihilfe liegt vor, wenn durch die Verleihung eines Vorteiles an eines oder mehrere Unternehmen der Wettbewerb verfälscht und der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt wird. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem EG-Vertrag berücksichtigt die Kommission auch deren Auswirkungen auf die sonstigen Politikbereiche der Union einschließlich ihrer sozialen Dimension. Von einer Unvereinbarkeit der Lissabonner Strategie mit der Beihilfenpolitik wäre nur auszugehen, wenn die zur Verwirklichung dieser Strategie ergriffenen Maßnahmen als mit dem EG-Vertrag nicht zu vereinbarende staatliche Beihilfen einzustufen wären.

Bisher wurde zu den Ausbildungsfonds noch keine Entscheidung getroffen. Wenn auch unter bestimmten Umständen derartige Fonds Wettbewerbsverfälschungen herbeiführen können, so muss dies bei den Ausbildungsfonds nicht unbedingt der Fall sein. Angesichts der zweifellos vorteilhaften sozialen Wirkungen dieser Fonds und ihres Beitrags zu den Lissabonner Zielen sieht die Kommission keine Veranlassung, bei den Ausbildungsfonds, so wie sie ihr in ihrer derzeitigen Form bekannt sind, nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel anzunehmen. Die Kommission hält Maßnahmen der staatlichen Organe für legitim, mit denen die Unternehmen ermuntert werden, die Beschäftigung und den Ausbildungsstand der Arbeitnehmer zu erhöhen. Somit besteht sicherlich keine Unvereinbarkeit zwischen der Lissabonner Strategie und den mit der Beihilfenpolitik verfolgten Ziele.

3.

Bisher haben erst zwei Mitgliedstaaten wegen der Ausbildungsfonds Verbindung mit der Kommission aufgenommen. Beide Maßnahmen werden gegenwärtig von der Kommission unter den verschiedenen Gesichtspunkten der von der Union verfolgten Politik geprüft. Zum Inhalt der zu ergehenden Entscheidungen ist die Meinungsbildung noch nicht abgeschlossen. Die Kommission wird auf jeden Fall die vorteilhaften sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen berücksichtigen. Außerdem entwickelt sie gegenwärtig einen wirtschaftlichen Ansatz, um Beihilfemaßnahmen bewerten zu können, die nicht geeignet sind, spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel zu zeitigen.

4.

In ständiger Abstimmung wird die Kommission bei der Bearbeitung dieser Vorgänge ihren wirtschaftlichen Ansatz entwickeln, um die Auswirkungen dieser Fonds und ihren positiven Beitrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu bewerten.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/859


(2004/C 84 E/0950)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0729/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Anerkennung der Ordnungskräfte auf beruflicher Ebene

Die Rolle der Ordnungskräfte, die in jedem Mitgliedsstaat von den den einzelstaatlichen Regierungen unterstehenden Polizeikorps übernommen wird, und die die Anwendung des innerstaatlichen Strafrechts überwachen, wird auch auf europäischer Ebene angesichts der immer stärkeren Notwendigkeit des Kampfes gegen grenzüberschreitende Kriminalitätsphänomene wie Drogenkriminalität, Terrorismus, Pädophilie und illegale Einwanderung immer wichtiger. Auf dem Europäischen Rat von Tampere hat die EU selbst ihre Absicht ausgedrückt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen, und hat sich dazu verpflichtet, die Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Justizbehörden, die im Bereich der Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität sowie der Unterstützung der Opfer von Straftaten arbeiten, zu verstärken, und hat das Rahmenprogramm AGIS zur Unterstützung und Förderung solcher Einrichtungen erstellt (Beschluss 2002/630/JI (1)).

Es ist jedoch anzumerken, dass die Angehörigen der Polizei trotz der Bedeutung ihrer sozialen Tätigkeit oft keine angemessene berufliche Anerkennung und entsprechenden Schutz genießen. Dies betrifft zahlreiche Bereiche: Die Besoldung ist der ausgeübten Tätigkeit nicht angemessen; oft sind auch schwerwiegende Unregelmäßigkeiten des Beförderungsverlaufs festzustellen; das Renteneintrittsalter ist in vielen Mitgliedsstaaten genauso hoch wie in anderen Bereichen, die weniger gefährlich und körperlich anstrengend sind; die gewerkschaftlichen Rechte der Arbeitnehmer werden nicht immer angemessen geschützt, und der Eintritt in eine Gewerkschaft steht nicht allen Angestellten frei. Dies ist, wenn auch mit den entsprechenden Unterschieden, in einem großen Teil der Mitgliedsstaaten festzustellen, und zwar, auch in Italien, trotz bemerkenswerter Initiativen der Regierung zur Verbesserung der Lage.

Kann die Kommission unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Polizei ein Verwaltungsorgan des Staates ist und damit das beschriebene Problem in erster Linie das innerstaatliche Recht der Mitgliedsstaaten betrifft, sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die Europäische Union wie oben angesprochen eine bemerkenswerte Sensibilität für die Rolle der Ordnungskräfte gezeigt hat, sowie ferner in Anbetracht der Tatsache, dass die gewerkschaftlichen Beziehungen und die Anerkennung der Rechte der Arbeitnehmer wesentlicher Bestandteil der spezifischen gemeinschaftlichen Politiken im Bereich Beschäftigung und soziale Fragen sind, folgende Fragen beantworten:

1.

Gibt es im europäischen Raum Studien, Beispiele für bewährte Praktiken oder Verhaltenskodizes für die berufliche, wirtschaftliche und gewerkschaftliche Behandlung der Angehörigen der Ordnungs-kräfte?

2.

Kann das vorgenannte Programm AGIS auch auf den Austausch von Erfahrungen und Informationen bezüglich arbeitsrechtlicher Aspekte der Laufbahngruppe und nicht nur der Polizeitätigkeit im engen Sinne ausgerichtet werden?

3.

Hat die EU bei dem im Betreff genannten Thema bereits in irgendeiner Form Maßnahmen ergriffen?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(22. April 2004)

Das am 22. Juli 2002 vom Rat angenommene Programm AGIS (2003-2007) (2) führt die Maßnahmen der vorherigen Programme nach Titel VI des EU-Vertrags (Grotius,.Oisin, Stop, Falcone und Hippokrates) weiter. Es wird von der Kommission (Generaldirektion Justiz und Inneres) verwaltet.

AGIS unterstützt Projekte der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, der Verhütung und der Bekämpfung aller Erscheinungsformen der Kriminalität. Mit dem Programm werden Fortbildungs-maßnahmen, Forschung und Studien, der Austausch von Fachkräften, die Verbreitung der gewonnenen Ergebnisse sowie Konferenzen und Seminare kofinanziert.

Allerdings sieht AGIS weder Maßnahmen für die berufliche, wirtschaftliche und gewerkschaftliche Behandlung von Angehörigen der Ordnungskräfte vor, noch deckt es die arbeitsrechtlichen Aspekte der Laufbahngruppe ab.


(1)  ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 5.

(2)  ABl. L 203 vom 1.8.2002.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/860


(2004/C 84 E/0951)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0731/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Familiäre und soziale Hilfen für die Ordnungskräfte

Die Rolle der Ordnungskräfte, die in jedem Mitgliedsstaat von den den einzelstaatlichen Regierungen unterstehenden Polizeikorps übernommen wird, die die Anwendung des innerstaatlichen Strafrechts überwachen, wird auch auf europäischer Ebene angesichts der immer stärkeren Notwendigkeit des Kampfes gegen grenzüberschreitende Kriminalitätsphänomene wie Drogenkriminalität, Terrorismus, Pädophilie und illegale Einwanderung immer wichtiger. Auf dem Europäischen Rat von Tampere hat die EU selbst ihre Absicht ausgedrückt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen. Sie hat sich dazu verpflichtet, die Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Justizbehörden, die im Bereich der Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität sowie der Unterstützung der Opfer von Straftaten arbeiten, zu verstärken und hat das Rahmenprogramm AGIS zur Unterstützung und Förderung solcher Einrichtungen erstellt (Beschluss 2002/630/JI (1)).

Es ist jedoch anzumerken, dass die Angehörigen der Polizei trotz der Bedeutung ihrer sozialen Tätigkeit oft keine angemessene berufliche Anerkennung genießen und aufgrund der mit ihrer Rolle verbundenen besonderen Merkmale mit weiteren Schwierigkeiten konfrontiert sind. Insbesondere sind für diesen Beruf verlängerte Arbeitszeiten, Nachtschichten, gefährliche Tätigkeiten, die Verpflichtung zu ständiger Erreichbarkeit und zahlreiche andere Obliegenheiten charakteristisch, die mit einem Familienleben nur schwer vereinbar sind, und gerade im Bereich des Familienrechts und der Chancengleichheit erscheinen die den Polizisten angebotenen Hilfs- und Schutzmassnahmen nicht als ausreichend. Um den besonderen Bedürfnissen der Polizeiangehörigen und ihrer Familien und insbesondere der Frauen, die im Dienste der Ordnungskräfte stehen, entgegen zu kommen, wäre es in der Tat erforderlich, ihnen in Form von steuerlichen Anreizen, der Planung von Kindergärten und ähnlichen unterstützenden Einrichtungen, Erleichterungen beim Hauskauf, Vereinfachungen bei der Planung der Dienstzeiten usw. volle Unterstützung zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Mütter oder Väter zu gewährleisten.

Kann die Kommission unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Polizei ein Verwaltungsorgan des Staates ist und damit das beschriebene Problem in erster Linie das innerstaatliche Recht der Mitgliedsstaaten betrifft, sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die Europäische Union wie oben angesprochen eine bemerkenswerte Sensibilität für die Rolle der Ordnungskräfte gezeigt hat, sowie ferner in Anbetracht der Tatsache, dass die Maßnahmen zur Unterstützung der Familien der Arbeitnehmer wesentlicher Bestandteil der spezifischen gemeinschaftlichen Politiken im Bereich der Chancengleichheit sind, folgende Fragen beantworten:

1.

Gibt es im europäischen Raum Studien, Beispiele für bewährte Praktiken oder Verhaltenskodizes für die Politiken zur familiären Unterstützung der Angehörigen der Ordnungskräfte?

2.

Kann das vorgenannte Programm AGIS auch auf den Austausch von Erfahrungen und Informationen zu diesen Politiken ausgerichtet werden?

3.

Hat die EU bei dem im Betreff genannten Thema bereits in irgendeiner Form Maßnahmen ergriffen?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(23. April 2004)

Das am 22. Juli 2002 vom Rat angenommene Programm AGIS (2003-2007) (2) führt die Maßnahmen der vorangegangenen Programme nach Titel VI des EU-Vertrags (Grotius, Oisin, Stop, Falcone und Hippokrates) weiter. Es wird von der Kommission (Generaldirektion Justiz und Inneres) verwaltet.

AGIS unterstützt Projekte der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, der Verhütung und der Bekämpfung aller Erscheinungsformen der Kriminalität. Mit dem Programm werden Fortbildungs-maßnahmen, Forschung und Studien, der Austausch von Fachkräften, die Verbreitung der gewonnenen Ergebnisse sowie Konferenzen und Seminare kofinanziert.

Allerdings sieht das Programm AGIS keine familiäre oder soziale Unterstützung für Ordnungskräfte vor.


(1)  ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 5.

(2)  ABl. L 203 vom 1.8.2002.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/861


(2004/C 84 E/0952)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0732/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Bau von Staudämmen am internationalen Teilstück des Flusses Minho

Bekanntlich wurde dem Institut für Wasserwirtschaft in Portugal von der Unión Fenosa (spanische Unternehmensgruppe des Elektrizitätssektors) ein Vorschlag für den Bau von drei Wasserkraftwerken am internationalen Teilstück des Flusslaufs des Minho unterbreitet.

Diese Vorschläge erfolgen jedoch, nachdem 1998 der Vorschlag, an diesem Fluss den Staudamm von Sela zu errichten, aufgegeben wurde, weil dieses Vorhaben durch ablehnende Umweltverträglichkeitsprüfungen undurchführbar geworden war.

Umweltschützer, Gemeindevertreter, Fischer und Winzer befürchten jedoch, dass auch die jetzigen Vorschläge beträchtliche negative Umweltauswirkungen haben könnten.

Kann die Kommission daher Folgendes mitteilen:

1.

Weiß sie von dem Vorhaben der Unión Fenosa, drei Wasserkraftwerke am Fluss Minho zu bauen, der die Grenze zwischen Portugal und Spanien bildet?

2.

Wie beurteilt sie die Umweltauswirkungen der genannten Vorschläge, und welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen, um der Besorgnis der Bevölkerung, von portugiesischen Vereinigungen und Institutionen der Region Rechnung zu tragen?

3.

Ist irgendeine Gemeinschaftsfinanzierung für die genannten Vorhaben vorgesehen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(28. April 2004)

Der Kommission sind keine Vorschläge der Unión Fenosa zum Bau von Staudämmen am Fluss Minho bekannt.

Nach geltendem Gemeinschaftsrecht müssen Bauvorhaben für Staudämme einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen werden, wenn davon erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Bei Staudämmen mit einer Speicherkapazität von mehr als 10 Mio. m3 muss auf jeden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden (siehe Anhang I der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (2)); in anderen Fällen (die unter Anhang II dieser Richtlinie fallen) muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats im Vorfeld abschätzen, ob von dem Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Vorlage von Informationen über das geplante Vorhaben und seine wahrscheinlichen Auswirkungen sowie die Anhörung der Umweltbehörden und der Öffentlichkeit. Sind grenzübergreifende Auswirkungen zu erwarten, müssen außerdem die anderen Mitgliedstaaten, deren Gebiet wahrscheinlich betroffen ist, konsultiert werden. Die Informationen und Ergebnisse der Anhörungen müssen von der zuständigen Behörde in ihrem Entscheidungsprozess berücksichtigt werden.

Für das Projekt, auf das sich die Frau Abgeordnete bezieht, wurden Portugal keine Strukturfondsmittel gewährt.


(1)  ABl. L 175 vom 5.7.1985.

(2)  ABl. L 73 vom 14.3.1997.


3.4.2004   

DE

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CE 84/861


(2004/C 84 E/0953)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0738/04

von José García-Margallo y Marfil (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Regionen, die aus Ziel 1 der Strukturfonds herausfallen

Könnte die Kommission mitteilen, welche Regionen, die bislang unter das Ziel 1 der Strukturfonds fallen, in Zukunft die 75 % des durchschnittlichen BIP der Gemeinschaft überschreiten werden und daher aus diesem Ziel ausgeschlossen werden?

Antwort von Herr Fischler im Namen der Kommission

(29. April 2004)

Die Kommission hat am 19. Februar dieses Jahres ihren dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt angenommen. Diesem Bericht zufolge würden — ausgehend von den für die Jahre 1999, 2000 und 2001 vorliegenden Daten — diejenigen Regionen, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) weniger als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts der EUR15 beträgt, nach 2006 nicht mehr förderfähig sein. Es handelt sich um folgende Regionen: Sterea Ellada und Südägäis (Griechenland), Kastilien und León, Comunidad Valenciana, Kanarische Inseln (Spanien), Border, Midland and Western (Irland), Sardinien (Italien), Burgenland (Österreich), Autonome Region Madeira (Portugal), Itä (Finnland) und South Yorkshire (Vereinigtes Königreich).

Die Kommission möchte den Herrn Abgeordneten jedoch darauf hinweisen, dass die künftige Förderfähigkeit im Rahmen des Zieles „Konvergenz“ bei der Verabschiedung des Rechtsrahmens für die Strukturfonds anhand des Durchschnitts der verfügbaren Daten der letzten drei Jahre festgelegt wird.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/862


(2004/C 84 E/0954)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0741/04

von José García-Margallo y Marfil (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Steuerliche Anreize für Beschäftigung

Verfügt die Kommission über genaue Statistiken zur Schaffung von Arbeitsplätzen durch steuerliche Anreize für europäische Unternehmen, die Menschen bestimmter Personengruppen (Frauen, Jugendliche, etc.) beschäftigen?

Liegen Untersuchungen zum Kosten-Nutzen-Verhältnis von steuerlichen Senkungen der Lohnnebenkosten (einschließlich Sozialversicherungsbeiträge) und deren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt vor?

Wurde untersucht, ob diese Steuersenkungen die Haushaltsstabilität gefährden und ob bereits eine leichte Anhebung der indirekten Steuern dieser Gefährdung erfolgreich entgegen wirken könnten?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(26. April 2004)

Auf EU-Ebene liegen keine Statistiken über die Beschäftigungseffekte von Steueranreizen für Unternehmen vor.

Einige Mitgliedstaaten berichten jedoch in ihren nationalen Aktionsplänen für Beschäftigung und ihren Bewertungen dieser Pläne, dass eine Absenkung der von den Unternehmen abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge erhebliche Auswirkungen auf die Beschäftigung haben kann, wenn sie gezielt erfolgt. In Frankreich geht man davon aus, dass im Wege der Reduzierung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung um 40 Mrd. FF in den Jahren 1993 bis 1999106000 bis 170000 Arbeitsplätze (und mit der Einführung der 35-Stunden-Woche weitere 67 000 Arbeitsplätze) geschaffen wurden. Durch die Absenkung der Arbeitgeberbeiträge konnte sogar der Trend zur Zunahme der Zahl unqualifizierter Arbeitskräfte umgekehrt werden.

In einem einschlägigen spanischen Bericht finden sich darüber hinaus ökonometrische Schätzungen zum Zusammenhang zwischen Beschäftigungselastizität und verschiedenen Abgabenarten; der Bericht gelangt zu dem Schluss, dass — trotz gewisser methodischer Unsicherheiten — eine Reduzierung der Arbeitgebersozialbeiträge eindeutig die positivsten Beschäftigungseffekte verspricht. Zu ähnlichen Schlussfolgerungen gelangt ein belgischer Bericht, der sich auf Makrosimulationen des Bureau fédéral du Plan stützt (Schaffung von 23 000 Arbeitsplätzen durch Reduzierung der Sozialbeiträge der Arbeitgeber um 1,2 Mrd. Euro; Schaffung von 10 700 Arbeitsplätzen im sozialwirtschaftlichen Sektor durch Reduzierung der Arbeitgeberbeiträge um 0,25 Mrd. Euro). Ausschlaggebendes Kriterium war hier die Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze pro Milliarde Euro Nettoinvestition in verschiedene Maßnahmen, wobei der Begriff „Nettoinvestition“ bedeutet, dass Feedback-Effekte berücksichtigt wurden (Lohn- und Preisanpassungen, Staatshaushalte, Konsum usw.).

Es ist weithin anerkannt, dass die Steuer- und Abgabenbelastung der Arbeit entscheidenden Einfluss hat auf das Arbeitskräfteangebot, insbesondere wenn es um Niedrigeinkommenbezieher, um Berufsanfänger und allein erziehende erwerbstätige Eltern geht. (1) Es liegen jedoch — trotz der Ergebnisse der erwähnten Modellbildungsprojekte — nur unzureichende empirische Beweise vor für makroökonomische Beschäftigungseffekte einer Absenkung von Steuern und Sozialabgaben. (2) Eine genaue Beurteilung der Netto-beschäftigungseffekte sollte Mitnahme-, Substitutions- und Verdrängungseffekte berücksichtigen, die allerdings schwer zu bewerten sind.

Wie bereits erwähnt, liegen bislang keine ausreichenden wissenschaftlichen Belege für die makroökonomischen Auswirkungen einer Verringerung von Steuern und Sozialabgaben vor. Doch haben makroökonomische Simulationsstudien Anhaltspunkte ergeben für einen „Doppeldividende“-Effekt. Die betreffenden Studien zeigen generell, dass ökologische Steuerreformen in begrenztem Umfang positive Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, ohne die Haushaltsstabilität zu gefährden, wenn die Einnahmen aus einer Anhebung der Umweltsteuern zur Senkung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber verwendet werden. Wir gehen davon aus, dass wir in der Veröffentlichung der Europäischen Kommission „Beschäftigung in Europa 2004“ weitere Informationen zu den Auswirkungen einer Senkung von Steuern und Sozialabgaben liefern können.


(1)  Weitere Informationen siehe Veröffentlichung der Europäischen Kommission „Beschäftigung in Europa 2003“, September 2003 (Kapitel 3).

(2)  Einige Informationen finden sich in der Veröffentlichung der Kommission „Bewertung der Auswirkungen der EBS — Analyseergebnisse — Überblick“, in der von der OECD (1999) herausgegebenen Veröffentlichung „Benefit systems and work incentives“ sowie in dem von der Europäischen Kommission herausgegebenen „Economic Paper“ Nr. 183 „How much has labour taxation contributed to European structural employment?“ vom Mai 2003. Siehe auch folgende Website: http://europa.eu.int/comm/employment_social/employment_strategy/impact_de.htm.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/863


(2004/C 84 E/0955)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0743/04

von José García-Margallo y Marfil (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   MEDA-Programm und Regionen

Als Mittelmeerregion hat die autonome Region Valencia wichtige wirtschaftliche und soziale Verbindungen zu den sie umgebenden Ländern und Regionen.

Wurde für die nächste Haushaltsüberprüfung des MEDA-Programms die Möglichkeit koordinierter Maßnahmen der regionalen Regierungen der Mittelmeergebiete berücksichtigt? Gibt es Durchführbarkeits-studien zur Schaffung interregionaler Strukturen im Mittelmeerraum, die einer besseren Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit in diesem Gebiet dienen?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(15. April 2004)

Die Kommission misst den Regionen und örtlichen Behörden in der Partnerschaft Europa-Mittelmeer eine ganz besondere Aufgabe bei. Eines der Ziele besteht darin, der Partnerschaft den Bürgern und der Zivilgesellschaft näher zu bringen. Die örtlichen und regionalen Verwaltungen sind wichtige und nützliche Gesprächspartner für eine Nachbarschafts-Partnerschaft Europa-Mittelmeer, und die Kommission begrüßt deren wachsendes Interesse an einer Zusammenarbeit mit den Partnern in diesem Verbund.

Am 22. Februar 2002 haben die Bürgermeister der Städte im Mittelmeerraum in Barcelona beschlossen, der Partnerschaft Europa-Mittelmeer eine neue Dynamik zu verleihen und die Städte durch Dialoge, Austauschtätigkeiten und Zusammenarbeit miteinander zu verbinden. Ihre als Europa-Mittelmeer-Pakt bezeichnete Erklärung ging auf den seit langem bestehenden Willen der beteiligten Städte zurück, im Zusammenhang mit der Kooperation Europa-Mittelmeer einen eigenen Handlungsrahmen zu schaffen. Im Aktionsplan von Valencia, den die Außenminister der Mittelmeeranrainerstaaten am 23. April 2002 angenommen haben, wurde „die Erklärung der Städte im Mittelmeerraum begrüßt, die im Februar in Barcelona zusammengekommen sind. Es wurde außerdem vereinbart, den von den Eurocities vorgelegten Vorschlag für einen Europa-Mittelmeer-Pakt eingehend zu prüfen.“

Im Anschluss an diese politischen Erklärungen und Beschlüsse startete die Kommission im Jahr 2003 ein Pilotprogramm für die Zusammenarbeit zwischen den Städten im Mittelmeerraum (Medact) und brachte eine Reihe einführender Veranstaltungen auf den Weg. Die seitdem durchgeführten Aktionen belegen die Fähigkeit und den Willen der örtlichen Behörden, aktiv an einem solchen Programm mitzuwirken. Im Rahmen der regionalen Programmplanung 2005-2006 wurde beschlossen, diese Aktion durch ein Kooperationsprogramm zwischen den Städten sowie den lokalen und territorialen Behörden (Medact) zu unterstützen und voranzutreiben, so dass die Zusammenarbeit, der Austausch und der Dialog zwischen den Städten und den zuständigen Stellen auf lokalen und regionaler Ebene im Mittelmeerraum erweitert werden. Für diese Maßnahmen wurden fünf Millionen Euro veranschlagt.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission beabsichtigt, ab 2007 ein neues Nachbarschafts-instrument einzurichten, das es den Regionen und örtlichen Behörden in Europa erlaubt, mit ihren Partnern im südlichen Mittelmeerraum in grenzüberschreitenden und internationalen Kooperationsprogrammen und -aktionen zusammenzuarbeiten.

Die Kommission ist überzeugt, dass diese Kooperationsinstrumente den Weg für eine noch aktivere und konzertierte Beteiligung der europäischen Regionen und Gemeinden innerhalb der Partnerschaft Europa-Mittelmeer freimachen werden.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/864


(2004/C 84 E/0956)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0745/04

von José García-Margallo y Marfil (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Verstärkter Zugang von KMU zu Risikokapitalfonds

Welche Maßnahmen hat die Kommission in ihrer Amtszeit ergriffen, um den Zugang der KMU zu Risikokapitalfonds zu verstärken?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(16. April 2004)

Der Zugang zu Finanzmitteln, insbesondere Risikokapital, ist ein wichtiger Aspekt der Politik der Kommission zur Förderung der unternehmerischen Initiative in Europa. Diese Kommission hat sich während ihrer gesamten Amtszeit bemüht, die Bereitstellung von formellem und von informellem Risikokapital für die Unternehmen zu fördern und die Finanzierungsrahmenbedingungen zu verbessern. Auf diese Weise wurden Hindernisse beseitigt und die Unternehmer in die Lage versetzt, ihre Ambitionen zu verwirklichen.

Die Kommission hat die Bereitstellung von Risikokapital mit Hilfe der Startkapitalfazilität gefördert, die zur Europäischen Technologiefazilität (ETF) gehört und vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) verwaltet wird. Dieses Finanzinstrument ist Teil der Initiative für Wachstum und Beschäftigung (1998-2000), die auf Ersuchen des Parlaments ins Leben gerufen wurde. Das Programm wurde ab 1999 vollständig umgesetzt, und die Startkapitalfazilität wurde in das Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative (2001-2005) übernommen. Dank der Startkapitalfazilität hat sich das Risikokapitalangebot für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die sich in der Frühphase ihrer Entwicklung befinden oder in Hochtechnologiebranchen tätig sind, d.h. in zwei Bereichen, in denen der Markt unzureichend funktioniert, verbessert.

Bis Ende September 2003 wurden aus der ETF-Startkapitalfazilität 151 Mio. EUR in 21 Risikokapitalfonds investiert, wodurch mindestens 558 Mio. EUR aus anderen Quellen mobilisiert werden konnten. Im Rahmen der ETF-Startkapitalfazilität wurden 240 Unternehmen mit einem hohen Wachstumspotenzial gefördert. Obwohl die letzten drei Jahre für die Risikokapitalmärkte sehr schwer waren, ist in den kommenden ein bis zwei Jahren, vor allem in den Bereichen Informationstechnologie und Biotechnologie/Biowissenschaften, erneut mit einer positiven Beschäftigungswirkung zu rechnen. Risikokapitalinvestitionen sind zwar risikoreich, wenn sie erfolgreich sind, fließen die bereitgestellten Mittel jedoch zuzüglich eines Gewinns in den Gemeinschaftshaushalt zurück. Erwähnenswert ist auch, dass im Rahmen der KMU-Bürgschaftsfazilität Garantien für Beteiligungen an regionalen Risikokapitalfonds bereitgestellt werden. In einer externen Evaluierung der KMU-Förderprogramme der Kommission wurden die ETF-Startkapitalfazilität und die KMU-Bürgschaftsfazilität als wirksame Instrumente zur KMU-Förderung bezeichnet.

Die CREA-Startkapitalaktion wurde aus dem dritten Mehrjahresprogramm für KMU (1997-2000) finanziert, das 1999 angelaufen ist. Die Startkapitalaktion, deren Mittelausstattung 8 Mio. EUR beträgt, dient der Förderung von neu gegründeten Startkapitalfonds. Die 18 derzeit im Rahmen von CREA geförderten Fonds haben bisher 151 Mio. EUR in 218 Unternehmen investiert, die 2 205 neue Arbeitplätze geschaffen haben (derzeit bestehen noch Beteiligungen an 174 Unternehmen). Die meisten dieser Fonds investieren auf lokaler oder regionaler Ebene in neue Unternehmen in den Bereichen Informationstechnologie, Kommunikation, Elektronik und Biowissenschaften.

Im Programmplanungszeitraum 2000-2006 wurde im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (EFS) die Bedeutung von Risikokapitalinstrumenten bei der KMU-Finanzierung unterstrichen. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten zur Mitfinanzierung von Produkten wie etwa Risikokapital ermutigt. Im Oktober 2002 wurde zu diesem Zweck ein „Leitfaden für Risikokapitalfinanzierungen im Bereich der Regionalpolitik“ veröffentlicht. Die aus den EU-Strukturfonds für die Risikokapitalfinanzierung bereitgestellten Fördermittel sind auf 1 152 Mio. EUR gestiegen, zu denen 2 140 Mio. EUR hinzukommen, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt wurden. Die meisten Mitgliedstaaten verfügen bereits über entsprechende Förderinstrumente oder führen sie ein, und die neuen Mitgliedstaaten werden ermutigt, dies ebenfalls zu tun.

Was die Verbesserung der Finanzierungsrahmenbedingungen betrifft, so hat der Risikokapitalaktionsplan (1998-2003), dessen politische Ziele ausnahmslos und dessen technische Ziele zu einem großen Teil erreicht wurden, beträchtliche Fortschritte ermöglicht. Die Unternehmen und die öffentlichen Stellen in Europa sind sich jetzt voll und ganz bewusst, wie groß die strategische Bedeutung von Risikokapital ist und welche Chancen es bietet. Durch die Unterstützung derjenigen, die direkt oder indirekt mit Risikokapitalaktivitäten zu tun haben, hat der Risikokapitalaktionsplan eine politische Rolle gespielt. Die ihm zugrunde liegende Philosophie hat bereits Eingang in andere regionale, einzelstaatliche oder gemeinschaftliche Politiken und Programme gefunden.

In der Mitteilung der Kommission vom 1. Dezember 2003„Zugang kleiner und mittlerer Unternehmen zu Finanzmitteln“ (1) und dem am 11. Februar 2004 vorgelegten „Aktionsplan: Europäische Agenda für unternehmerische Initiative“ wird zum einen genauer beschrieben, was das Engagement der Kommission zugunsten der Förderung von Risikokapitalinvestitionen bedeutet, und zum anderen unterstrichen, dass die Eigenkapitalausstattung der KMU verbessert werden muss, wobei insbesondere auf Risikokapital sowie auf Business Angels und andere Privatpersonen als Eigenkapitalinvestoren eingegangen wird. Im Rahmen einer Pilotaktion, die 1998-2000 stattfand und die einer umfassenden Bewertung unterzogen wurde, hat die Kommission die Einrichtung von Business-Angel-Netzen ferner direkt unterstützt. Im Zuge eines 2001-2002 durchgeführten Projekts wurden vorbildliche Lösungen zur Förderung der Tätigkeit von Business Angels in den Mitgliedstaaten ermittelt.

In ihrer im April 2003 vorgelegten Mitteilung „In die Forschung investieren: Aktionsplan für Europa“ (2) weist die Kommission u.a. darauf hin, dass die steuerliche Behandlung von Risikokapital so geändert werden muss, dass die doppelte Besteuerung der Investoren und der Fonds vermieden wird, und dass die künftigen vom EIF verwalteten Garantiesysteme und Risikokapitalaktivitäten zur Förderung von F&E gestärkt werden müssen.

Im August 2001 hat die Kommission eine Mitteilung zum Thema „Staatliche Beihilfen und Risikokapital“ (3) veröffentlicht, in der die Kriterien für die Genehmigung von neuen Maßnahmen zur Risikokapitalförderung, die staatliche Beihilfen beinhalten, genau dargelegt werden. Auf dieser Grundlage kann der Umfang einer etwaigen Beihilfe geschätzt und über ihre Zulässigkeit entschieden werden. Die Rolle von staatlichen Beihilfen bei der Behebung von Marktversagen wird 2004 und 2005 genauer untersucht werden.


(1)  KOM(2003) 713 endg.

(2)  KOM(2003) 226 endg.

(3)  ABl. C 235 vom 21.8.2001.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/865


(2004/C 84 E/0957)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0746/04

von José García-Margallo y Marfil (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Reform zu Obst und Gemüse

Die irische Präsidentschaft der EU verkündete kürzlich vor dem Europäischen Parlament, dass die Europäische Kommission während ihres Mandats Reformvorschläge zu frischem und verarbeitetem Obst und Gemüse vorbringen werde.

Schon in der Vergangenheit hatte die Kommission zentrale Aspekte der GMO durch den Verwaltungs-ausschuss behandelt, was bedeutet, dass das Europäische Parlament bei dieser Änderung, aus der eine wahre Reform der Bestimmungen zur Funktionsweise der Herstellerorganisationen wurde, kein Wort mitzureden hatte.

Könnte uns die Kommission mitteilen, welche Elemente die nächste Reform behandelt?

Hat sie die Absicht, wie auch bei den letzten Reformen der GAP, ein Reflexionspapier einschließlich eines „Reformpakets des Mittelmeeres“ vorzulegen, das eine Debatte ermöglicht, bevor die Rechtstexte vorgelegt werden?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(13. April 2004)

Bisher haben die Überlegungen der Kommission zum Obst- und Gemüsesektor noch zu keinem endgültigen Ergebnis geführt. Demzufolge kann die Kommission im Rahmen dieser Antwort noch keine Aussagen zum Inhalt eventueller Vorschläge treffen.

Die Kommission erinnert den Herrn Abgeordneten daran, dass sie bereits im Jahr 2001 eine Mitteilung zu diesem Sektor vorgelegt hat, auf deren Grundlage eine umfassende Debatte unter Beteiligung des Parlaments, des Rates (mit Schlussfolgerungen des spanischen Vorsitzes), der Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit stattfand. Die Kommission wird sich in ihrer Arbeit wie bisher auf diese Beiträge stützen.


3.4.2004   

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CE 84/866


(2004/C 84 E/0958)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0748/04

von José García-Margallo y Marfil (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Synergie der europäischen Finanzierungspläne

Zur Verstärkung des Synergieeffekts der unterschiedlichen EU-Finanzierungsprogramme ist eine wesentlich verbesserte Koordination zwischen der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Kommission erforderlich.

Warum wurde folglich die Koordination zwischen Strukturfonds, F&E-Fonds, Kohäsionsfonds und Darlehen der EIB und des EIF bisher nicht verbessert? Wäre die Errichtung einer unabhängigen Einheit innerhalb der Kommission möglich, die für eine wirksame Koordination von Fonds der unterschiedlichen Generaldirektionen und den Finanzierungsinstrumenten der EIB und des EIF verantwortlich ist?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(7. April 2004)

Die Kommission und die EIB-Gruppe (1) haben Verfahren entwickelt, um den Einsatz ihrer Finanzierungs-instrumente durch interinstitutionelle Kooperationsvereinbarungen oder gemeinsame „Memoranda of understanding“, speziell in den Bereichen Regionalentwicklung sowie Forschung und Entwicklung, abzustimmen.

Außerdem haben die Kommission und die Dienststellen der EIB-Gruppe in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe untersucht, wie der kombinierte Einsatz ihrer Finanzierungsinstrumente in der Praxis optimiert werden kann, insbesondere durch straffere Verfahren und einen systematischeren und rechtzeitigen Informationsaustausch über anstehende Projekte.

Was die Koordinierung zwischen EIB und Struktur- bzw. Kohäsionsfonds angeht, so wurden bereits verschiedene wichtige Schritte unternommen, um die gemeinsame Planung von Maßnahmen zu erleichtern (Globalverpflichtungen des Europäischen Investitionsfonds (EIF) im Rahmen der Gemeinschaftlichen Förderkonzepte, angemessene Anpassung der Interventionsrate; beratende Funktion des EIF bei der Entwicklung von Finanzierungsmechanismen für KMU auf regionaler Ebene). Im Hinblick auf das Zusammenspiel zwischen der EIB-Gruppe und dem Forschungsrahmenprogramm der Kommission wurde eine interinstitutionelle Kooperationsvereinbarung unterzeichnet, die den Rahmen für gemeinsame Aktivitäten vorgibt. Für weitere große Politikbereiche sollen ähnliche Vereinbarungen geschlossen werden, vor allem dort, wo die EIB-Finanzierung Maßnahmen aus dem Gemeinschaftshaushalt in sinnvoller Weise ergänzen kann.

Vor diesem Hintergrund hält die Kommission die Einrichtung einer speziellen Koordinierungsstelle für unnötig.


(1)  Die EIB-Gruppe besteht aus der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF).


3.4.2004   

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CE 84/867


(2004/C 84 E/0959)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0750/04

von José García-Margallo y Marfil (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Mögliche Registrierung von Rating-Agenturen in Europa

Kann die Kommission im Rahmen der Abstimmung des Europäischen Parlaments über den Bericht Katiforis über die Rolle und die Methoden von Rating-Agenturen (A5-0040/2004 — Pr_TA-PROV(2004)0080), angeben, welche Art oder Arten von europäischen Registrierungsmodellen sie zu untersuchen beabsichtigt?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(13. April 2004)

Nach der Abstimmung des Europäischen Parlaments über den Bericht Katiforis über die Rating-Agenturen möchte der Herr Abgeordnete wissen, welche Art oder Arten von europäischen Registrierungsmodellen die Kommission zu untersuchen beabsichtigt.

Zunächst sei daran erinnert, dass die Kommission sich seit der informellen Sitzung der Wirtschafts- und Finanzminister im April 2002 in Oviedo verpflichtet hat, die Rolle und Methoden der Rating-Agenturen zu untersuchen. Diese Verpflichtung war damals Teil eines Bündels von Maßnahmen, die nach dem Enron-Skandal durchgeführt werden sollten.

Gleichzeitig wurden mehrere Initiativen auf internationaler Ebene zum selben Thema ins Leben gerufen. Zu nennen sind insbesondere die Arbeiten des Forums für Finanzstabilität (FSF), der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) oder auch der nationalen Regulierungsstellen, wie z.B. der amerikanischen Securities and Exchange Commission.

Der von Herrn Katiforis vorgelegte Bericht ist ein wichtiger Beitrag zu diesem Thema. Es sei daran erinnert, dass die Generaldirektion Binnenmarkt im Oktober 2003 vier Expertengruppen eingesetzt hat, um die strategischen Prioritäten für die von der Kommission in den kommenden Jahren durchzuführenden Maßnahmen zu prüfen. Eine dieser Gruppen befasst sich insbesondere mit dem Wertpapiersektor. Die Kommission wird selbstverständlich die Schlussfolgerungen dieser Expertengruppen berücksichtigen, die bis Ende April 2004 veröffentlicht werden. Diese Schlussfolgerungen werden von Mai bis Juli 2004 einer öffentlichen Konsultation unterzogen. Eine hochrangige Konferenz wird in diesem Zeitraum (am 22. und 23. Juni 2004) stattfinden. Die Kommission beabsichtigt, nach der Auswertung der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation und im Anschluss an die Schlussfolgerungen der hochrangigen Konferenz zum Thema Rating-Agenturen im Allgemeinen und zur Frage der Registrierung dieser Agenturen in Europa im Besonderen offiziell Stellung zu beziehen.


3.4.2004   

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CE 84/868


(2004/C 84 E/0960)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0751/04

von José García-Margallo y Marfil (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Rationalisierte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten durch die Europäische Kommission

Trotz der Bemühungen der Europäischen Kommission zur Rationalisierung der Koordination und der Kohärenz der wirtschaftspolitischen und beschäftigungspolitischen Leitlinien der Mitgliedstaaten, die nach wie vor noch nicht wirklich konkret und operationell umgesetzt werden, bleibt der Prozess zur Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten auch weiterhin äußerst bürokratisch, komplex und von zeitlichem Verzug gekennzeichnet und belässt letztlich öffentlichen Debatten auf europäischer oder nationaler Ebene nur sehr wenig Raum.

Kann die Kommission angeben, inwieweit sie beabsichtigt, nach einer echten Konsultation des Europäischen Parlaments, des Rates, des Wirtschafts- und Sozialrates und des Ausschusses der Regionen eine wirkliche Überarbeitung ihrer Verfahren zur Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten vorzunehmen, um eine Reduzierung des demokratischen Defizits zu ermöglichen?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(14. April 2004)

Die Kommission hat unlängst eine Initiative zur Verbesserung der Economic Governance in der EU angekündigt. Hintergrund waren die Schlussfolgerungen des Rats „Wirtschaft und Finanzen“ vom 25. November 2003, die die Notwendigkeit einer besseren und wirksameren Economic Governance deutlich gemacht haben. In diesem Zusammenhang prüft die Kommission verschiedene Möglichkeiten, wie die Wirksamkeit der Economic Governance unter anderem durch ein neues Gleichgewicht zwischen den Grundzügen der Wirtschaftspolitik und dem Stabilitäts- und Wachstumspakt als Instrumente der wirtschaftspolitischen Koordinierung erhöht werden könnte. Die neue Initiative der Kommission belegt, dass die Verfahren für die Überwachung und Koordinierung der mitgliedstaatlichen Wirtschaftspolitik aktualisiert und überarbeitet werden, wenn die Notwendigkeit dazu besteht. Die Initiative schließt sich an die letztjährige Reform der Politikkoordinierung im Kontext der Straffung der wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Leitlinien an. Nach Auffassung der Kommission wird diese Reform sowohl zu einer kohärenteren Politik durch besser abgestimmte Koordinierungsinstrumente als auch zu einer besseren Wirksamkeit durch erhöhte Konzentration auf die Umsetzung beitragen: der neue dreijährige Koordinierungszyklus gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die EU-Leitlinien, bei denen zentrale politische Themen im Mittelpunkt stehen und die auf gründlicher Analyse und Diskussion beruhen, besser umzusetzen.

Die Politikkoordinierung ist ein Prozess des „Learning by Doing“, und die Erfahrung mit der Straffung der wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Leitlinien reicht erst ein Jahr zurück. Die Kommission wird für notwendig erachtete weitere Schritte sorgfältigst prüfen und mit allen Betroffenden erörtern.


3.4.2004   

DE

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CE 84/868


(2004/C 84 E/0961)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0752/04

von José García-Margallo y Marfil (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Verbesserung des Erscheinungsbildes des Euro und der Europäischen Union gegenüber Drittländern

Die Lektüre einer Reihe außereuropäischer Zeitungen macht eine unzureichende Kenntnis des Euro und der mit ihm einhergehenden wirtschaftlichen, politischen und finanziellen Realitäten deutlich.

Beabsichtigt die Kommission, im Rahmen der Kampagne zum Euro Maßnahmen auf der Ebene der Berufskreise und der Universitäten durchzuführen, um das Erscheinungsbild des Euro auf internationaler Ebene zu verbessern und auf diese Weise seine Verwendung zu fördern?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(5. April 2004)

Die Kommission ist sich bewusst, dass für das Image des Euro und der Europäischen Union im Allgemeinen bei Drittländern nachhaltige Informations- und Kommunikationskampagnen notwendig sind. Im Rahmen ihrer Informations- und Kommunikationsstrategie „Framework for a Communication Strategy for the Euro and Economic and Monetary Union in 2004 and beyond“ will die Kommission ab 2004 das Image des Euro und das Verständnis der wirtschaftlichen, politischen und finanziellen Zusammenhänge bei diesen Ländern verbessern.

2003 wirkte die Kommission an der Organisation eines internationalen Seminars in Santiago de Chile mit („The European Experience of the Euro: Building an Economic and Monetary Union, a joint Assessment by European and Latin American macroeconomists“, 20. und 21. Oktober 2003) sowie an der Veranstaltung von Konferenzen zur Euro-Sensibilisierung in Athen („Europe, the Mediterranean and the euro“, 3. und 4. Februar 2003) und in Warschau („From Accession to adopting the euro“, 21. November 2003).

Mit ihrer 2004 ins Leben gerufenen Informations- und Kommunikationsstrategie will die Kommission vor allem Seminare und Konferenzen in Drittländern im Rahmen der Euro-Kampagnen veranstalten. Diese Informations- und Kommunikationsbemühungen zur Verbesserung des Image des Euro und der Europäischen Union bei Drittländern richten sich auch an verschiedene Berufskreise und Universitäten.

Für 2004 sind folgende Informationsmaßnahmen im Ausland vorgesehen: Verfolgung der Medienberichterstattung in wichtigen Finanzzentren (Vereinigte Staaten, Japan und Südostasien), Informationsseminare für Pressesprecher und Informationsbeauftragte der Delegationen sowie Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit den Delegationen der Union. In diesem Kontext ist ein Zyklus von fünf Konferenzen in den Vereinigten Staaten vorgesehen, die am Institute for International Economics (Washington), an der Harvard University, der University of California (Berkeley), der University of Chicago und der University of Texas (Austin) stattfinden werden. In Südafrika werden zwei Konferenzen in Johannesburg und in Kapstadt veranstaltet. Für Brasilien sind ebenfalls Informationsmaßnahmen vorgesehen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/869


(2004/C 84 E/0962)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0753/04

von José García-Margallo y Marfil (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Förderung der internationalen Rolle des Euro bei Transaktionen der Länder des Eurogebietes mit Drittländern

Die Europäische Kommission hat stets wenig Interesse daran gezeigt, die Verwendung des Euro bei großen Geschäften mit Drittländern, insbesondere in Bezug auf die Versorgung mit Rohstoffen zu unterstützen.

Trotz der beschränkten Rolle, die der Kommission in diesem Bereich zukommen könnte, steht fest, dass eine intensivere Verwendung des Euro bei dieser Art von Geschäften zu einer Senkung der Kosten für europäische Produkte und damit zu einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse und der europäischen Wirtschaft führen würde.

Damit stellt sich die Frage, ob es nicht an der Zeit ist, dass die Kommission ihre neutrale Haltung aufgibt, die von Drittländern häufig falsch verstanden wird, da sie die Haltung der Kommission gelegentlich dahingehend interpretieren, dass sie die europäische Währung in gewisser Weise leugnet, oder doch so auslegen, dass die Kommission nur wenig Interesse für diese europäische Währung bekundet, die letztlich nicht nur Handelsinstrument zwischen 12 Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, sondern auch eine internationale Handels- und Reservewährung darstellt.

Kann die Kommission angeben, inwieweit sie im Rahmen der Umsetzung ihrer haushaltspolitischen Verpflichtungen spezifische Maßnahmen für eine Euro-Kampagne in den neuen Beitrittsländern vorgesehen hat, um die Verwendung des Euro bei den Geschäften dieser Länder mit den Ländern der Euro-Zone zu fördern, und dabei insbesondere die Kosteneinsparungen zu bedenken, die damit für die Geschäfte mit diesen Ländern, vor allem bei den Netzen der Industrie- und Handelskammern, verbunden wären?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(6. April 2004)

Die internationale Verwendung des Euro hat seit seiner Einführung stetig zugenommen. Im Jahr 2003 entfielen auf den Euro 31 % der internationalen Anleiheemissionen, 23 % der Fremdwährungsabrechnungen und 19 % aller amtlichen Währungsreserven. Der Euro spielt auch eine wichtige Rolle für den Außenhandel von Ländern, die nicht zum Euro-Gebiet gehören, aber stark mit dem Euro-Gebiet verflochten sind. Schließlich dient der Euro als Ankerwährung für das Währungssystem vieler Länder, vor allem in Europa, Nord-Afrika und der CFA-Franc-Zone.

Die Tatsache, dass der internationale Rohstoffhandel überwiegend in US-Dollar (USD) denominiert ist, bedeutet keinesfalls, dass der Preis oder die Preisvariabilität der Importe geringer wäre, wenn sie auf Euro lauteten. Bei Rohöl beispielsweise haben sich Wechselkursbewegungen in den letzten dreißig Jahren manchmal zum Vorteil und manchmal zum Nachteil der europäischen Importeure ausgewirkt.

Der beste Beitrag, den die Politik dazu leisten kann — und leistet —, dass die Märkte den Euro zunehmend in internationalem Maßstab akzeptieren, besteht darin, den Nutzen des Euro in seinen drei Funktionen — Zahlungsmittel, Rechnungseinheit und Wertaufbewahrungsmittel — zu verbessern. Der stabilitätsorientierte geldpolitische Rahmen der Europäischen Zentralbank (EZB) und die Anstrengungen zur Verbesserung der Finanzmarkt-(Infra)-Struktur sowie zur Harmonisierung der Finanzmarktordnungen stärken somit die internationalen Aussichten des Euro. Fortschritte im Hinblick auf die Vertretung des Euro-Gebiets nach außen würden dem internationalen Status des Euro zweifelsohne ebenfalls zugute kommen. Schließlich spielt auch die Information zentraler Akteure eine wichtige Rolle.

Der Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten impliziert, dass sie den Euro einführen werden, wenn sie die Konvergenzkriterien erfüllen. Für diese Länder ist der Euro schon heute die wichtigste Fakturierungs-währung im Handel. Die Euro-Verwendung der Exportwirtschaft in den zehn Beitrittsländern, für die Daten verfügbar sind, reicht von 22 % (Zypern) bis 87 % (Slowenien).

Seit 2003 hat die Kommission Informations- und Kommunikationsmaßnahmen wie beispielsweise die Warschauer Konferenz „Vom Beitritt bis zur Einführung des Euro“, an der auch das Parlament teilnahm, organisiert. Was die strukturellen Aktivitäten im Jahr 2003 angeht, so wurde ein „Rahmen für eine Kommunikationsstrategie zum Euro sowie zur Wirtschafts- und Währungsunion im Jahr 2004 und danach“ abgesteckt, der 2004 umgesetzt werden soll. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Strategie sollen vor allem den neuen Mitgliedstaaten zugute kommen. Die Kommission will im Rahmen von Partnerschaftsvereinbarungen mit diesen Ländern Erfahrungen mit der Verwendung des Euro vermitteln. Darüber hinaus werden Informationsseminare mit den Informations- und Kommunikationsbeauftragten der Zentralbanken und Finanzministerien der neuen Länder stattfinden. Andere Gruppen einschließlich der Medien sowie Organisationen wie die Industrie- und Handelskammern dieser Länder sind Ziel geplanter Maßnahmen der Kommission, die die Verwendung des Euro in den neuen Mitgliedstaaten fördern und anregen sollen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/870


(2004/C 84 E/0963)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0754/04

von José García-Margallo y Marfil (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Schaffung eines etwaigen europäischen Rechtsrahmens für Hedgefonds

Wie will die Kommission auf den Bericht von Herrn Purvis (A5-0476/2003) über Hedgefonds reagieren, insbesondere was die Möglichkeit der Ausarbeitung eines einschlägigen europäischen Rechtsrahmens betrifft?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(16. April 2004)

Nach der Abstimmung des Parlaments über den Bericht Purvis über Hedgefonds möchte der Herr Abgeordnete wissen, wie die Kommission auf diesen Bericht zu reagieren beabsichtigt, insbesondere was die Möglichkeit der Ausarbeitung eines europäischen Rechtsrahmens für die Hedgefonds betrifft.

Es sei zunächst daran erinnert, dass die Kommission sich auf der informellen Sitzung der Wirtschafts- und Finanzminister im April 2002 in Oviedo verpflichtet hat, die Rolle der Hedgefonds zu prüfen. Diese Verpflichtung war damals Teil eines Bündels von Maßnahmen, die nach dem Enron-Skandal durchgeführt werden sollten.

Gleichzeitig wurden mehrere Initiativen auf internationaler Ebene zum selben Thema ins Leben gerufen. Zu nennen sind insbesondere die Arbeiten des Forums für Finanzstabilität (FSF), der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) oder auch der nationalen Regulierungsstellen, wie z.B. der amerikanischen Securitites and Exchange Commission.

Der von Herrn Purvis vorgelegte Bericht ist ein wichtiger Beitrag zu diesem Thema. Wir möchten daran erinnern, dass die Generaldirektion Binnenmarkt im Oktober 2003 vier Expertengruppen eingesetzt hat, um die strategischen Prioritäten für die von der Kommission in den kommenden Jahren durchzuführenden Maßnahmen zu untersuchen. Eine dieser Gruppen befasst sich insbesondere mit der Vermögensverwaltung, eine andere mit Wertpapierfragen betraut. Die Kommission wird selbstverständlich die Schlussfolgerungen dieser Expertengruppen berücksichtigen, die bis Ende April 2004 veröffentlicht werden. Diese Schlussfolgerungen werden von Mai bis Juli 2004 einer öffentlichen Konsultation unterzogen. Eine hochrangige Konferenz wird in diesem Zeitraum (am 22. und 23. Juni 2004) stattfinden. Die Kommission beabsichtigt, nach Auswertung der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation und im Anschluss an die Schlussfolgerungen der hochrangigen Konferenz zum Thema Derivate und alternative Investmentfonds offiziell Stellung zu beziehen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/871


(2004/C 84 E/0964)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0755/04

von José García-Margallo y Marfil (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Statistische Angaben zum harmonisierten Index der Verbraucherpreise in Europa

Der von Eurostat verwendete harmonisierte Index der Verbraucherpreise ist eine Bezugsgrundlage für den Vergleich der Inflationsrate zwischen den Mitgliedstaaten, und sein hochwissenschaftlicher Charakter soll nicht in Frage gestellt werden. Wie erklärt die Kommission das bei den Bürgern der Eurozone dennoch anhaltende Gefühl, dass die Preissteigerung sehr viel höher ausfällt als die mit dem harmonisierten Index der Verbraucherpreise berechnete Preissteigerung?

Macht sich die Kommission die äußerst negativen Auswirkungen dieser Sichtweise — geht man einmal davon aus, dass man sie nicht ändern kann — bewusst, da allgemein bekannt ist, dass Phänomene der Inflation mit sehr weitreichenden psychologischen Wechselwirkungen einhergehen und dass der Rückgang bzw. die Stagnation des Verbrauchs der privaten Haushalte zum Teil mit dieser Sichtweise erklärt werden kann, die zwar wahrscheinlich falsch ist, aber auf die überzeugende Antworten gegeben werden müssen?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(15. April 2004)

Die Kommission hat die Differenz zwischen dem in der amtlichen Statistik (beispielsweise mit dem Harmonisierten Index der Verbraucherpreise, HVPI) ausgewiesenen Preisanstieg und der empfundenen Inflation in verschiedenen Mitgliedstaaten zur Kenntnis genommen. Für diese Differenz gibt es verschiedene Erklärungen. Eine davon, die auch durch Belege gestützt wird (siehe beispielsweise die Eurostat- Pressemitteilung zum HVPI vom Juni 2003), hängt damit zusammen, dass die Verbraucher nach der Einführung des Euro-Bargelds bei einigen Waren und Dienstleistungen, namentlich bei kleineren Dienstleistungen und häufig eingekauften Waren, erhebliche Preiserhöhungen hinnehmen mussten. Diese Posten wirken sich tendenziell stärker auf die öffentliche Wahrnehmung der Preisentwicklung aus, auch wenn die entsprechenden Erhöhungen aufgrund des relativ geringen Gewichts dieser Posten in dem für den Verbraucherpreisindex maßgeblichen Warenkorb durch moderatere Preisentwicklungen bei anderen Waren- und Dienstleistungskategorien kompensiert worden sind.

Die Kommission ist sich der möglichen makroökonomischen Risiken einer fehlenden Übereinstimmung von „gefühlter“ und gemesssener Inflation durchaus bewusst. Allerdings weist die Kommission auch darauf hin, dass anderen, fundamentaleren Faktoren ein stärkerer Einfluss auf die privaten Konsumausgaben nachgesagt wird, z.B. Veränderungen bei der Arbeitslosigkeit, den Löhnen, den Aktien- und Immobilienpreisen und der Finanzpolitik der Mitgliedstaaten. Aufgrund der verfügbaren ökonomischen Belege ist daher kaum anzunehmen, dass die Differenz zwischen der gemessenen und der „gefühlten“ Inflation maßgeblich zur jüngsten Entwicklung des privaten Verbrauchs im Euro-Gebiet beigetragen hat.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/872


(2004/C 84 E/0965)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0757/04

von José García-Margallo y Marfil (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Stärkung der Rolle der Marktteilnehmer im Prozess der Integration der europäischen Finanzmärkte

Der Lamfalussy-Prozess hat eine erheblich größere und äußerst positive Mitwirkung der Berufsgruppen der Finanzdienstleistungsbranche an der Ausarbeitung der einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften gestattet.

Die Koordinierung unter diesen Marktteilnehmern muss nichts desto weniger effizienter erfolgen, da die Integration der Märkte nicht nur über die Rechtsvorschriften, sondern auch über die Annäherung der nationalen Marktpraktiken und eine bessere Standardisierung der Erzeugnisse erfolgen muss.

Müsste die Kommission nicht solche Regeln auf europäischer Ebene ermutigen, beispielsweise die Entwicklung des EONIA (Overnight Interest Rate Index)?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(16. April 2004)

Die Kommission ist erfreut darüber, dass der Herr Abgeordnete ihren Standpunkt hinsichtlich der positiven Wirkungen des Lamfalussy-Prozesses teilt. Auch schließt sie sich seiner Analyse an, dass die Berufsgruppen der Wertpapierdienstleistungsbranche stärker und auf positive Art und Weise in die Ausarbeitung der einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften einbezogen werden.

Über den für die Ausarbeitung der Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Rechtsrahmen hinaus begrüßt die Kommission generell jede Initiative, die der Integration der europäischen Finanzmärkte zu Gute kommt und das Wachstum und die Entwicklung dieser Märkte begünstigt. Von daher erscheint eine autonome Initiative der Banken wie die Entwicklung eines Referenzsatzes wie EONIA für die Märkte durchaus positiv zu sein und sollte unterstützt werden.

Es steht außer Frage, dass der europäische Finanzdienstleistungsmarkt im Mai 2004 noch mehr europäische Indizes und Vereinbarungen, wenn nicht sogar Normen für bestimmte Produkte benötigt, die hauptsächlich von den Marktteilnehmern entwickelt werden könnten.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/873


(2004/C 84 E/0966)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0758/04

von José García-Margallo y Marfil (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Vertrauensverlust bei den Sparern infolge der jüngsten Finanz skandale

In welche Richtungen gehen angesichts der jüngsten Finanz skandale die Überlegungen der Kommission, um der Öffentlichkeit wieder Vertrauen in die Finanzmärkte zu geben? Welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(23. April 2004)

Die Europäische Kommission stimmt den in der vom Europäischen Parlament am 11. Februar 2004 verabschiedeten Entschließung dargelegten Bedenken größtenteils zu. Ein Großteil dieser Bedenken wird bereits in der Mitteilung der Kommission über die Stärkung der Abschlussprüfung in der EU (1), der Mitteilung der Kommission „Die Abschlussprüfung in der Europäischen Union: Künftiges Vorgehen“ (2), dem Aktionsplan zu Gesellschaftsrecht und Corporate Governance (3) und dem Aktionsplan für Finanzdienstleistungen (4) behandelt. Diese Aktionspläne sind darauf ausgerichtet, die jüngsten Entwicklungen zu berücksichtigen.

Die Europäische Kommission verabschiedete am 16. März 2004 (5) einen Vorschlag, durch den der europäische Rechtsrahmen für Abschlussprüfer grundlegend verändert wird. In dem Vorschlag werden die Pflichten, die Unabhängigkeit und die Berufsgrundsätze des Abschlussprüfers präzisiert, eine Verpflichtung zur externen Qualitätssicherung eingeführt und eine solide Beaufsichtigung des Prüfgewerbes gewährleistet. Dadurch wird der Anwendungsbereich der früheren achten Richtlinie des Rates über Gesellschaftsrecht (5), die ausschließlich die Zulassung von Abschlussprüfern behandelte, wesentlich erweitert.

Obwohl der Vorschlag schon lange vor dem Parmalat-Skandal erstellt wurde, wurde er angepasst, um die spezifischen Folgerungen aus diesem Fall einzubeziehen. Beispielsweise werden Abschlussprüfungen von Konzernen und die öffentliche Aufsicht behandelt. Auf Grundlage der Erfahrung im Ahold-Fall wird in dem Vorschlag auch die Rolle des Prüfungsausschusses bei der internen Kontrolle des Unternehmens erläutert. Nach dem Ahold-Fall wird in dem Vorschlag nun ausdrücklich dargelegt, dass bei Unternehmen von öffentlichem Interesse der Prüfungsausschuss die Wirksamkeit der internen Kontrolle, der Innenrevision und des Risikomanagements des Unternehmens zu kontrollieren hat.

Außerdem fordert der Richtlinienvorschlag, dass nur Nicht-Berufsangehörige eine führende Position im System der öffentlichen Aufsicht der Rechnungsprüfer von „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ einnehmen können, d.h. hauptsächlich börsennotierte Unternehmen, Banken und Versicherungsgesellschaften.

Die weiteren Maßnahmen umfassen den Vorschlag, mehr Transparenz bei Transaktionen mit verbundenen Unternehmen zu verlangen — insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Zweckgesellschaften. Auch in Bezug auf die Verantwortung von Direktoren für Jahresabschlüsse und wichtige nichtfinanzielle Informationen sowie die Veröffentlichung einer jährlichen Corporate-Governance-Erklärung durch börsen-gehandelte Unternehmen schafft der Vorschlag Klarheit. Außerdem wird die Europäische Kommission eine Empfehlung über die Funktion von nicht geschäftsführenden Direktoren veröffentlichen.

Die Europäische Kommission bereitet einen Vorschlag für eine dritte Geldwäscherichtlinie vor, in der genaue Vorschriften zu der Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität für alle Vermittler — von Finanzinstituten bis zu Dienstleistungsunternehmen — enthalten sind. Angesichts der Rolle, die Investitionsbanken, Ratingagenturen und Finanzanalysten beim Parmalat-Skandal gespielt haben, wird die Europäische Kommission prüfen, ob weitere Regelungen erforderlich sind.


(1)  ABl. C 236 vom 2.10.2003.

(2)  ABl. C 143 vom 8.5.1998.

(3)  KOM(2003) 284 endg.

(4)  KOM(1999) 232 endg.

(5)  KOM(2004) 177 endg.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/874


(2004/C 84 E/0967)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0759/04

von José García-Margallo y Marfil (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Allgemeiner Rahmen zur Gewährleistung der Stabilität der europäischen Finanzmärkte

Beabsichtigt die Kommission angesichts der Tatsache, dass der Mechanismus der finanziellen Integration die Finanzinstitute mehr und mehr zu grenzüberschreitenden Operationen veranlassen wird und dadurch die systembedingten Risiken beträchtlich zunehmen und sich über die Grenzen hinweg ausbreiten könnten, den nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank eine wichtigere Rolle zuzuweisen, die über die Zusammenarbeit und den gegenseitigen Informationsaustausch in ihrer gegenwärtigen Form hinausgeht?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(23. April 2004)

Die Integration des EU-Finanzsektors schafft neue Herausforderungen im Hinblick auf die Stabilität des Finanzsystems, da durch grenzüberschreitende Operationen und sektorübergreifende Verbindungen die Risiken beträchtlich zunehmen und sich über die Grenzen hinweg ausbreiten können. Daher macht der Prozess der finanziellen Integration eine engere Zusammenarbeit zwischen den für die Regulierung, Finanzaufsicht und das Finanzkrisenmanagement zuständigen nationalen Behörden erforderlich, die durch geeignete gesetzliche und institutionelle Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene unterstützt wird.

Während auf Gemeinschaftsebene ein solider Rahmen von aufsichtsrechtlichen Vorschriften für den Finanzsektor besteht, liegen die Aufsicht und das Krisenmanagement hauptsächlich in der nationalen Zuständigkeit. Die Beteiligung der nationalen Zentralbanken an der Aufsicht ist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Ungeachtet der jeweiligen nationalen Strukturen teilt die Europäische Kommission jedoch die Ansicht des Herrn Abgeordneten, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um eine effiziente Zusammenarbeit der zuständigen Behörden auf Gemeinschaftsebene sicherzustellen.

Die beiden Berichte des Wirtschafts- und Finanzausschusses über die Stabilität des Finanzsystems (April 2000) und das Krisenmanagement (April 2001) — die so genannten Brouwer-Berichte — untersuchten, ob die bestehenden Aufsichts- und Regulierungsstrukturen in der Europäischen Union die Stabilität des Finanzsystems sichern können, und befassten sich insbesondere mit den Problemen der grenz- und sektorübergreifenden Koordination zwischen nationalen Aufsichtsorganen und Zentralbanken innerhalb der Europäischen Union. Die Berichte gelangten zu der Schlussfolgerung, dass die bestehenden institutionellen Vereinbarungen angemessen sind, ihre Funktionsfähigkeit jedoch verbessert werden sollte. Die Umsetzung der Empfehlungen dieser Berichte wird regelmäßig vom Ecofin-Rat überprüft und es sind beträchtliche Fortschritte festzustellen.

Ein Memorandum of Understanding über die Kooperation in Krisensituationen wurde von den Bankenaufsichten und den Zentralbanken, einschließlich der Europäischen Zentralbank, in allen Mitgliedstaaten im Jahr 2003 unterzeichnet. Ferner hat die Europäische Kommission eine Ausweitung der Lamfalussy-Strategie auf alle Finanzsektoren vorgeschlagen. Dadurch werden geeignete Foren für eine Stärkung der Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsorgane auf Gemeinschaftsebene bereitgestellt, einschließlich der Zentralbanken, wenn dies angemessen ist. Die neue Struktur des Ausschusses zielt auch auf das Ermöglichen einer Konvergenz der Rechtssetzung in den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der EU-Finanzvorschriften ab. Die Richtlinie über Finanzkonglomerate, die im August 2004 in den Mitgliedstaaten umgesetzt wird, verbessert durch die Einsetzung eines koordinierenden Aufsichtsorgans ebenfalls die effiziente Aufsicht über grenzüberschreitende Konzerne.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/874


(2004/C 84 E/0968)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0761/04

von José García-Margallo y Marfil (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   „Europa-Pass“ und Verkauf von Finanzprodukten in Europa

Wird ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, sich dem Verkauf eines Finanzinstruments zu widersetzen, das in den Genuss eines „Europa-Passes“ in Verbindung mit der Prospekt-Richtlinie kommt, insbesondere wenn er dieses Instrument als zu riskant für die Öffentlichkeit ansieht, unter der es vermarktet werden soll?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(15. April 2004)

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass das Prinzip der vollständigen Freiheit des Kapitalverkehrs im Vertrag verankert ist. Mit den Artikeln 56 bis 60 des EG-Vertrags wurde eine neue Regelung zum Kapitalverkehr eingeführt. Artikel 56 legt das Prinzip der vollständigen Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs fest, sowohl zwischen den Mitgliedstaaten untereinander als auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern. Dieser Artikel ist direkt anwendbar. In Artikel 58 wird definiert, in welchen Bereichen die Mitgliedstaaten ihre Vorkehrungen bei der Information, Überwachung und Steuergesetzgebung beibehalten können, mit denen der Kapitalverkehr aber nicht beeinträchtigt werden darf.

Das Gemeinschaftsrecht schreibt für das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt eine vorherige Information vor.

Die Richtlinie 2003/71/EG des Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (1) erlaubt es den Aufnahmemitgliedstaaten nicht, sich mit der Begründung, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligte Dokumentation zu den Risiken einer Investition sei unvollständig oder unzureichend, die Dokumentation abzulehnen oder zusätzliche Informationen zu verlangen.

Es wird hingegen den Aufnahmemitgliedstaaten durch die Richtlinie nicht untersagt, besondere Regeln für den Fall vorzusehen, dass beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren auf Werbemaßnahmen zurückgegriffen wird.


(1)  Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 345 vom 31.12.2003.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/875


(2004/C 84 E/0969)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0767/04

von Brian Crowley (UEN) an die Kommission

(4. März 2004)

Betrifft:   Aktionsplan eEurope 2005

Derzeit finden Diskussionen über die der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005 statt.

Kann die Kommission mitteilen, auf welche Weise in diesem Plan garantiert wird, dass die kulturelle und linguistische Vielfalt bei der Umsetzung des Programms zu jeder Zeit gewahrt wird, und kann sie ferner sicherstellen, dass neu-entwickelte Informationstechnologien den ländlichen Regionen, den Ballungsgebieten und auch den peripheren Regionen der EU gleichermaßen zugute kommen werden?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(2. April 2004)

Die Kommission legt Wert darauf zu bekräftigen, dass sie der Erhaltung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt große Bedeutung beimisst. Durch die Informationsgesellschaft können diese Vielfalt gestärkt und eine breite Palette von Diensten in lokalen Sprachen zur Befriedigung der jeweiligen Bedürfnisse vor Ort angeboten werden. Ziel des Aktionsplans eEurope 2005 ist es, die Entwicklung von Dienstleistungsanwendungen und Inhalten zu fördern. Nach Ansicht der Kommission wird dadurch ein wichtiger Beitrag zur Entfaltung der europäischen Kultur auf allen Ebenen geleistet.

Die Anfrage nimmt Bezug auf die laufenden Diskussionen zur Umsetzung von eEurope. Es handelt sich dabei um die geplante Halbzeitbilanz, durch die gewährleistet werden soll, dass der auf der Tagung des Europäischen Rates von Sevilla (21./22. Juni 2002) von den 15 Mitgliedstaaten verabschiedete Aktionsplan den Gegebenheiten einer auf 25 Staaten erweiterten EU gerecht wird. Eine von der Kommission Ende 2003 durchgeführte Befragung unter den Mitgliedstaaten und Beitrittsländern erbrachte im Allgemeinen, dass das Programm eEurope Bestand hat und seine Ziele nicht überarbeitet werden müssen. Dies ist ein europaweiter Vertrauensbeweis für die Strategie und die Ziele von eEurope, so auch für die sprachliche und kulturelle Vielfalt und das Streben nach einer Informationsgesellschaft für alle — sowohl in städtischen und ländlichen als auch in peripheren Gebieten.

Unter dem Dach von eEurope findet sich eine breite Palette von Maßnahmen und Programmen, wobei das eContent-Programm eines der wichtigsten im Hinblick auf die angestrebte Vielfalt ist. Mit dem Programm wird die zunehmende Verfügbarkeit, Nutzung und Verbreitung europäischer digitaler Inhalte gefördert. Es soll den Zugang zu qualitativ hochwertigen digitalen Inhalten in globalen Netzen für alle Teilnehmer verbessern und einer Vielzahl von Sprachen Rechnung tragen. Ein Arbeitsprogramm für die Jahre 2003 und 2004 wurde von der Kommission am 19. Dezember 2002 verabschiedet, das für 2004 ein voraussichtliches Budget von 26,5 Mio. EUR umfasste.

Die Kommission hat auch einen Vorschlag für ein neues Programm — eContentplus (2005-2008) — vorgelegt, mit Hilfe dessen die EU-weite Entwicklung mehrsprachiger Inhalte für innovative elektronische Dienste gefördert werden soll. Im Mittelpunkt des Programms, das die Kombination von Informationen aus unterschiedlichen Systemen format-, sprach- und standortunabhängig voranbringen soll, stehen drei Bereiche: geographische Informationen, Lernmaterial und kulturelle Inhalte.

Zur Frage, wie der technische Fortschritt allen Gebieten zugute kommen kann, hat die Kommission Ressourcen für potenziell benachteiligte Gebiete ausgewiesen. Aus dem Aktionsplan eEurope 2005 geht hervor, dass in Europa der Breitbandzugang zu wettbewerbsfähigen Preisen allgemein verbreitet werden muss. Wenngleich Investitionen in die Breitbandinfrastruktur hauptsächlich durch die Privatwirtschaft geleistet werden, ist im Aktionsplan die Förderung des Ausbaus in weniger privilegierten Gebieten vorgesehen. Die Kommission hat dazu ein Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit „Leitlinien für die Kriterien und Modalitäten des Einsatzes der Strukturfonds zur Förderung der elektronischen Kommunikation“ (1) veröffentlicht. Damit soll den Mitgliedstaaten und Regionen ein Hilfsmittel an die Hand gegeben werden, um für ihre Infrastrukturvorhaben im Bereich der elektronischen Kommunikation (z.B. Breitband) Anträge auf Zuschüsse aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zu stellen.


(1)  SEK(2003) 895.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/876


(2004/C 84 E/0970)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0771/04

von Caroline Lucas (Verts/ALE) an die Kommission

(5. März 2004)

Betrifft:   Staudamm „La Breña II“ — Ausgleichmaßnahmen

Die Entscheidung der Kommission vom Dezember 2003, den Staudamm „La Breña“, einen Teil des spanischen nationalen Wasserwirtschaftsplans, mit EUR 80 Mio. zu ko-finanzieren, umfasste eine Reihe von mit den spanischen Behörden vereinbarten Ausgleichmaßnahmen. Sie sollen die negativen Auswirkungen des Vorhabens vermindern.

Wird die Kommission eine Liste dieser Ausgleichsmaßnahmen vorlegen? Mit dem neuen Staudamm wird mitten in einem Natura 2000-Gebiet ein Stausee gebildet, der viermal so groß ist wie der derzeitige; wie kann die Kommission es angesichts dessen für möglich halten, einen Ausgleich für die Zerstörung von mehr als 2000 Hektar eines hochwertigen Lebensraums zu leisten? Wie hat die Kommission den Wert dieses Lebensraums berechnet, der die Verbindung zwischen den letzten beiden Populationen des iberischen Luchses in Spanien darstellt?

Wie wird der günstige Erhaltungszustand einer vorrangigen Art (iberischer Luchs), die in die Anhänge II und IV der Habitat-Richtlinie aufgenommen wurde, im Rahmen dieses Vorhabens gewährleistet?

Und wie beabsichtigt die Kommission schließlich die Durchführung dieser Ausgleichsmaßnahmen zu überwachen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(6. April 2004)

Die Kommission verweist auf die Antwort, die sie der Frau Abgeordneten auf die in der Fragestunde im Rahmen der ersten Märztagung des Parlaments gestellte mündliche Anfrage Η-120/04 (1) gegeben hat und möchte folgende Informationen hinzufügen.

Die von den spanischen Behörden vorgelegten Ausgleichsmaßnahmen bezüglich des Staudammprojekts „La Breña II“ sind sehr umfassend und dürften möglicherweise auftretenden geringfügigen Auswirkungen entgegenwirken. Als Ausgleich für den Verlust des Lebensraumes für den Iberischen Luchs wurde vorgeschlagen, ein 2 134 Hektar (ha) großes Gebiet zu enteignen und den Luchs aktiv zu schützen. Die Ausgleichsmaßnahmen für den Iberischen Luchs umfassen nicht nur die Erhaltung des Lebensraumes und die Wiedereinführung von Beutetieren, sondern berücksichtigen auch die gegenseitige Abhängigkeit zwischen zwei Teilpopulationen des Iberischen Luchses. Vor diesem Hintergrund wurden besondere Maßnamen zur Verbesserung der ökologischen Korridore entwickelt. Darüber hinaus werden im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen nicht nur der Iberische Luchs, sondern auch andere wichtige Arten in dem Gebiet berücksichtigt, um die globale Kohärenz zu gewährleisten.

Die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen wurden vom Projektträger in Zusammenarbeit mit bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen wie der Biologischen Forschungsstation Doñana (Estación Biológica Doñana) und der Fakultät für Ökologie der Universität Córdoba entwickelt. Diese Ausgleichsmaßnahmen wurden von der „Sachverständigengruppe für den Iberischen Luchs“ des Umweltministeriums der andalusischen Regionalregierung und des spanischen Umweltministeriums geprüft. Beide Einrichtungen kamen zu einer positiven Beurteilung.

Der Stausee befindet sich im Südosten des „Natura 2000“-Gebiets, dessen Grenzen er teilweise übertritt. Auf das „Natura 2000“-Gebiet wirkt sich dies eher nur am Rande aus, da lediglich 625 ha, d.h. ungefähr 1,05 %, der insgesamt 60 000 ha Land betroffen sind.

Die Kommission wird die Liste der Ausgleichsmaßnahmen sowie ihren Standpunkt zu diesem Fall und andere mit diesem Projekt verbundene Umweltinformationen gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) bekannt geben.

Angesichts der möglichen Auswirkungen des Staudamms „La Breña II“ auf die prioritären Art Iberischer Luchs und die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (3) aufgeführten Arten sowie der erwarteten Auswirkungen der von der zuständigen Behörde geplanten Ausgleichsmaßnahmen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die global Kohärenz des „Natura 2000“-Netzwerks langfristig nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Die Kommission erwartet von der spanischen Regierung die Vorlage jährlicher Aufsichtsberichte über den Projektverlauf.


(1)  Schriftliche Antwort vom 9.3.2003.

(2)  ABl. L 145 vom 31.5.2001.

(3)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 103 vom 25.4.1979.


3.4.2004   

DE

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CE 84/877


(2004/C 84 E/0971)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0780/04

von Maurizio Turco (NI) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Verletzung der Religionsfreiheit im Vereinigten Königreich

Unter Hinweis auf:

Artikel 9 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

Artikel 10 und 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union;

den internationalen Jahresbericht 2003 über die Religionsfreiheit des amerikanischen Außenministeriums;

und in Anbetracht dessen, dass

die Vereinigungskirche im Vereinigten Königreich versucht, eine Aufhebung des gegen ihren religiösen Führer, Reverend Sun Myung Moon, verhängten Einreiseverbots zu erreichen;

Reverend Moon am 15. Mai ein Schreiben erhalten hat, aus dem hervorgeht, dass ein Versuch, in das Vereinigte Königreich einzureisen, unerwünscht sei, da seine Anwesenheit in diesem Land nicht dem öffentlichen Wohl diene und nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung liege; wird die Kommission um Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:

Wurde die Kommission über die beschriebenen Sachverhalte informiert?

Ist die Kommission der Ansicht, dass die beschriebenen Vorgänge eine Verletzung der in Artikel 10 und 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechte darstellen und dass diese Vorgänge somit die in Artikel 52 der Charta ausdrücklich zugesicherten Rechte wesentlich einschränken?

Ist die Kommission außerdem der Ansicht, dass diese Vorgänge Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und somit auch den allen Mitgliedstaaten zugrundeliegenden Prinzipien im Zusammenhang mit der Einhaltung der Menschenrechte und der Grundrechte widersprechen?

Kann die Kommission Auskunft darüber gegen, was sie zu unternehmen beabsichtigt, um zu verhindern, dass das Vereinigte Königreich in dieser dem Recht auf Religionsfreiheit widersprechenden Form handelt?

Mit welchen rechtlichen Grundsätzen würde die Kommission Ihre Haltung begründen, sollte sie die besagten Vorgänge nicht verurteilen?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(22. April 2004)

Der Kommission ist der von dem Herrn Abgeordneten vorgetragene Sachverhalt nicht bekannt.

Bezüglich des Einreiseverbots der britischen Behörden gegen den religiösen Führer der Vereinigungskirche, Herrn Moon, weist die Kommission darauf hin, dass gemäß dem EG-Vertrag die Wahrung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit Angelegenheit der Mitgliedstaaten ist. Diese können aus den genannten Gründen Bürgern dritter Länder die Einreise und den Aufenthalt in ihrem Gebiet untersagen.

Im Falle etwaiger Grundrechtsverletzungen, insbesondere Verletzungen der Religionsfreiheit, kann die Kommission im Übrigen nur tätig werden, wenn diese im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und seiner Anwendung geschehen und Herr Moon Bürger eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs ist.

Es sei darauf hingewiesen, dass es einer Person, die sich in ihren Grundrechten verletzt sieht, frei steht, nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erheben.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/878


(2004/C 84 E/0972)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0781/04

von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Liberalisierung des Strommarktes — Konzessionen für Wasserableitungen

Unterschiedliche Systeme verschärfen Ungleichgewichte, wodurch die Mitgliedsstaaten, welche die genaue Dauer der Konzessionen bereits bestimmt haben, einem starken Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind. Ein asymmetrischer Markt würde, nicht nur den Wettbewerbsdruck untragbar machen, sondern könnte auch einen Teil des Liberalisierungsprozesses des Strommarktes gefährden. Es stellt sich die Frage, ob im Moment korrigierende Maßnahmen und Eingriffe diesbezüglich ausgearbeitet werden.

Kann die Kommission mitteilen, wie die Konzessions- und Genehmigungssysteme in den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten und in den neuen Beitrittsländern geregelt sind?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(28. April 2004)

Zwischen der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes und den für die Genehmigung von Wasserkraftwerken relevanten Verfahren muss unterschieden werden.

Mit der Wasser-Rahmenrichtlinie (1) hat die EU umfassende Rechtsvorschriften im Bereich der Wasserpolitik ausgearbeitet.

Die Richtlinienbestimmungen

behandeln alle Gewässer (Flüsse, Seen, Grundwasser, Küstengewässer);

behandeln alle Auswirkungen der menschlichen Tätigkeiten auf Wasser (dazu gehört u.a. die Stromerzeugung aus thermischen Kraftwerken oder aus Wasserkraftwerken);

legen das rechtlich verbindliche Ziel eines guten Zustands für alle Gewässer, der generell bis 2015 zu erreichen/beizubehalten ist, in Verbindung mit einer Nichtverschlechterungsklausel fest;

sehen für alle relevanten Auswirkungen auf die Gewässer (z.B. Entnahmen, Aufstauungen, Flussumleitungen und Einleitungen) ein Genehmigungsverfahren vor. Diese Begrenzungen/Genehmigungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

Die Durchführung der Richtlinie erfolgt stufenweise, wobei die Umsetzung in einzelstaatliches Recht bis zum 22. Dezember 2003 (bei den neuen Mitgliedstaaten bis zum 1. Mai 2004) und erste Analysen der Belastungen und Auswirkungen bis zum 22. Dezember 2004 stattfinden müssen, worauf die Entwicklung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete mit einer umfassenden Beteiligung der Öffentlichkeit folgt, die bis zum 22. Dezember 2009 zum Abschluss gebracht werden muss.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Durchführung dieser Richtlinie nicht nur die gute Qualität (den „guten Zustand“) der Gewässer, sondern auch eine solide und vorhersagbare Grundlage für technische, finanzielle und politische Entscheidungen gewährleisten und auf diese Weise für einheitliche Regeln bei gleichzeitiger Wahrung der unterschiedlichen hydrologischen und ökologischen Bedingungen sorgen wird. Seit 2001 wurde die Durchführung der Richtlinie durch umfassende Bemühungen der Kommission, Mitgliedstaaten (einschließlich der neuen Mitgliedstaaten), Nichtregierungsorganisationen und Interessengruppen im Rahmen einer gemeinsamen Durchführungsstrategie ergänzt.

Die Wasser-Rahmenrichtlinie mit den oben umrissenen Bestimmungen wird für die neuen Mitgliedstaaten, die der EU am 1. März 2004 beitreten, genauso wie für die aktuellen Mitgliedstaaten gelten. Es gibt keine Übergangsfristen.


(1)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000.


3.4.2004   

DE

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CE 84/879


(2004/C 84 E/0973)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0782/04

von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Liberalisierung des Strommarktes — Besondere Schutzbestimmungen

Im Zuge der Liberalisierung des Strommarktes sollte insbesondere überlegt werden, ob — unter Beachtung der Niederlassungsfreiheit — maßgeschneiderte Bestimmungen für Berggebiete geschaffen werden müssen, wobei die Umweltnachhaltigkeit dieser Gebiete oberste Priorität haben soll; diese besondere Beachtung seitens des Gesetzesgebers sollte sich explizit in den Bedingungen für die Erteilung/Erneuerung der Konzessionen für Wasserableitungen zur Stromerzeugung sowie in der Einführung von dazu bestimmten Pflichtkontrollen in Bezug auf die Verwaltung der Konzession selbst widerspiegeln.

Hält die Kommission im Rahmen des besagten Liberalisierungsprozesses die Einführung von Schutzbestimmungen zugunsten bestimmter „empfindlicher“ Gebiete für legitim?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(28. April 2004)

Mit der Wasser-Rahmenrichtlinie (1) hat die EU umfassende Rechtsvorschriften im Bereich der Wasserpolitik ausgearbeitet.

Die Richtlinienbestimmungen

behandeln alle Gewässer (Flüsse, Seen, Grundwasser, Küstengewässer);

behandeln alle Auswirkungen der menschlichen Tätigkeiten auf Wasser (dazu gehört u.a. die Stromerzeugung aus thermischen Kraftwerken oder aus Wasserkraftwerken);

legen das rechtlich verbindliche Ziel eines guten Zustands für alle Gewässer, der generell bis 2015 zu erreichen/beizubehalten ist, in Verbindung mit einer Nichtverschlechterungsklausel fest;

erfordern die vollständige Berücksichtigung besonders geschützter Gebiete (z.B. Naturschutzgebiete, Trinkwasserentnahmegebiete, Badegewässer);

sehen für alle relevanten Auswirkungen auf die Gewässer (z.B. Entnahmen, Aufstauungen, Flussumleitungen und Einleitungen) ein Genehmigungsverfahren vor. Diese Begrenzungen/Genehmigungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

Die Durchführung der Richtlinie erfolgt stufenweise, wobei die Umsetzung in einzelstaatliches Recht bis zum 22. Dezember 2003 (bei den neuen Mitgliedstaaten bis zum 1. Mai 2004) und erste Analysen der Belastungen und Auswirkungen bis zum 22. Dezember 2004 stattfinden müssen, worauf die Entwicklung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete mit einer umfassenden Beteiligung der Öffentlichkeit folgt, die bis zum 22. Dezember 2009 zum Abschluss gebracht werden muss.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Durchführung dieser Richtlinie nicht nur die gute Qualität (den „guten Zustand“) der Gewässer, sondern auch eine solide und vorhersagbare Grundlage für technische, finanzielle und politische Entscheidungen gewährleisten und auf diese Weise für einheitliche Regeln bei gleichzeitiger Wahrung der unterschiedlichen hydrologischen und ökologischen Bedingungen sowie der besonders geschützten Gebiete sorgen wird. Dies kommt auch in dem verbindlichen Grundsatz zum Ausdruck, dass das ökologisches Ziel eines „guten Zustands“ von den Bedingungen von in sehr gutem Zustand befindlichen Gewässern in der jeweiligen Region abgeleitet werden muss, wodurch ein maßgeschneidertes, auf klaren Bestimmungen beruhendes Ziel als Anforderung begründet wird. Wenngleich in der Richtlinie bereits ein ehrgeiziges Umweltziel festgelegt ist, heißt es im EG-Vertrag, dass die Mitgliedstaaten verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen können (2).

Die Durchführung der Richtlinie wurde seit 2001 durch umfassende Bemühungen der Kommission, Mitgliedstaaten (einschließlich der neuen Mitgliedstaaten), Nichtregierungsorganisationen und Interessengruppen im Rahmen einer gemeinsamen Durchführungsstrategie ergänzt.

Die Wasser-Rahmenrichtlinie mit den oben umrissenen Bestimmungen wird für die neuen Mitgliedstaaten, die der EU am 1. März 2004 beitreten, genauso wie für die aktuellen Mitgliedstaaten gelten. Es gibt keine Übergangsfristen.


(1)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000.

(2)  Artikel 176 EG-Vertrag, konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, ABl. C 325 vom 24.12.2002.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/880


(2004/C 84 E/0974)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0785/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Ausweisung von Eltern von irischen/EU-Bürgern

Hat die Kommission Kenntnis davon, dass 11 000 Eltern von in Irland geborenen Kindern derzeit Gefahr laufen, zur Ausreise aus Irland gezwungen zu werden, und dies ungeachtet der Tatsache, dass die betreffenden Kinder in Irland geboren wurden und demnach irische/EU-Bürger sind? Wenn man zulässt, dass die Eltern von Kindern, die irische/EU-Bürger sind, ausgewiesen werden, dann kann dies zur Folge haben, dass die betreffenden Kinder sich gezwungen sehen, Irland zu verlassen und mit ihren Eltern zusammen in Ländern zu leben, in denen ihre in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte möglicherweise nicht geschützt sind.

Hat die Kommission sich mit der irischen Regierung in Verbindung gesetzt, um mit ihr die Frage der Rechte von irischen/EU-Bürgern zu erörtern, deren Eltern möglicherweise ausgewiesen werden? Teilt die Kommission die Auffassung, dass eine solche Politik eine Ungleichbehandlung der Bürger darstellt, deren Eltern Drittstaatsangehörige sind?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(7. April 2004)

Die Situation, die der Herr Abgeordnete beschreibt, betrifft in Irland geborene Kinder, deren Eltern Drittstaatsangehörige sind. Wie alle in Irland geborenen Personen haben diese Kinder die irische Staatsangehörigkeit nach dem ius soli erworben. Was die Ausweisung von Staatsangehörigen anbelangt, so wird auf Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 4 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten hingewiesen, wo es heißt: „Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden“.

Solange diese Kinder jedoch ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausüben, Irland verlassen und in einen anderen Mitgliedsstaat ziehen, gelangen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts nicht zur Anwendung. Demnach gilt für in Irland geborene Kinder, deren Eltern Drittstaatsangehörige sind, auch im Fall der Ausweisung das irische Recht. Daher kann die Kommission die vorgelegten Fragen nicht beantworten.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/881


(2004/C 84 E/0975)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0791/04

von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Eingriffe in den Naturpark Ria Formosa (Natura 2000)

Die portugiesische Regierung hat 1999 den Naturpark Ria Formosa (südlich von Faro, Algarve) als besonderes Schutzgebiet gemäß Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG (1) ausgewiesen. Unter dem Druck der vordringenden Tourismusindustrie scheint Ria Formosa ein Spielball von Grundstückserschließern zu werden, die — gemäß inoffiziellen Plänen — insgesamt 21 Golfplätze und 9 Jachthäfen neben 10 Bauplätzen für Appartements und Villas erschließen wollen (Quelle: Expresso, 11. August 2001).

In den vergangenen Jahren sind in diesem Gebiet bereits 25 Brutvogelarten ganz oder teilweise verschwunden, darunter der Eisvogel, der Nachtreiher, das Rothuhn, die Kolbenente und der Purpurreiher. Ferner hat der Raubvogelbestand drastisch abgenommen, da Kaninchen, Hasen und Igel bereits verschwunden sind.

Es wird (illegal) Waldland gerodet, und einige Waldbrände scheinen nicht zufällig entstanden zu sein. Der Park Ria Formosa (gut 23 000 ha) scheint keinen Schutz von den Behörden zu erhalten und wird vernachlässigt. Einzigartige Dünenvegetation in den Sumpfgebieten stirbt infolge der Verschmutzung von Abwasser aus Flüsschen, die in die Lagunen münden, ab. Das Schmutzwasser erhöht das Risiko von Malaria. Gemäß dem Portugiesischen Amt für Statistik INE (The News, 14. Februar 2004) starben im Jahr 2001 in Portugal 12 Menschen an Malaria.

Ist die Kommission nicht auch der Meinung, dass dieser einzigartige Naturpark ökonomischen Aktivitäten geopfert wird, die gegen den beabsichtigten besonderen Schutz von Ria Formosa verstoßen?

Gedenkt die Kommission, die portugiesischen Behörden auf die verfehlte Entwicklung in und um dieses Naturgebiet aufmerksam zu machen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(28. April 2004)

In der Anfrage geht es um die Bedrohung des Naturschutzgebiets Ria Formosa durch Bauvorhaben für Fremdenverkehrssiedlungen und Golfplätze.

Das erwähnte Naturschutzgebiet wurde von Portugal einerseits als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Ria Formosa/Castro Marim“ gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) vorgeschlagen und andererseits als besonderes Schutzgebiet „Ria Formosa“ gemäß Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ausgewiesen.

In Verbindung mit Artikel 7 und 6 der Richtlinie 92/43/EWG ergibt sich daraus die Verpflichtung der portugiesischen Behörden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden. Darüber hinaus ergibt sich aus diesen Vorschriften, dass alle Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen sind.

Aufgrund von Beschwerden über die unzureichende Anwendung dieser Vorschriften auf die betreffenden Schutzgebiete musste die Kommission bereits mehrfach bei den portugiesischen Behörden intervenieren. Dabei ging es vor allem um die Ausführung touristischer Bauvorhaben, die von den Beschwerdeführern genannt worden waren.

In seiner schriftlichen Anfrage bezieht sich der Herr Abgeordnete auf allgemeine Informationen aus der portugiesischen Presse, nennt aber keine in Ausführung befindlichen Projekte in den genannten Schutzgebieten.

Die Kommission bittet den Herrn Abgeordneten daher um die konkrete Nennung der fraglichen Projekte, damit sie gegenüber den portugiesischen Behörden tätig werden und gegebenenfalls auf der Grundlage der eingeholten Erklärungen die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen diesen Mitgliedstaat erwägen kann.


(1)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

(2)  ABl. L 206 vom 22.7.1992.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/882


(2004/C 84 E/0976)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0807/04

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(15. März 2004)

Betrifft:   Das Ungültigwerden einer Fluglizenz für den Zivilluftverkehr bei Benutzung in einem anderen Mitgliedstaat bzw. nach der Erneuerung der Vorschriften für ATPL-Lizenzen

1.

Ist der Kommission bekannt, dass es möglich ist, dass jemand, der in den 90er-Jahren mit den besten Noten sowohl in der theoretischen als auch in der praktischen Prüfung bei der „Opleiding Beroepsvliegers Schiphol“ (OBS) eine theoretische niederländische ATPL-Fluglizenz erwirbt, danach aber wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten in den Niederlanden eine Stelle in Deutschland sucht und dann wegen der in diesem Land weithin versagten Anerkennung des niederländischen Dokuments nachträglich auch eine deutsche ATPL-Fluglizenz bei der RWL in Mönchengladbach erwerben musste?

2.

Ist der Kommission bekannt, dass es ebenfalls möglich ist, dass die Betroffene zunächst mit der deutschen Lizenz zwei Jahre lang bei Air Berlin (Berlin und Paderborn) und anschließend sieben Jahre lang bei Virgin Express in Belgien als Pilotin für Flugzeuge aller Arten des Fabrikats Boeing in Europa, dem Nahen Osten und Afrika tätig war, dann aber ihre Flugberechtigung verlor, weil infolge der Einführung neuer internationaler JAR-Lizenzen nicht mehr jedes halbe Jahr zugleich mit der medizinischen Tauglichkeitsuntersuchung eine Verlängerung ausgestellt wurde?

3.

Hält die Kommission es für akzeptabel, dass diese Verlängerung verweigert wurde, weil der Bestandteil „Langstrecken“ (Flugberechtigung für Transatlantikflüge) lediglich in der niederländischen Lizenz aufgeführt ist, obwohl für den Erwerb der deutschen Lizenz die entsprechende Ausbildung durchaus wiederholt absolviert wurde, dieser Bestandteil aber von der Pflicht zur Prüfung ausgenommen wurde, weil dieser Bestandteil der niederländischen Prüfung anerkannt wurde? Ist es eine übliche Vorgehensweise, dass das deutsche Luftfahrtbundesamt (LBA) in Braunschweig zunächst nur auf inländische JAR-Anträge reagiert und danach den übergangenen ausländischen Lizenzinhabern eine Bescheinigung ausstellt, die nur innerhalb Deutschlands gültig ist?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Zurzeit besteht bei den Voraussetzungen für die Ausstellung von Lizenzen für technisches Flugpersonal keinerlei gemeinschaftliche Harmonisierung. Dagegen legt die Richtlinie Nr. 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 (1) den Grundsatz einer gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Lizenzen im Rahmen der EU fest.

Die Richtlinie verpflichtet jeden Mitgliedstaat, alle von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Lizenzen auf der Grundlage „gleichwertiger Voraussetzungen“ anzuerkennen. Bestehen begründete Zweifel an dieser Gleichwertigkeit, so kann der Mitgliedstaat befinden, dass zusätzliche Voraussetzungen und/oder Prüfungen für die Anerkennung der Erlaubnis erforderlich sind.

Die Richtlinie sieht ferner die Anerkennung einer gemäß den Anforderungen des Anhangs 1 der Konvention von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt ausgestellten Erlaubnis vor, wenn deren Inhaber besondere Anforderungen für die Gültigerklärung erfüllt.

Natürlich sind auch die allgemeinen Vorschriften des EG-Vertrags über die Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht und das Verbot jeglicher auf der Staatsangehörigkeit beruhender Diskriminierung sowie die allgemeinen Grundsätze und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Bereich der gegenseitigen Anerkennung für die Mitgliedstaaten verbindlich.

Die Richtlinie 91/670/EWG hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Voraussetzungen für die Ausstellung ihrer Erlaubnisse zu ändern oder die Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis zu befristen, insbesondere dann, wenn die ursprüngliche Erlaubnis ihrerseits bereits befristet gewesen ist. Die Richtlinie erlaubt darüber hinaus, die Anerkennung davon abhängig zu machen, dass die Erlaubnis weiterhin die in dem Gastmitgliedstaat geltenden Anforderungen erfüllt, so u.a. die Gültigkeit eines ärztlichen Tauglichkeitsnachweises.

Mangels konkreter Angaben zu dem geschilderten Fall verweist die Kommission den Herrn Abgeordneten auf die oben im ersten Absatz gemachten Ausführungen.


(1)  ABl. L 373 vom 31.12.1991.


3.4.2004   

DE

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CE 84/883


(2004/C 84 E/0977)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0816/04

von Stefano Zappalà (PPE-DE) an die Kommission

(15. März 2004)

Betrifft:   Anerkennung eines Diploms

Herr Luca Ghezzi, wohnhaft in Camucia di Cortona (Arezzo), ist Industriesachverständiger mit der Genehmigung zur freiberuflichen Tätigkeit.

Er hat sich beim ITIS „G. Galilei“, via D. Menci, Arezzo, als Lehrkraft beworben.

Die Schulleitung hat sich geweigert, für die Punktevergabe seinen Befähigungsnachweis anzuerkennen, und damit offensichtlich die Tabelle, die im Ministerialdekret 40 vom 16.4.03 zur Umsetzung der Richtlinien 89/48/EWG (1) und 92/51/EWG (2) festgelegt worden ist, sowie das Ministerialdekret 201 vom 25.5.2000 Anhang A, Absatz B Ziffer 3 missachtet.

An die Kommission wird die Frage gerichtet, was sie, falls die oben stehenden Angaben zutreffen, unternehmen kann, damit die Gemeinschaftsvorschriften und die sich daraus ergebenden nationalen Bestimmungen eingehalten werden?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(26. April 2004)

Die Frage des Herrn Abgeordneten kann wie folgt beantwortet werden:

Der EG-Vertrag verankert als Grundprinzipien unter anderem die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Zur Gewährleistung dieser Freiheiten wurden mehrere Rechtsinstrumente verabschiedet. So haben die vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Richtlinien 89/48/EWG (3) und 92/51/EWG (4) eine „allgemeine Regelung“ zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome der Mitgliedstaaten geschaffen. Aufgrund dieser Richtlinien kann ein Mitgliedstaat im Prinzip Unionsbürgern die Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufes in seinem Hoheitsgebiet nicht verweigern, wenn diese ein Diplom ihres Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates besitzen, das sie berechtigt, diesen Beruf dort auszuüben. Bestehen jedoch wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung des Antragstellers und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung, kann der Aufnahmemitgliedstaat den Antragsteller auffordern, entweder eine entsprechende Berufserfahrung nachzuweisen oder eine Ausgleichsmaßnahme in Form eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu absolvieren.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die genannten Richtlinien lediglich auf Unionsbürger Anwendung finden, die einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausüben möchten, in dem sie ihre Qualifikationen erworben haben, und nicht auf eine rein innerstaatliche Problematik eines Mitgliedstaats. Da aus der vom Herrn Abgeordneten geschilderten Sachlage nicht hervorgeht, ob Herr Ghezzi seine Qualifikationen außerhalb Italiens erworben hat, kann angesichts der geschilderten Fakten nicht von einem Verstoß gegen die genannten Richtlinien ausgegangen werden.


(1)  ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16.

(2)  ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25.

(3)  Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. L 19 vom 24.1.1989.

(4)  Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. L 209 vom 24.7.1992.


3.4.2004   

DE

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CE 84/884


(2004/C 84 E/0978)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0818/04

von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission

(15. März 2004)

Betrifft:   Verfüllung von Schlamm in die Ingensche Waarden

Die Provinz Gelderland beabsichtigt, Genehmigungen zu erteilen für das Verfüllen von 11 Millionen Kubikmeter Schlamm in ein Sandgrubengebiet bei Ingen. Der Plan sieht das Austiefen der bestehenden Sandgrube von 25 auf und 40 Meter Tiefe mittels zwei Saugbaggern vor.

In einem voraussichtlichen Zeitraum von 15-20 Jahren will man dort (ausgebaggerte) Schlämme verfüllen, die u.a. aus Flussbetten stammen. Die Schlämme der Klasse 3 und 4 enthalten u.a. Schwermetalle.

Die Überschwemmungsräume der Ingensche Waarden sind — als Teil des Niederrheins — als besonderes Schutzgebiet im Rahmen von Natura 2000 vorgesehen. Das Gebiet ist als Überwinterungsgebiet für Zwergschwäne und Blässgänse sowie als Brotplatz des Wachtelkönigs bekannt.

Laut der vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsstudie sind keine signifikanten störenden Auswirkungen durch das Verfüllen zu erwarten.

Gleichwohl fehlt in der Studie jede Alternative zum Verfüllen der Schlämme, etwa eine Verarbeitung zu Klinkern oder Backsteinen oder als Straßenbaumaterial.

Auch kommen keine kompensierenden Maßnahmen (für die Natur) zur Sprache. Der überregionale UVP-Ausschuss stellt fest, dass in der vorliegenden Studie nicht auf die Wissenslücke im Hinblick auf die tatsächlichen Auswirkungen von Verschmutzungskonzentrationen auf Flora und Fauna eingegangen wird.

Während und nach dem Verfüllen mit dem ausgebaggerten Material wird sich die Wasserqualität des Sees vorübergehend verschlechtern. Im Hinblick auf einige Stoffe kann ein vorübergehendes Überschreiten des höchstzulässigen Gefahrenniveaus nicht ausgeschlossen werden. In der UVP werden die etwaigen öko(toxikologischen) Gefahren solcher Situationen für bestimmte Leitarten nicht quantifiziert.

Für die besonderen Schutzzonen gelten die Habitat-Richtlinie und der entsprechende Abwägungsrahmen, der beinhaltet, das Eingriffe in die natürlichen Charakteristika dieser Gebiete nur gestattet sind, wenn es keine Alternativen gibt und zwingende Gründe von großem öffentlichen Interesse vorliegen.

Ist das besagte Vorgehen nach Auffassung der Kommission im Widerspruch zu den Intentionen von Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie und Natura 2000?

Beabsichtigt die Kommission, sämtliche Aktivitäten in besonderen Schutzzonen, und vor allem im Stromgebiet von Waal und Niederrhein zu überprüfen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(29. April 2004)

Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1), der gemäß Artikel 7 auch für die entsprechend der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (2) ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete gilt, erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen.

Das besondere Schutzgebiet „Neder-Rijn“ umfasst eine Gesamtfläche von etwa 2 900 ha. Nach den von dem Herrn Abgeordneten vorgelegten Informationen könnte die geplante Ablagerung von Schlamm die Wasserqualität in diesem Gebiet vorübergehend beeinträchtigen. Eine Prüfung des Projektes ergab, wie aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass keine erheblichen Auswirkungen auf dieses Gebiet zu erwarten sind. Es liegen keine weiteren Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG vor. In Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG sind Alternativen erwähnt, doch findet dieser Artikel nur Anwendung, wenn ein Projekt zwar ein Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte, es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses jedoch dennoch durchzuführen ist. Da in den Informationen des Herrn Abgeordneten auf eine Prüfung verwiesen wird, die zu dem Schluss kam, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht vorliegt, scheinen die Bestimmungen dieser Richtlinie auf den ersten Blick eingehalten zu werden. Auch in Artikel 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (3) in ihrer durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (4) geänderten Fassung ist vorgesehen, dass gegebenenfalls Alternativen erwogen werden müssen. Aus den vorliegenden Angaben geht jedoch nicht hervor, dass gegen diese Bestimmung verstoßen wurde.

Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, nicht der Kommission, Maßnahmen in besonderen Schutzgebieten zu überprüfen, um sicherzustellen, dass das Verfahren des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4 eingehalten wird. Liegen der Kommission Nachweise dafür vor, dass bestimmte Maßnahmen gegen die Umweltschutzvorschriften der EU verstoßen, kann sie gegen den verantwortlichen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.


(1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992.

(2)  ABl. L 103 vom 25.4.1979.

(3)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, geändert durch die Richtlinie 91/224/EWG der Kommission vom 6. März 1991, ABl. L 115 vom 8.5.1991.

(4)  ABl. L 73 vom 14.3.1997.


3.4.2004   

DE

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CE 84/886


(2004/C 84 E/0979)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0819/04

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(15. März 2004)

Betrifft:   Die Europaschule in Amsterdam

Zahlreiche Eltern von Schülern und Lehrer der Europaschule von Amsterdam haben mir ihre äußerste Besorgnis über die angekündigte Kürzung der öffentlichen Finanzmittel für diese Schule durch die niederländischen Behörden mitgeteilt, offenbar aufgrund eines Beschlusses zur Kürzung der Beihilfe für den Grundschulunterricht in Fremdsprachen durch die Behörden dieses Landes.

Offenbar behaupten die portugiesischen Behörden, dass sie öffentliche Finanzmittel für eine Grundschule bereitstellen, die Niederländischunterricht in Portugal erteilt. Daher würden sie eine Behandlung auf Gegenseitigkeit erwarten und haben sich bislang geweigert, diese Finanzierung seitens der niederländischen Behörden zu übernehmen.

Wenn man berücksichtigt, dass der Unterricht einer Herkunftssprache in den Grundschulen ein wichtiges Instrument für die vollständige Ausübung der Freizügigkeit von Personen ist und dass dies im Rahmen des Systems der Europaschulen mit umfangreichen Gemeinschaftsmitteln in die Praxis umgesetzt und finanziert wird, erscheint mir dieser Sachverhalt von größter Bedeutung für die Institutionen der Gemeinschaft.

Kann die Kommission in diesem Sinne mitteilen, ob sie nicht eine Gesetzesinitiative, eine einfache strategiepolitische Mitteilung, um den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet Leitlinien zu übermitteln, oder irgendeine andere Initiative für angemessen hält, die zum Ziel hat, die gegenseitige Ablehnung von Verantwortung zu vermeiden und dazu beizutragen, dass dieser Unterricht fortgesetzt werden kann, der von größter Bedeutung für die Kommunikation und Freizügigkeit von Personen im europäischen Raum ist?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(29. April 2004)

Den vorgelegten Informationen ist zu entnehmen, dass die Frage die Gestaltung der Bildungssysteme betrifft. Nun liegt nach Artikel 149 EG-Vertrag die Verantwortung für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems bei den Mitgliedstaaten. Die Kommission hat im Bildungsbereich die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten zu fördern und ihre Aktion zu unterstützen und zu ergänzen.

Erwähnt sei aber auch, dass am 25. Juli 1977 der Rat die Richtlinie 77/486/EWG über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern (1) verabschiedet hat. Damit sollten die Bedingungen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer vor allem hinsichtlich der Aufnahme im Gastland und der Ausbildung ihrer Kinder verbessert werden; darüber hinaus betont die Richtlinie, dass es wichtig ist, dass die Aufnahmemitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Herkunftsmitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um die Unterweisung der Kinder in ihrer Muttersprache und in der heimatlichen Landeskunde zu fördern, damit insbesondere ihre etwaige Wiedereingliederung in den Herkunftsmitgliedstaat erleichtert wird. Die Kommission hat nicht die Absicht, einen neuen Gesetzesvorschlag vorzulegen.


(1)  ABl. L 199 vom 6.8.1977.


3.4.2004   

DE

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CE 84/886


(2004/C 84 E/0980)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0825/04

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(8. März 2004)

Betrifft:   Von der Europäischen Kommission in Frage gestelltes Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates

Gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 1954/2003 (1) soll der bisherige Schutz der Gewässer der Azoren und Madeiras bis zum Inkrafttreten der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands oder bis spätestens zum 31. Juli fortbestehen.

Dies steht außer Frage und wurde vom Juristischen Dienst des Rates in seinem Gutachten hierzu in der Sitzung der Gruppe Fischerei des Rates vom 19. Februar (Protokoll 6670/04, 25. Februar) bekräftigt.

Die Europäische Kommission selbst bestätigt dies in ihrer Pressemitteilung vom 3. Februar 2004 (IP/04/153), in der es heißt: „Mit dem vorgeschlagenen Verbot soll sichergestellt werden, dass der Schutz, der bislang im Rahmen der […] besonderen Zugangsregelung bestand, weiterhin gewährleistet ist“.

Nun haben die spanischen Behörden den Redaktionen der portugiesischen Presse am 5. Februar die Meldung zukommen lassen, der Juristische Dienst der Kommission habe bestätigt, dass die besondere Zugangsregelung bereits nicht mehr gelte.

Mit Datum vom 6. Februar taucht ein „Aktenvermerk“ auf, der im Ratsprotokoll als von der Europäischen Kommission kommender „Sprechzettel“ verzeichnet ist und zwar diese Frage weder in der Darlegung des Problems noch in seinen Schlussfolgerungen behandelt, aber einen Absatz enthält, aus dem man schließen könnte, Artikel 15 der Verordnung könne ignoriert werden.

Kann die Kommission diese 180-Grad-Wende in ihrer Haltung zum Schutz der Gewässer der Azoren und Madeiras innerhalb von drei Tagen erklären?

Kann die Kommission erklären, wie die spanischen Behörden am 5. Februar ahnen konnten, dass es am folgenden Tag zu dieser radikalen Wende der Standpunkte kommen würde?

Kann die Kommission versichern, dass sie nicht hinter den wiederholt angeführten, nicht genau bezeichneten Quellen steckt, die ein unwahres „Rechtsgutachten“ des Juristischen Dienstes der Kommission ersonnen haben, das angeblich die Liberalisierung des Zugangs zu den Gewässern der Azoren und Madeiras vorwegnahm und so den Standpunkt des Juristischen Dienstes des Rates ins völlige Gegenteil verkehrte?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(6. April 2004)

In der Sitzung der Arbeitsgruppe „Interne/Externe Fischereipolitik“ des Rates am 19. Februar 2004 gab die Kommission einen Sprechzettel in Umlauf; darin ging es um das Inkrafttreten einiger Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95. Die Artikel 5 (betreffend die Zugangsregelung für die Gewässer im Bereich der Azoren und anderer Regionen in äußerster Randlage) und 13 (betreffend die Kontrollvorschriften) dieser Verordnung sind am 14. November 2003 in Kraft getreten und jetzt gegenüber den Verordnungen von 1995 vorrangig anwendbar, obgleich diese letztgenannten Verordnungen noch einige Monate in Kraft bleiben. Als Grundlage für den Sprechzettel diente die Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Kommission.

Was den Juristischen Dienst des Rates anbetrifft, so heißt es in der Unterlage, auf die sich der Herr Abgeordnete bezieht (Dokument 6670/04 des Rates), dass die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 am 14. November 2003 in Kraft trat und — sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt- seitdem anwendbar ist. Dies steht in völligem Einklang mit der oben dargelegten Auffassung der Kommission.

Die Pressemitteilung der Kommission vom 3. Februar 2004 bezieht sich lediglich auf den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 (2) des Rates. Zweck dieses Vorschlag ist ein Verbot der Schleppnetzfischerei in den Gewässern um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln, er bezieht sich nicht auf die Zugangsregelung als solche. Das Anliegen des vorgeschlagenen Schleppnetzverbots besteht darin, auf Gemeinschaftsebene die Beschränkungen für den Einsatz von Fanggeräten wie bisher im Rahmen der besonderen Zugangsregelung anzuwenden. Damit wäre sichergestellt, dass die betreffenden Gewässer auch weiterhin vor den Schäden bewahrt werden, die der Einsatz von Grundschleppnetzen in diesen hochsensiblen Tiefseelebensräumen verursachen kann.

Die Kommission hat also den Standpunkt, den sie beim Erlass dieser Verordnung durch den Rat vertreten hat, seitdem nicht geändert.

Der Herr Abgeordnete kann sich darauf verlassen, dass die Kommission im ständigen Dialog mit den betreffenden Mitgliedstaaten steht, um eine möglichst reibungslose Umsetzung der neuen Vorschriften zu gewährleisten.


(1)  ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren, ABl. L 125 vom 27.4.1998.


3.4.2004   

DE

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CE 84/888


(2004/C 84 E/0981)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0829/04

von Mario Mauro (PPE-DE) an die Kommission

(15. März 2004)

Betrifft:   Parmatour: Touristikunternehmen im Besitz der in den Parmalat-Crash verwickelten Familie Tanzi

Wie es sich gezeigt hat, ist das Unternehmen Parmatour nicht nur für den Zweck, zu dem es gegründet wurde, sondern auch zu anderen Zwecken verwendet worden. Dies führte zu den negativen Betriebsergebnissen, denen man wiederholt mit verschiedenen Umstrukturierungen, von denen die letzte seit einem Jahr im Gange war, Abhilfe schaffen wollte, ferner zur Entlassung von 60 Personen und zu einem Sanierungsplan, der das Unternehmen binnen drei Jahren zu positiven Ergebnissen führen sollte. Nach der Insolvenzerklärung und dem Übergang zur außerordentlichen Verwaltung ist dieser Plan auf Eis gelegt worden.

Das Management im Tourismusgewerbe ist völlig andersartig als das Management einer Industrietätigkeit, bei der die Möglichkeit besteht, den Augenblick der Produktion und den des Verkaufs zeitlich zu trennen.

Das Fremdenverkehrsgewerbe, das im Wesentlichen aus Dienstleistungen besteht, beruht auf der absoluten Notwendigkeit eines gegenseitigen Vertrauens zwischen Erbringern und Kunden, unter Achtung der Mindestvorschriften des Marktes, weil es andernfalls unmöglich ist, am Markt zu bleiben und weiterhin tätig zu sein.

Dadurch, dass es dem Unternehmen unmöglich gemacht wird, auch nur für kurze Zeit am Markt zu bleiben, sinkt sein Wert auch im Hinblick auf eine mögliche Neuplatzierung mit der daraus folgenden Beeinträchtigung der verschiedenen vom Unternehmen vertretenen Interessen.

An die Kommission wird die Frage gerichtet, welche Initiativen er zu treffen gedenkt, damit auch dieses Tätigkeitssegment im weitesten Sinne des Wortes die größtmöglichen Chancen erhält, um genutzt und wiederangekurbelt zu werden, und nicht zerstört und einfach ausgelöscht wird, wie dies gegenwärtig geschieht.

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(6. April 2004)

Die Kommission hat nicht die Absicht, sich zur Tätigkeit des Unternehmens Parmatour zu äußern, das in den finanziellen Crash der Firma Parmalat, gegen die die italienische Justiz ermittelt, verwickelt ist.

Mit ihrer vor kurzem vorgelegten Mitteilung „Grundlinien zur Nachhaltigkeit des europäischen Tourismus“ (1) möchte die Kommission u.a. einen Bezugsrahmen festlegen, mit dem die Lebensfähigkeit, das anhaltende Wachstum, die Wettbewerbsfähigkeit und der kommerzielle Erfolg der Tourismusbranche gewährleistet werden können. In dieser Mitteilung unterstreicht die Kommission Folgendes: Ein offenes Regierens verlangt von den Unternehmen, dass sie die Verantwortung dafür übernehmen, ihre Geschäfte so zu führen, dass sie bei der Erbringung der Dienstleistungen der Wertschöpfungskette des Tourismus — unabhängig von ihrer Form und Größe — den Grundsätzen ihrer sozialen Verantwortung voll und ganz Rechnung tragen.


(1)  KOM(2003) 716 endg.


3.4.2004   

DE

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CE 84/889


(2004/C 84 E/0982)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0831/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(15. März 2004)

Betrifft:   Errichtung der Radarstation am Pico do Areeiro — Umweltverträglichkeitsprüfung

In ihrer Antwort vom 5. März 2003 auf meine Anfrage E-0157/03 (1) zur Aufrechterhaltung des Standorts für die Errichtung der Radaranlage auf dem Pico do Areeiro (Madeira) erklärte Kommissionsmitglied Wallström, sie warte das Ergebnis der von den portugiesischen Behörden in Auftrag gegebenen Umweltverträglichkeitsprüfung ab, um sich dann zu äußern.

In Portugal verbreiteten Informationen zufolge soll nun eine Umweltverträglichkeitsstudie vorliegen.

Kann mir die Europäische Kommission ihren Standpunkt zu dieser Studie mitteilen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Die Kommission teilt hierzu mit, dass ihre Dienststellen die Umweltverträglichkeitsstudie zu dem genannten Radarprojekt in dem gemeinschaftswichtigen Gebiet „Maciço Montanhoso Central“ und in der Sonderschutzzone „Maciço Montanhoso Oriental da Ilha da Madeira“, wo sich ein Nistgebiet der Wildvogelart Pterodroma madeira befindet, einer Prüfung unterzogen haben.

Nach der Studie soll die Hauptumweltauswirkung des Projekts aus den Illuminationseffekten des Radars auf die Orientierung der Vögel resultieren. Allerdings war in der Studie darauf hingewiesen worden, dass sich durch bestimmte Maßnahmen, etwa die Reduzierung der Lichtstärke und die Ablenkung der Lichtstrahlen auf Bodennähe, diese Auswirkungen auf ein Minimum reduzieren ließen. Außerdem hat die Studie ergeben, dass sowohl das Nistgebiet als auch die von den Vögeln benutzten Flugzonen außerhalb des Strahlungsbereichs liegen.

Nachdem das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden ist und die entsprechende Studie keine nennenswerten Auswirkungen auf die oben genannte geschützte Vogelart ergeben hat, ist die Kommission der Ansicht, dass der Sachverhalt gegen keine einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts verstößt. Die Kommission hat daher beschlossen, die Beschwerde 2002/5069 zu dem genannten Projekt zu den Akten zu legen.


(1)  ABl. C 242 E vom 9.10.2003, S. 101.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/889


(2004/C 84 E/0983)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0832/04

von Anne Ferreira (PSE), Ioannis Souladakis (PSE) und Catherine Stihler (PSE) an die Kommission

(15. März 2004)

Betrifft:   Gebärdendolmetscher für Theateraufführungen und Zuschauer mit Gehörproblemen

Theatervorstellungen können für Zuschauer mit Gehörproblemen durch einen Gebärdendolmetscher übersetzt werden. Die Möglichkeit zum Einsatz eines Gebärdendolmetschers ist normalerweise von der Initiative des Theaters, der Theatergruppe oder spezifischen Vereinbarungen abhängig, um die ein Publikum mit Gehörproblemen ersucht hat. Dies hat zur Folge, dass Menschen mit Gehörproblemen von zahlreichen kulturellen Veranstaltungen in der Europäischen Union ausgeschlossen sind. Darüber hinaus gibt es heute nur wenige ausgebildete Gebärdendolmetscher für Theateraufführungen.

Kann die Kommission mitteilen, ob sie Initiativen zu ergreifen gedenkt, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Gehörproblemen an kulturellen Veranstaltungen teilnehmen können, und falls ja, um welche Initiativen handelt es sich dabei? Welche Unterstützung gewährt die Kommission für die Ausbildung von Gebärdendolmetschern für Theatervorstellungen?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(29. April 2004)

Die angesprochene Problematik fällt generell in die Kompetenz der Mitgliedstaaten. Die Anerkennung einer bestimmten Sprache fällt nicht unter die Verantwortung bzw. in die Zuständigkeit der Kommission. Tatsache ist, dass je nach Mitgliedstaat und Region unterschiedliche Gebärdensprachen bestehen. Die Anerkennung einer Gebärdensprache ist somit Sache der einzelnen Mitgliedstaaten und, wie die Kommission feststellt, hat eine Reihe von Mitgliedstaaten in der Tat bestimmte Gebärdensprachen als offizielle Sprachen auf Landesebene anerkannt.

Demgegenüber hat die Kommission aber großes Verständnis für Menschen, deren erste Sprache die Gebärdensprache ist, und in mehreren EU-Aktionsprogrammen, etwa dem Lingua-Programm, hat die Kommission auch Projekte zur Förderung des Lehrens und Erlernens von Gebärdensprachen bezuschusst. So wurden auch alle EU-Veranstaltungen im Rahmen des Europäischen Jahrs der Menschen mit Behinderungen 2003 nicht nur in gesprochene, sondern auch in Gebärdensprachen übersetzt. Beispielsweise hat die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) eine Konferenz zum Thema „Kommunikationshilfen und elektronischer Zugang durch Sprache“ organisiert, die mit Hilfe von Stenografiermaschinen durchgehend untertitelt wurde, zum Teil auch automatisch mit Hilfe der von der GFS entwickelten Prototyp-Spracherkennungstechnologie.

Wichtig ist auch, den Handlungsbedarf speziell bei Gehörlosen und Schwerhörigen zu erkennen, für die die Gebärdensprache nicht ihre erste Sprache ist. Aus diesem Grund bemüht sich die Kommission darum, einen leichten Zugang zu schriftlichen Unterlagen zu vermitteln und versucht beispielsweise, soweit möglich, bei Konferenzen Velotyp- bzw. Hör-Loops bereitzustellen. Im Rahmen der einzelnen Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung hat die Kommission allerdings schwerpunktmäßig bestimmte Forschungsprojekte gefördert, die die Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen verbessern können. Ein anderes Beispiel ist die Zusammenarbeit der Kommission mit der Europäischen Rundfunkunion und dem Cenelec-Normenausschuss, um die Entwicklung und Harmonisierung der Untertitelung und auch den Einsatz der Spracherkennung als Untertitelungssystem bei Konferenzen und Fernsehsendungen zu fördern. Eine interessante Aktivität in diesem Zusammenhang ist das VOICE-Projekt (http://voice.jrc.it/) der Gemeinsamen Forschungs stelle. So hat dieses Projekt die technologische Forschung und Entwicklung durch ein Universalkonzept auf der Grundlage der Untertitelung gefördert, das für behinderte und nichtbehinderte Menschen gleichermaßen geeignet ist. So gesehen könnte die Untertitelung ein richtungweisendes Hilfsmittel darstellen, um die Beteiligung von Menschen mit Hörbehinderungen an kulturellen Aktivitäten zu verbessern. Wichtigstes Finanzinstrument der Gemeinschaft zur Förderung der Politik der Mitgliedstaaten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Beschäftigung ist der Europäische Sozialfonds (ESF), der für den Zeitraum 2000-2006 mit insgesamt 62,5 Milliarden EUR ausgestattet ist (EU15).

Die Ausbildung von Gebärdendolmetschern für Theateraufführungen ist förderfähig im Rahmen der über den ESF kofinanzierten Programme, die von nationalen und regionalen Behörden verwaltet und umgesetzt werden.

All diese Maßnahmen können dazu beitragen, die Problematik von gehörlosen und schwerhörigen Menschen in den Griff zu bekommen und ihnen eine breite Palette von Produkten, Dienstleistungen und möglicherweise auch kulturellen Aktivitäten zum Nutzen der gesamten Gesellschaft zu erschließen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/890


(2004/C 84 E/0984)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0834/04

von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(15. März 2004)

Betrifft:   9 Jahre Gefängnis für die Abgabe von 0,5 g Methadon in Russland

Im Jahr 2003 wurde die 32 jährige Moskauer Journalistin Ulyana Belezerova auf der Grundlage von Artikel 228 Absatz 4 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation zu 9 Jahren Gefängnisstrafe in einer Hochsicherheitsstrafanstalt verurteilt. Sie war wegen des angeblichen Verkaufs von 0,5 Methadon angeklagt worden. Die Klage gegen Frau Belezerova beruht einzig und allein auf der Zeugenaussage eines jungen Drogenabhängigen, der geltend machte, dass Frau Belezerova ein mit dieser Substanz gefülltes Paket im Sandkasten eines Kindergartes deponiert und damit ihre Verkaufsabsicht deutlich gemacht hätte. Der Staatsanwalt betonte, dass, weil Frau Belezerova die Absicht hatte, eine Dosis dieser fraglichen Substanz an einen anderen Drogenabhängigen weiterzugeben, es durchaus rechtmäßig sei, diese Handlung mit ihren Konsequenzen — nämlich Gefährdung der Öffentlichkeit mit krimineller Absicht — gleichzusetzen und folglich als vorsätzlichen Mord einzustufen. Frau Ulyana Belezerova, die ebenfalls Drogen nimmt, ist eines von Hunderttausenden Opfern einer undifferenzierten Kampagne gegen Drogenmissbrauch in Russland, die dazu führt, dass Menschen für Jahre oder sogar Jahrzehnte eingesperrt werden, um im großen Stil Drogenkonsumenten aus dem Verkehr zu ziehen, ohne dass aber gleichzeitig eine kohärente und effiziente Drogenpolitik verfolgt würde.

Welche Informationen liegen der Kommission über diesen Fall vor und allgemein auch über das Phänomen dieser Pauschalrepressalien gegen Drogenkonsumenten in Russland sowie über die Konsequenzen dieser repressiven Politik? Hält es die Kommission für rechtmäßig, die Weitergabe oder den Verkauf von 0,5 g Methadon mit dem Tatbestand des vorsätzlichen Mordes gleichzusetzen? Stimmt die Kommission im Allgemeinen darin überein, dass dieser Fall — der für Tausende solcher Fälle steht — nur ein Symptom der schwerwiegenden Missstände im Rechtssystem und in der Rechtsstaatlichkeit der Russischen Föderation insgesamt darstellt?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(27. April 2004)

Die Kommission ist nicht in der Lage, den fraglichen Einzelfall, bei dem es sich um eine Rechtsangelegenheit Russlands handelt, zu beurteilen. Maßgebend für eine Verurteilung in Russland wegen Drogenhandels ist in der Regel auch die Drogenmenge, ob es sich um eine Wiederholungstat handelt, oder ob der Betreffende vorbestraft ist usw. Trotzdem ist die Kommission der Ansicht, dass Russland die gerechte, nicht diskriminierende und angemessene Anwendung der Gesetze gewährleisten muss — dies ist ein wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft zwischen Russland und der EU. Die Kommission hat dies im politischen Dialog mit Russland immer hervorgehoben und wird dies auch in Zukunft tun.

Der Kommission ist bekannt, dass Russland die Funktionsweise des Rechtwesens verbessern und dessen Unabhängigkeit fördern muss. Die Kommission ist auch über die Bemühungen Russlands um eine Reform des Rechtswesens informiert. Sie verfolgt diese Bemühungen sehr aufmerksam und unterstützt sie im Rahmen des Tacis-Programms für technische Hilfe.

Was Russlands Bemühungen im Kampf gegen den Drogenmissbrauch betrifft, so ist die Kommission der Auffassung, dass eine wirksame Strategie auf einem ausgewogenen Ansatz beruhen muss, der auf die Verringerung sowohl des Angebots als auch der Nachfrage abzielt, ähnlich dem Programm zur Drogenbekämpfung 2000-2004 der EU. Im Vordergrund sollten Maßnahmen zur Vorbeugung sowie die ärztliche Behandlung von Drogenabhängigen stehen, um diese wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Solche Maßnahmen werden im Rahmen des Dialogs mit Drittländern, also auch mit Russland, erörtert.


3.4.2004   

DE

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CE 84/891


(2004/C 84 E/0985)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0842/04

von Daniela Raschhofer (NI) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Grundlage Wirtschaftswachstum

Die Europäische Kommission hat vor kurzem den ersten Entwurf für die Finanzielle Vorausschau von 2007-2013 präsentiert.

Bei ihrem Haushaltsentwurf geht die Kommission davon aus, dass es in diesem Zeitraum ein Wirtschaftswachstum von 4,5 % geben wird.

1.

Auf welche Grundlage stützt sich die Annahme der Kommission?

2.

Wie realistisch ist diese?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(29. März 2004)

1.

Die nominale Wachstumsrate von 4,5 % bezieht sich auf die EU der 27 (alte und neue Mitgliedstaaten + Bulgarien und Rumänien) und ergibt sich aus einer erwarteten Steigerung des Produktionsvolumens um 2,5 % und einer voraussichtlichen Inflationsrate von 2 %. Die Inflationsprognose steht im Einklang mit dem mittelfristigen Stabilitätsziel der Europäischen Zentralbank (EZB). Zwar wird die geschätzte reale Steigerung der Produktion in der EU der 27 im Zeitraum 2007-2011 mit 2,5 % angegeben, doch weist die Wachstumsrate in den alten und den neuen Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede auf. So wird für die EU der 15 in besagtem Zeitraum mit einem Realwachstum des BIP von lediglich 2,2 % gegenüber einem Wachstum von 4,1 % in den zehn neuen Mitgliedstaaten (AC10) und von 5,6 % in Bulgarien und Rumänien gerechnet.

Die Berechnungen für den Zeitraum 2007-2011 basieren auf den tatsächlichen Zahlen bis 2002 und den kurzfristigen Prognosen (Herbst 2003) der Generaldirektion „Wirtschaft und Finanzen“ (GD ECFIN) bis 2004. Die Berechnung der mittelfristigen Wachstumstrends des BIP erfolgte anhand der Produktionsfunk-tionsmethode der GD ECFIN. Dabei wird vorausgesetzt, dass das Wachstum im Zeitraum 2005-2011 seiner Trendrate entspricht. Die Wachstumstrends werden ermittelt anhand von Vorausschätzungen in Bezug auf die Wachstumsrate beim technischen Fortschritt bzw. der Gesamtfaktorproduktivität (Total Factor Productivity (TFP)), beim Verhältnis Investitionen — Output, bei der Beschäftigungsrate und der Wachstumsrate der erwerbsfähigen Bevölkerung.

2.

Natürlich besteht bei Vorausschätzungen über einen so langen Zeitraum die Gefahr von Abweichungen sowohl nach oben als auch nach unten. Für die alten Mitgliedstaaten ist beispielsweise nicht auszuschließen, dass sich die Gesamtfaktorproduktiviät, die sich seit den siebziger Jahren in einem Abwärtstrend befindet, nicht wie angenommen erholt. Fraglich ist auch, ob die seit Mitte der 90er Jahren zu beobachtende Verbesserung der Arbeitsmarktbedingungen andauert. In Bezug auf die neuen Mitgliedstaaten lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, ob der hohe Anteil der Investitionen am BIP bis 2011 aufrechterhalten werden kann und ob die Beschäftigungsrate tatsächlich so schnell steigt wie erwartet.

Unter schlechteren Vorzeichen würde die Wirtschaft der EU (mit 27 Mitgliedstaaten) im Zeitraum 2007-2011 real nur um 2,2 % (und nominal um 4,2 %) wachsen. In der EU der 15 läge das Wachstum bei 2,0 %, in den AC10 bei 3,6 % und in Bulgarien und Rumänien bei 5,0 %.

Es besteht aber auch die Möglichkeit der Abweichung nach oben. Wenn die Bemühungen um eine Reform des Arbeitsmarktes fortgesetzt werden, ließen sich die in Lissabon gesteckten Beschäftigungsziele in der EU der 15 vielleicht annähernd erreichen. In einem gedämpft optimistischen Szenario wird davon ausgegangen, dass der Trend in Ländern mit rückläufiger Arbeitslosenrate anhält und sich der Trend in Ländern mit steigender Arbeitslosigkeit umkehrt. Unter diesen Umständen könnte 2011 eine Beschäftigungsrate von 68,5 % erreicht und das Wachstum in der EU der 15 mit 2,3 % damit um 0,1 % höher liegen als in der ursprünglichen Vorausschau (AC10=4,1 % und EU27=2,6 %). Da das in Lissabon gesteckte Beschäftigungsziel damit jedoch nicht erreicht würde, geht ein optimistischeres Szenario davon aus, dass alle Länder, die derzeit eine Beschäftigungsrate von unter 70 % haben, dieses Ziel erreichen und die Länder, die über diesem Prozentsatz liegen, diesen halten können. In diesem Fall läge die Beschäftigungsrate 2011 dann bei 71,1 % und die durchschnittliche Wachstumsrate in der EU würde auf 2,7 % ansteigen (1) (AC10=4,1 % und EU27=2,9 %).


(1)  Dieses Szenario ist sehr optimistisch, und zwar gar nicht so sehr, was die Beschäftigungsrate betrifft, sondern weil bei diesen einfachen Berechnungen zwei Faktoren nicht mit berücksichtigt werden, die die positive Bilanz zu einem Teil wieder aufheben. Zum einen könnte es sich bei relativ vielen der neu geschaffenen Arbeitsplätze um Teilzeitarbeitsplätze mit niedrigeren Qualifikationsanforderungen handeln und zum anderen dürften neue Arbeitsplätze eher im Dienstleistungssektor geschaffen werden, so dass die Investitionsrate zeitweilig zurückgehen wird.


3.4.2004   

DE

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CE 84/892


(2004/C 84 E/0986)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0843/04

von Luigi Vinci (GUE/NGL) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Befürwortende Stellungnahme der Region Friaul-Julisch Venetien zum Bau einer Hochgeschwindig-keitsbahntrasse zwischen Ronchi Süd und Triest in Korridor V

In Erwägung nachstehender Gründe: Am 9. Februar 2004 antwortete die Kommission auf die schriftliche Anfrage E-3873/03 (1) vom 5.12.2003 bezüglich der Übereinstimmung der Vorentwürfe für den Bau einer dritten Fahrspur auf der Autobahn von Quarto d'Altino nach Sistiana sowie einer Hochgeschwindigkeits-bahntrasse zwischen Ronchi Süd und Triest mit den Richtlinien 85/337/EWG (2), 97/11/EG (3), 90/313/EWG (4), 92/43/EWG (Habitat) (5) und 2001/42/EG (6) im Hinblick auf den Schutz der natürlichen Lebensräume und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen.

In ihrer Antwort stellte die Kommission fest, dass kein Verstoß gegen irgendeine Richtlinie der Gemeinschaft vorliegt, solange die Region Friaul-Julisch Venetien die fraglichen Projekte nicht genehmigt hat.

In ihrer Entscheidung Nr. 3949 vom 5. Dezember 2003 gab die Region Friaul-Julisch Venetien eine befürwortende Stellungnahme zum Vorentwurf für den Bau einer neuen Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Venedig und Triest sowie die Bahntrasse Ronchi-Triest ab und genehmigte somit den Standort der Bauarbeiten trotz der ablehnenden Stellungnahmen, die von allen im Rahmen dieses Entscheidungsverfahrens angehörten lokalen Behörden abgegeben wurden (acht Gemeinden sowie drei weitere Gemeinden, deren Stellungnahmen nach Fristablauf eintrafen).

Hunderte Bürger widersetzen sich dem Projekt einer Hochgeschwindigkeitsbahntrasse, was aus den kritischen Stellungnahmen zu dieser geplanten Eisenbahninfrastruktur und zur Umweltverträglichkeitsprüfung in den Studien hervorgeht, die die Umweltschutzverbände von Monfalcone (Lega Ambiente, LIPU und WWF) und Triest (Lega Ambiente, WWF und Italia Nostra) am 16. Juni 2003 sowie AmbienteItalia im Mai 2003 im Auftrag verschiedener lokaler Gebietskörperschaften — unter anderem der Gemeinde Ronchi dei Legionari — vorgelegt haben.

Trotz des eklatanten Mangels an Unterlagen in Zusammenhang mit dem Bahntrassenvorentwurf wies das Triester Wasserversorgungsunternehmen ACEGAS am 11. Juni 2003 alle betroffenen lokalen Gebietskörperschaften auf die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Wasserversorgung von Triest und Monfalcone hin.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die Verfahren gemäß dem italienischen Gesetz Nr. L 443 vom 21. Dezember 2001 und dem Gesetzesdekret (Decreto legislativo) Nr. 190/2002 über die Auswahl und Prüfung von Infrastrukturprojekten uneingeschränkt den Gemeinschaftsrichtlinien zum Umweltschutz und zum Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen entsprechen? Ist sie nicht der Ansicht, dass die in der Entscheidung Nr. 3949 vom 5. Dezember 2003 enthaltene Genehmigung des Standorts der Bauarbeiten für die neue Hochgeschwindigkeitsbahntrasse zwischen Ronchi Süd und Triest einen eklatanten Verstoß gegen die oben genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen darstellt?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(13. April 2004)

Mit der geänderten Richtlinie 85/337/EWG (7) soll sicher gestellt werden, dass Entscheidungen über die Genehmigung von Bauvorhaben erst getroffen werden, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen wurde und die betroffene Öffentlichkeit (der Personenkreis wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bestimmt) Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Das Ergebnis der Anhörungen und die nach den Artikeln 5, 6 und 7 gesammelten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

Aus der Richtlinie geht nicht hervor, dass Projekte nicht genehmigt werden dürfen, wenn sie von den angehörten Interessengruppen, auch lokalen Behörden, abgelehnt werden, auch dann nicht, wenn ihre Auswirkungen auf die Umwelt erwiesenermaßen erheblich sind. Die zuständigen Behörden werden lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass die zu genehmigenden Projekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Die Entscheidung über die Genehmigung liegt bei ihnen, sofern sie die Ergebnisse der Anhörungen und die im Verfahren gesammelten Angaben berücksichtigen.

Nach Artikel 1 Absatz 2 bedeutet „Genehmigung“ die „Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält“. Den vorliegenden Angaben zu Folge ist die Entscheidung Nr. 349 der Region Friaul-Julisch Venetien vom 5. Dezember 2003 mit einer befürwortenden Stellungnahme zu einem Vorentwurf keine „Genehmigung“ im Sinne der Richtlinie. Es ist daher davon auszugehen, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Für die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (8) gilt Entsprechendes: Da noch keine Genehmigung erteilt wurde, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie festzustellen.

Die ablehnenden Stellungnahmen der angehörten Interessengruppen zur geplanten Hochgeschwindigkeits-bahntrasse zwischen Venedig und Triest, Abschnitt Ronchi-Triest, stehen per se weder im Widerspruch zur Richtlinie 85/337/EWG noch stehen sie einer Genehmigung im Wege, sofern die Bestimmungen dieser Richtlinie befolgt werden. Aus den vom Herrn Abgeordneten gemachten Angaben kann aber nicht geschlossen werden, dass in diesem Fall Bestimmungen der genannte Richtlinie außer Acht gelassen wurden. Sollte der Herr Abgeordnete über weitere Informationen zu diesem Vorgang verfügen, ist die Kommission gerne bereit, diese zu prüfen.


(1)  ABl. C 78 E vom 27.3.2004, S. 867.

(2)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

(3)  ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.

(4)  ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.

(5)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(6)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

(7)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997.

(8)  ABl. L 206 vom 22.7.1992.


3.4.2004   

DE

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CE 84/894


(2004/C 84 E/0987)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0844/04

von Ulpu Iivari (PSE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Gegen EU-Rechtsvorschriften verstoßende Werftbeihilfen

Die finnischen Werften haben in den vergangenen Monaten zahlreiche Aufträge an die italienische staatliche Gesellschaft Fincantieri verloren, die ihren Auftraggebern deutlich niedrigere Preise anbieten konnte. Einigen öffentlich geäußerten Expertenmeinungen zufolge ist es offensichtlich, dass Italien mit staatlichen Beihilfen die Reedereeien unterstützt, die ihre Schiffe im Land selbst bauen und sie dort auch registrieren lassen.

Die Kontrolle des Binnenmarktes gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Kommission. Welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um sicherzustellen, dass die EU-Wettbewerbsvorschriften im Schiffsbausektor eingehalten werden?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(2. April 2004)

Das Referat für staatliche Beihilfen der Kommission überwacht aktiv den Schiffbausektor, indem sie gemeldete Beihilfefälle und -regelungen beurteilt, Beschwerden untersucht und aus eigener Initiative Untersuchungen durchführt.

Der Kommission sind keine staatlichen Beihilfen bekannt, die an Reedereien vergeben würden, die ihre Schiffe in Italien bauen, mit Ausnahme einer Art der Beihilfe, die von der Kommission genehmigt wurde und die im Prinzip von allen Mitgliedstaaten gewährt werden kann. Bei dieser Beihilfe handelt es sich um eine auftragsbezogene Beihilfe (1) für Schiffe, deren Bau bis Ende 2000 in Auftrag genommen wurde und die vor Ende 2003 ausgeliefert wurden.

Zur Zeit läuft ein von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angestrengtes Verfahren im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen für den italienischen Schiffbau (2). In diesem Fall geht es um eine Bürgschaftsregelung für den Schiffbau, doch soweit die Kommission unterrichtet ist, wurden bis dato keine Garantien gemäß dieser Regelung gewährt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau, ABl. L 202 vom 18.7.1998.

(2)  ABl. C 145 vom 21.6.2003.


3.4.2004   

DE

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CE 84/895


(2004/C 84 E/0988)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0851/04

von Gianni Vattimo (PSE) an die Kommission

(11. März 2004)

Betrifft:   Artgerechte Tierhaltung

Mit der Richtlinie 91/629/EWG (1) über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern wird die Verwendung von Anlagen zur Haltung von Kälbern in Einzelbuchten oder in Ständen, die vor dem 1. Januar 1994 erbaut wurden, spätestens ab 31. Dezember 2003 verboten; in Italien wurde diese Richtlinie mit der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 533 vom 30. Dezember 1992 in nationales Recht umgesetzt.

Mit Schreiben vom 22. Januar 1999 (Ref. 600.10/24495/PA/4073) stellte die Generaldirektion der Abteilung Lebensmittel, Ernährung und Tiergesundheit des Gesundheitsministeriums seinerzeit gegenüber den Regionen und autonomen Provinzen offiziell klar, dass abgesehen von bestimmten Kategorien ab dem genannten Termin vom 31. Dezember 2003 kraft der geltenden Vorschriften keine Ausnahmen zulässig sind.

Das genannte Haltungssystem wurde schon seinerzeit vom Europäischen Wissenschaftlichen Veterinärausschuss als besonders grausam befunden, weil die Kälber sich nicht bewegen können und daher anämisch werden (so genanntes weißes Kalbfleisch); in Italien, dem drittgrößten Erzeuger in Europa nach Frankreich und Holland, werden ungefähr 470 000 Kälber jährlich so gehalten.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2003 (Ref. 33533/50.03.62) hat der Leiter des Dienstes für Tiergesundheit, hygienische Tierhaltung und tierische Erzeugung der Region Venetien einen Leitfaden versandt, in dem er bekräftigte, dass die vorgesehenen Strafen (zwischen 1500 und 9000 Euro, Aussetzung der Tätigkeit zwischen einem und drei Monaten im Wiederholungsfall) nicht gegen jene Tierhalter verhängt werden müssen, die die Produktionszyklen von vor dem 31.12.2003 erworbenen Tieren zu Ende führen und nachweislich Anpassungen an den nicht rechtmäßigen Einrichtungen eingeleitet haben.

Der Assessor für das Gesundheitswesen der Region Lombardei hat mit seinem Schreiben vom 7. Oktober 2003 anlässlich zahlreicher — als fundiert erachteter — Ersuchen der Branchenverbände die folgenden Bestimmungen erlassen, um zu verhindern, dass es zu einer Krise im Viehzuchtsektor kommt: Die Betriebsinhaber, die dem Assessor bis zum 1. Dezember 2003 versichert haben, dass sie die Haltungsbedingungen anpassen bzw. die Tätigkeit am Ende des laufenden Produktionszyklus aufgeben wollen, müssen den Aufzuchtszyklus bis zum 31. August 2004 abschließen. Schätzungen zufolge betrifft diese Ausnahme 21 % der Zuchtbetriebe bzw. 800 Anlagen.

Die Region Piemont, in der diese Art der Produktion eine ebenso große Rolle spielt, hat keine Ausnahmen von den nationalen und europäischen Rechtsvorschriften genehmigt, sondern die Viehzüchter rechtzeitig über die notwendigen Änderungen informiert, wodurch jedoch angesichts der Beschlüsse der angrenzenden Regionen eine Wettbewerbsverzerrung unvermeidbar wurde.

Schon vor zwei Jahren wurden Schätzungen zufolge in Deutschland 100 % der Anlagen angepasst, während es in Italien kaum 20 % waren.

Welche Schritte gedenkt die Kommission zu unternehmen, damit die Richtlinie 91/629/EWG in den italienischen Regionen Lombardei und Venetien eingehalten wird?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(1. April 2004)

Die Kommission wurde bisher nicht über besondere Probleme in den italienischen Regionen Venetien und Lombardei bei der Anwendung der Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern informiert. Sie wird daher die italienischen Behörden um Auskunft über die behauptete unzureichende Einhaltung der Richtlinie in den genannten Regionen bitten.


(1)  ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28.


3.4.2004   

DE

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CE 84/896


(2004/C 84 E/0989)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0855/04

von Jean-Maurice Dehousse (PSE) an die Kommission

(19. März 2004)

Betrifft:   Sicherheit in Brüssel

In allen städtischen Ballungsgebieten besteht die Gefahr, dass die öffentliche Versorgung, einschließlich der Stromversorgung, plötzlich unterbrochen wird. Von vielen ist allgemein bekannt, dass sie anfällig für Terroranschläge sind. Bei den meisten von ihnen besteht zusätzlich die Gefahr von Werksunfällen, entweder unmittelbar (Ansiedlung von Fabriken oder ähnlichen Betrieben im Stadtgebiet) oder mittelbar (Ansiedlung von Fabriken oder ähnlichen Betrieben in der Nähe von Städten).

Brüssel (Stadt und Ballungsraum) stellt diesbezüglich keine Ausnahme dar und steht außerdem bekanntlich ziemlich weit oben in der Liste der bekannten, und ausdrücklich genannten, Terrorziele. Der Gouverneur der Region Brüssel-Hauptstadt hat vor kurzem Alarm geschlagen und erklärt: „Wir sind nicht in der Lage, Notfall- und Eingreifpläne für die Hauptstadt Europas aufzustellen“ (gemäß einer Erklärung, die von der Tageszeitung „Le Soir“ am 23. Februar 2004 veröffentlicht und auch von Euronews verbreitet wurde).

1.

Weiß die Kommission von dieser Erklärung?

2.

War sie parallel über diese Situation unterrichtet?

3.

Welche Konsequenzen zieht sie für ihre Einrichtungen, für ihr Personal und für die Familien der Bediensteten?

4.

Welche (regelmäßigen oder unregelmäßigen) Kontakte unterhält die Kommission seit ihrer Ansiedlung in Brüssel zu den Brüsseler und den belgischen Behörden?

5.

Besitzt die Kommission Einrichtungen außerhalb von Brüssel, bei denen sich das gleiche Sicherheitsproblem stellen könnte?

6.

Wenn ja, wie sieht die Situation bei den fraglichen Einrichtungen und den Beziehungen zu den betroffenen Behörden aus?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(28. April 2004)

Die Kommission wurde über die in der Anfrage genannte Erklärung nicht offiziell informiert, doch sie hat natürlich die diesbezüglichen Berichte der belgischen Presse zur Kenntnis genommen.

Da Belgien das Gastland der Kommission in Brüssel ist, steht die Kommission in Absprache mit den anderen Organen der Europäischen Union in Brüssel in ständigem Kontakt mit den für Sicherheitsfragen zuständigen Stellen der belgischen Regierung und diese enge Zusammenarbeit wird auch fortgeführt, um einen Beitrag zum Schutz der Personen und Gebäude zu leisten.

Der Herr Abgeordnete wird verstehen, dass im Hinblick auf die Gewährleistung der physischen Sicherheit der Mitarbeiter, Gebäude und Vermögenswerte der Kommission in Brüssel und anderen Orts Einzelheiten der diesbezüglichen Vorkehrungen nicht öffentlich bekannt gegeben werden.


3.4.2004   

DE

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CE 84/896


(2004/C 84 E/0990)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0856/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(19. März 2004)

Betrifft:   Schutz traditioneller Industrien

In einer jüngsten Sitzung mit Vertretern der Arbeitnehmer des Unternehmens „Fosforeira Portuguesa“ (Streichholzindustrie) in Espinho, Portugal, wurde über die Probleme berichtet, die das Unternehmen durchmacht und die seine künftige Lebensfähigkeit in Frage stellen können. Es handelt sich um das Problem des Wettbewerbs infolge der Einfuhr von Streichhölzern aus Beitrittsländern und Drittländern wie China.

Die Kommission wird daher um folgende Angaben gebeten:

1.

Gibt es irgendeine Studie über die Auswirkungen des Beitritts der zehn neuen Länder auf die traditionelle Industrie, insbesondere die Streichholzindustrie? Gibt es eine Studie über die Folgen des Beitritts Chinas zur WTO?

2.

Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um diese traditionellen Industrien zu unterstützen und somit die Arbeitsplätze zu erhalten?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Die Kommission hat Studien über die Auswirkungen der Erweiterung auf die Industrien der Europäischen Union durchgeführt, wobei die Streichholzindustrie allerdings nicht Gegenstand einer solchen Studie war. Es gibt auch keine gezielten Studien über die Auswirkungen des Beitritts Chinas zur Welthandelsorganisation (WTO). Sollte das betroffene Unternehmen allerdings feststellen, dass es sich mit unlauterem Wettbewerb seitens der Industrie aus den Beitrittsländern bzw. der chinesischen Industrie konfrontiert sieht und dass insbesondere die WTO-Regeln nicht befolgt werden, wäre es angesagt, dass es sich mit der Kommission in Verbindung setzt.

Die Industriepolitik der Kommission zielt im Wesentlichen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen zu stärken und zur Schaffung einer ihrer Entwicklung förderlichen Umgebung beizutragen. Diesbezüglich verweist die Kommission den verehrten Herrn Abgeordneten auf diverse Arbeitsprogramme und Studien, die die Auswirkungen der Erweiterung zum Gegenstand haben und die auf folgenden Websites abgerufen werden können: http://europa.eu.int/comm/enterprise/enterprise_policy/sme-package/inde.htm oder http://europa.eu.int/comm/enterprise/enlargement/studies.htm.

Im Übrigen möchte die Kommission den verehrten Herrn Abgeordneten auf die am 20. April 2004 verabschiedete zweite Mitteilung über die Industriepolitik (1) aufmerksam machen.


(1)  KOM(2004) 274.


3.4.2004   

DE

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CE 84/897


(2004/C 84 E/0991)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0866/04

von Miet Smet (PPE-DE) an die Kommission

(22. März 2004)

Betrifft:   Europäische Subventionen zugunsten der Flämischen Gemeinschaft

Kann die Kommission folgende Auskünfte erteilen:

1.

Welches sind die Erkenntnisse der Kontrollinstanzen betreffend Finanzmanagement und Rechenschaftspflicht der Flämischen Gemeinschaft (Belgien) betreffend die europäischen Subventionsströme, welche Empfehlungen wurden dazu abgegeben, und wie wurden diese Empfehlungen von der Flämischen Gemeinschaft (Belgien) befolgt?

2.

Wie viele Untersuchungen wurden betreffend die europäischen Subventionsströme an die Flämische Gemeinschaft (Belgien) vom Europäischen Rechnungshof im Rahmen der DAS (Zuverlässigkeitserklärung) von 1999 bis einschließlich 2003 (pro Jahr) durchgeführt?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(29. April 2004)

Die für die Strukturfonds zuständigen Dienststellen der Kommission haben die Systeme, die von der Flämischen Gemeinschaft Belgiens für die Verwaltung dieser Mittel eingerichtet wurden, gemäß den üblichen Verfahren überprüft. Sie haben eine Reihe von Empfehlungen zu verschiedenen Punkten für die flämischen Behörden abgegeben, die diese auch angenommen haben. Die Einhaltung der damit eingegangenen Verpflichtungen wird geprüft. Die Generaldirektion Regionalpolitik hat dem Parlament ihre Erkenntnisse bezüglich des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) in einem Bericht vom 30. April 2003 mitgeteilt.

Der Europäische Rechnungshof hat die derzeit verwendeten Systeme der Flämischen Gemeinschaft für die Verwaltung und Kontrolle der Strukturfondsmittel zweimal im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitserklärung geprüft: 2002 wurde eine Prüfung für 2001 und 2003 eine Prüfung für 2002 durchgeführt. Die Frau Abgeordnete wird daher auf die Jahresberichte 2001 und 2002 des Rechnungshofs verwiesen (1).


(1)  ABl. C 295 vom 28.11.2002 und ABl. C 286 vom 28.11.2003.


3.4.2004   

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CE 84/898


(2004/C 84 E/0992)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0869/04

von Esko Seppänen (GUE/NGL) an die Kommission

(22. März 2004)

Betrifft:   ECHO und Tschetschenien

Viele Hilfsorganisationen, die in Russland für die Menschen in Tschetschenien humanitäre Hilfe leisten wollen, beklagen, dass das Europäische Amt für humanitäre Hilfe (ECHO) ihre Unterstützungsanträge nicht ausreichend schnell und effizient bearbeite und infolgedessen Hilfsmaßnahmen auf der Strecke blieben. Welche Kriterien müssen die für Tschetschenien bestimmten Hilfszahlungen ECHO zufolge erfüllen, und kann die Kommission die humanitäre Hilfe bei der Bearbeitung der von kirchlichen und anderen Organisationen eingereichten Unterstützungsanträge beschleunigen?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Der Kommission ist nichts von Klagen vieler Hilfsorganisationen bekannt, das Europäische Amt für humanitäre Hilfe (ECHO) bearbeite deren Anträge auf Unterstüzung von Projekten im Bereich der humanitären Hilfe zugunsten der Menschen in Tschetschenien nicht ausreichend schnell und effizient.

ECHO, das für die humanitäre Hilfe im Nord-Kaukasus zuständig ist, hat niemals solche Beschwerden erhalten. Das Amt wendet beschleunigte Verfahren an, die die zügige Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen und die rasche Auszahlung der Finanzmittel ermöglichen.

In der Regel fasst die Kommission jährlich zwei Finanzierungsbeschlüsse für die Opfer des Tschetschenienkonfliktes. Diese Beschlüsse beruhen auf vorausgehenden Gesprächen mit potenziellen Partnern, die Strategiepapiere vorlegen und darin die von ECHO zu unterstützenden Maßnahmen beschreiben müssen. ECHO wählt sodann eine Reihe förderungswürdiger Maßnahmen aus, wobei es dem Bedarf, der Erfahrung der Nichtregierungsorganisation (NRO) sowie der Kohärenz mit der ECHO-Strategie Rechnung trägt.

Nach der Annahme des Finanzierungsbeschlusses ersucht ECHO den betreffenden Partner ungefähr einen Monat vor Anlaufen der Aktion, einen Vorschlag zu unterbreiten. Der Vorschlag wird anschließend im Einzelnen geprüft, und in den darauf folgenden Wochen wird ein Vertrag unterzeichnet. Die ohnehin schon sehr zügige Bearbeitung der Anträge kann also nicht noch mehr beschleunigt werden.

Um zu gewährleisten, dass die Hilfe tatsächlich die vorgesehenen Begünstigten erreicht, wenden die ECHO-Partner äußerst strikte Verfahren an. Sie arbeiten auf der Grundlage einer Liste von Begünstigten, die nach einer Bewertung der finanziellen Gegebenheiten und Bedürfnisse der Familien erstellt wird. Die Hilfe wird ohne Einschaltung von Zwischenpersonen direkt den Begünstigten zur Verfügung gestellt, so dass gewährleistet ist, dass die aufgelisteten Personen die ihnen zustehenden Mittel tatsächlich erhalten.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/899


(2004/C 84 E/0993)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0879/04

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(22. März 2004)

Betrifft:   Romano Prodi — Neue Partei der Mitte

Den Medien zufolge soll der Präsident der Europäischen Kommission Interesse an der Gründung einer „pro-europäischen“ Partei der Mitte im Europäischen Parlament gezeigt und sich am 3. März 2004 in Brüssel mit dem Vorsitzenden der UDF (Union für die französische Demokratie) und europäischen Abgeordneten, François Bayrou, und dem Vorsitzenden der Liberalen Fraktion im Europäischen Parlament, Graham Watson, getroffen haben, um dieses Thema zu beraten. Ursprünglich soll der Vorschlag vom Generalsekretär der UDC (Demokratische Union von Katalonien), Josep Antoni Duran Lleida, im Verlauf seines Treffens mit dem Präsidenten der Kommission ausgegangen sein, wo dieser die Absicht seiner Partei zum Ausdruck gebracht hat, die PPE zu verlassen und eine neue Partei „pro-europäischer Ausrichtung“ zu gründen, wobei Romano Prodi seinen „befürwortenden Standpunkt“ zur Errichtung einer neuen Partei geäußert haben soll, deren politische Grundidee der europäische Föderalismus wäre und die dann die Verbindung zwischen der französischen Partei UDF, der italienischen Partei Margarita unter Vorsitz des Europa-Abgeordneten Francesco Rutelli und der UDC selbst sein könnte.

Graham Watson verwies nach seinem Treffen mit dem Präsidenten der Kommission auf die Tatsache, dass „viele Leute“ an der Schaffung einer „mächtigen Gruppierung der Mitte“ interessiert seien, „die die proeuropäischen Politiken in Brüssel anführt“.

Die Kommission wird daher Folgendes gefragt:

Bestätigt sie diese Sachverhalte?

Wie beurteilt sie die Haltung ihres Präsidenten, insbesondere im Lichte früherer Initiativen in Verbindung mit der italienischen Politik?

Wie beurteilt sie diese Haltung, insbesondere im Lichte der Grundsätze der Gewaltenteilung, der Unabhängigkeit, des allgemeinen Wohls der Gemeinschaft?

Vertritt sie die Auffassung, dass diese Initiative vereinbar ist mit der Art ihrer Tätigkeiten im Sinne des Wortlauts der Artikel 211 ff. des EG-Vertrags?

Wie gewährleistet sie die Unparteilichkeit ihrer politischen Führung und ihrer politischen Tätigkeit, die rechtlich ihrem Präsidenten obliegen?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(27. April 2004)

Die Kommission hat in ihren Antworten auf schriftliche oder mündliche Anfragen von Parlamentsmitgliedern bereits mehrfach daran erinnert, dass es sich bei ihren Mitgliedern um Politiker(innen) handelt, die ein öffentliches Amt bekleiden und das Recht haben, unter Wahrung der ihnen durch ihr Amt auferlegten Pflichten ihre persönliche Meinung unabhängig und eigenverantwortlich zu äußern und Mitglied einer politischen Partei zu sein.

In diesem Zusammenhang schlug Herr Romano Prodi öffentlich allen Reformkräften vor, „sich in einer gemeinsamen Vision von Europa wiederzuerkennen und mit einem einheitlichen Programm auf einer einzigen Liste gemeinsam anzutreten“. In Zeiten, in denen die Beziehungen zwischen der Kommission und dem Parlament eine immer zentralere Bedeutung haben, führt Herr Prodi somit die Linie aller Kommissionspräsidenten fort, die alle politische Initiativen ergriffen haben, um ein zunehmend geeintes und stärkeres Europa voranzutreiben, das dem europäischen Bürger zu Diensten steht.

Mit dem Gesagten hat Präsident Prodi bestätigt, dass er bis zum Ende seines Mandats seine ganze Kraft wie bisher auch seinen Aufgaben als Kommissionspräsident widmen wird.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/900


(2004/C 84 E/0994)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0880/04

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(22. März 2004)

Betrifft:   Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003

Diese Anfrage soll der Klärung einer Zweideutigkeit des Wortlauts von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (1) dienen, und die Kommission wird um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

Tritt der Artikel sofort in Kraft, oder muss die Kommission zunächst die Durchführungsbestimmungen erlassen?

Wenn die Mitgliedstaaten „den Fischfang auf die in den Häfen dieser Inseln registrierten Fischereifahrzeuge“ beschränken können, wie werden sie dann bestätigen, dass sie dies tun wollen?

Wie oder durch wen wird der herkömmliche Fischereiaufwand der nicht auf den Azoren registrierten Fischereifahrzeuge, die innerhalb der 100-Meilen-Zone fischen dürfen, festgelegt?

Wie und in welchem Sinne werden diese Beschränkungen, die in den nächsten drei Jahren bestehen, überprüft werden?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(21. April 2004)

Die Kommission nimmt bezüglich der Fragen des Herrn Abgeordneten folgenden Standpunkt ein:

Die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (2) ist, wie Artikel 16 besagt, am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, d.h. am 14. November 2003, in Kraft getreten.

Daraus folgt, dass Artikel 5 zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, da die Verordnung keine gegenteilige Bestimmung enthält.

Mit der genannten Bestimmung (Artikel 16) wurde also festgelegt, wann dieser Artikel in Kraft tritt; dafür sind keine Durchführungsbestimmungen erforderlich.

Die Beschränkung des Fischfangs in dem in Artikel 5 genannten Gebiet erfolgt gemäß den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten. Diese werden der Kommission auf dem Wege der Zusammenarbeit alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, damit diese für eine ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels Sorge tragen.

Die traditionell in diesen Gewässern fischenden Gemeinschaftsschiffe werden, falls erforderlich, nach Konsultation der betroffenen Seiten gemäß den Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung ermittelt.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist noch nicht abzuschätzen, welche Überprüfungen der derzeit geltenden Beschränkungen erforderlich sein werden. Die Rahmenbedingungen, die durch diesen Artikel geschaffen werden, wie auch seine Auswirkungen werden auf alle Fälle im Rahmen des Berichts bewertet, der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehen ist.


(1)  ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95.


3.4.2004   

DE

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CE 84/901


(2004/C 84 E/0995)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0886/04

von Piia-Noora Kauppi (PPE-DE) an die Kommission

(22. März 2004)

Betrifft:   Straßennutzungsgebühren

Der Vorschlag für eine neue EU-Straßennutzungsgebühr für den Schwerverkehr ist an den Unstimmigkeiten zwischen Mitgliedstaaten an den Außengrenzen und Transitländern in der EU gescheitert.

Für die Erhebung von Straßennutzungsgebühren für den LKW-Verkehr sollten strenge gemeinsame Regeln anstelle einer unheitlichen Praxis gelten. Auch sollte das System keinerlei Auslegungsspielräume zulassen.

In den Medien heißt es, dass das Scheitern des Vorschlags bedeuten könnte, dass die Verabschiedung um mindestens ein Jahr verschoben wird. Mit dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Union am 1. Mai dieses Jahres wird sich die Situation auf Europas Straßen nur verschlimmern, falls nicht noch in diesem Frühjahr entsprechende Regelungen eingeführt werden.

Wie beabsichtigt die Kommission ihre Arbeit nach dem Scheitern des Vorschlags so fortzusetzen, dass möglichst bald ein Wandel in der derzeit herrschenden Wildwest-Praxis bei der Gebührenerhebung stattfindet?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Wie die Frau Abgeordnete in ihrer Schriftlichen Anfrage erklärt, sollten die gemeinsamen Regeln für Straßenbenutzungsgebühren für LKW (1) verschärft werden. Es geht dabei um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes.

Bei der Tagung des Rates „Verkehr“ vom 9. März 2004 gelangten die Mitgliedstaaten nicht zu einer politischen Einigung über den Wortlaut der künftigen Richtlinie. Ausschlaggebend hierfür waren vor allem unterschiedliche Ansichten zu dem im Kommissionsvorschlag festgelegten Grundsatz, wonach die Einnahmen aus Straßenbenutzungsgebühren dem Verkehrssektor zugewiesen werden müssen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann jedoch nicht von einem Scheitern des Vorschlags die Rede sein. Der Rat, der irische Ratsvorsitz und die Kommission setzen sich mit aller Kraft dafür ein, dass so rasch wie möglich eine politische Einigung über dieses Dossier erzielt wird. Außerdem hat das Parlament am 21. April 2004 in erster Lesung eine Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission angenommen.


(1)  Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. L 187 vom 20.7.1999.


3.4.2004   

DE

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CE 84/901


(2004/C 84 E/0996)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0888/04

von Bob van den Bos (ELDR) an die Kommission

(22. März 2004)

Betrifft:   Schlachthöfe in Griechenland

In den Schlussfolgerungen eines Berichts des Lebensmittel- und Veterinäramts der Kommission über einen Kontrollbesuch, den das Amt im Juli 2003 in Griechenland durchgeführt hat, wird darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der EU-Vorschriften in vielen griechischen Schlachthöfen immer noch sehr mangelhaft ist. Wenngleich die zuständigen Behörden den Dienststellen der Kommission zugesichert haben, dass sie die geplanten Maßnahmen durchführen werden, stellten die Inspektoren des Lebensmittel- und Veterinäramts immer noch Unzulänglichkeiten bei den Verwaltungsstrukturen, den Betriebsstandards sowie hinsichtlich Tierschutz und Veterinärkontrollen fest.

Kann die Kommission mitteilen, welche Maßnahmen sie treffen wird bzw. bereits getroffen hat, um die Lage in den griechischen Schlachthöfen zu verbessern? Schließen diese Maßnahmen Sanktionen ein? Wenn ja, welche, und wann wird sie diese Sanktionen verhängen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Der Entwurf eines Berichts über einen Kontrollbesuch in Griechenland bezüglich Erzeugung und Vermarktung von Frischfleisch wurde den griechischen Behörden am 21. August 2003 zur Stellungnahme übermittelt.

In ihrer Antwort auf den Berichtsentwurf vom 30. September gaben die griechischen Behörden die Zusicherung, dass den Schlachthöfen und Zerlegebetrieben, in denen im Rahmen des Kontrollbesuchs ernste Mängel festgestellt worden waren, die amtliche Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fleisch in der Gemeinschaft entzogen worden sei. Außerdem habe die zuständige zentrale Behörde in Athen einheitliche Vordrucke für die Überprüfung von Betrieben an alle Präfekturen in Griechenland geschickt und sie aufgefordert, die Lage im Bereich Rotfleisch zu beurteilen und darüber Bericht zu erstatten.

In ihrem Schreiben vom 17. Februar 2004 und dem beigefügten Aktionsplan als Antwort auf den endgültigen Bericht über den Kontrollbesuch wiederholten die griechischen Behörden im wesentlichen die Informationen, die sie zur Beantwortung des Berichtsentwurfes übermittelt hatten. Aus dem Aktionsplan ging nichts hervor, was auf eine zufrieden stellende Umsetzung der in dem Bericht aufgestellten Empfehlungen hingewiesen hätte.

Im Lichte dieser und anderer Ergebnisse neuerer Kontrollbesuche des Lebensmittel- und Veterinäramts in Griechenland richtete die Kommission am 27. Februar 2004 ein amtliches Vertragsverletzungsschreiben an die griechischen Behörden über den Personalmangel in den für Lebensmittelsicherheit und Veterinärkontrollen zuständigen Abteilungen, in dem die Behörden zu einer baldigen Reaktion auf die von der Kommission geäußerten Sorgen aufgefordert werden. Durch die Antwort der griechischen Behörden sind diese Sorgen nicht in zufrieden stellendem Umfang ausgeräumt worden. Daher wird die Kommission jetzt in dieser Frage ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland einleiten. Den griechischen Behörden wird in Kürze ein weiteres Verwaltungsschreiben über Tierschutzbelange übermittelt.

Außerdem werden andere Fragen des Lebensmittelsicherheits- und Veterinärbereichs, zu denen befriedigende schriftliche Zusicherungen von den griechischen Behörden eingegangen sind, anlässlich von im weiteren Verlauf des Jahres geplanten Kontrollbesuchen des Lebensmittel- und Veterinäramts Gegenstand von Überprüfungen vor Ort sein.


3.4.2004   

DE

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CE 84/902


(2004/C 84 E/0997)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0890/04

von Margrietus van den Berg (PSE) an die Kommission

(22. März 2004)

Betrifft:   Unterrichtsbefugnis für Fluglehrer

In meinem Wahlkreis im Norden der Niederlande wurde ich kürzlich darauf angesprochen, dass im Rahmen des europäischen Einigungsprozesses Vereinbarungen getroffen worden sein sollten, die es selbständigen Fluglehrern unmöglich machen, weiterhin Flugschüler individuell auf eine Flugprüfung vorzubereiten. Dies muss nun in Ausbildungsstätten erfolgen. Die Folge ist, dass viele Fluglehrer arbeitslos werden, nachdem die Behörden ursprünglich viel Geld in sie investiert haben. Der Einigungsprozess umfasst die Umsetzung von Luftfahrtrechtsvorschriften, der „Joint Aviation Requirements“ und die Erteilung von Genehmigungen für Flugzeugbesatzungen.

1.

Kann die Kommission mitteilen, ob es zutrifft, dass dies eine Folge des europäischen Einigungsprozesses ist?

2.

Kann die Kommission erklären, welche Notwendigkeit oder welchen Nutzen dies hat?

3.

Gilt hier nicht das Subsidiaritätsprinzip? Oder betrifft es eine niederländische Entscheidung?

4.

Kann man hieran noch etwas ändern, denn es scheint sich um unnötige zentrale Bürokratie und Kapitalverschwendung zu handeln?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Bei den in der Anfrage angesprochenen Joint Aviation Requirements (JAR) handelt es sich um Harmonisierungsmaßnahmen der Joint Aviation Authorities (JAA), einer Organisation für die Zusammenarbeit zwischen den für die Rechtsvorschriften im Bereich der Zivilluftfahrt von 38 europäischen Staaten verantwortlichen nationalen Behörden. Diese die Lizenzen betreffenden Sondermaßnahmen JAR-FCL regeln einen Bereich, der derzeit nicht von der gemeinschaftlichen Gesetzgebung abgedeckt wird. Erwähnt sei auch, dass die in den JAR vorgesehenen Maßnahmen nicht unmittelbar anwendbar sind, sondern von den betreffenden Staaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Wenn also die von dem Herrn Abgeordneten erwähnte Maßnahme beschlossen wird, handelt es sich dabei um eine Maßnahme des niederländischen Rechts, mit der eine JAR-Maßnahme umgesetzt wird, und nicht um eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts.

Damit die Europäische Flugsicherheitsbehörde technische Vorschriften auf dem Lizenzsektor erarbeiten kann, will die Kommission demnächst gemeinschaftliche Rechtsvorschriften vorschlagen, die die einschlägige Zuständigkeit dieser Behörde erweitern. Wenn diese Rechtsvorschriften dann verabschiedet worden sind, ist es somit Sache der Behörde, technische Regelungen festzulegen, die als Grundlage für Gemeinschaftsvorschriften zur Lizensierung des Flugpersonals dienen können. Nach Verabschiedung und Inkrafttreten wird das Gemeinschaftsrecht auf dem Lizenzsektor dann die JAR-FCL und die nationalen Vorschriften, die ggf. für deren Anwendung beschlossen worden sind, ablösen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/903


(2004/C 84 E/0998)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0891/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(22. März 2004)

Betrifft:   Schließung der Fabrik der Gruppe Valeo in Portugal

Das multinationale französische Unternehmen Valeo teilte den Arbeitnehmern seiner Fabrik von Santo Tirso, Portugal, mündlich mit, dass es in Anbetracht einer Umstrukturierung die Absicht hat, diese Fabrik zu schließen, wodurch den dort beschäftigten 330 Arbeitnehmern die Entlassung droht. In Wirklichkeit hat das Unternehmen bereits Maschinen dieser Fabrik nach Marokko verlagert und die Zahl seiner Arbeitnehmer verringert.

Es sei darauf hingewiesen, dass diese französische Unternehmensgruppe, die in verschiedenen Ländern Europas Fabriken, Forschungs- und Verteilungszentren unterhält, zwei Fabriken in Portugal (Santo Tirso und Viana do Castelo) betreibt, wo elektronische und Verbindungskomponenten hergestellt werden.

Es ist bekannt, dass die Gruppe, die mehr als 68 000 Arbeitnehmer in verschiedenen Ländern der Welt beschäftigt und 129 Fabriken, 65 Forschungszentren und 9 Verteilungszentren unterhält, 2003 mehr als 9 Milliarden Euro Gewinn erwirtschaftete. Die Kommission wird daher um folgende Angaben gebeten:

1.

Hat die Unternehmensgruppe Valeo Gemeinschaftsbeihilfen für ihre Fabriken in Portugal erhalten? Hat sie Beihilfen in anderen Ländern Europas erhalten?

2.

Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um die Rechte der Arbeitnehmer der Gruppe Valeo in Portugal, insbesondere die Arbeitsplätze, zu sichern?

3.

Welche Strategie verfolgt die Kommission, um zu verhindern, dass weiterhin derartige Verlagerungen von multinationalen Unternehmen verzeichnet werden, was zur Zunahme der Arbeitslosigkeit führt und die Entwicklung verschiedener portugiesischer Regionen zum Stillstand bringt?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Zum ersten Teil der Frage möchte die Kommission der Frau Abgeordneten mitteilen, dass die Unternehmensgruppe VALEO keine Gemeinschaftsbeihilfen über den Europäischen Sozialfonds oder den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) erhalten hat.

Bezüglich des zweiten und dritten Teils der Frage möchte die Kommission die Frau Abgeordnete auf ihre Antwort auf die schriftlichen Anfragen P-376/04 von Frau Luciana Sbarbati (1) (insbesondere Ziffer 2 und 3) und P-0528/03 von Frau Bastos (2) (insbesondere Ziffer 2) verweisen.

Die Kommission ist sich des Phänomens der Firmenverlagerungen in der Union bewusst. Dieses Problem steht vor allem mit der Befürchtung in Verbindung, es werde zu einem Industrialisierungsrückgang kommen, worauf die Kommission auf Ersuchen des Europäischen Rates von 2003 zunächst reagiert hat in ihrer Mitteilung „Einige Kernpunkte der europäischen Wettbewerbsfähigkeit — Hin zu einem integrierten Konzept“ (3). Mehrere Politikbereiche der Gemeinschaft tragen tatsächlich zur Schaffung unternehmensfreundlicher Rahmenbedingungen in Europa bei.

Die Kommission wird ihre Arbeit fortsetzen; auch will sie die Analyse des Begriffs der Deindustrialisierung vertiefen und in ihrer nächsten Mitteilung zur Industriepolitik konkrete Aktionslinien vorschlagen.


(1)  Siehe Seite 204.

(2)  ABl. C 161 E vom 10.7.2003.

(3)  KOM(2003) 704 endg.


3.4.2004   

DE

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CE 84/904


(2004/C 84 E/0999)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0893/04

von Werner Langen (PPE-DE) an die Kommission

(22. März 2004)

Betrifft:   Kosten bei grenzüberschreitenden Überweisungen

Anfang Juli 2003 trat die „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (Nr. 2560/2001 (1))“ in Kraft, nach der grenzüberschreitende Überweisungen im Euroraum entsprechend der Zahlungsvorgänge innerhalb der Mitgliedstaaten behandelt werden müssen.

In einem konkreten Fall einer Überweisung von der Stadtsparkasse Köln zur Crédit Lyonnais wurden trotz Berücksichtigung der IBA-Nummer und des BI-Codes von der Empfänger-Bank Überweisungskosten berechnet.

Da dies gegen die Verordnung Nr. (EG) 2560/2001 verstößt, frage ich die Kommission:

1.

Dürfen Banken und vor allem Empfänger-Banken trotz der neuen Verordnung eigene Überweisungskosten berechnen?

2.

Wenn nein, darf der Betrag zurückgefordert werden?

3.

Welche Möglichkeiten hat die Kommission, gegen solche Vorgänge vorzugehen?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(23. April 2004)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro müssen die von einem Institut für grenzüberschreitende elektronische Zahlungen in Euro erhobenen Gebühren die gleichen sein, wie sie das Institut bei entsprechenden inländischen Zahlungen in Euro erhebt. Diese Vorschrift gilt für elektronische Zahlungen (Zahlungen per Karte und Abhebungen an Geldautomaten) in Euro bis zu einer Summe von 12 500 Euro (ab dem 1. Juli 2002) sowie für Geldüberweisungen (ab dem 1. Juli 2003).

Dieser Vorschrift zufolge müssen die dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Gebühren die gleichen sein wie für eine nationale Zahlung. Das Gleiche gilt für die dem Begünstigten belasteten Gebühren. In den meisten Ländern werden jedoch generell die Gebühren nicht dem Begünstigten in Rechnung gestellt. Bei bestimmten Transaktionen (Nicht-Standardzahlungen wie z.B. Überweisungen, bei denen der Auftraggeber ausdrücklich angegeben hat, dass der Begünstigte sämtliche Gebühren übernimmt) werden dem Begünstigten folglich grenzübergreifend Gebühren belastet. Sie dürfen jedoch nicht höher liegen als bei einer entsprechenden inländischen Zahlung. Die Kommission hat einen auslegenden Vermerk zu den praktischen Aspekten der Umsetzung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 2560/2001 herausgegeben und insbesondere zu dem Begriff „entsprechende Zahlungen“, um alle Unklarheiten auszuräumen und eine korrekte Umsetzung der Verordnung zu gewährleisten.

Die vom Herrn Abgeordneten in seiner schriftlichen Anfrage übermittelten Informationen zu einer Überweisung von der Stadtsparkasse Köln zur Crédit Lyonnais gestatten der Kommission keine weiteren detaillierten Analysen. Dazu bedürfte es weiterer Angaben.

Im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung sollten die nationalen Behörden gewährleisten, dass sie angemessen und konsequent angewandt wird. In Artikel 7 der Verordnung heißt es, dass die Einhaltung der Verordnung durch wirksame, angemessene und abschreckende Maßnahmen sicherzustellen ist. Dies darf die Bürger jedoch nicht davon abhalten, eine direkte Erstattung von ihrer Bank zu fordern.


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13.


3.4.2004   

DE

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CE 84/905


(2004/C 84 E/1000)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0895/04

von Jan Andersson (PSE) an die Kommission

(19. März 2004)

Betrifft:   Meinungsverschiedenheiten betreffend Gebühren des Hafens Helsingborg

Seit 1997 bestehen Meinungsverschieden über die Hafengebühren im Hafen von Helsingborg zwischen der Hafengesellschaft und dem Unternehmen SweFerry AB. Die Angelegenheit wurde der Kommission noch in jenem Jahr unterbreitet. Im Jahre 2002 habe ich angefragt, wann die Kommission voraussichtlich eine Stellungnahme abgeben wird. Jetzt, im Frühjahr 2004, liegt eine solche Stellungnahme noch immer nicht vor. Wann gedenkt die Kommission diesbezüglich Bescheid zu geben?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(15. April 2004)

Der Herr Abgeordnete bezieht sich auf die Beschwerden zweier Fährbetreiber, in denen dem Hafen von Helsingborg der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sowie unangemessene und diskriminierende Preise zur Last gelegt werden. Seit der vorangegangenen schriftlichen Anfrage des Herrn Abgeordneten E-3064/01 (1) hat die Kommission bei der Überprüfung dieser sehr komplexen Fälle erhebliche Fortschritte erzielt.

Im Februar 2003 hat die Kommission die Beschwerdeführer schriftlich über ihren vorläufigen Standpunkt informiert. Diese haben hierzu Stellung genommen. Auch der Hafen von Helsingborg hat seine Auffassung zum vorläufigen Standpunkt der Kommission und zu den Stellungnahmen der Beschwerdeführer mitgeteilt. Ferner hat die Kommission von den Verfahrensbeteiligten und von beteiligten Dritten zusätzliche Informationen angefordert und erhalten. Auf der Grundlage dieser Angaben bereitet die Kommission derzeit die endgültige Entscheidung vor, die voraussichtlich vor Ende 2004 angenommen wird.


(1)  ABl. C 147 E vom 20.6.2002.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/906


(2004/C 84 E/1001)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0897/04

von Monica Frassoni (Verts/ALE), Caroline Lucas (Verts/ALE),

Jean Lambert (Verts/ALE), Patricia McKenna (Verts/ALE),

Giorgio Celli (Verts/ALE), Kathalijne Buitenweg (Verts/ALE),

Pasqualina Napoletano (PSE), Marco Cappato (NI), Giovanni Procacci (ELDR)

und Chris Davies (ELDR) an die Kommission

(23. März 2004)

Betrifft:   Mangelhafte Umsetzung der Richtlinien 1999/74/EG und 2002/4/EG zum Schutz von Legehennen in Italien

Mit der Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 267 vom 29.7.2003 betreffend die „Umsetzung der Richtlinien 1999/74/EG und 2002/4/EG zum Schutz von Legehennen und über die Registrierung von Legehennenbetrieben“, die im Amtsblatt Nr. 219 vom 20.9.2003 veröffentlicht wurde, wollte die italienische Regierung die oben genannten Richtlinien übernehmen und in einer eigenen Regelung umsetzen.

Obzwar die in der Richtlinie 1999/74/EG festgesetzte Frist („bis zum 1.1.2002“) seit einiger Zeit abgelaufen ist, wurden bei der Übernahme nach dem Gemeinschaftsrecht unzulässige Ausnahmeregelungen vorgesehen, auf die der italienische Tierschutzverband LAV bereits hingewiesen hat und die in Sitzungen der Ausschüsse für Gesundheit und für Gemeinschaftspolitiken des italienischen Senats zu Protokoll genommen wurden.

Bei diesen unzulässigen Ausnahmeregelungen handelt es sich unter anderem um Folgendes:

weitere Ausnahmen von dem in der Richtlinie ab 1.1.2003 vorgesehenen Verbot des Baus und der erstmaligen Inbetriebnahme von nicht modifizierten Käfigen, überdies ohne zeitliche Befristung, wenn die Käfige vor dem 31.12.2002 in Auftrag gegeben wurden;

laut Verordnung umfassen die 550 cm2 Fläche eines nicht modifizierten Käfigs bzw. die 600 cm2 eines modifizierten Käfigs, der ohne Einschränkungen verwendbar sein muss, auch die „Eiablagefläche“ mit einer horizontalen Fläche von bis zu 8 cm;

Genehmigung einer Dichte von 12 Legehennen je m2 nutzbarer Fläche in Haltungsbetrieben, die dieses System bei Inkrafttreten der Verordnung verwenden, und nicht am 3.8.1999, wie in der Richtlinie vorgesehen;

die Verordnung mit Gesetzeskraft enthält ferner die Bestimmung, dass in den modifizierten Käfigen nur dann „eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen“ vorhanden sein muss, wenn auf dem Markt von gemeinschaftlichen Gremien als geeignet anerkannte Vorrichtungen erhältlich sind.

Bevor die Richtlinien in Italien umgesetzt wurden, wurden im Laufe des Jahres 2003 mit der Aussicht auf weitreichende unzulässige Ausnahmeregelungen weiterhin Haltungseinrichtungen mit Legebatterien gebaut, wie etwa in der Gemeinde Vivaro (Provinz Pordenone).

Könnte die Kommission folgende Fragen klären:

Wie beabsichtigt sie einzugreifen, um zu verhindern, dass willkürliche Missbräuche durch unzulässige Ausnahmeregelungen legitimiert werden?

Gedenkt sie Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Nutznießer der Ausnahmeregelungen keine Vorteile mehr gegenüber anderen Erzeugern in der Gemeinschaft haben?

Beabsichtigt sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die italienische Regierung aufgrund der oben genannten Verstöße einzuleiten?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Die Kommission hat auf die Unterlassung Italiens, Maßnahmen zur fristgerechten Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften mitzuteilen, so reagiert, dass sie nach Artikel 226 EG-Vertrag Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat.

Dieses Verfahren wurde beendet, nachdem Italien am 24. September 2003 Einzelheiten seiner Gesetzesverordnung Nr. 267 vom 27. Juli 2003 mitgeteilt hat.

Vor der Verabschiedung der Gesetzesverordnung stellte die Kommission fest, dass der von den italienischen Behörden vorgeschlagene Text in mehreren wichtigen Punkten den Anforderungen der abgeänderten Richtlinie nicht entsprach. Die Kommission intervenierte daraufhin schriftlich bei den italienischen Behörden, doch enthielt der Wortlaut auch nach der Verabschiedung die Bestimmungen, die nach Ansicht der Kommission die Anforderung des Gemeinschaftsrechts nicht erfüllen.

Nachdem die Kommission von den italienischen Behörden keine Antwort auf ihr Schreiben erhalten hat, prüft sie nun die Einleitung weiterer Vertragsverletzungsverfahren.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/907


(2004/C 84 E/1002)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0898/04

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(23. März 2004)

Betrifft:   Einschüchterung von Israelis, die öffentlich ihre Gewissensbedenken gegen die Besetzung palästinensischer Gebiete bekennen, durch lange und wiederholte Haftstrafen

1.

Ist der Kommission bekannt, dass in Israel seit jeher für Männer und Frauen Wehrpflicht besteht, von der aber orthodoxe Juden, nichtjüdische Einwohner und Menschen mit körperlichen oder seelischen Problemen weitgehend freigestellt werden können, während für alle anderen bis 2002 ein Recht auf Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen, wie in europäischen Staaten, gegeben war?

2.

Ist der Kommission ferner bekannt, dass infolge der langandauernden Besetzung palästinensischer Gebiete durch Israel und der zunehmenden Zusammenstöße mit der Zivilbevölkerung infolge der Straßensperren, der Razzien in den Wohnvierteln und der Luftangriffe seit August 2002 eine Verschärfung in der Regierungspolitik festzustellen ist und man begonnen hat, Jugendliche, die öffentlich ihre Gewissenbedenken gegen die Besatzung bekunden, dadurch einschüchtern will, dass man sie in Gefängnisse sperrt?

3.

Ist der Kommission bekannt, dass mehr und mehr der Eindruck entsteht, dass die „Refuseniks“, also jene Gruppe, die gegen die Besatzung ist, nicht als grundsätzliche oder weltfremde pazifistische Individuen sondern als politische Gegner betrachtet werden, die nach Absitzen ihrer Strafe erneut der Dienstpflicht unterworfen werden (nach dem Motto „wenn du nicht aus Liebe Militärdienst leisten willst, dann tue es aus Angst“) und bei erneuter Weigerung wieder ins Gefängnis müssen?

4.

Ist der Kommission bekannt, dass die Gefängnisstrafen, die für die Ausführung ungesetzlicher Befehle oder für eigenmächtiges Handeln, das zum Tod von Bürgern führt, verhängt werden, oft nicht länger als einen Monat dauern und damit im Vergleich zu den ein- bis zweijährigen Haftstrafen für jede Militärdienstverweigerung sehr kurz sind?

5.

Ist die Kommission bereit, im Rahmen des Assoziierungsabkommens EU-Israel nach Möglichkeiten zu suchen, um etwas gegen diese immer stärkere politische Verhärtung in der israelischen Gesellschaft und somit im israelisch-palästinensischen Konflikt zu unternehmen und die israelische Regierung von immer strengeren und vielleicht sogar endlosen Strafen für die Äußerung von Gewissensbedenken gegen die Besetzung der Westbank und des Gaza-Streifens abzuhalten?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(23. April 2004)

Die Kommission verfolgt aufmerksam das Schicksal der Verweigerer aus Gewissensgründen und der Reservisten in Israel, die den Dienst in den besetzten Gebieten ablehnen.

Die Delegation der Kommission in Tel Aviv informiert sich ständig über die Entwicklungen in diesem Bereich und hat kürzlich auf ihren Antrag hin, Vertreter einer Gruppe israelischer Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen empfangen.

Die Kommission wird sich nicht in die interne Rechtssprechung Israels einmischen, beabsichtigt aber, so zu verfahren wie bereits bei anderen Menschenrechtsthemen und die Entwicklung dieser Situation zu beobachten und gegebenenfalls in den geeigneten Foren zur Sprache zu bringen. Die Thematik der Menschenrechte wird mit Israel in der Regel im Zuge des politischen Dialogs besprochen, der im Rahmen des Assoziationsrates unter der gemeinsamen Leitung der EU-Präsidentschaft und des Außenministeriums Israels geführt wird.

Der Assoziationsrat mit Israel tritt wieder im Winter 2004/2005 zusammen.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/908


(2004/C 84 E/1003)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0903/04

von Ingo Friedrich (PPE-DE) an die Kommission

(19. März 2004)

Betrifft:   Beendigung des Vorzugsabonnements des Amtsblatts der EG/EU (Druckausgabe) durch die Europäischen Dokumentationszentren (EDZ)

Die Rechte und Pflichten der EDZ sind in den schriftlichen Übereinkünften festgehalten, die zuletzt 1996 zwischen der damaligen GD X und den einzelnen EDZ geschlossen wurden. Artikel 2 dieser Übereinkunft besagt, dass die Europäische Kommission „dem EDZ regelmäßig und unentgeltlich Veröffentlichungen der Organe der Europäischen Union zur Verfügung stellt.“

Leider werden das Amtsblatt der EU und die KOM-Dokumente den EDZ seit dem 1.1.2004 bzw. seit dem 1.5.2003 als Papierausgabe nicht mehr im Rahmen des Gratis-Abonnement zur Verfügung gestellt. Das Amtsblatt der EU als einzige amtliche Rechtsquelle ist nur in der Papierausgabe rechtsverbindlich. Zwischen der gedruckten und elektronischen Form bestehen Unterschiede. Es ist deshalb von großer Bedeutung für die Nutzer der EDZ. Wünschenswert wäre eine weiterhin kostenlose Lieferung an die 55 Europäischen Dokumentationszentren in Deutschland.

Den EDZ wurde von der Europäischen Kommission eine Archivpflicht auferlegt. Wenn die elektronischen EU-Dokumente für die Nutzer recherchiert und ausgedruckt werden müssen, bedeutet dies einen großen personellen und finanziellen Mehraufwand. Geprüft müsste dann auch werden, ob die notwendige Technik hierfür in den EDZ vorhanden ist.

Die Europäische Kommission hat den EDZ noch keinerlei Finanzhilfe gewährt. Wäre es möglich, im Interesse der Bürger und zur Unterstützung der Transparenz die wichtigen Publikationen weiterhin kostenfrei zur Verfügung zu stellen?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(20. April 2004)

Das von dem Herrn Abgeordneten angesprochene Thema der Belieferung der Europäischen Dokumentationszentren (EDZ) mit Informationsmaterial wird von der Kommission ebenfalls sehr ernst genommen. Daher dankt sie dem Herrn Abgeordneten für seine Frage, die ihr Gelegenheit gibt, einige Punkte zu klären.

Der Beschluss, das Vorzugsabonnement der EDZ bezüglich der Papierausgabe der Reihen L und C des Amtsblatts zu beenden, wurde vom Amt für Veröffentlichungen getroffen, dessen Direktorium aus den Generalsekretären sämtlicher Europäischen Institutionen besteht. In Anbetracht der hohen Kosten der Verteilung der Papierausgabe des Amtsblattes haben sich die im Direktorium des Amts für amtliche Veröffentlichungen vertretenen Institutionen auf die Strategie geeinigt, die Verteilung des Amtsblatts auf CD-ROM zu fördern.

Das Amt für Veröffentlichungen hat beschlossen, ab Anfang 2000 die EDZ und andere Informationsrelais kostenlos mit den Reihen L und C des Amtsblatts auf CD-ROM zu versorgen. Es wurde den EDZ und Informationsrelais freigestellt, für eine begrenzte Zeit die Papierausgabe des Amtsblatts zu einem Vorzugspreis zu abonnieren.

Im Jahr 2004 erhalten sämtliche EDZ die Reihen L und C des Amtsblatts kostenlos auf CD-ROM. Diese Verteilung entspricht Artikel 2 der von dem Herrn Abgeordneten genannten Vereinbarung, der zufolge die Kommission den EDZ regelmäßig unentgeltlich Veröffentlichungen der Europäischen Organe zur Verfügung stellen muss. Die CD-ROM-Ausgabe des Amtsblatts ist nachweislich von hoher Qualität und leicht zu archivieren.

Die EDZ und Informationsrelais haben ferner über das Internet Zugriff auf die Dokumente im Amtsblattbereich des Portals EUR-Lex, und zwar ab dem Tag ihrer Veröffentlichung. Der Zugriff auf Dokumente über EUR-Lex ist inzwischen sowohl in der breiten Öffentlichkeit als auch in Fachkreisen sehr verbreitet.

Zudem haben die EDZ nach wie vor freien Zugang zu CELEX, der Datenbank für das Gemeinschaftsrecht, die ab 1. Juli 2004 allgemein kostenlos zugänglich wird.

Die von dem Herrn Abgeordneten angesprochene Frage der rechtlichen Verbindlichkeit von Texten in elektronischer Form dürfte nur im Rahmen eines Verfahrens vor dem Gerichtshof aufgeworfen werden, so dass die EDZ hiervon unberührt bleiben.

Was die von den EDZ benötigten technischen Voraussetzungen anbelangt, so ist für den Zugriff auf die Amtsblatt-CD-ROM ein CD-ROM-Laufwerk und für das tägliche Konsultieren von EUR-Lex ein Internetanschluss notwendig. Die Kommission geht davon aus, dass die EDZ entsprechend ausgestattet sind.

Da die Kommission die Herstellung von Papierausgaben bestimmter Arten von Veröffentlichungen, beispielsweise KOM- und SEK-Dokumenten aufgibt, bemüht sie sich, die elektronische Verbreitung dieser Texte in Zusammenarbeit mit dem Amt für Veröffentlichungen zu verbessern. Die Kommission steht in regelmäßigem Kontakt mit den EDZ und Informationsrelais, um deren Bedürfnisse in Erfahrung zu bringen.


3.4.2004   

DE

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CE 84/909


(2004/C 84 E/1004)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0906/04

von Graham Watson (ELDR) an die Kommission

(24. März 2004)

Betrifft:   Höhere Besoldung für britische Lehrer an Europaschulen

Welche Rechtsauskunft hat die Kommission im Anschluss an meine Anfragen E-2583/03 (1) und E-3295/03 (2) und die jeweiligen Antworten der Kommission zur Vereinbarkeit des Vertrags des VK mit Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe a des Statuts der Europaschulen erhalten?

In der Rechtssache C-6/89 Kommission gegen Belgien (1990), Slg. 1-1595, ging die Kommission aufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 12 des Statuts der Europaschulen gegen die belgische Regierung vor. Gedenkt die Kommission, ein ähnliches Verfahren gegen die Regierung des VK aufgrund des Versäumnisses einzuleiten, den Anspruch auf eine höhere Besoldung anzuerkennen?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Die Kommission prüft zurzeit eingehend die Frage, inwieweit von der Regierung des Vereinigten Königreichs zu den dortigen Bedingungen eingestellte, aber in eine Europäische Schule abgeordnete britische Lehrer Zugang zum Beurteilungssystem des Vereinigten Königreichs für Leistungszuschläge haben. Zurzeit werden insbesondere die rechtlichen Aspekte dieser Frage untersucht.


(1)  ABl. C 65 E vom 13.3.2004, S. 180.

(2)  ABl. C 70 E vom 20.3.2004, S. 252.


3.4.2004   

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CE 84/910


(2004/C 84 E/1005)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0907/04

von Franz Turchi (UEN) an die Kommission

(24. März 2004)

Betrifft:   Schutz des Berufs des Optometristen

Der Beruf des Optometristen mit einem Hochschuldiplom in diesem Fachbereich existiert in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Die Optometrie hat einen eigenen Anwendungsbereich, der sich nicht mit dem des Augenarztes überschneidet, da die Messung des Sehvermögens eine Funktionsanalyse und keine ärztliche Tätigkeit ist.

Der Optometrist ist die logische Weiterentwicklung des Optikers auf einem höheren beruflichen Niveau und gewährleistet die Wahrung des Sehvermögens durch Vorbeugung, Augentraining, Korrektur und Stärkung der Sehkraft.

Kann die Kommission angesichts dieser Tatsachen mitteilen, wie sie die italienische Regierung dabei unterstützt, für die italienischen Optometristen konkrete Aufgaben und ein eigenes Berufsbild zu schaffen, damit sie ihren europäischen Kollegen gleichgestellt sind?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(23. April 2004)

Der Herr Abgeordnete wirft die Frage auf, inwieweit die Kommission die italienische Regierung dabei unterstützt hat, den Beruf des Optometristen in Italien zu reglementieren, um so mit Blick auf eine Gleichstellung mit den Kollegen aus anderen Mitgliedstaaten für die italienischen Optometristen konkrete Aufgaben und ein eigenes Berufsbild zu definieren.

Gemäß EG-Vertrag fallen Qualifizierungs- und Ausbildungsanforderungen vorrangig in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Für einige der wichtigsten Gesundheitsberufe, z.B. für Ärzte (Augenärzte), wurden auf Gemeinschaftsebene koordinierte Mindestausbildungsanforderungen angenommen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 93/16/EWG (1) fallen. Für die meisten Berufe, darunter auch den des Optometristen, gibt es jedoch keine solchen Anforderungen.

Was den Beruf des Optometristen betrifft, so gelten die Richtlinie 89/48/EWG (2) über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome sowie die Richtlinie 92/51/EWG (3) über eine zweite allgemeine Regelung — dies jedoch nur dann, wenn der Beruf im Aufnahmemitgliedstaat reglementiert ist. In den angesprochenen Richtlinien wird die Ausübung des fraglichen Berufes auf einzelstaatlicher Ebene nicht reglementiert.

Hinzu kommt, dass der Beruf des Optometristen nicht in allen Mitgliedstaaten reglementiert ist und dass die Tätigkeiten, die in diese Berufssparte fallen, unter Umständen anderen Berufen vorbehalten sind. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Oktober 1990 (C-61/89 Bouchoucha) bestätigt, dass Artikel 43 EG-Vertrag einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, die Ausübung einer Tätigkeit, die der eines Arztes nahekommt, ausschließlich approbierten Ärzten vorzubehalten.

Da das Primärinteresse und die Zuständigkeit auf diesem Gebiet bei den Mitgliedstaaten liegen, die darüber entscheiden, welche Maßnahmen sie in Übereinstimmung mit ihrer jeweiligen Gesundheitspolitik und anderen Politikbereichen ergreifen, kann die Kommission in dieser rein innerstaatlichen Frage nicht intervenieren.


(1)  Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, ABl. L 165 vom 7.7.1993.

(2)  Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. L 19 vom 24.1.1989.

(3)  Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. L 209 vom 24.7.1992.


3.4.2004   

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CE 84/911


(2004/C 84 E/1006)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0909/04

von Margrietus van den Berg (PSE) an die Kommission

(24. März 2004)

Betrifft:   Das Unternehmen „To Serve and Protect“ und die Niederländische Eisenbahn

Am 11. März berichtete die niederländische Zeitung „Het Parool“, dass der Sicherheitsdienst „To Serve and Protect“ seinen Auftrag zum 1. April 2004 an ein konkurrierendes Unternehmen verliert. Das Unternehmen „To Serve and Protect“ hat mit einer unorthodoxen Vorgehensweise zur vollsten Zufriedenheit aller Beteiligten ausgezeichnete Ergebnisse bei der Gewährleistung der Sicherheit auf den Bahnhöfen von Amsterdam erzielt.

Der Auftraggeber „Nederlandse Spoorwegen“ (NS) erklärt, das Unternehmen „To Serve and Protect“ könne nicht länger berücksichtigt werden, weil das Unternehmen die europäischen Ausschreibungskriterien nicht erfülle. Insbesondere die zu geringe Größe sei nach Auffassung der NS ein Problem. Ihr Sprecher erklärt, der Umsatz müsse mindestens 4,5 Millionen Euro pro Jahr betragen, und das Unternehmen müsse mindestens vierhundert Menschen beschäftigen.

1.

Gute Arbeit leisten, wettbewerbsfähig sein, aber zu klein sein — Letzteres kann doch kein Grund sein, sich nicht um einen Auftrag bewerben zu dürfen? Wie ist die Ansicht der Kommission dazu?

2.

Kann die Kommission Angaben zum Sachverhalt machen?

3.

Kann die Kommission sich vorstellen, dass eine solche Mitteilung den Zeitungslesern ein negatives Bild von Europa vermittelt und dazu führt, dass sie sich über ein solches Europa ärgern?

Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Die europäischen Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen sehen nicht vor, Unternehmen wegen zu geringer Größe von der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen auszuschließen. Allerdings dürfen Auftraggeber verlangen, dass Bewerber um öffentliche Aufträge technische, wirtschaftliche und finanzielle Kapazitäten aufweisen müssen, die ihrer Meinung nach ausreichen, um den ausgeschriebenen Auftrag auszuführen, z.B. einen Mindestumsatz und/oder eine Mindestbeschäftigtenzahl. Um zu vermeiden, dass kleine Unternehmen benachteiligt werden, ist in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen, dass auch Unternehmenszusammenschlüsse Angebote einreichen dürfen. Im von Ihnen erwähnten Fall ist es also die Niederländische Eisenbahngesellschaft, die der Ansicht ist, dass zur Durchführung des ausgeschriebenen Auftrags ein Jahresumsatz von mindestens 4,5 Millionen EUR und eine Beschäftigtenzahl von mindestens 400 erforderlich waren.

Die Kommission ist sich der negativen Auswirkungen einer Mitteilung bewusst, die nicht ausreichend begründet wurde, um richtig verstanden und eingeordnet werden zu können. Sie bedauert, dass die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen unausgewogen waren.


3.4.2004   

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CE 84/911


(2004/C 84 E/1007)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0910/04

von Ingo Friedrich (PPE-DE) an die Kommission

(24. März 2004)

Betrifft:   Bezuschussung von Oliven, Marktordnung für Oliven

In der Marktordnung für Oliven ist vorgesehen, dass diese grundsätzlich bezuschusst werden. Kann die Kommission angeben, in welcher Form das geschieht pro Baum, Hektar oder Liter?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(19. April 2004)

Die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl sieht eine Beihilfe für die Erzeugung von Olivenöl vor, die den Olivenölerzeugern entsprechend der tatsächlich produzierten Menge gewährt wird. Für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2003/2004 wurde der Einheitsbetrag der Erzeugungsbeihilfe auf 132,25 EUR/100 kg festgelegt. Die Höchstmenge, auf die die Erzeugungsbeihilfe Anwendung findet, beträgt 1 777 261 Tonnen Olivenöl pro Wirtschaftsjahr und ist unter den Mitgliedstaaten, in denen Olivenöl erzeugt wird (Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal), aufgeteilt. Wird in einem dieser Mitgliedstaaten die garantierte nationale Menge überschritten, so wird die Beihilfe proportional zu dieser Überschreitung gekürzt.

Jeder Mitgliedstaat kann einen Teil seiner garantierten nationalen Menge und der Erzeugungsbeihilfe für die Stützung des Tafelolivensektors verwenden.

Die rechtlichen Bestimmungen für die Beantragung, Zahlung und Kontrolle der Erzeugungsbeihilfen für Olivenöl und Tafeloliven wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2366/1998 (1) festgelegt. Die nationalen Bestimmungen für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Tafeloliven sind in den Entscheidungen 2001/670/EG (2) (Portugal), 2001/658/EG (3) (Italien), 2001/650/EG (4) (Spanien) und 2001/649/EG (5) (Griechenland) enthalten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission vom 30. Oktober 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001, ABl. L 293 vom 31.10.1998.

(2)  2001/670/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. August 2001 über die Gewährung einer Erzeugungsbeihilfe für portugiesische Tafeloliven, ABl. L 235 vom 4.9.2001.

(3)  2001/658/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. August 2001 über die Gewährung einer Erzeugungsbeihilfe für italienische Tafeloliven, ABl. L 231 vom 29.8.2001.

(4)  2001/650/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. August 2001 über die Gewährung einer Erzeugungsbeihilfe für spanische Tafeloliven, ABl. L 229 vom 25.8.2001.

(5)  2001/649/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. August 2001 über die Gewährung einer Erzeugungsbeihilfe für griechische Tafeloliven, ABl. L 229 vom 25.8.2001.


3.4.2004   

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CE 84/912


(2004/C 84 E/1008)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0912/04

von John Bowis (PPE-DE) an die Kommission

(24. März 2004)

Betrifft:   Richtlinie 2001/83/EG und Erfordernisse in Bezug auf eine Kennzeichnung in Brailleschrift

Hat die Kommission die Auswirkungen und Kosten im Zusammenhang mit dem Erfordernis, dass Arzneimittelverpackungen auch in Braille beschriftet sein müssen, wie es in der Richtlinie 2001/83/EG (1) festgelegt ist, umfassend bewertet?

Hat die Kommission andere Alternativen geprüft, etwa:

die Bereitstellung transparenter Klebeetiketten mit der Beschriftung in Braille in den Verkaufsstellen;

die Verfügbarkeit von in Brailleschrift gedruckten Informationsblättern in den Verkaufsstellen, die zuhause mit dem jeweiligen Erzeugnis aufbewahrt werden können;

die Bereitstellung auf Anforderung von wiederverwendbaren in Braille beschrifteten Behältern zur Aufbewahrung des Erzeugnisses?

Gedenkt die Kommission, ein Treffen aller Beteiligten einzuberufen, um zu gewährleisten, dass dieses Erfordernis in der angemessensten Weise eingehalten wird?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(29. April 2004)

Die Verpflichtung, Angaben über Arzneimittel in Braille-Schrift zur Verfügung zu stellen, ergibt sich aus der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschafts-kodexes für Humanarzneimittel in der vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossenen Neufassung (Dezember 2003 — März 2004).

Während der Diskussionen über die Änderung der Richtlinie betonten Mitglieder des Parlaments, dass die wesentlichen Informationen über die jeweiligen Arzneimittel auch in Braille-Schrift verfügbar sein sollten. Der Rat hat die vorgebrachte Forderung berücksichtigt, dass sehbehinderte und blinde Patienten in der Lage sein sollten, Arzneimittel zu identifizieren.

Die neu hinzugefügte Bestimmung (Artikel 56a der Richtlinie 2001/83/EG) schreibt nicht vor, wie diese Angaben zu erfolgen haben, ob sie auf der Verpackung selbst oder zum Beispiel auf einem in Braille beschrifteten selbstklebenden Etikett anzubringen sind. Verschiedene Möglichkeiten stehen zur Wahl.

Es kann beispielsweise in Erwägung gezogen werden, dass in Braille-Schrift gedruckte Informationsblätter an den Verkaufsstellen erhältlich sind oder bei den Vertriebsfirmen angefordert werden können.

Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Pharmazeutischen Ausschusses untersuchen, wie diese Forderungen am besten umgesetzt werden können. Den Betroffenen wird die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.


(1)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.


3.4.2004   

DE

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CE 84/913


(2004/C 84 E/1009)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0915/04

von John Bowis (PPE-DE) an die Kommission

(26. März 2004)

Betrifft:   Richtlinie 2001/83/EG und „Grenzprodukte“

Kann die Kommission klarstellen, welche Schritte sie eingeleitet hat um die Frage der „Grenzprodukte“, wie Nahrungsmittel, Kosmetika und Medizinprodukte, innerhalb der Richtlinie 2001/83/EG (1) anzugehen?

Wann wird die Kommission das während der Aussprache in der zweiten Lesung angekündigte Treffen von dieser Frage Betroffenen abhalten und wird zuvor eine Liste der Eingeladenen veröffentlicht werden?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(29. April 2004)

Der Herr Abgeordnete fragt danach, welche Schritte die Kommission eingeleitet hat, um die Auswirkungen des neuen Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (Grenzprodukte) zu behandeln und wann die Kommission das während der Aussprache in zweiter Lesung im Parlament angekündigte Treffen mit den Betroffenen abhalten wird.

Nach Auffassung der Kommission stellt die genannte Bestimmung aus rechtlicher Sicht die Situation bestimmter Grenzprodukte klar, für die bislang unklar war, welchem Regulierungssystem sie unterliegen. Parlament und Rat pflichten dieser Auffassung bei.

Die Kommission hat bereits die Vorbereitungen für die Veranstaltung eines Treffens mit allen von der Frage betroffenen Parteien eingeleitet, auf dem dann die praktischen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser neuen Bestimmung erörtert werden können.

Voraussichtlich wird dieses Treffen im Juni 2004 stattfinden. Geladen werden Betroffene (verschiedene Handelsverbände) und Vertreter sämtlicher Mitgliedstaaten.


(1)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.


3.4.2004   

DE

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CE 84/914


(2004/C 84 E/1010)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0923/04

von Roger Helmer (PPE-DE) an die Kommission

(26. März 2004)

Betrifft:   Regelung für den Handel mit Treibhausgasemissionen

Kann die Kommission mitteilen, warum die Regelung für den Handel mit Treibhausgasemissionen so konzipiert wurde, dass für die Ersetzung von Primärbrennstoffen durch andere Alternativen als Biomasse, die aus Abfallstoffen gewonnen werden, weder Mittel gewährt werden noch Neutralität im Rahmen der Regelung eingeräumt wird, sondern dass diese alternativen Stoffe im Gegenteil wie Primärbrennstoffe behandelt werden, was ihr Verwendungspotential einschränkt und ihrer Höherstufung in der Abfallhierarchie zur Förderung der Energiegewinnung aus diesen Stoffen hinderlich ist?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(28. April 2004)

Für die Atmosphäre macht es keinen Unterschied, welchen Ursprung Kohlenstoffemissionen haben. Wenn Anlagen unter die Richtlinie 2003/87/EG des Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1) fallen und Abfall verbrennen, werden die dabei entstehenden Emissionen ebenso behandelt wie Emissionen fossiler Brennstoffe.

Der Anreiz für Betreiber, auf Brennstoffe mit niedrigem Kohlenstoffgehalt umzustellen, ist jedoch zwangsläufig Bestandteil jeden Systems für den Handel mit Emissionsrechten für Kohlendioxid (CO2). So lange daher ein Brennstoff auf Abfallbasis einen geringeren Kohlenstoffgehalt hat als ein Primärbrennstoff auf Kohlenstoffbasis, ist ein Anreiz für einen Brennstoffwechsel gegeben, so dass Brennstoffe auf Abfallbasis in der Abfallhierarchie nach oben rücken.


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003.


3.4.2004   

DE

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CE 84/914


(2004/C 84 E/1011)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0925/04

von Franz Turchi (UEN) an die Kommission

(26. März 2004)

Betrifft:   Ärztliche Behandlung von Bluterkranken

Die Bluterkrankheit ist eine im wesentlichen angeborene und erbliche Krankheit mit unkontrollierten Blutungen. Derzeit kann die Bluterkrankheit trotz der großen Fortschritte der Gentechnik und der Biotechnologie nicht geheilt werden. Die spezifischen Medikamente zur Linderung der Leiden der Bluterkranken sind sehr teuer, und der Patient kann sie nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter gleichen Bedingungen benutzen.

Die Bluterkrankheit verursacht schwere physische Schmerzen bei Personen ab dem ersten Lebensjahr und führt unweigerlich zur Lähmung im zarten Alter, wenn diese Medikamente nicht verabreicht werden.

Kann die Kommission mitteilen, was nach der Erweiterung geschehen wird: Verfügen die Beitrittsländer über genügend Medikamente, um den Bedarf der Bevölkerung zu decken, oder wird es erhebliche Unterschiede betreffend die Verwendung der obengenannten Medikamente geben?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(29. April 2004)

Die in den Bereichen Gentechnik und Biotechnologie gemachten Fortschritte tragen dazu bei, die Behandlung vieler Krankheiten zu verbessern, wobei die in letzter Zeit erzielten Fortschritte ermutigend sind, was auch für die bei der Behandlung der Bluterkrankheit eingesetzten Arzneien gilt.

Grundsätzlich sieht die Kommission für die Zeit nach der Erweiterung bezüglich des Zugangs zu Arzneien für die Behandlung dieser Krankheit keinen Anlass zur Besorgnis. Ganz im Gegenteil werden gemäß dem europäischen zentralisierten System für die Zulassung von Arzneimitteln gemäß Richtlinie (EWG) Nr. 2309/93 vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (1) auf dieser Grundlage zugelassene Arzneimittel unter den gleichen Verwendungs-voraussetzungen wie in der übrigen EU in den neuen Mitgliedstaaten am Markt verfügbar sein. Für die Art der Behandlung der Bluterkrankheit sind jeweils die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig, so dass es bei der Behandlung dieser Krankheit u. U. unterschiedliche Vorgehensweisen gibt.


(1)  ABl. L 214 vom 24.8.1993.


3.4.2004   

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CE 84/915


(2004/C 84 E/1012)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0926/04

von Claude Turmes (Verts/ALE) an die Kommission

(26. März 2004)

Betrifft:   Sicherheit und Gesundheitsschutz in den europäischen Institutionen

In seiner Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2641/99 (1) erklärte Herr Kinnock, dass „die nationalen Vorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz nicht für die europäischen Institutionen gelten,“ dass sich aber „die europäischen Institutionen an die diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft halten.“

Könnte die Kommission Angaben darüber machen, ob sie einen formellen Beschluss gefasst hat, um die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf ihr Personal und ihre Gebäude anzuwenden?

Hat die Kommission eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit durchgeführt, wie es in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (2) vorgesehen ist? Was waren die wichtigsten Ergebnisse dieser Risikobewertung?

Hat die Kommission eine kohärente umfassende Präventionspolitik entwickelt, wie es in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vorgesehen ist? Was ist das Wesentliche an dieser Politik?

Führt die Kommission eine Liste der Arbeitsunfälle, die dazu geführt haben, dass ein Arbeitnehmer mehr als drei Arbeitstage arbeitsunfähig war, wie es in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vorgesehen ist?

Wie sehen die Statistiken über Arbeitsunfälle für die letzten drei Jahre aus? Könnte die Kommission auch separate Statistiken für Luxemburg und Brüssel angeben?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Wie die Kommission in ihrer Antwort auf die Schriftliche Anfrage E-2641/99 von Frau Lynne erklärt hat, halten die europäischen Institutionen als Arbeitgeber die in der Richtlinie 89/391/EWG (3) und in den verschiedenen darauf folgenden Richtlinien festgelegten Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften ein.

Als Ergebnis der von der Kommission durchgeführten Verwaltungsreform ist in Artikel 1e Absatz 2 des neuen Statuts, das am 1. Mai 2004 in Kraft tritt, Folgendes festgelegt: „Für Beamte im aktiven Dienst gelten Arbeitsbedingungen, bei denen angemessene Gesundheits- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, die zumindest den Mindestvorschriften aufgrund von Maßnahmen entsprechen, die in diesen Bereichen nach den Verträgen erlassen wurden.“

Dementsprechend erstellt die Kommission derzeit neue interne Regelungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz, um den Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz als grundlegenden Bestandteil eines allgemeinen Konzepts, das der Risikoverhütung eindeutig Vorrang einräumt, sicherzustellen.

Demnächst wird ein Aktionsplan erstellt, mit dem dieses Konzept umgesetzt wird und der sich auf eine Bewertung und Abschätzung des Risikos am Arbeitsplatz stützt. Im Jahr 2002 wurde ein Pilotprojekt durchgeführt, dessen Auswertung ergeben hat, dass ergonomische Aspekte stärker berücksichtigt werden müssen.

Die Kommission führt eine Liste der Arbeitsunfälle, aufgrund deren ein Arbeitnehmer bis zu drei Tage oder länger arbeitsunfähig war. In den Jahren 2001, 2002 bzw. 2003 wurden am Dienstort Brüssel der Kommission 93, 142 bzw. 144 und am Dienstort Luxemburg 22, 29 bzw. 34 solcher Unfälle verzeichnet.


(1)  ABl. C 330 E vom 21.11.2000, S. 32.

(2)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(3)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.


3.4.2004   

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CE 84/916


(2004/C 84 E/1013)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0927/04

von Claude Turmes (Verts/ALE) an die Kommission

(26. März 2004)

Betrifft:   Praxis des „Prototyps“ beim Amt für amtliche Veröffentlichungen

Während der gesamten Eurostat-Affäre hat die Kommission immer wieder wiederholt, dass für die beanstandeten Fakten frühere Mandatsträger verantwortlich seien. Dennoch ist eine bestimmte Praxis, die bestenfalls zu einer künstlichen Begrenzung der Konkurrenz und schlimmstenfalls zu einer Vergabe der Aufträge führt, im Amt für amtliche Veröffentlichungen immer noch üblich, die merkwürdigerweise durch diese Euro stat-Affäre ins Gerede gekommen ist. Es handelt sich dabei um die sogenannte Technik des „Prototyps“, bei der im Rahmen eines wichtigen Projekts mit hohem Informatikanteil eine Firma ausgewählt wird, die einen Prototyp herstellt, mit dem eine bestimmte Technologie vorgegeben und damit die Zahl der Unternehmen, die sich beteiligen können, begrenzt wird.

Diese Problematik wirft viele Fragen auf:

1.

Ist diese Praxis mit der Haushaltsordnung und mit den Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe vereinbar?

2.

Wer wählt die Firma aus, die den Prototyp entwickeln soll, und nach welchen Kriterien wird diese Firma ausgewählt?

3.

Kann die Kommission die Zahl der Projekte sowie den Umfang der seit 1999 so gehandhabten Verträge mitteilen?

4.

Kann die Kommission mitteilen, um welche Firmen und Technologien es sich handelt?

5.

Kann die Kommission mitteilen, ob es unter diesen Firmen Gesellschaften gibt, die langfristige Verträge mit dem Amt für amtliche Veröffentlichungen abgeschlossen haben?

6.

Beabsichtigt die Kommission, OLAF mit der Untersuchung dieser Praxis zu befassen?

Antwort von Viviane Reding im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Zu den Fragen des Herrn Abgeordneten möchte die Kommission folgendes feststellen:

1.

und 2. Die Entwicklung von Prototypen ist ein Ansatz, der beim Aufbau von bestimmten DV-Anwendungen gewählt wird, um folgende Aspekte analysieren zu können:

die Durchführbarkeit der vorgesehenen organisatorischen Lösungen;

die Angemessenheit einer technischen Lösung, insbesondere, wenn es sich um neue, von den Institutionen noch nicht eingesetzte Technologien handelt;

die von den Nutzern zu erwartende Akzeptanz der empfohlenen DV-Anwendung.

Die Vergabe von Aufträgen durch das Amt in diesem Rahmen erfolgt unter Einhaltung der Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Vorschriften im Bereich des Vergaberechts.

3.

und 4. Im Rahmen der vom Amt seit 1999 durchgeführten DV-Entwicklungen wurden fünf Prototypen ausgearbeitet:

A.

SEI-JOS

Gegenstand: Entwicklung des rechnergestützten Redaktionssystems für das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union.

Mit der Entwicklung beauftragte Firma: European Dynamics.

Vertragliche Grundlage: Spezifischer Vertrag (1515), abgeschlossen nach einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Ausschreibung.

Vertragsdauer: 1.3.1998-28.2.2005.

Auftragswert: 987 000 EUR. Kosten des Prototyps: 39 150 EUR.

Verwendete DV-Tools: Oracle-Technologie, insbesondere das Datenbanksystem und das Workflow-Tool.

Kontext der Arbeiten: Der im Rahmen der Ausschreibung unterzeichnete spezifische Vertrag sah die Entwicklung eines Prototyps vor. Nach den vertraglichen Bestimmungen hätte die NichtAnnahme des Prototyps zur Beendigung des Vertrags geführt. Der Prototyp wurde für geeignet befunden, und das System wurde fertig gestellt und in Betrieb genommen.

B.

SEI-Suiprod

Gegenstand: Entwicklung eines Systems zur Produktionsüberwachung für den Einsatz im Rahmen von Tätigkeiten wie der Herstellung des Amtsblatts der Europäischen Union, der sonstigen Veröffentlichungen oder der Multimedia-Produktion.

Mit der Entwicklung beauftragte Firma: Trasys.

Vertragliche Grundlage: Rahmenvertrag für DV-Leistungen (5011, Los E6), abgeschlossen nach einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Ausschreibung.

Vertragsdauer: 15.8.1997-14.8.2002.

Auftragswert: 3 632 025 EUR. Kosten des Prototyps: 38 250 EUR.

Verwendete DV-Tools: Expeditor, Lotus Notes und TeamWare.

Kontext der Arbeiten: Nach Bewertung der auf dem Markt verfügbaren DV-Tools wurden die unter 2.6 genannten Tools ausgewählt. Mit diesen Tools wurden Prototypen entwickelt. Anhand der Prüfungsergebnisse der Prototypen entschied sich das Amt für das Produkt Expeditor zur Entwicklung der Anwendung.

C.

PLAN-JO

Gegenstand: System zur Überwachung der Herstellung des Amtsblatts der Europäischen Union.

Mit der Entwicklung beauftragte Firma: TRW ISCS.

Vertragliche Grundlage: Spezifischer Vertrag (2068), abgeschlossen nach einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Ausschreibung für den Hauptteil der Entwicklungsarbeiten, Direktvergabe für die Evaluierung von Livelink.

Vertragsdauer: 31.7.2002-30.7.2007.

Kosten der Evaluierung: 13 530 Euro.

Verwendete DV-Tools: Livelink.

Kontext der Arbeiten: Das Amt ließ eine Evaluierung der Software Livelink durchführen. Das Projekt PLAN-JO war anschließend Gegenstand einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Ausschreibung.

D.

EU-Bookshop

Gegenstand: System für Dokumentenverwaltung und Online-Vertrieb „EU-Bookshop“.

Mit der Entwicklung beauftragte Firma: Intrasoft (Hauptteil der Entwicklungsarbeiten) und EverTeam (Prototyp und technische Unterstützung).

Vertragliche Grundlage: Spezifischer Vertrag (6106), abgeschlossen nach einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Ausschreibung für den Hauptteil der Entwicklungsarbeiten, Direktvergabe für die Herstellung des Prototyps durch EverTeam.

Vertragsdauer: 12.5.2003-11.5.2007. Dauer der Vereinbarung über die Direktvergabe: 17.6.2002-17.8.2002.

Kosten des Prototyps: 32 180 EUR.

Verwendete DV-Tools: EverSuite.

Kontext der Arbeiten: Das Amt ließ einen Prototyp auf der Grundlage der Software EverSuite entwickeln. Das Projekt EU-Bookshop war anschließend Gegenstand einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Ausschreibung.

E.

EUR-Lex/Celex

Gegenstand: Fusion der Datenbanken EUR-Lex und Celex.

Mit der Entwicklung beauftragte Firmen: Trasys/Sword, und EverTeam als Subunternehmer.

Vertragliche Grundlage: Verträge (6203 und 6204), erstellt auf der Grundlage des Rahmenvertrags der Direktion Informatik (DI/02432).

Vertragsdauer: Vertrag 6203: 26.5.2003-31.12.2003; Vertrag 6204: 2.3.2004-31.12.2004.

Auftragswert: Vertrag 6203: 387 793 EUR; Vertrag 6204: 385 410 EUR.

Verwendete DV-Tools: EverSuite.

Kontext der Arbeiten: Dieses Projekt befindet sich derzeit in der zweiten von insgesamt drei vorgesehenen Entwicklungsphasen. Ziel der ersten Phase war die Ausarbeitung der Funktionen der neuen Anwendung.

5.

Die Liste der Verträge, die neben den in der Antwort auf Frage 4 aufgeführten Verträge mit den erwähnten Firmen abgeschlossen wurden, wird dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments auf direktem Weg übermittelt.

6.

Auf Wunsch des für Bildung und Kultur zuständigen Kommissionsmitglieds hat das Amt für Veröffentlichungen für den Zeitraum 1999 bis Juli 2003 ein Audit seiner Verträge durchgeführt. Bei diesem Audit, über das im November 2003 ein Bericht erstellt wurde, wurden keinerlei Unregelmäßigkeiten festgestellt. Eine Kopie des Abschlussberichts wurde im November 2003 an die Mitglieder des Direktoriums des Amts, zu denen der Generalsekretär des Europäischen Parlaments zählt, und an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gesandt.

OLAF prüft derzeit, ob es bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch das Amt zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/918


(2004/C 84 E/1014)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0931/04

von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission

(26. März 2004)

Betrifft:   Vorschriften für tragbare Flüssigsauerstoffgeräte

In Ihrer Antwort vom 15. Februar 2002 auf meine Anfrage E-3462/01 (1) teilte die Kommission mit, dass das Europäische Komitee für Normung (CEN) im Anschluss an einen Normungsauftrag der Kommission auf der Grundlage der Richtlinie 93/42/EWG (2) zurzeit Normen für tragbare Flüssiggasgeräte einschließlich der Anschlüsse entwickele. Die Verabschiedung dieser Normen erfolge voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2003.

1.

Kann die Kommission mitteilen, ob das CEN den ihm übertragenen Auftrag ausgeführt hat?

2.

Falls ja, wann wurden diese Normen angenommen?

3.

Wo sind sie einzusehen?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(29. April 2004)

Das Europäische Komitee für Normung (CEN) hat die öffentliche Anhörung zur Norm für tragbare Flüssigsauerstoffgeräte einschließlich Anschlüsse (EN ISO 18777) am 11. Februar 2004 abgeschlossen. Das CEN prüft die eingegangenen Stellungnahmen und wird bis März 2005 förmlich über die Norm abstimmen.


(1)  ABl. C 134 E vom 6.6.2002, S. 234.

(2)  ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/919


(2004/C 84 E/1015)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0932/04

von Graham Watson (ELDR) an die Kommission

(26. März 2004)

Betrifft:   Beitrag der Fischerei zur Wirtschaft der EU

Verfügt die Kommission über Daten darüber, in welchem Umfang die Sport- und Erwerbsfischerei zur Wirtschaft der Union beiträgt? Wie hoch ist der Nettowert der gewerblichen Fischerei innerhalb der Wirtschaft der EU, d.h. nach Abzug der öffentlichen Beihilfen? Wie hoch ist der Nettowert des Sportangelns?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(21. April 2004)

Der Fischereisektor der EU erwirtschaftete im Jahr 2001 rund 24 Mrd. Euro (0,3 % des BIP der Union); davon entsprechen 6 Mrd. dem Wert der Anlandungen, 3 Mrd. Euro dem Wert der Aquakulturerzeugung und 15 Mrd. dem Wert der verarbeiteten Erzeugnisse.

Die Kommission verfügt nicht über die gewünschten Angaben zur Bedeutung der Sportfischerei.

Die von den Mitgliedstaaten kofinanzierten Strukturbeihilfen der Gemeinschaft decken eine große Reihe von Maßnahmen ab und werden im Rahmen mehrjähriger Programme bereitgestellt. Für den Zeitraum 2000 bis 2007 sind öffentliche Zuschüsse von insgesamt 5,6 Mrd. Euro vorgesehen. Andere öffentliche Interventionen können auf Ebene der Kommission nicht beziffert werden, so dass es nicht möglich ist, den Nettowert der gewerblichen Fischerei anzugeben.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/919


(2004/C 84 E/1016)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0936/04

von Jens-Peter Bonde (EDD) an die Kommission

(22. März 2004)

Betrifft:   Finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für positive Publicity

Kann die Kommission eine vollständige Liste aller Medien, die von ihrer Seite Subventionen erhalten haben, sowie der Journalisten übermitteln, die Subventionen seitens des Informationsbüros der Kommission erhalten haben?

Die Frage basiert auf Informationen im Artikel „Brussels Pays for Positive publicity“ auf: http://www.euobserver.com/index.phtml?aid=14700

Antwort von Präsident Prodi im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Im Mai 2003 veröffentlichten die Generaldirektion Erweiterung, die Generaldirektion Presse und Kommunikation sowie das Generalsekretariat einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für den audiovisuellen Bereich mit einem Gesamtvolumen von 16,5 Millionen EUR. Die Ausschreibung richtete sich an Rundfunk- und Fernsehanstalten und betraf die Bereiche Erweiterung, Zukunft der EU und allgemeine Informationen über die EU.

Die Ergebnisse findet der Herr Abgeordnete auf den folgenden Webseiten:

Zum Thema „Erweiterung“: http://europa.eu.int/comm/enlargement/communication/pdf/audiovi-sual_2003_result_de.pdf

Zu den Themen „Zukunft der EU“ und „Allgemeine Informationen über die EU“: http://europa.eu.int/ comm/dgs/presscommunication/grants/grantsde.htm


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/920


(2004/C 84 E/1017)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0944/04

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(26. März 2004)

Betrifft:   Kleine Teile in Lebensmitteln

Statistiken belegen, dass es immer wieder bei Kindern zu Unfällen (auch tödlichen Unfällen durch Erstik-ken) kommt, die durch Spielzeug aus kleinen Bauteilen verursacht werden, das insbesondere Lebensmitteln beigepackt wird.

Die für diese Erzeugnisse empfohlene Altersgrenze ist sehr niedrig (in der Regel 36 Monate), und Kinderärzte bestätigen, dass Kinder im Alter zwischen drei und fünf Jahren dazu neigen, alle in ihrer Reichweite befindlichen Gegenstände in den Mund zu stecken.

Solche Erzeugnisse sind aufgrund der damit verbundenen Risiken seit Jahrzehnten in den USA verboten.

Die Mehrheit der europäischen Erzeuger verkauft keine solchen Erzeugnisse.

Erwägt die Kommission vor diesem Hintergrund, im Rahmen der Überarbeitung der Spielzeugrichtlinie

Bestimmungen zur Heraufsetzung der Mindestgröße der Spielzeug-Bauteile einzuführen, um weiteren tragischen Unfällen aufgrund der kleinen Teile vorzubeugen (Zylinder als Richtgröße zur Gewährleistung der Sicherheit der Kinder),

die Anhebung der empfohlenen Altersgrenze für diese Erzeugnisse vorzuschlagen?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(29. April 2004)

Die Kommission setzt den Herrn Abgeordneten davon in Kenntnis, dass der Vorentwurf zur Änderung der Richtlinie 88/378/EWG über die Sicherheit von Spielzeug vom 3. Mai 1988 (1) gegenwärtig im Rahmen der Sachverständigengruppe zum Thema Sicherheit von Spielzeug unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten, der Verbraucher- und Industrieverbände sowie der Normungsorganisationen erörtert wird. Die Problematik von Spielzeug, das Lebensmitteln beigepackt wird, kann daher ebenfalls in diesem Kontext behandelt werden.

Es sei hier generell darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit, mit Spielzeug aus kleinen Bauteilen zu spielen, der geistigen Entwicklung von Kindern ab einem bestimmten Alter förderlich ist. Prinzipiell können natürlich eventuell notwendige Vorschriften für Spielzeug, das Lebensmitteln beigepackt ist, auf der Vorgabe eines Mindestalters basieren. Spielzeug sollte generell nur dann Lebensmitteln beigepackt werden, wenn es für die Altersstufe der voraussichtlichen Verbraucher geeignet ist. Außerdem wird die Möglichkeit geprüft, zur Klarstellung deutlich lesbare Warnhinweise auf Erstickungsgefahr auf diesen Produkten anzubringen.

Darüber hinaus können bestimmte relevante Fragen, beispielsweise ob Änderungen beim Zylindertest für Kleinbauteile erforderlich sind, im Kontext des Normungsprozesses erörtert werden, in den Mitgliedstaaten und Interessengruppen einbezogen sind.

Gegenwärtig wird eine Untersuchung zur Abschätzung der Folgen einer Änderung der Spielzeugrichtlinie ausgeführt, um zu prüfen, welche Änderungen an der aktuell geltenden Spielzeugrichtlinie angemessen sind.


(1)  ABl. L 187 vom 16.7.1988.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/921


(2004/C 84 E/1018)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0951/04

von Angelika Niebler (PPE-DE) an die Kommission

(29. März 2004)

Betrifft:   Interpretationsnoten zur Umsetzung des Elektrizitäts- und Gasmarktes in der Europäischen Union

Am 22. Januar 2004 hat die Generaldirektion TREN nach mehrfacher Überarbeitung Interpretationsnoten zur Umsetzung des Elektrizitäts- und Gasmarktes in der Europäischen Union im Internet veröffentlicht. Die Interpretationsnoten legen fest, wie die Umsetzung der Richtlinien 2003/54/EG (1) sowie 2003/55/EG (2) durch die Mitgliedstaaten zu erfolgen hat. Dies beinhaltet zum Teil sehr detaillierte und weitreichende Vorgaben, die über den Richtlinientext hinausgehen. Beispielsweise wird die Rolle und das Tätigwerden der nationalen Regulierungsbehörden eingehend spezifiziert, wodurch ursprünglich vorgesehene Ermessens-spielräume eingeschränkt werden. Es besteht die Gefahr, dass die Interpretationsnoten letztlich zur Rechtsunsicherheit beitragen und Wirkungen entfalten, die von den am Rechtsetzungsprozess beteiligten Organen nicht beabsichtigt sind.

1.

Welche Rolle sollen die Interpretationsnoten nach Ansicht der Kommission im Umsetzungsprozess spielen?

2.

Teilt die Kommission die Auffassung, dass durch die Interpretationsnoten eine faktische Bindungs-wirkung nicht ausgeschlossen werden kann?

3.

Wodurch wird nach Ansicht der Kommission der notwendige Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der genannten Richtlinien durch die Interpretationsnoten gewährleistet?

4.

Lässt sich nach Auffassung der Kommission ausschließen, dass die Interpretationsnoten als Messlatte für die Prüfung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen herangezogen werden bzw. ihnen bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten vor dem EuGH im Zusammenhang mit der Umsetzung eine gewisse Rolle zu kommt?

5.

Geben die Interpretationsnoten lediglich die Auffassung der GD TREN wieder, oder teilt die Kommission als Ganzes die Noten und deren Inhalt?

6.

Die genannten Richtlinien sind das Ergebnis eines gemeinsamen Rechtsetzungsprozesses. Hätten die Interpretationsnoten vor diesem Hintergrund nicht zwischen den am Gesetzgebungsprozess beteiligten Organe abgestimmt werden müssen?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(30. April 2004)

In den Richtlinien 2003/54/EG (3) und 2003/55/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Erdgasbinnenmarkt wird ein allgemeiner Rahmen für ihre Durchführung vorgegeben. Ziel der Auslegungsvermerke für die Umsetzung der Richtlinien ist es, eine Reihe von Artikeln der Richtlinien zu erläutern und zu präzisieren, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung zu unterstützen und sie auf bestimmte Punkte aufmerksam zu machen.

Wie ausdrücklich im Titel der im Internet veröffentlichten Auslegungsvermerke angegeben, handelt es sich um rechtlich nicht verbindliche Kommissionspapiere. Sie enthalten Leitlinien und stellen oftmals mehrere Möglichkeiten vor, was den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum belässt, zumal diese Vermerke nicht verbindlich sind.

Zur Beurteilung der Effektivität der Umsetzung der Richtlinien wird sich die Kommission auf eine Reihe von Kriterien stützen, zu denen auch in ihren Auslegungsvermerken erwähnte Punkte zählen. Wie angegeben greifen diese Vermerke weder dem endgültigen Standpunkt der Kommission noch dem des Gerichtshofes vor. Die Auslegungsvermerke spiegeln den Standpunkt der Generaldirektion Energie und Verkehr wider. Es wurden jedoch mehrere Generaldirektionen zu Rate gezogen, und ihre jeweiligen Standpunkte sind berücksichtigt worden.

Die Entwürfe der Auslegungsvermerke sind den für Energie zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Beitrittsländer vorgelegt worden. Diese konnten ihre Bemerkungen auf zwei eigens zur Prüfung der Vermerke abgehaltenen Sitzungen sowie schriftlich vorbringen. Anschließend wurden Sitzungen mit der Industrie abgehalten, die ebenfalls Bemerkungen vorgebracht hat. Die Generaldirektion Energie und Verkehr hat die meisten in der Konsultationsphase vorgebrachten Bemerkungen berücksichtigt. In diesem Zusammenhang hat die Vereinigung der Elektrizitätswirtschaft Eurelectric der Generaldirektion Energie und Verkehr mit Schreiben vom 5. Februar 2004 ihren Dank für die Berücksichtigung der Bemerkungen der Industrie ausgesprochen.


(1)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.

(2)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.

(3)  ABl. L 176 vom 15.7.2003.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/922


(2004/C 84 E/1019)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0952/04

von Benedetto Della Vedova (NI) an die Kommission

(29. März 2004)

Betrifft:   Verfahren gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88

1999 wurde einer Bildungseinrichtung — nach Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen ehemaligen Geschäftsführer wegen Tatbeständen, die auf den Zeitraum 1991/1992 zurückgehen und nichts mit den Bildungsmaßnahmen zu tun haben — per Dekret des italienischen Arbeitsministeriums die Aussetzung der finanziellen Beteiligung an einigen Bildungsprogrammen (EOS, Now, Adapt und Youthstart) in Erwartung des Ausgangs dieses Verfahrens (Verfahren gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (1)) mitgeteilt.

Die betreffende Einrichtung reichte beim regionalen Verwaltungsgericht und dann beim Staatsrat Klage gegen diesen Beschluss des Ministeriums ein. Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass das Ministerium die Bewilligung nicht aufgehoben, sondern sich vorbehalten habe, dies nach Abschluss des Strafverfahrens zu tun.

Der ehemalige Geschäftsführer wurde durch rechtskräftiges Urteil freigesprochen. Die Einrichtung forderte daher das Ministerium auf, die Projekte in die Wege zu leiten und die diesbezüglichen Finanzmittel freizugeben. Das Ministerium teilte ihm daraufhin mit, dass es trotz des Freispruchs die Genehmigung für die Unterzeichnung der neuen Vereinbarung und somit auch für den Beginn der Tätigkeiten verweigern könne.

Das in Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 vorgesehene Verfahren ist jedoch nicht sehr klar. Es ist unklar, welches Verfahren für die Wiederaufnahme der Tätigkeiten (und/oder den Abschluss einer Vereinbarung über die Durchführung der Tätigkeiten) und die Freigabe der Mittel anzuwenden ist, wenn das Endergebnis der Prüfung in Bezug auf die Umstände vorliegt, die zum Einfrieren der Finanzierungen geführt haben (z.B. Freispruch des Angeklagten).

Die Kommission wird daher um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

1.

Können außer den Mitteln auch die blockierten Tätigkeiten freigegeben werden?

2.

Welches Verfahren ist für die Unterzeichnung der Vereinbarung vorgesehen, da ein Beschluss über die Aussetzung sowohl der Unterzeichnung der Vereinbarung als auch der diesbezüglichen Finanzierungen erging?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Der Beschluss zur Gewährung eines Zuschusses fällt in die Kompetenz der zuständigen Behörde in Italien (entsprechend den Verordnungen der Gemeinschaft und dem von der Kommission gebilligten operationellen Programm sowie der italienischen Gesetzgebung). Der von dem Herrn Abgeordneten angesprochene Fall betrifft eine Maßnahme, die von der für das Projekt in Italien federführenden Behörde beschlossen worden ist; der Antrag auf Freigabe der Gelder bzw. der Fortsetzung der Aktivitäten sollte daher an die zuständige Behörde in Italien gerichtet werden.

Angaben zur Kontaktaufnahme kann die Kommission dem Herrn Abgeordneten mitteilen.


(1)  ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/923


(2004/C 84 E/1020)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0953/04

von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission

(29. März 2004)

Betrifft:   Diskriminierende Praktiken Rumäniens

Unter Bezugnahme auf die Untersuchungen über die interne Situation des Landes und die Treffen mit Vertretern Rumäniens im Rahmen der Beitrittsverhandlungen wird die Kommission um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

1.

Ist ihr die besorgniserregende diskriminierende Politik bekannt, die der rumänische Staat gegenüber ausländischen Investoren, insbesondere italienischen Unternehmen, betreibt, die an den Verfahren zur Privatisierung von rumänischem Staatseigentum teilnehmen?

2.

Ist sie darüber informiert, dass diese Unternehmen, auch wenn sie mit bedeutenden Investitionen zur Belebung lebenswichtiger Sektoren der rumänischen Wirtschaft beigetragen haben, wiederholt in ihren durch europäische und innerstaatliche Vorschriften garantierten Rechten, insbesondere in Bezug auf das Eigentumsrecht, zugunsten von mit dem früheren Regime verbundenen Unternehmen benachteiligt werden?

3.

Ist ihr die Tatsache bekannt, dass der Rechtsschutz, den das rumänische Rechtssystem — in dessen Rahmen Urteile von den obersten Rechtsorganen unter Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze und zwingender innerstaatlicher Vorschriften erlassen werden — bietet, erhebliche Zweifel an der Fähigkeit aufkommen lässt, die Rechte ausländischer Investoren, die an Privatisierungsverfahren unter voller Beachtung der nationalen Vorschriften teilgenommen haben, zu garantieren?

4.

Ist ihr die Tatsache bekannt, dass diese diskriminierende Politik trotz der öffentlichen Verpflichtungen des rumänischen Staates, Reformen in den Bereichen „Rechtsstaatlichkeit“ und „Korruptionsbekämpfung“ durchzuführen, betrieben wird?

5.

Welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen, um dieser diskriminierenden Politik entgegenzuwirken?

Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Die Kommission verfolgt im Rahmen des Beitrittsprozesses Rumäniens mit großer Aufmerksamkeit die dortigen Entwicklungen zum Aufbau einer funktionierenden Marktwirtschaft. Auch wenn in den letzten Jahren große Fortschritte erzielt wurden, sind dem Regelmäßigen Bericht der Kommission zufolge weiterhin maßgebliche Reformen nötig, um mehr ausländische Investitionen ins Land zu bringen. Insbesondere wurde im Bericht auf das hohe Maß an Korruption, auf die Schwächen im Rechtssystem und das insgesamt noch sehr schwierige Unternehmensumfeld hingewiesen.

Der Kommission sind keine systematischen Benachteilungen von ausländischen Investoren im Allgemeinen oder von italienischen Unternehmen im Besonderen bekannt. Sollten jedoch konkrete Beweise für derartige Benachteiligungen vorgelegt werden, dann wird die Kommission diesen Vorwürfen nachgehen und entweder im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der EU und Rumänien oder im Kontext der Beitrittsverhandlungen entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Ganz allgemein sei festgehalten, dass die Kommission die Maßnahmen Rumäniens zur Korruptions-bekämpfung und zur Gewährleistung von Rechtstaatlichkeit weiterhin unterstützt. Im Rahmen der bilateralen Kontakte wird die Kommission die rumänischen Behörden auffordern, diese Aspekte vorrangig zu behandeln. Des Weiteren erhält Rumänien finanzielle Unterstützung für Korruptionsbekämpfungs-initiativen und für die Modernisierung des Justizsystems.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/924


(2004/C 84 E/1021)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0960/04

von Jules Maaten (ELDR) an die Kommission

(29. März 2004)

Betrifft:   Diskriminierung aufgrund der Sprache bei der Einstellung von Mitarbeitern für die europäischen Organe

1.

Ist der Kommission bekannt, dass 2003 über 700 Planstellen ausgeschrieben wurden, und zwar durch europäische Büros für technische Hilfe, Nichtregierungsorganisationen, durch die Kommission finanzierte Agenturen und Privatunternehmen, die ausschließlich für „englische Muttersprachler“ und Bewerber mit „Englisch als Muttersprache“ reserviert waren?

2.

Teilt die Kommission die Auffassung, dass hierbei eine klare Diskriminierung gegen diejenigen vorliegt, die zwar über „ausgezeichnete“ oder „sehr gute“ Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, jedoch keine „Muttersprachler“ sind?

3.

Teilt die Kommission die Auffassung, dass es für Bewerber, die Englisch nicht als Muttersprache haben, dadurch schwieriger ist, eine Anstellung bei den europäischen Organen zu finden?

4.

Ist die Kommission bereit, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Diskriminierung zu bekämpfen, die auch durch die Kommission aufrechterhalten wird?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Zur Frage der Stellenausschreibungen, die von europäischen Ämtern zur technischen Unterstützung, von Nichtregierungsorganisationen, von über die Kommission finanzierten Agenturen und von Privatfirmen veröffentlicht werden, verweist die Kommission auf ihre gemeinsame Antwort auf die schriftlichen Anfragen E-0046/04 und E-0086/04 von Herrn Dhaene u.a. (1).

Bei Einstellungsverfahren für europäische Institutionen sind die sprachlichen Anforderungen im Personalstatut festgeschrieben. In offenen Auswahlverfahren und Stellenausschreibungen wird dabei nie verlangt, dass sich nur Muttersprachler bzw. Kandidaten mit einer bestimmten Muttersprache bewerben können. Zwar setzen einige Stellenausschreibungen bzw. Auswahlverfahren — etwa für Linguisten — spezifische Sprachkenntnisse voraus, aber auch in diesen Fällen wird nicht verlangt, dass die Bewerber Muttersprachler sein müssen.


(1)  Siehe Seite 301.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/925


(2004/C 84 E/1022)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0962/04

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(29. März 2004)

Betrifft:   Die zunehmenden Gefahren für Volksgesundheit und Umwelt aufgrund verstärkter Emissionen kleiner Rußteilchen durch Automotoren

1.

Ist der Kommission bekannt, dass ungeachtet des geringeren Kraftstoffverbrauchs von Neuwagen die Emissionen sehr kleiner Rußteilchen durch Dieselmotoren zunehmen, da aufgrund einer effizienteren Verbrennung die Rußteilchen kleiner werden, ihre Zahl jedoch stark zunimmt, sodass sie tiefer in die Lungen eindringen?

2.

Ist der Kommission ferner bekannt, dass jetzt auch in Benzinmotoren aufgrund der neuen Technik der Direkteinspritzung, in deren Rahmen der Kraftstoff nicht in eine Gasphase übergeht, ultrafeine Rußteilchen von 20 bis 80 Nanometer entstehen?

3.

Ist der Kommission bekannt, dass vor allem in den großen Städten und in ihrem Umfeld die Konzentration kleiner Rußteilchen so groß ist, dass sie zu Krebs, Asthma, Bronchitis, Herzinfarkten und Gehirnschlägen sowie möglicherweise sogar zur Beeinträchtigung von Erbgut (Genmutationen) führen kann?

4.

Ist der Kommission bekannt, dass der niederländische Staatssekretär für Umweltfragen der Ansicht ist, dass die ab 2005 in der EU geltenden Euro-4-Normen zu lasch sind und dass Autohersteller und Ölgesellschaften weitgehend darauf Einfluss genommen haben, sodass vor allem die Emissionen von Ruß zu hoch bleiben und dadurch der Treibhauseffekt gefördert wird, und dass er daher der Ansicht ist, dass eine künftige Überprüfung der europäischen Emissionsnormen viel schärfer ausfallen sollte?

5.

Innerhalb welches Zeitraums dürfen von der Kommission Initiativen zu einer Überprüfung gemäß den Ausführungen des niederländischen Staatssekretärs erwartet werden? Bieten die beunruhigenden Daten über die Zunahme kleiner gefährlicher Rußteilchen für die Kommission einen Anlass, die Überprüfung zu beschleunigen?

Quelle: Die niederländische Tageszeitung „de Volkskrant“ vom 11.3.2004.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/925


(2004/C 84 E/1023)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0963/04

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(29. März 2004)

Betrifft:   Beschränkungen aufgrund der Euro-4-Normen für den Einbau von Rußfiltern gegen Emissionen kleiner Rußteilchen durch Automotoren aufgrund der Euro-4-Normen

1.

Kann die Kommission bestätigen, dass die derzeitigen Rußemissionen durch Autos in den nächsten Jahren kaum oder gar nicht zurückgehen werden, da die meisten neuen Personenwagen, auch die Wagen mit einem verhältnismäßig hohen Kraftstoffverbrauch, bereits jetzt ohne besonderen Maßnahmen die ab 2005 in der EU geltenden Euro-4-Normen erfüllen können, in denen festgelegt ist, dass Dieselmotoren neuer Personenwagen und Lastwagen weniger CO2 und Stickstoff ausstoßen dürfen und dass der maximale Ausstoß von Rußteilchen für Dieselkraftwagen von 0,05 g PM (particulate matter) auf 0,025 g zurückgehen muss, während für Benzinmotoren keine Höchstnormen für die Emissionen von Ruß gelten?

2.

Wie beurteilt die Kommission die Idee von Sachverständigen, dass maximale Emissionen von Rußteilchen künftig nicht mehr in Gramm, sondern in Anzahl je Kilometer gemessen werden sollten, da eine derartige Norm viel mehr Bedeutung für die Volksgesundheit hat?

3.

Ist der Kommission bekannt, dass die ab 2005 geltenden flexiblen Normen zur Folge haben, dass nur wenige Autohersteller die bereits verfügbaren neuen Filter, die einer Untersuchung im Auftrag der nationalen Kraftfahrerorganisationen der Niederlande, Deutschlands und Österreichs die Emissionen praktisch auf Null reduzieren können, in ihre Fahrzeuge einbauen, da dies wegen einer Erhöhung der Verkaufspreise um mehrere Hundert Euro je Auto nicht mit dem Wettbewerb um die Vergrößerung der Marktanteile vereinbar ist?

4.

Können nach Auffassung der Kommission konkretere Regelungen dazu beitragen, dass der Einbau von Rußfiltern in neue Personenwagen, Lieferwagen, Lastwagen und Autobusse gefördert wird und innerhalb einiger Jahre auf 100 % ansteigt? Was unternimmt sie auf diesem Gebiet?

5.

Stimmt die Kommission der Schlussfolgerung des niederländischen Staatssekretärs für Umweltfragen zu, dass EU-Regelungen derzeit verhindern, dass in den Mitgliedstaaten der EU die Verwendung von Rußfiltern durch steuerliche Maßnahmen gefördert wird? Wie lautet der Grund für dieses Verbot? Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, um dies zu ändern?

Quelle: Die niederländische Tageszeitung „de Volkskrant“ vom 11.3.2004.

Gemeinsame Antwort

von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen E-0962/04 und E-0963/04

(30. April 2004)

Der Kommission ist die von dem Herrn Abgeordneten angesprochene Wirkung von Feinstpartikeln auf die menschliche Gesundheit bekannt. Trotz der Anstrengungen zur Verminderung der Partikelemissionen von Fahrzeugen und aus anderen Quellen ist die Partikelkonzentration in der Umgebungsluft in vielen Regionen der Union immer noch hoch und überschreitet mancherorts die Grenzwerte.

Die Partikelemissionen von PKW und leichten Nutzfahrzeugen sind derzeit in der Richtlinie 98/69/EG (1), die von schweren Nutzfahrzeugen in der Richtlinie 1999/96/EG (2) geregelt. Die Grenzwerte wurden nach den Empfehlungen festgelegt, die in dem Bericht über das Programm Auto-Öl II (3) (Programm der Kommission zur Erarbeitung von Vorschlägen zur Verminderung der Emissionen des Straßenverkehrs) ausgesprochen wurden. Die Maßnahmen werden dazu führen, dass die Partikelemissionen des Straßenverkehrs von 1995 bis 2020 um 90 % sinken.

Die genannten Richtlinien schreiben keine bestimmte Technik vor, sondern legen Emissionsgrenzwerte fest. Die Hersteller können selbst entscheiden, mit welchen technischen Mitteln sie die Anforderungen der Richtlinien erfüllen wollen. Es lässt sich aber sagen, dass der Einbau von Partikelfiltern nicht in allen Fällen notwendig sein wird. So lassen sich die ab 1. Januar 2005 geltenden Emissionsgrenzwerte für PKW und leichte Nutzfahrzeuge in der Regel ohne solche Filter einhalten. Nur für einige große PKW werden Filter notwendig, um den Grenzwert von 0,025 g/km nicht zu überschreiten.

Die Kommission stimmt mit dem Herrn Abgeordneten darin überein, dass das Problem der Partikel-emissionen und insbesondere der Emissionen von Feinstpartikeln verstärkt angegangen werden muss.

Sie arbeitet bereits an Vorschlägen für weiter verschärfte Emissionsschutzvorschriften für PKW und leichte Nutzfahrzeuge die vor allem auch eine Senkung der Partikelemissionen vorsehen. Sie will diese Vorschläge demnächst im Mitentscheidungsverfahren dem Parlament und dem Rat zuleiten.

Außerdem ist die Kommission aktiv an einem Programm zur Partikelmessung (PMP) beteiligt, das derzeit unter Federführung der UN-Wirtschaftskommission für Europa durchgeführt wird. Ziel dieses Programms ist die Entwicklung eines neuen Verfahrens zur Beurteilung und Messung von Partikelemissionen, das im Rahmen der Typgenehmigungsprüfung von PKW, leichten Nutzfahrzeugen und Motoren für schwere Nutzfahrzeuge angewandt werden soll. Es wird helfen, künftige Emissionsgrenzwerte festzulegen und neue Abgasreinigungstechniken zu entwickeln, wobei berücksichtigt wird, dass die gesundheitlichen Aus- Wirkungen von Partikeln nicht nur durch ihre Gesamtmasse, sondern auch durch ihre Zahl und Größe bestimmt werden. Das Verfahren ist nicht nur auf Dieselmotoren, sondern auch auf Fremdzündungsmotoren anwendbar und spricht auch auf die niedrigen Schadstoffkonzentrationen an, die von den in naher Zukunft zum Einsatz kommenden neuen Techniken zu erwarten sind.


(1)  Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zu Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates, ABl. L 350 vom 28.12.1998.

(2)  Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates, ABl. L 44 vom 16.2.2000.

(3)  KOM(2000) 626 endgültig.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/927


(2004/C 84 E/1024)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0968/04

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(29. März 2004)

Betrifft:   Norm zur elektromagnetischen Verträglichkeit

1.

Kann die Kommission die Funktion der europäischen Norm zur elektromagnetischen Verträglichkeit IEC 61000 erläutern? Handelt es sich um eine freiwillige Maßnahmen, eine Empfehlung oder eine verbindliche und daher rechtlich durchsetzbare Maßnahme?

2.

Kann die Kommission, sofern diese Maßnahme rechtlich durchsetzbar ist, erklären, wer die Verantwortung für die Einhaltung dieser Norm trägt? Sind der Kommission Verstöße gegen diese Norm bekannt?

3.

Was ist der Höchstwert (in Volt/Meter), dem ein Haus und seine Bewohner gemäß dieser Norm ausgesetzt werden dürfen?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(29. April 2004)

Bei IEC 61000 handelt es sich nicht um eine einzelne Norm, sondern um eine Normenreihe der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC). Einige Normen dieser Reihe wurden vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) als harmonisierte Normen im Rahmen der Richtlinie 89/336/EWG (1) (EMV-Richtlinie) übernommen. Eine Liste der im Rahmen der EMV-Richtlinie harmonisierten Normen wird dem Herrn Abgeordneten und dem Sekretariat des Parlaments zur Information übermittelt.

Zur Feststellung der Konformität eines Produkts mit der EMV-Richtlinie kann der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zwischen zwei Verfahren wählen. Er kann entweder die harmonisierten Normen oder die Schutzanforderungen der Richtlinie direkt anwenden. Im letzteren Fall muss er Konstruktionsunterlagen und eine Zertifizierung oder einen Prüfbericht von einer „benannten Stelle“ vorlegen.

Die Anwendung harmonisierter Normen ist also im Rahmen der EMV-Richtlinie nicht verbindlich. Wendet der Hersteller jedoch harmonisierte Normen an und gibt aufgrund dessen eine Konformitätserklärung ab, so muss sein Produkt diesen Normen vollständig entsprechen.

Der Vollzug der EMV-Richtlinie ist Sache der Mitgliedstaaten. Erklärt ein Hersteller die Konformität seines Produkts mit der EMV-Richtlinie aufgrund von dessen Übereinstimmung mit den einschlägigen harmonisierten Normen und stellt ein Mitgliedstaat später fest, dass es diesen Normen nicht entspricht oder die Normen nicht korrekt angewandt wurden (sodass es den Schutzanforderungen der Richtlinie nicht entspricht), so trifft der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um das Produkt vom Markt zu nehmen, sein Inverkehrbringen zu untersagen oder den freien Verkehr mit ihm einzuschränken. Jede derartige Maßnahme ist der Kommission mitzuteilen, die den Fall prüft und die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet, wenn ihr die Maßnahme gerechtfertigt erscheint (Schutzklauselverfahren nach Artikel 9 der EMV-Richtlinie).

Der Kommission ist nicht bekannt, dass die Anforderungen der EN 61000-Normen hinter denen der EMV-Richtlinie zurück bleiben. Die Normenreihe EN 61000-3 betrifft Oberschwingungsströme, Spannungs-änderungen, Spannungsschwankungen und Flicker, die von Geräten im Netz erzeugt werden. Die Normen EN 61000-6-1 und EN 61000-6-2 betreffen die Störfestigkeit. Die Norm EN 61000-6-4 betrifft die Störaussendung im Industriebereich, die Norm EN 61000-6-3 die Störaussendung im Wohnbereich.

die Grenzwerte der Norm EN 61000-6-3 sind:

30 MHz bis 230 MHz: 30 dB (μV/m), gemessen in 10 m Abstand (Messung des Quasi-Spitzenwertes)

230 MHz bis 1000 MHz: 37 dB (μV/m), gemessen in 10 m Abstand (Messung des Quasi-Spitzenwertes)

Unterhalb 30 MHz: kein Grenzwert für Störstrahlung, nur für leitungsgeführte Störungen.


(1)  Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. L 139 vom 23.5.1989.


3.4.2004   

DE

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CE 84/928


(2004/C 84 E/1025)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1001/04

von Ulla Sandbæk (EDD) an die Kommission

(25. März 2004)

Betrifft:   Kritischer Dialog mit dem theokratischen Regime des Iran über Minderheiten

Wurde im Rahmen des kritischen Dialogs mit dem theokratischen Regime des Iran die Minderheitenfrage angesprochen und, wenn ja, wann und wie? Wie sehen die Pläne oder Strategien für den künftigen Dialog über die Stellung der Minderheiten im Iran aus?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(26. April 2004)

Die drei bisherigen Runden des Menschenrechtsdialogs EU-Iran haben beiden Seiten Gelegenheit geboten, die Frage der Menschenrechte gezielt zu erörtern. An den Treffen im Rahmen dieses Dialogs nehmen die EU-Troika und Vertreter der iranischen Behörden (einschließlich des Außenministeriums, des Parlaments und der Justizbehörden) wie auch Vertreter von Menschenrechtsorganisationen, der Zivilgesellschaft und der akademischen Welt teil. Seit der dritten und jüngsten Runde im Oktober 2003 sind auch Mitglieder des Parlaments eingebunden.

Die erste Runde, die am 16. und 17. Dezember 2002 in Teheran stattfand, konzentrierte sich auf die beiden Themen Diskriminierung und Foltervorbeugung.

Die Rechte der (ethnischen und religiösen) Minderheiten wurden unter dem Tagesordnungspunkt „Diskriminierung“ erörtert. Die Ergebnisse dieses Menschenrechtsdialogs fließen auch in die Treffen im Rahmen des umfassenden Dialogs mit Iran ein, die halbjährlich auf der Ebene der stellvertretenden Minister stattfinden und sich auf bilaterale, regionale sowie internationale Fragen einschließlich der Menschenrechte erstrecken.

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates überwacht die EU den Menschenrechtsdialog und bewertet die Fortschritte in Minderheitenfragen sowie in anderen Bereichen auf der Basis konkreter Maßstäbe.


3.4.2004   

DE

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CE 84/929


(2004/C 84 E/1026)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1011/04

von Olivier Dupuis (NI) an die Kommission

(1. April 2004)

Betrifft:   Äußerst besorgniserregende Situation der Menschenrechte in Vietnam und Laos

Am 10. Februar dieses Jahres nahm das Europäische Parlament eine Entschließung „zu den Rechten, Prioritäten und Empfehlungen der Europäischen Union für die 60. Tagung der UN-Menschenrechtskommission“ (P5_TA-PROV(2004)0079) an. Darin weist das Parlament auf den Ernst der Situation in verschiedenen Ländern der Erde hin und fordert die Kommission und den Rat auf, in diesem Rahmen mehrere Fragen anzusprechen.

Welche Initiativen hat die Kommission bereits ergriffen oder gedenkt sie im Rahmen der 60. Tagung der UN-Menschenrechtskommission zu ergreifen, damit die äußerst besorgniserregende Situation der Grundrechte in Vietnam und Laos von den Vereinten Nationen in angemessener Weise angegangen wird? Kann die Kommission insbesondere mitteilen, ob sie den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern bereits den Entwurf einer Entschließung zu der äußerst besorgniserregenden Situation der Menschenrechte in Laos und Vietnam unterbreitet hat? Gedenkt die Kommission schließlich, etwaige Initiativen der Europäischen Union in Bezug auf diese beiden Ländern mit anderen Ländern, insbesondere den Vereinigten Staaten, Japan, Australien und Kanada, zu koordinieren?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Die Europäische Union ist einer der aktivsten Partner in der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen (CHR) und ist für eine bedeutende Zahl von geografischen und thematischen Initiativen verantwortlich. In den Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 23. März 2004 sind die für 2004 geplanten Initiativen und die Länder, in denen die EU Resolutionen zur Menschenrechtslage vorlegen will, aufgeführt. In dieser Aufzählung sind jedoch weder Laos noch Vietnam genannt. Zudem beabsichtigt die Europäische Union nicht, Resolutionen zu diesen Ländern vorzulegen.

Bei den Beratungen der Europäischen Union über die Initiativen des CHR wurde die Entschließung des Europäischen Parlaments für die 60. Tagung des CHR berücksichtigt, aber die Europäische Union kann nicht zu allen besorgniserregenden Situationen einen Resolutionsentwurf vorlegen. Will die EU effektiv in der CHR mitarbeiten, muss sie sich — unter anderem auch durch intensive Lobby-Tätigkeit — um die Unterstützung für eine bestimmte Zahl von Initiativen bemühen.

Als Beobachter in der CHR hat die Europäische Gemeinschaft zwar selbst zu Punkt 19 eine Stellungnahme zur technischen Zusammenarbeit abgegeben, sie ist allerdings nicht in der Lage, bestimmte geografische oder thematische Resolutionen vorzulegen oder zu unterstützen.

Im Rahmen des Politik- und Menschenrechtsdialogs, den die EU mit Vietnam und Laos aufgebaut hat, stehen Menschenrechtsfragen regelmäßig auf der Tagesordnung.


3.4.2004   

DE

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CE 84/929


(2004/C 84 E/1027)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1020/04

von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission

(5. April 2004)

Betrifft:   Notstand auf dem Markt für Eisenmetalle

Der alarmierende Anstieg der Preise für Eisenmetalle, der im vergangenen Jahr zu verzeichnen war und 2004 seinen Höhepunkt erreichte, trifft einen Großteil der norditalienischen Unternehmen (Handwerksbetriebe, KMU). Stahl, Kupfer, Aluminium und Nickel haben Rekordpreise erreicht, die Preissteigerungen liegen zwischen 22 % für Nickel und bis zu 100 % für Stahl. Verbindliche Kostenvoranschläge werden von den Lieferanten nur für sehr wenige Tage, wenn nicht gar nur für 24 Stunden, garantiert. Die Situation wird durch den Materialmangel, verbunden mit einer im Vergleich zur Nachfrage minimalen Produktion, noch schwieriger. Die größten Bedrohungen gehen vom chinesischen, indischen und russischen Markt aus, die ihre Einfuhren von Eisenmetallen zwischen 1999 und 2003 verdoppelt oder, wie im Falle Chinas, verdreifacht haben. Die Prognosen sind nicht gerade ermutigend, da der Bedarf in den nächsten Jahren weiter zunehmen wird. Gleichzeitig fährt China seine Ausfuhren von Koks, der für die Versorgung der Gießereien benötigt wird, drastisch zurück. Dieser Notstand schadet vor allem den Mechanikerwerkstätten, Drahtziehereien, Herstellern von Metallkleinteilen, Federherstellern, Drehereien, Metallbauwerkstätten, Elektroinstallateuren und Klempnern.

Kann die Kommission mitteilen,

ob sie die Folgen dieses Notstands und die enormen Schwierigkeiten, die dadurch auf dem Markt entstehen und noch entstehen werden, sowie die unkalkulierbaren Risiken für die Beschäftigung und die Wirtschaft in Europa und speziell in Norditalien analysiert hat;

ob sie es nicht für zweckmäßig hält, zur Vermeidung dieser verheerenden Folgen die Möglichkeit zu prüfen, regulierende Maßnahmen vorzusehen;

welche anderen Maßnahmen sie eventuell vorzuschlagen gedenkt, um das Schlimmste bzw. die Schließung vieler Kleinbetriebe zu verhindern?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(23. April 2004)

Die Kommission verfolgt die Entwicklung des Weltmarktes für Stahl und nichteisenhaltigen Metallen sowie die der für deren Produktion erforderlichen Rohstoffe mit großer Aufmerksamkeit, was auch für die Auswirkungen der steigenden Nachfrage des asiatischen Raumes auf den Markt und die Preise für diese Produkte in der Europäischen Union gilt. Stahlindustrie und Metall verarbeitende Industrie sind derzeit besonders stark betroffen, was auf die gleichzeitige Erhöhung der Preise für sämtliche von ihnen benötigte Rohstoffe, insbesondere für die von Schrott, Koks und Ferrolegierungen, zurückzuführen ist.

Die Kommission ist ein Großproduzent von Stahl und Metallen. In Zeiten wie diesen, in denen man sich mit einer stark expandierenden Nachfrage sowie mit in die Höhe schnellenden Weltmarktpreisen konfrontiert sieht, sind alle Marktteilnehmer aufgerufen, ihre Käufe sowie ihre Lagerhaltung mit großer Zurückhaltung zu planen, um die Auswirkungen ihrer steigenden finanziellen Belastung auf die Tätigkeit ihrer Unternehmen auf ein Minimum zu beschränken. Die Metallindustrie ist hiervon ebenso betroffen wie sämtliche in den nachgelagerten Bereichen Produktion und Vertrieb tätigen Unternehmen, wobei es allerdings zu berücksichtigen gilt, dass die Kleinunternehmen weniger Verhandlungsspielraum haben als die Großkunden. Infolgedessen kann man davon ausgehen, dass der starke Preisdruck am Gemeinschaftsmarkt eine größere Rolle spielt als das Problem der Rohstoffversorgung.

Sollte diese Situation andauern, könnte es durchaus passieren, dass sich die Lage für die kleinen Metall verarbeitenden Betriebe zuspitzt. Seit einigen Wochen geht die Nachfrage des asiatischen Raumes drastisch zurück, was nicht ohne unmittelbare Auswirkungen auf die Weltmarktpreise bleibt. Wenn sich auch derzeit aus dieser Entwicklung keine konkreten Schlussfolgerungen ziehen lassen, so kann diese Entwicklung als ein ermutigendes Signal gedeutet werden.

Die Kommission gibt dem verehrten Herrn Abgeordneten die Zusicherung, dass sie die Entwicklung des Metallmarktes weiterhin mit größter Aufmerksamkeit zu verfolgen gedenkt und die ihr zur Verfügung stehenden Instrumentarien einzusetzen beabsichtigt, wenn es ein Ungleichgewicht zu beseitigen gilt, das die Gefahr einer echten Verknappung in sich birgt.


3.4.2004   

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CE 84/930


(2004/C 84 E/1028)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1024/04

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(5. April 2004)

Betrifft:   Olympic Airways

In der griechischen Presse wurde bekannt gegeben, dass die Kommission in den kommenden Tagen den Europäischen Gerichtshof anrufen wird, um gegen Griechenland wegen der Gewährung illegaler staatlicher Beihilfen an Olympic Airways (OA) vorzugehen. Diesen Veröffentlichungen zufolge geht die Kommission davon aus, dass die Behauptungen zutreffen, wonach illegale Beihilfen während der Aufspaltung von Olympic Airways in zwei Gesellschaften und den Bemühungen um eine Privatisierung von Olympic Airlines sowie während der Einnahme und Rückerstattung der Passagierabgaben für den Bau des Flughafens in Spata geleistet wurden.

Auf meine Anfrage (E-2837/03 (1)) betreffend die Wahrung der Rechte der bei Olympic Airways Angestellten nach der Schaffung der neuen Gesellschaft „Olympic Airlines“ antwortete die Kommission, dass sie eine Untersuchung dazu durchführt, über deren Ergebnisse sie uns unterrichten wird.

Kann die Kommission angesichts dieser Tatsache ihre rechtlichen Argumente in Bezug auf die illegalen Beihilfen erläutern? Zu welchen Ergebnissen (Antwort auf Anfrage E-2837/03) gelangt die Untersuchung betreffend die Wahrung der Rechte der in die neue Gesellschaft übernommenen und der in der alten Gesellschaft verbleibenden Angestellten gemäß Artikel 3 und 4 der Richtlinie 98/50/EG (2)?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(27. April 2004)

Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten auf die ergänzende Antwort auf seine schriftliche Anfrage E-2837/03 (3).


(1)  ABl. C 58 E vom 6.3.2004, S. 206.

(2)  ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 88.

(3)  ABl. C 58 E vom 6.3.2004.


3.4.2004   

DE

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CE 84/931


(2004/C 84 E/1029)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1026/04

von Joachim Wuermeling (PPE-DE) an die Kommission

(26. März 2004)

Betrifft:   „Achsverwiegung“ von LKW an der deutsch-tschechischen Grenze

Mit der Osterweiterung sollen bis auf die Personenüberprüfungen sämtliche Kontrollen an den innereuropäischen Grenzen wegfallen. Bei einem Besuch des Grenzübergangs Schirnding wurde mir jedoch mitgeteilt, dass die tschechische Regierung beabsichtigt, das Wiegen von LKW, insbesondere die „Achsverwiegung“ weiterhin durchzuführen. Das würde zu erheblichen Wartezeiten beim Grenzübertritt führen. Einer der greifbaren Vorteile der Osterweiterung, der Wegfall der stundenlangen Verzögerung an den Grenzen, würde dadurch zunichte gemacht.

1.

Ist der Kommission eine solche Absicht der tschechischen Regierung bekannt?

2.

Wäre die Fortsetzung dieser Praxis mit den Pflichten aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union vereinbar?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(27. April 2004)

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 (1) des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr besagt, dass Kontrollen aufgrund der im Anhang genannten gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den Bereichen des Straßen — und Binnenschiffsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten nicht mehr als Grenzkontrollen, sondern nur im Rahmen der im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Diskriminierung durchgeführten üblichen Kontrollen stattfinden.

In Anhang V des Beitrittsvertrags, in dem es um die Übergangsmaßnahmen für die Tschechische Republik geht, ist keine vorübergehende Ausnahme von dieser Regelung vorgesehen. Sollte die Tschechische Republik nach ihrem Beitritt tatsächlich weiterhin systematische Grenzkontrollen durchführen, wie vom Herrn Abgeordneten beschrieben, würde dies durchaus einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellen.

Die Kommission möchte insbesondere darauf hinweisen, dass für die Tschechische Republik keine Übergangsfrist hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 (2), geändert durch Richtlinie 2002/7/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehen ist. Ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Tschechischen Republik gilt diese Richtlinie uneingeschränkt.


(1)  ABl. L 390 vom 30.12.1989.

(2)  ABl. L 235 vom 17.9.1996.

(3)  ABl. L 67 vom 9.3.2002.


3.4.2004   

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CE 84/932


(2004/C 84 E/1030)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1033/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(5. April 2004)

Betrifft:   Appell zur Verteidigung der öffentlichen Ausleihe in portugiesischen Bibliotheken

Über eine im Internet veröffentlichte Petition habe ich erfahren, dass die Europäische Kommission am 16. Januar 2004 beschlossen hat, Portugal, Spanien, Frankreich, Italien, Irland und Luxemburg offiziell um Informationen zur Anwendung des öffentlichen Vermietrechts und des Verleihrechts sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums auf nationaler Ebene zu ersuchen.

Dies bedeutet, dass möglicherweise eine Abgabe auf das Ausleihen von Büchern und anderen Dokumenten in portugiesischen Bibliotheken eingeführt werden soll, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche Bibliotheken, um Schul-, Hochschul- oder sonstige Bibliotheken handelt.

In einem Land wie Portugal, in dem die wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die nur ansatzweise vorhandenen Lesegewohnheiten den Zugang großer Teile der Gesellschaft zum Wissen und zur Kultur erschweren, wäre eine solche Maßnahme mit katastrophalen Folgen verbunden; sie würde die laufenden Bemühungen zur Leseförderung im Keim ersticken und auf dem Weg zur Umschulung der Portugiesen im Hinblick auf die Bewältigung der Herausforderungen der so genannten Wissensgesellschaft einen Schritt in die falsche Richtung darstellen.

Vor diesem Hintergrund ersuche ich die Kommission, mir Folgendes mitzuteilen:

1.

Kann sie diese Informationen bestätigen? Falls ja, welche Maßnahmen beabsichtigt sie einzuleiten, um den freien und uneingeschränkten Zugang der Bürger zum Wissen, zu verschiedenen Ausdrucks-formen des Denkens, zur Kultur und zur Information zu garantieren?

2.

Welche Maßnahmen sieht sie vor, damit die derzeitige Regelung zugunsten von Bibliotheken, Archiven, Museen und ähnlichen Zentren, die derzeit unter die im Gesetz über das geistige Eigentum vorgesehene Ausnahme fallen, auch in Zukunft unter genau den gleichen Bedingungen gelten soll, wie sie die portugiesischen Rechtsvorschriften auch in Übereinstimmung mit dem durch die Richtlinie 92/100/EWG (1) zum Vermietrecht und Verieihrecht geschaffenen gesetzlichen Rahmen vorsehen?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Das öffentliche Verleihrecht wurde im Jahre 1992 durch die Artikel 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums harmonisiert. Diese Richtlinie des Rates wurde von den Mitgliedstaaten einstimmig angenommen.

Das Konzept des öffentlichen Verleihrechts, so wie es in der Richtlinie (2) dargelegt ist, zielt darauf ab, zur Verwirklichung eines echten Binnenmarktes für urheberrechtlich geschützte Waren und Dienstleistungen beizutragen und zu gewährleisten, dass die unterschiedliche Praxis der Mitgliedstaaten im Bereich des Verleihrechts zu berücksichtigt wird. In diesem Sinn sieht Artikel 5 der Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Verleihrecht vorsehen können, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für das Verleihen erhalten. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bestimmte Verleiheinrichtungen von der Anwendung des Verleihrechts auszunehmen.

Auf diese Weise ist es möglich, einer angemessenen, berechtigten Vergütung der Urheber und einem möglichst breiten Zugang zu Kultur und Wissen mittels des öffentlichen Verleihs gleichermaßen Rechnung zu tragen. Darauf hat im Übrigen auch das für den Bereich des Binnenmarktes zuständige Kommissions-mitglied am 16. September 2002 (3) anlässlich der Veröffentlichung des Berichts über die Anwendung des Rechts des öffentlichen Verleihs in den Mitgliedstaaten (4) nachdrücklich hingewiesen:

 

„Die Herausforderung liegt darin, … der Öffentlichkeit weiter bequem Zugang zu den Kulturgütern zu ermöglichen und andererseits den Urhebern dieser Güter eine angemessene Vergütung zukommen zu lassen, damit sie weiterarbeiten und uns weiter Freude schenken können“.

Im Hinblick auf diesen Interessenausgleich und die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie hat die Kommission gemäß Artikel 226 EG-Vertrag Vertragsverletzungsverfahren gegen jene Mitgliedstaaten eingeleitet, die Artikel 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG entweder gar nicht oder aber unzureichend umgesetzt haben (und die beispielsweise sämtliche Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Verleihs von der Anwendung des Verleihrechts ausgenommen haben (5)), was dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes sowie den Interessen der Anspruchsberechtigten eindeutig abträglich ist. Der Kommission fällt nämlich als Hüterin der Verträge die Aufgabe zu, die vollständige und ordnungsgemäße Anwendung des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass es nicht zu ihren Aufgaben gehört, die für die Umsetzung der vorgenannten Richtlinie in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten bzw. diesbezüglich eine Entscheidung zu treffen. Hier sind die Mitgliedstaaten gefordert, die bei der Umsetzung des Verleihrechts weitgehend freie Hand haben (6).

Allerdings hat die Kommission dafür zu sorgen, dass das Verleihrecht in seiner vom Gesetzgeber der Gemeinschaft harmonisierten Form auch tatsächlich in allen Mitgliedstaaten angewandt wird.


(1)  ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61.

(2)  Vgl. Punkt 3.3 der Mitteilung der Kommission zum Verleihrecht in der Europäischen Union, KOM(2002) 502 final.

(3)  Vgl. Pressemitteilung IP/02/1303.

(4)  Vgl. genannte Pressemitteilung, Fußnote 1.

(5)  Vgl. Pressemitteilung IP/04/60 vom 16.1.2004.

(6)  Vgl. Artikel 5 der Richtlinie 92/100/EWG sowie die Punkte 3.3 und 3.4 der Mitteilung KOM(2002) 502 final.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/933


(2004/C 84 E/1031)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1034/04

von Ilda Figueiredo (GUE/NGL) an die Kommission

(5. April 2004)

Betrifft:   Unregelmäßigkeiten bei den von der Europäischen Kommission organisierten Auswahlverfahren

Bei mir sind diverse Beschwerden zur Art und Weise der Durchführung der von der Europäischen Kommission organisierten Auswahlverfahren, bei denen portugiesische Bewerber benachteiligt wurden, eingegangen. Einer der letzten Fälle, über die mir berichtet wurde, betrifft das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) veröffentlichte Auswahlverfahren, an dem der portugiesische Rechtsanwalt José Manuel Barbosa Gonçalves aus Viana do Castelo teilgenommen hat, der inzwischen Einspruch beim Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhoben hat. Dabei hat sich herausgestellt, dass dem Prüfungsausschuss einige schwerwiegende Fehler unterlaufen sind, sowohl im Zusammenhang mit dem Katalog der endgültigen Antworten, von denen einige zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezogen wurden, weil die Fragen zurückgezogen wurden, als auch bezüglich der Einspruchsfrist und diversen Unklarheiten, Widersprüchen, Übersetzungsfehlern und anderen offensichtlichen Fehlern in den einschlägigen Texten.

Es darf aber nicht so weit kommen, dass aufgrund zweifelhafter Kriterien die meisten der bei den Europäischen Institutionen beschäftigten Beamten nur aus einigen wenigen Ländern stammen.

Vor diesem Hintergrund ersuche ich die Europäische Kommission, mir mitzuteilen, mit welchen Maßnahmen sie dafür Sorge trägt, dass für alle Bewerber die gleichen Bedingungen gelten und deren Qualifikationen auf der Grundlage objektiver Kriterien unparteilich und unvoreingenommen geprüft werden?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Die Kommission verweist die Frau Abgeordnete auf das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 2004 zu der Klage des Bewerbers in dieser Sache. Darin hat das Gericht alle Beanstandungen von Herrn Barbosa abgewiesen. Somit sind die gegenüber der Kommission erhobenen Vorwürfe wegen Unregelmäßigkeiten gegenstandslos. Eine Kopie dieses Urteils wird der Frau Abgeordneten direkt übermittelt.

Außerdem kann die Kommission bestätigen, dass entsprechend der gängigen Praxis alle Maßnahmen getroffen wurden, um die Gleichbehandlung aller Teilnehmer an den Vorauswahltests und schriftlichen Prüfungen des von der Frau Abgeordneten genannten Auswahlverfahrens zu gewährleisten.

Wie bei allen Auswahlverfahren wurde auch im vorliegenden Fall ein unabhängiger Prüfungsausschuss eingerichtet, der die verschiedenen Prüfungsarbeiten vorbereiten und benoten sollte. Der Ausschuss bestand aus sachkundigen und erfahrenen EU-Beamten, die eine breite Sprachenpalette abdeckten und in den beiden in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannten Sachgebieten tätig waren. Die Fragen wurden sorgfältig geprüft, bevor sie an den Übersetzungsdienst der Kommission weitergeleitet wurden. Alle Prüfungsarbeiten — die maschinenlesbaren Formulare für die Vorauswahltests ebenso wie die schriftlichen Prüfungen — blieben während des gesamten Benotungsverfahrens anonym. Jede schriftliche Prüfung wurde von zwei unabhängig arbeitenden Prüfern benotet. Wenn es erforderlich war, fand eine dritte Benotung statt, bevor der Prüfungsausschuss über die endgültige Note entschied.

Zu Ihrer Behauptung, „die bei den europäischen Institutionen beschäftigten Beamten [stammen] nur aus einigen wenigen Ländern“, erklärt die Kommission in Bezug auf den vorliegenden Fall, dass das Auswahlverfahren zwei unterschiedliche Sachgebiete umfasste (Sachgebiet 1: Außenbeziehungen und Sachgebiet 2: Verwaltung der Hilfe für Drittländer), für die jeweils getrennte Eignungslisten erstellt wurden. Die Liste für das erste Sachgebiet war relativ kurz und umfasste 80 erfolgreiche Bewerber. Diese Liste enthielt eine große — wenn auch nicht überwiegende — Zahl von Bürgern eines Mitgliedstaates, wohingegen in der Liste für das zweite Sachgebiet mit 250 erfolgreichen Bewerbern die verschiedenen Mitgliedstaaten gleichmäßiger vertreten waren. Durch die Strenge und Transparenz der angewandten Verwaltungsverfahren wurde gewährleistet, dass gegenüber allen Bewerbern Unparteilichkeit und Unvor-eingenommenheit gewährleistet waren. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die Gleichbehandlung über das gesamte Auswahlverfahren hinweg sichergestellt war.

Was die allgemeinere Bemerkung der Frau Abgeordneten in Bezug auf das Vorherrschen von Bewerbern aus bestimmten Ländern betrifft, so möchte die Kommission noch einmal betonen, dass sie rechtlich und politisch verpflichtet ist, in allen Organen für ein geografisches Gleichgewicht zu sorgen und strenge Verfahren anzuwenden, bei denen die Bewerber in allen Fällen nur nach ihrer Qualifikation ausgewählt werden.


(1)  ABl. C 110 A vom 11.4.2001.


3.4.2004   

DE

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CE 84/934


(2004/C 84 E/1032)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1041/04

von W. G. van Velzen (PPE-DE) an die Kommission

(29. März 2004)

Betrifft:   Nummernübertragbarkeit bei Mobiltelefonen

1.

Kann die Kommission eine Übersicht über die Mitgliedstaaten der EU und die Beitrittsländer geben, in denen Nummernübertragbarkeit bei Mobiltelefonen noch nicht zum 1. Mai 2004 eingeführt ist?

2.

Kann die Kommission eine Übersicht über den Umfang geben, in dem Telekommunikationsbetreiber in den Mitgliedstaaten den Kunden, die den Betreiber wechseln und ihre Nummer behalten wollen, bestimmte Bedingungen stellen, ihnen etwa lange Wartezeiten zumuten oder ihnen die Kosten anlasten lassen?

3.

Nummernübertragbarkeit sollte bereits Mitte 2002 in den Mitgliedstaaten eingeführt sein. Welche Maßnahmen wird die Kommission gegen Mitgliedstaaten, die dem nicht entsprechen, ergreifen, um sie zu zwingen, dies kurzfristig zu tun?

4.

Wie beurteilt die Kommission im Hinblick auf das Funktionieren des Marktes die gesamten Bedingungen, wie die langen Wartezeiten, das Anlasten von Kosten usw.?

5.

Ist die Kommission mit mir der Auffassung, dass diese Bedingungen nur sehr begrenzt gelten dürfen, damit ein wirkliches Funktionieren des Marktes gefördert wird?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(30. April 2004)

1.

Durch Artikel 30 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) wird die Übertragbarkeit der Mobilfunk-Rufnummern verbindlich vorgeschrieben. Diese Richtlinie muss seit dem 25. Juli 2003 angewandt werden.

Am 1. März 2004 war die Übertragbarkeit der Mobilfunknummern in allen Mitgliedstaaten außer Österreich eingeführt worden.

Was die Beitrittsländer angeht, ist die Übertragbarkeit der Mobilfunknummern nach den der Kommission vorliegenden Informationen in den Entwürfen der nationalen Vorschriften zur Umsetzung des EU-Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation vorgesehen. In der Praxis wird es jedoch einige Zeit dauern, bis die Nummernübertragbarkeit nach dem Beitritt am 1. Mai 2004 tatsächlich angeboten wird, mit Ausnahme Litauens und Ungarns, wo dies bereits geschehen ist.

2.

Nach dem Wortlaut der Universaldienstrichtlinie müssen die Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Verbraucher nicht durch direkte Gebühren abgeschreckt werden, diese Nummernübertragbarkeit in Anspruch zu nehmen. Wie die Kommission in ihrem 9. Umsetzungsbericht vom Dezember 2003 (1) feststellte, hängt der Erfolg der Nummernübertragbarkeit offenbar davon ab, welche Gebühr der Betreiber für die Übertragung verlangt. Bis zum 1. August 2003 waren 6 Mio. Rufnummern übertragen worden. Der Kommission sind im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit keine besonderen Probleme in den Mitgliedstaaten bekannt, außer im erwähnten Fall Österreichs.

3.

Die Kommission prüft ihr weiteres Vorgehen gegenüber Österreich.

4.

Wie bereits erwähnt, liegen der Kommission keine Informationen über besondere Probleme vor. Sofern die Betreiber keine Vereinbarungen getroffen haben, haben die NRB in den Mitgliedstaaten die Bedingungen festgelegt, nach denen Mobilfunknummern zu übertragen sind.

5.

Die Kommission ist der Auffassung, dass dem Verbraucher nur minimale Bedingungen auferlegt werden sollten, damit der Wettbewerb besser greift.


(1)  KOM(2003) 715 endg.


3.4.2004   

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CE 84/935


(2004/C 84 E/1033)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1042/04

von Roger Helmer (PPE-DE) und Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission

(5. April 2004)

Betrifft:   Altersversorgung: Diskriminierung der privaten Altersversorgung

Kann die Kommission klarstellen, warum Altersversorgungssysteme des dritten Pfeilers (private Altersversorgung, kollektive private Altersversorgung und Anteilseigner-Versorgung) in den Geltungsbereich des Vorschlags für eine Richtlinie über Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (1) aufgenommen werden sollen, während dies für Altersversorgungssysteme des zweiten Pfeilers (betriebliche Altersversorgung) nicht gilt? Wird die Kommission es hinnehmen, dass dies eine Diskriminierung des Privatsektors ist?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(29. April 2004)

Der Vorschlag der Kommission für eine Ratsrichtlinie nach Artikel 13 EG-Vertrag zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mann und Frau beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verbietet die Verwendung geschlechtsspezifischer versicherungstechnischer Berechnungsfaktoren bei Versicherungsleistungen und privaten Altersversorgungssystemen (dritter Pfeiler).

Die Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 27. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (2) (in der Fassung der Ratsrichtlinie 96/97/EG vom 20. Dezember 1996 (3)) lässt die Verwendung geschlechtsspezifischer versicherungstechnischer Berechnungsfaktoren bei der betrieblichen Altersversorgung (zweiter Pfeiler) dagegen zu. Die Richtlinien beruhen auf Artikel 141 EG-Vertrag, da sie sich auf Fragen des Berufs und der Beschäftigung beziehen.

Der Vorschlag für eine Ratsrichtlinie nach Artikel 13 EG-Vertrag gilt nicht für Systeme des zweiten Pfeilers, da diese in den Bereich der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 141 EG-Vertrag fallen.


(1)  KOM(2003) 0657 endg. - C5-0654/2003.

(2)  ABl. L 225 vom 12.8.1986.

(3)  ABl. L 46 vom 17.2.1997.


3.4.2004   

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CE 84/936


(2004/C 84 E/1034)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1057/04

von María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission

(5. April 2004)

Betrifft:   Folgen bestimmter Handelspraktiken Chinas für die gemeinschaftliche Textilindustrie

Der Consejo Intertextil Español hat die Welthandelsorganisation (WTO) offiziell ersucht, das Inkrafttreten des Abkommens für Textil- und Bekleidungsartikel um drei Jahre, also bis 2007, hinauszuschieben. Durch dieses Abkommen sollen alle Kontingente gestrichen und der Sektor vollständig liberalisiert werden. Begründet wird das Ersuchen hauptsächlich mit unlauteren Handelspraktiken einiger an dem Abkommen beteiligter Länder, beispielsweise China.

Andere Länder, so die USA, die Türkei und Mexiko, haben mit Spanien die sogenannte „Istanbuler Erklärung“ unterzeichnet, in der sie ihrer Besorgnis darüber Ausdruck geben, dass der Textil- und Bekleidungs sektor weltweit von China dominiert wird, wenn dieses Land seine illegalen Praktiken weiter betreibt.

Ist die Kommission hierüber genauer informiert?

Welche Maßnahmen will sie ergreifen, um die europäische Textilindustrie vor Chinas unlauteren Handelspraktiken zu schützen?

Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Der Kommission ist der Inhalt der so genannten „Istanbuler Erklärung“ bekannt, in der Industrieverbände aus den Vereinigten Staaten, Mexiko und der Türkei dazu aufrufen, das Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung über das Datum hinaus, zu dem seine Gültigkeit endet (Ende 2004), um zwei Jahre zu verlängern. Am 4. Mai 2003 wurde dem Generaldirektor der Welthandelsorganisation (WTO) ein entsprechendes Schreiben übermittelt. Außerdem ist bekannt, dass die italienische und die spanische Industrie diese Initiative unterstützen und auch einige Entwicklungsländer, insbesondere südlich der Sahara, für eine Verlängerung des Übereinkommens zu sein scheinen.

Die Kommission macht darauf aufmerksam, dass es sich bei dem Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung um eines der Hauptergebnisse der Uruguay-Runde zugunsten der Entwicklungsländer handelt und die Kommission in keinster Weise beabsichtigt, sich nicht an dieses sorgfältig ausgehandelte Übereinkommen zu halten. Die EU, die Vereinigten Staaten, Kanada und Japan haben dem Textilaufsichts-organ der WTO bereits mitgeteilt, dass die Einfuhrbeschränkungen für Textilien und Bekleidung aus WTO-Mitgliedstaaten gemäß dem Übereinkommen wie vorgesehen Ende 2004 abgeschafft werden sollen. Inhaltliche Änderungen an dem Übereinkommen, insbesondere in Bezug auf die Geltungsdauer bzw. eine Verlängerung, müssten von den WTO-Mitgliedern beschlossen werden. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge hat bisher kein WTO-Mitglied einen solchen Vorschlag unterbreitet.

Was die Bemerkungen der Frau Abgeordneten zu unlauterem Wettbewerb angeht, sei darauf hingewiesen, dass im Fall von Klagen der europäischen Wirtschaft und Erfüllung der Voraussetzungen Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmen möglich sind.

Außerdem enthält das Protokoll betreffend den Beitritt Chinas zur WTO besondere Bestimmungen, denen zufolge gegen Einfuhren aus China auch nach Ablauf des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung noch Schutzmaßnahmen ergriffen werden dürfen.


3.4.2004   

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CE 84/937


(2004/C 84 E/1035)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1062/04

von Christine De Veyrac (PPE-DE) an die Kommission

(30. März 2004)

Betrifft:   Auswirkungen der Erweiterung der Europäischen Union auf die Migrationsströme und die Wirtschaft

Am 26. Februar 2004 legte die Europäische Kommission eine in Zusammenarbeit mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen durchgeführte neue Studie zur Entwicklung der Migrationsströme der Arbeitnehmer nach der nächsten Erweiterungsrunde vor. In den Schlussfolgerungen heißt es, dass im Laufe der nächsten fünf Jahre etwa 1 % der Bevölkerung der neuen Mitgliedstaaten in die Länder abwandern wird, aus denen die Union heute besteht. Dieser Prozentsatz entspricht nach Angaben der Kommission ungefähr 220 000 Personen jährlich.

Kann die Kommission angeben, ob sie über mit Zahlenangaben versehene Auswertungen für die einzelnen Aufnahmeländer verfügt, und insbesondere, welche Auswirkungen die Erweiterung der Union voraussichtlich auf die Einwanderung nach Frankreich haben wird?

Kann die Kommission außerdem angeben, wie sich diese Erweiterung in einem Land wie Frankreich, wo die Arbeitslosigkeit besonders hoch ist, wirtschaftlich gesehen auf dem Arbeitsmarkt auswirken wird?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Die Studie, auf die sich die Frau Abgeordnete bezieht, beruht auf einer Eurobarometer-Umfrage in den künftigen Mitgliedstaaten und den Kandidatenländern zu den „Auswanderungsabsichten“ in den nächsten fünf Jahren. Die dabei ermittelte Zahl von 220 000 ist ein vorläufiger Schätzwert der potenziellen jährlichen Migrationsströme aus diesen Ländern in die derzeitige Union. Wie bei jeder Meinungsumfrage sind die Schlussfolgerungen auch hier mit Vorsicht zu betrachten. Sie bestätigen jedoch die Schlussfolgerungen früherer Studien der Kommission (1), wonach die Zuwanderungsbewegungen aus den neuen in die bisherigen Mitgliedstaaten voraussichtlich begrenzt sein werden. Allerdings beruhen die in diesen Studien vorgenommenen Schätzungen auf statistischen Modellierungen, so dass sie nicht ohne Weiteres mit den Zahlenangaben in der von der Frau Abgeordneten zitierten Studie vergleichbar sind.

Nach der aktualisierten Studie zählte Frankreich 2001 rund 25 800 Einwohner aus den mittel- und osteuropäischen Ländern (gegenüber 22 000 im Jahr 1997), was einem Anteil von 0,04 % an der Gesamtbevölkerung entspricht. Der Zustrom nach Frankreich wird für das Jahr 2004 auf 7000 Zuwanderer bzw. 2005 auf 9000 Personen geschätzt. Die Studien bestätigen, dass die Zuwanderungs-ströme aus den mittel- und osteuropäischen Ländern in erster Linie nach Deutschland und Österreich fließen.

Bezüglich der wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Union umfassend die Vorteile nutzen sollte, die die Erweiterung für die europäische Wirtschaft mit sich bringt (2). In ihrer Mitteilung über Einwanderung, Integration und Beschäftigung (3) hebt die Kommission im Übrigen die positiven Auswirkungen der Immigration auf das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigung in der EU hervor und weist erneut darauf hin, dass es keine greifbaren Beweise für die Behauptung gebe, die Zuwanderung würde einen Anstieg der Arbeitslosigkeit bewirken. Nach Auffassung der Kommission sind die Mobilität der Arbeitnehmer innerhalb der Union sowie eine bessere Nutzung des Zuwanderungspotenzials ausschlaggebend für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und die Erreichung der in der Agenda von Lissabon festgelegten Ziele.


(1)  „The impact of Eastern enlargement on Employment and labour markets in the EU Member States“ (Analyse der Auswirkung des Beitritts auf Beschäftigungs- und Arbeitsmärkte in den Mitgliedstaaten der EU) sowie die aktualisierte Fassung dieser Studie „Potential Migration from Central and Eastern Europe into the EU-15 — An Update“ (Die potenzielle Abwanderung aus den Ländern Mittel- und Ost-Europas, aktualisiert). Beide Studien sind zugänglich unter http://europa.eu.int/comm/employment_social/employment_analysis/impact_en.htm.

(2)  KOM(2004) 29 endg.

(3)  KOM(2003) 336 endg.


3.4.2004   

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CE 84/938


(2004/C 84 E/1036)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1063/04

von Marie-Françoise Duthu (Verts/ALE) an die Kommission

(30. März 2004)

Betrifft:   Russisch-tschetschenischer Konflikt — Vermittlung der Europäischen Union zwischen den Regierungen von Wladimir Putin und Aslan Maschkadow

Seit 1994 leidet Tschetschenien unter zwei außerordentlich gewalttätigen Kriegen, die das Land verwüstet haben. Nach jüngsten Schätzungen wurde ein Fünftel der Zivilbevölkerung getötet, eine Stadt mit 400 000 Einwohnern wurde dem Erdboden gleich gemacht, die Infrastruktur ist vollständig zerstört und Hunderttausende Flüchtlinge überleben in „provisorischen“ Lagern unter menschenunwürdigen Bedingungen.

Alle vor Ort tätigen humanitären NRO und Menschenrechtsorganisationen stellen das Gleiche fest: Die Situation für die Bürger verschlechtert sich gravierend, immer mehr Personen verschwinden und die tödlichen „Säuberungen“ von Dörfern durch die russischen Truppen nehmen zu.

Am 23. März 2003, mitten im Krieg, während die russischen Panzer immer noch durch die Straßen von Grosny fahren, ordnet Moskau ein „Referendum“ für eine „neue Verfassung“ an. Die Ergebnisse, eine Beteiligung von 80 % und 96 % Ja-Stimmen, der Sowjetära würdig, werden von allen unabhängigen Beobachtern in Frage gestellt.

Am 5. Oktober 2003 wird der Mann Moskaus, Achmed Kadyrow, durch Scheinwahlen zum „offiziellen“ Präsidenten der Republik Tschetschenien. Das kaum verhüllte Ziel besteht darin, die letzte rechtmäßig gewählte tschetschenische Regierung, die Regierung von Aslan Maschkadow, deren Wahl 1997 von der OSZE anerkannt wurde und die die bisher einzige legitime Regierung ist, politisch zu isolieren.

Seit Anfang des zweiten Kriegs im Oktober 1999 haben das Europäische Parlament und die Parlamentarische Versammlung des Europarates zahlreiche Entschließungen verabschiedet, in denen eine politische Lösung des Konflikts in Tschetschenien gefordert wird, von denen jedoch bekanntlich keine einzige von Erfolg gekrönt war.

Ich meinerseits habe das Gefühl, dass Europa mehr tun kann, als es derzeit unternimmt, um sich für eine auf dem Verhandlungsweg erreichte politische Lösung des derzeitigen Konflikts einzusetzen.

Auf jeden Fall wird die ernsthafte Suche nach einer politischen Lösung des Krieges in Tschetschenien früher oder später beide Konfliktparteien, die Vertreter von Wladimir Putin und die Vertreter von Aslan Maschkadow, an einem Verhandlungstisch zusammenführen.

Welche konkreten Initiativen beabsichtigt die Kommission in den kommenden Wochen und Monaten zu ergreifen, um eine solche politische Lösung auf dem Verhandlungsweg zu fördern? Wünscht die Kommission insbesondere zur Herbeiführung eines Dialogs zwischen den beiden Konfliktbeteiligten, der Regierung von Wladimir Putin und der Regierung von Aslan Maschkadow, beizutragen? Welche Anreize für diesen Dialog glaubt sie einsetzen zu können?

Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission

(26. April 2004)

Die Kommission ist über die derzeitige Lage im Nordkaukasus ernsthaft besorgt. Es wird von andauernden Verstößen gegen die Menschenrechte in Tschetschenien und von Repressalien der russischen Streitkräfte und ihrer tschetschenischen Verbünden sowie von Rebellen gegen Zivilisten berichtet.

Die Durchsetzung gemeinsamer Werte im Bereich der Demokratie und der Menschenrechte stärkt das zwischen der EU und der Russischen Förderation geschlossene Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und ist ferner ein zentrales Element in der europäisch-russischen Partnerschaft. Die Bedeutung dieser Partnerschaft wurde erneut in der Mitteilung der Kommission über die Beziehungen zur Russischen Föderation vom 9. Februar 2004 (1) sowie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Februar 2004 unterstrichen. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein offener und ungehinderter Dialog mit Russland über diese Themen von grundlegender Bedeutung ist.

Die Kommission fördert die Wahrung der Menschenrechte und die Demokratie in Russland durch zahlreiche Projekte, die im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte finanziert werden. Diese Maßnahmen werden in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien der Zivilgesellschaft durchgeführt. Auch das TACIS-Programm ist in diesem Bereich tätig. Für den Nordkaukasus wurde ein spezielles gemeinsames Programm der Kommission und des Europarates geschaffen, mit dem eine pluralistische Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit gefördert werden. Die Kommission wird weiter kontinuierlich auf die Russische Förderation einwirken, damit allen Fällen von möglichen Menschenrechtsverstößen unverzüglich, unabhängig und unparteiisch nachgegangen wird. Die Verantwortlichen derartiger Verstöße sind zur Rechenschaft zu ziehen. Die Russische Föderation sollte ferner die Veröffentlichung des Berichts des Europarates über Folterungen in Tschetschenien zulassen und es den Berichterstattern der Vereinten Nationen gestatten, Untersuchungen über Folterungen und Massenhinrichtungen durchzuführen.

Die Kommission wird die Thematik der Wahrung der Menschenrechte auf geeigneten internationalen Foren und auch im Rahmen des politischen Dialogs der EU mit Russland weiter zur Sprache bringen, beispielsweise auf dem Treffen der Ministertroika zwischen der EU und Russland am 14. April 2004 in Dublin und auf dem Gipfeltreffen der EU und Russlands im Mai 2004 in Moskau.


(1)  KOM(2004) 106 endg.


3.4.2004   

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CE 84/939


(2004/C 84 E/1037)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1072/04

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(6. April 2004)

Betrifft:   Historische Erinnerung an die erste lebende Krippe in Greccio

Die in der Provinz Latium, nordwestlich der Provinzhauptstadt Rieti gelegene Stadt Greccio, Partnerstadt Bethlehems, ist für die historische Erinnerung an das erste, 1223 vom Heiligen Franziskus aufgeführte Krippenspiel weltweit bekannt. Seit 1973 hat sich der Kulturverein Pro-Loco in Greccio die Verbreitung und Wahrung dieses bedeutenden, in seiner Art einmaligen kulturhistorischen Ereignisses zur Aufgabe gemacht. Dank der Tätigkeit in all den letzten Jahren hat das Interesse an dieser Veranstaltung in solch starkem Maße zugenommen, dass von dieser Stätte Tausende von Menschen aus aller Welt angezogen werden, um an jener Aufführung teilzunehmen, an der über tausend kostümierte Personen mitwirken.

Zweck der gesamten Veranstaltung ist die Förderung der transnationalen Verbreitung der Kultur und der Traditionen, wie sie auch von „Kultur 2000“ als Ziel verfolgt wird.

Kann die Kommission Auskunft darüber erteilen:

1.

welche Aktionen oder Programme im Rahmen von „Kultur 2000“ zur Finanzierung solcher Initiativen vorgesehen sind;

2.

ob dieser Bereich zu den Schwerpunktbereichen 2004 zählt;

3.

ob ein solches Ereignis auch durch andere Programme als „Kultur 2000“ finanziert werden könnte;

4.

ob eine derartige Initiative unter Umständen von der Kommission selbst unterstützt werden kann.

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Das zur Förderung der künstlerischen und kulturellen Zusammenarbeit in Europa und zur Schaffung eines gemeinsamen Kulturraums konzipierte Programm Kultur 2000 fördert Projekte, die in Bezug auf ihre Konzeption, Organisation und Verwirklichung eine europäische Dimension aufweisen. So können über das Programm Projekte bezuschusst werden, die eine kulturelle Zusammenarbeit zwischen europäischen Partnerorganisationen in allen künstlerischen und kulturellen Bereichen herbeiführen (Schauspielkunst, bildende und darstellende Künste, Literatur, Kulturerbe, Kulturgeschichte usw.).

Alljährlich wird ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für im darauf folgenden Jahr anlaufende Projekte zur kulturellen Zusammenarbeit veröffentlicht. So wurde im August 2003 der Aufruf für im Jahr 2004 beginnende Projekte veröffentlicht, die entsprechenden Schlusstermine für die Einreichung waren je nach Projektart der 30. Oktober bzw. 14. November 2003. Der Aufruf für die 2005 anlaufenden Projekte dürfte vor Ende des ersten Halbjahrs 2004 veröffentlicht werden. Spezifische Prioritäten für diesen Aufruf hat die Kommission nicht vorgesehen.

Außer dem Programm Kultur 2000 werden kulturelle Aktivitäten noch über zahlreiche weitere Gemeinschaftsaktionen unterstützt. Dies gilt insbesondere für die Strukturfonds, wie ein unlängst fertig gestelltes Arbeitsdokument der Kommission zeigt, das auf der Europa-Website abzurufen ist unter: http://europa.eu.int/comm/culture/eac/indexde.html. Allerdings ist die Stadt Greccio über den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Programmzeitraums 2000-2006 nicht förderfähig.

Für die Übernahme einer Schirmherrschaft müssen gleichzeitig die Kriterien der europäischen Dimension und europäischer Wesensmerkmale erfüllt sein. Einen entsprechenden Antrag der Stadt Greccio wird die Kommission wohlwollend prüfen. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass die Schirmherrschaft aus einer moralischen Unterstützung besteht, die für die Kommission mit keinerlei finanziellen Verpflichtung verbunden ist und auch keinen Vorgriff auf das Resultat eines etwaigen anderweitig gestellten Finanzierungsantrags darstellt.


3.4.2004   

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CE 84/940


(2004/C 84 E/1038)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1082/04

von Adeline Hazan (PSE) an die Kommission

(1. April 2004)

Betrifft:   Beschluss der Niederlande, mehr als 26 000 abgelehnte Asylbewerber auszuweisen

Kann die Kommission im Anschluss an den Beschluss der Niederlande, mehrere Tausend abgelehnte Asylbewerber auszuweisen, folgende Fragen beantworten:

1.

Stellt diese Haltung angesichts der derzeitigen Lage im Herkunftsland bestimmter Asylbewerber (Irak, Iran, Afghanistan usw.) keinen Verstoß gegen den Grundsatz des Non-Refoulement dar?

Unter den abgelehnten Asylbewerbern gibt es offensichtlich einige, die die Kriterien des Genfer Übereinkommens erfüllen und nicht in ihr Land ausgewiesen werden dürfen, da ihnen dort der Tod droht.

2.

Ist es nicht so, dass gegen Artikel 47 der Europäischen Charta der Grundrechte verstoßen wurde, da die abgelehnten Asylbewerber unmittelbar nach der ersten Bekanntmachung der Ablehnung ihres Antrags ausgewiesen wurden (und Maßnahmen zur Überprüfung ihres Falles getroffen werden müssten), obwohl sie das Recht haben sollten, Berufung gegen diese Entscheidung einzulegen?

In der Tat scheint es, als ob einer großen Zahl von Asylbewerbern zwischen 1993 und 1998 ein faires Verfahren in Bezug auf die Prüfung ihres Antrags verwehrt wurde (aufgrund der Tatsache, dass das sogenannte AC-Verfahren nur 48 Stunden dauert und es den Asylbewerbern nicht ermöglicht, im nachhinein erhaltene Belege vorzubringen).

3.

Ist die Verwendung der englischen Begriffe „deport“ und „deportation center“ durch die niederländische Regierung nicht zu verurteilen? Die Verwendung solcher Begriffe erscheint zumindest in diesem Kontext unpassend oder der Situation nicht angemessen.

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(29. April 2004)

1.

Zurzeit hat die Kommission keine Befugnis, in Einzelfällen bei der Rückführung von Asylsuchenden aus den Niederlanden einzugreifen. Die beiden in diesem Zusammenhang relevanten Richtlinienvorschläge (die Richtlinie zu Mindeststandards für Asylverfahren und die Richtlinie zur Anerkennung als Flüchtling oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigt) sind noch nicht durch den Rat erlassen worden. Da diese Vorschläge für gemeinschaftliche Rechtsvorschriften noch nicht erlassen bzw. noch nicht in Kraft sind, kann die Kommission nicht prüfen, ob in diesen Einzelfällen ein Verstoß gegen den Grundsatz des Non-Refoulement vorliegen würde.

2.

Die Kommission möchte die Frau Abgeordnete auf die Antwort zur Anfrage Nr. E-0618/04 von Frau Karamanou (1) verweisen. Darüber hinaus möchte die Kommission nachdrücklich darauf hinweisen, dass jede Person, die sich in ihren Grundrechten verletzt fühlt, nach Erschöpfung aller nationalen Rechtsbehelfe den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen kann.

3.

Die Kommission zieht den englischen Begriff „removal“ dem Begriff „deportation“ vor, so z.B. in ihrer Mitteilung über eine Gemeinschaftspolitik zur Rückkehr illegal aufhältiger Personen (2). Es ist jedoch anzumerken, dass in diesem Kontext keine rechtsverbindliche Terminologie existiert.


(1)  Siehe Seite 822.

(2)  KOM(2002) 564 endg.


3.4.2004   

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CE 84/941


(2004/C 84 E/1039)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1084/04

von Richard Howitt (PSE) an die Kommission

(1. April 2004)

Betrifft:   Etwaiger Verstoß gegen die Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats im Zusammenhang mit den angekündigten Entlassungen bei FLS Aerospace

Wird die Kommission untersuchen und mitteilen, ob ein Verstoß gegen die Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats (1) vorliegt im Zusammenhang mit der Ankündigung vom 16. Januar 2004, dass bis zu 421 Beschäftigte bei FLS Aerospace in Stansted und Manchester im Vereinigten Königreich entlassen werden sollen, ohne dass offensichtlich zuvor der Betriebsrat befragt wurde? Kann die Kommission angesichts der Tatsache, dass easyJet Berichten zufolge 16 400 £ erhielt, um seine Flugzeuge stattdessen nach Dublin zu Wartungsarbeiten zu fliegen, sowie angesichts des offenkundigen Zusammenhangs mit der anschließenden Übernahme von FLS Aerospace durch SR Technics (Schweiz), auch untersuchen und mitteilen, ob hier Verstöße gegen gemeinschaftliche Wettbewerbs-bestimmungen vorliegen?


(1)  ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.


3.4.2004   

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CE 84/941


(2004/C 84 E/1040)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1088/04

von Arlene McCarthy (PSE) an die Kommission

(5. April 2004)

Betrifft:   Etwaiger Verstoß gegen die Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats im Zusammenhang mit den angekündigten Entlassungen bei FLS Aerospace

Wird die Kommission untersuchen und mitteilen, ob ein Verstoß gegen die Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats (1) vorliegt im Zusammenhang mit der Ankündigung vom 16. Januar 2004, dass bei FLS Aerospace in Stansted und Manchester im Vereinigten Königreich bis zu 421 Beschäftigte entlassen werden sollen, ohne dass offensichtlich zuvor der Betriebsrat befragt wurde? Kann die Kommission angesichts der Tatsache, dass easyJet Berichten zufolge 16 400 £ erhielt, um seine Flugzeuge zu Wartungsarbeiten nach Dublin zu fliegen, sowie angesichts des offenkundigen Zusammenhangs mit der anschließenden Übernahme von FLS Aerospace durch SR Technics (Schweiz) auch untersuchen und mitteilen, ob hier Verstöße gegen gemeinschaftliche Wettbewerbsbestimmungen vorliegen?

Gemeinsame Antwort

von Herrn Dimas im Namen der Kommission

auf die Schriftlichen Anfragen P-1084/04 und P-1088/04

(27. April 2004)

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen besteht zwischen Vertretern der Geschäftsleitung und der Arbeitnehmer von FLS Industries eine Vereinbarung, die beide Parteien als eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 13 der Europäischen Betriebsratsrichtlinie betrachten (2). Es ist Sache der beiden Parteien, zu entscheiden, ob die Ankündigung der Entlassungen, auf die der Herr Abgeordneten hinweist, einen Verstoß gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung darstellt. Nach Wissen der Kommission ist in der Vereinbarung ein Verfahren zur Beilegung von die Anwendung der Vereinbarung betreffenden Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten vorgesehen.

Dem Herrn Abgeordneten ist sicher bekannt, dass die Richtlinie über Massenentlassungen (3) in jedem Fall vorschreibt, dass ein Arbeitgeber, der Massenentlassungen beabsichtigt, rechtzeitig die Arbeitnehmervertreter zu konsultieren hat, um zu einer Einigung zu gelangen. Die Konsultation muss sich auf die Möglichkeit erstrecken, die Entlassungen zu vermeiden oder die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer zu verringern und die Folgen zu mildern.

Die Umsetzung und Anwendung der vorgenannten Richtlinie obliegt den einzelnen Mitgliedstaaten. In erster Linie ist es Aufgabe der nationalen Behörden, die korrekte Anwendung von Richtlinien sicherzustellen und in den nationalen Rechtsvorschriften entsprechende administrative und gerichtliche Verfahren vorzusehen. Der Kommission ihrerseits obliegt es, in ihrer Rolle als Hüterin des Vertrags von den ihr geeignet erscheinenden Rechtsmitteln, wie etwa den in Artikel 226 EG-Vertrag vorgesehenen, Gebrauch zu machen, um gegebenenfalls die Einhaltung der genannten Bestimmungen zu gewährleisten. Die Kommission verfügt nicht über Informationen, die darauf hinweisen, dass ein Verstoß gegen diese Richtlinie vorliegt.


(1)  ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.

(2)  Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, ABl. L 254 vom 30.9.1994.

(3)  Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, ABl. L 225 vom 12.8.1998.


3.4.2004   

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CE 84/942


(2004/C 84 E/1041)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1085/04

von Paul Lannoye (Verts/ALE) an die Kommission

(1. April 2004)

Betrifft:   Bewertung der Pflanzenschutzmittel gemäß Richtlinie 91/414/EWG

Die Bewertung der Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG (1) beschränkt sich auf die Bewertung der Wirkstoffe, aus denen sich die Pflanzenschutzmittel zusammensetzen.

Von Gilles-Eric Séralini und seinem Team in der Universität von Caen durchgeführte Studien zeigen eindeutig, dass Roundup® die Wirkung von Aromatase hemmt, während bei Glyphosat, dem Wirkstoff, der in diesem Unkrautbekämpfungsmittel enthalten ist, diese Wirkung deutlich schwächer ist. Forschungsarbeiten dieser Gruppe über die Lebensfähigkeit von Plazentazellen zeigen, dass Roundup® bereits in geringer Dosis toxisch wirkt und dass seine Giftigkeit etwa fünf Mal so hoch ist wie die von Glyphosat.

Ferner wurde bei Forschungsarbeiten mit Seeigeln vom Laboratorium „Zellzyklus und Entwicklung“ der biologischen Station von Roskoff (F) die Wirkung von Roundup® auf einen Zellteilungsregulator aufgezeigt, während Glyphosat allein verwendet, ohne die in der Handelsformel von Roundup® verwendeten Hilfsstoffe, diese Wirkung nicht hat. Es ist also eindeutig, dass Glyphosat, ein in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführter Wirkstoff, nicht dieselben Eigenschaften aufweist wie Roundup® und dass letzteres entschieden gefährlicher ist als sein Wirkstoff.

Ein weitere Beispiel von Pestiziden, deren Toxizität höher ist als die der darin verwendeten Wirkstoffe sind die Pyrethrinoide. Als Synergist wird ihnen in der Regel Piperonylbutoxyd beigefügt. Dieser Stoff verstärkt die Wirkung der Pyrethrinoide, indem er ein Enzeym hemmt, das in der Lage ist, Wirkstoffe abzubauen. Diese Pestizide weisen somit eindeutig andere toxikologische Eigenschaften auf als die Wirkstoffe, aus denen sie zusammengesetzt sind.

Aus diesen beiden Beispielen geht sehr klar hervor, dass die Beschränkung der Bewertung auf die in der Zusammensetzung von Pflanzenschutzmitteln enthaltene Wirkstoffe einen schwerwiegenden methodischen Fehler darstellt.

Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um einer solchen irreführenden Bewertung, die schwerwiegende Auswirkungen auf Gesundheit und Ökosysteme vertuschen kann, ein Ende zu setzen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(23. April 2004)

Ohne die Gültigkeit der in der schriftlichen Anfrage genannten Studien beurteilen zu können, stimmt die Kommission dem Herrn Abgeodneten zu, dass die Anfrage dringlich ist. Trotzdem möchte sie noch einige Punkte differenzieren.

Es ist richtig, dass in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (2) nur der Wirkstoff aufgeführt wird, nachdem er einer Sicherheitsbewertung gemäß den Anforderungen von Anhang II unterzogen worden ist.

Anhang III der gleichen Richtlinie behandelt aber die besonderen Anforderungen für Pflanzenschutzmittel, d.h. für Formulierungen, die einer ähnlichen Bewertung unterzogen werden müssen wie Wirkstoffe.

Ausführliche quantitative und qualitative Angaben über die Zusammensetzung der Mittel müssen immer gemacht werden. Ebenso ist eine genaue Identifizierung der Beistoffe, ihres Gehaltes und ihrer technologischen Wirkung anzugeben. In Einzelfällen können für Beistoffe die gleichen Regeln gelten wie für Wirkstoffe.

Es ist unstrittig, dass die auf innerstaatlicher Ebene zugelassenen Formulierungen variieren können, um einem bestimmten Gebrauch und besonderen, meist klimatischen und geologischen Bedingungen gerecht zu werden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass das vorgeschriebene hohe Sicherheits- und Schutzniveau in der Union gesenkt wird. Aus diesem Grund setzt Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG einheitliche Grundsätze fest, die bei der Bewertung und im Falle einer Entscheidung über eine eventuelle Vermarktung des betreffenden Mittels von den Mitgliedsstaaten anzuwenden sind.

Die Kommission beabsichtigt, dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG zu unterbreiten. Sie wird in diesem Zusammenhang die rechtlichen Bestimmungen für verschiedene Arten von Beistoffen und hier besonders für Synergisten sowie Lösungs- und Verdünnungsmittel noch einmal prüfen und gegebenenfalls vorschlagen, dass für diese Stoffe künftig besondere Bedingungen gelten.


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 230 vom 19.8.1991.


3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/944


(2004/C 84 E/1042)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1087/04

von Kyösti Virrankoski (ELDR) an die Kommission

(5. April 2004)

Betrifft:   Natura 2000 in Finnland — Unklarheiten hinsichtlich des Netzes

Die finnische Regierung hat ein mehrfach geändertes Verzeichnis des Natura 2000-Netzes der Kommission übermittelt. Der jüngste Regierungsbeschluss in dieser Sache wurde am 22. Januar 2004 gefasst. Seinerzeit wurde in besagtem Beschluss festgestellt, das finnischen Natura 2000-Netz umfasse 1806 Gebiete.

Gemäß den bereits im vergangenen Jahr von der Europäischen Kommission veröffentlichten Informationen gehören jedoch 1832 Gebiete zum finnischen Natura-Netz. Ferner ist laut Kommission die Gesamtfläche dieser Gebiete 1,239 Millionen Hektar größer als im Beschluss der finnischen Regierung.

In Anbetracht dieses Sachverhalts frage ich: Welche ist die Gesamtzahl und -fläche der zur Zeit im Kommissionsverzeichnis aufgeführten Gebiete des finnischen Natura 2000-Netzes?

Wie ist es möglich, dass die Informationen der Kommission nicht den Beschlüssen der Regierung Finnlands entsprechen?

Was gedenkt die Kommission zu tun, damit ihre Daten an die Beschlüsse der finnischen Regierung angeglichen werden?

Wenn die Kommission das finnische Natura-Netz aufgrund widersprüchlicher Verzeichnisse verabschiedet, betrifft dann dieser rechtskräftige Beschluss die Gebiete, die die Kommission in ihrem Beschluss bestätigt, oder diejenigen, die die finnische Regierung angeführt hat?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(28. April 2004)

Die Kommission prüft die hinsichtlich der Zahlen der finnischen Behörden festgestellten Diskrepanzen und wird dafür sorgen, dass diese bis zur formellen Entscheidung der Kommission über die Liste von Natura 2000 für die boreale Region, die im Laufe des Jahres 2004 getroffen werden soll, ausgeräumt sind.

Die Unterschiede können zurückzuführen sein auf Korrekturen in den Datenbanken und die Konsolidierung einiger Überschneidungen durch die finnischen Behörden, die bei den Zahlen der Kommission noch nicht ganz berücksichtigt sind.

Die Kommission wird nach gemeinsamer Prüfung mit den finnischen Behörden das Parlament über die neuesten aktualisierten und bestätigten Zahlen unterrichten.


3.4.2004   

DE

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CE 84/944


(2004/C 84 E/1043)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1093/04

von Armin Laschet (PPE-DE) an die Kommission

(5. April 2004)

Betrifft:   Austragung von internationalen Spielen des deutschen Fussballvereins TSV Alemannia Aachen im Stadion von Kerkrade, Niederlande

Aller Voraussicht nach wird der Fußballverein TSV Alemannia Aachen bald an internationalen Spielen — z.B. dem UEFA-Cup — teilnehmen. Da das Aachener Stadion allerdings nicht mit 80 % Sitzplätzen ausgestattet ist, wie es für solche Veranstaltungen im internationalen Rahmen von der UEFA vorgeschrieben ist, ist der Verein gezwungen auf andere Austragungsorte für seine Spiele auszuweichen.

Das nächste Stadion, das den Kriterien entspricht, steht in unmittelbarer Nähe, im nur zehn Kilometer entfernten Kerkrade (Niederlande), das nächste deutsche Stadion jedoch ist über 80 km entfernt. Laut UEFA-Angaben, muss ein deutscher Verein seine Spiele jedoch in einem deutschen Stadion veranstalten.

1.

Ist dies mit den Regeln des gemeinsamen Binnenmarktes und der europäischen Freizügigkeit vereinbar?

2.

Ist es rechtmäßig, dass ein Sportverband, wie die UEFA, nationale Grenzen wiedererrichtet, die durch europäisches Recht schon längst abgeschafft worden sind?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Der Herr Abgeordnete bezieht sich auf die Kriterien des Europäischen Fußballbundes (UEFA), nach denen ein deutscher Fußballverein verpflichtet ist, seine Spiele in einem deutschen Stadion auszutragen.

Maßgeblich für die Bestimmung des Spielorts ist das Reglement des UEFA-Pokals für die Saison 2003/2004. Nach Artikel 3 Absatz 6 dieses Reglements kann ein Verein seine Heimspiele im Gebiet eines anderen Mitgliedsverbandes austragen, wenn der Spielort von der UEFA genehmigt wird.

Schon in ihrer Entscheidung, die Beschwerde in der Sache „Mouscron“ (1) zurückzuweisen, hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass die Heim- und Auswärtsregel, wonach ein Verein sein Heimspiel im eigenen Stadion auszutragen hat, und ihre Ausnahmen (die die Möglichkeit, dass der gastgebende Verein sein Heimspiel in einem im Ausland gelegenen Stadion austrägt, an die Zustimmung der UEFA knüpfen) zur Wahrung der Chancengleichheit zwischen den Vereinen erforderlich sind. Mit der Einführung dieser Regel einschließlich ihrer Ausnahmen hat die UEFA nach dem Dafürhalten der Kommission von ihrem legitimen Recht Gebrauch gemacht, sich als Sportverband eigene Regeln zu geben, und die Art und Weise, wie die UEFA dabei verfahren ist, kann nach Meinung der Kommission nicht durch die Wettbewerbsvorschriften des Vertrags in Frage gestellt werden. Dabei hat die UEFA ihre Regelungs-befugnis nicht entgegen Artikel 82 des EG-Vertrags missbraucht, wenn die betreffenden Ausnahmen objektiv und ohne Diskriminierung angewendet werden.


(1)  Sache COMP/36851, siehe Pressemitteilung IP/99/965.


3.4.2004   

DE

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CE 84/945


(2004/C 84 E/1044)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1106/04

von Sebastiano Musumeci (UEN) an die Kommission

(5. April 2004)

Betrifft:   Impfstoff gegen „Bluetongue“

Zur Bekämpfung der Rinderkrankheit „Bluetongue“ ist derzeit ein in Südafrika produzierter Impfstoff in Gebrauch. Für diesen Impfstoff gibt es derzeit keine Nutzerlizenz in der Europäischen Union.

Die Rinderzüchter, insbesondere in der Region Sizilien, sind alarmiert über die enormen Schäden am Viehbestand, die die geplante Impfkampagne zur Verhütung der sogenannten „Blauzungenkrankheit“ verursachen würde. Neuere und anerkannte wissenschaftliche Studien schließen die Gefahr einer Anstek-kung für den Menschen und unter empfänglichen Tieren aus und verweisen auf die geringe Sterblichkeit aufgrund der spontanen Heilung durch Autoimmunisierung und die entsprechende Möglichkeit, in naher Zukunft abgeschwächte Impfstoffe zu benutzen, die ein sehr geringes Risiko von Impfunfällen aufweisen.

Könnte die Kommission die folgenden Fragen beantworten: Hält sie es nicht für riskant, mit einer Art von Prophylaxe zu experimentieren, von der man noch nicht die eventuellen Nutzen und Gegenindikationen kennt und die einen eventuellen schweren wirtschaftlichen Schaden für die Viehzüchter zur Folge hat?

Könnte die Kommission eine Alternative zu dem obengenannten Impfstoff vorschlagen?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Wie die Kommission bereits mehrfach betont hat, wurde der Einsatz der Impfung zur Bekämpfung der Blauzungenerkrankung in Italien nicht beschlossen, ohne dass zuvor entsprechende Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind

So wurde der wissenschaftliche Ausschuss konsultiert, wurden Unschädlichkeitskontrollen zu den verwendeten Impfstoffen durchgeführt und hat man sich für den Einsatz der Impfung mit den einzigen auf dem Markt verfügbaren in Südafrika produzierten Impfstoffen erst nach gründlicher Überlegung in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen nationalen Behörden entschlossen.

Auch sei darauf hingewiesen, dass die Impfstoffe vom Labor Onderstepoort in Südafrika unter besonderer Berücksichtigung der italienischen Situation hergestellt worden sind und nur die in den betroffenen Regionen auftretenden Serotypen enthielten.

Zu den Ergebnissen dieser Strategie sei gesagt, dass man fairerweise die unbestreitbaren Erfolge anerkennen muss, die in bestimmten betroffenen Regionen erzielt worden sind, und auch an die hunderttausende Tiere denken muss, die vor allem in Sardinien eingegangen sind, bevor die Impfung die Zahl der Krankheitsherde und die krankheitsbedingten Verluste in den Zuchtbetrieben spektakulär reduziert hat.

Dank dieser Verbesserung der Lage konnten die Vorschriften regelmäßig im Sinne einer Lockerung der Beschränkungsmaßnahmen beim Transport lebender Tiere modifiziert werden.

Allerdings ist der Kommission durchaus bewußt, dass die Situation wegen der Vielzahl der auftretenden Serotypen und der Schwierigkeit, die Impfstrategie an die ständige Entwicklung der Seuchenlage anzupassen, zunehmend komplizierter geworden ist.

Bisher haben die italienischen Behörden die Kommission nicht über nennenswerte negative Auswirkungen informiert, die der Impfung direkt zugeordnet werden könnten, und die großen Schäden, die hier erwähnt werden, entsprechen nicht dem Informationsstand der Kommission.

Die Kommission hat daher vor, gemeinsam mit den italienischen Behörden eine Bestandsaufnahme der bisher durchgeführten Maßnahmen vorzunehmen und anhand der daraus resultierenden Schlussfolgerungen eventuelle Modifizierungen der Strategie zur Bekämpfung der Blauzungenerkrankung vorzusehen, die sich als notwendig erweisen könnten.


3.4.2004   

DE

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CE 84/946


(2004/C 84 E/1045)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1107/04

von Dirk Sterckx (ELDR) an die Kommission

(5. April 2004)

Betrifft:   Verwaltungsaufwand für die Erstellung eines Subventionsantrags

Angeblich muss eine Organisation, die im Rahmen des Medienprogramms „TAO — audiovisuelle Festivals“ ein Projekt einreichen will, etwa 4000 EUR aufwenden, um den Antrag im Hinblick auf den Erhalt des Zuschusses zu erstellen. Wenn der Antrag gebilligt wird, erhält die betreffende Organisation kaum 10 000 EUR.

Ist es nach Ansicht der Kommission nicht bedauerlich, dass die Kosten für die Einreichung eines Projekts 40 % der Summe betragen, die eine Organisation letztendlich erhält?

Ist die Kommission nicht der Meinung, dass die Einrichtung eines Subventionsantrags unbedingt vereinfacht werden muss und dass auf diese Weise die Kosten für die Antragsteller einerseits und die administrativen Kosten für die Europäische Kommission andererseits verringert werden müssen?

Hat die Kommission diesbezüglich bereits Initiativen ergriffen?

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(28. April 2004)

Jedes von der Kommission verwaltete und umgesetzte Programm unterliegt der Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften. Die darin festgeschriebenen Verfahren sollen ein wirtschaftliches Finanzgebaren beim Umgang mit Gemeinschaftsgeldern sicherstellen. Die entsprechenden Vorschriften können in der Tat eine Belastung der Zuschlagsempfänger mit sich bringen und letztlich die Kosteneffizienz der Gemeinschaftsförderang beeinträchtigen. Tatsächlich haben die Zwischenbewertung der Media-Programme und die öffentliche Konsultation zu der neuen Programmgeneration bestätigt, dass die Verfahren für die Umsetzung der Programme vereinfacht werden müssen. Dieser Umstand wird bei der Vorbereitung des neuen Programms für gemeinschaftliche Maßnahmen im Medienbereich entsprechend berücksichtigt.

Die Beiträge für Festivals sind relativ gering, um eine möglichst große Zahl von Empfängern und ein möglichst großes Publikum für europäische Werke erreichen zu können. Die Kommission glaubt nicht, dass die Kosten für die Einreichung eines Projekts 40 % bzw. etwa 4 000 EUR betragen, um 10 000 EUR Förderung zu erhalten, wie der Herr Abgeordnete in seiner Anfrage angibt.

Dabei sollte auch berücksichtigt werden, das ein Minimum von 40 % der Kosten eines Projekts aus anderen Quellen als der Gemeinschaftsförderung finanziert werden sollen. Die Kofinanzierungsklausel hat keine Auswirkungen auf die Kosten des Antrags, sondern ist eine von der Haushaltsordnung bei der Durchführung der Gemeinschaftsprogramme festgeschriebene Vorgabe.


3.4.2004   

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CE 84/947


(2004/C 84 E/1046)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1108/04

von Dorette Corbey (PSE) an die Kommission

(5. April 2004)

Betrifft:   Gasbohrungen im Wattenmeer

Am 15. März 2004 berichtete die Zeitung NRC Handelsblad, dass die Beratergruppe Wattenmeerpolitik dem niederländischen Kabinett empfiehlt, die Gewinnung von 40 Milliarden Kubikmeter Erdgas aus dem Wattenmeer zu genehmigen, da keine ökologischen Gründe für ein neues Moratorium der Gasgewinnung bestehen sollten. Sollten infolge der Gasgewinnung Bodensenkungen auftreten, so argumentiert die Beratergruppe, dann könnten die Bohrungen eingestellt werden. In ihrer Antwort auf meine Anfrage aus dem Jahre 1999 an die Kommission (P-2297/99 (1)) hat die Kommission betont, dass selbstverständlich das Vorsorgeprinzip gilt. Im Zweifel sollte man darauf verzichten, sofern nicht Gründe von überwiegendem öffentlichem Interesse bestehen. Sofern es nachweisliche erhebliche Beeinträchtigungen gibt, müssen für die Gasgewinnung Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden, um die globale Kohärenz von Natura 2000 sicherzustellen. Die Kommission weist noch darauf hin, dass der Begriff „erheblich beeinträchtigen“ aus Artikel 6 der Habitat-Richtlinie weiter gefasst ist als der Begriff „irreversibel beeinträchtigen“.

1.

Ist die Kommission nicht auch der Meinung, dass ein echtes Risiko besteht und dass das Vorsorgeprinzip gelten muss?

2.

Sind im Falle der vorgesehenen Bodensenkung Ausgleichsmaßnahmen im voraus möglich? Sind Eingriffe in die Sand- und Sedimentablagerungen eine zulässige Störung der natürlichen Wattenmeerumwelt?

3.

Unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes muss das Wattenmeer als einzigartiges Naturgebiet in Ruhe gelassen werden. Kann die Kommission im Hinblick auf das Grünbuch zur Energieversorgungs-sicherheit die zunehmende Abhängigkeit der EU von Erdgasimporten (bis zu 70 % über einen Zeitraum von 20 bis 30 Jahren) und steigende Preise für Erdgas bestätigen oder verneinen, dass zweifellos ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, die Gewinnung von 40 Milliarden Kubikmeter Erdgas mindestens 20 Jahre lang auszusetzen und im Jahre 2025 erneut zu beurteilen, ob die Gasgewinnung im Wattenmeer dem öffentlichen Interesse dient?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(30. April 2004)

1.

Das Wattenmeer ist ein Gebiet, das als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (2) und als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (3) geschützt werden muss.

Der Kommission ist bekannt, dass eine Reihe von Studien darauf hindeuten, dass die Gewinnung von Erdgas aus Unterbodenschichten des Wattenmeers unmittelbare und mittelbare negative Auswirkungen auf das Ökosystem des Wattenmeers haben kann, beispielsweise eine Bodensenkung, geringere Flächen von Schlickbänken und Marschland, veränderte Sedimentablagerungen, Lärm, Sichtbelästigung und Verschmutzungsgefahr. Die zuständigen niederländischen Behörden müssen beurteilen, ob die Auswirkungen der Gewinnung von weiteren 40 Milliarden Kubikmetern (m3) Erdgas im Wattenmeer bedeutend sind oder nicht. Sollte sich herausstellen, dass bedeutende negative Folgen wahrscheinlich sind, ist eine angemessene Beurteilung nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG vorzunehmen. Die zuständigen nationalen Behörden können der weiteren Gewinnung von Erdgas im Wattenmeer erst zustimmen, wenn sie sichergestellt haben, dass diese sich nicht nachteilig auf den Erhalt des betreffenden Gebiets auswirken wird, und gegebenenfalls nach Befragung der breiten Öffentlichkeit. Die Kommission ist der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen werden muss. Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG gelten im Falle einer negativen Beurteilung der Auswirkungen des Projekts auf das Gebiet.

2.

Ausgleichsmaßnahmen sollen die negativen Auswirkungen eines Projekts auf einen Lebensraum ausgleichen. Form und Durchführbarkeit von Ausgleichsmaßnahmen für ein bestimmtes Projekt können erst erwogen werden, wenn die negativen Auswirkungen dieses Projekts auf ein Gebiet genau festgestellt worden sind. Eingriffe in die Sedimentablagerungen im Wattenmeer sind eine der möglichen Folgen der Erdgasgewinnung in diesem Gebiet. Die zuständigen niederländischen Behörden sind dafür verantwortlich, zu beurteilen, ob etwaige mögliche Änderungen sich wahrscheinlich in erheblichem Maße auf das Ökosystem des Wattenmeers auswirken werden und, sollte dies der Fall sein, sicherzustellen, dass die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 und 4 angewandt werden.

3.

Es ist eine Frage der Subsidiarität und somit ganz den Mitgliedstaaten überlassen, ob die Gasversorgung in einem bestimmten Mitgliedstaat aus einheimischer Produktion oder durch importiertes Gas erfolgt. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch sicherstellen, dass ihre jeweiligen politischen Maßnahmen mit den derzeit geltenden Gemeinschaftsvorschriften übereinstimmen, beispielsweise Richtlinie 92/43/EWG.


(1)  ABl. C 225 E vom 8.8.2000, S. 91.

(2)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, geändert durch Richtlinie 91/244/EWG der Kommission vom 6. März 1991, ABl. L 115 vom 8.5.1991.

(3)  ABl. L 206 vom 22.7.1992.


3.4.2004   

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CE 84/948


(2004/C 84 E/1047)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1109/04

von Paul Rübig (PPE-DE) an die Kommission

(14. April 2004)

Betrifft:   Einschränkung von Steuerabsetzbeträgen bei Auslandseinkünften

§33 Absatz 10 des österreichischen Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) in der Fassung des BGBl 818/1993 bestimmt: „Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs.3 bis 7 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Absatz 4 Z.3 lit. a) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.“ Diese Gesetzesbestimmung gewährt einem Steuerpflichtigen mit Inlandseinkünften die vollen Absetzbeträge, während einem Steuerpflichtigen mit Auslands-einkünften die Absetzbeträge nur anteilig zustehen.

Laut der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem BGBl 818/1993 waren die Steuerabsetzbeträge nicht vor der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes zu berücksichtigen, sondern erst und nur von der Steuer abzuziehen, die sich bei Anwendung des Durchschnittssteuersatzes auf das im Inland zu versteuernde Einkommen ergab. Nach der Rechtssprechung des EuGH vom 12.12.2002, Rs. C-385/00 F. W. L. de Groot, müssten die Absetzbeträge in Österreich als Wohnsitzstaat zum Abzug zugelassen werden, wenn nicht gesichert ist, dass die Absetzbeträge in den Quellenstaaten abgezogen werden können.

Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, wenn der im § 33 Abs 10 EStG 1988 vorgesehene Berechnungsmodus des Durchschnittssteuersatzes beim Progressionsvorbehalt und beim Anrechnungshöchstbetrag gegen Artikel 39 EGV verstößt?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Eine erste Prüfung von § 33 Absatz 10 des österreichischen Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG) in der im österreichischen Bundesgesetzblatt (BGBI 818/1993) veröffentlichten Fassung ließ Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit der EU-Gesetzgebung aufkommen.

Aus diesem Grund wird die Kommission die österreichische Regierung um genauere Informationen ersuchen und gegebenenfalls weitere Schritte unternehmen, um die Übereinstimmung der österreichischen Steuergesetzgebung mit den EU-Rechtsvorschriften zu gewährleisten.


3.4.2004   

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CE 84/949


(2004/C 84 E/1048)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1115/04

von Proinsias De Rossa (PSE) an die Kommission

(14. April 2004)

Betrifft:   Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG über die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in Irland

In Beantwortung meiner schriftlichen Anfrage E-3840/03 (1) bestätigte die Kommission den Erhalt der vorgeschlagenen irischen „Equality Bill“ (Gesetz über die Gleichbehandlung) am 16. Januar 2004. Nach Prüfung der Gesetzesvorlage stellt nach Auffassung des Fragestellers die irische Definition des Beschäftigten in dieser Gesetzesvorlage einen Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG (2) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dar. Gemäß Kapitel 1 Artikel 3 der Richtlinie 2000/78/EG gilt

 

„diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen … in Bezug auf die Bedingungen — einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen — für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld …“.

Abschnitt 3 der irischen „Equality Bill“ 2004 entspricht nicht den Anforderungen der Richtlinie 2000/78/EG, da in dem Gesetz der Schutz der in einer Privatwohnung beschäftigten Personen im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Gleichbehandlung abgelehnt wird. So heißt es in Abschnitt 3 „der Begriff des Beschäftigten … umfasst keine Personen, die in der Wohnung einer anderen Person zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen für solche Personen beschäftigt werden, die in dieser Wohnung wohnen“.

Hat die Kommission die irische Regierung auf die offensichtliche Diskrepanz hingewiesen, die jetzt zwischen den irischen Rechtsvorschriften und den Richtlinien der EU besteht? Welche Maßnahmen schlägt die Kommission vor, um zu gewährleisten, dass dieses Thema zur Sprache gebracht wird?

Antwort von Herrn Dimas im Namen der Kommission

(29. April 2004)

Zwar hat Irland der Kommission ein Exemplar seiner „Equality Bill“ übermittelt, doch ist dieses Gesetz unseres Wissens noch nicht in Kraft getreten, so dass Irland bisher die Ratsrichtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf noch nicht umgesetzt hat. Wie in der Antwort auf die frühere Anfrage E-3840/03 erwähnt, ist gegen Irland ein Vertragverletzungsverfahren wegen dieser Unterlassung eingeleitet worden.

Die Kommission hat damit begonnen, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Richtlinie 2000/78/EG in ihr nationales Recht umgesetzt haben, auf ordnungsgemäße Umsetzung zu überprüfen. Soweit die Kommission nicht überzeugt ist, dass die Richtlinie sachgemäß in nationales Recht umgesetzt worden ist, werden entsprechende Vertragverletzungsverfahren eingeleitet.

Ein formelles Verfahren gegen einen Mitgliedstaat kann die Kommission nicht einleiten, so lange dessen Rechtsvorschriften noch als Entwurf vorliegen. Die in der Anfrage angesprochenen Punkte werden bei der Prüfung der irischen Vorschriften auf Konformität mit der Richtlinie berücksichtigt werden.


(1)  Siehe Seite 741.

(2)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.


3.4.2004   

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CE 84/950


(2004/C 84 E/1049)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1116/04

von Uma Aaltonen (Verts/ALE) an die Kommission

(5. April 2004)

Betrifft:   Sexuelle Aufklärung für Kinder und Jugendliche in der sich erweiternden Union

Stimmt die Kommission mir zu, dass die EU die Rechte ihrer Bürger in den Bereichen Fortpflanzung, Gleichstellung der Geschlechter, Recht auf ein sicheres Leben, geschützt vor jeglicher Gewalt, auch vor Gewalt in der Familien und in sexuellen Beziehungen, Recht auf Zugang zu guter Gesundheitfürsorge und Recht auf Aufklärung über durch sexuelle Kontakte übertragbare Krankheiten achten muss?

Stimmt die Kommission mir zu, das diese Rechte sich gründen auf das Gemeinschaftrecht und internationale Abkommen und in diesen verankert sind?

Glaubt die Kommissionen wie ich, dass die Bürger ausreichend früh eine angemessene und gute sexuelle Aufklärung in Form von Informationsmaterial, Programmen und Schulungsprojekten erhalten müssen, damit sie voll und ganz in den Genuss dieser Rechte kommen können?

Damit diese Ziele erreicht werden können, müssen Kinder und Jugendliche meines Erachtens frühzeitig sachliche Informationen erhalten, die Sie schützen, wenn sie die Pubertät durchlaufen und dann in das Erwachsenenleben eintreten. Was gedenkt die Kommissionen zu Gunsten der Jugendlichen in der sich vergrößernden Union zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass alle eine gute sexuelle Aufklärung erhalten?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit. Alle Mitgliedsstaaten haben verschiedene Menschenrechtsübereinkommen auf der Ebene der Vereinten Nationen und des Europarats unterzeichnet. Außerdem befasst sich ein umfassender Bestand an EU-Rechtsvorschriften mit den von der Frau Abgeordneten angesprochenen Themen. Auch haben alle Mitgliedstaaten die Achtung der Menschenrechte in ihren Verfassungen oder vergleichbaren Regelwerken festgeschrieben. Viele dieser Rechtsakte — von der einzelstaatlichen bis zur internationalen Ebene — sehen auch in der einen oder anderen Form Rechte auf Familienplanung, Zugang zur Gesundheitsversorgung, Maßnahmen zur Verhütung von durch sexuelle Kontakte übertragbaren Krankheiten und Schutz vor Gewalt in allen Formen vor. Der Zugang zu Informationen über diese Fragen ist eine Voraussetzung dafür, dass die Bürger diese Rechte ausüben können.

Auf der Ebene der Europäischen Union stellt das Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (1) ein wichtiges Werkzeug zur Förderung der sexuellen Aufklärung dar. Sexualhygiene einschließlich sexuelle Aufklärung ist ein wichtiger Bestandteil der die Gesundheit bestimmenden Faktoren, die dieses Programm aufzeigt. Im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu diesem Programm, die im Jahr 2003 erging, wurde ein Projekt mit dem Titel „European partnership to promote the sexual and reproductive health and rights of young people“(Europäische Partnerschaft zur Förderung der Sexual- und Reproduktionsgesundheit und der Rechte Jugendlicher) zur Finanzierung ausgewählt, das von der International Planned Parenthood Foundation (Internationale Vereinigung für Familienplanung) koordiniert wird. Auch handelt es sich dabei um eine der im Arbeitsplan für 2004 aufgestellten Prioritäten, die folgendermaßen beschrieben wird:

 

Berücksichtigung der Informationen des Gesundheitsüberwachungssystems, Entwicklung von Gesund-heitsförderungsstrategien und Definition optimaler Verfahren für die Sexualerziehung (Schwangerschaften im Teenag er-Alter, Familienplanung) und Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten wie z.B. HIV/AIDS, einschließlich der Prüfung von Strategien im schulischen Bereich und Strategien für spezifische Gruppen.


(1)  Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008), ABl. L 271 vom 9.10.2002.


3.4.2004   

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CE 84/951


(2004/C 84 E/1050)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1127/04

von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission

(6. April 2004)

Betrifft:   Erdgasbohrungen — eine erhebliche Bedrohung des Wattenmeers

Die von der niederländischen Regierung eingesetzte Kommission Meijer (September 2003) behauptet, dass bei einer möglichen Erdgasgewinnung unter dem Wattenmeer keine erheblichen Folgen für die Natur im niederländischen Wattenmeer zu erwarten sind. Die Erfahrung mit der Erdgasgewinnung (seit 1986) auf Ameland-Ost lehrt, dass der Meeresgrund von Ameland-Ost dadurch jährlich um 1,5 cm sinkt. Die Erdgasgewinnung in der Provinz Groningen ergibt das gleiche Bild. Der Grund in Groningen ist an der Stelle der Erdgasbohrungen um 30, 40 und mitunter sogar 50 cm gesunken, verglichen mit dem Stand zu Beginn der Erdgasbohrungen vor rund 35 Jahren (Quelle: Energiebericht Niederlande, 1998).

Darüber hinaus stellt der Anstieg des Meeresspiegels eine große Bedrohung für die einzigartige Natur des Wattenmeers und der Wattinseln dar. Nach jüngsten Berechnungen werden in den kommenden 50 Jahren 10 bis 20 % (bei gemäßigtem oder extremem Klimawandel) verloren gehen. An einigen Stellen drohen sogar 30 bis 40 % verloren zu gehen. Durch mögliche neue Erdgasbohrungen unter dem Wattenmeer kommt noch eine weitere erhebliche Bedrohung hinzu.

1.

Erdgasbohrungen können eine erhebliche Bedrohung für die Natur des Wattenmeers darstellen. Durch die zu erwartende Senkung des Grunds des Wattenmeers in Folge der neuen Erdgasbohrungen drohen die Schlickböden und Groden verloren zu gehen. Dies erfolgt nicht in einem Zeitraum von fünf Jahren, in dem der Meeresboden um 5 cm absinkt, wohl aber mittelfristig. In der europäischen Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie steht nichts über den Faktor Zeit. Ist der Schluss gerechtfertigt, dass eine Bedrohung, die erst nach einigen Jahren erheblich wird, ebenso zählt wie eine vergleichbare erhebliche Bedrohung mit unmittelbaren erheblichen Folgen für die Natur?

2.

Im Interesse der einzigartigen Naturwerte des Wattenmeers, des wichtigsten Naturschutzgebiets in den Niederlanden, wird die Komission ersucht, dieser Angelegenheit eingehende Beachtung zu schenken und in den regelmäßigen Beratungen zwischen der Kommission und der niederländischen Regierung über die Umsetzung der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie die niederländische Regierung auf die möglichen Verletzungen von geltendem EU-Recht hinzuweisen. Ist die Kommission ein Mal bereit, nicht abzuwarten, bis die niederländische Regierung einen möglichen Beschluss über Erdgasbohrungen unter dem Wattenmeer gefasst hat, sondern sich schon jetzt zu einer möglichen erheblichen Verletzung der Naturschutzvorschriften der EU infolge der durch mögliche Erdgasbohrungen verursachten Absenkung des Meeresbodens zu äußern?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Das Wattenmeer ist ein Gebiet, das als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1) und als besonderes Erhaltungsgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) geschützt werden muss.

1.

Der Herr Abgeordnete weist zu Recht darauf hin, dass weder die Richtlinie 79/409/EWG noch die Richtlinie 92/43/EWG einen Zeitfaktor im Zusammenhang mit dem Begriff der erheblichen Beeinträchtigung nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG vorsehen. Wird daher bei einer Prüfung die Existenz einer Beeinträchtigung durch einen Plan oder ein Projekt festgestellt, so ist diese als Teil des Prüfverfahrens unabhängig von dem jeweiligen Zeitrahmen zu berücksichtigen.

2.

Auch die Kommission ist der Meinung, dass es potenzielle Auswirkungen der Erdgasbohrungen unter dem Wattenmeer auf das Naturschutzgebiet gibt und möchte den Herrn Abgeordneten auf ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage P-1108/04 von Frau Corbey (3) verweisen.

Die Kommission wird die niederländischen Behörden auf ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG hinweisen, und zwar in einem Schreiben an die Ständige Vertretung der Niederlande bei der EU.


(1)  ABl. L 103 vom 25.4.1979 in der Fassung der Richtlinie 91/244/EWG der Kommission vom 6. März 1991, ABl. L 115 vom 8.5.1991.

(2)  ABl. L 206 vom 22.7.1992.

(3)  Siehe Seite 947.


3.4.2004   

DE

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CE 84/952


(2004/C 84 E/1051)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1136/04

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(15. April 2004)

Betrifft:   Einschränkung des Wahlrechts für die Wahlen zum Europäischen Parlament in Nordirland um bislang 16,5 % infolge einer komplizierten jährlichen Registrierung jedes Wählers

1.

Ist der Kommission bekannt, dass die in den Vereinigten Staaten von Amerika bestehende Regelung, wonach diejenigen, die nach dem Gesetz wahlberechtigt sind, ihr Wahlrecht nur ausüben können, wenn sie sich bei diversen Gelegenheiten als Wähler registrieren lassen, zur Folge hat, dass ein Großteil der Bevölkerung, darunter vor allem Menschen mit geringeren Einkommen, einem niedrigeren Ausbildungsniveau, einer Behinderung oder wenig Erfahrung mit Verwaltungen, praktisch nicht an Wahlen teilnehmen kann?

2.

Hat die Kommission zur Kenntnis genommen, dass im Mai 2002 das Wahlrecht in Nordirland dahingehend geändert wurde, dass sich in Abweichung von den in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs und der Irischen Republik geltenden Regelung jeder einzelne Wähler vor jeder Wahl erneut als Wähler registrieren lassen und dabei Fotos und Versicherungspapiere vorlegen muss, mit der Folge, dass sich das Wählerverzeichnis jedes Jahr verringert?

3.

Ist der Kommission bekannt, dass jetzt bereits feststeht, dass ohne eine rasche Änderung der Vorschriften 211 000 Wahlberechtigte bzw. 16,5 % der Bevölkerung Nordirlands nicht an den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen können?

4.

Stimmt die Kommission mit mir darin überein, dass, sofern die Bekämpfung etwaiger Betrügereien das Ziel dieser beschränkenden Neuregelung ist, es weitaus sinnvoller wäre, dieses Ziel mittels einer exakten Registrierung der Bevölkerung, einer genauen Registrierung derjenigen, denen eventuell durch gerichtliches Urteil als zusätzliche Strafe das Wahlrecht vorübergehend entzogen wurde, einer rechtzeitigen entsprechenden Anpassung der Wählerverzeichnisse sowie eines wirksamen Systems zur Kontrolle der Wahllokale zu erreichen, damit jeder Wahlberechtigte am Wahltag entscheiden kann, ob er/sie an den Wahlen teilnimmt?

5.

Verfügt die Kommission über Möglichkeiten, aufgrund der seit 1979 zwischen den EU-Mitgliedstaaten geltenden Vereinbarungen für die Wahlen zum Europäische Parlament oder auf einer sonstigen Grundlage dafür Sorge zu tragen, dass die Einschränkung des Wahlrechts in Nordirland keinesfalls für die nächsten Europawahlen im Juni gelten wird? Ist sie bereit, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist Teil der Wahlverfahren; wie diese geregelt werden, ist Sache der Mitgliedstaaten. Die Wahlverfahren für nationale oder lokale Wahlen richten sich daher nach innerstaatlichem Recht. Dies gilt auch für die Wahlen zum Europäischen Parlament. Gemäß Artikel 8 des Akts von 1976 (1), geändert durch den Beschluss des Rates 2002/772/EG (2), bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften. Die Wahlverfahren sind daher nicht durch Gemeinschaftsrecht harmonisiert, und die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Kommission über Änderungen ihres nationalen Wahlrechts zu unterrichten.


(1)  Akt vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung im Anhang zum Beschluss 76/787/ECSC, ABl. L 278 vom 8.10.1976.

(2)  Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, ABl. L 283 vom 21.10.2002.


3.4.2004   

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CE 84/952


(2004/C 84 E/1052)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1151/04

von Elizabeth Lynne (ELDR) an die Kommission

(6. April 2004)

Betrifft:   Genehmigung für medizinische Behandlung im Ausland

Ist die Kommission der Ansicht, dass die Bewertungen der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eines Patienten durch praktische Ärzte (und damit die Festlegung einer vernünftigen Wartezeit, bevor ein Patient um eine Behandlung im Ausland nachsuchen kann) potenziell durch deren Stellung in Gesundheitseinrichtungen, die über begrenzte Mittel verfügen und bei denen konkurrierende Ansprüche auf diese Mittel bestehen, beeinträchtigt werden?

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Geraets-Smits gegen Stichting Ziekenfonds (Rechtssache C-157/99) kann einem Patienten eine medizinische Behandlung im Ausland nur versagt werden, „wenn die gleiche oder eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung rechtzeitig in einer Einrichtung erlangt werden kann, mit der die Krankenkasse des Versicherten eine vertragliche Vereinbarung geschlossen hat.“

„Rechtzeitig“ wird von der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung des Patienten bestimmt. Welche Schritte hat die Kommission daher unternommen, um sicherzustellen, dass die Bewertung der Notwendigkeit der Behandlung eines Patienten nicht durch finanzielle Erwägungen der zuständigen Einrichtungen gefährdet wird?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(30. April 2004)

In manchen Mitgliedstaaten sehen sich Patienten mit langen Wartezeiten konfrontiert, bevor sie eine medizinische Behandlung erhalten, was sich negativ auf ihren Gesundheitszustand auswirken kann.

In seinen Urteilen in den Rechtssachen Smits und Peerboom (1) und Müller-Fauré-van Riet (2) hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die Genehmingung für eine medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat nur dann verweigert werden kann, wenn die gleiche oder eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung rechtzeitig auch im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit des Patienten durchgeführt werden kann. Der Gerichtshof setzt die medizinische Versorgung des Patienten an vorderste Stelle: Wenn es darum geht, die Rechtzeitigkeit der Behandlung zu beleuchten, „müssen die nationalen Behörden sämtliche Umstände jedes konkreten Falles beachten und haben dabei nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmaß seiner Schmerzen oder die Art seiner Behinderung, die z.B. die Ausübung einer Berufstätigkeit unmöglich machen oder außerordentlich erschweren könnte, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten zu berücksichtigen“ (Müller-Fauré/van Riet, C-385/99, Absatz 90). Die Mitgliedstaaten müssen daher alle Bedingungen in Bezug auf die medizinische Versorgung des betreffenden Patienten von Fall zu Fall prüfen und dürfen die Genehmigung für die stationäre Behandlung im Ausland unter Bezugnahme auf zuvor festgelegte Wartezeiten nicht verweigern.

Die Kommission weist die Frau Abgeordnete darauf hin, dass sie zur Verbesserung der Rechtssicherheit von Patienten, die als Dienstleistungsempfänger vom freien Dienstleistungsverkehr profitieren, sowie für Angehörige der Berufe im Gesundheitsbereich und Verantwortliche der Sozialversicherung im Bereich der Erstattung von Behandlungskosten kürzlich den Vorschlag für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt (3) angenommen hat, in der die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten gewährleisten sollen, dass ihre Sozialversicherungssysteme die Kosten für die stationäre Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat übernehmen, dargelegt werden. In der Richtlinie ist insbesondere festgelegt, dass eine solche Genehmigung zur Kostenübernahme nicht verweigert werden kann, wenn die betreffende Behandlung zu den Leistungen gehört, die in den Rechtsvorschriften des Versicherungsmitgliedstaats vorgesehen sind, und wenn der Patient im Hinblick auf seinen derzeitigen Gesundheitszustand sowie den voraussichtlichen Krankheitsverlauf nicht innerhalb eines aus medizinischer Sicht verantwortbaren Zeitraums behandelt werden kann.

Dadurch können Ärzte sicherstellen, dass ihre Patienten — wo dies aus medizinischer Sicht notwendig ist — von den Grundsätzen des Binnenmarktes profitieren können. Ferner erhalten die Mitgliedstaaten so die Möglichkeit, bestehende medizinische Versorgungsinfrastrukturen innerhalb der Gemeinschaft effizienter zu nutzen.


(1)  Urteil vom 12.07.01 in der Rechtssache Smits/Peerbooms (C-157/99), Slg. 2001, I-05473.

(2)  Urteil vom 13.05.03 in der Rechtssache Müller-Fauré/van Riet (C-385/99), Slg. 2003, I-04509.

(3)  KOM(2004) 2 endg.


3.4.2004   

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CE 84/953


(2004/C 84 E/1053)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1167/04

von José Ribeiro e Castro (UEN) an die Kommission

(7. April 2004)

Betrifft:   Verordnung 1954/2003: Fischereitätigkeiten in der AWZ der Azoren

In der Antwort auf meine schriftliche Anfrage P-0455/04 (1) vom 11. März 2004 betreffend die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (2) und die Fischereitätigkeiten spanischer Schiffe in dem Gebiet zwischen den 100 Meilen und den 200 Meilen der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Azoren erklärt die Europäische Kommission unter Bezugnahme auf Artikel 16, dass diese Verordnung am 14. November 2003 in Kraft getreten ist, was niemand in Frage gestellt hat bzw. in Frage stellt.

Dort genau wurde jedoch ein Moratorium bezüglich der vorübergehenden Fortführung der Geltungsdauer der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 (3) und (EG) Nr. 2027/95 (4) festgelegt, da ja aus Artikel 15 der neuen Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 resultiert, dass diese anderen Verordnungen von 1995 erst mit Wirkung vom 1. August 2004 aufgehoben werden. Da das neue festgelegte System praktisch unvereinbar ist mit der Regelung in diesen beiden Verordnungen muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 zwangsläufig geschlossen werden, dass (I) bis 1. August 2004 noch die Regelung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 angewandt wird, da diese erst ab diesem Datum aufgehoben werden, und dass (II) das neue festgelegte System wirklich erst ab diesem Datum in Kraft tritt.

Die Kommission wird daher Folgendes gefragt:

Weshalb gibt sie vor, den Beginn der Anwendung der neuen Regelung für den Zugang zu bestimmten Gebieten und Arten auf 14. November 2003 vorzuziehen, wenn die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 ausdrücklich und klar angibt, dass bis 1. August 2004 noch die in den Verordnungen von 1995 enthaltene Regelung gilt, zumal diese Verordnungen erst ab diesem Zeitpunkt aufgehoben werden?

Oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine gleichzeitige Anwendung beider Regelungen machbar und vereinbar ist? Wenn ja, wie? Wie ist es miteinander vereinbar, dass die Fischerei gleich noch eingeschränkt wird und in denselben Gewässern bereits ohne Einschränkung für Fischereitätigkeiten zur Verfügung steht? Welche Übereinkunft liegt dem zugrunde, welche Tragweite hat sie und auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte diese Vereinbarung?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(26. April 2004)

Die Kommission bekräftigt noch einmal ihren Standpunkt hinsichtlich der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 über die Bedingungen für Fangtätigkeiten in den Gewässern um die Azoren:

Artikel 5 dieser Verordnung beinhaltet eine Regelung zur Beschränkung des Fischereiaufwandes in diesen Gewässern. Diese Bestimmung unterscheidet sich von der Regelung in Verordnung (EG) Nr. 2027/95 des Rates vom 15. Juni 1995, wonach der Zugang zu allen Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals bzw. Spaniens Schiffen vorbehalten ist, die die Flagge des betreffenden Mitgliedsstaates führen.

Es wurden Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit dieses Datums laut, da Artikel 15 der Verordnung aus dem Jahr 2003 die vorherigen Verordnungen erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung und spätestens zum 1. August 2004 aufhebt.

Diese Bestimmung hat aber keinerlei Einfluss auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1954/2003 und insbesondere des Artikels 5. Es kommt rechtlich häufiger vor, dass mehrere Bestimmungen denselben Bereich regeln. Im Zweifelsfall wird dann die jüngste Regelung angewandt. So ist dies auch der Fall bei Artikel 5 der Verordnung Nr. 1954/2003. Das Vorrecht der spanischen und portugiesischen Schiffe ist hier weit weniger ausschließlich als in der vorherigen und offiziell noch nicht aufgehobenen Regelung. In diesem Fall hat die jüngere Regelung, also Verordnung Nr. 1954/2003, Vorrang.


(1)  Siehe Seite 403.

(2)  ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 71 vom 31.3.1995, S. 5.

(4)  ABl. L 199 vom 24.8.1995, S. 1.


3.4.2004   

DE

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CE 84/955


(2004/C 84 E/1054)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1170/04

von Manuel dos Santos (PSE) an die Kommission

(13. April 2004)

Betrifft:   Bau des „Amoreiras“-Tunnels in Lissabon

Am 29. Mai 2002 fasste der Stadtrat von Lissabon den Beschluss über die öffentliche Ausschreibung für den Auftrag zur Verlegung der Straßen Av. Duarte Pacheco, Rua Joaquim António de Aguiar und Av. Fontes Pereiro de Melo in verschiedene Ebenen, wobei das zugehörige Grundprogramm Folgendes vorsah:

Es werden Interferenzen zwischen den Tätigkeiten zum Bau des Tunnels und bestimmten Infrastrukturen auftreten, sodass die Bieter im Rahmen der Ausschreibung Lösungen zur Umleitung dieser von den Bautätigkeiten beeinträchtigten Infrastrukturen vorlegen müssen;

die Bieter müssen auf der Ebene einer Voruntersuchung entwickelte Lösungsvorschläge vorlegen, wobei alle hier auftretenden Besonderheiten zu berücksichtigen sind, vor allem die Verlegung von Nutzungen des Untergrundes;

der Auftrag muss alle Tätigkeiten umfassen, die zum Erreichen sämtlicher für das gesamte Bauvorhaben gesetzter Ziele notwendig sind, einschließlich sämtlicher von den Subunternehmen realisierter Umleitungen.

Am 14. März 2003 erteilte der Stadtrat von Lissabon keinem der zu diesem Auftrag vorgelegten Angebote den Zuschlag, weil alle Angebote mit höheren Gesamtkosten einhergingen, und beschloss, dass der Auftrag freihändig vergeben wird. Bei der freihändigen Vergabe (die erfolgt, wenn bei einer öffentlichen Ausschreibung keine geeigneten Angebote vorliegen) darf von dem Programm und dem Lastenheft, die der betreffenden Ausschreibung zu Grunde liegen, nicht abgewichen werden. Bei der Prüfung der Angebote im Wege der freihändigen Vergabe entschied die Kommission jedoch, dass die Kosten für die Verlegung von Infrastrukturen nicht als wesentliche Elemente des Auftrags betrachtet werden. Am 22. Mai 2003 erteilte der Stadtrat von Lissabon den Zuschlag an das Konsortium der Unternehmen Construções do Tâmega, S.A. und CME- Construções e Manutenção Electromecânica, S.A., das in seinem Angebot wesentliche Bautätigkeiten, die erhebliche Auswirkungen im Bereich der Infrastrukturen haben, vom Auftragsumfang ausgenommen hatte.

Vor diesem Hintergrund werden der Kommission folgende Fragen gestellt:

Stellt die freihändige Vergabe unter den dargelegten Bedingungen einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 93/37/EWG (1) und gegen den Grundsatz des freien Wettbewerbs dar?

Stellt die Nichtübereinstimmung des Angebots mit dem Grundprogramm und dem Lastenheft und die Tatsache, dass der Stadtrat von Lissabon die Verhandlungen auf dieser Grundlage in Erwägung gezogen und eingeleitet hat, wodurch die in gutem Glauben handelnden Dritten benachteiligt wurden, nicht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Rahmen der Durchführung des Gemeinschaftsrechts dar?

Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission

(30. April 2004)

Gemäß den Gemeinschaftsrichtlinien gilt jeder entgeltliche Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Wirtschaftsteilnehmer, der die Ausführung von Bauvorhaben, die Erbringung einer Dienstleistung oder die Bereitstellung von Waren zum Gegenstand hat als öffentlicher Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsvertrag. Oberhalb eines festgelegten Schwellenwerts gelten für die Vergabe solcher Verträge die detaillierten Vorschriften der Gemeinschaftsrichtlinien, insbesondere was die Bekanntmachung und die Teilnahme der Unternehmen betrifft.

Ein Verhandlungsverfahren ist gemäß den Vergaberichtlinien nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig, insofern als ein solches Verfahren von den gemeinsamen Vorschriften der Richtlinien abweicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt die Beweislast dafür, dass die außergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, demjenigen, der sich auf sie berufen will (zum Thema Vergabe öffentlicher Bauaufträge siehe Urteil Kommission/Italien vom 10. März 1987, Rs. 199/85).

Der Kommission liegen derzeit keine Informationen vor, die es ihr erlauben, festzustellen, dass/ob die Vorschriften der Richtlinie 93/37/EWG, insbesondere von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a im fraglichen Vergabeverfahren eingehalten worden sind.

Die Kommission wird sich auf der Grundlage der Informationen aus Ihrer schriftlichen Anfrage an die portugiesischen Behörden wenden, um weitergehende Angaben zu erhalten, die es ihr ermöglichen, den genannten Fall eingehender zu prüfen.


(1)  ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54.


3.4.2004   

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CE 84/956


(2004/C 84 E/1055)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1203/04

von Gianfranco Dell'Alba (NI) an die Kommission

(14. April 2004)

Betrifft:   Angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung von für das Projekt 8-AKP/Papua-Neuguinea-003 bestimmten Mitteln aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)

1.

Es kam zu einer Neuvergabe des Dienstleistungsauftrags, mit dem ursprünglich das Studio Bichara s. r. 1. (SB) betraut worden war. Kann die Kommission bezüglich des in diesem Zusammenhang gewählten Vergabeverfahrens folgende Auskünfte erteilen?

a)

Warum wurde zu keinem Zeitpunkt eine internationale nichtoffene Ausschreibung durchgeführt, obwohl es sich hier um einen Auftrag im Wert von mehr als 200 000 EUR handelte, und warum wurde stattdessen ein lokales Ausschreibungsverfahren durchgeführt (siehe Artikel 10 und Anhang I des Verfahrenshandbuchs des Gemeinsamen Relex-Dienstes, das zum maßgeblichen Zeitpunkt anwendbar war)?

b)

Warum erregte es keinen Verdacht, dass die von den Bietern, die in Bezug auf ihre jeweilige Unternehmensgröße und finanzielle Leistungsfähigkeit stark voneinander abweichen, eingereichten Angebote den für diesen Auftrag zur Verfügung stehenden Höchstbetrag überstiegen, wo doch einige dieser Bieter bereits an der ersten, 1999 durchgeführten Ausschreibung teilgenommen und ihre Angebote damals den zur Verfügung stehenden Höchstbetrag nicht überstiegen hatten?

c)

Warum wurde der Auftrag anschließend (im Verhandlungsverfahren) unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung der vom Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten öffentlichen Dienstleistungsaufträge an die Unternehmen PAC und ETS vergeben, obwohl bekannt war, dass diese beiden Unternehmen im Rahmen eines anderen Projektes der Europäischen Union in der Republik Vanuatu für nicht zulässig erklärt worden waren?

2.

Bezüglich der Vergabe der Aufträge nach der Beendigung des vertragliches Verhältnisses mit dem Studio Bichara s. r. 1. (SB) stellt sich die folgende Frage: Warum wurde im Anschluss an die von den Unternehmen PAC und ETS selbst geübte Kritik an dem von SB für Unitech durchgeführten Projektplanung der Auftrag für die Leitung der ursprünglich von SB geplanten Arbeiten für einen Betrag von rund 722 000 EUR an die Unternehmen PAC und ETS vergeben — wo doch bereits mit SB ein Betrag von 660 000 EUR für die Erbringung derselben Dienstleistungen ausgehandelt worden war — zuzüglich 100 000 EUR für zusätzliche Leistungen sowie ein Zusatzvertrag in Höhe von 420 000 EUR nur für die Neuplanung des Unitech-Instituts (im Gegensatz zu einem Betrag in Höhe von 600 000 EUR, der mit SB für die Planung aller neun von diesem Projekt betroffenen Institute ausgehandelt worden war)?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(30. April 2004)

1.

a)

Das Projekt 8. ACP. PNG.003 erhielt Mittel aus dem 8. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF). Maßgebliche Rechtsgrundlage ist der Beschluss Nr. 3/1990 des AKP-EWG-Ministerrates vom 29. März 1990 betreffend die Genehmigung und Anwendung der Allgemeinen Vorschriften, der Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für vom Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (1).

Der Höchstbetrag von 200 000 EUR wurde im Beschluss Nr. 2/2002 vom 7. Oktober 2002 zur Umsetzung von Anhang IV des Abkommens von Cotonou festgelegt. Diese Obergrenze gilt für Dienstleistungsverträge im Rahmen des 9. EEF, aber nicht für Verträge, die im Rahmen des 8. EEF vergeben wurden.

Nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 5 des Anhangs I zum Beschluss Nr. 3/1990 zur Genehmigung und Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für Dienstleistungs-, Liefer- und Bauverträge wurde zur Durchführung eines beschränkten Ausschreibungsverfahrens eine Auswahlliste von Unternehmen erstellt.

b)

Um möglichst konkurrenzfähige Angebote zu erhalten, wurde beschlossen, den für diesen Auftrag zur Verfügung stehenden Höchstbetrag nicht bekannt zu geben. Dies erklärt, warum einige Angebote den Höchstbetrag überschritten, ohne dass dies Verdacht erweckte. Da die von den Unternehmen unterbreiteten Angebote auf Marktpreisen beruhen, ist es nicht verwunderlich, dass die Preise zwischen 1999, als die ursprüngliche Ausschreibung veröffentlicht wurde, und dem Jahr, als die hier in Rede stehenden Ausschreibung erfolgte, gestiegen sind. Dies könnte ein Grund dafür sein, dass die Unternehmen, die bereits an der Ausschreibung von 1999 teilgenommen hatten, ihre finanziellen Angebote im Rahmen der Ausschreibung von 2002 höher ansetzten.

c)

Das zugrunde gelegte Verfahren ist mit dem für den 8. EEF maßgeblichen Beschluss Nr. 3/1990, Artikel 35 durchaus vereinbar. Artikel 12 Absatz 2 bezieht sich auf den Beschluss Nr. 2/2002 bezüglich der Umsetzung von Artikel IV des Abkommens von Cotonou. Er gilt für den 9. EEF, aber nicht für den 8. EEF.

2.

Die Kommission hat die Delegation in Papua-Neuguinea um Übermittlung der entsprechenden Unterlagen gebeten, damit sie eine Antwort auf diese Frage formulieren kann, die dann so schnell mitgeteilt werden wird.


(1)  ABl. L 382 vom 31.12.1990.